Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
US Department of State: Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2005
(engl.).
Bericht vom 8.11.2005: »International Religious Freedom Report 2005«
(#38885)
UK Home Office: Länderberichte des britischen Innenministeriums (engl.).
Berichte vom Oktober 2005: »Country Report – October 2005«
(##38826–38839)
Rechtsprechung:
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum
(ausführliches Zitat).
Urteil vom 25.8.2005 - 9 K 2754/04.A - (11 S., M7384)
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen Funktionär der DVPA
wegen drohender Racheakte durch frühere Mudschaheddin; kein Schutz durch Regierung,
sodass die Frage des Bestehens einer staatlichen Herrschaftsmacht unerheblich
ist.
Urteil vom 24.5.2005 - 1 A 916/03 - (6 S., M7393)
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum;
drohende Verfolgung durch konservative Geistliche ist der Regierung zuzurechnen.
Urteil vom 10.5.2005 - 1 A 872/03 - (5 S., M7392)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Der leitende Staatsanwalt
von Kabul kündigt an, sich für eine härtere Bestrafung bis hin zur Todesstrafe
für den Journalisten Ali Mohaqiq Nasab einzusetzen; dieser war im Oktober wegen
angeblich blasphemischer Artikel zu zwei Jahren Haft verurteilt worden; auch
Unterstützern Nasabs droht Strafverfolgung (engl.).
Bericht vom 29.11.2005: »Writer Could Face Death Sentence« (#39879)
Institute for War and Peace Reporting: Zu den Rückkehrern, die aus Pakistan
und Iran abgeschoben wurden; entgegen anderslautenden Vereinbarungen mit den
Nachbarstaaten sollen nach Einschätzung eines Regierungsbeamten 200 000
Flüchtlinge aus dem Ausland zur Rückkehr gezwungen worden sein (engl.).
Bericht vom 28.10.2005: »Afghans Go Home, Not Always Willingly«
(#38449)
Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von bis zu 1500 Aktivisten der
Muslimbruderschaft im Zuge der Parlamentswahlen; Berichte über Angriffe auf
Oppositionelle durch Anhänger der Regierungspartei (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Amnesty International concerned about mass arrests
and violent attacks« (#40010)
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben von UNICEF sind
97 % der verheirateten Frauen Opfer von Genitalverstümmelung; Praxis besonders
in ländlichen Gebieten noch immer weit verbreitet; noch immer kein ausdrückliches
gesetzliches Verbot der Praxis (engl.).
Bericht vom 28.11.2005: »Rights bodies urge laws against FGM« (#39778)
Länderbericht:
Deutsche Botschaft Eriwan: Kein Medikament mit dem Wirkstoff Chlorprothixin
(Mittel gegen Depressionen) verfügbar.
Stellungnahme vom 2.11.2005 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 27/04 - (2 S., A0209,
siehe Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Armenischen Volkszugehörigen steht grundsätzlich eine
inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach offen (ausführliches
Zitat).
Beschluss vom 15.9.2005 - 3 UE 2381/04.A - (22 S., M7417)
VG Meiningen: Keine aserbaidschnische Staatsangehörigkeit bei Ausreise
vor dem 31.12.1998; keine Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan bei Staatenlosen.
Urteil vom 26.7.2005 - 2 K 20428/03.Me - (13 S., M7342)
Länderberichte:
ACCORD: Behandlung von Depression, Situation von Psychiatrie-Patienten,
medizinische Versorgung.
Anfragebeantwortung a-4714 vom 23.11.2005 (#39800)
OSZE: Parlamentswahlen vom 6. November entsprachen nicht den internationalen
Standards für demokratische Wahlen; schwere Verstöße gegen diese Standards besonders
durch Verhinderung von Oppositionsaktivitäten im Vorfeld der Wahlen sowie bei
der Auszählung (engl.).
Bericht vom 7.11.2005: »Elections in Azerbaijan did not meet international
standards despite some improvements« (#38752)
Human Rights Watch: Dokumentation von Maßnahmen gegen die Opposition
im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 6. November: Verbot von Kundgebungen,
gewaltsames Vorgehen gegen Demonstrationen, Festnahmen von Aktivisten; Unregelmäßigkeiten
bei den Wahlen (engl.).
Bericht vom 31.10.2005: »Azerbaijan Parliamentary Elections 2005: Lessons
Not Learned« (#38499)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Keine Gefahr der Deportation oder der Einreiseverweigerung
bei halb-eritreischer Abstammung; extreme Gefahr i. S. d. § 60
Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für allein stehende Frau.
Urteil vom 15.9.2005 - A 1 K 12132/03 - (11 S., M7339)
VG Wiesbaden: Extreme Gefährdungslage i. S. d. § 60 Abs. 7
AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für allein stehende Personen; hier
zusätzliche Gefährdung für Spitzensportlerin, die sich bei Auslandsaufenthalt
abgesetzt hatte.
Urteil vom 9.9.2005 - 2 E 2207/02.A (V) - (16 S., M7425)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Addis Abeba: Verhaftung von Serkalem
Fassil, Herausgeberin mehrerer amharischsprachiger Wochenzeitungen; damit insgesamt
zwölf Journalisten seit Anfang November verhaftet; Sippenhaft von Familienangehörigen
von Journalisten, die untergetaucht sind (engl.).
Bericht vom 28.11.2005: »Ethiopia: Two more journalists detained as police
raid newspapers« (#39903)
Integrated Regional Information Network: Oromiya: Nach Angaben der Oromo
Liberation Front mehrere Tote bei neuen Protesten; Regierung weist dies zurück,
bestätigt aber den Tod von zwei Studenten bei vorangegangenen Protesten in Ambo/Orimiya;
Ogaden: widerstreitende Berichte zur Zahl von Toten bei einem Gefangenenaufstand
im Gefängnis von Kebre Dehar, der nach Regierungsangaben keinen politischen
Hintergrund hatte (engl.).
Bericht vom 21.11.2005: »Gov't says Oromiya unrest quelled« (#39472)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Personengruppen, die einer asylrelevanten
Verfolgung unterliegen können; Personen, für die Abschiebungshindernisse bestehen.
Positionspapier vom 17.11.2005: »Asylsuchende aus Äthiopien, Position
der SFH« (#39667)
Integrated Regional Information Network: Nach offiziellen Angaben wurden
8200 der Anfang November festgenommenen Personen wieder freigelassen, es ist
unklar, wie viele Menschen insgesamt verhaftet wurden (engl.).
Bericht vom 15.11.2005: »More protesters released from jail« (#39227)
Amnesty international: 24 führende Mitglieder der Opposition, die Anfang
November verhaftet worden waren, bleiben nach Gerichtsbeschluss in Untersuchungshaft;
Haftbefehle gegen 34 weitere Oppositionsaktivisten; laut Ministerpräsident Zenawi
sollen alle 58 Personen wegen Hochverrats angeklagt werden.
Urgent action 284/05-1 vom 10.11.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom
2.11.2005 (#39449)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Situation, Sicherheitslage,
Justizsystem, Menschenrechtslage, Gefährdungsprofile, humanitäre und sozioökonomische
Situation, Rückkehr.
Bericht vom 9.11.2005: »Äthiopien – Update (Autorin: Angela Benidir-Müller)«
(#39666)
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtslage in Äthiopien
und Eritrea; besonders gefährdete Gruppen; Status äthiopischer und eritreischer
Asylbewerber in der Schweiz.
Positionspapier der Schweizer ai-Sektion vom 31.8.2005: »Position zur
Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur
Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz«
(#39377)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Sonstige Materialien:
Senator für Inneres Berlin: Anwendbarkeit von § 25 AufenthG
auf traumatisierte bosnische Staatsangehörige, die nicht dem IMK-Beschluss vom
23.11.2000 unterfallen.
Weisung E.Bos.2 (3 S., M7505)
Rechtsprechung:
VG Bremen: Asylanerkennung eines Angehörigen einer nicht registrierten
christlichen Kirche.
Urteil vom 25.10.2005 - 6 K 1542/03.A - (12 S., M7444)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Der Dissident Wang Wanxing berichtet über Zustände
in der psychiatrischen Anstalt, in der er 13 Jahre festgehalten wurde; Schätzungen
zufolge werden hunderte Personen aus politischen Gründen in psychiatrischen
Einrichtungen festgehalten, die der Polizei unterstehen (engl.).
Bericht vom 2.11.2005: »China: Political Prisoner Exposes Brutality in
Police-Run Mental Hospital« (#38501)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Landesweite Demonstrationen
gegen Präsident Laurent Gbagbo anlässlich des Ablaufs seiner fünfjährigen Amtszeit
verlaufen weitgehend friedlich; Opposition lehnt UN-Resolution ab, mit der eine
Verlängerung der Amtszeit Gbagbos um zwölf Monate zur Vorbereitung von Wahlen
unterstützt wurde (engl.).
Bericht vom 30.10.2005: »Thousands rally to demand Gbagbo quit power«
(#38441)
Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Freilassung von sechs Personen, Mitglieder
der Kirchen »Kale Hiwot« und »Rema«, die Anfang Oktober
verhaftet worden waren; sie wurden zur Unterschrift unter ein Dokument gezwungen,
wonach sie sich zukünftig jeglicher religiöser Aktivitäten enthalten müssen.
Urgent action 270/05-2 vom 29.11.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom
13.10. und 1.11.2005 (#39909)
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtslage in Äthiopien
und Eritrea; besonders gefährdete Gruppen; Status äthiopischer und eritreischer
Asylbewerber in der Schweiz.
Positionspapier der Schweizer ai-Sektion vom 31.8.2005: »Zur Wegweisung
von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation
von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz« (#39377)
Länderbericht:
Amnesty international: Anhaltende Berichte über Folter und Misshandlung
im Polizeigewahrsam und in der Haft trotz Bemühungen der Regierung dagegen vorzugehen;
über internationales Recht und Standards; Entwicklungen seit der »Rosenrevolution«
im November 2003; Empfehlungen an die Regierung (engl.).
Bericht vom 23.11.2005: »Torture and ill-treatment still a concern after
the ›Rose Revolution‹« (#39567)
Rechtsprechung:
VG Berlin: Ghanaische Geburtsurkunden und Pässe sind grundsätzlich
nicht für Identitätsnachweis geeignet.
Urteil vom 20.5.2005 - 28 V 14.04 - (9 S., M7447)
UNHCR: Situation des Gesundheitswesens und Verfügbarkeit
von Medikamenten
Bericht vom 31.10.2005: »Aktualisierte Stellungnahme zur medizinischen
Versorgungslage im Irak (Oktober 2005)« (6 S., #38569, M7369)
»(...) 3. Zur Situation des irakischen Gesundheitswesens
Im Zuge des Wiederaufbaus des Landes hat sich die Situation im Gesundheitswesen
seit dem Ende der Kampfhandlungen wenig verbessert. Hauptursache für den schleppenden
Auf- und Ausbau des irakischen Gesundheitssystems ist dabei die gravierende
Sicherheitslage im gesamten Irak. Das Fehlen effektiven staatlichen Schutzes
gegenüber gewalttätigen Aktivitäten von Aufständischen und Kriminellen hat dabei
zum einen zu einer drastisch gestiegenen Zahl von Übergriffen auch gegen medizinisches
Personal geführt. So wurden allein im Zeitraum zwischen Januar und April 2005
160 irakische Ärzte verschleppt oder getötet.14
Zum anderen treibt die anhaltend dramatische Sicherheitslage aber auch die Kosten
für Wiederaufbauprojekte in die Höhe. Pressemitteilungen zufolge mussten beispielsweise
allein 43 Prozent der von den USA insgesamt für den Wiederaufbau des Irak zur
Verfügung gestellten Mittel für flankierende Sicherheitsmaßnahmen verwendet
werden15; die Sicherung von Wiederaufbauprojekten
des britischen Entwicklungshilfeministeriums im Wert von 32 Mio. Pfund erforderte
zusätzliche Ausgaben in Höhe 17 Mio. Pfund und belief sich damit auf einen Anteil
von 35 Prozent der Gesamtprojektkosten.16
Überdies haben die schwierigen Sicherheitsbedingungen beinahe sämtliche nichtirakischen
Hilfsorganisationen veranlasst, ihr internationales Personal aus dem Irak abzuziehen,
so dass eine effektive Hilfe vor Ort kaum noch möglich ist.
Infolge der dargestellten strukturellen Probleme des gesamten Gesundheitssystems
stehen Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge nach wie vor nur teilweise
zur Verfügung. Der bauliche Zustand der vorhandenen Einrichtungen ist schlecht;
viele Hospitäler beklagen anhaltende Probleme bei der Energie- und Wasserversorgung
sowie der Müll- und Abwasserentsorgung,17
und in vielen Krankenhäusern können grundlegende Hygienestandards nicht eingehalten
werden. Überdies fehlt es vielerorts an Ärzten, die entweder bereits unter dem
ehemaligen Regime den Irak verlassen haben oder die sich angesichts der angespannten
Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Situation und der steigenden
Zahl von Übergriffen und Bedrohungen, denen gezielt auch Intellektuelle ausgesetzt
sind, in jüngerer Zeit zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen haben.18
In Regionen ohne kommunale oder staatliche Gesundheitseinrichtungen können Iraker
– soweit vorhanden – Privatkliniken in Anspruch nehmen. Während
die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen in der Regel kostenlos bzw. gegen
einen geringen Kostenbeitrag angeboten wird, müssen für den Besuch von Privatkliniken
erhebliche Beträge bezahlt werden, die angesichts der hohen Arbeitslosigkeit
und des geringen Einkommens für viele Iraker kaum aufzubringen sind. Im Rahmen
einer im April und Mai 2004 von UNDP durchgeführten Befragung haben 18 Prozent
der akut erkrankten Iraker angegeben, keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen
zu haben, weil sie die für eine externe Behandlung erforderlichen finanziellen
Mittel nicht aufbringen können. In ländlichen Gebieten und unter der Gruppe
der einkommensschwächsten Iraker beträgt der Anteil der akut Erkrankten, die
sich keine medizinische Behandlung leisten können, mehr als 30 Prozent.19
(...)
Spezialbehandlungen wie Chemo- oder Strahlentherapien sind landesweit nur schwer
zu erhalten, da es sowohl an den erforderlichen Medikamenten als auch an dem
für den Betrieb der Geräte erforderlichen Strom mangelt. Auf Kinderstationen
betreute Kinder mit Leukämie oder sonstigen, an sich therapierbaren Erkrankungen
haben kaum Überlebenschancen, da eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet
werden kann. Ungeachtet des Anstiegs psychischer Erkrankungen infolge des Krieges
stehen im gesamten Irak so gut wie keine psychologischen, psychotherapeutischen
und psychiatrischen Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.20
Insgesamt ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen durch die anhaltende landesweite
Unsicherheit und die daraus resultierenden Einschränkungen der Freizügigkeit
in erheblichem Maße beeinträchtigt. Der Umstand, dass im irakischen Gesundheitswesen
derzeit nur wenig weibliches Personal tätig ist, führt zu geschlechtsbezogener
Diskriminierung und wirkt sich besonders negativ auf die gesundheitliche Versorgung
von Frauen und Mädchen aus. (...)
4. Zur Versorgung mit Medikamenten
Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten muss zwischen der Versorgung
von Patienten in Krankenhäusern und durch freie Apotheken unterschieden werden.
Die Krankenhäuser sind inzwischen im Allgemeinen in der Lage, Patienten mit
den notwendigsten Arzneimitteln zu versorgen; Quantität und Qualität der Medikamentenversorgung
müssen jedoch insgesamt nach wie vor als unzureichend angesehen werden. Mangel
herrscht nach Angaben von Mitarbeitern des Yarmouk-Krankenhauses in Bagdad insbesondere
an entzündungshemmenden Medikamenten sowie an verschiedenen Antibiotika wie
beispielsweise Clarofan.21 Einige Krankenhäuser
verfügen hingegen nicht einmal über Desinfektionsmittel, in zahlreichen anderen
Einrichtungen mangelt es an Kühlschränken für die sachgerechte Lagerung von
Medikamenten und Präparaten.22 (...)
Über die absolut notwendige Erstversorgung hinaus erforderliche Medikamente
müssen in Apotheken auf dem freien Markt erworben werden. In Apotheken sind
im Prinzip Medikamente mit marktüblichen Wirkstoffen verfügbar. Vielfach werden
jedoch Präparate minderer Qualität oder Medikamente angeboten, deren Verfallsdatum
bereits überschritten ist; ungeachtet dessen sind die Preise für Arzneimittel
extrem hoch. In Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit und der niedrigen Löhne
stellen die exorbitanten Arzneimittelpreise insbesondere für Personen mit besonderen
medizinischen Bedürfnissen und chronisch Kranke ein erhebliches Problem dar.
5. Zur Behandelbarkeit bestimmter Erkrankungen
Zu speziellen Fragen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bestimmter Erkrankungen
liegen UNHCR derzeit keine detaillierten eigenen Informationen vor.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten allgemeinen Situation des irakischen
Gesundheitswesens muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die regelmäßige
und kontinuierliche ärztliche Behandlung schwerwiegender und/oder chronischer
Erkrankungen derzeit nicht gewährleistet ist.
Die zur Behandlung von Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes erforderliche streng
diätetische Ernährung ist derzeit aufgrund der oben dargestellten Ernährungssituation
im Irak ebenfalls nicht gewährleistet. (...)«
14
IRAQ: Insurgents and criminals target doctors. United Nations Integrated Regional
Information Networks – OCHA, 10 May 2005.
15 Los Angeles Times, Soaring
Security Costs Consume $ 1 Billion Earmarked for Badly Needed Reconstruction
(21 February 2005).
16 House of Commons International
Development Committee, Development Assistance in Iraq: Interim Report, The Stationary
Office Ltd. (London, 2005), http://www.publications.parliament.uk/pa/cm200405/cmselect/cmintdev/244/244.pdf.
17 IRAQ: Baghdad hospitals need
urgent improvements, United Nations Integrated Regional Information Networks
– OCHA, 21. February 2005.
18 IRAQ: Focus on ›brain
drain‹ due to insecurity and freedom. United Nations Integrated Regional
Information Networks – OCHA, 3. September 2004.
19 Iraqi Living Conditions Survey
2004, United Nations Development Program (UNDP 2005), Analytical Report, Seiten
81ff., Seite 87.
20 Medact, Iraq Health Update
(Summer 2005), http://www.medact.org/article_publications.php?articleID=380.
21 IRAQ: Medicine shortage continues.
United Nations Integrated Regional Information Networks – OCHA, 3. September
2004.
22 Medicine for Peace: Civilian
Health in Iraq – Assessment of Hospitals in Baghdad (2005), http://www.medpeace.org/news/mfp-report-civilian-health-in-iraq.htm.
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 29.9.2005 - 12 K 104/05.A - (13 S., M7380)
VG Bayreuth: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Christen.
Urteil vom 17.6.2005 - B 6 K 04.30001 - (11 S., M7419)
VG Bayreuth: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Chaldäern,
da diese sich wegen drohender Übergriffe auf zwingende Gründe berufen können,
die der Rückkehr in den Irak entgegenstehen.
Urteil vom 30.5.2005 - B 6 K 04.30262 - (13 S., M7421)
VG Ansbach: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Chaldäern, da
diese sich wegen drohender Übergriffe auf zwingende Gründe berufen können, die
der Rückkehr in den Irak entgegenstehen.
Urteil vom 29.3.2005 - AN 9 K 04.31894 - (12 S.,
M7469)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Bagdad: Vertreter der Sunniten
zeigen sich von Entdeckung eines Geheimgefängnisses im irakischen Innenministerium
wenig überrascht; nach ihren Angaben steigende Zahl von Übergriffen auf Sunniten
durch Nationalgarde sowie durch Milizionäre, die mit Wissen der Sicherheitskräfte
operieren sollen (engl.).
Bericht vom 23.11.2005: »Sunnis Complain of Random Arrests, Torture«
(#39729)
ACCORD: Irakische Staatsbürgerschaft für Palästinenser; Lage der Palästinenser;
Sicherheitslage älterer, allein stehender Frauen.
Anfragenbeantwortung a-4715 vom 17.11.2005 (#39465)
ACCORD: Lage von Beduinen, die aus Kuwait abgeschoben wurden; Beduinenstamm
Shammer; Teilstamm Al Jashaam.
Anfragenbeantwortung a-4670 vom 3.11.2005 (#39090)
UNHCR: Situation der Frauen; Verbot der Diskriminierung von Frauen wird
durch Verfassung und Gesetzeslage nicht effektiv umgesetzt; steigende Zahl von
Gewalttaten gegen Frauen.
Bericht vom November 2005: »Aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen
Situation von Frauen im Irak (November 2005)« (#39222)
Rechtsprechung:
VG Saarland: Die Gefahr der Trennung einer Mutter von ihrem Kind
begründet kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
der EMRK, da entsprechende Regelungen des iranischen Sorgerechts nicht Kernbereich
eines Menschenrechts nach der EMRK verletzen.
Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 2/05.A - (22 S., M7381)
VG Saarland: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Konversion
zum Christentum.
Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 20/05.A - (19 S., M7382)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Mehrere Initiativen, die
sich für die Rechte Homosexueller einsetzen, fordern UN-Untersuchung von Hinrichtungen
im Iran; neben den bekannt gewordenen Fällen könnten zahlreiche weitere Exekutionen
auf Anklagen wegen Homosexualität beruhen (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Rights groups call on UN to investigate executions
based on sexual orientation« (#39960)
Human Rights Watch: Öffentliche Hinrichtung von zwei Männern, die wegen
homosexuellen Verhaltens zum Tode verurteilt worden waren, in der Stadt Gorgan
(engl.).
Bericht vom 22.11.2005: »Iran: Two More Executions for Homosexual Conduct«
(#39539)
World Organisation Against Torture: Verurteilung von fünf Gewerkschaftern
zu mehrjährigen Haftstrafen; sie waren nach einer Kundgebung am 1. Mai
2004 verhaftet und anschließend wegen Verbindungen zur verbotenen Komala-Bewegung
angeklagt worden (engl.).
Bericht vom 16.11.2005: »Iran: Condemnation of five trade unionists and
acquittal of two others« (#39499)
Amnesty international: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteil gegen
Kurden wegen wiederholten Konsums von Alkohol.
Urgent action 289/05 vom 14.11.2005 (#39450)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur rechtlichen Stellung von Nicht-Muslimen,
Bestimmungen in Verfassung, Strafgesetzbuch, Zivilgesetzbuch; Situation der
armenischen, assyrischen und chaldäischen Kirchen; Situation für Angehörige
neuerer kirchlicher Strömungen wie Protestanten, Evangelikale und Freikirchen,
Zeugen Jehovas, Konvertiten.
Bericht vom 18.10.2005: »Christen und Christinnen im Iran« (#38939)
Länderbericht:
Amnesty international: Der Palästinenser Walid Hanatche, der sich
seit über drei Jahren ohne Anklage in israelischer Haft befindet, soll vor die
Wahl gestellt worden sein, seiner Ausreise in ein nicht genanntes Land zuzustimmen
oder auf unbestimmte Zeit in Haft zu bleiben; israelische Behörden planen möglicherweise
Ausweisung zahlreicher weiterer palästinensischer Gefangener.
Urgent action 278/05 vom 21.10.2005 (#38374)
Länderbericht:
Amnesty international: Hinrichtung von Fuad Ali Mohsen al-Shahari,
Rechtsanwalt und ehemaliges Mitglied der sozialistischen Partei; er war im Jahr
1996 in einem unfairen Verfahren zum Tode verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 29.11.2005: »Amnesty International deplores execution after
unfair trial« (#39897)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Vier Usbeken, die im Mai
vor Unruhen in Andidschan flüchteten und im Oktober 2005 offiziell als Flüchtlinge
anerkannt wurden, werden noch immer in Untersuchungshaft in Osh festgehalten
(engl.).
Bericht vom 24.11.2005: »Four Andijan refugees still being held«
(#39671)
Rechtsprechung:
VG Hannover: Zwar keine generelle extreme Gefahrenlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG, wohl aber
für Kinder, Jugendliche und geschwächte Personen; keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten
von HIV-Infektion.
Urteil vom 14.6.2005 - 4 A 1507/03 - (5 S., M7424)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Katanga: Etwa 60 000
Menschen flüchteten vor Kämpfen zwischen kongolesischer Armee und Mayi-Mayi-Milizen,
die Widerstand gegen Demobilisierung leisten (engl.).
Bericht vom 23.11.2005: »Fighting displaces 60,000 in Katanga Province,
bishop says« (#39617)
Amnesty international: Besondere Gefährdung von Tutsi und Banyamulenge;
Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten in Nord-Kivu; allgemeine Situation.
Stellungnahme vom 26.5.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (#39371)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Abdel Razak Al Mansouri, Internetautor
und ehemaliger Buchhändler, wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu 18 Monaten Haft
verurteilt; die Verurteilung hängt sehr wahrscheinlich mit regimekritischen
Artikeln zusammen, die im Internet veröffentlicht wurden (engl.).
Bericht vom 7.11.2005: »Internet writer Al Mansouri gets 18-month prison
sentence« (#39505)
Amnesty international: Anhaltende Menschenrechtsverletzungen trotz Reformvorhaben
der Regierung; zahlreiche Berichte über Festnahmen von abgeschobenen Personen;
besondere Gefährdung bei exilpolitischer Tätigkeit sowie bei Verdacht der Unterstützung
islamistischer Gruppen.
Stellungnahme vom Juni 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (#39374)
Länderbericht:
Amnesty international: West-Sahara: Dokumentation von Repressionen
gegen Menschenrechtsaktivisten sowie zu Menschenrechtsverletzungen an Personen,
die seit dem Mai 2005 an einer Serie von Demonstrationen für die Unabhängigkeit
West-Saharas teilgenommen haben (engl.).
Bericht vom 24.11.2005: »Sahrawi human rights defenders under attack«
(#39668)
Länderbericht:
ACCORD: Zur Situation der Adventisten.
Anfragenbeantwortung a-4652 vom 14.11.2005 (#39484)
Länderbericht:
International Crisis Group: Maoisten und Oppositionsparteien der
politischen Mitte schließen Bündnis gegen die Monarchie und einigen sich auf
Friedensplan (engl.).
Bericht vom 28.11.2005: »Nepal's New Alliance: The Mainstream Parties
and the Maoists« (#39802)
Länderberichte:
ACCORD: Zum Stamm der Etsako.
Anfragenbeantwortung a-4696 vom 22.11.2005 (#39801)
ACCORD: Zu Demonstrationen der sezessionistischen MASSOB (Movement for
the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) in der Stadt Okigne im Mai
und Juni 2005; zu religiösen Strukturen, ethnischen und religiösen Konflikten
im Bundesstaat Abia State (engl.).
Anfragenbeantwortung a-4716 vom 18.11.2005 (#39464)
Integrated Regional Information Network: Anklageerhebung gegen Ralph
Uwazurike, Führer der MASSOB, und sechs weitere Mitglieder der Bewegung; bei
Verurteilung wegen Hochverrats könnte ihnen die Todesstrafe drohen; in Onitsha
Zusammenstöße zwischen der Polizei und tausenden Demonstranten bei Protesten
gegen die Festnahme von Uwazurike (engl.).
Bericht vom 8.11.2005: »Biafran separatist leader charged with treason«
(#38741)
Sonstige Materialien:
BMI: Von Abschiebungen in das Erdbebengebiet soll vorläufig abgesehen
werden; jedenfalls ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Schreiben an Landesinnenminister und -senatoren vom 14.10.2005 (1 S., M7470)
Weitere Dokumente von ecoi.net
SFH: Situation von Tschetschenen in der übrigen Russischen
Föderation
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 7.11.2005: »Tschetschenien:
Update: Entwicklungen in Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und anderen
Teilen der Russischen Föderation« (22 S., #38928)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dem Dokument werden die wichtigsten politischen und militärischen Entwicklungen
dargestellt, die sich seit Veröffentlichung des letzten SFH-Berichts vom Mai
2004 (#23046) ergeben haben. Wir zitieren nachfolgend auszugsweise den Teil
des Berichts, der die Möglichkeit einer Rückkehr nach Tschetschenien sowie die
Lebensbedingungen von Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation behandelt.
Aus dem Dokument:
»(...) Von den Flüchtlingen, die in den vergangenen Jahren nach Tschetschenien
zurückgekehrt sind, haben nur sehr wenige ihr ursprüngliches Haus in einem noch
bewohnbaren Zustand vorgefunden. 120 000 Rubel (rund 3500 Euro) hat die
Russische Regierung TschetschenInnen, die aus andern Republiken zurückkehrten,
als Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums versprochen.62
Wer sein Heim verloren hat, aber in Tschetschenien geblieben ist, dem sollen
gar 350 000 Rubel (10 000 Euro) versprochen worden sein.63
Diese Entschädigungen sind in den vergangenen Monaten gemäss verschiedenen Berichten
einem Teil der RückkehrerInnen tatsächlich ausbezahlt worden. Allerdings mussten
die EmpfängerInnen verschiedene Behörden mit zwischen 30 und 50 Prozent des
Betrages bestechen64, um den Rest
zu erhalten. Wohnraum lässt sich für die geringe Summe der Kompensationszahlungen
nicht erwerben.65 Folglich werden
diese für den Kauf von Lebensmitteln und Miete ausgegeben. Angesichts der hohen
Mieten reichen die Kompensationszahlungen nicht länger als ein Jahr.66
Weil das Kompensationsprogramm offensichtlich im Sumpf von Korruption und Vetternwirtschaft
völlig zu ersticken drohte, wurde es zudem schon mehrmals temporär suspendiert.67
Rund 36 000 RückkehrerInnen, die nicht über ein eigenes Heim verfügen oder
nicht bei Verwandten unterkommen, leben in provisorischen Unterkünften.68
Nach verschiedenen übereinstimmenden Berichten sind die Zustände dort unhaltbar:
Oft handelt es sich bei den Unterkünften um umfunktionierte ehemalige Studentenheime.
Häufig gibt es dort keinen Strom und keine Heizung. Die Hygiene ist schlecht.69
Die Bewohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, doch was sie vom Staat erhalten,
reicht bei weitem nicht. (...)
Die Lage der TschetschenInnen in der übrigen Russischen Föderation hat sich
seit der letzten Berichtsperiode nicht verbessert. Die Russische Regierung benützt
nach wie vor ihre eigene Definition der ›Zwangsmigranten‹ anstelle
des UNO-Begriffs IDP [Internally Displaced Persons/Binnenvertriebene]. Ersterer
muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle
innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Ausserdem gehören
Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte,
etc. nicht zu den ›Zwangsmigranten‹.73
(...)
Nach wie vor herrscht in der Russischen Föderation eine stark anti-tschetschenische
Stimmung. Diskriminierungen und Misshandlungen gegen TschetschenInnen sowohl
durch Privatpersonen als auch durch Beamte in Uniform sind weit verbreitet.
TschetschenInnen müssen willkürliche Verhaftungen, konstruierte Anklagen, illegale
Identitätskontrollen aber auch Angriffe durch Gruppen von Privatpersonen über
sich ergehen lassen.75 Laut dem
russischen Innenministerium sind in der ersten Hälfte des Jahres 2004 1058 Gesetzeshüter
vor Gericht gezogen worden wegen Misshandlungen. Die Zahl solcher Fälle ist
somit um 30 Prozent gestiegen im Vergleich zur Vorjahresperiode. Trotzdem herrscht
nach wie vor ein Klima der Straflosigkeit. Oft schauen die Justizbehörden weg
und wenn sie eine Strafe aussprechen, dann ist diese meist zu mild.76
Der Konflikt in Tschetschenien trägt direkt zur Brutalisierung der Gesetzeshüter
bei, da Polizisten aus ganz Russland gemäss einem Rotationssystem für sechs
Monate nach Tschetschenien geschickt werden. Dort ›lernen‹ sie willkürliche
und gewalttätige Methoden, die sie anschliessend in ihren Heimatstädten zur
Anwendung bringen.77 Insbesondere
in der Folge von Terroranschlägen hat die Polizei jeweils ›Revancheaktionen‹
durchgeführt gegen ethnische Tschetschenen und andere Menschen kaukasischer
Herkunft. Ähnlich wie in Tschetschenien selbst ist es dabei zu willkürlichen
Verhaftungen, Misshandlungen und Folter gekommen.78
Das aus Sowjetzeiten stammende so genannte ›Propiska‹-System –
nach dem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden
musste – ist zwar offiziell abgeschafft worden, faktisch wird es jedoch
weiterhin angewendet. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, TschetschenInnen
sind jedoch überproportional stark diskriminiert, in dem ihnen oft die Niederlassung
verweigert wird.79 (...)«
62
Erlass No. 510 der Regierung der Russischen Föderation vom 30. April 1997, vgl.
Gannuskina, Svetlana A. ›Migration und Recht‹. Netzwerk von juristischen
Beratungsstellen für Flüchtlinge und Binnenvertriebene, »An die Gerichte
in Deutschland, Anwälte, Migrationsbehörden, und alle anderen Stellen und Personen,
von denen das Schicksal Asylsuchender aus Tschetschenien abhängt.« 16.10.2005.
[ASYLMAGAZIN 11/2005,
S. 17]
63 Erlass No. 404 der Regierung
der Russischen Föderation vom 4. Juli 2003, vgl. Ibid. U.S. Committee for Refugees
and Immigrants. »World Refugee Survey 2005 – Russian Federation«.
[#39928]
64 U.S. Committee for Refugees
and Immigrants. »World Refugee Survey 2005 – Russian Federation«.
[#39928]
65 Gespräch mit Timur Aliev
(Koordinator Institute for War and Peace Reporting (IWPR), Grozny), 21.9.2005.
66 Gannuskina, »An
die Gerichte in Deutschland«.
67 Winkler[, Peter]. »Erneute
Zwischenfälle [im Nordkaukasus].« [Neue Zürcher Zeitung, 10, 13.1.2005,
S. 3]
68 Gespräch mit Lipchan
Bassajewa (Memorial, Nazran), 21.9.2005
69 Lemasson[, Denis]. »Return
to Grozny«. [18.4.2005, http://www.msf.org]
73 European Council on Refugees
and Exiles (ECRE). »Guidelines on the treatment of Chechen Internally
Displaced Persons (IDPs), Asylum seekers & refugees in Europe.« June
2005. [#34793]
75 Norwegian Refugee Council.
«Whose responsibility? [Protection of Chechen internally displaced persons,
asylum seekers and refugees.]» [May 2005, http://www.nrc.no/Whose_responsibility_Chechnya.pdf
(#33312)]
76 International Helsinki
Federation for Human Rights (IHF). »IHF report.«[2005 (events of
2004): The Russian Federation, http://www.ihf-hr.org
(#32117)]
77 Ibid.
78 Ibid.
79 Norwegian Refugee Council. »Whose
responsibility?«
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Tschetschenen, die nicht als Unterstützer der Rebellen
in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sind, steht eine inländische
Fluchtalternative offen.
Urteil vom 21.9.2005 - 1 K 1819/03.A - (6 S., M7307)
VG Karlsruhe: Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen
in Tschetschenien; keine inländische Fluchtalternative wegen Verweigerung der
Registrierung, die zudem Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit darstellt.
Urteil vom 23.8.2005 - A 11 K 10918/05 - (26 S., M7145)
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights u. a.: Tschetschenien:
Analyse der Entwicklungen seit 2003; Verschärfung und Brutalisierung des Konflikts
durch »Tschetschenisierung« (Übertragung der Verantwortung für »Anti-Terror«-Maßnahmen
an Provinzregierung); Voraussetzungen für faire Wahlen nicht gegeben (engl.).
Bericht vom November 2005: »In a Climate of Fear; ›Political Process‹
and Parliamentary Elections in Chechnya (IHF, FIDH, NHC, Demos, Memorial)«
(#39859)
Weitere Dokumente von ecoi.net
OVG Niedersachsen: Keine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus Kosovo
Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 - (3 S., M7409)
»(...) Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass für die
Kläger die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
nicht unmöglich ist und ihnen schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden kann. Vorausgesetzt wird in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
nach dem Wortlaut die Unmöglichkeit, nicht die Unzumutbarkeit der Ausreise.
Wenn bei der Gesetzesanwendung zusätzlich die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen
ist, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet, wie in § 25 Abs. 3
Satz 2 AufenthG. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn
die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Einen entsprechenden
Zusatz enthält § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gerade nicht. Nach
dem Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt es
also auf die Zumutbarkeit einer Ausreise nicht an (vgl. VG Lüneburg, Beschl.
v. 23.9.2005 - 3 B 70/05). Selbst wenn man jedoch unter Bezugnahme auf die Begründung
des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Erlass eines Zuwanderungsgesetzes
(BT-Drucks. 15/420, S. 79 f.) davon ausgeht, dass sich im Einzelfall auch
aus der Unzumutbarkeit einer Rückreise – in der Regel in den Heimatstaat
– eine Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
ergeben kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 - [= ASYLMAGAZIN
9/2005, S. 33]; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 278; Heinhold, Asylmagazin
11/04, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, VII; Keßler, Von
der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis, S. 6 [11 S., M6333]), so können
jedenfalls die hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen Gründe keine solche
Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Ausreise i. S. d. § 25
Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen (vgl. Göbel-Zimmermann, a. a. O.;
VG Oldenburg, Urt. v. 14.9.2005 - 11 A 3311/03 -; VG Hannover, Urt v. 15.8.2005
- 10 A 3673/04 -).
Wie der Senat in seinem bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss
vom 3. Juni 2004 (- 8 LB 84/04 -) ausgeführt hat, bestimmt sich nach Maßgabe
der §§ 51 Abs. 1, 53 und 54 AuslG, an deren Stelle nunmehr die §§ 60
und 60 a Abs. 1 AufenthG getreten sind, unter welchen Voraussetzungen
zielstaatsbezogene Gefahren einer Abschiebung entgegenstehen, also ein Abschiebungshindernis
besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Maßstab nicht auch für die Frage
gelten soll, wann dem Betroffenen seine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG – in seinen Heimatstaat oder einen Drittstaat –
auf Grund der dortigen, also zielstaatsbezogenen Lage unmöglich ist. Anderenfalls
ergäbe sich ein Wertungswiderspruch, da nicht nachvollziehbar wäre, warum die
– hier von den Klägern angeführten – allgemeinen Verhältnisse im
Kosovo zwar nicht ihrer Abschiebung, dafür aber ggf. ihrer Ausreise dorthin
entgegenstehen sollten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -;
OVG Münster, Beschl. v. 14.3.2005 - 18 E 195/05 -).
Der von den Klägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Einwand,
dass auf diese Weise sogenannte Kettenduldungen nicht vermieden würden, dies
aber erkennbar Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Ein Rechtssatz mit dem genannten Inhalt ist nicht Bestandteil des geltenden
Rechts (geworden). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern
in Bezug genommenen Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum
Erlass eines Zuwanderungsgesetzes (BT-Drucks. 15/420, S. 79 f). Die mit
diesem Gesetzentwurf verfolgte Absicht, die Duldung abzuschaffen und damit auch
der Praxis von sogenannten Kettenduldungen entgegen zu treten, ist nämlich gerade
nicht Gesetz geworden. Vielmehr ist auf der Grundlage der Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 (vgl. BT-Drucks. 15/347) die nunmehr
in § 60 a AufenthG geregelte Duldung weiterhin Bestandteil des geltenden
Aufenthaltsgesetzes, das aus den genannten Gründen bei gegebener Möglichkeit
der freiwilligen Ausreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 Satz 1 AufenthG gerade nicht zulässt.
Aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Die
Bestimmung knüpft an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG an und modifiziert lediglich dann, wenn die Abschiebung
bereits mindestens 18 Monate ausgesetzt worden ist, die Rechtsfolge (vgl. VGH
Mannheim, a. a. O.). In diesem Fall kann die Ausländerbehörde nämlich
nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis erteilen – wie nach Satz 1 –,
sondern soll dies gemäß Satz 2 tun. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG
bietet hingegen keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
in den Fällen, in denen die Abschiebung zwar seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt
worden ist, die Ausreise des Betroffenen aber nicht im Sinne des § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG unmöglich ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann Angehörigen des Volkes der Roma aus dem
Kosovo, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren
deshalb geduldet wird, weil weder die UNMIK noch die serbisch-montenegrinischen
Behörden oder ein Drittstaat ihrer Rückführung zustimmen, sie also nicht abgeschoben
werden können, keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
erteilt werden. Ihnen ist eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet und
die Einreise in ihre Heimatprovinz tatsächlich möglich. Diese ›Ausreise‹
im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist auch nicht wegen
der allgemeinen Verhältnisse in ihrer Heimatprovinz rechtlich unmöglich. Dies
ergibt sich bereits aus der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge bzw. zuvor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über die Nichtanerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling sowie
das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6
AuslG (bzw. nunmehr § 60 a Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG). An diese
Entscheidung ist die Ausländerbehörde gebunden. Im Übrigen entspricht es auch
der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Voraussetzungen der genannten
Bestimmungen für Angehörige des Volkes der Roma bei einer Rückkehr in ihre Heimatprovinz
nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschl. v. 23.6.2005 - 8 LA 75/05 -). Eine Unmöglichkeit
ihrer Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt
sich schließlich auch nicht aus dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums
vom 3. Mai 2005 unter Bezugnahme auf die vorhergehenden Erlasse vom 23. September,
25. Juni und 7. April 2004 zur Rückführung in den Kosovo. Soweit danach denjenigen
Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo, deren Rückführung die UNMIK nicht zustimmt,
eine Duldung zu erteilen ist, wird nämlich lediglich der Tatsache Rechnung getragen,
dass die Abschiebung in diesen Fällen tatsächlich unmöglich ist, weil die Betroffenen
mangels Zustimmung der UNMIK nicht in den Kosovo und mangels Zustimmung der
serbisch-montenegrinischen Behörden auch nicht in das übrige Staatsgebiet von
Serbien und Montenegro oder in einen sonstigen Drittstaat abgeschoben werden
können. Die Annahme, die Abschiebung von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo
sei vom Niedersächsischen Innenministerium wegen der schwierigen Verhältnisse
in der Heimatprovinz ausgesetzt worden (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2005
- 6 A 171/05 - [ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 17]), trifft daher nicht zu (vgl. Erlass des Nds. Innenministeriums
vom 8. August 2005), und kann somit auch keine (rechtliche) Unmöglichkeit der
Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen.
(...)«
BAMF: Keine adäquate Behandlungsmöglichkeit für PTBS-Patientin
im Kosovo
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stellungnahme gemäß § 72 Abs.
2 AufenthG an LABO Berlin vom 13.10.2005 (3 S., #39295, M7456)
»(...) Es haben sich im Hinblick auf das öffentliche Gesundheitswesen
keine Anhaltspunkte auf die Erreichbarkeit geeigneter Therapien ergeben. Das
Gesundheitsministerium im Kosovo äußert sich zu den in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen
angewandten Methoden nicht. Die von der Leiterin des Gesundheitszentrums in
Pristina benannten ›Psychotherapien‹ sind zu unspezifisch, als dass
ihnen die erforderliche Effektivität beigemessen werden könnte. Dies gilt ebenso
nach noch herrschender Meinung für eine ausschließlich medikamentöse Behandlung
der PTBS. Freie Behandlungsplätze konnten nicht nachgewiesen werden.
Hinsichtlich des privaten Gesundheitsbereichs gibt es keine Hinweise auf zur
Verfügung stehende freie Behandlungsplätze. Im Gegenteil, es wird auf zurückgehende
Kapazitäten wegen beschränkter und weiter sinkender Finanzmittel verwiesen.
Aufgrund dieser Auskunftslage ist im vorliegenden individuellen Fall nicht damit
zu rechnen, dass der Ausländer bei Rückkehr in den Kosovo die zur Vermeidung
einer erheblichen konkreten Gefahr i.S.d. § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG geeignete
Behandlung seiner Erkrankung erlangen kann. Daher liegen nach Auffassung des
Bundesamtes die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschiebungshindernisses
nach § 60 Abs.7 AufenthG vor.«
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG für Roma aus dem Kosovo (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04 - (13 S., M7403)
VG Regensburg: Posttraumatische Belastungsstörung im Sandzak nicht behandelbar;
lediglich medikamentöse Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro nicht ausreichend.
Urteil vom 2.8.2005 - RN 7 K 04.30227 - (8 S., M7416)
Länderberichte:
Europäische Kommission: Kosovo: Fortschrittsbericht zum Stabilitäts-
und Assoziationsprozess; Situation im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit
weiterhin unbefriedigend (engl.).
Bericht vom 9.11.2005: »Kosovo; 2005 Progress Report« (#38851)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo), Stand Juli 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
(ohne Kosovo) vom 23.9.2005 (72 S., A0208, siehe
Hinweis)
Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Einbürgerung von albanischen Volkszugehörigen
aus dem Kosovo ohne Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit.
Erlass vom 21.10.2005 - 15 207-1:313 - (1 S., M7442)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben von UNICEF
werden über 98 % der Mädchen zwischen sieben und zwölf Jahren Opfer von
Genitalverstümmelung (engl.).
Bericht vom 25.11.2005: »Community involvement key to ending FGM in Somalia
– UNICEF« (#39730)
UNHCR: Asylsuchende aus Süd- und Zentralsomalia benötigen weiterhin internationalen
Schutz; Rückführung nach Nordsomalia unter bestimmten Bedingungen möglich; Konzept
der inländischen Fluchtalternative nicht auf Somalia anwendbar.
Bericht vom November 2005: »UNHCR Empfehlung zu Rückkehrmöglichkeiten
somalischer Staatsangehöriger nach Somalia« (#39165)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Khartum: Der Anfang Oktober festgenommene
Rechtsanwalt Mohamed Ahmed Abd Al-Gadir Al-Arbab soll u. a. wegen Mordes
angeklagt werden; er ist einer der Verteidiger von 136 Binnenvertriebenen aus
Darfur, die nach Zusammenstößen mit der Polizei im Lager Soba Aradi im Mai 2005
verhaftet worden waren.
Urgent action 277/05 vom 21.10.2005 (#38373)
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG Hannover: Keine generelle Einreiseverweigerung für staatenlose
Kurden
Urteil vom 23.8.2005 - 2 A 1478/03 - (11 S., M7386)
»(...) Hingegen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG beim Kläger zu 1) vor.
Der Kläger zu 1) hat in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass er
Syrien aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen
hat und ihm solche Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr in die Heimat
drohen. (...)
Der Feststellung eines bei ihm vorliegenden Abschiebungshindernisses steht auch
nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) von den syrischen Behörden nach seinen
Angaben nicht als syrischer Staatsangehöriger, sondern als Ausländer (Ajnabi)
angesehen wird. Zwar wird überwiegend ein Anspruch auf Asyl oder Abschiebungsschutz
unabhängig von in der Heimat drohenden politischen Verfolgungsmaßnahmen dann
nicht gewährt, wenn der Betroffene staatenlos ist und der Gruppe, zu der der
Betroffene gehört, die Wiedereinreise vom Heimatstaat verweigert wird. Es lässt
sich aber bezüglich der Gruppe der staatenlosen Kurden aus Syrien, die im Ausländerregister
registriert sind, nicht mit Gültigkeit für jeden Einzelfall feststellen, ob
eine Wiedereinreise vom syrischen Staat ermöglicht wird oder nicht. In der Vergangenheit
ist in Einzelfällen auch illegal ausgereisten staatenlosen Kurden wie dem Kläger
zu 1) die Wiedereinreise in das Herkunftsland Syrien gestattet worden (vgl.
Nds. OVG, B. v. 28.08.2004 - 2 PA 1183/04 -; Auskunft des Auswärtigen Amtes
an das VG Schleswig v. 24.08.2004 [4 S., A0117 – siehe
Hinweis]). Dem entspricht im Übrigen auch die Praxis der Kammer, im Rahmen
ausländerrechtlicher Verfahren vollziehbar ausreisepflichtiger staatenloser
Kurden aus Syrien zu verlangen, dass sie wenigstens einen – ggf. auch
erfolglosen – Versuch unternehmen, bei der syrischen Botschaft Reisepapiere
für die Rückkehr nach Syrien zu erhalten. (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Yeziden aus Syrien, die die türkische Staatsangehörigkeit
besitzen, können nur dann wegen drohender Verfolgung in der Türkei als Flüchtlinge
anerkannt werden, wenn sie belegen, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit
besitzen.
Urteil vom 16.2.2005 - 11 A 2197/03 - (6 S., M7406)
Länderberichte:
ACCORD: Zur Frage der Legalität von Parteien und zu »Nasseristen«
(Arabische Sozialistische Union) (engl.).
Anfragenbeantwortung a-4713 vom 17.11.2005 (#39468)
Amnesty international: Nach Amnestie des Präsidenten Freilassung von
190 politischen Gefangenen, darunter Muhammad Radun, Vorsitzender der Arabischen
Menschenrechtsorganisation in Syrien, und weiterer Menschenrechtsaktivisten;
Berichten zufolge weiterhin 101 Unterstützer der Muslimbruderschaft, 20 Mitglieder
palästinensischer Organisationen sowie 20 Mitglieder der Demokratischen Sozialistischen
Baath-Partei unter den Freigelassenen; mehrere hundert politische Gefangene
bleiben aber in Haft (engl.).
Bericht vom 4.11.2005: »190 Political Prisoners Released, Hundreds Remain«
(#38599)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Mögliche Gefährdung
eines Kurden wegen exilpolitischer Aktivitäten (hier: Verfassen von Artikeln
mit Kritik an der Kurdenpolitik sowie am Präsidenten); Überwachung und Sperrung
von Internetseiten in Syrien; zur Internetseite www.karwan.de.
Stellungnahme vom 6.9.2005 an VG Magdeburg - 9 A 226/04 MD - (10 S., #39651,
M7385)
Amnesty international: Menschenrechtssituation allgemein; Situation der
Kurden; Zunahme von Verhaftungen von Rückkehrern, besondere Rückkehrgefährdung
für Kurden, für der Moslembruderschaft nahestehende Personen sowie für Personen,
die sich lange im Ausland aufgehalten haben.
Stellungnahme vom 9.6.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission zur Wegweisung
von abgewiesenen Asylsuchenden nach Syrien (#39192)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Oppositionsführer Mahmudruzi
Iskandarow u. a. wegen »Terrorismus« und Unterschlagung zu
23 Jahren Haft verurteilt; Hintergründe seiner mutmaßlichen Entführung aus dem
russischen Exil im April 2005 noch immer ungeklärt (engl.).
Bericht vom 15.10.2005: »High-Profile Conviction Seen as Major Setback
for Tajik Opposition« (#37762)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion,
da antiretrovirale Therapie nicht finanzierbar.
Urteil vom 6.9.2005 - 8 E 5725/04.A(V) - (9 S., M7282)
VG Gera: Erhöhte Gefahr in Folge der Unruhen nur für Personen, die der
Teilnahme an Unruhen verdächtigt werden, nicht jedoch für Rückkehrer aus Deutschland.
Beschluss vom 24.6.2005 - 4 E 20071/05 Ge - (3 S., M7426)
Länderbericht:
Amnesty international: Entwicklungen seit Februar 2005; besondere
Gefährdung von UFC-Mitgliedern.
Stellungnahme vom 23.6.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (#39370)
Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Presse- und Versammlungsfreiheit
im Vorfeld des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft (WSIS) (engl.).
Bericht vom 14.11.2005: »Human rights abuses in the run up to the WSIS«
(#39099)
VG München: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter
Verfolgung
Urteil vom 12.8.2005 - M 24 K 03.52211 - (10 S., M7377)
»(...) Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter
nach Art. 16 a Abs. 1 GG, da er seine Heimat auf Grund politischer
Verfolgung verlassen musste und bei einer Rückkehr erneut von politischer Verfolgung
bedroht wäre. (...)
Der Kläger hat vor dem Bundesamt und vor Gericht glaubhaft von einer Vielzahl,
teilweise massiver Übergriffe türkischer Sicherheitsbehörden berichtet, wobei
er zum Zeitpunkt seiner Ausreise weiterhin mit derartigen Maßnahmen zu rechnen
hatte. (...)
Die ›legale‹ Ausreise des Klägers aus der Türkei im Oktober 2001
mit gültigem Reisepass und ohne Beanstandung bei der Grenzkontrolle am Flughafen
Ankara spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und auch nicht dagegen,
dass er seine Heimat als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a
Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Denn ›offiziell‹
lag gegen den Kläger zu diesem Zeitpunkt nichts mehr vor. Er war nach Verbüßung
der Strafe entlassen worden, aktuell lief kein Ermittlungs- oder Strafverfahren
mehr gegen ihn. Dass er gleichwohl wegen seiner durch seinen Rechtsanwalt erstatteten
Anzeige gegen die Folterer unter den Sicherheitskräften, die seine Geständnisse
erpresst hatten, zwar nicht von den Strafverfolgungsbehörden in amtlicher Funktion,
aber von den betroffenen Mitgliedern des militärischen Geheimdienstes ›JITEM‹
massiv bedroht wurde und mit dem Schlimmsten zu rechnen hatte, hat er glaubhaft
und in Übereinstimmung mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen vorgetragen.
So wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor Kurden in der Türkei
häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz
der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der ›Null-Toleranz-Politik‹
gegenüber Folter weiterhin dem türkischen Staat zurechenbar sind, weshalb auch
gegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend
sicher sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.4.2005, Az: 8 A 273/04.A
- Juris Nr.: MWRE205012480 - [68 S., M6691] m. N.). Diese Einschätzung
wird durch die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai
2005 nicht in Frage gestellt. Zwar heißt es dort auf S. 28 f., aufgrund
der Reformen könne davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber
in der Türkei nicht gefoltert werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie zuvor
bereits gefoltert oder misshandelt worden seien. Da das Auswärtige Amt aber
andererseits auch angibt, dass Folter in der Türkei nach wie vor ein Problem
darstellt, liegt dieser Prognose ersichtlich nicht der Maßstab der hinreichenden
Verfolgungssicherheit zu Grunde (OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O.).
Dass Personen, die gefoltert wurden und Anzeige gegen die Verantwortlichen erhoben
haben, deswegen ebenso wie ihre Anwälte weiteren Repressionen ausgesetzt sein
können, ergibt sich etwa aus der ›Urgent Action‹-Meldung von amnesty
international Deutschland vom 4. August 2004 [#24470], die von der Klagepartei
neben weiteren Unterlagen mit der Klagebegründung vorgelegt worden ist, der
›Länderkurzinfo‹ der Koordinationsgruppe Türkei der deutschen Sektion
von amnesty international vom Juli 2005 [Asyl-Info 7–8/2005, S. 48]
und dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ›Türkei – Zur aktuellen
Situation – Mai 2005‹ [24 S., #32420], die von der Klagepartei
in der mündlichen Verhandlung übergeben und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht
wurden. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der dortigen
Schilderungen zu zweifeln, zumal die Darstellung der gegenwärtigen Situation
im o. g. Lagebericht des Auswärtigen Amts zwar wesentlich zurückhaltender
ist, aber letztlich in die gleiche Richtung geht. Die von amnesty international
angeführten Übergriffe und Maßnahmen kommen auch nicht nur vereinzelt vor, so
dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger, der vorverfolgt ausgereist ist,
im Falle der Rückkehr in seine Heimat erneut entsprechenden Repressalien von
asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein wird, nicht unbedeutend ist. (...)«
Einsender: RA Sack, München
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Es ist Yeziden nicht generell unzumutbar, bei
der türkischen Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen.
Beschluss vom 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - (4 S., M7407)
VG Leipzig: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung (hier:
Vorverfolgung wegen pro-kurdischen Engagements).
Urteil vom 24.8.2005 - A 5 K 31048/02 - (15 S., M7431)
VG Oldenburg: Yeziden aus Syrien, die die türkische Staatsangehörigkeit
besitzen, können nur dann wegen drohender Verfolgung in der Türkei als Flüchtlinge
anerkannt werden, wenn sie belegen, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit
besitzten.
Urteil vom 16.2.2005 - 11 A 2197/03 - (6 S., M7406)
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Oberster Gerichtshof bestätigt Bewährungsstrafe
von 20 Monaten gegen Burak Bekdil, Leitartikler der englischsprachigen Turkish
Daily News, wegen der »Beleidigung staatlicher Institutionen« in
einem justizkritischen Artikel (engl.).
Bericht vom 18.11.2005: »Court upholds 20-month suspended prison sentence
against editorialist« (#39504)
Amnesty international: Semdinli, Provinz Hakkari: Ein Toter bei Bombenattentat
auf Buchhandlung am 9. November; drei der Attentäter wurden von Menschenmenge
gefasst und als Angehörige des Geheimdienstes der Gendarmerie sowie als PKK-Überläufer
identifiziert (engl.).
Bericht vom 18.11.2005: »Bombing in Semdinli: How high up does it go?«
(#39418)
Europäische Kommission: Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen
für die EU-Mitgliedschaft (engl.).
Bericht vom 9.11.2005: »Turkey; 2005 Progress Report« (#38844)
Reporters sans frontières: Sinan Kara, Journalist der Zeitung Datca Haber,
wegen angeblicher Beleidigung des Vizepräfekten von Datca zu neun Monaten Haft
verurteilt (engl.).
Bericht vom 26.10.2005: »Nine months in prison for journalist who ›insulted‹
town's deputy prefect« (#38536)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Hilfsorganisationen schränken
Aktivitäten im Norden nach Angriffen der Lord's Resistance Army (LRA) ein (engl.).
Bericht vom 28.10.2005: »Relief agencies cut back operations following
suspected rebel attacks« (#38440)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur Situation von Migranten und Asylbewerbern
(u. a. gesetzliche Regelungen, Mängel im Asylverfahren, Inhaftierung von
Asylsuchenden und Haftbedingungen) (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Ukraine: On the Margins. Rights Violations against
Migrants and Asylum Seekers at the New Eastern Border of the European Union«
(#40021)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net