Materielles Asylrecht

VG Gelsenkirchen: Zur Genitalverstümmelung als geschlechtsspezifische Verfolgung
Urteil vom 21.7.2004 - 10a K 5337/01.A - (19 S., M5763)

"(...) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, da sie politisch verfolgt ist. (...)
Der Klägerin drohen bei der Abschiebung nach Guinea erhebliche Rechtsverletzungen in Form der Verstümmelung ihrer Genitalien. Die Eltern der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Guinea umgehend genital beschnitten werde. (...)
Diese die Genitalverstümmelung betreffenden Aussagen der Eltern stehen in Einklang mit den dem Gericht vorliegenden – in wesentlichen Punkten einheitlichen – Erkenntnissen zur diesbezüglichen Lage in Guinea und stützen die Überzeugung der Kammer, dass der Klägerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung bei einer Verbringung nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. So ist die Anzahl der in Guinea der Zwangsbeschneidung unterworfenen Frauen und Mädchen ausgesprochen hoch. Die in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen enthaltenen Angaben zur Anzahl der von der Genitalverstümmelung in Guinea betroffenen Frauen und Mädchen bewegen sich zwischen mindestens 60 % und höchstens 99 % (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.), Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003 (86 % bis 99 %); BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November 2000, (ca. 60 %); U.S. Departement of State 'Country Report an Human Right Practices' vom 25. Februar 2004 (Einschätzungen von Experten hinsichtlich der Verbreitung der Beschneidungspraxis in Guinea variierten zwischen 65 % und 90 %; die CPTAFE gebe Werte zwischen 65 % und 75 % an); BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia, Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999 (Amnesty International gehe in Guinea von einer Beschneidungsrate zwischen 70 % und 90 % aus); Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgerichts Freiburg (90 % der weiblichen Bevölkerung seien im Jahre 1999 von der Genitalverstümmelung betroffen gewesen); Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde (IAK) vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg (99 %)).
Die Beschneidung wird zumeist in Form der Excision (Entfernung der Klitoris zusammen mit der teilweisen oder vollständigen Entfernung der kleinen Schamlippen) durchgeführt. Aber auch andere Formen der Beschneidung werden zur Anwendung gebracht (vgl. unter anderem BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003).
Die Verstümmelungen werden an Frauen und Kindern nahezu jedes Alters vorgenommen, so auch an Kleinkindern (vgl. BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003 (4 bis 70 Jahre); BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November 2000, (4 bis 70 Jahre); BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia, Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999 (4 bis 70 Jahre); AA, Auskunft vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgerichts Freiburg (zumeist zwischen 10 und 12 Jahren); IAK, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg (zwischen 5 und 15 Jahren)).
Nach der vorliegenden Auskunftslage sowie den Schilderungen der Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wäre es der Klägerin auch nicht möglich, sich in Guinea der ihr drohenden Beschneidung zu entziehen. Das gilt selbst für den hier vorliegenden Fall, dass die Eltern der Klägerin sich gegen eine Beschneidung aussprechen. Denn die Beschneidung ist ein Ritual, das als Angelegenheit der Gemeinschaft oder der Großfamilie angesehen wird und nicht allein der Verfügungsgewalt der Eltern unterliegt. Entsprechend der insoweit einheitlichen Erkenntnislage wird die Genitalverstümmelung in Guinea oftmals gegen den Willen der betroffenen Frauen und Mädchen oder den Willen der Eltern vorgenommen. So ist es weitgehend verbreitet, dass andere Familienmitglieder (vor allem die Großmütter) den Eingriff vornehmen oder vornehmen lassen, um die Schande, die eine unbeschnittene Frau nach deren Verständnis für die Familie bedeutet, abzuwenden. Die minderjährigen Mädchen werden in diesen Fällen von ihren Verwandten entführt oder beispielsweise unter dem Vorwand eines Ausfluges der Beschneidungsprozedur unterzogen (vgl. BAFI., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003; BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November 2000; BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia, Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999; AA, Auskunft vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg; IAK, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Unzweifelhaft überschreitet die der Klägerin durch die Beschneidung drohende Rechtsgutverletzung auch die asylerhebliche Intensitätsschwelle. b) Die der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalverstümmelung stellt auch eine politische Verfolgung dar. Zunächst trifft sie die Klägerin in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung sowie für den Einzelnen unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O).
Der asylerhebliche Anknüpfungspunkt für die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung ist ihre Zugehörigkeit zu der Gruppe der Frauen und Mädchen, also das unverfügbare Merkmal des weiblichen Geschlechts. Dieses Merkmal umfasst unter anderem auch das vorliegend betroffene Recht der Klägerin, über vollständig erhaltene, unversehrte Geschlechtsorgane zu verfügen.
Hingegen kommt es im Rahmen der Bestimmung des asylerheblichen Anknüpfungspunktes nicht darauf an, ob die betroffene Asylbewerberin sich weigert, der Beschneidung unterzogen zu werden oder ob sie die Beschneidung als Tradition sogar akzeptiert (so aber: VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - 2 K 1924/00.A -, Seite 9 des Urteilabdrucks [15 S., M4069]; VG Freiburg, Urteil vom 05.02.2004 - A 2 K 10475/00 -, Seite 8 des Urteilabdrucks).
Ein Aufstellen eines derartigen zusätzlichen Kriteriums, anhand derer sich eine Untergruppe der durch ihre ausdrückliche Weigerung in besonderer Weise betroffenen Frauen bilden lässt, vermischt die Frage, gegen wen eine Verfolgung gerichtet ist, mit dem weiteren im Rahmen von Art. 16 a GG zu klärenden Aspekt, ob eine politisch gerichtete Ausgrenzung vorliegt. Dass der Übergriff der Beschneidung subjektiv nicht von jeder Frau als Misshandlung verstanden wird, ändert nichts an der Gerichtetheit des Übergriffs. Die Frage, welche Auswirkung es auf den Asylanspruch der Klägerin hat, dass die Genitalverstümmelung sich gesellschaftlich als eine Art 'Initiationsritual' darstellt, sowie die sich anschließende Frage, ob zur Beurteilung der Zielrichtung einer Verfolgungsmaßnahme objektive oder subjektive Maßstäbe anzulegen sind, stellt sich im Zusammenhang mit der Frage des asylerheblichen Anknüpfungspunktes nicht.
Weiterhin stellt die drohende – an das weibliche Geschlecht der Klägerin anknüpfende – Genitalverstümmelung eine politische Verfolgung dar, durch die die Klägerin aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt wird (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 3. September 2003 - VG 1 X 23.03 -; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2001 - 3 E 30495/98.A (2) -; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beilage 1998, 18, 19; VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 E 31472/98.A(2) [15 S., R7021] -; VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2004 - A 2 K 1075/00 -; VG München, Urteil vom 2.12.1998 - M 21 K 97.53552 -, NVwZ-Beilage 1 1999, 74).
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also – etwa im Unterschied zu einer privaten Verfolgung – einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86-, a. a. O).
Der öffentliche Bezug der der Klägerin drohenden Genitalverstümmelung folgt daraus, dass die Maßnahme der Beschneidung vorrangig erfolgt, um den – die Rolle der Frau betreffenden – herrschenden Gesellschaftsvorstellungen in Guinea Genüge zu tun. Die Beschneidung beruht auf der in Guinea gesellschaftlich jedenfalls noch ganz überwiegend akzeptierten Vorstellung, dass die Frauen und Mädchen den Eingriff der Beschneidung über sich ergehen lassen müssen, um überhaupt als heiratsfähig angesehen und sozial akzeptiert zu werden (vgl. AA, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg; IAK, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Demgegenüber hat das Selbstbestimmungsrecht der Mädchen und Frauen zurückzutreten, gleichgültig, ob ihnen hierdurch Verletzungen, Traumatisierungen und sogar das Risiko des Todes droht.
Dieser Qualifizierung der Zwangsverstümmelung als politische Verfolgung kann auch nicht entgegengehalten werden, sie diene nicht dazu, die Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen, sondern habe als 'Initiationsritual' gerade die Funktion, die Mädchen und Frauen in die Gemeinschaft der Verheiratungsfähigen aufzunehmen und die Betroffenen als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft zu integrieren (so aber VG Frankfurt a. M., Urteil vom 29. März 1999 - 9 F 30919/97.A -, NVwZ-Beilage 1999, 71, 72 [27 S., R675]; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10. Juli 2003 - 3 E 31074/98.A(1) -, Asylmagazin 10/2003, 32; VG Osnabrück, Urteil vom 5. April 2004 - 5 A 69/04 -, Seite 4 des Urteilabdrucks).
Diese Argumentation greift – indem sie lediglich auf die soziale Bedeutung der Beschneidung als 'Initiationsritual' abstellt – zu kurz. Bei umfassender und wertender Betrachtung wird deutlich, dass die Beschneidungspraxis den Zweck verfolgt, das gesellschaftliche Leben in Guinea in sozialer Hinsicht zu ordnen und zwar derart, dass das Geschlechterverhältnis in traditioneller Weise erhalten bleiben soll. Im Rahmen dieser traditionellen Rollenverteilung werden Frauen und Mädchen darauf reduziert, bloße Objekte einer eventuellen Verheiratung zu sein. Ihre soziale Anerkennung beschränkt sich allein auf diesen Aspekt. Das ausgrenzende Moment liegt gerade darin, dass mittels der Beschneidung die Situation der sozialen Minderwertigkeit und der angestrebten Unterwerfung der Frauen und Mädchen perpetuiert wird. Im Übrigen ist die Frage, ob eine ausgrenzende Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, allein anhand des objektiven Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die die Verfolgenden leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O.).
c) Die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung ist dem guineischen Staat gegenwärtig als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen, obwohl er nicht ihr Urheber ist (vgl. so auch für Guinea VG Berlin; Urteil vom 3. September 2003 - VG 1 X 23.03 -, a. a. O.; für andere afrikanische Staaten vgl. auch: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 29. August 2001 - 3 E 30495198.A(2) -; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beilage 1998, 18, 19 ; VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 E 31472/98.A(2) -; VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2004 - A 2 K 1075/00 -)
Zwar ist politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter können jedoch eine 'mittelbare' staatliche Verfolgung darstellen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Staat zur Schutzgewähr entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter wirksam einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, a. a. O., S. 336).
Die Mittel, deren Einsatz insofern geboten ist, sind – ihrer Art nach – die Instrumente straf-, polizei- und ordnungsrechtlichen Handelns. In gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich durch den missbräuchlichen Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schutze eines von Privaten verfolgten Staatsbürgers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747/94 -, NVwZ 1996, 85 f.).
Der guineische Staat setzt die ihm verfügbaren Mittel zur Bekämpfung der Vornahme von Genitalverstümmelungen nach Überzeugung der Kammer jedenfalls derzeit nicht zureichend und effektiv ein.
Zwar ist im Einklang mit den vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen, dass der guineische Staat die herrschende Beschneidungspraxis ausdrücklich billigt. Dementsprechend hat er die Genitalverstümmelung im Rahmen des allgemeinen Strafrechts mit Art 265 des Code Pénal seit 1965 unter Strafe gestellt. Außerdem wurde die in Art. 6 der guineischen Verfassung postulierte Garantie auf körperliche Selbstbestimmung und Unversehrtheit im Juli 2000 in einem Gesetz zur Reproduktionsgesundheit spezifiziert und weibliche Genitalverstümmelung zum speziellen Straftatbestand erklärt, wobei ein vorliegender Gesetzentwurf zur Regelung der Höhe des Strafmaßes allerdings scheiterte. Darüber hinaus unterstützt der guineische Staat private Initiativen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung. So bemüht sich die Regierung Guineas um die Schulung von Gesundheitsmitarbeitern im Hinblick auf die Gefahren der Genitalverstümmelung und unterstützt im Übrigen die Arbeit von mindestens acht Nichtregierungsorganisationen – unter anderem der CPTAFE (Coordination sur les Practiques Traditionelles Affectant la Santé des Femmes et des Enfants) – in deren Kampf gegen die Praxis der Genitalverstümmelung. In diesem Zusammenhang wurde im November 1999 beispielsweise eine Niederlegung der Beschneidungsmesser gefeiert, in deren Rahmen einige Beschneiderinnen der Beschneidungspraxis abschworen. Weiterhin existiert seit 1997 ein 20-Jahres-Programm der Regierung in Zusammenarbeit mit der WHO zur Abschaffung der Beschneidungspraxis, wobei der Erfolg dieses Programms bislang statistisch nicht erfasst ist. Zudem haben sich einige Regierungsvertreter auch öffentlich gegen die Praxis der Genitalverstümmelung ausgesprochen (vgl. BAFl., Informationsschrift des Bundesamtes 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003; BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November 2000; U.S. Departement of State 'Country Report an Human Right Practices' vom 25. Februar 2004; IAK, Auskunft vom 9. September an das Verwaltungsgericht Freiburg; AA, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Dennoch zeigen die in den letzten Jahren tausendfach vorgenommenen und seitens des guineischen Staates geduldeten Menschenrechtsverletzungen in Gestalt der Genitalverstümmelungen, dass die guineische Regierung trotz des Ergreifens der zuvor aufgeführten Maßnahmen zum momentanen Zeitpunkt unwillig ist, den betroffenen Frauen und Mädchen effektiven Schutz zu gewähren. Die dargestellte Einflussnahme des guineischen Staates ist keinesfalls ausreichend, um in einer Weise auf weite Kreise der Bevölkerung Einfluss zu nehmen, die geeignet ist, sie zur ernstlichen Abstandnahme von der Beschneidungspraxis zu veranlassen. So ist nach den insoweit eindeutigen Auskünften bislang kein einziges Strafverfahren wegen der Vornahme von Genitalverstümmelungen eingeleitet worden (vgl. BAFl., Informationsschrift des Bundesamtes 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003; BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' vom November 2000; U.S. Departement of State 'Country Report an Human Right Practices' vom 25. Februar 2004; IAK, Auskunft vom 9. September an das Verwaltungsgericht Freiburg; AA, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Faktisch bestraft der guineische Staat also weder die Täter, noch schützt er die Opfer. Über die aufgezeigten eher auf dem Papier stehenden Maßnahmen hinaus – die die guineische Regierung sehr wahrscheinlich auch als Reaktion auf den seitens der internationalen Gemeinschaft ausgeübten Druck getätigt hat – sind – sei es aus Gleichgültigkeit oder aus politischen und ethnischen Rücksichtnahmen – bislang keine durchgreifenden und effektiven Maßnahmen getroffen worden. Die Schutzunwilligkeit des Staates äußert sich im Übrigen nicht nur darin, dass bestehende Strafgesetze nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht wirksam und abschreckend angewandt werden. Auch die gesetzgebende Gewalt Guineas zeigt kein ausreichendes Maß an Schutzbereitschaft für die Betroffenen. So ist – wie aufgezeigt – der Gesetzesentwurf zur Regelung der Höhe des Strafmaßes für die Vornahme weiblicher Genitalverstümmelungen gescheitert.
Dem Bestehen einer mangelnden Schutzwilligkeit des guineischen Staates kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beschneidungen in der Regel im Verborgenen durchgeführt und nicht zur Anzeige gebracht werden (so aber für verschiedene andere afrikanische Staaten: VG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1989 - 6 A 4610/96 -, InfAuslR 1998, 412, 414 f.; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 29. August 2001 - 3 E 30495/98.A -; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beilage 1998, 18, 19).
Dies allein führt nicht zu einer unangemessenen – die Kräfte des Staates übersteigenden – Forderung nach Schutzgewährung. Denn allein angesichts der Häufigkeit der vorgenommenen Verstümmelungen in der Vergangenheit ist es für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Behörden in ganz Guinea seit der Einführung der Strafbarkeit der Beschneidung weiblicher Genitalien im Jahre 1965 bislang keinerlei Erkenntnisse über durchgeführte Genitalverstümmelungen und die entsprechenden Täter erhalt en haben sollen, die sie zu einem Eingreifen hätten bewegen können. Selbst wenn Anzeigen seitens der Betroffenen gegenüber staatlichen Stellen in der Regel nicht erfolgen, darf die guineische Regierung sich hierauf nicht zurückziehen. Vielmehr trifft sie dann die Verpflichtung, von Amts wegen einzuschreiten und zu ermitteln. Schließlich findet strafbewehrtes Verhalten typischerweise im Geheimen statt, so dass dem Staat die Schutzfähigkeit nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil ihm die zu führenden Ermittlungen eventuell zu zeit- oder arbeitsaufwenig sind. Erst wenn der Staat alle ihm zu Gebote stehenden Mittel erfolglos ausgeschöpft hat, kann davon gesprochen werden, dass die Schutzgewährung seine Mittel übersteigt. Der guineische Staat hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel – wie dargelegt – jedoch keinesfalls ausgeschöpft. (...)
d) Schließlich steht der Klägerin in Guinea auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. (...)
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist in Guinea in allen Landesteilen, Ethnien, Religionen und Bevölkerungsteilen verbreitet. Selbst in der Hauptstadt von Guinea wird die Beschneidung praktiziert (vgl. BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003; U.S. Departement of State 'Country Report an Human Right Practices' vom 25. Februar 2004; BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia, Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999; AA, Auskunft vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Im Übrigen würde es die Klägerin vor der ihr in Guinea drohenden Beschneidung nicht bewahren, wenn ihre Eltern sie dem Einflussbereich der Verwandten, von denen die Durchführung der Beschneidung vorrangig zu erwarten ist, entziehen würden. Denn die Vornahme der Beschneidung ist in Guinea – wie dargestellt – kein Ritual, das nur innerhalb der Familie von Bedeutung ist. Vielmehr dient sie dazu, die Frauen und Mädchen in ihre gesellschaftiche Rolle einzuführen (vgl. IAK, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg), so dass der Klägerin die Gefahr der Beschneidung auch seitens Personen droht, die nicht zu ihrem eigenen Familienkreis gehören. (...)"

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Position von UNHCR stellt Rechtsprechung des BVerwG zum "religiösen Existenzminimum" nicht in Frage (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 20.9.2004 - A 6 K 12481/02 - (21 S., M5880, unvollständige Vorlage)

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG Niedersachsen: Entscheidung über Widerrufsantrag durch beauftragten Bediensteten
Beschluss vom 12.10.2004 - 8 LA 228/04 - (2 S., M5816)

"(...) Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entscheidet über den Widerruf und die Rücknahme der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Flüchtlingsanerkennung), nicht ausschließlich dem Leiter des Bundesamtes obliegt, sondern diese Aufgabe auch von den Bediensteten wahrgenommen werden kann, die vom Leiter des Bundesamtes damit beauftragt worden sind. Dies gilt für das gesamte Widerrufsverfahren und nicht lediglich für die Durchführung eines solchen Verfahrens nach gesonderter vorheriger Entscheidung durch den Leiter des Bundesamtes über die Verfahrenseinleitung. Der Sinn und Zweck der Bestimmung steht einer generellen Übertragung der Entscheidungsbefugnis, ob eine Flüchtlingsanerkennung widerrufen werden soll, an einen Bediensteten des Bundesamtes nicht entgegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine sowohl einheitliche als auch zügige Verfahrensweise zu ermöglichen. Bei einer Vielzahl von Widerrufsverfahren, die etwa bei einer generellen Verbesserung der Verhältnisse im Herkunftsland und einem dadurch bedingten Wegfall der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung durchzuführen sind, ist daher die Übertragung der Entscheidungsbefugnis vom Leiter des Bundesamtes auf einzelne von ihm beauftragte Bedienstete nach dem Sinn und Zweck der Norm geradezu geboten. (...) Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG für das vorliegende Verfahren auch unerheblich. Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die verletzte Rechtsvorschrift muss mit anderen Worten dem Kläger gegenüber Schutzfunktion haben (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 11; Senatsbeschl. v. 6.9.2004 - 8 LA 212/04 -). Die Vorgabe, dass über den Widerruf und die Rücknahme der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter entscheidet, besteht jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse an dem effektiven und einheitlichen Vollzug des Asylverfahrensgesetzes und hat daher gegenüber den Betroffenen keine Schutzfunktion. (...)"

VG Lüneburg: Umverteilung wegen psychischer Erkrankung
Urteil vom 13.10.2004 - 1 A 271/04 - (5 S., M5815)

"(...) Die Klägerin hat gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung von Niedersachsen nach Hamburg. (...)
Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung einer Ausländerin, die – wie die Klägerin – nicht mehr gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, Rechnung zu tragen. Damit steht die Zuweisungsentscheidung grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde – hier ist dies gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Beklagte. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die länderübergreifende Verteilung hat die zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber (vgl. hierzu § 45 AsylVfG) gegenüber dem privaten Interesse des Asylbewerbers an der begehrten Umverteilung abzuwägen. Dabei überwiegt das private Interesse des Asylbewerbers regelmäßig mit der Folge, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen und nicht ausnahmsweise besonders gewichtige öffentliche Interessen an der Umverteilung entgegenstehen (OVG Bautzen, Beschl. v. 7.4.1999 - A 4 S 78/98 -, EZAR 228 Nr. 20; VG Leipzig, Urt. v. 22.11.1999 - A 6 K 30559/99 -, NVwZ-RR 2000, 323, 324; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 51 Rdnr. 5).
Die psychische Erkrankung einer Ausländerin stellt für sich genommen grundsätzlich keinen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. d. § 51 Abs. 1 AsylVfG dar, wenn die Erkrankung hauptsächlich auf die Fremdheit der neuen Kultur und Umgebung zurückzuführen ist. Denn in diesem Fall befindet sie sich oftmals in der typischen Situation jedes alleinstehenden Asylbewerbers. Wenn sich aber die Erkrankung von dieser typischen Situation unterscheidet und beim Verbleib in der gegenwärtigen Situation eine Verfestigung oder gar Verschlechterung der Erkrankung zu erwarten ist, gilt etwas anderes. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausreichende medizinische und psychologische Versorgung zwar auch am bisherigen Aufenthaltsort gewährleistet ist, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen, die nicht zu der in § 51 Abs. 1 AsylVfG geschützten Kernfamilie gehören, erleichtert und verbessert wird. Wenn durch die Aufnahme bei einem solchen Familienangehörigen als ständige Bezugsperson die seelischen und therapeutischen Belastungen des Patienten vermindert werden und das sich positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken kann, muss dem bei einer Umverteilungsentscheidung Rechnung getragen werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.12.1988 - A 14 S 1559/88 -, EZAR 228 Nr. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 23.10.1986 - 10 TH 2254/86 -, EZAR 228 Nr. 8); VG Magdeburg, Urt. v. 24.5.2004 - 9 A 76/04 MD -). (...)"

Rechtsprechung:
BVerfG: Einem Asylbewerber, der in Untersuchungshaft genommen wird, ist es zuzumuten, seinen Prozessvertreter im Asylverfahren alsbald ohne schuldhaftes Zögern von der Haft zu informieren; keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Beschluss vom 5.7.2004 - 2 BvR 225/00 - (3 S., M5528)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: "Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten nicht, indem es andere Gerichtsentschiedungen, ohne diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben, verwertet, wenn es in ihnen um für die Beteiligten bekannte rechtliche oder tatsächliche Fragen geht." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 15.6.2004 - 2 L 77/04 - (6 S., M5760)
VG Düsseldorf: Folteropfer können nur selten vollständig genau und widerspruchsfrei über ihr Verfolgungsschicksal berichten; offensichtlich widersprüchliche Angaben eines traumatisierten Asylbewerbers sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 24.8.2004 - 2 K 2430/02.A - (9 S., M5727)
VG Minden: Keine Zustellung eines Ablehnungsbescheides des Bundesamtes, wenn der Bevollmächtigte nur durch Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde vom Bescheid Kenntnis erlangt.
Urteil vom 3.8.2004 - 10 K 3198/02.A - (11 S., M5553)
VG Düsseldorf: Ärztliche Atteste, die eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigen, unterliegen einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle durch das Verwaltungsgericht (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Afghanistan).
Urteil vom 15.7.2004 - 6 K 4833/03.A - (9 S., M5521)
VG Sigmaringen: Ist aufgrund der Formulierung eines Ablehnungsbescheides im Asylfolgeverfahren fraglich, ob das Bundesamt eine (unzulässige) Abschiebungsanordnung oder eine (zulässige) Abschiebungsandrohung erlassen wollte, bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides; keine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den Fall der Wiedereinreise; das Bundesamt darf nicht ohne vorherige Anhörung einen Asylfolgeantrag ablehnen, wenn es dem Antragsteller nicht möglich war, schriftlich seine Antragsgründe vorzutragen (hier: psychisch erkrankte Antragstellerin).
Beschluss vom 12.7.2004 - A 4 K 11155/04 - (9 S., M5436)
VG Braunschweig: Keine vorsorgliche Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise; erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung im Asylfolgeverfahren, obwohl es dazu gem. § 71 Abs. 5 S 1 AsylVfG nicht verpflichtet war, können die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung dennoch gerichtlich überprüft werden.
Beschluss vom 6.7.2004 - 8 B 130/04 - (4 S., M5418)
VG Saarland: Kein Widerruf gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG, wenn zwar das ursprüngliche Abschiebungshindernis weggefallen ist, aber aus anderen Gründen die Voraussetzungen von § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 2.6.2004 - 10 K 533/02.A - (11 S., M5835)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

OVG Sachsen: Zur "Umverteilung" bei Duldung
Beschluss vom 19.5.2004 - 3 BS 380/03 - (4 S., M5873)

"(...) Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung für den Aufenthaltsort Stuttgart örtlich nicht zuständig, weil sich in ihrem Amtsbezirk die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung nicht ergibt (vgl. § 3 Abs. 1 der Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung der Sächsischen Staatsregierung i. d. F. v. 13.7.1993 – AAZuVO –, SächsGVBl. 1993, 590). Auch wird aus der gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG zwingend vorgegebenen Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs einer Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes allgemein der Schluss gezogen, dass eine sog. länderübergreifende Erteilung einer Duldung nicht möglich ist. Daraus folgt, dass für Entscheidungen über Duldungen für einen bestimmten Aufenthaltsort nur eine Ausländerbehörde desjenigen Bundeslandes örtlich zuständig sein kann, in dem dieser Aufenthaltsort liegt. Einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist oder der den daran anknüpfenden nachwirkenden Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 6 AuslG unterliegt, kann eine weitere Duldung für einen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nur von einer Ausländerbehörde dieses Bundeslandes erteilt werden. Die Erteilung einer weiteren Duldung zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wechsels des Aufenthaltsortes kommt in Fällen in Betracht, in denen zwingende Gründe wie etwa dringende familiäre Gründe oder Hilfsbedürftigkeit den Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort erfordern (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschl. v. 24.6.1996, InfAuslR 1996, 360, 361; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26.11.2003, InfAuslR 2004, 108, 109; VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage I 2000, 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 56 RdNr. 8; Renner, AuslG, 7. Aufl., § 56 RdNr. 7; Verwaltungsvorschrift zum AuslG unter Nr. 56.3.1). Durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes aufgrund einer weiteren Duldung dürfte eine noch in Kraft befindliche erste Duldung ebenso wirkungslos werden wie sich darauf beziehende nachwirkende Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 6 AuslG. (...)"

VG Dresden: Aufenthaltsbefugnis bei nicht bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 25.11.2004 - 2 K 2398/04 - (7 S., M5889)

"(...) Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte bzw. geltend zu machende Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wären.
In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen einer solchen Regelungsanordnung gegeben.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus § 70 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AuslG.
Danach ist einem Ausländer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis dann zu gewähren, wenn (a) das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und (b) die Abschiebung dieses Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
(a) Wegen der Bindungswirkung des § 4 S. 1 AsylVfG obliegt die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die auch für die jeweils zuständige Ausländerbehörde verbindlich ist. Diese ausschließliche Kompetenz des Bundesamtes soll parallele Prüfungen anderer Behörden und sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausschließen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 21/87 - VBlBW 1992, 417 ff., 418). Der Ausländerbehörde steht danach – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich in ihrem Bescheid vom 27. September 2004 ausdrücklich darauf stützt – keine eigene, von der Befugnis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge losgelöste Beurteilung nach § 34 Abs. 2 AuslG zu, wonach die Aufenthaltsbefugnis dann nicht verlängert werden darf, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (vgl. Hailbronner, Kay in: ders.: Ausländerrecht Kommentar; Ordner 2; 22. Erg.-Lfg. April 2000: § 70 Rn. 14). Vielmehr ist sie an die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge solange gebunden, als sie Rechtswirkungen entfaltet. Vorliegend hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst mit Bescheid vom 29. April 1998 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zwar widerrief es mit Bescheid vom 9. Juli 2004 diese Feststellung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG und stellte weiterhin fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, doch war dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin am 27. September 2004 noch nicht bestandskräftig, da er von der Antragstellerin mit einer Klage angegriffen worden ist und diese Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, denn der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer FIüchtlinge war und ist auch nicht im Hinblick auf die nach § 75 AsylVfG gegebene aufschiebende Wirkung einer solchen Klage für sofort vollziehbar erklärt worden. In Anbetracht der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid ist die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG damit nicht unanfechtbar widerrufen worden, d. h. die mit der Erstentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. April 1998 dokumentierte Rechtsstellung besteht derzeit noch ungeschmälert fort, so dass die Antragsgegnerin von dem Weiterbestehen des Vorliegens der Vorausetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auszugehen hat und daher die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AuslG nicht verweigern durfte. Die Verlängerung dürfte erst dann verweigert werden, wenn die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Solange die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht eintreten, besteht der Verlängerungsanspruch – wegen der Fortgeltung der mit der genannten Erstentscheidung dokumentierten Rechtsstellung – fort (vgl. dazu Marx, Reinhard: Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl. Neuwied-Kriftel-Berlin 1995; § 70 Rn. 15). Diese Auffassung des Gerichts wird durch die §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG bestätigt. Denn während der Ausländer im Falle des Erlöschens seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, den Anerkennungsbescheid sowie den Reiseausweis unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben hat, darf er beides im Falle eines Widerrufs seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen bis zum Eintritt dessen Unanfechtbarkeit behalten.
Die Antragsgegnerin vermag sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu berufen. Für eine solche analoge Anwendung besteht schon keine Regelungslücke. Im Übrigen stellt das Asylverfahrensgesetz eine lex specialis gegenüber dem Ausländergesetz dar mit der Folge, dass seine Regelungen nicht durch analoge Anwendungen von ausländerrechtlichen Vorschriften unterlaufen werden dürfen. Genau dies wäre aber zu befürchten, wenn man zuließe, dass die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG ohne einen bestandskräftigen Widerruf ihrer asylrechtlichen Voraussetzungen ausländerrechtlich mißachtet werden dürfte.
(b) Wegen der Fortwirkung der mit Bescheid vom 29. April 1998 getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist eine Abschiebung der Antragstellerin aus rechtlichen Gründen unmöglich. Auch ist diese Unmöglichkeit nicht nur vorübergehender Natur, da nicht absehbar ist, in welchem Zeitraum über die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf vom 9. Juli 2004 entschieden werden wird.
Die Antragstellerin hat ferner auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie hat dargelegt, dass ihr im Hinblick auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2004, der insbesondere eine Ausreisepflicht bis zum 31. Dezember 2004 beinhaltet, wesentliche Nachteile drohen, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar erscheinen lassen. Daran ändert auch die am 19. Oktober 2004 erteilte Duldung der Antragsgegnerin nichts, beinhaltet sie doch einen anderen, im Vergleich zu der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erkennbar geringwertigeren, nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung sichernden Status der Antragstellerin.
Dem Erlass der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO steht schließlich nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Wie ausgeführt, darf zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von diesem Verbot ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und bei einem hinreichend wahrscheinlichen Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Davon ist hier auszugehen. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erscheint dem Gericht als sehr wahrscheinlich. Für die Zeit bis zur endgültigen Klärung der Asyl-Rechtslage die ausländerrechtlichen Einschränkungen, die mit der Mißachtung der Aufenthaltsbefugnis des § 70 AsylVfG durch die Antragsgegnerin verbunden sind, hinzunehmen, erscheint dem Gericht als so unzumutbar, dass sich die Vorwegnahme der Hauptsache im Ergebnis aufdrängt. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Hinweise des Einsenders: Zum Suspensiveffekt nach § 75 AsylVfG siehe auch:

VG Braunschweig: Rückwirkender Widerruf einer Aufenthaltsberechtigung
Urteil vom 18.8.2004 - 6 A 11/04 - (3 S., M5529)

"(...) Die Klage hat keinen Erfolg. (...)
Das Gericht verweist insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung (...). Darin ist zutreffend ausgeführt worden, dass im Anschluss an die gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG rechtskräftig für rechtens erkannte Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ein Widerruf der (...) Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG statthaft ist. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht hätte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.03.1998, AuAS 1998, 185). Denn im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig ist die rückwirkende Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis über den von dem Bescheid des Beklagten vom 21. August 2001 erfassten Zeitraum hinaus auf § 48 VwVfG gestützt worden. Diese Vorschrift ist ergänzend zu den Regelungen in den §§ 43 und 44 AuslG anzuwenden (BVerwG, Urt. vom 23.05.1995, BVerwGE 98, 298; Hamburgisches OVG, Beschl. vom 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 616; OVG Saarland, Urt. vom 30.12.1997 - 9 R 8/96 - <juris>; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 43 Rn. 2 f. m. w. N.).
Danach kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u. a. für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die dem Kläger im Jahre 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis beruhte auf der Anerkennung als Asylberechtigter und einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die der Kläger mit Angaben erwirkt hatte, die sich später als unwahr herausgestellt haben und mit denen er das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge arglistig getäuscht hatte. Damit gilt das auf der Asylanerkennung aufbauende Aufenthaltsrecht ebenfalls als durch eine arglistige Täuschung mit falschen Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG bewirkt, was in der Regel eine Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit nach sich zieht (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG), die nicht an eine Frist gebunden ist (§ 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Zu der Entscheidung nach den §§ 43 Abs. 1, 48 VwVfG war der Beklagte als die örtlich zuständige Ausländerbehörde berufen, obwohl der Ausgangsbescheid vom 16. August 1993 vom Landkreis Leer erlassen worden war (§ 63 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 1 AllgZustVO-Kom, § 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Da es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises handelte, war die Bezirksregierung Braunschweig befugt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Überprüfung der Angelegenheit in rechtlicher und fachlicher Hinsicht die Verfügung des Beklagten vom 21. August 2001 zu erweitern und eigene Entscheidungserwägungen in das Verfahren einfließen zu lassen. Diese den Kläger zusätzlich belastende Regelung im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 ist Gegenstand des Rechtsstreits, ohne dass es hierzu eines (weiteren) Vorverfahrens bedurfte (§§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 VwGO).
Soweit der Wortlaut der §§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, 48 Abs. 1 VwVfG die hierauf gestützten behördlichen Maßnahmen als Ermessensentscheidungen kennzeichnet, sind im Rahmen der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung der vom Kläger angefochtenen Entscheidungen Ermessensfehler der Behörden nicht zu erkennen. Insbesondere haben die Behörden sich mit den für die Aufrechterhaltung der Bescheide streitenden öffentlichen Interessen und dem Interesse des Klägers an einem Fortbestand seines Aufenthaltsrechts auseinandergesetzt und insbesondere geprüft, ob dem Kläger auf Grund sonstiger Gründe ein Anspruch auf ein Unterlassen der getroffenen Maßnahmen zusteht. Denn ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht, das dem entzogenen Aufenthaltsrecht gleichwertig wäre, könnte den angefochtenen Maßnahmen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2003, BVerwGE 117, 380 m. w. N.). Die Beklagte und die Bezirksregierung Braunschweig haben indes zutreffend dargelegt, dass der Kläger einen solchen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes noch nach den niedersächsischen Bleiberechtsregelungen hat. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Oktober 2003 hat sich die Behörde mit dem Ausmaß des Fehlverhaltens des Klägers, durch das erst sein Aufenthalt im Bundesgebiet möglich geworden war, auseinandergesetzt und die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in diese Betrachtung einbezogen. Der Hinweis darauf, dass das Aufenthaltsinteresse des Klägers, dessen Familie auch noch nach seinem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Kosovo verblieben ist, bisher vornehmlich auf die Erlangung einer Erwerbsmöglichkeit gerichtet sei, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Behörde hat außerdem dargelegt, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 bis 5 AuslG nicht vorliegen. In den angefochtenen Bescheiden vom 21. August 2001 und vom 29. Oktober 2003 ist zutreffend ausgeführt worden, weshalb die niedersächsischen Bleiberechtsregelungen für den Kläger einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht zu begründen vermögen. Der Kläger zählt als Staatsangehöriger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der albanischen Mehrheit im Kosovo bereits nicht zu dem in den Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10. Dezember 1999 und vom 18. Dezember 2000 erfassten Personenkreis. Der Erlass vom 22. Mai 2001 setzt u. a. voraus, dass der Ausländer an dem maßgeblichen Stichtag vom 10. Mai 2001 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis mit einer allenfalls kurzzeitigen Unterbrechung gestanden hatte und der Arbeitgeber dringend auf die Weiterbeschäftigung angewiesen war (Nr. 2.1 des Erlasses MI vom 22.05.2001/Az: 45.31-12230/1-1 [§ 32] N 6). Dies war – wie von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde ausgeführt worden ist – nicht der Fall. Die später nachfolgenden Erlasse finden auch auf Minderheitenangehörige aus Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) keine Anwendung mehr. (...)"

VG Berlin: Aufenthaltsbefugnis bei Passlosigkeit und Sozialhilfebezug
Urteil vom 9.8.2004 - VG 21 A 589/02 - (8 S., M5692)

"(...) Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (...) war auf der Grundlage von §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu entscheiden, denn die in beiden Vorschriften genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Beklagten vor. Insbesondere stehen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers weder Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat (Abs. 3) noch weigert er sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen (Abs. 4). Soweit der Beklagte dem Kläger entgegenhält, er habe seine Passlosigkeit zu vertreten und damit die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3 bzw. 30 Abs. 4 AuslG ausgeschlossen, widerspricht dies bereits der Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres, wie sie in der Weisung an das Landeseinwohneramt zur Streichung der Auflage über das Verbot der Erwerbstätigkeit zum Ausdruck gekommen ist. Offenkundig war seinerzeit die Senatsverwaltung für Inneres davon ausgegangen, der Kläger habe die ihm abzuverlangenden Anforderungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung durch das Ausfüllen der nötigen Antragsformulare sowie die Überlassung der ihm zur Verfügung stehenden Dokumente im Original zur Weiterleitung an die Botschaft des Libanon ausreichend erfüllt. Diese Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres teilt das erkennende Gericht. Übernimmt es die zuständige Ausländerbehörde, für den Ausländer ein die Rückführung ermöglichendes Dokument zu beschaffen, scheitert sie aber mit diesen Bemühungen am Verhalten des Heimatstaates, so kann dem Ausländer grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, er habe eigene ihm zumutbare Bemühungen unterlassen (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2002, S. 115, 117). Der Ausländer genügt deshalb seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Reisedokumentes, wenn er einen Antrag stellt und die erforderlichen Formulare ausfüllt (vgl. OVG Bautzen, InfAusIR 2002, S. 298, 299). Ihm kann hingegen nicht abverlangt werden, eine Einreise in den Zielstaat ohne Papiere zu versuchen oder gar in einer mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht zu vereinbarenden Weise ein Reisedokument durch Bestechung, oder ähnlicher Handlungen zu erlangen (vgl. auch VG Lüneburg, InfAuslR 2002, S. 367). (...)
Einer Entscheidung nach Ermessen auf der Basis von §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG stand ferner nicht der Regelversagungsgrund des fortdauernden Sozialhilfebezuges gemäß § 7 Abs. 2 AuslG entgegen, denn die Kombination aus Rechts- und Sachlage, insbesondere im Fall des Arbeitsmarktes in Berlin führt nach Auffassung des Gerichts zur Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund. Selbst wenn einem geduldeten Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht durch ausländerrechtliche Auflage ausdrücklich untersagt ist, stehen der Arbeitsaufnahme noch immer annähernd unüberwindliche Hürden entgegen. So bedarf ein lediglich geduldeter Ausländer für die Arbeitsaufnahme gemäß § 284 Abs. 1 SGB III einer Arbeitserlaubnis, welche gemäß § 285 Abs. 1 SGB III nur dann erteilt werden darf, wenn sich weder nachteilige Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben, noch für die konkrete Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder ihnen gleichstehende Ausländer zur Verfügung stehen. Angesichts der seit Jahren andauernden Situation auf dem Berliner Arbeitsmarkt – und nur auf diesen sind die betreffenden Ausländer aufgrund von § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG beschränkt – kann es als praktisch ausgeschlossen angesehen werden, dass ein Arbeitgeber Arbeitsplätze an einen lediglich geduldeten Ausländer vergibt und sich damit der langwierigen Prüfung des Arbeitsamtes nach § 385 Abs. 1 SGB III aussetzt, falls kein Ausnahmefall extremer Qualifikation oder verwandtschaftlicher bzw. freundschaftlicher Beziehung vorliegt. Selbst wenn im Einzelfall derartige Arbeitsplatzzusagen vorliegen sollten, scheitert die Aufnahme der Arbeit an der fehlenden Arbeitserlaubnis (...). Bei dieser Sachlage kann einem Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann, die ermangelnde Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nicht entgegengehalten werden. (...)"
Einsender: RA v. Planta, Berlin

VG Potsdam: Kein Abschiebungsschutz bei posttraumatischer Belastungsstörung
Urteil vom 21.6.2004 - 12 K 2435/02.A - (8 S., M5872)

"(...) Soweit die Kläger vortragen, dass der Klägerinnen zu 2. und 4. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, führt dies nicht zur Feststellung von Abschiebungshindernissen. Denn die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Rücksicht auf die Nichtbehandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in und aus dem Kosovo – es wird davon ausgegangen, dass 20 bis 25 % der Bevölkerung des Kosovo an den Folgen traumatischer Erlebnisse leidet (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Medizinische Versorgung im Kosovo S. 22 und Stellungnahme von Dr. med. Susanne Schlüter-Müller an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 29. Juli 2003, in der davon ausgegangen wird, dass die vorübergehende psychiatrische Auffälligkeit weltweit ca. 14–17 % beträgt und in Nachkriegsgebieten wie dem Kosovo mit einer deutlich erhöhten Rate von 7 bis 10 % an psychiatrisch Kranken zu rechnen ist) – und den daraus resultierenden Gefahren infolge unzureichender Behandlung um eine Gefahr handelt, die einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat wohnenden Personen bzw. dorthin zurückkehrender Personen gleichermaßen droht. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. (...)
Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren; sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebstopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 f. und so wie hier auch: Bayerisches Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss vom 9. Januar 2003 - M 17 E 02.60647 -, Asylmagazin 9/2003, 29, VG Berlin, Urteil vom 26. September 2002 - 37 X 56.01 -, VG Schwerin, Urteile vom 31. Juli 2002 - 5 A 90/00 As - und vom 19. April 2003 - 5 A 3349/99 As - und VG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2003 - 5 A 349/03 -).
Ein solch verfassungsrechtlich gebotenes Abschiebungshindernis liegt hier aber nicht vor. Es wäre nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn landesweit eine extreme allgemeine Gefahr bestünde, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden einzelnen Ausländer der betroffenen Bevölkerungsgruppe im Falle seiner Abschiebung gleichermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BvL 81/92 und 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, E 99, 324, 328, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, 57 und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193), bzw. wenn eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in den Staat abgeschoben wird, mit mehr als nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. (...)
Eine solche existenzielle Gefährdung der Klägerinnen bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen fehlender psychotherapeutischer Behandlungsmethoden ist jedoch auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Bescheinigungen nicht erkennbar. Die darin geschilderten Beschwerden erfüllen mangels akuter Lebensgefahr nicht die Voraussetzungen einer Extremgefahr für Leib und Leben im oben dargelegten Sinn (so auch: VG Berlin a. a. O.).
Die vorgebrachte Erkrankung begründet – unabhängig davon, ob sie anhand der vorgelegten Bescheinigungen überhaupt insbesondere hinsichtlich der Klägerin zu 4. hinreichend dargetan ist – für die Klägerinnen auch deshalb keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil die bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung eine chronische Erkrankung ist, die nicht akut lebensbedrohlich ist. Nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) besteht für abgelehnte Asylbewerber kein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe zur Heilung einer solchen Erkrankung (so auch: VG Gießen, Urteil vom 7. März 2003 - Az: 9 E 3388/01 -). Dass den Klägerinnen in ihrem Heimatland keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 27. November 2002), kann deshalb grundsätzlich kein Abschiebungshindernis begründen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bereits dann vor, wenn die in Deutschland verfügbaren (ggf. Patienten schonenderen) medizinischen Behandlungsmaßnahmen und -methoden im Zielland nicht möglich sind, bzw. zur Verfügung stehen, die Erkrankung nach den dort üblichen medizinischen Methoden aber angemessen behandelt werden kann. Denn der in § 53 Abs. 6 geregelte Abschiebungsschutz gewährleistet nicht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland geeignet sein müssten, eine bestehende Erkrankung optimal zu versorgen oder gar auszuheilen (so auch: VG Oldenburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - 12 A 606/03 -). Soweit eine Behandlung der Klägerinnen zur Behebung oder Linderung von Schmerzzuständen im Sinne des § 4 AsylbLG dient, zur Sicherung ihrer Gesundheit im Sinne des § 6 AsylbLG unerlässlich ist oder im Sinne des § 120 Abs. 3 BSHG zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder zur Behandlung einer schweren Erkrankung unaufschiebbar und unabweisbar geboten ist, stehen im Kosovo für eine wirksame Behandlung ausreichend geeignete Schmerzmittel und Antidepressiva zur Verfügung, die von der UN Verwaltung und der mit ihr zusammenarbeitenden Gesundheitsorganisationen kostenlos an die Apotheken und Arztstationen abgegeben werden (vgl.: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - S. 20, 21; VG Gießen, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 9 G 1177/03 -; Auswärtiges Amt Bericht BRJ Kosovo vom 27. November 2002; Deutsches Verbindungsbüro an VG Schwerin vom 11. März 2002; UNHCR an VG Ansbach vom 16. Januar 2001 mit der von der UNMIK im Juni 2000 erstellten Medikamentenliste; BAFl. August 2002 'Medizinische Versorgung im Kosovo und Serbien/Montenegro'). Außerhalb des Kosovo werden in Serbien und Montenegro akute psychiatrische Notfälle und Schmerzzustände durchaus angemessen und im Prinzip gegen Krankenschein kostenlos behandelt (vgl. Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2002 und Lagebericht Serbien und Montenegro vom 16. Oktober 2002 S. 26 f.). Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht deshalb auch dann nicht, wenn im Kosovo und außerhalb des Kosovo im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro den Klägerinnen ohne private Zuzahlungen wahrscheinlich keine Hilfe zur Heilung ihrer chronischen Krankheiten gewährt würden. Wenn zur Heilung eines Ausländers in Deutschland eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es kein Abschiebungshindernis begründen, wenn dem Ausländer auch in seinem Herkunftsland, in das er abgeschoben werden soll, keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde (so auch: VG Gießen, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 9 G 1177/03 -). (...)"
RiVG Schott, VG Potsdam

LG Verden: Keine Wohnungsdurchsuchung nach Ausländer mit illegalem Aufenthalt zur Nachtzeit
Beschluss vom 25.8.2004 - 6 T 120/04 - (3 S., M5545)

"(...) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angegriffene Maßnahme, die als Durchsuchung anzusehen ist, einer Rechtsgrundlage entbehrt.
Die Maßnahme, deren materielle Rechtsgrundlage lediglich § 24 NdsSOG sein kann, ist als Durchsuchung zu qualifizieren. Laut Ziffer 24.0 Buchstabe a) der AB NGefAG ist 'Betreten' das Aufsuchen und Verweilen in einer Wohnung. Es schließt die Befugnis ein, von Personen, die 'ohne jeglichen Aufwand' wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen. Durchsuchen liegt hingegen vor bei 'ziel- und zweckgerichteter Suche nach Personen' in einer Wohnung, Ziffer 24.0 Buchstabe b) der AB NGefAG.
Vor dem Hintergrund dieser Definitionen ist die hier angegriffene Maßnahme als Durchsuchung zu qualifizieren. Denn die Beamten haben die Wohnung zu dem Zweck betreten, den Sohn der Beschwerdeführerin zu suchen und zu ergreifen, um die geplante Abschiebung zu ermöglichen. Dementsprechend haben sie auch nicht nur einen Raum der Wohnung betreten, um darin zu 'verweilen', sondern einen – wenn auch geringen – Aufwand betrieben, indem sie sämtliche Räumlichkeiten in Augenschein genommen haben.
Davon, dass die Beschwerdeführerin in die Durchsuchung ihrer Wohnung eingewilligt hat – was einen Grundrechtseingriff entfallen lassen würde – ist auch in dem Bericht des eingestzten Beamten ... nicht die Rede. Die Beamten erschienen ... um 5:00 h und damit gemäß § 104 Abs. 3 StPO zur Nachtzeit. § 24 Abs. IV NdsSOG erlaubt jedoch das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zur Nachtzeit nur in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 3. Einer dieser Fälle lag ersichtlich nicht vor: Weder bestand eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, noch gingen von der Wohnung Emissionen aus oder rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass sich in der Wohnung eine widerrechtlich festgehaltene oder hilflose Person befand. Eine Durchsuchung zum Zweck des Auffindens einer illegal aufhältigen Person gemäß §§ 24 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 a NdsSOG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wie sie hier vorlag, ist jedoch nicht zur Nachtzeit erlaubt.
Damit ist die Durchsuchung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig, so dass dahinstehen kann, ob es mangels Gefahr in Verzug einer vorherigen richterlichen Anordnung bedurft hätte. (...)"
Einsender: RA Sürig, Bremen

Rechtsprechung:
EGMR: Zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Ausweisung eines ausländischen Jugendlichen wegen Straftaten, wenn dessen Familie im Gastland lebt.
Entscheidung vom 22.4.2004 - Radovanovic v. Austria, no. 42703/98 - (11 S., M5794)
OVG Niedersachsen: Der Streitwert in ausländerrechtlichen Streitigkeiten beträgt 5000 Euro pro Person.
Beschluss vom 5.10.2004 - 11 ME 245/04 - (2 S., M5818)
VG Weimar: Aufforderung zur Mitwirkung durch die Ausländerbehörde nach rechtskräftig abgelehntem Asylantrag sind keine Streitigkeiten nach dem AsylVfG, so dass dagegen eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.
Beschluss vom 4.10.2004 - 2 E 5889/04 We - (5 S., M5782)
VG Braunschweig: Die Mitgabe eines Vorrates für zwei Jahre eines haltbaren Medikamentes kann ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG wegen fehlender Versorgung mit dem Medikament entfallen lassen, wenn dadurch nicht lediglich eine zeitliche Verlagerung des Versorgungsproblems herbeigeführt wird, sondern eine Verbesserung der Lage innerhalb dieser Zeit zu erwarten ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 29.9.2004 - 6 A 418/02 - (7 S., M5820)
VG Aachen: Ein anerkannter Flüchtling hat Anspruch auf Herausgabe seines von der Ausländerbehörde einbehaltenden Flüchtlingspasses in entsprechender Anwendung des § 985 BGB, solange die Flüchtlingsanerkennung bestandskräftig ist; der Anspruch kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache durchgesetzt werden.
Beschluss vom 16.3.2004 - 1 L 2022/03 - (5 S., M5787)
OLG Frankfurt a. M.: Abschiebungshaft von Minderjährigen ist unverhältnismäßig, wenn nicht dargelegt wird, warum kein milderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Frage kommt (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2002 - 16 Wx 164/02 -, Beschluss vom 2.2.2003 - 16 Wx 247/02 - NVwZ-Beil. 2003, 48 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.9.2003 - 6 W 26/03 - (4 S., M5214)).
Beschluss vom 30.8.2004 - 20 W 245/04 - (2 S., M5730)
OLG Oldenburg: Die zeitweilige Nichtbenachrichtigung einer Vertrauensperson gem. Art. 104 Abs. 4 GG bzw. die des Konsulats im Falle von Abschiebungshaft führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft selbst.
Beschluss vom 9.6.2004 - 13 W 30/04 - (6 S., M5877)
OLG Zweibrücken: Wird Abschiebungshaft durch Untersuchungs- oder Strafhaft unterbrochen, zählen diese Zeiten bei der Berechnung der Höchstdauer der Abschiebungshaft nicht mit.
Beschluss vom 23.3.2004 - 3 W 34/04 - (5 S., M5856)
KG Berlin: Die Abschiebungshaft nach Asylantragstellung in Haft endet gem. § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG auch dann nach vier Wochen, wenn das Bundesamt sich zunächst um eine Übernahme des Asylverfahrens durch einen anderen Dublin-Staat bemüht hat.
Beschluss vom 8.3.2004 - 25 W 20/04 - (3 S., M5844)
OLG Celle: Hat ein Ausländer bereits in einem Dublin-Staat einen Asylantrag gestellt, so steht ein weiterer Antrag in Deutschland der Abschiebungshaft gem. § 71 a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht entgegen; allein die Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordung durch den anderen Staat oder die Erfassung des Ausländers in EURODAC rechtfertigt nicht die Feststellung, dass ein Erstantrag in einem anderen Staat vorliegt.
Beschluss vom 7.7.2004 - 16 W 65/04 - (3 S., M5891)
LG Hildesheim: Keine Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 a NSOG zur Durchführung der Abschiebung, da dafür allein die Abschiebungshaft vorgesehen ist.
Beschluss vom 8.9.2004 - 5 T 297/04 - (3 S., M5701)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Verteilungsbehörden nach § 15 a AufenthG für die Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern sind in Niedersachsen die ZAAB Braunschweig und die ZAAB Oldenburg.
Erlass vom 15.11.2004 - 41.21 - 12235-2.40.1 - (1 S., M5905)
IM NRW: Anwendung körperlicher Gewalt bei Abschiebungen; Dienstanweisung des BGS "Bestimmungen für die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg" für nordrhein-westfälische Behörden verbindlich.
Erlass vom 24.8.2004 - 15-39.16.01.1 - (8 S., M5861)
IM NRW: Berechnung der Aufenthaltszeiten nach § 35 AuslG.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (6 S., M5860)
IM NRW: Regelmäßig keine Erteilung eines Fremdenpasses für Angehörige von Asylberechtigten.
Erlass vom 7.7.2004 - 15-39.04.02-2-GK - (10 S., M5893)
IM NRW: Keine Aussetzung der Abschiebung wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung, wenn der zuständige Standesbeamte die Legalisation der vorgelegten Unterlagen verlangt.
Schreiben an RA Fortmann vom 25.6.2004 - 15-39.10-2 - (3 S., M5863)
IM Niedersachsen: Informations- und Schulungsmaterial zum Zuwanderungsgesetz.
Stand: Oktober 2004 (136 S., M5862)
IOM: Überarbeitete Antragsformulare für REAG-GARP-Programm. (6 S., M5895)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

SG Berlin: Härtefallarbeitserlaubnis bei dauerhaftem Abschiebungshindernis
Gerichtsbescheid vom 8.7.2004 - S 52 AL 2899/03 - (7 S., M5691)

"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Ablehnung der beantragten Arbeitserlaubnis (...) rechtswidrig und die Beklagte zur Erteilung einer derartigen Erlaubnis verpflichtet war.
Der nunmehr gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist entsprechend auch im Fall der nachträglichen Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens anzuwenden (BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3).
Der Kläger und die Beklagte gehen zutreffend davon aus, dass sich das Verpflichtungsbegehren durch die Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers erledigt hat. (...) Das berechtigte Interesse des Klägers, mit Hilfe der erfolgreichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eher die Voraussetzung zu erfüllen, um unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, besteht fort (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 Rar 20/79 -). (...) Dem Feststellungsinteresse des Klägers steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis für einen anderen Arbeitgeber auch im Falle der Anerkennung einer besonderen Härte immer prüfen muss, ob der Kläger nicht zu erheblich schlechteren Beschäftigungsbedingungen tätig werden soll als vergleichbare deutsche und ihn[en] gleichgestellte Arbeitnehmer.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet.
Die Beklagte war bereits am 11. Februar 2003 verpflichtet, dem Kläger die begehrte Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (Härtefall-Arbeitserlaubnis) zu erteilen. (...)
Mit der Härtefall-Arbeitserlaubnis soll Ausländern aus besonderen sozialen Gründen die Arbeitsaufnahme ermöglicht werden, obwohl dies dem Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer widerspricht. Es muss sich dabei um Verhältnisse handeln, die nicht allein für Ausländer im Inland gelten, welche für die Arbeitsaufnahme einer Arbeitserlaubnis bedürfen. Eine Härte wird nicht durch ungünstigere Lebensumstände begründet, von deren bereits eine Vielzahl ausländischer Arbeitnehmer betroffen ist. Die Verhältnisse müssen von derartigem Gewicht sein, dass sie den Vorrang der deutschen und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer zurücktreten lassen. Bei dieser Abwägung sind vor allem die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Werteordnung zu beachten (BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 Rar 116/88 -; Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 Rar 129/89 -; LSG Berlin, Urteil vom 17. August 2001 - L 4 AL 16/00 -).
Der 1981 im Libanon geborene Kläger reiste am ... 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat hier unter der Vormundschaft seines älteren Bruders gelebt und die Schule besucht. Er war somit seit 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Rückkehr in die Heimat oder ein Drittland erscheint für einmal aus dem Libanon ausgereiste staatenlose Palästinenser auf unabsehbare Zeit selbst im Weg der Abschiebung ausgeschlossen. Der Aufenthalt des Klägers wird ausländerrechtlich durch Duldung gestattet, im vorliegenden Fall durch Duldungen, die jeweils für sechs Monate verlängert werden. Wirtschaftlich ist der Kläger auf Sozialhilfebezug angewiesen. Bei dieser Sachlage bedeutete die Versagung der Arbeitserlaubnis für den Kläger gemessen an den oben formulierten Maßstab eine besondere Härte. Die Kammer lässt sich für diese Wertung zum einen von dem Grundsatz leiten, dass der generelle Ausschluss jeder Möglichkeit, sich selbstverantwortlich eine Lebensgrundlage zu schaffen, dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) widersprechen würde. Mit dem Schutz der Menschenwürde stünde es nicht in Einklang, persönliche Umstände länger als erforderlich zu verfestigen, die die Gefahr sozialer Misstände in sich bergen (BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 Rar 114/88 -). Die Notsituation des Klägers liegt auf der Hand. Durch das Arbeitsangebot für eine Tätigkeit als Küchenhilfe (...) hatte der Kläger die Möglichkeit, sich zumindest ein Stück weit vom Sozialhilfebezug zu befreien und eigenverantwortlich Unterhalt zu erwirtschaften. Auch angesichts des grundsätzlichen Vorrangs deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer spricht alles dafür, dem Kläger die Erwerbstätigkeit durch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu ermöglichen. Dabei darf für die individuelle Notlage des Klägers nicht außer Acht gelassen werden, dass er ohne eine Arbeitserlaubnis anders als sonstige Sozialhilfebezieher dauerhaft und perspektivlos auf Sozialhilfe angewiesen wäre, was die Menschenwürde zur Überzeugung der Kammer in erheblichen Maße berührt. Denn dem Kläger ist praktische auf Dauer eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich, so dass er trotz der Illegalität seines Aufenthalts nicht darauf verwiesen werden kann, sein Auskommen in der Heimat zu suchen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, sich gerade in der Bundesrepublik Deutschland eine Existenz zu schaffen, was nur durch die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung möglich erscheint. Des Weiteren würde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aller Wahrscheinlichkeit noch dazu beitragen, die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers zu verbessern. (...)"
Einsender: RA v. Planta, Berlin

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Hält sich eine geduldete Ausländerin in einem Frauenhaus auf, so ist gem. § 10 a Abs. 1 S. 2 AsylbLG die Sozialbehörde, in deren Bezirk das Frauenhaus liegt, für die Leistungen nach dem AsylbLG örtlich zuständig.
Urteil vom 4.8.2004 - 9 K 5019/02 - (3 S., M5729)
VG Weimar: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus dem Kosovo, da freiwillige Rückkehr weiterhin ausgeschlossen ist.
Beschluss vom 13.7.2004 - 5 E 3084/04.We - (7 S., M5620)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Änderungen beim Bundeserziehungsgeld durch das Zuwanderungsgesetz.
Erlass vom 30.11.2004 - 304-43 181-45/03 - (14 S., M5906)

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "Die Doppelehe belegt eine fehlende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse und rechtfertigt die Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.10.2004 - 13 LA 58/04 - (1 S., M5814)
OVG Hamburg: Bei erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft entfällt rückwirkend das Kindschaftsverhältnis und die vom Vater abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit.
Beschluss vom 10.2.2004 - 3 Bf 238/03 - (4 S., M5810)
VG Göttingen: "1. Ein 'Vertretenmüssen' der Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe setzt schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind.
2. Der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht zur Frage zumutbar hoher Gebühren für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit gewählte Maßstab erscheint angemessen." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 - (4 S., M5714)
VG Koblenz: Es besteht ein legitimes Interesse des Staats daran, dass in Deutschland lebende Kinder gleich welcher Staatsangehörigkeit oder Religion eine deutsche Schule besuchen; ein Ausnahmefall, der den Besuch einer ausländischen Schule rechtfertigt, liegt nicht schon deshalb vor, weil das Kind zwei Staatsangehörigkeiten besitzt oder die Eltern mittelfristig die Ausreise planen.
Beschluss vom 30.7.2004 - 7 L 2027/04.KO - (5 S., M5617)
OLG Hamm: Stehen Name und Staatsangehörigkeit der Mutter eines neugeborenen Kindes nicht fest, da diese über keine Identitätspapiere verfügt, ist dennoch die Geburt im Geburtenbuch einschließlich des Namens des Kindes mit einem Hinweis auf die Unsicherheit der Angaben zu beurkunden.
Beschluss vom 15.4.2004 - 15 W 480/03 - (5 S., M5803)
AG Arnsberg: Eine vom türkischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung über die Identität und Staatsangehörigkeit eines Verlobten genügt als Nachweis gem. § 11 Abs. 2 PStV.
Beschluss vom 15.5.2004 - 23 III 14/04 - (2 S., M5788)

 

Literaturhinweise