Ländermaterialien

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Human Rights Watch: Jahresberichte von Human Rights Watch (##10270-10319).
“World report 2003” vom 14.1.2003

Afghanistan

SFH: Situation bleibt unberechenbar, Zukunftsperspektiven sind “düster”
Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002: “Lageanalyse Herbst 2002”, Autoren: Abdul Karim Abawi und Alessandro Monsutti  (31 S., #10325, M2865)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht enthält zahlreiche Fakten zur Geschichte und aktuellen politischen Situation sowie eine Liste der politischen Gruppierungen. Wir dokumentieren nachfolgend die Ausführungen zu den Rahmenbedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) 6.2 Zerstörung der Infrastrukturen und Naturkatastrophen
Gemäss den Zahlen der Entminungs-Organisationen existieren zehn Millionen nicht explodierter Minen. Dreitausend Unfälle werden jedes Jahr registriert und eine Fläche von 725 km2 soll vermint sein. Die Wälder sind grösstenteils zerstört und das Bewässerungssystem ist stark beschädigt und kann die Wasserbedürfnisse in keiner Weise decken. Dieser Zustand schwächt die Landwirtschaft beträchtlich, die seit jeher die Haupttätigkeit in Afghanistan war. Die Jahre der Dürre (1998–2001) haben den Zustand der Landwirtschaft noch verschlimmert und die Ernten waren katastrophal gering. Die seit drei Jahren verzeichnete Abnahme der Schneefälle im Winter reduziert den Wasserzufluss und somit die Bewässerung der Kulturen noch zusätzlich. Die am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen sind der Hazarajat und der Süden des Landes. Der Winterweizen, der im Frühling geerntet wird, erfriert im Winter, weil die Schneedecke fehlt, die normalerweise die jungen Sprösslinge vor der extremsten Kälte schützt. So ist trotz der kürzlichen Niederschläge der Grundwasserspiegel stark gesunken und die September-Ernten, obwohl sie besser waren als in den vorhergehenden Jahren, genügten nicht, um das Defizit auszugleichen, das sich aufgestaut hat. Zahlreiche verarmte Bauern waren gezwungen, ihr Land oder ihre Tiere an ehemalige Kommandanten oder Händler zu verkaufen, die natürlich von dieser Lage zu profitieren wussten. Es wird lange dauern, bis die entstandenen Differenzen wieder ausgeglichen sein werden. (...)
Kabul ist die einzige Hauptstadt der Welt, in der drei Viertel der Bevölkerung keinen Strom haben, und fast die ganze Stadt hat kein fliessendes Wasser. Die Stadt wurde während der 1990er grösstenteils zerstört. Die öffentlichen Dienste und die Verwaltung sind praktisch verschwunden. Während der Jahre des Bürgerkriegs waren die aufeinander folgenden Regierungen nicht im Stande, regelmässig die Löhne der Beamten zu bezahlen, die somit oft gezwungen waren, zusätzlichen Beschäftigungen nachzugehen, um überleben zu können. (...)
Eine grosse Zahl von Institutionen der Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen sind in Afghanistan präsent, ohne wirklich einsatzfähig zu sein. Sie haben Büros in den wichtigsten Städten des Landes, aber in den ländlichen Gebieten sind sie wenig aktiv. Ihre massive Präsenz hat dazu beigetragen, die Mieten in die Höhe zu treiben, die in der Hauptstadt bis zu hundertmal höher liegen als früher. Für kleine Organisationen wie auch für afghanische Familien ist es unter diesen Bedingungen unmöglich geworden, ein Haus zu mieten. Dies ist einer der zahlreichen negativen Nebeneffekte des Einsatzes der humanitären Organisationen. (...)

7 Zwiespältige Rolle der humanitären Organisationen
Während der Kriegsjahre sind zahlreiche NGO nach Afghanistan gekommen und unzählige afghanische NGO sind entstanden. Anfänglich war das Hauptziel dieser Organisationen, den afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu helfen oder in den Gebieten Hilfe zu leisten, die nicht von der kommunistischen Regierung kontrolliert wurden. Nach dem Sturz von Najibullah haben die meisten NGO damit begonnen, in verschiedenen Teilen des Landes Projekte aufzubauen. Weil noch immer eine Zentralregierung fehlte, setzten die NGO ihre Programme sehr eigenmächtig um. Sie realisierten ihre Projekte, ohne vertiefte Kenntnisse über den afghanischen Kontext anzustreben und ohne sich abzusprechen. Ihr Vorgehen entsprach oft nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung. Die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen den humanitären Organisationen, die keine eigentliche gemeinsame Politik entwickelt haben, ist schwach. (...)
Da die humanitäre Hilfe überhaupt nicht koordiniert wurde, haben die NGO die Fragmentierung des Landes noch verstärkt: Um beispielsweise Zugang zu einem Tal zu erhalten, waren sie oft gezwungen, sich mit gewissen Kriegsherren zu liieren. Die Karte der Einsatzgebiete der verschiedenen NGO entsprach so zu einem guten Teil derjenigen der ansässigen Gruppierungen. (...)
Um die vielen Einzelaktionen von hunderten von NGO, die sich oft konkurrenzierten und von unvereinbaren Quellen finanziert wurden, zu koordinieren, haben die Vereinten Nationen im Anschluss an die Genfer Abkommen vom April 1988 die UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Assistance to Afghanistan [Anfänglich UNOCA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian and Economic Assistance Programmes relating to Afghanistan – genannt.]) gegründet. Seit 1992 (dem Sturz der prosowjetischen Regierung) hat die UNOCHA die Schaffung afghanischer NGO gefördert, um den Wiederaufbau Afghanistans zu unterstützen und um ein Gegengewicht zu bilden zu den grossen internationalen NGO (denen einerseits vorgeworfen wurde, hochbezahlte Ausländer zu beschäftigen, um Aufgaben auszuführen, die von Afghanen hätten übernommen werden können, und andererseits, einander bei der Ausweitung ihres Einflussbereichs auf bestimmte geografische Gebiete zu konkurrenzieren). Leider war dieser neue Ansatz kein Erfolg, da diese lokalen NGO meistens nicht über genügend Kapazität verfügten, um die Projekte zu realisieren, mit denen sie beauftragt wurden. Die Buchhaltung war ungenau, ihre Tätigkeit vor Ort wurde selten überwacht und gewisse Projekte existierten nur auf dem Papier. Zudem war die Tätigkeit dieser Organisationen politisch gefärbt und diente in vielen Fällen als Deckmantel für militärische Unterstützung durch die Armee und den pakistanischen Geheimdienst (ISI). In Konkurrenz um Mittel zu erhalten, haben afghanische – aber auch internationale – NGO mit gewissen Kriegsherren privilegierte Beziehungen entwickelt und deshalb darauf verzichtet, die Programme in die von deren politischen und militärischen Feinden besetzt gehaltenen Zonen auszuweiten. (...)

8 Schlussfolgerungen
Seit dem Sturz des Taliban-Regimes ist es in Kabul relativ ruhig, dank der internationalen Schutztruppe (ISAF), welche die verschiedenen Gruppierungen, die sich während des Bürgerkriegs (von 1992 bis 1996) bekämpft haben, kontrolliert. Aber auch in der Hauptstadt bleibt die Sicherheitslage angespannt. Explosionen, Überfälle und Einbruchdiebstähle bleiben an der Tagesordnung. Die Kriegsherren sind in der Regierung stark vertreten und regieren das Land nach ihren Interessen. Sie haben sich um die ISAF geschart, aber die Meinungsverschiedenheiten und die Rachegefühle, die sie gegeneinander hegen, sind nicht verschwunden. Die Ahmad Shah Massoud nahestehenden Kreise haben die Regierung unterwandert, indem sie sich die wichtigsten Ministerien gesichert haben. General Dostum, Vize-Verteidigungsminister, und seine Helfershelfer waren die Urheber verschiedener Massaker und Plünderungen. Mullah Taj Mohammed (aus der Ittihad-i Islami von Sayyaf), der amtierende Gouverneur von Kabul, ist dafür berüchtigt, während des Bürgerkriegs Gemetzel gegenüber der Hazara-Minderheit im Westen der Stadt verübt zu haben. Was Gul Agha, den Gouverneur der Südprovinzen anbelangt, so hat auch er keinen besseren Ruf. Die Kommandanten und Kriegsherren, die in der neuen Behörde Schlüsselpositionen innehaben, hindern qualifizierte Afghanen daran, in die Regierungsstruktur einzutreten. Die Nominationen erfolgen nach Parteizugehörigkeit und nicht unter Berücksichtigung der Kompetenzen und der Erfahrung.
Die Situation in den anderen Teilen des Landes ist noch unbefriedigender. Während sich die internationale Gemeinschaft zum Verschwinden der Taliban beglückwünscht, kehren in Afghanistan die Zustände der Bürgerkriegszeit wieder zurück. Kommandanten und Kriegsherren haben die Macht inne und stützen sich auf ihre eigenen Truppen. Diese lokalen Herrscher haben es bisher abgelehnt, ihre Macht abzugeben und ihre Anhänger zu entwaffnen. Den zentralen afghanischen Behörden gelingt es nicht, das gesamte Territorium zu kontrollieren, eine Situation, welche die Anarchie und die Straflosigkeit begünstigt und zu Banditentum, Plünderungen und sehr oft auch zu Morden führt. Die Regionen Kandahar, Hazarajat, Balkh und Sar-i Pol sind besonders betroffen. Zudem werden die Militäroperationen der Truppen der internationalen Koalition fortgesetzt und auch diese fordern manchmal Tote – und erzeugen Wut – unter der Zivilbevölkerung.
Da die nationale Armee noch praktisch inexistent ist und die Polizeikräfte noch im Anfangsstadium stecken, wer kann da die Sicherheit im Land garantieren? Die ISAF sorgt für die öffentliche Ordnung in Kabul, aber der Rest des Landes ist aufgeteilt in Einflusszonen der verschiedenen Kriegsherren, deren Vergangenheit von tiefer Feindschaft geprägt ist. Die Umstände der Ermordung des Transportministers Haji Abdu Qader, einem prominenten Vertreter der Shura von Jalalabad und Vize-Präsident, sind nie geklärt worden. Die angespannte Sicherheitslage im Land geht so weit, dass Präsident Karzai kein Vertrauen in seinen Verteidigungsminister und in seine Truppen hat und es vorzieht, seine persönliche Sicherheit durch amerikanische Kommandos sicherzustellen.
Die Zukunftsperspektiven für Afghanistan bleiben düster, trotz der Hoffnungen, welche die Einsetzung einer von der internationalen Gemeinschaft gestützten Regierung in Kabul wecken konnte. Zurzeit sind die Amerikaner die Hauptakteure. Entsprechend ihren verschiedenen strategischen, politischen und wirtschaftlichen Interessen möchten sie der Welt ein Bild der Sicherheit in Afghanistan vermitteln und gleichzeitig ihre Präsenz rechtfertigen. Die militärischen Operationen der amerikanischen Truppen, welche das Terroristennetzwerk zerstören wollen, gehen weiter. Diese ausländische Präsenz und die begangenen Missgriffe erregen den Zorn eines grossen Teils der Landbevölkerung, nicht nur der Paschtunen. Während die Amerikaner die ehemaligen Taliban und die Al-Qaida-Mitglieder verfolgen, sitzen andere Islamisten in der Regierung.
Die Brüche sind zahlreich und rühren nicht nur aus einem mehr als zwanzigjährigen Konflikt her, sondern auch von den in der Vergangenheit akkumulierten Spannungen: Ethnische Rivalitäten, die so oft in den Vordergrund gerückt werden, sind eher das Ergebnis als die Ursache des Krieges und überlagern den Graben zwischen Sunniten und Schiiten, zwischen Städten und Land, zwischen Islamisten und Royalisten, zwischen Afghanen im Innern und den Emigranten im Ausland. Die Situation in Afghanistan ist sehr komplex und kann sich jederzeit ändern; sie ist weit davon entfernt sich zu stabilisieren und es ist unmöglich, die Wende, welche die Ereignisse nehmen werden, vorauszusehen.”
Einsender: SFH

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz fehlender individueller Gefahr rechtfertigen würde (wie Urteil des Senats vom 14.6.2002, 1 Bf 28/02.A und 1 Bf 37/02.A)” (amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A - (13 S., M2856)
VG Aachen: Auf absehbare Zeit besteht keine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht; keine konkrete Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen lediglich niederrangiger Tätigkeit für das frühere kommunistische Regime; im konkreten Einzelfall keine Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer extremen Gefährdungslage, da hinreichender Schutz durch Zusicherung einer Duldung gewährleistet ist.
Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - (17 S., M3038)

Länderberichte:
Human Rights Watch: In Herat dürfen Mädchen und Frauen nicht von Männern unterrichtet werden; strenge Trennung nach Geschlechtern in allen Schulen angeordnet (engl.).
Bericht vom 16.1.2003: “New Limits on Female Education in Afghanistan” (#10361)
CARE International: Analyse der andauernden Sicherheitsprobleme in Afghanistan, Unzulänglichkeiten bei ISAF und der afghanischen Armee (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “CARE International in Afghanistan Policy Brief: A New Year’s Resolution to Keep: Secure a Lasting Peace in Afghanistan” (#10422)
Human Rights Watch: Gefährdung von Zivilisten durch Streubomben, die von den USA abgeworfen wurden (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “Fatally flawed: cluster bombs and their use by United States in Afghanistan” (#10062)
Human Rights Watch: Zur Lage der Frauen im Jahr 2002; besonders in Herat werden die Rechte von Frauen vom lokalen Machthaber Ismail Khan stark eingeschränkt (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “’We want to live as humans’: Repression of Women and Girls in Western Afghanistan” (#10002)
Amnesty International: Gemeinsame Erklärung zahlreicher Nichtregierungsorganisationen zur Situation der Menschenrechte.
Erklärung vom 18.12.2002: “Human rights concerns: a message from NGOs to donors” (#9989)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Wöchentlicher Bericht der UN-Mission in Afghanistan zu regionalen Entwicklungen im Bereich Sicherheit, Wiederaufbau, humanitärer Hilfe und Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 12.12.2002: “Afghanistan Weekly Situation Report for Relief, Recovery and Reconstruction” (#10412)
Human Rights Watch: Stand der Umsetzung des Petersberger Abkommens nach einem Jahr (engl.).
Bericht vom 5.12.2002: “Afghanistan’s Bonn Agreement One Year Later” (#9850)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Abschiebungsstopps vom 19.6.2002 für weitere sechs Monate.
Erlass vom 16.12.2002 (2 S., M2861)
IMK: Weiterhin keine Abschiebungen mit Ausnahme von Straftätern und nach Maßgabe des Terrorismusbekämpfungsgesetzes.
Beschluss vom 6.12.2002 (1 S., M2850)

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Ägypten

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine Ablehnung eines Asylantrages eines Christen wegen Übergriffen von Islamisten als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 6.1.2003 - 2 F 46/02.A - (3 S., M3033)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Kassationsgericht hebt “politisch motiviertes” Urteil gegen den Bürgerrechtler Saadeddin Ibrahim und 27 Mitangeklagte auf (engl.). Bericht vom 3.12.2002: “’Politically Motivated’ Verdict Overturned in Egypt” (#9841)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty International: Bericht über Folter an Tahar Façouli in Ain Taya, der wegen seiner Kontakte zum im schweizerischen Exil lebenden Menschenrechtsanwalt Rachid Mesli verhört wurde (engl.).
Bericht vom 16.12.2002: “Torture of Tahar Façouli” (#9983)

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Angola

Länderberichte:
Amnesty International: Berichte über Folterungen beim Verhör eines mutmaßlichen FLEC-Unterstützers in Cabinda; Aufenthaltsort von sieben weiteren verhafteten Personen unbekannt.
Urgent action (361/2002-1) vom 14.1.2003 (#10415)
UN Secretary-General: Über die UN-Mission (engl.).
“Interim report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Angola S/2002/1353” vom 12.12.2002 (#10070)
PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus (Autoren: Emanuel Matondo und Lisa Rimli): Teil 1: Aufenthaltsrechtliche Probleme von Angolanern in Deutschland; Teil 2: Zur Situation in Angola: Friedensabkommen mit der UNITA gilt als stabil, Lage der Zivilbevölkerung und Menschenrechtssituation haben sich aber seit Kriegsende kaum verbessert (erweiterte Version des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2002, #9714)
Bericht vom Oktober 2002: “Angolanische Flüchtlinge in Berlin” (71 S., #10317, M2933)

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Armenien

Länderberichte:
ACCORD/ÖRK, UNHCR: Allgemeiner Überblick, gefährdete Gruppen (Aseris, Yeziden), Wehrdienstverweigerer (engl.).
Seminarbericht Armenien (Autoren: Dr. Gerayer Koutcharian, GfbV; Ayaki Ito, UNHCR) vom “8th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 28 - 29 June 2002” vom 28.11.2002 (#9877)
Dr. Tessa Hofmann: Fakten zur allgemeinen politischen und sozialen Situation; Situation von Minderheiten (u. a. Yeziden/Kurden, Zeugen Jehovas); kein Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt.
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2002: “Analysen und Hintergründe” (#10328)
The A. D. Sakharov Armenian Human Rights Centre: Bericht zur sozialen und wirtschaftlichen Situation sowie zur aktuellen Menschenrechtslage.
Bericht vom Oktober 2002: “Analytical Report (period covered: 1 September 2001 to 30 September 2002)” (#9949)

Aserbaidschan

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Maßnahmen gegen Oppositionsangehörige und unabhängige Medien werden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen verschärft (engl.).
Bericht vom 9.1.2003: “Azerbaijani Governmental Assaults on Opposition and Independent Media are Supported by Politically-Controlled Courts” (#10215)

Äthiopien

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Zur äthiopischen und eritreischen Staatsangehörigkeit bei gemischter Abstammung; keine Gefahr der Deportation nach Eritrea, wenn der äthiopische Staat die äthiopische Staatsangehörigkeit wegen der teilweise äthiopischen Herkunft anerkennt; extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung hinsichtlich Äthiopiens nur für junge alleinstehende Personen ohne eigenes Vermögen.
Urteil vom 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) - (10 S., M2903)

Länderberichte:
Amnesty international: Ein Diakon aus der Region Tigray wurde schwer misshandelt, andere Gemeindemitglieder sind ohne Anklage in Haft; Sondereinheiten der Polizei hatten sich in den Konflikt um die Ernennung eines Gemeindeoberhauptes eingemischt.
Urgent action (12/2003-1) vom 14.1.2003 (#10413)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Ethnische und politische Gruppen; Beschreibung der Parteien und Gruppierungen; Nationalitätengesetze Äthiopiens und Eritreas.
Bericht vom 20.11.2002: “Weiterbildungsveranstaltung vom 20.11.2002 (Autor Peter Hunziker)” (30 S., #10324, M2945)
Amnesty international: Eritreische Volkszugehörige gelten in Äthiopien als Ausländer; sie erhalten nur befristete Identitätsbescheinigungen; Fälle von Zwangsdeportationen nach dem Dezember 2000.
Stellungnahme vom 7.11.2002 an VG Köln - 2 K 2451/ 02.A - (2 S., #10346, M2845)

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Bangladesch

Länderberichte:
Amnesty international: Durch Regierungserlass wird den Angehörigen der Sicherheitskräfte faktisch Immunität gegen Strafverfolgung für alle Menschenrechtsverstöße gewährt, die nach dem 16.10.2002 im Rahmen der Operation “Clean Heart” verübt wurden (engl.).
Bericht vom 17.1.2003: “Impunity for the army unacceptable” (#10339)
Amnesty international: Der Awami League Politiker S.H. Chowdhury wird noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt an einem unbekannten Ort festgehalten (engl.).
Bericht vom 9.1.2003: “Senior Awami League politician in danger of torture” (#10218)

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Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
International Crisis Group: Bestandsaufnahme der Rückkehr von Flüchtlingen; weiterhin bestehende Rückkehrhindernisse, politische Auswirkungen der Rückkehr (engl.).
Bericht vom 13.12.2002: “The Continuing Challenge Of Refugee Return In Bosnia & Herzegovina” (#9975)

Burundi

Länderbericht:
Amnesty international: Drei Personen “verschwunden”, die in Bujumbura wegen angeblicher Verbindungen zur nationalen Befreiungsfront FNL verhaftet wurden.
Urgent action (375/2002) vom 23.12.2002 (#10416)

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China

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Bericht zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (engl.).
Bericht vom 20.12.2002: “Restrictions to freedom of association” (#10068)
Amnesty International: Studentin nach Teilnahme an Internet-Diskussionsforum unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation verhaftet und an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action (357/2002) vom 11.12.2002 (#10417)
Amnesty International: Tibetischer Religionslehrer Tenzin Deleg Rinpoche und sein Diener wegen angeblicher Beteiligung an Bombenattentaten zum Tode verurteilt.
Urgent action (EX-089/2002) vom 6.12.2002 (#10418)

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Cote d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Gruppenverfolgung von Moslems nicht auszuschließen, daher keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 28.11.2002 - 7 B 4838/02 - (4 S., M2826)

Länderberichte:
US Committee for Refugees (USCR): Landkarte mit Übersicht über jüngste Ereignisse und mit Erläuterungen.
Bericht vom 16.1.2003: “Updated Côte d ’Ivoire Emergency Map #2” (#10404)
UNHCR: Schicksal zehntausender liberianischer Flüchtlinge im Westen des Landes ist ungewiss; seit November sind fast 60 000 Liberianer und Ivorer nach Liberia geflohen.
Bericht vom 10.1.2003: “Situation von Flüchtlingen immer prekärer” (#10330)
Amnesty international: Maßnahmen gegen Oppositionsangehörige der RDR (Rassemblement des Républicains) nach den Wahlen 2000 und im Zuge der Bekämpfung des Aufstands im Herbst 2002.
Stellungnahme vom 19.12.2002 an VG Hannover - 4 A 31- 02.067 - (5 S., #10366, M2919)

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Eritrea

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Zur äthiopischen und eritreischen Staatsangehörigkeit bei gemischter Abstammung; keine Gefahr der Deportation nach Eritrea, wenn der äthiopische Staat die äthiopische Staatsangehörigkeit wegen der teilweise äthiopischen Herkunft anerkennt; extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung hinsichtlich Äthiopiens nur für junge alleinstehende Personen ohne eigenes Vermögen.
Urteil vom 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) - (10 S., M2903)

Länderbericht:
Amnesty international: Eritreische Volkszugehörige gelten in Äthiopien als Ausländer, sie erhalten nur befristete Identitätsbescheinigungen; Fälle von Zwangsdeportationen nach dem Dezember 2000.
Stellungnahme vom 7.11.2002 an VG Köln - 2 K 2451/ 02.A - (2 S., #10346, M2845)

Georgien

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: In Tiflis wurden etwa hundert tschetschenische Flüchtlinge im Rahmen einer “Anti-Terror”-Operation verhaftet; fünf Personen wurden getötet, fünf weitere Tschetschenen ohne Verfahren an Russland ausgeliefert (engl.).
Bericht vom 23.12.2002: “Violations of the Rights of Chechens in Georgia” (#10113)

Guinea

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Der Journalist Boubacar Yacine Diallo wegen eines Artikels verhaftet, in dem er einem Armeeangehörigen den Rücktritt nahegelegt hatte (engl.).
Bericht vom 20.12.2002: “Journalist arrested in Conakry” (#10115)

Indien

Länderbericht:
Amnesty international
: Punjab: Kritik an “Teufelskreis” von Straflosigkeit und Folter; Kritik am deutschen Flughafenverfahren, nachdem der indische Oberste Gerichtshof das Todesurteil gegen Davinder Pal Singh bestätigt hat, der 1995 aus Deutschland abgeschoben worden war (engl.).
Bericht vom 20.1.2003: “Break the cycle of impunity and torture in Punjab” (#10340)
Amnesty international: Todesurteile gegen die mutmaßlichen Attentäter, die im Dezember 2001 das indische Parlament überfallen hatten (engl.).
Bericht vom 19.12.2002: “The cause of justice is not served by judicial murder” (#10051)

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Irak

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Staatsähnliche Herrschaftsmacht der PUK und KDP im Nordirak
Urteil vom 21.11.2002 - 2 L 188/01 - (12 S., M2823)

Amtlicher Leitsatz:
“In den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordirak üben die KDP (Provinzen Arbil und Dohuk) und die PUK (Provinz Suleymaniya) jeweils staatsähnliche Herrschaftsmacht aus.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Dem Kläger ist durch das angefochtene Urteil zu Recht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden.
(...) Nach diesen Kriterien ist dem Kläger eine Rückkehr in den Irak nicht zuzumuten, weil er in allen Landesteilen von politischer Verfolgung bedroht ist.
Beachtlich wahrscheinlich ist, daß der Kläger sowohl im Zentralirak als auch in den kurdischen Provinzen als Verräter verdächtigt würde und deshalb mit Verfolgung rechnen müßte. Der Senat folgt insoweit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die es nach (zweimaliger) Anhörung des Klägers sowie einer Beweisaufnahme getroffen hat. Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger zunächst von der PUK und später auch von der KDP festgenommen worden ist, nachdem sein Bruder, der als Offizier in Bagdad stationiert ist, ihn bzw. ihre erkrankte Mutter für eine Woche besucht hatte. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit erneuter Festnahme zu rechnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. (...) Ergänzend ist lediglich anzumerken, daß bezüglich des irakischen Staates als gefahrerhöhender Umstand noch die Desertion des Klägers aus der irakischen Armee hinzukommt (Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 2 L 61/98 -).
Bei der festgestellten Bedrohung handelt es sich auch um Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG. Soweit es um den Zentralirak geht, wird die Staatlichkeit der Verfolgung von keiner Seite in Abrede gestellt und bedarf auch nicht aus anderen Gründen weiterer Darlegung.
Für die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordirak geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht aus.
Politische Verfolgung ist zwar grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen aber solche staatsähnlichen (quasistaatlichen) Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellen ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Für die in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und dem ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es der Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren Territorium getragen wird. Das setzt vor allem eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit des geschaffenen Machtapparates (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.08.2000 - 2 BvR 260 und 1353. 98 [ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 27]-, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815).
Der Senat hat bereits durch Urteil vom 16.07.1998 - 2 L 169/97 - das Vorhandensein jedenfalls eines erheblichen Teils der für die Bejahung staatsähnlicher Herrschaftsmacht erforderlichen Merkmale im Nordirak festgestellt, wenn er auch im Ergebnis ausdrücklich offengelassen hat, ob KDP bzw. PUK dort staatsähnliche Gewalt ausüben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der den Beteiligten bekannten Entscheidung (vgl. Seite 20 ff. Urteilsabdruck) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (offen jetzt auch: OVG Münster, Urteil vom 19.07.2002 - 9 A 4596/01.A [ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 21]-; staatsähnliche Gewalt verneinend: OVG Saarlouis, Urteil vom 05.04.2000 - 9 R 6/97 -; OVG Schleswig, Beschluß vom 06.09.2000 - 2 L 96/99 -).
Wenn der Senat im Jahre 1998 insbesondere im Hinblick auf die Frage der Dauerhaftigkeit der neuen Autoritäten davon abgesehen hat, über die Staatsähnlichkeit abschließend zu befinden, so besteht dazu aus heutiger Sicht kein Anlass mehr. So hat denn auch der Beteiligte selbst schon mit Schriftsatz vom 08.10.2001 ausgeführt, daß die vom Auswärtigen Amt beschriebenen Verhältnisse “im wesentlichen so bereits seit Jahren gegeben” seien.
Diese Bewertung der Lage bestätigt sich auch durch den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 20.03.2002. Danach werden die Nordirakischen Provinzen Arbil, Dohuk und Suleymaniya de facto regional regiert. Die beiden dort dominierenden Kräfte seien die KDP (Provinz Arbil und Dohuk) und die PUK (Provinz Suleymaniya). Die Administrationen der KDP und der PUK verfügten jeweils über eigene Gerichtsbarkeiten und unterhielten Sicherheitskräfte. Obwohl nach wie vor Defizite zu beklagen seien, habe sich die Menschenrechtssituation im Nordirak in den letzten Jahren deutlich gebessert.
Der UNHCR spricht in seiner Stellungnahme vom 29.04.2002 an das VG Kassel (3 E 3309/01.A) ebenfalls davon, daß die KDP “die Gebietsherrschaft über die Regierungsbezirke Arbil und Dohuk” ausübe, während der Bezirk Suleymaniya “unter der Kontrolle der PUK” stehe. Seit Januar 1998 sei es zwischen diesen Organisationen nicht mehr zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen, so daß der UNHCR davon ausgeht, daß die Situation im Nordirak “ausreichend stabil” sei, um für einige irakische Asylsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit zu bieten. Der irakische Staatspräsident habe aus den genannten (kurdisch kontrollierten) Regierungsbezirken “den gesamten Staatsapparat (Armee, Polizei, Verwaltung)” abgezogen.
Die insoweit übereinstimmenden Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des UNHCR stehen im Einklang mit der des Deutschen Orient-Instituts, das in seiner Stellungnahme vom 31.05.2001 an das VG Trier (5 K 1457/99.TR) die Frage nach der staatlichen Herrschaft der KDP in einem Teil des Nordiraks uneingeschränkt bejaht. In den “von den Kurden beherrschten Gebieten” finde ein Bürgerkrieg “seit längerem” nicht mehr statt; ein “regelrechtes Kriegsgeschehen” habe es auch zuvor nur ansatzweise  gegeben (“Scharmützel um Grenzbefestigungen, um einzelne Dörfer, Ortschaften oder Täler”).  Die KDP habe in dem von ihr beherrschten Gebiet einen übergreifenden Machtanspruch und sei auch in der Lage, diesen durchzusetzen. In der gemäß der Fragestellung auf die KDP zugeschnittenen Stellungnahme finden sich keine Hinweise, daß entsprechendes nicht auch in Bezug auf die PUK für das von ihr kontrollierte Gebiet gelten würde. Ohne daß es hierauf entscheidend ankäme, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß anderen (allerdings in das vorliegende Verfahren nicht eingeführten Erkenntnismitteln) zu entnehmen ist, daß das Deutsche Orient-Institut die Verhältnisse für das Gebiet, in dem “die PUK herrscht” (vgl. Stellungnahme vom 06.05.2002 an das VG Kassel - 3 E 3309/01.A -) im wesentlichen gleich einschätzt. Auch weitere allgemein zugängliche Erkenntnismittel geben im übrigen keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Den Artikeln im “Spiegel” (“Aufschwung im Schattenreich”) und der “Frankfurter Rundschau” (“Eine zarte Blüte überzieht das Land No. 986”) vom 12.02.2001 bzw. 21.03.2000 ist zu entnehmen, daß die jeweiligen Verfasser von einer zunehmenden Konsolidierung der Machtstrukturen im kurdischen Teil des Nordirak ausgehen. Ähnliches gilt auch für den Artikel “Kurden im Nordirak in einer fatalen Zwickmühle” in der “Welt am Sonntag” vom 20.10.2002.
Den drei in das Verfahren eingeführten und in dieser Entscheidung maßgeblich verwerteten Stellungnahmen gemeinsam ist, daß sie keine Anhaltspunkte dafür enthalten, daß sich an den beschriebenen Verhältnissen in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Daß die Basis der festgestellten Dauerhaftigkeit in UN-Resolutionen und deren Durchsetzung durch die Streitkräfte anderer Staaten gesehen wird, bleibt nach den oben dargelegten Maßstäben ohne Einfluß auf die Beantwortung der Frage nach der Staatsähnlichkeit der Verfolgung. Entscheidend ist das faktische Innehaben der Macht im Inneren.
Zu den erwähnten Entscheidungen anderer Obergerichte ist, abgesehen davon, daß sie auf älteren Erkenntnismitteln beruhen, anzumerken, daß ein gewisser Widerspruch darin liegen könnte, daß im Nordirak, im Hinblick auf die Frage der inländischen Fluchtalternative allem Anschein nach die Macht, die Betroffenen zu schützen, anerkannt wird, ohne daraus abzuleiten, daß dieselbe Macht auch verfolgen können müßte. Auf der anderen Seite sieht sich der Senat allerdings nicht in einem Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung, wonach die kurdischen Organisationen in den von ihnen jeweils kontrollierten Gebieten gezielte Anschläge von Agenten des irakischen Regimes nicht verhindern können (vgl. Urteil vom 16.07. 1998, a.a.O.). Ob das Merkmal der Staatsähnlichkeit gegeben ist, hängt nicht davon ab, ob die in Rede stehenden Autoritäten in der Lage sind, einen perfekten Schutz zu gewährleisten, da es – wie allgemein bekannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1988 - 9 C 12/88 -, NVwZ 1988, 1136) diesen in keinem Staat gibt. (...)”
Einsender: RA Lau, Göttingen

Rechtsprechung:
VG Koblenz: Beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen illegaler Ausreise, Stellung eines Asylantrages und Auslandsaufenthalt; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne enge familiäre oder berufliche Bindungen, da das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
Urteil vom 14.11.2002 - 8 K 776/02.KO - (21 S., unvollständige Vorlage, M2872)
VG Wiesbaden: Latente Gefährdungslage einer assyrischen Christin aus Zentralirak, die sich für die assyrisch-demokratische Bewegung engagierte und deren Familienangehörige oppositionell tätig waren; Gefahr der Einstufung als politische Gegnerin durch kurdische Autonomiebehörden im Nordirak.
Urteil vom 13.11.2002 - 5 E 30680/95.A (V) - (9 S., M3040)
VG Saarland: Beachtliche Gefährdung wegen Asylantrag, illegaler Ausreise und Auslandsaufenthalt sowie Gefahr der Sippenhaft erst ab einem Alter von 15 Jahren.
Urteil vom 5.11.2002 - 3 K 56/02.A - (9 S., M2825)

Länderberichte:
FCO - Foreign & Commonwealth Office/Britisches Außenministerium: Menschenrechtsdossier, u. a. zur Unterdrückung von Frauen und von ethnischen Minderheiten.
Bericht vom 2.12.2002: “Saddam Hussein: crimes and human rights abuses” (#9835)

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Iran

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Zu den Unruhen in Ghazwin 1994; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei herausragender oppositioneller Tätigkeit, bei Führungspersönlichkeiten oder ungewöhnlichen Einzelaktionen; beachtliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer oder mittelbarer Verfolgung bei Konversion zum christlichen Glauben verbunden mit herausgehobener Funktion in der Glaubensgemeinschaft oder missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 23.10.2002 - 9 R 3/00 - (50 S., M2835)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Erscheinen von zwei führenden Zeitungen (Bahar und Hayate No) von den Behörden verboten; zwei Redakteure der Hayate No verhaftet, weil sie eine 65 Jahre alte Karikatur abgedruckt hatten, die angeblich Ähnlichkeit mit Ayatollah Khomenei aufwies (engl.).
Bericht vom 15.1.2003: “Press Crackdown Intensifies” (#10356)
Amnesty international: Vier Männer in Shiraz wegen “bewaffneten Aufstands gegen die islamische Regierung” zu “Kreuzamputation” verurteilt; im Jahr 2002 wurden neun Zwangsamputationen dokumentiert, die Zahl könnte aber beträchtlich höher liegen.
Urgent action (EX-001-2003) vom 8.1.2003 (#10419)

Dokumente von ecoi.net

Israel/Palästina

Länderberichte:
Amnesty international: Verurteilung von J. Ben-Artzi and U. Ya’acovi wegen Kriegsdienstverweigerung zu Gefängnisstrafen; über 180 Verweigerer wurden den letzten 26 Monaten in Haft genommen (engl.).
Bericht vom 18.12.2002: “Conscientious objectors jailed while soldiers who commit grave violations enjoy impunity” (#10007)

Dokumente von ecoi.net

Jordanien

Amnesty international: Staatssicherheitsgericht bestätigt in einer Neuverhandlung das Todesurteil gegen Ra’ed Muhammad Hijazi wegen terroristischer Aktivitäten; das Kassationsgericht hatte das Urteil zuvor wegen unzureichender Beweise aufgehoben.
Urgent action (45-2002-2) vom 9.1.2003 (#10420)

Jugoslawien/Kosovo

IMK: Beschluss zu Rückführungen in das Kosovo
Beschluss der Innenministerkonferenz vom 6.12.2002 (2 S., M2849)

“(…) 2. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist.
3. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern appellieren an die Betroffenen, freiwillig zurückzukehren. Die freiwillige Rückkehr in das Kosovo ist bereits jetzt grundsätzlich möglich. Sie hat Vorrang vor Rückführungen.
4. Angehörige der serbischen Minderheit bleiben bis auf weiteres von der zwangsweisen Rückführung ausgenommen; die Möglichkeit ihrer Rückführung ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.
5. Um den Stabilisierungsprozess im Kosovo nicht zu gefährden, soll eine zwangsweise Rückführung der Angehörigen von Minderheiten unter Berücksichtigung der besonderen Situation im Kosovo nur schrittweise und in Absprache mit UNMIK erfolgen; eine Rückführung in größerem Umfange ist gegenwärtig noch nicht möglich.
6. Die Innenministerkonferenz ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine geordnete, gegebenenfalls auch zwangsweise Rückführung kleinerer Gruppen in Absprache mit UNMIK vorliegen.
7. Die Innenministerkonferenz bittet das Bundesinnenministerium des Innern, in einem memorandum of understanding mit UNMIK ein Verfahren zu vereinbaren, das den Beginn des Rückführungsprozesses für die Minderheiten aus dem Kosovo so schnell wie möglich gewährleistet.(...)
9. Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen nur noch so lange, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist.”

UNHCR: Keine Abschiebung von Minderheitenangehörigen in das Kosovo
Anmerkung der UNHCR-Vertretung in Deutschland vom Januar 2003 zum voranstehenden IMK-Beschluss (1 S., #10333, M3011)
“(…) UNHCR geht demzufolge weiter davon aus, dass vor dem Abschluss der Gespräche zwischen dem Bundesministerium des Innern und der UNMIK und ohne eine entsprechende Vereinbarung keine [Herv. im Orig.] Abschiebungen von Minderheiten in das Kosovo durchgeführt werden.
Bislang hat UNMIK gegen die zwangsweise Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo Sicherheitsbedenken geltend gemacht und der Abschiebung von Minderheiten nicht zugestimmt. Bis zum Abschluss einer weiteren Vereinbarung bleibt es bei dieser Position. Die Gespräche zwischen dem Bundesministerium des Innern und der UNMIK dauern an.
Im Übrigen ist auch UNHCR der Auffassung, dass im Einzelfall eine freiwillige [Herv. im Orig.] Rückkehr von Minderheiten auf Grund einer umfassend informierten Entscheidung und nach sorgfältiger Vorbereitung möglich sein kann. UNHCR ist bereit, einzelne Angehörigen ethnischer Minderheiten, die eine freiwillige Rückkehr erwägen oder vorbereiten, mit konkreten Hinweisen und Einschätzungen der Situation vor Ort zu unterstützen. (…)”

SFH: Situation von Binnenflüchtlingen in Serbien und Montenegro
Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002: “Serbien-Montenegro: Update zur Situation der intern Vertriebenen”, Autor: Rainer Mattern (29 S., #10326, M2867)
“(...) In Serbien und in Montenegro leben ca. 700 000 Flüchtlinge und Vertriebene aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Kosovo. Schwerpunkt dieses Updates soll die Situation der aus Kosovo Vertriebenen sein. Der Bericht beruht auf Internetrecherchen und auf einer Abklärungsreise nach Serbien vom 6.10–11.10.2002, den dort geführten Gesprächen mit dem UNHCR in Belgrad und Kraljevo, mit VertreterInnen verschiedener NGOs (Helsinki Komitee in Belgrad, Humanitarian Law Center, Norwegian Refugee Council, Danish Refugee Council), dem Bundesminister für nationale und ethnische Minderheiten Rasim Ljajic, den Roma-Vertretern Dr. Ibrahim Hasani und Azir Jasari und mit Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Diözese Freiburg im Breisgau. (...)
Zwei Jahre nach der Abwahl des Regimes von Slobodan Milosevic hat Serbien einige wesentliche Dilemmata zu lösen, um den Prozess des Übergangs zu bewältigen. Eines verlangt von den serbischen Verantwortlichen, eine klare Stellung zu den Grenzen des Landes zu beziehen (Republika Srpska, Montenegro und Kosovo). Diese Fragen sind eng verknüpft mit Fragen der Minderheiten und der Rückkehr oder der Integration der Flüchtlinge und intern Vertriebenen.
Vom ungelösten Status Kosovos hängt direkt auch eine stabile Situation in Südserbien und die Situation in Mazedonien ab. Die internationale Gemeinschaft zögert, die Statusfrage Kosovos in Angriff zu nehmen. Die Hauptakteure in der serbischen Politik machen dazu entweder widersprüchliche Aussagen oder beziehen verfestigte Positionen zu den Grenzen. Die erkennbarste serbische Position sieht die Teilung Kosovos vor. Widersprüchlich ist die Haltung der serbischen Regierung auch in der Frage, ob die Vertriebenen zurückkehren oder sich in Serbien integrieren können. Zwar wurde öffentlich verkündet, dass Vertriebene das Recht zur freien Entscheidung in dieser Frage haben. Nach der Einschätzung des Helsinki Komitees für Menschenrechte wird in Wirklichkeit mit den Zahlen der angeblich rückkehrbereiten Vertriebenen zu politischen Zwecken jongliert. So werden sie auf diese Weise instrumentalisiert und Folge davon ist eine Radikalisierung insbesondere unter den serbischen Vertriebenen. Aufgrund der unklaren Zukunftsaussichten und der schwierigen sozialen und ökonomischen Situation verschlechtert sich die Situation der Vertriebenen immer mehr. (...)
Für eine Rückkehr an den Herkunftsort ist die Aussicht auf ein normales Leben in Sicherheit entscheidend. Die internationale Gemeinschaft besteht auf dem Recht der Vertriebenen auf Rückkehr nach Kosovo, kann dort aber weder Sicherheit noch Bewegungsfreiheit garantieren. Die Belgrader Regierung bietet Sicherheit und Bewegungsfreiheit in Serbien an, kann aber den meisten intern Vertriebenen und Flüchtlingen keine würdigen Lebensbedingungen gewährleisten. Die internationale Gebergemeinschaft wendet sich neuen Krisenherden zu und verlässt entweder die Region oder kürzt die Hilfe drastisch. Die Verantwortung für die intern Vertriebenen soll der jugoslawische Staat übernehmen. Das Postulat auf Wahrung der Rechte der Vertriebenen kontrastiert scharf mit den fehlenden Ressourcen der jugoslawischen Behörden wie auch mit dem Auslaufen humanitärer Hilfe durch die Gebergemeinschaft. (...)
Da es sich bei der Flucht von Kosovo nach Serbien schon um die dritte Ankunft grosser Zahlen Vertriebener gehandelt hat (nach den Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und aus Kroatien), waren die meisten Plätze für Kollektiv-Unterbringung bereits vergeben (Hotels, Schlafsäle, Gemeinschaftszentren, Fabrikhallen, Schulen). So wurden Vertriebene ohne Möglichkeiten einer privaten Unterbringung einfach dort untergebracht, wo überhaupt Platz verfügbar war oder in Kollektivzentren mit niedrigstem Standard, die sich für eine langfristige Unterbringung nicht eigneten (Sporthallen, Arbeiterbaracken, Markthallen, Bunker). Viele dieser Orte sind extrem überfüllt, ermöglichen keinerlei Privatsphäre und oft fehlt es an rudimentären Einrichtungen wie Küchen, fliessendem Wasser, funktionierender Elektrizität, Bädern, Toiletten und regulärer Heizung. Die Kollektivzentren stellten für die Vertriebenen aus den genannten Gründen bisher schon keine gute Lösung dar, dennoch wird die bevorstehende Aufhebung der Zentren die BewohnerInnen voraussichtlich vor grösste Probleme stellen, da keine dauerhaften Ersatzmöglichkeiten in Sicht sind. Grund für die bevorstehende Schliessung der von UNHCR geführten Zentren und Wohnungen ist nicht die Besserung der Situation der Vertriebenen, sondern Geldmangel. (...)
Lokale und internationale Organisationen sind sich darin einig, dass die Kosovo-Roma in Serbien und Montenegro unter den schwierigsten Verhältnissen leben. Bei ihnen ist die Diskrepanz zwischen den ihnen zustehenden Rechten als intern Vertriebene und ihrer elenden Situation am augenfälligsten. Die meisten Roma hatten in Kosovo Grundeigentum, sie verloren aber durch die Vertreibung ihr Land und ihre Häuser. Nach Serbien vertrieben, wohnten die Roma zunächst unter Brücken, auf offenem Feld und in der Nähe von Müllhalden. Die Suche nach einer Unterkunft war weitgehend ihnen überlassen, sie liessen sich in der Folge meist unter einheimischen Roma oder in illegalen Siedlungen in der Nähe anderer Roma-Gemeinschaften, die selbst in einer marginalisierten Situation sind, nieder. Folge davon ist, dass grosse Zahlen von Personen sich Räume von schlechtester Qualität teilen. Auch offizielle Kollektivzentren, die von Roma bewohnt werden, sind häufig überfüllt und in einem unzureichenden hygienischen Zustand. (...)
Die serbische Regierung hat inzwischen begonnen, illegale Roma-Siedlungen in und um Belgrad zu räumen, z. B. im September/Oktober 2002 im Novi Beograd-Distrikt in Belgrad, wo 124 Roma-Familien mit 717 Mitgliedern wohnten. 64 dieser Familien hatten seit 10 Jahren in dieser Siedlung gelebt, 1999 waren weitere 60 Familien aus Kosovo zugezogen. Ein Grossteil der letzeren zog in Folge der Räumungsarbeiten weg. Bei der Räumung illegaler Siedlungen, meist von den Grundstückseigentümern initiiert, wird kein Ersatz angeboten.
Vertriebene Roma haben kaum Chancen, Arbeit zu finden, selbst wenn sie gut ausgebildet sind. Neben den allgemeinen Vorbehalten gegenüber dieser Gruppe bilden fehlende Serbischkenntnisse und fehlende Identitätspapiere die grössten Hindernisse bei einer Anstellung.
Der Schulbesuch von Roma-Kindern ist selten und durch Armut, fehlende Kleider und fehlendes Schulmaterial, unzureichende Transportmöglichkeiten und Eltern, die keinen Wert auf Ausbildung und Lernen legen, begrenzt. Die Mehrzahl der vertriebenen Roma-Kinder spricht kein Serbisch, in Montenegro sprechen 58 Prozent der aus Kosovo stammenden Roma-Kinder albanisch. (...)
Auch nach der Einschätzung des Ministers für nationale und ethnische Gemeinschaften, Rasim Ljajic, mangelt es an elementaren Lebensbedingungen für viele intern Vertriebene. Der jugoslawische Staat soll nach dem Rückzug internationaler Hilfsprogramme mehr finanzielle und administrative Verantwortung für Flüchtlinge und Vertriebene übernehmen, hat jedoch dafür nicht die finanziellen Mittel. Die Abkommen mit den europäischen Staaten über die Rückführung von Asylsuchenden kamen auf deren Druck zustande. Sie sind nicht als Zeichen zu werten, dass weitere Kosovo-Vertriebene sich in Serbien und Montenegro niederlassen können. Die jugoslawischen Behörden sehen mit Rücksicht auf die prekären Verhältnisse der Vertriebenen nur die Möglichkeit, auf eine Verschiebung des Rückkehrprozesses hinzuwirken. UNHCR und Europarat weisen darauf hin, dass die Rückführung von Personen in eine Situation der internen Vertreibung unbedingt zu vermeiden ist.”
Einsender: SFH

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine mittelbar staatliche Verfolgung von ethnischen Minderheiten.
Beschluss vom 19.2.2002 - A 3 S 673/98 - (16 S., M3012)

Länderberichte:
UNHCR: Kosovo: Bericht über die Situation von ethnischen Serben, Roma, Aschkali, Ägpyter, Bosniaken und Gorani nach Region und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Rückkehr (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: “UNHCR Update on the Situation of Roma, Ashkaelia, Egyptian, Bosniak and Gorani In Kosovo” (#10425)
UNHCR: Kosovo: UNHCR spricht sich gegen eine zwangsweise Rückkehr von Minderheiten aus, insb. Serben und Roma, auch Aschkali und Ägypter; Schutzbedarf für Albaner mit gemischt-ethnischem Hintergrund, aus Minderheitengebieten und “Kollaborateure”; Serbien/ Montenegro bieten keine inländische Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: “UNHCR Position on the Continued Protection Needs of Individuals from Kosovo” (#10424)
Karin Hopfmann / PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus: Roma, die aus Deutschland in die BR Jugoslawien zurückkehren, erhalten keinerlei Unterstützung; Zugang zu Bildung für die Kinder “prekär”, da diese in den Schulen diskriminert werden und am serbischen Unterricht kaum teilnehmen können.
Bericht vom Dezember 2002: “Kein Land – Nirgendwo? Ergebnisse einer Recherche-Reise nach Belgrad im Dezember 2002” (9 S., #10379, M2942)
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo: Stromversorgung noch immer katastrophal; Minderheiten von Mangel an Heizmaterial besonders betroffen; Sicherheitslage bleibt besonders für Roma prekär, die kein albanisch sprechen; Situation der Roma, Ashkali und Ägypter in einzelnen Gebieten; menschenwürdige Rückkehr dieser Gruppen kann nicht garantiert werden.
Monatsbericht vom 15.12.2002 (#10247)
Norwegian Refugee Council - Global IDP Project: Lage von intern vertriebenen Serben und Roma verschlechtert sich wegen des Auslaufens von Unterstützungsprogrammen von Hilfsorganisationen; Rückkehrbedingungen in den Kosovo noch immer nicht erfüllt (engl.).
Bericht  vom 2.12.2002: “Displaced people face bleak future in Yugoslavia” (#9863)
Europarat: Bericht über die Kommunalwahlen 2002.
Bericht vom 26.11.2002: “Council of Europe Election Observation Mission for the 2002 Kosovo Municipal Assembly Elections (CEEOM III)” (#10023)
Amnesty international: Menschenrechtslage im Sandzak hat sich seit 2000 verbessert; Berichte über Folter durch Polizeibeamte gibt es aus der gesamten BR Jugoslawien.
Stellungnahme vom 19.11.2002 an VG Oldenburg - 12 A 4604/99 - (3 S., #10355, M2846)
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo: Boykott der Kommunalwahlen durch Serben; Situation in psychiatrischen Krankenhäusern “erschütternd”; Behandlungsmöglichkeiten für geistig Behinderte und psychisch Kranke inadäquat.
Monatsbericht vom 15.11.2002 (#10248)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Duldungsverlängerung für Angehörige ethnischer Minderheiten aus Kosovo, die vermutlich nicht in den nächsten Monaten abgeschoben werden, bis 31.5.2003 bei Sicherung des Lebensunterhalts durch Arbeit; kein genereller Abschiebungsstopp.
Erlass vom 19.12.2002 (2 S., M2879)
IM NRW: “Faktische Abschiebungshindernisse” für Roma-Familien aufgrund Lebensbedingungen in Serbien/ Montenegro (ohne Kosovo); daher Duldung bis 31.3.2002.
Erlass vom 13.12.2002 - 14/44.386-I 14 - (3 S., M2877)
IM Hessen: Aussetzung der Abschiebung von Minderheitenangehörigen mit Arbeitsverhältnis bis 30.6.2003, sonst bis 28.2.2003.
Erlass vom 11.12.2002 - II41 - 23 d (Mi Ko) - (1 S., M2926)
IM Nieders.: Freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo möglich, daher keine Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG; freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo nach Serbien oder Montenegro mit neuen jugoslawischen Reisepass möglich.
Schreiben vom 31.10.2002 - 41.22-12235-8.4.2.1 - (2 S., M2882)

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Kamerun

Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftungen und Tötungen von Mitgliedern des SCNC (Southern Cameroons National Council) und dessen Jugendorganisation SCYL nach dem Dezember 1999.
Stellungnahme vom 19.12.2002 an VG Aachen - 2 K 1147/ 00.A - (4 S., #10365, M2918)

Kenia

Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über Spannungen und gewaltsame Auseinandersetzungen häufen sich im Vorfeld des Wahltermins (engl.).
Bericht vom 23.12.2002: “Tension rises in advance of polls as all sides are involved in political violence” (#10080)
Human Rights Watch: Zahlreiche Flüchtlinge in Nairobi (Äthiopier, Somalier, Sudanesen) bei Razzien nach dem Attentat auf israelische Touristen in Mombassa verhaftet (engl.).
Bericht vom 6.12.2002: “Crackdown on Nairobi’s Refugees After Mombassa Attacks” (#9880)
Human Rights Watch: Abriss der Ereignisse seit dem Beginn der 1990er, Empfehlungen an die neue Regierung (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “Kenya’s unfinished democracy: A Human Rights Agenda for the New Government” (#10000)

Kolumbien

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Kongo, Dem. Rep.

OVG NRW: Hungertod nicht ausgeschlossen
Beschluss vom 15.11.2002 - 17 B 993/02 - (3 S., M2857)

“(…) Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. (…) Nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist nicht auszuschließen, dass für ihn in der Demokratischen Republik Kongo eine erheblich konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form des Verhungerns und damit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG besteht. (…) Bis zur Klärung dieser Frage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebung.
Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse sind nicht geeignet, die Gefahr einer nahrungsmäßigen Unterversorgung des Antragstellers bis hin zum Hungertod mit einer dem Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter Rechnung tragenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Verwaltungsgericht stützt sich maßgeblich auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001, demzufolge für die Bevölkerung in der Hauptstadt Kinshasa trotz schwieriger Versorgungslage “dank verschiedener Überlebensstrategien” keine akute Unterversorgung wie insbesondere in den Ostprovinzen des Landes besteht. Eine entsprechende Feststellung findet sich in dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2002.
Beide Berichte lassen offen, welchen Inhalt die erwähnten “Überlebensstrategien” haben. Ungeklärt ist darüber hinaus, ob der Antragsteller eine realistische Chance hat, derartige “Überlebensstrategien” zu entfalten. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass er sich seit 15 Jahren – mit einer Ausnahme von 5 Monaten – außerhalb des Kongos aufhält und nach eigenen Angaben keinen familiären oder sonstigen persönlichen Bezug zu Kinshasa hat. Ob und ggf. welcher Weise er unter diesen Umständen für sich eine hinreichende Ernährungsgrundlage sicherstellen kann, bedarf weiterer Prüfung im Verfahren zur Hauptsache. (…)”

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gefährdung mehr wegen Verfolgung unter Mobutu; beachtliche Verfolgungsgefahr bei aktiver Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei (hier: UDPS) im Sinne öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten, z. B. Teilnahme an Demonstrationen; beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung nur bei öffentlichkeitswirksamer Tätigkeit im Sinne eines “eigenen Gesichts”, Prominenz aber nicht erforderlich; noch keine Verfolgungsgefahr bei Teilnahme an Demonstrationen im Ausland; keine Gefährdung allein wegen Asylantragstellung; keine allgemeine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 14.1.2002 - 3 R 1/01 - (82 S., M2930)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Frau, die wegen mehrerer Erkrankungen auf medizinische Behandlung angewiesen ist, die – soweit überhaupt möglich – für sie nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 22.11.2002 - 15a K 719/98.A - (8 S., teilweise schlecht lesbare Vorlage, M2870)
VG Berlin: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantrag und langjährigem Auslandsaufenthalt; keine extreme allgemeine Gefahrenlange gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung.
Urteil vom 30.10.2002 - VG 33 X 429.94 - (22 S., M2885)

Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über 15 Hinrichtungen in Kinshasa; seit Dezember 2000 waren zuvor keine Hinrichtungen mehr bekanntgeworden; die Hinrichtungen geschahen nur wenige Stunden vor den Todesurteilen gegen 30 Personen wegen ihrer angeblichen Beteiligung am Attentat auf Laurent-Désiré Kabila (engl.).
Bericht vom 10.1.2003: “President Kabila must prevent further executions” (#10238)
US Committee for Refugees (USCR): Kongolesische Flüchtlinge wurden im Herbst 2002 “unter verdächtigen Umständen” von Ruanda aus repatriiert (engl.).
Bericht vom 16.12.2002: “The Forced Repatriation of Congolese Refugees” (#9978)
ACCORD/ÖRK, UNHCR: Aktuelle Situation, besonders gefährdete Gruppen (u. a. Frauen, Menschenrechtsaktivisten, gemischt-ethnische Familien); Rückkehrbedingungen (engl.).
Seminarbericht – Demokratische Republik Kongo (Autoren: Godfrey Byaruhanga, ai; Ngonlardje Kabra Mbaidjol, UNHCR) vom “8th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 28 - 29 June 2002” vom 28.11.2002 (#9875)

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Kongo (Rep.)

Länderbericht:
UNHCR: Landkarte mit Verzeichnig der Flüchtlingslager (engl.).
Bericht vom 1.12.2002: “Global Appeal 2003 - UNHCR in Congo” (#10095)

Kroatien

Länderbericht:
Amnesty international: Prozesse wegen Übergriffen gegen Serben sind von Einschüchterungsversuchen gegen Zeugen geprägt; Übergriffe werden häufig nicht sorgfältig untersucht.
Stellungnahme vom 20.12.2002 an VG Leipzig - A 4 K 30741/02 - (4 S., #10367, M2920)

Libanon

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der syrischen Baath-Partei, der sich geweigert hat, im Südlibanon an der Errichtung von Militäreinrichtungen teilzunehmen.
Urteil vom 28.11.2002 - 11 K 56/01.A - (17 S., M2949)

Länderbericht:
Amnesty international: Vier Männer wegen Terrorismus vor Militärgericht angeklagt; Geständnisse könnten unter Druck erpresst worden sein; unfaires Verfahren befürchtet (engl.).
Bericht vom 16.12.2002: “Political trial by Military Court must meet international human rights standards” (#9984)

Liberia

Rechtsprechung:
VG Greifswald: § 51 Abs. 1 AuslG für abtrünnigen Kämpfer der NPFL; Gruppenverfolgung von Angehörigen der Krahn, Mandingo und weiterer Volksgruppen, die im Bürgerkrieg als Gegner der NPFL galten; Verfolgungsgefahr für Einzelpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der NPFL sind oder waren.
Urteil vom 25.11.2002 - 4 A 315/95.As - (10 S., M2860)

Länderbericht:
Amnesty international: Freilassung des Journalisten Hassan Bility, der beinahe sechs Monate ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert war; Fälle weiterer Menschenrechtsaktivisten, die sich noch immer in Haft befinden (engl.).
Bericht vom 9.12.2002: “Hassan Bility released but other human rights activists remain held” (#9907)

Libyen

Länderberichte:
Amnesty international: Berufungsverfahren gegen 152 Personen, die wegen Mitgliedschaft in der islamischen al-Jama’a al-Islamiya al-Libiya verurteilt wurden, geht weiter; Besorgnis über unfaire Verfahren und Todesurteile (engl.).
Bericht vom 13.12.2002: “The forgotten victims - scores of professionals and students risk unfair trial and possible death sentences” (#9982)
Auswärtiges Amt: Bei Wiedereinreise nach längerem Auslandsaufenthalt findet eine Befragung statt, weitere Konsequenzen sind im Normalfall – sofern keine exilpolitische Tätigkeit ausgeübt wurde – nicht zu erwarten.
Stellungnahme vom 29.11.2002 an OVG Sachsen - A 5 B 4508/99 - (4 S., #10373, M3047)

Mazedonien

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verbesserung der Menschenrechtslage seit Friedensabkommen von Ohrid; weiterhin aber rechtswidrige Aktionen der Polizei; rassistische Übergriffe gegen Roma, Türken, Serben und Vlachen.
“Lageübersicht Oktober 2002 - Update” (#9782)
Auswärtiges Amt: Diabetes mellitus Typ II ist behandelbar; nach Meldung beim Arbeitsamt können die Kosten übernommen werden.
Stellungnahme vom 24.7.2002 der Deutschen Botschaft Skopje an VG Sigmaringen - A 7 K 10775/01 - (5 S., #10321, M3053)

Myanmar

Dokumente von ecoi.net

Nepal

Länderberichte:
Amnesty international: Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden vom Militär weiterhin unter Druck gesetzt (engl.).
Bericht vom 24.12.2002: “Victims of alleged human rights abuses under pressure” (#10081)
Amnesty international: Sicherheitskräfte werden beschuldigt, im Kampf gegen die maoistischen CPN gezielt Zivilisten getötet zu haben; etwa die Hälfte der Opfer des Konflikts sind Zivilisten (engl.).
Bericht vom 19.12.2002: “A deepening human rights crisis” (#10008)

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Nigeria

Rechtsprechung:
VG Gera: Christen, denen in muslimisch dominierten Bundesstaaten Rechtsgutsverletzungen durch die Anwendung der Scharia droht, steht grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative in den südlichen, christlich dominierten Bundesstaaten offen.
Urteil vom 3.6.2002 - 4 K 20269/00 GE - (9 S., M2889)

Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen durch die Bundespolizei und die Armee (Tote im Gewahrsam, Folter, extralegale Hinrichtungen) (engl.).
Bericht vom 19.12.2002: “Nigeria Security forces: Serving to protect and respect human rights?” (#10053)
ACCORD/ÖRK, UNHCR: U. a. zu Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen, Haftbedingungen, religiösen Konflikten, Situation von Frauen, Rückkehrbedingungen.
Seminarbericht – Nigeria (Autoren: Enrique Restoy¸ ai, Heinz Jockers, Institut für Afrika-Studien, Hamburg) vom “8th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 28 - 29 June 2002” vom 28.11.2002 (#9874)

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Pakistan

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergang zur Demokratie ist wegen weiterhin bestehender Machtfülle des Präsidenten nicht geglückt; Frauen und religiöse Minderheiten, insbesondere Christen und Ahmadi-Muslime, als Opfer von Gewalt.
Bericht vom November 2002: “Januar 2001 bis nach den Wahlen vom Oktober 2002 – Update (Autor: Dr. Yahya Hassan Bajwa)” (25 S., #10327, M2866)
Human Rights Commission of Pakistan: Zur Wahlmanipulation 2002 in Pakistan: staatliche Einmischung in innerparteiliche Angelegenheiten, Einschüchterung von Politikern, Missbrauch der Medien (engl.).
Bericht 2002: “Pre-poll rigging” (#9946)

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Philippinen

Länderbericht:
Amnesty international: Konflikt mit der CCP und deren bewaffneten Arm NPA hat sich seit Februar 2002 verschärft; Fälle von Morden an Zivilisten durch Armee und “Bürgerwehren”.
Stellungnahme vom 23.10.2002 an VG Minden - 4 K 868/ 96.A - (3 S., #10362, M2911)

Ruanda

Länderbericht:
UNHCR: Rückkehr von ruandischen Hutus, die 1994 nach Tansania geflüchtet waren, abgeschlossen.
Bericht vom 6.1.2003: “Letzte ruandische Flüchtlinge aus Tansania zurückgekehrt” (1 S. #10331, M3004)

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Rumänien

Länderbericht:
Europarat: Bericht über Justiz und Polizei, gefährdete Gruppen, Minderheiten und Roma (engl.).
Bericht vom 27.11.2002: “Report by Mr. Alvaro Gil-Robles, commissioner for human rights, on his visit to Romania, 5-9 October 2002, for the Committee of Ministers and the Parliamentary Assembly” (#10034)

Russland

VG Koblenz: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen
Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO - (14 S., M2948)

“(...) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 08. November 2001, 7 K 1665/01. KO) ist für den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus der Russischen Föderation von einer gegen die tschetschenische Bevölkerung in Tschetschenien gerichteten Gruppenverfolgung auszugehen. (…)
Bezieht man zusätzlich den Umstand mit in die Betrachtung ein, dass die Kläger kumykische Volkszugehörige, d. h. ebenfalls Kaukasier und überdies auch Moslems sind, so musste deren Gefährdung bei einem Aufenthalt in Tschetschenien als der von ethnischen Tschetschenen entsprechend angesehen werden. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Rahmen des die Annahme einer Gruppenverfolgung begründenden äußerst harten Vorgehens auch gegen die Zivilbevölkerung derartige Feindifferenzierungen zwischen den dort lebenden kaukasischen Moslems anstellen werden. (…)
Auch bestand für die Kläger im Zeitpunkt Ihrer Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative im Bereich der (sonstigen) Russischen Föderation.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative setzt voraus, dass das verfolgungsfreie Gebiet ohne Inanspruchnahme ausländischen Schutzes gefahrlos erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001, EZAR 203 Nr. 15 [ASYLMAGAZIN 4/2001, S. 36]), dort hinreichende Sicherheit vor einer erneuten Verfolgung durch den Verfolgerstaat besteht und der Vorverfolgte dort auch nicht beachtlich wahrscheinlich (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 ff.) durch andere Nachteile und Gefahren in eine so am Herkunftsort nicht bestehende ausweglose Lage gerät.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob für die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Januar 2002 an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation hinreichende Sicherheit vor einer politischen Verfolgung bestanden hätte und dieses verfolgungsfreie Gebiet von den Klägern ohne Inanspruchnahme ausländischen Schutzes hätte erreicht werden können.
Zumindest wären die Kläger nämlich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation beachtlich wahrscheinlich durch andere, so am Herkunftsort nicht bestehende, von ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommende Nachteile und Gefahren in eine ausweglose Situation geraten.
Während die Kläger nämlich in Tschetschenien über Wohnraum verfügt haben und ihren Lebensunterhalt legal durch die Berufstätigkeit des Klägers zu 1) als Schuster bzw. Schuhhändler bestreiten konnten, ist davon auszugehen, dass es ihnen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelungen wäre, das Existenzminimum in zumutbarer Weise sicherzustellen.
Realistische Arbeitsmarktchancen für Flüchtlinge aus Tschetschenien bestehen innerhalb der Russischen Föderation nur in Moskau und anderen Großstädten (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, “Der Tschetschenien-Konflikt” – Erkenntnisse des Länderseminars, Stand: Januar 2001).
Andererseits wird jedoch jedenfalls in weiten Teilen der Russischen Föderation und insbesondere gerade in großen Städten der Zuzug von Tschetschenen durch administrative Maßnahmen wie insbesondere die Versagung der Zuzugsgenehmigung (Propiska) verhindert oder zumindest wesentlich erschwert (AA, Ad-hoc-Bericht Tschetschenien sowie Lagebericht vom 28. August 2001, Bundesamt die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a.a.O.; ai, Auskunft an VG Ansbach vom 12. Januar 2001; IGFM vom 20. Dezember 2000 an VG Schleswig; EU, The Council, Backgroundpaper on refugees and asylum seekers from the Russian Federation vom 23. November 2000). Dass es innerhalb der Russischen Föderation wesentliche regionale Unterschiede bei der Behandlung bzw. Akzeptanz von Flüchtlingen aus Tschetschenien gäbe, ist auch dem Auswärtigen Amt nicht bekannt; dieses geht vielmehr davon aus, dass die diesbezüglichen Einschätzungen auf die gesamte Russische Föderation zutreffen (Auskunft an VG Schleswig vom 23. November 2000).
Sind danach Flüchtlinge aus Tschetschenien im Normalfall von einem legalen Aufenthalt in den großen Städten abgeschnitten, so mag es ihnen zwar in einer Vielzahl von Fällen rein faktisch möglich sein, dort illegal zu leben, um das Lebensnotwendige verdienen zu können.
Darauf können indessen die Kläger rechtlich nicht verwiesen werden, da diese Alternative für die Kläger die Gefahr beinhaltet, aus Anlass des illegalen Aufenthaltes von der Polizei aufgegriffen und mit Maßnahmen von Misshandlungen über konstruierte Anklagen bis hin zur “Abschiebung” nach Tschetschenien überzogen zu werden (vgl. etwa AA, Lagebericht vom 28. August 2001 und Ad-hoc-Bericht Tschetschenien vom 24. April 2001; ai, Stellungnahme zum Ad-ho-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001 vom 08. Oktober 2001 und Auskunft an VG Ansbach vom 12. Januar 2001; IGFM an VG Schleswig vom 20. Dezember 2000, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a.a.O.; EU, The Council, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch etwa VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2001, 10 K 99.33535).
Können Flüchtlinge aus Tschetschenien nach alledem nicht darauf verwiesen werden, sich zum Erwerb des Lebensnotwendigen illegal an einem Ort aufzuhalten, an dem entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bestehen, so verbliebe für sie letztlich nur noch der Versuch, an einen Ort auszuweichen, an dem sie sich legal aufhalten dürfen und zudem ihren Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten können.
Da indessen solche Orte zwar hier und da existieren mögen, jedoch auch von den vorzitierten Stellen und Einrichtungen nicht konkret benannt werden können, käme eine Suche der Kläger hiernach letztlich einem Glückspiel gleich. Auch hierauf können die Kläger rechtlich nicht verwiesen werden. Dies umso weniger, als die Kläger auf dieser Suche nach Lage der Dinge auch in den Orten, die die Kläger dazu passieren müssten sowie auch auf den benutzten Verkehrswegen bzw. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als Tschetschene durchaus erhöhte Gefahr liefen, in Kontrollen der Sicherheitskräfte zu geraten und dabei asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen ausgesetzt zu werden, womit von einer gefahrlosen Erreichbarkeit des entsprechenden Ortes nicht die Rede sein kann.
Darüber hinaus steht der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch nicht etwa eine zwischenzeitliche Entschärfung der Lage mit der Folge entgegen, dass die Kläger zumindest bei heutiger Rückkehr in die Russische Föderation dort hinreichend sicher vor politischer Verfolgung wären.
Angesichts eines sich nach den Anschlägen vom 11. September 2001 abzeichnenden Wertewandels in der internationalen Gemeinschaft die zulässigen Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit betreffend und des damit erheblich gewachsenen Handlungsspielraumes für die russische Regierung bei der Bekämpfung echter und vermeintlicher Terroristen (vgl. etwa FAZ vom 18. September 2001 “Freie Hand für Putin” sowie den Spiegel vom 24. September 2001 “Blutiger September”) dürfte vielmehr das Gegenteil der Fall sein. Dies belegt auch die jüngste Presseberichterstattung (vgl. etwa Frankfurter Rundschau vom 05. Januar 2002 “Kämpfe in Tschetschenien gehen mit Härte weiter”). Darüber hinaus lässt aktuell auch die Geiselnahme in Moskau im Oktober 2002 eher eine weitere Verschärfung der Lage der Kaukasier erwarten. (...)”
Einsender: RA Sonnhoff, Koblenz

ai: Folter in Gewahrsam und bei der Armee nach wie vor weit verbreitet
Amnesty international, Länderkurzbericht vom November 2002 (10 S., #10370, M2843)

“(...) Ein Beispiel für das Auseinanderklaffen von rechtlicher Verpflichtung der RF durch Verfassung und völkerrechtliche Verträge einerseits und der juristischen Praxis andererseits ist das Verbot des Einsatzes von Folter, Gewalt oder einer anderen grausamen oder erniedrigenden Strafe gemäß Artikel 21(2) der Verfassung sowie zahlreiche europäische und internationale Verträge. Die neue Strafprozessordnung (StPO) verbietet nun ausdrücklich die Berücksichtigung von Zeugenaussagen, die unter Zwang entstanden sind.
Dennoch liegen amnesty international seit langem Berichte vor, wonach in Polizeigewahrsam, Gefängnissen, Armeeeinheiten sowie bei anderen staatlichen Sicherheitskräften Folter und Misshandlung nach wie vor weit verbreitet sind und systematisch angewandt werden – nicht zuletzt um Geständnisse zu erpressen. Bereits 1995 zeigte die Menschenrechtskommission des russischen Präsidenten auf, dass die Macht der Sicherheits- und Polizeidienste unter dem Deckmantel der Verbrechensbekämpfung auf Kosten der verfassungsmäßigen Rechte und Garantien der Bürger ausgeweitet wird.
Diese Tendenz verstärkte sich in den vergangenen Jahren weiter. Immer wieder werden unter Folter, Zwang oder mit gefälschten und untergeschobenen Beweisstücken Geständnisse erpresst, die Grundlagen für nachfolgende strafrechtliche Verurteilungen werden. Ein Vorgehen, das explizit von Artikel 15 der Anti-Folter Konvention der Vereinten Nationen, aber auch von Artikel 50(2) der russischen Verfassung sanktioniert wird. Die Methoden reichen von verschiedenen Formen der Einschüchterung bis hin zu schweren körperlichen Misshandlungen (Drosseln der Sauerstoffzufuhr, Schlagen von an den Händen aufgehängten Häftlingen, Vergewaltigungen etc.). In der Folge kam es mehrfach zu Todesfällen.(...)
Misshandlungen, Vergewaltigungen und Totschlag kennzeichnen auch die Zustände in der russischen Armee, denen v.a. junge Rekruten ausgesetzt sind. Die Längerdienenden können auf Grund der Praxis ungeschriebener Gesetze, der “Dedowschtschina” (Großvaterrecht), frei über sie verfügen. Von den Vorgesetzten und zuständigen Militärbehörden werden diese Folterungen und Misshandlungen in der Regel gedeckt. Dies dürfte zu den  jährlich mehreren tausend Selbstmorden von Soldaten beitragen. Auch auf Grund von Unterernährung kam es bereits zu Todesfällen in der Armee. (...)
Die systematische und massive Verletzung der Menschenrechte durch grausame, unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten werden  sowohl durch den VN-Ausschuss gegen Folter als auch die russische Generalstaatsanwaltschaft bestätigt. Häufig behindern wirtschaftliche Schwierigkeiten die Behebung der größten Missstände wie Raumnot, Mangel an Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung sowie Epidemien unter den Häftlingen. Hierunter leiden v. a. viele Untersuchungshäftlinge, die auf Grund der Überlastung der Gerichte sehr viel länger als gesetzlich erlaubt festgehalten werden. Besonders bedenklich sind zudem verschiedene Formen von Folter und Misshandlung durch Gefängniswärter, medizinisches Personal oder privilegierte Mitgefangene. Ein Häftling des Moskauer Butirka-Gefängnisses nannte die Zustände in einem Brief die “Hölle auf Erden”.
Trotz der Amnestie im Jahr 2000 sind die Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnisse nach wie vor überfüllt. Unter den katastrophalen Bedingungen  verbreiten sich  schwer heilbare Krankheiten, so dass in den Hafteinrichtungen die Ansteckungsgefahr mit Tuberkulose und Aids sehr hoch ist. So sollen sich fast 100 000 Gefängnisinsassen mit Tuberkulose infiziert haben. In einigen Einrichtungen sind die Bedingungen so schlecht, dass sie Folter und Misshandlung gleichkommen.
Von den katastrophalen Bedingungen in den überfüllten Gefängnissen sind Frauen besonders betroffen. Ihre Anzahl hat sich in den Gefängnissen in den letzten zehn Jahren verdoppelt, obwohl die Belegungszahlen insgesamt durch  Amnestien und Reformen im Strafvollzug gesunken sind. (...)”

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Tschetschenen steht grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen offen.
Beschluss vom 11.6.2002 - 13 LA 72/02 - (3 S., M2914)

Länderberichte:
Amnesty international: Freispruch für Oberst Juri Budanov, der eine 18-jährige Tschetschenin vergewaltigt und umgebracht hatte; ai spricht von einem “Klima der Straflosigkeit” bei Menschenrechtsverletzungen (engl.).
Bericht vom 2.1.2003: “Amnesty International is concerned about the climate of impunity prevailing in the Russian judicial system” (#10144)
Human Rights Watch: Druck auf tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien, die Lager zu verlassen, steigt (engl.).
Bericht vom 26.12.2002: “Clock Running Out for Displaced Chechens in Ingushetia” (#10110)
International Helsinki Federation for Human Rights: Zu Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, u. a. hunderte Fälle von “Verschwindenlassen”, Berichte über Folter und Vergewaltigungen (engl.).
Bericht vom 20.12.2002: “International Human Rights Groups Deplore the Lack of Accountability for Crimes in Chechnya” (#10075)
Europarat: Zur Situation der Menschenrechte, insbesondere in Tschetschenien (engl.).
“24th interim report on the presence of the Council of Europe’s experts in the Office of the Special Representative of the President of the Russian Federation for ensuring Human Rights and Civil Rights and Freedoms in the Chechen Republic” vom 9.12.2002 (#10109)
Auswärtiges Amt: Armenische Volkszugehörige, die Ende der achtziger Jahre nach Russland geflüchtet sind, wurden von den Behörden versorgt und konnten bevorzugt eingebürgert werden; daher ist es nicht glaubhaft, dass eine Familie ohne Anmeldung fünf Jahre lang in Moskau gelebt haben soll.
Stellungnahme vom 28.11.2002 an VG Schleswig - 4 A 238/00 - (4 S., #10374, M2934)
ACCORD/ÖRK, UNHCR: U. a. zur Religionsfreiheit, Rassismus, Tschetschenien (engl.).
Seminarbericht – Russische Föderation (Autoren: Svetlana Gannushkina, Memorial; Jean-Paul Cavalieri, UNHCR) vom  “8th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 28 - 29 June 2002” vom 28.11.2002 (#9876)

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Senegal

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Sierra Leone

Rechtsprechung:
VG Gera: Extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 in verfassungskonformer Anwendung für alleinstehende Jugendliche (hier: 16 Jahre alt) wegen schlechter Versorgungslage.
Urteil vom 21.8.2002 - 4 K 20028/02 GE - (11 S., M2834)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Dokumentation der sexuellen Gewalt gegen Mädchen und Frauen, die während des zehnjährigen Konflikts von allen Konfliktparteien wie auch den Friedenstruppen angewandt wurde (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “’We’ll Kill You If You Cry:’ Sexual Violence in the Sierra Leone Conflict" (#10359)
UN Secretary-General: On human rights and on humanitarian and development challenges.
Bericht vom 24.12.2002: “Sixteenth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone” (#10168)
UNHCR: Landkarte mit Standorten der UNHCR-Büros, der Flüchtlingslager und der Herkunftsgebiete der Binnenflüchtlinge (engl.).
Bericht vom 1.12.2002: “Global Appeal 2003 – UNHCR in Sierra Leone” (#10094)

Somalia

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Münster: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung für einen Tamilen, da die erforderliche Psychotherapie, insbesondere durch einen tamilisch sprechenden Therapeuten, angesichts der sehr geringen Behandlungskapazitäten nicht erfolgen kann.
Urteil vom 20.11.2002 - 9 K 1514/00.A - (7 S., M2881)

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Sudan

Länderbericht:
Amnesty international: Nach Stürmung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Khartoum im November 2002 befinden sich einige der Festgenommenen noch immer in Haft.
Urgent action (374/2002) vom 20.12.2002 (#10426)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der syrischen Baath-Partei, der sich geweigert hat, im Südlibanon an der Errichtung von Militäreinrichtungen teilzunehmen.
Urteil vom 28.11.2002 - 11 K 56/01.A - (17 S., M2949)
VG Gießen: § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender Inhaftierung und Befragung wegen Passlosigkeit und Wehrdienstentzzug nach langjährigem Auslandsaufenthalt.
Urteil vom 16.10.2002 - 2 E 4610/00.A - (8 S., M2832)
VG Sigmaringen: Keine Verbesserung der Menschenrechtslage seit 1998.
Urteil vom 23.9.2002 - A 3 K 11890/02 - (12 S., M3027)
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende 65-jährige Frau.
Urteil vom 14.3.2002 - Az. unbekannt - (4 S., M2831)

Länderberichte:
Amnesty international: Ingenieur unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Moslembruderschaft ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; er war im November mit seiner Familie aus Italien abgeschoben worden, ohne dass sein Asylbegehren ausreichend geprüft wurde.
Urgent action (351/2002-2) vom 15.1.2003 mit weiteren Informationen zu urgent actions vom 4.12.2002 und 17.12.2002. (#10428)
Reporters Sans Frontières: Ibrahim Hamidi, Korrespondent der pan-arabischen Zeitung Al-Hayat, wegen der “Verbreitung falscher Nachrichten” verhaftet (engl.).
Bericht vom 27.12.2002: “Bureau chief of pan-arab daily arrested” (#10119)
Amnesty international: Zwei führende Mitglieder der Syrisch-Kurdischen Einheitspartei (Yekiti) verhaftet; sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action (336/2002) vom 18.12.2002 (#10427)

Togo

Rechtsprechung:
VG Aachen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen drohender Genitalverstümmelung eines 6-jährigen Mädchens der Ethnie Kousountou.
Urteil vom 17.9.2002 - 5 K 773/97.A - (8 S., M3010)
VG Gera: Gefahren, die aus seiner HIV-Infizierung und Herz-Kreislauferkrankung folgen, unterfallen § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; keine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, wenn zwar eine HIV-Infektion vorliegt, eine medikamentöse Therapie auf absehbare Zeit nicht erforderlich ist und die klinische Untersuchung des Blutbildes für den Betroffenen finanzierbar ist; zur medizinischen Versorgung.
Urteil vom 9.9.2002 - 4 K 20426/01 GE - (8 S., M2892)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Fälle von Sippenhaft sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, “erheblicher Druck” auf Familienangehörige ist aber nicht auszuschließen; zu einer systematischen Beobachtung der Exilszene in Deutschland dürfte Togo personell nicht in der Lage sein.
Stellungnahme vom 26.8.2002 an VG Schwerin - 1 A 174/ 96 As - (4 S., #10323, M3049)

Tunesien

Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Rechtsanwälte und ihre Familienangehörigen verhaftet; Hintergrund ist das Vorgehen der Behörden gegen die Gefangenenhilfsorganisation “Association Internationale de Soutien aux Prisonniers Politiques – AISPP”; in den letzten Jahren zeichnet sich ein Muster von Angriffen gegen Menschenrechtsaktivisten ab.
Urgent action (364/2002) vom 16.12.2002 (#10429)

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Türkei

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Die Ausbürgerung gem. § 25 c TStAG wegen Nichtableistung des Wehrdienstes stellt keine politische Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmales dar; ein ausgebürgerter Asylbewerber kann nicht mehr dauerhaft in die Türkei zurückkehren; die Türkei ist nicht mehr Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, weshalb eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist; die Androhung der Abschiebung in die Türkei ist zulässig.
Urteil vom 26.11.2002 - 2 L 7632/94 - (19 S., M2916)
VGH Ba-Wü: “Zur Behandelbarkeit von Hepatitis und posttraumatischer Belastungsstörung in der Türkei und zum Zugang zur Behandlung bei Bedürftigkeit.” (amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 7.11.2002 - A 12 S 907/00 - (36 S., M3016)
VG Kassel: Angemessene therapeutische Betreuung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu erreichen.
Urteil vom 26.11.2002 - 6 E 2985/00.A - (19 S., M3037)
VG Stuttgart: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen der im Einzelfall landesweit drohenden Gefahr der Tötung aus Blutrache.
Urteil vom 24.9.2002 - A 6 K 13397/01 - (10 S., M3029)
VG Potsdam: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Teilnahme an Besetzungen des griechischen und israelischen Generalkonsulats in Berlin nach der Festnahme Abdullah Öcalans im Februar 1999; kein Ausschluss gem. § 51 Abs. 3 AuslG, da im konkreten Fall keine Wiederholungsgefahr besteht.
Urteil vom 10.9.2002 - 13 K 5027/97.A - (15 S., M3013)
VG Schleswig: Asylanerkennung wegen exilpolitischen Engagements für die MLKP; exponierte exilpolitische Betätigung durch Verlesen eines regierungskritischen Flugblattes auf einer Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat.
Urteil vom 26.3.2002 - 21 A 179/02 - (11 S., M2820)

Länderberichte:
Amnesty international: Gefährdung von Personen, die Menschenrechtsverletzungen öffentlich anklagen; Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige.
Stellungnahme vom 10.12.2002 an VG Gera - 3 K 20390/ 98 GE - (3 S., #10349, M2844)
Europäische Kommission: Über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt.
Bericht vom 9.10.2002 (#10217)
Internationaler Sozialdienst, Deutsche Zweigstelle: In der Türkei gibt es acht staatliche Frauenhäuser, in denen die Aufenthaltsdauer auf drei Monate begrenzt ist.
Stellungnahme vom 2.9.2002 an VG Schleswig - 21 A 36/02 - (5 S. , #10375, M2493)
Amnesty international: Keine besondere Gefährdung allein aufgrund der Verwandtschaft zu Abdullah Öcalan, sondern nur bei Verdacht der Unterstützung der PKK; Maßnahmen gegen politisch aktive Kurden im Jahr 2002.
Stellungnahme vom 14.8.2002 an VG Potsdam - 11 K 2296/96.A - (6 S., #10358, M2847)
Serafettin Kaya: Gründe für Zwangsexmatrikulierung vom Fernstudium; Aktion der Samstagsmütter wurde von der HADEP öffentlich unterstützt; Verfahren gegen Teilnehmer der Aktion.
Stellungnahme vom 6.8.2002 an VG Sigmaringen - A 6 K 10072/01 - (14 S., #10377, M2609)

Turkmenistan

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Nach einem angeblichen Anschlag auf den Präsidenten am 25. November 2002 wurden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Sippenhaft und Folter (engl.).
Bericht vom 23.12.2002: “On the Human Rights and Security Crisis in Turkmenistan Violence Could Spread” (#10114)

Uganda

Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Unterstützer der oppositionellen “Reform Agenda” werden ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten.
Urgent action (15/2003) vom 16.1.2003 (#10353)

Usbekistan

Länderberichte:
Memorial Moskau/Usbekische Menschenrechtsgesellschaft: Übersicht zur Situation der Menschenrechte, u. a. politische Prozesse, Folter und Todesfälle in Haft.
Bericht vom 10.12.2002: “Menschenrechte in Usbekistan” (6 S., #10368, M2940)
UNHCR: Bericht zur Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Usbekistan: rechtliche Rahmenbedingungen, Asylpolitik und Praxis, Lebensbedingungen von Flüchtlingen (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: “Background information on the Situation in the Republic of Uzbekistan in the context of the Return of Asylum Seekers” (#9852)

Vietnam

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der “Internet-Dissident” Nguyen Khac Toan in Hanoi nach unfairem Prozess wegen Spionage zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt, weil er per E-Mail Kontakt mit “reaktionären” Gruppen im Ausland hatte; mindestens drei weitere Personen sind z. Z. wegen ähnlicher Anklagepunkte in Haft.
Bericht vom 2.1.2003: “Cyber-dissident jailed for 12 years” (#10174)
Human Rights Watch: Verhaftungswelle in Hanoi und Hai Phong; verstärkte Verfolgung von Dissidenten.
Bericht vom 20.12.2002: “Vietnam Escalates Crackdown on Democracy Advocates” (#10063)

 

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