Liebe Leserinnen und Leser,
trotz der zurückliegenden Feiertage, die eigentlich einen geringen Zugang
an neuen Materialien hätten erwarten lassen, sind uns sehr viele Entscheidungen
zugegangen. Besonders hinweisen möchte ich Sie auf eine Entscheidung des
VG Hamburg im Kapitel Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht.
Das Gericht stellte fest, dass eine "Nacht-und-Nebel-Abschiebung"
der Hamburger Ausländerbehörde unter Anwendung eines massiven Polizeiaufgebots
gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen hat. Die Entscheidung
macht deutlich, dass Abschiebungen um jeden Preis nicht nur die Rechte der betroffenen
Ausländerinnen und Ausländer verletzen, sondern auch das Selbstverständnis
der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat in Gefahr bringen. Es ist gut,
wenn ein Verwaltungsgericht über solche Vorgänge deutliche Worte findet.
Sehr bemerkenswert ist auch eine Entscheidung des VG Aachen zum Kosovo. Die
Erste Kammer stellte fest, dass das Kosovo nicht mehr als Teil von Serbien und
Montenegro angesehen werden könne, weshalb schutzbedürftige Personen
nicht nach Serbien oder Montenegro verwiesen werden könnten. In die gleiche
Richtung wie das VG Aachen tendiert eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen.
Es bleibt zu hoffen, dass diese Tendenz in der Rechtsprechung auch einen realistischen
Umgang mit den Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo in Deutschland
fördert.
In diesem Jahr erlebt der Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. sein fünfjähriges
Bestehen. Das erinnert zugleich daran, dass vor fünf Jahren die Zentrale
Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege (ZDWF e.V.) ihre Tätigkeit
beendete. Unser Jubiläum ist daher nicht uneingeschränkt ein Grund
zum Feiern. Nichtsdestotrotz freuen wir uns, dass es gelungen ist, einen Teil
der Lücke, die die wesentlich besser ausgestattete ZDWF hinterlassen hat,
durch den Informationsverbund Asyl zu schließen. Wir glauben, dass eine
nichtstaatliche Dokumentationsstelle als zentrale Informationsschnittstelle
für die Flüchtlingsarbeit unverzichtbar ist.
Besonders sei an dieser Stelle allen Einsenderinnen und Einsendern von Dokumenten
gedankt. Ihre Zusendungen sind ein wichtiger Beitrag für die Sammlung von
relevanten Informationen. Überdies danken wir unseren Partnern für
die fruchtbare Zusammenarbeit.
Ihr Ekkehard Hollmann
Der Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. und die Redaktion des ASYLMAGAZINs sind
ab sofort unter einer neuen E-Mail-Adresse zu erreichen:
redaktion@asyl.net
Für die Abonnementverwaltung wenden Sie sich bitte wie bisher an amnesty
international, info@amnesty.de
Kritik an Polizeigewalt gegen Ausländer
Amnesty international und die Menschenrechtsgruppe Aktion Courage haben unabhängig
voneinander Gewalt und Misshandlungen von Ausländern durch deutsche Polizeibeamte
kritisiert.
Im neuen Deutschlandbericht von amnesty international (87 S., M4590)
werden insgesamt zwanzig Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte
beispielhaft dokumentiert. 16 Opfer waren Ausländer oder nicht-deutscher
Herkunft. Ein eigenes Kapitel des Berichts behandelt exzessive Gewaltanwendung
im Zusammenhang mit Abschiebungen. Amnesty international erkennt zwar an, dass
es Bemühungen zur Vermeidung von Übergriffen gibt, sieht aber noch
erheblichen Handlungsbedarf. Insbesondere sei ein unabhängiger Mechanismus
zur Überwachung von Abschiebungsverfahren dringend erforderlich. Ermittlungen
in Verdachtsfällen von Polizeigewalt verliefen meist schleppend, einseitig
oder würden vorschnell eingestellt. Beschwerden von Opfern würden
meist mit einschüchternden Gegenanzeigen beantwortet.
Ähnliches geht aus einem Bericht der Aktion Courage hervor. Danach wurden
in den letzten drei Jahren mindestens siebzig Ausländer unverschuldet Opfer
von Polizeiübergriffen. Die Dunkelziffer sei sehr hoch, da zahlreiche Fälle
unbekannt blieben. Die wiederholte Kritik des Europarates und der Vereinten
Nationen an Deutschland sei folgenlos geblieben. Die Dokumentation basiert auf
einer Auswertung von Zeitungsberichten, dokumentierten Zeugenaussagen und Gerichtsentscheidungen.
Sie kann gegen Zahlung von 5 € bestellt werden: Aktion Courage, Kaiserstr.
201, 53113 Bonn, Tel.: 0228-213061, Fax: 0228-262978, E-Mail: info@aktioncourage.org,
Internet: www.aktioncourage.org
Schwierige Verhandlungen über Zuwanderungsgesetz
Die Verhandlungen um das Zuwanderungsgesetz standen offenbar kurz vor dem Abbruch.
Das berichtete die FR am 17. Januar. Kernpunkt des Streits war demzufolge die
kategorische Ablehnung des Punktesystems für die Arbeitsmigration durch
die CDU/CSU. Obwohl die Union damit eine zentrale Neuerung des Gesetzentwurfs
angriff, einigte man sich letztlich auf eine Vertagung der Verhandlungen bis
Ende Februar. Offen ist, ob in der Zwischenzeit eine kleinere Arbeitsgruppe
nach Einigungschancen suchen soll.
Die Junge Welt berichtete am 19. Januar, dass sich die Unterhändler beim
Familiennachzug für Kinder geeinigt haben. Angesichts der Festlegung des
Nachzugsalters auf höchstens zwölf Jahre rückte die Union von
ihrer Forderung nach einer Absenkung auf sechs Jahre ab. Außerdem einigte
man sich auf eine Härtefallregelung, die es im Einzelfall ermöglichen
soll, ausreisepflichtigen Personen ein Bleiberecht einzuräumen. Dagegen
hielt die Union an ihrer Ablehnung der Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer
Verfolgung als Fluchtgründe fest.
Vorschlag für Bleiberecht für Afghanen
Der neue Vorsitzende der Innenministerkonferenz (IMK), der schleswig-holsteinische
Innenminister Klaus Buß, hat einen Vorschlag für eine Bleiberechtsregelung
für afghanische Flüchtlinge vorgelegt.
Danach sollen Afghanen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erhalten,
wenn sie am Stichtag über 65 Jahre alt sind und keine Verwandten in Afghanistan
haben, aber bleibeberechtigte Familienangehörige in Deutschland den Unterhalt
sicherstellen. Ebenso würden afghanische Staatsangehörige, die sich
seit mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhalten, seit zwei Jahren in einem
dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und ihren Unterhalt aus
eigenen Mitteln bestreiten können, einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis
haben. Kein Bleiberecht soll erhalten, wer die Abschiebung vorsätzlich
hinausgezögert hat, Ausweisungsgründe erfüllt oder wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt
worden ist. Die Regelung bedarf der Zustimmung der IMK.
Pro Asyl gegen Lager
Pro Asyl hat die Unterbringung von Flüchtlingen in Lagern kritisiert. "Über
die Verbesserung der Legehennenhaltung wird in Deutschland intensiver debattiert
als über menschenwürdige Wohn- und Lebensumstände für Flüchtlinge"
, heißt es in einer Pressemitteilung. Vor gut zwanzig Jahren führte
die Bundesrepublik die zwangsweise Lagerunterbringung von Asylbewerbern ein.
Trotz sinkender Asylantragszahlen habe sich seitdem nichts an der oft menschenunwürdigen
Unterbringungspraxis geändert, beklagte Pro Asyl. Im Gegenteil würden
immer mehr Menschen in Lagern untergebracht. So seien in Bayern Menschen, die
schon in Privatwohnungen gewohnt hätten, in Sammelunterkünfte gezwungen
worden. Niedersachsen plane die Unterbringung aller Asylsuchenden in landeseigenen
Großunterkünften, so Pro Asyl.
Niedrigste Asylbewerberzahlen seit 1984
Die Anzahl von Asylbewerbern erreichte im vergangenen Jahr den niedrigsten Stand
seit 1984. 2003 stellten 50563 Personen einen Asylerstantrag. Das ist im Vergleich
zum Vorjahr ein Rückgang um 28,9 %. 17285 Personen stellten einen Asylfolgeantrag.
Das sind 15 % weniger als im Vorjahr.
Das wichtigste Herkunftsland bei den Asylerstanträgen war die Türkei
(12,46 %), gefolgt von Serbien und Montenegro (9,71 %), Irak (7,61 %) und der
Russischen Föderation (6,69 %).
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat
1993 insgesamt 93885 Entscheidungen getroffen. Das ist ein Rückgang zum
Vorjahr von 27,9 %. Es gab 1534 (1,63 %) Asylanerkennungen, 1602 (1,71 %) Feststellungen
von § 51 Abs. 1 AuslG und 1567 (1,67 %) Feststellungen von § 53 AuslG.
Abgelehnt wurden 63 002 (67,11 %) Asylanträge. 26 180 (27,89 %) Verfahren
wurden durch eine formelle Entscheidung beendet. Das ergibt eine Schutzquote
von 5,01 %. Die Statistik des Bundesamtes ist auf
www.bafl.de veröffentlicht.
Migrationsbericht 2003 veröffentlicht
Die Bundesintegrationsbeauftragte Marieluise Beck hat Mitte Januar den Migrationsbericht
2003 vorgestellt. Demnach standen im Jahr 2002 843000 Zuzügen 623000 Fortzüge
gegenüber. Der Wanderungsüberschuss sank damit 2002 273000 im Jahr
2001 auf 219000. Besonders der Anteil von Spätaussiedlern und Asylbewerbern
an den Zuzügen ist deutlich zurückgegangen, beide bewegten sich im
Jahr 2002 auf dem niedrigsten Stand seit 1987.
"Deutschland ist gleichermaßen Einwanderungs- und Auswanderungsland"
, erklärte Beck. "Wir tun daher gut daran, uns den Herausforderungen
und Chancen, die Migration mit sich bringt, zu stellen."
Der Bericht kann bestellt werden unter: Bundesmigrationsbeauftrage, Rochusstraße
8-10, 53123 Bonn, Fax: 01888/555-4934. Ein Download steht zur Verfügung
unter:
www.integrationsbeauftragte.de.
Europäisches Parlament klagt gegen Richtlinie
Der Präsident des Europäischen Parlaments, Pat Cox, hat am 16. Dezember
2003 ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet, mit dem die
Aufhebung der Richtlinie zur Familienzusammenführung erzielt werden soll.
Damit folgte er den Empfehlungen von zwei Parlamentsausschüssen, die in
einigen zentralen Elementen der Richtlinie Verstöße gegen europäische
und internationale Menschenrechtsstandards gesehen hatten. Insbesondere hatten
die Ausschüsse die Bestimmung kritisiert, wonach das Nachzugsalter generell
auf zwölf Jahre begrenzt wird und ältere Kinder dann zu ihren Familien
ziehen können, wenn sie einen "Integrationstest" erfolgreich
absolviert haben. Die Richtlinie war nach dreijährigen Verhandlungen am
23. September 2003 vom Rat beschlossen worden.
Richtlinie zu Flugabschiebungen
Die EU-Richtlinie über die Unterstützung bei der Abschiebung auf dem
Luftweg ist in Kraft getreten (ABl. vom 6.12.2003, L 321/26, 6 S., M4467).
Der Ministerrat hatte sich am 25. November darauf geeinigt, bei Flugabschiebungen
enger zusammenzuarbeiten. Die Richtlinie ist Teil des Schengen-Besitzstandes
und somit nicht bindend für Großbritannien und Irland.
Schweiz: Sozialhilfe für Asylbewerber teilweise gestrichen
Der Nationalrat hat beschlossen, Asylsuchende mit einem so genannten "Nichteintretensentscheid"
von der Sozialhilfe auszuschließen. Mit Nichteintretensentscheid werden
beispielsweise Asylanträge von Personen aus einem "sicheren Herkunftsland"
abgelehnt. Ab dem 1. April sollen diese Personen wie illegal anwesende
Ausländer behandelt werden. Davon sind etwa 6000 bis 8000 Personen jährlich
betroffen. Der Nationalrat lehnte eine Forderung der rechtspopulistischen Schweizerischen
Volkspartei ab, allen abgelehnten Asylbewerbern die Sozialhilfe zu streichen.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe kritisierte, dass die Schweiz nun im
internationalen Vergleich zu den Spitzenreitern in Sachen Verschärfung
der Asylgesetze gehöre. Die Organisation appellierte an die Kantone und
Gemeinden, den betroffenen Personen die verfassungsmäßig garantierte
Nothilfe zu gewähren. Die Schweizer Verfassung räumt jedem das Recht
auf Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Notversorgung ein.
Großbritannien: Kontroverse um neue Asylgesetzgebung hält an
Der Ende November ins Unterhaus eingebrachte Gesetzentwurf der britischen Regierung
zur Neugestaltung des Asyl- und Einwanderungsrechts sorgt weiterhin für
Kontroversen. Umstritten ist insbesondere die Möglichkeit, auch Familien
mit minderjährigen Kindern nach Ablehnung des Asylantrags die Leistungen
zu streichen, wenn diese nicht freiwillig ausreisen. Entgegen früherer
Erklärungen der Regierung könnte diese Bestimmung dazu führen,
dass die zuständigen Ämter die Kinder dieser Familien in behördliche
Obhut nehmen. Premierminister Tony Blair bezeichnete es dennoch gegenüber
der BBC als "Mythos" , dass die Maßnahme zur Trennung von Kindern
von ihren Familien führe. Dies würde nur geschehen, wenn die Familien
aufgrund des Entzugs der Sozialleistungen nicht mehr für die Kinder sorgen
könnten. Somit würden abgelehnte Asylbewerber nicht anders behandelt
als andere Menschen auch. Demgegenüber kritisierte die konservative Opposition,
dass die geplante Maßnahme "weiter gehe, als eine zivilisierte Regierung
gehen sollte" (zitiert nach ECRAN Weekly Update vom 11.12.2003).
Verschiedene Organisationen warnten darüber hinaus vor einer Reduzierung
der Diskussion auf die mögliche Trennung von Familien. Ebenso Besorgnis
erregend seien weitere Gesetzesverschärfungen wie die Einschränkungen
des Rechtsweges, die eine Überprüfung von Entscheidungen durch ordentliche
Gerichte unmöglich machten. Eine Übersicht der geplanten Änderungen
und der Kritikpunkte hat der britische Flüchtlingsrat erstellt (7 S.,
M4608). Der Gesetzentwurf wird zur Zeit
in den zuständigen Ausschüssen beraten und vermutlich im Februar dem
Oberhaus vorgelegt werden. Wenn er nicht von dort an das Unterhaus zurückverwiesen
wird, tritt das Gesetz in Kraft.
Niederlande: Einigung über Abschiebungszentren
Die niederländische Einwanderungsministerin Rita Verdonk hat mit den Verwaltungen
von Amsterdam, Rotterdam, Den Haag und Utrecht eine Einigung über den Umgang
mit abgelehnten Asylsuchenden erreicht. Diese sollen ab sofort in so genannte
Abschiebungszentren untergebracht werden. Das berichtete die Zeitung "De
Volkskrant" . Bislang hatten sich die Verwaltungen dieser großen
Städte und weiterer Gemeinden gegen die Abschiebungspolitik der Regierung
gewehrt. Unklar ist, wo die neuen Abschiebungszentren eingerichtet werden und
wie viele es geben soll.
Niederlande: Kongolese wegen Kriegsverbrechen angeklagt
Ein kongolesischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden Asyl gesucht
hatte, ist dort wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt worden.
Einem Bericht der BBC zufolge wird dem früheren Oberst Sebastien Nzapali
Folter und Vergewaltigung während des Bürgerkriegs in den 90er-Jahren
vorgeworfen. Zuvor war ihm wegen der mutmaßlichen Beteiligung an diesen
Taten die Anerkennung als Flüchtling verweigert worden. Er erhielt lediglich
einen temporären Status. Es ist der erste Prozess in den Niederlanden wegen
Taten ohne jeden Inlandsbezug.
Australien/Nauru: Kontroverse um inhaftierte Asylsuchende
Ein Hungerstreik von 33 überwiegend afghanischen Asylsuchenden in einem
von Australien unterhaltenen Lager auf der Pazifikinsel Nauru hat erneut Kontroversen
um die australische Asylpolitik ausgelöst. Auf Nauru werden im Rahmen der
umstrittenen "pazifischen Lösung" seit dem Jahr 2001 Flüchtlinge
interniert, die beim Versuch aufgegriffen werden, die Küsten Australiens
mit dem Boot zu erreichen. Obwohl unmittelbar nach der Einrichtung des Lagers
der Zutritt für Rechtsanwälte und Journalisten gesperrt worden war,
dringen seitdem immer wieder Stimmen von Internierten und Augenzeugen an die
Öffentlichkeit, die unmenschliche Zustände beschreiben. So bezeichnetete
ein niederländischer Psychiater dem britischen Observer gegenüber
die Bedingungen in dem Lager als "Albtraum" (Observer vom 21.12.2003).
Die australische Opposition sowie Nichtregierungsorganisationen fordern die
Schließung des Lagers.
Der jüngste Protest der Hungerstreikenden, von denen sich einige die Lippen
zugenäht hatten, richtete sich sowohl gegen die schlechten Haftbedingungen
als auch gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge. Der an den Verfahren auf
Nauru beteiligte UNHCR sah sich aufgrund des Hungerstreiks zu einer Überprüfung
veranlasst und erkannte unter Aufhebung früherer Entscheidungen 22 Afghanen
als Flüchtlinge an, da sich "die Sicherheits- und Menschenrechtslage
in einigen Regionen Afghanistans fortgesetzt und deutlich verschlechtert"
habe (AP vom 5.1.2004). Nachdem daraufhin auch die australische Regierung eine
Überprüfung einiger Anträge sowie den Besuch einer unabhängigen
Delegation von Ärzten zugesagt hatte, beendeten die Protestierenden Anfang
Januar nach vier Wochen den Hungerstreik.
Neben dem Widerruf und der Rücknahme der Asylanerkennung bzw. der Feststellung
von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. hierzu
ASYLMAGAZIN 10/2003,
S. 10) kann der Status eines politischen Flüchtlings erlöschen.
Die Voraussetzungen sind in § 72 AsylVfG gesetzlich geregelt. Das Erlöschen
tritt ohne Vorwarnung ein. In der Regel weiß der Flüchtling selbst
nicht, dass er seinen Status als politischer Flüchtling verloren hat. Manchmal
erfährt er davon erst, wenn er bei der Ausländerbehörde vorspricht
oder von dieser die Mitteilung erhält, dass seine Aufenthaltsgenehmigung
widerrufen werden und er seinen Flüchtlingspass abgeben soll.
I. Wann erlischt der Status als politischer Flüchtling?
Fall: Herr Korkmaz, ein als Asylberechtigter anerkannter türkischer Staatsangehöriger, hatte bei seiner Asylantragstellung verschwiegen, dass er noch im Besitz eines türkischen Nationalpasses war. Sein daraufhin erteilter Reisepass nach der Genfer Flüchtlingskonvention enthält - wie üblich - den Hinweis, dass eine Ausreise in die Türkei mit dem Pass nicht möglich ist. Nach seiner Anerkennung reist Herr Korkmaz 2001 mit seinem kurz zuvor verlängerten türkischen Pass in die Türkei, da sein schwerkranker Vater im Sterben liegt.
Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erlischt der Status als politischer Flüchtling,
wenn er sich durch Annahme oder Erneuerung seines Nationalpasses erneut dem
Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.
Dies bedeutet, dass sich der Flüchtling willentlich selbst dazu entschließen
muss, seinen Nationalpass anzunehmen oder zu erneuern (Hessischer VGH, AuAS
1994, 201).
Der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt einen
Willensentschluss des Asylberechtigten voraus. Ferner muss die Annahme eines
"Vorteils" vom Heimatstaat vorliegen, insbesondere in Form der Passerlangung
oder -verlängerung. Die Annahme dieses Vorteils muss freiwillig erfolgen.
Außerdem muss die Handlung objektiv so zu werten sein, dass sich der Asylberechtigte
unter den Schutz des Staates stellt. Es führt also nicht schon jeder Kontakt
des anerkannten Asylberechtigten zu Behörden seines Heimatstaates zum Erlöschen
seiner Asylanerkennung. Diese Einschränkungen des Anwendungsbereichs des
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ergeben sich aus der hohen Bedeutung des Asylgrundrechts
und der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. BVerwGE 89, 231, 235 f.).
Es reicht auch nicht aus, dass der Flüchtling seinen im Asylverfahren nicht
vorgelegten Nationalpass nach Erhalt des Flüchtlingspasses behält,
ohne ihn jedoch als Ausweis zu nutzen (VGH Baden-Württemberg, VBlBW-Ls
1998, Beilage 3, B 4).
Die Asylberechtigung erlischt vielmehr erst dann, wenn der Ausländer die
rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt, weil
er sich den diplomatischen Schutz gleichsam "auf Vorrat" sichert,
ohne dass er aufgrund bürokratischer Voraussetzungen darauf angewiesen
ist. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des Asylberechtigten auf eine veränderte
Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann. Einer Passausstellung und
-verlängerung oder einer ähnlichen Handlung kommt dabei lediglich
Indizwirkung dahingehend zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz
seines Heimatstaates stellen will. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht
muss daher im Einzelfall genau überprüfen, ob von einer freiwilligen
Unterschutzstellung ausgegangen werden kann. So führt etwa selbst die Annahme
oder Verlängerung eines Nationalpasses dann nicht zum Erlöschen der
Asylberechtigung, wenn sie erforderlich ist, um Amtshandlungen von Behörden
der Bundesrepublik Deutschland vornehmen zu lassen oder vorzubereiten. Ebenso
verhält es sich, wenn der Ausländer seinen Pass verlängern lässt,
um zur Erfüllung einer "sittlichen Pflicht" kurzfristig in den
verfolgenden Heimatstaat zurückzukehren (BVerwGE 89, 231, 237).
Im Fall von Herrn Korkmaz sollte die Verlängerung des Reisepasses nicht
dazu dienen, wieder dauerhafte Beziehungen zur Türkei herzustellen. Vielmehr
wollte Herr Korkmaz seinen Vater zum letzten Mal sehen und hat insofern eine
"sittliche Pflicht" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
erfüllt. Sein Asylstatus ist damit nicht erloschen (vgl. VGH Baden-Württemberg,
InfAuslR 1997, 223).
Fall: Herr Korkmaz (s.o.) wird im Januar 2002 von der Türkei ausgebürgert, da er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat. Dennoch gelingt es ihm, im März 2002 mittels Bestechung seinen türkischen Reisepass erneut verlängern zu lassen. Als es in seiner Unterkunft zu einer Hausdurchsuchung kommt, wird der Pass entdeckt und dem Bundesamt zugeleitet.
Auf staatenlose Asylberechtigte findet § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG keine
Anwendung (VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1997, 223; UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, Genf 1979, S. 32, Erl. 118, 133 und 137).
Da auch die Erlöschensgründe nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG
vom Besitz einer (wiedererlangten oder erworbenen) Staatsangehörigkeit
ausgehen, kann die Anerkennung der Asylberechtigung eines staatenlosen Ausländers
allenfalls durch Verzicht oder Rücknahme des Asylantrages nach § 72
Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG erlöschen. Im Übrigen kann sie unter den Voraussetzungen
des § 73 AsylVfG widerrufen werden. Der Asylstatus von Herrn Korkmaz ist
daher noch immer nicht erloschen.
Fall: Frau Ayavon, eine togoische Asylbewerberin, will ihren deutschen Freund beim Standesamt heiraten. Das Standesamt verlangt von ihr die Vorlage eines togoischen Nationalpasses.
§ 72 AsylVfG bezieht sich nur auf das Erlöschen einer bereits erfolgten positiven Entscheidung, nicht aber auf die Situation in einem anhängigen Asylverfahren (BVerwGE 78, 152, 154 f.). Daher findet § 72 AsylVfG im Fall von Frau Ayavon keine Anwendung. Allerdings wird die Tatsache, dass Frau Ayavon einen togoischen Pass im Rahmen des Eheschließungsverfahrens vorgelegt hat, von manchen Verwaltungsgerichten bei der Frage, ob ihr (noch) politische Verfolgung droht, zu ihrem Nachteil ausgelegt. Darauf sollte Frau Ayavon bei der Beratung hingewiesen werden. Ihr muss auch mitgeteilt werden, dass die Standesämter in der Regel die Ausländerbehörden über die Vorlage des Nationalpasses informieren. Die Ausländerbehörden leiten diese Information auch an das Bundesamt weiter.
Fall: Herr Bolengi, ein kongolesischer Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, heiratet seine kongolesische Freundin bei der kongolesischen Botschaft. Seine Frau legt im Rahmen ihres aufenthaltsrechtlichen Verfahrens die Heiratsurkunde bei der Ausländerbehörde vor. Diese ist der Ansicht, durch die Eheschließung vor der Heimatbehörde sei der Flüchtlingsstatus von Herrn Bolengi erloschen.
Neben der Annahme oder Erneuerung des Nationalpasses können auch "sonstige Handlungen" zum Erlöschen des Flüchtlingsstatus führen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Dies kann auch Kontakte zur konsularischen Vertretung umfassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass das Asylrecht im Falle einer konsularischen Eheschließung nicht erlischt (BVerwGE 89, 237). Die Auffassung der Ausländerbehörde ist daher unzutreffend.
Fall: Herr Asferom stammt aus dem heutigen Eritrea, ist aber vor der Unabhängigkeit dieses Landes aus dem damaligen Äthiopien geflohen und seit 1989 als Asylberechtiger anerkannt. Nach der Unabhängigkeit Eritreas beantragt und erhält er 1997 einen eritreischen Nationalpass und beginnt eine Arbeitstätigkeit beim eritreischen Generalkonsulat. Als er die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, wird dieses den deutschen Behörden bekannt.
Nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt die Rechtsstellung als politischer
Flüchtling, wenn der Flüchtling auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit
erworben hat und er den Schutz des Staates genießt, dessen Staatsangehörigkeit
er angenommen hat. Insofern ist allein die Tatsache, dass Herr Asferom einen
eritreischen Nationalpass erhalten hat, nicht ausreichend. Seine Rechtsstellung
erlischt nur dann, wenn er zugleich den Schutz des eritreischen Staates in Anspruch
nimmt. Der eritreische Staat muss ihm also auch tatsächlich Schutz gewähren
(Renner, Ausländerrecht, § 72 Rn. 25; Hailbronner, AuslR, B 2, §
72 Rn. 20).
Insgesamt müssen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG
so klar und eindeutig erfüllt sein, dass am Verlust seines Asylrechtes
kein Zweifel besteht (Renner, Ausländerrecht, § 72 Rn. 6; Hailbronner,
AuslR, B 2 § 72 Rn. 4). Die Tatsache, dass Herr Asferom bei der eritreischen
Botschaft arbeitet und dort Gehalt erhält, wäre nicht ausreichend,
um eine Unterschutzstellung anzunehmen. Insofern ist seine Rechtsstellung nicht
erloschen.
Fall: Herr Sharifi, iranischer Asylberechtigter, erklärt 2002 gegenüber der Ausländerbehörde, er wolle auf seine Asylanerkennung verzichten, unterschreibt nach Belehrung über die Folgen eine entsprechende Erklärung und reist in seine Heimat zurück. Anfang 2004 kehrt er in das Bundesgebiet zurück und beantragt Asyl. Das Bundesamt lehnt die Einleitung eines Asylfolgeverfahrens ab.
Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG erlischt die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, wenn der Ausländer auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt. Herr Sharifi hat daher seine Rechtsstellung verloren. Das Bundesamt hat allerdings nicht bedacht, dass der 2004 gestellte Antrag von Herrn Sharifi nicht als Asylfolgeantrag, sondern als Erstantrag zu werten ist (VG Bremen, Urteil vom 18.2.1999 - 3 K 1548/98.A -; Hailbronner, AuslR, B 2 § 72 Rn. 22). § 71 AsylVfG verlangt die Rücknahme oder die unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrages; ein Verzicht auf die Rechtsstellung als politischer Flüchtling ist davon jedoch begrifflich zu trennen.
Fall: Frau Rustemi wurde 2002 im Wege des Familienasyls anerkannt. Ihr Vater, von dem sie ihre Rechtsstellung ableitet, reist 2003 endgültig unter Annahme eines Nationalpasses in die Heimat der Familie zurück.
Ein im Wege des Familienasyls Anerkannter kann selbst die Voraussetzungen des § 72 AsylVfG erfüllen. Liegen die Voraussetzungen des § 72 AsylVfG beim Stammberechtigten - also hier beim Vater - vor, erlischt der Rechtsstatus des Familienangehörigen jedoch nicht automatisch. Vielmehr findet ein Widerrufsverfahren statt (§ 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG).
Fall: Bei der an Diabetes und Bluthochdruck erkrankten kongolesischen Staatsangehörigen Frau Lutumba stellte das Bundesamt 2001 Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG fest. 2002 reiste Frau Lutumba in ihre Heimat und kehrte erst Ende 2003 wieder zurück. Bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde berief sie sich auf die Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG.
§ 72 AsylVfG regelt nicht das Erlöschen der Feststellungen zu §
53 AuslG. Die positive Entscheidung kann nur gemäß § 73 AsylVfG
widerrufen oder zurückgenommen werden (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-Beilage
1999, 108; Hailbronner, AuslR, § 72 AsylVfG Rn 52; a. A. VG Ansbach, Urteil
vom 4.5.2000 - AN 5 K 99.32880 -: Durch die auf Dauer gerichtete freiwillige
Ausreise des Asylbewerbers in sein Heimatland ist die vom Bundesamt getroffene
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG erloschen).
II. Welche Folgen hat das Erlöschen des Flüchtlingsstatus?
Gemäß § 72 AsylVfG erlischt die Rechtsstellung automatisch,
ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren ist - anders als bei Widerruf und Rücknahme
- nicht vorgesehen. Der Flüchtling erhält somit keine Benachrichtigung
durch das Bundesamt. Entscheidend ist für ihn in der Regel, wie die Ausländerbehörde
auf das (mögliche) Erlöschen der Rechtsstellung reagiert. Zunächst
hat sie die Berechtigung, im Falle des Erlöschens die Rückgabe des
Anerkennungsbescheides und des Reiseausweises zu fordern (§ 72 Abs. 2 AsylVfG).
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kann sie darüber hinaus die
erteilte Aufenthaltsgenehmigung - also unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbefugnis - widerrufen. Der Ausländerbehörde steht hierbei
ein Ermessen zu.
Fall: Bei Herrn Asferom (s.o.) wird eine medikamentenpflichtige HIV-Infektion festgestellt, die in Eritrea nicht behandelt werden kann. Dies teilt er der Ausländerbehörde mit, die aufgrund seiner - nach ihrer Ansicht - erloschenen Rechtsstellung als Asylberechtigter seine Aufenthaltserlaubnis widerrufen will.
Im Rahmen ihrer Entscheidung hat die Ausländerbehörde Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG zu berücksichtigen (Marx, AsylVfG §
72 Rn 17). Der Betroffene kann insofern nicht an das Bundesamt verwiesen werden.
Die Ausländerbehörde wird daher zu bedenken haben, dass aufgrund der
fehlenden Behandlungsmöglichkeiten von HIV in Eritrea eine Abschiebung
dauerhaft unmöglich ist. Da Herr Asferom sich bereits seit langem im Bundesgebiet
aufhält und erwerbstätig ist, dürfte ein Widerruf somit nicht
haltbar sein.
Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG (Nr. 43.1.4.6) kann der
Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
trotz Wegfalls des Flüchtlingsstatus im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche
Situation des Ausländers (vgl. z.B. § 11 Abs. 4 AAV; Ausübung
einer unselbständigen, nach der Arbeitsaufenthalteverordnung genehmigungsfähigen
Erwerbstätigkeit, Erfüllung der Voraussetzungen nach den Familiennachzugsvorschriften)
dazu führen, dass dem Ausländer lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird bzw. werden kann, wenn er die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen allerdings
darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer nach § 68 AsylVfG erteilten
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG
bei Wegfall der Asylberechtigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil
der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
nach § 27 Abs. 2 AuslG oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 AuslG unter Berücksichtigung der Zeiten seiner asylbedingten
Aufenthaltserlaubnis erfüllt (Urteil vom 20.2.2003 - BVerwG 1 C 13.02 -
ASYLMAGAZIN 7-8/2003,
S. 43).
III. Rechtsmittel
Fall: Herr Asferom erhält von der Ausländerbehörde eine Ordnungsverfügung, in der das Erlöschen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt und er zur Rückgabe des Anerkennungsbescheides sowie des Reisedokumentes aufgefordert wird.
In Fällen, in denen ein Erlöschen der Rechtstellung in Betracht kommt,
sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, da eine
Vielzahl möglicher behördlicher Reaktionen denkbar ist, die ein richtiges
Vorgehen erschwert.
Dem Flüchtling ist dringend zu raten, den Pass der Ausländerbehörde
nicht freiwillig auszuhändigen.
Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge besteht im Falle von Herrn
Asferom die Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung
der Ausländerbehörde. Denkbar ist aber auch eine Klage auf Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, wenn die Ausländerbehörde ohne Erlass
eines formellen Bescheides das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft
behauptet (BVerwGE 89, 231, 235; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2000 - 1 BV
223/98 -, NVwZ Beilage I 10/2002, 110).
Durch die Gesundheitsreform, die am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, hat sich
die medizinische Versorgung von einigen Flüchtlingen und Asylbewerbern
geändert (vgl. § 264 SGB V). Während bisher die Kosten für
notwendige medizinische Behandlungen vom Sozialhilfeträger direkt übernommen
wurden, erhalten nun folgende Personengruppen eine Krankenversichertenkarte
von einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl:
Sie müssen unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des zuständigen
Sozialhilfeträgers wählen. Bei häuslicher Gemeinschaft von mehreren
Empfängern wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für alle ausgeübt.
Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, die Aufnahme zu verweigern.
Mit der Versichertenkarte haben die Betroffenen wie alle Mitglieder einer gesetzlichen
Krankenversicherung Zugang zu medizinischen Leistungen. Sie unterliegen also
auch der Zuzahlungspflicht von 10 € pro Arztbesuch und Quartal. Allerdings
gelten ebenso die Obergrenzen von 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % bei chronisch
Kranken. Als Bruttoeinkommen ist der Regelsatz der laufenden Hilfe für
den Haushaltsvorstand anzusetzen. Daraus ergeben sich je nach Bundesland jährliche
Zuzahlungen von höchstens ca. 70 €.
Die Krankenkasse erhält die Aufwendungen für die medizinische Versorgung
sowie einen angemessenen Teil ihrer Verwaltungskosten vom Träger der Sozialleistungen
ersetzt.
Diese Neuregelung gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 3 oder
§ 1 a AsylbLG. Für sie muss nach § 4 AsylbLG weiterhin der zuständige
Träger der Sozialleistungen aufkommen. Die medizinische Versorgung bleibt
also im wesentlichen auf die Behandlung akuter Erkrankungen beschränkt.
Durch den Sturz der Taliban im September 2001 hat die Rechtsprechung nicht
nur im Hinblick auf die Frage der Gebietsgewalt, sondern auch in Bezug auf die
Gefährdung einzelner Minderheiten, die Lage der Frauen und das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen eine erhebliche Änderung erfahren. Im Anschluss
an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.2000 (
ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 27) waren diverse Gerichte zu der Überzeugung
gelangt, dass von den Taliban zumindest eine quasi-staatliche Verfolgung ausgehen
könne. Nunmehr besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass
die Taliban endgültig und dauerhaft entmachtet sind und von ihnen keine
Verfolgungsgefahr mehr ausgeht. Dies führte bereits kurze Zeit nach ihrem
Sturz dazu, dass auf die Frage der Verfolgungsfähigkeit der Taliban gestützte
Berufungszulassungsanträge (grundsätzliche Bedeutung) schon im Hinblick
auf eine nunmehr fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Frage abgelehnt
wurden. Es sei auch unerheblich, ob ein Asylbewerber wegen einer Vorverfolgung
durch die Taliban ausgereist sei und daher für die Verfolgungssicherheit
bei Rückkehr der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde
zu legen sei. Denn dieser komme einem Asylsuchenden nur so lange zugute, wie
der innere Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und Asylbegehren nicht
aufgehoben sei (BayVGH, Beschluss vom 28.1.2003 - 6 ZB 98.32148 - 4 S.,
M3295). Hinzu komme, dass für die Frage der Vorverfolgung auf die jeweils
unterschiedlichen Zeitpunkte der Ausreise der Asylbewerber aus ihrem Heimatstaat
und damit auf unterschiedliche allgemeine Verfolgungssituationen abzustellen
sei, so dass die Klärung der zurückliegenden Verfolgungssituation
nicht für eine Vielzahl anderer Asylverfahren von Bedeutung sei (VGH Hessen,
Beschluss vom 29.1.2002 - 8 Zu 2908/00.A - 8 S., M3438).
Bei der sich nunmehr stellenden Frage, ob die Übergangsregierung Karsai
staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht ausübt, sind sich die
Gerichte ebenso uneinig wie seinerzeit im Hinblick auf die Taliban. Eine Gruppenverfolgung
bzw. das Bestehen einer extremen Gefahrenlage für Angehörige bestimmter
Minderheiten oder für Frauen wird nunmehr durchgängig verneint. Was
die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage angeht wird eine zunehmende
Stabilisierung konstatiert.
I. Gebietsgewalt
Die Rechtsprechung ist sich nicht darüber einig, ob die Übergangsregierung
Karsai in Afghanistan derzeit staatliche oder staatsähnliche Gewalt ausübt
und somit zu politischer Verfolgung fähig ist.
Das VG Ansbach betonte zu Beginn des Jahres 2002, es sei offen, ob die Übergangsregierung
in Afghanistan Anerkennung finden werde. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass
Afghanistan - wie früher - wieder in verschiedene kleinere Machtbereiche
zerfalle (VG Ansbach, Urteil vom 24.4.2002 - 11 K 01.31749 - 13 S., M2796).
Einige Gerichte gingen allerdings bereits unmittelbar nach der Loya Jirga im
Juni 2002 und der Wahl der Übergangsregierung unter dem Präsidenten
Hamid Karsai vom Vorliegen einer - wenn auch nur rudimentären - staatlichen
Gewalt aus (VG Chemnitz, Urteil vom 18.7.2002 - A 4 K 30024/98 - 6 S.,
M2305). Auch wenn die Strukturen staatlicher Herrschaft noch in den Anfängen
lägen und insbesondere eine verlässliche Sicherung durch eine funktionierende
Polizei, eine eigene Armee, sowie ein Verwaltungsapparat und eine Justiz derzeit
noch weitgehend fehlten, so sei die Übergangsregierung offizieller Träger
der afghanischen Souveränität (VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26.8.2002
- 5 K 2360/01.NW - 10 S., M2513). Trotz des begrenzten Einflusses der Regierung
könne von einem im Aufbau begriffenen Staat ausgegangen werden, der eine
in seinem Hoheitsgebiet geltende, die Lebensverhältnisse der dort lebenden
Menschen regelnde und befriedende Ordnung bereithalte. Er sei in der Lage, mittels
entsprechender Institutionen die Herrschaftsgewalt gegenüber den der Staatsmacht
Unterworfenen durchzusetzen (VG Gießen, Urteil vom 10.6.2003 - 2 E 3485/01.A
- 9 S., M3913).
Seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung im Juni 2002 und Bildung der Übergangsregierung
sei Afghanistan als Staat zu betrachten, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk
wieder über eine legitime Regierung verfüge, die für ihn handele
und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübe. Zwar sei von der
Existenz einer Staatsgewalt nur dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich
durchgesetzt habe. Bei der Übergangsregierung sei dies der Fall, auch wenn
sie derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der ISAF eigenständig eine übergreifende
Ordnung durchzusetzen vermöge und im Übrigen auf die Kooperation der
regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen sei. Auch wenn
die Regierung Karsai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden
administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage sei, außerhalb Kabuls
die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren, werde sie von den
Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt. Es sei daher davon
auszugehen, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige
Übergangsregierung gehandelt werde und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen
in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssten (VG
Leipzig, Urteile vom 27.8.2002 - A 4 K 31167/97 -
ASYLMAGAZIN 12/2002, S. 15, und vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 -
10 S., M3298; ähnlich VG Minden, Urteile vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A
- ASYLMAGAZIN 11/2003,
S. 13 und - 9 K 2756/01.A - 14 S., M4167 sowie vom 13.5.2003
- 9 K 1741/00.A - 12 S., M3962).
Hingegen wird vor allem in der jüngeren Rechtsprechung das Bestehen einer
staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt überwiegend verneint. Das
VG Hamburg geht beispielsweise davon aus, dass von einer staatlichen Herrschaftsgewalt
der Übergangsregierung allenfalls in Kabul die Rede sein könne (VG
Hamburg, Urteil vom 21.2.2003 - 19 VG A 368/98 - 8 S., M3546). Die Gerichte
stellen darauf ab, dass die Regierung Karsai lediglich in Kabul und Umgebung
- mit Unterstützung der ISAF - in der Lage ist, ein gewisses Maß
an Sicherheit zu bieten, das sich graduell von der Willkürherrschaft einzelner
Warlords in den übrigen Landesteilen abhebt. Insoweit wird einerseits hervorgehoben,
für die Schaffung einer innerstaatlichen Friedensordnung fehle es weiterhin
sowohl an Verwaltungsstrukturen als auch an einem nur ansatzweise funktionierenden
Justizsystem oder einer funktionierenden Polizei (VG Braunschweig, Urteil vom
22.8.2003 - 1 A 13/01 - 9 S., M4165). Neben dem unzureichenden administrativen
Unterbau habe die Regierung andererseits mit großen Schwierigkeiten zu
kämpfen, weil sie aus zum Teil sich feindlich einander gegenüberstehenden
Fraktionen bestehe (VG Lüneburg, Urteil vom 18.8.2003 - 1 A 242/01 - 12 S.,
M4168). Die meisten Bereiche des Landes außerhalb von Kabul würden
als de-facto-Einflusszonen von Stammesfürsten, Kriegsherren und Drogenbaronen
beherrscht, welche sich dem Einfluss der afghanischen Regierung zumindest tatsächlich
entziehen. Andere Gebiete seien gekennzeichnet durch ein Machtvakuum und/oder
Spannungen aufgrund des Wettstreits verschiedener Gruppierungen um die Vorherrschaft
in diesen Gebieten (VG Dresden, Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - 10 S.,
M4396).
II. Kommunisten
Die Gerichte gehen übereinstimmend davon aus, die bloße Tatsache,
dem kommunistischen Regime gedient zu haben, begründe keine Verfolgungsgefahr.
So könnten Rückkehrer, die keine hochrangige Stellung in Militär,
Geheimdienst oder in der DVPA hatten und die nicht mit Menschenrechtsverletzungen
und/oder Kriegsverbrechen in Verbindung gebracht werden, mit relativer Sicherheit
im Land leben (VG Aachen, Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S.,
M3038; VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274;
VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298).
Mögliche Repressalien seien stets von der tatsächlichen Tätigkeit
der betreffenden Person unter dem kommunistischen Regime abhängig. Eine
entscheidende Rolle spielten der Grad der Identifikation mit der kommunistischen
Ideologie, die Bekanntheit der betreffenden Person, die frühere Position,
die familiären Beziehungen, aber auch Bildungsgrad und Auslandsaufenthalte.
Hätten sich frühere Angehörige der kommunistischen Regierung
durch rigoroses Vorgehen Feinde geschaffen, müssten sie nach wie vor mit
Blutrache oder auch mit gerichtlicher Verfolgung rechnen. Wer nicht als Militär-
oder Geheimdienstangehöriger oder in anderer Weise in exponierter Form
für das damalige kommunistische Regime tätig geworden sei, sei heute
nicht gefährdet (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S.,
M4274; VG Minden, Urteil vom 13.5.2003
- 9 K 1741/00.A - 12 S., M3962). Ferner sei von Bedeutung, wo der Rückkehrer
leben werde und ob ihm die Zentralregierung oder Stammes- und Kriegsfürsten
Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen vorwerfen (VG Aachen, Urteil
vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038).
Eine herausragende Stellung unter dem kommunistischen Regime Najibullahs, die
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten lässt,
lehnte das VG Leipzig für einen Oberleutnant der afghanischen Armee ab,
der in einer kämpfenden Einheit ca. 100 Soldaten befehligte und außerdem
unter dem Ministerium für Staatssicherheit hauptamtlich Propagandaarbeit
für das kommunistische Regime leistete (VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002
- A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298). Die Mitarbeit naher Verwandter im Sicherheitsministerium
reichte zur Annahme einer Verfolgung im Rahmen von Sippenhaft nicht aus, solange
über Art und Dauer der Tätigkeit sowie die jeweilige Position innerhalb
des Ministeriums keine näheren Angaben gemacht werden können (OVG
Hamburg, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A - 21 S., M2856).
1. Unmittelbare staatliche Verfolgung
Gerichtsentscheidungen, in denen eine drohende Verfolgung durch die Regierung
selbst bejaht wird, liegen nicht vor. Die grundsätzliche Möglichkeit
einer Verfolgung scheint aber zumindest in Betracht gezogen zu werden.
So heißt es z. B. in einem Urteil des VG Leipzig, Personen, die der DVPA,
dem Geheimdienst KHAD oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobener
Stellung angehört hätten, drohe derzeit keine politische Verfolgung
durch die Regierung Karsai (VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96
- 10 S., M3298). Das VG Bremen stellt einerseits fest, über eine Verfolgung
ehemaliger Kommunisten sei seit Zusammentritt der Übergangsverwaltung nichts
bekannt geworden. Andererseits führt es aus, dass jene Personen mit gerichtlicher
Verfolgung rechnen müssten, die sich als Angehörige der kommunistischen
Regierung durch rigoroses Vorgehen Feinde geschaffen hätten (VG Bremen,
Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S.,
M4274)
2. Mittelbare Verfolgung
Zumeist stellen die Gerichte auf Verfolgung durch Dritte, insbesondere durch
frühere Mudjahedin ab. Für exponierte Mitglieder der DVPA gehe Gefahr
von Seiten ehemaliger Mudjahedin aus, die weiterhin in die Machtstrukturen eingebunden
seien. Eine Gefährdung hochrangiger früherer Repräsentanten der
DVPA bzw. herausragender Militärs und Polizeiführer sowie Angehöriger
des Geheimdienstes der kommunistischen Zeit durch Teile der Bevölkerung
könne als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen
nicht ausgeschlossen werden. In Kabul würden täglich Menschen ermordet
und verschleppt, ohne dass die Regierung Karsai in der Lage sei, etwas dagegen
zu unternehmen. Für eine Verfolgungsgefahr durch die Mudjahedin stellen
die Gerichte vor allem darauf ab, ob die Betreffenden an exponierter Stelle
an Strafverfolgung, Verurteilung und Todesstrafen gegen Mudjahedin beteiligt
waren. (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274;
VG Braunschweig, Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - 9 S., M4165).
Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholten Übergriffe
auf ehemalige oder vermeintlich noch aktive Kommunisten der Regierung als unmittelbare
oder mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen seien. Es handele sich vielmehr
um private Racheakte, gegen die die Regierung bislang offenbar noch keinen effektiven
Schutz gewähren könne, ohne dass zu erkennen wäre, dass sie auch
keinen Schutz gewähren wolle oder entsprechende Übergriffe billigend
dulde oder gar fördere (VG Minden, Urteil vom 13.5.2003 - 9 K 1741/00.A
- 12 S., M3962).
Vor diesem Hintergrund bejahte das VG Braunschweig das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zugunsten einer Aktivistin der DVPA, deren
Schwester in ihrer Eigenschaft als Parlamentsmitglied zur Zeit Nadjibullahs
unter anderem daran beteiligt war, dass Prozesse gegen Mudjahedin eröffnet
und auch Angeklagte verurteilt worden waren (VG Braunschweig, Urteil vom 22.8.2003
- 1 A 13/01 - 9 S., M4165).
Das VG Lüneburg ging vom Bestehen einer extremen Gefahrenlage für
einen DVPA-Funktionär aus, der Offizier im Polizeidienst des Kriminaldienstes
im Innenministerium in Kabul gewesen war. Das Gericht betont, selbst in Kabul
hätten heute die Mudjahedin-Kommandanten - insbesondere Ex-Präsident
Rabbani - wieder großen Einfluss (VG Lüneburg, Urteil vom 18.8.2003
- 1 A 242/01 - 12 S., M4168).
Das VG Gießen bejahte den Asylanspruch eines Nadjibullah-Anhängers,
der als Chef-Moderator der Afghanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt heftige
propagandistische Attacken gegen die Mudjahedin geführt hatte. Ob die internationalen
Schutztruppen im Falle dieser Familie fähig sein würden, die Schutzsuchenden
vor eventuellen Verfolgungshandlungen zu schützen, erscheine außerordentlich
fragwürdig. Auch von der Regierung, die kaum in der Lage sei, sich selbst
zu schützen, könne kein effektiver Schutz eines zurückkehrenden
bekannten ehemaligen Anhängers der kommunistischen Regierung erwartet werden
(VG Gießen, Urteil vom 10.6.2003 - 2 E 3485/01.A - 9 S., M3913).
III. Shola-e Jawid
Das VG Minden ging zugunsten eines aktiven Anhängers der Shola-e Jawid
vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG aus. Er habe durch Teilnahme an Versammlungen, Verteilung von Publikationen
und gezielte Ansprache anderer Personen über seine Heimatprovinzen hinaus
für die Ideen seiner Partei geworben und aufgrunddessen den örtlichen
Machthabern aufgefallen und in eine Liste von Regimegegnern aufgenommen worden
(VG Minden, Urteil vom 15.3.2003 - 9 K 1741/00.A - 12 S., M3962).
IV. Blutrache
Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, gehen die Gerichte
davon aus, dass Blutrache in Afghanistan weit verbeitet ist. Die Gefahr, im
Rahmen von Blutrache verfolgt und ermordet zu werden, bestehe vor allem für
Personen, die maßgeblich an Verfolgungsmaßnahmen gegen Mudjahedin
beteiligt waren. Davon seien nicht nur Personen bedroht, die selbst für
Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige von Mudjahedin verantwortlich
waren, sondern auch deren Verwandte.
Blutrache ist aber auch unter anderen Gesichtspunkten denkbar. So gewährte
das VG Braunschweig Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG zugunsten der Mutter einer jungen Frau, die von einem Taliban zur Heirat
gezwungen werden sollte. Es bestehe insoweit die Befürchtung, dass dieser
Blutrache an der Familie der jungen Frau verübe, um sich auf diese Weise
vor Blutrachemaßnahmen durch diese Familie zu schützen (VG Braunschweig,
Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - 9 S., M4165).
V. Ethnische Minderheiten
Die Lage der ethnischen Minderheiten hat sich nach einhelliger Auffassung seit
dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert. Insoweit wird vielfach betont, dass
Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und auch die schiitische Hazara-Minderheit an
namhafter Stelle in der
Übergangsregierung repräsentiert sind (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003
- 24 1809/01.A - 14 S., M4274). Zwar
dauerten traditionelle Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien
lokal in unterschiedlicher Intensität an. Von der Regierung Karsai gingen
derzeit aber regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen
gegen die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen,
insbesondere auch die ethnischen und religiösen Minderheiten, aus (VG Minden,
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A - 13 S., M4166; VG Leipzig, Urteil
vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298; VG Hamburg, Urteil vom
21.2.2003 - 19 VG A 396/98 - 8 S., M3546).
1. Hazara
Vor allem für die traditionell vornehmlich von Pashtunen diskriminierte
ethnische Minderheit der Hazara, die etwa 19 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,
habe sich die Lage seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert. Eine Gruppenverfolgung
von Hazara finde jedenfalls seit dem Ende der Taliban-Herrschaft nicht statt.
Außerdem bestehe keine Notwendigkeit, sich in das eigentliche Siedlungsgebiet
der Hazara in Zentralafghanistan zu begeben; es komme vielmehr ein Aufenthalt
in Kabul in Betracht, wo nunmehr eine Verfolgungssicherheit bestehe (OVG Hamburg,
Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01.A - 18 S., M3933; VG Bremen, Urteil
vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274).
2. Hindus
Auch für Hindus bestehe im Kabuler Raum weder in Bezug auf die Sicherheitslage
noch in Bezug auf die Versorgungslage eine so schlechte Situation, dass die
Annahme einer extremen Gefahrenlage gerechtfertigt wäre. Es seien aus jüngster
Zeit keine Verfolgungsmaßnahmen bekannt geworden. Auch gebe es keine Anhaltspunkte
dafür, dass Hindus an der Unterstützung ausländischer Hilfsorganisationen
nicht partizipieren könnten und/oder sich sonst keine Überlebensmöglichkeiten
verschaffen könnten (OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.2002 - 1 Bf 154/02.A
- 13 S., M3261).
3. Schiiten
Eine Verfolgungsgefahr wegen ihres schiitischen Glaubens brauchten Afghanen
ebenfalls nicht mehr zu befürchten. In jedem Fall könnten sie einer
Bedrohung in Herat durch einen Aufenthalt im Raum Kabul entgehen. Aufgrund der
Vielzahl der in Kabul vertretenen Ethnien sei dort eine Gefährdung durch
religiös bedingte Übergriffe deutlich geringer. Auch sei es dort bedingt
durch die Präsenz der internationalen Schutztruppe und die im Aufbau befindlichen
staatlichen Verwaltungsstrukturen möglich, Schutz gegen entsprechende Übergriffe
zu erlangen (VG Minden, Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2756/01.A - 14 S., M4167).
VI. Lage der Frauen
Die Annahme einer generellen Verfolgung von Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts
ist nach dem Sturz der Taliban nach Auffassung der Gerichte nicht mehr in Betracht
zu ziehen. Zumindest im Kabuler Raum seien Frauen aktuell vor geschlechtsspezifischer
Verfolgung hinreichend sicher, wenn sie nicht grob gegen den immer noch existierenden
Sittenkodex der afghanischen Gesellschaft verstoßen. Insbesondere bestehe
auch keine Gefahr von Zwangsverheiratungen mehr, da betroffene Frauen mit der
Hilfe des Frauenministeriums rechnen könnten.
Die Situation in den Provinzen wird als schlechter eingeschätzt. Hier sei
auch nach wie vor nicht auszuschließen, dass junge Frauen von lokalen
Kommandanten zur Ehe gezwungen werden (OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2003 - 1
Bf 104/01 - 18 S., M3933).
Auch hinsichtlich der Rechte von Frauen stellen die Gerichte deutliche Verbesserungen
fest. Die von den Taliban gegenüber Frauen erlassenen Verbote betreffend
Freizügigkeit, Ausbildung und Arbeitsmöglichkeiten seien nicht mehr
in Kraft. Frauen könnten heute in Kabul frei ausgehen, einen Beruf ergreifen,
öffentliche Ämter übernehmen und sich in der Politik engagieren.
Wenn sich hieraus bislang nur begrenzte Verbesserungen ergeben hätten,
so sei dies u. a. auf die weiterhin strenge Ausrichtung an Traditionen, fehlende
Schulbildung sowie auf die für viele unsicheren Zukunftsperspektiven zurückzuführen
(OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01 - 18 S., M3933; VG Bremen,
Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274).
Frauen müssten auch nicht mehr die Burka tragen. Obwohl es keinen staatlichen
Zwang mehr gebe, werde dieses Kleidungsstück von den meisten Afghaninnen
aber weiterhin getragen. Die Burka gebe den Frauen angesichts einer nach wie
vor schwierigen Sicherheitslage und einer außerordentlich patriarchalisch
geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel ein Gefühl der Sicherheit.
Andererseits bewegten sich in der Hauptstadt Kabul insbesondere Studentinnen
und Akademikerinnen teilweise schon ohne Burka (VG Bremen, Urteil vom 23.8.2003
- 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274).
Soweit Frauen in Afghanistan auch unter der Regierung Karsai nicht dieselben
Rechte wie Männer hätten, sei dies nicht asylrelevant. Davon sei nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur auszugehen, wenn aufgrund
der Intensität und Schwere dieser Einschränkungen die Menschenwürde
verletzt wäre und die von der Betreffenden hinzunehmenden Einschränkungen
über das hinausgingen, was die Bewohner des Verfolgerstaates allgemein
hinzunehmen hätten. Da der Maßstab insoweit nicht die subjektive
Sicht der einzelnen Frau, sondern das objektiv in Afghanistan vorherrschende
und damit unstreitig vom Islam geprägte Wertesystem sei, begründe
der Wunsch nach rechtlicher Gleichstellung der Frau im Sinne des Grundgesetzes
keinen Anspruch auf Asyl oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach
§ 51 AuslG (VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S.,
M3298).
VII. Scharia
Die Scharia ist nach wie vor in Kraft, so dass Personen, die hiergegen verstoßen,
weiterhin mit unmenschlichen und erniedrigenden Strafen bis zur Todesstrafe
rechnen müssen.
1. Frauen
Die Scharia sieht für Frauen, die sich weigern, den Schleier zu tragen,
weiterhin eine Ahndung durch Körperstrafen (Auspeitschungen) vor. Obwohl
solche Strafen als menschenunwürdig anzusehen sind, ließ das OVG
Rheinland-Pfalz offen, ob auch unter der Regierung Karsai solche noch ausgesprochen
und vollstreckt werden. Nach Auffassung des Senats ist es Musliminnen in Afghanistan
zumutbar, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten und
zwar unabhängig davon, ob sie früher in Afghanistan oder nach ihrer
Flucht in Deutschland von westlichen Idealen geprägt gelebt und diese verinnerlicht
haben. Maßgeblich sei insoweit nicht die subjektive Sicht der einzelnen
Frau, sondern das im Heimatland herrschende Wertesystem, das traditionell bestimmte
Bekleidungsvorschriften vorsehe (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.5.2002
- 6 A 10217/02.OVG - 5 S., M1987).
2. Homosexuelle
Homosexuelle dürften nach Ansicht des VG Minden bei Bekanntwerden ihrer
homosexuellen Veranlagung von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
bzw. Bestrafung bedroht sein. Nach dem islamischen Recht der Scharia steht auf
Homosexualität die Todesstrafe (VG Minden, Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2756/01.A
- 14 S., M4167).
3. Konvertiten
Moslems, die zum Christentum konvertiert sind, haben nach Auffassung des VG
Minden bei Rückkehr nach Afghanistan mit politischer Verfolgung zu rechnen.
Die Einstellung staatlicher Stellen gegenüber Konvertiten, die unter der
Herrschaft der Taliban die Todesstrafe hätten fürchten müssen,
habe sich nicht in erheblicher Weise geändert. Karsai selbst bezeichne
Afghanistan als islamisches Land und es bestehe in der islamischen Rechtslehre
Einverständnis darüber, dass der Abfall vom Glauben ein todeswürdiges
Verbrechen darstelle. Die Bedeutung des islamischen Rechts im afghanischen Staatswesen
werde dadurch unterstrichen, dass in Kabul die Scharia praktiziert werde. Auch
nach dem ersten Verfassungsentwurf sollten u. a. Handlungen wider die islamische
Religion verboten sein. Selbst Afghanen, die für christliche Nichtregierungsorganisationen
arbeiteten, müssten darauf achten, nicht in den Verdacht zu geraten, mit
dem christlichen Glauben zu sympathisieren (VG Minden, Urteil vom 24.7.2003
- 9 K 2258/00.A - ASYLMAGAZIN
11/2003, S. 13).
VIII. Allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage
Die Gerichte räumen allgemein ein, dass die Sicherheits- und Versorgungslage
einschließlich der Frage von Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten
keineswegs unproblematisch ist. Das Vorliegen einer allgemeinen extremen Gefahrenlage
wird jedoch - soweit im Hinblick auf die Erlasslage überhaupt Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 6 AuslG geprüft werden - durchgängig verneint.
Lediglich in Einzelfällen werden aufgrund der schlechten Versorgungslage
Abschiebungshindernisse bejaht.
1. Sicherheitslage
Bereits im Juni 2002 stellte das OVG Hamburg fest, dass die Sicherheitslage
sich seit dem Eintreffen der ISAF Anfang 2002 nachhaltig verbessert habe (OVG
Hamburg, Urteil vom 14.6.2002 - 1 Bf 38/02.A - 13 S., M2446).
Die Sicherheitslage in Kabul und Umgebung sehen die Gerichte als fragil aber
vergleichsweise zufriedenstellend an. Die Regierung Karsai sei mit Hilfe der
internationalen Friedenstruppe in der Lage, eine übergreifende Ordnung
durchzusetzen, so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden
würden. Zwar komme es - insbesondere in den Vororten - oft noch zu Misshandlungen
und Morden von Personen durch ehemalige Kommandanten der Mudjahedin. Auch angesichts
dessen und vereinzelter schwerer Bombenanschläge sei die allgemeine Sicherheitslage
in Kabul aber eindeutig nicht so, dass dort jeder einzelne Rückkehrer mit
hoher Wahrscheinlichkeit auf Schritt und Tritt dem sicheren Tod oder der Gefahr
schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2002
- 1 Bf 67/98.A - 13 S., M2856). Die Gefahr, Opfer einer der zahlreichen
in afghanischem Boden liegenden Mhinweiseninen zu werden, bestehe nicht mit
der erforderlichen gesteigerten Wahrscheinlichkeit (VG Karlsruhe, Urteil vom
24.2.2002 - A 10 K 10307/98 - 16 S., M2744).
2. Versorgungslage
Auch im Hinblick auf die Versorgungslage wird das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage
durchgängig verneint.
a) Existenzminimum
Zwar bestünden diverse Schwierigkeiten, die Bevölkerung mit ausreichender
Nahrung und zumindest notdürftiger Unterbringung zu versorgen. Allerdings
seien die zum Teil geäußerten Befürchtungen, dass ein totaler
Zusammenbruch der Nahrungsmittelversorgung bevorstehe, nicht eingetreten. Die
Hilfsorganisationen seien in Kabul und in den übrigen Großstädten
des Landes in der Lage, die Grundversorgung zu gewährleisten (OVG Hamburg,
Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf/98.A - 13 S., M2856; VG Hamburg, Urteil
vom 21.2.2003 - 19 VG A 368/98 - 8 S., M3546; VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002
- A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298).
Andere Gerichte stellen bei der Frage nach der möglichen Sicherstellung
des Existenzminimums auf die Berufsausbildung und den Bedarf an entsprechenden
Arbeitskräften ab. So ging das VG Hamburg davon aus, dass ausgebildete
Lehrkräfte und Ingenieure aufgrund des Bedarfs an diesen Arbeitskräften
in der Lage seien, in Kabul ihren Lebensunterhalt durch Einsatz ihrer Arbeitskraft
sicherzustellen (VG Hamburg, Urteil vom 28.3.2002 - 14 VG A 2764/97 - 5 S.,
M3442).
Eine differenzierte Auffassung vertritt das VG Dresden. Eine Abschiebung nach
Kabul dürfe nur stattfinden, wenn der Betreffende dort in ein soziales
Gefüge (insbesondere Familie) aufgenommen werden könne, welches ihm
Unterstützung und Schutz biete. Dem Einzelnen könne es in Afghanistan
aus eigener Kraft nicht gelingen, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder
sonst zu sichern. Soziale Sicherheit gebe es nicht einmal ansatzweise. Dank
internationaler Hilfskräfte würden zwar in Kabul und Umgebung Lebensmittel
an Bedürftige verteilt. Es sei dort aber praktisch unmöglich, Unterkunft
und Heizmaterial zu bekommen, was jedoch zumindest im anstehenden Winter überlebenswichtig
sei. Kabul sei überlaufen und könne jedenfalls nicht noch für
weitere Flüchtlinge als Fluchtalternative betrachtet werden (VG Dresden,
Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - 10 S., M4396).
Das VG Frankfurt a.M. nahm ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG zugunsten einer älteren alleinstehenden Frau an, die der religiösen
Minderheit der Hindus angehörte. Das Gericht betonte, dass insbesondere
die Rückkehr von afghanischen Frauen noch mit großen Problemen behaftet
sei und im vorliegenden Einzelfall jedenfalls davon auszugehen sei, dass das
Existenzminimum nicht erlangt werden könne (VG Frankfurt a.M., Urteil vom
6.5.2002 - 5 E 610/02.A (3) - 4 S., M1993).
Ebenso verneinte das VG Frankfurt a.M., dass eine alleinstehende Frau mit Kindern
mit der erforderlichen Sicherheit eine Überlebensmöglichkeit hat (VG
Frankfurt a.M., Urteil vom 11.3.2003 - 5 E 5025/01.A (3) - 2 S., M2194).
b) Medizinische Versorgung
Zugunsten eines an Diabetes erkrankten Afghanen bestehe ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, da diese dauerhaft behandlungsbedürftige
Erkrankung in Afghanistan nicht behandelbar sei (VG Dresden, Urteil vom 21.10.2003
- A 7 K 30050/03 - 10 S., M4396).
Die Gefahr einer Erkrankung an Malaria, für die in Afghanistan keine adäquaten
Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind, stelle keine individuelle und konkrete
Gefahr für den Einzelnen dar. Es handele sich um eine allgemeine Gefahr,
denn sie drohe grundsätzlich jedem Mitglied der Bevölkerung (VG Aachen,
Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038).
3. Erlasslage
In diversen Gerichtsentscheidungen unterbleiben Feststellungen zum Vorliegen
eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer
Anwendung (extreme Gefahrenlage) im Hinblick auf bestehende Abschiebungsstoppregelungen.
In Anwendung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.7.2001 (
ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 63) gehen die Gerichte davon aus, eine verfassungswidrige
Schutzlücke sei nicht vorhanden, solange durch die Erlasslage ein gleichwertiger
Abschiebungsschutz gewährleistet sei (BayVGH, Beschluss vom 14.3.2003 -
6 ZB 98.32148 - 4 S., M3295; VG München,
Urteil vom 25.9.2002 - M 3 K 01.51235 - 8 S., M3472; OVG Hamburg, Urteil
vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01.A - (18 S., M3933); ähnlich für Bayern,
wo ebenfalls ein Abschiebungsstopp bestand: VG Würzburg, Urteil vom 4.11.2003
- W 7 K 03.31247 - 6 S., M4372).
Neben bestehenden Erlassen werden auch faktische Abschiebungshindernisse und
individuelle Duldungszusagen als Begründung für das Nichtbestehen
einer verfassungswidrigen Schutzlücke herangezogen. So stellt das VG Chemnitz
darauf ab, dass schon deshalb keine Abschiebung zu befürchten sei, weil
Abschiebungen nach Afghanistan seit Jahren tatsächlich unmöglich seien.
Da eine Abschiebung für mindestens drei weitere Monate tatsächlich
unmöglich sein werde, so dass Afghanen gemäß § 55 Abs.
2 AuslG ein Anspruch auf Duldung zustehe (VG Chemnitz, Beschluss vom 18.7.2002
- A 4 K 30024/98 - 6 S., M2305). Das
VG Aachen unterließ die Prüfung einer extremen Gefahrenlage, weil
eine schriftliche Erklärung der Ausländerbehörde vorlag, wonach
im Falle des negativen Ausgangs des Asylverfahrens aufgrund der aktuellen Lage
in Afghanistan eine zunächst auf drei Monate befristete Duldung erteilt
werde (VG Aachen, Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038).
Eine andere Auffassung vertritt das VG Leipzig. Der Erlass eines generellen
Abschiebestopps sei in Sachsen nicht erfolgt und werde auch nicht ersetzt durch
den Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren vom
6.6.2002. Dieser Beschluss stelle fest, dass angesichts der zivilen und militärischen
Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung
ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich
nicht in Betracht komme und Duldungen vor einer erneuten Prüfung zunächst
um bis zu sechs Monate verlängert werden könnten. Zwar sei davon auszugehen,
dass die Ausländerbehörden in Sachsen aufgrund dieser Vereinbarung
Duldungen für afghanische Staatsangehörige erteilen würden. Ein
wirksamer Abschiebungsschutz ergebe sich aus diesem Beschluss - der im Übrigen
auch eine Abschiebung von Straftätern im Einzelfall nicht ausschließe
- aber nicht, so dass grundsätzlich über das Vorliegen zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse zu entscheiden sei (VG Leipzig, Urteil vom 27.8.2002
- A 4 K 31167/97 - 9 S., M2689).
Ob Ländererlasse, die einen Abschiebungsstopp vorsehen, tatsächlich
einen gleichwertigen Abschiebungsschutz bilden und die Durchbrechung der Sperrwirkung
ausschließen, muss auch angesichts der Auslegung solcher Erlasse durch
einzelne Gerichte bezweifelt werden. Es wird hierzu die Auffassung vertreten,
derartige Erlasse vermittelten keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung
einer Duldung, sondern ihnen komme allenfalls ermessenssteuernde Wirkung zu.
Nicht nur Straftäter, die von der Begünstigung durch den Erlass ausdrücklich
ausgenommen seien, sondern auch andere Afghanen könnten in begründeten
Ausnahmefällen nach Afghanistan abgeschoben werden (VG Braunschweig, Beschluss
vom 9.9.2003 - 1 B 150/03 - 5 S., M4304;
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.9.2003 - 7 ME 164/03 - 3 S., M4305).
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