Sozialrecht

SG Duisburg: Keine Anwendung der 48-Monats-Frist auf Altfälle
Beschluss vom 8.11.2007 - S 2 AY 36/07 ER - (6 S., M11847)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das SG lehnt die Anwendung der verlängerten Wartefrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf Personen, die zum 28. August 2007 bereits Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezogen, ab. Jedenfalls sei aber die Zeit des Bezug von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die 48-Monats-Frist anrechnen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und überwiegend begründet. (…)
Der Antragsteller hat weiterhin Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG. (…) Die nunmehr eintretende Gesetzesänderung zum 28.08.2007 in Bezug auf die Vorbezugsdauer entfaltet für ihn keine Rechtswirkungen, denn insoweit fehlt die hierfür erforderliche ausdrückliche Regelung. Damit gilt die gesetzliche Regelung erst für die Fälle, die zum 28.08.2007 noch nicht die 36monatige Frist und damit erst recht noch nicht die 48monatige Frist erreicht haben. Alle übrigen Leistungsempfänger, die bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, genießen – soweit es die Vorbezugsdauer anbelangt – Bestandsschutz.
Selbst wenn die Gesetzesänderung Rückwirkung entfalten würde, hätte dies im Hinblick auf den Antragsteller keine Auswirkungen, denn nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007, Az: L 20 B 4/07 AY ER [6 S., M10468] und Beschluss vom 27.04.2006, Az: L 20 B 10/06 AY ER [6 S., M9336]) – der sich das Gericht anschließt – ist zur Auffüllung der Frist des § 3 AsylbLG auch der Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), inzwischen abgelöst durch das SGB XII, oder der Bezug höherer anderer Leistungen ausreichend. Nichts anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen wurden. (…) Der Anordnungsgrund ergibt sich nach der Rechtsprechung des LSG NRW (vgl. Beschluss vom 06.08.2007, Az. L 20 9 50/07 AY ER [6 S., M11523]) regelmäßig bereits dann, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch überwiegend wahrscheinlich erscheint und damit glaubhaft gemacht ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nur bei zweifelhaftem Anspruchsgrund ist es nach der zitierten Entscheidung zumutbar, mit Leistungen unterhalb des soziokulturellen Minimums, das § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit den Vorschriften des SGB XII gewährt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu wirtschaften. (…)"
Einsenderin: RAin Dolk, Essen

SG Würzburg: Berechnung der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG
Beschluss vom 30.10.2007 - S 15 AY 18/07 ER - (14 S., M11842)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss betrifft die Kürzung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Folge der Verlängerung der Wartefrist von 36 auf 48 Monate. Das SG stellt zunächst fest, dass Widerspruch und Klage gegen die Kürzung aufschiebende Wirkung haben, wenn die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ursprünglich "bis auf weiteres" gewährt wurden. Ferner sei die Bezugsdauer von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die 48-Monats-Frist anzurechnen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. Der Eilantrag des Antragstellers zu 1) bis 3) gemäß § 86 b Abs. 1 SGG, in den der ursprünglich nach § 86 b Abs. 2 SGG gestellte Antrag auszulegen war, ist zulässig. Insbesondere ist vorliegend die Statthaftigkeit gegeben. Soweit es um die Entziehung der höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII und die Weiterbewilligung von geringeren Leistungen nach § 3 AsylbLG geht, handelt es sich um eine Anfechtungssache. Statthaft ist insoweit der Antrag auf Feststellung der gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG eingetretenen aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG analog. Denn die Antragsteller zu 1) bis 3) begehren hier nicht eine Erweiterung ihrer Rechtsposition, sondern die Beibehaltung des Status quo durch aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Einstellung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII. (…)
Die Rückkehr zur Leistungsbewilligung nach § 3 AsylbLG ab dem 01.10.2007 durch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.09.2007 stellt insofern einen Eingriff in eine Rechtsposition dar. Das Ziel der Antragsteller zu 1) bis 3) wird damit durch den vorrangig zu gewährenden (vgl. § 86 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG) gerichtlichen Rechtsschutz in Anfechtungssachen erreicht, wenn die Bewilligung der Leistung durch Dauerverwaltungsakt erfolgt war. Einstweiliger Rechtsschutz dagegen wird insofern nicht durch eine Erweiterung der Rechtsposition (sog. Vornahmesache) gewährt, sondern durch aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs, die gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG von Gesetzes wegen eintritt, wenn kein Fall des § 86 a Abs. 2 bzw. 4 SGG vorliegt. Um eine solche Anfechtungssache handelt es sich hier, da der fragliche Bewilligungsbescheid vom 15.06.2007 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist.
Bei diesem Bescheid (wie wohl auch bei den übrigen Bewilligungsbescheiden des Antragsgegners) handelt es sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt für einen juristisch nicht gebildeten Empfänger um einen Bescheid mit Dauerwirkung. Den Antragstellern zu 1) bis 3) wurde damit eine bestimmte Leistung, nämlich die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII, vom 01.07.2007 ’bis auf weiteres’ bewilligt. (…)
2. Der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) ist auch begründet.
Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 SGG (sog. Anfechtungssache) zu gewähren und nicht gemäß § 86 b Abs. 2 SGG (sog. Verpflichtungssache). Eine Änderung der bewilligten Leistungen durfte der Antragsgegner daher nur unter den Voraussetzungen von § 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 45 ff SGB X vornehmen. Im Hinblick auf den in den Gründen des Bescheides vom 15.06.2007 formulierten Vorbehalte des Widerrufs käme insofern beispielsweise § 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Betracht, sofern der Antragsgegner der Auffassung ist, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG bei den Antragstellern zu 1) bis 3) geändert haben könnte. Ein entsprechender Aufhebungsbescheid, wie er in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25.09.2007 zu sehen ist, stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, der von den Leistungsberechtigten mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Der Widerspruch der Antragsteller zu 1) bis 3) hat im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da ein Ausnahmefall gemäß § 86 a Abs. 2 und 4 SGG nicht vorliegt (vgl. Bayer. LSG, a. a. O. [Beschluss vom 14.3.2007 - L 8 b 48/07 SO ER], m. w. N.). Insbesondere gibt es im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes keine dem § 39 SGB II vergleichbare Regelung. Ebenso hat der Antragsgegner nicht die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Damit verbleibt für das Gericht nur die Möglichkeit der Feststellung, dass der Widerspruch die von Gesetzes wegen eingetretene aufschiebende Wirkung hat, wobei vorliegend nur die Eintretung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen ist, ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankommen würde (vgl. Bayer. LSG, a. a. O., m. w. N.). (…)
4. Unabhängig davon ist die Geltungsdauer des Bescheides des Antragsgegners vom 15.06.2007 auch nicht deshalb beendet, weil die Antragsteller zu 1) bis 3) nicht mehr zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG zählen, da diese vielmehr diese Voraussetzung weiterhin erfüllen. (…) Sofern die Antragsteller zu 1) bis 3) ab dem 16.12.2005 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII bezogen haben, erfüllen diese Leistungen ebenfalls die Anforderungen des nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu berücksichtigenden Zeitraums. Zu beachten ist dabei, dass neben dem Wortlaut auch andere juristische Auslegungskriterien zu Verfügung stehen, die vorliegend heranzuziehen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER [6 S., M10468]). Insofern ist auch auf den Sinn und Zweck der leistungsrechtlichen Privilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG entscheidend abzustellen, wonach bei Leistungsberechtigten, bei denen aufgrund ihres längeren Aufenthalts eine stärkere Angleichung an die Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich ist, Leistungen in entsprechender Höhe wie nach dem SGB XII erbracht werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5008, Seite 15; LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; LSG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - L 4 b 84/06 ER AY [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 54]; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, 2005, § 2 Randnr. 1). Hieraus folgt, dass bei einer Aufenthaltsdauer im von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Umfang das Integrationsbedürfnis unabhängig davon angewachsen ist, ob Leistungen nach dem AsylbLG in dieser Zeit bezogen worden sind oder eben bereits höhere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; LSG Hamburg a. a. O.). Insbesondere sind die Zeiträume mit einzuberechnen, in denen bereits rechtmäßige Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem BSHG zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen worden sind (vgl. Adolph in Linhart/Adolph, AsylbLG, § 2 Randnr. 12). Im Übrigen scheint im vorliegenden Falle dabei auch beachtenswert, dass im Hinblick auf die Formulierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach die Vorschriften des SGB XII ’entsprechend anzuwenden’ sind, bedeutet, dass es nach wie vor dabei verbleibt, dass es sich um Leistungen nach dem AsylbLG handelt (vgl. Adolph, a. a. O., § 2 Randnr. 21, 23). Insofern erscheint es vertretbar, dass auch derjenige, der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII erhält, im weitesten Sinne auch noch Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bezieht, dessen Höhe sich eben nach den weitergehenderen Vorschriften des SGB XII richtet. Damit könnte diese Auslegungsmöglichkeit sogar noch mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Einklang gebracht werden. Die Formulierung dort mit ’abweichend von den §§ 3 bis 7’ bedeutet nicht zwingend, dass § 3 AsylbLG durch § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen wird, sondern lediglich vom SGB XII überlagert wird, sofern dort weitergehendere Leistungen vorgesehen sind. (…)"
Einsender: RA Lienkamp, Bonn

SG Hildesheim: Eilrechtsschutz gegen Rückstufung auf § 3 AsylbLG
Beschluss vom 30.10.2007 - S 40 AY 108/07 ER - (10 S., M11838)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss betrifft eine Familie, denen nach der Verlängerung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt wurde. Das SG gibt ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt, da die Erfolgsaussichten der Klage offen seien und das Interesse der Familie an den höheren Leistungen überwiege.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. a) Die Antragsteller zu 1 bis 3 haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen anzusehen ist (s. II. 1. a) aa)) und ihnen aufgrund einer Folgenabwägung der vorläufige Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG zuzusprechen ist (s. II. 1. a) bb)). (…)
aa) Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist als offen anzusehen, da in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob der Bezug von anderweitigen Sozialleistungen (sog. ’höherwertigen’ Leistungen) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem SGB II oder SGB XII bzw. nach § 2 AsylbLG selbst bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG maßgeblichen Frist (36 bzw. 48 Monate) zu berücksichtigen ist. (…)
Das Sozialgericht Hildesheim hat sich diesem weiten Verständnis des § 2 AsylbLG bislang nicht angeschlossen, jedoch in bestimmten Ausnahmefällen hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Situation des Ausländers eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG bejaht (vgl. für den Fall der Überleitung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG: SG Hildesheim, Beschluss vom 13. Juli 2006, Az.: S 34 AY 12/06 ER [5 S., M8598] und Beschluss vom 24. Oktober 2006, Az.: S 44 AY 49/06 ER; bestätigend: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Juni 2007, Az.: L 11 AY 84/06 ER [10 S., M10840]). Angesichts der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Ansicht, dass ein starres Festhalten an dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG – ’Leistungen nach § 3 AsylbLG’ – im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm, eine Integration des Ausländers in die deutsche Gesellschaft zu ermöglichen, verfassungsrechtlich bedenklich sein kann (vgl. LSG Hessen, a. a. O. [Beschluss vom 21. März 2007, Az.: L 7 AY 14/06 ER (13 S., M10001)]), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine abschließende Beurteilung der Rechtslage nicht möglich.
Denn zu der sehr umstrittenen Frage der Berücksichtigung anderer Sozialleistungen bei der Erfüllung der Frist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. mit Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 28. August 2007 (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2, BGBl I 1970 (2007)) keine Übergangsregelung für die Behandlung derjenigen Ausländer vorgesehen hat, die bereits zuvor im jahrelangen Bezug von privilegierten Leistungen nach § 2 AsylbLG standen. Anders als bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (Art. 1, BT-Drucksache 13/2746), bei der in § 2 Abs. 1 AsylbLG mit dem Wortlaut ’frühestens beginnend am 1. Juni 1997’ zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers zu erkennen war, dass alle leistungsberechtigten Ausländer zunächst auf den 36 Monate währenden Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG zu verweisen waren (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschluss vom 18. August 1997, Az.: 2 S 361/97, abgedruckt in GK-AsylbLG, VII - vor § 1 (OVG - Nr. 3); zu der Gesetzeshistorie vgl. auch GK-AsylbLG, Bd. 1, II - Entstehungsgeschichte, Rn. 46 ff., sowie § 2 AsylbLG, Rn. 34), hat der Gesetzgeber nun entweder auf eine Klarstellung bewusst verzichtet oder eine solche – womöglich versehentlich – nicht vorgenommen.
Auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/5065, S. 232) lässt sich keine Vorgabe des Gesetzgebers entnehmen, wie solche Übergangsfälle zu beurteilen sind. (…)
Da der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung lediglich auf die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet abstellt (vier Jahre) und nicht auf den Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG, könnte nunmehr mit Blick auf die Integrationskomponente des § 2 Abs. 1 AsylbLG angezeigt sein, durch eine ergänzende Auslegung der Norm diejenigen Ausländer, die bereits die 36-Monatsfrist im Sinne des § 2 AsylbLG a. F. erfüllt haben, nicht erneut auf den Ablauf der Frist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. von 48 Monaten zu verweisen. Das Gericht teilt insofern nicht die in dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 4. September 2007 (41.22 - 12235 - 8.4.2) vertretene Auffassung, dass auch bei den Übergangsfällen eine Einbeziehung von anderen Sozialleistungen bei der Erfüllung der Frist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG den Zweck der Vorschrift ’konterkarieren’ würde. Dem entsprechend hat sich unter Berufung auf den Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg gegen eine wortlautgemäße Anwendung in den Übergangsfällen ausgesprochen und in diesen Fällen eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG befürwortet (vgl. Nachricht an den Städte- und Gemeindebund Brandenburg und den Landkreistag Brandenburg vom 27. August 2007, abrufbar unter: http://www.masgf.brandenburg.de/media/Ibml.a.1339.de/leistung.pdf).
Hat der Gesetzgeber hingegen die problematische Behandlung von langjährig in Deutschland lebenden Ausländern, die jedoch erst über einen Zeitraum von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, mit Einführung des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. nicht erkannt und infolgedessen ohne Erlass einer Übergangsregelung unberücksichtigt gelassen, könnte sogar eine planwidrige Regelungslücke zu bejahen sein, die ggf. durch Analogie zu füllen wäre.
bb) Ist der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache damit als offen anzusehen, spricht eine nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.), für den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern zu 1 bis 3 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.
Nach der vom Gericht vorgenommenen Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller zu 1 bis 3 an einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an einer Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Dabei misst das Gericht dem Umstand besonderes Gewicht bei, dass die Gewährung von existenzsichernden Leistungen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens dient. Gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe sind die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG jedoch deutlich abgesenkt (sog. ’Zweites asylbewerberleistungsrechtliches Existenzminimum’, vgl. Hohm, in: NVwZ 2007, 419, 421). Zudem hat das Gericht die Gefahr erkannt, dass von den Antragstellern zu 1 bis 3 bereits erzielte Integrationserfolge durch die Rückstufung auf Grundleistungen beseitigt werden könnten; ob solche Integrationserfolge überhaupt vorliegen, kann jedoch aufgrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht im Einzelnen geprüft werden. Im Fall des elfjährigen Antragstellers zu 3 ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ihn die mit der Rückstufung auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einhergehende Leistungsgewährung durch Aushändigung von Wertgutscheinen wegen der diskriminierenden Folgen unter Gleichaltrigen schwer treffen dürfte. (…)
b) Aus den in der Folgenabwägung dargelegten Gründen geht das erkennende Gericht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus und berücksichtigt hierbei, dass der Anspruch der Antragsteller zu 1 bis 3 auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein dürfte. Den Antragstellern zu 1 bis 3 ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache indes nicht zuzumuten, da die derzeit bewilligten Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG deutlich geringer sind als die Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "1. Dem Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG steht nicht entgegen, dass der Ausländer den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat.
2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG entfällt nicht, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um Sozialleistungen zu erlangen.
3. Der Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ist nicht davon abhängig, dass dem Ausländer die Duldung zu Recht erteilt worden ist." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.11.2007 - 4 LB 577/07 - (8 S., M11985)
LSG Hessen: Rechtsmissbräuchliches Verhalten schließt Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur dann aus, wenn es sich kausal auf die Aufenthaltsdauer auswirkt; das ist nicht der Fall, wenn vom Ausländer nicht zu vertretende Gründe der Aufenthaltsbeendigung entgegen stehen.
Beschluss vom 30.10.2006 - L 9 AY 7/06R - (12 S., M11965)
LSG Niedersachsen-Bremen: Rechtsmissbräuchliches Verhalten schließt Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur dann aus, wenn es sich konkret und kausal auf die Aufenthaltdauer auswirkt.
Beschluss vom 17.10.2007 - L 11 AY 15/07 ER - (12 S., M11844)
LSG Niedersachsen-Bremen: Leistungen nach § 1 a AsylbLG zählen nicht bei der Wartefrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Urteil vom 18.9.2007 - L 11 AY 77/06 - (7 S., M11900)
LSG Berlin-Brandenburg: Unionsbürger, die sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, sind von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen.
Beschluss vom 5.9.2007 - L 29 B 828/07 AS ER - (8 S., M11922)

Sonstige Materialien:
IM Sachsen: Zu Bargeldzahlungen nach § 3 AsylbLG.
Erlass vom 21.9.2007 - 24-1353.90/23 - (2 S., M11962)
Senatsverwaltung für Soziales Berlin: Änderung der Ausführungsvorschriften zu § 1 a AsylbLG.
Erlass vom 30.8.2007 - IntArbSoz - I A 11 - (7 S., M11817)

 

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