Die Unterbringung von Flüchtlingen in Asylbewerberunterkünften ist nicht selten prekär. Immer wieder wird von feuchten Räumen, Ungezieferbefall, Problemen mit den Mitbewohnern, einer isolierten Lage und beengten Wohnverhältnissen berichtet. Es verwundert daher nicht, dass der dringende Wunsch unter den Flüchtlingen besteht, in privaten Wohnraum umzuziehen. Teilweise wird dies von den Kommunen unterstützt. So beschloss der Rat der Stadt Köln Leitlinien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln, wonach nach Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung zunächst die Verlegung in ein Wohnheim erfolgt.1 Nach einer angemessenen Aufenthaltsdauer im Wohnheim (Orientierungsgröße 36 Monate) können die Flüchtlinge (bei entsprechend günstiger Prognose hinsichtlich ihres Wohn- und Sozialverhaltens, keine Straftatbestände etc.) eine Privatwohnung beziehen. Insbesondere bei Bezug von Sozialleistungen wird ein Umzug und die damit verbundene Kostenübernahme für die Anmietung privaten Wohnraumes durch die Träger der Sozialleistungen in vielen Kommunen jedoch abgelehnt. Nicht selten ist dies rechtswidrig.
I. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz
Fall: Frau Mavanga wurde als Flüchtling
im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt und ist im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
Sie lebt mit ihren beiden vier und sechs Jahre alten Kindern in einer Gemeinschaftsunterkunft
und bezieht Leistungen nach SGB II. Sie findet eine Privatwohnung und beantragt
die Kostenübernahme.
Fall: Das Verwaltungsgericht verpflichtet das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF), Herrn Teclom als Asylberechtigten anzuerkennen.
Hiergegen stellt das BAMF einen Antrag auf Zulassung der Berufung, so dass
Herr Teclom weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, die eine Wohnverpflichtung
in der Gemeinschaftsunterkunft enthält. Herr Teclom, der seit 2005 in
Deutschland ist, will wegen Streitigkeiten mit seinem Zimmerbewohner unbedingt
aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen und findet privaten Wohnraum. Die Übernahme
der Mietkosten wird ihm verweigert.
Fall: Bei Frau Tesfay stellt das BAMF ein Abschiebungsverbot gemäß § 60
Abs. 7 AufenthG fest, so dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25
Abs. 3 AufenthG erteilt wird. Sie will aus der Gemeinschaftsunterkunft
ausziehen und beantragt die Übernahme der Mietkosten für privaten
Wohnraum.
Gemäß § 53 Abs. 2 AsylVfG endet die Verpflichtung
eines Asylbewerbers, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn das BAMF
ihn als Asylberechtigten anerkannt bzw. die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG festgestellt hat oder das Verwaltungsgericht eine entsprechende
Verpflichtung ausspricht. Ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig
und will der Ausländer in privaten Wohnraum umziehen, muss er eine anderweitige
Unterkunft nachweisen und der öffentlichen Hand dürfen hierdurch
keine Mehrkosten entstehen. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens
ist § 53 AsylVfG jedoch nicht mehr anwendbar, so dass der Umzug in
privaten Wohnraum nicht mit dem Hinweis auf Mehrkosten abgelehnt werden darf.2 Eine –
gemäß § 60 Abs. 2 AsylVfG bzw. § 12 Abs. 2
S. 2 AufenthG grundsätzlich mögliche – Auflage der Wohnsitznahme
in einer Gemeinschaftsunterkunft würde darüber hinaus gegen Art. 31
der Qualifikationsrichtlinie verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet
sind, anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen zu
gewähren, die denen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige
gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Die
Qualifikationsrichtlinie begünstigt anerkannte Flüchtlinge unabhängig
davon, ob die positive Statusentscheidung rechtskräftig ist oder nicht.
Insofern verstößt § 53 Abs. 2 AsylVfG gegen Art. 31
der Richtlinie, da andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten, weder in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen noch
eine anderweitige Unterkunft nachweisen müssen bzw. in diesen Fällen
nicht überprüft wird, ob der öffentlichen Hand Mehrkosten entstehen.
Sollte die Ausländerbehörde bei Frau Mavanga gemäß § 12
Abs. 2 S. 2 AufenthG eine Wohnsitzauflage verfügt haben, wäre
ein Widerspruch einzulegen, der aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbringung
in einer Gemeinschaftsunterkunft kommt nur noch zur Vermeidung einer drohenden
Obdachlosigkeit in Betracht. Die Auflage zur Aufenthaltsgestattung von Herrn
Teclom kann ebenfalls keinen Bestand haben.3 Er
müsste daher beantragen, sie aufzuheben. Im Falle der Ablehnung ist Klage
zu erheben. Außerdem muss ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gestellt werden, da es sich um eine Streitigkeit nach dem
Asylverfahrensgesetz handelt und die Klage daher gemäß §§ 11,
75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat.
Von der Frage, ob eine rechtmäßige Wohnsitzauflage besteht, zu unterscheiden
ist die Frage, ob die Sozialbehörde die Kosten für eine Privatwohnung übernehmen
muss. Selbst wenn eine Wohnsitzauflage bei Frau Mavanga erfolgt ist, dürfte
der Sozialhilfeträger nicht unter Berufung darauf die Übernahme der
Mietkosten verweigern. Dies würde gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention
bzw. Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens verstoßen.4 Auch
Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie sieht die Verpflichtung vor, dass
Flüchtlinge die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats
erhalten. Frau Mavanga hat daher Anspruch auf Übernahme der Mietkosten
für privaten Wohnraum, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1
SGB II, vgl. auch für nicht Erwerbsfähige § 29 SBG XII).
Sie ist berechtigt, sich auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nach einer angemessenen
Wohnung umzusehen, sie muss sich nicht auf die Gemeinschaftsunterkunft verweisen
lassen.5 Gemäß § 22 Abs. 2
SGB II muss sie allerdings – wie andere auch – die Zustimmung
des kommunalen Sozialhilfeträgers einholen. Bei derBeurteilung der Angemessenheit
bestehen regional Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Höhe der
Mietkosten. Bezüglich der Wohnungsgröße gelten in der Regel
als angemessen:
Herr Teclom unterfällt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2
AsylblG nicht mehr dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für ihn gelten ebenfalls
die Regelungen des § 22 SGB II. Er muss deutschen Staatsangehörigen
gleichgestellt werden, so dass die Kriterien des SGB II anzuwenden sind.6 Interessant
ist, dass im Falle der nicht bestandskräftigen Flüchtlingsanerkennung § 1
Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist, so
dass für diesen Personenkreis entweder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) oder analog SGB XII (im Falle
des § 2 AsylbLG) erfolgen. Dies ist aber mit Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie
nicht zu vereinbaren, der vorsieht, das anerkannte Flüchtlinge den eigenen
Staatsangehörigen in Fragen der Sozialleistungen gleichgestellt werden.
Im Falle von Frau Tesfay ist die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft
erloschen, § 53 Abs. 2 AsylVfG ist nicht mehr heranzuziehen.7 Das
Asylbewerberleistungsgesetz findet keine Anwendung mehr, so dass auch sie unter
Bezugnahme auf § 22 SGB II die Übernahme der angemessenen Mietkosten
beantragen sollte. Dabei ist auch zu beachten, dass Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie
auch Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte beim Zugang zu
Wohnraum einräumt wie anderen Ausländern, die sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten. Allerdings ist der Begriff des subsidiären
Schutzes anhand der Richtlinie zu interpretieren. Erfasst werden daher Personen,
die subsidiären Schutz gemäß Art. 15 c der Richtlinie
erhalten haben, nicht aber Personen, denen z. B. aufgrund einer im Heimatland
nicht behandelbaren Erkrankung ein Abschiebungsverbot gemäß § 60
Abs. 7 AufenthG zuerkannt wurde.
II. Personen mit sonstigem humanitären Aufenthalt (§ 25 Abs. 4, 5 AufenthG)
Fall: Familie Moussa ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Familie lebt seit 2001 im Bundesgebiet, inzwischen in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sie bezieht Leistungen analog SGB XII (§ 2 AsylbLG). Sie beantragt die Übernahme der Mietkosten für eine Privatwohnung.
Von der gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehenen
Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage zu versehen, in
einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft Wohnsitz zu nehmen, wird in der Regel
seitens der Ausländerbehörden kein Gebrauch gemacht. Insofern ist
allein ausschlaggebend, ob das Sozialrecht die Übernahme der Mietkosten
ausschließen kann.
Da Familie Moussa sich schon mehr als 36 Monate im Bundesgebiet aufhält,
ist § 2 AsylbLG anwendbar, so dass das SGB XII als Grundlage der
Leistung entsprechend heranzuziehen ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten,
dass in diesem Fall aufgrund des Nachrangprinzips des § 2 Abs. 2
SGB XII der Ausländer auf die Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft
verwiesen werden könne.8 Die Entscheidungen übersehen
jedoch, dass das Nachrangprinzip nicht auf Leistungen des gleichen Trägers,
sondern verschiedener Sozialleistungsträger abzielt.9 Einschlägig
ist vielmehr § 9 SGB XII, wonach sich die Leistungen nach der Besonderheit
des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen
Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des
Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Dabei soll vor allem auf
die Wünsche des Leistungsempfängers Rücksicht genommen werden,
es sei denn, deren Erfüllung wäre mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Zu bedenken ist
auch, dass gemäß § 1 SGB XII der Hilfesuchende durch die
Leistung zur Eigenverantwortung motiviert werden soll. Dieses Ziel ist bei
einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und der damit verbundenen
fehlenden Integration nur schwer zu erreichen.
§ 2 Abs. 2 AsylbLG schreibt zwar vor, dass die Form der Leistungserbringung
bei Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften
leben, den zuständigen Behörden aufgrund der örtlichen Umstände
obliegt. Dies betrifft allerdings nur die Frage, ob insoweit Geld- oder Sachleistungen
innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft zu gewähren sind.10 Festzuhalten
ist daher, dass für Personen, bei denen § 2 Abs. 1 AsylbLG
einschlägig ist, angemessene Mietkosten für privaten Wohnraum zu übernehmen
sind.11 Familie Moussa sollte daher einen entsprechenden
Antrag stellen.
III. Asylbewerber, Personen mit Duldungen
Fall: Herr Türkkan ist 2005 in
das Bundesgebiet eingereist und Asylbewerber. Er leidet unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Die Folgen der Erkrankung führen dazu, dass er
unter der Enge und dem Lärm in seiner Gemeinschaftsunterkunft leidet;
seine Alpträume verstärken sich, er wird zunehmend aggressiv. Die
Flüchtlingsberaterin überlegt, ob für ihn eine private Wohnung
angemietet werden kann.
Fall: Frau Teshome wird wegen unverschuldeter Passlosigkeit nach negativem
Abschluss ihres Asylverfahrens seit 2002 geduldet. Sie will aus der Gemeinschaftsunterkunft
ausziehen. Sie bezieht Leistungen analog SGB XII.
Gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Asylbewerber in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden.12 Ihre persönlichen Belange sind allerdings zu berücksichtigen. Entscheidend sind alle "kulturellen, religiösen, gesundheitlichen und sonstigen existenziellen Bedürfnisse".13 Es können daher z. B. folgende Kriterien einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft entgegenstehen:
Die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird in der
Regel durch eine entsprechende Auflage im Sinne des § 60 Abs. 2
AsylVfG verfügt. Herr Türkkan müsste sich daher zunächst
gegen die Auflage wenden und deren Aufhebung bei der Ausländerbehörde
beantragen.
Im Falle von Frau Teshome ist entscheidend, ob die Ausländerbehörde
der Duldung eine Auflage zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft beigefügt
hat (§ 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Falls eine Wohnsitzauflage
besteht, wird Frau Teshome dagegen nichts unternehmen können, da in ihrem
Fall keine besonderen Umstände den Umzug in eine Privatwohnung erfordern.
Fehlt dagegen die Auflage, kann sie sich eine – nach den sozialrechtichen
Maßgaben angemessene – Wohnung suchen.
Hinsichtlich der Kostenübernahme ist zu unterscheiden, ob die Voraussetzungen
des § 2 AsylbLG erfüllt sind oder nicht. Herr Türkkan fällt
bisher noch unter § 1 AsylbLG. Gegenüber dem Sozialamt müsste
daher unter Vorlage aussagekräftiger Atteste geltend gemacht werden, dass
die Übernahme der Kosten für privaten Wohnraum aufgrund der schwerwiegenden
Erkrankung zwingend erforderlich ist, um weiteren gesundheitlichen Schaden
von Herrn Türkkan abzuwenden.
Im Falle von Frau Teshome ist § 2 AsylbLG anzuwenden. Insofern sind
auch für sie wie bei Familie Moussa die Mietkosten zu übernehmen.18
IV. Verfahren
Beim Antrag auf Kostenübernahme wird sich häufig das Problem
stellen, dass zwar im Moment des Antrags Aussicht auf eine Wohnung besteht,
der Vermieter aber nicht lange mit einer Entscheidung warten will. Insofern
ist umgehend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht
zu stellen, wenn der Sozialleistungsträger eine ablehnende Haltung signalisiert.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es den Antragstellern angesichts ihrer finanziellen
Lage unzumutbar ist, eine Wohnung zunächst auf eigenes Risiko anzumieten
und Gefahr zu laufen, dass nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht
im Nachhinein die Verweisung auf eine Gemeinschaftsunterkunft für rechtmäßig
ansieht und sie damit endgültig die Kosten zu tragen haben.19 Es
ist sogar denkbar, einen Eilantrag ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes
dahingehend zu stellen, dass die Übernahme der Mietkosten nicht mit der
Erwägung abgelehnt werden darf, dass eine Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft
möglich ist.20
1 Beschluss
vom 20.7.2004, http://www.stadt-koeln.de/imperia/md/content/pdfdateien/pdf/5620/1.pdf,
Zugriff 24.11.2006.
2 OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2003
- 16 B 2363/02 - (11 S., M3680).
3 Im Ergebnis ebenso VG Dessau,
Beschlus vom 28.2.2000 - 3 B 16/00 DE - unter Bezugnahme auf Art. 26
GFK und Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK.
4 VG Düsseldorf, Beschluss
vom 7.11.2002 - 13 L 3867/02 - (11 S., M3326).
5 OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2003
- 16 B 2363/02 - (11 S., M3680); sehr instruktiv VG Düsseldorf,
a. a. O., zum Grundsatz der Stärkung der Eigenverantwortung
für Hilfebedürftige und zur Frage der Angemessenheit.
6 Dagegen wohl VGH Ba-Wü,
Beschluss vom 14.9.1998 - 7 S 1874/98 -: kein Verstoß gegen Art. 23
GFK, Art. 1 EFA.
7 OVG Niedersachsen, Beschluss
vom 18.1.1996 - 4 M 7322/95 -.
8 VGH Hessen, Beschluss vom
15.6.1994 - 9 TG 1448/94 -; BayVGH, Beschluss vom 11.4.1994 - 12 CE 94.707
-; OVG Sachsen, Beschluss vom 13.2.1997 - 2 EO 514/96 -.
9 Vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.
10 OVG Sachsen, Beschluss
vom 11.9.2002 - 4 BS 228/02 - ASYLMAGAZIN
10/2002, S. 37.
11 VGH Hessen, Beschluss vom
21.3.1995 - 9 TG 333/95 -.
12 Vgl. hierzu schon BVerwG,
Urteil vom 11.8.1983 - 5 C 32.82 -.
13 OVG NRW, InfAuslR 1986,
219.
14 Vgl. SG Duisburg, Beschluss
vom 22.5.2006 S 31 AY 4/06 ER ( 8 S., M8263).
15 VG Ansbach, InfAuslR 1985,
127.
16 OVG Niedersachsen, InfAuslR
2004, 84.
17 OVG NRW, InfAuslR 1986,
219.
18 OVG Niedersachsen, Beschluss
vom 19.4.1996 - 44 M 625/96 -.
19 OVG NRW, InfAuslR 1986,
219.
20 VG Düsseldorf, a. a. O.
Claudius Voigt, ProjektQ, GGUA-Flüchtlingshilfe Münster
Mit fast einjähriger Verspätung treten im Dezember die Neuregelungen
der Familienleistungen für Ausländer in Kraft. Der Bundestag beschloss
am 19. Oktober 2006 in Zweiter und Dritter Lesung die Gesetzesänderungen
zum Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss für ausländische
Staatsangehörige, am 24. November stimmte der Bundesrat den Neuregelungen
zu. Die Neuregelung des Kinder- und Erziehungsgeldes wird nach der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt im Dezember in Kraft treten. Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen
für Ausländer gelten dann rückwirkend zum 1. Januar 2006, das
heißt: Gegebenenfalls erfolgt eine Nachzahlung für fast ein Jahr.
Dieselben Grundsätze werden für das neu eingeführte Elterngeld
für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gültig sein.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2004 festgestellt, dass
die bisherigen Regelungen verfassungswidrig sind, weil Ausländer mit früheren
Aufenthaltsbefugnissen – bzw. den entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen
nach neuem Recht – von diesen Familienleistungen ausgeschlossen sind
und dies dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widerspricht (Beschluss
vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 u. a. - ASYLMAGAZIN
1–2/2005, S. 43). Die Verfassungsrichter hatten dem Gesetzgeber
eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 gesetzt, in der eine verfassungskonforme
Regelung gefunden werden sollte. Allerdings scheint der Gesetzgeber es mit
den Vorgaben der obersten Verfassungshüter nicht so genau zu nehmen: Er
hat nicht nur die vorgegebene Frist um mehr als elf Monate überschritten,
sondern auch eine Neuregelung geschaffen, die vermutlich ebenso verfassungswidrig
ist wie ihre Vorgänger. Der ursprüngliche Gesetzentwurf, der dem
Bundesverfassungsgericht folgend für wesentlich mehr Ausländer einen
Anspruch begründet hätte, wurde in letzter Minute von den Koalitionsfraktionen
drastisch verschärft.
Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Familienleistungen hatten bisher nur freizügigkeitsberechtigte
Ausländer sowie Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis, solche
mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Asylberechtigte,
anerkannte Flüchtlinge (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
und 2 AufenthG) und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 31,
37, 38 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs
zu einem Deutschen oder zu einer der oben genannten Personen. Dieser Anspruch
bleibt auch künftig bestehen. Zusätzlich erhält die genannten
Familienleistungen grundsätzlich jeder, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat. Nach Angaben des federführenden Bundesministeriums für Familie
gilt das unabhängig davon, ob die Aufenthaltserlaubnis generell zur Erwerbstätigkeit
berechtigt oder erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Ausgeschlossen sind abweichend davon allerdings immer Personen, die
eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16 AufenthG), zu sonstigen Ausbildungszwecken
(§ 17 AufenthG) und zum Zweck der Beschäftigung besitzen, wenn
die Zustimmung der Agentur für Arbeit nur befristet erfolgen darf (§ 18
Abs. 2 AufenthG).
Bei folgenden humanitären Aufenthaltserlaubnissen müssen für
einen Anspruch auf Familienleistungen weitere Voraussetzungen erfüllt
sein:
Personen mit einer von diesen Aufenthaltserlaubnissen aus dem humanitären Bereich müssen für einen Anspruch auf die Familienleistungen
Diese Einschränkung bedeutet, dass weiterhin eine große Zahl von
Menschen mit humanitären Aufenthaltserlaubnissen, die nicht erwerbstätig
sind, obwohl ihnen eine Arbeit erlaubt werden könnte, vom Bezug der Familienleistungen
ausgeschlossen bleiben wird. Genau das hatte das Bundesverfassungsgericht in
seiner oben erwähnten Entscheidung jedoch gerügt. Personen mit Duldung
oder Aufenthaltsgestattung sind ebenfalls weiterhin immer von den Leistungen
ausgeschlossen – es sei denn, es gibt Sonderregelungen aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen (ehemaliges Jugoslawien, Türkei, Algerien, Tunesien, Marokko).
Beispiel: Eine allein erziehende Mutter aus Äthiopien
hat wegen einer fortgeschrittenen HIV-Infektion gemäß § 60
Abs. 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG erhalten. Sie lebt bereits seit vielen Jahren in Deutschland, aufgrund
der Krankheit ist sie erwerbsunfähig.
Sie erhält für ihr Kind auch künftig weder Erziehungsgeld
noch Kindergeld noch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, da sie
nicht erwerbstätig ist, kein Arbeitslosengeld I bezieht und keine
Elternzeit in Anspruch nimmt. Es ist unerheblich, dass sie die Erwerbslosigkeit
nicht selbst verschuldet hat. Eine Öffnungsklausel für Härtefälle
sieht das Gesetz nicht vor.
Für den Bezug von Kindergeld, Erziehungsgeld oder Unterhaltsvorschuss
genügt es, wenn der Ausländer einen Minijob ausübt. Dem Wortlaut
des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, dass nur sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung den Zugang zu Familienleistungen eröffnet.
Elterngeld
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, ersetzt
das jüngst beschlossene Elterngeld das bisherige Erziehungsgeld. Grundsätzlich
setzt der Bezug von Elterngeld voraus, dass der Elternteil
Diese Regelungen gelten auch für Adoptivkinder oder die im Haushalt lebenden
Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners.
Für Ausländer gelten zusätzlich wortgleich dieselben Voraussetzungen
wie bei Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (drei Jahre rechtmäßiger,
gestatteter oder geduldeter Aufenthalt und Berechtigung zur Erwerbstätigkeit,
Bezug von Arbeitslosengeld I oder Elternzeit). Dadurch kann es zu absurden
Situationen kommen.
Beispiel: Das Ehepaar D. lebt seit zwölf Jahren in Deutschland. Aufgrund eines Härtefallersuchens besitzen die Eheleute seit einigen Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG. Herr D. arbeitet in Vollzeit als Gebäudereiniger und verdient 1100 Euro netto. Seine Frau ist als Hausfrau nicht erwerbstätig. Im Januar 2007 erwarten die beiden ein Kind und Herr D. möchte wegen des relativ niedrigen Einkommens auch nach der Geburt seine Stundenzahl nicht reduzieren.
Trotz eines ganz offensichtlich dauerhaften Aufenthalts und bestehender Erwerbstätigkeit
des Ehemannes steht dem Ehepaar kein Elterngeld zu: Der Ehemann könnte
nur dann Elterngeld erhalten, wenn er seine Arbeitszeit auf höchstens
30 Wochenstunden reduzieren würde, die Ehefrau hat mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 a AufenthG anders als deutsche Arbeitslose keinen
Anspruch auf Elterngeld – auch nicht auf den Mindestsatz von 300 Euro –,
da sie nicht erwerbstätig ist.
Das Elterngeld wird als Lohnersatzleistung grundsätzlich in Höhe
von 67 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns der vergangenen zwölf
Monate vor Geburt des Kindes gezahlt – bis zu einer Obergrenze von 1800
Euro. Waren die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil vor der
Geburt nicht erwerbstätig, so wird ein Sockelbetrag von 300 Euro gezahlt.
Dieser Betrag ist beim Bezug von Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem
AsylbLG anrechnungsfrei.
Wird die Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur reduziert, so
wird ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Differenzbetrages zwischen
dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem aktuellen Einkommen – mindestens
der Sockelbetrag von 300 Euro – gezahlt.
Für Personen, die vor der Geburt weniger als 1000 Euro verdient haben,
erhöht sich der prozentuale Anteil um 0,1 Prozent pro zwei Euro Einkommen,
das den Betrag von 1000 Euro unterschreitet.
Beispiel: Vor der Geburt 900 Euro Nettoeinkommen. Differenz zu 1000 Euro: 100 Euro. Die Höhe des Elterngeldes erhöht sich bei vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit um fünf Prozentpunkte auf 72 Prozent des früheren Einkommens – also 648 Euro statt 603 Euro nach der normalen Berechnung.
Falls zwei Kinder im Haushalt unter drei Jahre alt sind oder drei oder mehr Kinder im Haushalt unter sechs Jahre alt sind, erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent des ursprünglich zustehenden Betrages, mindestens aber um 75 Euro.
Bei Mehrlingsgeburten erhält man zusätzlich zum eigentlichen Elterngeld
300 Euro für die weiteren Geschwister: Bei Zwillingen also das Elterngeld
von 67 Prozent des früheren Nettoeinkommens zuzüglich pauschal 300
Euro.
Jede Familie kann grundsätzlich zwölf Monate Elterngeld beziehen.
Zwei zusätzliche Partnermonate sind möglich, wenn sich der vor der
Geburt erwerbstätige Partner mindestens zwei Monate an der Kindererziehung
beteiligt. Dazu muss er seine Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden
reduzieren.
Während der Partnermonate richtet sich das Elterngeld nach dem vorherigen
Erwerbseinkommen des Partners. Waren beide Elternteile vor der Geburt nicht
erwerbstätig, stehen ihnen nur zwölf Monate Elterngeld zu.
Kein Elternteil kann länger als zwölf Monate Elterngeld beziehen.
Ausnahme: Vierzehn Monate Elterngeld für einen Elternteil werden gezahlt,
wenn dem Partner die Kinderbetreuung tatsächlich unmöglich ist (z. B.
wegen Schwerbehinderung, schwerer Krankheit, Tod oder Verbüßung
einer Freiheitsstrafe).
Auch Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht haben Anspruch auf 14 Monate
Elterngeld – allerdings nur, wenn bei ihnen eine Minderung ihres Erwerbseinkommens
erfolgt. Alleinerziehende, die vor der Geburt bereits arbeitslos waren, erhalten
also lediglich für zwölf Monate Elterngeld.
Politische Begründung der Einschränkungen
Warum hat die Koalition nach dem ersten Gesetzentwurf die Voraussetzungen
derart verschärft, dass die neue Regelungen vermutlich ebenfalls verfassungswidrig
sind? Der Gesetzentwurf beinhaltet insoweit keine Begründung. Ein Referent
von Christel Humme, Sprecherin der SPD-Arbeitsgruppe Familie, sagte dazu auf
Anfrage des Autors, die Sozialdemokraten seien keinesfalls glücklich mit
dieser Verschärfung. Die Einschränkungen seien auf Druck der Unionsfraktion "ganz
oben in der Fraktionsspitze" beschlossen worden, auch wenn man durchaus verfassungsrechtliche
Zweifel habe. Von Seiten der SPD werden die Einschränkungen in den Anspruchsvoraussetzungen
für Ausländer damit gerechtfertigt, dass der Bundesrat in seiner
Stellungnahme noch weitergehende Ausschlusskriterien gefordert habe: Danach
sollten alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberberleistungsgesetz
von den Familienleistungen ausgeschlossen bleiben. Warum allerdings mit der
jetzt verabschiedeten Regelung zusätzlich Personengruppen ausgeschlossen
werden sollen, die nach dem SGB II leistungberechtigt sind (§ 23 a, § 25
Abs. 3 AufenthG), sofern sie nicht erwerbstätig sind, ist nicht nachvollziehbar.
Und die CDU-Abgeordnete Ingrid Fischbach, ebenfalls Mitglied des Familienausschusses,
teilte schriftlich mit, sie könne
"verstehen, dass Sie die vom Ausschuss vereinbarten Eingrenzungen als unzureichend empfinden. Ziel des Regierungsentwurfes (…) ist es aber gewesen, eine differenzierte Regelung zu treffen, damit Ausländer, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland sein werden, einen Anspruch auf Familienleistungen erhalten. Bei Migranten, die sich aus humanitären Gründen in Deutschland aufhalten, kann nicht ohne weiteres von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden."
Warum die Erwerbstätigkeit ein Kriterium für die Annahme eines dauerhaften Aufenthalts ist, erklärt die Abgeordnete allerdings nicht. Ebenso wenig vermögen die Regierungsfraktionen zu erklären, warum bei Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a oder § 25 Abs. 3 AufenthG anders als bei anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 von einem vermutlich nicht dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden könne. Die satirisch anmutende Begründung der Unions-Abgeordneten Elisabeth Winkelmann-Becker aus der Bundestagsdebatte vom 19. Oktober lautet:
"Im Prinzip muss man diese Situationen so beschreiben, dass der betroffene Ausländer jederzeit bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, sobald sich dort die Verhältnisse geändert haben und Reisehindernisse entfallen sind. In so einer Situation generell von dauerhaften Hindernissen auszugehen oder jede politische Veränderung zum Positiven im Heimatland der betroffenen Ausländer aus Erfahrung für unwahrscheinlich zu halten, wäre eine pessimistische Betrachtungsweise, der sich die Unionsfraktion nicht anschließen möchte."
Der tatsächliche Hintergrund für die Verschärfungen dürfte indes ein anderer sein, wie die Abgeordnete in der Bundestagsdebatte unumwunden zugab:
"Wir können es uns aber nicht leisten, dass alle Ausländer, die derzeit in Deutschland leben, an diesen Familienleistungen gleichermaßen beteiligt werden. In Anbetracht der Haushaltslage halten wir es für berechtigt, bei dieser Leistungsausweitung zurückhaltend vorzugehen, das heißt, nicht unbedingt über das hinauszugehen, was von Verfassungs wegen gefordert wird."
Zusätzliche Sozialleistungen seien nur auf Kredit möglich, weshalb der Kreis der Anspruchsberechtigten möglichst klein gehalten werden müsse:
"Investitionen in Kinder und Jugendliche sind sicher eine gute Entscheidung, aber wir müssen sehen: Für Deutschland zahlt sich diese Investition nur aus, wenn die Kinder hier heranwachsen und sich als Leistungsträger in unsere Gesellschaft, aber auch in unseren Arbeitsmarkt integrieren. Es werden dann diese Kinder sein, die gemeinsam mit den deutschstämmigen Kindern das Bruttosozialprodukt erwirtschaften, von dem diese Schulden zurückgezahlt werden, während die Kinder, die in ihre Heimatländer zurückkehren, sich nicht daran beteiligen."
Die Unionsfraktion begründet auf ihrer Internetseite die Beschränkung des Elterngeldes ganz offen als politischen Erfolg. In einer Pressemitteilung der Abgeordneten Ingrid Fischbach heißt es:
"Schließlich hat die Union durchgesetzt, dass Ausländer mit vorübergehender Aufenthaltsgenehmigung vom Elterngeldbezug ausgeschlossen werden. Die Neuregelung gewährleistet, dass mit der Zahlung des Elterngeldes keine Anreize zur Zuwanderung nach Deutschland gesetzt werden."
Dass dabei sowohl die Integrations- als auch die Familienförderung geopfert werden, scheint in der Großen Koalition weder Sozial- noch Christdemokraten zu stören.
Materialien
| Leistung | Gesetz |
Anspruch für ausländische Staatsangehörige
|
| Sozialrechtliches Kindergeld | Bundeskindergeldgesetz (BKGG) |
§ 1 Abs. 3 BKGG
|
| Steuerrechtliches Kindergeld | Einkommenssteuergesetz (EStG) |
§ 62 Abs. 2 EStG
|
| Erziehungsgeld | Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) |
§ 1 Abs. 6 BErzGG
|
| Unterhaltsvorschuss | Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) |
§ 1 Abs. 2 a UhVorschG
|
| Elterngeld | Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) |
§ 1 Abs. 7 BEEG
|
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