Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VGH Hessen: Interner Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Beschluss vom 15.9.2005 - 3 UE 2381/04.A - (22 S., M7417)

»(...) Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch nach Durchführung der Beweisaufnahme des Senats zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG) noch auf Feststellung von Abschiebungshindemissen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG). (...)
Der Senat kommt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger heute bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan am Ort der inländischen Fluchtalternative – Berg-Karabach – hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ist, er dort auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt ist, die so am Herkunftsort nicht bestünden, und die Enklave Berg-Karabach von Deutschland aus über Armenien erreichbar ist. (...)
Er kann entweder durch Beantragung des ›Flüchtlingsstatus‹ in Armenien ggfs. mit Erhalt eines Flüchtlingsausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder durch Beantragung einer Einreiseerlaubnis nach Berg-Karabach in der ständigen Vertretung in Eriwan seine Einreise erreichen, auch wenn die Bearbeitungszeit der Anträge ggfs. einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dies ist jedoch zumutbar, da der Kläger als armenischer Volkszugehöriger in Armenien sich dort wird vorübergehend aufhalten können und einer Arbeit nachgehen kann, die es ihm ermöglichen wird, die Zwischenzeit bis zur Einreise nach Berg-Karabach zu überbrücken. (...)
Der Kläger wird am Ort der inländischen Fluchtalternative auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein, die so am Herkunftsort nicht bestünden. (...) Hierauf kommt es jedoch, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - bereits hingewiesen hat, nicht entscheidungserheblich an, da selbst wenn für den Kläger das wirtschaftliche Existenzminimum in Berg-Karabach nicht gewährleistet wäre, dies nicht die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt, denn das fehlende wirtschaftliche Existenzminimum wäre nicht verfolgungsbedingt. (...)
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, das Gebot der richtlinienkonformen Anwendung stehe der Annahme einer inländischen Fluchtalternative entgegen, kann dem nicht gefolgt werden.
Der Bevollmächtigte des Klägers meint insoweit, Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie – (Amtsblatt Nr. L 304 vom 30/09/2004, S. 12 ff.) stehe der Annahme einer inländischen Fluchtalternative, dort interner Schutz, entgegen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie kann Abs. 1 auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.
Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich, den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem Teil des Herkunftslandes internen Schutz genießt. Der Bevollmächtigte des Klägers stellt insoweit die Frage, ob von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem Landesteil – Berg-Karabach – aufhält oder ob dieser nur unter unzumutbaren Bedingungen erreichbar ist. Der Kläger wird, um den Ort des internen Schutzes aufsuchen zu können, notwendigerweise über Armenien reisen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass er selbst armenischer Volkszugehöriger ist – die Volkszugehörigkeit leitet sich, wie bereits oben ausgeführt, von dem Vater des Klägers ab –, wird er in Armenien aufgenommen werden, und, soweit er den Flüchtlingsstatus beantragt, sogar in Hilfsprogramme aufgenommen werden. Eventuelle Wartezeiten, um zum Ort des internen Schutzes gelangen zu können, wird er daher in Armenien überbrücken können, wo ihn aufgrund seiner armenischen Volkszugehörigkeit auch keine sonstigen Benachteiligungen erwarten. Dass die Lebensbedingungen in Berg-Karabach schwierig sind, könnte der Annahme entgegenstehen, dass von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass, wie sich aus den eingeholten Auskünften ergibt, für Außenstehende, d. h. nicht aus Berg-Karabach stammende Personen, keine Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und die Ansiedlung dort eigene Mittel voraussetzt, um etwa eine kleine Landwirtschaft oder ähnliches zu erwerben und davon zu existieren. Wie sich aus dem gesamten Regelungsgefüge der Qualifikationsrichtlinie ergibt, muss es sich jedoch bei den Gefahren, die zur Anerkennung internationalen Schutzes führen, um verfolgungsbedingte Gefahren handeln. Soweit wirtschaftliche Nachteile, die am Ort der Verfolgung ebenso oder noch stärker bestehen als am Ort des internen Schutzes, nicht verfolgungsbedingt sind, sind sie bei der Frage, ob von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich am Ort des internen Schutzes aufzuhalten, nicht zu berücksichtigen. (...)«


Ekkehard Hollmann: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Anmerkung zum Beschluss des VGH Hessen vom 15.9.2005 - 3 UE 2381/04.A - (s. o.)

Der VGH Hessen stellt in dem Beschluss die These auf, dass die Anwendung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nur dann ausgeschlossen sei, wenn vom Antragsteller aufgrund von verfolgungsbedingten Gefahren vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, Schutz in einem sicheren Landesteil zu suchen. Das überzeugt nicht. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten unter zwei Voraussetzungen das Recht ein, den internationalen Schutz unter Hinweis auf internen Schutz auszuschließen:

Bestehen verfolgungsbedingte Gefahren, liegt bereits die erste Voraussetzung nicht vor. Die zweite Voraussetzung muss also nicht verfolgungsbedingte Gründe betreffen, da sie andernfalls überflüssig wäre. Im Übrigen deutet auch nichts in der Qualifikationsrichtlinie darauf hin, dass ein Vergleich der Lebensbedingungen am Ort des internen Schutzes mit dem Herkunftsort des Antragstellers anzustellen ist. Entscheidend ist, ob im verfolgungssicheren Landesteil die grundlegende Versorgung mit Lebensmitteln, die medizinische Versorgung und ausreichender staatlicher Schutz besteht. Nur unter diesen Voraussetzungen kann man von einem Flüchtling vernünftigerweise erwarten, sich dort aufzuhalten.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative und die Regelung zur internen Flucht der Qualifikationsrichtlinie auch im Übrigen keineswegs deckungsgleich sind. So ist beispielsweise nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag, nicht aber auf den Zeitpunkt der Flucht abzustellen. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie kann daher erst nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Umsetzung in nationales Recht Anwendung finden. Solange diese Umsetzung fehlt, widerspricht die Fortführung der Rechtsprechung über die inländische Fluchtalternative den Regelungen der Qualifikationsrichtlinie.

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine Anwendung der Qualifikationsrichtlinie vor Umsetzung oder Ablauf der Umsetzungsfrist.
Urteil vom 5.10.2005 - 6 A 1046/05 - (6 S., M7412)

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerwG: Keine Abschiebungsandrohung auf Vorrat
Urteil vom 30.8.2005 - 1 C 29.04 - (9 S., M7371)

»(...) Gegenstand der Revision ist nur die Anfechtung der Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise der Klägerin (Ziff. 4 Satz 6 des Bescheides vom 21. August 2000). (...)
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Anfechtungsbegehren. Allerdings enthält Ziff. 4 des Asylablehnungsbescheides vom 21. August 2000 in den Sätzen 1 und 4 jeweils eine – insoweit nach rechtskräftiger Abweisung der Klage bestandskräftig gewordene – Androhung der Abschiebung (aus der Haft bzw. für den Fall der Haftentlassung). Diese Androhungen sind geeignet, wie die Beklagte nicht zu erkennen scheint, auch die Wirkung zu entfalten, dass auf eine erneute Androhung im Fall der Wiedereinreise unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG verzichtet werden kann. Es trifft deshalb schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass – wie die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Vorgehens vor allem geltend macht – ohne die vorsorgliche Abschiebungsandrohung für den Fall der Wiedereinreise derjenige Ausländer besser stehe, der aus der Haft abgeschoben werde, als der, der aus der Haft entlassen und erst danach abgeschoben werde. Dies steht aber dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entgegen. Denn die angefochtene Androhung in Ziff. 4 Satz 6 geht in ihren Rechtswirkungen über das hinaus, was § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG anordnet. Die Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise der Klägerin bezieht sich nach ihrem nicht einschränkenden Wortlaut nicht lediglich auf eine Einreise zur Durchführung eines asylrechtlichen Folgeverfahrens, sondern betrifft jede ›erneute unerlaubte Wiedereinreise‹. Damit stellt sie aber einen über § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG hinausgehenden Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin dar, für dessen Abwehr ihr ein Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht abgesprochen werden kann.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch in Übereinstimmung mit Bundesrecht als begründet angesehen. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die die Klägerin belastende Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt). (...)
b) Eine vorsorgliche Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für den Fall der zukünftigen Einreise sieht das Gesetz nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG vor. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung für den Fall der beabsichtigten Einreise im so genannten Flughafenverfahren, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Diese gesetzliche Regelung ist auf Fälle der vorliegenden Art und außerhalb des Flughafenverfahrens nicht übertragbar. (...)
c) Eine Ermächtigung zum Erlass einer vorsorglichen Abschiebungsandrohung für den Fall der künftigen Wiedereinreise lässt sich auch nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG ableiten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Daraus ergibt sich, dass die Abschiebungsandrohung erst nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag erlassen werden darf. Die in § 34 Abs. 1 AsylVfG geregelte Ermächtigung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung knüpft somit an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags ergibt. Sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus, den es ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt. Hieran fehlt es, wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte Einreise begründet werden soll (so auch OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A - juris, und Urteil vom 29. September 2004 - 3 A 280/04.A -; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 - VBlBW 2002, 38 [= ASYLMAGAZIN 9/2001, S. 52]; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. November 2003 - 2 L 60/03 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2005 - OVG 6 B 4.04 -). (...)
Für eine erweiternde Auslegung des § 34 Abs. 1 AsylVfG und des § 59 AufenthG mit dem Ziel, auch im Falle künftiger Wiedereinreise nach Abschiebung aus der Haft die Rechtswirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG herbeizuführen, besteht – wie oben unter 1. bereits angesprochen – entgegen der Auffassung des Bundesamtes kein Bedarf. Denn auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft ist das Bundesamt zum Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung befugt, welche die Rechtsfolgen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG auslöst. § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG ermächtigt das Bundesamt zur Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Frist (›soll ... angedroht werden‹) und enthält insoweit keinerlei Einschränkung für den Fall einer Abschiebung aus der Haft. Auch nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen (alten) Rechtslage war das Bundesamt hierzu berechtigt. (...)«


VG Minden: Ausnahmefall von § 28 Abs. 2 AsylVfG bei Konversion zum Christentum
Urteil vom 25.8.2005 - 9 K 2754/04.A - (11 S., M7384)

»(...) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind gegeben. (...)
Zwar gehen nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen aus. Doch gibt es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hinreichend Hinweise darauf, dass zum Christentum konvertierten Muslimen in Afghanistan Verfolgung droht, wenn sie sich dort als Christen zu erkennen geben, und insbesondere dann, wenn sie versuchen zu missionieren (vgl. AA, Lagebericht vom 21. Juni 2005, S. 20 f. [32 S., A0182, siehe Hinweis]; Danesch, Auskunft vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig [7 S., #34052, M6652]; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 1. März 2004, S. 12; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -; Urteile der Kammer vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A - [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 10] und 15. Juli 2004 - 9 K 7238/03.A -).
Zwar gewährleistet die Ende Januar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Nach Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion, doch räumt Absatz 2 der Vorschrift Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht ein, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Dieses Grundrecht umfasst aber nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. In diesem Fall kommt das Sharia-Recht zur Anwendung, nach dem einem Konvertiten, der seinen moslemischen Glauben aufgegeben hat, die Todesstrafe droht (vgl. AA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg [5 S., A0168, siehe Hinweis]; Danesch vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig). (...)
Nach den Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2005 steht es für das Gericht fest, dass es für den Beigeladenen unzumutbar wäre, nach einer Rückkehr nach Afghanistan seine neue Glaubensüberzeugung zu leugnen und seinen christlichen Glauben lediglich im ganz privaten Bereich auszuüben. Das Gefühl, Teil einer Gemeinschaft zu sein, in der man sich gegenseitig respektiert und gemeinsam Gottesdienste feiert, ist für den Beigeladenen nach seinen glaubhaften Angaben besonders wichtig. Das Bedürfnis nach Ehrlichkeit, das immer schon Teil seiner Lebenshaltung war, prägt jetzt, nach dem Übertritt zum Christentum, seine Identität noch stärker. Es wäre ihm offensichtlich nicht möglich, nach außen als Moslem zu leben, seinen christlichen Glauben also zu verleugnen, ohne auch einen Teil seiner Identität preiszugeben.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 dem alten § 28 AsylVfG angefügt worden ist und die ›Umstände im Sinne des Absatzes 1‹ in Bezug nimmt, erschließt sich über die Regelung des Absatzes 1. Danach wird ein Betroffener, selbst wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, als Asylberechtigter anerkannt, vorausgesetzt, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Wenn der Entschluss nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, wird der Betroffene in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt. Eine Ausnahme von der Regel gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Weitere Ausnahmen von der Regel sind möglich. (...)
Eine solche Ausnahme von der Regel setzt nach der Intention des § 28 AsylVfG notwendig voraus, dass der Ausländer sich nicht ›asylunwürdig‹ verhalten, insbesondere nicht versucht hat, durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erzwingen.
Davon ist hier hinsichtlich des Beigeladenen auszugehen. Wie oben dargelegt, entspricht seine Hinwendung zum Christentum einem wahrhaftigen und nachhaltigen inneren Anliegen und ist nicht zum Zwecke der Beeinflussung eines möglichen weiteren Asylverfahrens erfolgt. Dem Beigeladenen kann ein ›asylunwürdiges‹ Verhalten nicht vorgeworfen werden. Vielmehr ist hier aufgrund der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalles von der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG Gebrauch zu machen und an der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, festzuhalten. (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
VGH Hessen: »Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.10.2005 - 8 UE 1274/04.A - (10 S., M7449)
OVG Sachsen-Anhalt: Das Oberverwaltungsgericht kann auf Grund von Art. 19 Abs. 4 GG in der Beschwerdeinstanz die Abschiebung vorläufig untersagen, wenn nicht sofort über die Beschwerde entschieden werden kann.
Beschluss vom 15.7.2005 - 2 M 116/05 - (3 S., M7464)
VG Magdeburg: Bei einer Gesetzesänderung beginnt die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Stellung eines Asylfolgeantrages mit Kenntnis des Antragstellers von der Gesetzesänderung, nicht schon mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (hier: Einführung des Familienabschiebungsschutzes nach § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Urteil vom 14.10.2005 - 9 A 193/05 MD - (4 S., M7387)
VG Chemnitz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn zumindest einem Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist; § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.
Beschluss vom 22.9.2005 - A 2 K 661/05 - (4 S., M7413)
VG Gelsenkirchen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.
Beschluss vom 8.8.2005 - 1a L 991/05.A - (3 S., M7327)
VG Gelsenkirchen: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen die subjektiven Nachfluchtgründe bereits vor dem 1.1.2005 verwirklicht worden sind.
Urteil vom 4.2.2005 - 15a K 6358/02.A - (25 S., M7482)

 

Allgemeines Aufenthaltsrecht

VGH Ba-Wü: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - (14 S., M7437)

»(...) I. Der Antragsteller ist ein abgelehnter Asylbewerber irakischer Staatsangehörigkeit. Gegen Ende seines (...) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde ihm von der zuständigen Agentur für Arbeit die unselbständige Erwerbstätigkeit bei einer Reinigungsfirma vom 01.12.2004 bis 01.02.2005 erlaubt. Seiner erstmals am 22.02.2005 ausgestellten Duldungsbescheinigung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG) wurde der Zusatz beigefügt: ›Erwerbstätigkeit: nicht gestattet‹. Dagegen erhob er Widerspruch und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise nach § 123 VwGO.
Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist.
1. Dem steht nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des vom Antragsteller mit dem Hauptantrag verfolgten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen. Denn ein solcher Antrag wäre bereits nicht statthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass dem Verfahren ein belastender Verwaltungsakt zugrunde liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.1987 - 8 S 1001/87 -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 309; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Zusatz ›Erwerbstätigkeit: nicht gestattet‹ zur Duldung vom 22.02.2005 ist, wie sich aus den Umständen ergibt, mangels Regelungsgehalts (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltende Rechtslage. (...)

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet. Zuständige Behörde zur Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist im Falle des Antragstellers das Regierungspräsidium Karlsruhe.

III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. (...)
1. Fraglich ist bereits, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) bejaht hat. Seine Begründung, der Antragsteller könne ›aus Zeitgründen und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes‹ nicht auf die Hauptsache verwiesen werden, erscheint zweifelhaft. Bei geduldeten Ausländern, denen die Beschäftigung noch nicht erlaubt war, dürften ›Zeitgründe‹, d. h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und die damit verbundenen finanziellen Einbußen für sich alleine wohl noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer – die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden – einstweiligen Anordnung bilden. (...)
Dazu dürfte die Möglichkeit, eine Erlaubnis, welche wirtschaftliche Vorteile bieten kann, schnellstmöglich ausnutzen zu können, für sich alleine nicht ausreichen. Wird eine solche Erlaubnis, wie etwa eine Gaststättenerlaubnis, beantragt, ist es vielmehr regelmäßig zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2004 - 22 CE 04.2203 -, GewArch 2004, 491; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.1988 - 14 S 1959/88 -, GewArch 1988, 389). Nichts anderes dürfte für die erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gelten, sofern nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die einstweilige Zulassung zur angestrebten Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gebieten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724) und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14.03.2005 - 2 B 1087/05 -, InfAuslR 2005, 204 [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44]), oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.
Eine damit vergleichbare Konstellation dürfte der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht haben. Er war zwar schon bisher als Hilfskraft in der Reinigungsbranche tätig. Diese Branche ist aber von hoher Fluktuation geprägt und setzt keine kontinuierliche Ausübung der Tätigkeit voraus. (...)
2. Letztlich muss die Glaubhaftmachung eines ausreichenden Anordnungsgrundes hier aber nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 1. Alt. ZPO) zutreffend verneint. (...)
Zwar dürfte dem Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht bereits der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV (dazu a)) und auch nicht der fehlende Ablauf der nach § 10 Satz 1 BeschVerfV erforderlichen Wartefrist entgegenstehen (dazu b)). Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums zu seinen Lasten lässt aber keine Fehler erkennen (dazu c)).
a) (...) Rückführungen irakischer Staatsangehöriger finden aber derzeit, worauf das Regierungspräsidium hinweist, nicht statt (so auch der unter Abschnitt D, Ziffer 8.3 der zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen – Stand 01.08.2005 – enthaltene Erlass über die Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 27.11.2003, Az. 4-13-IRK/12). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller können also derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Verhalten nicht vollzogen werden, es sei denn, er hätte die irakische Staatsangehörigkeit nur vorgetäuscht und wäre in Wirklichkeit Angehöriger eines Staates, der ihn ohne Personalpapiere rückübernehmen würde.
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV spricht aber dafür, diesen Versagungsgrund nur dann zu bejahen, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 11 BeschVerfV Anm. 3; Stiegeler in: Asylmagazin 6/2005, S. 7). Denn die Frage des ›Vertretenmüssens‹ eines Zustandes – hier: der nicht erfolgten Aufenthaltsbeendigung – stellt sich dann nicht, wenn es an einem kausalen Beitrag des Betroffenen fehlt (so auch für das ›Vertreten‹ im Rahmen von § 30 Abs. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - und vom 08.11.2001 - 13 S 2171/00 -). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen (s. unter c).
b) Nach Ansicht des Senats dürfte ein Anspruch des Antragstellers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auch nicht am fehlenden Ablauf der Wartefrist nach § 10 Satz 1 BeschVerfV scheitern. Nach dieser Bestimmung kann geduldeten Ausländern erst nach einem Jahr erlaubten oder geduldeten Aufenthalts eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, unter Zeiten ›erlaubten‹ Aufenthalts fielen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nicht, erscheint bedenklich (vgl. dazu ausführlich und mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte auch Funke-Kaiser, a. a. O., [in: GK-AufenthG,] § 60 a Rn. 50; vgl. auch Stiegeler, a. a. O., S. 6). Selbst wenn ›gestatteter‹ und ›erlaubter‹ Aufenthalt nicht gleichzusetzen wären, bliebe fraglich, ob die Wartefrist nur für die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gilt (vgl. VG Münster, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 L 189/05 -, AuAS 2005, 127 [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 43]; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 10 BeschVerfV). Auch dies kann aber letztlich dahinstehen.
c) Denn es ist jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Regierungspräsidium sein ihm nach § 10 Satz 1 BeschVerfV eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die tragende Erwägung des Regierungspräsidiums, gegen eine Erteilung spreche die nicht ausreichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Nationalpasses, dürfte bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Denn der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Satz 1 BeschVerfV steht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein aus § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV folgendes Berücksichtigungsverbot entgegen (dazu aa)). Diese Erwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessensfehlerhaft (dazu bb)).
aa) Aus der Systematik der §§ 10 f. BeschVerfV wird gefolgert, Unterlassungen des Ausländers, die in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehörten, zur Bejahung des Tatbestandes dieses Versagungsgrundes aber nicht ausreichten, dürften bei der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden (so Stiegeler, a. a. O., S. 7). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte ein solches ›Berücksichtigungsverbot‹ nur dann gelten, wenn ein Unterlassen des Ausländers mangels Zumutbarkeit pflichtgemäßen Handelns dazu führt, dass er die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV zu ›vertreten‹ hat, da sonst Zumutbarkeitserwägungen unterlaufen würden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Regierungspräsidium hat in seinen Ermessenserwägungen auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Antragstellers – seine nicht ausreichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses – abgestellt. Dieses Unterlassen ist, wie dargelegt, zwar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit seiner Aufenthaltsbeendigung und daher insofern vom Antragsteller nicht zu vertreten, wohl aber potentiell ursächlich für die Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG (dazu nachfolgend). Eine solche Unterlassung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen von § 10 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden.
bb) Die Berücksichtigung der unterlassenen Passbeschaffung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Ausländergesetz war ein Erwerbstätigkeitsverbot als Auflage zur Duldung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG zulässig, um damit einem abgelehnten Asylbewerber den Anreiz zu nehmen, seine ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auferlegte Pflicht, an der Passbeschaffung mitzuwirken und damit seine Passpflicht nach § 4 AuslG zu erfüllen, zu missachten oder zu verschleppen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 975/04 -; Beschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/04 -, InfAuslR 2004, 70; vgl. auch Funke-Kaiser, a. a. O., § 60 a Rn. 52). Ob die fehlende Mitwirkung dazu führte, dass eine Aufenthaltsbeendigungung unmöglich war, war insoweit regelmäßig unerheblich; eine Anordnung kam nur dann nicht in Betracht, wenn von vornherein feststand, dass die Passlosigkeit auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht beseitigt werden konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2005 - 11 S 1368/04 -; Funke-Kaiser, a. a. O.) oder eine Aufenthaltsbeendigung in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht mehr absehbar war (so Funke-Kaiser, GK-AuslR, § 56 Rn. 15; möglicherweise enger Hess. VGH, Beschluss vom 06.04.2001 - 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001, 378 und VG München, Beschluss vom 08.11.1999 - M 7 S 99.4357 -, NVwZ-Beilage I 4/2000, 43: Erwerbstätigkeitsverbot jedenfalls dann, wenn der Ausländer durch sein Verhalten ein Abschiebungshindernis zu vertreten hat).
Diese Erwägungen können auch unter Geltung des § 10 Satz 1 BeschVerfV in zulässiger Weise das behördliche Entscheidungsermessen bestimmen. (...)«


OVG NRW: Zum Rechtsschutz auf Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 22.4.2005 - 18 B 574/05 - (2 S., M7367)

»(...) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung als Hauptantrag formulierten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Bescheinigung des Antragsgegners vom 10. Januar 2005 und in der Duldung vom 8. Februar 2005 enthaltene Auflage ›Erwerbstätigkeit nicht gestattet‹ bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides anzuordnen, als nicht statthaft angesehen hat. Im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage, nach der es sich bei dem einer Duldung beigefügten Verbot einer Erwerbstätigkeit um eine isoliert anfechtbare Auflage im Sinne von § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Ausländergesetzes – AuslG – handelte und daher diesbezüglich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 -, AuAS 2003, 272 = NVwZ-Beil. I 2004, 18 = EZAR 632 Nr. 37 = EildStNRW 2004, 178), ist den in §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – und in § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV –, der §§ 39 bis 41 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt, getroffenen Regelungen zu entnehmen, dass geduldete Ausländer, die – wie der Antragsteller – eine Beschäftigung ausüben wollen, einer dahingehenden Erlaubnis bedürfen, die gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu begehren ist. Soweit der Bescheinigung vom 10. Januar 2005 und der Duldung vom 8. Februar 2005 zufolge dem Antragsteller ›Erwerbstätigkeit nicht gestattet‹ ist, handelt es sich nach alledem nicht um eine selbständig anfechtbare Auflage, sondern nur um einen Hinweis auf die Rechtslage. (...)«


OVG NRW: »Umverteilung« von abgelehnten Asylbewerbern
Beschluss vom 27.5.2004 - 19 B 1577/02 - (8 S., M7438)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung geht es um das Problem der landesübergreifenden »Umverteilung« von Ausländern mit geduldetem Aufenthalt. Das OVG NRW bejaht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für einen Ausländer, damit er mit seiner Familie in NRW zusammenleben kann. Dabei stellt das Gericht fest, dass die Ausländerbehörde in NRW – jedenfalls auch – örtlich zuständig ist. In einem weiteren Beschluss vom 28.7.2004 - 19 B 2409/03 - (6 S., M7439) bestätigte das OVG NRW diese Rechtsprechung für die Erteilung einer Duldung.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Senat versteht den anwaltlich gestellten Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ihm ›den Zuzug von ..., Kreis Schleswig-Flensburg, nach Bonn zu genehmigen‹, entsprechend § 88 VwGO in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Sinn. Das Begehren des Antragstellers geht dahin, sich für die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland am Wohnort seiner Ehefrau G. in Bonn aufhalten zu dürfen, bei der auch die drei gemeinsamen Kinder (...) leben. Ausländerrechtlich umgesetzt werden kann dieses Begehren durch die tenorierte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die vorbehaltlich einer räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG für das Bundesgebiet gilt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG). (...)
Für dieses Begehren hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. (...)
Das nach § 30 Abs. 4 AuslG grundsätzlich eröffnete Ermessen der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kann die Antragsgegnerin im Fall des Antragstellers rechtmäßig nur dahin ausüben, dass sie seinem sinngemäßen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis stattgibt. Jede andere Entscheidung wäre rechtswidrig. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mehr länger auf eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG verwiesen werden, die er bereits seit dem 14. Juli 1997 innehat. Die Frist der Duldung soll nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AuslG ein Jahr nicht übersteigen. Diese Höchstdauer darf nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen überschritten werden (Nr. 56.2.1 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV)). Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren keine Gründe angeführt, die die Annahme eines solchen besonders gelagerten Ausnahmefalles rechtfertigen. Die Ablehnung des sinngemäßen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verstieße im Gegenteil gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kann es erfordern, langfristig geduldeten Ehegatten und Familienangehörigen, die in verschiedenen Bundesländern leben, auf diesem Weg die (Wieder-)Herstellung der ehelichen und/oder familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Die Interessenlage dieses Personenkreises unterscheidet sich nicht vollständig von derjenigen von Asylbewerbern mit ebenfalls räumlich beschränkter Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 56 AsylVfG), für die § 51 AsylVfG ausdrücklich vorsieht, dass der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auf Antrag des Ausländers auch durch länderübergreifende Verteilung während des Asylverfahrens Rechnung zu tragen ist. Entsprechende ausdrückliche Regelungen über eine länderübergreifende Verteilung für geduldete Ausländer gibt es im AuslG nicht. Entgegen anderslautender Rechtsprechung und Kommentarliteratur kann dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie auch nicht durch eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landes analog § 58 AsylVfG ausreichend Rechnung getragen werden (so aber ThürOVG, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, DÖV 2003, 909; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: Dezember 2003, § 56 Rn. 11 a. E.; wie hier ablehnend BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR 2000, 223).
Denn schon die Rechtsfolgen des § 58 AsylVfG passen nicht auf Fälle der hier in Rede stehenden Art. Die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landes ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur für ganz kurzfristig andauernde Abwesenheitszeiten wie etwa die in den Absätzen 2 und 3 genannten Termine bei Bevollmächtigten, Flüchtlingshilfeorganisationen, Behörden und Gerichten vorgesehen. Einen allgemeinen Aufenthalt ermöglicht § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich nur in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde.
Das Gewicht des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie ist im Fall des Antragstellers so groß, dass entgegenstehende Belange dahinter zwingend zurückstehen müssen. Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau sowie zu seinen drei minderjährigen ledigen Kindern bestehen eheliche und familiäre Bindungen, die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schutzwürdig sind. (...)
Der Antragsteller kann materiell-rechtlich auch nicht darauf verwiesen werden, auf die (Wieder-)Herstellung der Familieneinheit während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verzichten oder die Familieneinheit während dieses Zeitraums an einem anderen Ort im Bundesgebiet wiederherzustellen.
Auf eine Wiederherstellung der Familieneinheit im Herkunftsland Jugoslawien kann der Antragsteller nicht verwiesen werden, weil dies voraussetzen würde, dass auch seine Ehefrau in absehbarer Zeit dorthin abgeschoben werden kann. Damit ist indes entgegen den erkennbar nur auf das vorliegende Verfahren bezogenen Beteuerungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2004 nicht ernsthaft zu rechnen. (...)
Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Familieneinheit in Schleswig-Holstein wiederherzustellen. Das setzt die erklärte Bereitschaft oder die verbindlich festgestellte Verpflichtung der Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg voraus, der Familie des Antragstellers Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen oder zumindest den räumlichen Geltungsbereich der Duldungen der Ehefrau des Antragstellers und seiner Kinder auf das Land Schleswig-Holstein umzustellen. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. In diesem Zusammenhang genügt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass eine solche Entscheidung der Ausländerbehörde im anderen Bundesland nur zweckmäßig, d. h. ermessensgerecht möglich sein mag. Denn dann könnten die Ausländerbehörden eines jeden der beiden beteiligten Bundesländer die getrennt lebenden Teile einer Familie wechselseitig auf die bloße Möglichkeit einer positiven Ermessensentscheidung der jeweils anderen Ausländerbehörde verweisen und dadurch den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG unterlaufen.
Örtlich zuständige Ausländerbehörde für die begehrte Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ist in Nordrhein-Westfalen die Antragsgegnerin. Ihre Zuständigkeit ergibt sich mangels vorrangiger bundesrechtlicher Regelung aus § 4 Abs. 1 OBG NRW, wonach die Ordnungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, weil sie als Spezialvorschrift des Rechtes der Gefahrenabwehr dem § 3 VwVfG NRW als allgemeiner Vorschrift vorgeht (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG OVG Hamburg, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 Bs 566/03 -, InfAuslR 2004, 108).
Die zu schützenden Interessen werden im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW im Bezirk der Antragsgegnerin verletzt, weil sich dort die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Antragstellers aufhalten, mit denen er die (Wieder-)Herstellung der Familieneinheit begehrt.
Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise auch in Schleswig-Holstein nach den dort einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg begründet ist. Eine solche Mehrfachzuständigkeit ist weder bundesrechtlich noch landesrechtlich ausgeschlossen, wie § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG belegt. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit. Eine solche ist allenfalls für einzelne Maßnahmen der Ausländerbehörden gegen Asylbewerber vorgesehen, deren räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung noch besteht (vgl. z. B. §§ 60 Abs. 3, 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG). (...)«
Einsender: RA Hofmann, Aachen


VG Stuttgart: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Jugendliche nach langem Aufenthalt
Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - (11 S., M7397)

»(...) Die Klage ist auch begründet, denn die Kläger haben Anspruch auf die Erteilung der zuletzt beantragten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO), die am 1.1.2005 an die Stelle der Aufenthaltsbefugnisse getreten sind (§ 101 Abs. 2 AufenthG). (...)
Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen im Urteil eines anderen Kammermitglieds vom 24.6.2004 (11 K 4809/03, InfAuslR 2005, 106 [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44]) zur beantragten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AusfG, der durch § 25 Abs. 5 AufenthG abgelöst wurde: (...)
Auf den vorliegenden Fall und das neue Recht übertragen folgt aus diesen Ausführungen zunächst, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei der 17-jährigen Klägerin zu 4. und dem 15-jährigen Kläger zu 5. vorliegen. Beide sind in Deutschland zwar nicht geboren, aber schon als Kleinkinder aufgewachsen, hier verwurzelt und unstreitig erfolgreich integriert, während ein Bezug zu ihrem Herkunftsland offenbar nur durch ihre Eltern und die Großmutter vermittelt wird. Zwar ist allein die Integration eines Kindes nicht vorrangig für den Aufenthalt einer ausländischen Kleinfamilie maßgebend, was auch Belangen der anderen Familienmitglieder widersprechen könnte. Dass Kindern kein von ihren Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt wird, gilt aber allenfalls bis zu Vollendung des 15. Lebensjahres. Dies lässt sich im Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG (bisher § 16 AuslG) der Antragsvoraussetzung nach Abs. 1 Nr. 3 entnehmen, auch wenn nicht gewährleistete persönliche Betreuung Minderjähriger ein Versagungsgrund sein kann (Abs. 3). Den Klägern zu 4. und 5. hingegen ist nicht zuzumuten, ihre eigentliche Heimat zu verlassen, die – auch nach den zahlreichen Bekundungen durch die vorgelegten Unterschriftslisten – in Deutschland liegt und vom Schutz durch Art. 8 EMRK umfasst wird (vgl. Bergmann, Das Menschenbild der EMRK, Baden-Baden 1995, 5. 148 ff). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aus diesem Schutz neuerdings über ein Abwehrrecht hinaus ein Aufenthaltsrecht wie folgt abgeleitet (Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 - Sisojeva gg. Lettland, InfAuslR 2005, 349 mit Anm. v. Gutmann):

Die anhaltende Weigerung seitens der lettischen Behörden, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltsrecht in Lettland zu gewähren, stellt somit einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre dar. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff die Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllte.
... Was dessen Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft anlangt, ist darauf zu verweisen, dass die Bf., wenngleich nicht von Geburt an Letten, einen Großteil ihres Lebens in Lettland verbracht haben, wo sie gesellschaftlich integriert sind. ... Unter diesen Umständen hätte die Weigerung einer Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführer bzw. die dafür gestellten Bedingungen einer besonderen Rechtfertigung bedurft. Der Gerichtshof vermag keinerlei solche Gründe zu erkennen...
Die verantwortlichen Behörden haben es somit verabsäumt, einen gerechten Ausgleich zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Interesse der Beschwerdeführer am Schutz ihrer durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte vorzunehmen. Der Eingriff war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig...

Auch das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich nach Art. 2 Abs. 2 LV zum unveräußerlichen Menschenrecht auf Heimat, woraus ebenfalls abgeleitet werden kann, dass die Staatsorgane bei ihren Entscheidungen zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen haben (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, RdNr. 15 zu Art. 2; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, RdNr. 28 f zu Art. 2), wie sie ferner nach Art. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Kinderkonvention, BGBl. II 1992, S. 121 und 990) das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen müssen. Auf diese Pflichten können sich Ausländer zwar nur berufen, soweit innerstaatlich subjektive Rechtspositionen gewährt sind, was die Bundesrepublik Deutschland bei der Kinderkonvention durch eine Erklärung bezogen auf das Ausländerrecht abgesichert hat (IV. der Bekanntmachung vom 10.7.1992, BGBl. II S. 990). Soweit aber die Kinderkonvention Inhalt des Völkergewohnheitsrechts ist (vgl. Doehring, Völkerrecht, Heidelberg 1999, RdNr. 981), bleiben daraus abgeleitete Rechte nach Art. 25 GG ebenso unberührt wie die aufgezeigten Ansprüche aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Hiernach sind nicht nur die Kläger zu 4. und 5. unverschuldet an der Ausreise gehindert (§ 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG), sondern auch deren Eltern, weil diese jedenfalls vom Kläger zu 5. in absehbarer Zeit nicht getrennt werden dürfen und die knapp achtjährige Klägerin zu 6. sowie die Klägerin zu 1. zu betreuen haben. Die Aufenthaltserlaubnis soll dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG). Liegt kein Ausnahmefall vor, so besteht schon deshalb ein Erteilungsanspruch, ohne dass es auf eine entsprechende Ermessensreduzierung im Einzelfall ankäme.
Das Ermessen ist auch insoweit auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse reduziert, als die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt sind, aber davon abgesehen werden kann (Abs. 3 2. Halbsatz). Hier dürfte es an dem erforderlichen Visum für den bei der Einreise beabsichtigten Daueraufenthalt (mittels erhoffter Asylgewährung) fehlen (Abs. 2 S. 1), wovon außerdem abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (Abs. 2 S. 2). Die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AuslG dürfte zwar der Anwendung des § 5 Abs. 2 und 3 AuslG nicht entgegenstehen, zeigt aber einen Maßstab auf, der hier ebenfalls zu einem Erteilungsanspruch mittels Ermessensreduzierung führen muss. Denn sie setzt sich sogar im Falle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen Ausweisung gegenüber § 11 Abs. 1 AufenthG durch, welches schwerer wiegt als der Visumverstoß vor 13 Jahren bzw. die Erfolglosigkeit der Asylanträge, die im Übrigen zeitweilig durchaus Erfolg versprachen und ggf. schon früher zu einer Aufenthaltsgenehmigung geführt hätten (§§ 68, 70 AsylVfG a. F.). Außerdem ist die Sollvorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, sog. Kettenduldungen zu vermeiden, die hier aber wegen Unzumutbarkeit der Ausreise weiterhin zu erteilen wären, wenn keine Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Hinzu kommt schließlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass auch die Verweigerung eines regulären Aufenthaltsrechts einer Rechtfertigung bedürfte, die hier nicht zu erkennen ist. (...)«


VG Oldenburg: Zu § 25 Abs. 5 AufenthG
Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04 - (13 S., M7403)

»(...) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 1–3 AufenthG, soweit die Kläger geltend machen, es bestünden erhebliche Nachteile für die Roma im Kosovo.
Über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und -hindernissen nach § 60 Abs. 1–7 AufenthG (= §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG) hat das Bundesamt (...) bestandskräftig entschieden. Auf Grund der zeitlich nicht begrenzten Bindungswirkung dieser Entscheidungen gem. §§ 4, 42 Satz 1 AsylVfG kann der dahingehende Vortrag der Kläger im ausländerrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden. (...)
Diese Bindungswirkung ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen sämtlicher Regelungen des § 25 AufenthG zu beachten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15. Juli 2005 - 13 S 1103/95 - <Leitsatz in juris> [9 S., M7262]; Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 - <S. 11 ff.>; OVG Münster, Beschl. v. 14. März 2005 - 18 E 195/05 - InfAuslR 2005, 263). (...)
Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Die Unmöglichkeit der Ausreise besteht nicht im Hinblick darauf, dass UNMIK Abschiebungen von Roma nicht akzeptiert, so dass die Kläger geduldet werden. Maßgeblich ist nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sich aus dem Wortlaut (›Ausreise‹) und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, Seite 80) noch deutlicher als aus § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ergibt, ob (neben der Abschiebung) die freiwillige Ausreise der Antragsteller aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Unerheblich ist dagegen, aus welchen Gründen eine Abschiebung des Ausländers scheitert.
UNMIK ist bereit, Angehörige der Minderheiten auf strikt freiwilliger Basis wieder aufzunehmen. Bis Ende 2003 haben hiervon etwa 9000 Personen Gebrauch gemacht. Bis Juni 2004 sind rund 1000 Angehörige der Roma zurückgekehrt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a. a. O. [vom 4. November 2004] S. 14, 16, 20). Dies zeigt, dass UNMIK nicht die Rückkehr von Angehörigen der Minderheiten als Sicherheitsrisiko einstuft, sondern lediglich die umfassende zwangsweise Rückführung gegen den Willen der Betroffenen.
Eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise kann deshalb aus den hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen die Sicherheitslage für bestimmte Minderheiten betreffenden Erwägungen, die UNMIK zur Einschränkung des Rückführungsprozesses veranlasst hat, und deshalb zu einem Abschiebungshindernis führen, nicht festgestellt werden. Zielstaatsbezogene Gesichtspunkte, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, sind abschließend in § 60 AufenthG geregelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 und 19. Januar 2005 - 8 LA 84/04 und 8 PA 305/04 -). Eine weitergehende Untersuchung zielstaatsbezogener Aspekte ist deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 11 B 2413/05 -; Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 - [6 S., M7227]) auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht erforderlich.
In der maßgeblichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 a. a. O.) wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die subjektive Möglichkeit und dabei auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise zu prüfen sei. Diese sich im Übrigen bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Voraussetzung jeglichen staatlichen Handelns vermag es aber nicht zu rechtfertigen, darüber hinausgehende zielstaatsbezogene Aspekte in diese Betrachtung mit einzubeziehen. Nach der erwähnten Gesetzesbegründung umfassen die Fälle rechtlicher Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG inlandsbezogene Gesichtspunkte. Auch für die Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen werden keine zielstaatsbezogenen Aspekte, sondern Reiseunfähigkeit, die Passlosigkeit und unterbrochene Verkehrsbedingungen beispielhaft erwähnt. Spezielle aufenthaltsrechtliche Regelungen für die Fälle, in denen zielstaatsbezogene Gesichtspunkte einer Rückkehr entgegenstehen, finden sich zudem in § 25 Abs. 1–3 AufenthG. § 60 AufenthG enthält auch bereits einen umfassenden verfassungskonformen Katalog humanitärer Gründe, insbesondere sind in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch konkrete Gefahren für Leib und Leben erwähnt. Es handelt sich insoweit zwar um Abschiebungs- und nicht um Ausreiseverbote. Wenn jedoch die Abschiebung als Zwangsmaßnahme möglich ist, stehen einer freiwilligen Rückkehr erst recht keine Gründe entgegen. Eine andere Betrachtung würde auch der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt im Asylverfahren entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 ff.; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff.). (...)
Die Ansicht, dass sich gerade aus einem Vergleich zwischen § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ergebe, dass auch Abs. 5 zusätzliche zielstaatsbezogene Gesichtspunkte umfassen müsse, überzeugt die Kammer nicht. Insbesondere ist es nach dem Vorhergesagten unzutreffend, dass für § 25 Abs. 5 AufenthG dann kein Anwendungsbereich bliebe. Die Kammer ist in einem erheblichen Umfang gerade mit Begehren betreffend Aufenthaltstitel dieser Art, insbesondere wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit ins Heimatland zurückzukehren, befasst.
Die in einem obiter dictum geäußerte gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 29. Juni 2005 - 6 A 171/05 - [ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 17]) überzeugt die Kammer nicht. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die Praxis der sog. Kettenduldungen beenden wollte, rechtfertigt sie nicht. Nach der Gesetzesbegründung soll die Aufenthaltsgewährung nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den bisher von § 55 Abs. 4 AuslG erfassten Fällen erfolgen. Dies betrifft mithin solche, in denen die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Diese Zielsetzung setzt der Gesetzgeber jedoch nicht zweifelsfrei um, denn er stellt – wie ausgeführt – für § 25 Abs. 5 AufenthG auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ab und setzt zusätzlich voraus, dass ein Unvermögen nicht auf eigenem Verschulden beruht (Sätze 3 und 4). Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auch auf § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, wonach ebenfalls nur unter diesen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden durfte. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine zweifelsfreie gesetzgeberische Intention, dass in vielen Fällen, in denen Ausländer langjährig geduldet wurden, nunmehr ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, nicht erkennen. Soweit einzelne auch führende Parlamentarier eine andere Zielrichtung vor Augen hatten, hätte diese in Anbetracht des kompromisshaften Charakters des Zuwanderungsgesetzes und der praktischen Folgen einer solchen Regelung einer insbesondere auch vom Wortlaut eindeutigen gesetzlichen Bestimmung bedurft. Hinzu kommt, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens das Instrument der Duldung ausdrücklich wieder in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist (§ 60 a). (...)
Soweit die Kläger auch darauf hinweisen, dass nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, kann dies ebenfalls eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, sondern um eine Regelung der Rechtsfolgen. Grundsätzlich steht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Falle der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde (›kann‹), welches jedoch nach Ablauf der genannten Frist regelmäßig dahin auszuüben ist (›soll‹), dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. April 2005 a. a. O. <S.20>).
Soweit der 4. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 4 ME 494/03 -, davon ausgeht, dass bei Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo eine Rückkehr aus humanitären Gründen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylBLG nicht zumutbar sei, kann dies auf die strengeren Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht übertragen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2004 a. a. O., Seite 4). (...)
Schließlich begründet nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch Art. 8 EMRK im Hinblick auf den langen Aufenthalt der Kläger und deren Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kein Ausreisehindernis (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 <1045>; Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - NVwZ 2005, 1046).
Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift wird u. a. das Privatleben geschützt. Abs. 2 ermöglicht aber Eingriffe u. a. dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen und für die öffentliche Ordnung notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Die Regelungen des AufenthG begründen hiernach zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Ausländers. Sie dienen u. a. der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). (...)
Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass allein ein langjähriger Aufenthalt und die Integration sowie eine fehlende Verbindung zum Heimatstaat zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausreisepflicht führen könne (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106 ff. [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44]; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2003 - 12 B 2841/03 - InfAuslR 2003, 433 f. [10 S., M4018]). Dieser Ansicht vermag die Kammer jedoch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105.98 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG Nr. 10; Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 - <juris>; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2003 - 13 ME 331/03 - [7 S., M4159]).
Die Kläger können sich nicht auf ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie haben sich nämlich ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Während der gesamten Zeit ihres bisherigen Aufenthalts musste ihnen daher bewusst sein, dass ein dauerhafter Verbleib nicht möglich ist. Sie hatten während ihres gesamten Aufenthalts grundsätzlich damit zu rechnen, wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen. (...)«


OLG Celle: Abschiebungshaft bei Asylantrag und Dublin II-Verfahren
Beschluss vom 10.10.2005 - 22 W 65/05 und 66/05 - (7 S., M7343)

»(...) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der auf die weitere sofortige Beschwerde hin vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 FGG nur teilweise stand. Die Inhaftierung des Betroffenen war vom 12. Januar 2004 an bis zur Rücküberstellung nach Italien am 3. März 2004 rechtswidrig.
1. Das Landgericht ist rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Amtsgericht angeordnete Inhaftierung des Betroffenen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und bis zum 12. Januar 2004 auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. (...)
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich.
Die Ausländerbehörde hat nach der Inhaftierung des Betroffenen am 29. Oktober 2003 zunächst dessen Identität – soweit möglich – klären müssen und anschließend am 12. November 2003 das Rücknahmeersuchen an Italien gestellt. (...)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Ausländerbehörde nicht zur Last gelegt werden, sie habe über das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die italienischen Behörden lediglich an die Erteilung der Rückübernahmezusage ›erinnert‹, nicht aber konkrete Modalitäten der Rückübernahme angesprochen. Die Ausführungen der Kammer dazu treffen zu; das Vorgehen entsprach den üblichen Gepflogenheiten im diplomatischen zwischenstaatlichen Verkehr.
2. Im Ergebnis zu Recht geht die Kammer weiter davon aus, dass die Haft mit Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Asylantrages des Betroffenen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Januar 2004 nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig geworden ist.
a. In Ausnahme zu § 55 Abs. 1 AsylVfG steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn der Betroffene sich – wie hier – in Sicherungshaft befindet, § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf von vier Wochen, wenn nicht zuvor das Asylgesuch abgelehnt worden ist, § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG. Diese Frist war hier am 12. Januar 2004 abgelaufen.
b. Anders dagegen wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Betroffene den Asylantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt hätte, d. h. einen sog. Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG. In diesem Fall wäre die Sicherungshaft uneingeschränkt zulässig, §§ 71 a Abs. 2 Satz 3, 71 Abs. 8 AsylVfG. (...)
Aus dem in den Akten befindlichen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Februar 2004, das gemäß § 71 a Abs. 1 letzter HS AsylVfG zu prüfen hatte, ob ein Zweitantrag vorlag, ergibt sich jedenfalls, dass das Asylverfahren in Italien (noch) durchgeführt werden sollte, mithin noch nicht abschlossen war. (...)
3. Entgegen der Auffassung der Kammer ist die Inhaftierung mit der Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Februar 2004 aber nicht wieder rechtmäßig geworden. Sie war bis zur Rücküberstellung des Betroffenen rechtswidrig.
a. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft von Gesetzes wegen mit Ablauf der Vierwochenfrist. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Haft nicht nur unterbrochen wird, sondern beendet ist. Der betroffene Ausländer ist mit Ablauf der Vierwochenfrist sofort zu entlassen (OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage 1996, 8, Melchior, Abschiebungshaft – Bearbeitung 01/2001 – Rdn. 402); eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Gericht hat nur deklaratorische Bedeutung, aber keine konstitutive Wirkung. Der Haftbefehl wird mit Ablauf der Vierwochenfrist daher ohne weiteres gegenstandslos. Er kann deshalb auch nicht ›wiederaufleben‹, wenn die Aufenthaltsgestattung mit einem abschlägigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG erlischt. Es bedarf mithin einer neuen Haftanordnung, wenn der Betroffene nach Ablehnung seines Asylantrages erneut in Abschiebungshaft genommen werden soll. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover


OLG München: Haftentlassung bei Kenntnis von Unmöglichkeit der Abschiebung
Beschluss vom 30.9.2005 - 34 Wx 078/05 - (7 S., M7344)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OLG München sieht eine Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes deshalb als gegeben an, weil der Ausländerbehörde am Freitag Nachmittag ein Fax zuging, aus dem sich die Unmöglichkeit der Abschiebung ergab. Der Ausländer hätte noch am selben Tag aus der Haft entlassen werden müssen. Tatsächlich wurde er erst am Mittwoch der folgenden Woche entlassen. Nach Auffassung des Einsenders folgt aus dieser Entscheidung des OLG Münchens, dass auch bei den Ausländerbehörden an Wochenenden ein Bereitschaftsdienst für Haftsachen zur Verfügung stehen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Inhaftierung des Betroffenen wurde unzulässig, sobald feststand, dass seine Abschiebung nicht möglich ist. (...)
b) Die Ausländerbehörde war seit Freitagmittag, 17.6.2005 durch das Fax der Zentralen Rückführungsstelle darüber unterrichtet, dass der Betroffene falsche Personalien angegeben hatte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks innerhalb der Behörde kommt es dabei nicht an. Jedenfalls für in den üblichen Arbeitszeiten einer Behörde eingehende Schreiben muss wegen des in Freiheitsentziehungssachen geltenden Beschleunigungsgebots und des hohen Rangs der Freiheitsgarantie gewährleistet sein, dass sie am selben Tag einen zuständigen Bearbeiter erreichen.
c) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu den Personalien des Betroffenen hat die Ausländerbehörde nicht aufzeigen können. Sie sind auch, sieht man von einer freiwilligen, nicht erzwingbaren Mitwirkung des Betroffenen ab, für den Senat nicht ersichtlich. Ohne die richtigen Personalien des Betroffenen sind jedoch die für die Abschiebung notwendigen Heimreisepapiere nicht zu beschaffen. Die Abschiebung des Betroffenen war somit unmöglich geworden, was für die Ausländerbehörde mit Eingang des Faxes sofort und ohne weiteres erkennbar war. Der Zweck der Abschiebungshaft, die Abschiebung des Betroffenen zu sichern, entfiel damit. Bei dieser Sachlage hätte der Betroffene noch im Laufe des 17.6.2005 entlassen werden müssen. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover


LG Braunschweig: Keine einstweilige Freiheitsentziehung ohne Antrag in Hauptsache
Beschluss vom 11.07.2005 - 3 T 196/05 (012) - (3 S., M7352)

»(...) Der Beschluss ist auch rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 11 FEVG vom 25.11.2004 noch kein Antrag auf Abschiebehaft in der Hauptsache vorlag.
Nach § 11 Abs. 1 FEVG kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, wenn ›ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt‹ ist. Die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG setzt daher einen ordnungsgemäßen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 3 FEVG) voraus (Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung, 4. Auflage, § 11 Abs. 2 FEVG). Da der Antrag auf Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Ausländergesetz erst am 30.11.2004 gestellt worden ist, lag zur Zeit der Anordnung der Freiheitsentziehung vom 25.11.2004 ein solcher Antrag noch nicht vor, so dass der Beschluss nicht hätte ergehen dürfen und somit rechtswidrig ist. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover

Rechtsprechung:
BVerfG: § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG und § 33 Satz 1 AufenthG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 3 GG, soweit darin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein in Deutschland geborenes Kind in Anknüpfung an den Aufenthaltsstatus des Vaters ausgeschlossen ist; Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2006 Verstoß beseitigen; Norm ist zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter anwendbar; Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen.
Beschluss vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 - (8 S., M7471)
OVG Niedersachsen: Kein Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wegen zielstaatsbezogener Umstände bei abgelehntem Asylantrag; Unzumutbarkeit der Ausreise unerheblich; § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt Unmöglichkeit der Ausreise voraus (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 - (3 S., M7409)
OVG NRW: Eine Ordnungsverfügung mit der Aufforderung zur Abgabe von Fingerabdrücken für die Passbeschaffung kann auf § 48 Abs. 3 AufenthG oder jedenfalls auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt werden.
Beschluss vom 12.10.2005 - 18 B 1526/05 - (2 S., M7332)
OVG Berlin: Bei der Berechnung des Streitwerts einer Klage auf Erteilung von Duldungen für eine Familie wird kein familienbedingter Abschlag gewährt.
Beschluss vom 8.4.2005 - 2 L 22.05 - (3 S., M7458)
VG Sigmaringen: Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt trotz Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, wenn ein dringender Fall im Sinne dieser Norm vorliegt; das ist der Fall, wenn ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung besteht.
Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 17/05 - (21 S., M7291)
VG Braunschweig: »Die Ausländerbehörde darf dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung nur dann nach § 59 Abs. 1 AufenthG androhen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 1.6.2005 - 6 B 60/05 - (5 S., M7391)
VG Berlin: Kein Ehegattennachzug, wenn sich der stammberechtigte Ehegatte in Strafhaft befindet und die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht vorher bestand; keine Sicherung des Lebensunterhalts durch Leistungen von Dritten, auf die kein Anspruch besteht; berücksichtigt werden nur Mittel von Familienangehörigen, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten leben oder leben möchten.
Urteil vom 13.5.2005 - 28 V 63.04 - (8 S., M7446)
OLG Hamburg: Keine Abschiebungshaft, wenn gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und das notwendige Einverständnis der Staatsanwaltschaft nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG mit der Abschiebung nicht vorliegt.
Beschluss vom 13.7.2005 - 2 Wx 28/05 - (6 S., M7348)
OLG Frankfurt a. M.: »Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der betroffene Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das ist im Falle der Zurückweisung gerade nicht der Fall.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 24.5.2005 - 20 W 188/05 - (2 S., M7283)
LG Paderborn: Wird eine örtlich unzuständige Ausländerbehörde in einer Haftsache tätig, darf sie nicht das gesamte Verfahren an sich ziehen (hier: Antrag der Haftverlängerung).
Beschluss vom 27.9.2005 - 2 T 83/05 - (7 S., M7351)
LG Osnabrück: Stellt ein Ausländer aus der Abschiebungshaft heraus einen Asylantrag und kann das Bundesamt nicht innerhalb von vier Wochen entscheiden, muss es der Ausländerbehörde schnellstmöglich darüber Mitteilung machen; ein einfacher Brief genügt dazu nicht.
Beschluss vom 16.9.2005 - 11 T 651/05 - (2 S., M7350)
LG Braunschweig: Die Haftdauer beginnt mit Erlass des Haftbeschlusses und nicht erst mit der Festnahme, auch wenn im Haftbeschluss eine abweichende Regelung getroffen worden ist.
Beschluss vom 16.9.2005 - 3 T 776/05 (039) - (5 S., M7346)
LG Ingolstadt: Eine fehlende Anhörung in Abschiebungshaftsachen kann nicht durch die nachträgliche Anhörung geheilt werden; es liegt keine ausreichende Begründung eines Haftbeschlusses vor, wenn nicht deutlich wird, auf welchen Haftgrund die Haftanordnung gestützt wird.
Beschluss vom 25.7.2005 - 1 T 1113/05 - (9 S., M7457)

Sonstige Materialien:
IM Sachsen: Wohnsitzbeschränkende Auflage auf das Gebiet der Gemeinde für Ausländer bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG; gilt auch für anerkannte Flüchtlinge; zur länderübergreifenden Umverteilung.
Erlass vom 2.11.2005 (3 S., M7480)
RA Michael Ton: Anmerkungen zum Erlass des IM Sachsen vom 2.11.2005 zu wohnsitzbeschränkenden Auflage.
Schreiben vom 28.11.2005 (4 S., M7516)
IM Sachsen-Anhalt: Aufenthaltsrechtliche Folgen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft.
Erlass vom 10.10.2005 - 42.31-12231-88.2 - (9 S., M7467)
IM NRW: Vorläufige Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung; u. a. zum Absehen von der Sicherung des Lebensunterhalts bei Familienzusammenführung zu anerkannten Flüchtlingen und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an Eltern von unbegleiteten Minderjährigen.
Erlass vom 27.9.2005 - 15-39.06.02-2-(Familie) - (3 S., M7462)
Andreas Schwantner: Übersicht von Internet-Fundstellen zu Härtefallregelungen in den Bundesländern.
(3 S., M7491)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG NRW: Einstweilige Anordnung bei Leistungen nach AsylbLG
Beschluss vom 28.10.2005 - L 9 B 13/05 AY ER - (3 S., M7440)

»(...) Es ist auch ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung – glaubhaft gemacht gewesen. Denn diese folgt hier schon daraus, dass Leistungen im Streit sind, die unter dem ansonsten als notwendig angesehenen Existenzminimum des SGB XII liegen. Es ist hier nicht zu beantworten, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte, hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen generell nicht zwischen vom Asylbewerberleistungsgesetz betroffenen Ausländern und Anderen zu differenzieren. Es kommt hier nicht darauf an, ob rechtmäßig das Existenzminimum im Sinne einer unabweisbaren Hilfe begrenzt wird (vgl. hierzu und insbesondere zu verfassungsrechtlichen Bedenken statt anderer die Nachweise bei Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, München 2005, Einleitung zum Asylbewerberleistungsgesetz, Rn. 4). Jedenfalls dann aber, wenn das mit dem Begriff der ›unabweisbaren Hilfe‹ definierte, für das Asylbewerberleistungsgesetz maßgebliche Existenzminimum durch Anspruchseinschränkungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz weiter abgesenkt werden soll und eine derartige Kürzung im Streit ist, kann die Notwendigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und damit die Eilbedürftigkeit nicht in Frage stehen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23.09.2005 - L 9 B 8/05 AY ER). (...)«
Einsender: RA Gerson, Bochum


SG Dessau: SGB II bei Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der Bundesagentur
Beschluss vom 21.7.2005 - S 9 AS 386/05 ER - (6 S., M7338)

»(...) Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anordnungsanspruch zu, weil er einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. (...)
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II sind ebenfalls erfüllt. Danach können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Der Antragsteller besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG. Die Beschäftigungserlaubnis wurde in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Danach kann eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit aufgenommen werden.
Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 8 Abs. 2 SGB II ist es ausreichend, dass die Aufnahme einer Beschäftigung nur unter der Einschränkung ›mit Zustimmung der Agentur für Arbeit‹ erlaubt ist. Der Zustimmungsvorbehalt hat keine Auswirkungen auf das Bestehen der Erwerbsfähigkeit. Dies entspricht gerade der Voraussetzung ›erlaubt werden könnte‹.
Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass trotz des Zustimmungsvorbehalts der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II erfüllt sind.
Erwerbsfähige Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang können deshalb – sofern sie nicht unter das AsylbLG fallen – Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob für sie aufgrund der konkreten Arbeitsmarktlage eine realistische Chance auf eine Arbeitserlaubnis besteht. Eine Prognose der Arbeitsmarktlage entsprechend zur Verfügbarkeit nach § 119 SGB III ist nicht mehr durchzuführen. (...)«
Einsender: RA Kunz, Dessau

Rechtsprechung:
VG Münster: Keine Rücknahme unanfechtbarer Leistungsbescheide über Leistungen nach dem AsylbLG in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X.
Beschluss vom 4.10.2005 - 5 K 1271/03 - (6 S., M7395)
SG Schleswig: Beweislast bei § 1 a AsylbLG trägt die Sozialbehörde; die maßgeblichen Tatsachen müssen gerichtlich überprüfbar sein; Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind nicht von einer Bescheinigung der Ausländerbehörde abhängig, sondern die Voraussetzungen sind von der Sozialbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; allein die Verweigerung der freiwilligen Ausreise stellt keinen Rechtsmissbrauch i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Beschluss vom 22.9.2005 - S 10 AY 128/05 ER - (17 S., M7336)
SG Dortmund: Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Anordnung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG nur, wenn dem Antragsteller weniger als 70 % des Regelsatzes nach dem SGB XII bleibt.
Beschluss vom 8.9.2005 - S 35 SO 252/05 ER - (3 S., M7423)
SG Dessau: Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 SGB II für nicht erwerbsfähige Angehörige eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II, auch wenn den Angehörigen die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist und nicht erlaubt werden könnte, wenn sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn sie in den Personenkreis nach § 1 AsylbLG fallen.
Beschluss vom 15.7.2005 - S 9 AS 396/05 ER - (7 S., M7337)

 

Sonstige Materialien

BVerwG: Revisionszulassung wegen Kosten bei Einbürgerung von Flüchtlingen
Beschluss vom 20.10.2005 - 5 B 26.05 - (2 S., M7430)

»(...) Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Mai 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich aus Art. 34 Genfer Flüchtlingskonvention eine Verpflichtung ergibt, die Kosten des Einbürgerungsverfahrens herabzusetzen. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen


VG Göttingen: Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt bei Widerrufsverfahren
Urteil vom 1.9.2005 - 1 A 12/05 - (7 S., M7360)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft ein Kind, dessen Eltern aus dem Kosovo geflohen sind. Der Vater war als Asylberechtigter anerkannt. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes war allerdings ein Widerrufsverfahren beim Bundesamt anhängig, das etwa ein Jahr nach der Geburt mit einem Widerruf endete. Die Stadt Göttingen war der Ansicht, dass durch die Einleitung des Widerrufsverfahrens der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters im Inland beendet sei, so dass das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 StAG erwerben konnte. Das Verwaltungsgericht widerspricht dieser Auffassung und stellt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klägerin hat durch ihre am 12. August 2001 in Göttingen erfolgte Geburt gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der für den Zeitpunkt ihrer Geburt maßgeblichen Fassung vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) – StAG – die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. (...)
Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (hier der Vater) (1.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und (2.) eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) besitzt. Die am ... August 2001 in Göttingen geborene Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen.
a. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin hielt sich ihr Vater seit acht Jahren und 1 1/2 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hatte am 28. Juni 1993 erfolgreich seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Deshalb begründet nicht erst die von der Beklagten am 5. Oktober 1994 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis einen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG bereits die im Zusammenhang mit der Asylantragstellung zuvor erteilte Aufenthaltsgestattung (Hailbronner/Renner, aaO., § 4 StAG Rdnr 76).
b. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin hatte der Vater auch seit mehr als acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. (...)
Zu diesem Zeitpunkt hatte er seinen Lebensmittelpunkt seit mehr als acht Jahren im Inland (vgl. Hailbronner/Renner, aaO; § 4 StAG Rdnr. 75). Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin waren weder seine Asylberechtigung noch seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis widerrufen. Lediglich war am 21. Dezember 1999 vom Bundesamt das Verfahren auf Widerruf seiner Asylberechtigung gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG eingeleitet worden. Die Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens beseitigt oder unterbricht jedoch noch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers. Vielmehr ist zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss, ob es zu einem Widerruf der Asylberechtigung kommt. Denn gemäß § 73 Abs.1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zudem wirkt der Asylwiderruf lediglich ex nunc (Renner, AuslR, 7. Aufl., § 73 AsylVfG, Rdnr. 26) und wird erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam, wie aus § 73 Abs. 6 AsylVfG folgt. Dessen ungeachtet ist für die Beendigung seines gewöhnlichen Aufenthalts selbst ein bestandskräftiger Asylwiderruf ohne Bedeutung. Denn über den maßgeblichen weiteren Aufenthalt nach dem Widerruf der Asylberechtigung entscheidet nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde. Vorliegend war es am 12. August 2001 – dem Tag der Geburt der Klägerin – völlig ungewiss, ob und gegebenenfalls wann es zu einer Beendigung des Aufenthalts ihres Vaters durch die Beklagte kommen würde. Zudem entscheidet die Beklagte über die Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne ›Erlöschensautomatik‹ in Folge des Asylwiderrufs (BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, BVerwGE 117, S. 380 = NVwZ 2002, S. 1275 [=ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43] zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG a. F.). Einzustellen sind zahlreiche Ermessensabwägungen aufgrund der unterschiedlichen Bleiberechtsregelungen insbesondere bei Familien mit Kindern. Auch der Widerruf der als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entfaltet lediglich Wirkungen für die Zukunft. Er wird wirksam mit Eintritt der Unanfechtbarkeit oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (Renner, aaO. § 43 AuslG a. F., Rdnr. 4). Letzteres ist selbst bis zur Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. (...)
Auch der Hinweis der Beklagten auf die Gefahr, dass Asylberechtigte die möglichen Folgen eines Widerrufsverfahrens durch die Geburt eines deutschen Abkömmlings ›unterlaufen‹ können, und dass dieser Gefahr der Wille des Gesetzgebers entgegenstehe, verfängt nicht. Mit der Regelung des § 4 Abs. 3 StAG soll nach den Gesetzesmotiven den hier aufwachsenden Kindern ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit frühzeitig zuerkannt werden, um ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zu verbessern (BT-Drs. 14/533, S. 14). Im Vordergrund steht danach nicht die Integration der Eltern, sondern die des Kindes. Ist – wie hier – zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes völlig ungewiss, ob die Asylberechtigung des Vaters widerrufen und bejahendenfalls der Aufenthalt der Eltern später beendet werden kann, steht auch nach dem Willen des Gesetzgebers das Integrationsbemühen im Vordergrund und nicht dessen Beendigung. (...)«
Einsender: Berliner Flüchtlingsrat

Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit.
Beschluss vom 1.9.2005 - 4 V 1405/05 - (6 S., M7402)
Kammergericht: Der Identitätsnachweis der Beteiligten bei der Eintragung in das Geburtenbuch muss nicht zwingend durch einen Pass erfolgen.
Beschluss vom 29.9.2005 - 1 W 249/04 - (5 S., M7358)

Sonstige Materialien:
BMI: Zur Anrechnung von Duldungszeiten bei der Ermessenseinbürgerung; Anpassung der Vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG.
Rundschreiben vom 15.2.2005 - M II 6 - 005/17 - (2 S., M7478)
Gesundheitsministerium NRW: Zum Verhältnis von AufenthG und Bundesärzteordnung, insbesondere Erteilung von Berufserlaubnissen an Ausländer.
Erlass - Datum und Aktenzeichen unbekannt - (4 S., M7504)

 

Literaturhinweise