Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

VG Darmstadt: Verfolgung von Hindus
Urteil vom 13.11.2006 - 2 E 377/06.A(2) - (12 S., M9049)

"(…) Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. 'Qualifikationsrichtlinie', ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 ff.). Mit der Qualifikationsrichtlinie legt der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 EG Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen fest. Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 lit. C, Art. 6–8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zugrundeliegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der sog. 'Schutztheorie' und nicht von dem bisherigen deutschen Begriff der 'politischen Verfolgung' aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.). Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG führt daher zu einer Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis (vgl. BT-Drs. 15/420. S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GFK maßgebend. Dies stellt einen Perspektivwechsel von der an die politische Verfolgung anknüpfenden Zurechnungslehre zur opferbezogenen Schutzlehre dar. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus mit der Folge, dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. vom 18.01.1994 - 9 C 48/92 -, BVerwGE 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte Identität zwischen dem Begriff 'politische Verfolgung' und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt. (…)
Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, an die Qualifikationsrichtlinie angepasst (vgl. vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: Dezember 2004, Ziff. 60.1.4; siehe auch Renner, ZAR 2004, 266 ff. (269); Duchrow, ZAR 2004, S. 339 ff. (349); Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73). (…)
Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, so dass die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.1997 - 9 C 15/96 - BVerwG 104, 254) geforderte grundsätzliche Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung ('mittelbare staatliche Verfolgung') im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich ist (vgl. VG Stuttgart, U. v. 31.01.2005 - 10 K [13481/04, 12 S., M6163] -; VG Karlsruhe, U. v. 28.04.2005 - A 2 K 12160/03 [13 S., M6678]).
Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. C AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeht. (…)
Das erkennende Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Hindus in Afghanistan Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG seitens nichtstaatlicher Akteure droht, gegen deren Aktivitäten die amtierende Regierung ebenso wenig effektiven Schutz zu bieten vermag wie die vor Ort tätigen internationalen Organisationen und Streitkräfte.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass seitens der amtierenden Regierung Karsai durchaus Bestrebungen bestehen, die Situation der wenigen noch im Land lebenden Hindus zu verbessern. Jedoch fehlt es daran, dass die Regierung Karsai im Wesentlichen nicht dazu in der Lage ist selbst in den von ihnen kontrollierten Gebieten den Klägern effektiven Schutz zu bieten. Wie sich aus dem Gutachten des Dr. Mustafa Danesch vom13.01.2006 ergibt, leben im heutigen Afghanistan nur noch ca. 1500 bis 2000 Hindus und Siks. In Kabul dürften es etwa 1000 bis 1300 sein. Hindus und Siks sind in ihrer Religionsausübung und kulturellen Identität in einem erheblichen Ausmaß eingeschränkt. Ihre Existenz als eigenständige Minderheit ist akut bedroht. In vielerlei Hinsicht, z. B. wenn es um die Zurückerstattung enteigneten Besitzes, das Verbot religiöser Zeremonien, die Verweigerung der Unterstützung der Gemeinden in ihren Bildungsbestrebungen, Zwangsbekehrungen mit Rückendeckung der staatlichen Justiz usw. geht, erweist sich auch die Regierung Karsai als unfähig oder nicht willens, effektiven Schutz zu gewähren. Soweit sich die Beklagte darauf bezieht, dass im Jahre 2005 mehrere religiöse Fest[e] in Kabul gefeiert werden konnten und die Regierung Karsai Anstrengungen zum Wiederaufbau zerstörter Tempel bzw. die Wiederherstellung von Verbrennungsstätten der Hindus und Siks unterstützt habe, vermag dies den Gesamteindruck nicht zu relativieren, dass Hindus willkürlich Übergriffen der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, insbesondere von religiösen Fanatikern schutzlos ausgesetzt sind.
Wie sich aus dem Gutachten des Dr. Danesch ergibt, welches das Gericht (…) in jeder Hinsicht für nachvollziehbar erachtet, wird seitens der Regierung Karsai nicht nur kein effektiver Schutz gewährt, sondern es lassen sich auch vereinzelte Beispiele der Beteiligung staatlicher Aktivisten an Verfolgungsmaßnahmen nachweisen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Lebensbedingungen, unter denen Hindus und Siks in ihren ehemaligen Tempeln leben, als so katastrophal anzusehen sind, dass eine Abschiebung mit erheblichen Gefahren für die Betroffenen für Leib, Leben und Freiheit verbunden wäre. Sind Hindus bereits traditionell in [der] afghanische[n] Gesellschaft, die stark islamisch-fundamentalistisch geprägt ist, Diskriminierungen wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit ausgesetzt, so müssen Rückkehrer aus Europa und anderen westlichen Ländern erst recht mit besonderen Schwierigkeiten rechnen. Vor der Machtübernahme der Mudjaheddin ist es den hinduistischen Gemeinden gelungen, auf Grund ihrer Finanzkraft ihre kulturelle Eigenständigkeit zu wahren. Diejenigen Hindus, die nunmehr noch in Afghanistan leben, gehören jedoch zu denjenigen, die auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse es sich nicht leisten konnten, das Land zu verlassen. Diejenigen, die das Land verlassen haben, gehörten ehemals zu den finanziell besser gestellten Personenkreisen. Durch die Flucht aus Afghanistan haben sie ihre ehemalige Existenzgrundlage im Lande verloren. Arbeitsmöglichkeiten für Hindus existieren, wie auch die Beklagte in ihren schriftsätzlichen Ausführungen konzedieren muss, kaum. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die im Lande verbliebenen Hindu-Gemeinden weder bereit noch in der Lage sind, Rückkehrer aus Europa aufzunehmen, die nach ihren Kategorien als 'reich' einzustufen sind.
Dies alles zusammengenommen führt dazu, dass den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuzubilligen ist. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Erlasslage in Brandenburg bietet keinen zu § 60 Abs. 7 AufenthG gleichwertigen Abschiebungsschutz mehr.
Beschluss vom 29.6.2006 - 12 N 63.05 - (3 S., M9096)
VG Cottbus: Psychische Erkrankungen nicht behandelbar.
Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 1354/99.A - (8 S., M9047)
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 7 AufenthG bei psychischer Erkrankung, da Kläger nicht in der Lage wäre, dem Überlebenskampf standzuhalten; keine psychotherapeutische Behandlung möglich.
Urteil vom 25.10.2006 - 5 E 5062/05.A (3) - (5 S., M9046)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung für Sikhs wegen Gefahr von Übergriffen durch Nachbarn, insbesondere von Entführungen; kein Schutz durch Regierung.
Urteil vom 19.9.2006 - 7 E 2188/04.A (2) - (6 S., M9035)
VG Minden: Gruppenverfolgung von Hindus und Sikhs. Urteil vom 8.6.2006 - 9 K 1891/06.A - (10 S., M8951, gekürzte Vorlage)

Länderberichte:
Afghanistan Research and Evaluation Unit: Lebensbedingungen in verschiedenen Städten auf Grundlage einer Feldstudie von 120 armen Haushalten (politische Ökonomie von Lebensunterhalt in Städten; Land, Dienstleistungen und soziale Infrastruktur; Arbeitsmarkt und Konsum nach Haushalten) (engl.).
Bericht vom August 2006: "Urban Livelihoods in Afghanistan" (ID 61526)
ReliefWeb/AFP: Zunehmende Zahl von Suiziden und Suizidversuchen von Frauen, die durch Zwangsheirat und Misshandlungen in ausweglose Situation geraten; Unabhängige Menschenrechtskommission AIHRC schätzt, dass Frauen in 90 % der Familien Opfer von Gewalt sind (engl.).
Bericht vom 14.11.2006: "Forced marriage, abuse behind self-immolation by Afghan women" (ID 61426)

Albanien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2006.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 20.2.2006 (18 S., A0293, siehe Hinweis)

Angola

VG Wiesbaden: Zur extremen Gefahrenlage
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Wiesbaden ist der Auffassung, dass eine Rückkehr nach Angola allenfalls allein stehenden jungen Männern möglich ist, die während ihres Aufenthalts in Deutschland besondere Kenntnisse erworben haben, die über das angolanische Bildungsniveau hinausgehen. Durch langjährigen Aufenthalt in Deutschland können aber auch die notwendigen Fähigkeiten für den Überlebenskampf verloren gehen.
Bemerkenswert ist die Entscheidung darüber hinaus, weil sie den Widerruf von Abschiebungsschutz durch das Bundesamt mit dem Argument ablehnt, dass der Aufenthalt des Ausländers den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK genießt. Das VG weicht hier von der überwiegenden Ansicht ab, wonach diese Frage ausschließlich durch die Ausländerbehörde zu prüfen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Mit gerichtlicher Entscheidung vom 25.02.1999 (…) ist das Bundesamt verpflichtet worden festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorlieg[t]. Dies ist Gegenstand des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 21.01.2005, welcher Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dem Kläger droht im Falle einer Abschiebung bzw. einer freiwilligen Rückkehr nach Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG. Durch den Bürgerkrieg und seine noch andauernden Folgen ist es – u. a. wegen der Verminung landwirtschaftlich bedeutsamer Flächen – in Angola zu einer erheblichen Nahrungsmittelknappheit gekommen. (…)
Der Lagebericht vom 18.04.2006 des Auswärtigen Amtes sieht für den Großraum Luanda, den erweiterten Küstenstreifen, [die] meisten Provinzhauptstädte (…) und de[n] ganzen Südwesten des Landes die Versorgung mit Nahrungsmitteln und den Gebrauchsgütern des Alltags weitgehend gewährleistet. In vielen Landesteilen sei die Versorgungslage weiterhin sehr kritisch. Die Mehrheit der Bevölkerung lebe nach wie vor am Rande des Existenzminimums. Im Großraum Luanda lebten viele alleinstehende Frauen mit Kindern, für die das Auswärtige Amt keine existenzielle Bedrohung sehe. Aus der UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach Angola vom 04.07.2000 ist zu entnehmen, dass der größte Teil der betroffenen Bevölkerung von den Nothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht werden konnte, da es nicht möglich sei, die breite Masse der Bevölkerung vollständig zu versorgen. (…)
Das Institut für Afrika-Kunde sieht in der Auskunft vom 10.07.2001 an das VG Oldenburg die allgemeine Versorgung der Bevölkerung als sehr schlecht an. Verbreitet seien Armut, Not und Elend sowie die Gefahr der sozialen Verwahrlosung und Verelendung. Lebensbedingungen für zurückkehrende Asylbewerber seien schlecht bis katastrophal. (…)
Auch die medizinische Versorgung ist sehr angespannt. Ein Gesundheitswesen existiert nur in minimalen Ansätzen, größere Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda. Aufwändige Behandlungen könnten überhaupt nicht durchgeführt werden. Verschärft wird die Lage durch die allgemeine gesundheitliche Anfälligkeit der Bevölkerung, die ihre Ursache in der mangelhaften Ernährung hat. Infektionskrankheiten wie beispielsweise Malaria breiteten sich vermehrt aus. Die staatlichen Gesundheitsversorgungseinrichtungen seien im Prinzip kostenlos, in der Praxis ist die staatliche Bezahlung des Pflegepersonals und der Ärztinnen und Ärzte jedoch so minimal und ungesichert, so dass auch hier der Zugang und die Behandlung von Patienten nur gegen zusätzliche Barzahlung stattfindet. (…)
Der am 04.04.2002 verkündete Waffenstillstand, der – soweit ersichtlich – in Angola eingehalten wurde, hat nach einem fast 30jährigen Bürgerkrieg nicht dazu führen können, dass sich die humanitäre Lage in Angola kurzfristig gebessert hätte. Um die während des Bürgerkriegs gerade im Bereich der Landwirtschaft und sonstigen Nahrungsmittelproduktion weitgehend zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen, bedarf es eines längeren Prozesses, so dass Angola gegenwärtig sowie in absehbarer Zeit weiterhin auf humanitäre Hilfe von außen angewiesen sein wird. (…)
Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme eines generellen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für alle angolanischen Staatsangehörigen. Vielmehr ergibt sich aus den beigezogenen Auskünften, dass nicht allgemein gesagt werden kann, ob jemand in Angola sehenden Auges dem sicheren Tod überantwortet wird oder Überlebenschancen hat. Vielmehr kann dies nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wobei angesichts der schwierigen Lage in Angola eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteile vom 01.03.2001 - 1 L 762/00 [14 S., M0678], 1 L 649/00 und 1 L 761/00 -; OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2000 - 1 A 5615/96.A -). (…)
Nach Regierungsangaben seien seit 2003 mehr als 3,8 Millionen Menschen (intern Vertriebene, Flüchtlinge, demobilisierte Soldaten und deren Familie) in ihre Heimat zurückgekehrt. (…)
Personen, die nicht auf das soziale Netzwerk zurückgreifen könnten, hätten ernsthafte Probleme, ihr Überleben zu sichern. (…)
Die medizinische Versorgung in Angola sei auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene unzureichend. Es handele sich vor allem um eine Ressourcenknappheit (Personal, Material) kombiniert mit einer ungleichen Ressourcenverteilung (Unterschiede zwischen städtischen Zentren und ländlichen Gebieten), was sich anlässlich der seit Februar 2006 landesweit verbreiteten Cholera-Epidemie deutlich gezeigt habe. Malaria, Durchfall- und Atemwegserkrankungen, Masern und Tetanus sind die häufigsten Kinderkrankheiten, die zum Tod führten. Die primäre Gesundheitsversorgung sei schlecht entwickelt. Es gebe keinerlei Versicherungssysteme mit Krankenkassen, private Krankenversicherungen oder ähnliches. Dies führe unter anderem dazu, dass die Nachfrage nach medizinischer Versorgung auch in den besser versorgten Gebieten niedrig sei.
Das Gericht kommt aufgrund der vorliegend zitierten Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern, die nicht Schutz und Hilfe in einem Familienverband finden können, eine zum Überleben ausreichende Versorgung nicht gesichert ist. Bei alleinstehenden jungen Männern, die sich zudem während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnisse aneignen konnten (Lesen, Schreiben, deutsche Sprache), die weit über das angolanische Bildungsniveau hinausgehen, sieht das Gericht dagegen gute Voraussetzungen dafür, dass diese in Luanda (…) den angrenzenden Gebieten ihren Lebensunterhalt sichern können.
Der Kläger lebt seit nunmehr mehr als 13 1/2 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und ist in sein familiäres und gesellschaftliches Umfeld in … bestens integriert. Der Kläger ist jetzt 46 Jahre alt und kann daher nicht ohne weiteres mit den vorzitierten 'alleinstehenden jungen Männern' verglichen werden, bei denen eine entsprechende Gefährdung i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG in der Regel nicht als gegeben angesehen werden kann. (…)
Bei der Dauer des Aufenthalts in Deutschland geht das Gericht davon aus, dass damit Überlebensfähigkeiten, die von entscheidender Bedeutung im Heimatland des Klägers wären, nicht mehr in dem Umfang vorhanden sind, die erforderlich wären, um sich einen Platz in der angolanischen Gesellschaft zu erobern oder zu erkämpfen, so dass zumindest in der Person des Klägers ein entsprechendes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegend gegeben ist.
Die rechtliche Wertung, bei Personen wie der Person des Klägers nicht von einer Ausreiseverpflichtung auszugehen, ergibt sich auch aus der zu erwartenden Regelung der Innenministerkonferenz, die eine entsprechende Altfallregelung verabschieden wird. Im Hinblick auf diese für den Spätherbst 2006 zu erwartende Regelung hat z. B. der Berliner Innensenator einen Abschiebestopp bis zum 31.12.2006 verfügt. Hieraus ergibt sich des weiteren, dass ein Verbot der Abschiebung sich im Hinblick auf den Kläger aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einen Konventionsstaat wird mit dieser Regelung nicht garantiert. Sie enthält aber kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen. Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 16.06.2005 - 60.654100 - 'Sisojeva gegen Lettland', auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, S. 349) auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. einen Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. (…)
Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ('Verwurzelung') und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in den Staat seiner Staatsangehörigkeit ab ('Entwurzelung'). Gesichtspunkte für die Integration eines Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- und Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mittel[n], um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen.
Nach diesen Grundsätzen ist für den Kläger der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1, 1. Alt. EMRK eröffnet. Der Kläger ist am 11.03.1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau sind genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die langjährige Dauer seines Aufenthalts basiert auf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger – und auch seine Familie – sind integriert, das heißt, der Kläger geht einer regelmäßigen langjährigen Arbeitstätigkeit nach, er verfügt über einen festen Wohnsitz, nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung ist er nie straffällig geworden, das eine minderjährige Kind besucht den Kindergarten, für das zweite minderjährige Kind ist ein solcher Platz vorgesehen. Der Kläger verfügt auch über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, so dass ihm auch der Abschiebungsschutz i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Seite steht. (…)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischen Erkrankung; medizinische Versorgung kritisch.
Urteil vom 6.7.2006 - 3 E 303/06.A - (10 S., M8941)

Armenien

VG Wiesbaden: Keine kostenlose medizinische Versorgung
Urteil vom 12.10.2006 - 2 E 836/04.A - (7 S., M8943)

"(…) Die zulässige, auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte Klage ist begründet. (…)
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Rückkehr nach Armenien für den Kläger eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bedeuten würde. Er ist, wie sich insbesondere aus der ärztlichen Aufstellung über die von ihm benötigen Medikamente ergibt (…), auf insgesamt 16 verschiedene Medikamente lebensnotwendig angewiesen. Der Gesamtpreis sämtlicher Medikamente beläuft sich auf 1934,86 Euro (Apothekenabgabepreise in Deutschland). (…)
Zwar ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Erkenntnisquellen, dass die beim Kläger vorliegende Grunderkrankung (Mittelmeerfieber) grundsätzlich auch in Armenien ausreichend behandelt werden kann (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan an Bundesamt vom 10.04.2003). Schließlich heißt es in einer anderen Auskunft, dass die medizinische Behandlung von Dialyse-Patienten ebenfalls grundsätzlich gewährleistet sei und notwendige Medikamente bezogen werden könnten (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan an Bundesamt vom 27.02.2003). Die Dialyse erfolgt nach dem armenischen Gesetz über die kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Auftrag auch grundsätzlich kostenlos. Allerdings hat das Auswärtige Amt immer wieder darauf hingewiesen, dass es in Armenien zur gängigen Praxis geworden sei, Eigentum bzw. Sachwerte zu verkaufen, um die notwendigen Kosten für eine medizinische Weiterbehandlung begleichen zu können. Mithin ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Klägers auf kostenfreie Behandlung in Armenien in der Praxis nicht durchsetzbar ist; er wird die für ihn lebensnotwendigen Medikamente in Armenien nur gegen Bezahlung erhalten können.
Die informatorische Anhörung des Klägers hat jedoch ergeben, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfügt. (…)
Nach alledem steht fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien aus finanziellen Gründen in die Gefahr geraten würde, die medizinische Behandlung nicht in dem notwendigen Umfang fortsetzen zu können; das hätte jedoch zwangsläufig einen lebensbedrohlichen Zustand zur Folge. Damit aber sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. (…)"
Einsender: RA Nelte, Wiesbaden

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2006 inkl. Anlagen: Verordnungen zur staatlich garantierten kostenlosen medizinischen Behandlung; Gesetz über den "alternativen Dienst" (Ersatzwehrdienst ohne Waffe bzw. Ersatzarbeitsdienst).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 2.2.2006 (64 S., A0292, siehe Hinweis)

Aserbaidschan

Länderberichte:
BBC News: Büros der oppositionellen Volksfront-Partei sowie der Zeitung Azadliq geräumt, angeblich wegen nicht gezahlter Mieten; Schließung des größten unabhängigen Fernsehsenders ANS (engl.).
Bericht vom 25.11.2006: "Azeri opposition party evicted" (ID 62502)
Reporters sans frontières: Mitarbeiter der führenden unabhängigen Zeitungen und Magazine treten aus Protest gegen zunehmende Schikanen gegen regierungskritische Medien in einen unbefristeten Hungerstreik (engl.).
Bericht vom 13.11.2006: "Hunger strike by journalists and opposition representatives in protest against crackdown on independent media" (ID 61303)
Deutsche Botschaft Baku: Medizinische Versorgung von Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten "im Landesstandard" gewährleistet; hier erforderliche Behandlung (Cochlear Implantat bei Taubheit) nicht möglich.
Stellungnahme vom 2.11.2006 an VG Schleswig - 14 A 61/04 - (3 S., A0289, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht März 2006.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.3.2006 (25 S., A0294, siehe Hinweis)

Äthiopien

Rechtsprechung:
VG Berlin: Wurde für einen allein stehenden minderjährigen Äthiopier die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (bzw. § 53 Abs. 6 AuslG) festgestellt, weil er in Äthiopien keine Existenzgrundlage haben würde, rechtfertigen allein der Zeitablauf sowie der Hauptschulabschluss nicht den Widerruf dieser Feststellung.
Urteil vom 3.11.2006 - VG 1 X 34.03 - (6 S., M9115)

Bangladesch

Länderberichte:
The Guardian: Mehrere Tote bei tagelangen Straßenschlachten zwischen Anhängern der Bangladesh National Party und der oppositionellen Awami League; Awami League ruft zu Generalstreik auf (engl.).
Bericht vom 22.11.2006: "Violent clashes as strike cripples Bangladesh" (ID 62512)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 28.2.2006 (35 S., A0295, siehe Hinweis)

Bosnien und Herzegowina

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: § 60 Abs. 7 AufenthG bei Diabetes mellitus; in Republika Srpska kein Insulin erhältlich; Zugang zur medizinischen Versorgung im übrigen Bosnien und Herzegowina wegen Schwierigkeiten bei Registrierung, Erlangung von Wohnraum und Zugang zur Krankenversicherung zweifelhaft.
Beschluss vom 12.9.2006 - 3 Bs 461/04 - (12 S., M8990)
VG Karlsruhe: § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; Durchführung der notwendigen Gesprächstherapie in Bosnien und Herzegowina nicht möglich (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - (11 S., M9059)

China

Länderberichte:
BBC News: Erneute Verurteilung von Chen Guangcheng, der sich für Opfer von Zwangssterilisierungen und Zwangsabtreibungen einsetzt, zu vier Jahren und drei Monaten Haft; die ursprünglich im August wegen Sachbeschädigung und Verkehrsbehinderung erfolgte Verurteilung war zunächst überraschend aufgehoben worden (engl.).
Bericht vom 1.12.2006: "China activist's sentence upheld" (ID 62753)
BBC News: Hinrichtung von Xu Shuangfu, Gründer einer christlichen Untergrundkirche, und von zwei Mitstreitern in der Provinz Heilongjiang; sie waren wegen Morden an Mitgliedern einer rivalisierenden Kirche zum Tode verurteilt worden; nach Angaben ihres Anwalts stützten sich die Todesurteile auf unter Folter erpresste Geständnisse (engl.).
Bericht vom 29.11.2006: "China sect leader 'put to death'" (ID 62657)
Amnesty international: Anhaltende Repressalien gegen Familie der uigurischen Menschenrechtsaktivistin Rebiya Kadeer: zwei Söhne wurden wegen Steuerhinterziehung verurteilt, ein dritter Sohn wurde misshandelt und inhaftiert (engl.).
Bericht vom 27.11.2006: "Third son of Uighur activist Rebiya Kadeer in detention" (ID 62610)

Eritrea

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Verfolgungsgefahr für einfache Mitglieder der Eritrean Demokratic Party (EDP) (im Anschluss an VGH Hessen, Urteil vom 27.3.2006 - 9 EU 705/05.A - ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 13).
Urteil vom 10.11.2006 - 8 E 2774/05.AF(3) - (5 S., M9048)
VG Würzburg: Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas.
Urteil vom 25.9.2006 - W 7 K 06.30215 - (7 S., M8919)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung für Zeugen Jehovas.
Urteil vom 20.9.2006 - 4 E 2111/04.A(1) - (10 S., M8988)

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Berichten zufolge sollen drei Journalisten, die sich seit September 2001 ohne Anklage in Haft befanden, im Gefangenenlager Eiraeiro im Nordosten des Landes gestorben sein (engl.).
Bericht vom 14.11.2006: "Report says three journalists died in prison camp in northeastern desert" (ID 61769)

Georgien

Rechtsprechung:
VG Meiningen: Keine Gefährdung für Anhänger von Oberst Eliava.
Urteil vom 23.8.2006 - 8 K 20556/04 Me - (6 S., M9044)

Länderbericht:
ReliefWeb/AFP: Südossetien: Überwältigende Mehrheit für Unabhängigkeit bei einem Referendum, das von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; Warnung vor verschärften Spannungen zwischen Georgien und Russland (engl.).
Bericht vom 13.11.2006: "Georgia: South Ossetia gives resounding 'yes' to independence" (ID 61137)

Ghana

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Reportage zur Situation im staatlichen Gesundheitswesen; notwendige Sanierung von Einrichtungen kommt nur langsam voran; trotz Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung mit niedrigen Prämien sind mindestens 17 Mio. Bürger noch immer nicht versichert (engl.).
Bericht vom 16.11.2006: "Hospitals symbolic of the ill who visit" (ID 61545)
Integrated Regional Information Network: Regierung startet Kampagne gegen Kindersterblichkeit mit Verteilung von Moskitonetzen und einem Impfprogramm zum Schutz vor Masern und Kinderlähmung (engl.).
Bericht vom 2.11.2006: "Casting a wider net for health" (ID 60773)

Irak

VG Stuttgart: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden
Urteil vom 13.10.2006 - Az. unbekannt - (8 S., M9021)

"(…) 1. [Der] Kläger besitzt einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden – § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. (…)
b) Die yezidische Minderheit im Irak ist nach Überzeugung des Berichterstatters derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, die auf ihre Religion abzielen, ausgesetzt. (…)
Während schiitische Muslime seit dem Sturz des ehemaligen Regimes ihren Glauben nunmehr weitgehend offen und ohne nennenswerte Einschränkungen praktizieren können, hat sich die Situation von Angehörigen aller nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften seit dem Einmarsch der Koalitionstruppen und dem Sturz des Saddam-Regimes spürbar verschlechtert. Die Inanspruchnahme der zwar verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit ist für Nicht-Muslime in der alltäglichen Praxis mit erheblichen Risiken behaftet. Die Gefahr geht dabei nicht von staatlichen Stellen, sondern von der muslimischen Bevölkerung und islamistischen Gruppen aus.
Seit 2003 sind zahlreiche Anschläge und Übergriffe festzustellen. In den verwerteten Erkenntnismitteln ist allein in den letzten vier Monaten des Jahres 2004 von mindestens 20 Mordfällen und doppelt so vielen Gewaltakten gegen Yeziden die Rede (YF, a. a. O. [Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 30.11.2004]; der UNHCR geht in seiner Hintergrundinformation vom Oktober 2005 in diesem Zeitraum von 25 Morden und 50 sonstigen Gewaltverbrechen aus). (…) Aus den genannten Auskünften geht hervor, dass sich die geschilderten Übergriffe fast ausnahmslos im Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden, also in der Gegend von Mosul, dem Sheikhan-Gebiet und der Sinjar-Region ereigneten, einer Gegend, die in Folge früherer Vertreibungen und Enteignungen im Zusammenhang mit der dort betriebenen Arabisierungspolitik Saddam Husseins unter besonders schweren ethnisch-religiöse[n] Spannungen zu leiden hat.
Angesichts der großen Zahl der bekannt gewordenen Straftaten gegen Yeziden allein in den letzten drei Monaten des Jahres 2004 und der zugleich aufgetretenen öffentlichen Gewaltaufrufe sowie der Feststellung des Deutschen Orient-Instituts, im Jahr 2006 habe sich die Lage für kleine religiöse Minderheiten im Irak noch verschlechtert (Ausk. v. 1.6.2006 an VG Düsseldorf), vertritt der Berichterstatter im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung seiner Kammer (vgl. etwa Urt. v. 3.8.2006 - A 9 K 887/06 -) und jener anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vgl. nur Urt. v. 14.9.2006 - A 13 K 13416/05 -), dass jedenfalls die aus dem beschriebenen Hauptsiedlungsgebiet stammenden Yeziden dort derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer der geschilderten Übergriffe zu werden, die an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen (a. A. allerdings VG Sigmaringen, Urt. v. 22.3.2005 - A 3 K 12598/03 -; VG Trier, Urt. v. 9.3.2006 - 6 K 1216/05.TR -).
c) Muss der Kläger somit bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine yezidische Religion anknüpfende Verfolgung durch muslimische Mitbürger befürchten, ist eine Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gleichwohl nur zu treffen, wenn der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Den verwerteten Erkenntnisquellen (vgl. oben b)) ist aber zu entnehmen, dass weder die Koalitionstruppen noch die irakische Regierung in der Lage sind, Yeziden oder sonstige Einwohner des Irak vor den Attentaten und sonstigen Verbrechen hinreichend zu schützen.
d) Yeziden aus dem ehemaligen Zentralirak – wie der aus Mosul stammende Kläger – haben im Nordirak regelmäßig auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zwar wird in den verwerteten Gutachten übereinstimmend geschildert, dass die Sicherheitslage insgesamt und auch für Yeziden in den kurdischen Autonomiegebieten günstiger sei als in dem übrigen Gebiet des Irak. Die meisten Gutachter gehen aber davon aus, dass ein menschenwürdiges Auskommen nur für solche Yeziden im Autonomiegebiet gewährleistet ist, die dort über familiäre Kontakte verfügten. Für Personen ohne tragfähige Kontakte bestünden erhebliche Schwierigkeiten, für sich – und gegebenenfalls die Familie – das Existenzminimum zu sichern (vgl. etwa DOI, Ausk. v. 12.9.2005 an VG Osnabrück; UNHCR, Ausk. v. 6.9.2005 an VG Stuttgart hinsichtlich einer Fluchtalternative für Christen). Gegenüber einer religiösen Minderheit ist die Bereitschaft, einen Arbeitsplatz oder Unterstützungsleistungen zu gewähren, nochmals gemindert. Der Kläger gehört nach seinen glaubhaften Angaben auch nicht zu den Yeziden aus dem ehemaligen Zentralirak, deren Verwandte in den kurdischen Autonomiegebieten leben. (…)"
Einsenderin: RAin Kohlmeyer-Kaiser, Aalen


UNHCR: Bedingungen für Abschiebungen in den Irak
UNHCR, Position vom 16.11.2006: "UNHCR-Erwägungen zum Beginn von Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger" (3 S., ID 62669)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 16./17.11.2006 beschlossen, dass straffällig gewordene irakische Staatsangehörige "unter Beachtung der vom UNHCR eingeräumten Möglichkeiten" abgeschoben werden können (s. nachfolgendes Dokument). Vor diesem Hintergrund wird von UNHCR klargestellt, dass nur Abschiebungen von abgelehnten Asylbewerbern – nicht also von Flüchtlingen, deren Status widerrufen wurde – und nur unter den hier genannten Bedingungen (Herkunft aus einer der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen, familiäre Verbindungen) als zumutbar erachtet werden.

Aus dem Dokument:
"(…) Dem letzten Bericht des UN-Generalsekretärs zur Situation im Irak1 lässt sich entnehmen, dass sich die Situation in weiten Teilen des Landes in den vergangenen Monaten weiter verschlechtert und insbesondere die Zahl der zivilen Opfer von Anschlägen und schweren Menschenrechtsverletzungen einschließlich Hinrichtungen, Verschleppungen und Folter stetig zugenommen hat. Dem Bericht zufolge kommen im Irak infolge der anhaltenden Gewalt pro Tag im Durchschnitt mehr als 100 Zivilisten ums Leben; die Zahl der Verwundeten wird auf täglich nahezu 500 Opfer geschätzt. Besonders betroffen von der zunehmenden Gewalt sind vor allem Frauen und Kinder sowie Angehörige ethnischer, religiöser oder konfessioneller Gruppen in einer Minderheitensituation, die aufgrund der zunehmenden Risiken inzwischen erheblich in der Wahrnehmung grundlegender Rechte eingeschränkt sind. Weder den irakischen Sicherheitskräften, noch den zu ihrer Unterstützung noch immer anwesenden internationalen Truppen ist bislang auch nur ansatzweise eine Befriedung des Landes gelungen; sie können daher der Bevölkerung des Landes keinen wirksamen Schutz grundlegender Menschenrechte einschließlich des Schutzes vor Verfolgung bieten.
Die dargestellten Entwicklungen schlagen sich nach Erkenntnissen von UNHCR inzwischen auch in einer drastischen Zunahme von Flucht und Vertreibung nieder: Von den insgesamt etwa 754 000 irakischen Binnenvertriebenen, die seit dem Sturz Saddam Husseins im April 2003 in anderen Teilen des Landes Schutz vor Bedrohung gesucht haben, haben sich mehr als 365 000 Personen erst innerhalb der letzten sechs Monate zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen. Die Zahl der irakischen Staatsangehörigen, die aus Furcht vo[r] gezielter Verfolgung und der Eskalation der Gewalt im Irak Zuflucht im benachbarten Syrien suchen, beläuft sich derzeit auf durchschnittlich 40 000 Personen pro Monat. (…)
Im Hinblick auf konkrete Pläne, mit der zwangsweisen Rückführung strafrechtlich in Erscheinung getretener irakischer Staatsangehöriger in den Nordirak zu beginnen und die Gespräche mit den irakischen Behörden über eine Ausweitung der Abschiebemöglichkeiten auch auf andere Personengruppen zu intensivieren, möchte UNHCR vor allem auf folgende Aspekte hinweisen:

1. Rückkehr und Rückführungen in den Zentralirak
Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Irak wiederholt UNHCR nachdrücklich seine Empfehlung, keine Personen in den Zentral- oder Südirak abzuschieben und keinerlei Maßnahmen in Bezug auf die Förderung einer freiwilligen Ausreise in den Zentralirak zu ergreifen.
In diesem Zusammenhang bittet UNHCR die Aufnahmestaaten erneut darum, wohlwollend Asylbegehren irakischer Flüchtlinge zu prüfen und insbesondere die Flüchtlingsanerkennung nicht mit Hinweis auf das Bestehen einer internen Schutz- oder Neuansiedlungsalternative zu versagen. In Fällen, in denen ein Schutzbedürfnis im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichwohl nicht besteht, plädiert UNHCR für die Gewährung subsidiären humanitären Schutzes, bis die Sicherheitssituation und die Aufnahmekapazitäten eine Rückkehr als zumutbar erscheinen lassen.

2. Rückkehr und Rückführungen in die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak
Bezüglich der Möglichkeiten einer Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in den Nordirak hält UNHCR grundsätzlich an seiner Position vom September 2005 fest, wonach die Rückkehr von Personen, für die kein Schutzbedürfnis im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderer internationaler Abkommen wie beispielsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention3 besteht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Alternative zum Verbleib im Zufluchtsstaat mit unsicherem Aufenthaltsstatus darstellen kann.
In diesem Zusammenhang bekräftigt UNHCR allerdings nochmals seine Auffassung, wonach derzeit im gesamten Irak die Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge niedergelegten 'Wegfall der Umstände'-Klausel nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung wird durch die oben dargestellten Entwicklungen im Irak bestätigt, die darauf hindeuten, dass die mit dem Sturz Saddam Husseins im April 2003 eingeleiteten Veränderungen bislang nicht zu einem vollständigen und dauerhaften Wegfall aller relevanten Verfolgungsgefahren und insbesondere nicht zur Wiederherstellung effektiven Schutzes geführt haben. Dies gilt auch für die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak, da auch die dortige Situation noch immer fragil und nicht hinreichend konsolidiert ist. Nach Auffassung von UNHCR besteht deshalb für irakische Flüchtlinge die auf früherer Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung beruhende Flüchtlingseigenschaft regelmäßig fort; diese Personen genießen weiterhin vollumfänglich die in der GFK umschriebene Rechtsstellung einschließlich des Schutzes vor Aus- oder Zurückweisung gemäß Art. 33 (1) GFK. Vor diesem Hintergrund dürfen irakische Staatsangehörige, deren Flüchtlingsstatus mit Blick auf die durch den Sturz der ehemaligen irakischen Regierung im März 2003 eingeleiteten Veränderungen widerrufen wurde, derzeit keinesfalls auf die Möglichkeit der Rückkehr in den Nordirak verwiesen oder zwangsweise dorthin zurückgeführt werden, es sei denn, im Einzelfall rechtfertigt das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 33 (2) GFK eine Ausnahme von dem in Art. 33 (1) GFK geregelten Verbot der Aus- oder Zurückweisung. Der menschenrechtliche Schutz der EMRK bleibt allerdings auch in diesen Fällen zu beachten.
Personen, in Bezug auf die auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen unter keinem Gesichtspunkt ein Bedürfnis für die Gewährung internationalen Flüchtlingsschutzes oder ergänzenden humanitären Schutzes besteht, können nach Auffassung von UNHCR hingegen in die drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak zurückkehren, wenn sie

Grundsätzlich sollte dabei der freiwilligen Rückkehr unbedingter Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung eingeräumt werden.
UNHCR bittet vor diesem Hintergrund dringend darum, Rückführungen allenfalls nach einer sorgfältigen Prüfung der genannten Kriterien vorzusehen. Darüber hinaus würde UNHCR es mit Blick auf die insgesamt sehr instabile Lage im Irak sehr begrüßen, wenn zum jetzigen Zeitpunkt von Abschiebungen auch in den Nordirak noch grundsätzlich Abstand genommen würde."

1 Report of the Secretary-General pursuant to paragraph 30 of resolution 1546 (2004), S/2006/706 (1 September 2006).
3 Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK.


IMK: Beginn von Abschiebungen in den Nordirak
Auszug aus der Beschlussniederschrift über die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 16./17.11.2006 in Nürnberg: "TOP 8: Rückführungen in den Irak" (2 S., M9153)

"1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nehmen den Bericht des Bundesministers des Innern über die Kontaktaufnahme mit Vertretern der irakischen Regierung und der nordirakischen Regionalregierung sowie über die gegenwärtige Lage in den kurdischen Nordprovinzen zustimmend zur Kenntnis.
2. Die IMK stellt fest, dass nunmehr mit Rückführungen von ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen, die in Deutschland wegen Straftaten verurteilt wurden, unter Beachtung der vom UNHCR eingeräumten Möglichkeiten begonnen werden kann. Sie begrüßt das Angebot des Bundesministers des Innern, diese Abschiebungen auf dem Luftweg in den Nordirak durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erforderlichenfalls begleiten zu lassen.
3. Die IMK bittet den Bundesminister des Innern, die Gespräche mit der irakischen Seite mit dem Ziel einer baldmöglichen Ausweitung der Rückführungen fortzuführen.

Protokollnotiz SN [Sachsen]:
Sachsen weist darauf hin, dass bei der Prüfung einer Ausweitung der Rückführung nicht straffälliger Iraker die angespannte Situation der Christen im Irak besonders zu berücksichtigen ist."

Rechtsprechung:
VG Aachen: § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende christliche Frau.
Urteil vom 7.9.2006 - 4 K 808/04.A - (4 S., M8958)
VG Oldenburg: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 24.8.2006 - 3 A 4403/04 - (25 S., M9019)

Länderberichte:
BBC News: Nach UN-Angaben war Oktober 2006 mit über 3700 Gewaltopfern der Monat mit der höchsten Zahl von Toten seit Beginn der US-geführten Invasion (engl.).
Bericht vom 22.11.2006: "Iraqi death toll hits record high" (ID 61958)
Integrated Regional Information Network: Paare in sunnitisch-schiitischen Mischehen werden aus Angst vor Übergriffen zur Scheidung gezwungen (engl.).
Bericht vom 8.11.2006: "Sectarian violence forces mixed couples to divorce" (ID 60841)
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben der irakischen Ärztekammer rapide Verschlechterung des Gesundheitssystems; seit August sollen allein in Bagdad 20 Kinder an Durchfallerkrankungen gestorben sein, weil keine Injektionsnadeln zur Verfügung standen, um sie intravenös zu versorgen (engl.).
Bericht vom 7.11.2006: "Country's healthcare system rapidly deteriorating" (ID 60782)

Iran

VG Frankfurt a. M.: Kein "religiöses Existenzminimum" nach Konversion im Ausland
Urteil vom 11.10.2006 - 7 E 3612/04.A (1) - (9 S., M8970)

"(…) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK liegen in der Person der Kläger vor, weshalb die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres streitbefangenen Bescheides zu dieser Feststellung zu verpflichten ist. (…)
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl 1952 II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich hier daraus, dass die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK in ihrem Kernbereich im Iran nicht garantiert ist.
Nach Art. 9 Abs. 1 der Konvention hat nämlich jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Nach Abs. 2 darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, gehört ein unveräußerlicher – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer – Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 1 C 17/01 BVerwGE 111, 223–230). Dessen Verletzung kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen. Dieser unbedingt zu schützende menschenrechtliche Kern der Religionsfreiheit reicht indessen nicht weiter als das sogenannte religiöse Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, NVwZ-Beilage 1995, 33 f. und BVerwG a. a. O.).
Die Praktizierung des christlichen Glaubens in diesem Umfang ist für Konvertiten im Iran aber nicht gewährleistet.
Der Iran steht für das Jahr 2006 an dritter Stelle auf dem Welt-Verfolgungs-Index des christlichen Hilfswerks Open Doors, in den Jahren 2004 und 2005 belegte er noch den fünften Platz unter 50 Ländern, in denen Repressionen gegen Christen beobachtet worden sind. Auf diesen Verfolgungs-Index weist das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht vom 24. März 2006 ausdrücklich hin. Ein entsprechender Hinweis auf diesen Index fehlte in den früheren Lageberichten des Auswärtigen Amtes.
In dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen im Internet allgemein zugänglichen Welt-Verfolgungs-Index für das Jahr 2006 wird unter Nr. 3.1 – Die ersten Zehn im Detail – zum Iran ausgeführt, die Verschlechterung der Religionsfreiheit für Christen habe 2004 mit dem Sieg konservativer Parteien begonnen. Auf die Wahl von Mahmud Ahmadinedschad zum Präsidenten im Juni 2005 habe eine neue Welle der Christenverfolgung eingesetzt. Örtliche Behörden im ganzen Land seien angewiesen worden, gegen alle christlichen Hausgemeinden hart vorzugehen. Dies habe dazu geführt, dass die christlichen Kirchen einem Gläubigen mit muslimischem Hintergrund nicht mehr beistünden. Gläubige mit muslimischem Hintergrund würden sich jetzt in geheimen Hausgemeinden versammeln.
Es ist danach festzustellen, dass die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich im Iran nur unter konspirativen Bedingungen möglich ist. (…)
Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg ein in Deutschland zum Christentum konvertierter Iraner nach seiner Rückkehr in die Islamische Republik Iran zu einer solchen im Geheimen ihren christlichen Glauben praktizierenden Hausgemeinde Kontakt knüpfen soll.
Die Dichte der Hausgemeinschaften ist angesichts der Einwohnerzahl des Iran von etwa 68 Millionen und einer Größe des Landes von 1,6 Millionen qkm und der Diasporasituation der christlichen Gemeinden sehr gering. Selbst wenn sich diese Gemeinschaften auf Städte konzentrieren – es gibt allein sieben Millionenstädte, im Ballungsraum Teheran leben etwa 12 Millionen Menschen – vermag das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg die Kläger eine Hausgemeinschaft finden sollten. Sie können nicht an bereits vor ihrer Ausreise bestehende und durch den Auslandsaufenthalt nur unterbrochene Beziehungen anknüpfen, sondern müssen als im Ausland zum Christentum Konvertierte das Vertrauen von Mitgliedern einer sehr kleinen verbotenen Gemeinschaft gewinnen. (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Flüchtlingsanerkennung für Frau mit westlichem Lebensstil ohne familiären Rückhalt im Iran.
Urteil vom 17.10.2006 - 6 E 1223/04.A - (7 S., M8942)
VG Düsseldorf: Die Bekleidungsvorschriften und sonstigen Diskriminierungen von Frauen stellen keine asylerhebliche Beeinträchtigung dar; auch einer Rückkehrerin aus Europa ist die Anpassung an die Vorschriften zuzumuten.
Urteil vom 8.8.2006 - 2 K 2689/06.A - (10 S., M8977)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung einer Frau wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung nach Vergewaltigung in Haft.
Urteil vom 21.7.2006 - A 11 K 12404/04 - (5 S., M9069)

Länderberichte:
The Guardian: Eine außer Landes geschmuggelte Videoaufnahme zeigt Hinrichtung von zwei jungen Männern in Broudjerd; sie wurden offiziellen Angaben zufolge wegen "unmoralischen Verhaltens" zum Tode verurteilt, laut Opposition soll es sich aber um politische Aktivisten gehandelt haben (engl.).
Bericht vom 27.11.2006: "Hanging reveals Iran's crackdown on dissidents" (ID 62529)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Univ. Mainz: Drohende Strafverfolgung für ehemalige Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes der Sepah Pasdaran (Revolutionsgarde); zur Zeit verschärftes Vorgehen der Behörden gegen zurückkehrende Frauen; der im Mai 2006 eingerichtete "Höchste Rat der Kulturrevolution für Sitte und Bekleidung" überprüft die individuelle Lebensführung auch im Exil.
Stellungnahme vom 17.11.2006 an VG Hamburg - 10 A 1055/03 - (5 S., M9126)
Human Rights Watch: Provinz Khuzestan: Oberster Gerichtshof bestätigt die Todesurteile gegen zehn Angehörige der arabischen Minderheit im Zusammenhang mit Bombenanschlägen im Jahr 2005; sie waren in nicht-öffentlichen Verfahren verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 11.11.2006: "Iran: Halt Execution of Ethnic Arabs After Secret Trial" (ID 61124)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Univ. Mainz: Verhaftung und Strafverfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten für die Sozialistische Partei Irans (SPI; Hizb Suzialist-e Iran) "hochgradig wahrscheinlich"; einschlägige Strafnormen; Hintergrundinformationen zur SPI.
Stellungnahme vom 3.11.2006 an VG Schleswig - 6 A 5/04 - (6 S., M9031)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: März 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 24.3.2006 (41 S., A0296, siehe Hinweis)

Jordanien

Länderbericht:
Amnesty international: Neues Anti-Terror-Gesetz könnte aufgrund vager Definition "terroristischer Aktivitäten" Verfolgung von Oppositionellen ermöglichen; Sicherheitskräfte erhalten weitere Vollmachten zur Überwachung und Inhaftierung von Verdächtigen (engl.).
Bericht vom 7.11.2006: "Anti-terrorism law opens door to new human rights violations" (ID 60631)

Kamerun

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: HIV-Infizierte sind eine Bevölkerungsgruppe gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; keine extreme Gefahrenlage bei HIV-Infektion im Stadium A; Senkung der Behandlungskosten durch Regierungsprogramm mit Verwendung von Generika.
Urteil vom 8.8.2006 - A 8 K 10097/05 - (9 S., M9061)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Überblick zu aktuellen Entwicklungen; leichte Verbesserung der Menschenrechtslage, aber weiterhin unzureichende Strafverfolgung bei Übergriffen; Verfolgung von Journalisten und Homosexuellen; lebensgefährliche Haftbedingungen.
Bericht vom 30.10.2006: "Kamerun – Update Oktober 2006" (ID 62539)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
BBC News: Jean-Pierre Bemba erkennt Niederlage bei der Stichwahl ums Präsidentenamt an (engl.).
Bericht vom 28.11.2006: "Bemba accepts Congo poll loss" (ID 62621)
Amnesty international: Festnahme von Marie-Thérèse Nlandu Mpolo-Nene, Rechtsanwältin des Präsidentschaftskandidaten Jean-Pierre Bemba und Vorsitzende der Partei "Parti pour la Paix au Congo", am 21. November; sechs bereits zuvor festgenommene Mitarbeiter wurden möglicherweise gefoltert.
Urgent action 319/2006 vom 27.11.2006 (ID 62609)

Kuba

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Guillermo Espinosa Rodríguez, Journalist der unabhängigen Nachrichtenagentur Agencia de Prensa Libre Oriental, zu zwei Jahren Hausarrest verurteilt und mit Berufsverbot belegt (engl.).
Bericht vom 8.11.2006: "Santiago court sentences independent journalist to two years of house arrest" (ID 60943)

Libanon

Länderbericht:
UNHCR: Position zu internationaler Schutzbedürftigkeit von Asylbewerbern aus dem Libanon (Update zur Lage, Situation von geflohenen Palästinensern, humanitäre Erwägungen bezüglich möglicher Abschiebungen) (engl).
Bericht vom 15.11.2006: "UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers From Lebanon Displaced as a Result of the Recent Conflict" (ID 61370)

Nepal

Länderbericht:
BBC News: Regierung und maoistische Rebellen unterzeichnen Friedensabkommen, das die Bildung einer gemeinsamen Übergangsregierung vorsieht; Waffen der Rebellen sollen unter UN-Kontrolle gestellt werden (engl.).
Bericht vom 21.11.2006: "Peace deal ends Nepal's civil war" (ID 61992)

Nigeria

Länderberichte:
Amnesty international: Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte sowie durch private Täter "endemisch"; Reaktion der Behörden hinsichtlich Prävention und Strafverfolgung völlig unzureichend (engl.).
Bericht vom 28.11.2006: "Rape – the Silent Weapon" (ID 62567)
Auswärtiges Amt: Es ist nicht davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden Kenntnis von einer Verurteilung wegen des Handels mit Betäubungsmitteln in Deutschland erhalten; Gefahr der Doppelbestrafung bei Rückkehr "unwahrscheinlich", da das in Frage kommende Dekret Nr. 33 in der Praxis nicht angewandt wird.
Stellungnahme vom 20.11.2006 an VG Chemnitz - A 3 K 222/06 - (2 S., A0291, siehe Hinweis)

Pakistan

Rechtsprechung:
VG Trier: Gruppenverfolgung von Ahmadis; Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung gemäß Art. 10 Abs. 1 Bst. b (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.10.2006 - 5 K 543/06.TR - (7 S., M8968)

Russische Föderation

OVG Bremen: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen
Urteil vom 31.5.2006 - 2 A 112/06.A - (41 S., M8966)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Bremen bejaht nach wie vor eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien. Eine inländische Fluchtalternative im übrigen Gebiet der russischen Föderation lehnt es ab, wenn die Betroffenen dort über keine familiäre oder soziale Beziehungen verfügen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Berufung ist begründet. (…)
Rechtsgrundlage für die Feststellung auf Abschiebungsschutz ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) § 60 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). (…)

3. Jedenfalls können die Kläger sich für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen, weil sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Tschetschenien von der dort seit ihrer Ausreise und nach wie vor herrschenden örtlichen Gruppenverfolgung betroffen wären und ihnen in der übrigen Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr existenzielle Gefährdungen drohten, die so am Herkunftsort nicht bestünden.
a) Den Klägern ist eine Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet Tschetschenien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse nicht zumutbar (von der Unzumutbarkeit einer Aufenthaltsnahme in Tschetschenien gehen auch aus: OVG Schleswig, U. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 - [26 S., M4465], BayVGH, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - [34 S., M6554], Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A - [34 S., M7838], offengelassen wegen der Annahme einer inländischen Fluchtalternative: OVG Schleswig, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - [30 S., M8330], U. d. OVG des Saarlandes vom 23.06.2005 - 2 R 11/03 -, U. d. OVG NRW vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - [18 S., M7056], keine regionale Gruppenverfolgung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - [46 S., M6772]). (…)
Eine grundlegende Änderung der in Tschetschenien herrschenden Situation einer Gruppenverfolgung der dort lebenden tschetschenischen Zivilbevölkerung kann der Senat der aktuellen Auskunftslage nach allem nicht entnehmen. In Übereinstimmung mit dem Hessischen VGH in seinem bereits angeführten Urteil, a. a. O., beurteilt er die Sicherheitslage in Tschetschenien vielmehr als unverändert instabil mit der Folge, dass die für eine Gruppenverfolgung zu fordernde Verfolgungsdichte auch heute anzunehmen ist. Der Einschätzung des Thüringer OVG in seinem Urteil vom 16.12.2004, a. a. O., wonach die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung Einzelfälle geblieben seien, deren Häufigkeit seit dem Jahre 2003 zurückgegangen sei, kann nach Auswertung der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes und bezogen auf den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. (…)

4. Die Kläger können gegenwärtig auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative in [der] übrigen Russischen Föderation verwiesen werden.
a) Allerdings bestehen für die Kläger außerhalb Tschetscheniens in der übrigen Russischen Föderation verfolgungssichere Gebiete. (…)
Asylrelevante Angriffe gegen Tschetschenen in einer Zahl, die gemessen an der oben angegebenen Zahl der in der russischen Diaspora lebenden tschetschenischen Volkszugehörigen eine hinreichende Verfolgungsdichte belegen, vermelden die genannten Erkenntnisquellen (…) nicht, so dass es Tschetschenen und damit auch den Klägern unter Sicherheitsaspekten weiterhin zumutbar ist, sich in die Gebiete der Diaspora außerhalb der destabilen Gebiete des Nordkaukasus zu begeben und dort im Schutze und in Mitte Tausender ihrer Landsleute zu leben. (…)
b) Die Kläger können indessen nicht auf die verfolgungssicheren Gebiete in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden, weil sie dort nach den Verhältnissen bei Rückkehr in ihren Heimatstaat anderen existenziellen Gefährdungen ausgesetzt wären, die so am Herkunftsort nicht bestünden und denen sie aufgrund der individuellen Umstände ihres Falles nicht wirksam begegnen könnten.
Der Senat geht davon aus, dass existenzielle Gefährdungen für die Kläger dann nicht zu erwarten sind, wenn und nachdem sie in den hinreichend sicheren Gebieten außerhalb des Nordkaukasus einen legalen Aufenthalt begründen können. (…)
Nach der Verfassung besteht für russische Staatsbürger in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit (AA, Lagebericht vom 15.02.2006). Durch das Föderationsgesetz Nr. 52421 mit dem Titel 'Gesetz der Russischen Föderation über die Freizügigkeit, die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation' vom 25.06.1993 wurde ein Registrierungssystem eingeführt, bei dem die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnort (sog. 'dauerhafte Registrierung') oder falls davon abweichend ihren Aufenthaltsort (sog. 'vorübergehende Registrierung') melden, im Gegensatz zu dem früher geltenden 'Propiska'-System, das die Polizeibehörden ermächtigte, den Bürgern den Aufenthalt oder die Niederlassung an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren (UNHCR, Auskunft vom 29.10.2003 an den BayVGH; AA, Auskunft vom 12.11.2003 an den BayVGH). Die erfolgte Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem. Nur wer die Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 20 und 27). (…)
Obwohl das 'Propiska'-System offiziell durch die föderalen Registrierungsvorschriften abgeschafft worden ist, wenden viele Regionalbehörden der Föderation restriktive örtliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken an (UNHCR, Januar 2002, Nr. 19 u. 20). (…)
Die Verweigerung der Registrierung eines zeitweiligen oder dauerhaften Aufenthalts insbesondere in den Gebieten der tschetschenischen Diaspora (westrussische Großstädte und südliches Russland, vgl. AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004) vermag allerdings für sich genommen nicht schon die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung der Tschetschenen zu begründen. Sie erfolgt nicht wegen der tschetschenischen Volkszugehörigkeit, sondern ist Folge der in der Russischen Föderation herrschenden schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. (…)
Es kann wohl auch nicht festgestellt werden, dass die Registrierung landesweit einheitlich restriktiv angewendet wird (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42 u. 47). Auch wurde sie von einigen Regionen wieder abgeschafft aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und in manchen Gebieten ist eine Registrierung wegen der dort herrschenden harten Lebensbedingungen auch nicht nötig (ai, Stellungnahme vom 12.01.2001 an das VG Ansbach). (…)
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse zur Gesetzeslage und zur tatsächlichen Verwaltungspraxis bei der Aufenthaltsregistrierung geht der Senat davon aus, dass tschetschenische Rückkehrer im Grundsatz in einem für sie sicheren Gebiet der tschetschenischen Diaspora außerhalb Tschetscheniens vornehmlich in Südrussland einen legalen Aufenthalt begründen können (so auch die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 100[3]/04 -, BayVHG, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005 - 2 R 11/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - und Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -). (…)
c) Allerdings werden die administrativen Widerstände und tatsächlichen Erschwernisse, die die Kläger bei der Durchsetzung ihres Rechts auf legalen Aufenthalt im Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu überwinden haben, sie nach den Umständen ihres Einzelfalles in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. auch Hessischer VGH, a. a. O., S. 29). Die Kläger haben bei Rückkehr in die Russische Föderation keinerlei Anknüpfungspunkte zu dem Gebiet der inländischen Fluchtalternative. Sie haben bisher niemals außerhalb Tschetscheniens in einem Gebiet der Russischen Föderation gelebt. Sie besitzen außerhalb Tschetscheniens keine Bekannten oder Verwandten oder sonstige Kontaktpersonen, auf deren Hilfe und Rat sie zurückgreifen könnten. Möglicherweise können sie sich auch schon vor ihrer Rückreise aus Deutschland bei den Beratungsstellen von Memorial oder der tschetschenischen Vertretung in Moskau, die es dort offensichtlich gibt (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 10 bis 11) konkrete Orte der tschetschenischen Diaspora benennen lassen, an die sie sich begeben können und wo eine Registrierungsmöglichkeit für Tschetschenen erfahrungsgemäß eher gegeben ist.
Bei der Suche nach Wohnraum an den so ausfindig gemachten Orten könnten ihnen die Beratungsstellen von Memorial nicht behilflich sein (vgl. Offener Brief vom 16. Oktober 2005 Nr. 4). Nach Memorial (Offener Brief Nr. 3) ist es sehr schwierig, Vermieter zu finden, die überhaupt an Tschetschenen vermieten. Häufig drohten Milizionäre, die verpflichtet seien, regelmäßig Häuser zu besuchen, in den Tschetschenen wohnten, den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuten sich die meisten Vermieter, ihren Mietern eine Registrierung zu unterschreiben. Letzteres sei dann anzutreffen, wenn die Vermieter ihre Wohnung nur noch an Menschen vermieten könnten, die aus dem Nordkaukasus kämen. Bei der gegenwärtig herrschenden Wohnungsnot handele es sich hier um Wohnungen, die entweder sehr schlecht seien, deren Vermieter Alkoholiker oder schwer krank seien und wo die Mieter gezwungen seien, mit den Vermietern zusammen zu leben. Die Hilfe von Memorial bei der Registrierung sei nur möglich, wenn die Vermieter dies wollten, was selten der Fall sei.
Aufgrund der dargestellten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der als Registrierungsvoraussetzung notwendige Nachweis von Wohnraum sich für die Kläger sehr zeitaufwendig und langwierig gestalten und Orientierungen an verschiedenen Orten erfordern wird, was mit einem – kostenverursachenden – Herumreisen der mittellosen Kläger mit ihren drei kleinen Kindern an verschiedenen Orten verbunden wäre. Langwierig wäre auch das sich anschließende Registrierungsverfahren selbst. Memorial (Offener Brief Nr. 3) weist darauf hin, dass der Kampf um eine Registrierung Monate, wenn nicht Jahre, dauern könne und zeigt in seinem Bericht entsprechende Beispiele auf (S. 33 f. und Anlage 4 des Berichtes vom Dezember 2005, vgl. auch Memorial, 27.06.2005 an den BayVGH). Dass sich die Kläger gegen die restriktiven Registrierungspraktiken wider alle praktischen Erfahrungen ausreichend zeitnah zur Wehr setzen könnten, kann nicht angenommen werden, da sie weder einflussreiche Persönlichkeiten kennen noch über finanzielle Mittel zur 'Beeinflussung' ihres Antrags bei den zuständigen Behörden verfügen, ihr Recht auf Registrierung vielmehr gegen die Vorbehalte der örtlichen Behörden ggf. im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen müssen. Damit wären die Kläger darauf angewiesen, während dieser Zeiten illegal zu leben ohne Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zur staatlichen Unterstützungsleistung und zur staatlichen Gesundheitsvorsorge.
Während der nicht prognostizierbaren Dauer ihres Lebens in der Illegalität wären die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit außer Stande, den existenziellen Lebensbedarf der Familie zu bestreiten und gezwungen, insbesondere ihre drei Kinder der Verelendung auszusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 - juris -) kann sich eine existenzielle Gefährdung auch daraus ergeben, dass der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.12.1993 - 9 C 45/92 - juris -) beurteilt sich die Frage, ob das für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum 'gewährleistet' ist, nach einer grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise, die die Berücksichtigung individueller Umstände aber nicht ausschließt. Eine inländische Fluchtalternative kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Betroffene am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnten und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, a. a. O.). (…) Der Senat verkennt nicht, dass eine medizinische Notfallversorgung in dafür bestimmten Notfallkliniken für nicht Registrierte gewährleistet ist (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 30). Indessen ist die Reduzierung der gesundheitlichen Versorgung ihrer Kinder auf die Behandlung akuter Notfälle den in ihrem Herkunftsgebiet von Verfolgung betroffenen Klägern nicht zumutbar, weil für die Kinder die tatsächliche Gefahr bestünde, ernsthafte und irreparable Gesundheits- und Entwicklungsschäden zu erleiden (vgl. insoweit auch Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 f., deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abläuft).
Die allgemeine Annahme, in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse stellten die unten oder nur am Rande des Existenzminimums lebenden – nicht registrierten – tschetschenischen Flüchtlinge ihr Überleben in der Russischen Föderation auf verschiedene Art und Weise sicher (vgl. OVG Münster, a. a. O., S. 47, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - S. 22 und OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005 - 2 R 11/03 - S. 27), vermag im Hinblick auf die vorhandene Auskunftslage (vgl. AA, Lagebericht vom 16.02.2006, S. 30) konkrete und verlässliche Feststellungen dazu nicht zu ersetzen, wie in dem vorliegenden Fall die Kläger als Familie mit drei Kindern in der Illegalität ohne eigene Kräfte und ohne familiäre Verbindungen außerhalb Tschetscheniens überleben könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 -) müssen hinsichtlich sämtlicher Elemente der inländischen Fluchtalternative belegbare verlässliche Feststellungen getroffen werden. (…)
d) (…) Trotz der aufgezeigten im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechteren ökonomischen Lage in Tschetschenien wären die Möglichkeiten zum physischen Überleben für die Kläger individuell bei Rückkehr dorthin vergleichsweise immer noch besser, weil ihnen in ihrem Herkunftsgebiet das unabdingbare soziale Beziehungsgeflecht zur Verfügung stünde, das ihnen zum Überleben in der übrigen Russischen Föderation fehlt. (…)"
Einsender: RA von Müller, Bremen, und RA Ostrop, Berlin

Länderberichte:
Amnesty international: Weiterhin zahlreiche Berichte aus allen Landesteilen über Folter und Misshandlungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte trotz Verbesserungen der Strafprozessordnung und begleitender Maßnahmen seit dem Jahr 2001 (engl.).
Bericht vom 22.11.2006: "Torture and forced 'confessions' in detention" (ID 62598)
International Federation for Human Rights: Zur Lage der Roma im Nordwesten des Landes (u. a. Region St. Petersburg); Roma in besonderer Weise von allgemeiner Zunahme rassistischer Übergriffe betroffen; Übergriffe durch Polizei und Verweigerung staatlichen Schutzes; Diskriminierung bei Zugang zu Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Bildungswesen (engl.).
Bericht vom 2.11.2004: "The Roma of Russia: The subject of multiple forms of discrimination" (ID 62569)

Senegal

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: November 2005).
Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 30.12.2005 (11 S., A0297, siehe Hinweis)

Serbien

VG Stuttgart: Zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo
Urteil vom 3.7.2006 - A 11 K 497/06 - (7 S., M9093)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Stuttgart gewährt dem Kläger, der an mehreren Erkrankungen leidet und zahlreiche Medikamente benötigt, Abschiebungschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Es widerspricht dabei der Auffassung, im Allgemeinen könne man davon ausgehen, dass ein in Not geratener Ausländer Hilfe durch seine Familienangehörige zu erwarten habe.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat aufgrund des selbständigen Wiederaufgreifensantrags (Folgeschutzgesuchs) hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht abgelehnt, ein Abschiebungsverbot festzustellen. (…)
Unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes (…) zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten des Klägers im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45). Der angefochtene Bescheid schweigt sich dazu aus, ob die vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo erhältlich sind. Nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen des Verbindungsbüros dürften die meisten vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo verfügbar sein, zum Teil jedoch nur durch Bezug aus dem Ausland, wobei nach den eingeführten Auskünften des Verbindungsbüros der Patient in der Regel die Kosten der Medikamente zu tragen hat.
Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheiten benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte.
Der Kläger ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialhilfe. Aufgrund seiner Erkrankung wird der Kläger auch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom [22].11.2005 [28 S., A0245, siehe Hinweis]) ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Klägers durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Verwandte des Klägers halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Bundesgebiet lebenden Kinder des Klägers können die notwendige dauernde Unterstützung des Klägers nicht gewährleisten. Erwerbstätig sind lediglich die 17 und 19 Jahre alten Töchter des Klägers. Die 19 Jahre alte Tochter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass von ihrem Verdienst von 1150,– EUR ihr monatlich lediglich 300,– bis 400,– EUR zum Leben blieben. Angesichts dieser Verdienstsituation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die älteste Tochter des Klägers für die im Kosovo anfallenden Kosten der ärztlichen Betreuung und Arzneimittelversorgung aufkommen kann. Gleiches gilt für die erst 17 Jahre alte Tochter des Klägers, die als Auszubildende lediglich 400,– EUR im Monat verdient.
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris - [14 S., M7841]) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u. a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m. w. N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17 [#22907]). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,00 und 3,00 EUR zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10,– EUR. Auch für Medikamente, die auf der essential drugs list des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,00 EUR erhoben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Außerdem sind für diese Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO; Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO). Ob der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst wenn der Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie nicht in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,– EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,– EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Da der Kläger eine Vielzahl von Medikamenten benötigt, die im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung als zur Abwehr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unerlässlich angesehen werden müssen, könnte er selbst bei zustehenden Sozialhilfeleistungen die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation im Kosovo nicht bezahlen. Dem Kläger droht somit bei einer Rückkehr in den Kosovo das Schicksal vieler Angehöriger der dort noch lebenden ethnischen Minderheiten, die mangels Geld sich einen Arztbesuch oder einen Krankenhausaufenthalt sowie den Kauf von Medikamenten nicht leisten können und somit ohne medizinische Versorgung bleiben (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 39). (…)
Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.
In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 [#25920] und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris - = InfAuslR 2006, 63 [2 S., M7623]). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. (…)"

Rechtsprechung:
VG Gera: Multiple Sklerose im Kosovo nicht behandelbar.
Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 20022/04 Ge - (5 S., M9053)
VG Ansbach: Keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen im Kosovo.
Urteil vom 6.7.2006 - AN 16 K 06.30279 - (6 S., M9086)

Länderbericht:
Amnesty international: Kosovo: Weitgehendes Versagen der UN-Verwaltung bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen vor und während ihrer Amtszeit trägt zu einer Kultur der "Straflosigkeit" bei; mangelndes Vertrauen in Behörden und Justiz verhindert Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Heimatorte (engl.).
Bericht vom 8.11.2006: "The UN in Kosovo – a Legacy of Impunity" (ID 60828)

Simbabwe

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Ärzte in Bulawayo treten aus Protest gegen die Lage im Gesundheitswesen in den Streik; nach Angaben von Ärzten herrscht in den Krankenhäusern akuter Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln (engl).
Bericht vom 7.11.2006: "Doctors protest condition of health system" (ID 60780)

Somalia

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Behörden der selbsternannten autonomen Region Puntland führen die Scharia ein (engl.).
Bericht vom 21.11.2006: "Puntland to adopt Islamic law" (ID 61946)
ReliefWeb/AFP: Kämpfer der Union Islamischer Gerichte (UIC) erorbern die Stadt Bandiradley 700 km nördlich von Mogadischu; Übergreifen der Kämpfe auf Region Puntland befürchtet (engl.).
Bericht vom 12.11.2006: "Somali Islamists seize new town, war fears mount" (ID 61444)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 7.2.2006 (19 S., A0290, siehe Hinweis)

Sri Lanka

SFH: Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 28.11.2006: "Sri Lanka – aktuelle Situation" (21 S., ID 62846)

"(…) 3 Sicherheitssituation
Gemäss dem neuesten Berichts des UN-Sonderberichterstatter[s] für extralegale Hinrichtungen Philip Alston gelten Zivilpersonen in Sri Lanka inzwischen als direkte Angriffsziele. Alston spricht von einer dramatischen Erhöhung der zivilen Opfer seit August 2006 und schätzt deren Zahl auf Ende Jahr auf bis zu 1200 Personen.18

3.1 Nord- und Ostprovinzen
Die Sicherheitssituation hat sich insbesondere in den überwiegend von Tamilen bevölkerten Provinzen im Norden und Osten des Landes seit Jahresbeginn enorm verschlechtert. Seit April 2006 wurden in zunehmendem Masse Angriffe der LTTE auf Regierungssoldaten verzeichnet, welche auch unter der Zivilbevölkerung immer wieder Opfer forderten.19 (…)
Neben den Kämpfen zwischen der Regierung und der LTTE eskalierten auch die innertamilischen Zwistigkeiten, insbesondere jene zwischen den LTTE und der im Osten aktiven Gruppierung des abtrünnigen LTTE-Kommandanten Colonel Karuna, welche als unter dem Schutz der Regierung operierend angesehen ist.22 Auch Übergriffe auf Angehörige anderer tamilischer Parteien wie beispielsweise der EPDP [Eelam People's Democratic Party], PLOTE [People's Liberation Organization of Tamil Eelam] und TNA [Tamil National Alliance] wurden berichtet. Es ist jedoch sehr schwer festzustellen, ob und wie diese Übergriffe mit der jeweiligen Parteizugehörigkeit der betreffenden Person zusammenhängen. Ebenso unklar bleibt in den meisten Fällen die Täterschaft, insbesondere aufgrund der zurzeit vorherrschenden Sicherheitslage. (…)

3.2 Colombo, Mittelland und Süden
Auch in Colombo, im Mittelland und im Süden hat sich die Sicherheitslage erheblich verschlechtert. Anschläge auf hohe Regierungs- und Militärangehörige haben 2006 insbesondere in Colombo zugenommen. Obwohl die LTTE die Verantwortung für diese Anschläge nicht offiziell übernommen haben, bleiben kaum Zweifel an deren Urheberschaft.25 Folge davon war allein in Colombo eine erhebliche Verstärkung der Sicherheitsmassnahmen, wobei vor allem Tamilen ins Visier der Polizei gerieten.26 (…)
Mitte Oktober 2006 erliessen zwei westliche Botschaften einen inoffiziellen Warnhinweis an die in Colombo domizilierten Staatsangehörigen, dass die Gefahr von terroristischen Anschlägen in der srilankischen Hauptstadt als ausserordentlich hoch eingeschätzt werde. Dass die LTTE sich nicht mehr ausschliesslich auf ihr Kerngebiet im Osten und Norden beschränken wollen, machten sie schliesslich am 18. Oktober mit einem Selbstmordanschlag auf einen srilankischen Marinestützpunkt im südlichen Touristenort Galle deutlich. Das Attentat forderte ein Todesopfer und verletzte 34 weitere Personen, davon 19 zivile. In der Folge wurden mehrere tamilische Läden und Geschäfte von einem aufgebrachten singhalesischen Mob zerstört. Das deutsche Auswärtige Amt rät mittlerweile von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Sri Lanka ab.27

4 Menschenrechtssituation
Die Menschenrechtslage in Sri Lanka hat sich innert Jahresfrist durch den wieder ausgebrochenen Konflikt immens verschlechtert. Dabei muss die Verantwortung bei allen involvierten nationalen Akteuren (Regierung, LTTE, tamilische und singhalesische Gruppierungen) gesucht werden. Leidtragend ist die Zivilbevölkerung. Amnesty International spricht von über einer halben Million Flüchtlingen, welche von der zunehmenden Gewalt im Land betroffen sind.28 (…)

4.1.2 Festnahme und Haft
Seit Jahresbeginn hat sich die Anzahl der Polizei- und Militär-Checkpoints im ganzen Land drastisch erhöht. Die Polizei führt in regelmässigen Abständen auf Strassen, in Wohnungen und auch in ganzen Stadtgebieten grossflächige Razzien durch, welche stets mit zahlreichen Festnahmen, vor allem von Tamilen, verbunden sind. Besonders angespannt zeigt sich die Situation in Colombo, wo die Behörden insbesondere in tamilisch besiedelten Gebieten die Haushalte auffordern, alle Bewohner bei der Polizei zu registrieren. Bei darauf folgenden Grossrazzien werden anhand der so erstellten Listen nicht registrierte Bewohner sofort festgenommen.
Anfangs September errichteten die Sicherheitskräfte eine Strassenblockade auf der Galle Road, der zentralen Strasse in Colombo und durchsuchten jeden Fussgänger, Businsassen oder Autofahrer. Wer keine Identitätskarte vorweisen konnte, wurde verhaftet. (…)

4.1.4 Extralegale Tötungen und politische Morde
Von der Regierung zu verantwortende extralegale Tötungen, welche nicht direkt mit Kampfhandlungen der srilankischen Armee in Verbindung stehen, ereignen sich insbesondere in den nördlichen und östlichen Provinzen des Landes. Zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 30. Juni 2006 wurden beinahe 800 politische Morde im Norden und Osten registriert.44 Die genaue Täterschaft zu eruieren, ist in den meisten Fällen jedoch unmöglich. Grund dafür sind neben dem wieder ausgebrochenen Konflikt zwischen den LTTE und der Regierung sowie den damit verbundenen Wirren auch die paramilitärischen Einheiten von tamilischen Parteien, welche sich gegen den Machtanspruch der LTTE stellen. Dies trifft insbesondere auf die Gruppierung um den ehemaligen LTTE-Kämpfer Karuna zu, welche des öfteren die Verantwortung für Anschläge auf LTTE-Angehörige übernommen hat. Dabei wird Karuna gemäss der SLMM von der Regierung unterstützt.45 Die chaotische Situation wird zur Zeit aber auch von Privatpersonen benutzt, um persönliche Rechnungen zu begleichen und anschliessend die Verantwortung einer Partei in die Schuhe zu schieben.46 (…)

4.1.5 Verschwindenlassen
Die Anzahl verschleppter Personen ist 2006 sprunghaft angestiegen. Wurden im Zeitraum zwischen 2002 und 2005 400 tamilische Zivilpersonen verschleppt, sind es von Dezember 2005 bis September 2006 allein im Raum Jaffna bereits 419 Personen.50 Allerdings kann auch hier nicht genau gesagt werden, für wie viele Fälle die Regierung, die LTTE oder andere tamilische Parteien die Verantwortung tragen. Alarmierend zeigt sich die Situation auch in der Hauptstadt Colombo, wo in den ersten Wochen des September 2006 über 50 Tamilen verschwunden sind. Aus Angst vor den zunehmenden Entführungen und Tötungen verzichten viele Familien darauf, das Verschwinden eines Familienmitglieds bei der Polizei zu melden.51
Zusätzlich Besorgnis erregend sind die seit kurzer Zeit im gesamten Land vermehrt gesichteten weissen Kastenwagen, welche ohne Nummernschilder verkehren. Schon in den 1980er Jahren benutzten die staatlichen Sicherheitskräfte diesen Fahrzeugtyp, um vornehmlich im Norden und Osten des Landes Tausende von Personen zu verschleppen. Nun ist die Präsenz dieser Wagen auch in Colombo berichtet worden.52 (…)

4.2 Menschenrechtsverletzungen der LTTE
(…) Politische Morde und Tötungen durch die LTTE sind seit langem bekannt. Dabei nehmen die LTTE keinerlei Rücksicht auf Zivilpersonen, sondern machen sie im Gegenteil selbst zur Zielscheibe. Ein Anschlag auf einen zivilen Bus in der Region Anuradhapura im Juni 2006 forderte mindestens 67 Todesopfer, darunter viele Kinder. Die LTTE setzen nicht nur gegen Soldaten gezielt Land- und Sprengminen wie auch Selbstmordattentäter ein, sondern auch gegen Zivilpersonen. Es sind Berichte bekannt geworden, in welchen beschrieben wird, dass LTTE-Kämpfer sich in Flüchtlingscamps verstecken und aus Schulen oder Gebetshäuser, in welche sich Zivilpersonen geflüchtet haben, heraus schiessen und so bewusst Angriffe der Armee provozieren.55 Im August 2006 schnitten LTTE-Angehörige zudem durch die Blockierung einer Wasserschleuse in der Region Trincomalee mehrere tausend Personen wochenlang von der Wasserversorgung ab.56
Laut Philip Alston, dem UN-Sonderberichterstatter sind bei den LTTE-Angriffen auf Zivilpersonen zwischen zwei verschiedenen Kategorien zu unterscheiden. Bei der ersten Gruppe handelt es sich um Personen in LTTE-Gebieten, die sich geweigert haben, Schutzgeld an die LTTE zu bezahlen, ihre Kinder der militärischen Ausbildung durch die LTTE zu überlassen oder um solche, die sich negativ zur LTTE oder deren Führer Prabhakaran geäussert haben. In letzter Zeit wurden vermehrt Berichte laut, dass die LTTE kritische Journalisten, Akademiker und Lehrer verfolgen.57 Die andere Gruppe besteht aus Mitgliedern oder Unterstützern von Parteien, die sich gegen die Vorherrschaft der LTTE im Norden und Osten stellen.58 (…)
Seit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages 2002 haben politische Morde und Tötungen nicht nur im tamilischen Nordosten, sondern im ganzen Land, insbesondere auch in Colombo zugenommen. Besonderen Schutz durch die srilankische Polizei haben diese Personen, insbesondere in den nordöstlichen Gebieten, kaum zu erwarten. Das UK Home Office betont im selben Zusammenhang, dass besonders für prominente LTTE-Oppositionelle auch i[m] von der Regierung kontrollierten Gebiet kaum Schutz durch die staatlichen Sicherheitskräfte möglich ist.60 (…)

6 Schluss
Sri Lanka durchlebt nach dem Tsunami von 2004 zur Zeit eine zweite Katastrophe. Der Krieg zwischen Regierung und LTTE ist im Norden und Osten des Landes nach dem Waffenstillstand von 2002 wieder voll ausgebrochen. Vermittlungsversuche der internationalen Gemeinschaft sind allesamt fehlgeschlagen, der Waffenstillstand existiert nur noch auf dem Papier.
Die Menschenrechtsverletzungen sind an einem traurigen, vorläufigen Höhepunkt angelangt. Berichte über Folter, extralegale Tötungen, politische Morde und Verschleppungen von Zivilpersonen durch die staatlichen Sicherheitskräfte mehren sich zusehends. (…)
Die Sicherheitslage für das gesamte Land hat sich in den letzten zwölf Monaten immens verschlechtert. Die LTTE haben bewiesen, dass sie jederzeit und überall zu Anschlägen und Selbstmordattentaten fähig sind. Die Regierung geht bei ihrem Kampf gegen die Rebellen mit äusserster Rücksichtslosigkeit vor und nimmt dabei wissentlich den Tod von (mehrheitlich tamilischen) Zivilpersonen in Kauf. (…)
Die Zivilbevölkerung trägt bei diesem Konflikt einmal mehr die Hauptlast. Die Menschen im Norden und Osten des Landes werden zwischen den Fronten aufgerieben, direkt als Zielscheiben benutzt und zusätzlich auch noch in die eskalierenden innertamilischen Kämpfe miteinbezogen. Eine Lösung des Konflikts ist zur Zeit nicht in Sichtweite. (…)"

18 United Nations, General Assembly, 61st session, Extrajudicial, summary or arbitrary executions, 5.9.2006 (A/61/311).
19 SLMM [Sri Lankan Monitoring Mission], Follow-up report covering the period 29th May to 31st August 2006, S. 2ff.
22 SLMM, Follow-up report covering the period 29th May to 31st August 2006, S. 4; SATP, Incidents of violence between the LTTE and Tamin National Front, in: http://www.satp.org/satporgtp/countries/shrilanka/database/violenceincidents.htm (22.10.2006)
25 SLMM, Follow-up report covering the period 29th May to 31st August 2006, S. 4.
26 Asian Tribune, Sri lankan state imposes police state measures in Colombo, 27.9.2006, in: http://www.asiantribune.com/index.php?q=node/2172 (1.11.2006).
27 Deutsches Auswärtiges Amt, Sri Lanka Sicherheitshinweis vom 18. Oktober 2006, in: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SriLanka/Sicherheitshinweise.html (1.11.2006)
28 Amnesty International, Sri Lanka, Over half a million displaced people suffer effects from intensifying violence, 29.6.2006, in: http://web.amnesty.org/library/Index/ENGASA370172006?open&of=ENG-LKA (2.11.2006).
44 UK Home Office, Sri Lanka, Country of Origin Information Report, 31.10.2006, S. 63.
45 Sri Lanka Monitoring Mission, Follow-up report covering the period 29th May to 31st August 2006, S. 4; NZZ, Zwischen alle Fronten geraten, 26.10.2006.
46 Amnesty International, A Climate of Fear in the East, 3.2.2006, S. 2.
50 BBC Sinhala, 419 "dissapeared" in Jaffna, 10.9.2006, in: http://www.bbc.co.uk/sinhala/news/story/2006/09/060910_jaffna_missing.shtml (4.11.
2006).
51 BBC News, Fears grow over Tamil abductions, 26.9.20006, in: http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia/5382582.stm (4.11.2006).
52 Asian Human Rights Commission, White vans without number plates, the symbol of disappearances reappear, 13.9.2006, in: http://www.ahrchk.net/statements/mainfile.php/2006statements/729 (4.11.2006);
The Morning Leader, Dy. Minister urges govt. to stop abductions, 13.9.2006, in: http://www.themorningleader.lk/20060913/news.html (4.11.2006).
55 NZZ, Zwischen alle Fronten geraten, 26.10.2006, S. 7.
56 Human Rights Watch, Improving Civilian Protection in Sri Lanka, September 2006, S. 4.
57 Amnesty International, Fear for safety, 12.4.2006, in: http://web.amnesty.org/library/index/engasa370102006 (11.11.2006); UK Home Office, Operational Guidance Note Sri Lanka, 19.6.2006, S. 13.
58 United Nations, General Assembly, 61st session, Extrajudicial, summary or arbitrary executions, 5.9.2006 (A/61/311), S. 6.
60 UK Home Office, Operational Guidance Note Sri Lanka, 19.6.2006, S. 9.

Rechtsprechung:
VG Bremen: Die Verschlechterung der Gefährdungslage durch das Scheitern der Friedensverhandlungen zwischen Regierung und LTTE rechtfertigt im Zusammentreffen mit weiteren Gefährdungsmomenten (hier: Narben im Gesicht) einen Folgeantrag eines Tamilen.
Beschluss vom 3.11.2006 - 4 V 2212/06.A - (9 S., M9004)

Länderberichte:
The Guardian: Der prominente tamilische Parlamentsabgeordnete Nadaraja Raviraj von der Tamil National Alliance (TNA) in Colombo ermordet (engl.).
Bericht vom 13.11.2006: "Tamil leader's killing may spark renewed civil war" (ID 61005)
ReliefWeb/Reuters: Dutzende Zivilisten bei Artilleriebeschuss der Armee auf ein Lager für Binnenvertriebene im Bezirk Batticaloa getötet; Armee wirft LTTE vor, die Zivilisten als Schutzschild missbraucht zu haben (engl.).
Bericht vom 9.11.2006: "Children, elderly fill hospital after Sri Lanka raid" (ID 61443)

Sudan

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Gespannte Ruhe in der Stadt Malakal, Bundesstaat Upper Nile, nach zweitägigen Kämpfen zwischen Einheiten der Armee und der Sudan People's Liberation Army (SPLA), die laut Friedensabkommen von 2005 gemeinsam die Polizeigewalt in der Region ausüben sollen (engl.).
Bericht vom 30.11.2006: "Calm after heavy fighting in southern town" (ID 62709)

Syrien

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen seit Mai 2004; politische Schwächung des Regimes führt zu verstärkter Repression gegen politische und gesellschaftliche Opposition; Überblick zu anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen.
Bericht vom 2.10.2006: "Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006" (ID 60642)
Amnesty international: Nizar Ristnawi, Gründungsmitglied der Arabischen Organisation für Menschenrechte – Syrien (AOHR-S), wegen "Verbreitung von Falschinformationen" und Beleidigung des Präsidenten zu vier Jahren Haft verurteilt.
Urgent action 140/05-6 vom 21.11.2006 mit weiteren Informationen zu ua's von Mai bis November 2005 (ID 61872)

Tunesien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung bei Rückkehr aufgrund langjährigen Auslandsaufenthalts und Asylantragstellung im Ausland; Verfolgung von Mitgliedern der verbotenen islamistischen Union Générale Tunisienne des Etudiants (UGTE).
Bericht vom 23.11.2006: "Rückkehr nach langjährigem Auslandsaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuchs" (ID 62848)

Türkei

OLG Hamburg: Keine Auslieferung bei Urteil von Staatssicherheitsgericht
Beschluss vom 6.10.2006 - Ausl 32/06 - (3 S., M8957)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung hebt das OLG die Auslieferungshaft eines Kurden aus der Türkei auf, der durch ein Staatssicherheitsgericht zu lebenslanger Haft verurteilt worden war.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Auslieferungshaft liegen nicht mehr vor.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Auslieferungsverfahrens erscheint es nunmehr unwahrscheinlich, dass die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Türkei zur Vollstreckung der in lebenslange Haft umgewandelten Strafe aus dem am 15. Juli 1998 verkündeten Urteil des Staatssicherheitsgerichts zu Istanbul, das durch das Gesetz Nr. 5190 aufgelöst und durch das Schwurgericht in Istanbul ersetzt worden ist, für zulässig erklärt werden wird; denn dies dürfte gegen die Vorschrift des § 73 IRG verstoßen, derzufolge die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. (…)
Im Hinblick darauf, dass den türkischen Staatssicherheitsgerichten vor der Reform vom 18. Juni 1999 stets ein Militärrichter angehörte, hat der EGMR in seinem Urteil vom 6. Februar 2003 (unter Ziff. 36 der Urteilgründe) für Recht erkannt, dass der Staatssicherheitsgerichtshof Istanbul bei der Urteilsbildung und der Verurteilung des Beschwerdeführers kein unabhängiges und unparteiliches Gericht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 MRK war. Er hat weiter (unter Ziff. 40 der Gründe) an seine Rechtsprechung erinnert, dass ein Gericht, dessen fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwiesen wurde, unter keinen Umständen für die seiner Gerichtsbarkeit unterstellten Personen ein faires Gerichtsverfahren gewährleisten kann.
Die Entscheidungen des EGMR sind bei der Auslegung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 04, 3407) zu berücksichtigen, sofern sie nicht etwa gegen vorrangiges Recht verstoßen oder beispielsweise mit einem ausbalancierten Teilsystem des innerstaatlichen Rechts unvereinbar sind, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Die zuletzt genannten Ausnahmen greifen hier ersichtlich nicht ein.
Danach liegt nach der vorläufigen Einschätzung des Senats in diesem lediglich die Prüfung der Haftfortdauer betreffenden Verfahren ein Verstoß gegen eine elementare Rechtsnorm vor.
Soweit in der an die Justizbehörde Hamburg gerichteten Zuschrift des Bundesministeriums der Justiz vom 4. Oktober 2006 darauf hingewiesen worden ist, dass der Abschnitt über die Wiederaufnahme des Verfahrens in der türkischen Strafprozessordnung dahin ergänzt worden sei, dass, falls der EGMR in einem rechtskräftigen Urteil einen Verstoß gegen die MRK feststellt, innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem erkennenden Gericht gestellt werden könne, kann dies die Fortdauer der Auslieferungshaft nicht rechtfertigen. (…) Es kann offen bleiben, ob ein solcher Antrag innerhalb der Frist – u. U. in Unkenntnis dieser Möglichkeit – überhaupt nicht gestellt oder aber abschlägig beschieden worden ist. Denn dies würde nichts daran ändern, dass das Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK an einem wesentlichen Mangel litt, der der Auslieferung entgegenstehen dürfte. Die Auslieferung darf nach der Auffassung des Senats, an der sich bei der nach Eingang der angeforderten Stellungnahmen noch zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung voraussichtlich nichts ändern wird, nicht auf ein Urteil gestützt werden, das nach der überzeugenden Entscheidung des EGMR vom 6. Februar 2003 von einem Gericht erlassen worden ist, dem es an der nötigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehlte, zumal nach der Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 4. Oktober 2006 in vielen ähnlichen Verfahren eine Wiederaufnahme zum Freispruch des durch ein Staatssicherheitsgericht Verurteilten geführt hat. Zwar hat die Republik Türkei inzwischen die bisherigen Staatssicherheitsgerichte abgeschafft. Die türkische Justiz hat aber das Urteil des EGMR nicht zum Anlass genommen, das rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht entsprechende Verfahren gegen den Verfolgten von Amts wegen wieder aufzunehmen. Eine Fortdauer der Auslieferungshaft kommt im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung somit nicht in Betracht. (…)"

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gesetzesreformen seit 2002 rechtfertigen nicht eine Änderung der Gefahrenprognose wegen exilpolitischer Betätigung; Verfolgungsgefahr wegen hervorgehobener exilpolitischer Betätigung (hier: regelmäßige freie Mitarbeit bei PKK-naher Zeitung Özgür Politika).
Urteil vom 18.7.2006 - 11 LB 75/06 - (23 S., M8991)
VG Aachen: Der türkische Staat ist grundsätzlich bereit und in der Lage, geschiedene Frauen vor Übergriffen durch den früheren Ehemann zu schützen.
Urteil vom 11.10.2006 - 6 K 4487/04.A - (12 S., M8948)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung trotz Reformen, da diese nicht unumkehrbar sind und da nach wie vor Folter – insbesondere gegen Kurden – praktiziert wird.
Urteil vom 9.10.2006 - 4 K 2900/05.A - (13 S., M8952)
VG Düsseldorf: Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung für Spendeneintreiber der PKK.
Urteil vom 24.8.2006 - 4 K 1784/06.A - (6 S., M8965)
VG Stade: Ehemaligem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden ist, ist zuzumuten, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen; daher keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Urteil vom 3.8.2006 - 4 A 1493/04 - (8 S., M9062)
VG Saarland: Ehemaligem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden ist, ist zuzumuten, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen; daher keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Urteil vom 3.4.2006 - 6 K 51/05 - (7 S., M9017)
OLG Frankfurt a. M.: Keine Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen, der durch ein Staatssicherheitsgericht unter Beteiligung von Militärrichtern verurteilt worden ist; keine Auslieferung bei Zweifeln, ob Strafverfahren dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprach (hier: kein Nachweis der Vertretung durch einen Verteidiger, keine Möglichkeit der Zeugenbefragung durch Angeklagten); drohende Inhaftierung in F-Typ-Gefängnis kein Auslieferungshindernis.
Beschluss vom 23.8.2006 - 2 Ausl A 36/06 - (11 S., M8982)

Uganda

Länderbericht:
ReliefWeb/AFP: Nach UN-Angaben zahlreiche Tote bei Kämpfen zwischen der Armee und Stammesangehörigen in der Region Karamoja im Nordosten des Landes (engl.).
Bericht vom 10.11.2006: "UN reports 'significant' deaths in northeast Uganda unrest" (ID 61236)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Zur Verfolgung von indigenen Völkern, insbesondere Montagnards und Dega-Christen; Flüchtlingsanerkennung einer vorverfolgt ausgereisten Unterstützerin der Dega Doc Lap.
Urteil vom 15.11.2006 - 9 A 282/06 - (16 S., M9113)
Länderbericht:
Amnesty international: Anwältin Bui Thi Kim Thanh wird in psychiatrischer Klinik festgehalten, obwohl ein Psychiater keine Erkrankung feststellen konnte; Zwangseinweisung steht offenbar im Zusammenhang mit ihrer Arbeit für die Demokratische Partei Vietnams (DPV-XXI).
Urgent Action 316/06 vom 24.11.2006 (ID 62377)
Sonstige Materialien:
Landgericht Koblenz: Laut Mitteilung der Clearingstelle Rheinland-Pfalz beträgt die Dauer der Einleitung eines Passersatzbeschaffungsverfahrens für eine Flugabschiebung nach Vietnam mindestens drei Monate bis zu mehreren Jahren.
Mitteilung vom 13.11.2006 an RA Busch, Mainz (1 S., M9139)

Weißrussland

Länderberichte:
Amnesty international: Zu häuslicher Gewalt gegen Frauen; trotz gestiegenen Problembewusstseins ist Schutz noch immer unzureichend (keine Frauenhäuser, Behinderung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen) (engl.).
Bericht vom 9.11.2006: "Domestic Violence – More than a private scandal" (ID 60842)
International Helsinki Federation for Human Rights: Menschenrechtsaktivistin Katsiaryna Sadouskaya wegen Beleidigung des Präsidenten zu zwei Jahren Haft verurteilt; Verurteilung erfolgte aufgrund eines Briefes, der in ihrer Wohnung gefunden, aber nie abgeschickt worden war (engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "Human Rights Defender Condemned to Two Years in Prison for Insulting President Lukashenka" (ID 60658)

 

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