Asylverfahrens- und prozessrecht

VG Braunschweig: Unverzüglichkeit des Widerrufs einer Asylanerkennung nicht drittschützend
Urteil vom 12.9.2003 - 5 A 329/03 - (19 S., M4299)

"(...) Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Kläger durch den erfolgten Widerruf nicht - wie nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg der Anfechtungsklage erforderlich - in ihren Rechten verletzt werden.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der durch Bescheid v. 14.7.1995 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. (...)
Das Erfordernis, einen - berechtigten - Widerruf der Anerkennung 'unverzüglich' auszusprechen, schützt den Betroffenen jedoch nicht in seinen Rechten (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 - NVwZ-RR 1997, 741, sowie vom 25. Mai 1999 - 9 B 288/99 - juris). Soweit die Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des VG Stuttgart v. 7.1.2003 - 5 K 11226/00 - InfAuslR 2003, 261 ff [ =ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 39], die gegenteilige Ansicht vertreten, ist darauf hinzuweisen, dass die diesem Urteil zu Grunde liegende Ansicht, dem Betroffenen stehe aus Art. 2 Abs.1 GG ein Anspruch auf einen objektiv fehlerfreien Hoheitsakt und dementsprechend auf verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines solchen objektiv fehlerhaften Hoheitsaktes zu, für Verwaltungsakte - wie hier - nicht zutrifft. Dabei wird § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkannt. Danach gilt: Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf. Für die hier streitige verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist demnach ein spezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, Rdn. 11). Insoweit wird Art. 2 Abs. 1 GG in zulässiger Weise gesetzlich eingeschränkt. Dementsprechend ist auch ein den Betroffenen als Adressaten belastender Verwaltungsakt - wie hier der Widerruf nach § 73 AsylVfG - im Rahmen der Anfechtungsklage nicht umfassend, sondern nur insoweit auf seine Fehlerfreiheit zu überprüfen, als es um seinen Schutz betreffende Regelungen geht (Gerhardt, a. a. O.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil (...) v. 21.10.1994 - 8 C 11/93 - NVwZ-RR 1995, 305 f - sowie vom 5.5.1998 - 1 C 17/97 - BVerwGE 106, 351 ff zu dem nach § 64 Abs. 3 AuslG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Ausweisung). Insbesondere bei Verfahrensregelungen - wie hier hinsichtlich der 'Unverzüglichkeit' des Widerrufes - ist daher genau der Schutzzweck der Bestimmung zu untersuchen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, diente aber die Eingügung des Wortes 'unverzüglich' gerade nicht dem (Vertrauens-)Schutz des Anerkannten, sondern sollte im Gegenteil im öffentlichen Interesse dazu beitragen, dass die - den Betroffenen begünstigende - Anerkennung nach dem Wegfall ihrer Voraussetzungen möglichst schnell aufgehoben wird. (...)
Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich der Frist für den Widerruf enthaltene Regelung des 'unverzüglich' ist insoweit abschließend und schließt eine ergänzende Anwendung von § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aus (Beschluss des OVG Münster v. 18.4.2002 - 8 A 1405/02 - AuAS 2002, 141 [5 S., M2341] m. w. N.). Unabhängig davon wäre diese Frist hier gewahrt. Denn die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst mit vollständiger Kenntnis aller für die Entscheidung relevanten Tatsachen (vgl. BVerwG v. 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356, 362). Hierzu gehört bei dem Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG aber auch, ob ggf. individuelle, dem Widerruf entgegestehende Gründe i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen. Erst wenn der Betroffene - dem Bundesamt werden soche individuellen Gründe in der Regel unbekannt sein - hierzu abschließend vorgetragen hat bzw. Gelegenheit dazu hatte, ist der Sachverhalt mit der Folge des Beginns der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 AsylVfG 'entscheidungsreif.' (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Rechtsprechung:
BVerwG: Allein dass sich ein Berufungsgericht nicht mit entgegenstehender Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte auseinandergesetzt hat, begründet keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Beschluss vom 29.7.2003 - 1 B 282.02 - (6 S., M4225)
VGH Hessen: Die Unzumutbarkeit der Rückkehr ist beim Widerruf der Asylanerkennung gesondert zu prüfen; diese Prüfung wird nicht durch die Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ersetzt; hohes Lebensalter, Krankheit und Erwerbsunfähigkeit sowie darauf beruhende Reintegrationsschwierigkeiten sind auch im Rahmen des Widerrufs der Aufenthaltsgenehmigung im Anschluss an den Widerruf der Asylanerkennung zu berücksichtigen.
Beschluss vom 28.5.2003 - 12 UZ 2805/02.A - (4 S., M4343)
VG Chemnitz: Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise ist unzulässig.
Beschluss vom 15.7.2003 - A 8 K 908/03 - (5 S., M4230)
VG Berlin: Eine Klage des Bundesbeauftragten ist nicht deshalb unzulässig, weil dessen Leiter auch Abteilungsleiter innerhalb des Bundesamtes war. Urteil vom 8.7.2003 - VG 20 X 200.03 - (11 S., M4224)
VG Aachen: Hebt das VG die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf, richtet sich die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG, nicht nach den §§ 38, 39 AsylVfG in direkter oder analoger Anwendung.
Beschluss vom 21.2.2003 - 4 L 166/03.A - (7 S., M4348)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

VGH Hessen: Erlass zu § 32 AuslG darf IMK-Beschluss einschränkend umsetzen
Beschluss vom 5.9.2003 - 9 UZ 826/02 - (6 S., M4338)

"(...) Im Übrigen kann es auch nach Einschätzung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Frage, ob in Hessen unter Beachtung der Härtefallregelung 1999 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, allein nach der gemäß § 32 AuslG ergangenen Anordnung der obersten Landesbehörde bestimmt und nicht nach einem - eventuell von einer solchen Anordnung abweichenden - Beschluss der Innenministerkonferenz. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 42]) davon aus, dass es sich bei der Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht um eine Rechtsvorschrift handelt, die ggf. aus sich heraus auszulegen ist, sondern um eine Willenserklärung der obersten Landesbehörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass ein auf § 32 AuslG und eine nach dieser Vorschrift ergangene Anordnung der obersten Landesbehörde gestützter Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur insoweit bestehen kann, als er in der Anordnung und der auf ihr basierenden tatsächlichen Verwaltungspraxis eine Stütze findet. (...) Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung, wonach Personen, die zwar vor dem Stichtag eingereist sind, ihren Asylantrag jedoch erst geraume Zeit nach Einreise und nach dem Stichtag gestellt haben, nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen, unwirksam wäre. (...) Selbst wenn die oberste Landesbehörde die ursprüngliche Anordnung vom 22. November 1999 (in Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999) und damit den von dieser begünstigten Personenkreis durch die vorgenannte 'Präzisierung' eingeschränkt hätte, könnte sich ein Ausländer nicht allein auf die großzügigere Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz 1999 berufen. Denn weder dieser Beschluss noch das in Ansehung dieses Beschlusses generell hergestellte Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern begründen die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zum Beschluss - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Satz 1 AuslG räumt den obersten Landesbehörden lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassenen Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so mag die (einschränkende) Anordnung möglicherweise wegen fehlenden (erneuten) Einvernehmens unwirksam sein, ein Anspruch des Ausländers darauf, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden, resultiert hieraus indes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66/97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16). Sollte sich auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten der Zustand ergeben, dass eine bestimmte Ausländergruppe in verschiedenen Bundesländern aufgrund der jeweils erlassenen Anordnungen nach § 32 AuslG ungleich behandelt wird, wäre dies - da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Behörden eines jeden Bundeslandes zwingt, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Bürger nicht willkürlich ungleich zu behandeln - nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, a. a. O.). (...)"

VGH Ba-Wü: § 30 Abs. 2 AuslG bei in Deutschland geborenen Kind
Beschluss vom 30.7.2003 - 13 S 2048/02 - (3 S., M4364)

"(...) [Das Verwaltungsgericht] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anwendung des § 30 Abs. 2 AuslG entgegenstehe, dass die Klägerin sich nicht rechtmäßig, sondern nur geduldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Denn die Klägerin hat sich gemäß § 69 Abs. 3 AuslG zum Zeitpunkt des Behördenentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG gilt der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dem wie der Klägerin nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist und für das der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Geburt zu stellen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG), nämlich bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zu Entscheidung der Ausländerbehörde grundsätzlich als erlaubt. Wird der Antrag - wie hier - erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt, wird der Aufenthalt mit der Antragstellung und ab diesem Zeitpunkt erneut rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, InfAuslR 2000, 340 = NVwZ-RR 2000, 540). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verlassen des Bundesgebietes für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bedeuten würde. (...)."
Einsender: RA Balbach, Stuttgart

OVG Thüringen: Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen Ausweisung bei Verdacht einer Zweckehe
Beschluss vom 17.4.2003 - 3 EO 542/02 - (19 S., M4403)

"(...) Der Eilantrag selbst, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2002 nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für diesen Eilantrag, obwohl im genannten Bescheid zugleich die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden ist. Zwar beschränkt sich die Rechtswirkung des Sofortvollzugs auf die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG lässt auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die innere Wirksamkeit der Ausweisung unberührt (vgl. zuletzt: Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 14/03 - n. v., m. w. N.), und die kraft Gesetzes nach § 72 Abs. 1 AuslG sofort vollziehbare Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung bewirkt ohnehin, dass die Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Die Antragstellerin erlangt aber jedenfalls einen rechtlichen Vorteil, weil die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorläufig suspendiert wird, wenn - wie hier - ihr einstweiliger Rechtsschutzantrag auch hinsichtlich der Versagung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung Erfolg hat, mithin die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht auf Grund dieser Entscheidung ebenso entfällt.
Für die Abwägung ist von folgenden Maßgaben auszugehen:
Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO regelmäßig aufschiebende Wirkung. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall der Betroffene vor der Unanfechtbarkeit einer in seine Rechte eingreifenden öffentlichrechtlichen Regelung nicht bereits deren Vollzug ausgesetzt werden darf. Der Suspensiveffekt ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses und eine adäquate Umsetzung der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG. § 80 Abs. 1 VwGO und § 80 Abs. 2 VwGO stehen deshalb in einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Liegt nicht ein Fall des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vor, ist die Behörde nur ausnahmsweise befugt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage dadurch zu beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnet. Sie ist dazu nur berechtigt, wenn die Vollzugsanordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint und zugleich eilbedürftig ist. Ob dem Eilantrag stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Abwägung wird regelmäßig dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine indizielle Bedeutung zukommen. (...)
Allerdings kann es unter Umständen geboten sein, auch im Eilverfahren eine intensivere (Rechts-)Prüfung als das bloß summarische Verfahren der Folgenabwägung - ggf. unter Einbeziehung der überschlägig ermittelten Erfolgsaussichten in der Hauptsache - durchzuführen. Die Anforderungen an die Prüfungsdichte sind umso höher, je schwerer wiegend die dem Bürger auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Diese aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Vorgabe gebietet daher gerade im Falle vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ausweisung eine höhere Prüfungsintensität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382). Gleiches gilt im Hinblick auf den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, etwa nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet; die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes setzt in solchen Fällen voraus, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klärt und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43). (...)
Die erforderliche umfassendere, über eine bloß summarische Betrachtung hinausgehende Prüfung, die zu erfolgen hat, ehe vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Ausweisung versagt wird, schließt mithin zugleich ein, dass auch die Umstände im Einzelnen sowie das behördliche Verhalten genau in den Blick genommen werden, soweit sich daraus für oder gegen das im öffentlichen Interesse erforderliche Eilbedürfnis etwas herleiten lässt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58: Zögerliche Behandlung des Verfahrens durch die Behörde als gegen die Eilbedürftigkeit sprechendes Indiz).
Die Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe führt hier zu einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung:
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Ausweisung den Angriffen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wird standhalten können; vielmehr erscheint der Ausgang dieses Verfahrens als offen. (...)
Im Widerspruchsverfahren mag ggf. nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 ThürVwVfG eine eingehende sachliche Prüfung stattfinden, die die Widerspruchsbehörde auch der Erstbehörde übertragen kann. Dabei wird zu beachten sein, dass amtliche Ermittlungen über das eheliche Zusammenleben der Ehepartner deren Intimsphäre betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, a. a. O.). Die daraus folgenden Beschränkungen für Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen bestehen unabhängig davon, ob es Anhaltspunkte für ein Erschleichen des Aufenthaltsrechts unter Berufung auf eine in Wirklichkeit nicht gelebte Ehe gibt. Die Ausländerbehörde ist gerade wegen des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von 'Scheinehen' zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung der Angaben der Ehepartner und erforderlichenfalls zu eingehenden Ermittlungen verpflichtet. So drängen sich zunächst weniger belastende und geeignete Mittel der Glaubhaftmachung als Befragungen Dritter auf. Die Behörde darf bei ihren Ermittlungen neben der Heiratsurkunde Belege über die polizeiliche Anmeldung und die gemeinsame Wohnung oder getrennte Wohnungen (Mietvertrag, Mietzinszahlung) verlangen und überprüfen. Sie kann auch eidesstattliche Versicherungen der Ehepartner erbitten. Bei dann noch bestehenden Zweifeln kann es auch zulässig sein, Vermieter und Nachbarn auf die Richtigkeit dieser Angaben hin zu befragen oder mit Einverständnis der Eheleute die Wohnung zu besichtigen. Es versteht sich von selbst, dass bei derartigen Ermittlungen und deren Auswertung streng auf die gegen Eingriffe staatlicher Stellen geschützte Privatsphäre der Eheleute Bedacht zu nehmen ist und Art und Ausmaß der Aufklärung unter anderem von der Dauer der bereits praktizierten und durch eine Aufenthaltsgenehmigung genehmigten ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. nur Hessischer VGH, Beschluss vom 27. August 1996 - 12 TG 3190/96 -, FamRZ 1997, 749). Dabei wird die Widerspruchsbehörde auch als Veränderung des Sachverhalts zu berücksichtigen haben, dass die Antragstellerin schwanger ist bzw. bereits entbunden wurde und ihr Ehemann nach Art. 21 EGBGB, § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes gilt, sofern nicht § 1592 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB eingreifen.
Kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weder sicher auf eine Scheinehe noch darauf geschlossen werden, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht besteht, so fällt die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten der Antragstellerin aus. Sie wäre - falls sich später herausstellt, dass die angefochtene Ausweisung rechtswidrig ist - nicht nur in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, müsste eine Trennung von ihrem Ehemann und die Unterbrechung ihrer begonnenen Integrationsbemühungen sowie überdies eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer prozessualen Möglichkeiten im Hauptsacheverfahren hinnehmen; denn es liegt - gerade im Hinblick auf die hier zu klärenden Tatsachenfragen - auf der Hand, dass die Antragstellerin zur Aufklärung dieser teilweise ihren höchstpersönlichen Bereich betreffenden Umstände vom außereuropäischen Ausland aus wesentlich weniger beitragen kann als in Deutschland jederzeit erreichbare Verfahrensbeteiligte. Demgegenüber fällt der Nachteil, der sich für das öffentliche Interesse ergibt, wenn die Antragstellerin einstweilen in Deutschland verbleibt, sich später aber herausstellt, dass die Ausweisung rechtmäßig ist, weniger ins Gewicht; die Herstellung des rechtmäßigen Zustands - sei es durch freiwillige Ausreise oder durch Abschiebung des Antragstellerin - würde dadurch lediglich verzögert. (...)"

OVG Hamburg: Zum Abschiebungsschutz wegen posttraumatischer Belastungsstörung
Beschluss vom 2.4.2003 - 3 Bs 439/02 - (11 S., M4237)

"(...) Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet, die Antragsteller (...) zu dulden.
Der Beschwerde kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 17. August 1994, NVwZ-RR 1995 S. 419, geltend macht, der Antragsteller zu 1) behaupte, politisch verfolgt zu sein, und könne deshalb seine Abschiebung nur durch Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abwenden. (...) Schließlich hält der Senat an der erwähnten Entscheidung vom 17. August 1994 aber auch nicht mehr fest. § 53 AuslG erfasst nämlich auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 77, 82 f.; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2000, NVwZ 2000 S. 907, 909). Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Abschiebungsverbot des § 53 Abs. 1 AuslG auch Ausländer schützt, die an sich gemäß § 51 Abs. 3 AuslG trotz festgestellter politischer Verfolgung abgeschoben werden dürfen. Entsprechendes gilt für § 53 Abs. 2 AuslG. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK betrifft sogar gerade und nur die Fälle, in denen die unmenschliche Behandlung - die häufig politische Verfolgung darstellen wird - vom Staat ausgeht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 331, 335). Im Unterschied zum Asylrecht fragt schließlich auch § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 324, 330). (...)
Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt bei traumatisierten Personen grundsätzlich unter zwei Aspekten in Betracht. Einmal kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift darstellen (BVerwG in ständ. Rspr.: Urt. v. 29.10.2002, EZAR 043 Nr. 56; Urt. v. 15.10.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24 Urt. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 -, Juris; Urt. v. 27.4.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998 S. 973; Urt. v. 18.3.1998 - BVerwG 9 C 36.97 -, Juris; Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE Bd. 105 S. 383, 387; Urt. v. 9.9.1997, InfAuslR 1998 S. 125; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2001 - 1 Bf 377/98.A). Dabei ist zu beachten, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperren kann. Das ist dann der Fall, wenn Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden, eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden (BVerwG, Urt. v. 27.4.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 - AIDS -; BVerwG, Urt. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 -, Juris - Diabetes mellitus; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.4.2002 - 1 B 59/02, 1 PKH 10/02, - Juris; ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2001 - 1 Bf 377/98.A). Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn in dem jeweiligen Land viele Menschen von einer bestimmten Krankheit betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 27.4.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12). Für Traumatisierte aus einem Land, in dem ein Krieg bzw. Bürgerkrieg stattgefunden hat, könnte dies zu bejahen sein.
Zum anderen könnte ein Abschiebungshindernis nach der genannten Vorschrift anzunehmen sein, wenn ein Leben im Zielstaat, anders als das Leben in jedem anderen Staat der Erde, für den Abgeschobenen auf Grund seiner dort gemachten traumatischen Erfahrungen unerträglich wäre. (...)
An die Darlegung der Ermessenserwägungen im Rahmen der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Das gilt zumal dann, wenn wie hier ein den Aufenthalt beendender bestandskräftiger Bescheid existiert, in dem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint wird, und wenn überdies der Ausländer, obwohl das möglich gewesen wäre, bis zu diesem Zeitpunkt keine der Abschiebung nach § 53 AuslG entgegenstehenden Gründe vorgetragen hat (§ 70 AuslG). Zu verlangen ist, dass die Behörde sich bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht infolge eines Rechtsirrtums für gebunden hält, weil sie das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr zu Unrecht verneint, und dass sie keine sachfremden Erwägungen anstellt. Ist zweifelhaft, ob eine erhebliche konkrete Gefahr gegeben ist, so darf die Behörde vorsorglich Ermessen ausüben (vgl. für den entsprechenden Fall einer Ausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE Bd. 110 S. 140, 144). Es reicht aus, wenn die Behörde ihre Gründe in einem laufenden gerichtlichen Verfahren darlegt; der Erlass eines gesonderten Bescheides zu dieser Frage ist nicht zwingend geboten.
Die Erwägung der Antragsgegnerin, die Krankheit des Antragstellers zu 1) könne auch in seinem Heimatland behandelt werden, erscheint sachgerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die ihm in Serbien/Montenegro gebotene medizinische Behandlung qualitativ schlechter wäre, als sie im Bundesgebiet ist. Selbst wenn sich dies aber so verhalten sollte, wäre dies kein Grund, die Abschiebung für unzulässig zu erklären, so lange dort ärztliche Bemühungen stattfinden, die den Namen Therapie verdienen. (...)
Bei allen Nachteilen einer erzwungenen Rückkehr in das Heimatland, die das Beschwerdegericht durchaus nicht verkennt, hat diese für den Antragsteller zu 1) doch jedenfalls auch den Vorteil, dass die notwendige Therapie in seiner Muttersprache (vgl. nervenärztliches Attest, von Herrn Dr. (...) v. 25.9.2002) dort kein Problem ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es Stimmen gibt, denen zufolge posttraumatische Belastungsstörungen meist im Herkunftsland die größten Heilungschancen haben (vgl. van Krieken, InfAuslR 2000 S. 518, 520; a. A. Marx, InfAuslR 2000 S. 357, 362). Die Schwierigkeiten, die mit dem Aufbau einer neuen Existenz verbunden sind, stehen, weil sie vorübergehender Natur sind, einer erfolgreichen Therapie auf Dauer nicht entgegen.
Soweit die Antragsteller ausführen, der Antragsteller zu 1) dürfe nicht dorthin gebracht werden, wo sich seine Peiniger befänden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsteller nicht gezwungen sind, sich gerade nach Novi Pazar zu begeben. Es ist nicht zu erkennen, dass seine posttraumatische Belastungsstörung es dem Antragsteller zu 1) unmöglich machen würde, sich überhaupt an irgendeinem beliebigen Ort in Serbien/Montenegro niederzulassen. Dies würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass jeder wegen erlittener Folter traumatisierte Mensch nur außerhalb des Landes, in dem er misshandelt worden ist, in der Regel also außerhalb seines Heimatlandes, leben könnte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, vielmehr spricht viel dafür, dass die Notwendigkeit, sich in einer fremden Umgebung zurechtzufinden, eine zusätzliche Belastung erzeugt. Das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass es gerade in den Balkan-Staaten viele infolge der Ereignisse seit 1991 traumatisierte Menschen gibt, deren psychische Befindlichkeit sich durch das Verlassen ihrer Heimat nicht bessern würde. Der Antragsteller zu 1) ist zwar insofern in einer anderen Lage, als er durch die Ausreise nach Deutschland im Jahre 1999 vermutlich alle Brücken hinter sich abgebrochen hat und es deshalb schwer haben wird, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. Weshalb ihm jedoch hinsichtlich seiner Traumatisierung nicht zugemutet werden dürfte, das Schicksal seiner in ihrer Heimat verbliebenen ebenfalls traumatisierten Landsleute zu teilen, leuchtet nicht ein. (...)
Es ist nicht zu erkennen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1) aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG). Dass nicht jede erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit die Durchsetzung der Ausreisepflicht hindert, wurde bereits ausgeführt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wann Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung eines Ausländers verbieten, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen bedenklich erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde (BVerwG in ständ. Rspr., vgl. Urt. v. 8.12.1998, BVerwGE Bd. 108 S. 77, 80; Urt. v. 4.6.1996, InfAuslR 1996 S. 289, 290; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 324, 328). Dem sind schwerste psychische Beeinträchtigungen gleichzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz zwar im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG formuliert. Für die Reichweite des Grundrechtsschutzes kann es aber keinen Unterschied machen, ob der gesundheitliche Schaden einer Bevölkerungsgruppe oder einem einzelnen droht. Der verfassungsrechtliche Schutz vor Abschiebung kann sich nicht deshalb erhöhen, weil der Ausländer nicht einer Bevölkerungsgruppe angehört, sondern ein Einzelschicksal zu erleiden hat. Im Übrigen liegt es hier zumindest nahe, die Kriegs- und Bürgerkriegstraumatisierten im Hinblick auf ihre Zahl als Bevölkerungsgruppe anzusehen.
Die dem Antragsteller zu 1) drohenden gesundheitlichen Gefahren erreichen nicht die danach für einen Abschiebungsschutz erforderliche Intensität. Sofern der Antragsteller zu 1) durch den Vorgang der Abschiebung retraumatisiert werden sollte, wird dies den Heilungsprozess verzögern, aber letztlich nicht in Frage stellen. Dabei unterstellt das Gericht schon, dass er infolge seiner Krankheit nicht in der Lage sein könnte, die Notwendigkeit der Rückkehr in sein Heimatland einzusehen und sich mit seiner Abschiebung abzufinden, und deshalb der Anwendung körperlichen Zwanges seitens der Vollzugsbeamten ausgesetzt sein könnte. Dies ist aber nicht zwangsläufig. Keinesfalls vermag das Beschwerdegericht die Auffassung zu teilen, dass die Abschiebung den Ausländer nicht kränker machen darf, auch wenn dies auf seinem eigenen - wenn auch vielleicht nicht vorwerfbaren - Verhalten beruht, und dass der Ausländer sich nicht darauf verweisen lassen muss, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen (so VGH Mannheim, Beschl. v. 7.5.2001, EZAR 045 Nr. 17). Der verfassungsrechtliche Schutz der Gesundheit reicht, wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt, nicht so weit. Etwas anderes mag dann gelten, wenn durch die Abschiebung irreparable gesundheitliche Schäden entstehen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. (...)"

VG Lüneburg: Schriftliche Begründung von Duldungsauflagen
Beschluss vom 9.9.2003 - 6 B 169/03 - (3 S., M4319)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss stellt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsauflage fest, mit der dem Antragsteller ein Erwerbstätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Das VG Lüneburg stellt u. a. darauf ab, dass eine schriftliche Begründung der Nebenbestimmung fehle.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(...) Die Erteilung einer Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist dieser Schriftlich (§ 66 AuslG) zu erlassende Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG). Hier fehlt es an jeglicher Begündung, sodass allein aus diesem Grunde die Nebenbestimmung rechtswidrig ist. Mangels Begründung ist nämlich die Überprüfung dieser Ermessenentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nicht möglich. Die Frage der Ergänzung der Ermessenserwägung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt sich im vorliegenden Falle des vollständigen Fehlens einer Begründung nicht. (...)."
Einsender: Erk Jessen, AWO KV Harburg-Land

Rechtsprechung:
BVerwG: "Die Ausschreibung des religiösen Oberhauptes eines inländischen religiösen Vereins zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem kann die Religionsfreiheit des Vereins nur verletzen, wenn dem dadurch vereitelten Besuch des Oberhaupts nach der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung zukommt (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356)." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 4.9.2003 - 1 B 288.02 - (8 S., M4327)
BVerwG: Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen EU und Marokko vermittelt marokkanischen Arbeitnehmern auch bei Erteilung einer Arbeitsberechtigung (bzw. unbefristeten Arbeitserlaubnis) kein Aufenthaltsrecht.
Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18.02 - (15 S., M4239)
VGH Hessen: "Der grundsätzliche Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Führung einer Ehe im Inland wird nicht relativiert durch den Umstand seiner ausländischen Abstammung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 15.7.2003 - 12 TG 1484/03 - (5 S., M4345)
VGH Hessen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Erkrankung, wenn die erforderlichen Medikamente nicht im Zielstaat der Abschiebung zur Verfügung stehen, sondern aus dem Ausland beschafft werden müssen, und der Betroffene nicht in der Lage ist, den damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwand zu leisten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33).
Urteil 24.6.2003 - 7 UE 3606/99.A - (18 S., M4340)
VG Lüneburg: Wohnsitzauflagen für sozialhilfebedürftige anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich zulässig.
Urteil vom 26.8.2003 - 3 A 191/01 - (6 S., M4193)
KG Berlin: Sicherungshaft von passlosen indischen Staatsangehörigen in der Regel unzulässig, da mit Passbeschaffung innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen ist.
Beschluss vom 9.9.2003 - 25 W 98/03 - (9 S., M4311)
LG Münster: Allein die Abwesenheit in der Unterkunft rechtfertigt nicht die Annahme eines Haftgrundes gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG.
Beschluss vom 25.9.2003 - 5 T 990/03 - (3 S., M4393)

Sonstige Materialien:
IM Sachsen-Anhalt: Beschränkung der Wohnsitznahme auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde bei Bezug von Sozialleistungen für Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsbefungnis (einschließlich anerkannter Flüchtlinge).
Erlass vom 16.10.2003 - 42-12231-80 - (2 S., M4320)
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier), vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361-B2/Jel - (2 S., M4355)
IM Niedersachsen: Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Aufenthaltsbefugnis oder Duldung.
Erlass vom 18.10.2002 - 45.11 - 12230/1-1 (§14)N1 VORIS 26 100 - (8 S., M4413)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

RAin Anja Lederer: Rechtliche Zulässigkeit von Geldleistungen nach dem AsylbLG
Gutachten vom 15. Mai 2003: "Rechtliche Zulässigkeit der Gewährung von 'Geld statt Gutscheinen' durch die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg" (21 S., M4374)

"(...) III. Leistungsberechtigte nach § 3 Abs. 2 AsylbLG
1. Leistungsberechtigte in Erstaufnahmeeinrichtungen
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG ist für Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylVfG untergebracht sind, die Gewährung von Sachleistungen zwingend. (...)

2. Leistungsberechtigte außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen

Ausdrückliche Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz existieren für den Personenkreis, der nicht mehr verpflichtet ist, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG, dass, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 S. 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden können. (...)

2.1. Auslegung des § 3 AsylbLG in Bezug auf einen etwaigen generellen Sachleistungsvorrang
a) Grammatische Auslegung
(...) Nach einer Auslegung streng gemäß dem Wortlaut müsste wohl von einem grundsätzlichen Vorrang der Gewährung von Sachleistungen ausgegangen werden.
Die Vorschrift lässt jedoch ausdrücklich weitgehende Ausnahmen von der an und für sich vorrangigen Sachleistungsgewährung durch den unbestimmten Rechtsbegriff des 'nach den Umständen Erforderlichen' zu. Unter der Voraussetzung, dass es nach den Umständen erforderlich ist, von der grundsätzlichen Gewährung von Sachleistungen Abstand zu nehmen, ist den zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene ein verhältnismäßig weites Ermessen bezüglich der Alternativleistungsformen Wertgutscheine, sonstige unbare Abrechnungen oder Geldleistungen eingeräumt. Durch den beträchtlichen Ermessensspielraum zugunsten von Ausnahmeregelungen könnte der Sachleistungsvorrang selbst zumindest erheblich eingeschränkt sein. Welche Umstände im einzelnen es erforderlich machen, das Ermessen hinsichtlich der Ersatzformen auszuüben, ergibt sich durch eine reine Wortlautauslegung allerdings nicht.
b) Systematische Auslegung
Auch eine Auslegung des § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG entsprechend der Stellung und Wertung der Vorschrift im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, ihrer äußeren und inneren Systematik scheint zunächst für einen Vorrang der Sachleistungsgewährung zu sprechen. (...)
Andererseits ist eine einzelne gesetzliche Regelung immer auch zu höherrangigem Recht, speziell der Verfassung, in Beziehung zu setzen, also dahingehend auszulegen, dass sie beispielsweise mit den Grundrechten im Einklang steht. Dementsprechend müssen der dem Wortlaut nach bestehende Sachleistungsvorrang und insbesondere die 'Umstände' die ein Abweichen hiervon erforderlich machen, im Kontext mit dem Grundgesetz gesehen und interpretiert werden.
Nach der Verfassung ist jedem Menschen ein sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum zu gewährleisten - ein Recht des Einzelnen, materiell, individuell und kommunikativ am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können5. Diese Verfassungsgarantie ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 des Grundgesetzes (GG). Selbst wenn dieses Existenzminimum im Falle der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG gegenüber dem, das deutschen Staatsangehörigen zugestanden wird, geringer ist in Anbetracht dessen, dass es sich hier um Ausländer und Ausländerinnen handeln soll, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten6, darf eine Auslegung des § 3 AsylbLG die genannte Verfassungsgarantie nicht vollkommen leerlaufen lassen. Dem Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum der Leistungsberechtigten nach AsylbLG kann nur durch eine extensive Auslegung der 'Umstände' Rechnung getragen werden, unter denen eine Gewährung von Geldleistungen oder anderen Alternativleistungsformen erfolgen kann. Nur von dem geringen Barbetrag in Höhe von monatlich wenig mehr als 40,00 €, den Leistungsberechtigte neben Sachleistungen erhalten können, ist eine auch nur minimale Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nicht möglich. (...)
Weitere verfassungsmäßige Aspekte, die ein großzügiges Abweichen von der Sachleistungsgewährung zugunsten von Geldleistungen geboten erscheinen lassen, sind unter anderem das übergeordnete Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Ein strikt verstandener Vorrang der Sachleistungsgewährung lässt den Betroffenen keinerlei Spielraum für eigene Entscheidungen hinsichtlich der Deckung ihres materiellen Grundbedarfs im einzelnen. Im Hinblick auf das daneben gewährte, nur äußerst geringfügige Taschengeld nimmt er den Leistungsberechtigten außerdem von vornherein jegliche Möglichkeit, ihren eigenen individuellen Grundbedarf im Hinblick auf geistige, kulturelle, religiöse und andere Bedürfnisse zu bestimmen und die zuvor genannten Grundrechte auch nur ansatzweise konkret umzusetzen. Da deutsche Sozialhilfeberechtigte die ebenfalls nur verhältnismäßig geringen Leistungen in Geld erhalten mit der Folge eines jedenfalls eng begrenzten Entscheidungsspielraums zur individuellen Realisierung der unterschiedlichen Verfassungsgarantien, erscheint ein eng ausgelegtes Prinzip der Sachleistungsgewährung jedenfalls auch in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) problematisch. (...)
Letztlich ist mittelbar der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG betroffen. Gerade ausländische Menschen, die zunächst erst einmal Zeit benötigen, die deutsche Sprache auch nur soweit zu erlernen, um sich umgangssprachlich verständigen zu können, sind allein kaum in der Lage, einen Prozess zu führen. Sie haben es naturgemäß mit den komplizierten Rechtsmaterien des Asyl- und Ausländerrechts zu tun, in denen es meist darauf ankommt, persönliche Umstände substantiiert, meist schriftlich gegenüber Behörden und Gerichten darzulegen. Die Gerichtssprache ist nach § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) deutsch. Dolmetscher sind nur bei mündlichen Verhandlungen zugegen. Damit die Leistungsberechtigten den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz nicht nur formell, sondern auch inhaltlich erlangen können, sind sie auf eine Vertretung durch - im Normalfall selbst zu bezahlende - Rechtsanwälte und die Möglichkeit angewiesen, fremdsprachige Urkunden und sonstige Beweismittel aus ihrem Heimatland etwa für das Asylklageverfahren auf eigene Kosten übersetzen lassen zu können.
c) Auslegung entsprechend der Entstehungsgeschichte
Die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 AsylbLG spricht gegen einen Vorrang der Sachleistungsgewährung. Durch die Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 1997 ist der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden erheblich erweitert worden. (...) Daraus schließen etwa die Verfasser des gängigen Lehr- und Praxiskommentars zum Bundessozialhilfegesetz, dass es nach der Novelle des Asylbewerberleistungsgesetzes kein Primat des Sachleistungsprinzips mehr gibt7.
d) Auslegung entsprechend Sinn und Zweck der Norm
Die Ansicht, die die unmittelbare Sachleistungsgewährung als vorrangiges Leistungsprinzip des Asylbewerberleistungsgesetzes behauptet, stützt sich auf zwei der Zielsetzungen des sogenannten Asylkompromisses vom 06.12.1992, in dessen Zusammenhang das Asylbewerberleistungsgesetz kreiert wurde. Durch Art, Umfang und Form der Leistungsgewährung soll kein Anreiz geschaffen werden, aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, und den sogenannten Schlepperbanden soll der Nährboden dadurch entzogen werden, dass möglichst keine Barmittel in die Hände der Leistungsberechtigten gelangen.8 Zumindest die zweite Begründung geht allerdings an den Realitäten vorbei, weil Fluchthilfeleistungen in der Regel voll oder zum Teil im voraus bzw. der Restbetrag unmittelbar nach gelungener Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bezahlt werden müssen. (...)
Vor allem aber kann sich die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht allein an den (subjektiven) Intentionen des Gesetzgebers aus dem Jahr 1993 orientieren. Sie muss vielmehr die zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen, die praktischen Erfahrungen, die dazu geführt haben, und die gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnisse mitberücksichtigen. So ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes das Gesetz kein toter Buchstabe, sondern ein sich lebendig entwickelnder Geist, der sich an die verändernden Lebensverhältnisse anpassen muss9.
Der Zweck der Änderung des § 3 Abs. 2 AsylbLG im Jahre 1997 ist offensichtlich. Nachdem die Änderungsentwürfe des Bundestages zum Asylbewerberleistungsgesetz im März und erneut im Mai 1996 im Bundesrat gescheitert waren, wurde in zwei Durchgängen im Vermittlungsausschuss beraten. (...) Am Schluss der fast einjährigen Beratungen des Vermittlungsausschusses stand eine Kompromissformel in Form des gegenwärtigen § 3 Abs. 2 AsylbLG, mit dem dem Argument der SPD-geführten Länder, dass Sachleistungen teurer als Geldleistungen sind, Rechnung getragen wurde11. (...)
Neben dem finanziellen Aspekt muss bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG berücksichtigt werden, dass sich die Sachleistungsgewährung vielfach praktisch nicht bewährt hat, in kleineren Wohnheimen sogar nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen organisatorischen Schwierigkeiten realisiert werden konnte.
Dennoch, und auch dies ist für die Interpretation der Vorschrift des § 3 Abs. 2 AsylbLG von Bedeutung, wurde mit der zum 01.06.1997 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle nicht nur diesen finanziellen und organisatorischen Umständen entsprochen. Nicht mehr nur, soweit es nach den 'Umständen der Unterbringung oder der örtlichen Gegebenheiten' erforderlich ist (Fassung des § 3 Abs. 2 AsylbLG von 1993), sondern allgemeiner, 'nach den Umständen' können anstelle von Sachleistungen Alternativformen gewährt werden. Mit dieser Formulierung sollen nach dem Wortlaut und dem Zweck der Norm gerade nicht mehr lediglich Sachverhalte erfasst werden, die die Gewährung von Leistungen in anderer Form als Sachleistungen einseitig aus Sicht der jeweiligen Behörden erforderlich machen. Als Umstände, die in der Person der Leistungsberechtigten liegen, kommen beispielsweise ein individueller Ernährungsbedarf13 oder die Unterbringung in einer Mietwohnung in Betracht. Letztlich gibt es Faktoren, die für eine grundsätzliche leistungsrechtliche oder politische Ermessensentscheidung zugunsten von Alternativleistungsformen sprechen, etwa ein begrenztes Warenangebot der Sachleistungsanbieter, das preislich außerdem dasjenige einschlägiger Lebensmitteldiscounter wesentlich übersteigt, dezentrale Unterbringung, Konflikte mit Lieferanten oder bei gemeinsamer Wohnheimunterbringung von Leistungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG und sogenannter Analogberechtigter nach § 2 AsylbLG/BSHG14.
Die meisten Umstände - sei es aus Sicht der Behörden, sei es im Hinblick auf die Situation der Betroffenen selbst und die Realisierung ihrer Grundrechte -, die gegen eine Sachleistungsgewährung im engeren Sinne sprechen, gelten ähnlich in Bezug auf Wertgutscheine oder vergleichbare unbare Abrechnungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylbLG. (...)

2.2 Auslegung des § 3 AsylbLG in Bezug auf eine etwaige Rangfolge der Alternativleistungsformen
a) Grammatische Auslegung
Die Vertreter der Auffassung einer solchen Rangfolge der Alternativformen zur Sachleistung untereinander berufen sich insoweit auf die im Gesetz genannte Reihenfolge, an deren erster Stelle Wertgutscheine, an dritter und letzter Stelle Geldleistungen stehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass juristische Sprache und Gesetzesformulierung, wenn eine bestimmte Rangfolge mehrerer Möglichkeiten zum Ausdruck gebracht werden soll, derartiges üblicherweise differenzierter darlegt. (...)
b) Systematische Auslegung
Nichts anderes ergibt sich durch eine systematische Auslegung dieser Passage. Wenn argumentiert wird, ein Vorrang von Wertgutscheinen ergäbe sich aus dem allgemeinen Sachleistungsvorrang16, kann dies nicht überzeugen, denn bei Wertgutscheinen handelt es sich nun einmal nicht um Sachleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylbLG.
Unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, speziell der Grundrechte, müsste eine rein systematische Auslegung der Vorschrift, wie unter Ziffer 2.1.b) gezeigt, sogar dazu führen, bei den Ersatzformen die Geldleistungen als vorrangig anzusehen. Denn auch bei der Gewährung von Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen an Leistungsberechtigte wird deren Grundrechten, insbesondere dem Recht auf ein soziokulturelles Existenzminimum, nur sehr begrenzt Rechnung getragen werden können. (...)
Zudem wird ein Einkauf mit Wertgutscheinen von den Betroffenen häufig und nicht ohne Grund als Diskriminierung empfunden. Wertgutscheine begrenzen die Einkaufsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten in der Regel auf eine kleine Anzahl von Läden mit begrenztem Warensortiment, die oft wesentlich teurer sind als Discounter, die etwa deutschen Sozialhilfeempfängern offen stehen. Sie nötigen zum Großeinkauf und akkuratem Mitrechnen, um die für viele Betroffene ohnehin peinlichen Situationen an den Kassen durch auch sprachlich oft schwer zu führende Diskussionen nicht zu verstärken. Teilweise müssen sich Inhaber von Wertgutscheinen in den an dem Gutscheinsystem beteiligten Läden auch organisatorisch einer Sonderbehandlung unterziehen, etwa aufgrund eigens für sie eingerichteter Kassen. (...)
d) Auslegung entsprechend Sinn und Zweck der Norm
Die Gesichtspunkte, die schon bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG in Bezug auf einen behaupteten generellen Sachleistungsvorrang (unter Ziffer 2.1.d)) angeführt wurden, können ebenfalls zu einer Interpretation der Norm dahingehend führen, dass unter den Ersatzleistungsformen der Gewährung von Geldleistungen der Vorzug zu geben ist. Nicht allein fiskalische Gründe - auch Wertgutscheine oder sonstige unbare Abrechnungen kosten die Behörden mehr als Geldleistungen -, sondern auch organisatorische Erwägungen sprechen objektiv für einen solchen Vorrang. Weiterhin besteht bei Geldleistungen nicht, wie bei Gutscheinen, die Gefahr von 'Abkäufen' unter dem Wert durch Gutscheinhändler, die die prekäre Lage der Flüchtlinge zum eigenen Vorteil ausnutzen. (...)

IV. Leistungen an Berechtigte nach § 2 AsylbLG
(...)
2. Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld

Aus § 22 Abs. 1 BSHG ergibt sich ausdrücklich, dass laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen, also in pauschalierten Geldbeträgen18, zu gewähren sind. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat zunächst die Auffassung, dass sich aus dieser Vorschrift keine Einschränkung des Ermessens bezüglich der Leistungsform entnehmen lässt mit dem Argument, der Gesetzgeber habe keine Vorentscheidung zugunsten der Geldleistung getroffen.19
Nach neuerer Rechtsprechung ist § 22 Abs. 1 BSHG jedoch dahingehend auszulegen, dass das Gesetz die Form der Leistung für den Regelbedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Regelfall auf eine schematisierte, betragsmäßig fixierte Geldleistung festlegt und ein Ermessen der Behörde insoweit ausschließt. Hintergrund dessen ist die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit zu lassen ist, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Daher hat ein Hilfeempfänger grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld gewährt wird.20

3. Einschränkungen hinsichtlich der Form der Leistung durch § 2 Abs. 2 AsylbLG
(...) Auch unter der Geltung des § 2 Abs. 2 AsylbLG neuer Fassung ist vom grundsätzlichen Vorrang der Gewährung von Geldleistungen an Analogberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften auszugehen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich in der Ermächtigung der zuständigen Behörde, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse die Leistungsform für die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Leistungsberechtigten einheitlich zu regeln.22 Mit 'örtlichen Umständen' im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG wird nur auf die konkrete Gemeinschaftsunterkunft abgestellt, so dass ein landesweiter Erlass, der einen landesweiten Vorrang des Sachleistungsprinzips festlegt, ausgeschlossen ist23.
Zur Begründung der Einführung des neuen § 2 Abs. 2 AsylbLG mit der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 1997 wurde angeführt, dass es in Gemeinschaftsunterkünften häufig zu sozialen Spannungen gekommen sei, die auch darauf beruhten, dass in derselben Einrichtung Sachleistungs- und Geldleistungsempfänger untergebracht waren24. Nach Ansicht von Praktikern25 sind derartige Konflikte nach den Erfahrungen aus den Jahren 1993 bis 1997 allerdings rein hypothetischer Natur. Tatsächlich entstanden Konflikte in der Regel in solchen Heimen, in denen eine reine Sachleistungsversorgung praktiziert wurde.
Derartige Konflikte und deren behauptete Ursachen einmal unterstellt, wären bei der nach § 2 Abs. 2 AsylbLG möglichen Ermessensentscheidung von der zuständigen Behörde jedenfalls nicht nur die örtlichen Gegebenheiten und die Verhältnisse in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft zu berücksichtigen, sondern selbstverständlich vorrangig die Grundrechte der Betroffenen (vgl. Ziffer III.2.1.b)) und der Umstand, dass die Berechtigten bereits seit mindestens drei Jahren die reduzierten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, seit langer Zeit hier leben und bei ihnen ein verstärktes Integrationsbedürfnis26 besteht.
(...) Die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen an Analogberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften ist nur dann gerechtfertigt, wenn weniger einschneidende, gleich geeignete Maßnahmen zur Befriedung in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft nicht zur Verfügung stehen27. Von wenigen, zeitlich begrenzten Ausnahmefällen abgesehen, dürfte eine solche Situation, die Sachleistungen an Analogberechtigte erfordert, aber de facto nie gegeben sein, weil es eine breite Palette von Möglichkeiten gibt, die in die Grundrechte der Analogberechtigten und deren Ansprüche nicht bzw. wesentlich weniger eingreifen. Es besteht nicht nur die Möglichkeit, Analogberechtigte dezentral in Mietwohnungen unterzubringen - eine Variante, von denen viele kommunale Behörden zunehmend, nicht zuletzt aus Kostengründen, Gebrauch machen.
Eventuellen Konflikten in Gemeinschaftsunterkünften kann auch dadurch begegnet werden, dass allen Bewohnern, nicht nur den Analogberechtigten, gleichermaßen Geldleistungen gewährt werden. (...)
Angesichts dessen, dass sich § 2 Abs. 2 AsylbLG ausschließlich auf Analogberechtigte bezieht, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, wäre eine Sachleistungsgewährung bei Unterbringung in Wohnungen oder sonstiger Einzelunterbringung typischerweise von vornherein rechtswidrig. Im Regelfall dürfte bei Wohnungsunterbringung der Leistungsberechtigten das Ermessen der zuständigen Behörde nach § 4 BSHG auf Null reduziert sein mit der Folge eines Anspruchs der Hilfeempfänger auf Gewährung von Geld28. (...)

VII. Fazit
Das Asylbewerberleistungsgesetz lässt die Zahlung von Bargeld an Stelle von Sachleistungs-, Gutscheingewährung oder sonstigen unbaren Abrechnungen an Flüchtlinge außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen durch die zuständigen Behörden ausdrücklich zu. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Vorschriften und ihres Sinn und Zwecks unter Berücksichtigung sonstiger rechtlicher Bindungen und der sich stetig in Richtung eines Geldleistungsvorrangs fortentwickelnden Verwaltungspraxis in den Ländern gibt es einen Sachleistungsvorrang im engeren Sinn rechtlich und faktisch nicht mehr. Die kommunalen Entscheidungen zugunsten von Geldleistungen, die aus politischen, humanitären, fiskalischen, verwaltungsorganisatorischen und weiteren grundsätzlichen Einwänden gegen das Sachleistungsprinzip resultieren, stehen damit in Übereinstimmung mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben.

5 GK-AsylbLG, Rz. 39 zu § 2
6 so z. B. NdsOVG, Beschluss vom 27.06.1997 - 12 L 5709/96 -, NVwZ-RR 1997, 95
7 so ausdrücklich Birk in LPK-BSHG, Rz. 9 zu § 3 AsylbLG
8 wie Fußnote 4 [GK-AsylbLG, Rz. 3 zu § 3], ferner Deibel, ZAR 1998, 28
9 BGHSt 10, 157, 159
11 Classen, 'Menschenwürde mit Rabatt', 3.5.1 zu § 3 AsylbLG
13 wie Fußnote 7, ferner GK-AsylbLG, Rz. 68 zu § 3
14 wie Fußnote 11
16 wie zuvor [Deibel, ZAR 1998, 28, 30]
18 Roscher in LPK-BSHG, Rz. 11 zu § 22 BSHG
19 Hailbronner, AuslR, Rz. 96 zu B 12
20 wie zuvor
22 GK-AsylbLG, Rz. 200 f. zu § 2
23 VG Leipzig, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 K 1009/00 - abgedruckt in GK-AsylbLG unter VII [10 S., C1559], OVG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2002 - 4 BS 228/02 - InfAuslR 2002, 491 [ =ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 37]
24 GK-AsylbLG, Rz. 201 zu § 2
25 beispielhaft Classen, 'Eckpunkte zu Paragraf 2 Asylbewerberleistungsgesetz' , Asylmagazin 7-8/2000, S. 31 ff
26 GK-AsylbLG, Rz. 202 zu § 2
27 GK-AsylbLG, Rz. 203 zu § 2, a. M. Hailbronner, AuslR, Rz. 99 zu B 12
28 VG Leipzig, 09.08.2000 - 2 K 1018/00 - [7 S., C1557]"


Einsenderin: RAin Lederer, Berlin

Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine Kostenerstattung für Behandlung eines depressiven Syndroms gem. § 4 AsylbLG, da chronische Erkrankung; keine Kostenerstattung gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. §§ 37 Abs. 1, 38 BSHG, §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V, wenn wegen der drohenden Beendigung des Aufenthalts (hier: befristete Duldung wegen schlechter medizinischer Versorgungslage im Heimatstaat) das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann.
Beschluss vom 20.8.2003 - 16 B 2140/02 - (5 S., M4358)
VG Braunschweig: Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus Kosovo, soweit sie auf Grundlage des Memorandum of Understanding rückkehren können.
Beschluss vom 18.9.2003 - 3 B 393/03 - (3 S., M4244)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BVerfG: Einem ausländischen Untersuchungsgefangenen dürfen nicht ohne Differenzierung im Einzelfall sämtliche Kosten für die Übersetzung seines Briefverkehrs auferlegt werden.
Beschluss vom 7.10.2003 - 2 BvR 2118/01 - (7 S., M4326)
LG Köln: Die Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung, um den Betroffenen der Abschiebung zuzuführen, sind abschließend in § 41 PolG NW geregelt.
Beschluss vom 2.6.2003 - 1 T 178/03 - (7 S., M4383)

Sonstiges Dokument:
RA Rainer M. Hofmann: Merkblatt zur Zusammenarbeit von Anwälten und Dolmetschern mit lesenswerten Hinweisen auch für die Flüchtlingsarbeit.
Merkblatt vom Oktober 2003 (3 S., M4322)

 

Literatur

Jörg Alt: "Leben in der Schattenwelt - Problemkomplex 'illegale' Migration"
vonLoeper Literaturverlag, 2003, 548 S., 28,- €, ISBN 3-86059-499-0
Das Buch ist eine wissenschaftliche Untersuchung zur Lebensituation von Menschen ohne legalen Aufenthalt. Sie baut auf der Untersuchung "Illegal in Deutschland" des Autors aus dem Jahr 1999 auf. Der regionale Schwerpunkt liegt in München, es wurden aber auch Erkenntnisse aus Berlin und Leipzig berücksichtigt.
Das Buch besticht durch seine Sachlichkeit, Offenheit und Gründlichkeit. Dem Autor gelingt es, auf Grundlage intensiver Feldforschung das Leben in der Illegalität zu beschreiben, zu analysieren und in den gesellschaftlichen Kontext einzuordnen. Am Ende versucht er alternative Ansätze für den Umgang mit Illegalität zu entwickeln.
Irreführend ist allerdings die Reihe, in der das Buch erschienen ist: " Asyl Praxis Bibliothek" . Es ist kein praxisorientiertes Handbuch, sondern eine wissenschaftliche Untersuchung und zugleich Dissertation des Autors.
Ekkehard Hollmann


Weitere Literaturhinweise: