VGH Bad.-Württ.: Zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK
Beschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - (6 S., M11970)
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Die bei sachdienlicher Auslegung nur auf Verpflichtung des Antragsgegners gerichtete Beschwerde, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, hat Erfolg. Denn der Antragsteller hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – der Antragsgegner beabsichtigt, ihn abzuschieben –, als auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920, Abs. 2, 294 ZPO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der seit 2003 geduldete Antragsteller auch weiterhin zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt. Seine Abschiebung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil der damit einhergehende Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein dürfte. (…)
Die beabsichtigte Abschiebung dürfte – jedenfalls – in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen. Nachdem der 1981 geborene Antragsteller seit nunmehr rund 18 Jahren beinahe ununterbrochen in Deutschland lebt und also hier seit seinem 8. Lebensjahr aufgewachsen ist, erfolgreich die Schule besucht und eine Tischlerlehre absolviert hat und hernach bis zu seiner Inhaftierung als Tischlergeselle berufstätig war, er hier verheiratet ist und mit seiner türkischen Ehefrau und der am … 2005 geborenen Tochter zusammenlebt, in Sportvereinen aktiv ist und zudem nach den Angaben von Gefängnispfarrer D. vom 15.05.2007 über außerordentlich gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, können die für die rechtliche Annahme eines im Bundesgebiet geführten Privatlebens erforderlichen Bindungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht kaum verneint werden. Wie sich hinreichend etwa aus den neueren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Sachen ’Sisojeva I und II’ (EGMR, Urteile vom 16.06.2005 und 15.01.2007, EuGRZ 2006, 554 und InfAuslR 2007, 140) sowie ’Rodrigues da Silva und Hoogkamer’ (EGMR, Urteil vom 31.01.2006, EuGRZ 2006, 562 [16 S., M8445]) ergibt, kommt es im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK wohl nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Ausländer über einen zumindest vorübergehenden legalen Aufenthalt verfügte; der Schutzbereich dieses Menschenrechts dürfte vielmehr auch bei nur Geduldeten eröffnet sein können (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438). Auch der schließlich mit einer Jugendstrafe von 10 Monaten bestrafte Haschischhandel in den Jahren 2000 und 2001, dessentwegen der Antragsteller seit 09.01.2007 inhaftiert ist, sowie der spätere BtMG-Verstoß im Jahr 2005, bei dem die Staatsanwaltschaft Mosbach von Strafverfolgung absah, und auch der durch Drogenscreenings nachgewiesene Eigenkonsum von Cannabisprodukten in den Jahren 2003 bis 2006, stellen die gesellschaftlichen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet kaum ernsthaft in Frage.
Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfte zu bejahen sein, weil die hier asylverfahrensrechtlich begründete Ausreisepflicht durchgesetzt, d. h. der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland durch Abschiebung beendet werden soll. Zu Gunsten des Antragsgegners geht der Senat davon aus, dass dieser sowohl ein aus der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG vom 20.11.2006 (Az.: 4-1340/29; vgl. insbesondere Nr. 3.3) ermöglichtes Bleiberecht als auch die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.07.2007 – AuslRÄndG 2007 (BGBl I S. 1970) – eingeführte Altfallregelung des § 104 a AufenthG (vgl. insbesondere Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) geprüft und im Hinblick auf die von dem Antragsteller im Bundesgebiet begangene und mit einer Jugendstrafe von 10 Monaten abgeurteilte vorsätzliche Straftat als nicht einschlägig angesehen hat, weswegen eine aufenthaltsrechtliche Legalisierung seines Privatlebens im Bundesgebiet insoweit ausgeschlossen sein dürfte.
Gleichwohl ergibt sich aus der Existenz der Bleiberechts- und Altfallregelungen keine hier relevante Sperrwirkung. Vielmehr bleibt neben den dort geregelten generalisierten Fallkonstellationen Raum für hiervon losgelöste Einzelfallabwägungen, auch bei einer Entscheidung über das Vorliegen eines zwingenden Duldungsgrundes nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK (vgl. zu Aufenthaltstiteln BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63). Etwas anderes wäre gerade im Falle von Straftätern mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. die Nachweise in BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 [10 S., M10589]) nicht vereinbar.
Der Eingriff in das geschützte Privatleben des Antragstellers dürfte im konkreten Einzelfall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, weil unverhältnismäßig sein. Insoweit ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. Dabei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der ’Verwurzelung’ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen (vgl. EGMR, Urteil vom 22.06.2006 - 59643/00 - ’Kaftailova’). Weiter ist auf den Grad der ’Entwurzelung’ abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Passstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob der Aufenthalt des Betroffenen zumindest vorübergehend legal war und damit – i. S. einer ’Handreichung des Staates’ – schutzwürdiges Vertrauen auf ein Hierbleibendürfen entwickelt werden konnte.
Gemessen daran dürfte das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet, jedenfalls wenn das Drogenproblem nunmehr während der Haftzeit tatsächlich dauerhaft überwunden wurde, das öffentliche Interesse insbesondere an Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern voraussichtlich überwiegen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, des Schulbesuchs, der erfolgreichen Ausbildung und der anschließenden Berufstätigkeit ist von einer weitreichenden ’Verwurzelung’ des Antragstellers in Deutschland auszugehen. Nachdem der Antragsteller nach Aktenlage in den letzten 18 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen ist, dort keine nahen Verwandten hat, diese vielmehr alle in Deutschland leben, und er die türkische Sprache offenbar nur mündlich beherrscht, kann wohl auch hinsichtlich der gesellschaftlichen Verhältnisse im Passstaat Türkei eine weitreichende ’Entwurzelung’ angenommen werden. (…) Zu Gunsten des Antragstellers kann jedoch berücksichtigt werden, dass er für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder einen Arbeitsplatz in Aussicht hat und insbesondere während der Haftzeit offenbar einen Prozess der
Läuterung durchlief. (…)
Vor diesem Hintergrund sowie der skizzierten konkreten Verwurzelungs- und Entwurzelungssituation erscheint der mit der Abschiebung verbundene Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK in der Gesamtabwägung derzeit unverhältnismäßig. Hierfür spricht zudem, dass der Antragsteller nach Abschiebung keine realistische Möglichkeit haben könnte, in absehbarer Zeit legal wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen könnten bei Abschiebung mithin gegebenenfalls irreparabel beschädigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243 [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 44]).
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Einsender: RA Weidmann, Tübingen; VGH Bad.-Württ.
VG Berlin: Ausschluss des Ehegattennachzugs bei Zweckehe
Urteil vom 30.8.2007 - 3 V 62.06 - (8 S., M11936)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dem zweiten Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz wurde ein ausdrücklicher Ausschlussgrund vom Familiennachzug
für den Fall einer Zweckehe oder Zweckverwandtschaft geschaffen. Umstritten ist, ob nunmehr die Behörde die Beweislast
trägt. Die 3. Kammer des VG Berlin lehnt das ab, da die Eheleute nach wie vor die Darlegungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen der Visumserteilung trügen. Ähnlich argumentiert die 9. Kammer (s. u.).
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
Das von den Klägern begehrte Visum war dem Kläger nicht zu erteilen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geplanten Familiennachzug nicht vorliegen. Die dafür in Betracht kommende Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 AufenthG, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (…), sieht vor, dass dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt wird, wenn der Deutsche – hier die Klägerin – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies ist vorliegend der Fall. Hinzu kommen muss jedoch, dass beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich zu führen. Dazu reicht die Tatsache der Eheschließung allein nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 - OVG 7 B 6.05 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992, InfAuslR 1992, 305; BVerfGE 76, 1). Vielmehr ist erforderlich, dass die Ehegatten in einer alle Lebensbereiche umfassenden, auf Dauer angelegten, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben wollen (OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 - zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Der Wille, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden. Es reicht nicht aus, wenn zum Beispiel der in Deutschland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft wünscht, der nachzugswillige Ehepartner die Ehe jedoch nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 - OVG 8 N 137.02 - zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte – zum Beispiel aus den tatsächlichen Verhältnissen oder den Angaben der Eheleute selbst – Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalles, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Ehe vorliegt, zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -; VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 2000 - 12 TG 2545/99 -, zitiert nach juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 - zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02). Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der daraus eine günstige Rechtsfolge herleitet, liegt die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei den das Visum begehrenden Ehepartnern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 - zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
Diese Voraussetzungen bestehen auch nach der jüngsten Änderung des AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007; denn dieses Gesetz dient der Umsetzung u. a. der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familiennachzugsrichtlinie – Abl. EU Nr. L 251 S. 12), die ihrerseits ’zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens’ erlassen wurde und die Familienzusammenführung als ’eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist’, fördern will. Der in diesem Zusammenhang geschaffene ausdrückliche Ausschlussgrund in § 27 Abs. 1 a) AufenthG (vgl. amtliche Begründung, BT-Ds. 16/5065, S. 170), wonach bei Feststehen einer ausschließlich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts geschlossenen Ehe ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden müssen. Sie sind nicht etwa schon dann zu bejahen, wenn offen ist, ob der genannte Ausschlusstatbestand vorliegt. Dieser tritt vielmehr neben die nach bisheriger Rechtslage gegebene und fortbestehende Möglichkeit, das Visum wegen Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zu versagen; denn die Familiennachzugsrichtlinie regelt in ihrem – dieser Regelung zugrunde liegenden (vgl. amtliche Begründung, BT-Ds. 16/5065, S. 170) – Art. 16 Abs. 2, dass eine Familienzusammenführung ’auch’ abgelehnt werden kann, wenn nur die Erlangung eines Aufenthalts beabsichtigt ist.
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VG Würzburg: Kein Ausschluss von Bleiberechtsregelung wegen lang zurückliegender Falschangaben
Urteil vom 27.8.2007 - W 7 K 07.549 - (6 S., M11941)
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Die zulässige Klage, die sich nur noch gegen Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides richtet, ist auch begründet, da der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. Februar 2007 insoweit rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Duldung ohne Auflagen gemäß Ziffer 9 des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006.
Nach II Ziffer 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder – IMK – vom 17. November 2006 soll ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht gewährt werden können. Die einzelnen Modalitäten sind in II Ziffern 3 bis 8 aufgeführt. Nach Ziffer 9 stimmt die IMK darin überein, dass von der Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigte, die aber die Voraussetzungen von Punkt 3.2.1 (dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis) nicht erfüllen, eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG bis zum 30. September 2007 erhalten, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen.
Das Bleiberecht soll, wie bereits ausgeführt, auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG gewährt werden. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die oberste Landesbehörde gemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG die Abschiebung dieser Ausländer aussetzen. (…)
Dies ist in Bayern mit den ’Vorläufigen bayerischen Bestimmungen zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006’ geschehen. Bei ihnen handelt es sich also um eine Anordnung i. S. der §§ 23 Abs. 1 und 60 a Abs. 1 AufenthG, die wie eine Verwaltungsvorschrift wirkt und auszulegen ist, verbunden mit der Weisung an die für den Vollzug zuständige Ausländerbehörde, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung zu erteilen.
Der Beklagte stützt die Ablehnung der Duldung vorliegend darauf, dass der Kläger gemäß Ziffer 6.1 des Bleiberechtsbeschlusses nicht zu dem begünstigten Personenkreis zähle. Ziffer 6.1 des Bleiberechtsbeschlusses und der hierzu ergangenen Vorläufigen bayerischen Bestimmungen regeln übereinstimmend, dass von dieser Regelung diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben. Dieser Ausschlusstatbestand gilt nicht nur für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch für die Erteilung einer Duldung (vgl. Ziffer 9 des IMK-Beschlusses, Ziffer 9 der Vorläufigen bayerischen Bestimmungen). Ziel dieses Ausschlussgrundes ist es, denjenigen Ausländern den Zugang zu der Bleiberegelung zu verwehren, die in nachhaltiger Weise insbesondere über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben.
Nach Überzeugung des Gerichts trifft dieser Vorwurf auf den Kläger aber nicht zu. Zur Auslegung des Begriffs der vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände hat das Bayerische Innenministerium in seinen Vorläufigen bayerischen Bestimmungen eine Regelung dahingehend getroffen, dass die Täuschung von einigem Gewicht gewesen sein müsse. Dies sei von der Ausländerbehörde anhand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Dabei könne es zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen sein, dass die Täuschung bereits länger zurückliege, der Ausländer später seine zunächst falschen Angaben korrigiert habe oder er sich erfolgreich um eine Integration bemüht habe, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiege. Bei einem Arbeitsgespräch zum Bleiberechtsbeschluss vom 11. Januar 2007 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in einem Ergebnisprotokoll u. a. festgehalten, dass die Bleiberechtsregelung weitgehend ins Leere laufen würde, wenn man all jene von der Regelung ausschließen wolle, die während ihres langjährigen Aufenthalts zu irgendeinem Zeitpunkt gegen Mitwirkungspflichten verstoßen oder das Verfahren nicht zügig genug betrieben hätten. Dies sei nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr solle die Bleiberechtsregelung auch jenen faktisch wirtschaftlich und sozial integrierten Ausländern eine aufenthaltsrechtliche Perspektive bieten, die zwar in mehr oder minder vorwerfbarer Weise ihre Rückführung verhindert hätten, aber im Hinblick auf ihre Integrationsbemühungen eine neue Chance verdient hätten. Vor dem Hintergrund, dass es den Ausländerbehörden über Jahre hinweg nicht gelungen sei, den Aufenthalt zu beenden, solle versucht werden, den Betroffenen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu eröffnen und dadurch die Sozialausgaben zu senken. Insoweit handele es sich um einen neuen Ansatz, weil nicht nur in gewisser Hinsicht ein Schlussstrich gezogen, sondern es auch den Ausländerbehörden ermöglicht werden solle, Verwaltungskapazitäten für ein effektives Rückführungsmanagement, das zu einem früheren Zeitpunkt beginne, freizusetzen. Die generelle Zielsetzung solle nicht dadurch konterkariert werden, dass die Ausländerbehörde ’so lange nach Versäumnissen in der Vergangenheit sucht, bis sie Integrationserfolge in der Gegenwart mehr als aufwiegen’. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ausländerbehörde ein gravierendes Fehlverhalten des betroffenen Ausländers über einen längeren Zeitraum, durch das die Rückführung vereitelt oder über einen längeren Zeitraum massiv behindert wurde, hinnehmen müsse. Im Ergebnis komme es bei dem Ausschlussgrund nach Ziffer 6.1 auf eine Gesamtbetrachtung an, die nicht nur auf das Verschulden abstelle, sondern auch Integrationsanstrengungen und -perspektiven des Betroffenen berücksichtige.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe und der gebotenen Gesamtbetrachtung vermochte die Behörde nicht nachzuweisen, dass der Kläger in nachhaltiger Weise vorsätzlich über seine Identität und über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände i. S. dieses Ausschlussgrundes getäuscht hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zwar hat der Kläger nicht immer ausreichend bei den Bemühungen der Behörden, für ihn Heimreisepapiere zu beschaffen, mitgewirkt, so hat er z. B. am 17. Februar 1999 zwar bei der ZRS vorgesprochen, jedoch keinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers ausgefüllt und hat auch erst im Jahr 2006 trotz früherer Aufforderungen einen Brief an seine Eltern wegen der Übersendung von Dokumenten abgeschickt. Der Kläger ist jedoch gemäß den Anforderungen des Bleiberechtsbeschlusses faktisch in der Bundesrepublik Deutschland integriert, was sich insbesondere auch dadurch zeigt, dass er Deutschkurse (…) mit sehr gutem Erfolg bestanden hat. (…) Die Behörde stützt ihre Annahme, der Kläger täusche vorsätzlich über seine Identität, im Wesentlichen auf dessen Angaben im Asylverfahren. Diese liegen jedoch bereits bis zu 15 Jahre zurück.
Die Vorläufigen Bayerischen Bestimmungen zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses regeln zu Ziffer 6.1 Folgendes: Die Täuschung muss dafür ursächlich gewesen sein, dass der Aufenthalt nicht beendet werden konnte; sie schadet dann nicht, wenn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung aus anderen Gründen ohnehin nicht möglich gewesen wäre. (…)
Weiter führt das Bayerische Staatsministerium des Innern aus, dass nach einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung aufenthaltsrechtlich relevant regelmäßig nur jene Umstände seien, die einen Bezug zur Aufenthaltsbeendigung aufweisen. Dies ist jedoch bei den Angaben im Asylverfahren nicht der Fall. Außerdem müsse die Täuschung von einigem Gewicht gewesen sein. Dies sei von der Ausländerbehörde anhand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Dabei könne es zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen sein, dass die Täuschung bereits länger zurückliege, der Ausländer später seine zunächst falschen Angaben korrigiert habe oder er sich erfolgreich um eine Integration bemüht habe, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiege. Vorliegend hat sich die Ausländerbehörde jedoch lediglich auf die Angaben des Klägers im Asylverfahren konzentriert und ihm vorgeworfen, dass er 1999 (!) einen Brief an eine in ganz China nicht existierende Adresse geschrieben habe.
Dies erfüllt jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht den Ausschlussgrund der Ziffer 6.1 des IMK-Beschlusses i. S. der Bayerischen Umsetzungsbestimmungen.
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Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung
mit Bleiberechtsregelungen des Landes Niedersachsen aus der Zeit vor 2005 kann auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gegeben sein, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist.
2. Der Bleiberechtserlass des Nds. Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 erfasst nicht aus dem Libanon eingereiste Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit und libanesische Staatsangehörige, die erst nach der dem Erlass zugrunde liegenden Stichtagsregelung die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben.
3. Die Ausländerbehörde hat bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen keinen Ermessensspielraum für eine Altfallregelung zugunsten des Ausländers.
4. Für den Fall, dass die Vorschriften des § 104 a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander anwendbar sind, wirkt sich im Rahmen der Prüfung des Absatzes 2 ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig ungünstig auf die Erwartung aus, der Ausländer könne sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen."
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 27.9.2007 - 11 LB 69/07 - (31 S., M11969)
OVG Niedersachsen: Die Ausländerbehörde muss bei der Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen erkennbare Folgen des Widerrufs des Aufenthaltstitels für Familienangehörige (insbesondere den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK) berücksichtigen; zielstaatsbezogene Umstände sind auch zu berücksichtigen, wenn das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungshindernissen abgelehnt hat.
Urteil vom 12.9.2007 - 8 LB 34/06 - (9 S., M11980)
VGH Bad.-Württ.: "Eine in Dänemark geschlossene Ehe ist ausländerrechtlich auch dann beachtlich, wenn sich ein Partner zur Zeit der Trauung nicht rechtmäßig dort aufgehalten hat (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314 [3 S., M8962])." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.5.2007 - 11 S 1640/06 - (6 S., M11821)
VG Göttingen: Ausländern sind von vornherein aussichtslose Mitwirkungshandlungen nicht zuzumuten (hier: Passbeschaffung für Kurden aus Syrien).
Urteil vom 18.10.2007 - 2 A 208/07 - (5 S., M11976)
VG Berlin: Die Eheleute tragen auch nach Einführung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft aufnehmen wollen.
Urteil vom 5.9.2007 - 9 V 10.07 - (6 S., M11923)
VG München: Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sind keine einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen, weil kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs vorliegt.
Beschluss vom 4.9.2007 - M 10 S 07.2852 - (8 S., M11928)
VG Halle: Lehnt die Ausländerbehörde die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten ab, muss sie ihre Ermessenserwägungen im Einzelfall darlegen.
Beschluss vom 15.6.2007 - 1 B 48/07 HAL - (6 S., M11848)
Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Erlass vom 16.11.2007 - e07-11-04-§25 - (3 S., M11986)
Innensenator Bremen: Zu Maßnahmen zur Erfüllung der Passpflicht.
Erlass vom 16.11.2007 - e07-11-02-§5 AufenthG - (1 S., M11987)
Innensenator Bremen: Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (u. a. Sicherung des Lebensunterhalts, Einhaltung des Visumsverfahrens, Erfüllung der Passpflicht), Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
Erlass vom 16.11.2007 - e07-11-03-§5 AufenthG - (2 S., M11988)
IM Bad.-Württ.: Vorläufige Anwendungshinweise zur gesetzlichen Altfallregelung.
Erlass vom 5.11.2007 (17 S., M11974)
IM Rheinland-Pfalz: Anwendungshinweise zur gesetzlichen Altfallregelung.
Erlass vom 26.10.2007 - 19 300-7:316 Altfallregelung - (17 S., M11990)
Ausländerbehörde Berlin: Vorläufige Anwendungshinweise. Stand: 25.9.2007 (515 S., M11989)
Deutscher Caritasverband: Arbeitshilfen zu den wesentlichen Änderungen beim Familiennachzug (8 S., M12027)
Rechtsprechung:
OLG Köln: Abschiebungshaft einer Schwangeren ist unverhältnismäßig, wenn die Abschiebung voraussichtlich erst kurz vor der Geburt möglich sein wird und dann wegen der Lage im Zielland ausgeschlossen ist (hier: alleinstehende Frau aus Nigeria).
Beschluss vom 18.6.2007 - 16 Wx 131/07 - (3 S., M11830)
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