Asylverfahrens- und -prozessrecht

VG Düsseldorf: Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Dublin-Verfahren
Beschluss vom 30.10.2007 - 21 K 3831/07.A - (3 S., M11839)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG stellt in diesem Prozesskostenhilfebeschluss fest, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren prüfen muss, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Spätestens nach Ablauf der Überstellungsfristen im Dublin-Verfahren entsteht so ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO).
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 8. Mai 2007, in dem das Bundesamt festgestellt hat, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und die Abschiebung der Kläger nach Italien angeordnet hat, dürfte sich – jedenfalls nach Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten – als rechtswidrig erweisen und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger dürften (nunmehr) einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufhebt und ein Asylanerkennungsverfahren durchführt. (…)
Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien dürfte aber hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) oder – wie hier – in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Einer vorherigen Androhung oder Fristsetzung bedarf es nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht.
Dabei dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass das Bundesamt im – hier vorliegenden – Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG für die Prüfung (auch) von sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. Duldungsgründen zuständig ist. Insofern dürfte sich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Bundesamtes von der bei Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unterscheiden, bei der vom Bundesamt nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, BVerwGE 105, 323; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383). Denn die Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat soll vom Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nur) erlassen werden, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dabei dürfte das Bundesamt in erster Linie die Übernahmebereitschaft des Drittstaates und insbesondere die Frage zu prüfen haben, ob eine Rückführung in Zeit auch möglich sein wird. Die Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsanordnung dürfte aber auch davon abhängen, ob die Abschiebung in den Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich möglich ist. Das Bundesamt dürfte im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zur Berücksichtigung von (auch inlandsbezogenen) Abschiebungsverboten und Duldungsgründen verpflichtet und insoweit zuständig sein (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 28. Juli 2007 - W 5 K 07.30121 -; VG Oldenburg, Urteil vom 28. September 2005 - 11 A 3134/04 - [4 S., M7817]; VG Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - A 3 K 710/06 [3 S., M9438]; jeweils juris).
Es kann dabei dahinstehen, welche Gründe im Einzelnen den Verzicht auf den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG rechtfertigen können. Denn vorliegend wurde für den Kläger zu 1. nach ärztlichem Attest von Seiten des Amtsarztes eine Reiseunfähigkeit festgestellt, die auch einer Abschiebung nach Italien entgegenstand. Das Bundesamt hat daraufhin (zunächst) von einer Abschiebung des Klägers und seiner Familie abgesehen (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 8 L 247/06.A - [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 49]). (…)"
Einsenderin: RAin Dolk, Essen

VG Köln: Kein Widerruf bei schlechter Sicherheitslage
Urteil vom 12.10.2007 - 18 K 3468/06.A - (12 S., M11857)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil setzt das VG Köln seine Rechtsprechung zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung fort. Abweichend von der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung geht es davon aus, dass ein Widerruf nicht in Betracht kommt, wenn zwar die Verfolgungsgefahr weggefallen ist, der Flüchtling aber keinen effektiven Schutz vor anderen Gefahren erlangen kann. Das VG Köln lehnt daher den Widerruf im Falle eines irakischen Staatsangehörigen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten ’Wegfall der Umstände’-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) zu beurteilen, die wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67 [14 S., M6790]) und nunmehr auch in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 2007 übernommen worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Rechtslage unter dem Zuwanderungsgesetz ausdrücklich bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 bis 292 [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27]), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Konvention auszulegen ist und sie ihrem Inhalt nach Art. 1 C (5) GFK entspricht.
Soweit daher Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die Artikel 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985 S. 926/II 1987 S. 757 – WVRK) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts anwendbar.
Auf dieser Grundlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass ’Wegfall der Umstände’ im Sinne von Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK – ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse meine. Unter ’Schutz’ sei nach Wortlaut und Zusammenhang der Beendigungsklausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. (…)
Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich hier ausdrücklich gegen die anders lautende Auffassung in den UNHCR-Richtlinien. Im Falle allgemeiner Gefahren könne Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden, also insbesondere durch die Feststellung von Abschiebungshindernissen oder entsprechende Erlasse nach § 60 a AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a. a. O., und BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 Juris [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 19]; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - AuAS 2007, 164–167 [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 37]). (…)
Das erkennende Gericht hat demgegenüber in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf im Falle irakischer Staatsangehöriger angesichts der derzeitigen Situation im Irak trotz des Sturzes des Saddam-Regimes nicht vorliegen (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67 [14 S., M6790]; Urteil vom 24.03.2006 - 18 K 6200/05.A - Juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 18]; zuletzt Urteil vom 12.01.2007 - 18 K 3234/06.A - Juris [ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 39]).
An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung vor allem der Argumente des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20.03.2007 (1 C 21.06 AuAS 2007, 164–167) jedenfalls unter Berücksichtigung der Änderung des § 73 AsylVfG 2007 und der Entwicklung im Irak im Jahr 2007 fest.
An dem im Urteil der Kammer vom 12.01.2007 festgestellten Konsens hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der ’Wegfall der Umstände’-Klausel des Art. 1 C (5) GFK im internationalen Flüchtlingsrecht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat sich seitdem nichts geändert. In völliger Übereinstimmung mit den Richtlinien des UNHCR (vgl. UNHCR, Guidelines on international protection: Cessation of Refugee Status under Article 1 C (5) und (6) of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees (the ’Ceased Circumstances’ Clauses, Februar 2003 (im Folgenden: Richtlinien)), wird hinsichtlich des grundlegenden Charakters der eingetretenen Veränderungen im Herkunftsland gefordert, dass alle entscheidenden Faktoren berücksichtigt werden müssen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind danach die typischen Situationen, in denen es zur Anwendung von Artikel 1 C (5) oder (6) GFK kommt (vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 11). (…)
Auf die Bedeutung von Richtlinien des UNHCR als maßgebliche Auslegungshilfen, von denen nur ausnahmsweise aus gewichtigen, völkervertragsrechtlich zulässigen Erwägungen abgewichen werden dürfe, hat im Zusammenhang mit der Auslegung des § 60 Abs. 8 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 1 F GFK nunmehr auch der 8. Senat des OVG NRW hingewiesen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - Juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 28]).
Die Auslegung der ’Wegfall der Umstände’-Klausel in Art. 11 Abs. 1 e) der Qualifikationsrichtlinie nach den Grundsätzen für die Auslegung von europäischem Recht stimmt auch mit derjenigen von Art. 1 C (5) GFK nach völkervertragsrechtlichen Grundsätzen überein und beinhaltet ebenso wie diese eine qualitative Dimension der Veränderungen im Herkunftsland eines Flüchtlings, wie sie im Einzelnen in den Richtlinien des UNHCR aus dem Jahre 2003 zu den Klauseln niedergelegt sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der ’Wegfall der Umstände’-Klauseln in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) und f) der Qualifikationsrichtlinie, der mit demjenigen der ’Wegfall der Umstände’-Klauseln der Genfer Flüchtlingskonvention identisch ist. (…)
Die Auslegung der ’Wegfall der Umstände’-Klausel der Qualifikationsrichtlinie in Übereinstimmung mit der einhelligen Auslegung der entsprechenden Klausel der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich darüber hinaus auch aus Systematik sowie Sinn und Zweck der Qualifikationsrichtlinie. In Erwägungsgrund 2 der Richtlinie wird ausdrücklich auf die Vereinbarungen der Sondertagung des Rates von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 hingewiesen, nach denen sich das zu schaffende Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls stützen sollte. Durch den Verweis auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung wird dieses Anwendungsgebot allerdings zunächst nur für das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK hervorgehoben. In Erwägungsgrund 3 der Richtlinie erfolgt aber die Klarstellung, dass die Genfer Konvention und das Protokoll einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellen. In Erwägungsgrund 15 der Richtlinie werden Konsultationen mit dem UNHCR als wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft bezeichnet. Die Richtlinie stellt demnach mehrfach unmissverständlich klar, dass sie sich hinsichtlich der Regelungsbereiche, die von der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst sind, an dieser orientieren will und dabei die Stellungnahmen des UNHCR, zu denen insbesondere das Handbuch und etwaige Richtlinien zu speziellen Problemkreisen gehören, als Auslegungshilfe akzeptiert. Die gemeinsamen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Genfer Flüchtlingskonvention sollten eindeutig die Grundlage der mit der Qualifikationsrichtlinie beabsichtigten Harmonisierung sein, deren wesentliches Ziel nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie die Eindämmung der Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten ist. Auch aus Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c) EG, der die Rechtsgrundlage für die Qualifikationsrichtlinie darstellt, und der damit geschaffenen Bindung der EG insbesondere an die Genfer Flüchtlingskonvention sowie das Protokoll folgt, dass Abweichungen von der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gewollt sind.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwangsläufig, dass die nach völkervertraglichen Grundsätzen zu ermittelnde Auslegung einzelner Konventionsbestimmungen maßgebliche Bedeutung auch für die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie hat. Dies schließt die Heranziehung der im Zeitpunkt der Verabschiedung der Qualifikationsrichtlinie bekannten Auslegung einzelner Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention durch den UNHCR und der bekannten Staatenpraxis bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie ein. Uneingeschränkt muss dies in den Fällen angenommen werden, in denen das Handbuch des UNHCR und etwaige Richtlinien eine übereinstimmende Staatenpraxis widerspiegeln und der Wortlaut der Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie keinerlei inhaltliche Abweichungen hiervon beinhaltet, wie es im Falle der ’Wegfall der Umstände’-Klausel der Fall ist. (…)
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft würden gemäß Art. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz gelten, die nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - AuAS 2007, 164–167), kommt es auf diese Frage nach erfolgter Umsetzung des Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie in § 73 AsylVfG 2007 nicht mehr an. Denn mit dieser Umsetzung hat die Bundesrepublik Deutschland die inhaltlichen Maßstäbe des Art. 11 ohne zeitliche Übergangsregelung für bestimmte Gruppen von Flüchtlingen in das deutsche Recht übernommen. Selbst wenn sie bezüglich des Personenkreises, der vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, hierzu nicht verpflichtet gewesen sein sollte, findet § 73 AsylVfG nunmehr unbeschränkt Anwendung.
Unabhängig davon teilt die Kammer die vorgenannte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
Art. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie trifft eine Regelung ausschließlich über die Pflicht der Mitgliedstaaten, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 hieraus verfahrensmäßige Konsequenzen zu ziehen, also eine zuerkannte Flüchtlingseigenschaft auch tatsächlich abzuerkennen, zu beenden oder die Verlängerung abzulehnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer der Erlöschensgründe des Art. 11 wird in Art. 14 Abs. 1 vorausgesetzt, ohne dass dessen Anwendung suspendiert ist. Ausschließlich die Pflicht zur verfahrensmäßigen Umsetzung eines Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft wird auf die Schutzanträge beschränkt sein, die nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt wurden. (…)
Die Annahme, Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie sei auf vor deren Inkrafttreten gestellte Schutzanträge gar nicht anwendbar, widerspricht zudem den materiellen Erwägungen zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e). Wie dargestellt gibt es hinsichtlich der Auslegung der ’Wegfall der Umstände’-Klauseln in der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention keine Diskrepanz und es besteht insbesondere hierzu eine völlig übereinstimmende Staatenpraxis, von der derzeit nur die Bundesrepublik Deutschland abweicht. Vor diesem Hintergrund gab es keinerlei Veranlassung, die Anwendung der inhaltlich übereinstimmenden Klauseln der Qualifikationsrichtlinie zeitlich zu beschränken. (…)
Gemessen an den demnach nach völkerrechtlichen und europarechtlichen Grundsätzen zu fordernden Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft liegen diese gegenwärtig bezogen auf den Irak zur Überzeugung der Kammer unverändert nicht vor. (…)
Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Volks- und Religionsgruppen eskalieren unaufhörlich. Ein Ende der Gewaltspirale ist nicht in Sicht (vgl. UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January–31 March 2007 [ID 74740]; Guido Steinberg, Der Irak zwischen Föderalismus und Staatszerfall, SWP-Studie, Berlin, Juli 2007; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, Genf, August 2007, deutschsprachige Zusammenfassung, September 2007 [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 14]). (…)
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Eskalation der Gewalt hat auch die Beklagte aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 15.05.2007 - M I 4-125 421 IRQ/0 - [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 18] inzwischen ihre Entscheidungspraxis geändert und sieht nunmehr hinsichtlich bestimmter Personengruppen von der Einleitung von Widerrufsverfahren ab. Bereits laufende Widerrufsverfahren sollen ruhen. Da die in dem Erlass genannten Personengruppen in erster Linie durch eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit gekennzeichnet sind, ist dieser Erlass nach Auffassung der Kammer ein Hinweis darauf, dass auch auf Seiten des Bundesministeriums des Innern nunmehr Zweifel bestehen, ob die Widerrufsvoraussetzungen unter dem Aspekt der fehlenden Wiederherstellung nationalen Schutzes hinsichtlich des Irak vorliegen. Dieser Eindruck drängt sich vor allem deshalb auf, weil die Systematik des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2007, der dem Bundesamt kein Ermessen einräumt, im Ansatz keinen Raum für die Bildung derartiger Fallgruppen bietet. (…)"

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung erlischt mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung von im Wege des Familienasyls anerkannten Familienangehörigen.
Urteil vom 28.6.2007 - 1 LB 4/07 - (8 S., M12003)
VG Karlsruhe: § 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren wegen Glaubenswechsel nicht entgegen, wenn die Konversion auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht.
Urteil vom 4.10.2007 - A 6 K 1306/06 - (12 S., M11819)
VG Düsseldorf: Ein mittels eingeschriebenen Briefes zugestelltes Schriftstück geht dem Empfänger erst mit tatsächlicher Aushändigung des Schriftstücks zu (siehe zur selben Entscheidung unter Ländermaterialien und Materielles Flüchtlingsrecht).
Urteil vom 8.2.2007 - 8 K 7907/04.A - (11 S., M11831)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Zur Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs.
Erlass vom 5.11.2007 - IV 601-212-29.25.1-58.1 - (2 S., M11963)

 

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