Materielles Asylrecht

VG Ansbach: § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Gefahr der Genitalverstümmelung; Ablehnung des § 51 Abs. 1 AuslG
U.v. 4.12.2001 - AN 12 K 01.30131 -; 9 S., M1424

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt den Abschiebungsschutz gem. § 51, Abs. 1 AuslG wegen drohender Genitalverstümmelung mit der Begründung ab, es läge keine "politische" Verfolgung vor. Da die Misshandlung von Familie, Clan oder Dorfgemeinschaft droht, läge nur dann eine "politische" Verfolgung vor, wenn mit der Misshandlung die Ausgrenzung der Frau aus der Friedensordnung der Gemeinschaft beabsichtigt wäre. Das sei aber nicht der Fall.
Dagegen sei § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu bejahen, da die Genitalverstümmelung dem Staat zuzurechnen sei, weil dieser nicht genügend Anstrengungen unternehme, die Maßnahme der Beschneidung zu verhindern.
Das Gericht setzt sich allerdings nicht mit der Frage auseinander, ob in der unzureichenden Schutzgewährung durch den Staat eine Ausgrenzung aus der übergreifenden staatlichen Friedensordnung zu sehen ist. In diesem Fall wäre Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Benin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung (Beschneidung). Die Klägerin sollte in Benin mit einem älteren Mann verheiratet werde und zuvor gegen ihren Willen beschnitten werden. Dies hat ihre Familie von ihr verlangt. Die Klägerin konnte, obwohl sie erwachsen ist, sich dieser Maßnahme, wenn sie im Lande verblieben wäre, nicht entziehen, auch nicht durch eine Flucht in die Hauptstadt Cotonou. Genitalverstümmelung wird in Benin (...) in großem Umfang an Mädchen, aber auch noch an erwachsenen Frauen vorgenommen. Dem sozialen Druck ihrer Familie können sich Mädchen und Frauen in Benin wie in anderen afrikanischen Staaten auch, wenn sie eine derartige Maßnahme missbilligen, regelmäßig nicht entziehen. Ohne den Rückhalt einer Familie besteht in der Regel keine Möglichkeit in menschenwürdiger Weise zu überleben. Wenn eine Frau sich dieser Maßnahme entziehen will, so wird häufig lediglich die Möglichkeit der Flucht ins Ausland die einzige Alternative sein.(...)
Ungeachtet der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität (dabei wird nicht darauf abzustellen sein, welche Form der Beschneidung konkret in Betracht käme) kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu bejahen wäre. Auch für die Bejahung des § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenso wie für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG das Vorliegen einer “politischen” Verfolgung Voraussetzung. Ob nach der derzeitigen Gesetzeslage in Anknüpfung an Art. 1 GK eine frauenspezifische Verfolgung hierunter zu subsumieren wäre, ist hier nicht näher zu erörtern. Verfolgungsmaßnahmen durch den Eingriff in die körperliche Integrität, wie sie hier in Betracht kommen, wären jedoch dann nur “politische” Verfolgung, wenn sie von Seiten des Staates oder der maßgeblichen Gruppierung, von der diese Maßnahmen ausgehen, geeignet sind, die betreffenden Personen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit auszugrenzen. Die Beschneidungen, wie sie in Benin erfolgen, werden von Seiten des Staates selbst weder in die Wege geleitet und auch nur dann in staatlichen Krankenhäusern durchgeführt, wenn von den betroffenen Frauen bzw. ihren Familien entsprechende Eingriffe tatsächlich gewünscht werden. Veranlasser der betreffenden Maßnahme gegen Mädchen und Frauen sind vielmehr gesellschaftliche Kräfte der jeweiligen Stammeskulturen, denen die einzelne Afrikanerin angehört und der Personen, die innerhalb der kulturellen Stammeseinheiten auf die Einhaltung der entsprechenden Riten Wert legen und diese durchsetzen. Somit kann nur darauf abgestellt werden, ob die entsprechenden von Familie, Clan, Dorfgemeinschaft und Stammeseinheit gewünschten und durchgeführten Maßnahmen der Beschneidung geeignet sind, die betroffenen Frauen aus der übergreifenden Friedensordnung der Gemeinschaft auszugrenzen. Dies kann nach Auffassung des Gerichts nicht angenommen werden. Nach Auffassung des Gerichts kann dabei nur auf die soziokulturelle Vorstellungen in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Gemeinschaft abgestellt werden und nicht darauf, was aus europäischer Sicht wünschenswert wäre. Bei objektiver Betrachtung (...) kann mit Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass aus der Sicht der im Herkunftsland bestehenden kulturellen dörflichen und stammesmäßigen Gemeinschaft mit der Durchführung der Beschneidungsmaßnahmen beabsichtigt sei, die betreffenden Mädchen und Frauen aus der Friedensordnung der Gemeinschaft auszugrenzen.
Die Beklagte ist allerdings zu verpflichten festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen. Der Klägerin droht in Benin erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dadurch, dass gegen ihren Willen eine Klitorisbeschneidung vorgenommen werden würde. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob diese lediglich in der leichteren Form der Sunna-Beschneidung erfolgen würde oder durch eine vollständige Excision. Beide Formen der Genitalverstümmelung würden, wenn sie gegen den Willen der Klägerin vorgenommen würden, einen schweren Verstoß gegen die Menschenwürde der Klägerin beinhalten und wären somit als erniedrigende und unmenschliche Behandlung anzusehen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass aus der Sicht der Herkunftsgemeinschaft eine derartige auch zwangsweise Behandlung möglicherweise nicht als erniedrigend oder unmenschlich angesehen würde. Bei der Auslegung des § 53 Abs. 4 und des Art. 3 EMRK ist vielmehr auf die Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland abzustellen, wie sie in Art. 1 GG ihren Niederschlag gefunden haben.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG fallen nicht vom Staat, sondern von Dritten ausgehende Maßnahmen im Herkunftsstaat, die der Ausländer befürchten muss und die als unmenschlich und erniedrigend anzusehen sind, nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG, sondern allenfalls unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
(vgl. hierzu die im Urteil des VG München vom 17.1.2001, Az. M 21 K 98.52243, Asylmagazin [5-6] 2001, [S.] 58 ff. zitierte Rechtsprechung).
Diese Rechtsprechung des BVerwG scheint allerdings nicht vereinbar zu sein mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass im Zusammenhang mit der Entscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG sich dahingehend zu äußern, welcher Rechtsauffassung der Vorrang einzuräumen ist; denn die der Klägerin drohenden Maßnahmen unmenschlicher und erniedrigender Art sind dem Staat Benin zuzurechnen. Die Maßnahmen der Genitalverstümmelung erfolgen, zumindest im Fall der Klägerin, von “privaten Dritten”. Derartige Maßnahmen privater Dritter sind dem Herkunftsstaat dann zuzurechnen, wenn dieser Staat dem Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ausreichend Schutz gewährt, d.h. wenn der betreffende Herkunftsstaat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen
(vgl. BVerfGE 54, 341 ff. und BVerfGE 74, 41 ff.).
Nach der hier erholten Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 7. Mai 2001 ist die weibliche Genitalverstümmelung in Benin nicht verboten. Auf gesundheitsschädliche Formen der Beschneidung wird zwar im Zusammenarbeit mit der WHO hingewiesen, doch ohne durchschlagenden Erfolg. Wenn nicht einmal ein staatliches Verbot dieser Maßnahmen existiert (wobei offen bleiben kann, ob entsprechende Verbote beachtet würden oder ob nicht durch solche Verbote sich andere unerwünschte Effekte ergeben würden) so kann jedenfalls mit Sicherheit nicht davon die Rede sein, dass der Staat Benin alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen würde, um die Maßnahmen der Beschneidung gegen Frauen, die deren Menschenwürde verletzen, zu verhindern. (...)”
Einsender: VG Ansbach

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Asylverfahrens- und Prozessrecht

BVerwG: Rechtskraftwirkung eines Urteils
U.v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -; 12 S., M1366

Amtliche Leitsätze:
“1. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist.
2. Der Zeitablauf allein stellt keine wesentliche Änderung der Sachlage dar. Mit zunehmender Dauer der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichenen Zeit besteht jedenfalls in asylrechtlichen Streitigkeiten Grund für die Annahme, dass sich die entscheidungserhebliche Sachlage geändert haben könnte.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG vorliegt, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beruht die Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Ver- pflichtungsurteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt.
(...) Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet allerdings, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert - sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft
(StRspr; U.v. 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16. 99 - BVerwGE 110, 111 t; U.v. 24. November 1996 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>; U.v. 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258>; U.v. 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 <236>; B.v. 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 41.81 - BVerwGE 73, 348 <349>; U.v. 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362 f.>).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt
(B.v. 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 - Buchholz 310 § 121 VwG0 Nr. 66 = NVwZ-RR 1994, 236; vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 72).
Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO weitgehend leer, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. Sofern es nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß stän- digen Änderungen unterworfen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der – hier allein infrage stehenden – Sachlage entscheidungserheblich ist
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 258; U.v. 23. November 1999, a.a.O., S. 116; B.v. 3. November 1993, a.a.O.; U.v. 4. Juni 1970, a.a.O., S. 236).
Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259).
Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut – mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse – zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird
(BVerwG, U.v. 24. November 1998, a.a.O., S. 33).
Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil – auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält.
Der Zeitablauf allein stellt allerdings grundsätzlich keine erhebliche Änderung der Sachlage dar. Die Rechtskraftwirkung ist zeitlich nicht begrenzt
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259).
Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass gerade die Gefahrenprognose im Asylrecht, insbesondere soweit sie von den allgemeinen politischen Verhältnissen im Heimatland des Asylbewerbers abhängt, in besonderem Maße durch die weitere Entwicklung dieser Verhältnisse berührt sein kann. Je länger der Zeitraum ist, der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichen ist, desto eher kann – je nach Art der dem Urteil zugrunde liegenden Gefahrenprognose – die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im Heimatland zu einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose geführt hat, die vom Geltungsanspruch des rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfasst wird. Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen zu einer entscheidungserheblichen Sachlagenänderung führen, zu berücksichtigen.
Die Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt hingegen nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil
(So bereits BVerwG, U.v. 23. November 1999, a.a. O., S. 116: bei einer erheblichen Sachlagenänderung steht die Rechtskraft des Urteils “dann einer erneuten – gleichen oder abweichenden – Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht entgegen”).
Ergibt sich allerdings eine solche Ergebnisabweichung wegen der geänderten Sachlage, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Rechtskraft des alten Urteils nicht mehr bindet. Andererseits kann die Rechtskraft des früheren Urteils auch enden, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage, etwa ein politischer Umsturz im Heimatland des Asylbewerbers, die im rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Hätte schließlich bereits das rechtskräftige Urteil nach der damaligen Sachlage zu dem anderen, auf Grundlage der jetzigen Verhältnisse gewonnenen Ergebnis kommen müssen, indiziert diese Ergebnisabweichung für sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung, schließt sie allerdings auch nicht aus, sondern zeigt lediglich, dass das rechtskräftige Urteil aus der Sicht des nunmehr entscheidenden Gerichts falsch ist. Es ist anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat.
(BVerwG, U.v. 24. November 1998, a.a.O., S. 33; U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259 f.; vgl. auch Clausing, a.a.O.; § 121 Rn. 69).(...)
Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nicht allein deshalb ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben, das Gericht nunmehr eine andere Würdigung des alten Sachverhalts vornimmt oder mittlerweile eine neue oder geänderte ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt
(ebenso zu der insoweit vergleichbaren Frage einer Änderung der Sachlage als Voraussetzung des Widerrufs einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG vgl. U.v. 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 sowie Clausing, a.a.O., §121 Rn. 69).(...)”
Einsender: BVerwG

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Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

OVG Rheinland-Pfalz: Wohnsitzauflage in Duldung als Beugungsmittel unzulässig
B.v. 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG -; 4 S., M1391

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Aufenthalt des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren wird wegen des Fehlens von Ausweispapieren geduldet. Die Ausländerbehörde hat die Duldung mit der Auflage versehen, dass der Wohnsitz in der Landesunterkunft Ingelheim zu nehmen ist. Dort sollte der Antragsteller durch “intensive behördliche Maßnahmen” dazu gebracht werden, seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung – er hatte die Unterschrift auf dem Antragsformular verweigert – nachzukommen. Während das VG Koblenz diese Auflage im Eilverfahren als rechtmäßig erachtete (B.v. 16.7.2001 - 3 L 1347/01.KO -; 11 S., M1392), hält das OVG eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen für rechtsstaatlich nicht vertretbar.

Aus den Entscheidungsgründen:

“(...) Nach § 56 Abs. 3 AuslG kann die Duldung eines ausreisepflichtigen Ausländers mit “weiteren Bedingung und Auflagen” versehen werden; darunter fällt insbesondere auch eine erforderliche “weitere” Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung. Wie in der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz
(vgl. Beschluss des 11. Senats des Gerichts vom 19. 1.2001 - 11 B 12129/00.OVG -)
anerkannt ist, können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Duldungseinschränkung legitimieren. Grenzen ergeben sich indessen aus der absehbaren Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen sowie den gesamten Umständen des Verfahrens, weil, wie es auch die entsprechenden Verwaltungsrichtlinien ausdrücken, eine realistische Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren bestehen muss.
(vgl. dazu Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.5. 2000, Az. 312 - 7874, Ziffer 2).
Die Maßnahme darf sich nicht etwa als Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen. Sie darf auch nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass – im Eilverfahren unwiderlegt – die iranischen Auslandsvertretungen offenkundig bei der Beschaffung von Reisepapieren – wie die Ausländerbehörde hier selbst herausstellt – nicht mitwirken, wenn die freiwillige Unterschrift des Betroffenen auf den Anträgen zur Erlangung der Ausweispapiere fehlt. Nach dem gesamten Verhalten des Antragstellers ist nicht damit zu rechnen, dass er die erforderlichen Unterschriften leistet. Damit kommt zum erfolgreichen Abschluss der beabsichtigten Abschiebemaßnahme lediglich die zwangsweise Abschiebung unter Mitwirkung des ausländischen Staates in Betracht, dem die Identität anhand üblicher Beweismittel darzulegen wäre. Auch zur Erleichterung dieses Verfahrens wäre eine zentrale Unterbringung förderlich und zulässig. Darauf zielt indessen die Ermessensausübung der Behörde hier nicht ab, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ergibt. In der Verfügung (...) ist insoweit lediglich von “intensiveren behördlichen Maßnahmen” die Rede, ohne dass deren Zielrichtung näher erkennbar wäre. Gemeint sind damit offensichtlich, wie sich aus der erläuternden Stellungnahme an das Verwaltungsgericht (...) ergibt, eine in der Gemeinschafts unterkunft mögliche “psychisch-soziale Betreuung und ausländerrechtliche Beratung“. Eine solche braucht sich der Antragsteller indessen nicht aufdrängen zu lassen. Er muss dann lediglich damit rechnen, dass Zwangsmaßnahmen wie die Vorführung bei der Auslandsvertretung oder die Abschiebung gegen ihn vollzogen werden. Reicht dies nicht aus, die Auslandsvertretung zur Mitwirkung bei der Abschiebung zu bewegen, muss es letztlich damit sein Bewenden haben, da eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen rechtsstaatlich nicht vertretbar wäre. (...)”
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a.M.

OVG Saarland: Altfallregelung 1999: Berechnung des Einkommens bei Familien
B.v. 22.10.2001 - 3 V 26/01 -; 8 S., M1406

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Antragsteller (Vater mit vier minderjährigen Kindern) ihren Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialhilfe sichern können, um so Aufenthaltsbefugnisse nach der Altfallregelung 1999 (Erlass IM Saarland v. 20.12.1999) zu erhalten. In häuslicher Gemeinschaft mit den Antragstellern leben drei volljährige Kinder, die die Möglichkeit haben, erwerbstätig zu werden. Das VG Saarland stellte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstinstanzlich fest, dass das potenzielle Einkommen der volljährigen Kinder auch zugunsten des Vaters und der minderjährigen Geschwister berücksichtigt werden könne (B.v. 9.8.2001 - 11 F 28/01 -;  7 S., M1414). Das OVG bestätigt diese Entscheidung.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Anwendung der Bleiberegelung setzt nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 voraus, dass der Lebensunterhalt der Familie einschließlich Krankenversicherungsschutzes durch legale Erwerbstätigkeit ohne Mittel der Sozialhilfe gesichert ist, wobei grundsätzlich eine andere Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere durch Zuwendun- gen dritter Personen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht ausreichend ist. Die Frage, wann der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist, orientiert sich danach an sozialhilferechtlichen Maßstäben allerdings mit der einschränkenden Maßgabe, dass Zuwendungen Dritter ohne Rechtsanspruch außer Betracht zu bleiben haben. Das Sozialhilferecht behandelt Leistungen volljähriger Kinder zum Familienunterhalt, auch soweit sie ohne Unterhaltsverpflichtung den Geschwistern gewährt werden, nicht wie Zuwendungen ohne Rechtsanspruch, sondern sieht in ihnen Zuwendungen auf Grund sittlicher Verpflichtung, für die die §§ 78 Abs. 2 und 16 BSHG einschlägig sind. Aus § 78 Abs. 2 BSHG, wonach Zuwendungen, die ein anderer ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt, als Einkommen außer Betracht bleiben sollen, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde, ergibt sich, dass das BSHG Zuwendungen auf Grund einer sittlichen Verpflichtung auf dieselbe Stufe stellt wie solche auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung und beide als Einkommen nach § 76 Abs. 1 BSHG anrechnet. Ob eine sittliche Verpflichtung zur Leistung besteht, ist nach allgemeinen Gepflogenheiten und nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen; für die Hilfe zum Lebensunterhalt geht die Sonderregelung des § 16 BSHG der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 2 BSHG vor (...). Weitergehend als § 78 Abs. 2 BSHG, aus dem sich die Grundsätzliche Anrechenbarkeit der auf sittlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen – so sie feststehen – ergibt, stellt § 16 BSHG – vor dem Hintergrund einer sittlichen Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand der Mitglieder einer Familiennotgemeinschaft – sogar die Vermutung auf, dass ein in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebender Hilfesuchender von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Des Rückgriffs auf diese Vermutung bedarf es jedoch nur, wenn sachverhaltsmäßig unbekannt ist, welchen Beitrag die Mitglieder der Familiengemeinschaft zum Unterhalt des oder der Hilfesuchenden leisten. Ist dagegen bekannt, dass die Mitglieder der Familiengemeinschaft ihr Einkommen vor Geltendmachung eines Selbstbehalts primär zur Deckung des Gesamtbedarfs einsetzten und übersteigt das Gesamteinkommen diesen Bedarf, so liegt für keines der Mitglieder Sozialhilfebedürftigkeit vor. Dies ergibt sich nicht nur aus der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit der auf sittlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen, sondern entspricht auch dem Nachranggrundsatz, wonach u.a. derjenige, der die erforderliche Hilfe von Angehörigen erhält, keinen Sozialhilfeanspruch hat (§ 2 Abs. 1 BSHG).
Ausgehend von diesen Überlegungen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Frage eines ohne Sozialhilfemittel gesicherten Lebensunterhalts der Antragsteller das – nach den vorgelegten Bescheinigungen mögliche – Erwerbseinkommen der volljährigen Kinder des Antragstellers zu 1) berücksichtigungsfähig ist. Diese erfüllen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Bleiberegelung für Familien mit minderjährigen Kindern. Dass sie darüber hinaus ohne diese häusliche Gemeinschaft auch den Stichtag des 1.1.1990 für alleinstehende Personen erfüllen würden, kann nicht zu ihrer von der Familie isolierten Betrachtung führen. Denn dies hätte faktisch eine von der Bleiberegelung nicht gewollte Erschwerung der wirtschaftliche Integrationsvoraussetzungen für ihre Familienangehörigen zur Folge im Vergleich zu Familien mit – auch – volljährigen Kindern, die nur den Stichtag des 1.7.1993 erfüllen. Da sich Nr. 2 Spiegelstrich 1 auf die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie bezieht, zu der auch die nach der Bleiberegelung einbeziehbaren in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Familie lebenden volljährigen Kinder zählen, unterfällt ihr mögliches Erwerbseinkommen schon begrifflich nicht den “Zuwendungen dritter Personen”, denn die Mitglieder eines Familienhaushalts sind nach üblichem Sprachgebrauch keine “dritten Personen”. Darüber hinaus handelt es sich nach der dargelegten sozialhilferechtlichen Betrachtung, an der die Bleiberegelung die Sicherung des Lebensunterhalts orientiert, bei Zuwendungen von im Familienverband lebenden volljährigen Kindern, auch soweit sie nicht nur – auf Grund Unterhaltspflicht – den Eltern zufließen, sondern auf Grund sittlicher Verpflichtung auch den Geschwistern, um eine eigene Kategorie von Zuwendungen, die sie den Zuwendungen vergleichbar macht, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Für die Sicherung des Familienunterhalts haben sie jedenfalls auf Grund ihrer Verankerung in einer sittlichen Verpflichtung eine ganz andere tragfähige Basis als die in der Bleiberegelung genannten Zuwendungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch besteht und bei denen deshalb jede dauerhafte Verlässlichkeit fehlt. (...)
Die Auffassung des Antragsgegners, dass bei Anwendung des § 16 BSHG ein Selbstbehalt der volljährigen Kinder nach Maßgabe der Sozialhilferichtlinien Nr. 16.1 berücksichtigt werden müsse und dann der Familienunterhalt nicht mehr aus dem möglichen Erwerbseinkommen der Familienmitglieder gedeckt werden könne, ist, wie sich schon aus obigen Darlegungen ergibt, keineswegs zwingend. Die Sozialhilferichtlinien dienen der Handhabe, wie “in der Regel” zu verfahren ist, um die an die Leistungsfähigkeit der Angehörigen oder Verschwägerten geknüpfte Vermutung des § 16 BSHG abzuschätzen und den nur durch die Vermutung gestützten Unterhaltsbeitrag zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sozialhilferichtlinien pauschaliert vorgehen, zudem der Personenkreis der Angehörigen oder Verschwägerten große Unterschiede familiärer Bindungen und dementsprechend sittlicher Verpflichtungen aufweist, und von daher wie auch unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten in einer stark individualistisch eingestellten Gesellschaft der Selbstbehalt relativ großzügig betrachtet wird. Auf die Gepflogenheiten in einer kurdischen bzw. libanesischen Familie, in der der familiäre Zusammenhalt noch hochgehalten wird, sind die Sozialhilferichtlinien nicht ausgerichtet. (...)”
Einsender: RA Adam, Saarbrücken

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Petitionsausschuss des Bundestages: Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen
B. v. 5.7.2001, Pet 1-14-06-260-001879; 8 S., M1411
“(...) Die Möglichkeit, dem Ehepartner und den minderjährigen Kindern eines Ausländers, der auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 AsylVfG eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hat, eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu erteilen, ist zwar grundsätzlich durch § 31 AuslG eröffnet. Sie ist allerdings nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 AuslG möglich, wobei die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG bzw. des § 8 Abs. 2 AuslG Anwendung finden. Ein Familiennachzug wird damit erheblich erschwert. Grundsätzlich kann zwar von Familienangehörigen von Flüchtlingen erwartet werden, dass sie die relevanten Vorschriften für Einreise und Aufenthalt beachten und eine Familienzusammenführung im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens betreiben. Der Ausschuss sieht hier aber angesichts der geschilderten Problematik die Notwendigkeit für weitere Verbesserungen, um den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Der Ausschuss unterstützt deshalb die Auffassungen der EU und des UNHCR, dass bei einer gemeinsamen Fluchtgeschichte die Aufenthaltsgenehmigung nicht allein mit dem Hinweis auf eine illegale Einreise verweigert werden darf und dass letztlich die Familienzusammenführung auch vom Inland betrieben werden können müsse. Das vom Ausland zu betreibende Visumsverfahren führt letztlich zu erheblichen Verzögerungen der Familienzusammenführung, wenngleich diese in der Regel auf Grund der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht auf unabsehbare Zeit verweigert werden kann. Minderjährigen Kindern wird aber durch die Verzögerung der Familienzusammenführung die Möglichkeit genommen, sich frühzeitig im Bundesgebiet zu integrieren. Unbefriedigend erscheint die derzeitige Rechtslage noch aus einem anderen Aspekt. Die UN-Kinderkonvention schreibt in Art. 9 fest, dass ein Kind nicht gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt wird, und Art. 3 unterstreicht, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die mitunter bei der Familienzusammenführung verfahrensrechtlich bedingte längere Trennung des Kindes von der Mutter oder dem Vater ist nach Auffassung des Ausschusses unzumutbar. Ein Gleiches gilt für den ebenfalls betroffenen nicht anerkannten Ehepartner. Hier erscheint es im Lichte der EU-Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung sinnvoll, für eine Lösung des Problems auf den Begriff der Kernfamilie zurückzugreifen. Die Kernfamilie umfasst dabei den Ehegatten und die minderjährigen Kinder. Die EU-Richtlinie sieht in Art. 7 ausdrücklich in Sonderfällen oder bei humanitären Gründen eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis vor, dass Visaanträge außerhalb des Staatsgebietzes des entsprechenden Mitgliedsstaates gestellt werden müssen. Das deutsche Ausländergesetz sollte diesen Maßgaben besonders im Lichte des Art. 6 GG Rechnung tragen. (...)”
Einsender: RA Pfaff, Frankfurt a.M.

Petitionsausschuss des Bundestages zur Klagepraxis des Bundesbeauftragten
B.v. 27.9.2001, Pet 1-14-06-26-023829; 9 S., M1403

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Petition richtete sich gegen die Klagepraxis des Bundesbeauftragten. Es wurde u.a. vorgetragen, dass der Bundesbeauftragte nicht gestützt auf Glaubwürdigkeitszweifel gegen positive Entscheidungen des BAFl klagen könne. Der Petitionsausschuss hält dagegen auch solche Klagen des Bundesbeauftragen für gerechtfertigt.
Die Auffassung des Petitionsausschusses dürfte der Rechtsprechung des BVerfG widersprechen, wonach es nicht dem gesetzgeberischen Auftrag des Bundesbeauftragten entspricht, einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen
(vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2000, ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 34; auf dieser Grundlage die Klagebefugnis verneinend: VG Meiningen, U.v. 16.5.2001, ASYLMAGAZIN 10/2001, S. 44).

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Dienstanweisung vom 4. Dezember 1992 schreibt vor, dass der BBfA Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzugreifen, eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen und auf eine einheitliche Entscheidungspraxis des BAFl hinzuwirken hat. Letzteres ist aber nur dann erreichbar, wenn die Entscheider des BAFl die Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der Länder in ihren Entscheidungen berücksichtigen. Insbesondere gilt dies für die Glaubhaftmachung des Vortrages eines Asylbewerbers. Glaubhaftmachen stellt nicht die Anforderungen, wie sie für einen Beweis gelten. Gerade deshalb ist die Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG und der von den Gerichten der anderen Gerichtszweigen entwickelten Grundsätze zur Glaubhaftmachung eines (Asyl-) Vorbringens von besonderer Bedeutung. Werden die an die Glaubhaftmachung anzulegenden Grundsätze gleichmäßig angewendet, sie auch eine einheitliche Entscheidungspraxis durch die Einzelentscheider des BAFl gewährleistet.
Sind Entscheidungen, die auf wesentlichen Angaben im Anhörungsprotokoll beruhen, nicht in sich schlüssig oder nachvollziehbar bzw. ergeben sich gar gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung, wird der BBfA tätig. Ebenso ist eine gerichtliche Überprüfung des Vorbringens des Asylbewerbers angezeigt, wenn grundlegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen. (...)
Grundsätzlich hält der BBfA auch weiterhin eine gerichtliche Überprüfung des Asylvorbringens für erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages (z.B. bei widersprüchlichen bzw. gesteigertem Vorbringen oder eindeutig erkennbarer Nichtübereinstimmung mit vorhandenen Erkenntnisquellen und gefestigter Rechtsprechung) bestehen. Bei unwesentlichen Zweifeln verzichtete er dagegen von vorneherein auf eine Klageerhebung. (...)”
Einsender: RA Göring, München

Stellungnahmen zum Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes:

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