VG Ansbach: § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Gefahr
der Genitalverstümmelung; Ablehnung des § 51 Abs. 1 AuslG
U.v. 4.12.2001 - AN 12 K 01.30131 -; 9 S., M1424
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt den Abschiebungsschutz gem. § 51, Abs. 1 AuslG wegen
drohender Genitalverstümmelung mit der Begründung ab, es läge
keine "politische" Verfolgung vor. Da die Misshandlung von Familie,
Clan oder Dorfgemeinschaft droht, läge nur dann eine "politische"
Verfolgung vor, wenn mit der Misshandlung die Ausgrenzung der Frau aus der Friedensordnung
der Gemeinschaft beabsichtigt wäre. Das sei aber nicht der Fall.
Dagegen sei § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu bejahen, da die Genitalverstümmelung
dem Staat zuzurechnen sei, weil dieser nicht genügend Anstrengungen unternehme,
die Maßnahme der Beschneidung zu verhindern.
Das Gericht setzt sich allerdings nicht mit der Frage auseinander, ob in der
unzureichenden Schutzgewährung durch den Staat eine Ausgrenzung aus der
übergreifenden staatlichen Friedensordnung zu sehen ist. In diesem Fall
wäre Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
Benin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung (Beschneidung).
Die Klägerin sollte in Benin mit einem älteren Mann verheiratet werde
und zuvor gegen ihren Willen beschnitten werden. Dies hat ihre Familie von ihr
verlangt. Die Klägerin konnte, obwohl sie erwachsen ist, sich dieser Maßnahme,
wenn sie im Lande verblieben wäre, nicht entziehen, auch nicht durch eine
Flucht in die Hauptstadt Cotonou. Genitalverstümmelung wird in Benin (...)
in großem Umfang an Mädchen, aber auch noch an erwachsenen Frauen
vorgenommen. Dem sozialen Druck ihrer Familie können sich Mädchen
und Frauen in Benin wie in anderen afrikanischen Staaten auch, wenn sie eine
derartige Maßnahme missbilligen, regelmäßig nicht entziehen.
Ohne den Rückhalt einer Familie besteht in der Regel keine Möglichkeit
in menschenwürdiger Weise zu überleben. Wenn eine Frau sich dieser
Maßnahme entziehen will, so wird häufig lediglich die Möglichkeit
der Flucht ins Ausland die einzige Alternative sein.(...)
Ungeachtet der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität
(dabei wird nicht darauf abzustellen sein, welche Form der Beschneidung konkret
in Betracht käme) kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen
werden, dass damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
zu bejahen wäre. Auch für die Bejahung des § 51 Abs. 1 AuslG
ist ebenso wie für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG das Vorliegen
einer politischen Verfolgung Voraussetzung. Ob nach der derzeitigen
Gesetzeslage in Anknüpfung an Art. 1 GK eine frauenspezifische Verfolgung
hierunter zu subsumieren wäre, ist hier nicht näher zu erörtern.
Verfolgungsmaßnahmen durch den Eingriff in die körperliche Integrität,
wie sie hier in Betracht kommen, wären jedoch dann nur politische
Verfolgung, wenn sie von Seiten des Staates oder der maßgeblichen Gruppierung,
von der diese Maßnahmen ausgehen, geeignet sind, die betreffenden Personen
aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit auszugrenzen.
Die Beschneidungen, wie sie in Benin erfolgen, werden von Seiten des Staates
selbst weder in die Wege geleitet und auch nur dann in staatlichen Krankenhäusern
durchgeführt, wenn von den betroffenen Frauen bzw. ihren Familien entsprechende
Eingriffe tatsächlich gewünscht werden. Veranlasser der betreffenden
Maßnahme gegen Mädchen und Frauen sind vielmehr gesellschaftliche
Kräfte der jeweiligen Stammeskulturen, denen die einzelne Afrikanerin angehört
und der Personen, die innerhalb der kulturellen Stammeseinheiten auf die Einhaltung
der entsprechenden Riten Wert legen und diese durchsetzen. Somit kann nur darauf
abgestellt werden, ob die entsprechenden von Familie, Clan, Dorfgemeinschaft
und Stammeseinheit gewünschten und durchgeführten Maßnahmen der
Beschneidung geeignet sind, die betroffenen Frauen aus der übergreifenden
Friedensordnung der Gemeinschaft auszugrenzen. Dies kann nach Auffassung des
Gerichts nicht angenommen werden. Nach Auffassung des Gerichts kann dabei nur
auf die soziokulturelle Vorstellungen in dem betreffenden Staat bzw. in der
betreffenden Gemeinschaft abgestellt werden und nicht darauf, was aus europäischer
Sicht wünschenswert wäre. Bei objektiver Betrachtung (...) kann mit
Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass aus der Sicht der im Herkunftsland
bestehenden kulturellen dörflichen und stammesmäßigen Gemeinschaft
mit der Durchführung der Beschneidungsmaßnahmen beabsichtigt sei,
die betreffenden Mädchen und Frauen aus der Friedensordnung der Gemeinschaft
auszugrenzen.
Die Beklagte ist allerdings zu verpflichten festzustellen, dass bei der Klägerin
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3
EMRK vorliegen. Der Klägerin droht in Benin erniedrigende und unmenschliche
Behandlung im Sinne des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dadurch, dass gegen ihren Willen
eine Klitorisbeschneidung vorgenommen werden würde. Dabei kann es nicht
entscheidend darauf ankommen, ob diese lediglich in der leichteren Form der
Sunna-Beschneidung erfolgen würde oder durch eine vollständige Excision.
Beide Formen der Genitalverstümmelung würden, wenn sie gegen den Willen
der Klägerin vorgenommen würden, einen schweren Verstoß gegen
die Menschenwürde der Klägerin beinhalten und wären somit als
erniedrigende und unmenschliche Behandlung anzusehen. In diesem Zusammenhang
kommt es nicht darauf an, dass aus der Sicht der Herkunftsgemeinschaft eine
derartige auch zwangsweise Behandlung möglicherweise nicht als erniedrigend
oder unmenschlich angesehen würde. Bei der Auslegung des § 53 Abs.
4 und des Art. 3 EMRK ist vielmehr auf die Wertvorstellungen der Bundesrepublik
Deutschland abzustellen, wie sie in Art. 1 GG ihren Niederschlag gefunden haben.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG fallen nicht vom Staat, sondern von Dritten
ausgehende Maßnahmen im Herkunftsstaat, die der Ausländer befürchten
muss und die als unmenschlich und erniedrigend anzusehen sind, nicht unter § 53
Abs. 4 AuslG, sondern allenfalls unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
(vgl. hierzu die im Urteil des VG
München vom 17.1.2001, Az. M 21 K 98.52243, Asylmagazin
[5-6] 2001, [S.] 58 ff. zitierte Rechtsprechung).
Diese Rechtsprechung des BVerwG scheint allerdings nicht vereinbar zu sein mit
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Art. 3 EMRK. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass im Zusammenhang
mit der Entscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG sich dahingehend zu äußern,
welcher Rechtsauffassung der Vorrang einzuräumen ist; denn die der Klägerin
drohenden Maßnahmen unmenschlicher und erniedrigender Art sind dem Staat
Benin zuzurechnen. Die Maßnahmen der Genitalverstümmelung erfolgen,
zumindest im Fall der Klägerin, von privaten Dritten. Derartige
Maßnahmen privater Dritter sind dem Herkunftsstaat dann zuzurechnen, wenn
dieser Staat dem Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
nicht ausreichend Schutz gewährt, d.h. wenn der betreffende Herkunftsstaat
zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in
der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber
Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen
(vgl. BVerfGE 54, 341 ff. und BVerfGE
74, 41 ff.).
Nach der hier erholten Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 7. Mai
2001 ist die weibliche Genitalverstümmelung in Benin nicht verboten. Auf
gesundheitsschädliche Formen der Beschneidung wird zwar im Zusammenarbeit
mit der WHO hingewiesen, doch ohne durchschlagenden Erfolg. Wenn nicht einmal
ein staatliches Verbot dieser Maßnahmen existiert (wobei offen bleiben
kann, ob entsprechende Verbote beachtet würden oder ob nicht durch solche
Verbote sich andere unerwünschte Effekte ergeben würden) so kann jedenfalls
mit Sicherheit nicht davon die Rede sein, dass der Staat Benin alle zumutbaren
Anstrengungen unternehmen würde, um die Maßnahmen der Beschneidung
gegen Frauen, die deren Menschenwürde verletzen, zu verhindern. (...)
Einsender: VG Ansbach
Weiteres Dokument:
BVerwG: Rechtskraftwirkung eines Urteils
U.v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -; 12 S., M1366
Amtliche Leitsätze:
1. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet,
wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt
neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind,
die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden,
dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute
Sachentscheidung gerechtfertigt ist.
2. Der Zeitablauf allein stellt keine wesentliche Änderung der Sachlage
dar. Mit zunehmender Dauer der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichenen
Zeit besteht jedenfalls in asylrechtlichen Streitigkeiten Grund für die
Annahme, dass sich die entscheidungserhebliche Sachlage geändert haben
könnte.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG vorliegt, zurückzunehmen, wenn
sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Beruht die Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt
auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Ver- pflichtungsurteil,
hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage
die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt.
(...) Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet allerdings, wenn sich die zur
Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert
- sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft
(StRspr; U.v. 23. November 1999
- BVerwG 9 C 16. 99 - BVerwGE 110, 111 t; U.v. 24. November 1996 - BVerwG 9
C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>; U.v. 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92
- BVerwGE 91, 256 <258>; U.v. 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE
35, 234 <236>; B.v. 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 41.81 - BVerwGE 73,
348 <349>; U.v. 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359
<362 f.>).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung
der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt
(B.v. 3. November 1993 - BVerwG
4 NB 33.93 - Buchholz 310 § 121 VwG0 Nr. 66 = NVwZ-RR 1994, 236; vgl. auch
Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 72).
Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO
weitgehend leer, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. Sofern es
nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland
des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß stän- digen
Änderungen unterworfen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges
Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der
hier allein infrage stehenden Sachlage entscheidungserheblich
ist
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992,
a.a.O., S. 258; U.v. 23. November 1999, a.a.O., S. 116; B.v. 3. November 1993,
a.a.O.; U.v. 4. Juni 1970, a.a.O., S. 236).
Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das
rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung
erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher
maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung
des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch
die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem
Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992,
a.a.O., S. 259).
Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten
Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden
worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut mit der
Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen
denselben Beteiligten gemacht wird
(BVerwG, U.v. 24. November 1998,
a.a.O., S. 33).
Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche
Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend
gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen
Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil
auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden
Funktion keine verbindlichen Aussagen mehr enthält.
Der Zeitablauf allein stellt allerdings grundsätzlich keine erhebliche
Änderung der Sachlage dar. Die Rechtskraftwirkung ist zeitlich nicht begrenzt
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992,
a.a.O., S. 259).
Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass gerade die Gefahrenprognose im Asylrecht,
insbesondere soweit sie von den allgemeinen politischen Verhältnissen im
Heimatland des Asylbewerbers abhängt, in besonderem Maße durch die
weitere Entwicklung dieser Verhältnisse berührt sein kann. Je länger
der Zeitraum ist, der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichen ist,
desto eher kann je nach Art der dem Urteil zugrunde liegenden Gefahrenprognose
die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im Heimatland zu
einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose geführt
hat, die vom Geltungsanspruch des rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfasst
wird. Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen zu einer entscheidungserheblichen
Sachlagenänderung führen, zu berücksichtigen.
Die Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt hingegen nicht notwendig
davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung
zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen
Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil
(So bereits BVerwG, U.v. 23. November
1999, a.a. O., S. 116: bei einer erheblichen Sachlagenänderung steht die
Rechtskraft des Urteils dann einer erneuten gleichen oder abweichenden
Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht
entgegen).
Ergibt sich allerdings eine solche Ergebnisabweichung wegen der geänderten
Sachlage, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Rechtskraft
des alten Urteils nicht mehr bindet. Andererseits kann die Rechtskraft des früheren
Urteils auch enden, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der
Sachlage, etwa ein politischer Umsturz im Heimatland des Asylbewerbers, die
im rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung im Ergebnis bestätigt.
Hätte schließlich bereits das rechtskräftige Urteil nach der
damaligen Sachlage zu dem anderen, auf Grundlage der jetzigen Verhältnisse
gewonnenen Ergebnis kommen müssen, indiziert diese Ergebnisabweichung für
sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung, schließt sie
allerdings auch nicht aus, sondern zeigt lediglich, dass das rechtskräftige
Urteil aus der Sicht des nunmehr entscheidenden Gerichts falsch ist. Es ist
anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das
rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage
erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat.
(BVerwG, U.v. 24. November 1998,
a.a.O., S. 33; U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259 f.; vgl. auch Clausing,
a.a.O.; § 121 Rn. 69).(...)
Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nicht allein deshalb
ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen
Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben, das Gericht nunmehr eine andere
Würdigung des alten Sachverhalts vornimmt oder mittlerweile eine neue oder
geänderte ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt
(ebenso zu der insoweit vergleichbaren
Frage einer Änderung der Sachlage als Voraussetzung des Widerrufs einer
Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG vgl. U.v. 19. September 2000 -
BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 sowie Clausing, a.a.O., §121 Rn. 69).(...)
Einsender: BVerwG
Weitere Dokumente:
OVG Rheinland-Pfalz: Wohnsitzauflage in Duldung als Beugungsmittel
unzulässig
B.v. 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG -; 4 S., M1391
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Aufenthalt des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren wird wegen des
Fehlens von Ausweispapieren geduldet. Die Ausländerbehörde hat die
Duldung mit der Auflage versehen, dass der Wohnsitz in der Landesunterkunft
Ingelheim zu nehmen ist. Dort sollte der Antragsteller durch intensive
behördliche Maßnahmen dazu gebracht werden, seiner Mitwirkungspflicht
bei der Passbeschaffung er hatte die Unterschrift auf dem Antragsformular
verweigert nachzukommen. Während das VG Koblenz diese Auflage im
Eilverfahren als rechtmäßig erachtete (B.v. 16.7.2001 - 3 L 1347/01.KO
-; 11 S., M1392), hält das OVG eine Beugung des Willens durch psychologische
Maßnahmen für rechtsstaatlich nicht vertretbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Nach § 56 Abs. 3 AuslG kann die Duldung eines ausreisepflichtigen
Ausländers mit weiteren Bedingung und Auflagen versehen werden;
darunter fällt insbesondere auch eine erforderliche weitere
Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung. Wie in der
Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz
(vgl. Beschluss des 11. Senats des
Gerichts vom 19. 1.2001 - 11 B 12129/00.OVG -)
anerkannt ist, können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der
Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft
mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die
Duldungseinschränkung legitimieren. Grenzen ergeben sich indessen aus der
absehbaren Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen sowie den gesamten Umständen
des Verfahrens, weil, wie es auch die entsprechenden Verwaltungsrichtlinien
ausdrücken, eine realistische Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren
bestehen muss.
(vgl. dazu Rundschreiben des rheinland-pfälzischen
Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.5. 2000, Az. 312 - 7874, Ziffer
2).
Die Maßnahme darf sich nicht etwa als Schikane oder strafähnliche
Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen. Sie darf auch nicht
auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen. Der vorliegende
Fall weist die Besonderheit auf, dass im Eilverfahren unwiderlegt
die iranischen Auslandsvertretungen offenkundig bei der Beschaffung von Reisepapieren
wie die Ausländerbehörde hier selbst herausstellt nicht
mitwirken, wenn die freiwillige Unterschrift des Betroffenen auf den Anträgen
zur Erlangung der Ausweispapiere fehlt. Nach dem gesamten Verhalten des Antragstellers
ist nicht damit zu rechnen, dass er die erforderlichen Unterschriften leistet.
Damit kommt zum erfolgreichen Abschluss der beabsichtigten Abschiebemaßnahme
lediglich die zwangsweise Abschiebung unter Mitwirkung des ausländischen
Staates in Betracht, dem die Identität anhand üblicher Beweismittel
darzulegen wäre. Auch zur Erleichterung dieses Verfahrens wäre eine
zentrale Unterbringung förderlich und zulässig. Darauf zielt indessen
die Ermessensausübung der Behörde hier nicht ab, wie sich aus der
Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ergibt. In der Verfügung
(...) ist insoweit lediglich von intensiveren behördlichen Maßnahmen
die Rede, ohne dass deren Zielrichtung näher erkennbar wäre. Gemeint
sind damit offensichtlich, wie sich aus der erläuternden Stellungnahme
an das Verwaltungsgericht (...) ergibt, eine in der Gemeinschafts unterkunft
mögliche psychisch-soziale Betreuung und ausländerrechtliche
Beratung. Eine solche braucht sich der Antragsteller indessen nicht aufdrängen
zu lassen. Er muss dann lediglich damit rechnen, dass Zwangsmaßnahmen wie
die Vorführung bei der Auslandsvertretung oder die Abschiebung gegen ihn
vollzogen werden. Reicht dies nicht aus, die Auslandsvertretung zur Mitwirkung
bei der Abschiebung zu bewegen, muss es letztlich damit sein Bewenden haben,
da eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen rechtsstaatlich
nicht vertretbar wäre. (...)
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a.M.
OVG Saarland: Altfallregelung 1999: Berechnung des Einkommens
bei Familien
B.v. 22.10.2001 - 3 V 26/01 -; 8 S., M1406
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Antragsteller (Vater mit vier
minderjährigen Kindern) ihren Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialhilfe
sichern können, um so Aufenthaltsbefugnisse nach der Altfallregelung 1999
(Erlass IM Saarland v. 20.12.1999) zu erhalten. In häuslicher Gemeinschaft
mit den Antragstellern leben drei volljährige Kinder, die die Möglichkeit
haben, erwerbstätig zu werden. Das VG Saarland stellte im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren erstinstanzlich fest, dass das potenzielle Einkommen der
volljährigen Kinder auch zugunsten des Vaters und der minderjährigen
Geschwister berücksichtigt werden könne (B.v. 9.8.2001 - 11 F 28/01
-; 7 S., M1414). Das OVG bestätigt diese Entscheidung.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Anwendung der Bleiberegelung setzt nach Nr. 2 Spiegelstrich
1 voraus, dass der Lebensunterhalt der Familie einschließlich Krankenversicherungsschutzes
durch legale Erwerbstätigkeit ohne Mittel der Sozialhilfe gesichert ist,
wobei grundsätzlich eine andere Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere
durch Zuwendun- gen dritter Personen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht
ausreichend ist. Die Frage, wann der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist,
orientiert sich danach an sozialhilferechtlichen Maßstäben allerdings
mit der einschränkenden Maßgabe, dass Zuwendungen Dritter ohne Rechtsanspruch
außer Betracht zu bleiben haben. Das Sozialhilferecht behandelt Leistungen
volljähriger Kinder zum Familienunterhalt, auch soweit sie ohne Unterhaltsverpflichtung
den Geschwistern gewährt werden, nicht wie Zuwendungen ohne Rechtsanspruch,
sondern sieht in ihnen Zuwendungen auf Grund sittlicher Verpflichtung, für
die die §§ 78 Abs. 2 und 16 BSHG einschlägig sind. Aus §
78 Abs. 2 BSHG, wonach Zuwendungen, die ein anderer ohne rechtliche oder sittliche
Verpflichtung gewährt, als Einkommen außer Betracht bleiben sollen,
soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere
Härte bedeuten würde, ergibt sich, dass das BSHG Zuwendungen auf Grund
einer sittlichen Verpflichtung auf dieselbe Stufe stellt wie solche auf Grund
einer rechtlichen Verpflichtung und beide als Einkommen nach § 76 Abs.
1 BSHG anrechnet. Ob eine sittliche Verpflichtung zur Leistung besteht, ist
nach allgemeinen Gepflogenheiten und nach den Verhältnissen des Einzelfalls
zu beurteilen; für die Hilfe zum Lebensunterhalt geht die Sonderregelung
des § 16 BSHG der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 2 BSHG vor (...).
Weitergehend als § 78 Abs. 2 BSHG, aus dem sich die Grundsätzliche
Anrechenbarkeit der auf sittlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen
so sie feststehen ergibt, stellt § 16 BSHG vor dem Hintergrund
einer sittlichen Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand der Mitglieder einer
Familiennotgemeinschaft sogar die Vermutung auf, dass ein in Haushaltsgemeinschaft
mit Verwandten oder Verschwägerten lebender Hilfesuchender von ihnen Leistungen
zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen
erwartet werden kann. Des Rückgriffs auf diese Vermutung bedarf es jedoch
nur, wenn sachverhaltsmäßig unbekannt ist, welchen Beitrag die Mitglieder
der Familiengemeinschaft zum Unterhalt des oder der Hilfesuchenden leisten.
Ist dagegen bekannt, dass die Mitglieder der Familiengemeinschaft ihr Einkommen
vor Geltendmachung eines Selbstbehalts primär zur Deckung des Gesamtbedarfs
einsetzten und übersteigt das Gesamteinkommen diesen Bedarf, so liegt für
keines der Mitglieder Sozialhilfebedürftigkeit vor. Dies ergibt sich nicht
nur aus der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit der auf
sittlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen, sondern entspricht auch dem
Nachranggrundsatz, wonach u.a. derjenige, der die erforderliche Hilfe von Angehörigen
erhält, keinen Sozialhilfeanspruch hat (§ 2 Abs. 1 BSHG).
Ausgehend von diesen Überlegungen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass bei der Frage eines ohne Sozialhilfemittel gesicherten Lebensunterhalts
der Antragsteller das nach den vorgelegten Bescheinigungen mögliche
Erwerbseinkommen der volljährigen Kinder des Antragstellers zu 1)
berücksichtigungsfähig ist. Diese erfüllen die Voraussetzungen
für eine Einbeziehung in die Bleiberegelung für Familien mit minderjährigen
Kindern. Dass sie darüber hinaus ohne diese häusliche Gemeinschaft
auch den Stichtag des 1.1.1990 für alleinstehende Personen erfüllen
würden, kann nicht zu ihrer von der Familie isolierten Betrachtung führen.
Denn dies hätte faktisch eine von der Bleiberegelung nicht gewollte Erschwerung
der wirtschaftliche Integrationsvoraussetzungen für ihre Familienangehörigen
zur Folge im Vergleich zu Familien mit auch volljährigen
Kindern, die nur den Stichtag des 1.7.1993 erfüllen. Da sich Nr. 2 Spiegelstrich
1 auf die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie bezieht, zu der auch die
nach der Bleiberegelung einbeziehbaren in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer
Familie lebenden volljährigen Kinder zählen, unterfällt ihr mögliches
Erwerbseinkommen schon begrifflich nicht den Zuwendungen dritter Personen,
denn die Mitglieder eines Familienhaushalts sind nach üblichem Sprachgebrauch
keine dritten Personen. Darüber hinaus handelt es sich nach
der dargelegten sozialhilferechtlichen Betrachtung, an der die Bleiberegelung
die Sicherung des Lebensunterhalts orientiert, bei Zuwendungen von im Familienverband
lebenden volljährigen Kindern, auch soweit sie nicht nur auf Grund
Unterhaltspflicht den Eltern zufließen, sondern auf Grund sittlicher
Verpflichtung auch den Geschwistern, um eine eigene Kategorie von Zuwendungen,
die sie den Zuwendungen vergleichbar macht, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Für die Sicherung des Familienunterhalts haben sie jedenfalls auf Grund
ihrer Verankerung in einer sittlichen Verpflichtung eine ganz andere tragfähige
Basis als die in der Bleiberegelung genannten Zuwendungen Dritter, auf die kein
Rechtsanspruch besteht und bei denen deshalb jede dauerhafte Verlässlichkeit
fehlt. (...)
Die Auffassung des Antragsgegners, dass bei Anwendung des § 16 BSHG ein
Selbstbehalt der volljährigen Kinder nach Maßgabe der Sozialhilferichtlinien
Nr. 16.1 berücksichtigt werden müsse und dann der Familienunterhalt
nicht mehr aus dem möglichen Erwerbseinkommen der Familienmitglieder gedeckt
werden könne, ist, wie sich schon aus obigen Darlegungen ergibt, keineswegs
zwingend. Die Sozialhilferichtlinien dienen der Handhabe, wie in der Regel
zu verfahren ist, um die an die Leistungsfähigkeit der Angehörigen
oder Verschwägerten geknüpfte Vermutung des § 16 BSHG abzuschätzen
und den nur durch die Vermutung gestützten Unterhaltsbeitrag zu ermitteln.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sozialhilferichtlinien pauschaliert
vorgehen, zudem der Personenkreis der Angehörigen oder Verschwägerten
große Unterschiede familiärer Bindungen und dementsprechend sittlicher
Verpflichtungen aufweist, und von daher wie auch unter Berücksichtigung
der Gepflogenheiten in einer stark individualistisch eingestellten Gesellschaft
der Selbstbehalt relativ großzügig betrachtet wird. Auf die Gepflogenheiten
in einer kurdischen bzw. libanesischen Familie, in der der familiäre Zusammenhalt
noch hochgehalten wird, sind die Sozialhilferichtlinien nicht ausgerichtet.
(...)
Einsender: RA Adam, Saarbrücken
Weitere Dokumente:
Petitionsausschuss des Bundestages: Familiennachzug zu
anerkannten Flüchtlingen
B. v. 5.7.2001, Pet 1-14-06-260-001879; 8 S., M1411
(...) Die Möglichkeit, dem Ehepartner und den minderjährigen
Kindern eines Ausländers, der auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 AsylVfG
eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hat, eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung
und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu erteilen, ist zwar grundsätzlich
durch § 31 AuslG eröffnet. Sie ist allerdings nur unter den einschränkenden
Voraussetzungen des § 30 AuslG möglich, wobei die Regelversagungsgründe
des § 7 Abs. 2 AuslG bzw. des § 8 Abs. 2 AuslG Anwendung finden. Ein
Familiennachzug wird damit erheblich erschwert. Grundsätzlich kann zwar
von Familienangehörigen von Flüchtlingen erwartet werden, dass sie
die relevanten Vorschriften für Einreise und Aufenthalt beachten und eine
Familienzusammenführung im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens
betreiben. Der Ausschuss sieht hier aber angesichts der geschilderten Problematik
die Notwendigkeit für weitere Verbesserungen, um den europa- und völkerrechtlichen
Vorgaben gerecht zu werden. Der Ausschuss unterstützt deshalb die Auffassungen
der EU und des UNHCR, dass bei einer gemeinsamen Fluchtgeschichte die Aufenthaltsgenehmigung
nicht allein mit dem Hinweis auf eine illegale Einreise verweigert werden darf
und dass letztlich die Familienzusammenführung auch vom Inland betrieben
werden können müsse. Das vom Ausland zu betreibende Visumsverfahren
führt letztlich zu erheblichen Verzögerungen der Familienzusammenführung,
wenngleich diese in der Regel auf Grund der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention
nicht auf unabsehbare Zeit verweigert werden kann. Minderjährigen Kindern
wird aber durch die Verzögerung der Familienzusammenführung die Möglichkeit
genommen, sich frühzeitig im Bundesgebiet zu integrieren. Unbefriedigend
erscheint die derzeitige Rechtslage noch aus einem anderen Aspekt. Die UN-Kinderkonvention
schreibt in Art. 9 fest, dass ein Kind nicht gegen den Willen der Eltern von
diesen getrennt wird, und Art. 3 unterstreicht, dass das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die mitunter bei
der Familienzusammenführung verfahrensrechtlich bedingte längere Trennung
des Kindes von der Mutter oder dem Vater ist nach Auffassung des Ausschusses
unzumutbar. Ein Gleiches gilt für den ebenfalls betroffenen nicht anerkannten
Ehepartner. Hier erscheint es im Lichte der EU-Richtlinie betreffend das Recht
auf Familienzusammenführung sinnvoll, für eine Lösung des Problems
auf den Begriff der Kernfamilie zurückzugreifen. Die Kernfamilie umfasst
dabei den Ehegatten und die minderjährigen Kinder. Die EU-Richtlinie sieht
in Art. 7 ausdrücklich in Sonderfällen oder bei humanitären Gründen
eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis vor, dass Visaanträge
außerhalb des Staatsgebietzes des entsprechenden Mitgliedsstaates gestellt
werden müssen. Das deutsche Ausländergesetz sollte diesen Maßgaben
besonders im Lichte des Art. 6 GG Rechnung tragen. (...)
Einsender: RA Pfaff, Frankfurt a.M.
Petitionsausschuss des Bundestages zur Klagepraxis des
Bundesbeauftragten
B.v. 27.9.2001, Pet 1-14-06-26-023829; 9 S., M1403
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Petition richtete sich gegen die Klagepraxis des Bundesbeauftragten. Es
wurde u.a. vorgetragen, dass der Bundesbeauftragte nicht gestützt auf Glaubwürdigkeitszweifel
gegen positive Entscheidungen des BAFl klagen könne. Der Petitionsausschuss
hält dagegen auch solche Klagen des Bundesbeauftragen für gerechtfertigt.
Die Auffassung des Petitionsausschusses dürfte der Rechtsprechung des BVerfG
widersprechen, wonach es nicht dem gesetzgeberischen Auftrag des Bundesbeauftragten
entspricht, einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte
geltend zu machen
(vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2000, ASYLMAGAZIN
1-2/2001, S. 34; auf dieser Grundlage die Klagebefugnis verneinend: VG Meiningen,
U.v. 16.5.2001, ASYLMAGAZIN 10/2001, S. 44).
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Dienstanweisung vom 4. Dezember 1992 schreibt vor, dass der
BBfA Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzugreifen, eine einheitliche
Rechtsprechung herbeizuführen und auf eine einheitliche Entscheidungspraxis
des BAFl hinzuwirken hat. Letzteres ist aber nur dann erreichbar, wenn die Entscheider
des BAFl die Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe
der Länder in ihren Entscheidungen berücksichtigen. Insbesondere gilt
dies für die Glaubhaftmachung des Vortrages eines Asylbewerbers. Glaubhaftmachen
stellt nicht die Anforderungen, wie sie für einen Beweis gelten. Gerade
deshalb ist die Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG und der von den Gerichten
der anderen Gerichtszweigen entwickelten Grundsätze zur Glaubhaftmachung
eines (Asyl-) Vorbringens von besonderer Bedeutung. Werden die an die Glaubhaftmachung
anzulegenden Grundsätze gleichmäßig angewendet, sie auch eine
einheitliche Entscheidungspraxis durch die Einzelentscheider des BAFl gewährleistet.
Sind Entscheidungen, die auf wesentlichen Angaben im Anhörungsprotokoll
beruhen, nicht in sich schlüssig oder nachvollziehbar bzw. ergeben sich
gar gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung, wird der BBfA
tätig. Ebenso ist eine gerichtliche Überprüfung des Vorbringens
des Asylbewerbers angezeigt, wenn grundlegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit
bestehen. (...)
Grundsätzlich hält der BBfA auch weiterhin eine gerichtliche Überprüfung
des Asylvorbringens für erforderlich, wenn begründete Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des Vortrages (z.B. bei widersprüchlichen bzw. gesteigertem
Vorbringen oder eindeutig erkennbarer Nichtübereinstimmung mit vorhandenen
Erkenntnisquellen und gefestigter Rechtsprechung) bestehen. Bei unwesentlichen
Zweifeln verzichtete er dagegen von vorneherein auf eine Klageerhebung. (...)
Einsender: RA Göring, München
Stellungnahmen zum Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes:
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