Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
US Department of State: Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2005 (engl.).
Bericht vom 8.11.2005: »International Religious Freedom Report 2005« (#38885)
UK Home Office: Länderberichte des britischen Innenministeriums (engl.).
Berichte vom Oktober 2005: »Country Report – October 2005« (##38826–38839)

Afghanistan

Rechtsprechung:
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum (ausführliches Zitat).
Urteil vom 25.8.2005 - 9 K 2754/04.A - (11 S., M7384)
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen Funktionär der DVPA wegen drohender Racheakte durch frühere Mudschaheddin; kein Schutz durch Regierung, sodass die Frage des Bestehens einer staatlichen Herrschaftsmacht unerheblich ist.
Urteil vom 24.5.2005 - 1 A 916/03 - (6 S., M7393)
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum; drohende Verfolgung durch konservative Geistliche ist der Regierung zuzurechnen.
Urteil vom 10.5.2005 - 1 A 872/03 - (5 S., M7392)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Der leitende Staatsanwalt von Kabul kündigt an, sich für eine härtere Bestrafung bis hin zur Todesstrafe für den Journalisten Ali Mohaqiq Nasab einzusetzen; dieser war im Oktober wegen angeblich blasphemischer Artikel zu zwei Jahren Haft verurteilt worden; auch Unterstützern Nasabs droht Strafverfolgung (engl.).
Bericht vom 29.11.2005: »Writer Could Face Death Sentence« (#39879)
Institute for War and Peace Reporting: Zu den Rückkehrern, die aus Pakistan und Iran abgeschoben wurden; entgegen anderslautenden Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten sollen nach Einschätzung eines Regierungsbeamten 200 000 Flüchtlinge aus dem Ausland zur Rückkehr gezwungen worden sein (engl.).
Bericht vom 28.10.2005: »Afghans Go Home, Not Always Willingly« (#38449)

Ägypten

Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von bis zu 1500 Aktivisten der Muslimbruderschaft im Zuge der Parlamentswahlen; Berichte über Angriffe auf Oppositionelle durch Anhänger der Regierungspartei (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Amnesty International concerned about mass arrests and violent attacks« (#40010)
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben von UNICEF sind 97 % der verheirateten Frauen Opfer von Genitalverstümmelung; Praxis besonders in ländlichen Gebieten noch immer weit verbreitet; noch immer kein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Praxis (engl.).
Bericht vom 28.11.2005: »Rights bodies urge laws against FGM« (#39778)

Armenien

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Eriwan: Kein Medikament mit dem Wirkstoff Chlorprothixin (Mittel gegen Depressionen) verfügbar.
Stellungnahme vom 2.11.2005 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 27/04 - (2 S., A0209, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Armenischen Volkszugehörigen steht grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach offen (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 15.9.2005 - 3 UE 2381/04.A - (22 S., M7417)
VG Meiningen: Keine aserbaidschnische Staatsangehörigkeit bei Ausreise vor dem 31.12.1998; keine Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan bei Staatenlosen.
Urteil vom 26.7.2005 - 2 K 20428/03.Me - (13 S., M7342)

Länderberichte:
ACCORD: Behandlung von Depression, Situation von Psychiatrie-Patienten, medizinische Versorgung.
Anfragebeantwortung a-4714 vom 23.11.2005 (#39800)
OSZE: Parlamentswahlen vom 6. November entsprachen nicht den internationalen Standards für demokratische Wahlen; schwere Verstöße gegen diese Standards besonders durch Verhinderung von Oppositionsaktivitäten im Vorfeld der Wahlen sowie bei der Auszählung (engl.).
Bericht vom 7.11.2005: »Elections in Azerbaijan did not meet international standards despite some improvements« (#38752)
Human Rights Watch: Dokumentation von Maßnahmen gegen die Opposition im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 6. November: Verbot von Kundgebungen, gewaltsames Vorgehen gegen Demonstrationen, Festnahmen von Aktivisten; Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen (engl.).
Bericht vom 31.10.2005: »Azerbaijan Parliamentary Elections 2005: Lessons Not Learned« (#38499)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Äthiopien

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Keine Gefahr der Deportation oder der Einreiseverweigerung bei halb-eritreischer Abstammung; extreme Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für allein stehende Frau.
Urteil vom 15.9.2005 - A 1 K 12132/03 - (11 S., M7339)
VG Wiesbaden: Extreme Gefährdungslage i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für allein stehende Personen; hier zusätzliche Gefährdung für Spitzensportlerin, die sich bei Auslandsaufenthalt abgesetzt hatte.
Urteil vom 9.9.2005 - 2 E 2207/02.A (V) - (16 S., M7425)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Addis Abeba: Verhaftung von Serkalem Fassil, Herausgeberin mehrerer amharischsprachiger Wochenzeitungen; damit insgesamt zwölf Journalisten seit Anfang November verhaftet; Sippenhaft von Familienangehörigen von Journalisten, die untergetaucht sind (engl.).
Bericht vom 28.11.2005: »Ethiopia: Two more journalists detained as police raid newspapers« (#39903)
Integrated Regional Information Network: Oromiya: Nach Angaben der Oromo Liberation Front mehrere Tote bei neuen Protesten; Regierung weist dies zurück, bestätigt aber den Tod von zwei Studenten bei vorangegangenen Protesten in Ambo/Orimiya; Ogaden: widerstreitende Berichte zur Zahl von Toten bei einem Gefangenenaufstand im Gefängnis von Kebre Dehar, der nach Regierungsangaben keinen politischen Hintergrund hatte (engl.).
Bericht vom 21.11.2005: »Gov't says Oromiya unrest quelled« (#39472)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Personengruppen, die einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen können; Personen, für die Abschiebungshindernisse bestehen.
Positionspapier vom 17.11.2005: »Asylsuchende aus Äthiopien, Position der SFH« (#39667)
Integrated Regional Information Network: Nach offiziellen Angaben wurden 8200 der Anfang November festgenommenen Personen wieder freigelassen, es ist unklar, wie viele Menschen insgesamt verhaftet wurden (engl.).
Bericht vom 15.11.2005: »More protesters released from jail« (#39227)
Amnesty international: 24 führende Mitglieder der Opposition, die Anfang November verhaftet worden waren, bleiben nach Gerichtsbeschluss in Untersuchungshaft; Haftbefehle gegen 34 weitere Oppositionsaktivisten; laut Ministerpräsident Zenawi sollen alle 58 Personen wegen Hochverrats angeklagt werden.
Urgent action 284/05-1 vom 10.11.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 2.11.2005 (#39449)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Situation, Sicherheitslage, Justizsystem, Menschenrechtslage, Gefährdungsprofile, humanitäre und sozioökonomische Situation, Rückkehr.
Bericht vom 9.11.2005: »Äthiopien – Update (Autorin: Angela Benidir-Müller)« (#39666)
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtslage in Äthiopien und Eritrea; besonders gefährdete Gruppen; Status äthiopischer und eritreischer Asylbewerber in der Schweiz.
Positionspapier der Schweizer ai-Sektion vom 31.8.2005: »Position zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz« (#39377)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Bosnien-Herzegowina

Sonstige Materialien:
Senator für Inneres Berlin: Anwendbarkeit von § 25 AufenthG auf traumatisierte bosnische Staatsangehörige, die nicht dem IMK-Beschluss vom 23.11.2000 unterfallen.
Weisung E.Bos.2 (3 S., M7505)

China

Rechtsprechung:
VG Bremen: Asylanerkennung eines Angehörigen einer nicht registrierten christlichen Kirche.
Urteil vom 25.10.2005 - 6 K 1542/03.A - (12 S., M7444)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Der Dissident Wang Wanxing berichtet über Zustände in der psychiatrischen Anstalt, in der er 13 Jahre festgehalten wurde; Schätzungen zufolge werden hunderte Personen aus politischen Gründen in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten, die der Polizei unterstehen (engl.).
Bericht vom 2.11.2005: »China: Political Prisoner Exposes Brutality in Police-Run Mental Hospital« (#38501)

Côte d'Ivoire

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Landesweite Demonstrationen gegen Präsident Laurent Gbagbo anlässlich des Ablaufs seiner fünfjährigen Amtszeit verlaufen weitgehend friedlich; Opposition lehnt UN-Resolution ab, mit der eine Verlängerung der Amtszeit Gbagbos um zwölf Monate zur Vorbereitung von Wahlen unterstützt wurde (engl.).
Bericht vom 30.10.2005: »Thousands rally to demand Gbagbo quit power« (#38441)

Eritrea

Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Freilassung von sechs Personen, Mitglieder der Kirchen »Kale Hiwot« und »Rema«, die Anfang Oktober verhaftet worden waren; sie wurden zur Unterschrift unter ein Dokument gezwungen, wonach sie sich zukünftig jeglicher religiöser Aktivitäten enthalten müssen.
Urgent action 270/05-2 vom 29.11.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom 13.10. und 1.11.2005 (#39909)
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtslage in Äthiopien und Eritrea; besonders gefährdete Gruppen; Status äthiopischer und eritreischer Asylbewerber in der Schweiz.
Positionspapier der Schweizer ai-Sektion vom 31.8.2005: »Zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz« (#39377)

Georgien

Länderbericht:
Amnesty international: Anhaltende Berichte über Folter und Misshandlung im Polizeigewahrsam und in der Haft trotz Bemühungen der Regierung dagegen vorzugehen; über internationales Recht und Standards; Entwicklungen seit der »Rosenrevolution« im November 2003; Empfehlungen an die Regierung (engl.).
Bericht vom 23.11.2005: »Torture and ill-treatment still a concern after the ›Rose Revolution‹« (#39567)

Ghana

Rechtsprechung:
VG Berlin: Ghanaische Geburtsurkunden und Pässe sind grundsätzlich nicht für Identitätsnachweis geeignet.
Urteil vom 20.5.2005 - 28 V 14.04 - (9 S., M7447)

Irak

UNHCR: Situation des Gesundheitswesens und Verfügbarkeit von Medikamenten
Bericht vom 31.10.2005: »Aktualisierte Stellungnahme zur medizinischen Versorgungslage im Irak (Oktober 2005)« (6 S., #38569, M7369)

»(...) 3. Zur Situation des irakischen Gesundheitswesens
Im Zuge des Wiederaufbaus des Landes hat sich die Situation im Gesundheitswesen seit dem Ende der Kampfhandlungen wenig verbessert. Hauptursache für den schleppenden Auf- und Ausbau des irakischen Gesundheitssystems ist dabei die gravierende Sicherheitslage im gesamten Irak. Das Fehlen effektiven staatlichen Schutzes gegenüber gewalttätigen Aktivitäten von Aufständischen und Kriminellen hat dabei zum einen zu einer drastisch gestiegenen Zahl von Übergriffen auch gegen medizinisches Personal geführt. So wurden allein im Zeitraum zwischen Januar und April 2005 160 irakische Ärzte verschleppt oder getötet.14 Zum anderen treibt die anhaltend dramatische Sicherheitslage aber auch die Kosten für Wiederaufbauprojekte in die Höhe. Pressemitteilungen zufolge mussten beispielsweise allein 43 Prozent der von den USA insgesamt für den Wiederaufbau des Irak zur Verfügung gestellten Mittel für flankierende Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden15; die Sicherung von Wiederaufbauprojekten des britischen Entwicklungshilfeministeriums im Wert von 32 Mio. Pfund erforderte zusätzliche Ausgaben in Höhe 17 Mio. Pfund und belief sich damit auf einen Anteil von 35 Prozent der Gesamtprojektkosten.16 Überdies haben die schwierigen Sicherheitsbedingungen beinahe sämtliche nichtirakischen Hilfsorganisationen veranlasst, ihr internationales Personal aus dem Irak abzuziehen, so dass eine effektive Hilfe vor Ort kaum noch möglich ist.
Infolge der dargestellten strukturellen Probleme des gesamten Gesundheitssystems stehen Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge nach wie vor nur teilweise zur Verfügung. Der bauliche Zustand der vorhandenen Einrichtungen ist schlecht; viele Hospitäler beklagen anhaltende Probleme bei der Energie- und Wasserversorgung sowie der Müll- und Abwasserentsorgung,17 und in vielen Krankenhäusern können grundlegende Hygienestandards nicht eingehalten werden. Überdies fehlt es vielerorts an Ärzten, die entweder bereits unter dem ehemaligen Regime den Irak verlassen haben oder die sich angesichts der angespannten Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Situation und der steigenden Zahl von Übergriffen und Bedrohungen, denen gezielt auch Intellektuelle ausgesetzt sind, in jüngerer Zeit zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen haben.18
In Regionen ohne kommunale oder staatliche Gesundheitseinrichtungen können Iraker – soweit vorhanden – Privatkliniken in Anspruch nehmen. Während die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen in der Regel kostenlos bzw. gegen einen geringen Kostenbeitrag angeboten wird, müssen für den Besuch von Privatkliniken erhebliche Beträge bezahlt werden, die angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und des geringen Einkommens für viele Iraker kaum aufzubringen sind. Im Rahmen einer im April und Mai 2004 von UNDP durchgeführten Befragung haben 18 Prozent der akut erkrankten Iraker angegeben, keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen zu haben, weil sie die für eine externe Behandlung erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können. In ländlichen Gebieten und unter der Gruppe der einkommensschwächsten Iraker beträgt der Anteil der akut Erkrankten, die sich keine medizinische Behandlung leisten können, mehr als 30 Prozent.19 (...)
Spezialbehandlungen wie Chemo- oder Strahlentherapien sind landesweit nur schwer zu erhalten, da es sowohl an den erforderlichen Medikamenten als auch an dem für den Betrieb der Geräte erforderlichen Strom mangelt. Auf Kinderstationen betreute Kinder mit Leukämie oder sonstigen, an sich therapierbaren Erkrankungen haben kaum Überlebenschancen, da eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet werden kann. Ungeachtet des Anstiegs psychischer Erkrankungen infolge des Krieges stehen im gesamten Irak so gut wie keine psychologischen, psychotherapeutischen und psychiatrischen Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.20
Insgesamt ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen durch die anhaltende landesweite Unsicherheit und die daraus resultierenden Einschränkungen der Freizügigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt. Der Umstand, dass im irakischen Gesundheitswesen derzeit nur wenig weibliches Personal tätig ist, führt zu geschlechtsbezogener Diskriminierung und wirkt sich besonders negativ auf die gesundheitliche Versorgung von Frauen und Mädchen aus. (...)

4. Zur Versorgung mit Medikamenten
Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten muss zwischen der Versorgung von Patienten in Krankenhäusern und durch freie Apotheken unterschieden werden.
Die Krankenhäuser sind inzwischen im Allgemeinen in der Lage, Patienten mit den notwendigsten Arzneimitteln zu versorgen; Quantität und Qualität der Medikamentenversorgung müssen jedoch insgesamt nach wie vor als unzureichend angesehen werden. Mangel herrscht nach Angaben von Mitarbeitern des Yarmouk-Krankenhauses in Bagdad insbesondere an entzündungshemmenden Medikamenten sowie an verschiedenen Antibiotika wie beispielsweise Clarofan.21 Einige Krankenhäuser verfügen hingegen nicht einmal über Desinfektionsmittel, in zahlreichen anderen Einrichtungen mangelt es an Kühlschränken für die sachgerechte Lagerung von Medikamenten und Präparaten.22 (...)
Über die absolut notwendige Erstversorgung hinaus erforderliche Medikamente müssen in Apotheken auf dem freien Markt erworben werden. In Apotheken sind im Prinzip Medikamente mit marktüblichen Wirkstoffen verfügbar. Vielfach werden jedoch Präparate minderer Qualität oder Medikamente angeboten, deren Verfallsdatum bereits überschritten ist; ungeachtet dessen sind die Preise für Arzneimittel extrem hoch. In Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit und der niedrigen Löhne stellen die exorbitanten Arzneimittelpreise insbesondere für Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen und chronisch Kranke ein erhebliches Problem dar.

5. Zur Behandelbarkeit bestimmter Erkrankungen
Zu speziellen Fragen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bestimmter Erkrankungen liegen UNHCR derzeit keine detaillierten eigenen Informationen vor.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten allgemeinen Situation des irakischen Gesundheitswesens muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die regelmäßige und kontinuierliche ärztliche Behandlung schwerwiegender und/oder chronischer Erkrankungen derzeit nicht gewährleistet ist.
Die zur Behandlung von Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes erforderliche streng diätetische Ernährung ist derzeit aufgrund der oben dargestellten Ernährungssituation im Irak ebenfalls nicht gewährleistet. (...)«

14 IRAQ: Insurgents and criminals target doctors. United Nations Integrated Regional Information Networks – OCHA, 10 May 2005.
15 Los Angeles Times, Soaring Security Costs Consume $ 1 Billion Earmarked for Badly Needed Reconstruction (21 February 2005).
16 House of Commons International Development Committee, Development Assistance in Iraq: Interim Report, The Stationary Office Ltd. (London, 2005), http://www.publications.parliament.uk/pa/cm200405/cmselect/cmintdev/244/244.pdf.
17 IRAQ: Baghdad hospitals need urgent improvements, United Nations Integrated Regional Information Networks – OCHA, 21. February 2005.
18 IRAQ: Focus on ›brain drain‹ due to insecurity and freedom. United Nations Integrated Regional Information Networks – OCHA, 3. September 2004.
19 Iraqi Living Conditions Survey 2004, United Nations Development Program (UNDP 2005), Analytical Report, Seiten 81ff., Seite 87.
20 Medact, Iraq Health Update (Summer 2005), http://www.medact.org/article_publications.php?articleID=380.
21 IRAQ: Medicine shortage continues. United Nations Integrated Regional Information Networks – OCHA, 3. September 2004.
22 Medicine for Peace: Civilian Health in Iraq – Assessment of Hospitals in Baghdad (2005), http://www.medpeace.org/news/mfp-report-civilian-health-in-iraq.htm.


Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 29.9.2005 - 12 K 104/05.A - (13 S., M7380)
VG Bayreuth: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Christen.
Urteil vom 17.6.2005 - B 6 K 04.30001 - (11 S., M7419)
VG Bayreuth: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Chaldäern, da diese sich wegen drohender Übergriffe auf zwingende Gründe berufen können, die der Rückkehr in den Irak entgegenstehen.
Urteil vom 30.5.2005 - B 6 K 04.30262 - (13 S., M7421)
VG Ansbach: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Chaldäern, da diese sich wegen drohender Übergriffe auf zwingende Gründe berufen können, die der Rückkehr in den Irak entgegenstehen.
Urteil vom 29.3.2005 - AN 9 K 04.31894 - (12 S., M7469)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Bagdad: Vertreter der Sunniten zeigen sich von Entdeckung eines Geheimgefängnisses im irakischen Innenministerium wenig überrascht; nach ihren Angaben steigende Zahl von Übergriffen auf Sunniten durch Nationalgarde sowie durch Milizionäre, die mit Wissen der Sicherheitskräfte operieren sollen (engl.).
Bericht vom 23.11.2005: »Sunnis Complain of Random Arrests, Torture« (#39729)
ACCORD: Irakische Staatsbürgerschaft für Palästinenser; Lage der Palästinenser; Sicherheitslage älterer, allein stehender Frauen.
Anfragenbeantwortung a-4715 vom 17.11.2005 (#39465)
ACCORD: Lage von Beduinen, die aus Kuwait abgeschoben wurden; Beduinenstamm Shammer; Teilstamm Al Jashaam.
Anfragenbeantwortung a-4670 vom 3.11.2005 (#39090)
UNHCR: Situation der Frauen; Verbot der Diskriminierung von Frauen wird durch Verfassung und Gesetzeslage nicht effektiv umgesetzt; steigende Zahl von Gewalttaten gegen Frauen.
Bericht vom November 2005: »Aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak (November 2005)« (#39222)

Iran

Rechtsprechung:
VG Saarland: Die Gefahr der Trennung einer Mutter von ihrem Kind begründet kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der EMRK, da entsprechende Regelungen des iranischen Sorgerechts nicht Kernbereich eines Menschenrechts nach der EMRK verletzen.
Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 2/05.A - (22 S., M7381)
VG Saarland: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 20/05.A - (19 S., M7382)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Mehrere Initiativen, die sich für die Rechte Homosexueller einsetzen, fordern UN-Untersuchung von Hinrichtungen im Iran; neben den bekannt gewordenen Fällen könnten zahlreiche weitere Exekutionen auf Anklagen wegen Homosexualität beruhen (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Rights groups call on UN to investigate executions based on sexual orientation« (#39960)
Human Rights Watch: Öffentliche Hinrichtung von zwei Männern, die wegen homosexuellen Verhaltens zum Tode verurteilt worden waren, in der Stadt Gorgan (engl.).
Bericht vom 22.11.2005: »Iran: Two More Executions for Homosexual Conduct« (#39539)
World Organisation Against Torture: Verurteilung von fünf Gewerkschaftern zu mehrjährigen Haftstrafen; sie waren nach einer Kundgebung am 1. Mai 2004 verhaftet und anschließend wegen Verbindungen zur verbotenen Komala-Bewegung angeklagt worden (engl.).
Bericht vom 16.11.2005: »Iran: Condemnation of five trade unionists and acquittal of two others« (#39499)
Amnesty international: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteil gegen Kurden wegen wiederholten Konsums von Alkohol.
Urgent action 289/05 vom 14.11.2005 (#39450)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur rechtlichen Stellung von Nicht-Muslimen, Bestimmungen in Verfassung, Strafgesetzbuch, Zivilgesetzbuch; Situation der armenischen, assyrischen und chaldäischen Kirchen; Situation für Angehörige neuerer kirchlicher Strömungen wie Protestanten, Evangelikale und Freikirchen, Zeugen Jehovas, Konvertiten.
Bericht vom 18.10.2005: »Christen und Christinnen im Iran« (#38939)

Israel/Palästina

Länderbericht:
Amnesty international: Der Palästinenser Walid Hanatche, der sich seit über drei Jahren ohne Anklage in israelischer Haft befindet, soll vor die Wahl gestellt worden sein, seiner Ausreise in ein nicht genanntes Land zuzustimmen oder auf unbestimmte Zeit in Haft zu bleiben; israelische Behörden planen möglicherweise Ausweisung zahlreicher weiterer palästinensischer Gefangener.
Urgent action 278/05 vom 21.10.2005 (#38374)

Jemen

Länderbericht:
Amnesty international: Hinrichtung von Fuad Ali Mohsen al-Shahari, Rechtsanwalt und ehemaliges Mitglied der sozialistischen Partei; er war im Jahr 1996 in einem unfairen Verfahren zum Tode verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 29.11.2005: »Amnesty International deplores execution after unfair trial« (#39897)

Kirgisistan

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Vier Usbeken, die im Mai vor Unruhen in Andidschan flüchteten und im Oktober 2005 offiziell als Flüchtlinge anerkannt wurden, werden noch immer in Untersuchungshaft in Osh festgehalten (engl.).
Bericht vom 24.11.2005: »Four Andijan refugees still being held« (#39671)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
VG Hannover: Zwar keine generelle extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG, wohl aber für Kinder, Jugendliche und geschwächte Personen; keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infektion.
Urteil vom 14.6.2005 - 4 A 1507/03 - (5 S., M7424)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Katanga: Etwa 60 000 Menschen flüchteten vor Kämpfen zwischen kongolesischer Armee und Mayi-Mayi-Milizen, die Widerstand gegen Demobilisierung leisten (engl.).
Bericht vom 23.11.2005: »Fighting displaces 60,000 in Katanga Province, bishop says« (#39617)
Amnesty international: Besondere Gefährdung von Tutsi und Banyamulenge; Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten in Nord-Kivu; allgemeine Situation.
Stellungnahme vom 26.5.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (#39371)

Liberia

Weitere Dokumente von ecoi.net

Libyen

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Abdel Razak Al Mansouri, Internetautor und ehemaliger Buchhändler, wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu 18 Monaten Haft verurteilt; die Verurteilung hängt sehr wahrscheinlich mit regimekritischen Artikeln zusammen, die im Internet veröffentlicht wurden (engl.).
Bericht vom 7.11.2005: »Internet writer Al Mansouri gets 18-month prison sentence« (#39505)
Amnesty international: Anhaltende Menschenrechtsverletzungen trotz Reformvorhaben der Regierung; zahlreiche Berichte über Festnahmen von abgeschobenen Personen; besondere Gefährdung bei exilpolitischer Tätigkeit sowie bei Verdacht der Unterstützung islamistischer Gruppen.
Stellungnahme vom Juni 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (#39374)

Marokko

Länderbericht:
Amnesty international: West-Sahara: Dokumentation von Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten sowie zu Menschenrechtsverletzungen an Personen, die seit dem Mai 2005 an einer Serie von Demonstrationen für die Unabhängigkeit West-Saharas teilgenommen haben (engl.).
Bericht vom 24.11.2005: »Sahrawi human rights defenders under attack« (#39668)

Moldawien

Länderbericht:
ACCORD: Zur Situation der Adventisten.
Anfragenbeantwortung a-4652 vom 14.11.2005 (#39484)

Nepal

Länderbericht:
International Crisis Group: Maoisten und Oppositionsparteien der politischen Mitte schließen Bündnis gegen die Monarchie und einigen sich auf Friedensplan (engl.).
Bericht vom 28.11.2005: »Nepal's New Alliance: The Mainstream Parties and the Maoists« (#39802)

Nigeria

Länderberichte:
ACCORD: Zum Stamm der Etsako.
Anfragenbeantwortung a-4696 vom 22.11.2005 (#39801)
ACCORD: Zu Demonstrationen der sezessionistischen MASSOB (Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) in der Stadt Okigne im Mai und Juni 2005; zu religiösen Strukturen, ethnischen und religiösen Konflikten im Bundesstaat Abia State (engl.).
Anfragenbeantwortung a-4716 vom 18.11.2005 (#39464)
Integrated Regional Information Network: Anklageerhebung gegen Ralph Uwazurike, Führer der MASSOB, und sechs weitere Mitglieder der Bewegung; bei Verurteilung wegen Hochverrats könnte ihnen die Todesstrafe drohen; in Onitsha Zusammenstöße zwischen der Polizei und tausenden Demonstranten bei Protesten gegen die Festnahme von Uwazurike (engl.).
Bericht vom 8.11.2005: »Biafran separatist leader charged with treason« (#38741)

Pakistan

Sonstige Materialien:
BMI: Von Abschiebungen in das Erdbebengebiet soll vorläufig abgesehen werden; jedenfalls ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Schreiben an Landesinnenminister und -senatoren vom 14.10.2005 (1 S., M7470)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Russische Föderation

SFH: Situation von Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 7.11.2005: »Tschetschenien: Update: Entwicklungen in Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und anderen Teilen der Russischen Föderation« (22 S., #38928)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dem Dokument werden die wichtigsten politischen und militärischen Entwicklungen dargestellt, die sich seit Veröffentlichung des letzten SFH-Berichts vom Mai 2004 (#23046) ergeben haben. Wir zitieren nachfolgend auszugsweise den Teil des Berichts, der die Möglichkeit einer Rückkehr nach Tschetschenien sowie die Lebensbedingungen von Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation behandelt.

Aus dem Dokument:
»(...) Von den Flüchtlingen, die in den vergangenen Jahren nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, haben nur sehr wenige ihr ursprüngliches Haus in einem noch bewohnbaren Zustand vorgefunden. 120 000 Rubel (rund 3500 Euro) hat die Russische Regierung TschetschenInnen, die aus andern Republiken zurückkehrten, als Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums versprochen.62 Wer sein Heim verloren hat, aber in Tschetschenien geblieben ist, dem sollen gar 350 000 Rubel (10 000 Euro) versprochen worden sein.63 Diese Entschädigungen sind in den vergangenen Monaten gemäss verschiedenen Berichten einem Teil der RückkehrerInnen tatsächlich ausbezahlt worden. Allerdings mussten die EmpfängerInnen verschiedene Behörden mit zwischen 30 und 50 Prozent des Betrages bestechen64, um den Rest zu erhalten. Wohnraum lässt sich für die geringe Summe der Kompensationszahlungen nicht erwerben.65 Folglich werden diese für den Kauf von Lebensmitteln und Miete ausgegeben. Angesichts der hohen Mieten reichen die Kompensationszahlungen nicht länger als ein Jahr.66 Weil das Kompensationsprogramm offensichtlich im Sumpf von Korruption und Vetternwirtschaft völlig zu ersticken drohte, wurde es zudem schon mehrmals temporär suspendiert.67
Rund 36 000 RückkehrerInnen, die nicht über ein eigenes Heim verfügen oder nicht bei Verwandten unterkommen, leben in provisorischen Unterkünften.68 Nach verschiedenen übereinstimmenden Berichten sind die Zustände dort unhaltbar: Oft handelt es sich bei den Unterkünften um umfunktionierte ehemalige Studentenheime. Häufig gibt es dort keinen Strom und keine Heizung. Die Hygiene ist schlecht.69 Die Bewohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, doch was sie vom Staat erhalten, reicht bei weitem nicht. (...)
Die Lage der TschetschenInnen in der übrigen Russischen Föderation hat sich seit der letzten Berichtsperiode nicht verbessert. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der ›Zwangsmigranten‹ anstelle des UNO-Begriffs IDP [Internally Displaced Persons/Binnenvertriebene]. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Ausserdem gehören Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den ›Zwangsmigranten‹.73 (...)
Nach wie vor herrscht in der Russischen Föderation eine stark anti-tschetschenische Stimmung. Diskriminierungen und Misshandlungen gegen TschetschenInnen sowohl durch Privatpersonen als auch durch Beamte in Uniform sind weit verbreitet. TschetschenInnen müssen willkürliche Verhaftungen, konstruierte Anklagen, illegale Identitätskontrollen aber auch Angriffe durch Gruppen von Privatpersonen über sich ergehen lassen.75 Laut dem russischen Innenministerium sind in der ersten Hälfte des Jahres 2004 1058 Gesetzeshüter vor Gericht gezogen worden wegen Misshandlungen. Die Zahl solcher Fälle ist somit um 30 Prozent gestiegen im Vergleich zur Vorjahresperiode. Trotzdem herrscht nach wie vor ein Klima der Straflosigkeit. Oft schauen die Justizbehörden weg und wenn sie eine Strafe aussprechen, dann ist diese meist zu mild.76 Der Konflikt in Tschetschenien trägt direkt zur Brutalisierung der Gesetzeshüter bei, da Polizisten aus ganz Russland gemäss einem Rotationssystem für sechs Monate nach Tschetschenien geschickt werden. Dort ›lernen‹ sie willkürliche und gewalttätige Methoden, die sie anschliessend in ihren Heimatstädten zur Anwendung bringen.77 Insbesondere in der Folge von Terroranschlägen hat die Polizei jeweils ›Revancheaktionen‹ durchgeführt gegen ethnische Tschetschenen und andere Menschen kaukasischer Herkunft. Ähnlich wie in Tschetschenien selbst ist es dabei zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und Folter gekommen.78
Das aus Sowjetzeiten stammende so genannte ›Propiska‹-System – nach dem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste – ist zwar offiziell abgeschafft worden, faktisch wird es jedoch weiterhin angewendet. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, TschetschenInnen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, in dem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird.79 (...)«

62 Erlass No. 510 der Regierung der Russischen Föderation vom 30. April 1997, vgl. Gannuskina, Svetlana A. ›Migration und Recht‹. Netzwerk von juristischen Beratungsstellen für Flüchtlinge und Binnenvertriebene, »An die Gerichte in Deutschland, Anwälte, Migrationsbehörden, und alle anderen Stellen und Personen, von denen das Schicksal Asylsuchender aus Tschetschenien abhängt.« 16.10.2005. [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 17]
63 Erlass No. 404 der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Juli 2003, vgl. Ibid. U.S. Committee for Refugees and Immigrants. »World Refugee Survey 2005 – Russian Federation«. [#39928]
64 U.S. Committee for Refugees and Immigrants. »World Refugee Survey 2005 – Russian Federation«. [#39928]
65 Gespräch mit Timur Aliev (Koordinator Institute for War and Peace Reporting (IWPR), Grozny), 21.9.2005.
66 Gannuskina, »An die Gerichte in Deutschland«.
67 Winkler[, Peter]. »Erneute Zwischenfälle [im Nordkaukasus].« [Neue Zürcher Zeitung, 10, 13.1.2005, S. 3]
68 Gespräch mit Lipchan Bassajewa (Memorial, Nazran), 21.9.2005
69 Lemasson[, Denis]. »Return to Grozny«. [18.4.2005, http://www.msf.org]
73 European Council on Refugees and Exiles (ECRE). »Guidelines on the treatment of Chechen Internally Displaced Persons (IDPs), Asylum seekers & refugees in Europe.« June 2005. [#34793]
75 Norwegian Refugee Council. «Whose responsibility? [Protection of Chechen internally displaced persons, asylum seekers and refugees.]» [May 2005, http://www.nrc.no/Whose_responsibility_Chechnya.pdf (#33312)]
76 International Helsinki Federation for Human Rights (IHF). »IHF report.«[2005 (events of 2004): The Russian Federation, http://www.ihf-hr.org (#32117)]
77 Ibid.
78 Ibid.
79 Norwegian Refugee Council. »Whose responsibility?«


Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Tschetschenen, die nicht als Unterstützer der Rebellen in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sind, steht eine inländische Fluchtalternative offen.
Urteil vom 21.9.2005 - 1 K 1819/03.A - (6 S., M7307)
VG Karlsruhe: Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen in Tschetschenien; keine inländische Fluchtalternative wegen Verweigerung der Registrierung, die zudem Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit darstellt.
Urteil vom 23.8.2005 - A 11 K 10918/05 - (26 S., M7145)

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights u. a.: Tschetschenien: Analyse der Entwicklungen seit 2003; Verschärfung und Brutalisierung des Konflikts durch »Tschetschenisierung« (Übertragung der Verantwortung für »Anti-Terror«-Maßnahmen an Provinzregierung); Voraussetzungen für faire Wahlen nicht gegeben (engl.).
Bericht vom November 2005: »In a Climate of Fear; ›Political Process‹ and Parliamentary Elections in Chechnya (IHF, FIDH, NHC, Demos, Memorial)« (#39859)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Serbien und Montenegro

OVG Niedersachsen: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus Kosovo
Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 - (3 S., M7409)

»(...) Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass für die Kläger die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht unmöglich ist und ihnen schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Vorausgesetzt wird in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach dem Wortlaut die Unmöglichkeit, nicht die Unzumutbarkeit der Ausreise. Wenn bei der Gesetzesanwendung zusätzlich die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen ist, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet, wie in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Einen entsprechenden Zusatz enthält § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gerade nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt es also auf die Zumutbarkeit einer Ausreise nicht an (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 23.9.2005 - 3 B 70/05). Selbst wenn man jedoch unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Erlass eines Zuwanderungsgesetzes (BT-Drucks. 15/420, S. 79 f.) davon ausgeht, dass sich im Einzelfall auch aus der Unzumutbarkeit einer Rückreise – in der Regel in den Heimatstaat – eine Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergeben kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 - [= ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 33]; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 278; Heinhold, Asylmagazin 11/04, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, VII; Keßler, Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis, S. 6 [11 S., M6333]), so können jedenfalls die hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen Gründe keine solche Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen (vgl. Göbel-Zimmermann, a. a. O.; VG Oldenburg, Urt. v. 14.9.2005 - 11 A 3311/03 -; VG Hannover, Urt v. 15.8.2005 - 10 A 3673/04 -).
Wie der Senat in seinem bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 3. Juni 2004 (- 8 LB 84/04 -) ausgeführt hat, bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 1, 53 und 54 AuslG, an deren Stelle nunmehr die §§ 60 und 60 a Abs. 1 AufenthG getreten sind, unter welchen Voraussetzungen zielstaatsbezogene Gefahren einer Abschiebung entgegenstehen, also ein Abschiebungshindernis besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Maßstab nicht auch für die Frage gelten soll, wann dem Betroffenen seine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG – in seinen Heimatstaat oder einen Drittstaat – auf Grund der dortigen, also zielstaatsbezogenen Lage unmöglich ist. Anderenfalls ergäbe sich ein Wertungswiderspruch, da nicht nachvollziehbar wäre, warum die – hier von den Klägern angeführten – allgemeinen Verhältnisse im Kosovo zwar nicht ihrer Abschiebung, dafür aber ggf. ihrer Ausreise dorthin entgegenstehen sollten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -; OVG Münster, Beschl. v. 14.3.2005 - 18 E 195/05 -).
Der von den Klägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Einwand, dass auf diese Weise sogenannte Kettenduldungen nicht vermieden würden, dies aber erkennbar Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Rechtssatz mit dem genannten Inhalt ist nicht Bestandteil des geltenden Rechts (geworden). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern in Bezug genommenen Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Erlass eines Zuwanderungsgesetzes (BT-Drucks. 15/420, S. 79 f). Die mit diesem Gesetzentwurf verfolgte Absicht, die Duldung abzuschaffen und damit auch der Praxis von sogenannten Kettenduldungen entgegen zu treten, ist nämlich gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr ist auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 (vgl. BT-Drucks. 15/347) die nunmehr in § 60 a AufenthG geregelte Duldung weiterhin Bestandteil des geltenden Aufenthaltsgesetzes, das aus den genannten Gründen bei gegebener Möglichkeit der freiwilligen Ausreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gerade nicht zulässt.
Aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung knüpft an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an und modifiziert lediglich dann, wenn die Abschiebung bereits mindestens 18 Monate ausgesetzt worden ist, die Rechtsfolge (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.). In diesem Fall kann die Ausländerbehörde nämlich nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis erteilen – wie nach Satz 1 –, sondern soll dies gemäß Satz 2 tun. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG bietet hingegen keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den Fällen, in denen die Abschiebung zwar seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt worden ist, die Ausreise des Betroffenen aber nicht im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann Angehörigen des Volkes der Roma aus dem Kosovo, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren deshalb geduldet wird, weil weder die UNMIK noch die serbisch-montenegrinischen Behörden oder ein Drittstaat ihrer Rückführung zustimmen, sie also nicht abgeschoben werden können, keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Ihnen ist eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet und die Einreise in ihre Heimatprovinz tatsächlich möglich. Diese ›Ausreise‹ im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist auch nicht wegen der allgemeinen Verhältnisse in ihrer Heimatprovinz rechtlich unmöglich. Dies ergibt sich bereits aus der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bzw. zuvor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Nichtanerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling sowie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG (bzw. nunmehr § 60 a Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG). An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gebunden. Im Übrigen entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen für Angehörige des Volkes der Roma bei einer Rückkehr in ihre Heimatprovinz nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschl. v. 23.6.2005 - 8 LA 75/05 -). Eine Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 3. Mai 2005 unter Bezugnahme auf die vorhergehenden Erlasse vom 23. September, 25. Juni und 7. April 2004 zur Rückführung in den Kosovo. Soweit danach denjenigen Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo, deren Rückführung die UNMIK nicht zustimmt, eine Duldung zu erteilen ist, wird nämlich lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass die Abschiebung in diesen Fällen tatsächlich unmöglich ist, weil die Betroffenen mangels Zustimmung der UNMIK nicht in den Kosovo und mangels Zustimmung der serbisch-montenegrinischen Behörden auch nicht in das übrige Staatsgebiet von Serbien und Montenegro oder in einen sonstigen Drittstaat abgeschoben werden können. Die Annahme, die Abschiebung von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo sei vom Niedersächsischen Innenministerium wegen der schwierigen Verhältnisse in der Heimatprovinz ausgesetzt worden (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2005 - 6 A 171/05 - [ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 17]), trifft daher nicht zu (vgl. Erlass des Nds. Innenministeriums vom 8. August 2005), und kann somit auch keine (rechtliche) Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen. (...)«


BAMF: Keine adäquate Behandlungsmöglichkeit für PTBS-Patientin im Kosovo
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stellungnahme gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG an LABO Berlin vom 13.10.2005 (3 S., #39295, M7456)

»(...) Es haben sich im Hinblick auf das öffentliche Gesundheitswesen keine Anhaltspunkte auf die Erreichbarkeit geeigneter Therapien ergeben. Das Gesundheitsministerium im Kosovo äußert sich zu den in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen angewandten Methoden nicht. Die von der Leiterin des Gesundheitszentrums in Pristina benannten ›Psychotherapien‹ sind zu unspezifisch, als dass ihnen die erforderliche Effektivität beigemessen werden könnte. Dies gilt ebenso nach noch herrschender Meinung für eine ausschließlich medikamentöse Behandlung der PTBS. Freie Behandlungsplätze konnten nicht nachgewiesen werden.
Hinsichtlich des privaten Gesundheitsbereichs gibt es keine Hinweise auf zur Verfügung stehende freie Behandlungsplätze. Im Gegenteil, es wird auf zurückgehende Kapazitäten wegen beschränkter und weiter sinkender Finanzmittel verwiesen.
Aufgrund dieser Auskunftslage ist im vorliegenden individuellen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Ausländer bei Rückkehr in den Kosovo die zur Vermeidung einer erheblichen konkreten Gefahr i.S.d. § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG geeignete Behandlung seiner Erkrankung erlangen kann. Daher liegen nach Auffassung des Bundesamtes die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 AufenthG vor.«

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04 - (13 S., M7403)
VG Regensburg: Posttraumatische Belastungsstörung im Sandzak nicht behandelbar; lediglich medikamentöse Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro nicht ausreichend.
Urteil vom 2.8.2005 - RN 7 K 04.30227 - (8 S., M7416)

Länderberichte:
Europäische Kommission: Kosovo: Fortschrittsbericht zum Stabilitäts- und Assoziationsprozess; Situation im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit weiterhin unbefriedigend (engl.).
Bericht vom 9.11.2005: »Kosovo; 2005 Progress Report« (#38851)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo), Stand Juli 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 23.9.2005 (72 S., A0208, siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Einbürgerung von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo ohne Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit.
Erlass vom 21.10.2005 - 15 207-1:313 - (1 S., M7442)

Somalia

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben von UNICEF werden über 98 % der Mädchen zwischen sieben und zwölf Jahren Opfer von Genitalverstümmelung (engl.).
Bericht vom 25.11.2005: »Community involvement key to ending FGM in Somalia – UNICEF« (#39730)
UNHCR: Asylsuchende aus Süd- und Zentralsomalia benötigen weiterhin internationalen Schutz; Rückführung nach Nordsomalia unter bestimmten Bedingungen möglich; Konzept der inländischen Fluchtalternative nicht auf Somalia anwendbar.
Bericht vom November 2005: »UNHCR Empfehlung zu Rückkehrmöglichkeiten somalischer Staatsangehöriger nach Somalia« (#39165)

Sri Lanka

Weitere Dokumente von ecoi.net

Sudan

Länderbericht:
Amnesty international: Khartum: Der Anfang Oktober festgenommene Rechtsanwalt Mohamed Ahmed Abd Al-Gadir Al-Arbab soll u. a. wegen Mordes angeklagt werden; er ist einer der Verteidiger von 136 Binnenvertriebenen aus Darfur, die nach Zusammenstößen mit der Polizei im Lager Soba Aradi im Mai 2005 verhaftet worden waren.
Urgent action 277/05 vom 21.10.2005 (#38373)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Syrien

VG Hannover: Keine generelle Einreiseverweigerung für staatenlose Kurden
Urteil vom 23.8.2005 - 2 A 1478/03 - (11 S., M7386)

»(...) Hingegen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG beim Kläger zu 1) vor. Der Kläger zu 1) hat in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass er Syrien aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm solche Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr in die Heimat drohen. (...)
Der Feststellung eines bei ihm vorliegenden Abschiebungshindernisses steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) von den syrischen Behörden nach seinen Angaben nicht als syrischer Staatsangehöriger, sondern als Ausländer (Ajnabi) angesehen wird. Zwar wird überwiegend ein Anspruch auf Asyl oder Abschiebungsschutz unabhängig von in der Heimat drohenden politischen Verfolgungsmaßnahmen dann nicht gewährt, wenn der Betroffene staatenlos ist und der Gruppe, zu der der Betroffene gehört, die Wiedereinreise vom Heimatstaat verweigert wird. Es lässt sich aber bezüglich der Gruppe der staatenlosen Kurden aus Syrien, die im Ausländerregister registriert sind, nicht mit Gültigkeit für jeden Einzelfall feststellen, ob eine Wiedereinreise vom syrischen Staat ermöglicht wird oder nicht. In der Vergangenheit ist in Einzelfällen auch illegal ausgereisten staatenlosen Kurden wie dem Kläger zu 1) die Wiedereinreise in das Herkunftsland Syrien gestattet worden (vgl. Nds. OVG, B. v. 28.08.2004 - 2 PA 1183/04 -; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig v. 24.08.2004 [4 S., A0117 – siehe Hinweis]). Dem entspricht im Übrigen auch die Praxis der Kammer, im Rahmen ausländerrechtlicher Verfahren vollziehbar ausreisepflichtiger staatenloser Kurden aus Syrien zu verlangen, dass sie wenigstens einen – ggf. auch erfolglosen – Versuch unternehmen, bei der syrischen Botschaft Reisepapiere für die Rückkehr nach Syrien zu erhalten. (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Yeziden aus Syrien, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, können nur dann wegen drohender Verfolgung in der Türkei als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie belegen, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
Urteil vom 16.2.2005 - 11 A 2197/03 - (6 S., M7406)

Länderberichte:
ACCORD: Zur Frage der Legalität von Parteien und zu »Nasseristen« (Arabische Sozialistische Union) (engl.).
Anfragenbeantwortung a-4713 vom 17.11.2005 (#39468)
Amnesty international: Nach Amnestie des Präsidenten Freilassung von 190 politischen Gefangenen, darunter Muhammad Radun, Vorsitzender der Arabischen Menschenrechtsorganisation in Syrien, und weiterer Menschenrechtsaktivisten; Berichten zufolge weiterhin 101 Unterstützer der Muslimbruderschaft, 20 Mitglieder palästinensischer Organisationen sowie 20 Mitglieder der Demokratischen Sozialistischen Baath-Partei unter den Freigelassenen; mehrere hundert politische Gefangene bleiben aber in Haft (engl.).
Bericht vom 4.11.2005: »190 Political Prisoners Released, Hundreds Remain« (#38599)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Mögliche Gefährdung eines Kurden wegen exilpolitischer Aktivitäten (hier: Verfassen von Artikeln mit Kritik an der Kurdenpolitik sowie am Präsidenten); Überwachung und Sperrung von Internetseiten in Syrien; zur Internetseite www.karwan.de.
Stellungnahme vom 6.9.2005 an VG Magdeburg - 9 A 226/04 MD - (10 S., #39651, M7385)
Amnesty international: Menschenrechtssituation allgemein; Situation der Kurden; Zunahme von Verhaftungen von Rückkehrern, besondere Rückkehrgefährdung für Kurden, für der Moslembruderschaft nahestehende Personen sowie für Personen, die sich lange im Ausland aufgehalten haben.
Stellungnahme vom 9.6.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Syrien (#39192)

Tadschikistan

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Oppositionsführer Mahmudruzi Iskandarow u. a. wegen »Terrorismus« und Unterschlagung zu 23 Jahren Haft verurteilt; Hintergründe seiner mutmaßlichen Entführung aus dem russischen Exil im April 2005 noch immer ungeklärt (engl.).
Bericht vom 15.10.2005: »High-Profile Conviction Seen as Major Setback for Tajik Opposition« (#37762)

Togo

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, da antiretrovirale Therapie nicht finanzierbar.
Urteil vom 6.9.2005 - 8 E 5725/04.A(V) - (9 S., M7282)
VG Gera: Erhöhte Gefahr in Folge der Unruhen nur für Personen, die der Teilnahme an Unruhen verdächtigt werden, nicht jedoch für Rückkehrer aus Deutschland.
Beschluss vom 24.6.2005 - 4 E 20071/05 Ge - (3 S., M7426)

Länderbericht:
Amnesty international: Entwicklungen seit Februar 2005; besondere Gefährdung von UFC-Mitgliedern.
Stellungnahme vom 23.6.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (#39370)

Tunesien

Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Presse- und Versammlungsfreiheit im Vorfeld des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft (WSIS) (engl.).
Bericht vom 14.11.2005: »Human rights abuses in the run up to the WSIS« (#39099)

Türkei

VG München: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung
Urteil vom 12.8.2005 - M 24 K 03.52211 - (10 S., M7377)

»(...) Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, da er seine Heimat auf Grund politischer Verfolgung verlassen musste und bei einer Rückkehr erneut von politischer Verfolgung bedroht wäre. (...)
Der Kläger hat vor dem Bundesamt und vor Gericht glaubhaft von einer Vielzahl, teilweise massiver Übergriffe türkischer Sicherheitsbehörden berichtet, wobei er zum Zeitpunkt seiner Ausreise weiterhin mit derartigen Maßnahmen zu rechnen hatte. (...)
Die ›legale‹ Ausreise des Klägers aus der Türkei im Oktober 2001 mit gültigem Reisepass und ohne Beanstandung bei der Grenzkontrolle am Flughafen Ankara spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und auch nicht dagegen, dass er seine Heimat als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Denn ›offiziell‹ lag gegen den Kläger zu diesem Zeitpunkt nichts mehr vor. Er war nach Verbüßung der Strafe entlassen worden, aktuell lief kein Ermittlungs- oder Strafverfahren mehr gegen ihn. Dass er gleichwohl wegen seiner durch seinen Rechtsanwalt erstatteten Anzeige gegen die Folterer unter den Sicherheitskräften, die seine Geständnisse erpresst hatten, zwar nicht von den Strafverfolgungsbehörden in amtlicher Funktion, aber von den betroffenen Mitgliedern des militärischen Geheimdienstes ›JITEM‹ massiv bedroht wurde und mit dem Schlimmsten zu rechnen hatte, hat er glaubhaft und in Übereinstimmung mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen vorgetragen.
So wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor Kurden in der Türkei häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der ›Null-Toleranz-Politik‹ gegenüber Folter weiterhin dem türkischen Staat zurechenbar sind, weshalb auch gegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.4.2005, Az: 8 A 273/04.A - Juris Nr.: MWRE205012480 - [68 S., M6691] m. N.). Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 2005 nicht in Frage gestellt. Zwar heißt es dort auf S. 28 f., aufgrund der Reformen könne davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber in der Türkei nicht gefoltert werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie zuvor bereits gefoltert oder misshandelt worden seien. Da das Auswärtige Amt aber andererseits auch angibt, dass Folter in der Türkei nach wie vor ein Problem darstellt, liegt dieser Prognose ersichtlich nicht der Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zu Grunde (OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Dass Personen, die gefoltert wurden und Anzeige gegen die Verantwortlichen erhoben haben, deswegen ebenso wie ihre Anwälte weiteren Repressionen ausgesetzt sein können, ergibt sich etwa aus der ›Urgent Action‹-Meldung von amnesty international Deutschland vom 4. August 2004 [#24470], die von der Klagepartei neben weiteren Unterlagen mit der Klagebegründung vorgelegt worden ist, der ›Länderkurzinfo‹ der Koordinationsgruppe Türkei der deutschen Sektion von amnesty international vom Juli 2005 [Asyl-Info 7–8/2005, S. 48] und dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ›Türkei – Zur aktuellen Situation – Mai 2005‹ [24 S., #32420], die von der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung übergeben und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der dortigen Schilderungen zu zweifeln, zumal die Darstellung der gegenwärtigen Situation im o. g. Lagebericht des Auswärtigen Amts zwar wesentlich zurückhaltender ist, aber letztlich in die gleiche Richtung geht. Die von amnesty international angeführten Übergriffe und Maßnahmen kommen auch nicht nur vereinzelt vor, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger, der vorverfolgt ausgereist ist, im Falle der Rückkehr in seine Heimat erneut entsprechenden Repressalien von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein wird, nicht unbedeutend ist. (...)«
Einsender: RA Sack, München

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Es ist Yeziden nicht generell unzumutbar, bei der türkischen Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen.
Beschluss vom 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - (4 S., M7407)
VG Leipzig: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung (hier: Vorverfolgung wegen pro-kurdischen Engagements).
Urteil vom 24.8.2005 - A 5 K 31048/02 - (15 S., M7431)
VG Oldenburg: Yeziden aus Syrien, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, können nur dann wegen drohender Verfolgung in der Türkei als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie belegen, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzten.
Urteil vom 16.2.2005 - 11 A 2197/03 - (6 S., M7406)

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Oberster Gerichtshof bestätigt Bewährungsstrafe von 20 Monaten gegen Burak Bekdil, Leitartikler der englischsprachigen Turkish Daily News, wegen der »Beleidigung staatlicher Institutionen« in einem justizkritischen Artikel (engl.).
Bericht vom 18.11.2005: »Court upholds 20-month suspended prison sentence against editorialist« (#39504)
Amnesty international: Semdinli, Provinz Hakkari: Ein Toter bei Bombenattentat auf Buchhandlung am 9. November; drei der Attentäter wurden von Menschenmenge gefasst und als Angehörige des Geheimdienstes der Gendarmerie sowie als PKK-Überläufer identifiziert (engl.).
Bericht vom 18.11.2005: »Bombing in Semdinli: How high up does it go?« (#39418)
Europäische Kommission: Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen für die EU-Mitgliedschaft (engl.).
Bericht vom 9.11.2005: »Turkey; 2005 Progress Report« (#38844)
Reporters sans frontières: Sinan Kara, Journalist der Zeitung Datca Haber, wegen angeblicher Beleidigung des Vizepräfekten von Datca zu neun Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 26.10.2005: »Nine months in prison for journalist who ›insulted‹ town's deputy prefect« (#38536)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Uganda

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Hilfsorganisationen schränken Aktivitäten im Norden nach Angriffen der Lord's Resistance Army (LRA) ein (engl.).
Bericht vom 28.10.2005: »Relief agencies cut back operations following suspected rebel attacks« (#38440)

Ukraine

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur Situation von Migranten und Asylbewerbern (u. a. gesetzliche Regelungen, Mängel im Asylverfahren, Inhaftierung von Asylsuchenden und Haftbedingungen) (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Ukraine: On the Margins. Rights Violations against Migrants and Asylum Seekers at the New Eastern Border of the European Union« (#40021)

Usbekistan

Weitere Dokumente von ecoi.net

Vietnam

Weitere Dokumente von ecoi.net


nächste Seite

Home: Informationsverbund Asyl e.V.