Bundestagsentschließung vom 5.12.2000 zum Flüchtlingsschutz
5 S., R9401
Der von den Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen eingebrachte Entschließungsantrag
befasst sich in zentralen Passagen mit der Auslegung von Rechtsnormen, weswegen
wir ihn ausnahmsweise an dieser Stelle dokumentieren. Der Entschließungsantrag
wurde im Dezember verabschiedet.
"Kernstück der Genfer Flüchtlingskonvention ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung
in den Verfolgerstaat (Non-Refoulement-Gebot). Er verbietet Staaten, einen Flüchtling
in ein Land zurückzuschicken, in dem die Gefahr besteht, dass dort sein Leben
oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht sein würde. Auch der Europäische Rat in Tampere hat sich im Oktober
1999 auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem verständigt, das sich auf die
uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
stützt.
Die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots macht es erforderlich, dass ein Schutzbegehren
in einem effektiven, fairen, rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird. In
der Bundesrepublik Deutschland wird dies durch die Rechtsschutzgarantie nach
dem Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG) sichergestellt. Auch in anderen Staaten
werden Asylanträge in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft, abgelehnte
Asylanträge durch eine unabhängige Instanz überprüft. In der Bundesrepublik
Deutschland und den meisten europäischen Staaten sind dies die Gerichte.
Die Bundesrepublik Deutschland zählte zu den ersten sechs von mittlerweile über
130 Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben. Bei der
Definition des Flüchtlingsbegriffs hat sich in Deutschland eine Rechtsprechung
entwickelt, nach der laut Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Verfolgung
vom Staat ausgehen oder ihm zurechenbar sein muss (Zurechnungstheorie). Allerdings
wird diese Spruchpraxis durch den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
zur politischen Verfolgung insofern fortentwickelt, als auch durch eine Herrschaftsorganisation,
wie sie z.B. die Taliban in weiten Teilen Afghanistans etabliert haben, eine
staatsähnliche Gewalt ausgeübt wird. Nach dieser Interpretation können die Taliban
Urheber politischer Verfolgung sein, obwohl ihre Herrschaft völkerrechtlich
nicht anerkannt ist.
Nach der deutschen Spruchpraxis wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf staatliche
oder quasistaatliche Verfolgung bezogen, während nichtstaatliche Verfolgung
nicht inbegriffen ist. Diese Rechtsauslegung trifft insbesondere auch auf Frauen
zu, die vor gesellschaftlich bedingter geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffen
sind. Diese deutsche Spruchpraxis steht in einem Spannungsverhältnis zu der
Auffassung der Mehrheit der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention
und des UNHCR, welche der Meinung sind, dass das oberste Ziel der Flüchtlingskonvention
der Schutz des Flüchtlings ist, unabhängig von der Urheberschaft der Verfolgung
(Schutztheorie). Nach der deutschen Entscheidungs- und Spruchpraxis erhalten
nichtstaatlich Verfolgte allenfalls den Status der Duldung, der keine planbare
Zukunftsperspektive bietet.(...)
Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung,
- dass der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
weiterhin Rechnung getragen und die Vorbehalte gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention
zurückgenommen werden sollen, wie dies vom Deutschen Bundestag bereits gefordert
worden ist (BT-Drucksache 14/1681);
- dass der Verfolgungsschutz, wie er im Asylgrundrecht in Verbindung mit der
Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes verankert ist, weiter zu gewährleisten
ist;
- dass der Zugang von Asylsuchenden zu einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren
Kernanliegen der Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union
sein soll;
- dass in der Europäischen Union ein stärkerer Schutz für Flüchtlinge erreicht
wird, z.B. ein temporärer Schutzstatus (temporary protected status) für Kriegs-
und Bürgerkriegsflüchtlinge sowie eine solidarische Teilung der Verantwortung
unter den Mitgliedstaaten (burden sharing) unter Einschluss der Aufnahme von
vertriebenen Personen und einen finanziellen Ausgleich durch den Flüchtlingsfonds;
- dass Flüchtlingen Abschiebungsschutz auch bei einer Bedrohung aus Gründen
des Geschlechts sowie durch nichtstaatliche Akteure und bei Schutzunfähigkeit
und Schutzunwilligkeit des Staates gewährt wird;
- dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) und
der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Möglichkeiten prüfen sollen,
die ihnen der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur politischen
Verfolgung eröffnet hat;
- dass geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen stärker berücksichtigt
werden sollen. In diesem Zusammenhang begrüßt der Deutsche Bundestag die Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 53 (4) und 53 (6) AuslG sowie
die veränderte Prüfungspraxis des BAFI und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten;
- dass bei Entscheidungen über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt werden soll;
- dass geduldeten Flüchtlingen, für die eine Rückkehr in ihr Herkunftsland eine
besondere Härte darstellen würde, unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis
erhalten sollen. Der Deutsche Bundestag sieht in der Absicht, die Verwaltungsvorschriften
zu § 30 AuslG zu ändern, einen wichtigen Schritt."
OVG Brandenburg zu fehlenden Referenzfällen
U.v. 10.8.2000 - 4 A 219/95.A -; 28 S., R9396
"Dieser Einschätzung lässt sich nicht entgegenhalten, dass insoweit keine Referenzfälle
bekannt sind, anhand derer die Verfolgungswahrscheinlichkeit für zurückkehrende
EPRP-Mitglieder verifiziert werden könnte. Das Fehlen von Referenzfällen ließe
nur dann Rückschlüsse auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit zu, wenn
bekannt wäre, dass und wie viele EPRP-Mitglieder in den letzten Jahren nach
Äthiopien abgeschoben worden sind, und wenn über deren weiteres Schicksal hier
Informationen vorlägen."
Einsender: RA Andreas Günzler, Berlin
Weitere Dokumente:
BVerfG zum Bundesbeauftragten und Gehörsrüge
B.v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 -; 7 S., R9482
"I. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden
Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz verletzt die Beschwerdeführer in
ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
II. 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die
Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene
Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen
kann, müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE
22, 267 (274); 96, 205 (216 f.); stRspr). Geht das Gericht allerdings auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für
das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht
ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern
er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich
unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 (146)).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das
Verwaltungsgericht hat erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer bei der Entscheidungsfindung
nicht berücksichtigt.
a) Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 16. September 1996 ausdrücklich
darauf hingewiesen, nach den Akten des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass
der Bundesbeauftragte nicht erst durch die Zuleitung der Klageschrift Ende Dezember
1994, sondern bereits durch die am 14. Dezember 1994 verfügte formlose Zuleitung
des Bescheides vom 12. Dezember 1994 Kenntnis von diesem erhalten habe mit der
Folge, dass bei der Klageerhebung durch den Bundesbeauftragten am 29. Dezember
1995 bereits mehr als ein Jahr verstrichen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht
hat zwar die Zuleitung des Bescheides am 14. Dezember 1994 im Tatbestand des
angegriffenen Urteils erwähnt, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt,
der Bundesbeauftragte habe "frühestens" mit dem gerichtlichen Mitteilungsschreiben
vom 30. Dezember 1994 Kenntnis von dem ergangenen Bescheid erhalten, so dass
bei Erhebung der Klage durch den Bundesbeauftragten die für die Annahme einer
Verwirkung zugrunde zu legende Frist von mindestens einem Jahr noch nicht abgelaufen
gewesen sei. Diese Erwägung widerspricht bereits den Feststellungen im Tatbestand
des Urteils und lässt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdeführer
in ihrem Schriftsatz vom 16. September 1996 außer Acht, so dass der Schluss
nahe liegt, dass das Gericht den Zeitpunkt der formlosen Zuleitung bei der Abfassung
der Entscheidungsgründe aus den Augen verloren und daher nicht erwogen hat.
Bestärkt wird diese Schlussfolgerung durch den besonderen Umstand, dass der
besagte Schriftsatz zwar zusammen mit einem Anschreiben des Gerichts an das
Bundesamt übersandt wurde und daher Bestandteil der vom Gericht beigezogenen
umfänglichen Beiakten war, er sich jedoch nicht in den vom Bundesverfassungsgericht
beigezogenen Gerichtsakten befindet, so dass anzunehmen ist, dass er auch bis
zum Zeitpunkt der Urteilsfindung keinen Eingang in die Gerichtsakten gefunden
hatte. Dies rechtfertigt den Schluss, dass das Verwaltungsgericht die von den
Beschwerdeführern ausdrücklich vorgetragene formlose Zuleitung des Asylbescheids
an den Bundesbeauftragten am 14. Dezember 1994 bei der Beurteilung der Zulässigkeit
der Klage nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit der Bundesbeauftragte meint,
das Verwaltungsgericht habe sich möglicherweise von der Überlegung leiten lassen,
eine beabsichtigte Absendung lasse noch nicht zwingend auf einen Zugang beim
Empfänger schließen, ist diese Erwägung rein spekulativ und hätte seitens des
Verwaltungsgerichts einer ausdrücklichen Erörterung bedurft, zumal der Behördenvermerk
dafür spricht, dass es tatsächlich zu einer Absendung des Bescheides gekommen
ist, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bescheid auf dem
Weg zum Bundesbeauftragten verloren gegangen sein könnte. Vielmehr ist anzunehmen,
dass der Bundesbeauftragte den Bescheid nicht zur Kenntnis genommen hat, weil
er ihn aufgrund der formlosen Zuleitung entsprechend der vom Bundesamt mitgeteilten
Praxis der Bekanntgabe von Bescheiden für einen ablehnenden Bescheid gehalten
hat, der sein Tätigwerden nicht veranlasse.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß,
denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht bei Berücksichtigung
der am 14. Dezember 1994 vermerkten formlosen Zuleitung des Bescheides zu einem
für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit
der Klage gelangt wäre, die Klage also möglicherweise als unzulässig abgewiesen
hätte. Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts selbst zu entnehmen ist,
hätte es sich bei Annahme eines Zeitraums von über einem Jahr seit Kenntniserlangung
vom Bescheid mit den im Urteil offen gelassenen Fragen beschäftigen müssen,
ob der Bundesbeauftragte sein Klagerecht verwirken kann und ob die Voraussetzungen
einer Verwirkung im Falle der Beschwerdeführer vorlagen. Hierbei handelt es
sich um Fragen einfachen Rechts, über die das Bundesverfassungsgericht nicht
abschließend zu entscheiden hat, so dass ein anderes Ergebnis jedenfalls nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 275 (281 f.)).
c) Es ist auch nicht deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer im Falle
einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben
könnten mit der Folge, dass ihnen durch eine Versagung der Entscheidung zur
Sache im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kein besonders schwerer Nachteil entstünde
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, vgl. dazu BVerfGE 90, 22 (25 f.)).
Legt man den Eingang des Bescheids beim Bundesbeauftragten in den Tagen nach
dem 14. Dezember 1994 zugrunde, so hätte das Verwaltungsgericht nach eigener
Auffassung die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts des Bundesbeauftragten
näher prüfen müssen, weil der Bundesbeauftragte bei Erhebung seiner Klage am
29. Dezember 1995 schon länger als ein Jahr vom Klagegrund hätte Kenntnis haben
müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Bundesbeauftragten,
er habe jedenfalls von dem formlos zugeleiteten Bescheid keine Kenntnis genommen.
Denn der Bundesbeauftragte ist verpflichtet, auch ablehnende Asylbescheide zur
Kenntnis zu nehmen. Die Praxis des Bundesamtes, nur stattgebende Bescheide förmlich
an den Bundesbeauftragten zuzustellen, und damit korrespondierend die Auffassung
des Bundesbeauftragten, formlos zugeleitete Bescheide nicht zur Kenntnis nehmen
zu müssen, verkennen die Aufgaben des Bundesbeauftragten. Diese Institution
soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen
Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis
der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder
höchstrichterlichen Klärung zuführen (vgl. BTDrucks 12/2718, S. 55 f.; BVerwGE
99, 38 (43 f.)). Dies schließt ein Tätigwerden sowohl zu Lasten wie auch zu
Gunsten von Asylbewerbern ein. Auch Entscheidungen, die eine Asylanerkennung
ablehnen, können grundsätzliche Fragen aufwerfen, deren Klärung der Rechtssicherheit
dient. Die zu beobachtende einseitige Praxis des Bundesbeauftragten, nur zu
Lasten der Asylbewerber gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche oder
gerichtliche Entscheidungen vorzugehen
(vgl. dazu kritisch Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999,
§ 6 Rn. 2, 5; so auch schon Rothkegel in: GK-AsylVfG a.F., Stand: März 1992,
§ 5 Rn. 2 f.)
und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte
geltend zu machen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht. Allein
der Hinweis auf eine beschränkte personelle Ausstattung vermag das einseitige
Tätigwerden des Bundesbeauftragten nicht zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht wird mithin zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte
sein Klagerecht verwirken konnte
(eine Verwirkungsmöglichkeit bejahend z.B. Marx,
AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 7; verneinend Niedersächsisches OVG, Beschluss
vom 18. März 1996 - 3 L 1061/96 -)
und ob die sonstigen Voraussetzungen einer Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt
sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten
wird das Verwaltungsgericht zudem zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte
bereits vor seiner Klageerhebung im Dezember 1995 seine Beteiligung am Asylverfahren
der Beschwerdeführer erklärt hat und - falls er zuvor nicht Beteiligter war
- ob er noch zulässig Klage erheben und damit seine Beteiligung erklären konnte
(vgl. dazu auch BVerwGE 99, 38 f.), nachdem die im Bescheid vom 12. Dezember
1994 getroffenen Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG gegenüber
den Beteiligten, nämlich den Beschwerdeführern, bestandskräftig geworden waren
(vgl. dazu Schenk in: Hailbronner, AuslR, Stand:
September 2000, § 6 AsylVfG Rn. 11; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, §6 Rn. 11;
siehe auch VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - VG 20 A 280.85 -, InfAuslR
1988, S. 342 ; BVerwGE 67, 64 (65)).
Sollte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangen, die Beanstandungsklage
des Bundesbeauftragten sei zulässig, wird es bei der Beurteilung der Begründetheit
der Klage Gelegenheit haben, die von den Beschwerdeführern im Laufe des Klageverfahrens
geltend gemachten Asylgründe zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände auch den Vortrag aus dem - nicht
in den Gerichtsakten befindlichen - Schriftsatz vom 28. Februar 1997 in Erwägung
zu ziehen."
BVerwG: Widerruf nur bei erheblicher nachträglicher Änderung
/ daneben Rücknahme möglich
U.v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -; 18 S., R9326
Amtliche Leitsätze:
"1. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als
politisch Verfolgter (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach § 73 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage
maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung
der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.
2. § 73 Abs. 2 AsylVfG regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung
nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend, sondern lässt Raum
für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG.(...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"3. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
der angefochtene Widerrufsbescheid könne schon deshalb nicht auf die §§ 48,
49 VwVfG gestützt werden, weil die Voraussetzungen für den Widerruf oder die
Rücknahme einer Asylanerkennung in § 73 AsylVfG abschließend geregelt seien.
Jedenfalls die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG findet neben § 73 AsylVfG
Anwendung.
Die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts über Rücknahme und Widerruf
(§§ 48, 49 VwVfG) gelten neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG
über die Aufhebung von Asylanerkennungen und Feststellungen von Abschiebungshindernissen
nach § 51 Abs. 1 AuslG, soweit diese Raum dafür lassen. Ob § 73 Abs. l, 2 AsylVfG
den Widerruf und die Rücknahme von Asylanerkennungen abschließend regelt und
so die §§ 48, 49 VwVfG vollständig verdrängt, hat das Bundesverwaltungsgericht
bisher ausdrücklich offen gelassen
BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1997 - BVerwG
9 B 280.97 - a.a.O. und vom 21. März 1990 - BVerwG 9 B 276.89 - NVwZ 1990, 774
zur Vorgängervorschrift des § 16 AsylVfG 1982; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom
23. November 1999 - A 6 S 1974/98 - ; KOPP/RAMSAUER, VWVFG, 7. AUFL. 2000, §
48 RN. 14).
Der Senat entscheidet diese Frage entgegen der - nicht näher begründeten - überwiegenden
Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum
(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. März 2000, a.a.O.;
VGH München, Urteil vom 1. Dezember 1998, a.a.O.; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999,
§ 73 Rn. 5; Renner, AusIR, 7. Aufl. 1999, § 73 AsylVfG Rn. 3, 21)
nunmehr dahin, dass § 73 AsylVfG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht
abschließend regelt.
(...) Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht schon wegen des vermeintlich
abschließenden Charakters der Rücknahmebestimmung in § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht
in Erwägung gezogen, ob § 48 VwVfG als mögliche Rechtsgrundlage zur Aufrechterhaltung
des angefochtenen Widerrufsbescheids in Betracht kommt. Das Berufungsurteil
erweist sich dennoch als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), auch wenn
man mit dem Berufungsgericht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG im Ausgangsbescheid für rechtswidrig hält. Das ist freilich nicht
schon deshalb der Fall, weil die etwaige Umdeutung (§ 47 VwVfG) des Widerrufs
in einen Rücknahmebescheid oder der bloße Austausch der Rechtsgrundlage mit
§ 48 VwVfG an einer Verfristung der Rücknahme scheitern würde. Denn die Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt u.a. erst dann zu laufen, wenn die für die Rücknahme
zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts erkannt
hat (stRspr; BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG
Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 und Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG
5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 f.). Dass das Bundesamt die Rechtswidrigkeit der
Anerkennung bei Erlass des Widerrufsbescheids kannte, ist nicht festgestellt
oder sonst ersichtlich. Es hat den Widerruf vielmehr ausdrücklich auf § 73 Abs.
1 Satz 1 AsylVfG gestützt und damit begründet, dass sich die Situation im Irak
"grundlegend geändert" habe, ist also offenbar davon ausgegangen, dass die Feststellung
von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in dem widerrufenen Bescheid ursprünglich
rechtmäßig war.
Der angefochtene Widerrufsbescheid kann jedoch deshalb nicht auf § 48 VwVfG
gestützt oder entsprechend umgedeutet werden, weil die Rücknahme eine behördliche
Ermessensausübung voraussetzt, die vom Bundesamt in dem als gebundene Entscheidung
ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen wurde (vgl. § 47 Abs. 3 VwVfG).
Das in § 48 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen war im Falle des Klägers auch
nicht auf Null reduziert, so dass die fehlende Ermessensentscheidung unschädlich
wäre. Bereits der Vergleich mit der spezialgesetzlich angeordneten Rücknahmepflicht
in § 73 Abs. 2 AsylVfG zeigt, dass der Gesetzgeber die anfängliche Rechtswidrigkeit
in anderen Fällen nicht als so gewichtig ansieht, dass generell kein Rücknahmeermessen
eingeräumt wird. Erkennt das Bundesamt die Rechtswidrigkeit einer Asylgewährung
oder einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, steht ihm vielmehr regelmäßig
ein weites, auch etwaige Erwägungen zur Verfahrensökonomie einschlie ßendes
Ermessen bei der Frage zu, ob es überhaupt ein Rücknahmeverfahren einleitet.
Bei der Entscheidung über die Rücknahme hat es ferner stets auch zu erwägen,
ob die Asylanerkennung mit Rückwirkung oder nur mit Wirkung für die Zukunft
zurückgenommen werden soll (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17. August
1988 - BVerwG 9 B 263.88 - a.a.O. zur früheren Ermessensvorschrift über den
Widerruf von Asylberechtigungen in § 37 AuslG 1962). Anhaltspunkte für eine
Ermessensreduzierung bestehen danach auch im Fall des Klägers nicht."
BVerwG: Zum Beweisrecht und Präklusion
B.v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 -; 20 S., R9429
Amtliche Leitsätze:
"1. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, dass einzelne
konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden. Er kann
nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des
§ 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt
werden (Bestätigung der stRspr).
2. Das Prozessrecht verbietet es nicht, Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand
eines (weiteren) Beweisantrags zu machen, die auf Bekundungen eines Zeugen zurückgehen.
3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO ist nur ordnungsgemäß
begründet, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne
weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sind. Sie erfordert hingegen
nicht, dass die Beweisbehauptung oder die Beweismittel in den persönlichen Erfahrungsbereich
des Antragstellers fallen.
4. Soweit es gänzlich neuen Sachvortrag betrifft, kann die Aufforderung zur
Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87 b Abs. 2 VwGO mit der Aufforderung zur
Angabe neuer Tatsachen nach § 87 b Abs. 1 VwGO verbunden werden."
Einsender: BVerwG
BVerwG: Zielstaatsbestimmung u.U. nicht erforderlich /
nachgelagerter Rechtschutz: Zuständigkeit und Anwendung des § 51 VwVfG unklar
U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 -; 12 S., R9430
"Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die auf § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG
gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) zu Recht abgewiesen. Die Abschiebungsandrohung ist weder
insgesamt deshalb rechtswidrig, weil in ihr kein bestimmter Staat als vorrangiges
Ziel der Abschiebung benannt ist, noch ist sie teilweise rechtswidrig, soweit
der Herkunftsstaat des Klägers als vorrangiges Ziel der Abschiebung angegeben
wird; denn dieser Hinweis hat keinen Regelungscharakter.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Androhung der
Abschiebung "in seinen [d.h. des Klägers] Herkunftsstaat" keine ordnungsgemäße
Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG enthält. Der Staat, in
den der Ausländer (in erster Linie) abgeschoben werden soll, ist regelmäßig
namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnung "Herkunftsstaat" genügt diesen Anforderungen
jedenfalls dann nicht, wenn sich auch aus den Gründen des Bescheides nicht ergibt,
welcher konkrete Staat damit gemeint ist. So liegt der Fall hier, da in der
Begründung des Bescheides die Behauptung des Klägers, er stamme aus dem Sudan,
nicht für glaubhaft gehalten wurde und der wahre Herkunftsstaat nicht feststellbar
war. Der Herkunftsstaat wird zwar in diesen Fällen regelmäßig jedenfalls dem
Ausländer selbst bekannt sein. Für eine Zielstaatsbezeichnung im Sinne des §
50 Abs. 2 AuslG reicht dies aber nicht aus.(...)
Der neue § 50 Abs. 2 AuslG sieht neben der Zielstaatsbezeichnung den Hinweis
darauf vor, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden
kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist.
Damit wird klargestellt, dass in Fällen, in denen sich die Abschiebung in den
bezeichneten Staat als unmöglich herausstellt oder eine günstigere Abschiebemöglichkeit
besteht, die Abschiebung nicht daran scheitert, dass der andere Zielstaat nicht
ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist (BTDrucks 12/2062 S.
44). Die Zielstaatsbezeichnung verfolgt danach den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland
für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig
die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen.
Dem wird nur die ausdrückliche Benennung des Abschiebezielstaates gerecht, auch
wenn es sich um den Herkunftsstaat des Ausländers handelt.
Ob, wie das Berufungsgericht meint, das Fehlen einer nach § 50 Abs. 2 AuslG
gebotenen Zielstaatsbestimmung zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung
führt, kann offen bleiben, da es hier ausnahmsweise keiner Zielstaatsbezeichnung
bedurfte. Es spricht allerdings einiges dafür, diese umstrittene Frage (zum
Meinungsstand vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht,
September 1999 § 50 Rn. 23; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 1999 § 50 AuslG
Rn. 14 c) dahin zu beantworten, dass es sich bei der Sollvorschrift des § 50
Abs. 2 AuslG lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde
im Sinne einer Ordnungsvorschrift handelt. Vor allem die Regelung in § 50 Abs.
3 Satz 3 AuslG zeigt, dass die Abschiebungsandrohung als solche dann bestehen
bleibt, wenn in ihr rechtswidrigerweise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug
auf den zwingende Abschiebungshindernisse vorliegen. Mit dieser gesetzlichen
Wertung stünde es schwerlich in Einklang, aus dem Fehlen einer nach § 50 Abs.
2 AuslG gebotenen Zielstaatsbezeichnung auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung
insgesamt zu schließen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bundesamt einen bestimmten
Zielstaat nach § 50 Abs. 2 AuslG hier ausnahmsweise nicht zu bezeichnen brauchte.
§ 50 Abs. 2 AuslG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung nämlich
nur für den Regelfall vor. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit
der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts;
es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme
bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes die Staatsangehörigkeit
des Ausländers ungeklärt und - wie wohl regelmäßig - auch ein aufnahmebereiter
anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen
von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Insbesondere im Asylverfahren ist
das Bundesamt als androhende Behörde in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet,
vor Erlass der Abschiebungsandrohung lediglich zur Ermittlung eines in Betracht
kommenden Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Nach § 50 Abs. 2 Satz
l, § 55 Abs. 2 AuslG obliegt die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit
der Abschiebung in einen bestimmten Staat und die hierzu gegebenenfalls erforderliche
Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich der abschiebenden
Ausländerbehörde (vgl. zur Bedeutung der Staatsangehörigkeit
für die Zielstaatsbezeichnung auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1998
- BVerwG 1 C 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 4 und vom 29. Juni
1998 - BVerwG 9 B 604.98 -). Da vorliegend die Staatsangehörigkeit des
Klägers ungeklärt war, weil er über keinerlei Ausweispapiere verfügte und die
Angaben zu seiner Herkunft aus dem Sudan nicht als glaubhaft angesehen wurden,
und auch keine Anhaltspunkte für einen sonstigen aufnahmebereiten Drittstaat
vorlagen, durfte das Bundesamt von einer Zielstaats- bezeichnung absehen. Auf
das vom Berufungsgericht zusätzlich erwähnte subjektive Merkmal der Verschleierungsabsicht
des Ausländers kommt es dabei nicht an. Auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten
sind keine weitergehenden Anforderungen an die Ausnahme von der Bezeichnungspflicht
geboten. Denn wenn die Abschiebungsandrohung einen Zielstaat nicht oder nicht
namentlich bezeichnet, muss der konkrete Zielstaat dem Betroffenen vor der Abschiebung
in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19
Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer
keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat. Ein Anspruch
auf den möglicherweise günstigeren Rechtsschutz gegen eine Zielstaatsbezeichnung
in der Abschiebungsandrohung steht dem Betroffenen dagegen nicht zu.
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht teilweise insoweit aufzuheben als das
Bundesamt als vorrangiges Abschiebeziel den - noch ungeklärten - "Herkunftsstaat"
des Klägers benannt hat. Denn diese Angabe hat, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats keinen
Regelungscharakter; sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis
dar. Aus ihr ergeben sich keine Rechtsfolgen. Insbesondere ist der Ausländer
nicht schlechter gestellt als bei einer ohne Angaben zum Abschiebeziel erlassenen
Abschiebungsandrohung. In beiden Fällen muss ihm vor der Abschiebung der Zielstaat
bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht
werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November
1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 P f.). Der Kläger ist aufgrund
des Hinweises auf den Herkunftsstaat in der Abschiebungsandrohung auch nicht
nach § 70 Abs. 3 AuslG gehindert, im Verwaltungsverfahren Abschiebungshindernisse
hinsichtlich des später konkretisierten Zielstaats geltend zu machen. Auch kann
ihm in diesem Fall nicht unter Berufung auf die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung
entgegengehalten werden, er hätte seine zielstaatsbezogenen Einwendungen schon
im Verfahren gegen die Abschiebungsandrohung geltend machen können und müssen.
Denn sowohl die (formelle) Präklusion nach § 70 Abs. 3 AuslG als auch der allgemein
aus der Bestandskraft eines Verwaltungsakts folgende Ausschluss von Einwendungen
setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung eines konkreten
Zielstaates in der Abschiebungsandrohung voraus. Die positive oder negative
Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann nämlich grundsätzlich
nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen
und gerichtlich überprüft werden. Mit der Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat"
kann deshalb nicht mehr erreicht werden als mit dem allgemeinen Hinweis auf
andere aufnahmebereite Staaten nach § 50 Abs. 2 AuslG. Dieser Hinweis soll dem
Ausländer lediglich klar machen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung
in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann.
Ob für die nachträgliche Konkretisierung des Zielstaates in Fällen wie dem vorliegenden
das Bundesamt oder die Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide
Behörden dabei gegebenenfalls angesichts der nach wie vor bestehenden Zuständigkeit
des Bundesamtes für Entscheidungen über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
(vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG) zusammenwirken müssen, bedarf hier keiner Klärung.
Ob ferner im Falle des Klägers wegen der bestandskräftig gewordenen negativen
Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG Abschiebungshindernisse gegenüber
einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates als Zielstaat nur noch beschränkt
geltend gemacht werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe
des § 51 VwVfG zu prüfen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens."
Einsender: BVerwG
Allgemeine Rekurs-Kommission (Schweiz): Radiographische
Untersuchung nur begrenzt zur Altersbestimmung tauglich
E.v. 12.9.2000, EMARK 2000/19; 7 S., R9259
Amtliche Leitsätze:
"1. Zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person hat die radiographische
Untersuchung des Handknochens nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum
- in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Maß - individuell variieren
kann (Erw. 7).
2. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter
und dem tatsächlichen Alter kann noch als innerhalb des Normbereichs betrachtet
werden (Erw. 7c).
3. Liegt das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter noch innerhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenalteranalyse
keine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art.
32 Abs. 2 b AsylG dar (Erw. 8)."
VG Potsdam bejaht grundsätzlich die Verwertbarkeit der
vom Bundesamt betriebenen Sprachanalyse
U.v. 17.11.2000 - 4 K 417/00.A -; 13 S., R 9555
Amtliche Leitsätze:
"1. Im Verwaltungsverfahren vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge eingeholte Sprachanalysen zur Bestimmung der Herkunft und Staatsangehörigkeit
von Asylantragstellern sind zulässige Beweismittel, die trotz der Verwendung
von Tonbandaufzeichnungen nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
verletzen. Ihnen kommt (nur) eine Indizwirkung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Angaben des Antragstellers zu.
2. Ihre Verwertung im gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass sie die allgemeinen
Anforderungen an Sachverständigengutachten erfüllen, insbesondere vollständig
und überzeugend sind, der Sachverständige über die notwendige Sachkunde verfügt
und das Beweisergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder
durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
3. Die Bestimmung der Herkunftsregion von (west-)afrikanischen Sprechern des
Englischen ist mit Hilfe einer anglistischen Analysemethode auf Grund unterschiedlicher
Merkmale und exklusiver Kennzeichen der Aussprachevarianten des Englischen hinreichend
verlässlich bestimmbar. Es lässt sich der sprachwissenschaftliche Erfahrungssatz
aufstellen, dass ein Sprecher, der vorgibt, einige Zeit in Freetown gelebt zu
haben, aber tatsächlich nicht die auf dem Englischen basierende Creolsprache
Krio spricht, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Sierra Leone kommt."
Einsender: VG Potsdam
Weitere Dokumente:
BVerfG: Richter muss erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutz
gegen Abschiebungsandrohung berücksichtigen (Abschiebehaft)
B.v. 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 -; 6 S., R9481
"Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht,
dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung
nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Das Oberlandesgericht
hat diese auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückgehende
Vorschrift nicht beachtet.
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wird in der angegriffenen Entscheidung vom 21. Februar
2000 nicht erwähnt. Es ist auch der Sache nach nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht
in die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung eingetreten ist, ob und inwieweit
der ihm bei seiner Beschlussfassung vorliegende Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2000 als Umstand zu bewerten sein könnte,
der dauerhaft oder doch auf längere, nicht absehbare Zeit der Durchführung der
Abschiebung entgegensteht. Dass es sich hierbei um einen der Abschiebung entgegenstehenden
Grund handelt, den der Beschwerdeführer im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
nicht zu vertreten hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG steht nicht entgegen, dass es sich
bei dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts um eine lediglich
vorläufige Regelung handelt. Bei Regelungen dieser Art können die Haftgerichte
zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen, dass die Undurchführbarkeit
der Abschiebung nicht feststeht; dies freilich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Abschiebung, die auf Grund der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen worden ist, gerade
in der Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wieder möglich werden könnte
(vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.: Im dortigen
Verfahren hatten die Haftgerichte derartige konkrete Anhaltspunkte angenommen,
die das Bundesverfassungsgericht zu der Beurteilung bewogen haben, die entsprechende
Begründung der Haftgerichte erscheine als "noch vertretbar"). Solche konkreten
Anhaltspunkte hat das Oberlandesgericht im hier zu beurteilenden Fall nicht
untersucht; sie sind auch nicht zu erkennen: Der Zeitpunkt der Entscheidung
der Widerspruchsbehörde, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als
Endpunkt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der
Abschiebung bestimmt hat, war nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten
Auskunft der Ausländerbehörde zum Stand des Widerspruchsverfahrens zur Zeit
der Entscheidung des Oberlandesgerichts völlig ungewiss; das Widerspruchsverfahren
war noch nicht einmal an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden. Ferner hatte
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Erwartung geäußert, dass die
Widerspruchsbehörde die vom Verwaltungsgericht Chemnitz im dortigen Asylstreitverfahren
vom Auswärtigen Amt schon mit Beschluss vom 30. Juli 1999 erbetene Auskunft,
ob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird,
bei ihrer Entscheidung ebenso berücksichtigen werde wie die zukünftige Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Die Erteilung der erbetenen Auskunft durch
das Auswärtige Amt war aber im maßgeblichen Zeitpunkt angesichts der diesseits
eingeholten Sachstandsmitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz gleichfalls
ungewiss, folglich ebenso Zeitpunkt und Inhalt der verwaltungsgerichtlichen
Asylentscheidung. Auf der Basis dieser Sachlage, deren - verfassungsrechtlich
gebotene - Ermittlung auch dem Oberlandesgericht ohne Weiteres möglich gewesen
wäre, durfte das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen nicht davon ausgehen,
die Undurchführbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführes habe nicht festgestanden.
Das Gericht hat auch im Übrigen keine Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit
angestellt. Der in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Hinweis auf die
Kommentierung von Renner (AuslR, 7. Aufl., § 57 AuslG Rn. 12) führt in dieser
Hinsicht nicht weiter. Dabei ist anzumerken, dass das Oberlandesgericht auch
diese Fundstelle nicht zum Anlass genommen hat, sich mit dem dort erwähnten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und seinen Auswirkungen auf den zu entscheidenden
Sachverhalt auseinander zu setzen."
BVerwG: Zur Berücksichtigung veränderter Umstände bzgl.
§ 53 AuslG
U.v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -; 12 S., R9431
Amtliche Leitsätze:
"1. Auch wenn ein Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen
des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. erheblicher
Folgeantrag), ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG zuständig.
2. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbare Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen
für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG
eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG treffen. Das gilt auch, wenn nach Unanfechtbarkeit
entstandene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden."
Leitsatz der Redaktion:
"3. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51
Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden,
ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen
wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung."
Einsender: BVerwG
BVerwG: Altfall- / Härtefallregelung keine Rechtsnorm;
nur Ermessenskontrolle
U.v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -; 14 S., R9322
Amtlicher Leitsatz:
"Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründet für die
von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung
nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung
der Anordnung innerhalb des Bundeslandes.(...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 30 AuslG in Verbindung mit § 32
AuslG, der von den Innenministern und -Senatoren der Länder am 29. März 1996
beschlossenen "Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem
Aufenthalt" und dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 4. April 1996. Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen Bundesrecht
die Härtefallregelung wie einen Rechtssatz behandelt und die ständige Verwaltungspraxis
des Beklagten unberücksichtigt gelassen, derzufolge der Kläger sich auf diese
Regelung nicht berufen kann.(...)
Ob die oberste Landesbehörde eine Anordnung nach § 32 AuslG trifft, steht in
ihrem Ermessen, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive ("aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland") dahin begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen
erlassen werden darf. Dabei ist allerdings der Begriff der "politischen Interessen
der Bundesrepublik" wiederum so weit, dass er auch solche Zwecke zu verfolgen
gestattet, die mit humanitären oder völkerrechtlichen Gründen keinen Zusammenhang
haben; zu denken ist etwa an außenpolitische, wirtschaftliche oder arbeitsmarkt-
politische Interessen. Aus der Natur der Sache folgt, dass die oberste Landesbehörde
weitgehend frei ist, wie sie die politischen Interessen der Bundesrepublik definiert
und wann sie deshalb die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung als
gegeben ansehen darf. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich
- mögliche Ausnahmen sind hier nicht zu erörtern - keiner gerichtlichen Überprüfung
unterliegt.
Dementsprechend kann die oberste Landesbehörde den von der Anordnung erfassten
Personenkreis bestimmen. Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen)
und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen
Ausländers, von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht.
Neben der Festlegung der für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu verlangenden
Voraussetzungen enthalten Anordnungen nach § 32 AuslG grundsätzlich die an die
Ausländerbehörde gerichtete Weisung, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer
eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Dadurch wird das der Ausländerbehörde
gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
intern gebunden. Gegenüber dem Ausländer bleibt jedoch die von der Ausländerbehörde
zu erlassende Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung.
Hieraus ergibt sich, dass der Ausländer aus einer nach § 32 AuslG erlassenen
Anordnung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ableiten
kann. Soweit die oberste Landesbehörde Wendungen benutzt, die an Rechtsansprüche
erinnern ("wird erteilt"), kennzeichnet dies lediglich den Grad der verwaltungsinternen
Bindung.
Daraus folgt, dass die Anordnung nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus,
sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung
des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h.
der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis
auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 2. März 1995 - BVerwG 2 C 17.94
- Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 m.w.N.; Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C
16.94 -Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 S. 5). Bei Unklarheiten hat die Ausländerbehörde
den wirklichen Willen der obersten Landesbehörde - erforderlichenfalls durch
Rückfrage - zu ermitteln. Weicht die Ausländerbehörde von der landeseinheitlichen
Handhabung der Anordnung ab, so erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG
ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der
tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Denn es ist gerade der Sinn der Regelung,
eine einheitliche Anwendung innerhalb eines Bundeslandes zu erreichen. Die Gerichte
haben deshalb nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung innerhalb
des Geltungsbereichs der Anordnung gewahrt worden ist. (...)
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich auch bei der "Härtefallregelung" vom
29. März 1996 in Verbindung mit dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern vom 4. April 1996, der die Regelung für Bayern eingeführt und teilweise
ergänzt hat, um eine Anordnung im Sinne des § 32 AuslG und damit zumindest in
den hier interessierenden Teilen nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Regelung,
die wie eine Verwaltungsvorschrift wirkt und auszulegen ist. Die Beschlussniederschrift
über die Sitzung vom 29. März 1996 nimmt auf die genannte Vorschrift des Ausländergesetzes
ausdrücklich Bezug. Sie umschreibt die betroffene Ausländergruppe nach Einreisemotiv
(Asylbewerber und Vertriebenenbewerber) und weiteren Kriterien "in sonstiger
Weise". Sie grenzt den begünstigten Personenkreis durch positive Erteilungsvoraussetzungen
(Aufenthaltsdauer, Vorhandensein von Angehörigen, Integration, Bedürftigkeit)
und negative Ausschlussgründe näher ein und regelt das bei der Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis auszuübende Ermessen. (...)
c) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die bayerische Behördenpraxis
verstoße gleichheitswidrig gegen die Praxis anderer Bundesländer. § 32 AuslG
betrifft Anordnungen eines einzelnen Bundeslandes; die Vorschrift setzt keine
bundeseinheitliche Regelung voraus. Das Erfordernis des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern dient zwar der Wahrung der Bundeseinheitlichkeit,
soll aber lediglich verhindern, dass einzelne Bundesländer sich durch Erlass
entsprechender Anordnungen zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung
entfernen (vgl. auch zum AuslG 1965: Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG
1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127). Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch des
Klägers auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist,
hat sich daher auf den Bereich des Beklagten zu beschränken. Der Kläger hat
nicht vorgetragen, die Behördenpraxis des Landratsamts Passau weiche von der
anderer bayerischer Ausländerbehörden ab."
Einsender: RA Andreas Hermann, Passau
BVerwG: Zur Prüfung von Abschiebehindernissen bei Minderjährigen
U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 -; 10 S., R9440
Amtlicher Leitsatz:
"Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG für ein Kind ist
dessen Rückkehr ohne seine Eltern zu unterstellen, wenn die Eltern im Heimatland
(hier: Afghanistan) durch die dortigen Machthaber verfolgt würden und deshalb
bei ihnen die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG vorliegen (im Anschluss an BVerwGE 109, 305)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die sich der Beteiligte
beruft, ist zwar bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle
einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen
Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, mit denen er in Deutschland
als Familie zusammenlebt (vgl. zuletzt a.a.O. S. 308 m.w.N.). Eine gemeinsame
Rückkehr darf aber nicht unterstellt werden mit Familienangehörigen, die aufgrund
rechtskräftiger Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz
genießen. Das widerspräche dem verbindlich festgestellten Flüchtlingsstatus,
wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum
Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen
- Rückkehrfall nicht in Einklang (vgl. a.a.O. S. 308 f.). Im Ergebnis nichts
anderes kann dann gelten, wenn die bleibeberechtigten Eltern - wie hier für
den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festgestellt (vgl. a.a.O. S. 309) - auf
absehbare Zeit wegen individueller Gefährdung von Leib und Leben nicht in ihr
Heimatland zurückkehren können.
Ob die Kläger zu 3 bis 5 im Falle alleiniger Rückkehr mittelbar trennungsbedingten
existenziellen Gefahren im Abschiebezielstaat ausgesetzt wären, welche ihre
Abschiebung unzulässig erscheinen lassen, hat indes nicht das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren nach § 53 AuslG,
sondern allein die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen; erst
die Ausländerbehörde hat - falls überhaupt eine Beendigung des Aufenthalts nur
der Kinder aus bisher nicht voraussehbaren besonderen Gründen in Betracht kommen
sollte - gegebenenfalls Vollstreckungsschutz nach § 55 AuslG zu gewähren. Das
Oberverwaltungsgericht hätte die Beklagte deshalb mit der gegebenen Begründung
nicht zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG verpflichten dürfen."
Einsender: BVerwG
LG München I: Offenes Kirchenasyl kein Haftgrund
B.v. 2.11.2000 - 1 T 19 291/00 -; 6 S., R9414
"Der Betroffene ist zwar zur Ausreise verpflichtet, es fehlt jedoch an einem
Haftgrund i.S.v. § 57 Abs. 2 Satz 1 (oder Satz 2) AuslG.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nicht gegeben, da die
Ausländerbehörde stets Kenntnis vom Wohnort bzw. Aufenthaltsort des Betroffenen
im Kloster St. Ottilien hatte.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG wird von der Ausländerbehörde
nicht vorgetragen.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist nicht gegeben, da nicht
der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen
will. Insoweit sind außer dem Umstand, dass sich der Betroffene mit seiner Familie
ins "Kirchenasyl" begeben hat, keine weiteren Verhaltensweisen des Betroffenen
vorgetragen oder ersichtlich. Allein die Tatsache, dass er sich ins Kloster
St. Ottilien begab, begründet nicht den Verdacht, den § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.
5 AuslG verlangt. Dies ergibt sich im vorliegendem Fall daraus, dass der Betroffene
gar nicht beabsichtigte, seinen Aufenthalt zu verheimlichen. Er trat vielmehr
die "Flucht in die Öffentlichkeit" an (OLG Köln, NVwZ 1993, Seite 707, 708).
Vorliegend handelt es sich um einen Fall des sog. offenen Kirchenasyls, bei
dem der Aufenthaltsort des "Asylsuchenden" den staatlichen Behörden bekannt
ist. Beim Kirchenasyl handelt es sich nicht um ein in der geltenden Rechtsordnung
anerkanntes Recht (v. Münch, NJW 1995, Saite 565). Der Staat ist grundsätzlich
nicht gehindert, dennoch Zugriff auf den im Kirchenasyl Befindlichen zu nehmen.
Dass dies nicht geschieht, ist eine Entscheidung der staatlichen Behörde, die
nicht zu Lasten des Betroffenen in der Weise gehen kann, dass mit ihr ein Haftgrund
geschaffen wird. Dies kann auch nicht dadurch gerechtfertigt sein, dass die
Abschiebung an sich "erschwert" ist (so wohl Amtsgericht Wolfratshausen, NJW
1996, Seite 942).
Die Kammer sieht sich nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 19.03.1997, 3 Z BR 73/97 (NJW 1997, Seite 1713 f).
Im dortigen Fall hatte sich der Betroffene zunächst in das "verdeckte", anschließend
in das "offene" Kirchenasyl begeben. Sein Aufenthaltsort war zunächst unbekannt,
so dass es gerechtfertigt war, von einem "Untertauchen" zu reden und den Haftgrund
des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu bejahen. Im vorliegenden Fall war aber
der Aufenthaltsort des Betroffenen im Kloster der Ausländerbehörde unwidersprochen
von Anfang an bekannt."
Einsender: RAe Michael Sack und Partner, München
Weitere Dokumente:
VG Osnabrück: Zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise
bei § 2 Abs. 1 AsylbLG
B.v. 18.10.2000 - 6 B 49/00 -; 8 S., R9410
"I. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift ist abweichend von den §§ 3 bis 7
AsylbLG das BSHG auf solche Leistungsberechtigte entsprechend anwendbar, die
über eine Dauer von 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen
nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche
Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Die Voraussetzungen dieser
Norm erfüllen die Antragsteller.
1. Die Antragsteller haben jedenfalls seit dem 1. Juni 1997 und bis zu ihrem
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 21. August 2000 und damit
mehr als 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.
2. Gegenüber den Antragstellern können gegenwärtig auch aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden, da die Antragsteller zu 1. bis 4. aufgrund
des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 27. Januar 1999 (Aktenzeichen: 13 M 5227/98)
im Besitz ausländerrechtlicher Duldungen aus humanitären Gründen sind; die Antragstellerin
zu 5. ist Inhaberin einer humanitär begründeten Duldung aufgrund einer Verfügung
des Antragsgegners vom 28. September 2000.
3. Damit stellt sich allein noch die Frage, ob einem Anspruch der Antragsteller
auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegengehalten werden kann, dass ihre
Ausreise gleichwohl (freiwillig) erfolgen könne. Dieser Einwand kann jedoch
nicht erhoben werden. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist dahingehend
zu verstehen, dass die in dem entscheidenden Kausalsatz genannten Gründe sowohl
der freiwilligen Ausreise eines Leistungsberechtigten als auch dem Vollzug gegen
ihn gerichteter aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen müssen. Dies
folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG, der die Tatbestandsmerkmale der
fehlenden Ausreisemöglichkeit und der Unmöglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen
kumulativ nebeneinander stellt, ohne die den Konditionalsatz einleitende Konjunktion
"wenn" zu wiederholen (vgl. Hohm, Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen
Besserstellung nach § 2 1 AsylbLG, NVwZ 2000, 772 [unter III 1. und 2. a]).
Damit hindert einerseits nicht jedwede freiwillige Ausreisemöglichkeit - im
Sinne der objektiven Möglichkeit eines Verlassens des Bundesgebietes durch Passieren
einer Grenzübertrittsstelle oder eines Überschreitens der Grenzlinie (vgl. §
59 Abs. 2 AuslG) - den Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, sondern nur eine solche,
bei der dem Anspruchsteller humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder
ein in seiner Person bestehendes öffentliches Interesse nicht zur Seite stehen.
Andererseits kann sich der Asylbewerber, der den Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
geltend macht, jedenfalls auf die dort aufgezählten Gründe des Verbleibens berufen;
ob ihm darüber hinaus zum Beispiel die Berufung auf tatsächliche Ausreisehindernisse,
die nicht zugleich die Gründe des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, verwehrt ist,
kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Eine objektive, freiwillige Ausreisemöglichkeit
kann dem Anspruchsteller danach immer dann leistungsrechtlich nicht entgegengehalten
werden, wenn er sich auf die Gründe, die § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimmt, berufen
kann. Bestätigt wird diese Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch eine Auslegung
der Norm nach ihrem Sinn und Zweck: Will die generelle Absenkung des Leistungsniveaus
bei Asylbewerbern gegenüber dem des BSHG dem Umstand Rechnung tragen, dass ein
regelmäßig nur kurzer Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zur Beendigung des
Asylverfahrens regelmäßig einen geringeren Bedarf verursacht, so trägt § 2 Abs.
1 AsylbLG dem Umstand Rechnung, dass bei einem mindestens 36 Monate umfassenden
Aufenthalt nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen sind, die auf eine stärkere Angleichung
der bisherigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet
sind (vgl. schon zu § 2 AsylbLG a.F. insoweit VGH Mannheim, Beschluss vom 17.
Februar 1994, NVwZ 1994 Beilage 4, 29 [30]). Würde man bei diesem Sinn und Zweck
des AsylbLG nunmehr das Tatbestandsmerkmal "wenn die Ausreise nicht erfolgen
kann" in § 2 Abs. 1 AsylbLG dahingehend verstehen, dass jedwede freiwillige
Ausreisemöglichkeit - auch zum Beispiel eine solche in ein Drittland oder unter
Inkaufnahme persönlicher Nachteile für Leib und Leben - das Tatbestandsmerkmal
erfüllt, so hätte die leistungsrechtliche Angleichung an das höhere Niveau der
Sozialhilfe nicht mehr - wie vom Gesetz gewollt - wenigstens in Ausnahmefällen
zu erfolgen, sondern es gäbe nahezu keinen Anwendungsbereich der Norm mehr,
da eine freiwillige Ausreisemöglichkeit - im Sinne eines Verlassens des Bundesgebietes
durch Passieren einer Grenzübertrittsstelle oder eines Überschreitens der Grenzlinie
(vgl. § 59 Abs. 2 AuslG) - regelmäßig gegeben sein dürfte."
Einsender: RAe Revel, Albrecht, Kühlers, Osnabrück
Neue Arbeitsgenehmigungsverordnung
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen
Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der Anwerbestoppausnahmeverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung bleiben unberührt."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3 Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird
für Ausländer, die
1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung
ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). Die Wartezeit
gilt nicht für Ehegatten und Kindern eines Ausländers, der eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt."
I. Anmerkungen von Georg Classen:
1. Der vom Gesetz nicht gedeckte rechtswidrige (nach ganz überwiegender Rechtsprechung
der Sozialgerichte (1) Arbeitsverbotserlass (Blüm- bzw. Clever-Erlass) von 1997
wird zwar zurückgenommen, im Gegenzug jedoch eine Ausweitung des gesetzlichen
Arbeitsverbotes für Asylbewerber von bisher maximal 3 Monaten auf künftig 12
Monate vorgenommen. Das Arbeitsverbot wurde damit im Ergebnis sogar verschärft,
zumal der rechtswidrige Blüm- bzw. Clever-Erlass angesichts der Rechtsprechung
ohnehin nicht mehr länger zu halten war.
2. Die analog der neuen Regelung für traumatisierte Flüchtlinge (2) zu erwartende
Regelung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung im Rahmen
der Härteregelung an weitere Flüchtlingsgruppen (z.B. für nach § 53 AuslG geduldete
Flüchtlinge; für nicht rechtskräftig anerkannte Flüchtlinge; für Ausländer mit
Aufenthaltsbefugnis; für Schwerbehinderte; etc.) ist nicht erfolgt.
3. Durch das Festhalten an der Arbeitsmarktprüfung ändert sich für die ganz
große Mehrzahl der betroffenen Asylbewerber, Kriegsflüchtlinge und geduldeten
Ausländer nichts. Angesichts hoher Arbeitslosigkeit wird das Arbeitsamt in den
meisten Fällen weiterhin bevorrechtigte ausländische oder deutsche Arbeitslose
auf die von den Flüchtlingen selbst gefundenen, vom Arbeitgeber im Rahmen der
Arbeitsmarktprüfung jedoch an das Arbeitsamt zu meldenden Stellen vermitteln.
4. Das extrem bürokratische Verfahren der Arbeitsmarktprüfung (Zuweisung anderer
Arbeitsloser durch die Arbeitsämter und die dafür vorgesehene, 1993 eingeführte
6-wöchige Prüffrist, an der auch weiterhin (festgehalten wird) wird weiterhin
viele Arbeitgeber davon abschrecken, Flüchtlinge zu beschäftigen.
5. Die große Mehrzahl der betroffenen Flüchtlinge wird daher auch weiterhin
keine Arbeitserlaubnis erhalten, weiter auf die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
reduzierte Sozialhilfe in Form von Taschengeld, Gutscheinen oder Essenspaketen
verwiesen und in Sammellager eingewiesen (zu den Möglichkeiten, sich hiergegen
zu wehren, vgl. http://www.proasyl.de/lit/classen/buch/inhalt.htm).
II. Anmerkung der Redaktion:
Zumindest einige der Landesarbeitsämter verfügen längere Auflistungen mit Berufen,
bei denen aufgrund einer "globalen Arbeitsmarktprüfung" generell keine Arbeitserlaubnis
erteilt werden soll. Die Listen führen typischerweise Tätigkeiten auf, die geringe
Qualifikationen erfordern und die häufig Asylbewerbern angeboten werden. Auf
diese Art wird der Anwendungsbereich der abgedruckten Verordnung administrativ
weiter einegeschränkt. Ob die genannte "globale Arbeitsmarktprüfung" bzw. eine
allein darauf gestützte Versagung einer Arbeitserlaubnis rechtmäßig ist oder
gegen den Gesetzesvorbehalt verstößt, vermögen wir nicht zu beurteilen.
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