Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes (Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht) gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl-
oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen
(s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Kein Anspruch auf Durchführung von Folgeverfahren
für Sohn eines Obersts der Armee unter Nadschibullah; keine Verfolgung
durch Regierung Karsai; Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen;
keine erheblichen konkreten Gefahren i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Urteil vom 3.11.2003 - A 2 K 10838/01 - (17 S., M4529)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Die neue Verfassung garantiert Menschenrechte, aber
das Klima der Loya Jirga war bestimmt von Einschüchterungen durch Warlords
(engl.).
Bericht vom 8.1.2004: "Constitutional Process Marred by Abuses" (#18582)
Dr. Mostafa Danesch: Gefährdung eines ehemaligen Mitarbeiters des
kommunistischen Geheimdienstes Khad, der aus einer prominenten Familie von linken
Intellektuellen stammt; Bedrohung in Kabul ähnlich akut wie in Mazar-i
Sharif; Hintergründe zum Vortrag des Klägers aufgrund einer Recherche
vor Ort im Herbst 2003.
Stellungnahme vom 1.10.2003 im Auftrag der Kläger für Verfahren beim
Sächs. OVG - A 1 B 174/00 - (14 S., #18835, M4440)
UNHCR: Ungeklärte Land-Besitzverhältnisse behindern die Rückkehr
und dauerhafte Reintegration vieler Flüchtlinge und Binnenvertriebener
(engl.).
Bericht vom 1.9.2003: "Land Issues Within the Repatriation Process of Afghan
Refugees" (#17978)
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Der seit April inhaftierte Gegner des Irak-Kriegs
Ashraf Ibrahim und vier weitere Oppositionelle wurden vor einem Sonder-Staatssicherheitsgericht
wegen Mitgliedschaft in einer revolutionären sozialistischen Gruppe angeklagt
(engl.).
Bericht vom 5.12.2003: "Halt Emergency Court Prosecution of Dissidents"
(#18009)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus ist grundsätzlich
behandelbar.
Beschluss vom 21.10.2003 - 11 B 3755/03 - (6 S., M4324)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Neue Untersuchungskommission zu den tausenden Fällen
von "Verschwundenen" der Neunziger Jahre hat kein ausreichendes Mandat
für eine echte Aufklärung; Schikanen gegen Angehörige von "Verschwundenen"
gehen weiter (engl.).
Bericht vom 9.12.2003: "Truth and Justice on Hold: The New State Commission
on 'Disappearances' " (#18075)
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Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage in Luanda.
Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - (11 S., M4502)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Unterschlagung und Misswirtschaft bei der Verwaltung
der Einkünfte aus der Ölförderung und die Auswirkungen auf die
Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 13.1.2004: "Some Transparency, No Accountability: The Use of
Oil Revenue in Angola and Its Impact on Human Rights" (#18677)
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Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Hinreichende Sicherheit für armenische Volkszugehörige,
Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge vor erneuter mittelbarer
Gruppenverfolgung; im Übrigen inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach
eröffnet.
Urteil vom 22.7.2003 - 2 KO 155/03 - (45 S., M4471)
VG Trier: § 51 Abs. 1 AuslG wegen mittelbarer Verfolgung für
armenische Volkszugehörige, die von aserbaidschanischen Männern vergewaltigt
worden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da die
infolge der Verfolgung erlittene posttraumatische Belastungsstörung dort
nicht behandelt werden kann.
Urteil vom 20.11.2003 - 1 K 593/03.TR - (10 S., M4560)
VG Oldenburg: Ein armenischer Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Neuregelung des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts
am 30.9.1998 keinen tatsächlichen und behördlich genehmigten Aufenthaltsort
in Aserbaidschan hatte, ist kein aserbaidschanischer Staatsangehöriger
mehr oder kann jedenfalls tatsächlich nicht nach Aserbaidschan zurückkehren;
damit ist Aserbaidschan für armenische Volkszugehörige, die das Land
infolge der Pogrome Ende der Achtziger, Anfang der Neunziger Jahre verlassen
haben, zum nicht zur Aufnahme bereiten Drittstaat geworden.
Urteil vom 10.11.2003 - 1 A 4315/01 - (13 S., M4521)
Länderbericht:
Amnesty international: Addis Abeba: Demonstration von Studenten der Volksgruppe
der Oromo gewaltsam aufgelöst, über hundert Personen vorübergehend
festgenommen; Protest richtet sich gegen die Verlegung der Provinzregierung
von Oromia.
Urgent action 03/04 vom 6.1.2004 (#18583)
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Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Zwei Gewerkschafter, die sich
für die Rechte von ausländischen Arbeitskräften in Südkorea
eingesetzt hatten, nach Bangladesch abgeschoben; dort könnten ihnen Anklagen
drohen (engl.).
Bericht vom 12.1.2004: "Bangladesh/South Korea : deportation of two human
rights defenders" (#18765)
Committee to Protect Journalists: Bezirk Jhalakathi: Angriffe von Mitgliedern
der regierenden Bangladesh Nationalist Party (BNP) auf Journalisten (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "CPJ condemns violent attacks on journalists"
(#18179)
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Länderberichte:
Amnesty international: Zivilisten sollen im Rahmen einer Offensive der
Armee gegen die Lager dreier indischer bewaffneter Oppositionsgruppen zwischen
die Fronten geraten sein; die Armee geht in dem Gebiet gegen die United Liberation
Front of Assam (ULFA), die National Democratic Front of Bodoland (NDFB) und
die Kamtapur Liberation Organization (KLO) vor (engl.).
Bericht vom 23.12.2003: "International observers should be given access
to Indo-Bhutan border" (#18354)
Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung;
eine angemessene Behandlung ist in Bosnien und Herzegowina wegen der Überlastung
der bestehenden Therapieeinrichtungen nicht möglich.
Urteil vom 12.11.2003 - 12 K 151/03.A - (15 S., M4554)
Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen durch Regierung und
Rebellengruppierungen; u. a. zum politischen Hintergrund, Gewalt gegen Frauen,
Anstieg von Gewaltkriminalität (engl.).
Bericht vom 13.1.2004: "A critical time: Human rights briefing on Burundi"
(#18692)
Human Rights Watch: Dokumentation von Übergriffen gegen Zivilisten
durch Regierungstruppen und Rebellen zwischen April und November 2003 (engl.).
Bericht vom 22.12.2003: "Everyday Victims: Civilians in the Burundian War"
(#18327)
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Länderberichte:
Amnesty international: Mögliche Strafen für ehemaligen Armeeangehörigen
bei Anklage wegen Beteiligung an der Weitergabe von Waffen an Oppositionsgruppen;
Verfahren vor Militärgericht, Auszüge aus chin. StGB.
Stellungnahme vom 6.1.2004 an VG Potsdam - 2 K 1029/02.A - (#18611)
Amnesty international: China veröffentlicht Liste von angeblichen
uigurischen "Terrororganisationen", unter ihnen die in Deutschland
arbeitenden World Uighur Youth Congress (WUYC) und East Turkistan Information
Center (ETIC); verschärftes Vorgehen der Behörden gegen separatistische
Bestrebungen in der Uigurischen Autonomen Region Xinjiang (engl.).
Bericht vom 19.12.2003: "International community must oppose attempt to
brand peaceful political activists as 'terrorists' " (#18296)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tibet: Aufenthaltsrechtliche Situation
tibetischer Flüchtlinge in Nepal und Indien; kaum Möglichkeiten, Aufenthaltserlaubnisse
oder Reisepässe zu erhalten; drohende Strafen wegen illegaler Ausreise
bei Rückkehr nach China.
Bericht vom 2.9.2003: "Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal
und Indien" (#18255)
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Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Mitglieder der RDR haben grundsätzlich nur dann
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten,
wenn sie herausragende Führungspositionen inne haben. Darüber hinaus
mussten Personen in leitenden Stellungen zu bestimmten Krisenzeiten (Oktober
2000 bis März 2001 und 19. September 2002 bis März 2003) mit politischer
Verfolgung rechnen, so dass es bei ihrer Ausreise in diesen Zeiten zur Anwendung
des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes kommt; kei-
ne Gruppenverfolgung der Dioulas und ivorischer Staatsangehöriger moslimischen
Glaubens." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 29.9.2003 - 7 A 4831/02 - (12 S., M4325)
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Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Mitgliedschaft in der EPLF-DP
in Deutschland.
Urteil vom 4.9.2003 - 5 A 958/02 MD - (5 S., M4532)
Länderberichte:
Amnesty international: Aster Yohannes, Ehefrau des ehemaligen Außenministers
und politischen Gefangenen Petros Solomon, bei Rückkehr nach Eritrea verhaftet;
sie wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 365/03 vom 17.12.2003 (#18270)
Amnesty international: Zur im Exil gegründeten Eritrean People's
Liberation Front - Democratic Party (EPLF-DP); aufgrund der harten Maßnahmen
der Regierung gegen die Partei ist davon auszugehen, dass auch Aktivitäten
im Exil beobachtet werden; Verfolgung wegen Mitgliedschaft in der früheren
Workers' Party of Ethiopia (WPE) eher unwahrscheinlich.
Stellungnahme vom 7.11.2003 an VG Magdeburg - 5 A 958/02 MD - (#18071)
Auswärtiges Amt: Nicht-registrierten Glaubensgemeinschaften ist
es untersagt, öffentliche Gottesdienste abzuhalten; Festnahmen von Personen,
die sich in Privathäusern zu Gottesdiensten trafen, vorgekommen; eritreische
Stellen verweigern Auskunft zu Berichten über inhaftierte Protestanten.
Stellungnahme vom 5.11.2003 an OVG Meckl.-Vorp. - 2 L 15/99 - (5 S., A0040 -
siehe Hinweis)
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Rechtsprechung:
VG Schl.-Holst: Gefahren, die älteren Menschen aufgrund fehlender
medizinischer Versorgung drohen, da sie keine Versicherung oder anderweitige
ausreichende Unterstützung haben, sind allgemeine Gefahren gem. §
53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG.
Urteil vom 29.10.2003 - 14 A 246/02 - (11 S., M4493)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Frau mit schwerer
posttraumatischen Belastungsstörung wegen Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 7.10.2003 - A 4 K 10097/03 - (9 S., M4573)
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Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Misshandlungen von Albanern
durch Grenzbeamte und Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.11.2003: "Immigration control - Human rights abuses against
Albanians" (#17606)
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 1 AuslG für Funktionär der International
Sikh Youth Federation (ISYF) - Bittu-Fraktion; Foltergefahr ist aufgrund der
Bestimmungen des Prevention of Terrorism Acts (POTA) vom Februar 2002 bei Straftaten
mit politischem Hintergrund größer als bei gewöhnlichen Straftaten;
Ausschlussgrund des § 51 Abs. 3 S. 2 Variante 3 AuslG (Handlungen, die
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) liegt
vor, da die ISYF den Terrorismus in Indien fördert.
Urteil vom 15.10.2003 - A 1 K 10601/99 - (12 S., M4528)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefährdung wegen angeblicher
Zusammenarbeit mit der als terroristisch eingestuften islamistischen Hizbul
Mujahideen; Situation in Jammu und Kaschmir; Ausreise mit gefälschten Dokumenten;
inländische Fluchtalternative.
Bericht vom 28.8.2003: "Staatliche Verfolgung und interne Fluchtalternative"
(#18254)
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OVG NRW: Keine politische Verfolgung
Urteil vom 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - (13 S., M4484)
"(...) Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische
Verfolgung im Irak ausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens
auf den im Fall des Beigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab
bedarf; dies folgt daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise
zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist.
(...)
Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher,
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat
oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, aus dem der Beigeladene
stammt, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins
hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch
die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der
USA endgültig verloren (AA vom 30. April 2003). Eine andere Regierung oder
sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und
ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. (...)
Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft
hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen
Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des Schutzes
vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.
Die Befürchtungen, die der Beigeladene nunmehr anführt, führen
schon nicht auf eine politische Verfolgung. Was er im Hinblick auf die Verhältnisse
zur Zeit des Regimes Saddam Husseins angeführt hatte, gibt nach der derzeit
möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten
für die Gefahr künftiger relevanter Übergriffe nichts her; unter
diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob der Beigeladene vor dem Verlassen
seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar
gedroht hat (...) und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatlandes unzumutbar
gewesen ist. (...)
Vor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten
Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Beigeladene auch bei Wiederentstehen
einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. (...) Es ist (...) keinerlei
Anhalt dafür gegeben, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den
Irak demnächst in Anknüpfung an das angebliche und nach seiner Darstellung
im Verwaltungsverfahren gegen das Regime Saddam Husseins gerichtete Tun von
Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt Übergriffe zu besorgen
hätte; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beigeladenen
in Anknüpfung an das Bisherige auch durch eine zukünftige Staatsgewalt
nichts droht, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
ist. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt
auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt und
vom Verwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung
des Beigeladenen im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags
und einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Der Sachverständige hat zur
Überzeugung des Gerichts dargetan, dass ein sich künftig herausbildendes
neues irakisches Regime keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben
wird und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe
gegen Einzelne allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des
damaligen Regimes - was auf den Beigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar
seien. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund
der von ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer
Bestrebungen veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im
Irak durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt,
dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen
werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe
der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die
zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt
aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen -
wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. (...)
Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden
Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen
Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen
beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung des Beigeladenen
schließen ließe: Umstände dafür, dass ein künftiger
irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt des Beigeladenen
ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zum Anlass für gegen diesen gerichtete Maßnahmen, geschweige denn
solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben,
nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht
angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was
in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verneint ist (vgl. Urteil
vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund
gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr
zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts
dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass eine
Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht
in Anknüpfung an dessen turkmenische Volkszugehörigkeit erfolgt; ein
Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen, das der Beigeladene auch
für die Zeit vor seiner Ausreise nicht angeführt hat - hier ging es
allein um ein Infragestellen des Machtanspruchs des Regimes durch eine turkmenische
Partei -, ist nicht anzunehmen. Selbst vor dem Hintergrund eines durch die Türkei
veranlassten Widerstands der Turkmenen gegen Expansionsbemühungen der irakischen
Kurden, wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
nicht mit die Ethnie als solche bedrohenden Gewaltakten von asylrechtlicher
Relevanz zu rechnen; betroffen wären - wie der Sachverständige aus
zurückliegenden Geschehnissen folgert - allenfalls einzelne Anführer
oder Aufrührer, und zwar jeweils aus konkreten Situationen heraus. (...)"
Einsenderin: Dr. Brigitte Derendorf, GGUA Münster
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
wegen Fragen nach der weiteren Relevanz von Verfolgungsmaßnahmen durch
das Baath-Regime, da diese nicht mehr entscheidungserheblich sind (vgl. zur
selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - (3 S., M4461)
OVG Schl.-Holst.: Derzeit keine staatliche Macht im asylrechtlichen Sinne;
keine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG wegen Terroranschlägen oder Kriminalität
oder wegen schlechter Versorgungslage.
Beschluss vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 - (8 S., M4492)
BayVGH: Keine politische Verfolgung durch Besatzungsregime; Erfolgsaussichten
einer Klage auf § 53 Abs. 6 AuslG derzeit offen (teilweise erfolgreicher
Prozesskostenhilfeantrag).
Beschluss vom 13.10.2003 - 15 B 02.31727 - (3 S., M4545)
OVG Meckl.-Vorp.: Keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung bei Fragen in Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen des Baath-Regimes.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 L 150/03 - (3 S., M4536)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Seit Ende des Krieges wurden
in Bagdad hunderte von Kindern, besonders von wohlhabenden Eltern, entführt
(engl.).
Bericht vom 8.1.2004: "Children Held for Ransom" (#18670)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zum ersten Mal seit über
zehn Jahren ist es Frauen erlaubt, das Land ohne Begleitung eines männlichen
Verwandten zu verlassen (engl.).
Bericht vom 6.1.2004: "Men Rue Lifting of Female Travel Ban" (#18559)
Human Rights Watch: Kritik am Gesetz des irakischen Regierungsrats zum
Aufbau eines Tribunals für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Law Creating War Crimes Tribunal Flawed"
(#18120)
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VG Koblenz: Gefährdung wegen monarchistischen, exilpolitischen
Engagements
Urteil vom 11.11.2003 - 8 K 2151/03.KO - (17 S., M4477)
"(...) Es besteht zur Zeit die beachtliche Gefahr, dass der Kläger
bei seiner Rückkehr in den Iran politisch verfolgt wird. Denn er tritt
in Deutschland als Mitglied der Monarchisten öffentlichkeitswirksam auf
und ist für die iranischen Sicherheitskräfte erkennbar ein überzeugter
und Schah-naher Interlektueller.
Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts hat die Bedeutung der Monarchisten
im Iran in den letzten Monaten stetig zugenommen, so dass sie heute als führende
Oppositionskraft außerhalb des Irans anzusehen sind. Denn sie haben ihre
Inhalte so geändert, dass sie zum Sammelbecken für all jene wurden,
die sich nach persönlicher Freiheit und Selbstbestimmung nach westlichem
Vorbild sehnen (...) (Gutachten vom 26. Mai 2003 an VG Schleswig und an
VG Kassel und Anhörung des Sachverständigen Uwe Brocks zum N.I.D./O.I.K
beim VG Wiesbaden am 11. Mai 2003). Für Mitglieder monarchistisch-nationalistischer
Organisationen besteht daher heute 'ein generelles Gefährdungspotential'
(Gutachten des Kompenenzzentrums Orient-Okzident Mainz vom 19. August 2003
an VG Wiesbaden).
Angesichts dieser gesteigerten Bedeutung ist die Gefahrprognose wegen des exilpolitischen
Engagements eines Monarchisten in Deutschland wie folgt zu treffen: Es kommt
darauf an, ob das Mitglied der monarchistischen Vereinigung sich konkret öffentlichkeitswirksam
betätigte. Unter anderem die Mitglieder, die auf öffentlichen Veranstaltungen
als Redner auftreten, die Verantwortung von Presseerzeugnissen übernehmen
oder intensiven Kontakt mit der amerikanischen Zentrale oder persönliche
Beziehungen zu den aus iranischer Sicht verhassten Monarchisten haben, laufen
ernstlich Gefahr, verfolgt zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die monarchistische
Opposition in besonderem Maße bespitzelt wird (Gutachten des Deutschen
Orient-Institus vom 26. Mai 2003 an VG Schleswig, Anhörung des Sachverständigen
Uwe Brocks zum N.I.D./O.I.K. beim VG Wiesbaden am 11. März 2003, dpa-Meldung
vom 26. Juli 2003 zur Anklage eines mutmaßlichen iranischen Spions,
der in Deutschland iranische monarchistische oppositionelle Organisationen im
Auftrag des iranischen Geheimdienstes ausgespäht haben soll). (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 4 AuslG für desertiertes Mitglied
der Revolutionswächter (Pasdaran).
Urteil vom 13.11.2003 - 8a K 2456/01.A - (12 S., M4579)
VG Darmstadt: Politische Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung
setzt eine den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt gewordene Tätigkeit
voraus, von der anzunehmen ist, dass diese Behörden sie als erhebliche,
den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivtät werten
(im Anschluss an OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 - und
VGH Hessen, Urteil vom 24.9.2002 - UE 254/98.A -).
Urteil vom 1.8.2003 - 5 E 31040/98.A - (29 S., M4229)
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Rechtsprechung:
VGH Hessen: Abschiebungsandrohung nach "Palästina" ist
rechtswidrig (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines
Ausländerrecht).
Beschluss vom 14.11.2003 - 9 TG 2727/03 - (4 S., M4459)
Länderbericht:
Amnesty international: Drohende Abschiebung von zwei Algeriern, die in
Algerien von Folter bedroht sind; sie waren in einem unfairen Prozess in Jemen
wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten zu mehrjährigen Haftstrafen
verurteilt worden.
Urgent action 366/03 vom 18.12.2003 (#18272)
Länderbericht:
Amnesty international: Staatssicherheitsgericht verurteilt Ra'ed Muhammad
Hijazi wegen der Planung "terroristischer" Straftaten zum dritten
Mal zum Tode, nachdem beide vorangegangenen Entscheidungen durch das Kassationsgericht
aufgehoben worden waren.
Urgent action 45/2002-04 vom 10.12.2003 mit weiteren Informationen zu ua's vom
Februar 2002 bis Juli 2003 (#18123)
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DIFÄM: Keine fachgerechte Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung
Deutsches Institut für Ärztliche Mission: Stellungnahme vom 8.12.2003
an RA Ekkehard Hausin, Oldenburg, unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der Dt.
Botschaft Jaunde vom 1.12. und 2.12.2003 (s. u., A0038) - 2 A 3195/00 - (2 S.,
#18838, M4582)
"(...) Nach unserer Kenntnis kann zum momentanen Zeitpunkt in Kamerun eine
psychotraumatologisch orientierte Psychotherapie fachgerecht nicht durchgeführt
werden. Die Aussage der deutschen Botschaft Jaunde ist insofern richtig, dass
es Fachabteilungen und Fachärzte für Psychatrie in Jaunde gibt und
die PTBS durch diese Fachärzte behandelt werden kann. Allerdings beinhaltet
diese Behandlung unserer Kenntnis nach Methoden, wie sie auch in Deutschland
vor ca. 2 Jahrzehnten dafür eingesetzt wurden. Eine psychotraumatologische
Regelversorgung ist in Deutschland für Patienten/innen mit PTBS erst seit
ca. 10-15 Jahren eingeführt. In Kamerun besteht diese Regelversorgung nicht.
Das Krankenhaus 'Hopital Jamot' in Jaunde ist keine Fachklinik für psychische
Erkrankungen, sondern ein Allgemeinkrankenhaus mit psychiatrischer Abteilung.
(...)"
Einsender: RA Hausin, Oldenburg
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen HIV-Infektion bei Notwendigkeit
von ununterbrochener Medikamenteneinnahme, da die Betroffene die Behandlung
nicht finanzieren und es zu Lieferengpässen bei Medikamenten kommen kann;
daher extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 16.12.2003 - 3 K 88/03.A - (8 S., M4520)
VG Oldenburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung,
da nicht angemessenen behandelbar und Rückkehr Retraumatisierung zufolge
hätte; vgl. Stellungnahmen der Dt. Botschaft Jaunde (s. u., A0038) sowie
der DIFÄM (s. o., M4582) in diesem Verfahren.
Urteil vom 16.12.2003 - 2 A 3195/00 - (14 S., M4580)
Länderbericht:
Deutsche Botschaft Jaunde: Posttraumatische Belastungsstörung mit
schwerer depressiver Episode kann durch Fachärzte behandelt werden; Fachkliniken
mit ausreichenden Kapazitäten existieren in Jaunde und Douala.
Stellungnahmen vom 1.12. und 2.12.2003 an VG Oldenburg - 2 A 3195/00 - (6 S.,
A0038 (siehe Hinweis)
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Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Behinderte werden per Gesetz
als "arbeitsunfähig" definiert; Schwerbehinderte dürfen
nicht beschäftigt werden (engl.).
Bericht vom 7.1.2004: "Disabled Workers Written Off" (#18604)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Verbot mehrerer islamistischer
Parteien, darunter Hizb-ut-Tahrir und die Islamische Partei Turkestans, wegen
des Verdachts der Verbindungen zu terroristischen Organisationen (engl.).
Bericht vom 3.12.2003: "Hunting the Islamists" (#18051)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt (Oder): Keine Ablehnung eines Asylantrags wegen drohender
Verfolgung durch Paramilitärs als offensichtlich unbegründet, da Verflechtungen
paramilitärischer Gruppen und Regierungsbehörden nicht unwahrscheinlich.
Beschluss vom 21.11.2003 - 2 L 600/03.A - (4 S., M4540)
Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Erkrankung an Diabetes
mellitus, da ein Alleinstehender die notwendige Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht finanzieren kann.
Urteil vom 25.11.2003 - W 3 K 99.31313 - (8 S., M4478)
VG Gera: § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung für
alleinstehende junge Frau, die als elfjähriges Kind das Land verlassen
hat, da sie nicht in der Lage wäre, dem Überlebenskampf standzuhalten;
dagegen regelmäßig kein Abschiebungshindernis für junge, gesunde
Männer.
Urteil vom 5.11.2003 - 4 K 20199/03 GE - (7 S., M4481, unvollständige Vorlage)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Zu einer sunnitischen islamistischen Gruppe aus
der Dhinniyyah-Region; bewaffnete Auseinandersetzungen der Gruppe mit Sicherheitskräften
im Dezember 1999; Anklagen gegen mutmaßliche Mitglieder, denen Verbindungen
zur verbotenen Usbal al-Ansar vorgeworfen wurden; Verfahrensmängel, Fälle
von Folter (basierend auf Bericht zu den "Dhinniyyah-detainees" vom
Mai 2003, #12375).
Stellungnahme vom 10.11.2003 an VG Regensburg - RO 11 K 02.31033 - (anonymisierte
Fassung) (#18065)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine Gruppenverfolgung der Mandingo mehr seit Rücktritt
und Ausreise von Charles Taylor; jedenfalls für erwachsene Männer
keine extreme Gefährdungslage wegen des Bürgerkrieges und der mangelhaften
Versorgungslage.
Urteil vom 13.11.2003 - 7 A 3693/01 - (13 S., M4523)
Länderberichte:
Amnesty international: Bericht über eine Delegationsreise im November
2003; zahlreiche Aussagen bestätigen anhaltende Übergriffe gegen die
Zivilbevölkerung in verschiedenen Landesteilen (engl.).
Bericht vom 18.12.2003: "'The goal is peace, to sleep without hearing gunshots,
to send our children to school; that is what we want.'" (#18295)
UNHCR: Nach Zwischenfällen werden einige der Hilfsmaßnahmen
im Land einer Neubewertung unterzogen, Rückkehrprogramm für Binnenvertriebene
in der Umgebung von Monrovia ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 9.12.2003: "IDP relocation on standby after security incidents
in Liberia" (#18117)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Ali Lmrabet, Herausgeber von satirischen Zeitschriften,
aufgrund eines königlichen Gnadenerlasses aus der Haft entlassen; er war
im Juni 2003 wegen Beleidigung der Monarchie zu drei Jahren Haft verurteilt
worden.
Urgent action 148/03-3 vom 8.1.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom Mai
und Juni 2003 (#18682)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Sklaverei ist gesetzlich verboten, das Verbot
wird aber in der Praxis kaum umgesetzt; keinerlei juristischer Schutz von (ehemaligen)
Sklaven; über 20 % der schwarzafrikanischen Bevölkerung leben in Sklaverei
oder vergleichbaren Verhältnissen; inländische Fluchtalternative schwer
einschätzbar.
Stellungnahme vom 1.12.2003 an VG Neustadt a.d. Weinstr. - 2 K 1830/03.NW -
(#18066)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Etwa 2500 Roma aus dem Kosovo leben in Mazedonien
unter schwierigen Lebensbedingungen und mit ungesichertem Status; Aufforderung
an UNHCR und an die internationale Gemeinschaft zur Aufnahme; Rückkehr
in den Kosovo stellt keine Option dar (engl.).
Bericht vom 10.12.2003: "Out of Limbo? Addressing the Plight of Kosovo
Roma Refugees in Macedonia" (#18076)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Zaw Thet Htway, Redakteur eines Sportmagazins,
und acht weitere Personen wegen Hochverrats zum Tode verurteilt; ihnen wurden
ein Putschversuch sowie Kontakte zur oppositionellen National League for Democracy
(NLD) vorgeworfen (engl.).
Bericht vom 4.12.2003: "Journalist in Burma sentenced to death" (#18029)
Länderberichte:
Amnesty international: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern
von Kulturvereinen, die der Nepal Communist Party NCP (Maoist) nahestehen; Hintergrundinformationen
zur Menschenrechtssituation und zum Terrorist and Disruptive Activities Act
(TADA) von 2001.
Stellungnahme vom 11.10.2003 an VG Bayreuth - B 6 K 02.30988 - (#18724)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern
der CPN/Maobadi bzw. NCP (Maoist); Vorwurf der Sympathie für die Maoisten
führte bis zum Waffenstillstand im Januar 2003 regelmäßig zu
Verhaftungen, Folter und "Verschwinden" .
Stellungnahme vom 31.7.2003 an VG Bayreuth - B 6 K 01.30339 - (#18723)
Amnesty international: Zu Repressionen gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten,
besonders zur Zeitung Janadesh, die von Regierungsseite verdächtigt wird,
die Maoisten der NCP (Maoist) zu unterstützen; Hintergrundinformationen
zu den Entwicklungen zwischen 1996 und dem Waffenstillstand im Januar 2003.
Stellungnahme vom 13.6.2003 an VG Minden - 4 K 3450/99.A - (#18063)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Meinungsfreiheit ist trotz einzelner Fortschritte
noch immer nicht garantiert; Dokumentation von Übergriffen gegen Oppositionelle
und Journalisten im Jahr 2002 (engl.).
Bericht vom 2.12.2003: "Renewed Crackdown on Freedom of Expression"
(#17928)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Polio-Kranken, der
die notwendige Behandlung nicht finanzieren kann (ausführlich
zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 13.8.2003 - A 5 K 11176/03 - (14 S., M4290)
Länderbericht:
Amnesty international: Der Journalist Khawa Medhi Rizvi gilt seit seiner
Festnahme am 16.12.2003 als "verschwunden"; er war gemeinsam mit zwei
französischen Reportern von L'Express verhaftet worden, die zwischenzeitlich
wegen Verstößen gegen die Einreisebestimmungen zu Bewährungsstrafen
verurteilt wurden.
Urgent action 13/04 vom 13.1.2004 (#18757)
Dokumente von ecoi.net
VG Saarland: § 53 Abs. 4 AuslG wegen menschenunwürdigen
Umständen in der Armee
Urteil vom 5.9.2003 - 12 K 98/02.A - (14 S., M4264)
"(...) Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als der Kläger
die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses
gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation
begehrt.
In der Person des Klägers liegt bezogen auf die Russische Föderation
ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950
(BGBl. II 1953, 686) - EMRK - vor. Danach darf ein Ausländer u.a. nicht
abgeschoben werden, wenn ihm die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
droht. Die bloße Möglichkeit von Misshandlungen genügt allerdings
nicht. Vielmehr muss die konkrete Gefahr einer solchen Behandlung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit bestehen.
Hiervon ausgehend stellt sich eine Abschiebung des Klägers in die Russische
Föderation zwar nicht schon deshalb als unzulässig dar, weil der Kläger
bei einer Rückkehr befürchten müsste, infolge eines gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahrens inhaftiert und in der Haft unmenschlich behandelt
zu werden. Auch wenn angesichts der katastrophalen Zustände im russischen
Strafvollzug (vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über
die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom
28.08.2001, a.a.O.; ferner amnesty international, Auskunft an VG Ansbach vom
14.08.1995 - EUR 46/95.209 - sowie Bericht der IGFM 'Geflohene Militärangehörige
der Westgruppe' vom Januar 1994) vieles dafür spricht, dass ein solches
Abschiebungshindernis besteht, wenn dem Betroffenen Strafverfolgung und Inhaftierung
in der Russischen Föderation droht, so ist doch eine Inhaftierung des Klägers
wegen Nichtfolgeleisten der Einberufung zum Wehrdienst nicht beachtlich wahrscheinlich.
Ein erheblicher Teil der Wehrpflichtigen leistet der Einberufung keine Folge.
In den vergangenen Jahren entzogen sich bis zu 30 % der Wehrpflichtigen eines
Jahrgangs der Einberufung. Strafrechtlich geahndet wird nur ein Bruchteil dieser
Fälle. Nach amtlichen russischen Mitteilungen haben bei der Frühjahrseinberufung
im Jahre 2000 über 30000 Wehrpflichtige ihrer Einberufung nicht Folge geleistet,
was nur in wenigen Einzelfällen sanktioniert wurde (vgl. hierzu Auswärtiges
Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation vom 28.08.2001, a.a.O. sowie Auskünfte an VG Düsseldorf
vom 07.01.1998 - 514-516.80/31258 - und an VG München vom 16.08.2000 -
514-516.80/36022 -).
Dementsprechend ist die Chance, sich dem Wehrdienst ohne strafrechtliche Ahndung
zu entziehen als sehr groß einzuschätzen.
Überdies sieht Art. 328 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation
für die Entziehung von der Ableistung des Militärdienstes nicht in
jedem Fall eine Freiheitsstrafe vor, sondern umfasst als Strafdrohung auch Geldstrafe
bzw. Arrest, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger
aufgrund dessen, dass er seiner Einberufung zum Wehrdienst nicht Folge geleistet
hat, Inhaftierung und in Folge dessen eine unmenschliche Behandlung droht.
Der Kläger muss jedoch damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr in
die Russische Föderation erneut zur Ableistung seines Wehrdienstes herangezogen
und dabei einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, die von dem
russischen Staat bewusst geduldet wird bzw. der gegenüber der russische
Staat keinen Schutz gewährt, obwohl er hierzu in der Lage wäre.
Dass der Kläger bei einer Rückkehr ernsthaft befürchten muss,
zum Wehrdienst einberufen zu werden und dem Wehrdienst auch nicht durch Leistung
von Ersatzdienst entgehen kann, unterliegt nach Auffassung der Kammer keinen
begründeten Zweifeln. Hierfür spricht mit Gewicht, dass der Kläger
(...) bereits einberufen wurde und sich der Ableistung des Wehrdienstes letztlich
nur durch Flucht hat entziehen können. Insofern müsste der Kläger,
der gegenwärtig 24 Jahre alt und damit noch wehrdienstpflichtig ist, zwangsläufig
damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr in das Blickfeld der russischen
Militärbehörden zu gelangen und erneut zum Wehrdienst herangezogen
zu werden. Auf die offensichtlich in der Russischen Föderation zum Teil
bestehende illegale Praxis, sich vom Militärdienst freizukaufen (vgl. hierzu
Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Freiburg vom 19.07.2002 - 508-516.80/39789
-; ferner amnesty international an VG Freiburg vom 15.01.2003 - EUR 46-02.033
-), kann der Kläger nicht verwiesen werden, da ihm damit eine strafbare
Handlung wie Bestechung oder mittelbare Falschbeurkundung angesonnen würde.
Die Ableistung des Militärdienstes als Wehrpflichtiger in der russischen
Armee würde für den Kläger aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben begründen. Die
Situation in der Russischen Armee ist geprägt von der Tradition von Gewalt
und Drangsalierung durch Vorgesetzte und ältere Soldaten. Im Rahmen des
als 'Dedowschtschina' bekannten Systems schikanieren und misshandeln ältere
Kameraden die jungen Rekruten, um die Disziplin in der Armee aufrecht zu erhalten
und die jungen Wehrdienstleistenden 'abzuhärten' , teilweise auch um sie
zu erpressen. Die in den gesamten russischen Streitkräften verbreiteten
gewalttätigen Übergriffe gegenüber jungen Wehrpflichtigen führen
zum Teil zu ganz erheblichen Verletzungen und gesundheitlichen Folgen. Auch
heute noch kommen wahrscheinlich über 2000 Soldaten jährlich zu Tode,
ohne in Krisengebieten eingesetzt gewesen zu sein; darunter überwiegend
Wehrpflichtige. Die beiden russischen Menschenrechtsorganisationen, die sich
insbesondere den Rechten der Wehrpflichtigen verpflichtet fühlen, 'Soldatenmütter'
und ' Recht der Mutter' , machen immer wieder darauf aufmerksam, dass von diesen
Todesfällen einige Hundert auf Misshandlungen durch Vorgesetzte und Kameraden
zurückzuführen seien. Derartige Todesfälle versuche man dann
seitens der militärischen Vorgesetzten üblicherweise als Selbsttötung
oder Unglücksfall zu verschleiern (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskünfte
an VG Freiburg vom 19.07.2002, a.a.O. und an VG München vom 16.08.2000,
a.a.O.; ferner amnesty international an VG Freiburg vom 15.01.2002, a.a.O.).
Der Beschwerdeweg in Fällen von Kameradenmisshandlung ist dabei wenig erfolgversprechend,
da Vorgesetzte derartige Schikanen und Misshandlungen vielfach tolerieren. Ohnehin
gilt in den Einheiten, in denen die Soldaten ohne richtige Dienstaufsicht der
Offiziere in Mannschaftsräumen von bis zu 80 Personen leben, das Recht
des Stärkeren (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Freiburg
vom 19.07.2002, a.a.O. und an VGH München vom 20.04.2000 - 514-516.80/35929
-).
Als unzureichend stellt sich darüber hinaus auch die Versorgungslage in
der russischen Armee dar. Massenhaftes Auftreten von Erkältungskrankheiten,
schlechte hygienische und sanitäre Wohnbedingungen in den Kasernen sowie
Mangel- und Unterernährung der wehrpflichtigen Soldaten sind keine Einzelfälle
(vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft an VG München vom 16.08.2000,
a.a.O.). (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen.
Urteil vom 24.4.2003 - 1 LB 213/01 - (29 S., M4466)
VG Düsseldorf: Asylanerkennung einer Frau aus Tschetschenien, die
sich nach dem Verbleib ihres als Rebell festgenommenen Ehemannes erkundigt hat
und dabei unter dem Vorwurf, die Rebellen zu unterstützen, festgenommen
und misshandelt worden ist; keine inländische Fluchtalternative für
verfolgte Einwohner Tschetscheniens; Ablehnung einer Klage des Bundesbeauftragten
als offensichtlich unbegründet, da dieser mittels formularmäßiger
Klageschrift Klage erhoben hat, ohne den substantiierten Vortrag der Asylsuchenden
und ihres Ehemannes zu würdigen.
Urteil vom 29.8.2003 - 25 K 6919/01.A - (21 S., M4518)
Länderberichte:
Amnesty international: Inguschetien: Der Tschetschene Chamsat Osmajew,
der in der Nähe von Nasran als Physiotherapeut arbeitet, gilt als "verschwunden",
seit er vermutlich von Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte
verschleppt worden war.
Urgent action 21/04 vom 14.1.2004 (#18759)
Amnesty international: Ausländische Studenten an der Universität
der Völkerfreundschaft in Moskau häufig Ziel von Übergriffen
und Morddrohungen; Forderung nach Untersuchung der Umstände eines Feuers
in einem Wohnheim, bei dem 42 Menschen starben und bei dem Polizei und Rettungskräfte
zu spät reagiert haben sollen (engl.).
Bericht vom 22.12.2003: "Foreign students at People's Friendship University
victims of discrimination" (#18310)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Der irakische Staatsbürger Faris Muhawish
al-Tawbi wurde im Gefängnis von Rafha in der Region Ar'ar an der irakischen
Grenze gefoltert; in dem Gefängnis sollen 200 Iraker ohne Kontakt zur Außenwelt
inhaftiert sein.
Urgent action 355/03 vom 4.12.2003 (#18017)
BayVGH: Keine extreme Gefährdungslage für Ashkali
im Kosovo
Beschluss vom 24.11.2003 - 22 B 02.31768 - (10 S., M4509)
"(...) Gegenwärtig hat sich die allgemeine Sicherheitslage für
ethnische Minderheiten im Kosovo soweit stabilisiert, dass auch für die
Bevölkerungsgruppe der Roma mit moslemischer Religion und albanischer Sprache
nicht (mehr) von einer extremen Gefahrenlage im dargelegten Sinn ausgegangen
werden kann, wenngleich die Gefahr der Diskriminierung und der Einschüchterung
weiterhin nicht von der Hand zu weisen ist. Dies gilt auch für die jüngste
Vergangenheit. Nach der Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im
Kosovo durch den UNHCR in den beiden Positionspapieren vom Januar 2003, die
in das Verfahren eingeführt wurden, hat sich die allgemeine Sicherheitslage
für Minderheiten im Kosovo merklich stabilisiert (' continued improvement
in the security situation of minorities'). Die Zahl der schwerwiegenden Zwischenfälle
hat sich für alle Minderheiten in fast allen Regionen des Kosovo verringert.
Infolgedessen konnten auch Verbesserungen bei der Bewegungsfreiheit registriert
werden ('gradual improvement in freedom of movement'). Die Anzahl der schweren
Anschläge gegen Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma ist
im Verhältnis zur Gesamtzahl der Roma gering - insgesamt ist von 75.000
Angehörigen von Roma und anderen nicht serbischen Minderheiten im Kosovo
auszugehen (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amts vom 27.11.2002,
Nr. II 2 b). Die Besserung der allgemeinen Sicherheitslage mag zwar noch nicht
zwingend eine substantielle und dauerhafte Wendung zum Besseren garantieren,
doch stützen stabilitätsfördernde Faktoren wie die zunehmende
Wirksamkeit von Polizei und Justiz entsprechende Erwartungen. Das frühere
Positionspapier des UNHCR vom April 2002 und die Stellungnahme der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 2. April 2003 (abgedruckt in:
Asylmagazin 5/2003, 21 ff.) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen.
Danach muss hinsichtlich der Gefahrenprognose differenziert werden; einige Gemeinschaften
sollen einen gewissen Grad an Stabilität erreicht haben, so dass gewaltsame
Übergriffe selten sind, während andere regelmäßig Gewalt
und Einschüchterung ausgesetzt sind. Im Fall der Kläger ist zu berücksichtigen,
dass auch in ihrem Heimatort Gjakove nach ihren eigenen Angaben schon vor der
Ausreise NATO-Verbände stationiert waren, zu deren Aufgaben auch die Verhinderung
ethnisch motivierter Übergriffe gehörte; dass es diesen Verbänden
an der erforderlichen Bereitschaft oder Fähigkeit zum Schutz bedrohter
Minderheiten fehlen würde, haben auch die Kläger nicht vorgetragen.
Im Übrigen wäre im Falle einer Rückkehr bzw. unfreiwilligen Rückführung,
die gemäß dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 6. Dezember
2002 [ ASYLMAGAZIN 1-2/2003,
S. 19] nur 'in Absprache mit UNMIK' erfolgen soll, die Gefährdung der
Kläger auch deshalb als vergleichsweise gering einzuschätzen, weil
sie aufgrund ihrer albanischen Sprache und ihrer moslemischen Religionszugehörigkeit
der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo näher stehen als etwa
die serbischsprachigen Roma, die in der Vergangenheit besonders häufig
einer Zusammenarbeit mit der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsgewalt
verdächtigt wurden (zu den verschiedenen Untergruppen der Roma: Lagebericht
Kosovo des Auswärtigen Amts vom 27.11.2002, Nr. II 2 b). (...)"
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich
Kosovo wegen posttraumatischer Belastungsstörung
Urteil vom 4.12.2003 - 13a K 2157/02.A - (11 S., M4527)
"(...) Für die Klägerin besteht wegen der Erkrankung an einer
posttraumatischen Belastungsstörung ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis
im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. (...)
Die Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung wird sich nach
Aussage der Dipl. Psychologin ... bei einer Rückkehr der Klägerin
in das Kosovo dahingehend verschlimmern, dass die Klägerin aufgrund einer
Retraumatisierung einen totalen Zusammenbruch erleiden wird. Es kann auch nicht
ausgeschlossen werden, dass sie sich kurz nach einer erzwungenen Rückkehr
aufgrund der Retraumatisierung das Leben nimmt.
Zwar kann eine generalisierte Angststörung auch im Kosovo mittlerweise
behandelt werden (vgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an
das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 12. September 2002.). Nach der Auskunftslage
ist aber davon auszugehen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung,
die nicht nur eine medikamentöse Behandlung, sondern - wie auch bei der
Klägerin - eine Gesprächstherapie erfordert, im Kosovo nicht behandelt
werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
vom 07. Januar 2003; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo
an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 06. August 2002; KIP-Auskunft
des Internationalen Centre for Migration Policy Devolopment (IMPCD) vom 06. August
2002; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an die Stadt Essen
vom 16. August 2002.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (vgl. nur Beschluss
vom 17. April 2003 - 8 L 647/03 -) ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts
für die Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53
Abs. 6 AuslG zwischen der Provinz Kosovo und dem restlichen Staatsgebiet von
Serbien und Montenegro zu unterscheiden, so dass es auf eine möglicherweise
im übrigen Staatsgebiet bestehende Behandlungsmöglichkeit nicht ankommt.
Zwar ist völkerrechtlich das Kosovo Bestandteil der Staatengemeinschaft
Serbiens und Montenegros (so auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das
Verwaltungsgericht Leipzig vom 21. März 2003.). Bei der Feststellung
von Abschiebungshindernissen ist aber aufgrund der Unterschiede in der Gesamtsituation
zwischen den Gebieten des Kosovos und der übrigen Staatengemeinschaft zu
differenzieren. Dies folgt bereits daraus, dass - ebenso wie die ehemalige Bundesrepublik
Jugoslawien - auch die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro auf dem Gebiet
des Kosovos keine Herrschaftsmacht ausübt, sondern diese im Wesentlichen
der internationalen Verwaltung der UNMIK und der KFOR-Truppen obliegt. (...)
Zudem ist die Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung für Kosovo-Albaner
in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovos sehr zweifelhaft. Nach
aktueller Auskunft wird die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und dem
übrigen Serbien streng kontrolliert. Es ist danach keineswegs sicher, dass
ethnischen Albanern aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird.
Hinzu kommt, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente erforderlich
sind, da Serbien die von der UN-Verwaltung UNMIK im Kosovo ausgestellten Personaldokumente
nicht anerkennt. Im Übrigen setzt der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem
in Serbien eine Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche ist aber nur möglich
für Personen, die über serbische Personalpapiere verfügen. Zudem
ist für die polizeiliche Anmeldung der Nachweis von Wohneigentum oder Abschluss
eines Mietvertrages in Serbien Voraussetzung (vgl. Auskunft des UNHCR an das
Diakonische Werk Neuwied vom 09. Mai 2003.). (...)" Einsender:
RA Landgraf, Essen
VG Aachen: Zum Abschiebungsschutz für Ashkali aus
dem Kosovo
Beschluss vom 20.11.2003 - 9 L 2108/03.A - (9 S., M4546)
"(...) Bezüglich Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG
gilt Folgendes:
Ausgehend vom aktuellen Vorbringen der Antragsteller, zur Volksgruppe der Ashkali
aus dem Kosovo (...) zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen
im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die aktuelle Erlasslage für
Minderheiten aus dem Kosovo derzeit keiner Entscheidung. Denn nach dem von Herrn
Bundesinnenminister Schily und dem seinerzeitigen UNMIK-Sonderbeauftragten,
Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten 'Memorandum of Understanding'
(dort: Nummer 4.) [ASYLMAGAZIN
5/2003, S. 20] werden Angehörige der Ashkali nur in Abhängigkeit
vom Ergebnis eines von UNMIK durchgeführten individuellen Prüfverfahrens
zurückgeführt. Hierzu gehört u. a. grundsätzlich, dass der
Betreffende ('möglichst') aus einem Gebiet bzw. Ort stammt, das in der
von UNMIK geführten, einschlägigen Liste bezeichnet ist (vgl. Erlass
des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003, 14/44.386
- I 14-Kosovo (nebst Anlagen)). Mit weiterem Erlass vom 19. September 2003 -
14.1 /VI.21 - 138 - hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
die ergänzenden Hinweise des Bundesministerium des Innern, zurückgehend
auf die Gespräche mit UNMIK am 11. und 12. September 2003 in Berlin, bekannt
gegeben. Hiernach hat UNMIK erklärt, dass es die Ende März des Jahres
an die deutsche Seite übermittelte Ortsliste als abschließend ansieht
und angekündigte Rückführungen auch künftig allein aus dem
Grund ablehnen wird, dass die betreffende Person aus einem Ort im Kosovo stammt,
der nicht auf der Liste steht. Trotz materiell gegenteiliger Einschätzung
der deutschen Seite empfiehlt das Bundesministerium des Innern, künftige
Entscheidungen über die Auswahl rückzuführender Ashkali und Ägypter
noch strikter als bisher auf der Grundlage der mit Schreiben vom 1. April 2003
übermittelten UNMIK-Liste zu treffen.
Die Kammer versteht diese Erlasslage dahin, dass für den vorstehend aufgeführten
Personenkreis, wenn und soweit der Betreffende nicht aus einem auf der von UNMIK
geführten Liste bezeichneten Ort stammt - wie der Antragsteller -, ausgehend
von einer bestehenden Ausreisepflicht, aufgrund weiterhin angenommener Abschiebungshindernisse
Duldungen zu erteilen bzw. zu verlängern sind.
Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erlasslage ist etwaigen, sich beispielsweise
aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder aus §
53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung
getragen (vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A 862/02.A
- und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A , sowie Beschluss der Kammer
vom 27. Juni 2002 - 9 L 580/02.A - und Urteil der Kammer vom 14. Januar
2002 - 9 K 1720/95.A -). (...)"
VG Aachen: Kosovo kein Teil Serbiens mehr; zum Abschiebungsschutz
für Ashkali aus dem Kosovo
Urteil vom 2.10.2003 - 1 K 2124/02.A - (16 S., M4519)
"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG. (...)
Die vom Kläger geltend gemachten Gefahren, die ihm aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali drohen, sind allgemeine Gefahren,
die grundsätzlich für die gesamte Bevölkerungsgruppe im Kosovo
bestehen. Sie rechtfertigen im Falle des Klägers auch die Gewährung
von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung.
Diese ist - im Gegensatz zur Rechtslage bis zum 31. März 2003 - nicht schon
deswegen ausgeschlossen, weil die abschiebungsrelevante Lage für abgelehnte
Asylbewerber dieser Volksgruppe durch Erlasse geprägt ist, deren rechtlich
verbindliche Vorgaben für die Ausländerbehörden in ihren Auswirkungen
einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG gleichkommen. (...)
Der Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7.
April 2003 - 14/44.386 - I 14 (Kosovo) [14 S., M3517] sieht nunmehr grundsätzlich
auch die zwangsweise Rückführung von bis zu 1000 Angehörigen
der ethnischen Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh und
der Ashkali und Ägypter vor. Entsprechend dem zwischen dem Sonderbeauftragten
des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für das Kosovo und dem
Bundesinnenminister vereinbarten 'Memorandum of Understanding' vom 31. März
2003 [ASYLMAGAZIN 5/2003,
S. 20] gilt für rückzuführende Ashkali und Ägypter -
innerhalb dieser zahlenmäßigen Grenze - ein individuelles Prüfverfahren,
das von UNMIK durchgeführt wird. Hierzu hat UNMIK dem Bundesinnenministerium
eine dem Erlass als Anlage beigefügte Liste von Orten im Kosovo übersandt,
deren gegenwärtige Sicherheitssituation eine Rückkehr von Ashkali
und Ägyptern grundsätzlich zulässt. Der Erlass führt weiter
aus, dass UNMIK davon ausgehe, dass sich die deutschen Behörden bei der
Auswahl der Rückzuführenden daran orientierten und möglichst
Personen zur Rückführung ankündigten, die aus den dort genannten
Gebieten oder Orten stammten. Im Gegensatz zur vorhergehenden 'Erlasslage' sind
den Ausländerbehörden daher keine konkreten und rechtsverbindlichen
Vorgaben gemacht, die dem Kläger den gleichen Schutz vermitteln können
wie eine allgemeine Anordnung nach § 54 AuslG oder die Gewährung von
individuellem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer
Auslegung. Vielmehr sind die Volksgruppen der Ashkali und Ägypter danach
grundsätzlich für eine zwangsweise Rückführung 'freigegeben'.
Auch die eventuelle Nichterfüllung aus dem Erlass abzuleitender Voraussetzungen
für einen positiven Abschluss des individuellen Prüfverfahrens kann
dem Betroffenen keinen dem § 54 AuslG oder § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer
Auslegung vergleichbaren Schutz vermitteln. Dies gilt schon deswegen, weil den
maßgeblichen Behörden bei der Umsetzung des vorgesehenen individuellen
Prüfverfahrens anhand der Informationen von UNMIK über sichere Orte
gewisse Entscheidungsspielräume verbleiben bzw. keine Vorgaben für
das Prüfungsverfahren von UNMIK existieren (können) (vgl. auch die
Formulierung im Organisatorischen Konzept zur Rückführung von Minderheiten
in das Kosovo der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft: 'möglichst nur
Personen, die aus den in der beiliegenden Liste ersichtlichen Gebieten/Orten
stammen' ).
Die dem Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo drohenden Gefahren
erfüllen auch die Voraussetzungen der vom Bundesverwaltungsgericht für
eine verfassungskonforme Auslegung geforderten extremen Gefahrenlage.
Insoweit ist Prüfungsmaßstab lediglich die Lage im Kosovo als Herkunftsgebiet
des Klägers. Der Kläger kann nicht auf andere Gebiete in Serbien als
inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Zwar umfasst die Abschiebungsandrohung
des Bundesamtes noch das gesamte Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien
(jetzt Staatenunion Serbien und Montenegro). Völkerrechtlich ist die Zugehörigkeit
des Kosovo zu Serbien auch noch nicht aufgehoben worden. Der Bescheid bezeichnet
den Klammerzusatz 'Kosovo' ausdrücklich als lediglich unverbindlichen Hinweis
für die Ausländerbehörde. Faktisch ist der Kosovo nach Auffassung
der Kammer aber nicht mehr als unselbständiger Teil der Republik Serbien
anzusehen. Es handelt sich vielmehr um ein Gebiet, das schon hinsichtlich der
ethnischen Besiedelung deutliche Unterschiede zum (übrigen) serbischen
Staatsgebiet aufweist. Unabhängig von der noch ausstehenden endgültigen
Klärung des völkerrechtlichen Status seit dem Abzug serbischer Sicherheitskräfte
im Herbst 1999 unterliegt der Kosovo derzeit einer von Serbien getrennten Verwaltung
durch die Vereinten Nationen (UNMIK/KFOR). Diese hat durch ihre Dauer mittlerweile
eine gewisse Verfestigung erhalten. Durch die Aufspaltung der früheren
Bundesrepublik Jugoslawien in zwei in einer Föderation verbundene Staaten
- Serbien und Montenegro - hat sich die schon früher zu verzeichnende Ablösung
des Kosovo von dem Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien zudem verstärkt.
Eine (vollständige) Wiedereingliederung des Kosovo in die serbische Republik
und deren Staatsgewalt ist auf unabsehbare Zeit politisch nicht vorstellbar
(vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002 und vom 27. November
2002; 'Kosovo auf dem Weg zur Nation', NZZ vom 14. August 2002; 'Die Anarchie
ist tot, es lebe die Verwaltung, Auch in Nord-Mitrovica übernimmt die UNMIK
die Kontrolle', FAZ vom 26. November 2002; 'Kosovo-Serben ernüchtern die
UNMIK', Frankfurter Rundschau vom 29. Oktober 2002; 'Kontinuität der Diskriminierung
im Kosovo, die serbische Provinz seit dem Zweiten Weltkrieg', NZZ vom 14. November
2001). (...)
Die Lage der Roma und Ashkali im Kosovo ist trotz gewisser gradueller Verbesserungen
der Gesamtsituation auch gegenwärtig noch dadurch gekennzeichnet, dass
sie einer besonderen Gefahr der Diskriminierung ausgesetzt sind. Allgemeine
inter-ethnische Spannungen und Intoleranz verbinden sich mit einer besonderen
Diskriminierung gegenüber Roma, Ashkali und Ägyptern durch fast alle
anderen ethnischen Gruppen im Kosovo. Die Probleme umfassen neben akuter Diskriminierung
und Ausgrenzung Granatenangriffe, Steinwürfe auf Behausungen und körperliche
Übergriffe. An vielen Orten sind Roma und Ashkali regelmäßig
Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt, die teilweise bis hin zum Angriff
auf ihr Leben reicht. Zahl und Intensität der begangenen Verbrechen sind
im Verhältnis zur Größe Kosovos, seiner Bevölkerungszahl
und der Zahl der internationalen und lokalen Sicherheitskräfte immer noch
hoch. Die Motivation hierfür beruht teilweise auf dem Vorwurf der Kollaboration
mit den Serben während deren Vorgehen gegen die Albaner in der Zeit bis
zum Juni 1999. Durch die mit der Diskriminierung verbundene Bedrohung der physischen
Sicherheit ist die Bewegungsfreiheit der Roma und Ashkali eingeschränkt,
was sie wiederum in der Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte
beeinträchtigt und ihre ohnehin schon ärmliche Situation verschlimmert.
Die Diskriminierung wirkt sich auch auf dem Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote
der Minderheiten der Roma, Ashkali, Ägypter, Bosniaken und Gorani liegt
bei ca. 90 %, außerhalb der Städte auch darüber. Sobald Minderheiten
eine wirkliche Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt werden können, drohen auch
eine relative Sicherheit und Bewegungsfreiheit verloren zu gehen. Grundsätzlich
sind die albanisch sprechenden und muslimischen Ashkali dieser Diskriminierung
zwar in deutlich geringerem Maße als die serbisch sprechenden Roma ausgesetzt.
(...) Die Lage im Einzelnen variiert jedoch je nach örtlicher Situation
erheblich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo - Situation der
Minderheiten/Update vom 2. April 2003 [
ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 21]; Gutachten des UNHCR zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit
von Personen aus dem Kosovo vom Januar 2003 ; Lageberichte des Auswärtigen
Amtes vom 27. November 2002 und vom 4. Juni 2002; Auskunft des UNHCR an das
Verwaltungsgericht Kassel vom 8. Mai 2002).
Nach Überzeugung der Kammer ist vor diesem Hintergrund eine differenzierende
Entscheidung anhand der im 'Memorandum of Understanding' zwischen dem Bundesinnenminister
und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
für das Kosovo vom 31. März 2003 aufgeführten sicheren Orte zu
treffen. Diese Liste beruht auf den vor Ort von UNMIK gewonnen Informationen.
Wenn der jeweilige Kläger aus einem dort aufgeführten sicheren Ort
stammt und somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er
an einem solchen Ort an persönliche Kontakte aus der Zeit vor seiner Ausreise
anknüpfen kann, die ihn vor einer Eskalation der Sicherheitslage schützen
und den wirtschaftlichen Neuanfang erleichtern können, sind die strengen
Voraussetzungen für eine extreme allgemeine Gefahrenlage in verfassungskonformer
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht erfüllt.
Anders ist es dagegen, wenn der jeweilige Kläger nicht aus einem als sicher
benannten Ort stammt. In diesem Fall fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er
an einem relativ sicheren Ort wenigstens ansatzweise an seine frühere Lebenssituation
anknüpfen kann. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Gesamtsituation
ist es dann mehr oder weniger vom Zufall abhängig, ob es dem Kläger
gelingt, seine Existenz zumindest notdürftig zu sichern. Seine besondere
Gefährdung als Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali realisiert
sich dann in extremer Weise gerade wegen der Verknüpfung der schlechten
Sicherheitslage mit der damit einhergehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit
und damit der Möglichkeiten zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen Existenzminimums.
(...)"
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Amnestiegesetz vom 5.3.2001 - u. a. für Desertation
bis zum 7.10.2000 - wird umgesetzt; keine asylrelevante Verfolgungslage durch
nationalistisch motivierte Übergriffe von Privaten.
Beschluss vom 22.12.2003 - 1 Q 86/03 - (5 S., M4555)
OVG Schl.-Holst.: Keine politische Verfolgung von ethnischen Minderheiten
und gemischt-ethnischer Familien in Serbien und Montenegro einschließlich
Kosovo; keine extreme Gefährdungslage für ethnische Minderheiten;
posttraumatische Belastungsstörung ist in Serbien und Montenegro behandelbar.
Beschluss vom 15.12.2003 - 3 LB 11/02 - (17 S., M4497)
OVG Schl.-Holst.: Keine politische Verfolgung von Roma im Kosovo oder
Serbien und Montenegro; keine extreme Gefährdungslage für Roma im
Kosovo oder Serbien und Montenegro.
Beschluss vom 4.12.2003 - 3 LB 51/01 - (20 S., M4498)
VG Aachen: Psychiatrische Erkrankungen sind wegen der Überlastung
staatlicher Behandlungseinrichtungen nicht oder nur durch private Therapeuten
gegen Bezahlung behandelbar.
Beschluss vom 22.9.2003 - 9 L 1041/03.A - (5 S., M4547)
VG Düsseldorf: Voraussetzungen für Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo in der Regel gegeben.
Urteil vom 11.9.2003 - 11 K 8482/02.A - (24 S., M4517)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG für albanische Volkszugehörige
aus Kosovo, die aufgrund einer Vergewaltigung durch serbische Soldaten an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leidet; Rückkehr ins Kosovo oder
nach Serbien würde zu Retraumatierung führen; Psychotherapie ist im
Kosovo nicht durchführbar.
Urteil vom 16.7.2003 - A 7 K 11686/02 - (12 S., M4577)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Sorge um Sicherheit eines ehemaligen Armeeangehörigen,
der in einem Prozess in Prokuplje zum Mord an 19 Albanern in Podujevo im März
1999 ausgesagt hatte (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Protection Needed for War Crimes Witness"
(#18175)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Zwölf Angehörige
des Kosovo Protection Corps von der UNMIK wegen der möglichen Verwicklung
in ein versuchtes Bombenattentat vom Dienst suspendiert; alle sind ehemalige
Kämpfer der UCK (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Kosovo Officers Under Investigation" (#18164)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Das Medikament Doxepin
ist nur äußerst schwierig zu erhalten; eine privat praktizierende
Psychiaterin in Prishtina ist der dortigen Universitätsklinik nur aus Zeitungsanzeigen
bekannt; eine Sitzung bei ihr kostet 55€, diesen Preis kann nur eine verschwindende
Minderheit bezahlen (Anfrage von RA Hofmann bezog sich auf gegenteilige Auskünfte
des Deutschen Verbindungsbüros Prishtina).
Stellungnahme vom 30.11.2003 an RA Rainer M. Hofmann, Aachen (1 S., #18836,
M4542)
UNHCR: Kosovo: Schwer wiegende psychische Krankheiten im Kosovo nicht
ausreichend behandelbar; erforderliche Betreuung im übrigen Serbien und
Montenegro nicht gewährleistet, da Zugang zum Gesundheitswesen für
Personen aus dem Kosovo als "extrem schwierig" anzusehen ist (teilweise
identisch mit M4111, ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 23).
Stellungnahme vom 29.9.2003 an VG Koblenz - 1 K 523/03.KO - (3 S., #18834, M4422)
UNHCR-OSZE: Kosovo: Bericht zur Lage der ethnischen Minderheiten, insbesondere
zu Bewegungsfreiheit, Eigentumsrechten und Zugang zum Justizsystem, Diskriminierung;
Notwendigkeit internationalen Schutzes für Angehörige ethnischer Minderheiten
weiterhin gegeben.
Bericht vom März 2003: "Zehnte Beurteilung der Situation ethnischer
Minderheiten im Kosovo (Mai 2002 bis Dezember 2002)" ; beglaubigte Übersetzung
aus dem Englischen im Auftrag des VG Saarland (30 S., #11333, M4439)
UNHCR: Zur Lage der ethnischen Minderheiten nach Region und unter Berücksichtigung
der Möglichkeiten zur Rückkehr.
Bericht vom Januar 2003: "Aktualisierung zur Situation der Roma, Ashkali,
Ägypter, Bosniaken und Gorani im Kosovo" ; beglaubigte Übersetzung
aus dem Englischen im Auftrag des VG Saarland (22 S., #10425, M4438)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: "Republik Somaliland" ist Staat im asylrechtlichen
Sinne (offengelassen für "Puntland" ); Rückkehr in den Norden
des Landes nur möglich für Personen, die daher stammen; keine Rückkehr
nach Zentral- oder Südsomalia wegen prekärer Sicherheitslage.
Urteil vom 30.10.2003 - 4 UE 4952/96.A - (25 S., M4460)
Länderbericht:
IREX - International Research and Exchanges Board: Erhöhte Spannungen
zwischen der selbst ernannten Republik Somaliland und dem benachbarten Gebiet
Puntland wegen eines Disputs um zwei umstrittene Gebiete (engl.).
Bericht vom 30.12.2003: "Tension rising in north" (#18383)
Dokumente von ecoi.net
Keller-Kirchhoff: Allgemein keine Rückkehrgefährdung
für Tamilen; Zukunft des Friedensprozesses ungewiss
Walter Keller-Kirchhoff, Stellungnahme vom 12.10.2003 an VG Dresden - A
5 K 31260/02 - (11 S., #18837, M4591)
"(...) Gutachterliche Einschätzung: Bei dem Kläger scheint es
sich um einen LTTE-Aktivisten gehandelt zu haben der jedoch nicht per Haftbefehl
gesucht wurde und auch aktuell nicht gesucht wird. Die beiden Schreiben des
(...) sind wahrscheinlich Gefälligkeitsschreiben.
8. Allgemein besteht derzeit keine Gefährdung für tamilische Rückkehrer.
Dies gilt auch für LTTE Unterstützer, Mitglieder oder Sympathisanten.
Diese müssen mit keiner strafrechtlichen Verfolgung rechnen soweit sie
nicht in Zusammenhang mit Straftatbeständen, die unter den PTA [Prevention
of Terrorism Act] fallen, gesucht werden. Bei kleineren Straftatbeständen,
z. B. die Unterstützung der LTTE mit Lebensmitteln, ist mit keiner Inhaftierung
und Verurteilung zu rechnen.
9. Angehörige der tamilischen Volksgruppe unterliegen derzeit keiner verstärkten
polizeilichen Beobachtung; die Meldepflicht für Tamilen bei einem Aufenthalt
in den südlichen Gebieten der Insel - wie sie jahrelang praktiziert wurde
- besteht nicht mehr.
(...) 11. Die Frage der Rückkehrmöglichkeit aufgrund der derzeit wieder
angespannten politischen Lage (siehe Ausführungen unten) bzw. aufgrund
der immensen wirtschaftlichen Probleme, die vor allem die von Tamilen besiedelten
Nord-Ost-Gebiete der Insel betreffen, wurde in den vergangenen Monaten immer
wieder diskutiert. Allgemein scheint die Auffassung der Regierung wie auch die
der LTTE zu sein, Rückführungen von tamilischen Flüchtlingen
in größ erer Anzahl - auch aus dem Ausland - derzeit nicht zu fördern.
Diesbezüglich heißt es, die Lage sei noch zu instabil und eine größere
Anzahl rückkehrender Flüchtlinge könne die aktuelle Lage weiter
negativ beeinflussen. Darüber hinaus bestehe für zehntausende Flüchtlinge
gar keine Möglichkeit in ihre angestammten Gebiete, z. B. auf der Jaffna-Halbinsel,
zurückzukehren da Wiederansiedlungen von den Streitkräften aufgrund
der Besetzung sogenannter 'high security zones' nicht zugelassen würden.
Ein Beitrag in der in Indien erscheinenden 'Hindustan Times' bringt die Auffassung
der Regierung bzw. der LTTE auf den Punkt. In dem Beitrag geht es um die Rückkehr
der über 60000 tamilischen Flüchtlinge, die seit Jahren in Indien
leben. Hierzu schreibt die Zeitung: '... Neither the Sri Lankan government
nor the LTTE is keen an the return of the 63 860 Tamil refugees currently living
in 111 relief camps in Tamil Nadu. Both feel that conditions in the island are
not yet conducive for the resettlement of these people in any significant numbers.
On Thursday, 'The Island' daily quoted the Minister of Rehabilitation, Resettlement
and Refugees, Dr. Jayalath Jayawardane, as saying that the government had not
allowed the return of refugees from India on any significant scale. Reflecting
the LTTE's view, the Tamil daily 'Sudar Ol' said in an edit on Thursday that
it would not be advisable for the refugees to come back to their homes in the
North Eastern Province as permanent peace had not been restored. Even internally
displaced person have not returned so far, it added.' (Hindustan Times, 18. July
2003).
12. Zur allgemeinen politischen Lage: Der im Februar 2002 begonnene Friedensprozess
mit der Unterzeichnung eines Waffenstillstandsabkommens ist seit April 2003
unterbrochen, weil die LTTE 'vorübergehend' ausgestiegen ist und sich die
Verhandlungspartner seitdem nicht mehr zusammengefunden haben. (...) Als Grund
für die Entscheidung der LTTE wird die Enttäuschung über die
Nichterfüllung der von der Regierung während der ersten sechs Zusammenkünften
gemachten Zusagen angeführt.
Erschwert wird eine Wiederaufnahme der Gespräche mittlerweile noch durch
die Forderung der LTTE nach der Übernahme der Verwaltungsgeschäfte
für die Nordost-Gebiete. (...)
So ist die Diskussion über eine 'temporary administration' einerseits zu
einem weiteren Stolperstein für die Fortführung der Verhandlungen
geworden, andererseits wurde sie für eine Reihe sinhalesischer Hardliner
zum Reizwort. Sie verurteilen den Friedensprozess per se, würden am liebsten
das Waffenstillstandsabkommen aufgekündigt und die LTTE militärisch
bekämpft sehen. So hat sich in den letzten Wochen wieder einmal die sinhalesisch-radikale
'Janatha Vimukti Peramuna' (JVP) formiert, die immerhin über 16 Sitze im
Parlament verfügt. Unterstützt von ihrem vorwiegend jugendlichen Anhang
wird Stimmung gegen jegliche Zugeständnisse gemacht. Eine Verwaltung in
LTTE-Hand sei der Anfang vom Ende des Einheitsstaates Sri Lanka und ein entscheidender
Schritt auf dem Weg zur Teilung der Insel, dem eigentlichen Ziel der 'Tamil
Tigers'. Bei dieser Art von Protest wird schlichtweg unterschlagen, dass die
LTTE schon vor etlichen Monaten ihre Forderung nach einem eigenen Tamilenstaat
aufgegeben hat. Man könne sich auf eine föderale Lösung einlassen,
wenn diese den Tamilengebieten weitreichende Autonomie von Colombo bringe. Die
Wut der JVP richtet sich auch gegen die ausländischen Vermittler im Friedensprozess.
So hat es jüngst vor der norwegischen Botschaft den Protest mehrerer tausend
JVP Aktivisten gegeben, die den Skandinaviern 'Komplizenschaft mit der LTTE'
vorgeworfen haben.
Ähnliche Proteste laufen über verschiedene Organisationen des buddhistischen
Klerus. Die Mönche haben, mit wenigen Ausnahmen, schon in der Vergangenheit
eine eher unrühmliche Rolle im Volksgruppenkonflikt gespielt und damit
einer Lösung im Wege gestanden.
Was aus der muslimischen Bevölkerung wird, die mehrheitlich im von der
LTTE beanspruchten Osten der Insel lebt, ist indes auch noch nicht klar. Bereits
seit langem setzen sich ihre politischen Führer für die Anerkennung
der Muslime als eigenständige ethnische Gruppierung mit entsprechenden
Gebietsansprüchen ein. Im Zusammenhang mit einer möglichen Föderalisierung
der Insel wollen sie ihrerseits größere Eigenständigkeit nicht
nur von Colombo, sondern auch von einer politischen Struktur die zukünftig
möglicherweise von der LTTE beherrscht wird. Während der vergangenen
Monate hat sich das Verhältnis zwischen Muslimen und Tamilen gerade im
Osten zunehmend verschlechtert. In den Distriken Trincomalee, Batticaloa und
Amparai kam es mehrfach zu blutigen Auseinandersetzungen, wodurch für die
Regierung eine weitere Front entstanden ist die eine Gesamtlösung der zahlreichen
Konflikte und Subkonflikte zusätzlich erschwert.
So sieht sich Premier Wickremesinghe, der sich zudem noch mit einer Exekutiv-Präsidentin
auseinandersetzen muss, die den Friedensprozess gerne anders gestalten würde,
von verschiedensten Seiten heftig unter Druck gesetzt.
(...) Bisher hat Wickremesinghe die Aktionen der Gegner seiner Versöhnungspolitik
entweder ignoriert oder aber zu relativieren versucht und die Flucht nach vorne
angetreten. Dies wird ihm von der LTTE nicht leicht gemacht. Sie nutzen anscheinend
die derzeit unübersichtliche Lage, um mit politischen Gegnern der Vergangenheit
abzurechnen. So wird ihnen vorgeworfen, während der vergangenen Wochen
mehrere Dutzend Personen, überwiegend Tamilen und Muslime, ermordet zu
haben.
Noch spielt die Regierung solche Ereignisse in auffälliger Weise herunter.
Premier Wickremesinghe hat das alles nicht davon abgehalten, den tamilischen
Rebellen mehrere Angebote zu unterbreiten, wie man sich ihre stärkere Einbindung
in die Verwaltung der Nordost-Gebiete vorstellt. Bisher ohne positives Ergebnis.
Mitte Juli wurde ein weiterer Vorschlag an die LTTE herangetragen über
den sich ihre Führungsspitze in Sri Lanka mit führenden Tamilen aus
der Diaspora berät. Dabei soll erstmals auch ein Gegenvorschlag der 'Tamil
Tigers' ausgearbeitet werden, den man der Regierung im Laufe des Oktobers oder
Novembers präsentieren möchte. Beobachter gehen davon aus, dass es
sich bei den zu erwartenden Vorschlägen um so weitgefasste Autonomievorstellungen
handeln wird, dass diese von Colombo nur schwerlich akzeptiert werden können.
Eine Wiederaufnahme des Verhandlungsprozesses würde dadurch weiter hinausgezögert,
die zugesagten Milliarden, die nur dann fließen, wenn die Geber wieder
Vertrauen in den Verhandlungsprozess bekommen, würden blockiert. Ein Teufelskreis,
der den vor gut eineinhalb Jahren mit soviel Hoffnung begonnenen Friedensprozess
weiter gefährdet. Einige Beobachter sprechen schon wieder vom unvermeidlichen
Ausbruch neuer Kriegshandlungen, andere sind gelassener, sehen die aktuellen
Probleme im Verhandlungsprozess dieses lange als unlösbar geltenden Konfliktes
als 'normal' an und verweisen auf den Druck des Auslands - vor allem den der
USA, Japans und Indiens. Keine der beiden Parteien könne sich angesichts
der zunehmenden Internationalisierung des Konfliktes einen neuen Kriegsgang
leisten."
Einsender: OVG Sachsen
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheitssituation trotz Waffenstillstand
weiterhin instabil; Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte
und durch LTTE; gefährdete Gruppen.
Bericht vom 22.10.2003: "Gutachten zur politischen Situation, zur Sicherheit,
zur Justiz, zu den Menschenrechten und zur humanitären Lage" (#18256)
Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftungen zahlreicher Personen in Khartum und
in der Region Darfur, möglicherweise unter dem Vorwurf der Unterstützung
der Opposition in Darfur.
Urgent action 10/04 vom 9.1.2004 (#18681)
Amnesty international: Darfur: Verhaftung von fünf Männern
der Fur-Ethnie unter dem Vorwurf der Sudan Liberation Army (SLA) anzugehören;
zwei von ihnen sollen Mitglieder der Kommunistischen Partei sein.
Urgent action 05/04 vom 7.1.2004 (#18678)
OMCT - World Organisation Against Torture: Omdurman: Vorsitzender der
Sudan Social Development Organisation (SUDO) vom Geheimdienst festgenommen;
die Verhaftung könnte in Zusammenhang mit Aktivitäten der Organisation
in Darfur stehen (engl.).
Bericht vom 6.1.2004: "Arrest of Mr. Madawi Ibrahim Adam" (#18587)
UNHCR: Etwa 95 000 Menschen sind aufgrund der anhaltenden Kämpfe
in Darfur seit April in den Tschad geflüchtet (engl.).
Bericht vom 2.1.2004: "Sudanese refugees continue fleeing to Chad as UNHCR
emergency team deploys to region" (#18572)
Amnesty international: 16-jährige Schülerin in Khartum zu Peitschenhieben
verurteilt, weil sie ein nichteheliches Kind zur Welt gebracht hatte.
Urgent action 359/03 vom 8.12.2003 (#18077)
Dokumente von ecoi.net
OVG Sachsen: Kein § 53 AuslG für staatenlose
Kurden
Urteil vom 22.8.2003 - A 4 B 849/02 - (13 S., M4539)
"(...) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 Abs. 4 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
'hinsichtlich Syrien' festgestellt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Frage, ob der Klägerin im Falle der Rückkehr nach Syrien Gefahren
im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen,
ist gegenstandslos geworden, da die Klägerin staatenlose Kurdin aus Syrien
ist. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß
§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 AsylVfG maß geblichen Entscheidungszeitpunkt
ist nicht mehr Syrien das Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin.
Ihr Status richtet sich daher nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung
der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und BGBl.
II 1977, S. 235).
§ 53 Abs. 4 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 1 erfassen nur zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse, die an staatliche Verfolgungsmaßnahmen bzw. an
Gefahren bei der Abschiebung in einen bestimmten Staat anknüpfen. (...)
Dies setzt einen Staat voraus, in den der Betroffene in rechtlich zulässiger
Weise zurückkehren kann.
Bei Personen, die staatenlos sind, kommt es auf die Verhältnisse im Land
ihres gewöhnlichen Aufenthalts an (§ 3 AsylVfG). Dies ist grundsätzlich
der Staat, in dem der Staatenlose bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Allein
der Umstand, dass der Staatenlose ihn verlässt und im Ausland um Asyl nachsucht,
ändert daran nichts. Eine Änderung der rechtlichen Lage tritt jedoch
ein, wenn der Staat den Staatenlosen ausweist oder die Wiedereinreise verweigert
und dies aus Gründen tut, die nicht als politische Verfolgung qualifiziert
werden können. Der Staat löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen
und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu
sein (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, NVwZ 1986, 759). In diesem Fall wird die
Frage, ob dem Staatenlosen auf dem Territorium dieses Staates Gefahren im Sinne
des § 53 AuslG drohe, gegenstandslos. Staatenlose, die in eine solche Lage
geraten sind, können mit Blick auf diesen Herkunftsstaat weder Asyl nach
Art. 16 a Abs. 1 GG noch Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs.
1 oder § 53 AuslG beanspruchen (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, a. a. O.;
Urteile vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 471 und 1996, 602).
Nach der neueren Rechtsprechung und dem aktuellen Erkenntnisstand haben staatenlose
kurdischer Volkszugehörigkeit aus Syrien keinen Anpruch auf Abschiebungsschutz
nach § 53 AuslG, da sie nach einer illegalen Ausreise aus Syrien rechtlich
nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren können, ohne dass dafür
asylerhebliche Gründe ursächlich sind, und deshalb in Deutschland
verbleiben (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. vom 13.9.2002 - 3 R 3/02; VGH Mannheim,
Beschl vom 13.9.2001 - A 2 S 24/98 - [7 S., M1174]; OVG Lüneburg, Urt.
vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - [
ASYLMAGAZIN 7-8/2001, S. 32]; AA, Auskunft vom 26.4.2001 an das VG Saarlouis,
Auskunft vom 30.1.2001 an das VG Aachen, Lagebericht vom 11.9.2001, S. 9, sowie
vom 11.3.2002, S. 9; DOI, Gutachten vom 1.10.2001 an das VG Saarlouis). (...)
Bei der Verwehrung der Wiedereinreise geht es um eine Verletzung syrischer Gesetze
über den Aufenthaltsstatus ohne Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit,
die Religion oder die politische Überzeugung. Entweder haben die Personen
die syrischen Gesetze durch ihre illegale Ausreise verletzt, oder sie haben
sich von vornherein illegal im Land aufgehalten (AA, Auskunft vom 26.4.2001;
ebenso DOI, Gutachten vom 1.10.2001, S. 5, 6). Wesentliches Ergebnis der eindeutigen
Erkenntnislage ist, dass für beide Gruppen staatenloser Kurden eine Wiedereinreise
nach Syrien generell rechtlich nicht möglich ist und dafür keine asylrelevanten
Gründe maßgebend sind, sondern Statusgründe und wirtschaftliche
Gründe.
Im praktischen Ergebnis steht den staatenlosen Kurden ohne Wiedereinreisemöglichkeit
nach Syrien ungeachtet des negativen Tenors im Asylverfahren im humanitär
positiven Sinn hinreichender Schutz in Deutschland zur Verfügung. Sie können
ohne Verfolgungsfurcht leben. In erster Linie richtet sich der Schutz hier nach
dem besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz des Art. 31 Staatenlosen-Übereinkommen
(BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 602-603). Ergänzend kommt den
Staatenlosen gegenüber einer Abschiebung nach Syrien in jedem Fall der
Duldungsgrund des § 55 Abs. 2 AuslG zugute, da die Abschiebung nach dem
eindeutigen Erkenntnismaterial aus rechtlichen Gründen unmöglich ist
(OVG Saarlouis, Beschl. vom 13.9.2002 - 3 R 2/02 -). (...)
Auch die Abschiebungsandrohung (...) ist rechtlich nicht zu beanstanden (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass ihr [der Klägerin] auf legalem Weg
eine Rückreise nach Syrien nicht möglich ist, führt dies nicht
zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung, soweit dort gemäß §
50 Abs. 2 AuslG als Zielstaat Syrien aufgeführt worden ist. (...)
Das Vorliegen von Abschiebungshindernisse und Duldungsgründen nach den
§§ 51 und 53 bis 55 steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1
AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Eine Abschiebungsandrohung
unterliegt der Aufhebung nur, soweit (relative) Abschiebungshindernisse im Sinne
von § 50 Abs. 3 Satz 3 und 3 AuslG zum maßgeblichen Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung bestanden haben (BVerwG, Urt. vom 19.11.1996,
BVerwGE 102, 249-260, Beschl. vom 1.9.1998, a. a. O.). Das Vorliegen von Duldungsgründen
im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG begründet lediglich ein für die
Abschiebungsandrohung rechtlich unerhebliches sonstiges Abschiebungshindernis
(vgl. dazu auch BVerwG, Urt. vom 25.7.2000, AuAS 2001, 3; Beschl. vom 1.9.1998,
a. a. O.; Beschl. vom 29.6.1998 - 9 B 604/98 - zitiert nach Juris). (...)
Ein materieller Nachteil entsteht den Staatenlosen durch die Aufrechterhaltung
der Abschiebungsandrohung nicht, da bei dem hier vorliegenden Sachverhalt zu
ihren Gunsten geklärt ist, dass ihnen zumindest eine Duldung wegen Unmöglichkeit
der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG zusteht. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine Gruppenverfolgung der Kurden oder der Yeziden; beachtliche
Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Betätigung nur bei
herausragender Betätigung, durch die sich das Regime in seinem Bestand
bedroht fühlt.
Urteil vom 1.8.2003 - A 4 B 863/02 - (24 S., M4231)
VG Saarland: Keine Asylanerkennung oder §§ 51, 53 AuslG für
staatenlose Kurden, da keine Rückkehrmöglichkeit; Einreiseverweigerung
knüpft nicht an asylerhebliche Merkmale an; Abschiebungsandrohung nach
Syrien rechtswidrig.
Urteil vom 4.12.2003 - 2 K 23/03.A - (24 S., M4543)
VG Köln: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden wegen
exilpolitischen Engagements für die Yeketi-Partei.
Urteil vom 24.11.2003 - 8 K 4090/99.A - (9 S., M4475)
Länderbericht:
Amnesty international: Arwad Muhammad 'Izzat Al-Buchi, der die kanadische
und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, befindet sich seit Juli 2002
vermutlich wegen des Vorwurfs der Kontakte zur "Muslimbruderschaft"
in Haft; er war trotz Zusicherungen der syrischen Behörden bei seiner Rückkehr
nach 23 Jahren Exil noch am Flughafen Damaskus festgenommen worden.
Urgent action 362/03 vom 10.12.2003 (#18122)
Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über Vergewaltigungen von Frauen
durch Mitglieder der Armee, der Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais
(RPT) sowie durch die Söhne des Präsidenten, Ernest und Emmanuel Gnassingbé.
Stellungnahme vom 17.12.2003 an VG Würzburg - W 1 K 03.31010 - (#18610)
Amnesty international: Gefährdung wegen Aktivitäten für
den Comité d'Action pour le Renouveau (CAR); Festnahmen von Personen,
die bei den Wahlen im Juni 2003 für Kandidaten des CAR gestimmt hatten;
Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis vom Kpalime.
Stellungnahme vom 3.12.2003 an VG Hannover - 4 A 2372/03 - (#18068)
Deutsche Botschaft Lomé}: Aufbau einer Teilimmunität gegen
Malaria durch Geburt im Malariagebiet nicht nachweisbar; Vorsorgemöglichkeiten
gegen Erkrankung; kein erhöhtes Risiko der Erkrankung an Malaria, Durchfall
sowie Parasiten für aus Deutschland einreisendes Kind.
Stellungnahme vom 17.10.2003 an VG Greifswald - 4 A 1514/03 As - (4 S., A0039
- siehe Hinweis)
VG Gelsenkirchen: Zur Finanzierbarkeit der medizinischen
Versorgung
Urteil vom 4.11.2003 - 9a K 4962/00.A - (12 S., M4474)
"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des auf
die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG gerichteten
Verfahrens und auf Feststellung, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach §
53 Abs. 6 AuslG vorliegen. (...)
Unter Zugrundelegung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (...) leidet
der Kläger an schweren Erkrankungen, die bei Ausbleiben der erforderlichen
Therapie alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen oder gar
lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würden.
(...) Danach steht fest, dass der jetzt 12-jährige Kläger an einer
schweren psychomotorischen Entwicklungsverzögerung und vor allem an einer
Epilepsie leidet, die auf eine schwere cerebrale Schädigung unklarer Ursache
zurückzuführen sind. (...) Bleibt dieser Zugang zu regelmäßiger
fachärztlicher Betreuung und regelmäßiger Medikamentenversorgung
nicht erhalten, droht (...) eine Exazerbation des Anfallsleidens, die als existenzbedrohlich
eingestuft werden muss. (...) Der insoweit vom Bundesamt (...) erhobene Einwand,
der Kläger sei seit August 2001 anfallsfrei, greift nicht durch. Denn aus
der ärztlichen Bescheinigung (...) ergibt sich, dass die Krampfanfälle
erst nach der Erweiterung der Therapie um das Medikament Ospolot Anfang September
2001 nicht mehr aufgetreten sind. Die Anfallsfreiheit ist hiernach mit hoher
Wahrscheinlichkeit Erfolg gerade der medizinischen Behandlung, deren Gewährleistung
im Heimatland vorliegend in Rede steht.
Unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel zur Frage der Gesundheitsversorgung
in der Türkei ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die
im Falle des Klägers notwendige Therapie für ihn in seinem Heimatland
nicht zu erlangen ist.
Dass der Kläger und seine Eltern die erforderliche Behandlung in der Türkei
aus eigenen Mitteln bestreiten könnten, ist nach den glaubhaften Angaben
des Vaters des Klägers (...) nicht zu erwarten. (...)
Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Eltern des Klägers im Falle einer
Rückkehr in die Türkei durch Aufnahme einer Arbeit die fortlaufend
erforderlichen finanziellen Mittel für die medizinische Behandlung des
Klägers in absehbarer Zeit aufbringen können. Angesichts der sehr
angespannten Arbeitsmarktsituation in der Türkei (vgl. Auswärtiges
Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei
vom 12. August 2003 (Lagebericht)) kann nicht erwartet werden, dass die
Eltern des Klägers - auch nur mittelfristig - eine ausreichend bezahlte
Arbeitsstelle erlangen werden. Nach dem vorgenannten Lagebericht ist die Arbeitslosigkeit
in den Armutsgebieten der großen Städte - die Arbeitslosenquote insgesamt
liegt hiernach deutlich über den offiziell angegebenen 11,9 % - besonders
hoch. Nur in den großen Städten des Westens der Türkei ist jedoch
eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Kurdische Flüchtlinge
leben dort unter elenden Bedingungen, ohne eine Möglichkeit zu arbeiten
(vgl. Dr. med. Gisela Penteker, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Braunschweig
vom 8. Juli 1998 und an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 11. November
2001; Serafettin Kaya, Gutachten an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. Februar
2001). (...)
Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine Eltern
die notwendigen Behandlungskosten aus Leistungen einer Krankenversicherung bestreiten
könnten. In den Genuss der türkischen Sozialversicherung kommen grundsätzlich
nur Staatsbeamte sowie sozialversicherungspflichtig beschäftigte Angestellte
und Arbeiter (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003;
Prof. Dr. Dora, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 19. Oktober
2001). (...)
Die notwendige medizinische Behandlung kann der Kläger ferner nicht über
die sog. 'Yesil-Kart' (Grüne Karte) nach den Vorschriften des Gesetzes
Nr. 3816 vom 18. Juni 1992 (Gesetz bezüglich der Übernahme der
mittellosen Staatsbürgern entstehenden Behandlungskosten durch den Staat
im Zuge der Ausstellung einer 'Yesil-Kart') erreichen.
Zum Einen ist die Möglichkeit, die 'Yesil-Kart' zu bekommen, nach den vorliegenden
Erkenntnissen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Nach dem Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003 beträgt die Wartezeit
mindestens sechs bis acht Wochen nach Antragstellung. Nach der im vorliegenden
Verfahren eingeholten Stellungnahme des Prof. Dr. Dora vom 14. November
2001 dauert es meist ein paar Monate bis zum Erhalt der Karte. Weitere Erkenntnismitteln
zufolge wird die für Bedürftige vorgesehene 'Yesil-Kart' - zumal in
den kurdisch besiedelten Teilen der Türkei - nur willkürlich vergeben
und berechtigt auch nur zu einer absoluten Notfallbehandlung (so etwa Dr. med.
Gisela Penteker, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 8. Juli
1998 und an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 11. November 2001).
Hiernach ist es beachtlich wahrscheinlich, dass allein in der Wartezeit bis
zum Erhalt der 'Yesil-Kart' durch eine Unterbrechung der ambulanten Behandlung
irreversible Schäden aufgrund des Auftretens von Krampfanfällen und
der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Gehirnströme eintreten.
Diese Befürchtung wird auch nicht durch die Angaben des türkischen
Landratsamtes ausgeräumt, dass die staatlichen Krankenhäuser Hilfe
bei einer sofort erforderlichen Behandlung bei Mittellosigkeit und Vorliegen
einer lebensgefährlichen Erkrankung in den Fällen, in denen die 'Yesil-Kart'
zwar beantragt aber nicht ausgehändigt worden ist, nicht verweigerten (vgl.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003). Schon angesichts
der zahlreichen Voraussetzungen für eine derartige Soforthilfe erscheint
es sehr fraglich, ob sie im akuten Notfall tatsächlich zu erlangen ist.
(...) Nach Kaya, Gutachten vom 10. Februar 2001 an das Verwaltungsgericht
Wiesbaden, haben Medien in der Türkei über Dutzende von Fällen
berichtet, in denen Arme und Schwerkranke nicht in Krankenhäuser aufgenommen
wurden. Der Stellungnahme des Prof. Dr. Dora an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
vom 14. November 2001 zufolge besteht keine Möglichkeit, die medizinische
Versorgung für die Zeit bis zur Erteilung der 'Yesil-Kart' anderweitig
sicherzustellen.
Unabhängig hiervon nötigt eine Gesamtwürdigung der in das Verfahren
eingeführten Gutachten, Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger
Stellen zu der Feststellung, dass die 'Yesil-Kart' gemäß § 2
lit. b) des vorgenannten Gesetzes Nr. 3816 lediglich eine stationäre Behandlung
in Krankenhäusern ermöglicht, nicht jedoch - worauf der Kläger
indes vorrangig und im Wesentlichen angewiesen ist - die Versorgung mit den
erforderlichen Medikamenten im Rahmen einer ambulanten Behandlung (vgl. dazu
im Einzelnen: Dr. med. Gisela Penteker, Auskunft an das Verwaltungsgericht Braunschweig
vom 8. Juli 1998, Prof. Dr. Dora, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht
Braunschweig vom 17. August 1998 sowie an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
vom 19. Oktober 2001 und vom 14. November 2001; Kaya, Gutachten vom
10. Februar 2001 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden; Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 12. August 2003). (...)"
Einsender: RA Roß, Essen
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Ein türkischer Staatsangehöriger, der sich durch
die falsche Angabe seiner Identität und die Behauptung, er sei libanesischer
Staatsangehöriger, eine Aufenthaltsgenehmigung erschlichen hat, kann keine
Rechte aus dem Assossiationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei herleiten; Kinder
sind nicht für die falschen Angaben ihrer Eltern über ihre Identität
verantwortlich, außer sie halten als Erwachsene diese Angaben aufrecht.
Beschluss vom 25.9.2003 - 2 Y 6/03 - (3 S., M4233)
VGH Hessen: "1. Regelmäßig der Dialysebehandlung bedürftige
türkische Staatsangehörige bilden keine Bevölkerungsgruppe im
Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.
2. Eine Versorgung von Dialysepatienten ist (...) landesweit gewährleistet
und kann grundsätzlich von Versicherten und Inhabern einer Yesil Kart auch
zumutbarerweise in Anspruch genommen werden.
3. Da die Yesil Kart ausnahmslos nicht vom Ausland aus beantragt werden kann
und die Antragsbearbeitung vier Wochen und länger dauern kann, können
im Einzelfall (...) Gefahren für Leib oder Leben ernsthaft drohen.
4. Die allgemein Dialysepatienten vorübergehend bis zur Erteilung der Yesil
Kart drohende Gesundheits- und Lebensgefahr wäre ausgeräumt, wenn
die zuständigen deutschen mit den zuständigen türkischen Behörden
vereinbarten, dass die Yesil Kart rechtzeitig vor der Abschiebung von Deutschland
aus beantragt werden kann oder die Behandlungskosten vorübergehend von
der zuständigen Ausländerbehörde übernommen werden."
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.9.2003 - 12 UE 2937/02.A - (8 S., M4336)
VG Würzburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kurdin, die an
einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, weil eine adäquate
Behandlung für sie nicht erreichbar ist.
Urteil vom 11.9.2003 - W 4 K 02.30646 - (12 S., M4249)
VG Kassel: Türkische Staatsangehörige mit posttraumatischer
Belastungsstörung sind Gruppe i. S. d. §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54
AuslG.
Urteil vom 9.9.2003 - 6 E 166/02.A - (14 S., M4525)
Länderberichte:
Reporters sans fronti&eagrave;res: Erol Özkoray, ehemaliger Redakteur
der Zeitschrift Idea Politika, auf dem Flughafen Istanbul bei Rückkehr
aus Frankreich verhaftet; gegen ihn laufen sechs Verfahren wegen Artikeln, in
denen er die Armee kritisiert oder die kurdische Frage thematisiert hatte (engl.).
Bericht vom 23.12.2003: "Journalist who criticised the army arrested at
Istanbul airport" (#18338)
Europarat: Bewertung der politischen und konstitutionellen Reformen;
Probleme bei Umsetzung durch Justiz und Behörden (engl.).
Bericht vom 19.12.2003: "Report by Mr. Alvaro Gil-Robles, commissioner
for human rights, on his visit to Turkey 11-12 June 2003" (#18428)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Neues Gesetz gibt den Behörden
völlige Kontrolle über Aktivitäten, Finanzierung und Eigentum
von nichtstaatlichen Organisationen (engl.).
Bericht vom 15.12.2003: "Turkmenbashi Targets NGOs" (#18230)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt/Oder: Einstweiliger Rechtsschutz zur Aufklärung im
Hauptsacheverfahren, ob Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG
bestehen, da notwendige Nachsorgebehandlungen und -untersuchungen nach Herz-Operation
nicht zugänglich oder finanzierbar sind.
Beschluss vom 15.10.2003 - 6 L 428/03.A - (6 S., M4352)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Reporters sans fronti&eagrave;res: Der Journalist Ruslan Shapirov soll
von Generalamnestie des Präsidenten Islam Karimov ausgenommen werden (engl.).
Bericht vom 22.12.2003: "Journalist Ruslan Sharipov to remain jailed despite
general amnesty" (#18337)
Human Rights Watch: Der unter dem Verdacht des Diebstahls verhaftete
Kamalodin Jumaniazov stirbt im Polizeigewahrsam vermutlich an den Folgen der
Folter (engl.).
Bericht vom 20.12.2003: "Torture Death in Police Custody" (#18326)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Die Verschärfung der allgemeinen Menschenrechtslage
rechtfertigt die Neubeurteilung der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung
im Asylfolgeverfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen
die Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeantrags.
Beschluss vom 6.10.2003 - 1 B 34/03 - (8 S., M4561)
Länderberichte:
Amnesty international: Der Dissident Dr. Nguyen Dan Que, der im März
2003 verhaftet worden war, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten;
es ist unklar, ob er dringend benötigte Medikamente erhält.
Urgent action 01/04 vom 2.1.2004 (#18533)
Reporters sans frontières: Internetdissident Nguyen Vu Binh in
einem Schnellverfahren wegen Spionage zu sieben Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 31.12.2003: "Cyberdissident Nguyen Vu Binh jailed for seven
years" (#18418)
Amnesty international: Verfolgung wegen Homosexualität (bzw. Bi-
oder Transsexualität) nicht auszuschließen.
Stellungnahme vom 22.11.2003 an VG Darmstadt - 4 E 30651/96.A - (#18726)
Amnesty international: Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeit,
hier: für die in Deutschland erscheinende Zeitschrift Viet Nam Thong Luan;
drohende Bestrafung durch Haft oder Hausarrest.
Stellungnahme vom 22.11.2003 an VG Darmstadt - 4 E 30755/98.A - (#18725)
Rechtsprechung:
VG Bremen: Oppositionelle müssen in dem Maße mit Verfolgung
rechnen, in dem sie wegen ihrer führenden Rolle in der Opposition oder
wegen der breiten und nachhaltigen Außenwirkungen ihres Engagements besonderes
Verfolgungsinteresse auslösen.
Urteil vom 4.9.2003 - 6 K 1742/99.A - (15 S., M4513)
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Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.