Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
VG Darmstadt: Verfolgung von Hindus
Urteil vom 13.11.2006 - 2 E 377/06.A(2) - (12 S., M9049)
"(…) Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens
der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der teilweisen Umsetzung der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. 'Qualifikationsrichtlinie',
ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 ff.). Mit der Qualifikationsrichtlinie
legt der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 EG
Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen fest. Die Qualifikationsrichtlinie
geht in Art. 2 lit. C, Art. 6–8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) zugrundeliegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der sog. 'Schutztheorie'
und nicht von dem bisherigen deutschen Begriff der 'politischen Verfolgung'
aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.).
Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG führt daher zu einer Anpassung des
deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis (vgl. BT-Drs. 15/420. S. 91).
Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff
nach Art. 1 GFK maßgebend. Dies stellt einen Perspektivwechsel von der an die
politische Verfolgung anknüpfenden Zurechnungslehre zur opferbezogenen Schutzlehre
dar. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den
Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus mit der Folge, dass die vom Bundesverwaltungsgericht
(vgl. U. vom 18.01.1994 - 9 C 48/92 -, BVerwGE 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG
proklamierte Identität zwischen dem Begriff 'politische Verfolgung' und den
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht
mehr gilt. (…)
Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber auch den
Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, an die Qualifikationsrichtlinie
angepasst (vgl. vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern
zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: Dezember 2004,
Ziff. 60.1.4; siehe auch Renner, ZAR 2004, 266 ff. (269); Duchrow, ZAR 2004,
S. 339 ff. (349); Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73).
(…)
Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen,
so dass die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.1997
- 9 C 15/96 - BVerwG 104, 254) geforderte grundsätzliche Anknüpfung an staatliche
Verantwortung für Verfolgung ('mittelbare staatliche Verfolgung') im Rahmen
des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich ist (vgl. VG Stuttgart, U.
v. 31.01.2005 - 10 K [13481/04, 12 S., M6163] -; VG Karlsruhe, U. v. 28.04.2005
- A 2 K 12160/03 [13 S., M6678]).
Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. C AufenthG können
Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von
denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeht. (…)
Das erkennende Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern als
Angehörigen der Minderheit der Hindus in Afghanistan Verfolgung im Sinne des
§ 60 Abs. 1 AufenthG seitens nichtstaatlicher Akteure droht, gegen deren Aktivitäten
die amtierende Regierung ebenso wenig effektiven Schutz zu bieten vermag wie
die vor Ort tätigen internationalen Organisationen und Streitkräfte.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass seitens der amtierenden Regierung Karsai
durchaus Bestrebungen bestehen, die Situation der wenigen noch im Land lebenden
Hindus zu verbessern. Jedoch fehlt es daran, dass die Regierung Karsai im Wesentlichen
nicht dazu in der Lage ist selbst in den von ihnen kontrollierten Gebieten den
Klägern effektiven Schutz zu bieten. Wie sich aus dem Gutachten des Dr. Mustafa
Danesch vom13.01.2006 ergibt, leben im heutigen Afghanistan nur noch ca. 1500
bis 2000 Hindus und Siks. In Kabul dürften es etwa 1000 bis 1300 sein. Hindus
und Siks sind in ihrer Religionsausübung und kulturellen Identität in einem
erheblichen Ausmaß eingeschränkt. Ihre Existenz als eigenständige Minderheit
ist akut bedroht. In vielerlei Hinsicht, z. B. wenn es um die Zurückerstattung
enteigneten Besitzes, das Verbot religiöser Zeremonien, die Verweigerung der
Unterstützung der Gemeinden in ihren Bildungsbestrebungen, Zwangsbekehrungen
mit Rückendeckung der staatlichen Justiz usw. geht, erweist sich auch die Regierung
Karsai als unfähig oder nicht willens, effektiven Schutz zu gewähren. Soweit
sich die Beklagte darauf bezieht, dass im Jahre 2005 mehrere religiöse Fest[e]
in Kabul gefeiert werden konnten und die Regierung Karsai Anstrengungen zum
Wiederaufbau zerstörter Tempel bzw. die Wiederherstellung von Verbrennungsstätten
der Hindus und Siks unterstützt habe, vermag dies den Gesamteindruck nicht zu
relativieren, dass Hindus willkürlich Übergriffen der muslimischen Bevölkerungsmehrheit,
insbesondere von religiösen Fanatikern schutzlos ausgesetzt sind.
Wie sich aus dem Gutachten des Dr. Danesch ergibt, welches das Gericht (…)
in jeder Hinsicht für nachvollziehbar erachtet, wird seitens der Regierung Karsai
nicht nur kein effektiver Schutz gewährt, sondern es lassen sich auch vereinzelte
Beispiele der Beteiligung staatlicher Aktivisten an Verfolgungsmaßnahmen nachweisen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Lebensbedingungen, unter denen
Hindus und Siks in ihren ehemaligen Tempeln leben, als so katastrophal anzusehen
sind, dass eine Abschiebung mit erheblichen Gefahren für die Betroffenen für
Leib, Leben und Freiheit verbunden wäre. Sind Hindus bereits traditionell in
[der] afghanische[n] Gesellschaft, die stark islamisch-fundamentalistisch geprägt
ist, Diskriminierungen wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit ausgesetzt, so müssen
Rückkehrer aus Europa und anderen westlichen Ländern erst recht mit besonderen
Schwierigkeiten rechnen. Vor der Machtübernahme der Mudjaheddin ist es den hinduistischen
Gemeinden gelungen, auf Grund ihrer Finanzkraft ihre kulturelle Eigenständigkeit
zu wahren. Diejenigen Hindus, die nunmehr noch in Afghanistan leben, gehören
jedoch zu denjenigen, die auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse es sich
nicht leisten konnten, das Land zu verlassen. Diejenigen, die das Land verlassen
haben, gehörten ehemals zu den finanziell besser gestellten Personenkreisen.
Durch die Flucht aus Afghanistan haben sie ihre ehemalige Existenzgrundlage
im Lande verloren. Arbeitsmöglichkeiten für Hindus existieren, wie auch die
Beklagte in ihren schriftsätzlichen Ausführungen konzedieren muss, kaum. Ferner
ist zu berücksichtigen, dass die im Lande verbliebenen Hindu-Gemeinden weder
bereit noch in der Lage sind, Rückkehrer aus Europa aufzunehmen, die nach ihren
Kategorien als 'reich' einzustufen sind.
Dies alles zusammengenommen führt dazu, dass den Klägern ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuzubilligen ist. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Erlasslage in Brandenburg bietet keinen
zu § 60 Abs. 7 AufenthG gleichwertigen Abschiebungsschutz mehr.
Beschluss vom 29.6.2006 - 12 N 63.05 - (3 S., M9096)
VG Cottbus: Psychische Erkrankungen nicht behandelbar.
Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 1354/99.A - (8 S., M9047)
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 7 AufenthG bei psychischer Erkrankung,
da Kläger nicht in der Lage wäre, dem Überlebenskampf standzuhalten; keine psychotherapeutische
Behandlung möglich.
Urteil vom 25.10.2006 - 5 E 5062/05.A (3) - (5 S., M9046)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung für Sikhs wegen Gefahr von
Übergriffen durch Nachbarn, insbesondere von Entführungen; kein Schutz durch
Regierung.
Urteil vom 19.9.2006 - 7 E 2188/04.A (2) - (6 S., M9035)
VG Minden: Gruppenverfolgung von Hindus und Sikhs.
Urteil vom 8.6.2006 - 9 K 1891/06.A - (10 S., M8951, gekürzte Vorlage)
Länderberichte:
Afghanistan Research and Evaluation Unit: Lebensbedingungen in verschiedenen
Städten auf Grundlage einer Feldstudie von 120 armen Haushalten (politische
Ökonomie von Lebensunterhalt in Städten; Land, Dienstleistungen und soziale
Infrastruktur; Arbeitsmarkt und Konsum nach Haushalten) (engl.).
Bericht vom August 2006: "Urban Livelihoods in Afghanistan" (ID 61526)
ReliefWeb/AFP: Zunehmende Zahl von Suiziden und Suizidversuchen von
Frauen, die durch Zwangsheirat und Misshandlungen in ausweglose Situation geraten;
Unabhängige
Menschenrechtskommission AIHRC schätzt, dass Frauen in 90 % der Familien Opfer
von Gewalt sind (engl.).
Bericht vom 14.11.2006: "Forced marriage, abuse behind self-immolation by Afghan
women" (ID 61426)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2006.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 20.2.2006 (18 S.,
A0293, siehe Hinweis)
VG Wiesbaden: Zur extremen Gefahrenlage
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Wiesbaden ist der Auffassung, dass eine Rückkehr nach Angola allenfalls
allein stehenden jungen Männern möglich ist, die während ihres Aufenthalts in
Deutschland besondere Kenntnisse erworben haben, die über das angolanische Bildungsniveau
hinausgehen. Durch langjährigen Aufenthalt in Deutschland können aber auch die
notwendigen Fähigkeiten für den Überlebenskampf verloren gehen.
Bemerkenswert ist die Entscheidung darüber hinaus, weil sie den Widerruf von
Abschiebungsschutz durch das Bundesamt mit dem Argument ablehnt, dass der Aufenthalt
des Ausländers den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK genießt. Das VG
weicht hier von der überwiegenden Ansicht ab, wonach diese Frage ausschließlich
durch die Ausländerbehörde zu prüfen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Mit gerichtlicher Entscheidung vom 25.02.1999 (…) ist
das Bundesamt verpflichtet worden festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 AuslG vorlieg[t]. Dies ist Gegenstand des Widerrufsbescheides
des Bundesamtes vom 21.01.2005, welcher Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dem
Kläger droht im Falle einer Abschiebung bzw. einer freiwilligen Rückkehr nach
Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7
AufenthG. Durch den Bürgerkrieg und seine noch andauernden Folgen ist es –
u. a. wegen der Verminung landwirtschaftlich bedeutsamer Flächen – in
Angola zu einer erheblichen Nahrungsmittelknappheit gekommen. (…)
Der Lagebericht vom 18.04.2006 des Auswärtigen Amtes sieht für den Großraum
Luanda, den erweiterten Küstenstreifen, [die] meisten Provinzhauptstädte (…)
und de[n] ganzen Südwesten des Landes die Versorgung mit Nahrungsmitteln und
den Gebrauchsgütern des Alltags weitgehend gewährleistet. In vielen Landesteilen
sei die Versorgungslage weiterhin sehr kritisch. Die Mehrheit der Bevölkerung
lebe nach wie vor am Rande des Existenzminimums. Im Großraum Luanda lebten viele
alleinstehende Frauen mit Kindern, für die das Auswärtige Amt keine existenzielle
Bedrohung sehe. Aus der UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter
Asylbewerber nach Angola vom 04.07.2000 ist zu entnehmen, dass der größte Teil
der betroffenen Bevölkerung von den Nothilfeprogrammen humanitärer Organisationen
nicht erreicht werden konnte, da es nicht möglich sei, die breite Masse der
Bevölkerung vollständig zu versorgen. (…)
Das Institut für Afrika-Kunde sieht in der Auskunft vom 10.07.2001 an das VG
Oldenburg die allgemeine Versorgung der Bevölkerung als sehr schlecht an. Verbreitet
seien Armut, Not und Elend sowie die Gefahr der sozialen Verwahrlosung und Verelendung.
Lebensbedingungen für zurückkehrende Asylbewerber seien schlecht bis katastrophal.
(…)
Auch die medizinische Versorgung ist sehr angespannt. Ein Gesundheitswesen existiert
nur in minimalen Ansätzen, größere Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt
Luanda. Aufwändige Behandlungen könnten überhaupt nicht durchgeführt werden.
Verschärft wird die Lage durch die allgemeine gesundheitliche Anfälligkeit der
Bevölkerung, die ihre Ursache in der mangelhaften Ernährung hat. Infektionskrankheiten
wie beispielsweise Malaria breiteten sich vermehrt aus. Die staatlichen Gesundheitsversorgungseinrichtungen
seien im Prinzip kostenlos, in der Praxis ist die staatliche Bezahlung des Pflegepersonals
und der Ärztinnen und Ärzte jedoch so minimal und ungesichert, so dass auch
hier der Zugang und die Behandlung von Patienten nur gegen zusätzliche Barzahlung
stattfindet. (…)
Der am 04.04.2002 verkündete Waffenstillstand, der – soweit ersichtlich
– in Angola eingehalten wurde, hat nach einem fast 30jährigen Bürgerkrieg
nicht dazu führen können, dass sich die humanitäre Lage in Angola kurzfristig
gebessert hätte. Um die während des Bürgerkriegs gerade im Bereich der Landwirtschaft
und sonstigen Nahrungsmittelproduktion weitgehend zerstörte Infrastruktur wieder
aufzubauen, bedarf es eines längeren Prozesses, so dass Angola gegenwärtig sowie
in absehbarer Zeit weiterhin auf humanitäre Hilfe von außen angewiesen sein
wird. (…)
Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme eines generellen Abschiebungshindernisses
gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für alle angolanischen Staatsangehörigen. Vielmehr
ergibt sich aus den beigezogenen Auskünften, dass nicht allgemein gesagt werden
kann, ob jemand in Angola sehenden Auges dem sicheren Tod überantwortet wird
oder Überlebenschancen hat. Vielmehr kann dies nur im jeweiligen Einzelfall
geklärt werden, wobei angesichts der schwierigen Lage in Angola eine besonders
sorgfältige Prüfung angezeigt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteile vom 01.03.2001
- 1 L 762/00 [14 S., M0678], 1 L 649/00 und 1 L 761/00 -; OVG des Landes Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 21.09.2000 - 1 A 5615/96.A -). (…)
Nach Regierungsangaben seien seit 2003 mehr als 3,8 Millionen Menschen (intern
Vertriebene, Flüchtlinge, demobilisierte Soldaten und deren Familie) in ihre
Heimat zurückgekehrt. (…)
Personen, die nicht auf das soziale Netzwerk zurückgreifen könnten, hätten ernsthafte
Probleme, ihr Überleben zu sichern. (…)
Die medizinische Versorgung in Angola sei auf primärer, sekundärer und tertiärer
Ebene unzureichend. Es handele sich vor allem um eine Ressourcenknappheit (Personal,
Material) kombiniert mit einer ungleichen Ressourcenverteilung (Unterschiede
zwischen städtischen Zentren und ländlichen Gebieten), was sich anlässlich der
seit Februar 2006 landesweit verbreiteten Cholera-Epidemie deutlich gezeigt
habe. Malaria, Durchfall- und Atemwegserkrankungen, Masern und Tetanus sind
die häufigsten Kinderkrankheiten, die zum Tod führten. Die primäre Gesundheitsversorgung
sei schlecht entwickelt. Es gebe keinerlei Versicherungssysteme mit Krankenkassen,
private Krankenversicherungen oder ähnliches. Dies führe unter anderem dazu,
dass die Nachfrage nach medizinischer Versorgung auch in den besser versorgten
Gebieten niedrig sei.
Das Gericht kommt aufgrund der vorliegend zitierten Erkenntnisse zu dem Ergebnis,
dass für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern, die nicht Schutz und Hilfe
in einem Familienverband finden können, eine zum Überleben ausreichende Versorgung
nicht gesichert ist. Bei alleinstehenden jungen Männern, die sich zudem während
ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnisse aneignen konnten
(Lesen, Schreiben, deutsche Sprache), die weit über das angolanische Bildungsniveau
hinausgehen, sieht das Gericht dagegen gute Voraussetzungen dafür, dass diese
in Luanda (…) den angrenzenden Gebieten ihren Lebensunterhalt sichern
können.
Der Kläger lebt seit nunmehr mehr als 13 1/2 Jahren in
der Bundesrepublik Deutschland und ist in sein familiäres und gesellschaftliches
Umfeld in … bestens integriert. Der Kläger ist jetzt 46 Jahre alt und
kann daher nicht ohne weiteres mit den vorzitierten 'alleinstehenden jungen
Männern' verglichen werden, bei denen eine entsprechende Gefährdung i. S. d.
§ 60 Abs. 7 AufenthG in der Regel nicht als gegeben angesehen werden kann. (…)
Bei der Dauer des Aufenthalts in Deutschland geht das Gericht davon aus, dass
damit Überlebensfähigkeiten, die von entscheidender Bedeutung im Heimatland
des Klägers wären, nicht mehr in dem Umfang vorhanden sind, die erforderlich
wären, um sich einen Platz in der angolanischen Gesellschaft zu erobern oder
zu erkämpfen, so dass zumindest in der Person des Klägers ein entsprechendes
Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegend gegeben ist.
Die rechtliche Wertung, bei Personen wie der Person des Klägers nicht von einer
Ausreiseverpflichtung auszugehen, ergibt sich auch aus der zu erwartenden Regelung
der Innenministerkonferenz, die eine entsprechende Altfallregelung verabschieden
wird. Im Hinblick auf diese für den Spätherbst 2006 zu erwartende Regelung hat
z. B. der Berliner Innensenator einen Abschiebestopp bis zum 31.12.2006 verfügt.
Hieraus ergibt sich des weiteren, dass ein Verbot der Abschiebung sich im Hinblick
auf den Kläger aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einen Konventionsstaat
wird mit dieser Regelung nicht garantiert. Sie enthält aber kein ausdrückliches
Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen. Dessen ungeachtet kann
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR,
Urteil vom 16.06.2005 - 60.654100 - 'Sisojeva gegen Lettland', auszugsweise
abgedruckt in InfAuslR 2005, S. 349) auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. einen
Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche,
soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. (…)
Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer
gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse
('Verwurzelung') und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration
in den Staat seiner Staatsangehörigkeit ab ('Entwurzelung'). Gesichtspunkte
für die Integration eines Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige
Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine
soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in
der Innehabung eines Arbeits- und Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz,
ausreichenden Mittel[n], um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem
Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten
zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang
ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen.
Nach diesen Grundsätzen ist für den Kläger der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1,
1. Alt. EMRK eröffnet. Der Kläger ist am 11.03.1993 in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist. Zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau sind genügend
eigene finanzielle Mittel vorhanden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die
langjährige Dauer seines Aufenthalts basiert auf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger – und auch seine Familie – sind integriert, das heißt,
der Kläger geht einer regelmäßigen langjährigen Arbeitstätigkeit nach, er verfügt
über einen festen Wohnsitz, nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen
Verhandlung ist er nie straffällig geworden, das eine minderjährige Kind besucht
den Kindergarten, für das zweite minderjährige Kind ist ein solcher Platz vorgesehen.
Der Kläger verfügt auch über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, so dass
ihm auch der Abschiebungsschutz i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8
Abs. 1 EMRK zur Seite steht. (…)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischen Erkrankung;
medizinische Versorgung kritisch.
Urteil vom 6.7.2006 - 3 E 303/06.A - (10 S., M8941)
VG Wiesbaden: Keine kostenlose medizinische Versorgung
Urteil vom 12.10.2006 - 2 E 836/04.A - (7 S., M8943)
"(…) Die zulässige, auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte Klage ist begründet. (…)
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass eine Rückkehr nach Armenien für den Kläger eine erhebliche Gefahr
für Leib und Leben bedeuten würde. Er ist, wie sich insbesondere aus der ärztlichen
Aufstellung über die von ihm benötigen Medikamente ergibt (…), auf insgesamt
16 verschiedene Medikamente lebensnotwendig angewiesen. Der Gesamtpreis sämtlicher
Medikamente beläuft sich auf 1934,86 Euro (Apothekenabgabepreise in Deutschland).
(…)
Zwar ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Erkenntnisquellen, dass
die beim Kläger vorliegende Grunderkrankung (Mittelmeerfieber) grundsätzlich
auch in Armenien ausreichend behandelt werden kann (Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Eriwan an Bundesamt vom 10.04.2003). Schließlich heißt es in
einer anderen Auskunft, dass die medizinische Behandlung von Dialyse-Patienten
ebenfalls grundsätzlich gewährleistet sei und notwendige Medikamente bezogen
werden könnten (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan an Bundesamt
vom 27.02.2003). Die Dialyse erfolgt nach dem armenischen Gesetz über die kostenlose
medizinische Versorgung im staatlichen Auftrag auch grundsätzlich kostenlos.
Allerdings hat das Auswärtige Amt immer wieder darauf hingewiesen, dass es in
Armenien zur gängigen Praxis geworden sei, Eigentum bzw. Sachwerte zu verkaufen,
um die notwendigen Kosten für eine medizinische Weiterbehandlung begleichen
zu können. Mithin ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Klägers auf kostenfreie
Behandlung in Armenien in der Praxis nicht durchsetzbar ist; er wird die für
ihn lebensnotwendigen Medikamente in Armenien nur gegen Bezahlung erhalten können.
Die informatorische Anhörung des Klägers hat jedoch ergeben, dass er über keinerlei
Vermögenswerte verfügt. (…)
Nach alledem steht fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien aus
finanziellen Gründen in die Gefahr geraten würde, die medizinische Behandlung
nicht in dem notwendigen Umfang fortsetzen zu können; das hätte jedoch zwangsläufig
einen lebensbedrohlichen Zustand zur Folge. Damit aber sind die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. (…)"
Einsender: RA Nelte, Wiesbaden
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2006 inkl. Anlagen: Verordnungen
zur staatlich garantierten kostenlosen medizinischen Behandlung; Gesetz über
den "alternativen Dienst" (Ersatzwehrdienst ohne Waffe bzw. Ersatzarbeitsdienst).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 2.2.2006 (64 S., A0292,
siehe Hinweis)
Länderberichte:
BBC News: Büros der oppositionellen Volksfront-Partei sowie der Zeitung
Azadliq geräumt, angeblich wegen nicht gezahlter Mieten; Schließung des größten
unabhängigen Fernsehsenders ANS (engl.).
Bericht vom 25.11.2006: "Azeri opposition party evicted" (ID 62502)
Reporters sans frontières: Mitarbeiter der führenden unabhängigen Zeitungen
und Magazine treten aus Protest gegen zunehmende Schikanen gegen regierungskritische
Medien in einen unbefristeten Hungerstreik (engl.).
Bericht vom 13.11.2006: "Hunger strike by journalists and opposition representatives
in protest against crackdown on independent media" (ID 61303)
Deutsche Botschaft Baku: Medizinische Versorgung von Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten
"im Landesstandard" gewährleistet; hier erforderliche Behandlung (Cochlear Implantat
bei Taubheit) nicht möglich.
Stellungnahme vom 2.11.2006 an VG Schleswig - 14 A 61/04 - (3 S., A0289, siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht März 2006.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.3.2006 (25 S.,
A0294, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Berlin: Wurde für einen allein stehenden minderjährigen Äthiopier
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (bzw. § 53 Abs. 6 AuslG) festgestellt,
weil er in Äthiopien keine Existenzgrundlage haben würde, rechtfertigen allein
der Zeitablauf sowie der Hauptschulabschluss nicht den Widerruf dieser Feststellung.
Urteil vom 3.11.2006 - VG 1 X 34.03 - (6 S., M9115)
Länderberichte:
The Guardian: Mehrere Tote bei tagelangen Straßenschlachten zwischen
Anhängern der Bangladesh National Party und der oppositionellen Awami League;
Awami League ruft zu Generalstreik auf (engl.).
Bericht vom 22.11.2006: "Violent clashes as strike cripples Bangladesh" (ID 62512)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 28.2.2006 (35 S.,
A0295, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: § 60 Abs. 7 AufenthG bei Diabetes mellitus; in Republika
Srpska kein Insulin erhältlich; Zugang zur medizinischen Versorgung im übrigen
Bosnien und Herzegowina wegen Schwierigkeiten bei Registrierung, Erlangung von
Wohnraum und Zugang zur Krankenversicherung zweifelhaft.
Beschluss vom 12.9.2006 - 3 Bs 461/04 - (12 S., M8990)
VG Karlsruhe: § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7
AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; Durchführung der notwendigen
Gesprächstherapie in Bosnien und Herzegowina nicht möglich (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - (11 S., M9059)
Länderberichte:
BBC News: Erneute Verurteilung von Chen Guangcheng, der sich für Opfer
von Zwangssterilisierungen und Zwangsabtreibungen einsetzt, zu vier Jahren und
drei Monaten Haft; die ursprünglich im August wegen Sachbeschädigung und Verkehrsbehinderung
erfolgte Verurteilung war zunächst überraschend aufgehoben worden (engl.).
Bericht vom 1.12.2006: "China activist's sentence upheld" (ID 62753)
BBC News: Hinrichtung von Xu Shuangfu, Gründer einer christlichen Untergrundkirche,
und von zwei Mitstreitern in der Provinz Heilongjiang; sie waren wegen Morden
an Mitgliedern einer rivalisierenden Kirche zum Tode verurteilt worden; nach
Angaben ihres Anwalts stützten sich die Todesurteile auf unter Folter erpresste
Geständnisse (engl.).
Bericht vom 29.11.2006: "China sect leader 'put to death'" (ID 62657)
Amnesty international: Anhaltende Repressalien gegen Familie der uigurischen
Menschenrechtsaktivistin Rebiya Kadeer: zwei Söhne wurden wegen Steuerhinterziehung
verurteilt, ein dritter Sohn wurde misshandelt und inhaftiert (engl.).
Bericht vom 27.11.2006: "Third son of Uighur activist Rebiya Kadeer in detention"
(ID 62610)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Verfolgungsgefahr für einfache Mitglieder der Eritrean
Demokratic Party (EDP) (im Anschluss an VGH Hessen, Urteil vom 27.3.2006 - 9
EU 705/05.A - ASYLMAGAZIN
6/2006, S. 13).
Urteil vom 10.11.2006 - 8 E 2774/05.AF(3) - (5 S., M9048)
VG Würzburg: Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas.
Urteil vom 25.9.2006 - W 7 K 06.30215 - (7 S., M8919)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung für Zeugen Jehovas.
Urteil vom 20.9.2006 - 4 E 2111/04.A(1) - (10 S., M8988)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Berichten zufolge sollen drei Journalisten,
die sich seit September 2001 ohne Anklage in Haft befanden, im Gefangenenlager
Eiraeiro im Nordosten des Landes gestorben sein (engl.).
Bericht vom 14.11.2006: "Report says three journalists died in prison camp in
northeastern desert" (ID 61769)
Rechtsprechung:
VG Meiningen: Keine Gefährdung für Anhänger von Oberst Eliava.
Urteil vom 23.8.2006 - 8 K 20556/04 Me - (6 S., M9044)
Länderbericht:
ReliefWeb/AFP: Südossetien: Überwältigende Mehrheit für Unabhängigkeit
bei einem Referendum, das von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt
wird; Warnung vor verschärften Spannungen zwischen Georgien und Russland (engl.).
Bericht vom 13.11.2006: "Georgia: South Ossetia gives resounding 'yes' to independence"
(ID 61137)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Reportage zur Situation im staatlichen
Gesundheitswesen; notwendige Sanierung von Einrichtungen kommt nur langsam voran;
trotz Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung mit niedrigen Prämien
sind mindestens 17 Mio. Bürger noch immer nicht versichert (engl.).
Bericht vom 16.11.2006: "Hospitals symbolic of the ill who visit" (ID 61545)
Integrated Regional Information Network: Regierung startet Kampagne gegen
Kindersterblichkeit mit Verteilung von Moskitonetzen und einem Impfprogramm
zum Schutz vor Masern und Kinderlähmung (engl.).
Bericht vom 2.11.2006: "Casting a wider net for health" (ID 60773)
VG Stuttgart: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden
Urteil vom 13.10.2006 - Az. unbekannt - (8 S., M9021)
"(…) 1. [Der] Kläger besitzt einen Anspruch auf Feststellung, dass
die Voraussetzungen des – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
geltenden – § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. (…)
b) Die yezidische Minderheit im Irak ist nach Überzeugung des Berichterstatters
derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, die auf ihre
Religion abzielen, ausgesetzt. (…)
Während schiitische Muslime seit dem Sturz des ehemaligen Regimes ihren Glauben
nunmehr weitgehend offen und ohne nennenswerte Einschränkungen praktizieren
können, hat sich die Situation von Angehörigen aller nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften
seit dem Einmarsch der Koalitionstruppen und dem Sturz des Saddam-Regimes spürbar
verschlechtert. Die Inanspruchnahme der zwar verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit
ist für Nicht-Muslime in der alltäglichen Praxis mit erheblichen Risiken behaftet.
Die Gefahr geht dabei nicht von staatlichen Stellen, sondern von der muslimischen
Bevölkerung und islamistischen Gruppen aus.
Seit 2003 sind zahlreiche Anschläge und Übergriffe festzustellen. In den verwerteten
Erkenntnismitteln ist allein in den letzten vier Monaten des Jahres 2004 von
mindestens 20 Mordfällen und doppelt so vielen Gewaltakten gegen Yeziden die
Rede (YF, a. a. O. [Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 30.11.2004]; der UNHCR
geht in seiner Hintergrundinformation vom Oktober 2005 in diesem Zeitraum von
25 Morden und 50 sonstigen Gewaltverbrechen aus). (…) Aus den genannten
Auskünften geht hervor, dass sich die geschilderten Übergriffe fast ausnahmslos
im Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden, also in der Gegend von Mosul, dem Sheikhan-Gebiet
und der Sinjar-Region ereigneten, einer Gegend, die in Folge früherer Vertreibungen
und Enteignungen im Zusammenhang mit der dort betriebenen Arabisierungspolitik
Saddam Husseins unter besonders schweren ethnisch-religiöse[n] Spannungen zu
leiden hat.
Angesichts der großen Zahl der bekannt gewordenen Straftaten gegen Yeziden allein
in den letzten drei Monaten des Jahres 2004 und der zugleich aufgetretenen öffentlichen
Gewaltaufrufe sowie der Feststellung des Deutschen Orient-Instituts, im Jahr
2006 habe sich die Lage für kleine religiöse Minderheiten im Irak noch verschlechtert
(Ausk. v. 1.6.2006 an VG Düsseldorf), vertritt der Berichterstatter im Einklang
mit der aktuellen Rechtsprechung seiner Kammer (vgl. etwa Urt. v. 3.8.2006 -
A 9 K 887/06 -) und jener anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Stuttgart
(vgl. nur Urt. v. 14.9.2006 - A 13 K 13416/05 -), dass jedenfalls die aus dem
beschriebenen Hauptsiedlungsgebiet stammenden Yeziden dort derzeit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer der geschilderten Übergriffe
zu werden, die an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen (a. A.
allerdings VG Sigmaringen, Urt. v. 22.3.2005 - A 3 K 12598/03 -; VG Trier, Urt.
v. 9.3.2006 - 6 K 1216/05.TR -).
c) Muss der Kläger somit bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine an seine yezidische Religion anknüpfende Verfolgung durch muslimische Mitbürger
befürchten, ist eine Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1
AufenthG gleichwohl nur zu treffen, wenn der Staat, Parteien oder Organisationen,
die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich
internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht
willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Den verwerteten Erkenntnisquellen (vgl. oben b)) ist aber zu entnehmen, dass
weder die Koalitionstruppen noch die irakische Regierung in der Lage sind, Yeziden
oder sonstige Einwohner des Irak vor den Attentaten und sonstigen Verbrechen
hinreichend zu schützen.
d) Yeziden aus dem ehemaligen Zentralirak – wie der aus Mosul stammende
Kläger – haben im Nordirak regelmäßig auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Zwar wird in den verwerteten Gutachten übereinstimmend geschildert, dass die
Sicherheitslage insgesamt und auch für Yeziden in den kurdischen Autonomiegebieten
günstiger sei als in dem übrigen Gebiet des Irak. Die meisten Gutachter gehen
aber davon aus, dass ein menschenwürdiges Auskommen nur für solche Yeziden im
Autonomiegebiet gewährleistet ist, die dort über familiäre Kontakte verfügten.
Für Personen ohne tragfähige Kontakte bestünden erhebliche Schwierigkeiten,
für sich – und gegebenenfalls die Familie – das Existenzminimum
zu sichern (vgl. etwa DOI, Ausk. v. 12.9.2005 an VG Osnabrück; UNHCR, Ausk.
v. 6.9.2005 an VG Stuttgart hinsichtlich einer Fluchtalternative für Christen).
Gegenüber einer religiösen Minderheit ist die Bereitschaft, einen Arbeitsplatz
oder Unterstützungsleistungen zu gewähren, nochmals gemindert. Der Kläger gehört
nach seinen glaubhaften Angaben auch nicht zu den Yeziden aus dem ehemaligen
Zentralirak, deren Verwandte in den kurdischen Autonomiegebieten leben. (…)"
Einsenderin: RAin Kohlmeyer-Kaiser, Aalen
UNHCR: Bedingungen für Abschiebungen
in den Irak
UNHCR, Position vom 16.11.2006: "UNHCR-Erwägungen zum Beginn von Abschiebungen
irakischer Staatsangehöriger" (3 S., ID 62669)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 16./17.11.2006 beschlossen,
dass straffällig gewordene irakische Staatsangehörige "unter Beachtung der vom
UNHCR eingeräumten Möglichkeiten" abgeschoben werden können (s. nachfolgendes
Dokument). Vor diesem Hintergrund wird von UNHCR klargestellt, dass nur Abschiebungen
von abgelehnten Asylbewerbern – nicht also von Flüchtlingen, deren Status
widerrufen wurde – und nur unter den hier genannten Bedingungen (Herkunft
aus einer der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen, familiäre
Verbindungen) als zumutbar erachtet werden.
Aus dem Dokument:
"(…) Dem letzten Bericht des UN-Generalsekretärs zur Situation im
Irak1 lässt sich entnehmen, dass sich die Situation
in weiten Teilen des Landes in den vergangenen Monaten weiter verschlechtert
und insbesondere die Zahl der zivilen Opfer von Anschlägen und schweren Menschenrechtsverletzungen
einschließlich Hinrichtungen, Verschleppungen und Folter stetig zugenommen hat.
Dem Bericht zufolge kommen im Irak infolge der anhaltenden Gewalt pro Tag im
Durchschnitt mehr als 100 Zivilisten ums Leben; die Zahl der Verwundeten wird
auf täglich nahezu 500 Opfer geschätzt. Besonders betroffen von der zunehmenden
Gewalt sind vor allem Frauen und Kinder sowie Angehörige ethnischer, religiöser
oder konfessioneller Gruppen in einer Minderheitensituation, die aufgrund der
zunehmenden Risiken inzwischen erheblich in der Wahrnehmung grundlegender Rechte
eingeschränkt sind. Weder den irakischen Sicherheitskräften, noch den zu ihrer
Unterstützung noch immer anwesenden internationalen Truppen ist bislang auch
nur ansatzweise eine Befriedung des Landes gelungen; sie können daher der Bevölkerung
des Landes keinen wirksamen Schutz grundlegender Menschenrechte einschließlich
des Schutzes vor Verfolgung bieten.
Die dargestellten Entwicklungen schlagen sich nach Erkenntnissen von UNHCR inzwischen
auch in einer drastischen Zunahme von Flucht und Vertreibung nieder: Von den
insgesamt etwa 754 000 irakischen Binnenvertriebenen, die seit dem Sturz Saddam
Husseins im April 2003 in anderen Teilen des Landes Schutz vor Bedrohung gesucht
haben, haben sich mehr als 365 000 Personen erst innerhalb der letzten sechs
Monate zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen. Die Zahl der irakischen Staatsangehörigen,
die aus Furcht vo[r] gezielter Verfolgung und der Eskalation der Gewalt im Irak
Zuflucht im benachbarten Syrien suchen, beläuft sich derzeit auf durchschnittlich
40 000 Personen pro Monat. (…)
Im Hinblick auf konkrete Pläne, mit der zwangsweisen Rückführung strafrechtlich
in Erscheinung getretener irakischer Staatsangehöriger in den Nordirak zu beginnen
und die Gespräche mit den irakischen Behörden über eine Ausweitung der Abschiebemöglichkeiten
auch auf andere Personengruppen zu intensivieren, möchte UNHCR vor allem auf
folgende Aspekte hinweisen:
1. Rückkehr und Rückführungen in den Zentralirak
Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Irak wiederholt UNHCR
nachdrücklich seine Empfehlung, keine Personen in den Zentral- oder Südirak
abzuschieben und keinerlei Maßnahmen in Bezug auf die Förderung einer freiwilligen
Ausreise in den Zentralirak zu ergreifen.
In diesem Zusammenhang bittet UNHCR die Aufnahmestaaten erneut darum, wohlwollend
Asylbegehren irakischer Flüchtlinge zu prüfen und insbesondere die Flüchtlingsanerkennung
nicht mit Hinweis auf das Bestehen einer internen Schutz- oder Neuansiedlungsalternative
zu versagen. In Fällen, in denen ein Schutzbedürfnis im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
gleichwohl nicht besteht, plädiert UNHCR für die Gewährung subsidiären humanitären
Schutzes, bis die Sicherheitssituation und die Aufnahmekapazitäten eine Rückkehr
als zumutbar erscheinen lassen.
2. Rückkehr und Rückführungen in die unter kurdischer Verwaltung stehenden
Provinzen im Nordirak
Bezüglich der Möglichkeiten einer Rückkehr irakischer Staatsangehöriger
in den Nordirak hält UNHCR grundsätzlich an seiner Position vom September 2005
fest, wonach die Rückkehr von Personen, für die kein Schutzbedürfnis im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderer internationaler Abkommen wie beispielsweise
der Europäischen Menschenrechtskonvention3 besteht,
unter bestimmten Voraussetzungen eine Alternative zum Verbleib im Zufluchtsstaat
mit unsicherem Aufenthaltsstatus darstellen kann.
In diesem Zusammenhang bekräftigt UNHCR allerdings nochmals seine Auffassung,
wonach derzeit im gesamten Irak die Voraussetzungen für die Anwendung der in
Art. 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge niedergelegten
'Wegfall der Umstände'-Klausel nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung wird durch
die oben dargestellten Entwicklungen im Irak bestätigt, die darauf hindeuten,
dass die mit dem Sturz Saddam Husseins im April 2003 eingeleiteten Veränderungen
bislang nicht zu einem vollständigen und dauerhaften Wegfall aller relevanten
Verfolgungsgefahren und insbesondere nicht zur Wiederherstellung effektiven
Schutzes geführt haben. Dies gilt auch für die unter kurdischer Verwaltung stehenden
Provinzen im Nordirak, da auch die dortige Situation noch immer fragil und nicht
hinreichend konsolidiert ist. Nach Auffassung von UNHCR besteht deshalb für
irakische Flüchtlinge die auf früherer Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung
beruhende Flüchtlingseigenschaft regelmäßig fort; diese Personen genießen weiterhin
vollumfänglich die in der GFK umschriebene Rechtsstellung einschließlich des
Schutzes vor Aus- oder Zurückweisung gemäß Art. 33 (1) GFK. Vor diesem Hintergrund
dürfen irakische Staatsangehörige, deren Flüchtlingsstatus mit Blick auf die
durch den Sturz der ehemaligen irakischen Regierung im März 2003 eingeleiteten
Veränderungen widerrufen wurde, derzeit keinesfalls auf die Möglichkeit der
Rückkehr in den Nordirak verwiesen oder zwangsweise dorthin zurückgeführt werden,
es sei denn, im Einzelfall rechtfertigt das Vorliegen der Voraussetzungen des
Art. 33 (2) GFK eine Ausnahme von dem in Art. 33 (1) GFK geregelten Verbot der
Aus- oder Zurückweisung. Der menschenrechtliche Schutz der EMRK bleibt allerdings
auch in diesen Fällen zu beachten.
Personen, in Bezug auf die auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen
unter keinem Gesichtspunkt ein Bedürfnis für die Gewährung internationalen Flüchtlingsschutzes
oder ergänzenden humanitären Schutzes besteht, können nach Auffassung von UNHCR
hingegen in die drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak
zurückkehren, wenn sie
Grundsätzlich sollte dabei der freiwilligen Rückkehr unbedingter Vorrang vor
der zwangsweisen Rückführung eingeräumt werden.
UNHCR bittet vor diesem Hintergrund dringend darum, Rückführungen allenfalls
nach einer sorgfältigen Prüfung der genannten Kriterien vorzusehen. Darüber
hinaus würde UNHCR es mit Blick auf die insgesamt sehr instabile Lage im Irak
sehr begrüßen, wenn zum jetzigen Zeitpunkt von Abschiebungen auch in den Nordirak
noch grundsätzlich Abstand genommen würde."
1 Report
of the Secretary-General pursuant to paragraph 30 of resolution 1546 (2004),
S/2006/706 (1 September 2006).
3 Europäischen
Konvention für
Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK.
IMK: Beginn von Abschiebungen in
den Nordirak
Auszug aus der Beschlussniederschrift über die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz
der Innenminister und -senatoren der Länder am 16./17.11.2006 in Nürnberg: "TOP
8: Rückführungen in den Irak" (2 S., M9153)
"1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nehmen den Bericht des Bundesministers
des Innern über die Kontaktaufnahme mit Vertretern der irakischen Regierung
und der nordirakischen Regionalregierung sowie über die gegenwärtige Lage in
den kurdischen Nordprovinzen zustimmend zur Kenntnis.
2. Die IMK stellt fest, dass nunmehr mit Rückführungen von ausreisepflichtigen
irakischen Staatsangehörigen, die in Deutschland wegen Straftaten verurteilt
wurden, unter Beachtung der vom UNHCR eingeräumten Möglichkeiten begonnen werden
kann. Sie begrüßt das Angebot des Bundesministers des Innern, diese Abschiebungen
auf dem Luftweg in den Nordirak durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
erforderlichenfalls begleiten zu lassen.
3. Die IMK bittet den Bundesminister des Innern, die Gespräche mit der irakischen
Seite mit dem Ziel einer baldmöglichen Ausweitung der Rückführungen fortzuführen.
Protokollnotiz SN [Sachsen]:
Sachsen weist darauf hin, dass bei der Prüfung einer Ausweitung der Rückführung
nicht straffälliger Iraker die angespannte Situation der Christen im Irak besonders
zu berücksichtigen ist."
Rechtsprechung:
VG Aachen: § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende christliche Frau.
Urteil vom 7.9.2006 - 4 K 808/04.A - (4 S., M8958)
VG Oldenburg: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 24.8.2006 - 3 A 4403/04 - (25 S., M9019)
Länderberichte:
BBC News: Nach UN-Angaben war Oktober 2006 mit über 3700 Gewaltopfern
der Monat mit der höchsten Zahl von Toten seit Beginn der US-geführten Invasion
(engl.).
Bericht vom 22.11.2006: "Iraqi death toll hits record high" (ID 61958)
Integrated Regional Information Network: Paare in sunnitisch-schiitischen
Mischehen werden aus Angst vor Übergriffen zur Scheidung gezwungen (engl.).
Bericht vom 8.11.2006: "Sectarian violence forces mixed couples to divorce"
(ID 60841)
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben der irakischen Ärztekammer rapide Verschlechterung des Gesundheitssystems; seit August sollen
allein in Bagdad 20 Kinder an Durchfallerkrankungen gestorben sein, weil keine
Injektionsnadeln zur Verfügung standen, um sie intravenös zu versorgen (engl.).
Bericht vom 7.11.2006: "Country's healthcare system rapidly deteriorating" (ID 60782)
VG Frankfurt a. M.: Kein "religiöses Existenzminimum" nach
Konversion im Ausland
Urteil vom 11.10.2006 - 7 E 3612/04.A (1) - (9 S., M8970)
"(…) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK
liegen in der Person der Kläger vor, weshalb die Beklagte unter entsprechender
Aufhebung ihres streitbefangenen Bescheides zu dieser Feststellung zu verpflichten
ist. (…)
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit
sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
– EMRK – (BGBl 1952 II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig
ist.
Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich hier daraus, dass die Religionsfreiheit
nach Art. 9 EMRK in ihrem Kernbereich im Iran nicht garantiert ist.
Nach Art. 9 Abs. 1 der Konvention hat nämlich jedermann Anspruch auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen
zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder
privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser
Gebräuche auszuüben. Nach Abs. 2 darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit
nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die
in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer sind. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard,
dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig
machen kann, gehört ein unveräußerlicher – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht
beschränkbarer – Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde
und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24.
Mai 2000 - 1 C 17/01 BVerwGE 111, 223–230). Dessen Verletzung kann im
Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen. Dieser unbedingt
zu schützende menschenrechtliche Kern der Religionsfreiheit reicht indessen
nicht weiter als das sogenannte religiöse Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht
geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91
-, NVwZ-Beilage 1995, 33 f. und BVerwG a. a. O.).
Die Praktizierung des christlichen Glaubens in diesem Umfang ist für Konvertiten
im Iran aber nicht gewährleistet.
Der Iran steht für das Jahr 2006 an dritter Stelle auf dem Welt-Verfolgungs-Index
des christlichen Hilfswerks Open Doors, in den Jahren 2004 und 2005 belegte
er noch den fünften Platz unter 50 Ländern, in denen Repressionen gegen Christen
beobachtet worden sind. Auf diesen Verfolgungs-Index weist das Auswärtige Amt
in seinem neuesten Lagebericht vom 24. März 2006 ausdrücklich hin. Ein entsprechender
Hinweis auf diesen Index fehlte in den früheren Lageberichten des Auswärtigen
Amtes.
In dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen im Internet allgemein zugänglichen
Welt-Verfolgungs-Index für das Jahr 2006 wird unter Nr. 3.1 – Die ersten
Zehn im Detail – zum Iran ausgeführt, die Verschlechterung der Religionsfreiheit
für Christen habe 2004 mit dem Sieg konservativer Parteien begonnen. Auf die
Wahl von Mahmud Ahmadinedschad zum Präsidenten im Juni 2005 habe eine neue Welle
der Christenverfolgung eingesetzt. Örtliche Behörden im ganzen Land seien angewiesen
worden, gegen alle christlichen Hausgemeinden hart vorzugehen. Dies habe dazu
geführt, dass die christlichen Kirchen einem Gläubigen mit muslimischem Hintergrund
nicht mehr beistünden. Gläubige mit muslimischem Hintergrund würden sich jetzt
in geheimen Hausgemeinden versammeln.
Es ist danach festzustellen, dass die Religionsausübung im häuslich-privaten
Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen
Bereich im Iran nur unter konspirativen Bedingungen möglich ist. (…)
Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg
ein in Deutschland zum Christentum konvertierter Iraner nach seiner Rückkehr
in die Islamische Republik Iran zu einer solchen im Geheimen ihren christlichen
Glauben praktizierenden Hausgemeinde Kontakt knüpfen soll.
Die Dichte der Hausgemeinschaften ist angesichts der Einwohnerzahl des Iran
von etwa 68 Millionen und einer Größe des Landes von 1,6 Millionen qkm und der
Diasporasituation der christlichen Gemeinden sehr gering. Selbst wenn sich diese
Gemeinschaften auf Städte konzentrieren – es gibt allein sieben Millionenstädte,
im Ballungsraum Teheran leben etwa 12 Millionen Menschen – vermag das
Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg die Kläger eine Hausgemeinschaft
finden sollten. Sie können nicht an bereits vor ihrer Ausreise bestehende und
durch den Auslandsaufenthalt nur unterbrochene Beziehungen anknüpfen, sondern
müssen als im Ausland zum Christentum Konvertierte das Vertrauen von Mitgliedern
einer sehr kleinen verbotenen Gemeinschaft gewinnen. (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Flüchtlingsanerkennung für Frau mit westlichem Lebensstil
ohne familiären Rückhalt im Iran.
Urteil vom 17.10.2006 - 6 E 1223/04.A - (7 S., M8942)
VG Düsseldorf: Die Bekleidungsvorschriften und sonstigen Diskriminierungen
von Frauen stellen keine asylerhebliche Beeinträchtigung dar; auch einer Rückkehrerin
aus Europa ist die Anpassung an die Vorschriften zuzumuten.
Urteil vom 8.8.2006 - 2 K 2689/06.A - (10 S., M8977)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung einer Frau wegen geschlechtsspezifischer
Verfolgung nach Vergewaltigung in Haft.
Urteil vom 21.7.2006 - A 11 K 12404/04 - (5 S., M9069)
Länderberichte:
The Guardian: Eine außer Landes geschmuggelte Videoaufnahme zeigt Hinrichtung
von zwei jungen Männern in Broudjerd; sie wurden offiziellen Angaben zufolge
wegen "unmoralischen Verhaltens" zum Tode verurteilt, laut Opposition soll es
sich aber um politische Aktivisten gehandelt haben (engl.).
Bericht vom 27.11.2006: "Hanging reveals Iran's crackdown on dissidents" (ID 62529)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Univ. Mainz: Drohende Strafverfolgung
für ehemalige Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes der Sepah Pasdaran (Revolutionsgarde);
zur Zeit verschärftes Vorgehen der Behörden gegen zurückkehrende Frauen; der
im Mai 2006 eingerichtete "Höchste Rat der Kulturrevolution für Sitte und Bekleidung" überprüft die individuelle Lebensführung auch im Exil.
Stellungnahme vom 17.11.2006 an VG Hamburg - 10 A 1055/03 - (5 S., M9126)
Human Rights Watch: Provinz Khuzestan: Oberster Gerichtshof bestätigt
die Todesurteile gegen zehn Angehörige der arabischen Minderheit im Zusammenhang
mit Bombenanschlägen im Jahr 2005; sie waren in nicht-öffentlichen Verfahren
verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 11.11.2006: "Iran: Halt Execution of Ethnic Arabs After Secret Trial"
(ID 61124)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Univ. Mainz: Verhaftung und Strafverfolgung
wegen exilpolitischer Aktivitäten für die Sozialistische Partei Irans (SPI;
Hizb Suzialist-e Iran) "hochgradig wahrscheinlich"; einschlägige Strafnormen;
Hintergrundinformationen zur SPI.
Stellungnahme vom 3.11.2006 an VG Schleswig - 6 A 5/04 - (6 S., M9031)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: März 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 24.3.2006 (41 S.,
A0296, siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Neues Anti-Terror-Gesetz könnte aufgrund vager
Definition "terroristischer Aktivitäten" Verfolgung von Oppositionellen ermöglichen;
Sicherheitskräfte erhalten weitere Vollmachten zur Überwachung und Inhaftierung
von Verdächtigen (engl.).
Bericht vom 7.11.2006: "Anti-terrorism law opens door to new human rights violations"
(ID 60631)
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: HIV-Infizierte sind eine Bevölkerungsgruppe gemäß § 60
Abs. 7 S. 2 AufenthG; keine extreme Gefahrenlage bei HIV-Infektion im Stadium
A; Senkung der Behandlungskosten durch Regierungsprogramm mit Verwendung von
Generika.
Urteil vom 8.8.2006 - A 8 K 10097/05 - (9 S., M9061)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Überblick zu aktuellen Entwicklungen;
leichte Verbesserung der Menschenrechtslage, aber weiterhin unzureichende Strafverfolgung
bei Übergriffen; Verfolgung von Journalisten und Homosexuellen; lebensgefährliche
Haftbedingungen.
Bericht vom 30.10.2006: "Kamerun – Update Oktober 2006" (ID 62539)
Länderberichte:
BBC News: Jean-Pierre Bemba erkennt Niederlage bei der Stichwahl ums
Präsidentenamt an (engl.).
Bericht vom 28.11.2006: "Bemba accepts Congo poll loss" (ID 62621)
Amnesty international: Festnahme von Marie-Thérèse Nlandu Mpolo-Nene,
Rechtsanwältin des Präsidentschaftskandidaten Jean-Pierre Bemba und Vorsitzende
der Partei "Parti pour la Paix au Congo", am 21. November; sechs bereits zuvor
festgenommene Mitarbeiter wurden möglicherweise gefoltert.
Urgent action 319/2006 vom 27.11.2006 (ID 62609)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Guillermo Espinosa Rodríguez, Journalist der
unabhängigen Nachrichtenagentur Agencia de Prensa Libre Oriental, zu zwei Jahren
Hausarrest verurteilt und mit Berufsverbot belegt (engl.).
Bericht vom 8.11.2006: "Santiago court sentences independent journalist to two
years of house arrest" (ID 60943)
Länderbericht:
UNHCR: Position zu internationaler Schutzbedürftigkeit von Asylbewerbern
aus dem Libanon (Update zur Lage, Situation von geflohenen Palästinensern, humanitäre
Erwägungen bezüglich möglicher Abschiebungen) (engl).
Bericht vom 15.11.2006: "UNHCR Position on the International Protection Needs
of Asylum-Seekers From Lebanon Displaced as a Result of the Recent Conflict"
(ID 61370)
Länderbericht:
BBC News: Regierung und maoistische Rebellen unterzeichnen Friedensabkommen,
das die Bildung einer gemeinsamen Übergangsregierung vorsieht; Waffen der Rebellen
sollen unter UN-Kontrolle gestellt werden (engl.).
Bericht vom 21.11.2006: "Peace deal ends Nepal's civil war" (ID 61992)
Länderberichte:
Amnesty international: Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte sowie
durch private Täter "endemisch"; Reaktion der Behörden hinsichtlich Prävention
und Strafverfolgung völlig unzureichend (engl.).
Bericht vom 28.11.2006: "Rape – the Silent Weapon" (ID 62567)
Auswärtiges Amt: Es ist nicht davon auszugehen, dass die nigerianischen
Behörden Kenntnis von einer Verurteilung wegen des Handels mit Betäubungsmitteln
in Deutschland erhalten; Gefahr der Doppelbestrafung bei Rückkehr "unwahrscheinlich",
da das in Frage kommende Dekret Nr. 33 in der Praxis nicht angewandt wird.
Stellungnahme vom 20.11.2006 an VG Chemnitz - A 3 K 222/06 - (2 S., A0291, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Trier: Gruppenverfolgung von Ahmadis; Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher
Religionsausübung gemäß Art. 10 Abs. 1 Bst. b (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.10.2006 - 5 K 543/06.TR - (7 S., M8968)
OVG Bremen: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen
Urteil vom 31.5.2006 - 2 A 112/06.A - (41 S., M8966)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Bremen bejaht nach wie vor eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen
in Tschetschenien. Eine inländische Fluchtalternative im übrigen Gebiet der
russischen Föderation lehnt es ab, wenn die Betroffenen dort über keine familiäre
oder soziale Beziehungen verfügen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Berufung ist begründet. (…)
Rechtsgrundlage für die Feststellung auf Abschiebungsschutz ist nach Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) § 60 Abs. 1 S. 1
Aufenthaltsgesetz (AufenthG). (…)
3. Jedenfalls können die Kläger sich für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) auf ein Abschiebungshindernis
nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen, weil sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet
in Tschetschenien von der dort seit ihrer Ausreise und nach wie vor herrschenden
örtlichen Gruppenverfolgung betroffen wären und ihnen in der übrigen Russischen
Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr existenzielle Gefährdungen
drohten, die so am Herkunftsort nicht bestünden.
a) Den Klägern ist eine Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet Tschetschenien aufgrund
der dort herrschenden Verhältnisse nicht zumutbar (von der Unzumutbarkeit einer
Aufenthaltsnahme in Tschetschenien gehen auch aus: OVG Schleswig, U. v. 24.04.2003
- 1 LB 212/01 - [26 S., M4465], BayVGH, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - [34 S.,
M6554], Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A - [34 S., M7838],
offengelassen wegen der Annahme einer inländischen Fluchtalternative: OVG Schleswig,
U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - [30 S., M8330], U. d. OVG des Saarlandes vom
23.06.2005 - 2 R 11/03 -, U. d. OVG NRW vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - [18 S.,
M7056], keine regionale Gruppenverfolgung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 -
3 KO 1003/04 - [46 S., M6772]). (…)
Eine grundlegende Änderung der in Tschetschenien herrschenden Situation einer
Gruppenverfolgung der dort lebenden tschetschenischen Zivilbevölkerung kann
der Senat der aktuellen Auskunftslage nach allem nicht entnehmen. In Übereinstimmung
mit dem Hessischen VGH in seinem bereits angeführten Urteil, a. a. O., beurteilt
er die Sicherheitslage in Tschetschenien vielmehr als unverändert instabil mit
der Folge, dass die für eine Gruppenverfolgung zu fordernde Verfolgungsdichte
auch heute anzunehmen ist. Der Einschätzung des Thüringer OVG in seinem Urteil
vom 16.12.2004, a. a. O., wonach die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen
die tschetschenische Zivilbevölkerung Einzelfälle geblieben seien, deren Häufigkeit
seit dem Jahre 2003 zurückgegangen sei, kann nach Auswertung der aktuellen Lageberichte
des Auswärtigen Amtes und bezogen auf den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt
der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. (…)
4. Die Kläger können gegenwärtig auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative
in [der] übrigen Russischen Föderation verwiesen werden.
a) Allerdings bestehen für die Kläger außerhalb Tschetscheniens in der übrigen
Russischen Föderation verfolgungssichere Gebiete. (…)
Asylrelevante Angriffe gegen Tschetschenen in einer Zahl, die gemessen an der
oben angegebenen Zahl der in der russischen Diaspora lebenden tschetschenischen
Volkszugehörigen eine hinreichende Verfolgungsdichte belegen, vermelden die
genannten Erkenntnisquellen (…) nicht, so dass es Tschetschenen und damit
auch den Klägern unter Sicherheitsaspekten weiterhin zumutbar ist, sich in die
Gebiete der Diaspora außerhalb der destabilen Gebiete des Nordkaukasus zu begeben
und dort im Schutze und in Mitte Tausender ihrer Landsleute zu leben. (…)
b) Die Kläger können indessen nicht auf die verfolgungssicheren Gebiete in der
Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden, weil sie dort
nach den Verhältnissen bei Rückkehr in ihren Heimatstaat anderen existenziellen
Gefährdungen ausgesetzt wären, die so am Herkunftsort nicht bestünden und denen
sie aufgrund der individuellen Umstände ihres Falles nicht wirksam begegnen
könnten.
Der Senat geht davon aus, dass existenzielle Gefährdungen für die Kläger dann
nicht zu erwarten sind, wenn und nachdem sie in den hinreichend sicheren Gebieten
außerhalb des Nordkaukasus einen legalen Aufenthalt begründen können. (…)
Nach der Verfassung besteht für russische Staatsbürger in der Russischen Föderation
Niederlassungsfreiheit (AA, Lagebericht vom 15.02.2006). Durch das Föderationsgesetz
Nr. 52421 mit dem Titel 'Gesetz der Russischen Föderation über die Freizügigkeit,
die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation'
vom 25.06.1993 wurde ein Registrierungssystem eingeführt, bei dem die Bürger
den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnort (sog. 'dauerhafte
Registrierung') oder falls davon abweichend ihren Aufenthaltsort (sog. 'vorübergehende
Registrierung') melden, im Gegensatz zu dem früher geltenden 'Propiska'-System,
das die Polizeibehörden ermächtigte, den Bürgern den Aufenthalt oder die Niederlassung
an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren (UNHCR, Auskunft vom
29.10.2003 an den BayVGH; AA, Auskunft vom 12.11.2003 an den BayVGH). Die erfolgte
Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ist Voraussetzung für den Zugang
zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem.
Nur wer die Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren
lassen (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 20 und 27). (…)
Obwohl das 'Propiska'-System offiziell durch die föderalen Registrierungsvorschriften
abgeschafft worden ist, wenden viele Regionalbehörden der Föderation restriktive
örtliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken an (UNHCR, Januar 2002, Nr. 19
u. 20). (…)
Die Verweigerung der Registrierung eines zeitweiligen oder dauerhaften Aufenthalts
insbesondere in den Gebieten der tschetschenischen Diaspora (westrussische Großstädte
und südliches Russland, vgl. AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004) vermag allerdings
für sich genommen nicht schon die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung
der Tschetschenen zu begründen. Sie erfolgt nicht wegen der tschetschenischen
Volkszugehörigkeit, sondern ist Folge der in der Russischen Föderation herrschenden
schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. (…)
Es kann wohl auch nicht festgestellt werden, dass die Registrierung landesweit
einheitlich restriktiv angewendet wird (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42 u. 47). Auch
wurde sie von einigen Regionen wieder abgeschafft aufgrund der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichts und in manchen Gebieten ist eine Registrierung wegen
der dort herrschenden harten Lebensbedingungen auch nicht nötig (ai, Stellungnahme
vom 12.01.2001 an das VG Ansbach). (…)
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse zur Gesetzeslage und zur
tatsächlichen Verwaltungspraxis bei der Aufenthaltsregistrierung geht der Senat
davon aus, dass tschetschenische Rückkehrer im Grundsatz in einem für sie sicheren
Gebiet der tschetschenischen Diaspora außerhalb Tschetscheniens vornehmlich
in Südrussland einen legalen Aufenthalt begründen können (so auch die einhellige
obergerichtliche Rechtsprechung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 100[3]/04
-, BayVHG, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005
- 2 R 11/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -,
Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - und Hessischer
VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -). (…)
c) Allerdings werden die administrativen Widerstände und tatsächlichen Erschwernisse,
die die Kläger bei der Durchsetzung ihres Rechts auf legalen Aufenthalt im Gebiet
der inländischen Fluchtalternative zu überwinden haben, sie nach den Umständen
ihres Einzelfalles in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. auch Hessischer VGH,
a. a. O., S. 29). Die Kläger haben bei Rückkehr in die Russische Föderation
keinerlei Anknüpfungspunkte zu dem Gebiet der inländischen Fluchtalternative.
Sie haben bisher niemals außerhalb Tschetscheniens in einem Gebiet der Russischen
Föderation gelebt. Sie besitzen außerhalb Tschetscheniens keine Bekannten oder
Verwandten oder sonstige Kontaktpersonen, auf deren Hilfe und Rat sie zurückgreifen
könnten. Möglicherweise können sie sich auch schon vor ihrer Rückreise aus Deutschland
bei den Beratungsstellen von Memorial oder der tschetschenischen Vertretung
in Moskau, die es dort offensichtlich gibt (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006,
S. 10 bis 11) konkrete Orte der tschetschenischen Diaspora benennen lassen,
an die sie sich begeben können und wo eine Registrierungsmöglichkeit für Tschetschenen
erfahrungsgemäß eher gegeben ist.
Bei der Suche nach Wohnraum an den so ausfindig gemachten Orten könnten ihnen
die Beratungsstellen von Memorial nicht behilflich sein (vgl. Offener Brief
vom 16. Oktober 2005 Nr. 4). Nach Memorial (Offener Brief Nr. 3) ist es sehr
schwierig, Vermieter zu finden, die überhaupt an Tschetschenen vermieten. Häufig
drohten Milizionäre, die verpflichtet seien, regelmäßig Häuser zu besuchen,
in den Tschetschenen wohnten, den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der
Folge scheuten sich die meisten Vermieter, ihren Mietern eine Registrierung
zu unterschreiben. Letzteres sei dann anzutreffen, wenn die Vermieter ihre Wohnung
nur noch an Menschen vermieten könnten, die aus dem Nordkaukasus kämen. Bei
der gegenwärtig herrschenden Wohnungsnot handele es sich hier um Wohnungen,
die entweder sehr schlecht seien, deren Vermieter Alkoholiker oder schwer krank
seien und wo die Mieter gezwungen seien, mit den Vermietern zusammen zu leben.
Die Hilfe von Memorial bei der Registrierung sei nur möglich, wenn die Vermieter
dies wollten, was selten der Fall sei.
Aufgrund der dargestellten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der als
Registrierungsvoraussetzung notwendige Nachweis von Wohnraum sich für die Kläger
sehr zeitaufwendig und langwierig gestalten und Orientierungen an verschiedenen
Orten erfordern wird, was mit einem – kostenverursachenden – Herumreisen
der mittellosen Kläger mit ihren drei kleinen Kindern an verschiedenen Orten
verbunden wäre. Langwierig wäre auch das sich anschließende Registrierungsverfahren
selbst. Memorial (Offener Brief Nr. 3) weist darauf hin, dass der Kampf um eine
Registrierung Monate, wenn nicht Jahre, dauern könne und zeigt in seinem Bericht
entsprechende Beispiele auf (S. 33 f. und Anlage 4 des Berichtes vom Dezember
2005, vgl. auch Memorial, 27.06.2005 an den BayVGH). Dass sich die Kläger gegen
die restriktiven Registrierungspraktiken wider alle praktischen Erfahrungen
ausreichend zeitnah zur Wehr setzen könnten, kann nicht angenommen werden, da
sie weder einflussreiche Persönlichkeiten kennen noch über finanzielle Mittel
zur 'Beeinflussung' ihres Antrags bei den zuständigen Behörden verfügen, ihr
Recht auf Registrierung vielmehr gegen die Vorbehalte der örtlichen Behörden
ggf. im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen müssen. Damit wären die Kläger
darauf angewiesen, während dieser Zeiten illegal zu leben ohne Zugang zum legalen
Arbeitsmarkt, zur staatlichen Unterstützungsleistung und zur staatlichen Gesundheitsvorsorge.
Während der nicht prognostizierbaren Dauer ihres Lebens in der Illegalität wären
die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit außer Stande, den existenziellen
Lebensbedarf der Familie zu bestreiten und gezwungen, insbesondere ihre drei
Kinder der Verelendung auszusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.03.1997 - 2
BvR 1024/95 - juris -) kann sich eine existenzielle Gefährdung auch daraus ergeben,
dass der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche
Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten
kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.12.1993
- 9 C 45/92 - juris -) beurteilt sich die Frage, ob das für die Annahme einer
inländischen Fluchtalternative erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum
'gewährleistet' ist, nach einer grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise,
die die Berücksichtigung individueller Umstände aber nicht ausschließt. Eine
inländische Fluchtalternative kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Betroffene
am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er
Obdach oder Unterstützung finden könnten und ohne eine solche Unterstützung
dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, a. a. O.). (…)
Der Senat verkennt nicht, dass eine medizinische Notfallversorgung in dafür
bestimmten Notfallkliniken für nicht Registrierte gewährleistet ist (vgl. AA,
Lagebericht vom 15.02.2006, S. 30). Indessen ist die Reduzierung der gesundheitlichen
Versorgung ihrer Kinder auf die Behandlung akuter Notfälle den in ihrem Herkunftsgebiet
von Verfolgung betroffenen Klägern nicht zumutbar, weil für die Kinder die tatsächliche
Gefahr bestünde, ernsthafte und irreparable Gesundheits- und Entwicklungsschäden
zu erleiden (vgl. insoweit auch Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 in Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304 vom 30.09.2004,
S. 12 f., deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abläuft).
Die allgemeine Annahme, in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse stellten die
unten oder nur am Rande des Existenzminimums lebenden – nicht registrierten
– tschetschenischen Flüchtlinge ihr Überleben in der Russischen Föderation
auf verschiedene Art und Weise sicher (vgl. OVG Münster, a. a. O., S. 47, Schleswig-Holsteinisches
OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - S. 22 und OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005
- 2 R 11/03 - S. 27), vermag im Hinblick auf die vorhandene Auskunftslage (vgl.
AA, Lagebericht vom 16.02.2006, S. 30) konkrete und verlässliche Feststellungen
dazu nicht zu ersetzen, wie in dem vorliegenden Fall die Kläger als Familie
mit drei Kindern in der Illegalität ohne eigene Kräfte und ohne familiäre Verbindungen
außerhalb Tschetscheniens überleben könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(B. v. 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 -) müssen hinsichtlich sämtlicher Elemente
der inländischen Fluchtalternative belegbare verlässliche Feststellungen getroffen
werden. (…)
d) (…) Trotz der aufgezeigten im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen
Föderation weitaus schlechteren ökonomischen Lage in Tschetschenien wären die
Möglichkeiten zum physischen Überleben für die Kläger individuell bei Rückkehr
dorthin vergleichsweise immer noch besser, weil ihnen in ihrem Herkunftsgebiet
das unabdingbare soziale Beziehungsgeflecht zur Verfügung stünde, das ihnen
zum Überleben in der übrigen Russischen Föderation fehlt. (…)"
Einsender: RA von Müller, Bremen, und RA Ostrop, Berlin
Länderberichte:
Amnesty international: Weiterhin zahlreiche Berichte aus allen Landesteilen
über Folter und Misshandlungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte trotz Verbesserungen
der Strafprozessordnung und begleitender Maßnahmen seit dem Jahr 2001 (engl.).
Bericht vom 22.11.2006: "Torture and forced 'confessions' in detention" (ID 62598)
International Federation for Human Rights: Zur Lage der Roma im Nordwesten
des Landes (u. a. Region St. Petersburg); Roma in besonderer Weise von allgemeiner
Zunahme rassistischer Übergriffe betroffen; Übergriffe durch Polizei und Verweigerung
staatlichen Schutzes; Diskriminierung bei Zugang zu Arbeits- und Wohnungsmarkt
sowie zum Bildungswesen (engl.).
Bericht vom 2.11.2004: "The Roma of Russia: The subject of multiple forms of
discrimination" (ID 62569)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: November 2005).
Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland
im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 30.12.2005 (11 S., A0297, siehe
Hinweis)
VG Stuttgart: Zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo
Urteil vom 3.7.2006 - A 11 K 497/06 - (7 S., M9093)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Stuttgart gewährt dem Kläger, der an mehreren Erkrankungen leidet
und zahlreiche Medikamente benötigt, Abschiebungschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.
Es widerspricht dabei der Auffassung, im Allgemeinen könne man davon ausgehen,
dass ein in Not geratener Ausländer Hilfe durch seine Familienangehörige zu
erwarten habe.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat
aufgrund des selbständigen Wiederaufgreifensantrags (Folgeschutzgesuchs) hinsichtlich
§ 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht abgelehnt, ein Abschiebungsverbot festzustellen.
(…)
Unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen
ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle
des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes
(…) zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen
die Krankheiten des Klägers im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den
Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen,
dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort
getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend
Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo,
9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45). Der angefochtene Bescheid schweigt
sich dazu aus, ob die vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo
erhältlich sind. Nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen des Verbindungsbüros
dürften die meisten vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo verfügbar
sein, zum Teil jedoch nur durch Bezug aus dem Ausland, wobei nach den eingeführten
Auskünften des Verbindungsbüros der Patient in der Regel die Kosten der Medikamente
zu tragen hat.
Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit
bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo
können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten;
inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau
bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration,
Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob
angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheiten
benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung
im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht
weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des
Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige
Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte.
Der Kläger ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialhilfe. Aufgrund
seiner Erkrankung wird der Kläger auch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt
bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt,
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
– Kosovo – vom [22].11.2005 [28 S., A0245, siehe
Hinweis])
ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Klägers durch
Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Verwandte des Klägers
halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Bundesgebiet lebenden Kinder des
Klägers können die notwendige dauernde Unterstützung des Klägers nicht gewährleisten.
Erwerbstätig sind lediglich die 17 und 19 Jahre alten Töchter des Klägers. Die
19 Jahre alte Tochter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft
dargelegt, dass von ihrem Verdienst von 1150,– EUR ihr monatlich lediglich
300,– bis 400,– EUR zum Leben blieben. Angesichts dieser Verdienstsituation
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die älteste Tochter des Klägers für
die im Kosovo anfallenden Kosten der ärztlichen Betreuung und Arzneimittelversorgung
aufkommen kann. Gleiches gilt für die erst 17 Jahre alte Tochter des Klägers,
die als Auszubildende lediglich 400,– EUR im Monat verdient.
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige
unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung
eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den
Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung
der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein
wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 -
A 4 K 10267/04 - Juris - [14 S., M7841]) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz
in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes,
dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz
gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und
seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u. a. weiter
gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien
und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m. w. N.),
entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher
Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen
Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17
[#22907]). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt.
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen
ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin
sind zwischen 2,00 und 3,00 EUR zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt
sind es täglich ca. 10,– EUR. Auch für Medikamente, die auf der essential
drugs list des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei
bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,00 EUR
erhoben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien
und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Außerdem sind für diese
Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal
zu leisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO; Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO).
Ob der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft,
da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt
jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst
wenn der Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie
nicht in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen
im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen
35,– EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen)
bis zu 75,– EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle
unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien
und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Da der Kläger eine
Vielzahl von Medikamenten benötigt, die im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung
als zur Abwehr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unerlässlich
angesehen werden müssen, könnte er selbst bei zustehenden Sozialhilfeleistungen
die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation im Kosovo nicht bezahlen.
Dem Kläger droht somit bei einer Rückkehr in den Kosovo das Schicksal vieler
Angehöriger der dort noch lebenden ethnischen Minderheiten, die mangels Geld
sich einen Arztbesuch oder einen Krankenhausaufenthalt sowie den Kauf von Medikamenten
nicht leisten können und somit ohne medizinische Versorgung bleiben (vgl. Bundesamt,
Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen,
Dezember 2005, S. 39). (…)
Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne
von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen werden, sich im
übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.
In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen
Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer
Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener
abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September
2004 [#25920] und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo
stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte
angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses
Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken
bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose
Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene
angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert
wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im
Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des
letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an
VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris -
= InfAuslR 2006, 63 [2 S., M7623]). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat
somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in
Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz
zu erhalten. (…)"
Rechtsprechung:
VG Gera: Multiple Sklerose im Kosovo nicht behandelbar.
Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 20022/04 Ge - (5 S., M9053)
VG Ansbach: Keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für schwere
psychische Erkrankungen im Kosovo.
Urteil vom 6.7.2006 - AN 16 K 06.30279 - (6 S., M9086)
Länderbericht:
Amnesty international: Kosovo: Weitgehendes Versagen der UN-Verwaltung
bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen vor und während ihrer Amtszeit
trägt zu einer Kultur der "Straflosigkeit" bei; mangelndes Vertrauen in Behörden
und Justiz verhindert Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Heimatorte (engl.).
Bericht vom 8.11.2006: "The UN in Kosovo – a Legacy of Impunity" (ID 60828)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Ärzte in Bulawayo treten aus
Protest gegen die Lage im Gesundheitswesen in den Streik; nach Angaben von Ärzten
herrscht in den Krankenhäusern akuter Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln
(engl).
Bericht vom 7.11.2006: "Doctors protest condition of health system" (ID 60780)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Behörden der selbsternannten
autonomen Region Puntland führen die Scharia ein (engl.).
Bericht vom 21.11.2006: "Puntland to adopt Islamic law" (ID 61946)
ReliefWeb/AFP: Kämpfer der Union Islamischer Gerichte (UIC) erorbern
die Stadt Bandiradley 700 km nördlich von Mogadischu; Übergreifen der Kämpfe
auf Region Puntland befürchtet (engl.).
Bericht vom 12.11.2006: "Somali Islamists seize new town, war fears mount" (ID 61444)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 7.2.2006 (19 S., A0290,
siehe Hinweis)
SFH: Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 28.11.2006: "Sri Lanka –
aktuelle Situation" (21 S., ID 62846)
"(…) 3 Sicherheitssituation
Gemäss dem neuesten Berichts des UN-Sonderberichterstatter[s] für extralegale
Hinrichtungen Philip Alston gelten Zivilpersonen in Sri Lanka inzwischen als
direkte Angriffsziele. Alston spricht von einer dramatischen Erhöhung der zivilen
Opfer seit August 2006 und schätzt deren Zahl auf Ende Jahr auf bis zu 1200
Personen.18
3.1 Nord- und Ostprovinzen
Die Sicherheitssituation hat sich insbesondere in den überwiegend von Tamilen
bevölkerten Provinzen im Norden und Osten des Landes seit Jahresbeginn enorm
verschlechtert. Seit April 2006 wurden in zunehmendem Masse Angriffe der LTTE
auf Regierungssoldaten verzeichnet, welche auch unter der Zivilbevölkerung immer
wieder Opfer forderten.19 (…)
Neben den Kämpfen zwischen der Regierung und der LTTE eskalierten auch die innertamilischen
Zwistigkeiten, insbesondere jene zwischen den LTTE und der im Osten aktiven
Gruppierung des abtrünnigen LTTE-Kommandanten Colonel Karuna, welche als unter
dem Schutz der Regierung operierend angesehen ist.22
Auch Übergriffe auf Angehörige anderer tamilischer Parteien wie beispielsweise
der EPDP [Eelam People's Democratic Party], PLOTE [People's Liberation Organization
of Tamil Eelam] und TNA [Tamil National Alliance] wurden berichtet. Es ist jedoch
sehr schwer festzustellen, ob und wie diese Übergriffe mit der jeweiligen Parteizugehörigkeit
der betreffenden Person zusammenhängen. Ebenso unklar bleibt in den meisten
Fällen die Täterschaft, insbesondere aufgrund der zurzeit vorherrschenden Sicherheitslage.
(…)
3.2 Colombo, Mittelland und Süden
Auch in Colombo, im Mittelland und im Süden hat sich die Sicherheitslage
erheblich verschlechtert. Anschläge auf hohe Regierungs- und Militärangehörige
haben 2006 insbesondere in Colombo zugenommen. Obwohl die LTTE die Verantwortung
für diese Anschläge nicht offiziell übernommen haben, bleiben kaum Zweifel an
deren Urheberschaft.25 Folge davon war allein
in Colombo eine erhebliche Verstärkung der Sicherheitsmassnahmen, wobei vor
allem Tamilen ins Visier der Polizei gerieten.26
(…)
Mitte Oktober 2006 erliessen zwei westliche Botschaften einen inoffiziellen
Warnhinweis an die in Colombo domizilierten Staatsangehörigen, dass die Gefahr
von terroristischen Anschlägen in der srilankischen Hauptstadt als ausserordentlich
hoch eingeschätzt werde. Dass die LTTE sich nicht mehr ausschliesslich auf ihr
Kerngebiet im Osten und Norden beschränken wollen, machten sie schliesslich
am 18. Oktober mit einem Selbstmordanschlag auf einen srilankischen Marinestützpunkt
im südlichen Touristenort Galle deutlich. Das Attentat forderte ein Todesopfer
und verletzte 34 weitere Personen, davon 19 zivile. In der Folge wurden mehrere
tamilische Läden und Geschäfte von einem aufgebrachten singhalesischen Mob zerstört.
Das deutsche Auswärtige Amt rät mittlerweile von nicht unbedingt notwendigen
Reisen nach Sri Lanka ab.27
4 Menschenrechtssituation
Die Menschenrechtslage in Sri Lanka hat sich innert Jahresfrist durch den
wieder ausgebrochenen Konflikt immens verschlechtert. Dabei muss die Verantwortung
bei allen involvierten nationalen Akteuren (Regierung, LTTE, tamilische und
singhalesische Gruppierungen) gesucht werden. Leidtragend ist die Zivilbevölkerung.
Amnesty International spricht von über einer halben Million Flüchtlingen, welche
von der zunehmenden Gewalt im Land betroffen sind.28
(…)
4.1.2 Festnahme und Haft
Seit Jahresbeginn hat sich die Anzahl der Polizei- und Militär-Checkpoints
im ganzen Land drastisch erhöht. Die Polizei führt in regelmässigen Abständen
auf Strassen, in Wohnungen und auch in ganzen Stadtgebieten grossflächige Razzien
durch, welche stets mit zahlreichen Festnahmen, vor allem von Tamilen, verbunden
sind. Besonders angespannt zeigt sich die Situation in Colombo, wo die Behörden
insbesondere in tamilisch besiedelten Gebieten die Haushalte auffordern, alle
Bewohner bei der Polizei zu registrieren. Bei darauf folgenden Grossrazzien
werden anhand der so erstellten Listen nicht registrierte Bewohner sofort festgenommen.
Anfangs September errichteten die Sicherheitskräfte eine Strassenblockade auf
der Galle Road, der zentralen Strasse in Colombo und durchsuchten jeden Fussgänger,
Businsassen oder Autofahrer. Wer keine Identitätskarte vorweisen konnte, wurde
verhaftet. (…)
4.1.4 Extralegale Tötungen und politische Morde
Von der Regierung zu verantwortende extralegale Tötungen, welche nicht direkt
mit Kampfhandlungen der srilankischen Armee in Verbindung stehen, ereignen sich
insbesondere in den nördlichen und östlichen Provinzen des Landes. Zwischen
dem 1. Dezember 2005 und dem 30. Juni 2006 wurden beinahe 800 politische Morde
im Norden und Osten registriert.44 Die genaue
Täterschaft zu eruieren, ist in den meisten Fällen jedoch unmöglich. Grund dafür
sind neben dem wieder ausgebrochenen Konflikt zwischen den LTTE und der Regierung
sowie den damit verbundenen Wirren auch die paramilitärischen Einheiten von
tamilischen Parteien, welche sich gegen den Machtanspruch der LTTE stellen.
Dies trifft insbesondere auf die Gruppierung um den ehemaligen LTTE-Kämpfer
Karuna zu, welche des öfteren die Verantwortung für Anschläge auf LTTE-Angehörige
übernommen hat. Dabei wird Karuna gemäss der SLMM von der Regierung unterstützt.45
Die chaotische Situation wird zur Zeit aber auch von Privatpersonen benutzt,
um persönliche Rechnungen zu begleichen und anschliessend die Verantwortung
einer Partei in die Schuhe zu schieben.46 (…)
4.1.5 Verschwindenlassen
Die Anzahl verschleppter Personen ist 2006 sprunghaft angestiegen. Wurden
im Zeitraum zwischen 2002 und 2005 400 tamilische Zivilpersonen verschleppt,
sind es von Dezember 2005 bis September 2006 allein im Raum Jaffna bereits 419
Personen.50 Allerdings kann auch hier nicht genau
gesagt werden, für wie viele Fälle die Regierung, die LTTE oder andere tamilische
Parteien die Verantwortung tragen. Alarmierend zeigt sich die Situation auch
in der Hauptstadt Colombo, wo in den ersten Wochen des September 2006 über 50
Tamilen verschwunden sind. Aus Angst vor den zunehmenden Entführungen und Tötungen
verzichten viele Familien darauf, das Verschwinden eines Familienmitglieds bei
der Polizei zu melden.51
Zusätzlich Besorgnis erregend sind die seit kurzer Zeit im gesamten
Land vermehrt gesichteten weissen Kastenwagen, welche ohne Nummernschilder verkehren.
Schon in den 1980er Jahren benutzten die staatlichen Sicherheitskräfte diesen
Fahrzeugtyp, um vornehmlich im Norden und Osten des Landes Tausende von Personen
zu verschleppen. Nun ist die Präsenz dieser Wagen auch in Colombo berichtet
worden.52 (…)
4.2 Menschenrechtsverletzungen der LTTE
(…) Politische Morde und Tötungen durch die LTTE sind seit langem
bekannt. Dabei nehmen die LTTE keinerlei Rücksicht auf Zivilpersonen, sondern
machen sie im Gegenteil selbst zur Zielscheibe. Ein Anschlag auf einen zivilen
Bus in der Region Anuradhapura im Juni 2006 forderte mindestens 67 Todesopfer,
darunter viele Kinder. Die LTTE setzen nicht nur gegen Soldaten gezielt Land-
und Sprengminen wie auch Selbstmordattentäter ein, sondern auch gegen Zivilpersonen.
Es sind Berichte bekannt geworden, in welchen beschrieben wird, dass LTTE-Kämpfer
sich in Flüchtlingscamps verstecken und aus Schulen oder Gebetshäuser, in welche
sich Zivilpersonen geflüchtet haben, heraus schiessen und so bewusst Angriffe
der Armee provozieren.55 Im August 2006 schnitten
LTTE-Angehörige zudem durch die Blockierung einer Wasserschleuse in der Region
Trincomalee mehrere tausend Personen wochenlang von der Wasserversorgung ab.56
Laut Philip Alston, dem UN-Sonderberichterstatter sind bei den LTTE-Angriffen
auf Zivilpersonen zwischen zwei verschiedenen Kategorien zu unterscheiden. Bei
der ersten Gruppe handelt es sich um Personen in LTTE-Gebieten, die sich geweigert
haben, Schutzgeld an die LTTE zu bezahlen, ihre Kinder der militärischen Ausbildung
durch die LTTE zu überlassen oder um solche, die sich negativ zur LTTE oder
deren Führer Prabhakaran geäussert haben. In letzter Zeit wurden vermehrt Berichte
laut, dass die LTTE kritische Journalisten, Akademiker und Lehrer verfolgen.57
Die andere Gruppe besteht aus Mitgliedern oder Unterstützern von Parteien, die
sich gegen die Vorherrschaft der LTTE im Norden und Osten stellen.58
(…)
Seit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages 2002 haben politische
Morde und Tötungen nicht nur im tamilischen Nordosten, sondern im ganzen Land,
insbesondere auch in Colombo zugenommen. Besonderen Schutz durch die srilankische
Polizei haben diese Personen, insbesondere in den nordöstlichen Gebieten, kaum
zu erwarten. Das UK Home Office betont im selben Zusammenhang, dass besonders
für prominente LTTE-Oppositionelle auch i[m] von der Regierung kontrollierten
Gebiet kaum Schutz durch die staatlichen Sicherheitskräfte möglich ist.60
(…)
6 Schluss
Sri Lanka durchlebt nach dem Tsunami von 2004 zur Zeit eine zweite Katastrophe.
Der Krieg zwischen Regierung und LTTE ist im Norden und Osten des Landes nach
dem Waffenstillstand von 2002 wieder voll ausgebrochen. Vermittlungsversuche
der internationalen Gemeinschaft sind allesamt fehlgeschlagen, der Waffenstillstand
existiert nur noch auf dem Papier.
Die Menschenrechtsverletzungen sind an einem traurigen, vorläufigen Höhepunkt
angelangt. Berichte über Folter, extralegale Tötungen, politische Morde und
Verschleppungen von Zivilpersonen durch die staatlichen Sicherheitskräfte mehren
sich zusehends. (…)
Die Sicherheitslage für das gesamte Land hat sich in den letzten zwölf Monaten
immens verschlechtert. Die LTTE haben bewiesen, dass sie jederzeit und überall
zu Anschlägen und Selbstmordattentaten fähig sind. Die Regierung geht bei ihrem
Kampf gegen die Rebellen mit äusserster Rücksichtslosigkeit vor und nimmt dabei
wissentlich den Tod von (mehrheitlich tamilischen) Zivilpersonen in Kauf. (…)
Die Zivilbevölkerung trägt bei diesem Konflikt einmal mehr die Hauptlast. Die
Menschen im Norden und Osten des Landes werden zwischen den Fronten aufgerieben,
direkt als Zielscheiben benutzt und zusätzlich auch noch in die eskalierenden
innertamilischen Kämpfe miteinbezogen. Eine Lösung des Konflikts ist zur Zeit
nicht in Sichtweite. (…)"
18 United
Nations, General Assembly, 61st session, Extrajudicial, summary or arbitrary
executions, 5.9.2006 (A/61/311).
19 SLMM [Sri Lankan Monitoring Mission], Follow-up
report covering the period 29th May to 31st August 2006, S. 2ff.
22 SLMM, Follow-up report covering the period
29th May to 31st August 2006, S. 4; SATP, Incidents of violence between the
LTTE and Tamin National Front, in: http://www.satp.org/satporgtp/countries/shrilanka/database/violenceincidents.htm
(22.10.2006)
25 SLMM, Follow-up report covering the period
29th May to 31st August 2006, S. 4.
26 Asian Tribune, Sri lankan state imposes police
state measures in Colombo, 27.9.2006, in: http://www.asiantribune.com/index.php?q=node/2172
(1.11.2006).
27 Deutsches Auswärtiges Amt, Sri Lanka Sicherheitshinweis
vom 18. Oktober 2006, in: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SriLanka/Sicherheitshinweise.html
(1.11.2006)
28 Amnesty
International, Sri Lanka, Over half a million displaced people suffer effects
from intensifying violence, 29.6.2006,
in: http://web.amnesty.org/library/Index/ENGASA370172006?open&of=ENG-LKA (2.11.2006).
44 UK Home Office, Sri Lanka, Country of Origin
Information Report, 31.10.2006, S. 63.
45 Sri Lanka Monitoring Mission, Follow-up report
covering the period 29th May to 31st August 2006, S. 4; NZZ, Zwischen alle Fronten
geraten, 26.10.2006.
46 Amnesty International, A Climate of Fear in
the East, 3.2.2006, S. 2.
50 BBC Sinhala, 419 "dissapeared" in Jaffna, 10.9.2006,
in: http://www.bbc.co.uk/sinhala/news/story/2006/09/060910_jaffna_missing.shtml
(4.11.
2006).
51 BBC News, Fears grow over Tamil abductions,
26.9.20006, in: http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia/5382582.stm (4.11.2006).
52 Asian Human Rights Commission, White vans without
number plates, the symbol of disappearances reappear, 13.9.2006, in: http://www.ahrchk.net/statements/mainfile.php/2006statements/729
(4.11.2006);
The Morning Leader, Dy. Minister urges govt. to stop abductions, 13.9.2006,
in: http://www.themorningleader.lk/20060913/news.html
(4.11.2006).
55 NZZ, Zwischen alle Fronten geraten, 26.10.2006,
S. 7.
56 Human Rights Watch, Improving Civilian Protection
in Sri Lanka, September 2006, S. 4.
57 Amnesty International, Fear for safety, 12.4.2006,
in: http://web.amnesty.org/library/index/engasa370102006 (11.11.2006); UK Home
Office, Operational Guidance Note Sri Lanka, 19.6.2006, S. 13.
58 United Nations, General Assembly, 61st session,
Extrajudicial, summary or arbitrary executions, 5.9.2006 (A/61/311), S. 6.
60 UK Home Office, Operational Guidance Note Sri
Lanka, 19.6.2006, S. 9.
Rechtsprechung:
VG Bremen: Die Verschlechterung der Gefährdungslage durch das Scheitern
der Friedensverhandlungen zwischen Regierung und LTTE rechtfertigt im Zusammentreffen
mit weiteren Gefährdungsmomenten (hier: Narben im Gesicht) einen Folgeantrag
eines Tamilen.
Beschluss vom 3.11.2006 - 4 V 2212/06.A - (9 S., M9004)
Länderberichte:
The Guardian: Der prominente tamilische Parlamentsabgeordnete Nadaraja
Raviraj von der Tamil National Alliance (TNA) in Colombo ermordet (engl.).
Bericht vom 13.11.2006: "Tamil leader's killing may spark renewed civil war"
(ID 61005)
ReliefWeb/Reuters: Dutzende Zivilisten bei Artilleriebeschuss der Armee
auf ein Lager für Binnenvertriebene im Bezirk Batticaloa getötet; Armee wirft
LTTE vor, die Zivilisten als Schutzschild missbraucht zu haben (engl.).
Bericht vom 9.11.2006: "Children, elderly fill hospital after Sri Lanka raid"
(ID 61443)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Gespannte Ruhe in der Stadt
Malakal, Bundesstaat Upper Nile, nach zweitägigen Kämpfen zwischen Einheiten
der Armee und der Sudan People's Liberation Army (SPLA), die laut Friedensabkommen
von 2005 gemeinsam die Polizeigewalt in der Region ausüben sollen (engl.).
Bericht vom 30.11.2006: "Calm after heavy fighting in southern town" (ID 62709)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen seit Mai 2004;
politische Schwächung des Regimes führt zu verstärkter Repression gegen politische
und gesellschaftliche Opposition; Überblick zu anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen.
Bericht vom 2.10.2006: "Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006"
(ID 60642)
Amnesty international: Nizar Ristnawi, Gründungsmitglied der Arabischen
Organisation für Menschenrechte – Syrien (AOHR-S), wegen "Verbreitung
von Falschinformationen" und Beleidigung des Präsidenten zu vier Jahren Haft
verurteilt.
Urgent action 140/05-6 vom 21.11.2006 mit weiteren Informationen zu ua's von
Mai bis November 2005 (ID 61872)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung bei Rückkehr aufgrund
langjährigen Auslandsaufenthalts und Asylantragstellung im Ausland; Verfolgung
von Mitgliedern der verbotenen islamistischen Union Générale Tunisienne des
Etudiants (UGTE).
Bericht vom 23.11.2006: "Rückkehr nach langjährigem Auslandsaufenthalt und Einreichung
eines Asylgesuchs" (ID 62848)
OLG Hamburg: Keine Auslieferung bei
Urteil von Staatssicherheitsgericht
Beschluss vom 6.10.2006 - Ausl 32/06 - (3 S., M8957)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung hebt das OLG die Auslieferungshaft eines Kurden
aus der Türkei auf, der durch ein Staatssicherheitsgericht zu lebenslanger Haft
verurteilt worden war.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Auslieferungshaft
liegen nicht mehr vor.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Auslieferungsverfahrens erscheint es nunmehr
unwahrscheinlich, dass die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik
Türkei zur Vollstreckung der in lebenslange Haft umgewandelten Strafe aus dem
am 15. Juli 1998 verkündeten Urteil des Staatssicherheitsgerichts zu Istanbul,
das durch das Gesetz Nr. 5190 aufgelöst und durch das Schwurgericht in Istanbul
ersetzt worden ist, für zulässig erklärt werden wird; denn dies dürfte gegen
die Vorschrift des § 73 IRG verstoßen, derzufolge die Leistung von Rechtshilfe
unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
widersprechen würde. (…)
Im Hinblick darauf, dass den türkischen Staatssicherheitsgerichten vor der Reform
vom 18. Juni 1999 stets ein Militärrichter angehörte, hat der EGMR in seinem
Urteil vom 6. Februar 2003 (unter Ziff. 36 der Urteilgründe) für Recht erkannt,
dass der Staatssicherheitsgerichtshof Istanbul bei der Urteilsbildung und der
Verurteilung des Beschwerdeführers kein unabhängiges und unparteiliches Gericht
im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 MRK war. Er hat weiter (unter Ziff. 40 der Gründe)
an seine Rechtsprechung erinnert, dass ein Gericht, dessen fehlende Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit erwiesen wurde, unter keinen Umständen für die seiner Gerichtsbarkeit
unterstellten Personen ein faires Gerichtsverfahren gewährleisten kann.
Die Entscheidungen des EGMR sind bei der Auslegung der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW
04, 3407) zu berücksichtigen, sofern sie nicht etwa gegen vorrangiges Recht
verstoßen oder beispielsweise mit einem ausbalancierten Teilsystem des innerstaatlichen
Rechts unvereinbar sind, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander
zum Ausgleich bringen will. Die zuletzt genannten Ausnahmen greifen hier ersichtlich
nicht ein.
Danach liegt nach der vorläufigen Einschätzung des Senats in diesem lediglich
die Prüfung der Haftfortdauer betreffenden Verfahren ein Verstoß gegen eine
elementare Rechtsnorm vor.
Soweit in der an die Justizbehörde Hamburg gerichteten Zuschrift des Bundesministeriums
der Justiz vom 4. Oktober 2006 darauf hingewiesen worden ist, dass der Abschnitt
über die Wiederaufnahme des Verfahrens in der türkischen Strafprozessordnung
dahin ergänzt worden sei, dass, falls der EGMR in einem rechtskräftigen Urteil
einen Verstoß gegen die MRK feststellt, innerhalb eines Jahres ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem erkennenden Gericht gestellt werden könne,
kann dies die Fortdauer der Auslieferungshaft nicht rechtfertigen. (…)
Es kann offen bleiben, ob ein solcher Antrag innerhalb der Frist – u. U.
in Unkenntnis dieser Möglichkeit – überhaupt nicht gestellt oder aber
abschlägig beschieden worden ist. Denn dies würde nichts daran ändern, dass
das Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 6
Abs. 1 S. 1 MRK an einem wesentlichen Mangel litt, der der Auslieferung entgegenstehen
dürfte. Die Auslieferung darf nach der Auffassung des Senats, an der sich bei
der nach Eingang der angeforderten Stellungnahmen noch zu treffenden Entscheidung
über die Zulässigkeit der Auslieferung voraussichtlich nichts ändern wird, nicht
auf ein Urteil gestützt werden, das nach der überzeugenden Entscheidung des
EGMR vom 6. Februar 2003 von einem Gericht erlassen worden ist, dem es an der
nötigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehlte, zumal nach der Mitteilung
des Bundesministeriums der Justiz vom 4. Oktober 2006 in vielen ähnlichen Verfahren
eine Wiederaufnahme zum Freispruch des durch ein Staatssicherheitsgericht Verurteilten
geführt hat. Zwar hat die Republik Türkei inzwischen die bisherigen Staatssicherheitsgerichte
abgeschafft. Die türkische Justiz hat aber das Urteil des EGMR nicht zum Anlass
genommen, das rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht entsprechende Verfahren
gegen den Verfolgten von Amts wegen wieder aufzunehmen. Eine Fortdauer der Auslieferungshaft
kommt im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung somit nicht in Betracht. (…)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gesetzesreformen seit 2002 rechtfertigen nicht eine
Änderung der Gefahrenprognose wegen exilpolitischer Betätigung; Verfolgungsgefahr
wegen hervorgehobener exilpolitischer Betätigung (hier: regelmäßige freie Mitarbeit
bei PKK-naher Zeitung Özgür Politika).
Urteil vom 18.7.2006 - 11 LB 75/06 - (23 S., M8991)
VG Aachen: Der türkische Staat ist grundsätzlich bereit und in der Lage,
geschiedene Frauen vor Übergriffen durch den früheren Ehemann zu schützen.
Urteil vom 11.10.2006 - 6 K 4487/04.A - (12 S., M8948)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung
trotz Reformen, da diese nicht unumkehrbar sind und da nach wie vor Folter –
insbesondere gegen Kurden – praktiziert wird.
Urteil vom 9.10.2006 - 4 K 2900/05.A - (13 S., M8952)
VG Düsseldorf: Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung für Spendeneintreiber
der PKK.
Urteil vom 24.8.2006 - 4 K 1784/06.A - (6 S., M8965)
VG Stade: Ehemaligem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit,
der wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden ist, ist zuzumuten,
einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen; daher keine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Urteil vom 3.8.2006 - 4 A 1493/04 - (8 S., M9062)
VG Saarland: Ehemaligem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit,
der wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden ist, ist zuzumuten,
einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen; daher keine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Urteil vom 3.4.2006 - 6 K 51/05 - (7 S., M9017)
OLG Frankfurt a. M.: Keine Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen,
der durch ein Staatssicherheitsgericht unter Beteiligung von Militärrichtern
verurteilt worden ist; keine Auslieferung bei Zweifeln, ob Strafverfahren dem
Grundsatz des fairen Verfahrens entsprach (hier: kein Nachweis der Vertretung
durch einen Verteidiger, keine Möglichkeit der Zeugenbefragung durch Angeklagten);
drohende Inhaftierung in F-Typ-Gefängnis kein Auslieferungshindernis.
Beschluss vom 23.8.2006 - 2 Ausl A 36/06 - (11 S., M8982)
Länderbericht:
ReliefWeb/AFP: Nach UN-Angaben zahlreiche Tote bei Kämpfen zwischen der
Armee und Stammesangehörigen in der Region Karamoja im Nordosten des Landes
(engl.).
Bericht vom 10.11.2006: "UN reports 'significant' deaths in northeast Uganda
unrest" (ID 61236)
Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Zur Verfolgung von indigenen Völkern, insbesondere
Montagnards und Dega-Christen; Flüchtlingsanerkennung einer vorverfolgt ausgereisten
Unterstützerin der Dega Doc Lap.
Urteil vom 15.11.2006 - 9 A 282/06 - (16 S., M9113)
Länderbericht:
Amnesty international: Anwältin Bui Thi Kim Thanh wird in psychiatrischer
Klinik festgehalten, obwohl ein Psychiater keine Erkrankung feststellen konnte;
Zwangseinweisung steht offenbar im Zusammenhang mit ihrer Arbeit für die Demokratische
Partei Vietnams (DPV-XXI).
Urgent Action 316/06 vom 24.11.2006 (ID 62377)
Sonstige Materialien:
Landgericht Koblenz: Laut Mitteilung der Clearingstelle Rheinland-Pfalz
beträgt die Dauer der Einleitung eines Passersatzbeschaffungsverfahrens für
eine Flugabschiebung nach Vietnam mindestens drei Monate bis zu mehreren Jahren.
Mitteilung vom 13.11.2006 an RA Busch, Mainz (1 S., M9139)
Länderberichte:
Amnesty international: Zu häuslicher Gewalt gegen Frauen; trotz gestiegenen
Problembewusstseins ist Schutz noch immer unzureichend (keine Frauenhäuser,
Behinderung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen) (engl.).
Bericht vom 9.11.2006: "Domestic Violence – More than a private scandal"
(ID 60842)
International Helsinki Federation for Human Rights: Menschenrechtsaktivistin
Katsiaryna Sadouskaya wegen Beleidigung des Präsidenten zu zwei Jahren Haft
verurteilt; Verurteilung erfolgte aufgrund eines Briefes, der in ihrer Wohnung
gefunden, aber nie abgeschickt worden war (engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "Human Rights Defender Condemned to Two Years in Prison
for Insulting President Lukashenka" (ID 60658)