Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht) gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei ecoi.net:
UK Home Office: Lageberichte des britischen Innenministeriums vom Oktober 2003 (engl.).
Berichte vom Oktober 2003 (#17253, ##17313-17345)
International Helsinki Federation for Human Rights: Über Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Mitgliedstaaten der OSZE (engl.).
Bericht vom 7.11.2003: "Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" (#17377)

Afghanistan

IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 21.11.2003 (1 S., M4409)

"(...) 2. Sie [die IMK, d. Red.] bekräftigt die bisherige Beschlusslage der IMK zu Afghanistan. [vgl. ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 10]
3. Ein Rückführungsbeginn möglichst noch im Frühjahr 2004 soll angestrebt werden.
Protokollnotiz HH:
Hamburg behält sich ausdrücklich vor, ab Frühjahr 2004 über die Fälle von Straftätern sowie die innere Sicherheit gefährdenden Personen hinaus auch weitere allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige zurückzuführen.
Protokollnotiz NW, RP und SH:
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein halten angesichts der politischen Entwicklung in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen Rückführungsbeginns für verfrüht."

OVG Niedersachsen: Kein Abschiebungsstopp im Ausnahmefall
Beschluss vom 10.9.2003 - 7 ME 164/03 - (3 S., M4305)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen Afghanen, der zeitweise in Pakistan lebte und von dort nach Deutschland eingereist war. Er stellte keinen Asylantrag. Das VG Braunschweig lehnte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebung ab (Beschluss vom 9.9.2003 - 1 B 150/03 - 5 S., M4304). Die Situation des Antragstellers unterscheide sich grundlegend von der Lage der Bürgerkriegsflüchtlinge. Er könne sich deshalb nicht auf den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10.9.2003 berufen, wonach grundsätzlich Abschiebungen nach Afghanistan nicht in Betracht kommen. Das OVG Niedersachsen bestätigt die Entscheidung.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit der Antragsteller meint, dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 10.09.2002 einen auch zu seinen Gunsten wirkenden allgemeinen Abschiebestop entnehmen zu können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Erlass ist lediglich die Einschätzung zu entnehmen, dass angesichts der zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht komme. Straftäter, deren Rückführung derzeit grundsätzlich möglich ist, werden davon ausgenommen. Dieser Erlass vermittelt unmittelbare Ansprüche ohnehin nicht; i[h]m kommt allenfalls ermessensteuernde Wirkung zu. Auf den Einwand des Antragstellers, er sei kein Straftäter, (...) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Straftätereigenschaft des Antragstellers, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass auch sonst in begründeten Ausnahmefällen Abschiebungen nach Afghanistan vollzogen werden könnten. Damit gibt das Verwaltungsgericht dem Erlass eine Deutung, die zumindest vertretbar ist und von dem Erlassgeber geteilt wird. Das Nds. Innenministerium hat nämlich im Zusammenhang mit der Beantwortung der Landtagseingabe des Antragstellers gegenüber der Bezirksregierung Braunschweig zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens unter den hier gegebenen Umständen für geboten halte. (...)."
RAin Schlung-Muntau, Frankfurt a. M.


Rechtsprechung:
VG Würzburg: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne; keine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG, da durch Abschiebungsschutzerlass in Bayern gleichwertiger Schutz besteht.
Urteil vom 4.11.2003 - W 7 K 03.31247 - (10 S., M4372)
VG Dresden: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne; § 53 Abs. 6 AuslG für Personen, die in Kabul nicht auf ein ihr Überleben sicherndes soziales Gefüge zurückgreifen können; Diabetes ist in Afghanistan nicht behandelbar.
Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - (10 S., M4396)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nord-Afghanistan: Die Organisationen Junbesh-e-Milli-e-Islami von Abdul Rashid Dostum und Jamiat-e-Islami von Atta Mohammed übergaben 30 gepanzerte Fahrzeuge als ersten Schritt des Entwaffnungsprozesses (engl.).
Bericht vom 26.11.2003: "Northern Militias Hand Over Tanks" (#17871)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Hunderte usbekische, hazarische und tadschikische Studenten demonstrieren in Mazar-e-Sharif gemeinsam gegen den Verfassungsentwurf, da die Interessen ihrer Region nicht ausreichend berücksichtigt seien (engl.).
Bericht vom 21.11.2003: "Students Protest Constitutional Changes" (#17818)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nach Kabul zurückgekehrte Hazara häufig Opfer von Gewalt rivalisierender Gruppen; städtische Gebiete einschließlich Kabul können nicht als hinreichend sicher gelten; Untertauchen von gefährdeten Personen in Kabul ist schwierig, da der Kontakt zu alten Bekannten elementar ist.
Stellungnahme vom 18.11.2003: "Sicherheit und Rückkehrsituation für Hazara nach Kabul" (#17825)
UNHCR: UNHCR-Mitarbeiterin bei Anschlag in Ghazni getötet; UNHCR stellt Arbeit in Provinz Ghazni ein und unterzieht die Arbeit im ganzen Land einer Überprüfung.
Bericht vom 18.11.2003: "UNHCR schränkt nach Ermordung einer Mitarbeiterin Aktivitäten in Afghanistan ein" (#17798)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: General Abdul Rashid Dostum will seine Truppen dem Kommando der Zentralregierung unterstellen (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Northern General Pledges Obedience" (#17607)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Ein Gesetz aus den 70er Jahren, das verheirateten Frauen den Zugang zu Bildung versagte, wurde wieder in Kraft gesetzt; mehrere tausend Frauen sollen von weiterführenden Schulen ausgeschlossen worden sein (engl.).
Bericht vom 5.11.2003: "Wives Face School Ban" (#17459)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Die im Juni 2004 geplanten Wahlen könnten sich wegen mangelhafter Vorbereitung als schädlich für die weitere Entwicklung des Landes erweisen; kritische Bewertung der bisherigen Umsetzung des Petersberger Abkommens (engl.).
Bericht vom 1.11.2003: "Afghan Elections: The Great Gamble" (#17758)
Afghanische Übergangsregierung: Verfassungsentwurf der Islamischen Republik Afghanistan im englischen Volltext (inoffizielle Übersetzung, verbindlich sind die Textversionen in Dari und Paschtu) (engl.).
Text vom November 2003: "Draft Constitution of Afghan"-istan" (#17859)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Verwaltungsstrukturen auf Provinz- und Bezirksebene einschließlich Gesundheits- und Bildungswesen (engl.).
Bericht vom 15.10.2003: "How Government Works in Afghanistan: A Study of Sub-National Administration" (#17759)
UN-Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission: Gewalt gegen Frauen, Ursachen und Konsequenzen, Situation von Frauen und Mädchen (engl.). "Report of the Special Rapporteur of the Commission on Human Rights on violence against women (A/58/421)" vom 6.1.2003 (#17532)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Rechtliche Probleme um Landbesitz sind auch im neuen Verfassungsentwurf nicht geregelt (Eigentums- und Besitzrechte heute, Vorschläge für eine verfassungsrechtliche Verankerung) (engl.).
Bericht vom 1.8.2003: "Current Land Issues in Afghanistan (by Liz Alden Wily)" (#17760)

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Ägypten

Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation der Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten bei den Anti-Kriegs-Protesten im März 2003 in Kairo; unangemessene Gewaltanwendung, Folter im Gewahrsam (engl.).
Bericht vom 7.11.2003: "Security Forces Abuse of Anti-War Demonstrators" (#17442)

Algerien

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Ehemaliger Kolumnist von Le Matin, Sid Ahmed Semiane ("S.A.S." ), wegen übler Nachrede in Abwesenheit zu sechs Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Newspaper columnist gets six-month jail sentence for libel" (#17580)
Auswärtiges Amt: Künstlerisches Angebot in den Städten belebt sich seit einigen Jahren; Drohungen durch Islamisten gegen Künstler sind nicht auszuschließen, die Sicherheitskräfte würden dem aber entgegentreten.
Stellungnahme vom 2.10.2003 an VG Hamburg - 15 VG A 303/2003 - (3 S., A0025 - siehe Hinweis)

Angola

Länderbericht:
Amnesty international: Zur Wohnungssituation in Luanda; Tausende von Familien Opfer von willkürlichen Zwangsräumungen in den Jahren 2001 bis 2003 (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Mass forced evictions in Luanda - a call for a human rights-based housing policy" (#17524)

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Armenien

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Neues Gesetz sieht Möglichkeit eines Armeedienstes ohne Waffen vor; Dienstzeit hierfür beträgt aber dreieinhalb statt der üblichen zwei Jahre; weiterhin keine Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes (engl.).
Bericht vom 31.10.2003: "Army Draft Reform Controversy" (#17311)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VG Ansbach Abkömmlinge eines armenischen Elternteils haben jedenfalls dann mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ihre armenische Herkunft bekannt geworden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da es durch dauerhafte Sezession zum Ausland geworden ist.
Urteil vom 29.7.2003 - AN 10 K 03.30428 - (12 S., M4226)

Länderbericht:
OSZE: Bericht der Beobachtermission zur Verletzung internationaler Standards im Verlauf der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2003 (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Presidential Elections, 15 October, 2003" (#17542)

Äthiopien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt
: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: September 2003).
Lagebericht vom 14.10.2003 (28 S., A0027 - siehe Hinweis)

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Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
Amnesty international: Kritik an aktuellen Planungen der internationalen Gemeinschaft, die auf eine Schließung des internationalen Kriegsverbrechertribunals aus Kostengründen hinauslaufen; Pläne für eine auf Kriegsverbrechen spezialisierte Kammer am neuen Staatsgerichtshof "unrealistisch" (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Shelving justice - war crimes prosecutions in paralysis" (#17523)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier), vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361-B2/Jel - (2 S., M4355)

Burundi

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China

Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine politische Verfolgung wegen Verstoßes gegen Familienplanungsvorschriften durch Geburt eines zweiten Kindes im Ausland oder wegen illegaler Ausreise.
Urteil vom 11.2.2003 - 5 K 935/98.A - (13 S., M4349)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Situation von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken; Diskriminierung, Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit (engl.).
Bericht vom 11.11.2003: "The Human Rights of People Living with HIV/AIDS in China" (#17497)
OMCT - World Organisation Against Torture: Rechtsanwalt Zheng Enchong aus Schanghai wegen "Geheimnisverrats" zu drei Jahren Haft verurteilt; er hatte sich für die Rechte von Menschen eingesetzt, die im Zuge eines Stadtentwicklungsprogramms aus ihren Häusern vertrieben worden waren (engl.).
Bericht vom 7.11.2003: "Condemnation of Zheng Enchong" (#17448)

Cote d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Moslems wurden und werden in der Elfenbeinküste nicht als Gruppe verfolgt. Wegen der schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage in der Elfenbeinküste sind die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht erfüllt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 29.9.2003 - 7 A 3898/01 - (7 S., M4240)
VG Oldenburg: "Allein der Umstand, dass ein ivoirischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Dioula angehört und muslimischen Glaubens ist, steht der Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht (mehr) entgegen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.9.2003 - 7 B 3358/03 - (3 S., M4243)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Massive Menschenrechtsverletzungen durch regierungstreue Milizen, die mit Zustimmung der Sicherheitskräfte operieren, halten auch seit dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen im Juli 2003 an; zunehmende Zahl von Berichten über Übergriffe durch undisziplinierte Rebelleneinheiten im von den Forces Nouvelles kontrollierten Norden des Landes (engl.).
Bericht vom 27.11.2003: "Militias Commit Abuses With Impunity" (#17879)
Amnesty international: Genitalverstümmelung seit 1998 gesetzlich verboten, Veränderungen in der Praxis kommen aber nur langsam voran; Fälle von Strafverfolgung von Beschneiderinnen; Regierung konzentriert sich auf Aufklärung; es sind keine Programme zur Unterstützung von Frauen und Müttern bekannt, die sich der Praxis entziehen.
Stellungnahme vom 30.10.2003 an VG Hamburg - 16 VG A 803/2003 - (#17739)
Auswärtiges Amt: Eine nichteheliche Mutter kann ohne familiäre Unterstützung ihre Existenz nicht sichern; Aussagen zur Praxis der Genitalverstümmelung im nördlichen Landesteil zur Zeit nicht möglich, da dieser von Rebellen gehalten wird.
Stellungnahme vom 13.10.2003 an VG Hamburg - 16 VG A 803/2003 - (4 S., A0024 - siehe Hinweis auf S. )

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Eritrea

VG München: § 53 Abs. 1 AuslG für Deserteur
Urteil vom 27.8.2003 - M 26 00.51850 - (12 S., M4303)

"(...) 1. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG ist zu verneinen, weil der Kläger weder vorverfolgt aus Eritrea ausreisen musste noch befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Eritrea aus den in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Beweggründen verfolgt zu werden.
Der Kläger (...) hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgetragen, dass er trotz seines jugendlichen Alters nach Sawa zur militärischen Ausbildung gebracht wurde. Dies und seine sonstigen Schilderungen finden Rückhalt in der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes - AA - (vom 21.11.2001 an das VG Ansbach auf Anfrage vom 23.5.2001), wonach ein Fronteinsatz nach nur kurzer Ausbildungszeit während der äthiopischen Invasion in Eritrea durchaus üblich war, da jeder wehrfähige Eritreer mobilisiert wurde, um die zahlenmäßige Überlegenheit der äthiopischen Truppen auszugleichen. (...) Allerdings hat der Kläger nichts vorgetragen, was seine Behandlung als in irgendeiner Weise politisch motiviert erscheinen lässt. Er wurde zwar wahrscheinlich rechtswidrig zum Wehrdienst eingezogen. Dies geschah aber nicht, weil er etwa einer bestimmten Religion oder Ethnie angehörte. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Eritrea (vom 15.10.2002) werden bei der Heranziehung zum Militärdienst alle Gruppen der Gesellschaft gleich behandelt. Sein Vortrag lässt nur den Schluss zu, dass er das Unglück hatte, für sein Alter körperlich zu groß gewesen zu sein.
2. Für den Kläger besteht aber nach der Auskunftslage die erhebliche konkrete Gefahr, in Eritrea als Deserteur der Folter unterzogen zu werden. Entscheidend für das Gericht ist dabei die Tatsache, dass er schon die Militärausbildung angetreten hatte und dass es ihm daher nicht möglich ist, plausibel vorzutragen, dass er aus anderen Gründen das Land verlassen hatte. Hinzu kommt, dass es als nahezu sicher angesehen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr über kurz oder lang aufgegriffen wird und dass man dann feststellt, dass er sich dem Wehrdienst entzog.
Zunächst steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zur Militärausbildung herangezogen wurde, dass er aus dem Camp Sawa floh und sich damit unerlaubt von den Streitkräften entfernte. Dieses Verhalten war nach der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 13.8.1999 an das Bundesamt auf Anfrage vom 24.6.1999) schon 1999 ein Grund dafür, mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bestraft zu werden. Dasselbe ergibt sich für 2001 aus der amtliche[n] Auskunft des AA vom 21. November 2001 (an VG Ansbach auf Anfrage vom 23.5.2001), wonach Strafbarkeit für die gegeben ist, die desertieren oder sich beispielsweise selbst eine Verletzung beibringen, um sich einem weiteren Fronteinsatz zu entziehen.
Hinzu kommt, dass es nach dem Lagebericht des AA (vom 15.10.2002) als äußerst wahrscheinlich angesehen werden muss, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr als ehemaliger Deserteur erkannt wird. Nach diesem Lagebericht begann die eritreische Regierung im Juli 2002 mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzuziehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass er als Deserteur behandelt und dementsprechend bestraft wird. Wie sich aus einem Gutachten von Amnesty International/Sektion der Bundesrepublik Deutschland - ai - (vom 18.7.2001 an das VG Regensburg auf Anfrage vom 16.11.2000) ergibt, werden schon Kriegsdienstverweigerer in Eritrea mit Haft bis zu drei Jahren bestraft. (...)
Das Gesamtbild der Zustände in Eritrea weist auf ein totalitäres Militärregime, das es darauf abgesehen hat, möglichst jede Person in die Streitkräfte einzugliedern. So heißt es in dem Bericht des Home Office:

5.62 People who object to military service on religious grounds are not excused from it and there is no provision for any form of alternative service. The maximum penalty for refusing to perform national service is three years imprisonment. Members of the Jehovah's Witnesses religious group have experienced harassment and restrictions because of their refusal to undertake military service. Some Muslims have objected to universal military service with regard to the requirement that women perform military duty.
5.63 The University of Asmara refuses to give diplomas to students who completed their studies unless they undertook their national service; additionally new graduates were occasionally pressured to work for government bodies. The army resorts to various forms of extreme physical punishment to force objectors, including some Jehovah's Witnesses, to undertake military service.

Und aus dem Country Report des United States State Department 2002 geht überdies hervor, dass es vor allem im Zusammenhang mit Personen, die sich der Wehrpflicht entziehen zu Folter und unmenschlicher Behandlung kommt:

The transitional Penal Code prohibits torture; however, there were some unconfirmed reports that the police at least occasionally resorted to torture and physical beatings of prisoners, particularly during interrogations. During the year, the police severely mistreated and beat army deserters and draft evaders. The police subjected deserters and draft evaders to various military disciplinary actions that included prolonged sun exposure in temperatures of up to 113 degrees Fahrenheit or the tying of the hands and feet for extended periods of time.

(...) Angesichts der zitierten Auskünfte ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger nicht nur aufgegriffen und als Deserteur identifiziert wird, sondern auch, dass er für sein Verhalten interniert und einer unmenschlichen Bestrafung und der Folter unterworfen wird.
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG sind allerdings zu verneinen. Die Auskunft im Lagebericht des AA (vom 15.10.2002) führt aus, seit der Machtübernahme durch die EPLF im Mai 1991 sei kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe bekannt geworden. Diese Auskunft entspricht auch der naheliegenden Schlussfolgerung aus den sonstigen Auskünften, dass der eritreische Staat glaubt, jeden Bürger in seinen Streitkräften zu brauchen. Gerade diese Lage aber macht es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger festgenommen wird und - auch zur Abschreckung anderer Personen - exzessiver Bestrafung unterzogen wird. Es ist damit zu rechnen, dass er sofort wieder eingezogen wird und dass man durch körperliche Bestrafung zum einen ihm, zum anderen aber auch den Mitsoldaten deutlich machen wird, dass Desertation nicht folgenlos bleibt. Es muss davon ausgegangen werden, dass es dem eritreischen Staat angesichts seiner Bemühungen, jeden in den Wehrdienst zu zwingen, nicht daran gelegen ist, wehrdienstfähige Männer in Gefängnisse zu bringen. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München

Länderberichte:
Amnesty international: 51 der 57 Mitglieder kleinerer christlicher Glaubensgemeinschaften, die seit Mitte August im Militärlager Sawa festgehalten wurden, wurden freigelassen; sechs bleiben Berichten zufolge in unterirdischen Zellen inhaftiert, weil sie Bibeln in der Tigrinya-Sprache besaßen.
Urgent action 269/03-1 vom 27.11.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 18.9.2003 (#17886)
Amnesty international: Pastor der christlichen Glaubensgemeinschaft Kale Hiwot ("Wort des Lebens" ) sowie sieben Gemeindemitglieder in Mendefera verhaftet; Verschärfung der Repressionen gegen Angehörige der Minderheitenkirchen im Jahr 2003. Urgent action 348/03 vom 26.11.2003 (#17884)

Georgien

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Der Oberste Gerichtshof annulliert die Parlamentswahlen vom 2. November; neue Präsidentschaftswahlen sollen am 4. Januar stattfinden (engl.).
Bericht vom 25.11.2003: "January Date for Presidential Election" (#17836)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Adscharien: Der Parlamentspräsident Aslan Abaschidse ruft aus Protest gegen die Annullierung der Wahlen vom 2.  November den Ausnahmezustand aus und lässt Grenzkontrollen zum übrigen Georgien verschärfen (engl.).
Bericht vom 25.11.2003: "Abashidze Challenges New Regime" (#17835)
UN Secretary-General: UN-Generalsekretär zur politischen und humanitären Lage in Abchasien (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: "Report of the Secretary General on the situation in Abkhazia, Georgia" (#17265)

Griechenland

Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Misshandlungen von Albanern durch Grenzbeamte und Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.11.2003: "Immigration control - Human rights abuses against Albanians" (#17606)

Guatemala

Länderbericht:
Gesellschaft für bedrohte Völker: Menschenrechtslage im Jahr 2003 "dramatisch verschärft" : deutliche Zunahme politisch motivierter Morde und Übergriffe; anhaltende Straflosigkeit für Verbrechen der Neunzigerjahre erzeugt Klima der Gewalt; Maya besonders betroffen.
Bericht vom 31.10.2003: "Sieben Jahre nach dem Völkermord: Maya leiden noch immer unter Straflosigkeit und politischer Gewalt" (#17800)

Guinea

Weitere Dokumente von ecoi.net

Indien

Länderbericht:
Amnesty international: Gujarat: Willkürliche Inhaftierungen von Muslimen in Ahmedabad (engl.).
Bericht vom 6.11.2003: "Abuse of the law in Gujarat: Muslims detained illegally in Ahmedabad" (#17350)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Irak

IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 21.11.2003 (1 S., M4408)

"(...) 2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern werden die Anstrengungen der Übergangsverwaltung und der internationalen Staatengemeinschaft zum Wiederaufbau des Irak und der Errichtung einer demokratischen staatlichen Ordnung weiter unterstützen. Sie bekräftigen ihren Appell an die in Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigen, sich daran aktiv zu beteiligen, indem sie ihr Wissen und Können den Menschen in ihrer Heimat zur Verfügung stellen. Die freiwillige Rückkehr hat Vorrang vor zwangsweisen Rückführungen in den Irak. Sie wird im Rahmen der bestehenden Rückkehrförderungsprogramme REAG und GARP von Bund und Ländern verstärkt gefördert.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder bitten den Bund, die Länder über die weitere Entwicklung der Lage zu unterrichten, damit die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder rechtzeitig ein abgestimmtes Konzept zur Rückführung ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger vorlegen können, sobald eine zwangsweise Rückführung möglich ist. Sie bitten den Bund darüber hinaus, die Voraussetzungen für die Rückführung von Straftätern und sonstigen Personen, die die innere Sicherheit gefährden, frühestmöglich zu klären.

Protokollnotiz BW, BY, BB, HB, HH, HE, NE, SN, SL, ST, TH:
Der Bundesminister des Innern wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich Widerrufsverfahren zumindest in den Fällen durchführt, in denen die Ausländerbehörden oder andere öffentliche Stellen darum ersuchen."

UNHCR: Mögliche Rückkehrgefährdung durch Sicherheitslage und nichtstaatliche Verfolgung
Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003 (7 S., #17838, M4411)

"(...) Nach der Invasion und Besetzung des Irak durch die USA und Großbritannien und dem Zusammenbruch der Kommandostrukturen des Regimes von Saddam Hussein sind Bundesamt und Gerichte zunächst der Empfehlung von UNHCR gefolgt, die anhängigen Asylverfahren auszusetzen. Im September 2003 wurde der Entscheidungsstopp des Bundesamtes jedoch aufgehoben. Auch einige Gerichte haben mittlerweile die Asylverfahren irakischer Asylsuchender wieder aufgenommen. In allen UNHCR bisher bekannt gewordenen Entscheidungen über Asylanträge irakischer Asylsuchender wurden (fortbestehende) Schutzbedürfnisse im Wesentlichen mit dem Argument abgelehnt, dass es im Irak keine staatliche Verfolgung gebe.
UNHCR ist besorgt über diese Entscheidungspraxis und wiederholt nochmals seine Empfehlung vom 29.  Juli und 31. Oktober 2003, bei der Bearbeitung individueller Asylanträge die Gefahr durch nichtstaatliche Verfolgung nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch grausame Formen vergangener Verfolgung müssen im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden. Angesichts der prekären Sicherheitslage sollten zudem auch Iraker, die den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht erfüllen, eine zeitlich begrenzte Form von Schutz erhalten. (...)
Die derzeitige Situation im Irak ist nach Auffassung von UNHCR von erheblichen Sicherheitsproblemen geprägt. Die inzwischen täglich stattfindenden bewaffneten Angriffe führen zu einer erheblichen Gefährdung der Zivilbevölkerung und dem Zusammenbruch von Sicherheit und Ordnung. Schon in Gesprächen des UN-Sonderbeauftragten für den Irak mit der irakischen Bevölkerung im Sommer diesen Jahres wurde die Sicherheitslage als deren vordringlichste Sorge beschrieben.1
Im Norden geben Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, die Präsenz von rund 800 000 Binnenvertriebenen, erheblicher Wohnungsmangel und Eigentumsstreitigkeiten, die durch ethnische Säuberungen des alten Regimes verursacht wurden, Anlass zur Besorgnis. Der Zentralirak ist durch die nur eingeschränkte Funktion der staatlichen Institutionen einschließlich der Ordnungskräfte und daraus resultierender unzureichender Unterstützung der besonders Not leidenden Bevölkerungsteile gekennzeichnet. Wie im Norden werden die erheblichen Unterkunftsprobleme auch hier durch eine Vielzahl sich widersprechender Eigentumsforderungen noch verschärft.
Im Süden haben Unruhen zwischen den schiitischen Splitterparteien sowie gegen bedeutende Persönlichkeiten gerichtete Attentate die Bevölkerung sehr verunsichert. Zusätzlich zu der bereits vorher existierenden erschreckenden Armut, die auf die jahrelange gezielte Zerstörung dieser Region durch das alte Regime zurückzuführen ist, verlangen diese Umstände der gesamten Bevölkerung Tribut ab. (...)
Insbesondere Gewaltverbrechen beeinträchtigen die Sicherheit.2 Bewaffnete, zum Teil organisierte Banden nutzen das durch das Fehlen rechtlicher Institutionen ausgelöste Vakuum sowie den leichten Zugang zu Waffen aus. Zudem berichtet der Sonderbeauftragte von Plünderungen sowie gezielter Sabotage gegen wichtige Anlagen der Wasser- und Stromversorgung sowie Sanitäranlagen.3
Von verschiedenen Seiten wird das gewaltsame Aufflammen alter Streitigkeiten im gegenwärtigen Machtvakuum geschildert. Morde aus persönlicher Feindschaft oder politischer Rache sowie Entführungen zur Erpressung von Lösegeld seien an der Tagesordnung.4
Insbesondere Frauen sind durch die prekäre Sicherheitslage betroffen. Irakische Frauen haben dem Sonderbeauftragten gegenüber ihre Furcht vor Überfällen und Entführungen geschildert.5 Sie seien insbesondere in den größeren Ortschaften wegen wachsender, gegen sie gerichteter Belästigungen und Gewalt an das Haus gebunden.
Nach Auffassung von UNHCR können die geschilderten Übergriffe im Einzelfall als Verfolgung im Sinne des Art. 1A GFK zu qualifizieren sein, wenn sie schwerwiegend sind und an eines der fünf in der Konvention genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder soziale Gruppe) anknüpfen. Selbst wenn solche Übergriffe nicht von den gegenwärtigen De-Facto-Autoritäten, der Koalition der Besatzungsmächte bzw. den kurdischen Autoritäten im Norden ausgehen, sind sie für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevant. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die von Schutzsuchenden geltend gemachte Verfolgung von den staatlichen Behörden seines Herkunftslandes ausgeht oder diesen zugerechnet werden kann. Entscheidend für die Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr, ob der Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen erhalten kann.6
UNHCR geht davon aus, dass Opfer nichtstaatlicher Verfolgung zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Irak in der Regel keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten können. Nach dem Zusammenbruch der Kommandostrukturen des Regimes von Saddam Hussein fehlt es im Irak an einer übergreifenden zentralen Staatsgewalt. Entsprechend der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1483 (2003) und humanitärem Völkerrecht obliegt die Verwaltung des irakischen Territoriums derzeit der Koalition der Besatzungsmächte.7 (...)

1 'Report of the Secretary General pursuant to the paragraph 24 of Security Council Resolution 1483 (2003)' vom 17. Juli 2003, Rn. 28, im Folgenden 'Report', [ecoi.net #14776] (...).
2 Report, Rn. 35.
3 Report, Rn. 36.
4 Vgl. zur Situation in Bagdad: Amnesty international 'Iraq: Memorandum on concerns relating to law and order', Ziff. I, vom 23. Juli 2003 [ecoi.net #14588]; sowie zur Situation in Basra: Amnesty International 'Iraq: The need for security' vom 4. Juli 2003 [ecoi.net #14174]. (...) Human Rights Watch 'Irak: Sicherheitslage beschränkt Frauen', 14. Juli 2003, www.hrw.org/german/press/2003/iraq071603de.htm sowie Human Rights Watch 'Climate of Fear (...)', Juli 2003, [ecoi.net #14325] (...).
5 Report, Rn. 35.
6 Vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung 'Nichtstaatliche Verfolgung' des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999.
7 Siehe Resolution 1483 (2003) des UN-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2003, Ziff. 4. (...) 'Sie ist zum jetzigen Zeitpunkt hauptverantwortlich für das Wohl der irakischen Bevölkerung, kann es jedoch nicht durchgängig gewährleisten. Nach Einschätzung von UNHCR fehlt nach wie vor in vielen Teilen des Landes eine rechtsstaatliche Ordnung, eine funktionierende Verwaltung und effektive Gerichte. Polizei und Ordnungskräfte befinden sich noch in der Anfangsphase von Ausbildung und Training. (...)"

Wadi e. V.: Durch nichtstaatliche Verfolgung gefährdete Gruppen
"Irakische Flüchtlinge nach dem Regime Change" , aktualisierte Fassung eines Beitrags zum Seminar "Stand der europäischen Harmonisierung des Asylrechts" von UNHCR in Zusammenarbeit mit dem Bund Deutscher Verwaltungsrichter/innen, 18.-20.9.2003 in Stuttgart-Hohenheim (20 S., #17670)

"Herausbildung informeller Ordnungs- und Autoritätsstrukturen, die unterhalb der staatlichen Ebene Verfolgung ausüben
Mit dem Zusammenbruch des omnipräsenten Ba'thstaates ist - mit Ausnahme des kurdischen Nordirak - im Irak ein Machtvakuum entstanden, das überwiegend von lokalen Gruppen, traditionellen sozialen Organisationsformen und religiösen Gruppierungen gefüllt wurde. Eine einheitliche Verwaltung existiert noch nicht. Lokalen Organisationsformen kommt schon von daher eine zentrale Bedeutung zu. Informelle Autoritätsstrukturen haben sich gebildet, die reale politische Macht (und Verfolgung) unterhalb der Ebene staatlicher Verfolgung ausüben.

a) Traditionalistischer Rollback: Stammes- und Feudalstrukturen im Aufwind
Für alle Teile des Irak ist zu beobachten, dass sich lokale Stammes- und Feudalstrukturen im Aufwind befinden. Teils ist dies das Ergebnis gezielter Förderung durch den irakischen Staat in der Vergangenheit (Zentralirak), teils das Ergebnis massiver Repression, die einen Rückzug auf 'verlässliche' primordiale Strukturen nahelegte (Südirak). Gefördert wird diese Tendenz durch die Tatsache, dass die Koalitionstruppen zwar die Zentralgewalt in Bagdad übernommen haben und lokale Verbindungsstellen zum Aufbau einer Zivilverwaltung einrichteten, die Organisation der Angelegenheiten vor Ort jedoch weitgehend lokalen Kräften überließen. Dies hat nicht nur dazu geführt, dass es praktisch kein einheitliches Verwaltungssystem und ein hohes Maß an lokaler Autonomie gibt, sondern auch zu einer Stärkung traditioneller Sozialstrukturen, die die entstandene Lücke bei der Organisation lokaler Angelegenheiten aufgefüllt haben.25

Situation der Frauen
Gleichzeitig - und aufs Engste damit korrespondierend - ist eine Rückwendung zu religiösen und tribalen Traditionen zu beobachten. Zum Teil ist diese Tendenz - beispielsweise in der Behandlung von Frauen - vom Regime Saddam Husseins in den vergangenen Jahren bestärkt worden. So wurden Teile islamischen Rechts vor allem in das Ehe- und Familienrecht eingeführt. Die Einführung des sogenannten 'Gesetzes über die persönliche Ehre' zum Ende der Achtziger Jahre hat zu einer weiten Verbreitung von - seinerzeit legalen - Gewalttaten an Frauen bis hin zum Mord geführt. Erste Untersuchungen zeichnen ein erschreckendes Bild über die Situation von Frauen und Mädchen im Lande, die in beachtlicher Zahl zu Opfern von Vergewaltigungen, Prügel, Einsperren, Mord (bspw. durch Verbrennen) werden.26 (...) Im kurdischen Nordirak haben unabhängige Erhebungen in der Region Sulemaniyah ergeben, dass trotz des offiziellen Verbots sog. Ehrtötungen nach wie vor eine erschreckend hohe Zahl von Frauen zu Opfern von Gewaltverbrechen werden.28 In einem Bericht der kurdischen Journalistin Nazaneen Rashid über eine Reise in den Südirak vom Oktober 2003 heißt es über die Situation dort: 'I had to wear a head cover and began to wonder whether I was travelling in Iraq or Afghanistan. When I met the first professional group of women (lawyers) in Basra, they were escorted by their brothers because of the lack of security. I was stunned to see these professional Iraqis covered by the chador, just like Afghan women. Some said they were covering their hair to protect themselves, as there is no safety. (...)'

Bedeutung der Entwicklungen für irakische Asylsuchende in Deutschland
(...) Eine Gefährdung besteht insbesondere in solchen Fällen, wo von einer exponierten Stellung auf Seiten der neuen Regierung auszugehen ist. 'Exponiert' und damit gefährdet sind Journalisten, Richter, Rechtsanwälte, Künstler, aber auch Mitglieder der ehemaligen Opposition. Als 'exponiert' - i. S. v. auffällig - müssen darüber hinaus auch Personen gesehen werden, deren langer Auslandsaufenthalt bekannt ist. Personen, die aufgrund von Konflikten mit dem früheren Regime aus dem Lande fliehen mussten, können nicht gefahrlos in jene Teile des sunnitischen Zentralirak zurückkehren, in denen ba'thistische Eliten nach wie vor eine informelle Autorität ausüben.
Dies trifft umgekehrt auch Anhänger des gestürzten Regimes. Wiederholt wurden Übergriffe und Racheakte an Ba'thisten vor allem aus dem Südirak gemeldet.32 Wie berichtet wird, schließen sich vielerorts die Mitglieder verschiedener Parteien in Bürgerwehren zusammen, um Rache an ehemaligen Funktionären zu üben.
Eine Gefahr geht aus auch für die Mitglieder islamistischer Parteien und Gruppierungen, die nicht in der Übergangsregierung vertreten sind oder von ihr respektiert werden. Die dort vertretenen islamischen Parteien sind SCIRI (Hoher Rat der islamischen Resistance im Irak), Al-Daawa al-Islamiye und die Irakische Muslimbruderschaft. Im kurdischen Nordirak werden Mitglieder islamistischer Gruppen und Parteien verfolgt. (...)
Die gesamte ehemalige Arabisierungsregion sollte derzeit aus den Überlegungen über eine Rückkehr ausgenommen werden. Die ohnehin prekäre Situation in Städten wie Mossul oder Kirkuk würde durch eine Rückkehr von Irakern, die aus der Region stammen, zusätzlich belastet.
Die Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung von Frauen zumal in ländlichen Regionen muss als zentraler Faktor berücksichtigt werden. Generell gilt für Frauen, dass eine Ausweichmöglichkeit praktisch nicht existiert, da es in allen Landesteilen für Frauen unmöglich ist, alleine zu leben. Gewalt gegenüber Frauen in der Öffentlichkeit hat massiv zugenommen. Wie Human Rights Watch35 übereinstimmend mit anderen NGO berichtet, sind zahlreiche Fälle von Vergewaltigungen, Verschleppungen und Morden zu verzeichnen. Frauen, die sich 'unehrenhaft' verhalten, werden zu leichten Opfern männlicher Gewalt, wobei 'unehrenhaftes Verhalten' lokal verschieden bereits bei falscher Kleidung oder unbegleitetem Auftreten in der Öffentlichkeit beginnt. (...)

25 Blood Thicker Than Water (...). By Adnan K. Karim in Basra (ICR No. 32, 20-Oct-03), (...) [ecoi.net #16902]
26 vgl. Human Rights Watch: Climate of Fear (...), July 2003 [ecoi.net #14325]; bzw. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Tuesday 14 October 2003: IRAQ: Focus on increasing domestic violence. (...)
28 vgl. Bericht des Rewan Centre for Women, Suleymaniah 2003 (abrufbar unter www.iconet.org) (...)
32 zuletzt: AFP, 9.11.03: Revenge killings claim lives of Saddam's cronies in southern Iraq (...)
35 a. a. O. (...)"


Einsender: Thomas Uwer, Wadi e. V.

Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine politische Verfolgung mehr durch Baath-Regime; Besatzungsmächte üben staatsähnliche Gewalt aus.
Urteil vom 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A - (14 S., M4347)

Länderberichte:
Amnesty international: Abschiebungen in den Irak würden gegen internationales Recht sowie gegen die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1483 verstoßen; Besorgnis über Pläne in Deutschland, Großbritannien und Dänemark, in naher Zukunft mit Abschiebungen zu beginnen (engl.).
Pressemitteilung vom 27.11.2003: "Forcible return of refugees and asylum-seekers is contrary to international law" (#17895)
Human Rights Watch: Bewaffnete Widerstandsgruppen attackieren zunehmend Personen, die aus ihrer Sicht mit der Übergangsverwaltung kooperieren (engl.).
Bericht vom 22.11.2003: "Targeting of Civilians by Insurgents Must Stop" (#17803)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Muster der jüngsten Attentate deutet auf eine verstärkte Zusammenarbeit islamistischer militanter Gruppen mit Anhängern der Baath-Partei hin (engl.).
Bericht vom 7.11.2003: "An Unholy Alliance" (#17467)
Auswärtiges Amt: U. a. zur Versorgungs- und zur Sicherheitslage; Kriminalität ist "in hohem Maße außer Kontrolle geraten" ; Behandlung von Rückkehrern durch die Besatzungsbehörden; Reisemöglichkeiten; für groß angelegte Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Ausland ist es nach Meinung der Besatzungsbehörden zu früh.
Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 6.11.2003 (16 S., A0028 - siehe Hinweis)
UNHCR: Information über Unterstützung bei freiwilliger Rückkehr in den Irak (engl.).
Bericht vom 31.10.2003: "UNHCR Information on Assistance for Voluntary Return to Iraq - General Information" (#17745)
UNHCR: Situation ist "äußerst unbeständig und instabil" ; Unsicherheit bei Versorgung der Bevölkerung durch Auslaufen des "Oil for Food" -Programms der UN; UNHCR empfiehlt weiterhin, von Abschiebungen abzusehen und nicht für freiwillige Rückkehr zu werben.
Bericht vom 31.10.2003: "UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender" (#17744)

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Iran

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine Gefährdung allein wegen Konversion zum Christentum und religiöser Aktivitäten in der Gemeinde und dem näheren Freundes- und Bekanntenkreis in Deutschland.
Urteil vom 29.8.2003 - 1 Bf 11/98.A - (19 S., M4318)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung durch Teilnahme an Demonstration anlässlich der Iran-Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 in Berlin, Tätigkeit für den Verein Hambastegi und Demonstrationsteilnahme vor iranischen Generalkonsulat in Frankfurt a. M.
Urteil vom 19.8.2003 - 5 K 2259/99.A - (11 S., M4357)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG für homosexuellen Mann.
Urteil vom 22.7.2003 - 5 K 1143/02.A - (6 S., M4392)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Über Merkmale gerichtlicher Dokumente: nicht alle enthalten signifikante Sicherheitsmerkmale (Wasserzeichen, Stempel), Aushändigung von Vorladungen an Privatpersonen nach Auskunftslage nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 21.11.2003: "Gerichtliche Dokumente aus dem Iran" (#17824)
Amnesty international: Der seit 1999 inhaftierte Student Ahmad Batebi für mehrere Tage "verschwunden" , nachdem er sich während seines Hafturlaubs mit dem UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit getroffen hatte; er soll sich wieder in Haft befinden, sein Vater wurde bedroht, als er sich nach seinem Verbleib erkundigte.
Urgent action (330/03-1) vom 18.11.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 13.11.2003 (#17703)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Beobachtung von oppositionellen Exil-Aktivitäten; Veröffentlichungen in der Exilzeitung "Nimrooz" dürften den Sicherheitskräften bekannt werden; spezielle Situation bei Rückkehr für alleinreisende Frauen.
Stellungnahme vom 20.10.2003: "Rückkehrgefährdung bei oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten" (#17826)

Kamerun

Länderbericht:
FIDH - Fédération Internationale des Ligues des Droits de l'Homme: Folter als weit verbreitetes Phänomen sowohl im Strafvollzug wie auch im Rahmen von traditioneller Stammesgerichtsbarkeit; Haftbedingungen; systematische Straflosigkeit für mutmaßliche Täter (franz.).
Bericht vom 10.11.2003: "La torture: une réalité 'banale' une impunité systématique" (#17500)

Kolumbien

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Kongo, Dem. Rep.

UNHCR: Mögliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung
Stellungnahme vom 9.11.2003 an VG München - M 21 K 00.51365 - (7 S., #17729, M4380)

"1. Teilen Sie die Auffassung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, daß - generell - exilpolitisch tätige Asylbewerber wegen ihrer Aktivitäten im Fall ihrer Rückkehr nunmehr mit keinen staatlichen Maßnahmen mehr zu rechnen haben?1
Mit Datum vom 4. August 2003 - im Nachgang zu Ihrer Anfrage an unser Amt - wurde der neue Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Republik Kongo den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt. Dieser Bericht enthält eine sehr vorsichtige Neubewertung der Situation von Personen, die Mitglieder/Unterstützer der Rebellengruppierungen MLC oder RCD sind oder die mit diesen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden. So wird unter Punkt II.1. (Staatliche Repression in den Regierungsgebieten) auf Seite 15 ausgeführt, daß jene Personen als besonders gefährdet zu gelten hätten, die im Verdacht stünden, mit Rebellenbewegungen in Kontakt zu stehen. Andererseits hätten sich Vertreter der Rebellenbewegungen MLC und RCD zu Verhandlungen mit der Regierung in Kinshasa aufhalten und frei bewegen können, so daß allgemeine Aussagen über die Gefährlichkeit von Kontakten zu Rebellen schwer möglich seien. Unter Punkt II.4. wird dies im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten dahingehend ergänzt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden könne, daß Angehörige oder ehemalige Angehörige der Rebellenbewegungen MLC und RCD keine Verfolgungsmaßnahmen aufgrund ihrer bloßen Eigenschaft als Rebellenmitglied zu befürchten hätten. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Hauptstadt Kinshasa. Insbesondere was die Sicherheit der Mitglieder der Rebellenorganisationen angehe, bleibe jedoch abzuwarten, inwieweit die Zusammensetzung der Übergangsregierung trage und zu dauerhafter Stabilität führen werde.
Da die von Ihnen in Bezug genommene Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Angaben in völligem Gegensatz steht, haben wir uns im Rahmen der Dialoggespräche, die das Auswärtige Amt u. a. mit UNHCR führt,2 an das Auswärtige Amt mit der Bitte um Überprüfung dieser Auskunft gewandt. Auf der Grundlage der unserem Amt vorliegenden Erkenntnisse zu jenem Zeitpunkt war jedenfalls eine abschließende negative Gefährdungsprognose betreffend (exil)politische Aktivitäten, wie sie in der Auskunft der Botschaft enthalten ist, faktisch nicht abgesichert. (...)
Bis zu ihrer Einbindung in die Übergangsregierung wurden die Rebellengruppierungen MLC und RCD-Goma sicherlich als die größte Bedrohung seitens der alten Regierung wahrgenommen. Als nunmehrige Teilhaber der Regierungsgewalt ist für Mitglieder der MLC und des RCD-Goma tatsächlich ein entscheidender Wandel eingetreten. Es spricht einiges dafür, daß diese Entwicklung - im Falle ihrer Konsolidierung - auch die Gefährdungslage von Anhängern der MLC und des RCD im In- wie Ausland verändern wird. Zu diesem frühen Zeitpunkt kann dies jedoch noch nicht überblickt werden, insbesondere können keine Gefährdungsprofile beschrieben werden.
Andererseits deutet augenblicklich einiges darauf hin, daß nunmehr verstärkt die UDPS und PALU als destabilisierender Faktor eingeschätzt werden. Vor allem die Behörden in Kinshasa reagieren sehr empfindlich auf die Aktivitäten dieser beiden Parteien. Insbesondere der UDPS wird vorgeworfen, daß sie die nationalen Vorschriften für Parteien mißachtet, obgleich die Übergangsverfassung sich zur politischen Meinungs- und Versammlungsfreiheit bekennt.
Als jüngere Beispiele für Übergriffe gegen die zivile Opposition ist das Auseinandertreiben der Anhänger von Etienne Tshisekedi, die sich aus Anlaß einer Messe zum Jahrestag seiner damaligen Wahl zum Premierminister durch die Nationalkonferenz versammelt hatten, zu nennen. In Folge eines Übergriffs bewaffneter Einheiten auf UDPS-Anhänger in Matonge/Kinshasa am 16. August 2003 verstarb ein Anhänger an einem Schädeltrauma.
Obwohl politische Führer der verschiedensten Parteien sich regelmäßig in Kinshasa aufhalten, ohne bislang Opfer politischer Verfolgungsmaßnahmen geworden zu sein, erlaubt dieser Umstand nach Auffassung unseres Amtes nicht den Rückschluß, daß politische Meinungsäußerungen und vor allem Kundgebungen derzeit ohne das Risiko von Repressalien möglich sind. UNHCR liegen vielmehr Informationen darüber vor, daß der Innenminister (ein Anhänger Kabilas) die Sicherheitsbehörden angewiesen hat, solche Kundgebungen im Vorfeld zu unterbinden.
Politische Meinungsäußerungen/Kundgebungen von Anhängern der MLC oder des RCD-Goma in den Regierungsgebieten sind auch deshalb unerwünscht, weil die Beziehungen zwischen der MLC und dem RCD-Goma durch öffentliche Kundgebungen belastet würden. Die allgemeine Ablehnung insbesondere des RCD-Goma aufgrund seiner Beziehungen zu Ruanda und dessen Präsident Kagame wird beispielsweise auch durch entsprechende Statements im Fernsehen deutlich. Hochrangige Vertreter des RCD-Goma haben zudem die 'Dämonisierung' der Kinyarwanda sprechenden Menschen durch die Medien beklagt. (...)
In Bezug auf politische Aktivitäten im Exil gilt grundsätzlich das oben Ausgeführte. Für das Vorliegen einer Rückkehrgefährdung ist nicht so sehr die Funktion der betreffenden Person innerhalb der Parteistrukturen ausschlaggebend, als vielmehr das Ausmaß ihrer politischen Aktivitäten. Auch einfache Mitglieder können sich aktiv und/oder öffentlichkeitswirksam betätigen und dadurch ins Visier der kongolesischen Behörden geraten. Andererseits besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Namen von Vorstandsmitgliedern grundsätzlich zur Kenntnis der Auslandsdienste der DR Kongo gelangen. (...)

1 Die Frage bezieht sich auf eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa vom 4. Juni 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
2 Ein entsprechender Hinweis findet sich im Vorspann der Lageberichte. (...)"


Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 10.11.2003 - 12 A 11805/03.OVG - (5 S., M4399)
VGH Hessen: Keine Gefährdung allein wegen Asylantragstellung oder wegen nicht besonders exponierter exilpolitischer Betätigung; Gefahr einer Malaria-Erkrankung nach längerem Auslandsaufenthalt begründet keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 15.8.2003 - 3 UE 2870/99.A - (19 S., M4339)
VG Regensburg: Keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn Gefährdung wegen Unterstützung der Rebellen geltend gemacht wird, da Verfolgung im Einzelfall trotz des Amnestiedekrets vom 14.4.2003 nicht ausgeschlossen ist.
Beschluss vom 26.9.2003 - RN 2 S 03.31240 - (6 S., M4302)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für neun-jähriges Kind mit schwerer Asthmaerkrankung; Eltern des Kindes sind nach langjährigem Auslandsaufenthalt nicht in der Lage, die Kosten für die notwendige medizinische Behandlung dauerhaft zu tragen.
Urteil vom 13.6.2003 - 15a K 7762/98.A - (11 S., M4356)

Länderbericht:
Amnesty international: Kinshasa: Der ehemalige Militärkommandeur Dieudonné Amundala Kabengele wurde bei seiner Rückkehr aus dem Exil am Flughafen verhaftet und wird ohne Kontakt zur Außenwelt vom militärischen Geheimdienst vermutlich wegen seiner Aktivitäten im Jahr 1998 festgehalten.
Urgent action (329/03) vom 12.11.2003 (#17563)

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Kongo, Rep.

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Libanon

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Bedrohung einer Frau durch ihre Familie wegen Auflehnung gegen deren religiös-konservative Moralvorstellungen (drohende Zwangsverheiratung) nicht auszuschließen; effektiver Schutz durch Behörden nicht in jedem Fall gewährleistet (vgl. auch oben, Auskunft des DOI im selben Verfahren). Stellungnahme vom 24.7.2003 an VG Chemnitz - A 1 K 237/01 - (7 S., A0031 - siehe Hinweis)

Liberia

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe
: Hintergründe und Konfliktfelder des Krieges seit 2000; aktuelle Menschenrechtslage (u. a. Übergriffe gegen Oppositionelle, Kindersoldaten, Ritualmorde); humanitäre Situation: Lage in Monrovia, fehlende medizinische Versorgung.
Bericht vom 14.11.2003: "Lageanalyse 2000-2003 (Stand Mitte Oktober 2003), Autor: Peter Hunziker" (#17623)
ICG - International Crisis Group: Analyse der aktuellen Sicherheitslage und Empfehlungen an die internationale Gemeinschaft; UNMIL-Mission ist finanziell unzureichend ausgestattet (engl.).
Bericht vom 3.11.2003: "Security Challenges" (#17267)

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Libyen

Rechtsprechung:
VG Münster: Die Rechtsprechung, wonach libyschen Asylbewerbern wegen Asylantragstellung oder längeren Aufenthalts politische Verfolgung droht, bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren (erfolgreicher Eilantrag).
Beschluss vom 28.8.2003 - 9 L 1270/03.A - (6 S., M4395)

Mazedonien

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Die Regierung bietet 2600 Roma aus dem Kosovo im Rahmen eines von der EU unterstützten Programms Asyl an; es wird befürchtet, dass viele das Angebot ablehnen, weil sie von ihren Clanchefs ermutigt werden, stattdessen nach Westeuropa zu ziehen (engl.).
Bericht vom 30.10.2003: "Refugees Face Deportation" (#17309)
Amnesty international: Aktuelle politische Entwicklungen; weitgehende Straflosigkeit für im Jahr 2001 verübte Verbrechen beider Seiten; Übergriffe durch Paramilitärs ("lions" ) und von Polizeikräften im Jahr 2002.
Länderkurzbericht vom 6.10.2003 (#17737)

Nepal

Länderberichte:
ICG - International Crisis Group: Analyse des aktuellen Konflikts; vieles deutet darauf hin, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen mehrere Monate anhalten könnten, da die Konfliktparteien ihre Positionen für mögliche neue Verhandlungen ausbauen wollen (engl.).
Bericht vom 22.10.2003: "Back to the gun" (#17268)
Auswärtiges Amt: Communist Party of Nepal (Maoist) und sämtliche Schwesterorganisationen nach Ende der Friedensverhandlungen verboten; aufgrund der fast täglichen Anschläge und Überfälle werden verdächtige Personen sehr schnell inhaftiert.
Stellungnahme vom 23.9.2003 an VG Bayreuth - B 6K 02.30486 - (1 S., A0032 - siehe Hinweis)

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Nigeria

Länderberichte:
Gesellschaft für bedrohte Völker: Kazaure, Bundesstaat Jigawa: Christliche Kirchen von Muslimen niedergebrannt, nachdem eine Schülerin angeblich den Propheten Mohammed beleidigt hatte.
Bericht vom 21.11.2003: "13 Kirchen in Nigeria niedergebrannt" (#17799)
Institut für Afrika-Kunde: Mögliche Gefährdung wegen eines Konflikts mit der Ogboni-Bruderschaft auch davon abhängig, ob es sich um die traditionelle oder die Reformierte Bruderschaft handelt; "Terrorregime" der Bakassi Boys in Abia State; ob Regierung effektiven Schutz gewährleisten kann, ist zweifelhaft. Stellungnahme vom 24.2.2003 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 2 L 154/01 - (8 S., #17910, M4308)

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Pakistan

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine direkte oder mittelbare Gruppenverfolgung von Schiiten.
Urteil vom 29.8.2003 - 6 A 5003/02 - (6 S., M4192)

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Russland

UNHCR: Zur Situation tschetschenischer Binnenvertriebener und zum Registrierungssystem
Stellungnahme vom 29.10.2003 an BayVGH - 11 B 03.30165 - (9 S., #17307, M4312)

"(...) Durch das Gesetz der Russischen Föderation über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation vom 25. Juni 1993 (Föderationsgesetz Nr. 5242/1) wurde ein Registrierungssystem eingeführt, demzufolge die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnsitz (sog. 'dauerhafte Registrierung') und - falls davon abweichend - ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort (sog. 'vorübergehende Registrierung') nurmehr melden müssen. Hierdurch sollte das frühere 'Propiska-' System abgelöst werden, das die Polizeibehörden zur Entscheidung über die Gestattung oder Verweigerung des Aufenthaltes oder der Niederlassung einer Person an einem bestimmten Ort ermächtigte.
Der Übergang vom 'Propiska-' zu diesem neuen Registrierungsystem ist in der Praxis jedoch nicht geglückt. Örtliche Behörden in der gesamten Russischen Föderation behalten sich vielmehr die Entscheidung darüber vor, die Modalitäten der Umsetzung des Rechts auf Freizügigkeit und der Wahl des Aufenthalts- oder Wohnorts festzulegen, mit der Folge, daß aufgrund restriktiver örtlicher Vorschriften und Verwaltungspraktiken vielerorts faktisch eine Situation fortbesteht, die weitgehend der unter der Geltung des alten 'Propiska-' Systems entspricht. Mitursächlich für diese Situation ist das teilweise Versagen der staatlichen Organe, die für die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Verwaltungsakten zuständig sind, entsprechende Verstöße gegen das Föderationsgesetz effektiv zu korrigieren. Insbesondere für tschetschenische Binnenflüchtlinge bewirkt diese Praxis, daß sie in ihrer Möglichkeit, sich außerhalb von Tschetschenien rechtmäßig niederzulassen, stark eingeschränkt sind.
Die Ausprägung dieser bereits mehrfach durch den Verfassungsgerichtshof und den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bzw. Ombudsmann als rechtswidrig deklarierten Rechtspraxis unterliegt lokalen Abweichungen und wird in der Tat als besonders gravierend in Bezug auf die von Ihnen benannten Großstädte [Moskau und St. Petersburg] berichtet. Da UNHCR allerdings aus allen Landesteilen der Russischen Föderation, in denen tschetschenische Volkszugehörige nach unseren Erkenntnissen tatsächlich leben, Berichte über die Verweigerung der Registrierung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes tschetschenischer Volkszugehöriger vorliegen, geht unser Amt insoweit von einer generellen Problematik aus. (...)
Sind Fälle einer zwangsweisen Repatriierung in die Russische Föderation abgeschobener tschetschenischer Volkszugehöriger oder solcher tschetschenischer Flüchtlinge bekannt geworden, die in anderen Landesteilen (wiederholt) ohne Registrierung angetroffen wurden?
Unter der Annahme, daß sich Ihre Frage auf Fälle einer zwangsweisen Verbringung tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien bezieht, können wir mitteilen, daß derartige Fälle UNHCR nicht bekannt geworden sind.2 (...)
UNHCR liegen allerdings Informationen über die unfreiwillige Verbringung nach Inguschetien eines im April 2002 aus Deutschland nach Moskau abgeschobenen abgelehnten tschetschenischen Asylbewerbers vor. Nach seinen Angaben wurde der Betroffene nach einer mehrstündigen Befragung in Moskau nach seiner Ankunft in Inguschetien inhaftiert und in Haft schwer mißhandelt. (...)
Für eine zwangsweise Rückverbringung russischer Staatsangehöriger aus einem Landesteil, in dem sie nicht gemeldet sind, an den Ort ihrer vormaligen Registrierung besteht keine Rechtsgrundlage, und es sind hierfür vermutlich auch keine finanziellen Mittel verfügbar. Nach Art. 19.15 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind als einzig rechtmäßige Sanktionen bei einer Verletzung der Registrierungsvorschriften eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen. Faktisch kommt es darüber hinaus zu der beschriebenen Einbuße sozialer Rechte und - wie sich zahlreichen Berichten entnehmen läßt - zu Schikanen und Übergriffen seitens Behördenvertretern und Sicherheitskräften. (...)
Die humanitäre Situation in Inguschetien ist insgesamt prekär.
Die Unterbringungssituation ist dadurch gekennzeichnet, daß nicht genügend hygienischen und Sicherheitsstandards entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge lebt deshalb bei Gastfamilien, oftmals so lange, bis ihre finanziellen Ressouren aufgebraucht sind bzw. es auf Grund der Länge des Aufenthaltes zu Spannungen kommt. UNHCR und seine Partnerorganisationen vor Ort sind deshalb täglich mit der Notwendigkeit konfrontiert, im Rahmen der Möglichkeiten Alternativunterkünfte für Personen ausfindig zu machen, die ihre Unterkunft bei einer Gastfamilie verloren haben.
Die von UNHCR immer wieder angebotene Einrichtung weiterer Zeltkapazitäten oder anderer Unterkünfte, um die problematische Unterbringungssituation zu mildern, wurde durch die russische Regierung bislang nicht genehmigt. (...)
Bis Mai 2003 verlangten die Behörden, daß Personen, die ihren Pass umtauschen wollten, sich hierzu an den Ort ihrer letzten dauerhaften Registrierung begeben müssen, selbst wenn sie an einem anderen Ort ihren vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hatten. Die einzige Ausnahme hierzu bildete Inguschetien, wo eine Zweigstelle des tschetschenischen Pass- und Visadienstes eröffnet hatte. Den meisten tschetschenischen Binnenflüchtlingen gelang es dort, einen neuen Pass oder zumindest ein temporäres Identitätsdokument zu erhalten.
Am 24. Mai 2003 erließ der russische Innenminister sodann die Order Nr. 347 über die Ausstellung von Dokumenten an bestimmte Kategorien von Bürgern der Russischen Föderation, mittels dessen ein Interimsverfahren zum Austausch von Pässen bei Personen, die sich nicht am Ort ihrer dauerhaften Registrierung aufhalten, eingeführt wurde. Dieses Verfahren sieht vor, daß eine Person, die beispielsweise in Tschetschenien dauerhaft registriert ist, dort den Pass umtauschen kann, wo sie vorübergehend gemeldet ist. Hält sie sich dagegen an einem Ort auf, an dem sie weder dauerhaft noch vorübergehend gemeldet ist, muß sie gegenüber den Behörden nachweisen, daß sie tatsächlich dort lebt, um an diesem Ort einen neuen Paß erhalten zu können.
In der Praxis hatte diese Order bislang jedoch keine konkrete Auswirkung für tschetschenische Binnenflüchtlinge, da augenblicklich aus logistischen Gründen keine Pässe ausgestellt werden können. Stattdessen werden temporäre Identitätsdokumente mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten (mit der Möglichkeit der Verlängerung) ausgegeben. (...)

2 Siehe hierzu jedoch auch die späteren Ausführungen zu Übergriffen gegen tschetschenische Binnenflüchtlinge in Inguschetien, insbesondere Hinweise auf Verhaftungen mit anschließender Verschleppung nach Tschetschenien. (...)"

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Keine inländische Fluchtalternative für vorverfolgte tschetschenische Volkszugehörige in Flüchtlingslagern in Inguschetien oder anderswo; erhebliche Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Tschetschenien seit Anfang 2003.
Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 52/03 - (18 S., M4362)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Präsident Ahmed Kadyrov kündigt die Einsetzung einer historischen Kommission zur Aufarbeitung von Verbrechen seit 1991 an; Beobachter gehen davon aus, dass die Kommission vor allem zur Abrechnung Kadyrovs mit politischen Rivalen dienen soll (engl.).
Bericht vom 6.11.2003: "Kadyrov Uses History as Weapon" (#17463)
Amnesty international: Tschetschenien: Nach der von massiven Fälschungen begleiteten Wahl Achmed Kadyrows zum Präsidenten droht der aktuelle Konflikt zu einem innertschetschenischen "Bruderkrieg" zu eskalieren; Reportage aus einer Rebellenhochburg im Westen des Landes sowie aus Grosny.
ai-Journal vom November 2003: "Kaukasischer Teufelskreis (Autor: Klaus-Helge Donath)" (#17715)

Dokumente von ecoi.net

Serbien und Montenegro

VG Koblenz: Zur Gesundheitsversorgung für ethnische Minderheiten
Urteil vom 19.9.2003 - 1 K 1487/03.KO - (13 S., M4353)

"(...) Nach den ärztlichen Attesten (...) hegt das Gericht zunächst keinen Zweifel daran, dass die Klägerin an einer Mitralklappeninsuffizienz, Mitralklappenprolaps und Herzrhythmusstörungen leidet.
Aufgrund dieser Erkrankung droht ihr im Falle einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro alsbald eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. (...)
So ist zunächst zu sehen, dass die 13-jährige Klägerin ihr Heimatland bereits vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres verlassen hat und seither nicht mehr in Serbien und Montenegro gewesen ist. Dagegen ist sie in der Bundesrepublik voll integriert und sozialisiert. (...) Hinzu kommt, dass die Klägerin in Serbien und Montenegro über keinerlei Verwandtschaft mehr verfügt und ihre Familie auch kein nennenswertes Einkommen hat, das ihr und ihren Eltern in Serbien und Montenegro die Integration erleichtern könnte. Des Weiteren fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Klägerin lediglich albanisch spricht, eine Abschiebung jedoch nur in die serbisch-sprachigen Gebiete ihres Heimatlandes denkbar wäre, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad vom 05.07.2003 an VG Koblenz) eine wirksame medizinischen Notfallhilfe nur in größeren Städten gewährleistet ist und spezialisierte kardiologische Kliniken überdies nur in Belgrad und Novi Sad existieren.
Eine Rückkehr würde folglich bedeuten, dass die Klägerin ihr gesamtes persönliches Umfeld aufgeben und völlig mittellos in ein für sie fremdes Land mit unbekannter Sprache zurückkehren müsste, in dem sie nur mit dem Lebensnotwendigsten versorgt wäre und noch nicht einmal auf familiäre Unterstützung zählen könnte.
In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass die serbisch-montenegrinische Regierung hinsichtlich der Unterbringung von Rückkehrern auf die im allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen setzt und daher in Serbien und Montenegro keine staatlichen Auffang- bzw. Aufnahmeorganisation für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige existieren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 28.07.2003, S. 25). Folglich wären die Klägerin und ihre Familie auf eine Unterbringung in einem der Aufnahmelager angewiesen, die Rückkehrern aus Deutschland jedoch in der Regel nicht offen stehen (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 27).
Angesichts der genannten Stressfaktoren erachtet das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass der (...) Klägerin bei mangelnder medikamentöser Versorgung alsbald nach ihrer Rückkehr eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. (...)
Die Erkrankung der Klägerin kann in Serbien und Montenegro auch nicht hinreichend behandelt werden.
Zwar existieren nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrand vom 05.07.2003 an das VG Koblenz) in Belgrad und Novi Sad grundsätzlich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für Herzerkrankungen. Ebenso ist das Medikament Beloc Zoc mite grundsätzlich erhältlich. Es muss jedoch auch sichergestellt sein, dass die Klägerin im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer Herkunft, Volkszugehörigkeit und Sprachkenntnisse sowie der Tatsache, dass sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügt und keine gültigen jugoslawischen Ausweisdokumente besitzt, die erforderliche Behandlung im Falle einer akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes rechtlich wie tatsächlich umgehend in Anspruch nehmen und ihre medikamentöse Therapie nahtlos fortsetzen kann. (...) Zwar hat die Klägerin das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten und fällt somit grundsätzlich unter die für Kinder geltende Kostenfreistellung. Diese Kostenfreistellung gilt indessen nur für Krankenversicherte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 28.07.2003, S. 27). Alle übrigen Patienten haben dagegen, wenn sie - wie die Klägerin bzw. ihre Eltern - keinen gültigen Personalausweis besitzen, die für Ausländer geltenden Tarife zu zahlen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien und Montenegro von real z. Zt. 50 S. 26), unter der insbesondere die Angehörigen von Minderheiten leiden, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin oder gar die Klägerin selbst als Angehörige der Ashkali unmittelbar nach ihrer Rückkehr hinreichend bezahlte Arbeit finden und dadurch eine nahtlose Fortsetzung der notwendigen medizinischen Behandlung finanzieren könnten. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe, allerdings reicht die von staatlicher Seite gezahlte Unterstützung bereits zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 26).
Der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung mit weitgehend kostenfreier Behandlung in staatlichen Anstalten steht der Familie der Klägerin zwar - wie allen Staatsangehörigen - theoretisch offen, ist jedoch mit umfangreichen bürokratischen Hürden verbunden. Voraussetzung für eine Aufnahme in die serbische Krankenversicherung ist nämlich zunächst ein polizeilich gemeldeter, fester Wohnsitz in Serbien und Montenegro, der wiederum voraussetzt, dass der Betroffene über ein jugoslawisches Ausweisdokument verfügt. Die von der UNMIK ausgestellten Ausweise werden insofern nicht anerkannt. Sodann muss für die Behandlung in staatlichen medizinischen Anstalten ein Krankenschein beantragt werden und schließlich ist für bestimmte Untersuchungen zudem eine fachärztliche und von der Dienststelle der staatlichen Krankenversicherung beglaubigte Überweisung notwendig (Bundesamt für die Anerkennung ausländischen Flüchtlinge, Serbien und Montenegro, Online Loseblattwerk - 9. Gesundheitswesen -, Stand: März 2003, S. 5 ff.). Für spezialisierte Untersuchungen bestehen lange Wartelisten (Bundesamt, a. a. O., S. 9). Vor dem Hintergrund der besonderen Infektionsanfälligkeit der Klägerin fällt weiterhin erschwerend ins Gewicht, dass gerade in staatlichen Krankenanstalten die hygienischen Bedingungen noch immer nicht westlichen Standards entsprechen (Bundesamt, a. a. O., S. 5).
In Anbetracht dieser Umstände erscheinte es für das Gericht im vorliegenden Fall praktisch ausgeschlossen, dass die Klägerin im Zweifelsfall umgehend ausreichende medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und vor allem ihre medikamentöse Therapie nahtlos fortsetzen kann. (...)
Folglich hat die Klägerin einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Serbien und Montenegro (...)."
Einsender: RA Rahnama, Offenbach

VG Braunschweig: Zu Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus dem Kosovo
Beschluss vom 18.9.2003 - 3 B 393/03 - (3 S., M4244)

"(...) Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragstellern vorläufig (wiederum) Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren, ist nicht begründet. (...)
Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG analog dem BSHG liegen nicht (mehr) vor. (...)
Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die Antragsteller zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AsylbLG gehören und dass sie die Wartezeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG von 36 Monaten erfüllen.
Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 29.10.2002 (3 B 73/02) war der Antragsgegner verpflichtet worden, den Antragstellern ab dem 01.10.2002 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren. Zur Begründung ist darauf abgestellt worden, dass seinerzeit eine Rückführung der Antragsteller, die der ethnischen Minderheit der 'Ägypter' im Kosovo angehören, nicht möglich war, da die UNMIK-Verwaltung im Kosovo einer Rückführung dieser ethnischen Minderheiten nicht zustimmte. Damit waren sowohl aufenthaltsbeendende Maßnahmen als auch die freiwillige Rückkehr aus den humanitären Gründen des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht möglich, weshalb Leistungen analog BSHG zu gewähren waren.
Diese Situation hat sich nach dem vom Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für das Kosovo geschlossenen Memorandum Of Understanding vom 31.03.2003 [ ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20] geändert. (...)
In Anbetracht des oben zitierten Memorandums of Understanding geht das Gericht davon aus, dass die ethnische Minderheit der Ägypter, zu der die Antragsteller gehören, soweit sie aus einer in der Anlage zum Memorandum genannten Region stammen (hier aus Pec), zunächst grundsätzlich bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mehr gefährdet sind und deshalb keinen internationalen Schutz durch einen allgemeinen Abschiebestopp benötigen. Dementsprechend können mangels entgegenstehender humanitärer Gründe aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich vollzogen werden und auch eine freiwillige Ausreise grundsätzlich erfolgen. Die grundsätzliche Ausreise ist lediglich dann tatsächlich nicht möglich, wenn die UNMIK für den einzelnen Ausländer nach Durchführung eines individuellen Prüfverfahrens Zweifel an einer gefahrlosen Rückkehr in seine Heimatregion hat. In Anbetracht dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses und der Tatsache, dass die Antragsteller dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, kommt die Weitergewährung von Leistungen analog BSHG lediglich dann in Betracht, wenn diese konkret für ihre Person Gefahren bei einer Rückkehr nachweisen. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt, so dass die Einstellung der Leistungen analog BSHG und die Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3-7 AsylbLG ab 01.08.2003 nicht zu beanstanden sind. (...)"

VG Göttingen: Traumatisierte Albaner keine Gruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG
Urteil vom 5.9.2003 - 3 A 3238/01 - (7 S., M4228)

"(...) Die Klägerin kann aber angesichts ihres Krankheitsbildes die Feststellung beanspruchen, dass bei ihr ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich Serbiens und Montenegros einschließlich des Kosovo vorliegt.
(...) Ungeachtet der Behandlungsmöglichkeiten in Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo ist der Klägerin trotzdem eine Rückkehr nicht zuzumuten, weil dadurch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung mit erheblicher Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verursacht werden würde. (...)
Dieser erheblichen weiteren Gefahr für den ohnehin schlechten psychischen Gesundheitszustand der Klägerin kann nicht dadurch wirksam begegnet werden, dass sie sich unverzüglich nach der Rückkehr in den Heimatstaat in psychologische Behandlung begibt, in deren Rahmen eine Retraumatisierung gleich mit behandelt werden könnte. Eine Behandlung von seelischen Wunden ist nämlich nur dann sinnvoll und Erfolg versprechend, wenn sie nicht durch die tägliche Konfrontation mit der Umgebung und den dort verorteten leidvollen Erinnerungen wieder neu aufgerissen werden. (...)
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses kann (...) schließlich auch nicht daran scheitern, dass die Anzahl traumatisierter Albaner aus dem Kosovo so groß wäre, dass eine Entscheidung nach § 54 AuslG erforderlich und individueller Abschiebungsschutz deshalb nur nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - bei extremer Gefahrenlage (...) jedoch nicht vorliegt - zu gewähren wäre. Unabhängig davon, ob eine 'in Deutschland lebende kosovo-albanische Bevölkerungsgruppe bürgerkriegsbedingt Traumatisierter' schon deshalb nicht besteht, weil es sich trotz der Vielzahl der Traumatisierten um eine Schädigung durch jeweils 'individuelle Kriegeserlebnisse' handelt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 19.11.1999 - 19 B 1599/98 -; OVG Saarl., Beschl. v. 20.09.1999 - 9 Q 286/98 -), wäre eine solche Gruppe gleichartig Geschädigter nicht groß genug, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG - wegen der weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324-331) - bedürfte. Zwar dürfte ein Großteil der nach Deutschland geflohenen ethnischen Albaner aus dem Kosovo mit niederdrückenden Kriegserinnerungen und -erlebnissen belastet sein; in der weitaus überwiegenden Mehrzahl hat der betroffene Personenkreis je nach psychischer Konstitution und individuellem Erleben diese Erfahrungen jedoch offenbar psychisch verarbeiten können, ohne eine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit davongetragen zu haben, so dass die chronischen Traumatisierungen - wie bei der Klägerin festgestellt - 'zwar nicht singulär, aber relativ selten' (vgl. Treiber, [Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, www.bafl.de/template/publikationen/asylpraxis_pdf]) geblieben sind. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Eine Gefährdung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und mangelnder Behandlungsmöglichkeit ist für albanische Volkszugehörige im Kosovo eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG.
Beschluss vom 26.9.2003 - 5 A 349/03 - (5 S., M4300)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: UNMIK gibt Zurückhaltung bei der Strafverfolgung von Albanern auf, die des Mordes an Serben während des Konflikts im Jahr 1999 verdächtigt werden (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Kosovo: Crimes Against Serbs Investigated" (#17611)
Amnesty international: Fälle von Folter und Misshandlungen im Polizeigewahrsam; polizeiliche Übergriffe gegen Roma; Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung trotz Verordnung über den Zivildienst; Kosovo: Straflosigkeit für die Täter ethnisch motivierter Übergriffe; Misshandlungen durch KFOR-Truppen, Frauen- und Mädchenhandel.
Länderkurzbericht vom 15.10.2003 (#17738)

Sonstige Materialien:
UNMIK/deutsche Delegation: Abgestimmte Niederschrift über Gespräche zur Rückführung ins Kosovo mit ergänzenden Hinweisen des IM NRW: Geltung des Memorandum of Understanding bis zum 30.4.2004; UNMIK prüft auch gesundheitliche Bedenken gegen Abschiebung; die Familieneinheit ist grundsätzlich zu gewährleisten, Ausnahmen nach Rechtsgüterabwägung möglich; Abschiebungen von Serben aus Nord-Mitrovica grundsätzlich möglich; UNMIK überprüft Angaben von Personen, die vorgeben aus Nord-Mitrovica zu kommen; Deutschland kann bis zu 120 Rückführungen monatlich ankündigen.
Protokoll vom 11.9.-12.9.2003 (9 S., M4354)
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier), vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361 - B2/Jel - (2 S., M4355)

Sierra Leone

Rechtsprechung:
VG Gera: Keine Gefährdung durch RUF jedenfalls in Freetown; keine politische Verfolgung von ehemaligen RUF-Angehörigen; Gefahren auf Grund einer HIV-Infektion sind in Sierra Leone eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG; extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für
AIDS-Kranken, der einer Antiretroviraltherapie bedarf, da diese selbst in Freetown nicht durchführbar ist.
Urteil vom 24.7.2003 - 4 K 20431/01 GE - (11 S., M4321)

Länderbericht:
Amnesty international: Bestandsaufnahme der Arbeit des Sondergerichtshofs zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen: Statuten sehen nur unzureichende Möglichkeiten vor, Rechtsmittel gegen Verurteilungen einzulegen; Amnestiemöglichkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterläuft internationale Standards (engl.).
Bericht vom 1.11.2003: "Special Court for Sierra Leone: denial of right to appeal and prohibition of amnesties for crimes under international law" (#17349)

Simbabwe

Dokumente von ecoi.net

Somalia

Dokumente von ecoi.net

Sonstige Materialien:
UNHCR: Sicherheit und Überleben hängt von der Möglichkeit ab, Schutz und Unterstützung durch die eigene Familie bzw. die Ethnie/den Clan zu erlangen; vor der Abschiebung muss daher durch die Ausländerbehörde genau geprüft werden, ob dem Betroffenen in der Zielregion der Abschiebung Gefahren drohen; um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten ist es daher erforderlich, dass der BGS am Frankfurter Flughafen somalischen Staatsangehörigen vor einer Abschiebung den beabsichtigten Rückführungsweg bekannt gibt und die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Abschiebung ermöglicht.
Stellungnahme vom 12.11.2003 - C-243/03,100.FRG.SOM,JZ -: " Verfahrensrechtliche Situation somalischer Asylsuchender am Flughafen in Frankfurt/Main" (3 S., M4384)

Sri Lanka

Dokumente von ecoi.net

Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Darfur: Zahlreiche Hinweise für eine Verwicklung der sudanesischen Regierung in die Auseinandersetzungen; viele Milizen, die Überfälle auf Dörfer verüben, tragen Armeeuniformen; Eskalation zu einem Bürgerkrieg droht (engl.).
Bericht vom 27.11.2003: "Humanitarian crisis in Darfur caused by Sudan Government's failures" (#17870)
Amnesty international: Darfur: Drei Männer, die in der Stadt Kabkabiya wahrscheinlich unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei der Sudan Liberation Movement (SLM) festgenommen wurden, werden an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action (325/03) vom 12.11.2003 (#17566)
Human Rights Watch: Nhial Bol, Verleger und Journalist der englischsprachigen Zeitung Khartoum Monitor flieht nach wiederholten Todesdrohungen nach Kenia (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Persecuted Journalist Flees Country" (#17498)

Dokumente von ecoi.net

Syrien

Amnesty international: Der syrische Kurde Hasan Mustafa verhaftet und an unbekanntem Ort festgehalten; vorausgegangen waren Medienberichte, wonach sein Bruder Khalil vor zwei Monaten im Gewahrsam der Sicherheitskräfte zu Tode gefoltert wurde.
Urgent action (324/03) vom 11.11.2003 (#17562)
Amnesty international: Kanadischer Staatsbürger syrischer Herkunft wird seit Mai 2002 angeblich wegen terroristischer Aktivitäten ohne Anklage in Haft gehalten; konsularischer sowie Rechtsbeistand werden ihm verweigert.
Urgent action (313/03) vom 4.11.2003 (#17400)

Tadschikistan

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Tansania

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Thailand

Länderbericht:
Amnesty international: Der kambodschanische Oppositionelle Sok Yoeun befindet sich vier Jahre nach seiner Anerkennung als Flüchtling durch UNHCR noch immer in Haft (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Thailand/Cambodia: Sok Yoeun must be released" (#17541)

Togo

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: "1. Gesundheitsgefahren wegen einer HIV-Infektion ist die Bevölkerung im Togo in Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allgemein ausgesetzt.
2. Für die Feststellung einer 'extremen' Gesundheitsgefahr muss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Ausländer die im Zielstaat der Abschiebung an sich verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann."  (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 18.6.2003 - A 9 K 10232/03 - (12 S., M4404)

Länderberichte:
Amnesty international: Zugang zu Internetpublikationen; keine Erkenntnisse, ob Personen wegen Artikel 89 des Pressegesetzes vom 25.9.2002 verurteilt wurden; Repressionen gegen Journalisten nehmen zu.
Stellungnahme vom 28.10.2003 an VG Schwerin - 1 A 483/98 As - (#17736)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung wegen regimekritischer Veröffentlichungen im Exil: Zugang zu regimekritischen Internetseiten; Versuche der Zensur von Internetpublikationen; Artikel 89 Pressegesetz (Diffamierung); Verfolgung von Journalisten; Demonstration von Exil-Togoern in Paris am 19.2.2003.
Stellungnahme vom 22.10.2003 an VG Schwerin - 1 A 414/03 As - (#17720)
Amnesty international: Verlauf der Präsidentschaftswahlen im Juni 2003: Einschüchterung und Verhaftungen von Oppositionellen und Journalisten; Repressionen gegen alle oppositionell engagierten Personen, aber besondere Bedrohung von prominenten Dissidenten; Demonstration von Exil-Togoern in Paris am 19.2.2003.
Stellungnahme vom 21.10.2003 an OVG Sachsen-Anhalt - 2 L 215/00 - (#17719)

Tunesien

Länderbericht:
Amnesty international: Lotfi Ifoudi, einem seit 1991 inhaftierten ehemaligen Mitglied der Studentenvereinigung UGTE, wird nach einer Hirnblutung die notwendige medizinische Versorgung verweigert.
Urgent action (314/03) vom 31.10.2003 (#17261)

Türkei

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Potenziell gefährdete Gruppen (u. a. Mitglieder von Oppositionsparteien, Menschenrechtsaktivisten, bestimmte Gruppen von Frauen, Kriegsdienstverweigerer); mangelhafte Umsetzung der politischen Reformen.
Bericht vom 6.11.2003: "Asylsuchende aus der Türkei - Position der SFH" (#17802)
Amnesty international: Iranischer Staatsangehöriger in Istanbul verhaftet; möglicherweise wird oder wurde er in den Iran abgeschoben, wo ihm schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Misshandlung drohen, da er Verbindungen zu den Volksmudschaheddin hat.
Urgent action (318/03) vom 5.11.2003 (#17402)
Rechtsanwaltskammer Diyarbakir: Haftbedingungen in Gefängnissen u. a. in Diyarbakir, Mardin, Batman, Bingöl und Sanliurfa; Probleme bei sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Kontakten mit Familienangehörigen (Übersetzung aus dem Türkischen im Auftrag des Flüchtlingsrats Brandenburg).
Bericht vom 14.7.2003: "Tätigkeitsbericht der Kommission der Rechtsanwaltskammer über die Situation Gefangener und Verurteilter in den Gefängnissen der Region" (6 S., #17920, M4417)
Rechtsanwaltskammer Diyarbakir: Bericht über einen Besuch im neuen Typ D-Gefängnis von Diyarbakir; Ausstattung sei auf Erniedrigung und Isolation der Gefangenen ausgerichtet, Prinzip der Wiedereingliederung in die Gesellschaft werde ausgeblendet (Übersetzung aus dem Türkischen im Auftrag des Flüchtlingsrats Brandenburg).
Bericht vom 14.7.2003: "Bericht der Gefängniskommission der Rechtsanwaltskammer über den Bau des Typ D-Gefängnisses in Diyarbakir mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen" (4 S., #17924, M4418)

Dokumente von ecoi.net

Uganda

Rechtsprechung:
VG Frankfurt/Oder: Einstweiliger Rechtsschutz zur Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG bestehen, da notwendige Nachsorgebehandlungen und -untersuchungen nach Herz-Operation nicht zugänglich oder finanzierbar sind.
Beschluss vom 15.10.2003 - 6 L 428/03.A - (6 S., M4352)

Usbekistan

Länderberichte:
Amnesty international: Verhängung der Todesstrafe und Hinrichtungen nach unfairen Prozessen; Fälle von Sippenhaft für Verwandte von wegen Verbrechen gesuchter Personen; Abschiebungen aus Nachbarstaaten, obwohl Gefahr der Todesstrafe bekannt war.
Bericht vom 19.11.2003: "'Gerechtigkeit erst im Himmel' - die Todesstrafe in Usbekistan (unverbindliche deutsche Version des Berichts 'Justice only in Heaven')" (#17741)
Amnesty international: Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivisten; Folter und Todesfälle in Haft; Misshandlungen von Frauen durch Sicherheitskräfte, insbesondere von Angehörigen von Gefangenen der Hisb-ut-Tahrir.
Bericht vom 19.11.2003: "Concerns in Europe and Central Asia, Januar-Juni 2003 (Auszüge in deutscher Übersetzung)" (#17740)

Vereinigte Staaten von Amerika

Rechtsprechung:
BVerfG: Ein jemenitischer Staatsangehöriger, dem von den USA Unterstützung des Terrorismus vorgeworfen wird, kann ausgeliefert werden; wird ein Ausländer durch Täuschung durch einen V-Mann des die Auslieferung ersuchenden Staates nach Deutschland gelockt und dort festgenommen, steht das der Auslieferung nicht entgegen; es kann darauf vertraut werden, dass die USA ihre völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und deas Menschenrechtsschutzes einhält.
Beschluss vom 5.11.2003 - 2 BvR 1506/03 - (15 S., M4386), englische Übersetzung des Beschlusses (14 S., M4387)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Meiningen: § 51 Abs. 1 AuslG für vorverfolgt ausgereisten Buddhisten.
Urteil vom 15.4.2003 - 2 K 20342/02.Me - (9 S., M4388)

Weißrussland

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bestrafung wegen Desertion aus der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte im Jahr 1990 könnte nur drohen, wenn der Kläger zur Fahndung ausgeschrieben wurde; keine sichere Aussage dazu möglich, ob in der Russischen Föderation Bestrafung droht.
Stellungnahme vom 8.5.2002 an VG Kassel - 2 E 439/96.A (4) - (2 S., A0029 - siehe Hinweis)

 

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