ASYLMAGAZIN 1-2 / 2002

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

die Quote von ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes war im Jahr 2001 so niedrig wie zuletzt 1985. Lediglich 54,8 % der Anträge wurden vollständig abgelehnt. Ein Grund dafür ist sicherlich die Korrektur der Rechtsprechung zur quasi-staatlichen Verfolgung durch das BVerfG. Dies hat in der Phase zwischen den Entscheidungsstopps zu einer Rekordzahl von Anerkennungen afghanischer Flüchtlinge geführt. Eine Rolle mag aber auch der Wechsel an der Spitze des Bundesamtes nach dem Antritt der Regierung Schröder gespielt haben. Zwar sind die Entscheider teilweise weisungsungebunden. Jedoch ist ein Einfluss der Amtsleitung auf die Tendenz der Entscheidungen nicht von der Hand zu weisen.
Die hohen Anerkennungsquoten machen es jedenfalls deutlich, dass ein großer Teil der Menschen, die in Deutschland Asyl begehren, schutzbedürftig sind. Diskussionen über einen angeblichen Missbrauch des Asylrechts ist damit der Boden entzogen.
Wir freuen uns, dass nach längerer Pause Rechtsanwältin Müller wieder einen Beitrag für die Rubrik “Aus der Beratungspraxis” verfasst hat. Thema des Beitrags ist “Geschlechtsspezifische Verfolgung”.
Am 16.1.2002 fand die Expertenanhörung im Bundestag zum Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes statt. Ergebnisse lagen bei Redaktionsschluss dieses Heftes noch nicht vor. Allerdings sind einige neue Stellungnahmen zum Zuwanderungsgesetz eingegangen, die bestellt werden können. Sie finden die Bestellnummern im Kapitel “Sonstige Materialien”.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Anti-Terror-Paket II
Am 1.1.2002 ist das Terrorismus- bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz enthält zahlreiche Verschärfungen des Asyl- und Ausländerrechts und bewirkt einen Abbau des Datenschutzes. Der Gesetzestext ist als Bundesgesetzblatt unter www.bundesanzeiger.de im Internet erhältlich. Die kompletten Texte des AuslG und des AsylVfG mit den Änderungen durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz können darüber hinaus unter www.volker-maria.de heruntergeladen werden.

Bundesregierung stimmt Individualbeschwerde nach der UN-Anti-Folter-Konvention zu
Bundesaußenminister Fischer hat mit Schreiben vom 17.9. 2001 an den Generalsekretär der UN die Erklärungen nach den Artikeln 21 und 22 des UN-Übereinkommens vom 10. 12.1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen abgegeben. Damit sind nunmehr Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzungen der Konvention möglich.
Die Konvention verbietet nicht nur Folter und unmenschliche Behandlungen und verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zur Ergreifung von wirksamen Gegenmaßnahmen, sondern untersagt in Art. 3 auch, eine Person in einen anderen Staat auszuweisen, abzuschieben oder an diesen auszuliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Voraussetzung für die Individualbeschwerde ist aber u.a., dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist.

Bundesrat lehnt Erhöhung der Leistungen nach AsylbLG ab
Der Bundesrat hat am 20.12. 2001 den Vorschlag der Bundesregierung abgelehnt, die Leistungen des AsylbLG um ca. 1,4 % zu erhöhen. Stattdessen schlug die Länderkammer eine Aufrundung auf volle Euro- Beträge vor (BT-Drucksache 956 /1/ 01). Dieses wurde damit begründet, dass die Grundleistungen weiterhin auskömmlich seien.
Die Grundleistungen nach dem AsylbLG wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes 1993 nicht angehoben. Dagegen stiegen die Lebenshaltungskosten von 1993 bis 2000 nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes um 14,5%.
Bis zu einer Einigung zwischen Bundesrat und Bundesregierung erfolgt die Umrechnung der Leistungen auf den Euro cent-genau.

CDU/CSU fordert Bekämpfung der Genitalverstümmelung
In einem Antrag an den Bundestag vom 11.12.2001 fordert die Fraktion der CDU/CSU eine Verbesserung des Kampfes gegen die Genitalverstümmelung in Deutschland und weltweit. Die Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane sei als schwerwiegende Menschenrechtsverletzung zu bewerten. Sie stelle einen Akt der Folter dar, welcher der Zerstörung der weiblichen Sexualität und in vielen Aspekten der Unterdrückung von Mädchen und Frauen diene. Die Antragsteller fordern umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung im Ausland, aber auch eine Verbesserung der Strafverfolgung wegen in Deutschland begangener Taten.
Dagegen sehen sie keine Notwendigkeit einer Verbesserung des Schutzes der betroffenen Frauen und Mädchen vor Abschiebung. Vielmehr solle die Bundesregierung nicht in Zweifel ziehen, dass das geltende Asyl- und Ausländerrecht in allen Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen oder sonstiger, im Rahmen von § 53 Abs. 6 AuslG relevanter Gefahren keine Schutzlücke zum Nachteil von Frauen enthalte.
Die CDU/CSU-Fraktion räumt allerdings ein, dass eine Verbesserung des ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zu erwägen sei.

Zeugenschutz im AuslG
Durch das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährderter Zeugen (BGBl. 2001 I S. 3510) wurde mit Wirkung vom 1.1.2002 u.a. das AuslG geändert. Dem § 64 Abs. 3 AuslG wird folgender Satz angefügt: “Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des § 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.” Dem § 76 Abs. 4 AuslG wird folgender Satz angefügt: “Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.”

Deutscher UNHCR-Beitrag verdoppelt
Der finanzielle Beitrag der BRD zum UNHCR belief sich in 2001 auf ca. 33 Mio. Euro. Deutschland liegt damit hinter Norwegen (43 Mio.), Dänemark (42 Mio.) und Großbritannien (40 Mio.) auf Rang 9 der Geberliste. Allerdings fielen nur ca. 4,3 Mio. Euro der deutschen Zahlungen auf den Grundbeitrag; allein 14,4 Mio. wurden für Hilfsmaßnahmen des UNHCR zugunsten afghanischer Flüchtlinge gezahlt.

Sucht und Suchtgefahr bei Migranten
Die Landesstelle gegen die Suchtgefahren in Baden-Württemberg hat einen Band “Sucht und Suchtgefahren bei Migranten” herausgegeben. Bestelladresse: Süddeutsche Hilfsgemeinschaft der Liga der freien Wohlfahrtspflege e.V., Augustenstr. 63, 70178 Stuttgart, Tel.: 07116196731/6196732, ISBN-Nr.: 3-932684-17-6.

BMI empfiehlt Abschiebungsstopp nach Afghanistan
Das Bundesinnenministerium hat mit Schreiben vom 21. November 2001 empfohlen, Abschiebungen nach Afghanistan wegen der unübersichtlichen und derzeit noch nicht absehbaren Lage im Land nicht durchzuführen, selbst wenn dies tatsächlich möglich sein sollte. Zur Begründung verweist es auf den ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 16.11.2001.

Verteilungsverfahren für unerlaubt eingereiste Ausländer vorgeschlagen
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg haben vorgeschlagen, den Entwurf eines Zuwanderungsgesetz zu ändern.
Analog der Verteilung von Asylantragstellern soll ein Verteilungsverfahren für unerlaubt eingereiste Ausländer eingeführt werden, die keinen Asylantrag stellen, sondern lediglich Duldungsgründe geltend machen. NRW und Hamburg haben einen entsprechenden Antrag im Bundesrat gestellt.
Hintergrund ist, dass viele Flüchtlinge aus dem Kosovo keine Asylanträge gestellt haben, sondern lediglich tatsächliche Abschiebungshindernisse geltend gemacht haben. Die lokalen Ausländerbehörden sind in diesen Fällen durch das Ausländergesetz gezwungen, Duldungen zu erteilen. Für einige Kommunen entstand dadurch eine erhebliche finanzielle Belastung.

Bundesländer

Bayern: Ausreiseeinrichtungen geplant
Das Land Bayern plant sog. Ausreiseeinrichtungen. Das geht aus einer Antwort des Innenministeriums auf eine Schriftliche Anfrage des MdL Köhler vom 10.10.2001 hervor (5 S., M1397). In entsprechenden Einrichtungen sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Ausländer untergebracht werden, die ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach- kommen und ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern. Die “Betreuung” in diesen Einrichtungen soll darauf ausgerichtet sein, die Betroffenen zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.
Eine vergleichbare Einrichtung war nach einem Modellversuch in Nordrhein-Westfalen wieder geschlossen worden. Jedoch wird auch in NRW der Aufbau neuer Ausreiseeinrichtungen seit kurzem wieder geprüft.

Berlin: Rot-roter Koalitionsvertrag
Das Land Niedersachsen strebt eine Integration der verschiedenen Sozialberatungseinrichtungen an. Damit soll die Abtrennung der Beratung von Asylbewerbern und anderen Ausländern entfallen. Das Bundes- ministerium für Arbeit und Sozialen unterstützt dieses Vorhaben jedoch nicht. Deshalb stehen die Ausländersozialberatungsstellen zunächst weiterhin nur Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen offen. Die Landesrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen werden schon jetzt auch für Asylbewerber betreffende Maßnahmen geöffnet.
Dem Koalitionsvertrag zwischen PDS und SPD in Berlin zufolge sollen in Zukunft Menschenrechte und Humanität den Umgang mit Flüchtlingen bestimmen. Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und von UNHCR sollen bei Entscheidungen zu Flüchtlingen berücksichtigt werden. Auf Bundesebene will sich das Land für ein dauerhaftes Bleiberecht für langjährig in Deutschland lebende Roma einsetzen und erreichen, dass Abschiebungen von Schwangeren zumindest drei Monate vor und nach der Geburt ausgesetzt werden.
Berlin will die Ausnahmen von den Regelungen zum Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereich für Asylantragsteller flexibel handhaben. Dazu steuert Berlin eine Vereinbarung mit dem Land Brandenburg an.
Es wird angestrebt, Menschen ohne aufenthaltsrechtlichen Status humanitäre Mindeststandards zu garantieren. Zudem ist vorgesehen, die Arbeit der Härtefallkommission fortzusetzen. Auch ist geplant, die Situation in der Abschiebungshaft zu verbessern. Bei Minderjährigen soll etwa von Haft abgesehen werden, wenn die Erreichbarkeit gesichert ist.
Jugendlichen Flüchtlingen sollen Qualifizierungs- und Ausbildungsmöglichkeiten geboten werden. Während solcher Maßnahmen ist die Frage des Aufenthaltsstatus zwischen den Senatsverwaltungen abzustimmen. Leistungsempfänger nach dem AsylbLG sollen möglichst in Wohnungen untergebracht wer- den.

Hessen: Unterbringungsnotstand befürchtet
Der Frankfurter Flüchtlingsbeirat hat in seinem Magazin “Asylnachrichten” Nr. 113, Dez. 2001, vor einem erneuten Unterbringungsnotstand für Flücht- linge gewarnt. Im letzten Jahr seien wesentlich mehr Asylsuchende registriert worden, was von den Planungen der Landesflüchtlingsverwaltung nicht berücksichtigt werde. Noch in einer Presseerklärung des Sozialministeriums vom 14.11.2001 heißt es, es sei mit erheblichen Einsparungen im Sozialetat zu rechnen, “weil der Bedarf zurückgeht – beispielsweise durch sinkende Asylbewerberzahlen”.

NRW lehnt Altfallregelung für afghanische Flüchtlinge ab
Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat es abgelehnt, die aufenthaltsrechtliche Situation von afghanischen Flüchtlingen durch eine Altfallregelung oder eine Erweiterung des “Afghanistan-Erlasses” von 1998 zu verbessern. Angesichts der abzusehenden Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen und der Reorganisation staatlicher Strukturen unter Mitwirkung der UN und der Staaten der “Anti-Terror-Allianz” sei eine Verfestigung der Situation durch eine Altfallregelung nicht sinnvoll. Dieses geht aus einem Schreiben des Ministeriums an den AK Asyl NRW vom 20.12.2001 hervor.

Saarland: Vorhaben einer Kommunalen Härtefallkommission
Das Saarland hat als Ergänzung zum Zuwanderungsgesetzentwurf vorgeschlagen, kommunale Härtefallkommissionen einzurichten. Diese sollen aus Vertretern der Kommunen und karitativer Organisationen bestehen. Ausländern, die von Abschiebung bedroht sind, sollen diese Kommissionen sog. “Integrationsleistungen” bescheinigen, wenn sie sich in Deutschland eingegliedert haben. Die Kommissionen sollen zunächst zur Erprobung eingerichtet werden.
Zur Zeit arbeiten in den Ländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen Härtefallkommissionen auf Landesebene, die auf Antrag der Betroffenen Empfehlungen an die zuständige Ausländerbehörde aus- sprechen können. Im Saarland gibt es bislang keine Härtefallkommission.

Europa

Internet-Diskussionsforum für Asylanwälte
Das European Legal Network on Asylum (ELENA) hat ein englischsprachiges Internet-Diskussionsforum für Asylanwälte eingerichtet. Das Diskussionsforum bietet Einzelfall-Unterstützung u.a. zu Fragen des Rechts in anderen europäischen Ländern sowie Informationen zu speziellen Herkunftsländern und Flüchtlingsgruppen. Zur Nutzung des Forums ist eine Anmeldung unter www.ecre.org erforderlich. Die Teilnahme ist auf Asylanwälte beschränkt.

Österr. Verfassungsgerichtshof: Nachzugsalter von 15 Jahren verfassungswidrig
Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 6.12.2001 festgestellt, dass die Beschränkung des Nachzugsalters von Kindern auf 15 Jahre im § 21 Abs. 3 Fremdengesetz verfassungswidrig ist. Die Regelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil zwischen Kindern und Eltern auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und die Kinder im Regelfall nicht selbsterhaltungsfähig seien. Daher verstoße das Gesetz gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

Großbritannien verschärft Widerspruchsverfahren
Das britische Innenministerium hat die Richtlinien für das Verfahren bei Widersprüchen gegen Asylbescheide deutlich verschärft: Nach der jetzt in Kraft getretenen Änderung muss die Appellationsbehörde ihre Entscheidungen zunächst dem Innenministerium und erst anschließend den betroffenen Asylsuchenden mitteilen – in der Vergangenheit mussten beide Seiten gleichzeitig über die Entscheidung informiert werden. Flüchtlingsinitiativen befürchten nun, dass abgelehnte Asylsuchende in Zukunft verhaftet werden könnten, bevor sie von der Ablehnung ihres Widerspruchs erfahren. Auch eine juristische Überprüfung der Entscheidungen der Appellationsbehörde könnte durch das neue Verfahren erheblich erschwert werden.
Für Ärger bei den Initiativen und bei der liberaldemokratischen Opposition sorgte auch das “Timing” der Richtlinienverschärfung durch Innenminister David Blunkett: Von der Direktive der Regierung war das Unterhaus erst kurz vor den Weihnachtsferien unterrichtet worden, sie trat aber schon in Kraft, bevor das Parlament im Januar wieder zusammentrat. Die Liberaldemokraten kündigten daher für die erste Parlamentswoche “energische Proteste” gegen die neue Richtlinie an (Quellen: ECRAN weekly update und The Independent vom 5.1.2002, M1470).

Großbritannien/Frankreich: “Horrorvideo” für Flüchtlinge in Sangatte ohne Effekt
Ein Versuch des britischen Innenministerums, Flüchtlinge von der Einreise nach England abzuhalten, ist einem weiteren Bericht des Independent zufolge jetzt an mangelnder Resonanz gescheitert. In Zusammenarbeit mit der International Organisation on Migration (IOM) hatte das Ministerium ein aufwändiges Programm gestartet, um Flüchtlinge aus dem Lager Sangatte am Eingang des Kanaltunnels zur Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen. Dabei wurde unter anderem ein Video gezeigt, das die schlechten Seiten des Landes hervorhob (Wetter, Kriminalität) und die Asylbewerber vor den Gefahren der illegalen Beschäftigung in Großbritannien warnte. An dem mit 213.000 Euro ausgestatteten Programm nahmen dennoch nur 17 Personen teil, denen die Heimreise finanziert wurde.
Unterdessen sorgten Flüchtlinge aus Sangatte am ersten Weihnachtstag erneut für Schlagzeilen, als Hunderte von ihnen den Kanaltunnel stürmten. Einigen von ihnen gelang es, zu Fuß mehrere Kilometer unterirdisch zurückzulegen, bevor sie verhaftet werden konnten (Quelle: The Independent vom 7.1.2002, M1466).

Frankreich: “Katastrophale Zustände” in Roissy-Charles-de-Gaulle
Ungeachtet der seit Monaten anhaltenden Kritik bleiben die Zustände in der Transitzone des Pariser Großflughafens nach Ansicht von amnesty international “katastrophal” (wir berichteten im ASYLMAGAZIN 9/2001). In vom übrigen Flughafenbetrieb abgetrennten Warteräumen müssen Personen, die ohne gültiges Visum gelandet sind, oftmals mehrere Tage auf die Entscheidung über ihre Einreise warten. Besucher berichten von “unbeschreiblichem Gestank” in diesen Räumen, von denen zwei über keinen Zugang zu Toiletten verfügten. Erneut gab es auch Berichte über Asylsuchende, die am Flughafen “ausgehungert” wurden: Nachdem die Grenzpolizei sich geweigert hatte, sie zu registrieren, irrten sie tagelang ohne weitere Anweisungen und ohne Verpflegung durch die Gänge des Transitbereichs.
Weiterhin kritisiert das von ai und 15 weiteren Nichtregierungsorganisationen gebildete Bündnis anafé (Association nationale d’assistance aux frontières pour les étrangers), dass Rechtsanwälten und Initiativen systematisch der Zugang zu den Wartezonen verweigert würde. In einem Fall hatte ein Rechtsanwalt den zuständigen Beamten ein Urteil des Obersten Gerichts vorgelegt, wonach Besuche uneingeschränkt zu gestatten seien. Er wurde dennoch abgewiesen (Quellen: FR vom 28.12. 2001, 2 S., M1467; Bericht des Bündnisses anafé vom Dezember 2001; 14 S., M1465).

Tschechien: Auslieferung von Muhammad Salih verhindert
Nach internationalen Protesten und einer nachdrücklichen Äußerung von Präsident Vaclav Havel wurde der usbekische Oppositionelle Muhammad Salih am 12. Dezember nach 14 Tagen aus der Auslieferungshaft in Prag entlassen. Der in Norwegen als Flüchtling anerkannte Salih war bei seiner Einreise aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen wor- den, da er in Usbekistan im November 2000 wegen der angeblichen Beteiligung an einem Bombenattentat in Abwesenheit verurteilt wurde (wir berichteten in ASYLMAGAZIN 12/ 2001). Einige Tage nach der Haftentlassung lehnte das Prager Stadtgericht die Auslieferung nach Usbekistan ab. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, nach Informationen von amnesty international hat das Gericht aber seine Entscheidung mit der Gefahr der Folter und der Todesstrafe für Muhammad Salih begründet.

 

Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

Geschlechtsspezifische Verfolgung

In der aktuellen Diskussion um die Zuwanderungsgesetzgebung fällt das Schlagwort “geschlechtsspezifische Verfolgung” immer wieder und wird offensichtlich zu einem Zankapfel zwischen den Parteien. Oft in einem Atemzug mit nichtstaatlicher Verfolgung genannt, bleiben die Konturen dieses Begriffes in der Diskussion jedoch schwammig. In der Regel wird er als Synonym für frauenspezifische Verfolgung verwandt. Darauf wird sich auch dieser Artikel beschränken. Die Vorstellungen, welche Arten der Verfolgung damit gemeint sind und inwieweit den betroffenen Frauen Schutz zu gewähren ist, gehen jedoch weit auseinander.

I. HINTERGRUND

Weder auf internationaler Ebene in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), noch auf nationaler Ebene wird bisher frauenspezifische Verfolgung ausdrücklich als eine Art der politischen Verfolgung erwähnt. In den achtziger Jahren wurde man sich allerdings bewusst, dass Frauen auf der Flucht oftmals aufgrund der erlittenen Verfolgung unter speziellen Problemen leiden und teilweise besonderen Formen von Übergriffen ausgesetzt sind.
Als erster Schritt zur Anerkennung frauenspezifischer Fluchtursachen können die Resolutionen des Europäischen Parlamentes von 1984 sowie des UNHCR-Exekutivkomitees von 1985 gelten, die übereinstimmend davon ausgehen, dass weibliche Asylsuchende, die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten haben, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex in der Gesellschaft, in der sie leben, verstoßen haben, eine besondere soziale Gruppe im Sinne von Art. 1 A (2) GFK darstellen.
Bereits 1988 behauptete die damalige Bundesregierung in einer Antwort auf eine große Anfrage zum Thema Menschenrechtsverletzungen an Frauen, auch in Deutschland schließe die Rechtsprechung des BVerwG nicht aus, dass eine Verfolgung wegen anderer als in der GFK ausdrücklich genannten Merkmale als asylbegründend angesehen werden könnten; ein sachliches Bedürfnis für eine Erweiterung des Flüchtlingsbegriffes der GFK um den Verfolgungsgrund “Geschlecht” bestünde daher nicht. Interessanterweise sind das BAFl und das Bundesinnenministerium heute offensichtlich einer anderen Auffassung und vertreten die Ansicht, das Merkmal “Geschlecht” sei nicht von dem Begriff der sozialen Gruppe in Art. 1 A (2) GFK erfasst (vgl. Einzelentscheider-Brief 5/00; Stellungnahme des Bundinnenministeriums im Rahmen einer Anfrage der PDS vom 23.6. 2000).
1990 verabschiedete der Deutsche Bundestag einstimmig den Antrag einer parteiübergreifenden Initiative weiblicher Abgeordneter, in dem ein besserer Schutz von geflohenen Frauen eingefordert wurde.
In einer im November 1996 verabschiedeten Entschließung setzte sich das Europäische Parlament dafür ein, dass der Lage von Frauen im Asylverfahren Rechnung getragen wird, und empfahl, das Asylrecht für Frauen und Mädchen anzuerkennen, die Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts oder der Gefahr solcher Diskri- minierungen ausgesetzt sind.
In der Folgezeit kam es – insbesondere durch Nichtregierungsorganisationen – immer wieder zu neuen Anstößen, frauenspezifische Verfolgung als Asylgrund anzuerkennen. Auch auf europäischer Ebene wird das Thema aufgegriffen. So sieht der seitens der Kommission vorgelegte Entwurf der Richtlinie zur Feststellung von Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge vor, dass die Mitgliedstaaten geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung zu berücksichtigen haben; diese seien dem Verfolgungsgrund der “Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe” im Sinne der GFK zuzuordnen.
Der Zuwanderungsgesetz-Entwurf (ZuwG-E) sieht (derzeit) vor, dass ein(e) Ausländer(in) nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein/ihr Leben oder ihre Freiheit wegen seines/ihres Geschlechts bedroht ist. Diese Voraussetzung könne auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen. Es sei hierbei jedoch zu prüfen, ob die Antragstellerin in ihrem Herkunftsland Schutz vor drohender Verfolgung erhalten könne (§ 60 Abs. 1 ZuwG-E). Diese vorgesehene Regelung wird insbesondere von der CDU/CSU heftig kritisiert mit dem Argument, hier würde das Tor für eine Zunahme der Flüchtlingszahlen geöffnet.
Der Anteil weiblicher Asylsuchender beträgt in Deutschland derzeit ca. 30 %. Allerdings sind die meisten hiervon unter 16 Jahre alt und im Familienverbund eingereist. In der Hauptaltersgruppe der Asylsuchenden (16 bis 35 Jahre) beträgt der Frauenanteil sogar nur 20 %.

II. DERZEITIGE RECHTLICHE SITUATION

1. Asylverfahren
In den achtziger Jahren stellte das BVerwG fest, dass der Begriff der politischen Verfolgung nicht auf Angriffe auf die in Art. 1 A (2) GFK ausdrücklich genannten persönlichen Merkmale beschränkt sei. Die Definition der politischen Verfolgung wolle an solche menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen anknüpfen, “die nach geschichtlicher Erfahrung am häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und weiterhin bilden”. Dies seien Eigenschaften, “die den Betroffenen ohne eigenes Zutun, sozusagen schicksalhaft zufallen” (BVerwG, EZAR 201 Nr. 13).
Obwohl das BVerwG bei der zitierten Entscheidung die Homosexualität eines Iraners im Auge hatte, zeigen spätere Urteile, dass auch die Verfolgung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts als politische Verfolgung angesehen werden kann, ohne dass die Entscheidungen ausdrücklich eine frauenspezifische Verfolgung annehmen. So kam das BVerwG zu dem Schluss, die Zwangsentführung und damit einhergehende Zwangsverheiratung christlicher Frauen durch muslimische Männer könne asylbegründend sein, da den betroffenen Frauen ein selbstbestimmtes, an ihrer Religion ausgerichtetes Leben unmöglich gemacht und damit ein vom Glauben geprägtes “Personsein” nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet sei (BVerwG, EZAR 202 Nr. 17).
Darüber hinaus gab und gibt es vermehrt Entscheidungen, die Frauen Asyl zuerkennen, wenn sie die durch ihren Heimatstaat festgelegten sozialen Verhaltensregeln für Frauen überschreiten. Bereits 1990 stellte z.B. der VGH Ba-Wü fest, dass der Verstoß gegen islamische Bekleidungsvorschriften im Iran gleichzusetzen sei mit dem Verstoß gegen die bestehende politische Ordnung, so dass Sanktionen als politische Verfolgung anzusehen seien (InfAuslR1990, 346; ähnlich auch HessVGH, InfAuslR 1989, 17 zur Frauen im Iran, die die dort geltende Kleiderordnung nicht respektierten). Das VG Köln kam zu dem Schluss, dass eine Frau im Iran für die Ausübung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit einer Bestrafung rechnen müsse, die von Auspeitschung bis hin zur Todesstrafe reiche, und bejahte eine politische Verfolgung (U.v. 24.9.1992 – 7 K 1032 1/89).
Im Zusammenhang mit der Vergewaltigung moslemischer Frauen im Bosnien-Konflikt kamen die VGe mehrheitlich zu dem Schluss, hier seien die Frauen Opfer einer quasi-staatlichen asylerheblichen Verfolgung durch die bosnischen Serben, die in Anknüpfung an die ethnische  Abstammung die Frauen mit dem erklärten Ziel verfolgten, sie durch “ethnische Säuberung” (sprich: Genozid) zu vernichten oder zu vertreiben (VG Freiburg, U.v. 21.1.1993 – A 9 K 11694/92; VG Aachen, B.v. 12.3.1993 – 9 L 2349/92.A).
Eine deutliche Entwicklung in der Spruchpraxis zu frauenspezifischer Verfolgung zeigte sich bei afghanischen Staatsangehörigen, nachdem aufgrund der Entscheidung des BVerwG den Taliban staatsähnliche Gewalt überwiegend zugesprochen wurde. So kam das Bundesamt zu dem Schluss, dass Frauen in Afghanistan zahlreichen Gefährdungen und Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterlägen. Es herrschten das strikte Verschleierungsgebot, das Verbot, ohne Begleitung eines männlichen Verwandten das Haus zu verlassen, das Verbot, außer Haus zu arbeiten oder Fahrrad, Motorrad oder Auto zu fahren. Bei Verstößen komme es immer wieder zu Übergriffen in Form von Verhaftungen und körperlichen Misshandlungen. Alleinlebende Frauen hätten keinerlei Existenzmöglichkeiten. Eine politische Verfolgung wurde bejaht (B.v. 18.7.2001 – AZ 2619295-423 –; 5 S., M0955; ähnlich VG Neu- stadt/Weinstr., U.v. 10.7.2001 – 5 K 1390/98.NW).
Die zitierten Entscheidungen zeigen, dass neben der Eigenschaft, Frau zu sein, in der Regel weitere Merkmale hinzukommen müssen, um eine politische Verfolgung zu bejahen, sei es die Religionszugehörigkeit, die ethnische Zugehörigkeit oder die Weigerung, sich den geltenden Normen anzupassen.
Dennoch kann inzwischen davon ausgegangen werden, dass auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (politische) Verfolgung grundsätzlich an das unveräußerliche Merkmal “Geschlecht” anknüpfen kann (BVerwG, U.v. 25.7. 2000 – 9 C 28.99, AuAS 2000, 235). Eine sehr instruktive Entscheidung ist dem VG Berlin gelungen (U.v. 23.8.2001 - VG 34 X 66.01 - ASYLMAGAZIN 12/01, S. 37). Das VG hatte über den Asylantrag einer Jordanierin zu befinden, die von ihrem Ehemann nach der Geburt eines Kindes verstoßen wurde, anschließend eine Beziehung zu einem anderen Mann begann, von dem sie zum Zeitpunkt ihrer Flucht Drillinge erwartete. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Frau im Falle der Rückkehr Gefahr laufen würde, von männlichen Familienangehörigen getötet zu werden. Staatlicher Schutz stünde ihr nicht zur Verfügung, daher sei die drohende Tötung dem Staat zuzurechnen und als politische Verfolgung anzusehen.
Dennoch stößt die Annahme von frauenspezifischer politischer Verfolgung in der Praxis immer wieder auf Schwierigkeiten, da zur Bejahung einer politischen Verfolgung auch gehört, dass die erlittene oder drohende Maßnahme von asylerheblicher Intensität ist, d.h. von derartiger Schwere, dass die betroffene Frau aus der Friedensordnung ausgegrenzt und in eine ausweglose Lage gebracht wird. Allerdings können nach der Rechtsprechung des BVerwG auch Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung im Heimatland asylbegründend wirken, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, U.v. 18.2.1986 – 9 C 104.85).
Als bisheriger Hemmschuh hat sich darüber hinaus die fehlende Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung erwiesen. So ist eine Anerkennung bisher z.B. dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der Verfolgungsmaßnahme um einen sogenannten Amtswalterexzess handelt, der dem Staat nicht zurechenbar ist. Insbesondere bei Vergewaltigungen von Frauen zeigt sich dabei eine Tendenz, die erlittene Gewalt zu marginalisieren und dem privaten Bereich zuzuordnen. Beispielhaft sei eine Entscheidung des Bundesamtes zitiert, das den Asylantrag einer Marktfrau aus Zaire, die an einer Demonstration teilgenommen hatte und nach ihren Angaben bei ihrer Festnahme durch Soldaten vom vorgesetzten Offizier mit vorgehaltener Waffe vergewaltigt wurde, ablehnte mit der Begründung, der Offizier habe sich privat belustigt, so dass die “Belästigung” als Übergriff privater Dritter angesehen werden müsse (AZ A 1910420-246). Auf der anderen Seite sah z.B. das VG Regensburg die Vergewaltigung einer albanischen Frau durch serbische Polizisten im November 1994 als politische Verfolgung an, da die serbischen Polizisten gegenüber albanischen Frauen zum einen die Einschüchterungspolitik des Staates gegenüber der albanischen Bevölkerungsgruppe, zum anderen die besondere Situation der moslemischen Frauen, die bei Bekanntwerden der Vergewaltigung Ausgrenzung durch die Familie zu vergegenwärtigen hätten, ausnützten und – zumindest in diesem Einzelfall – nur von einer eingeschränkten Bereitschaft des serbischen Staates ausgegangen werden konnte, die Straftat der Polizisten zu verfolgen (U.v. 30.1.1997 – RN 4 K 95.32442).
Insbesondere bei der Verfolgung durch private Dritte führt die Rechtsprechung des BVerwG bisher dazu, eine Vielzahl massiver Übergriffe aus dem Schutz des Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG auszugrenzen. So werden dem Staat Eingriffe privater Dritter nicht schon dann zugerechnet, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht gewährt worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre, sondern erst, wenn er grundsätzlich keinen effektiven Schutz leistet (BVerwG NVwZ 1996, 85). Diesen Maßstab verkennend gewährte das VG Gelsenkirchen einer Syrerin, der aufgrund eines Ehebruches die Tötung durch die Familie ihres Mannes drohte, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG, lehnte aber den Asylantrag ab, obwohl staatlicher Schutz nicht zu erwarten sei (U.v. 15.1.1999 – 18a K 2523/98.A –, InfAuslR 2000, 51; 6 S., R359). Aber selbst der Hinweis auf zahlreiche Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen, gegen die der Herkunftsstaat nicht zu schützen vermag, kann die staatliche Verantwortung nicht begründen (BVerwG, Inf- AusR 1990, 211).
Hat der Staat daher generell ausreichende Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt getroffen, dürfen die konkreten Umstände der Schutzversagung im Einzelfall nicht berücksichtigt werden. Diese – mit internationalen Maßstäben nicht im Einklang stehende – Rechtsprechung führt dazu, dass Frauen – aber auch andere von Verfolgung durch private Dritte Betroffene – trotz erlittener Verfolgung zugemutet wird, in ihre Heimat zurückzukehren, da oft der von § 53 Abs. 6 AuslG geforderte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer (erneuten) Verfolgung nicht zu führen ist.
Darüber hinaus stellt sich – dies wird sich auch bei Verabschiedung des ZuwG-E nicht ändern – die Frage, inwieweit für die betroffenen Frauen eine sogenannte inländische Flucht- bzw. Schutzalternative besteht, d.h. es ihnen zugemutet werden kann, in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates zurückzukehren, ohne dass sie in diesem Gebiet bei generalisierender Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müssten (z.B. BVerwG, InfAusR 1989, 107).
Das materielle Asylrecht ist nicht die einzige Hürde, die Frauen, die vor frauenspezifischer Verfolgung geflohen sind, zu bewältigen haben. Inzwischen setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass auch das Asylverfahren selbst einer besonderen Ausgestaltung bedarf, um der spezifischen Situation der betroffenen Frauen gerecht zu werden. So werden Frauen grundsätzlich getrennt von ihren Familienangehörigen befragt. Sie können auf Wunsch durch weibliche Einzelentscheiderinnen (mit entsprechenden Dolmetscherinnen) angehört werden. Dies sollte rechtzeitig beantragt werden. Beim Bundesamt gibt es darüber hinaus Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifisch verfolgte Frauen. Leider besteht nicht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Frauen durch diese angehört werden, allerdings haben die Einzelentscheider eine Hinzuziehungspflicht. Es bietet sich in jedem Fall an, bei betroffenen Frauen von selbst zur Sonderbeauftragten Kontakt aufzunehmen – möglichst vor Durchführung der Anhörung.

2. Ausländerrecht
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG (AuslG-VwV) sehen inzwischen vor, dass Ausländer(innen), die von Genitalverstümmelung und schwerwiegenden Formen sexueller Gewalt bedroht sind, eine individuell-konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohe, 53.6.1 AuslG-VwV (vgl. auch HamOVG, InfAuslR 1999, 439 zur Genitalverstümmelung in der Côte d´Ivoire; diese war im ausländerrechtlichen Verfahren geltend gemacht worden und konnte überprüft werden, da kein Asylverfahren durchlaufen worden war).

III. SONDERFALL ZWANGSBESCHNEIDUNG

Am Beispiel der Zwangsbeschneidung spiegelt sich das derzeitige Dilemma der Rechtsprechung zur frauenspezifischen Verfolgung wider.
Nach Schätzung der WHO gibt es weltweit zwischen 85 und 115 Millionen Mädchen und Frauen, deren Genitalien verstümmelt wurden, jährlich droht weiteren 2 Millionen ein derartiger Eingriff. Die meisten betroffenen Mädchen und Frauen leben in 26 afrikanischen und einigen asiatischen Ländern. In manchen Regionen sind über 90 % der Frauen über 14 Jahren betroffen.
Die Mädchen und Frauen leiden unter schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden: Blutungen, Schock, Infektionen und Verletzungen der angrenzenden Bereiche sind die unmittelbare, Schwierigkeiten beim Urinieren, Geschlechtsverkehr, der Geburt und Menstruation, wiederholte Harnwegsinfekte, Inkontinenz, chronische Unterleibsentzündungen, Abszesse, Geschwulste, Sexualstörungen, ein erhöhtes Risiko einer HIV-Infektion sowie tiefgreifende psychische Störungen die langfristige Folge des Eingriffes.
Erst spät haben sich die VGe mit der Problematik der (drohenden) Zwangsbeschneidung auseinandergesetzt, die insbesondere im Rahmen von Asylverfahren geltend gemacht wurde.
Vorreiter war das VG Magdeburg, das im Falle einer Staatsangehörigen der Côte d´Ivoire, der die Beschneidung drohte, da sie zur Königin des Volksstammes der Apolo bestimmt worden war, Asyl zuerkannte (Gerichtsbescheid v. 20.6.1996 – 1 A 185/95).
In der Folgezeit bejahten einige Gerichte ebenfalls das Vorliegen einer politischen Verfolgung:
So stellte das VG Wiesbaden zur Côte d´Ivoire fest, trotz eines strafrechtlichen Verbotes sei die Praxis der Zwangsbeschneidung aufgrund der tiefen Verwurzelung in der Bevölkerung nicht eingedämmt (U.v. 27.1.2000 – 5 E 31472/98.A (2); 15 S., R7021).
Das VG München (U.v. 2.12.1998 – M 21 K 97.53552, InfAuslR 1999, 306; 9 S., R12) verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, da der kamerunische Staat die Täter von Zwangsbeschneidungen nicht bestrafe, die Opfer nicht schütze und damit nicht willens oder in der Lage sei, gegen diese Missstände etwas zu tun. Diese Einschätzung bestätigt das VG München auch für Liberia (U.v. 17.1.2001 – M 21 K 98.52 243 –; ASYLMAGAZIN 5-6/2001, S 58).
Einen Sonderweg geht das VG München im Falle einer Asylsuchenden aus Togo: Hier verneinte es zwar die Zurechenbarkeit des Eingriffes, vertritt aber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG die Auffassung, dass § 51 Abs. 1 AuslG auch bei Übergriffen privater Dritter Anwendung finde (U.v. 6.3.2001 – M 21 K 98.51167 – ASYLMAGAZIN 5-6/2001, S. 51; ähnlich VG Frankfurt, U.v. 29.3.1999 – 9 E 30919/97.A(2), NVwZ-Beilage 1999, 71; 27 S., R675).
Andere Gerichte verneinen allerdings die Staatlichkeit der Verfolgung, da sie die Zurechenbarkeit der durch Privatpersonen vorgenommenen Beschneidung negieren. Auch das BVerwG kommt zu dem Schluss, dass eine Beschneidung nur ausnahmsweise dem Staat zuzurechnen sei (NVwZ-Beilage 2000, 98 zu Togo).
So stellte das VG Oldenburg fest, es sei bereits zweifelhaft, ob die Zwangsbeschneidung im Hinblick auf ein asylerhebliches Merkmal erfolge. Der Eingriff erfolge jedenfalls nicht, um die Betroffenen aus der Friedensordnung auszugrenzen (!). Er sei dem nigerianischen Staat auch nicht als mittelbare Verfolgung zuzurechnen, da dieser schutzwillig sei. Da aber bei den Yoruba in Nigeria landesweit die Gefahr der Zwangsbeschneidung bestünde, seien Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen (U.v. 28.9.1999 – 1 A 4616/96). Im Falle einer Angehörigen der Guerre aus der Côte d´Ivoire, die im Alter von 15 Jahren vor der drohenden Zwangsbeschneidung geflohen war, stellte das gleiche Gericht fest, der Staat habe keine Möglichkeit, schutzgewährend einzugreifen, da der Eingriff im Verborgenen stattfinde; er sei ihm daher nicht zurechenbar, so dass allein § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen sei (VG Oldenburg, U.v. 7.5.1998 – 6 A 3798/97, InfAuslR 1998, 412; ähnlich VG München, U.v. 10.2.2000 – M 21 K 98.50890; VG Aachen, B.v. 26.5.1999 – 4 L 523/99.A, das allerdings auch wegen des Alters der Antragstellerin aus der Côte d´Ivoire Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG verneint).
Das VG Aachen verneint eine politische Verfolgung im Falle einer Angehörigen der Kotokoli aus Togo, da der Staat durch die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes gezeigt habe, dass er schutzwillig sei. Die mangelnde Umsetzung liege allein an der tiefen Verwurzelung der Praxis in der Bevölkerung (U.v. 26.6.2001 – 5 K 2805/96.A, § 53 Abs. 6 AuslG wurde bejaht; 18 S., M1410).
Die Dienstanweisung des Bundesamtes zu § 53 AuslG sieht immerhin vor, dass regelmäßig ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen sei, wenn die Antragstellerin glaubhaft machen könne, dass sie der Bevölkerungsgruppe angehöre, bei der die Zwangsbeschneidung praktiziert werde und sie nicht in einem Alter sei, dass die Vornahme des Eingriffes als ausgeschlossen erscheinen lasse. Soweit die Rechtsprechung des BVerwG im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG fordert, dass der Eingriff “alsbald” nach der Rückkehr erfolgt, legt das Bundesamt in der Dienstanweisungen einen vergleichsweise moderaten Maßstab von zwei Jahren an.
Eine besondere Schwierigkeit bei der Anerkennung von Zwangsbeschneidung als Asylgrund stellt neben der nichtstaatlichen Verfolgung die sogenannte inländische Fluchtalternative dar. Diese wird auch im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG überprüft. So verneint das VG München den Schutz für eine von Zwangsbeschneidung bedrohte Togoerin, da sich sich in die anonyme Großstadt zurückziehen könne (U.v. 30.7.2001). Das VG Trier kommt zu dem Schluss, es sei der Antragstellerin bzw. ihren Eltern zuzumuten, sich entfernt von ihrer Großfamilie in Nigeria niederzulassen, und verneint selbst einen Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG (U.v. 27.4. 1999 – 4 K 1157/98.TR –; 9 S., R3331).
In der praktischen Arbeit bereitet das Thema Zwangsbeschneidung oft Schwierigkeiten, weil die Betroffenen entweder Scham empfinden oder aber aufgrund ihrer Sozialisation ihre Schutzbedürftigkeit selbst nicht wahrnehmen. Teilweise trifft man auch auf Frauen, bei denen die Zwangsbeschneidung schon erfolgt ist. Hier besteht nur die Möglichkeit zu argumentieren, dass der Frau im Falle der Rückkehr unter Umständen – z.B. im Zusammenhang mit einer Geburt – ein erneuter Eingriff droht.
Hat man in der Beratung den Eindruck, die Betroffene könnte von Zwangsbeschneidung bedroht sein, können nähere – auch länderspezifische – Informationen über terre des femmes (Tel. 07071/7973-0; www.terre-des-femmes.de) eingeholt werden.
Insbesondere bei Mädchen und Frauen aus den Ländern, in denen Zwangsbeschneidung weit verbreitet ist, sollte das Thema (vorsichtig) angesprochen werden. Dabei ist vor allem zu klären, ob sie der betroffenen Altersgruppe und Ethnie angehören, es in der Familie schon zu Zwangsbeschneidungen gekommen ist, inwieweit der Staat Schutz anbietet und die Betroffene gegebenenfalls in einer anderen Region des Landes sicher wäre, ohne ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen zu müssen.

 

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