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Aserbaidschan

VG Meiningen: Mittelbare Gruppenverfolgung von Armeniern sowie von “Misch-Familien”, keine inländische Fluchtalternative
Gerichtsbescheid v. 17.10.2001 – 2 K 20664/00. Me -, 13 S., M 1393
”(...) Zwar heißt es in den neueren Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 16.03. und 13.09. 2000, dass Personen armenischer Abstammung keiner direkten staatlichen Diskriminierung unterlägen, sie würden jedoch vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass dies vom Staat unterbunden würde. Der weit überwiegende Teil der an Menschenrechtsorgaruisationen, Botschaften und internationale Institutionen herangetragenen Problemfälle ge- he auf Behördenwillkür zurück (z.B. Nichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im öffentlichen Dienst, Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der Problemfälle gehe zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfüge
(Lageberichte vom 16.03.2000 und 13.09.2000).
Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die neuesten Lageberichte des Auswärtigen Amtes kommt auch der Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde im Auftrag der Europäischen Union vom 01.09.2000. Schwierigkeiten von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan seien eher auf ihre niedrige gesellschaftliche Stellung als auf ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit zurückzuführen. In den Fällen, in denen die Armenier jedoch genügend Geld hätten, würden auch ihre Rechte respektiert. Teilweise würden Diskriminierungen von Armeniern auf dem Arbeitsmarkt für wahrscheinlich gehalten, teilweise jedoch auch verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen würden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es werde für möglich gehalten, dass es auf der politischen Ebene in erheblichem Maße zu Animositäten gegenüber den Armeniern komme, wie z.B. durch das Abhalten von Gedenktagen für Verbrechen, die während der Auseinandersetzungen von Armeniern gegen Aseris begangen worden waren. Dies offenbare sich jedoch nicht auf der Ebene des gewöhnlichen Tagesgeschehens. Es könnten zwar keinerlei Garantien im Hinblick auf die Reaktion eines einzelnen Aseri auf einen Armenier abgegeben werden, aber im Großen und Ganzen sei die Angst vor Angriffen eher psychologisch und gefühlsbedingt und nicht vernunftmäßig begründet
(Council of the European Union, Bericht Nr. 11068 /00 vom 01.09.2000).
Diese neueren Berichte stehen jedoch der Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Menschen armenischer Abstammung in Aserbaidschan nicht durchgreifend entgegen. Von einer grundlegenden Veränderung der Situation der armenischen Volkszugehörigen im Unterschied zu den Darstellungen in den früheren Lageberichten sprechen auch die jüngsten Lageberichte nicht. Insbesondere sind nicht Gründe dargelegt, ab wann und weshalb eine wesentlich veränderte Situation zu konstatieren wäre. Dies gilt ebenfalls für den Bericht der dänischen Delegation, der zudem zu einem großen Teil gestützt ist auf zahlenmäßig geringe persönliche Auskünfte. Auch aus den neueren Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich vielmehr, dass armenische Volkszugehörige vielfach diskriminiert werden, ohne dass staatliche Stellen dies wirksam unterbinden.
So erklärt der UNHCR, dass, nachdem mehr als 300.000 ethnische Armenier Aserbaidschan in Richtung Armenien verlassen hätten und lediglich ca. 15.000 Personen aus dieser ethnischen Gruppe - weitgehend ältere Menschen, Kranke, Behinderte und gemischt-ethnische (Teil-)Familien - im Lande zurückgeblieben seien, für diese Personengruppe sich die Situation zwar in Baku ansatzweise stabilisiert habe, jene jedoch, die in sonstigen Landesteilen lebten, nach wie vor Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen durch die lokale Bevölkerung oder die lokalen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, zumeist ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. In ihrer Gesamtheit betrachtet nähmen diese Maßnahmen in vielen Fällen die Intensität politischer Verfolgung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen an
(UNHCR, Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.02. 2000).
Nach Angaben des Osteuropa-Instituts der FU Berlin sind nach der fast vollständigen Vertreibung der Armenier aus Aserbaidschan die Verhältnisse für die noch verbliebenen Armenier - oft Angehörige binationaler Ehen bzw. solchen entstammend - noch repressiver geworden. Um sich und ihre aserbaidschanischen Familienangehörigen vor Nachstellungen zu schützen, sähen sich viele gezwungen, sogar den Vornamen zu aserbaidschanischen bzw. “türkisieren” und entsprechend in Personaldokumente einzutragen
(FU Berlin Osteuropa-Institut an VG Berlin vom 12. 7.1999).
Die IGFM weist darauf hin, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie weder in Armenien noch in Aserbaidschan sicher sei
(IGFM-Auskunft vom 15.10.1999).
Die Gesellschaft für bedrohte Völker gibt an, dass Angehörige der armenischen Rest-Minderheit Aserbaidschans in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens diskriminiert würden. Elementare Grund- und Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, das Niederlassungsrecht, das Recht auf Arbeit und freie Religionsausübung würden erheblich verletzt. In Einzelfällen möge die behördliche Diskriminierung von Armeniern der Geldgier eines korrupten Beamten entspringen, der aus dem Opfer möglichst hohe Bestechungsgelder herauspressen wolle; aber als mittelfristige Behördenstrategie diene sie der Zwangsassimilation
(GfbV an VG Hamburg vom 12.05.1999).
Nach Angaben der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19.02.1999 gelte die früher von der Deutsch-Armenischen Gesellschaft geschilderte Gefahrenlage für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan weiterhin, und zwar in gleicher Weise auch für Personen, die aus Mischehen zwischen einem armenischen Partner und einem Angehörigen eines anderen Volkes bzw. einer anderen Volksgruppe entstammen und ebenso für armenische Volkszugehörige, die mit einem nicht- armenischen Partner verheiratet sind bzw. waren, auch wenn sie niemals einen armenischen Familiennamen getragen hätten
(Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart vom 19.02.1999).
Sei die armenische Abkunft bekannt, so sei es den Betroffenen nahezu unmöglich, Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder und Jugendliche wagten es oftmals nicht, die Schule zu besuchen oder würden dort, sofern sie doch am Unterricht teilnähmen, massiv diskriminiert und von den Mitschülern verspottet oder misshandelt. Krankenhäuser und Ärzte verweigerten Armeniern nicht selten medizinische Behandlung oder gewährten diese nur nach Bezahlung hoher Geldsummen, die von den Betroffenen meist nicht aufgebracht werden könnten
(Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Ansbach vom 07.02.1997).
Entscheidend für die Gefährdung der betroffenen Personen sei im Allgemeinen nicht eine ”rein armenische" Abstammung, sondern die Tatsache, dass die Umgebung der betreffenden Person von deren, unter Umständen auch nur entfernten, Abstammung von Armeniern Kenntnis habe. Oftmals genügten daher auch Gerüchte über eine angebliche oder tatsächliche armenische Abstammung, um feindselige Stimmungen gegen eine bestimmte Person hervorzurufen oder zu schüren
(Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart vom 19.02.1999).
Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Personen armenischer Abstammung in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von (mittelbarer) politischer Verfolgung bedroht sind. Der aserbaidschanische Staat unterlässt es, Personen armenischer Abstammung zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Führung eines menschenwürdigen Daseins zu gewährleisten. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass bei Bekanntwerden der armenischen Abstammung der Kläger staatliche Behörden den Klägern gegen eine aufgebrachte aserbaidschanische Bevölkerung keinen ausreichenden Schutz gewähren würden. Im Hinblick auf die traditionell bestehende Feindschaft zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ist davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat bei Übergriffen Privater gegen armenische Volkszugehönige grundsätzlich keinen effektiven Schutz bietet. Dass die Kläger als Gruppenzugehörige bei einer Rückkehr mit derartigen Maßnahmen rechnen müssen, ist auch nach wie vor beachtlich wahrscheinlich. Der UNHCR weist darauf hin, dass ein möglicher Fortschritt in den Friedensverhandlungen um Nagorny-Karabach die Situation der ethnischen Arrnenier in Aserbaidschan sogar weiter verschlechtern könnte (UNHCR, a.a.0.).
Nach Ansicht der Kammer unterliegen aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit und deren Abkömmlinge sowie beide Ehegatten einer “Mischehe” (ein Ehegatte ist armenischer Volkszugehöriger oder Abkömmling eines armenischen Volkszugehörigen) sowie deren Abkömmlinge einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
(...) Die Kläger waren bei ihrer Ausreise aus Aserbaidschan landesweit in einer ausweglosen Lage. Eine inländische Fluchtalternative - hier kommt allein das Gebiet von Berg-Karabach in Betracht - bestand und besteht nicht.
(...) Zwar sind Angehörige der armenischen Minderheit Aserbaidschans in den von Armenien dominierten Gebieten Berg-Karabachs vor dem Zugriff der aserbaidschanischen Behörden sicher, da der aserbaidschanische Staat dort keine Staatsgewalt ausübt. Als inländische Fluchtalternative scheidet Berg-Karabach aber jedenfalls deshalb aus, weil für aserbaidschanische Flüchtlinge in Berg-Karabach existenziell unzumutbare Lebensbedingungen herrschen. Die Kläger hätten dort keine Möglichkeit, ihr Existenzminimum zu sichern. Das Auswärtige Amt gab in seinem Lagebericht vom 13.04.1999 an, dass die aus Aserbaidschan Vertriebenen in Berg-Karabach zumeist in Flüchtlingsunterkünften untergebracht seien und dort ein sehr bescheidenes Leben führten. Im Lagebericht vom 13.09.2000 weist das Auswärtige Amt ausdrücklich auf die mangelnden wirtschaftlichen Perspektiven in Berg-Karabach hin, weshalb dieses Gebiet nicht als Fluchtalternative von Angehörigen der armenischen Minderheit aufgesucht werde. Die wirtschaftliche und soziale Situation in BergKarabach ermöglicht den dort lebenden Menschen nur eine äußerst ärmliche Existenz. Arbeitsplätze in der Industrie gibt es nur sehr wenige, da die meisten Betriebe noch nicht wieder aufgebaut werden konnten. Auch landwirtschaftliche Arbeit ist nur sehr eingeschränkt und unter großen Schwierigkeiten möglich, da zum Einen große Landstriche noch vermint sind oder gar nicht oder lediglich unter großer Lebensgefahr bewirtschaftet werden können und zum Anderen sowohl landwirtschaftliches Gerät als auch Saatgut und Dünger fehlen. Die prekäre soziale und wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach macht es vor allem Neuankömmlingen ohne Landbesitz bzw. Familienangehörigen in Berg-Karabach sowie in der Regel ohne ausreichende armenische Sprachkenntnisse unmöglich, sich eine Existenz in Berg-Karabach aufzubauen
(Deutsch-Armenische Gesellschaft an Rechtsanwältin Kruppa vom 13.08.2000).”
(...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

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Guinea

ai: Deutliche Verschlechtung der Situation von Flüchtlingen und Oppositionellen
Amnesty international, Stellungnahme an VG Hamburg v. 13.11.2001, ai-Index AFR 29-01.079; 3 S., #5231, M1464
“(...) Die amnesty international vorliegenden aktuellen Informationen zur Situation in Guinea erlauben zwar keine sichere Einschätzung über die Behandlung von zurückkehrenden Asylbewerbern aus Deutschland oder Europa. Diese Informationen ermöglichen aber einen umfassenden Überblick über die Situation der in Guinea lebenden Flüchtlinge aus der Region und von Personen, die mit der guineischen Opposition sympathisieren und Kritik an der Regierung üben. Ihre Lage hat sich in den letzten Wochen und Monaten drastisch verschlechtert.

Flüchtlinge und die guineische Zivilbevölkerung:
Seit September 2000, nachdem sich die grenzüberschreitenden Übergriffe sierra-leonischer Rebellen nach Guinea verstärkt hatten, wurden mehrere Hundert Flüchtlinge aus Sierra Leone und Liberia nicht nur in den Flüchtlingslagern, sondern auch in ländlichen Gebieten und Städten Guineas getötet, gefoltert, misshandelt, vergewaltigt, willkürlich inhaftiert und sind dem “Verschwindenlassen” zum Opfer gefallen. Des Weiteren häufen sich Berichte, dass liberianischen Flüchtlingen, die vor Menschenrechtsverletzungen und sich verstärkenden Kämpfen in Liberia seit Februar 2001 (vornehmlich im Lofa County) in Guinea Zuflucht finden wollen, von guineischen Grenzposten am Betreten des Landes gehindert werden oder der Zutritt nur gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes gewährt wird.
(Näheres zur Situation in Guinea und Sierra Leone ist zu finden in: amnesty international, Guinea and Sierra Leone: No place of refuge vom Oktober 2001, AFR 05/ 006/ 2001, S. 1 bis 21 sowie im Dokument der Vereinten Nationen “Report of the Secretary – General on the issue of refugees and internally displaced persons pursuant to resolution 1346 (2001) vom 23. Mai 2001, S/2001/513)
Die Identität der Täter von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen ist zwar wegen der Vielzahl der in Guinea und der gesamten Region aktiven Rebellengruppen und Sicherheitskräfte häufig nur schwer festzustellen. Umfängliche detaillierte Berichte und Aussagen von Zeugen und Betroffenen, die von amnesty international in oben genanntem Bericht dokumentiert wurden (S. 3ff), belegen jedoch, dass sowohl Rebellengruppen aus Sierra Leone, Liberia und Guinea als auch guineische Sicherheitskräfte und der Regierung nahe stehende guineische Selbstverteidigungskräfte (die so genannten communards) und guineische Zivilisten für Menschenrechtsverletzungen und Menschenrechtsverstöße an Flüchtlingen und der guineischen Zivilbevölkerung verantwortlich sind.
Einst ein sicherer Ort der Zuflucht für Opfer und Verfolgte aus den von Bürgerkriegen zerrütteten Nachbarländern Sierra Leone und Liberia, hat Guinea sich seit Ende des Jahres 2000 sowohl für Flüchtlinge als auch für die eigene Bevölkerung zu einem Land entwickelt, in dem Gewalt, Unsicherheit und Willkür vorherrschen und das tägliche Leben in vielen Regionen bestimmen. So sollen als Folge der zunehmenden Gewalt mittlerweile ca. 300.000 guineische Binnenflüchtlinge in Guinea leben. Viele von ihnen hatten und haben auch unter Plünderungen, Entführung, willkürlicher Inhaftierung, Vergewaltigung, Misshandlung, Ermordung und Vertreibung zu leiden. In einigen Dörfern Guineas gibt es kein Haus, welches nicht durch Sicherheitskräfte oder Rebellen zerstört wurde. Einige Dörfer sind unbewohnbar geworden.
Erst seit das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) die Umsiedlung der sierra-leonischen und liberianischen Flüchtlinge aus den Grenzregionen in sicherere Gebiete im Landesinneren Guineas abgeschlossen hat, hat sich die Situation für sie etwas entspannt.

Regierungskritiker:
Die guineischen Sicherheitskräfte bedienen sich seit Jahren der Gewalt, Folter eingeschlossen, und anderer Einschüchterungsmaßnahmen, um Mitglieder der Opposition gezielt unter Druck zu setzen (siehe ai-Jahresbericht 2001, S. 219ff). Und es ist zu befürchten, dass sich die Lage im Zusammenhang mit dem am 11. November 2001 erfolgten Referendum über eine Verfassungsänderung, mit der der amtierende Präsident Lansana Conté eine weitere Amtsperiode rechtlich ermöglicht hat, nicht wesentlich verbessern wird. Nach amtlichen Verlautbarungen sollen sich 98% der Stimmenden für eine Änderung der Verfassung ausgesprochen haben. Dieses Ergebnis wird von der Opposition und Beobachtern nicht zu Unrecht angezweifelt.
Im Vorfeld des Verfassungsreferendums hatte es massive Einschüchterungsversuche, exzessive Gewaltanwendung und andere Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte gegen die Opposition und friedliche Demonstrationsteilnehmer gegeben. Die Büros von Oppositionsparteien wurden geschlossen und Oppositionspolitiker waren bei ihren Aufrufen zu einem Boykott des Referendums von den Sicherheitskräften systematisch behindert worden.
Am 3. November 2001 wurden in der Hauptstadt Conakry führende Mitglieder von Oppositionsparteien kurzzeitig festgenommen und Tränengas und Schlagstöcke gegen Zivilisten eingesetzt, um friedliche Demonstrationen gegen die Politik der Regierung zu verhindern (...).
(...) Der Oppositionsführer Alpha Condé ist zwar im Mai 2001 aus der Haft entlassen worden. Ihm ist aber weiterhin untersagt, sein Mandat als Mitglied der Nationalversammlung auszuüben, was nach Ansicht von amnesty international eine Verletzung seines Rechtes auf Meinungsfreiheit darstellt. Die guineische Regierung ließ verlauten, dass Alpha Condé auf Grund seines “Strafregisters” von der Teilnahme am politischen Leben ausgeschlossen sei.
(...) Ermittlungen bzw. Strafverfahren gegen die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen sowohl an Regierungskritikern als auch an Flüchtlingen und der Zivilbevölkerung wurden seitens der guineischen Regierung, soweit amnesty international bekannt, bisher nicht eingeleitet. (...)”

Haiti

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Indien

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Indonesien

Irak

Monika Kadur: Gefährdung für Rückkehrer, Aufnahme in Drittländern, Geheimdienstaktivitäten im Ausland
“Menschenrechtssituation im Irak”, Bericht v. Oktober 2001 (enthält außerdem noch Absätze zur allgemeinen Lage sowie zu einzelnen Volksgruppen); 18 S., #5197, M1426
“(...) Im gleichen Monat (Juni 1999) erließ die irakische Regierung eine Generalamnestie für irakische Staatsangehörige, die das Land illegal verlassen oder die erlaubte Aufenthaltsfrist im Ausland überschritten hatten. Gemäß dieser Amnestie sollten Straftatbestände wie die Illegale Ausreise, das Fälschung von offiziellen Dokumenten zum Zweck der Ausreise und das Unterbrechen öffentlicher Ämter nicht geahndet werden.
Soweit bekannt, ist kein irakischer Staatsangehöriger dieser Amnestie gefolgt. Denn bei den etwa 1 - 2 Millionen irakischen Staatsbürgern, die im selbstgewählten Exil im Ausland leben, bleibt zu Recht die Furcht vor willkürlicher Verfolgung bei Rückkehr in ihr Land weiterhin unvermindert bestehen.
Gleichzeitig soll im Oktober 1999 ein ministerielles Sonderkomitee gegründet worden sein, um irakische Staatsbürger innerhalb des Landes aufzuspüren und zu beobachten, die Geld von Verwandten im Ausland erhalten (Arabic News. com vom 16. März 2001 - Artikel: “Iraq human rights record” - US State Dept.)
Seit Jahren gilt der Grundsatz, daß die ordnungsgemäße und zuverlässige Implementierung der Amnestien im Irak nicht gewährleistet ist, weil die irakische Regierung und die ihr untergeordneten Behörden die in der Vergangenheit erlassenen Amnestien nicht eingehalten haben. Von den zurückliegenden Amnestien ist bekannt, daß Hunderte der Rückkehrer im Gewahrsam der irakischen Sicherheitsorgane gefoltert und getötet wurden oder “verschwanden”.
Die Menschenrechtsorganisation amnesty international hat deshalb in den vergangenen Jahren mit Recht befürchtet, daß die irakische Regierung mit ihren zahlreichen Amnestieangeboten eher die Absicht verfolgt, irakischer Opponenten habhaft zu werden, die sich im Land selbst versteckt halten oder im Ausland befinden.
Insofern ist davon auszugehen, daß politische Oppositionelle, Deserteure und Kriegsdienstverweigerer, Angehörige von Minderheiten und der Schiiten bei ihrer Rückkehr in den Irak, gefährdet sind, Opfer massiver Menschenrechtsverletzungen zu werden. Den Amnestieangeboten der irakischen Regierung ist nicht zu trauen.
Dies gilt auch für die gegenüber kurdischen Rückkehrern erlassenen Amnestien, die ebenfalls durch irakischen Stelle mißachtet wurden. Zum Teil wurden kurdische Rückkehrer anschließend im Irak hingerichtet oder fielen dem “Verschwindenlassen” anheim.

9. GEFäHRDUNG FüR RüCKKEHRER

Die Widersprüchlichkeit der Amnestieverkündung wird deutlich, wenn man der Tatsache Rechnung trägt, daß im November 1999, also fünf Monate nach Erlaß einer Amnestie für das “Illegale Verlassen des Landes”, eine Regelung Gesetzeskraft erlangt, in der ausgeführt wird, daß irakische Bürger, die das Land illegal verlassen, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren und dem Konfiszieren ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter durch den Staat rechnen müssen.

Illegale Ausreise
Die illegale Ausreise aus dem Irak und der sich anschließende unerlaubte Auslandsaufenthalt stehen nach irakischer Gesetzgebung unter Strafe. Es ist allgemein bekannt, daß das illegale Verlassen des Landes streng bestraft wird und das Strafmaß im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig hoch ist.
Irakische Staatsbürger müssen zur Ausreise aus dem Irak generell die Genehmigung ihrer staatlichen Behörden einholen. Die Möglichkeit des Reisens unterliegt einer Reihe von gesetzlichen und einschränkenden Vorschriften.
Je nach politischer Großwetterlage war bestimmten irakischen Staatsangehörigen zu verschiedenen Zeiten unter gewissen Bedingungen die Reise ins Ausland erlaubt, wenn die Personen über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten.
Angehörigen der Intelligenz des Landes (alle Militärangehörigen, Angehörige der Berufsgruppen wie Universitätsdozenten, Professoren, Ärzte und Ingenieure, Angehörige bestimmter Industriezweige - z. B. Bereich Chemie) ist die Reise ins Ausland generell verboten. Seit Dezember 1999 wurde auch Studenten wieder die Ausreise untersagt.
Viele irakische Staatsangehörige haben deshalb ihr Land illegal verlassen, weil die Erteilung von Ausreisegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt wird.

Asylantragstellung
Die irakische Regierung betrachtet die Beantragung von politischem Asyl im Ausland durch einen ihrer Staatsangehörigen aus ihrer Sicht als “Akt der Illoyalität gegenüber dem irakischen Staat und seinem Volk”. Rückkehrer müssen sich für eine solche Handlungsweise im Ausland rechtfertigen.
Wenn überhaupt in diesem Sinne “rechtsstaatliche Maßnahmen” eingeleitet und nicht von vornherein willkürliche und menschenrechtsverletzende Maßnahmen ergriffen werden, könnte beispielsweise der Artikel 180 des Irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111/1969 (Buch 2, Vergehen gegen die Öffentlichkeit - Kapitel 1, Vergehen gegen die äußere Staatssicherheit) als strafrechtliche Konsequenz für die Asylantragstellung im Ausland bei Rückkehrern zur Anwendung kommen. Der Artikel sieht folgendes Strafmaß vor:
 “Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 500 Dinar oder mit einer dieser Strafen wird jeder Inländer bestraft, der vorsätzlich im Ausland alsche oder tendenziöse Nachrichten, Mitteilungen oder Gerüchte über die inneren Verhältnisse des Staates verbreitet, die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit zu schwächen oder seine internationale Achtung und sein Ansehen zu schädigen, oder der auf irgendeine Weise Aktivitäten entfaltet, die ihrer Art nach die nationalen Interessen schädigen. In Kriegszeiten beträgt das Strafmaß Zuchthaus bis zu 7 Jahren.”
Ebenso könnte der Artikel 202 des Irakischen Strafgesetzbuches “Geringschätzung, Mißachtung gegenüber dem irakischen Staat (Volk) - Bestrafung bis zu zehn Jahren Haft” als Grundlage für eine Bestrafung des Vergehens der Asylantragstellung im Ausland herangezogen werden.
Auch ist es für die irakischen Behörden relativ leicht, Kenntnis von der Asylantragstellung einer ihrer Staatsbürger zu erlangen. Denn der irakische Geheimdienst ist seit Jahren nicht nur in den benachbarten Staaten der Nahostregion, sondern auch im europäischen Ausland und in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dazu wirbt er gezielt im Ausland lebende Iraker an, die für ihn vor Ort als Informanten fungieren.
Da der Tatbestand der Asylantragstellung in der Wahrnehmung des irakischen Staates und seiner Behörden kein Bagatelldelikt darstellt, sondern eher als Verunglimpfung ihrer staatlichen Autorität angesehen wird, ist dies ein ernstzunehmender Gefährdungsgrund für irakische Flüchtlinge bei Rückkehr, der die zuvor genannten Repressionsmaßnahmen zur Folge haben kann.

Unerlaubter Auslandsaufenthalt
Irakische Staatsangehörige, die die Frist zur Rückkehr in den Irak überschreiten, müssen bei Rückkehr in den Irak damit rechnen, intensiven Befragungen und Verhören ausgesetzt zu sein. Im Gewahrsam der Sicherheitskräfte besteht für sie dabei immer die Gefahr von Folter und Miß- handlung. Denn nach Auffassung irakischer Regierungsstellen halten sich diese Staatsbürger illegal und unerlaubt im Ausland auf, was laut irakischer Gesetzgebung strafrechtliche Konsequenzen hat.
Langjähriger und ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt führt deshalb unweigerlich zu Verdächtigungen und Sanktionen seitens des irakischen Staates. Verdachtsmomente wiederum ziehen Repressionsmaßnahmen wie Haft, Folter, Verschwindenlassen oder sogar extralegale Tötung nach sich.

10. SICHERHEIT IM DRITTLAND FüR IRAKISCHE FLüCHTLINGE

Jordanien
Jordanien ist kein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und versteht sich selbst auch nicht als Flüchtlingsaufnahmeland, sondern als Transitstaat, der nur den vorübergehenden Aufenthalt von Flüchtlingen duldet. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Amman bemüht sich daher für vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge ein Drittaufnahmeland zu finden. Flüchtlinge haben in Jordanien nur Besucherstatus, der längstens für sechs Monate gilt. Sie müssen sich regelmäßig bei der jordanischen Polizei melden und bei Aufenthaltsüberziehung eine Geldstrafe zahlen. In der Regel erhalten sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Jordanien.

Rückschiebung bzw. Entführungen aus Jordanien in den Irak
Die physische Sicherheit für irakische Flüchtlinge scheint in Jordanien nicht gegeben zu sein. Offiziell bekunden jordanische Behörden zwar, daß keine irakischen Staatsangehörigen in den Irak abgeschoben werden. Inoffiziellen Quellen zufolge gibt es jedoch Rückführungen irakischer Staats- angehöriger in den Irak. So berichtet der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im April 1998, daß am 10. Februar 1998 etwa 400 irakische Staatsangehörige heimlich versuchten, nach Jordanien zu gelangen. Nach ihrer Ergreifung wurde die Gruppe unmittelbar in den Irak abgeschoben. Weiteren Angaben zufolge wurde die Deserteure bei ihrer Rückkehr hingerichtet, während Militärdienstverweigerern die Ohrmuschel abgeschnitten wurde. Frauen und Kinder wurden inhaftiert (Länderkurzbericht der Koordinationsgruppe Irak, amnesty international vom September 2000).
Amnesty international meldet in einer Eilaktion vom 15. Juli 1999, daß irakische Staatsbürger möglicherweise vom irakischen Geheimdienst eine Woche zuvor aus Jordanien in den Irak entführt wurden (amnesty international - Urgent Action (UA 86/99 vom 15. Juli 1999 - ai-Index: MDE 16/11/99)).
Einer weiteren Urgent Action der Menschenrechtsorganisation vom 12. April 2001 ist zu entnehmen, daß der 51jährige irakische Deserteur ‘Abd al-Ridha Jazi‘ al-Ibrahimi, der seit 1983 in Jordanien lebt, von Rückschiebung in den Irak durch die jordanischen Behörden bedroht ist, obwohl ihm im Irak Folter oder Hinrichtung droht. Er war 1983 während des Irak-Iran-Krieges aus der irakischen Armee desertiert und nach Jordanien geflüchtet. Seine Familie wurde daraufhin permanent bedroht und unter Druck gesetzt, damit sie seinen Aufenthaltsort preisgibt. Seine Frau und vier seiner Kinder folgten ihm 1995 nach Jordanien (amnesty international - Urgent Action (UA EXTRA 26/01 vom 12. April 2001 - ai-Index: MDE 16/001/2001).

Saudi Arabien
Auch Saudi Arabien bezeichnet die irakischen Flüchtlinge nur als “Gäste” und lehnt ihre Anerkennung als Flüchtlinge ab. Den über 5.000 irakischen Flüchtlingen im Lager Rafha im Norden von Saudi Arabien verweigern die saudischen Behörden alle Schutzmechanismen, die durch internationales Recht garantiert sind. Die Gestrandeten haben keine andere Wahl, als in den Irak zurückzukehren oder zu versuchen, ein Drittaufnahmeland zu finden. Aber nach dem Stop des Weiterwanderungsprogramms des UNHCR 1997 bleibt ihnen eigentlich nur noch die Option der Rückkehr in den Irak. Seit dem 23. Juni 2001 sind Dutzende der irakischen Flüchtlinge in Saudi Arabien in einen Hungerstreik getreten angesichts der Ungewißheit über ihre Zukunft und aus Protest über den Stop des Weiterwanderungsprogramm zur Aufnahme in ein sicheres Drittland (ai - News Release MED 23/010/2001 – 113/01 dt. 4th July 2001).

Syrien
Der Staat Syrien versteht sich ebenfalls nicht als Flüchtlingsaufnahmeland. Die irakischen Flüchtlinge in Syrien werden an das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Damaskus verwiesen, das nach Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft versucht, für sie ein Aufnahmeland in Europa oder Übersee zu finden.
Es gibt eine ganze Reihe irakischer Flüchtlinge, die sich illegal in Syrien aufhalten und die bei verschiedenen Razzien der syrischen Sicherheitsorgane festgenommen wurden. Inzwischen befindet sich deshalb in syrischen Gefängnissen eine größere Anzahl irakischer Flüchtlinge.

Türkei
Die Türkei ist Signatarstaat der Genfer Flüchtllingskonvention und des Flüchtlingsprotokolls von 1967 mit dem geographischen Vorbehalt. Sie wendet die Konvention nur eingeschränkt auf europäische Flüchtlinge an. In der Praxis bedeutet dies, daß Flüchtlinge aus außereuropäischen Staaten keine Chance haben, in der Türkei als Konventionsflüchtlinge anerkennt zu werden.
Von daher sieht es die Türkei auch nicht als ihre völkervertragsrechtliche Verpflichtung an, außereuropäischen Staatsangehörigen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (Non-Refoulement-Gebot).
Im September 1994 hat die türkische Regierung jedoch eine Asyl-Verordnung erlassen, die Vorschriften zur Behandlung von Asylbegehren nicht-europäischer Flüchtlinge enthält. Das dazugehörige Einstufungsverfahren wird allerdings häufig sehr willkürlich gehandhabt.
Irakische Flüchtlinge, die während der Massenfluchtbewegungen 1988 oder 1991 in die Türkei geflüchtet sind, waren in der Türkei nur dann vor Abschiebung in den Irak sicher, solange sie sich in den Flüchtlingslagern aufgehalten haben oder sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels außerhalb der Lager aufhalten durften. Diejenigen, die sich unerlaubt außerhalb der Lager aufhielten, wurden bei Aufgreifen durch die türkischen Behörden über die Landesgrenze in den Nord-Irak abgeschoben.
Die türkische Regierung verfolgt seit etwa Mitte der neunziger Jahre eine wesentlich rigorosere Abschiebungspolitik, durch die nur noch sehr wenigen irakischen Flüchtlingen der vorübergehende Aufenthalt aufgrund der Asyl-Verordnung vom September 1994 gestattet wird.

11. AUSLANDSAKTIVITäTEN DES IRAKISCHEN GEHEIMDIENSTES

Es ist allgemein bekannt, daß der irakische Geheimdienst politische Gegner auch im Ausland verfolgt. Dies geschieht sowohl in Staaten des Nahen Ostens als auch in europäischen Ländern.
Am Beispiel eines Staates aus der jeweiligen Region soll hier die Vorgehensweise des irakischen Geheimdienstes verdeutlicht werden:

Jordanien
Der irakische Geheimdienst agiert mit Sicherheit auf jordanischem Territorium. Denn die geographische Nähe und teilweise gemeinsame Grenze der beiden Staaten erleichtert dem irakischen Geheimdienst den Zugriff auf Angehörige der irakischen Opposition im Nachbarland Jordanien. Zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß der jordanische Geheimdienst inoffiziell mit irakischen Sicherheitsdiensten kooperiert.
In diesem Zusammenhang hat es in der Vergangenheit zahlreiche Berichte über Verschleppungen irakischer Staatsangehöriger von jordanischem Territorium durch irakische Sicherheitsdienste gegeben, deren weiterer Verbleib ungeklärt blieb (s. a. Sicherheit für irakische Flücht- linge im Drittland - Jordanien, S. 10). Es soll in diesem Kontext sogar zu Morden an irakischen Oppositionellen in Jordanien durch irakische Sicherheitsdienste gekommen sein.

Bundesrepublik Deutschland
Der bundesdeutsche Verfassungsschutz charakterisiert die Aktivitäten des irakischen Geheimdienstes in Deutschland wie folgt:
Die irakischen Geheimdienste sind weiterhin bemüht, ihre nachrichtendienstlichen Aktivitäten zu verstärken. Die Nachrichtendienstoffiziere in den hiesigen Residenturen rekrutieren dazu zwischenzeitlich in Deutschland eingebürgerte und Asyl suchende Iraker. Als Potential dient ihnen dabei auch die “Vereinigung der im Ausland lebenden Iraker”, die in regelmäßigen Abständen zu einer Konferenz in den Irak eingeladen wird. Ziel dieser Veranstaltungen ist es, die im Ausland lebenden Iraker - unabhängig von ihrer gegenwärtigen Staatsangehörigkeit - dazu zu bewegen, sich in ihrem derzeitigen Wohnland in jeglicher Hinsicht für die Belange des Irak einzusetzen (Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern von 1998 (S. 191f.)). (...)”

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Iran

VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender unmenschlicher Behandlung bei Befragung und Inhaftierung
U.v. 9.8.2001 - 14a K 9271/97.A -;14 S., M1415
“(...) Der Kläger hat durch im Verfahrensverlauf insoweit widerspruchsfreien Vortrag glaubhaft gemacht und durch die vom Auswärtigen Amt als echt qualifizierten Dokumente nachgewiesen, dass im Iran nach einer zur polizeilichen Anzeige gebrachten Auseinandersetzung mit Bassidji- Kräften am 14. Juni 1996 und nach von ihm in der Folgezeit nicht befolgten polizeilichen Vorladungen erfolgter Festnahme in der Schule (...) ein Gerichtsverfahren wegen seiner Darstellung nach unter dem Einfluss der Bassidjis manipulierten Vorwurfs “Mozahemat” – Belästigung/Störung einer weiblichen Person (...) – anhängig geworden ist, ohne dass ihm dazu konkretere Angaben gemacht worden sind. Nach einem ersten Gerichtstermin ist die Sache vertagt worden. Gegen eine von seiner Mutter gestellte Kaution in Höhe von 200.000 Tuman – dies ist dokumentiert – ist er sodann freigekommen. Einer weiteren gerichtlichen Ladung im April 1997 ist er nicht gefolgt und hat sodann (...) zusammen mit seiner Mutter und dem Bruder (...) den Iran illegal in die Türkei verlassen.
Mangels Anhaltspunkten dafür, dass das gegen ihn betriebene Gerichtsverfahren etwa zwischenzeitlich mit Freispruch in Abwesenheit beendet ist, muss er im Rückkehrfall damit rechnen, entsprechend registriert zu sein und befürchten, wegen des ihm zur Last gelegten Delikts der Belästigung einer weiblichen Person – möglicherweise zu Unrecht – bestraft zu werden, wobei neben Gefängnishaft auch eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) in Betracht zu ziehen ist.
Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes Iran vom 16.5.2000 – II. Menschenrechtslage Ziff. 1. – ist bekannt (Bericht des UN-Menschenrechtsbeauftragten, aber auch laut Bericht verschiedener im Iran inhaftiert gewesener Europäer), dass Verhörmethoden und Haftbedingungen seelische Folterung (Augenverbinden, Herbeiführen einer einschüchternden Atmosphäre, Dunkelzelle) und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Schläge, Zusammenpferchen auf kleinem Raum) einschließen. Im eigentlichen Strafvollzug ist Iran um Verbesserungen bemüht, bestehende Defizite sind aber nicht behoben. Für den Kläger tritt verschärfend hinzu, dass er sich nach Freilassung gegen Kaution dem Strafverfahren durch bei Rückkehr offenbar werdende illegale Ausreise entzogen hat. Auch hat er glaubhaft gemacht, bereits im Zuge seiner Festnahme misshandelt worden zu sein. (...)”
Einsender: RAe Wegmann, Canpalat, Dortmund

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Jugoslawien/Kosovo

ai: Gefährdung von Journalisten im Kosovo
Amnesty international, Stellungnahme an VG Berlin v. 29.11.2001, ai-Index EUR 70-01.075, 4 S., #5230, M1463
“(...) Nach den Erkenntnissen von amnesty international gibt es unter den ethnischen Albanern im Kosovo bestimmte Personengruppen, die in erheblichem Maße gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden. Zu diesem gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem ethnische Albaner, die eine moderate politische Haltung einnehmen, die die UÇK in der Vergangenheit nicht unterstützt haben oder aber explizit in Opposition zur UÇK stehen.
Zu diesem besonders gefährdeten Personenkreis gehören auch Journalisten, die eine moderate politische Haltung einnehmen oder sich sogar explizit kritisch gegenüber der UÇK bzw. ihrer politischen Nachfolgeorganisation PDK äußern.
Die Mehrheit der Menschenrechtsverstöße gegen diesen genannten Personenkreis werden durch andere Albaner, meist Angehörige oder Sympathisanten der UÇK, verübt. Eine erhebliche Anzahl von Übergriffen wird Berichten zufolge Mitgliedern des Kosovo Schutzkorps (KPC/ TMK - Kosovo Protection Corps) zugeschrieben. Das Kosovo Schutzkorps ist der Idee nach eine zivile unbewaffnete Gruppierung, die der UNMIK unterstellt ist. In manchen Gegenden des Kosovo agiert es jedoch außerhalb der Kontrolle der UN-Verwaltung. Die Führung und zahlreiche Mitglieder des Kosovo Schutzkorps wurden aus der UÇK rekrutiert. Sie sind zudem weiterhin eng verbunden mit der PDK.
Bei den Übergriffen auf ethnische Albaner durch andere Albaner, Angehörige oder Sympathisanten der UÇK sowie durch Mitglieder des Kosovo Schutzkorps handelt es sich in vielen Fällen um Entführungen und Mord. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich im Juni 1999 und den darauf folgenden Monaten. Es werden aber auch weiterhin Fälle von Übergriffen auf ethnische Albaner, einschließlich Mord und Entführungen, bekannt. Nach Einschätzung der OSZE sollen die Übergriffe auf Journalisten im Jahr 2000 zugenommen haben
(siehe: OSZE, Pressemitteilung vom 13.9.2000).
Die UNMIK und die KFOR sehen sich bei der Erfüllung ihres Mandats im Kosovo weiterhin mit großen Schwierigkeiten konfrontiert. Die Sicherheit in den einzelnen Gegenden des Kosovo hängt nach wie vor größtenteils von der Präsenz der KFOR-Truppen ab. Wir weisen deutlich darauf hin, dass die KFOR zur Zeit auch dort, wo sie präsent ist, nicht immer in der Lage ist, ununterbrochen Schutz vor gewaltsamen Übergriffen zu gewähren.
Im Vorfeld der am 18. November 2001 im Kosovo stattgefundenen Parlamentswahlen kam es zu politisch motivierten Morden und Übergriffen an ethnischen Albanern und Serben. Am 19. Oktober 2001 wurde der für die Zeitung Bota Sot arbeitende Journalist Bekim Kastrani in Srbica durch Schüsse ermordet. Die Tageszeitung Bota Sot soll nach Angaben der Organisation Reporter ohne Grenzen der LDK nahe stehen
(Siehe: Reporter ohne Grenzen, protest letter, Kosovo: journalist killed, another seriously wounded, 22.10.2001, www.rsf.fr/uk).
Bekim Kastrani war gemeinsam mit einem Mitarbeiter der LDK in einem Auto unterwegs. Er soll zuvor an einer Demonstration zugunsten der LDK teilgenommen haben (siehe: ebd.).
Am 20. Oktober 2001 wurde ein Mitarbeiter des serbischen Fernsehsenders RTS, Rados Radonjic, schwer verwundet, als er sein Haus in Devet Jugovica, nördlich von Pristina, verlassen wollte.
Verschiedenen Organisationen zufolge soll Valentina Cukic, eine serbische Journalistin des multi-ethnischen Radio Kontakt, am 20. Juni 2000 in Pristina angeschossen worden sein. Valentina Cukic soll während des Übergriffs eine Akkreditierung der KFOR bei sich getragen haben, durch die sie deutlich als Journalistin zu erkennen gewesen sein soll
(Siehe: freemedia, 2000 World Press Freedom Review, www.freemedia.at/wpfr/kosovo; Human Rights Watch, Municipal Election in Kosovo, October 2000, www.hrw.org/backgrounder/eca/kosovo-election-bck).
Am 17. April 2000 soll freemedia zufolge bereits ein Anschlag auf das Büro von Radio Kontakt verübt worden sein (siehe: ebd.).
Ein Jahr zuvor soll der Herausgeber und Redakteur der Zeitung Koha Ditore Human Rights Watch zufolge verbal attackiert und bedroht worden sein, nachdem er in einem Editorial der Zeitung Übergriffe auf ethnische Minderheiten verurteilt hatte (siehe: ebd.). (...)”

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Senegal

VG Ansbach: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied einer Jugendorganisation der Moslem-Bruderschaft Tidiane
U.v. 5.12.2001 - AN 12 K 00.31515 -; 9 S., M1404
“(...) Die Beklagte ist jedoch zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, da mit asylerheblicher Wahrscheinlichkeit dem Kläger im Senegal politisch motivierte Verfolgung droht. Einer solchen Entscheidung steht § 29 a Abs. 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Anlage II zum AsylVfG nicht entgegen. Die Vermutung des § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist widerlegbar, wenn sich aus den vorliegenden Tatsachen und Beweismitteln ergibt, dass dem Asylbewerber in seinem Heimatstaat gleichwohl politische Verfolgung droht. (...)
Der Kläger hat in schlüssiger und glaubhafter Weise vorgetragen, dass er im Senegal ein hervorgehobenes Mitglied der islamischen Gruppierung Moustarchidine wal Moustarchidate (insoweit bestehen verschiedene Schreibweisen, die auf Grund der arabisch-deutschen Umlaute sich ergeben), einer religiösen Jugendorganisation der Moslem-Bruderschaft der Tidiane, gewesen ist. (...) Das Auswärtige Amt meint allerdings, dass die Angaben des Klägers unglaubwürdig seinen, weil er wegen der früheren Mitgliedschaft in der Organisation nicht mit Verfolgung zu rechnen habe. Dies ist eine Einschätzung zur Verfolgungssituation, die nichts zu tun hat mit der Anfrage, ob die Angaben des Asylbewerbers als solche glaubwürdig sind oder nicht. (...) Die Schilderungen des Klägers, was seine Inhaftierung und was auch die geschilderte Folterung betrifft, stehen auch in Übereinstimmung mit den sonst zu dem Staat Senegal vorliegenden Angaben. Im Zusammenhang mit anderen Gruppierungen und dem Zusammenhang mit dem Vorgehen der Armee gegen aufständische Volksgruppen, wie auch im Zusammenhang mit der Behandlung Inhaftierter in Polizeihaft liegen zahlreiche Berichte vor, aus denen sich ergibt, dass es zumindest in nicht wenigen Fällen es im Senegal zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt. Somit erscheint es im Fall des Klägers auch als glaubhaft, dass er unter den geschilderten Umständen eine sechsmonatige Gefängnisstrafe (ohne Gerichtsurteil) verbüßen musste. (...) Die eingeholten Auskünfte in ihrer Gesamtheit zeigen, dass eine weitere Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Senegal wegen der genannten Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der Moslem-Bruderschaft der Tidiane zumindest nicht ausgeschlossen ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Vermutung, dass Senegal für den Kläger ein sicherer Herkunftsstaat sei, widerlegt ist.
Da die Angaben des Klägers somit insgesamt als Glaubwürdig angesehen werden können
(vgl. auch Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 15.11.2001 zu Ziff. 1)
ist davon auszugehen, dass auch die geschilderte sechsmonatige Inhaftierung wegen der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung, die aus der Sicht des Staates auf eine bestimmte politische Einstellung schließen ließ und damit für die Inhaftierung mit ausschlaggebend war, als glaubhaft anzusehen. Die Verhaftung von Moustapha Sy und der Tod eines angeblichen Mitglieds der Organisation in Haft im Jahr 1994 nach den damaligen innenpolitischen Auseinandersetzungen belegen, dass Anknüpfungspunkt für die staatlichen Maßnahmen gegenüber der fraglichen Organisation, auch für die beim Kläger zu den späteren Zeitpunkt die vermutete politische Gegnerschaft bestimmter Personen der Organisation gewesen sind. Auch wenn für das Jahr 1998 keine konkreten Feststellungen bezüglich der fraglichen Organisation zu treffen waren, so ist doch festzustellen, dass es auch im Jahr 1998 Proteste aus innenpolitischen sozialen Gründen gegeben hat. So wurde in diesem Jahr
(vgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 15.11.2000)
der Vorsitzende der Partei APF/Jef-Jel, der über Verbindungen zu islamischen religiösen Bewegungen verfügte, inhaftiert. Dies wurde mit einer Furcht der Regierung vor dem Erstarken islamistischer Strömungen in Verbindung gebracht. (...) Die im März 2000 stattgefundenen politischen Veränderungen im Senegal haben eine grundsätzliche Änderung der innenpolitischen Lage, was die Auseinandersetzungen zwischen islamistischen und laizistischen Teilen der Bevölkerung und Parteien angeht, nicht bewirkt, so dass auch eine grundlegende Veränderung der innenpolitischen Bedingungen und eine Verbesserung der Lage der Menschenrechte und der Haftbedingungen nicht angenommen werden kann
(vgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 15.11.2000 zu Ziff. 4).
(...) Nimmt man hinzu, dass in zahlreichen Staaten derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse generell ein verstärktes Vorgehen gegen Mitglieder islamischer oder islamistischer Organisationen festzustellen ist, so muss man auch in Bezug auf die Person des Klägers und seinen Sachvortrag bezüglich des Senegal jedenfalls davon ausgehen, dass für ihn bei Rückkehr ein nicht gering zu veranschlagendes Risiko bestünde, erneut politischer Verfolgung in der bereits geschehenen Art und Weise ausgesetzt zu werden. (...)”
Einsender: VG Ansbach

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Türkei

UNHCR zu Verfahren für nichteuropäische Flüchtlinge in der Türkei
UNHCR-Vertretung Berlin, “Überarbeitete Stellungnahme zur Situation nichteuropäischer Schutzsuchender in der Türkei” vom Januar 2002, 2 S., #5254, M1461
“Die Türkei ist Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (GFK) und des Protokolls von 1967, hat jedoch gemäß Artikel 1 B Nr. 1 der GFK erklärt, dass sie die Anwendung der Konvention geographisch auf Europa beschränken, d.h. keine nichteuropäischen Flüchtlinge als Konventionsflüchtlinge anerkennen und aufnehmen werde. Es besteht daher keine völkervertragsrechtliche Verpflichtung der Türkei, nichteuropäischen Staatsangehörigen Schutz vor Verfolgung im Sinne des Artikel 1 A GFK zu gewähren.
Im November 1994 hat die türkische Regierung jedoch eine Asylverordnung erlassen, die Bestimmungen zur Behandlung von Asylbegehren nichteuropäischer Flüchtlinge enthält. Laut Artikel 3 dieser Asylverordnung verpflichtet sich die türkische Regierung, europäischen Schutzsuchenden Asyl sowie nichteuropäischen Schutzsuchenden temporären Aufenthalt (sog. vorübergehendes Asyl) nach den Bestimmungen des Art. 1 (A) der GFK zu gewähren. Da diese Bestimmung nichteuropäischen Flüchtlingen nur befristeten und unzureichenden Schutz gewährleistet, führt die Vertretung des UNHCR in der Türkei parallele Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch. In diesem sogenannten Mandatsverfahren sollen diejenigen Personen identifiziert werden, die nach den Statuten des UNHCR die völkerrechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Verfahren des UNHCR zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft werden vor allem für iranische und irakische Staatsangehörige durchgeführt. Personen, die in dem von UNHCR durchgeführten Verfahren als Mandatsflüchtlinge anerkannt werden, werden von UNHCR an Aufnahmeländer wie die USA, Australien, Kanada sowie einige europäische Staaten zur Weiterwanderung empfohlen. Es bleibt dabei allerdings den entsprechenden Aufnahmestaaten vorbehalten, der Empfehlung des UNHCR Rechnung zu tragen. Der Aufenthalt bis zur Weiterwanderung wird von den türkischen Behörden in der Regel geduldet.
Da es sich bei dem von UNHCR durchgeführten Verfahren um ein parallel zu den türkischen Bestimmungen durchgeführtes Verfahren handelt, müssen sich gemäß den nationalen türkischen Bestimmungen alle schutzsuchenden Personen, auch diejenigen, bei denen UNHCR ein Verfahren zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft durchführt, innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Einreise in die Türkei bei den türkischen Behörden registrieren lassen. Im Januar 1999 gab es eine Änderung der Asylverordnung, so dass diese Frist von 5 auf 10 Tage verlängert worden ist.
Reisen Schutzsuchende illegal in die Türkei ein, so muss diese Registrierung in der nächstgelegenen Grenzstadt erfolgen. Für Schutzsuchende, die aus Iran oder dem Irak einreisen, sind die Grenzstädte in der Regel Van, Hakkari und Agri. Reisen Schutzsuchende legal in die Türkei ein, so kann die Registrierung in jeder beliebigen Stadt innerhalb des Landes erfolgen. Schutzsuchende dürfen die Städte, in der sie registriert sind, nicht ohne Genehmigung der türkischen Behörden verlassen.
Falls die 10-Tage-Frist versäumt wird, ist es nur in außerordentlichen Ausnahmefällen möglich, den vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Durchführung des Verfahrens und, gegebenenfalls, bis zur Weiterwanderung zu legalisieren. Im März 1997 beschloss die türkische Regierung, zukünftig UNHCR-Mandatsflüchtlingen die Ausreisegenehmigung in ein Drittland zu verweigern, wenn sie nicht gemäß der Asylverordnung rechtzeitig registriert waren. Von dieser Regelung ausgenommen wurden nur die sich zum Zeitpunkt des Beschlusses in der Türkei aufhaltenden nichtregistrierten rund 3000 Flüchtlinge und Schutzsuchende. Diese Ausnahme von der Regel wurde im Januar 2000 wiederholt. Ende des Jahres 2000 befanden sich ungefähr 100 nichtregistrierte UNHCR-Mandatsflüchtlinge in der Türkei. Die türkischen Behörden haben jedoch in diesen Fällen UNHCR ihre Kooperation hinsichtlich einer Weiterwanderungsmöglichkeit nach Einzelfallprüfung zugesichert.
Obwohl sich in den letzten Jahren die Zahl der Fälle von Refoulement fortwährend verringert hat, sind UNHCR aus dem Jahre 2000 insgesamt 25 Fälle bekannt geworden, in denen die Türkei gegen das Non-Refoulement-Gebot der GFK verstoßen hat. Diese Zahl beinhaltet UNHCR-Mandatsflüchtlinge sowie Schutzsuchende, die in ihre jeweilige Herkunftsländer abgeschoben worden sind, bevor UNHCR über ihre Fälle entscheiden konnte. Fast alle der betroffenen Personen hatten sich nicht innerhalb von 10 Tagen bei den türkischen Behörden als Schutzsuchende gemeldet.”

Petitionsausschuss: Gefährdung wegen öffentlicher Kriegsdienstverweigererung und Berichterstattung der “Hürriyet”
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Beschluss vom 07.11.2001, Pet 1-14-06-266- 035292, 4 S., #5039, M1400
“(...) Am 27.02.2001 stellte der Petent einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund persönlicher Erfahrung zu der Überzeugung gelangt, den Kriegsdienst zu verweigern. Aus diesem Anlass habe er am 01.12. 2000 gemeinsam mit türkischen und kurdischen Kriegsdienstverweigerern eine Protestaktion in Hannover vor dem türkischen Konsulat durchgeführt und eine “Gemeinsame Erklärung der Kriegsdienstverweigerung” unterschrieben und in den Briefkasten des türkischen Konsulats in Hannover eingeworfen. Darüber hinaus habe er einen persönlich unterzeichneten Brief an das türkische Generalkonsulat in Hannover unter Angabe seines Aufenthaltsortes gesandt. In diesem Schreiben habe er sich unter Hinweis auf den schmutzigen Krieg in Kurdistan gegen seine Ableistung des Militärdienstes ausgesprochen. Mit Bescheid vom 24.04.2001 lehnte das BAFl den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 30.07.1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom VG Frankfurt abgelehnt. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist derzeit noch anhängig.
(...) Aufgrund der öffentlichen Erklärung der Kriegsdienstverweigerung ist es nach Ansicht des Petitionsausschusses sehr wahrscheinlich, dass dem Petenten in der Türkei eine Bestrafung gemäß Art. 155 Türkisches Strafgesetz (TCK) in Verbindung mit Art. 58 Militärisches Strafgesetzbuch droht. In Art. 155 TCK wird die “Distanzierung des Volkes vom Militärdienst” mit Haftstrafe bis zu zwei Jahren belegt. Dieser Tatbestand wäre im Fall des Petenten allein durch den öffentlichen Aufruf zur Kriegsdienstverweigerung erfüllt. In den vom Petenten unterschriebenen Aufrufen und in seinem eigenen Brief an das türkische Generalkonsulat in Hannover werden der Krieg in Kurdistan als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet und es wird erklärt, dass linke, demokratische Soldaten oder Kurden beim Militär getötet und diese Todesfälle anschließend als Selbstmord deklariert würden. Diese Aussagen werden nach der Rechtspraxis der Türkei als Verstoß gegen Art. 159 TCK gewertet, der die “Beleidigung des Militärs und der Sicherheitskräfte” mit Haftstrafe zwischen einem und sechs Jahren bestraft. Der Gebrauch des Wortes “Kurdistan” und der Hinweis auf die Unterdrückung “des kurdischen Volkes” macht darüber hinaus eine Strafverfolgung wegen “separatistischer Propaganda” nach § 8 des Anti-Terrorgesetzes wahrscheinlich.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des Ausschusses auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Petent nicht nur aufgrund der öffentlichen Erklärung der Kriegsdienstverweigerung verfolgt würde, sondern auch staatliche Verfolgung als angeblicher PKK-Anhänger zu fürchten hätte. Diese Gefahr resultiert aus einem am 02.12.2000 erschienenen Artikel in der türkischen Zeitung Hürriyet. Dieser zweiseitige Artikel beschreibt die am 01.12.2000 in Hannover stattgefundene Aktion und enthält die Beschuldigung, dass es sich bei den meisten der Teilnehmer, insbesondere denjenigen, die aktiv in Erscheinung getreten sind, um Anhänger der PKK handele. Auf dem veröffentlichten Foto ist der Petent deutlich zu erkennen. Somit ist davon auszugehen, dass der Petent aufgrund der persönlichen Erklärung und des Zeitungsartikels nebst Foto, den türkischen Behörden hinlänglich bekannt ist.
Das BAFl ist in seinem Bescheid vom 24.04. 2001 mit keinem Wort auf die Relevanz der Veröffentlichung dieses Artikels und der daraus resultierenden erhöhten Verfolgungsgefahr für den Petenten eingegangen. Das BAFl führt aus: “Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates wäre nur gegeben, wenn sich der Antragsteller mit seinen Erklärungen nicht nur gegen die Ableistung seines Militärdienstes aussprechen würde, sondern wenn der Inhalt dieser Erklärung auch als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet würde. Da die Erklärung der Kriegsdienstverweigerer sowohl von türkischen als auch kurdischen Kriegsdienstverweigerern gezeichnet wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Erklärungen von den türkischen Stellen nicht nur als eine Kriegsdienstverweigerung aus pazifistischen Gründen aufgefasst, sondern in einem antitürkischen, prokur- dischen und politischen Zusammenhang gestellt wird.”
Mit der Veröffentlichung und der Denunzierung der Kriegsdienstverweigerer als PKK-Anhänger in der Hürriyet muss aber damit gerechnet werden, dass die türkischen Behörden diese Aktion in einen antitürkischen, prokurdischen politischen Zusammenhang stellen werden.
Wie sich übereinstimmend aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom 22.06.2000 und aus Erkenntnissen von Amnesty International ergibt, werden Rückkehrer und abgeschobene Personen auf dem Flughafen Istanbul routinemäßig über ihren Aufenthalt im Ausland befragt. Schwierigkeiten für Abgeschobene können insbesondere dann eintreten, wenn der Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder anderer illegaler Organisationen vorliegt.
Nach Erkenntnissen von Amnesty International
(vgl. Stellungnahme an das VG Sigmaringen vom 03.02.1999)
kam es in diversen Fällen zunächst zu einer Freilassung nach der routinemäßigen Eingangskontrolle, später wurden die Betroffenen dann jedoch in ihrer Heimatregion festgenommen und zu Verhören zur Antiterrorabteilung gebracht. Im Zuge dieser Verhöre kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anwendung von Folter und Misshandlung kommen, um Geständnisse von verdächtigen Personen zu erlangen. In der Polizeihaft wird nach den Erkenntnissen von Amnesty International routinemäßig Folter angewandt. Weiter weist Amnesty International in der Stellungnahme darauf hin, dass die Personen, die bei ihrer Rückkehr Opfer der geschilderten Verfolgungsmaßnahmen geworden sind, sich nicht in allen Fällen an exponierter Stelle oppositionell betätigt haben. Auch Aktivitäten an nicht herausragender Stelle können gegenüber den türkischen Behörden Verdachtsmomente erregen.
Diese Erkenntnisse zugrunde legend kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Petent bei seiner Rückkehr bereits am Flughafen in Istanbul mit einer Personenkontrolle und der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen zu rechnen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Petenten bei seiner Rückkehr aufgrund der in dem Hürriyet-Artikel ausgesprochenen Verdächtigungen erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen.
Der Petitionsausschuss ist daher besorgt um das Schicksal des Petenten bei dessen Rückkehr in die Türkei. Er hält eine Wiederaufnahme des Verfahrens, zumindest hinsichtlich der Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG, unter Einbeziehung der bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte für angebracht.
Das Anliegen des Petenten wird deshalb grundsätzlich befürwortet. Dieser Beschluss und die Petition werden der Bundesregierung - dem BMI sowie dem BAFl - mit dem Ersuchen zugeleitet, nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen. (...)”

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