Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes (Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht) gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl-
oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen
(s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Neu bei ecoi.net:
UK Home Office: Lageberichte des britischen Innenministeriums vom Oktober
2003 (engl.).
Berichte vom Oktober 2003 (#17253, ##17313-17345)
International Helsinki Federation for Human Rights: Über Folter,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Mitgliedstaaten
der OSZE (engl.).
Bericht vom 7.11.2003: "Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment"
(#17377)
IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder vom 21.11.2003 (1 S., M4409)
"(...) 2. Sie [die IMK, d. Red.] bekräftigt die bisherige Beschlusslage
der IMK zu Afghanistan. [vgl.
ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 10]
3. Ein Rückführungsbeginn möglichst noch im Frühjahr 2004
soll angestrebt werden.
Protokollnotiz HH:
Hamburg behält sich ausdrücklich vor, ab Frühjahr 2004 über
die Fälle von Straftätern sowie die innere Sicherheit gefährdenden
Personen hinaus auch weitere allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige
zurückzuführen.
Protokollnotiz NW, RP und SH:
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein halten angesichts
der politischen Entwicklung in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen
Rückführungsbeginns für verfrüht."
OVG Niedersachsen: Kein Abschiebungsstopp im Ausnahmefall
Beschluss vom 10.9.2003 - 7 ME 164/03 - (3 S., M4305)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen Afghanen, der zeitweise in Pakistan lebte und
von dort nach Deutschland eingereist war. Er stellte keinen Asylantrag. Das
VG Braunschweig lehnte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die
Abschiebung ab (Beschluss vom 9.9.2003 - 1 B 150/03 - 5 S., M4304).
Die Situation des Antragstellers unterscheide sich grundlegend von der Lage
der Bürgerkriegsflüchtlinge. Er könne sich deshalb nicht auf
den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10.9.2003 berufen,
wonach grundsätzlich Abschiebungen nach Afghanistan nicht in Betracht kommen.
Das OVG Niedersachsen bestätigt die Entscheidung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit der Antragsteller meint, dem Erlass des Nds. Innenministeriums
vom 10.09.2002 einen auch zu seinen Gunsten wirkenden allgemeinen Abschiebestop
entnehmen zu können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Erlass ist
lediglich die Einschätzung zu entnehmen, dass angesichts der zivilen und
militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die
zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger
derzeit grundsätzlich nicht in Betracht komme. Straftäter, deren Rückführung
derzeit grundsätzlich möglich ist, werden davon ausgenommen. Dieser
Erlass vermittelt unmittelbare Ansprüche ohnehin nicht; i[h]m kommt allenfalls
ermessensteuernde Wirkung zu. Auf den Einwand des Antragstellers, er sei kein
Straftäter, (...) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Verwaltungsgericht
hat nicht auf die Straftätereigenschaft des Antragstellers, sondern maßgeblich
darauf abgestellt, dass auch sonst in begründeten Ausnahmefällen Abschiebungen
nach Afghanistan vollzogen werden könnten. Damit gibt das Verwaltungsgericht
dem Erlass eine Deutung, die zumindest vertretbar ist und von dem Erlassgeber
geteilt wird. Das Nds. Innenministerium hat nämlich im Zusammenhang mit
der Beantwortung der Landtagseingabe des Antragstellers gegenüber der Bezirksregierung
Braunschweig zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss
des Asylverfahrens unter den hier gegebenen Umständen für geboten
halte. (...)."
RAin Schlung-Muntau, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Würzburg: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht
im asylrechtlichen Sinne; keine verfassungskonforme Anwendung des § 53
Abs. 6 AuslG, da durch Abschiebungsschutzerlass in Bayern gleichwertiger Schutz
besteht.
Urteil vom 4.11.2003 - W 7 K 03.31247 - (10 S., M4372)
VG Dresden: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht im
asylrechtlichen Sinne; § 53 Abs. 6 AuslG für Personen, die in Kabul
nicht auf ein ihr Überleben sicherndes soziales Gefüge zurückgreifen
können; Diabetes ist in Afghanistan nicht behandelbar.
Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - (10 S., M4396)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nord-Afghanistan: Die Organisationen
Junbesh-e-Milli-e-Islami von Abdul Rashid Dostum und Jamiat-e-Islami von Atta
Mohammed übergaben 30 gepanzerte Fahrzeuge als ersten Schritt des Entwaffnungsprozesses
(engl.).
Bericht vom 26.11.2003: "Northern Militias Hand Over Tanks" (#17871)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Hunderte usbekische, hazarische
und tadschikische Studenten demonstrieren in Mazar-e-Sharif gemeinsam gegen
den Verfassungsentwurf, da die Interessen ihrer Region nicht ausreichend berücksichtigt
seien (engl.).
Bericht vom 21.11.2003: "Students Protest Constitutional Changes"
(#17818)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nach Kabul zurückgekehrte
Hazara häufig Opfer von Gewalt rivalisierender Gruppen; städtische
Gebiete einschließlich Kabul können nicht als hinreichend sicher
gelten; Untertauchen von gefährdeten Personen in Kabul ist schwierig, da
der Kontakt zu alten Bekannten elementar ist.
Stellungnahme vom 18.11.2003: "Sicherheit und Rückkehrsituation für
Hazara nach Kabul" (#17825)
UNHCR: UNHCR-Mitarbeiterin bei Anschlag in Ghazni getötet; UNHCR
stellt Arbeit in Provinz Ghazni ein und unterzieht die Arbeit im ganzen Land
einer Überprüfung.
Bericht vom 18.11.2003: "UNHCR schränkt nach Ermordung einer Mitarbeiterin
Aktivitäten in Afghanistan ein" (#17798)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: General Abdul Rashid Dostum
will seine Truppen dem Kommando der Zentralregierung unterstellen (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Northern General Pledges Obedience" (#17607)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Ein Gesetz aus den 70er
Jahren, das verheirateten Frauen den Zugang zu Bildung versagte, wurde wieder
in Kraft gesetzt; mehrere tausend Frauen sollen von weiterführenden Schulen
ausgeschlossen worden sein (engl.).
Bericht vom 5.11.2003: "Wives Face School Ban" (#17459)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Die im Juni 2004 geplanten
Wahlen könnten sich wegen mangelhafter Vorbereitung als schädlich
für die weitere Entwicklung des Landes erweisen; kritische Bewertung der
bisherigen Umsetzung des Petersberger Abkommens (engl.).
Bericht vom 1.11.2003: "Afghan Elections: The Great Gamble" (#17758)
Afghanische Übergangsregierung: Verfassungsentwurf der Islamischen
Republik Afghanistan im englischen Volltext (inoffizielle Übersetzung,
verbindlich sind die Textversionen in Dari und Paschtu) (engl.).
Text vom November 2003: "Draft Constitution of Afghan"-istan" (#17859)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Verwaltungsstrukturen
auf Provinz- und Bezirksebene einschließlich Gesundheits- und Bildungswesen
(engl.).
Bericht vom 15.10.2003: "How Government Works in Afghanistan: A Study of
Sub-National Administration" (#17759)
UN-Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission: Gewalt gegen
Frauen, Ursachen und Konsequenzen, Situation von Frauen und Mädchen (engl.).
"Report of the Special Rapporteur of the Commission on Human Rights on
violence against women (A/58/421)" vom 6.1.2003 (#17532)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Rechtliche Probleme
um Landbesitz sind auch im neuen Verfassungsentwurf nicht geregelt (Eigentums-
und Besitzrechte heute, Vorschläge für eine verfassungsrechtliche
Verankerung) (engl.).
Bericht vom 1.8.2003: "Current Land Issues in Afghanistan (by Liz Alden
Wily)" (#17760)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation der Übergriffe der Sicherheitskräfte
gegen Demonstranten bei den Anti-Kriegs-Protesten im März 2003 in Kairo;
unangemessene Gewaltanwendung, Folter im Gewahrsam (engl.).
Bericht vom 7.11.2003: "Security Forces Abuse of Anti-War Demonstrators"
(#17442)
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Ehemaliger Kolumnist von Le Matin, Sid Ahmed
Semiane ("S.A.S." ), wegen übler Nachrede in Abwesenheit zu sechs
Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Newspaper columnist gets six-month jail sentence
for libel" (#17580)
Auswärtiges Amt: Künstlerisches Angebot in den Städten
belebt sich seit einigen Jahren; Drohungen durch Islamisten gegen Künstler
sind nicht auszuschließen, die Sicherheitskräfte würden dem
aber entgegentreten.
Stellungnahme vom 2.10.2003 an VG Hamburg - 15 VG A 303/2003 - (3 S., A0025
- siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Zur Wohnungssituation in Luanda; Tausende von
Familien Opfer von willkürlichen Zwangsräumungen in den Jahren 2001
bis 2003 (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Mass forced evictions in Luanda - a call for a
human rights-based housing policy" (#17524)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Neues Gesetz sieht Möglichkeit
eines Armeedienstes ohne Waffen vor; Dienstzeit hierfür beträgt aber
dreieinhalb statt der üblichen zwei Jahre; weiterhin keine Möglichkeit
eines zivilen Ersatzdienstes (engl.).
Bericht vom 31.10.2003: "Army Draft Reform Controversy" (#17311)
Rechtsprechung:
VG Ansbach Abkömmlinge eines armenischen Elternteils haben jedenfalls
dann mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ihre armenische Herkunft bekannt
geworden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da
es durch dauerhafte Sezession zum Ausland geworden ist.
Urteil vom 29.7.2003 - AN 10 K 03.30428 - (12 S., M4226)
Länderbericht:
OSZE: Bericht der Beobachtermission zur Verletzung internationaler Standards
im Verlauf der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2003 (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Presidential Elections, 15 October, 2003"
(#17542)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
(Stand: September 2003).
Lagebericht vom 14.10.2003 (28 S., A0027 - siehe Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Kritik an aktuellen Planungen der internationalen
Gemeinschaft, die auf eine Schließung des internationalen Kriegsverbrechertribunals
aus Kostengründen hinauslaufen; Pläne für eine auf Kriegsverbrechen
spezialisierte Kammer am neuen Staatsgerichtshof "unrealistisch" (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Shelving justice - war crimes prosecutions in
paralysis" (#17523)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier),
vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR
Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361-B2/Jel - (2 S., M4355)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine politische Verfolgung wegen Verstoßes gegen Familienplanungsvorschriften
durch Geburt eines zweiten Kindes im Ausland oder wegen illegaler Ausreise.
Urteil vom 11.2.2003 - 5 K 935/98.A - (13 S., M4349)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Situation von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken;
Diskriminierung, Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit (engl.).
Bericht vom 11.11.2003: "The Human Rights of People Living with HIV/AIDS
in China" (#17497)
OMCT - World Organisation Against Torture: Rechtsanwalt Zheng Enchong
aus Schanghai wegen "Geheimnisverrats" zu drei Jahren Haft verurteilt;
er hatte sich für die Rechte von Menschen eingesetzt, die im Zuge eines
Stadtentwicklungsprogramms aus ihren Häusern vertrieben worden waren (engl.).
Bericht vom 7.11.2003: "Condemnation of Zheng Enchong" (#17448)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Moslems wurden und werden in der Elfenbeinküste
nicht als Gruppe verfolgt. Wegen der schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage
in der Elfenbeinküste sind die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme
Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht erfüllt." (Amtliche
Leitsätze)
Beschluss vom 29.9.2003 - 7 A 3898/01 - (7 S., M4240)
VG Oldenburg: "Allein der Umstand, dass ein ivoirischer Staatsangehöriger
der Volksgruppe der Dioula angehört und muslimischen Glaubens ist, steht
der Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht
(mehr) entgegen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.9.2003 - 7 B 3358/03 - (3 S., M4243)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Massive Menschenrechtsverletzungen durch regierungstreue
Milizen, die mit Zustimmung der Sicherheitskräfte operieren, halten auch
seit dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen im Juli 2003 an; zunehmende Zahl
von Berichten über Übergriffe durch undisziplinierte Rebelleneinheiten
im von den Forces Nouvelles kontrollierten Norden des Landes (engl.).
Bericht vom 27.11.2003: "Militias Commit Abuses With Impunity" (#17879)
Amnesty international: Genitalverstümmelung seit 1998 gesetzlich
verboten, Veränderungen in der Praxis kommen aber nur langsam voran; Fälle
von Strafverfolgung von Beschneiderinnen; Regierung konzentriert sich auf Aufklärung;
es sind keine Programme zur Unterstützung von Frauen und Müttern bekannt,
die sich der Praxis entziehen.
Stellungnahme vom 30.10.2003 an VG Hamburg - 16 VG A 803/2003 - (#17739)
Auswärtiges Amt: Eine nichteheliche Mutter kann ohne familiäre
Unterstützung ihre Existenz nicht sichern; Aussagen zur Praxis der Genitalverstümmelung
im nördlichen Landesteil zur Zeit nicht möglich, da dieser von Rebellen
gehalten wird.
Stellungnahme vom 13.10.2003 an VG Hamburg - 16 VG A 803/2003 - (4 S., A0024
- siehe Hinweis auf S. )
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG München: § 53 Abs. 1 AuslG für Deserteur
Urteil vom 27.8.2003 - M 26 00.51850 - (12 S., M4303)
"(...) 1. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG
ist zu verneinen, weil der Kläger weder vorverfolgt aus Eritrea ausreisen
musste noch befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Eritrea aus den
in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Beweggründen verfolgt zu werden.
Der Kläger (...) hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig
vorgetragen, dass er trotz seines jugendlichen Alters nach Sawa zur militärischen
Ausbildung gebracht wurde. Dies und seine sonstigen Schilderungen finden Rückhalt
in der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes - AA - (vom 21.11.2001
an das VG Ansbach auf Anfrage vom 23.5.2001), wonach ein Fronteinsatz nach nur
kurzer Ausbildungszeit während der äthiopischen Invasion in Eritrea
durchaus üblich war, da jeder wehrfähige Eritreer mobilisiert wurde,
um die zahlenmäßige Überlegenheit der äthiopischen Truppen
auszugleichen. (...) Allerdings hat der Kläger nichts vorgetragen, was
seine Behandlung als in irgendeiner Weise politisch motiviert erscheinen lässt.
Er wurde zwar wahrscheinlich rechtswidrig zum Wehrdienst eingezogen. Dies geschah
aber nicht, weil er etwa einer bestimmten Religion oder Ethnie angehörte.
Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Eritrea (vom 15.10.2002) werden
bei der Heranziehung zum Militärdienst alle Gruppen der Gesellschaft gleich
behandelt. Sein Vortrag lässt nur den Schluss zu, dass er das Unglück
hatte, für sein Alter körperlich zu groß gewesen zu sein.
2. Für den Kläger besteht aber nach der Auskunftslage die erhebliche
konkrete Gefahr, in Eritrea als Deserteur der Folter unterzogen zu werden. Entscheidend
für das Gericht ist dabei die Tatsache, dass er schon die Militärausbildung
angetreten hatte und dass es ihm daher nicht möglich ist, plausibel vorzutragen,
dass er aus anderen Gründen das Land verlassen hatte. Hinzu kommt, dass
es als nahezu sicher angesehen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr
über kurz oder lang aufgegriffen wird und dass man dann feststellt, dass
er sich dem Wehrdienst entzog.
Zunächst steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger
zur Militärausbildung herangezogen wurde, dass er aus dem Camp Sawa floh
und sich damit unerlaubt von den Streitkräften entfernte. Dieses Verhalten
war nach der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 13.8.1999 an
das Bundesamt auf Anfrage vom 24.6.1999) schon 1999 ein Grund dafür, mit
einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bestraft zu werden. Dasselbe ergibt sich
für 2001 aus der amtliche[n] Auskunft des AA vom 21. November 2001 (an
VG Ansbach auf Anfrage vom 23.5.2001), wonach Strafbarkeit für die gegeben
ist, die desertieren oder sich beispielsweise selbst eine Verletzung beibringen,
um sich einem weiteren Fronteinsatz zu entziehen.
Hinzu kommt, dass es nach dem Lagebericht des AA (vom 15.10.2002) als äußerst
wahrscheinlich angesehen werden muss, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr
als ehemaliger Deserteur erkannt wird. Nach diesem Lagebericht begann die eritreische
Regierung im Juli 2002 mit der Durchführung von massiven Militärrazzien,
um männliche und weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst
einzuziehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass er als Deserteur behandelt und dementsprechend
bestraft wird. Wie sich aus einem Gutachten von Amnesty International/Sektion
der Bundesrepublik Deutschland - ai - (vom 18.7.2001 an das VG Regensburg auf
Anfrage vom 16.11.2000) ergibt, werden schon Kriegsdienstverweigerer in Eritrea
mit Haft bis zu drei Jahren bestraft. (...)
Das Gesamtbild der Zustände in Eritrea weist auf ein totalitäres Militärregime,
das es darauf abgesehen hat, möglichst jede Person in die Streitkräfte
einzugliedern. So heißt es in dem Bericht des Home Office:
5.62 People who object to military service
on religious grounds are not excused from it and there is no provision for any
form of alternative service. The maximum penalty for refusing to perform national
service is three years imprisonment. Members of the Jehovah's Witnesses religious
group have experienced harassment and restrictions because of their refusal
to undertake military service. Some Muslims have objected to universal military
service with regard to the requirement that women perform military duty.
5.63 The University of Asmara refuses to give diplomas to students who completed
their studies unless they undertook their national service; additionally new
graduates were occasionally pressured to work for government bodies. The army
resorts to various forms of extreme physical punishment to force objectors,
including some Jehovah's Witnesses, to undertake military service.
Und aus dem Country Report des United States State Department 2002 geht überdies
hervor, dass es vor allem im Zusammenhang mit Personen, die sich der Wehrpflicht
entziehen zu Folter und unmenschlicher Behandlung kommt:
The transitional Penal Code prohibits
torture; however, there were some unconfirmed reports that the police at least
occasionally resorted to torture and physical beatings of prisoners, particularly
during interrogations. During the year, the police severely mistreated and beat
army deserters and draft evaders. The police subjected deserters and draft evaders
to various military disciplinary actions that included prolonged sun exposure
in temperatures of up to 113 degrees Fahrenheit or the tying of the hands and
feet for extended periods of time.
(...) Angesichts der zitierten Auskünfte ist es sehr wahrscheinlich, dass
der Kläger nicht nur aufgegriffen und als Deserteur identifiziert wird,
sondern auch, dass er für sein Verhalten interniert und einer unmenschlichen
Bestrafung und der Folter unterworfen wird.
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG sind allerdings zu verneinen.
Die Auskunft im Lagebericht des AA (vom 15.10.2002) führt aus, seit der
Machtübernahme durch die EPLF im Mai 1991 sei kein Fall einer vollzogenen
Todesstrafe bekannt geworden. Diese Auskunft entspricht auch der naheliegenden
Schlussfolgerung aus den sonstigen Auskünften, dass der eritreische Staat
glaubt, jeden Bürger in seinen Streitkräften zu brauchen. Gerade diese
Lage aber macht es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger festgenommen wird
und - auch zur Abschreckung anderer Personen - exzessiver Bestrafung unterzogen
wird. Es ist damit zu rechnen, dass er sofort wieder eingezogen wird und dass
man durch körperliche Bestrafung zum einen ihm, zum anderen aber auch den
Mitsoldaten deutlich machen wird, dass Desertation nicht folgenlos bleibt. Es
muss davon ausgegangen werden, dass es dem eritreischen Staat angesichts seiner
Bemühungen, jeden in den Wehrdienst zu zwingen, nicht daran gelegen ist,
wehrdienstfähige Männer in Gefängnisse zu bringen. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München
Länderberichte:
Amnesty international: 51 der 57 Mitglieder kleinerer christlicher Glaubensgemeinschaften,
die seit Mitte August im Militärlager Sawa festgehalten wurden, wurden
freigelassen; sechs bleiben Berichten zufolge in unterirdischen Zellen inhaftiert,
weil sie Bibeln in der Tigrinya-Sprache besaßen.
Urgent action 269/03-1 vom 27.11.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom
18.9.2003 (#17886)
Amnesty international: Pastor der christlichen Glaubensgemeinschaft Kale
Hiwot ("Wort des Lebens" ) sowie sieben Gemeindemitglieder in Mendefera
verhaftet; Verschärfung der Repressionen gegen Angehörige der Minderheitenkirchen
im Jahr 2003. Urgent action 348/03 vom 26.11.2003 (#17884)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Der Oberste Gerichtshof
annulliert die Parlamentswahlen vom 2. November; neue Präsidentschaftswahlen
sollen am 4. Januar stattfinden (engl.).
Bericht vom 25.11.2003: "January Date for Presidential Election" (#17836)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Adscharien: Der Parlamentspräsident
Aslan Abaschidse ruft aus Protest gegen die Annullierung der Wahlen vom 2.
November den Ausnahmezustand aus und lässt Grenzkontrollen zum übrigen
Georgien verschärfen (engl.).
Bericht vom 25.11.2003: "Abashidze Challenges New Regime" (#17835)
UN Secretary-General: UN-Generalsekretär zur politischen und humanitären
Lage in Abchasien (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: "Report of the Secretary General on the situation
in Abkhazia, Georgia" (#17265)
Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Misshandlungen von Albanern
durch Grenzbeamte und Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.11.2003: "Immigration control - Human rights abuses against
Albanians" (#17606)
Länderbericht:
Gesellschaft für bedrohte Völker: Menschenrechtslage im Jahr
2003 "dramatisch verschärft" : deutliche Zunahme politisch motivierter
Morde und Übergriffe; anhaltende Straflosigkeit für Verbrechen der
Neunzigerjahre erzeugt Klima der Gewalt; Maya besonders betroffen.
Bericht vom 31.10.2003: "Sieben Jahre nach dem Völkermord: Maya leiden
noch immer unter Straflosigkeit und politischer Gewalt" (#17800)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Gujarat: Willkürliche Inhaftierungen von
Muslimen in Ahmedabad (engl.).
Bericht vom 6.11.2003: "Abuse of the law in Gujarat: Muslims detained illegally
in Ahmedabad" (#17350)
Weitere Dokumente von ecoi.net
IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder vom 21.11.2003 (1 S., M4408)
"(...) 2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister
des Innern werden die Anstrengungen der Übergangsverwaltung und der internationalen
Staatengemeinschaft zum Wiederaufbau des Irak und der Errichtung einer demokratischen
staatlichen Ordnung weiter unterstützen. Sie bekräftigen ihren Appell
an die in Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigen, sich daran
aktiv zu beteiligen, indem sie ihr Wissen und Können den Menschen in ihrer
Heimat zur Verfügung stellen. Die freiwillige Rückkehr hat Vorrang
vor zwangsweisen Rückführungen in den Irak. Sie wird im Rahmen der
bestehenden Rückkehrförderungsprogramme REAG und GARP von Bund und
Ländern verstärkt gefördert.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder bitten den Bund, die Länder
über die weitere Entwicklung der Lage zu unterrichten, damit die Ausländerreferenten
des Bundes und der Länder rechtzeitig ein abgestimmtes Konzept zur Rückführung
ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger vorlegen können,
sobald eine zwangsweise Rückführung möglich ist. Sie bitten den
Bund darüber hinaus, die Voraussetzungen für die Rückführung
von Straftätern und sonstigen Personen, die die innere Sicherheit gefährden,
frühestmöglich zu klären.
Protokollnotiz BW, BY, BB, HB, HH, HE, NE, SN, SL, ST, TH:
Der Bundesminister des Innern wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich
Widerrufsverfahren zumindest in den Fällen durchführt, in denen die
Ausländerbehörden oder andere öffentliche Stellen darum ersuchen."
UNHCR: Mögliche Rückkehrgefährdung durch
Sicherheitslage und nichtstaatliche Verfolgung
Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender
vom November 2003 (7 S., #17838, M4411)
"(...) Nach der Invasion und Besetzung des Irak durch die USA und Großbritannien
und dem Zusammenbruch der Kommandostrukturen des Regimes von Saddam Hussein
sind Bundesamt und Gerichte zunächst der Empfehlung von UNHCR gefolgt,
die anhängigen Asylverfahren auszusetzen. Im September 2003 wurde der Entscheidungsstopp
des Bundesamtes jedoch aufgehoben. Auch einige Gerichte haben mittlerweile die
Asylverfahren irakischer Asylsuchender wieder aufgenommen. In allen UNHCR bisher
bekannt gewordenen Entscheidungen über Asylanträge irakischer Asylsuchender
wurden (fortbestehende) Schutzbedürfnisse im Wesentlichen mit dem Argument
abgelehnt, dass es im Irak keine staatliche Verfolgung gebe.
UNHCR ist besorgt über diese Entscheidungspraxis und wiederholt nochmals
seine Empfehlung vom 29. Juli und 31. Oktober 2003, bei der Bearbeitung
individueller Asylanträge die Gefahr durch nichtstaatliche Verfolgung nicht
unberücksichtigt zu lassen. Auch grausame Formen vergangener Verfolgung
müssen im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden. Angesichts der
prekären Sicherheitslage sollten zudem auch Iraker, die den Flüchtlingsbegriff
der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht erfüllen, eine zeitlich
begrenzte Form von Schutz erhalten. (...)
Die derzeitige Situation im Irak ist nach Auffassung von UNHCR von erheblichen
Sicherheitsproblemen geprägt. Die inzwischen täglich stattfindenden
bewaffneten Angriffe führen zu einer erheblichen Gefährdung der Zivilbevölkerung
und dem Zusammenbruch von Sicherheit und Ordnung. Schon in Gesprächen des
UN-Sonderbeauftragten für den Irak mit der irakischen Bevölkerung
im Sommer diesen Jahres wurde die Sicherheitslage als deren vordringlichste
Sorge beschrieben.1
Im Norden geben Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, die
Präsenz von rund 800 000 Binnenvertriebenen, erheblicher Wohnungsmangel
und Eigentumsstreitigkeiten, die durch ethnische Säuberungen des alten
Regimes verursacht wurden, Anlass zur Besorgnis. Der Zentralirak ist durch die
nur eingeschränkte Funktion der staatlichen Institutionen einschließlich
der Ordnungskräfte und daraus resultierender unzureichender Unterstützung
der besonders Not leidenden Bevölkerungsteile gekennzeichnet. Wie im Norden
werden die erheblichen Unterkunftsprobleme auch hier durch eine Vielzahl sich
widersprechender Eigentumsforderungen noch verschärft.
Im Süden haben Unruhen zwischen den schiitischen Splitterparteien sowie
gegen bedeutende Persönlichkeiten gerichtete Attentate die Bevölkerung
sehr verunsichert. Zusätzlich zu der bereits vorher existierenden erschreckenden
Armut, die auf die jahrelange gezielte Zerstörung dieser Region durch das
alte Regime zurückzuführen ist, verlangen diese Umstände der
gesamten Bevölkerung Tribut ab. (...)
Insbesondere Gewaltverbrechen beeinträchtigen die Sicherheit.2
Bewaffnete, zum Teil organisierte Banden nutzen das durch das Fehlen rechtlicher
Institutionen ausgelöste Vakuum sowie den leichten Zugang zu Waffen aus.
Zudem berichtet der Sonderbeauftragte von Plünderungen sowie gezielter
Sabotage gegen wichtige Anlagen der Wasser- und Stromversorgung sowie Sanitäranlagen.3
Von verschiedenen Seiten wird das gewaltsame Aufflammen alter Streitigkeiten
im gegenwärtigen Machtvakuum geschildert. Morde aus persönlicher Feindschaft
oder politischer Rache sowie Entführungen zur Erpressung von Lösegeld
seien an der Tagesordnung.4
Insbesondere Frauen sind durch die prekäre Sicherheitslage betroffen. Irakische
Frauen haben dem Sonderbeauftragten gegenüber ihre Furcht vor Überfällen
und Entführungen geschildert.5 Sie seien
insbesondere in den größeren Ortschaften wegen wachsender, gegen
sie gerichteter Belästigungen und Gewalt an das Haus gebunden.
Nach Auffassung von UNHCR können die geschilderten Übergriffe im Einzelfall
als Verfolgung im Sinne des Art. 1A GFK zu qualifizieren sein, wenn sie schwerwiegend
sind und an eines der fünf in der Konvention genannten Merkmale (Rasse,
Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder soziale Gruppe)
anknüpfen. Selbst wenn solche Übergriffe nicht von den gegenwärtigen
De-Facto-Autoritäten, der Koalition der Besatzungsmächte bzw. den
kurdischen Autoritäten im Norden ausgehen, sind sie für die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft relevant. Es kommt hierbei nicht darauf an,
ob die von Schutzsuchenden geltend gemachte Verfolgung von den staatlichen Behörden
seines Herkunftslandes ausgeht oder diesen zugerechnet werden kann. Entscheidend
für die Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr, ob der Schutzsuchende
effektiven Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen erhalten kann.6
UNHCR geht davon aus, dass Opfer nichtstaatlicher Verfolgung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt im Irak in der Regel keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten
können. Nach dem Zusammenbruch der Kommandostrukturen des Regimes von Saddam
Hussein fehlt es im Irak an einer übergreifenden zentralen Staatsgewalt.
Entsprechend der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1483
(2003) und humanitärem Völkerrecht obliegt die Verwaltung des irakischen
Territoriums derzeit der Koalition der Besatzungsmächte.7
(...)
1 'Report of
the Secretary General pursuant to the paragraph 24 of Security Council Resolution
1483 (2003)' vom 17. Juli 2003, Rn. 28, im Folgenden 'Report', [ecoi.net
#14776] (...).
2 Report, Rn. 35.
3 Report, Rn. 36.
4 Vgl. zur Situation in Bagdad: Amnesty
international 'Iraq: Memorandum on concerns relating to law and order', Ziff.
I, vom 23. Juli 2003 [ecoi.net #14588]; sowie zur Situation in Basra: Amnesty
International 'Iraq: The need for security' vom 4. Juli 2003 [ecoi.net #14174].
(...) Human Rights Watch 'Irak: Sicherheitslage beschränkt Frauen', 14.
Juli 2003,
www.hrw.org/german/press/2003/iraq071603de.htm sowie Human Rights Watch
'Climate of Fear (...)', Juli 2003, [ecoi.net #14325] (...).
5 Report, Rn. 35.
6 Vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung
'Nichtstaatliche Verfolgung' des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999.
7 Siehe Resolution 1483 (2003) des UN-Sicherheitsrates
vom 22. Mai 2003, Ziff. 4. (...) 'Sie ist zum jetzigen Zeitpunkt hauptverantwortlich
für das Wohl der irakischen Bevölkerung, kann es jedoch nicht durchgängig
gewährleisten. Nach Einschätzung von UNHCR fehlt nach wie vor in vielen
Teilen des Landes eine rechtsstaatliche Ordnung, eine funktionierende Verwaltung
und effektive Gerichte. Polizei und Ordnungskräfte befinden sich noch in
der Anfangsphase von Ausbildung und Training. (...)"
Wadi e. V.: Durch nichtstaatliche Verfolgung gefährdete
Gruppen
"Irakische Flüchtlinge nach dem Regime Change" , aktualisierte
Fassung eines Beitrags zum Seminar "Stand der europäischen Harmonisierung
des Asylrechts" von UNHCR in Zusammenarbeit mit dem Bund Deutscher Verwaltungsrichter/innen,
18.-20.9.2003 in Stuttgart-Hohenheim (20 S., #17670)
"Herausbildung informeller Ordnungs- und Autoritätsstrukturen,
die unterhalb der staatlichen Ebene Verfolgung ausüben
Mit dem Zusammenbruch des omnipräsenten Ba'thstaates ist - mit Ausnahme
des kurdischen Nordirak - im Irak ein Machtvakuum entstanden, das überwiegend
von lokalen Gruppen, traditionellen sozialen Organisationsformen und religiösen
Gruppierungen gefüllt wurde. Eine einheitliche Verwaltung existiert noch
nicht. Lokalen Organisationsformen kommt schon von daher eine zentrale Bedeutung
zu. Informelle Autoritätsstrukturen haben sich gebildet, die reale politische
Macht (und Verfolgung) unterhalb der Ebene staatlicher Verfolgung ausüben.
a) Traditionalistischer Rollback: Stammes- und Feudalstrukturen im Aufwind
Für alle Teile des Irak ist zu beobachten, dass sich lokale Stammes- und
Feudalstrukturen im Aufwind befinden. Teils ist dies das Ergebnis gezielter
Förderung durch den irakischen Staat in der Vergangenheit (Zentralirak),
teils das Ergebnis massiver Repression, die einen Rückzug auf 'verlässliche'
primordiale Strukturen nahelegte (Südirak). Gefördert wird diese Tendenz
durch die Tatsache, dass die Koalitionstruppen zwar die Zentralgewalt in Bagdad
übernommen haben und lokale Verbindungsstellen zum Aufbau einer Zivilverwaltung
einrichteten, die Organisation der Angelegenheiten vor Ort jedoch weitgehend
lokalen Kräften überließen. Dies hat nicht nur dazu geführt,
dass es praktisch kein einheitliches Verwaltungssystem und ein hohes Maß
an lokaler Autonomie gibt, sondern auch zu einer Stärkung traditioneller
Sozialstrukturen, die die entstandene Lücke bei der Organisation lokaler
Angelegenheiten aufgefüllt haben.25
Situation der Frauen
Gleichzeitig - und aufs Engste damit korrespondierend - ist eine Rückwendung
zu religiösen und tribalen Traditionen zu beobachten. Zum Teil ist diese
Tendenz - beispielsweise in der Behandlung von Frauen - vom Regime Saddam Husseins
in den vergangenen Jahren bestärkt worden. So wurden Teile islamischen
Rechts vor allem in das Ehe- und Familienrecht eingeführt. Die Einführung
des sogenannten 'Gesetzes über die persönliche Ehre' zum Ende der
Achtziger Jahre hat zu einer weiten Verbreitung von - seinerzeit legalen - Gewalttaten
an Frauen bis hin zum Mord geführt. Erste Untersuchungen zeichnen ein erschreckendes
Bild über die Situation von Frauen und Mädchen im Lande, die in beachtlicher
Zahl zu Opfern von Vergewaltigungen, Prügel, Einsperren, Mord (bspw. durch
Verbrennen) werden.26 (...) Im kurdischen Nordirak
haben unabhängige Erhebungen in der Region Sulemaniyah ergeben, dass trotz
des offiziellen Verbots sog. Ehrtötungen nach wie vor eine erschreckend
hohe Zahl von Frauen zu Opfern von Gewaltverbrechen werden.28
In einem Bericht der kurdischen Journalistin Nazaneen Rashid über eine
Reise in den Südirak vom Oktober 2003 heißt es über die Situation
dort: 'I had to wear a head cover and began to wonder whether I was travelling
in Iraq or Afghanistan. When I met the first professional group of women (lawyers)
in Basra, they were escorted by their brothers because of the lack of security.
I was stunned to see these professional Iraqis covered by the chador, just like
Afghan women. Some said they were covering their hair to protect themselves,
as there is no safety. (...)'
Bedeutung der Entwicklungen für irakische Asylsuchende in Deutschland
(...) Eine Gefährdung besteht insbesondere in solchen Fällen, wo von
einer exponierten Stellung auf Seiten der neuen Regierung auszugehen ist. 'Exponiert'
und damit gefährdet sind Journalisten, Richter, Rechtsanwälte, Künstler,
aber auch Mitglieder der ehemaligen Opposition. Als 'exponiert' - i. S. v. auffällig
- müssen darüber hinaus auch Personen gesehen werden, deren langer
Auslandsaufenthalt bekannt ist. Personen, die aufgrund von Konflikten mit dem
früheren Regime aus dem Lande fliehen mussten, können nicht gefahrlos
in jene Teile des sunnitischen Zentralirak zurückkehren, in denen ba'thistische
Eliten nach wie vor eine informelle Autorität ausüben.
Dies trifft umgekehrt auch Anhänger des gestürzten Regimes. Wiederholt
wurden Übergriffe und Racheakte an Ba'thisten vor allem aus dem Südirak
gemeldet.32 Wie berichtet wird, schließen
sich vielerorts die Mitglieder verschiedener Parteien in Bürgerwehren zusammen,
um Rache an ehemaligen Funktionären zu üben.
Eine Gefahr geht aus auch für die Mitglieder islamistischer Parteien und
Gruppierungen, die nicht in der Übergangsregierung vertreten sind oder
von ihr respektiert werden. Die dort vertretenen islamischen Parteien sind SCIRI
(Hoher Rat der islamischen Resistance im Irak), Al-Daawa al-Islamiye und die
Irakische Muslimbruderschaft. Im kurdischen Nordirak werden Mitglieder islamistischer
Gruppen und Parteien verfolgt. (...)
Die gesamte ehemalige Arabisierungsregion sollte derzeit aus den Überlegungen
über eine Rückkehr ausgenommen werden. Die ohnehin prekäre Situation
in Städten wie Mossul oder Kirkuk würde durch eine Rückkehr von
Irakern, die aus der Region stammen, zusätzlich belastet.
Die Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung von Frauen zumal in ländlichen
Regionen muss als zentraler Faktor berücksichtigt werden. Generell gilt
für Frauen, dass eine Ausweichmöglichkeit praktisch nicht existiert,
da es in allen Landesteilen für Frauen unmöglich ist, alleine zu leben.
Gewalt gegenüber Frauen in der Öffentlichkeit hat massiv zugenommen.
Wie Human Rights Watch35 übereinstimmend
mit anderen NGO berichtet, sind zahlreiche Fälle von Vergewaltigungen,
Verschleppungen und Morden zu verzeichnen. Frauen, die sich 'unehrenhaft' verhalten,
werden zu leichten Opfern männlicher Gewalt, wobei 'unehrenhaftes Verhalten'
lokal verschieden bereits bei falscher Kleidung oder unbegleitetem Auftreten
in der Öffentlichkeit beginnt. (...)
25
Blood Thicker Than Water (...). By Adnan K. Karim in Basra (ICR No. 32, 20-Oct-03),
(...) [ecoi.net #16902]
26 vgl. Human Rights Watch: Climate of
Fear (...), July 2003 [ecoi.net #14325]; bzw. UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs, Tuesday 14 October 2003: IRAQ: Focus on increasing
domestic violence. (...)
28 vgl. Bericht des Rewan Centre for Women,
Suleymaniah 2003 (abrufbar unter www.iconet.org)
(...)
32 zuletzt: AFP, 9.11.03: Revenge killings
claim lives of Saddam's cronies in southern Iraq (...)
35 a. a. O. (...)"
Einsender: Thomas Uwer, Wadi e. V.
Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine politische Verfolgung mehr durch Baath-Regime; Besatzungsmächte
üben staatsähnliche Gewalt aus.
Urteil vom 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A - (14 S., M4347)
Länderberichte:
Amnesty international: Abschiebungen in den Irak würden gegen internationales
Recht sowie gegen die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1483 verstoßen;
Besorgnis über Pläne in Deutschland, Großbritannien und Dänemark,
in naher Zukunft mit Abschiebungen zu beginnen (engl.).
Pressemitteilung vom 27.11.2003: "Forcible return of refugees and asylum-seekers
is contrary to international law" (#17895)
Human Rights Watch: Bewaffnete Widerstandsgruppen attackieren zunehmend
Personen, die aus ihrer Sicht mit der Übergangsverwaltung kooperieren (engl.).
Bericht vom 22.11.2003: "Targeting of Civilians by Insurgents Must Stop"
(#17803)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Muster der jüngsten
Attentate deutet auf eine verstärkte Zusammenarbeit islamistischer militanter
Gruppen mit Anhängern der Baath-Partei hin (engl.).
Bericht vom 7.11.2003: "An Unholy Alliance" (#17467)
Auswärtiges Amt: U. a. zur Versorgungs- und zur Sicherheitslage;
Kriminalität ist "in hohem Maße außer Kontrolle geraten"
; Behandlung von Rückkehrern durch die Besatzungsbehörden; Reisemöglichkeiten;
für groß angelegte Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Ausland
ist es nach Meinung der Besatzungsbehörden zu früh.
Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 6.11.2003
(16 S., A0028 - siehe Hinweis)
UNHCR: Information über Unterstützung bei freiwilliger Rückkehr
in den Irak (engl.).
Bericht vom 31.10.2003: "UNHCR Information on Assistance for Voluntary
Return to Iraq - General Information" (#17745)
UNHCR: Situation ist "äußerst unbeständig und instabil"
; Unsicherheit bei Versorgung der Bevölkerung durch Auslaufen des "Oil
for Food" -Programms der UN; UNHCR empfiehlt weiterhin, von Abschiebungen
abzusehen und nicht für freiwillige Rückkehr zu werben.
Bericht vom 31.10.2003: "UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung
irakischer Schutzsuchender" (#17744)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine Gefährdung allein wegen Konversion zum Christentum
und religiöser Aktivitäten in der Gemeinde und dem näheren Freundes-
und Bekanntenkreis in Deutschland.
Urteil vom 29.8.2003 - 1 Bf 11/98.A - (19 S., M4318)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung
durch Teilnahme an Demonstration anlässlich der Iran-Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung
im April 2000 in Berlin, Tätigkeit für den Verein Hambastegi und Demonstrationsteilnahme
vor iranischen Generalkonsulat in Frankfurt a. M.
Urteil vom 19.8.2003 - 5 K 2259/99.A - (11 S., M4357)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG für homosexuellen Mann.
Urteil vom 22.7.2003 - 5 K 1143/02.A - (6 S., M4392)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Über Merkmale gerichtlicher
Dokumente: nicht alle enthalten signifikante Sicherheitsmerkmale (Wasserzeichen,
Stempel), Aushändigung von Vorladungen an Privatpersonen nach Auskunftslage
nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 21.11.2003: "Gerichtliche Dokumente aus dem Iran"
(#17824)
Amnesty international: Der seit 1999 inhaftierte Student Ahmad Batebi
für mehrere Tage "verschwunden" , nachdem er sich während
seines Hafturlaubs mit dem UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit getroffen
hatte; er soll sich wieder in Haft befinden, sein Vater wurde bedroht, als er
sich nach seinem Verbleib erkundigte.
Urgent action (330/03-1) vom 18.11.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom
13.11.2003 (#17703)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Beobachtung von oppositionellen
Exil-Aktivitäten; Veröffentlichungen in der Exilzeitung "Nimrooz"
dürften den Sicherheitskräften bekannt werden; spezielle Situation
bei Rückkehr für alleinreisende Frauen.
Stellungnahme vom 20.10.2003: "Rückkehrgefährdung bei oppositionellen
und exilpolitischen Aktivitäten" (#17826)
Länderbericht:
FIDH - Fédération Internationale des Ligues des Droits de l'Homme: Folter
als weit verbreitetes Phänomen sowohl im Strafvollzug wie auch im Rahmen
von traditioneller Stammesgerichtsbarkeit; Haftbedingungen; systematische Straflosigkeit
für mutmaßliche Täter (franz.).
Bericht vom 10.11.2003: "La torture: une réalité 'banale' une impunité
systématique" (#17500)
Dokumente von ecoi.net
UNHCR: Mögliche Gefährdung wegen exilpolitischer
Betätigung
Stellungnahme vom 9.11.2003 an VG München - M 21 K 00.51365 - (7 S.,
#17729, M4380)
"1. Teilen Sie die Auffassung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland,
daß - generell - exilpolitisch tätige Asylbewerber wegen ihrer Aktivitäten
im Fall ihrer Rückkehr nunmehr mit keinen staatlichen Maßnahmen mehr
zu rechnen haben?1
Mit Datum vom 4. August 2003 - im Nachgang zu Ihrer Anfrage an unser Amt - wurde
der neue Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Republik
Kongo den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen
Stellen zur Verfügung gestellt. Dieser Bericht enthält eine sehr vorsichtige
Neubewertung der Situation von Personen, die Mitglieder/Unterstützer der
Rebellengruppierungen MLC oder RCD sind oder die mit diesen Gruppierungen in
Verbindung gebracht werden. So wird unter Punkt II.1. (Staatliche Repression
in den Regierungsgebieten) auf Seite 15 ausgeführt, daß jene Personen
als besonders gefährdet zu gelten hätten, die im Verdacht stünden,
mit Rebellenbewegungen in Kontakt zu stehen. Andererseits hätten sich Vertreter
der Rebellenbewegungen MLC und RCD zu Verhandlungen mit der Regierung in Kinshasa
aufhalten und frei bewegen können, so daß allgemeine Aussagen über
die Gefährlichkeit von Kontakten zu Rebellen schwer möglich seien.
Unter Punkt II.4. wird dies im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten
dahingehend ergänzt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen
werden könne, daß Angehörige oder ehemalige Angehörige
der Rebellenbewegungen MLC und RCD keine Verfolgungsmaßnahmen aufgrund
ihrer bloßen Eigenschaft als Rebellenmitglied zu befürchten hätten.
Dies gelte insbesondere für den Bereich der Hauptstadt Kinshasa. Insbesondere
was die Sicherheit der Mitglieder der Rebellenorganisationen angehe, bleibe
jedoch abzuwarten, inwieweit die Zusammensetzung der Übergangsregierung
trage und zu dauerhafter Stabilität führen werde.
Da die von Ihnen in Bezug genommene Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland zu diesen Angaben in völligem Gegensatz steht, haben wir uns
im Rahmen der Dialoggespräche, die das Auswärtige Amt u. a. mit UNHCR
führt,2 an das Auswärtige Amt mit der
Bitte um Überprüfung dieser Auskunft gewandt. Auf der Grundlage der
unserem Amt vorliegenden Erkenntnisse zu jenem Zeitpunkt war jedenfalls eine
abschließende negative Gefährdungsprognose betreffend (exil)politische
Aktivitäten, wie sie in der Auskunft der Botschaft enthalten ist, faktisch
nicht abgesichert. (...)
Bis zu ihrer Einbindung in die Übergangsregierung wurden die Rebellengruppierungen
MLC und RCD-Goma sicherlich als die größte Bedrohung seitens der
alten Regierung wahrgenommen. Als nunmehrige Teilhaber der Regierungsgewalt
ist für Mitglieder der MLC und des RCD-Goma tatsächlich ein entscheidender
Wandel eingetreten. Es spricht einiges dafür, daß diese Entwicklung
- im Falle ihrer Konsolidierung - auch die Gefährdungslage von Anhängern
der MLC und des RCD im In- wie Ausland verändern wird. Zu diesem frühen
Zeitpunkt kann dies jedoch noch nicht überblickt werden, insbesondere können
keine Gefährdungsprofile beschrieben werden.
Andererseits deutet augenblicklich einiges darauf hin, daß nunmehr verstärkt
die UDPS und PALU als destabilisierender Faktor eingeschätzt werden. Vor
allem die Behörden in Kinshasa reagieren sehr empfindlich auf die Aktivitäten
dieser beiden Parteien. Insbesondere der UDPS wird vorgeworfen, daß sie
die nationalen Vorschriften für Parteien mißachtet, obgleich die
Übergangsverfassung sich zur politischen Meinungs- und Versammlungsfreiheit
bekennt.
Als jüngere Beispiele für Übergriffe gegen die zivile Opposition
ist das Auseinandertreiben der Anhänger von Etienne Tshisekedi, die sich
aus Anlaß einer Messe zum Jahrestag seiner damaligen Wahl zum Premierminister
durch die Nationalkonferenz versammelt hatten, zu nennen. In Folge eines Übergriffs
bewaffneter Einheiten auf UDPS-Anhänger in Matonge/Kinshasa am 16. August
2003 verstarb ein Anhänger an einem Schädeltrauma.
Obwohl politische Führer der verschiedensten Parteien sich regelmäßig
in Kinshasa aufhalten, ohne bislang Opfer politischer Verfolgungsmaßnahmen
geworden zu sein, erlaubt dieser Umstand nach Auffassung unseres Amtes nicht
den Rückschluß, daß politische Meinungsäußerungen
und vor allem Kundgebungen derzeit ohne das Risiko von Repressalien möglich
sind. UNHCR liegen vielmehr Informationen darüber vor, daß der Innenminister
(ein Anhänger Kabilas) die Sicherheitsbehörden angewiesen hat, solche
Kundgebungen im Vorfeld zu unterbinden.
Politische Meinungsäußerungen/Kundgebungen von Anhängern der
MLC oder des RCD-Goma in den Regierungsgebieten sind auch deshalb unerwünscht,
weil die Beziehungen zwischen der MLC und dem RCD-Goma durch öffentliche
Kundgebungen belastet würden. Die allgemeine Ablehnung insbesondere des
RCD-Goma aufgrund seiner Beziehungen zu Ruanda und dessen Präsident Kagame
wird beispielsweise auch durch entsprechende Statements im Fernsehen deutlich.
Hochrangige Vertreter des RCD-Goma haben zudem die 'Dämonisierung' der
Kinyarwanda sprechenden Menschen durch die Medien beklagt. (...)
In Bezug auf politische Aktivitäten im Exil gilt grundsätzlich das
oben Ausgeführte. Für das Vorliegen einer Rückkehrgefährdung
ist nicht so sehr die Funktion der betreffenden Person innerhalb der Parteistrukturen
ausschlaggebend, als vielmehr das Ausmaß ihrer politischen Aktivitäten.
Auch einfache Mitglieder können sich aktiv und/oder öffentlichkeitswirksam
betätigen und dadurch ins Visier der kongolesischen Behörden geraten.
Andererseits besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die
Namen von Vorstandsmitgliedern grundsätzlich zur Kenntnis der Auslandsdienste
der DR Kongo gelangen. (...)
1 Die
Frage bezieht sich auf eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Kinshasa vom 4. Juni 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge.
2 Ein entsprechender Hinweis findet sich
im Vorspann der Lageberichte. (...)"
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.
S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 10.11.2003 - 12 A 11805/03.OVG - (5 S., M4399)
VGH Hessen: Keine Gefährdung allein wegen Asylantragstellung oder
wegen nicht besonders exponierter exilpolitischer Betätigung; Gefahr einer
Malaria-Erkrankung nach längerem Auslandsaufenthalt begründet keine
extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs.
6 AuslG.
Beschluss vom 15.8.2003 - 3 UE 2870/99.A - (19 S., M4339)
VG Regensburg: Keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet,
wenn Gefährdung wegen Unterstützung der Rebellen geltend gemacht wird,
da Verfolgung im Einzelfall trotz des Amnestiedekrets vom 14.4.2003 nicht ausgeschlossen
ist.
Beschluss vom 26.9.2003 - RN 2 S 03.31240 - (6 S., M4302)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für neun-jähriges
Kind mit schwerer Asthmaerkrankung; Eltern des Kindes sind nach langjährigem
Auslandsaufenthalt nicht in der Lage, die Kosten für die notwendige medizinische
Behandlung dauerhaft zu tragen.
Urteil vom 13.6.2003 - 15a K 7762/98.A - (11 S., M4356)
Länderbericht:
Amnesty international: Kinshasa: Der ehemalige Militärkommandeur
Dieudonné Amundala Kabengele wurde bei seiner Rückkehr aus dem Exil am
Flughafen verhaftet und wird ohne Kontakt zur Außenwelt vom militärischen
Geheimdienst vermutlich wegen seiner Aktivitäten im Jahr 1998 festgehalten.
Urgent action (329/03) vom 12.11.2003 (#17563)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Bedrohung einer Frau durch ihre Familie wegen Auflehnung
gegen deren religiös-konservative Moralvorstellungen (drohende Zwangsverheiratung)
nicht auszuschließen; effektiver Schutz durch Behörden nicht in jedem
Fall gewährleistet (vgl. auch oben, Auskunft des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 24.7.2003 an VG Chemnitz - A 1 K 237/01 - (7 S., A0031 - siehe
Hinweis)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hintergründe und Konfliktfelder
des Krieges seit 2000; aktuelle Menschenrechtslage (u. a. Übergriffe gegen
Oppositionelle, Kindersoldaten, Ritualmorde); humanitäre Situation: Lage
in Monrovia, fehlende medizinische Versorgung.
Bericht vom 14.11.2003: "Lageanalyse 2000-2003 (Stand Mitte Oktober 2003),
Autor: Peter Hunziker" (#17623)
ICG - International Crisis Group: Analyse der aktuellen Sicherheitslage
und Empfehlungen an die internationale Gemeinschaft; UNMIL-Mission ist finanziell
unzureichend ausgestattet (engl.).
Bericht vom 3.11.2003: "Security Challenges" (#17267)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Münster: Die Rechtsprechung, wonach libyschen Asylbewerbern wegen
Asylantragstellung oder längeren Aufenthalts politische Verfolgung droht,
bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren (erfolgreicher Eilantrag).
Beschluss vom 28.8.2003 - 9 L 1270/03.A - (6 S., M4395)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Die Regierung bietet 2600
Roma aus dem Kosovo im Rahmen eines von der EU unterstützten Programms
Asyl an; es wird befürchtet, dass viele das Angebot ablehnen, weil sie
von ihren Clanchefs ermutigt werden, stattdessen nach Westeuropa zu ziehen (engl.).
Bericht vom 30.10.2003: "Refugees Face Deportation" (#17309)
Amnesty international: Aktuelle politische Entwicklungen; weitgehende
Straflosigkeit für im Jahr 2001 verübte Verbrechen beider Seiten;
Übergriffe durch Paramilitärs ("lions" ) und von Polizeikräften
im Jahr 2002.
Länderkurzbericht vom 6.10.2003 (#17737)
Länderberichte:
ICG - International Crisis Group: Analyse des aktuellen Konflikts; vieles
deutet darauf hin, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen mehrere Monate
anhalten könnten, da die Konfliktparteien ihre Positionen für mögliche
neue Verhandlungen ausbauen wollen (engl.).
Bericht vom 22.10.2003: "Back to the gun" (#17268)
Auswärtiges Amt: Communist Party of Nepal (Maoist) und sämtliche
Schwesterorganisationen nach Ende der Friedensverhandlungen verboten; aufgrund
der fast täglichen Anschläge und Überfälle werden verdächtige
Personen sehr schnell inhaftiert.
Stellungnahme vom 23.9.2003 an VG Bayreuth - B 6K 02.30486 - (1 S., A0032 -
siehe Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Gesellschaft für bedrohte Völker: Kazaure, Bundesstaat Jigawa:
Christliche Kirchen von Muslimen niedergebrannt, nachdem eine Schülerin
angeblich den Propheten Mohammed beleidigt hatte.
Bericht vom 21.11.2003: "13 Kirchen in Nigeria niedergebrannt" (#17799)
Institut für Afrika-Kunde: Mögliche Gefährdung wegen eines
Konflikts mit der Ogboni-Bruderschaft auch davon abhängig, ob es sich um
die traditionelle oder die Reformierte Bruderschaft handelt; "Terrorregime"
der Bakassi Boys in Abia State; ob Regierung effektiven Schutz gewährleisten
kann, ist zweifelhaft. Stellungnahme vom 24.2.2003 an OVG Mecklenburg-Vorpommern
- 2 L 154/01 - (8 S., #17910, M4308)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine direkte oder mittelbare Gruppenverfolgung von Schiiten.
Urteil vom 29.8.2003 - 6 A 5003/02 - (6 S., M4192)
Dokumente von ecoi.net
UNHCR: Zur Situation tschetschenischer Binnenvertriebener
und zum Registrierungssystem
Stellungnahme vom 29.10.2003 an BayVGH - 11 B 03.30165 - (9 S., #17307,
M4312)
"(...) Durch das Gesetz der Russischen Föderation über die Freizügigkeit
und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen
Föderation vom 25. Juni 1993 (Föderationsgesetz Nr. 5242/1) wurde
ein Registrierungssystem eingeführt, demzufolge die Bürger den örtlichen
Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnsitz (sog. 'dauerhafte Registrierung')
und - falls davon abweichend - ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort (sog.
'vorübergehende Registrierung') nurmehr melden müssen. Hierdurch
sollte das frühere 'Propiska-' System abgelöst werden, das die Polizeibehörden
zur Entscheidung über die Gestattung oder Verweigerung des Aufenthaltes
oder der Niederlassung einer Person an einem bestimmten Ort ermächtigte.
Der Übergang vom 'Propiska-' zu diesem neuen Registrierungsystem ist in
der Praxis jedoch nicht geglückt. Örtliche Behörden in der gesamten
Russischen Föderation behalten sich vielmehr die Entscheidung darüber
vor, die Modalitäten der Umsetzung des Rechts auf Freizügigkeit und
der Wahl des Aufenthalts- oder Wohnorts festzulegen, mit der Folge, daß
aufgrund restriktiver örtlicher Vorschriften und Verwaltungspraktiken vielerorts
faktisch eine Situation fortbesteht, die weitgehend der unter der Geltung des
alten 'Propiska-' Systems entspricht. Mitursächlich für diese Situation
ist das teilweise Versagen der staatlichen Organe, die für die Überprüfung
der Rechtsmäßigkeit von Verwaltungsakten zuständig sind, entsprechende
Verstöße gegen das Föderationsgesetz effektiv zu korrigieren.
Insbesondere für tschetschenische Binnenflüchtlinge bewirkt diese
Praxis, daß sie in ihrer Möglichkeit, sich außerhalb von Tschetschenien
rechtmäßig niederzulassen, stark eingeschränkt sind.
Die Ausprägung dieser bereits mehrfach durch den Verfassungsgerichtshof
und den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bzw. Ombudsmann
als rechtswidrig deklarierten Rechtspraxis unterliegt lokalen Abweichungen und
wird in der Tat als besonders gravierend in Bezug auf die von Ihnen benannten
Großstädte [Moskau und St. Petersburg] berichtet. Da UNHCR allerdings
aus allen Landesteilen der Russischen Föderation, in denen tschetschenische
Volkszugehörige nach unseren Erkenntnissen tatsächlich leben, Berichte
über die Verweigerung der Registrierung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes
tschetschenischer Volkszugehöriger vorliegen, geht unser Amt insoweit von
einer generellen Problematik aus. (...)
Sind Fälle einer zwangsweisen Repatriierung in die Russische Föderation
abgeschobener tschetschenischer Volkszugehöriger oder solcher tschetschenischer
Flüchtlinge bekannt geworden, die in anderen Landesteilen (wiederholt)
ohne Registrierung angetroffen wurden?
Unter der Annahme, daß sich Ihre Frage auf Fälle einer zwangsweisen
Verbringung tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien
bezieht, können wir mitteilen, daß derartige Fälle UNHCR nicht
bekannt geworden sind.2 (...)
UNHCR liegen allerdings Informationen über die unfreiwillige Verbringung
nach Inguschetien eines im April 2002 aus Deutschland nach Moskau abgeschobenen
abgelehnten tschetschenischen Asylbewerbers vor. Nach seinen Angaben wurde der
Betroffene nach einer mehrstündigen Befragung in Moskau nach seiner Ankunft
in Inguschetien inhaftiert und in Haft schwer mißhandelt. (...)
Für eine zwangsweise Rückverbringung russischer Staatsangehöriger
aus einem Landesteil, in dem sie nicht gemeldet sind, an den Ort ihrer vormaligen
Registrierung besteht keine Rechtsgrundlage, und es sind hierfür vermutlich
auch keine finanziellen Mittel verfügbar. Nach Art. 19.15 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
sind als einzig rechtmäßige Sanktionen bei einer Verletzung der Registrierungsvorschriften
eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen. Faktisch
kommt es darüber hinaus zu der beschriebenen Einbuße sozialer Rechte
und - wie sich zahlreichen Berichten entnehmen läßt - zu Schikanen
und Übergriffen seitens Behördenvertretern und Sicherheitskräften.
(...)
Die humanitäre Situation in Inguschetien ist insgesamt prekär.
Die Unterbringungssituation ist dadurch gekennzeichnet, daß nicht genügend
hygienischen und Sicherheitsstandards entsprechende Kapazitäten zur Verfügung
stehen. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge lebt deshalb bei Gastfamilien,
oftmals so lange, bis ihre finanziellen Ressouren aufgebraucht sind bzw. es
auf Grund der Länge des Aufenthaltes zu Spannungen kommt. UNHCR und seine
Partnerorganisationen vor Ort sind deshalb täglich mit der Notwendigkeit
konfrontiert, im Rahmen der Möglichkeiten Alternativunterkünfte für
Personen ausfindig zu machen, die ihre Unterkunft bei einer Gastfamilie verloren
haben.
Die von UNHCR immer wieder angebotene Einrichtung weiterer Zeltkapazitäten
oder anderer Unterkünfte, um die problematische Unterbringungssituation
zu mildern, wurde durch die russische Regierung bislang nicht genehmigt. (...)
Bis Mai 2003 verlangten die Behörden, daß Personen, die ihren Pass
umtauschen wollten, sich hierzu an den Ort ihrer letzten dauerhaften Registrierung
begeben müssen, selbst wenn sie an einem anderen Ort ihren vorübergehenden
Aufenthalt angemeldet hatten. Die einzige Ausnahme hierzu bildete Inguschetien,
wo eine Zweigstelle des tschetschenischen Pass- und Visadienstes eröffnet
hatte. Den meisten tschetschenischen Binnenflüchtlingen gelang es dort,
einen neuen Pass oder zumindest ein temporäres Identitätsdokument
zu erhalten.
Am 24. Mai 2003 erließ der russische Innenminister sodann die Order
Nr. 347 über die Ausstellung von Dokumenten an bestimmte Kategorien von
Bürgern der Russischen Föderation, mittels dessen ein Interimsverfahren
zum Austausch von Pässen bei Personen, die sich nicht am Ort ihrer dauerhaften
Registrierung aufhalten, eingeführt wurde. Dieses Verfahren sieht vor,
daß eine Person, die beispielsweise in Tschetschenien dauerhaft registriert
ist, dort den Pass umtauschen kann, wo sie vorübergehend gemeldet ist.
Hält sie sich dagegen an einem Ort auf, an dem sie weder dauerhaft noch
vorübergehend gemeldet ist, muß sie gegenüber den Behörden
nachweisen, daß sie tatsächlich dort lebt, um an diesem Ort einen
neuen Paß erhalten zu können.
In der Praxis hatte diese Order bislang jedoch keine konkrete Auswirkung für
tschetschenische Binnenflüchtlinge, da augenblicklich aus logistischen
Gründen keine Pässe ausgestellt werden können. Stattdessen werden
temporäre Identitätsdokumente mit einer Gültigkeitsdauer von
sechs Monaten (mit der Möglichkeit der Verlängerung) ausgegeben. (...)
2 Siehe
hierzu jedoch auch die späteren Ausführungen zu Übergriffen gegen
tschetschenische Binnenflüchtlinge in Inguschetien, insbesondere Hinweise
auf Verhaftungen mit anschließender Verschleppung nach Tschetschenien.
(...)"
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Keine inländische Fluchtalternative für vorverfolgte
tschetschenische Volkszugehörige in Flüchtlingslagern in Inguschetien
oder anderswo; erhebliche Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Tschetschenien
seit Anfang 2003.
Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 52/03 - (18 S., M4362)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Präsident
Ahmed Kadyrov kündigt die Einsetzung einer historischen Kommission zur
Aufarbeitung von Verbrechen seit 1991 an; Beobachter gehen davon aus, dass die
Kommission vor allem zur Abrechnung Kadyrovs mit politischen Rivalen dienen
soll (engl.).
Bericht vom 6.11.2003: "Kadyrov Uses History as Weapon" (#17463)
Amnesty international: Tschetschenien: Nach der von massiven Fälschungen
begleiteten Wahl Achmed Kadyrows zum Präsidenten droht der aktuelle Konflikt
zu einem innertschetschenischen "Bruderkrieg" zu eskalieren; Reportage
aus einer Rebellenhochburg im Westen des Landes sowie aus Grosny.
ai-Journal vom November 2003: "Kaukasischer Teufelskreis (Autor: Klaus-Helge
Donath)" (#17715)
Dokumente von ecoi.net
VG Koblenz: Zur Gesundheitsversorgung für ethnische
Minderheiten
Urteil vom 19.9.2003 - 1 K 1487/03.KO - (13 S., M4353)
"(...) Nach den ärztlichen Attesten (...) hegt das Gericht zunächst
keinen Zweifel daran, dass die Klägerin an einer Mitralklappeninsuffizienz,
Mitralklappenprolaps und Herzrhythmusstörungen leidet.
Aufgrund dieser Erkrankung droht ihr im Falle einer Rückkehr nach Serbien
und Montenegro alsbald eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. (...)
So ist zunächst zu sehen, dass die 13-jährige Klägerin ihr Heimatland
bereits vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres verlassen hat und seither nicht
mehr in Serbien und Montenegro gewesen ist. Dagegen ist sie in der Bundesrepublik
voll integriert und sozialisiert. (...) Hinzu kommt, dass die Klägerin
in Serbien und Montenegro über keinerlei Verwandtschaft mehr verfügt
und ihre Familie auch kein nennenswertes Einkommen hat, das ihr und ihren Eltern
in Serbien und Montenegro die Integration erleichtern könnte. Des Weiteren
fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Klägerin lediglich albanisch
spricht, eine Abschiebung jedoch nur in die serbisch-sprachigen Gebiete ihres
Heimatlandes denkbar wäre, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Auskunft
der Deutschen Botschaft Belgrad vom 05.07.2003 an VG Koblenz) eine wirksame
medizinischen Notfallhilfe nur in größeren Städten gewährleistet
ist und spezialisierte kardiologische Kliniken überdies nur in Belgrad
und Novi Sad existieren.
Eine Rückkehr würde folglich bedeuten, dass die Klägerin ihr
gesamtes persönliches Umfeld aufgeben und völlig mittellos in ein
für sie fremdes Land mit unbekannter Sprache zurückkehren müsste,
in dem sie nur mit dem Lebensnotwendigsten versorgt wäre und noch nicht
einmal auf familiäre Unterstützung zählen könnte.
In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass die serbisch-montenegrinische
Regierung hinsichtlich der Unterbringung von Rückkehrern auf die im allgemeinen
funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen setzt und daher in Serbien
und Montenegro keine staatlichen Auffang- bzw. Aufnahmeorganisation für
zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige existieren (Auswärtiges
Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und
Montenegro [ohne Kosovo] vom 28.07.2003, S. 25). Folglich wären die Klägerin
und ihre Familie auf eine Unterbringung in einem der Aufnahmelager angewiesen,
die Rückkehrern aus Deutschland jedoch in der Regel nicht offen stehen
(Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 27).
Angesichts der genannten Stressfaktoren erachtet das Gericht es für beachtlich
wahrscheinlich, dass der (...) Klägerin bei mangelnder medikamentöser
Versorgung alsbald nach ihrer Rückkehr eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
droht. (...)
Die Erkrankung der Klägerin kann in Serbien und Montenegro auch nicht hinreichend
behandelt werden.
Zwar existieren nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft
(Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrand vom 05.07.2003 an das
VG Koblenz) in Belgrad und Novi Sad grundsätzlich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten
für Herzerkrankungen. Ebenso ist das Medikament Beloc Zoc mite grundsätzlich
erhältlich. Es muss jedoch auch sichergestellt sein, dass die Klägerin
im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer Herkunft, Volkszugehörigkeit
und Sprachkenntnisse sowie der Tatsache, dass sie über keinerlei finanzielle
Mittel verfügt und keine gültigen jugoslawischen Ausweisdokumente
besitzt, die erforderliche Behandlung im Falle einer akuten Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes rechtlich wie tatsächlich umgehend in Anspruch
nehmen und ihre medikamentöse Therapie nahtlos fortsetzen kann. (...) Zwar
hat die Klägerin das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten und fällt
somit grundsätzlich unter die für Kinder geltende Kostenfreistellung.
Diese Kostenfreistellung gilt indessen nur für Krankenversicherte (Auswärtiges
Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und
Montenegro [ohne Kosovo] vom 28.07.2003, S. 27). Alle übrigen Patienten
haben dagegen, wenn sie - wie die Klägerin bzw. ihre Eltern - keinen gültigen
Personalausweis besitzen, die für Ausländer geltenden Tarife zu zahlen.
Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien und Montenegro von real z.
Zt. 50 S. 26), unter der insbesondere die Angehörigen von Minderheiten
leiden, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin
oder gar die Klägerin selbst als Angehörige der Ashkali unmittelbar
nach ihrer Rückkehr hinreichend bezahlte Arbeit finden und dadurch eine
nahtlose Fortsetzung der notwendigen medizinischen Behandlung finanzieren könnten.
Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe, allerdings reicht
die von staatlicher Seite gezahlte Unterstützung bereits zur Deckung der
allgemeinen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus (Auswärtiges Amt,
a. a. O., S. 26).
Der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung mit weitgehend kostenfreier
Behandlung in staatlichen Anstalten steht der Familie der Klägerin zwar
- wie allen Staatsangehörigen - theoretisch offen, ist jedoch mit umfangreichen
bürokratischen Hürden verbunden. Voraussetzung für eine Aufnahme
in die serbische Krankenversicherung ist nämlich zunächst ein polizeilich
gemeldeter, fester Wohnsitz in Serbien und Montenegro, der wiederum voraussetzt,
dass der Betroffene über ein jugoslawisches Ausweisdokument verfügt.
Die von der UNMIK ausgestellten Ausweise werden insofern nicht anerkannt. Sodann
muss für die Behandlung in staatlichen medizinischen Anstalten ein Krankenschein
beantragt werden und schließlich ist für bestimmte Untersuchungen
zudem eine fachärztliche und von der Dienststelle der staatlichen Krankenversicherung
beglaubigte Überweisung notwendig (Bundesamt für die Anerkennung ausländischen
Flüchtlinge, Serbien und Montenegro, Online Loseblattwerk - 9. Gesundheitswesen
-, Stand: März 2003, S. 5 ff.). Für spezialisierte Untersuchungen
bestehen lange Wartelisten (Bundesamt, a. a. O., S. 9). Vor dem Hintergrund
der besonderen Infektionsanfälligkeit der Klägerin fällt weiterhin
erschwerend ins Gewicht, dass gerade in staatlichen Krankenanstalten die hygienischen
Bedingungen noch immer nicht westlichen Standards entsprechen (Bundesamt, a.
a. O., S. 5).
In Anbetracht dieser Umstände erscheinte es für das Gericht im vorliegenden
Fall praktisch ausgeschlossen, dass die Klägerin im Zweifelsfall umgehend
ausreichende medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und vor allem ihre medikamentöse
Therapie nahtlos fortsetzen kann. (...)
Folglich hat die Klägerin einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Serbien und Montenegro (...)."
Einsender: RA Rahnama, Offenbach
VG Braunschweig: Zu Leistungen nach § 2 AsylbLG
für Minderheiten aus dem Kosovo
Beschluss vom 18.9.2003 - 3 B 393/03 - (3 S., M4244)
"(...) Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragstellern vorläufig
(wiederum) Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender
Anwendung des BSHG zu gewähren, ist nicht begründet. (...)
Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen gemäß
§ 2 Abs. 1 AsylbLG analog dem BSHG liegen nicht (mehr) vor. (...)
Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die Antragsteller zu den
Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AsylbLG gehören
und dass sie die Wartezeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG von 36 Monaten erfüllen.
Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 29.10.2002 (3 B 73/02) war der Antragsgegner
verpflichtet worden, den Antragstellern ab dem 01.10.2002 vorläufig Leistungen
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren.
Zur Begründung ist darauf abgestellt worden, dass seinerzeit eine Rückführung
der Antragsteller, die der ethnischen Minderheit der 'Ägypter' im Kosovo
angehören, nicht möglich war, da die UNMIK-Verwaltung im Kosovo einer
Rückführung dieser ethnischen Minderheiten nicht zustimmte. Damit
waren sowohl aufenthaltsbeendende Maßnahmen als auch die freiwillige Rückkehr
aus den humanitären Gründen des letzten Halbsatzes des § 2 Abs.
1 AsylbLG nicht möglich, weshalb Leistungen analog BSHG zu gewähren
waren.
Diese Situation hat sich nach dem vom Bundesminister des Innern der Bundesrepublik
Deutschland und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen für das Kosovo geschlossenen Memorandum Of Understanding vom 31.03.2003
[ ASYLMAGAZIN 5/2003,
S. 20] geändert. (...)
In Anbetracht des oben zitierten Memorandums of Understanding geht das Gericht
davon aus, dass die ethnische Minderheit der Ägypter, zu der die Antragsteller
gehören, soweit sie aus einer in der Anlage zum Memorandum genannten Region
stammen (hier aus Pec), zunächst grundsätzlich bei einer Rückkehr
in den Kosovo nicht mehr gefährdet sind und deshalb keinen internationalen
Schutz durch einen allgemeinen Abschiebestopp benötigen. Dementsprechend
können mangels entgegenstehender humanitärer Gründe aufenthaltsbeendende
Maßnahmen grundsätzlich vollzogen werden und auch eine freiwillige
Ausreise grundsätzlich erfolgen. Die grundsätzliche Ausreise ist lediglich
dann tatsächlich nicht möglich, wenn die UNMIK für den einzelnen
Ausländer nach Durchführung eines individuellen Prüfverfahrens
Zweifel an einer gefahrlosen Rückkehr in seine Heimatregion hat. In Anbetracht
dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses und der Tatsache, dass die Antragsteller
dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden können, kommt die Weitergewährung von Leistungen
analog BSHG lediglich dann in Betracht, wenn diese konkret für ihre Person
Gefahren bei einer Rückkehr nachweisen. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden
Verfahren nicht erfolgt, so dass die Einstellung der Leistungen analog BSHG
und die Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3-7 AsylbLG
ab 01.08.2003 nicht zu beanstanden sind. (...)"
VG Göttingen: Traumatisierte Albaner keine Gruppe
i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG
Urteil vom 5.9.2003 - 3 A 3238/01 - (7 S., M4228)
"(...) Die Klägerin kann aber angesichts ihres Krankheitsbildes die
Feststellung beanspruchen, dass bei ihr ein Abschiebungshindernis nach §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich Serbiens und Montenegros einschließlich
des Kosovo vorliegt.
(...) Ungeachtet der Behandlungsmöglichkeiten in Serbien und Montenegro
einschließlich des Kosovo ist der Klägerin trotzdem eine Rückkehr
nicht zuzumuten, weil dadurch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung
mit erheblicher Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verursacht werden
würde. (...)
Dieser erheblichen weiteren Gefahr für den ohnehin schlechten psychischen
Gesundheitszustand der Klägerin kann nicht dadurch wirksam begegnet werden,
dass sie sich unverzüglich nach der Rückkehr in den Heimatstaat in
psychologische Behandlung begibt, in deren Rahmen eine Retraumatisierung gleich
mit behandelt werden könnte. Eine Behandlung von seelischen Wunden ist
nämlich nur dann sinnvoll und Erfolg versprechend, wenn sie nicht durch
die tägliche Konfrontation mit der Umgebung und den dort verorteten leidvollen
Erinnerungen wieder neu aufgerissen werden. (...)
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses kann (...) schließlich
auch nicht daran scheitern, dass die Anzahl traumatisierter Albaner aus dem
Kosovo so groß wäre, dass eine Entscheidung nach § 54 AuslG
erforderlich und individueller Abschiebungsschutz deshalb nur nach § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG - bei extremer Gefahrenlage (...) jedoch nicht vorliegt
- zu gewähren wäre. Unabhängig davon, ob eine 'in Deutschland
lebende kosovo-albanische Bevölkerungsgruppe bürgerkriegsbedingt Traumatisierter'
schon deshalb nicht besteht, weil es sich trotz der Vielzahl der Traumatisierten
um eine Schädigung durch jeweils 'individuelle Kriegeserlebnisse' handelt
(vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 19.11.1999 - 19 B 1599/98 -; OVG Saarl.,
Beschl. v. 20.09.1999 - 9 Q 286/98 -), wäre eine solche Gruppe gleichartig
Geschädigter nicht groß genug, dass es einer politischen Leitentscheidung
nach § 54 AuslG - wegen der weitreichenden Folgewirkungen als politische
Grundsatzentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE
99, 324-331) - bedürfte. Zwar dürfte ein Großteil der nach Deutschland
geflohenen ethnischen Albaner aus dem Kosovo mit niederdrückenden Kriegserinnerungen
und -erlebnissen belastet sein; in der weitaus überwiegenden Mehrzahl hat
der betroffene Personenkreis je nach psychischer Konstitution und individuellem
Erleben diese Erfahrungen jedoch offenbar psychisch verarbeiten können,
ohne eine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit davongetragen
zu haben, so dass die chronischen Traumatisierungen - wie bei der Klägerin
festgestellt - 'zwar nicht singulär, aber relativ selten' (vgl. Treiber,
[Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, www.bafl.de/template/publikationen/asylpraxis_pdf])
geblieben sind. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Eine Gefährdung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
und mangelnder Behandlungsmöglichkeit ist für albanische Volkszugehörige
im Kosovo eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG.
Beschluss vom 26.9.2003 - 5 A 349/03 - (5 S., M4300)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: UNMIK gibt Zurückhaltung
bei der Strafverfolgung von Albanern auf, die des Mordes an Serben während
des Konflikts im Jahr 1999 verdächtigt werden (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Kosovo: Crimes Against Serbs Investigated"
(#17611)
Amnesty international: Fälle von Folter und Misshandlungen im Polizeigewahrsam;
polizeiliche Übergriffe gegen Roma; Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung
trotz Verordnung über den Zivildienst; Kosovo: Straflosigkeit für
die Täter ethnisch motivierter Übergriffe; Misshandlungen durch KFOR-Truppen,
Frauen- und Mädchenhandel.
Länderkurzbericht vom 15.10.2003 (#17738)
Sonstige Materialien:
UNMIK/deutsche Delegation: Abgestimmte Niederschrift über Gespräche
zur Rückführung ins Kosovo mit ergänzenden Hinweisen des IM NRW:
Geltung des Memorandum of Understanding bis zum 30.4.2004; UNMIK prüft
auch gesundheitliche Bedenken gegen Abschiebung; die Familieneinheit ist grundsätzlich
zu gewährleisten, Ausnahmen nach Rechtsgüterabwägung möglich;
Abschiebungen von Serben aus Nord-Mitrovica grundsätzlich möglich;
UNMIK überprüft Angaben von Personen, die vorgeben aus Nord-Mitrovica
zu kommen; Deutschland kann bis zu 120 Rückführungen monatlich ankündigen.
Protokoll vom 11.9.-12.9.2003 (9 S., M4354)
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier),
vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR
Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361 - B2/Jel - (2 S., M4355)
Rechtsprechung:
VG Gera: Keine Gefährdung durch RUF jedenfalls in Freetown; keine
politische Verfolgung von ehemaligen RUF-Angehörigen; Gefahren auf Grund
einer HIV-Infektion sind in Sierra Leone eine allgemeine Gefahr i. S. d. §
53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG; extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für
AIDS-Kranken, der einer Antiretroviraltherapie bedarf, da diese selbst in Freetown
nicht durchführbar ist.
Urteil vom 24.7.2003 - 4 K 20431/01 GE - (11 S., M4321)
Länderbericht:
Amnesty international: Bestandsaufnahme der Arbeit des Sondergerichtshofs
zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen: Statuten sehen nur unzureichende Möglichkeiten
vor, Rechtsmittel gegen Verurteilungen einzulegen; Amnestiemöglichkeit
für Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterläuft internationale
Standards (engl.).
Bericht vom 1.11.2003: "Special Court for Sierra Leone: denial of right
to appeal and prohibition of amnesties for crimes under international law"
(#17349)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Sonstige Materialien:
UNHCR: Sicherheit und Überleben hängt von der Möglichkeit
ab, Schutz und Unterstützung durch die eigene Familie bzw. die Ethnie/den
Clan zu erlangen; vor der Abschiebung muss daher durch die Ausländerbehörde
genau geprüft werden, ob dem Betroffenen in der Zielregion der Abschiebung
Gefahren drohen; um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten ist es daher
erforderlich, dass der BGS am Frankfurter Flughafen somalischen Staatsangehörigen
vor einer Abschiebung den beabsichtigten Rückführungsweg bekannt gibt
und die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Abschiebung ermöglicht.
Stellungnahme vom 12.11.2003 - C-243/03,100.FRG.SOM,JZ -: " Verfahrensrechtliche
Situation somalischer Asylsuchender am Flughafen in Frankfurt/Main" (3 S.,
M4384)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Darfur: Zahlreiche Hinweise für eine Verwicklung
der sudanesischen Regierung in die Auseinandersetzungen; viele Milizen, die
Überfälle auf Dörfer verüben, tragen Armeeuniformen; Eskalation
zu einem Bürgerkrieg droht (engl.).
Bericht vom 27.11.2003: "Humanitarian crisis in Darfur caused by Sudan
Government's failures" (#17870)
Amnesty international: Darfur: Drei Männer, die in der Stadt Kabkabiya
wahrscheinlich unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei der Sudan Liberation
Movement (SLM) festgenommen wurden, werden an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action (325/03) vom 12.11.2003 (#17566)
Human Rights Watch: Nhial Bol, Verleger und Journalist der englischsprachigen
Zeitung Khartoum Monitor flieht nach wiederholten Todesdrohungen nach Kenia
(engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Persecuted Journalist Flees Country" (#17498)
Dokumente von ecoi.net
Amnesty international: Der syrische Kurde Hasan Mustafa verhaftet und
an unbekanntem Ort festgehalten; vorausgegangen waren Medienberichte, wonach
sein Bruder Khalil vor zwei Monaten im Gewahrsam der Sicherheitskräfte
zu Tode gefoltert wurde.
Urgent action (324/03) vom 11.11.2003 (#17562)
Amnesty international: Kanadischer Staatsbürger syrischer Herkunft
wird seit Mai 2002 angeblich wegen terroristischer Aktivitäten ohne Anklage
in Haft gehalten; konsularischer sowie Rechtsbeistand werden ihm verweigert.
Urgent action (313/03) vom 4.11.2003 (#17400)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Der kambodschanische Oppositionelle Sok Yoeun
befindet sich vier Jahre nach seiner Anerkennung als Flüchtling durch UNHCR
noch immer in Haft (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Thailand/Cambodia: Sok Yoeun must be released"
(#17541)
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: "1. Gesundheitsgefahren wegen einer HIV-Infektion
ist die Bevölkerung im Togo in Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
allgemein ausgesetzt.
2. Für die Feststellung einer 'extremen' Gesundheitsgefahr muss mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Ausländer die im Zielstaat
der Abschiebung an sich verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen
Gründen nicht erlangen kann." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 18.6.2003 - A 9 K 10232/03 - (12 S., M4404)
Länderberichte:
Amnesty international: Zugang zu Internetpublikationen; keine Erkenntnisse,
ob Personen wegen Artikel 89 des Pressegesetzes vom 25.9.2002 verurteilt wurden;
Repressionen gegen Journalisten nehmen zu.
Stellungnahme vom 28.10.2003 an VG Schwerin - 1 A 483/98 As - (#17736)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung wegen regimekritischer
Veröffentlichungen im Exil: Zugang zu regimekritischen Internetseiten;
Versuche der Zensur von Internetpublikationen; Artikel 89 Pressegesetz (Diffamierung);
Verfolgung von Journalisten; Demonstration von Exil-Togoern in Paris am 19.2.2003.
Stellungnahme vom 22.10.2003 an VG Schwerin - 1 A 414/03 As - (#17720)
Amnesty international: Verlauf der Präsidentschaftswahlen im Juni
2003: Einschüchterung und Verhaftungen von Oppositionellen und Journalisten;
Repressionen gegen alle oppositionell engagierten Personen, aber besondere Bedrohung
von prominenten Dissidenten; Demonstration von Exil-Togoern in Paris am 19.2.2003.
Stellungnahme vom 21.10.2003 an OVG Sachsen-Anhalt - 2 L 215/00 - (#17719)
Länderbericht:
Amnesty international: Lotfi Ifoudi, einem seit 1991 inhaftierten ehemaligen
Mitglied der Studentenvereinigung UGTE, wird nach einer Hirnblutung die notwendige
medizinische Versorgung verweigert.
Urgent action (314/03) vom 31.10.2003 (#17261)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Potenziell gefährdete Gruppen
(u. a. Mitglieder von Oppositionsparteien, Menschenrechtsaktivisten, bestimmte
Gruppen von Frauen, Kriegsdienstverweigerer); mangelhafte Umsetzung der politischen
Reformen.
Bericht vom 6.11.2003: "Asylsuchende aus der Türkei - Position der
SFH" (#17802)
Amnesty international: Iranischer Staatsangehöriger in Istanbul
verhaftet; möglicherweise wird oder wurde er in den Iran abgeschoben, wo
ihm schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Misshandlung drohen, da
er Verbindungen zu den Volksmudschaheddin hat.
Urgent action (318/03) vom 5.11.2003 (#17402)
Rechtsanwaltskammer Diyarbakir: Haftbedingungen in Gefängnissen
u. a. in Diyarbakir, Mardin, Batman, Bingöl und Sanliurfa; Probleme bei
sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Kontakten mit Familienangehörigen
(Übersetzung aus dem Türkischen im Auftrag des Flüchtlingsrats
Brandenburg).
Bericht vom 14.7.2003: "Tätigkeitsbericht der Kommission der Rechtsanwaltskammer
über die Situation Gefangener und Verurteilter in den Gefängnissen
der Region" (6 S., #17920, M4417)
Rechtsanwaltskammer Diyarbakir: Bericht über einen Besuch im neuen
Typ D-Gefängnis von Diyarbakir; Ausstattung sei auf Erniedrigung und Isolation
der Gefangenen ausgerichtet, Prinzip der Wiedereingliederung in die Gesellschaft
werde ausgeblendet (Übersetzung aus dem Türkischen im Auftrag des
Flüchtlingsrats Brandenburg).
Bericht vom 14.7.2003: "Bericht der Gefängniskommission der Rechtsanwaltskammer
über den Bau des Typ D-Gefängnisses in Diyarbakir mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen"
(4 S., #17924, M4418)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Frankfurt/Oder: Einstweiliger Rechtsschutz zur Aufklärung im
Hauptsacheverfahren, ob Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG
bestehen, da notwendige Nachsorgebehandlungen und -untersuchungen nach Herz-Operation
nicht zugänglich oder finanzierbar sind.
Beschluss vom 15.10.2003 - 6 L 428/03.A - (6 S., M4352)
Länderberichte:
Amnesty international: Verhängung der Todesstrafe und Hinrichtungen
nach unfairen Prozessen; Fälle von Sippenhaft für Verwandte von wegen
Verbrechen gesuchter Personen; Abschiebungen aus Nachbarstaaten, obwohl Gefahr
der Todesstrafe bekannt war.
Bericht vom 19.11.2003: "'Gerechtigkeit erst im Himmel' - die Todesstrafe
in Usbekistan (unverbindliche deutsche Version des Berichts 'Justice only in
Heaven')" (#17741)
Amnesty international: Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivisten;
Folter und Todesfälle in Haft; Misshandlungen von Frauen durch Sicherheitskräfte,
insbesondere von Angehörigen von Gefangenen der Hisb-ut-Tahrir.
Bericht vom 19.11.2003: "Concerns in Europe and Central Asia, Januar-Juni
2003 (Auszüge in deutscher Übersetzung)" (#17740)
Rechtsprechung:
BVerfG: Ein jemenitischer Staatsangehöriger, dem von den USA Unterstützung
des Terrorismus vorgeworfen wird, kann ausgeliefert werden; wird ein Ausländer
durch Täuschung durch einen V-Mann des die Auslieferung ersuchenden Staates
nach Deutschland gelockt und dort festgenommen, steht das der Auslieferung nicht
entgegen; es kann darauf vertraut werden, dass die USA ihre völkerrechtliche
Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und
deas Menschenrechtsschutzes einhält.
Beschluss vom 5.11.2003 - 2 BvR 1506/03 - (15 S., M4386), englische Übersetzung
des Beschlusses (14 S., M4387)
Rechtsprechung:
VG Meiningen: § 51 Abs. 1 AuslG für vorverfolgt ausgereisten
Buddhisten.
Urteil vom 15.4.2003 - 2 K 20342/02.Me - (9 S., M4388)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bestrafung wegen Desertion aus der Westgruppe der
sowjetischen Streitkräfte im Jahr 1990 könnte nur drohen, wenn der
Kläger zur Fahndung ausgeschrieben wurde; keine sichere Aussage dazu möglich,
ob in der Russischen Föderation Bestrafung droht.
Stellungnahme vom 8.5.2002 an VG Kassel - 2 E 439/96.A (4) - (2 S., A0029 -
siehe Hinweis)
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Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.