VG Braunschweig: Unverzüglichkeit des Widerrufs einer
Asylanerkennung nicht drittschützend
Urteil vom 12.9.2003 - 5 A 329/03 - (19 S., M4299)
"(...) Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Kläger
durch den erfolgten Widerruf nicht - wie nach § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO für den Erfolg der Anfechtungsklage erforderlich - in ihren Rechten
verletzt werden.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der durch Bescheid v. 14.7.1995 getroffenen
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. (...)
Das Erfordernis, einen - berechtigten - Widerruf der Anerkennung 'unverzüglich'
auszusprechen, schützt den Betroffenen jedoch nicht in seinen Rechten (vgl.
Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97
- NVwZ-RR 1997, 741, sowie vom 25. Mai 1999 - 9 B 288/99 - juris). Soweit die
Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des VG Stuttgart v. 7.1.2003
- 5 K 11226/00 - InfAuslR 2003, 261 ff [
=ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 39], die gegenteilige Ansicht vertreten, ist
darauf hinzuweisen, dass die diesem Urteil zu Grunde liegende Ansicht, dem Betroffenen
stehe aus Art. 2 Abs.1 GG ein Anspruch auf einen objektiv fehlerfreien Hoheitsakt
und dementsprechend auf verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines solchen objektiv
fehlerhaften Hoheitsaktes zu, für Verwaltungsakte - wie hier - nicht zutrifft.
Dabei wird § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkannt. Danach gilt: Soweit
der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen
Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf. Für die
hier streitige verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist
demnach ein spezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich (vgl. Gerhardt,
in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, Rdn. 11). Insoweit
wird Art. 2 Abs. 1 GG in zulässiger Weise gesetzlich eingeschränkt.
Dementsprechend ist auch ein den Betroffenen als Adressaten belastender Verwaltungsakt
- wie hier der Widerruf nach § 73 AsylVfG - im Rahmen der Anfechtungsklage
nicht umfassend, sondern nur insoweit auf seine Fehlerfreiheit zu überprüfen,
als es um seinen Schutz betreffende Regelungen geht (Gerhardt, a. a. O.). Dies
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
etwa Urteil (...) v. 21.10.1994 - 8 C 11/93 - NVwZ-RR 1995, 305 f - sowie
vom 5.5.1998 - 1 C 17/97 - BVerwGE 106, 351 ff zu dem nach § 64 Abs.
3 AuslG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Ausweisung).
Insbesondere bei Verfahrensregelungen - wie hier hinsichtlich der 'Unverzüglichkeit'
des Widerrufes - ist daher genau der Schutzzweck der Bestimmung zu untersuchen.
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, diente aber die Eingügung
des Wortes 'unverzüglich' gerade nicht dem (Vertrauens-)Schutz des Anerkannten,
sondern sollte im Gegenteil im öffentlichen Interesse dazu beitragen, dass
die - den Betroffenen begünstigende - Anerkennung nach dem Wegfall ihrer
Voraussetzungen möglichst schnell aufgehoben wird. (...)
Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich der Frist für
den Widerruf enthaltene Regelung des 'unverzüglich' ist insoweit abschließend
und schließt eine ergänzende Anwendung von § 49 Abs. 2 Satz 2,
§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aus (Beschluss des OVG Münster v. 18.4.2002
- 8 A 1405/02 - AuAS 2002, 141 [5 S., M2341] m. w. N.). Unabhängig davon
wäre diese Frist hier gewahrt. Denn die Jahresfrist des § 48 Abs.
4 Satz 1 VwVfG beginnt erst mit vollständiger Kenntnis aller für
die Entscheidung relevanten Tatsachen (vgl. BVerwG v. 19.12.1984 - GrSen 1 und
2/84 - BVerwGE 70, 356, 362). Hierzu gehört bei dem Widerruf nach §
73 Abs. 1 AsylVfG aber auch, ob ggf. individuelle, dem Widerruf entgegestehende
Gründe i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen. Erst wenn
der Betroffene - dem Bundesamt werden soche individuellen Gründe in der
Regel unbekannt sein - hierzu abschließend vorgetragen hat bzw. Gelegenheit
dazu hatte, ist der Sachverhalt mit der Folge des Beginns der Jahresfrist des
§ 48 Abs. 4 AsylVfG 'entscheidungsreif.' (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Rechtsprechung:
BVerwG: Allein dass sich ein Berufungsgericht nicht mit entgegenstehender
Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte auseinandergesetzt hat, begründet
keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Beschluss vom 29.7.2003 - 1 B 282.02 - (6 S., M4225)
VGH Hessen: Die Unzumutbarkeit der Rückkehr ist beim Widerruf der
Asylanerkennung gesondert zu prüfen; diese Prüfung wird nicht durch
die Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ersetzt;
hohes Lebensalter, Krankheit und Erwerbsunfähigkeit sowie darauf beruhende
Reintegrationsschwierigkeiten sind auch im Rahmen des Widerrufs der Aufenthaltsgenehmigung
im Anschluss an den Widerruf der Asylanerkennung zu berücksichtigen.
Beschluss vom 28.5.2003 - 12 UZ 2805/02.A - (4 S., M4343)
VG Chemnitz: Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den
Fall der unerlaubten Wiedereinreise ist unzulässig.
Beschluss vom 15.7.2003 - A 8 K 908/03 - (5 S., M4230)
VG Berlin: Eine Klage des Bundesbeauftragten ist nicht deshalb unzulässig,
weil dessen Leiter auch Abteilungsleiter innerhalb des Bundesamtes war. Urteil
vom 8.7.2003 - VG 20 X 200.03 - (11 S., M4224)
VG Aachen: Hebt das VG die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf, richtet sich die Abschiebungsandrohung
nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG, nicht nach den §§
38, 39 AsylVfG in direkter oder analoger Anwendung.
Beschluss vom 21.2.2003 - 4 L 166/03.A - (7 S., M4348)
VGH Hessen: Erlass zu § 32 AuslG darf IMK-Beschluss
einschränkend umsetzen
Beschluss vom 5.9.2003 - 9 UZ 826/02 - (6 S., M4338)
"(...) Im Übrigen kann es auch nach Einschätzung des Senats keinem
Zweifel unterliegen, dass sich die Frage, ob in Hessen unter Beachtung der Härtefallregelung
1999 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, allein nach der gemäß
§ 32 AuslG ergangenen Anordnung der obersten Landesbehörde bestimmt
und nicht nach einem - eventuell von einer solchen Anordnung abweichenden -
Beschluss der Innenministerkonferenz. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung
mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C
19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001,
70 = EZAR 015 Nr. 22 [=
ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 42]) davon aus, dass es sich bei der Anordnung
der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht um eine Rechtsvorschrift
handelt, die ggf. aus sich heraus auszulegen ist, sondern um eine Willenserklärung
der obersten Landesbehörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen
Willens und der tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten
und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden
ist. Dies hat zur Folge, dass ein auf § 32 AuslG und eine nach dieser Vorschrift
ergangene Anordnung der obersten Landesbehörde gestützter Anspruch
des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur insoweit bestehen
kann, als er in der Anordnung und der auf ihr basierenden tatsächlichen
Verwaltungspraxis eine Stütze findet. (...) Insbesondere könnte nicht
davon ausgegangen werden, dass die Anordnung, wonach Personen, die zwar vor
dem Stichtag eingereist sind, ihren Asylantrag jedoch erst geraume Zeit nach
Einreise und nach dem Stichtag gestellt haben, nicht in den Genuss der Härtefallregelung
kommen, unwirksam wäre. (...) Selbst wenn die oberste Landesbehörde
die ursprüngliche Anordnung vom 22. November 1999 (in Verbindung mit dem
Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999) und damit den
von dieser begünstigten Personenkreis durch die vorgenannte 'Präzisierung'
eingeschränkt hätte, könnte sich ein Ausländer nicht allein
auf die großzügigere Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz
1999 berufen. Denn weder dieser Beschluss noch das in Ansehung dieses Beschlusses
generell hergestellte Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern begründen
die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe
in - im Vergleich zum Beschluss - unbeschränkter Form durch landesrechtliche
Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Satz 1 AuslG räumt
den obersten Landesbehörden lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen
Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt
ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den
begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde
liegenden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassenen Beschluss
der Innenministerkonferenz zurück, so mag die (einschränkende) Anordnung
möglicherweise wegen fehlenden (erneuten) Einvernehmens unwirksam sein,
ein Anspruch des Ausländers darauf, in Übereinstimmung mit der ihm
günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt
zu werden, resultiert hieraus indes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März
1997 - BVerwG 1 B 66/97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015
Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16). Sollte
sich auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten der Zustand ergeben, dass
eine bestimmte Ausländergruppe in verschiedenen Bundesländern aufgrund
der jeweils erlassenen Anordnungen nach § 32 AuslG ungleich behandelt wird,
wäre dies - da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Behörden eines
jeden Bundeslandes zwingt, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Bürger
nicht willkürlich ungleich zu behandeln - nicht von rechtlicher Relevanz
(vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, a. a. O.).
(...)"
VGH Ba-Wü: § 30 Abs. 2 AuslG bei in Deutschland
geborenen Kind
Beschluss vom 30.7.2003 - 13 S 2048/02 - (3 S., M4364)
"(...) [Das Verwaltungsgericht] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass
der Anwendung des § 30 Abs. 2 AuslG entgegenstehe, dass die Klägerin
sich nicht rechtmäßig, sondern nur geduldet im Bundesgebiet aufgehalten
habe. Denn die Klägerin hat sich gemäß § 69 Abs. 3 AuslG
zum Zeitpunkt des Behördenentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG gilt der Aufenthalt
eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dem wie der Klägerin nicht von
Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist und für das der
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von sechs Monaten
nach Geburt zu stellen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG), nämlich
bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zu Entscheidung
der Ausländerbehörde grundsätzlich als erlaubt. Wird der Antrag
- wie hier - erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt, wird der Aufenthalt
mit der Antragstellung und ab diesem Zeitpunkt erneut rechtmäßig
(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, InfAuslR 2000, 340 = NVwZ-RR
2000, 540). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verlassen des
Bundesgebietes für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte
im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bedeuten würde. (...)."
Einsender: RA Balbach, Stuttgart
OVG Thüringen: Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen
Ausweisung bei Verdacht einer Zweckehe
Beschluss vom 17.4.2003 - 3 EO 542/02 - (19 S., M4403)
"(...) Der Eilantrag selbst, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung
der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2002 nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen,
ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin hat das erforderliche
Rechtsschutzinteresse für diesen Eilantrag, obwohl im genannten Bescheid
zugleich die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden
ist. Zwar beschränkt sich die Rechtswirkung des Sofortvollzugs auf die
Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2
AuslG, denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG lässt auch bei Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die innere Wirksamkeit der Ausweisung
unberührt (vgl. zuletzt: Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 14/03
- n. v., m. w. N.), und die kraft Gesetzes nach § 72 Abs. 1 AuslG sofort
vollziehbare Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
bewirkt ohnehin, dass die Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 2
Satz 2 1. Alt. AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Die Antragstellerin
erlangt aber jedenfalls einen rechtlichen Vorteil, weil die Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht vorläufig suspendiert wird, wenn - wie hier - ihr einstweiliger
Rechtsschutzantrag auch hinsichtlich der Versagung der beantragten Verlängerung
der Aufenthaltsgenehmigung Erfolg hat, mithin die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht
auf Grund dieser Entscheidung ebenso entfällt.
Für die Abwägung ist von folgenden Maßgaben auszugehen:
Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO regelmäßig
aufschiebende Wirkung. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass
im Regelfall der Betroffene vor der Unanfechtbarkeit einer in seine Rechte eingreifenden
öffentlichrechtlichen Regelung nicht bereits deren Vollzug ausgesetzt werden
darf. Der Suspensiveffekt ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen
Prozesses und eine adäquate Umsetzung der Rechtsschutzgarantie des Artikel
19 Abs. 4 GG. § 80 Abs. 1 VwGO und § 80 Abs. 2 VwGO stehen deshalb
in einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Liegt nicht ein Fall des § 80 Abs.
2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vor, ist die Behörde nur ausnahmsweise befugt, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage dadurch zu beseitigen,
dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung
anordnet. Sie ist dazu nur berechtigt, wenn die Vollzugsanordnung im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint
und zugleich eilbedürftig ist. Ob dem Eilantrag stattzugeben ist, ist anhand
einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen
zu entscheiden. Im Rahmen dieser Abwägung wird regelmäßig dem
voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine indizielle Bedeutung
zukommen. (...)
Allerdings kann es unter Umständen geboten sein, auch im Eilverfahren eine
intensivere (Rechts-)Prüfung als das bloß summarische Verfahren der
Folgenabwägung - ggf. unter Einbeziehung der überschlägig ermittelten
Erfolgsaussichten in der Hauptsache - durchzuführen. Die Anforderungen
an die Prüfungsdichte sind umso höher, je schwerer wiegend die dem
Bürger auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung
Unabänderliches bewirken. Diese aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19
Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
folgende Vorgabe gebietet daher gerade im Falle vorläufigen Rechtsschutzes
gegen eine Ausweisung eine höhere Prüfungsintensität (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35,
382). Gleiches gilt im Hinblick auf den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen, etwa nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet;
die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes setzt in solchen Fällen voraus,
dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen erschöpfend,
wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klärt
und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgeht (BVerfG,
Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43). (...)
Die erforderliche umfassendere, über eine bloß summarische Betrachtung
hinausgehende Prüfung, die zu erfolgen hat, ehe vorläufiger Rechtsschutz
gegen eine Ausweisung versagt wird, schließt mithin zugleich ein, dass
auch die Umstände im Einzelnen sowie das behördliche Verhalten genau
in den Blick genommen werden, soweit sich daraus für oder gegen das im
öffentlichen Interesse erforderliche Eilbedürfnis etwas herleiten
lässt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95
-, NVwZ 1996, 58: Zögerliche Behandlung des Verfahrens durch die Behörde
als gegen die Eilbedürftigkeit sprechendes Indiz).
Die Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe führt hier zu einer
der Antragstellerin günstigen Entscheidung:
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lässt sich nicht feststellen, dass
die angefochtene Ausweisung den Angriffen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren
wird standhalten können; vielmehr erscheint der Ausgang dieses Verfahrens
als offen. (...)
Im Widerspruchsverfahren mag ggf. nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß
§ 24 ThürVwVfG eine eingehende sachliche Prüfung stattfinden,
die die Widerspruchsbehörde auch der Erstbehörde übertragen kann.
Dabei wird zu beachten sein, dass amtliche Ermittlungen über das eheliche
Zusammenleben der Ehepartner deren Intimsphäre betreffen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, a. a. O.). Die daraus folgenden
Beschränkungen für Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen
bestehen unabhängig davon, ob es Anhaltspunkte für ein Erschleichen
des Aufenthaltsrechts unter Berufung auf eine in Wirklichkeit nicht gelebte
Ehe gibt. Die Ausländerbehörde ist gerade wegen des gewichtigen öffentlichen
Interesses an der Verhinderung von 'Scheinehen' zu besonderer Sorgfalt bei der
Überprüfung der Angaben der Ehepartner und erforderlichenfalls zu
eingehenden Ermittlungen verpflichtet. So drängen sich zunächst weniger
belastende und geeignete Mittel der Glaubhaftmachung als Befragungen Dritter
auf. Die Behörde darf bei ihren Ermittlungen neben der Heiratsurkunde Belege
über die polizeiliche Anmeldung und die gemeinsame Wohnung oder getrennte
Wohnungen (Mietvertrag, Mietzinszahlung) verlangen und überprüfen.
Sie kann auch eidesstattliche Versicherungen der Ehepartner erbitten. Bei dann
noch bestehenden Zweifeln kann es auch zulässig sein, Vermieter und Nachbarn
auf die Richtigkeit dieser Angaben hin zu befragen oder mit Einverständnis
der Eheleute die Wohnung zu besichtigen. Es versteht sich von selbst, dass bei
derartigen Ermittlungen und deren Auswertung streng auf die gegen Eingriffe
staatlicher Stellen geschützte Privatsphäre der Eheleute Bedacht zu
nehmen ist und Art und Ausmaß der Aufklärung unter anderem von der
Dauer der bereits praktizierten und durch eine Aufenthaltsgenehmigung genehmigten
ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. nur Hessischer VGH, Beschluss
vom 27. August 1996 - 12 TG 3190/96 -, FamRZ 1997, 749). Dabei wird die Widerspruchsbehörde
auch als Veränderung des Sachverhalts zu berücksichtigen haben, dass
die Antragstellerin schwanger ist bzw. bereits entbunden wurde und ihr Ehemann
nach Art. 21 EGBGB, § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes gilt, sofern
nicht § 1592 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB eingreifen.
Kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weder sicher auf eine Scheinehe
noch darauf geschlossen werden, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft
zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht besteht, so fällt
die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen
zu Gunsten der Antragstellerin aus. Sie wäre - falls sich später herausstellt,
dass die angefochtene Ausweisung rechtswidrig ist - nicht nur in ihrem Grundrecht
aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, müsste eine Trennung von ihrem Ehemann und
die Unterbrechung ihrer begonnenen Integrationsbemühungen sowie überdies
eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer prozessualen Möglichkeiten
im Hauptsacheverfahren hinnehmen; denn es liegt - gerade im Hinblick auf die
hier zu klärenden Tatsachenfragen - auf der Hand, dass die Antragstellerin
zur Aufklärung dieser teilweise ihren höchstpersönlichen Bereich
betreffenden Umstände vom außereuropäischen Ausland aus wesentlich
weniger beitragen kann als in Deutschland jederzeit erreichbare Verfahrensbeteiligte.
Demgegenüber fällt der Nachteil, der sich für das öffentliche
Interesse ergibt, wenn die Antragstellerin einstweilen in Deutschland verbleibt,
sich später aber herausstellt, dass die Ausweisung rechtmäßig
ist, weniger ins Gewicht; die Herstellung des rechtmäßigen Zustands
- sei es durch freiwillige Ausreise oder durch Abschiebung des Antragstellerin
- würde dadurch lediglich verzögert. (...)"
OVG Hamburg: Zum Abschiebungsschutz wegen posttraumatischer
Belastungsstörung
Beschluss vom 2.4.2003 - 3 Bs 439/02 - (11 S., M4237)
"(...) Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet, die
Antragsteller (...) zu dulden.
Der Beschwerde kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie unter Bezugnahme
auf den Beschluss des Senats vom 17. August 1994, NVwZ-RR 1995 S. 419, geltend
macht, der Antragsteller zu 1) behaupte, politisch verfolgt zu sein, und könne
deshalb seine Abschiebung nur durch Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abwenden. (...)
Schließlich hält der Senat an der erwähnten Entscheidung vom
17. August 1994 aber auch nicht mehr fest. § 53 AuslG erfasst nämlich
auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische
Verfolgung darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 77,
82 f.; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2000, NVwZ 2000 S. 907, 909). Es unterliegt keinem
Zweifel, dass das Abschiebungsverbot des § 53 Abs. 1 AuslG auch Ausländer
schützt, die an sich gemäß § 51 Abs. 3 AuslG trotz festgestellter
politischer Verfolgung abgeschoben werden dürfen. Entsprechendes gilt für
§ 53 Abs. 2 AuslG. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK betrifft
sogar gerade und nur die Fälle, in denen die unmenschliche Behandlung -
die häufig politische Verfolgung darstellen wird - vom Staat ausgeht (BVerwG,
Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 331, 335). Im Unterschied zum Asylrecht
fragt schließlich auch § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG nicht danach,
von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung
stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht
darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG,
Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 324, 330). (...)
Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt bei traumatisierten
Personen grundsätzlich unter zwei Aspekten in Betracht. Einmal kann die
Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in
seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort
unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift
darstellen (BVerwG in ständ. Rspr.: Urt. v. 29.10.2002, EZAR 043 Nr. 56;
Urt. v. 15.10.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24 Urt. v. 29.7.1999
- 9 C 2/99 -, Juris; Urt. v. 27.4.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990
Nr. 12 = NVwZ 1998 S. 973; Urt. v. 18.3.1998 - BVerwG 9 C 36.97 -, Juris; Urt.
v. 25.11.1997, BVerwGE Bd. 105 S. 383, 387; Urt. v. 9.9.1997, InfAuslR 1998
S. 125; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2001 - 1 Bf 377/98.A). Dabei ist zu
beachten, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Anwendung des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG sperren kann. Das ist dann der Fall, wenn Personen,
die an einer bestimmten Krankheit leiden, eine Bevölkerungsgruppe im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden (BVerwG, Urt. v. 27.4.1998, Buchholz
402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 - AIDS -; BVerwG, Urt. v. 29.7.1999 - 9
C 2/99 -, Juris - Diabetes mellitus; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.4.2002
- 1 B 59/02, 1 PKH 10/02, - Juris; ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2001 - 1
Bf 377/98.A). Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn in dem jeweiligen Land
viele Menschen von einer bestimmten Krankheit betroffen sind (BVerwG, Urt. v.
27.4.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12). Für Traumatisierte
aus einem Land, in dem ein Krieg bzw. Bürgerkrieg stattgefunden hat, könnte
dies zu bejahen sein.
Zum anderen könnte ein Abschiebungshindernis nach der genannten Vorschrift
anzunehmen sein, wenn ein Leben im Zielstaat, anders als das Leben in jedem
anderen Staat der Erde, für den Abgeschobenen auf Grund seiner dort gemachten
traumatischen Erfahrungen unerträglich wäre. (...)
An die Darlegung der Ermessenserwägungen im Rahmen der Entscheidung nach
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Das gilt zumal dann, wenn wie hier ein den Aufenthalt beendender bestandskräftiger
Bescheid existiert, in dem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach §
53 AuslG verneint wird, und wenn überdies der Ausländer, obwohl das
möglich gewesen wäre, bis zu diesem Zeitpunkt keine der Abschiebung
nach § 53 AuslG entgegenstehenden Gründe vorgetragen hat (§ 70
AuslG). Zu verlangen ist, dass die Behörde sich bei der Anwendung des §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht infolge eines Rechtsirrtums für gebunden
hält, weil sie das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr zu Unrecht
verneint, und dass sie keine sachfremden Erwägungen anstellt. Ist zweifelhaft,
ob eine erhebliche konkrete Gefahr gegeben ist, so darf die Behörde vorsorglich
Ermessen ausüben (vgl. für den entsprechenden Fall einer Ausweisung
nach § 47 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE Bd. 110 S. 140,
144). Es reicht aus, wenn die Behörde ihre Gründe in einem laufenden
gerichtlichen Verfahren darlegt; der Erlass eines gesonderten Bescheides zu
dieser Frage ist nicht zwingend geboten.
Die Erwägung der Antragsgegnerin, die Krankheit des Antragstellers zu 1)
könne auch in seinem Heimatland behandelt werden, erscheint sachgerecht.
Es ist nicht ersichtlich, dass die ihm in Serbien/Montenegro gebotene medizinische
Behandlung qualitativ schlechter wäre, als sie im Bundesgebiet ist. Selbst
wenn sich dies aber so verhalten sollte, wäre dies kein Grund, die Abschiebung
für unzulässig zu erklären, so lange dort ärztliche Bemühungen
stattfinden, die den Namen Therapie verdienen. (...)
Bei allen Nachteilen einer erzwungenen Rückkehr in das Heimatland, die
das Beschwerdegericht durchaus nicht verkennt, hat diese für den Antragsteller
zu 1) doch jedenfalls auch den Vorteil, dass die notwendige Therapie in seiner
Muttersprache (vgl. nervenärztliches Attest, von Herrn Dr. (...) v. 25.9.2002)
dort kein Problem ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es
Stimmen gibt, denen zufolge posttraumatische Belastungsstörungen meist
im Herkunftsland die größten Heilungschancen haben (vgl. van Krieken,
InfAuslR 2000 S. 518, 520; a. A. Marx, InfAuslR 2000 S. 357, 362). Die Schwierigkeiten,
die mit dem Aufbau einer neuen Existenz verbunden sind, stehen, weil sie vorübergehender
Natur sind, einer erfolgreichen Therapie auf Dauer nicht entgegen.
Soweit die Antragsteller ausführen, der Antragsteller zu 1) dürfe
nicht dorthin gebracht werden, wo sich seine Peiniger befänden, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Antragsteller nicht gezwungen sind, sich gerade nach
Novi Pazar zu begeben. Es ist nicht zu erkennen, dass seine posttraumatische
Belastungsstörung es dem Antragsteller zu 1) unmöglich machen würde,
sich überhaupt an irgendeinem beliebigen Ort in Serbien/Montenegro niederzulassen.
Dies würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass jeder wegen erlittener
Folter traumatisierte Mensch nur außerhalb des Landes, in dem er misshandelt
worden ist, in der Regel also außerhalb seines Heimatlandes, leben könnte.
Hiervon kann nicht ausgegangen werden, vielmehr spricht viel dafür, dass
die Notwendigkeit, sich in einer fremden Umgebung zurechtzufinden, eine zusätzliche
Belastung erzeugt. Das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass es gerade
in den Balkan-Staaten viele infolge der Ereignisse seit 1991 traumatisierte
Menschen gibt, deren psychische Befindlichkeit sich durch das Verlassen ihrer
Heimat nicht bessern würde. Der Antragsteller zu 1) ist zwar insofern in
einer anderen Lage, als er durch die Ausreise nach Deutschland im Jahre 1999
vermutlich alle Brücken hinter sich abgebrochen hat und es deshalb schwer
haben wird, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. Weshalb ihm jedoch
hinsichtlich seiner Traumatisierung nicht zugemutet werden dürfte, das
Schicksal seiner in ihrer Heimat verbliebenen ebenfalls traumatisierten Landsleute
zu teilen, leuchtet nicht ein. (...)
Es ist nicht zu erkennen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1) aus
rechtlichen Gründen unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG).
Dass nicht jede erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit die Durchsetzung
der Ausreisepflicht hindert, wurde bereits ausgeführt. Durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wann Art. 1 Abs. 1 GG und Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung eines Ausländers verbieten, wenn
dies aus gesundheitlichen Gründen bedenklich erscheint. Das ist dann der
Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigungen
seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde (BVerwG
in ständ. Rspr., vgl. Urt. v. 8.12.1998, BVerwGE Bd. 108 S. 77, 80; Urt.
v. 4.6.1996, InfAuslR 1996 S. 289, 290; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S.
324, 328). Dem sind schwerste psychische Beeinträchtigungen gleichzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz zwar im Hinblick auf die verfassungskonforme
Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG formuliert. Für die Reichweite
des Grundrechtsschutzes kann es aber keinen Unterschied machen, ob der gesundheitliche
Schaden einer Bevölkerungsgruppe oder einem einzelnen droht. Der verfassungsrechtliche
Schutz vor Abschiebung kann sich nicht deshalb erhöhen, weil der Ausländer
nicht einer Bevölkerungsgruppe angehört, sondern ein Einzelschicksal
zu erleiden hat. Im Übrigen liegt es hier zumindest nahe, die Kriegs- und
Bürgerkriegstraumatisierten im Hinblick auf ihre Zahl als Bevölkerungsgruppe
anzusehen.
Die dem Antragsteller zu 1) drohenden gesundheitlichen Gefahren erreichen nicht
die danach für einen Abschiebungsschutz erforderliche Intensität.
Sofern der Antragsteller zu 1) durch den Vorgang der Abschiebung retraumatisiert
werden sollte, wird dies den Heilungsprozess verzögern, aber letztlich
nicht in Frage stellen. Dabei unterstellt das Gericht schon, dass er infolge
seiner Krankheit nicht in der Lage sein könnte, die Notwendigkeit der Rückkehr
in sein Heimatland einzusehen und sich mit seiner Abschiebung abzufinden, und
deshalb der Anwendung körperlichen Zwanges seitens der Vollzugsbeamten
ausgesetzt sein könnte. Dies ist aber nicht zwangsläufig. Keinesfalls
vermag das Beschwerdegericht die Auffassung zu teilen, dass die Abschiebung
den Ausländer nicht kränker machen darf, auch wenn dies auf seinem
eigenen - wenn auch vielleicht nicht vorwerfbaren - Verhalten beruht, und dass
der Ausländer sich nicht darauf verweisen lassen muss, eine durch die Abschiebung
herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands
durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu
lassen (so VGH Mannheim, Beschl. v. 7.5.2001, EZAR 045 Nr. 17). Der verfassungsrechtliche
Schutz der Gesundheit reicht, wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung
ergibt, nicht so weit. Etwas anderes mag dann gelten, wenn durch die Abschiebung
irreparable gesundheitliche Schäden entstehen. Dafür ist hier aber
nichts ersichtlich. (...)"
VG Lüneburg: Schriftliche Begründung von Duldungsauflagen
Beschluss vom 9.9.2003 - 6 B 169/03 - (3 S., M4319)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss stellt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsauflage
fest, mit der dem Antragsteller ein Erwerbstätigkeitsverbot ausgesprochen
wurde. Das VG Lüneburg stellt u. a. darauf ab, dass eine schriftliche Begründung
der Nebenbestimmung fehle.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Erteilung einer Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG
ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Ausländerbehörde steht.
Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist dieser Schriftlich (§ 66 AuslG) zu erlassende
Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde
zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Die Begründung von Ermessensentscheidungen
soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei
der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Sätze 2
und 3 VwVfG). Hier fehlt es an jeglicher Begündung, sodass allein aus diesem
Grunde die Nebenbestimmung rechtswidrig ist. Mangels Begründung ist nämlich
die Überprüfung dieser Ermessenentscheidung nach § 114 Satz 1
VwGO nicht möglich. Die Frage der Ergänzung der Ermessenserwägung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt sich im vorliegenden Falle des
vollständigen Fehlens einer Begründung nicht. (...)."
Einsender: Erk Jessen, AWO KV Harburg-Land
Rechtsprechung:
BVerwG: "Die Ausschreibung des religiösen Oberhauptes eines
inländischen religiösen Vereins zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem kann die Religionsfreiheit des Vereins nur verletzen, wenn
dem dadurch vereitelten Besuch des Oberhaupts nach der jeweiligen Glaubenslehre
eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung zukommt (im Anschluss
an das Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356)."
(Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 4.9.2003 - 1 B 288.02 - (8 S., M4327)
BVerwG: Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen EU und Marokko vermittelt
marokkanischen Arbeitnehmern auch bei Erteilung einer Arbeitsberechtigung (bzw.
unbefristeten Arbeitserlaubnis) kein Aufenthaltsrecht.
Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18.02 - (15 S., M4239)
VGH Hessen: "Der grundsätzliche Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen
auf Führung einer Ehe im Inland wird nicht relativiert durch den Umstand
seiner ausländischen Abstammung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 15.7.2003 - 12 TG 1484/03 - (5 S., M4345)
VGH Hessen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Erkrankung, wenn
die erforderlichen Medikamente nicht im Zielstaat der Abschiebung zur Verfügung
stehen, sondern aus dem Ausland beschafft werden müssen, und der Betroffene
nicht in der Lage ist, den damit verbundenen finanziellen und organisatorischen
Aufwand zu leisten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002
- 1 C 1.02 -, ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 33).
Urteil 24.6.2003 - 7 UE 3606/99.A - (18 S., M4340)
VG Lüneburg: Wohnsitzauflagen für sozialhilfebedürftige
anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich zulässig.
Urteil vom 26.8.2003 - 3 A 191/01 - (6 S., M4193)
KG Berlin: Sicherungshaft von passlosen indischen Staatsangehörigen
in der Regel unzulässig, da mit Passbeschaffung innerhalb von sechs Monaten
nicht zu rechnen ist.
Beschluss vom 9.9.2003 - 25 W 98/03 - (9 S., M4311)
LG Münster: Allein die Abwesenheit in der Unterkunft rechtfertigt
nicht die Annahme eines Haftgrundes gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG.
Beschluss vom 25.9.2003 - 5 T 990/03 - (3 S., M4393)
Sonstige Materialien:
IM Sachsen-Anhalt: Beschränkung der Wohnsitznahme auf den Bezirk
der zuständigen Ausländerbehörde bei Bezug von Sozialleistungen
für Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsbefungnis (einschließlich
anerkannter Flüchtlinge).
Erlass vom 16.10.2003 - 42-12231-80 - (2 S., M4320)
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier),
vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR
Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361-B2/Jel - (2 S., M4355)
IM Niedersachsen: Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Aufenthaltsbefugnis
oder Duldung.
Erlass vom 18.10.2002 - 45.11 - 12230/1-1 (§14)N1 VORIS 26 100 - (8 S.,
M4413)
RAin Anja Lederer: Rechtliche Zulässigkeit von Geldleistungen
nach dem AsylbLG
Gutachten vom 15. Mai 2003: "Rechtliche Zulässigkeit der Gewährung
von 'Geld statt Gutscheinen' durch die Landkreise und kreisfreien Städte
im Land Brandenburg" (21 S., M4374)
"(...) III. Leistungsberechtigte nach § 3 Abs. 2 AsylbLG
1. Leistungsberechtigte in Erstaufnahmeeinrichtungen
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG ist für Leistungsberechtigte, die in
einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylVfG untergebracht sind,
die Gewährung von Sachleistungen zwingend. (...)
2. Leistungsberechtigte außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen
Ausdrückliche Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz existieren für
den Personenkreis, der nicht mehr verpflichtet ist, in Erstaufnahmeeinrichtungen
zu wohnen. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG, dass, soweit es nach
den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden
Sachleistungen nach Absatz 1 S. 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von
anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen
Wert gewährt werden können. (...)
2.1. Auslegung des § 3 AsylbLG in Bezug auf einen etwaigen generellen
Sachleistungsvorrang
a) Grammatische Auslegung
(...) Nach einer Auslegung streng gemäß dem Wortlaut müsste
wohl von einem grundsätzlichen Vorrang der Gewährung von Sachleistungen
ausgegangen werden.
Die Vorschrift lässt jedoch ausdrücklich weitgehende Ausnahmen von
der an und für sich vorrangigen Sachleistungsgewährung durch den unbestimmten
Rechtsbegriff des 'nach den Umständen Erforderlichen' zu. Unter der Voraussetzung,
dass es nach den Umständen erforderlich ist, von der grundsätzlichen
Gewährung von Sachleistungen Abstand zu nehmen, ist den zuständigen
Behörden auf kommunaler Ebene ein verhältnismäßig weites
Ermessen bezüglich der Alternativleistungsformen Wertgutscheine, sonstige
unbare Abrechnungen oder Geldleistungen eingeräumt. Durch den beträchtlichen
Ermessensspielraum zugunsten von Ausnahmeregelungen könnte der Sachleistungsvorrang
selbst zumindest erheblich eingeschränkt sein. Welche Umstände im
einzelnen es erforderlich machen, das Ermessen hinsichtlich der Ersatzformen
auszuüben, ergibt sich durch eine reine Wortlautauslegung allerdings nicht.
b) Systematische Auslegung
Auch eine Auslegung des § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG entsprechend der Stellung
und Wertung der Vorschrift im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, ihrer äußeren
und inneren Systematik scheint zunächst für einen Vorrang der Sachleistungsgewährung
zu sprechen. (...)
Andererseits ist eine einzelne gesetzliche Regelung immer auch zu höherrangigem
Recht, speziell der Verfassung, in Beziehung zu setzen, also dahingehend auszulegen,
dass sie beispielsweise mit den Grundrechten im Einklang steht. Dementsprechend
müssen der dem Wortlaut nach bestehende Sachleistungsvorrang und insbesondere
die 'Umstände' die ein Abweichen hiervon erforderlich machen, im Kontext
mit dem Grundgesetz gesehen und interpretiert werden.
Nach der Verfassung ist jedem Menschen ein sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum
zu gewährleisten - ein Recht des Einzelnen, materiell, individuell und
kommunikativ am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können5.
Diese Verfassungsgarantie ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. Art.
20 des Grundgesetzes (GG). Selbst wenn dieses Existenzminimum im Falle der Leistungsberechtigten
nach § 3 AsylbLG gegenüber dem, das deutschen Staatsangehörigen
zugestanden wird, geringer ist in Anbetracht dessen, dass es sich hier um Ausländer
und Ausländerinnen handeln soll, die sich nur vorübergehend in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten6, darf eine
Auslegung des § 3 AsylbLG die genannte Verfassungsgarantie nicht vollkommen
leerlaufen lassen. Dem Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum der
Leistungsberechtigten nach AsylbLG kann nur durch eine extensive Auslegung der
'Umstände' Rechnung getragen werden, unter denen eine Gewährung von
Geldleistungen oder anderen Alternativleistungsformen erfolgen kann. Nur von
dem geringen Barbetrag in Höhe von monatlich wenig mehr als 40,00 €,
den Leistungsberechtigte neben Sachleistungen erhalten können, ist eine
auch nur minimale Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nicht
möglich. (...)
Weitere verfassungsmäßige Aspekte, die ein großzügiges
Abweichen von der Sachleistungsgewährung zugunsten von Geldleistungen geboten
erscheinen lassen, sind unter anderem das übergeordnete Grundrecht auf
Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Grundrecht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit (Art. 2 GG), der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), das
Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) und der Religionsfreiheit (Art.
4 GG). Ein strikt verstandener Vorrang der Sachleistungsgewährung lässt
den Betroffenen keinerlei Spielraum für eigene Entscheidungen hinsichtlich
der Deckung ihres materiellen Grundbedarfs im einzelnen. Im Hinblick auf das
daneben gewährte, nur äußerst geringfügige Taschengeld
nimmt er den Leistungsberechtigten außerdem von vornherein jegliche Möglichkeit,
ihren eigenen individuellen Grundbedarf im Hinblick auf geistige, kulturelle,
religiöse und andere Bedürfnisse zu bestimmen und die zuvor genannten
Grundrechte auch nur ansatzweise konkret umzusetzen. Da deutsche Sozialhilfeberechtigte
die ebenfalls nur verhältnismäßig geringen Leistungen in Geld
erhalten mit der Folge eines jedenfalls eng begrenzten Entscheidungsspielraums
zur individuellen Realisierung der unterschiedlichen Verfassungsgarantien, erscheint
ein eng ausgelegtes Prinzip der Sachleistungsgewährung jedenfalls auch
in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) problematisch.
(...)
Letztlich ist mittelbar der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes
nach Art. 19 Abs. 4 GG betroffen. Gerade ausländische Menschen, die zunächst
erst einmal Zeit benötigen, die deutsche Sprache auch nur soweit zu erlernen,
um sich umgangssprachlich verständigen zu können, sind allein kaum
in der Lage, einen Prozess zu führen. Sie haben es naturgemäß
mit den komplizierten Rechtsmaterien des Asyl- und Ausländerrechts zu tun,
in denen es meist darauf ankommt, persönliche Umstände substantiiert,
meist schriftlich gegenüber Behörden und Gerichten darzulegen. Die
Gerichtssprache ist nach § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) deutsch.
Dolmetscher sind nur bei mündlichen Verhandlungen zugegen. Damit die Leistungsberechtigten
den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz nicht nur formell,
sondern auch inhaltlich erlangen können, sind sie auf eine Vertretung durch
- im Normalfall selbst zu bezahlende - Rechtsanwälte und die Möglichkeit
angewiesen, fremdsprachige Urkunden und sonstige Beweismittel aus ihrem Heimatland
etwa für das Asylklageverfahren auf eigene Kosten übersetzen lassen
zu können.
c) Auslegung entsprechend der Entstehungsgeschichte
Die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 AsylbLG spricht gegen einen Vorrang
der Sachleistungsgewährung. Durch die Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes
im Jahr 1997 ist der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden erheblich
erweitert worden. (...) Daraus schließen etwa die Verfasser des gängigen
Lehr- und Praxiskommentars zum Bundessozialhilfegesetz, dass es nach der Novelle
des Asylbewerberleistungsgesetzes kein Primat des Sachleistungsprinzips mehr
gibt7.
d) Auslegung entsprechend Sinn und Zweck der Norm
Die Ansicht, die die unmittelbare Sachleistungsgewährung als vorrangiges
Leistungsprinzip des Asylbewerberleistungsgesetzes behauptet, stützt sich
auf zwei der Zielsetzungen des sogenannten Asylkompromisses vom 06.12.1992,
in dessen Zusammenhang das Asylbewerberleistungsgesetz kreiert wurde. Durch
Art, Umfang und Form der Leistungsgewährung soll kein Anreiz geschaffen
werden, aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland
zu kommen, und den sogenannten Schlepperbanden soll der Nährboden dadurch
entzogen werden, dass möglichst keine Barmittel in die Hände der Leistungsberechtigten
gelangen.8 Zumindest die zweite Begründung
geht allerdings an den Realitäten vorbei, weil Fluchthilfeleistungen in
der Regel voll oder zum Teil im voraus bzw. der Restbetrag unmittelbar nach
gelungener Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bezahlt werden müssen.
(...)
Vor allem aber kann sich die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht allein
an den (subjektiven) Intentionen des Gesetzgebers aus dem Jahr 1993 orientieren.
Sie muss vielmehr die zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen, die
praktischen Erfahrungen, die dazu geführt haben, und die gegenwärtigen
gesellschaftlichen Verhältnisse mitberücksichtigen. So ist nach Auffassung
des Bundesgerichtshofes das Gesetz kein toter Buchstabe, sondern ein sich lebendig
entwickelnder Geist, der sich an die verändernden Lebensverhältnisse
anpassen muss9.
Der Zweck der Änderung des § 3 Abs. 2 AsylbLG im Jahre 1997 ist offensichtlich.
Nachdem die Änderungsentwürfe des Bundestages zum Asylbewerberleistungsgesetz
im März und erneut im Mai 1996 im Bundesrat gescheitert waren, wurde in
zwei Durchgängen im Vermittlungsausschuss beraten. (...) Am Schluss der
fast einjährigen Beratungen des Vermittlungsausschusses stand eine Kompromissformel
in Form des gegenwärtigen § 3 Abs. 2 AsylbLG, mit dem dem Argument
der SPD-geführten Länder, dass Sachleistungen teurer als Geldleistungen
sind, Rechnung getragen wurde11. (...)
Neben dem finanziellen Aspekt muss bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG
berücksichtigt werden, dass sich die Sachleistungsgewährung vielfach
praktisch nicht bewährt hat, in kleineren Wohnheimen sogar nicht oder nur
mit unverhältnismäßig großen organisatorischen Schwierigkeiten
realisiert werden konnte.
Dennoch, und auch dies ist für die Interpretation der Vorschrift des §
3 Abs. 2 AsylbLG von Bedeutung, wurde mit der zum 01.06.1997 in Kraft getretenen
Gesetzesnovelle nicht nur diesen finanziellen und organisatorischen Umständen
entsprochen. Nicht mehr nur, soweit es nach den 'Umständen der Unterbringung
oder der örtlichen Gegebenheiten' erforderlich ist (Fassung des §
3 Abs. 2 AsylbLG von 1993), sondern allgemeiner, 'nach den Umständen' können
anstelle von Sachleistungen Alternativformen gewährt werden. Mit dieser
Formulierung sollen nach dem Wortlaut und dem Zweck der Norm gerade nicht mehr
lediglich Sachverhalte erfasst werden, die die Gewährung von Leistungen
in anderer Form als Sachleistungen einseitig aus Sicht der jeweiligen Behörden
erforderlich machen. Als Umstände, die in der Person der Leistungsberechtigten
liegen, kommen beispielsweise ein individueller Ernährungsbedarf13
oder die Unterbringung in einer Mietwohnung in Betracht. Letztlich gibt es Faktoren,
die für eine grundsätzliche leistungsrechtliche oder politische Ermessensentscheidung
zugunsten von Alternativleistungsformen sprechen, etwa ein begrenztes Warenangebot
der Sachleistungsanbieter, das preislich außerdem dasjenige einschlägiger
Lebensmitteldiscounter wesentlich übersteigt, dezentrale Unterbringung,
Konflikte mit Lieferanten oder bei gemeinsamer Wohnheimunterbringung von Leistungsberechtigten
nach § 3 Abs. 2 AsylbLG und sogenannter Analogberechtigter nach §
2 AsylbLG/BSHG14.
Die meisten Umstände - sei es aus Sicht der Behörden, sei es im Hinblick
auf die Situation der Betroffenen selbst und die Realisierung ihrer Grundrechte
-, die gegen eine Sachleistungsgewährung im engeren Sinne sprechen, gelten
ähnlich in Bezug auf Wertgutscheine oder vergleichbare unbare Abrechnungen
im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylbLG. (...)
2.2 Auslegung des § 3 AsylbLG in Bezug auf eine etwaige Rangfolge der
Alternativleistungsformen
a) Grammatische Auslegung
Die Vertreter der Auffassung einer solchen Rangfolge der Alternativformen zur
Sachleistung untereinander berufen sich insoweit auf die im Gesetz genannte
Reihenfolge, an deren erster Stelle Wertgutscheine, an dritter und letzter Stelle
Geldleistungen stehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass juristische Sprache und
Gesetzesformulierung, wenn eine bestimmte Rangfolge mehrerer Möglichkeiten
zum Ausdruck gebracht werden soll, derartiges üblicherweise differenzierter
darlegt. (...)
b) Systematische Auslegung
Nichts anderes ergibt sich durch eine systematische Auslegung dieser Passage.
Wenn argumentiert wird, ein Vorrang von Wertgutscheinen ergäbe sich aus
dem allgemeinen Sachleistungsvorrang16, kann
dies nicht überzeugen, denn bei Wertgutscheinen handelt es sich nun einmal
nicht um Sachleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylbLG.
Unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, speziell der Grundrechte,
müsste eine rein systematische Auslegung der Vorschrift, wie unter Ziffer
2.1.b) gezeigt, sogar dazu führen, bei den Ersatzformen die Geldleistungen
als vorrangig anzusehen. Denn auch bei der Gewährung von Wertgutscheinen
oder sonstigen unbaren Abrechnungen an Leistungsberechtigte wird deren Grundrechten,
insbesondere dem Recht auf ein soziokulturelles Existenzminimum, nur sehr begrenzt
Rechnung getragen werden können. (...)
Zudem wird ein Einkauf mit Wertgutscheinen von den Betroffenen häufig und
nicht ohne Grund als Diskriminierung empfunden. Wertgutscheine begrenzen die
Einkaufsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten in der Regel auf eine kleine
Anzahl von Läden mit begrenztem Warensortiment, die oft wesentlich teurer
sind als Discounter, die etwa deutschen Sozialhilfeempfängern offen stehen.
Sie nötigen zum Großeinkauf und akkuratem Mitrechnen, um die für
viele Betroffene ohnehin peinlichen Situationen an den Kassen durch auch sprachlich
oft schwer zu führende Diskussionen nicht zu verstärken. Teilweise
müssen sich Inhaber von Wertgutscheinen in den an dem Gutscheinsystem beteiligten
Läden auch organisatorisch einer Sonderbehandlung unterziehen, etwa aufgrund
eigens für sie eingerichteter Kassen. (...)
d) Auslegung entsprechend Sinn und Zweck der Norm
Die Gesichtspunkte, die schon bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG
in Bezug auf einen behaupteten generellen Sachleistungsvorrang (unter Ziffer
2.1.d)) angeführt wurden, können ebenfalls zu einer Interpretation
der Norm dahingehend führen, dass unter den Ersatzleistungsformen der Gewährung
von Geldleistungen der Vorzug zu geben ist. Nicht allein fiskalische Gründe
- auch Wertgutscheine oder sonstige unbare Abrechnungen kosten die Behörden
mehr als Geldleistungen -, sondern auch organisatorische Erwägungen sprechen
objektiv für einen solchen Vorrang. Weiterhin besteht bei Geldleistungen
nicht, wie bei Gutscheinen, die Gefahr von 'Abkäufen' unter dem Wert durch
Gutscheinhändler, die die prekäre Lage der Flüchtlinge zum eigenen
Vorteil ausnutzen. (...)
IV. Leistungen an Berechtigte nach § 2 AsylbLG
(...)
2. Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in
Form von Geld
Aus § 22 Abs. 1 BSHG ergibt sich ausdrücklich, dass laufende Leistungen
zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen, also in pauschalierten Geldbeträgen18,
zu gewähren sind. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat zunächst die
Auffassung, dass sich aus dieser Vorschrift keine Einschränkung des Ermessens
bezüglich der Leistungsform entnehmen lässt mit dem Argument, der
Gesetzgeber habe keine Vorentscheidung zugunsten der Geldleistung getroffen.19
Nach neuerer Rechtsprechung ist § 22 Abs. 1 BSHG jedoch dahingehend auszulegen,
dass das Gesetz die Form der Leistung für den Regelbedarf im Rahmen der
Hilfe zum Lebensunterhalt im Regelfall auf eine schematisierte, betragsmäßig
fixierte Geldleistung festlegt und ein Ermessen der Behörde insoweit ausschließt.
Hintergrund dessen ist die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem
erwachsenen Menschen die Möglichkeit zu lassen ist, im Rahmen der ihm nach
dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Daher
hat ein Hilfeempfänger grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm
die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld gewährt wird.20
3. Einschränkungen hinsichtlich der Form der Leistung durch § 2
Abs. 2 AsylbLG
(...) Auch unter der Geltung des § 2 Abs. 2 AsylbLG neuer Fassung ist vom
grundsätzlichen Vorrang der Gewährung von Geldleistungen an Analogberechtigte
in Gemeinschaftsunterkünften auszugehen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift
erschöpft sich in der Ermächtigung der zuständigen Behörde,
im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens im Einzelfall unter Berücksichtigung
der jeweiligen örtlichen Verhältnisse die Leistungsform für die
in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Leistungsberechtigten einheitlich
zu regeln.22 Mit 'örtlichen Umständen'
im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG wird nur auf die konkrete Gemeinschaftsunterkunft
abgestellt, so dass ein landesweiter Erlass, der einen landesweiten Vorrang
des Sachleistungsprinzips festlegt, ausgeschlossen ist23.
Zur Begründung der Einführung des neuen § 2 Abs. 2 AsylbLG mit
der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 1997 wurde angeführt, dass es in Gemeinschaftsunterkünften
häufig zu sozialen Spannungen gekommen sei, die auch darauf beruhten, dass
in derselben Einrichtung Sachleistungs- und Geldleistungsempfänger untergebracht
waren24. Nach Ansicht von Praktikern25
sind derartige Konflikte nach den Erfahrungen aus den Jahren 1993 bis 1997 allerdings
rein hypothetischer Natur. Tatsächlich entstanden Konflikte in der Regel
in solchen Heimen, in denen eine reine Sachleistungsversorgung praktiziert wurde.
Derartige Konflikte und deren behauptete Ursachen einmal unterstellt, wären
bei der nach § 2 Abs. 2 AsylbLG möglichen Ermessensentscheidung von
der zuständigen Behörde jedenfalls nicht nur die örtlichen Gegebenheiten
und die Verhältnisse in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft zu berücksichtigen,
sondern selbstverständlich vorrangig die Grundrechte der Betroffenen (vgl.
Ziffer III.2.1.b)) und der Umstand, dass die Berechtigten bereits seit mindestens
drei Jahren die reduzierten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben,
seit langer Zeit hier leben und bei ihnen ein verstärktes Integrationsbedürfnis26
besteht.
(...) Die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen an Analogberechtigte
in Gemeinschaftsunterkünften ist nur dann gerechtfertigt, wenn weniger
einschneidende, gleich geeignete Maßnahmen zur Befriedung in der konkreten
Gemeinschaftsunterkunft nicht zur Verfügung stehen27.
Von wenigen, zeitlich begrenzten Ausnahmefällen abgesehen, dürfte
eine solche Situation, die Sachleistungen an Analogberechtigte erfordert, aber
de facto nie gegeben sein, weil es eine breite Palette von Möglichkeiten
gibt, die in die Grundrechte der Analogberechtigten und deren Ansprüche
nicht bzw. wesentlich weniger eingreifen. Es besteht nicht nur die Möglichkeit,
Analogberechtigte dezentral in Mietwohnungen unterzubringen - eine Variante,
von denen viele kommunale Behörden zunehmend, nicht zuletzt aus Kostengründen,
Gebrauch machen.
Eventuellen Konflikten in Gemeinschaftsunterkünften kann auch dadurch begegnet
werden, dass allen Bewohnern, nicht nur den Analogberechtigten, gleichermaßen
Geldleistungen gewährt werden. (...)
Angesichts dessen, dass sich § 2 Abs. 2 AsylbLG ausschließlich auf
Analogberechtigte bezieht, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht
sind, wäre eine Sachleistungsgewährung bei Unterbringung in Wohnungen
oder sonstiger Einzelunterbringung typischerweise von vornherein rechtswidrig.
Im Regelfall dürfte bei Wohnungsunterbringung der Leistungsberechtigten
das Ermessen der zuständigen Behörde nach § 4 BSHG auf Null reduziert
sein mit der Folge eines Anspruchs der Hilfeempfänger auf Gewährung
von Geld28. (...)
VII. Fazit
Das Asylbewerberleistungsgesetz lässt die Zahlung von Bargeld an Stelle
von Sachleistungs-, Gutscheingewährung oder sonstigen unbaren Abrechnungen
an Flüchtlinge außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen durch die
zuständigen Behörden ausdrücklich zu. Angesichts der Entstehungsgeschichte
der Vorschriften und ihres Sinn und Zwecks unter Berücksichtigung sonstiger
rechtlicher Bindungen und der sich stetig in Richtung eines Geldleistungsvorrangs
fortentwickelnden Verwaltungspraxis in den Ländern gibt es einen Sachleistungsvorrang
im engeren Sinn rechtlich und faktisch nicht mehr. Die kommunalen Entscheidungen
zugunsten von Geldleistungen, die aus politischen, humanitären, fiskalischen,
verwaltungsorganisatorischen und weiteren grundsätzlichen Einwänden
gegen das Sachleistungsprinzip resultieren, stehen damit in Übereinstimmung
mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben.
5 GK-AsylbLG,
Rz. 39 zu § 2
6 so z. B. NdsOVG, Beschluss vom 27.06.1997
- 12 L 5709/96 -, NVwZ-RR 1997, 95
7 so ausdrücklich Birk in LPK-BSHG,
Rz. 9 zu § 3 AsylbLG
8 wie Fußnote 4 [GK-AsylbLG, Rz. 3
zu § 3], ferner Deibel, ZAR 1998, 28
9 BGHSt 10, 157, 159
11 Classen, 'Menschenwürde mit Rabatt',
3.5.1 zu § 3 AsylbLG
13 wie Fußnote 7, ferner GK-AsylbLG,
Rz. 68 zu § 3
14 wie Fußnote 11
16 wie zuvor [Deibel, ZAR 1998, 28, 30]
18 Roscher in LPK-BSHG, Rz. 11 zu §
22 BSHG
19 Hailbronner, AuslR, Rz. 96 zu
B 12
20 wie zuvor
22 GK-AsylbLG, Rz. 200 f. zu § 2
23 VG Leipzig, Beschluss vom 11.08.2000
- 2 K 1009/00 - abgedruckt in GK-AsylbLG unter VII [10 S., C1559], OVG Sachsen,
Beschluss vom 11.09.2002 - 4 BS 228/02 - InfAuslR 2002, 491 [
=ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 37]
24 GK-AsylbLG, Rz. 201 zu § 2
25 beispielhaft Classen, 'Eckpunkte zu
Paragraf 2 Asylbewerberleistungsgesetz' ,
Asylmagazin 7-8/2000, S. 31 ff
26 GK-AsylbLG, Rz. 202 zu § 2
27 GK-AsylbLG, Rz. 203 zu § 2, a.
M. Hailbronner, AuslR, Rz. 99 zu B 12
28 VG Leipzig, 09.08.2000 - 2 K 1018/00
- [7 S., C1557]"
Einsenderin: RAin Lederer, Berlin
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine Kostenerstattung für Behandlung eines depressiven
Syndroms gem. § 4 AsylbLG, da chronische Erkrankung; keine Kostenerstattung
gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. §§ 37 Abs. 1, 38 BSHG,
§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V, wenn wegen der drohenden
Beendigung des Aufenthalts (hier: befristete Duldung wegen schlechter medizinischer
Versorgungslage im Heimatstaat) das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann.
Beschluss vom 20.8.2003 - 16 B 2140/02 - (5 S., M4358)
VG Braunschweig: Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten
aus Kosovo, soweit sie auf Grundlage des Memorandum of Understanding rückkehren
können.
Beschluss vom 18.9.2003 - 3 B 393/03 - (3 S., M4244)
Rechtsprechung:
BVerfG: Einem ausländischen Untersuchungsgefangenen dürfen
nicht ohne Differenzierung im Einzelfall sämtliche Kosten für die
Übersetzung seines Briefverkehrs auferlegt werden.
Beschluss vom 7.10.2003 - 2 BvR 2118/01 - (7 S., M4326)
LG Köln: Die Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung, um den
Betroffenen der Abschiebung zuzuführen, sind abschließend in § 41
PolG NW geregelt.
Beschluss vom 2.6.2003 - 1 T 178/03 - (7 S., M4383)
Sonstiges Dokument:
RA Rainer M. Hofmann: Merkblatt zur Zusammenarbeit von Anwälten
und Dolmetschern mit lesenswerten Hinweisen auch für die Flüchtlingsarbeit.
Merkblatt vom Oktober 2003 (3 S., M4322)
Jörg Alt: "Leben in der Schattenwelt - Problemkomplex 'illegale'
Migration"
vonLoeper Literaturverlag, 2003, 548 S., 28,- €, ISBN 3-86059-499-0
Das Buch ist eine wissenschaftliche Untersuchung zur Lebensituation von Menschen
ohne legalen Aufenthalt. Sie baut auf der Untersuchung "Illegal in Deutschland"
des Autors aus dem Jahr 1999 auf. Der regionale Schwerpunkt liegt in München,
es wurden aber auch Erkenntnisse aus Berlin und Leipzig berücksichtigt.
Das Buch besticht durch seine Sachlichkeit, Offenheit und Gründlichkeit.
Dem Autor gelingt es, auf Grundlage intensiver Feldforschung das Leben in der
Illegalität zu beschreiben, zu analysieren und in den gesellschaftlichen
Kontext einzuordnen. Am Ende versucht er alternative Ansätze für den
Umgang mit Illegalität zu entwickeln.
Irreführend ist allerdings die Reihe, in der das Buch erschienen ist: "
Asyl Praxis Bibliothek" . Es ist kein praxisorientiertes Handbuch, sondern
eine wissenschaftliche Untersuchung und zugleich Dissertation des Autors.
Ekkehard Hollmann
Weitere Literaturhinweise: