Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine analoge Anwendung des § 26 AsylVfG zugunsten
des Ehegatten eines gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtlings.
Urteil vom 15.10.2002 - A 9 S 1038/99 - (19 S., M2917)
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Eine erneute Zustellung eines Bescheides nach Eintritt
der Zustellungsfiktion gem. § 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG hat keine Rechtswirkung
und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang (im Anschluss an BVerwG, Urteil
vom 11.5.1979, DVBl. 1979, 821 ff.).
Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/02.OVG - (5 S., M2880)
OVG Brandenburg: Macht das BVerwG in einer Entscheidung, mit dem es ein
Berufungsurteil aufhebt und an das Berufungsgericht zurückverweist, Hinweise
für die weitere Behandlung der Rechtssache, kann gegen ein Urteil, das
von diesen Hinweisen abweicht, nicht die Berufung wegen Divergenz zugelassen
werden, sondern lediglich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(hier: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bei Abschiebungsschutz
gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG); das gilt auch, wenn das BVerwG die Hinweise
als amtliche Leitsätze seiner Entscheidung vorangestellt hat.
Beschluss vom 2.5.2002 - 4 A 433/01.AZ - (6 S., M3035)
VG Frankfurt a.M.: Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
gem. § 53 Abs. 6 AuslG ist im Verfahren nach § 36 AsylVfG unbeachtlich.
(amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.11.2002 - 12 G 4576/02.AO(1) - (3 S., M2902)
VG Freiburg: Gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist die Anfechtungsklage
gem. § 37 AsylVfG analog statthaft, ohne dass es einer Verpflichtungsklage
auf Fortführung des Asylverfahrens bedarf; Deutschland ist zur Durchführung
eines Asylverfahrens verpflichtet, wenn die Überstellung an den zuständigen
Vertragsstaats des Dubliner Übereinkommens nicht möglich ist (hier:
Abschiebungshindernis wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung
mit Suizidalität).
Urteil vom 6.5.2002 - A 10 K 10341/00 - (5 S., M3026)
VG Gießen: Kein Erlöschen des Flüchtlingsstatus
gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch einmalige Einund Ausreise in einen
Drittstaat mit Nationalpass; die Verwendung einer Aliasidentität im Asylverfahren
führt nicht zur Nichtigkeit des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes
gem. § 44 VwVfG; die Feststellung der Ausländerbehörde, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erloschen seien, hat nur deklaratorische
Wirkung.
Urteil vom 4.4.2002 7 E 1811/98 (5 S., M3008)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einweisung in Ausreisezentrum
zur Erzwingung der Mitwirkung
Urteil vom 19.11.2002 7 A 10768/02.OVG (13 S., M3041)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger, ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger,
hat die Unterschrift unter die Antragspapiere für Passersatzpapiere verweigert.
Er wurde daraufhin mittels einer Auflage zu seiner Duldung in die Landesunterkunft
Ingelheim eingewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage wurde vom VG Koblenz mit
Urteil vom 28.1.2002 3 K 1346/01 (7 S., M2041)
abgewiesen. Das OVG dagegen gibt der Klage statt und hebt die Auflage auf.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Die angegriffene Verfügung ist rechtswidrig, da die Behörde
die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht hinreichend beachtet hat
(§ 114 Satz 1 VwGO). Von dem Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden.
Nach § 56 Abs. 3 AuslG ist die Duldung, die einem Ausländer nach §
55 Abs. 2 AuslG erteilt wird, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist, auf das Gebiet des Landes beschränkt.
Nach Satz 2 der Bestimmung können weitere Bedingungen und Auflagen
angeordnet werden. Darunter fällt ohne Zweifel auch eine erforderliche
weitere Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der
Duldung, die hier auf die Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige
in Ingelheim zielt. Wie in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt ist (vgl.
Beschluss des 11. Senats vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -) können
auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren
die Unterbringung in ei ner Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen
konkreten Förderung des Verfahrens die Einschränkung der Duldung legitimieren.
Grenzen ergeben sich daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zu
diesem Verfahrenszweck aufweisen muss und insbesondere keine Schikane oder strafähnliche
Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen darf (vgl. Senat,
Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01 - [ASYLMAGAZIN
1-2/ 2002, S. 39]). Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Rechnung zu tragen; darüber hinaus kann sich der Betroffene auf den Grundsatz
der Gleichbehandlung entsprechend der vom Land in diesem Zusammenhang geübten
Verwaltungspraxis berufen.
Vorliegend ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der erforderliche
Zusammenhang mit dem eigentlichen legitimen Zweck der einschlägigen Maßnahme
nicht mehr hinreichend erkennbar.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit was die Einschränkung
der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen angeht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.
1 GG) ist allerdings wie das Verwaltungsgericht zur Recht betont
hat nicht etwa bereits allein dadurch verletzt, dass der Betroffene aus
seinem bisherigen Lebenszusammenhang herausgerissen und den Einschränkungen
unterworfen wird, wie sie in einer Gemeinschaftsunterkunft bestehen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und
angesichts des Bestehens der Ausreisepflicht ein selbständiges Recht auf
Beibehaltung des Lebenskreises nicht mehr geschützt sein kann. Der Einwand
ist indessen nur erheblich, wenn mit der Maßnahme die aufgezeigte legitime
Zwecksetzung verfolgt wird. Darüber hinaus würde die Maßnahme
sich auf den einzelnen Betroffenen schikanös auswirken. (
)
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der
informellen Befragung des Leiters der Clearingstelle Rheinland-Pfalz (
)
sowie des Leiters der Landesunterkunft (
) im Wesentlichen den funktionellen
Zusammenhang der Maßnahme dahingehend skizziert, dass zunächst die
dezentral zuständigen Ausländerbehörden in die Beschaffung der
Ausreisepapiere eingebunden sind. Ggf. bedienen sie sich der Amtshilfe der zentral
bei der Stadtverwaltung Trier als spezialisierte Behörde eingerichteten
Clearingstelle. In diesem Zusammenhang wird zum Teil auf schriftlichem Wege,
zum Teil aber auch durch Vorführung des Betroffenen in Zusammenarbeit mit
den Auslandsvertretungen des in Betracht kommenden Heimatstaates die Identität
geklärt und auf die Ausstellung von Rückreisepapieren hingewirkt,
wobei insoweit eine unterschiedliche Kooperationsbereitschaft der einzelnen
betroffenen Staaten zu erkennen ist. Bei erheblichen Mängeln in der Zusammenarbeit
mit einzelnen Staaten wird danach über das Bundesinnenministerium und das
Auswärtige Amt eine Klärung auf diplomatischem Wege angestrebt. In
der Praxis als hilfreich haben sich dann auch besonders abgeschlossene Rückreiseabkommen
mit einzelnen Staaten erwiesen.
Die Zuführung zu der Einrichtung in Ingelheim wird nach Konsultation von
Clearingstelle und Landesunterkunft (letztere im Wesentlichen im Hinblick auf
gesundheitliche und persönliche Fragen) danach nur dann ange strebt, wenn
die Bemühungen vor Ort sich als unzulänglich erweisen.
Dies kann in besonders schwierigen Fällen der Identitätsklärung
wie auch bei unzureichender Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen der Fall
sein.
Gemessen an der Funktion der räumlichen Einschränkung der Duldung
auf dem Bereich der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb dieses Verfahrenszusammenhangs
ist die hier angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Zuweisung zur
Gemeinschaftsunterkunft ist im vorliegenden Einzelfall keine geeignete Maßnahme
und für den Betroffenen unzumutbar. Die Beteiligten sind sich darüber
einig, dass die Identität des Klägers zweifelsfrei ist und auch angesichts
der Vorlage des Originalführerscheins von Seiten der iranischen Auslandsvertretung
nichts gegen die Ausstellung eines Laissez passer sprechen würde. Dazu
kommt es lediglich deshalb nicht, weil die iranischen Stellen auf der Unterschrift
auf einem entsprechenden Antrag bestehen und damit letztlich im Zusammenspiel
mit ihrem Landsmann die Freiwilligkeit der Ausreise zur Bedingung machen. Sie
verstoßen damit angesichts der ohne Zwei fel geklärten Identität
gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten zur Rückübernahme des
iranischen Staatsangehörigen. Das tunliche Mittel zur Beseitigung der Schwierigkeit
liegt deshalb darin, auf diplomatischem Wege auf die Beseitigung der Hindernisse
hinzuwirken. (
)
Der Aufenthalt in der Landesunterkunft kann angesichts dessen nur auf den Versuch
der Willensbeugung bei den Betroffenen hinauslaufen. Er ist zwar wie
die Behörden zu Recht betonen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG
ohne Zweifel verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren
mitzuwirken. Dies führt bei dem hier vorliegenden Problem indessen
nicht weiter, weil sich gerade die Frage der Vollstreckbarkeit dieser Pflicht
stellt. Geeignete Mittel zur Beugung des Willens sind hier nicht erkennbar,
wie auch der Leiter der Unterkunft vor dem Senat eingeräumt hat, wenn er
bekundet, dass ein solcher Fall bisher in der Praxis der Landesunterkunft noch
nicht vorgekommen sei. Der von ihm angeführte Gedanke allein, dass angesichts
der durchschnittlichen Erfolge des Verfahrens mögen sie auch noch
so bescheiden sein die Versuche nicht von vornherein als aussichtslos
erschienen, kann die Geeignetheit angesichts der Umstände des vorliegenden
Einzelfalles hier nicht dartun. Die einzig ersichtliche Einwirkung liegt offenkundig
in den Erschwernissen, die der Aufenthalt in der Einrichtung mit ihren Einschränkungen
des persönlichen Lebenskreises für den Betroffenen mit sich bringt.
In einem solchen Fall erweist sich die Maßnahme indessen als bloße
Sanktion und strafähnliche Maßnahme. Dafür fehlt es an der hinreichenden
gesetzlichen Ermächtigung.
Daran ändert auch ein Vergleich mit der Abschiebungshaft nach § 57
Abs. 2 AuslG nichts. Die Maßnahme ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt,
weil die Zuweisung zur Landesunterkunft wie der Leiter der Clearingstelle
angedeutet hat als Konzept zur Vermeidung der Abschiebehaft bzw. insoweit
als mildere Maßnahme angesehen wird. Der Gesetzgeber hat die Abschiebehaft
unter klar geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen zugelassen, die hier
nicht erfüllt sind, im Wesentlichen weil kein begründeter Verdacht
besteht, dass der Kläger sich der Abschiebung entziehen will. Es ist nicht
nachgewiesen, dass er den Behörden an seinem bisherigen Aufenthaltsort
nicht stets zur den erforderlichen Ermittlungen und Beratungen zur Verfügung
gestanden hätte. Würden umgekehrt die Voraussetzungen etwa nach §
57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorliegen, so ist die Bestimmung zwingend, d. h. der Ausländer
ist in Haft zu nehmen. Die vom Gesetz angestrebte Sicherung
der Abschiebung ist im Übrigen wie die Erfahrung in der Landesunterkunft
mit zahlreichen Fällen des Untertauchens erweisen in der Einrichtung
nicht zu gewährleisten. (
)
Einsender: RAe Bonn u. Koll., Frankfurt a.M.
OVG Nieders.: Umverteilung eines geduldeten
Ausländers aus zwingenden Gründen
Beschluss vom 17.10.2002 - 8 ME 142/02 - (3 S., M2913)
(...) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein,
dass die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung nicht verpflichtet
werden kann, den Antragstellerinnen den Zuzug zu dem in Castrop-Rauxel wohnenden
Lebenspartner der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragstellerin zu 2)
zu gestatten, weil die Duldungen, die die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen
erteilt hat, nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Land Niedersachsen beschränkt
sind. In der Litaratur wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass Ausländer
von der Ausländerbehörde, die ihnen eine Duldung erteilt hat, in entsprechender
Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Härtefällen eine
Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereichs der Duldung
verlangen können, wenn die zuständige Ausländerbehörde des
Bundeslandes, in dem sie sich aufhalten wollen, dem zustimmt (vgl. Funke-Kaiser
in: GK-AuslR, April 2001, § 56 AuslG, Rn. 11). Dieser Mindermeinung ist
jedoch nicht zu folgen. Eine analoge Anwendung des § 58 ABs. 1 Satz 1 AsylVfG
würde eine Gesetzeslücke voraussetzen, die nicht vorhanden ist, weil
das Ziel, dass die Antragstellerinnen anstreben, durch einen Antrag bei der
STadt Castrop-Rauxel auf Erteilung einer zusätzlichen Duldung bzw. einen
Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung biem Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen verfolgt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2000 - 11
M 1263/00 -; Hailbronner, Ausländerrecht, § 56 AuslG, Rn. 8; Renner,
AuslÄnderrecht, 7. Auflage, § 56 AuslG, Rn. 7). Ist aus zwingenden
Gründen ein Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die
zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer
nämlich eine weitere Duldung beschränkt auf den jeweiligen
Aufenthaltszweck erteilen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2000, a.a.O.;
Hailbronner, § 56 AuslG, Rn. 8; Renner, § 56 Rn. 7). (...)
VG Braunschweig: Umverteilung eines
geduldeten Ausländers zur deutschen Ehefrau; Abschiebungsschutz aus Art.
6 GG
Beschluss vom 18.11.2002 - 6 B 548/02 - (6 S., M2904)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG hatte sich im vorliegenden Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wie
eine länderübergreifende Umverteilung eines Ausländers
mit räumlich beschränkter Duldung zu seiner außerhalb des Aufenthaltsbereichs
wohnenden deutschen Ehefrau zu behandeln ist. Der Antrag ist gegen die Ausländerbehörde
gerichtet, in deren Bezirk die Ehefrau wohnt und die Ehe geführt wird.
Die Ausländerbehörde, die die Duldung des Antragstellers ausgestellt
hat, ist beigeladen worden.
Die Entscheidung ist grundsätzlich übertragbar auf andere Fälle,
in denen enge Familienangehörige durch die räumliche Beschränkung
einer Duldung getrennt leben, auch wenn keiner deutscher Staatsangehöriger
ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
)1.) Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Zwar hat der
Beigeladene dem Antragsteller bereits geraume Zeit in wie sich mittelbar
aus § 36 AuslG ergibt rechtlich nicht zu beanstandender Weise die
Erlaubnis zum Besuch seiner im Gebiet der Antragsgegnerin lebenden Ehefrau erteilt.
Dem Schreiben des Beigeladenen vom 16. Juli 2002 lässt sich jedoch entnehmen,
dass dieser die Duldung und die Besuchserlaubnisse nur bis zur Entscheidung
des erkennenden Gerichts in dem vorliegenden Verfahren erteilen will. Bei dieser
Sachlage ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, auf die Durchführung
eines Hauptsacheverfahrens von voraussichtlich erheblicher Dauer verwiesen zu
werden.
2.) Nach gegenwärtigem Sachstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass
der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangen kann, ihm vorläufig
eine ausländerrechtliche Duldung zu erteilen. (
)
Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist die
begehrte Duldung auch von der Antragsgegnerin und nicht von einer anderen Behörde
zu erteilen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits im Besitz
einer Duldung ist, die der Beigeladene ausgestellt hat.
Auf der Grundlage der von dem Beigeladenen erteilten Duldung ist der Aufenthalt
des Antragstellers gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Gebiet
des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Daneben hat der Beigeladene
nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeordnet, dass der Antragsteller seinen
Wohnsitz im Bereich der Stadt Höxter zu nehmen habe. Durch diese Maßnahmen
sind die während der Asylverfahren des Antragstellers entstandenen und
grundsätzlich fortgeltenden räumlichen Beschränkungen jedenfalls
in dem Zeitpunkt gegenstandslos geworden, in dem der jugoslawische Pass des
Antragstellers vorlag, der Beigeladene dem Antragsteller die Duldung nur noch
mit Rücksicht auf die im Bundesgebiet erfolgte Eheschließung erteilt
und diesem den Aufenthalt damit aus asylverfahrensunabhängigen Gründen
ermöglich hat (vgl. § 44 Abs. 6 AuslG sowie OVG Frankfurt/Oder, Urt.
vom 12.08. 1999 - 4 A 231/98.A - und VG Düsseldorf, Urt. vom 03.11. 1999,
AuAS 2000, 77, 77 f.).
Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich berechtigt, dem Antragsteller ihrerseits
eine vorläufige Duldung zu erteilen und damit von der mit der Duldung des
Beigeladenen verbundenen räumlichen Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen
und die Stadt Höxter abzuweichen. Das ergibt sich aus der Regelung in §
64 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach dürfen räumliche Beschränkungen
und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer von einer anderen Ausländerbehörde
nur im Einvernehmen mit derjenigen Ausländerbehörde geändert
oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Die Vorschrift
erwähnt ausdrücklich zwar nur die von einer anderen Behörde angeordneten
räumlichen Beschränkungen, sodass von diesem Tatbestandsmerkmal
die kraft Gesetzes geltende räumliche Beschränkung der Duldung gemäß
§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht umfasst ist. Bei der von der Ausländerbehörde
eines anderen Bundeslandes erlassenen Duldung handelt es sich aber um eine sonstige
Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die im Übrigen
auf Grund der mit ihr verbundenen und den Ausländer belastenden räumlichen
Beschränkungen als eine gegen den Ausländer gerichtete
Maßnahme anzusehen ist.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG regelt unmittelbar zwar nur, dass in derartigen
Fällen das Einvernehmen mit der anderen Ausländerbehörde herzustellen
ist. Aus der Bestimmung ergibt sich jedoch darüber hinaus, dass der Gesetzgeber
grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass im Einzelfall
auch die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes trotz der an
sich strikten Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Duldung erteilen
darf. Damit kann auch den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die
Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG Grundrechte
verletzen würde.
Die Kammer folgt damit im Ergebnis der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend
vertretenen Auffassung, nach der die Ausländerbehörde eines anderen
Bundeslandes einem bereits geduldeten Ausländer eine (weitere) Duldung
erteilen darf (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 24.06.1996, InfAuslR 1996, 360, 361;
VG Düsseldorf, aaO., S. 78 f.; VG Göttingen, Beschl. vom 23.09.2002
- 3 B 3331/02 - [3 S., M3015]; Funke-Kaiser,
in: GK-Ausländerrecht, Loseblattausgabe, Stand März 2002, § 56
Rn 11, 20.1; ähnlich VG Berlin, Beschl. vom 04.08.1999, NVwZ-Beilage 2000,
11; siehe auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz,
Ziff. 56.3.1; tendenziell ebenso: Nds. OVG, Beschl. vom 12.05.2000 - 11 M 1263/00
-; offen gelassen von Nds. OVG, Beschl. vom 25.02.2000 - 3 M 11/00 -). Die übrigen
in Rechtsprechung und Literatur für diese Fallkonstellation vorgeschlagenen
Lösungen überzeugen nicht. Schon die Regelung des § 64 Abs. 2
Satz 1 AuslG spricht dagegen, dass allein diejenige Ausländerbehörde,
die bereits eine Duldung ausgestellt hat, die Duldung für ein anderes Bundesland
erteilen darf. Im Übrigen fehlt dafür auch die Rechtsgrundlage. Insbesondere
kann insoweit nicht auf § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG zurückgegriffen werden.
Die Vorschrift erlaubt zwar, die Duldung mit weiteren Bedingungen und
Auflagen zu versehen, setzt nach ihrer systematischen Stellung aber voraus,
dass diese weiteren Maßnahmen der räumlichen Beschränkung nach
§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht widersprechen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom
23.03.2000, Nds. Rechtspflege 2000, 241, 242; VG Göttingen, aaO.; a.A.
VG Gießen, Beschl. vom 30.07.1997, AuAS 1998, 8, 10). Die Regelungen in
den §§ 51, 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylVfG scheiden als Rechtsgrundlage
aus, sofern das Asylverfahren wie hier bereits beendet ist; auch
eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es
an der dafür erforderlichen Regelungslücke im Ausländergesetz
fehlt (ebenso OVG Frankfurt/Oder, aaO.; anders VG Potsdam, Urt. vom 22.10.1998
- 3 K 5593/97A -, das von der Zuständigkeit der für die länderübergreifende
Verteilung im Asylverfahren zuständigen Behörde ausgeht; a.A. wohl
auch OVG Hamburg, Beschl. vom 07.05.1999 - 3 Bs 167/99 -). Es gibt in Niedersachsen
auch keine rechtliche Grundlage dafür, dass in diesen Fällen die oberste
Landesbehörde zu entscheiden hat, ob die Duldung abweichend von §
56 Abs. 3 Satz 1 AuslG erteilt werden soll (a.A. wohl ohne Einschränkungen
Hailbronner, Komment. zum Ausländergesetz, Loseblattausgabe, Stand
August 2002, § 56 Rn 8). Bei der Erteilung einer Duldung nach § 64
Abs. 2 Satz 1 AuslG handelt es sich nämlich um eine aufenthaltsrechtliche
Maßnahme, für die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG die
Ausländerbehörden zuständig sind (vgl. auch Hailbronner, aaO.,
§ 63 Rn 8); dies sind gemäß § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung
des Landes Niedersachsen für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung
von Bundesrecht vom 13. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 661) zuletzt geändert
durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 817) die Landkreise,
kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Die Antragsgegnerin ist auch die in Niedersachsen für die Erteilung der
begehrten Duldung örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dabei
kann offen bleiben, ob der Antragsteller bereits dadurch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bereich der Antragsgegnerin begründet hat, dass er sich dort
auf Grund der Besuchserlaubnisse des Beigeladenen über einen längeren
Zeitraum aufhält. Wenn er damit einen gewöhnlichen Aufenthalt noch
nicht begründet hätte, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit
der Antragsgegnerin jedenfalls aus dem Umstand, dass die Duldung die Wohnsitznahme
des Antragstellers bei seiner in Braunschweig lebenden Ehefrau ermöglichen
soll und der Anlass für den entsprechenden Antrag des Antragstellers somit
im Bereich der Antragsgegnerin liegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 3 Buchstabe a VwVfG).
Die Entscheidung, ob die demnach zuständige Ausländerbehörde
einem geduldeten Ausländer eine weitere Duldung erteilt und damit von der
räumlichen Beschränkung der in dem anderen Bundesland ausgestellten
Duldung abweicht, liegt gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG im Ermessen
der Ausländerbehörde (ebenso VG Düsseldorf, aaO., S. 79). Davon
zu unterscheiden ist die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des §
55 AuslG erfüllt sind, unter denen dem Ausländer im Bundesgebiet eine
Duldung zu erteilen ist; insoweit räumt das Gesetz dem Ausländer unter
bestimmten Voraussetzungen von vornherein einen Anspruch gegen die zuständige
Ausländerbehörde ein (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG).
Bei der Ermessensentscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG über die
Erteilung einer (weiteren) Duldung hat die Ausländerbehörde im Rahmen
der erforderlich werdenden Abwägung das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der gesetzlichen Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs.
3 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen. Wenn nach den konkreten Umständen
davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung dem
Zweck dient, eine durch Binnenwanderungen entstehende Verlagerung von Sozialhilfelasten
in andere Bundesländer zu verhindern, liegt es grundsätzlich im überwiegenden
öffentlichen Interesse, diese Aufenthaltsbeschränkung unverändert
zu lassen und von der Erteilung einer weiteren Duldung in einem anderen Bundesland
abzusehen. Die Ausländerbehörde darf eine zusätzliche Duldung
nur dann erteilen, wenn dies aus dringenden und schwerwiegenden Gründen
geboten ist (vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz,
Ziff. 56.3.1). Werden durch die strikte Einhaltung der räumlichen Beschränkung
Grundrechte verletzt, so muss die Ausländerbehörde die begehrte zusätzliche
Duldung ausstellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 25.02.2000 - 3 M 11/00 -; Hess.
VGH, Beschl. vom 24.06.1996, InfAuslR 1996, 360). Dies ist nach summarischer
Prüfung der Sachlage hier der Fall.
Der Antragsteller ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet,
die im Bereich der Antragsgegnerin wohnt. Die strikte Beschränkung seines
Aufenthalts auf das Land Nordrhein-Westfalen verletzt das Grundrecht der Ehegatten
aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung stehen. Nach diesem Verfassungsgebot genießen ausländische
Ehegatten deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich einen weitreichenden
aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 03.06.1982, EZAR 125
Nr. 3, S. 3). (
)
Kann somit nach summarischer Prüfung gegenwärtig nicht davon ausgegangen
werden, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft
nicht herstellen wollen, so darf die Antragsgegnerin die vorläufige Duldung
nur versagen, wenn für die Beschränkung des Aufenthalts auf das Land
Nordrhein-Westfalen gewichtige öffentliche Interessen bestehen, die die
damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Ehe eindeutig überwiegen.
Solche Interessen sind jedoch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Antragsteller bei fortbestehender Ehe dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt sein wird und für ihn sogar ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (vgl. § 30 Abs. 4 AuslG). Auch
der Ehefrau des Antragstellers ist als deutscher Staatsangehöriger, die
sich in vollem Umfang auf das Grundrecht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet
nach Art. 11 GG berufen kann, jedenfalls gegenwärtig nicht zuzumuten, ihren
Wohnsitz in das Land Nordrhein-Westfalen zu verlegen. Dafür spricht auch,
dass sie Mutter eines in ihrem Haushalt lebenden Kindes ist und nach den vorliegenden
Unterlagen in Braunschweig arbeitet. Bei dieser Sachlage überwiegt das
Interesse der Eheleute, ihre Ehe in Braunschweig ohne Unterbrechung fortsetzen
zu können, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der räumlichen
Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen. Im Übrigen ist derzeit
auch nicht sicher abzusehen, dass die Ehegatten nur durch Sozialhilfeleistungen
in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu decken. Der Antragsteller
hat in der Vergangenheit auf Grund von Arbeitserlaubnissen vielfach selbst Geld
verdient. Sonstige gewichtige Gründe, die trotz der anzunehmenden Schutzwirkung
des Art. 6 Abs. 1 GG gegen die Erteilung einer zusätzlichen Duldung sprechen
würden, sind nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Gründe, die den Beigeladenen berechtigen würden, das gemäß
§ 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG zu erklärende Einvernehmen nicht zu erteilen,
bestehen gegenwärtig nicht. Damit sind die Voraussetzungen des § 64
Abs. 2 Satz 1 AuslG erfüllt. Ein zusätzlicher, gegen den Beigeladenen
gerichteter Antrag des Antragstellers auf Erklärung des Einvernehmens ist
nicht notwendig; diese Erklärung wäre im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren im Übrigen auch nicht selbstständig durchsetzbar (vgl. §
44a VwGO und Sächs. OVG, Beschl. vom 12.05.2000 - 3 BS 79/00 -; VG Düsseldorf,
aaO., S. 78 f.). (
)
VG Augsburg: Zum Arbeitsverbot und zur Aufenthaltsbeschränkung
durch Auflage zur Duldung
Beschluss vom 13.11.2002 - Au 6 S 02.1065 - (20 S., M2830)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Fragen, inwieweit die Ausländerbehörde
mit Auflagen zur Duldung die Erwerbstätigkeit und den Aufenthalt beschränken
darf. Sie betrifft einen Vietnamesen, dessen Abschiebung trotz seiner Mitwirkung
durch die Weigerung der vietnamesischen Behörden, ihm Passersatzpapiere
auszustellen, auf absehbare Zeit gescheitert war. Die Ausländerbehörde
hatte ihm die Erwerbstätigkeit vollständig verboten und seinen Aufenthalt
auf Stadt und Landkreis beschränkt. Sie hat die sofortige Vollziehung dieser
Auflagen angeordnet. Das VG stellt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
die Auflagen mit lesenswerter Begründung wieder her.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der
Duldung beigefügte Auflage Erwerbstätigkeit nicht gestattet
und Aufenthaltsbeschränkung xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx anzuordnen,
ist zulässig.
Die zeitgleich mit der Duldung verfügten Auflagen sind isoliert anfechtbar
(BayVGH vom 9. Sept.1999, Az. 10 ZE 99, 2606; Gemeinschaftskommentar, AuslR,
§ 56 RdNr. 42, 44). Sie stellen selbständige Nebenbestimmungen dar,
mit denen die erteilte Duldung eingeschränkt wird (BayVGH vom 9. Sept.
1999, a.a.O.; BayVGH vom 30. Mai 2000, Az. 10 ZS 00.920).
Umstritten ist, ob es sich insoweit um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung
handelt mit der Folge, dass nach Art. 21 a VwZVG die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs ausgeschlossen wäre, wenn sie nicht vom Gericht nach §
80 Abs.5 VwGO angeordnet wird (so Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr.
53; VG Augsburg vom 17.01.2002 unter Hinweis auf BVerwGE 111, 62). Demgegenüber
geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich nicht um
eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt mit der Folge, dass
ohne Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde der Ausländer
(weiterhin) erwerbstätig sein könnte (BayVGH vom 6. Juli 2001, Az.
10 CS 01.893; BayVGH vom 30. Mai 2000, Az. 10 ZS 00.920).
Nachdem im vorliegenden Fall die Behörde in Ziffer 2 des streitgegenständlichen
Bescheids den sofortigen Vollzug vollumfänglich angeordnet hat, entfällt
ungeachtet der oben dargestellten Streitfrage die aufschiebende Wirkung der
am 3. Mai 2002 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist demgemäß statthaft.
2. Der Antrag ist auch begründet. (
)
2.2 Nach Auffassung des Gerichts werden sich die mit der Klage angefochtenen
Nebenbestimmungen im Hauptsacheverfahren als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig
erweisen.
2.2.1 Grundsätzlich kann die Ausländerbehörde gemäß
§ 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Duldung mit dem Verbot der Aufnahme der Erwerbstätigkeit
versehen. Hiervon erfasst ist auch ein vollständiges Verbot jeder Erwerbstätigkeit
(Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 15). Zu beachten ist hierbei
jedoch, dass die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen
hat und folglich die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung
der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen abzuwägen hat (BVerwG
vom 28.12.1990, Az. 1 B 14/90; BayVGH vom 20.7.2001, Az. 10 ZB 01.1832; BayVGH
vom 30.5.2000, Az. 10 ZS 00.920).
Gemäß § 114 VwGO prüft das Gericht im Fall einer Ermessensentscheidung
auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Es hat
in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen, ob unter Umständen
eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, so dass ein Anspruch des Antragstellers
auf eine Entscheidung in seinem Sinn gegeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, §
114 RdNr. 6). Im Zweifel ist die Behörde beweispflichtig, dass sie ihr
Ermessen ausgeübt hat und es sachgemäß und nicht fehlerhaft ausgeübt
hat (Kopp/Schenke, § 114 RdNr. 11).
Gemessen an diesen Anforderungen wird sich das im Ermessenswege ausgesprochene
Verbot der Erwerbstätigkeit im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als
ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erweisen.
Zwar ist es den Ausländerbehörden im Rahmen der Ermessensentscheidung
des § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens
aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers
so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet
unter Umständen hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse
vermieden wird (BVerwG vom 28. Dez. 1990, Az. 1 B 14/90). Das Arbeitsverbot
kann auch eingesetzt werden, um den betreffenden Ausländer dazu anzuhalten,
freiwillig in sein Heimatland entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung
nach erfolglosem Asylverfahren zurückzukehren (BayVGH vom 16. Mai
2000, Az. 10 ZB 00.1223.). Diese Grundsätze sind auch gegenüber abgelehnten
Asylbewerbern im Kern anwendbar (BVerwG vom 28. Dez.1990 a.a.O.). Vor diesem
Hintergrund ist das Erwerbstätigkeitsverbot grundsätzlich mit dem
Verfassungsrecht vereinbar, es besteht ein öffentliches Interesse daran,
den Zustrom (und den Aufenthalt) ausländischer Arbeitskräfte rechtzeitig
zu steuern und zu kontrollieren. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
kann hierin nicht erblickt werden (BVerwG vom 23. Sept. 1981, DÖV 1982,
S. 40; BayVGH vom 20. Juli 2001, Az. 10 ZB 01.1832).
Allerdings entbindet die grundsätzliche Zulässigkeit und Vereinbarkeit
des Erwerbstätigkeitsverbots mit Verfassungsrecht die Ausländerbehörde
nicht davon, die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung
der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen abzuwägen (BayVGH
vom 20. Juli 2001, a.a.O.).
2.2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich nach summarischer Prüfung
die im Bescheid vom 4. Juli 2002 getroffene Abwägung als ermessensfehlerhaft.
Neben allgemeinen arbeitsmarkt- und einwanderungspolitischen Interessen, die
im Bescheid als wesentliches öffentliches Interesse formuliert wurden,
wurde als weiterer Gesichtspunkt, der für ein überwiegendes öffentlichen
Interesse spricht, angeführt, dass durch das Asylverfahren ein ungeregelter
Zustrom von Arbeitskräften nicht geschaffen werden soll. Dieser Gesichtspunkt
lässt sich seit der Einführung des § 61 AsylVfG, der das frühere
Arbeitsverbot für Asylbewerber in § 20 Abs. 2 AsylVfG (a. F.) abgelöst
hat, nicht mehr in dieser allgemeinen Form übernehmen. Der in dem betreffenden
Satz zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1990
lag noch die alte Fassung des Asylverfahrensgesetzes zu Grunde, das mit seinem
§ 20 Abs. 2 das Ziel verfolgte, einer Verfestigung des Aufenthalts von
Asylbewerbern vorzubeugen und dem Zustrom solcher Asylbewerber entgegenzuwirken,
die nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben.
Nach der Änderung des AsylVfG zum 27. Juli 1993 gilt dieses Argument nicht
mehr uneingeschränkt.
Gemäß § 284 Abs. 5 SGB III kann eine Arbeitsgenehmigung generell
nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach
§ 5 AuslG besitzt (was hier nicht der Fall ist), soweit durch Rechtsverordnung
nichts Anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung
nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. Gemäß
§ 5 Nr. 5 ArGV vom 17. September 1998 (BGBl. I Seite 2899), geändert
durch Art. 1 der ersten Verordnung zur Änderung der ArGV vom 8. Dezember
2000 (BGBl. I Seite 1684) kann eine Arbeitsgenehmigung abweichend von §
284 Abs. 5 SGB III allerdings auch Ausländern erteilt werden, die eine
Duldung gemäß § 55 AuslG (wie der Antragsteller) besitzen, es
sei denn, diese Ausländer haben sich in das Land begeben, um Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder bei diesen Ausländern
können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden. Dieser gesetzliche Hintergrund zeigt,
dass das Arbeitsverbot für Asylbewerber in weiten Teilen gefallen ist und
jedenfalls hieraus keine spezifisch arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkte mehr
gezogen werden können, die einer Arbeitstätigkeit von Asylbewerbern
entgegenstehen. Das Arbeitsverbot für geduldete ehemalige Asylsuchende
hatte nur solange Gültigkeit, als diese Abschreckungspolitik auf einem
konsistenten Konzept beruhte. Mit dem Fall des Arbeitsverbots vermag eine arbeitsmarktpolitische
Begründung ohne nähere Spezifizierung ein Arbeitsverbot nicht zu rechtfertigen
(vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 16; Renner, AuslR,
§ 56 RdNr. 8).
Damit hat die Ausländerbehörde im streitgegenständlichen Bescheid
einen für das öffentliche Interesse sprechenden Belang in die Abwägung
einbezogen, der jedenfalls in dieser allgemeinen Form keine Gültigkeit
mehr hat und somit nicht geeignet ist, dem privaten Interesse des Antragstellers
an einer Arbeitsmöglichkeit entgegengehalten zu werden. Zudem erscheint
auch der Vorhalt im angefochtenen Bescheid, der Antragsteller habe keine konkrete
Begründung für die begehrte Erwerbstätigkeit genannt nicht
ermessensgerecht. Dies gilt erst recht für das Argument, der Wunsch des
Antragstellers nach Beschäftigung sei zweitrangig, weil er sich in der
bislang relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse
habe integrieren können. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller
tatsächlich in der Lage wäre, im Falle einer Erwerbstätigkeit
seinen Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft zu sichern, zumal er Unterkunftskosten
in
zeitweise nicht beglichen habe. Der Antragsteller habe auch keine
psychischen oder sonstigen Belastungen dargelegt, die Folge eines Beschäftigungsverbots
sein könnten. Der Antragsteller befindet sich schon über mehrere Jahre
im Status eines abgelehnten und ausreisepflichtigen Asylbewerbers, dessen Abschiebung
über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen ist, was wiederum
bedeutsam für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG ist.
Bei diesem Personenkreis ist zu beachten, dass bei Vorhandensein entsprechender
Arbeitsplätze unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde und der Verhältnismäßigkeit
zeitliche Grenzen für ein Verbot der Erwerbstätigkeit gesetzt sind.
Diese Ausländer dürfen nicht generell zur Untätigkeit verdammt
und damit einer eigenverantwortlichen Lebensführung entwöhnt werden,
anderenfalls würden sie zum Objekt staatlicher Fürsorgeleistungen
degradiert, obwohl § 1 Abs. 2 BSHG die Aufgabe der Sozialhilfe dahingehend
umschreibt, dem Empfänger nicht nur die Führung eines Lebens zu ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht, sondern ihn mittels der Hilfe zu
befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. GK AuslR, § 56 RdNr.
17). Damit erübrigt sich nach Auffassung des Gerichts für den Antragsteller
die Notwendigkeit einer Begründung dafür, dass er nach jahrelangem
Status eines ausreisepflichtigen Ausländers arbeiten will. Ermessenfehlerhaft
erscheint dabei insbesondere das Argument der Behörde, der Antragsteller
habe sich bislang nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren
können. Vielmehr erscheint dieses Argument umgekehrt dafür geeignet
zu sein, eine nicht gewünschte Integration durch Fernhaltung vom Arbeitsmarkt
zu verhindern, was von der Behörde an anderer Stelle ihres Bescheides auch
angedeutet wird.
2.2.3 Daneben wurde im streitgegenständlichen Bescheid das private Interesse
des Antragstellers an einer Duldung ohne den Zusatz des Erwerbstätigkeitsverbots
auch deshalb als gering gewertet, weil seine Mitwirkung an der Passbeschaffung
bisher nicht effektiv gewesen sei. Er habe keine eigenen Initiativen entwickelt,
so dass die Voraussetzung des § 5 Nr. 5 ArGV gegeben sei, was dazu führe,
dass auch bei Streichung der Auflage eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden
könnte. An dieser Argumentation bestehen erhebliche Zweifel. § 5 Nr.
5 ArGV verweist auf § 1 a AsylbLG, der die Fälle anspricht, in denen
aus vom Asylbewerber zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden können. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass
auch den (abgelehnten) Asylbewerber die Verpflichtung trifft, bei der Beendigung
eines Abschiebungshindernisses mitzuwirken (siehe hierzu BayVGH vom 30. April
2000, Az. 10 ZS 00.930; BayVGH vom 16. Mai 2000, Az. 10 ZB 00.1223). Die Schwierigkeiten,
die der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers im vorliegenden Fall entgegenstehen,
resultieren jedoch weniger aus seiner mangelnden Mitwirkung, sondern aus der
Tatsache der Passlosigkeit des Antragstellers sowie der mangelhaften Kooperation
der vietnamesischen Auslandsvertretung mit deutschen Behörden bzw. ihren
eigenen Staatsangehörigen. (
)
Keinesfalls erscheint es auch ermessensgerecht, dem Antragsteller im angefochtenen
Bescheid vorzuhalten, es sei noch nicht erwiesen, dass die vorgelegten Unterlagen
von ihm korrekt ausgefüllt worden seien. Grundrechtsrelevante Beschränkungen
der vorliegenden Art können nur mit gesicherten Erkenntnissen begründet
werden. Dass der Antragsteller möglicherweise des öfteren untergetaucht
ist was die Antragsgegnerin offensichtlich regelmäßig dann
annimmt, wenn sie den Antragsteller nicht in der Unterkunft angetroffen hat,
wenn er seine Essenspakete nicht abgeholt hat oder er einer Pflicht zur behördlichen
Vorsprache nicht nachgekommen ist kann das Erwerbstätigkeitsverbot
ebenfalls nicht begründen. Vielmehr ließe sich damit allenfalls das
Gebot der Wohnsitznahme begründen, wie dies von der Behörde auch verfügt
wurde, im vorliegenden Fall aber nicht Streitgegenstand ist.
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Antragsteller
aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden können. Dies ist jedenfalls von der Ausländerbehörde
nicht im ausreichendem Maß dargelegt worden. Vielmehr geht das Gericht
nach summarischer Prüfung vorliegend davon aus, dass der Antragsteller
jedenfalls ausreichend im Verfahren zur Passbeschaffung mitgewirkt hat. Zu Unrecht
bezieht sich die Ausländerbehörde auch auf eine Weisung des Bayerischen
Staatsministerium des Innern vom 25. Januar 2001 (IA 2-2081.3028) zur Frage
der Duldung einschließlich Auflagenerteilung an vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer. In diesem IMS wird (Ziffer 4.4) im Wege einer Verwaltungsvorschrift
verfügt, das Verbot jeglicher Erwerbstätigkeit als Auflage nach §
56 Abs. 3 Satz 3 AuslG auch für Personen mit ungeklärter Identität
bzw. bei Verweigerung der Mitwirkungspflichten aufzunehmen. Diese Auflage habe
lediglich klarstellende Bedeutung, da in diesen Fällen bereits kraft Gesetzes
keine Arbeitsgenehmigung erteilt werden dürfe, da nach § 5 Nr. 5 ArGV
die Arbeitsgenehmigung abweichend an Ausländer erteilt werden dürfe,
die eine Duldung besäßen, es sei denn bei diesen Ausländern könnten
aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden. Auch diese Weisung setzt damit voraus, dass die streitgegenständliche
Auflage nur in den Fällen verweigerter Mitwirkung angewendet
werden darf, was aber im konkreten Fall nicht ausreichend begründet worden
ist.
2.2.4 Auch die von der Behörde verfügte räumliche Beschränkung
(Stadt
und Landkreis
) ist nicht ermessensgerecht begründet.
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Duldung räumlich
auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen
können angeordnet werden (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Hierzu verfügt
das genannte IMS vom 25. Januar 2001 (Ziffer 4.2.2), dass eine Auflage der Änderung
des Wohnsitzes innerhalb Bayerns nicht entgegenstehen solle und dementsprechend
zu ändern sei, wenn dies im Zusammenhang mit der Ausübung einer legalen
Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Auch in dieser Verwaltungsvorschrift
wird daher der Grundsatz des § 56 Abs. 3 Satz 1 hervorgehoben, wonach sich
die Duldung bereits kraft Gesetzes auf das Gebiet Bayerns beschränkt (Ziff.
4.2.1). Ermessenserwägungen, die die Bewegungsfreiheit innerhalb Bayerns
einschränken, enthält die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich
nicht, sie müssten sich aber in erster Linie an der Frage der Erwerbstätigkeit
orientieren. Die Behörde begründet ihre Beschränkung (Seite 4
des Bescheids) jedoch damit, dass sich der Antragsteller im Wirkungsbereich
der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten müsse, da er
immer wieder untergetaucht sei und sich vor allem in München aufgehalten
habe, anstatt den Vorladungen der Ausländerbehörde Folge zu leisten.
Dieses Argument mag wie oben angesprochen für die Verpflichtung
zur Wohnsitznahme ausreichen, es wäre aber unverhältnismäßig
im Hinblick auf das Bestreben des Antragstellers, sich um einen Arbeitsplatz
außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadt
und des Landkreises
zu bemühen. Da er während seiner Arbeitszeit ohnehin nur eingeschränkt
für die Behörde erreichbar sein dürfte, kann es für die
Frage der Überwachung und des schnellen Zugriffs durch die Behörde
nicht ausschlaggebend darauf ankommen, ob der Antragsteller als Pendler oder
als Ortsansässiger seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. (
)
Damit wird sich der Verwaltungsakt voraussichtlich als ermessensfehlerhaft und
damit rechtswidrig erweisen, so dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich
erfolgreich sein wird. Das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden
Wirkung seiner Klage ist deshalb höher zu bewerten als das öffentliche
Interesse am sofortigen Vollzug der Auflagen. Dies gilt insbesondere im Hinblick
darauf, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wann das Abschiebungshindernis
beseitigt werden kann, da dies nicht allein in der Hand des Antragstellers liegt.
Nachdem sein Asylverfahren seit Dezember 1998 rechtskräftig abgeschlossen
ist, ist auch angesichts des Zeitablaufs das Interesse des Antragstellers an
der Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme auch außerhalb seines Wohnortes
nach Auffassung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt höher zu bewerten als
das entgegenstehende öffentliche Interesse (vgl. hierzu auch BayVGH vom
20. Juli 2001, Az. 10 ZB 01.1832). (...)
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Zur Altfallregelung 1999, insbesondere: Anspruch auf
Gleichbehandlung bei von Erlasslage abweichenden ständigen Verwaltungshandeln,
Anforderungen an ausreichende Arbeitsbemühungen, missbräuchliches
Verzögern der Abschiebung.
Beschluss vom 6.8.2002 - 4 B 110/02 - (12 S., M3036)
VGH Ba-Wü: Die Abschiebung eines erst als Volljähriger
adoptierten Ausländers, der mit seinen Adoptiveltern in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich
unmöglich sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären
Lebensgemeinschaft handelt, die der Ausländer schon als Minderjähriger
mit seinen späteren Adoptiveltern begründet hat. (Amtlicher
Leitsatz)
Beschluss vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 - (10 S., M2925)
VGH Ba-Wü: § 61 Abs. 1 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot
für Eintragungen im Erziehungsregister und ihnen zugrundeliegende Tatsachen;
insbesondere können Ausländerbehörden Tatsachen verwerten, die
ihnen nach § 76 Abs. 4 AuslG zulässigerweise mitgeteilt worden sind.
Beschluss vom 3.7.2002 - 11 S 494/02 - (10 S., M2923)
VGH Ba-Wü: Bei einer Ausweisung gem. § 46 Nr. 2 Alt. 2 AuslG
wegen einer im Ausland begangenen Straftat kommt es nicht darauf an, ob diese
Straftat abweichend von § 3 StGB in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts
fällt.
Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 469/01 - (7 S., M2922)
VGH Ba-Wü: Eine Ausweisungsgrund wird auch durch die vorbehaltslose
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis-EG aus Gründen
des Vertrauensschutzes verbraucht; ein Widerruf der Strafaussetzung
zur Bewährung aufgrund eines ausländerrechtlich verbrauchten
Strafurteils rechtfertigt nicht die Ausweisung.
Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 - (6 S., M2921)
VG Frankfurt a.M.: Kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG, wenn dringend benötigte und in Zielland nicht erreichbare Medikamente
von einem in Deutschland lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen
zur Verfügung gestellt werden können.
Urteil vom 27.11.2002 - 3 E 31080/97.A(1) - (7 S., M2899)
VG Frankfurt a.M.: Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines
Anspruches auf Familienzusammenführung ist auch dann bei dem Gericht zu
beantragen, bei dem eine Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubnis zu erheben
wäre, wenn eine Ausländerbehörde in einem anderen Gerichtsbezirk
die Abschiebung betreibt; parallel dazu kann aber ein Abschiebungshindernis
gegen diese Ausländerbehörde im einstweiligen Verfahren geltend gemacht
werden; Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG für minderjährige Kinder
wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem rechtmäßig
in Deutschland lebenden Elternteil, wenn dem Elternteil das Leben der Beistandsgemeinschaft
im Ausland unzumutbar ist, etwa wegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit
einem deutschen Staatsangehörigen im Inland.
Beschluss vom 14.11.2002 - 1 G 4276/02(2) - (7 S., M2901)
VG Oldenburg: Ausweisung: Die Verhältnismäßigkeit und
der Schutz der Familie können bei einer Ist-Ausweisung gem. § 47 Abs.
1 Nr. 1 AuslG nur bei der Entscheidung über den Vollzug und die Befristung
der Wirkung der Ausweisung berücksichtigt werden.
Urteil vom 11.12.2002 - 11 A 1784/01 - (8 S., M2927)
VG Gera: Anspruch auf Duldung aus Art. 6 GG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren;
eine durch Art. 6 GG geschützte Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und
Kind setzt voraus, dass die Eltern ihrem Sorgerrecht tatsächlich nachkommen;
eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind ist nicht zwingend erforderlich, wenn genügend
andere Anhaltspunkte für die tatsächliche Betreuungsleistung bestehen;
dem Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts in Deutschland ist es unzumutbar, die
Lebensgemeinschaft mit einem ausreisepflichtigen Familienangehörigen in
dessen Heimatland zu führen.
Beschluss vom 6.11.2002 - 4 E 2230/02 GE - (7 S., M2896)
VG Sigmaringen: Nach einer rechtswidrigen Abschiebung ist aufgrund eines
Folgenbeseitigungsanspruches der Zustand wiederherzustellen, der vor der Abschiebung
bestand; das bedeutet, dass eine erneute Einreise nicht unerlaubt war und dass
die Unterbrechung des Aufenthalts und die Sperrwirkung der Abschiebung gem.
§ 8 Abs. 2 AuslG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Beschluss vom 5.11.2002 - 8 K 760/02 - (12 S., M3042)
VG Gera: Kommt es nach einer nicht nur als vorübergehend betrachteten
Trennung zweier Eheleute aufgrund eines geänderten Willensentschluss zur
Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, so wird dadurch die Zwei-Jahres-Frist
gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG neu in Gang gesetzt, so dass die Zeiten der
ehelichen Lebensgemeinschaft vor und nach der Trennung nicht zusammengerechnet
werden können.
Beschluss vom 14.10.2002 - 4 E 1095/02 GE - (12 S., M2895)
VG Schleswig: Ausländerbehörde hat auch dann über die
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu entscheiden, wenn zwar nicht die Voraussetzungen
einer Altfallregelung, aber die von § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG vorliegen.
Beschluss vom 10.9.2002 - 15 B 44/02 - (7 S., M3022)
VG Berlin: Sieht das ausländische Recht (hier: Marokko) die Ehemündigkeit
ab einem Alter von 15 Jahren vor, ist die Anwendbarkeit dieser Regelung nicht
wegen eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public gem. Art. 6 EGBGB
ausgeschlossen; § 17 Abs. 1 AuslG bietet keine Handhabung für die
Bewertung einer angestrebten ehelichen Lebensgemeinschaft anhand der deutschen
Gepflogenheiten oder Wertvorstellungen.
Urteil vom 29.7.2002 - VG 35 A 127.01 - (7 S., M3034)
KG Berlin: Vorbeugender Rechtsschutz gegen Freiheitsbeschränkungen
zum Zwecke der Abschiebung durch die Ausländerbehörde ist auf Verwaltungsrechtsweg
geltend zu machen.
Beschluss vom 30.8.2002 - 25 W 78/02 - (12 S., M2819)
OLG Brandenburg: Anordnung von Abschiebungshaft über den von der
Ausländerbehörde beantragten Zeitraum hinaus ist unzulässig;
eine im Ausland geschlossene Ehe ist ohne weitere Anerkennung in Deutschland
durch Art. 6 GG geschützt; gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist das Abschiebungshaftverfahren
so zu gestalten, dass der Betroffene nachträglich entstandene Umstände,
die seiner Abschiebung entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbehörde
ggf. auch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren
geltend machen kann.
Beschluss vom 28.8.2002 - 8 Wx 32/02 - (8 S., M2946)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Erlass über die Durchführung der Abschiebungshaft.
Erlass vom 20.12.2002 (7 S., M3019)
IM NRW: Zur Duldung bei bevorstehender Heirat mit einem/einer Deutschen;
zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumsverfahrens
nach Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft.
Erlass vom 2.10.2002 - 14/43.443 - (4 S., M2912)
VG Würzburg: Zu § 2 AsylbLG
Urteil vom 24.10.2002 - W 3 K 02.375 - (16 S., M2871)
(
) 1. Soweit der Kläger begehrt, ihm ungekürzte Leistungen
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem BSHG ab dem 1. Juni 2000 zu bewilligen,
ist sein Antrag unbegründet. Ein solcher Leistungsanspruch ist erst mit
Beginn des Januars 2002 gerechtfertigt; ab diesem Zeitpunkt wird dem Kläger
die begehrte Leistung vom Beklagten auch bewilligt.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§
3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend
anzuwenden, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens
beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die
Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe
oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Hierbei handelt es sich
um einen gebundenen Anspruch, dessen Voraussetzungen kumulativ gegeben sein
müssen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist zu beachten, dass
die in § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG genannten Gründe sich sowohl
auf die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch auf
die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise beziehen (ebenso VG Osnabrück,
B.v. 18.10. 2000, Az. 6 B 49/00; bestätigt durch das NdsOVG, B.v. 16.11.2000,
Az. 4 M 3921 /00, FEVS 52, 282 ff.; Hohm, in: GK-AsylbLG, Stand September 2000,
RdNr. 28 zu § 2, ders., NVwZ 2000, 772; Classen, Asylmagazin
2000, [Heft 78] 31; Birk, in LBK-BSHG, 5. Aufl. 1998, RdNr. 3 zu §
2 AsylbLG).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund, dem Umstand, dass der Kläger Leistungsberechtigter
i.S.d. § 1 Abs. 1 AsylbLG ist und nach dem von den Parteien vorgetragenen
Sachverhalt, war allein der Zeitpunkt des Einsetzens der höheren Leistungen
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG streitig. Richtigerweise war die 36-Monatsfrist
erst ab dem 1. Januar 2002 erfüllt.
Es ist umstritten, ob die Zeiten, in denen der Ausländer vorübergehend
nicht erreichbar war und auch keine Leistungsgewährung durch den Beklagten
erfolgte, die 36- Monatsfrist des § 2 AsylbLG unterbrechen, mit der Folge,
dass die 36-Monatsfrist neu zu laufen beginnt oder ob nur eine Hemmung des Fristenablaufs
eintritt. Bei Abstellung auf den Wortlaut der einschlägigen Vorschrift
des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt die Annahme nahe, dass eine Unterbrechung
und ein erneutes Anlaufen der Frist nicht ohne Weiteres mit diesem zu vereinbaren
ist und der Wortlaut eher dafür spricht, dass die Gesamtdauer des Leistungsbezuges
maßgebend ist, wobei Unterbrechungen unschädlich sind. Ohne Aussagekraft
ist diesbezüglich auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass bezüglich der einschlägigen Vorschrift
nicht Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes gänzlich außer
Betracht bleiben können. Insofern muss eine nachhaltige und tiefgreifende
Unterbrechung des Fristlaufs dazu führen, dass nach einer solchen Unterbrechung
die Fristberechnung erneut zu beginnen hat, insbesondere bei solchen Fällen,
in denen die Integrationskomponente, auf die auch die Begründung
zum Entwurf der Vorschrift abhebt (BT-Dr. 13/2746, S. 15), nicht mehr zum Tragen
kommt, die es nach Ablauf von 36 Monaten des Leistungsbezuges in niedrigerer
Höhe dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll, sich durch
öffentliche Mittel in die deutsche Gesellschaft zu integrieren (vgl.
OVG Niedersachsen, B.v. 27.03.2001, Az. 12 MA 1012/01). Dabei muss jedoch festgehalten
werden, dass eine nachhaltige Unterbrechung vorliegen muss, die sicherlich nicht
unter einem Zeitraum von sechs Monaten anzusetzen ist und auch eine solche Unterbrechung
darstellen muss, die geeignet ist, den Integrationsbedarf zu verneinen (vgl.
GK-AsylbLG, § 2 RdNr. 23; OVG Niedersachsen, a.a.O.). Dabei ist das Aufgreifen
einer solchen Sechsmonatsfrist nicht willkürlich und völlig aus der
Luft gegriffen, sondern orientiert sich an bereits bestehenden, ausdrücklichen
gesetzlichen Regelungen, die dem Sinn und Zweck nach ähnliche Sachverhalte
regeln sollen. So erlischt z. B. nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG die Aufenthaltsgenehmigung
eines Ausländers, wenn dieser ausreist und nicht innerhalb einer Frist
von sechs Monaten wieder einreist.
aa) Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger im Zeitraum November 1997 bis
einschließlich Dezember 1998 keinerlei Leistungen vom Beklagten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Diesbezüglich liegt demnach eine Unterbrechung
von nahezu 14 Monaten vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeitraum,
in dem eine Arbeitserlaubnis, wenn auch rechtswidrig, vom Arbeitsamt München
vorlag, nicht zu berücksichtigen ist, so muss jedenfalls ein Unterbrechungszeitraum
beginnend mit dem 12. Februar 1998 bis einschließlich Dezember 1998 angenommen
werden, da das Arbeitsamt München mit Schreiben vom 12. Februar 1998 die
erteilte Arbeitserlaubnis aufgrund der Beschränkung in der Aufenthaltsgestattung
des Klägers zurückgezogen hat. Im folgenden Zeitraum war der Kläger
in München untergetaucht und hatte sich erst im Januar 1999 beim Beklagten
zurückgemeldet und weitere Leistungen beantragt. Mithin liegt jedenfalls
ein Unterbrechungszeitraum von über zehn Monaten vor.
bb) Darüber hinaus war der vorliegende Sachverhalt auch geeignet, eine
Beachtlichkeit hinsichtlich der Integrationskomponente zu begründen. Der
Integrationsbedarf ist dabei insbesondere zu verneinen, wenn seitens des Asylbewerbers
ein längerer Aufenthalt im Heimatland oder eine längere Zeit des Untertauchens
vorgelegen hat. Vorliegend hat der Kläger sich durch das Untertauchen im
Bereich der Landeshauptstadt München dem Bereich des Beklagten entzogen
und insbesondere auch die aufenthaltsrechtlichen Auflagen seiner Aufenthaltsgestattung
nicht befolgt. Selbst wenn zunächst eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamts
München vorgelegen hatte, ist diese jedoch mit Schreiben vom 12. Februar
1998 zurückgezogen worden und der Kläger hat es nicht für nötig
befunden, sich vor Januar 1999 wieder in den Bereich des Beklagten zu begeben.
Der Kläger hat damit in dem betroffenen Zeitraum eine Integration in die
deutsche Gesellschaft vermieden und die bisherigen Integrationserfolge zunichte
gemacht. Dies gilt um so mehr, als dass hier ein erheblich langer Zeitraum von
mehr als 13 Monaten, bzw. jedenfalls mehr als zehn Monaten betroffen war. (...)
cc) Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Kläger vom Beklagten
vor seiner Abwesenheit Leistungen im Zeitraum vom 24. April 1997 bis November
1997 erhalten hat, stellt dies im Vergleich zur Dauer des Untertauchens einen
geringen Zeitraum dar. Während einer Leistungserbringung vor dem Untertauchen
ein Zeitraum von sieben Monaten zugemessen werden kann, steht dem ein Zeitraum
der Abwesenheit von 14 Monaten gegenüber.
dd) Damit ist es alleine gerechtfertigt, den Kläger im Zeitpunkt seiner
Rückkehr im Januar 1999 leistungsrechtlich so zu behandeln, als erfolge
eine erstmalige Leistungsgewährung. Konsequenterweise kann also der Beginn
der Leistungsberechnung im Hinblick auf die 36-Monatsfrist des § 2 Abs.
1 AsylbLG frühestens mit dem 1. Januar 1999 erfolgen, so dass dem Kläger
die begehrten Leistungen keinesfalls ab dem 1. Juni 2000 zu bewilligen waren.
Vielmehr handelte der Beklagte konsequent und gewährt dem Kläger Leistungen
nach § 2 AsylbLG. i.V.m. dem BSHG seit dem 1. Januar 2002.
2. Soweit der Kläger in seinem Hauptantrag weiter begehrt, dass die Leistungen
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem BSHG ihm in bar zu bewilligen seien,
muss der Hauptantrag ebenfalls abgewiesen werden. Eine hierfür notwendige
Ermessensreduzierung auf Null ist in Anbetracht der Vorschrift des Abs. 2 AsylbLG
nicht erkennbar.
Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde die Form
der Leistung bei einer Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft
aufgrund der örtlichen Umstände. Unter Gemeinschaftsunterkünften
sind dabei solche Einrichtungen zu verstehen, in denen Asylbewerber, die nicht
mehr in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylbLG zu wohnen verpflichtet
sind, in der Regel von den Kreisen und Gemeinden unterzubringen sind, §
53 Abs. 1 AsylVfG.
Der Kläger ist vorliegend in der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft in
der
untergebracht, so dass diese Voraussetzung des § 2 Abs. 2 AsylbLG
erfüllt wird.
Hinsichtlich der Art der Leistungsgewährung hat die zuständige Behörde
aufgrund der örtlichen Verhältnisse nach pflichtgemäßen
Ermessen zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat damit aber keine Bestimmung darüber
getroffen, welcher Leistungsform (Geldleistung oder Sachleistung) generell der
Vorrang einzuräumen ist (vgl. GK- AsylbLG, § 2 RdNr. 200).
Umstände, die eine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen würden,
sind weder vorgetragen noch erkennbar, so dass eine Stattgabe des Hauptantrages
insoweit nicht vertretbar ist.
3. Da der Hauptantrag ohne Erfolg ist, war im Weiteren über den Hilfsantrag
des Klägers zu entscheiden. Dieser ist begründet, womit der Beklagte
verpflichtet ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu bescheiden (113 Abs. 5 Satz.2 VwGO). Insoweit war der Bescheid vom 18.
Februar 2002 auch aufzuheben. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Prüfung
der ablehnenden Entscheidung ergeben hat, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt,
nicht jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null.
a) Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Vorschrift des §
2 Abs. 2 AsylbLG, dass die zuständige Behörde über die Form der
Leistungserbringung aufgrund der örtlichen Umstände zu bestimmen hat.
Mithin handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
b) Vorliegend sind jedoch im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 18. Februar
2002 keinerlei Ermessenerwägungen hinsichtlich dessen Entscheidung, die
Leistungen überwiegend in Form von Sachleistungen zu gewähren, erkennbar.
Der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2002 lässt erkennen, dass Grundlage
für die Entscheidung die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 16. Mai
2000 waren, worin schlichtweg steht, dass Leistungsberechtigte, die in einer
Gemeinschaftsunterkunft wohnen, Sachleistungen erhalten. Ferner wurde ausgeführt,
dass für alle untergebrachten Personen in der Gemeinschaftsunterkunft die
Leistungserbringung einheitlich zu regeln sei und damit gute Erfahrung gemacht
worden sind und dies sich bewährt hätte. Dabei kann es dahin stehen,
ob es sich nur um nachgeschobene Erwägungen durch die Widerspruchsbehörde
gehandelt hat, da diese im Ausgangsbescheid gar nicht angeführt waren,
oder ob sie bereits Gegenstand des Verfahrens bei dem Beklagten waren. Selbst
wenn sie der Entscheidung des Beklagten zugrunde gelegen waren, sind diese nicht
ausreichend.
aa) Werden, wie vorliegend, lediglich weisungsgemäß die Vollzugshinweise
angewendet, stellt dies noch keine den § 2 Abs. 2 AsylbLG genügende
Ermessensentscheidung dar, da die Norm vielmehr verlangt, dass die zuständige
Behörde über die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände
befindet (vgl. VG Leipzig, B.v. 11.08. 2000, Az. 2 K 1009/00). Der Wortlaut
der Vorschrift führt vielmehr dahin, dass die zuständige Behörde
die jeweiligen, örtlichen Zustände in der jeweils betroffenen Gemeinschaftsunterkunft
zu untersuchen hat und diesbezüglich auch eine individuelle Ermessensentscheidung
hinsichtlich der Art der Leistungsgewährung anzustellen ist.
Die Vollzugshinweise haben dabei für das Gericht keine unmittelbare Bindungswirkung
(Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage § 114 RdNr. 42). Es handelt sich um generelle
Richtlinien zur Durchführung des AsylbLG und damit von ihrer Rechtsnatur
her um allgemeine Verwaltungsvorschriften, die grundsätzlich nur die Verwaltungsbehörden,
nicht aber die Gerichte binden, um eine einheitliche Gesetzesauslegung und Anwendung
zu garantieren. Darüber hinaus tragen die Vollzugshinweise nicht den gesetzlichen
Vorgaben des § 2 Abs. 2 AsylbLG Rechnung, da es eben Sache der zuständigen
Behörde ist, anhand der örtlichen Verhältnisse über die
Art der Leistungsgewährung zu befinden (s. a. OVG Sachsen, B.v.11.9.2002,
Az. 4 BS 228/02 [ASYLMAGAZIN 10/ 2002, S. 37]).
bb) Der Regelung des § 2 Abs. 2 AsylbLG lag der Umstand zugrunde, dass
es in Gemeinschaftsunterkünften häufig zu sozialen Spannungen gekommen
ist, die auch darauf beruhten, dass in der selben Einrichtung Sachleistungsempfänger
und Geldleistungsempfänger untergebracht waren (vgl. GK-AsylbLG, §
2 RdNr. 201). Insofern liegt der Sinn und Zweck der Regelung darin, dass die
zuständige Behörde damit ermächtigt ist, gegebenenfalls zur Verhinderung
dieser sozialen Spannungen die Leistungsgewährung in der betroffenen Gemeinschaftsunterkunft
einheitlich zu regeln. Dabei hat die Behörde eine Prognose hinsichtlich
zu erwartender sozialer Spannungen aufzustellen, für die es von Bedeutung
sein kann, ob Asylbewerber, denen unterschiedliche Leistungen gewährt werden,
in einem Raum, auf einem Stockwerk oder in einem Gebäude zusammenleben,
ob es schon bisher zu Spannungen, z. B. zwischen verschiedenen Volksgruppen
oder innerhalb einer Volksgruppe gekommen ist oder ähnliches (vgl. VG Leipzig,
a.a.O.).
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer solchen Prognose durch den Beklagten,
der hinsichtlich des betroffenen konkreten Falles keinerlei Ausführungen
gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung
getroffen worden ist. Es scheint vielmehr so zu sein, dass allein den Vollzugshinweisen
gefolgt wurde und insofern den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten unabhängig
davon, ob es zu sozialen Spannungen wegen unterschiedlicher Leistungsgewährung
kommen kann oder nicht, keine Rechnung getragen worden ist. (...)
Einsender: RA Becher, Bonn
Sonstige Materialien:
Sozialministerium Brandenburg: Aufhebung der Durchführungserlasse
zum AsylbLG, Bestimmung der Leistungsform gem. § 2 Abs. 2 AsylbLG durch
örtliche Leistungsbehörde.
Erlass vom 14.1.2003 (1 S., M3066)
IM NRW: Erziehungsgeld nach dem BErzGG ist kein anrechenbares Einkommen
gem. § 7 Abs. 1 AsylbLG; der Bezug von Erziehungsgeld führt also nicht
zu einer Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG.
Erlass vom 26.11.2002 - 15-50.40.90-297/02 - (2 S., M2868)
IM Nieders.: Freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo
möglich, daher keine Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG; freiwillige
Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo nach Serbien oder Montenegro mit
neuem jugoslawischen Reisepass möglich.
Schreiben vom 31.10.2002 - 41.22-12235-8.4.2.1 - (2 S., M2882)
VGH Ba-Wü: Keine erleichterte Einbürgerung gem. § 86
Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 (entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG n. F.), wenn
der Ausländer bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung beabsichtigt,
seine bisherige Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben; unschädlich
ist es, wenn der Herkunftsstaat frühere Staatsangehörige rechtlich
privilegiert (wie etwa die Türkei).
Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - (26 S., M2941)