VG Gelsenkirchen: Zur Genitalverstümmelung
als geschlechtsspezifische Verfolgung
Urteil vom 21.7.2004 - 10a K 5337/01.A - (19 S., M5763)
"(...) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im
Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, da sie politisch verfolgt ist.
(...)
Der Klägerin drohen bei der Abschiebung nach Guinea erhebliche Rechtsverletzungen
in Form der Verstümmelung ihrer Genitalien. Die Eltern der Klägerin haben in
der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass ihre Tochter bei einer
Rückkehr nach Guinea umgehend genital beschnitten werde. (...)
Diese die Genitalverstümmelung betreffenden Aussagen der Eltern stehen in Einklang
mit den dem Gericht vorliegenden in wesentlichen Punkten einheitlichen
Erkenntnissen zur diesbezüglichen Lage in Guinea und stützen die Überzeugung
der Kammer, dass der Klägerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung bei einer
Verbringung nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. So ist die
Anzahl der in Guinea der Zwangsbeschneidung unterworfenen Frauen und Mädchen
ausgesprochen hoch. Die in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen enthaltenen
Angaben zur Anzahl der von der Genitalverstümmelung in Guinea betroffenen Frauen
und Mädchen bewegen sich zwischen mindestens 60 % und höchstens 99 %
(vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.), Informationsschrift
zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003 (86 % bis 99 %);
BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November
2000, (ca. 60 %); U.S. Departement of State 'Country Report an Human Right
Practices' vom 25. Februar 2004 (Einschätzungen von Experten hinsichtlich
der Verbreitung der Beschneidungspraxis in Guinea variierten zwischen 65 %
und 90 %; die CPTAFE gebe Werte zwischen 65 % und 75 % an); BAFl.,
Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia, Tschad,
Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999 (Amnesty International gehe in Guinea
von einer Beschneidungsrate zwischen 70 % und 90 % aus); Auskunft
des Auswärtigen Amtes (AA) vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgerichts
Freiburg (90 % der weiblichen Bevölkerung seien im Jahre 1999 von der Genitalverstümmelung
betroffen gewesen); Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde (IAK) vom 9. September
2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg (99 %)).
Die Beschneidung wird zumeist in Form der Excision (Entfernung der Klitoris
zusammen mit der teilweisen oder vollständigen Entfernung der kleinen Schamlippen)
durchgeführt. Aber auch andere Formen der Beschneidung werden zur Anwendung
gebracht (vgl. unter anderem BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche
Genitalverstümmelung' von Februar 2003).
Die Verstümmelungen werden an Frauen und Kindern nahezu jedes Alters vorgenommen,
so auch an Kleinkindern (vgl. BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche
Genitalverstümmelung' von Februar 2003 (4 bis 70 Jahre); BAFl., Guinea-Information
zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November 2000, (4 bis 70 Jahre);
BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia,
Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999 (4 bis 70 Jahre); AA, Auskunft
vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgerichts Freiburg (zumeist zwischen
10 und 12 Jahren); IAK, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht
Freiburg (zwischen 5 und 15 Jahren)).
Nach der vorliegenden Auskunftslage sowie den Schilderungen der Eltern der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung wäre es der Klägerin auch nicht möglich, sich
in Guinea der ihr drohenden Beschneidung zu entziehen. Das gilt selbst für den
hier vorliegenden Fall, dass die Eltern der Klägerin sich gegen eine Beschneidung
aussprechen. Denn die Beschneidung ist ein Ritual, das als Angelegenheit der
Gemeinschaft oder der Großfamilie angesehen wird und nicht allein der Verfügungsgewalt
der Eltern unterliegt. Entsprechend der insoweit einheitlichen Erkenntnislage
wird die Genitalverstümmelung in Guinea oftmals gegen den Willen der betroffenen
Frauen und Mädchen oder den Willen der Eltern vorgenommen. So ist es weitgehend
verbreitet, dass andere Familienmitglieder (vor allem die Großmütter) den Eingriff
vornehmen oder vornehmen lassen, um die Schande, die eine unbeschnittene Frau
nach deren Verständnis für die Familie bedeutet, abzuwenden. Die minderjährigen
Mädchen werden in diesen Fällen von ihren Verwandten entführt oder beispielsweise
unter dem Vorwand eines Ausfluges der Beschneidungsprozedur unterzogen (vgl.
BAFI., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar
2003; BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren'
von November 2000; BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung
in Somalia, Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999; AA, Auskunft vom
25. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg; IAK, Auskunft vom
9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Unzweifelhaft überschreitet die der Klägerin durch die Beschneidung drohende
Rechtsgutverletzung auch die asylerhebliche Intensitätsschwelle. b) Die der
Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalverstümmelung stellt
auch eine politische Verfolgung dar. Zunächst trifft sie die Klägerin in Anknüpfung
an ein asylerhebliches Merkmal. Asylerhebliche Merkmale sind die politische
Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung sowie für den Einzelnen unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli
1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O).
Der asylerhebliche Anknüpfungspunkt für die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung
ist ihre Zugehörigkeit zu der Gruppe der Frauen und Mädchen, also das unverfügbare
Merkmal des weiblichen Geschlechts. Dieses Merkmal umfasst unter anderem auch
das vorliegend betroffene Recht der Klägerin, über vollständig erhaltene, unversehrte
Geschlechtsorgane zu verfügen.
Hingegen kommt es im Rahmen der Bestimmung des asylerheblichen Anknüpfungspunktes
nicht darauf an, ob die betroffene Asylbewerberin sich weigert, der Beschneidung
unterzogen zu werden oder ob sie die Beschneidung als Tradition sogar akzeptiert
(so aber: VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - 2 K 1924/00.A -, Seite
9 des Urteilabdrucks [15 S., M4069]; VG Freiburg, Urteil vom 05.02.2004
- A 2 K 10475/00 -, Seite 8 des Urteilabdrucks).
Ein Aufstellen eines derartigen zusätzlichen Kriteriums, anhand derer sich eine
Untergruppe der durch ihre ausdrückliche Weigerung in besonderer Weise betroffenen
Frauen bilden lässt, vermischt die Frage, gegen wen eine Verfolgung gerichtet
ist, mit dem weiteren im Rahmen von Art. 16 a GG zu klärenden Aspekt,
ob eine politisch gerichtete Ausgrenzung vorliegt. Dass der Übergriff der Beschneidung
subjektiv nicht von jeder Frau als Misshandlung verstanden wird, ändert nichts
an der Gerichtetheit des Übergriffs. Die Frage, welche Auswirkung es auf den
Asylanspruch der Klägerin hat, dass die Genitalverstümmelung sich gesellschaftlich
als eine Art 'Initiationsritual' darstellt, sowie die sich anschließende Frage,
ob zur Beurteilung der Zielrichtung einer Verfolgungsmaßnahme objektive oder
subjektive Maßstäbe anzulegen sind, stellt sich im Zusammenhang mit der Frage
des asylerheblichen Anknüpfungspunktes nicht.
Weiterhin stellt die drohende an das weibliche Geschlecht der Klägerin
anknüpfende Genitalverstümmelung eine politische Verfolgung dar, durch
die die Klägerin aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt wird (vgl.
auch VG Berlin, Urteil vom 3. September 2003 - VG 1 X 23.03 -; VG Frankfurt,
Urteil vom 29. August 2001 - 3 E 30495/98.A (2) -; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid
vom 20. Juni 1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beilage 1998, 18, 19; VG Wiesbaden,
Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 E 31472/98.A(2) [15 S., R7021] -; VG
Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2004 - A 2 K 1075/00 -; VG München, Urteil
vom 2.12.1998 - M 21 K 97.53552 -, NVwZ-Beilage 1 1999, 74).
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen
um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von
Menschen und Menschengruppen steht, also etwa im Unterschied zu einer
privaten Verfolgung einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger
überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen
ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86-,
a. a. O).
Der öffentliche Bezug der der Klägerin drohenden Genitalverstümmelung folgt
daraus, dass die Maßnahme der Beschneidung vorrangig erfolgt, um den
die Rolle der Frau betreffenden herrschenden Gesellschaftsvorstellungen
in Guinea Genüge zu tun. Die Beschneidung beruht auf der in Guinea gesellschaftlich
jedenfalls noch ganz überwiegend akzeptierten Vorstellung, dass die Frauen und
Mädchen den Eingriff der Beschneidung über sich ergehen lassen müssen, um überhaupt
als heiratsfähig angesehen und sozial akzeptiert zu werden (vgl. AA, Auskunft
vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg; IAK, Auskunft
vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Demgegenüber hat das Selbstbestimmungsrecht der Mädchen und Frauen zurückzutreten,
gleichgültig, ob ihnen hierdurch Verletzungen, Traumatisierungen und sogar das
Risiko des Todes droht.
Dieser Qualifizierung der Zwangsverstümmelung als politische Verfolgung kann
auch nicht entgegengehalten werden, sie diene nicht dazu, die Betroffenen aus
der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen, sondern habe als 'Initiationsritual'
gerade die Funktion, die Mädchen und Frauen in die Gemeinschaft der Verheiratungsfähigen
aufzunehmen und die Betroffenen als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft
zu integrieren (so aber VG Frankfurt a. M., Urteil vom 29. März 1999
- 9 F 30919/97.A -, NVwZ-Beilage 1999, 71, 72 [27 S., R675]; VG Frankfurt
a. M., Urteil vom 10. Juli 2003 - 3 E 31074/98.A(1) -, Asylmagazin
10/2003, 32; VG Osnabrück, Urteil vom 5. April 2004 - 5 A 69/04 -,
Seite 4 des Urteilabdrucks).
Diese Argumentation greift indem sie lediglich auf die soziale Bedeutung
der Beschneidung als 'Initiationsritual' abstellt zu kurz. Bei umfassender
und wertender Betrachtung wird deutlich, dass die Beschneidungspraxis den Zweck
verfolgt, das gesellschaftliche Leben in Guinea in sozialer Hinsicht zu ordnen
und zwar derart, dass das Geschlechterverhältnis in traditioneller Weise erhalten
bleiben soll. Im Rahmen dieser traditionellen Rollenverteilung werden Frauen
und Mädchen darauf reduziert, bloße Objekte einer eventuellen Verheiratung zu
sein. Ihre soziale Anerkennung beschränkt sich allein auf diesen Aspekt. Das
ausgrenzende Moment liegt gerade darin, dass mittels der Beschneidung die Situation
der sozialen Minderwertigkeit und der angestrebten Unterwerfung der Frauen und
Mädchen perpetuiert wird. Im Übrigen ist die Frage, ob eine ausgrenzende Zielrichtung
der Verfolgung vorliegt, allein anhand des objektiven Charakters nach der erkennbaren
Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven
Gründen oder Motiven, die die Verfolgenden leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O.).
c) Die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung ist dem guineischen Staat
gegenwärtig als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen, obwohl er nicht
ihr Urheber ist (vgl. so auch für Guinea VG Berlin; Urteil vom 3. September
2003 - VG 1 X 23.03 -, a. a. O.; für andere afrikanische Staaten vgl.
auch: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 29. August 2001 - 3 E 30495198.A(2)
-; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beilage
1998, 18, 19 ; VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 E 31472/98.A(2)
-; VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2004 - A 2 K 1075/00 -)
Zwar ist politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen
privater Dritter können jedoch eine 'mittelbare' staatliche Verfolgung darstellen,
wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Staat
zur Schutzgewähr entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage
sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen
bestimmter Dritter wirksam einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli
1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, a. a. O., S. 336).
Die Mittel, deren Einsatz insofern geboten ist, sind ihrer Art nach
die Instrumente straf-, polizei- und ordnungsrechtlichen Handelns. In gleicher
Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich durch den missbräuchlichen
Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare
Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schutze eines von Privaten
verfolgten Staatsbürgers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9
B 747/94 -, NVwZ 1996, 85 f.).
Der guineische Staat setzt die ihm verfügbaren Mittel zur Bekämpfung der Vornahme
von Genitalverstümmelungen nach Überzeugung der Kammer jedenfalls derzeit nicht
zureichend und effektiv ein.
Zwar ist im Einklang mit den vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen,
dass der guineische Staat die herrschende Beschneidungspraxis ausdrücklich billigt.
Dementsprechend hat er die Genitalverstümmelung im Rahmen des allgemeinen Strafrechts
mit Art 265 des Code Pénal seit 1965 unter Strafe gestellt. Außerdem wurde die
in Art. 6 der guineischen Verfassung postulierte Garantie auf körperliche
Selbstbestimmung und Unversehrtheit im Juli 2000 in einem Gesetz zur Reproduktionsgesundheit
spezifiziert und weibliche Genitalverstümmelung zum speziellen Straftatbestand
erklärt, wobei ein vorliegender Gesetzentwurf zur Regelung der Höhe des Strafmaßes
allerdings scheiterte. Darüber hinaus unterstützt der guineische Staat private
Initiativen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung. So bemüht sich
die Regierung Guineas um die Schulung von Gesundheitsmitarbeitern im Hinblick
auf die Gefahren der Genitalverstümmelung und unterstützt im Übrigen die Arbeit
von mindestens acht Nichtregierungsorganisationen unter anderem der CPTAFE
(Coordination sur les Practiques Traditionelles Affectant la Santé des Femmes
et des Enfants) in deren Kampf gegen die Praxis der Genitalverstümmelung.
In diesem Zusammenhang wurde im November 1999 beispielsweise eine Niederlegung
der Beschneidungsmesser gefeiert, in deren Rahmen einige Beschneiderinnen der
Beschneidungspraxis abschworen. Weiterhin existiert seit 1997 ein 20-Jahres-Programm
der Regierung in Zusammenarbeit mit der WHO zur Abschaffung der Beschneidungspraxis,
wobei der Erfolg dieses Programms bislang statistisch nicht erfasst ist. Zudem
haben sich einige Regierungsvertreter auch öffentlich gegen die Praxis der Genitalverstümmelung
ausgesprochen (vgl. BAFl., Informationsschrift des Bundesamtes 'Weibliche Genitalverstümmelung'
von Februar 2003; BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren'
von November 2000; U.S. Departement of State 'Country Report an Human Right
Practices' vom 25. Februar 2004; IAK, Auskunft vom 9. September an
das Verwaltungsgericht Freiburg; AA, Auskunft vom 9. September 2003 an
das Verwaltungsgericht Freiburg).
Dennoch zeigen die in den letzten Jahren tausendfach vorgenommenen und seitens
des guineischen Staates geduldeten Menschenrechtsverletzungen in Gestalt der
Genitalverstümmelungen, dass die guineische Regierung trotz des Ergreifens der
zuvor aufgeführten Maßnahmen zum momentanen Zeitpunkt unwillig ist, den betroffenen
Frauen und Mädchen effektiven Schutz zu gewähren. Die dargestellte Einflussnahme
des guineischen Staates ist keinesfalls ausreichend, um in einer Weise auf weite
Kreise der Bevölkerung Einfluss zu nehmen, die geeignet ist, sie zur ernstlichen
Abstandnahme von der Beschneidungspraxis zu veranlassen. So ist nach den insoweit
eindeutigen Auskünften bislang kein einziges Strafverfahren wegen der Vornahme
von Genitalverstümmelungen eingeleitet worden (vgl. BAFl., Informationsschrift
des Bundesamtes 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003; BAFl., Guinea-Information
zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' vom November 2000; U.S. Departement
of State 'Country Report an Human Right Practices' vom 25. Februar 2004;
IAK, Auskunft vom 9. September an das Verwaltungsgericht Freiburg; AA,
Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Faktisch bestraft der guineische Staat also weder die Täter, noch schützt er
die Opfer. Über die aufgezeigten eher auf dem Papier stehenden Maßnahmen hinaus
die die guineische Regierung sehr wahrscheinlich auch als Reaktion auf
den seitens der internationalen Gemeinschaft ausgeübten Druck getätigt hat
sind sei es aus Gleichgültigkeit oder aus politischen und ethnischen
Rücksichtnahmen bislang keine durchgreifenden und effektiven Maßnahmen
getroffen worden. Die Schutzunwilligkeit des Staates äußert sich im Übrigen
nicht nur darin, dass bestehende Strafgesetze nach den vorliegenden Erkenntnissen
nicht wirksam und abschreckend angewandt werden. Auch die gesetzgebende Gewalt
Guineas zeigt kein ausreichendes Maß an Schutzbereitschaft für die Betroffenen.
So ist wie aufgezeigt der Gesetzesentwurf zur Regelung der Höhe
des Strafmaßes für die Vornahme weiblicher Genitalverstümmelungen gescheitert.
Dem Bestehen einer mangelnden Schutzwilligkeit des guineischen Staates kann
auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beschneidungen in der Regel im
Verborgenen durchgeführt und nicht zur Anzeige gebracht werden (so aber für
verschiedene andere afrikanische Staaten: VG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai
1989 - 6 A 4610/96 -, InfAuslR 1998, 412, 414 f.; VG Frankfurt a. M.,
Urteil vom 29. August 2001 - 3 E 30495/98.A -; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid
vom 20. Juni 1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beilage 1998, 18, 19).
Dies allein führt nicht zu einer unangemessenen die Kräfte des Staates
übersteigenden Forderung nach Schutzgewährung. Denn allein angesichts
der Häufigkeit der vorgenommenen Verstümmelungen in der Vergangenheit ist es
für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Behörden in ganz Guinea
seit der Einführung der Strafbarkeit der Beschneidung weiblicher Genitalien
im Jahre 1965 bislang keinerlei Erkenntnisse über durchgeführte Genitalverstümmelungen
und die entsprechenden Täter erhalt en haben sollen, die sie zu einem Eingreifen
hätten bewegen können. Selbst wenn Anzeigen seitens der Betroffenen gegenüber
staatlichen Stellen in der Regel nicht erfolgen, darf die guineische Regierung
sich hierauf nicht zurückziehen. Vielmehr trifft sie dann die Verpflichtung,
von Amts wegen einzuschreiten und zu ermitteln. Schließlich findet strafbewehrtes
Verhalten typischerweise im Geheimen statt, so dass dem Staat die Schutzfähigkeit
nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil ihm die zu führenden Ermittlungen
eventuell zu zeit- oder arbeitsaufwenig sind. Erst wenn der Staat alle ihm zu
Gebote stehenden Mittel erfolglos ausgeschöpft hat, kann davon gesprochen werden,
dass die Schutzgewährung seine Mittel übersteigt. Der guineische Staat hat die
ihm zur Verfügung stehenden Mittel wie dargelegt jedoch keinesfalls
ausgeschöpft. (...)
d) Schließlich steht der Klägerin in Guinea auch keine inländische Fluchtalternative
zur Verfügung. (...)
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist in Guinea in allen Landesteilen,
Ethnien, Religionen und Bevölkerungsteilen verbreitet. Selbst in der Hauptstadt
von Guinea wird die Beschneidung praktiziert (vgl. BAFl., Informationsschrift
zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003; U.S. Departement
of State 'Country Report an Human Right Practices' vom 25. Februar 2004;
BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia,
Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999; AA, Auskunft vom 25. September
2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Im Übrigen würde es die Klägerin vor der ihr in Guinea drohenden Beschneidung
nicht bewahren, wenn ihre Eltern sie dem Einflussbereich der Verwandten, von
denen die Durchführung der Beschneidung vorrangig zu erwarten ist, entziehen
würden. Denn die Vornahme der Beschneidung ist in Guinea wie dargestellt
kein Ritual, das nur innerhalb der Familie von Bedeutung ist. Vielmehr
dient sie dazu, die Frauen und Mädchen in ihre gesellschaftiche Rolle einzuführen
(vgl. IAK, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg),
so dass der Klägerin die Gefahr der Beschneidung auch seitens Personen droht,
die nicht zu ihrem eigenen Familienkreis gehören. (...)"
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Position von UNHCR stellt Rechtsprechung des BVerwG
zum "religiösen Existenzminimum" nicht in Frage (vgl. zur selben Entscheidung
Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 20.9.2004 - A 6 K 12481/02 - (21 S., M5880, unvollständige Vorlage)
OVG Niedersachsen: Entscheidung über Widerrufsantrag durch
beauftragten Bediensteten
Beschluss vom 12.10.2004 - 8 LA 228/04 - (2 S., M5816)
"(...) Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entscheidet über den Widerruf
und die Rücknahme der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter.
Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Entscheidung
über den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Flüchtlingsanerkennung),
nicht ausschließlich dem Leiter des Bundesamtes obliegt, sondern diese Aufgabe
auch von den Bediensteten wahrgenommen werden kann, die vom Leiter des Bundesamtes
damit beauftragt worden sind. Dies gilt für das gesamte Widerrufsverfahren und
nicht lediglich für die Durchführung eines solchen Verfahrens nach gesonderter
vorheriger Entscheidung durch den Leiter des Bundesamtes über die Verfahrenseinleitung.
Der Sinn und Zweck der Bestimmung steht einer generellen Übertragung der Entscheidungsbefugnis,
ob eine Flüchtlingsanerkennung widerrufen werden soll, an einen Bediensteten
des Bundesamtes nicht entgegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine sowohl
einheitliche als auch zügige Verfahrensweise zu ermöglichen. Bei einer Vielzahl
von Widerrufsverfahren, die etwa bei einer generellen Verbesserung der Verhältnisse
im Herkunftsland und einem dadurch bedingten Wegfall der Voraussetzungen für
eine Gruppenverfolgung durchzuführen sind, ist daher die Übertragung der Entscheidungsbefugnis
vom Leiter des Bundesamtes auf einzelne von ihm beauftragte Bedienstete nach
dem Sinn und Zweck der Norm geradezu geboten. (...) Im Übrigen wäre ein etwaiger
Verstoß gegen § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG für das vorliegende
Verfahren auch unerheblich. Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage
ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der angefochtene Verwaltungsakt
rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die verletzte
Rechtsvorschrift muss mit anderen Worten dem Kläger gegenüber Schutzfunktion
haben (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 11;
Senatsbeschl. v. 6.9.2004 - 8 LA 212/04 -). Die Vorgabe, dass über den Widerruf
und die Rücknahme der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter
entscheidet, besteht jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse an dem
effektiven und einheitlichen Vollzug des Asylverfahrensgesetzes und hat daher
gegenüber den Betroffenen keine Schutzfunktion. (...)"
VG Lüneburg: Umverteilung wegen psychischer Erkrankung
Urteil vom 13.10.2004 - 1 A 271/04 - (5 S., M5815)
"(...) Die Klägerin hat gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf
länderübergreifende Umverteilung von Niedersachsen nach Hamburg. (...)
Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten
sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen
von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung einer Ausländerin,
die wie die Klägerin nicht mehr gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, Rechnung zu
tragen. Damit steht die Zuweisungsentscheidung grundsätzlich im Ermessen der
zuständigen Behörde hier ist dies gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2
AsylVfG die Beklagte. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung
über die länderübergreifende Verteilung hat die zuständige Behörde das öffentliche
Interesse an der gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber (vgl. hierzu § 45
AsylVfG) gegenüber dem privaten Interesse des Asylbewerbers an der begehrten
Umverteilung abzuwägen. Dabei überwiegt das private Interesse des Asylbewerbers
regelmäßig mit der Folge, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist,
wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen und nicht
ausnahmsweise besonders gewichtige öffentliche Interessen an der Umverteilung
entgegenstehen (OVG Bautzen, Beschl. v. 7.4.1999 - A 4 S 78/98 -, EZAR 228 Nr. 20;
VG Leipzig, Urt. v. 22.11.1999 - A 6 K 30559/99 -, NVwZ-RR 2000, 323, 324; GK-AsylVfG,
Stand: Oktober 2003, § 51 Rdnr. 5).
Die psychische Erkrankung einer Ausländerin stellt für sich genommen grundsätzlich
keinen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. d. § 51
Abs. 1 AsylVfG dar, wenn die Erkrankung hauptsächlich auf die Fremdheit
der neuen Kultur und Umgebung zurückzuführen ist. Denn in diesem Fall befindet
sie sich oftmals in der typischen Situation jedes alleinstehenden Asylbewerbers.
Wenn sich aber die Erkrankung von dieser typischen Situation unterscheidet und
beim Verbleib in der gegenwärtigen Situation eine Verfestigung oder gar Verschlechterung
der Erkrankung zu erwarten ist, gilt etwas anderes. Dies ist etwa dann der Fall,
wenn eine ausreichende medizinische und psychologische Versorgung zwar auch
am bisherigen Aufenthaltsort gewährleistet ist, der Heilungsprozess aber in
der Nähe von Familienangehörigen, die nicht zu der in § 51 Abs. 1
AsylVfG geschützten Kernfamilie gehören, erleichtert und verbessert wird. Wenn
durch die Aufnahme bei einem solchen Familienangehörigen als ständige Bezugsperson
die seelischen und therapeutischen Belastungen des Patienten vermindert werden
und das sich positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken kann, muss dem bei
einer Umverteilungsentscheidung Rechnung getragen werden (VGH Mannheim, Beschl.
v. 20.12.1988 - A 14 S 1559/88 -, EZAR 228 Nr. 10; VGH Kassel, Beschl.
v. 23.10.1986 - 10 TH 2254/86 -, EZAR 228 Nr. 8); VG Magdeburg, Urt. v.
24.5.2004 - 9 A 76/04 MD -). (...)"
Rechtsprechung:
BVerfG: Einem Asylbewerber, der in Untersuchungshaft genommen wird,
ist es zuzumuten, seinen Prozessvertreter im Asylverfahren alsbald ohne schuldhaftes
Zögern von der Haft zu informieren; keine Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand.
Beschluss vom 5.7.2004 - 2 BvR 225/00 - (3 S., M5528)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: "Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör
der Verfahrensbeteiligten nicht, indem es andere Gerichtsentschiedungen, ohne
diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben, verwertet, wenn es in ihnen
um für die Beteiligten bekannte rechtliche oder tatsächliche Fragen geht." (Amtlicher
Leitsatz)
Beschluss vom 15.6.2004 - 2 L 77/04 - (6 S., M5760)
VG Düsseldorf: Folteropfer können nur selten
vollständig genau und widerspruchsfrei über ihr Verfolgungsschicksal berichten;
offensichtlich widersprüchliche Angaben eines traumatisierten Asylbewerbers
sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben (vgl. zur selben Entscheidung
Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 24.8.2004 - 2 K 2430/02.A - (9 S., M5727)
VG Minden: Keine Zustellung eines Ablehnungsbescheides des Bundesamtes,
wenn der Bevollmächtigte nur durch Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde vom
Bescheid Kenntnis erlangt.
Urteil vom 3.8.2004 - 10 K 3198/02.A - (11 S., M5553)
VG Düsseldorf: Ärztliche Atteste,
die eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigen, unterliegen einer
besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle durch das Verwaltungsgericht
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Afghanistan).
Urteil vom 15.7.2004 - 6 K 4833/03.A - (9 S., M5521)
VG Sigmaringen: Ist aufgrund der Formulierung eines Ablehnungsbescheides
im Asylfolgeverfahren fraglich, ob das Bundesamt eine (unzulässige) Abschiebungsanordnung
oder eine (zulässige) Abschiebungsandrohung erlassen wollte, bestehen ernsthafte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides; keine Abschiebungsandrohung "auf
Vorrat" für den Fall der Wiedereinreise; das Bundesamt darf nicht ohne vorherige
Anhörung einen Asylfolgeantrag ablehnen, wenn es dem Antragsteller nicht möglich
war, schriftlich seine Antragsgründe vorzutragen (hier: psychisch erkrankte
Antragstellerin).
Beschluss vom 12.7.2004 - A 4 K 11155/04 - (9 S., M5436)
VG Braunschweig: Keine vorsorgliche Abschiebungsandrohung für den Fall
der unerlaubten Wiedereinreise; erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung
im Asylfolgeverfahren, obwohl es dazu gem. § 71 Abs. 5 S 1 AsylVfG
nicht verpflichtet war, können die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung
dennoch gerichtlich überprüft werden.
Beschluss vom 6.7.2004 - 8 B 130/04 - (4 S., M5418)
VG Saarland: Kein Widerruf gemäß § 73 Abs. 3
AsylVfG der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6
AuslG, wenn zwar das ursprüngliche Abschiebungshindernis weggefallen ist, aber
aus anderen Gründen die Voraussetzungen von § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro).
Urteil vom 2.6.2004 - 10 K 533/02.A - (11 S., M5835)
OVG Sachsen: Zur "Umverteilung" bei Duldung
Beschluss vom 19.5.2004 - 3 BS 380/03 - (4 S., M5873)
"(...) Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für die Entscheidung über
die Erteilung einer Duldung für den Aufenthaltsort Stuttgart örtlich nicht zuständig,
weil sich in ihrem Amtsbezirk die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung nicht
ergibt (vgl. § 3 Abs. 1 der Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung
der Sächsischen Staatsregierung i. d. F. v. 13.7.1993
AAZuVO , SächsGVBl. 1993, 590). Auch wird aus der gemäß § 56 Abs. 3
Satz 1 AuslG zwingend vorgegebenen Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs
einer Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes allgemein der Schluss gezogen,
dass eine sog. länderübergreifende Erteilung einer Duldung nicht möglich ist.
Daraus folgt, dass für Entscheidungen über Duldungen für einen bestimmten Aufenthaltsort
nur eine Ausländerbehörde desjenigen Bundeslandes örtlich zuständig sein kann,
in dem dieser Aufenthaltsort liegt. Einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung
ist oder der den daran anknüpfenden nachwirkenden Beschränkungen gemäß § 44
Abs. 6 AuslG unterliegt, kann eine weitere Duldung für einen Aufenthaltsort
in einem anderen Bundesland nur von einer Ausländerbehörde dieses Bundeslandes
erteilt werden. Die Erteilung einer weiteren Duldung zur Ermöglichung eines
länderübergreifenden Wechsels des Aufenthaltsortes kommt in Fällen in Betracht,
in denen zwingende Gründe wie etwa dringende familiäre Gründe oder Hilfsbedürftigkeit
den Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort erfordern (vgl. zum Ganzen Hessischer
VGH, Beschl. v. 24.6.1996, InfAuslR 1996, 360, 361; Hamburgisches OVG, Beschl.
v. 26.11.2003, InfAuslR 2004, 108, 109; VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage
I 2000, 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 56 RdNr. 8; Renner,
AuslG, 7. Aufl., § 56 RdNr. 7; Verwaltungsvorschrift zum AuslG
unter Nr. 56.3.1). Durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes aufgrund einer
weiteren Duldung dürfte eine noch in Kraft befindliche erste Duldung ebenso
wirkungslos werden wie sich darauf beziehende nachwirkende Beschränkungen gemäß
§ 44 Abs. 6 AuslG. (...)"
VG Dresden: Aufenthaltsbefugnis bei nicht bestandskräftigen
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 25.11.2004 - 2 K 2398/04 - (7 S., M5889)
"(...) Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden
oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich
ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 S. 1
GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache
geltend gemachte bzw. geltend zu machende Anspruch hinreichend wahrscheinlich
ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder
nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft zu machen
(§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten
in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn
ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu erwarten und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar
wären.
In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen einer solchen
Regelungsanordnung gegeben.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt
aus § 70 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AuslG.
Danach ist einem Ausländer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis dann
zu gewähren, wenn (a) das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und (b)
die Abschiebung dieses Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
(a) Wegen der Bindungswirkung des § 4 S. 1 AsylVfG obliegt die Entscheidung
über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG ausschließlich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
die auch für die jeweils zuständige Ausländerbehörde verbindlich ist. Diese
ausschließliche Kompetenz des Bundesamtes soll parallele Prüfungen anderer Behörden
und sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG ausschließen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1
C 21/87 - VBlBW 1992, 417 ff., 418). Der Ausländerbehörde steht danach
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich in ihrem Bescheid
vom 27. September 2004 ausdrücklich darauf stützt keine eigene,
von der Befugnis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
losgelöste Beurteilung nach § 34 Abs. 2 AuslG zu, wonach die Aufenthaltsbefugnis
dann nicht verlängert werden darf, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen
einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (vgl. Hailbronner,
Kay in: ders.: Ausländerrecht Kommentar; Ordner 2; 22. Erg.-Lfg. April 2000:
§ 70 Rn. 14). Vielmehr ist sie an die Entscheidung des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge solange gebunden, als sie Rechtswirkungen
entfaltet. Vorliegend hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge zunächst mit Bescheid vom 29. April 1998 festgestellt, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zwar widerrief
es mit Bescheid vom 9. Juli 2004 diese Feststellung nach § 73 Abs. 1
S. 1 AsylVfG und stellte weiterhin fest, dass Abschiebungshindernisse nach
§ 53 AuslG nicht vorlägen, doch war dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Entscheidung
der Antragsgegnerin am 27. September 2004 noch nicht bestandskräftig, da
er von der Antragstellerin mit einer Klage angegriffen worden ist und diese
Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, denn der Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer FIüchtlinge war und ist auch nicht im Hinblick
auf die nach § 75 AsylVfG gegebene aufschiebende Wirkung einer solchen
Klage für sofort vollziehbar erklärt worden. In Anbetracht der aufschiebenden
Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid ist die Feststellung
des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG damit
nicht unanfechtbar widerrufen worden, d. h. die mit der Erstentscheidung
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. April
1998 dokumentierte Rechtsstellung besteht derzeit noch ungeschmälert fort, so
dass die Antragsgegnerin von dem Weiterbestehen des Vorliegens der Vorausetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG auszugehen hat und daher die Verlängerung der
Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 34
Abs. 1 AuslG nicht verweigern durfte. Die Verlängerung dürfte erst dann
verweigert werden, wenn die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen
nach § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Solange
die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht eintreten, besteht der Verlängerungsanspruch
wegen der Fortgeltung der mit der genannten Erstentscheidung dokumentierten
Rechtsstellung fort (vgl. dazu Marx, Reinhard: Kommentar zum Asylverfahrensgesetz,
3. Aufl. Neuwied-Kriftel-Berlin 1995; § 70 Rn. 15). Diese Auffassung
des Gerichts wird durch die §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG bestätigt.
Denn während der Ausländer im Falle des Erlöschens seiner Anerkennung als Asylberechtigter
bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen, den Anerkennungsbescheid sowie den Reiseausweis unverzüglich bei
der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben hat, darf er beides im Falle eines
Widerrufs seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Feststellung, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen bis zum Eintritt
dessen Unanfechtbarkeit behalten.
Die Antragsgegnerin vermag sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 43
Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu berufen. Für eine solche analoge Anwendung besteht
schon keine Regelungslücke. Im Übrigen stellt das Asylverfahrensgesetz eine
lex specialis gegenüber dem Ausländergesetz dar mit der Folge, dass seine Regelungen
nicht durch analoge Anwendungen von ausländerrechtlichen Vorschriften unterlaufen
werden dürfen. Genau dies wäre aber zu befürchten, wenn man zuließe, dass die
Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG ohne einen bestandskräftigen Widerruf
ihrer asylrechtlichen Voraussetzungen ausländerrechtlich mißachtet werden dürfte.
(b) Wegen der Fortwirkung der mit Bescheid vom 29. April 1998 getroffenen
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist eine Abschiebung
der Antragstellerin aus rechtlichen Gründen unmöglich. Auch ist diese Unmöglichkeit
nicht nur vorübergehender Natur, da nicht absehbar ist, in welchem Zeitraum
über die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf vom 9. Juli 2004
entschieden werden wird.
Die Antragstellerin hat ferner auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht,
denn sie hat dargelegt, dass ihr im Hinblick auf den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 27. September 2004, der insbesondere eine Ausreisepflicht bis zum 31. Dezember
2004 beinhaltet, wesentliche Nachteile drohen, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung
nicht zumutbar erscheinen lassen. Daran ändert auch die am 19. Oktober
2004 erteilte Duldung der Antragsgegnerin nichts, beinhaltet sie doch einen
anderen, im Vergleich zu der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erkennbar
geringwertigeren, nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung sichernden Status
der Antragstellerin.
Dem Erlass der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
steht schließlich nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
entgegen. Wie ausgeführt, darf zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von diesem
Verbot ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile
für die Antragstellerin unzumutbar und bei einem hinreichend wahrscheinlichen
Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Davon ist hier
auszugehen. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erscheint
dem Gericht als sehr wahrscheinlich. Für die Zeit bis zur endgültigen Klärung
der Asyl-Rechtslage die ausländerrechtlichen Einschränkungen, die mit der Mißachtung
der Aufenthaltsbefugnis des § 70 AsylVfG durch die Antragsgegnerin verbunden
sind, hinzunehmen, erscheint dem Gericht als so unzumutbar, dass sich die Vorwegnahme
der Hauptsache im Ergebnis aufdrängt. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden
Hinweise des Einsenders: Zum Suspensiveffekt nach § 75 AsylVfG siehe
auch:
VG Braunschweig: Rückwirkender Widerruf einer Aufenthaltsberechtigung
Urteil vom 18.8.2004 - 6 A 11/04 - (3 S., M5529)
"(...) Die Klage hat keinen Erfolg. (...)
Das Gericht verweist insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf
die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung (...). Darin ist
zutreffend ausgeführt worden, dass im Anschluss an die gemäß § 73 Abs. 2
AsylVfG rechtskräftig für rechtens erkannte Rücknahme der Anerkennung des Klägers
als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen, ein Widerruf der (...) Aufenthaltserlaubnis nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG statthaft ist. Dahingestellt bleiben
kann die Frage, ob § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch einen Widerruf
der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht hätte
(vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.03.1998, AuAS 1998, 185).
Denn im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig ist die rückwirkende
Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis über den von dem Bescheid des Beklagten vom
21. August 2001 erfassten Zeitraum hinaus auf § 48 VwVfG gestützt worden.
Diese Vorschrift ist ergänzend zu den Regelungen in den §§ 43 und 44 AuslG
anzuwenden (BVerwG, Urt. vom 23.05.1995, BVerwGE 98, 298; Hamburgisches OVG,
Beschl. vom 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 616; OVG Saarland, Urt. vom 30.12.1997
- 9 R 8/96 - <juris>; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 43
Rn. 2 f. m. w. N.).
Danach kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u. a.
für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1
VwVfG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die dem Kläger
im Jahre 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis beruhte auf der Anerkennung
als Asylberechtigter und einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach
§ 51 Abs. 1 AuslG, die der Kläger mit Angaben erwirkt hatte, die sich
später als unwahr herausgestellt haben und mit denen er das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge arglistig getäuscht hatte. Damit gilt
das auf der Asylanerkennung aufbauende Aufenthaltsrecht ebenfalls als durch
eine arglistige Täuschung mit falschen Angaben i. S. d. § 48
Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG bewirkt, was in der Regel eine Rücknahme
des Verwaltungsakts für die Vergangenheit nach sich zieht (§ 48 Abs. 2
Satz 4 VwVfG), die nicht an eine Frist gebunden ist (§ 48 Abs. 4
Satz 2 VwVfG). Zu der Entscheidung nach den §§ 43 Abs. 1, 48
VwVfG war der Beklagte als die örtlich zuständige Ausländerbehörde berufen,
obwohl der Ausgangsbescheid vom 16. August 1993 vom Landkreis Leer erlassen
worden war (§ 63 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 2 Satz 1
Nr. 1 AllgZustVO-Kom, § 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
Da es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises handelte,
war die Bezirksregierung Braunschweig befugt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur
Überprüfung der Angelegenheit in rechtlicher und fachlicher Hinsicht die Verfügung
des Beklagten vom 21. August 2001 zu erweitern und eigene Entscheidungserwägungen
in das Verfahren einfließen zu lassen. Diese den Kläger zusätzlich belastende
Regelung im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 ist Gegenstand des Rechtsstreits,
ohne dass es hierzu eines (weiteren) Vorverfahrens bedurfte (§§ 68 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 VwGO).
Soweit der Wortlaut der §§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, 48 Abs. 1
VwVfG die hierauf gestützten behördlichen Maßnahmen als Ermessensentscheidungen
kennzeichnet, sind im Rahmen der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt möglichen
gerichtlichen Überprüfung der vom Kläger angefochtenen Entscheidungen Ermessensfehler
der Behörden nicht zu erkennen. Insbesondere haben die Behörden sich mit den
für die Aufrechterhaltung der Bescheide streitenden öffentlichen Interessen
und dem Interesse des Klägers an einem Fortbestand seines Aufenthaltsrechts
auseinandergesetzt und insbesondere geprüft, ob dem Kläger auf Grund sonstiger
Gründe ein Anspruch auf ein Unterlassen der getroffenen Maßnahmen zusteht. Denn
ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht, das dem entzogenen Aufenthaltsrecht gleichwertig
wäre, könnte den angefochtenen Maßnahmen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. vom
20.02.2003, BVerwGE 117, 380 m. w. N.). Die Beklagte und die Bezirksregierung
Braunschweig haben indes zutreffend dargelegt, dass der Kläger einen solchen
Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder nach den Bestimmungen des
Ausländergesetzes noch nach den niedersächsischen Bleiberechtsregelungen hat.
Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Oktober 2003
hat sich die Behörde mit dem Ausmaß des Fehlverhaltens des Klägers, durch das
erst sein Aufenthalt im Bundesgebiet möglich geworden war, auseinandergesetzt
und die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte einer Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse in diese Betrachtung einbezogen. Der Hinweis darauf, dass
das Aufenthaltsinteresse des Klägers, dessen Familie auch noch nach seinem mehr
als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Kosovo verblieben ist, bisher
vornehmlich auf die Erlangung einer Erwerbsmöglichkeit gerichtet sei, ist nicht
ermessensfehlerhaft. Die Behörde hat außerdem dargelegt, dass für die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 bis
5 AuslG nicht vorliegen. In den angefochtenen Bescheiden vom 21. August 2001
und vom 29. Oktober 2003 ist zutreffend ausgeführt worden, weshalb die niedersächsischen
Bleiberechtsregelungen für den Kläger einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht
nicht zu begründen vermögen. Der Kläger zählt als Staatsangehöriger der ehemaligen
Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der albanischen Mehrheit im Kosovo
bereits nicht zu dem in den Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums
vom 10. Dezember 1999 und vom 18. Dezember 2000 erfassten Personenkreis. Der
Erlass vom 22. Mai 2001 setzt u. a. voraus, dass der Ausländer an dem maßgeblichen
Stichtag vom 10. Mai 2001 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis
mit einer allenfalls kurzzeitigen Unterbrechung gestanden hatte und der Arbeitgeber
dringend auf die Weiterbeschäftigung angewiesen war (Nr. 2.1 des Erlasses
MI vom 22.05.2001/Az: 45.31-12230/1-1 [§ 32] N 6). Dies war wie
von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde ausgeführt worden ist nicht
der Fall. Die später nachfolgenden Erlasse finden auch auf Minderheitenangehörige
aus Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) keine Anwendung mehr. (...)"
VG Berlin: Aufenthaltsbefugnis bei Passlosigkeit und Sozialhilfebezug
Urteil vom 9.8.2004 - VG 21 A 589/02 - (8 S., M5692)
"(...) Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (...)
war auf der Grundlage von §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG nach
pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu entscheiden, denn die in beiden Vorschriften
genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Beklagten
vor. Insbesondere stehen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers
weder Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat (Abs. 3) noch
weigert er sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses
zu erfüllen (Abs. 4). Soweit der Beklagte dem Kläger entgegenhält, er habe
seine Passlosigkeit zu vertreten und damit die vorgenannten tatbestandlichen
Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3 bzw. 30 Abs. 4 AuslG ausgeschlossen,
widerspricht dies bereits der Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres,
wie sie in der Weisung an das Landeseinwohneramt zur Streichung der Auflage
über das Verbot der Erwerbstätigkeit zum Ausdruck gekommen ist. Offenkundig
war seinerzeit die Senatsverwaltung für Inneres davon ausgegangen, der Kläger
habe die ihm abzuverlangenden Anforderungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung
durch das Ausfüllen der nötigen Antragsformulare sowie die Überlassung der ihm
zur Verfügung stehenden Dokumente im Original zur Weiterleitung an die Botschaft
des Libanon ausreichend erfüllt. Diese Einschätzung der Senatsverwaltung für
Inneres teilt das erkennende Gericht. Übernimmt es die zuständige Ausländerbehörde,
für den Ausländer ein die Rückführung ermöglichendes Dokument zu beschaffen,
scheitert sie aber mit diesen Bemühungen am Verhalten des Heimatstaates, so
kann dem Ausländer grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, er habe eigene ihm
zumutbare Bemühungen unterlassen (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2002, S. 115,
117). Der Ausländer genügt deshalb seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung
eines Reisedokumentes, wenn er einen Antrag stellt und die erforderlichen Formulare
ausfüllt (vgl. OVG Bautzen, InfAusIR 2002, S. 298, 299). Ihm kann hingegen
nicht abverlangt werden, eine Einreise in den Zielstaat ohne Papiere zu versuchen
oder gar in einer mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht zu vereinbarenden
Weise ein Reisedokument durch Bestechung, oder ähnlicher Handlungen zu erlangen
(vgl. auch VG Lüneburg, InfAuslR 2002, S. 367). (...)
Einer Entscheidung nach Ermessen auf der Basis von §§ 30 Abs. 3 und
30 Abs. 4 AuslG stand ferner nicht der Regelversagungsgrund des fortdauernden
Sozialhilfebezuges gemäß § 7 Abs. 2 AuslG entgegen, denn die Kombination
aus Rechts- und Sachlage, insbesondere im Fall des Arbeitsmarktes in Berlin
führt nach Auffassung des Gerichts zur Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund.
Selbst wenn einem geduldeten Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
durch ausländerrechtliche Auflage ausdrücklich untersagt ist, stehen der Arbeitsaufnahme
noch immer annähernd unüberwindliche Hürden entgegen. So bedarf ein lediglich
geduldeter Ausländer für die Arbeitsaufnahme gemäß § 284 Abs. 1 SGB
III einer Arbeitserlaubnis, welche gemäß § 285 Abs. 1 SGB III nur
dann erteilt werden darf, wenn sich weder nachteilige Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt
ergeben, noch für die konkrete Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder ihnen
gleichstehende Ausländer zur Verfügung stehen. Angesichts der seit Jahren andauernden
Situation auf dem Berliner Arbeitsmarkt und nur auf diesen sind die betreffenden
Ausländer aufgrund von § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG beschränkt
kann es als praktisch ausgeschlossen angesehen werden, dass ein Arbeitgeber
Arbeitsplätze an einen lediglich geduldeten Ausländer vergibt und sich damit
der langwierigen Prüfung des Arbeitsamtes nach § 385 Abs. 1 SGB III
aussetzt, falls kein Ausnahmefall extremer Qualifikation oder verwandtschaftlicher
bzw. freundschaftlicher Beziehung vorliegt. Selbst wenn im Einzelfall derartige
Arbeitsplatzzusagen vorliegen sollten, scheitert die Aufnahme der Arbeit an
der fehlenden Arbeitserlaubnis (...). Bei dieser Sachlage kann einem Ausländer,
der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder freiwillig ausreisen noch
abgeschoben werden kann, die ermangelnde Sicherung des Lebensunterhalts aus
eigener Erwerbstätigkeit nicht entgegengehalten werden. (...)"
Einsender: RA v. Planta, Berlin
VG Potsdam: Kein Abschiebungsschutz
bei posttraumatischer Belastungsstörung
Urteil vom 21.6.2004 - 12 K 2435/02.A - (8 S., M5872)
"(...) Soweit die Kläger vortragen, dass der Klägerinnen zu 2. und 4. unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, führt dies nicht zur Feststellung
von Abschiebungshindernissen. Denn die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG mit Rücksicht auf die Nichtbehandelbarkeit einer psychischen Erkrankung
ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl
traumatisierter Personen in und aus dem Kosovo es wird davon ausgegangen,
dass 20 bis 25 % der Bevölkerung des Kosovo an den Folgen traumatischer
Erlebnisse leidet (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge:
Medizinische Versorgung im Kosovo S. 22 und Stellungnahme von Dr. med.
Susanne Schlüter-Müller an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 29. Juli
2003, in der davon ausgegangen wird, dass die vorübergehende psychiatrische
Auffälligkeit weltweit ca. 1417 % beträgt und in Nachkriegsgebieten
wie dem Kosovo mit einer deutlich erhöhten Rate von 7 bis 10 % an psychiatrisch
Kranken zu rechnen ist) und den daraus resultierenden Gefahren infolge
unzureichender Behandlung um eine Gefahr handelt, die einer großen Zahl der
im Abschiebezielstaat wohnenden Personen bzw. dorthin zurückkehrender Personen
gleichermaßen droht. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren
im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54
AuslG berücksichtigt. (...)
Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren;
sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören,
für die ein Abschiebstopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise
Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen
würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998,
973 f. und so wie hier auch: Bayerisches Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss
vom 9. Januar 2003 - M 17 E 02.60647 -, Asylmagazin
9/2003, 29, VG Berlin, Urteil vom 26. September 2002 - 37 X 56.01 -, VG
Schwerin, Urteile vom 31. Juli 2002 - 5 A 90/00 As - und vom 19. April
2003 - 5 A 3349/99 As - und VG Braunschweig, Beschluss vom 26. September
2003 - 5 A 349/03 -).
Ein solch verfassungsrechtlich gebotenes Abschiebungshindernis liegt hier aber
nicht vor. Es wäre nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn landesweit
eine extreme allgemeine Gefahr bestünde, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
jeden einzelnen Ausländer der betroffenen Bevölkerungsgruppe im Falle seiner
Abschiebung gleichermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausliefern würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BvL 81/92 und
82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C
9.95 -, E 99, 324, 328, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ Beil. 8/1996,
57 und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193), bzw. wenn
eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in den Staat
abgeschoben wird, mit mehr als nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach
seiner Rückkehr Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in erhöhtem Maße drohen,
die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. (...)
Eine solche existenzielle Gefährdung der Klägerinnen bei einer Rückkehr in den
Kosovo wegen fehlender psychotherapeutischer Behandlungsmethoden ist jedoch
auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Bescheinigungen nicht erkennbar.
Die darin geschilderten Beschwerden erfüllen mangels akuter Lebensgefahr nicht
die Voraussetzungen einer Extremgefahr für Leib und Leben im oben dargelegten
Sinn (so auch: VG Berlin a. a. O.).
Die vorgebrachte Erkrankung begründet unabhängig davon, ob sie anhand
der vorgelegten Bescheinigungen überhaupt insbesondere hinsichtlich der Klägerin
zu 4. hinreichend dargetan ist für die Klägerinnen auch deshalb keine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG, weil die bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung
eine chronische Erkrankung ist, die nicht akut lebensbedrohlich ist. Nach § 4
des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und § 120 des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) besteht für abgelehnte Asylbewerber kein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe
zur Heilung einer solchen Erkrankung (so auch: VG Gießen, Urteil vom 7. März
2003 - Az: 9 E 3388/01 -). Dass den Klägerinnen in ihrem Heimatland keine ärztliche
Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer
psychischer Störungen gewährt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo
vom 27. November 2002), kann deshalb grundsätzlich kein Abschiebungshindernis
begründen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bereits dann vor, wenn die in Deutschland
verfügbaren (ggf. Patienten schonenderen) medizinischen Behandlungsmaßnahmen
und -methoden im Zielland nicht möglich sind, bzw. zur Verfügung stehen, die
Erkrankung nach den dort üblichen medizinischen Methoden aber angemessen behandelt
werden kann. Denn der in § 53 Abs. 6 geregelte Abschiebungsschutz
gewährleistet nicht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland
geeignet sein müssten, eine bestehende Erkrankung optimal zu versorgen oder
gar auszuheilen (so auch: VG Oldenburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - 12 A 606/03
-). Soweit eine Behandlung der Klägerinnen zur Behebung oder Linderung von Schmerzzuständen
im Sinne des § 4 AsylbLG dient, zur Sicherung ihrer Gesundheit im Sinne
des § 6 AsylbLG unerlässlich ist oder im Sinne des § 120 Abs. 3
BSHG zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder zur Behandlung
einer schweren Erkrankung unaufschiebbar und unabweisbar geboten ist, stehen
im Kosovo für eine wirksame Behandlung ausreichend geeignete Schmerzmittel und
Antidepressiva zur Verfügung, die von der UN Verwaltung und der mit ihr zusammenarbeitenden
Gesundheitsorganisationen kostenlos an die Apotheken und Arztstationen abgegeben
werden (vgl.: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003
- 7 UE 847/01.A - S. 20, 21; VG Gießen, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 9 G
1177/03 -; Auswärtiges Amt Bericht BRJ Kosovo vom 27. November 2002; Deutsches
Verbindungsbüro an VG Schwerin vom 11. März 2002; UNHCR an VG Ansbach vom 16. Januar
2001 mit der von der UNMIK im Juni 2000 erstellten Medikamentenliste; BAFl.
August 2002 'Medizinische Versorgung im Kosovo und Serbien/Montenegro'). Außerhalb
des Kosovo werden in Serbien und Montenegro akute psychiatrische Notfälle und
Schmerzzustände durchaus angemessen und im Prinzip gegen Krankenschein kostenlos
behandelt (vgl. Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main vom 16. Oktober
2002 und Lagebericht Serbien und Montenegro vom 16. Oktober 2002 S. 26 f.).
Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG besteht deshalb auch dann nicht, wenn im Kosovo und außerhalb
des Kosovo im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro den Klägerinnen ohne
private Zuzahlungen wahrscheinlich keine Hilfe zur Heilung ihrer chronischen
Krankheiten gewährt würden. Wenn zur Heilung eines Ausländers in Deutschland
eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es kein Abschiebungshindernis begründen,
wenn dem Ausländer auch in seinem Herkunftsland, in das er abgeschoben werden
soll, keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung
oder anderer psychischer Störungen gewährt würde (so auch: VG Gießen, Beschluss
vom 5. Mai 2003 - 9 G 1177/03 -). (...)"
RiVG Schott, VG Potsdam
LG Verden: Keine Wohnungsdurchsuchung nach Ausländer mit
illegalem Aufenthalt zur Nachtzeit
Beschluss vom 25.8.2004 - 6 T 120/04 - (3 S., M5545)
"(...) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angegriffene Maßnahme,
die als Durchsuchung anzusehen ist, einer Rechtsgrundlage entbehrt.
Die Maßnahme, deren materielle Rechtsgrundlage lediglich § 24 NdsSOG sein
kann, ist als Durchsuchung zu qualifizieren. Laut Ziffer 24.0 Buchstabe
a) der AB NGefAG ist 'Betreten' das Aufsuchen und Verweilen in einer Wohnung.
Es schließt die Befugnis ein, von Personen, die 'ohne jeglichen Aufwand' wahrgenommen
werden können, Kenntnis zu nehmen. Durchsuchen liegt hingegen vor bei 'ziel-
und zweckgerichteter Suche nach Personen' in einer Wohnung, Ziffer 24.0
Buchstabe b) der AB NGefAG.
Vor dem Hintergrund dieser Definitionen ist die hier angegriffene Maßnahme als
Durchsuchung zu qualifizieren. Denn die Beamten haben die Wohnung zu dem Zweck
betreten, den Sohn der Beschwerdeführerin zu suchen und zu ergreifen, um die
geplante Abschiebung zu ermöglichen. Dementsprechend haben sie auch nicht nur
einen Raum der Wohnung betreten, um darin zu 'verweilen', sondern einen
wenn auch geringen Aufwand betrieben, indem sie sämtliche Räumlichkeiten
in Augenschein genommen haben.
Davon, dass die Beschwerdeführerin in die Durchsuchung ihrer Wohnung eingewilligt
hat was einen Grundrechtseingriff entfallen lassen würde ist auch
in dem Bericht des eingestzten Beamten ... nicht die Rede. Die Beamten erschienen
... um 5:00 h und damit gemäß § 104 Abs. 3 StPO zur Nachtzeit.
§ 24 Abs. IV NdsSOG erlaubt jedoch das Betreten und Durchsuchen einer
Wohnung zur Nachtzeit nur in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4
und des Absatzes 3. Einer dieser Fälle lag ersichtlich nicht vor: Weder
bestand eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder für Sachen von bedeutendem Wert, noch gingen von der Wohnung Emissionen
aus oder rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass sich in der Wohnung eine
widerrechtlich festgehaltene oder hilflose Person befand. Eine Durchsuchung
zum Zweck des Auffindens einer illegal aufhältigen Person gemäß §§ 24 Abs. 2
Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 a NdsSOG i. V. m. §§ 3
Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wie sie hier vorlag, ist jedoch
nicht zur Nachtzeit erlaubt.
Damit ist die Durchsuchung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig, so dass dahinstehen
kann, ob es mangels Gefahr in Verzug einer vorherigen richterlichen Anordnung
bedurft hätte. (...)"
Einsender: RA Sürig, Bremen
Rechtsprechung:
EGMR: Zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Ausweisung eines
ausländischen Jugendlichen wegen Straftaten, wenn dessen Familie im Gastland
lebt.
Entscheidung vom 22.4.2004 - Radovanovic v. Austria, no. 42703/98 - (11 S.,
M5794)
OVG Niedersachsen: Der Streitwert in ausländerrechtlichen Streitigkeiten
beträgt 5000 Euro pro Person.
Beschluss vom 5.10.2004 - 11 ME 245/04 - (2 S., M5818)
VG Weimar: Aufforderung zur Mitwirkung durch die Ausländerbehörde nach
rechtskräftig abgelehntem Asylantrag sind keine Streitigkeiten nach dem AsylVfG,
so dass dagegen eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung
haben.
Beschluss vom 4.10.2004 - 2 E 5889/04 We - (5 S., M5782)
VG Braunschweig: Die Mitgabe eines Vorrates
für zwei Jahre eines haltbaren Medikamentes kann ein Abschiebungshindernis gem.
§ 53 Abs. 6 AuslG wegen fehlender Versorgung mit dem Medikament entfallen
lassen, wenn dadurch nicht lediglich eine zeitliche Verlagerung des Versorgungsproblems
herbeigeführt wird, sondern eine Verbesserung der Lage innerhalb dieser Zeit
zu erwarten ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro).
Urteil vom 29.9.2004 - 6 A 418/02 - (7 S., M5820)
VG Aachen: Ein anerkannter Flüchtling hat Anspruch auf Herausgabe seines
von der Ausländerbehörde einbehaltenden Flüchtlingspasses in entsprechender
Anwendung des § 985 BGB, solange die Flüchtlingsanerkennung bestandskräftig
ist; der Anspruch kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Vorwegnahme
der Hauptsache durchgesetzt werden.
Beschluss vom 16.3.2004 - 1 L 2022/03 - (5 S., M5787)
OLG Frankfurt a. M.: Abschiebungshaft von Minderjährigen ist unverhältnismäßig,
wenn nicht dargelegt wird, warum kein milderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung
in Frage kommt (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2002 - 16 Wx 164/02
-, Beschluss vom 2.2.2003 - 16 Wx 247/02 - NVwZ-Beil. 2003, 48 und OLG Braunschweig,
Beschluss vom 18.9.2003 - 6 W 26/03 - (4 S., M5214)).
Beschluss vom 30.8.2004 - 20 W 245/04 - (2 S., M5730)
OLG Oldenburg: Die zeitweilige Nichtbenachrichtigung einer Vertrauensperson
gem. Art. 104 Abs. 4 GG bzw. die des Konsulats im Falle von Abschiebungshaft
führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft selbst.
Beschluss vom 9.6.2004 - 13 W 30/04 - (6 S., M5877)
OLG Zweibrücken: Wird Abschiebungshaft durch Untersuchungs- oder Strafhaft
unterbrochen, zählen diese Zeiten bei der Berechnung der Höchstdauer der Abschiebungshaft
nicht mit.
Beschluss vom 23.3.2004 - 3 W 34/04 - (5 S., M5856)
KG Berlin: Die Abschiebungshaft nach Asylantragstellung in Haft endet
gem. § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG auch dann nach vier Wochen, wenn
das Bundesamt sich zunächst um eine Übernahme des Asylverfahrens durch einen
anderen Dublin-Staat bemüht hat.
Beschluss vom 8.3.2004 - 25 W 20/04 - (3 S., M5844)
OLG Celle: Hat ein Ausländer bereits in einem Dublin-Staat einen Asylantrag
gestellt, so steht ein weiterer Antrag in Deutschland der Abschiebungshaft gem.
§ 71 a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 8
AsylVfG nicht entgegen; allein die Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung
des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordung durch den anderen Staat
oder die Erfassung des Ausländers in EURODAC rechtfertigt nicht die Feststellung,
dass ein Erstantrag in einem anderen Staat vorliegt.
Beschluss vom 7.7.2004 - 16 W 65/04 - (3 S., M5891)
LG Hildesheim: Keine Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 a
NSOG zur Durchführung der Abschiebung, da dafür allein die Abschiebungshaft
vorgesehen ist.
Beschluss vom 8.9.2004 - 5 T 297/04 - (3 S., M5701)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Verteilungsbehörden nach § 15 a AufenthG
für die Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern sind in Niedersachsen
die ZAAB Braunschweig und die ZAAB Oldenburg.
Erlass vom 15.11.2004 - 41.21 - 12235-2.40.1 - (1 S., M5905)
IM NRW: Anwendung körperlicher Gewalt bei Abschiebungen; Dienstanweisung
des BGS "Bestimmungen für die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf
dem Luftweg" für nordrhein-westfälische Behörden verbindlich.
Erlass vom 24.8.2004 - 15-39.16.01.1 - (8 S., M5861)
IM NRW: Berechnung der Aufenthaltszeiten nach § 35 AuslG.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (6 S., M5860)
IM NRW: Regelmäßig keine Erteilung eines Fremdenpasses für Angehörige
von Asylberechtigten.
Erlass vom 7.7.2004 - 15-39.04.02-2-GK - (10 S., M5893)
IM NRW: Keine Aussetzung der Abschiebung wegen unmittelbar bevorstehender
Eheschließung, wenn der zuständige Standesbeamte die Legalisation der vorgelegten
Unterlagen verlangt.
Schreiben an RA Fortmann vom 25.6.2004 - 15-39.10-2 - (3 S., M5863)
IM Niedersachsen: Informations- und Schulungsmaterial zum Zuwanderungsgesetz.
Stand: Oktober 2004 (136 S., M5862)
IOM: Überarbeitete Antragsformulare für REAG-GARP-Programm. (6 S.,
M5895)
SG Berlin: Härtefallarbeitserlaubnis bei dauerhaftem Abschiebungshindernis
Gerichtsbescheid vom 8.7.2004 - S 52 AL 2899/03 - (7 S., M5691)
"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Ablehnung der
beantragten Arbeitserlaubnis (...) rechtswidrig und die Beklagte zur Erteilung
einer derartigen Erlaubnis verpflichtet war.
Der nunmehr gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig.
§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist entsprechend auch im Fall der nachträglichen
Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens anzuwenden (BSGE 42, 212, 216 = SozR
1500 § 131 Nr. 3).
Der Kläger und die Beklagte gehen zutreffend davon aus, dass sich das Verpflichtungsbegehren
durch die Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers erledigt hat. (...)
Das berechtigte Interesse des Klägers, mit Hilfe der erfolgreichen Feststellung
der Rechtswidrigkeit eher die Voraussetzung zu erfüllen, um unabhängig von Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, besteht
fort (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 Rar 20/79 -). (...) Dem Feststellungsinteresse
des Klägers steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Beantragung
einer Arbeitserlaubnis für einen anderen Arbeitgeber auch im Falle der Anerkennung
einer besonderen Härte immer prüfen muss, ob der Kläger nicht zu erheblich schlechteren
Beschäftigungsbedingungen tätig werden soll als vergleichbare deutsche und ihn[en]
gleichgestellte Arbeitnehmer.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet.
Die Beklagte war bereits am 11. Februar 2003 verpflichtet, dem Kläger die begehrte
Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 1
Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (Härtefall-Arbeitserlaubnis) zu
erteilen. (...)
Mit der Härtefall-Arbeitserlaubnis soll Ausländern aus besonderen sozialen Gründen
die Arbeitsaufnahme ermöglicht werden, obwohl dies dem Vorrang deutscher und
ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer widerspricht. Es muss sich
dabei um Verhältnisse handeln, die nicht allein für Ausländer im Inland gelten,
welche für die Arbeitsaufnahme einer Arbeitserlaubnis bedürfen. Eine Härte wird
nicht durch ungünstigere Lebensumstände begründet, von deren bereits eine Vielzahl
ausländischer Arbeitnehmer betroffen ist. Die Verhältnisse müssen von derartigem
Gewicht sein, dass sie den Vorrang der deutschen und ihnen gleichgestellten
ausländischen Arbeitnehmer zurücktreten lassen. Bei dieser Abwägung sind vor
allem die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Werteordnung zu
beachten (BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 Rar 116/88 -; Urteil vom 17. Oktober
1990 - 11 Rar 129/89 -; LSG Berlin, Urteil vom 17. August 2001 - L 4 AL 16/00
-).
Der 1981 im Libanon geborene Kläger reiste am ... 1998 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und hat hier unter der Vormundschaft seines älteren Bruders
gelebt und die Schule besucht. Er war somit seit 5 Jahren in der Bundesrepublik
Deutschland. Eine Rückkehr in die Heimat oder ein Drittland erscheint für einmal
aus dem Libanon ausgereiste staatenlose Palästinenser auf unabsehbare Zeit selbst
im Weg der Abschiebung ausgeschlossen. Der Aufenthalt des Klägers wird ausländerrechtlich
durch Duldung gestattet, im vorliegenden Fall durch Duldungen, die jeweils für
sechs Monate verlängert werden. Wirtschaftlich ist der Kläger auf Sozialhilfebezug
angewiesen. Bei dieser Sachlage bedeutete die Versagung der Arbeitserlaubnis
für den Kläger gemessen an den oben formulierten Maßstab eine besondere Härte.
Die Kammer lässt sich für diese Wertung zum einen von dem Grundsatz leiten,
dass der generelle Ausschluss jeder Möglichkeit, sich selbstverantwortlich eine
Lebensgrundlage zu schaffen, dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1
Grundgesetz) widersprechen würde. Mit dem Schutz der Menschenwürde stünde es
nicht in Einklang, persönliche Umstände länger als erforderlich zu verfestigen,
die die Gefahr sozialer Misstände in sich bergen (BSG, Urteil vom 8. Juni 1989
- 7 Rar 114/88 -). Die Notsituation des Klägers liegt auf der Hand. Durch das
Arbeitsangebot für eine Tätigkeit als Küchenhilfe (...) hatte der Kläger die
Möglichkeit, sich zumindest ein Stück weit vom Sozialhilfebezug zu befreien
und eigenverantwortlich Unterhalt zu erwirtschaften. Auch angesichts des grundsätzlichen
Vorrangs deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer spricht
alles dafür, dem Kläger die Erwerbstätigkeit durch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis
zu ermöglichen. Dabei darf für die individuelle Notlage des Klägers nicht außer
Acht gelassen werden, dass er ohne eine Arbeitserlaubnis anders als sonstige
Sozialhilfebezieher dauerhaft und perspektivlos auf Sozialhilfe angewiesen wäre,
was die Menschenwürde zur Überzeugung der Kammer in erheblichen Maße berührt.
Denn dem Kläger ist praktische auf Dauer eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich,
so dass er trotz der Illegalität seines Aufenthalts nicht darauf verwiesen werden
kann, sein Auskommen in der Heimat zu suchen. Er ist vielmehr darauf angewiesen,
sich gerade in der Bundesrepublik Deutschland eine Existenz zu schaffen, was
nur durch die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung möglich erscheint. Des
Weiteren würde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aller Wahrscheinlichkeit
noch dazu beitragen, die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers zu verbessern.
(...)"
Einsender: RA v. Planta, Berlin
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Hält sich eine geduldete Ausländerin in einem Frauenhaus
auf, so ist gem. § 10 a Abs. 1 S. 2 AsylbLG die Sozialbehörde,
in deren Bezirk das Frauenhaus liegt, für die Leistungen nach dem AsylbLG örtlich
zuständig.
Urteil vom 4.8.2004 - 9 K 5019/02 - (3 S., M5729)
VG Weimar: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus dem Kosovo,
da freiwillige Rückkehr weiterhin ausgeschlossen ist.
Beschluss vom 13.7.2004 - 5 E 3084/04.We - (7 S., M5620)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Änderungen beim Bundeserziehungsgeld durch das
Zuwanderungsgesetz.
Erlass vom 30.11.2004 - 304-43 181-45/03 - (14 S., M5906)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "Die Doppelehe belegt eine fehlende Einordnung
in die deutschen Lebensverhältnisse und rechtfertigt die Rücknahme der Einbürgerung
gemäß § 48 VwVfG." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.10.2004 - 13 LA 58/04 - (1 S., M5814)
OVG Hamburg: Bei erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft entfällt rückwirkend
das Kindschaftsverhältnis und die vom Vater abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit.
Beschluss vom 10.2.2004 - 3 Bf 238/03 - (4 S., M5810)
VG Göttingen: "1. Ein 'Vertretenmüssen' der Inanspruchnahme von Sozial-
oder Arbeitslosenhilfe setzt schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis
muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden
Person zuzurechnen sind.
2. Der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
zur Frage zumutbar hoher Gebühren für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
gewählte Maßstab erscheint angemessen." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 - (4 S., M5714)
VG Koblenz: Es besteht ein legitimes Interesse des Staats daran, dass
in Deutschland lebende Kinder gleich welcher Staatsangehörigkeit oder Religion
eine deutsche Schule besuchen; ein Ausnahmefall, der den Besuch einer ausländischen
Schule rechtfertigt, liegt nicht schon deshalb vor, weil das Kind zwei Staatsangehörigkeiten
besitzt oder die Eltern mittelfristig die Ausreise planen.
Beschluss vom 30.7.2004 - 7 L 2027/04.KO - (5 S., M5617)
OLG Hamm: Stehen Name und Staatsangehörigkeit der Mutter eines neugeborenen
Kindes nicht fest, da diese über keine Identitätspapiere verfügt, ist dennoch
die Geburt im Geburtenbuch einschließlich des Namens des Kindes mit einem Hinweis
auf die Unsicherheit der Angaben zu beurkunden.
Beschluss vom 15.4.2004 - 15 W 480/03 - (5 S., M5803)
AG Arnsberg: Eine vom türkischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung
über die Identität und Staatsangehörigkeit eines Verlobten genügt als Nachweis
gem. § 11 Abs. 2 PStV.
Beschluss vom 15.5.2004 - 23 III 14/04 - (2 S., M5788)