Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes – Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht – gelten die
folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder
humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie
von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei
unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen
(s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die
Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder
beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS
e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten
laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein
entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den
vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren
Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der
Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
IOM: Basisinformationen zu Rückkehrbedingungen, u. a. Gesundheitsversorgung, Wohnungswesen, Bildungssystem und Arbeitsmarkt, in Afghanistan, Albanien, Angola, Guinea, Kamerun, Iran, Nigeria, Russische Föderation, Sierra Leone, Simbabwe, Sri Lanka, Ukraine (engl., teilweise auch dt.).
Berichte 2007: "Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern – IRRICO" (ID 85307–85327)
M. A. Rahjo (UNHCR): Notwendigkeit internationalen Schutzes
Mohammad Aziz Rahjo, UNHCR Kabul, Presentation on UNHCR Considerations, in: ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz, Bericht vom November 2007: "Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar, Wien 21.–22. Juni 2007" (ID 85553)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mohammad Aziz Rahjo ist Associate Protection Officer bei UNHCR Kabul. Die nachfolgenden Zitate sind der Dokumentation des von ACCORD veranstalteten Herkunftsländerseminars im Juni 2007 in Wien entnommen, die darüber hinaus umfangreiche Informationen zur politischen und zur Sicherheitslage in Afghanistan enthält. Die hier zitierte Präsentation lehnt sich an das noch nicht veröffentlichte UNHCR-"Update on International Protection Considerations on Afghanistan" an. UNHCR spricht sich darin vor dem Hintergrund einer allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage dafür aus, Personen aus verschiedenen Regionen Afghanistans zumindest komplementären Schutz zu gewähren. Darüber hinaus wendet sich UNHCR gegen Rückführungen von Personen, wenn diese am Zielort der Rückkehr nicht über familiäre oder soziale Bindungen verfügen. Dies gelte auch für städtische Regionen.
Aus dem Dokument:
"(…) The security situation, typified by heightened levels of anti-government violence, is deteriorating. The recent upsurge in violence in the south, southeast, east, west and central regions of the country poses serious risks to Afghanistan’s political, economic and social gains. In fact, the severity and consistency of incidents attributed to anti-government elements as well as the number and intensity of military operations, once again have made personal security the paramount concern of most Afghans.
The negative impact on economic growth in affected regions is equally a real concern. If not effectively and urgently addressed, the insurgency could have a profoundly negative impact on the considerable achievements of the process, initiated with the Bonn Agreement and the subsequent Afghanistan Compact. (…)
10. Complementary Protection
(…) In the context of Afghanistan, UNHCR advocates for complementary forms of protection being considered for persons originating from areas where any or several of the following features have been reported or observed within the past months:
Any or several of such threats have been observed or reported within the past several months in Afghanistan. With regard to the situation, as of October 2007, this would apply to a number of areas in the south, south east, north, north-east, east, west and the central region of Afghanistan19. Insecurity has also greatly affected freedom of movement in areas currently affected by the insurgency and other criminal actors seriously disrupting civilian, commercial and government activities. Hence, Afghans travelling through unsafe areas are exposed to high risks of indiscriminate violence. Specific security risks faced by Afghans travelling through unsafe areas include being caught in ambushes, aerial bombings, cross fire as a result of military operations and harassment at insurgent checkpoints. Afghans perceived to be associated, in any way, with the international community are deemed to be particularly at risk when travelling through insurgency affected areas.
UNHCR considers that Afghans should not be reasonably expected to travel through unsafe areas to reach their final destination. (…)
12. Internal flight alternative/Internal relocation alternative
(…) Willingness & ability of the state to protect:
UNHCR requests countries of asylum not to consider internal flight or relocation alternative if a person has a well-founded fear of persecution (NSA) in localized manner in an area of Afghanistan. The freedom that non-state agents of persecution are enjoying, many of them having official positions, enables them to easily find their target trough organized criminal groups – ’news travels fast’ in Afghanistan. Non-State Agents are above the law at the local and central levels and, in some cases, associated to the local administration. Local NSA can be linked to and protected by more powerful and influential actors. The state authorities are unable to provide protection against risks emanating from these actors, who largely operate with impunity.
Reasonableness of relocation:
It must also be reasonable for a claimant to relocate. UNHCR continues to advise against resorting to Internal Flight Alternative (IFA) in the Afghan context, considering elements of safety and security, human rights standards as well as options for economic survival (lack of employment and other opportunities). Traditional social safety network is the main protection and coping mechanism for most Afghans. Afghans rely on these structures and links for their safety as well as for economic survival, including access to accommodation and an adequate level of subsistence. Furthermore, the protection provided by families and tribes is limited to areas where family or community links exist. It is therefore very unlikely that Afghans will be able to lead a relatively normal life in a location other than one’s place of origin or residence without facing undue hardship. UNHCR advises against the relocation to areas where an individual has no effective links, including in urban areas of the country. (…)"
18 For further information on 'warlordism' and the local security architecture
in Afghanistan, see: Conrad Schetter/Rainer Glassner/Masood
Karokhail: 'Beyond Warlordism. The Local Security Architecture in Afghanistan'
International Politics and Society No. 2/2007,
http://www.fes.de/ipg/arc_07_d/02_07_d/pdf/10_Schetter_US.pdf.
19 Owing to the rapidly changing security environment, UNHCR maintains
a watching brief on the developments of the security situation in
various areas of Afghanistan.
Rechtsprechung:
VG München: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung für frühere Lehrerin an Mädchenschule, die inzwischen einen "westlichen" Lebensstil angenommen hat.
Urteil vom 14.8.2007 - M 23 K 07.50455 - (5 S., M11956)
Länderberichte:
IRIN: Nach Schätzung der Unabhängigen Menschenrechtskommission wurden in den vergangenen elf Monaten über 1400 Zivilisten bei bewaffneten Auseinandersetzungen getötet, darunter viele Kinder (engl.).
Bericht vom 27.11.2007: "Children increasingly affected by conflict" (ID 87057)
Deutsche Botschaft Kabul: Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in Kabul; zwei im Jahr 2005 registrierte Psychiater sind nach Angaben des Gesundheitsamts nicht lokalisierbar, dem Amt sind keine Psychologen oder Psychotherapeuten bekannt; Zahl und Verfügbarkeit von Behandlungsplätzen können nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden; verschiedene Arten der Psychotherapie sind dem Gesundheitsamt Kabul nicht bekannt.
Stellungnahme vom 22.8.2007 an BAMF (2 S., A0345, siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Der am 11. September 2007 verhaftete Kamal Akkache wird offenbar vom militärischen Geheimdienst DRS (Département du renseignement et de la sécurité) ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; er war in den neunziger Jahren wegen Mitgliedschaft in islamistischer Gruppe zu 6-jährigen Haftstrafe verurteilt worden (engl.).
Urgent action 307/07 vom 14.11.2007 (ID 86151)
Länderberichte:
Amnesty international: Verurteilung des Journalisten Eynulla Fatullajew zu weiteren achteinhalb Jahren Haft u. a. wegen "Terrorismus" und Steuerhinterziehung; er war erst im April zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden; die von ihm herausgegebenen Zeitungen Gündelik Azerbaycan und Realny Azerbaijan haben nach einer Kampagne der Regierung ihr Erscheinen eingestellt (engl.).
Bericht vom 1.11.2007: "Prisoner of conscience sentenced to a further eight and a half years’ imprisonment [EUR 55/016/2007]" (ID 85191)
Transkaukasus Institut: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Störungen, z. B. einer PTBS; kein legaler Zugang zu neueren Medikamenten; kostenlose Behandlung in der Praxis nicht möglich; Gewährung von Sozialleistungen abhängig von Bestechung oder sonstiger Einflussnahme.
Bericht vom 26.10.2007: "Behandlung psychischer Krankheiten, insbesondere neurotischer, stressbezogener und somatoformer Störungen (etwa einer PTBS), in der Republik Aserbaidschan" (ID 85219)
Länderbericht:
Amnesty international: Rajshahi: Berichten zufolge wurde der Menschenrechtsaktivist Jahangir Alam Akash bei seiner Festnahme durch Angehörige des Rapid Action Battalion am 24. Oktober 2007 schwer gefoltert (engl.).
Urgent action 285/07 vom 1.11.2007 (ID 85183)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Asylanerkennung für Aktivistin einer protestantischen Untergrundkirche wegen Aktivitäten in Deutschland (ausführliches Zitat).
Urteil vom 12.7.2007 - 8 UE 3339/04.A - (29 S., M12004)
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Verurteilung von drei Tibetern zu acht- bis zehnjährigen Haftstrafen im Zusammenhang mit einer Demonstration von tibetischen Nomaden am 1. August 2007; Verurteilung des Musikers Kunkhyen und des Mönchs Adak Lupoe wegen "Spionage", weil sie Bilder der Demonstration ins Ausland übermittelt hatten (engl.)
Bericht vom 21.11.2007: "Tibetans given harsh prison sentences for sending photos abroad" (ID 86720)
Reporters sans frontières: Provinz Guangdong: Verurteilung des Internetdissidenten Yang Maodong (alias Guo Feixiong) zu fünf Jahren Haft (engl.).
Bericht vom 15.11.2007: "Cyber-dissident jailed for five years and fined Euro 4,000" (ID 86264)
Deutschlandfunk: Peking: Zunehmender Druck auf Menschen, die bei der Zentralregierung Petitionen eingereicht haben; Schikanierung und Angriffe auf Petenten; Fall eines Petenten, der von Polizeibeamten aus der Provinz zu Tode geprügelt wurde; Pekinger Siedlung, die als ’Petitionsdorf’ bekannt war, wird abgerissen.
Bericht vom 3.11.2007: "Verschleppt und geschlagen" (ID 85483)
Rechtsprechung:
VG Augsburg: Flüchtlingsanerkennung für aktives einfaches Mitglied der EDP.
Urteil vom 24.8.2007 - Au 1 K 07.30124 - (7 S., M11944)
Länderbericht:
The Guardian: Präsident Saakaschwili verhängt 15-tägigen Ausnahmezustand; mindestens 500 Verletzte bei gewaltsamer Auflösung von Protesten in Tiflis; Sendebetrieb unabhängiger Fernsehsender eingestellt (engl.).
Bericht vom 8.11.2007: "State of emergency in Georgia" (ID 85557)
VG Köln: Wechselseitige Verfolgung von Sunniten und Schiiten
Urteil vom 12.10.2007 - 18 K 6334/05.A - (15 S., M11856)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Köln befasst sich zum einen mit den Auswirkungen, die die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie auf die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung hat. Zum anderen stellt es eine wechselseitige Verfolgung von Sunniten und Schiiten jedenfalls für den Fall fest, dass sie aus gemischt-konfessionellen Gebieten des Iraks stammen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (…)
War bereits durch das seit dem 01.01.2005 geltende Zuwanderungsgesetz und die damit in § 60 Abs. 1 AufenthG eingefügte ausdrückliche Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Aufnahme der nichtstaatlichen Akteure als taugliche Verfolgungsakteure ein grundlegender Perspektivwechsel von der bisherigen Zurechnungslehre hin zu der der Genfer Flüchtlingskonvention zugrundeliegenden Schutzlehre eingeleitet worden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach Juris [16 S., M6820]; VG Köln, Urteil vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris [8 S., M7099]), so ist dieser Schritt jetzt durch den Verweis auf die ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über die Art und Weise der Berücksichtigung von Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4), über die Akteure, die Schutz bieten können (Art. 7), den Internen Schutz (Art. 8) sowie insbesondere über die Verfolgungshandlungen (Art. 9) und die Verfolgungsgründe (Art. 10), die der Klarstellung und Kodifizierung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 2 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie dienen, der mit demjenigen in Art. 1 A GFK identisch ist, endgültig vollzogen worden (vgl. hierzu schon zur Rechtslage seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 - Juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 38]; VG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2007 - A 10 K 13991/03 - Juris [13 S., M9521]). (…)
Insbesondere ist bei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, nunmehr Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie zu beachten. Die Vorschrift ist so gestaltet, dass sie flexibel und umfassend auszulegen ist und auch neue Formen der Verfolgung erfasst werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig).
Nach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A GFK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß Art. 9 Abs. 3 mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 endgültig).
Die bisher von der deutschen Rechtsprechung vorgenommene separate Betrachtung jeder einzelnen Verfolgungsmaßnahme auf ihre Asylerheblichkeit ist damit überholt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 endgültig).
Der Qualifikationsrichtlinie kann auch nicht das der deutschen Asylrechtsprechung geläufige Kriterium entnommen werden, dass die Verfolgung – soweit andere Rechtsgüter als Leib, Leben und Freiheit betroffen sind – ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen muss, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben bzw. dass die Verfolgungshandlung den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen muss (vgl. hierzu auch OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 - Juris [ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 21]).
Die Begriffe der Ausgrenzung und der übergreifenden Friedensordnung, die dem überholten Konzept der Staatlichkeit der Verfolgung entstammen, sind der Qualifikationsrichtlinie und dem internationalen Flüchtlingsrecht fremd und spielen für die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie keine Rolle (vgl. Marx, Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, Kap. II, § 5 Rdnr. 5).
Es kommt vielmehr ausschließlich auf die schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte an. Zu diesen gehören nach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 EMRK jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK). Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), der Schutz von Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 EMRK).
Art. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie enthält eine – ebenfalls nicht abschließende – Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen.
Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie erläutert die Grundsätze, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Er orientiert sich dabei an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort genannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GFK abschließend.
Bei der Auslegung und der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der einzelnen Verfolgungsgründe ist auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (Handbuch des UNHCR) sowie vorhandene UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz zurückzugreifen. (…)
Mit der Definition in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie verweist diese zudem auf das Schlüsselelement des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die begründete Furcht. Auch zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts der ’begründeten Furcht’ ist auf das Handbuch des UNHCR zurückzugreifen, dessen Ausführungen sich in Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln. (…)
Die der deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem sog. herabgestuften Maßstab bei Vorverfolgung entspricht im Kern der Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht ist. Es spricht aber manches dafür, dass den hier entwickelten Prognosemaßstäben tendenziell eine zu starke Objektivierung zugrunde liegt, so dass nunmehr eine stärkere Gewichtung des subjektiven Elements der Verfolgungsfurcht geboten sein dürfte.
Mit der daraus resultierenden besonderen Vorsicht können wesentliche Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, das auch bislang subjektive Elemente unter dem Aspekt der Zumutbarkeit stets hervorgehoben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 BVerwGE 89, 162-171) weiterhin Grundlage der Prüfung sein. (…)
Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak und dort nach Bagdad, seinem Herkunftsort, zur Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zahlreichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Anknüpfung an seine konfessionelle Zugehörigkeit ausgesetzt, so dass seine Verfolgungsfurcht begründet und ihm eine Rückkehr unzumutbar ist.
Innerhalb der sich im Irak unaufhörlich drehenden Spirale der Gewalt hat sich unter den zahlreichen feststellbaren Verfolgungsmustern spätestens seit dem mutmaßlich von sunnitischen Extremisten auf die schiitische Al-Askari Moschee in Samarra am 22.02.2006 verübten Bombenanschlag die von Sunniten bzw. Schiiten gegenseitig ausgeübte konfessionelle Gewalt als besonderes Verfolgungsmuster herauskristallisiert, das inzwischen die meisten Todesopfer unter der irakischen Bevölkerung fordert. In großem Umfang finden gegenwärtig im Zentral- und Südirak systematische, gewaltsame Vertreibungen statt, die den Charakter konfessionell geprägter Säuberungen haben. (…)
Betroffen von den konfessionell motivierten Säuberungen sind im gesamten Irak Gebiete mit gemischt-konfessioneller Bevölkerung. Dazu gehören alle großen Städte wie Bagdad, Mossul, Kerkuk und Basra, aber auch die Provinzen Aslah-Al-Din, Diyala und Babil. Bagdad ist in besonderem Maße Schauplatz von Säuberungsaktionen. Infolge der Gewalt fliehen Zivilisten innerhalb Bagdads in diejenigen Gebiete, in denen ihre Konfession die Mehrheit darstellt und die für Angehörige der jeweils anderen Gruppierung oder andere Außenstehende zu absoluten Tabu-Zonen geworden sind. Bagdad ist inzwischen nahezu vollständig entlang konfessioneller Trennlinien aufgeteilt. Manche Quellen weisen darauf hin, dass die sunnitische Bevölkerung Bagdads aus der gesamten Stadt vertrieben werden soll. Schon jetzt ist die ehemals mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Bagdads kleiner geworden. Bagdad ist gegenwärtig eine ’Stadt der Angst’, in der jeder jederzeit damit rechnet und rechnen muss, Opfer von Mord und Totschlag zu werden. Der Grad der Gefährdung von Rückkehrern hängt vor diesem Hintergrund – nicht nur in Bagdad – wesentlich von der derzeitigen ethnisch-konfessionellen Zusammensetzung ihrer Herkunftsgebiete ab (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007).
Grundsätzlich hat aber auch die Trennung der verschiedenen Konfessionen nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt, sondern lediglich dazu, dass Angriffe auf Angehörige der jeweils anderen Gruppe erleichtert werden und die Gewalt weiter verstärkt wird (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007).
Sowohl sunnitische als auch schiitische Gruppierungen sind gleichermaßen verantwortlich für weitreichende Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen der jeweils anderen Gruppierung oder an als ’Verräter’ angesehenen Angehörigen der eigenen Gruppe. In großem Umfang sind auch die schiitisch dominierten Sicherheitskräfte, die mit Todesschwadronen kollaborieren, in die gewaltsamen Übergriffe involviert. Selbst vermeintlich rein kriminelle Gruppierungen arbeiten oft Hand in Hand mit bewaffneten Gruppierungen und unterstützen deren politisch-konfessionelle Ziele (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007).
Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den konfessionellen Gruppen haben bürgerkriegsartige Ausmaße erreicht. Trotzdem folgen die Übergriffe einem klaren Muster entlang konfessionellpolitischer Trennlinien und knüpfen an die konfessionelle Zugehörigkeit der Opfer ebenso an wie an tatsächliche oder vermeintliche politische Überzeugungen und Loyalitäten. Die zwangsweisen Vertreibungen, die für sich genommen bereits schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen, und die damit einhergehenden schwersten Gewaltakte sind daher nicht ’lediglich’ Auswirkungen willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internen bewaffneten Konflikts, sondern erfolgen gezielt und knüpfen an relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie und Art. 1 A der GFK an.
Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass gegenwärtig jeder Sunnit und Schiit aus dem Zentral- und Südirak jedenfalls dann Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG und der Qualifikationsrichtlinie sowie der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wenn er aus einem gemischt-konfessionellen Gebiet, insbesondere aus Bagdad, stammt.
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass Rückkehrer zusätzlich generell einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Wenngleich hierzu mangels signifikanter Rückkehrbewegungen keine konkreten Daten vorliegen, ist es aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der im Irak bekannten Verfolgungsmuster hoch plausibel, dass Rückkehrer entweder in Anknüpfung an ’westliche’ Lebens- und/oder Bekleidungsgewohnheiten oder in Anknüpfung an vermeintlichen im westlichen Ausland erworbenen Reichtum einem erhöhten Risiko unterworfen sind, Opfer radikal-islamischer Kräfte oder krimineller Banden zu werden. Gleiches gilt für (rückkehrende) Männer im wehrfähigen Alter hinsichtlich der Gefahr, von sogenannten Aufständischen respektive Milizen zur Kooperation gezwungen zu werden (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak – Update vom 22.05.2007 [ID 75434]; anders insoweit: Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007). (…)
Darüber hinaus ist der Kläger auch deshalb einem gesteigerten Risiko ausgesetzt, weil er aus einer gemischt-konfessionellen Familie stammt. (…)
Effektiver Schutz vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen der Säuberungsmaßnahmen ist nach übereinstimmender Auskunftslage nicht verfügbar. Weder die irakischen Sicherheitskräfte allein noch in Zusammenarbeit mit den multinationalen Truppen sind in der Lage, der Gewalt Einhalt zu bieten oder gefährdete Personen zu schützen. Insbesondere die irakischen Sicherheitskräfte sind, wie bereits ausgeführt, selbst in erheblichem Maße für die Gewalt gegenüber Sunniten verantwortlich (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007). (…)
Eine inländische Fluchtalternative liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er – nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab – vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort – nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit – keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260).
Ob diese Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie 2004/84/EG uneingeschränkt aufrecht erhalten werden können oder ob nunmehr unter Heranziehung der Richtlinien des UNHCR vom 23. Juli 2003 (vgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: ’Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative’ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative mehr als die bloße Sicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums erforderlich ist, kann die Kammer an dieser Stelle offen lassen. Denn der Kläger kann auch nach den bisherigen Anforderungen weder auf eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Regionen des Nordirak noch in anderen Regionen des Zentral- und Südirak verwiesen werden.
Der gesamte Zentral- und Südirak kommt schon im Hinblick auf die dort überall katastrophale Sicherheitslage und die allgegenwärtige Gefahr, wieder Opfer von Säuberungsaktionen zu werden, als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht. Aber auch im Übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sunnitische respektive schiitische Flüchtlinge, die aus ethnisch-konfessionell gemischten Gebieten fliehen, sich in ethnisch-konfessionell homogenen Gebieten niederlassen können. Die lokalen Verwaltungen verschiedener Provinzen haben die Grenzen für sämtliche Binnenvertriebene geschlossen oder deren Niederlassung unter Hinweis auf die Belastung der Infrastruktur stark begrenzt. Eine Reihe von Provinzen hat spezielle Sicherheitschecks eingeführt oder verlangt, einen Bürgen vorzuweisen, der bestätigt, dass die betreffende Person nicht zu einem verdächtigen Personenkreis gehört (vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 12.05.2007 an VG Köln; ’Der Tod kam im Sack mit Lebensmitteln’, taz vom 24.07.2007; ’Trostlose Zuflucht in Suleimaniya’, NZZ vom 25.07.2007).
Auch in den kurdischen Gebieten des Nordirak wird Nicht-Kurden aus dem Zentral- und Südirak regelmäßig bereits die Niederlassung dadurch erschwert, dass ihnen ohne einen Leumundszeugen, der den örtlichen Behörden bekannt sein und sich mit seinen persönlichen Daten für diesen verbürgen muss, eine offizielle Registrierung verwehrt wird. Sie können daher dort weder Sozialhilfe noch Nahrungsmittelhilfe beziehen. Zusammen mit den seit Kriegsende immens gestiegenen Mieten, die das Gehalt eines Polizisten, Lehrers oder einfachen staatlichen Angestellten auch ohne Berücksichtigung von Wohnnebenkosten in der Regel bei weitem übersteigen, ist ein Umzug faktisch unmöglich, sofern keine tragfähigen Kontakte zu Verwandten bestehen, die bereit und in der Lage sind, ihren Familienangehörigen aufzunehmen (vgl. UNHCR, Gutachten vom 09.01.2007 und vom 08.10.2007 an VG Köln; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006 und vom 12.05.2007 an VG Köln; ’Der Tod kam im Sack mit Lebensmitteln’, taz vom 24.07.2007; ’Trostlose Zuflucht in Suleimaniya’, NZZ vom 25.07.2007).
(…)"
Rechtsprechung:
VG Köln: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 12.10.2007 - 18 K 3468/06.A - (12 S., M11857)
VG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG; kein subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie wegen allgemeiner Gefahren.
Urteil vom 9.10.2007 - 2 K 307/07 - (15 S., M11846)
VG Lüneburg: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage; kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG.
Urteil vom 20.9.2007 - 6 A 14/07 - (10 S., M11892)
Länderberichte:
ACCORD: Dokumentation des Herkunftsländerseminars in Wien im Juni 2007 mit Beiträgen von Gudrun Harrer (Journalistin) und Gabriela Wengert (UNHCR Amman); u. a. zur politischen, humanitären und Sicherheitslage; gefährdete Gruppen; Zugang zu Schutz; interne Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom November 2007: "11th European Country of Origin Information Seminar; Vienna, 21–22 June 2007; Country Report Iraq" (ID 87056)
Gesellschaft für Bedrohte Völker: Lage der yezidischen Minderheit; Angriffe gegen Yeziden zwischen März 2004 und August 2007; Lage in traditionellen Siedlungsgebieten; Entführungen yezidischer Frauen.
Bericht vom November 2007: "Die Yezidi im Irak" (ID 86824)
IRIN: Nach Schätzungen von UNHCR kehren erstmals seit dem Jahr 2003 mehr irakische Flüchtlinge aus Syrien zurück als nach Syrien ausreisen; laut UNHCR werden viele Flüchtlinge zur Rückkehr gezwungen, weil ihre Ersparnisse aufgebraucht sind und weil ihre Visa nicht verlängert werden (engl.).
Bericht vom 28.11.2007: "More Iraqi refugees leaving Syria than entering" (ID 87052)
ReliefWeb/Reuters: Bagdad steht laut einer Mitarbeiterin des Gesundheitsministeriums vor einer "Katastrophe", nachdem in den vergangenen Wochen 80 neue Fälle von Cholera gemeldet wurden (engl.).
Bericht vom 22.11.2007: "Iraq sees ’catastrophe’ with new cholera cases" (ID 86779)
IRIN: Basra: Nach Angaben der Polizei und einer Hilfsorganisation deutlicher Anstieg von Gewalttaten gegen Frauen in den letzten Monaten; Polizeichef schätzt, dass jeden Monat mindestens zehn Frauen von religiösen Extremisten ermordet werden (engl.).
Bericht vom 21.11.2007: "Extremists fuel anti-women violence in Basra" (ID 86541)
The Guardian: Nach Angaben des US-Militärs wurde al-Qaida aus Bagdad vertrieben, die Zahl der Morde sei um 80 % gesunken; Beobachter warnen vor verfrühtem Optimismus (engl.).
Bericht vom 9.11.2007: "US says al-Qaida out of Baghdad" (ID 85692)
BayVGH: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion
Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - (9 S., M11996)
"(…)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt die des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen. Dem Kläger drohen im Falle seiner Rückkehr in den Iran wegen seiner infolge des Glaubenswechsels christlich ausgerichteten Lebensführung Verfolgungsmaßnahmen, die nach nunmehriger Rechtslage einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß Art. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates begründen. (…)
Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vom 1.7.1987 BVerfGE 76, 143/158 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vom 20.1.2004 BVerwGE 120, 16/19 f. [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]), der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, war die Religionsausübung nur insoweit geschützt, als sie nicht über deren Kernbereich im Sinn des sog. religiösen Existenzminimums hinausgegangen ist. Nicht geschützt waren deshalb bisher eine über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehende, öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung oder missionierende Tätigkeit. Demgegenüber und auch – jedenfalls in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht – gegenüber der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 erweitert Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG den Bereich geschützter religiöser Betätigung. (…)
Gegenüber dem religiösen Existenzminimum, dem sog. forum internum, umfasst der Begriff der Religion in diesem Sinn nunmehr die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit, aber auch sonstige Betätigungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dazu zählen insbesondere das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung wie auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung, die gerade darin besteht, Nicht- oder Andersgläubigen vor Augen zu führen, welches Heil den die jeweiligen Lehren beachtenden Gläubigen im Gegensatz zu der Verdammnis Ungläubiger erwartet. Eine Beschränkung dieses Bekenntnisses und der Verkündigung auf den Bereich der eigenen Glaubensgemeinschaft kann weder dem Wortlaut noch der Systematik dieser Vorschrift entnommen werden. Es sind vielmehr alle Betätigungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen erfasst, die sich auf eine ernst zu nehmende religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dem entspricht das Bedürfnis des Gläubigen, sich gegenüber anderen Menschen zu bekennen und für seine Überzeugung zu werben. Ihre Grenze finden solche religiösen Handlungen, wenn sie in einer erheblich den öffentlichen Frieden störenden Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger eingreifen oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar sind. Innerhalb dieser Grenzen ist nicht nur derjenige geschützt, der seine religiösen Überzeugungen ohne Rücksicht auf Verfolgungsmaßnahmen nach außen vertritt, sondern auch derjenige, der unter dem Zwang der äußeren Umstände aus Furcht vor Verfolgung seine religiösen Bedürfnisse nur abseits der Öffentlichkeit oder gar heimlich auslebt. Maßstab können auch nicht die im Iran traditionell beheimateten christlichen Konfessionen sein, die um ihrer Existenz willen auf Missionsarbeit verzichten.
Im Falle seiner Rückkehr in den Iran hätte der Kläger nach der Überzeugung des Senats auch Verfolgungshandlungen i. S. des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstaben a, b und c Richtlinie 2004/83/EG zählen dazu die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und bzw. oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Solche Maßnahmen stellen eine relevante Verfolgung auch dann dar, wenn sie nicht vom Staat, sondern von Dritten ausgehen, sofern der Staat oder diesen beherrschende Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG).
Es ist richtig, dass Berichte über Todesfälle von Konvertiten nur zu spezifisch gelagerten Einzelfällen vorliegen und tatsächliche Motive und Hintergründe für deren Tötung, vor allem aber die Täter unbekannt sind. Dem Beteiligten zu 1 ist auch zuzugeben, dass außer den eben genannten Berichten keine Referenzfälle bekannt sind, nach denen missionierende Mitglieder christlicher, freikirchlicher Gruppen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Allerdings gehen sowohl das Auswärtige Amt (an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12.4.2007) wie auch das Deutsche Orient-Institut in der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten gutachtlichen Stellungnahme davon aus, dass Mitglieder religiöser Minderheiten, zu denen zum Christentum konvertierte Muslime gehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein können, wobei es insbesondere auf das öffentlich erkennbare Engagement des Betroffenen ankommt. Nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient-Instituts (gutachtliche Stellungnahme vom 22.11.2004 an den Verwaltungsgerichtshof) müssen Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt werden. Insbesondere haben danach Apostaten ungeachtet der Strafbarkeit des Abfalls vom Islam in solchen Fällen regelmäßig andere Formen der Bestrafung zu gegenwärtigen, worauf das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 hinweist. Insbesondere aber gilt aus islamisch iranischer Sicht ein absolutes Missionierungsverbot für Christen. Der Bruch dieses Tabus ist regelmäßig mit Sanktionen verbunden (Deutsches Orient-Institut a. a. O.). Dies bestätigt die in dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Beschluss vom 30. Mai 2005 geäußerte Auffassung des Senats, dass eine Gefährdung insbesondere durch Dritte bei einer über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehenden, öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung oder bei missionierender Tätigkeit zu befürchten ist. Dem ist auch der Beteiligte zu 1 in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gefolgt. Auch wenn Referenzfälle nicht bekannt sind, besteht zwischen den sachverständigen Stellen Einigkeit darüber, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei öffentlichkeitswirksamer Glaubensbetätigung oder gar Missionierung asylrelevante Maßnahmen seitens staatlicher Stellen oder auch Dritter zu erwarten sind.
(…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Länderberichte:
Amnesty international: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteil gegen den kurdischen Journalisten Adnan Hassanpour; Todesurteil gegen seinen Cousin Abdolwahed (Hiwa) Butimar wegen Verfahrensfehlern aufgehoben.
Urgent action 39/07-3 vom 13.11.2007 mit weiteren Informationen zu ua’s von Februar bis Juli 2007 (ID 85884)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Berufungsgericht in Teheran bestätigt fünfjährige Haftstrafe für inhaftierten Gewerkschaftsführer Mansour Ossanlu.
Bericht vom 30.10.2007: "Iranian Labor Activists’ Prison Sentences Upheld" (ID 85006)
Länderbericht:
ACCORD: Zum Southern Cameroons National Council (SCNC).
Anfragenbeantwortung a-5755-1 vom 9.11.2007 (ID 86046)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Ermordung von zwei Gewerkschaftern innerhalb einer Woche; nach Angaben des Gewerkschaftsdachverbands wurden in diesem Jahr bereits 26 Gewerkschaftsaktivisten ermordet (engl.).
Bericht vom 7.11.2007: "Colombia: New Killings of Labor Leaders" (ID 85637)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Diabetes mellitus (siehe zur selben Entscheidung unter Materielles Flüchtlingsrecht und Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 8.2.2007 - 8 K 7907/04.A - (11 S., M11831)
Länderberichte:
BBC News: Nord-Kivu: Nach erneuten Kämpfen mit den Tutsi-Milizen des abtrünnigen Generals Laurent Nkunda erklärt der Oberbefehlshaber der Armee, dass keine Hoffnung mehr auf eine friedliche Lösung des Konflikts besteht; Nkunda beschuldigt UN-Mission MONUC, sich auf die Seite der Regierung gestellt zu haben, und droht mit Konsequenzen (engl.).
Bericht vom 23.11.2007: "War on rebels threat" (ID 86799)
IRIN: Provinz Equateur: Behörden verhängen bis auf weiteres nächtliche Ausgangssperre, um Übergriffe von Banden auf die Bevölkerung zu unterbinden; nach Angaben des Gouverneurs befinden sich 18 000 ehemalige Rebellen in der Provinz, deren Demobilisierung nicht abgeschlossen wurde (engl.).
Bericht vom 28.11.2007: "Curfew imposed in Equateur to stem worsening insecurity" (ID 87053)
The Guardian: Sexuelle Gewalt gegen Frauen im Osten des Kongos an der Tagesordnung; Vergewaltigungen werden von allen Konfliktparteien eingesetzt, um Zivilistinnen für die angebliche Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen; Schätzungen zufolge wurden in den vergangenen Jahren Hunderttausende Frauen Opfer von Vergewaltigungen (engl.).
Bericht vom 12.11.2007: "Raped for being on the wrong side" (ID 85783)
IRIN: Provinz Ituri: Nach Regierungsangaben operieren in der Provinz keine bewaffneten Gruppen mehr, nachdem 16 ehemalige Rebellen-Kommandeure in die Armee integriert wurden (engl.).
Bericht vom 7.11.2007: "Sixteen Ituri warlords give up the fight" (ID 85371)
Länderberichte:
The Guardian: Berichten zufolge werden Milizen aus der Zeit des Bürgerkriegs vor dem Hintergrund der Krise um die Besetzung des Präsidentenamts wieder bewaffnet; Opposition droht mit zivilem Ungehorsam, der Besetzung von Regierungsgebäuden und Bildung einer Parallelregierung (engl.).
Bericht vom 22.11.2007: "Divided Lebanon braced for violence" (ID 86808)
IRIN: Nach Angaben von UNHCR befinden sich etwa 500 irakische Flüchtlinge wegen der Verletzung von Einwanderungsbestimmungen in Haft; von geschätzten 50 000 irakischen Flüchtlingen sind nur etwa 8500 registriert (engl.).
Bericht vom 6.11.2007: "Iraqi refugees face prison and deportation" (ID 85376)
Sonstige Materialien:
Botschaft der Republik Makedonien: Seit dem 10. März 2007 nehmen die Botschaften Mazedoniens keine Passanträge mehr an; alle Antragsteller, inkl. minderjährige Kinder, müssen den Passantrag persönlich in Mazedonien stellen.
Mitteilung vom 5.11.2007 an RA Waldmann-Stocker, Göttingen (1 S., M12028)
Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von politischen Aktivisten gehen trotz gegenteiliger Ankündigungen des Premierministers weiter; bis zu 700 Personen, die im Zuge der Niederschlagung von Protesten im September festgenommen wurden, befinden sich noch immer in Haft (engl.).
Bericht vom 27.11.2007: "Myanmar: arrests continue two months on" (ID 87071)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Flüchtlingsanerkennung eines homosexuellen Mannes (ausführliches Zitat).
Urteil vom 13.11.2007 - 1 A 1824/07 - (14 S., M11991)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Nach offiziellen Angaben wurden seit dem Jahr 2000 über 8000 Menschen von der Polizei erschossen; allein zwischen Juni und September 2007 wurden bei Schießereien mit mutmaßlichen Kriminellen 785 Menschen getötet (engl.).
Bericht vom 18.11.2007: "Investigate Widespread Killings by Police" (ID 86298)
Rechtsprechung:
VG Münster: Keine Gruppenverfolgung von Anhängern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Flüchtlingsanerkennung wegen Morddrohungen durch religiöse Extremisten; im Einzelfall keine Schutzbereitschaft der Polizei.
Urteil vom 31.8.2007 - 7 K 1982/03.A - (5 S., M11933)
Länderberichte:
Amnesty international: Zu Menschenrechtsverletzungen in Folge des am 3. November 2007 verhängten Ausnahmezustandes; willkürliche Festnahmen von Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und Anhängern der Opposition; Entlassungen unabhängiger Richter (engl.).
Bericht vom 23.11.2007: "Fatal erosion of human rights safeguards under emergency [ASA 33/040/2007]" (ID 86822)
The Guardian: Nach Angaben des Innenministeriums wurden mehr als 3000 Menschen, die im Zuge der Verhängung des Ausnahmezustands verhaftet worden waren, wieder freigelassen; Meldungen über neue Verhaftungen aus Karatschi und Hyderabad (engl.).
Bericht vom 20.11.2007: "Pakistan frees 3,000 held under emergency rule" (ID 86451)
Länderbericht:
Amnesty international: Mängel in Gerichtsverfahren um Völkermord und Kriegsverbrechen des Jahres 1994; fehlende Standards für faire Verfahren; mangelhafter Schutz von Zeugen; Forderung, mutmaßliche Kriegsverbrecher zur Zeit nicht an Ruanda auszuliefern (engl.).
Bericht vom 2.11.2007: "Suspects must not be transferred to Rwandan courts for trial until it is demonstrated that trials will comply with international standards of justice" (ID 85296)
Länderberichte:
The Guardian: Festnahmen von etwa 200 Anhängern der Opposition in St. Petersburg bei gewaltsamer Auflösung einer Kundgebung; einen Tag zuvor war eine ähnliche Kundgebung in Moskau gewaltsam aufgelöst worden; Oppositionsführer Gari Kasparow wegen Organisation einer nicht genehmigten Demonstration zu fünf Tagen Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 26.11.2007: "Anti-Putin protesters arrested" (ID 86906)
Amnesty international: Mögliche Rückkehrgefährdung für armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien; Diskriminierung und Gefährdung von Personen aus dem Kaukasus in anderen Landesteilen der Russischen Föderation; Voraussetzungen für die Erteilung von Inlandspässen.
Stellungnahme vom 25.07.2007 an VGH Hessen - 3 UE 457/06.A - (ID 85502)
Länderbericht:
IRIN: Steigende Gebühren für Ärzte führen dazu, dass selbst medizinische Grundversorgung für viele Menschen unerschwinglich ist (engl.).
Bericht vom 16.11.2007: "Medical fees hike the ’final nail’" (ID 86435)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schlechter Sicherheitslage.
Urteil vom 12.10.2007 - 13 K 2341/07.A - (12 S., M11840)
Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: 18 Personen, darunter Frauen und Kinder, aus einer Gruppe von etwa 50 abgelehnten Asylsuchenden aus Kenia nach Mogadischu abgeschoben; UNHCR wird der Zugang zu den Flüchtlingen verweigert, die in der Nähe des Flughafens von Nairobi inhaftiert sind (engl.).
Bericht vom 20.11.2007: "Kenya repatriates refugees to Mogadishu amid protests" (ID 86772)
ReliefWeb/Reuters: Erneut heftige Kämpfe zwischen der von äthiopischen Truppen unterstützten Regierungsarmee und islamistischen Aufständischen; nach Angaben der UN weitere 24 000 Menschen aus der Stadt geflüchtet; Zahl der Binnenvertriebenen wird auf 850 000 geschätzt (engl.).
Bericht vom 13.11.2007: "Somalia: Residents flee Mogadishu as govt battles rebels" (ID 86116)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Sowohl Regierungsarmee als auch LTTE sind für wahllose und gezielte Angriffe auf Zivilisten verantwortlich; Selbstmordanschläge in Colombo mutmaßlich durch LTTE verübt; Zivilisten bei Luftangriff der Regierungsarmee auf Radiosender der LTTE getötet (engl.).
Bericht vom 30.11.2007: "Rebels and Government Should Cease Attacks on Civilians" (ID 87194)
UN-Menschenrechtskommmission: Stellungnahme von Manfred Nowak, Sonderberichterstatter für Folter: Folter wird nach wie vor beinahe täglich praktiziert, insbesondere im Rahmen von Anti-Terror-Operationen; Umsetzung gesetzlicher Regelungen gegen Folter unzureichend (engl.).
Bericht vom 29.10.2007: "Special Rapporteur on torture concludes visit to Sri Lanka" (ID 85162)
Länderberichte:
BBC News: Zehn Männer aus Darfur wurden wegen des Mordes an dem prominenten Journalisten Mohammed Taha im September 2006 zum Tode verurteilt; vor Gericht gaben die Beschuldigten an, dass ihre Geständnisse unter Folter erzwungen wurden (engl.).
Bericht vom 10.11.2007: "Ten to die over Sudan beheading" (ID 85703)
ReliefWeb/AFP: Berichten zufolge sollen einige von 48 sudanesischen Flüchtlinge, die zuvor aus Israel nach Ägypten zurückgeführt worden waren, entgegen einer Zusicherung der Regierung in den Sudan abgeschoben worden sein (engl.).
Bericht vom 29.10.2007: "Egypt sends refugees to uncertain fate in Sudan" (ID 84951)
Länderberichte:
Gesellschaft für Bedrohte Völker: Demonstrationen in den kurdischen Städten Kamischli und Ayn al-Arab am 2. November 2007 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst; der 21-jährige Kurde Isa Khalil Berichten zufolge in Kamischli von Sicherheitskräften getötet.
Bericht vom 6.11.2007: "Syrische Sicherheitskräfte eröffnen das Feuer auf friedliche kurdische Demonstranten" (ID 86837)
Auswärtiges Amt: Zur Partei der Modernität und Demokratie für Syrien (Al hadatha); die Partei ist ausschließlich außerhalb Syriens tätig; die im Internet veröffentlichten regierungskritischen Erklärungen der Partei dürften den syrischen Behörden bekannt sein und können in Syrien strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Stellungnahme vom 6.11.2007 an VG Schleswig-Holstein - 7 A 76/06 - (6 S., A0343, siehe Hinweis)
VG Stuttgart: Kein Widerruf bei syrisch-orthodoxen Christen
Urteil vom 22.10.2007 - A 11 K 340/07 - (10 S., M11829)
"(…)
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. (…)
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind – vorbehaltlich des Satzes 3 – die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. (…)
In Anwendung dieser Grundsätze haben sich die maßgeblichen Verhältnisse für syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei seit der Anerkennung des Klägers nicht erheblich und dauerhaft so verändert, dass die für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind.
Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile eine mittelbare Gruppenverfolgung von syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Abdin verneint (vgl.
VGH Kassel, Urt. v. 22.02.2006 - 6 UE 2268/04.A - Juris -
[13 S., M8009];
OVG Bremen, Urt. v. 21.02.2001 - 2 A 291/99.A - Juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2005 - 11 LB 256/02 -
Juris - [17 S., M7260]; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2005 -
A 12 S 603/05 - Juris -). Hieraus kann jedoch nicht auf eine Verfolgungssicherheit geschlossen werden, zumal in diesen Entscheidungen
erstmals um die Anerkennung als politischer Flüchtling gestritten wurde und nicht um den Widerruf einer seinerzeit ausgesprochenen
Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Widerrufsverfahren ist keine generalisierende Betrachtungsweise und
auch keine Erörterung einer Gruppenverfolgung geboten, maßgebend ist vielmehr die Frage, ob konkret der als politisch Verfolgter
anerkannte Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit hinreichend sicher ist (vgl. OVG
Koblenz, Urt. v. 05.06.2007 - 10 A 11576/06 - Juris - [ASYLMAGAZIN 9/2007,
S. 17]).
Die Verhältnisse in der Türkei im Hinblick auf die Gesetzgebung haben sich seit der Anerkennung des Klägers durchaus verändert.
Im Zuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, hat das türkische Parlament bislang acht Gesetzespakete verabschiedet
(vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007). Auch wenn mit Inkrafttreten des achten Gesetzespakets am 01.06.2005 die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt hat, hat der Mentalitätswandel in Verwaltung und Justiz mit dem gesetzgeberischen Tempo aber nicht Schritt halten können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007). So sind im Hinblick auf rechtsstaatliche Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechen nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen. Minderheitenschutz, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit sind nur eingeschränkt gewährleistet. Die bisherigen Schwierigkeiten, mit denen nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften in der Türkei konfrontiert waren und sind, bestehen unverändert fort (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007 [54 S., A0318, siehe Hinweis]; EU-Fortschrittsbericht vom 08.11.2006 [ID 60707]).
Die Situation für syrisch-orthodoxe Glaubensangehörige im Südosten der Türkei hat sich nicht derart entspannt und stabilisiert, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei als Mitglied der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher ist. Nach wie vor wird von Übergriffen von im Tur Abdin lebenden Kurden gegenüber syrisch-orthodoxen Christen berichtet: (…)
Zwar gibt es seit einigen Jahren verschiedene Rückkehrprojekte von syrisch-orthodoxen Christen mit dem Ziel, verlassene Dörfer wieder neu zu errichten; auch wurden beispielsweise in Kafro bereits mehrere Häuser neu errichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.06.2004 an OVG Lüneburg; ai, Stellungnahme vom 24.06.2004 an OVG Lüneburg [ID 31303]). Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass diese syrisch-orthodoxen Christen aus Europa die Situation in der Türkei nicht mehr als bedrohlich empfinden und von einer hinreichenden Sicherheit ausgehen. Denn zum einen verbringen sie im Wesentlichen nur ihren Sommerurlaub in ihren neuen Häusern (vgl. Okolisan, Reisebericht Tur Abdin 2006). Zum anderen behalten die zeitweiligen Rückkehrer wohlweislich ihre in den europäischen Staaten erworbene Staatsangehörigkeit bei, so dass sie die Türkei auch jederzeit wieder verlassen können. (…)
Die gegenwärtige Sicherheitslage der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin kann vielmehr als sehr instabil und brüchig bezeichnet
werden (vgl. Oberkampf vom 31.10.2006, abgedruckt in:
www.nordirak-turabdin.info/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=297).
Die von kurdischen Stämmen rekrutierten staatstreuen Dorfschützer haben nach der Vertreibung der Yeziden und syrisch-orthodoxen
Christen deren Dörfer und Siedlungen mit Einverständnis der Gouverneure, Landräte und Militärkommandanten des
türkischen Staates besetzt. Diese haben im Einklang mit den staatstreuen kurdischen Stammesführern und Großgrundbesitzern
kein Interesse an einer Rückkehr der Yeziden und Christen und damit an einer Wiederinbesitznahme der landwirtschaftlichen
Flächen durch die Rückkehrer (vgl. IMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 242-243 vom 28.05.2005 [ID 24874]). Ziel der
Überfälle auf syrisch-orthodoxe Christen ist es, die restlichen Aramäer im Südosten der Türkei einzuschüchtern und zu
vertreiben, sowie die im Ausland lebenden Aramäer von einer Rückkehr in die Türkei abzuhalten (vgl. Eastern Star News
Agency vom 05.09.2006 aaO [abgedruckt in
www.nordirak-turabdin.info/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=291]).
Seit dem Jahr 2005 hat die antichristliche Stimmung in der ganzen Türkei zugenommen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 29.05.2006). (…)
Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die Situation in absehbarer Zeit wieder verbessert und derart stabilisiert, dass die zu verlangende Sicherheit nunmehr gegeben ist. Dem steht zum einen entgegen, dass die Reformbemühungen in der Türkei in letzter Zeit zum Stillstand gekommen sind. Hiergegen spricht auch das deutliche Erstarken des Nationalismus wie auch des Islamismus in der Türkei. Schließlich verstärken die Rückkehrprojekte von syrisch-orthodoxen Christen die Angst und die Abwehrhaltung der muslimischen Bevölkerungsteile, da diese den Verlust von Land und anderen Wirtschaftsgütern fürchten müssen. Nach allem kann von einer hinreichenden Sicherheit vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr in den Südosten der Türkei keine Rede sein.
Der Kläger kann auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei, insbesondere in Istanbul, verwiesen werden. (…) Die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG verwendete Formulierung ’vernünftigerweise erwartet werden kann’ verbindet objektive, vernunftbezogene Aspekte mit dem subjektiv angefüllten Kriterium der Erwartung, das auch die individuellen Fähigkeiten und Gegebenheiten des Flüchtlings umfasst (vgl. Lehmann, NVwZ 2007, 508). Der Kläger hat in der Türkei lediglich landwirtschaftliche Kenntnisse erworben und im Bundesgebiet eine Berufsausbildung nicht erfahren. Zwar hat er durch seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in Deutschland (er ist als Autopfleger beschäftigt) eine gewisse praktische Berufserfahrung erlangt. Er verfügt jedoch nach wie vor nicht über ausreichende türkische Sprachkenntnisse, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat. Angesichts dessen kann nicht erwartet werden, dass der Kläger im Westteil der Türkei eine Existenzgrundlage findet, zumal er dort auch keine Verwandte hat, so dass ein interner Schutz nicht gegeben ist.
(…)"
Einsender: RaVG Sachsenmaier, Stuttgart; RA Weidmann, Tübingen
Rechtsprechung:
VG Aachen: Asyl- und Flüchtlingsanerkennung für Mitglied im "Volksausschuss" eines Flüchtlingslagers im Irak.
Urteil vom 22.10.2007 - 6 K 1309/06.A - (6 S., M11851)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung nach Vergewaltigung einer Kurdin durch Polizeibeamte; kein Schutz vor Verfolgung durch staatliche Akteure; Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr des "Ehrenmords"; kein effektiver staatlicher Schutz gegen Ehrverbrechen; keine inländische Fluchtalternative.
Urteil vom 17.10.2007 - 8 E 1047/06.A (1) - (23 S., M11984)
VG Oldenburg: Keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung im Umfeld der PKK.
Urteil vom 4.10.2007 - 5 A 4386/06 - (8 S., M11977)
VG Augsburg: Flüchtlingsanerkennung für Kurden, der wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK festgenommen und misshandelt wurde; keine inländische Fluchtalternative wegen Gefahr der Retraumatisierung; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 31.8.2007 - Au 4 K 05.30289 - (11 S., M11931)
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Tageszeitung Gerçek Demokrasi ist die siebte kurdische Zeitung, die innerhalb von zwei Monaten auf Anweisung eines türkischen Gerichts wegen "Propaganda" zugunsten der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK vorübergehend eingestellt wird (engl.).
Bericht vom 23.11.2007: "Seven newspapers closed in the past two months" (ID 86754)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: September 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 25.10.2007 (44 S., A0344, siehe Hinweis)
UNHCR: Stellungnahme zum Asylsystem
UNHCR, Bericht vom Oktober 2007: "UNHCR Position on the Situation of
Asylum in Ukraine in the Context of Return of Asylum-Seekers" (ID 85247)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die UNHCR-Stellungnahme enthält neben den unten auszugsweise dokumentieren Passagen eine Analyse der internationalen und nationalen rechtlichen Rahmenbedinungen von Asylverfahren in der Ukraine. Nach Auffassung von UNHCR ist es im ukrainischen Asylsystem zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet, dass Asylsuchende Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten und dass effektiver Schutz vor Refoulement gegeben ist. Daher spricht sich UNHCR gegen Zurückweisungen von Asylsuchenden aus Drittstaaten in die Ukraine aus.
Aus dem Dokument:
"(…) Asylum Policy and Practice
(…) 29. As the capacity of the Ukrainian Migration Services to provide accommodation and food and to process cases of asylum-seekers is very limited,28
asylum-seekers are hesitant to seek protection in Ukraine. In Kyiv, asylum-seekers generally had to wait up to six months to be registered by the Migration Service Department. During this time, they remained undocumented and subject to police harassment and fines. In Kiev, the time asylum-seekers were waiting to register an asylum application was shortened to a matter of weeks by late 2006. UNHCR believes that a major factor contributing to the clearance of the backlog of cases was the spontaneous departure from Ukraine of many asylum-seekers who [found the, d. Red.] situation too difficult to cope with. (…)
33. The RSD [Refugee Status Determination, d. Red.] procedures in Ukraine also have a number of shortcomings with regard to fairness and efficiency. While the procedures include two stages (admissibility and substantive review), most cases are rejected at the first stage, as manifestly unfounded and/or abusive claims without considering their merits. The reasons for rejecting the applications as manifestly unfounded are not provided in the written notifications. All of this has resulted in an extremely low recognition rate of asylum-seekers in Ukraine. (…)
39. The overall asylum situation is aggravated by the lack of complementary forms of protection. In addition, although the national law on refugees calls for the completion of the RSD procedure within six months,31
most cases obtain their final decision, inclusive of the appeal period, after two or three years. Without any support to make a living or access to the labour market, this causes considerable hardships for asylum-seekers.
40. Asylum-seekers often are not provided with timely and proper documentation. They are therefore often subject to detention and at risk of refoulement. The local MOI Units for citizenship, immigration and registration, dealing with the residency registration of asylum-seekers, have in some regions declined their registration in violation of the existing laws, which again has resulted in unjustified administrative sanctions or risks of sanctions for this group.
41. The combination of the above factors has resulted in several instances of refoulement in 2005 and 2006. Most notably, in February 2006, the combination of limited or no information sharing between the National Security Service and UNHCR, the misapplication of manifestly unfounded clauses by the Migration Services and the lack of respect for due process of court procedures, led to the refoulement of a group of 11 Uzbek asylum-seekers.32
The migration authorities, claimed that the applications did not have the necessary information for admission into the substantive procedures. In spite of repeated requests, the files were not shared with UNHCR.
Living Conditions of Refugees and Asylum-Seekers
42. With regard to reception standards, neither asylum-seekers nor refugees have adequate access to State-sponsored accommodation, material assistance or employment. According to Article 20 of the Refugee Law, only recognized refugees are eligible for the financial aid and accommodation. In Ukraine, there is only one temporary accommodation centre for refugees that currently has a capacity of up to 250 places, but uses only 100 due to the limited State budget allocation. According to Article 7 of the Refugee Law, the Regional Migration Services should determine places for temporary accommodation and generally facilitate the provision of housing to refugees and asylum-seekers. In practice, however, the Regional Migration Services are unable to provide such services. Instead, refugees and asylum-seekers have to rent accommodation from private owners. As ’foreigners’, the rents requested from them are much higher than those charged to nationals. Rents for private accommodation, especially in the cities, are high and continue to increase. As a result, many refugees are obliged to spend almost their complete income on accommodation. Many remain homeless or live in sub-standard conditions, risking their physical and psychological health. (…)
47. The recently negotiated and agreed readmission agreements between the European Union and Ukraine and between Ukraine and the Russian Federation, whilst not explicitly mentioning their non-application to asylum-seekers and refugees, run the risk of creating ’chain-refoulement’, from the European Union or of overburdening the nascent Ukrainian asylum system in the future. (…)
Conclusion
(…) 52. In view of the above considerations, UNHCR advises States, to refrain from returning third country asylum-seekers to Ukraine as at present no assurances can be given that the persons in question: a) would be readmitted, b) would have access to a fair and efficient refugee status determination procedure, c) would be treated in accordance with international refugee standards or d) that there would be effective protection against refoulement."
28 In 2006, around 115 of the 1,500 were accommodated by the Ukrainian
authorities, while four persons were registered per week at Kyiv City
Migration Service.
31 Articles 13 and 14 of the Refugee Law.
32 See, for example, U.S. Committee for Refugees and Immigrants, World
Refugee Survey 2007 – Europe, 11 July 2007, p. 60,
http://www.refugees.org/uploadedFiles/Investigate/Publications_&_Archives/WRS_Archives/2007/CongoKinshasa-India.pdf
The report indicated that
Ukraine forced ten asylumseekers
back to Uzbekistan in February
2007, claiming they had passed through Moldova and Russia and should
have sought asylum there instead. See also: Amnesty International,
Amnesty International Report 2007 – Ukraine, 23 May 2007,
http://thereport.amnesty.org/eng/Regions/EuropeandCentralAsia/Ukraine
.
Länderberichte:
Amnesty international: Ermordung des Journalisten Alischer Saipow am 24. Oktober 2007 in der kirgisischen Stadt Osh durch unbekannten Täter; Saipow hatte als Redakteur der usbekischsprachigen Zeitung Siyosat u. a. über die Tötungen von Demonstranten in Andischan berichtet und war in den letzten Monaten von usbekischen Medien beschuldigt worden, Usbekistan zu verleumden (engl.).
Bericht vom 29.10.2007: "Kyrgyzstan: Dismay at murder of independent journalist in Osh" (ID 85043)
Human Rights Watch: Entgegen Zusicherungen der Regierung keine wirksamen Schritte zur Abschaffung der Folter; Folter wird weiterhin regelmäßig angewandt; Dokumentation von Fällen zwischen 2005 und 2007 und Analyse der Maßnahmen der usbekischen Regierung (engl.).
Bericht vom November 2007: "Nowhere to Turn: Torture and Ill-treatment in Uzbekistan" (ID 86909)
Länderbericht:
World Organisation Against Torture: Verurteilung des Abts Tim Sa Khorn, religiöser Führer der Minderheit der Khmer Krom und Mitglied der Unrepresented Nations and Peoples’ Organization (UNPO), wegen "Sabotage" zu einem Jahr Gefängnis (engl).
Bericht vom 29.11.2007: "Incommunicado detention and sentencing of Mr. Abbot Tim Sa Khorn [VNM 002 / 1107 / OBS 152]" (ID 87119)
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