Asylverfahrens- und prozessrecht

OVG Sachsen: Keine kurzfristige Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Beschluss vom 2.9.2003 - A 5 B 357/01 - (6 S., M4232)

"(...) Einem Beteiligten wird das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) versagt, wenn die Ablehnung seines wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten gestellten Terminsverlegungsantrags so spät erfolgt, dass die rechtzeitige Bestellung eines anderen Bevollmächtigten nicht mehr möglich und zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl. 2003, § 138, RnNr. 15).
So verhielt es sich hier. Prozessbevollmächtigter des Klägers war - zumindest auch - Rechtsanwalt W. Dieser hatte erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die nur einen Tag vor dem Verhandlungstermin an ihn ergangene telefonische Mitteilung darüber, dass der Termin nicht verlegt werde, verwehrte es dem Kläger, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen, der in der Kürze der verbleibenden Zeit von nur wenigen Stunden zu einer sachgerechten Vertretung und Terminswahrnehmung in der Lage gewesen wäre. Das gilt umso mehr, wenn man auf den erst im Termin selbst ergangenen Beschluss über die Ablehnung der Verlegung abstellt. (...)
Hinzu kommt, dass der Einzelrichter zuvor antragsgemäß die Aufhebung des Termins verfügt und die betreffende Mitteilung an Rechtsanwalt W. veranlasst hatte. Unter diesen Umständen stellt sich die im Termin bzw. einen Tag vorher erlassene negative Entscheidung über den Verlegungsantrag darüber hinaus als eine das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzende (verfahrensrechtliche) Überraschungsentscheidung dar. Im Übrigen ist es konstruktiv ausgeschlossen, nachdem bereits über einen Verlegungsantrag eine dem Begehren (auch) entsprechende Entscheidung in Form der Aufhebung des Termins ergangen ist, den Verlegungsantrag nochmals abzulegen. (...)"
Einsender: OVG Sachsen

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann auf neue tatsächliche Verhältnisse gestützt werden, wenn diese einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich und bedürftig sind (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - (3 S., M4461)
OVG Meckl.-Vorp.: Keine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den Fall der erneuten unterlaubten Einreise.
Beschluss vom 20.11.2003 - 2 L 60/03 - (4 S., M4537)
OVG Brandenburg: Führt das VG die mündliche Verhandlung durch, obwohl der Kläger krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist, kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nur gerügt werden, wenn alle prozessualen Möglichkeiten zur Erlangung des rechtlichen Gehörs ausgeschöpft worden sind - insbesondere die Terminsverlegung oder -aufhebung beantragt worden ist - und substantiiert dargelegt wird, was der Kläger vorgetragen hätte und warum der Vortrag eine andere Entscheidung des VG bewirkt hätte.
Beschluss vom 28.10.2003 - 2 A 369/02.AZ - (4 S., M4510)
VG Darmstadt: Behauptet ein Asylbewerber, unter Verwendung eines gefälschten Passes mit einem bestimmten Namen und Flug eingereist zu sein, so muss das BAFl im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht ein Auskunftsersuchen an den Flughafenbetreiber stellen.
Urteil vom 9.10.2003 - 3 E 621/00.A(3) - (8 S., M4571)
VG Karlsruhe: Befindet sich ein Asylantragsteller in Haft, ist sein Aufenthalt asylrechtlich - unabhängig von einer früheren Zuweisungsentscheidung - auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die Haftanstalt befindet.
Beschluss vom 29.9.2003 - A 9 K 12056/03 - (4 S., M4588)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

VGH Hessen: Zur Zielstaatsbestimmung der Abschiebungsandrohung
Beschluss vom 14.11.2003 - 9 TG 2727/03 - (4 S., M4459)

"(...) Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung (...) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. (...) Der Senat teilt zwar in diesem Eilverfahren die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Zweifel, dass in einer Abschiebungsandrohung Palästina nicht als Ziel einer Abschiebung benannt werden kann. Der Zielstaatsbestimmung 'Palästina' steht bereits der Wortlaut der Bestimmung des § 50 Abs. 2 AuslG entgegen, wonach in der Abschiebungsandrohung der 'Staat' zu bezeichnen ist, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Staat Palästina nicht existiert (vgl. insoweit auch VG Aachen, Urteil vom 1. März 2001 - 4 K 3022/99 -, InfAuslR 2001, 338).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es als Zielstaatsbestimmung genüge, wenn ein räumlich klar abgrenzbares Gebiet bezeichnet werde, das selbst kein eigener Staat sein müsse, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt § 50 Abs. 2 AuslG eine Einschränkung auf Teilgebiete des Territoriums eines Zielstaats nicht zu (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, InfAuslR 2000, 122 <124> [ =ASYLMAGAZIN 1-2/2000, S. 56]).
Der Kläger wird aber durch diese fehlerhafte Zielstaatsbestimmung nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, denn bei der Sollvorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG handelt es sich lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift.
Dies leitet der Senat aus der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG ab, nach der die Abschiebungsandrohung als solche bestehen bleibt, wenn in ihr rechtswidriger Weise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse vorliegen. Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde es nicht in Einklang, aus dem Fehlen einer nach § 50 Abs. 2 AuslG gebotenen Zielstaatsbezeichnung auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zu schließen (so auch vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand September 1999, § 50 Rn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2003, § 50 AuslG Rn. 14 c; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 38]; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 12 TH 1303/93 -, EZAR 044 Nr. 6). Entsprechendes muss nach Auffassung des Senats auch für den Fall gelten, dass entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG als Ziel der Abschiebung nicht ein Staat, sondern ein Gebiet bezeichnet wird, das kein Staat ist.
Die Abschiebungsandrohung wäre im Klageverfahren auch nicht insoweit aufzuheben, als die Antragsgegnerin 'Palästina' als Abschiebeziel benannt hat. Dies gilt selbst in Ansehung der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach bleiben nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor Eintritt der Unanfechtbarkeit eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände können unberücksichtigt bleiben. Denn sowohl die (formelle) Präklusion nach § 70 Abs. 3 AuslG als auch der allgemein aus der Bestandskraft eines Verwaltungsakts folgende Ausschluss von Einwendungen setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung voraus (so BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343). Dem wird die Bezeichnung 'Palästina' nicht gerecht. Ebenso wie in den Fällen, in denen eine Zielstaatsbestimmung gänzlich unterbleibt oder unspezifiziert der 'Herkunftsstaat' als Ziel bezeichnet wird, ist auch im Fall der Angabe eines Gebiets, das kein Staat ist, dem Ausländer von der Abschiebung der Zielstaat bekannt zu gegeben, um ihm dadurch zu ermöglichen, seine zielstaatsbezogenen Einwendungen erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74 <80 f.>). (...)"

VGH Ba-Wü: Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG für hilfsbedürftige Frau
Beschluss vom 18.9.2003 - 13 S 1766/03 - (5 S., M4472)

"(...) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren nach § 80 Abs. 7 VwGO (in entsprechender Anwendung) zulässigen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordung zu verpflichten, gegenüber der Antragstellerin keine Abschiebemaßnahme einzuleiten, zu Unrecht abgelehnt. (...)
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35).
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen. Diese Grundrechtsnorm gewährt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. (...) Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG.
Gemessen an diesen Maßstäben erscheint es bei summarischer Prüfung durchaus als möglich, dass im Fall der Antragstellerin ein zwingendes Abschiebungshindernis vorliegt. Es bestehen nämlich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, die zumindest derzeit eine Trennung von ihren Eltern als unzumutbar erscheinen lassen. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten neuen ärztlichen Bescheinigungen (...) geht hervor, dass die Antragstellerin in schlechtem Allgemein- und Ernährungszustand ist und bei ihr eine schwere Entwicklungsstörung mit geistiger Retardierung auf dem Stand einer Fünfzehnjährigen sowie eine behandlungsbedürftige Depression mit somatischem Syndrom vorliegt, wegen derer sie seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung ist. Dies allein begründet jedoch nicht ein zwingendes Abschiebungshindernis. Den Ausführungen von Dr. F. (...) lassen sich aber auch Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes, insbesondere ihrer psychischen Verfassung, in besonderem Maße auf die Lebenshilfe ihrer Familie angewiesen ist. Denn Dr. F hebt (...) hervor, dass der Antragstellerin eigene Ressourcen, welche ihr ein selbständiges Leben ermöglichen würden, nicht zur Verfügung stünden; vielmehr sei, dem Entwicklungsstand einer Jugendlichen entsprechend, die Kernfamilie ihre Ressource. Ähnlich sieht es auch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau H (...); denn sie führt (...) aus, die Antragstellerin sei voll auf ihre Familie angewiesen, ohne ihre Familie habe sie in der Türkei keine Überlebenschance. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin wegen der Unfähigkeit, ihr Leben in der Asylunterkunft zu bewältigen und allein zurechtzukommen, die Genehmigung erhalten hat, bei ihrer Familie zu wohnen, besteht auch eine zur Glaubhaftmachung im Verfahren nach § 123 VwGO ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der von Dr. F und Frau H. eingenommenen Einschätzung, dass die Antragstellerin zur Zeit in besonderem Maße auf den Beistand und die Unterstützung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern bzw. Geschwister angewiesen ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bei dem letzten Abschiebeversuch nicht bei ihren Eltern angetroffen werden konnte, da ihre Hilfsbedürftigkeit nicht voraussetzt, dass sie sich jederzeit im elterlichen Haushalt aufhält. (...)"
Einsender: RA Spindler, Tübingen

VG Frankfurt a. M.: Vermerk in Flüchtlingspass über ungeklärte Identität zulässig
Urteil vom 12.11.2003 - 11 E 6103/03 (V) - (4 S., M4463)

"(...) Die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Beklagten (...), mit der in der Sache die Erteilung eines internationalen Reiseausweises nach der Genfer Konvention ohne den Zusatzvermerk 'Personalien und Staatsangehörigkeit sind nicht nachgewiesen und beruhen auf eigenen Angaben' versagt wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz  1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist die Einführung und Zulassung von amtlichen Ausweisen als Passersatz der Regelung des Bundesministeriums des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates überlassen. Nach § 22 DVAuslG sind die in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Passersatzpapiere - als solcher werden in § 14 Abs. 2 Nr. 1b auch die Reiseausweise für Flüchtlinge, ausgestellt aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) aufgeführt - nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt, deren Ausstellungsmodalitäten durch das Bundesministerium des Innern bestimmt werden. In § 22 Abs. 2 DVAuslG ist vorgesehen, dass die Passersatzpapiere, die in § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten können. In § 39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG (...) ist vorgesehen ein Hinweis, dass die Personalien auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. Die sich daraus ergebende Zulässigkeit der Anbringung des vom Kläger angegriffenen Vermerks in seinem Passersatzdokument wird auch nicht durch die völkerrechtlichen Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - in Frage gestellt. Nach Artikel 28 GK sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise auszustellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebiets gestatten. Dabei haben die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen Anwendung auf diese Ausweise zu finden. Aus Artikel 28 GK ergibt sich zunächst, dass (...) der Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention allein dem Zweck dient, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig auf einem Staatsgebiet aufhalten, Reisen außerhalb dieses Gebiets zu gestatten. Damit ist klargestellt, dass keine Zwecksetzung besteht, als inländisches Legitimationspapier im Aufnahmestaat zu dienen. Dies kommt auch deutlich in dem in der Anlage des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Musterreiseausweis zum Ausdruck, dem der in Artikel 28 vorgesehen Reiseausweis gemäss § 1 des Anhangs zu entsprechen hat. Darin ist unter (1) 1. angeführt 'dieser Ausweis wird lediglich zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis anstelle eines nationalen Reisepasses zu dienen. Er stellt keine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des Inhabers dar und berührt diese nicht.' Daran zeigt sich, dass der in § 39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG vorgesehene Hinweis, lediglich eine zusätzliche Klarstellung enthält, die nicht dem Geist und dem Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention und des darin geregelten Reiseausweises widersprechen. Als inländisches Legitimationspapier für einen Ausländer, der einen nationalen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, ist nach § 39 AuslG ein Ausweisersatz auszustellen, in den gerade auch der vom Kläger angegriffene Hinweis aufzunehmen ist, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG). Weder die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention noch sonstige internationale Verträge geben nämlich dem Aufnahmestaat eine Möglichkeit, Feststellungen zur Identität eines Ausländers, der keinen nationalen Pass besitzt, anhand der in seinem Heimatstaat geführten Personenstandsregister zu treffen.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger irrt, wenn er meint, unmittelbare praktische Folge der faktischen Versagung des Identitätspapiers für ihn sei unter anderem, dass ihm die Eheschließung versagt werde. Zunächst ist ihm nicht die Eheschließung versagt worden, sondern lediglich eine Geburtsurkunde von ihm verlangt worden. Die Vorlage einer Abstammungsurkunde ist nach § 5 Personenstandsgesetz aber grundsätzlich - auch neben der Vorlage eines Ausweises oder Passdokumentes - zu verlangen. Zudem kann der Standesbeamte die Verlobten von der Beibringung von Urkunden und Bescheinigungen befreien, und notfalls zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen der Verlobten oder anderer Personen verlangen. (...)"

VG Sigmaringen: Zu den Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen bei psychischen Erkrankungen
Urteil vom 8.10.2003 - A 7 K 12635/02 - (7 S., M4578)

"(...) Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der PTBS um ein inner-psychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Schon deshalb kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Wegen der Eigenart dieses Krankheitsbildes bestehen aber auch entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie. Gerichte dürfen deshalb sachverständige Äußerungen bei der Geltendmachung einer PTBS nicht einfach für ihre Entscheidungen übernehmen, sondern müssen die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich auf deren Schlüssigkeit überprüfen und nachvollziehen.
Grundvoraussetzung für die Abgabe einer brauchbaren ärztlichen Stellungnahme in diesem Bereich ist zunächst eine einschlägige fachärztliche Kompetenz, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden kann. Des weiteren erfordert die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psycho-somatischen Krankheitsbildes PTBS, dass sich der Facharzt über einen längeren Zeitraum hinweg mit dem Patienten befasst. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind danach regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen (mindestens 3 bis 4) über eine längere Zeit möglich. Im Anschluss daran ist ein detailliertes Gutachten zu erstellen, das anhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der PTBS sowie diagnostische Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Dabei muss das Gutachten sowohl im methodischen Vorgehen als auch in der Darstellung transparent und nachvollziehbar sein. Das erfordert zunächst, dass die verwandten Testverfahren und Explorationsmethoden im Gutachten genau bezeichnet werden müssen. Die Befundtatsachen müssen dann auch getrennt von ihrer Interpretation dargestellt werden. Zwar müssen in der Regel nicht alle erhobenen Informationen im Einzelnen schriftlich ausgeführt werden, sondern nur die, die dem Facharzt für die Erstellung des Gutachtens relevant erscheinen, allerdings müssen alle Unterlagen über erhobene Informationen aufbewahrt und bei Aufklärungsbedarf vorgelegt werden. Mitentscheidend für die Brauchbarkeit eines Gutachtens mit der Diagnose eines psychischen Krankheitsbildes ist hierbei, dass bei Interpretationen und Schlussfolgerungen aus den erhobenen Informationen angegeben wird, auf welche Befundtatsachen sich diese stützen. Notwendig dafür ist auch, dass die Exploration schriftlich festgehalten wird, da nur auf dieser Grundlage eine sorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung möglich ist. Ein bloß zusammenfassender Bericht reicht insoweit nicht aus. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist dann die inhaltliche Analyse der vom Facharzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse darf nicht schematisch erfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter Glaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. Vielmehr muss die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in Bezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines Patienten. Die Konstanzanalyse bezieht sich auf den Vergleich von Aussagen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht hat. Beim Vergleich müssen im Einzelnen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen festgestellt werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert ist. Mit der Kompetenzanalyse wird das Niveau der für eine Aussage relevanten kognitiven Funktion eines Patienten erfasst. Zu berücksichtigen ist die allgemeine und sprachliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, das autobiographische Gedächtnis, die Phantasieleistung sowie der persönliche Darstellungsstil eines Patienten. Erst wenn die Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen bekannt ist, kann die Qualität einer Aussage angemessen beurteilt werden. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Begutachtung ist die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung. Dazu dienen Angaben der Erstaussageempfänger sowie eventuell weiterer Empfänger von Aussagen. Bei der Motivationsanalyse geht es darum, zu rekonstruieren; welche Motivation den Patienten zu seinem Vorbringen veranlasst hat. Wesentlich sind methodische Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen und Angaben des Patienten im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt in Deutschland. (...)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen

VG Hamburg: Rechtsstaatswidrige Umstände bei Abschiebung
Urteil vom 24.9.2003 - 11 VG 5161/2002 - (9 S., M4329)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Abschiebung einer mehrköpfigen Familie. Obwohl den Betroffenen am Tag zuvor eine Duldung erteilt worden war, wurden diese nachts von einem großen Polizeiaufgebot aus ihrer Wohnung abgeholt und abgeschoben. Das VG würdigt dieses Vorgehen unter mehreren Gesichtspunkten als rechtswidrig und gibt der Feststellungsklage der Betroffenen statt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihre zwangsweise Abschiebung am 23. Oktober 2002 rechtswidrig war.
(I.) Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage zur Verfolgung des Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, denn bei der Abschiebung handelt es sich um einen Vollzugsakt der Ausländerbehörde, mit dem das in der vorangegangenen Abschiebungsandrohung bereits festgesetzte Zwangsmittel ausgeführt wird.
Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung, ob ihre Abschiebung rechtswidrig war. Als berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwGE Bd. 61 S. 68 ff m. w. N.).
(1.) Zwar kann den Klägern nicht darin gefolgt werden, dass sie ein berechtigtes Interesse aus Gründen der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses haben, denn die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme wurde bereits vor der Klageerhebung durchgeführt, so dass eine Amtshaftungsklage direkt vor den insoweit zuständigen ordentlichen Gerichten einzureichen wäre.
(2.) Es spricht aber vieles dafür, dass die Kläger bereits aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung des mit dem Widerruf der Duldung verbundenen Vollzugs der Abschiebung in Verbindung mit der Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 GG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.4.2001 - 11 S 1327/00, AuAS 2001, S. 146 ff.).
Da die Kläger im vorliegenden Fall zur Nachtzeit aufgesucht und am frühen Morgen abgeschoben wurden, verblieb ihnen faktisch keine Zeit, effektiven Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebung, etwa durch die Konsultation eines Rechtsanwalts, zu erlangen. Zudem ist dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der Abschiebung durch die Beklagte bewusst gewählt wurde, um die Möglichkeit der Kläger, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu beschränken. Der Umstand, dass die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihre rechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt eines Bleiberechts erfolglos ausgeschöpft hatten, ist in Bezug auf das konkrete Anliegen, die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst gerichtlich überprüfen zu lassen, irrelevant.
(3.) Ein Feststellungsinteresse der Kläger ist auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation gegeben. Das Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt bzw. eine Vollstreckungsmaßnahme neben der erledigten belastenden Wirkung zusätzlich einen ehrenrührigen oder diskriminierenden, dem Ansehen des Betroffenen abträglichen Inhalt hat, das Interesse an der Rehabilitation bzw. an der Beseitigung dieser Rufminderung nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist und der Betroffene noch durch die Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist (vgl. BVerwGE 53, 134, 137 f.). Die diskriminierende Wirkung kann sich sowohl aus der Art oder Begründung der ergangenen Maßnahme oder aus den damit im Zusammenhang stehenden Umständen ergeben (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.06.1981, DÖV 1982, S. 35 f. und Bay.VGH, Urt. v. 02.11.1999, BayVBl. 1993, 429). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme oder der bloße Wunsch nach Genugtuung genügen hingegen nicht. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern.
Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend von einem Rehabilitationsinteresse der Kläger auszugehen. Zwar entfalten weder der Inhalt des Widerrufs, noch dessen Begründung, sehr wohl aber begleitende Umstände seiner Bekanntgabe und insbesondere die Umstände des Vollzugs der Abschiebung eine diskriminierende Wirkung. Der ehrenrührige Anschein resultiert aus dem Zusammenspiel der Uhrzeit der Aktion, der Anzahl der an dem Vorgang unmittelbar beteiligten Personen, der Auswahl der beteiligten Personen und der Einzelumstände der Durchführung der Aktion. Die Kläger wurden zur tiefsten Nachtzeit - gegen 01.40 Uhr - von einem größeren Aufgebot von Personen, darunter 17 uniformierten Polizeibeamten, in ihrer Wohnung aufgesucht. Die Personenmenge hielt sich 20 bis 30 Minuten vor der Wohnungstür auf, wodurch die Aufmerksamkeit der Nachbarn geweckt wurde. Es folgte der Beginn einer zwangsweisen Türöffnung. Sämtliche über 20 Personen betraten die mit 69 qm recht kleine Wohnung der Kläger und überreichten ihnen um 2:40 Uhr den Widerruf der Duldung. Die Kinder mussten, soweit nicht bereits durch den Lärm wach geworden, aus dem Schlaf gerissen werden. Die Kläger hatten nur eine kurze Zeitspanne, um einige Gepäckstücke unter Beobachtung und im Beisein der über 20 fremden Personen zu packen. Dies alles ließ die Kläger zu 1) und 2) nicht nur vor der Nachbarschaft und vor den in der Bundesrepublik wie auch in der Türkei lebenden Bekannten und Verwandten in einem äußerst schlechten Licht erscheinen. Auch vor ihren eigenen Kindern - den minderjährigen Klägern zu 3) bis 7) - wurden sie bloß gestellt und standen als hilf- und machtlos da. Die überfallartige Vorgehensweise der Beklagten nahm insgesamt die Gestalt einer Großrazzia an, welche auch bei einem unbeteiligten Beobachter der Szene den Eindruck erwecken konnte, dass die Kläger in schwerwiegenderer Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen hätten.
Es liegen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorgehensweise der Beklagten bei den Klägern zu anhaltenden Nachwirkungen geführt hat. Zum einen ist davon auszugehen, dass das Ansehen der Kläger vor ihren ehemaligen Nachbarn und ihren Bekannten und Verwandten aufgrund der diskriminierenden Vorgehensweise nachhaltig beeinträchtigt ist. Zum anderen ergibt sich aus den von den Klägern vorgelegten Attesten des türkischen Arztes (...), dass die Kläger zu 2.) bis 6.) unter dem Vorgang dauerhaft psychisch leiden und psychopharmakologisch behandelt werden.
(II.) Die Klage ist auch begründet. Die zwangsweise Abschiebung der Kläger am 23. Oktober 2002 war rechtswidrig. Zwar waren die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig und die Beklagte konnte grundsätzlich ihre Abschiebung zwangsweise durchsetzen. Der Abschiebung der Kläger am 23. Oktober 2002 standen jedoch die ihnen am Vortage erteilten Duldungen entgegen (1). Weiterhin ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus den konkreten Umständen ihrer Durchführung, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen (2.).
(1.) Der Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2002 stand bereits entgegen, dass die Beklagte ihnen am Vortage Duldungen erteilt hatte (1.1.). Die Duldungen waren zudem rechtmäßig (1.2.) und nicht durch eine auflösende Bedingung erloschen (1.3.). Der den Klägern am 23. Oktober 2002 bekannt gegebene Widerruf der Duldungen war rechtswidrig (1.4.).
(1.1.) Der Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2002 standen die ihnen am Vortage erteilten bis zum 19. November 2002 befristeten Duldungen entgegen. Die Erteilung einer in §§ 55 und 56 AuslG geregelten Duldung bedeutet ausländerrechtlich die förmliche - zeitweise - Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung des Ausländers. Der geduldete Ausländer darf nicht abgeschoben werden. Gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird ein Ausländer, dessen Duldung nicht erneuert wird, unverzüglich abgeschoben. Hieraus folgt, dass die unverzügliche Abschiebung nicht durchgeführt werden darf, wenn vorher die Duldung erneuert worden ist. Dies lässt sich nicht nur der in der Vorschrift getroffenen Regelung als Umkehrschluss entnehmen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Rn. 17 zu § 56), sondern gebietet sich auch aus dem das Handeln der Beklagten bindenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus den ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 4 GG resultierenden Verbot des widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium).
Es kann zwar der Beklagten darin gefolgt werden, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach dem Ausländergesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf die Mitteilung des genauen Rückführungstermins haben. Eine Ankündigung der Abschiebung war vorliegend auch nicht nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG erforderlich, denn die Kläger waren nicht länger als ein Jahr geduldet worden. Dies legitimiert die Beklagte aber nicht, durch positives Tun - hier die Erteilung einer vierwöchigen Duldung - denn Anschein zu erwecken, dass die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht. Dies gilt insbesondere, wenn die Erteilung der Duldung - wie hier - gerade dem Zweck dient, die Betroffenen über den bereits festgesetzten Rückführtermin zu täuschen. Ein solches Verhalten ist treuwidrig und, wenn nicht bereits willkürlich, so verstößt es auf jeden Fall auch gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium, der ein Verhalten verbietet, das im Widerspruch zu dem vorangegangenen eigenen Verhalten steht.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger trotz der Erteilung der vierwöchigen Duldungen nicht darauf verlassen konnten, während der gesamten Geltungsdauer geduldet zu werden, sondern damit rechnen mussten, dass ein Rückführtermin noch vor Ablauf der vier Wochen stattfinden kann. Denn die Erteilung der Duldungen am 22. Oktober 2002 begründete bei den Klägern ein schutzwürdiges Vertrauen auf jeden Fall darauf, dass ein - bereits festgelegter - Rückführtermin nicht unmittelbar bevorstand und dass sie nicht schon in der nächsten Nacht abgeschoben würden.
Hieran ändert auch der Einwand der Beklagen nichts, dass der erfolgreiche Vollzug der Abschiebung erfahrungsgemäß gefährdet gewesen sei, wenn sie den Klägern bei ihrer Vorsprache am 22. Oktober 2002 den für den nächsten Morgen festgelegten Rückführtermin bekannt gegeben hätte. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, was hier nicht unterstellt werden kann (...), dass die Kläger mit unlauteren Mitteln versucht hätten, ihre Abschiebung zu vereiteln, gäbe dies allein der Beklagten nicht das Recht, ebenfalls zu solchen Mitteln zu greifen, vielmehr muss ihr Verhalten auch in diesem Fall den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen.
(1.2.) Die den Klägern am 22. Oktober 2002 erteilten Duldungen waren zudem im Zeitpunkt ihrer Abschiebung in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2002 rechtmäßig.
Es kann offen bleiben, ob die Kläger - wofür einiges spricht - bei den vorliegenden Umständen des Einzelfalls am 22. Oktober 2002 einen Anspruch auf die Erteilung einer zumindest kurzfristigen Duldung hatten. Denn es ist auf jeden Fall objektiv-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - wie hier geschehen - ihnen in dieser Situation eine Duldung erteilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft tags zuvor entschieden hatte, dass die Petition der Kläger 'nicht abhilfefähig' ist, denn die Duldungen wurden gerade nicht mehr als 'Petitionsduldung' erteilt.
Die Erteilung einer - kurzfristigen - Duldung steht jedoch im Einklang mit dem der Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass Ausländern, die sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben, vor dem tatsächlichen Verlassen des Landes eine angemessene kurze Frist für die Erledigung der letzte persönlichen Angelegenheiten gegeben werden darf. (...)
(1.3.) Die den Klägern am 22. Oktober 2002 erteilten Duldungen waren nicht vor der Abschiebung durch das Eintreten einer auflösenden Bedingung erloschen.
Die Beklagte war zwar grundsätzlich berechtigt, die bis zum 19. November 2002 befristeten Duldungen mit einer auflösenden Bedingung zu versehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2001 - 11 S 1327/00, AuAS 2001, S. 146 ff. m. w. N.). Der Zusatz 'Duldung erlischt bei Vorliegen eines Flugtermins, unabhängig vom Ablaufdatum' kann auch grundsätzlich eine Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung darstellen. Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in eine Duldung findet sich in § 36 HmbVwVfG i. V. m. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG. Nach § 36 Abs. 1 HmbVwVfG darf ein Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehört nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG auch eine Bestimmung, nach welcher der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (auflösende Bedingung). Bei dem Zusatz 'Duldung erlischt bei Vorliegen eines Flugtermins, unabhängig vom Ablaufdatum' handelte es sich jedoch vorliegend nicht um eine auflösende Bedingung. Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn der Wegfall der durch den Verwaltungsakt gewährten Vergünstigung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das Eintreten des maßgebenden Ereignisses zum einen zukünftig und zum anderen ungewiss ist. Daran fehlt es hier. Tatsächlich war das Ereignis, 'Vorliegen eines Flugtermins' bereits eingetreten. Es stand im Zeitpunkt der Duldungserteilung für die Beklagte nicht nur fest, dass der Flugtermin am nächsten Morgen stattfindet. Sie hatte auch die erforderlichen Vorbereitungen bis zur letzten Detail - einschließlich der Anmietung einer Baby-Transportschale für die erst ... Monate alte Klägerin zu 7) - getroffen, um die Wahrnehmung des Flugtermins durch die Kläger sicherzustellen. Dass die Formulierung 'Duldung erlischt bei Vorliegen eines Flugtermins, unabhängig vom Ablaufdatum' bei den Klägern oder unbeteiligten Dritten den - von der Beklagten beabsichtigten - Anschein entstehen lassen konnte, ein Flugtermin liege noch nicht vor und sei noch ungewiss, ist ohne Belang, denn hinsichtlich der Ungewissheit des zukünftigen Ereignisses kommt es ausschließlich auf Vorstellungen der erlassenden Behörde an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rz. 19 zu § 36).
(2.) Die Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2002 ist weiterhin deshalb rechtswidrig, weil die konkreten Umstände ihrer Durchführung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Die Abschiebung diente dem Zweck, den Aufenthalt der vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger im Bundesgebiet zu beenden. Zu diesem Zweck war die Abschiebung auch geeignet. Der Vollzug der Abschiebung war jedoch in der stattgefundenen Form nicht erforderlich und hätte unter anderen, die Kläger weniger belastenden Umständen durchgeführt werden können.
Die die Kläger besonders belastenden Umstände ergeben sich vorliegend aus dem - bereits oben beschriebenen - Zusammentreffen verschiedener Momente wie insbesondere der Uhrzeit der Aktion und der Anzahl und Auswahl der an ihr beteiligten Personen.
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass das überfallartige Eindringen in die private Sphäre der Familienwohnung in tiefster Nacht zur Sicherstellung der Abschiebung der Kläger geboten war. Abzuwägen ist in dem Zusammenhang, dass diese Vorgehensweise nicht nur zur Folge hatte, dass die Nachbarschaft auf die Geschehnisse aufmerksam wurde. Besonders belastend wirkte sie sich auf die minderjährigen Kläger zu 3) bis 7) aus, die aus dem Schlaf aufgeschreckt wurden und ihre Eltern als hilf- und machtlos erleben mussten, da diese nicht in der Lage waren, sie vor den gerade in der Nachtzeit und in der geschützten Privatsphäre für ein Kind besonders angsterweckenden und bedrohlichen Geschehnissen zu schützen. Hinzu kam die nur kurze Zeitspanne, um unvorbereitet, unter Beobachtung und im Beisein der Vielzahl von fremden Personen einige Gepäckstücke zu packen.
Überzogen und zur Sicherstellung der Abschiebung der Kläger ebenfalls nicht erforderlich erscheint auch das von der Beklagten zur Unterstützung herangezogene Aufgebot von 17 uniformierten Polizeibeamten. Denn unter den sieben abzuschiebenden Personen befanden sich lediglich zwei Erwachsene, während es sich bei den anderen um fünf minderjährige Kinder, eines davon noch im Säuglingsalter, handelte. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte - auch gerade angesichts des Umstandes, dass Kinder anwesend waren - nicht ernstlich mit einer nennenswerten physischen Gegenwehr rechnen. Es ist nicht nachvollziehbar und von der Beklagten nicht dargelegt, weshalb zur Begleitung von sieben Personen, von denen fünf Kinder sind, von der Wohnung zum Flughafen insgesamt über 20 Personen erforderlich sein sollen.
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass die Kläger deshalb keinen Schutz vor den mit ihrer Vorgehensweise verbundenen Eingriffen in deren nächtliche Privatsphäre hätten beanspruchen können, weil davon auszugehen gewesen sei, dass sie ihre Abschiebung 'mit allen Mitteln' hätten vereiteln wollen. Ob Fallgestaltungen denkbar sind, die die Vorgehensweise der Beklagten hätten rechtfertigen können, kann dahingestellt bleiben, denn unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Kläger sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kläger ihre Abschiebung mit allen Mitteln hätten vereiteln wollen. Zwar sind die Kläger nicht sogleich nach der behördlichen Entscheidung ihrer Verlassenspflicht nachgekommen, sondern haben die verfügbaren Rechtsmittel und zuletzt eine Petition eingereicht, um ein Bleiberecht zu erhalten. Hierbei handelt es sich jedoch um rechtsstaatliche Mittel, aus deren Inanspruchnahme nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Betroffene nach ihrer Erfolglosigkeit zu anderen, unlauteren Mitteln greifen wird. (...)
Vor diesem Hintergrund vermag auch die von der Beklagten als allgemeinener Erfahrungssatz geltend gemachte Behauptung, die gemeinsamen Rückführung von vielrköpfigen Familien gestalte sich häufig schwierig, ihre Vorgehensweise nicht zu rechtfertigen. Sofern sie darauf hinweist, dass auch mehrköpfige Familien häufiger 'untertauchten', mag diese Behauptung etwa bezogen auf Familien aus Kulturkreisen, in denen auf den Schulbesuch der Kinder kein besonderer Wert gelegt wird, zutreffend sein, gilt aber keinesfalls in dieser Allgemeinheit für türkische Familien mit schulpflichtigen Kindern. Die Erfahrung der Beklagten, dass die gemeinsame Rückführung von mehrköpfigen Familien bei Bekanntgabe des Flugtermins häufig an vorgelegten ärztlichen Attesten über die fehlende Reisefähigkeit eines oder mehrerer Familienmitglieder scheitere, kann ihre Vorgehensweise ebenso wenig rechtfertigen. Es kann schon nicht unterstellt werden, dass auch die Kläger solche ärztlichen Atteste eingereicht hätten. Im übrigen hat die Beklagte solche Atteste zu akzeptieren, es sei, denn es handelt sich um offensichtliche Gefälligkeitsatteste oder die Überprüfung durch einen Amtsarzt ergibt, dass die Reisefähigkeit besteht. (...)"

VG Sigmaringen: Zu § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bei fehlender Finanzierbarkeit von Krankenbehandlung
Urteil vom 13.8.2003 - A 5 K 11176/03 - (14 S., M4290)

"(...) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. (...)
Während das Bundesverwaltungsgericht eine derartige Gefahr bisher ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen bejaht hat, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar war, hat es in der Entscheidung vom 29. Oktober 2002 (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 - [ ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33]) ausgeführt, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis könne sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -).
Diese Konstellation liegt beim Kläger vor. Ohne weitere Behandlung würde sich seine Erkrankung erheblich verschlechtern, und zwar erstens, weil er nicht mehr aufrecht laufen könnte und zweitens - damit einhergehend - wegen der Verschlimmerung der Wirbelsäulenverkrümmung. (...)
Unabhängig von der Fähigkeit zum aufrechten Gang würde sich die Erkrankung des Kläger jedoch auch deshalb erheblich verschlechtern, weil sich die Wirbelsäulenverkrümmung, die dem Kläger bereits heute erhebliche Schmerzen bereitet, im Falle des Abbruchs der orthopädischen Behandlung - bestehend aus dem Tragen der Orthesen und der krankengymnastisch-physiotherapeutischen Behandlung - weiter verschlimmern würde (vgl. ärztliches Attest von Frau Dr. S., Gesundheitsamt A., vom 16. August 2001). Auch fortschreitende degenerative Veränderungen können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 -). (...)
Ausweislich der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes, die auf dem Gutachten von Frau Dr. med. C. Z. J. vom 18. Dezember 2001 basiert, wäre die Erkrankung des Klägers grundsätzlich in Pakistan behandelbar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, in Pakistan seien die Orthesen qualitativ nicht mit denen in Deutschland zu vergleichen, so ist darauf hinzuweisen, dass § 53 Abs. 6 AuslG keinen Anspruch auf dauerhafte Teilhabe am medizinischen Standard in Deutschland begründet, wenn eine effektive und menschenwürdige Behandlung auch im Heimatland des Ausländers gewährleistet ist (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.10.2002 - A 5 K 11222/02 - sowie Beschluss vom 03.01.2003 - A 5 K 12732/02 -).
Einer tatsächlichen Behandlungsmöglichkeit des Klägers steht jedoch die Mittellosigkeit seiner Familie entgegen. Wie er und sein Vater in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, ist auch mit finanzieller Hilfe durch Verwandte nicht zu rechnen. Eine kontinuierliche Betreuung - die der Kläger bräuchte - ist ausweislich des Gutachtens von Frau Dr. med. Z. J. in den kostenlosen Regierungskrankenhäusern nicht oder nur in Einzelfällen möglich. Eine Behandlung in Privatpraxen oder -krankenhäusern sowie auch die vom Kläger praktizierte Krankengymnastik wäre dagegen mit erheblichen Kosten verbunden, die selbst im Falle der Berufstätigkeit beider Eltern kaum aufzubringen wären, geschweige denn bei Mittellosigkeit. Insoweit wird auf die Aufstellung der voraussichtlichen Kosten im Gutachten von Frau Dr. med. Z. J. vom 18. Dezember 2001 verwiesen.
Bei grundsätzlicher Behandelbarkeit seines Leidens in Pakistan fehlt es somit für den Kläger am Zugang zur Behandlung aus finanziellen Gründen. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu prüfen, ob sich eine derartige aus dem beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung im Ausland folgende Gesundheitsgefahr als individuelle, gerade den Kläger treffende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2002 - 1 B 59/02, 1 PKH 10/02 -). Im Falle der Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dürfen die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4/98 - m. w. N.)
Höchstrichterlich ungeklärt ist bislang die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn ein Großteil der Bevölkerung eines Landes aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hat. Gerade dies ist jedoch in Pakistan der Fall. In Pakistan existiert kein Krankenversicherungssystem, das - gerade auch bei Mittellosigkeit des Patienten - für die Kosten der Behandlung aufkäme. Eine Behandlung in den kostenlosen Regierungskrankenhäusern erfolgt grundsätzlich nur in Akutfällen, und auch hier sind die Kosten für Medikamente, Verbandsmaterial etc. vom Patienten aufzubringen. (...) Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der weit verbreiteten Armut in Pakistan ist daher für einen erheblichen Anteil der Bevölkerung kein Zugang zur medizinischen Versorgung eröffnet. Dies gilt insbesondere für die mittellosen chronisch Kranken, die für eine kontinuierliche Behandlung die finanziellen Mittel selbst aufbringen müssen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 10.10.2000 - 25 B 99.32077 -) nimmt in derartigen Fällen eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG an. Als maßgebliche Bevölkerungsgruppe erachtet er dabei nicht die an einer bestimmten Krankheit Leidenden, sondern die Gruppe der Kranken ohne Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie. (...)
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht sich noch nicht dezidiert zu dieser Frage geäußert hat, so lassen die Ausführungen im Beschluss vom 29.04.2002 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2002 - 1 B 59/02, 1 PKH 10/02 -) erkennen, dass die fehlende Finanzierbarkeit einer Behandlung grundsätzlich eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen kann. Offen bleibt aber, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, insbesondere, welche Bevölkerungsgruppe dabei zu Grunde zu legen ist: nur die an einer bestimmten Krankheit Leidenden oder die Gruppe der mittellosen Kranken insgesamt.
Die Zahl der in Pakistan an Polio Erkrankten bzw. unter dem Postpolio-Syndrom Leidenden stellt im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung einen verschwindend geringen Anteil dar, so dass diesbezüglich keine Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorläge. Erachtet man dagegen - dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof folgend - die Gruppe der Erkrankten ohne Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie in Pakistan als maßgebliche Bevölkerungsgruppe, so stellt diese Gruppe einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung dar, so dass der finanziell bedingte fehlende Zugang zur Krankenversorgung als allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu betrachten wäre.
Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 Satz 2 und § 54 AuslG sprechen jedoch gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Mit der Regelung in §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers 'gesperrt', wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4/98 - m. w. N.).
Bei wertender Betrachtung der Situation des Klägers und der Situation anderer mittelloser Kranker in Pakistan wird deutlich, dass den Betroffenen gerade nicht dieselbe Gefahr droht. Die Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen besteht letztlich nicht darin, keinen Zugang zum Gesundheitssystem zu haben, sondern in der konkreten Weiterentwicklung der jeweiligen individuellen Krankheit. Dabei unterscheidet sich das Postpolio-Syndrom des Klägers in Art und Schwere ganz erheblich von anderen Krankheiten. Wenn es Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist, eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle einheitlich zu entscheiden, so können nicht sämtliche in einem Land vorkommenden Krankheiten rechtlich gleichgestellt werden, nur weil die Patienten das Schicksal der Mittellosigkeit teilen. Die Gruppe der mittellosen Erkrankten ist derart inhomogen, und die ihnen aufgrund der individuellen Erkrankungen drohenden Gefahren sind derart vielschichtig, dass sich eine pauschale Betrachtung verbietet.
Eine pauschale Betrachtung wäre im Übrigen auch nicht mit der Definition der 'allgemeinen Gefahr' durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.07.2001 vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5/01 -). Danach liegt eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur vor, 'wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht'. Die Voraussetzung, dass grundsätzlich jedem Gruppenmitglied eine erhebliche Gefahr drohen muss, wäre bei der Bevölkerungsgruppe der mittellosen Kranken nicht erfüllt, da ihr auch viele Kranke angehören, denen bei Nichtbehandlung keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.
Aus den genannten Gründen kann daher nicht auf die Gruppe der mittellosen Erkrankten abgestellt werden, sondern nur auf die Gruppe der in Pakistan am Postpolio-Syndrom Leidenden. (...)
Aufgrund der Seltenheit der Erkrankung sind die in Pakistan an Polio (bzw. am Postpolio-Syndrom) Erkrankten eine zahlenmäßig zu geringe Gruppe, als dass sie als Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angesehen werden könnten. (...)"


Rechtsprechung:
VGH Hessen: Passpflicht gem. § 4 Abs. 1 AuslG verlangt nicht das Mitsichführen des Passes; für Fortführung einer Anfechtungsklage und eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung besteht auch nach Vollzug der Abschiebung noch Rechtsschutzbedürfnis.
Beschluss vom 19.11.2003 - 12 TG 2668/03 - (6 S., M4458)
OVG Rh-Pf: Eine Duldungsauflage, den Wohnsitz in einem Ausreisezentrum zu nehmen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG; somit liegt keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG vor; die Einweisung in ein Ausreisezentrum stellt auch dann keine Schikane mit strafähnlichem Charakter dar, wenn zum Zeitpunkt der Ersteinweisung nicht klar ist, welcher konkreten Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen ergriffen werden sollen.
Beschluss vom 19.11.2003 - 10 B 11432/03.OVG - (9 S., M4501)
OVG Niedersachsen: Ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbefugnis gem. § 35 AuslG löst auch dann die Fiktion des § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG aus, wenn die Aufenthaltsbefugnis zwar von der Ausländerbehörde zurückgenommen worden ist, die Rücknahme aber nicht vollziehbar ist.
Beschluss vom 10.11.2003 - 1 ME 225/03 - (5 S., M4503)
VGH Hessen: "Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AuslG kommt in Betracht, wenn der Ausländer sich während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Existenzgrundlage oder vergleichbare materielle Position geschaffen hat, die er wegen der Rückkehrverpflichtung aufgeben muss." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 - (4 S., M4334)
VGH Ba-Wü: "1. Eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG wird durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 540; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -, BWVPr 1992, 91 und vom 18.2.1992 - 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, 352).
2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach freiwilliger, nicht unter dem Druck einer drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise (hier: Ausreise zum Zweck der Eheschließung im Heimatland) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO in Betracht." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - (12 S., M4524)
OVG Meckl.-Vorp.: "Ein Ausländer hat keinen allgemeinen Auskunftsanspruch hinsichtlich Reiseweg und Zielort der Abschiebung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.10.2003 - 2 M 145/03 - (5 S., M4538)
BayVGH: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nur wegen den Ausländer selbst betreffender Umstände, nicht wegen Abschiebungshindernissen zugunsten Familienangehöriger.
Urteil vom 29.9.2003 - 1 B 03.30247 - (8 S., M4511)
VGH Hessen: Die Ausländerbehörde kann sich nicht auf die Passlosigkeit eines Ausländers berufen, wenn sie den gültigen Pass in Verwahrung genommen und nicht zur Verlängerung herausgegeben hat; keine Anwendung des § 19 AuslG n. F. auf Altfälle; kein ehebezogenes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers, wenn er dieses durch Vorspiegelung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen hat.
Urteil vom 22.9.2003 - 12 UE 1255/03 - (17 S., M4333)
OVG NRW: Psychische Belastungen eines Ausländers und dessen Angehörigen, die allein durch eine Abschiebung des Ausländers hervorgerufen werden, führen in der Regel nicht zu einem Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 29.8.2003 - 18 B 1459/03 - (7 S., M4556)
OVG Hamburg: Eine Vater-Kind-Beziehung steht auch dann unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der biologische Vater nicht als rechtlicher Vater des Kindes gilt, aber mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
Beschluss vom 25.8.2003 - 1 Bs 227/03 - (4 S., M4541)
VGH Hessen: Eine Aufenthaltserlaubnis kann nicht mit einer auflösenden Bedingung des Erlöschens bei Eintritts des Sozialhilfebezugs versehen werden, wenn dadurch spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. § 14 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 3 und 4 AuslG) unterlaufen werden.
Beschluss vom 31.7.2003 - 12 TG 1726/03 - (3 S., M4337)
OVG NRW: Rechtsmittel eines untergetauchten Ausländers ist unzulässig.
Beschluss vom 30.7.2003 - 17 B 1070/03 - (4 S., M4486)
VG Sigmaringen: Suizidgefahr stellt kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. § 55 Abs. 2 dar, wenn die zuständige Behörde während der gesamten Abschiebung eine ärztliche Begleitung sicherstellen will; Suizidgefahr nach erfolgter Abschiebung wäre als mögliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vom Bundesamt zu prüfen.
Beschluss vom 9.10.2003 - 2 K 855/03 - (11 S., M4530)
VG Neustadt a. d. W.: Keine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG für in Mehrehe rechtsgültig dazugeheirateten Ehegatten.
Urteil vom 26.9.2003 - 8 K 696/03.NW - (12 S., M4526)
VG Karlsruhe: Ist das BAFl für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig, kann die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht selbst das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse prüfen.
Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - (10 S., M4587)
VG Braunschweig: Familienangehörige mit Wohnsitzbeschränkungen können nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche zu führen, sondern haben Anspruch auf einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt; können sich die betroffenen niedersächsischen Ausländerbehörden nicht auf die Änderung einer Wohnsitzauflage zu einer Duldung einigen, muss die Bezirksregierung ein Einvernehmen der Behörden herstellen; die dabei erforderlichen Ermessenserwägungen können nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.
Urteil vom 10.7.2003 - 1 A 124/01 - (10 S., M4553)
VG Hamburg: "1. § 21 Satz 1 AuslG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
2. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebietet es nicht, § 21 Satz 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch der in familiärer Gemeinschaft mit Mutter und Kind lebende mitsorgeberechtigte Vater eines im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kindes diesem eine Aufenthaltserlaubnis vermitteln kann." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 17.6.2003 - 22 VG 4324/2000 - (6 S., M4330)
VG Karlsruhe: Die Ausländerbehörde kann mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage einem ausreisepflichtigen, passlosen und staatenlosen Ausländer nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, Antragsformulare für eine Einbürgerung auszufüllen.
Urteil vom 26.2.2003 - 5 K 2350/02 - (16 S., M4586)
OLG Saarland: Ein vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, der die Ausländerbehörde aufsucht (hier: zur Duldungsverlängerung), macht in der Regel glaubhaft, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Beschluss vom 3.7.2003 - 5 W 125/03-31 - (8 S., M4412)

Sonstige Materialien:
IM Ba-Wü: Duldung von jungen volljährigen Ausländern, deren Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren restliche Familie ein Bleiberecht nach § 31 AuslG erhält.
Erlasse zuletzt vom 2.12.2003 - 4-1321/98 - (8 S., M4564)
IM Schl.-Holst.: Maßnahmen zur Verringerung der Zahl geduldeter Ausländer.
Erlass vom 12.12.2003 (3 S., M4592)
RA Gunter Christ: Positive Entscheidungen zu krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nur Fundstellen, keine Entscheidungsgründe).
Entscheidungssammlung, Stand 7.1.2004 (7 S., M4589)
IOM: Aktualisiertes Merkblatt und Informationsblatt zum REAG/GARP-Programm sowie neue Antragsformulare.
Stand: Dezember 2003 (16 S., M4581)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

OVG Niedersachsen: Zum Mindestbedarf an Wohnraum für eine Familie
Beschluss vom 4.12.2003 - 4 ME 476/03 - (5 S., M4504)

"(...) § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG definiert selbst nicht den 'notwendigen Bedarf an Unterkunft', der durch Sachleistung gedeckt wird. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass dieser Bedarf geringer zu bemessen ist als der nach den §§ 12 BSHG, 3 Abs. 1 RegelsatzVO anerkannte Bedarf an einer 'angemessenen Wohnung', der sich an den Maßstäben des sozialen Wohnungsbaus orientiert, nach denen für eine Familie mit vier Personen eine Wohnung mit vier Wohnräumen oder einer Wohnfläche von 85 bis 90 m2 als angemessen angesehen wird (Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., 2003, § 12 Rdnr. 9 m. w. N.). Denn Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Ihr Aufenthalt ist, auch wenn er in Einzelfällen jahrelang dauern kann, nur auf eine vorübergehende Zeit angelegt. Andererseits können Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Kürze nicht vollzogen werden dürfen, weil z.B. - wie bei den Antragstellern - ihr Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht darauf verwiesen werden, sich auf unbestimmte Dauer mit einer behelfsmäßigen Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zufrieden zu geben. Da sie Anspruch auf eine Unterkunft als Sachleistung haben, sind sie gerade nicht obdachlos. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht ferner darin zu, dass sich der 'notwendige Bedarf an Unterkunft' nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, ihrem Alter und ihren jeweiligen Grundbedürfnissen. Er meint aber im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht, dass eine Familie mit vier Personen (Eltern und zwei schulpflichtigen Kindern) nicht auf unbestimmte Dauer auf die Nutzung eines einzigen Wohnraums mit etwa 20 m2 Grundfläche und einer Dachschräge verwiesen werden darf. Zur Befriedigung der jeweiligen Grundbedürfnisse (Zubereiten von Mahlzeiten, Essen, Schlafen, Erledigen von Schularbeiten, Inanspruchnahme von Informations- und Unterhaltsmöglichkeiten, Wahrung der jeweiligen Intimsphäre) ist einer solchen Familie eine Unterkunft mit mindestens zwei Wohnräumen oder einem größeren Raum und der gleichwertigen Möglichkeit der Schaffung zweier getrennter Wohnbereiche zur Verfügung zu stellen. Zwei Wohnräume dürfen nicht zu weit auseinander liegen, damit die Eltern ihre Kinder 'im Blick behalten' können, müssen also mindestens auf derselben Etage liegen. Um einen selbständigen, abschließbaren Wohnbereich einschließlich der sanitären Einrichtungen muss es sich dabei nicht handeln. So beanstanden die Antragsteller selbst nicht, dass sich in dem Raum, in dem ihnen eine Toilette und ein Waschbecken zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, eine weitere Toilette und ein Waschbecken für andere Mitbewohner befinden und dass sie sich die eine vorhandene Dusche mit einer anderen Familie teilen müssen.
Der Senat überlässt es dem Antragsgegner, ob er (...) den Antragstellern einen weiteren Wohnraum in dem Haus S.straße 2 oder eine andere Unterkunft in der Samtgemeinde F. zur Verfügung stellt. Er merkt nur an, dass es im Interesse der sparsamen Verwendung von Steuergeldern liegen könnte, den Antragstellern nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu ermöglichen, die während der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht am 14. August 2003 erwähnte Wohnung in F. für 200,- € monatlich zu mieten, statt - wie bisher - die von der Samtgemeinde F. für den einen Wohnraum und die Nutzung der sanitären Einrichtungen geforderte Benutzungsgebühr von 386,19 € (zuzüglich 52,- € Stromkostenabschlag) zu zahlen. (...)"

BayVGH: Zur Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG
Beschluss vom 6.10.2003 - 12 C 03.1544 - (4 S., M4480)

"(...) Der Kläger erfüllt die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). (...) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bot die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 144 ZPO). (...)
Es ist fraglich, ob der Beklagte im angefochtenen Bescheid (...) das ihm durch § 2 Abs. 2 AsylbLG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Form der dem Kläger zustehenden Leistungen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat. Die Ablehnung einer Geldleistung unter Berufung auf die Vollzugshinweise des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 16. Mai 2002 und mit der Begründung, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft, in der der Kläger untergebracht sei, bei unterschiedlichen Formen der Leistungsgewährung an Leistungsberechtigte aus unterschiedlichen Kulturkreisen zu Spannungen kommen könne und auch gekommen sei, könnte möglicherweise nicht den Anforderungen an die dem Beklagten obliegende ordnungsgemäße Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG entsprechen. Denn mit dieser pauschalen Ablehnung einer Geldleistungsgewährung an alle Leistungsberechtigten in der Gemeinschaftsunterkunft (...) allein wegen der bloßen Möglichkeit des Entstehens sozialer Spannungen wäre faktisch immer allein die Bestimmung der Sachleistung ermessensgerecht. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null würde der in § 2 Abs. 2 AsylbLG enthaltenen Differenzierungsmöglichkeit zwischen Leistungsempfängern nach §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 AsylbLG nicht gerecht werden (vgl. Sächs. OVG vom 11.9.2002 NVwZ Beilage 2003, 5 [=ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 37]). Soweit sich der Beklagte im angefochtenen Bescheid darauf beruft, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft wiederholt zu massiven sozialen Spannungen gekommen sei, hat er nicht dargelegt, aus welchem Anlass diese Spannungen entstanden sind. Es ist immerhin möglich, dass solche Spannungen unabhängig von der Form der Leistungesgewährung, etwa wegen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Kulturkreise und den damit verbundenen verschiedenen Lebensgewohnheiten, gekommen ist. Auch die Berufung auf die oben genannten Vollzugshinweise dürfte zu keiner von § 2 Abs. 2 AuslG geforderten sachgerechten Ermessensentscheidung führen (vgl. zu alldem Sächs. OVG a.a.O.). (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn

VG Ansbach: Keine rückwirkende Anrechnung gem. § 7 AsylbLG von nachträglich gewährtem Kindergeld
Urtreil vom 18.11.2003 - AN 13 K 02.01566 - (10 S., M4454)

"(...) Zwar ermöglicht § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AsylbLG auch die nachträgliche Heranziehung zu Kosten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Leistungsberechtigte über Einkommen verfügt hat. Im Rahmen des § 7 AsylbLG gilt jedoch das Zuflussprinzip. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Diese Voraussetzung muss auch erfüllt sein, damit § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG Anwendung finden kann. Der Erstattungsanspruch des Kostenträgers setzt mithin voraus, dass in dem Zeitraum, für den die Kostenerstattung verlangt wird, das Einkommen bereits verfügbar war. Bei dem der Familie des Klägers zugeflossenen Kindergeldes handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG (W. Schellhorn/H. Schellhorn, RdNR. 5 zu § 7 AsylbLG). Dieses Einkommen ist der Familie des Klägers jedoch erst zugeflossen, als sie nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Aus der Mitteilung der Stadt (...) ergibt sich, dass das Kindergeld rückwirkend ab Mai 2000 bewilligt wurde. Dies war der Fall, weil die Familie des Klägers erst so spät einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat (...).
Weil der Zufluss der Kindergeldleistungen erst zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Kläger und seine Familie nicht mehr verpflichtet waren, in einer Unterkunft zu wohnen und sich auch tatsächlich nicht in einer Unterkunft aufgehalten haben, waren sie auch nicht rechtlich verpflichtet, zum Zeitpunkt ihrer Unterbringung einen Kostenbeitrag zu leisten, weil schon die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben waren. Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen des § 76 BSHG, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss; BVerwG vom 18.2.1999 BVerwGE 108, 296 (...)).
Eine Regelung, nach der Kindergeld in dem Zeitpunkt als zugeflossen gilt, für den es bewilligt wurde, findet sich weder im Asylbewerberleistungsgesetz noch im BSHG. (...)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen

Rechtsprechung:
OVG NRW: Die nordrhein-westfälischen Gemeinden führen das AsylbLG als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe und nicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch; die Gemeinden sind daher gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO Widerspruchsbehörde.
Urteil vom 17.7.2003 - 12 A 5381/00 - (12 S., M4487)
OVG NRW: § 2 AsylbLG setzt Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen voraus; es ist nicht erforderlich, dass die freiwillige Ausreise tatsächlich unmöglich ist.
Urteil vom 10.7.2003 - 16 A 4808/01 - (7 S., M4488)
VG Sigmaringen: § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG für insgesamt 36 Monate voraus.
Urteil vom 30.7.2003 - 5 K 1035/02 - (9 S., M4281)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt eine Ausländerin, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit von einem Deutschen als Kind angenommen wird, mit der Adoption zugleich kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoption schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt worden ist.
2. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.10.2003 - 1 C 20.02 - (16 S., M4423)

 

Literatur