Aus der Beratungspraxis

Die Neuregelung der Ausbildungsförderung für MigrantInnen*

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin

BAföG in der Fassung des 22. BAföG-ÄndG
§ 8 Staatsangehörigkeit:

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet:

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des FreizügG/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem AufenthG besitzen,
3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des FreizügG/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge ... anerkannt und in ... Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ...

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des AufenthG oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Ausländer konnten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG bisher nur in wenigen Fällen aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status beanspruchen. Voraussetzung war in der Regel eine dreijährige Erwerbstätigkeit der Eltern vor Beginn der Ausbildung. Diese Voraussetzung erfüllen aus humanitären Gründen bleibeberechtigte Flüchtlinge häufig nicht. Im Ergebnis führte dies häufig zu untragbaren Situationen, da während einer dem Grunde nach nach BAföG förderungsfähigen Ausbildung in der Regel auch keine Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II geleistet wird.

Mit dem vom Bundestag am 16.11.2007 in 2. und 3. Lesung beschlossenen 22. BAföG-Änderungsgesetz wurden jetzt die Ansprüche von Ausländern auf Ausbildungsförderung neu geregelt.1 Die bei Redaktionsschluss dieses Beitrags noch ausstehende Zustimmung des Bundesrates am 20.12.2007 gilt als sicher. Ausländer erhalten künftig Ausbildungsförderung auch unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit ihrer Eltern, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, mit der sie voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben können. Die in § 8 BAföG und § 63 SGB III neu geregelten Ansprüche von Ausländern auf Ausbildungsförderung treten – anders als die erst ab Oktober 2008 wirksame 10%ige Erhöhung der BAföG-Beträge – bereits am Tag nach Verkündung im BGBl in Kraft, voraussichtlich im Laufe des Januars 2008.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die MigrantInnen und Flüchtlinge, die bereits bisher einen Zugang zu Ausbildungsförderung hatten, sowie über die Erweiterung der Ansprüche durch das 22. BAföG-ÄndG. Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen auch die übrigen Voraussetzungen nach dem BAföG (materielle Bedürftigkeit, Altersgrenze, förderungsfähige Ausbildung etc.) erfüllt sein.2

Anspruch aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status

Folgende Ausländer haben sowohl nach dem bis Ende 2007 geltenden § 8 Abs. 1 BAföG a. F. als auch nach § 8 Abs. 1 und 2 BAföG n. F. aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status Anspruch auf Ausbildungsförderung:

Der Anspruch der Ehepartner von Deutschen, Unionsbürgern, EWR-Angehörigen und Schweizern besteht weiter, wenn sie getrennt leben oder die Ehe aufgelöst wird (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BAföG a. F., § 8 Abs. 4 BAföG n. F.). Auf die Dauer der Ehe kommt es nicht an.

Nach der Rechtsprechung des EuGH haben darüber hinaus Anspruch auf BAföG:

Der Gesetzgeber hat es versäumt, die genannten Ansprüche von Kindern türkischer Arbeitnehmer und Unionsbürgern gesetzlich klarzustellen. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföG-VwV) enthält bislang keinen Hinweis hierzu. Der Anspruch ist daher gegebenenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH gerichtlich durchzusetzen.

Anspruch aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Eltern

Ausländer konnten bisher nach § 8 Abs. 2 BAföG a. F. einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Aufenthaltsstatus durch eine mehrjährige Erwerbstätigkeit erwerben. Diese Möglichkeit bleibt nach dem 22. BAföG-ÄndG auch künftig bestehen (§  8 Abs. 3 BAföG n. F.).

Voraussetzung ist, dass zumindest ein Elternteil hier während der letzten sechs Jahre insgesamt mindestens drei Jahre erwerbstätig war oder dass der Antragsteller selbst vor Beginn der Ausbildung fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig war. Letzteres ist zu Beginn einer Ausbildung nur selten der Fall, so dass in der Praxis vor allem die Erwerbstätigkeit der Eltern maßgeblich ist. Werden die Zeiten der Erwerbstätigkeit der Eltern erst im Laufe der Ausbildung erfüllt, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch (§ 8 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz BAföG a. F., §  8 Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz BAföG n. F.). Zeiten eigener Erwerbstätigkeit müssen hingegen zu Beginn der Ausbildung erfüllt sein.

BAföG-VwV, Rechtsprechung und Kommentierung verlangen unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des BAföG über den Wortlaut des § 8 Abs. 2 BAföG a. F. hinaus, dass im betreffenden Zeitraum ein existenzsicherndes Einkommen erzielt, Steuern vom Einkommen gezahlt und keine Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen wurden.10 Auch Zeiten einer betrieblichen Ausbildung sollen nicht zählen.11 Nach der Begründung zu § 8 Abs. 2 BAföG a. F.12 sollte mit der vorausgesetzten Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung getragen werden, "dass die Arbeit dieses Personenkreises nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass ihr (der Bundesrepublik) Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung möglich sind".

Das 1971 geschaffene BAföG stammt aus der Zeit der Gastarbeiteranwerbung. Die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung des § 8 ist seitdem gültig, auch wenn sie zwischenzeitlich mehrfach modifiziert wurde. Ausländer besaßen seinerzeit grundsätzlich nur ein befristetes, an den Arbeitsvertrag gekoppeltes Aufenthaltsrecht. Dies erklärt die Koppelung der Ausbildungsförderung an eine vorherige Erwerbstätigkeit der Eltern bzw. des Antragstellers selbst und mag im Hinblick auf die damalige aufenthaltsrechtliche Absicherung und den damaligen Aufenthaltszweck der "Gastarbeiter" auch eine Auslegung des Erwerbstätigkeitsbegriffes im genannten Sinne rechtfertigen.

Die dargestellte einschränkende Auslegung des Erwerbstätigkeitsbegriffes gegen den Wortlaut des § 8 Abs. 2 BAföG a. F. ist jedoch im Hinblick auf die seit Inkrafttreten des BAföG wesentlich verbesserte aufenthaltsrechtliche Position der Migranten, die geänderte Lage am Arbeitsmarkt – das BAföG stammt aus der Zeit der Vollbeschäftigung –, die aktuelle soziale Lage der Migranten und die Zielsetzung des BAföG nicht mehr vertretbar. BAföG für MigrantInnen wäre bei einschränkender Auslegung des Erwerbstätigkeitsbegriffes nicht nur bei zu hohem Elterneinkommen, sondern auch bei zu geringem Elterneinkommen sowie – wegen der dann gegebenenfalls wegfallenden Einkommenssteuer – für Familien mit mehreren Kindern ausgeschlossen, ebenso im Fall eines ergänzenden Arbeitslosengeld II-Anspruchs. BAföG stünde nur noch einer kleinen Mittelschicht in einem nach oben und unten eng begrenzten Einkommenskorridor zur Verfügung. Sinn und Zweck des BAföG13 werden durch diese überzogene Auslegung des § 8 Abs. 2 BAföG a. F. auf den Kopf gestellt. Jedenfalls eine legale, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist daher als "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 8 Abs. 2 BAföG a. F. anzurechnen, auch wenn ergänzende Sozialleistungen bezogen werden.

Von der Erwerbstätigkeit des Elternteils kann abgesehen werden, wenn sie aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeübt wurde und er hier mindestens sechs Monate erwerbstätig war (§ 8 Abs. 2 S. 3 BAföG a. F., § 8 Abs. 3 S. 2 BAföG n. F.). Gründe sind laut BAföG-VwV insbesondere Krankheit, Erziehungsurlaub i. S. d. Bundeserziehungsgeldgesetz, Arbeitslosengeld I-Bezug,14 Fortbildung und Umschulung. Die Voraussetzungen sind laut BAföG-VwV auch erfüllt, wenn ein Elternteil nach einer im Inland ausgeübten mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit verstorben ist. Die sechsmonatige Erwerbstätigkeit kann laut BAföG-VwV auch vor den grundsätzlich maßgeblichen sechs Jahren liegen.15 Ein ausländer- oder asylrechtliches Arbeitsverbot dürfte demgegenüber nicht als nicht zu vertretender Hinderungsgrund zählen.16

Erweiterung des Anspruchs aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status

Durch das 22. BAföG-ÄndG wird der Kreis der Ausländer, die Zugang zu BAföG-Leistungen haben, deutlich erweitert. Zusätzlich zu den in diesem Beitrag eingangs genannten, schon bisher anspruchsberechtigten Ausländern erhalten nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG n. F. ab 2008 auch die folgenden Ausländer unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit aufgrund ihres Aufenthaltsstatus Ausbildungsförderung:

Für die vierjährige Wartefrist ist ein ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland erforderlich, wobei Unterbrechungen bis sechs Monate unberührt bleiben (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Es zählen nur Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthaltes, einschließlich Zeiten mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG n. F.).

Der Förderungsanspruch aufgrund eigener Erwerbstätigkeit oder einer Erwerbstätigkeit der Eltern bleibt daneben wie bisher unverändert als zusätzliche Möglichkeit bestehen (§ 8 Abs. 3 BAföG n. F., vgl. dazu oben).18

Keinen Anspruch allein aufgrund des Aufenthaltsstatus haben demnach auch künftig asylsuchende und geduldete Ausländer, Ausländer mit einer nur zum Zwecke des Studiums, einer Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit erteilten Aufenthaltserlaubnis (§§ 16–21 AufenthG), Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24, 25 Abs. 4 S. 1 oder 25 Abs. 4 a AufenthG sowie Unionsbürger und ihre Familienangehörige, die kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige, Daueraufhältige oder aufgrund einer in inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung stehenden vorherigen Erwerbstätigkeit besitzen. Diese Ausländer können gegebenenfalls jedoch einen Förderungsanspruch aufgrund eigener Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit der Eltern erwerben. Keinen Anspruch allein aufgrund des Aufenthaltsstatus erhalten Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG.19

Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung hat Ende Juli 2007 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die erwartete BAföG-Reform jungen MigrantInnen in Ausbildung oder Studium übergangsweise Arbeitslosengeld II als Darlehen nach der Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II gewährt werden soll. Eine entsprechende Weisung ist an die Jobcenter/ARGE ergangen.20

Altersgrenze 30 Jahre

Voraussetzung einer Förderung nach dem BAföG ist in der Regel, dass der Antragsteller bei Beginn der geförderten Ausbildung noch keine 30 Jahre alt ist. Ein Überschreiten der Altersgrenze ist gemäß § 10 Abs. 3 BAföG möglich

Voraussetzung einer Förderung ist in allen o. g. Fällen, dass das Studium bzw. die Ausbildung ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses aufgenommen wird, z. B. nach Flüchtlingsanerkennung und dem damit verbundenen Wegfall eines ausländer- oder asylrechtlichen (faktischen) Studierverbots, oder nach Erlangen der Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg.

Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III

Sinngemäß dieselben Voraussetzungen wie nach § 8 BAföG zu aufenthaltsrechtlichem Status bzw. Erwerbstätigkeitszeiten enthält § 63 SGB III für den Zugang ausländischer Jugendlicher zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Die BAB stellt ähnlich wie das BAföG den Lebensunterhalt während einer betrieblichen oder überbetrieblichen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme sicher, gegebenenfalls auch ergänzend zu einer zu geringen Ausbildungsvergütung. Im Falle einer rein schulischen Berufsausbildung werden hingegen Leistungen nach BAföG gewährt. Voraussetzungen und Höhe der BAB sind in §§ 59 bis 76 SGB III geregelt. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Auszubildenden zu stellen.25

Anders als nach § 8 BAföG kann nach § 63 SGB III von der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteiles ganz abgesehen werden, wenn diese aus einem von dem Elternteil nicht zu vertretenden Grund nicht ausgeübt wurde. Wenn der Auszubildende in den Haushalt eines Verwandten aufgenommen wurde, kann die dreijährige Erwerbstätigkeit auch von dem Verwandten erbracht werden, wenn der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Ausbildungsbeginn rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Eine Altersgrenze gibt es bei der BAB nicht, allerdings ist nur eine erstmalige berufliche Ausbildung förderungsfähig (§ 60 Abs. 2 SGB III).

Durch Artikel 2 des 22. BAföG-ÄndG wurde der Anspruch aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status nach § 63 SGB III auf denselben Personenkreis erweitert wie nach § 8 BAföG. Die bisher nach § 63 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz SGB III genannte zusätzliche Voraussetzung einer voraussichtlichen Erwerbstätigkeit nach Ende der Ausbildung entfällt.

Leistungen für Auszubildende nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG

Außer in Härtefällen oder bei einem nicht durch die Ausbildung bedingten Unterhaltsbedarf sind während einer dem Grunde nach BAföG oder SGB III förderungsfähigen Ausbildung keine Leistungen nach SGB II, AsylbLG (§ 2) oder SGB XII möglich. Dies gilt nicht, wenn lediglich das "Mini-BAföG" bzw. "Mini-BAB" von derzeit 192 Euro im Monat beansprucht wird. Seit dem 1. Januar 2007 ist zudem bei einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (nicht für Studierende) nach dem neuen § 22 Abs. 7 SGB II von der Jobcenter/ARGE ein ergänzender Zuschuss für Miete und Heizung zu erbringen, wenn BAföG oder BAB insoweit keine ausreichende Förderung vorsehen.26

Fußnoten:

* Vorabdruck aus der in Kürze erscheinenden Neuauflage des Leitfadens von Georg Classen "Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge", von Loeper Literaturverlag Karlsruhe, www.vonloeper.de, Januar 2008, ISBN 9783860594162.
1 BT-Drs. 16/5172 vom 27.4.2007, http://dip.bundestag.de/btd/16/051/1605172.pdf und BT-Drs. 16/7214 vom 15.11.2007, http://dip.bundestag.de/btd/16/072/1607214.pdf.
2 Ausführliche Infos zum BAföG, Antragsformulare, Adressen der zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung unter www.bafoeg.bmbf.de.
3 Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11.7.2006 3 A 8/06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2070.pdf: BAföG aufgrund planwidriger Gesetzeslücke in § 8 Abs. 1 BAföG für Flüchtlinge, für traumatisierte Bosnier und deren Kinder, die wegen ihrer Verfolgungssituation aufgrund ministeriellen Erlasses auf Dauer bleibeberechtigt sind; VG Aachen, Urteil vom 18.11.2003 5 K 1122/02: BAföG aufgrund Bleiberechtserlass für politische Iran-Flüchtlinge; BVerwG, Urteil vom 27.9.1995 11 C 1.95 InfAuslR 1996, 76 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2071.pdf: BAföG aufgrund planwidriger Gesetzeslücke im damaligen § 8 Abs. 1 BAföG auch für Konventionsflüchtlinge.
4 Der hier lebende Elternteil oder Partner muss ein Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU besitzen, d. h. sich in Deutschland legal aufhalten. Der Anspruch der Familienangehörigen von Schweizern ergibt sich aus dem Gesetz zum Abkommen EU-Schweiz, BGBl II 2001, 810 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/EU_Schweiz.pdf, vgl. BAföGVwV Nr. 8.1.2, www.bafoegrechner.de/FAQ/gesetz.php. Der Anspruch besteht auch, wenn der Studierende/Auszubildende selbst Drittstaater ist, und auch bei Einreise zum Zweck des Studiums bzw. der Ausbildung.
5 Unabhängig vom Nachweis einer Lebensunterhaltsicherung haben dieses Recht nur die Familienangehörigen von Arbeitnehmern und Selbstständigen, nicht jedoch von Studierenden, Rentnern u. a. (vgl. §§ 3 und 4 FreizügG/EU).
6 Vgl. Nr. 8.1.13 BAföGVwV, www.bafoegrechner.de/FAQ/gesetz.php.
7 Vgl. EuGH, Urteil vom 15.3.2005 C209/ 03 (Bidar) InfAuslR 2005, 230 = NJW 2005, 2055, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2068.pdf: Anspruch auf Studienbeihilfe für einen Franzosen, der vor Beginn seines Studiums bereits drei Jahre in Großbritannien die Schule besucht und dort bei seiner Großmutter gelebt hatte.
8 EuGH, Urteil vom 7.7.2005 C374/ 03 (Gürol) NVwZRR 2005, 855 = InfAuslR 2005, 354 (8 S., M7490). Im entschiedenen Fall ging es um die BAföGFörderung für ein zeitweise im Ausland (Türkei) durchgeführtes Studium. Der Anspruch der türkischen Studentin wurde bejaht, weil ihr "ordnungsgemäßer Wohnsitz" im Sinne des Art. 9 ARB 1/80 bei den in Deutschland als Arbeitnehmer lebenden türkischen Eltern als weiter bestehend anzusehen ist, obwohl das Studium in Deutschland außerhalb des Wohnortes der Eltern und zeitweise in der Türkei durchgeführt wurde. Vorliegend ging es (nur) um das sog. "AuslandsBAföG", weshalb der Anspruch natürlich erst recht für die BAföGFörderung eines im Inland durchgeführten Studiums gilt.
9 Vgl. www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Gesetze und Verordnungen
10 BAföG-VwV Nr. 8.2.6; darüber hinausgehend (erwerbstätig ist nur, wer Lohnsteuer zahlt): VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 21.11.2003 - 7 S 1441/03 - FamRZ 2004, 1827; einschränkend (es reicht, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden): VG Hannover, Urteil vom 25.4.2006 - 10 A 8489/05 - und - 10 A 1339/06 - www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2069.pdf sowie OVG NRW, Urteil vom 30.10.1991 - 16 A 1577/91 - FamRZ 1992, 867 (selbstständige Tätigkeit, die typischerweise zur Entrichtung von Steuern führt, reicht aus, der Elternteil muss sich und seine Familie nicht aus der Tätigkeit unterhalten können).
11 Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG-Kommentar, 4. Aufl., § 8 Rn. 21.
12 BT-Ds. 06/1975 vom 18.3.1971, S. 25.
13 Vgl. § 1 BAföG. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG-Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rn. 4 nennt als Ziele die "Ausschöpfung der Bildungsreserven in der Bevölkerung" sowie die Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen, unabhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Situation. Zu beachten ist zudem das in internationalen Verträgen verankerte, den Zugang zu den Hochschulen einschließende Recht auf Bildung (Art. 13 IP-WSK, Art. 2 2. ZP zur EMRK, Art. 28 UK-KRK).
14 Ggf. auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne ALG I-Bezug, sofern der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG-Kommentar, 4. Aufl., § 8 Rn. 28).
15 Nr. 8.1.10 und 8.1.11 BAföG-VwV, www.bafoeg-rechner.de/FAQ/gesetz.php.
16 A. A. VGH Hessen, Beschluss vom 14.12.1993 - 9 TG 2275/93.
17 Vgl. Art. 16 ff. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG).
18 Bisher § 8 II, künftig §  8 III BAföG.
19 Vgl. zum Anspruch auf Ausbildungsförderung Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 b der Daueraufhältigenrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG).
20 Pressemitteilung der Integrationsbeauftragten vom 26.7.2007; Agentur für Arbeit Geschäftsanweisung Nr. 30/07 vom 2.8.2007 - SP II 21 – II-1101 - www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/bafoeg.html.
21 Vgl. BVerwG Urteil vom 28.4.1998 5 C 5/97 NVwZBeilage 1998, 481.
22 Nr. 10.3.4a BAföGVwV, www.bafoegrechner.de/FAQ/gesetz.php.
23 Nr. 10.3.4 BAföGVwV, www.bafoegrechner.de/FAQ/gesetz.php bei der Prüfung der Frage, ob die Ausbildung früher begonnen werden konnte, bleibt eine Orientierungsphase von bis zu drei Jahren zwischen Schulabschluss und Beginn der Kindererziehung außer Betracht.
24 Vgl. dazu BVerwG Urteil vom 12.12.2002 5 C 38/01 FamRZ 2003, 1185.
25 Informationen zur BAB finden sich unter www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen & Bürger > Ausbildung > Finanzielle Hilfen > Berufsausbildungsbeihilfe. Vgl. auch "DA Berufsausbildungsbeihilfe § 23, §§ 60–76 a SGB III", www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitnehmer. Der BAB-Antragsvordruck steht im Internet nicht zur Verfügung. Vgl. zur Berechnung und Voraussetzungen der BAB auch "Leitfaden für Arbeitslose", www.fhverlag.de, Kapitel M "Berufliche Ausbildung – BAB".
26 Siehe zu alledem ausführlich Kapitel 5.5 des Leitfadens von Georg Classen "Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge", Loeper Verlag Karlsruhe, www.vonloeper.de, Januar 2008.

 

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