Allgemeines Aufenthaltsrecht

VG Gießen: Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger Abschiebung
Beschluss vom 30.10.2006 - 7 G 439/06 - (8 S., M9027)

"(…) 1. Dem Antragsteller wird vorläufig das Betreten der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim VG Gießen unter dem Az. 7 G 1595/06 geführten Eilverfahren erlaubt.
2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die von Seiten der Bundesrepublik Deutschland möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers unverzüglich zu schaffen und dem Antragsteller anschließend Gelegenheit zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen. (…)
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO).
Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen – hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers durch seine Abschiebung – kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter besonderen Umständen ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Antragstellers verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 W 15/05 - InfAuslR 2006, 155 ff [7 S., M7997]).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller beanstandet zu Recht eine Nichtbeachtung seines Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG. (…)
Durch die vor der Bescheidung des im August 2005 gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgte Abschiebung des Antragsteller ist in unzulässiger Weise in dessen durch Art. 6 GG geschütztes Recht auf Schutz seiner Ehe eingegriffen worden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller auf Grund der gesetzlichen Regelung der §§ 4 Abs. 1 S. 1, 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 4 AufenthaltV ausnahmsweise gestattet war, vom Inland aus den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen und sich auf Grund eines vorläufigen Bleiberechts zur Sicherung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zu dessen Bescheidung im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. dazu Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 140/92 - EZAR 622 Nr. 18 (Bleiberecht zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung, dort verneint), vgl. dazu auch OVG Saarland, B. v. 17.07.2000 - 1 W 1/99 - Rdz. 15 ff. im Jurisausdruck; VG Stuttgart, B. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04 - Rdz. 3 und Rdz. 5 ff. des Jurisausdrucks in einem vergleichbaren Fall; Benassi, Rechtsfolgen der Beantragung eines Aufenthaltstitels für das Verfahren vor der Härtefallkommission in InfAuslR 2006, 178, 186 a. E., 187). (…)
Demgemäß war auch der ursprünglich vom Antragsteller gestellte Antrag, den Antragsgegnern zu untersagen, ihn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG in die Türkei abzuschieben, zulässig und begründet. Denn nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, so lange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. So lag es auch hier, da die Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1 GG) an sich unmöglich war. Die trotz formgültiger Eheschließung und der Berechtigung, vom Inland aus eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu beantragen, vor Bescheidung des entsprechenden Antrages erfolgte Abschiebung wird der unmittelbar aus der Verfassung (Art. 6 GG) folgenden Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, angemessen zu berücksichtigen, nicht gerecht. Effektiver Rechtsschutz kann in diesen Fällen dadurch gewährt werden, dass der Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufig dadurch gesichert wird, dass er vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben wird (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04 Rdz. 5 des Jurisausdrucks).
Nachdem die Abschiebung des Antragstellers gleichwohl vollzogen wurde, gebietet demgemäß der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtschutzes und der Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG) im Prozessrechtsverhältnis des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu 2) einen gegenüber dem Antragsgegner zu 1) zu verfolgenden Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus vorläufig dadurch zu sichern, dass im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung der durch den hoheitlichen Eingriff bedingte rechtswidrige Zustand beseitigt wird.
Art und Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes müssen sich entsprechend dessen Sicherungszweck an der besonderen Ausgestaltung des Hauptsacheverfahrens ausrichten (Hess. VGH, 20.01.2004 12 TG 3204/03). Einerseits darf der Hauptsacheentscheidung nicht vorgegriffen werden, andererseits muss diese soweit wie möglich offen gehalten werden. Ein Rechtschutzinteresse kann billigerweise mit Hinweis auf den bereits vorgenommenen Vollzug dann nicht verneint werden, wenn diese Grundsätze eingehalten werden (Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.).
Zwar kann die Abschiebung als tatsächlicher Vollziehungsakt ebenso wenig vorläufig wie im Hauptsacheverfahren endgültig aufgehoben werden; der Betroffene kann jedoch in den Stand vor der Abschiebung versetzt und damit so gestellt werden, als sei er nicht abgeschoben worden. Damit wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen, weil die Sperrwirkung der Abschiebung nicht beseitigt wird. Dies kann erst mit einem Erfolg in der Hauptsache erreicht werden (vgl. dazu im Einzelnen Hess. VGH, B. v. 20.01.2004, a. a. O.). Die auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung notwendigen Maßnahmen richten sich nach den besonderen Voraussetzungen für eine Wiedereinreise zum vorläufigen weiteren Aufenthalt (Hess. VGH, B. v. 20.01.2004, a. a. O., zu einem Eilrechtsverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO u. H. a. weitere Rspr. des Hess. VGH).
So sind die Ausländerbehörden verpflichtet, die von der Bundesrepublik Deutschland möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers zu schaffen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Wiedereinreise zu geben. Dazu gehört insbesondere, dass die Ausländerbehörde die vorläufige Ungültigkeit des Abschiebungsvermerks in dem Nationalpass des Ausländers veranlasst sowie eine Betretenserlaubnis und eine Duldung erteilt (so ausdrücklich Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.). Auch hat die Ausländerbehörde um ihrer Verpflichtung zu genügen, dem Antragsteller die Wiedereinreise zu ermöglichen, erforderlichenfalls das Auswärtige Amt, die Bundespolizei und/oder andere Ausländerbehörden um Amtshilfemaßnahmen zu ersuchen (so ausdrücklich Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.). Es handelt sich dabei um Maßnahmen, zu deren Vornahme die Antragsgegner verpflichtet sind, weil sie Voraussetzung für eine Rückschaffung des Antragstellers und somit zu dessen Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind. (…)"
Einsender: RA Momberger, Friedberg


VG Hamburg: Keine Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG bei Ausweisung
Beschluss vom 27.7.2006 - 7 K 2289/05 - (4 S., M9025)

"(…) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist nicht der Fall. (…)
1. Auf die Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, dürfte sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen können. (…)
Dem Anspruch steht nämlich das auch hier zu beachtende Verbot aus § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer – wie dem Kl. (vgl. Ausweisungsverfügung vom 4.3.1999) – auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann (so auch Ziff. 25.3.5 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern: 'Zwingende Versagungsgründe und Einreiseverbote sind anzuwenden.'). Der gegenteiligen Auffassung, die das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem vom Kläger eingereichten Urteil vom 7. Oktober 2005 (InfAuslR 2006, 78–80 [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 34]) vertritt, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. (…)
Der § 10 Abs. 3 AufenthG, der einen Ausländer, der – wie der Kläger – seinen Asylantrag zurückgenommen hat, hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließlich auf die §§ 22 bis 26 AufenthG verweist, und der § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der u. a. im Falle einer Abschiebung obligatorisch eine Sperre vorsieht, gehören zunächst einmal nach ihrer Stellung im Gesetz zu den allgemeinen Regelungen zur 'Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet', die damit grundsätzlich in allen Fällen zu beachten sind. Nur in diesem Zusammenhang ist dann auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu verstehen, der – im Gegensatz zum Abs. 3 der Vorschrift – eine ausdrückliche Abweichung von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG zulässt, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich und in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Hindernisses nicht zu rechnen ist. Der gegenteilige Schluss aus § 25 Abs. 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, ist keineswegs zwingend. Auch § 25 Abs. 5 AufenthG, der in Satz 1 eine Abweichung von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zulässt, enthält in Satz 3 der Vorschrift eine (weitere) ausdrückliche Einschränkung, wenn dort gefordert wird, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sein muss.(…)"

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 36 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn ein volljähriges Kind nicht die vollständige notwendige Pflege eines kranken Elternteils verrichtet; der hilfsbedürftige Familienangehörige kann nicht auf die Hilfe von Dritten verwiesen werden; in Fällen des § 36 AufenthG kommt ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG in Betracht.
Beschluss vom 2.11.2006 - 11 ME 197/06 - (10 S., M9114)
OVG Sachsen-Anhalt: Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK kann bei guter Integration und gleichzeitigen Fehlen von Bindungen an den Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis begründen; bei Kindern bis 16 Jahren ist dabei die (fehlende) Integration der Familie mit zu berücksichtigen.
Beschluss vom 17.7.2006 - 2 M 182/06 - (6 S., M9072)
OVG Niedersachsen: Nach Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG, der seit dem 1.5.2006 unmittelbar anwendbar ist, setzt die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht mehr die Einschaltung einer unabhängigen Stelle voraus; die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen setzt eine Ermessensausübung voraus.
Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 - (16 S., M8927)
VG Göttingen: Zum Widerruf einer Niederlassungserlaubnis nach vorangegangenem Widerruf der Asylberechtigung.
Urteil vom 1.11.2006 - 3 A 33/05 - (13 S., M8973)
VG Wiesbaden: Kein Widerruf des subsidiären Schutzes, wenn der Aufenthalt des Ausländers durch den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geschützt ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)
VG Bayreuth: Anspruch auf Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG kann durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden; Personalknappheit in der Ausländerbehörde kein zulässiger Grund für Verzögerung der Erteilung der Duldung.
Beschluss vom 26.9.2006 - B 1 E 06.364 - (3 S., M9037)
VG Oldenburg: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG darf nicht mit der auflösenden Bedingung der Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung verbunden werden.
Beschluss vom 22.8.2006 - 11 A 2107/05 - (2 S., M9045)
VG Karlsruhe: Beruft sich ein Ausländer ausschließlich auf ein Abschiebungshindernis wegen einer Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann, liegt kein Asylantrag vor, so dass die Ausländerbehörde für die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuständig ist; eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht deshalb unbegründet, weil die Beteiligung des Bundesamtes oder des Regierungspräsidiums fehlt (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - (11 S., M9059)
VG Gießen: Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG liegt nur vor, wenn Mitwirkungspflichten in Bezug auf die mögliche und zumutbare Ausreise in einen Drittstaat verletzt werden.
Urteil vom 22.2.2006 - 6 E 625/05 - (6 S., M8987)

Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Richtlinie 2004/81/EG).
Erlass vom 14.8.2006 - 06-08-02 - (2 S., M9149)
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der Unionsbürger-Richtlinie (Richtlinie 2004/38/EG).
Erlass vom 4.5.2006 - 06-05-01 - (3 S., M9148)
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2003/109/EG).
Erlass vom 24.2.2006 - 06-02-02 - (9 S., M9147)
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG).
Erlass vom 29.9.2005 - 05-09-02 - (2 S., M9144)

 

Abschiebungshaft

Rechtsprechung:
OLG Oldenburg: Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und es deshalb ausgeschlossen ist, dass innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere ausgestellt werden; der Haftrichter muss von Amts wegen aufklären, ob innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung von Passersatzpapieren zu rechnen ist.
Beschluss vom 8.11.2006 - 13 W 59/06 - (4 S., M9107)
OLG Zweibrücken: Abschiebungshaft steht nicht entgegen, dass die nach § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung fehlt oder dass die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist.
Beschluss vom 4.9.2006 - 3 W 145/06 - (4 S., M9042)
OLG Saarbrücken: Der Vollzug der Abschiebungshaft kann nicht durch den Haftrichter, sondern nur durch die Ausländerbehörde wegen krankheitsbedingter Haftunfähigkeit unterbrochen werden.
Beschluss vom 11.5.2006 - 5 W 68/06 - 24 - (6 S., M9015)
LG Braunschweig: Die Annahme der Entziehungsabsicht gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG kann nicht mit Umständen begründet werden, die nach dem Zeitpunkt des Haftbeschlusses des Amtsgerichts eingetreten sind.
Beschluss vom 31.10.2006 - 3 T 625/06 (026) - (6 S., M9108)
LG Frankfurt a. M.: Abschiebungs- oder Zurückweisungshaft ist auch dann über die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG grundsätzlich unzulässig, wenn aufgrund der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Änderung der Rechtsprechung der Kammer).
Beschluss vom 18.10.2006 - 2-29 T 186/06 - (3 S., M9040)
LG Hildesheim: Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG notwendige Abschiebungsankündigung nicht erfolgt ist.
Beschluss vom 3.7.2006 - 5 T 101/06 - (2 S., M9110)

 

nächste Seite

Home: Informationsverbund Asyl e.V.