ASYLMAGAZIN 12/2004

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

die Innenminister haben sich – wie erwartet – nicht auf eine Bleiberechtsregelung geeinigt. Lediglich für afghanische Flüchtlinge sieht ein noch nicht offiziell veröffentlichter Zusatzbeschluss eine enge Bleiberechtsregelung vor. Doch der Großteil der afghanischen Flüchtlinge soll – ebenso wie Minderheitenangehörige aus dem Kosovo sowie irakische Flüchtlinge – nach dem Willen der Innenminister bald abgeschoben werden.
Woher die Minister ihre Zuversicht nehmen, bleibt deren Geheimnis. In keinem der betroffenen Länder haben sich Sicherheitslage und humanitäre Situation in den letzten Monaten verbessert, im Gegenteil. UNMIK, die internationale Verwaltung im Kosovo, kann wohl nur durch massiven politischen Druck dazu gebracht werden, Abschiebungen von Minderheitenangehörigen zuzustimmen. Den Stabilisierungsprozess in Afghanistan kann man bestenfalls als stagnierend bezeichnen. Und die Lage im Irak ist nach einhelliger Auffassung aller Beobachter katastrophal. Für alle drei Länder gilt zudem die Sorge, dass massenhafte Abschiebungen zu einer weiteren Destabilisierung der Lage führen könnten. Das Festhalten der Innenminister an der " Rückführungs"-Option schadet somit auch nicht zuletzt außenpolitischen Interessen. Die Weigerung der deutschen Innenpolitiker, die Tatsachen zu akzeptieren und davon auszugehen, dass ein Großteil der betroffenen Flüchtlinge dauerhaft in Deutschland leben wird, ist somit letztlich für alle Seiten schädlich: Anstatt schnell ein Konzept für eine vernünftige Integration – unter Einschluss einer Bleiberechtsregelung – zu entwickeln, verfolgen die Innenminister weiter die Illusion der Massenabschiebung. Es wird Zeit, dass sie sich nicht an ideologischen Vorgaben, sondern am tatsächlichen politischen Handlungsbedarf orientieren und eine Bleiberechtsregelung für Alt- und Härtefälle schaffen.

Ihr Ekkehard Hollmann


In eigener Sache

Neue Adresse

Die Geschäftsstelle des Informationsverbundes Asyl/ZDWF e. V. zieht zum Ende des Jahres nach Berlin um. Sie erreichen uns ab Januar 2005 unter dieser Adresse:

Informationsverbund Asyl/ZDWF e. V.
Haus der Demokratie und der Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
Fax: 030/46793329
E-Mail: kontakt@asyl.net

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, uns bei den vielen Zusenderinnen und Zusendern von Dokumenten zu bedanken. Unser Dank gilt auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichte, die gut mit uns zusammenarbeiten. Der Zugang zu interessanten und wichtigen Dokumenten ist entscheidend dafür, dass das ASYLMAGAZIN seinen Zweck erfüllen kann.

Einstellung der Anfragenbeantwortung zu Herkunftsländern
Die Möglichkeit der kostenlosen Anfragenbeantwortung zur Situation in den Herkunftsländern von Flüchtlingen wird zum Jahresende eingestellt. Zu diesem Schritt haben wir uns mit unseren Partnern von ACCORD/ÖRK entschlossen, da der personelle und finanzielle Aufwand und die sinkende Nachfrage zuletzt in keinem vertretbaren Verhältnis zueinander standen. Aber natürlich stehen Ihnen weiterhin das ASYLMAGAZIN, www.asyl.net und die Online-Datenbank www.ecoi.net als Quelle für Länderinformationen zur Verfügung. Wir werden uns darüber hinaus nach weiteren Lösungen umsehen, um zukünftig wieder die Möglichkeit einer gezielten Recherche nach Herkunftsländerinformationen anbieten zu können.

 

Nachrichten

Bund

Reparaturgesetz im Vermittlungsausschuss
Der Bundestag hat das sogenannte Reparaturgesetz zum Zuwanderungsgesetz beschlossen (BT-Ds. 15/4173). Allerdings rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss an, so dass das Inkrafttreten des Gesetzes fraglich ist.
Das Gesetz soll Verweise im Aufenthaltsgesetz und in anderen Gesetzen, die durch die parallele Hartz IV-Gesetzgebung unschlüssig geworden sind, an die neue Gesetzeslage anpassen. Ferner ist die Einrichtung einer sogenannten Fundpapierdatenbank vorgesehen, in der herrenlose Ausweispapiere zentral erfasst werden sollen. Strittig zwischen den Parteien sind jedoch einige weitere Änderungen. So soll der Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes leicht beschränkt werden. Weiterhin soll eine Übergangsregelung Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention den Zugang zu einer Niederlassungserlaubnis ermöglichen. Voraussetzung ist, dass sie zum Jahresende bereits seit drei Jahren anerkannt sind. Umstritten ist außerdem die Anpassung der medizinischen Leistungen für Flüchtlinge, die im Rahmen eines Beschlusses der Europäischen Union aufgenommen werden, an die Regelungen der entsprechenden EU-Richtlinie.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion warf der Regierungskoalition vor, mit diesen strittigen Änderungen den Zuwanderungskompromiss zu gefährden. Dagegen bedauerte die Integrationsbeauftragte Marieluise Beck (Grüne) die Verzögerung der erforderlichen Anpassungen und Klarstellungen durch den Beschluss des Bundesrates.

Durchführungsverordnung zum Zuwanderungsgesetz
Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes beschlossen (249 S., M5887). Kern der neuen Bestimmungen ist die Aufenthaltsverordnung, die an die Stelle der bisherigen Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz tritt. Sie regelt Ausnahmen von der Passpflicht und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Ferner finden sich Bestimmungen zu Verwaltungsgebühren und Verfahrensvorschriften.

Beschäftigungsverordnungen beschlossen
Die Bundesregierung hat die Verordnungen beschlossen, die nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Beschäftigung von Ausländern in Deutschland regeln sollen. Die sogenannte Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt für Ausländer, die bereits in Deutschland leben. Sie beinhaltet unter anderem eine Härtefallregelung, nach der ohne die Prüfung, ob ein bevorrechtigter Arbeitssuchender für eine bestimmte Stelle zur Verfügung steht, die Erwerbstätigkeit gestattet werden kann. Ferner fällt die Vorrangprüfung bei der Fortsetzung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ebenso weg wie für Kinder und Jugendliche, die am deutschen Schul- und Ausbildungssystem teilgenommen haben oder eine Berufsausbildung beginnen wollen. Umstritten innerhalb der Regierung war der Arbeitsmarktzugang für geduldete Ausländer. Sie haben nach der nun beschlossenen Regelung nach einem Jahr Wartezeit grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieser ist aber ausgeschlossen, wenn sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen, oder wenn sie das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben.
Die sogenannte Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen dürfen. Dazu bestimmt sie, für welche Beschäftigungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann und wann in den anderen Fällen die Zustimmung erfolgen kann.
(Beschäftigungsverfahrensverordnung: 3 S., M5899; Beschäftigungsverordnung: 8 S., M5900)

Regelungen für Integrationskurse
Die Bundesregierung hat Anfang Dezember die Durchführungsverordnung für die Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler beschlossen (25 S., M5897). Die Verordnung regelt den Inhalt, die Durchführung und die Kosten der Integrationskurse, die mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführt werden. Die Kurse sollen einerseits dem Erwerb der deutschen Sprache dienen, andererseits Alltagswissen sowie "Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands" vermitteln. Insbesondere sollen auch die "Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland sowie der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfeiheit" näher gebracht werden.
Die Kurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit weiteren Trägern durchgeführt. Die ausländischen Kursteilnehmer müssen einen Kostenbeitrag von einem Euro pro Unterrichtsstunde zahlen. Der Kursträger erhält 2,05 Euro pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde. Der Kurs umfasst insgesamt 630 Unterrichtsstunden.
Die Verordnung wird ergänzt durch einen Leitfaden des Bundesamtes, der das pädagogische Konzept, Abschlusstests sowie Details des Verfahrens näher darlegt (22 S., M5859).

Keine Einigung auf Bleiberechtsregelung
Die Innenministerkonferenz hat sich nicht auf ein generelles Bleiberecht einigen können. Auf ihrer Sitzung am 19. November in Lübeck drängten die Minister erneut darauf, schnell die Voraussetzungen für die Abschiebung von irakischen und afghanischen Flüchtlingen sowie der Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo zu schaffen. Zum Kosovo machten allerdings die SPD-regierten Länder in einer Protokollnotiz deutlich, dass sie ein Bleiberecht für die Minderheitenangehörigen anstreben, die sich wirtschaftlich und gesellschaftlich integriert haben (vgl. Ländermaterialien, Serbien und Montenegro). Zu Afghanistan haben die Innenminister in einem nicht offiziell veröffentlichten Zusatzbeschluss eine Prioritätenliste festgelegt, nach der die Abschiebungen zu erfolgen haben. Dieser Beschluss beinhaltet eine Bleiberechtsregelung für ältere und für wirtschaftlich integrierte Afghanen mit über sechsjährigem Aufenthalt (vgl. Ländermaterialien, Afghanistan).
Ferner forderten die Innenminister, ein befristetes Anfechtungsrecht für eine Behörde bei Vaterschaftsanerkennungen zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass ausländische Väter durch die falsche Anerkennung der Vaterschaft eines deutschen Kindes ein Aufenthaltsrecht erhalten. Diese Forderung wurde von der Bundesintegrationsbeauftragten Marieluise Beck abgelehnt. In Missbrauchsfällen bestünden bereits heute Möglichkeiten, das Aufenthaltsrecht zu verweigern.
Im Vorfeld der Sitzung hatten Nichtregierungsorganisationen und UNHCR, aber auch Politiker der Koalition wie der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Dieter Wiefelspütz sowie der schleswig-holsteinische Innenminister Klaus Buß (SPD) eine allgemeine Bleiberechtsregelung gefordert. Wiefelspütz sagte der Frankfurter Rundschau, die Härtefallregelung und die Teilabschaffung der Kettenduldungen könnten kein Ersatz für eine solche Regelung sein. Er hoffe auf ein Bündnis der Humanität und Vernunft.
(Sammlung aller freigegebenen Beschlüsse der IMK: 24 S., M5869)

Kompromiss beim Antidiskriminierungsgesetz
Die Regierungskoalition hat einen Kompromiss beim Antidiskriminierungsgesetz gefunden. Presseberichten zufolge haben sich die Grünen mit der Forderung durchgesetzt, über die europarechtlich vorgeschriebenen Diskriminierungsverbote wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft hinaus noch weitere Merkmale einzufügen. So sollen bei privaten Geschäften auch Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten werden. Dieses soll allerdings nur für sogenannte Massengeschäfte gelten oder wenn es nicht entscheidend auf die Person des Vertragspartners ankommt. Durch diese Einschränkung will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) es vermeiden, Angriffsflächen für Hauseigentümer, Kirchen, Banken und Versicherungen zu bieten. In den Details ist der Gesetzentwurf aber weiterhin zwischen den Koalitionspartnern umstritten.

Zuwanderungsrat vor dem Aus
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat beschlossen, dem Zuwanderungsrat im Jahr 2005 komplett die Mittel zu streichen. Dem stimmten auch SPD und Grüne zu. Damit steht der Rat vor dem Aus. Es ist aber auch möglich, dass sich die Mitglieder des Rates zu einer ehrenamtlichen Fortsetzung ihrer Tätigkeit entschließen. Offen ist dabei allerdings, ob Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) an einer Fortführung der Arbeit des Gremiums interessiert ist.
Einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 15. November zufolge bewerteten Mitglieder des von Rita Süssmuth (CDU) geleiteten Expertengremiums die vollständige Mittelstreichung als Bestrafung für unbeliebte Empfehlungen an die Politik. Im Vorfeld der Sitzung des Haushaltsausschusses war lediglich mit einer Kürzung der jährlichen Zuwendungen in Höhe von 545 000 Euro gerechnet worden.

UNHCR fordert Schutz für Iraker
UNHCR hat in einem Brief an Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) gefordert, irakischen Flüchtlingen nicht den Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention zu entziehen. Hintergrund der Forderung, die auch von Pro Asyl erhoben wurde, sind die seit dem Sturz des irakischen Diktators Saddam Hussein in großer Zahl eingeleiteten Widerrufsverfahren gegen irakische Flüchtlinge.

Untersuchungsausschuss zur Visavergabe
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Visavergabe beantragt. Der Ausschuss soll klären, ob durch eine freigiebige oder korrupte Praxis in den Auslandsvertretungen ein Sicherheitsrisiko entstanden ist. Strittig ist allerdings noch der Name des Ausschusses und der Zeitraum, der untersucht werden soll. Während die Union sich nur mit den Einreiseregelungen ab 1998 beschäftigen will, fordert die Regierungskoalition, auch den Zeitraum von 1994 an in den Untersuchungsauftrag einzubeziehen.

Verhandlungen mit Georgien über Rückübernahmeabkommen
In Tiflis haben Vertreter der Bundesrepublik Deutschland mit Regierungsvertretern Georgiens über ein Rückübernahmeabkommen verhandelt. Ziel des Abkommens soll die vereinfachte Rückführung von Bürgern beider Staaten sein, die sich ohne Aufenthaltsstatus im Gebiet des jeweils anderen Staates aufhalten. Ob und wann das Abkommen unterzeichnet werden kann, ist bislang nicht bekannt.

 

Bundesländer

Berlin: Verordnung zur Härtefallkommission vorgelegt
Der Berliner Innensenator Ehrhart Körting (SPD) hat eine Rechtsverordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission erlassen (18 S., M5779). Die Kommission besteht aus dem Integrationsbeauftragten, einem Vertreter der Senatsverwaltung für Frauenpolitik, Vertretern der katholischen und der evangelischen Kirche sowie je einem Vertreter der Liga der Wohlfahrtsverbände, des Flüchtlingsrats Berlin und des Migrationsrats Berlin-Brandenburg. Die Kommission wird nur auf Antrag eines ihrer Mitglieder in einem konkreten Fall tätig. Der Antrag ist aber unter anderem ausgeschlossen, wenn ein Asylantrag abgelehnt worden war und lediglich herkunftsstaatsbezogene Gründe geltend gemacht werden. Ein Härtefallersuchen bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Saarland: Härtefallkommission geplant
Das saarländische Innenministerium hat angekündigt, dass das Land eine Härtefallkommission einrichten wird. Die Kommission soll aus acht Mitgliedern bestehen, die sowohl von öffentlichen Stellen als auch von kirchlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen stammen.
Ausgeschlossen sind Härtefallersuchen für Menschen, die sich ohne Aufenthaltstitel oder Duldung im Saarland aufhalten. Zudem soll sich die Härtefallkommission nicht mit Fällen befassen, in denen ausschließlich zielstaatsbezogene Gründe vorgetragen werden.
Der Saarländische Flüchtlingsrat begrüßte die Entscheidung, wies aber zugleich darauf hin, dass die Härtefallkommission nicht "lediglich die Funktion eines politischen Feigenblattes" einnehmen dürfe.

Hamburg: Parlamentarier sollen Härtefallkommission bilden
Die Hamburger Bürgerschaft hat mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen, keine Härtefallkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammensetzt. Stattdessen sollen drei Mitglieder des Petitionsausschusses die Härtefallkommission bilden (Drucksache 18/1185, 1 S., M5911). Die Entscheidungen dieser Härtefallkommission müssen einstimmig gefasst werden.

Sachsen: Landtag lehnt Härtefallkommission ab
Der Sächsische Landtag hat sich gegen die Einrichtung einer Härtefallkommission ausgesprochen. Ein entsprechender Antrag von PDS und Bündnis 90/Grüne wurde mit den Stimmen der anderen Fraktionen abgelehnt.

Niedersachsen: Härtefallregelung soll umgangen werden
Das niedersächsische Innenministerium hat ein alternatives Konzept für eine Härtefallregelung entwickelt, das ab Anfang des Jahres gelten soll. Das Land möchte nicht die gesetzlich vorgesehene Härtefallkommission einrichten, sondern dem Petitionsausschuss im Rahmen von Petitionsverfahren die Möglichkeit einräumen, dem Landtag eine Empfehlung für ein Bleiberecht in einem konkreten Fall zu gewähren. Eine entsprechende Petition soll aber nur dann die vorläufige Aussetzung der Abschiebung zur Folge haben, wenn kein Bezug von Sozialleistungen vorliegt, keine Zurückschiebung beabsichtigt ist, kein Abschiebungstermin angekündigt oder Abschiebungshaft angeordnet ist und keine schwerwiegenden Ausweisungsgründe vorliegen. Stimmt der Landtag mit einfacher Mehrheit dem Vorschlag des Petitionsausschusses zu, kann das Innenministerium auf dem Ermessenswege die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt anordnen. Im Falle einer außergewöhnlichen Härte kan die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat kritisierte, dass auf die Hinzuziehung von externen Sachverstand durch die Einrichtung einer gemischt besetzten Härtefallkommission verzichtet worden sei. Außerdem seien Personen ausgeschlossen, die Sozialleistungen beziehen müssten.

Niedersachsen: Memorandum zur Flüchtlingspolitik
Die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege und der Niedersächsische Flüchtlingsrat haben sich in einem gemeinsamen Memorandum unter anderem für eine menschenwürdige Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen sowie die faire Durchführung von Asylverfahren in Niedersachsen ausgesprochen (7 S., M5910). Gleichzeitig befürchteten die Organisationen, dass die restriktive Flüchtlingspolitik der Landesregierung die Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge habe.

NRW: Schulpflicht für Flüchtlingskinder
In Nordrhein-Westfalen soll die Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern und Kindern mit geduldetem Aufenthalt eingeführt werden. Die Änderung soll mit dem neuen Schulgesetz am 1. Februar 2005 wirksam werden. Das sagte Schulministerin Ute Schäfer (SPD) in einer Landtagsdebatte zur UN-Kinderrechtskonvention.

NRW: Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Nordrhein-Westfalen plant eine Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Damit sollen in erster Linie Änderungen durchgeführt werden, die durch das Zuwanderungsgesetz notwendig werden. Unter anderem soll die Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz umgesetzt werden. Ferner plant die Landesregierung eine Neugestaltung der Finanzierungsregelungen für die Kommunen. Das sagte Innenminister Fritz Behrens auf einer Sitzung des Landtages.

NRW: Abschiebungshäftling starb an Lungenembolie
Am 27. September starb ein Abschiebungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt Büren an einer Lungenembolie. Das teilte der Verein "Hilfe für Menschen in Abschiebungshaft" mit. Der 23-Jährige befand sich in der Krankenabteilung der Abschiebungshaftanstalt, wo er wegen einer Thrombose behandelt wurde.

Brandenburg: Gericht bestätigt Kritik an AWO-Wohnheim
Zwei Asylbewerber, die sich über die Zustände in ihrem Wohnheim beschwert hatten, sind vom Amtsgericht Rathenow vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen worden. Das meldete die taz am 3. November. Gemeinsam mit 60 weiteren Bewohnern hatten sie sich im Sommer 2002 an die Öffentlichkeit gewandt. Der das Wohnheim betreibende Kreisverband Havelland der Arbeiterwohlfahrt reagierte mit einer Anzeige. Der Hauptvorwurf der Flüchtlinge, dass das Heim bewachende Sicherheitsunternehmen " Zarnikow" Neonazis beschäftigt hätte, war kurz nach Veröffentlichung des Briefes vom Brandenburger Verfassungsschutz bestätigt worden. Auch die anderen Kritikpunkte erwiesen sich nun vor Gericht als berechtigt. So hatten Mitarbeiter der AWO unangekündigt die Zimmer betreten und kontinuierlich die Post der Bewohner geöffnet. Außerdem führte die Heimleitung regelmäßig Verhöre der Bewohner durch. Damit habe sich die Heimleitung Polizeibefugnisse angemaßt, meinte Richter Robert Ligier.
Gegen die AWO-Mitarbeiter, die vor Gericht ausgesagt haben, will die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Falschaussage prüfen. Der AWO-Kreisverband im Havelland war zu keiner Stellungnahme bereit.

Hamburg: Fiktive Altersbestimmung bei minderjährigen Flüchtlingen
Minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen glauben die Hamburger Behörden in der Mehrzahl der Fälle nicht ihre Angaben zum Alter. Das geht aus der Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage der Bürgerschaftsabgeordneten Antje Möller (GAL) vom 19. Oktober hervor (3 S., M5912). Danach haben die Behörden im Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 nur 150 Flüchtlingskindern ihre Altersangaben geglaubt. In 210 Fällen legten die Behörden ein höheres Alter fiktiv fest.

 

Europa

EU will gemeinsames Asylsystem
Die Staats- und Regierungschefs der EU streben die Errichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems vor Ende 2010 an. Das ist Teil eines Fünfjahresprogramms, das sie bei ihrem Gipfeltreffen Anfang November in Brüssel beschlossen. Zunächst soll die Kommission eine Studie über die Möglichkeiten und Schwierigkeiten des Vorhabens vorlegen. Mit UNHCR soll die Behandlung von Asylanträgen außerhalb der EU geprüft werden. Außerdem wollen die Staats- und Regierungschefs den Zugang zu Gerichten verbessern.
Der Gipfel forderte die Kommission zudem auf, bis Ende 2005 einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen. Ziel des Vorhabens ist die Anwerbung von Arbeitskräften.
Beschlüsse auf dem Gebiet der Innen- und Justizpolitik sollen künftig mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden. Ausgenommen bleiben auf Druck Deutschlands, Österreichs, Estlands und der Slowakei Entscheidungen zur legalen Zuwanderung von Ausländern, wo weiterhin Einstimmigkeit erforderlich ist. Mit Inkrafttreten der EU-Verfassung, die Ende Oktober in Rom unterzeichnet wurde, ist aber auch hier die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen.

Lubbers zur europäischen Flüchtlingspolitik
Ruud Lubbers, Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, hat die Staaten der EU aufgefordert, ein Asylsystem zu schaffen, das sowohl fair als auch effizient ist und nicht einfach nur auf schnelle Lösungen abzielt. In einem Gastbeitrag für die Frankfurter Rundschau kritisierte Lubbers in ungewöhnlich offener Form die Flüchtlingspolitik in Europa: Man soll endlich damit aufhören, "so zu tun, als wenn Europa von Asylsuchenden 'überflutet'" würde. Die Anzahl der Asylsuchenden bewege sich in einer "beherrschbaren Größenordnung". Dennoch habe die Krisenrhetorik weiterhin Konjunktur – oftmals einhergehend mit "kaum verhüllter Fremdenfeindlichkeit und politischem Opportunismus", so der ehemalige Ministerpräsident der Niederlande.
Die Mitgliedstaaten der EU setzten kurzfristige innenpolitische Interessen über die gemeinsamen langfristigen Ziele und verhinderten so europäische Lösungen zu den Migrations- und Asylproblemen. Die Chancengleichheit im Asylverfahren in Europa sei nicht gegeben. Es sei zudem sinnvoll, die Asylsysteme so zu gestalten, dass bereits in der ersten Instanz eine richtige Entscheidung getroffen werde. Das sei heute oft nicht der Fall. Europa böte – entgegen jedermanns Lippenbekenntnis – Flüchtlingen nicht immer den benötigten Schutz. Manche Flüchtlinge hätten noch nicht einmal die Chance, ihr Schutzgesuch vorzutragen. Lubbers bezog sich dabei ausdrücklich auf die Abschiebung von afrikanischen Asylsuchenden aus Italien ohne vorherige Durchführung eines Asylverfahrens. Es sei notwendig, legale Wege für Flüchtlinge und Migranten nach Europa zu eröffnen. Derzeit läge ein Vorschlag für ein Aufnahmeprogramm für Flüchtlinge aus den Erstasylländern auf dem Tisch.

Frattini neuer Innenkommissar
Die neue EU-Kommssion hat ihre Arbeit aufgenommen. Nachdem der ursprüngliche Vorschlag vom Kommissionspräsident José Manuel Durão Barroso für die Zusammensetzung der Kommission vom Parlament abgelehnt worden war, stimmte eine große Mehrheit der Abgeordneten nun dem veränderten Vorschlag zu. Die wichtigste Änderung betrifft das Innen- und Justizresort, das auch für die Flüchtlings- und Migrationspolitik zuständig ist. Barroso ersetzte den umstrittenen italienischen Konservativen Rocco Buttiglione durch den früheren italienischen Außenminister Franco Frattini.

Politische Einigung auf Verfahrensrichtlinie
Die Innen- und Justizminister haben sich auf ihrer Ratstagung am 19. November grundsätzlich auf den Text der Verfahrensrichtlinie geeinigt. Die Richtlinie soll nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt werden, bevor der Rat sie endgültig verabschiedet.
Dagegen wurde die Verabschiedung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsstaaten vertagt. Die Minister konnten in diesem Punkt keine Einigkeit erzielen. Die Liste soll nun nach der offiziellen Verabschiedung der Verfahrensrichtlinie erneut behandelt werden. Dann genügt die qualifizierte Mehrheit. Es wurde die Aufnahme folgender Länder auf die Liste diskutiert: Benin, Botswana, Kap Verde, Ghana, Senegal, Mali, Mauritius, Costa Rica, Chile und Uruguay.

Grundprinzipien für gemeinsame Integrationspolitik
Die Minister der EU-Mitgliedstaaten, die für Integration zuständig sind, haben sich auf gemeinsame Grundprinzipien für eine europäische Integrationspolitik geeinigt. Auf ihrer Ratssitzung am 19. November legten sie elf Richtlinien fest, die vom Erlernen der Sprache bis zum Dialog zwischen den Religionen reichen. Ziel ist es, einen gemeinsamen Rahmen für Integration zu schaffen.
Das Papier geht davon aus, dass Integration ein Prozess ist, der nicht nur die Einwanderer, sondern auch die ansässige Bevölkerung betrifft. Es berücksichtigt die speziellen Belange von Flüchtlingen nicht ausdrücklich.

EFF 2005–2010 beschlossen
Die Innen- und Justizminister haben offiziell die Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) für die Jahre 2005 bis 2010 beschlossen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt in diesem Zusammenhang mit, dass mit Details zu Verfahrensabläufen und Modalitäten des EFF 2005 frühestens im Früjahr 2005 zu rechnen ist. Auf ihrer Tagung am 2. Dezember verabschiedeten sie außerdem eine Schlussfolgerung zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung auf dem Seeweg und zur Abschiebung von Drittstaatsangehörigen.

Leichter Anstieg der Asylanträge im laufenden Jahr
Die Anzahl von Asylanträgen in der EU ist im dritten Quartal 2004 leicht gestiegen. Es beantragten 6 % mehr als im zweiten Quartal in einem der Mitgliedstaaten Asyl. Das sind aber immernoch 20 % weniger als im Vorjahr. Das geht aus einer Statistik von UNHCR hervor.

Algerien gegen Aufnahmelager
Algerien hat sich gegen die Einrichtung von Flüchtlingslagern durch die EU in Algerien ausgesprochen. Außenminister Abdelazi Belkhadem sagte: "Algerien wird nicht einem Vorschlag zustimmen können, ein Lager mit illegalen Einwanderern in einem nordafrikanischen Land einzurichten, die auf die Entscheidung ihrer Fälle in einem europäischen Land warten."

Großbritannien: UNHCR befürchtet Verletzung der GFK
UNHCR hat Großbritannien vor einer Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention gewarnt. Die geplante Möglichkeit der Abschiebung von Flüchtlingen, die ein "schweres Verbrechen" begangen haben, sei nicht mit der Konvention vereinbar. Das berichtet der Guardian am 8. November.

Großbritannien: Streichung der Sozialleistungen für abgelehnte Flüchtlingsfamilien
In Großbritannien können die Sozialleistungen von Familien, deren Asylantrag abgelehnt wurde, gestrichen werden. Das umstrittene Gesetz, das nun in Kraft getreten ist, kann dazu führen, dass Kinder von ihren Eltern getrennt werden, da der Entzug von Sozialleistungen für Kinder den Kinderrechten widersprechen würde.

Österreich: "Sicherungsverwahrung" für Asylbewerber
Der österreichische Innenminister, Ernst Strasser (ÖVP), plant die Einführung von "Sicherungsverwahrung" für straffällig gewordene Asylbewerber. Davon soll auch betroffen sein, wer nur in den Verdacht gerät, eine Straftat begangen zu haben. Das berichtete die taz am 29. November. Strasser begründet seinen Vorstoß damit, dass vier von zehn Asylbewerbern kriminiell seien. Außerdem will Strasser den Zugang zur dritten Instanz in Asylsachen, dem Verwaltungsgerichtshof, streichen.
Während der Innenminister von der FPÖ Zustimmung erfährt, bezweifeln Menschenrechtsorganisationen und die Opposition die Seriosität seiner Statistik, da nur Anzeigen, nicht aber Verurteilungen gezählt würden. Außerdem berücksichtige er nicht, dass sich viel mehr Flüchtlinge im Land aufhalten, als jährlich um Asyl nachsuchen.

Österreich: Strafverfahren gegen Asylanwälte
Die österreichische Staatsanwaltschaft hat auf Anweisung von Innenminister Ernst Strasser (ÖVP) Ermittlungen gegen zwei etablierte Asylanwälte eingeleitet. Das berichtete der Falter am 26. Oktober. Rechtsanwalt Georg Bürstmayer wird "Schlepperei" vorgeworfen, weil er tschetschenische Asylsuchende in " fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Angelegenheiten beraten" und ihnen "rechtliche Hilfe bei den österreichischen Asylverfahren angeboten habe". Der Anwältin Nadja Lorenz, Sprecherin von SOS Mitmensch, wird "Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze" vorgeworfen. Grundlage ist ihre Forderung, von Abschiebung bedrohten traumatisierten Menschen zu helfen. Beide Juristen sind Mitglieder des Menschenrechtsbeirates des Innenministeriums. In den nächsten Tagen sollen einige Mitglieder dieses Gremiums, das unangemeldet die Polizei kontrollieren darf, ausgewechselt werden.

Österreich: Vertrauliches Papier aus Innenministerium
Das Nachrichtenmagazin NEWS hat ein vertrauliches Informationspapier aus dem österreichischen Innenministerium veröffentlicht. Das an Innenminister Ernst Strasser gerichtete Papier wurde am Rande einer Sitzung im Innenministerium verteilt. Der Autor des Papiers forderte dem Bericht von NEWS zufolge, dass Asylverfahren in Zukunft kurz und erfolglos zu verlaufen haben. Er behauptete, Österreich befinde sich "im Würgegriff einer nicht unwesentlichen Anzahl von Fremden", die dem Land "nicht unbedingt etwas Gutes wollen". Der Autor schlug vor, den Unabhängigen Bundesasylsenat – eine behördeninterne Berufungsinstanz in Asylsachen – wieder abzuschaffen. Er kritisierte die "zu starke Einbindung der NGO's", die "unterschwellig die Behörden und Dienststellen angreifen" würden. Zum Erstickungstod des Marcus Omofuma bei seiner Abschiebung schrieb der Ministerialbeamte: "Seit dem Fall Omofuma hat es bei der positiven Effektuierung von Flugabschiebungen einen Rückgang der Erfolge gegeben."
Das Innenministerium bestätigte die Existenz des Papiers. "Bei uns gibt es keine Denkverbote", teilte man nach Angaben von NEWS mit.

Schweiz: Gesetzentwurf zur Gewaltanwendung bei Abschiebung
Die schweizer Regierung hat einen Gesetzesentwurf für einheitliche Regeln für die Abschiebung von Ausländern vorgelegt. Das meldete die NZZ am 24. November. Das Gesetz soll sicherstellen, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei Gewaltanwendung gewahrt bleibt. Hilfsmittel wie Handschellen und andere Fesseln dürfen ebenso eingesetzt werden wie – als letztes Mittel – Schlagstöcke und Elektroschocker. Dagegen soll der Einsatz von Integralhelmen, Mundknebeln sowie von Festhaltetechniken, die die Atmung behindern, verboten werden.
In den vergangenen fünf Jahren sind in der Schweiz mindestens zwei Personen bei der Abschiebung ums Leben gekommen. Ein 27-jähriger Palästinenser starb am 3. März, nachdem ein Arzt entschieden hatte, dass man ihm den Mund mit Klebeband zukleben könne. Er erstickte, da sein rechter Nasengang verengt war. Der Arzt und der verantwortliche Polizist wurden verurteilt. Am 1. Mai 2001 starb ein 27-jähriger Nigerianer nach einem Kampf mit Polizeibeamten. Das Strafverfahren gegen die Beamten wurde eingestellt.

Italien: ai-Bericht zur Misshandlung von Flüchtlingen
Amnesty international hat sich in einem Bericht unter anderem mit der Behandlung von Flüchtlingen in italienischen Aufnahmezentren befasst (5 S., M5793). Der Bericht geht insbesondere Misshandlungsvorwürfen nach. Im Weiteren beschäftigt sich das englischsprachige Papier auch mit Beschwerden über polizeiliche Misshandlungen auf der Straße oder in Polizeistationen.

 

Aus der Beratungspraxis

RA Michael Ton, Dresden

Gerichtskosten im ausländerrechtlichen Klageverfahren beim Verwaltungsgericht

I. Allgemeine Vorbemerkung
Seit dem 1.7.2004 gibt es erhebliche Änderungen im Kostenrecht bei den Rechtsanwaltskosten, aber auch bei den Gerichtskosten.
In der Beratungspraxis ist auf das Kostenrisiko für das ausländerrechtliche Prozessverfahren bei den Verwaltungsgerichten hinzuweisen.
Im Asylverfahren sind die Prozesse vor dem Verwaltungsgericht weiterhin gerichtskostenfrei. In ausländerrechtlichen Angelegenheiten entsteht jedoch eine Verfahrensgebühr für jede Instanz und gesondert für Hauptsache- und Eilverfahren. Im Eilverfahren werden verringerte Gebühren berechnet, es sei denn, dass bereits der Hauptsachegegenstand zu entscheiden ist. Noch bleibt zu beobachten, inwieweit die Gerichte im Eilverfahren einen Gerichtskostenvorschuss erwarten. Anders als nach dem früheren Kostenrecht entsteht eine Verfahrensgebühr auch im Falle der Klagerücknahme.
Bei der Streitwertfestsetzung werden die Gerichte sich voraussichtlich an dem "Streitwertkatalog 2004" (zugänglich unter www.bverwg.de) orientieren, der den "Streitwertkatalog 1996" ablöst. Es handelt sich jeweils um eine Empfehlung zur Streitwertfestsetzung durch die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.
Es entsteht normalerweise eine Allgemeine Verfahrensgebühr mit dem Satz 3,0 der einfachen Gebühr. Bei der Klagerücknahme reduziert diese Verfahrensgebühr sich auf 1,0. Die Allgemeine Verfahrensgebühr wird sofort nach Klageerhebung oder Eilantragstellung fällig. Die Gerichte setzen jetzt zügig nach Klageerhebung einen vorläufigen Streitwert fest und fordern einen Gerichtskostenvorschuss an.
Es ist also dringend anzuraten, dass bei Prozesskostenhilfebedürftigkeit gleichzeitig mit Klageerhebung oder Antragstellung ein PKH-Antrag gestellt wird oder sofort nachgereicht wird. In der Gerichtspraxis muss sich noch zeigen, ob die Gerichte bereit sind, zügig über den PKH-Antrag zu entscheiden. Falls ein PKH-Antrag gestellt wird, vom Gericht abgelehnt wird und dann die Klage zurückgenommen wird, ist die Verfahrensgebühr von 1,0 zu zahlen.
Es gilt natürlich weiterhin der Grundsatz, dass letztendlich die unterlegene Prozesspartei die Gerichtskosten zu tragen hat. Wenn der Kläger, der den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, letztendlich den Prozess gewinnt, so muss die beklagte Prozesspartei (also hier regelmässig die Ausländerbehörde) die Prozesskosten tragen und der Gerichtskostenvorschuss dem Kläger erstattet werden.
Alle weiteren Einzelheiten können einzelfallbezogen im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgespräches erörtert werden.
Nachfolgend werden nur Gerichtskosten in Standardbeispielen bezeichnet. Rechtsanwaltskosten sind gesondert nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen oder nach individueller Vergütungsvereinbarung zu zahlen.

II. Berechnungsgrundlagen und Beispiele
Für die Berechnung der Gebühren sind zwei Faktoren zu berücksichtigen. Die Anzahl der Gebühren richtet sich nach dem Kostenverzeichnis als Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich aus der Kostentabelle als Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt das Gericht nach Einreichung der Klage- oder Antragsschrift "sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest". Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die Verfahrensgebühr im Prozessverfahren beim Verwaltungsgericht mit Einreichung der Klage (3,0) oder des Eilantrages (1,5) fällig. Bei Klagerücknahme, gerichtlichem Vergleich, Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil und bei Hauptsacheerledigung beträgt die Verfahrensgebühr 1,0 (bei rechtzeitiger Antragsrücknahme im Eilverfahren 0,5).
a) Streitgegenstand: Aufenthaltsgenehmigung
Bei einer Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beträgt der Streitwert 5000 Euro pro Person nach Ziffer II.8.1 des Streitwertkataloges 2004. Nach 5110 der Anlage 1 zum GKG sind für Verfahren im Allgemeinen 3,0 Gebühren zu zahlen:

Klägeranzahl 1 2 3 4 5
Streitwert (Euro) 5000 10000 15000 20000 25000
1,0 Gebühr (Euro) 121 196 242 288 311
3,0 Gebühren (Euro) 363 588 726 864 933

b) Streitgegenstand Duldung/Abschiebungsandrohung
Bei einer Klage auf eine Duldung oder gegen eine Abschiebungsandrohung beträgt der Streitwert 2500 Euro pro Person nach Ziffer II.8.3 des Streitwertkataloges 2004. Daraus ergeben sich folgende Gebühren für verschiedene Anzahlen von Personen:

Klägeranzahl 1 2 3 4 5
Streitwert (Euro) 2500 5000 7500 10 000 12 500
1,0 Gebühr (Euro) 81 121 166 196 219
3,0 Gebühren (Euro) 243 363 498 588 657


III. Literaturhinweis
Robert Brehm/Wolfgang Zimmerling: "Die 'neuen' Gerichtskosten im Verwaltungsprozess aus anwaltlicher Sicht", Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 10/2004, S. 1207–1209.
Abdruck des Streitwertkataloges 2004 auch in: NVwZ 11/2004, 1327–1332

 

Beiträge zum Zuwanderungsgesetz

Marei Pelzer, Frankfurt a.M.1

Die sicherheitsrelevanten Neuerungen im Aufenthaltsgesetz

Die Einigung um das Zuwanderungsgesetz kam zu dem Preis zustande, dass eine ganze Reihe neuer sicherheitspolitischer Verschärfungen aufgenommen wurden. In Reaktion auf die Anschläge am 11. März 2004 in Madrid wurde erneut das Ausländerrecht verschärft. Wie schon durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz2 wurde der Aspekt der Gefahrenabwehr im neuen Aufenhaltsgesetz (AufenthG) ausgeweitet.
Die neuen Instrumentarien haben unterschiedliche Stoßrichtungen: Zum einen wird die Möglichkeit der Ausweisung und Abschiebung erweitert. Zum anderen werden Personen von der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel bzw. von der Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen, wenn spezifische sicherheitsrelevante Tatbestände vorliegen.

A. Ausweisung und Abschiebungsanordnung
Der Gesetzgeber hat die Ausweisungstatbestände neu strukturiert. Die Voraussetzungen für die zwingende Ausweisung, die Ausweisung im Regelfall und die Ermessensausweisung werden in jeweils einer Vorschrift zusammengefasst. Die neuen Vorschriften in §§ 53 bis 55 AufenthG sind deswegen übersichtlicher als die bisherigen §§ 45 bis 47 AuslG. Gleichzeitig werden neue Ausweisungstatbestände geschaffen. Diese beziehen sich nur teilweise auf Fälle, in denen es um terroristische Gefahrenlagen geht. Neben den neuen Ausweisungstatbeständen hat sich der Gesetzgeber mit § 58 a AufenthG auf juristisches Neuland begeben. Künftig kann eine Abschiebungsanordnung erlassen werden, ohne dass zuvor eine Ausweisung ergangen ist.

I. Zwingende Ausweisung (§ 53 AufenthG)
Bei einem zwingenden Ausweisungsgrund steht die Ausweisung nicht im Ermessen der Ausländerbehörde, die Ausweisung muss bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen. Umstände, wie der langjährige Aufenthalt in Deutschland oder die gute Integration können nicht zugunsten des Ausländers berücksichtigt werden.
Zwingend muss künftig ausgewiesen werden, wer wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist (§ 53 Nr. 3 AufenthG). Mit den §§ 96 und 97 AufenthG werden die verschiedenen Konstellationen des "Einschleusens von Ausländern" unter Strafe gestellt. Schon bisher war das Einschleusen von Ausländern nach §§ 92 a und 92 b AuslG strafbar. Mit dem Zuwanderungsgesetz werden jedoch Strafverschärfungen und -qualifikationen für das "Einschleusen von Ausländern" eingeführt. Insbesondere wird mit § 97 Abs. 1 AufenthG der qualifizierte Straftatbestand des "Einschleusens mit Todesfolge" geschaffen, der eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vorsieht.
Weiterhin wird für die Ausweisung vorausgesetzt, dass der Betreffene zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist. Nicht ausreichend sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt sind.
Die Verschärfung der Strafbarkeit der "Schleusung" und die Schaffung eines zwingenden Ausweisungsgrunds stehen im Widerspruch zu dem tatsächlichen Rückgang von Schleusungen in den letzten Jahren. Wissenschaftliche Untersuchungen von Heckmann, Neske und Rühl3 haben ergeben:

"Die Zahl der an den deutschen Grenzen aufgegriffenen Geschleusten sank im Jahr 2002 im Vergleich zum Vorjahr von 9194 auf 5713 Personen (Rückgang um 38 %), womit der niedrigste Stand seit 1994 erreicht wurde. Im gleichen Zeitraum ging die Zahl der an der Grenze aufgegriffenen Schleuser um 25 % von 2463 auf 1844 Aufgriffe zurück. Parallel dazu ist auch die Zahl der Schleusungsfälle gesunken (auf 1837 im Jahr 2002). Dabei ist sowohl die Anzahl der Geschleusten als auch diejenige der Schleuser, die einem Schleusungsfall zugerechnet werden konnten, sukzessive zurückgegangen. Pro Schleusungsfall wurden im Jahr 2002 im Durchschnitt ein Schleuser und drei Geschleuste ausgemacht."

Heckmann, Neske und Rühl kommen hier zu dem Ergebnis, dass der Hauptgrund für die Abnahme der Schleusungen in der geringeren Zahl aktueller Kriegs- und Krisengebiete liege. Die Schaffung eines zwingenden Ausweisungsgrundes dürfte also wenig Einfluss auf die Durchführungen von "Schleusungen" und damit auch keine abschreckende Wirkung haben. Eine Ursache ist zudem das Fehlen legaler Zugangsmöglichkeiten nach Europa.

II. Regelausweisung (§ 54 AufenthG)
Im Bereich der Regelausweisung hat der Gesetzgeber verschiedene neue Ausweisungsgründe geschaffen. Eine Regelausweisung unterscheidet sich von der zwingenden Ausweisung dadurch, dass in Ausnahmefällen von der Ausweisung abgesehen werden kann. Liegt jedoch kein atypischer Fall vor, muss der Ausländer mit seiner Ausweisung rechnen.

a) Unterstützung des Terrorismus
Ein Ausländer soll in der Regel ausgewiesen werden, wenn "Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen" (§ 54 Nr. 5 AufenthG).
Durch diese Formulierung wurde der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffene Ausweisungsgrund4 modifiziert. Danach war bisher eine Regelausweisung eines Ausländers vorgesehen, "wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt" (§ 8 Abs. 1 Nr.5 AuslG). Künftig soll es ausreichen, wenn Tatsachen "die Schlussfolgerung rechtfertigen..." (§ 54 Nr. 5 AufenthG). Statt eines Belegs wird eine tatsachengestützte Gefahrenprognose vorausgesetzt.
Gegen diese Herabsetzung der Bewertungsmaßstäbe wurden verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Auch wenn die Vermutung der Gefährlichkeit des Betroffenen auf Tatsachen gestützt werden solle, handele es sich im Ergebnis um eine Ausweisung auf Verdacht, die einer Willkür-Ausweisung bedenklich nahe komme.5 Der Ausweisungsgrund könnte also gegen das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen.
Andere halten es für möglich, die Neuregelung verfassungskonform anzuwenden. Zwar könne ein bloßer Verdacht keine Ausweisung rechtfertigen, da dies ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip wäre. Wenn aber "Tatsachen eine Annahme rechtfertigen", sei das mehr als ein Verdacht. Dann müsse die Behörde zum Schluss gekommen sein, dass hier eine Unterstützung vorliege.6
Der Gesetzgeber hat den Begriff des "internationalen Terrorismus" durch den des "Terrorismus" ersetzt. Ob damit der Begriff an inhaltlicher Schärfe gewonnen hat, dürfte fraglich sein. Die Unbestimmtheit des Begriffs des "internationalen Terrorismus" ist im Schrifttum vielfacher Kritik unterzogen worden.7 Eine allgemeine konsenstaugliche Begriffsbestimmung ist bisher weder im deutschen noch im Europa- oder Völkerrecht gelungen.8 Die Europäische Union hat bisher lediglich bestimmte Fallvarianten terroristischer Straftaten in einem Rahmenbeschluss definiert.9 Diese Definition wurde jedoch nicht für andere Rechtsgebiete als das Strafrecht übernommen. Sie hat keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit.10 Für das Ausländerrecht ist sie deswegen nicht verbindlich.
In der Praxis könnte es also zu schwierigen Abgrenzungsproblemen kommen. Wie ist eine terroristische Organisation von einer nicht-terroristischen zu unterscheiden? Dies wird besonders für Bürgerkriegsparteien oder für Befreiungsbewegungen diskutiert. Die politische Einordnung hängt vor allem von (außen-)politischen Erwägungen ab.
Für die Rechtsanwendung dürfen bloße politische Interessen jedoch nicht ausschlaggebend sein. Es bedarf stattdessen objektivierbare Maßstäbe. Marx schlägt vor, die juristische Unterscheidung anhand der eingesetzten Mittel vorzunehmen. Es bedürfe einer sorgfältigen Untersuchung, inwieweit die jeweilige Organisation bei ihrem Kampf militärische oder propagandistische Mittel verwende, ob sie den militärischen Kampf in einer Weise führe, dass sie als Konfliktbeteiligte nach dem humanitären Völkerrecht anzusehen sei, oder ob sie sich darüber hinaus in anderen Teilen des Landes oder ausschließlich terroristischer Mittel bediene.11 Die Konkretisierung dürfte auch anhand dieser Maßstäbe problematisch bleiben.
Hat man eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, identifiziert, muss sodann geprüft werden, in welcher Verbindung der betreffende Ausländer zu ihr steht. Entweder er gehört ihr an oder er hat sie unterstützt.
Die Auslegung des Unterstützungsbegriffs sollte restriktiv erfolgen. Nicht jede Handlung, die im Umfeld terroristischer Vereinigungen erfolg, ist als Unterstützungshandlung einzustufen. Ist der Betroffene nicht strukturell in die Vereinigung eingebunden, sind bloße Sympathiebekundungen, Hungerstreiks, Geldspenden oder das Verteilen von Zeitungen und Flugblättern noch nicht als Unterstützungshandlungen zu werten.12 Eine Unterstützungshandlung könnte hingegen dann angenommen werden, wenn ein Ausländer eine militärische Schulung in einem Ausbildungslager durchlaufen hat.13
Weiterhin müssen die Mitgliedschaft oder die Unterstützung auch sicherheitsgefährdend wirken. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG, nach dem ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens des Ausweisungsgrundes erteilt werden kann. Vorausgesetzt wird danach, dass der Ausländer sich gegenüber der Behörde offenbart und "glaubhaft von seinen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt". Hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass von der Mitgliedschaft oder der Unterstützung eine Sicherheitsgefahr ausgehen muss. Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.14
Öffentlich ist bislang kein Anwendungsfall für eine Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bekannt geworden. Im Zuge der Verhandlungen des Zuwanderungsgesetzes hat der bayrische Innenminister eine Liste mit 21 Personen, die als "islamistische Gefährder" einzustufen seien und nicht ausgewiesen werden könnten, dem Bundesinnenminister vorgelegt. In den genannten Fällen war die Beweislage zum Teil so dürftig, dass auch nach einem verschärften Ausweisungsrecht keine Ausweisung möglich gewesen wäre. Teilweise waren die Ausweisungen bereits bestandskräftig. In einem Fall war die Person schon außer Landes geschafft. In anderen Fällen lagen tatsächliche Abschiebungshindernisse menschenrechtlicher Art vor, an denen auch ein neues Ausländerrecht nichts ändern könnte.15 Aus Sicht der Praxis handelt es sich bei dem neuen Ausweisungsgrund also um eine Gesetzgebung auf Vorrat. Die Rechtsstaatsproblematik bleibt dennoch bestehen. Ob die Regelung wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als grundgesetzwidrig aufzuheben ist, kann aber letztlich nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

b) Leiter eines verbotenen Vereins
Ein Ausländer ist in der Regel auszuweisen, wenn "er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet" (§ 54 Nr. 7 AufenthG).
Unter den genannten Voraussetzungen kann ein Verein gemäß § 3 Vereinsgesetz verboten werden. Beispielsweise wurde das seit 26. März 1994 unanfechtbare Verbot der PKK damit begründet, dass die Tätigkeit der PKK/ERNK gegen die Strafgesetze verstoße, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Wird ein solcher Verein verboten, kann künftig ein ehemaliger Leiter des Vereins auch noch im Nachhinein ausgewiesen werden. Es wäre jedoch unverhältnismäßig, wenn auch noch nach einem langen Zeitraum nach dem Verbot eine Ausweisung ausgesprochen werden könnte.
Aus rechtsstaatlichen Gründen ist zudem zu fordern, dass der betroffene Ausländer nur dann ausgewiesen werden darf, wenn er von den Gründen für das Vereinsverbot wusste.

III. Ermessensausweisung (§ 55 AufenthG)
Die Ausweisungstatbestände, die im Ermessen der Behörde angewandt werden, wurden um die Fallkonstellation der so genannten "Hassprediger" ergänzt. Ein Ausländer, der "öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören", kann künftig ausgewiesen werden (§ 55 Abs. 2 Nr. 8 a AufenthG).
Demonstrativ hat der Gesetzgeber einen gesonderten Ausweisungsgrund für diese Situation geschaffen. Eine Ausweisung wäre auch bisher nach § 45 Abs. 1 AuslG (entspricht jetzt § 55 Abs. 1 AufenthG) möglich gewesen. Ruft eine Person z. B. in Schriften zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf, liegt eine Straftat gemäß § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) vor. In solchen Fällen kann eine Ausweisung im Ermessen erfolgen.
Derartige Ermessensentscheidungen müssen jedoch stets unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) erfolgen.
Die Neuregelung bedeutet also im Ergebnis keine materielle Änderung. Hinzu kommt, dass in der Praxis oftmals noch weitere Straftaten vorliegen, die die Ausweisung ermöglichen. Zum Beispiel wären bezogen auf Metin Kaplan, auf den die neue Norm offensichtlich gemünzt ist, mehrere Ausweisungsgründe gegeben gewesen. Bei ihm lag allerdings ein Auslieferungsantrag der Türkei vor, der im Konflikt stand mit dem Abschiebungsschutz aus der EMRK. An dieser Situation hätte auch der neue Ermessensausweisungsgrund nichts geändert.
Personen können oftmals deswegen nicht abgeschoben werden, weil sie entweder eingebürgert sind, einen besonderen Ausweisungsschutz genießen oder aufgrund völkerrechtlicher Abschiebungshindernisse gar nicht abgeschoben werden dürfen. Diese Rechtspositionen sind oftmals aufgrund menschenrechtlicher Garantien nicht in Frage zu stellen.
Zudem dürfte fraglich sein, ob die Ausweisung überhaupt das richtige Mittel zur Bekämpfung unerwünschter Ideologien oder gefährlicher Propaganda ist. Dialog und Aufklärung könnten in der Praxis sicherlich bessere Ergebnisse erzielen.

IV. Abschiebungsanordnung (§ 58 a AufenthG)
Aufgrund des neuen § 58 a AufenthG kann die oberste Landesbehörde oder durch Übernahme das Bundesinnenministerium "gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen." Das Besondere an dieser neuen Vorschrift ist, dass Ausweisungs- und Abschiebungsverfahren zusammengelegt werden. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar, einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
Rechtstaatlich bedenklich erscheint der Bewertungsmaßstab für die Abschiebungsanordnung: Eine Gefahrenprognose soll ausreichen, die sich auf Tatsachen stützen muss. Welche Beweiskraft die Tatsachen haben müssen, bleibt unklar. Auch jeder Verdacht gründet sich auf Tatsachenfeststellungen. Hier besteht die Gefahr, dass es zu Abschiebungen kommt, die sich auf einem bloßen Verdacht gründen.
Die bereits getroffenen Feststellungen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 1 bis 10 AufenthG sollen für die Entscheidung nach § 58 a AufenthG nicht bindend sein, sondern eigenständig von der obersten Landesbehörde bzw. dem Bundesinnenminister geprüft werden.
Wenn eine Abschiebungsanordnung erlassen wurde, ist diese sofort vollziehbar (§ 58 a Abs. 1 S. 2). Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl in Verbindung zu treten, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert. Auf dieses Recht und die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung ist er hinzuweisen.
Rechtsmittel, Klage und einstweilige Rechtschutzanträge müssen innerhalb von sieben Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) eingelegt werden.
Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG kann der betroffene Ausländer in Abschiebungshaft genommen werden, wenn die Abschiebungsanordnung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Allerdings ist gem. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

V. Überwachung ausgewiesener Ausländer
Für Personen, die nach § 54 Nr. 5, 5 a AufenthG ausgewiesen wurden oder gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, wurde u. a. die gesetzliche Pflicht eingeführt, sich einmal wöchentlich bei der zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Weiterhin kann die Ausländerbehörde dem Betroffenen verbieten, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste zu nutzen (§ 54 a AufenthG).

B. Ausschluss vom Aufenthaltsrecht
Der Gesetzgeber hat an verschiedenen Stellen sicherheitsrechtliche Verschärfungen vorgenommen, die die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verhindern können. Diese Rechtsänderungen können z. T. erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben.

I. Sicherheitsüberprüfung
Bei der Erteilung eines Daueraufenthaltsstatus ist nun verpflichtend eine Sicherheitsprüfung vorgesehen (§ 73 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Das beinhaltet den Datenabgleich mit folgenden Behörden: Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst, Zollkriminalamt, Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei. Ähnlich wie nach altem Recht ist die Sicherheitsprüfung vor Erteilung oder Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels möglich, aber nicht verpflichtend (§ 73 Abs. 2 S. 1 AufenthG).
Kommen die Behörden nach einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass Sicherheitsbedenken bestehen, wird der Aufentshaltstitel nicht erteilt bzw. verlängert, die Einbürgerung kann verweigert werden. Hiergegen kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen.
Erfahrungen mit derartigen Sicherheitsüberprüfungen wurden vor allem in Rahmen von Einbürgerungsverfahren gesammelt. Hier zeigt sich, dass die Sicherheitsüberprüfungen dazu führen, dass sich die Einbürgerungen in die Länge ziehen. In einigen Bundesländern, Bayern, Hamburg und Hessen, war die Sicherheitsüberprüfung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels auch schon bisher üblich.

II. Ausschlussgründe bei Abschiebungshindernissen
Vergleichbar mit dem Terrorismusvorbehalt im Asylrecht wurden nun auch für die Menschen, die aus menschen- und völkerrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz genießen, Ausschlussgründe eingeführt. Die Ausschlussgründe sind denen des Asylrechts nachempfunden. Dieselben Ausschlussgründe finden sich auch schon in der Qualifikationsrichtlinie zum Flüchtlings- und subsidiären Schutz der EU.16
Grundsätzlich soll eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Hierbei handelt es sich um die Abschiebungshindernisse z. B. bei einer drohenden Folter, einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (bisheriger § 53 AuslG). Nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt".
Liegt ein solcher Ausschlussgrund vor, wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Abschiebung zulässig wäre. Der Ausschluss vom Status und der Ausschluss vom Schutzanspruch sind strikt zu trennen. So darf eine Abschiebung bei drohender Folter im Herkunftsstaat auf keinen Fall erfolgen. Der Schutz vor Folter nach der EMRK ist absolut. Die EMRK sieht keine Ausschlussgründe vor. Dementsprechend ist auch der Schutz vor Abschiebung in einen Staat, in dem dem Betroffenen Folter droht, ohne Einschränkung zu gewährleisten. Die neuen Auschlussgründe haben deswegen in erster Linie zur Folge, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Das Gesetz stuft die Personen also zu Duldungsinhabern herab.

1 Die Autorin arbeitet als Referentin für PRO ASYL.
2 Terrorismusbekämpfungsgesetz, BT-Ds. vom 9.1.2002, BGBl. I, 361.
3 Prof. Dr. Friedrich Heckmann, Matthias Neske, Stefan Rühl; Menschenschmuggel, Expertise im Auftrag des Sachverständigenrats für Zuwanderung und Integration, März 2004, 30.
4 § 47 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG.
5 Schmahl, ZAR 2004, 217, 223.
6 Günter Renner, im Interview mit der tageszeitung vom 26.3.2004.
7 Davy, ZAR 2003, 43; Renner, ZAR 2003, 52; Marx, ZAR 2002, 127; Hess, KJ 2002, 450.
8 Renner, ZAR 2003, 52, 52.
9 EU-Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002, Abl. L 164, www.europa.eu.int.
10 Davy, ZAR 2003, 43, 45.
11 Marx, ZAR 2004, 275, 276.
12 Marx, ZAR 2004, 275, 276.
13 Schmahl, ZAR 2004, 217, 223.
14 Begründung zum TerBG, BT Drs. 14/7386, S. 54.
15 Siehe Berichterstattung der tageszeitung, 5.4.2004, S. 7.
16 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, L304/12, www.europa.eu.int.


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