Materielles Asylrecht

Bundestagsentschließung vom 5.12.2000 zum Flüchtlingsschutz
5 S., R9401
Der von den Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen eingebrachte Entschließungsantrag befasst sich in zentralen Passagen mit der Auslegung von Rechtsnormen, weswegen wir ihn ausnahmsweise an dieser Stelle dokumentieren. Der Entschließungsantrag wurde im Dezember verabschiedet.
"Kernstück der Genfer Flüchtlingskonvention ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung in den Verfolgerstaat (Non-Refoulement-Gebot). Er verbietet Staaten, einen Flüchtling in ein Land zurückzuschicken, in dem die Gefahr besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Auch der Europäische Rat in Tampere hat sich im Oktober 1999 auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem verständigt, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt.
Die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots macht es erforderlich, dass ein Schutzbegehren in einem effektiven, fairen, rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird. In der Bundesrepublik Deutschland wird dies durch die Rechtsschutzgarantie nach dem Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG) sichergestellt. Auch in anderen Staaten werden Asylanträge in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft, abgelehnte Asylanträge durch eine unabhängige Instanz überprüft. In der Bundesrepublik Deutschland und den meisten europäischen Staaten sind dies die Gerichte.
Die Bundesrepublik Deutschland zählte zu den ersten sechs von mittlerweile über 130 Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben. Bei der Definition des Flüchtlingsbegriffs hat sich in Deutschland eine Rechtsprechung entwickelt, nach der laut Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Verfolgung vom Staat ausgehen oder ihm zurechenbar sein muss (Zurechnungstheorie). Allerdings wird diese Spruchpraxis durch den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur politischen Verfolgung insofern fortentwickelt, als auch durch eine Herrschaftsorganisation, wie sie z.B. die Taliban in weiten Teilen Afghanistans etabliert haben, eine staatsähnliche Gewalt ausgeübt wird. Nach dieser Interpretation können die Taliban Urheber politischer Verfolgung sein, obwohl ihre Herrschaft völkerrechtlich nicht anerkannt ist.
Nach der deutschen Spruchpraxis wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf staatliche oder quasistaatliche Verfolgung bezogen, während nichtstaatliche Verfolgung nicht inbegriffen ist. Diese Rechtsauslegung trifft insbesondere auch auf Frauen zu, die vor gesellschaftlich bedingter geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffen sind. Diese deutsche Spruchpraxis steht in einem Spannungsverhältnis zu der Auffassung der Mehrheit der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und des UNHCR, welche der Meinung sind, dass das oberste Ziel der Flüchtlingskonvention der Schutz des Flüchtlings ist, unabhängig von der Urheberschaft der Verfolgung (Schutztheorie). Nach der deutschen Entscheidungs- und Spruchpraxis erhalten nichtstaatlich Verfolgte allenfalls den Status der Duldung, der keine planbare Zukunftsperspektive bietet.(...)
Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung,
- dass der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge weiterhin Rechnung getragen und die Vorbehalte gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen werden sollen, wie dies vom Deutschen Bundestag bereits gefordert worden ist (BT-Drucksache 14/1681);
- dass der Verfolgungsschutz, wie er im Asylgrundrecht in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes verankert ist, weiter zu gewährleisten ist;
- dass der Zugang von Asylsuchenden zu einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren Kernanliegen der Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union sein soll;
- dass in der Europäischen Union ein stärkerer Schutz für Flüchtlinge erreicht wird, z.B. ein temporärer Schutzstatus (temporary protected status) für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sowie eine solidarische Teilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten (burden sharing) unter Einschluss der Aufnahme von vertriebenen Personen und einen finanziellen Ausgleich durch den Flüchtlingsfonds;
- dass Flüchtlingen Abschiebungsschutz auch bei einer Bedrohung aus Gründen des Geschlechts sowie durch nichtstaatliche Akteure und bei Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des Staates gewährt wird;
- dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Möglichkeiten prüfen sollen, die ihnen der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur politischen Verfolgung eröffnet hat;
- dass geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen stärker berücksichtigt werden sollen. In diesem Zusammenhang begrüßt der Deutsche Bundestag die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 53 (4) und 53 (6) AuslG sowie die veränderte Prüfungspraxis des BAFI und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten;
- dass bei Entscheidungen über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt werden soll;
- dass geduldeten Flüchtlingen, für die eine Rückkehr in ihr Herkunftsland eine besondere Härte darstellen würde, unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten sollen. Der Deutsche Bundestag sieht in der Absicht, die Verwaltungsvorschriften zu § 30 AuslG zu ändern, einen wichtigen Schritt."

OVG Brandenburg zu fehlenden Referenzfällen
U.v. 10.8.2000 - 4 A 219/95.A -; 28 S., R9396
"Dieser Einschätzung lässt sich nicht entgegenhalten, dass insoweit keine Referenzfälle bekannt sind, anhand derer die Verfolgungswahrscheinlichkeit für zurückkehrende EPRP-Mitglieder verifiziert werden könnte. Das Fehlen von Referenzfällen ließe nur dann Rückschlüsse auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit zu, wenn bekannt wäre, dass und wie viele EPRP-Mitglieder in den letzten Jahren nach Äthiopien abgeschoben worden sind, und wenn über deren weiteres Schicksal hier Informationen vorlägen."
Einsender: RA Andreas Günzler, Berlin

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Asylverfahrens- und Prozessrecht

BVerfG zum Bundesbeauftragten und Gehörsrüge
B.v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 -; 7 S., R9482
"I. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
II. 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 22, 267 (274); 96, 205 (216 f.); stRspr). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 (146)).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Verwaltungsgericht hat erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt.
a) Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 16. September 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, nach den Akten des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass der Bundesbeauftragte nicht erst durch die Zuleitung der Klageschrift Ende Dezember 1994, sondern bereits durch die am 14. Dezember 1994 verfügte formlose Zuleitung des Bescheides vom 12. Dezember 1994 Kenntnis von diesem erhalten habe mit der Folge, dass bei der Klageerhebung durch den Bundesbeauftragten am 29. Dezember 1995 bereits mehr als ein Jahr verstrichen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Zuleitung des Bescheides am 14. Dezember 1994 im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnt, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, der Bundesbeauftragte habe "frühestens" mit dem gerichtlichen Mitteilungsschreiben vom 30. Dezember 1994 Kenntnis von dem ergangenen Bescheid erhalten, so dass bei Erhebung der Klage durch den Bundesbeauftragten die für die Annahme einer Verwirkung zugrunde zu legende Frist von mindestens einem Jahr noch nicht abgelaufen gewesen sei. Diese Erwägung widerspricht bereits den Feststellungen im Tatbestand des Urteils und lässt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 16. September 1996 außer Acht, so dass der Schluss nahe liegt, dass das Gericht den Zeitpunkt der formlosen Zuleitung bei der Abfassung der Entscheidungsgründe aus den Augen verloren und daher nicht erwogen hat. Bestärkt wird diese Schlussfolgerung durch den besonderen Umstand, dass der besagte Schriftsatz zwar zusammen mit einem Anschreiben des Gerichts an das Bundesamt übersandt wurde und daher Bestandteil der vom Gericht beigezogenen umfänglichen Beiakten war, er sich jedoch nicht in den vom Bundesverfassungsgericht beigezogenen Gerichtsakten befindet, so dass anzunehmen ist, dass er auch bis zum Zeitpunkt der Urteilsfindung keinen Eingang in die Gerichtsakten gefunden hatte. Dies rechtfertigt den Schluss, dass das Verwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern ausdrücklich vorgetragene formlose Zuleitung des Asylbescheids an den Bundesbeauftragten am 14. Dezember 1994 bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit der Bundesbeauftragte meint, das Verwaltungsgericht habe sich möglicherweise von der Überlegung leiten lassen, eine beabsichtigte Absendung lasse noch nicht zwingend auf einen Zugang beim Empfänger schließen, ist diese Erwägung rein spekulativ und hätte seitens des Verwaltungsgerichts einer ausdrücklichen Erörterung bedurft, zumal der Behördenvermerk dafür spricht, dass es tatsächlich zu einer Absendung des Bescheides gekommen ist, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bescheid auf dem Weg zum Bundesbeauftragten verloren gegangen sein könnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bundesbeauftragte den Bescheid nicht zur Kenntnis genommen hat, weil er ihn aufgrund der formlosen Zuleitung entsprechend der vom Bundesamt mitgeteilten Praxis der Bekanntgabe von Bescheiden für einen ablehnenden Bescheid gehalten hat, der sein Tätigwerden nicht veranlasse.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht bei Berücksichtigung der am 14. Dezember 1994 vermerkten formlosen Zuleitung des Bescheides zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gelangt wäre, die Klage also möglicherweise als unzulässig abgewiesen hätte. Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts selbst zu entnehmen ist, hätte es sich bei Annahme eines Zeitraums von über einem Jahr seit Kenntniserlangung vom Bescheid mit den im Urteil offen gelassenen Fragen beschäftigen müssen, ob der Bundesbeauftragte sein Klagerecht verwirken kann und ob die Voraussetzungen einer Verwirkung im Falle der Beschwerdeführer vorlagen. Hierbei handelt es sich um Fragen einfachen Rechts, über die das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend zu entscheiden hat, so dass ein anderes Ergebnis jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 275 (281 f.)).
c) Es ist auch nicht deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben könnten mit der Folge, dass ihnen durch eine Versagung der Entscheidung zur Sache im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kein besonders schwerer Nachteil entstünde (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, vgl. dazu BVerfGE 90, 22 (25 f.)).
Legt man den Eingang des Bescheids beim Bundesbeauftragten in den Tagen nach dem 14. Dezember 1994 zugrunde, so hätte das Verwaltungsgericht nach eigener Auffassung die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts des Bundesbeauftragten näher prüfen müssen, weil der Bundesbeauftragte bei Erhebung seiner Klage am 29. Dezember 1995 schon länger als ein Jahr vom Klagegrund hätte Kenntnis haben müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Bundesbeauftragten, er habe jedenfalls von dem formlos zugeleiteten Bescheid keine Kenntnis genommen. Denn der Bundesbeauftragte ist verpflichtet, auch ablehnende Asylbescheide zur Kenntnis zu nehmen. Die Praxis des Bundesamtes, nur stattgebende Bescheide förmlich an den Bundesbeauftragten zuzustellen, und damit korrespondierend die Auffassung des Bundesbeauftragten, formlos zugeleitete Bescheide nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, verkennen die Aufgaben des Bundesbeauftragten. Diese Institution soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuführen (vgl. BTDrucks 12/2718, S. 55 f.; BVerwGE 99, 38 (43 f.)). Dies schließt ein Tätigwerden sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten von Asylbewerbern ein. Auch Entscheidungen, die eine Asylanerkennung ablehnen, können grundsätzliche Fragen aufwerfen, deren Klärung der Rechtssicherheit dient. Die zu beobachtende einseitige Praxis des Bundesbeauftragten, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche oder gerichtliche Entscheidungen vorzugehen
(vgl. dazu kritisch Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 6 Rn. 2, 5; so auch schon Rothkegel in: GK-AsylVfG a.F., Stand: März 1992, § 5 Rn. 2 f.)
und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht. Allein der Hinweis auf eine beschränkte personelle Ausstattung vermag das einseitige Tätigwerden des Bundesbeauftragten nicht zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht wird mithin zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte sein Klagerecht verwirken konnte
(eine Verwirkungsmöglichkeit bejahend z.B. Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 7; verneinend Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. März 1996 - 3 L 1061/96 -)
und ob die sonstigen Voraussetzungen einer Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten wird das Verwaltungsgericht zudem zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte bereits vor seiner Klageerhebung im Dezember 1995 seine Beteiligung am Asylverfahren der Beschwerdeführer erklärt hat und - falls er zuvor nicht Beteiligter war - ob er noch zulässig Klage erheben und damit seine Beteiligung erklären konnte (vgl. dazu auch BVerwGE 99, 38 f.), nachdem die im Bescheid vom 12. Dezember 1994 getroffenen Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG gegenüber den Beteiligten, nämlich den Beschwerdeführern, bestandskräftig geworden waren
(vgl. dazu Schenk in: Hailbronner, AuslR, Stand: September 2000, § 6 AsylVfG Rn. 11; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, §6 Rn. 11; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - VG 20 A 280.85 -, InfAuslR 1988, S. 342 ; BVerwGE 67, 64 (65)).
Sollte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangen, die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten sei zulässig, wird es bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage Gelegenheit haben, die von den Beschwerdeführern im Laufe des Klageverfahrens geltend gemachten Asylgründe zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände auch den Vortrag aus dem - nicht in den Gerichtsakten befindlichen - Schriftsatz vom 28. Februar 1997 in Erwägung zu ziehen."

BVerwG: Widerruf nur bei erheblicher nachträglicher Änderung / daneben Rücknahme möglich
U.v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -; 18 S., R9326
Amtliche Leitsätze:
"1. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.
2. § 73 Abs. 2 AsylVfG regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend, sondern lässt Raum für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG.(...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"3. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der angefochtene Widerrufsbescheid könne schon deshalb nicht auf die §§ 48, 49 VwVfG gestützt werden, weil die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung in § 73 AsylVfG abschließend geregelt seien. Jedenfalls die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG findet neben § 73 AsylVfG Anwendung.
Die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts über Rücknahme und Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG) gelten neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG über die Aufhebung von Asylanerkennungen und Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, soweit diese Raum dafür lassen. Ob § 73 Abs. l, 2 AsylVfG den Widerruf und die Rücknahme von Asylanerkennungen abschließend regelt und so die §§ 48, 49 VwVfG vollständig verdrängt, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offen gelassen
BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - a.a.O. und vom 21. März 1990 - BVerwG 9 B 276.89 - NVwZ 1990, 774 zur Vorgängervorschrift des § 16 AsylVfG 1982; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 1999 - A 6 S 1974/98 - ; KOPP/RAMSAUER, VWVFG, 7. AUFL. 2000, § 48 RN. 14).
Der Senat entscheidet diese Frage entgegen der - nicht näher begründeten - überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum
(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. März 2000, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 1. Dezember 1998, a.a.O.; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 73 Rn. 5; Renner, AusIR, 7. Aufl. 1999, § 73 AsylVfG Rn. 3, 21)
nunmehr dahin, dass § 73 AsylVfG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend regelt.
(...) Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht schon wegen des vermeintlich abschließenden Charakters der Rücknahmebestimmung in § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht in Erwägung gezogen, ob § 48 VwVfG als mögliche Rechtsgrundlage zur Aufrechterhaltung des angefochtenen Widerrufsbescheids in Betracht kommt. Das Berufungsurteil erweist sich dennoch als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), auch wenn man mit dem Berufungsgericht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Ausgangsbescheid für rechtswidrig hält. Das ist freilich nicht schon deshalb der Fall, weil die etwaige Umdeutung (§ 47 VwVfG) des Widerrufs in einen Rücknahmebescheid oder der bloße Austausch der Rechtsgrundlage mit § 48 VwVfG an einer Verfristung der Rücknahme scheitern würde. Denn die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt u.a. erst dann zu laufen, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts erkannt hat (stRspr; BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 und Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 f.). Dass das Bundesamt die Rechtswidrigkeit der Anerkennung bei Erlass des Widerrufsbescheids kannte, ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich. Es hat den Widerruf vielmehr ausdrücklich auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt und damit begründet, dass sich die Situation im Irak "grundlegend geändert" habe, ist also offenbar davon ausgegangen, dass die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in dem widerrufenen Bescheid ursprünglich rechtmäßig war.
Der angefochtene Widerrufsbescheid kann jedoch deshalb nicht auf § 48 VwVfG gestützt oder entsprechend umgedeutet werden, weil die Rücknahme eine behördliche Ermessensausübung voraussetzt, die vom Bundesamt in dem als gebundene Entscheidung ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen wurde (vgl. § 47 Abs. 3 VwVfG).
Das in § 48 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen war im Falle des Klägers auch nicht auf Null reduziert, so dass die fehlende Ermessensentscheidung unschädlich wäre. Bereits der Vergleich mit der spezialgesetzlich angeordneten Rücknahmepflicht in § 73 Abs. 2 AsylVfG zeigt, dass der Gesetzgeber die anfängliche Rechtswidrigkeit in anderen Fällen nicht als so gewichtig ansieht, dass generell kein Rücknahmeermessen eingeräumt wird. Erkennt das Bundesamt die Rechtswidrigkeit einer Asylgewährung oder einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, steht ihm vielmehr regelmäßig ein weites, auch etwaige Erwägungen zur Verfahrensökonomie einschlie ßendes Ermessen bei der Frage zu, ob es überhaupt ein Rücknahmeverfahren einleitet. Bei der Entscheidung über die Rücknahme hat es ferner stets auch zu erwägen, ob die Asylanerkennung mit Rückwirkung oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden soll (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 - a.a.O. zur früheren Ermessensvorschrift über den Widerruf von Asylberechtigungen in § 37 AuslG 1962). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung bestehen danach auch im Fall des Klägers nicht."

BVerwG: Zum Beweisrecht und Präklusion
B.v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 -; 20 S., R9429
Amtliche Leitsätze:
"1. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden. Er kann nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (Bestätigung der stRspr).
2. Das Prozessrecht verbietet es nicht, Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand eines (weiteren) Beweisantrags zu machen, die auf Bekundungen eines Zeugen zurückgehen.
3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sind. Sie erfordert hingegen nicht, dass die Beweisbehauptung oder die Beweismittel in den persönlichen Erfahrungsbereich des Antragstellers fallen.
4. Soweit es gänzlich neuen Sachvortrag betrifft, kann die Aufforderung zur Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87 b Abs. 2 VwGO mit der Aufforderung zur Angabe neuer Tatsachen nach § 87 b Abs. 1 VwGO verbunden werden."
Einsender: BVerwG

BVerwG: Zielstaatsbestimmung u.U. nicht erforderlich / nachgelagerter Rechtschutz: Zuständigkeit und Anwendung des § 51 VwVfG unklar
U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 -; 12 S., R9430
"Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die auf § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu Recht abgewiesen. Die Abschiebungsandrohung ist weder insgesamt deshalb rechtswidrig, weil in ihr kein bestimmter Staat als vorrangiges Ziel der Abschiebung benannt ist, noch ist sie teilweise rechtswidrig, soweit der Herkunftsstaat des Klägers als vorrangiges Ziel der Abschiebung angegeben wird; denn dieser Hinweis hat keinen Regelungscharakter.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Androhung der Abschiebung "in seinen [d.h. des Klägers] Herkunftsstaat" keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG enthält. Der Staat, in den der Ausländer (in erster Linie) abgeschoben werden soll, ist regelmäßig namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnung "Herkunftsstaat" genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn sich auch aus den Gründen des Bescheides nicht ergibt, welcher konkrete Staat damit gemeint ist. So liegt der Fall hier, da in der Begründung des Bescheides die Behauptung des Klägers, er stamme aus dem Sudan, nicht für glaubhaft gehalten wurde und der wahre Herkunftsstaat nicht feststellbar war. Der Herkunftsstaat wird zwar in diesen Fällen regelmäßig jedenfalls dem Ausländer selbst bekannt sein. Für eine Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG reicht dies aber nicht aus.(...)
Der neue § 50 Abs. 2 AuslG sieht neben der Zielstaatsbezeichnung den Hinweis darauf vor, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Damit wird klargestellt, dass in Fällen, in denen sich die Abschiebung in den bezeichneten Staat als unmöglich herausstellt oder eine günstigere Abschiebemöglichkeit besteht, die Abschiebung nicht daran scheitert, dass der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist (BTDrucks 12/2062 S. 44). Die Zielstaatsbezeichnung verfolgt danach den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen. Dem wird nur die ausdrückliche Benennung des Abschiebezielstaates gerecht, auch wenn es sich um den Herkunftsstaat des Ausländers handelt.
Ob, wie das Berufungsgericht meint, das Fehlen einer nach § 50 Abs. 2 AuslG gebotenen Zielstaatsbestimmung zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt, kann offen bleiben, da es hier ausnahmsweise keiner Zielstaatsbezeichnung bedurfte. Es spricht allerdings einiges dafür, diese umstrittene Frage (zum Meinungsstand vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, September 1999 § 50 Rn. 23; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 1999 § 50 AuslG Rn. 14 c) dahin zu beantworten, dass es sich bei der Sollvorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift handelt. Vor allem die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG zeigt, dass die Abschiebungsandrohung als solche dann bestehen bleibt, wenn in ihr rechtswidrigerweise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse vorliegen. Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde es schwerlich in Einklang, aus dem Fehlen einer nach § 50 Abs. 2 AuslG gebotenen Zielstaatsbezeichnung auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zu schließen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bundesamt einen bestimmten Zielstaat nach § 50 Abs. 2 AuslG hier ausnahmsweise nicht zu bezeichnen brauchte.
§ 50 Abs. 2 AuslG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung nämlich nur für den Regelfall vor. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und - wie wohl regelmäßig - auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Insbesondere im Asylverfahren ist das Bundesamt als androhende Behörde in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, vor Erlass der Abschiebungsandrohung lediglich zur Ermittlung eines in Betracht kommenden Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Nach § 50 Abs. 2 Satz l, § 55 Abs. 2 AuslG obliegt die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat und die hierzu gegebenenfalls erforderliche Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde (vgl. zur Bedeutung der Staatsangehörigkeit für die Zielstaatsbezeichnung auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1998 - BVerwG 1 C 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 4 und vom 29. Juni 1998 - BVerwG 9 B 604.98 -). Da vorliegend die Staatsangehörigkeit des Klägers ungeklärt war, weil er über keinerlei Ausweispapiere verfügte und die Angaben zu seiner Herkunft aus dem Sudan nicht als glaubhaft angesehen wurden, und auch keine Anhaltspunkte für einen sonstigen aufnahmebereiten Drittstaat vorlagen, durfte das Bundesamt von einer Zielstaats- bezeichnung absehen. Auf das vom Berufungsgericht zusätzlich erwähnte subjektive Merkmal der Verschleierungsabsicht des Ausländers kommt es dabei nicht an. Auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten sind keine weitergehenden Anforderungen an die Ausnahme von der Bezeichnungspflicht geboten. Denn wenn die Abschiebungsandrohung einen Zielstaat nicht oder nicht namentlich bezeichnet, muss der konkrete Zielstaat dem Betroffenen vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat. Ein Anspruch auf den möglicherweise günstigeren Rechtsschutz gegen eine Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung steht dem Betroffenen dagegen nicht zu.
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht teilweise insoweit aufzuheben als das Bundesamt als vorrangiges Abschiebeziel den - noch ungeklärten - "Herkunftsstaat" des Klägers benannt hat. Denn diese Angabe hat, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats keinen Regelungscharakter; sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar. Aus ihr ergeben sich keine Rechtsfolgen. Insbesondere ist der Ausländer nicht schlechter gestellt als bei einer ohne Angaben zum Abschiebeziel erlassenen Abschiebungsandrohung. In beiden Fällen muss ihm vor der Abschiebung der Zielstaat bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 P f.). Der Kläger ist aufgrund des Hinweises auf den Herkunftsstaat in der Abschiebungsandrohung auch nicht nach § 70 Abs. 3 AuslG gehindert, im Verwaltungsverfahren Abschiebungshindernisse hinsichtlich des später konkretisierten Zielstaats geltend zu machen. Auch kann ihm in diesem Fall nicht unter Berufung auf die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden, er hätte seine zielstaatsbezogenen Einwendungen schon im Verfahren gegen die Abschiebungsandrohung geltend machen können und müssen. Denn sowohl die (formelle) Präklusion nach § 70 Abs. 3 AuslG als auch der allgemein aus der Bestandskraft eines Verwaltungsakts folgende Ausschluss von Einwendungen setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung voraus. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann nämlich grundsätzlich nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft werden. Mit der Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" kann deshalb nicht mehr erreicht werden als mit dem allgemeinen Hinweis auf andere aufnahmebereite Staaten nach § 50 Abs. 2 AuslG. Dieser Hinweis soll dem Ausländer lediglich klar machen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann. Ob für die nachträgliche Konkretisierung des Zielstaates in Fällen wie dem vorliegenden das Bundesamt oder die Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden dabei gegebenenfalls angesichts der nach wie vor bestehenden Zuständigkeit des Bundesamtes für Entscheidungen über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG) zusammenwirken müssen, bedarf hier keiner Klärung. Ob ferner im Falle des Klägers wegen der bestandskräftig gewordenen negativen Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG Abschiebungshindernisse gegenüber einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates als Zielstaat nur noch beschränkt geltend gemacht werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens."
Einsender: BVerwG

Allgemeine Rekurs-Kommission (Schweiz): Radiographische Untersuchung nur begrenzt zur Altersbestimmung tauglich
E.v. 12.9.2000, EMARK 2000/19; 7 S., R9259
Amtliche Leitsätze:
"1. Zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person hat die radiographische Untersuchung des Handknochens nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Maß - individuell variieren kann (Erw. 7).
2. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter kann noch als innerhalb des Normbereichs betrachtet werden (Erw. 7c).
3. Liegt das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenalteranalyse keine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 b AsylG dar (Erw. 8)."

VG Potsdam bejaht grundsätzlich die Verwertbarkeit der vom Bundesamt betriebenen Sprachanalyse
U.v. 17.11.2000 - 4 K 417/00.A -; 13 S., R 9555
Amtliche Leitsätze:
"1. Im Verwaltungsverfahren vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingeholte Sprachanalysen zur Bestimmung der Herkunft und Staatsangehörigkeit von Asylantragstellern sind zulässige Beweismittel, die trotz der Verwendung von Tonbandaufzeichnungen nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Ihnen kommt (nur) eine Indizwirkung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu.
2. Ihre Verwertung im gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass sie die allgemeinen Anforderungen an Sachverständigengutachten erfüllen, insbesondere vollständig und überzeugend sind, der Sachverständige über die notwendige Sachkunde verfügt und das Beweisergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
3. Die Bestimmung der Herkunftsregion von (west-)afrikanischen Sprechern des Englischen ist mit Hilfe einer anglistischen Analysemethode auf Grund unterschiedlicher Merkmale und exklusiver Kennzeichen der Aussprachevarianten des Englischen hinreichend verlässlich bestimmbar. Es lässt sich der sprachwissenschaftliche Erfahrungssatz aufstellen, dass ein Sprecher, der vorgibt, einige Zeit in Freetown gelebt zu haben, aber tatsächlich nicht die auf dem Englischen basierende Creolsprache Krio spricht, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Sierra Leone kommt."
Einsender: VG Potsdam

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Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerfG: Richter muss erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung berücksichtigen (Abschiebehaft)
B.v. 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 -; 6 S., R9481
"Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Das Oberlandesgericht hat diese auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückgehende Vorschrift nicht beachtet.
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wird in der angegriffenen Entscheidung vom 21. Februar 2000 nicht erwähnt. Es ist auch der Sache nach nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht in die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung eingetreten ist, ob und inwieweit der ihm bei seiner Beschlussfassung vorliegende Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2000 als Umstand zu bewerten sein könnte, der dauerhaft oder doch auf längere, nicht absehbare Zeit der Durchführung der Abschiebung entgegensteht. Dass es sich hierbei um einen der Abschiebung entgegenstehenden Grund handelt, den der Beschwerdeführer im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vertreten hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts um eine lediglich vorläufige Regelung handelt. Bei Regelungen dieser Art können die Haftgerichte zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen, dass die Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht feststeht; dies freilich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abschiebung, die auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen worden ist, gerade in der Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wieder möglich werden könnte (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.: Im dortigen Verfahren hatten die Haftgerichte derartige konkrete Anhaltspunkte angenommen, die das Bundesverfassungsgericht zu der Beurteilung bewogen haben, die entsprechende Begründung der Haftgerichte erscheine als "noch vertretbar"). Solche konkreten Anhaltspunkte hat das Oberlandesgericht im hier zu beurteilenden Fall nicht untersucht; sie sind auch nicht zu erkennen: Der Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Endpunkt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Abschiebung bestimmt hat, war nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft der Ausländerbehörde zum Stand des Widerspruchsverfahrens zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts völlig ungewiss; das Widerspruchsverfahren war noch nicht einmal an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden. Ferner hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Erwartung geäußert, dass die Widerspruchsbehörde die vom Verwaltungsgericht Chemnitz im dortigen Asylstreitverfahren vom Auswärtigen Amt schon mit Beschluss vom 30. Juli 1999 erbetene Auskunft, ob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird, bei ihrer Entscheidung ebenso berücksichtigen werde wie die zukünftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Die Erteilung der erbetenen Auskunft durch das Auswärtige Amt war aber im maßgeblichen Zeitpunkt angesichts der diesseits eingeholten Sachstandsmitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz gleichfalls ungewiss, folglich ebenso Zeitpunkt und Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Asylentscheidung. Auf der Basis dieser Sachlage, deren - verfassungsrechtlich gebotene - Ermittlung auch dem Oberlandesgericht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, durfte das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen nicht davon ausgehen, die Undurchführbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführes habe nicht festgestanden.
Das Gericht hat auch im Übrigen keine Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit angestellt. Der in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Hinweis auf die Kommentierung von Renner (AuslR, 7. Aufl., § 57 AuslG Rn. 12) führt in dieser Hinsicht nicht weiter. Dabei ist anzumerken, dass das Oberlandesgericht auch diese Fundstelle nicht zum Anlass genommen hat, sich mit dem dort erwähnten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und seinen Auswirkungen auf den zu entscheidenden Sachverhalt auseinander zu setzen."

BVerwG: Zur Berücksichtigung veränderter Umstände bzgl. § 53 AuslG
U.v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -; 12 S., R9431
Amtliche Leitsätze:
"1. Auch wenn ein Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. erheblicher Folgeantrag), ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig.
2. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbare Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG treffen. Das gilt auch, wenn nach Unanfechtbarkeit entstandene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden."
Leitsatz der Redaktion:
"3. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung."
Einsender: BVerwG

BVerwG: Altfall- / Härtefallregelung keine Rechtsnorm; nur Ermessenskontrolle
U.v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -; 14 S., R9322
Amtlicher Leitsatz:
"Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründet für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes.(...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 30 AuslG in Verbindung mit § 32 AuslG, der von den Innenministern und -Senatoren der Länder am 29. März 1996 beschlossenen "Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt" und dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. April 1996. Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen Bundesrecht die Härtefallregelung wie einen Rechtssatz behandelt und die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten unberücksichtigt gelassen, derzufolge der Kläger sich auf diese Regelung nicht berufen kann.(...)
Ob die oberste Landesbehörde eine Anordnung nach § 32 AuslG trifft, steht in ihrem Ermessen, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive ("aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland") dahin begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Dabei ist allerdings der Begriff der "politischen Interessen der Bundesrepublik" wiederum so weit, dass er auch solche Zwecke zu verfolgen gestattet, die mit humanitären oder völkerrechtlichen Gründen keinen Zusammenhang haben; zu denken ist etwa an außenpolitische, wirtschaftliche oder arbeitsmarkt- politische Interessen. Aus der Natur der Sache folgt, dass die oberste Landesbehörde weitgehend frei ist, wie sie die politischen Interessen der Bundesrepublik definiert und wann sie deshalb die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung als gegeben ansehen darf. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich - mögliche Ausnahmen sind hier nicht zu erörtern - keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Dementsprechend kann die oberste Landesbehörde den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht.
Neben der Festlegung der für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu verlangenden Voraussetzungen enthalten Anordnungen nach § 32 AuslG grundsätzlich die an die Ausländerbehörde gerichtete Weisung, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Dadurch wird das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis intern gebunden. Gegenüber dem Ausländer bleibt jedoch die von der Ausländerbehörde zu erlassende Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung. Hieraus ergibt sich, dass der Ausländer aus einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ableiten kann. Soweit die oberste Landesbehörde Wendungen benutzt, die an Rechtsansprüche erinnern ("wird erteilt"), kennzeichnet dies lediglich den Grad der verwaltungsinternen Bindung.
Daraus folgt, dass die Anordnung nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 2. März 1995 - BVerwG 2 C 17.94 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 m.w.N.; Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 -Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 S. 5). Bei Unklarheiten hat die Ausländerbehörde den wirklichen Willen der obersten Landesbehörde - erforderlichenfalls durch Rückfrage - zu ermitteln. Weicht die Ausländerbehörde von der landeseinheitlichen Handhabung der Anordnung ab, so erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Denn es ist gerade der Sinn der Regelung, eine einheitliche Anwendung innerhalb eines Bundeslandes zu erreichen. Die Gerichte haben deshalb nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs der Anordnung gewahrt worden ist. (...)
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich auch bei der "Härtefallregelung" vom 29. März 1996 in Verbindung mit dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. April 1996, der die Regelung für Bayern eingeführt und teilweise ergänzt hat, um eine Anordnung im Sinne des § 32 AuslG und damit zumindest in den hier interessierenden Teilen nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Regelung, die wie eine Verwaltungsvorschrift wirkt und auszulegen ist. Die Beschlussniederschrift über die Sitzung vom 29. März 1996 nimmt auf die genannte Vorschrift des Ausländergesetzes ausdrücklich Bezug. Sie umschreibt die betroffene Ausländergruppe nach Einreisemotiv (Asylbewerber und Vertriebenenbewerber) und weiteren Kriterien "in sonstiger Weise". Sie grenzt den begünstigten Personenkreis durch positive Erteilungsvoraussetzungen (Aufenthaltsdauer, Vorhandensein von Angehörigen, Integration, Bedürftigkeit) und negative Ausschlussgründe näher ein und regelt das bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszuübende Ermessen. (...)
c) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die bayerische Behördenpraxis verstoße gleichheitswidrig gegen die Praxis anderer Bundesländer. § 32 AuslG betrifft Anordnungen eines einzelnen Bundeslandes; die Vorschrift setzt keine bundeseinheitliche Regelung voraus. Das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern dient zwar der Wahrung der Bundeseinheitlichkeit, soll aber lediglich verhindern, dass einzelne Bundesländer sich durch Erlass entsprechender Anordnungen zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (vgl. auch zum AuslG 1965: Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127). Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch des Klägers auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, hat sich daher auf den Bereich des Beklagten zu beschränken. Der Kläger hat nicht vorgetragen, die Behördenpraxis des Landratsamts Passau weiche von der anderer bayerischer Ausländerbehörden ab."
Einsender: RA Andreas Hermann, Passau

BVerwG: Zur Prüfung von Abschiebehindernissen bei Minderjährigen
U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 -; 10 S., R9440

Amtlicher Leitsatz:
"Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG für ein Kind ist dessen Rückkehr ohne seine Eltern zu unterstellen, wenn die Eltern im Heimatland (hier: Afghanistan) durch die dortigen Machthaber verfolgt würden und deshalb bei ihnen die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen (im Anschluss an BVerwGE 109, 305)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die sich der Beteiligte beruft, ist zwar bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, mit denen er in Deutschland als Familie zusammenlebt (vgl. zuletzt a.a.O. S. 308 m.w.N.). Eine gemeinsame Rückkehr darf aber nicht unterstellt werden mit Familienangehörigen, die aufgrund rechtskräftiger Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen. Das widerspräche dem verbindlich festgestellten Flüchtlingsstatus, wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall nicht in Einklang (vgl. a.a.O. S. 308 f.). Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn die bleibeberechtigten Eltern - wie hier für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festgestellt (vgl. a.a.O. S. 309) - auf absehbare Zeit wegen individueller Gefährdung von Leib und Leben nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.
Ob die Kläger zu 3 bis 5 im Falle alleiniger Rückkehr mittelbar trennungsbedingten existenziellen Gefahren im Abschiebezielstaat ausgesetzt wären, welche ihre Abschiebung unzulässig erscheinen lassen, hat indes nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren nach § 53 AuslG, sondern allein die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen; erst die Ausländerbehörde hat - falls überhaupt eine Beendigung des Aufenthalts nur der Kinder aus bisher nicht voraussehbaren besonderen Gründen in Betracht kommen sollte - gegebenenfalls Vollstreckungsschutz nach § 55 AuslG zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Beklagte deshalb mit der gegebenen Begründung nicht zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichten dürfen."
Einsender: BVerwG

LG München I: Offenes Kirchenasyl kein Haftgrund
B.v. 2.11.2000 - 1 T 19 291/00 -; 6 S., R9414
"Der Betroffene ist zwar zur Ausreise verpflichtet, es fehlt jedoch an einem Haftgrund i.S.v. § 57 Abs. 2 Satz 1 (oder Satz 2) AuslG.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nicht gegeben, da die Ausländerbehörde stets Kenntnis vom Wohnort bzw. Aufenthaltsort des Betroffenen im Kloster St. Ottilien hatte.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG wird von der Ausländerbehörde nicht vorgetragen.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist nicht gegeben, da nicht der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will. Insoweit sind außer dem Umstand, dass sich der Betroffene mit seiner Familie ins "Kirchenasyl" begeben hat, keine weiteren Verhaltensweisen des Betroffenen vorgetragen oder ersichtlich. Allein die Tatsache, dass er sich ins Kloster St. Ottilien begab, begründet nicht den Verdacht, den § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG verlangt. Dies ergibt sich im vorliegendem Fall daraus, dass der Betroffene gar nicht beabsichtigte, seinen Aufenthalt zu verheimlichen. Er trat vielmehr die "Flucht in die Öffentlichkeit" an (OLG Köln, NVwZ 1993, Seite 707, 708). Vorliegend handelt es sich um einen Fall des sog. offenen Kirchenasyls, bei dem der Aufenthaltsort des "Asylsuchenden" den staatlichen Behörden bekannt ist. Beim Kirchenasyl handelt es sich nicht um ein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Recht (v. Münch, NJW 1995, Saite 565). Der Staat ist grundsätzlich nicht gehindert, dennoch Zugriff auf den im Kirchenasyl Befindlichen zu nehmen. Dass dies nicht geschieht, ist eine Entscheidung der staatlichen Behörde, die nicht zu Lasten des Betroffenen in der Weise gehen kann, dass mit ihr ein Haftgrund geschaffen wird. Dies kann auch nicht dadurch gerechtfertigt sein, dass die Abschiebung an sich "erschwert" ist (so wohl Amtsgericht Wolfratshausen, NJW 1996, Seite 942).
Die Kammer sieht sich nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.03.1997, 3 Z BR 73/97 (NJW 1997, Seite 1713 f). Im dortigen Fall hatte sich der Betroffene zunächst in das "verdeckte", anschließend in das "offene" Kirchenasyl begeben. Sein Aufenthaltsort war zunächst unbekannt, so dass es gerechtfertigt war, von einem "Untertauchen" zu reden und den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu bejahen. Im vorliegenden Fall war aber der Aufenthaltsort des Betroffenen im Kloster der Ausländerbehörde unwidersprochen von Anfang an bekannt."
Einsender: RAe Michael Sack und Partner, München

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Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

VG Osnabrück: Zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise bei § 2 Abs. 1 AsylbLG
B.v. 18.10.2000 - 6 B 49/00 -; 8 S., R9410
"I. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das BSHG auf solche Leistungsberechtigte entsprechend anwendbar, die über eine Dauer von 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Die Voraussetzungen dieser Norm erfüllen die Antragsteller.
1. Die Antragsteller haben jedenfalls seit dem 1. Juni 1997 und bis zu ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 21. August 2000 und damit mehr als 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.
2. Gegenüber den Antragstellern können gegenwärtig auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, da die Antragsteller zu 1. bis 4. aufgrund des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 27. Januar 1999 (Aktenzeichen: 13 M 5227/98) im Besitz ausländerrechtlicher Duldungen aus humanitären Gründen sind; die Antragstellerin zu 5. ist Inhaberin einer humanitär begründeten Duldung aufgrund einer Verfügung des Antragsgegners vom 28. September 2000.
3. Damit stellt sich allein noch die Frage, ob einem Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegengehalten werden kann, dass ihre Ausreise gleichwohl (freiwillig) erfolgen könne. Dieser Einwand kann jedoch nicht erhoben werden. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist dahingehend zu verstehen, dass die in dem entscheidenden Kausalsatz genannten Gründe sowohl der freiwilligen Ausreise eines Leistungsberechtigten als auch dem Vollzug gegen ihn gerichteter aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen müssen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG, der die Tatbestandsmerkmale der fehlenden Ausreisemöglichkeit und der Unmöglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen kumulativ nebeneinander stellt, ohne die den Konditionalsatz einleitende Konjunktion "wenn" zu wiederholen (vgl. Hohm, Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 1 AsylbLG, NVwZ 2000, 772 [unter III 1. und 2. a]). Damit hindert einerseits nicht jedwede freiwillige Ausreisemöglichkeit - im Sinne der objektiven Möglichkeit eines Verlassens des Bundesgebietes durch Passieren einer Grenzübertrittsstelle oder eines Überschreitens der Grenzlinie (vgl. § 59 Abs. 2 AuslG) - den Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, sondern nur eine solche, bei der dem Anspruchsteller humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder ein in seiner Person bestehendes öffentliches Interesse nicht zur Seite stehen. Andererseits kann sich der Asylbewerber, der den Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG geltend macht, jedenfalls auf die dort aufgezählten Gründe des Verbleibens berufen; ob ihm darüber hinaus zum Beispiel die Berufung auf tatsächliche Ausreisehindernisse, die nicht zugleich die Gründe des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, verwehrt ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Eine objektive, freiwillige Ausreisemöglichkeit kann dem Anspruchsteller danach immer dann leistungsrechtlich nicht entgegengehalten werden, wenn er sich auf die Gründe, die § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimmt, berufen kann. Bestätigt wird diese Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch eine Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck: Will die generelle Absenkung des Leistungsniveaus bei Asylbewerbern gegenüber dem des BSHG dem Umstand Rechnung tragen, dass ein regelmäßig nur kurzer Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zur Beendigung des Asylverfahrens regelmäßig einen geringeren Bedarf verursacht, so trägt § 2 Abs. 1 AsylbLG dem Umstand Rechnung, dass bei einem mindestens 36 Monate umfassenden Aufenthalt nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen sind, die auf eine stärkere Angleichung der bisherigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet sind (vgl. schon zu § 2 AsylbLG a.F. insoweit VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Februar 1994, NVwZ 1994 Beilage 4, 29 [30]). Würde man bei diesem Sinn und Zweck des AsylbLG nunmehr das Tatbestandsmerkmal "wenn die Ausreise nicht erfolgen kann" in § 2 Abs. 1 AsylbLG dahingehend verstehen, dass jedwede freiwillige Ausreisemöglichkeit - auch zum Beispiel eine solche in ein Drittland oder unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile für Leib und Leben - das Tatbestandsmerkmal erfüllt, so hätte die leistungsrechtliche Angleichung an das höhere Niveau der Sozialhilfe nicht mehr - wie vom Gesetz gewollt - wenigstens in Ausnahmefällen zu erfolgen, sondern es gäbe nahezu keinen Anwendungsbereich der Norm mehr, da eine freiwillige Ausreisemöglichkeit - im Sinne eines Verlassens des Bundesgebietes durch Passieren einer Grenzübertrittsstelle oder eines Überschreitens der Grenzlinie (vgl. § 59 Abs. 2 AuslG) - regelmäßig gegeben sein dürfte."
Einsender: RAe Revel, Albrecht, Kühlers, Osnabrück

Neue Arbeitsgenehmigungsverordnung
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberührt."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3 Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die
1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kindern eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt."
I. Anmerkungen von Georg Classen:
1. Der vom Gesetz nicht gedeckte rechtswidrige (nach ganz überwiegender Rechtsprechung der Sozialgerichte (1) Arbeitsverbotserlass (Blüm- bzw. Clever-Erlass) von 1997 wird zwar zurückgenommen, im Gegenzug jedoch eine Ausweitung des gesetzlichen Arbeitsverbotes für Asylbewerber von bisher maximal 3 Monaten auf künftig 12 Monate vorgenommen. Das Arbeitsverbot wurde damit im Ergebnis sogar verschärft, zumal der rechtswidrige Blüm- bzw. Clever-Erlass angesichts der Rechtsprechung ohnehin nicht mehr länger zu halten war.
2. Die analog der neuen Regelung für traumatisierte Flüchtlinge (2) zu erwartende Regelung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung im Rahmen der Härteregelung an weitere Flüchtlingsgruppen (z.B. für nach § 53 AuslG geduldete Flüchtlinge; für nicht rechtskräftig anerkannte Flüchtlinge; für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis; für Schwerbehinderte; etc.) ist nicht erfolgt.
3. Durch das Festhalten an der Arbeitsmarktprüfung ändert sich für die ganz große Mehrzahl der betroffenen Asylbewerber, Kriegsflüchtlinge und geduldeten Ausländer nichts. Angesichts hoher Arbeitslosigkeit wird das Arbeitsamt in den meisten Fällen weiterhin bevorrechtigte ausländische oder deutsche Arbeitslose auf die von den Flüchtlingen selbst gefundenen, vom Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung jedoch an das Arbeitsamt zu meldenden Stellen vermitteln.
4. Das extrem bürokratische Verfahren der Arbeitsmarktprüfung (Zuweisung anderer Arbeitsloser durch die Arbeitsämter und die dafür vorgesehene, 1993 eingeführte 6-wöchige Prüffrist, an der auch weiterhin (festgehalten wird) wird weiterhin viele Arbeitgeber davon abschrecken, Flüchtlinge zu beschäftigen.
5. Die große Mehrzahl der betroffenen Flüchtlinge wird daher auch weiterhin keine Arbeitserlaubnis erhalten, weiter auf die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz reduzierte Sozialhilfe in Form von Taschengeld, Gutscheinen oder Essenspaketen verwiesen und in Sammellager eingewiesen (zu den Möglichkeiten, sich hiergegen zu wehren, vgl. http://www.proasyl.de/lit/classen/buch/inhalt.htm).
II. Anmerkung der Redaktion:
Zumindest einige der Landesarbeitsämter verfügen längere Auflistungen mit Berufen, bei denen aufgrund einer "globalen Arbeitsmarktprüfung" generell keine Arbeitserlaubnis erteilt werden soll. Die Listen führen typischerweise Tätigkeiten auf, die geringe Qualifikationen erfordern und die häufig Asylbewerbern angeboten werden. Auf diese Art wird der Anwendungsbereich der abgedruckten Verordnung administrativ weiter einegeschränkt. Ob die genannte "globale Arbeitsmarktprüfung" bzw. eine allein darauf gestützte Versagung einer Arbeitserlaubnis rechtmäßig ist oder gegen den Gesetzesvorbehalt verstößt, vermögen wir nicht zu beurteilen.

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