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Human Rights Watch: Jahresberichte von Human Rights Watch (##10270-10319).
World report 2003 vom 14.1.2003
SFH: Situation bleibt unberechenbar, Zukunftsperspektiven
sind düster
Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002: Lageanalyse Herbst
2002, Autoren: Abdul Karim Abawi und Alessandro Monsutti (31 S.,
#10325, M2865)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht enthält zahlreiche Fakten zur Geschichte und aktuellen politischen
Situation sowie eine Liste der politischen Gruppierungen. Wir dokumentieren
nachfolgend die Ausführungen zu den Rahmenbedingungen für die Rückkehr
von Flüchtlingen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 6.2 Zerstörung der Infrastrukturen und Naturkatastrophen
Gemäss den Zahlen der Entminungs-Organisationen existieren zehn Millionen
nicht explodierter Minen. Dreitausend Unfälle werden jedes Jahr registriert
und eine Fläche von 725 km2 soll vermint sein. Die Wälder
sind grösstenteils zerstört und das Bewässerungssystem ist stark
beschädigt und kann die Wasserbedürfnisse in keiner Weise decken.
Dieser Zustand schwächt die Landwirtschaft beträchtlich, die seit
jeher die Haupttätigkeit in Afghanistan war. Die Jahre der Dürre (19982001)
haben den Zustand der Landwirtschaft noch verschlimmert und die Ernten waren
katastrophal gering. Die seit drei Jahren verzeichnete Abnahme der Schneefälle
im Winter reduziert den Wasserzufluss und somit die Bewässerung der Kulturen
noch zusätzlich. Die am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen
sind der Hazarajat und der Süden des Landes. Der Winterweizen, der im Frühling
geerntet wird, erfriert im Winter, weil die Schneedecke fehlt, die normalerweise
die jungen Sprösslinge vor der extremsten Kälte schützt. So ist
trotz der kürzlichen Niederschläge der Grundwasserspiegel stark gesunken
und die September-Ernten, obwohl sie besser waren als in den vorhergehenden
Jahren, genügten nicht, um das Defizit auszugleichen, das sich aufgestaut
hat. Zahlreiche verarmte Bauern waren gezwungen, ihr Land oder ihre Tiere an
ehemalige Kommandanten oder Händler zu verkaufen, die natürlich von
dieser Lage zu profitieren wussten. Es wird lange dauern, bis die entstandenen
Differenzen wieder ausgeglichen sein werden. (...)
Kabul ist die einzige Hauptstadt der Welt, in der drei Viertel der Bevölkerung
keinen Strom haben, und fast die ganze Stadt hat kein fliessendes Wasser. Die
Stadt wurde während der 1990er grösstenteils zerstört. Die öffentlichen
Dienste und die Verwaltung sind praktisch verschwunden. Während der Jahre
des Bürgerkriegs waren die aufeinander folgenden Regierungen nicht im Stande,
regelmässig die Löhne der Beamten zu bezahlen, die somit oft gezwungen
waren, zusätzlichen Beschäftigungen nachzugehen, um überleben
zu können. (...)
Eine grosse Zahl von Institutionen der Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen
sind in Afghanistan präsent, ohne wirklich einsatzfähig zu sein. Sie
haben Büros in den wichtigsten Städten des Landes, aber in den ländlichen
Gebieten sind sie wenig aktiv. Ihre massive Präsenz hat dazu beigetragen,
die Mieten in die Höhe zu treiben, die in der Hauptstadt bis zu hundertmal
höher liegen als früher. Für kleine Organisationen wie auch für
afghanische Familien ist es unter diesen Bedingungen unmöglich geworden,
ein Haus zu mieten. Dies ist einer der zahlreichen negativen Nebeneffekte des
Einsatzes der humanitären Organisationen. (...)
7 Zwiespältige Rolle der humanitären Organisationen
Während der Kriegsjahre sind zahlreiche NGO nach Afghanistan gekommen und
unzählige afghanische NGO sind entstanden. Anfänglich war das Hauptziel
dieser Organisationen, den afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu helfen
oder in den Gebieten Hilfe zu leisten, die nicht von der kommunistischen Regierung
kontrolliert wurden. Nach dem Sturz von Najibullah haben die meisten NGO damit
begonnen, in verschiedenen Teilen des Landes Projekte aufzubauen. Weil noch
immer eine Zentralregierung fehlte, setzten die NGO ihre Programme sehr eigenmächtig
um. Sie realisierten ihre Projekte, ohne vertiefte Kenntnisse über den
afghanischen Kontext anzustreben und ohne sich abzusprechen. Ihr Vorgehen entsprach
oft nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung. Die Koordination und die
Zusammenarbeit zwischen den humanitären Organisationen, die keine eigentliche
gemeinsame Politik entwickelt haben, ist schwach. (...)
Da die humanitäre Hilfe überhaupt nicht koordiniert wurde, haben die
NGO die Fragmentierung des Landes noch verstärkt: Um beispielsweise Zugang
zu einem Tal zu erhalten, waren sie oft gezwungen, sich mit gewissen Kriegsherren
zu liieren. Die Karte der Einsatzgebiete der verschiedenen NGO entsprach so
zu einem guten Teil derjenigen der ansässigen Gruppierungen. (...)
Um die vielen Einzelaktionen von hunderten von NGO, die sich oft konkurrenzierten
und von unvereinbaren Quellen finanziert wurden, zu koordinieren, haben die
Vereinten Nationen im Anschluss an die Genfer Abkommen vom April 1988 die UNOCHA
(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Assistance to Afghanistan
[Anfänglich UNOCA United Nations Office for the Coordination of
Humanitarian and Economic Assistance Programmes relating to Afghanistan
genannt.]) gegründet. Seit 1992 (dem Sturz der prosowjetischen Regierung)
hat die UNOCHA die Schaffung afghanischer NGO gefördert, um den Wiederaufbau
Afghanistans zu unterstützen und um ein Gegengewicht zu bilden zu den grossen
internationalen NGO (denen einerseits vorgeworfen wurde, hochbezahlte Ausländer
zu beschäftigen, um Aufgaben auszuführen, die von Afghanen hätten
übernommen werden können, und andererseits, einander bei der Ausweitung
ihres Einflussbereichs auf bestimmte geografische Gebiete zu konkurrenzieren).
Leider war dieser neue Ansatz kein Erfolg, da diese lokalen NGO meistens nicht
über genügend Kapazität verfügten, um die Projekte zu realisieren,
mit denen sie beauftragt wurden. Die Buchhaltung war ungenau, ihre Tätigkeit
vor Ort wurde selten überwacht und gewisse Projekte existierten nur auf
dem Papier. Zudem war die Tätigkeit dieser Organisationen politisch gefärbt
und diente in vielen Fällen als Deckmantel für militärische Unterstützung
durch die Armee und den pakistanischen Geheimdienst (ISI). In Konkurrenz um
Mittel zu erhalten, haben afghanische aber auch internationale
NGO mit gewissen Kriegsherren privilegierte Beziehungen entwickelt und deshalb
darauf verzichtet, die Programme in die von deren politischen und militärischen
Feinden besetzt gehaltenen Zonen auszuweiten. (...)
8 Schlussfolgerungen
Seit dem Sturz des Taliban-Regimes ist es in Kabul relativ ruhig, dank der internationalen
Schutztruppe (ISAF), welche die verschiedenen Gruppierungen, die sich während
des Bürgerkriegs (von 1992 bis 1996) bekämpft haben, kontrolliert.
Aber auch in der Hauptstadt bleibt die Sicherheitslage angespannt. Explosionen,
Überfälle und Einbruchdiebstähle bleiben an der Tagesordnung.
Die Kriegsherren sind in der Regierung stark vertreten und regieren das Land
nach ihren Interessen. Sie haben sich um die ISAF geschart, aber die Meinungsverschiedenheiten
und die Rachegefühle, die sie gegeneinander hegen, sind nicht verschwunden.
Die Ahmad Shah Massoud nahestehenden Kreise haben die Regierung unterwandert,
indem sie sich die wichtigsten Ministerien gesichert haben. General Dostum,
Vize-Verteidigungsminister, und seine Helfershelfer waren die Urheber verschiedener
Massaker und Plünderungen. Mullah Taj Mohammed (aus der Ittihad-i Islami
von Sayyaf), der amtierende Gouverneur von Kabul, ist dafür berüchtigt,
während des Bürgerkriegs Gemetzel gegenüber der Hazara-Minderheit
im Westen der Stadt verübt zu haben. Was Gul Agha, den Gouverneur der Südprovinzen
anbelangt, so hat auch er keinen besseren Ruf. Die Kommandanten und Kriegsherren,
die in der neuen Behörde Schlüsselpositionen innehaben, hindern qualifizierte
Afghanen daran, in die Regierungsstruktur einzutreten. Die Nominationen erfolgen
nach Parteizugehörigkeit und nicht unter Berücksichtigung der Kompetenzen
und der Erfahrung.
Die Situation in den anderen Teilen des Landes ist noch unbefriedigender. Während
sich die internationale Gemeinschaft zum Verschwinden der Taliban beglückwünscht,
kehren in Afghanistan die Zustände der Bürgerkriegszeit wieder zurück.
Kommandanten und Kriegsherren haben die Macht inne und stützen sich auf
ihre eigenen Truppen. Diese lokalen Herrscher haben es bisher abgelehnt, ihre
Macht abzugeben und ihre Anhänger zu entwaffnen. Den zentralen afghanischen
Behörden gelingt es nicht, das gesamte Territorium zu kontrollieren, eine
Situation, welche die Anarchie und die Straflosigkeit begünstigt und zu
Banditentum, Plünderungen und sehr oft auch zu Morden führt. Die Regionen
Kandahar, Hazarajat, Balkh und Sar-i Pol sind besonders betroffen. Zudem werden
die Militäroperationen der Truppen der internationalen Koalition fortgesetzt
und auch diese fordern manchmal Tote und erzeugen Wut unter der
Zivilbevölkerung.
Da die nationale Armee noch praktisch inexistent ist und die Polizeikräfte
noch im Anfangsstadium stecken, wer kann da die Sicherheit im Land garantieren?
Die ISAF sorgt für die öffentliche Ordnung in Kabul, aber der Rest
des Landes ist aufgeteilt in Einflusszonen der verschiedenen Kriegsherren, deren
Vergangenheit von tiefer Feindschaft geprägt ist. Die Umstände der
Ermordung des Transportministers Haji Abdu Qader, einem prominenten Vertreter
der Shura von Jalalabad und Vize-Präsident, sind nie geklärt worden.
Die angespannte Sicherheitslage im Land geht so weit, dass Präsident Karzai
kein Vertrauen in seinen Verteidigungsminister und in seine Truppen hat und
es vorzieht, seine persönliche Sicherheit durch amerikanische Kommandos
sicherzustellen.
Die Zukunftsperspektiven für Afghanistan bleiben düster, trotz der
Hoffnungen, welche die Einsetzung einer von der internationalen Gemeinschaft
gestützten Regierung in Kabul wecken konnte. Zurzeit sind die Amerikaner
die Hauptakteure. Entsprechend ihren verschiedenen strategischen, politischen
und wirtschaftlichen Interessen möchten sie der Welt ein Bild der Sicherheit
in Afghanistan vermitteln und gleichzeitig ihre Präsenz rechtfertigen.
Die militärischen Operationen der amerikanischen Truppen, welche das Terroristennetzwerk
zerstören wollen, gehen weiter. Diese ausländische Präsenz und
die begangenen Missgriffe erregen den Zorn eines grossen Teils der Landbevölkerung,
nicht nur der Paschtunen. Während die Amerikaner die ehemaligen Taliban
und die Al-Qaida-Mitglieder verfolgen, sitzen andere Islamisten in der Regierung.
Die Brüche sind zahlreich und rühren nicht nur aus einem mehr als
zwanzigjährigen Konflikt her, sondern auch von den in der Vergangenheit
akkumulierten Spannungen: Ethnische Rivalitäten, die so oft in den Vordergrund
gerückt werden, sind eher das Ergebnis als die Ursache des Krieges und
überlagern den Graben zwischen Sunniten und Schiiten, zwischen Städten
und Land, zwischen Islamisten und Royalisten, zwischen Afghanen im Innern und
den Emigranten im Ausland. Die Situation in Afghanistan ist sehr komplex und
kann sich jederzeit ändern; sie ist weit davon entfernt sich zu stabilisieren
und es ist unmöglich, die Wende, welche die Ereignisse nehmen werden, vorauszusehen.
Einsender: SFH
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht
jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme
Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz fehlender individueller Gefahr
rechtfertigen würde (wie Urteil des Senats vom 14.6.2002, 1 Bf 28/02.A
und 1 Bf 37/02.A) (amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A - (13 S., M2856)
VG Aachen: Auf absehbare Zeit besteht keine staatliche oder quasi-staatliche
Herrschaftsmacht; keine konkrete Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG wegen lediglich niederrangiger Tätigkeit für das frühere
kommunistische Regime; im konkreten Einzelfall keine Anwendung des § 53
Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer extremen Gefährdungslage,
da hinreichender Schutz durch Zusicherung einer Duldung gewährleistet ist.
Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - (17 S., M3038)
Länderberichte:
Human Rights Watch: In Herat dürfen Mädchen und Frauen nicht
von Männern unterrichtet werden; strenge Trennung nach Geschlechtern in
allen Schulen angeordnet (engl.).
Bericht vom 16.1.2003: New Limits on Female Education in Afghanistan
(#10361)
CARE International: Analyse der andauernden Sicherheitsprobleme in Afghanistan,
Unzulänglichkeiten bei ISAF und der afghanischen Armee (engl.).
Bericht vom Januar 2003: CARE International in Afghanistan Policy Brief:
A New Years Resolution to Keep: Secure a Lasting Peace in Afghanistan
(#10422)
Human Rights Watch: Gefährdung von Zivilisten durch Streubomben,
die von den USA abgeworfen wurden (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: Fatally flawed: cluster bombs and their use
by United States in Afghanistan (#10062)
Human Rights Watch: Zur Lage der Frauen im Jahr 2002; besonders in Herat
werden die Rechte von Frauen vom lokalen Machthaber Ismail Khan stark eingeschränkt
(engl.).
Bericht vom Dezember 2002: We want to live as humans: Repression
of Women and Girls in Western Afghanistan (#10002)
Amnesty International: Gemeinsame Erklärung zahlreicher Nichtregierungsorganisationen
zur Situation der Menschenrechte.
Erklärung vom 18.12.2002: Human rights concerns: a message from NGOs
to donors (#9989)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Wöchentlicher
Bericht der UN-Mission in Afghanistan zu regionalen Entwicklungen im Bereich
Sicherheit, Wiederaufbau, humanitärer Hilfe und Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 12.12.2002: Afghanistan Weekly Situation Report for Relief,
Recovery and Reconstruction (#10412)
Human Rights Watch: Stand der Umsetzung des Petersberger Abkommens nach
einem Jahr (engl.).
Bericht vom 5.12.2002: Afghanistans Bonn Agreement One Year Later
(#9850)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Abschiebungsstopps vom 19.6.2002
für weitere sechs Monate.
Erlass vom 16.12.2002 (2 S., M2861)
IMK: Weiterhin keine Abschiebungen mit Ausnahme von Straftätern
und nach Maßgabe des Terrorismusbekämpfungsgesetzes.
Beschluss vom 6.12.2002 (1 S., M2850)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine Ablehnung eines Asylantrages eines Christen wegen
Übergriffen von Islamisten als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 6.1.2003 - 2 F 46/02.A - (3 S., M3033)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Kassationsgericht hebt politisch motiviertes
Urteil gegen den Bürgerrechtler Saadeddin Ibrahim und 27 Mitangeklagte
auf (engl.). Bericht vom 3.12.2002: Politically Motivated
Verdict Overturned in Egypt (#9841)
Länderbericht:
Amnesty International: Bericht über Folter an Tahar Façouli
in Ain Taya, der wegen seiner Kontakte zum im schweizerischen Exil lebenden
Menschenrechtsanwalt Rachid Mesli verhört wurde (engl.).
Bericht vom 16.12.2002: Torture of Tahar Façouli (#9983)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty International: Berichte über Folterungen beim Verhör
eines mutmaßlichen FLEC-Unterstützers in Cabinda; Aufenthaltsort von
sieben weiteren verhafteten Personen unbekannt.
Urgent action (361/2002-1) vom 14.1.2003 (#10415)
UN Secretary-General: Über die UN-Mission (engl.).
Interim report of the Secretary-General on the United Nations Mission
in Angola S/2002/1353 vom 12.12.2002 (#10070)
PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus (Autoren: Emanuel Matondo und
Lisa Rimli): Teil 1: Aufenthaltsrechtliche Probleme von Angolanern in Deutschland;
Teil 2: Zur Situation in Angola: Friedensabkommen mit der UNITA gilt als stabil,
Lage der Zivilbevölkerung und Menschenrechtssituation haben sich aber seit
Kriegsende kaum verbessert (erweiterte Version des Berichts der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom Oktober 2002, #9714)
Bericht vom Oktober 2002: Angolanische Flüchtlinge in Berlin
(71 S., #10317, M2933)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
ACCORD/ÖRK, UNHCR: Allgemeiner Überblick, gefährdete Gruppen
(Aseris, Yeziden), Wehrdienstverweigerer (engl.).
Seminarbericht Armenien (Autoren: Dr. Gerayer Koutcharian, GfbV; Ayaki Ito,
UNHCR) vom 8th European Country of Origin Information Seminar Vienna,
28 - 29 June 2002 vom 28.11.2002 (#9877)
Dr. Tessa Hofmann: Fakten zur allgemeinen politischen und sozialen Situation;
Situation von Minderheiten (u. a. Yeziden/Kurden, Zeugen Jehovas); kein Schutz
von Frauen vor häuslicher Gewalt.
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2002: Analysen
und Hintergründe (#10328)
The A. D. Sakharov Armenian Human Rights Centre: Bericht zur sozialen
und wirtschaftlichen Situation sowie zur aktuellen Menschenrechtslage.
Bericht vom Oktober 2002: Analytical Report (period covered: 1 September
2001 to 30 September 2002) (#9949)
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Maßnahmen gegen
Oppositionsangehörige und unabhängige Medien werden im Vorfeld der
Präsidentschaftswahlen verschärft (engl.).
Bericht vom 9.1.2003: Azerbaijani Governmental Assaults on Opposition
and Independent Media are Supported by Politically-Controlled Courts (#10215)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Zur äthiopischen und eritreischen Staatsangehörigkeit
bei gemischter Abstammung; keine Gefahr der Deportation nach Eritrea, wenn der
äthiopische Staat die äthiopische Staatsangehörigkeit wegen der
teilweise äthiopischen Herkunft anerkennt; extreme Gefährdungslage
gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung hinsichtlich Äthiopiens
nur für junge alleinstehende Personen ohne eigenes Vermögen.
Urteil vom 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) - (10 S., M2903)
Länderberichte:
Amnesty international: Ein Diakon aus der Region Tigray wurde schwer
misshandelt, andere Gemeindemitglieder sind ohne Anklage in Haft; Sondereinheiten
der Polizei hatten sich in den Konflikt um die Ernennung eines Gemeindeoberhauptes
eingemischt.
Urgent action (12/2003-1) vom 14.1.2003 (#10413)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Ethnische und politische Gruppen;
Beschreibung der Parteien und Gruppierungen; Nationalitätengesetze Äthiopiens
und Eritreas.
Bericht vom 20.11.2002: Weiterbildungsveranstaltung vom 20.11.2002 (Autor
Peter Hunziker) (30 S., #10324, M2945)
Amnesty international: Eritreische Volkszugehörige gelten in Äthiopien
als Ausländer; sie erhalten nur befristete Identitätsbescheinigungen;
Fälle von Zwangsdeportationen nach dem Dezember 2000.
Stellungnahme vom 7.11.2002 an VG Köln - 2 K 2451/ 02.A - (2 S., #10346,
M2845)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Durch Regierungserlass wird den Angehörigen
der Sicherheitskräfte faktisch Immunität gegen Strafverfolgung für
alle Menschenrechtsverstöße gewährt, die nach dem 16.10.2002
im Rahmen der Operation Clean Heart verübt wurden (engl.).
Bericht vom 17.1.2003: Impunity for the army unacceptable (#10339)
Amnesty international: Der Awami League Politiker S.H. Chowdhury wird
noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt an einem unbekannten Ort festgehalten
(engl.).
Bericht vom 9.1.2003: Senior Awami League politician in danger of torture
(#10218)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
International Crisis Group: Bestandsaufnahme der Rückkehr von Flüchtlingen;
weiterhin bestehende Rückkehrhindernisse, politische Auswirkungen der Rückkehr
(engl.).
Bericht vom 13.12.2002: The Continuing Challenge Of Refugee Return In
Bosnia & Herzegovina (#9975)
Länderbericht:
Amnesty international: Drei Personen verschwunden, die in
Bujumbura wegen angeblicher Verbindungen zur nationalen Befreiungsfront FNL
verhaftet wurden.
Urgent action (375/2002) vom 23.12.2002 (#10416)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Bericht zu Einschränkungen
der Versammlungsfreiheit (engl.).
Bericht vom 20.12.2002: Restrictions to freedom of association (#10068)
Amnesty International: Studentin nach Teilnahme an Internet-Diskussionsforum
unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation verhaftet
und an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action (357/2002) vom 11.12.2002 (#10417)
Amnesty International: Tibetischer Religionslehrer Tenzin Deleg Rinpoche
und sein Diener wegen angeblicher Beteiligung an Bombenattentaten zum Tode verurteilt.
Urgent action (EX-089/2002) vom 6.12.2002 (#10418)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Gruppenverfolgung von Moslems nicht auszuschließen,
daher keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 28.11.2002 - 7 B 4838/02 - (4 S., M2826)
Länderberichte:
US Committee for Refugees (USCR): Landkarte mit Übersicht über
jüngste Ereignisse und mit Erläuterungen.
Bericht vom 16.1.2003: Updated Côte d Ivoire Emergency Map
#2 (#10404)
UNHCR: Schicksal zehntausender liberianischer Flüchtlinge im Westen
des Landes ist ungewiss; seit November sind fast 60 000 Liberianer und Ivorer
nach Liberia geflohen.
Bericht vom 10.1.2003: Situation von Flüchtlingen immer prekärer
(#10330)
Amnesty international: Maßnahmen gegen Oppositionsangehörige
der RDR (Rassemblement des Républicains) nach den Wahlen 2000 und im Zuge
der Bekämpfung des Aufstands im Herbst 2002.
Stellungnahme vom 19.12.2002 an VG Hannover - 4 A 31- 02.067 - (5 S., #10366,
M2919)
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Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Zur äthiopischen und eritreischen Staatsangehörigkeit
bei gemischter Abstammung; keine Gefahr der Deportation nach Eritrea, wenn der
äthiopische Staat die äthiopische Staatsangehörigkeit wegen der
teilweise äthiopischen Herkunft anerkennt; extreme Gefährdungslage
gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung hinsichtlich Äthiopiens
nur für junge alleinstehende Personen ohne eigenes Vermögen.
Urteil vom 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) - (10 S., M2903)
Länderbericht:
Amnesty international: Eritreische Volkszugehörige gelten in Äthiopien
als Ausländer, sie erhalten nur befristete Identitätsbescheinigungen;
Fälle von Zwangsdeportationen nach dem Dezember 2000.
Stellungnahme vom 7.11.2002 an VG Köln - 2 K 2451/ 02.A - (2 S., #10346,
M2845)
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: In Tiflis wurden
etwa hundert tschetschenische Flüchtlinge im Rahmen einer Anti-Terror-Operation
verhaftet; fünf Personen wurden getötet, fünf weitere Tschetschenen
ohne Verfahren an Russland ausgeliefert (engl.).
Bericht vom 23.12.2002: Violations of the Rights of Chechens in Georgia
(#10113)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Der Journalist Boubacar Yacine Diallo
wegen eines Artikels verhaftet, in dem er einem Armeeangehörigen den Rücktritt
nahegelegt hatte (engl.).
Bericht vom 20.12.2002: Journalist arrested in Conakry (#10115)
Länderbericht:
Amnesty international: Punjab: Kritik an Teufelskreis von Straflosigkeit
und Folter; Kritik am deutschen Flughafenverfahren, nachdem der indische Oberste
Gerichtshof das Todesurteil gegen Davinder Pal Singh bestätigt hat, der
1995 aus Deutschland abgeschoben worden war (engl.).
Bericht vom 20.1.2003: Break the cycle of impunity and torture in Punjab
(#10340)
Amnesty international: Todesurteile gegen die mutmaßlichen Attentäter,
die im Dezember 2001 das indische Parlament überfallen hatten (engl.).
Bericht vom 19.12.2002: The cause of justice is not served by judicial
murder (#10051)
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OVG Mecklenburg-Vorpommern: Staatsähnliche Herrschaftsmacht
der PUK und KDP im Nordirak
Urteil vom 21.11.2002 - 2 L 188/01 - (12 S., M2823)
Amtlicher Leitsatz:
In den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordirak üben die KDP
(Provinzen Arbil und Dohuk) und die PUK (Provinz Suleymaniya) jeweils staatsähnliche
Herrschaftsmacht aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Dem Kläger ist durch das angefochtene Urteil zu Recht Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden.
(...) Nach diesen Kriterien ist dem Kläger eine Rückkehr in den Irak
nicht zuzumuten, weil er in allen Landesteilen von politischer Verfolgung bedroht
ist.
Beachtlich wahrscheinlich ist, daß der Kläger sowohl im Zentralirak
als auch in den kurdischen Provinzen als Verräter verdächtigt würde
und deshalb mit Verfolgung rechnen müßte. Der Senat folgt insoweit
den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die es nach (zweimaliger)
Anhörung des Klägers sowie einer Beweisaufnahme getroffen hat. Danach
ist davon auszugehen, daß der Kläger zunächst von der PUK und
später auch von der KDP festgenommen worden ist, nachdem sein Bruder, der
als Offizier in Bagdad stationiert ist, ihn bzw. ihre erkrankte Mutter für
eine Woche besucht hatte. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit erneuter
Festnahme zu rechnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts
kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. (...) Ergänzend
ist lediglich anzumerken, daß bezüglich des irakischen Staates als
gefahrerhöhender Umstand noch die Desertion des Klägers aus der irakischen
Armee hinzukommt (Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 2 L 61/98 -).
Bei der festgestellten Bedrohung handelt es sich auch um Verfolgung im Sinne
von § 51 Abs. 1 AuslG. Soweit es um den Zentralirak geht, wird die Staatlichkeit
der Verfolgung von keiner Seite in Abrede gestellt und bedarf auch nicht aus
anderen Gründen weiterer Darlegung.
Für die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordirak geht der Senat in Übereinstimmung
mit dem Verwaltungsgericht von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht aus.
Politische Verfolgung ist zwar grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem
Staat stehen aber solche staatsähnlichen (quasistaatlichen) Organisationen
gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das
Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit
und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellen ab auf das Vorhandensein
einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte
und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise
relativiert, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben
und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt
also die Friedensordnung nicht aufheben. Die Macht, zu schützen, schließt
indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Für die in erster Linie maßgebliche
Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten
Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und dem ihm unterworfenen Verfolgten
bedarf es der Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung
mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten,
effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren Territorium getragen
wird. Das setzt vor allem eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft
voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit des geschaffenen
Machtapparates (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.08.2000 - 2 BvR 260 und 1353.
98 [ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 27]-, NVwZ
2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815).
Der Senat hat bereits durch Urteil vom 16.07.1998 - 2 L 169/97 - das Vorhandensein
jedenfalls eines erheblichen Teils der für die Bejahung staatsähnlicher
Herrschaftsmacht erforderlichen Merkmale im Nordirak festgestellt, wenn er auch
im Ergebnis ausdrücklich offengelassen hat, ob KDP bzw. PUK dort staatsähnliche
Gewalt ausüben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der den
Beteiligten bekannten Entscheidung (vgl. Seite 20 ff. Urteilsabdruck) kann zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (offen jetzt auch: OVG Münster,
Urteil vom 19.07.2002 - 9 A 4596/01.A [ASYLMAGAZIN
10/2002, S. 21]-; staatsähnliche Gewalt verneinend: OVG Saarlouis,
Urteil vom 05.04.2000 - 9 R 6/97 -; OVG Schleswig, Beschluß vom 06.09.2000
- 2 L 96/99 -).
Wenn der Senat im Jahre 1998 insbesondere im Hinblick auf die Frage der Dauerhaftigkeit
der neuen Autoritäten davon abgesehen hat, über die Staatsähnlichkeit
abschließend zu befinden, so besteht dazu aus heutiger Sicht kein Anlass
mehr. So hat denn auch der Beteiligte selbst schon mit Schriftsatz vom 08.10.2001
ausgeführt, daß die vom Auswärtigen Amt beschriebenen Verhältnisse
im wesentlichen so bereits seit Jahren gegeben seien.
Diese Bewertung der Lage bestätigt sich auch durch den Bericht über
die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen
Amts vom 20.03.2002. Danach werden die Nordirakischen Provinzen Arbil, Dohuk
und Suleymaniya de facto regional regiert. Die beiden dort dominierenden Kräfte
seien die KDP (Provinz Arbil und Dohuk) und die PUK (Provinz Suleymaniya). Die
Administrationen der KDP und der PUK verfügten jeweils über eigene
Gerichtsbarkeiten und unterhielten Sicherheitskräfte. Obwohl nach wie vor
Defizite zu beklagen seien, habe sich die Menschenrechtssituation im Nordirak
in den letzten Jahren deutlich gebessert.
Der UNHCR spricht in seiner Stellungnahme vom 29.04.2002 an das VG Kassel (3
E 3309/01.A) ebenfalls davon, daß die KDP die Gebietsherrschaft über
die Regierungsbezirke Arbil und Dohuk ausübe, während der Bezirk
Suleymaniya unter der Kontrolle der PUK stehe. Seit Januar 1998
sei es zwischen diesen Organisationen nicht mehr zu militärischen Auseinandersetzungen
gekommen, so daß der UNHCR davon ausgeht, daß die Situation im Nordirak
ausreichend stabil sei, um für einige irakische Asylsuchende
eine interne Relokationsmöglichkeit zu bieten. Der irakische Staatspräsident
habe aus den genannten (kurdisch kontrollierten) Regierungsbezirken den
gesamten Staatsapparat (Armee, Polizei, Verwaltung) abgezogen.
Die insoweit übereinstimmenden Einschätzungen des Auswärtigen
Amts und des UNHCR stehen im Einklang mit der des Deutschen Orient-Instituts,
das in seiner Stellungnahme vom 31.05.2001 an das VG Trier (5 K 1457/99.TR)
die Frage nach der staatlichen Herrschaft der KDP in einem Teil des Nordiraks
uneingeschränkt bejaht. In den von den Kurden beherrschten Gebieten
finde ein Bürgerkrieg seit längerem nicht mehr statt;
ein regelrechtes Kriegsgeschehen habe es auch zuvor nur ansatzweise
gegeben (Scharmützel um Grenzbefestigungen, um einzelne Dörfer,
Ortschaften oder Täler). Die KDP habe in dem von ihr beherrschten
Gebiet einen übergreifenden Machtanspruch und sei auch in der Lage, diesen
durchzusetzen. In der gemäß der Fragestellung auf die KDP zugeschnittenen
Stellungnahme finden sich keine Hinweise, daß entsprechendes nicht auch
in Bezug auf die PUK für das von ihr kontrollierte Gebiet gelten würde.
Ohne daß es hierauf entscheidend ankäme, ist in diesem Zusammenhang
anzumerken, daß anderen (allerdings in das vorliegende Verfahren nicht
eingeführten Erkenntnismitteln) zu entnehmen ist, daß das Deutsche
Orient-Institut die Verhältnisse für das Gebiet, in dem die
PUK herrscht (vgl. Stellungnahme vom 06.05.2002 an das VG Kassel - 3 E
3309/01.A -) im wesentlichen gleich einschätzt. Auch weitere allgemein
zugängliche Erkenntnismittel geben im übrigen keinen Anlass zu einer
anderen Einschätzung. Den Artikeln im Spiegel (Aufschwung
im Schattenreich) und der Frankfurter Rundschau (Eine
zarte Blüte überzieht das Land No. 986) vom 12.02.2001 bzw.
21.03.2000 ist zu entnehmen, daß die jeweiligen Verfasser von einer zunehmenden
Konsolidierung der Machtstrukturen im kurdischen Teil des Nordirak ausgehen.
Ähnliches gilt auch für den Artikel Kurden im Nordirak in einer
fatalen Zwickmühle in der Welt am Sonntag vom 20.10.2002.
Den drei in das Verfahren eingeführten und in dieser Entscheidung maßgeblich
verwerteten Stellungnahmen gemeinsam ist, daß sie keine Anhaltspunkte dafür
enthalten, daß sich an den beschriebenen Verhältnissen in absehbarer
Zeit etwas ändern wird. Daß die Basis der festgestellten Dauerhaftigkeit
in UN-Resolutionen und deren Durchsetzung durch die Streitkräfte anderer
Staaten gesehen wird, bleibt nach den oben dargelegten Maßstäben ohne
Einfluß auf die Beantwortung der Frage nach der Staatsähnlichkeit
der Verfolgung. Entscheidend ist das faktische Innehaben der Macht im Inneren.
Zu den erwähnten Entscheidungen anderer Obergerichte ist, abgesehen davon,
daß sie auf älteren Erkenntnismitteln beruhen, anzumerken, daß
ein gewisser Widerspruch darin liegen könnte, daß im Nordirak, im
Hinblick auf die Frage der inländischen Fluchtalternative allem Anschein
nach die Macht, die Betroffenen zu schützen, anerkannt wird, ohne daraus
abzuleiten, daß dieselbe Macht auch verfolgen können müßte.
Auf der anderen Seite sieht sich der Senat allerdings nicht in einem Widerspruch
zu seiner eigenen Rechtsprechung, wonach die kurdischen Organisationen in den
von ihnen jeweils kontrollierten Gebieten gezielte Anschläge von Agenten
des irakischen Regimes nicht verhindern können (vgl. Urteil vom 16.07.
1998, a.a.O.). Ob das Merkmal der Staatsähnlichkeit gegeben ist, hängt
nicht davon ab, ob die in Rede stehenden Autoritäten in der Lage sind,
einen perfekten Schutz zu gewährleisten, da es wie allgemein bekannt
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1988 - 9 C 12/88 -, NVwZ 1988, 1136) diesen
in keinem Staat gibt. (...)
Einsender: RA Lau, Göttingen
Rechtsprechung:
VG Koblenz: Beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen illegaler
Ausreise, Stellung eines Asylantrages und Auslandsaufenthalt; keine inländische
Fluchtalternative im Nordirak ohne enge familiäre oder berufliche Bindungen,
da das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
Urteil vom 14.11.2002 - 8 K 776/02.KO - (21 S., unvollständige Vorlage,
M2872)
VG Wiesbaden: Latente Gefährdungslage einer assyrischen Christin
aus Zentralirak, die sich für die assyrisch-demokratische Bewegung engagierte
und deren Familienangehörige oppositionell tätig waren; Gefahr der
Einstufung als politische Gegnerin durch kurdische Autonomiebehörden im
Nordirak.
Urteil vom 13.11.2002 - 5 E 30680/95.A (V) - (9 S., M3040)
VG Saarland: Beachtliche Gefährdung wegen Asylantrag, illegaler
Ausreise und Auslandsaufenthalt sowie Gefahr der Sippenhaft erst ab einem Alter
von 15 Jahren.
Urteil vom 5.11.2002 - 3 K 56/02.A - (9 S., M2825)
Länderberichte:
FCO - Foreign & Commonwealth Office/Britisches Außenministerium:
Menschenrechtsdossier, u. a. zur Unterdrückung von Frauen und von ethnischen
Minderheiten.
Bericht vom 2.12.2002: Saddam Hussein: crimes and human rights abuses
(#9835)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Zu den Unruhen in Ghazwin 1994; keine beachtliche Verfolgungsgefahr
wegen Asylantragstellung; beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischer
Betätigung nur bei herausragender oppositioneller Tätigkeit, bei Führungspersönlichkeiten
oder ungewöhnlichen Einzelaktionen; beachtliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer
oder mittelbarer Verfolgung bei Konversion zum christlichen Glauben verbunden
mit herausgehobener Funktion in der Glaubensgemeinschaft oder missionarischer
Tätigkeit.
Urteil vom 23.10.2002 - 9 R 3/00 - (50 S., M2835)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Erscheinen von zwei führenden Zeitungen (Bahar
und Hayate No) von den Behörden verboten; zwei Redakteure der Hayate No
verhaftet, weil sie eine 65 Jahre alte Karikatur abgedruckt hatten, die angeblich
Ähnlichkeit mit Ayatollah Khomenei aufwies (engl.).
Bericht vom 15.1.2003: Press Crackdown Intensifies (#10356)
Amnesty international: Vier Männer in Shiraz wegen bewaffneten
Aufstands gegen die islamische Regierung zu Kreuzamputation
verurteilt; im Jahr 2002 wurden neun Zwangsamputationen dokumentiert, die Zahl
könnte aber beträchtlich höher liegen.
Urgent action (EX-001-2003) vom 8.1.2003 (#10419)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Verurteilung von J. Ben-Artzi and U. Yaacovi
wegen Kriegsdienstverweigerung zu Gefängnisstrafen; über 180 Verweigerer
wurden den letzten 26 Monaten in Haft genommen (engl.).
Bericht vom 18.12.2002: Conscientious objectors jailed while soldiers
who commit grave violations enjoy impunity (#10007)
Dokumente von ecoi.net
Amnesty international: Staatssicherheitsgericht bestätigt in einer
Neuverhandlung das Todesurteil gegen Raed Muhammad Hijazi wegen terroristischer
Aktivitäten; das Kassationsgericht hatte das Urteil zuvor wegen unzureichender
Beweise aufgehoben.
Urgent action (45-2002-2) vom 9.1.2003 (#10420)
IMK: Beschluss zu Rückführungen in das Kosovo
Beschluss der Innenministerkonferenz vom 6.12.2002 (2 S., M2849)
(
) 2. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes
Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist.
3. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern appellieren an
die Betroffenen, freiwillig zurückzukehren. Die freiwillige Rückkehr
in das Kosovo ist bereits jetzt grundsätzlich möglich. Sie hat Vorrang
vor Rückführungen.
4. Angehörige der serbischen Minderheit bleiben bis auf weiteres von der
zwangsweisen Rückführung ausgenommen; die Möglichkeit ihrer Rückführung
ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.
5. Um den Stabilisierungsprozess im Kosovo nicht zu gefährden, soll eine
zwangsweise Rückführung der Angehörigen von Minderheiten unter
Berücksichtigung der besonderen Situation im Kosovo nur schrittweise und
in Absprache mit UNMIK erfolgen; eine Rückführung in größerem
Umfange ist gegenwärtig noch nicht möglich.
6. Die Innenministerkonferenz ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für
eine geordnete, gegebenenfalls auch zwangsweise Rückführung kleinerer
Gruppen in Absprache mit UNMIK vorliegen.
7. Die Innenministerkonferenz bittet das Bundesinnenministerium des Innern,
in einem memorandum of understanding mit UNMIK ein Verfahren zu vereinbaren,
das den Beginn des Rückführungsprozesses für die Minderheiten
aus dem Kosovo so schnell wie möglich gewährleistet.(...)
9. Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen
nur noch so lange, bis im Einzelfall die Rückführung möglich
ist.
UNHCR: Keine Abschiebung von Minderheitenangehörigen
in das Kosovo
Anmerkung der UNHCR-Vertretung in Deutschland vom Januar 2003 zum voranstehenden
IMK-Beschluss (1 S., #10333, M3011)
(
) UNHCR geht demzufolge weiter davon aus, dass vor dem Abschluss
der Gespräche zwischen dem Bundesministerium des Innern und der UNMIK und
ohne eine entsprechende Vereinbarung keine [Herv. im Orig.] Abschiebungen
von Minderheiten in das Kosovo durchgeführt werden.
Bislang hat UNMIK gegen die zwangsweise Rückführung von Angehörigen
ethnischer Minderheiten in das Kosovo Sicherheitsbedenken geltend gemacht und
der Abschiebung von Minderheiten nicht zugestimmt. Bis zum Abschluss einer weiteren
Vereinbarung bleibt es bei dieser Position. Die Gespräche zwischen dem
Bundesministerium des Innern und der UNMIK dauern an.
Im Übrigen ist auch UNHCR der Auffassung, dass im Einzelfall eine freiwillige
[Herv. im Orig.] Rückkehr von Minderheiten auf Grund einer umfassend informierten
Entscheidung und nach sorgfältiger Vorbereitung möglich sein kann.
UNHCR ist bereit, einzelne Angehörigen ethnischer Minderheiten, die eine
freiwillige Rückkehr erwägen oder vorbereiten, mit konkreten Hinweisen
und Einschätzungen der Situation vor Ort zu unterstützen. (
)
SFH: Situation von Binnenflüchtlingen in Serbien
und Montenegro
Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002: Serbien-Montenegro:
Update zur Situation der intern Vertriebenen, Autor: Rainer Mattern (29
S., #10326, M2867)
(...) In Serbien und in Montenegro leben ca. 700 000 Flüchtlinge
und Vertriebene aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Kosovo. Schwerpunkt dieses
Updates soll die Situation der aus Kosovo Vertriebenen sein. Der Bericht beruht
auf Internetrecherchen und auf einer Abklärungsreise nach Serbien vom 6.1011.10.2002,
den dort geführten Gesprächen mit dem UNHCR in Belgrad und Kraljevo,
mit VertreterInnen verschiedener NGOs (Helsinki Komitee in Belgrad, Humanitarian
Law Center, Norwegian Refugee Council, Danish Refugee Council), dem Bundesminister
für nationale und ethnische Minderheiten Rasim Ljajic, den Roma-Vertretern
Dr. Ibrahim Hasani und Azir Jasari und mit Nicolaus von Holtey von Pax Christi,
Diözese Freiburg im Breisgau. (...)
Zwei Jahre nach der Abwahl des Regimes von Slobodan Milosevic hat Serbien einige
wesentliche Dilemmata zu lösen, um den Prozess des Übergangs zu bewältigen.
Eines verlangt von den serbischen Verantwortlichen, eine klare Stellung zu den
Grenzen des Landes zu beziehen (Republika Srpska, Montenegro und Kosovo). Diese
Fragen sind eng verknüpft mit Fragen der Minderheiten und der Rückkehr
oder der Integration der Flüchtlinge und intern Vertriebenen.
Vom ungelösten Status Kosovos hängt direkt auch eine stabile Situation
in Südserbien und die Situation in Mazedonien ab. Die internationale Gemeinschaft
zögert, die Statusfrage Kosovos in Angriff zu nehmen. Die Hauptakteure
in der serbischen Politik machen dazu entweder widersprüchliche Aussagen
oder beziehen verfestigte Positionen zu den Grenzen. Die erkennbarste serbische
Position sieht die Teilung Kosovos vor. Widersprüchlich ist die Haltung
der serbischen Regierung auch in der Frage, ob die Vertriebenen zurückkehren
oder sich in Serbien integrieren können. Zwar wurde öffentlich verkündet,
dass Vertriebene das Recht zur freien Entscheidung in dieser Frage haben. Nach
der Einschätzung des Helsinki Komitees für Menschenrechte wird in
Wirklichkeit mit den Zahlen der angeblich rückkehrbereiten Vertriebenen
zu politischen Zwecken jongliert. So werden sie auf diese Weise instrumentalisiert
und Folge davon ist eine Radikalisierung insbesondere unter den serbischen Vertriebenen.
Aufgrund der unklaren Zukunftsaussichten und der schwierigen sozialen und ökonomischen
Situation verschlechtert sich die Situation der Vertriebenen immer mehr. (...)
Für eine Rückkehr an den Herkunftsort ist die Aussicht auf ein normales
Leben in Sicherheit entscheidend. Die internationale Gemeinschaft besteht auf
dem Recht der Vertriebenen auf Rückkehr nach Kosovo, kann dort aber weder
Sicherheit noch Bewegungsfreiheit garantieren. Die Belgrader Regierung bietet
Sicherheit und Bewegungsfreiheit in Serbien an, kann aber den meisten intern
Vertriebenen und Flüchtlingen keine würdigen Lebensbedingungen gewährleisten.
Die internationale Gebergemeinschaft wendet sich neuen Krisenherden zu und verlässt
entweder die Region oder kürzt die Hilfe drastisch. Die Verantwortung für
die intern Vertriebenen soll der jugoslawische Staat übernehmen. Das Postulat
auf Wahrung der Rechte der Vertriebenen kontrastiert scharf mit den fehlenden
Ressourcen der jugoslawischen Behörden wie auch mit dem Auslaufen humanitärer
Hilfe durch die Gebergemeinschaft. (...)
Da es sich bei der Flucht von Kosovo nach Serbien schon um die dritte Ankunft
grosser Zahlen Vertriebener gehandelt hat (nach den Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina
und aus Kroatien), waren die meisten Plätze für Kollektiv-Unterbringung
bereits vergeben (Hotels, Schlafsäle, Gemeinschaftszentren, Fabrikhallen,
Schulen). So wurden Vertriebene ohne Möglichkeiten einer privaten Unterbringung
einfach dort untergebracht, wo überhaupt Platz verfügbar war oder
in Kollektivzentren mit niedrigstem Standard, die sich für eine langfristige
Unterbringung nicht eigneten (Sporthallen, Arbeiterbaracken, Markthallen, Bunker).
Viele dieser Orte sind extrem überfüllt, ermöglichen keinerlei
Privatsphäre und oft fehlt es an rudimentären Einrichtungen wie Küchen,
fliessendem Wasser, funktionierender Elektrizität, Bädern, Toiletten
und regulärer Heizung. Die Kollektivzentren stellten für die Vertriebenen
aus den genannten Gründen bisher schon keine gute Lösung dar, dennoch
wird die bevorstehende Aufhebung der Zentren die BewohnerInnen voraussichtlich
vor grösste Probleme stellen, da keine dauerhaften Ersatzmöglichkeiten
in Sicht sind. Grund für die bevorstehende Schliessung der von UNHCR geführten
Zentren und Wohnungen ist nicht die Besserung der Situation der Vertriebenen,
sondern Geldmangel. (...)
Lokale und internationale Organisationen sind sich darin einig, dass die Kosovo-Roma
in Serbien und Montenegro unter den schwierigsten Verhältnissen leben.
Bei ihnen ist die Diskrepanz zwischen den ihnen zustehenden Rechten als intern
Vertriebene und ihrer elenden Situation am augenfälligsten. Die meisten
Roma hatten in Kosovo Grundeigentum, sie verloren aber durch die Vertreibung
ihr Land und ihre Häuser. Nach Serbien vertrieben, wohnten die Roma zunächst
unter Brücken, auf offenem Feld und in der Nähe von Müllhalden.
Die Suche nach einer Unterkunft war weitgehend ihnen überlassen, sie liessen
sich in der Folge meist unter einheimischen Roma oder in illegalen Siedlungen
in der Nähe anderer Roma-Gemeinschaften, die selbst in einer marginalisierten
Situation sind, nieder. Folge davon ist, dass grosse Zahlen von Personen sich
Räume von schlechtester Qualität teilen. Auch offizielle Kollektivzentren,
die von Roma bewohnt werden, sind häufig überfüllt und in einem
unzureichenden hygienischen Zustand. (...)
Die serbische Regierung hat inzwischen begonnen, illegale Roma-Siedlungen in
und um Belgrad zu räumen, z. B. im September/Oktober 2002 im Novi Beograd-Distrikt
in Belgrad, wo 124 Roma-Familien mit 717 Mitgliedern wohnten. 64 dieser Familien
hatten seit 10 Jahren in dieser Siedlung gelebt, 1999 waren weitere 60 Familien
aus Kosovo zugezogen. Ein Grossteil der letzeren zog in Folge der Räumungsarbeiten
weg. Bei der Räumung illegaler Siedlungen, meist von den Grundstückseigentümern
initiiert, wird kein Ersatz angeboten.
Vertriebene Roma haben kaum Chancen, Arbeit zu finden, selbst wenn sie gut ausgebildet
sind. Neben den allgemeinen Vorbehalten gegenüber dieser Gruppe bilden
fehlende Serbischkenntnisse und fehlende Identitätspapiere die grössten
Hindernisse bei einer Anstellung.
Der Schulbesuch von Roma-Kindern ist selten und durch Armut, fehlende Kleider
und fehlendes Schulmaterial, unzureichende Transportmöglichkeiten und Eltern,
die keinen Wert auf Ausbildung und Lernen legen, begrenzt. Die Mehrzahl der
vertriebenen Roma-Kinder spricht kein Serbisch, in Montenegro sprechen 58 Prozent
der aus Kosovo stammenden Roma-Kinder albanisch. (...)
Auch nach der Einschätzung des Ministers für nationale und ethnische
Gemeinschaften, Rasim Ljajic, mangelt es an elementaren Lebensbedingungen für
viele intern Vertriebene. Der jugoslawische Staat soll nach dem Rückzug
internationaler Hilfsprogramme mehr finanzielle und administrative Verantwortung
für Flüchtlinge und Vertriebene übernehmen, hat jedoch dafür
nicht die finanziellen Mittel. Die Abkommen mit den europäischen Staaten
über die Rückführung von Asylsuchenden kamen auf deren Druck
zustande. Sie sind nicht als Zeichen zu werten, dass weitere Kosovo-Vertriebene
sich in Serbien und Montenegro niederlassen können. Die jugoslawischen
Behörden sehen mit Rücksicht auf die prekären Verhältnisse
der Vertriebenen nur die Möglichkeit, auf eine Verschiebung des Rückkehrprozesses
hinzuwirken. UNHCR und Europarat weisen darauf hin, dass die Rückführung
von Personen in eine Situation der internen Vertreibung unbedingt zu vermeiden
ist.
Einsender: SFH
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine mittelbar staatliche Verfolgung von ethnischen
Minderheiten.
Beschluss vom 19.2.2002 - A 3 S 673/98 - (16 S., M3012)
Länderberichte:
UNHCR: Kosovo: Bericht über die Situation von ethnischen Serben,
Roma, Aschkali, Ägpyter, Bosniaken und Gorani nach Region und unter Berücksichtigung
der Möglichkeit zur Rückkehr (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: UNHCR Update on the Situation of Roma, Ashkaelia,
Egyptian, Bosniak and Gorani In Kosovo (#10425)
UNHCR: Kosovo: UNHCR spricht sich gegen eine zwangsweise Rückkehr
von Minderheiten aus, insb. Serben und Roma, auch Aschkali und Ägypter;
Schutzbedarf für Albaner mit gemischt-ethnischem Hintergrund, aus Minderheitengebieten
und Kollaborateure; Serbien/ Montenegro bieten keine inländische
Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: UNHCR Position on the Continued Protection Needs
of Individuals from Kosovo (#10424)
Karin Hopfmann / PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus: Roma, die
aus Deutschland in die BR Jugoslawien zurückkehren, erhalten keinerlei
Unterstützung; Zugang zu Bildung für die Kinder prekär,
da diese in den Schulen diskriminert werden und am serbischen Unterricht kaum
teilnehmen können.
Bericht vom Dezember 2002: Kein Land Nirgendwo? Ergebnisse einer
Recherche-Reise nach Belgrad im Dezember 2002 (9 S., #10379, M2942)
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo:
Stromversorgung noch immer katastrophal; Minderheiten von Mangel an Heizmaterial
besonders betroffen; Sicherheitslage bleibt besonders für Roma prekär,
die kein albanisch sprechen; Situation der Roma, Ashkali und Ägypter in
einzelnen Gebieten; menschenwürdige Rückkehr dieser Gruppen kann nicht
garantiert werden.
Monatsbericht vom 15.12.2002 (#10247)
Norwegian Refugee Council - Global IDP Project: Lage von intern vertriebenen
Serben und Roma verschlechtert sich wegen des Auslaufens von Unterstützungsprogrammen
von Hilfsorganisationen; Rückkehrbedingungen in den Kosovo noch immer nicht
erfüllt (engl.).
Bericht vom 2.12.2002: Displaced people face bleak future in Yugoslavia
(#9863)
Europarat: Bericht über die Kommunalwahlen 2002.
Bericht vom 26.11.2002: Council of Europe Election Observation Mission
for the 2002 Kosovo Municipal Assembly Elections (CEEOM III) (#10023)
Amnesty international: Menschenrechtslage im Sandzak hat sich seit 2000
verbessert; Berichte über Folter durch Polizeibeamte gibt es aus der gesamten
BR Jugoslawien.
Stellungnahme vom 19.11.2002 an VG Oldenburg - 12 A 4604/99 - (3 S., #10355,
M2846)
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo:
Boykott der Kommunalwahlen durch Serben; Situation in psychiatrischen Krankenhäusern
erschütternd; Behandlungsmöglichkeiten für geistig
Behinderte und psychisch Kranke inadäquat.
Monatsbericht vom 15.11.2002 (#10248)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Duldungsverlängerung für Angehörige
ethnischer Minderheiten aus Kosovo, die vermutlich nicht in den nächsten
Monaten abgeschoben werden, bis 31.5.2003 bei Sicherung des Lebensunterhalts
durch Arbeit; kein genereller Abschiebungsstopp.
Erlass vom 19.12.2002 (2 S., M2879)
IM NRW: Faktische Abschiebungshindernisse für Roma-Familien
aufgrund Lebensbedingungen in Serbien/ Montenegro (ohne Kosovo); daher Duldung
bis 31.3.2002.
Erlass vom 13.12.2002 - 14/44.386-I 14 - (3 S., M2877)
IM Hessen: Aussetzung der Abschiebung von Minderheitenangehörigen
mit Arbeitsverhältnis bis 30.6.2003, sonst bis 28.2.2003.
Erlass vom 11.12.2002 - II41 - 23 d (Mi Ko) - (1 S., M2926)
IM Nieders.: Freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo
möglich, daher keine Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG; freiwillige
Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo nach Serbien oder Montenegro mit
neuen jugoslawischen Reisepass möglich.
Schreiben vom 31.10.2002 - 41.22-12235-8.4.2.1 - (2 S., M2882)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftungen und Tötungen von Mitgliedern
des SCNC (Southern Cameroons National Council) und dessen Jugendorganisation
SCYL nach dem Dezember 1999.
Stellungnahme vom 19.12.2002 an VG Aachen - 2 K 1147/ 00.A - (4 S., #10365,
M2918)
Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über Spannungen und gewaltsame Auseinandersetzungen
häufen sich im Vorfeld des Wahltermins (engl.).
Bericht vom 23.12.2002: Tension rises in advance of polls as all sides
are involved in political violence (#10080)
Human Rights Watch: Zahlreiche Flüchtlinge in Nairobi (Äthiopier,
Somalier, Sudanesen) bei Razzien nach dem Attentat auf israelische Touristen
in Mombassa verhaftet (engl.).
Bericht vom 6.12.2002: Crackdown on Nairobis Refugees After Mombassa
Attacks (#9880)
Human Rights Watch: Abriss der Ereignisse seit dem Beginn der 1990er,
Empfehlungen an die neue Regierung (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: Kenyas unfinished democracy: A Human
Rights Agenda for the New Government (#10000)
Dokumente von ecoi.net
OVG NRW: Hungertod nicht ausgeschlossen
Beschluss vom 15.11.2002 - 17 B 993/02 - (3 S., M2857)
(
) Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt
zu Gunsten des Antragstellers aus. (
) Nach gegenwärtiger Erkenntnislage
ist nicht auszuschließen, dass für ihn in der Demokratischen Republik
Kongo eine erheblich konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form des Verhungerns
und damit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG besteht.
(
) Bis zur Klärung dieser Frage besteht kein überwiegendes öffentliches
Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebung.
Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse sind nicht geeignet,
die Gefahr einer nahrungsmäßigen Unterversorgung des Antragstellers
bis hin zum Hungertod mit einer dem Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter
Rechnung tragenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das
Verwaltungsgericht stützt sich maßgeblich auf den Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001, demzufolge für die Bevölkerung
in der Hauptstadt Kinshasa trotz schwieriger Versorgungslage dank verschiedener
Überlebensstrategien keine akute Unterversorgung wie insbesondere
in den Ostprovinzen des Landes besteht. Eine entsprechende Feststellung findet
sich in dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August
2002.
Beide Berichte lassen offen, welchen Inhalt die erwähnten Überlebensstrategien
haben. Ungeklärt ist darüber hinaus, ob der Antragsteller eine realistische
Chance hat, derartige Überlebensstrategien zu entfalten. In
diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass er sich seit 15
Jahren mit einer Ausnahme von 5 Monaten außerhalb des Kongos
aufhält und nach eigenen Angaben keinen familiären oder sonstigen
persönlichen Bezug zu Kinshasa hat. Ob und ggf. welcher Weise er unter
diesen Umständen für sich eine hinreichende Ernährungsgrundlage
sicherstellen kann, bedarf weiterer Prüfung im Verfahren zur Hauptsache.
(
)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gefährdung mehr wegen Verfolgung unter Mobutu;
beachtliche Verfolgungsgefahr bei aktiver Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei
(hier: UDPS) im Sinne öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten, z. B.
Teilnahme an Demonstrationen; beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer
Betätigung nur bei öffentlichkeitswirksamer Tätigkeit im Sinne
eines eigenen Gesichts, Prominenz aber nicht erforderlich; noch
keine Verfolgungsgefahr bei Teilnahme an Demonstrationen im Ausland; keine Gefährdung
allein wegen Asylantragstellung; keine allgemeine extreme Gefährdungslage
im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 14.1.2002 - 3 R 1/01 - (82 S., M2930)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Frau, die wegen
mehrerer Erkrankungen auf medizinische Behandlung angewiesen ist, die
soweit überhaupt möglich für sie nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 22.11.2002 - 15a K 719/98.A - (8 S., teilweise schlecht lesbare Vorlage,
M2870)
VG Berlin: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantrag
und langjährigem Auslandsaufenthalt; keine extreme allgemeine Gefahrenlange
gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung.
Urteil vom 30.10.2002 - VG 33 X 429.94 - (22 S., M2885)
Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über 15 Hinrichtungen in Kinshasa;
seit Dezember 2000 waren zuvor keine Hinrichtungen mehr bekanntgeworden; die
Hinrichtungen geschahen nur wenige Stunden vor den Todesurteilen gegen 30 Personen
wegen ihrer angeblichen Beteiligung am Attentat auf Laurent-Désiré
Kabila (engl.).
Bericht vom 10.1.2003: President Kabila must prevent further executions
(#10238)
US Committee for Refugees (USCR): Kongolesische Flüchtlinge wurden
im Herbst 2002 unter verdächtigen Umständen von Ruanda
aus repatriiert (engl.).
Bericht vom 16.12.2002: The Forced Repatriation of Congolese Refugees
(#9978)
ACCORD/ÖRK, UNHCR: Aktuelle Situation, besonders gefährdete
Gruppen (u. a. Frauen, Menschenrechtsaktivisten, gemischt-ethnische Familien);
Rückkehrbedingungen (engl.).
Seminarbericht Demokratische Republik Kongo (Autoren: Godfrey Byaruhanga,
ai; Ngonlardje Kabra Mbaidjol, UNHCR) vom 8th European Country of Origin
Information Seminar Vienna, 28 - 29 June 2002 vom 28.11.2002 (#9875)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UNHCR: Landkarte mit Verzeichnig der Flüchtlingslager (engl.).
Bericht vom 1.12.2002: Global Appeal 2003 - UNHCR in Congo (#10095)
Länderbericht:
Amnesty international: Prozesse wegen Übergriffen gegen Serben sind
von Einschüchterungsversuchen gegen Zeugen geprägt; Übergriffe
werden häufig nicht sorgfältig untersucht.
Stellungnahme vom 20.12.2002 an VG Leipzig - A 4 K 30741/02 - (4 S., #10367,
M2920)
Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der syrischen Baath-Partei,
der sich geweigert hat, im Südlibanon an der Errichtung von Militäreinrichtungen
teilzunehmen.
Urteil vom 28.11.2002 - 11 K 56/01.A - (17 S., M2949)
Länderbericht:
Amnesty international: Vier Männer wegen Terrorismus vor Militärgericht
angeklagt; Geständnisse könnten unter Druck erpresst worden sein;
unfaires Verfahren befürchtet (engl.).
Bericht vom 16.12.2002: Political trial by Military Court must meet international
human rights standards (#9984)
Rechtsprechung:
VG Greifswald: § 51 Abs. 1 AuslG für abtrünnigen Kämpfer
der NPFL; Gruppenverfolgung von Angehörigen der Krahn, Mandingo und weiterer
Volksgruppen, die im Bürgerkrieg als Gegner der NPFL galten; Verfolgungsgefahr
für Einzelpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der NPFL
sind oder waren.
Urteil vom 25.11.2002 - 4 A 315/95.As - (10 S., M2860)
Länderbericht:
Amnesty international: Freilassung des Journalisten Hassan Bility, der
beinahe sechs Monate ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert war; Fälle
weiterer Menschenrechtsaktivisten, die sich noch immer in Haft befinden (engl.).
Bericht vom 9.12.2002: Hassan Bility released but other human rights activists
remain held (#9907)
Länderberichte:
Amnesty international: Berufungsverfahren gegen 152 Personen, die wegen
Mitgliedschaft in der islamischen al-Jamaa al-Islamiya al-Libiya verurteilt
wurden, geht weiter; Besorgnis über unfaire Verfahren und Todesurteile
(engl.).
Bericht vom 13.12.2002: The forgotten victims - scores of professionals
and students risk unfair trial and possible death sentences (#9982)
Auswärtiges Amt: Bei Wiedereinreise nach längerem Auslandsaufenthalt
findet eine Befragung statt, weitere Konsequenzen sind im Normalfall
sofern keine exilpolitische Tätigkeit ausgeübt wurde nicht
zu erwarten.
Stellungnahme vom 29.11.2002 an OVG Sachsen - A 5 B 4508/99 - (4 S., #10373,
M3047)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verbesserung der Menschenrechtslage
seit Friedensabkommen von Ohrid; weiterhin aber rechtswidrige Aktionen der Polizei;
rassistische Übergriffe gegen Roma, Türken, Serben und Vlachen.
Lageübersicht Oktober 2002 - Update (#9782)
Auswärtiges Amt: Diabetes mellitus Typ II ist behandelbar; nach
Meldung beim Arbeitsamt können die Kosten übernommen werden.
Stellungnahme vom 24.7.2002 der Deutschen Botschaft Skopje an VG Sigmaringen
- A 7 K 10775/01 - (5 S., #10321, M3053)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden vom
Militär weiterhin unter Druck gesetzt (engl.).
Bericht vom 24.12.2002: Victims of alleged human rights abuses under pressure
(#10081)
Amnesty international: Sicherheitskräfte werden beschuldigt, im
Kampf gegen die maoistischen CPN gezielt Zivilisten getötet zu haben; etwa
die Hälfte der Opfer des Konflikts sind Zivilisten (engl.).
Bericht vom 19.12.2002: A deepening human rights crisis (#10008)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Gera: Christen, denen in muslimisch dominierten Bundesstaaten Rechtsgutsverletzungen
durch die Anwendung der Scharia droht, steht grundsätzlich eine inländische
Fluchtalternative in den südlichen, christlich dominierten Bundesstaaten
offen.
Urteil vom 3.6.2002 - 4 K 20269/00 GE - (9 S., M2889)
Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen durch die Bundespolizei
und die Armee (Tote im Gewahrsam, Folter, extralegale Hinrichtungen) (engl.).
Bericht vom 19.12.2002: Nigeria Security forces: Serving to protect and
respect human rights? (#10053)
ACCORD/ÖRK, UNHCR: U. a. zu Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen,
Haftbedingungen, religiösen Konflikten, Situation von Frauen, Rückkehrbedingungen.
Seminarbericht Nigeria (Autoren: Enrique Restoy¸ ai, Heinz Jockers,
Institut für Afrika-Studien, Hamburg) vom 8th European Country of
Origin Information Seminar Vienna, 28 - 29 June 2002 vom 28.11.2002 (#9874)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergang zur Demokratie ist
wegen weiterhin bestehender Machtfülle des Präsidenten nicht geglückt;
Frauen und religiöse Minderheiten, insbesondere Christen und Ahmadi-Muslime,
als Opfer von Gewalt.
Bericht vom November 2002: Januar 2001 bis nach den Wahlen vom Oktober
2002 Update (Autor: Dr. Yahya Hassan Bajwa) (25 S., #10327, M2866)
Human Rights Commission of Pakistan: Zur Wahlmanipulation 2002 in Pakistan:
staatliche Einmischung in innerparteiliche Angelegenheiten, Einschüchterung
von Politikern, Missbrauch der Medien (engl.).
Bericht 2002: Pre-poll rigging (#9946)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Konflikt mit der CCP und deren bewaffneten Arm
NPA hat sich seit Februar 2002 verschärft; Fälle von Morden an Zivilisten
durch Armee und Bürgerwehren.
Stellungnahme vom 23.10.2002 an VG Minden - 4 K 868/ 96.A - (3 S., #10362, M2911)
Länderbericht:
UNHCR: Rückkehr von ruandischen Hutus, die 1994 nach Tansania geflüchtet
waren, abgeschlossen.
Bericht vom 6.1.2003: Letzte ruandische Flüchtlinge aus Tansania
zurückgekehrt (1 S. #10331, M3004)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Europarat: Bericht über Justiz und Polizei, gefährdete Gruppen,
Minderheiten und Roma (engl.).
Bericht vom 27.11.2002: Report by Mr. Alvaro Gil-Robles, commissioner
for human rights, on his visit to Romania, 5-9 October 2002, for the Committee
of Ministers and the Parliamentary Assembly (#10034)
VG Koblenz: Keine inländische Fluchtalternative für
Tschetschenen
Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO - (14 S., M2948)
(...) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil
vom 08. November 2001, 7 K 1665/01. KO) ist für den Zeitpunkt der Ausreise
der Kläger aus der Russischen Föderation von einer gegen die tschetschenische
Bevölkerung in Tschetschenien gerichteten Gruppenverfolgung auszugehen.
(
)
Bezieht man zusätzlich den Umstand mit in die Betrachtung ein, dass die
Kläger kumykische Volkszugehörige, d. h. ebenfalls Kaukasier und überdies
auch Moslems sind, so musste deren Gefährdung bei einem Aufenthalt in Tschetschenien
als der von ethnischen Tschetschenen entsprechend angesehen werden. Es kann
nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die russischen Sicherheitskräfte
in Tschetschenien im Rahmen des die Annahme einer Gruppenverfolgung begründenden
äußerst harten Vorgehens auch gegen die Zivilbevölkerung derartige
Feindifferenzierungen zwischen den dort lebenden kaukasischen Moslems anstellen
werden. (
)
Auch bestand für die Kläger im Zeitpunkt Ihrer Ausreise keine innerstaatliche
Fluchtalternative im Bereich der (sonstigen) Russischen Föderation.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative setzt voraus, dass das verfolgungsfreie
Gebiet ohne Inanspruchnahme ausländischen Schutzes gefahrlos erreichbar
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001, EZAR 203 Nr. 15 [ASYLMAGAZIN
4/2001, S. 36]), dort hinreichende Sicherheit vor einer erneuten Verfolgung
durch den Verfolgerstaat besteht und der Vorverfolgte dort auch nicht beachtlich
wahrscheinlich (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 ff.) durch
andere Nachteile und Gefahren in eine so am Herkunftsort nicht bestehende ausweglose
Lage gerät.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend letztlich offen bleiben,
ob für die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Januar 2002 an einem
anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation hinreichende Sicherheit
vor einer politischen Verfolgung bestanden hätte und dieses verfolgungsfreie
Gebiet von den Klägern ohne Inanspruchnahme ausländischen Schutzes
hätte erreicht werden können.
Zumindest wären die Kläger nämlich außerhalb Tschetscheniens
in der Russischen Föderation beachtlich wahrscheinlich durch andere, so
am Herkunftsort nicht bestehende, von ihrer Intensität und Schwere einer
asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen
gleichkommende Nachteile und Gefahren in eine ausweglose Situation geraten.
Während die Kläger nämlich in Tschetschenien über Wohnraum
verfügt haben und ihren Lebensunterhalt legal durch die Berufstätigkeit
des Klägers zu 1) als Schuster bzw. Schuhhändler bestreiten konnten,
ist davon auszugehen, dass es ihnen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen
Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelungen wäre,
das Existenzminimum in zumutbarer Weise sicherzustellen.
Realistische Arbeitsmarktchancen für Flüchtlinge aus Tschetschenien
bestehen innerhalb der Russischen Föderation nur in Moskau und anderen
Großstädten (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Der Tschetschenien-Konflikt
Erkenntnisse des Länderseminars, Stand: Januar 2001).
Andererseits wird jedoch jedenfalls in weiten Teilen der Russischen Föderation
und insbesondere gerade in großen Städten der Zuzug von Tschetschenen
durch administrative Maßnahmen wie insbesondere die Versagung der Zuzugsgenehmigung
(Propiska) verhindert oder zumindest wesentlich erschwert (AA, Ad-hoc-Bericht
Tschetschenien sowie Lagebericht vom 28. August 2001, Bundesamt die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, a.a.O.; ai, Auskunft an VG Ansbach vom
12. Januar 2001; IGFM vom 20. Dezember 2000 an VG Schleswig; EU, The Council,
Backgroundpaper on refugees and asylum seekers from the Russian Federation vom
23. November 2000). Dass es innerhalb der Russischen Föderation wesentliche
regionale Unterschiede bei der Behandlung bzw. Akzeptanz von Flüchtlingen
aus Tschetschenien gäbe, ist auch dem Auswärtigen Amt nicht bekannt;
dieses geht vielmehr davon aus, dass die diesbezüglichen Einschätzungen
auf die gesamte Russische Föderation zutreffen (Auskunft an VG Schleswig
vom 23. November 2000).
Sind danach Flüchtlinge aus Tschetschenien im Normalfall von einem legalen
Aufenthalt in den großen Städten abgeschnitten, so mag es ihnen zwar
in einer Vielzahl von Fällen rein faktisch möglich sein, dort illegal
zu leben, um das Lebensnotwendige verdienen zu können.
Darauf können indessen die Kläger rechtlich nicht verwiesen werden,
da diese Alternative für die Kläger die Gefahr beinhaltet, aus Anlass
des illegalen Aufenthaltes von der Polizei aufgegriffen und mit Maßnahmen
von Misshandlungen über konstruierte Anklagen bis hin zur Abschiebung
nach Tschetschenien überzogen zu werden (vgl. etwa AA, Lagebericht vom
28. August 2001 und Ad-hoc-Bericht Tschetschenien vom 24. April 2001; ai, Stellungnahme
zum Ad-ho-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001 vom 08. Oktober
2001 und Auskunft an VG Ansbach vom 12. Januar 2001; IGFM an VG Schleswig vom
20. Dezember 2000, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
a.a.O.; EU, The Council, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch etwa VG Ansbach, Urteil
vom 25. Januar 2001, 10 K 99.33535).
Können Flüchtlinge aus Tschetschenien nach alledem nicht darauf verwiesen
werden, sich zum Erwerb des Lebensnotwendigen illegal an einem Ort aufzuhalten,
an dem entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bestehen, so verbliebe für
sie letztlich nur noch der Versuch, an einen Ort auszuweichen, an dem sie sich
legal aufhalten dürfen und zudem ihren Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten
können.
Da indessen solche Orte zwar hier und da existieren mögen, jedoch auch
von den vorzitierten Stellen und Einrichtungen nicht konkret benannt werden
können, käme eine Suche der Kläger hiernach letztlich einem Glückspiel
gleich. Auch hierauf können die Kläger rechtlich nicht verwiesen werden.
Dies umso weniger, als die Kläger auf dieser Suche nach Lage der Dinge
auch in den Orten, die die Kläger dazu passieren müssten sowie auch
auf den benutzten Verkehrswegen bzw. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
als Tschetschene durchaus erhöhte Gefahr liefen, in Kontrollen der Sicherheitskräfte
zu geraten und dabei asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen ausgesetzt
zu werden, womit von einer gefahrlosen Erreichbarkeit des entsprechenden Ortes
nicht die Rede sein kann.
Darüber hinaus steht der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG auch nicht etwa eine zwischenzeitliche Entschärfung
der Lage mit der Folge entgegen, dass die Kläger zumindest bei heutiger
Rückkehr in die Russische Föderation dort hinreichend sicher vor politischer
Verfolgung wären.
Angesichts eines sich nach den Anschlägen vom 11. September 2001 abzeichnenden
Wertewandels in der internationalen Gemeinschaft die zulässigen Maßnahmen
zur Gewährleistung der inneren Sicherheit betreffend und des damit erheblich
gewachsenen Handlungsspielraumes für die russische Regierung bei der Bekämpfung
echter und vermeintlicher Terroristen (vgl. etwa FAZ vom 18. September 2001
Freie Hand für Putin sowie den Spiegel vom 24. September 2001
Blutiger September) dürfte vielmehr das Gegenteil der Fall
sein. Dies belegt auch die jüngste Presseberichterstattung (vgl. etwa Frankfurter
Rundschau vom 05. Januar 2002 Kämpfe in Tschetschenien gehen mit
Härte weiter). Darüber hinaus lässt aktuell auch die Geiselnahme
in Moskau im Oktober 2002 eher eine weitere Verschärfung der Lage der Kaukasier
erwarten. (...)
Einsender: RA Sonnhoff, Koblenz
ai: Folter in Gewahrsam und bei der Armee nach wie vor
weit verbreitet
Amnesty international, Länderkurzbericht vom November 2002 (10 S.,
#10370, M2843)
(...) Ein Beispiel für das Auseinanderklaffen von rechtlicher Verpflichtung
der RF durch Verfassung und völkerrechtliche Verträge einerseits und
der juristischen Praxis andererseits ist das Verbot des Einsatzes von Folter,
Gewalt oder einer anderen grausamen oder erniedrigenden Strafe gemäß
Artikel 21(2) der Verfassung sowie zahlreiche europäische und internationale
Verträge. Die neue Strafprozessordnung (StPO) verbietet nun ausdrücklich
die Berücksichtigung von Zeugenaussagen, die unter Zwang entstanden sind.
Dennoch liegen amnesty international seit langem Berichte vor, wonach in Polizeigewahrsam,
Gefängnissen, Armeeeinheiten sowie bei anderen staatlichen Sicherheitskräften
Folter und Misshandlung nach wie vor weit verbreitet sind und systematisch angewandt
werden nicht zuletzt um Geständnisse zu erpressen. Bereits 1995
zeigte die Menschenrechtskommission des russischen Präsidenten auf, dass
die Macht der Sicherheits- und Polizeidienste unter dem Deckmantel der Verbrechensbekämpfung
auf Kosten der verfassungsmäßigen Rechte und Garantien der Bürger
ausgeweitet wird.
Diese Tendenz verstärkte sich in den vergangenen Jahren weiter. Immer wieder
werden unter Folter, Zwang oder mit gefälschten und untergeschobenen Beweisstücken
Geständnisse erpresst, die Grundlagen für nachfolgende strafrechtliche
Verurteilungen werden. Ein Vorgehen, das explizit von Artikel 15 der Anti-Folter
Konvention der Vereinten Nationen, aber auch von Artikel 50(2) der russischen
Verfassung sanktioniert wird. Die Methoden reichen von verschiedenen Formen
der Einschüchterung bis hin zu schweren körperlichen Misshandlungen
(Drosseln der Sauerstoffzufuhr, Schlagen von an den Händen aufgehängten
Häftlingen, Vergewaltigungen etc.). In der Folge kam es mehrfach zu Todesfällen.(...)
Misshandlungen, Vergewaltigungen und Totschlag kennzeichnen auch die Zustände
in der russischen Armee, denen v.a. junge Rekruten ausgesetzt sind. Die Längerdienenden
können auf Grund der Praxis ungeschriebener Gesetze, der Dedowschtschina
(Großvaterrecht), frei über sie verfügen. Von den Vorgesetzten
und zuständigen Militärbehörden werden diese Folterungen und
Misshandlungen in der Regel gedeckt. Dies dürfte zu den jährlich
mehreren tausend Selbstmorden von Soldaten beitragen. Auch auf Grund von Unterernährung
kam es bereits zu Todesfällen in der Armee. (...)
Die systematische und massive Verletzung der Menschenrechte durch grausame,
unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten
werden sowohl durch den VN-Ausschuss gegen Folter als auch die russische
Generalstaatsanwaltschaft bestätigt. Häufig behindern wirtschaftliche
Schwierigkeiten die Behebung der größten Missstände wie Raumnot,
Mangel an Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung sowie Epidemien
unter den Häftlingen. Hierunter leiden v. a. viele Untersuchungshäftlinge,
die auf Grund der Überlastung der Gerichte sehr viel länger als gesetzlich
erlaubt festgehalten werden. Besonders bedenklich sind zudem verschiedene Formen
von Folter und Misshandlung durch Gefängniswärter, medizinisches Personal
oder privilegierte Mitgefangene. Ein Häftling des Moskauer Butirka-Gefängnisses
nannte die Zustände in einem Brief die Hölle auf Erden.
Trotz der Amnestie im Jahr 2000 sind die Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnisse
nach wie vor überfüllt. Unter den katastrophalen Bedingungen verbreiten
sich schwer heilbare Krankheiten, so dass in den Hafteinrichtungen die
Ansteckungsgefahr mit Tuberkulose und Aids sehr hoch ist. So sollen sich fast
100 000 Gefängnisinsassen mit Tuberkulose infiziert haben. In einigen Einrichtungen
sind die Bedingungen so schlecht, dass sie Folter und Misshandlung gleichkommen.
Von den katastrophalen Bedingungen in den überfüllten Gefängnissen
sind Frauen besonders betroffen. Ihre Anzahl hat sich in den Gefängnissen
in den letzten zehn Jahren verdoppelt, obwohl die Belegungszahlen insgesamt
durch Amnestien und Reformen im Strafvollzug gesunken sind. (...)
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Tschetschenen steht grundsätzlich eine inländische
Fluchtalternative in anderen Landesteilen offen.
Beschluss vom 11.6.2002 - 13 LA 72/02 - (3 S., M2914)
Länderberichte:
Amnesty international: Freispruch für Oberst Juri Budanov, der eine
18-jährige Tschetschenin vergewaltigt und umgebracht hatte; ai spricht
von einem Klima der Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen
(engl.).
Bericht vom 2.1.2003: Amnesty International is concerned about the climate
of impunity prevailing in the Russian judicial system (#10144)
Human Rights Watch: Druck auf tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien,
die Lager zu verlassen, steigt (engl.).
Bericht vom 26.12.2002: Clock Running Out for Displaced Chechens in Ingushetia
(#10110)
International Helsinki Federation for Human Rights: Zu Menschenrechtsverletzungen
in Tschetschenien, u. a. hunderte Fälle von Verschwindenlassen,
Berichte über Folter und Vergewaltigungen (engl.).
Bericht vom 20.12.2002: International Human Rights Groups Deplore the
Lack of Accountability for Crimes in Chechnya (#10075)
Europarat: Zur Situation der Menschenrechte, insbesondere in Tschetschenien
(engl.).
24th interim report on the presence of the Council of Europes experts
in the Office of the Special Representative of the President of the Russian
Federation for ensuring Human Rights and Civil Rights and Freedoms in the Chechen
Republic vom 9.12.2002 (#10109)
Auswärtiges Amt: Armenische Volkszugehörige, die Ende der achtziger
Jahre nach Russland geflüchtet sind, wurden von den Behörden versorgt
und konnten bevorzugt eingebürgert werden; daher ist es nicht glaubhaft,
dass eine Familie ohne Anmeldung fünf Jahre lang in Moskau gelebt haben
soll.
Stellungnahme vom 28.11.2002 an VG Schleswig - 4 A 238/00 - (4 S., #10374,
M2934)
ACCORD/ÖRK, UNHCR: U. a. zur Religionsfreiheit, Rassismus, Tschetschenien
(engl.).
Seminarbericht Russische Föderation (Autoren: Svetlana Gannushkina,
Memorial; Jean-Paul Cavalieri, UNHCR) vom 8th European Country of
Origin Information Seminar Vienna, 28 - 29 June 2002 vom 28.11.2002 (#9876)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Gera: Extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 in verfassungskonformer
Anwendung für alleinstehende Jugendliche (hier: 16 Jahre alt) wegen schlechter
Versorgungslage.
Urteil vom 21.8.2002 - 4 K 20028/02 GE - (11 S., M2834)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Dokumentation der sexuellen Gewalt gegen Mädchen
und Frauen, die während des zehnjährigen Konflikts von allen Konfliktparteien
wie auch den Friedenstruppen angewandt wurde (engl.).
Bericht vom Januar 2003: Well Kill You If You Cry: Sexual
Violence in the Sierra Leone Conflict" (#10359)
UN Secretary-General: On human rights and on humanitarian and development
challenges.
Bericht vom 24.12.2002: Sixteenth report of the Secretary-General on the
United Nations Mission in Sierra Leone (#10168)
UNHCR: Landkarte mit Standorten der UNHCR-Büros, der Flüchtlingslager
und der Herkunftsgebiete der Binnenflüchtlinge (engl.).
Bericht vom 1.12.2002: Global Appeal 2003 UNHCR in Sierra Leone
(#10094)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Münster: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer
Belastungsstörung für einen Tamilen, da die erforderliche Psychotherapie,
insbesondere durch einen tamilisch sprechenden Therapeuten, angesichts der sehr
geringen Behandlungskapazitäten nicht erfolgen kann.
Urteil vom 20.11.2002 - 9 K 1514/00.A - (7 S., M2881)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Nach Stürmung der Erziehungswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Khartoum im November 2002 befinden sich einige
der Festgenommenen noch immer in Haft.
Urgent action (374/2002) vom 20.12.2002 (#10426)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der syrischen Baath-Partei,
der sich geweigert hat, im Südlibanon an der Errichtung von Militäreinrichtungen
teilzunehmen.
Urteil vom 28.11.2002 - 11 K 56/01.A - (17 S., M2949)
VG Gießen: § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender Inhaftierung und
Befragung wegen Passlosigkeit und Wehrdienstentzzug nach langjährigem Auslandsaufenthalt.
Urteil vom 16.10.2002 - 2 E 4610/00.A - (8 S., M2832)
VG Sigmaringen: Keine Verbesserung der Menschenrechtslage seit 1998.
Urteil vom 23.9.2002 - A 3 K 11890/02 - (12 S., M3027)
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende 65-jährige
Frau.
Urteil vom 14.3.2002 - Az. unbekannt - (4 S., M2831)
Länderberichte:
Amnesty international: Ingenieur unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft
in der Moslembruderschaft ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; er war im
November mit seiner Familie aus Italien abgeschoben worden, ohne dass sein Asylbegehren
ausreichend geprüft wurde.
Urgent action (351/2002-2) vom 15.1.2003 mit weiteren Informationen zu urgent
actions vom 4.12.2002 und 17.12.2002. (#10428)
Reporters Sans Frontières: Ibrahim Hamidi, Korrespondent der pan-arabischen
Zeitung Al-Hayat, wegen der Verbreitung falscher Nachrichten verhaftet
(engl.).
Bericht vom 27.12.2002: Bureau chief of pan-arab daily arrested
(#10119)
Amnesty international: Zwei führende Mitglieder der Syrisch-Kurdischen
Einheitspartei (Yekiti) verhaftet; sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt
festgehalten.
Urgent action (336/2002) vom 18.12.2002 (#10427)
Rechtsprechung:
VG Aachen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen drohender Genitalverstümmelung
eines 6-jährigen Mädchens der Ethnie Kousountou.
Urteil vom 17.9.2002 - 5 K 773/97.A - (8 S., M3010)
VG Gera: Gefahren, die aus seiner HIV-Infizierung und Herz-Kreislauferkrankung
folgen, unterfallen § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; keine extreme Gefährdungslage
im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, wenn
zwar eine HIV-Infektion vorliegt, eine medikamentöse Therapie auf absehbare
Zeit nicht erforderlich ist und die klinische Untersuchung des Blutbildes für
den Betroffenen finanzierbar ist; zur medizinischen Versorgung.
Urteil vom 9.9.2002 - 4 K 20426/01 GE - (8 S., M2892)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Fälle von Sippenhaft sind in den letzten Jahren
nicht bekannt geworden, erheblicher Druck auf Familienangehörige
ist aber nicht auszuschließen; zu einer systematischen Beobachtung der
Exilszene in Deutschland dürfte Togo personell nicht in der Lage sein.
Stellungnahme vom 26.8.2002 an VG Schwerin - 1 A 174/ 96 As - (4 S., #10323,
M3049)
Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Rechtsanwälte und ihre Familienangehörigen
verhaftet; Hintergrund ist das Vorgehen der Behörden gegen die Gefangenenhilfsorganisation
Association Internationale de Soutien aux Prisonniers Politiques
AISPP; in den letzten Jahren zeichnet sich ein Muster von Angriffen gegen
Menschenrechtsaktivisten ab.
Urgent action (364/2002) vom 16.12.2002 (#10429)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Die Ausbürgerung gem. § 25 c TStAG wegen Nichtableistung
des Wehrdienstes stellt keine politische Verfolgung wegen eines asylerheblichen
Merkmales dar; ein ausgebürgerter Asylbewerber kann nicht mehr dauerhaft
in die Türkei zurückkehren; die Türkei ist nicht mehr Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts, weshalb eine Anerkennung als Asylberechtigter
oder Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist; die
Androhung der Abschiebung in die Türkei ist zulässig.
Urteil vom 26.11.2002 - 2 L 7632/94 - (19 S., M2916)
VGH Ba-Wü: Zur Behandelbarkeit von Hepatitis und posttraumatischer
Belastungsstörung in der Türkei und zum Zugang zur Behandlung bei
Bedürftigkeit. (amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 7.11.2002 - A 12 S 907/00 - (36 S., M3016)
VG Kassel: Angemessene therapeutische Betreuung einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht zu erreichen.
Urteil vom 26.11.2002 - 6 E 2985/00.A - (19 S., M3037)
VG Stuttgart: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen der im Einzelfall landesweit
drohenden Gefahr der Tötung aus Blutrache.
Urteil vom 24.9.2002 - A 6 K 13397/01 - (10 S., M3029)
VG Potsdam: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Teilnahme an Besetzungen des
griechischen und israelischen Generalkonsulats in Berlin nach der Festnahme
Abdullah Öcalans im Februar 1999; kein Ausschluss gem. § 51 Abs. 3
AuslG, da im konkreten Fall keine Wiederholungsgefahr besteht.
Urteil vom 10.9.2002 - 13 K 5027/97.A - (15 S., M3013)
VG Schleswig: Asylanerkennung wegen exilpolitischen Engagements für
die MLKP; exponierte exilpolitische Betätigung durch Verlesen eines regierungskritischen
Flugblattes auf einer Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat.
Urteil vom 26.3.2002 - 21 A 179/02 - (11 S., M2820)
Länderberichte:
Amnesty international: Gefährdung von Personen, die Menschenrechtsverletzungen
öffentlich anklagen; Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige.
Stellungnahme vom 10.12.2002 an VG Gera - 3 K 20390/ 98 GE - (3 S., #10349,
M2844)
Europäische Kommission: Über die Fortschritte der Türkei
auf dem Weg zum Beitritt.
Bericht vom 9.10.2002 (#10217)
Internationaler Sozialdienst, Deutsche Zweigstelle: In der Türkei
gibt es acht staatliche Frauenhäuser, in denen die Aufenthaltsdauer auf
drei Monate begrenzt ist.
Stellungnahme vom 2.9.2002 an VG Schleswig - 21 A 36/02 - (5 S. , #10375, M2493)
Amnesty international: Keine besondere Gefährdung allein aufgrund
der Verwandtschaft zu Abdullah Öcalan, sondern nur bei Verdacht der Unterstützung
der PKK; Maßnahmen gegen politisch aktive Kurden im Jahr 2002.
Stellungnahme vom 14.8.2002 an VG Potsdam - 11 K 2296/96.A - (6 S., #10358,
M2847)
Serafettin Kaya: Gründe für Zwangsexmatrikulierung vom Fernstudium;
Aktion der Samstagsmütter wurde von der HADEP öffentlich unterstützt;
Verfahren gegen Teilnehmer der Aktion.
Stellungnahme vom 6.8.2002 an VG Sigmaringen - A 6 K 10072/01 - (14 S., #10377,
M2609)
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Nach einem angeblichen
Anschlag auf den Präsidenten am 25. November 2002 wurden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen
dokumentiert, darunter Sippenhaft und Folter (engl.).
Bericht vom 23.12.2002: On the Human Rights and Security Crisis in Turkmenistan
Violence Could Spread (#10114)
Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Unterstützer der oppositionellen Reform
Agenda werden ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten.
Urgent action (15/2003) vom 16.1.2003 (#10353)
Länderberichte:
Memorial Moskau/Usbekische Menschenrechtsgesellschaft: Übersicht
zur Situation der Menschenrechte, u. a. politische Prozesse, Folter und Todesfälle
in Haft.
Bericht vom 10.12.2002: Menschenrechte in Usbekistan (6 S., #10368,
M2940)
UNHCR: Bericht zur Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden
in Usbekistan: rechtliche Rahmenbedingungen, Asylpolitik und Praxis, Lebensbedingungen
von Flüchtlingen (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: Background information on the Situation in the
Republic of Uzbekistan in the context of the Return of Asylum Seekers
(#9852)
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Internet-Dissident Nguyen
Khac Toan in Hanoi nach unfairem Prozess wegen Spionage zu zwölf Jahren
Gefängnis verurteilt, weil er per E-Mail Kontakt mit reaktionären
Gruppen im Ausland hatte; mindestens drei weitere Personen sind z. Z. wegen
ähnlicher Anklagepunkte in Haft.
Bericht vom 2.1.2003: Cyber-dissident jailed for 12 years (#10174)
Human Rights Watch: Verhaftungswelle in Hanoi und Hai Phong; verstärkte
Verfolgung von Dissidenten.
Bericht vom 20.12.2002: Vietnam Escalates Crackdown on Democracy Advocates
(#10063)
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