ASYLMAGAZIN 1-2/ 2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,
“Die Rückkehr des Zuwanderungsgesetzes” – so könnte das Stück heißen, das zur Zeit auf der politischen Bühne in Berlin gegeben wird. Jedenfalls ließ sich das Bundesverfassungsgericht von den schauspielerischen Leistungen der Ländervertreter im Bundesrat nicht beeindrucken. Es erklärte das Gesetz mangels Zustimmung des Bundesrates für nichtig.
Die Regierung versucht es erneut mit einem im Wesentlichen unveränderten Entwurf des Zuwanderungsgesetzes. Der Sinn dieses Unterfangens kann bezweifelt werden. Die CDU/ CSU lehnt das Gesetz – trotz geringer Abweichungen in der Sache – weiterhin ab. Es ist zu befürchten, dass die Verbesserungen des Flüchtlingsschutzes, die der Gesetzentwurf vorsieht, im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat zur Disposition stehen werden.
Es wäre daher möglicherweise Erfolg versprechender gewesen, das Gesetz in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil zu trennen. Die Änderungen des materiellen Rechts, insbesondere die Berücksichtigung von nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung, hätten nämlich auch ohne Zustimmung des Bundesrates Gesetz werden können.
Die Anzahl der Asylanträge und die Anerkennungsquoten haben im letzten Jahr historische Tiefststände erreicht. Das wäre erfreulich, wenn es auf einen Rückgang der Fluchtursachen zurückzuführen wäre. Darauf deutet allerdings wenig hin. Vielmehr hat es – außer in Afghanistan – keine wesentlichen Veränderungen der politischen Lage in den wichtigsten Herkunftsländern gegeben. Es liegt daher der Schluss nahe, dass lediglich die Beteiligung Deutschlands am internationalen Flüchtlingsschutz zurückgeht.

Ihr Ekkehard Hollmann  

 

Nachrichten

Bund

Zuwanderungsgesetz gescheitert
Das Bundesverfassungsgericht hat das Zuwanderungsgesetz Mitte Dezember für nichtig erklärt (Urteil vom 18.12.2002 - 2 BvF 1/02 -, 25 S., M2862). Das Gesetz habe nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat gefunden, heißt es in der Urteilsbegründung, der sich sechs der acht Richter des Zweiten Senats anschlossen. Die Stimmen des Landes Brandenburg seien nicht einheitlich abgegeben worden und hätten deshalb nicht als Zustimmung gezählt werden dürfen. Dagegen waren die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff der Meinung, dass eine einheitliche Zustimmung des Landes Brandenburg vorgelegen habe. Sie fügten dem Urteil ein Minderheitenvotum an.
Das Zuwanderungsgesetz, das zum größten Teil am 1.1.2003 in Kraft treten sollte, ist damit als von Anfang an nichtig anzusehen. Das gilt auch für die Teile, die bereits zum 1.7.2002 in Kraft getreten sind. Insbesondere ist die Weisungsabhängigkeit der Einzelentscheider in Fragen der Asylanerkennung und des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG wiederhergestellt und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wiedereingeführt. Einzelfallentscheidungen, die auf dem nichtigen Gesetz beruhen, bleiben unberührt, soweit sie nicht mehr anfechtbar sind (§ 79 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesbeauftragte erklärte einen generellen Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln für alle Bescheide, die zwischen dem 30.6.2002 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ergangen sind.
Die Bundesregierung beschloss am 15.1.2003, das Zuwanderungsgesetz im Wesentlichen unverändert erneut in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Überlegungen, das Gesetz in einen zustimmungspflichtigen und nicht zustimmungspflichtigen Teil aufzuteilen, sind damit vom Tisch. Gleichzeitig sollen die wichtigsten Verordnungen beschlossen werden.
(Gesetzentwurf der Bundesregierung, 125 S., M3059; Begründung zum Gesetzentwurf, 186 S., M3060; Entwurf der Durchführungsverordnung, 79 S., M3061; Begründung der Durchführungsverordnung, 100 S., M3062; Entwurf der Ausländerintegrationskursverordnung, 30 S., M3063)

Abgelehntem Asylsuchenden droht Hinrichtung
Der 1995 rechtswidrig aus Deutschland abgeschobene Sikh-Aktivist Davinder Pal Singh Bhullar steht kurz vor seiner Hinrichtung in Indien. Er scheiterte mit einem Revisionsverfahren gegen sein Todesurteil. Ihm wird die Beteiligung an einem Bombenanschlag vorgeworfen. Singh Bhullar bestreitet die Vorwürfe. Sein Geständnis, auf dem die Verurteilung beruhte, sei durch Folter erpresst worden.
Der Inder hatte im Dezember 1994 am Flughafen Frankfurt a.M. Asyl beantragt. Sein Antrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sein Eilantrag vor dem VG Frankfurt a.M. blieb erfolglos. Er wurde am 18.1. 1995 nach Neu-Delhi zurückgeschoben und dort noch am Flughafen festgenommen. Erst 1997 entschied das VG Frankfurt im Hauptsacheverfahren, dass ein Abschiebungshindernis wegen der drohenden Folter und Todesstrafe bestanden habe.
Pro Asyl erklärte, dass Singh Bhullar aufgrund von Mängeln des deutschen Asylverfahrens der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt sei. Entscheidungen über Leben und Tod könnten nicht im Schnellverfahren gefällt werden.
Laut amnesty international macht der Fall deutlich, dass das Flughafenverfahren rechtstaatlich bedenklich ist. Verfahrensmängel könnten dazu führen, dass Menschen trotz drohender Folter oder Todesstrafe aus Deutschland abgeschoben würden. Amnesty international wiederholte daher die Forderung, das Flughafenverfahren abzuschaffen oder zumindest rechtsstaatlich einwandfrei zu regeln.

Flüchtling erhängt sich aus Angst vor Abschiebung
Aus Angst vor seiner drohenden Abschiebung nach Georgien hat sich der yezidische Asylsuchende David Mamedov in seiner Wohnung im nordrhein-westfälischen Schloss Holte erhängt. Mamedov war mit seiner Familie 1996 nach Deutschland geflohen, nachdem er schwere Misshandlungen erlitten hatte, berichtete die Frankfurter Rundschau am 22.1.2003. Das Bundesamt erkannte ihn als Asylberechtigten an. Diese Entscheidung wurde jedoch nach einer Klage des Bundesbeauftragten durch das Verwaltungsgericht Minden aufgehoben. Der Familie drohte daher die Abschiebung durch die Ausländerbehörde des Landkreises Gütersloh. Mamedov war erwerbstätig und konnte den Lebensunterhalt seiner Familie ohne Sozialleistungen sichern.

Innenminister gegen Bleiberecht für Kosovo-Minderheiten
Die Innenministerkonferenz hat sich gegen ein dauerhaftes Bleiberecht von Minderheiten aus dem Kosovo ausgesprochen. Sie appellierte in einem Beschluss, den sie auf ihrer Sitzung am 6.12.2002 in Bremen fasste, an die Betroffenen, freiwillig zurückzukehren. Die Abschiebung von serbischen Volkszugehörigen ist nach dem Beschluss bis auf weiteres ausgeschlossen. Die Abschiebung von anderen Minderheitenangehörigen soll nur schrittweise und in Absprache mit der UN-Verwaltung des Kosovo, UNMIK, erfolgen (vgl. Ländermaterialien, Jugoslawien). Zur Zeit finden Gespräche über die Rückführung von Minderheitenangehörigen zwischen Deutschland und UNMIK statt, die noch nicht zu einem Ergebnis geführt haben. Nach Auffassung des UNHCR sind daher zur Zeit keine Abschiebungen möglich. Freiwillige Ausreisen seien nur in Einzelfällen nach sorgfältiger Infomation und Vorbereitung möglich, heißt es in einer Stellungnahme der UNHCR-Vertretung in Berlin.
Die Innenministerkonferenz beschäftigte sich außerdem mit der Situation der afghanischen Flüchtlinge in Deutschland. Sie schloss Abschiebungen mit Ausnahme von Straftätern und im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes weiterhin aus (1 S., M2850).
Die Innenminister der Länder und des Bundes reagierten auch auf die Position der Bundesärztekammer, dass eine Mitwirkung von Ärzten bei der Abschiebung von Ausländern nicht mit der ärztlichen Ethik vereinbar sei. Sie bieten der Bundesärztekammer Gespräche an, in denen sie deutlich machen wollen, dass die Beteiligung der Ärzte sowohl im staatlichen als auch im Interesse der Betroffenen stehe. In eine ähnliche Richtung weist ein weiterer Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach sich die Länder bei der Bereitstellung von medizinischen Begleitpersonal für die Abschiebung auf dem Luftwege gegenseitig unterstützen und über das zur Verfügung stehende Personal informieren wollen. Außerdem soll möglichst kurzfristig ein Kreis von “besonders qualifizierten Ärzten” für die Begutachtung einer behaupteten Flugreiseuntauglichkeit – insbesondere Suizidgefahr und posttraumatische Belastungsstörung – oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse geschaffen werden (4 S., M2851).
Ein weiteres Thema war die Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Innenminister möchten die Zahl zweckwidriger Vaterschaftsanerkennungen erheben (2 S., M2852).

Anerkennungen des Bundesamtes auf Rekordtief
Die Quote der Asylanerkennungen ist im Jahr 2002 auf nur 1,8 Prozent gesunken. Das ist die niedrigste Anerkennungsquote seit 1985, dem Beginn der Asylstatistik. 3,2 Prozent der Asylsuchenden erhielten Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. 2001 betrugen die Anerkennungsquoten noch 5,3 Prozent beim Asyl und sogar 15,9 Prozent beim Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG.
Auch die Anzahl der Anträge ist weiter rückläufig. 2002 beantragten lediglich 71 127 Personen Asyl, 20 Prozent weniger als im Vorjahr. Der Rückgang betrifft vor allem Flüchtlinge aus dem Irak (6925 Personen weniger) und Afghanistan (3065 Personen weniger).
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) führt den Rückgang der Asylanträge auf die “steuernde und begrenzende Vorauswirkung” des Zuwanderungsgesetzes zurück. Pro Asyl dagegen beklagt die immer effektivere Abschottung Deutschlands vom weltweiten Flüchtlingselend. So sei die Anerkennungsquote von irakischen Flüchtlingen von 65 Prozent im Jahr 2001 auf nur noch knapp 16 Prozent gesunken, ohne dass sich die Situation im Irak verbessert habe.

Bundesrechnungshof rügt Mehrausgaben beim Bundesamt
Der Bundesrechnungshof hat dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vermeidbare Mehrausgaben in den Jahren 1998 bis 2001 in Höhe von rund 10 Millionen Mark (5,1 Millionen Euro) vorgeworfen. In seinem Bericht des Jahres 2002 (BT-Ds 15/60) bemängelt der Bundesrechnungshof vor allem unnötige Ausgaben bei der Beschaffung von Computerhardware. So seien im Herbst 2000 Speichersysteme für alle 32 Außenstellen des Bundesamtes für ein neues IT-Verfahren angeschafft worden, obwohl bis Ende 2003 insgesamt acht Außenstellen geschlossen werden, bevor das neue IT-Verfahren eingeführt wird. Ferner habe das Bundesamt 1400 18-Zoll-Flachbildschirme zu einem Stückpreis von 4700 DM angeschafft, obwohl hochwertige 21-Zoll-Röhrenmonitore zu 2000 DM pro Stück ausreichend gewesen wären. Weitere vermeidbare Mehrausgaben sind nach Darstellung des Bundesrechnungshofes bei der Installation von Arbeitsplatzcomputern sowie durch die Beschaffung von Werbeartikeln wie Tassen, Baumwolltaschen, Urkunden und Aufklebern zur Motivationssteigerung der Mitarbeiter entstanden.
Das Bundesamt verteidigte die Ausgaben. So seien nur auf den Flachbildschirmen die Buchstaben ausreichend gut lesbar. Die Speichersysteme stellten eine besonders hohe Ausfallsicherheit her. Durch die Werbeartikel seien die Mitarbeiter angespornt worden, die Übung eines computerbasierten Trainings zu durchlaufen.
Der Rechnungshof forderte das Bundesamt auf, künftig Informationstechnik erst nach einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und anhand strengerer Maßstäbe zu beschaffen.

“Ausreisezentrum” zweites “Unwort des Jahres”
Der Begriff “Ausreisezentrum” ist auf Platz zwei der Liste “Unwort des Jahres 2002” gewählt worden. Das Wort solle offenbar Vorstellungen von freiwilliger Ausreise oder gar Urlaubsreise wecken, heißt es in einer Pressemitteilung der Jury. Es verdecke damit auf zynische Weise einen Sachverhalt, der den Behörden wohl noch immer peinlich sei. Auf Platz eins wurde der Ausdruck “Ich-AG” gewählt.

Direktor des Instituts für Menschenrechte tritt zurück
Der Direktor des Instituts für Menschenrechte, Percy MacLean, hat laut epd am 15.1.2003 seinen Rücktritt angekündigt. MacLean, der erst im Juni letzten Jahres ernannt worden war, begründete seinen Rücktritt mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten mit Teilen des Kuratoriums über Ausgestaltung, Prioritäten und Außendarstellung der Arbeit des Instituts. Der langjährige Berliner Verwaltungsrichter MacLean hatte zu Beginn seiner Tätigkeit klar gemacht, dass er sich vor allem auf die Umsetzung der internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen im eigenen Land konzentrieren wolle. So kritisierte er den Umgang mit Flüchtlingen und die Dauer der Abschiebungshaft in Deutschland. Einige Vertreter im Kuratorium des von der rot-grünen Bundesregierung geschaffenen Instituts warfen ihm daher mangelndes politisches Gespür vor.
Die Nachfolge MacLeans ist bislang ungeklärt. Zunächst wird Barbara Unmüßig, die stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende, die kommissarische Leitung übernehmen.

Pro Asyl gründet Stiftung
Der Förderverein Pro Asyl hat die Stiftung Pro Asyl errichtet. Sie dient dem Zwecken der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge. Auf der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates wurde Dr. Jürgen Micksch zum Vorsitzenden gewählt, zur stellvertretenden Vorsitzenden Annette Köppinger. Dem Stiftungsrat gehören ferner Jost Hess und Christian Petry an. In den Vorstand wurden Stefan Klingbeil und als Geschäftsführer Günter Burkhardt berufen.

Bundesländer

Berlin: Bleiberecht zur Beendigung der Ausbildung gefordert
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Senat aufgefordert, Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder studieren, eine Duldung zu erteilen. Der Beschluss wurde am 9.12.2002 einstimmig gefasst. Es soll Jugendlichen, die im letzten Jahr vor einem Real- oder Hauptschulabschluss stehen, sowie Jugendlichen in den letzten zwei Jahren vor dem Abitur die Erlangung des Abschlusses ermöglicht werden. Ferner sollen Jugendliche eine begonnene Berufsausbildung beenden können. Die Familienangehörigen der Betroffenen sollen jedoch kein Bleiberecht erhalten.

Brandenburg: Land will Kirchenasyl respektieren
Brandenburg werde künftig darauf verzichten, Kirchenasyle mittels der Polizei zu brechen, versprach Ministerpräsident Mathias Platzeck (SPD) Vertretern der Kirche. Man werde das Kirchenasyl “generell respektieren”, sagte Platzeck. Er stellte fest, dass man solche Fälle im Gespräch lösen müsse.
Hintergrund ist das Kirchenasyl für einen Vietnamesen und dessen Sohn in Schwante. Die Polizei hatte auf der Suche nach den beiden Personen erfolglos das Pfarrhaus der Kirchengemeinde durchsucht. Diese erstattete wegen der Durchsuchung Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Nötigung, da die Polizei keine richterliche Anordnung besaß, keine Zeugen bei der Durchsuchung anwesend waren und kein Protokoll angelegt worden sei.

Rheinland-Pfalz: Verlegung des Ausreisezentrums nach Trier
Das Ausreisezentrum in Ingelheim soll am 10.2.2003 nach Trier zurückverlegt werden. Die Modelleinrichtung, in der Personen mit ungeklärter Identität oder ohne Passpapiere untergebracht und zur Mitwirkung bei der Rückreise bewegt werden sollen, soll in einer ehemaligen Kaserne untergebracht werden. Dort befindet sich bereits die zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende.

Europa

EU-Richtlinie über Mindestaufnahmebedingungen offiziell verabschiedet
Der Rat der EU hat nun auch offiziell die Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern beschlossen, auf die er sich bereits im April 2002 politisch geeinigt hatte. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten der EU Mindeststandards für die Versorgung und Behandlung von Asylbewerbern während des Asylverfahrens vor. Sie beinhaltet die auf deutschen Druck aufgenommene Möglichkeit, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu begrenzen und den Aufenthaltsbereich von Asylbewerbern einzuschränken. Der Schutz der Familie ist – ebenfalls auf deutschen Druck – auf die sogenannte Kernfamilie beschränkt. Keine Harmonisierung ist auf dem Gebiet der Berufsausbildung vorgesehen.
Die Verordnung soll möglichst noch während der griechischen Präsidentschaft in der ersten Hälfte des Jahres offiziell verabschiedet werden.
Die Innenminister wollen die Richtlinie über die Flüchtlingsdefinition und den subsidiären Schutz ebenfalls noch in der ersten Jahreshälfte verabschieden. Das Thema steht auf der provisorischen Tagesordnung für die Ratssitzung im Februar. Bis zum Ende des Jahres soll auch eine Einigung über die Richtlinie zum Asylverfahren erreicht werden.

EU-Rat einigt sich auf Dublin II
Der Rat der EU hat sich politisch auf die Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens geeinigt. Die Einigung wurde im Wege des schriftlichen Verfahrens herbeigeführt. Die Verordnung wird erst nach einer offiziellen Verabschiedung durch den Rat wirksam. Einige Staaten haben Parlamentsvorbehalte eingelegt.
Die Verordnung soll das Dubliner Übereinkommen ersetzen. Sie folgt im Wesentlichen den gleichen Prinzipien. Der Mitgliedstaat, in den ein Asylsuchender zuerst illegal einreiste, soll für zwölf Monate für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein. Nach dieser Zeit oder wenn dieser Staat nicht bekannt ist, soll der Staat verantwortlich sein, in dem sich der Asylsuchende in den letzten fünf Monaten aufgehalten hat. Über die Länge der Frist, innerhalb der der Ersteinreisestaat zur Rücknahme eines Asylbewerbers verpflichtet ist, hatte es bis zuletzt erheblichen Streit gegeben.

EURODAC gestartet
Das europäische automatische Fingerabdruck-Identifizierungssystem EURODAC ist am 15.1.2003 in Betrieb gegangen. Auf einem Zentralrechner in Luxemburg, der von der Europäischen Kommission betrieben wird, werden Fingerabdrücke aller Asylsuchender und unerlaubt in das Unionsgebiet eingereister Personen gespeichert. Durch einen Abgleich mit nationalen Datenbanken können die Mitgliedstaaten mehrfache Asylanträge in verschiedenen Staaten aufdecken und den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat leichter ermitteln. Personalien werden durch EURODAC nicht gespeichert. Das Bundeskriminalamt gibt die in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücke an EURODAC weiter und gleicht seinen Datenbestand aus asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren mit der Datenbank in Luxemburg ab.
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) begrüßte den Start von EURODAC. Er setzte sich dafür ein, das System auch für polizeiliche Zwecke zu öffnen, um potenzielle Straftäter mittels eines Abgleichs des Datenbestandes des Bundeskriminalamtes aus straf- und polizeirechtlicher Tätigkeit zu ermitteln.
Beim Jesuiten Flüchtlingsdienst dagegen stieß EURODAC auf Ablehnung. Das System sei ein weiteres Zeichen dafür, dass Europa mehr und mehr die Rechte von aufrichtigen Asylsuchenden beschränke, heißt es in einer Pressemitteilung. Asylsuchende, die sich einen bestimmten Staat für ihren Asylantrag aussuchen, würden nicht unbedingt das Asylsystem missbrauchen. Viele wollten möglicherweise lediglich zu Verwandten oder Freunden.
Bereits im Dezember einigte sich der EU-Ministerrat darauf, Europol und Eurojust Zugang zum Schengener Informationssystem zu gewähren. Art und Umfang des Zugangs bedarf noch näherer Konkretisierung.

UNHCR kritisiert Drittstaatenregelung
Der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Ruud Lubbers, wundert sich in einem Interview für die österreichische Zeitung “Die Presse” darüber, dass Regime wie der Irak oder die Taliban einerseits geächtet werden, andererseits den Menschen, die davor geflohen sind, gesagt werde, dass sie keine Flüchtlinge seien. Lubbers kritisierte auch die in allen europäischen Ländern bestehende Drittstaatenregelung als “ein bisschen primitiv”, da dadurch lediglich den Nachbarländern die Aufnahme von Flüchtlingen aufgebürdet werde.

Großbritannien: Neues Asylrecht verursacht Obdachlosigkeit
Ein Bündnis von 13 Nichtregierungsorganisationen – darunter Oxfam, Amnesty international sowie die Obdachlosenorganisation Shelter – hat heftige Kritik an einer Bestimmung der neuen Asylgesetzgebung geübt, wonach Asylbewerber von staatlicher Unterstützung und Unterkunft ausgeschlossen werden können. Paragraph 55 des im letzten Jahr überarbeiteten Nationality, Immigration und Asylum Act sieht vor, dass Leistungen bei verspäteter Antragstellung verweigert werden können. Als verspätet gilt ein Antrag, der nicht in “angemessen durchführbarer” (“reasonably practical”) Zeit nach der Einreise gestellt wurde. Schon in den ersten Tagen nach Inkrafttreten der Bestimmung am 8.1.2003 lagen dem Britischen Flüchtlingsrat Berichte vor, denen zufolge Antragsteller im Wortsinn auf die Straße geschickt wurden, bis die Behörden darüber entschieden hatten, ob ihnen staatliche Unterstützung gewährt werden konnte. Betroffen davon waren Personen, die erst wenige Tage zuvor eingereist waren. Dies steht im Widerspruch zur Erklärung der britischen Regierung, die mit der Regelung nur solche Asylbewerber treffen will, die sich nach einem längeren illegalen Aufenthalt “missbräuchlich” zur Antragstellung entschließen.
Unterdessen zeigt sich die britische Regierung besorgt über eine Kampagne der britischen Boulevardpresse gegen Asylbewerber. Die reißerische “Berichterstattung” wird mitverantwortlich gemacht für zahlreiche rassistische Übergriffe in den letzten Monaten, bei denen mehrere Flüchtlinge schwer verletzt wurden. Noch verschärft wurde der Ton in der Presse nach dem Mord an einem Polizeibeamten in Manchester am 15.1.2003. Der Polizist war bei einer Razzia in einer als “Problemviertel” bekannten Gegend offenbar von einem untergetauchten ehemaligen Asylbewerber erstochen worden. Daraufhin hatte etwa die rechtsgerichtete “News of the World” geschrieben, viele Flüchtlinge seien “Betrüger, Schmarotzer, Zuhälter, Gangster ... und politische Terroristen”. In einer neuen Richtlinie, die der Tageszeitung “The Guardian” zugeleitet wurde, werden die leitenden Polizeibeamten nun vom Innenminister angewiesen, sich öffentlich gegen feindselige Berichterstattung auszusprechen. (Quellen: The Guardian vom 21.1.2003; www.refugeecouncil.org.uk)

Frankreich: Todesfälle bei Abschiebungen
Innerhalb kurzer Zeit ist es bei Abschiebungsversuchen vom Flughafen Roissy-Charles de Gaulle zu zwei Todesfällen gekommen: Nachdem bereits am 30. Dezember der Argentinier Ricardo Barrientos auf dem Flug nach Buenos Aires gestorben war, brach am 16. Januar der 25-jährige Somalier Mariame Getu Hagos noch vor dem Abheben der Maschine an Bord zusammen. Er hatte kurz zuvor noch über Beschwerden geklagt, war von einem herbeigerufenden Arzt aber als reisefähig bezeichnet worden. Der Somalier starb zwei Tage später in einem Krankenhaus. Die Grenzpolizei PAF erklärte, bei den Abschiebungen nur “die üblichen Techniken” angewandt zu haben. Dabei wurden Augenzeugen zufolge den beiden Männern die Hände hinter dem Rücken mit Handschellen gefesselt, während sie durch Druck auf den Rücken gezwungen wurden, in einer zusammengekauerten Position zu sitzen. Amnesty international äußerte Zweifel daran, dass diese Techniken im Einklang mit internationalen Standards stehen und forderte eine unabhängige Untersuchung der Vorfälle.

Schweiz: Senegal soll abgelehnte Asylbewerber aufnehmen
Die Schweiz hat als erstes europäisches Land ein sogenanntes Transitabkommen geschlossen. Am 8.1.2003 unterzeichnete die schweizerische Bundesrätin Ruth Metzler einem Bericht der Frankfurter Rundschau zufolge in Dakar ein “Basisabkommen” mit Senegal, wonach die Schweiz abgelehnte Asylbewerber aus Westafrika, deren Identität oder Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, zeitweise in den Senegal schicken kann. Dort muss innerhalb von 72 Stunden deren Identität geklärt und die Heimreise organisiert werden. Andernfalls muss die Schweiz die Menschen wieder aufnehmen.
Das Abkommen weist viele offene Fragen auf. Weder ist geklärt, wie das Prüfungsverfahren in Dakar im einzelnen verlaufen soll, noch wie die Zusammenarbeit mit den teilweise sehr schlecht ausgestatteten Botschaften westafrikanischer Staaten in Dakar aussehen soll. Die Frankfurter Rundschau berichtete am 10.1.2003, dass dem Vernehmen nach während des Prüfverfahrens eine Unterbringung im Transitbereich des Flughafens von Dakar geplant sei.
Senegals Außenminister Tidiane Gadio sagte, sein Land habe kein Geld von der Schweiz verlangt. Der Vertrag entspreche der Philosophie des Präsidenten Abdoulaye Wade, wonach jeder Flüchtling in Senegal zu Hause sei.
Ähnliche Verträge werden auch innerhalb der Europäischen Union erwogen, ohne dass bislang tatsächlich ein Transitabkommen dieser Art geschlossen worden ist.

Österreich: UNHCR kritisiert Asylpraxis
Die scheidende Leiterin des UNHCR in Wien, Karola Paul, hat schwere Kritik an der Betreuung von Asylantragstellern in Österreich geübt. Ähnliche Probleme wie in Österreich gebe es innerhalb der EU nur in Portugal und Griechenland, aufgrund der dort fehlenden Infrastruktur. Ein beträchtlicher Teil der Asylsuchenden werde systematisch nicht in die Bundesbetreuung aufgenommen, sagte Paul. Ferner sei eine Aufstockung des Personals beim Bundesasylamt sowie eine Beschleunigung des Asylverfahrens notwendig. Allerdings müsse die Prüfung jedes Einzelfalles gewährleistet bleiben. (Quelle: Salzburger Nachrichten vom 7.1.2003)

Italien: Zwischenstand des Regularisierungsverfahrens
Rund 675 000 illegal in Italien lebende Ausländer haben nach vorläufigen offiziellen Angaben einen Antrag auf Regularisierung ihres Aufenthalts gestellt. Die Anfrist endete am 11.11. 2002. Laut Innenministerium sei damit zu rechnen, dass nur etwa eine halbe Million der gestellten Anträge gültig seien.
Das Programm ermöglicht es Ausländern mit einem festen Arbeitsverhältnis seit spätestens Juni 2002, das sich vertraglich zumindest auf ein Jahr erstreckt, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Der Antrag muss durch den Arbeitgeber eingereicht werden. Der Arbeitgeber muss auch die Sozialabgaben nachzahlen. Bei erfolgreichem Antrag erhält der Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis, die aber an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden ist. Wer kein reguläres Arbeitsverhältnis hat, hat nahezu keine Aussicht auf eine Legalisierung seines Aufenthalts.
Durch das Programm, das Bestandteil des im Juni 2002 verabschiedeten restriktiven Einwanderungsgesetzes ist, erhofft sich die Regierung zusätzliche Einnahmen in Höhe von ca. 350 Millionen Euro. Trotzdem ist es innerhalb der Regierungskoalition nicht unumstritten. Die beiden kleinen Regierungsparteien, die separatistische Lega Nord und die postfaschistische Alleanza Nazionale, verfolgen eine ausländerfeindliche Politik. Ausschlaggebend für das Legalisierungsprogramm war das Interesse der Arbeitgeber an billigen Arbeitskräften. (Quelle: Migration und Bevölkerung, Heft 12, 2002).

 

Aus der Beratungspraxis

Ekkehard Hollmann

Wohnung in Asylbewerberunterkünften

Immer wieder kommt es in Wohnheimen für Asylbewerber und andere Ausländer zu Anwesenheitskontrollen oder ähnlichen Maßnahmen. Es werden sogar Razzien mehrerer Behörden durchgeführt. Diese Maßnahmen sind regelmäßig damit verbunden, dass Behördenvertreter oder Mitarbeiter der Unterkunft die Räume der Betroffenen betreten, um deren An- oder Abwesenheit festzustellen. Werden Bewohner bei solchen Kontrollen ein- oder mehrmalig nicht angetroffen oder befinden sich keine persönlichen Gegenstände der Bewohner in den Räumen, werden sie in vielen Städten und Gemeinden abgemeldet und die Leistungsgewährung wird eingestellt. Das wird oft damit begründet, dass die Betroffenen offensichtlich nicht in dem Heim wohnen würden. Die Betroffenen müssen sich dann mühsam wieder anmelden und die Leistungsgewährung neu beantragen. Teilweise sehen sie sich auch nach einer erneuten Anmeldung Benachteiligungen wie der Verweisung in ein besonders unbeliebtes Wohnheim ausgesetzt. In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Grenzen solcher Kontrollen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnung gemäß Art. 13 GG ausgelotet werden.

A. Schutz der Wohnung gem. Art. 13 GG

Entscheidend für die rechtlichen Grenzen von Kontrollen in Wohnräumen ist, ob und inwieweit sie als Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind.
In Art. 13 Abs. 1 GG heißt es schlicht: “Die Wohnung ist unverletzlich.” Das Grundgesetz schützt vor staatlichen Maßnahmen, die die Privatheit der Wohnung verletzen. Insbesondere Durchsuchungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, aber auch das schlichte Betreten der Wohnung durch staatliche Bedienstete beeinträchtigt bereits das Grundrecht. Die Rechtsordnung schützt somit einen elementaren Lebensraum, an dem man das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Rn. 872).
Träger dieses Grundrechts können auch Ausländer und Staatenlose sein, anders als Art. 115 S. 1 der Weimarer Reichsverfassung, die den Schutz der Wohnung auf Deutsche beschränkte. Es ist nicht erforderlich, dass der Träger des Grundrechts zugleich Eigentümer der Wohnung ist. Geschützt ist derjenige, der tatsächlich in der Wohnung wohnt.
Der Schutz des Art. 13 GG richtet sich grundsätzlich gegen Träger öffentlicher Gewalt, also z. B. Polizei, Ausländerbehörde, Sozialbehörde, aber auch Mitarbeiter einer Unterkunft in öffentlicher Trägerschaft. Gegen Verletzungen durch Private – etwa den privaten Betreiber eines Wohnheimes – schützt allerdings das Verbot des Hausfriedensbruchs durch § 123 StGB (siehe unten).

I. Räume in Asylbewerberunterkünften als Wohnung i.S.d. Art. 13 GG

Es ist zunächst zu klären, ob und inwieweit Räume in Asylbewerberunterkünften und vergleichbaren Einrichtungen “Wohnungen” i.S.d. Art. 13 GG sind.

a) Allgemeine Auslegung des Begriffs “Wohnung”

Art. 13 GG schützt die “Wohnung”. Darunter ist jedenfalls die Wohnung im alltäglichen Sprachgebrauch zu verstehen (Bleckmann, StR II, § 34, Rn. 2), so dass bei Unterbringung in einer normalen Mietwohnung Asylbewerber ohne weiteres den Schutz des Grundrechts genießen. Der Anwendungsbereich von Art. 13 GG geht zudem deutlich darüber hinaus. Der Begriff “Wohnung” ist weit zu verstehen (BVerfGE 32, 54, 70 ff.; Kunig in von Münch/Kunig, GG, Art. 13, Rn. 20; Schmitt Glaeser, in: Handbuch des Staatsrechts VI, § 129, Rn. 49). Geschützt sind Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen sind und zur Stätte des privaten Lebens gemacht worden sind (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13, Rn. 2). Entscheidend dafür ist zum einen der nach außen erkennbare Wille zur bloß privaten Zugänglichkeit von Räumen und Örtlichkeiten und zum anderen die soziale Anerkennung dieser individuellen Bestimmung der räumlichen Privatsphäre (Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 874). So sollen selbst Geschäftsräume und Nebengebäude wie Garagen und Schuppen unter den Schutz des Grundrechts stehen. Geschützt sind auch Gast- und Hotelzimmer (BGHZ 31, 285, 289), Zimmer in Studentenwohnheimen (BVerwGE 47, 31) sowie eine Obdachlosenunterkunft (OVG Berlin, NVwZ-RR 1990, 194), nicht jedoch Hafträume (BVerwG-K, NJW 1996, 2643).

b) Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften

Für Gemeinschaftsunterkünfte kommt es daher entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Bewohner dort individuelle und eigene Privatheit entfaltet (Kunig in von Münch/Kunig, GG, Art. 13, Rn. 15). Es ist auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen, die von Unterkunft zu Unterkunft sehr verschieden sein können. Es ist für jeden Raum einzeln zu beurteilen ist, ob er eine Wohnung i.S.d. Art. 13 GG ist. Rechtsprechung zu dieser Frage ist – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen. Es sollen daher hier Richtlinien gegeben werden, die eine Beurteilung des Einzelfalls erleichtern.
Ein Faktor, der dabei eine Rolle spielt, ist die Anzahl von Personen, die den Raum nutzen. Die Entfaltung einer eigenen und individuellen Privatheit ist eher gegeben, wenn ein Raum von einer kleinen Anzahl von Menschen genutzt wird. Esssäle oder große Gemeinschaftsräume, die von allen Bewohnern einer großen Unterkunft genutzt werden, sind dagegen regelmäßig keine Wohnung. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn es sich um eine kleine Unterkunft, etwa mit 10 bis 20 Bewohnern, handelt. Das Gleiche gilt für Räume, die nur von einem Teil der Bewohner genutzt werden wie Etagenküchen oder -bäder.
Ein weiterer Faktor ist die Art der Nutzung. Schlafräume fallen immer unter den Schutz des Grundgesetzes. Der Schlafraum ist der privateste Ort, an dem jedermann prinzipiell das Recht hat, ungestört zu bleiben. Aber auch Wohnräume, Küchen, Sanitärräume und Waschküchen können geschützt sein. Wenn die Rechtsprechung anerkannt hat, dass selbst Geschäftsräume Wohnungen sind, muss dieses für diese Räume erst recht gelten. Denn Essen, Kochen, Körperpflege und Waschen sind Tätigkeiten, die zum privaten täglichen Leben dazugehören und daher als Entfaltung eigener Privatheit gelten müssen.
Ein dritter und wichtiger Faktor ist das Verhältnis der Bewohner zueinander. Werden bestimmte Räume ausschließlich von einer Familie genutzt, sind diese Räume in der Regel als Wohnung zu qualifizieren. Findet aber eine Nutzung durch viele Personen statt, die untereinander keine Verbindung aufweisen, spricht das gegen einen Schutz durch Art. 13 Abs. 1 GG. Grund für diese Differenzierung ist, dass die eigene und individuelle Privatheit nicht durch Familienangehörige beeinträchtigt wird. Im Gegenteil: Das Familienleben gilt als Prototyp des Privaten (vgl. Schmidt Glaeser, in: Handbuch des Staatsrechts VI, § 129, Rn. 48). Dagegen kann eine gemeinsame Nutzung von vielen Personen ohne familiäre Verbindung die Möglichkeit, eine eigene Privatheit zu entfalten, einschränken.
Zuletzt kann auch die Dauer der Nutzung eine Rolle spielen. Zumindest ist nach einer längeren Nutzung der Räume durch die gleichen Personen regelmäßig davon auszugehen, dass es sich um eine Wohnung handelt. Dagegen ist der Umkehrschluss – bei lediglich kurzer, vorübergehender Nutzung handelt es sich nicht um eine Wohnung – nicht ohne weiteres zulässig. Denn das würde den staatlichen Stellen die Möglichkeit einräumen, durch ständiges Umverteilen der Bewohner den Schutz des Art. 13 GG zu unterlaufen. Es dürfen daher keine zu hohen Anforderungen an die Nutzungsdauer gestellt werden. Bereits eine voraussichtliche Nutzungsdauer von wenigen Tagen spricht nicht mehr gegen die Annahme, dass eine Wohnung vorliegt. Daher können auch Räume in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Notunterkünften unter den Schutz des Grundgesetzes fallen.
Im Einzelfall ist anhand dieser Richtlinien zu ermitteln, ob es sich um eine Wohnung handelt. Dabei kann aber nicht schematisch vorgegangen werden. In der Praxis werden Grenzfälle auftreten, in denen der eine Aspekt für, der andere gegen die Annahme einer Wohnung spricht. Im Zweifel muss der Anwendungsbereich des Grundrechts weit ausgelegt werden. So ist ein Schlafsaal trotz einer großen Anzahl von Nutzern wegen der Art der Nutzung eine Wohnung. Diese weite Auslegung entspricht nicht nur dem weiten Wohnungsbegriff, sondern auch dem Verständnis der Grundrechte insgesamt. Es ist weitgehend anerkannt, dass der Schutzbereich der Grundrechte weit auszulegen ist (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1, Rn. 19).

c) Keine Verkürzung des Schutzbereichs durch Zuweisung

Asylbewerber nehmen ihre Wohnung in der Regel nicht freiwillig. Zu Beginn des Verfahrens sind sie gemäß § 47 AsylVfG verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Später werden sie einer bestimmten Gemeinde zugewiesen, in der sie ihre Wohnung nehmen müssen (§ 50 AsylVfG). Sie sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (§ 53 AsylVfG). Dieses geschieht in den meisten Fällen durch die Gewährung einer Unterkunft als Sachleistung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylbLG. Darüber hinaus kann ein Asylantragsteller durch eine Auflage zur Aufenthaltsgestattung gemäß § 60 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet werden, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen.
Ähnlich verhält es sich bei ausreisepflichtigen Ausländern, deren Aufenthalt geduldet wird. Oft werden auch sie im Wege einer Duldungsauflage gezwungen, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, oder Unterkunft wird als Sachleistung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylbLG gewährt. Teilweise rechtfertigen die Gemeinden die Zuweisung in ein bestimmtes Wohnheim auch mit der Verhinderung von Obdachlosigkeit nach dem Ordnungsrecht.
Diese öffentlich-rechtliche Zuweisung des Wohnraums wirkt sich nicht auf die Eigenschaft als Wohnung i.S.d. Art. 13 GG aus. Der Staat kann sich seiner Bindung an ein Grundrecht nicht dadurch entledigen, dass er durch einfaches Gesetz oder gar lediglich durch eine Auflage ein besonderes Rechtsverhältnis schafft (vgl. auch Kunig in von Münch/Kunig, GG, Art. 13, Rn. 15; Rachor, Handbuch des Polizeirechts, F 385). “Besondere Gewaltverhältnisse”, in dem die Grundrechte nicht oder nur eingeschränkt gelten, gibt es nicht (vgl. Berkemann, in Alternativkommentar, Art. 13, Rn. 39). Daher sind auch Regelungen in Hausordnungen oder Benutzungssatzungen sowie Bestimmungen über die Inhaberschaft des Hausrechts für die Bestimmung der Wohnungseigenschaft ohne Bedeutung. Dem entsprechend sind auch Räume in sogenannten Ausreisezentren Wohnungen i.S.d. Art. 13 GG, soweit nach den o. g. Kriterien ein hinreichendes Maß an Privatheit besteht.

d) Zusammenfassung

Es ist also festzuhalten, dass die Schlafräume nahezu immer durch Art. 13 GG geschützt sind. Darüber hinaus sind auch Küchen, Bäder, Aufenthalts- und Essräume Wohnungen, wenn nicht die große Anzahl von Nutzern die Entfaltung einer eigenen Privatheit verhindert. Räume, die ausschließlich von einer Familie genutzt werden, sind in der Regel Wohnungen. Im Zweifel ist eher vom Schutz eines Raumes durch Art. 13 GG auszugehen.

II. Eingriffe in die Wohnung

Grundsätzlich schützt Art. 13 GG gegen jede Verletzung der Privatheit durch staatliche Stellen (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13, Rn. 4). Als eine besondere Form dieser Verletzung hebt das Grundgesetz in Art. 13 Abs. 2 GG die Durchsuchung hervor, die zwar nicht verboten, jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Darüber hinaus stellt auch das reine Betreten der Wohnung eine Verletzung dar (BVerfGE 65, 1140).
Unter “Durchsuchung” versteht die Rechtssprechung die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts mit dem Zweck, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will (vgl. z. B. BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 327; BVerwGE 47, 31, 37). Die hier interessierenden Fallkonstellationen – Kontrollbesuche der Mitarbeiter der Unterkunft (in öffentlicher Trägerschaft) oder der Sozial- oder Ausländerbehörden bis hin zu Razzien mehrerer Behörden – sind Durchsuchungen. Denn zumindest geht es den Behörden darum festzustellen, welche Personen sich in den Räumen aufhalten. Es ist erst recht von einer Durchsuchung auszugehen, wenn nach persönlichen Gegenständen gesucht wird. Die Maßnahme verliert ihren Charakter als Durchsuchung auch nicht dadurch, dass es den Behörden darum geht, die Abwesenheit einer Person bzw. das Fehlen von persönlichen Gegenständen festzustellen. Denn es macht für die Schwere des Grundrechtseingriffs keinen Unterschied, ob die An- oder Abwesenheit von Personen oder Sachen festgestellt werden soll. Dagegen stellt allein das Anklopfen an die Zimmertür, ohne den Raum zu betreten, noch keine Durchsuchung oder sonstige Beeinträchtigung der Wohnung dar.
Wenn der Träger des Grundrechts das Betreten und Durchsuchen der Wohnung erlaubt, liegt ebenfalls keine Durchsuchung oder sonstige Beeinträchtigung der Wohnung vor (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13, Rn. 7). Es ist in jedem Fall erforderlich, dass eine positive Erlaubnis vorliegt; allein das widerspruchslose Dulden der Durchsuchung genügt nicht. Eine Durchsuchung, die in Abwesenheit des Bewohners durchgeführt wird, erfolgt also regelmäßig ohne Erlaubnis. Eine Erlaubnis ist rechtlich nur dann erheblich, wenn sie frei und in Kenntnis aller relevanter Umstände erteilt worden ist, also weder durch Täuschung erschlichen noch durch Drohung erzwungen worden ist (Kunig in von Münch/Kunig, GG, Art. 13, Rn. 19). Bei mehreren Bewohnern der Wohnung und damit mehreren Berechtigten ist – allerdings nach umstrittener Auffassung – das Einverständnis aller Berechtigten erforderlich (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13, Rn. 7).
Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 GG ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Durchsuchungen setzen darüber hinaus grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus; in jedem hier in Betracht kommenden Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ist eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich.

1. Richterliche Anordnung einer Durchsuchung

Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (sog. Hausdurchsuchungsbefehl) voraus (BVerfGE 103, 142, 151). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts genau beachtet werden (BVerfGE 9, 89, 97). Allein bei “Gefahr in Verzug” kann ausnahmsweise auf die richterliche Anordnung verzichtet werden. Gefahr im Verzug liegt nur dann vor, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Verzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln könnte (BVerfGE 51, 97, 111; BVerwGE 28, 285, 291). Das ist noch nicht der Fall, wenn nur die bloße Möglichkeit der Zweckvereitelung besteht, vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, deren Annahme auf Tatsachen gestützt werden kann (BVerfGE 103, 142, 155). Das ist bei den hier zur Rede stehenden Fallkonstellationen fast nie der Fall, so dass nicht auf eine richterliche Anordnung verzichtet werden kann. Denn die Kontrollen durch Ausländer- oder Sozialamt werden nicht spontan, sondern nach gründlicher Planung durchgeführt. In diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, rechtzeitig einen richterlichen Beschluss herbeizuführen. Die Behörden dürfen den Antrag beim Richter nicht solange verzögern, bis die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug eingetreten sind; vielmehr ist ein Antrag soweit wie möglich rechtzeitig zu stellen (BVerfGE 103, 142, 155). Wohnungsdurchsuchungen ohne erforderliche richterliche Anordnung sind rechtswidrig (Knemeyer, Rn. 247) und unter Umständen strafbar (siehe unten).

2. Gesetzliche Ermächtigung

Wie bei jedem Eingriff in Grundrechte sind für Durchsuchungen und für das Betreten einer Wohnung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Nur wenn die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage vorliegen, darf eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergehen oder darf die Wohnung betreten werden. Wohnungsdurchsuchungen sind in zahlreichen Gesetzen vorgesehen, die im Wesentlichen den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Hier interessieren in erster Linie die §§ 102 ff. StPO und die Regelungen für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen im Polizei- und Ordnungsrecht der Länder und des Bundes. Diese Bestimmungen treffen auch Regelungen für das Verfahren, insbesondere für die richterliche Anordnung der Durchsuchung und die Rechte des Betroffenen bei der Durchsuchung. Sie genügen den Anforderungen des Grundgesetzes, so dass darauf an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll. Dagegen sind Hausordnungen, Nutzungssatzungen o.Ä. keine gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Sie genügen in der Regel nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen, Umstände und Folgen von Grundrechtseingriffen durch ein Parlamentsgesetz geregelt werden müssen (vgl. Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Rn. 266; Rachor, Handbuch des Polizeirechts, F 390).
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage müssen für jede Wohnung, die durchsucht werden soll, vorliegen (vgl. auch Berkemann, in Alternativkommentar, Art. 13, Rn. 39). Es kann also nicht ein ganzes Wohnheim durchsucht werden, wenn etwa konkrete Hinweise vorliegen, dass sich eine gesuchte Person bei einem Freund versteckt, der in dem Wohnheim wohnt. Die Durchsuchung ist vielmehr auf die Zimmer des Freundes zu beschränken.

a) Durchsuchung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht

Das Polizei- und Ordnungsrecht aller Bundesländer und des Bundes sieht die Möglichkeit für Polizei- und Ordnungsbehörden vor, Wohnungen zur Gefahrenabwehr zu betreten und zu durchsuchen. Die Gesetze beinhalten verschiedene materielle und Verfahrensregelungen. Sie erstrecken in der Regel den Vorbehalt einer vorherigen richterlichen Anordnung auch auf das reine Betreten der Wohnung. Eine genaue Besprechung dieser Regelungen würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen überschreiten. Daher nur einige Hinweise zu § 41 Polizeigesetz NRW, der gemäß § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz NRW auch für die Ordnungsbehörden – wie z. B. die Ausländerbehörden – gilt.
Gemäß § 41 Abs. 1 PolG NRW kann eine Wohnung unter anderem – die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen sehen höhere Hürden vor und können daher außer Acht bleiben – betreten und durchsucht werden, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft fürhen,
4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Das häufig von den Behörden verfolgte Ziel, die Abwesenheit des Betroffenen festzustellen, um diesen abmelden und die Leistungsgewährung einstellen zu können, reicht somit nicht aus. Selbst wenn Hinweise vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylantragsteller entgegen einer Auflage gemäß § 60 Abs. 2 AsylVfG nicht in dem zugewiesenen Wohnheim wohnt, liegt keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert vor. Es ist insbesondere nicht möglich, die fiskalischen Interessen der Gemeinde als Gefahr für eine Sache zu begreifen. Denn das Vermögen der Gemeinde ist keine Sache. Liegen also keine sonstigen Umstände vor, die die Durchsuchung rechtfertigen – das könnten etwa konkrete Hinweise sein, dass sie eine mit Haftbefehl gesuchte Person in der Wohnung aufhält –, ist sie unzulässig.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Bewohner von Wohnheimen oftmals Mitwirkungspflichten treffen, etwa gemäß § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. §§ 60 ff. SGB I. Auch wenn diese Regelungen nicht ausdrücklich vorsehen, dass eine Durchsuchung der Wohnräume im Rahmen der Mitwirkung zu gestatten ist – etwa um die Mittellosigkeit der Betroffenen zu überprüfen –, sind sie unter Umständen dazu gezwungen, wenn sie sich nicht der Gefahr einer Kürzung oder Einstellung der Leistungen aussetzen wollen. Auch Nutzungssatzungen können eine Verpflichtung beinhalten, Mitarbeitern des Wohnheimes das Betreten der Wohnung etwa für Instandhaltungsarbeiten zu gestatten (vgl. unten).
Das statthafte Rechtsmittel gegen eine Durchsuchung hängt davon ab, ob eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog statthaft (OVG NRW, NJW 1992, 2172; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 157). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass wegen der Erledigung der Durchsuchung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Denn wegen der Schwere des Grundrechtseingriffes, den eine widerrechtliche Wohnungsdurchsuchung darstellt, besteht stets Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.). Soweit die Durchsuchung aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung erging, ist die Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss nach dem FGG statthaft (vgl. BVerfG, EuGRZ 1997, 372). Es ist zu empfehlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

b) Durchsuchung nach der StPO

Die Strafprozessordnung sieht in den §§ 102 ff. vor, dass zum Zwecke der Strafverfolgung Wohnungen betreten und durchsucht werden dürfen. Es wird danach differenziert, ob es sich um die Wohnung eines einer Straftat Verdächtigen oder einer anderen Person handelt. Während die Wohnung eines Verdächtigen zum Zwecke seiner Ergreifung oder zur Auffindung von Beweismitteln durchsucht werden darf (§ 102 StPO), müssen bei anderen Personen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich einen gesuchte Person, Spur oder Sache in der Wohnung befindet (§ 103 StPO). § 104 StPO sieht Einschränkungen für Durchsuchungen während der Nachtzeit vor und die §§ 105 ff. StPO regeln das Verfahren.
Hier ist zu beachten, dass es strafbar ist, entgegen einer vollziehbaren Auflage zur Aufenthaltsgestattung gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 AsylVfG nicht in der zugewiesenen Gemeinde oder Unterkunft zu wohnen (§ 85 Nr. 4 AsylVfG). Wenn also konkrete Umstände vorliegen, die einen entsprechenden Verdacht begründen, kann eine auf Grundlage von § 102 StPO erfolgte Durchsuchung gerechtfertigt sein. Es ist jedoch nicht zulässig, ohne konkrete Verdachtsmomente – also “auf gut Glück” – eine Durchsuchung durchzuführen. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die sich ggf. der Polizei bedient, nicht jedoch die Ausländer- oder Sozialbehörden.
Rechtsmittel gegen einen strafprozessualen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde gem. § 304 ff. StPO. Sie ist nicht durch die Erledigung des Beschlusses nach Abschluss der Durchsuchung ausgeschlossen (BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.).

c) Zusammenfassung

Durchsuchungen und das Betreten von Wohnungen können u. a. mit dem Polizei- und Ordnungsrecht oder mit dem Strafprozessrecht gerechtfertigt werden. Es sind in jedem Fall konkrete Umstände erforderlich, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung der jeweiligen Wohnung vorliegen. Durchsuchungen auf “gut Glück” sind unzulässig.

B. Schutz der Wohnung durch § 123 StGB

Die Wohnung wird jedoch nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch das Strafrecht geschützt. § 123 StGB droht für Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe an.
Auch hier kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Der Schutz richtet sich auch gegen den Betreiber der Unterkunft oder den Eigentümer des Grundstücks.
In dem behandelten Zusammenhang ist besonders wichtig, dass durch § 123 StGB auch private Betreiber von Unterkünften am willkürlichen Betreten der Zimmer gehindert sind. Allerdings ist zu beachten, dass die Bewohner der Unterkunft es zuzulassen haben, dass Bedienstete des – öffentlichen oder privaten – Betreiber die privaten Räume betreten, etwa um Reparaturen durchzuführen oder technische Kontrollen durchzuführen. Insoweit können durch Nutzungssatzungen oder Hausordnungen Regelungen getroffen werden. Allerdings sind Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig anzukündigen. Nur bei Gefahr im Verzug, etwa bei einem Wasserrohrbruch, können die Räume sofort betreten werden. Das Verhältnis zwischen Bewohner und Betreiber der Unterkunft unterscheidet sich insoweit nicht grundsätzlich vom Verhältnis Mieter– Vermieter in einer gewöhnlichen Mietwohnung. Zu beachten ist vor allem, dass auch in den Fällen, in denen der Betroffenen dem Betreten der Räume zustimmen muss, dieses nicht ohne weiteres mit Gewalt durchgesetzt werden darf. Der Betreiber des Wohnheims muss vielmehr seine Rechte mittels des dafür vorgesehenen Rechtsschutzverfahrens durchsetzen.
Auch öffentliche Bedienstete und Polizisten können sich strafbar machen, wenn sie ohne richterliche Anordnung eine Wohnung durchsuchen. Denn ihre Tat ist dann nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gerechtfertigt. Allerdings kommt im Einzelfall ein strafbefreiender Irrtum in Betracht. Eine Klärung dieser Problematik würde an dieser Stelle zu weit führen. Zu beachten ist, dass Hausfriedensbruch nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird (§ 123 Abs. 2 StGB). Verletzt ist der Inhaber der Wohnung, also nicht der Eigentümer, sondern der tatsächlich in der Wohnung Lebende. Ob ein Strafantrag gegen öffentliche Bedienstete oder Polizisten sinnvoll ist, muss im Einzelfall abgewogen werden. Die dadurch zu befürchtende Verschlechterung des Klimas mit der Behörde spricht in den meisten Fällen dagegen.

C. Zusammenfassung

Auch Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylbewerberunterkünfte, Wohnheime und Notunterkünfte für ausreisepflichtige Ausländer und sog. Ausreiseeinrichtungen sind keine rechtsfreien Räume. Die Bewohner können sich auf den Schutz der Wohnung aus Art. 13 GG berufen, soweit das dafür notwendige Maß an Privatheit besteht. Das ist besonders wichtig, da für Asylbewerber und ausreisepflichtige Ausländer das “eigene Zimmer” oft der einzige Schutzraum in einer als ablehnend empfundenen Umwelt ist. Die Bewohner von Unterkünften können sich gegen unzulässige Durchsuchungen – insbesondere Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung – wehren. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Literatur

Albert Bleckmann: Staatsrecht II – Die Grundrechte, 4. Aufl., Köln u. a. 1997
Alternativkommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Band 1, 2. Aufl., Neuwied 1989
Josef Isensee/ Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland Band VI Freiheitsrechte, Heidelberg 1989
Hans D. Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., München 2000
Franz-Ludwig Knemeyer: Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl., München 2002
Ingo von Münch/Philip Kunig: Grundgesetz-Kommentar Band 1, 5. Aufl., München 2000
Hans Lisken, Erhard Denninger: Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., München 2001
Bodo Pieroth/Bernhard Schlink: Grundrechte Staatsrecht II, 18. Aufl., Heidelberg 2002
Bodo Pieroth/Bernhard Schlink/Michael Kniesel: Polizei- und Ordnungsrecht, München 2002
Wolf-Rüdiger Schenke: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg 2002

 

 

nächste Seite

Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.