Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Bremen
1. Die Vorgeschichte
Als die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, Marieluise Beck, am späten Nachmittag des 24.11.2000 mich in der Kanzlei anrief und mitteilte: "Es ist geschafft. Die traumatisierten Bosnier bekommen ihr Bleiberecht" habe ich mich gefreut: Frau Beck und die frühere Gesundheitsministerin Fischer hatten sich sehr engagiert seit Anfang 2000 darum bemüht, die Innenministerkonferenz dazu zu bewegen, für traumatisierte bosnische Flüchtlinge "Bleiberecht" in Form der Aufenthaltsbefugnis zu ermöglichen. Der Bundesinnenminister hatte in einem Schreiben vom 13.05.2000 an seine Länderkollegen Entsprechendes empfohlen. Der Bundestag hatte - initiiert vom Menschenrechtsausschuss - in einem Beschluss vom 06.07.2000 ebenfalls "Bleiberecht" gefordert, ebenso wie in ihrer Sitzung vom 29.06.2000 insgesamt 130 Ausländerbeauftragte aus Bund, Ländern und Gemeinden.
Die Wohlfahrtsverbände und PRO ASYL hatten im Mai eine große Studie zu den Lebensbedingungen traumatisierter bosnischer Flüchtlinge in Deutschland vorgelegt und darin ebenfalls eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive gefordert, ebenso wie die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins in einer ausführlichen Stellungnahme vom September 2000.
Die Bemühungen auf vielen Ebenen, "dicke Bretter hartnäckig zu bohren" (Max Weber), erfolgten nun im Ergebnis nicht nur für den Papierkorb der Innenministerkonferenz. Ein Anlass zur Freude also insbesondere auch deswegen, weil in der sog. "Altfallregelung" vom November 1999 die Innenministerkonferenz noch ausdrücklich formuliert hatte, aufgrund der "differenzierten Beschlusslage" in den Bundesländern sei es nicht erforderlich, Bosnier und Kosovaren einzubeziehen und ihnen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls zu ermöglichen, Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 32 AuslG zu erhalten.
Nun eine plötzliche Wende der IMK mit Beschlüssen, die nicht nur traumatisierte, sondern darüber hinaus gruppenweise definierte weitere Bosnier begünstigen und ferner auch Bleiberechte in Form von Aufenthaltsbefugnissen für einige Gruppen von Kosovaren vorsehen. Was war auf der Konferenz geschehen? Ein einwanderungsfreundliches Umsteuern der Ausländerpolitik der IMK? Vorgezogene Weihnachtsbescherung für die Betroffenen?
Aber Halt: in Ziff. 1 ihrer Beschlüsse vom 24.11.2000 "begrüßen" die Innenminister und Senatoren der Länder zunächst die "während der vergangenen zwei Jahre erreichten Fortschritte bei der Rückkehr der ehemaligen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo" und bestätigen sich ihre Einigkeit darüber, dass grundsätzlich für alle Flüchtlinge weiterhin die Verpflichtung bestehe, in ihre Heimat zurückzukehren, und dass diese Rückkehr weiterhin vorrangig freiwillig erfolgen solle.
Die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten, wird damit "weiterhin" als Ausnahme vom Grundsatz der Rückkehrverpflichtung definiert. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die IMK deutlich von ihrer noch im November 1999 vertretenen Position, "keine Aufenthaltsbefugnisse für Bosnier und Kosovaren", aufgrund der im Jahr 2000 erfolgten Entwicklung abgerückt ist.
In diesem Zusammenhang dürfte bezüglich der traumatisierten Bosnier eine vom deutschen UNHCR-Büro erstellte Statistik vom April 2000 eine Rolle gespielt haben: Danach lebten zum damaligen Zeitpunkt noch 37.000 Bosnier in Deutschland, von denen 9.958 als entweder schwer traumatisiert galten oder Angehörige von schwer Traumatisierten waren, ferner 2.527 Menschen, die als "anderweitig schutzbedürftig" galten. Das Innenministerium von Schleswig-Holstein hatte im Übrigen bereits mit Erlass vom 13.06.2000 den Ausländerbehörden die Möglichkeit eingeräumt, wegen geltend gemachter Traumatisierung Aufenthaltsbefugnisse für Bosnier nach § 30 AuslG zu erteilen, war aber mit dieser Regelung im Kreise der Länderinnenministerien alleine geblieben.
Sollten die Beschlüsse die "großzügige humanitäre Geste" sein, von der seit Jahren immer wieder gesprochen worden war? Wie sind die Einzelregelungen konkret gestaltet und vor allem: welche Anforderungen enthalten die bisher vorliegenden Erlasse der Bundesländer, mit denen die politischen Beschlüsse der IMK nun umgesetzt werden?
Zum Zeitpunkt der Niederschrift dieses Artikels (25. Januar 2001) lagen dem Verfasser nur Erlasse aus vier norddeutschen Bundesländern vor (Bremen vom 29.11.2000 (R9764), Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2000 (R9559), Schleswig-Holstein vom 15.12.2000 (R 9389) bezüglich Bosnien und Niedersachsen vom 18.12.2000 (R9765) bezüglich Kosovo und 15.12.2000 bezüglich Bosnien (R9766). Erst nach Fertigstellung des Artikels erhielt ich die Erlasse von Bayern vom 19.12.2000 (R9768) und des Saarlandes vom 22.12.2000 (R9769).
2. Bosnien und Herzegowina
a) "Traumatisierte"
Ziffer 7 des IMK-Beschlusses lautet, die Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes seien sich darüber einig, dass auf der Grundlage von § 32 AuslG bürgerkriegsbedingt unter schwerer posttraumatischer Belastungsstörung leidenden Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglicht werden solle. Begründet wird dieser Beschluss mit der "Einmaligkeit" der besonderen Bürgerkriegssituation in Bosnien-Herzegowina mit "ethnische Säuberungen", Internierungslagern, Massenerschießungen und organisierten Massenvergewaltigungen. Eine Gruppenregelung sei deswegen gerechtfertigt.
Die Aufenthaltsbefugnis soll erteilt werden, sofern die Betroffenen:
- vor dem 15.12.1995 als Bürgerkriegsflüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist
sind,
- sie sich wegen durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufene schwere Traumatisierung
bereits mindestens seit dem 01.01.2000 auf der Grundlage eines längerfristig
angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung
befinden. Die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Schleswig-Holstein gaben in einer Protokollnotiz den ausdrücklichen Hinweis,
dass die Befristung in Nr. 1 a "mindestens seit dem 01.01.2000" im Rahmen dieser
Gruppenregelungen nicht ausschließe, dass eine Einzelfallprüfung auch nach der
genannten Frist möglich bleibe, und
- sie bislang schon aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen
wegen geltend gemachter Traumatisierung zumindest geduldet werden.
Einigkeit bestand weiter darüber, dass der weitere Aufenthalt durch Erteilung
bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen für längstens jeweils zwei Jahre
ermöglicht werden könne und § 34 Abs. 2 AuslG insoweit nicht anzuwenden sei,
d.h. die Befugnis, auch dann nach Ablauf von zwei Jahren verlängert werden durfte,
wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen, einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
Ferner stimmten die Innenminister darin überein, dass die oben bezeichneten
Regelungen auch angewendet werden sollen für den mit einem schwer Traumatisierten
in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, sowie die minderjährigen
oder bei der Einreise noch minderjährigen gemeinsamen Kinder, sofern diese unverheiratet
sind und in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben. Die Erteilungs-
und Verlängerungsfristen sollen entsprechend gelten.
Ausgeschlossen bleiben Flüchtlinge, die ein Weiterwanderungsverfahren betrieben
haben, die Möglichkeit einer Weiterwanderung aber nicht nutzten.
Folgende Einzelheiten erscheinen aus den Ländererlassen als Ergänzung erwähnenswert:
Bremen und Niedersachsen übernehmen in ihren Erlassen (Bremen - Erlass v. 29.11.2000, Niedersachsen - Erlass v. 15.12.2000) im wesentlichen die Vorgaben des IMK-Beschlusses hinsichtlich des "Stichtages" des Beginns der psychotherapeutischen Behandlung vom 1.1.2000. In dem bremischen Erlass wird darüber hinausgehend formuliert: "Sofern dieser Stichtag im Einzelfall nicht erfüllt werde, aber besondere Umstände vorgetragen werden, die eine Einbeziehung in die Regelung erforderlich erscheinen lassen", sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis möglich, im Zweifelfall sei die Akte dem Innensenator zur Entscheidung vorzulegen.
In Ziff. 6 des niedersächsischen Erlasses vom 15.12.2000 ist dargelegt, dass traumatisierte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, deren Behandlung erst nach dem 01.01.2000 begonnen hat, in diese Gruppenregelung nicht mit einbezogen werden können. Dies schließe jedoch nicht aus, dass ihnen aufgrund einer Einzelfallprüfung eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG erteilt werde.
Für den Nachweis einer Traumatisierung enthält der niedersächsische Erlass eine ergänzende Klarstellung (Ziff. 3.3): sie müsse durch die Bescheinigung eines Facharztes bzw. Psychotherapeuten oder Psychologen bestätigt sein. Um eine einheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten, sollen fachärztliche bzw. psychotherapeutische Bescheinigungen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Adressat und Zweck des Attestes
- Diagnose
- Zeitraum und Frequenz der Behandlung
- Befunde und Anamnese
- Voraussichtliche Krankheits- / Therapiedauer
- Geplante weitere Behandlung (Therapieplan)
- Besondere Probleme
Erfüllen fachärztliche Bescheinigungen diese Mindestanforderungen nicht oder bestehen begründete Zweifel an der vorgetragenen und ärztlich bescheinigten Traumatisierung, sollen die Sozialpsychiatrischen Dienste bei den Gesundheitsämtern beteiligt und um eine gutachtliche Stellungnahme gebeten werden.
Der nordrhein-westfälische Erlass führt aus, die Feststellung einer schwer Traumatisierung solle unter Beteiligung des Amtsarztes und - falls aus fachspezifischen Gründen erforderlich - unter Hinzuziehung eines extern-medizinischen Gutachters getroffen werden. Ergänzend wird auf einen "Leitfaden" hingewiesen, der als Anlage zum Erlass beigefügt ist und in dem die Bedeutung von Traumatisierung ausführlich erläutert wird.
Sozialhilfebezug wird in den Ländererlassen bezüglich Traumatisierte
und deren Familienangehörigen unterschiedlich bewertet:
- NRW formuliert pauschal, Sozialhilfebedürftigkeit stehe bei traumatisierten
Bosniern der Gewährung eines Bleiberechts nicht entgegen.
- Niedersachsen differenziert: Bei traumatisierten Personen und Zeugen des Internationalen
Strafgerichtshofs in Den Haag stehe Sozialhilfebezug der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
nicht entgegen. Familienangehörigen (Ehegatten und inzwischen volljährigen Kindern),
denen eine Arbeitsaufnahme bzw. Ausbildung zumutbar sei, werde eine Aufenthaltsbefugnis
nur dann erteilt, wenn sie Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen. Für die Dauer
des Bezuges von Sozialhilfe erhalten sie Duldungen.
b) Befugnis wegen (hohem) Lebensalter
In Ziff. 9 des IMK-Beschlusses wird Übereinstimmung erklärt, dass ebenfalls Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina, die am 15.12.1995 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilt und verlängert werden könne.
Dies ist allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass sie in Bosnien
und Herzegowina keine Familien mehr haben, aber in Deutschland Angehörige mit
dauerhaftem Aufenthaltsrecht leben.
Ferner muss sichergestellt ist, dass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen
wird.
Bei der Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen finde § 34 Abs. 2 AuslG keine
Anwendung.
c) Sonstige Voraussetzungen
Gemäß Ziff. 3.4 des niedersächsischen Erlasses müssen innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von längstens sechs Wochen eventuell noch anhängige Asylverfahren oder ausländerrechtliche Verfahren durch Antrags- bzw. Klagerücknahme beendet werden, um von der Bleiberechtsregelung begünstigt werden zu können.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidet in Niedersachsen aus (Ziff. 4 des Erlasses), wenn Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1, 3 und 4 oder § 57 AuslG vorliegen, oder, nach § 46 Nr. 2 AuslG, wenn die Ausländerin/der Ausländer während des Aufenthaltes in Deutschland erheblich straffällig geworden ist. Der NRW-Erlass enthält dieselben Einschränkungen, führt allerdings klarstellend aus, dass Geldstrafen bis zu jeweils 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben (ebenso: Schleswig-Holstein, Ziff. 6). Dies entspricht der "Altfallregelung" des Jahres 1999.
d) Dauer
Hinsichtlich der Dauer der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis wird im niedersächsischen Erlass ausgeführt: traumatisierten Flüchtlingen und deren Familienangehörigen sowie vor dem 15.12.1930 geborenen Personen (d.h. diejenigen, die 1995 bereits 65 Jahre alt waren), werden die Aufenthaltsbefugnis für zwei Jahre erteilt und bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 AuslG verlängert. § 34 Abs. 2 AuslG findet keine Anwendung.
Zeugen des Internationalen Strafgerichtshofs und ihre Familienangehörigen werden die Aufenthaltsbefugnisse zunächst ebenfalls für zwei Jahre erteilt. Bei der Verlängerung sind die jedoch die Voraussetzen des § 34 Abs. 2 AuslG zu prüfen.
3. Kosovo
a) Bezüglich der jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo wird in der Beschlussniederschrift, Top 8, zunächst festgestellt, dass die Rückführung dieser Flüchtlinge - abweichend von Ziff. I.2 des Beschlusses der IMK vom 18./19.1999 - bis Ende des Jahres 2000 nicht abgeschlossen werden könne.
Das niedersächsische Innenministerium hatte durch einen Erlass vom 06.12.2000 die Bezirksregierung bereits angewiesen, wegen der eingeschränkten Rückführungsmöglichkeiten und entsprechend den Bitten und Empfehlungen von UNMIK und UNHCR sowie den Ausführungen im ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes ab 15.12.2000 bis Ende März 2001 Abschiebungen in das Kosovo nur stattfinden sollen, wenn es sich um Personen handelt, die nach internationalen Maßstäben nicht schutzbedürftig seien. Dies betreffe im wesentlichen Straftäter und Alleinstehende, deren Familien sich im Kosovo aufhalten. Allen anderen seien, ebenso wie den Angehörigen ethnischer Minderheiten, bis zum 31.03.2001 befristete Duldungen auszustellen.
NRW hatte für kosovarische Arbeitnehmer und deren Familien die vorgesehene Aufenthaltsverlängerung bereits mit Erlass vom 30.10.2000 geregelt und jetzt im Erlass vom 13.12.2000 die Ausländerbehörden gebeten, Duldungen zu verlängern bezüglich Angehöriger von Minderheiten aus dem Kosovo, weil Abschiebungen aufgrund der Situation vor Ort vor April 2001 nicht möglich seien.
Die Innenminister und -senatoren der Länder waren sich deswegen einig, dass angesichts der begrenzten Rückführungsmöglichkeiten entsprechend der in mehreren Bundesländern bereits bestehenden Erlassregelungen Duldungen kosovarischer Arbeitnehmer bis längstens zum 31.07.2001 und ihrer Familienangehörigen bis längstens 30.04.2001 (bei Familie mit schulpflichtigen Kindern ausnahmsweise bis zum Beginn der Sommerschulferien im jeweiligen Bundesland) verlängert werden können, sofern die Arbeitnehmer und ihre Familien ihre Rückkehrbereitschaft zum Ende des Duldungszeitraums verbindlich erklären.
Einigkeit bestand auch darüber (Ziff. 4 des Beschlusses), dass aufgrund der Situation vor Ort Abschiebungen von Minderheiten in das Kosovo nicht vor April 2001 möglich sein werden. Festgestellt wird, dass die Länder daher die Duldungen für diesen Personenkreis entsprechend verlängern können. Zugleich wird der Bundesminister des Inneren gebeten, die Länder unverzüglich zu informieren, wenn eine Rückführung wieder möglich sein wird.
b) Eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 (AuslG) wird folgenden Personengruppen aus dem Kosovo erteilt:
- gemisch-ethnischen Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, die keinen
spezifischen Minderheitenschutz gewährleisten,
- unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aus dem Kosovo, soweit sie
Waisen sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist,
- Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, sofern
sich aufgrund einer Stellungnahme des Internationalen Strafgerichtshofs eine
Gefährdung bei der Rückkehr ergibt. Entsprechendes gilt für deren Familienangehörige.
Bremen hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der letzte Lagebericht des Auswärtigen
Amtes zum Kosovo vom 21.11.2000 keine Angaben zu den Gebieten, die keinen spezifischen
Minderheitenschutz gewährleisten, enthalte. Der NRW-Erlass führt hierzu aus
(Ziff. 3) die Festlegung der Gebiete ohne spezifischen Minderheitenschutz werde
durch das Auswärtige Amt erfolgen. Bis zu dieser Klärung seien die Betroffenen
gem. Ziff. 4 des IMK-Beschlusses zu dulden.
Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis beträgt in Bremen gemäß § 34 Abs.
1 AuslG zunächst ein Jahr.
Niedersachsen differenziert hinsichtlich der Dauer der Befugnis (Ziff.
5 des Erlasses vom 18.12.): unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen werden
Aufenthaltsbefugnisse für die Dauer von zwei Jahren erteilt. § 34 Abs. 2 AuslG
findet grundsätzlich keine Anwendung, d.h. die Aufenthaltsbefugnis soll auch
nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert werden ohne erneute Prüfung.
Bei Zeugen des Internationalen Strafgerichtshofs und deren Familienangehörigen
werden die Befugnisse ebenfalls für zwei Jahre erteilt. Bei der Verlängerung
sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AuslG zu prüfen.
Gemischt-ethnischen Ehepaaren und Familien werden Aufenthaltsbefugnisse in Niedersachsen
zunächst für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die anderen Ländererlasse erhalten keine derartig differenzierten Regelungen.
c) Der niedersächsische Erlass weist darauf hin, dass die Innenminister
kein Einvernehmen für eine Regelung nach § 32 bezüglich der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
an schwer traumatisierte Personen aus dem Kosovo erzielen konnten.
Unter Ziff. 8 des Beschlusses der IMK wird vielmehr festgestellt, dass sich
die Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an "Traumatisierte"
nicht auf schwer traumatisierte Flüchtlinge aus dem Kosovo beziehen.
Bei diesen könne jedoch, je nach dem Ergebnis der Prüfung im Einzelfall, die
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht
kommen.
d) Der Lebensunterhalt müsse - so der niedersächsische Erlass - grundsätzlich durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert sein. Der Bezug von Sozialhilfe stehe aber der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an Zeugen des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag und unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht entgegen.
Familienangehörigen (Ehegatten und inzwischen volljährige Kinder) von Zeugen des Internationalen Strafgerichtshofs, denen eine Arbeitsaufnahme bzw. Ausbildung zumutbar sei, werde eine Aufenthaltsbefugnis nur erteilt, wenn sie Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen. Für die Dauer des Sozialhilfebezuges erhalten sie Duldungen.
e) Als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Befugnis wird im niedersächsischen Erlass vom 18.12.2000 gefordert, die Einreise der Betroffenen müsse vor dem 24.11.2000 erfolgt und die betroffenen Personen müssen einen gültigen jugoslawischen Pass besitzen (Ziff. 3.1 und 3.2).
Ferner verlangt Niedersachsen - ebenso wie zur früheren Altfallregelung 1999 - dass innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von längstens sechs Wochen eventuell noch anhängige Asylverfahren oder ausländerrechtliche Verfahren durch Antrags- bzw. Klagerücknahmen beendet werden müssen, um von der Bleiberechtsregelung begünstigt werden zu können (so auch NRW).
Weiter wird im niedersächsischen Erlass darauf hingewiesen (Ziff. 4), dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausscheide, wenn Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1, 3 , 4 oder § 47 AuslG vorliegen, oder nach § 46 Nr. 2 AuslG, weil die Ausländerin/der Ausländer während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erheblich straffällig geworden ist. Anstelle strafrechtlicher Verurteilungen können bei minderjährigen Flüchtlingen Jugendhilfemaßnahmen bzw. erzieherische Maßnahmen zur Versagung von Aufenthaltsbefugnissen führen (so auch NRW).
Bezüglich der Duldungserteilung übernimmt die bremische Regelung im wesentlichen die Formulierung des IMK-Beschlusses mit der Einschränkung, dass die Duldung auch bei erwerbstätigen Kosovaren nur bis zum 31.07.2001 zu verlängern sei, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes der Betroffenen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln gewährleistet sei.
4. Fazit
Und: Ist das nun Anlass zur Freude? Die humanitäre Geste, auf die Sozialbetreuer,
Anwälte und die Betroffenen vor allem gewartet haben?
Teils, teils: Traumatisierte Bosnier und ihre Angehörigen werden begünstigt,
ebenso in eingeschränktem Umfange Kosovaren.
Gleichwohl bleiben im Hinblick auf die Praxis viele Fragen unbeantwortet und
viele Betroffene von den Begünstigungen ausgeschlossen. Hierzu einige Beispiele,
die bosnische Staatsangehörige betreffen: Eine mittlerweile 74-jährige Bosnierin,
deren Mann während des Aufenthaltes in Deutschland verstorben ist und deren
erwachsene Kinder alle ebenfalls mit ihren Familien sich in Deutschland geduldet
aufhalten, bezieht Sozialhilfeleistungen. Sie wird nicht in den "Genuss" einer
Aufenthaltsbefugnis kommen können.
Oder: Die besondere Situation gemischt-ethnische Familien und Ehen und ihre
Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Bosnien findet im IMK-Beschluss keinen
Niederschlag. Das Gleiche gilt für chronisch erkrankte Menschen oder jene, die
in Bosnien oder Herzegowina nicht oder nur unzureichend ärztlich oder psychotherapeutisch
behandelt werden können, aber nicht "traumatisiert" sind, sondern einfach "krank".
Oder: In Bremen leben neun "Ex-Internierte" aus den bosnischen KZs mit ihren
Familienangehörigen. Seit Jahren wird ihr Aufenthalt nur geduldet. Ex-Internierte
sind jedoch nur dann von der Regelung über die Aufenthaltsbefugnis begünstigt,
wenn sie sich ebenfalls in die psychotherapeutische Behandlung begeben haben.
Das hatte die Mehrzahl nicht. Einige von ihnen sind als Zeugen des Gerichtshofs
in Den Haag benannt. Die bremische Ausländerbehörde fordert, dass sie durch
eine von ihnen selbst einzuholende Stellungnahme des Gerichtshofs nachweisen
müssen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien erheblich gefährdet wären.
Angesichts dieser Beispiele wird vielleicht deutlich, warum die IMK-Beschlüsse nur "halbfroh" stimmen: Sie sind ein Fortschritt gegenüber der Situation im November 1999 und eröffnen einer nicht geringen Zahl von Bosniern und Kosovaren eine aufenthaltsrechtliche Perspektive in Deutschland.
Zudem war im Spiegel (Heft 2/01, S. 21) zu lesen, dass der nordrhein-westfälische Innenminister und derzeitige Präsident der Innenministerkonferenz, Behrens, seine Kollegen dazu drängen will, insbesondere diejenigen Kosovaren zunächst mit weiteren Duldungen oder Bleiberechten zu versehen, die als Arbeitnehmer tätig sind - wegen des Widerstandes aus kleinen und mittleren Unternehmen, die ihre "guten" Arbeitskräfte nicht verlieren möchten. ("Was die Informatiker für die Computerbranche bedeuten, sind Kriegsflüchtlinge für die Gastronomie und den Mittelstand" - soll er gesagt haben.)
Es bleibt ein Unbehagen: Wenn die IMK die "Einmaligkeit" der besonderen Bürgerkriegssituation in Bosnien mit ethnischen Säuberungen, Internierungslagern, Massenerschießungen und organisierten Massenvergewaltigungen gerade als Grundlage für eine Gruppenregelung ansieht und wenn im Kosovo sogar NATO-Truppen unter deutscher Beteiligung einen Krieg gegen Jugoslawien geführt haben, was auch als einmaliges Ereignis geltend darf, bleibt die Frage: Warum grenzen die Beschlüsse und Erlasse immer noch so viele Menschen aus? Von einem "einwanderungsfreundlichen" Umsteuern in der deutschen Innenpolitik kann bei einer Beschluss- und Erlasslage, die die Gewährung eines Bleiberechts immer noch als "Ausnahme" von der Regel der Rückkehrverpflichtung ansieht, nach meiner Auffassung weiterhin nicht die Rede sein.
OVG Brandenburg: Gefahr für exponierte Mitglieder der EPRP (auch EUF und
CoEDF)
U.v. 10.8.2000 - 4 A 219/95.A -; 28 S., R9396
Das Gericht stellte ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG (Flüchtlingsanerkennung)
fest. Wir dokumentieren hier die entscheidenden Passagen zur Würdigung von Exilaktivitäten
für die o.g. Organisationen.
"4. Bei Würdigung dieser Auskunftslage ist zwar nicht anzunehmen, dass bereits
einfache Mitglieder der EPRP oder eines ihrer Unterstützungskomitees, also soweit
sie sich nur auf der Ebene der bloßen Mitläuferschaft bewegen und sich nicht
über das "übliche" Maß (wie etwa die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen
Veranstaltungen oder das Verteilen von Propagandamaterial) hinaus in einer dieser
Organisationen engagieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politisch
motivierten Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Der anderslautenden
Einschätzung von amnesty international, wonach gleichsam jedwede Aktivität in
einer exilpolitischen Organisation zu einer Verfolgung im Falle der Rückkehr
rühren soll, vermag in dieser Allgemeinheit nicht zu überzeugen. Dagegen spricht
schon, dass - worauf auch das Auswärtige Amt hinweist (vgl. etwa Lagebericht
vom 3. April 2000) - auch dem äthiopischen Staat bekannt ist, dass einige Exilgruppen
nicht vorrangig das Ziel verfolgen, die Zustände in ihrem Heimatland zu verändern,
sondern den geltend gemachten Asylanspruch der Gruppenangehörigen zu untermauern.
Demgemäß zählt nach Angaben des Auswärtigen Amtes (a.a.0.) die Betätigung in
einer oppositionellen Exilgruppe auch zu dem typischen Vorbringen von Asylbewerbern.
Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich der äthiopische Staat durch derartige
Aktivitäten im Ausland, solange sie auf der Ebene der bloßen Mitläuferschaft
verbleiben, ernsthaft bedroht fühlt und gegen die betreffenden Personen vorgeht,
sobald er ihrer habhaft wird.
Anders stellt sich die Situation jedoch für solche Mitglieder der EPRP dar,
die aktiv über Jahre hinweg an herausgehobener Stelle für diese Organisation
in Deutschland tätig gewesen sind und von denen anzunehmen ist, dass sie dem
äthiopischen Staat bekannt sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass
der äthiopische Auslandsgeheimdienst, für den in der DDR ausgebildetes Geheimdienstpersonal
des Mengistu-Regimes rekrutiert worden ist, nach insoweit übereinstimmender
Auskunftslage die Aktivitäten der oppositionellen Gruppen im Ausland durchaus
nachdrücklich überwacht.
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.
April 2000 und Auskunft vom 22. Februar 2000 an VG Ansbach; Auskunft von amnesty
international vom 17. August 1999 an Hess. VGH; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde
vom 23. November 1998 an VGH Ba-Wü
Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm der zahlenmäßig überschaubare Kreis
der herausgehobenen, in der Öffentlichkeit agierenden Funktionäre der EPRP in
Deutschland bekannt ist.
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.
April 2000; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 23. November 1998 an
VGH Bad.-Württ.
Weil eine solche Überwachung stattfindet, liegt im Übrigen die Annahme nahe,
dass der äthiopische Staat aus den so gewonnenen Informationen auch gewillt
ist, Konsequenzen zu ziehen, andernfalls gäbe die von ihm betriebene Auslandsüberwachung
keinen Sinn. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der äthiopische Staat gerade
die EPRP wegen ihrer Verbindung zu der in Äthiopien - wenn auch offenbar nur
sporadisch und ohne greifbare Erfolge - mit militärischen Mitteln vorgehenden
EUF (der EPRP-Vorsitzende Yoseph Mersha soll zugleich Vorsitzender der CoEDF
und der EUF sein, vgl. Auswärtiges Amt vom 30. Juni 1999 an Hess. VGH und -
zu den militärischen Aktivitäten der EUF - Auskunft vom 24. September 1998 an
VG Berlin) als terroristische Vereinigung ansieht, die für ihn anders als eine
im Rahmen der üblichen Propagandamittel nur im Ausland agierende Exilorganisation
eine greifbare Bedrohung "vor Ort" darstellt. Vor diesem Hintergrund erscheint
jedenfalls mit Blick auf an herausgehobener Stelle agierende Parteifunktionäre
plausibel, dass die Gutachterstellen bei erwiesener EPRP-Mitgliedschaft eine
Verfolgung, also Verhaftung: und Inhaftierung von unbestimmter Dauer und ohne
(rechtsstaatliches) Gerichtsverfahren, für wahrscheinlich (Institut für Afrika-Kunde
und Auswärtiges Amt, s.o.), überwiegend wahrscheinlich (UNHCR, s.o.) bzw. -
in Einzelfällen - sogar für sicher halten (Auswärtiges Amt, s.o.). Ebenso erscheint
es nachvollziehbar, dass diese Verfolgungswahrscheinlichkeit in dem Maße weiter
steigt, in dem die Verantwortlichkeit und Intensität der exilpolitischen Betätigung
zunimmt.
Dieser Einschätzung lässt sich nicht entgegenhalten, dass insoweit keine Referenzfälle
bekannt sind, anhand derer die Verfolgungswahrscheinlichkeit für zurückkehrende
EPRP-Mitglieder verifiziert werden könnte. Das Fehlen von Referenzfällen ließe
nur dann Rückschlüsse auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit zu, wenn
bekannt wäre, dass und wie viele EPRP-Mitglieder in den letzten Jahren nach
Äthiopien abgeschoben worden sind, und wenn über deren weiteres Schicksal hier
Informationen vorlägen."
Einsender: RA Andreas Günzler, Berlin
Weitere Dokumente:
VG München: Quasi-Staatlichkeit auch nach neuen BVerfG-Kriterien nicht gegeben
U.v. 18.10.2000 - 22 K 00.51592 -, 12 S., R9336
"In Umbruchsituationen, in denen sich ein ehemals bestehendes Staatsgefüge
aufgelöst hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
(Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260/98) für die Annahme vorhandener oder neu
entstehender Staatlichkeit auf die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale
nicht maßgeblich an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schutzsuchende einerseits
in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch
Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches dem ihm
Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher
Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen
aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, so dass er in eine ausweglose
Lage gerät, welcher er sich nur durch Flucht entziehen kann. Die anhaltende
äußere Bedrohung einer sich neu bildenden Ordnungsmacht schließt dabei das Bestehen
eines staatsähnlichen Herrschaftsgefüges im Innern nicht unbedingt aus. Politische
Verfolgung kann von einer der Bürgerkriegsparteien auch dann bereits ausgehen,
wenn sie zumindest in einem "Kernterritorium" ein Herrschaftsgefüge im beschriebenen
Sinne tatsächlich errichtet hat, welches im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung"
eine gewisse Stabilität aufweist (BVerfG, a.a.O.). (...)
In den von den Taliban kontrollierten Gebieten lässt sich kein Herrschaftsgefüge
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfGE 80,
315 [334 f]) erkennen, welches die Kennzeichen einiger Stabilität trägt. Ausgangspunkt
für diese Einschätzung ist, dass sich in den Taliban-Gebieten unter der Oberfläche
der erkennbaren Bürgerkriegserfolge die traditionalen Machtstrukturen größtenteils
erhalten haben. Dies rührt daher, dass in Afghanistan wegen der historisch bedingten
ethnischen Varianz, der geographischen Zergliederung, teilweise schweren Zugänglichkeit
einzelner Regionen und des maßgeblichen Einflusses der Familie, des Clans sowie
des Stammes auf das, was der Einzelne zu tun oder zu lassen hat, eine übergreifende
Ordnungsmacht schon unter friedlicheren Bedingungen kaum entstehen kann (vgl.
Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 12.5.1995 an das VG Gießen und
vom 12.6.1995 an das VG Hannover). Die Taliban hatten zudem kein Interesse daran,
die lokalen Kommandanten in den von ihnen besetzten Provinzen durchgreifend
zu entmachten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.9.1997). Erhebungen
örtlicher Führer, die in der Vergangenheit immer wieder stattgefunden haben
(vgl. Danesch, Stellungnahme vom 20.6.1997 sowie Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 16.6.1998), sind daher auch künftig nicht ausgeschlossen, zumal Verrat
der bisherigen Verbündeten und Seitenwechsel zum Bürgerkriegsgegner zum Bild
des bisherigen Bürgerkrieges in Afghanistan gehören (vgl. etwa NZZ vom 12./13.8.1998).
Teilweise musste ehemaligen Feinden als Preis für ihren Übertritt die Beibehaltung
ihrer lokalen Befehlsgewalt garantiert werden (NZZ vom 13.8.1998), wodurch die
Machtbasis für künftige Erhebungen erhalten geblieben ist.
Schließlich weisen auch die in erster Linie auf den Gewinn des Bürgerkrieges
ausgerichteten Strukturen der Taliban (NZZ, Bericht vom 22.12.1998) nicht daraufhin,
dass in ihren Gebieten eine "Friedensordnung" von gewisser Dauer entstanden
sein könnte. Zwar haben sie zwischenzeitlich rudimentäre Verwaltungsstrukturen
eingeführt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.7.2000). Jedoch verstehen
sie das von ihnen beherrschte Machtgebilde weiterhin als Provisorium mit besatzungsähnlichem
Status. Innerhalb der von den Taliban besetzten Gebieten beschränken sich ihre
Aktivitäten im Wesentlichen weiterhin auf die Durchsetzung eines rudimentären
islamischen Sittenkodex (vgl. NZZ vom 7.6.2000). Andere staatstypische "friedenssichernde"
Aufgaben, die über den Erhalt von Macht hinausgehen, werden vernachlässigt bzw.
ausländischen Hilfsorganisationen anheim gegeben (vgl. FAZ, Bericht vom 4.10.1999;
TAZ, Bericht vom 29.12.1999; NZZ, Bericht vom 7.6.2000). So gibt es derzeit
in Afghanistan insbesondere keine reguläre Gerichtsbarkeit; die Strafverfolgung
liegt in den Händen der jeweiligen Machthaber (Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 27.7.2000). Wer dies im Einzelfall ist und wem wie viel Einfluss und Kompetenz
zukommt, erscheint unklar (NZZ vom 7.6.2000)."
Anmerkung: Zur Gegenmeinung siehe Heft 12/2000 S.19 (VG Würzburg, U.v.
18.9.2000 - W 7 K 00.30422 -) und VG F.a.M. in diesem Heft.
Dr. Danesch: Weiterhin intensive Verfolgung von (DVPA-) Anhängern des alten
Regimes
Stellungnahme vom 10.11.2000; 6 S., L9262
"Im vergangenen Jahr hat die Taleban-Führung ein Dekret über die verschärfte
Verfolgung ehemaliger Kommunisten oder deren Sympathisanten erlassen. Am 14.
Dezember 1999 sendete die Redaktion "Djam-e Djahan Namah" ("Weltspiegel") des
BBC-Rundfunks einen Bericht ihres Kabuler Korrespondenten mit dem Titel "Dekret
der Taleban zur Ermittlung der ehemaligen Mitglieder der Kommunistischen Partei
Afghanistans". Zuvor hatte die BBC sich in einem Gespräch mit dem Informationsminister
der Taleban die Authentizität des Dekrets bestätigen lassen. Laut diesem Beitrag
hatte die Taleban-Führung alle Ministerien, Universitäten und Behörden aufgefordert,
die Namen ehemaliger DVPA-Mitglieder, die für die kommunistische Regierung gearbeitet
hätten, zu melden, auch unter Hinzuziehung eventuell noch vorhandener Archive.
Die Taleban verlangten insbesondere die Personalien sämtlicher Personen, die
sich während der dreizehn Jahre der kommunistischen Herrschaft irgendwie hervorgetan
hätten, zum Beispiel durch Belobigungen, Beförderungen und Orden. [Aus meiner
eigenen Erfahrung in Afghanistan ist mir bekannt, dass ähnlich wie in den alten
Ostblockländern verschwenderisch mit Orden, Titeln und Belobigungen umgegangen
wurde, um die Parteimitglieder zu motivieren. Viele Mitglieder der DVPA - sowohl
von den zivilen wie militärischen Funktionären - dürften in den Genuss irgendwelcher
Auszeichnungen gekommen sein.]
Der BBC-Journalist berichtet weiter, unter den Taleban-Funktionären würde kolportiert,
auch die Namen sämtlicher Angehöriger der kommunistischen Armee sowie aller
Regierungsfunktionäre, die in den sozialistischen Ländern studiert hätten, sollten
ermittelt werden.
Dies ist nicht das erste Mal, dass die Taleban-Führung ein Dekret gegen die
Kommunisten verbreitet. Nachdem die Taleban im September 1996 Kabul erobert
hatten, erließen sie in der Folgezeit mehrmals über ihren Sender "Radio Scharia"
sowie Zeitungen im Namen ihres Führers Mullah Mohammed Omar Achond Dekrete,
welche die Verfolgung ehemaliger Kommunisten befahlen. Zuletzt wurde im Juli
diesen Jahres ein Erlass des Taleban-Führers bekannt, der auch in großen pakistanischen
Zeitungen veröffentlicht wurde. Darin bezeichnet er vierzehn oppositionelle
Afghanen, die sich in Pakistan aufhalten, als "giftsprühende Agitatoren gegen
die Taleban" und verurteilt diese namentlich genannten Oppositionellen zum Tode.
Der Taleban-Führer gilt seinen Anhängern als "Beherrscher der Gläubigen" und
oberste Autorität; von seiner Bedeutung für die fanatisierten Taleban ist ein
solcher Aufruf also durchaus mit der durch Ayatollah Chomeini gegen den Schriftsteller
Rushdie verhängten Fatwa zu vergleichen. Kopien dieses Dekrets wurden den vierzehn
Betroffenen per Post an ihre Privatadresse zugestellt, was die Realität der
Bedrohung noch unterstreicht, denn die Taleban verfügen in Pakistan über Todesschwadronen.
Daher ist davon auszugehen, dass einige der in dem Dekret genannten Personen
tatsächlich diesem Todesurteil zum Opfer fallen werden. Bisher wurden in den
letzten vier Jahren in Pakistan über dreißig solcher Morde verübt; die pakistanische
Regierung hat nie einen Versuch unternommen, diese Verbrechen aufzuklären, und
erklärt auch jetzt, den Verurteilten keinen Schutz gewähren zu können.
Aus den oben angeführten Fakten ist eindeutig zu schließen, dass die Gefährdung
bekannter ehemaliger Kommunisten in den letzten Jahren keineswegs - etwa im
Zuge der Etablierung der Macht der Taleban - abgenommen hat. Vielmehr ist der
Hass auf Funktionäre des kommunistischen Regimes noch ebenso groß wie in den
Zeiten, als die fanatisierten Taleban-Heere das Land überrannten. Allgemein
ist die Verfolgung Andersdenkender, insbesondere ehemaliger Mitglieder der DVPA
- soweit sie nicht heute zu den Taleban übergelaufen sind - nach wie vor an
der Tagesordnung.(...)
Daher ist im Fall von Herrn (...) - auch nach jahrelanger Abwesenheit aus Afghanistan
-von einer besonderen Gefährdung im Falle einer Rückkehr auszugehen. Daran ändern
auch die sogenannten Amnestieerklärungen der Taleban, die seit 1999 in der hiesigen
Presse kursieren, nichts.
Solche Erklärungen hat es auch vorher immer wieder gegeben. Ich muss darauf
hinweisen, dass in Afghanistan derlei "Amnestien" seit jener eine bloße Farce
darstellen, und will diese Einschätzung im folgenden belegen."
Weitere Dokumente:
VG Schleswig: § 51 Abs. 1 AuslG für yezidischen Aktivisten
U.v. 16.10.2000 - 14 A 229/96 -; 12 S., R9413
"Der Kläger hat seinen Asylantrag in den verschiedenen Verfahrensstadien, bei
der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und
in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht widerspruchsfrei und
überzeugend vorgetragen. Seine Angaben hinsichtlich der Person des Galust Sahakjan
stimmen mit den Feststellungen des Auswärtigen Amtes überein und werden auch
durch die vom Kläger in der zweiten mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel
aus Armenien bestätigt. Danach ist Galust Sahakjan eine einflussreiche Persönlichkeit
der Republikanischen Partei Hanrapetutjun Kusakzutjun, die dem jetzigen Regierungsblock
angehört. Wie sich aus den Zeitungsartikeln entnehmen lässt, sind er und seine
Parteifreunde bei der Durchsetzung ihrer politischen Interessen auch nicht zimperlich.
So wird dort davon berichtet, dass anlässlich einer Wahl, bei der ein Schwager
des Herrn Sahakjan als Kandidat auftrat, von den Anhängern dieser Partei derartige
Gewalttätigkeiten ausgeübt wurden, dass die Wahl abgebrochen und zu einem späteren
Zeitpunkt wiederholt werden musste. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt
sich auch, dass die Republikanische Partei tatsächlich, wie der Kläger vorgetragen
hat, engere Verbindungen zu den Fedajin genannten militärischen Freiwilligen
Verbänden in Berg-Karabach unterhielt. Von daher sind die Angaben des Klägers,
dass er wegen seiner Kritik an Herrn Sahakjan von diesem bedroht wurde und dass
Fedajin diese Drohungen auch teilweise in die Wirklichkeit umsetzten, glaubhaft.
Wie sich den dem Gericht vorliegenden und in die mündlichen Verhandlungen eingeführten
Unterlagen entnehmen lässt, wird ein derartiges Verhalten von der Regierung
nahestehenden einflussreichen Politikern in Armenien weitgehend geduldet. Anhaltspunkte
dafür, dass die Betroffenen dagegen Rechtsschutz erreichen können, sind nicht
ersichtlich.
s. Jahrbücher amnesty international für den Zeitraum
1995-2000, wobei erst im letzten eine gewisse Verbesserung festgestellt wird;
GfbV v. 23.07.1997 an VG Ansbach - insb. Yeziden betreffend, aber auch Verfolgungsdefizite
allgemein feststellend; IGFM vom 12.05.1998 an VG Gera und vom 10.11.1998 an
VG Aachen, wo Auftragsmorde mit Verbindungen bis in höchste Staatsstellen beschrieben
werden und die Tatsache, dass gerade Yeziden nicht immer den nötigen Schutz
erhalten
Die Tatsache von Defiziten im Rechtsschutz wird auch vom Auswärtigen Amt bestätigt,
wo noch bis 1998 von ungenügenden Ermittlungen aufgrund geringer Motivation
und Defiziten bei der Umsetzung von Menschenrechtsübereinkommen die Rede ist.
Außerdem ist davon die Rede, dass Staatsbedienstete für Korruption und Willkür
anfällig seien, dass es Verbindungen zwischen Mafia und Regierungsmitgliedern
gebe und es denkbar sei, dass der Staat Schutz nicht bieten könne und wolle
(u.a. Lageberichte vom 29.08. 1997 bis 10.12.1998). Insbesondere hinsichtlich
der vom Kläger genannten Fedajin besagt die Auskunft des Marburger Transkaukasus-Instituts,
die ansonsten eine Verfolgung der Yeziden grundsätzlich verneint, dass die Mitglieder
der Fedajin-Organisation Yerkrapah (s.a. Auskunft des AA in dieser Sache, Bl.
63 der Gerichtsakte) Beziehungen bis in die höchsten Staatsspitzen haben und
staatlicherseits auch bei Straftaten nicht verfolgt wurden und werden (Transkaukasus-lnstitut
vom 05.02.2000 an OVG Greifswald).
Darüber hinaus ist den dem Gericht vorliegenden und in die mündliche Verhandlung
eingeführten Unterlagen auch zu entnehmen, dass es in Armenien tatsächlich weit
verbreitet ist, politische Interessen mit Gewalt durchzusetzen und Oppositionelle
auf verschiedene Weise mundtot zu machen. Von daher war es auch nicht abwegig,
dass der Kläger befürchtete, dass ihm ein ähnliches Schicksal bis hin zur Tötung
drohen könnte.
Dem widerspricht auch nicht, dass das Auswärtige Amt und mit ihm übereinstimmend
Gutachten und Auskünfte anderer Stellen zu dem Ergebnis kommen, dass Yeziden
in Armenien grundsätzlich allem wegen ihrer Religions- und Volkszugehörigkeit
keine Maßnahmen zu erleiden haben, die als politische Verfolgung anzusehen sind.
Die Situation des Klägers ist insoweit eine andere, als er glaubhaft vorgetragen
hat, dass er sich in einer herausragenden Weise für die Interessen der Yeziden
eingesetzt hat und dadurch in Konflikt mit politisch einflussreichen Staatsvertretern,
insbesondere Herrn Sahakjan, geraten ist. Von daher ist bei ihm auch eine über
das Normalmaß hinausgehende Gefährdung anzunehmen. Diese beruht nicht allein
auf seine Eigenschaft als Yezide, sondern darauf, dass er sich als Yezide in
besonderer Weise für Yeziden einsetzte und damit - störend - in das Gesichtsfeld
der die armenische Staatsgewalt repräsentierenden Personen geriet."
Einsender: RAe Manfred Schinkel und Partner, Flensburg
Weitere Dokumente:
OVG NRW: Art. 3 EMRK bei Diskriminierung gemischt-ethnischer Paaren
U.v. 19.9.2000 - 17 B 240/98 -; 6 S., R9404
"§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK untersagt die Abschiebung eines Ausländers
in einen Staat, in dem er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu
besorgen hat. Der Begriff der "Behandlung" setzt ein geplantes, vorsätzliches,
auf eine bestimmte Person gerichtetes, unmittelbares oder mittelbares staatliches
Handeln voraus,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19.
November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95
-, BVerwGE 99, 331 und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265.
Die Gefahr einer derartigen Behandlung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
landesweit drohen,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18.
April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4 und vom 4.
Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289.
Vorliegend kommt die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung der Antragsteller
zu 1. und 2. wegen ihrer gemischt-ethnischen Ehe sowie der Antragstellerin zu
3. wegen ihrer Abstammung aus eben dieser Ehe in Betracht.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts,
vgl. Bericht vom 20. Januar 2000 über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Seite 10,
müssen gemischt-ethnische Ehepaare und Familien aufgrund der bestehenden ethnischen
Spannungen besonders in ländlichen Gebieten mit Diskriminierung rechnen. Für
sie gebe es kein "Mehrheitsgebiet". Die Rückkehr in Gebiete, in denen in der
Vergangenheit "ethnische Säuberungen" stattgefunden hätten, sei für diese Personen
nicht unproblematisch. Eine Rückkehr in städtische Gebiete der Föderation, namentlich
nach Zenica, Tuzla und Sarajewo, sei demgegenüber normaler Weise möglich, ohne
dass Übergriffe oder Verfolgung zu befürchten seien, da dort die Vorbehalte
gegenüber Minderheiten geringer seien als in ländlichen und "ethnisch gesäuberten"
Gegenden.
Vor dem Hintergrund dieser Informationslage wird der Antragsgegner vorrangig
zu prüfen haben, ob für die Antragsteller zu 1. bis 3. die Möglichkeit besteht,
in einem der (groß-) städtischen Zentren der Föderation von Bosnien und Herzegowina
Wohnsitz zu nehmen, was voraussetzt, dass sie dort - über verwandtschaftliche
oder sonstige Beziehungen - eine Unterkunft erlangen können. Falls dies möglich
ist, wäre ihnen eine Übersiedlung dorthin unbeschadet des gemischt-ethnischen
Charakters ihres Familienverbandes zumutbar.
Falls die Antragsteller - in Ermangelung wohnungsgebender Bezugspersonen - keine
Möglichkeit haben, ihren Wohnsitz in einer der urbanen Regionen der Föderation
zu nehmen, ist davon auszugehen, dass sie durch die zuständigen Flüchtlingsministerien
(förderales Flüchtlingsministerium in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen kantonalen
Flüchtlingsministerium) in einer Sammelunterkunft untergebracht werden. Dabei
würde ihnen diejenige Sammelunterkunft zugewiesen, die ihrem Vorkriegswohnort
am nächsten liegt.
Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Sarajewo vom 6. März 2000 an den Senat sowie Auskunft des Auswärtigen
Amts vom 20. Juni 2000 an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes.
Im Hinblick darauf, dass derartige Kollektivzentren ausnahmslos in ländlichen
Bereichen oder an der Peripherie kleinerer Städte liegen,
vgl. die vorgenannte Auskunft der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo,
wird bei diesem Szenario die eingangs erwähnte Gefahr der Diskriminierung gemischt-ethnischer
Ehepaare und Familien virulent. Der Antragsgegner wird daher zu prüfen haben,
welche Intensität diese Gefahr hat, worin die drohende Diskriminierung im einzelnen
konkret besteht und welche realistischen Chancen die Betroffenen haben, von
staatlicher Seite Schutz zu erlangen. Sollten die drohenden Diskriminierungen
nach Art und Ausmaß den Charakter von Erniedrigungen haben und darüber hinaus
dem bosnisch-herzegowinischen Staat unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sein,
so wäre das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG
i.V.m. Art. 3 EMRK nicht deshalb zu verneinen, weil in städtischen Gebieten
der Föderation derartige Gefahren nicht drohen; denn diese wären in Anbetracht
der dargelegten Zuweisungsstrategie der bosnisch-herzegowinischen Flüchtlingsbehörden
für die Antragsteller zu 1. bis 3. nicht erreichbar.
Im Rahmen seiner Ermittlungen wird der Antragsgegner auch zu berücksichtigen
haben, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, Seite
5) unter anderem in dem Kanton 1 (Bosanski Petrovac), der dem Herkunftsort der
Antragsteller zu 1. bis 3. (Prijedor) am nächstgelegenen ist - "Ansätze einer
steigenden Akzeptanz bezüglich der Minderheitenrückkehr erkennbar" sein sollen
und einzelne Gemeinden als "positiv" für eine Rückkehr eingestuft werden; ob
das für eine Aufenthaltnahme der Antragsteller zu 1. bis 3. ggf. in Betracht
kommende Kollektivzentrum in einer derartigen Stadt liegt, wäre ggf. zu prüfen."
Dt. Botschaft: Überfüllung der Collective Center / Zelt-
oder Ruinensiedlungen
Stellungnahme v. 02.10.2000 an das Landratsamt Esslingen; 2 S., L9446 (vollständige
Abschrift)
"Die der Stadt Zvornik am nächsten gelegene offizielle Sammelunterkunft in der
Föderation BiH befindet sich in Salakovac, nahe Tuzla, ca. 40 km entfernt von
der Stadt Zvornik. Dieses sog. Collective Center ist aber wie alle ähnlichen
Unterkünfte in BiH heillos überfüllt, so dass sich immer mehr intern Vertriebene
entschließen, aus eigener Kraft und ohne jegliche staatliche Unterstützung in
ihren Heimatgemeinden improvisierte Notunterkünfte (sog. Zelt- oder Ruinensiedlungen)
zu errichten. Im Großraum Zvornik wohnen bereits über 20.000 Menschen in solchen
Unterkünften."
Weitere Dokumente:
Allgemeine Rekurs-Kommission (Schweiz): Nord-Irak quasistaatlich,
aber mangels Dauerhaftigkeit keine Fluchtalternative
E.v. 12.7.2000, EMARK 2000/15; 19 S., R9257
Amtliche Leitsätze:
" 1. Die bisherige Rechtsprechung über sogenannte Quasi-Staaten wird bestätigt
(vgl. EMARK 1997 Nrn. 6 und 14; 1996 Nrn. 6 und 42; 1995 Nr.2). Die von den
beiden Kurdenparteien "Kurdistan Democratic Party" (KDP) und "Patriotic Union
of Kurdistan" (PUK) kontrollierten Gebiete im Nord-Irak werden als Quasi-Staaten
im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert (Erw. 9b).
2. Nach dem Prinzip der innerstaatlichen Fluchtalternative erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wer gegen Verfolgungen den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch nehmen
kann (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Damit ist zwar
grundsätzlich Schutz durch den Staat gemeint, was aber nicht völlig ausschließt,
dass ein Quasi-Staat solchen Schutz bieten kann (Bestätigung der Rechtsprechung;
vgl. EMARK 2000 Nr. 2 betr. die bosnischen Teilstaaten); allerdings setzt dies
ein hohes Maß an Schutzfähigkeit, insbesondere aufgrund der Dauerhaftigkeit
oder internationalen Absicherung des Bestandes dieses Quasi-Staates voraus.
Dies wird für die beiden nord-irakischen Quasi-Staaten verneint. Das unter Kontrolle
der KDP und der PUK stehende Gebiet im Norden des Irak kann deshalb keine innerstaatliche
Fluchtalternative für Personen darstellen, welche durch die Zentralregierung
oder durch eine quasistaatliche Gruppierung gezielt verfolgt werden (Erw. 10-12)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Von zentraler und ausschlaggebender Bedeutung ist nach Auffassung der ARK die
Überlegung, dass zwar zur Zeit der künftige Bestand und Autonomiestatus der
nord-irakischen Gebiete nicht akut gefährdet erscheint, dass indessen Prognosen
auf einen längeren Zeitraum außerordentlich schwierig erscheinen. Durchaus ernst
zu nehmen - umso mehr angesichts der Ereignisse im August 1996 - sind die von
verschiedenen Beobachtern der politischen Lage im Nordirak geäußerten Befürchtungen,
eine Rückeroberung der autonomen Gebiete durch irakische Regierungstruppen könne
für die absehbare Zukunft als keineswegs ausgeschlossen gelten.
Pro Asyl Materialien: Irak - Republik des Schreckens.
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak und die Realität, Januar 2000;
S. Auer/N. Hitz: Nordirak. SFH-Position. Lageanalyse - September 1998 bis Dezember
1999. Juristische Analyse; Bern, Januar 2000; Lageanalyse S. 2 f.; Amnesty International,
Stellungnahme vom 20.9.1999 an VG Magdeburg; Deutsches Orient-Institut, Hamburg,
Stellungnahme vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen
Auch seitens des UN-Office of the Iraq Programme "Oil for food" in einem Report
von April 1999 (zitiert in Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 7, 1) oder seitens
des UNHCR in seiner Lageeinschätzung vom 14.6.1999 wird die Situation im Nordirak
als instabil und in hohem Maße unvorhersehbar eingeschätzt.
vgl. UNHCR, Note on Iraqi Asylum-seekers Regarding the Applicability of Internal
Relocation Alternative and the Question of Return of Rejected Cases: "...the
situation within that enclave remains volatile and susceptible to change...";
"...The situation in northern Iraq continues to be volatile and may change at
any time..."
Angesichts dieser unsicheren mittel- bis längerfristigen Sicherheitsperspektiven
ist nicht von der Schutzfähigkeit der beiden Quasi-Staaten auszugehen."
Anmerkung: Die Allgemeine Rekurs-Kommission ist die zweite Instanz für
Asylverfahren in der Schweiz.
BayVGH: Verfolgung eines PUK-Aktivisten im Nord-Irak /
Sippenhaft
U.v. 28.9.2000 - 23 B 00.30078 -; 12 S., R9470
"Das Verhältnis der zentralirakischen Staatsmacht zu den Kurden ist angespannt.
Das Streben ihrer Stämme nach Unabhängigkeit oder nach Autonomie, ihre zahlenmäßige
Stärke, ihr Behauptungsvermögen im Nord-Irak und ihre grenzüberschreitenden
politischen Aktivitäten haben in der Vergangenheit Bagdader Regierungen als
Bedrohung des irakischen Staates aufgefasst und versucht, dieser durch Repression,
Vertreibung, Umsiedlung und Gewalt zu begegnen. Jedoch unterlagen die Kurden
in den letzten Jahren weder in den autonomen Gebieten der drei kurdischen Provinzen
Arbil, Dohuk und Sulaimania noch in den übrigen Landesteilen einer gruppengerichteten
politischen Verfolgung. Nach Errichtung einer auf die UN-Resolution Nr. 688
gestützten, dreißig bis vierzig Kilometer breiten Schutzzone entlang der irakisch-türkischen
Grenze sowie einer Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades zogen im Oktober
1991 die Streitkräfte der Zentralregierung aus den bereits unter kurdischer
Verwaltung und Kontrolle stehenden Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimania ab.
Seitdem übt dort der irakische Zentralstaat keine effektive Herrschaftsmacht
aus. Die Intervention der irakischen Streitkräfte in Arbil und Sulaimania im
Herbst 1996 galt nicht der kurdischen Bevölkerung dieser Provinzen wegen ihrer
Volkszugehörigkeit, sondern diente im innerkurdischen Konflikt zwischen den
beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK der Unterstützung der
KDP. Der auf Drängen der KDP erfolgte Einmarsch bot willkommene Gelegenheit,
anlässlich der Einnahme der Städte Arbil und Sulaimania dort lebende tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle zu verhaften und zu verschleppen
oder zu liquidieren. Nach dem Rückzug der irakischen Truppen sind die Grenzen
zwischen den Kurdengebieten und den zentralen Teilen des Iraks durchlässiger
geworden, so dass sich die Infiltrationsmöglichkeiten für irakische Sicherheitsdienste
vergrößert haben. Wiederholt wurden Kurden in den nordöstlichen Provinzen Opfer
von Mordanschlägen irakischer Agenten.
vgl. AA, Lagebericht vom 25.10.1999, Auskünfte
vom 27.4.1998 an VG Koblenz und vom 27.3.1998 an VG Mainz; Deutsches Orient-Institut
- DOI -, Stellungnahmen vom 20.7.1998 an VG Regensburg, vom 30.6.1998 an VG
Aachen, vom 31.8.1999 an das Niedersächsische OVG und vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen),
nicht jeder Kurde wird aber allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verfolgt
(DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen)
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin zu 1 - folgend die Klägerin - glaubhaft
machen, bereits während ihres Aufenthaltes in Kirkuk, einer Stadt im Zentralirak,
als Beteiligte oder Unterstützerin des kurdischen Aufstands 1991 in das Blickfeld
der irakischen Staatsmacht gelangt, im März 1991 zusammen mit ihren Kindern
verhaftet und in ein Gefängnis in Bagdad gebracht und etwa fünf Monate nach
dem gewaltsamen Tode ihres Sohnes im August 1992 freigelassen worden zu sein
unter der Bedingung, dass sie Informationen über kurdische Aktivitäten in Kirkuk
liefere. Weiter konnte die Klägerin glaubhaft machen, nach der Flucht aus Bagdad
und nach einem missglückten Ausreiseversuch in die Türkei als Lehrerin und PUK-Anhängerin
(wiederum) die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden und Dienste erregt zu
haben und beinahe das Opfer eines Handgranatenanschlages geworden zu sein. Die
Klägerin muss nicht nur mit hinreichender, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
befürchten, bei Rückkehr in den Irak wegen ihrer verweigerten Mitwirkung, Informationen
über kurdische Aktivitäten in Kirkuk zu liefern, und darüber hinaus wegen ihrer
Mitgliedschaft in einer Lehrervereinigung der PUK asylrechtsrelevant belangt
zu werden, auch bei einer Rückkehr in den Nord-Irak, weil sie dort vor Anschlägen
irakischer Agenten nicht hinreichend sicher ist.(...)
Die Klägerin konnte den Senat auch davon überzeugen, dass sie (erneut) in das
Blickfeld des zentralirakischen Staates gerückt ist und dass durch irakische
Agenten im Nord-Irak versucht wurde, sie auszuschalten. Ob dies wegen ihrer
verweigerten Mitwirkung an Spitzeldiensten über kurdische Aktivitäten in Kirkuk
und/oder wegen ihrer herausragenden Aktivitäten für den Lehrerverein der PUK
geschehen ist, lässt sich nicht weiter aufklären und kann letztlich auch dahinstehen.(...)
Unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft drohen den Klägern zu 2 und 3 bei Rückkehr
in den Irak asylrechtsrelevante Maßnahmen.
Für eine solche Beurteilung ist von einer Rückkehr der Kläger zu 2 und 3 ohne
die Mutter, die Klägerin zu 1, in den Irak auszugehen (vgl. BVerwG v. 21.9.1999
InfAuslR 2000,93). Im Fall der isolierten Rückreise drohen mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrechtsrelevante Maßnahmen, nämlich dass sich der irakische
Staat der Kläger zu 2 und 3 geiselähnlich bedienen könnte, um die Rückkehr der
ungenehmigt ausgereisten und in sein Blickfeld geratenen Klägerin zu 1 zu erzwingen.
Wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 betont und
wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der irakischen Staatsmacht
um ein totalitäres, willkürlich und unberechenbar durch seine Sicherheitsdienste
und Sicherheitskräfte handelndes Regime, das jegliche auch vermeintliche Opposition
mit drastischen und lebensgefährlichen Maßnahmen im Keime zu ersticken weiß.
Das Auswärtige Amt schließt in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 (S. 9)
die Anwendung von Sippenhaft, nämlich meist Geiselnahme von Familienangehörigen
von Flüchtlingen, nicht aus. Auch das Deutsche Orient-Institut geht von der
Verfolgung von Familienmitgliedern aus, solange man des (gesuchten) Familienoberhauptes
nicht habhaft werden kann, hält es aber für eher unwahrscheinlich, dass Kinder
und Frauen Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden. In seiner Stellungnahme vom
30. April 1999 an das Niedersächsische OVG Az. 394/al/br gelangt es zu der Annahme,
der irakische Staat könnte bei einer Ausreise und Asylantragstellung Minderjähriger
ohne Eltern, die aber auf deren oder eines im Bundesgebiet ansässigen Vormundes
Betreiben erfolgte, in dieser Asylantragstellung wohl keine ernst zu nehmende
persönliche Willensäußerung des Minderjährigen sehen. Das Niedersächsische OVG
hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 1999 Az. 9 L 5005/98, dem vorgenannte Auskunft
des Deutschen Orient-Instituts zu Grunde lag, die Frage offen gelassen, inwieweit
die illegale Ausreise und ein Asylantrag der Eltern zu einer Gefährdung der
minderjährigen Kinder unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft führt, weil der
Minderjährige allein ausgereist war. Nach Überzeugung des Senats kommt nicht
nur dem Umstand, dass die Kläger zu 2 und 3 zusammen mit ihrer Mutter, der Klägerin
zu 1 aus dem Irak ausgereist sind, erhebliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen
ist nämlich auch, dass die Mutter bereits 1991 und in den folgenden Jahren bis
zu ihrer Ausreise 1996 die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden und Dienste
auf sich gelenkt hatte, was schon im Jahre 1992 dazu geführt hatte, dass der
Sohn der Klägerin und Bruder der Kläger zu 2 und 3 im Gefängnis umgebracht wurde,
um seiner Mutter Geständnisse abzupressen. Bei der Unberechenbarkeit des irakischen
Regimes und seiner Sicherheits- und Verfolgungsorgane kann nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich, bezogen auf die Kläger
zu 2 und 3, dergleichen Vorgänge wiederholen.
Nach alledem können die Kläger zu 2 und 3 auch nicht auf den Nord-Irak - die
drei kurdischen Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimania - als inländische Fluchtalternative
(vgl. BVerwG vom 8.12.1998 NVwZ 1999, 544) verwiesen werden, ungeachtet dessen,
ob ihnen dort auch wegen ungenehmigter Ausreise, Asylantrags und längerem Verbleib
im westlichen Ausland asylrechtsrelevante Maßnahmen drohen, weil sie dort, ebenso
wie ihre Mutter, die Klägerin zu 1, vor einem Zugriff des irakischen Staates
nicht sicher wären.
Einsender: RA Wolfram Steckbeck, Nürnberg
Nieders. OVG: Nord-Irak für exponierten Kurden nicht sicher
U.v. 22.11.2000 - 9 L 3874/99 -; 10 S., R 9412
"Der Beigeladene wurde im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak politisch verfolgt
Der Senat ist nach der Anhörung des Beigeladenen in der Berufungsverhandlung
davon überzeugt, dass der Beigeladene in den Monaten vor seiner Ausreise in
einer kurdischen Bewegung gearbeitet hat, die im Großraum Bagdad versuchte,
sich interne Informationen über die irakische Armee zu verschaffen und diese
an kurdische Oppositionsgruppen weiterzuleiten. Nachdem der irakische Geheimdienst
von der Gruppierung Kenntnis erlangt hatte, hat er zunächst den Verbindungsmann
Ahmed festgenommen und dann auch nach dem Beigeladenen gesucht. Seitdem befindet
sich der Beigeladene in Lebensgefahr. Denn schon der bloße Verdacht, mit oppositionellen
Gruppierungen, die die Armee ausspionieren wollen, in Verbindung zu stehen,
zieht härteste Maßnahmen, in der Regel die Tötung nach sich.
Der Senat hat nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung keine durchgreifenden
Zweifel daran, dass die Angaben des Beigeladenen zu seinem Verfolgungsschicksal
wahr sind. Der Beigeladene hat in der Berufungsverhandlung umfassend, selbstbewusst,
detailliert und widerspruchsfrei sein Schicksal geschildert. Seine Ausführungen
waren in sich schlüssig und gut nach- vollziehbar. Auch seine exilpolitischen
Tätigkeiten in der letzten Zeit lassen es als plausibel erscheinen, dass er
bereits 1995/96 bestrebt war, zugunsten der kurdischen Bewegungen Widerstand
gegen das irakische Regime zu leisten.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise stellten die nord-irakischen Kurdengebiete, insbesondere
die Gegend um Sulaimaniya, für den Beigeladenen keine inländische Fluchtalternative
dar. Dort waren damals (und sind auch heute) nach den zur Verfügung stehenden
Informationen Agenten des irakischen Geheimdienstes tätig, die dort auch Maßnahmen
gegen bestimmte Personen ergreifen, auf die das Augenmerk des irakischen Regimes
gefallen ist. Nach den vorhandenen Berichten und Auskünften halten sich Angehörige
der irakischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste auch nach Einrichtung der
UN-Schutzzone fortwährend in den autonomen Kurdengebieten auf. Sie verüben dort
Anschläge wie Hinrichtungen, Vergiftungen oder andere Formen der Tötung gegen
mutmaßliche Oppositionelle und gegen Personen, die in negativer Hinsicht in
das Blickfeld des irakischen Geheimdienstes gelangt sind, oder lassen diese
verschwinden.
Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 27.1.1999 und
v. 17.4.1998, Auskünfte v. 25.5.1998, 9.6.1997 und v. 30.10.1995; amnesty international,
Auskünfte v. 28.10.1997 und v. 17.11.1997; Deutsches Orientinstitut, Auskünfte
v. 30.6.1998 an das VG Aachen und an das VG Stuttgart sowie v. 31.3.1998 an
das VG Mainz; Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, Bericht v. 21.2.1997.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Tätigkeit des irakischen
Geheimdienstes in den Kurdengebieten bezogen auf die gesamte Bevölkerung allerdings
keine bedeutende, allgemein drohende Gefahr. Ein Tätigwerden des irakischen
Geheimdienstes ist nur gegenüber solchen Personen ernsthaft zu erwarten, die
sich in besonderer Weise als Oppositionelle exponiert haben bzw. dafür gehalten
werden und die deswegen in das Blickfeld des Regimes geraten sind.
vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 9.8.1999 -
9 L 2130/99 -, vom 24.6.1999 - 9 L 1212/99 - und vom 7.5.1999 - 9 L 239/99 -
Zu diesem besonders gefährdeten Personenkreis zählt auch der Beigeladene. Er
ist nämlich als Verbindungsmann der Widerstandsgruppe aufgetreten und dabei
nicht nur untergeordnet tätig geworden. Zudem wird ein Tätigwerden gegenüber
der irakischen Armee schon per se als besonders schwerwiegend angesehen. Dies
spricht dafür, dass der irakische Geheimdienst ihn selbst in den autonomen Kurdengebieten
- unter Zuhilfenahme seiner dort bestehenden Verbindungen auch zur PUK - suchen
und verfolgen wird. Gegen eine Sicherheit des Beigeladenen im von der PUK beherrschten
Sulaimaniya, insbesondere gegen einen Schutz durch die PUK, spricht auch, dass
der Beigeladene nicht der PUK, sondern der (konkurrierenden) Organisation "Werktätige
Kurdistans" angehört hat.
Die Umstände, die die Flucht des Beigeladenen begründet haben, bestehen auch
derzeit fort. Der Beigeladene wird aller Voraussicht nach auch heute noch vom
irakischen Regime im Zentralirak gesucht. Auch in den Kurdengebieten ist er
weiterhin nicht vor einem Zugriff durch den Geheimdienst sicher. Der irakische
Geheimdienst ist nach wie vor durch Spitzel und Agenten in den autonomen Kurdengebieten
tätig. Seine Aktionsmöglichkeiten haben sich nach dem zeitweisen Einmarsch der
irakischen Armee im Sommer/Herbst 1996 sogar noch verbessert.
Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 27 1.1999; Deutsches
Orient-Institut, Auskünfte v. 30.6.1998 an das VG Aachen und an das VG Stuttgart
sowie v. 31.3.1998 an das VG Mainz
Da die Verdachtsmomente gegen den Beigeladenen unverändert fortbestehen, muss
deshalb weiterhin davon ausgegangen werden, dass der irakische Geheimdienst
auch in Sulaimaniya nach dem Beigeladenen sucht und ihn daher festnehmen und
töten wird, falls er seiner habhaft werden sollte.
Einsender: RAe Manfred Schinkel und Partner, Flensburg
Weitere Dokumente:
BND zur Exilüberwachung
Stellungnahme v. 06.07.2000 an VG Bremen, 2 S., L9274
(vollständiger Abdruck)
"Das "Comité du Pouvoir Populaire" (CPP) ist sowohl in der DR Kongo als auch
im Ausland tätig. Seine Zentrale befindet sich in Belgien. Das CPP ist ein Informationsgewinnungsdienst
(Nachrichtendienst), dessen Aufgabe u.a. in der Überwachung von Exilkongolesen,
vor allem in Belgien, besteht. Es ist möglich, dass das CPP auch Exilkongolesen
in der Bundesrepublik Deutschland überwacht.
Über die Aktivitäten des Mouvement Populaire de la Revolution (MPR) in der Bundesrepublik
Deutschland hat der Bundesnachrichtendienst keine Erkenntnisse.
Dem Bundesnachrichtendienst liegen zwar keine konkreten Erkenntnisse vor, doch
erscheint die Vermutung naheliegend, dass Publikationen und Autorennamen an
die Regierung der DR Kongo weitergeleitet werden.
Die kongolesische Regierung hegt allgemein großes Misstrauen gegenüber politischen
Exilanten. Auch Präsident KABILA selbst interessiert sich für im Ausland lebende
Kongolesen. Seine Mitarbeiter tragen ihm schon aus Profilierungssucht die unterschiedlichsten
Fakten und Gerüchte zu."
Weitere Dokumente:
Institut für Afrikakunde zur Verfolgung im neuen Bürgerkrieg
/ LOFA-County / Krahn, Mandingo / Doe-Unterstützer / Abtrünnige
Stellungnahme v. 14.11.2000 an das VG Ansbach, vollständiger Abdruck, jedoch
ohne die umfangreichen Anlagen; 30 S., L9270
" 1.) Können die beigefügten Berichte bestätigt
werden?
Ad 1. Informationen im Tenor ähnlich wie die der Anfrage beigefügten Berichte
liegen am Institut für Afrika-Kunde vor.
a) Trifft es insbesondere zu, dass nahezu täglich
"Dissidenten" verhaftet werden?
Ad 1.a) Als die Kämpfe in LOFA-County, dem Bezirk im Grenzdreieck mit Guinea
und Sierra Leone, vor einigen Monaten aufflammten, war zunächst unklar, wer
dahinter steckte und auf wessen Kommando die Militäroperation gegen die Regierung
gestartet wurde. Mehr und mehr verfestigte sich der Verdacht, bei den Hinterleuten
handele es sich um Kräfte, die schon im langjährigen Krieg, der durch die Wahl
von 1997 formell beendet worden war, als Feinde Taylors und seiner Kriegsorganisation
NPFL aufgetreten waren. Taylor selbst brachte Oppositionsführerin Ellen Johnson-Sirleaf
(zweite der Präsidentenwahl von 1997), Alhaji Kromah (Anführer der nach der
NPFL zweitstärksten Miliz des langjährigen Krieges), Chea Doe (Bruder des 1990
ermordeten liberianischen Diktators Samuel Doe), Laveli Supuwood (Oppositionspolitiker,
einst auf Seiten Taylors) und einige andere prominente Liberianer, die schon
in der Vergangenheit als seine Gegner aufgetreten waren, mit den militärischen
Angriffen in LOFA-County in Zusammenhang. Indizien sprachen dafür, dass ehemaligen
Milizionäre aus dem Umfeld des früheren Milizenchefs Alhaji Kromah, primär Angehörige
des Volkes der Mandingo, erneut zu den Waffen gegriffen hatten. Da Angehörige
der Krahn-Ethnie in der Doe Armee (vor 1990) und in den Milizen des langjährigen
Krieges (ab 1990) immer eine prominente Rolle gespielt hatten, richtete sich
der Verdacht naturgemäß auch auf sie.
Die militärischen Auseinandersetzungen kamen vor allem in LOFA-County zum Tragen.
Sie führten dort zu Fluchtbewegungen ins Ausland und im Inland. Es gab, wie
es im Jargon der Vereinten Nationen heißt, Tausende von "Displaced Persons",
also Flüchtlingen.
Über LOFA-County hinaus mehrten sich Anzeichen einer zunehmend instabilen Sicherheitslage
im ganzen Land (so die US-Regierung in einer Warnmeldung am 2. November 2000).
Zum Beispiel ereigneten sich im Oktober 2000 Zusammenstöße zwischen Mandingo
und Mano in Taylors Herkunftsregion Nimba County, unter anderem in der Stadt
Ganta.
b) Gibt es tatsächlich Anhaltspunkte dafür, dass
es sich bei den "Rebellen" in LOFA-County um Angehörige des Krahn-Volkes und
des Mandingo-Volkes handelt?
Ad 1.b) Da die Taylor-Regierung (vor allem in LOFA-County) militärisch in Schwierigkeiten
geriet, verfestigte sie ihren im Kern schon immer repressiven Kurs. Es kam zu
zahlreichen Verhaftungen und Übergriffen, unter anderem gegen Medien bzw. Medienvertreter,
denen z.B. Spionage vorgeworfen wurde.
2.) Haben die Angehörigen folgender Gruppen bei
einer Rückkehr nach Liberia mit Maßnahmen und falls ja, welchen, der derzeitigen
Regierung zu rechnen:
a) Angehörige der Stämme der Krahn und Mandingo
b) Abtrünnige ehemalige Angehörige der NPFL
c) Familienangehörige von Personen, die in Beziehung zum Doe-Regime standen
bzw. Offizier jenes Regimes waren
d) Personen, die sowohl zur Gruppe a) als auch zur Gruppe c) gehören
e) ehemalige Angehörige der die NPLF bekämpfenden Milizen?
f) Falls Frage 1b bejaht wird: Woran knüpft die Einstufung als "Dissident" an?
Ad 2. Alle von Ihnen unter den Punkten 2.a-e aufgeführten Personenkreise stehen
bei der Taylor-Regierung quasi präventiv unter Generalverdacht, ihr feindlich
gegenüber zu stehen. Verallgemeinernd ausgedrückt handelt es sich um zwei Kategorien
von Personen: Die einen standen Taylor bereits während des langjährigen Krieges
als Feinde gegenüber - Misstrauen wurde nie abgebaut, der Konflikt trotz Friedensschlusses
nie geregelt. Die anderen wandelten sich von Verbündeten zu Gegnern Taylors
- als "Verräter" sind solche Personen aus der Wahrnehmung Taylors heraus noch
mehr "Feind" als jene, die schon immer seine Feinde waren. Besonders krass kam
dies zum Ausdruck, als Ende 1997 ein ehemaliger Gefolgsmann Taylors, der sich
zum Dissidenten gewandelt hatte, ermordet wurde: Zwar wurde der Mord an diesem
Mann - sein Name: Samuel Dokie - nie aufgeklärt, aber Indizien richteten sich
auf das Umfeld Taylors.
3.) Sind Maßnahmen gegen Angehörige der unter
2. bezeichneten Gruppen überwiegend wahrscheinlich, möglich, wenig wahrscheinlich
oder können sie ausgeschlossen werden? Sind für die einzelnen Gruppen Bezugsfälle
bekannt geworden?
Ad 3. Für Angehörige der unter Punkt 2 bezeichneten Gruppen besteht ein sehr
hohes Risiko politischer Verfolgung, die mit zum Teil äußerst brutalen Methoden
vollzogen wird.
4.) Kann noch von einer dauerhaften territorialen
Herrschaftsgewalt der jetzigen Regierung in ganz Liberia oder in Teilen des
Landes (gegebenenfalls welchen) ausgegangen werden?
Ad 4. Generell kann noch davon ausgegangen werden, dass die Taylor-Regierung
auf dem Territorium Liberias die Staatsgewalt ausübt. Allerdings ist die Position
dieser Regierung seit 1997, als man von einer Position der Stärke sprechen konnte,
zunehmend schwächer geworden. Die militärischen Schwierigkeiten in LOFA-County
haben dies deutlich gezeigt. Darüber hinaus kann generalisierend festgestellt
werden: Im gesamten Land ist die Lage sehr labil, die Situation könnte zu Ungunsten
der Taylor-Regierung kippen.
Zur Schwächung ihrer Position hat die Taylor-Regierung durch ihre Verstrickung
in den Sierra-Leone-Krieg (auf Seiten der RUF-Untergrundarmee), durch ihr fortgesetzt
schlechtes internationales Image und durch ihren repressiven Charakter im Inland
in erheblichem Maße beigetragen. Ihre Bestrebung, in ihrem internationalen Umfeld
Instabilität zu erzeugen, ist auf sie selbst zurückgeschlagen. Aus den Nachbarstaaten
Sierra Leone, Guinea und Côte d'Ivoire könnten erneut (möglicherweise von Regierungen
in diesen Nachbarstaaten gefördert) bewaffnete Dissidenten einsickern und zu
einer militärischen Herausforderung werden.
Über die Aktivitäten des Mouvement Populaire de la Revolution (MPR) in der Bundesrepublik
Deutschland hat der Bundesnachrichtendienst keine Erkenntnisse. Dem Bundesnachrichtendienst
liegen zwar keine konkreten Erkenntnisse vor, doch erscheint die Vermutung naheliegend,
dass Publikationen und Autorennamen an die Regierung der DR Kongo weitergeleitet
werden.
5.) Können Rückkehrer in Liberia hinreichend mit
Lebensmitteln versorgt und im Krankheitsfall medizinisch behandelt werden? Wie
ist die Situation insbesondere für
a) allein stehende Frauen
b) allein stehende Frauen mit Kleinkindern?
Ad 5. Entsprechend der labilen Sicherheitslage ist auch mit Problemen zu rechnen,
die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und medizinischer Betreuung
zu gewährleisten. Erfahrungsgemäß sind die negativ betroffenen Personenkreise
vor allem unter Frauen, Kindern und alten Menschen zu finden.
Zur Ernährungssituation ist anzumerken, dass Liberia nach den Zerstörungen des
langjährigen Krieges noch nicht in der Lage ist, annähernd ausreichend Nahrungsmittel
zu produzieren, um die Bevölkerung zu versorgen. Auf absehbare Zeit bleibt das
Land - und dies gilt auch für den medizinischen Bereich - auf internationale
humanitäre Hilfe angewiesen (unter anderem durch Nichtregierungsorganisationen).
Das auf internationaler Ebene für Ernährungsfragen zuständige Welternährungsprogramm
(World Food Programme, WFP) der Vereinten Nationen hat indes seinerseits mit
akuten Finanzschwierigkeiten und Nachschubproblemen zu kämpfen. Versorgungssicherheit
ist nach hiesiger Einschätzung für die von Ihnen speziell angesprochenen Personenkreise
- allein stehende Frauen, allein stehende Frauen mit Kleinkindern - unter den
gegenwärtigen Umständen nicht garantiert. Die derzeitige Entwicklungstendenz
ist zudem eher als negativ denn als positiv zu bewerten, wenn die Frage der
Versorgung in Verbindung mit der Instabilität der politischen (und militärischen)
Lage betrachtet wird.
Die kongolesische Regierung hegt allgemein großes Misstrauen gegenüber politischen
Exilanten. Auch Präsident KABILA selbst interessiert sich für im Ausland lebende
Kongolesen. Seine Mitarbeiter tragen ihm schon aus Profilierungssucht die unterschiedlichsten
Fakten und Gerüchte zu."
Weitere Dokumente:
Institut für Afrikakunde zur Gefährdung von Hutu/RDR
Stellungnahme vom 19.09.2000 an VG Bayreuth; 2 S., L9450
"1. Es ist möglich, dass der Kläger wegen der Gewährung eines Stipendiums durch
die frühere Regierung mit Repressalien rechnen muss. Dies gilt insbesondere,
wenn die derzeitige FPR-Regierung Erkenntnisse über Aktivitäten des Klägers
oder seiner Familienangehörigen besitzt, die auf die Unterstützung einer Tutsi-feindlichen
Politik hindeuten.
2. Der Kläger muss wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten mit politischen
Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dabei könnte ihm z.B. eine Beteiligung am Völkermord
vorgeworfen werden, wenn er sich in irgendeiner Form jemals positiv in Bezug
auf eine Verfolgung von Tutsi oder FPR geäußert haben sollte. Es würde bereits
genügen, wenn derartige Äußerungen als Unterstützung interpretiert werden könnten.
In diesem Fall ist eine juristische Verfolgung zu erwarten. Möglich ist auch
ein Mordanschlag.
Diese Verfolgung ist in der aktuellen innenpolitischen Lage in Ruanda begründet
sowie in der offensichtlich kritischen Haltung des Klägers gegenüber dem gegenwärtigen
Regime. Nach Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen möchte ich zwei
Punkte als negativ für den Kläger herausgreifen:
Er weist dem derzeitigen Präsidenten die Verantwortung für den Abschuss des
Flugzeugs des damaligen Präsidenten Habyarimana 1994 zu. Diese Tat markierte
den Beginn des lange geplanten und vorbereiteten Völkermords an der Tutsi-Bevölkerung.
Unseren Erkenntnissen nach ist bisher völlig unklar, wer für diesen Abschuss
verantwortlich zu machen ist.
Des weiteren distanziert sich der Klager m.E. nirgends eindeutig von den Massakern
1994 und deutet lediglich eine leichte Kritik in seiner E-mail vom 14.2.2000
an Rwandanet an. Vor allem dürfte sich aber seine offensichtlich herausragende
Mitgliedschaft in der Rassemblement pour le Retour et la Démocratie au Rwanda
(RDR) negativ für ihn auswirken. Die RDR ist eine Oppositionsbewegung, die 1994
oder 1995 in den Flüchtlingslagern im damaligen Zaire (heute Demokratische Republik
Kongo) gegründet wurde. Sie verstand sich als Vertretung dieser Flüchtlinge,
die angesichts des Vormarsches der FPR aus Furcht vor Rache, Vergeltung oder
auf Druck durch die fliehende Hutu-Regierung und die Hutu-Milizen ihre Heimat
verlassen hat. Die Flüchtlingslager werden von Hutu-Regierung bzw. -Milizen
kontrolliert. Die FPR-Regierung lehnt einen Dialog mit der RDR ab, da sie diese
als "Mörder" betrachtet.
Zu diesen den Kläger betreffenden Punkten kommt hinzu, dass im Verlauf der letzten
Jahre zunehmend Hutu, die zu einer Kooperation mit der FPR-Regierung bereit
gewesen sind, ins Exil gegangen sind. Den Höhepunkt dieser Entwicklung stellte
der Rücktritt des Staatspräsidenten und des Ministerpräsidenten, beide Hutu,
im Frühjahr dieses Jahres dar. Dies bedeutet eine erneute Verhärtung der Fronten
zwischen den beiden ethnischen Gruppen."
Weitere Dokumente: