Liebe Leserinnen und Leser,
die Innenminister haben sich wie erwartet nicht auf eine Bleiberechtsregelung
geeinigt. Lediglich für afghanische Flüchtlinge sieht ein noch nicht offiziell
veröffentlichter Zusatzbeschluss eine enge Bleiberechtsregelung vor. Doch der
Großteil der afghanischen Flüchtlinge soll ebenso wie Minderheitenangehörige
aus dem Kosovo sowie irakische Flüchtlinge nach dem Willen der Innenminister
bald abgeschoben werden.
Woher die Minister ihre Zuversicht nehmen, bleibt deren Geheimnis. In keinem
der betroffenen Länder haben sich Sicherheitslage und humanitäre Situation in
den letzten Monaten verbessert, im Gegenteil. UNMIK, die internationale Verwaltung
im Kosovo, kann wohl nur durch massiven politischen Druck dazu gebracht werden,
Abschiebungen von Minderheitenangehörigen zuzustimmen. Den Stabilisierungsprozess
in Afghanistan kann man bestenfalls als stagnierend bezeichnen. Und die Lage
im Irak ist nach einhelliger Auffassung aller Beobachter katastrophal. Für alle
drei Länder gilt zudem die Sorge, dass massenhafte Abschiebungen zu einer weiteren
Destabilisierung der Lage führen könnten. Das Festhalten der Innenminister an
der " Rückführungs"-Option schadet somit auch nicht zuletzt außenpolitischen
Interessen. Die Weigerung der deutschen Innenpolitiker, die Tatsachen zu akzeptieren
und davon auszugehen, dass ein Großteil der betroffenen Flüchtlinge dauerhaft
in Deutschland leben wird, ist somit letztlich für alle Seiten schädlich: Anstatt
schnell ein Konzept für eine vernünftige Integration unter Einschluss
einer Bleiberechtsregelung zu entwickeln, verfolgen die Innenminister
weiter die Illusion der Massenabschiebung. Es wird Zeit, dass sie sich nicht
an ideologischen Vorgaben, sondern am tatsächlichen politischen Handlungsbedarf
orientieren und eine Bleiberechtsregelung für Alt- und Härtefälle schaffen.
Ihr Ekkehard Hollmann
In eigener Sache
Neue Adresse
Die Geschäftsstelle des Informationsverbundes Asyl/ZDWF e. V. zieht zum
Ende des Jahres nach Berlin um. Sie erreichen uns ab Januar 2005 unter dieser
Adresse:
Informationsverbund Asyl/ZDWF e. V.
Haus der Demokratie und der Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
Fax: 030/46793329
E-Mail: kontakt@asyl.net
Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, uns bei den vielen Zusenderinnen und Zusendern
von Dokumenten zu bedanken. Unser Dank gilt auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Gerichte, die gut mit uns zusammenarbeiten. Der Zugang zu interessanten
und wichtigen Dokumenten ist entscheidend dafür, dass das ASYLMAGAZIN seinen
Zweck erfüllen kann.
Einstellung der Anfragenbeantwortung zu Herkunftsländern
Die Möglichkeit der kostenlosen Anfragenbeantwortung zur Situation in den
Herkunftsländern von Flüchtlingen wird zum Jahresende eingestellt. Zu diesem
Schritt haben wir uns mit unseren Partnern von ACCORD/ÖRK entschlossen, da der
personelle und finanzielle Aufwand und die sinkende Nachfrage zuletzt in keinem
vertretbaren Verhältnis zueinander standen. Aber natürlich stehen Ihnen weiterhin
das ASYLMAGAZIN, www.asyl.net
und die Online-Datenbank www.ecoi.net
als Quelle für Länderinformationen zur Verfügung. Wir werden uns darüber hinaus
nach weiteren Lösungen umsehen, um zukünftig wieder die Möglichkeit einer gezielten
Recherche nach Herkunftsländerinformationen anbieten zu können.
Reparaturgesetz im Vermittlungsausschuss
Der Bundestag hat das sogenannte Reparaturgesetz zum Zuwanderungsgesetz
beschlossen (BT-Ds. 15/4173). Allerdings rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss
an, so dass das Inkrafttreten des Gesetzes fraglich ist.
Das Gesetz soll Verweise im Aufenthaltsgesetz und in anderen Gesetzen, die durch
die parallele Hartz IV-Gesetzgebung unschlüssig geworden sind, an die neue
Gesetzeslage anpassen. Ferner ist die Einrichtung einer sogenannten Fundpapierdatenbank
vorgesehen, in der herrenlose Ausweispapiere zentral erfasst werden sollen.
Strittig zwischen den Parteien sind jedoch einige weitere Änderungen. So soll
der Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes leicht beschränkt werden.
Weiterhin soll eine Übergangsregelung Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
den Zugang zu einer Niederlassungserlaubnis ermöglichen. Voraussetzung ist,
dass sie zum Jahresende bereits seit drei Jahren anerkannt sind. Umstritten
ist außerdem die Anpassung der medizinischen Leistungen für Flüchtlinge, die
im Rahmen eines Beschlusses der Europäischen Union aufgenommen werden, an die
Regelungen der entsprechenden EU-Richtlinie.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion warf der Regierungskoalition vor, mit diesen
strittigen Änderungen den Zuwanderungskompromiss zu gefährden. Dagegen bedauerte
die Integrationsbeauftragte Marieluise Beck (Grüne) die Verzögerung der erforderlichen
Anpassungen und Klarstellungen durch den Beschluss des Bundesrates.
Durchführungsverordnung zum Zuwanderungsgesetz
Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes
beschlossen (249 S., M5887). Kern der neuen Bestimmungen ist die Aufenthaltsverordnung,
die an die Stelle der bisherigen Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
tritt. Sie regelt Ausnahmen von der Passpflicht und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels.
Ferner finden sich Bestimmungen zu Verwaltungsgebühren und Verfahrensvorschriften.
Beschäftigungsverordnungen beschlossen
Die Bundesregierung hat die Verordnungen beschlossen, die nach dem Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes die Beschäftigung von Ausländern in Deutschland regeln
sollen. Die sogenannte Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) regelt
den Zugang zum Arbeitsmarkt für Ausländer, die bereits in Deutschland leben.
Sie beinhaltet unter anderem eine Härtefallregelung, nach der ohne die Prüfung,
ob ein bevorrechtigter Arbeitssuchender für eine bestimmte Stelle zur Verfügung
steht, die Erwerbstätigkeit gestattet werden kann. Ferner fällt die Vorrangprüfung
bei der Fortsetzung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ebenso weg wie
für Kinder und Jugendliche, die am deutschen Schul- und Ausbildungssystem teilgenommen
haben oder eine Berufsausbildung beginnen wollen. Umstritten innerhalb der Regierung
war der Arbeitsmarktzugang für geduldete Ausländer. Sie haben nach der nun beschlossenen
Regelung nach einem Jahr Wartezeit grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieser
ist aber ausgeschlossen, wenn sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zu beziehen, oder wenn sie das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben.
Die sogenannte Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt, unter welchen Voraussetzungen
Ausländer zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen dürfen. Dazu
bestimmt sie, für welche Beschäftigungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann und wann in den anderen Fällen
die Zustimmung erfolgen kann.
(Beschäftigungsverfahrensverordnung: 3 S., M5899; Beschäftigungsverordnung:
8 S., M5900)
Regelungen für Integrationskurse
Die Bundesregierung hat Anfang Dezember die Durchführungsverordnung für
die Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler beschlossen (25 S.,
M5897). Die Verordnung regelt den Inhalt,
die Durchführung und die Kosten der Integrationskurse, die mit dem Zuwanderungsgesetz
eingeführt werden. Die Kurse sollen einerseits dem Erwerb der deutschen Sprache
dienen, andererseits Alltagswissen sowie "Kenntnisse der Rechtsordnung, der
Kultur und der Geschichte Deutschlands" vermitteln. Insbesondere sollen auch
die "Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland sowie
der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfeiheit"
näher gebracht werden.
Die Kurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zusammenarbeit
mit weiteren Trägern durchgeführt. Die ausländischen Kursteilnehmer müssen einen
Kostenbeitrag von einem Euro pro Unterrichtsstunde zahlen. Der Kursträger erhält
2,05 Euro pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde. Der Kurs umfasst insgesamt 630
Unterrichtsstunden.
Die Verordnung wird ergänzt durch einen Leitfaden des Bundesamtes, der das pädagogische
Konzept, Abschlusstests sowie Details des Verfahrens näher darlegt (22 S.,
M5859).
Keine Einigung auf Bleiberechtsregelung
Die Innenministerkonferenz hat sich nicht auf ein generelles Bleiberecht
einigen können. Auf ihrer Sitzung am 19. November in Lübeck drängten die
Minister erneut darauf, schnell die Voraussetzungen für die Abschiebung von
irakischen und afghanischen Flüchtlingen sowie der Minderheitenangehörigen aus
dem Kosovo zu schaffen. Zum Kosovo machten allerdings die SPD-regierten Länder
in einer Protokollnotiz deutlich, dass sie ein Bleiberecht für die Minderheitenangehörigen
anstreben, die sich wirtschaftlich und gesellschaftlich integriert haben (vgl.
Ländermaterialien, Serbien und Montenegro). Zu Afghanistan haben die Innenminister
in einem nicht offiziell veröffentlichten Zusatzbeschluss eine Prioritätenliste
festgelegt, nach der die Abschiebungen zu erfolgen haben. Dieser Beschluss beinhaltet
eine Bleiberechtsregelung für ältere und für wirtschaftlich integrierte Afghanen
mit über sechsjährigem Aufenthalt (vgl. Ländermaterialien, Afghanistan).
Ferner forderten die Innenminister, ein befristetes Anfechtungsrecht für eine
Behörde bei Vaterschaftsanerkennungen zu schaffen. Damit soll verhindert werden,
dass ausländische Väter durch die falsche Anerkennung der Vaterschaft eines
deutschen Kindes ein Aufenthaltsrecht erhalten. Diese Forderung wurde von der
Bundesintegrationsbeauftragten Marieluise Beck abgelehnt. In Missbrauchsfällen
bestünden bereits heute Möglichkeiten, das Aufenthaltsrecht zu verweigern.
Im Vorfeld der Sitzung hatten Nichtregierungsorganisationen und UNHCR, aber
auch Politiker der Koalition wie der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion
Dieter Wiefelspütz sowie der schleswig-holsteinische Innenminister Klaus Buß
(SPD) eine allgemeine Bleiberechtsregelung gefordert. Wiefelspütz sagte der
Frankfurter Rundschau, die Härtefallregelung und die Teilabschaffung der Kettenduldungen
könnten kein Ersatz für eine solche Regelung sein. Er hoffe auf ein Bündnis
der Humanität und Vernunft.
(Sammlung aller freigegebenen Beschlüsse der IMK: 24 S., M5869)
Kompromiss beim Antidiskriminierungsgesetz
Die Regierungskoalition hat einen Kompromiss beim Antidiskriminierungsgesetz
gefunden. Presseberichten zufolge haben sich die Grünen mit der Forderung durchgesetzt,
über die europarechtlich vorgeschriebenen Diskriminierungsverbote wegen der
Rasse oder der ethnischen Herkunft hinaus noch weitere Merkmale einzufügen.
So sollen bei privaten Geschäften auch Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts,
der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität verboten werden. Dieses soll allerdings nur für sogenannte Massengeschäfte
gelten oder wenn es nicht entscheidend auf die Person des Vertragspartners ankommt.
Durch diese Einschränkung will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD)
es vermeiden, Angriffsflächen für Hauseigentümer, Kirchen, Banken und Versicherungen
zu bieten. In den Details ist der Gesetzentwurf aber weiterhin zwischen den
Koalitionspartnern umstritten.
Zuwanderungsrat vor dem Aus
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat beschlossen, dem Zuwanderungsrat
im Jahr 2005 komplett die Mittel zu streichen. Dem stimmten auch SPD und Grüne
zu. Damit steht der Rat vor dem Aus. Es ist aber auch möglich, dass sich die
Mitglieder des Rates zu einer ehrenamtlichen Fortsetzung ihrer Tätigkeit entschließen.
Offen ist dabei allerdings, ob Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) an einer
Fortführung der Arbeit des Gremiums interessiert ist.
Einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 15. November zufolge bewerteten
Mitglieder des von Rita Süssmuth (CDU) geleiteten Expertengremiums die vollständige
Mittelstreichung als Bestrafung für unbeliebte Empfehlungen an die Politik.
Im Vorfeld der Sitzung des Haushaltsausschusses war lediglich mit einer Kürzung
der jährlichen Zuwendungen in Höhe von 545 000 Euro gerechnet worden.
UNHCR fordert Schutz für Iraker
UNHCR hat in einem Brief an Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) gefordert,
irakischen Flüchtlingen nicht den Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention
zu entziehen. Hintergrund der Forderung, die auch von Pro Asyl erhoben wurde,
sind die seit dem Sturz des irakischen Diktators Saddam Hussein in großer Zahl
eingeleiteten Widerrufsverfahren gegen irakische Flüchtlinge.
Untersuchungsausschuss zur Visavergabe
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
zur Visavergabe beantragt. Der Ausschuss soll klären, ob durch eine freigiebige
oder korrupte Praxis in den Auslandsvertretungen ein Sicherheitsrisiko entstanden
ist. Strittig ist allerdings noch der Name des Ausschusses und der Zeitraum,
der untersucht werden soll. Während die Union sich nur mit den Einreiseregelungen
ab 1998 beschäftigen will, fordert die Regierungskoalition, auch den Zeitraum
von 1994 an in den Untersuchungsauftrag einzubeziehen.
Verhandlungen mit Georgien über Rückübernahmeabkommen
In Tiflis haben Vertreter der Bundesrepublik Deutschland mit Regierungsvertretern
Georgiens über ein Rückübernahmeabkommen verhandelt. Ziel des Abkommens soll
die vereinfachte Rückführung von Bürgern beider Staaten sein, die sich ohne
Aufenthaltsstatus im Gebiet des jeweils anderen Staates aufhalten. Ob und wann
das Abkommen unterzeichnet werden kann, ist bislang nicht bekannt.
Berlin: Verordnung zur Härtefallkommission vorgelegt
Der Berliner Innensenator Ehrhart Körting (SPD) hat eine Rechtsverordnung
zur Einrichtung einer Härtefallkommission erlassen (18 S., M5779). Die
Kommission besteht aus dem Integrationsbeauftragten, einem Vertreter der Senatsverwaltung
für Frauenpolitik, Vertretern der katholischen und der evangelischen Kirche
sowie je einem Vertreter der Liga der Wohlfahrtsverbände, des Flüchtlingsrats
Berlin und des Migrationsrats Berlin-Brandenburg. Die Kommission wird nur auf
Antrag eines ihrer Mitglieder in einem konkreten Fall tätig. Der Antrag ist
aber unter anderem ausgeschlossen, wenn ein Asylantrag abgelehnt worden war
und lediglich herkunftsstaatsbezogene Gründe geltend gemacht werden. Ein Härtefallersuchen
bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Saarland: Härtefallkommission geplant
Das saarländische Innenministerium hat angekündigt, dass das Land eine Härtefallkommission
einrichten wird. Die Kommission soll aus acht Mitgliedern bestehen, die sowohl
von öffentlichen Stellen als auch von kirchlichen und zivilgesellschaftlichen
Organisationen stammen.
Ausgeschlossen sind Härtefallersuchen für Menschen, die sich ohne Aufenthaltstitel
oder Duldung im Saarland aufhalten. Zudem soll sich die Härtefallkommission
nicht mit Fällen befassen, in denen ausschließlich zielstaatsbezogene Gründe
vorgetragen werden.
Der Saarländische Flüchtlingsrat begrüßte die Entscheidung, wies aber zugleich
darauf hin, dass die Härtefallkommission nicht "lediglich die Funktion eines
politischen Feigenblattes" einnehmen dürfe.
Hamburg: Parlamentarier sollen Härtefallkommission bilden
Die Hamburger Bürgerschaft hat mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen,
keine Härtefallkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und
Vertretern der Zivilgesellschaft zusammensetzt. Stattdessen sollen drei Mitglieder
des Petitionsausschusses die Härtefallkommission bilden (Drucksache 18/1185,
1 S., M5911). Die Entscheidungen dieser
Härtefallkommission müssen einstimmig gefasst werden.
Sachsen: Landtag lehnt Härtefallkommission ab
Der Sächsische Landtag hat sich gegen die Einrichtung einer Härtefallkommission
ausgesprochen. Ein entsprechender Antrag von PDS und Bündnis 90/Grüne wurde
mit den Stimmen der anderen Fraktionen abgelehnt.
Niedersachsen: Härtefallregelung soll umgangen werden
Das niedersächsische Innenministerium hat ein alternatives Konzept für eine
Härtefallregelung entwickelt, das ab Anfang des Jahres gelten soll. Das Land
möchte nicht die gesetzlich vorgesehene Härtefallkommission einrichten, sondern
dem Petitionsausschuss im Rahmen von Petitionsverfahren die Möglichkeit einräumen,
dem Landtag eine Empfehlung für ein Bleiberecht in einem konkreten Fall zu gewähren.
Eine entsprechende Petition soll aber nur dann die vorläufige Aussetzung der
Abschiebung zur Folge haben, wenn kein Bezug von Sozialleistungen vorliegt,
keine Zurückschiebung beabsichtigt ist, kein Abschiebungstermin angekündigt
oder Abschiebungshaft angeordnet ist und keine schwerwiegenden Ausweisungsgründe
vorliegen. Stimmt der Landtag mit einfacher Mehrheit dem Vorschlag des Petitionsausschusses
zu, kann das Innenministerium auf dem Ermessenswege die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
für einen vorübergehenden Aufenthalt anordnen. Im Falle einer außergewöhnlichen
Härte kan die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat kritisierte, dass auf die Hinzuziehung von
externen Sachverstand durch die Einrichtung einer gemischt besetzten Härtefallkommission
verzichtet worden sei. Außerdem seien Personen ausgeschlossen, die Sozialleistungen
beziehen müssten.
Niedersachsen: Memorandum zur Flüchtlingspolitik
Die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege und der Niedersächsische
Flüchtlingsrat haben sich in einem gemeinsamen Memorandum unter anderem für
eine menschenwürdige Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen sowie die faire
Durchführung von Asylverfahren in Niedersachsen ausgesprochen (7 S., M5910).
Gleichzeitig befürchteten die Organisationen, dass die restriktive Flüchtlingspolitik
der Landesregierung die Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge habe.
NRW: Schulpflicht für Flüchtlingskinder
In Nordrhein-Westfalen soll die Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern
und Kindern mit geduldetem Aufenthalt eingeführt werden. Die Änderung soll mit
dem neuen Schulgesetz am 1. Februar 2005 wirksam werden. Das sagte Schulministerin
Ute Schäfer (SPD) in einer Landtagsdebatte zur UN-Kinderrechtskonvention.
NRW: Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Nordrhein-Westfalen plant eine Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes.
Damit sollen in erster Linie Änderungen durchgeführt werden, die durch das Zuwanderungsgesetz
notwendig werden. Unter anderem soll die Umverteilung unerlaubt eingereister
Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz umgesetzt werden. Ferner plant die Landesregierung
eine Neugestaltung der Finanzierungsregelungen für die Kommunen. Das sagte Innenminister
Fritz Behrens auf einer Sitzung des Landtages.
NRW: Abschiebungshäftling starb an Lungenembolie
Am 27. September starb ein Abschiebungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt
Büren an einer Lungenembolie. Das teilte der Verein "Hilfe für Menschen in Abschiebungshaft"
mit. Der 23-Jährige befand sich in der Krankenabteilung der Abschiebungshaftanstalt,
wo er wegen einer Thrombose behandelt wurde.
Brandenburg: Gericht bestätigt Kritik an AWO-Wohnheim
Zwei Asylbewerber, die sich über die Zustände in ihrem Wohnheim beschwert
hatten, sind vom Amtsgericht Rathenow vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen
worden. Das meldete die taz am 3. November. Gemeinsam mit 60 weiteren Bewohnern
hatten sie sich im Sommer 2002 an die Öffentlichkeit gewandt. Der das Wohnheim
betreibende Kreisverband Havelland der Arbeiterwohlfahrt reagierte mit einer
Anzeige. Der Hauptvorwurf der Flüchtlinge, dass das Heim bewachende Sicherheitsunternehmen
" Zarnikow" Neonazis beschäftigt hätte, war kurz nach Veröffentlichung des Briefes
vom Brandenburger Verfassungsschutz bestätigt worden. Auch die anderen Kritikpunkte
erwiesen sich nun vor Gericht als berechtigt. So hatten Mitarbeiter der AWO
unangekündigt die Zimmer betreten und kontinuierlich die Post der Bewohner geöffnet.
Außerdem führte die Heimleitung regelmäßig Verhöre der Bewohner durch. Damit
habe sich die Heimleitung Polizeibefugnisse angemaßt, meinte Richter Robert
Ligier.
Gegen die AWO-Mitarbeiter, die vor Gericht ausgesagt haben, will die Staatsanwaltschaft
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Falschaussage prüfen. Der AWO-Kreisverband
im Havelland war zu keiner Stellungnahme bereit.
Hamburg: Fiktive Altersbestimmung bei minderjährigen Flüchtlingen
Minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen glauben die Hamburger Behörden
in der Mehrzahl der Fälle nicht ihre Angaben zum Alter. Das geht aus der Antwort
des Senats auf eine Kleine Anfrage der Bürgerschaftsabgeordneten Antje Möller
(GAL) vom 19. Oktober hervor (3 S., M5912).
Danach haben die Behörden im Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 nur
150 Flüchtlingskindern ihre Altersangaben geglaubt. In 210 Fällen legten die
Behörden ein höheres Alter fiktiv fest.
EU will gemeinsames Asylsystem
Die Staats- und Regierungschefs der EU streben die Errichtung eines gemeinsamen
europäischen Asylsystems vor Ende 2010 an. Das ist Teil eines Fünfjahresprogramms,
das sie bei ihrem Gipfeltreffen Anfang November in Brüssel beschlossen. Zunächst
soll die Kommission eine Studie über die Möglichkeiten und Schwierigkeiten des
Vorhabens vorlegen. Mit UNHCR soll die Behandlung von Asylanträgen außerhalb
der EU geprüft werden. Außerdem wollen die Staats- und Regierungschefs den Zugang
zu Gerichten verbessern.
Der Gipfel forderte die Kommission zudem auf, bis Ende 2005 einen strategischen
Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen. Ziel des Vorhabens ist die Anwerbung
von Arbeitskräften.
Beschlüsse auf dem Gebiet der Innen- und Justizpolitik sollen künftig mit qualifizierter
Mehrheit getroffen werden. Ausgenommen bleiben auf Druck Deutschlands, Österreichs,
Estlands und der Slowakei Entscheidungen zur legalen Zuwanderung von Ausländern,
wo weiterhin Einstimmigkeit erforderlich ist. Mit Inkrafttreten der EU-Verfassung,
die Ende Oktober in Rom unterzeichnet wurde, ist aber auch hier die Abstimmung
mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen.
Lubbers zur europäischen Flüchtlingspolitik
Ruud Lubbers, Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, hat die
Staaten der EU aufgefordert, ein Asylsystem zu schaffen, das sowohl fair als
auch effizient ist und nicht einfach nur auf schnelle Lösungen abzielt. In einem
Gastbeitrag für die Frankfurter Rundschau kritisierte Lubbers in ungewöhnlich
offener Form die Flüchtlingspolitik in Europa: Man soll endlich damit aufhören,
"so zu tun, als wenn Europa von Asylsuchenden 'überflutet'" würde. Die Anzahl
der Asylsuchenden bewege sich in einer "beherrschbaren Größenordnung". Dennoch
habe die Krisenrhetorik weiterhin Konjunktur oftmals einhergehend mit
"kaum verhüllter Fremdenfeindlichkeit und politischem Opportunismus", so der
ehemalige Ministerpräsident der Niederlande.
Die Mitgliedstaaten der EU setzten kurzfristige innenpolitische Interessen über
die gemeinsamen langfristigen Ziele und verhinderten so europäische Lösungen
zu den Migrations- und Asylproblemen. Die Chancengleichheit im Asylverfahren
in Europa sei nicht gegeben. Es sei zudem sinnvoll, die Asylsysteme so zu gestalten,
dass bereits in der ersten Instanz eine richtige Entscheidung getroffen werde.
Das sei heute oft nicht der Fall. Europa böte entgegen jedermanns Lippenbekenntnis
Flüchtlingen nicht immer den benötigten Schutz. Manche Flüchtlinge hätten
noch nicht einmal die Chance, ihr Schutzgesuch vorzutragen. Lubbers bezog sich
dabei ausdrücklich auf die Abschiebung von afrikanischen Asylsuchenden aus Italien
ohne vorherige Durchführung eines Asylverfahrens. Es sei notwendig, legale Wege
für Flüchtlinge und Migranten nach Europa zu eröffnen. Derzeit läge ein Vorschlag
für ein Aufnahmeprogramm für Flüchtlinge aus den Erstasylländern auf dem Tisch.
Frattini neuer Innenkommissar
Die neue EU-Kommssion hat ihre Arbeit aufgenommen. Nachdem der ursprüngliche
Vorschlag vom Kommissionspräsident José Manuel Durão Barroso für die Zusammensetzung
der Kommission vom Parlament abgelehnt worden war, stimmte eine große Mehrheit
der Abgeordneten nun dem veränderten Vorschlag zu. Die wichtigste Änderung betrifft
das Innen- und Justizresort, das auch für die Flüchtlings- und Migrationspolitik
zuständig ist. Barroso ersetzte den umstrittenen italienischen Konservativen
Rocco Buttiglione durch den früheren italienischen Außenminister Franco Frattini.
Politische Einigung auf Verfahrensrichtlinie
Die Innen- und Justizminister haben sich auf ihrer Ratstagung am 19. November
grundsätzlich auf den Text der Verfahrensrichtlinie geeinigt. Die Richtlinie
soll nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt werden, bevor
der Rat sie endgültig verabschiedet.
Dagegen wurde die Verabschiedung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsstaaten
vertagt. Die Minister konnten in diesem Punkt keine Einigkeit erzielen. Die
Liste soll nun nach der offiziellen Verabschiedung der Verfahrensrichtlinie
erneut behandelt werden. Dann genügt die qualifizierte Mehrheit. Es wurde die
Aufnahme folgender Länder auf die Liste diskutiert: Benin, Botswana, Kap Verde,
Ghana, Senegal, Mali, Mauritius, Costa Rica, Chile und Uruguay.
Grundprinzipien für gemeinsame Integrationspolitik
Die Minister der EU-Mitgliedstaaten, die für Integration zuständig sind,
haben sich auf gemeinsame Grundprinzipien für eine europäische Integrationspolitik
geeinigt. Auf ihrer Ratssitzung am 19. November legten sie elf Richtlinien
fest, die vom Erlernen der Sprache bis zum Dialog zwischen den Religionen reichen.
Ziel ist es, einen gemeinsamen Rahmen für Integration zu schaffen.
Das Papier geht davon aus, dass Integration ein Prozess ist, der nicht nur die
Einwanderer, sondern auch die ansässige Bevölkerung betrifft. Es berücksichtigt
die speziellen Belange von Flüchtlingen nicht ausdrücklich.
EFF 20052010 beschlossen
Die Innen- und Justizminister haben offiziell die Einrichtung des Europäischen
Flüchtlingsfonds (EFF) für die Jahre 2005 bis 2010 beschlossen. Das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge teilt in diesem Zusammenhang mit, dass mit Details
zu Verfahrensabläufen und Modalitäten des EFF 2005 frühestens im Früjahr 2005
zu rechnen ist. Auf ihrer Tagung am 2. Dezember verabschiedeten sie außerdem
eine Schlussfolgerung zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung auf dem Seeweg
und zur Abschiebung von Drittstaatsangehörigen.
Leichter Anstieg der Asylanträge im laufenden Jahr
Die Anzahl von Asylanträgen in der EU ist im dritten Quartal 2004 leicht
gestiegen. Es beantragten 6 % mehr als im zweiten Quartal in einem der
Mitgliedstaaten Asyl. Das sind aber immernoch 20 % weniger als im Vorjahr.
Das geht aus einer Statistik von UNHCR hervor.
Algerien gegen Aufnahmelager
Algerien hat sich gegen die Einrichtung von Flüchtlingslagern durch die
EU in Algerien ausgesprochen. Außenminister Abdelazi Belkhadem sagte: "Algerien
wird nicht einem Vorschlag zustimmen können, ein Lager mit illegalen Einwanderern
in einem nordafrikanischen Land einzurichten, die auf die Entscheidung ihrer
Fälle in einem europäischen Land warten."
Großbritannien: UNHCR befürchtet Verletzung der GFK
UNHCR hat Großbritannien vor einer Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention
gewarnt. Die geplante Möglichkeit der Abschiebung von Flüchtlingen, die ein
"schweres Verbrechen" begangen haben, sei nicht mit der Konvention vereinbar.
Das berichtet der Guardian am 8. November.
Großbritannien: Streichung der Sozialleistungen für abgelehnte Flüchtlingsfamilien
In Großbritannien können die Sozialleistungen von Familien, deren Asylantrag
abgelehnt wurde, gestrichen werden. Das umstrittene Gesetz, das nun in Kraft
getreten ist, kann dazu führen, dass Kinder von ihren Eltern getrennt werden,
da der Entzug von Sozialleistungen für Kinder den Kinderrechten widersprechen
würde.
Österreich: "Sicherungsverwahrung" für Asylbewerber
Der österreichische Innenminister, Ernst Strasser (ÖVP), plant die Einführung
von "Sicherungsverwahrung" für straffällig gewordene Asylbewerber. Davon soll
auch betroffen sein, wer nur in den Verdacht gerät, eine Straftat begangen zu
haben. Das berichtete die taz am 29. November. Strasser begründet seinen
Vorstoß damit, dass vier von zehn Asylbewerbern kriminiell seien. Außerdem will
Strasser den Zugang zur dritten Instanz in Asylsachen, dem Verwaltungsgerichtshof,
streichen.
Während der Innenminister von der FPÖ Zustimmung erfährt, bezweifeln Menschenrechtsorganisationen
und die Opposition die Seriosität seiner Statistik, da nur Anzeigen, nicht aber
Verurteilungen gezählt würden. Außerdem berücksichtige er nicht, dass sich viel
mehr Flüchtlinge im Land aufhalten, als jährlich um Asyl nachsuchen.
Österreich: Strafverfahren gegen Asylanwälte
Die österreichische Staatsanwaltschaft hat auf Anweisung von Innenminister
Ernst Strasser (ÖVP) Ermittlungen gegen zwei etablierte Asylanwälte eingeleitet.
Das berichtete der Falter am 26. Oktober. Rechtsanwalt Georg Bürstmayer
wird "Schlepperei" vorgeworfen, weil er tschetschenische Asylsuchende in " fremdenpolizeilichen
und asylrechtlichen Angelegenheiten beraten" und ihnen "rechtliche Hilfe bei
den österreichischen Asylverfahren angeboten habe". Der Anwältin Nadja Lorenz,
Sprecherin von SOS Mitmensch, wird "Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze"
vorgeworfen. Grundlage ist ihre Forderung, von Abschiebung bedrohten traumatisierten
Menschen zu helfen. Beide Juristen sind Mitglieder des Menschenrechtsbeirates
des Innenministeriums. In den nächsten Tagen sollen einige Mitglieder dieses
Gremiums, das unangemeldet die Polizei kontrollieren darf, ausgewechselt werden.
Österreich: Vertrauliches Papier aus Innenministerium
Das Nachrichtenmagazin NEWS hat ein vertrauliches Informationspapier aus
dem österreichischen Innenministerium veröffentlicht. Das an Innenminister Ernst
Strasser gerichtete Papier wurde am Rande einer Sitzung im Innenministerium
verteilt. Der Autor des Papiers forderte dem Bericht von NEWS zufolge, dass
Asylverfahren in Zukunft kurz und erfolglos zu verlaufen haben. Er behauptete,
Österreich befinde sich "im Würgegriff einer nicht unwesentlichen Anzahl von
Fremden", die dem Land "nicht unbedingt etwas Gutes wollen". Der Autor schlug
vor, den Unabhängigen Bundesasylsenat eine behördeninterne Berufungsinstanz
in Asylsachen wieder abzuschaffen. Er kritisierte die "zu starke Einbindung
der NGO's", die "unterschwellig die Behörden und Dienststellen angreifen" würden.
Zum Erstickungstod des Marcus Omofuma bei seiner Abschiebung schrieb der Ministerialbeamte:
"Seit dem Fall Omofuma hat es bei der positiven Effektuierung von Flugabschiebungen
einen Rückgang der Erfolge gegeben."
Das Innenministerium bestätigte die Existenz des Papiers. "Bei uns gibt es keine
Denkverbote", teilte man nach Angaben von NEWS mit.
Schweiz: Gesetzentwurf zur Gewaltanwendung bei Abschiebung
Die schweizer Regierung hat einen Gesetzesentwurf für einheitliche Regeln
für die Abschiebung von Ausländern vorgelegt. Das meldete die NZZ am 24. November.
Das Gesetz soll sicherstellen, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei
Gewaltanwendung gewahrt bleibt. Hilfsmittel wie Handschellen und andere Fesseln
dürfen ebenso eingesetzt werden wie als letztes Mittel Schlagstöcke
und Elektroschocker. Dagegen soll der Einsatz von Integralhelmen, Mundknebeln
sowie von Festhaltetechniken, die die Atmung behindern, verboten werden.
In den vergangenen fünf Jahren sind in der Schweiz mindestens zwei Personen
bei der Abschiebung ums Leben gekommen. Ein 27-jähriger Palästinenser starb
am 3. März, nachdem ein Arzt entschieden hatte, dass man ihm den Mund mit
Klebeband zukleben könne. Er erstickte, da sein rechter Nasengang verengt war.
Der Arzt und der verantwortliche Polizist wurden verurteilt. Am 1. Mai
2001 starb ein 27-jähriger Nigerianer nach einem Kampf mit Polizeibeamten. Das
Strafverfahren gegen die Beamten wurde eingestellt.
Italien: ai-Bericht zur Misshandlung von Flüchtlingen
Amnesty international hat sich in einem Bericht unter anderem mit der Behandlung
von Flüchtlingen in italienischen Aufnahmezentren befasst (5 S., M5793).
Der Bericht geht insbesondere Misshandlungsvorwürfen nach. Im Weiteren beschäftigt
sich das englischsprachige Papier auch mit Beschwerden über polizeiliche Misshandlungen
auf der Straße oder in Polizeistationen.
I. Allgemeine Vorbemerkung
Seit dem 1.7.2004 gibt es erhebliche Änderungen im Kostenrecht bei den Rechtsanwaltskosten,
aber auch bei den Gerichtskosten.
In der Beratungspraxis ist auf das Kostenrisiko für das ausländerrechtliche
Prozessverfahren bei den Verwaltungsgerichten hinzuweisen.
Im Asylverfahren sind die Prozesse vor dem Verwaltungsgericht weiterhin gerichtskostenfrei.
In ausländerrechtlichen Angelegenheiten entsteht jedoch eine Verfahrensgebühr
für jede Instanz und gesondert für Hauptsache- und Eilverfahren. Im Eilverfahren
werden verringerte Gebühren berechnet, es sei denn, dass bereits der Hauptsachegegenstand
zu entscheiden ist. Noch bleibt zu beobachten, inwieweit die Gerichte im Eilverfahren
einen Gerichtskostenvorschuss erwarten. Anders als nach dem früheren Kostenrecht
entsteht eine Verfahrensgebühr auch im Falle der Klagerücknahme.
Bei der Streitwertfestsetzung werden die Gerichte sich voraussichtlich an dem
"Streitwertkatalog 2004" (zugänglich unter www.bverwg.de) orientieren, der den
"Streitwertkatalog 1996" ablöst. Es handelt sich jeweils um eine Empfehlung
zur Streitwertfestsetzung durch die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes
sowie der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.
Es entsteht normalerweise eine Allgemeine Verfahrensgebühr mit dem Satz 3,0
der einfachen Gebühr. Bei der Klagerücknahme reduziert diese Verfahrensgebühr
sich auf 1,0. Die Allgemeine Verfahrensgebühr wird sofort nach Klageerhebung
oder Eilantragstellung fällig. Die Gerichte setzen jetzt zügig nach Klageerhebung
einen vorläufigen Streitwert fest und fordern einen Gerichtskostenvorschuss
an.
Es ist also dringend anzuraten, dass bei Prozesskostenhilfebedürftigkeit gleichzeitig
mit Klageerhebung oder Antragstellung ein PKH-Antrag gestellt wird oder sofort
nachgereicht wird. In der Gerichtspraxis muss sich noch zeigen, ob die Gerichte
bereit sind, zügig über den PKH-Antrag zu entscheiden. Falls ein PKH-Antrag
gestellt wird, vom Gericht abgelehnt wird und dann die Klage zurückgenommen
wird, ist die Verfahrensgebühr von 1,0 zu zahlen.
Es gilt natürlich weiterhin der Grundsatz, dass letztendlich die unterlegene
Prozesspartei die Gerichtskosten zu tragen hat. Wenn der Kläger, der den Gerichtskostenvorschuss
eingezahlt hat, letztendlich den Prozess gewinnt, so muss die beklagte Prozesspartei
(also hier regelmässig die Ausländerbehörde) die Prozesskosten tragen und der
Gerichtskostenvorschuss dem Kläger erstattet werden.
Alle weiteren Einzelheiten können einzelfallbezogen im Rahmen eines anwaltlichen
Beratungsgespräches erörtert werden.
Nachfolgend werden nur Gerichtskosten in Standardbeispielen bezeichnet. Rechtsanwaltskosten
sind gesondert nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) zu berechnen oder nach individueller Vergütungsvereinbarung zu zahlen.
II. Berechnungsgrundlagen und Beispiele
Für die Berechnung der Gebühren sind zwei Faktoren zu berücksichtigen. Die
Anzahl der Gebühren richtet sich nach dem Kostenverzeichnis als Anlage 1 zum
Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich aus der
Kostentabelle als Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt das Gericht nach Einreichung
der Klage- oder Antragsschrift "sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien
durch Beschluss vorläufig fest". Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird
die Verfahrensgebühr im Prozessverfahren beim Verwaltungsgericht mit Einreichung
der Klage (3,0) oder des Eilantrages (1,5) fällig. Bei Klagerücknahme, gerichtlichem
Vergleich, Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil und bei Hauptsacheerledigung
beträgt die Verfahrensgebühr 1,0 (bei rechtzeitiger Antragsrücknahme im Eilverfahren
0,5).
a) Streitgegenstand: Aufenthaltsgenehmigung
Bei einer Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beträgt der Streitwert
5000 Euro pro Person nach Ziffer II.8.1 des Streitwertkataloges 2004. Nach
5110 der Anlage 1 zum GKG sind für Verfahren im Allgemeinen 3,0 Gebühren
zu zahlen:
| Klägeranzahl | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Streitwert (Euro) | 5000 | 10000 | 15000 | 20000 | 25000 |
| 1,0 Gebühr (Euro) | 121 | 196 | 242 | 288 | 311 |
| 3,0 Gebühren (Euro) | 363 | 588 | 726 | 864 | 933 |
b) Streitgegenstand Duldung/Abschiebungsandrohung
Bei einer Klage auf eine Duldung oder gegen eine Abschiebungsandrohung beträgt
der Streitwert 2500 Euro pro Person nach Ziffer II.8.3 des Streitwertkataloges
2004. Daraus ergeben sich folgende Gebühren für verschiedene Anzahlen von Personen:
| Klägeranzahl | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Streitwert (Euro) | 2500 | 5000 | 7500 | 10 000 | 12 500 |
| 1,0 Gebühr (Euro) | 81 | 121 | 166 | 196 | 219 |
| 3,0 Gebühren (Euro) | 243 | 363 | 498 | 588 | 657 |
III. Literaturhinweis
Robert Brehm/Wolfgang Zimmerling: "Die 'neuen' Gerichtskosten im Verwaltungsprozess
aus anwaltlicher Sicht", Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 10/2004,
S. 12071209.
Abdruck des Streitwertkataloges 2004 auch in: NVwZ 11/2004, 13271332
Marei Pelzer, Frankfurt a.M.1
Die Einigung um das Zuwanderungsgesetz kam zu dem Preis zustande, dass eine
ganze Reihe neuer sicherheitspolitischer Verschärfungen aufgenommen wurden.
In Reaktion auf die Anschläge am 11. März 2004 in Madrid wurde erneut das
Ausländerrecht verschärft. Wie schon durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz2
wurde der Aspekt der Gefahrenabwehr im neuen Aufenhaltsgesetz (AufenthG) ausgeweitet.
Die neuen Instrumentarien haben unterschiedliche Stoßrichtungen: Zum einen wird
die Möglichkeit der Ausweisung und Abschiebung erweitert. Zum anderen werden
Personen von der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel bzw. von der Aufenthaltsverfestigung
ausgeschlossen, wenn spezifische sicherheitsrelevante Tatbestände vorliegen.
A. Ausweisung und Abschiebungsanordnung
Der Gesetzgeber hat die Ausweisungstatbestände neu strukturiert. Die Voraussetzungen
für die zwingende Ausweisung, die Ausweisung im Regelfall und die Ermessensausweisung
werden in jeweils einer Vorschrift zusammengefasst. Die neuen Vorschriften in
§§ 53 bis 55 AufenthG sind deswegen übersichtlicher als die bisherigen
§§ 45 bis 47 AuslG. Gleichzeitig werden neue Ausweisungstatbestände geschaffen.
Diese beziehen sich nur teilweise auf Fälle, in denen es um terroristische Gefahrenlagen
geht. Neben den neuen Ausweisungstatbeständen hat sich der Gesetzgeber mit § 58 a
AufenthG auf juristisches Neuland begeben. Künftig kann eine Abschiebungsanordnung
erlassen werden, ohne dass zuvor eine Ausweisung ergangen ist.
I. Zwingende Ausweisung (§ 53 AufenthG)
Bei einem zwingenden Ausweisungsgrund steht die Ausweisung nicht im Ermessen
der Ausländerbehörde, die Ausweisung muss bei Vorliegen der Voraussetzungen
erfolgen. Umstände, wie der langjährige Aufenthalt in Deutschland oder die gute
Integration können nicht zugunsten des Ausländers berücksichtigt werden.
Zwingend muss künftig ausgewiesen werden, wer wegen Einschleusens von Ausländern
gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung
verurteilt worden ist (§ 53 Nr. 3 AufenthG). Mit den §§ 96 und
97 AufenthG werden die verschiedenen Konstellationen des "Einschleusens von
Ausländern" unter Strafe gestellt. Schon bisher war das Einschleusen von Ausländern
nach §§ 92 a und 92 b AuslG strafbar. Mit dem Zuwanderungsgesetz
werden jedoch Strafverschärfungen und -qualifikationen für das "Einschleusen
von Ausländern" eingeführt. Insbesondere wird mit § 97 Abs. 1 AufenthG
der qualifizierte Straftatbestand des "Einschleusens mit Todesfolge" geschaffen,
der eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vorsieht.
Weiterhin wird für die Ausweisung vorausgesetzt, dass der Betreffene zu einer
Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist. Nicht ausreichend sind
Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafen, die zur Bewährung
ausgesetzt sind.
Die Verschärfung der Strafbarkeit der "Schleusung" und die Schaffung eines zwingenden
Ausweisungsgrunds stehen im Widerspruch zu dem tatsächlichen Rückgang von Schleusungen
in den letzten Jahren. Wissenschaftliche Untersuchungen von Heckmann, Neske
und Rühl3 haben ergeben:
"Die Zahl der an den deutschen Grenzen aufgegriffenen Geschleusten sank im Jahr 2002 im Vergleich zum Vorjahr von 9194 auf 5713 Personen (Rückgang um 38 %), womit der niedrigste Stand seit 1994 erreicht wurde. Im gleichen Zeitraum ging die Zahl der an der Grenze aufgegriffenen Schleuser um 25 % von 2463 auf 1844 Aufgriffe zurück. Parallel dazu ist auch die Zahl der Schleusungsfälle gesunken (auf 1837 im Jahr 2002). Dabei ist sowohl die Anzahl der Geschleusten als auch diejenige der Schleuser, die einem Schleusungsfall zugerechnet werden konnten, sukzessive zurückgegangen. Pro Schleusungsfall wurden im Jahr 2002 im Durchschnitt ein Schleuser und drei Geschleuste ausgemacht."
Heckmann, Neske und Rühl kommen hier zu dem Ergebnis, dass der Hauptgrund für die Abnahme der Schleusungen in der geringeren Zahl aktueller Kriegs- und Krisengebiete liege. Die Schaffung eines zwingenden Ausweisungsgrundes dürfte also wenig Einfluss auf die Durchführungen von "Schleusungen" und damit auch keine abschreckende Wirkung haben. Eine Ursache ist zudem das Fehlen legaler Zugangsmöglichkeiten nach Europa.
II. Regelausweisung (§ 54 AufenthG)
Im Bereich der Regelausweisung hat der Gesetzgeber verschiedene neue Ausweisungsgründe
geschaffen. Eine Regelausweisung unterscheidet sich von der zwingenden Ausweisung
dadurch, dass in Ausnahmefällen von der Ausweisung abgesehen werden kann. Liegt
jedoch kein atypischer Fall vor, muss der Ausländer mit seiner Ausweisung rechnen.
a) Unterstützung des Terrorismus
Ein Ausländer soll in der Regel ausgewiesen werden, wenn "Tatsachen die
Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört
hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt
oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen
kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit
begründen" (§ 54 Nr. 5 AufenthG).
Durch diese Formulierung wurde der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffene
Ausweisungsgrund4 modifiziert. Danach war bisher
eine Regelausweisung eines Ausländers vorgesehen, "wenn Tatsachen belegen,
dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt,
oder er eine derartige Vereinigung unterstützt" (§ 8 Abs. 1 Nr.5
AuslG). Künftig soll es ausreichen, wenn Tatsachen "die Schlussfolgerung rechtfertigen..."
(§ 54 Nr. 5 AufenthG). Statt eines Belegs wird eine tatsachengestützte
Gefahrenprognose vorausgesetzt.
Gegen diese Herabsetzung der Bewertungsmaßstäbe wurden verfassungsrechtliche
Bedenken erhoben. Auch wenn die Vermutung der Gefährlichkeit des Betroffenen
auf Tatsachen gestützt werden solle, handele es sich im Ergebnis um eine Ausweisung
auf Verdacht, die einer Willkür-Ausweisung bedenklich nahe komme.5
Der Ausweisungsgrund könnte also gegen das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20
Abs. 3 GG verstoßen.
Andere halten es für möglich, die Neuregelung verfassungskonform anzuwenden.
Zwar könne ein bloßer Verdacht keine Ausweisung rechtfertigen, da dies ein Verstoß
gegen das Rechtsstaatsprinzip wäre. Wenn aber "Tatsachen eine Annahme rechtfertigen",
sei das mehr als ein Verdacht. Dann müsse die Behörde zum Schluss gekommen sein,
dass hier eine Unterstützung vorliege.6
Der Gesetzgeber hat den Begriff des "internationalen Terrorismus" durch den
des "Terrorismus" ersetzt. Ob damit der Begriff an inhaltlicher Schärfe gewonnen
hat, dürfte fraglich sein. Die Unbestimmtheit des Begriffs des "internationalen
Terrorismus" ist im Schrifttum vielfacher Kritik unterzogen worden.7
Eine allgemeine konsenstaugliche Begriffsbestimmung ist bisher weder im deutschen
noch im Europa- oder Völkerrecht gelungen.8 Die
Europäische Union hat bisher lediglich bestimmte Fallvarianten terroristischer
Straftaten in einem Rahmenbeschluss definiert.9
Diese Definition wurde jedoch nicht für andere Rechtsgebiete als das Strafrecht
übernommen. Sie hat keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit.10
Für das Ausländerrecht ist sie deswegen nicht verbindlich.
In der Praxis könnte es also zu schwierigen Abgrenzungsproblemen kommen. Wie
ist eine terroristische Organisation von einer nicht-terroristischen zu unterscheiden?
Dies wird besonders für Bürgerkriegsparteien oder für Befreiungsbewegungen diskutiert.
Die politische Einordnung hängt vor allem von (außen-)politischen Erwägungen
ab.
Für die Rechtsanwendung dürfen bloße politische Interessen jedoch nicht ausschlaggebend
sein. Es bedarf stattdessen objektivierbare Maßstäbe. Marx schlägt vor, die
juristische Unterscheidung anhand der eingesetzten Mittel vorzunehmen. Es bedürfe
einer sorgfältigen Untersuchung, inwieweit die jeweilige Organisation bei ihrem
Kampf militärische oder propagandistische Mittel verwende, ob sie den militärischen
Kampf in einer Weise führe, dass sie als Konfliktbeteiligte nach dem humanitären
Völkerrecht anzusehen sei, oder ob sie sich darüber hinaus in anderen Teilen
des Landes oder ausschließlich terroristischer Mittel bediene.11
Die Konkretisierung dürfte auch anhand dieser Maßstäbe problematisch bleiben.
Hat man eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, identifiziert, muss
sodann geprüft werden, in welcher Verbindung der betreffende Ausländer zu ihr
steht. Entweder er gehört ihr an oder er hat sie unterstützt.
Die Auslegung des Unterstützungsbegriffs sollte restriktiv erfolgen. Nicht jede
Handlung, die im Umfeld terroristischer Vereinigungen erfolg, ist als Unterstützungshandlung
einzustufen. Ist der Betroffene nicht strukturell in die Vereinigung eingebunden,
sind bloße Sympathiebekundungen, Hungerstreiks, Geldspenden oder das Verteilen
von Zeitungen und Flugblättern noch nicht als Unterstützungshandlungen zu werten.12
Eine Unterstützungshandlung könnte hingegen dann angenommen werden, wenn ein
Ausländer eine militärische Schulung in einem Ausbildungslager durchlaufen hat.13
Weiterhin müssen die Mitgliedschaft oder die Unterstützung auch sicherheitsgefährdend
wirken. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG, nach dem
ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens des Ausweisungsgrundes erteilt
werden kann. Vorausgesetzt wird danach, dass der Ausländer sich gegenüber der
Behörde offenbart und "glaubhaft von seinen sicherheitsgefährdenden Handeln
Abstand nimmt". Hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass von
der Mitgliedschaft oder der Unterstützung eine Sicherheitsgefahr ausgehen muss.
Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen
oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit
ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.14
Öffentlich ist bislang kein Anwendungsfall für eine Ausweisung wegen Unterstützung
einer terroristischen Vereinigung bekannt geworden. Im Zuge der Verhandlungen
des Zuwanderungsgesetzes hat der bayrische Innenminister eine Liste mit 21 Personen,
die als "islamistische Gefährder" einzustufen seien und nicht ausgewiesen werden
könnten, dem Bundesinnenminister vorgelegt. In den genannten Fällen war die
Beweislage zum Teil so dürftig, dass auch nach einem verschärften Ausweisungsrecht
keine Ausweisung möglich gewesen wäre. Teilweise waren die Ausweisungen bereits
bestandskräftig. In einem Fall war die Person schon außer Landes geschafft.
In anderen Fällen lagen tatsächliche Abschiebungshindernisse menschenrechtlicher
Art vor, an denen auch ein neues Ausländerrecht nichts ändern könnte.15
Aus Sicht der Praxis handelt es sich bei dem neuen Ausweisungsgrund also um
eine Gesetzgebung auf Vorrat. Die Rechtsstaatsproblematik bleibt dennoch bestehen.
Ob die Regelung wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als grundgesetzwidrig
aufzuheben ist, kann aber letztlich nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
b) Leiter eines verbotenen Vereins
Ein Ausländer ist in der Regel auszuweisen, wenn "er zu den Leitern eines
Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet" (§ 54 Nr. 7
AufenthG).
Unter den genannten Voraussetzungen kann ein Verein gemäß § 3 Vereinsgesetz
verboten werden. Beispielsweise wurde das seit 26. März 1994 unanfechtbare Verbot
der PKK damit begründet, dass die Tätigkeit der PKK/ERNK gegen die Strafgesetze
verstoße, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, die innere
Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährde. Wird ein solcher Verein verboten, kann künftig ein ehemaliger
Leiter des Vereins auch noch im Nachhinein ausgewiesen werden. Es wäre jedoch
unverhältnismäßig, wenn auch noch nach einem langen Zeitraum nach dem Verbot
eine Ausweisung ausgesprochen werden könnte.
Aus rechtsstaatlichen Gründen ist zudem zu fordern, dass der betroffene Ausländer
nur dann ausgewiesen werden darf, wenn er von den Gründen für das Vereinsverbot
wusste.
III. Ermessensausweisung (§ 55 AufenthG)
Die Ausweisungstatbestände, die im Ermessen der Behörde angewandt werden,
wurden um die Fallkonstellation der so genannten "Hassprediger" ergänzt. Ein
Ausländer, der "öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer
Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung zu stören", kann künftig ausgewiesen werden (§ 55 Abs. 2
Nr. 8 a AufenthG).
Demonstrativ hat der Gesetzgeber einen gesonderten Ausweisungsgrund für diese
Situation geschaffen. Eine Ausweisung wäre auch bisher nach § 45 Abs. 1
AuslG (entspricht jetzt § 55 Abs. 1 AufenthG) möglich gewesen. Ruft
eine Person z. B. in Schriften zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf,
liegt eine Straftat gemäß § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
vor. In solchen Fällen kann eine Ausweisung im Ermessen erfolgen.
Derartige Ermessensentscheidungen müssen jedoch stets unter besonderer Berücksichtigung
des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) erfolgen.
Die Neuregelung bedeutet also im Ergebnis keine materielle Änderung. Hinzu kommt,
dass in der Praxis oftmals noch weitere Straftaten vorliegen, die die Ausweisung
ermöglichen. Zum Beispiel wären bezogen auf Metin Kaplan, auf den die neue Norm
offensichtlich gemünzt ist, mehrere Ausweisungsgründe gegeben gewesen. Bei ihm
lag allerdings ein Auslieferungsantrag der Türkei vor, der im Konflikt stand
mit dem Abschiebungsschutz aus der EMRK. An dieser Situation hätte auch der
neue Ermessensausweisungsgrund nichts geändert.
Personen können oftmals deswegen nicht abgeschoben werden, weil sie entweder
eingebürgert sind, einen besonderen Ausweisungsschutz genießen oder aufgrund
völkerrechtlicher Abschiebungshindernisse gar nicht abgeschoben werden dürfen.
Diese Rechtspositionen sind oftmals aufgrund menschenrechtlicher Garantien nicht
in Frage zu stellen.
Zudem dürfte fraglich sein, ob die Ausweisung überhaupt das richtige Mittel
zur Bekämpfung unerwünschter Ideologien oder gefährlicher Propaganda ist. Dialog
und Aufklärung könnten in der Praxis sicherlich bessere Ergebnisse erzielen.
IV. Abschiebungsanordnung (§ 58 a AufenthG)
Aufgrund des neuen § 58 a AufenthG kann die oberste Landesbehörde
oder durch Übernahme das Bundesinnenministerium "gegen einen Ausländer aufgrund
einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr
ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen." Das Besondere
an dieser neuen Vorschrift ist, dass Ausweisungs- und Abschiebungsverfahren
zusammengelegt werden. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar, einer
Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
Rechtstaatlich bedenklich erscheint der Bewertungsmaßstab für die Abschiebungsanordnung:
Eine Gefahrenprognose soll ausreichen, die sich auf Tatsachen stützen muss.
Welche Beweiskraft die Tatsachen haben müssen, bleibt unklar. Auch jeder Verdacht
gründet sich auf Tatsachenfeststellungen. Hier besteht die Gefahr, dass es zu
Abschiebungen kommt, die sich auf einem bloßen Verdacht gründen.
Die bereits getroffenen Feststellungen von Abschiebungsverboten gem. § 60
Abs. 1 bis 10 AufenthG sollen für die Entscheidung nach § 58 a
AufenthG nicht bindend sein, sondern eigenständig von der obersten Landesbehörde
bzw. dem Bundesinnenminister geprüft werden.
Wenn eine Abschiebungsanordnung erlassen wurde, ist diese sofort vollziehbar
(§ 58 a Abs. 1 S. 2). Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit
zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl in Verbindung zu treten, es sei
denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert. Auf dieses Recht
und die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung ist er hinzuweisen.
Rechtsmittel, Klage und einstweilige Rechtschutzanträge müssen innerhalb von
sieben Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3
VwGO) eingelegt werden.
Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG kann der betroffene Ausländer
in Abschiebungshaft genommen werden, wenn die Abschiebungsanordnung nicht unmittelbar
vollzogen werden kann. Allerdings ist gem. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG
die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer
nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate
durchgeführt werden kann.
V. Überwachung ausgewiesener Ausländer
Für Personen, die nach § 54 Nr. 5, 5 a AufenthG ausgewiesen
wurden oder gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG
besteht, wurde u. a. die gesetzliche Pflicht eingeführt, sich einmal wöchentlich
bei der zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Weiterhin kann die
Ausländerbehörde dem Betroffenen verbieten, bestimmte Kommunikationsmittel oder
-dienste zu nutzen (§ 54 a AufenthG).
B. Ausschluss vom Aufenthaltsrecht
Der Gesetzgeber hat an verschiedenen Stellen sicherheitsrechtliche Verschärfungen
vorgenommen, die die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verhindern
können. Diese Rechtsänderungen können z. T. erhebliche Auswirkungen auf
die Praxis haben.
I. Sicherheitsüberprüfung
Bei der Erteilung eines Daueraufenthaltsstatus ist nun verpflichtend eine
Sicherheitsprüfung vorgesehen (§ 73 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Das
beinhaltet den Datenabgleich mit folgenden Behörden: Bundesnachrichtendienst,
Militärischer Abschirmdienst, Zollkriminalamt, Landesamt für Verfassungsschutz,
Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei. Ähnlich wie nach
altem Recht ist die Sicherheitsprüfung vor Erteilung oder Verlängerung eines
befristeten Aufenthaltstitels möglich, aber nicht verpflichtend (§ 73 Abs. 2
S. 1 AufenthG).
Kommen die Behörden nach einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass Sicherheitsbedenken
bestehen, wird der Aufentshaltstitel nicht erteilt bzw. verlängert, die Einbürgerung
kann verweigert werden. Hiergegen kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen.
Erfahrungen mit derartigen Sicherheitsüberprüfungen wurden vor allem in Rahmen
von Einbürgerungsverfahren gesammelt. Hier zeigt sich, dass die Sicherheitsüberprüfungen
dazu führen, dass sich die Einbürgerungen in die Länge ziehen. In einigen Bundesländern,
Bayern, Hamburg und Hessen, war die Sicherheitsüberprüfung vor Erteilung eines
Aufenthaltstitels auch schon bisher üblich.
II. Ausschlussgründe bei Abschiebungshindernissen
Vergleichbar mit dem Terrorismusvorbehalt im Asylrecht wurden nun auch für
die Menschen, die aus menschen- und völkerrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz
genießen, Ausschlussgründe eingeführt. Die Ausschlussgründe sind denen des Asylrechts
nachempfunden. Dieselben Ausschlussgründe finden sich auch schon in der Qualifikationsrichtlinie
zum Flüchtlings- und subsidiären Schutz der EU.16
Grundsätzlich soll eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG
erteilt werden, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3,
5 oder 7 AufenthG vorliegen. Hierbei handelt es sich um die Abschiebungshindernisse
z. B. bei einer drohenden Folter, einer drohenden menschenrechtswidrigen
Behandlung oder einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
(bisheriger § 53 AuslG). Nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG
wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn "schwerwiegende Gründe die
Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen
hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen
festzulegen,
b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta
der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland darstellt".
Liegt ein solcher Ausschlussgrund vor, wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht
erteilt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Abschiebung zulässig wäre.
Der Ausschluss vom Status und der Ausschluss vom Schutzanspruch sind strikt
zu trennen. So darf eine Abschiebung bei drohender Folter im Herkunftsstaat
auf keinen Fall erfolgen. Der Schutz vor Folter nach der EMRK ist absolut. Die
EMRK sieht keine Ausschlussgründe vor. Dementsprechend ist auch der Schutz vor
Abschiebung in einen Staat, in dem dem Betroffenen Folter droht, ohne Einschränkung
zu gewährleisten. Die neuen Auschlussgründe haben deswegen in erster Linie zur
Folge, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Das Gesetz stuft
die Personen also zu Duldungsinhabern herab.
1
Die Autorin arbeitet als Referentin für PRO ASYL.
2 Terrorismusbekämpfungsgesetz,
BT-Ds. vom 9.1.2002, BGBl. I, 361.
3 Prof. Dr. Friedrich Heckmann, Matthias
Neske, Stefan Rühl; Menschenschmuggel, Expertise im Auftrag des Sachverständigenrats
für Zuwanderung und Integration, März 2004, 30.
4 § 47 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG.
5 Schmahl, ZAR
2004, 217, 223.
6 Günter Renner, im Interview mit der tageszeitung
vom 26.3.2004.
7 Davy, ZAR 2003, 43; Renner, ZAR 2003,
52; Marx, ZAR 2002, 127; Hess, KJ 2002, 450.
8 Renner, ZAR 2003, 52, 52.
9 EU-Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002,
Abl. L 164, www.europa.eu.int.
10 Davy, ZAR 2003, 43, 45.
11 Marx, ZAR 2004, 275, 276.
12 Marx, ZAR 2004, 275, 276.
13 Schmahl, ZAR 2004, 217, 223.
14 Begründung zum TerBG, BT Drs. 14/7386,
S. 54.
15 Siehe Berichterstattung der tageszeitung,
5.4.2004, S. 7.
16 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004, L304/12, www.europa.eu.int.
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