ASYLMAGAZIN 12/2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

bereits im September fand ein Gespräch zwischen UNMIK und einer deutschen Delegation über die Durchführung des Memorandum of Understanding über die Rückführung von Flüchtlingen aus dem Kosovo statt. Die abgestimmte Niederschrift dieses Gesprächs berichtet von einer offenen und konstruktiven Atmosphäre. Das heißt wohl nach diplomatischem Sprachgebrauch, dass man sich kräftig gestritten hat. Die Hinweise des nordrhein-westfälischen Innenministeriums zur Niederschrift lassen jedenfalls darauf schließen. Offensichtlich bestehen große Unterschiede in der Interpretation des Memorandum of Understanding.
Ich möchte darauf hinweisen, dass in den Fällen, in denen UNMIK die Aufnahme eines Flüchtlings verweigert hat, ein tatsächliches Abschiebungshindernis gemäß § 55, Abs. 2 AuslG besteht, unabhängig von der Interpretation des Memorandum of Understanding durch die deutschen Behörden.
Anlässlich des Jahreswechsels möchten wir uns bei den vielen Einsenderinnen und Einsendern von wichtigen Dokumenten bedanken. Nur mit Ihrer Hilfe kann das ASYLMAGAZIN die wichtigen Entwicklungen in Asylrecht und -politik sowie in den Herkunftsländern wiedergeben.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

IMK uneinig über Abschiebungsbeginn
Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Herbsttagung am 20. und 21. November in Jena festgestellt, dass Abschiebungen im großen Stil nach Afghanistan oder Irak derzeit noch verfrüht sind.
Zu Afghanistan verlängerten die Innenminister und -senatoren ihre Beschlusslage, wonach nur Straftäter abgeschoben werden sollen. Der Hamburger Innensenator Dirk Nockemann ("Schill-Partei") behielt sich aber ausdrücklich vor, darüber hinaus alleinstehende Männer abzuschieben. Gegen jede Ankündigung eines Abschiebungsbeginns sprachen sich Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein aus. Schleswig-Holstein verlängerte seinen Abschiebungsstopp bis Ende Mai 2004.
In Bezug auf Irak drängte die Konferenz zur Eile. Die Bundesregierung solle möglichst schnell die Voraussetzungen für die Rückführung von Straftätern schaffen und auch den allgemeinen Rückführungsbeginn vorbereiten. Die konservativ regierten Bundesländer forderten außerdem den Bund auf sicherzustellen, dass das Bundesamt Widerrufsverfahren zumindest in den Fällen einleitet, in denen es von Behörden darum gebeten wird.

RBK fordert Bleiberecht für Kosovo-Flüchtlinge
Die Rechtsberaterkonferenz hat einen Abschiebungsstopp für sämtliche Flüchtlinge aus dem Kosovo gefordert. Auf seiner Tagung am 7. und 8. November in Berlin verlangte das Netzwerk der mit den Wohlfahrtsverbänden und UNHCR zusammenarbeitenden Rechtsanwälten außerdem die Einstellung von Widerrufsverfahren gegen anerkannte Flüchtlinge aus dem Kosovo beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Berichte von Experten des UNHCR und der Gesellschaft für bedrohte Völker auf der Tagung hätten ein düsteres Bild der Sicherheitslage im Kosovo gezeichnet. Danach nähmen Auseinandersetzungen zwischen den Ethnien in letzter Zeit wieder zu. Wenn jetzt noch verstärkt Menschen der verschiedenen Ethnien zurückgeführt würden, könne das die Sicherheitslage noch verschärfen, so die Rechtsberaterkonferenz. Auch die schwierigen Existenzbedingungen sowie die mangelnde medizinische Versorgung im Kosovo würde derzeit Rückführungen entgegenstehen. Anders lautende Auskünfte des Auswärtigen Amtes hätten sich als unzutreffend und oberflächlich herausgestellt.

Unionsantrag zur EU-Asylpolitik abgelehnt
Der Bundestag hat mit den Stimmen der Koalition und der FDP einen Antrag der CDU/CSU zur Bindung der deutschen Verhandlungsposition bei der Gestaltung des europäischen Asyl- und Ausländerrechts abgelehnt.
Die Union hatte beantragt, dass die Bundesregierung nur das geltende deutsche Recht ihrer Verhandlungsposition zugrundelegen solle. Außerdem forderte sie eine bessere Information des Bundestages über die Verhandlungen (BT-Ds 15/655, ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 2).

Keine Rücknahme iranischer Staatsangehöriger bei Abschiebung
Die iranischen Auslandsvertretungen machen die Rückübernahme iranischer Staatsangehöriger davon abhängig, dass die betreffende Person zu erkennen gegeben hat, dass sie freiwillig zurückkehrt. Das bestätigte Staatssekretär Lutz Diwell vom Bundesinnenministerium auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Wolfgang Zeitlmann (CDU/CSU). Dies habe aber nicht zu einem wesentlichen Rückgang der Abschiebungen geführt, so Diwell. Die Bundesrepublik habe den Iran nachdrücklich auf seine Verpflichtung hingewiesen, eigene Staatsangehörige unabhängig von der Freiwilligkeit ihrer Ausreise zurückzunehmen.

UNHCR-Informationen zu Irak
Die UNHCR-Vertretung in Deutschland hat einen "Informationsdienst Irak" eingerichtet. Damit will UNHCR Iraker, die in Deutschland Schutz gefunden haben, sowie alle interessierten staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Irak informieren, die für die Schutzgewährung sowie die freiwillige Rückkehr von Bedeutung sind. Außerdem sollen UNHCR-Positionen und -Stellungnahmen zur Lage im Irak und zur Situation der irakischen Schutzsuchenden in den Asylländern verbreitet werden. Der Informationsdienst Irak wird per E-Mail verschickt. Um Aufnahme in den Verteiler kann unter der E-Mail-Adresse IRAKTEAM@unhcr.ch gebeten werden.
Außerdem bietet UNHCR eine Hotline zu Irak an. Dort kann man spezielle Anfragen zum Thema Irak oder zur Situation der Iraker in Deutschland in verschiedenen Sprachen an UNHCR richten. Die Nummer ist 030-202202-27 und -13 (Montag-Freitag, 10:00-12:00 Uhr).

 

Bundesländer

Niedersachsen: Fördermittel für Flüchtlingsrat gestrichen
Der Haushaltsausschuss des Landtages hat mit den Stimmen der CDU und FDP beschlossen, dem Niedersächsischen Flüchtlingsrat die Fördermittel komplett zu streichen. 2003 wurde der Flüchtlingsrat mit 46 000 € unterstützt.
Der Flüchtlingsrat reagierte empört, zumal kurz vor der Entscheidung aus Kreisen der Koalition noch signalisiert worden sei, dass die Förderung fortgesetzt werde. Offenkundig handele es sich um "eine Intrige einiger weniger Abgeordneter" , die sich allen Beteuerungen zum Trotz durchgesetzt hätten, heißt es in einer Pressemitteilung des Flüchtlingsrates. Die Landesregierung stehle sich damit aus ihrer Verantwortung gegenüber Flüchtlingen und setze auf eine Politik der Konfrontation und Ausgrenzung.
Dagegen beteuerte David McAllister, CDU-Fraktionsvorsitzender, dass er durch die Streichung der Mittel "die Arbeit des Flüchtlingsrates keinesfalls negativ bewertet wissen" wolle. Grund sei allein die katastrophale Haushaltslage des Landes.
Das überzeugt den Vorsitzenden des Flüchtlingsrates, Norbert Grehl-Schmitt, nicht: "Wenn die Entscheidung der Landesregierung wirklich mit der allgemeinen Finanzlage begründbar wäre, so hätte eine gleichmäßige und anteilige Kürzung der Förderung - wie bei anderen Trägern auch - nahe gelegen." Andere Landesorganisationen, die über den gleichen Haushaltstitel gefördert würden, würden jedoch von den Kürzungen ausgenommen.

NRW: Abschiebungsstopp für Roma
Nordrhein-Westfalen hat einen Abschiebungsstopp nach Serbien und Montenegro für Roma-Familien mit Kindern unter 16 Jahren beschlossen. Dies teilte die innenpolitische Sprecherin der Grünen Landtagsfraktion, Monika Düker, mit. Der Erlass gelte vom 22.12.2003 bis zum 31.3.2004.
Düker erklärte außerdem die Unterstützung der Fraktion für die Bleiberechtskampagne von Pro Asyl. Die Diskussion um den Wintererlass habe deutlich gemacht, dass es eine bundeseinheitliche Regelung des Umgangs mit Menschen geben müsse, die zum Teil seit zehn Jahren und länger in Deutschland lebten. Wann und wie es gelingen könne, dafür politische Mehrheiten zu finden, bleibe allerdings nach wie vor fraglich.

Berlin: Innenausschuss fordert Abschiebungsstopp für Roma
Der Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses hat am 10. November den Senat aufgefordert, bis zum 31. März 2004 die Abschiebung von Roma-Familien und alleinerziehenden Roma nach Serbien und Montenegro aus humanitären Gründen auszusetzten. Bereits im vorherigen Winter hatte es eine entsprechende Regelung in Berlin gegeben, worauf sich der Innenausschuss berief.

Berlin: Aufenthaltsbefungnis trotz Sozialhilfebezug
Der Berliner Senat hat eine Erleichterung der Verlängerung des Aufenthaltsstatus nach der Altfallregelung 1999 beschlossen. Danach werden die Aufenthaltsbefugnisse von Familien mit Kindern unter sechzehn Jahren auch dann verlängert, wenn die Familien ergänzende Sozialhilfe beziehen. Das berichtete der Flüchtlingsrat NRW.

Bayern: Streit um vermeintliches Ausreisezentrum in Engelsberg
Ein Streit zwischen dem Bayerischen Innenministerium und Flüchtlingsorganisationen ist um die Frage entbrannt, ob in Engelsberg ein Ausreisezentrum eingerichtet worden ist. Die Gruppe Res Publica und der Bayerische Flüchtlingsrat meldeten, von den 100 Plätzen in der dortigen Asylbewerberunterkunft würden die Hälfte durch die Zentrale Rückführungsstelle Südbayern belegt. Sie würden für Flüchtlinge vorbehalten, die wegen fehlender Papiere nicht abgeschoben werden könnten und ihre Mitwirkung verweigerten.
Dem widersprach Michael Ziegler, Sprecher des Innenministeriums: "Das Geschrei ist lächerlich. Es gibt dort keinen Zaun und keine Mauer wie in Fürth, die Leute können rein- und rausgehen" , sagte er dem Münchner Merkur vom 21. November zufolge. Wie Ziegler dem ASYLMAGAZIN mitteilte, können zwar auch die Personen, die im Ausreisezentrum Fürth untergebracht sind, das Lager verlassen. Es handele sich nicht um ein Abschiebungsgefängnis. In Fürth würden allerdings die "hartnäckigen Fälle versammelt" . Dagegen handele es sich in Engelsberg um eine normale Unterkunft, in der neben Personen im Asylerstverfahren auch ausreisepflichtige Ausländer untergebracht würden.
Für Res Publica und den Bayerischen Flüchtlingsrat ist das nicht überzeugend: Die offensichtlichen Repressionsmaßnahmen wie Zäune und Sicherheitsdienst würden abgeschafft, um den Begriff "Ausreisezentrum" vermeiden zu können. Doch die aus Fürth bekannte Zermürbetaktik bleibe dieselbe.
Das Innenministerium hatte im vergangenen Jahr versucht, in Engelsberg ein Ausreisezentrum einzurichten, war aber - ebenso wie in Neuburg an der Donau - am Widerstand der jeweiligen Gemeinde gescheitert.

Rheinland-Pfalz: Kritik an Verhören in Clearingstelle
Die Grüne Landtagsfraktion und Pro Asyl haben die Befragung von 31 Chinesen durch eigens eingereiste chinesische Beamten in der Clearingstelle Trier kritisiert. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Reiner Marz und Bernd Mesovic von Pro Asyl halten das Vorgehen für rechtswidrig, der Befragung fehle die Rechtsgrundlage. Das meldete die Frankfurter Rundschau am 26. November. Sie forderten ebenso wie der Rechtsanwalt Eberhard Kunz die Veröffentlichung des "Memorandum of Understanding" zwischen der Bundesrepublik und China, das sich offenbar mit der Rückführung von chinesischen Staatsangehörigen beschäftigt. Für das Mainzer Innenministerium sind die Befragungen dagegen rechtmäßig, die Staatsanwaltschaft Trier stellte ein Ermittlungsverfahren ein.
Neun der befragten Chinesen haben inzwischen wegen der Befragung in der Clearingstelle ohne Dolmetscher und deutschen Beistand Asylfolgeanträge gestellt.

Niedersachsen: Landtag gegen Barleistungen
Der Niedersächsische Landtag hat mit den Stimmen der CDU/FDP-Koalition einen Antrag der Grünen zur Einschränkung des Gutscheinverfahrens bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgelehnt. Die Grünen hatten beantragt, den Kommunen freizustellen, außerhalb der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen die Leistungen als Bargeld auszuzahlen (LT-Drs. 15/459). Die SPD hatte sich diesem Antrag angeschlossen.

 

Europa

UNHCR gegen Entwurf der Verfahrensrichtlinie
UNHCR hat sich ungewöhnlich deutlich gegen den Entwurf für eine EU-Richtlinie zum Asylverfahren gewandt. Der Hohe Kommissar für Flüchtlinge, Ruud Lubbers, forderte die Mitgliedstaaten der EU auf, den Entwurf entweder grundlegend zu verbessern oder aber ganz zurückzuziehen. In einem Brief an den derzeitigen Ratspräsidenten Silvio Berlusconi kritisierte Lubbers, die Richtlinie sei "nicht mehr als eine Liste von Möglichkeiten" und beinhalte erhebliche Abweichungen vom internationalen Recht. Lubbers warf der EU vor, sie versuche die Last der Flüchtlingsaufnahme weiter auf die Entwicklungsländer zu verlagern, obwohl diese bereits drei Viertel der Flüchtlinge aufnähmen. Außerdem könne es sein, dass Flüchtlinge in Länder zurückgeschickt würden, die keinen effektiven Schutz gewährleisten oder durch die sie nicht eingereist sind.
Auch amnesty international und der europäische Flüchtlingsrat ECRE wandten sich gegen den Richtlinienentwurf, da er eine Verschlechterung der Flüchtlingsrechte bedeute. Amnesty griff ferner Pläne an, eine Liste von "sicheren Herkunftsländern" ins europäische Asylrecht aufzunehmen. Eine solche Liste widerspräche der Genfer Flüchtlingskonvention, heißt es in einer Stellungnahme der Organisation.

Ministerrat vertagt Verhandlungen über Asylrichtlinien
Der EU-Ministerrat hat die weiteren Verhandlungen über die Richtlinien zur Flüchtlingsdefinition und zum Asylverfahren in die Zeit der irischen Präsidentschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2004 verschoben. Die Auffassungen bei der Sitzung der Innen- und Justizminister am 27. November waren zu unterschiedlich, als dass eine Einigung möglich gewesen wäre. Insbesondere hatte Deutschland seine Vorbehalte gegen die Richtlinienvorschläge nicht zurückgezogen. Eine für den 19. Dezember geplante Sitzung des Ministerrats wurde abgesagt.
Dagegen einigten sich die Minister auf die Einrichtung einer europäischen Grenzschutzagentur. Das teilte das Bundesinnenministerium mit. Die Agentur werde mit zunächst ungefähr 30 Mitarbeitern zum Januar 2005 die Arbeit aufnehmen. Sie solle allgemeine Querschnittsaufgaben wie Risikoanalyse, Harmonisierung der Aus- und Fortbildung, Förderung der Entwicklung von Detektionstechnik und die Koordinierung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen übernehmen.
Ferner einigte sich der Ministerrat auf die Einführung von biometrischen Merkmalen in Visa und Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige. Künftig sollen das Gesichtsbild und die Abdrücke von zwei Fingern in einem Chip im Dokument gespeichert werden. Die biometrischen Merkmale sollen nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen und einer Übergangszeit von drei Jahren eingeführt werden.
Der Ministerrat hatte sich bereits Anfang November grundsätzlich auf eine engere Zusammenarbeit bei der Abschiebung per Flugzeug geeinigt. So sollen gemeinsame Abschiebungsflüge durchgeführt werden, deren Kosten unter den Mitgliedstaaten geteilt werden.

EU-Rückübernahmeabkommen mit Albanien
Die EU-Kommission hat ein Rückübernahmeabkommen mit Albanien ausgehandelt. Das meldete der EU-Observer. Albanien stimmte zu, auch Drittstaatsangehörige aufzunehmen, die über Albanien in die EU eingereist sind. Es handelt sich um das vierte Rückübernahmeabkommen der EU. Bislang wurden Abkommen mit Hongkong, Macao und Sri Lanka geschlossen. Die Kommission verhandelte außerdem mit Marokko, Pakistan, Russland, der Ukraine, Algerien, China und der Türkei.

Frankreich: Asylrecht reformiert
Die Nationalversammlung hat in der Nacht zum 19. November erhebliche Änderungen des Asylrechts beschlossen. Diese sollen zu einer drastischen Verkürzung der Asylverfahren führen. Die Flüchtlingsbehörde Ofpra (Office francais de protection des réfugiés et apatrides) soll künftig innerhalb von zwei Monaten über einen Asylantrag entscheiden. Zur Zeit dauern Asylverfahren durchschnittlich zwei Jahre. Das meldete Le Monde am 19. November.
Das Gesetz, das zum Januar in Kraft tritt, sieht unter anderem die Einführung einer Liste von "sicheren Herkunftsländern" vor. Flüchtlinge aus diesen Ländern gelten als nicht gefährdet. Ferner sollen Flüchtlinge künftig auf Schutzalternativen im Herkunftsland verwiesen werden können. Neu eingeführt wurde der Status des subsidiären Schutzes, der das so genannte Territorialasyl ersetzt. Er beinhaltet eine Aufenthaltserlaubnis für jeweils ein Jahr und kann widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn Verdacht auf eine kriminelle Handlung oder andere schwere Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Allerdings sollen auch Opfer von nichtstaatlicher Verfolgung als Flüchtlinge anerkannt werden.
Die Opposition hatte sich gegen das Gesetz ausgesprochen. Die Regierung vermische das Asyl- mit dem Einwanderungsrecht und behandele jeden Flüchtling als Verdächtigen.
Die Verschärfung des Ausländerrechts, die die Nationalversammlung bereits am 28. Oktober beschlossen hatte, wird das Verfassungsgericht beschäftigen. Die sozialistischen Senatoren haben gegen das Gesetz geklagt.

Großbritannien: Entwurf eines neuen Asylgesetzes vorgelegt
Die britische Regierung hat am 27. November einen bereits im Oktober angekündigten Gesetzentwurf vorgelegt, der weitere deutliche Verschärfungen des Asylrechts vorsieht. Unter den jetzt bekannt gewordenen Details des Gesetzes sticht eine grundlegende Änderung des Rechtswegs bei Asylentscheidungen hervor: Als erste Instanz wird zukünftig ein so genanntes Asylum and Immigration Tribunal für Beschwerden gegen Asylentscheidungen zuständig sein. Gegen den Spruch dieses Gremiums ist kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Insbesondere diese Regelung ist auf Kritik von Nichtregierungsorganisationen gestoßen. So wies der britische Flüchtlingsrat in einer Stellungnahme darauf hin, dass in diesem Jahr etwa 20 % der Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen erfolgreich waren, bei einigen wichtigen Herkunftsländern wie etwa Somalia oder Türkei sogar deutlich mehr.
In einer weiteren Erläuterung zum Gesetzentwurf kündigte Innenminister David Blunkett gegenüber dem Independent an, dass abgelehnte Asylbewerber im nächsten Jahr mit elektronischen Identifizierungsmerkmalen versehen werden sollen, die das Aufspüren per Satellit ermöglichen. Dies könnte eine Alternative zu Abschiebungszentren darstellen. Für Aufsehen hatte im Vorfeld der Gesetzesvorlage außerdem ein Plan der Regierung gesorgt, die Kinder von abgelehnten Asylbewerbern in behördliche Obhut zu nehmen, wenn sich ihre Eltern der Ausreise widersetzten. Diese Maßnahme, die auch von der konservativen Opposition als "abscheulich" kritisiert wurde, ist nun nicht ins neue Gesetzespaket eingegangen. Blunkett teilte aber mit, dass die Pläne weiterhin verfolgt würden (Text des Gesetzentwurfs in englischer Sprache, 43 S., M4422).
Zeitgleich mit den Ankündigungen für die Asylrechtsverschärfungen erklärte das Innenministerium, dass die Ende 2002 von Premierminister Tony Blair ausgegebene Zielvorgabe einer Halbierung der Asylbewerberzahlen erreicht worden sei.

Großbritannien: Abschiebungen nach Irak geplant
Irakische Staatsangehörige sollen nach Plänen des Britischen Innenministeriums bald abgeschoben werden können. In einem Interview des Independent sagte Innenminister David Blunkett, er wolle Flüchtlinge in den Nordirak abschieben, damit sie dort beim Aufbau des Landes helfen könnten. Bislang sind Abschiebungen in den Irak auf den Widerstand der USA gestoßen.

 

Aus der Beratungspraxis

RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg

Ausreiseverpflichtung und Familienschutz

I. Einleitung
Für viele abgelehnte Asylbewerber, Geduldete und Illegale, also Flüchtlinge ohne jedes Aufenthaltspapier, kommt eines Tages der Zeitpunkt, wo die Beendigung des Aufenthalts unausweichlich erscheint. Manche sind Partnerschaften eingegangen, deren Trennung nun bevorsteht. Andere sind Väter oder Mütter von Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein festes Aufenthaltsrecht haben, so dass sie zurück bleiben werden.
Hier stellt sich die Frage, wie weit der Familienschutz unserer Rechtsordnung reicht. Eine umfassende Darstellung, inklusive des Rechts auf Familiennachzug, ist an dieser Stelle nicht möglich, wohl aber ein Aufriss der drei häufigsten Problemkonstellationen.

Fall 1: Herr K. ist 1993 ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist. Er stammt aus dem Kosovo. Vor zwei Jahren ist er endgültig als Asylbewerber abgelehnt worden. Statt auszureisen hat er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Nun ist ein Freund, bei dem er wohnen konnte, weggegangen. Seine Freundin und er überlegen zu heiraten. Damit wäre auch die mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Trennung des Paares vermieden. Denn die Freundin, ebenfalls aus dem Kosovo stammend, ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Beim Standesamt ist sie aber darauf hingewiesen worden, dass Herr K. neben anderen Papieren auf jeden Fall auch eine Meldebescheinigung benötige.

Fall 2: Auch Herr J. ist nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens nicht ausgereist. Er hat aber schon während des Asylverfahrens alle für eine Heirat notwendigen Papiere beschafft. Seine deutsche Freundin und er waren bereits beim Standesamt. Die für eine Heirat notwendigen Papiere sind schon legalisiert zurück. Für die Anmeldung der Eheschließung verlangt das Standesamt aber eine Meldebestätigung. Herr J. sieht keinen anderen Weg, als seinen illegalen Aufenthalt zu offenbaren. Er ist bereits im Besitz einer Stellenzusage, falls er die Aufenthaltserlaubnis erhält und möchte diese deshalb so schnell wie möglich beantragen.

Fall 3: Herr L., ein ghanaischer Staatsangehöriger, und Frau K., eine deutsche Staatsangehörige, haben ein gemeinsames Kind von einem Jahr, das bei Frau K. lebt. Herr L. wohnt dagegen noch in der Sammelunterkunft, da ihm von der Ausländerbehörde nicht gestattet wurde, zu seiner Lebensgefährtin und dem Kind zu ziehen.

II. Eheschließungsfreiheit
Viele Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge entschließen sich erst dazu zu heiraten, wenn die Ausreisefristen abzulaufen drohen oder bereits abgelaufen sind. Oft gelingt es ihnen, die für eine Eheschließung notwendigen Papiere zu beschaffen, scheitern dann aber, weil die Standesämter eine Legalisation der vorgelegten Urkunden durch die deutsche Botschaft im Herkunftsland verlangen. Diese wiederum fordert nicht selten den Nachweis eines deutschen Aufenthaltstitels, um die Legalisation durchführen zu können. Wenn ein Flüchtling bereits "untergetaucht" ist, muss er diesen Nachweis schuldig bleiben.
Selbst wenn aber die Legalisation noch geschafft wurde, scheitern heiratswillige Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung spätestens am Erfordernis einer Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung.
Ob wirklich eine Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung besteht, mag bezweifelt werden (zu Recht kritisch: Weizsäcker, Eingeschränkte Eheschließungsfreiheit für Ausländer, InfAuslR 2003, 300 ff.). In der Praxis verzichtet kein Standesamt darauf.
Wie sich der Betroffene verhalten sollte, hängt ganz wesentlich vom Stand der Bemühungen um die für die Eheschließung notwendigen Papiere ab. Wer hier noch gar nichts oder wenig unternommen bzw. erreicht hat, sollte ernsthaft eine Eheschließung im Herkunftsland oder die Ausreise und Wiedereinreise mit einem Visum zur Eheschließung ins Auge fassen. Wer hingegen schon bei der Beschaffung der Papiere weit vorangekommen ist, ja die Anmeldung der Eheschließung erreichen könnte, sofern eine Meldebescheinigung vorgelegt wird, sollte nicht weiter in der Illegalität verharren, sondern den Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt der durch Art. 6 GG garantierte Schutz von Ehe und Familie auch die Eheschließungsfreiheit für Ausländer (BVerfGE 31, 58, 67).
Strittig ist nur, ab wann die grundrechtliche Garantie auch einen Anspruch auf Schutz vor Abschiebung gewährt. Nach herrschender Meinung darf der weitere Aufenthalt verwehrt werden, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiss ist (BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994, InfAuslR 1995, 150, 151). Überwiegend wird derzeit darauf abgestellt, ob die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. die Nachweise bei Wolff, Rechtsprechungsfokus, Schutz von Ehe und Familie, ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 8 ff.). Teilweise wird aber auch schon Abschiebungsschutz gewährt, wenn die Verlobten alles ihnen Zumutbare zur alsbaldigen Vornahme der Eheschließung getan haben und es zu Verzögerungen bei der Legalisation gekommen ist, ohne dass diese vom Ausländer zu vertreten sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 4 Me 290/03 - [ ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 42]).
Natürlich kann es Schwierigkeiten bei oder nach der Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde geben. Vor allem solche Ausländer, die bereits seit langem "abgetaucht" sind, scheuen das Risiko, sich zu melden, ohne Gewissheit darüber, ob die Ausländerbehörde ebenfalls der Meinung ist, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dieses Risiko besteht tatsächlich. Es empfiehlt sich deshalb, durch den Verlobten bzw. einen Sozialarbeiter oder Rechtsanwalt mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.
In jedem Fall sollte eine Duldung beantragt werden. Wird diese abgelehnt, muss einstweiliger Rechtsschutz durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden.

III. Aufenthaltssicherung nach der Eheschließung
Viele Flüchtlinge gehen davon aus, dass ihre aufenthaltsrechtlichen Probleme mit der Heirat gelöst seien. Dem ist jedoch meistens nicht so. Denn fast immer sind Flüchtlinge ohne das erforderliche Visum eingereist. Vielfach sehen sich deshalb die nunmehr verheirateten Ausländer mit der Forderung der Ausländerbehörde konfrontiert, auszureisen und die Aufenthaltsgenehmigung im Visumverfahren bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.
Flüchtlinge und ihre Partner erleben dies als bürokratische Schikane. Doch ist es das wirklich? Und wann ist der Verweis auf das Visumverfahren unzutreffend?
1. Damit der mit dieser Frage konfrontierte Berater die zutreffende Antwort geben kann, muss er zunächst ermitteln, wie der Ausländer eingereist ist.
a) Liegt einer der raren Fälle vor, in denen ein Flüchtling mit einem zweckentsprechenden Visum eingereist ist, darf eine Verweisung auf das Visumverfahren nicht diskutiert werden. Fraglich kann dann allenfalls sein, ob die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erteilen muss.
b) Schwieriger ist es, wenn ein so genannter " Positivstaater" , also ein Bürger eines Landes, dessen Staatsangehörige zu Besuchszwecken bis zu drei Monaten ohne Visum einreisen dürfen, ohne ein solches Visum gekommen ist (vgl. Anlage I zur DVAuslG), aber nach drei Monaten nicht ausreiste. Hier wird gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG vermutet, dass der als Besucher eingereiste Ausländer von Anfang an in Wirklichkeit einen Daueraufenthalt plante. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden. Die Rechtsprechung hat allerdings strenge Maßstäbe entwickelt, um einer Umgehung des Visumverfahrens vorzubeugen. Gelingt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht, muss gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung - im Inland - versagt werden und zwar unabhängig davon, wie lange die Einreise schon zurückliegt.
Etwas anderes gilt dann, wenn einer der Befreiungstatbestände des § 9 Abs. 2 DVAuslG vorliegt oder wenn die Aufenthaltsgenehmigung ausnahmsweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG erteilt werden kann.
c) In der gleichen Situation sind diejenigen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen nur kurzfristigen Besuchsaufenthalt ein Visum benötigen, die so genannter "Negativstaater", die zwar mit einem Besuchervisum eingereist sind, aber kurz nach der Einreise einen anderen Aufenthaltszweck verfolgen.
d) Die Mehrzahl der de-facto-Flüchtlinge ist aber ohne jegliches Visum eingereist. Sie haben wegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nur dann eine Chance, nach der Heirat ohne Visumverfahren eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, wenn einer der Befreiungstatbestände des § 9 Abs. 2 DVAuslG oder der § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG vorliegt.
2. In der Praxis von großer Bedeutung ist die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1-4 DVAuslG. Mit ihr hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit eröffnet, die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach der Einreise einzuholen; dies aber nur für diejenigen, die sich hier rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 AsylVfG aufhalten und

Wegen des Erfordernisses eines rechtmäßigen oder geduldeten oder gestatteten Aufenthaltes kann sich nicht auf die Regelung berufen, wer sich strafbar illegal hier aufhält oder z. B. nur im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung ist. Daran sollte denken, wer mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnimmt, um sich im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Heirat anzumelden. Es muss darauf gedrungen werden, dass eine Duldung ausgestellt wird.
Gelingt dies nicht oder fehlt es an anderen Voraussetzungen der vorgenannten Ausnahmetatbestände, bleibt nur noch die Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde trotz der Einreise ohne das erforderliche Visum eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, und zwar

Die erste Möglichkeit kommt für die "Negativstaater" nicht in Betracht. Denn sie sind nicht nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts, sondern wegen ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
3. Liegen auch diese Ausnahmevoraussetzungen nicht vor, kann in bestimmten Fällen eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG beantragt werden. Diese Vorschrift erlaubt es ausdrücklich, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG, also auch bei Vorliegen eines Visumverstoßes, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Sie wird deshalb in der Rechtsprechung als Auffangvorschrift für Fälle der hier diskutierten Art angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, InfAuslR 98, 276, 278). Gegenüber einer Aufenthaltserlaubnis hat die Aufenthaltsbefugnis allerdings den Nachteil, dass sie zu einer Aufenthaltsverfestigung nur über § 35 AuslG führt und - anders als die Aufenthaltserlaubnis - kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach einer Ehebestandszeit von zwei Jahren gem. § 19 AuslG ermöglicht.
Hinzukommt, dass sich auf die Vorschrift nur berufen kann, wer unanfechtbar ausreisepflichtig ist. Das ist regelmäßig nach Ende eines Asylverfahrens ohne Anerkennung der Fall. Wer aber, wie z. B. viele Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien, auf einen Asylantrag verzichtet hat und sich stattdessen geduldet oder strafbar illegal hier aufhielt, kann sich auf diese Regelung nicht berufen.
Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Im Ergebnis ist also zu fragen, ob die Abschiebung rechtlich unmöglich bzw. die freiwillige Ausreise nicht zumutbar ist.
Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dies sei immer dann der Fall, wenn eine deutsch-ausländische Familienbeziehung betroffen sei. Denn hier sei die Fortsetzung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.4.2001 - 4 MA 1129/01 - (7 S., M0978) und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999, InfAuslR 1999, 414 ff. unter Hinweis auf Art. 8 EMRK bei familiärer Beistandsgemeinschaft zwischen Erwachsenen; a. A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.1.2003 - 13 NE 28/03 - (6 S., M4308)).
Überwiegend wird ein Duldungsgrund im Sinne von § 30 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 AuslG erst dann bejaht, wenn die Verweisung auf das Visumverfahren zu einer nicht nur kurzfristigen Trennung der Ehepartner bzw. Familienangehörigen führen würde (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a. a. O., S. 278; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.1999, InfAuslR 2000, 201; sowie die Nachweise bei Wolff, a.a.O., S. 10 ff.).
4. Wenn auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht vorliegen, kann die Rückreise ins Herkunftsland zur Beantragung eines Visums nur noch dann vermieden werden, wenn das Auswärtige Amt eine grenznahe Auslandsvertretung ermächtigt, das Visumverfahren zu bearbeiten. Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn

IV. Schutz der Eltern-Kind-Beziehung
Für Beratungsbedarf sorgt auch immer wieder die Situation von nichtehelichen Kindern, deren Vater oder Mutter abgeschoben werden soll.
Nach wie vor ist nicht wirklich klar, wie sich das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) auswirkt. Vielfach stellen die Behörden auch Anforderungen an die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, die mit der grundrechtlichen Schutzgarantie von Art. 6 GG nicht vereinbar sind.
1. Anerkannt sind folgende Grundsätze: Der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 6 GG umfasst auch die Beziehung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu seinem nichtehelichen Kind. Ferner ist anerkannt, dass dieser Schutz unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes gilt. Klar ist weiterhin eine Verpflichtung der Behörden, diese geschützten Bindungen bei aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - InfAuslR 2002, 171 = ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37; BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, InfAuslR 2003, 324, 327 ff.).
Wie nachstehend zu zeigen ist, lassen sich allein mit diesen Leitlinien die praktischen Probleme nicht bewältigen.
2. Fraglich ist zum Beispiel, ob der grundrechtliche Schutz aus Art. 6 GG sich aufenthaltsrechtlich erst ab der Geburt des Kindes oder schon vor seiner Geburt auswirkt. So hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 15.8.2001, InfAuslR 2002, 38) einen Anspruch auf Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG in einem Fall gewährt, in dem der - nichteheliche - Vater zwei Monate vor der Geburt seines Kindes abgeschoben werden sollte. Dies mit der Begründung, dass in sein Sorgerecht, sein Umgangsrecht und seine Umgangspflicht mit dem Kind durch die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht unerheblich eingegriffen werde, da durch die Abschiebung und ihre Wirkungen die Ausübung dieser Rechte auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen werde. Maßgebend für diesen Beschluss war aber eine kurz zuvor abgegebene Erklärung der künftigen Eltern, die elterliche Sorge gemeinsam gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ausüben zu wollen.
Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Denn wenn feststeht, dass eine schnelle Wiedereinreise ausgeschlossen ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme kurze Zeit vor der Geburt des Kindes oder nach seiner Geburt erfolgen soll. In beiden Fällen bewirkt die erzwungene Trennung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Es liegt auf der Hand, dass dieser Schutz abhängig ist von den Umständen des Einzelfalles: Je mehr Zeit bis zum voraussichtlichen Geburtstermin verstreichen wird und je kürzer der voraussichtliche Auslandsaufenthalt sein wird, desto geringer ist der Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 GG. Desto schwerer wiegt demzufolge das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes.
3. Die Frage, welche Qualität die Beziehung zwischen Mutter oder Vater und nichtehelichem Kind haben muss, um aufenthaltsrechtlich Gewicht zu erhalten, ist für Flüchtlinge von besonderer Bedeutung. Denn sie leben aus den verschiedensten Gründen vielfach nicht mit ihrem Kind zusammen.
Für eine realistische Beratung wird nach wie vor davon auszugehen sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Regel nur verhindert werden können, wenn Vater oder Mutter mit ihrem nichtehelichen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.1.1998, InfAuslR 1998, 279, 282 ff., und Urteil vom 20.2.2003, InfAuslR 2003, 324, 327 ff. = ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 43). Diese setzt nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraus. Bei Getrenntlebenden bedarf es aber, so das Bundesverwaltungsgericht, besonderer Anhaltspunkte, wie etwa intensiver Kontakte und der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, a. a. O., S. 327).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen ist jedoch die Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechten zu respektieren. Dies verbietet die Anwendung messbarer und bestimmbarer Mindestkriterien, etwa über die Anzahl der Kontakte zwischen Elternteil und Kind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2001, InfAuslR 2002, 174).
4. Durch die Reform des Kindschaftsrechts vom 1.7.1998 hat der Gesetzgeber das Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten Eltern grundlegend geändert. Diese üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie diese Absicht erklären (so genannte Sorgeerklärung). Viele Diskussionen über das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft würden sich erübrigen, wenn Behörden und Rechtsprechung die Konsequenz aus dieser Reform ziehen würden. Das ist aber bisher auf Behördenseite gar nicht und in der Rechtsprechung nur ansatzweise geschehen (vgl. z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.4.1999, NVwZ 2000, 105, 106 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.4.2000, InfAuslG 2000, 388, 389 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.2000, InfAuslR 2000, 392, 393 ff.; BerlVerfGH, Beschluss vom 22.2.2001, NVwZ-RR 2001, 687 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (vgl. Beschluss vom 31.8.1999, InfAuslR 2000, 67 und Beschluss vom 30.1.2001 - 2 BvR 231/00 - InfAuslR 2002, 171 = ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 34) eine abschließende Entscheidung offengelassen.
Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht immerhin festgestellt, es sei zu berücksichtigen, dass durch die Gesetzesreform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 die Rechtsposition des Kindes und des nichtehelichen Elternteils sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden sei. Auch wenn sich hieraus allein noch keine veränderte aufenthaltsrechtliche Beurteilung ergeben möge, sei seitdem bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidung maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, a. a. O.).
Aber auch damit ist dem Ziel der Reform noch nicht ausreichend Rechnung getragen. Das zentrale Anliegen des Gesetzgebers war es, mit der Reform des Kindschaftsrechtes die gemeinsame elterliche Sorge zu ermöglichen, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht (vgl. hierzu Laskowski/Albrecht, Das Kindschaftsrechtsreformgesetz und seine Bedeutung für familienbezogene Aufenthaltsrechte, ZAR 1999, 100 ff.). Mit Übernahme der gemeinsamen Sorge sollten auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder sorgen können. Dahinter stand die Erkenntnis, dass diese Regelung dem Kindeswohl mehr dient als die bis dahin geltende Gesetzeslage und Praxis.
Dieser Gesetzgebungszweck würde unterlaufen, wenn der ausländische Elternteil eines nichtehelichen Kindes trotz des erklärten Willens beider Eltern zur gemeinsamer Betreuung und Erziehung das Land verlassen müsste (so im Ergebnis wohl auch OVG Sachsen, Beschluss vom 31.8.2000, NVwZ-RR 2001, 689 ff., das allerdings diese Konsequenz nicht ziehen will, wenn die gemeinsame Sorge in Wirklichkeit nicht ausgeübt wird).
5. Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen nichtehelichem Kind und Vater oder Mutter, liegt ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG vor, so dass Anspruch auf eine Duldung und - bei unanfechtbarer Ausreisepflicht - auch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG besteht. Ob darüber hinaus auch ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 ff. AuslG besteht, soll an dieser Stelle nicht thematisiert werden.

V. Falllösungen
Im Falle von Herrn K. wird es sich wohl eher empfehlen, auszureisen und die Eheschließung im Ausland durchzuführen. Denn ein weiterer illegaler Aufenthalt bis sämtliche Papiere beschafft und legalisiert sind, ist nicht anzuraten. Hinzu kommt, dass er selbst bei Erteilung einer Duldung wegen der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis im Inland erhalten könnte. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht allenfalls im Ermessen der Ausländerbehörde, so dass er auf die Befreiungsregelung des § 9 Abs. 2 DVAuslG nicht zurückgreifen kann. Aus dem selben Grund scheidet auch die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG aus.
Anders ist es bei Herrn J. Bei ihm steht die Eheschließung unmittelbar bevor. Ihm ist deshalb zu raten, Kontakt mit der Ausländerbehörde aufzunehmen und eine Duldung zu beantragen. Er erhält eine Meldebescheinigung und kann deshalb die Eheschließung im Bundesgebiet vornehmen. Danach hat er gem. § 23 AuslG einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so dass er auch, und zwar unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, die Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, ohne ein Visumverfahren anzustrengen.
Bei Herrn L. hängt der weitere Aufenthalt davon ab, ob trotz des räumlichen Getrenntlebens eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Dies ist nach der herrschenden Meinung der Fall, wenn intensive Kontakte zwischen ihm und dem Kind bestehen und er sich nicht unerheblich an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligt. Nach der hier vertretenen Auffassung ist von einer familiären Lebensgemeinschaft auch dann auszugehen, wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben oder noch abgeben werden.


Hinweise zum ASYLMAGAZIN 9/2003

Hinweis der Bundesmigrationsbeauftragten:
Zum Beitrag "Aus der Beratungspraxis", ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 10: "Bildung und Ausbildung für Flüchtlinge: einige ausgewählte rechtliche Probleme" von RA Klaus Peter Stiegeler erhielten wir folgenden Hinweis der Bundesmigrationsbeauftragten:
"Nach Rückfrage beim zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weist die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration anlässlich des Beitrages von Rechtsanwalt Stiegeler im Asylmagazin 9/2003 darauf hin, dass auch für jugendliche Asylbewerber und jugendliche geduldete Ausländer keine besondere Weisungslage in der Bundesanstalt für Arbeit besteht, die auf das Einreisedatum der Betroffenen abstellt. Auch für diese Gruppe gelten also allein die Regelungen der Arbeitsgenehmigungsverordnung (insbes. die Regelung zur Wartezeit) und des SGB III (vorrangige Berücksichtigung von EU-Ausländern etc.)."
Klaus Peter Stiegeler weist ergänzend darauf hin, dass nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit die entgegenstehende Weisung in der Durchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit zum Arbeitsgenehmigungsrecht durch Einzelweisung vom 20.12.2000 außer Kraft gesetzt worden ist.

Ergänzende Aspekte von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin:
Zum selben Beitrag erhielten wir folgende Ergänzungen von Georg Classen:

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