ASYLMAGAZIN 1-2/2004

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

trotz der zurückliegenden Feiertage, die eigentlich einen geringen Zugang an neuen Materialien hätten erwarten lassen, sind uns sehr viele Entscheidungen zugegangen. Besonders hinweisen möchte ich Sie auf eine Entscheidung des VG Hamburg im Kapitel Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht. Das Gericht stellte fest, dass eine "Nacht-und-Nebel-Abschiebung" der Hamburger Ausländerbehörde unter Anwendung eines massiven Polizeiaufgebots gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen hat. Die Entscheidung macht deutlich, dass Abschiebungen um jeden Preis nicht nur die Rechte der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer verletzen, sondern auch das Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat in Gefahr bringen. Es ist gut, wenn ein Verwaltungsgericht über solche Vorgänge deutliche Worte findet.
Sehr bemerkenswert ist auch eine Entscheidung des VG Aachen zum Kosovo. Die Erste Kammer stellte fest, dass das Kosovo nicht mehr als Teil von Serbien und Montenegro angesehen werden könne, weshalb schutzbedürftige Personen nicht nach Serbien oder Montenegro verwiesen werden könnten. In die gleiche Richtung wie das VG Aachen tendiert eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Tendenz in der Rechtsprechung auch einen realistischen Umgang mit den Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo in Deutschland fördert.
In diesem Jahr erlebt der Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. sein fünfjähriges Bestehen. Das erinnert zugleich daran, dass vor fünf Jahren die Zentrale Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege (ZDWF e.V.) ihre Tätigkeit beendete. Unser Jubiläum ist daher nicht uneingeschränkt ein Grund zum Feiern. Nichtsdestotrotz freuen wir uns, dass es gelungen ist, einen Teil der Lücke, die die wesentlich besser ausgestattete ZDWF hinterlassen hat, durch den Informationsverbund Asyl zu schließen. Wir glauben, dass eine nichtstaatliche Dokumentationsstelle als zentrale Informationsschnittstelle für die Flüchtlingsarbeit unverzichtbar ist.
Besonders sei an dieser Stelle allen Einsenderinnen und Einsendern von Dokumenten gedankt. Ihre Zusendungen sind ein wichtiger Beitrag für die Sammlung von relevanten Informationen. Überdies danken wir unseren Partnern für die fruchtbare Zusammenarbeit.

Ihr Ekkehard Hollmann

Neue E-Mail-Adresse

Der Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. und die Redaktion des ASYLMAGAZINs sind ab sofort unter einer neuen E-Mail-Adresse zu erreichen:
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Nachrichten

Bund

Kritik an Polizeigewalt gegen Ausländer
Amnesty international und die Menschenrechtsgruppe Aktion Courage haben unabhängig voneinander Gewalt und Misshandlungen von Ausländern durch deutsche Polizeibeamte kritisiert.
Im neuen Deutschlandbericht von amnesty international (87 S., M4590) werden insgesamt zwanzig Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte beispielhaft dokumentiert. 16 Opfer waren Ausländer oder nicht-deutscher Herkunft. Ein eigenes Kapitel des Berichts behandelt exzessive Gewaltanwendung im Zusammenhang mit Abschiebungen. Amnesty international erkennt zwar an, dass es Bemühungen zur Vermeidung von Übergriffen gibt, sieht aber noch erheblichen Handlungsbedarf. Insbesondere sei ein unabhängiger Mechanismus zur Überwachung von Abschiebungsverfahren dringend erforderlich. Ermittlungen in Verdachtsfällen von Polizeigewalt verliefen meist schleppend, einseitig oder würden vorschnell eingestellt. Beschwerden von Opfern würden meist mit einschüchternden Gegenanzeigen beantwortet.
Ähnliches geht aus einem Bericht der Aktion Courage hervor. Danach wurden in den letzten drei Jahren mindestens siebzig Ausländer unverschuldet Opfer von Polizeiübergriffen. Die Dunkelziffer sei sehr hoch, da zahlreiche Fälle unbekannt blieben. Die wiederholte Kritik des Europarates und der Vereinten Nationen an Deutschland sei folgenlos geblieben. Die Dokumentation basiert auf einer Auswertung von Zeitungsberichten, dokumentierten Zeugenaussagen und Gerichtsentscheidungen. Sie kann gegen Zahlung von 5 € bestellt werden: Aktion Courage, Kaiserstr. 201, 53113 Bonn, Tel.: 0228-213061, Fax: 0228-262978, E-Mail: info@aktioncourage.org, Internet: www.aktioncourage.org

Schwierige Verhandlungen über Zuwanderungsgesetz
Die Verhandlungen um das Zuwanderungsgesetz standen offenbar kurz vor dem Abbruch. Das berichtete die FR am 17. Januar. Kernpunkt des Streits war demzufolge die kategorische Ablehnung des Punktesystems für die Arbeitsmigration durch die CDU/CSU. Obwohl die Union damit eine zentrale Neuerung des Gesetzentwurfs angriff, einigte man sich letztlich auf eine Vertagung der Verhandlungen bis Ende Februar. Offen ist, ob in der Zwischenzeit eine kleinere Arbeitsgruppe nach Einigungschancen suchen soll.
Die Junge Welt berichtete am 19. Januar, dass sich die Unterhändler beim Familiennachzug für Kinder geeinigt haben. Angesichts der Festlegung des Nachzugsalters auf höchstens zwölf Jahre rückte die Union von ihrer Forderung nach einer Absenkung auf sechs Jahre ab. Außerdem einigte man sich auf eine Härtefallregelung, die es im Einzelfall ermöglichen soll, ausreisepflichtigen Personen ein Bleiberecht einzuräumen. Dagegen hielt die Union an ihrer Ablehnung der Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung als Fluchtgründe fest.

Vorschlag für Bleiberecht für Afghanen
Der neue Vorsitzende der Innenministerkonferenz (IMK), der schleswig-holsteinische Innenminister Klaus Buß, hat einen Vorschlag für eine Bleiberechtsregelung für afghanische Flüchtlinge vorgelegt.
Danach sollen Afghanen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erhalten, wenn sie am Stichtag über 65 Jahre alt sind und keine Verwandten in Afghanistan haben, aber bleibeberechtigte Familienangehörige in Deutschland den Unterhalt sicherstellen. Ebenso würden afghanische Staatsangehörige, die sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhalten, seit zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis haben. Kein Bleiberecht soll erhalten, wer die Abschiebung vorsätzlich hinausgezögert hat, Ausweisungsgründe erfüllt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Regelung bedarf der Zustimmung der IMK.

Pro Asyl gegen Lager
Pro Asyl hat die Unterbringung von Flüchtlingen in Lagern kritisiert. "Über die Verbesserung der Legehennenhaltung wird in Deutschland intensiver debattiert als über menschenwürdige Wohn- und Lebensumstände für Flüchtlinge" , heißt es in einer Pressemitteilung. Vor gut zwanzig Jahren führte die Bundesrepublik die zwangsweise Lagerunterbringung von Asylbewerbern ein. Trotz sinkender Asylantragszahlen habe sich seitdem nichts an der oft menschenunwürdigen Unterbringungspraxis geändert, beklagte Pro Asyl. Im Gegenteil würden immer mehr Menschen in Lagern untergebracht. So seien in Bayern Menschen, die schon in Privatwohnungen gewohnt hätten, in Sammelunterkünfte gezwungen worden. Niedersachsen plane die Unterbringung aller Asylsuchenden in landeseigenen Großunterkünften, so Pro Asyl.

Niedrigste Asylbewerberzahlen seit 1984
Die Anzahl von Asylbewerbern erreichte im vergangenen Jahr den niedrigsten Stand seit 1984. 2003 stellten 50563 Personen einen Asylerstantrag. Das ist im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang um 28,9 %. 17285 Personen stellten einen Asylfolgeantrag. Das sind 15 % weniger als im Vorjahr.
Das wichtigste Herkunftsland bei den Asylerstanträgen war die Türkei (12,46 %), gefolgt von Serbien und Montenegro (9,71 %), Irak (7,61 %) und der Russischen Föderation (6,69 %).
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat 1993 insgesamt 93885 Entscheidungen getroffen. Das ist ein Rückgang zum Vorjahr von 27,9 %. Es gab 1534 (1,63 %) Asylanerkennungen, 1602 (1,71 %) Feststellungen von § 51 Abs. 1 AuslG und 1567 (1,67 %) Feststellungen von § 53 AuslG. Abgelehnt wurden 63 002 (67,11 %) Asylanträge. 26 180 (27,89 %) Verfahren wurden durch eine formelle Entscheidung beendet. Das ergibt eine Schutzquote von 5,01 %. Die Statistik des Bundesamtes ist auf www.bafl.de veröffentlicht.

Migrationsbericht 2003 veröffentlicht
Die Bundesintegrationsbeauftragte Marieluise Beck hat Mitte Januar den Migrationsbericht 2003 vorgestellt. Demnach standen im Jahr 2002 843000 Zuzügen 623000 Fortzüge gegenüber. Der Wanderungsüberschuss sank damit 2002 273000 im Jahr 2001 auf 219000. Besonders der Anteil von Spätaussiedlern und Asylbewerbern an den Zuzügen ist deutlich zurückgegangen, beide bewegten sich im Jahr 2002 auf dem niedrigsten Stand seit 1987.
"Deutschland ist gleichermaßen Einwanderungs- und Auswanderungsland" , erklärte Beck. "Wir tun daher gut daran, uns den Herausforderungen und Chancen, die Migration mit sich bringt, zu stellen."
Der Bericht kann bestellt werden unter: Bundesmigrationsbeauftrage, Rochusstraße 8-10, 53123 Bonn, Fax: 01888/555-4934. Ein Download steht zur Verfügung unter: www.integrationsbeauftragte.de.

 

Europa

Europäisches Parlament klagt gegen Richtlinie
Der Präsident des Europäischen Parlaments, Pat Cox, hat am 16. Dezember 2003 ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet, mit dem die Aufhebung der Richtlinie zur Familienzusammenführung erzielt werden soll. Damit folgte er den Empfehlungen von zwei Parlamentsausschüssen, die in einigen zentralen Elementen der Richtlinie Verstöße gegen europäische und internationale Menschenrechtsstandards gesehen hatten. Insbesondere hatten die Ausschüsse die Bestimmung kritisiert, wonach das Nachzugsalter generell auf zwölf Jahre begrenzt wird und ältere Kinder dann zu ihren Familien ziehen können, wenn sie einen "Integrationstest" erfolgreich absolviert haben. Die Richtlinie war nach dreijährigen Verhandlungen am 23. September 2003 vom Rat beschlossen worden.

Richtlinie zu Flugabschiebungen
Die EU-Richtlinie über die Unterstützung bei der Abschiebung auf dem Luftweg ist in Kraft getreten (ABl. vom 6.12.2003, L 321/26, 6 S., M4467). Der Ministerrat hatte sich am 25. November darauf geeinigt, bei Flugabschiebungen enger zusammenzuarbeiten. Die Richtlinie ist Teil des Schengen-Besitzstandes und somit nicht bindend für Großbritannien und Irland.

Schweiz: Sozialhilfe für Asylbewerber teilweise gestrichen
Der Nationalrat hat beschlossen, Asylsuchende mit einem so genannten "Nichteintretensentscheid" von der Sozialhilfe auszuschließen. Mit Nichteintretensentscheid werden beispielsweise Asylanträge von Personen aus einem "sicheren Herkunftsland" abgelehnt. Ab dem 1. April sollen diese Personen wie illegal anwesende Ausländer behandelt werden. Davon sind etwa 6000 bis 8000 Personen jährlich betroffen. Der Nationalrat lehnte eine Forderung der rechtspopulistischen Schweizerischen Volkspartei ab, allen abgelehnten Asylbewerbern die Sozialhilfe zu streichen.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe kritisierte, dass die Schweiz nun im internationalen Vergleich zu den Spitzenreitern in Sachen Verschärfung der Asylgesetze gehöre. Die Organisation appellierte an die Kantone und Gemeinden, den betroffenen Personen die verfassungsmäßig garantierte Nothilfe zu gewähren. Die Schweizer Verfassung räumt jedem das Recht auf Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Notversorgung ein.

Großbritannien: Kontroverse um neue Asylgesetzgebung hält an
Der Ende November ins Unterhaus eingebrachte Gesetzentwurf der britischen Regierung zur Neugestaltung des Asyl- und Einwanderungsrechts sorgt weiterhin für Kontroversen. Umstritten ist insbesondere die Möglichkeit, auch Familien mit minderjährigen Kindern nach Ablehnung des Asylantrags die Leistungen zu streichen, wenn diese nicht freiwillig ausreisen. Entgegen früherer Erklärungen der Regierung könnte diese Bestimmung dazu führen, dass die zuständigen Ämter die Kinder dieser Familien in behördliche Obhut nehmen. Premierminister Tony Blair bezeichnete es dennoch gegenüber der BBC als "Mythos" , dass die Maßnahme zur Trennung von Kindern von ihren Familien führe. Dies würde nur geschehen, wenn die Familien aufgrund des Entzugs der Sozialleistungen nicht mehr für die Kinder sorgen könnten. Somit würden abgelehnte Asylbewerber nicht anders behandelt als andere Menschen auch. Demgegenüber kritisierte die konservative Opposition, dass die geplante Maßnahme "weiter gehe, als eine zivilisierte Regierung gehen sollte" (zitiert nach ECRAN Weekly Update vom 11.12.2003).
Verschiedene Organisationen warnten darüber hinaus vor einer Reduzierung der Diskussion auf die mögliche Trennung von Familien. Ebenso Besorgnis erregend seien weitere Gesetzesverschärfungen wie die Einschränkungen des Rechtsweges, die eine Überprüfung von Entscheidungen durch ordentliche Gerichte unmöglich machten. Eine Übersicht der geplanten Änderungen und der Kritikpunkte hat der britische Flüchtlingsrat erstellt (7 S., M4608). Der Gesetzentwurf wird zur Zeit in den zuständigen Ausschüssen beraten und vermutlich im Februar dem Oberhaus vorgelegt werden. Wenn er nicht von dort an das Unterhaus zurückverwiesen wird, tritt das Gesetz in Kraft.

Niederlande: Einigung über Abschiebungszentren
Die niederländische Einwanderungsministerin Rita Verdonk hat mit den Verwaltungen von Amsterdam, Rotterdam, Den Haag und Utrecht eine Einigung über den Umgang mit abgelehnten Asylsuchenden erreicht. Diese sollen ab sofort in so genannte Abschiebungszentren untergebracht werden. Das berichtete die Zeitung "De Volkskrant" . Bislang hatten sich die Verwaltungen dieser großen Städte und weiterer Gemeinden gegen die Abschiebungspolitik der Regierung gewehrt. Unklar ist, wo die neuen Abschiebungszentren eingerichtet werden und wie viele es geben soll.

Niederlande: Kongolese wegen Kriegsverbrechen angeklagt
Ein kongolesischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden Asyl gesucht hatte, ist dort wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt worden. Einem Bericht der BBC zufolge wird dem früheren Oberst Sebastien Nzapali Folter und Vergewaltigung während des Bürgerkriegs in den 90er-Jahren vorgeworfen. Zuvor war ihm wegen der mutmaßlichen Beteiligung an diesen Taten die Anerkennung als Flüchtling verweigert worden. Er erhielt lediglich einen temporären Status. Es ist der erste Prozess in den Niederlanden wegen Taten ohne jeden Inlandsbezug.

 

Internationales

Australien/Nauru: Kontroverse um inhaftierte Asylsuchende
Ein Hungerstreik von 33 überwiegend afghanischen Asylsuchenden in einem von Australien unterhaltenen Lager auf der Pazifikinsel Nauru hat erneut Kontroversen um die australische Asylpolitik ausgelöst. Auf Nauru werden im Rahmen der umstrittenen "pazifischen Lösung" seit dem Jahr 2001 Flüchtlinge interniert, die beim Versuch aufgegriffen werden, die Küsten Australiens mit dem Boot zu erreichen. Obwohl unmittelbar nach der Einrichtung des Lagers der Zutritt für Rechtsanwälte und Journalisten gesperrt worden war, dringen seitdem immer wieder Stimmen von Internierten und Augenzeugen an die Öffentlichkeit, die unmenschliche Zustände beschreiben. So bezeichnetete ein niederländischer Psychiater dem britischen Observer gegenüber die Bedingungen in dem Lager als "Albtraum" (Observer vom 21.12.2003). Die australische Opposition sowie Nichtregierungsorganisationen fordern die Schließung des Lagers.
Der jüngste Protest der Hungerstreikenden, von denen sich einige die Lippen zugenäht hatten, richtete sich sowohl gegen die schlechten Haftbedingungen als auch gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge. Der an den Verfahren auf Nauru beteiligte UNHCR sah sich aufgrund des Hungerstreiks zu einer Überprüfung veranlasst und erkannte unter Aufhebung früherer Entscheidungen 22 Afghanen als Flüchtlinge an, da sich "die Sicherheits- und Menschenrechtslage in einigen Regionen Afghanistans fortgesetzt und deutlich verschlechtert" habe (AP vom 5.1.2004). Nachdem daraufhin auch die australische Regierung eine Überprüfung einiger Anträge sowie den Besuch einer unabhängigen Delegation von Ärzten zugesagt hatte, beendeten die Protestierenden Anfang Januar nach vier Wochen den Hungerstreik.

 

Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

Einmal anerkannt - immer anerkannt? Das Erlöschen des Flüchtlingsstatus

Neben dem Widerruf und der Rücknahme der Asylanerkennung bzw. der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. hierzu ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 10) kann der Status eines politischen Flüchtlings erlöschen. Die Voraussetzungen sind in § 72 AsylVfG gesetzlich geregelt. Das Erlöschen tritt ohne Vorwarnung ein. In der Regel weiß der Flüchtling selbst nicht, dass er seinen Status als politischer Flüchtling verloren hat. Manchmal erfährt er davon erst, wenn er bei der Ausländerbehörde vorspricht oder von dieser die Mitteilung erhält, dass seine Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden und er seinen Flüchtlingspass abgeben soll.

I. Wann erlischt der Status als politischer Flüchtling?

Fall: Herr Korkmaz, ein als Asylberechtigter anerkannter türkischer Staatsangehöriger, hatte bei seiner Asylantragstellung verschwiegen, dass er noch im Besitz eines türkischen Nationalpasses war. Sein daraufhin erteilter Reisepass nach der Genfer Flüchtlingskonvention enthält - wie üblich - den Hinweis, dass eine Ausreise in die Türkei mit dem Pass nicht möglich ist. Nach seiner Anerkennung reist Herr Korkmaz 2001 mit seinem kurz zuvor verlängerten türkischen Pass in die Türkei, da sein schwerkranker Vater im Sterben liegt.

Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erlischt der Status als politischer Flüchtling, wenn er sich durch Annahme oder Erneuerung seines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Dies bedeutet, dass sich der Flüchtling willentlich selbst dazu entschließen muss, seinen Nationalpass anzunehmen oder zu erneuern (Hessischer VGH, AuAS 1994, 201).
Der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt einen Willensentschluss des Asylberechtigten voraus. Ferner muss die Annahme eines "Vorteils" vom Heimatstaat vorliegen, insbesondere in Form der Passerlangung oder -verlängerung. Die Annahme dieses Vorteils muss freiwillig erfolgen. Außerdem muss die Handlung objektiv so zu werten sein, dass sich der Asylberechtigte unter den Schutz des Staates stellt. Es führt also nicht schon jeder Kontakt des anerkannten Asylberechtigten zu Behörden seines Heimatstaates zum Erlöschen seiner Asylanerkennung. Diese Einschränkungen des Anwendungsbereichs des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ergeben sich aus der hohen Bedeutung des Asylgrundrechts und der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. BVerwGE 89, 231, 235 f.).
Es reicht auch nicht aus, dass der Flüchtling seinen im Asylverfahren nicht vorgelegten Nationalpass nach Erhalt des Flüchtlingspasses behält, ohne ihn jedoch als Ausweis zu nutzen (VGH Baden-Württemberg, VBlBW-Ls 1998, Beilage 3, B 4).
Die Asylberechtigung erlischt vielmehr erst dann, wenn der Ausländer die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt, weil er sich den diplomatischen Schutz gleichsam "auf Vorrat" sichert, ohne dass er aufgrund bürokratischer Voraussetzungen darauf angewiesen ist. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des Asylberechtigten auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann. Einer Passausstellung und -verlängerung oder einer ähnlichen Handlung kommt dabei lediglich Indizwirkung dahingehend zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht muss daher im Einzelfall genau überprüfen, ob von einer freiwilligen Unterschutzstellung ausgegangen werden kann. So führt etwa selbst die Annahme oder Verlängerung eines Nationalpasses dann nicht zum Erlöschen der Asylberechtigung, wenn sie erforderlich ist, um Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland vornehmen zu lassen oder vorzubereiten. Ebenso verhält es sich, wenn der Ausländer seinen Pass verlängern lässt, um zur Erfüllung einer "sittlichen Pflicht" kurzfristig in den verfolgenden Heimatstaat zurückzukehren (BVerwGE 89, 231, 237).
Im Fall von Herrn Korkmaz sollte die Verlängerung des Reisepasses nicht dazu dienen, wieder dauerhafte Beziehungen zur Türkei herzustellen. Vielmehr wollte Herr Korkmaz seinen Vater zum letzten Mal sehen und hat insofern eine "sittliche Pflicht" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Sein Asylstatus ist damit nicht erloschen (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1997, 223).

Fall: Herr Korkmaz (s.o.) wird im Januar 2002 von der Türkei ausgebürgert, da er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat. Dennoch gelingt es ihm, im März 2002 mittels Bestechung seinen türkischen Reisepass erneut verlängern zu lassen. Als es in seiner Unterkunft zu einer Hausdurchsuchung kommt, wird der Pass entdeckt und dem Bundesamt zugeleitet.

Auf staatenlose Asylberechtigte findet § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG keine Anwendung (VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1997, 223; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, S. 32, Erl. 118, 133 und 137).
Da auch die Erlöschensgründe nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG vom Besitz einer (wiedererlangten oder erworbenen) Staatsangehörigkeit ausgehen, kann die Anerkennung der Asylberechtigung eines staatenlosen Ausländers allenfalls durch Verzicht oder Rücknahme des Asylantrages nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG erlöschen. Im Übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 73 AsylVfG widerrufen werden. Der Asylstatus von Herrn Korkmaz ist daher noch immer nicht erloschen.

Fall: Frau Ayavon, eine togoische Asylbewerberin, will ihren deutschen Freund beim Standesamt heiraten. Das Standesamt verlangt von ihr die Vorlage eines togoischen Nationalpasses.

§ 72 AsylVfG bezieht sich nur auf das Erlöschen einer bereits erfolgten positiven Entscheidung, nicht aber auf die Situation in einem anhängigen Asylverfahren (BVerwGE 78, 152, 154 f.). Daher findet § 72 AsylVfG im Fall von Frau Ayavon keine Anwendung. Allerdings wird die Tatsache, dass Frau Ayavon einen togoischen Pass im Rahmen des Eheschließungsverfahrens vorgelegt hat, von manchen Verwaltungsgerichten bei der Frage, ob ihr (noch) politische Verfolgung droht, zu ihrem Nachteil ausgelegt. Darauf sollte Frau Ayavon bei der Beratung hingewiesen werden. Ihr muss auch mitgeteilt werden, dass die Standesämter in der Regel die Ausländerbehörden über die Vorlage des Nationalpasses informieren. Die Ausländerbehörden leiten diese Information auch an das Bundesamt weiter.

Fall: Herr Bolengi, ein kongolesischer Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, heiratet seine kongolesische Freundin bei der kongolesischen Botschaft. Seine Frau legt im Rahmen ihres aufenthaltsrechtlichen Verfahrens die Heiratsurkunde bei der Ausländerbehörde vor. Diese ist der Ansicht, durch die Eheschließung vor der Heimatbehörde sei der Flüchtlingsstatus von Herrn Bolengi erloschen.

Neben der Annahme oder Erneuerung des Nationalpasses können auch "sonstige Handlungen" zum Erlöschen des Flüchtlingsstatus führen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Dies kann auch Kontakte zur konsularischen Vertretung umfassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass das Asylrecht im Falle einer konsularischen Eheschließung nicht erlischt (BVerwGE 89, 237). Die Auffassung der Ausländerbehörde ist daher unzutreffend.

Fall: Herr Asferom stammt aus dem heutigen Eritrea, ist aber vor der Unabhängigkeit dieses Landes aus dem damaligen Äthiopien geflohen und seit 1989 als Asylberechtiger anerkannt. Nach der Unabhängigkeit Eritreas beantragt und erhält er 1997 einen eritreischen Nationalpass und beginnt eine Arbeitstätigkeit beim eritreischen Generalkonsulat. Als er die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, wird dieses den deutschen Behörden bekannt.

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt die Rechtsstellung als politischer Flüchtling, wenn der Flüchtling auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und er den Schutz des Staates genießt, dessen Staatsangehörigkeit er angenommen hat. Insofern ist allein die Tatsache, dass Herr Asferom einen eritreischen Nationalpass erhalten hat, nicht ausreichend. Seine Rechtsstellung erlischt nur dann, wenn er zugleich den Schutz des eritreischen Staates in Anspruch nimmt. Der eritreische Staat muss ihm also auch tatsächlich Schutz gewähren (Renner, Ausländerrecht, § 72 Rn. 25; Hailbronner, AuslR, B 2, § 72 Rn. 20).
Insgesamt müssen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG so klar und eindeutig erfüllt sein, dass am Verlust seines Asylrechtes kein Zweifel besteht (Renner, Ausländerrecht, § 72 Rn. 6; Hailbronner, AuslR, B 2 § 72 Rn. 4). Die Tatsache, dass Herr Asferom bei der eritreischen Botschaft arbeitet und dort Gehalt erhält, wäre nicht ausreichend, um eine Unterschutzstellung anzunehmen. Insofern ist seine Rechtsstellung nicht erloschen.

Fall: Herr Sharifi, iranischer Asylberechtigter, erklärt 2002 gegenüber der Ausländerbehörde, er wolle auf seine Asylanerkennung verzichten, unterschreibt nach Belehrung über die Folgen eine entsprechende Erklärung und reist in seine Heimat zurück. Anfang 2004 kehrt er in das Bundesgebiet zurück und beantragt Asyl. Das Bundesamt lehnt die Einleitung eines Asylfolgeverfahrens ab.

Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG erlischt die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, wenn der Ausländer auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt. Herr Sharifi hat daher seine Rechtsstellung verloren. Das Bundesamt hat allerdings nicht bedacht, dass der 2004 gestellte Antrag von Herrn Sharifi nicht als Asylfolgeantrag, sondern als Erstantrag zu werten ist (VG Bremen, Urteil vom 18.2.1999 - 3 K 1548/98.A -; Hailbronner, AuslR, B 2 § 72 Rn. 22). § 71 AsylVfG verlangt die Rücknahme oder die unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrages; ein Verzicht auf die Rechtsstellung als politischer Flüchtling ist davon jedoch begrifflich zu trennen.

Fall: Frau Rustemi wurde 2002 im Wege des Familienasyls anerkannt. Ihr Vater, von dem sie ihre Rechtsstellung ableitet, reist 2003 endgültig unter Annahme eines Nationalpasses in die Heimat der Familie zurück.

Ein im Wege des Familienasyls Anerkannter kann selbst die Voraussetzungen des § 72 AsylVfG erfüllen. Liegen die Voraussetzungen des § 72 AsylVfG beim Stammberechtigten - also hier beim Vater - vor, erlischt der Rechtsstatus des Familienangehörigen jedoch nicht automatisch. Vielmehr findet ein Widerrufsverfahren statt (§ 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG).

Fall: Bei der an Diabetes und Bluthochdruck erkrankten kongolesischen Staatsangehörigen Frau Lutumba stellte das Bundesamt 2001 Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG fest. 2002 reiste Frau Lutumba in ihre Heimat und kehrte erst Ende 2003 wieder zurück. Bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde berief sie sich auf die Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG.

§ 72 AsylVfG regelt nicht das Erlöschen der Feststellungen zu § 53 AuslG. Die positive Entscheidung kann nur gemäß § 73 AsylVfG widerrufen oder zurückgenommen werden (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-Beilage 1999, 108; Hailbronner, AuslR, § 72 AsylVfG Rn 52; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 4.5.2000 - AN 5 K 99.32880 -: Durch die auf Dauer gerichtete freiwillige Ausreise des Asylbewerbers in sein Heimatland ist die vom Bundesamt getroffene Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG erloschen).

II. Welche Folgen hat das Erlöschen des Flüchtlingsstatus?

Gemäß § 72 AsylVfG erlischt die Rechtsstellung automatisch, ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren ist - anders als bei Widerruf und Rücknahme - nicht vorgesehen. Der Flüchtling erhält somit keine Benachrichtigung durch das Bundesamt. Entscheidend ist für ihn in der Regel, wie die Ausländerbehörde auf das (mögliche) Erlöschen der Rechtsstellung reagiert. Zunächst hat sie die Berechtigung, im Falle des Erlöschens die Rückgabe des Anerkennungsbescheides und des Reiseausweises zu fordern (§ 72 Abs. 2 AsylVfG). Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kann sie darüber hinaus die erteilte Aufenthaltsgenehmigung - also unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis - widerrufen. Der Ausländerbehörde steht hierbei ein Ermessen zu.

Fall: Bei Herrn Asferom (s.o.) wird eine medikamentenpflichtige HIV-Infektion festgestellt, die in Eritrea nicht behandelt werden kann. Dies teilt er der Ausländerbehörde mit, die aufgrund seiner - nach ihrer Ansicht - erloschenen Rechtsstellung als Asylberechtigter seine Aufenthaltserlaubnis widerrufen will.

Im Rahmen ihrer Entscheidung hat die Ausländerbehörde Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG zu berücksichtigen (Marx, AsylVfG § 72 Rn 17). Der Betroffene kann insofern nicht an das Bundesamt verwiesen werden. Die Ausländerbehörde wird daher zu bedenken haben, dass aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten von HIV in Eritrea eine Abschiebung dauerhaft unmöglich ist. Da Herr Asferom sich bereits seit langem im Bundesgebiet aufhält und erwerbstätig ist, dürfte ein Widerruf somit nicht haltbar sein.
Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG (Nr. 43.1.4.6) kann der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung trotz Wegfalls des Flüchtlingsstatus im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers (vgl. z.B. § 11 Abs. 4 AAV; Ausübung einer unselbständigen, nach der Arbeitsaufenthalteverordnung genehmigungsfähigen Erwerbstätigkeit, Erfüllung der Voraussetzungen nach den Familiennachzugsvorschriften) dazu führen, dass dem Ausländer lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird bzw. werden kann, wenn er die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen allerdings darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer nach § 68 AsylVfG erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bei Wegfall der Asylberechtigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG unter Berücksichtigung der Zeiten seiner asylbedingten Aufenthaltserlaubnis erfüllt (Urteil vom 20.2.2003 - BVerwG 1 C 13.02 - ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 43).

III. Rechtsmittel

Fall: Herr Asferom erhält von der Ausländerbehörde eine Ordnungsverfügung, in der das Erlöschen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt und er zur Rückgabe des Anerkennungsbescheides sowie des Reisedokumentes aufgefordert wird.

In Fällen, in denen ein Erlöschen der Rechtstellung in Betracht kommt, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, da eine Vielzahl möglicher behördlicher Reaktionen denkbar ist, die ein richtiges Vorgehen erschwert.
Dem Flüchtling ist dringend zu raten, den Pass der Ausländerbehörde nicht freiwillig auszuhändigen.
Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge besteht im Falle von Herrn Asferom die Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde. Denkbar ist aber auch eine Klage auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wenn die Ausländerbehörde ohne Erlass eines formellen Bescheides das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft behauptet (BVerwGE 89, 231, 235; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2000 - 1 BV 223/98 -, NVwZ Beilage I 10/2002, 110).

RA Ekkehard Hollmann, Köln

Krankenversichertenkarte für Empfänger von Sozialhilfe

Durch die Gesundheitsreform, die am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, hat sich die medizinische Versorgung von einigen Flüchtlingen und Asylbewerbern geändert (vgl. § 264 SGB V). Während bisher die Kosten für notwendige medizinische Behandlungen vom Sozialhilfeträger direkt übernommen wurden, erhalten nun folgende Personengruppen eine Krankenversichertenkarte von einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl:

Sie müssen unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des zuständigen Sozialhilfeträgers wählen. Bei häuslicher Gemeinschaft von mehreren Empfängern wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für alle ausgeübt. Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, die Aufnahme zu verweigern.
Mit der Versichertenkarte haben die Betroffenen wie alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung Zugang zu medizinischen Leistungen. Sie unterliegen also auch der Zuzahlungspflicht von 10 € pro Arztbesuch und Quartal. Allerdings gelten ebenso die Obergrenzen von 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % bei chronisch Kranken. Als Bruttoeinkommen ist der Regelsatz der laufenden Hilfe für den Haushaltsvorstand anzusetzen. Daraus ergeben sich je nach Bundesland jährliche Zuzahlungen von höchstens ca. 70 €.
Die Krankenkasse erhält die Aufwendungen für die medizinische Versorgung sowie einen angemessenen Teil ihrer Verwaltungskosten vom Träger der Sozialleistungen ersetzt.
Diese Neuregelung gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 3 oder § 1 a AsylbLG. Für sie muss nach § 4 AsylbLG weiterhin der zuständige Träger der Sozialleistungen aufkommen. Die medizinische Versorgung bleibt also im wesentlichen auf die Behandlung akuter Erkrankungen beschränkt.


Rechtsprechungsfokus

RAin Theresia Wolff, Bonn

Afghanistan

Durch den Sturz der Taliban im September 2001 hat die Rechtsprechung nicht nur im Hinblick auf die Frage der Gebietsgewalt, sondern auch in Bezug auf die Gefährdung einzelner Minderheiten, die Lage der Frauen und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen eine erhebliche Änderung erfahren. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.2000 ( ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 27) waren diverse Gerichte zu der Überzeugung gelangt, dass von den Taliban zumindest eine quasi-staatliche Verfolgung ausgehen könne. Nunmehr besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Taliban endgültig und dauerhaft entmachtet sind und von ihnen keine Verfolgungsgefahr mehr ausgeht. Dies führte bereits kurze Zeit nach ihrem Sturz dazu, dass auf die Frage der Verfolgungsfähigkeit der Taliban gestützte Berufungszulassungsanträge (grundsätzliche Bedeutung) schon im Hinblick auf eine nunmehr fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Frage abgelehnt wurden. Es sei auch unerheblich, ob ein Asylbewerber wegen einer Vorverfolgung durch die Taliban ausgereist sei und daher für die Verfolgungssicherheit bei Rückkehr der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen sei. Denn dieser komme einem Asylsuchenden nur so lange zugute, wie der innere Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben sei (BayVGH, Beschluss vom 28.1.2003 - 6 ZB 98.32148 - 4 S., M3295). Hinzu komme, dass für die Frage der Vorverfolgung auf die jeweils unterschiedlichen Zeitpunkte der Ausreise der Asylbewerber aus ihrem Heimatstaat und damit auf unterschiedliche allgemeine Verfolgungssituationen abzustellen sei, so dass die Klärung der zurückliegenden Verfolgungssituation nicht für eine Vielzahl anderer Asylverfahren von Bedeutung sei (VGH Hessen, Beschluss vom 29.1.2002 - 8 Zu 2908/00.A - 8 S., M3438).
Bei der sich nunmehr stellenden Frage, ob die Übergangsregierung Karsai staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht ausübt, sind sich die Gerichte ebenso uneinig wie seinerzeit im Hinblick auf die Taliban. Eine Gruppenverfolgung bzw. das Bestehen einer extremen Gefahrenlage für Angehörige bestimmter Minderheiten oder für Frauen wird nunmehr durchgängig verneint. Was die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage angeht wird eine zunehmende Stabilisierung konstatiert.

I. Gebietsgewalt
Die Rechtsprechung ist sich nicht darüber einig, ob die Übergangsregierung Karsai in Afghanistan derzeit staatliche oder staatsähnliche Gewalt ausübt und somit zu politischer Verfolgung fähig ist.
Das VG Ansbach betonte zu Beginn des Jahres 2002, es sei offen, ob die Übergangsregierung in Afghanistan Anerkennung finden werde. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass Afghanistan - wie früher - wieder in verschiedene kleinere Machtbereiche zerfalle (VG Ansbach, Urteil vom 24.4.2002 - 11 K 01.31749 - 13 S., M2796).
Einige Gerichte gingen allerdings bereits unmittelbar nach der Loya Jirga im Juni 2002 und der Wahl der Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karsai vom Vorliegen einer - wenn auch nur rudimentären - staatlichen Gewalt aus (VG Chemnitz, Urteil vom 18.7.2002 - A 4 K 30024/98 - 6 S., M2305). Auch wenn die Strukturen staatlicher Herrschaft noch in den Anfängen lägen und insbesondere eine verlässliche Sicherung durch eine funktionierende Polizei, eine eigene Armee, sowie ein Verwaltungsapparat und eine Justiz derzeit noch weitgehend fehlten, so sei die Übergangsregierung offizieller Träger der afghanischen Souveränität (VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26.8.2002 - 5 K 2360/01.NW - 10 S., M2513). Trotz des begrenzten Einflusses der Regierung könne von einem im Aufbau begriffenen Staat ausgegangen werden, der eine in seinem Hoheitsgebiet geltende, die Lebensverhältnisse der dort lebenden Menschen regelnde und befriedende Ordnung bereithalte. Er sei in der Lage, mittels entsprechender Institutionen die Herrschaftsgewalt gegenüber den der Staatsmacht Unterworfenen durchzusetzen (VG Gießen, Urteil vom 10.6.2003 - 2 E 3485/01.A - 9 S., M3913).
Seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung im Juni 2002 und Bildung der Übergangsregierung sei Afghanistan als Staat zu betrachten, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über eine legitime Regierung verfüge, die für ihn handele und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübe. Zwar sei von der Existenz einer Staatsgewalt nur dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt habe. Bei der Übergangsregierung sei dies der Fall, auch wenn sie derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der ISAF eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermöge und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen sei. Auch wenn die Regierung Karsai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage sei, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren, werde sie von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt. Es sei daher davon auszugehen, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt werde und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssten (VG Leipzig, Urteile vom 27.8.2002 - A 4 K 31167/97 - ASYLMAGAZIN 12/2002,  S. 15, und vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298; ähnlich VG Minden, Urteile vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A - ASYLMAGAZIN 11/2003,  S. 13 und - 9 K 2756/01.A - 14 S., M4167 sowie vom 13.5.2003 - 9 K 1741/00.A - 12 S., M3962).
Hingegen wird vor allem in der jüngeren Rechtsprechung das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt überwiegend verneint. Das VG Hamburg geht beispielsweise davon aus, dass von einer staatlichen Herrschaftsgewalt der Übergangsregierung allenfalls in Kabul die Rede sein könne (VG Hamburg, Urteil vom 21.2.2003 - 19 VG A 368/98 - 8 S., M3546). Die Gerichte stellen darauf ab, dass die Regierung Karsai lediglich in Kabul und Umgebung - mit Unterstützung der ISAF - in der Lage ist, ein gewisses Maß an Sicherheit zu bieten, das sich graduell von der Willkürherrschaft einzelner Warlords in den übrigen Landesteilen abhebt. Insoweit wird einerseits hervorgehoben, für die Schaffung einer innerstaatlichen Friedensordnung fehle es weiterhin sowohl an Verwaltungsstrukturen als auch an einem nur ansatzweise funktionierenden Justizsystem oder einer funktionierenden Polizei (VG Braunschweig, Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - 9 S., M4165). Neben dem unzureichenden administrativen Unterbau habe die Regierung andererseits mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, weil sie aus zum Teil sich feindlich einander gegenüberstehenden Fraktionen bestehe (VG Lüneburg, Urteil vom 18.8.2003 - 1 A 242/01 - 12 S., M4168). Die meisten Bereiche des Landes außerhalb von Kabul würden als de-facto-Einflusszonen von Stammesfürsten, Kriegsherren und Drogenbaronen beherrscht, welche sich dem Einfluss der afghanischen Regierung zumindest tatsächlich entziehen. Andere Gebiete seien gekennzeichnet durch ein Machtvakuum und/oder Spannungen aufgrund des Wettstreits verschiedener Gruppierungen um die Vorherrschaft in diesen Gebieten (VG Dresden, Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - 10 S., M4396).

II. Kommunisten

Die Gerichte gehen übereinstimmend davon aus, die bloße Tatsache, dem kommunistischen Regime gedient zu haben, begründe keine Verfolgungsgefahr. So könnten Rückkehrer, die keine hochrangige Stellung in Militär, Geheimdienst oder in der DVPA hatten und die nicht mit Menschenrechtsverletzungen und/oder Kriegsverbrechen in Verbindung gebracht werden, mit relativer Sicherheit im Land leben (VG Aachen, Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038; VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274; VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298).
Mögliche Repressalien seien stets von der tatsächlichen Tätigkeit der betreffenden Person unter dem kommunistischen Regime abhängig. Eine entscheidende Rolle spielten der Grad der Identifikation mit der kommunistischen Ideologie, die Bekanntheit der betreffenden Person, die frühere Position, die familiären Beziehungen, aber auch Bildungsgrad und Auslandsaufenthalte. Hätten sich frühere Angehörige der kommunistischen Regierung durch rigoroses Vorgehen Feinde geschaffen, müssten sie nach wie vor mit Blutrache oder auch mit gerichtlicher Verfolgung rechnen. Wer nicht als Militär- oder Geheimdienstangehöriger oder in anderer Weise in exponierter Form für das damalige kommunistische Regime tätig geworden sei, sei heute nicht gefährdet (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274; VG Minden, Urteil vom 13.5.2003 - 9 K 1741/00.A - 12 S., M3962). Ferner sei von Bedeutung, wo der Rückkehrer leben werde und ob ihm die Zentralregierung oder Stammes- und Kriegsfürsten Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen vorwerfen (VG Aachen, Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038).
Eine herausragende Stellung unter dem kommunistischen Regime Najibullahs, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten lässt, lehnte das VG Leipzig für einen Oberleutnant der afghanischen Armee ab, der in einer kämpfenden Einheit ca. 100 Soldaten befehligte und außerdem unter dem Ministerium für Staatssicherheit hauptamtlich Propagandaarbeit für das kommunistische Regime leistete (VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298). Die Mitarbeit naher Verwandter im Sicherheitsministerium reichte zur Annahme einer Verfolgung im Rahmen von Sippenhaft nicht aus, solange über Art und Dauer der Tätigkeit sowie die jeweilige Position innerhalb des Ministeriums keine näheren Angaben gemacht werden können (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A - 21 S., M2856).

1. Unmittelbare staatliche Verfolgung

Gerichtsentscheidungen, in denen eine drohende Verfolgung durch die Regierung selbst bejaht wird, liegen nicht vor. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Verfolgung scheint aber zumindest in Betracht gezogen zu werden.
So heißt es z. B. in einem Urteil des VG Leipzig, Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst KHAD oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobener Stellung angehört hätten, drohe derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karsai (VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298). Das VG Bremen stellt einerseits fest, über eine Verfolgung ehemaliger Kommunisten sei seit Zusammentritt der Übergangsverwaltung nichts bekannt geworden. Andererseits führt es aus, dass jene Personen mit gerichtlicher Verfolgung rechnen müssten, die sich als Angehörige der kommunistischen Regierung durch rigoroses Vorgehen Feinde geschaffen hätten (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274)

2. Mittelbare Verfolgung

Zumeist stellen die Gerichte auf Verfolgung durch Dritte, insbesondere durch frühere Mudjahedin ab. Für exponierte Mitglieder der DVPA gehe Gefahr von Seiten ehemaliger Mudjahedin aus, die weiterhin in die Machtstrukturen eingebunden seien. Eine Gefährdung hochrangiger früherer Repräsentanten der DVPA bzw. herausragender Militärs und Polizeiführer sowie Angehöriger des Geheimdienstes der kommunistischen Zeit durch Teile der Bevölkerung könne als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden. In Kabul würden täglich Menschen ermordet und verschleppt, ohne dass die Regierung Karsai in der Lage sei, etwas dagegen zu unternehmen. Für eine Verfolgungsgefahr durch die Mudjahedin stellen die Gerichte vor allem darauf ab, ob die Betreffenden an exponierter Stelle an Strafverfolgung, Verurteilung und Todesstrafen gegen Mudjahedin beteiligt waren. (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274; VG Braunschweig, Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - 9 S., M4165).
Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholten Übergriffe auf ehemalige oder vermeintlich noch aktive Kommunisten der Regierung als unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen seien. Es handele sich vielmehr um private Racheakte, gegen die die Regierung bislang offenbar noch keinen effektiven Schutz gewähren könne, ohne dass zu erkennen wäre, dass sie auch keinen Schutz gewähren wolle oder entsprechende Übergriffe billigend dulde oder gar fördere (VG Minden, Urteil vom 13.5.2003 - 9 K 1741/00.A - 12 S., M3962).
Vor diesem Hintergrund bejahte das VG Braunschweig das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zugunsten einer Aktivistin der DVPA, deren Schwester in ihrer Eigenschaft als Parlamentsmitglied zur Zeit Nadjibullahs unter anderem daran beteiligt war, dass Prozesse gegen Mudjahedin eröffnet und auch Angeklagte verurteilt worden waren (VG Braunschweig, Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - 9 S., M4165).
Das VG Lüneburg ging vom Bestehen einer extremen Gefahrenlage für einen DVPA-Funktionär aus, der Offizier im Polizeidienst des Kriminaldienstes im Innenministerium in Kabul gewesen war. Das Gericht betont, selbst in Kabul hätten heute die Mudjahedin-Kommandanten - insbesondere Ex-Präsident Rabbani - wieder großen Einfluss (VG Lüneburg, Urteil vom 18.8.2003 - 1 A 242/01 - 12 S., M4168).
Das VG Gießen bejahte den Asylanspruch eines Nadjibullah-Anhängers, der als Chef-Moderator der Afghanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt heftige propagandistische Attacken gegen die Mudjahedin geführt hatte. Ob die internationalen Schutztruppen im Falle dieser Familie fähig sein würden, die Schutzsuchenden vor eventuellen Verfolgungshandlungen zu schützen, erscheine außerordentlich fragwürdig. Auch von der Regierung, die kaum in der Lage sei, sich selbst zu schützen, könne kein effektiver Schutz eines zurückkehrenden bekannten ehemaligen Anhängers der kommunistischen Regierung erwartet werden (VG Gießen, Urteil vom 10.6.2003 - 2 E 3485/01.A - 9 S., M3913).

III. Shola-e Jawid

Das VG Minden ging zugunsten eines aktiven Anhängers der Shola-e Jawid vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG aus. Er habe durch Teilnahme an Versammlungen, Verteilung von Publikationen und gezielte Ansprache anderer Personen über seine Heimatprovinzen hinaus für die Ideen seiner Partei geworben und aufgrunddessen den örtlichen Machthabern aufgefallen und in eine Liste von Regimegegnern aufgenommen worden (VG Minden, Urteil vom 15.3.2003 - 9 K 1741/00.A - 12 S., M3962).

IV. Blutrache

Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, gehen die Gerichte davon aus, dass Blutrache in Afghanistan weit verbeitet ist. Die Gefahr, im Rahmen von Blutrache verfolgt und ermordet zu werden, bestehe vor allem für Personen, die maßgeblich an Verfolgungsmaßnahmen gegen Mudjahedin beteiligt waren. Davon seien nicht nur Personen bedroht, die selbst für Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige von Mudjahedin verantwortlich waren, sondern auch deren Verwandte.
Blutrache ist aber auch unter anderen Gesichtspunkten denkbar. So gewährte das VG Braunschweig Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zugunsten der Mutter einer jungen Frau, die von einem Taliban zur Heirat gezwungen werden sollte. Es bestehe insoweit die Befürchtung, dass dieser Blutrache an der Familie der jungen Frau verübe, um sich auf diese Weise vor Blutrachemaßnahmen durch diese Familie zu schützen (VG Braunschweig, Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - 9 S., M4165).

V. Ethnische Minderheiten

Die Lage der ethnischen Minderheiten hat sich nach einhelliger Auffassung seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert. Insoweit wird vielfach betont, dass Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und auch die schiitische Hazara-Minderheit an namhafter Stelle in der
Übergangsregierung repräsentiert sind (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 24 1809/01.A - 14 S., M4274). Zwar dauerten traditionelle Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität an. Von der Regierung Karsai gingen derzeit aber regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen gegen die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch die ethnischen und religiösen Minderheiten, aus (VG Minden, Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A - 13 S., M4166; VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298; VG Hamburg, Urteil vom 21.2.2003 - 19 VG A 396/98 - 8 S., M3546).

1. Hazara

Vor allem für die traditionell vornehmlich von Pashtunen diskriminierte ethnische Minderheit der Hazara, die etwa 19 % der Gesamtbevölkerung ausmacht, habe sich die Lage seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert. Eine Gruppenverfolgung von Hazara finde jedenfalls seit dem Ende der Taliban-Herrschaft nicht statt. Außerdem bestehe keine Notwendigkeit, sich in das eigentliche Siedlungsgebiet der Hazara in Zentralafghanistan zu begeben; es komme vielmehr ein Aufenthalt in Kabul in Betracht, wo nunmehr eine Verfolgungssicherheit bestehe (OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01.A - 18 S., M3933; VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274).

2. Hindus

Auch für Hindus bestehe im Kabuler Raum weder in Bezug auf die Sicherheitslage noch in Bezug auf die Versorgungslage eine so schlechte Situation, dass die Annahme einer extremen Gefahrenlage gerechtfertigt wäre. Es seien aus jüngster Zeit keine Verfolgungsmaßnahmen bekannt geworden. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Hindus an der Unterstützung ausländischer Hilfsorganisationen nicht partizipieren könnten und/oder sich sonst keine Überlebensmöglichkeiten verschaffen könnten (OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.2002 - 1 Bf 154/02.A - 13 S., M3261).

3. Schiiten

Eine Verfolgungsgefahr wegen ihres schiitischen Glaubens brauchten Afghanen ebenfalls nicht mehr zu befürchten. In jedem Fall könnten sie einer Bedrohung in Herat durch einen Aufenthalt im Raum Kabul entgehen. Aufgrund der Vielzahl der in Kabul vertretenen Ethnien sei dort eine Gefährdung durch religiös bedingte Übergriffe deutlich geringer. Auch sei es dort bedingt durch die Präsenz der internationalen Schutztruppe und die im Aufbau befindlichen staatlichen Verwaltungsstrukturen möglich, Schutz gegen entsprechende Übergriffe zu erlangen (VG Minden, Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2756/01.A - 14 S., M4167).

VI. Lage der Frauen

Die Annahme einer generellen Verfolgung von Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts ist nach dem Sturz der Taliban nach Auffassung der Gerichte nicht mehr in Betracht zu ziehen. Zumindest im Kabuler Raum seien Frauen aktuell vor geschlechtsspezifischer Verfolgung hinreichend sicher, wenn sie nicht grob gegen den immer noch existierenden Sittenkodex der afghanischen Gesellschaft verstoßen. Insbesondere bestehe auch keine Gefahr von Zwangsverheiratungen mehr, da betroffene Frauen mit der Hilfe des Frauenministeriums rechnen könnten.
Die Situation in den Provinzen wird als schlechter eingeschätzt. Hier sei auch nach wie vor nicht auszuschließen, dass junge Frauen von lokalen Kommandanten zur Ehe gezwungen werden (OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01 - 18 S., M3933).
Auch hinsichtlich der Rechte von Frauen stellen die Gerichte deutliche Verbesserungen fest. Die von den Taliban gegenüber Frauen erlassenen Verbote betreffend Freizügigkeit, Ausbildung und Arbeitsmöglichkeiten seien nicht mehr in Kraft. Frauen könnten heute in Kabul frei ausgehen, einen Beruf ergreifen, öffentliche Ämter übernehmen und sich in der Politik engagieren. Wenn sich hieraus bislang nur begrenzte Verbesserungen ergeben hätten, so sei dies u. a. auf die weiterhin strenge Ausrichtung an Traditionen, fehlende Schulbildung sowie auf die für viele unsicheren Zukunftsperspektiven zurückzuführen (OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01 - 18 S., M3933; VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274).
Frauen müssten auch nicht mehr die Burka tragen. Obwohl es keinen staatlichen Zwang mehr gebe, werde dieses Kleidungsstück von den meisten Afghaninnen aber weiterhin getragen. Die Burka gebe den Frauen angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage und einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel ein Gefühl der Sicherheit. Andererseits bewegten sich in der Hauptstadt Kabul insbesondere Studentinnen und Akademikerinnen teilweise schon ohne Burka (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274).
Soweit Frauen in Afghanistan auch unter der Regierung Karsai nicht dieselben Rechte wie Männer hätten, sei dies nicht asylrelevant. Davon sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur auszugehen, wenn aufgrund der Intensität und Schwere dieser Einschränkungen die Menschenwürde verletzt wäre und die von der Betreffenden hinzunehmenden Einschränkungen über das hinausgingen, was die Bewohner des Verfolgerstaates allgemein hinzunehmen hätten. Da der Maßstab insoweit nicht die subjektive Sicht der einzelnen Frau, sondern das objektiv in Afghanistan vorherrschende und damit unstreitig vom Islam geprägte Wertesystem sei, begründe der Wunsch nach rechtlicher Gleichstellung der Frau im Sinne des Grundgesetzes keinen Anspruch auf Asyl oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 AuslG (VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298).

VII. Scharia

Die Scharia ist nach wie vor in Kraft, so dass Personen, die hiergegen verstoßen, weiterhin mit unmenschlichen und erniedrigenden Strafen bis zur Todesstrafe rechnen müssen.

1. Frauen

Die Scharia sieht für Frauen, die sich weigern, den Schleier zu tragen, weiterhin eine Ahndung durch Körperstrafen (Auspeitschungen) vor. Obwohl solche Strafen als menschenunwürdig anzusehen sind, ließ das OVG Rheinland-Pfalz offen, ob auch unter der Regierung Karsai solche noch ausgesprochen und vollstreckt werden. Nach Auffassung des Senats ist es Musliminnen in Afghanistan zumutbar, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten und zwar unabhängig davon, ob sie früher in Afghanistan oder nach ihrer Flucht in Deutschland von westlichen Idealen geprägt gelebt und diese verinnerlicht haben. Maßgeblich sei insoweit nicht die subjektive Sicht der einzelnen Frau, sondern das im Heimatland herrschende Wertesystem, das traditionell bestimmte Bekleidungsvorschriften vorsehe (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - 5 S., M1987).

2. Homosexuelle

Homosexuelle dürften nach Ansicht des VG Minden bei Bekanntwerden ihrer homosexuellen Veranlagung von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Bestrafung bedroht sein. Nach dem islamischen Recht der Scharia steht auf Homosexualität die Todesstrafe (VG Minden, Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2756/01.A - 14 S., M4167).

3. Konvertiten

Moslems, die zum Christentum konvertiert sind, haben nach Auffassung des VG Minden bei Rückkehr nach Afghanistan mit politischer Verfolgung zu rechnen. Die Einstellung staatlicher Stellen gegenüber Konvertiten, die unter der Herrschaft der Taliban die Todesstrafe hätten fürchten müssen, habe sich nicht in erheblicher Weise geändert. Karsai selbst bezeichne Afghanistan als islamisches Land und es bestehe in der islamischen Rechtslehre Einverständnis darüber, dass der Abfall vom Glauben ein todeswürdiges Verbrechen darstelle. Die Bedeutung des islamischen Rechts im afghanischen Staatswesen werde dadurch unterstrichen, dass in Kabul die Scharia praktiziert werde. Auch nach dem ersten Verfassungsentwurf sollten u. a. Handlungen wider die islamische Religion verboten sein. Selbst Afghanen, die für christliche Nichtregierungsorganisationen arbeiteten, müssten darauf achten, nicht in den Verdacht zu geraten, mit dem christlichen Glauben zu sympathisieren (VG Minden, Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A - ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 13).

VIII. Allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage

Die Gerichte räumen allgemein ein, dass die Sicherheits- und Versorgungslage einschließlich der Frage von Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten keineswegs unproblematisch ist. Das Vorliegen einer allgemeinen extremen Gefahrenlage wird jedoch - soweit im Hinblick auf die Erlasslage überhaupt Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG geprüft werden - durchgängig verneint. Lediglich in Einzelfällen werden aufgrund der schlechten Versorgungslage Abschiebungshindernisse bejaht.

1. Sicherheitslage

Bereits im Juni 2002 stellte das OVG Hamburg fest, dass die Sicherheitslage sich seit dem Eintreffen der ISAF Anfang 2002 nachhaltig verbessert habe (OVG Hamburg, Urteil vom 14.6.2002 - 1 Bf 38/02.A - 13 S., M2446).
Die Sicherheitslage in Kabul und Umgebung sehen die Gerichte als fragil aber vergleichsweise zufriedenstellend an. Die Regierung Karsai sei mit Hilfe der internationalen Friedenstruppe in der Lage, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen, so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden würden. Zwar komme es - insbesondere in den Vororten - oft noch zu Misshandlungen und Morden von Personen durch ehemalige Kommandanten der Mudjahedin. Auch angesichts dessen und vereinzelter schwerer Bombenanschläge sei die allgemeine Sicherheitslage in Kabul aber eindeutig nicht so, dass dort jeder einzelne Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Schritt und Tritt dem sicheren Tod oder der Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A - 13 S., M2856). Die Gefahr, Opfer einer der zahlreichen in afghanischem Boden liegenden Mhinweiseninen zu werden, bestehe nicht mit der erforderlichen gesteigerten Wahrscheinlichkeit (VG Karlsruhe, Urteil vom 24.2.2002 - A 10 K 10307/98 - 16 S., M2744).

2. Versorgungslage

Auch im Hinblick auf die Versorgungslage wird das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage durchgängig verneint.
a) Existenzminimum
Zwar bestünden diverse Schwierigkeiten, die Bevölkerung mit ausreichender Nahrung und zumindest notdürftiger Unterbringung zu versorgen. Allerdings seien die zum Teil geäußerten Befürchtungen, dass ein totaler Zusammenbruch der Nahrungsmittelversorgung bevorstehe, nicht eingetreten. Die Hilfsorganisationen seien in Kabul und in den übrigen Großstädten des Landes in der Lage, die Grundversorgung zu gewährleisten (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf/98.A - 13 S., M2856; VG Hamburg, Urteil vom 21.2.2003 - 19 VG A 368/98 - 8 S., M3546; VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298).
Andere Gerichte stellen bei der Frage nach der möglichen Sicherstellung des Existenzminimums auf die Berufsausbildung und den Bedarf an entsprechenden Arbeitskräften ab. So ging das VG Hamburg davon aus, dass ausgebildete Lehrkräfte und Ingenieure aufgrund des Bedarfs an diesen Arbeitskräften in der Lage seien, in Kabul ihren Lebensunterhalt durch Einsatz ihrer Arbeitskraft sicherzustellen (VG Hamburg, Urteil vom 28.3.2002 - 14 VG A 2764/97 - 5 S., M3442).
Eine differenzierte Auffassung vertritt das VG Dresden. Eine Abschiebung nach Kabul dürfe nur stattfinden, wenn der Betreffende dort in ein soziales Gefüge (insbesondere Familie) aufgenommen werden könne, welches ihm Unterstützung und Schutz biete. Dem Einzelnen könne es in Afghanistan aus eigener Kraft nicht gelingen, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder sonst zu sichern. Soziale Sicherheit gebe es nicht einmal ansatzweise. Dank internationaler Hilfskräfte würden zwar in Kabul und Umgebung Lebensmittel an Bedürftige verteilt. Es sei dort aber praktisch unmöglich, Unterkunft und Heizmaterial zu bekommen, was jedoch zumindest im anstehenden Winter überlebenswichtig sei. Kabul sei überlaufen und könne jedenfalls nicht noch für weitere Flüchtlinge als Fluchtalternative betrachtet werden (VG Dresden, Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - 10 S., M4396).
Das VG Frankfurt a.M. nahm ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zugunsten einer älteren alleinstehenden Frau an, die der religiösen Minderheit der Hindus angehörte. Das Gericht betonte, dass insbesondere die Rückkehr von afghanischen Frauen noch mit großen Problemen behaftet sei und im vorliegenden Einzelfall jedenfalls davon auszugehen sei, dass das Existenzminimum nicht erlangt werden könne (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 6.5.2002 - 5 E 610/02.A (3) - 4 S., M1993). Ebenso verneinte das VG Frankfurt a.M., dass eine alleinstehende Frau mit Kindern mit der erforderlichen Sicherheit eine Überlebensmöglichkeit hat (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.3.2003 - 5 E 5025/01.A (3) - 2 S., M2194).
b) Medizinische Versorgung
Zugunsten eines an Diabetes erkrankten Afghanen bestehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, da diese dauerhaft behandlungsbedürftige Erkrankung in Afghanistan nicht behandelbar sei (VG Dresden, Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - 10 S., M4396).
Die Gefahr einer Erkrankung an Malaria, für die in Afghanistan keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind, stelle keine individuelle und konkrete Gefahr für den Einzelnen dar. Es handele sich um eine allgemeine Gefahr, denn sie drohe grundsätzlich jedem Mitglied der Bevölkerung (VG Aachen, Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038).

3. Erlasslage

In diversen Gerichtsentscheidungen unterbleiben Feststellungen zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung (extreme Gefahrenlage) im Hinblick auf bestehende Abschiebungsstoppregelungen. In Anwendung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.7.2001 ( ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 63) gehen die Gerichte davon aus, eine verfassungswidrige Schutzlücke sei nicht vorhanden, solange durch die Erlasslage ein gleichwertiger Abschiebungsschutz gewährleistet sei (BayVGH, Beschluss vom 14.3.2003 - 6 ZB 98.32148 - 4 S., M3295; VG München, Urteil vom 25.9.2002 - M 3 K 01.51235 - 8 S., M3472; OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01.A - (18 S., M3933); ähnlich für Bayern, wo ebenfalls ein Abschiebungsstopp bestand: VG Würzburg, Urteil vom 4.11.2003 - W 7 K 03.31247 - 6 S., M4372).
Neben bestehenden Erlassen werden auch faktische Abschiebungshindernisse und individuelle Duldungszusagen als Begründung für das Nichtbestehen einer verfassungswidrigen Schutzlücke herangezogen. So stellt das VG Chemnitz darauf ab, dass schon deshalb keine Abschiebung zu befürchten sei, weil Abschiebungen nach Afghanistan seit Jahren tatsächlich unmöglich seien. Da eine Abschiebung für mindestens drei weitere Monate tatsächlich unmöglich sein werde, so dass Afghanen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ein Anspruch auf Duldung zustehe (VG Chemnitz, Beschluss vom 18.7.2002 - A 4 K 30024/98 - 6 S., M2305). Das VG Aachen unterließ die Prüfung einer extremen Gefahrenlage, weil eine schriftliche Erklärung der Ausländerbehörde vorlag, wonach im Falle des negativen Ausgangs des Asylverfahrens aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan eine zunächst auf drei Monate befristete Duldung erteilt werde (VG Aachen, Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038).
Eine andere Auffassung vertritt das VG Leipzig. Der Erlass eines generellen Abschiebestopps sei in Sachsen nicht erfolgt und werde auch nicht ersetzt durch den Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren vom 6.6.2002. Dieser Beschluss stelle fest, dass angesichts der zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht komme und Duldungen vor einer erneuten Prüfung zunächst um bis zu sechs Monate verlängert werden könnten. Zwar sei davon auszugehen, dass die Ausländerbehörden in Sachsen aufgrund dieser Vereinbarung Duldungen für afghanische Staatsangehörige erteilen würden. Ein wirksamer Abschiebungsschutz ergebe sich aus diesem Beschluss - der im Übrigen auch eine Abschiebung von Straftätern im Einzelfall nicht ausschließe - aber nicht, so dass grundsätzlich über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zu entscheiden sei (VG Leipzig, Urteil vom 27.8.2002 - A 4 K 31167/97 - 9 S., M2689).
Ob Ländererlasse, die einen Abschiebungsstopp vorsehen, tatsächlich einen gleichwertigen Abschiebungsschutz bilden und die Durchbrechung der Sperrwirkung ausschließen, muss auch angesichts der Auslegung solcher Erlasse durch einzelne Gerichte bezweifelt werden. Es wird hierzu die Auffassung vertreten, derartige Erlasse vermittelten keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung einer Duldung, sondern ihnen komme allenfalls ermessenssteuernde Wirkung zu. Nicht nur Straftäter, die von der Begünstigung durch den Erlass ausdrücklich ausgenommen seien, sondern auch andere Afghanen könnten in begründeten Ausnahmefällen nach Afghanistan abgeschoben werden (VG Braunschweig, Beschluss vom 9.9.2003 - 1 B 150/03 - 5 S., M4304; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.9.2003 - 7 ME 164/03 - 3 S., M4305).

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