Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

Rechtsprechung:
OVG NRW: Wer von UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt ist, fällt nicht automatisch unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention.
Beschluss vom 27.9.2006 - 8 A 1363/05.A - (2 S., M8922)
VG Darmstadt: Zur nichtstaatlichen Verfolgung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 13.11.2006 - 2 E 377/06.A(2) - (12 S., M9049)
VG Trier: Keine Anwendung des Konzepts des "religiösen Existenzminimums" mehr, da nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b auch die öffentliche Religionsausübung geschützt ist (hier: Ahmadis aus Pakistan).
Urteil vom 18.10.2006 - 5 K 543/06.TR - (8 S., M8968)
VG Minden: Nichtstaatliche Verfolgung setzt Übergriffe voraus, die nach Art und Häufigkeit asylerheblichen Übergriffen von staatlichen oder quasistaatlichen Stellen entsprechen; die Annahme einer nichtstaatlichen Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht nicht im Widerspruch zur Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 8.6.2006 - 9 K 1891/06.A - (10 S., M8951, gekürzte Vorlage)


Asylverfahrens- und -prozessrecht

VGH Hessen: Ausschluss von Nachfluchtgründen im Folgeverfahren
Beschluss vom 11.10.2006 - 11 UZ 2803/05.A - (6 S., M8940)

"(…) Die Berufung gegen das vorgenannte Urteil ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. (…)
In diesem Sinne ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG mit Art. 1 A Nr. 2 GFK vereinbar oder jedenfalls so auszulegen und anzuwenden ist, dass von Art. 1 A Nr. 2 GFK erfasste exilpolitische Aktivitäten nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, nicht von grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, da sie der Sache nach bereits vom Bundesverfassungsgericht bzw. vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde und deshalb keiner grundsätzlichen Klärung bedarf.
Wenn der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit vorträgt, es sei mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvereinbar, wenn dem Asylantragsteller, der sich auf eigene exilpolitische Aktivitäten beruft, in Anwendung von § 28 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingsstatus versagt werde, obwohl diese Aktivitäten den Behörden des Heimatlandes bekannt geworden sind, so wirft dies keine neue, klärungsbedürftige Frage auf. Es ist seit dem sog. Nachfluchtgrundbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.11.1986 (BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058185 -, BVerfGE 74, 51) geklärt, dass die asylrechtliche Nichtberücksichtigung von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstößt, weil das Asylrecht nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt. Steht nämlich jemandem das Asylgrundrecht nicht zu, ist keineswegs ausgeschlossen, dass ihm ein Aufenthaltsstatus zuerkannt bzw. Schutz nach Maßgabe des Art. 33 GFK (Refoulement-Verbot) gewährt wird. Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit auch auf den Abschiebungsschutz nach § 14 AuslG 1965 und § 51 Abs. 1 AuslG a. F. übertragen worden (vgl. BVerwG, U. v. 18.01.1994 - 9 C 48192 -, BVerwGE 95, 42).
Da die tragenden Gründe der genannten Entscheidungen ohne weiteres auf § 28 Abs. 2 AsylVfG übertragen werden können, ergibt sich insoweit keine Frage, die einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden müsste. Auch hier gilt, dass die Genfer Flüchtlingskonvention den Staaten nicht die Zuerkennung des uneingeschränkten Flüchtlingsstatus vorschreibt, sondern nur die Beachtung des Refoulement-Verbots nach Art. 33 GFK. Da dies aber durch § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet wird, bestehen hiergegen keine Bedenken (GK-AsylVfG, a. a. O., § 28 Rdnr. 48.1). (…)"
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a. M.

VG Münster: Kein Familienabschiebungsschutz bei Flüchtlingsanerkennung nach altem Recht
Beschluss vom 10.3.2006 - 5 K 1962/03.A - (6 S., M9028)

"(…) Die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltende Neuregelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erfasst nur Fälle, in denen auch die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten nach Maßgabe des AufenthG, das heißt ab dem 1. Januar 2005 erfolgt ist. Rechtsquellen erfassen regelmäßig nur Sachverhalte, die unter ihrer Geltung entstehen, da ihre zeitliche Geltung mit dem Tage ihres Inkrafttretens beginnt. Ausnahmsweise können sie auch zurückwirken, sei es dass der Rechtssatz seine Geltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten fingiert, sei es, dass er im Wege der Rückwirkung seine Rechtsfolge an einen vor seinem Inkrafttreten liegenden Sachverhalt anknüpft. Soll eine Rückwirkung eintreten, wird sie üblicherweise durch eine Übergangsvorschrift angeordnet. Fehlt eine solche, kann sich eine Rückwirkung auch durch Auslegung ermitteln lassen.
Dass § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für die Fälle gelten soll, in denen für den Stammberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde, folgt nicht aus einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung (vgl. § 87 b AsylVfG). Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung des § 26 Abs. 4 AsylVfG.
Die Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes zeitgleich mit der hier in Rede stehenden Änderung des AsylVfG am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, spricht entscheidend für eine Wirkung 'ex-nunc' und damit gegen eine Rückwirkung auf Fälle, in denen die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten zeitlich in den Geltungsbereich des AuslG (1990) fiel. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht mit dem des § 51 Abs. 1 AuslG identisch, so dass bei einer Auslegung auf Grund des Wortlautvergleichs dieser Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe mit der Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG in § 26 Abs. 4 AsylVfG 'inkorporieren' wollen. Auch die Gesetzesmaterial[i]en ergeben nicht, dass dies erkennbar gewollt war. In der amtlichen Begründung wird ein Zusammenhang zwischen der Neuregelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG ausnahmslos mit der unanfechtbaren Feststellung des Stammberechtigten nach § 60 Abs. 1 AufenthG hergestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/420 S. 109 – zit. nach Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 26, S. 2.1. und 2.2, Stand: Dezember 2004).
Soweit es in der amtlichen Begründung zu § 26 AsylVfG – zur Vorschrift allgemein – u. a. heißt:

'Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Konventionsflüchtlinge bereits nach jetziger Rechtslage mehr als doppelt so hoch ist wie die der Flüchtlinge, die asylberechtigt sind, ist es erforderlich, einen dem Familienasyl vergleichbaren Status für deren enge Angehörige zu schaffen',

lässt sich hieraus auch kein entsprechender, auf Rückwirkung im oben genannten Sinne gerichteter Wille des Gesetzgebers ableiten, der im Gesetz zumindest ansatzwei- se einen entsprechenden Niederschlag hinsichtlich Flüchtlingsanerkennungen nach § 51 Abs. 1 AuslG gefunden hat.

Der systematischen Einordnung des § 26 Abs. 4 AsylVfG lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, ob dieser Vorschrift Rückwirkung beizumessen ist. Auch der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, dem in Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung zu tragen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/420, a. a. O.), gebietet nicht, § 26 Abs. 4 AsylVfG im Sinne der Klägerin rückwirkend zu verstehen. Insoweit ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber insbesondere den durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Familienschutz der nächsten Angehörigen von Personen, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 51 Abs. 1 AuslG geregelten Abschiebungsverbots festgestellt wurde, bislang durch die aufenthaltsrechtliche Position des § 31 AuslG iVm § 70 AsylVfG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise normativ verwirklicht hatte. Eine derartige, rein aufenthaltsrechtliche Lösung sieht auch das AufenthG vor.(…)"

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Bei einem Folgeantrag entsteht die Aufenthaltsgestattung erst mit der Entscheidung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, bzw. mit der Verpflichtung zur Anerkennung durch das Verwaltungsgericht; eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf vorangehende Zeiten kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer untergetaucht ist oder sich im Kirchenasyl befindet (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 13.9.2006 - 1 R 17/06 - (12 S., M9010)
VG Stuttgart: Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG für Mutter eines deutschen Kindes zum nicht sorgeberechtigten Vater.
Beschluss vom 6.11.2006 - A 7 K 1639/06 - (4 S., M9105)
VG Düsseldorf: Die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist auch im Asylverfahren möglich.
Urteil vom 9.10.2006 - 4 K 2900/05.A - (13 S., M8952)
VG Wiesbaden: Kein Widerruf des subsidiären Schutzes, wenn der Aufenthalt des Ausländers durch den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geschützt ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)
VG Aachen: § 26 a AsylVfG ist auch anwendbar, wenn ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; allein die Aussicht auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes rechtfertigt nicht den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung; § 29 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ist in Dublin-Verfahren nicht anwendbar.
Beschluss vom 21.6.2006 - 8 L 260/06.A - (7 S., M9007)

 

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