Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
UK Home Office: Lageberichte des britischen Innenministeriums zu
verschiedenen Herkunftsländern (engl.).
Berichte vom Oktober 2004 (##2694826964)
IMK: Rückführung und Altfallregelung
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 19.11.2004
(3 S., M5888)
"1. Die Innenminister und -senatoren der Länder bitten den Bundesminister des
Innern, in den bevorstehenden Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern
dafür Sorge zu tragen, dass am 1. Mai 2005 wie von den Ländern beabsichtigt
mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger
begonnen werden kann.
2. Die Rückführung und die weitere Behandlung der afghanischen Flüchtlinge soll
auf der Grundlage der beiliegenden Grundsätze erfolgen.
3. Eine Veröffentlichung der Grundsätze erfolgt erst, wenn die Verhandlungen
mit der afghanischen Regierung erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht,
dass mit Rückführungen ab dem 1. Mai 2005 begonnen werden kann.
4. Die Innenminister und -senatoren der Länder bekräftigen zugleich, dass die
freiwillige Rückkehr aller Personen Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung
genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt wird.
Protokollnotiz HH:
Hamburg stellt fest, dass in der Frühjahrs- und der Herbst-IMK 2004 das
Thema 'Rückführungen nach Afghanistan' behandelt wurde. Ein Fortschritt mit
verbindlichen Zeitzielen ist aus Sicht Hamburgs noch nicht gegeben. Der Bundesminister
des Innern wird gebeten, die Verhandlungen mit der afghanischen Regierung zu
beschleunigen und nunmehr zur Frühjahrs-IMK 2005 ein Verhandlungsergebnis anzustreben,
dass die Rückführungsmöglichkeit ab Mai 2005 auch tatsächlich eröffnet. Hamburg
behält sich ausdrücklich vor, mit Rückführungen nach Afghanistan ab dem 1. Mai
2005 zu beginnen, auch wenn die bevorstehenden Verhandlungen mit afghanischen
Regierungsvertretern bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgreich abgeschlossen
sein werden.
Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge
(Anlage zum IMK-Beschluss vom 19.11.04 zu TOP 3.1): 1. In Abhängigkeit von
den Rückführungsmöglichkeiten sollen mit Vorrang zurückgeführt werden:
Von einem Klärungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen gibt, insb. solche, die in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt sind. Insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden. 2. Ebenfalls mit Vorrang zurückzuführen sind volljährige, allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten. 3. Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Entscheidungen über Rückführungen folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:
4. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern
stellen fest, dass afghanische Staatsangehörige in bestimmten Fällen aus humanitären
Gründen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten auf der Grundlage des § 23
AufenthG dauerhaft von der Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung ausgenommen
werden können.
5. Der weitere Aufenthalt von afghanischen Staatsangehörigen kann zugelassen
werden, wenn
5.1. sie am (Tag des IMK-Beschlusses) das 65. Lebensjahr vollendet haben,
sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder
oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben
und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen
mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit
in Anspruch genommen werden, oder
5.2. sie sich am (Tag nach Ziff. 5.1) seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen
im Bundesgebiet aufhalten,
5.2.1 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis
stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich,
sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit
der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum.
5.2.2 Der Lebensunterhalt muss am (Tag nach Ziff. 5.1) durch eigene legale
Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Ausnahmen
können in besonderen Härtefällen gemacht werden:
5.2.3 Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls
einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten
Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet
lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch
dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.
5.3 Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.
5.4 Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen
dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters muss durch Zeugnisvorlage nachgewiesen
werden.
5.5 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn:
5.5.1 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert
oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante
Umstände getäuscht wurde;
5.5.2 Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 15,
8 AufenthG vorliegen;
5.5.3 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung
erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) bleiben außer Betracht.
5.6 Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann innerhalb von drei
Monaten nach dem (Tag nach Ziff. 5.1) gestellt werden.
5.7 Rechtsmittel und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete
Anträge müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht
werden.
5.8 Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung
erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
5.9 Die Länder entscheiden abschließend innerhalb von neun Monaten über die
Anträge.
5.10 Die Länder unterrichten das Bundesministerium des Innern vierteljährlich
über die freiwilligen Ausreisen, Rückführungen und erteilten Aufenthaltstitel
nach dieser Regelung."
Rechtsprechung:
VG Neustadt a. d. W.: Keine staatliche Herrschaftsmacht;
keine landesweite Gefährdung für einfaches Mitglied der Pashtoons Social Democratic
Party (PSDP), dessen Parteizugehörigkeit nur lokal bekannt ist; kein Abschiebungsschutz
aufgrund extremer allgemeiner Gefährdungslage, da gleichwertiger Abschiebungsschutz
durch rheinland-pfälzische Erlasslage besteht.
Urteil vom 19.7.2004 - 5 K 571/04.NW - (21 S., M5595)
VG Düsseldorf: Hinreichende Sicherheit vor erneuter
Verfolgung im Raum Kabul auch für ehemalige Mitglieder der DVPA; keine extreme
allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des
§ 53 Abs. 6 AuslG im Raum Kabul (vgl.
zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 15.7.2004 - 6 K 4833/03.A - (9 S., M5521)
VG Frankfurt a. M.: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 13.7.2004 - 5 E 4472/03.A(V) - (4 S., M5732)
Länderberichte:
Danish Immigration Service: Zur Sicherheits- und Menschenrechtslage
sowie zur Lage bestimmter sozialer Gruppen (ethnische und religiöse Minderheiten,
Frauen etc.); Bericht auf der Grundlage einer Delegationsreise im März und April
2004 (engl.).
Bericht vom 2.12.2004: "The political conditions, the security and human rights
situation in Afghanistan; Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan
20 March April 2004" (#27424)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Oktober 2004.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat
Afghanistan" vom 3.11.2004 (31 S., A0140, siehe
Hinweis)
Deutsche Botschaft Kabul: Antidepressiva (hier Amineurin und Anafranil)
sind als Importe verfügbar.
Stellungnahme vom 14.9.2004 an VG Hamburg - 10 A 2059/03 - (2 S., A0129,
siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Kabul: Schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung
kann behandelt werden; Behandlungsmöglichkeiten entsprechen nicht denen in Deutschland;
Verfügbarkeit von Alternativmedikamenten.
Stellungnahme vom 31.8.2004 an VG Hamburg - 5 A 1493/03 - (2 S., A0126, siehe
Hinweis)
Deutsche Botschaft Kabul: Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2
möglich, Diätberatungen aber kaum verbreitet; medizinische Versorgung von Hindus
gegeben; Verfügbarkeit von Medikamenten; Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln
abhängig von der familiären Anbindung, da keine Sozialsysteme vorhanden sind.
Stellungnahme vom 31.8.2004 an VG Hamburg - 5 A 1349/03 - (6 S., A0127,
siehe Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Extreme Benachteiligung von Frauen beim Scheidungsrecht;
Analyse der Rechtslage und Fallschilderungen (engl.).
Bericht vom 1.12.2004: "Divorced from Justice: Women's Unequal Access to Divorce
in Egypt" (#27407)
Amnesty international: Massenverhaftungen nach den Bombenattentaten von
Taba am 7. Oktober 2004; nach Schätzungen eines Behördenvertreters sollen
2500 Menschen verhaftet worden sein; Freigelassene berichten von Folterungen
durch Staatssicherheitsdienst SSI.
Urgent action 325/04 vom 29.11.2004 (#27409)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Albanische Personenstandsurkunden bedürfen weiterhin der
Legalisation.
Erlass vom 1.6.2004 - 14-38.01.05.1.1 - (1 S., M5894)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 23.9.2004 - 1 LB 39/02 - (19 S., M5703)
VG Münster: Asylanerkennung für Mitglied der FLEC wegen Engagements in
Angola und dessen Fortsetzung in Deutschland.
Urteil vom 28.9.2004 - 7 K 314/02.A - (6 S., M5809)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Oktober 2004.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola"
vom 5.11.2004 (33 S., A0142, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Meiningen: Hinreichende Sicherheit für ethnische Armenier, Azori
und andere christliche Minderheiten; § 53 Abs. 6 AuslG wegen Diabetes
mellitus.
Urteil vom 27.5.2004 - 2 K 20659/01.Me - (16 S., M5883)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Baku: Rauf Arifoglu, Redakteur der Tageszeitung
Yeni Musavat und Vizechef der oppositionellen Partei Musavat, wegen "Störung
der öffentlichen Ordnung" zu fünf Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 22.11.2004: "Rauf Arifoglu sentenced to five years in prison" (#27373)
Länderberichte:
Amnesty international: Oromia: Vier Menschen befinden sich nach Verhaftungswelle
von angeblichen Unterstützern der Oromo Liberation Front (OLF) am 26. August
noch immer in Haft; Freigelassene berichten von Folterungen und von Todesfällen
im Gewahrsam aufgrund schlechter Haftbedingungen.
Urgent action 276/04 vom 24.11.2004 (mit weiteren Informationen zur ua vom 28.9.2004)
(#27292)
Amnesty international: Zur Verbreitung der Praxis der Geschlechtsverstümmelung
(FGM); FGM noch immer nicht gesetzlich verboten; kaum Möglichkeiten der Existenzsicherung
ohne Unterstützung der Familie; allein stehende Mütter müssen sich Familie unterwerfen.
Stellungnahme vom 5.10.2004 an VG München - M 26 K 00.50428 - (4 S., #27459)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Erhöhte Gefahr für Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft,
nachdem islamistische Prediger beim Freitagsgebet zu Angriffen gegen sie aufgerufen
haben; elf Verletzte bei Angriff auf Ahmadi-Moschee in Brahmanbaria (engl.).
Bericht vom 5.11.2004: "Ahmadiyya Community Under Attack" (#26809)
Länderbericht:
UNHCR WRITENET: Analyse der militärischen und politischen
Hintergründe des Massakers im Flüchtlingslager Gatumba; Auswirkungen auf zukünftige
Entwicklungen (engl.).
Bericht vom 1.9.2004: "The dynamics of the Gatumba refugee camp massacre" (#26803)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung
wegen Homosexualität.
Beschluss vom 20.10.2004 - 8 L 3097/04.A - (4 S., M5798)
VG Göttingen: Regelmäßig keine Beeinträchtigung des religiösen Existenzminimums
in China.
Urteil vom 15.7.2004 - 2 A 198/04 - (2 S., M5535)
VG Göttingen: § 51 Abs. 1 AuslG für Anhängerin von Falun Gong
nach Misshandlungen und Vergewaltigung durch Polizei; unverändert anhaltende
Verfolgungskampagne gegen Falun Gong.
Urteil vom 15.7.2004 - 2 A 207/04 - (4 S., M5536)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Oktober 2004.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik
China" vom 25.10.2004 (43 S., A0138, siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Abidjan: Nach Evakuierung französischer Zivilisten
richten sich Übergriffe von regierungstreuen Milizen gegen Menschen aus den
nördlichen Landesteilen, gegen afrikanische Immigranten sowie gegen Anhänger
der Opposition (engl.).
Bericht vom 11.11.2004: "Côte d'Ivoire: Rein in Militias, End Incitement" (#26932)
Committee to Protect Journalists: Abidjan: Regierung verbietet acht private
Zeitungen; Angriffe von mutmaßlichen Mitgliedern der regierungstreuen Jungen
Patrioten gegen vier weitere Zeitungen (engl.).
Bericht vom 5.11.2004: "Ivory Coast: CPJ outraged by newspaper attacks, bans"
(#26823)
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer
Betätigung für die EDP
Urteil vom 25.8.2004 - 5 E 963/04.A(V) - (9 S., M5543)
"(...) Dem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG zu gewähren, denn es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner exilpolitischen Betätigung
in der EDP mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen überzogen werden würde.
(...)
Der Kläger ist zwar ein einfaches Mitglied der Exilorganisation, nimmt aber
regelmäßig an Treffen und Veranstaltungen teil und gehört insbesondere zum Kreis
der Veteranen, die für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft und sich nun enttäuscht
von der eritreischen Regierung abgewandt haben. Damit verfügt er innerhalb der
EDP und auch innerhalb des Kreises der Exil-Eritreer über einen gewissen Bekanntheitsgrad.
Außerdem war er bis zu seiner Flucht aus Eritrea Mitglied des eritreischen Militärs
und hat unerlaubt seine Truppe verlassen, weil er wegen regierungskritischer
Äußerungen befürchten musste, mit Repressionen überzogen zu werden. (...)
In der Gesamtschau aller Gefährdungsmomente besteht daher für den Kläger die
konkrete Gefahr, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen
überzogen zu werden. (...)
Die EDP strebt danach, mit politischen Mitteln einen Machtwechsel in Eritrea
herbeizuführen. Da sie von Veteranen des Unabhängigkeitskampfes angeführt wird,
die in der Bevölkerung weithin beliebt sind, kann die Partei die Legitimität
der jetzigen Führung der PFDJ besonders empfindlich in Frage stellen. Bei der
Abwehr der aus ihrer Sicht von der EDP ausgehenden Gefahr bedient sich die eritreische
Regierung rigoros aller Mittel, die ihr zur Verfügung stehen. Veranstaltungen
der EDP im Exil und Mitgliedertreffen werden von den eritreischen Sicherheitsbehörden
überwacht; jedwede Aktivität im Rahmen der Parteiarbeit wird als staatsschädigend
eingestuft (vgl. dazu Schröder, Stellungnahme vom 04.06.2004 an VG Kassel [6 S.,
#25198, M5397]; AA, Auskunft vom 18.05.2004 an VG Kassel [2 S., A0107
siehe Hinweis]).
Ausgehend davon, dass die eritreische Regierung ihre Überwachungsaktivitäten
bezüglich der in Deutschland lebenden Eritreer in den vergangenen Jahren noch
verstärkt hat, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
diese besonders die Anhänger der EDP betreffen und auch die Tätigkeiten einfacher
Mitglieder bekannt werden (vgl. dazu Institut für Afrika-Kunde, Gutachten vom
30.04.2004 an VG Kassel [4 S., #25197, M5398]; AA, Auskunft vom 05.08.2003
an VG Magdeburg). Das Gericht ist davon überzeugt, dass alle derartigen Aktivitäten
als oppositionelle, staatschädigende Tätigkeiten eingestuft werden, die bei
einer Rückkehr nach Eritrea zu Verhaftung und längerfristiger Inhaftierung führen
(so Institut für Afrika-Kunde, a. a. O.). Gerade wegen des hohen Bedrohungspotentials
der EDP für die Fortdauer der Herrschaft der jetzigen PFDJ-Führung ist regelmäßig
davon auszugehen, dass schon die einfache Mitgliedschaft in der EDP bei einer
Rückkehr schwer sanktioniert würde (vgl. dazu Institut für Afrika-Kunde, a. a. O.;
ai, Auskunft vom 07.11.2003 an VG Magdeburg [#18071]). (...)"
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Gießen: Verfolgungsgefahr bei bekannt gewordener Mitgliedschaft
in EDP bzw. EPLF-DP.
Urteil vom 7.7.2004 - 4 E 588/04.A - (14 S., M5402)
Länderberichte:
Amnesty international: Freilassung von sechs Zeugen Jehovas, die
seit Januar ohne Verfahren inhaftiert waren; zwölf weitere bleiben in Haft,
drei von ihnen sitzen bereits seit zehn Jahren wegen Kriegsdienstverweigerung
in der Militäranstalt Sawa ein.
Urgent action 67/04-2 vom 26.11.2004 (mit weiteren Informationen zu ua's vom
Februar und Juli 2004) (#27327)
Amnesty international: Asmara: Nach Massenverhaftungen am 4. November
2004 mehrere tausend Personen wegen Verdacht auf Desertion im Militärgefängnis
Adi Abeto inhaftiert; dortige Haftbedingungen wohl extrem schlecht; bei Häftlingsrevolte
angeblich zwölf Gefangene getötet.
Urgent action 301/04 vom 9.11.2004 (#26935)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Oktober 2004.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana"
vom 5.11.2004 (19 S., A0143, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Drohende Genitalverstümmelung ist in Guinea politische
Verfolgung (ausführlich zitiert unter Materielles
Asylrecht).
Urteil vom 21.7.2004 - 10a K 5337/01.A - (19 S., M5763)
Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Möglichkeiten der Existenzsicherung für
allein stehende Mutter; Ausbildung zur Schneiderin in Deutschland kann Grundlage
für Existenz bilden; zur Association Guinéenne des Femmes Chercheurs (AGFC)
und sonstigen Frauenvereinen (ergänzend zur Stellungnahme vom 18.11.2003 (4 S.,
M4702) sowie zur Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 6.4.2004 (2 S., A0089,
siehe Hinweis)).
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Hamburg - 5 A 1260/01 - (5 S., M5790,
#27452)
IMK: Rückführungen nicht möglich
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 19.11.2004
(alle veröffentlichten Beschlüsse: 24 S., M5869)
"1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nehmen den mündlichen Bericht
des Bundesministers des Innern über die gegewärtige Lage im Irak zur Kenntnis.
2. Die Innenminister und -senatoren der Länder teilen die Einschätzung des Bundes,
dass ein Beginn von zwangsweisen Rückführungen derzeit noch nicht möglich ist.
Sie bitten den Bund um Prüfung, ob und gegebenenfalls zu welchem frühestmöglichen
Zeitpunkt in 2005 eine Rückführung von Personen, die schwere Straftaten begangen
haben, und sonstigen Personen, die die innere Sicherheit gefährden, angestrebt
werden kann."
Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine konkrete Gefährdung von Yeziden.
Beschluss vom 1.6.2004 - 2 L 27/02 - (7 S., M5761)
VG Oldenburg: "Ein infolge eines Abschiebestopps geduldeter Iraker kann
keine Aufenthaltsbefugnis erlangen, weil ihm über Jordanien, die Türkei oder
Syrien die freiwillige Rückkehr in den Nordirak möglich ist." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 1.11.2004 - 11 A 590/03 - (6 S., M5813)
VG Göttingen: Keine politische Verfolgung von Yeziden; keine extreme
allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 5.10.2004 - 2 A 36/04 - (5 S., M5819)
VG Göttingen: Widerruf wegen Änderung der Sachlage nach Sturz des Baath-Regimes
auch bei ursprünglich rechtswidriger Anerkennung (im Anschluss an BVerwG, Urteil
vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - ASYLMAGAZIN
12/2001, S. 36); keine Verfolgung von PUK-Anhängern durch KDP
oder Islamisten im Nordirak.
Urteil vom 29.9.2004 - 2 A 42/04 - (7 S., M5711)
VG Oldenburg: Offensichtlich keine Verfolgung durch Baath-Regime mehr;
offensichtlich keine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung von Christen; noch
keine staatliche Herrschaftsmacht.
Beschluss vom 29.9.2004 - 3 B 3805/04 - (8 S., M5765)
VG Neustadt a. d. W.: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
aufgrund des Regimewechsels, wenn bereits im Zeitpunkt der Anerkennung eine
inländische Fluchtalternative im Nordirak bestand; keine grundlegende Veränderung
der Verhältnisse im Nordirak (im Anschluss an VG Stade, Urteil vom 24.6.2004
- 6 A 541/04 - ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 22; vgl. dazu aber auch: BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 -
1 C 22.03 - ASYLMAGAZIN
11/2004, S. 35).
Beschluss vom 2.9.2004 - 3 K 873/04.NW - (6 S., M5772)
VG Minden: Keine staatliche Herrschaftsmacht; von Übergangsregierung
geht keine politische Verfolgung aus; extreme Gefährdungslage für alleinstehende
Minderjährige.
Urteil vom 20.7.2004 - 1 K 2914/02.A - (12 S., M5548)
Länderberichte:
Danish Immigration Service: Bericht über Reise einer gemeinsamen
Delegation der britischen und dänischen Migrationsbehörden nach Bagdad und Amman
im September 2004 (engl.).
Bericht vom November 2004: "Joint British Danish Fact Finding Mission to Baghdad
and Amman on Conditions in Iraq" (#27386)
Amnesty international: Zehn Personen von irakischen Gerichten angeblich
wegen "krimineller Aktivitäten" zum Tode verurteilt; die Urteile müssen Berichten
zufolge noch vom Präsidenten und vom Ministerpräsidenten bestätigt werden (engl.).
Urgent action 300/04 vom 9.11.2004 (#26936)
Médecins sans frontières: Aufgrund der Sicherheitslage stellen die Ärzte
ohne Grenzen ihre Aktivitäten im Irak ein (engl.).
Bericht vom 4.11.2004: "MSF stops activities in Iraq" (#26790)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Oktober 2004; u. a. zur Sicherheits-
und Versorgungslage für Rückkehrer sowie zu aktuellen Übergangsbestimmungen
zur Staatsangehörigkeit.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak"
vom 2.11.2004 (22 S., A0141, siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer
Betätigung für Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (API), das
für die Partei öffentlich in Erscheinung getreten ist, an einer Kader-Sitzung
teilgenommen hat und eine islamkritische Internetseite betreibt.
Urteil vom 21.9.2004 - 2 K 1529/02.A - (7 S., M5799)
VG Karlsruhe: Keine politische Verfolgung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 20.9.2004 - A 6 K 12481/02 - (21 S., M5880, unvollständige Vorlage)
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 4 AuslG für Kurdin, die eine kurdische
kommunistische Widerstandsgruppe unterstützte (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 24.8.2004 - 2 K 2430/02.A - (9 S., M5727)
VG Darmstadt: Verfolgungsgefahr für nichteheliches Kind, falls nicht
nachträgliche Legalisierung möglich; § 53 Abs. 4 AuslG für Mutter
eines nichtehelichen Kindes wegen drohender Auspeitschung; keine Verfolgungsgefahr
wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.2.2004 - 5 E 30444/98.A(3) - (12 S., M5857)
Länderbericht:
Amnesty international: Drohende politisch motivierte Verurteilung
und erneute Inhaftierung des Menschenrechtsaktivisten Emaddedin Baqi, der sich
für die Rechte von Gefangenen einsetzt (engl.).
Bericht vom 4.11.2004: "Emaddedin Baqi: human rights defender at risk" (#26832)
Länderberichte:
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung
der Kurdologie: Mögliche Bedrohung durch "Ehrenmord" für Frau, die gegen
den Willen ihrer Familie geheiratet hat; die in der jordanischen Gesellschaft
nach wie vor dominanten Stämme agieren häufig jenseits der staatlichen Strukturen;
Staat bietet keinen Schutz, da auch weite Teile von Polizei und Justiz "Ehrdelikte"
als Familienangelegenheit betrachten; Gesetzesreformen der vergangenen Jahre
zum Schutz von Frauen bislang wenig erfolgreich.
Stellungnahme vom 28.7.2004 an VG Greifswald - 5 A 2040/02 As - (8 S., #26710,
M5561)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bedrohung durch Familienmitglieder mit
"Ehrenmord" auch nach langjährigem Auslandsaufenthalt aktuell; kaum Schutzmöglichkeiten
für bedrohte Frauen; trotz Gesetzesänderung gibt es häufig noch reduzierte Strafen
für Täter.
Bericht vom 6.7.2004: "Jordanien: 'Ehrenmord', Gutachten der SFH-Länderanalyse"
(#26400)
Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Nach offiziellen Angaben wurden
in den letzten sechs Jahren 14 Uiguren wegen angeblicher separatistischer Aktivitäten
nach China oder Kirgisistan abgeschoben (engl.).
Bericht vom 16.11.2004: "Kazakhstan Reveals Uyghur Extraditions" (#27084)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG für alleinerziehende Mütter mit kleinen
Kindern; keine extreme Gefährdunglage für Ehepaare mit kleinen Kindern.
Beschluss vom 16.9.2004 - 3 Q 28/04 - (5 S., M5734)
OVG Saarland: Keine generelle extreme Gefährdungslage wegen drohender
Malariaerkrankung für Kleinkinder (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 8.9.2004 - 3 Q 39/03 - (11 S., M5737)
VG Köln: Extreme allgemeine Gefahrenlage für Kinder unter 16 Jahren und
Alleinstehende ohne Anschluss an einen Familienverband; Behandlung von Depressionen
für weite Teile der Bevölkerung nicht finanzierbar.
Urteil vom 25.5.2004 - 5 K 9310/02.A - (3 S., M5850)
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Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation zu den unmenschlichen Haftbedingungen,
in denen sich die Führer der verbotenen Lebanese Forces (LF) Samir Geagea und
Jirjis al-Khouri befinden; sie waren 1994 in unfairen Verfahren zu lebenslanger
Haft verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 23.11.2004: "Samir Gea'gea' and Jirjis al-Khouri: Torture and unfair
trial" (#27259)
Länderbericht:
Amnesty international: Urteile gegen 85 mutmaßliche Mitglieder der
Muslimbruderschaft, darunter zwei Todesurteile, in zweiter Instanz bestätigt;
die Verurteilten waren bereits 1998 verhaftet, aber erst 2002 in unfairen Verfahren
verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 1.12.2004: "Confirmation of sentencing of prisoners of conscience
is a step backwards" (#27416)
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Rechtsprechung:
KG Berlin: "Die in Pakistan von einem Pakistani mit einer Deutschen
geschlossene 'Handschuhehe' ist in Deutschland auch dann wirksam, wenn bei Eheschließung
zwar eine notariell beglaubigte, den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht
nicht vorlag, die Eheschließung aber der Ortsform entsprach und eine Willensvertretung
den Umständen nach ausgeschlossen werden kann. Das ist der Fall, wenn die Frau
bei der Eheschließung anwesend war und der in Generalvollmacht handelnde Vertreter
dem in Deutschland als Asylbewerber aufhältigen Mann zuvor als Familienoberhaupt
seine Zustimmung zur Eheschließung erteilt hatte." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.4.2004 - 1 W 173/03 - (4 S., M5840)
Länderberichte:
ICG International Crisis Group: Analyse der Hindernisse für
eine unabhängige Gerichtsbarkeit; Exekutive behält durch System von Ernennungen
und Beförderungen die Kontrolle über die Justiz (engl.).
Bericht vom 9.11.2004: "Building Judicial Independence in Pakistan" (#26941)
Christian Solidarity Worldwide: 26-jähriger Christ stirbt Angaben seiner
Familie zufolge im Polizeigewahrsam an den Folgen von Folter; nach Angaben christlicher
Gruppen ist er der zweite Christ, der in diesem Jahr von der Polizei zu Tode
gefoltert wurde, ein dritter wurde von Islamschülern ermordet (engl.).
Bericht vom 6.9.2004: "Second Pakistani Christian tortured to death by police
in four months" (#26827)
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Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Tschetschenien: Generalstaatsanwalt
fordert Legalisierung der Sippenhaft für Angehörige mutmaßlicher Terroristen;
sein Vorschlag trifft auf Zustimmung des moskautreuen Präsidenten Alu Alchanow
(engl.).
Bericht vom 2.11.2004: "Pro-Moscow Chechen leaders back detention of hostage
takers' family members (Newsline Volume 8 Number 207)" (#26800)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Weiterhin keine kurzfristige Terminierung von Abschiebungen
von Tschetschenen, um Asyl- oder Asylfolgeantrag zu ermöglichen; Aussetzung
der Abschiebung bis zur Mitteilung des Bundesamtes zum Asylverfahren.
Erlass vom 22.4.2004 - 15.39.10.05-3 - (3 S., M5864)
IMK: Rückführung von Minderheiten in das Kosovo
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 19.11.2004
(alle veröffentlichten Beschlüsse: 24 S., M5869)
"1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nehmen den mündlichen Bericht
des Bundesministers des Innern über die zwischenzeitlich mit UNMIK geführten
Gespräche zur Kenntnis.
2. Sie bitten den Bundesminister des Innern, wegen der Weiterentwicklung des
Rückführungsprozesses für die Minderheiten aus dem Kosovo weiterhin mit den
hierfür zuständigen Stellen im Kosovo auf der Grundlage der bisherigen Beschlusslage
zügig zu verhandeln.
Protokollnotiz BE, MV, NW, RP und SH:
Den Auswirkungen der völker- und menschenrechtsverachtenden Vertreibung
ethnischer Minderheiten im Bürgerkrieg im Kosovo ist auf das Entschiedenste
entgegenzuwirken. Die Durchsetzung der Rechte der in der Bundesrepublik Deutschland
aufgenommenen Flüchtlinge und deren Rückkehr in die Heimat muss deshalb im Zentrum
der Aktivitäten des Bundes und der Länder stehen. Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein unterstützten deshalb
nachhaltig die Verhandlungsposition des BMI, für eine schnellstmögliche Rückkehr
der Bürgerkriegsflüchtlinge einzutreten.
Die bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen
nach Bosnien und Herzegowina und der seit dem Frühjahr 2000 anstehenden Rückführung
der Flüchtlinge albanischer Volkszugehörigkeit in das Kosovo haben gezeigt,
dass sich solche Maßnahmen größeren Umfangs über mehrere Jahre hinziehen. Hinsichtlich
der hier aufhältigen über 38.000 Minderheitsangehörigen aus dem Kosovo lassen
diese Erfahrungen darauf schließen, dass selbst dann, wenn die weiteren Gespräche
mit den hierfür zuständigen Stellen im Kosovo zu einer baldigen grundsätzlichen
Öffnung der Rückführung für die Minderheitsangehörigen aus dem Kosovo führen
würden, mit einem über mehrere Jahre dauernden Rückführungsprozess gerechnet
werden muss. Im Interesse der derzeitigen angespannten Situation der öffentlichen
Haushalte wäre in diesem Fall im Rahmen einer dann notwendigen Priorisierung
wohl der Rückführung der Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Priorität einzuräumen.
Insoweit dürfte erst nach Abschluss der Rückführung dieses Personenkreises eine
Rückführung der Minderheitsangehörigen, die ihren Lebensunterhalt ausschließlich
aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten, in Betracht kommen.
Zu einem solch späten Zeitpunkt halten Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein eine Rückführung dieser integrierten
Minderheitsangehörigen nicht mehr für realistisch. Sie bekräftigen daher ihre
in der Protokollnotiz zu TOP 11 der IMK vom 8. Juli 2004 dokumentierte
Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Bleiberechtsregelung für Angehörige
von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Roma, Ashkali, Ägypter
und Serben), die sich in die hiesigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Verhältnisse integriert haben."
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Kein Abschiebungsschutz
für albanische Volkszugehörige aus Südserbien gem. § 53 Abs. 4 AuslG
(vgl. zur selben Entscheidung Abschiebungsschutz
und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 29.9.2004 - 6 A 418/02 - (7 S., M5820)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Kosovo wegen
posttraumatischer Belastungsstörung; keine adäquate psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit
im Kosovo; Behandlungsmöglichkeiten im übrigen Serbien und Montenegro nicht
erreichbar und finanzierbar.
Urteil vom 22.7.2004 - 13a K 4936/03.A - (6 S., M5874, unvollständige Vorlage)
VG Weimar: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus dem Kosovo,
da freiwillige Rückkehr weiterhin ausgeschlossen ist.
Beschluss vom 13.7.2004 - 5 E 3084/04.We - (7 S., M5620)
VG Düsseldorf: Im Kosovo ist die medikamentöse Behandlung psychischer
Erkrankungen möglich; ausreichende Behandlungsmöglichkeiten, um die Verschlimmerung
einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verhindern.
Beschluss vom 12.7.2004 - 7 L 4245/03.A - (3 S., M5522)
VG Potsdam: An posttraumatischer Belastungsstörung Leidende im Kosovo
sind eine Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2
AuslG (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz
und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 21.6.2004 - 12 K 2435/02.A - (8 S., M5872)
VG Saarland: § 53 Abs. 6 AuslG für
Ashkali, der aufgrund einer psychischen Erkrankung nach einer Rückkehr ins Kosovo
keine Arbeit finden könnte (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 2.6.2004 - 10 K 533/02.A - (11 S., M5835)
VG Potsdam: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG für Roma im Kosovo.
Urteil vom 30.4.2004 - 12 K 3727/99.A - (11 S., M5871)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Zur Rolle des Gewohnheitsrechts
(Kanun) sowie traditioneller Familienstrukturen, u. a. zu Blutrache, Situation
allein stehender Frauen, Gewalt gegen Frauen 1998/1999 und danach; Analyse auf
der Grundlage einer Informationsreise im Oktober 2004.
Bericht vom 24.11.2004: "Kosovo Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo
(Autor: Rainer Mattern)" (#27303)
Auswärtiges Amt: Kosovo: Laut einer informellen Auskunft ist nicht davon
auszugehen, dass alle offenen Gerichtsverfahren aus den 90er Jahren wieder aufgegriffen
werden; seit Gründung der UNMIK keine Fälle von Überstellungen von Personen
aus dem Kosovo nach Serbien und Montenegro bekannt.
Stellungnahme vom 15.11.2004 an VG Schleswig - 15 A 20/03 - (4 S., A0135,
siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Kosovo-Lagebericht.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
(Kosovo)" vom 4.11.2004 (24 S., A0139, siehe
Hinweis)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Aufruf serbischer
politischer Führer zum Boykott der Parlamentswahlen wird fast vollständig befolgt
(engl.).
Bericht vom 29.10.2004: "Kosovo Serbs Hail Election Boycott as Triumph" (#26723)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Kosovo: Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) behandelbar; Verfügbarkeit von Medikamenten; verschiedene Formen der
Behandlung durch (private) Fachärzte, durch sonstige Ärzte, durch kommunale
Gesundheitszentren sowie durch NGO's (vgl. hierzu Schlüter-Müller, "Stellungnahme
... zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo (...)" vom 14.6.2004
(5 S., M5229, #25173)).
Stellungnahme vom 4.6.2004 an VG Stuttgart - A 4 K 13463/03 - (3 S., A0132,
siehe Hinweis)
Sonstige Materialien:
Innensenat Berlin: Abschiebungsstopp für Roma-Familien mit Kindern
und alleinerziehende Roma nach Serbien und Montenegro aus humanitären Gründen
vom 1.11.2004 bis zum 31.3.2005.
Erlass vom 23.8.2004 - 1 B 11 - 0345/750 - (2 S., M5796)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Rekrutierung von Kindersoldaten durch LTTE;
Praxis seit Waffenstillstand von 2002 auf Gebiete im Norden und Osten ausgeweitet;
Gefährdung für Eltern, die sich gegen Kinderentführungen wehren (engl.).
Bericht vom November 2004: "Living in fear: Child Soldiers and the Tamil Tigers
in Sri Lanka" (#26931)
Amnesty international: Regierung lässt Frist zur Umsetzung einer Empfehlung
der Vereinten Nationen verstreichen, die die Freilassung oder Wiederaufnahme
des Verfahrens des Tamilen Nallaratnam Singarasa gefordert hatten; Singarasa
war 1995 offenbar nach schweren Folterungen zu 50 Jahren Haft verurteilt worden
(engl.).
Bericht vom 4.11.2004: "Free Nallaratnam Singarasa" (#26806)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Darfur: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen
und Übergriffen durch sudanesische Armee, Janjawid-Milizen sowie Rebellen; Kritik
an Reaktion der internationalen Gemeinschaft (engl.).
Bericht vom November 2004: ."'If We Return, We Will Be Killed': Consolidation
of Ethnic Cleansing in Darfur, Sudan" (#27087)
Amnesty international: Drohende Abschiebung von Abdelaziz Khaled Osman,
Vorsitzender der bewaffneten Oppositionsgruppe "Sudan National Alliance/Sudan
Alliance Forces" (SNA/SAF), aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (engl.).
Urgent action 307/04 vom 11.11.2004 (#26940)
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Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Hat das Verwaltungsgericht im Asylrechtsstreit die
Klage mit einer Doppelbegründung (Rückkehrverbot nach Syrien für illegal ausgereisten
unregistrierten Kurden und hilfsweise verneinte Verfolgungsgefahr bei angenommener
syrischer Staatsangehörigkeit) abgewiesen, lässt § 30 V AuslG die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nur nach § 30 III oder IV AuslG zu. An die Einschätzung
des Gerichts zu Status und Staatenlosigkeit des Ausländers ist die Ausländerbehörde
im Verfahren um die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht gebunden." (Amtlicher
Leitsatz)
Urteil vom 18.11.2004 - 11 A 3498/03 - (8 S., M5885)
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden, der in Verdacht
geraten ist, kurdische Parteien zu unterstützen und deswegen verhaftet und verhört
worden ist; keine Sippenhaft für Angehörige von Personen, die nicht im Verdacht
einer herausragenden politischen Tätigkeit stehen.
Urteil vom 9.6.2004 - 5 K 24/04.A - (15 S., M5836)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Gefährdungslage von Kurden gegenüber der Situation
im Jahr 2001 verschärft; Sippenhaft wird nicht generell praktiziert, aber es
gibt Beispiele "sippenhaftartiger Verfolgungsmaßnahmen".
Stellungnahme vom 10.11.2004 an VG Schleswig - 11 A 275/01 - (3 S., A0136,
siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Drei Mitglieder der baptistischen Gemeinde
in Nurek im Juni 2004 mehrere Tage inhaftiert; trotz zwingender Hinweise für
Misshandlungen wurden die Ermittlungen gegen die verantwortlichen Polizisten
eingestellt.
Urgent action 297/04 vom 4.11.2004 (#26822)
Kaya: Vorgehen gegen mutmaßliche PKK-Mitglieder; weiterhin
systematische Folter
“erafettin Kaya, Stellungnahme vom 4.10.2004 an VG Gelsenkirchen - 14a K 6620/03.A
- (7 S., M5886, #27464)
"(...) Gegen den Kläger (...) wurde wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in
der PKK vor dem Staatssicherheitsgericht Malatya ein Prozess durchgeführt, an
dessen Ende er freigesprochen wurde. Das Gericht hat (...) mit der Begründung,
er sei zwar auf dem Weg, sich der Organisation PKK anzuschließen, festgenommen
worden, es habe aber keinerlei vollzogene Tätigkeit und Aktion gegeben, weswegen
der Straftatbestand der Organisationsmitgliedschaft nicht erfüllt sei, freigesprochen.
(...)
Obwohl der Kläger (...) von diesem Vorwurf freigesprochen worden ist, gilt er
den Sicherheitskräften weiterhin als verdächtig. Man wird annehmen, dass er
mit der Organisation in Kontakt steht und sich dieser anschließen will. Die
Tatsache, dass er nach seiner Freilassung nicht etwa seinen Militärdienst angetreten
hat, sondern untergetaucht ist, wird so bewertet werden, als ob er sich der
Organisation angeschlossen hat. (...)
Die Polizeidienststellen an den Grenzübergängen der Türkei oder auch die Sicherheitsbeamten
bei anderen Kontrollen werden keine Kenntnis davon haben, dass dem Kläger ein
Prozess gemacht worden war. Da er von dem gegen ihn erhobenen Straftatvorwurf
freigesprochen wurde, wird dies bei den routinemäßig angestellten Nachforschungen
zur Abklärung seiner Identität und etwaiger Vorstrafen nicht bekannt werden.
Wenn aber die Nachforschungen derart ausgedehnt werden, dass eine Anfrage bei
den Sicherheitsbehörden des Heimat- und des Wohnortes gestellt wird, so kann
es doch in Erfahrung gebracht werden. Dass der Kläger militärdienstflüchtig
ist, wird bei der Einreise festgestellt werden, und es ist möglich, dass daher
die Nachforschungen breiter angelegt werden. (...)
An der Voreingenommenheit der Justiz- und Sicherheitsbehörden bei der Verfolgung
der PKK und anderer illegaler Organisationen, die als terroristisch bezeichnet
werden und deren Mitgliedern hat sich nichts geändert. Auch nach dem Januar
2003 wurden hunderte von Personen mit dem Vorwurf, Mitglieder und Sympathisanten
der PKK/KADEK zu sein oder diese unterstützt oder sich an deren Aktionen beteiligt
zu haben, vor Gericht gestellt und verurteilt. Bei den willkürlichen Festnahmen,
dem auf den Polizei- und Gendarmeriewachen ausgeübten Druck und der Anwendung
von Folter bei Verhören ist ein gewisser Rückgang festzustellen, aber diese
Praktiken werden immer noch systematisch angewendet. Es ist bekannt, dass viele
Militante und Anhänger illegaler Organisationen, die von der Abteilung zur Bekämpfung
des Terrors oder von der Gendarmerie bei einer Operation oder im Zusammenhang
mit einem Ermittlungsverfahren zu Hause oder am Arbeitsplatz oder bei einer
Straßenkontrolle festgenommen werden, ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen
in Gewahrsam genommen und unter Anwendung von Druck verhört werden, ohne einer
Gesundheitskontrolle unterzogen worden zu sein. Es kann gesagt werden, dass
in den Fällen, welche der europäischen Öffentlichkeit bekannt geworden sind
oder welche von dieser beobachtet werden oder bei Personen, deren Straftat und
deren Anteil an der Straftat kein Geständnis erforderlich erscheinen lässt,
bei der Ingewahrsamsnahme oder vor der Vorführung bei der Staatsanwaltschaft
oder dem Richter Gesundheitskontrollen durchgeführt werden und bei den Vernehmungen
keine Folter angewendet wird. (...)"
Einsender: RA Roß, Essen
Rechtssprechung:
VG Stuttgart: § 53 Abs. 4 AuslG für hohen Funktionär der
PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen.
Urteil vom 30.4.2004 - A 3 K 12874/03 - (10 S., M5829)
Länderberichte:
Amnesty international: Risiko einer Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft
in einer illegalen Vereinigung (hier Dev-Yol); Verurteilung in Deutschland wegen
Drogendelikt hätte keinen Einfluss auf mögliche Verfolgung wegen politischer
Aktivitäten in der Türkei.
Stellungnahme vom 23.11.2004 an VG Frankfurt/Main - 2 E 6505/03.A (2) - (2 S.,
#27461)
Amnesty international: Durch milde Strafen für Polizeibeamte, die 1999
den Gewerkschafter Süleyman Yeter zu Tode gefoltert hatten, werden die Bemühungen
der Regierung zur Bekämpfung der Folter durch die Justiz unterlaufen (engl.).
Bericht vom 16.11.2004: "Insufficient and inadequate judicial remedies
against torturers and killers" (#27038)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung aufgrund von Aktivitäten für
die TDKP bzw. EMEK-Partisi (EP); Teilnahme an den Aktivitäten einer Organisation
wird als Mitgliedschaft gewertet.
Stellungnahme vom 18.10.2004 an OVG NRW - 15 A 2202/00.A - (3 S., #27460)
Helmut Oberdiek: Protestaktionen in Mersin für die PKK/Kadek bzw. zum
Newroz-Fest im Frühjahr 2002; mögliche Gefährdung auch bei geringem Aktivitätsgrad
durch belastende Aussage eines Freundes; Folter gehört noch immer zur Routine
bei Verhören.
Stellungnahme vom 25.9.2004 an VG Arnsberg - 11 K 4259/02.A - (11 S., M5791,
#27457)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche strafrechtliche Verfolgung
wegen Ausreise aus Turkmenistan: Betroffen können Personen sein, die das Land
ohne das zeitweise notwendige Ausreisevisum verlassen haben, die auf einer "schwarzen
Liste" stehen oder denen Auslandsreisen generell untersagt sind.
Bericht vom 4.11.2004: "Ein- und Ausreise/Bedeutung des Reisepasses, Länderspezifische
Auskunft (Autor: Michael Kirschner)" (#27304)
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.