Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht) gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Kein Anspruch auf Durchführung von Folgeverfahren für Sohn eines Obersts der Armee unter Nadschibullah; keine Verfolgung durch Regierung Karsai; Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; keine erheblichen konkreten Gefahren i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Urteil vom 3.11.2003 - A 2 K 10838/01 - (17 S., M4529)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Die neue Verfassung garantiert Menschenrechte, aber das Klima der Loya Jirga war bestimmt von Einschüchterungen durch Warlords (engl.).
Bericht vom 8.1.2004: "Constitutional Process Marred by Abuses" (#18582)
Dr. Mostafa Danesch: Gefährdung eines ehemaligen Mitarbeiters des kommunistischen Geheimdienstes Khad, der aus einer prominenten Familie von linken Intellektuellen stammt; Bedrohung in Kabul ähnlich akut wie in Mazar-i Sharif; Hintergründe zum Vortrag des Klägers aufgrund einer Recherche vor Ort im Herbst 2003.
Stellungnahme vom 1.10.2003 im Auftrag der Kläger für Verfahren beim Sächs. OVG - A 1 B 174/00 - (14 S., #18835, M4440)
UNHCR: Ungeklärte Land-Besitzverhältnisse behindern die Rückkehr und dauerhafte Reintegration vieler Flüchtlinge und Binnenvertriebener (engl.).
Bericht vom 1.9.2003: "Land Issues Within the Repatriation Process of Afghan Refugees" (#17978)

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Ägypten

Länderbericht:
Human Rights Watch: Der seit April inhaftierte Gegner des Irak-Kriegs Ashraf Ibrahim und vier weitere Oppositionelle wurden vor einem Sonder-Staatssicherheitsgericht wegen Mitgliedschaft in einer revolutionären sozialistischen Gruppe angeklagt (engl.).
Bericht vom 5.12.2003: "Halt Emergency Court Prosecution of Dissidents" (#18009)

Algerien

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus ist grundsätzlich behandelbar.
Beschluss vom 21.10.2003 - 11 B 3755/03 - (6 S., M4324)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Neue Untersuchungskommission zu den tausenden Fällen von "Verschwundenen" der Neunziger Jahre hat kein ausreichendes Mandat für eine echte Aufklärung; Schikanen gegen Angehörige von "Verschwundenen" gehen weiter (engl.).
Bericht vom 9.12.2003: "Truth and Justice on Hold: The New State Commission on 'Disappearances' " (#18075)

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Angola

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage in Luanda.
Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - (11 S., M4502)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Unterschlagung und Misswirtschaft bei der Verwaltung der Einkünfte aus der Ölförderung und die Auswirkungen auf die Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 13.1.2004: "Some Transparency, No Accountability: The Use of Oil Revenue in Angola and Its Impact on Human Rights" (#18677)

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Aserbaidschan

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Hinreichende Sicherheit für armenische Volkszugehörige, Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge vor erneuter mittelbarer Gruppenverfolgung; im Übrigen inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach eröffnet.
Urteil vom 22.7.2003 - 2 KO 155/03 - (45 S., M4471)
VG Trier: § 51 Abs. 1 AuslG wegen mittelbarer Verfolgung für armenische Volkszugehörige, die von aserbaidschanischen Männern vergewaltigt worden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da die infolge der Verfolgung erlittene posttraumatische Belastungsstörung dort nicht behandelt werden kann.
Urteil vom 20.11.2003 - 1 K 593/03.TR - (10 S., M4560)
VG Oldenburg: Ein armenischer Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts am 30.9.1998 keinen tatsächlichen und behördlich genehmigten Aufenthaltsort in Aserbaidschan hatte, ist kein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mehr oder kann jedenfalls tatsächlich nicht nach Aserbaidschan zurückkehren; damit ist Aserbaidschan für armenische Volkszugehörige, die das Land infolge der Pogrome Ende der Achtziger, Anfang der Neunziger Jahre verlassen haben, zum nicht zur Aufnahme bereiten Drittstaat geworden.
Urteil vom 10.11.2003 - 1 A 4315/01 - (13 S., M4521)

Äthiopien

Länderbericht:
Amnesty international: Addis Abeba: Demonstration von Studenten der Volksgruppe der Oromo gewaltsam aufgelöst, über hundert Personen vorübergehend festgenommen; Protest richtet sich gegen die Verlegung der Provinzregierung von Oromia.
Urgent action 03/04 vom 6.1.2004 (#18583)

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Bangladesh

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Zwei Gewerkschafter, die sich für die Rechte von ausländischen Arbeitskräften in Südkorea eingesetzt hatten, nach Bangladesch abgeschoben; dort könnten ihnen Anklagen drohen (engl.).
Bericht vom 12.1.2004: "Bangladesh/South Korea : deportation of two human rights defenders" (#18765)
Committee to Protect Journalists: Bezirk Jhalakathi: Angriffe von Mitgliedern der regierenden Bangladesh Nationalist Party (BNP) auf Journalisten (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "CPJ condemns violent attacks on journalists" (#18179)

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Bhutan

Länderberichte:
Amnesty international: Zivilisten sollen im Rahmen einer Offensive der Armee gegen die Lager dreier indischer bewaffneter Oppositionsgruppen zwischen die Fronten geraten sein; die Armee geht in dem Gebiet gegen die United Liberation Front of Assam (ULFA), die National Democratic Front of Bodoland (NDFB) und die Kamtapur Liberation Organization (KLO) vor (engl.).
Bericht vom 23.12.2003: "International observers should be given access to Indo-Bhutan border" (#18354)

Bosnien und Herzegowina

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; eine angemessene Behandlung ist in Bosnien und Herzegowina wegen der Überlastung der bestehenden Therapieeinrichtungen nicht möglich.
Urteil vom 12.11.2003 - 12 K 151/03.A - (15 S., M4554)

Burundi

Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen durch Regierung und Rebellengruppierungen; u. a. zum politischen Hintergrund, Gewalt gegen Frauen, Anstieg von Gewaltkriminalität (engl.).
Bericht vom 13.1.2004: "A critical time: Human rights briefing on Burundi" (#18692)
Human Rights Watch: Dokumentation von Übergriffen gegen Zivilisten durch Regierungstruppen und Rebellen zwischen April und November 2003 (engl.).
Bericht vom 22.12.2003: "Everyday Victims: Civilians in the Burundian War" (#18327)

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China

Länderberichte:
Amnesty international: Mögliche Strafen für ehemaligen Armeeangehörigen bei Anklage wegen Beteiligung an der Weitergabe von Waffen an Oppositionsgruppen; Verfahren vor Militärgericht, Auszüge aus chin. StGB.
Stellungnahme vom 6.1.2004 an VG Potsdam - 2 K 1029/02.A - (#18611)
Amnesty international: China veröffentlicht Liste von angeblichen uigurischen "Terrororganisationen", unter ihnen die in Deutschland arbeitenden World Uighur Youth Congress (WUYC) und East Turkistan Information Center (ETIC); verschärftes Vorgehen der Behörden gegen separatistische Bestrebungen in der Uigurischen Autonomen Region Xinjiang (engl.).
Bericht vom 19.12.2003: "International community must oppose attempt to brand peaceful political activists as 'terrorists' " (#18296)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tibet: Aufenthaltsrechtliche Situation tibetischer Flüchtlinge in Nepal und Indien; kaum Möglichkeiten, Aufenthaltserlaubnisse oder Reisepässe zu erhalten; drohende Strafen wegen illegaler Ausreise bei Rückkehr nach China.
Bericht vom 2.9.2003: "Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal und Indien" (#18255)

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Cote d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Mitglieder der RDR haben grundsätzlich nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten, wenn sie herausragende Führungspositionen inne haben. Darüber hinaus mussten Personen in leitenden Stellungen zu bestimmten Krisenzeiten (Oktober 2000 bis März 2001 und 19. September 2002 bis März 2003) mit politischer Verfolgung rechnen, so dass es bei ihrer Ausreise in diesen Zeiten zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes kommt; kei-
ne Gruppenverfolgung der Dioulas und ivorischer Staatsangehöriger moslimischen Glaubens." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 29.9.2003 - 7 A 4831/02 - (12 S., M4325)

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Eritrea

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Mitgliedschaft in der EPLF-DP in Deutschland.
Urteil vom 4.9.2003 - 5 A 958/02 MD - (5 S., M4532)

Länderberichte:
Amnesty international: Aster Yohannes, Ehefrau des ehemaligen Außenministers und politischen Gefangenen Petros Solomon, bei Rückkehr nach Eritrea verhaftet; sie wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 365/03 vom 17.12.2003 (#18270)
Amnesty international: Zur im Exil gegründeten Eritrean People's Liberation Front - Democratic Party (EPLF-DP); aufgrund der harten Maßnahmen der Regierung gegen die Partei ist davon auszugehen, dass auch Aktivitäten im Exil beobachtet werden; Verfolgung wegen Mitgliedschaft in der früheren Workers' Party of Ethiopia (WPE) eher unwahrscheinlich.
Stellungnahme vom 7.11.2003 an VG Magdeburg - 5 A 958/02 MD - (#18071)
Auswärtiges Amt: Nicht-registrierten Glaubensgemeinschaften ist es untersagt, öffentliche Gottesdienste abzuhalten; Festnahmen von Personen, die sich in Privathäusern zu Gottesdiensten trafen, vorgekommen; eritreische Stellen verweigern Auskunft zu Berichten über inhaftierte Protestanten.
Stellungnahme vom 5.11.2003 an OVG Meckl.-Vorp. - 2 L 15/99 - (5 S., A0040 - siehe Hinweis)

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Georgien

Rechtsprechung:
VG Schl.-Holst: Gefahren, die älteren Menschen aufgrund fehlender medizinischer Versorgung drohen, da sie keine Versicherung oder anderweitige ausreichende Unterstützung haben, sind allgemeine Gefahren gem. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG.
Urteil vom 29.10.2003 - 14 A 246/02 - (11 S., M4493)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Frau mit schwerer posttraumatischen Belastungsstörung wegen Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 7.10.2003 - A 4 K 10097/03 - (9 S., M4573)

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Griechenland

Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Misshandlungen von Albanern durch Grenzbeamte und Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.11.2003: "Immigration control - Human rights abuses against Albanians" (#17606)

Indien

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 1 AuslG für Funktionär der International Sikh Youth Federation (ISYF) - Bittu-Fraktion; Foltergefahr ist aufgrund der Bestimmungen des Prevention of Terrorism Acts (POTA) vom Februar 2002 bei Straftaten mit politischem Hintergrund größer als bei gewöhnlichen Straftaten; Ausschlussgrund des § 51 Abs. 3 S. 2 Variante 3 AuslG (Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) liegt vor, da die ISYF den Terrorismus in Indien fördert.
Urteil vom 15.10.2003 - A 1 K 10601/99 - (12 S., M4528)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefährdung wegen angeblicher Zusammenarbeit mit der als terroristisch eingestuften islamistischen Hizbul Mujahideen; Situation in Jammu und Kaschmir; Ausreise mit gefälschten Dokumenten; inländische Fluchtalternative.
Bericht vom 28.8.2003: "Staatliche Verfolgung und interne Fluchtalternative" (#18254)

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Irak

OVG NRW: Keine politische Verfolgung
Urteil vom 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - (13 S., M4484)

"(...) Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens auf den im Fall des Beigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedarf; dies folgt daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. (...)
Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, aus dem der Beigeladene stammt, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (AA vom 30. April 2003). Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. (...)
Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.
Die Befürchtungen, die der Beigeladene nunmehr anführt, führen schon nicht auf eine politische Verfolgung. Was er im Hinblick auf die Verhältnisse zur Zeit des Regimes Saddam Husseins angeführt hatte, gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr künftiger relevanter Übergriffe nichts her; unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob der Beigeladene vor dem Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar gedroht hat (...) und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatlandes unzumutbar gewesen ist. (...)
Vor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Beigeladene auch bei Wiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. (...) Es ist (...) keinerlei Anhalt dafür gegeben, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak demnächst in Anknüpfung an das angebliche und nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren gegen das Regime Saddam Husseins gerichtete Tun von Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt Übergriffe zu besorgen hätte; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beigeladenen in Anknüpfung an das Bisherige auch durch eine zukünftige Staatsgewalt nichts droht, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung des Beigeladenen im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben wird und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf den Beigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar seien. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. (...)
Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung des Beigeladenen schließen ließe: Umstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt des Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen diesen gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass eine Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an dessen turkmenische Volkszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen, das der Beigeladene auch für die Zeit vor seiner Ausreise nicht angeführt hat - hier ging es allein um ein Infragestellen des Machtanspruchs des Regimes durch eine turkmenische Partei -, ist nicht anzunehmen. Selbst vor dem Hintergrund eines durch die Türkei veranlassten Widerstands der Turkmenen gegen Expansionsbemühungen der irakischen Kurden, wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht mit die Ethnie als solche bedrohenden Gewaltakten von asylrechtlicher Relevanz zu rechnen; betroffen wären - wie der Sachverständige aus zurückliegenden Geschehnissen folgert - allenfalls einzelne Anführer oder Aufrührer, und zwar jeweils aus konkreten Situationen heraus. (...)"
Einsenderin: Dr. Brigitte Derendorf, GGUA Münster

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen Fragen nach der weiteren Relevanz von Verfolgungsmaßnahmen durch das Baath-Regime, da diese nicht mehr entscheidungserheblich sind (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - (3 S., M4461)
OVG Schl.-Holst.: Derzeit keine staatliche Macht im asylrechtlichen Sinne; keine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen Terroranschlägen oder Kriminalität oder wegen schlechter Versorgungslage.
Beschluss vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 - (8 S., M4492)
BayVGH: Keine politische Verfolgung durch Besatzungsregime; Erfolgsaussichten einer Klage auf § 53 Abs. 6 AuslG derzeit offen (teilweise erfolgreicher Prozesskostenhilfeantrag).
Beschluss vom 13.10.2003 - 15 B 02.31727 - (3 S., M4545)
OVG Meckl.-Vorp.: Keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen in Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen des Baath-Regimes.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 L 150/03 - (3 S., M4536)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Seit Ende des Krieges wurden in Bagdad hunderte von Kindern, besonders von wohlhabenden Eltern, entführt (engl.).
Bericht vom 8.1.2004: "Children Held for Ransom" (#18670)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zum ersten Mal seit über zehn Jahren ist es Frauen erlaubt, das Land ohne Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen (engl.).
Bericht vom 6.1.2004: "Men Rue Lifting of Female Travel Ban" (#18559)
Human Rights Watch: Kritik am Gesetz des irakischen Regierungsrats zum Aufbau eines Tribunals für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Law Creating War Crimes Tribunal Flawed" (#18120)

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Iran

VG Koblenz: Gefährdung wegen monarchistischen, exilpolitischen Engagements
Urteil vom 11.11.2003 - 8 K 2151/03.KO - (17 S., M4477)

"(...) Es besteht zur Zeit die beachtliche Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Iran politisch verfolgt wird. Denn er tritt in Deutschland als Mitglied der Monarchisten öffentlichkeitswirksam auf und ist für die iranischen Sicherheitskräfte erkennbar ein überzeugter und Schah-naher Interlektueller.
Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts hat die Bedeutung der Monarchisten im Iran in den letzten Monaten stetig zugenommen, so dass sie heute als führende Oppositionskraft außerhalb des Irans anzusehen sind. Denn sie haben ihre Inhalte so geändert, dass sie zum Sammelbecken für all jene wurden, die sich nach persönlicher Freiheit und Selbstbestimmung nach westlichem Vorbild sehnen (...) (Gutachten vom 26. Mai 2003 an VG Schleswig und an VG Kassel und Anhörung des Sachverständigen Uwe Brocks zum N.I.D./O.I.K beim VG Wiesbaden am 11. Mai 2003). Für Mitglieder monarchistisch-nationalistischer Organisationen besteht daher heute 'ein generelles Gefährdungspotential' (Gutachten des Kompenenzzentrums Orient-Okzident Mainz vom 19. August 2003 an VG Wiesbaden).
Angesichts dieser gesteigerten Bedeutung ist die Gefahrprognose wegen des exilpolitischen Engagements eines Monarchisten in Deutschland wie folgt zu treffen: Es kommt darauf an, ob das Mitglied der monarchistischen Vereinigung sich konkret öffentlichkeitswirksam betätigte. Unter anderem die Mitglieder, die auf öffentlichen Veranstaltungen als Redner auftreten, die Verantwortung von Presseerzeugnissen übernehmen oder intensiven Kontakt mit der amerikanischen Zentrale oder persönliche Beziehungen zu den aus iranischer Sicht verhassten Monarchisten haben, laufen ernstlich Gefahr, verfolgt zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die monarchistische Opposition in besonderem Maße bespitzelt wird (Gutachten des Deutschen Orient-Institus vom 26. Mai 2003 an VG Schleswig, Anhörung des Sachverständigen Uwe Brocks zum N.I.D./O.I.K. beim VG Wiesbaden am 11. März 2003, dpa-Meldung vom 26. Juli 2003 zur Anklage eines mutmaßlichen iranischen Spions, der in Deutschland iranische monarchistische oppositionelle Organisationen im Auftrag des iranischen Geheimdienstes ausgespäht haben soll). (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 4 AuslG für desertiertes Mitglied der Revolutionswächter (Pasdaran).
Urteil vom 13.11.2003 - 8a K 2456/01.A - (12 S., M4579)
VG Darmstadt: Politische Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung setzt eine den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt gewordene Tätigkeit voraus, von der anzunehmen ist, dass diese Behörden sie als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivtät werten (im Anschluss an OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 - und VGH Hessen, Urteil vom 24.9.2002 - UE 254/98.A -).
Urteil vom 1.8.2003 - 5 E 31040/98.A - (29 S., M4229)

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Israel/Palästina

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Abschiebungsandrohung nach "Palästina" ist rechtswidrig (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Beschluss vom 14.11.2003 - 9 TG 2727/03 - (4 S., M4459)

Jemen

Länderbericht:
Amnesty international: Drohende Abschiebung von zwei Algeriern, die in Algerien von Folter bedroht sind; sie waren in einem unfairen Prozess in Jemen wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Urgent action 366/03 vom 18.12.2003 (#18272)

Jordanien

Länderbericht:
Amnesty international: Staatssicherheitsgericht verurteilt Ra'ed Muhammad Hijazi wegen der Planung "terroristischer" Straftaten zum dritten Mal zum Tode, nachdem beide vorangegangenen Entscheidungen durch das Kassationsgericht aufgehoben worden waren.
Urgent action 45/2002-04 vom 10.12.2003 mit weiteren Informationen zu ua's vom Februar 2002 bis Juli 2003 (#18123)

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Kamerun

DIFÄM: Keine fachgerechte Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung
Deutsches Institut für Ärztliche Mission: Stellungnahme vom 8.12.2003 an RA Ekkehard Hausin, Oldenburg, unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der Dt. Botschaft Jaunde vom 1.12. und 2.12.2003 (s. u., A0038) - 2 A 3195/00 - (2 S., #18838, M4582)

"(...) Nach unserer Kenntnis kann zum momentanen Zeitpunkt in Kamerun eine psychotraumatologisch orientierte Psychotherapie fachgerecht nicht durchgeführt werden. Die Aussage der deutschen Botschaft Jaunde ist insofern richtig, dass es Fachabteilungen und Fachärzte für Psychatrie in Jaunde gibt und die PTBS durch diese Fachärzte behandelt werden kann. Allerdings beinhaltet diese Behandlung unserer Kenntnis nach Methoden, wie sie auch in Deutschland vor ca. 2 Jahrzehnten dafür eingesetzt wurden. Eine psychotraumatologische Regelversorgung ist in Deutschland für Patienten/innen mit PTBS erst seit ca. 10-15 Jahren eingeführt. In Kamerun besteht diese Regelversorgung nicht.
Das Krankenhaus 'Hopital Jamot' in Jaunde ist keine Fachklinik für psychische Erkrankungen, sondern ein Allgemeinkrankenhaus mit psychiatrischer Abteilung. (...)"
Einsender: RA Hausin, Oldenburg

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen HIV-Infektion bei Notwendigkeit von ununterbrochener Medikamenteneinnahme, da die Betroffene die Behandlung nicht finanzieren und es zu Lieferengpässen bei Medikamenten kommen kann; daher extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 16.12.2003 - 3 K 88/03.A - (8 S., M4520)
VG Oldenburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da nicht angemessenen behandelbar und Rückkehr Retraumatisierung zufolge hätte; vgl. Stellungnahmen der Dt. Botschaft Jaunde (s. u., A0038) sowie der DIFÄM (s. o., M4582) in diesem Verfahren.
Urteil vom 16.12.2003 - 2 A 3195/00 - (14 S., M4580)

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Jaunde: Posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Episode kann durch Fachärzte behandelt werden; Fachkliniken mit ausreichenden Kapazitäten existieren in Jaunde und Douala.
Stellungnahmen vom 1.12. und 2.12.2003 an VG Oldenburg - 2 A 3195/00 - (6 S., A0038 (siehe Hinweis)

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Kirgisistan

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Behinderte werden per Gesetz als "arbeitsunfähig" definiert; Schwerbehinderte dürfen nicht beschäftigt werden (engl.).
Bericht vom 7.1.2004: "Disabled Workers Written Off" (#18604)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Verbot mehrerer islamistischer Parteien, darunter Hizb-ut-Tahrir und die Islamische Partei Turkestans, wegen des Verdachts der Verbindungen zu terroristischen Organisationen (engl.).
Bericht vom 3.12.2003: "Hunting the Islamists" (#18051)

Kolumbien

Rechtsprechung:
VG Frankfurt (Oder): Keine Ablehnung eines Asylantrags wegen drohender Verfolgung durch Paramilitärs als offensichtlich unbegründet, da Verflechtungen paramilitärischer Gruppen und Regierungsbehörden nicht unwahrscheinlich.
Beschluss vom 21.11.2003 - 2 L 600/03.A - (4 S., M4540)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Erkrankung an Diabetes mellitus, da ein Alleinstehender die notwendige Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht finanzieren kann.
Urteil vom 25.11.2003 - W 3 K 99.31313 - (8 S., M4478)
VG Gera: § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung für alleinstehende junge Frau, die als elfjähriges Kind das Land verlassen hat, da sie nicht in der Lage wäre, dem Überlebenskampf standzuhalten; dagegen regelmäßig kein Abschiebungshindernis für junge, gesunde Männer.
Urteil vom 5.11.2003 - 4 K 20199/03 GE - (7 S., M4481, unvollständige Vorlage)

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Libanon

Länderbericht:
Amnesty international: Zu einer sunnitischen islamistischen Gruppe aus der Dhinniyyah-Region; bewaffnete Auseinandersetzungen der Gruppe mit Sicherheitskräften im Dezember 1999; Anklagen gegen mutmaßliche Mitglieder, denen Verbindungen zur verbotenen Usbal al-Ansar vorgeworfen wurden; Verfahrensmängel, Fälle von Folter (basierend auf Bericht zu den "Dhinniyyah-detainees" vom Mai 2003, #12375).
Stellungnahme vom 10.11.2003 an VG Regensburg - RO 11 K 02.31033 - (anonymisierte Fassung) (#18065)

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Liberia

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine Gruppenverfolgung der Mandingo mehr seit Rücktritt und Ausreise von Charles Taylor; jedenfalls für erwachsene Männer keine extreme Gefährdungslage wegen des Bürgerkrieges und der mangelhaften Versorgungslage.
Urteil vom 13.11.2003 - 7 A 3693/01 - (13 S., M4523)

Länderberichte:
Amnesty international: Bericht über eine Delegationsreise im November 2003; zahlreiche Aussagen bestätigen anhaltende Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung in verschiedenen Landesteilen (engl.).
Bericht vom 18.12.2003: "'The goal is peace, to sleep without hearing gunshots, to send our children to school; that is what we want.'" (#18295)
UNHCR: Nach Zwischenfällen werden einige der Hilfsmaßnahmen im Land einer Neubewertung unterzogen, Rückkehrprogramm für Binnenvertriebene in der Umgebung von Monrovia ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 9.12.2003: "IDP relocation on standby after security incidents in Liberia" (#18117)

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Marokko

Länderbericht:
Amnesty international: Ali Lmrabet, Herausgeber von satirischen Zeitschriften, aufgrund eines königlichen Gnadenerlasses aus der Haft entlassen; er war im Juni 2003 wegen Beleidigung der Monarchie zu drei Jahren Haft verurteilt worden.
Urgent action 148/03-3 vom 8.1.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom Mai und Juni 2003 (#18682)

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Mauretanien

Länderbericht:
Amnesty international: Sklaverei ist gesetzlich verboten, das Verbot wird aber in der Praxis kaum umgesetzt; keinerlei juristischer Schutz von (ehemaligen) Sklaven; über 20 % der schwarzafrikanischen Bevölkerung leben in Sklaverei oder vergleichbaren Verhältnissen; inländische Fluchtalternative schwer einschätzbar.
Stellungnahme vom 1.12.2003 an VG Neustadt a.d. Weinstr. - 2 K 1830/03.NW - (#18066)

Mazedonien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Etwa 2500 Roma aus dem Kosovo leben in Mazedonien unter schwierigen Lebensbedingungen und mit ungesichertem Status; Aufforderung an UNHCR und an die internationale Gemeinschaft zur Aufnahme; Rückkehr in den Kosovo stellt keine Option dar (engl.).
Bericht vom 10.12.2003: "Out of Limbo? Addressing the Plight of Kosovo Roma Refugees in Macedonia" (#18076)

Myanmar

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Zaw Thet Htway, Redakteur eines Sportmagazins, und acht weitere Personen wegen Hochverrats zum Tode verurteilt; ihnen wurden ein Putschversuch sowie Kontakte zur oppositionellen National League for Democracy (NLD) vorgeworfen (engl.).
Bericht vom 4.12.2003: "Journalist in Burma sentenced to death" (#18029)

Nepal

Länderberichte:
Amnesty international: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern von Kulturvereinen, die der Nepal Communist Party NCP (Maoist) nahestehen; Hintergrundinformationen zur Menschenrechtssituation und zum Terrorist and Disruptive Activities Act (TADA) von 2001.
Stellungnahme vom 11.10.2003 an VG Bayreuth - B 6 K 02.30988 - (#18724)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern der CPN/Maobadi bzw. NCP (Maoist); Vorwurf der Sympathie für die Maoisten führte bis zum Waffenstillstand im Januar 2003 regelmäßig zu Verhaftungen, Folter und "Verschwinden" .
Stellungnahme vom 31.7.2003 an VG Bayreuth - B 6 K 01.30339 - (#18723)
Amnesty international: Zu Repressionen gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, besonders zur Zeitung Janadesh, die von Regierungsseite verdächtigt wird, die Maoisten der NCP (Maoist) zu unterstützen; Hintergrundinformationen zu den Entwicklungen zwischen 1996 und dem Waffenstillstand im Januar 2003.
Stellungnahme vom 13.6.2003 an VG Minden - 4 K 3450/99.A - (#18063)

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Nigeria

Länderbericht:
Human Rights Watch: Meinungsfreiheit ist trotz einzelner Fortschritte noch immer nicht garantiert; Dokumentation von Übergriffen gegen Oppositionelle und Journalisten im Jahr 2002 (engl.).
Bericht vom 2.12.2003: "Renewed Crackdown on Freedom of Expression" (#17928)

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Pakistan

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Polio-Kranken, der die notwendige Behandlung nicht finanzieren kann (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 13.8.2003 - A 5 K 11176/03 - (14 S., M4290)

Länderbericht:
Amnesty international: Der Journalist Khawa Medhi Rizvi gilt seit seiner Festnahme am 16.12.2003 als "verschwunden"; er war gemeinsam mit zwei französischen Reportern von L'Express verhaftet worden, die zwischenzeitlich wegen Verstößen gegen die Einreisebestimmungen zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden.
Urgent action 13/04 vom 13.1.2004 (#18757)

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Russland

VG Saarland: § 53 Abs. 4 AuslG wegen menschenunwürdigen Umständen in der Armee
Urteil vom 5.9.2003 - 12 K 98/02.A - (14 S., M4264)

"(...) Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation begehrt.
In der Person des Klägers liegt bezogen auf die Russische Föderation ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. II 1953, 686) - EMRK - vor. Danach darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. Die bloße Möglichkeit von Misshandlungen genügt allerdings nicht. Vielmehr muss die konkrete Gefahr einer solchen Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen.
Hiervon ausgehend stellt sich eine Abschiebung des Klägers in die Russische Föderation zwar nicht schon deshalb als unzulässig dar, weil der Kläger bei einer Rückkehr befürchten müsste, infolge eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens inhaftiert und in der Haft unmenschlich behandelt zu werden. Auch wenn angesichts der katastrophalen Zustände im russischen Strafvollzug (vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001, a.a.O.; ferner amnesty international, Auskunft an VG Ansbach vom 14.08.1995 - EUR 46/95.209 - sowie Bericht der IGFM 'Geflohene Militärangehörige der Westgruppe' vom Januar 1994) vieles dafür spricht, dass ein solches Abschiebungshindernis besteht, wenn dem Betroffenen Strafverfolgung und Inhaftierung in der Russischen Föderation droht, so ist doch eine Inhaftierung des Klägers wegen Nichtfolgeleisten der Einberufung zum Wehrdienst nicht beachtlich wahrscheinlich. Ein erheblicher Teil der Wehrpflichtigen leistet der Einberufung keine Folge. In den vergangenen Jahren entzogen sich bis zu 30 % der Wehrpflichtigen eines Jahrgangs der Einberufung. Strafrechtlich geahndet wird nur ein Bruchteil dieser Fälle. Nach amtlichen russischen Mitteilungen haben bei der Frühjahrseinberufung im Jahre 2000 über 30000 Wehrpflichtige ihrer Einberufung nicht Folge geleistet, was nur in wenigen Einzelfällen sanktioniert wurde (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001, a.a.O. sowie Auskünfte an VG Düsseldorf vom 07.01.1998 - 514-516.80/31258 - und an VG München vom 16.08.2000 - 514-516.80/36022 -).
Dementsprechend ist die Chance, sich dem Wehrdienst ohne strafrechtliche Ahndung zu entziehen als sehr groß einzuschätzen.
Überdies sieht Art. 328 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation für die Entziehung von der Ableistung des Militärdienstes nicht in jedem Fall eine Freiheitsstrafe vor, sondern umfasst als Strafdrohung auch Geldstrafe bzw. Arrest, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger aufgrund dessen, dass er seiner Einberufung zum Wehrdienst nicht Folge geleistet hat, Inhaftierung und in Folge dessen eine unmenschliche Behandlung droht.
Der Kläger muss jedoch damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation erneut zur Ableistung seines Wehrdienstes herangezogen und dabei einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, die von dem russischen Staat bewusst geduldet wird bzw. der gegenüber der russische Staat keinen Schutz gewährt, obwohl er hierzu in der Lage wäre.
Dass der Kläger bei einer Rückkehr ernsthaft befürchten muss, zum Wehrdienst einberufen zu werden und dem Wehrdienst auch nicht durch Leistung von Ersatzdienst entgehen kann, unterliegt nach Auffassung der Kammer keinen begründeten Zweifeln. Hierfür spricht mit Gewicht, dass der Kläger (...) bereits einberufen wurde und sich der Ableistung des Wehrdienstes letztlich nur durch Flucht hat entziehen können. Insofern müsste der Kläger, der gegenwärtig 24 Jahre alt und damit noch wehrdienstpflichtig ist, zwangsläufig damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr in das Blickfeld der russischen Militärbehörden zu gelangen und erneut zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Auf die offensichtlich in der Russischen Föderation zum Teil bestehende illegale Praxis, sich vom Militärdienst freizukaufen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Freiburg vom 19.07.2002 - 508-516.80/39789 -; ferner amnesty international an VG Freiburg vom 15.01.2003 - EUR 46-02.033 -), kann der Kläger nicht verwiesen werden, da ihm damit eine strafbare Handlung wie Bestechung oder mittelbare Falschbeurkundung angesonnen würde.
Die Ableistung des Militärdienstes als Wehrpflichtiger in der russischen Armee würde für den Kläger aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben begründen. Die Situation in der Russischen Armee ist geprägt von der Tradition von Gewalt und Drangsalierung durch Vorgesetzte und ältere Soldaten. Im Rahmen des als 'Dedowschtschina' bekannten Systems schikanieren und misshandeln ältere Kameraden die jungen Rekruten, um die Disziplin in der Armee aufrecht zu erhalten und die jungen Wehrdienstleistenden 'abzuhärten' , teilweise auch um sie zu erpressen. Die in den gesamten russischen Streitkräften verbreiteten gewalttätigen Übergriffe gegenüber jungen Wehrpflichtigen führen zum Teil zu ganz erheblichen Verletzungen und gesundheitlichen Folgen. Auch heute noch kommen wahrscheinlich über 2000 Soldaten jährlich zu Tode, ohne in Krisengebieten eingesetzt gewesen zu sein; darunter überwiegend Wehrpflichtige. Die beiden russischen Menschenrechtsorganisationen, die sich insbesondere den Rechten der Wehrpflichtigen verpflichtet fühlen, 'Soldatenmütter' und ' Recht der Mutter' , machen immer wieder darauf aufmerksam, dass von diesen Todesfällen einige Hundert auf Misshandlungen durch Vorgesetzte und Kameraden zurückzuführen seien. Derartige Todesfälle versuche man dann seitens der militärischen Vorgesetzten üblicherweise als Selbsttötung oder Unglücksfall zu verschleiern (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Freiburg vom 19.07.2002, a.a.O. und an VG München vom 16.08.2000, a.a.O.; ferner amnesty international an VG Freiburg vom 15.01.2002, a.a.O.).
Der Beschwerdeweg in Fällen von Kameradenmisshandlung ist dabei wenig erfolgversprechend, da Vorgesetzte derartige Schikanen und Misshandlungen vielfach tolerieren. Ohnehin gilt in den Einheiten, in denen die Soldaten ohne richtige Dienstaufsicht der Offiziere in Mannschaftsräumen von bis zu 80 Personen leben, das Recht des Stärkeren (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Freiburg vom 19.07.2002, a.a.O. und an VGH München vom 20.04.2000 - 514-516.80/35929 -).
Als unzureichend stellt sich darüber hinaus auch die Versorgungslage in der russischen Armee dar. Massenhaftes Auftreten von Erkältungskrankheiten, schlechte hygienische und sanitäre Wohnbedingungen in den Kasernen sowie Mangel- und Unterernährung der wehrpflichtigen Soldaten sind keine Einzelfälle (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft an VG München vom 16.08.2000, a.a.O.). (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen.
Urteil vom 24.4.2003 - 1 LB 213/01 - (29 S., M4466)
VG Düsseldorf: Asylanerkennung einer Frau aus Tschetschenien, die sich nach dem Verbleib ihres als Rebell festgenommenen Ehemannes erkundigt hat und dabei unter dem Vorwurf, die Rebellen zu unterstützen, festgenommen und misshandelt worden ist; keine inländische Fluchtalternative für verfolgte Einwohner Tschetscheniens; Ablehnung einer Klage des Bundesbeauftragten als offensichtlich unbegründet, da dieser mittels formularmäßiger Klageschrift Klage erhoben hat, ohne den substantiierten Vortrag der Asylsuchenden und ihres Ehemannes zu würdigen.
Urteil vom 29.8.2003 - 25 K 6919/01.A - (21 S., M4518)

Länderberichte:
Amnesty international: Inguschetien: Der Tschetschene Chamsat Osmajew, der in der Nähe von Nasran als Physiotherapeut arbeitet, gilt als "verschwunden", seit er vermutlich von Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte verschleppt worden war.
Urgent action 21/04 vom 14.1.2004 (#18759)
Amnesty international: Ausländische Studenten an der Universität der Völkerfreundschaft in Moskau häufig Ziel von Übergriffen und Morddrohungen; Forderung nach Untersuchung der Umstände eines Feuers in einem Wohnheim, bei dem 42 Menschen starben und bei dem Polizei und Rettungskräfte zu spät reagiert haben sollen (engl.).
Bericht vom 22.12.2003: "Foreign students at People's Friendship University victims of discrimination" (#18310)

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Saudi-Arabien

Länderbericht:
Amnesty international: Der irakische Staatsbürger Faris Muhawish al-Tawbi wurde im Gefängnis von Rafha in der Region Ar'ar an der irakischen Grenze gefoltert; in dem Gefängnis sollen 200 Iraker ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert sein.
Urgent action 355/03 vom 4.12.2003 (#18017)

Serbien und Montenegro

BayVGH: Keine extreme Gefährdungslage für Ashkali im Kosovo
Beschluss vom 24.11.2003 - 22 B 02.31768 - (10 S., M4509)

"(...) Gegenwärtig hat sich die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Minderheiten im Kosovo soweit stabilisiert, dass auch für die Bevölkerungsgruppe der Roma mit moslemischer Religion und albanischer Sprache nicht (mehr) von einer extremen Gefahrenlage im dargelegten Sinn ausgegangen werden kann, wenngleich die Gefahr der Diskriminierung und der Einschüchterung weiterhin nicht von der Hand zu weisen ist. Dies gilt auch für die jüngste Vergangenheit. Nach der Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo durch den UNHCR in den beiden Positionspapieren vom Januar 2003, die in das Verfahren eingeführt wurden, hat sich die allgemeine Sicherheitslage für Minderheiten im Kosovo merklich stabilisiert (' continued improvement in the security situation of minorities'). Die Zahl der schwerwiegenden Zwischenfälle hat sich für alle Minderheiten in fast allen Regionen des Kosovo verringert. Infolgedessen konnten auch Verbesserungen bei der Bewegungsfreiheit registriert werden ('gradual improvement in freedom of movement'). Die Anzahl der schweren Anschläge gegen Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma ist im Verhältnis zur Gesamtzahl der Roma gering - insgesamt ist von 75.000 Angehörigen von Roma und anderen nicht serbischen Minderheiten im Kosovo auszugehen (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amts vom 27.11.2002, Nr. II 2 b). Die Besserung der allgemeinen Sicherheitslage mag zwar noch nicht zwingend eine substantielle und dauerhafte Wendung zum Besseren garantieren, doch stützen stabilitätsfördernde Faktoren wie die zunehmende Wirksamkeit von Polizei und Justiz entsprechende Erwartungen. Das frühere Positionspapier des UNHCR vom April 2002 und die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. April 2003 (abgedruckt in: Asylmagazin 5/2003, 21 ff.) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Danach muss hinsichtlich der Gefahrenprognose differenziert werden; einige Gemeinschaften sollen einen gewissen Grad an Stabilität erreicht haben, so dass gewaltsame Übergriffe selten sind, während andere regelmäßig Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt sind. Im Fall der Kläger ist zu berücksichtigen, dass auch in ihrem Heimatort Gjakove nach ihren eigenen Angaben schon vor der Ausreise NATO-Verbände stationiert waren, zu deren Aufgaben auch die Verhinderung ethnisch motivierter Übergriffe gehörte; dass es diesen Verbänden an der erforderlichen Bereitschaft oder Fähigkeit zum Schutz bedrohter Minderheiten fehlen würde, haben auch die Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre im Falle einer Rückkehr bzw. unfreiwilligen Rückführung, die gemäß dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 6. Dezember 2002 [ ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 19] nur 'in Absprache mit UNMIK' erfolgen soll, die Gefährdung der Kläger auch deshalb als vergleichsweise gering einzuschätzen, weil sie aufgrund ihrer albanischen Sprache und ihrer moslemischen Religionszugehörigkeit der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo näher stehen als etwa die serbischsprachigen Roma, die in der Vergangenheit besonders häufig einer Zusammenarbeit mit der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsgewalt verdächtigt wurden (zu den verschiedenen Untergruppen der Roma: Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amts vom 27.11.2002, Nr. II 2 b). (...)"

VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich Kosovo wegen posttraumatischer Belastungsstörung
Urteil vom 4.12.2003 - 13a K 2157/02.A - (11 S., M4527)

"(...) Für die Klägerin besteht wegen der Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. (...)
Die Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung wird sich nach Aussage der Dipl. Psychologin ... bei einer Rückkehr der Klägerin in das Kosovo dahingehend verschlimmern, dass die Klägerin aufgrund einer Retraumatisierung einen totalen Zusammenbruch erleiden wird. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich kurz nach einer erzwungenen Rückkehr aufgrund der Retraumatisierung das Leben nimmt.
Zwar kann eine generalisierte Angststörung auch im Kosovo mittlerweise behandelt werden (vgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 12. September 2002.). Nach der Auskunftslage ist aber davon auszugehen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung, die nicht nur eine medikamentöse Behandlung, sondern - wie auch bei der Klägerin - eine Gesprächstherapie erfordert, im Kosovo nicht behandelt werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 07. Januar 2003; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 06. August 2002; KIP-Auskunft des Internationalen Centre for Migration Policy Devolopment (IMPCD) vom 06. August 2002; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an die Stadt Essen vom 16. August 2002.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (vgl. nur Beschluss vom 17. April 2003 - 8 L 647/03 -) ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG zwischen der Provinz Kosovo und dem restlichen Staatsgebiet von Serbien und Montenegro zu unterscheiden, so dass es auf eine möglicherweise im übrigen Staatsgebiet bestehende Behandlungsmöglichkeit nicht ankommt. Zwar ist völkerrechtlich das Kosovo Bestandteil der Staatengemeinschaft Serbiens und Montenegros (so auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 21. März 2003.). Bei der Feststellung von Abschiebungshindernissen ist aber aufgrund der Unterschiede in der Gesamtsituation zwischen den Gebieten des Kosovos und der übrigen Staatengemeinschaft zu differenzieren. Dies folgt bereits daraus, dass - ebenso wie die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien - auch die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro auf dem Gebiet des Kosovos keine Herrschaftsmacht ausübt, sondern diese im Wesentlichen der internationalen Verwaltung der UNMIK und der KFOR-Truppen obliegt. (...)
Zudem ist die Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung für Kosovo-Albaner in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovos sehr zweifelhaft. Nach aktueller Auskunft wird die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und dem übrigen Serbien streng kontrolliert. Es ist danach keineswegs sicher, dass ethnischen Albanern aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird. Hinzu kommt, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente erforderlich sind, da Serbien die von der UN-Verwaltung UNMIK im Kosovo ausgestellten Personaldokumente nicht anerkennt. Im Übrigen setzt der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem in Serbien eine Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche ist aber nur möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere verfügen. Zudem ist für die polizeiliche Anmeldung der Nachweis von Wohneigentum oder Abschluss eines Mietvertrages in Serbien Voraussetzung (vgl. Auskunft des UNHCR an das Diakonische Werk Neuwied vom 09. Mai 2003.). (...)" Einsender: RA Landgraf, Essen

VG Aachen: Zum Abschiebungsschutz für Ashkali aus dem Kosovo
Beschluss vom 20.11.2003 - 9 L 2108/03.A - (9 S., M4546)

"(...) Bezüglich Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gilt Folgendes:
Ausgehend vom aktuellen Vorbringen der Antragsteller, zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo (...) zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die aktuelle Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo derzeit keiner Entscheidung. Denn nach dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem seinerzeitigen UNMIK-Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten 'Memorandum of Understanding' (dort: Nummer 4.) [ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20] werden Angehörige der Ashkali nur in Abhängigkeit vom Ergebnis eines von UNMIK durchgeführten individuellen Prüfverfahrens zurückgeführt. Hierzu gehört u. a. grundsätzlich, dass der Betreffende ('möglichst') aus einem Gebiet bzw. Ort stammt, das in der von UNMIK geführten, einschlägigen Liste bezeichnet ist (vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003, 14/44.386 - I 14-Kosovo (nebst Anlagen)). Mit weiterem Erlass vom 19. September 2003 - 14.1 /VI.21 - 138 - hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ergänzenden Hinweise des Bundesministerium des Innern, zurückgehend auf die Gespräche mit UNMIK am 11. und 12. September 2003 in Berlin, bekannt gegeben. Hiernach hat UNMIK erklärt, dass es die Ende März des Jahres an die deutsche Seite übermittelte Ortsliste als abschließend ansieht und angekündigte Rückführungen auch künftig allein aus dem Grund ablehnen wird, dass die betreffende Person aus einem Ort im Kosovo stammt, der nicht auf der Liste steht. Trotz materiell gegenteiliger Einschätzung der deutschen Seite empfiehlt das Bundesministerium des Innern, künftige Entscheidungen über die Auswahl rückzuführender Ashkali und Ägypter noch strikter als bisher auf der Grundlage der mit Schreiben vom 1. April 2003 übermittelten UNMIK-Liste zu treffen.
Die Kammer versteht diese Erlasslage dahin, dass für den vorstehend aufgeführten Personenkreis, wenn und soweit der Betreffende nicht aus einem auf der von UNMIK geführten Liste bezeichneten Ort stammt - wie der Antragsteller -, ausgehend von einer bestehenden Ausreisepflicht, aufgrund weiterhin angenommener Abschiebungshindernisse Duldungen zu erteilen bzw. zu verlängern sind.
Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erlasslage ist etwaigen, sich beispielsweise aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder aus § 53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung getragen (vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A 862/02.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A  , sowie Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2002 - 9 L 580/02.A - und Urteil der Kammer vom 14. Januar 2002 - 9 K 1720/95.A -). (...)"

VG Aachen: Kosovo kein Teil Serbiens mehr; zum Abschiebungsschutz für Ashkali aus dem Kosovo
Urteil vom 2.10.2003 - 1 K 2124/02.A - (16 S., M4519)

"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. (...)
Die vom Kläger geltend gemachten Gefahren, die ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali drohen, sind allgemeine Gefahren, die grundsätzlich für die gesamte Bevölkerungsgruppe im Kosovo bestehen. Sie rechtfertigen im Falle des Klägers auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung. Diese ist - im Gegensatz zur Rechtslage bis zum 31. März 2003 - nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die abschiebungsrelevante Lage für abgelehnte Asylbewerber dieser Volksgruppe durch Erlasse geprägt ist, deren rechtlich verbindliche Vorgaben für die Ausländerbehörden in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG gleichkommen. (...)
Der Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003 - 14/44.386 - I 14 (Kosovo) [14 S., M3517] sieht nunmehr grundsätzlich auch die zwangsweise Rückführung von bis zu 1000 Angehörigen der ethnischen Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh und der Ashkali und Ägypter vor. Entsprechend dem zwischen dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für das Kosovo und dem Bundesinnenminister vereinbarten 'Memorandum of Understanding' vom 31. März 2003 [ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20] gilt für rückzuführende Ashkali und Ägypter - innerhalb dieser zahlenmäßigen Grenze - ein individuelles Prüfverfahren, das von UNMIK durchgeführt wird. Hierzu hat UNMIK dem Bundesinnenministerium eine dem Erlass als Anlage beigefügte Liste von Orten im Kosovo übersandt, deren gegenwärtige Sicherheitssituation eine Rückkehr von Ashkali und Ägyptern grundsätzlich zulässt. Der Erlass führt weiter aus, dass UNMIK davon ausgehe, dass sich die deutschen Behörden bei der Auswahl der Rückzuführenden daran orientierten und möglichst Personen zur Rückführung ankündigten, die aus den dort genannten Gebieten oder Orten stammten. Im Gegensatz zur vorhergehenden 'Erlasslage' sind den Ausländerbehörden daher keine konkreten und rechtsverbindlichen Vorgaben gemacht, die dem Kläger den gleichen Schutz vermitteln können wie eine allgemeine Anordnung nach § 54 AuslG oder die Gewährung von individuellem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung. Vielmehr sind die Volksgruppen der Ashkali und Ägypter danach grundsätzlich für eine zwangsweise Rückführung 'freigegeben'. Auch die eventuelle Nichterfüllung aus dem Erlass abzuleitender Voraussetzungen für einen positiven Abschluss des individuellen Prüfverfahrens kann dem Betroffenen keinen dem § 54 AuslG oder § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung vergleichbaren Schutz vermitteln. Dies gilt schon deswegen, weil den maßgeblichen Behörden bei der Umsetzung des vorgesehenen individuellen Prüfverfahrens anhand der Informationen von UNMIK über sichere Orte gewisse Entscheidungsspielräume verbleiben bzw. keine Vorgaben für das Prüfungsverfahren von UNMIK existieren (können) (vgl. auch die Formulierung im Organisatorischen Konzept zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft: 'möglichst nur Personen, die aus den in der beiliegenden Liste ersichtlichen Gebieten/Orten stammen' ).
Die dem Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo drohenden Gefahren erfüllen auch die Voraussetzungen der vom Bundesverwaltungsgericht für eine verfassungskonforme Auslegung geforderten extremen Gefahrenlage.
Insoweit ist Prüfungsmaßstab lediglich die Lage im Kosovo als Herkunftsgebiet des Klägers. Der Kläger kann nicht auf andere Gebiete in Serbien als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Zwar umfasst die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes noch das gesamte Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt Staatenunion Serbien und Montenegro). Völkerrechtlich ist die Zugehörigkeit des Kosovo zu Serbien auch noch nicht aufgehoben worden. Der Bescheid bezeichnet den Klammerzusatz 'Kosovo' ausdrücklich als lediglich unverbindlichen Hinweis für die Ausländerbehörde. Faktisch ist der Kosovo nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr als unselbständiger Teil der Republik Serbien anzusehen. Es handelt sich vielmehr um ein Gebiet, das schon hinsichtlich der ethnischen Besiedelung deutliche Unterschiede zum (übrigen) serbischen Staatsgebiet aufweist. Unabhängig von der noch ausstehenden endgültigen Klärung des völkerrechtlichen Status seit dem Abzug serbischer Sicherheitskräfte im Herbst 1999 unterliegt der Kosovo derzeit einer von Serbien getrennten Verwaltung durch die Vereinten Nationen (UNMIK/KFOR). Diese hat durch ihre Dauer mittlerweile eine gewisse Verfestigung erhalten. Durch die Aufspaltung der früheren Bundesrepublik Jugoslawien in zwei in einer Föderation verbundene Staaten - Serbien und Montenegro - hat sich die schon früher zu verzeichnende Ablösung des Kosovo von dem Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien zudem verstärkt. Eine (vollständige) Wiedereingliederung des Kosovo in die serbische Republik und deren Staatsgewalt ist auf unabsehbare Zeit politisch nicht vorstellbar (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002 und vom 27. November 2002; 'Kosovo auf dem Weg zur Nation', NZZ vom 14. August 2002; 'Die Anarchie ist tot, es lebe die Verwaltung, Auch in Nord-Mitrovica übernimmt die UNMIK die Kontrolle', FAZ vom 26. November 2002; 'Kosovo-Serben ernüchtern die UNMIK', Frankfurter Rundschau vom 29. Oktober 2002; 'Kontinuität der Diskriminierung im Kosovo, die serbische Provinz seit dem Zweiten Weltkrieg', NZZ vom 14. November 2001). (...)
Die Lage der Roma und Ashkali im Kosovo ist trotz gewisser gradueller Verbesserungen der Gesamtsituation auch gegenwärtig noch dadurch gekennzeichnet, dass sie einer besonderen Gefahr der Diskriminierung ausgesetzt sind. Allgemeine inter-ethnische Spannungen und Intoleranz verbinden sich mit einer besonderen Diskriminierung gegenüber Roma, Ashkali und Ägyptern durch fast alle anderen ethnischen Gruppen im Kosovo. Die Probleme umfassen neben akuter Diskriminierung und Ausgrenzung Granatenangriffe, Steinwürfe auf Behausungen und körperliche Übergriffe. An vielen Orten sind Roma und Ashkali regelmäßig Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt, die teilweise bis hin zum Angriff auf ihr Leben reicht. Zahl und Intensität der begangenen Verbrechen sind im Verhältnis zur Größe Kosovos, seiner Bevölkerungszahl und der Zahl der internationalen und lokalen Sicherheitskräfte immer noch hoch. Die Motivation hierfür beruht teilweise auf dem Vorwurf der Kollaboration mit den Serben während deren Vorgehen gegen die Albaner in der Zeit bis zum Juni 1999. Durch die mit der Diskriminierung verbundene Bedrohung der physischen Sicherheit ist die Bewegungsfreiheit der Roma und Ashkali eingeschränkt, was sie wiederum in der Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte beeinträchtigt und ihre ohnehin schon ärmliche Situation verschlimmert. Die Diskriminierung wirkt sich auch auf dem Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote der Minderheiten der Roma, Ashkali, Ägypter, Bosniaken und Gorani liegt bei ca. 90 %, außerhalb der Städte auch darüber. Sobald Minderheiten eine wirkliche Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt werden können, drohen auch eine relative Sicherheit und Bewegungsfreiheit verloren zu gehen. Grundsätzlich sind die albanisch sprechenden und muslimischen Ashkali dieser Diskriminierung zwar in deutlich geringerem Maße als die serbisch sprechenden Roma ausgesetzt. (...) Die Lage im Einzelnen variiert jedoch je nach örtlicher Situation erheblich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo - Situation der Minderheiten/Update vom 2. April 2003 [ ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 21]; Gutachten des UNHCR zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Januar 2003 ; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. November 2002 und vom 4. Juni 2002; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Kassel vom 8. Mai 2002).
Nach Überzeugung der Kammer ist vor diesem Hintergrund eine differenzierende Entscheidung anhand der im 'Memorandum of Understanding' zwischen dem Bundesinnenminister und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für das Kosovo vom 31. März 2003 aufgeführten sicheren Orte zu treffen. Diese Liste beruht auf den vor Ort von UNMIK gewonnen Informationen. Wenn der jeweilige Kläger aus einem dort aufgeführten sicheren Ort stammt und somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er an einem solchen Ort an persönliche Kontakte aus der Zeit vor seiner Ausreise anknüpfen kann, die ihn vor einer Eskalation der Sicherheitslage schützen und den wirtschaftlichen Neuanfang erleichtern können, sind die strengen Voraussetzungen für eine extreme allgemeine Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht erfüllt.
Anders ist es dagegen, wenn der jeweilige Kläger nicht aus einem als sicher benannten Ort stammt. In diesem Fall fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er an einem relativ sicheren Ort wenigstens ansatzweise an seine frühere Lebenssituation anknüpfen kann. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Gesamtsituation ist es dann mehr oder weniger vom Zufall abhängig, ob es dem Kläger gelingt, seine Existenz zumindest notdürftig zu sichern. Seine besondere Gefährdung als Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali realisiert sich dann in extremer Weise gerade wegen der Verknüpfung der schlechten Sicherheitslage mit der damit einhergehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit und damit der Möglichkeiten zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen Existenzminimums. (...)"

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Amnestiegesetz vom 5.3.2001 - u. a. für Desertation bis zum 7.10.2000 - wird umgesetzt; keine asylrelevante Verfolgungslage durch nationalistisch motivierte Übergriffe von Privaten.
Beschluss vom 22.12.2003 - 1 Q 86/03 - (5 S., M4555)
OVG Schl.-Holst.: Keine politische Verfolgung von ethnischen Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien in Serbien und Montenegro einschließlich Kosovo; keine extreme Gefährdungslage für ethnische Minderheiten; posttraumatische Belastungsstörung ist in Serbien und Montenegro behandelbar.
Beschluss vom 15.12.2003 - 3 LB 11/02 - (17 S., M4497)
OVG Schl.-Holst.: Keine politische Verfolgung von Roma im Kosovo oder Serbien und Montenegro; keine extreme Gefährdungslage für Roma im Kosovo oder Serbien und Montenegro.
Beschluss vom 4.12.2003 - 3 LB 51/01 - (20 S., M4498)
VG Aachen: Psychiatrische Erkrankungen sind wegen der Überlastung staatlicher Behandlungseinrichtungen nicht oder nur durch private Therapeuten gegen Bezahlung behandelbar.
Beschluss vom 22.9.2003 - 9 L 1041/03.A - (5 S., M4547)
VG Düsseldorf: Voraussetzungen für Widerruf der Flüchtlingsanerkennung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo in der Regel gegeben.
Urteil vom 11.9.2003 - 11 K 8482/02.A - (24 S., M4517)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG für albanische Volkszugehörige aus Kosovo, die aufgrund einer Vergewaltigung durch serbische Soldaten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet; Rückkehr ins Kosovo oder nach Serbien würde zu Retraumatierung führen; Psychotherapie ist im Kosovo nicht durchführbar.
Urteil vom 16.7.2003 - A 7 K 11686/02 - (12 S., M4577)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Sorge um Sicherheit eines ehemaligen Armeeangehörigen, der in einem Prozess in Prokuplje zum Mord an 19 Albanern in Podujevo im März 1999 ausgesagt hatte (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Protection Needed for War Crimes Witness" (#18175)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Zwölf Angehörige des Kosovo Protection Corps von der UNMIK wegen der möglichen Verwicklung in ein versuchtes Bombenattentat vom Dienst suspendiert; alle sind ehemalige Kämpfer der UCK (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Kosovo Officers Under Investigation" (#18164)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Das Medikament Doxepin ist nur äußerst schwierig zu erhalten; eine privat praktizierende Psychiaterin in Prishtina ist der dortigen Universitätsklinik nur aus Zeitungsanzeigen bekannt; eine Sitzung bei ihr kostet 55€, diesen Preis kann nur eine verschwindende Minderheit bezahlen (Anfrage von RA Hofmann bezog sich auf gegenteilige Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Prishtina).
Stellungnahme vom 30.11.2003 an RA Rainer M. Hofmann, Aachen (1 S., #18836, M4542)
UNHCR: Kosovo: Schwer wiegende psychische Krankheiten im Kosovo nicht ausreichend behandelbar; erforderliche Betreuung im übrigen Serbien und Montenegro nicht gewährleistet, da Zugang zum Gesundheitswesen für Personen aus dem Kosovo als "extrem schwierig" anzusehen ist (teilweise identisch mit M4111, ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 23).
Stellungnahme vom 29.9.2003 an VG Koblenz - 1 K 523/03.KO - (3 S., #18834, M4422)
UNHCR-OSZE: Kosovo: Bericht zur Lage der ethnischen Minderheiten, insbesondere zu Bewegungsfreiheit, Eigentumsrechten und Zugang zum Justizsystem, Diskriminierung; Notwendigkeit internationalen Schutzes für Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin gegeben.
Bericht vom März 2003: "Zehnte Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (Mai 2002 bis Dezember 2002)" ; beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen im Auftrag des VG Saarland (30 S., #11333, M4439)
UNHCR: Zur Lage der ethnischen Minderheiten nach Region und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Rückkehr.
Bericht vom Januar 2003: "Aktualisierung zur Situation der Roma, Ashkali, Ägypter, Bosniaken und Gorani im Kosovo" ; beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen im Auftrag des VG Saarland (22 S., #10425, M4438)

Somalia

Rechtsprechung:
VGH Hessen: "Republik Somaliland" ist Staat im asylrechtlichen Sinne (offengelassen für "Puntland" ); Rückkehr in den Norden des Landes nur möglich für Personen, die daher stammen; keine Rückkehr nach Zentral- oder Südsomalia wegen prekärer Sicherheitslage.
Urteil vom 30.10.2003 - 4 UE 4952/96.A - (25 S., M4460)

Länderbericht:
IREX - International Research and Exchanges Board: Erhöhte Spannungen zwischen der selbst ernannten Republik Somaliland und dem benachbarten Gebiet Puntland wegen eines Disputs um zwei umstrittene Gebiete (engl.).
Bericht vom 30.12.2003: "Tension rising in north" (#18383)

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Sri Lanka

Keller-Kirchhoff: Allgemein keine Rückkehrgefährdung für Tamilen; Zukunft des Friedensprozesses ungewiss
Walter Keller-Kirchhoff, Stellungnahme vom 12.10.2003 an VG Dresden - A 5 K 31260/02 - (11 S., #18837, M4591)

"(...) Gutachterliche Einschätzung: Bei dem Kläger scheint es sich um einen LTTE-Aktivisten gehandelt zu haben der jedoch nicht per Haftbefehl gesucht wurde und auch aktuell nicht gesucht wird. Die beiden Schreiben des (...) sind wahrscheinlich Gefälligkeitsschreiben.
8. Allgemein besteht derzeit keine Gefährdung für tamilische Rückkehrer. Dies gilt auch für LTTE Unterstützer, Mitglieder oder Sympathisanten. Diese müssen mit keiner strafrechtlichen Verfolgung rechnen soweit sie nicht in Zusammenhang mit Straftatbeständen, die unter den PTA [Prevention of Terrorism Act] fallen, gesucht werden. Bei kleineren Straftatbeständen, z. B. die Unterstützung der LTTE mit Lebensmitteln, ist mit keiner Inhaftierung und Verurteilung zu rechnen.
9. Angehörige der tamilischen Volksgruppe unterliegen derzeit keiner verstärkten polizeilichen Beobachtung; die Meldepflicht für Tamilen bei einem Aufenthalt in den südlichen Gebieten der Insel - wie sie jahrelang praktiziert wurde - besteht nicht mehr.
(...) 11. Die Frage der Rückkehrmöglichkeit aufgrund der derzeit wieder angespannten politischen Lage (siehe Ausführungen unten) bzw. aufgrund der immensen wirtschaftlichen Probleme, die vor allem die von Tamilen besiedelten Nord-Ost-Gebiete der Insel betreffen, wurde in den vergangenen Monaten immer wieder diskutiert. Allgemein scheint die Auffassung der Regierung wie auch die der LTTE zu sein, Rückführungen von tamilischen Flüchtlingen in größ erer Anzahl - auch aus dem Ausland - derzeit nicht zu fördern. Diesbezüglich heißt es, die Lage sei noch zu instabil und eine größere Anzahl rückkehrender Flüchtlinge könne die aktuelle Lage weiter negativ beeinflussen. Darüber hinaus bestehe für zehntausende Flüchtlinge gar keine Möglichkeit in ihre angestammten Gebiete, z. B. auf der Jaffna-Halbinsel, zurückzukehren da Wiederansiedlungen von den Streitkräften aufgrund der Besetzung sogenannter 'high security zones' nicht zugelassen würden. Ein Beitrag in der in Indien erscheinenden 'Hindustan Times' bringt die Auffassung der Regierung bzw. der LTTE auf den Punkt. In dem Beitrag geht es um die Rückkehr der über 60000 tamilischen Flüchtlinge, die seit Jahren in Indien leben. Hierzu schreibt die Zeitung: '... Neither the Sri Lankan government nor the LTTE is keen an the return of the 63 860 Tamil refugees currently living in 111 relief camps in Tamil Nadu. Both feel that conditions in the island are not yet conducive for the resettlement of these people in any significant numbers. On Thursday, 'The Island' daily quoted the Minister of Rehabilitation, Resettlement and Refugees, Dr. Jayalath Jayawardane, as saying that the government had not allowed the return of refugees from India on any significant scale. Reflecting the LTTE's view, the Tamil daily 'Sudar Ol' said in an edit on Thursday that it would not be advisable for the refugees to come back to their homes in the North Eastern Province as permanent peace had not been restored. Even internally displaced person have not returned so far, it added.' (Hindustan Times, 18. July 2003).
12. Zur allgemeinen politischen Lage: Der im Februar 2002 begonnene Friedensprozess mit der Unterzeichnung eines Waffenstillstandsabkommens ist seit April 2003 unterbrochen, weil die LTTE 'vorübergehend' ausgestiegen ist und sich die Verhandlungspartner seitdem nicht mehr zusammengefunden haben. (...) Als Grund für die Entscheidung der LTTE wird die Enttäuschung über die Nichterfüllung der von der Regierung während der ersten sechs Zusammenkünften gemachten Zusagen angeführt.
Erschwert wird eine Wiederaufnahme der Gespräche mittlerweile noch durch die Forderung der LTTE nach der Übernahme der Verwaltungsgeschäfte für die Nordost-Gebiete. (...)
So ist die Diskussion über eine 'temporary administration' einerseits zu einem weiteren Stolperstein für die Fortführung der Verhandlungen geworden, andererseits wurde sie für eine Reihe sinhalesischer Hardliner zum Reizwort. Sie verurteilen den Friedensprozess per se, würden am liebsten das Waffenstillstandsabkommen aufgekündigt und die LTTE militärisch bekämpft sehen. So hat sich in den letzten Wochen wieder einmal die sinhalesisch-radikale 'Janatha Vimukti Peramuna' (JVP) formiert, die immerhin über 16 Sitze im Parlament verfügt. Unterstützt von ihrem vorwiegend jugendlichen Anhang wird Stimmung gegen jegliche Zugeständnisse gemacht. Eine Verwaltung in LTTE-Hand sei der Anfang vom Ende des Einheitsstaates Sri Lanka und ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Teilung der Insel, dem eigentlichen Ziel der 'Tamil Tigers'. Bei dieser Art von Protest wird schlichtweg unterschlagen, dass die LTTE schon vor etlichen Monaten ihre Forderung nach einem eigenen Tamilenstaat aufgegeben hat. Man könne sich auf eine föderale Lösung einlassen, wenn diese den Tamilengebieten weitreichende Autonomie von Colombo bringe. Die Wut der JVP richtet sich auch gegen die ausländischen Vermittler im Friedensprozess. So hat es jüngst vor der norwegischen Botschaft den Protest mehrerer tausend JVP Aktivisten gegeben, die den Skandinaviern 'Komplizenschaft mit der LTTE' vorgeworfen haben.
Ähnliche Proteste laufen über verschiedene Organisationen des buddhistischen Klerus. Die Mönche haben, mit wenigen Ausnahmen, schon in der Vergangenheit eine eher unrühmliche Rolle im Volksgruppenkonflikt gespielt und damit einer Lösung im Wege gestanden.
Was aus der muslimischen Bevölkerung wird, die mehrheitlich im von der LTTE beanspruchten Osten der Insel lebt, ist indes auch noch nicht klar. Bereits seit langem setzen sich ihre politischen Führer für die Anerkennung der Muslime als eigenständige ethnische Gruppierung mit entsprechenden Gebietsansprüchen ein. Im Zusammenhang mit einer möglichen Föderalisierung der Insel wollen sie ihrerseits größere Eigenständigkeit nicht nur von Colombo, sondern auch von einer politischen Struktur die zukünftig möglicherweise von der LTTE beherrscht wird. Während der vergangenen Monate hat sich das Verhältnis zwischen Muslimen und Tamilen gerade im Osten zunehmend verschlechtert. In den Distriken Trincomalee, Batticaloa und Amparai kam es mehrfach zu blutigen Auseinandersetzungen, wodurch für die Regierung eine weitere Front entstanden ist die eine Gesamtlösung der zahlreichen Konflikte und Subkonflikte zusätzlich erschwert.
So sieht sich Premier Wickremesinghe, der sich zudem noch mit einer Exekutiv-Präsidentin auseinandersetzen muss, die den Friedensprozess gerne anders gestalten würde, von verschiedensten Seiten heftig unter Druck gesetzt.
(...) Bisher hat Wickremesinghe die Aktionen der Gegner seiner Versöhnungspolitik entweder ignoriert oder aber zu relativieren versucht und die Flucht nach vorne angetreten. Dies wird ihm von der LTTE nicht leicht gemacht. Sie nutzen anscheinend die derzeit unübersichtliche Lage, um mit politischen Gegnern der Vergangenheit abzurechnen. So wird ihnen vorgeworfen, während der vergangenen Wochen mehrere Dutzend Personen, überwiegend Tamilen und Muslime, ermordet zu haben.
Noch spielt die Regierung solche Ereignisse in auffälliger Weise herunter. Premier Wickremesinghe hat das alles nicht davon abgehalten, den tamilischen Rebellen mehrere Angebote zu unterbreiten, wie man sich ihre stärkere Einbindung in die Verwaltung der Nordost-Gebiete vorstellt. Bisher ohne positives Ergebnis. Mitte Juli wurde ein weiterer Vorschlag an die LTTE herangetragen über den sich ihre Führungsspitze in Sri Lanka mit führenden Tamilen aus der Diaspora berät. Dabei soll erstmals auch ein Gegenvorschlag der 'Tamil Tigers' ausgearbeitet werden, den man der Regierung im Laufe des Oktobers oder Novembers präsentieren möchte. Beobachter gehen davon aus, dass es sich bei den zu erwartenden Vorschlägen um so weitgefasste Autonomievorstellungen handeln wird, dass diese von Colombo nur schwerlich akzeptiert werden können. Eine Wiederaufnahme des Verhandlungsprozesses würde dadurch weiter hinausgezögert, die zugesagten Milliarden, die nur dann fließen, wenn die Geber wieder Vertrauen in den Verhandlungsprozess bekommen, würden blockiert. Ein Teufelskreis, der den vor gut eineinhalb Jahren mit soviel Hoffnung begonnenen Friedensprozess weiter gefährdet. Einige Beobachter sprechen schon wieder vom unvermeidlichen Ausbruch neuer Kriegshandlungen, andere sind gelassener, sehen die aktuellen Probleme im Verhandlungsprozess dieses lange als unlösbar geltenden Konfliktes als 'normal' an und verweisen auf den Druck des Auslands - vor allem den der USA, Japans und Indiens. Keine der beiden Parteien könne sich angesichts der zunehmenden Internationalisierung des Konfliktes einen neuen Kriegsgang leisten."
Einsender: OVG Sachsen

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheitssituation trotz Waffenstillstand weiterhin instabil; Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und durch LTTE; gefährdete Gruppen.
Bericht vom 22.10.2003: "Gutachten zur politischen Situation, zur Sicherheit, zur Justiz, zu den Menschenrechten und zur humanitären Lage" (#18256)

Sudan

Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftungen zahlreicher Personen in Khartum und in der Region Darfur, möglicherweise unter dem Vorwurf der Unterstützung der Opposition in Darfur.
Urgent action 10/04 vom 9.1.2004 (#18681)
Amnesty international: Darfur: Verhaftung von fünf Männern der Fur-Ethnie unter dem Vorwurf der Sudan Liberation Army (SLA) anzugehören; zwei von ihnen sollen Mitglieder der Kommunistischen Partei sein.
Urgent action 05/04 vom 7.1.2004 (#18678)
OMCT - World Organisation Against Torture: Omdurman: Vorsitzender der Sudan Social Development Organisation (SUDO) vom Geheimdienst festgenommen; die Verhaftung könnte in Zusammenhang mit Aktivitäten der Organisation in Darfur stehen (engl.).
Bericht vom 6.1.2004: "Arrest of Mr. Madawi Ibrahim Adam" (#18587)
UNHCR: Etwa 95 000 Menschen sind aufgrund der anhaltenden Kämpfe in Darfur seit April in den Tschad geflüchtet (engl.).
Bericht vom 2.1.2004: "Sudanese refugees continue fleeing to Chad as UNHCR emergency team deploys to region" (#18572)
Amnesty international: 16-jährige Schülerin in Khartum zu Peitschenhieben verurteilt, weil sie ein nichteheliches Kind zur Welt gebracht hatte.
Urgent action 359/03 vom 8.12.2003 (#18077)

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Syrien

OVG Sachsen: Kein § 53 AuslG für staatenlose Kurden
Urteil vom 22.8.2003 - A 4 B 849/02 - (13 S., M4539)

"(...) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 'hinsichtlich Syrien' festgestellt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Frage, ob der Klägerin im Falle der Rückkehr nach Syrien Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen, ist gegenstandslos geworden, da die Klägerin staatenlose Kurdin aus Syrien ist. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 AsylVfG maß geblichen Entscheidungszeitpunkt ist nicht mehr Syrien das Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin. Ihr Status richtet sich daher nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und BGBl. II 1977, S. 235).
§ 53 Abs. 4 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 1 erfassen nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die an staatliche Verfolgungsmaßnahmen bzw. an Gefahren bei der Abschiebung in einen bestimmten Staat anknüpfen. (...) Dies setzt einen Staat voraus, in den der Betroffene in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann.
Bei Personen, die staatenlos sind, kommt es auf die Verhältnisse im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts an (§ 3 AsylVfG). Dies ist grundsätzlich der Staat, in dem der Staatenlose bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Allein der Umstand, dass der Staatenlose ihn verlässt und im Ausland um Asyl nachsucht, ändert daran nichts. Eine Änderung der rechtlichen Lage tritt jedoch ein, wenn der Staat den Staatenlosen ausweist oder die Wiedereinreise verweigert und dies aus Gründen tut, die nicht als politische Verfolgung qualifiziert werden können. Der Staat löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, NVwZ 1986, 759). In diesem Fall wird die Frage, ob dem Staatenlosen auf dem Territorium dieses Staates Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohe, gegenstandslos. Staatenlose, die in eine solche Lage geraten sind, können mit Blick auf diesen Herkunftsstaat weder Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG beanspruchen (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, a. a. O.; Urteile vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 471 und 1996, 602).
Nach der neueren Rechtsprechung und dem aktuellen Erkenntnisstand haben staatenlose kurdischer Volkszugehörigkeit aus Syrien keinen Anpruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG, da sie nach einer illegalen Ausreise aus Syrien rechtlich nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren können, ohne dass dafür asylerhebliche Gründe ursächlich sind, und deshalb in Deutschland verbleiben (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. vom 13.9.2002 - 3 R 3/02; VGH Mannheim, Beschl vom 13.9.2001 - A 2 S 24/98 - [7 S., M1174]; OVG Lüneburg, Urt. vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - [ ASYLMAGAZIN 7-8/2001, S. 32]; AA, Auskunft vom 26.4.2001 an das VG Saarlouis, Auskunft vom 30.1.2001 an das VG Aachen, Lagebericht vom 11.9.2001, S. 9, sowie vom 11.3.2002, S. 9; DOI, Gutachten vom 1.10.2001 an das VG Saarlouis). (...)
Bei der Verwehrung der Wiedereinreise geht es um eine Verletzung syrischer Gesetze über den Aufenthaltsstatus ohne Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit, die Religion oder die politische Überzeugung. Entweder haben die Personen die syrischen Gesetze durch ihre illegale Ausreise verletzt, oder sie haben sich von vornherein illegal im Land aufgehalten (AA, Auskunft vom 26.4.2001; ebenso DOI, Gutachten vom 1.10.2001, S. 5, 6). Wesentliches Ergebnis der eindeutigen Erkenntnislage ist, dass für beide Gruppen staatenloser Kurden eine Wiedereinreise nach Syrien generell rechtlich nicht möglich ist und dafür keine asylrelevanten Gründe maßgebend sind, sondern Statusgründe und wirtschaftliche Gründe.
Im praktischen Ergebnis steht den staatenlosen Kurden ohne Wiedereinreisemöglichkeit nach Syrien ungeachtet des negativen Tenors im Asylverfahren im humanitär positiven Sinn hinreichender Schutz in Deutschland zur Verfügung. Sie können ohne Verfolgungsfurcht leben. In erster Linie richtet sich der Schutz hier nach dem besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz des Art. 31 Staatenlosen-Übereinkommen (BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 602-603). Ergänzend kommt den Staatenlosen gegenüber einer Abschiebung nach Syrien in jedem Fall der Duldungsgrund des § 55 Abs. 2 AuslG zugute, da die Abschiebung nach dem eindeutigen Erkenntnismaterial aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (OVG Saarlouis, Beschl. vom 13.9.2002 - 3 R 2/02 -). (...)
Auch die Abschiebungsandrohung (...) ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass ihr [der Klägerin] auf legalem Weg eine Rückreise nach Syrien nicht möglich ist, führt dies nicht zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung, soweit dort gemäß § 50 Abs. 2 AuslG als Zielstaat Syrien aufgeführt worden ist. (...)
Das Vorliegen von Abschiebungshindernisse und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Eine Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung nur, soweit (relative) Abschiebungshindernisse im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 3 und 3 AuslG zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestanden haben (BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249-260, Beschl. vom 1.9.1998, a. a. O.). Das Vorliegen von Duldungsgründen im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG begründet lediglich ein für die Abschiebungsandrohung rechtlich unerhebliches sonstiges Abschiebungshindernis (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. vom 25.7.2000, AuAS 2001, 3; Beschl. vom 1.9.1998, a. a. O.; Beschl. vom 29.6.1998 - 9 B 604/98 - zitiert nach Juris). (...)
Ein materieller Nachteil entsteht den Staatenlosen durch die Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung nicht, da bei dem hier vorliegenden Sachverhalt zu ihren Gunsten geklärt ist, dass ihnen zumindest eine Duldung wegen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG zusteht. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine Gruppenverfolgung der Kurden oder der Yeziden; beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Betätigung nur bei herausragender Betätigung, durch die sich das Regime in seinem Bestand bedroht fühlt.
Urteil vom 1.8.2003 - A 4 B 863/02 - (24 S., M4231)
VG Saarland: Keine Asylanerkennung oder §§ 51, 53 AuslG für staatenlose Kurden, da keine Rückkehrmöglichkeit; Einreiseverweigerung knüpft nicht an asylerhebliche Merkmale an; Abschiebungsandrohung nach Syrien rechtswidrig.
Urteil vom 4.12.2003 - 2 K 23/03.A - (24 S., M4543)
VG Köln: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden wegen exilpolitischen Engagements für die Yeketi-Partei.
Urteil vom 24.11.2003 - 8 K 4090/99.A - (9 S., M4475)

Länderbericht:
Amnesty international: Arwad Muhammad 'Izzat Al-Buchi, der die kanadische und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, befindet sich seit Juli 2002 vermutlich wegen des Vorwurfs der Kontakte zur "Muslimbruderschaft" in Haft; er war trotz Zusicherungen der syrischen Behörden bei seiner Rückkehr nach 23 Jahren Exil noch am Flughafen Damaskus festgenommen worden.
Urgent action 362/03 vom 10.12.2003 (#18122)

Togo

Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Mitglieder der Armee, der Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) sowie durch die Söhne des Präsidenten, Ernest und Emmanuel Gnassingbé.
Stellungnahme vom 17.12.2003 an VG Würzburg - W 1 K 03.31010 - (#18610)
Amnesty international: Gefährdung wegen Aktivitäten für den Comité d'Action pour le Renouveau (CAR); Festnahmen von Personen, die bei den Wahlen im Juni 2003 für Kandidaten des CAR gestimmt hatten; Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis vom Kpalime.
Stellungnahme vom 3.12.2003 an VG Hannover - 4 A 2372/03 - (#18068)
Deutsche Botschaft Lomé}: Aufbau einer Teilimmunität gegen Malaria durch Geburt im Malariagebiet nicht nachweisbar; Vorsorgemöglichkeiten gegen Erkrankung; kein erhöhtes Risiko der Erkrankung an Malaria, Durchfall sowie Parasiten für aus Deutschland einreisendes Kind.
Stellungnahme vom 17.10.2003 an VG Greifswald - 4 A 1514/03 As - (4 S., A0039 - siehe Hinweis)

Türkei

VG Gelsenkirchen: Zur Finanzierbarkeit der medizinischen Versorgung
Urteil vom 4.11.2003 - 9a K 4962/00.A - (12 S., M4474)

"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG gerichteten Verfahrens und auf Feststellung, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. (...)
Unter Zugrundelegung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (...) leidet der Kläger an schweren Erkrankungen, die bei Ausbleiben der erforderlichen Therapie alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würden. (...) Danach steht fest, dass der jetzt 12-jährige Kläger an einer schweren psychomotorischen Entwicklungsverzögerung und vor allem an einer Epilepsie leidet, die auf eine schwere cerebrale Schädigung unklarer Ursache zurückzuführen sind. (...) Bleibt dieser Zugang zu regelmäßiger fachärztlicher Betreuung und regelmäßiger Medikamentenversorgung nicht erhalten, droht (...) eine Exazerbation des Anfallsleidens, die als existenzbedrohlich eingestuft werden muss. (...) Der insoweit vom Bundesamt (...) erhobene Einwand, der Kläger sei seit August 2001 anfallsfrei, greift nicht durch. Denn aus der ärztlichen Bescheinigung (...) ergibt sich, dass die Krampfanfälle erst nach der Erweiterung der Therapie um das Medikament Ospolot Anfang September 2001 nicht mehr aufgetreten sind. Die Anfallsfreiheit ist hiernach mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gerade der medizinischen Behandlung, deren Gewährleistung im Heimatland vorliegend in Rede steht.
Unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel zur Frage der Gesundheitsversorgung in der Türkei ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die im Falle des Klägers notwendige Therapie für ihn in seinem Heimatland nicht zu erlangen ist.
Dass der Kläger und seine Eltern die erforderliche Behandlung in der Türkei aus eigenen Mitteln bestreiten könnten, ist nach den glaubhaften Angaben des Vaters des Klägers (...) nicht zu erwarten. (...)
Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Eltern des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei durch Aufnahme einer Arbeit die fortlaufend erforderlichen finanziellen Mittel für die medizinische Behandlung des Klägers in absehbarer Zeit aufbringen können. Angesichts der sehr angespannten Arbeitsmarktsituation in der Türkei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 12. August 2003 (Lagebericht)) kann nicht erwartet werden, dass die Eltern des Klägers - auch nur mittelfristig - eine ausreichend bezahlte Arbeitsstelle erlangen werden. Nach dem vorgenannten Lagebericht ist die Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte - die Arbeitslosenquote insgesamt liegt hiernach deutlich über den offiziell angegebenen 11,9 % - besonders hoch. Nur in den großen Städten des Westens der Türkei ist jedoch eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Kurdische Flüchtlinge leben dort unter elenden Bedingungen, ohne eine Möglichkeit zu arbeiten (vgl. Dr. med. Gisela Penteker, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 8. Juli 1998 und an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 11. November 2001; Serafettin Kaya, Gutachten an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. Februar 2001). (...)
Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine Eltern die notwendigen Behandlungskosten aus Leistungen einer Krankenversicherung bestreiten könnten. In den Genuss der türkischen Sozialversicherung kommen grundsätzlich nur Staatsbeamte sowie sozialversicherungspflichtig beschäftigte Angestellte und Arbeiter (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003; Prof. Dr. Dora, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 19. Oktober 2001). (...)
Die notwendige medizinische Behandlung kann der Kläger ferner nicht über die sog. 'Yesil-Kart' (Grüne Karte) nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 3816 vom 18. Juni 1992 (Gesetz bezüglich der Übernahme der mittellosen Staatsbürgern entstehenden Behandlungskosten durch den Staat im Zuge der Ausstellung einer 'Yesil-Kart') erreichen.
Zum Einen ist die Möglichkeit, die 'Yesil-Kart' zu bekommen, nach den vorliegenden Erkenntnissen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003 beträgt die Wartezeit mindestens sechs bis acht Wochen nach Antragstellung. Nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahme des Prof. Dr. Dora vom 14. November 2001 dauert es meist ein paar Monate bis zum Erhalt der Karte. Weitere Erkenntnismitteln zufolge wird die für Bedürftige vorgesehene 'Yesil-Kart' - zumal in den kurdisch besiedelten Teilen der Türkei - nur willkürlich vergeben und berechtigt auch nur zu einer absoluten Notfallbehandlung (so etwa Dr. med. Gisela Penteker, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 8. Juli 1998 und an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 11. November 2001).
Hiernach ist es beachtlich wahrscheinlich, dass allein in der Wartezeit bis zum Erhalt der 'Yesil-Kart' durch eine Unterbrechung der ambulanten Behandlung irreversible Schäden aufgrund des Auftretens von Krampfanfällen und der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Gehirnströme eintreten. Diese Befürchtung wird auch nicht durch die Angaben des türkischen Landratsamtes ausgeräumt, dass die staatlichen Krankenhäuser Hilfe bei einer sofort erforderlichen Behandlung bei Mittellosigkeit und Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung in den Fällen, in denen die 'Yesil-Kart' zwar beantragt aber nicht ausgehändigt worden ist, nicht verweigerten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003). Schon angesichts der zahlreichen Voraussetzungen für eine derartige Soforthilfe erscheint es sehr fraglich, ob sie im akuten Notfall tatsächlich zu erlangen ist. (...) Nach Kaya, Gutachten vom 10. Februar 2001 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, haben Medien in der Türkei über Dutzende von Fällen berichtet, in denen Arme und Schwerkranke nicht in Krankenhäuser aufgenommen wurden. Der Stellungnahme des Prof. Dr. Dora an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 14. November 2001 zufolge besteht keine Möglichkeit, die medizinische Versorgung für die Zeit bis zur Erteilung der 'Yesil-Kart' anderweitig sicherzustellen.
Unabhängig hiervon nötigt eine Gesamtwürdigung der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen zu der Feststellung, dass die 'Yesil-Kart' gemäß § 2 lit. b) des vorgenannten Gesetzes Nr. 3816 lediglich eine stationäre Behandlung in Krankenhäusern ermöglicht, nicht jedoch - worauf der Kläger indes vorrangig und im Wesentlichen angewiesen ist - die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten im Rahmen einer ambulanten Behandlung (vgl. dazu im Einzelnen: Dr. med. Gisela Penteker, Auskunft an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 8. Juli 1998, Prof. Dr. Dora, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 17. August 1998 sowie an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 19. Oktober 2001 und vom 14. November 2001; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 2001 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003). (...)"
Einsender: RA Roß, Essen

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Ein türkischer Staatsangehöriger, der sich durch die falsche Angabe seiner Identität und die Behauptung, er sei libanesischer Staatsangehöriger, eine Aufenthaltsgenehmigung erschlichen hat, kann keine Rechte aus dem Assossiationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei herleiten; Kinder sind nicht für die falschen Angaben ihrer Eltern über ihre Identität verantwortlich, außer sie halten als Erwachsene diese Angaben aufrecht.
Beschluss vom 25.9.2003 - 2 Y 6/03 - (3 S., M4233)
VGH Hessen: "1. Regelmäßig der Dialysebehandlung bedürftige türkische Staatsangehörige bilden keine Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.
2. Eine Versorgung von Dialysepatienten ist (...) landesweit gewährleistet und kann grundsätzlich von Versicherten und Inhabern einer Yesil Kart auch zumutbarerweise in Anspruch genommen werden.
3. Da die Yesil Kart ausnahmslos nicht vom Ausland aus beantragt werden kann und die Antragsbearbeitung vier Wochen und länger dauern kann, können im Einzelfall (...) Gefahren für Leib oder Leben ernsthaft drohen.
4. Die allgemein Dialysepatienten vorübergehend bis zur Erteilung der Yesil Kart drohende Gesundheits- und Lebensgefahr wäre ausgeräumt, wenn die zuständigen deutschen mit den zuständigen türkischen Behörden vereinbarten, dass die Yesil Kart rechtzeitig vor der Abschiebung von Deutschland aus beantragt werden kann oder die Behandlungskosten vorübergehend von der zuständigen Ausländerbehörde übernommen werden." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.9.2003 - 12 UE 2937/02.A - (8 S., M4336)
VG Würzburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kurdin, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, weil eine adäquate Behandlung für sie nicht erreichbar ist.
Urteil vom 11.9.2003 - W 4 K 02.30646 - (12 S., M4249)
VG Kassel: Türkische Staatsangehörige mit posttraumatischer Belastungsstörung sind Gruppe i. S. d. §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG.
Urteil vom 9.9.2003 - 6 E 166/02.A - (14 S., M4525)

Länderberichte:
Reporters sans fronti&eagrave;res: Erol Özkoray, ehemaliger Redakteur der Zeitschrift Idea Politika, auf dem Flughafen Istanbul bei Rückkehr aus Frankreich verhaftet; gegen ihn laufen sechs Verfahren wegen Artikeln, in denen er die Armee kritisiert oder die kurdische Frage thematisiert hatte (engl.).
Bericht vom 23.12.2003: "Journalist who criticised the army arrested at Istanbul airport" (#18338)
Europarat: Bewertung der politischen und konstitutionellen Reformen; Probleme bei Umsetzung durch Justiz und Behörden (engl.).
Bericht vom 19.12.2003: "Report by Mr. Alvaro Gil-Robles, commissioner for human rights, on his visit to Turkey 11-12 June 2003" (#18428)

Dokumente von ecoi.net

Turkmenistan

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Neues Gesetz gibt den Behörden völlige Kontrolle über Aktivitäten, Finanzierung und Eigentum von nichtstaatlichen Organisationen (engl.).
Bericht vom 15.12.2003: "Turkmenbashi Targets NGOs" (#18230)

Uganda

Rechtsprechung:
VG Frankfurt/Oder: Einstweiliger Rechtsschutz zur Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG bestehen, da notwendige Nachsorgebehandlungen und -untersuchungen nach Herz-Operation nicht zugänglich oder finanzierbar sind.
Beschluss vom 15.10.2003 - 6 L 428/03.A - (6 S., M4352)

Dokumente von ecoi.net

Usbekistan

Länderberichte:
Reporters sans fronti&eagrave;res: Der Journalist Ruslan Shapirov soll von Generalamnestie des Präsidenten Islam Karimov ausgenommen werden (engl.).
Bericht vom 22.12.2003: "Journalist Ruslan Sharipov to remain jailed despite general amnesty" (#18337)
Human Rights Watch: Der unter dem Verdacht des Diebstahls verhaftete Kamalodin Jumaniazov stirbt im Polizeigewahrsam vermutlich an den Folgen der Folter (engl.).
Bericht vom 20.12.2003: "Torture Death in Police Custody" (#18326)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Die Verschärfung der allgemeinen Menschenrechtslage rechtfertigt die Neubeurteilung der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung im Asylfolgeverfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeantrags.
Beschluss vom 6.10.2003 - 1 B 34/03 - (8 S., M4561)

Länderberichte:
Amnesty international: Der Dissident Dr. Nguyen Dan Que, der im März 2003 verhaftet worden war, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; es ist unklar, ob er dringend benötigte Medikamente erhält.
Urgent action 01/04 vom 2.1.2004 (#18533)
Reporters sans frontières: Internetdissident Nguyen Vu Binh in einem Schnellverfahren wegen Spionage zu sieben Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 31.12.2003: "Cyberdissident Nguyen Vu Binh jailed for seven years" (#18418)
Amnesty international: Verfolgung wegen Homosexualität (bzw. Bi- oder Transsexualität) nicht auszuschließen.
Stellungnahme vom 22.11.2003 an VG Darmstadt - 4 E 30651/96.A - (#18726)
Amnesty international: Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeit, hier: für die in Deutschland erscheinende Zeitschrift Viet Nam Thong Luan; drohende Bestrafung durch Haft oder Hausarrest.
Stellungnahme vom 22.11.2003 an VG Darmstadt - 4 E 30755/98.A - (#18725)

Weißrussland

Rechtsprechung:
VG Bremen: Oppositionelle müssen in dem Maße mit Verfolgung rechnen, in dem sie wegen ihrer führenden Rolle in der Opposition oder wegen der breiten und nachhaltigen Außenwirkungen ihres Engagements besonderes Verfolgungsinteresse auslösen.
Urteil vom 4.9.2003 - 6 K 1742/99.A - (15 S., M4513)

 

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