Liebe Leserinnen und Leser,
bereits im September fand ein Gespräch zwischen UNMIK und einer deutschen
Delegation über die Durchführung des Memorandum of Understanding über
die Rückführung von Flüchtlingen aus dem Kosovo statt. Die abgestimmte
Niederschrift dieses Gesprächs berichtet von einer offenen und konstruktiven
Atmosphäre. Das heißt wohl nach diplomatischem Sprachgebrauch, dass
man sich kräftig gestritten hat. Die Hinweise des nordrhein-westfälischen
Innenministeriums zur Niederschrift lassen jedenfalls darauf schließen.
Offensichtlich bestehen große Unterschiede in der Interpretation des Memorandum
of Understanding.
Ich möchte darauf hinweisen, dass in den Fällen, in denen UNMIK die
Aufnahme eines Flüchtlings verweigert hat, ein tatsächliches Abschiebungshindernis
gemäß § 55, Abs. 2 AuslG besteht, unabhängig von der Interpretation
des Memorandum of Understanding durch die deutschen Behörden.
Anlässlich des Jahreswechsels möchten wir uns bei den vielen Einsenderinnen
und Einsendern von wichtigen Dokumenten bedanken. Nur mit Ihrer Hilfe kann das
ASYLMAGAZIN die wichtigen Entwicklungen in Asylrecht und -politik sowie in den
Herkunftsländern wiedergeben.
Ihr Ekkehard Hollmann
IMK uneinig über Abschiebungsbeginn
Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Herbsttagung am 20. und 21. November
in Jena festgestellt, dass Abschiebungen im großen Stil nach Afghanistan
oder Irak derzeit noch verfrüht sind.
Zu Afghanistan verlängerten die Innenminister und -senatoren ihre Beschlusslage,
wonach nur Straftäter abgeschoben werden sollen. Der Hamburger Innensenator
Dirk Nockemann ("Schill-Partei") behielt sich aber ausdrücklich
vor, darüber hinaus alleinstehende Männer abzuschieben. Gegen jede
Ankündigung eines Abschiebungsbeginns sprachen sich Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein aus. Schleswig-Holstein verlängerte
seinen Abschiebungsstopp bis Ende Mai 2004.
In Bezug auf Irak drängte die Konferenz zur Eile. Die Bundesregierung solle
möglichst schnell die Voraussetzungen für die Rückführung
von Straftätern schaffen und auch den allgemeinen Rückführungsbeginn
vorbereiten. Die konservativ regierten Bundesländer forderten außerdem
den Bund auf sicherzustellen, dass das Bundesamt Widerrufsverfahren zumindest
in den Fällen einleitet, in denen es von Behörden darum gebeten wird.
RBK fordert Bleiberecht für Kosovo-Flüchtlinge
Die Rechtsberaterkonferenz hat einen Abschiebungsstopp für sämtliche
Flüchtlinge aus dem Kosovo gefordert. Auf seiner Tagung am 7. und 8. November
in Berlin verlangte das Netzwerk der mit den Wohlfahrtsverbänden und UNHCR
zusammenarbeitenden Rechtsanwälten außerdem die Einstellung von Widerrufsverfahren
gegen anerkannte Flüchtlinge aus dem Kosovo beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Berichte von Experten des UNHCR und der Gesellschaft für bedrohte Völker
auf der Tagung hätten ein düsteres Bild der Sicherheitslage im Kosovo
gezeichnet. Danach nähmen Auseinandersetzungen zwischen den Ethnien in
letzter Zeit wieder zu. Wenn jetzt noch verstärkt Menschen der verschiedenen
Ethnien zurückgeführt würden, könne das die Sicherheitslage
noch verschärfen, so die Rechtsberaterkonferenz. Auch die schwierigen Existenzbedingungen
sowie die mangelnde medizinische Versorgung im Kosovo würde derzeit Rückführungen
entgegenstehen. Anders lautende Auskünfte des Auswärtigen Amtes hätten
sich als unzutreffend und oberflächlich herausgestellt.
Unionsantrag zur EU-Asylpolitik abgelehnt
Der Bundestag hat mit den Stimmen der Koalition und der FDP einen Antrag der
CDU/CSU zur Bindung der deutschen Verhandlungsposition bei der Gestaltung des
europäischen Asyl- und Ausländerrechts abgelehnt.
Die Union hatte beantragt, dass die Bundesregierung nur das geltende deutsche
Recht ihrer Verhandlungsposition zugrundelegen solle. Außerdem forderte
sie eine bessere Information des Bundestages über die Verhandlungen (BT-Ds
15/655, ASYLMAGAZIN 5/2003,
S. 2).
Keine Rücknahme iranischer Staatsangehöriger bei Abschiebung
Die iranischen Auslandsvertretungen machen die Rückübernahme iranischer
Staatsangehöriger davon abhängig, dass die betreffende Person zu erkennen
gegeben hat, dass sie freiwillig zurückkehrt. Das bestätigte Staatssekretär
Lutz Diwell vom Bundesinnenministerium auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten
Wolfgang Zeitlmann (CDU/CSU). Dies habe aber nicht zu einem wesentlichen Rückgang
der Abschiebungen geführt, so Diwell. Die Bundesrepublik habe den Iran
nachdrücklich auf seine Verpflichtung hingewiesen, eigene Staatsangehörige
unabhängig von der Freiwilligkeit ihrer Ausreise zurückzunehmen.
UNHCR-Informationen zu Irak
Die UNHCR-Vertretung in Deutschland hat einen "Informationsdienst Irak"
eingerichtet. Damit will UNHCR Iraker, die in Deutschland Schutz gefunden haben,
sowie alle interessierten staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren regelmäßig
über aktuelle Entwicklungen im Irak informieren, die für die Schutzgewährung
sowie die freiwillige Rückkehr von Bedeutung sind. Außerdem sollen
UNHCR-Positionen und -Stellungnahmen zur Lage im Irak und zur Situation der
irakischen Schutzsuchenden in den Asylländern verbreitet werden. Der Informationsdienst
Irak wird per E-Mail verschickt. Um Aufnahme in den Verteiler kann unter der
E-Mail-Adresse IRAKTEAM@unhcr.ch gebeten
werden.
Außerdem bietet UNHCR eine Hotline zu Irak an. Dort kann man spezielle
Anfragen zum Thema Irak oder zur Situation der Iraker in Deutschland in verschiedenen
Sprachen an UNHCR richten. Die Nummer ist 030-202202-27 und -13 (Montag-Freitag,
10:00-12:00 Uhr).
Niedersachsen: Fördermittel für Flüchtlingsrat gestrichen
Der Haushaltsausschuss des Landtages hat mit den Stimmen der CDU und FDP beschlossen,
dem Niedersächsischen Flüchtlingsrat die Fördermittel komplett
zu streichen. 2003 wurde der Flüchtlingsrat mit 46 000 € unterstützt.
Der Flüchtlingsrat reagierte empört, zumal kurz vor der Entscheidung
aus Kreisen der Koalition noch signalisiert worden sei, dass die Förderung
fortgesetzt werde. Offenkundig handele es sich um "eine Intrige einiger
weniger Abgeordneter" , die sich allen Beteuerungen zum Trotz durchgesetzt
hätten, heißt es in einer Pressemitteilung des Flüchtlingsrates.
Die Landesregierung stehle sich damit aus ihrer Verantwortung gegenüber
Flüchtlingen und setze auf eine Politik der Konfrontation und Ausgrenzung.
Dagegen beteuerte David McAllister, CDU-Fraktionsvorsitzender, dass er durch
die Streichung der Mittel "die Arbeit des Flüchtlingsrates keinesfalls
negativ bewertet wissen" wolle. Grund sei allein die katastrophale Haushaltslage
des Landes.
Das überzeugt den Vorsitzenden des Flüchtlingsrates, Norbert Grehl-Schmitt,
nicht: "Wenn die Entscheidung der Landesregierung wirklich mit der allgemeinen
Finanzlage begründbar wäre, so hätte eine gleichmäßige
und anteilige Kürzung der Förderung - wie bei anderen Trägern
auch - nahe gelegen." Andere Landesorganisationen, die über den gleichen
Haushaltstitel gefördert würden, würden jedoch von den Kürzungen
ausgenommen.
NRW: Abschiebungsstopp für Roma
Nordrhein-Westfalen hat einen Abschiebungsstopp nach Serbien und Montenegro
für Roma-Familien mit Kindern unter 16 Jahren beschlossen. Dies teilte
die innenpolitische Sprecherin der Grünen Landtagsfraktion, Monika Düker,
mit. Der Erlass gelte vom 22.12.2003 bis zum 31.3.2004.
Düker erklärte außerdem die Unterstützung der Fraktion
für die Bleiberechtskampagne von Pro Asyl. Die Diskussion um den Wintererlass
habe deutlich gemacht, dass es eine bundeseinheitliche Regelung des Umgangs
mit Menschen geben müsse, die zum Teil seit zehn Jahren und länger
in Deutschland lebten. Wann und wie es gelingen könne, dafür politische
Mehrheiten zu finden, bleibe allerdings nach wie vor fraglich.
Berlin: Innenausschuss fordert Abschiebungsstopp für Roma
Der Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses hat am 10. November
den Senat aufgefordert, bis zum 31. März 2004 die Abschiebung von
Roma-Familien und alleinerziehenden Roma nach Serbien und Montenegro aus humanitären
Gründen auszusetzten. Bereits im vorherigen Winter hatte es eine entsprechende
Regelung in Berlin gegeben, worauf sich der Innenausschuss berief.
Berlin: Aufenthaltsbefungnis trotz Sozialhilfebezug
Der Berliner Senat hat eine Erleichterung der Verlängerung des Aufenthaltsstatus
nach der Altfallregelung 1999 beschlossen. Danach werden die Aufenthaltsbefugnisse
von Familien mit Kindern unter sechzehn Jahren auch dann verlängert, wenn
die Familien ergänzende Sozialhilfe beziehen. Das berichtete der Flüchtlingsrat
NRW.
Bayern: Streit um vermeintliches Ausreisezentrum in Engelsberg
Ein Streit zwischen dem Bayerischen Innenministerium und Flüchtlingsorganisationen
ist um die Frage entbrannt, ob in Engelsberg ein Ausreisezentrum eingerichtet
worden ist. Die Gruppe Res Publica und der Bayerische Flüchtlingsrat meldeten,
von den 100 Plätzen in der dortigen Asylbewerberunterkunft würden
die Hälfte durch die Zentrale Rückführungsstelle Südbayern
belegt. Sie würden für Flüchtlinge vorbehalten, die wegen fehlender
Papiere nicht abgeschoben werden könnten und ihre Mitwirkung verweigerten.
Dem widersprach Michael Ziegler, Sprecher des Innenministeriums: "Das Geschrei
ist lächerlich. Es gibt dort keinen Zaun und keine Mauer wie in Fürth,
die Leute können rein- und rausgehen" , sagte er dem Münchner
Merkur vom 21. November zufolge. Wie Ziegler dem ASYLMAGAZIN mitteilte,
können zwar auch die Personen, die im Ausreisezentrum Fürth untergebracht
sind, das Lager verlassen. Es handele sich nicht um ein Abschiebungsgefängnis.
In Fürth würden allerdings die "hartnäckigen Fälle
versammelt" . Dagegen handele es sich in Engelsberg um eine normale Unterkunft,
in der neben Personen im Asylerstverfahren auch ausreisepflichtige Ausländer
untergebracht würden.
Für Res Publica und den Bayerischen Flüchtlingsrat ist das nicht überzeugend:
Die offensichtlichen Repressionsmaßnahmen wie Zäune und Sicherheitsdienst
würden abgeschafft, um den Begriff "Ausreisezentrum" vermeiden
zu können. Doch die aus Fürth bekannte Zermürbetaktik bleibe
dieselbe.
Das Innenministerium hatte im vergangenen Jahr versucht, in Engelsberg ein Ausreisezentrum
einzurichten, war aber - ebenso wie in Neuburg an der Donau - am Widerstand
der jeweiligen Gemeinde gescheitert.
Rheinland-Pfalz: Kritik an Verhören in Clearingstelle
Die Grüne Landtagsfraktion und Pro Asyl haben die Befragung von 31 Chinesen
durch eigens eingereiste chinesische Beamten in der Clearingstelle Trier kritisiert.
Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Reiner Marz und Bernd Mesovic von
Pro Asyl halten das Vorgehen für rechtswidrig, der Befragung fehle die
Rechtsgrundlage. Das meldete die Frankfurter Rundschau am 26. November.
Sie forderten ebenso wie der Rechtsanwalt Eberhard Kunz die Veröffentlichung
des "Memorandum of Understanding" zwischen der Bundesrepublik und
China, das sich offenbar mit der Rückführung von chinesischen Staatsangehörigen
beschäftigt. Für das Mainzer Innenministerium sind die Befragungen
dagegen rechtmäßig, die Staatsanwaltschaft Trier stellte ein Ermittlungsverfahren
ein.
Neun der befragten Chinesen haben inzwischen wegen der Befragung in der Clearingstelle
ohne Dolmetscher und deutschen Beistand Asylfolgeanträge gestellt.
Niedersachsen: Landtag gegen Barleistungen
Der Niedersächsische Landtag hat mit den Stimmen der CDU/FDP-Koalition
einen Antrag der Grünen zur Einschränkung des Gutscheinverfahrens
bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgelehnt. Die Grünen
hatten beantragt, den Kommunen freizustellen, außerhalb der Unterbringung
in Aufnahmeeinrichtungen die Leistungen als Bargeld auszuzahlen (LT-Drs. 15/459).
Die SPD hatte sich diesem Antrag angeschlossen.
UNHCR gegen Entwurf der Verfahrensrichtlinie
UNHCR hat sich ungewöhnlich deutlich gegen den Entwurf für eine EU-Richtlinie
zum Asylverfahren gewandt. Der Hohe Kommissar für Flüchtlinge, Ruud
Lubbers, forderte die Mitgliedstaaten der EU auf, den Entwurf entweder grundlegend
zu verbessern oder aber ganz zurückzuziehen. In einem Brief an den derzeitigen
Ratspräsidenten Silvio Berlusconi kritisierte Lubbers, die Richtlinie sei
"nicht mehr als eine Liste von Möglichkeiten" und beinhalte erhebliche
Abweichungen vom internationalen Recht. Lubbers warf der EU vor, sie versuche
die Last der Flüchtlingsaufnahme weiter auf die Entwicklungsländer
zu verlagern, obwohl diese bereits drei Viertel der Flüchtlinge aufnähmen.
Außerdem könne es sein, dass Flüchtlinge in Länder zurückgeschickt
würden, die keinen effektiven Schutz gewährleisten oder durch die
sie nicht eingereist sind.
Auch amnesty international und der europäische Flüchtlingsrat ECRE
wandten sich gegen den Richtlinienentwurf, da er eine Verschlechterung der Flüchtlingsrechte
bedeute. Amnesty griff ferner Pläne an, eine Liste von "sicheren Herkunftsländern"
ins europäische Asylrecht aufzunehmen. Eine solche Liste widerspräche
der Genfer Flüchtlingskonvention, heißt es in einer Stellungnahme
der Organisation.
Ministerrat vertagt Verhandlungen über Asylrichtlinien
Der EU-Ministerrat hat die weiteren Verhandlungen über die Richtlinien
zur Flüchtlingsdefinition und zum Asylverfahren in die Zeit der irischen
Präsidentschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2004 verschoben. Die
Auffassungen bei der Sitzung der Innen- und Justizminister am 27. November
waren zu unterschiedlich, als dass eine Einigung möglich gewesen wäre.
Insbesondere hatte Deutschland seine Vorbehalte gegen die Richtlinienvorschläge
nicht zurückgezogen. Eine für den 19. Dezember geplante Sitzung
des Ministerrats wurde abgesagt.
Dagegen einigten sich die Minister auf die Einrichtung einer europäischen
Grenzschutzagentur. Das teilte das Bundesinnenministerium mit. Die Agentur werde
mit zunächst ungefähr 30 Mitarbeitern zum Januar 2005 die Arbeit aufnehmen.
Sie solle allgemeine Querschnittsaufgaben wie Risikoanalyse, Harmonisierung
der Aus- und Fortbildung, Förderung der Entwicklung von Detektionstechnik
und die Koordinierung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen übernehmen.
Ferner einigte sich der Ministerrat auf die Einführung von biometrischen
Merkmalen in Visa und Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige.
Künftig sollen das Gesichtsbild und die Abdrücke von zwei Fingern
in einem Chip im Dokument gespeichert werden. Die biometrischen Merkmale sollen
nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen und einer Übergangszeit
von drei Jahren eingeführt werden.
Der Ministerrat hatte sich bereits Anfang November grundsätzlich auf eine
engere Zusammenarbeit bei der Abschiebung per Flugzeug geeinigt. So sollen gemeinsame
Abschiebungsflüge durchgeführt werden, deren Kosten unter den Mitgliedstaaten
geteilt werden.
EU-Rückübernahmeabkommen mit Albanien
Die EU-Kommission hat ein Rückübernahmeabkommen mit Albanien ausgehandelt.
Das meldete der EU-Observer. Albanien stimmte zu, auch Drittstaatsangehörige
aufzunehmen, die über Albanien in die EU eingereist sind. Es handelt sich
um das vierte Rückübernahmeabkommen der EU. Bislang wurden Abkommen
mit Hongkong, Macao und Sri Lanka geschlossen. Die Kommission verhandelte außerdem
mit Marokko, Pakistan, Russland, der Ukraine, Algerien, China und der Türkei.
Frankreich: Asylrecht reformiert
Die Nationalversammlung hat in der Nacht zum 19. November erhebliche Änderungen
des Asylrechts beschlossen. Diese sollen zu einer drastischen Verkürzung
der Asylverfahren führen. Die Flüchtlingsbehörde Ofpra (Office
francais de protection des réfugiés et apatrides) soll künftig innerhalb
von zwei Monaten über einen Asylantrag entscheiden. Zur Zeit dauern Asylverfahren
durchschnittlich zwei Jahre. Das meldete Le Monde am 19. November.
Das Gesetz, das zum Januar in Kraft tritt, sieht unter anderem die Einführung
einer Liste von "sicheren Herkunftsländern" vor. Flüchtlinge
aus diesen Ländern gelten als nicht gefährdet. Ferner sollen Flüchtlinge
künftig auf Schutzalternativen im Herkunftsland verwiesen werden können.
Neu eingeführt wurde der Status des subsidiären Schutzes, der das
so genannte Territorialasyl ersetzt. Er beinhaltet eine Aufenthaltserlaubnis
für jeweils ein Jahr und kann widerrufen oder nicht verlängert werden,
wenn Verdacht auf eine kriminelle Handlung oder andere schwere Ordnungswidrigkeiten
vorliegt. Allerdings sollen auch Opfer von nichtstaatlicher Verfolgung als Flüchtlinge
anerkannt werden.
Die Opposition hatte sich gegen das Gesetz ausgesprochen. Die Regierung vermische
das Asyl- mit dem Einwanderungsrecht und behandele jeden Flüchtling als
Verdächtigen.
Die Verschärfung des Ausländerrechts, die die Nationalversammlung
bereits am 28. Oktober beschlossen hatte, wird das Verfassungsgericht beschäftigen.
Die sozialistischen Senatoren haben gegen das Gesetz geklagt.
Großbritannien: Entwurf eines neuen Asylgesetzes vorgelegt
Die britische Regierung hat am 27. November einen bereits im Oktober angekündigten
Gesetzentwurf vorgelegt, der weitere deutliche Verschärfungen des Asylrechts
vorsieht. Unter den jetzt bekannt gewordenen Details des Gesetzes sticht eine
grundlegende Änderung des Rechtswegs bei Asylentscheidungen hervor: Als
erste Instanz wird zukünftig ein so genanntes Asylum and Immigration Tribunal
für Beschwerden gegen Asylentscheidungen zuständig sein. Gegen den
Spruch dieses Gremiums ist kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Insbesondere
diese Regelung ist auf Kritik von Nichtregierungsorganisationen gestoßen.
So wies der britische Flüchtlingsrat in einer Stellungnahme darauf hin, dass
in diesem Jahr etwa 20 % der Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen erfolgreich
waren, bei einigen wichtigen Herkunftsländern wie etwa Somalia oder Türkei sogar
deutlich mehr.
In einer weiteren Erläuterung zum Gesetzentwurf kündigte Innenminister
David Blunkett gegenüber dem Independent an, dass abgelehnte Asylbewerber
im nächsten Jahr mit elektronischen Identifizierungsmerkmalen versehen
werden sollen, die das Aufspüren per Satellit ermöglichen. Dies könnte
eine Alternative zu Abschiebungszentren darstellen. Für Aufsehen hatte
im Vorfeld der Gesetzesvorlage außerdem ein Plan der Regierung gesorgt,
die Kinder von abgelehnten Asylbewerbern in behördliche Obhut zu nehmen,
wenn sich ihre Eltern der Ausreise widersetzten. Diese Maßnahme, die auch
von der konservativen Opposition als "abscheulich" kritisiert wurde,
ist nun nicht ins neue Gesetzespaket eingegangen. Blunkett teilte aber mit,
dass die Pläne weiterhin verfolgt würden (Text des Gesetzentwurfs
in englischer Sprache, 43 S., M4422).
Zeitgleich mit den Ankündigungen für die Asylrechtsverschärfungen
erklärte das Innenministerium, dass die Ende 2002 von Premierminister Tony
Blair ausgegebene Zielvorgabe einer Halbierung der Asylbewerberzahlen erreicht
worden sei.
Großbritannien: Abschiebungen nach Irak geplant
Irakische Staatsangehörige sollen nach Plänen des Britischen Innenministeriums
bald abgeschoben werden können. In einem Interview des Independent sagte
Innenminister David Blunkett, er wolle Flüchtlinge in den Nordirak abschieben,
damit sie dort beim Aufbau des Landes helfen könnten. Bislang sind Abschiebungen
in den Irak auf den Widerstand der USA gestoßen.
RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
I. Einleitung
Für viele abgelehnte Asylbewerber, Geduldete und Illegale, also Flüchtlinge
ohne jedes Aufenthaltspapier, kommt eines Tages der Zeitpunkt, wo die Beendigung
des Aufenthalts unausweichlich erscheint. Manche sind Partnerschaften eingegangen,
deren Trennung nun bevorsteht. Andere sind Väter oder Mütter von Kindern,
die die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein festes Aufenthaltsrecht haben,
so dass sie zurück bleiben werden.
Hier stellt sich die Frage, wie weit der Familienschutz unserer Rechtsordnung
reicht. Eine umfassende Darstellung, inklusive des Rechts auf Familiennachzug,
ist an dieser Stelle nicht möglich, wohl aber ein Aufriss der drei häufigsten
Problemkonstellationen.
Fall 1: Herr K. ist 1993 ohne Visum in
das Bundesgebiet eingereist. Er stammt aus dem Kosovo. Vor zwei Jahren ist er
endgültig als Asylbewerber abgelehnt worden. Statt auszureisen hat er sich
illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Nun ist ein Freund, bei dem er wohnen konnte,
weggegangen. Seine Freundin und er überlegen zu heiraten. Damit wäre
auch die mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Trennung des Paares vermieden.
Denn die Freundin, ebenfalls aus dem Kosovo stammend, ist im Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis. Beim Standesamt ist sie aber darauf hingewiesen worden,
dass Herr K. neben anderen Papieren auf jeden Fall auch eine Meldebescheinigung
benötige.
Fall 2: Auch Herr J. ist nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens nicht
ausgereist. Er hat aber schon während des Asylverfahrens alle für
eine Heirat notwendigen Papiere beschafft. Seine deutsche Freundin und er waren
bereits beim Standesamt. Die für eine Heirat notwendigen Papiere sind schon
legalisiert zurück. Für die Anmeldung der Eheschließung verlangt
das Standesamt aber eine Meldebestätigung. Herr J. sieht keinen anderen
Weg, als seinen illegalen Aufenthalt zu offenbaren. Er ist bereits im Besitz
einer Stellenzusage, falls er die Aufenthaltserlaubnis erhält und möchte
diese deshalb so schnell wie möglich beantragen.
Fall 3: Herr L., ein ghanaischer Staatsangehöriger, und Frau K., eine deutsche
Staatsangehörige, haben ein gemeinsames Kind von einem Jahr, das bei Frau
K. lebt. Herr L. wohnt dagegen noch in der Sammelunterkunft, da ihm von der
Ausländerbehörde nicht gestattet wurde, zu seiner Lebensgefährtin
und dem Kind zu ziehen.
II. Eheschließungsfreiheit
Viele Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge entschließen sich erst
dazu zu heiraten, wenn die Ausreisefristen abzulaufen drohen oder bereits abgelaufen
sind. Oft gelingt es ihnen, die für eine Eheschließung notwendigen
Papiere zu beschaffen, scheitern dann aber, weil die Standesämter eine
Legalisation der vorgelegten Urkunden durch die deutsche Botschaft im Herkunftsland
verlangen. Diese wiederum fordert nicht selten den Nachweis eines deutschen
Aufenthaltstitels, um die Legalisation durchführen zu können. Wenn
ein Flüchtling bereits "untergetaucht" ist, muss er diesen Nachweis
schuldig bleiben.
Selbst wenn aber die Legalisation noch geschafft wurde, scheitern heiratswillige
Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung
spätestens am Erfordernis einer Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung.
Ob wirklich eine Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung besteht, mag bezweifelt
werden (zu Recht kritisch: Weizsäcker, Eingeschränkte Eheschließungsfreiheit
für Ausländer, InfAuslR 2003, 300 ff.). In der Praxis verzichtet kein
Standesamt darauf.
Wie sich der Betroffene verhalten sollte, hängt ganz wesentlich vom Stand
der Bemühungen um die für die Eheschließung notwendigen Papiere
ab. Wer hier noch gar nichts oder wenig unternommen bzw. erreicht hat, sollte
ernsthaft eine Eheschließung im Herkunftsland oder die Ausreise und Wiedereinreise
mit einem Visum zur Eheschließung ins Auge fassen. Wer hingegen schon
bei der Beschaffung der Papiere weit vorangekommen ist, ja die Anmeldung der
Eheschließung erreichen könnte, sofern eine Meldebescheinigung vorgelegt
wird, sollte nicht weiter in der Illegalität verharren, sondern den Kontakt
mit der Ausländerbehörde aufnehmen. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt der durch Art. 6 GG garantierte Schutz
von Ehe und Familie auch die Eheschließungsfreiheit für Ausländer
(BVerfGE 31, 58, 67).
Strittig ist nur, ab wann die grundrechtliche Garantie auch einen Anspruch auf
Schutz vor Abschiebung gewährt. Nach herrschender Meinung darf der weitere
Aufenthalt verwehrt werden, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung
völlig ungewiss ist (BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994, InfAuslR 1995, 150,
151). Überwiegend wird derzeit darauf abgestellt, ob die Eheschließung
unmittelbar bevorsteht (vgl. die Nachweise bei Wolff, Rechtsprechungsfokus,
Schutz von Ehe und Familie,
ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 8 ff.). Teilweise wird aber auch schon Abschiebungsschutz
gewährt, wenn die Verlobten alles ihnen Zumutbare zur alsbaldigen Vornahme
der Eheschließung getan haben und es zu Verzögerungen bei der Legalisation
gekommen ist, ohne dass diese vom Ausländer zu vertreten sind (vgl. OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 4 Me 290/03 - [
ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 42]).
Natürlich kann es Schwierigkeiten bei oder nach der Kontaktaufnahme mit
der Ausländerbehörde geben. Vor allem solche Ausländer, die bereits
seit langem "abgetaucht" sind, scheuen das Risiko, sich zu melden,
ohne Gewissheit darüber, ob die Ausländerbehörde ebenfalls der
Meinung ist, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dieses Risiko
besteht tatsächlich. Es empfiehlt sich deshalb, durch den Verlobten bzw.
einen Sozialarbeiter oder Rechtsanwalt mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.
In jedem Fall sollte eine Duldung beantragt werden. Wird diese abgelehnt, muss
einstweiliger Rechtsschutz durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gem. § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden.
III. Aufenthaltssicherung nach der Eheschließung
Viele Flüchtlinge gehen davon aus, dass ihre aufenthaltsrechtlichen Probleme
mit der Heirat gelöst seien. Dem ist jedoch meistens nicht so. Denn fast
immer sind Flüchtlinge ohne das erforderliche Visum eingereist. Vielfach
sehen sich deshalb die nunmehr verheirateten Ausländer mit der Forderung
der Ausländerbehörde konfrontiert, auszureisen und die Aufenthaltsgenehmigung
im Visumverfahren bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.
Flüchtlinge und ihre Partner erleben dies als bürokratische Schikane.
Doch ist es das wirklich? Und wann ist der Verweis auf das Visumverfahren unzutreffend?
1. Damit der mit dieser Frage konfrontierte Berater die zutreffende Antwort
geben kann, muss er zunächst ermitteln, wie der Ausländer eingereist
ist.
a) Liegt einer der raren Fälle vor, in denen ein Flüchtling mit einem
zweckentsprechenden Visum eingereist ist, darf eine Verweisung auf das Visumverfahren
nicht diskutiert werden. Fraglich kann dann allenfalls sein, ob die zuständige
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
erteilen muss.
b) Schwieriger ist es, wenn ein so genannter " Positivstaater" , also
ein Bürger eines Landes, dessen Staatsangehörige zu Besuchszwecken
bis zu drei Monaten ohne Visum einreisen dürfen, ohne ein solches Visum
gekommen ist (vgl. Anlage I zur DVAuslG), aber nach drei Monaten nicht ausreiste.
Hier wird gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG vermutet, dass der als Besucher
eingereiste Ausländer von Anfang an in Wirklichkeit einen Daueraufenthalt
plante. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden. Die Rechtsprechung hat allerdings
strenge Maßstäbe entwickelt, um einer Umgehung des Visumverfahrens
vorzubeugen. Gelingt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht, muss
gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung - im Inland - versagt
werden und zwar unabhängig davon, wie lange die Einreise schon zurückliegt.
Etwas anderes gilt dann, wenn einer der Befreiungstatbestände des §
9 Abs. 2 DVAuslG vorliegt oder wenn die Aufenthaltsgenehmigung ausnahmsweise
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG erteilt werden kann.
c) In der gleichen Situation sind diejenigen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
auch für einen nur kurzfristigen Besuchsaufenthalt ein Visum benötigen,
die so genannter "Negativstaater", die zwar mit einem Besuchervisum
eingereist sind, aber kurz nach der Einreise einen anderen Aufenthaltszweck
verfolgen.
d) Die Mehrzahl der de-facto-Flüchtlinge ist aber ohne jegliches Visum
eingereist. Sie haben wegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nur dann eine Chance,
nach der Heirat ohne Visumverfahren eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten,
wenn einer der Befreiungstatbestände des § 9 Abs. 2 DVAuslG oder der
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG vorliegt.
2. In der Praxis von großer Bedeutung ist die Regelung des § 9 Abs.
2 Nr. 1-4 DVAuslG. Mit ihr hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit eröffnet,
die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen bzw. familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach der Einreise einzuholen; dies aber nur
für diejenigen, die sich hier rechtmäßig, geduldet oder gestattet
nach § 55 Abs. 1 AsylVfG aufhalten und
Wegen des Erfordernisses eines rechtmäßigen oder geduldeten oder
gestatteten Aufenthaltes kann sich nicht auf die Regelung berufen, wer sich
strafbar illegal hier aufhält oder z. B. nur im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung
ist. Daran sollte denken, wer mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnimmt,
um sich im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Heirat anzumelden. Es
muss darauf gedrungen werden, dass eine Duldung ausgestellt wird.
Gelingt dies nicht oder fehlt es an anderen Voraussetzungen der vorgenannten
Ausnahmetatbestände, bleibt nur noch die Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr.
1 oder 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde
trotz der Einreise ohne das erforderliche Visum eine Aufenthaltserlaubnis erteilen,
und zwar
Die erste Möglichkeit kommt für die "Negativstaater" nicht
in Betracht. Denn sie sind nicht nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts, sondern wegen ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
3. Liegen auch diese Ausnahmevoraussetzungen nicht vor, kann in bestimmten Fällen
eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG beantragt werden. Diese
Vorschrift erlaubt es ausdrücklich, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG,
also auch bei Vorliegen eines Visumverstoßes, eine Aufenthaltsgenehmigung
zu erteilen. Sie wird deshalb in der Rechtsprechung als Auffangvorschrift für
Fälle der hier diskutierten Art angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997,
InfAuslR 98, 276, 278). Gegenüber einer Aufenthaltserlaubnis hat die Aufenthaltsbefugnis
allerdings den Nachteil, dass sie zu einer Aufenthaltsverfestigung nur über
§ 35 AuslG führt und - anders als die Aufenthaltserlaubnis - kein
eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach einer Ehebestandszeit von zwei Jahren
gem. § 19 AuslG ermöglicht.
Hinzukommt, dass sich auf die Vorschrift nur berufen kann, wer unanfechtbar
ausreisepflichtig ist. Das ist regelmäßig nach Ende eines Asylverfahrens
ohne Anerkennung der Fall. Wer aber, wie z. B. viele Kriegsflüchtlinge
aus dem ehemaligen Jugoslawien, auf einen Asylantrag verzichtet hat und sich
stattdessen geduldet oder strafbar illegal hier aufhielt, kann sich auf diese
Regelung nicht berufen.
Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG
für eine Duldung vorliegen, weil der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung
Hindernisse entgegenstehen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Im
Ergebnis ist also zu fragen, ob die Abschiebung rechtlich unmöglich bzw.
die freiwillige Ausreise nicht zumutbar ist.
Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dies sei immer
dann der Fall, wenn eine deutsch-ausländische Familienbeziehung betroffen
sei. Denn hier sei die Fortsetzung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft
im Ausland nicht zumutbar (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.4.2001 - 4
MA 1129/01 - (7 S., M0978) und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
5.7.1999, InfAuslR 1999, 414 ff. unter Hinweis auf Art. 8 EMRK bei familiärer
Beistandsgemeinschaft zwischen Erwachsenen; a. A. OVG Niedersachsen, Beschluss
vom 16.1.2003 - 13 NE 28/03 - (6 S., M4308)).
Überwiegend wird ein Duldungsgrund im Sinne von § 30 Abs. 3 i. V.
m. § 55 Abs. 2 AuslG erst dann bejaht, wenn die Verweisung auf das Visumverfahren
zu einer nicht nur kurzfristigen Trennung der Ehepartner bzw. Familienangehörigen
führen würde (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a. a. O.,
S. 278; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.1999, InfAuslR 2000, 201; sowie
die Nachweise bei Wolff, a.a.O., S. 10 ff.).
4. Wenn auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 für die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nicht vorliegen, kann die Rückreise ins Herkunftsland
zur Beantragung eines Visums nur noch dann vermieden werden, wenn das Auswärtige
Amt eine grenznahe Auslandsvertretung ermächtigt, das Visumverfahren zu
bearbeiten. Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn
IV. Schutz der Eltern-Kind-Beziehung
Für Beratungsbedarf sorgt auch immer wieder die Situation von nichtehelichen
Kindern, deren Vater oder Mutter abgeschoben werden soll.
Nach wie vor ist nicht wirklich klar, wie sich das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts
vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) auswirkt. Vielfach stellen die Behörden
auch Anforderungen an die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, die mit der
grundrechtlichen Schutzgarantie von Art. 6 GG nicht vereinbar sind.
1. Anerkannt sind folgende Grundsätze: Der Schutzbereich des Grundrechts
aus Art. 6 GG umfasst auch die Beziehung des nichtsorgeberechtigten Elternteils
zu seinem nichtehelichen Kind. Ferner ist anerkannt, dass dieser Schutz unabhängig
von der Staatsangehörigkeit des Kindes gilt. Klar ist weiterhin eine Verpflichtung
der Behörden, diese geschützten Bindungen bei aufenthaltsrechtlichen
Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002
- 2 BvR 231/00 - InfAuslR 2002, 171 =
ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37; BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, InfAuslR 2003,
324, 327 ff.).
Wie nachstehend zu zeigen ist, lassen sich allein mit diesen Leitlinien die
praktischen Probleme nicht bewältigen.
2. Fraglich ist zum Beispiel, ob der grundrechtliche Schutz aus Art. 6 GG sich
aufenthaltsrechtlich erst ab der Geburt des Kindes oder schon vor seiner Geburt
auswirkt. So hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 15.8.2001,
InfAuslR 2002, 38) einen Anspruch auf Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG in
einem Fall gewährt, in dem der - nichteheliche - Vater zwei Monate vor
der Geburt seines Kindes abgeschoben werden sollte. Dies mit der Begründung,
dass in sein Sorgerecht, sein Umgangsrecht und seine Umgangspflicht mit dem
Kind durch die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht unerheblich
eingegriffen werde, da durch die Abschiebung und ihre Wirkungen die Ausübung
dieser Rechte auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen werde. Maßgebend
für diesen Beschluss war aber eine kurz zuvor abgegebene Erklärung
der künftigen Eltern, die elterliche Sorge gemeinsam gem. § 1626 a
Abs. 1 Nr. 1 BGB ausüben zu wollen.
Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Denn wenn feststeht, dass eine schnelle
Wiedereinreise ausgeschlossen ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die
aufenthaltsbeendende Maßnahme kurze Zeit vor der Geburt des Kindes oder
nach seiner Geburt erfolgen soll. In beiden Fällen bewirkt die erzwungene
Trennung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Es liegt auf
der Hand, dass dieser Schutz abhängig ist von den Umständen des Einzelfalles:
Je mehr Zeit bis zum voraussichtlichen Geburtstermin verstreichen wird und je
kürzer der voraussichtliche Auslandsaufenthalt sein wird, desto geringer
ist der Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 GG. Desto schwerer wiegt demzufolge
das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes.
3. Die Frage, welche Qualität die Beziehung zwischen Mutter oder Vater
und nichtehelichem Kind haben muss, um aufenthaltsrechtlich Gewicht zu erhalten,
ist für Flüchtlinge von besonderer Bedeutung. Denn sie leben aus den
verschiedensten Gründen vielfach nicht mit ihrem Kind zusammen.
Für eine realistische Beratung wird nach wie vor davon auszugehen sein,
dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Regel nur verhindert werden
können, wenn Vater oder Mutter mit ihrem nichtehelichen Kind in familiärer
Lebensgemeinschaft leben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.1.1998, InfAuslR 1998,
279, 282 ff., und Urteil vom 20.2.2003, InfAuslR 2003, 324, 327 ff. =
ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 43). Diese setzt nicht zwingend eine häusliche
Gemeinschaft voraus. Bei Getrenntlebenden bedarf es aber, so das Bundesverwaltungsgericht,
besonderer Anhaltspunkte, wie etwa intensiver Kontakte und der Übernahme
eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes
oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2003,
a. a. O., S. 327).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen ist jedoch die Autonomie der
Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechten zu
respektieren. Dies verbietet die Anwendung messbarer und bestimmbarer Mindestkriterien,
etwa über die Anzahl der Kontakte zwischen Elternteil und Kind (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 30.1.2001, InfAuslR 2002, 174).
4. Durch die Reform des Kindschaftsrechts vom 1.7.1998 hat der Gesetzgeber das
Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten Eltern grundlegend geändert.
Diese üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie diese Absicht erklären
(so genannte Sorgeerklärung). Viele Diskussionen über das Vorliegen
einer familiären Lebensgemeinschaft würden sich erübrigen, wenn
Behörden und Rechtsprechung die Konsequenz aus dieser Reform ziehen würden.
Das ist aber bisher auf Behördenseite gar nicht und in der Rechtsprechung
nur ansatzweise geschehen (vgl. z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.4.1999,
NVwZ 2000, 105, 106 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.4.2000, InfAuslG
2000, 388, 389 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.2000, InfAuslR 2000,
392, 393 ff.; BerlVerfGH, Beschluss vom 22.2.2001, NVwZ-RR 2001, 687 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (vgl. Beschluss vom 31.8.1999, InfAuslR
2000, 67 und Beschluss vom 30.1.2001 - 2 BvR 231/00 - InfAuslR 2002, 171 =
ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 34) eine abschließende Entscheidung offengelassen.
Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht immerhin festgestellt, es sei zu berücksichtigen,
dass durch die Gesetzesreform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 die Rechtsposition
des Kindes und des nichtehelichen Elternteils sowohl hinsichtlich des gemeinsamen
Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden sei.
Auch wenn sich hieraus allein noch keine veränderte aufenthaltsrechtliche
Beurteilung ergeben möge, sei seitdem bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidung
maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen,
ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung
das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, a.
a. O.).
Aber auch damit ist dem Ziel der Reform noch nicht ausreichend Rechnung getragen.
Das zentrale Anliegen des Gesetzgebers war es, mit der Reform des Kindschaftsrechtes
die gemeinsame elterliche Sorge zu ermöglichen, unabhängig davon,
ob die Eltern verheiratet sind oder nicht (vgl. hierzu Laskowski/Albrecht, Das
Kindschaftsrechtsreformgesetz und seine Bedeutung für familienbezogene
Aufenthaltsrechte, ZAR 1999, 100 ff.). Mit Übernahme der gemeinsamen Sorge
sollten auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam für
die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder sorgen können. Dahinter stand
die Erkenntnis, dass diese Regelung dem Kindeswohl mehr dient als die bis dahin
geltende Gesetzeslage und Praxis.
Dieser Gesetzgebungszweck würde unterlaufen, wenn der ausländische
Elternteil eines nichtehelichen Kindes trotz des erklärten Willens beider
Eltern zur gemeinsamer Betreuung und Erziehung das Land verlassen müsste
(so im Ergebnis wohl auch OVG Sachsen, Beschluss vom 31.8.2000, NVwZ-RR 2001,
689 ff., das allerdings diese Konsequenz nicht ziehen will, wenn die gemeinsame
Sorge in Wirklichkeit nicht ausgeübt wird).
5. Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen nichtehelichem Kind
und Vater oder Mutter, liegt ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art.
6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG vor, so dass Anspruch auf eine Duldung und - bei
unanfechtbarer Ausreisepflicht - auch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
gem. § 30 Abs. 3 AuslG besteht. Ob darüber hinaus auch ein Anspruch
auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 ff. AuslG besteht,
soll an dieser Stelle nicht thematisiert werden.
V. Falllösungen
Im Falle von Herrn K. wird es sich wohl eher empfehlen, auszureisen und die
Eheschließung im Ausland durchzuführen. Denn ein weiterer illegaler
Aufenthalt bis sämtliche Papiere beschafft und legalisiert sind, ist nicht
anzuraten. Hinzu kommt, dass er selbst bei Erteilung einer Duldung wegen der
Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis im Inland
erhalten könnte. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht allenfalls
im Ermessen der Ausländerbehörde, so dass er auf die Befreiungsregelung
des § 9 Abs. 2 DVAuslG nicht zurückgreifen kann. Aus dem selben Grund
scheidet auch die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG aus.
Anders ist es bei Herrn J. Bei ihm steht die Eheschließung unmittelbar
bevor. Ihm ist deshalb zu raten, Kontakt mit der Ausländerbehörde
aufzunehmen und eine Duldung zu beantragen. Er erhält eine Meldebescheinigung
und kann deshalb die Eheschließung im Bundesgebiet vornehmen. Danach hat
er gem. § 23 AuslG einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
so dass er auch, und zwar unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit,
die Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, ohne ein Visumverfahren anzustrengen.
Bei Herrn L. hängt der weitere Aufenthalt davon ab, ob trotz des räumlichen
Getrenntlebens eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Dies ist nach
der herrschenden Meinung der Fall, wenn intensive Kontakte zwischen ihm und
dem Kind bestehen und er sich nicht unerheblich an der Betreuung und Erziehung
des Kindes beteiligt. Nach der hier vertretenen Auffassung ist von einer familiären
Lebensgemeinschaft auch dann auszugehen, wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung
abgegeben haben oder noch abgeben werden.
Hinweis der Bundesmigrationsbeauftragten:
Zum Beitrag "Aus der Beratungspraxis",
ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 10: "Bildung und Ausbildung für Flüchtlinge:
einige ausgewählte rechtliche Probleme" von RA Klaus Peter Stiegeler
erhielten wir folgenden Hinweis der Bundesmigrationsbeauftragten:
"Nach Rückfrage beim zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit weist die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration anlässlich des Beitrages von Rechtsanwalt Stiegeler im
Asylmagazin 9/2003 darauf hin, dass auch für jugendliche Asylbewerber und
jugendliche geduldete Ausländer keine besondere Weisungslage in der Bundesanstalt
für Arbeit besteht, die auf das Einreisedatum der Betroffenen abstellt.
Auch für diese Gruppe gelten also allein die Regelungen der Arbeitsgenehmigungsverordnung
(insbes. die Regelung zur Wartezeit) und des SGB III (vorrangige Berücksichtigung
von EU-Ausländern etc.)."
Klaus Peter Stiegeler weist ergänzend darauf hin, dass nach Auskunft der
Bundesanstalt für Arbeit die entgegenstehende Weisung in der Durchführungsanweisung
der Bundesanstalt für Arbeit zum Arbeitsgenehmigungsrecht durch Einzelweisung
vom 20.12.2000 außer Kraft gesetzt worden ist.
Ergänzende Aspekte von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin:
Zum selben Beitrag erhielten wir folgende Ergänzungen von Georg Classen:
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.