VG Gießen: Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger
Abschiebung
Beschluss vom 30.10.2006 - 7 G 439/06 - (8 S., M9027)
"(…) 1. Dem Antragsteller wird vorläufig das Betreten der Bundesrepublik
Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim VG Gießen unter
dem Az. 7 G 1595/06 geführten Eilverfahren erlaubt.
2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die von Seiten der Bundesrepublik
Deutschland möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers
unverzüglich zu schaffen und dem Antragsteller anschließend Gelegenheit zur
Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen. (…)
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen,
um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder
aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend
gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind
glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO).
Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen – hier in Form der
zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers durch seine Abschiebung
– kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung
(Art. 20 Abs. 3 GG) unter besonderen Umständen ein vorläufig über § 123 Abs. 1
VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den hoheitlichen
Eingriff ein subjektives Recht des Antragstellers verletzt wurde und hierdurch
ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. dazu OVG Saarland,
Beschluss vom 18.10.2005 - 2 W 15/05 - InfAuslR 2006, 155 ff [7 S., M7997]).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller beanstandet zu Recht eine Nichtbeachtung seines Grundrechtes
aus Art. 6 Abs. 1 GG. (…)
Durch die vor der Bescheidung des im August 2005 gestellten Antrages auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis erfolgte Abschiebung des Antragsteller ist in unzulässiger
Weise in dessen durch Art. 6 GG geschütztes Recht auf Schutz seiner Ehe eingegriffen
worden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller auf
Grund der gesetzlichen Regelung der §§ 4 Abs. 1 S. 1, 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
i. V. m. § 39 Nr. 4 AufenthaltV ausnahmsweise gestattet war, vom Inland aus
den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen und sich auf Grund
eines vorläufigen Bleiberechts zur Sicherung des Anspruchs auf Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis bis zu dessen Bescheidung im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl.
dazu Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 140/92 - EZAR 622 Nr. 18 (Bleiberecht zur
Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung, dort verneint), vgl.
dazu auch OVG Saarland, B. v. 17.07.2000 - 1 W 1/99 - Rdz. 15 ff. im Jurisausdruck;
VG Stuttgart, B. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04 - Rdz. 3 und Rdz. 5 ff. des Jurisausdrucks
in einem vergleichbaren Fall; Benassi, Rechtsfolgen der Beantragung eines Aufenthaltstitels
für das Verfahren vor der Härtefallkommission in InfAuslR 2006, 178, 186 a. E.,
187). (…)
Demgemäß war auch der ursprünglich vom Antragsteller gestellte Antrag, den Antragsgegnern
zu untersagen, ihn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG in die Türkei abzuschieben, zulässig
und begründet. Denn nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers
auszusetzen, so lange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. So lag es auch hier,
da die Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1
GG) an sich unmöglich war. Die trotz formgültiger Eheschließung und der Berechtigung,
vom Inland aus eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu beantragen,
vor Bescheidung des entsprechenden Antrages erfolgte Abschiebung wird der unmittelbar
aus der Verfassung (Art. 6 GG) folgenden Verpflichtung der Ausländerbehörde,
bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung
an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, angemessen
zu berücksichtigen, nicht gerecht. Effektiver Rechtsschutz kann in diesen Fällen
dadurch gewährt werden, dass der Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vorläufig dadurch gesichert wird, dass er vorläufig bis
zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht
abgeschoben wird (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04
Rdz. 5 des Jurisausdrucks).
Nachdem die Abschiebung des Antragstellers gleichwohl vollzogen wurde, gebietet
demgemäß der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtschutzes und der Grundsatz
der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3
GG) im Prozessrechtsverhältnis des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner
zu 2) einen gegenüber dem Antragsgegner zu 1) zu verfolgenden Anspruch des Antragstellers
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus vorläufig dadurch zu
sichern, dass im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung der durch den hoheitlichen
Eingriff bedingte rechtswidrige Zustand beseitigt wird.
Art und Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes müssen sich entsprechend dessen
Sicherungszweck an der besonderen Ausgestaltung des Hauptsacheverfahrens ausrichten
(Hess. VGH, 20.01.2004 12 TG 3204/03). Einerseits darf der Hauptsacheentscheidung
nicht vorgegriffen werden, andererseits muss diese soweit wie möglich offen
gehalten werden. Ein Rechtschutzinteresse kann billigerweise mit Hinweis auf
den bereits vorgenommenen Vollzug dann nicht verneint werden, wenn diese Grundsätze
eingehalten werden (Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.).
Zwar kann die Abschiebung als tatsächlicher Vollziehungsakt ebenso wenig vorläufig
wie im Hauptsacheverfahren endgültig aufgehoben werden; der Betroffene kann
jedoch in den Stand vor der Abschiebung versetzt und damit so gestellt werden,
als sei er nicht abgeschoben worden. Damit wird die Entscheidung in der Hauptsache
nicht vorweggenommen, weil die Sperrwirkung der Abschiebung nicht beseitigt
wird. Dies kann erst mit einem Erfolg in der Hauptsache erreicht werden (vgl.
dazu im Einzelnen Hess. VGH, B. v. 20.01.2004, a. a. O.). Die auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung notwendigen Maßnahmen richten sich nach den besonderen
Voraussetzungen für eine Wiedereinreise zum vorläufigen weiteren Aufenthalt
(Hess. VGH, B. v. 20.01.2004, a. a. O., zu einem Eilrechtsverfahren nach § 80
Abs. 5 S. 3 VwGO u. H. a. weitere Rspr. des Hess. VGH).
So sind die Ausländerbehörden verpflichtet, die von der Bundesrepublik Deutschland
möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers zu schaffen
und dem Antragsteller Gelegenheit zur Wiedereinreise zu geben. Dazu gehört insbesondere,
dass die Ausländerbehörde die vorläufige Ungültigkeit des Abschiebungsvermerks
in dem Nationalpass des Ausländers veranlasst sowie eine Betretenserlaubnis
und eine Duldung erteilt (so ausdrücklich Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.).
Auch hat die Ausländerbehörde um ihrer Verpflichtung zu genügen, dem Antragsteller
die Wiedereinreise zu ermöglichen, erforderlichenfalls das Auswärtige Amt, die
Bundespolizei und/oder andere Ausländerbehörden um Amtshilfemaßnahmen zu ersuchen
(so ausdrücklich Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.). Es handelt sich dabei
um Maßnahmen, zu deren Vornahme die Antragsgegner verpflichtet sind, weil sie
Voraussetzung für eine Rückschaffung des Antragstellers und somit zu dessen
Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind. (…)"
Einsender: RA Momberger, Friedberg
VG Hamburg: Keine Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG
bei Ausweisung
Beschluss vom 27.7.2006 - 7 K 2289/05 - (4 S., M9025)
"(…) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1
ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet; dies ist nicht der Fall. (…)
1. Auf die Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach einem
Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Abschiebung u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen,
dürfte sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen können. (…)
Dem Anspruch steht nämlich das auch hier zu beachtende Verbot aus § 11 Abs. 1
Satz 2 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer – wie
dem Kl. (vgl. Ausweisungsverfügung vom 4.3.1999) – auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann
(so auch Ziff. 25.3.5 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums
des Innern: 'Zwingende Versagungsgründe und Einreiseverbote sind anzuwenden.').
Der gegenteiligen Auffassung, die das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem vom
Kläger eingereichten Urteil vom 7. Oktober 2005 (InfAuslR 2006, 78–80
[=ASYLMAGAZIN 4/2006,
S. 34]) vertritt, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. (…)
Der § 10 Abs. 3 AufenthG, der einen Ausländer, der – wie der Kläger –
seinen Asylantrag zurückgenommen hat, hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
ausschließlich auf die §§ 22 bis 26 AufenthG verweist, und der § 11 Abs. 2 Satz 2
AufenthG, der u. a. im Falle einer Abschiebung obligatorisch eine Sperre vorsieht,
gehören zunächst einmal nach ihrer Stellung im Gesetz zu den allgemeinen Regelungen
zur 'Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet', die damit grundsätzlich in allen
Fällen zu beachten sind. Nur in diesem Zusammenhang ist dann auch § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG zu verstehen, der – im Gegensatz zum Abs. 3 der Vorschrift
– eine ausdrückliche Abweichung von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG
zulässt, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen und tatsächlichen
Gründen unmöglich und in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Hindernisses nicht
zu rechnen ist. Der gegenteilige Schluss aus § 25 Abs. 1 AufenthG, der die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden
Gründen der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist,
ist keineswegs zwingend. Auch § 25 Abs. 5 AufenthG, der in Satz 1 eine Abweichung
von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zulässt, enthält in Satz 3 der Vorschrift eine
(weitere) ausdrückliche Einschränkung, wenn dort gefordert wird, dass der Ausländer
unverschuldet an der Ausreise gehindert sein muss.(…)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 36 AufenthG
kann auch dann vorliegen, wenn ein volljähriges Kind nicht die vollständige
notwendige Pflege eines kranken Elternteils verrichtet; der hilfsbedürftige
Familienangehörige kann nicht auf die Hilfe von Dritten verwiesen werden; in
Fällen des § 36 AufenthG kommt ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
nach § 5 Abs. 1 AufenthG in Betracht.
Beschluss vom 2.11.2006 - 11 ME 197/06 - (10 S., M9114)
OVG Sachsen-Anhalt: Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK kann bei
guter Integration und gleichzeitigen Fehlen von Bindungen an den Herkunftsstaat
ein Abschiebungshindernis begründen; bei Kindern bis 16 Jahren ist dabei die
(fehlende) Integration der Familie mit zu berücksichtigen.
Beschluss vom 17.7.2006 - 2 M 182/06 - (6 S., M9072)
OVG Niedersachsen: Nach Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG, der seit dem
1.5.2006 unmittelbar anwendbar ist, setzt die Ausweisung eines assoziationsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen nicht mehr die Einschaltung einer unabhängigen
Stelle voraus; die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
setzt eine Ermessensausübung voraus.
Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 - (16 S., M8927)
VG Göttingen: Zum Widerruf einer Niederlassungserlaubnis nach vorangegangenem
Widerruf der Asylberechtigung.
Urteil vom 1.11.2006 - 3 A 33/05 - (13 S., M8973)
VG Wiesbaden: Kein Widerruf des subsidiären Schutzes, wenn der Aufenthalt
des Ausländers durch den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geschützt
ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)
VG Bayreuth: Anspruch auf Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG kann durch
einstweilige Anordnung durchgesetzt werden; Personalknappheit in der Ausländerbehörde
kein zulässiger Grund für Verzögerung der Erteilung der Duldung.
Beschluss vom 26.9.2006 - B 1 E 06.364 - (3 S., M9037)
VG Oldenburg: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG darf
nicht mit der auflösenden Bedingung der Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung
verbunden werden.
Beschluss vom 22.8.2006 - 11 A 2107/05 - (2 S., M9045)
VG Karlsruhe: Beruft sich ein Ausländer ausschließlich
auf ein Abschiebungshindernis wegen einer Krankheit, die im Herkunftsland nicht
behandelt werden kann, liegt kein Asylantrag vor, so dass die Ausländerbehörde
für die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG
zuständig ist; eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht deshalb unbegründet, weil die Beteiligung
des Bundesamtes oder des Regierungspräsidiums fehlt (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - (11 S., M9059)
VG Gießen: Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 25 Abs. 3
S. 2 AufenthG liegt nur vor, wenn Mitwirkungspflichten in Bezug auf die mögliche
und zumutbare Ausreise in einen Drittstaat verletzt werden.
Urteil vom 22.2.2006 - 6 E 625/05 - (6 S., M8987)
Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz
von Opfern von Menschenhandel (Richtlinie 2004/81/EG).
Erlass vom 14.8.2006 - 06-08-02 - (2 S., M9149)
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der Unionsbürger-Richtlinie
(Richtlinie 2004/38/EG).
Erlass vom 4.5.2006 - 06-05-01 - (3 S., M9148)
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechtsstellung
langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2003/109/EG).
Erlass vom 24.2.2006 - 06-02-02 - (9 S., M9147)
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung
(Richtlinie 2003/86/EG).
Erlass vom 29.9.2005 - 05-09-02 - (2 S., M9144)
Rechtsprechung:
OLG Oldenburg: Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist und es deshalb ausgeschlossen ist, dass innerhalb von sechs Monaten
Passersatzpapiere ausgestellt werden; der Haftrichter muss von Amts wegen aufklären,
ob innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung von Passersatzpapieren
zu rechnen ist.
Beschluss vom 8.11.2006 - 13 W 59/06 - (4 S., M9107)
OLG Zweibrücken: Abschiebungshaft steht nicht entgegen, dass die nach
§ 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung fehlt oder dass die
Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist.
Beschluss vom 4.9.2006 - 3 W 145/06 - (4 S., M9042)
OLG Saarbrücken: Der Vollzug der Abschiebungshaft kann nicht durch den
Haftrichter, sondern nur durch die Ausländerbehörde wegen krankheitsbedingter
Haftunfähigkeit unterbrochen werden.
Beschluss vom 11.5.2006 - 5 W 68/06 - 24 - (6 S., M9015)
LG Braunschweig: Die Annahme der Entziehungsabsicht gemäß § 62 Abs. 2
Nr. 5 AufenthG kann nicht mit Umständen begründet werden, die nach dem Zeitpunkt
des Haftbeschlusses des Amtsgerichts eingetreten sind.
Beschluss vom 31.10.2006 - 3 T 625/06 (026) - (6 S., M9108)
LG Frankfurt a. M.: Abschiebungs- oder Zurückweisungshaft ist auch dann
über die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG grundsätzlich unzulässig,
wenn aufgrund der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig ist (Änderung der Rechtsprechung der Kammer).
Beschluss vom 18.10.2006 - 2-29 T 186/06 - (3 S., M9040)
LG Hildesheim: Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die nach § 60 a
Abs. 5 S. 4 AufenthG notwendige Abschiebungsankündigung nicht erfolgt ist.
Beschluss vom 3.7.2006 - 5 T 101/06 - (2 S., M9110)
Home: Informationsverbund Asyl e.V.