Weitere Dokumente von ecoi.net
Weiteres Dokument von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
VG Meiningen: Mittelbare Gruppenverfolgung von Armeniern
sowie von Misch-Familien, keine inländische Fluchtalternative
Gerichtsbescheid v. 17.10.2001 2 K 20664/00. Me -, 13 S., M 1393
(...) Zwar heißt es in den neueren Lageberichten des Auswärtigen
Amtes vom 16.03. und 13.09. 2000, dass Personen armenischer Abstammung keiner
direkten staatlichen Diskriminierung unterlägen, sie würden jedoch
vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass dies vom
Staat unterbunden würde. Der weit überwiegende Teil der an Menschenrechtsorgaruisationen,
Botschaften und internationale Institutionen herangetragenen Problemfälle
ge- he auf Behördenwillkür zurück (z.B. Nichtauszahlung von Pensionen,
Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen, Nichtausstellung
von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im öffentlichen Dienst,
Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die Praxis der Diskriminierung
bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der Problemfälle
gehe zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische
Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele
dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man entweder
über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfüge
(Lageberichte vom 16.03.2000 und
13.09.2000).
Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die neuesten Lageberichte des Auswärtigen
Amtes kommt auch der Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde
im Auftrag der Europäischen Union vom 01.09.2000. Schwierigkeiten von Armeniern
mit dem System in Aserbaidschan seien eher auf ihre niedrige gesellschaftliche
Stellung als auf ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit zurückzuführen.
In den Fällen, in denen die Armenier jedoch genügend Geld hätten,
würden auch ihre Rechte respektiert. Teilweise würden Diskriminierungen
von Armeniern auf dem Arbeitsmarkt für wahrscheinlich gehalten, teilweise
jedoch auch verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen
Ehen würden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich
gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher
Weise. Es werde für möglich gehalten, dass es auf der politischen
Ebene in erheblichem Maße zu Animositäten gegenüber den Armeniern
komme, wie z.B. durch das Abhalten von Gedenktagen für Verbrechen, die
während der Auseinandersetzungen von Armeniern gegen Aseris begangen worden
waren. Dies offenbare sich jedoch nicht auf der Ebene des gewöhnlichen
Tagesgeschehens. Es könnten zwar keinerlei Garantien im Hinblick auf die
Reaktion eines einzelnen Aseri auf einen Armenier abgegeben werden, aber im
Großen und Ganzen sei die Angst vor Angriffen eher psychologisch und gefühlsbedingt
und nicht vernunftmäßig begründet
(Council of the European Union,
Bericht Nr. 11068 /00 vom 01.09.2000).
Diese neueren Berichte stehen jedoch der Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung
von Menschen armenischer Abstammung in Aserbaidschan nicht durchgreifend entgegen.
Von einer grundlegenden Veränderung der Situation der armenischen Volkszugehörigen
im Unterschied zu den Darstellungen in den früheren Lageberichten sprechen
auch die jüngsten Lageberichte nicht. Insbesondere sind nicht Gründe
dargelegt, ab wann und weshalb eine wesentlich veränderte Situation zu
konstatieren wäre. Dies gilt ebenfalls für den Bericht der dänischen
Delegation, der zudem zu einem großen Teil gestützt ist auf zahlenmäßig
geringe persönliche Auskünfte. Auch aus den neueren Lageberichten
des Auswärtigen Amtes ergibt sich vielmehr, dass armenische Volkszugehörige
vielfach diskriminiert werden, ohne dass staatliche Stellen dies wirksam unterbinden.
So erklärt der UNHCR, dass, nachdem mehr als 300.000 ethnische Armenier
Aserbaidschan in Richtung Armenien verlassen hätten und lediglich ca. 15.000
Personen aus dieser ethnischen Gruppe - weitgehend ältere Menschen, Kranke,
Behinderte und gemischt-ethnische (Teil-)Familien - im Lande zurückgeblieben
seien, für diese Personengruppe sich die Situation zwar in Baku ansatzweise
stabilisiert habe, jene jedoch, die in sonstigen Landesteilen lebten, nach wie
vor Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen durch die lokale Bevölkerung
oder die lokalen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, zumeist ohne dass
dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. In ihrer Gesamtheit betrachtet
nähmen diese Maßnahmen in vielen Fällen die Intensität politischer
Verfolgung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen an
(UNHCR, Auskunft an das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.02. 2000).
Nach Angaben des Osteuropa-Instituts der FU Berlin sind nach der fast vollständigen
Vertreibung der Armenier aus Aserbaidschan die Verhältnisse für die
noch verbliebenen Armenier - oft Angehörige binationaler Ehen bzw. solchen
entstammend - noch repressiver geworden. Um sich und ihre aserbaidschanischen
Familienangehörigen vor Nachstellungen zu schützen, sähen sich
viele gezwungen, sogar den Vornamen zu aserbaidschanischen bzw. türkisieren
und entsprechend in Personaldokumente einzutragen
(FU Berlin Osteuropa-Institut an
VG Berlin vom 12. 7.1999).
Die IGFM weist darauf hin, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie weder
in Armenien noch in Aserbaidschan sicher sei
(IGFM-Auskunft vom 15.10.1999).
Die Gesellschaft für bedrohte Völker gibt an, dass Angehörige
der armenischen Rest-Minderheit Aserbaidschans in sämtlichen Bereichen
des öffentlichen Lebens diskriminiert würden. Elementare Grund- und
Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, das Niederlassungsrecht, das Recht
auf Arbeit und freie Religionsausübung würden erheblich verletzt.
In Einzelfällen möge die behördliche Diskriminierung von Armeniern
der Geldgier eines korrupten Beamten entspringen, der aus dem Opfer möglichst
hohe Bestechungsgelder herauspressen wolle; aber als mittelfristige Behördenstrategie
diene sie der Zwangsassimilation
(GfbV an VG Hamburg vom 12.05.1999).
Nach Angaben der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19.02.1999 gelte die früher
von der Deutsch-Armenischen Gesellschaft geschilderte Gefahrenlage für
armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan weiterhin, und zwar in gleicher
Weise auch für Personen, die aus Mischehen zwischen einem armenischen Partner
und einem Angehörigen eines anderen Volkes bzw. einer anderen Volksgruppe
entstammen und ebenso für armenische Volkszugehörige, die mit einem
nicht- armenischen Partner verheiratet sind bzw. waren, auch wenn sie niemals
einen armenischen Familiennamen getragen hätten
(Deutsch-Armenische Gesellschaft
an VG Stuttgart vom 19.02.1999).
Sei die armenische Abkunft bekannt, so sei es den Betroffenen nahezu unmöglich,
Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder und Jugendliche wagten es oftmals
nicht, die Schule zu besuchen oder würden dort, sofern sie doch am Unterricht
teilnähmen, massiv diskriminiert und von den Mitschülern verspottet
oder misshandelt. Krankenhäuser und Ärzte verweigerten Armeniern nicht
selten medizinische Behandlung oder gewährten diese nur nach Bezahlung
hoher Geldsummen, die von den Betroffenen meist nicht aufgebracht werden könnten
(Deutsch-Armenische Gesellschaft
an VG Ansbach vom 07.02.1997).
Entscheidend für die Gefährdung der betroffenen Personen sei im Allgemeinen
nicht eine rein armenische" Abstammung, sondern die Tatsache, dass
die Umgebung der betreffenden Person von deren, unter Umständen auch nur
entfernten, Abstammung von Armeniern Kenntnis habe. Oftmals genügten daher
auch Gerüchte über eine angebliche oder tatsächliche armenische
Abstammung, um feindselige Stimmungen gegen eine bestimmte Person hervorzurufen
oder zu schüren
(Deutsch-Armenische Gesellschaft
an VG Stuttgart vom 19.02.1999).
Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis,
dass Personen armenischer Abstammung in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
von (mittelbarer) politischer Verfolgung bedroht sind. Der aserbaidschanische
Staat unterlässt es, Personen armenischer Abstammung zu schützen und
ihnen die Möglichkeit zur Führung eines menschenwürdigen Daseins
zu gewährleisten. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass bei Bekanntwerden
der armenischen Abstammung der Kläger staatliche Behörden den Klägern
gegen eine aufgebrachte aserbaidschanische Bevölkerung keinen ausreichenden
Schutz gewähren würden. Im Hinblick auf die traditionell bestehende
Feindschaft zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ist davon auszugehen, dass
der aserbaidschanische Staat bei Übergriffen Privater gegen armenische
Volkszugehönige grundsätzlich keinen effektiven Schutz bietet. Dass
die Kläger als Gruppenzugehörige bei einer Rückkehr mit derartigen
Maßnahmen rechnen müssen, ist auch nach wie vor beachtlich wahrscheinlich.
Der UNHCR weist darauf hin, dass ein möglicher Fortschritt in den Friedensverhandlungen
um Nagorny-Karabach die Situation der ethnischen Arrnenier in Aserbaidschan
sogar weiter verschlechtern könnte (UNHCR, a.a.0.).
Nach Ansicht der Kammer unterliegen aserbaidschanische Staatsangehörige
armenischer Volkszugehörigkeit und deren Abkömmlinge sowie beide Ehegatten
einer Mischehe (ein Ehegatte ist armenischer Volkszugehöriger
oder Abkömmling eines armenischen Volkszugehörigen) sowie deren Abkömmlinge
einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
(...) Die Kläger waren bei ihrer Ausreise aus Aserbaidschan landesweit
in einer ausweglosen Lage. Eine inländische Fluchtalternative - hier kommt
allein das Gebiet von Berg-Karabach in Betracht - bestand und besteht nicht.
(...) Zwar sind Angehörige der armenischen Minderheit Aserbaidschans in
den von Armenien dominierten Gebieten Berg-Karabachs vor dem Zugriff der aserbaidschanischen
Behörden sicher, da der aserbaidschanische Staat dort keine Staatsgewalt
ausübt. Als inländische Fluchtalternative scheidet Berg-Karabach aber
jedenfalls deshalb aus, weil für aserbaidschanische Flüchtlinge in
Berg-Karabach existenziell unzumutbare Lebensbedingungen herrschen. Die Kläger
hätten dort keine Möglichkeit, ihr Existenzminimum zu sichern. Das
Auswärtige Amt gab in seinem Lagebericht vom 13.04.1999 an, dass die aus
Aserbaidschan Vertriebenen in Berg-Karabach zumeist in Flüchtlingsunterkünften
untergebracht seien und dort ein sehr bescheidenes Leben führten. Im Lagebericht
vom 13.09.2000 weist das Auswärtige Amt ausdrücklich auf die mangelnden
wirtschaftlichen Perspektiven in Berg-Karabach hin, weshalb dieses Gebiet nicht
als Fluchtalternative von Angehörigen der armenischen Minderheit aufgesucht
werde. Die wirtschaftliche und soziale Situation in BergKarabach ermöglicht
den dort lebenden Menschen nur eine äußerst ärmliche Existenz.
Arbeitsplätze in der Industrie gibt es nur sehr wenige, da die meisten
Betriebe noch nicht wieder aufgebaut werden konnten. Auch landwirtschaftliche
Arbeit ist nur sehr eingeschränkt und unter großen Schwierigkeiten
möglich, da zum Einen große Landstriche noch vermint sind oder gar
nicht oder lediglich unter großer Lebensgefahr bewirtschaftet werden können
und zum Anderen sowohl landwirtschaftliches Gerät als auch Saatgut und
Dünger fehlen. Die prekäre soziale und wirtschaftliche Situation in
Berg-Karabach macht es vor allem Neuankömmlingen ohne Landbesitz bzw. Familienangehörigen
in Berg-Karabach sowie in der Regel ohne ausreichende armenische Sprachkenntnisse
unmöglich, sich eine Existenz in Berg-Karabach aufzubauen
(Deutsch-Armenische Gesellschaft
an Rechtsanwältin Kruppa vom 13.08.2000).
(...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Weiteres Dokument von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
ai: Deutliche Verschlechtung der Situation von Flüchtlingen
und Oppositionellen
Amnesty international, Stellungnahme an VG Hamburg v. 13.11.2001, ai-Index
AFR 29-01.079; 3 S., #5231, M1464
(...) Die amnesty international vorliegenden aktuellen Informationen zur
Situation in Guinea erlauben zwar keine sichere Einschätzung über
die Behandlung von zurückkehrenden Asylbewerbern aus Deutschland oder Europa.
Diese Informationen ermöglichen aber einen umfassenden Überblick über
die Situation der in Guinea lebenden Flüchtlinge aus der Region und von
Personen, die mit der guineischen Opposition sympathisieren und Kritik an der
Regierung üben. Ihre Lage hat sich in den letzten Wochen und Monaten drastisch
verschlechtert.
Flüchtlinge und die guineische Zivilbevölkerung:
Seit September 2000, nachdem sich die grenzüberschreitenden Übergriffe
sierra-leonischer Rebellen nach Guinea verstärkt hatten, wurden mehrere
Hundert Flüchtlinge aus Sierra Leone und Liberia nicht nur in den Flüchtlingslagern,
sondern auch in ländlichen Gebieten und Städten Guineas getötet,
gefoltert, misshandelt, vergewaltigt, willkürlich inhaftiert und sind dem
Verschwindenlassen zum Opfer gefallen. Des Weiteren häufen
sich Berichte, dass liberianischen Flüchtlingen, die vor Menschenrechtsverletzungen
und sich verstärkenden Kämpfen in Liberia seit Februar 2001 (vornehmlich
im Lofa County) in Guinea Zuflucht finden wollen, von guineischen Grenzposten
am Betreten des Landes gehindert werden oder der Zutritt nur gegen Zahlung eines
Bestechungsgeldes gewährt wird.
(Näheres zur Situation in Guinea und Sierra Leone ist zu finden in: amnesty
international, Guinea and Sierra Leone: No place of refuge vom Oktober 2001,
AFR 05/ 006/ 2001, S. 1 bis 21 sowie im Dokument der Vereinten Nationen Report
of the Secretary General on the issue of refugees and internally displaced
persons pursuant to resolution 1346 (2001) vom 23. Mai 2001, S/2001/513)
Die Identität der Täter von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen
ist zwar wegen der Vielzahl der in Guinea und der gesamten Region aktiven Rebellengruppen
und Sicherheitskräfte häufig nur schwer festzustellen. Umfängliche
detaillierte Berichte und Aussagen von Zeugen und Betroffenen, die von amnesty
international in oben genanntem Bericht dokumentiert wurden (S. 3ff), belegen
jedoch, dass sowohl Rebellengruppen aus Sierra Leone, Liberia und Guinea als
auch guineische Sicherheitskräfte und der Regierung nahe stehende guineische
Selbstverteidigungskräfte (die so genannten communards) und guineische
Zivilisten für Menschenrechtsverletzungen und Menschenrechtsverstöße
an Flüchtlingen und der guineischen Zivilbevölkerung verantwortlich
sind.
Einst ein sicherer Ort der Zuflucht für Opfer und Verfolgte aus den von
Bürgerkriegen zerrütteten Nachbarländern Sierra Leone und Liberia,
hat Guinea sich seit Ende des Jahres 2000 sowohl für Flüchtlinge als
auch für die eigene Bevölkerung zu einem Land entwickelt, in dem Gewalt,
Unsicherheit und Willkür vorherrschen und das tägliche Leben in vielen
Regionen bestimmen. So sollen als Folge der zunehmenden Gewalt mittlerweile
ca. 300.000 guineische Binnenflüchtlinge in Guinea leben. Viele von ihnen
hatten und haben auch unter Plünderungen, Entführung, willkürlicher
Inhaftierung, Vergewaltigung, Misshandlung, Ermordung und Vertreibung zu leiden.
In einigen Dörfern Guineas gibt es kein Haus, welches nicht durch Sicherheitskräfte
oder Rebellen zerstört wurde. Einige Dörfer sind unbewohnbar geworden.
Erst seit das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) die Umsiedlung
der sierra-leonischen und liberianischen Flüchtlinge aus den Grenzregionen
in sicherere Gebiete im Landesinneren Guineas abgeschlossen hat, hat sich die
Situation für sie etwas entspannt.
Regierungskritiker:
Die guineischen Sicherheitskräfte bedienen sich seit Jahren der Gewalt,
Folter eingeschlossen, und anderer Einschüchterungsmaßnahmen, um Mitglieder
der Opposition gezielt unter Druck zu setzen (siehe ai-Jahresbericht 2001, S.
219ff). Und es ist zu befürchten, dass sich die Lage im Zusammenhang mit
dem am 11. November 2001 erfolgten Referendum über eine Verfassungsänderung,
mit der der amtierende Präsident Lansana Conté eine weitere Amtsperiode
rechtlich ermöglicht hat, nicht wesentlich verbessern wird. Nach amtlichen
Verlautbarungen sollen sich 98% der Stimmenden für eine Änderung der
Verfassung ausgesprochen haben. Dieses Ergebnis wird von der Opposition und
Beobachtern nicht zu Unrecht angezweifelt.
Im Vorfeld des Verfassungsreferendums hatte es massive Einschüchterungsversuche,
exzessive Gewaltanwendung und andere Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte
gegen die Opposition und friedliche Demonstrationsteilnehmer gegeben. Die Büros
von Oppositionsparteien wurden geschlossen und Oppositionspolitiker waren bei
ihren Aufrufen zu einem Boykott des Referendums von den Sicherheitskräften
systematisch behindert worden.
Am 3. November 2001 wurden in der Hauptstadt Conakry führende Mitglieder
von Oppositionsparteien kurzzeitig festgenommen und Tränengas und Schlagstöcke
gegen Zivilisten eingesetzt, um friedliche Demonstrationen gegen die Politik
der Regierung zu verhindern (...).
(...) Der Oppositionsführer Alpha Condé ist zwar im Mai 2001 aus der
Haft entlassen worden. Ihm ist aber weiterhin untersagt, sein Mandat als Mitglied
der Nationalversammlung auszuüben, was nach Ansicht von amnesty international
eine Verletzung seines Rechtes auf Meinungsfreiheit darstellt. Die guineische
Regierung ließ verlauten, dass Alpha Condé auf Grund seines Strafregisters
von der Teilnahme am politischen Leben ausgeschlossen sei.
(...) Ermittlungen bzw. Strafverfahren gegen die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen
sowohl an Regierungskritikern als auch an Flüchtlingen und der Zivilbevölkerung
wurden seitens der guineischen Regierung, soweit amnesty international bekannt,
bisher nicht eingeleitet. (...)
Dokument von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Monika Kadur: Gefährdung für Rückkehrer,
Aufnahme in Drittländern, Geheimdienstaktivitäten im Ausland
Menschenrechtssituation im Irak, Bericht v. Oktober 2001 (enthält
außerdem noch Absätze zur allgemeinen Lage sowie zu einzelnen Volksgruppen);
18 S., #5197, M1426
(...) Im gleichen Monat (Juni 1999) erließ die irakische Regierung
eine Generalamnestie für irakische Staatsangehörige, die das Land
illegal verlassen oder die erlaubte Aufenthaltsfrist im Ausland überschritten
hatten. Gemäß dieser Amnestie sollten Straftatbestände wie die
Illegale Ausreise, das Fälschung von offiziellen Dokumenten zum Zweck der
Ausreise und das Unterbrechen öffentlicher Ämter nicht geahndet werden.
Soweit bekannt, ist kein irakischer Staatsangehöriger dieser Amnestie gefolgt.
Denn bei den etwa 1 - 2 Millionen irakischen Staatsbürgern, die im selbstgewählten
Exil im Ausland leben, bleibt zu Recht die Furcht vor willkürlicher Verfolgung
bei Rückkehr in ihr Land weiterhin unvermindert bestehen.
Gleichzeitig soll im Oktober 1999 ein ministerielles Sonderkomitee gegründet
worden sein, um irakische Staatsbürger innerhalb des Landes aufzuspüren
und zu beobachten, die Geld von Verwandten im Ausland erhalten (Arabic News.
com vom 16. März 2001 - Artikel: Iraq human rights record -
US State Dept.)
Seit Jahren gilt der Grundsatz, daß die ordnungsgemäße und zuverlässige
Implementierung der Amnestien im Irak nicht gewährleistet ist, weil die
irakische Regierung und die ihr untergeordneten Behörden die in der Vergangenheit
erlassenen Amnestien nicht eingehalten haben. Von den zurückliegenden Amnestien
ist bekannt, daß Hunderte der Rückkehrer im Gewahrsam der irakischen
Sicherheitsorgane gefoltert und getötet wurden oder verschwanden.
Die Menschenrechtsorganisation amnesty international hat deshalb in den vergangenen
Jahren mit Recht befürchtet, daß die irakische Regierung mit ihren
zahlreichen Amnestieangeboten eher die Absicht verfolgt, irakischer Opponenten
habhaft zu werden, die sich im Land selbst versteckt halten oder im Ausland
befinden.
Insofern ist davon auszugehen, daß politische Oppositionelle, Deserteure
und Kriegsdienstverweigerer, Angehörige von Minderheiten und der Schiiten
bei ihrer Rückkehr in den Irak, gefährdet sind, Opfer massiver Menschenrechtsverletzungen
zu werden. Den Amnestieangeboten der irakischen Regierung ist nicht zu trauen.
Dies gilt auch für die gegenüber kurdischen Rückkehrern erlassenen
Amnestien, die ebenfalls durch irakischen Stelle mißachtet wurden. Zum
Teil wurden kurdische Rückkehrer anschließend im Irak hingerichtet
oder fielen dem Verschwindenlassen anheim.
9. GEFäHRDUNG FüR RüCKKEHRER
Die Widersprüchlichkeit der Amnestieverkündung wird deutlich, wenn man der Tatsache Rechnung trägt, daß im November 1999, also fünf Monate nach Erlaß einer Amnestie für das Illegale Verlassen des Landes, eine Regelung Gesetzeskraft erlangt, in der ausgeführt wird, daß irakische Bürger, die das Land illegal verlassen, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren und dem Konfiszieren ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter durch den Staat rechnen müssen.
Illegale Ausreise
Die illegale Ausreise aus dem Irak und der sich anschließende unerlaubte
Auslandsaufenthalt stehen nach irakischer Gesetzgebung unter Strafe. Es ist
allgemein bekannt, daß das illegale Verlassen des Landes streng bestraft
wird und das Strafmaß im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig
hoch ist.
Irakische Staatsbürger müssen zur Ausreise aus dem Irak generell die
Genehmigung ihrer staatlichen Behörden einholen. Die Möglichkeit des
Reisens unterliegt einer Reihe von gesetzlichen und einschränkenden Vorschriften.
Je nach politischer Großwetterlage war bestimmten irakischen Staatsangehörigen
zu verschiedenen Zeiten unter gewissen Bedingungen die Reise ins Ausland erlaubt,
wenn die Personen über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten.
Angehörigen der Intelligenz des Landes (alle Militärangehörigen,
Angehörige der Berufsgruppen wie Universitätsdozenten, Professoren,
Ärzte und Ingenieure, Angehörige bestimmter Industriezweige - z. B.
Bereich Chemie) ist die Reise ins Ausland generell verboten. Seit Dezember 1999
wurde auch Studenten wieder die Ausreise untersagt.
Viele irakische Staatsangehörige haben deshalb ihr Land illegal verlassen,
weil die Erteilung von Ausreisegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt wird.
Asylantragstellung
Die irakische Regierung betrachtet die Beantragung von politischem Asyl im Ausland
durch einen ihrer Staatsangehörigen aus ihrer Sicht als Akt der Illoyalität
gegenüber dem irakischen Staat und seinem Volk. Rückkehrer müssen
sich für eine solche Handlungsweise im Ausland rechtfertigen.
Wenn überhaupt in diesem Sinne rechtsstaatliche Maßnahmen
eingeleitet und nicht von vornherein willkürliche und menschenrechtsverletzende
Maßnahmen ergriffen werden, könnte beispielsweise der Artikel 180
des Irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111/1969 (Buch 2, Vergehen gegen die Öffentlichkeit
- Kapitel 1, Vergehen gegen die äußere Staatssicherheit) als strafrechtliche
Konsequenz für die Asylantragstellung im Ausland bei Rückkehrern zur
Anwendung kommen. Der Artikel sieht folgendes Strafmaß vor:
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 500 Dinar oder mit
einer dieser Strafen wird jeder Inländer bestraft, der vorsätzlich
im Ausland alsche oder tendenziöse Nachrichten, Mitteilungen oder Gerüchte
über die inneren Verhältnisse des Staates verbreitet, die geeignet
sind, dessen Kreditwürdigkeit zu schwächen oder seine internationale
Achtung und sein Ansehen zu schädigen, oder der auf irgendeine Weise Aktivitäten
entfaltet, die ihrer Art nach die nationalen Interessen schädigen. In Kriegszeiten
beträgt das Strafmaß Zuchthaus bis zu 7 Jahren.
Ebenso könnte der Artikel 202 des Irakischen Strafgesetzbuches Geringschätzung,
Mißachtung gegenüber dem irakischen Staat (Volk) - Bestrafung bis
zu zehn Jahren Haft als Grundlage für eine Bestrafung des Vergehens
der Asylantragstellung im Ausland herangezogen werden.
Auch ist es für die irakischen Behörden relativ leicht, Kenntnis von
der Asylantragstellung einer ihrer Staatsbürger zu erlangen. Denn der irakische
Geheimdienst ist seit Jahren nicht nur in den benachbarten Staaten der Nahostregion,
sondern auch im europäischen Ausland und in der Bundesrepublik Deutschland
tätig. Dazu wirbt er gezielt im Ausland lebende Iraker an, die für
ihn vor Ort als Informanten fungieren.
Da der Tatbestand der Asylantragstellung in der Wahrnehmung des irakischen Staates
und seiner Behörden kein Bagatelldelikt darstellt, sondern eher als Verunglimpfung
ihrer staatlichen Autorität angesehen wird, ist dies ein ernstzunehmender
Gefährdungsgrund für irakische Flüchtlinge bei Rückkehr,
der die zuvor genannten Repressionsmaßnahmen zur Folge haben kann.
Unerlaubter Auslandsaufenthalt
Irakische Staatsangehörige, die die Frist zur Rückkehr in den Irak
überschreiten, müssen bei Rückkehr in den Irak damit rechnen,
intensiven Befragungen und Verhören ausgesetzt zu sein. Im Gewahrsam der
Sicherheitskräfte besteht für sie dabei immer die Gefahr von Folter
und Miß- handlung. Denn nach Auffassung irakischer Regierungsstellen halten
sich diese Staatsbürger illegal und unerlaubt im Ausland auf, was laut
irakischer Gesetzgebung strafrechtliche Konsequenzen hat.
Langjähriger und ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt führt
deshalb unweigerlich zu Verdächtigungen und Sanktionen seitens des irakischen
Staates. Verdachtsmomente wiederum ziehen Repressionsmaßnahmen wie Haft,
Folter, Verschwindenlassen oder sogar extralegale Tötung nach sich.
10. SICHERHEIT IM DRITTLAND FüR IRAKISCHE FLüCHTLINGE
Jordanien
Jordanien ist kein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und versteht
sich selbst auch nicht als Flüchtlingsaufnahmeland, sondern als Transitstaat,
der nur den vorübergehenden Aufenthalt von Flüchtlingen duldet. Das
Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
in Amman bemüht sich daher für vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge
ein Drittaufnahmeland zu finden. Flüchtlinge haben in Jordanien nur Besucherstatus,
der längstens für sechs Monate gilt. Sie müssen sich regelmäßig
bei der jordanischen Polizei melden und bei Aufenthaltsüberziehung eine
Geldstrafe zahlen. In der Regel erhalten sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht
in Jordanien.
Rückschiebung bzw. Entführungen aus Jordanien in den Irak
Die physische Sicherheit für irakische Flüchtlinge scheint in Jordanien
nicht gegeben zu sein. Offiziell bekunden jordanische Behörden zwar, daß
keine irakischen Staatsangehörigen in den Irak abgeschoben werden. Inoffiziellen
Quellen zufolge gibt es jedoch Rückführungen irakischer Staats- angehöriger
in den Irak. So berichtet der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
(UNHCR) im April 1998, daß am 10. Februar 1998 etwa 400 irakische Staatsangehörige
heimlich versuchten, nach Jordanien zu gelangen. Nach ihrer Ergreifung wurde
die Gruppe unmittelbar in den Irak abgeschoben. Weiteren Angaben zufolge wurde
die Deserteure bei ihrer Rückkehr hingerichtet, während Militärdienstverweigerern
die Ohrmuschel abgeschnitten wurde. Frauen und Kinder wurden inhaftiert (Länderkurzbericht
der Koordinationsgruppe Irak, amnesty international vom September 2000).
Amnesty international meldet in einer Eilaktion vom 15. Juli 1999, daß
irakische Staatsbürger möglicherweise vom irakischen Geheimdienst
eine Woche zuvor aus Jordanien in den Irak entführt wurden (amnesty international
- Urgent Action (UA 86/99 vom 15. Juli 1999 - ai-Index: MDE 16/11/99)).
Einer weiteren Urgent Action der Menschenrechtsorganisation vom 12. April 2001
ist zu entnehmen, daß der 51jährige irakische Deserteur Abd
al-Ridha Jazi al-Ibrahimi, der seit 1983 in Jordanien lebt, von Rückschiebung
in den Irak durch die jordanischen Behörden bedroht ist, obwohl ihm im
Irak Folter oder Hinrichtung droht. Er war 1983 während des Irak-Iran-Krieges
aus der irakischen Armee desertiert und nach Jordanien geflüchtet. Seine
Familie wurde daraufhin permanent bedroht und unter Druck gesetzt, damit sie
seinen Aufenthaltsort preisgibt. Seine Frau und vier seiner Kinder folgten ihm
1995 nach Jordanien (amnesty international - Urgent Action (UA EXTRA 26/01 vom
12. April 2001 - ai-Index: MDE 16/001/2001).
Saudi Arabien
Auch Saudi Arabien bezeichnet die irakischen Flüchtlinge nur als Gäste
und lehnt ihre Anerkennung als Flüchtlinge ab. Den über 5.000 irakischen
Flüchtlingen im Lager Rafha im Norden von Saudi Arabien verweigern die
saudischen Behörden alle Schutzmechanismen, die durch internationales Recht
garantiert sind. Die Gestrandeten haben keine andere Wahl, als in den Irak zurückzukehren
oder zu versuchen, ein Drittaufnahmeland zu finden. Aber nach dem Stop des Weiterwanderungsprogramms
des UNHCR 1997 bleibt ihnen eigentlich nur noch die Option der Rückkehr
in den Irak. Seit dem 23. Juni 2001 sind Dutzende der irakischen Flüchtlinge
in Saudi Arabien in einen Hungerstreik getreten angesichts der Ungewißheit
über ihre Zukunft und aus Protest über den Stop des Weiterwanderungsprogramm
zur Aufnahme in ein sicheres Drittland (ai - News Release MED 23/010/2001
113/01 dt. 4th July 2001).
Syrien
Der Staat Syrien versteht sich ebenfalls nicht als Flüchtlingsaufnahmeland.
Die irakischen Flüchtlinge in Syrien werden an das Büro des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Damaskus verwiesen,
das nach Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft versucht, für sie
ein Aufnahmeland in Europa oder Übersee zu finden.
Es gibt eine ganze Reihe irakischer Flüchtlinge, die sich illegal in Syrien
aufhalten und die bei verschiedenen Razzien der syrischen Sicherheitsorgane
festgenommen wurden. Inzwischen befindet sich deshalb in syrischen Gefängnissen
eine größere Anzahl irakischer Flüchtlinge.
Türkei
Die Türkei ist Signatarstaat der Genfer Flüchtllingskonvention und
des Flüchtlingsprotokolls von 1967 mit dem geographischen Vorbehalt. Sie
wendet die Konvention nur eingeschränkt auf europäische Flüchtlinge
an. In der Praxis bedeutet dies, daß Flüchtlinge aus außereuropäischen
Staaten keine Chance haben, in der Türkei als Konventionsflüchtlinge
anerkennt zu werden.
Von daher sieht es die Türkei auch nicht als ihre völkervertragsrechtliche
Verpflichtung an, außereuropäischen Staatsangehörigen Schutz
vor Verfolgung zu gewähren (Non-Refoulement-Gebot).
Im September 1994 hat die türkische Regierung jedoch eine Asyl-Verordnung
erlassen, die Vorschriften zur Behandlung von Asylbegehren nicht-europäischer
Flüchtlinge enthält. Das dazugehörige Einstufungsverfahren wird
allerdings häufig sehr willkürlich gehandhabt.
Irakische Flüchtlinge, die während der Massenfluchtbewegungen 1988
oder 1991 in die Türkei geflüchtet sind, waren in der Türkei
nur dann vor Abschiebung in den Irak sicher, solange sie sich in den Flüchtlingslagern
aufgehalten haben oder sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels außerhalb
der Lager aufhalten durften. Diejenigen, die sich unerlaubt außerhalb der
Lager aufhielten, wurden bei Aufgreifen durch die türkischen Behörden
über die Landesgrenze in den Nord-Irak abgeschoben.
Die türkische Regierung verfolgt seit etwa Mitte der neunziger Jahre eine
wesentlich rigorosere Abschiebungspolitik, durch die nur noch sehr wenigen irakischen
Flüchtlingen der vorübergehende Aufenthalt aufgrund der Asyl-Verordnung
vom September 1994 gestattet wird.
11. AUSLANDSAKTIVITäTEN DES IRAKISCHEN GEHEIMDIENSTES
Es ist allgemein bekannt, daß der irakische Geheimdienst politische Gegner
auch im Ausland verfolgt. Dies geschieht sowohl in Staaten des Nahen Ostens
als auch in europäischen Ländern.
Am Beispiel eines Staates aus der jeweiligen Region soll hier die Vorgehensweise
des irakischen Geheimdienstes verdeutlicht werden:
Jordanien
Der irakische Geheimdienst agiert mit Sicherheit auf jordanischem Territorium.
Denn die geographische Nähe und teilweise gemeinsame Grenze der beiden
Staaten erleichtert dem irakischen Geheimdienst den Zugriff auf Angehörige
der irakischen Opposition im Nachbarland Jordanien. Zumal nicht ausgeschlossen
werden kann, daß der jordanische Geheimdienst inoffiziell mit irakischen
Sicherheitsdiensten kooperiert.
In diesem Zusammenhang hat es in der Vergangenheit zahlreiche Berichte über
Verschleppungen irakischer Staatsangehöriger von jordanischem Territorium
durch irakische Sicherheitsdienste gegeben, deren weiterer Verbleib ungeklärt
blieb (s. a. Sicherheit für irakische Flücht- linge im Drittland -
Jordanien, S. 10). Es soll in diesem Kontext sogar zu Morden an irakischen Oppositionellen
in Jordanien durch irakische Sicherheitsdienste gekommen sein.
Bundesrepublik Deutschland
Der bundesdeutsche Verfassungsschutz charakterisiert die Aktivitäten des
irakischen Geheimdienstes in Deutschland wie folgt:
Die irakischen Geheimdienste sind weiterhin bemüht, ihre nachrichtendienstlichen
Aktivitäten zu verstärken. Die Nachrichtendienstoffiziere in den hiesigen
Residenturen rekrutieren dazu zwischenzeitlich in Deutschland eingebürgerte
und Asyl suchende Iraker. Als Potential dient ihnen dabei auch die Vereinigung
der im Ausland lebenden Iraker, die in regelmäßigen Abständen
zu einer Konferenz in den Irak eingeladen wird. Ziel dieser Veranstaltungen
ist es, die im Ausland lebenden Iraker - unabhängig von ihrer gegenwärtigen
Staatsangehörigkeit - dazu zu bewegen, sich in ihrem derzeitigen Wohnland
in jeglicher Hinsicht für die Belange des Irak einzusetzen (Auszug aus
dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern von 1998 (S. 191f.)).
(...)
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender
unmenschlicher Behandlung bei Befragung und Inhaftierung
U.v. 9.8.2001 - 14a K 9271/97.A -;14 S., M1415
(...) Der Kläger hat durch im Verfahrensverlauf insoweit widerspruchsfreien
Vortrag glaubhaft gemacht und durch die vom Auswärtigen Amt als echt qualifizierten
Dokumente nachgewiesen, dass im Iran nach einer zur polizeilichen Anzeige gebrachten
Auseinandersetzung mit Bassidji- Kräften am 14. Juni 1996 und nach von
ihm in der Folgezeit nicht befolgten polizeilichen Vorladungen erfolgter Festnahme
in der Schule (...) ein Gerichtsverfahren wegen seiner Darstellung nach unter
dem Einfluss der Bassidjis manipulierten Vorwurfs Mozahemat
Belästigung/Störung einer weiblichen Person (...) anhängig
geworden ist, ohne dass ihm dazu konkretere Angaben gemacht worden sind. Nach
einem ersten Gerichtstermin ist die Sache vertagt worden. Gegen eine von seiner
Mutter gestellte Kaution in Höhe von 200.000 Tuman dies ist dokumentiert
ist er sodann freigekommen. Einer weiteren gerichtlichen Ladung im April
1997 ist er nicht gefolgt und hat sodann (...) zusammen mit seiner Mutter und
dem Bruder (...) den Iran illegal in die Türkei verlassen.
Mangels Anhaltspunkten dafür, dass das gegen ihn betriebene Gerichtsverfahren
etwa zwischenzeitlich mit Freispruch in Abwesenheit beendet ist, muss er im
Rückkehrfall damit rechnen, entsprechend registriert zu sein und befürchten,
wegen des ihm zur Last gelegten Delikts der Belästigung einer weiblichen
Person möglicherweise zu Unrecht bestraft zu werden, wobei
neben Gefängnishaft auch eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) in Betracht
zu ziehen ist.
Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes Iran vom 16.5.2000
II. Menschenrechtslage Ziff. 1. ist bekannt (Bericht des UN-Menschenrechtsbeauftragten,
aber auch laut Bericht verschiedener im Iran inhaftiert gewesener Europäer),
dass Verhörmethoden und Haftbedingungen seelische Folterung (Augenverbinden,
Herbeiführen einer einschüchternden Atmosphäre, Dunkelzelle)
und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Schläge, Zusammenpferchen
auf kleinem Raum) einschließen. Im eigentlichen Strafvollzug ist Iran um
Verbesserungen bemüht, bestehende Defizite sind aber nicht behoben. Für
den Kläger tritt verschärfend hinzu, dass er sich nach Freilassung
gegen Kaution dem Strafverfahren durch bei Rückkehr offenbar werdende illegale
Ausreise entzogen hat. Auch hat er glaubhaft gemacht, bereits im Zuge seiner
Festnahme misshandelt worden zu sein. (...)
Einsender: RAe Wegmann, Canpalat, Dortmund
Weitere Dokumente:
Weitere Dokumente von ecoi.net
ai: Gefährdung von Journalisten im Kosovo
Amnesty international, Stellungnahme an VG Berlin v. 29.11.2001, ai-Index
EUR 70-01.075, 4 S., #5230, M1463
(...) Nach den Erkenntnissen von amnesty international gibt es unter den
ethnischen Albanern im Kosovo bestimmte Personengruppen, die in erheblichem
Maße gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden. Zu diesem
gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem ethnische Albaner,
die eine moderate politische Haltung einnehmen, die die UÇK in der Vergangenheit
nicht unterstützt haben oder aber explizit in Opposition zur UÇK stehen.
Zu diesem besonders gefährdeten Personenkreis gehören auch Journalisten,
die eine moderate politische Haltung einnehmen oder sich sogar explizit kritisch
gegenüber der UÇK bzw. ihrer politischen Nachfolgeorganisation PDK
äußern.
Die Mehrheit der Menschenrechtsverstöße gegen diesen genannten Personenkreis
werden durch andere Albaner, meist Angehörige oder Sympathisanten der UÇK,
verübt. Eine erhebliche Anzahl von Übergriffen wird Berichten zufolge
Mitgliedern des Kosovo Schutzkorps (KPC/ TMK - Kosovo Protection Corps) zugeschrieben.
Das Kosovo Schutzkorps ist der Idee nach eine zivile unbewaffnete Gruppierung,
die der UNMIK unterstellt ist. In manchen Gegenden des Kosovo agiert es jedoch
außerhalb der Kontrolle der UN-Verwaltung. Die Führung und zahlreiche
Mitglieder des Kosovo Schutzkorps wurden aus der UÇK rekrutiert. Sie sind
zudem weiterhin eng verbunden mit der PDK.
Bei den Übergriffen auf ethnische Albaner durch andere Albaner, Angehörige
oder Sympathisanten der UÇK sowie durch Mitglieder des Kosovo Schutzkorps
handelt es sich in vielen Fällen um Entführungen und Mord. Die meisten
dieser Vorfälle ereigneten sich im Juni 1999 und den darauf folgenden Monaten.
Es werden aber auch weiterhin Fälle von Übergriffen auf ethnische
Albaner, einschließlich Mord und Entführungen, bekannt. Nach Einschätzung
der OSZE sollen die Übergriffe auf Journalisten im Jahr 2000 zugenommen
haben
(siehe: OSZE, Pressemitteilung vom
13.9.2000).
Die UNMIK und die KFOR sehen sich bei der Erfüllung ihres Mandats im Kosovo
weiterhin mit großen Schwierigkeiten konfrontiert. Die Sicherheit in den
einzelnen Gegenden des Kosovo hängt nach wie vor größtenteils
von der Präsenz der KFOR-Truppen ab. Wir weisen deutlich darauf hin, dass
die KFOR zur Zeit auch dort, wo sie präsent ist, nicht immer in der Lage
ist, ununterbrochen Schutz vor gewaltsamen Übergriffen zu gewähren.
Im Vorfeld der am 18. November 2001 im Kosovo stattgefundenen Parlamentswahlen
kam es zu politisch motivierten Morden und Übergriffen an ethnischen Albanern
und Serben. Am 19. Oktober 2001 wurde der für die Zeitung Bota Sot arbeitende
Journalist Bekim Kastrani in Srbica durch Schüsse ermordet. Die Tageszeitung
Bota Sot soll nach Angaben der Organisation Reporter ohne Grenzen der LDK nahe
stehen
(Siehe: Reporter ohne Grenzen, protest
letter, Kosovo: journalist killed, another seriously wounded, 22.10.2001, www.rsf.fr/uk).
Bekim Kastrani war gemeinsam mit einem Mitarbeiter der LDK in einem Auto unterwegs.
Er soll zuvor an einer Demonstration zugunsten der LDK teilgenommen haben (siehe:
ebd.).
Am 20. Oktober 2001 wurde ein Mitarbeiter des serbischen Fernsehsenders RTS,
Rados Radonjic, schwer verwundet, als er sein Haus in Devet Jugovica, nördlich
von Pristina, verlassen wollte.
Verschiedenen Organisationen zufolge soll Valentina Cukic, eine serbische Journalistin
des multi-ethnischen Radio Kontakt, am 20. Juni 2000 in Pristina angeschossen
worden sein. Valentina Cukic soll während des Übergriffs eine Akkreditierung
der KFOR bei sich getragen haben, durch die sie deutlich als Journalistin zu
erkennen gewesen sein soll
(Siehe: freemedia, 2000 World Press
Freedom Review, www.freemedia.at/wpfr/kosovo; Human Rights Watch, Municipal
Election in Kosovo, October 2000, www.hrw.org/backgrounder/eca/kosovo-election-bck).
Am 17. April 2000 soll freemedia zufolge bereits ein Anschlag auf das Büro
von Radio Kontakt verübt worden sein (siehe: ebd.).
Ein Jahr zuvor soll der Herausgeber und Redakteur der Zeitung Koha Ditore Human
Rights Watch zufolge verbal attackiert und bedroht worden sein, nachdem er in
einem Editorial der Zeitung Übergriffe auf ethnische Minderheiten verurteilt
hatte (siehe: ebd.). (...)
Weitere Dokumente:
Weitere Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente:
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
VG Ansbach: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied einer
Jugendorganisation der Moslem-Bruderschaft Tidiane
U.v. 5.12.2001 - AN 12 K 00.31515 -; 9 S., M1404
(...) Die Beklagte ist jedoch zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, da mit asylerheblicher Wahrscheinlichkeit
dem Kläger im Senegal politisch motivierte Verfolgung droht. Einer solchen
Entscheidung steht § 29 a Abs. 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Anlage II zum AsylVfG
nicht entgegen. Die Vermutung des § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist widerlegbar,
wenn sich aus den vorliegenden Tatsachen und Beweismitteln ergibt, dass dem
Asylbewerber in seinem Heimatstaat gleichwohl politische Verfolgung droht. (...)
Der Kläger hat in schlüssiger und glaubhafter Weise vorgetragen, dass
er im Senegal ein hervorgehobenes Mitglied der islamischen Gruppierung Moustarchidine
wal Moustarchidate (insoweit bestehen verschiedene Schreibweisen, die auf Grund
der arabisch-deutschen Umlaute sich ergeben), einer religiösen Jugendorganisation
der Moslem-Bruderschaft der Tidiane, gewesen ist. (...) Das Auswärtige
Amt meint allerdings, dass die Angaben des Klägers unglaubwürdig seinen,
weil er wegen der früheren Mitgliedschaft in der Organisation nicht mit
Verfolgung zu rechnen habe. Dies ist eine Einschätzung zur Verfolgungssituation,
die nichts zu tun hat mit der Anfrage, ob die Angaben des Asylbewerbers als
solche glaubwürdig sind oder nicht. (...) Die Schilderungen des Klägers,
was seine Inhaftierung und was auch die geschilderte Folterung betrifft, stehen
auch in Übereinstimmung mit den sonst zu dem Staat Senegal vorliegenden
Angaben. Im Zusammenhang mit anderen Gruppierungen und dem Zusammenhang mit
dem Vorgehen der Armee gegen aufständische Volksgruppen, wie auch im Zusammenhang
mit der Behandlung Inhaftierter in Polizeihaft liegen zahlreiche Berichte vor,
aus denen sich ergibt, dass es zumindest in nicht wenigen Fällen es im
Senegal zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt. Somit erscheint es im
Fall des Klägers auch als glaubhaft, dass er unter den geschilderten Umständen
eine sechsmonatige Gefängnisstrafe (ohne Gerichtsurteil) verbüßen
musste. (...) Die eingeholten Auskünfte in ihrer Gesamtheit zeigen, dass
eine weitere Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Senegal
wegen der genannten Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der Moslem-Bruderschaft
der Tidiane zumindest nicht ausgeschlossen ist. Es kann somit davon ausgegangen
werden, dass die Vermutung, dass Senegal für den Kläger ein sicherer
Herkunftsstaat sei, widerlegt ist.
Da die Angaben des Klägers somit insgesamt als Glaubwürdig angesehen
werden können
(vgl. auch Auskunft des Instituts
für Afrika-Kunde vom 15.11.2001 zu Ziff. 1)
ist davon auszugehen, dass auch die geschilderte sechsmonatige Inhaftierung
wegen der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung, die aus der
Sicht des Staates auf eine bestimmte politische Einstellung schließen ließ
und damit für die Inhaftierung mit ausschlaggebend war, als glaubhaft anzusehen.
Die Verhaftung von Moustapha Sy und der Tod eines angeblichen Mitglieds der
Organisation in Haft im Jahr 1994 nach den damaligen innenpolitischen Auseinandersetzungen
belegen, dass Anknüpfungspunkt für die staatlichen Maßnahmen
gegenüber der fraglichen Organisation, auch für die beim Kläger
zu den späteren Zeitpunkt die vermutete politische Gegnerschaft bestimmter
Personen der Organisation gewesen sind. Auch wenn für das Jahr 1998 keine
konkreten Feststellungen bezüglich der fraglichen Organisation zu treffen
waren, so ist doch festzustellen, dass es auch im Jahr 1998 Proteste aus innenpolitischen
sozialen Gründen gegeben hat. So wurde in diesem Jahr
(vgl. Auskunft des Instituts für
Afrika-Kunde vom 15.11.2000)
der Vorsitzende der Partei APF/Jef-Jel, der über Verbindungen zu islamischen
religiösen Bewegungen verfügte, inhaftiert. Dies wurde mit einer Furcht
der Regierung vor dem Erstarken islamistischer Strömungen in Verbindung
gebracht. (...) Die im März 2000 stattgefundenen politischen Veränderungen
im Senegal haben eine grundsätzliche Änderung der innenpolitischen
Lage, was die Auseinandersetzungen zwischen islamistischen und laizistischen
Teilen der Bevölkerung und Parteien angeht, nicht bewirkt, so dass auch
eine grundlegende Veränderung der innenpolitischen Bedingungen und eine
Verbesserung der Lage der Menschenrechte und der Haftbedingungen nicht angenommen
werden kann
(vgl. Auskunft des Instituts für
Afrika-Kunde vom 15.11.2000 zu Ziff. 4).
(...) Nimmt man hinzu, dass in zahlreichen Staaten derzeit vor dem Hintergrund
der aktuellen Ereignisse generell ein verstärktes Vorgehen gegen Mitglieder
islamischer oder islamistischer Organisationen festzustellen ist, so muss man
auch in Bezug auf die Person des Klägers und seinen Sachvortrag bezüglich
des Senegal jedenfalls davon ausgehen, dass für ihn bei Rückkehr ein
nicht gering zu veranschlagendes Risiko bestünde, erneut politischer Verfolgung
in der bereits geschehenen Art und Weise ausgesetzt zu werden. (...)
Einsender: VG Ansbach
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
UNHCR zu Verfahren für nichteuropäische Flüchtlinge
in der Türkei
UNHCR-Vertretung Berlin, Überarbeitete Stellungnahme zur Situation
nichteuropäischer Schutzsuchender in der Türkei vom Januar 2002,
2 S., #5254, M1461
Die Türkei ist Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge von 1951 (GFK) und des Protokolls von 1967, hat jedoch
gemäß Artikel 1 B Nr. 1 der GFK erklärt, dass sie die Anwendung
der Konvention geographisch auf Europa beschränken, d.h. keine nichteuropäischen
Flüchtlinge als Konventionsflüchtlinge anerkennen und aufnehmen werde.
Es besteht daher keine völkervertragsrechtliche Verpflichtung der Türkei,
nichteuropäischen Staatsangehörigen Schutz vor Verfolgung im Sinne
des Artikel 1 A GFK zu gewähren.
Im November 1994 hat die türkische Regierung jedoch eine Asylverordnung
erlassen, die Bestimmungen zur Behandlung von Asylbegehren nichteuropäischer
Flüchtlinge enthält. Laut Artikel 3 dieser Asylverordnung verpflichtet
sich die türkische Regierung, europäischen Schutzsuchenden Asyl sowie
nichteuropäischen Schutzsuchenden temporären Aufenthalt (sog. vorübergehendes
Asyl) nach den Bestimmungen des Art. 1 (A) der GFK zu gewähren. Da diese
Bestimmung nichteuropäischen Flüchtlingen nur befristeten und unzureichenden
Schutz gewährleistet, führt die Vertretung des UNHCR in der Türkei
parallele Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch.
In diesem sogenannten Mandatsverfahren sollen diejenigen Personen identifiziert
werden, die nach den Statuten des UNHCR die völkerrechtlichen Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Verfahren des UNHCR zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft werden vor allem für iranische und irakische
Staatsangehörige durchgeführt. Personen, die in dem von UNHCR durchgeführten
Verfahren als Mandatsflüchtlinge anerkannt werden, werden von UNHCR an
Aufnahmeländer wie die USA, Australien, Kanada sowie einige europäische
Staaten zur Weiterwanderung empfohlen. Es bleibt dabei allerdings den entsprechenden
Aufnahmestaaten vorbehalten, der Empfehlung des UNHCR Rechnung zu tragen. Der
Aufenthalt bis zur Weiterwanderung wird von den türkischen Behörden
in der Regel geduldet.
Da es sich bei dem von UNHCR durchgeführten Verfahren um ein parallel zu
den türkischen Bestimmungen durchgeführtes Verfahren handelt, müssen
sich gemäß den nationalen türkischen Bestimmungen alle schutzsuchenden
Personen, auch diejenigen, bei denen UNHCR ein Verfahren zur Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft durchführt, innerhalb einer bestimmten Frist
nach ihrer Einreise in die Türkei bei den türkischen Behörden
registrieren lassen. Im Januar 1999 gab es eine Änderung der Asylverordnung,
so dass diese Frist von 5 auf 10 Tage verlängert worden ist.
Reisen Schutzsuchende illegal in die Türkei ein, so muss diese Registrierung
in der nächstgelegenen Grenzstadt erfolgen. Für Schutzsuchende, die
aus Iran oder dem Irak einreisen, sind die Grenzstädte in der Regel Van,
Hakkari und Agri. Reisen Schutzsuchende legal in die Türkei ein, so kann
die Registrierung in jeder beliebigen Stadt innerhalb des Landes erfolgen. Schutzsuchende
dürfen die Städte, in der sie registriert sind, nicht ohne Genehmigung
der türkischen Behörden verlassen.
Falls die 10-Tage-Frist versäumt wird, ist es nur in außerordentlichen
Ausnahmefällen möglich, den vorübergehenden Aufenthalt in der
Türkei zur Durchführung des Verfahrens und, gegebenenfalls, bis zur
Weiterwanderung zu legalisieren. Im März 1997 beschloss die türkische
Regierung, zukünftig UNHCR-Mandatsflüchtlingen die Ausreisegenehmigung
in ein Drittland zu verweigern, wenn sie nicht gemäß der Asylverordnung
rechtzeitig registriert waren. Von dieser Regelung ausgenommen wurden nur die
sich zum Zeitpunkt des Beschlusses in der Türkei aufhaltenden nichtregistrierten
rund 3000 Flüchtlinge und Schutzsuchende. Diese Ausnahme von der Regel
wurde im Januar 2000 wiederholt. Ende des Jahres 2000 befanden sich ungefähr
100 nichtregistrierte UNHCR-Mandatsflüchtlinge in der Türkei. Die
türkischen Behörden haben jedoch in diesen Fällen UNHCR ihre
Kooperation hinsichtlich einer Weiterwanderungsmöglichkeit nach Einzelfallprüfung
zugesichert.
Obwohl sich in den letzten Jahren die Zahl der Fälle von Refoulement fortwährend
verringert hat, sind UNHCR aus dem Jahre 2000 insgesamt 25 Fälle bekannt
geworden, in denen die Türkei gegen das Non-Refoulement-Gebot der GFK verstoßen
hat. Diese Zahl beinhaltet UNHCR-Mandatsflüchtlinge sowie Schutzsuchende,
die in ihre jeweilige Herkunftsländer abgeschoben worden sind, bevor UNHCR
über ihre Fälle entscheiden konnte. Fast alle der betroffenen Personen
hatten sich nicht innerhalb von 10 Tagen bei den türkischen Behörden
als Schutzsuchende gemeldet.
Petitionsausschuss: Gefährdung wegen öffentlicher
Kriegsdienstverweigererung und Berichterstattung der Hürriyet
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Beschluss vom 07.11.2001, Pet
1-14-06-266- 035292, 4 S., #5039, M1400
(...) Am 27.02.2001 stellte der Petent einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung
trug er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund persönlicher Erfahrung zu
der Überzeugung gelangt, den Kriegsdienst zu verweigern. Aus diesem Anlass
habe er am 01.12. 2000 gemeinsam mit türkischen und kurdischen Kriegsdienstverweigerern
eine Protestaktion in Hannover vor dem türkischen Konsulat durchgeführt
und eine Gemeinsame Erklärung der Kriegsdienstverweigerung
unterschrieben und in den Briefkasten des türkischen Konsulats in Hannover
eingeworfen. Darüber hinaus habe er einen persönlich unterzeichneten
Brief an das türkische Generalkonsulat in Hannover unter Angabe seines
Aufenthaltsortes gesandt. In diesem Schreiben habe er sich unter Hinweis auf
den schmutzigen Krieg in Kurdistan gegen seine Ableistung des Militärdienstes
ausgesprochen. Mit Bescheid vom 24.04.2001 lehnte das BAFl den Antrag auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 30.07.1996
bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Ein Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz wurde vom VG Frankfurt abgelehnt. Die gegen den Bescheid gerichtete
Klage ist derzeit noch anhängig.
(...) Aufgrund der öffentlichen Erklärung der Kriegsdienstverweigerung
ist es nach Ansicht des Petitionsausschusses sehr wahrscheinlich, dass dem Petenten
in der Türkei eine Bestrafung gemäß Art. 155 Türkisches
Strafgesetz (TCK) in Verbindung mit Art. 58 Militärisches Strafgesetzbuch
droht. In Art. 155 TCK wird die Distanzierung des Volkes vom Militärdienst
mit Haftstrafe bis zu zwei Jahren belegt. Dieser Tatbestand wäre im Fall
des Petenten allein durch den öffentlichen Aufruf zur Kriegsdienstverweigerung
erfüllt. In den vom Petenten unterschriebenen Aufrufen und in seinem eigenen
Brief an das türkische Generalkonsulat in Hannover werden der Krieg in
Kurdistan als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet und es wird erklärt,
dass linke, demokratische Soldaten oder Kurden beim Militär getötet
und diese Todesfälle anschließend als Selbstmord deklariert würden.
Diese Aussagen werden nach der Rechtspraxis der Türkei als Verstoß
gegen Art. 159 TCK gewertet, der die Beleidigung des Militärs und
der Sicherheitskräfte mit Haftstrafe zwischen einem und sechs Jahren
bestraft. Der Gebrauch des Wortes Kurdistan und der Hinweis auf
die Unterdrückung des kurdischen Volkes macht darüber
hinaus eine Strafverfolgung wegen separatistischer Propaganda nach
§ 8 des Anti-Terrorgesetzes wahrscheinlich.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des Ausschusses auch mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Petent nicht nur aufgrund der öffentlichen Erklärung
der Kriegsdienstverweigerung verfolgt würde, sondern auch staatliche Verfolgung
als angeblicher PKK-Anhänger zu fürchten hätte. Diese Gefahr
resultiert aus einem am 02.12.2000 erschienenen Artikel in der türkischen
Zeitung Hürriyet. Dieser zweiseitige Artikel beschreibt die am 01.12.2000
in Hannover stattgefundene Aktion und enthält die Beschuldigung, dass es
sich bei den meisten der Teilnehmer, insbesondere denjenigen, die aktiv in Erscheinung
getreten sind, um Anhänger der PKK handele. Auf dem veröffentlichten
Foto ist der Petent deutlich zu erkennen. Somit ist davon auszugehen, dass der
Petent aufgrund der persönlichen Erklärung und des Zeitungsartikels
nebst Foto, den türkischen Behörden hinlänglich bekannt ist.
Das BAFl ist in seinem Bescheid vom 24.04. 2001 mit keinem Wort auf die Relevanz
der Veröffentlichung dieses Artikels und der daraus resultierenden erhöhten
Verfolgungsgefahr für den Petenten eingegangen. Das BAFl führt aus:
Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates wäre nur gegeben,
wenn sich der Antragsteller mit seinen Erklärungen nicht nur gegen die
Ableistung seines Militärdienstes aussprechen würde, sondern wenn
der Inhalt dieser Erklärung auch als Anstiftung zu konkreten separatistischen
Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen
gewertet würde. Da die Erklärung der Kriegsdienstverweigerer sowohl
von türkischen als auch kurdischen Kriegsdienstverweigerern gezeichnet
wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Erklärungen von den türkischen
Stellen nicht nur als eine Kriegsdienstverweigerung aus pazifistischen Gründen
aufgefasst, sondern in einem antitürkischen, prokur- dischen und politischen
Zusammenhang gestellt wird.
Mit der Veröffentlichung und der Denunzierung der Kriegsdienstverweigerer
als PKK-Anhänger in der Hürriyet muss aber damit gerechnet werden,
dass die türkischen Behörden diese Aktion in einen antitürkischen,
prokurdischen politischen Zusammenhang stellen werden.
Wie sich übereinstimmend aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
zur Türkei vom 22.06.2000 und aus Erkenntnissen von Amnesty International
ergibt, werden Rückkehrer und abgeschobene Personen auf dem Flughafen Istanbul
routinemäßig über ihren Aufenthalt im Ausland befragt. Schwierigkeiten
für Abgeschobene können insbesondere dann eintreten, wenn der Verdacht
der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder anderer illegaler
Organisationen vorliegt.
Nach Erkenntnissen von Amnesty International
(vgl. Stellungnahme an das VG Sigmaringen
vom 03.02.1999)
kam es in diversen Fällen zunächst zu einer Freilassung nach der routinemäßigen
Eingangskontrolle, später wurden die Betroffenen dann jedoch in ihrer Heimatregion
festgenommen und zu Verhören zur Antiterrorabteilung gebracht. Im Zuge
dieser Verhöre kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anwendung von Folter
und Misshandlung kommen, um Geständnisse von verdächtigen Personen
zu erlangen. In der Polizeihaft wird nach den Erkenntnissen von Amnesty International
routinemäßig Folter angewandt. Weiter weist Amnesty International
in der Stellungnahme darauf hin, dass die Personen, die bei ihrer Rückkehr
Opfer der geschilderten Verfolgungsmaßnahmen geworden sind, sich nicht
in allen Fällen an exponierter Stelle oppositionell betätigt haben.
Auch Aktivitäten an nicht herausragender Stelle können gegenüber
den türkischen Behörden Verdachtsmomente erregen.
Diese Erkenntnisse zugrunde legend kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass der Petent bei seiner Rückkehr bereits am Flughafen in Istanbul
mit einer Personenkontrolle und der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen
zu rechnen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Petenten bei seiner
Rückkehr aufgrund der in dem Hürriyet-Artikel ausgesprochenen Verdächtigungen
erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen.
Der Petitionsausschuss ist daher besorgt um das Schicksal des Petenten bei dessen
Rückkehr in die Türkei. Er hält eine Wiederaufnahme des Verfahrens,
zumindest hinsichtlich der Abschiebungshindernisse gemäß § 53
Abs. 6 AuslG, unter Einbeziehung der bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte
für angebracht.
Das Anliegen des Petenten wird deshalb grundsätzlich befürwortet.
Dieser Beschluss und die Petition werden der Bundesregierung - dem BMI sowie
dem BAFl - mit dem Ersuchen zugeleitet, nach Möglichkeiten der Abhilfe
zu suchen. (...)
Weitere Dokumente:
Weitere Dokumente von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.