Rechtsprechung:
OVG NRW: Wer von UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt ist, fällt
nicht automatisch unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention.
Beschluss vom 27.9.2006 - 8 A 1363/05.A - (2 S., M8922)
VG Darmstadt: Zur nichtstaatlichen Verfolgung (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 13.11.2006 - 2 E 377/06.A(2) - (12 S., M9049)
VG Trier: Keine Anwendung des Konzepts des "religiösen
Existenzminimums" mehr, da nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b auch die öffentliche Religionsausübung
geschützt ist (hier: Ahmadis aus Pakistan).
Urteil vom 18.10.2006 - 5 K 543/06.TR - (8 S., M8968)
VG Minden: Nichtstaatliche Verfolgung setzt Übergriffe voraus, die nach
Art und Häufigkeit asylerheblichen Übergriffen von staatlichen oder quasistaatlichen
Stellen entsprechen; die Annahme einer nichtstaatlichen Verfolgung nach § 60
Abs. 1 AufenthG steht nicht im Widerspruch zur Ablehnung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 8.6.2006 - 9 K 1891/06.A - (10 S., M8951, gekürzte Vorlage)
VGH Hessen: Ausschluss von Nachfluchtgründen im Folgeverfahren
Beschluss vom 11.10.2006 - 11 UZ 2803/05.A - (6 S., M8940)
"(…) Die Berufung gegen das vorgenannte Urteil ist entgegen der Auffassung
des Bevollmächtigten der Klägerin nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. (…)
In diesem Sinne ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob § 28 Abs. 2 AsylVfG mit Art. 1 A Nr. 2 GFK vereinbar oder jedenfalls so auszulegen
und anzuwenden ist, dass von Art. 1 A Nr. 2 GFK erfasste exilpolitische Aktivitäten
nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, nicht von grundsätzlicher
Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, da sie der Sache nach bereits vom
Bundesverfassungsgericht bzw. vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde
und deshalb keiner grundsätzlichen Klärung bedarf.
Wenn der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit vorträgt, es sei mit der Genfer
Flüchtlingskonvention unvereinbar, wenn dem Asylantragsteller, der sich auf
eigene exilpolitische Aktivitäten beruft, in Anwendung von § 28 Abs. 2 AsylVfG
der Flüchtlingsstatus versagt werde, obwohl diese Aktivitäten den Behörden des
Heimatlandes bekannt geworden sind, so wirft dies keine neue, klärungsbedürftige
Frage auf. Es ist seit dem sog. Nachfluchtgrundbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 26.11.1986 (BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058185 -, BVerfGE 74, 51)
geklärt, dass die asylrechtliche Nichtberücksichtigung von selbstgeschaffenen
Nachfluchtgründen nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstößt, weil
das Asylrecht nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern
im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt.
Steht nämlich jemandem das Asylgrundrecht nicht zu, ist keineswegs ausgeschlossen,
dass ihm ein Aufenthaltsstatus zuerkannt bzw. Schutz nach Maßgabe des Art. 33
GFK (Refoulement-Verbot) gewährt wird. Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit
auch auf den Abschiebungsschutz nach § 14 AuslG 1965 und § 51 Abs. 1 AuslG a. F.
übertragen worden (vgl. BVerwG, U. v. 18.01.1994 - 9 C 48192 -, BVerwGE 95,
42).
Da die tragenden Gründe der genannten Entscheidungen ohne weiteres auf § 28
Abs. 2 AsylVfG übertragen werden können, ergibt sich insoweit keine Frage, die
einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden müsste. Auch hier gilt, dass
die Genfer Flüchtlingskonvention den Staaten nicht die Zuerkennung des uneingeschränkten
Flüchtlingsstatus vorschreibt, sondern nur die Beachtung des Refoulement-Verbots
nach Art. 33 GFK. Da dies aber durch § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG
gewährleistet wird, bestehen hiergegen keine Bedenken (GK-AsylVfG, a. a. O.,
§ 28 Rdnr. 48.1). (…)"
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a. M.
VG Münster: Kein Familienabschiebungsschutz bei Flüchtlingsanerkennung
nach altem Recht
Beschluss vom 10.3.2006 - 5 K 1962/03.A - (6 S., M9028)
"(…) Die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltende Neuregelung
des § 26 Abs. 4 AsylVfG erfasst nur Fälle, in denen auch die Flüchtlingsanerkennung
des Stammberechtigten nach Maßgabe des AufenthG, das heißt ab dem 1. Januar
2005 erfolgt ist. Rechtsquellen erfassen regelmäßig nur Sachverhalte, die unter
ihrer Geltung entstehen, da ihre zeitliche Geltung mit dem Tage ihres Inkrafttretens
beginnt. Ausnahmsweise können sie auch zurückwirken, sei es dass der Rechtssatz
seine Geltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten fingiert, sei es, dass
er im Wege der Rückwirkung seine Rechtsfolge an einen vor seinem Inkrafttreten
liegenden Sachverhalt anknüpft. Soll eine Rückwirkung eintreten, wird sie üblicherweise
durch eine Übergangsvorschrift angeordnet. Fehlt eine solche, kann sich eine
Rückwirkung auch durch Auslegung ermitteln lassen.
Dass § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für die Fälle gelten soll, in denen für den Stammberechtigten
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde,
folgt nicht aus einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung (vgl. § 87 b AsylVfG).
Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung des § 26
Abs. 4 AsylVfG.
Die Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes
zeitgleich mit der hier in Rede stehenden Änderung des AsylVfG am 1. Januar
2005 in Kraft getreten ist, spricht entscheidend für eine Wirkung 'ex-nunc'
und damit gegen eine Rückwirkung auf Fälle, in denen die Flüchtlingsanerkennung
des Stammberechtigten zeitlich in den Geltungsbereich des AuslG (1990) fiel.
Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht mit dem des § 51 Abs. 1 AuslG
identisch, so dass bei einer Auslegung auf Grund des Wortlautvergleichs dieser
Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe mit der
Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG in § 26
Abs. 4 AsylVfG 'inkorporieren' wollen. Auch die Gesetzesmaterial[i]en ergeben
nicht, dass dies erkennbar gewollt war. In der amtlichen Begründung wird ein
Zusammenhang zwischen der Neuregelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG ausnahmslos mit
der unanfechtbaren Feststellung des Stammberechtigten nach § 60 Abs. 1 AufenthG
hergestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/420 S. 109 – zit. nach Gemeinschaftskommentar
zum AsylVfG, § 26, S. 2.1. und 2.2, Stand: Dezember 2004).
Soweit es in der amtlichen Begründung zu § 26 AsylVfG – zur Vorschrift
allgemein – u. a. heißt:
'Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Konventionsflüchtlinge bereits nach jetziger Rechtslage mehr als doppelt so hoch ist wie die der Flüchtlinge, die asylberechtigt sind, ist es erforderlich, einen dem Familienasyl vergleichbaren Status für deren enge Angehörige zu schaffen',
lässt sich hieraus auch kein entsprechender, auf Rückwirkung im oben genannten Sinne gerichteter Wille des Gesetzgebers ableiten, der im Gesetz zumindest ansatzwei- se einen entsprechenden Niederschlag hinsichtlich Flüchtlingsanerkennungen nach § 51 Abs. 1 AuslG gefunden hat.
Der systematischen Einordnung des § 26 Abs. 4 AsylVfG lassen sich keine Anhaltspunkte
entnehmen, ob dieser Vorschrift Rückwirkung beizumessen ist. Auch der mit dieser
Bestimmung verfolgte Zweck, dem in Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und
dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit
Rechnung zu tragen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/420, a. a. O.), gebietet nicht,
§ 26 Abs. 4 AsylVfG im Sinne der Klägerin rückwirkend zu verstehen. Insoweit
ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber insbesondere den durch Art. 6 Abs. 1 GG
gebotenen Familienschutz der nächsten Angehörigen von Personen, für die das
Vorliegen der Voraussetzungen des in § 51 Abs. 1 AuslG geregelten Abschiebungsverbots
festgestellt wurde, bislang durch die aufenthaltsrechtliche Position des § 31
AuslG iVm § 70 AsylVfG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
normativ verwirklicht hatte. Eine derartige, rein aufenthaltsrechtliche Lösung
sieht auch das AufenthG vor.(…)"
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Bei einem Folgeantrag entsteht
die Aufenthaltsgestattung erst mit der Entscheidung des Bundesamts, ein weiteres
Asylverfahren durchzuführen, bzw. mit der Verpflichtung zur Anerkennung durch
das Verwaltungsgericht; eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf vorangehende
Zeiten kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer untergetaucht
ist oder sich im Kirchenasyl befindet (vgl. zur
selben Entscheidung).
Urteil vom 13.9.2006 - 1 R 17/06 - (12 S., M9010)
VG Stuttgart: Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51
Abs. 1 AsylVfG für Mutter eines deutschen Kindes zum nicht sorgeberechtigten
Vater.
Beschluss vom 6.11.2006 - A 7 K 1639/06 - (4 S., M9105)
VG Düsseldorf: Die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist auch im Asylverfahren
möglich.
Urteil vom 9.10.2006 - 4 K 2900/05.A - (13 S., M8952)
VG Wiesbaden: Kein Widerruf des subsidiären Schutzes, wenn der Aufenthalt
des Ausländers durch den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geschützt
ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)
VG Aachen: § 26 a AsylVfG ist auch anwendbar, wenn ein anderer Staat
nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist; allein die Aussicht auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes rechtfertigt
nicht den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung; § 29 Abs. 2
S. 1 AsylVfG ist in Dublin-Verfahren nicht anwendbar.
Beschluss vom 21.6.2006 - 8 L 260/06.A - (7 S., M9007)
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