Materielles Asylrecht

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine analoge Anwendung des § 26 AsylVfG zugunsten des Ehegatten eines gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtlings.
Urteil vom 15.10.2002 - A 9 S 1038/99 - (19 S., M2917)

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Eine erneute Zustellung eines Bescheides nach Eintritt der Zustellungsfiktion gem. § 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG hat keine Rechtswirkung und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.5.1979, DVBl. 1979, 821 ff.).
Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/02.OVG - (5 S., M2880)
OVG Brandenburg: Macht das BVerwG in einer Entscheidung, mit dem es ein Berufungsurteil aufhebt und an das Berufungsgericht zurückverweist, Hinweise für die weitere Behandlung der Rechtssache, kann gegen ein Urteil, das von diesen Hinweisen abweicht, nicht die Berufung wegen Divergenz zugelassen werden, sondern lediglich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bei Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG); das gilt auch, wenn das BVerwG die Hinweise als amtliche Leitsätze seiner Entscheidung vorangestellt hat.
Beschluss vom 2.5.2002 - 4 A 433/01.AZ - (6 S., M3035)
VG Frankfurt a.M.: “Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG ist im Verfahren nach § 36 AsylVfG unbeachtlich.” (amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.11.2002 - 12 G 4576/02.AO(1) - (3 S., M2902)
VG Freiburg: Gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist die Anfechtungsklage gem. § 37 AsylVfG analog statthaft, ohne dass es einer Verpflichtungsklage auf Fortführung des Asylverfahrens bedarf; Deutschland ist zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet, wenn die Überstellung an den zuständigen Vertragsstaats des Dubliner Übereinkommens nicht möglich ist (hier: Abschiebungshindernis wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung mit Suizidalität).
Urteil vom 6.5.2002 - A 10 K 10341/00 - (5 S., M3026)
VG Gießen: Kein Erlöschen des Flüchtlingsstatus’ gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch einmalige Einund Ausreise in einen Drittstaat mit Nationalpass; die Verwendung einer Aliasidentität im Asylverfahren führt nicht zur Nichtigkeit des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes gem. § 44 VwVfG; die Feststellung der Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erloschen seien, hat nur deklaratorische Wirkung.
Urteil vom 4.4.2002 7 E 1811/98 (5 S., M3008)


Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einweisung in Ausreisezentrum zur Erzwingung der Mitwirkung
Urteil vom 19.11.2002 7 A 10768/02.OVG (13 S., M3041)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger, ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger, hat die Unterschrift unter die Antragspapiere für Passersatzpapiere verweigert. Er wurde daraufhin mittels einer Auflage zu seiner Duldung in die Landesunterkunft Ingelheim eingewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage wurde vom VG Koblenz mit Urteil vom 28.1.2002 3 K 1346/01 (7 S., M2041) abgewiesen. Das OVG dagegen gibt der Klage statt und hebt die Auflage auf.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die angegriffene Verfügung ist rechtswidrig, da die Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht hinreichend beachtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Von dem Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden.
Nach § 56 Abs. 3 AuslG ist die Duldung, die einem Ausländer nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt wird, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, auf das Gebiet des Landes beschränkt. Nach Satz 2 der Bestimmung “können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden”. Darunter fällt ohne Zweifel auch eine erforderliche “weitere” Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung, die hier auf die Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Ingelheim zielt. Wie in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt ist (vgl. Beschluss des 11. Senats vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -) können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in ei ner Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Einschränkung der Duldung legitimieren. Grenzen ergeben sich daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zu diesem Verfahrenszweck aufweisen muss und insbesondere keine Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01 - [ASYLMAGAZIN 1-2/ 2002, S. 39]). Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen; darüber hinaus kann sich der Betroffene auf den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend der vom Land in diesem Zusammenhang geübten Verwaltungspraxis berufen.
Vorliegend ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der erforderliche Zusammenhang mit dem eigentlichen legitimen Zweck der einschlägigen Maßnahme nicht mehr hinreichend erkennbar.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – was die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen angeht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) – ist allerdings – wie das Verwaltungsgericht zur Recht betont hat – nicht etwa bereits allein dadurch verletzt, dass der Betroffene aus seinem bisherigen Lebenszusammenhang herausgerissen und den Einschränkungen unterworfen wird, wie sie in einer Gemeinschaftsunterkunft bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und angesichts des Bestehens der Ausreisepflicht ein selbständiges Recht auf Beibehaltung des Lebenskreises nicht mehr geschützt sein kann. Der Einwand ist indessen nur erheblich, wenn mit der Maßnahme die aufgezeigte legitime Zwecksetzung verfolgt wird. Darüber hinaus würde die Maßnahme sich auf den einzelnen Betroffenen schikanös auswirken. (…)
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der informellen Befragung des Leiters der Clearingstelle Rheinland-Pfalz (…) sowie des Leiters der Landesunterkunft (…) im Wesentlichen den funktionellen Zusammenhang der Maßnahme dahingehend skizziert, dass zunächst die dezentral zuständigen Ausländerbehörden in die Beschaffung der Ausreisepapiere eingebunden sind. Ggf. bedienen sie sich der Amtshilfe der zentral bei der Stadtverwaltung Trier als spezialisierte Behörde eingerichteten Clearingstelle. In diesem Zusammenhang wird zum Teil auf schriftlichem Wege, zum Teil aber auch durch Vorführung des Betroffenen in Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen des in Betracht kommenden Heimatstaates die Identität geklärt und auf die Ausstellung von Rückreisepapieren hingewirkt, wobei insoweit eine unterschiedliche Kooperationsbereitschaft der einzelnen betroffenen Staaten zu erkennen ist. Bei erheblichen Mängeln in der Zusammenarbeit mit einzelnen Staaten wird danach über das Bundesinnenministerium und das Auswärtige Amt eine Klärung auf diplomatischem Wege angestrebt. In der Praxis als hilfreich haben sich dann auch besonders abgeschlossene Rückreiseabkommen mit einzelnen Staaten erwiesen.
Die Zuführung zu der Einrichtung in Ingelheim wird nach Konsultation von Clearingstelle und Landesunterkunft (letztere im Wesentlichen im Hinblick auf gesundheitliche und persönliche Fragen) danach nur dann ange strebt, wenn die Bemühungen “vor Ort” sich als unzulänglich erweisen. Dies kann in besonders schwierigen Fällen der Identitätsklärung wie auch bei unzureichender Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen der Fall sein.
Gemessen an der Funktion der räumlichen Einschränkung der Duldung auf dem Bereich der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb dieses Verfahrenszusammenhangs ist die hier angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Zuweisung zur Gemeinschaftsunterkunft ist im vorliegenden Einzelfall keine geeignete Maßnahme und für den Betroffenen unzumutbar. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Identität des Klägers zweifelsfrei ist und auch angesichts der Vorlage des Originalführerscheins von Seiten der iranischen Auslandsvertretung nichts gegen die Ausstellung eines Laissez passer sprechen würde. Dazu kommt es lediglich deshalb nicht, weil die iranischen Stellen auf der Unterschrift auf einem entsprechenden Antrag bestehen und damit letztlich im Zusammenspiel mit ihrem Landsmann die Freiwilligkeit der Ausreise zur Bedingung machen. Sie verstoßen damit angesichts der ohne Zwei fel geklärten Identität gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten zur Rückübernahme des iranischen Staatsangehörigen. Das tunliche Mittel zur Beseitigung der Schwierigkeit liegt deshalb darin, auf diplomatischem Wege auf die Beseitigung der Hindernisse hinzuwirken. (…)
Der Aufenthalt in der Landesunterkunft kann angesichts dessen nur auf den Versuch der Willensbeugung bei den Betroffenen hinauslaufen. Er ist zwar – wie die Behörden zu Recht betonen – nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ohne Zweifel verpflichtet, “an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken”. Dies führt bei dem hier vorliegenden Problem indessen nicht weiter, weil sich gerade die Frage der Vollstreckbarkeit dieser Pflicht stellt. Geeignete Mittel zur Beugung des Willens sind hier nicht erkennbar, wie auch der Leiter der Unterkunft vor dem Senat eingeräumt hat, wenn er bekundet, dass ein solcher Fall bisher in der Praxis der Landesunterkunft noch nicht vorgekommen sei. Der von ihm angeführte Gedanke allein, dass angesichts der durchschnittlichen Erfolge des Verfahrens – mögen sie auch noch so bescheiden sein – die Versuche nicht von vornherein als aussichtslos erschienen, kann die Geeignetheit angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles hier nicht dartun. Die einzig ersichtliche Einwirkung liegt offenkundig in den Erschwernissen, die der Aufenthalt in der Einrichtung mit ihren Einschränkungen des persönlichen Lebenskreises für den Betroffenen mit sich bringt. In einem solchen Fall erweist sich die Maßnahme indessen als bloße Sanktion und strafähnliche Maßnahme. Dafür fehlt es an der hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
Daran ändert auch ein Vergleich mit der Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG nichts. Die Maßnahme ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Zuweisung zur Landesunterkunft – wie der Leiter der Clearingstelle angedeutet hat – als Konzept zur Vermeidung der Abschiebehaft bzw. insoweit als mildere Maßnahme angesehen wird. Der Gesetzgeber hat die Abschiebehaft unter klar geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen zugelassen, die hier nicht erfüllt sind, im Wesentlichen weil kein begründeter Verdacht besteht, dass der Kläger sich der Abschiebung entziehen will. Es ist nicht nachgewiesen, dass er den Behörden an seinem bisherigen Aufenthaltsort nicht stets zur den erforderlichen Ermittlungen und Beratungen zur Verfügung gestanden hätte. Würden umgekehrt die Voraussetzungen etwa nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorliegen, so ist die Bestimmung zwingend, d. h. der Ausländer “ist in Haft zu nehmen”. Die vom Gesetz angestrebte “Sicherung der Abschiebung” ist im Übrigen – wie die Erfahrung in der Landesunterkunft mit zahlreichen Fällen des Untertauchens erweisen – in der Einrichtung nicht zu gewährleisten. (…)”
Einsender: RAe Bonn u. Koll., Frankfurt a.M.

OVG Nieders.: “Umverteilung” eines geduldeten Ausländers aus zwingenden Gründen
Beschluss vom 17.10.2002 - 8 ME 142/02 - (3 S., M2913)

“(...) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung nicht verpflichtet werden kann, den Antragstellerinnen den Zuzug zu dem in Castrop-Rauxel wohnenden Lebenspartner der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragstellerin zu 2) zu gestatten, weil die Duldungen, die die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen erteilt hat, nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Land Niedersachsen beschränkt sind. In der Litaratur wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass Ausländer von der Ausländerbehörde, die ihnen eine Duldung erteilt hat, in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Härtefällen eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereichs der Duldung verlangen können, wenn die zuständige Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem sie sich aufhalten wollen, dem zustimmt (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AuslR, April 2001, § 56 AuslG, Rn. 11). Dieser Mindermeinung ist jedoch nicht zu folgen. Eine analoge Anwendung des § 58 ABs. 1 Satz 1 AsylVfG würde eine Gesetzeslücke voraussetzen, die nicht vorhanden ist, weil das Ziel, dass die Antragstellerinnen anstreben, durch einen Antrag bei der STadt Castrop-Rauxel auf Erteilung einer zusätzlichen Duldung bzw. einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung biem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verfolgt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2000 - 11 M 1263/00 -; Hailbronner, Ausländerrecht, § 56 AuslG, Rn. 8; Renner, AuslÄnderrecht, 7. Auflage, § 56 AuslG, Rn. 7). Ist aus zwingenden Gründen ein Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer nämlich eine weitere Duldung – beschränkt auf den jeweiligen Aufenthaltszweck – erteilen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2000, a.a.O.; Hailbronner, § 56 AuslG, Rn. 8; Renner, § 56 Rn. 7). (...)”

VG Braunschweig: “Umverteilung” eines geduldeten Ausländers zur deutschen Ehefrau; Abschiebungsschutz aus Art. 6 GG
Beschluss vom 18.11.2002 - 6 B 548/02 - (6 S., M2904)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG hatte sich im vorliegenden Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wie eine länderübergreifende “Umverteilung” eines Ausländers mit räumlich beschränkter Duldung zu seiner außerhalb des Aufenthaltsbereichs wohnenden deutschen Ehefrau zu behandeln ist. Der Antrag ist gegen die Ausländerbehörde gerichtet, in deren Bezirk die Ehefrau wohnt und die Ehe geführt wird. Die Ausländerbehörde, die die Duldung des Antragstellers ausgestellt hat, ist beigeladen worden.
Die Entscheidung ist grundsätzlich übertragbar auf andere Fälle, in denen enge Familienangehörige durch die räumliche Beschränkung einer Duldung getrennt leben, auch wenn keiner deutscher Staatsangehöriger ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…)1.) Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Zwar hat der Beigeladene dem Antragsteller bereits geraume Zeit in – wie sich mittelbar aus § 36 AuslG ergibt – rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erlaubnis zum Besuch seiner im Gebiet der Antragsgegnerin lebenden Ehefrau erteilt. Dem Schreiben des Beigeladenen vom 16. Juli 2002 lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser die Duldung und die Besuchserlaubnisse nur bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts in dem vorliegenden Verfahren erteilen will. Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens von voraussichtlich erheblicher Dauer verwiesen zu werden.
2.) Nach gegenwärtigem Sachstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangen kann, ihm vorläufig eine ausländerrechtliche Duldung zu erteilen. (…)
Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist die begehrte Duldung auch von der Antragsgegnerin und nicht von einer anderen Behörde zu erteilen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer Duldung ist, die der Beigeladene ausgestellt hat.
Auf der Grundlage der von dem Beigeladenen erteilten Duldung ist der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Daneben hat der Beigeladene nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeordnet, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bereich der Stadt Höxter zu nehmen habe. Durch diese Maßnahmen sind die während der Asylverfahren des Antragstellers entstandenen und grundsätzlich fortgeltenden räumlichen Beschränkungen jedenfalls in dem Zeitpunkt gegenstandslos geworden, in dem der jugoslawische Pass des Antragstellers vorlag, der Beigeladene dem Antragsteller die Duldung nur noch mit Rücksicht auf die im Bundesgebiet erfolgte Eheschließung erteilt und diesem den Aufenthalt damit aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglich hat (vgl. § 44 Abs. 6 AuslG sowie OVG Frankfurt/Oder, Urt. vom 12.08. 1999 - 4 A 231/98.A - und VG Düsseldorf, Urt. vom 03.11. 1999, AuAS 2000, 77, 77 f.).
Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich berechtigt, dem Antragsteller ihrerseits eine vorläufige Duldung zu erteilen und damit von der mit der Duldung des Beigeladenen verbundenen räumlichen Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Höxter abzuweichen. Das ergibt sich aus der Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach dürfen räumliche Beschränkungen und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit derjenigen Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Die Vorschrift erwähnt ausdrücklich zwar nur die von einer anderen Behörde angeordneten “räumlichen Beschränkungen”, sodass von diesem Tatbestandsmerkmal die kraft Gesetzes geltende räumliche Beschränkung der Duldung gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht umfasst ist. Bei der von der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes erlassenen Duldung handelt es sich aber um eine “sonstige Maßnahme” im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die im Übrigen auf Grund der mit ihr verbundenen und den Ausländer belastenden räumlichen Beschränkungen als eine “gegen den Ausländer” gerichtete Maßnahme anzusehen ist.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG regelt unmittelbar zwar nur, dass in derartigen Fällen das Einvernehmen mit der anderen Ausländerbehörde herzustellen ist. Aus der Bestimmung ergibt sich jedoch darüber hinaus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass im Einzelfall auch die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes trotz der an sich strikten Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Duldung erteilen darf. Damit kann auch den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG Grundrechte verletzen würde.
Die Kammer folgt damit im Ergebnis der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, nach der die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes einem bereits geduldeten Ausländer eine (weitere) Duldung erteilen darf (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 24.06.1996, InfAuslR 1996, 360, 361; VG Düsseldorf, aaO., S. 78 f.; VG Göttingen, Beschl. vom 23.09.2002 - 3 B 3331/02 - [3 S., M3015]; Funke-Kaiser, in: GK-Ausländerrecht, Loseblattausgabe, Stand März 2002, § 56 Rn 11, 20.1; ähnlich VG Berlin, Beschl. vom 04.08.1999, NVwZ-Beilage 2000, 11; siehe auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Ziff. 56.3.1; tendenziell ebenso: Nds. OVG, Beschl. vom 12.05.2000 - 11 M 1263/00 -; offen gelassen von Nds. OVG, Beschl. vom 25.02.2000 - 3 M 11/00 -). Die übrigen in Rechtsprechung und Literatur für diese Fallkonstellation vorgeschlagenen Lösungen überzeugen nicht. Schon die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG spricht dagegen, dass allein diejenige Ausländerbehörde, die bereits eine Duldung ausgestellt hat, die Duldung für ein anderes Bundesland erteilen darf. Im Übrigen fehlt dafür auch die Rechtsgrundlage. Insbesondere kann insoweit nicht auf § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG zurückgegriffen werden. Die Vorschrift erlaubt zwar, die Duldung mit “weiteren Bedingungen und Auflagen” zu versehen, setzt nach ihrer systematischen Stellung aber voraus, dass diese weiteren Maßnahmen der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht widersprechen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 23.03.2000, Nds. Rechtspflege 2000, 241, 242; VG Göttingen, aaO.; a.A. VG Gießen, Beschl. vom 30.07.1997, AuAS 1998, 8, 10). Die Regelungen in den §§ 51, 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylVfG scheiden als Rechtsgrundlage aus, sofern das Asylverfahren – wie hier – bereits beendet ist; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es an der dafür erforderlichen Regelungslücke im Ausländergesetz fehlt (ebenso OVG Frankfurt/Oder, aaO.; anders VG Potsdam, Urt. vom 22.10.1998 - 3 K 5593/97A -, das von der Zuständigkeit der für die länderübergreifende Verteilung im Asylverfahren zuständigen Behörde ausgeht; a.A. wohl auch OVG Hamburg, Beschl. vom 07.05.1999 - 3 Bs 167/99 -). Es gibt in Niedersachsen auch keine rechtliche Grundlage dafür, dass in diesen Fällen die oberste Landesbehörde zu entscheiden hat, ob die Duldung abweichend von § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG erteilt werden soll (a.A. wohl – ohne Einschränkungen – Hailbronner, Komment. zum Ausländergesetz, Loseblattausgabe, Stand August 2002, § 56 Rn 8). Bei der Erteilung einer Duldung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG handelt es sich nämlich um eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme, für die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Ausländerbehörden zuständig sind (vgl. auch Hailbronner, aaO., § 63 Rn 8); dies sind gemäß § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung des Landes Niedersachsen für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 13. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 661) – zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 817) – die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Die Antragsgegnerin ist auch die in Niedersachsen für die Erteilung der begehrten Duldung örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller bereits dadurch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Antragsgegnerin begründet hat, dass er sich dort auf Grund der Besuchserlaubnisse des Beigeladenen über einen längeren Zeitraum aufhält. Wenn er damit einen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht begründet hätte, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin jedenfalls aus dem Umstand, dass die Duldung die Wohnsitznahme des Antragstellers bei seiner in Braunschweig lebenden Ehefrau ermöglichen soll und der Anlass für den entsprechenden Antrag des Antragstellers somit im Bereich der Antragsgegnerin liegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 3 Buchstabe a VwVfG).
Die Entscheidung, ob die demnach zuständige Ausländerbehörde einem geduldeten Ausländer eine weitere Duldung erteilt und damit von der räumlichen Beschränkung der in dem anderen Bundesland ausgestellten Duldung abweicht, liegt gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde (ebenso VG Düsseldorf, aaO., S. 79). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des § 55 AuslG erfüllt sind, unter denen dem Ausländer im Bundesgebiet eine Duldung zu erteilen ist; insoweit räumt das Gesetz dem Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein einen Anspruch gegen die zuständige Ausländerbehörde ein (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG).
Bei der Ermessensentscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG über die Erteilung einer (weiteren) Duldung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der erforderlich werdenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen. Wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung dem Zweck dient, eine durch Binnenwanderungen entstehende Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer zu verhindern, liegt es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse, diese Aufenthaltsbeschränkung unverändert zu lassen und von der Erteilung einer weiteren Duldung in einem anderen Bundesland abzusehen. Die Ausländerbehörde darf eine zusätzliche Duldung nur dann erteilen, wenn dies aus dringenden und schwerwiegenden Gründen geboten ist (vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Ziff. 56.3.1). Werden durch die strikte Einhaltung der räumlichen Beschränkung Grundrechte verletzt, so muss die Ausländerbehörde die begehrte zusätzliche Duldung ausstellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 25.02.2000 - 3 M 11/00 -; Hess. VGH, Beschl. vom 24.06.1996, InfAuslR 1996, 360). Dies ist nach summarischer Prüfung der Sachlage hier der Fall.
Der Antragsteller ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die im Bereich der Antragsgegnerin wohnt. Die strikte Beschränkung seines Aufenthalts auf das Land Nordrhein-Westfalen verletzt das Grundrecht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Nach diesem Verfassungsgebot genießen ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 03.06.1982, EZAR 125 Nr. 3, S. 3). (…)
Kann somit nach summarischer Prüfung gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft nicht herstellen wollen, so darf die Antragsgegnerin die vorläufige Duldung nur versagen, wenn für die Beschränkung des Aufenthalts auf das Land Nordrhein-Westfalen gewichtige öffentliche Interessen bestehen, die die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Ehe eindeutig überwiegen. Solche Interessen sind jedoch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei fortbestehender Ehe dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein wird und für ihn sogar ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (vgl. § 30 Abs. 4 AuslG). Auch der Ehefrau des Antragstellers ist als deutscher Staatsangehöriger, die sich in vollem Umfang auf das Grundrecht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet nach Art. 11 GG berufen kann, jedenfalls gegenwärtig nicht zuzumuten, ihren Wohnsitz in das Land Nordrhein-Westfalen zu verlegen. Dafür spricht auch, dass sie Mutter eines in ihrem Haushalt lebenden Kindes ist und nach den vorliegenden Unterlagen in Braunschweig arbeitet. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Eheleute, ihre Ehe in Braunschweig ohne Unterbrechung fortsetzen zu können, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der räumlichen Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen. Im Übrigen ist derzeit auch nicht sicher abzusehen, dass die Ehegatten nur durch Sozialhilfeleistungen in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu decken. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit auf Grund von Arbeitserlaubnissen vielfach selbst Geld verdient. Sonstige gewichtige Gründe, die trotz der anzunehmenden Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG gegen die Erteilung einer zusätzlichen Duldung sprechen würden, sind nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Gründe, die den Beigeladenen berechtigen würden, das gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG zu erklärende Einvernehmen nicht zu erteilen, bestehen gegenwärtig nicht. Damit sind die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG erfüllt. Ein zusätzlicher, gegen den Beigeladenen gerichteter Antrag des Antragstellers auf Erklärung des Einvernehmens ist nicht notwendig; diese Erklärung wäre im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Übrigen auch nicht selbstständig durchsetzbar (vgl. § 44a VwGO und Sächs. OVG, Beschl. vom 12.05.2000 - 3 BS 79/00 -; VG Düsseldorf, aaO., S. 78 f.). (…)”

VG Augsburg: Zum Arbeitsverbot und zur Aufenthaltsbeschränkung durch Auflage zur Duldung
Beschluss vom 13.11.2002 - Au 6 S 02.1065 - (20 S., M2830)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Fragen, inwieweit die Ausländerbehörde mit Auflagen zur Duldung die Erwerbstätigkeit und den Aufenthalt beschränken darf. Sie betrifft einen Vietnamesen, dessen Abschiebung trotz seiner Mitwirkung durch die Weigerung der vietnamesischen Behörden, ihm Passersatzpapiere auszustellen, auf absehbare Zeit gescheitert war. Die Ausländerbehörde hatte ihm die Erwerbstätigkeit vollständig verboten und seinen Aufenthalt auf Stadt und Landkreis beschränkt. Sie hat die sofortige Vollziehung dieser Auflagen angeordnet. Das VG stellt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Auflagen mit lesenswerter Begründung wieder her.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Duldung beigefügte Auflage “Erwerbstätigkeit nicht gestattet und Aufenthaltsbeschränkung xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx” anzuordnen, ist zulässig.
Die zeitgleich mit der Duldung verfügten Auflagen sind isoliert anfechtbar (BayVGH vom 9. Sept.1999, Az. 10 ZE 99, 2606; Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 42, 44). Sie stellen selbständige Nebenbestimmungen dar, mit denen die erteilte Duldung eingeschränkt wird (BayVGH vom 9. Sept. 1999, a.a.O.; BayVGH vom 30. Mai 2000, Az. 10 ZS 00.920).
Umstritten ist, ob es sich insoweit um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt mit der Folge, dass nach Art. 21 a VwZVG die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wäre, wenn sie nicht vom Gericht nach § 80 Abs.5 VwGO angeordnet wird (so Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 53; VG Augsburg vom 17.01.2002 unter Hinweis auf BVerwGE 111, 62). Demgegenüber geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt mit der Folge, dass ohne Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde der Ausländer (weiterhin) erwerbstätig sein könnte (BayVGH vom 6. Juli 2001, Az. 10 CS 01.893; BayVGH vom 30. Mai 2000, Az. 10 ZS 00.920).
Nachdem im vorliegenden Fall die Behörde in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids den sofortigen Vollzug vollumfänglich angeordnet hat, entfällt ungeachtet der oben dargestellten Streitfrage die aufschiebende Wirkung der am 3. Mai 2002 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist demgemäß statthaft.
2. Der Antrag ist auch begründet. (…)
2.2 Nach Auffassung des Gerichts werden sich die mit der Klage angefochtenen Nebenbestimmungen im Hauptsacheverfahren als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erweisen.
2.2.1 Grundsätzlich kann die Ausländerbehörde gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Duldung mit dem Verbot der Aufnahme der Erwerbstätigkeit versehen. Hiervon erfasst ist auch ein vollständiges Verbot jeder Erwerbstätigkeit (Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 15). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat und folglich die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen abzuwägen hat (BVerwG vom 28.12.1990, Az. 1 B 14/90; BayVGH vom 20.7.2001, Az. 10 ZB 01.1832; BayVGH vom 30.5.2000, Az. 10 ZS 00.920).
Gemäß § 114 VwGO prüft das Gericht im Fall einer Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Es hat in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen, ob unter Umständen eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, so dass ein Anspruch des Antragstellers auf eine Entscheidung in seinem Sinn gegeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNr. 6). Im Zweifel ist die Behörde beweispflichtig, dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat und es sachgemäß und nicht fehlerhaft ausgeübt hat (Kopp/Schenke, § 114 RdNr. 11).
Gemessen an diesen Anforderungen wird sich das im Ermessenswege ausgesprochene Verbot der Erwerbstätigkeit im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erweisen.
Zwar ist es den Ausländerbehörden im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet unter Umständen hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird (BVerwG vom 28. Dez. 1990, Az. 1 B 14/90). Das Arbeitsverbot kann auch eingesetzt werden, um den betreffenden Ausländer dazu anzuhalten, freiwillig in sein Heimatland – entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach erfolglosem Asylverfahren – zurückzukehren (BayVGH vom 16. Mai 2000, Az. 10 ZB 00.1223.). Diese Grundsätze sind auch gegenüber abgelehnten Asylbewerbern im Kern anwendbar (BVerwG vom 28. Dez.1990 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist das Erwerbstätigkeitsverbot grundsätzlich mit dem Verfassungsrecht vereinbar, es besteht ein öffentliches Interesse daran, den Zustrom (und den Aufenthalt) ausländischer Arbeitskräfte rechtzeitig zu steuern und zu kontrollieren. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hierin nicht erblickt werden (BVerwG vom 23. Sept. 1981, DÖV 1982, S. 40; BayVGH vom 20. Juli 2001, Az. 10 ZB 01.1832).
Allerdings entbindet die grundsätzliche Zulässigkeit und Vereinbarkeit des Erwerbstätigkeitsverbots mit Verfassungsrecht die Ausländerbehörde nicht davon, die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen abzuwägen (BayVGH vom 20. Juli 2001, a.a.O.).
2.2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich nach summarischer Prüfung die im Bescheid vom 4. Juli 2002 getroffene Abwägung als ermessensfehlerhaft. Neben allgemeinen arbeitsmarkt- und einwanderungspolitischen Interessen, die im Bescheid als wesentliches öffentliches Interesse formuliert wurden, wurde als weiterer Gesichtspunkt, der für ein überwiegendes öffentlichen Interesse spricht, angeführt, dass durch das Asylverfahren ein ungeregelter Zustrom von Arbeitskräften nicht geschaffen werden soll. Dieser Gesichtspunkt lässt sich seit der Einführung des § 61 AsylVfG, der das frühere Arbeitsverbot für Asylbewerber in § 20 Abs. 2 AsylVfG (a. F.) abgelöst hat, nicht mehr in dieser allgemeinen Form übernehmen. Der in dem betreffenden Satz zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1990 lag noch die alte Fassung des Asylverfahrensgesetzes zu Grunde, das mit seinem § 20 Abs. 2 das Ziel verfolgte, einer Verfestigung des Aufenthalts von Asylbewerbern vorzubeugen und dem Zustrom solcher Asylbewerber entgegenzuwirken, die nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben. Nach der Änderung des AsylVfG zum 27. Juli 1993 gilt dieses Argument nicht mehr uneingeschränkt.
Gemäß § 284 Abs. 5 SGB III kann eine Arbeitsgenehmigung generell nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG besitzt (was hier nicht der Fall ist), soweit durch Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. Gemäß § 5 Nr. 5 ArGV vom 17. September 1998 (BGBl. I Seite 2899), geändert durch Art. 1 der ersten Verordnung zur Änderung der ArGV vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1684) kann eine Arbeitsgenehmigung abweichend von § 284 Abs. 5 SGB III allerdings auch Ausländern erteilt werden, die eine Duldung gemäß § 55 AuslG (wie der Antragsteller) besitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in das Land begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Dieser gesetzliche Hintergrund zeigt, dass das Arbeitsverbot für Asylbewerber in weiten Teilen gefallen ist und jedenfalls hieraus keine spezifisch arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkte mehr gezogen werden können, die einer Arbeitstätigkeit von Asylbewerbern entgegenstehen. Das Arbeitsverbot für geduldete ehemalige Asylsuchende hatte nur solange Gültigkeit, als diese Abschreckungspolitik auf einem konsistenten Konzept beruhte. Mit dem Fall des Arbeitsverbots vermag eine arbeitsmarktpolitische Begründung ohne nähere Spezifizierung ein Arbeitsverbot nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 16; Renner, AuslR, § 56 RdNr. 8).
Damit hat die Ausländerbehörde im streitgegenständlichen Bescheid einen für das öffentliche Interesse sprechenden Belang in die Abwägung einbezogen, der jedenfalls in dieser allgemeinen Form keine Gültigkeit mehr hat und somit nicht geeignet ist, dem privaten Interesse des Antragstellers an einer Arbeitsmöglichkeit entgegengehalten zu werden. Zudem erscheint auch der Vorhalt im angefochtenen Bescheid, der Antragsteller habe keine “konkrete Begründung für die begehrte Erwerbstätigkeit genannt” nicht ermessensgerecht. Dies gilt erst recht für das Argument, der Wunsch des Antragstellers nach Beschäftigung sei zweitrangig, weil er sich in der bislang relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse habe integrieren können. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller tatsächlich in der Lage wäre, im Falle einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft zu sichern, zumal er Unterkunftskosten in … zeitweise nicht beglichen habe. Der Antragsteller habe auch keine psychischen oder sonstigen Belastungen dargelegt, die Folge eines Beschäftigungsverbots sein könnten. Der Antragsteller befindet sich schon über mehrere Jahre im Status eines abgelehnten und ausreisepflichtigen Asylbewerbers, dessen Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen ist, was wiederum bedeutsam für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG ist. Bei diesem Personenkreis ist zu beachten, dass bei Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde und der Verhältnismäßigkeit zeitliche Grenzen für ein Verbot der Erwerbstätigkeit gesetzt sind. Diese Ausländer dürfen nicht generell zur Untätigkeit verdammt und damit einer eigenverantwortlichen Lebensführung entwöhnt werden, anderenfalls würden sie zum Objekt staatlicher Fürsorgeleistungen degradiert, obwohl § 1 Abs. 2 BSHG die Aufgabe der Sozialhilfe dahingehend umschreibt, dem Empfänger nicht nur die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, sondern ihn mittels der Hilfe zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. GK AuslR, § 56 RdNr. 17). Damit erübrigt sich nach Auffassung des Gerichts für den Antragsteller die Notwendigkeit einer Begründung dafür, dass er nach jahrelangem Status eines ausreisepflichtigen Ausländers arbeiten will. Ermessenfehlerhaft erscheint dabei insbesondere das Argument der Behörde, der Antragsteller habe sich bislang nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren können. Vielmehr erscheint dieses Argument umgekehrt dafür geeignet zu sein, eine nicht gewünschte Integration durch Fernhaltung vom Arbeitsmarkt zu verhindern, was von der Behörde an anderer Stelle ihres Bescheides auch angedeutet wird.
2.2.3 Daneben wurde im streitgegenständlichen Bescheid das private Interesse des Antragstellers an einer Duldung ohne den Zusatz des Erwerbstätigkeitsverbots auch deshalb als gering gewertet, weil seine Mitwirkung an der Passbeschaffung bisher nicht effektiv gewesen sei. Er habe keine eigenen Initiativen entwickelt, so dass die Voraussetzung des § 5 Nr. 5 ArGV gegeben sei, was dazu führe, dass auch bei Streichung der Auflage eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden könnte. An dieser Argumentation bestehen erhebliche Zweifel. § 5 Nr. 5 ArGV verweist auf § 1 a AsylbLG, der die Fälle anspricht, in denen aus vom Asylbewerber zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch den (abgelehnten) Asylbewerber die Verpflichtung trifft, bei der Beendigung eines Abschiebungshindernisses mitzuwirken (siehe hierzu BayVGH vom 30. April 2000, Az. 10 ZS 00.930; BayVGH vom 16. Mai 2000, Az. 10 ZB 00.1223). Die Schwierigkeiten, die der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers im vorliegenden Fall entgegenstehen, resultieren jedoch weniger aus seiner mangelnden Mitwirkung, sondern aus der Tatsache der Passlosigkeit des Antragstellers sowie der mangelhaften Kooperation der vietnamesischen Auslandsvertretung mit deutschen Behörden bzw. ihren eigenen Staatsangehörigen. (…)
Keinesfalls erscheint es auch ermessensgerecht, dem Antragsteller im angefochtenen Bescheid vorzuhalten, es sei noch nicht erwiesen, dass die vorgelegten Unterlagen von ihm korrekt ausgefüllt worden seien. Grundrechtsrelevante Beschränkungen der vorliegenden Art können nur mit gesicherten Erkenntnissen begründet werden. Dass der Antragsteller möglicherweise des öfteren untergetaucht ist – was die Antragsgegnerin offensichtlich regelmäßig dann annimmt, wenn sie den Antragsteller nicht in der Unterkunft angetroffen hat, wenn er seine Essenspakete nicht abgeholt hat oder er einer Pflicht zur behördlichen Vorsprache nicht nachgekommen ist – kann das Erwerbstätigkeitsverbot ebenfalls nicht begründen. Vielmehr ließe sich damit allenfalls das Gebot der Wohnsitznahme begründen, wie dies von der Behörde auch verfügt wurde, im vorliegenden Fall aber nicht Streitgegenstand ist.
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies ist jedenfalls von der Ausländerbehörde nicht im ausreichendem Maß dargelegt worden. Vielmehr geht das Gericht nach summarischer Prüfung vorliegend davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls ausreichend im Verfahren zur Passbeschaffung mitgewirkt hat. Zu Unrecht bezieht sich die Ausländerbehörde auch auf eine Weisung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. Januar 2001 (IA 2-2081.3028) zur Frage der Duldung einschließlich Auflagenerteilung an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. In diesem IMS wird (Ziffer 4.4) im Wege einer Verwaltungsvorschrift verfügt, das Verbot jeglicher Erwerbstätigkeit als Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG auch für Personen mit ungeklärter Identität bzw. bei Verweigerung der Mitwirkungspflichten aufzunehmen. Diese Auflage habe lediglich klarstellende Bedeutung, da in diesen Fällen bereits kraft Gesetzes keine Arbeitsgenehmigung erteilt werden dürfe, da nach § 5 Nr. 5 ArGV die Arbeitsgenehmigung abweichend an Ausländer erteilt werden dürfe, die eine Duldung besäßen, es sei denn bei diesen Ausländern könnten aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Auch diese Weisung setzt damit voraus, dass die streitgegenständliche Auflage nur in den Fällen “verweigerter Mitwirkung” angewendet werden darf, was aber im konkreten Fall nicht ausreichend begründet worden ist.
2.2.4 Auch die von der Behörde verfügte räumliche Beschränkung (Stadt … und Landkreis …) ist nicht ermessensgerecht begründet. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Hierzu verfügt das genannte IMS vom 25. Januar 2001 (Ziffer 4.2.2), dass eine Auflage der Änderung des Wohnsitzes innerhalb Bayerns nicht entgegenstehen solle und dementsprechend zu ändern sei, wenn dies im Zusammenhang mit der Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Auch in dieser Verwaltungsvorschrift wird daher der Grundsatz des § 56 Abs. 3 Satz 1 hervorgehoben, wonach sich die Duldung bereits kraft Gesetzes auf das Gebiet Bayerns beschränkt (Ziff. 4.2.1). Ermessenserwägungen, die die Bewegungsfreiheit innerhalb Bayerns einschränken, enthält die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich nicht, sie müssten sich aber in erster Linie an der Frage der Erwerbstätigkeit orientieren. Die Behörde begründet ihre Beschränkung (Seite 4 des Bescheids) jedoch damit, dass sich der Antragsteller im Wirkungsbereich der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten müsse, da er immer wieder untergetaucht sei und sich vor allem in München aufgehalten habe, anstatt den Vorladungen der Ausländerbehörde Folge zu leisten. Dieses Argument mag – wie oben angesprochen – für die Verpflichtung zur Wohnsitznahme ausreichen, es wäre aber unverhältnismäßig im Hinblick auf das Bestreben des Antragstellers, sich um einen Arbeitsplatz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadt … und des Landkreises … zu bemühen. Da er während seiner Arbeitszeit ohnehin nur eingeschränkt für die Behörde erreichbar sein dürfte, kann es für die Frage der Überwachung und des schnellen Zugriffs durch die Behörde nicht ausschlaggebend darauf ankommen, ob der Antragsteller als Pendler oder als Ortsansässiger seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. (…)
Damit wird sich der Verwaltungsakt voraussichtlich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erweisen, so dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist deshalb höher zu bewerten als das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Auflagen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wann das Abschiebungshindernis beseitigt werden kann, da dies nicht allein in der Hand des Antragstellers liegt. Nachdem sein Asylverfahren seit Dezember 1998 rechtskräftig abgeschlossen ist, ist auch angesichts des Zeitablaufs das Interesse des Antragstellers an der Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme auch außerhalb seines Wohnortes nach Auffassung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt höher zu bewerten als das entgegenstehende öffentliche Interesse (vgl. hierzu auch BayVGH vom 20. Juli 2001, Az. 10 ZB 01.1832). (...)”
Einsender: RA Heinhold, München

Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Zur Altfallregelung 1999, insbesondere: Anspruch auf Gleichbehandlung bei von Erlasslage abweichenden ständigen Verwaltungshandeln, Anforderungen an ausreichende Arbeitsbemühungen, missbräuchliches Verzögern der Abschiebung.
Beschluss vom 6.8.2002 - 4 B 110/02 - (12 S., M3036)
VGH Ba-Wü: “Die Abschiebung eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers, der mit seinen Adoptiveltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft handelt, die der Ausländer schon als Minderjähriger mit seinen späteren Adoptiveltern begründet hat.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 - (10 S., M2925)
VGH Ba-Wü: § 61 Abs. 1 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für Eintragungen im Erziehungsregister und ihnen zugrundeliegende Tatsachen; insbesondere können Ausländerbehörden Tatsachen verwerten, die ihnen nach § 76 Abs. 4 AuslG zulässigerweise mitgeteilt worden sind.
Beschluss vom 3.7.2002 - 11 S 494/02 - (10 S., M2923)
VGH Ba-Wü: Bei einer Ausweisung gem. § 46 Nr. 2 Alt. 2 AuslG wegen einer im Ausland begangenen Straftat kommt es nicht darauf an, ob diese Straftat abweichend von § 3 StGB in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts fällt.
Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 469/01 - (7 S., M2922)
VGH Ba-Wü: Eine Ausweisungsgrund wird auch durch die vorbehaltslose Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis-EG aus Gründen des Vertrauensschutzes “verbraucht”; ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines ausländerrechtlich “verbrauchten” Strafurteils rechtfertigt nicht die Ausweisung.
Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 - (6 S., M2921)
VG Frankfurt a.M.: Kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, wenn dringend benötigte und in Zielland nicht erreichbare Medikamente von einem in Deutschland lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen zur Verfügung gestellt werden können.
Urteil vom 27.11.2002 - 3 E 31080/97.A(1) - (7 S., M2899)
VG Frankfurt a.M.: Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruches auf Familienzusammenführung ist auch dann bei dem Gericht zu beantragen, bei dem eine Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubnis zu erheben wäre, wenn eine Ausländerbehörde in einem anderen Gerichtsbezirk die Abschiebung betreibt; parallel dazu kann aber ein Abschiebungshindernis gegen diese Ausländerbehörde im einstweiligen Verfahren geltend gemacht werden; Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG für minderjährige Kinder wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem rechtmäßig in Deutschland lebenden Elternteil, wenn dem Elternteil das Leben der Beistandsgemeinschaft im Ausland unzumutbar ist, etwa wegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen im Inland.
Beschluss vom 14.11.2002 - 1 G 4276/02(2) - (7 S., M2901)
VG Oldenburg: Ausweisung: Die Verhältnismäßigkeit und der Schutz der Familie können bei einer Ist-Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nur bei der Entscheidung über den Vollzug und die Befristung der Wirkung der Ausweisung berücksichtigt werden.
Urteil vom 11.12.2002 - 11 A 1784/01 - (8 S., M2927)
VG Gera: Anspruch auf Duldung aus Art. 6 GG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; eine durch Art. 6 GG geschützte Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind setzt voraus, dass die Eltern ihrem Sorgerrecht tatsächlich nachkommen; eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind ist nicht zwingend erforderlich, wenn genügend andere Anhaltspunkte für die tatsächliche Betreuungsleistung bestehen; dem Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts in Deutschland ist es unzumutbar, die Lebensgemeinschaft mit einem ausreisepflichtigen Familienangehörigen in dessen Heimatland zu führen.
Beschluss vom 6.11.2002 - 4 E 2230/02 GE - (7 S., M2896)
VG Sigmaringen: Nach einer rechtswidrigen Abschiebung ist aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruches der Zustand wiederherzustellen, der vor der Abschiebung bestand; das bedeutet, dass eine erneute Einreise nicht unerlaubt war und dass die Unterbrechung des Aufenthalts und die Sperrwirkung der Abschiebung gem. § 8 Abs. 2 AuslG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Beschluss vom 5.11.2002 - 8 K 760/02 - (12 S., M3042)
VG Gera: Kommt es nach einer nicht nur als vorübergehend betrachteten Trennung zweier Eheleute aufgrund eines geänderten Willensentschluss zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, so wird dadurch die Zwei-Jahres-Frist gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG neu in Gang gesetzt, so dass die Zeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft vor und nach der Trennung nicht zusammengerechnet werden können.
Beschluss vom 14.10.2002 - 4 E 1095/02 GE - (12 S., M2895)
VG Schleswig: Ausländerbehörde hat auch dann über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu entscheiden, wenn zwar nicht die Voraussetzungen einer Altfallregelung, aber die von § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG vorliegen.
Beschluss vom 10.9.2002 - 15 B 44/02 - (7 S., M3022)
VG Berlin: Sieht das ausländische Recht (hier: Marokko) die Ehemündigkeit ab einem Alter von 15 Jahren vor, ist die Anwendbarkeit dieser Regelung nicht wegen eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public gem. Art. 6 EGBGB ausgeschlossen; § 17 Abs. 1 AuslG bietet keine Handhabung für die Bewertung einer angestrebten ehelichen Lebensgemeinschaft anhand der deutschen Gepflogenheiten oder Wertvorstellungen.
Urteil vom 29.7.2002 - VG 35 A 127.01 - (7 S., M3034)
KG Berlin: Vorbeugender Rechtsschutz gegen Freiheitsbeschränkungen zum Zwecke der Abschiebung durch die Ausländerbehörde ist auf Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
Beschluss vom  30.8.2002 - 25 W 78/02 - (12 S., M2819)
OLG Brandenburg: Anordnung von Abschiebungshaft über den von der Ausländerbehörde beantragten Zeitraum hinaus ist unzulässig; eine im Ausland geschlossene Ehe ist ohne weitere Anerkennung in Deutschland durch Art. 6 GG geschützt; gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist das Abschiebungshaftverfahren so zu gestalten, dass der Betroffene nachträglich entstandene Umstände, die seiner Abschiebung entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbehörde – ggf. auch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren – geltend machen kann.
Beschluss vom 28.8.2002 - 8 Wx 32/02 - (8 S., M2946)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Erlass über die Durchführung der Abschiebungshaft.
Erlass vom 20.12.2002 (7 S., M3019)
IM NRW: Zur Duldung bei bevorstehender Heirat mit einem/einer Deutschen; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumsverfahrens nach Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft.
Erlass vom 2.10.2002 - 14/43.443 - (4 S., M2912)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

VG Würzburg: Zu § 2 AsylbLG
Urteil vom 24.10.2002 - W 3 K 02.375 - (16 S., M2871)

“(…) 1. Soweit der Kläger begehrt, ihm ungekürzte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem BSHG ab dem 1. Juni 2000 zu bewilligen, ist sein Antrag unbegründet. Ein solcher Leistungsanspruch ist erst mit Beginn des Januars 2002 gerechtfertigt; ab diesem Zeitpunkt wird dem Kläger die begehrte Leistung vom Beklagten auch bewilligt.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um einen gebundenen Anspruch, dessen Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist zu beachten, dass die in § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG genannten Gründe sich sowohl auf die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise beziehen (ebenso VG Osnabrück, B.v. 18.10. 2000, Az. 6 B 49/00; bestätigt durch das NdsOVG, B.v. 16.11.2000, Az. 4 M 3921 /00, FEVS 52, 282 ff.; Hohm, in: GK-AsylbLG, Stand September 2000, RdNr. 28 zu § 2, ders., NVwZ 2000, 772; Classen, Asylmagazin 2000, [Heft 7–8] 31; Birk, in LBK-BSHG, 5. Aufl. 1998, RdNr. 3 zu § 2 AsylbLG).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund, dem Umstand, dass der Kläger Leistungsberechtigter i.S.d. § 1 Abs. 1 AsylbLG ist und nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt, war allein der Zeitpunkt des Einsetzens der höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG streitig. Richtigerweise war die 36-Monatsfrist erst ab dem 1. Januar 2002 erfüllt.
Es ist umstritten, ob die Zeiten, in denen der Ausländer vorübergehend nicht erreichbar war und auch keine Leistungsgewährung durch den Beklagten erfolgte, die 36- Monatsfrist des § 2 AsylbLG unterbrechen, mit der Folge, dass die 36-Monatsfrist neu zu laufen beginnt oder ob nur eine Hemmung des Fristenablaufs eintritt. Bei Abstellung auf den Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt die Annahme nahe, dass eine Unterbrechung und ein erneutes Anlaufen der Frist nicht ohne Weiteres mit diesem zu vereinbaren ist und der Wortlaut eher dafür spricht, dass die Gesamtdauer des Leistungsbezuges maßgebend ist, wobei Unterbrechungen unschädlich sind. Ohne Aussagekraft ist diesbezüglich auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass bezüglich der einschlägigen Vorschrift nicht Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes gänzlich außer Betracht bleiben können. Insofern muss eine nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechung des Fristlaufs dazu führen, dass nach einer solchen Unterbrechung die Fristberechnung erneut zu beginnen hat, insbesondere bei solchen Fällen, in denen die “Integrationskomponente”, auf die auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift abhebt (BT-Dr. 13/2746, S. 15), nicht mehr zum Tragen kommt, die es nach Ablauf von 36 Monaten des Leistungsbezuges in niedrigerer Höhe dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll, sich “durch öffentliche Mittel” in die deutsche Gesellschaft zu integrieren (vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 27.03.2001, Az. 12 MA 1012/01). Dabei muss jedoch festgehalten werden, dass eine nachhaltige Unterbrechung vorliegen muss, die sicherlich nicht unter einem Zeitraum von sechs Monaten anzusetzen ist und auch eine solche Unterbrechung darstellen muss, die geeignet ist, den Integrationsbedarf zu verneinen (vgl. GK-AsylbLG, § 2 RdNr. 23; OVG Niedersachsen, a.a.O.). Dabei ist das Aufgreifen einer solchen Sechsmonatsfrist nicht willkürlich und völlig aus der Luft gegriffen, sondern orientiert sich an bereits bestehenden, ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, die dem Sinn und Zweck nach ähnliche Sachverhalte regeln sollen. So erlischt z. B. nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG die Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers, wenn dieser ausreist und nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder einreist.
aa) Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger im Zeitraum November 1997 bis einschließlich Dezember 1998 keinerlei Leistungen vom Beklagten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diesbezüglich liegt demnach eine Unterbrechung von nahezu 14 Monaten vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeitraum, in dem eine Arbeitserlaubnis, wenn auch rechtswidrig, vom Arbeitsamt München vorlag, nicht zu berücksichtigen ist, so muss jedenfalls ein Unterbrechungszeitraum beginnend mit dem 12. Februar 1998 bis einschließlich Dezember 1998 angenommen werden, da das Arbeitsamt München mit Schreiben vom 12. Februar 1998 die erteilte Arbeitserlaubnis aufgrund der Beschränkung in der Aufenthaltsgestattung des Klägers zurückgezogen hat. Im folgenden Zeitraum war der Kläger in München untergetaucht und hatte sich erst im Januar 1999 beim Beklagten zurückgemeldet und weitere Leistungen beantragt. Mithin liegt jedenfalls ein Unterbrechungszeitraum von über zehn Monaten vor.
bb) Darüber hinaus war der vorliegende Sachverhalt auch geeignet, eine Beachtlichkeit hinsichtlich der Integrationskomponente zu begründen. Der Integrationsbedarf ist dabei insbesondere zu verneinen, wenn seitens des Asylbewerbers ein längerer Aufenthalt im Heimatland oder eine längere Zeit des Untertauchens vorgelegen hat. Vorliegend hat der Kläger sich durch das Untertauchen im Bereich der Landeshauptstadt München dem Bereich des Beklagten entzogen und insbesondere auch die aufenthaltsrechtlichen Auflagen seiner Aufenthaltsgestattung nicht befolgt. Selbst wenn zunächst eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamts München vorgelegen hatte, ist diese jedoch mit Schreiben vom 12. Februar 1998 zurückgezogen worden und der Kläger hat es nicht für nötig befunden, sich vor Januar 1999 wieder in den Bereich des Beklagten zu begeben. Der Kläger hat damit in dem betroffenen Zeitraum eine Integration in die deutsche Gesellschaft vermieden und die bisherigen Integrationserfolge zunichte gemacht. Dies gilt um so mehr, als dass hier ein erheblich langer Zeitraum von mehr als 13 Monaten, bzw. jedenfalls mehr als zehn Monaten betroffen war. (...)
cc) Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Kläger vom Beklagten vor seiner Abwesenheit Leistungen im Zeitraum vom 24. April 1997 bis November 1997 erhalten hat, stellt dies im Vergleich zur Dauer des Untertauchens einen geringen Zeitraum dar. Während einer Leistungserbringung vor dem Untertauchen ein Zeitraum von sieben Monaten zugemessen werden kann, steht dem ein Zeitraum der Abwesenheit von 14 Monaten gegenüber.
dd) Damit ist es alleine gerechtfertigt, den Kläger im Zeitpunkt seiner Rückkehr im Januar 1999 leistungsrechtlich so zu behandeln, als erfolge eine erstmalige Leistungsgewährung. Konsequenterweise kann also der Beginn der Leistungsberechnung im Hinblick auf die 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG frühestens mit dem 1. Januar 1999 erfolgen, so dass dem Kläger die begehrten Leistungen keinesfalls ab dem 1. Juni 2000 zu bewilligen waren. Vielmehr handelte der Beklagte konsequent und gewährt dem Kläger Leistungen nach § 2 AsylbLG. i.V.m. dem BSHG seit dem 1. Januar 2002.
2. Soweit der Kläger in seinem Hauptantrag weiter begehrt, dass die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem BSHG ihm in bar zu bewilligen seien, muss der Hauptantrag ebenfalls abgewiesen werden. Eine hierfür notwendige Ermessensreduzierung auf Null ist in Anbetracht der Vorschrift des Abs. 2 AsylbLG nicht erkennbar.
Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung bei einer Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgrund der örtlichen Umstände. Unter Gemeinschaftsunterkünften sind dabei solche Einrichtungen zu verstehen, in denen Asylbewerber, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylbLG zu wohnen verpflichtet sind, in der Regel von den Kreisen und Gemeinden unterzubringen sind, § 53 Abs. 1 AsylVfG.
Der Kläger ist vorliegend in der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft in der … untergebracht, so dass diese Voraussetzung des § 2 Abs. 2 AsylbLG erfüllt wird.
Hinsichtlich der Art der Leistungsgewährung hat die zuständige Behörde aufgrund der örtlichen Verhältnisse nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat damit aber keine Bestimmung darüber getroffen, welcher Leistungsform (Geldleistung oder Sachleistung) generell der Vorrang einzuräumen ist (vgl. GK- AsylbLG, § 2 RdNr. 200).
Umstände, die eine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch erkennbar, so dass eine Stattgabe des Hauptantrages insoweit nicht vertretbar ist.
3. Da der Hauptantrag ohne Erfolg ist, war im Weiteren über den Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden. Dieser ist begründet, womit der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (113 Abs. 5 Satz.2 VwGO). Insoweit war der Bescheid vom 18. Februar 2002 auch aufzuheben. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Prüfung der ablehnenden Entscheidung ergeben hat, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, nicht jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null.
a) Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 AsylbLG, dass die zuständige Behörde über die Form der Leistungserbringung aufgrund der örtlichen Umstände zu bestimmen hat. Mithin handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
b) Vorliegend sind jedoch im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2002 keinerlei Ermessenerwägungen hinsichtlich dessen Entscheidung, die Leistungen überwiegend in Form von Sachleistungen zu gewähren, erkennbar.
Der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2002 lässt erkennen, dass Grundlage für die Entscheidung die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 16. Mai 2000 waren, worin schlichtweg steht, dass Leistungsberechtigte, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, Sachleistungen erhalten. Ferner wurde ausgeführt, dass für alle untergebrachten Personen in der Gemeinschaftsunterkunft die Leistungserbringung einheitlich zu regeln sei und damit gute Erfahrung gemacht worden sind und dies sich bewährt hätte. Dabei kann es dahin stehen, ob es sich nur um nachgeschobene Erwägungen durch die Widerspruchsbehörde gehandelt hat, da diese im Ausgangsbescheid gar nicht angeführt waren, oder ob sie bereits Gegenstand des Verfahrens bei dem Beklagten waren. Selbst wenn sie der Entscheidung des Beklagten zugrunde gelegen waren, sind diese nicht ausreichend.
aa) Werden, wie vorliegend, lediglich weisungsgemäß die Vollzugshinweise angewendet, stellt dies noch keine den § 2 Abs. 2 AsylbLG genügende Ermessensentscheidung dar, da die Norm vielmehr verlangt, dass die zuständige Behörde über die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände befindet (vgl. VG Leipzig, B.v. 11.08. 2000, Az. 2 K 1009/00). Der Wortlaut der Vorschrift führt vielmehr dahin, dass die zuständige Behörde die jeweiligen, örtlichen Zustände in der jeweils betroffenen Gemeinschaftsunterkunft zu untersuchen hat und diesbezüglich auch eine individuelle Ermessensentscheidung hinsichtlich der Art der Leistungsgewährung anzustellen ist.
Die Vollzugshinweise haben dabei für das Gericht keine unmittelbare Bindungswirkung (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage § 114 RdNr. 42). Es handelt sich um generelle Richtlinien zur Durchführung des AsylbLG und damit von ihrer Rechtsnatur her um allgemeine Verwaltungsvorschriften, die grundsätzlich nur die Verwaltungsbehörden, nicht aber die Gerichte binden, um eine einheitliche Gesetzesauslegung und Anwendung zu garantieren. Darüber hinaus tragen die Vollzugshinweise nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 AsylbLG Rechnung, da es eben Sache der zuständigen Behörde ist, anhand der örtlichen Verhältnisse über die Art der Leistungsgewährung zu befinden (s. a. OVG Sachsen, B.v.11.9.2002, Az. 4 BS 228/02 [ASYLMAGAZIN 10/ 2002, S. 37]).
bb) Der Regelung des § 2 Abs. 2 AsylbLG lag der Umstand zugrunde, dass es in Gemeinschaftsunterkünften häufig zu sozialen Spannungen gekommen ist, die auch darauf beruhten, dass in der selben Einrichtung Sachleistungsempfänger und Geldleistungsempfänger untergebracht waren (vgl. GK-AsylbLG, § 2 RdNr. 201). Insofern liegt der Sinn und Zweck der Regelung darin, dass die zuständige Behörde damit ermächtigt ist, gegebenenfalls zur Verhinderung dieser sozialen Spannungen die Leistungsgewährung in der betroffenen Gemeinschaftsunterkunft einheitlich zu regeln. Dabei hat die Behörde eine Prognose hinsichtlich zu erwartender sozialer Spannungen aufzustellen, für die es von Bedeutung sein kann, ob Asylbewerber, denen unterschiedliche Leistungen gewährt werden, in einem Raum, auf einem Stockwerk oder in einem Gebäude zusammenleben, ob es schon bisher zu Spannungen, z. B. zwischen verschiedenen Volksgruppen oder innerhalb einer Volksgruppe gekommen ist oder ähnliches (vgl. VG Leipzig, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer solchen Prognose durch den Beklagten, der hinsichtlich des betroffenen konkreten Falles keinerlei Ausführungen gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen worden ist. Es scheint vielmehr so zu sein, dass allein den Vollzugshinweisen gefolgt wurde und insofern den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten unabhängig davon, ob es zu sozialen Spannungen wegen unterschiedlicher Leistungsgewährung kommen kann oder nicht, keine Rechnung getragen worden ist. (...)”
Einsender: RA Becher, Bonn

Sonstige Materialien:
Sozialministerium Brandenburg: Aufhebung der Durchführungserlasse zum AsylbLG, Bestimmung der Leistungsform gem. § 2 Abs. 2 AsylbLG durch örtliche Leistungsbehörde.
Erlass vom 14.1.2003 (1 S., M3066)
IM NRW: Erziehungsgeld nach dem BErzGG ist kein anrechenbares Einkommen gem. § 7 Abs. 1 AsylbLG; der Bezug von Erziehungsgeld führt also nicht zu einer Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG.
Erlass vom 26.11.2002 - 15-50.40.90-297/02 - (2 S., M2868)
IM Nieders.: Freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo möglich, daher keine Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG; freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo nach Serbien oder Montenegro mit neuem jugoslawischen Reisepass möglich.
Schreiben vom 31.10.2002 - 41.22-12235-8.4.2.1 - (2 S., M2882)

 

Sonstiges

VGH Ba-Wü: Keine erleichterte Einbürgerung gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 (entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG n. F.), wenn der Ausländer bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung beabsichtigt, seine bisherige Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben; unschädlich ist es, wenn der Herkunftsstaat frühere Staatsangehörige rechtlich privilegiert (wie etwa die Türkei).
Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - (26 S., M2941)

 

Literaturhinweise

 

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