Liebe Leserinnen und Leser,
Die Rückkehr des Zuwanderungsgesetzes so könnte
das Stück heißen, das zur Zeit auf der politischen Bühne in Berlin
gegeben wird. Jedenfalls ließ sich das Bundesverfassungsgericht von den
schauspielerischen Leistungen der Ländervertreter im Bundesrat nicht beeindrucken.
Es erklärte das Gesetz mangels Zustimmung des Bundesrates für nichtig.
Die Regierung versucht es erneut mit einem im Wesentlichen unveränderten
Entwurf des Zuwanderungsgesetzes. Der Sinn dieses Unterfangens kann bezweifelt
werden. Die CDU/ CSU lehnt das Gesetz trotz geringer Abweichungen in
der Sache weiterhin ab. Es ist zu befürchten, dass die Verbesserungen
des Flüchtlingsschutzes, die der Gesetzentwurf vorsieht, im Vermittlungsausschuss
zwischen Bundestag und Bundesrat zur Disposition stehen werden.
Es wäre daher möglicherweise Erfolg versprechender gewesen, das Gesetz
in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil
zu trennen. Die Änderungen des materiellen Rechts, insbesondere die Berücksichtigung
von nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung, hätten nämlich
auch ohne Zustimmung des Bundesrates Gesetz werden können.
Die Anzahl der Asylanträge und die Anerkennungsquoten haben im letzten
Jahr historische Tiefststände erreicht. Das wäre erfreulich, wenn
es auf einen Rückgang der Fluchtursachen zurückzuführen wäre.
Darauf deutet allerdings wenig hin. Vielmehr hat es außer in Afghanistan
keine wesentlichen Veränderungen der politischen Lage in den wichtigsten
Herkunftsländern gegeben. Es liegt daher der Schluss nahe, dass lediglich
die Beteiligung Deutschlands am internationalen Flüchtlingsschutz zurückgeht.
Ihr Ekkehard Hollmann
Zuwanderungsgesetz gescheitert
Das Bundesverfassungsgericht hat das Zuwanderungsgesetz Mitte Dezember für
nichtig erklärt (Urteil vom 18.12.2002 - 2 BvF 1/02 -, 25 S., M2862).
Das Gesetz habe nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat gefunden, heißt
es in der Urteilsbegründung, der sich sechs der acht Richter des Zweiten
Senats anschlossen. Die Stimmen des Landes Brandenburg seien nicht einheitlich
abgegeben worden und hätten deshalb nicht als Zustimmung gezählt werden
dürfen. Dagegen waren die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff der
Meinung, dass eine einheitliche Zustimmung des Landes Brandenburg vorgelegen
habe. Sie fügten dem Urteil ein Minderheitenvotum an.
Das Zuwanderungsgesetz, das zum größten Teil am 1.1.2003 in Kraft
treten sollte, ist damit als von Anfang an nichtig anzusehen. Das gilt auch
für die Teile, die bereits zum 1.7.2002 in Kraft getreten sind. Insbesondere
ist die Weisungsabhängigkeit der Einzelentscheider in Fragen der Asylanerkennung
und des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG wiederhergestellt
und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wiedereingeführt.
Einzelfallentscheidungen, die auf dem nichtigen Gesetz beruhen, bleiben unberührt,
soweit sie nicht mehr anfechtbar sind (§ 79 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesbeauftragte
erklärte einen generellen Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln
für alle Bescheide, die zwischen dem 30.6.2002 und der Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht ergangen sind.
Die Bundesregierung beschloss am 15.1.2003, das Zuwanderungsgesetz im Wesentlichen
unverändert erneut in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Überlegungen,
das Gesetz in einen zustimmungspflichtigen und nicht zustimmungspflichtigen
Teil aufzuteilen, sind damit vom Tisch. Gleichzeitig sollen die wichtigsten
Verordnungen beschlossen werden.
(Gesetzentwurf der Bundesregierung, 125 S., M3059; Begründung zum Gesetzentwurf,
186 S., M3060; Entwurf der Durchführungsverordnung, 79 S., M3061;
Begründung der Durchführungsverordnung, 100 S., M3062; Entwurf der
Ausländerintegrationskursverordnung, 30 S., M3063)
Abgelehntem Asylsuchenden droht Hinrichtung
Der 1995 rechtswidrig aus Deutschland abgeschobene Sikh-Aktivist Davinder Pal
Singh Bhullar steht kurz vor seiner Hinrichtung in Indien. Er scheiterte mit
einem Revisionsverfahren gegen sein Todesurteil. Ihm wird die Beteiligung an
einem Bombenanschlag vorgeworfen. Singh Bhullar bestreitet die Vorwürfe.
Sein Geständnis, auf dem die Verurteilung beruhte, sei durch Folter erpresst
worden.
Der Inder hatte im Dezember 1994 am Flughafen Frankfurt a.M. Asyl beantragt.
Sein Antrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sein Eilantrag
vor dem VG Frankfurt a.M. blieb erfolglos. Er wurde am 18.1. 1995 nach Neu-Delhi
zurückgeschoben und dort noch am Flughafen festgenommen. Erst 1997 entschied
das VG Frankfurt im Hauptsacheverfahren, dass ein Abschiebungshindernis wegen
der drohenden Folter und Todesstrafe bestanden habe.
Pro Asyl erklärte, dass Singh Bhullar aufgrund von Mängeln des deutschen
Asylverfahrens der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt sei. Entscheidungen über
Leben und Tod könnten nicht im Schnellverfahren gefällt werden.
Laut amnesty international macht der Fall deutlich, dass das Flughafenverfahren
rechtstaatlich bedenklich ist. Verfahrensmängel könnten dazu führen,
dass Menschen trotz drohender Folter oder Todesstrafe aus Deutschland abgeschoben
würden. Amnesty international wiederholte daher die Forderung, das Flughafenverfahren
abzuschaffen oder zumindest rechtsstaatlich einwandfrei zu regeln.
Flüchtling erhängt sich aus Angst vor Abschiebung
Aus Angst vor seiner drohenden Abschiebung nach Georgien hat sich der yezidische
Asylsuchende David Mamedov in seiner Wohnung im nordrhein-westfälischen
Schloss Holte erhängt. Mamedov war mit seiner Familie 1996 nach Deutschland
geflohen, nachdem er schwere Misshandlungen erlitten hatte, berichtete die Frankfurter
Rundschau am 22.1.2003. Das Bundesamt erkannte ihn als Asylberechtigten an.
Diese Entscheidung wurde jedoch nach einer Klage des Bundesbeauftragten durch
das Verwaltungsgericht Minden aufgehoben. Der Familie drohte daher die Abschiebung
durch die Ausländerbehörde des Landkreises Gütersloh. Mamedov
war erwerbstätig und konnte den Lebensunterhalt seiner Familie ohne Sozialleistungen
sichern.
Innenminister gegen Bleiberecht für Kosovo-Minderheiten
Die Innenministerkonferenz hat sich gegen ein dauerhaftes Bleiberecht von Minderheiten
aus dem Kosovo ausgesprochen. Sie appellierte in einem Beschluss, den sie auf
ihrer Sitzung am 6.12.2002 in Bremen fasste, an die Betroffenen, freiwillig
zurückzukehren. Die Abschiebung von serbischen Volkszugehörigen ist
nach dem Beschluss bis auf weiteres ausgeschlossen. Die Abschiebung von anderen
Minderheitenangehörigen soll nur schrittweise und in Absprache mit der
UN-Verwaltung des Kosovo, UNMIK, erfolgen (vgl. Ländermaterialien, Jugoslawien).
Zur Zeit finden Gespräche über die Rückführung von Minderheitenangehörigen
zwischen Deutschland und UNMIK statt, die noch nicht zu einem Ergebnis geführt
haben. Nach Auffassung des UNHCR sind daher zur Zeit keine Abschiebungen möglich.
Freiwillige Ausreisen seien nur in Einzelfällen nach sorgfältiger
Infomation und Vorbereitung möglich, heißt es in einer Stellungnahme
der UNHCR-Vertretung in Berlin.
Die Innenministerkonferenz beschäftigte sich außerdem mit der Situation
der afghanischen Flüchtlinge in Deutschland. Sie schloss Abschiebungen
mit Ausnahme von Straftätern und im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
weiterhin aus (1 S., M2850).
Die Innenminister der Länder und des Bundes reagierten auch auf die Position
der Bundesärztekammer, dass eine Mitwirkung von Ärzten bei der Abschiebung
von Ausländern nicht mit der ärztlichen Ethik vereinbar sei. Sie bieten
der Bundesärztekammer Gespräche an, in denen sie deutlich machen wollen,
dass die Beteiligung der Ärzte sowohl im staatlichen als auch im Interesse
der Betroffenen stehe. In eine ähnliche Richtung weist ein weiterer Beschluss
der Innenministerkonferenz, wonach sich die Länder bei der Bereitstellung
von medizinischen Begleitpersonal für die Abschiebung auf dem Luftwege
gegenseitig unterstützen und über das zur Verfügung stehende
Personal informieren wollen. Außerdem soll möglichst kurzfristig ein
Kreis von besonders qualifizierten Ärzten für die Begutachtung
einer behaupteten Flugreiseuntauglichkeit insbesondere Suizidgefahr und
posttraumatische Belastungsstörung oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
geschaffen werden (4 S., M2851).
Ein weiteres Thema war die Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung
eines Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Innenminister
möchten die Zahl zweckwidriger Vaterschaftsanerkennungen erheben (2 S.,
M2852).
Anerkennungen des Bundesamtes auf Rekordtief
Die Quote der Asylanerkennungen ist im Jahr 2002 auf nur 1,8 Prozent gesunken.
Das ist die niedrigste Anerkennungsquote seit 1985, dem Beginn der Asylstatistik.
3,2 Prozent der Asylsuchenden erhielten Abschiebungsschutz gemäß §
51 Abs. 1 AuslG. 2001 betrugen die Anerkennungsquoten noch 5,3 Prozent beim
Asyl und sogar 15,9 Prozent beim Abschiebungsschutz gemäß § 51
Abs. 1 AuslG.
Auch die Anzahl der Anträge ist weiter rückläufig. 2002 beantragten
lediglich 71 127 Personen Asyl, 20 Prozent weniger als im Vorjahr. Der
Rückgang betrifft vor allem Flüchtlinge aus dem Irak (6925 Personen
weniger) und Afghanistan (3065 Personen weniger).
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) führt den Rückgang der Asylanträge
auf die steuernde und begrenzende Vorauswirkung des Zuwanderungsgesetzes
zurück. Pro Asyl dagegen beklagt die immer effektivere Abschottung Deutschlands
vom weltweiten Flüchtlingselend. So sei die Anerkennungsquote von irakischen
Flüchtlingen von 65 Prozent im Jahr 2001 auf nur noch knapp 16 Prozent
gesunken, ohne dass sich die Situation im Irak verbessert habe.
Bundesrechnungshof rügt Mehrausgaben beim Bundesamt
Der Bundesrechnungshof hat dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vermeidbare Mehrausgaben in den Jahren 1998 bis 2001 in Höhe
von rund 10 Millionen Mark (5,1 Millionen Euro) vorgeworfen. In seinem Bericht
des Jahres 2002 (BT-Ds 15/60) bemängelt der Bundesrechnungshof vor allem
unnötige Ausgaben bei der Beschaffung von Computerhardware. So seien im
Herbst 2000 Speichersysteme für alle 32 Außenstellen des Bundesamtes
für ein neues IT-Verfahren angeschafft worden, obwohl bis Ende 2003 insgesamt
acht Außenstellen geschlossen werden, bevor das neue IT-Verfahren eingeführt
wird. Ferner habe das Bundesamt 1400 18-Zoll-Flachbildschirme zu einem Stückpreis
von 4700 DM angeschafft, obwohl hochwertige 21-Zoll-Röhrenmonitore zu 2000
DM pro Stück ausreichend gewesen wären. Weitere vermeidbare Mehrausgaben
sind nach Darstellung des Bundesrechnungshofes bei der Installation von Arbeitsplatzcomputern
sowie durch die Beschaffung von Werbeartikeln wie Tassen, Baumwolltaschen, Urkunden
und Aufklebern zur Motivationssteigerung der Mitarbeiter entstanden.
Das Bundesamt verteidigte die Ausgaben. So seien nur auf den Flachbildschirmen
die Buchstaben ausreichend gut lesbar. Die Speichersysteme stellten eine besonders
hohe Ausfallsicherheit her. Durch die Werbeartikel seien die Mitarbeiter angespornt
worden, die Übung eines computerbasierten Trainings zu durchlaufen.
Der Rechnungshof forderte das Bundesamt auf, künftig Informationstechnik
erst nach einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und anhand strengerer Maßstäbe
zu beschaffen.
Ausreisezentrum zweites Unwort des Jahres
Der Begriff Ausreisezentrum ist auf Platz zwei der Liste Unwort
des Jahres 2002 gewählt worden. Das Wort solle offenbar Vorstellungen
von freiwilliger Ausreise oder gar Urlaubsreise wecken, heißt es in einer
Pressemitteilung der Jury. Es verdecke damit auf zynische Weise einen Sachverhalt,
der den Behörden wohl noch immer peinlich sei. Auf Platz eins wurde der
Ausdruck Ich-AG gewählt.
Direktor des Instituts für Menschenrechte tritt zurück
Der Direktor des Instituts für Menschenrechte, Percy MacLean, hat laut
epd am 15.1.2003 seinen Rücktritt angekündigt. MacLean, der erst im
Juni letzten Jahres ernannt worden war, begründete seinen Rücktritt
mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten mit Teilen des Kuratoriums über
Ausgestaltung, Prioritäten und Außendarstellung der Arbeit des Instituts.
Der langjährige Berliner Verwaltungsrichter MacLean hatte zu Beginn seiner
Tätigkeit klar gemacht, dass er sich vor allem auf die Umsetzung der internationalen
menschenrechtlichen Verpflichtungen im eigenen Land konzentrieren wolle. So
kritisierte er den Umgang mit Flüchtlingen und die Dauer der Abschiebungshaft
in Deutschland. Einige Vertreter im Kuratorium des von der rot-grünen Bundesregierung
geschaffenen Instituts warfen ihm daher mangelndes politisches Gespür vor.
Die Nachfolge MacLeans ist bislang ungeklärt. Zunächst wird Barbara
Unmüßig, die stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende, die kommissarische
Leitung übernehmen.
Pro Asyl gründet Stiftung
Der Förderverein Pro Asyl hat die Stiftung Pro Asyl errichtet. Sie dient
dem Zwecken der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
sowie für Flüchtlinge. Auf der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates
wurde Dr. Jürgen Micksch zum Vorsitzenden gewählt, zur stellvertretenden
Vorsitzenden Annette Köppinger. Dem Stiftungsrat gehören ferner Jost
Hess und Christian Petry an. In den Vorstand wurden Stefan Klingbeil und als
Geschäftsführer Günter Burkhardt berufen.
Berlin: Bleiberecht zur Beendigung der Ausbildung gefordert
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Senat aufgefordert, Flüchtlingen
aus dem ehemaligen Jugoslawien, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden oder studieren, eine Duldung zu erteilen. Der Beschluss wurde am 9.12.2002
einstimmig gefasst. Es soll Jugendlichen, die im letzten Jahr vor einem Real-
oder Hauptschulabschluss stehen, sowie Jugendlichen in den letzten zwei Jahren
vor dem Abitur die Erlangung des Abschlusses ermöglicht werden. Ferner
sollen Jugendliche eine begonnene Berufsausbildung beenden können. Die
Familienangehörigen der Betroffenen sollen jedoch kein Bleiberecht erhalten.
Brandenburg: Land will Kirchenasyl respektieren
Brandenburg werde künftig darauf verzichten, Kirchenasyle mittels der Polizei
zu brechen, versprach Ministerpräsident Mathias Platzeck (SPD) Vertretern
der Kirche. Man werde das Kirchenasyl generell respektieren, sagte
Platzeck. Er stellte fest, dass man solche Fälle im Gespräch lösen
müsse.
Hintergrund ist das Kirchenasyl für einen Vietnamesen und dessen Sohn in
Schwante. Die Polizei hatte auf der Suche nach den beiden Personen erfolglos
das Pfarrhaus der Kirchengemeinde durchsucht. Diese erstattete wegen der Durchsuchung
Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Nötigung, da die Polizei keine
richterliche Anordnung besaß, keine Zeugen bei der Durchsuchung anwesend
waren und kein Protokoll angelegt worden sei.
Rheinland-Pfalz: Verlegung des Ausreisezentrums nach Trier
Das Ausreisezentrum in Ingelheim soll am 10.2.2003 nach Trier zurückverlegt
werden. Die Modelleinrichtung, in der Personen mit ungeklärter Identität
oder ohne Passpapiere untergebracht und zur Mitwirkung bei der Rückreise
bewegt werden sollen, soll in einer ehemaligen Kaserne untergebracht werden.
Dort befindet sich bereits die zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende.
EU-Richtlinie über Mindestaufnahmebedingungen offiziell verabschiedet
Der Rat der EU hat nun auch offiziell die Richtlinie über Mindestnormen
für die Aufnahme von Asylbewerbern beschlossen, auf die er sich bereits
im April 2002 politisch geeinigt hatte. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten
der EU Mindeststandards für die Versorgung und Behandlung von Asylbewerbern
während des Asylverfahrens vor. Sie beinhaltet die auf deutschen Druck
aufgenommene Möglichkeit, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu begrenzen und
den Aufenthaltsbereich von Asylbewerbern einzuschränken. Der Schutz der
Familie ist ebenfalls auf deutschen Druck auf die sogenannte Kernfamilie
beschränkt. Keine Harmonisierung ist auf dem Gebiet der Berufsausbildung
vorgesehen.
Die Verordnung soll möglichst noch während der griechischen Präsidentschaft
in der ersten Hälfte des Jahres offiziell verabschiedet werden.
Die Innenminister wollen die Richtlinie über die Flüchtlingsdefinition
und den subsidiären Schutz ebenfalls noch in der ersten Jahreshälfte
verabschieden. Das Thema steht auf der provisorischen Tagesordnung für
die Ratssitzung im Februar. Bis zum Ende des Jahres soll auch eine Einigung
über die Richtlinie zum Asylverfahren erreicht werden.
EU-Rat einigt sich auf Dublin II
Der Rat der EU hat sich politisch auf die Verordnung zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens geeinigt.
Die Einigung wurde im Wege des schriftlichen Verfahrens herbeigeführt.
Die Verordnung wird erst nach einer offiziellen Verabschiedung durch den Rat
wirksam. Einige Staaten haben Parlamentsvorbehalte eingelegt.
Die Verordnung soll das Dubliner Übereinkommen ersetzen. Sie folgt im Wesentlichen
den gleichen Prinzipien. Der Mitgliedstaat, in den ein Asylsuchender zuerst
illegal einreiste, soll für zwölf Monate für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sein. Nach dieser Zeit oder wenn dieser Staat
nicht bekannt ist, soll der Staat verantwortlich sein, in dem sich der Asylsuchende
in den letzten fünf Monaten aufgehalten hat. Über die Länge der
Frist, innerhalb der der Ersteinreisestaat zur Rücknahme eines Asylbewerbers
verpflichtet ist, hatte es bis zuletzt erheblichen Streit gegeben.
EURODAC gestartet
Das europäische automatische Fingerabdruck-Identifizierungssystem EURODAC
ist am 15.1.2003 in Betrieb gegangen. Auf einem Zentralrechner in Luxemburg,
der von der Europäischen Kommission betrieben wird, werden Fingerabdrücke
aller Asylsuchender und unerlaubt in das Unionsgebiet eingereister Personen
gespeichert. Durch einen Abgleich mit nationalen Datenbanken können die
Mitgliedstaaten mehrfache Asylanträge in verschiedenen Staaten aufdecken
und den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
leichter ermitteln. Personalien werden durch EURODAC nicht gespeichert. Das
Bundeskriminalamt gibt die in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücke an
EURODAC weiter und gleicht seinen Datenbestand aus asyl- und ausländerrechtlichen
Verfahren mit der Datenbank in Luxemburg ab.
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) begrüßte den Start von EURODAC.
Er setzte sich dafür ein, das System auch für polizeiliche Zwecke
zu öffnen, um potenzielle Straftäter mittels eines Abgleichs des Datenbestandes
des Bundeskriminalamtes aus straf- und polizeirechtlicher Tätigkeit zu
ermitteln.
Beim Jesuiten Flüchtlingsdienst dagegen stieß EURODAC auf Ablehnung.
Das System sei ein weiteres Zeichen dafür, dass Europa mehr und mehr die
Rechte von aufrichtigen Asylsuchenden beschränke, heißt es in einer
Pressemitteilung. Asylsuchende, die sich einen bestimmten Staat für ihren
Asylantrag aussuchen, würden nicht unbedingt das Asylsystem missbrauchen.
Viele wollten möglicherweise lediglich zu Verwandten oder Freunden.
Bereits im Dezember einigte sich der EU-Ministerrat darauf, Europol und Eurojust
Zugang zum Schengener Informationssystem zu gewähren. Art und Umfang des
Zugangs bedarf noch näherer Konkretisierung.
UNHCR kritisiert Drittstaatenregelung
Der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Ruud Lubbers, wundert sich in
einem Interview für die österreichische Zeitung Die Presse
darüber, dass Regime wie der Irak oder die Taliban einerseits geächtet
werden, andererseits den Menschen, die davor geflohen sind, gesagt werde, dass
sie keine Flüchtlinge seien. Lubbers kritisierte auch die in allen europäischen
Ländern bestehende Drittstaatenregelung als ein bisschen primitiv,
da dadurch lediglich den Nachbarländern die Aufnahme von Flüchtlingen
aufgebürdet werde.
Großbritannien: Neues Asylrecht verursacht Obdachlosigkeit
Ein Bündnis von 13 Nichtregierungsorganisationen darunter Oxfam,
Amnesty international sowie die Obdachlosenorganisation Shelter hat heftige
Kritik an einer Bestimmung der neuen Asylgesetzgebung geübt, wonach Asylbewerber
von staatlicher Unterstützung und Unterkunft ausgeschlossen werden können.
Paragraph 55 des im letzten Jahr überarbeiteten Nationality, Immigration
und Asylum Act sieht vor, dass Leistungen bei verspäteter Antragstellung
verweigert werden können. Als verspätet gilt ein Antrag, der nicht
in angemessen durchführbarer (reasonably practical)
Zeit nach der Einreise gestellt wurde. Schon in den ersten Tagen nach Inkrafttreten
der Bestimmung am 8.1.2003 lagen dem Britischen Flüchtlingsrat Berichte
vor, denen zufolge Antragsteller im Wortsinn auf die Straße geschickt wurden,
bis die Behörden darüber entschieden hatten, ob ihnen staatliche Unterstützung
gewährt werden konnte. Betroffen davon waren Personen, die erst wenige
Tage zuvor eingereist waren. Dies steht im Widerspruch zur Erklärung der
britischen Regierung, die mit der Regelung nur solche Asylbewerber treffen will,
die sich nach einem längeren illegalen Aufenthalt missbräuchlich
zur Antragstellung entschließen.
Unterdessen zeigt sich die britische Regierung besorgt über eine Kampagne
der britischen Boulevardpresse gegen Asylbewerber. Die reißerische Berichterstattung
wird mitverantwortlich gemacht für zahlreiche rassistische Übergriffe
in den letzten Monaten, bei denen mehrere Flüchtlinge schwer verletzt wurden.
Noch verschärft wurde der Ton in der Presse nach dem Mord an einem Polizeibeamten
in Manchester am 15.1.2003. Der Polizist war bei einer Razzia in einer als Problemviertel
bekannten Gegend offenbar von einem untergetauchten ehemaligen Asylbewerber
erstochen worden. Daraufhin hatte etwa die rechtsgerichtete News of the
World geschrieben, viele Flüchtlinge seien Betrüger, Schmarotzer,
Zuhälter, Gangster ... und politische Terroristen. In einer neuen
Richtlinie, die der Tageszeitung The Guardian zugeleitet wurde,
werden die leitenden Polizeibeamten nun vom Innenminister angewiesen, sich öffentlich
gegen feindselige Berichterstattung auszusprechen. (Quellen: The Guardian vom
21.1.2003; www.refugeecouncil.org.uk)
Frankreich: Todesfälle bei Abschiebungen
Innerhalb kurzer Zeit ist es bei Abschiebungsversuchen vom Flughafen Roissy-Charles
de Gaulle zu zwei Todesfällen gekommen: Nachdem bereits am 30. Dezember
der Argentinier Ricardo Barrientos auf dem Flug nach Buenos Aires gestorben
war, brach am 16. Januar der 25-jährige Somalier Mariame Getu Hagos noch
vor dem Abheben der Maschine an Bord zusammen. Er hatte kurz zuvor noch über
Beschwerden geklagt, war von einem herbeigerufenden Arzt aber als reisefähig
bezeichnet worden. Der Somalier starb zwei Tage später in einem Krankenhaus.
Die Grenzpolizei PAF erklärte, bei den Abschiebungen nur die üblichen
Techniken angewandt zu haben. Dabei wurden Augenzeugen zufolge den beiden
Männern die Hände hinter dem Rücken mit Handschellen gefesselt,
während sie durch Druck auf den Rücken gezwungen wurden, in einer
zusammengekauerten Position zu sitzen. Amnesty international äußerte
Zweifel daran, dass diese Techniken im Einklang mit internationalen Standards
stehen und forderte eine unabhängige Untersuchung der Vorfälle.
Schweiz: Senegal soll abgelehnte Asylbewerber aufnehmen
Die Schweiz hat als erstes europäisches Land ein sogenanntes Transitabkommen
geschlossen. Am 8.1.2003 unterzeichnete die schweizerische Bundesrätin
Ruth Metzler einem Bericht der Frankfurter Rundschau zufolge in Dakar ein Basisabkommen
mit Senegal, wonach die Schweiz abgelehnte Asylbewerber aus Westafrika, deren
Identität oder Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, zeitweise in
den Senegal schicken kann. Dort muss innerhalb von 72 Stunden deren Identität
geklärt und die Heimreise organisiert werden. Andernfalls muss die Schweiz
die Menschen wieder aufnehmen.
Das Abkommen weist viele offene Fragen auf. Weder ist geklärt, wie das
Prüfungsverfahren in Dakar im einzelnen verlaufen soll, noch wie die Zusammenarbeit
mit den teilweise sehr schlecht ausgestatteten Botschaften westafrikanischer
Staaten in Dakar aussehen soll. Die Frankfurter Rundschau berichtete am 10.1.2003,
dass dem Vernehmen nach während des Prüfverfahrens eine Unterbringung
im Transitbereich des Flughafens von Dakar geplant sei.
Senegals Außenminister Tidiane Gadio sagte, sein Land habe kein Geld von
der Schweiz verlangt. Der Vertrag entspreche der Philosophie des Präsidenten
Abdoulaye Wade, wonach jeder Flüchtling in Senegal zu Hause sei.
Ähnliche Verträge werden auch innerhalb der Europäischen Union
erwogen, ohne dass bislang tatsächlich ein Transitabkommen dieser Art geschlossen
worden ist.
Österreich: UNHCR kritisiert Asylpraxis
Die scheidende Leiterin des UNHCR in Wien, Karola Paul, hat schwere Kritik an
der Betreuung von Asylantragstellern in Österreich geübt. Ähnliche
Probleme wie in Österreich gebe es innerhalb der EU nur in Portugal und
Griechenland, aufgrund der dort fehlenden Infrastruktur. Ein beträchtlicher
Teil der Asylsuchenden werde systematisch nicht in die Bundesbetreuung aufgenommen,
sagte Paul. Ferner sei eine Aufstockung des Personals beim Bundesasylamt sowie
eine Beschleunigung des Asylverfahrens notwendig. Allerdings müsse die
Prüfung jedes Einzelfalles gewährleistet bleiben. (Quelle: Salzburger
Nachrichten vom 7.1.2003)
Italien: Zwischenstand des Regularisierungsverfahrens
Rund 675 000 illegal in Italien lebende Ausländer haben nach vorläufigen
offiziellen Angaben einen Antrag auf Regularisierung ihres Aufenthalts gestellt.
Die Anfrist endete am 11.11. 2002. Laut Innenministerium sei damit zu rechnen,
dass nur etwa eine halbe Million der gestellten Anträge gültig seien.
Das Programm ermöglicht es Ausländern mit einem festen Arbeitsverhältnis
seit spätestens Juni 2002, das sich vertraglich zumindest auf ein Jahr
erstreckt, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Der Antrag muss durch den Arbeitgeber
eingereicht werden. Der Arbeitgeber muss auch die Sozialabgaben nachzahlen.
Bei erfolgreichem Antrag erhält der Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis,
die aber an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden ist. Wer
kein reguläres Arbeitsverhältnis hat, hat nahezu keine Aussicht auf
eine Legalisierung seines Aufenthalts.
Durch das Programm, das Bestandteil des im Juni 2002 verabschiedeten restriktiven
Einwanderungsgesetzes ist, erhofft sich die Regierung zusätzliche Einnahmen
in Höhe von ca. 350 Millionen Euro. Trotzdem ist es innerhalb der Regierungskoalition
nicht unumstritten. Die beiden kleinen Regierungsparteien, die separatistische
Lega Nord und die postfaschistische Alleanza Nazionale, verfolgen eine ausländerfeindliche
Politik. Ausschlaggebend für das Legalisierungsprogramm war das Interesse
der Arbeitgeber an billigen Arbeitskräften. (Quelle: Migration und Bevölkerung,
Heft 12, 2002).
Immer wieder kommt es in Wohnheimen für Asylbewerber und andere Ausländer zu Anwesenheitskontrollen oder ähnlichen Maßnahmen. Es werden sogar Razzien mehrerer Behörden durchgeführt. Diese Maßnahmen sind regelmäßig damit verbunden, dass Behördenvertreter oder Mitarbeiter der Unterkunft die Räume der Betroffenen betreten, um deren An- oder Abwesenheit festzustellen. Werden Bewohner bei solchen Kontrollen ein- oder mehrmalig nicht angetroffen oder befinden sich keine persönlichen Gegenstände der Bewohner in den Räumen, werden sie in vielen Städten und Gemeinden abgemeldet und die Leistungsgewährung wird eingestellt. Das wird oft damit begründet, dass die Betroffenen offensichtlich nicht in dem Heim wohnen würden. Die Betroffenen müssen sich dann mühsam wieder anmelden und die Leistungsgewährung neu beantragen. Teilweise sehen sie sich auch nach einer erneuten Anmeldung Benachteiligungen wie der Verweisung in ein besonders unbeliebtes Wohnheim ausgesetzt. In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Grenzen solcher Kontrollen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnung gemäß Art. 13 GG ausgelotet werden.
A. Schutz der Wohnung gem. Art. 13 GG
Entscheidend für die rechtlichen Grenzen von Kontrollen in Wohnräumen
ist, ob und inwieweit sie als Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren
sind.
In Art. 13 Abs. 1 GG heißt es schlicht: Die Wohnung ist unverletzlich.
Das Grundgesetz schützt vor staatlichen Maßnahmen, die die Privatheit
der Wohnung verletzen. Insbesondere Durchsuchungen sind nur unter besonderen
Voraussetzungen zulässig, aber auch das schlichte Betreten der Wohnung
durch staatliche Bedienstete beeinträchtigt bereits das Grundrecht. Die
Rechtsordnung schützt somit einen elementaren Lebensraum, an dem man das
Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Rn. 872).
Träger dieses Grundrechts können auch Ausländer und Staatenlose
sein, anders als Art. 115 S. 1 der Weimarer Reichsverfassung, die den Schutz
der Wohnung auf Deutsche beschränkte. Es ist nicht erforderlich, dass der
Träger des Grundrechts zugleich Eigentümer der Wohnung ist. Geschützt
ist derjenige, der tatsächlich in der Wohnung wohnt.
Der Schutz des Art. 13 GG richtet sich grundsätzlich gegen Träger
öffentlicher Gewalt, also z. B. Polizei, Ausländerbehörde, Sozialbehörde,
aber auch Mitarbeiter einer Unterkunft in öffentlicher Trägerschaft.
Gegen Verletzungen durch Private etwa den privaten Betreiber eines Wohnheimes
schützt allerdings das Verbot des Hausfriedensbruchs durch §
123 StGB (siehe unten).
I. Räume in Asylbewerberunterkünften als Wohnung i.S.d. Art. 13 GG
Es ist zunächst zu klären, ob und inwieweit Räume in Asylbewerberunterkünften und vergleichbaren Einrichtungen Wohnungen i.S.d. Art. 13 GG sind.
a) Allgemeine Auslegung des Begriffs Wohnung
Art. 13 GG schützt die Wohnung. Darunter ist jedenfalls die Wohnung im alltäglichen Sprachgebrauch zu verstehen (Bleckmann, StR II, § 34, Rn. 2), so dass bei Unterbringung in einer normalen Mietwohnung Asylbewerber ohne weiteres den Schutz des Grundrechts genießen. Der Anwendungsbereich von Art. 13 GG geht zudem deutlich darüber hinaus. Der Begriff Wohnung ist weit zu verstehen (BVerfGE 32, 54, 70 ff.; Kunig in von Münch/Kunig, GG, Art. 13, Rn. 20; Schmitt Glaeser, in: Handbuch des Staatsrechts VI, § 129, Rn. 49). Geschützt sind Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen sind und zur Stätte des privaten Lebens gemacht worden sind (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13, Rn. 2). Entscheidend dafür ist zum einen der nach außen erkennbare Wille zur bloß privaten Zugänglichkeit von Räumen und Örtlichkeiten und zum anderen die soziale Anerkennung dieser individuellen Bestimmung der räumlichen Privatsphäre (Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 874). So sollen selbst Geschäftsräume und Nebengebäude wie Garagen und Schuppen unter den Schutz des Grundrechts stehen. Geschützt sind auch Gast- und Hotelzimmer (BGHZ 31, 285, 289), Zimmer in Studentenwohnheimen (BVerwGE 47, 31) sowie eine Obdachlosenunterkunft (OVG Berlin, NVwZ-RR 1990, 194), nicht jedoch Hafträume (BVerwG-K, NJW 1996, 2643).
b) Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften
Für Gemeinschaftsunterkünfte kommt es daher entscheidend darauf
an, ob und inwieweit der Bewohner dort individuelle und eigene Privatheit entfaltet
(Kunig in von Münch/Kunig, GG, Art. 13, Rn. 15). Es ist auf die konkreten
Umstände im Einzelfall abzustellen, die von Unterkunft zu Unterkunft sehr
verschieden sein können. Es ist für jeden Raum einzeln zu beurteilen
ist, ob er eine Wohnung i.S.d. Art. 13 GG ist. Rechtsprechung zu dieser Frage
ist soweit ersichtlich bislang nicht ergangen. Es sollen daher
hier Richtlinien gegeben werden, die eine Beurteilung des Einzelfalls erleichtern.
Ein Faktor, der dabei eine Rolle spielt, ist die Anzahl von Personen, die den
Raum nutzen. Die Entfaltung einer eigenen und individuellen Privatheit ist eher
gegeben, wenn ein Raum von einer kleinen Anzahl von Menschen genutzt wird. Esssäle
oder große Gemeinschaftsräume, die von allen Bewohnern einer großen
Unterkunft genutzt werden, sind dagegen regelmäßig keine Wohnung.
Anders kann es zu beurteilen sein, wenn es sich um eine kleine Unterkunft, etwa
mit 10 bis 20 Bewohnern, handelt. Das Gleiche gilt für Räume, die
nur von einem Teil der Bewohner genutzt werden wie Etagenküchen oder -bäder.
Ein weiterer Faktor ist die Art der Nutzung. Schlafräume fallen immer unter
den Schutz des Grundgesetzes. Der Schlafraum ist der privateste Ort, an dem
jedermann prinzipiell das Recht hat, ungestört zu bleiben. Aber auch Wohnräume,
Küchen, Sanitärräume und Waschküchen können geschützt
sein. Wenn die Rechtsprechung anerkannt hat, dass selbst Geschäftsräume
Wohnungen sind, muss dieses für diese Räume erst recht gelten. Denn
Essen, Kochen, Körperpflege und Waschen sind Tätigkeiten, die zum
privaten täglichen Leben dazugehören und daher als Entfaltung eigener
Privatheit gelten müssen.
Ein dritter und wichtiger Faktor ist das Verhältnis der Bewohner zueinander.
Werden bestimmte Räume ausschließlich von einer Familie genutzt, sind
diese Räume in der Regel als Wohnung zu qualifizieren. Findet aber eine
Nutzung durch viele Personen statt, die untereinander keine Verbindung aufweisen,
spricht das gegen einen Schutz durch Art. 13 Abs. 1 GG. Grund für diese
Differenzierung ist, dass die eigene und individuelle Privatheit nicht durch
Familienangehörige beeinträchtigt wird. Im Gegenteil: Das Familienleben
gilt als Prototyp des Privaten (vgl. Schmidt Glaeser, in: Handbuch des Staatsrechts
VI, § 129, Rn. 48). Dagegen kann eine gemeinsame Nutzung von vielen Personen
ohne familiäre Verbindung die Möglichkeit, eine eigene Privatheit
zu entfalten, einschränken.
Zuletzt kann auch die Dauer der Nutzung eine Rolle spielen. Zumindest ist nach
einer längeren Nutzung der Räume durch die gleichen Personen regelmäßig
davon auszugehen, dass es sich um eine Wohnung handelt. Dagegen ist der Umkehrschluss
bei lediglich kurzer, vorübergehender Nutzung handelt es sich nicht
um eine Wohnung nicht ohne weiteres zulässig. Denn das würde
den staatlichen Stellen die Möglichkeit einräumen, durch ständiges
Umverteilen der Bewohner den Schutz des Art. 13 GG zu unterlaufen. Es dürfen
daher keine zu hohen Anforderungen an die Nutzungsdauer gestellt werden. Bereits
eine voraussichtliche Nutzungsdauer von wenigen Tagen spricht nicht mehr gegen
die Annahme, dass eine Wohnung vorliegt. Daher können auch Räume in
einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Notunterkünften unter den Schutz des
Grundgesetzes fallen.
Im Einzelfall ist anhand dieser Richtlinien zu ermitteln, ob es sich um eine
Wohnung handelt. Dabei kann aber nicht schematisch vorgegangen werden. In der
Praxis werden Grenzfälle auftreten, in denen der eine Aspekt für,
der andere gegen die Annahme einer Wohnung spricht. Im Zweifel muss der Anwendungsbereich
des Grundrechts weit ausgelegt werden. So ist ein Schlafsaal trotz einer großen
Anzahl von Nutzern wegen der Art der Nutzung eine Wohnung. Diese weite Auslegung
entspricht nicht nur dem weiten Wohnungsbegriff, sondern auch dem Verständnis
der Grundrechte insgesamt. Es ist weitgehend anerkannt, dass der Schutzbereich
der Grundrechte weit auszulegen ist (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor
Art. 1, Rn. 19).
c) Keine Verkürzung des Schutzbereichs durch Zuweisung
Asylbewerber nehmen ihre Wohnung in der Regel nicht freiwillig. Zu Beginn
des Verfahrens sind sie gemäß § 47 AsylVfG verpflichtet, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Später werden sie einer bestimmten Gemeinde
zugewiesen, in der sie ihre Wohnung nehmen müssen (§ 50 AsylVfG).
Sie sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden
(§ 53 AsylVfG). Dieses geschieht in den meisten Fällen durch die Gewährung
einer Unterkunft als Sachleistung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylbLG. Darüber
hinaus kann ein Asylantragsteller durch eine Auflage zur Aufenthaltsgestattung
gemäß § 60 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet werden, in einer bestimmten
Unterkunft zu wohnen.
Ähnlich verhält es sich bei ausreisepflichtigen Ausländern, deren
Aufenthalt geduldet wird. Oft werden auch sie im Wege einer Duldungsauflage
gezwungen, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, oder Unterkunft wird
als Sachleistung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylbLG gewährt. Teilweise rechtfertigen
die Gemeinden die Zuweisung in ein bestimmtes Wohnheim auch mit der Verhinderung
von Obdachlosigkeit nach dem Ordnungsrecht.
Diese öffentlich-rechtliche Zuweisung des Wohnraums wirkt sich nicht auf
die Eigenschaft als Wohnung i.S.d. Art. 13 GG aus. Der Staat kann sich seiner
Bindung an ein Grundrecht nicht dadurch entledigen, dass er durch einfaches
Gesetz oder gar lediglich durch eine Auflage ein besonderes Rechtsverhältnis
schafft (vgl. auch Kunig in von Münch/Kunig, GG, Art. 13, Rn. 15; Rachor,
Handbuch des Polizeirechts, F 385). Besondere Gewaltverhältnisse,
in dem die Grundrechte nicht oder nur eingeschränkt gelten, gibt es nicht
(vgl. Berkemann, in Alternativkommentar, Art. 13, Rn. 39). Daher sind auch Regelungen
in Hausordnungen oder Benutzungssatzungen sowie Bestimmungen über die Inhaberschaft
des Hausrechts für die Bestimmung der Wohnungseigenschaft ohne Bedeutung.
Dem entsprechend sind auch Räume in sogenannten Ausreisezentren Wohnungen
i.S.d. Art. 13 GG, soweit nach den o. g. Kriterien ein hinreichendes Maß
an Privatheit besteht.
d) Zusammenfassung
Es ist also festzuhalten, dass die Schlafräume nahezu immer durch Art. 13 GG geschützt sind. Darüber hinaus sind auch Küchen, Bäder, Aufenthalts- und Essräume Wohnungen, wenn nicht die große Anzahl von Nutzern die Entfaltung einer eigenen Privatheit verhindert. Räume, die ausschließlich von einer Familie genutzt werden, sind in der Regel Wohnungen. Im Zweifel ist eher vom Schutz eines Raumes durch Art. 13 GG auszugehen.
II. Eingriffe in die Wohnung
Grundsätzlich schützt Art. 13 GG gegen jede Verletzung der Privatheit
durch staatliche Stellen (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13, Rn. 4). Als
eine besondere Form dieser Verletzung hebt das Grundgesetz in Art. 13 Abs. 2
GG die Durchsuchung hervor, die zwar nicht verboten, jedoch an bestimmte Voraussetzungen
gebunden ist. Darüber hinaus stellt auch das reine Betreten der Wohnung
eine Verletzung dar (BVerfGE 65, 1140).
Unter Durchsuchung versteht die Rechtssprechung die ziel- und zweckgerichtete
Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines
Sachverhalts mit dem Zweck, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung
von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will (vgl. z. B. BVerfGE 51,
97, 106 f.; 75, 318, 327; BVerwGE 47, 31, 37). Die hier interessierenden Fallkonstellationen
Kontrollbesuche der Mitarbeiter der Unterkunft (in öffentlicher
Trägerschaft) oder der Sozial- oder Ausländerbehörden bis hin
zu Razzien mehrerer Behörden sind Durchsuchungen. Denn zumindest
geht es den Behörden darum festzustellen, welche Personen sich in den Räumen
aufhalten. Es ist erst recht von einer Durchsuchung auszugehen, wenn nach persönlichen
Gegenständen gesucht wird. Die Maßnahme verliert ihren Charakter als
Durchsuchung auch nicht dadurch, dass es den Behörden darum geht, die Abwesenheit
einer Person bzw. das Fehlen von persönlichen Gegenständen festzustellen.
Denn es macht für die Schwere des Grundrechtseingriffs keinen Unterschied,
ob die An- oder Abwesenheit von Personen oder Sachen festgestellt werden soll.
Dagegen stellt allein das Anklopfen an die Zimmertür, ohne den Raum zu
betreten, noch keine Durchsuchung oder sonstige Beeinträchtigung der Wohnung
dar.
Wenn der Träger des Grundrechts das Betreten und Durchsuchen der Wohnung
erlaubt, liegt ebenfalls keine Durchsuchung oder sonstige Beeinträchtigung
der Wohnung vor (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13, Rn. 7). Es ist in jedem
Fall erforderlich, dass eine positive Erlaubnis vorliegt; allein das widerspruchslose
Dulden der Durchsuchung genügt nicht. Eine Durchsuchung, die in Abwesenheit
des Bewohners durchgeführt wird, erfolgt also regelmäßig ohne
Erlaubnis. Eine Erlaubnis ist rechtlich nur dann erheblich, wenn sie frei und
in Kenntnis aller relevanter Umstände erteilt worden ist, also weder durch
Täuschung erschlichen noch durch Drohung erzwungen worden ist (Kunig in
von Münch/Kunig, GG, Art. 13, Rn. 19). Bei mehreren Bewohnern der Wohnung
und damit mehreren Berechtigten ist allerdings nach umstrittener Auffassung
das Einverständnis aller Berechtigten erforderlich (vgl. Jarass
in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13, Rn. 7).
Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 GG ist unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig. Durchsuchungen setzen darüber hinaus grundsätzlich
eine richterliche Anordnung voraus; in jedem hier in Betracht kommenden Fall
eines Eingriffs in das Grundrecht ist eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich.
1. Richterliche Anordnung einer Durchsuchung
Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (sog. Hausdurchsuchungsbefehl) voraus (BVerfGE 103, 142, 151). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts genau beachtet werden (BVerfGE 9, 89, 97). Allein bei Gefahr in Verzug kann ausnahmsweise auf die richterliche Anordnung verzichtet werden. Gefahr im Verzug liegt nur dann vor, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Verzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln könnte (BVerfGE 51, 97, 111; BVerwGE 28, 285, 291). Das ist noch nicht der Fall, wenn nur die bloße Möglichkeit der Zweckvereitelung besteht, vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, deren Annahme auf Tatsachen gestützt werden kann (BVerfGE 103, 142, 155). Das ist bei den hier zur Rede stehenden Fallkonstellationen fast nie der Fall, so dass nicht auf eine richterliche Anordnung verzichtet werden kann. Denn die Kontrollen durch Ausländer- oder Sozialamt werden nicht spontan, sondern nach gründlicher Planung durchgeführt. In diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, rechtzeitig einen richterlichen Beschluss herbeizuführen. Die Behörden dürfen den Antrag beim Richter nicht solange verzögern, bis die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug eingetreten sind; vielmehr ist ein Antrag soweit wie möglich rechtzeitig zu stellen (BVerfGE 103, 142, 155). Wohnungsdurchsuchungen ohne erforderliche richterliche Anordnung sind rechtswidrig (Knemeyer, Rn. 247) und unter Umständen strafbar (siehe unten).
2. Gesetzliche Ermächtigung
Wie bei jedem Eingriff in Grundrechte sind für Durchsuchungen und für
das Betreten einer Wohnung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
Nur wenn die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage vorliegen, darf
eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergehen oder darf die Wohnung betreten
werden. Wohnungsdurchsuchungen sind in zahlreichen Gesetzen vorgesehen, die
im Wesentlichen den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Hier interessieren
in erster Linie die §§ 102 ff. StPO und die Regelungen für das
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen im Polizei- und Ordnungsrecht der Länder
und des Bundes. Diese Bestimmungen treffen auch Regelungen für das Verfahren,
insbesondere für die richterliche Anordnung der Durchsuchung und die Rechte
des Betroffenen bei der Durchsuchung. Sie genügen den Anforderungen des
Grundgesetzes, so dass darauf an dieser Stelle nicht näher eingegangen
werden soll. Dagegen sind Hausordnungen, Nutzungssatzungen o.Ä. keine gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlagen. Sie genügen in der Regel nicht den Anforderungen
des Bundesverfassungsgerichts, wonach die wesentlichen Entscheidungen über
die Voraussetzungen, Umstände und Folgen von Grundrechtseingriffen durch
ein Parlamentsgesetz geregelt werden müssen (vgl. Pieroth/ Schlink, Grundrechte,
Rn. 266; Rachor, Handbuch des Polizeirechts, F 390).
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage müssen für jede
Wohnung, die durchsucht werden soll, vorliegen (vgl. auch Berkemann, in Alternativkommentar,
Art. 13, Rn. 39). Es kann also nicht ein ganzes Wohnheim durchsucht werden,
wenn etwa konkrete Hinweise vorliegen, dass sich eine gesuchte Person bei einem
Freund versteckt, der in dem Wohnheim wohnt. Die Durchsuchung ist vielmehr auf
die Zimmer des Freundes zu beschränken.
a) Durchsuchung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht
Das Polizei- und Ordnungsrecht aller Bundesländer und des Bundes sieht
die Möglichkeit für Polizei- und Ordnungsbehörden vor, Wohnungen
zur Gefahrenabwehr zu betreten und zu durchsuchen. Die Gesetze beinhalten verschiedene
materielle und Verfahrensregelungen. Sie erstrecken in der Regel den Vorbehalt
einer vorherigen richterlichen Anordnung auch auf das reine Betreten der Wohnung.
Eine genaue Besprechung dieser Regelungen würde den hier zur Verfügung
stehenden Rahmen überschreiten. Daher nur einige Hinweise zu § 41
Polizeigesetz NRW, der gemäß § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz
NRW auch für die Ordnungsbehörden wie z. B. die Ausländerbehörden
gilt.
Gemäß § 41 Abs. 1 PolG NRW kann eine Wohnung unter anderem
die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen sehen höhere Hürden vor und
können daher außer Acht bleiben betreten und durchsucht werden,
wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet,
die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet,
die sichergestellt werden darf,
3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer
zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft fürhen,
4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich
ist.
Das häufig von den Behörden verfolgte Ziel, die Abwesenheit des
Betroffenen festzustellen, um diesen abmelden und die Leistungsgewährung
einstellen zu können, reicht somit nicht aus. Selbst wenn Hinweise vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylantragsteller entgegen einer Auflage
gemäß § 60 Abs. 2 AsylVfG nicht in dem zugewiesenen Wohnheim
wohnt, liegt keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
für Sachen von bedeutendem Wert vor. Es ist insbesondere nicht möglich,
die fiskalischen Interessen der Gemeinde als Gefahr für eine Sache zu begreifen.
Denn das Vermögen der Gemeinde ist keine Sache. Liegen also keine sonstigen
Umstände vor, die die Durchsuchung rechtfertigen das könnten
etwa konkrete Hinweise sein, dass sie eine mit Haftbefehl gesuchte Person in
der Wohnung aufhält , ist sie unzulässig.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Bewohner von Wohnheimen oftmals Mitwirkungspflichten
treffen, etwa gemäß § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. §§ 60
ff. SGB I. Auch wenn diese Regelungen nicht ausdrücklich vorsehen, dass
eine Durchsuchung der Wohnräume im Rahmen der Mitwirkung zu gestatten ist
etwa um die Mittellosigkeit der Betroffenen zu überprüfen ,
sind sie unter Umständen dazu gezwungen, wenn sie sich nicht der Gefahr
einer Kürzung oder Einstellung der Leistungen aussetzen wollen. Auch Nutzungssatzungen
können eine Verpflichtung beinhalten, Mitarbeitern des Wohnheimes das Betreten
der Wohnung etwa für Instandhaltungsarbeiten zu gestatten (vgl. unten).
Das statthafte Rechtsmittel gegen eine Durchsuchung hängt davon ab, ob
eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist
die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog
statthaft (OVG NRW, NJW 1992, 2172; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn.
157). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass wegen der Erledigung der
Durchsuchung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Denn wegen der Schwere
des Grundrechtseingriffes, den eine widerrechtliche Wohnungsdurchsuchung darstellt,
besteht stets Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.). Soweit
die Durchsuchung aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung erging,
ist die Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss nach dem FGG statthaft (vgl.
BVerfG, EuGRZ 1997, 372). Es ist zu empfehlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
b) Durchsuchung nach der StPO
Die Strafprozessordnung sieht in den §§ 102 ff. vor, dass zum Zwecke
der Strafverfolgung Wohnungen betreten und durchsucht werden dürfen. Es
wird danach differenziert, ob es sich um die Wohnung eines einer Straftat Verdächtigen
oder einer anderen Person handelt. Während die Wohnung eines Verdächtigen
zum Zwecke seiner Ergreifung oder zur Auffindung von Beweismitteln durchsucht
werden darf (§ 102 StPO), müssen bei anderen Personen Tatsachen vorliegen,
aus denen zu schließen ist, dass sich einen gesuchte Person, Spur oder
Sache in der Wohnung befindet (§ 103 StPO). § 104 StPO sieht Einschränkungen
für Durchsuchungen während der Nachtzeit vor und die §§
105 ff. StPO regeln das Verfahren.
Hier ist zu beachten, dass es strafbar ist, entgegen einer vollziehbaren Auflage
zur Aufenthaltsgestattung gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 AsylVfG nicht
in der zugewiesenen Gemeinde oder Unterkunft zu wohnen (§ 85 Nr. 4 AsylVfG).
Wenn also konkrete Umstände vorliegen, die einen entsprechenden Verdacht
begründen, kann eine auf Grundlage von § 102 StPO erfolgte Durchsuchung
gerechtfertigt sein. Es ist jedoch nicht zulässig, ohne konkrete Verdachtsmomente
also auf gut Glück eine Durchsuchung durchzuführen.
Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die sich ggf. der Polizei bedient,
nicht jedoch die Ausländer- oder Sozialbehörden.
Rechtsmittel gegen einen strafprozessualen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde
gem. § 304 ff. StPO. Sie ist nicht durch die Erledigung des Beschlusses
nach Abschluss der Durchsuchung ausgeschlossen (BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.).
c) Zusammenfassung
Durchsuchungen und das Betreten von Wohnungen können u. a. mit dem Polizei- und Ordnungsrecht oder mit dem Strafprozessrecht gerechtfertigt werden. Es sind in jedem Fall konkrete Umstände erforderlich, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung der jeweiligen Wohnung vorliegen. Durchsuchungen auf gut Glück sind unzulässig.
B. Schutz der Wohnung durch § 123 StGB
Die Wohnung wird jedoch nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch
das Strafrecht geschützt. § 123 StGB droht für Hausfriedensbruch
eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe an.
Auch hier kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Der Schutz richtet
sich auch gegen den Betreiber der Unterkunft oder den Eigentümer des Grundstücks.
In dem behandelten Zusammenhang ist besonders wichtig, dass durch § 123
StGB auch private Betreiber von Unterkünften am willkürlichen Betreten
der Zimmer gehindert sind. Allerdings ist zu beachten, dass die Bewohner der
Unterkunft es zuzulassen haben, dass Bedienstete des öffentlichen
oder privaten Betreiber die privaten Räume betreten, etwa um Reparaturen
durchzuführen oder technische Kontrollen durchzuführen. Insoweit können
durch Nutzungssatzungen oder Hausordnungen Regelungen getroffen werden. Allerdings
sind Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig anzukündigen. Nur
bei Gefahr im Verzug, etwa bei einem Wasserrohrbruch, können die Räume
sofort betreten werden. Das Verhältnis zwischen Bewohner und Betreiber
der Unterkunft unterscheidet sich insoweit nicht grundsätzlich vom Verhältnis
Mieter Vermieter in einer gewöhnlichen Mietwohnung. Zu beachten ist
vor allem, dass auch in den Fällen, in denen der Betroffenen dem Betreten
der Räume zustimmen muss, dieses nicht ohne weiteres mit Gewalt durchgesetzt
werden darf. Der Betreiber des Wohnheims muss vielmehr seine Rechte mittels
des dafür vorgesehenen Rechtsschutzverfahrens durchsetzen.
Auch öffentliche Bedienstete und Polizisten können sich strafbar machen,
wenn sie ohne richterliche Anordnung eine Wohnung durchsuchen. Denn ihre Tat
ist dann nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gerechtfertigt.
Allerdings kommt im Einzelfall ein strafbefreiender Irrtum in Betracht. Eine
Klärung dieser Problematik würde an dieser Stelle zu weit führen.
Zu beachten ist, dass Hausfriedensbruch nur auf Antrag des Verletzten verfolgt
wird (§ 123 Abs. 2 StGB). Verletzt ist der Inhaber der Wohnung, also nicht
der Eigentümer, sondern der tatsächlich in der Wohnung Lebende. Ob
ein Strafantrag gegen öffentliche Bedienstete oder Polizisten sinnvoll
ist, muss im Einzelfall abgewogen werden. Die dadurch zu befürchtende Verschlechterung
des Klimas mit der Behörde spricht in den meisten Fällen dagegen.
C. Zusammenfassung
Auch Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylbewerberunterkünfte, Wohnheime und Notunterkünfte für ausreisepflichtige Ausländer und sog. Ausreiseeinrichtungen sind keine rechtsfreien Räume. Die Bewohner können sich auf den Schutz der Wohnung aus Art. 13 GG berufen, soweit das dafür notwendige Maß an Privatheit besteht. Das ist besonders wichtig, da für Asylbewerber und ausreisepflichtige Ausländer das eigene Zimmer oft der einzige Schutzraum in einer als ablehnend empfundenen Umwelt ist. Die Bewohner von Unterkünften können sich gegen unzulässige Durchsuchungen insbesondere Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung wehren. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Literatur
Albert Bleckmann: Staatsrecht II
Die Grundrechte, 4. Aufl., Köln u. a. 1997
Alternativkommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Band 1, 2. Aufl., Neuwied 1989
Josef Isensee/ Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland
Band VI Freiheitsrechte, Heidelberg 1989
Hans D. Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
5. Aufl., München 2000
Franz-Ludwig Knemeyer: Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl., München 2002
Ingo von Münch/Philip Kunig: Grundgesetz-Kommentar Band 1, 5. Aufl., München
2000
Hans Lisken, Erhard Denninger: Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., München
2001
Bodo Pieroth/Bernhard Schlink: Grundrechte Staatsrecht II, 18. Aufl., Heidelberg
2002
Bodo Pieroth/Bernhard Schlink/Michael Kniesel: Polizei- und Ordnungsrecht, München
2002
Wolf-Rüdiger Schenke: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg 2002