BVerfG: Keine Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen
nach AsylbLG
Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - (11 S., M8972)
"(…) B. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach Leistungsberechtigte eine Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Abs. 2 BGB), für ihren Lebensunterhalt aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die auf dieser Vorschrift beruhenden verwaltungsgerichtlichen Urteile können daher keinen Bestand haben.
I. 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe
anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
können (vgl. BVerfGE 112, 368 <401>; stRspr).
2. a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung bewirkt, dass
Asylbewerber anders behandelt werden als Personen, die Sozialhilfe erhalten.
Sie haben Schmerzensgeld für ihren Lebensunterhalt einzusetzen, bevor sie Leistungen
auf asylrechtlicher Grundlage erhalten. Für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe
gilt dies nicht (…). Auch innerhalb der Asylbewerber ist die Gruppe,
zu der der Beschwerdeführer in dem hier maßgeblichen Zeitraum gehörte, gegenüber
solchen Asylbewerbern benachteiligt, auf die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der
hier maßgeblichen Fassung als so genannte Analogberechtigte das Bundessozialhilferecht
entsprechend anzuwenden ist. (…)
b) Asylbewerber werden im Hinblick auf das Schmerzensgeld durch § 7 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG aber auch – soweit ersichtlich – im Vergleich zu allen
anderen Personengruppen benachteiligt, die einkommens- und vermögensabhängige
staatliche Fürsorgeleistungen erhalten. (…)
3. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar
steht es im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber –
was mit dem Asylbewerberleistungsgesetz geschehen ist – ein eigenes Konzept
zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über
die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen.
Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen
an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts
in Deutschland abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176
<185>). Die dem Schmerzensgeld eigene Funktion verleiht ihm indes eine
Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten, der auch
in der übrigen Rechtsordnung – soweit ersichtlich – durchweg durch
den Ausschluss der Anrechnung auf staatliche Fürsorgeleistungen Rechnung getragen
wird (vgl. dazu oben unter B. I. 2. b). Die Gründe, die für das besondere Konzept
der Sicherstellung des Lebensbedarfs von Asylbewerbern und ihnen insoweit rechtlich
gleichgestellten Ausländern maßgeblich sind, tragen vor diesem Hintergrund die
in der Anrechnung von Schmerzensgeld als Einkommen und Vermögen liegende Ungleichbehandlung
nicht.
a) Das Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen Funktion nach nicht der Deckung
des materiellen Bedarfs, den das Asylbewerberleistungsgesetz im Auge hat. Das
Bürgerliche Gesetzbuch gewährt in § 253 Abs. 2 BGB einen Geldleistungsanspruch
zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Schmerzensgeld dient vor allem
– wie auch im Falle der Angehörigen des Beschwerdeführers – dem
Ausgleich einer erlittenen oder andauernden Beeinträchtigung der körperlichen
und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen,
Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch
die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind (vgl. Vieweg, in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth (Hrsg.), JURIS Praxiskommentar BGB, Bd. 2.1,
2. Aufl. 2004, § 253 Rn. 7, 27) und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass
der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet
(vgl. BGHZ 18, 149 <154>). Daher kann die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG, soweit es um die Berücksichtigung des Schmerzensgeldes als Einkommen
oder Vermögen geht, nicht mit der Erwägung begründet werden, die Leistungen
auf der Grundlage dieses Gesetzes verfolgten lediglich das Ziel, dem Asylbewerber
für die Übergangszeit der Prüfung seines Antrags den Mindestbedarf an Lebensunterhalt
zu sichern. (…)
b) Auch andere das besondere Konzept des Asylbewerberleistungsgesetzes tragende
Gesichtspunkte rechtfertigen § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht, soweit die Vorschrift
auch Schmerzensgeld erfasst. Es liegt auf der Hand, dass ein Verzicht auf die
Berücksichtigung von Schmerzensgeld bei der Gewährung und Bemessung von Leistungen
nach diesem Gesetz nicht das Ziel des Gesetzgebers in Frage stellt, den Anreiz
zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern (vgl.
dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren
des Deutschen Bundestages <13. Ausschuss> vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008,
S. 13). Schmerzensgeld beruht nicht auf einer Quelle für den Erwerb von Einkommen,
die kalkulierbar ist und die zu erschließen vernünftigerweise von Asylbewerbern
angestrebt wird. Der Gesetzgeber muss daher nicht den Weg der Anrechnung eines
solchen Einkommens oder Vermögens in § 7 AsylbLG wählen, um zu verhindern, dass
der Leistungsempfänger über Geldmittel verfügt, mit denen er beispielsweise
die Kosten seiner Einschleusung nach Deutschland bezahlen könnte (vgl. dazu
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im Deutschen Bundestag,
BTDrucks 12/4451, S. 8). Schließlich stehen Asylbewerbern Ausgleichsleistungen
nach § 253 Abs. 2 BGB zu selten zur Verfügung, als dass der Gesetzgeber, würde
er sie bei der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
nicht berücksichtigen, sein Ziel gefährden könnte, den Aufwand für den Unterhalt
von Asylberechtigten in Deutschland spürbar zu vermindern (vgl. dazu BTDrucks
12/4451, a. a. O., S. 5, 6). (…)
C. I. 1. Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der
Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber
hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen
Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
2. Für den Erlass einer Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum
30. Juni 2007 zur Verfügung. Kommt eine fristgerechte Neuregelung nicht zu Stande,
so sind ab dem 1. Juli 2007 auf Einkommen oder Vermögen aus einer Entschädigung
in Geld für einen Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 2 BGB) bei Leistungsberechtigten
auf Grund des Asylbewerberleistungsgesetzes § 83 Abs. 2 und § 90 Abs. 3 Satz 1
SGB XII anzuwenden. (…)"
LSG Sachsen-Anhalt: Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG;
vorläufiger Rechtsschutz
Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 B 27/06 AY ER - (14 S., M9127)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss stellt das LSG Sachsen-Anhalt fest, dass ein Anspruch
auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG durch eine einstweilige Anordnung durchsetzbar
ist. Es äußert sich außerdem zu der Frage, wann Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sind. Im konkreten Fall von irakischen
Staatsangehörigen sieht es angesichts der Auskunftslage keinen Rechtsmissbrauch.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen
Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich
einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander,
es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an
den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs
ein bewegliches System (LSG Hessen, Beschl. v. 29.6.2005 - L 7 AS 1/05 ER; Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, RdNrn. 27 und 29 m. w. N.). (…)
Nach diesem Maßstab ist hier ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht
worden. Zwar können die Antragsteller von den derzeit gewährten Leistungen nach
§ 3 AsylbLG ihren Lebensunterhalt ohne Gefährdung der Existenz weiterhin bestreiten.
Dies folgt schon aus dem Umstand, dass sie seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet
bis heute von diesem Leistungssatz leben. Es ist auch davon auszugehen, dass
mit den Geldleistungen nach § 3 AsylbLG die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
Leben gewährleistet sind (so auch BVerwG, Beschluss v. 29.9.1998 - 5 B 82/97).
Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit aber schon aus dem Willen des Gesetzgebers,
der sich in § 2 Abs. 1 AsylbLG widerspiegelt. Danach sollen grundsätzlich alle
Asylbewerber nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten die Leistungen erhalten,
die dem soziokulturellen Existenzminimum entsprechen. Der für die ersten 36
Monate deutlich abgesenkte Leistungssatz wird nur für eine vorübergehende Zeit
als zumutbar angesehen. Bei einem länger dauernden Aufenthalt kann, auch wegen
der zu erwartenden sozialen Integration, auf diese geringeren Leistungen nicht
mehr zumutbar verwiesen werden, wenn nicht ausnahmsweise Gründe in der Person
vorliegen, welche die Absenkung rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 121).
Dabei lässt sich ein Anordnungsgrund nicht schon unter Hinweis auf die Entscheidung
des BVerfG vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05) verneinen, weil es das BVerfG für
zulässig hält, zur Vermeidung einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache
Leistungen nur mit einem Abschlag (im konkreten Fall 20 % der Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz) zuzusprechen. So liegt es nahe, dass nach mehr
als drei Jahren des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG, auch bei Anlegung
sozialhilferechtlicher Maßstäbe, ein Nachholbedarf entstanden ist (vgl. auch
LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B [ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 38]). Denn die seit Inkrafttreten des AsylbLG im Jahre 1993 nicht
mehr angehobenen Geldbeträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG, die gleichzeitig die Untergrenze
für den Wert der Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG bilden (Hohm in GK-AylbLG,
Stand März 2005, § 3 RdNr. 22), waren bereits im Oktober 2000 altersabhängig
um 14 % bis 28 % niedriger als die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(Hohm, a. a. O., RdNr. 95). Durch die zwischenzeitlich erfolgte Anhebung der
Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem SGB XII (Eckregelsatz in
Sachsen-Anhalt von 530,00 DM = 270,98 Euro auf 331,00 Euro) dürfte diese Differenz
auf bis zu 35 % gestiegen sein. Zudem würde es dem vom Gesetzgeber ausdrücklich
in Bezug genommenen Integrationsgedanken widersprechen, Asylbewerber auch nach
Ablauf von 36 Monaten weiterhin auf abgesenkte Leistungen zu verweisen. Denn
eine Verzögerung der nach dem Wortlaut der Entwurfsbegründung nicht unerwünschten
sozialen Integration (BT-Drucks. 15/420, S. 121) stellt – nicht nur für
den Leistungsempfänger – einen nachträglich nicht auszugleichenden Nachteil
dar. (…) Aus diesen Gründen ist auch keine Herabsetzung auf 80 % des
Regelsatzes nach dem SGB XII gerechtfertigt (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschl.
v. 27.3.2006 - L 3 ER 37/06 AY [ASYLMAGAZIN
5/2006, S. 31]).
Darüber hinaus wären Leistungsberechtigte bei einem generellen Ausschluss von
einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch
dann über längere Zeit gezwungen, ihr Leben weiter mit Leistungen zu bestreiten,
die unter der Schwelle des nach 36 Monaten Aufenthalt Zumutbaren liegen, wenn
Gründe hierfür mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen. Im Falle einer
in näherer Zukunft drohenden Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland
bestünde zudem die Gefahr der Verweigerung eines gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz
(GG) garantierten effektiven Rechtschutzes (so auch: OVG Bremen, Beschl. v.
6.9.2005, S 3 B 199/05 [ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 35]; SG Duisburg, Beschl. v. 19.7.2005, S 17 AY 13/05 ER [8 S.,
M6903]). Danach erscheint es den Leistungsberechtigten lediglich im Einzelfall
zumutbar, z. B. bei erheblichen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nicht zu klärenden Zweifeln am Bestehen des Anordnungsanspruches, bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens mit (niedrigeren) Leistungen nach § 3 AsylbLG wirtschaften
zu müssen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.5.2006 - L 20 B 14/06 AY ER
[ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 35];
Beschl. v. 21.12.2005 - L 20 (9) B 37/05 SO ER [8 S., M7914]).
Eine weitergehende, individualisierte Darlegung wesentlicher Nachteile für die
Antragsteller ist hier zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht notwendig,
weil an diesen nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Denn die Antragsteller
haben jedenfalls ab 10. Juli 2006 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit
einen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender
Anwendung des SGB XII. (…)
Unstreitig haben die Antragsteller über die Dauer von insgesamt 36 Monaten,
nämlich seit Oktober 1999, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Die Antragsteller
haben auch nicht die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.
Rechtsmissbräuchlich ist das Verhalten eines Asylbewerbers dann, wenn es erkennbar
der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, obwohl
eine Ausreise möglich und zumutbar wäre. Dabei muss das rechtsmissbräuchliche
Verhalten tatsächlich die Dauer des Aufenthalts beeinflusst haben (Mergler/Zink,
SGB XII Stand August 2004, § 2 AsylbLG RdNrn. 26, 28). In diesem Zusammenhang
ist auch zu beachten, dass gemäß dem Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Ablauf
von 36 Monaten die höhere Leistung der Regelfall ist. Dem gemäß liegt die objektive
Beweislast für das Vorliegen der anspruchsausschließenden Einwendung der Rechtsmissbräuchlichkeit,
die entgegen dem Regelfall ausnahmsweise zur weiteren Zahlung von Leistungen
nach § 3 AsylbLG führt, beim Leistungsträger (so auch Hohm in GK-AsylbLG, Stand
Februar 2006, § 2 AsylbLG RdNr. 92 f). Dem gemäss darf das Gericht den Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung zu Leistungen nach § 2 Abs. 1
AsylbLG nur dann ablehnen, wenn es ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach
Würdigung des gesamten vorliegenden Tatsachenstoffs für überwiegend wahrscheinlich
hält.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit ist ein unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff
und deshalb von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen. Nach der Intention
des Gesetzgebers soll mit der Einführung dieser Bestimmung der Anreiz zur missbräuchlichen
Antragstellung weiter eingeschränkt werden. Danach sollen alle Ausländer, die
rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts selbst beeinflussen, nach drei
Jahren nicht mehr den vollen Leistungsumfang entsprechend den Regelungen des
damaligen BSHG in Anspruch nehmen dürfen. Rechtsmissbräuchlichkeit setzt demnach
zunächst ein Verhalten voraus, das den Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert.
Ferner muss das Verhalten allein darauf abzielen, den Aufenthalt zu verlängern.
Insoweit ist die subjektive Vorwerfbarkeit eines Verhaltens 'wider besseres
Wissen' erforderlich. Schließlich muss zwischen dem Verhalten des Asylbewerbers
und der Aufenthaltsdauer ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Als Beispiele
für einen Rechtsmissbrauch wird in den Gesetzesmaterialien die Vernichtung des
Passes oder die Angabe einer falschen Identität genannt. Es soll zwischen den
Ausländern unterschieden werden, die unverschuldet nicht ausreisen können, und
denen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen (BT-Drucks.
15/420, S. 121). Die auch im Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG zum Ausdruck kommende
gesetzliche Intention korrespondiert mit der Richtlinie 2003/9/EG des Europäischen
Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliederstaaten. In dem dortigen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a ist als
Fall der möglichen Einschränkung oder Entziehung von gewährten Vorteilen genannt,
dass ein Asylbewerber den bestimmten Aufenthaltsort verlässt, seinen Melde-
und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend
das Asylverfahren während einer angemessenen Frist nicht nachkommt oder in einem
Mitgliedsstaat bereits einen Antrag gestellt hat. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners findet die Richtlinie auch im Falle abgelehnter Asylbewerber
Anwendung für die Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, da dieser nicht zwischen
Leistungsbeziehern vor und nach Ablehnung ihres Asylantrages unterscheidet (vgl.
LSG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2006 - L 4 B 84/06 ER AY [ASYLMAGAZIN
7–8/2006, S. 54]). Für das Vorliegen von Rechtsmissbräuchlichkeit
ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen
aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert. In diesen Fällen sieht § 1 a
AsylbLG nämlich eine weitere Absenkung der Zuwendungen vor. (…)
Ein die Aufenthaltsdauer verlängerndes Verhalten i. S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG
kann hier alleine im Unterlassen einer freiwilligen Ausreise gesehen werden.
Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass allein eine fehlende freiwillige
Ausreise unter (bloßer) Ausnutzung einer bestehenden Rechtsposition der Duldung
nicht ausreicht, um Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen (Beschl. v. 26.7.2006
- L 8 B 8/06 AY ER; so auch LSG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2006 - L 4 B 84/06
ER AY; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.3.2006 - L 8 B 13/05 AY ER
[ASYLMAGAZIN 7–8/2006,
S. 55]; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.05.2006 - L 20 B 14/06 AY
ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.12.2005 - L 7 AY 51/05 [ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 38]; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05).
Für diese Auslegung spricht auch gerade die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gruppenbildung
zwischen denjenigen Ausländern, die unverschuldet nicht ausreisen können und
denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht 'rechtsmissbräuchlich' nicht nachkommen
(BT-Drucks. 15/420, S. 121). Um allein die unterlassene Ausreise als Missbrauch
i. S. dieser Gruppenbildung werten zu können und damit ein bestimmtes Ergebnis
für die Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erhalten, müsste man hier das Wort
'rechtsmissbräuchlich' als überflüssig betrachten. (…)
Für die hier favorisierte Auslegung spricht aus Sicht des Senates entscheidend,
dass der Gesetzgeber die erhöhten Leistungen nicht mit einem bestimmten aufenthaltsrechtlichen
Status verknüpft hat. So haben den Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
allgemein alle 'Leistungsberechtigten', also auch die Leistungsberechtigten
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, die nur eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes
besitzen. Dieser Personenkreis definiert sich gerade dadurch, dass er grundsätzlich
ausreisepflichtig ist, wenn auch die Abschiebung – unabhängig von der
Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise – vorübergehend ausgesetzt wurde.
Dem entsprechend müssen nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG und der Systematik
dieses Gesetzes weitere Umstände hinzutreten, um die fehlende Ausreise trotz
bestehender Verpflichtung und Möglichkeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen
zu lassen.
Umstände, die einen Rechtsmissbrauch i. S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG begründen
könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hält es der Senat
nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller nur deshalb nicht
ausreisen, um weiter Leistungen nach dem AsylbLG beziehen zu können oder damit
andere im dargelegten rechtlichen Rahmen zu missbilligende Ziele verfolgen.
Der Senat hält es für wahrscheinlicher, dass die Antragsteller – entsprechend
ihrem Vortrag – durch die gegenwärtigen Verhältnisse in ihrem Heimatland
zu ihrem Verhalten veranlasst werden. So verweisen sie auf einen Bericht des
UNHCR zur Möglichkeit der Rückkehr irakischer Flüchtlinge von September 2005
[ASYLMAGAZIN 10/2005,
S. 12] und auf einen Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Republik Irak des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006. Nach dem Bericht
des UNHCR kann eine Rückkehr oder Rückführung von Flüchtlingen allenfalls in
die drei nordirakischen Kurdenprovinzen befürwortet werden. (…)
Da die Antragsteller vor ihrer Ausreise in Bagdad wohnten, ist es nicht wahrscheinlich,
dass sie im Norden des Iraks noch über so gute Beziehungen verfügen, wie diese
in den zitierten Berichten als Voraussetzung auch für eine freiwillige Rückkehr
selbst in die Nordprovinzen des Iraks genannt werden. Dem gemäss handelt es
sich bei den von den Antragstellern genannten Gründen für ihr Verbleiben trotz
bestehender Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise auch nicht um unbegründete
Ängste oder objektiv nicht nachvollziehbare Bedenken. (…)"
Einsender: RA Dr. Kunz, Dessau
Rechtsprechung:
LSG Sachsen: Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengelds II gemäß
§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ist verfassungsrechtlich zulässig.
Beschluss vom 5.9.2006 - L 3 B 128/06 AS-ER - (7 S., M9030)
LSG Hessen: Prozesskostenhilfe für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Klage auf Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG
in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes, da die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz
nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Beschluss vom 30.8.2006 - L 6 B 165/06 EG - (3 S., M8981)
SG Berlin: Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG an ausreisepflichtige
Ausländer setzt nicht die Vorlage einer sog. Grenzübertrittsbescheinigung voraus.
Beschluss vom 11.5.2006 - S 88 AY 32/06 ER - (6 S., M9116)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Kein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß
§ 8 Abs. 1 StAG, wenn der Ausländer untergetaucht ist oder sich im Kirchenasyl
befindet (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 13.9.2006 - 1 R 17/06 - (12 S., M9010)
VG Aachen: Verliert das Elternteil eines Kindes, von dem das Kind nach
§ 4 Abs. 1 StAG seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, rückwirkend wegen
der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit
(§ 25 StAG), hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben; Zeiten,
in denen das Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, werden nicht
auf die Acht-Jahres-Frist nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StAG angerechnet.
Beschluss vom 28.8.2006 - 6 L 328/06 - (5 S., M8924)
LG Lüneburg: Wohnungsdurchsuchung bei bloßer Vermutung unzulässig
Beschluss vom 18.10.2006 - 10 T 15/06 - (4 S., M9111)
"(…) Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zwar ist die angefochtene Maßnahme bereits erledigt, die Beschwerde bleibt aber
auch nach Vollzug einer richterlichen Anordnung zulässig, wenn sie mit tiefgreifenden
Grundrechtseingriffen verbunden ist und ihrer Natur nach häufig vor einer möglichen
weiteren gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet ist, wie dies bei der
Anordnung einer Durchsuchung der Fall ist.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Es kann dahin stehen, ob der Ausländerbehörde zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung
grundsätzlich das Instrumentarium der Durchsuchungen auf Grundlage des Nds.
SOG zur Verfügung steht oder sie auf die im AufenthG geregelten Maßnahmen beschränkt
ist, weil hier jedenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung
gem. § 24 Nds. SOG nicht vorlagen.
Das Amtsgericht hat die Anordnung auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 Nds. SOG gestützt, also
darauf, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung eine
Sache befindet, die gem. § 26 Nr. 1 Nds. SOG sichergestellt werden darf. Solche
Tatsachen lagen hier jedoch nicht vor. Der Landkreis Celle hat in seinem Antrag
vom 01.02.2006 lediglich ausgeführt, dass die Erfahrung der täglichen Arbeit
zeige, dass Identitätsnachweise dann auftauchten, wenn sie benötigt werden und
es deshalb für ausgeschlossen zu erachten sei, dass ein in Deutschland lebender
Ausländer alle Identitätsnachweise vernichtet. Diese Argumentation hat das Amtsgericht
in dem angefochtenen Beschluss übernommen.
Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Tatsache, sondern lediglich um eine
Vermutung, die zwar auf konkreten Erfahrungen der Ausländerbehörde beruhen mag,
die aber die Anordnung der Durchsuchung gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 Nds. SOG nicht
zu rechtfertigen vermag. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
OLG Thüringen: Keine Auslieferungshaft, wenn das Auslieferungsersuchen
nicht erkennen lässt, welches konkrete Verhalten zur Last gelegt wird; Auslieferungshaft
ist unverhältnismäßig und daher rechtswidrig, wenn die Bewilligungsbehörde die
notwendige Sachaufklärung dem OLG und der Generalstaatsanwaltschaft überlässt
und so gegen das Beschleunigungsgebot verstößt.
Beschluss vom 18.10.2006 - Ausl. 8/06 - (9 S., M8954)
OLG Hamburg: Keine Auslieferung, wenn ausländisches Urteil gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt (hier: Staatssicherheitsgericht in
der Türkei) (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 6.10.2006 - Ausl 32/06 - (3 S., M8957)
Home: Informationsverbund Asyl e.V.