Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

Gemeinschaftsunterkunft oder Privatwohnung

Die Unterbringung von Flüchtlingen in Asylbewerberunterkünften ist nicht selten prekär. Immer wieder wird von feuchten Räumen, Ungezieferbefall, Problemen mit den Mitbewohnern, einer isolierten Lage und beengten Wohnverhältnissen berichtet. Es verwundert daher nicht, dass der dringende Wunsch unter den Flüchtlingen besteht, in privaten Wohnraum umzuziehen. Teilweise wird dies von den Kommunen unterstützt. So beschloss der Rat der Stadt Köln Leitlinien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln, wonach nach Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung zunächst die Verlegung in ein Wohnheim erfolgt.1 Nach einer angemessenen Aufenthaltsdauer im Wohnheim (Orientierungsgröße 36 Monate) können die Flüchtlinge (bei entsprechend günstiger Prognose hinsichtlich ihres Wohn- und Sozialverhaltens, keine Straftatbestände etc.) eine Privatwohnung beziehen. Insbesondere bei Bezug von Sozialleistungen wird ein Umzug und die damit verbundene Kostenübernahme für die Anmietung privaten Wohnraumes durch die Träger der Sozialleistungen in vielen Kommunen jedoch abgelehnt. Nicht selten ist dies rechtswidrig.

I. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz

Fall: Frau Mavanga wurde als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Sie lebt mit ihren beiden vier und sechs Jahre alten Kindern in einer Gemeinschaftsunterkunft und bezieht Leistungen nach SGB II. Sie findet eine Privatwohnung und beantragt die Kostenübernahme.

Fall: Das Verwaltungsgericht verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Herrn Teclom als Asylberechtigten anzuerkennen. Hiergegen stellt das BAMF einen Antrag auf Zulassung der Berufung, so dass Herr Teclom weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, die eine Wohnverpflichtung in der Gemeinschaftsunterkunft enthält. Herr Teclom, der seit 2005 in Deutschland ist, will wegen Streitigkeiten mit seinem Zimmerbewohner unbedingt aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen und findet privaten Wohnraum. Die Übernahme der Mietkosten wird ihm verweigert.

Fall: Bei Frau Tesfay stellt das BAMF ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG fest, so dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird. Sie will aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen und beantragt die Übernahme der Mietkosten für privaten Wohnraum.

Gemäß § 53 Abs. 2 AsylVfG endet die Verpflichtung eines Asylbewerbers, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn das BAMF ihn als Asylberechtigten anerkannt bzw. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat oder das Verwaltungsgericht eine entsprechende Verpflichtung ausspricht. Ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig und will der Ausländer in privaten Wohnraum umziehen, muss er eine anderweitige Unterkunft nachweisen und der öffentlichen Hand dürfen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist § 53 AsylVfG jedoch nicht mehr anwendbar, so dass der Umzug in privaten Wohnraum nicht mit dem Hinweis auf Mehrkosten abgelehnt werden darf.2 Eine – gemäß § 60 Abs. 2 AsylVfG bzw. § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG grundsätzlich mögliche – Auflage der Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft würde darüber hinaus gegen Art. 31 der Qualifikationsrichtlinie verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen zu gewähren, die denen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Die Qualifikationsrichtlinie begünstigt anerkannte Flüchtlinge unabhängig davon, ob die positive Statusentscheidung rechtskräftig ist oder nicht. Insofern verstößt § 53 Abs. 2 AsylVfG gegen Art. 31 der Richtlinie, da andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, weder in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen noch eine anderweitige Unterkunft nachweisen müssen bzw. in diesen Fällen nicht überprüft wird, ob der öffentlichen Hand Mehrkosten entstehen.
Sollte die Ausländerbehörde bei Frau Mavanga gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG eine Wohnsitzauflage verfügt haben, wäre ein Widerspruch einzulegen, der aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft kommt nur noch zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit in Betracht. Die Auflage zur Aufenthaltsgestattung von Herrn Teclom kann ebenfalls keinen Bestand haben.3 Er müsste daher beantragen, sie aufzuheben. Im Falle der Ablehnung ist Klage zu erheben. Außerdem muss ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden, da es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt und die Klage daher gemäß §§ 11, 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat.
Von der Frage, ob eine rechtmäßige Wohnsitzauflage besteht, zu unterscheiden ist die Frage, ob die Sozialbehörde die Kosten für eine Privatwohnung übernehmen muss. Selbst wenn eine Wohnsitzauflage bei Frau Mavanga erfolgt ist, dürfte der Sozialhilfeträger nicht unter Berufung darauf die Übernahme der Mietkosten verweigern. Dies würde gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens verstoßen.4 Auch Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie sieht die Verpflichtung vor, dass Flüchtlinge die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats erhalten. Frau Mavanga hat daher Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für privaten Wohnraum, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II, vgl. auch für nicht Erwerbsfähige § 29 SBG XII). Sie ist berechtigt, sich auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nach einer angemessenen Wohnung umzusehen, sie muss sich nicht auf die Gemeinschaftsunterkunft verweisen lassen.5 Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II muss sie allerdings – wie andere auch – die Zustimmung des kommunalen Sozialhilfeträgers einholen. Bei derBeurteilung der Angemessenheit bestehen regional Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Höhe der Mietkosten. Bezüglich der Wohnungsgröße gelten in der Regel als angemessen:

Herr Teclom unterfällt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylblG nicht mehr dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für ihn gelten ebenfalls die Regelungen des § 22 SGB II. Er muss deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden, so dass die Kriterien des SGB II anzuwenden sind.6 Interessant ist, dass im Falle der nicht bestandskräftigen Flüchtlingsanerkennung § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist, so dass für diesen Personenkreis entweder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) oder analog SGB XII (im Falle des § 2 AsylbLG) erfolgen. Dies ist aber mit Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie nicht zu vereinbaren, der vorsieht, das anerkannte Flüchtlinge den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Sozialleistungen gleichgestellt werden.
Im Falle von Frau Tesfay ist die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft erloschen, § 53 Abs. 2 AsylVfG ist nicht mehr heranzuziehen.7 Das Asylbewerberleistungsgesetz findet keine Anwendung mehr, so dass auch sie unter Bezugnahme auf § 22 SGB II die Übernahme der angemessenen Mietkosten beantragen sollte. Dabei ist auch zu beachten, dass Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie auch Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte beim Zugang zu Wohnraum einräumt wie anderen Ausländern, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Allerdings ist der Begriff des subsidiären Schutzes anhand der Richtlinie zu interpretieren. Erfasst werden daher Personen, die subsidiären Schutz gemäß Art. 15 c der Richtlinie erhalten haben, nicht aber Personen, denen z. B. aufgrund einer im Heimatland nicht behandelbaren Erkrankung ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zuerkannt wurde.

II. Personen mit sonstigem humanitären Aufenthalt (§ 25 Abs. 4, 5 AufenthG)

Fall: Familie Moussa ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Familie lebt seit 2001 im Bundesgebiet, inzwischen in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sie bezieht Leistungen analog SGB XII (§ 2 AsylbLG). Sie beantragt die Übernahme der Mietkosten für eine Privatwohnung.

Von der gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehenen Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage zu versehen, in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft Wohnsitz zu nehmen, wird in der Regel seitens der Ausländerbehörden kein Gebrauch gemacht. Insofern ist allein ausschlaggebend, ob das Sozialrecht die Übernahme der Mietkosten ausschließen kann.
Da Familie Moussa sich schon mehr als 36 Monate im Bundesgebiet aufhält, ist § 2 AsylbLG anwendbar, so dass das SGB XII als Grundlage der Leistung entsprechend heranzuziehen ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall aufgrund des Nachrangprinzips des § 2 Abs. 2 SGB XII der Ausländer auf die Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden könne.8 Die Entscheidungen übersehen jedoch, dass das Nachrangprinzip nicht auf Leistungen des gleichen Trägers, sondern verschiedener Sozialleistungsträger abzielt.9 Einschlägig ist vielmehr § 9 SGB XII, wonach sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Dabei soll vor allem auf die Wünsche des Leistungsempfängers Rücksicht genommen werden, es sei denn, deren Erfüllung wäre mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Zu bedenken ist auch, dass gemäß § 1 SGB XII der Hilfesuchende durch die Leistung zur Eigenverantwortung motiviert werden soll. Dieses Ziel ist bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und der damit verbundenen fehlenden Integration nur schwer zu erreichen.
§ 2 Abs. 2 AsylbLG schreibt zwar vor, dass die Form der Leistungserbringung bei Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, den zuständigen Behörden aufgrund der örtlichen Umstände obliegt. Dies betrifft allerdings nur die Frage, ob insoweit Geld- oder Sachleistungen innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft zu gewähren sind.10 Festzuhalten ist daher, dass für Personen, bei denen § 2 Abs. 1 AsylbLG einschlägig ist, angemessene Mietkosten für privaten Wohnraum zu übernehmen sind.11 Familie Moussa sollte daher einen entsprechenden Antrag stellen.

III. Asylbewerber, Personen mit Duldungen

Fall: Herr Türkkan ist 2005 in das Bundesgebiet eingereist und Asylbewerber. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Folgen der Erkrankung führen dazu, dass er unter der Enge und dem Lärm in seiner Gemeinschaftsunterkunft leidet; seine Alpträume verstärken sich, er wird zunehmend aggressiv. Die Flüchtlingsberaterin überlegt, ob für ihn eine private Wohnung angemietet werden kann.

Fall: Frau Teshome wird wegen unverschuldeter Passlosigkeit nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens seit 2002 geduldet. Sie will aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen. Sie bezieht Leistungen analog SGB XII.

Gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Asylbewerber in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden.12 Ihre persönlichen Belange sind allerdings zu berücksichtigen. Entscheidend sind alle "kulturellen, religiösen, gesundheitlichen und sonstigen existenziellen Bedürfnisse".13 Es können daher z. B. folgende Kriterien einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft entgegenstehen:

Die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird in der Regel durch eine entsprechende Auflage im Sinne des § 60 Abs. 2 AsylVfG verfügt. Herr Türkkan müsste sich daher zunächst gegen die Auflage wenden und deren Aufhebung bei der Ausländerbehörde beantragen.
Im Falle von Frau Teshome ist entscheidend, ob die Ausländerbehörde der Duldung eine Auflage zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft beigefügt hat (§ 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Falls eine Wohnsitzauflage besteht, wird Frau Teshome dagegen nichts unternehmen können, da in ihrem Fall keine besonderen Umstände den Umzug in eine Privatwohnung erfordern. Fehlt dagegen die Auflage, kann sie sich eine – nach den sozialrechtichen Maßgaben angemessene – Wohnung suchen.
Hinsichtlich der Kostenübernahme ist zu unterscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erfüllt sind oder nicht. Herr Türkkan fällt bisher noch unter § 1 AsylbLG. Gegenüber dem Sozialamt müsste daher unter Vorlage aussagekräftiger Atteste geltend gemacht werden, dass die Übernahme der Kosten für privaten Wohnraum aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung zwingend erforderlich ist, um weiteren gesundheitlichen Schaden von Herrn Türkkan abzuwenden.
Im Falle von Frau Teshome ist § 2 AsylbLG anzuwenden. Insofern sind auch für sie wie bei Familie Moussa die Mietkosten zu übernehmen.18

IV. Verfahren
Beim Antrag auf Kostenübernahme wird sich häufig das Problem stellen, dass zwar im Moment des Antrags Aussicht auf eine Wohnung besteht, der Vermieter aber nicht lange mit einer Entscheidung warten will. Insofern ist umgehend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht zu stellen, wenn der Sozialleistungsträger eine ablehnende Haltung signalisiert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es den Antragstellern angesichts ihrer finanziellen Lage unzumutbar ist, eine Wohnung zunächst auf eigenes Risiko anzumieten und Gefahr zu laufen, dass nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht im Nachhinein die Verweisung auf eine Gemeinschaftsunterkunft für rechtmäßig ansieht und sie damit endgültig die Kosten zu tragen haben.19 Es ist sogar denkbar, einen Eilantrag ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes dahingehend zu stellen, dass die Übernahme der Mietkosten nicht mit der Erwägung abgelehnt werden darf, dass eine Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft möglich ist.20

1 Beschluss vom 20.7.2004, http://www.stadt-koeln.de/imperia/md/content/pdfdateien/pdf/5620/1.pdf, Zugriff 24.11.2006.
2 OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2003 - 16 B 2363/02 - (11 S., M3680).
3 Im Ergebnis ebenso VG Dessau, Beschlus vom 28.2.2000 - 3 B 16/00 DE - unter Bezugnahme auf Art. 26 GFK und Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK.
4 VG Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2002 - 13 L 3867/02 - (11 S., M3326).
5 OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2003 - 16 B 2363/02 - (11 S., M3680); sehr instruktiv VG Düsseldorf, a. a. O., zum Grundsatz der Stärkung der Eigenverantwortung für Hilfebedürftige und zur Frage der Angemessenheit.
6 Dagegen wohl VGH Ba-Wü, Beschluss vom 14.9.1998 - 7 S 1874/98 -: kein Verstoß gegen Art. 23 GFK, Art. 1 EFA.
7 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.1.1996 - 4 M 7322/95 -.
8 VGH Hessen, Beschluss vom 15.6.1994 - 9 TG 1448/94 -; BayVGH, Beschluss vom 11.4.1994 - 12 CE 94.707 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 13.2.1997 - 2 EO 514/96 -.
9 Vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.
10 OVG Sachsen, Beschluss vom 11.9.2002 - 4 BS 228/02 - ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 37.
11 VGH Hessen, Beschluss vom 21.3.1995 - 9 TG 333/95 -.
12 Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 11.8.1983 - 5 C 32.82 -.
13 OVG NRW, InfAuslR 1986, 219.
14 Vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 22.5.2006 S 31 AY 4/06 ER ( 8 S., M8263).
15 VG Ansbach, InfAuslR 1985, 127.
16 OVG Niedersachsen, InfAuslR 2004, 84.
17 OVG NRW, InfAuslR 1986, 219.
18 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.1996 - 44 M 625/96 -.
19 OVG NRW, InfAuslR 1986, 219.
20 VG Düsseldorf, a. a. O.

 

Claudius Voigt, ProjektQ, GGUA-Flüchtlingshilfe Münster

Neuregelung der Familienleistungen für Ausländer

Mit fast einjähriger Verspätung treten im Dezember die Neuregelungen der Familienleistungen für Ausländer in Kraft. Der Bundestag beschloss am 19. Oktober 2006 in Zweiter und Dritter Lesung die Gesetzesänderungen zum Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss für ausländische Staatsangehörige, am 24. November stimmte der Bundesrat den Neuregelungen zu. Die Neuregelung des Kinder- und Erziehungsgeldes wird nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Dezember in Kraft treten. Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer gelten dann rückwirkend zum 1. Januar 2006, das heißt: Gegebenenfalls erfolgt eine Nachzahlung für fast ein Jahr. Dieselben Grundsätze werden für das neu eingeführte Elterngeld für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gültig sein.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2004 festgestellt, dass die bisherigen Regelungen verfassungswidrig sind, weil Ausländer mit früheren Aufenthaltsbefugnissen – bzw. den entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht – von diesen Familienleistungen ausgeschlossen sind und dies dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widerspricht (Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 u. a. - ASYLMAGAZIN 1–2/2005, S. 43). Die Verfassungsrichter hatten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 gesetzt, in der eine verfassungskonforme Regelung gefunden werden sollte. Allerdings scheint der Gesetzgeber es mit den Vorgaben der obersten Verfassungshüter nicht so genau zu nehmen: Er hat nicht nur die vorgegebene Frist um mehr als elf Monate überschritten, sondern auch eine Neuregelung geschaffen, die vermutlich ebenso verfassungswidrig ist wie ihre Vorgänger. Der ursprüngliche Gesetzentwurf, der dem Bundesverfassungsgericht folgend für wesentlich mehr Ausländer einen Anspruch begründet hätte, wurde in letzter Minute von den Koalitionsfraktionen drastisch verschärft.

Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Familienleistungen hatten bisher nur freizügigkeitsberechtigte Ausländer sowie Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis, solche mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 31, 37, 38 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer der oben genannten Personen. Dieser Anspruch bleibt auch künftig bestehen. Zusätzlich erhält die genannten Familienleistungen grundsätzlich jeder, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Nach Angaben des federführenden Bundesministeriums für Familie gilt das unabhängig davon, ob die Aufenthaltserlaubnis generell zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Ausgeschlossen sind abweichend davon allerdings immer Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16 AufenthG), zu sonstigen Ausbildungszwecken (§ 17 AufenthG) und zum Zweck der Beschäftigung besitzen, wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit nur befristet erfolgen darf (§ 18 Abs. 2 AufenthG).
Bei folgenden humanitären Aufenthaltserlaubnissen müssen für einen Anspruch auf Familienleistungen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

Personen mit einer von diesen Aufenthaltserlaubnissen aus dem humanitären Bereich müssen für einen Anspruch auf die Familienleistungen

Diese Einschränkung bedeutet, dass weiterhin eine große Zahl von Menschen mit humanitären Aufenthaltserlaubnissen, die nicht erwerbstätig sind, obwohl ihnen eine Arbeit erlaubt werden könnte, vom Bezug der Familienleistungen ausgeschlossen bleiben wird. Genau das hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner oben erwähnten Entscheidung jedoch gerügt. Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind ebenfalls weiterhin immer von den Leistungen ausgeschlossen – es sei denn, es gibt Sonderregelungen aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen (ehemaliges Jugoslawien, Türkei, Algerien, Tunesien, Marokko).
Beispiel: Eine allein erziehende Mutter aus Äthiopien hat wegen einer fortgeschrittenen HIV-Infektion gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten. Sie lebt bereits seit vielen Jahren in Deutschland, aufgrund der Krankheit ist sie erwerbsunfähig.
Sie erhält für ihr Kind auch künftig weder Erziehungsgeld noch Kindergeld noch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, da sie nicht erwerbstätig ist, kein Arbeitslosengeld I bezieht und keine Elternzeit in Anspruch nimmt. Es ist unerheblich, dass sie die Erwerbslosigkeit nicht selbst verschuldet hat. Eine Öffnungsklausel für Härtefälle sieht das Gesetz nicht vor.
Für den Bezug von Kindergeld, Erziehungsgeld oder Unterhaltsvorschuss genügt es, wenn der Ausländer einen Minijob ausübt. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, dass nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigung den Zugang zu Familienleistungen eröffnet.

Elterngeld
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, ersetzt das jüngst beschlossene Elterngeld das bisherige Erziehungsgeld. Grundsätzlich setzt der Bezug von Elterngeld voraus, dass der Elternteil

Diese Regelungen gelten auch für Adoptivkinder oder die im Haushalt lebenden Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners.
Für Ausländer gelten zusätzlich wortgleich dieselben Voraussetzungen wie bei Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (drei Jahre rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt und Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld I oder Elternzeit). Dadurch kann es zu absurden Situationen kommen.

Beispiel: Das Ehepaar D. lebt seit zwölf Jahren in Deutschland. Aufgrund eines Härtefallersuchens besitzen die Eheleute seit einigen Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG. Herr D. arbeitet in Vollzeit als Gebäudereiniger und verdient 1100 Euro netto. Seine Frau ist als Hausfrau nicht erwerbstätig. Im Januar 2007 erwarten die beiden ein Kind und Herr D. möchte wegen des relativ niedrigen Einkommens auch nach der Geburt seine Stundenzahl nicht reduzieren.

Trotz eines ganz offensichtlich dauerhaften Aufenthalts und bestehender Erwerbstätigkeit des Ehemannes steht dem Ehepaar kein Elterngeld zu: Der Ehemann könnte nur dann Elterngeld erhalten, wenn er seine Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren würde, die Ehefrau hat mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG anders als deutsche Arbeitslose keinen Anspruch auf Elterngeld – auch nicht auf den Mindestsatz von 300 Euro –, da sie nicht erwerbstätig ist.
Das Elterngeld wird als Lohnersatzleistung grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns der vergangenen zwölf Monate vor Geburt des Kindes gezahlt – bis zu einer Obergrenze von 1800 Euro. Waren die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil vor der Geburt nicht erwerbstätig, so wird ein Sockelbetrag von 300 Euro gezahlt. Dieser Betrag ist beim Bezug von Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem AsylbLG anrechnungsfrei.
Wird die Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur reduziert, so wird ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem aktuellen Einkommen – mindestens der Sockelbetrag von 300 Euro – gezahlt.
Für Personen, die vor der Geburt weniger als 1000 Euro verdient haben, erhöht sich der prozentuale Anteil um 0,1 Prozent pro zwei Euro Einkommen, das den Betrag von 1000 Euro unterschreitet.

Beispiel: Vor der Geburt 900 Euro Nettoeinkommen. Differenz zu 1000 Euro: 100 Euro. Die Höhe des Elterngeldes erhöht sich bei vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit um fünf Prozentpunkte auf 72 Prozent des früheren Einkommens – also 648 Euro statt 603 Euro nach der normalen Berechnung.

Falls zwei Kinder im Haushalt unter drei Jahre alt sind oder drei oder mehr Kinder im Haushalt unter sechs Jahre alt sind, erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent des ursprünglich zustehenden Betrages, mindestens aber um 75 Euro.

Bei Mehrlingsgeburten erhält man zusätzlich zum eigentlichen Elterngeld 300 Euro für die weiteren Geschwister: Bei Zwillingen also das Elterngeld von 67 Prozent des früheren Nettoeinkommens zuzüglich pauschal 300 Euro.
Jede Familie kann grundsätzlich zwölf Monate Elterngeld beziehen. Zwei zusätzliche Partnermonate sind möglich, wenn sich der vor der Geburt erwerbstätige Partner mindestens zwei Monate an der Kindererziehung beteiligt. Dazu muss er seine Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren.
Während der Partnermonate richtet sich das Elterngeld nach dem vorherigen Erwerbseinkommen des Partners. Waren beide Elternteile vor der Geburt nicht erwerbstätig, stehen ihnen nur zwölf Monate Elterngeld zu.
Kein Elternteil kann länger als zwölf Monate Elterngeld beziehen. Ausnahme: Vierzehn Monate Elterngeld für einen Elternteil werden gezahlt, wenn dem Partner die Kinderbetreuung tatsächlich unmöglich ist (z. B. wegen Schwerbehinderung, schwerer Krankheit, Tod oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe).
Auch Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld – allerdings nur, wenn bei ihnen eine Minderung ihres Erwerbseinkommens erfolgt. Alleinerziehende, die vor der Geburt bereits arbeitslos waren, erhalten also lediglich für zwölf Monate Elterngeld.

Politische Begründung der Einschränkungen
Warum hat die Koalition nach dem ersten Gesetzentwurf die Voraussetzungen derart verschärft, dass die neue Regelungen vermutlich ebenfalls verfassungswidrig sind? Der Gesetzentwurf beinhaltet insoweit keine Begründung. Ein Referent von Christel Humme, Sprecherin der SPD-Arbeitsgruppe Familie, sagte dazu auf Anfrage des Autors, die Sozialdemokraten seien keinesfalls glücklich mit dieser Verschärfung. Die Einschränkungen seien auf Druck der Unionsfraktion "ganz oben in der Fraktionsspitze" beschlossen worden, auch wenn man durchaus verfassungsrechtliche Zweifel habe. Von Seiten der SPD werden die Einschränkungen in den Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer damit gerechtfertigt, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme noch weitergehende Ausschlusskriterien gefordert habe: Danach sollten alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberberleistungsgesetz von den Familienleistungen ausgeschlossen bleiben. Warum allerdings mit der jetzt verabschiedeten Regelung zusätzlich Personengruppen ausgeschlossen werden sollen, die nach dem SGB II leistungberechtigt sind (§ 23 a, § 25 Abs. 3 AufenthG), sofern sie nicht erwerbstätig sind, ist nicht nachvollziehbar. Und die CDU-Abgeordnete Ingrid Fischbach, ebenfalls Mitglied des Familienausschusses, teilte schriftlich mit, sie könne

"verstehen, dass Sie die vom Ausschuss vereinbarten Eingrenzungen als unzureichend empfinden. Ziel des Regierungsentwurfes (…) ist es aber gewesen, eine differenzierte Regelung zu treffen, damit Ausländer, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland sein werden, einen Anspruch auf Familienleistungen erhalten. Bei Migranten, die sich aus humanitären Gründen in Deutschland aufhalten, kann nicht ohne weiteres von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden."

Warum die Erwerbstätigkeit ein Kriterium für die Annahme eines dauerhaften Aufenthalts ist, erklärt die Abgeordnete allerdings nicht. Ebenso wenig vermögen die Regierungsfraktionen zu erklären, warum bei Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a oder § 25 Abs. 3 AufenthG anders als bei anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 von einem vermutlich nicht dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden könne. Die satirisch anmutende Begründung der Unions-Abgeordneten Elisabeth Winkelmann-Becker aus der Bundestagsdebatte vom 19. Oktober lautet:

"Im Prinzip muss man diese Situationen so beschreiben, dass der betroffene Ausländer jederzeit bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, sobald sich dort die Verhältnisse geändert haben und Reisehindernisse entfallen sind. In so einer Situation generell von dauerhaften Hindernissen auszugehen oder jede politische Veränderung zum Positiven im Heimatland der betroffenen Ausländer aus Erfahrung für unwahrscheinlich zu halten, wäre eine pessimistische Betrachtungsweise, der sich die Unionsfraktion nicht anschließen möchte."

Der tatsächliche Hintergrund für die Verschärfungen dürfte indes ein anderer sein, wie die Abgeordnete in der Bundestagsdebatte unumwunden zugab:

"Wir können es uns aber nicht leisten, dass alle Ausländer, die derzeit in Deutschland leben, an diesen Familienleistungen gleichermaßen beteiligt werden. In Anbetracht der Haushaltslage halten wir es für berechtigt, bei dieser Leistungsausweitung zurückhaltend vorzugehen, das heißt, nicht unbedingt über das hinauszugehen, was von Verfassungs wegen gefordert wird."

Zusätzliche Sozialleistungen seien nur auf Kredit möglich, weshalb der Kreis der Anspruchsberechtigten möglichst klein gehalten werden müsse:

"Investitionen in Kinder und Jugendliche sind sicher eine gute Entscheidung, aber wir müssen sehen: Für Deutschland zahlt sich diese Investition nur aus, wenn die Kinder hier heranwachsen und sich als Leistungsträger in unsere Gesellschaft, aber auch in unseren Arbeitsmarkt integrieren. Es werden dann diese Kinder sein, die gemeinsam mit den deutschstämmigen Kindern das Bruttosozialprodukt erwirtschaften, von dem diese Schulden zurückgezahlt werden, während die Kinder, die in ihre Heimatländer zurückkehren, sich nicht daran beteiligen."

Die Unionsfraktion begründet auf ihrer Internetseite die Beschränkung des Elterngeldes ganz offen als politischen Erfolg. In einer Pressemitteilung der Abgeordneten Ingrid Fischbach heißt es:

"Schließlich hat die Union durchgesetzt, dass Ausländer mit vorübergehender Aufenthaltsgenehmigung vom Elterngeldbezug ausgeschlossen werden. Die Neuregelung gewährleistet, dass mit der Zahlung des Elterngeldes keine Anreize zur Zuwanderung nach Deutschland gesetzt werden."

Dass dabei sowohl die Integrations- als auch die Familienförderung geopfert werden, scheint in der Großen Koalition weder Sozial- noch Christdemokraten zu stören.

Materialien

Leistung Gesetz
Anspruch für ausländische Staatsangehörige
Sozialrechtliches Kindergeld Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
§ 1 Abs. 3 BKGG
Steuerrechtliches Kindergeld Einkommenssteuergesetz (EStG)
§ 62 Abs. 2 EStG
Erziehungsgeld Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
§ 1 Abs. 6 BErzGG
Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
§ 1 Abs. 2 a UhVorschG
Elterngeld Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
§ 1 Abs. 7 BEEG

 

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