OVG Sachsen: Keine kurzfristige Ablehnung eines Antrags
auf Terminsverlegung
Beschluss vom 2.9.2003 - A 5 B 357/01 - (6 S., M4232)
"(...) Einem Beteiligten wird das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs.
1 GG und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) versagt, wenn die Ablehnung seines wegen
Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten gestellten Terminsverlegungsantrags
so spät erfolgt, dass die rechtzeitige Bestellung eines anderen Bevollmächtigten
nicht mehr möglich und zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl.
2003, § 138, RnNr. 15).
So verhielt es sich hier. Prozessbevollmächtigter des Klägers war
- zumindest auch - Rechtsanwalt W. Dieser hatte erhebliche Gründe für
eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung
mit § 227 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die nur einen Tag vor dem Verhandlungstermin
an ihn ergangene telefonische Mitteilung darüber, dass der Termin nicht
verlegt werde, verwehrte es dem Kläger, einen anderen Bevollmächtigten
zu bestellen, der in der Kürze der verbleibenden Zeit von nur wenigen Stunden
zu einer sachgerechten Vertretung und Terminswahrnehmung in der Lage gewesen
wäre. Das gilt umso mehr, wenn man auf den erst im Termin selbst ergangenen
Beschluss über die Ablehnung der Verlegung abstellt. (...)
Hinzu kommt, dass der Einzelrichter zuvor antragsgemäß die Aufhebung
des Termins verfügt und die betreffende Mitteilung an Rechtsanwalt W. veranlasst
hatte. Unter diesen Umständen stellt sich die im Termin bzw. einen Tag
vorher erlassene negative Entscheidung über den Verlegungsantrag darüber
hinaus als eine das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzende (verfahrensrechtliche)
Überraschungsentscheidung dar. Im Übrigen ist es konstruktiv ausgeschlossen,
nachdem bereits über einen Verlegungsantrag eine dem Begehren (auch) entsprechende
Entscheidung in Form der Aufhebung des Termins ergangen ist, den Verlegungsantrag
nochmals abzulegen. (...)"
Einsender: OVG Sachsen
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung kann auf neue tatsächliche Verhältnisse gestützt werden,
wenn diese einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich
und bedürftig sind (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Irak).
Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - (3 S., M4461)
OVG Meckl.-Vorp.: Keine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat"
für den Fall der erneuten unterlaubten Einreise.
Beschluss vom 20.11.2003 - 2 L 60/03 - (4 S., M4537)
OVG Brandenburg: Führt das VG die mündliche Verhandlung durch,
obwohl der Kläger krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist, kann
ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nur gerügt
werden, wenn alle prozessualen Möglichkeiten zur Erlangung des rechtlichen
Gehörs ausgeschöpft worden sind - insbesondere die Terminsverlegung
oder -aufhebung beantragt worden ist - und substantiiert dargelegt wird, was
der Kläger vorgetragen hätte und warum der Vortrag eine andere Entscheidung
des VG bewirkt hätte.
Beschluss vom 28.10.2003 - 2 A 369/02.AZ - (4 S., M4510)
VG Darmstadt: Behauptet ein Asylbewerber, unter Verwendung eines gefälschten
Passes mit einem bestimmten Namen und Flug eingereist zu sein, so muss das BAFl
im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht ein Auskunftsersuchen an den Flughafenbetreiber
stellen.
Urteil vom 9.10.2003 - 3 E 621/00.A(3) - (8 S., M4571)
VG Karlsruhe: Befindet sich ein Asylantragsteller in Haft, ist sein Aufenthalt
asylrechtlich - unabhängig von einer früheren Zuweisungsentscheidung
- auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich
die Haftanstalt befindet.
Beschluss vom 29.9.2003 - A 9 K 12056/03 - (4 S., M4588)
VGH Hessen: Zur Zielstaatsbestimmung der Abschiebungsandrohung
Beschluss vom 14.11.2003 - 9 TG 2727/03 - (4 S., M4459)
"(...) Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der
Verfügung (...) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, muss ebenfalls
der Erfolg versagt bleiben. (...) Der Senat teilt zwar in diesem Eilverfahren
die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Zweifel,
dass in einer Abschiebungsandrohung Palästina nicht als Ziel einer Abschiebung
benannt werden kann. Der Zielstaatsbestimmung 'Palästina' steht bereits
der Wortlaut der Bestimmung des § 50 Abs. 2 AuslG entgegen, wonach in der
Abschiebungsandrohung der 'Staat' zu bezeichnen ist, in den der Ausländer
abgeschoben werden soll. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Staat
Palästina nicht existiert (vgl. insoweit auch VG Aachen, Urteil vom 1. März
2001 - 4 K 3022/99 -, InfAuslR 2001, 338).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es als Zielstaatsbestimmung genüge,
wenn ein räumlich klar abgrenzbares Gebiet bezeichnet werde, das selbst
kein eigener Staat sein müsse, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt §
50 Abs. 2 AuslG eine Einschränkung auf Teilgebiete des Territoriums eines
Zielstaats nicht zu (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. November
1999 - 9 C 4.99 -, InfAuslR 2000, 122 <124> [
=ASYLMAGAZIN 1-2/2000, S. 56]).
Der Kläger wird aber durch diese fehlerhafte Zielstaatsbestimmung nicht
in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt,
denn bei der Sollvorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG handelt es sich lediglich
um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer
Ordnungsvorschrift.
Dies leitet der Senat aus der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG
ab, nach der die Abschiebungsandrohung als solche bestehen bleibt, wenn in ihr
rechtswidriger Weise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse
vorliegen. Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde es nicht in Einklang,
aus dem Fehlen einer nach § 50 Abs. 2 AuslG gebotenen Zielstaatsbezeichnung
auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zu schließen
(so auch vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht,
Stand September 1999, § 50 Rn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand
Mai 2003, § 50 AuslG Rn. 14 c; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil
vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 [=
ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 38]; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober
1993 - 12 TH 1303/93 -, EZAR 044 Nr. 6). Entsprechendes muss nach Auffassung
des Senats auch für den Fall gelten, dass entgegen dem Wortlaut des §
50 Abs. 2 AuslG als Ziel der Abschiebung nicht ein Staat, sondern ein Gebiet
bezeichnet wird, das kein Staat ist.
Die Abschiebungsandrohung wäre im Klageverfahren auch nicht insoweit aufzuheben,
als die Antragsgegnerin 'Palästina' als Abschiebeziel benannt hat. Dies
gilt selbst in Ansehung der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG.
Danach bleiben nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung
für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die
Abschiebung oder Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt,
die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat
entgegenstehen und die vor Eintritt der Unanfechtbarkeit eingetreten sind; sonstige
von dem Ausländer geltend gemachte Umstände können unberücksichtigt
bleiben. Denn sowohl die (formelle) Präklusion nach § 70 Abs. 3 AuslG
als auch der allgemein aus der Bestandskraft eines Verwaltungsakts folgende
Ausschluss von Einwendungen setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung voraus
(so BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, BVerwGE 111,
343). Dem wird die Bezeichnung 'Palästina' nicht gerecht. Ebenso wie in
den Fällen, in denen eine Zielstaatsbestimmung gänzlich unterbleibt
oder unspezifiziert der 'Herkunftsstaat' als Ziel bezeichnet wird, ist auch
im Fall der Angabe eines Gebiets, das kein Staat ist, dem Ausländer von
der Abschiebung der Zielstaat bekannt zu gegeben, um ihm dadurch zu ermöglichen,
seine zielstaatsbezogenen Einwendungen erforderlichenfalls gerichtlich geltend
machen können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG
9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74 <80 f.>). (...)"
VGH Ba-Wü: Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG
für hilfsbedürftige Frau
Beschluss vom 18.9.2003 - 13 S 1766/03 - (5 S., M4472)
"(...) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat ihren nach § 80 Abs. 7 VwGO (in entsprechender
Anwendung) zulässigen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordung zu verpflichten, gegenüber der Antragstellerin keine Abschiebemaßnahme
einzuleiten, zu Unrecht abgelehnt. (...)
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach
§ 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange
seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll.
Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen
nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51
Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG
oder aufgrund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein
zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem
Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch
Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise
und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis
im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C
9.95 -, BVerwGE 105, 35).
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis
im vorbezeichneten Sinne führen. Diese Grundrechtsnorm gewährt zwar
unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, die entscheidende Behörde hat
aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände
und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.
(...) Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit
der Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG.
Gemessen an diesen Maßstäben erscheint es bei summarischer Prüfung
durchaus als möglich, dass im Fall der Antragstellerin ein zwingendes Abschiebungshindernis
vorliegt. Es bestehen nämlich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass
in ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, die zumindest derzeit eine
Trennung von ihren Eltern als unzumutbar erscheinen lassen. Aus den von der
Antragstellerin vorgelegten neuen ärztlichen Bescheinigungen (...) geht
hervor, dass die Antragstellerin in schlechtem Allgemein- und Ernährungszustand
ist und bei ihr eine schwere Entwicklungsstörung mit geistiger Retardierung
auf dem Stand einer Fünfzehnjährigen sowie eine behandlungsbedürftige
Depression mit somatischem Syndrom vorliegt, wegen derer sie seit längerer
Zeit in psychiatrischer Behandlung ist. Dies allein begründet jedoch nicht
ein zwingendes Abschiebungshindernis. Den Ausführungen von Dr. F. (...)
lassen sich aber auch Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass die
Antragstellerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes, insbesondere ihrer psychischen
Verfassung, in besonderem Maße auf die Lebenshilfe ihrer Familie angewiesen
ist. Denn Dr. F hebt (...) hervor, dass der Antragstellerin eigene Ressourcen,
welche ihr ein selbständiges Leben ermöglichen würden, nicht
zur Verfügung stünden; vielmehr sei, dem Entwicklungsstand einer Jugendlichen
entsprechend, die Kernfamilie ihre Ressource. Ähnlich sieht es auch die
Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau H (...); denn sie führt
(...) aus, die Antragstellerin sei voll auf ihre Familie angewiesen, ohne ihre
Familie habe sie in der Türkei keine Überlebenschance. Vor dem Hintergrund,
dass die Antragstellerin wegen der Unfähigkeit, ihr Leben in der Asylunterkunft
zu bewältigen und allein zurechtzukommen, die Genehmigung erhalten hat,
bei ihrer Familie zu wohnen, besteht auch eine zur Glaubhaftmachung im Verfahren
nach § 123 VwGO ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit
der von Dr. F und Frau H. eingenommenen Einschätzung, dass die Antragstellerin
zur Zeit in besonderem Maße auf den Beistand und die Unterstützung
ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern bzw. Geschwister angewiesen
ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bei dem letzten Abschiebeversuch
nicht bei ihren Eltern angetroffen werden konnte, da ihre Hilfsbedürftigkeit
nicht voraussetzt, dass sie sich jederzeit im elterlichen Haushalt aufhält.
(...)"
Einsender: RA Spindler, Tübingen
VG Frankfurt a. M.: Vermerk in Flüchtlingspass über
ungeklärte Identität zulässig
Urteil vom 12.11.2003 - 11 E 6103/03 (V) - (4 S., M4463)
"(...) Die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Beklagten (...),
mit der in der Sache die Erteilung eines internationalen Reiseausweises nach
der Genfer Konvention ohne den Zusatzvermerk 'Personalien und Staatsangehörigkeit
sind nicht nachgewiesen und beruhen auf eigenen Angaben' versagt wird, ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz
1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist die Einführung und Zulassung von amtlichen
Ausweisen als Passersatz der Regelung des Bundesministeriums des Innern durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates überlassen. Nach §
22 DVAuslG sind die in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Passersatzpapiere
- als solcher werden in § 14 Abs. 2 Nr. 1b auch die Reiseausweise für
Flüchtlinge, ausgestellt aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) aufgeführt
- nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt, deren Ausstellungsmodalitäten
durch das Bundesministerium des Innern bestimmt werden. In § 22 Abs. 2
DVAuslG ist vorgesehen, dass die Passersatzpapiere, die in § 39 Abs. 1
des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten können. In §
39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG (...) ist vorgesehen ein Hinweis, dass die Personalien
auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. Die sich daraus ergebende
Zulässigkeit der Anbringung des vom Kläger angegriffenen Vermerks
in seinem Passersatzdokument wird auch nicht durch die völkerrechtlichen
Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - in Frage gestellt.
Nach Artikel 28 GK sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet,
Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten,
Reiseausweise auszustellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebiets
gestatten. Dabei haben die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen Anwendung
auf diese Ausweise zu finden. Aus Artikel 28 GK ergibt sich zunächst,
dass (...) der Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention allein
dem Zweck dient, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig auf einem
Staatsgebiet aufhalten, Reisen außerhalb dieses Gebiets zu gestatten.
Damit ist klargestellt, dass keine Zwecksetzung besteht, als inländisches
Legitimationspapier im Aufnahmestaat zu dienen. Dies kommt auch deutlich in
dem in der Anlage des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführten
Musterreiseausweis zum Ausdruck, dem der in Artikel 28 vorgesehen Reiseausweis
gemäss § 1 des Anhangs zu entsprechen hat. Darin ist unter (1) 1.
angeführt 'dieser Ausweis wird lediglich zu dem Zweck ausgestellt, dem
Inhaber als Reiseausweis anstelle eines nationalen Reisepasses zu dienen. Er
stellt keine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des Inhabers
dar und berührt diese nicht.' Daran zeigt sich, dass der in § 39 Abs.
1 Nr. 10 AuslG vorgesehene Hinweis, lediglich eine zusätzliche Klarstellung
enthält, die nicht dem Geist und dem Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention
und des darin geregelten Reiseausweises widersprechen. Als inländisches
Legitimationspapier für einen Ausländer, der einen nationalen Pass
weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, ist nach § 39 AuslG
ein Ausweisersatz auszustellen, in den gerade auch der vom Kläger angegriffene
Hinweis aufzunehmen ist, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben des Ausländers
beruhen (§ 39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG). Weder die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention
noch sonstige internationale Verträge geben nämlich dem Aufnahmestaat
eine Möglichkeit, Feststellungen zur Identität eines Ausländers,
der keinen nationalen Pass besitzt, anhand der in seinem Heimatstaat geführten
Personenstandsregister zu treffen.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger irrt, wenn er meint,
unmittelbare praktische Folge der faktischen Versagung des Identitätspapiers
für ihn sei unter anderem, dass ihm die Eheschließung versagt werde.
Zunächst ist ihm nicht die Eheschließung versagt worden, sondern
lediglich eine Geburtsurkunde von ihm verlangt worden. Die Vorlage einer Abstammungsurkunde
ist nach § 5 Personenstandsgesetz aber grundsätzlich - auch neben
der Vorlage eines Ausweises oder Passdokumentes - zu verlangen. Zudem kann der
Standesbeamte die Verlobten von der Beibringung von Urkunden und Bescheinigungen
befreien, und notfalls zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen der Verlobten
oder anderer Personen verlangen. (...)"
VG Sigmaringen: Zu den Anforderungen an ärztliche
Stellungnahmen bei psychischen Erkrankungen
Urteil vom 8.10.2003 - A 7 K 12635/02 - (7 S., M4578)
"(...) Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild.
Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich
feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der
PTBS um ein inner-psychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver
Befundtatsachen weitgehend entzieht. Schon deshalb kommt es entscheidend auf
die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens
und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen
an. Wegen der Eigenart dieses Krankheitsbildes bestehen aber auch entsprechende
Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik
und die ärztliche Therapie. Gerichte dürfen deshalb sachverständige
Äußerungen bei der Geltendmachung einer PTBS nicht einfach für
ihre Entscheidungen übernehmen, sondern müssen die Feststellungen
und Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer tatrichterlichen Würdigung
unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der
allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich auf deren Schlüssigkeit
überprüfen und nachvollziehen.
Grundvoraussetzung für die Abgabe einer brauchbaren ärztlichen Stellungnahme
in diesem Bereich ist zunächst eine einschlägige fachärztliche
Kompetenz, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder Fachärzten
für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden kann. Des weiteren
erfordert die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psycho-somatischen
Krankheitsbildes PTBS, dass sich der Facharzt über einen längeren
Zeitraum hinweg mit dem Patienten befasst. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung
sind danach regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen (mindestens 3
bis 4) über eine längere Zeit möglich. Im Anschluss daran ist
ein detailliertes Gutachten zu erstellen, das anhand der Kriterien des ICD-10
nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der PTBS sowie
diagnostische Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthält.
Dabei muss das Gutachten sowohl im methodischen Vorgehen als auch in der Darstellung
transparent und nachvollziehbar sein. Das erfordert zunächst, dass die
verwandten Testverfahren und Explorationsmethoden im Gutachten genau bezeichnet
werden müssen. Die Befundtatsachen müssen dann auch getrennt von ihrer
Interpretation dargestellt werden. Zwar müssen in der Regel nicht alle
erhobenen Informationen im Einzelnen schriftlich ausgeführt werden, sondern
nur die, die dem Facharzt für die Erstellung des Gutachtens relevant erscheinen,
allerdings müssen alle Unterlagen über erhobene Informationen aufbewahrt
und bei Aufklärungsbedarf vorgelegt werden. Mitentscheidend für die
Brauchbarkeit eines Gutachtens mit der Diagnose eines psychischen Krankheitsbildes
ist hierbei, dass bei Interpretationen und Schlussfolgerungen aus den erhobenen
Informationen angegeben wird, auf welche Befundtatsachen sich diese stützen.
Notwendig dafür ist auch, dass die Exploration schriftlich festgehalten
wird, da nur auf dieser Grundlage eine sorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung
möglich ist. Ein bloß zusammenfassender Bericht reicht insoweit nicht
aus. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist dann die inhaltliche Analyse
der vom Facharzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den
Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse darf
nicht schematisch erfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter
Glaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse.
Vielmehr muss die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage
in Bezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten
eines Patienten. Die Konstanzanalyse bezieht sich auf den Vergleich von Aussagen,
die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt
gemacht hat. Beim Vergleich müssen im Einzelnen Übereinstimmungen
zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen
festgestellt werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssen daraufhin
geprüft werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse
auch dann erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert ist. Mit
der Kompetenzanalyse wird das Niveau der für eine Aussage relevanten kognitiven
Funktion eines Patienten erfasst. Zu berücksichtigen ist die allgemeine
und sprachliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, das autobiographische
Gedächtnis, die Phantasieleistung sowie der persönliche Darstellungsstil
eines Patienten. Erst wenn die Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen bekannt
ist, kann die Qualität einer Aussage angemessen beurteilt werden. Ein weiterer
wichtiger Bestandteil der Begutachtung ist die Klärung der Aussageentstehung
und Aussageentwicklung. Dazu dienen Angaben der Erstaussageempfänger sowie
eventuell weiterer Empfänger von Aussagen. Bei der Motivationsanalyse geht
es darum, zu rekonstruieren; welche Motivation den Patienten zu seinem Vorbringen
veranlasst hat. Wesentlich sind methodische Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter
Aussagen und Angaben des Patienten im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt
in Deutschland. (...)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
VG Hamburg: Rechtsstaatswidrige Umstände bei Abschiebung
Urteil vom 24.9.2003 - 11 VG 5161/2002 - (9 S., M4329)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Abschiebung einer mehrköpfigen Familie. Obwohl
den Betroffenen am Tag zuvor eine Duldung erteilt worden war, wurden diese nachts
von einem großen Polizeiaufgebot aus ihrer Wohnung abgeholt und abgeschoben.
Das VG würdigt dieses Vorgehen unter mehreren Gesichtspunkten als rechtswidrig
und gibt der Feststellungsklage der Betroffenen statt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass
ihre zwangsweise Abschiebung am 23. Oktober 2002 rechtswidrig war.
(I.) Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage
zur Verfolgung des Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme
nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, denn bei der Abschiebung handelt es sich
um einen Vollzugsakt der Ausländerbehörde, mit dem das in der vorangegangenen
Abschiebungsandrohung bereits festgesetzte Zwangsmittel ausgeführt wird.
Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43
Abs. 1 VwGO an der Feststellung, ob ihre Abschiebung rechtswidrig war. Als berechtigtes
Interesse im Sinne der Vorschrift genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen
durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder
ideeller Art (vgl. BVerwGE Bd. 61 S. 68 ff m. w. N.).
(1.) Zwar kann den Klägern nicht darin gefolgt werden, dass sie ein berechtigtes
Interesse aus Gründen der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses
haben, denn die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme wurde bereits
vor der Klageerhebung durchgeführt, so dass eine Amtshaftungsklage direkt
vor den insoweit zuständigen ordentlichen Gerichten einzureichen wäre.
(2.) Es spricht aber vieles dafür, dass die Kläger bereits aufgrund
der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wegen der typischerweise kurzfristigen
Erledigung des mit dem Widerruf der Duldung verbundenen Vollzugs der Abschiebung
in Verbindung mit der Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art.
13 GG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 25.4.2001 - 11 S 1327/00, AuAS 2001, S. 146 ff.).
Da die Kläger im vorliegenden Fall zur Nachtzeit aufgesucht und am frühen
Morgen abgeschoben wurden, verblieb ihnen faktisch keine Zeit, effektiven Rechtsschutz
gegen den Vollzug der Abschiebung, etwa durch die Konsultation eines Rechtsanwalts,
zu erlangen. Zudem ist dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, dass der Zeitpunkt
der Abschiebung durch die Beklagte bewusst gewählt wurde, um die Möglichkeit
der Kläger, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu beschränken. Der Umstand,
dass die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihre rechtlichen
Möglichkeiten zum Erhalt eines Bleiberechts erfolglos ausgeschöpft
hatten, ist in Bezug auf das konkrete Anliegen, die Rechtmäßigkeit
der Abschiebung selbst gerichtlich überprüfen zu lassen, irrelevant.
(3.) Ein Feststellungsinteresse der Kläger ist auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt
der Rehabilitation gegeben. Das Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn ein
Verwaltungsakt bzw. eine Vollstreckungsmaßnahme neben der erledigten belastenden
Wirkung zusätzlich einen ehrenrührigen oder diskriminierenden, dem
Ansehen des Betroffenen abträglichen Inhalt hat, das Interesse an der Rehabilitation
bzw. an der Beseitigung dieser Rufminderung nach der Sachlage als schutzwürdig
anzuerkennen ist und der Betroffene noch durch die Maßnahme in seinem
Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist (vgl. BVerwGE 53,
134, 137 f.). Die diskriminierende Wirkung kann sich sowohl aus der Art
oder Begründung der ergangenen Maßnahme oder aus den damit im Zusammenhang
stehenden Umständen ergeben (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.06.1981, DÖV
1982, S. 35 f. und Bay.VGH, Urt. v. 02.11.1999, BayVBl. 1993, 429). Ein
bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit
einer erledigten Maßnahme oder der bloße Wunsch nach Genugtuung
genügen hingegen nicht. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung
geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern.
Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend von einem Rehabilitationsinteresse
der Kläger auszugehen. Zwar entfalten weder der Inhalt des Widerrufs, noch
dessen Begründung, sehr wohl aber begleitende Umstände seiner Bekanntgabe
und insbesondere die Umstände des Vollzugs der Abschiebung eine diskriminierende
Wirkung. Der ehrenrührige Anschein resultiert aus dem Zusammenspiel der
Uhrzeit der Aktion, der Anzahl der an dem Vorgang unmittelbar beteiligten Personen,
der Auswahl der beteiligten Personen und der Einzelumstände der Durchführung
der Aktion. Die Kläger wurden zur tiefsten Nachtzeit - gegen 01.40 Uhr
- von einem größeren Aufgebot von Personen, darunter 17 uniformierten
Polizeibeamten, in ihrer Wohnung aufgesucht. Die Personenmenge hielt sich 20
bis 30 Minuten vor der Wohnungstür auf, wodurch die Aufmerksamkeit der
Nachbarn geweckt wurde. Es folgte der Beginn einer zwangsweisen Türöffnung.
Sämtliche über 20 Personen betraten die mit 69 qm recht kleine Wohnung
der Kläger und überreichten ihnen um 2:40 Uhr den Widerruf der Duldung.
Die Kinder mussten, soweit nicht bereits durch den Lärm wach geworden,
aus dem Schlaf gerissen werden. Die Kläger hatten nur eine kurze Zeitspanne,
um einige Gepäckstücke unter Beobachtung und im Beisein der über
20 fremden Personen zu packen. Dies alles ließ die Kläger zu 1) und
2) nicht nur vor der Nachbarschaft und vor den in der Bundesrepublik wie auch
in der Türkei lebenden Bekannten und Verwandten in einem äußerst
schlechten Licht erscheinen. Auch vor ihren eigenen Kindern - den minderjährigen
Klägern zu 3) bis 7) - wurden sie bloß gestellt und standen als hilf-
und machtlos da. Die überfallartige Vorgehensweise der Beklagten nahm insgesamt
die Gestalt einer Großrazzia an, welche auch bei einem unbeteiligten Beobachter
der Szene den Eindruck erwecken konnte, dass die Kläger in schwerwiegenderer
Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen hätten.
Es liegen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorgehensweise
der Beklagten bei den Klägern zu anhaltenden Nachwirkungen geführt
hat. Zum einen ist davon auszugehen, dass das Ansehen der Kläger vor ihren
ehemaligen Nachbarn und ihren Bekannten und Verwandten aufgrund der diskriminierenden
Vorgehensweise nachhaltig beeinträchtigt ist. Zum anderen ergibt sich aus
den von den Klägern vorgelegten Attesten des türkischen Arztes (...),
dass die Kläger zu 2.) bis 6.) unter dem Vorgang dauerhaft psychisch leiden
und psychopharmakologisch behandelt werden.
(II.) Die Klage ist auch begründet. Die zwangsweise Abschiebung der Kläger
am 23. Oktober 2002 war rechtswidrig. Zwar waren die Kläger vollziehbar
ausreisepflichtig und die Beklagte konnte grundsätzlich ihre Abschiebung
zwangsweise durchsetzen. Der Abschiebung der Kläger am 23. Oktober 2002
standen jedoch die ihnen am Vortage erteilten Duldungen entgegen (1). Weiterhin
ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus den konkreten Umständen
ihrer Durchführung, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
darstellen (2.).
(1.) Der Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des 23.
Oktober 2002 stand bereits entgegen, dass die Beklagte ihnen am Vortage Duldungen
erteilt hatte (1.1.). Die Duldungen waren zudem rechtmäßig (1.2.)
und nicht durch eine auflösende Bedingung erloschen (1.3.). Der den Klägern
am 23. Oktober 2002 bekannt gegebene Widerruf der Duldungen war rechtswidrig
(1.4.).
(1.1.) Der Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des
23. Oktober 2002 standen die ihnen am Vortage erteilten bis zum 19. November
2002 befristeten Duldungen entgegen. Die Erteilung einer in §§ 55
und 56 AuslG geregelten Duldung bedeutet ausländerrechtlich die förmliche
- zeitweise - Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung des Ausländers.
Der geduldete Ausländer darf nicht abgeschoben werden. Gemäß
§ 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird ein Ausländer, dessen Duldung nicht
erneuert wird, unverzüglich abgeschoben. Hieraus folgt, dass die unverzügliche
Abschiebung nicht durchgeführt werden darf, wenn vorher die Duldung erneuert
worden ist. Dies lässt sich nicht nur der in der Vorschrift getroffenen
Regelung als Umkehrschluss entnehmen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Ausländerrecht, Rn. 17 zu § 56), sondern gebietet sich auch
aus dem das Handeln der Beklagten bindenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie
aus den ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 4 GG resultierenden
Verbot des widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium).
Es kann zwar der Beklagten darin gefolgt werden, dass vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer nach dem Ausländergesetz grundsätzlich keinen Anspruch
auf die Mitteilung des genauen Rückführungstermins haben. Eine Ankündigung
der Abschiebung war vorliegend auch nicht nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG
erforderlich, denn die Kläger waren nicht länger als ein Jahr geduldet
worden. Dies legitimiert die Beklagte aber nicht, durch positives Tun - hier
die Erteilung einer vierwöchigen Duldung - denn Anschein zu erwecken, dass
die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht. Dies gilt insbesondere, wenn die
Erteilung der Duldung - wie hier - gerade dem Zweck dient, die Betroffenen über
den bereits festgesetzten Rückführtermin zu täuschen. Ein solches
Verhalten ist treuwidrig und, wenn nicht bereits willkürlich, so verstößt
es auf jeden Fall auch gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium,
der ein Verhalten verbietet, das im Widerspruch zu dem vorangegangenen eigenen
Verhalten steht.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die vollziehbar ausreisepflichtigen
Kläger trotz der Erteilung der vierwöchigen Duldungen nicht darauf
verlassen konnten, während der gesamten Geltungsdauer geduldet zu werden,
sondern damit rechnen mussten, dass ein Rückführtermin noch vor Ablauf
der vier Wochen stattfinden kann. Denn die Erteilung der Duldungen am 22. Oktober
2002 begründete bei den Klägern ein schutzwürdiges Vertrauen
auf jeden Fall darauf, dass ein - bereits festgelegter - Rückführtermin
nicht unmittelbar bevorstand und dass sie nicht schon in der nächsten Nacht
abgeschoben würden.
Hieran ändert auch der Einwand der Beklagen nichts, dass der erfolgreiche
Vollzug der Abschiebung erfahrungsgemäß gefährdet gewesen sei,
wenn sie den Klägern bei ihrer Vorsprache am 22. Oktober 2002 den für
den nächsten Morgen festgelegten Rückführtermin bekannt gegeben
hätte. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, was hier nicht unterstellt
werden kann (...), dass die Kläger mit unlauteren Mitteln versucht hätten,
ihre Abschiebung zu vereiteln, gäbe dies allein der Beklagten nicht das
Recht, ebenfalls zu solchen Mitteln zu greifen, vielmehr muss ihr Verhalten
auch in diesem Fall den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen.
(1.2.) Die den Klägern am 22. Oktober 2002 erteilten Duldungen waren zudem
im Zeitpunkt ihrer Abschiebung in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober
2002 rechtmäßig.
Es kann offen bleiben, ob die Kläger - wofür einiges spricht - bei
den vorliegenden Umständen des Einzelfalls am 22. Oktober 2002 einen Anspruch
auf die Erteilung einer zumindest kurzfristigen Duldung hatten. Denn es ist
auf jeden Fall objektiv-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte -
wie hier geschehen - ihnen in dieser Situation eine Duldung erteilt. Dem steht
nicht entgegen, dass der Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft
tags zuvor entschieden hatte, dass die Petition der Kläger 'nicht abhilfefähig'
ist, denn die Duldungen wurden gerade nicht mehr als 'Petitionsduldung' erteilt.
Die Erteilung einer - kurzfristigen - Duldung steht jedoch im Einklang mit dem
der Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugrundeliegenden Rechtsgedanken,
dass Ausländern, die sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet
aufgehalten haben, vor dem tatsächlichen Verlassen des Landes eine angemessene
kurze Frist für die Erledigung der letzte persönlichen Angelegenheiten
gegeben werden darf. (...)
(1.3.) Die den Klägern am 22. Oktober 2002 erteilten Duldungen waren nicht
vor der Abschiebung durch das Eintreten einer auflösenden Bedingung erloschen.
Die Beklagte war zwar grundsätzlich berechtigt, die bis zum 19. November
2002 befristeten Duldungen mit einer auflösenden Bedingung zu versehen
(vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2001 - 11 S 1327/00, AuAS 2001,
S. 146 ff. m. w. N.). Der Zusatz 'Duldung erlischt bei Vorliegen eines Flugtermins,
unabhängig vom Ablaufdatum' kann auch grundsätzlich eine Nebenbestimmung
in Form einer auflösenden Bedingung darstellen. Die Rechtsgrundlage für
die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in eine Duldung findet sich in
§ 36 HmbVwVfG i. V. m. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG. Nach § 36 Abs.
1 HmbVwVfG darf ein Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden,
wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehört nach § 36
Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG auch eine Bestimmung, nach welcher der Wegfall einer Vergünstigung
von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt
(auflösende Bedingung). Bei dem Zusatz 'Duldung erlischt bei Vorliegen
eines Flugtermins, unabhängig vom Ablaufdatum' handelte es sich jedoch
vorliegend nicht um eine auflösende Bedingung. Eine auflösende Bedingung
liegt vor, wenn der Wegfall der durch den Verwaltungsakt gewährten Vergünstigung
von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig
ist. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das Eintreten des maßgebenden
Ereignisses zum einen zukünftig und zum anderen ungewiss ist. Daran fehlt
es hier. Tatsächlich war das Ereignis, 'Vorliegen eines Flugtermins' bereits
eingetreten. Es stand im Zeitpunkt der Duldungserteilung für die Beklagte
nicht nur fest, dass der Flugtermin am nächsten Morgen stattfindet. Sie
hatte auch die erforderlichen Vorbereitungen bis zur letzten Detail - einschließlich
der Anmietung einer Baby-Transportschale für die erst ... Monate alte Klägerin
zu 7) - getroffen, um die Wahrnehmung des Flugtermins durch die Kläger
sicherzustellen. Dass die Formulierung 'Duldung erlischt bei Vorliegen eines
Flugtermins, unabhängig vom Ablaufdatum' bei den Klägern oder unbeteiligten
Dritten den - von der Beklagten beabsichtigten - Anschein entstehen lassen konnte,
ein Flugtermin liege noch nicht vor und sei noch ungewiss, ist ohne Belang,
denn hinsichtlich der Ungewissheit des zukünftigen Ereignisses kommt es
ausschließlich auf Vorstellungen der erlassenden Behörde an (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rz. 19 zu § 36).
(2.) Die Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des 23.
Oktober 2002 ist weiterhin deshalb rechtswidrig, weil die konkreten Umstände
ihrer Durchführung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen.
Die Abschiebung diente dem Zweck, den Aufenthalt der vollziehbar ausreisepflichtigen
Kläger im Bundesgebiet zu beenden. Zu diesem Zweck war die Abschiebung
auch geeignet. Der Vollzug der Abschiebung war jedoch in der stattgefundenen
Form nicht erforderlich und hätte unter anderen, die Kläger weniger
belastenden Umständen durchgeführt werden können.
Die die Kläger besonders belastenden Umstände ergeben sich vorliegend
aus dem - bereits oben beschriebenen - Zusammentreffen verschiedener Momente
wie insbesondere der Uhrzeit der Aktion und der Anzahl und Auswahl der an ihr
beteiligten Personen.
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass das überfallartige Eindringen
in die private Sphäre der Familienwohnung in tiefster Nacht zur Sicherstellung
der Abschiebung der Kläger geboten war. Abzuwägen ist in dem Zusammenhang,
dass diese Vorgehensweise nicht nur zur Folge hatte, dass die Nachbarschaft
auf die Geschehnisse aufmerksam wurde. Besonders belastend wirkte sie sich auf
die minderjährigen Kläger zu 3) bis 7) aus, die aus dem Schlaf aufgeschreckt
wurden und ihre Eltern als hilf- und machtlos erleben mussten, da diese nicht
in der Lage waren, sie vor den gerade in der Nachtzeit und in der geschützten
Privatsphäre für ein Kind besonders angsterweckenden und bedrohlichen
Geschehnissen zu schützen. Hinzu kam die nur kurze Zeitspanne, um unvorbereitet,
unter Beobachtung und im Beisein der Vielzahl von fremden Personen einige Gepäckstücke
zu packen.
Überzogen und zur Sicherstellung der Abschiebung der Kläger ebenfalls
nicht erforderlich erscheint auch das von der Beklagten zur Unterstützung
herangezogene Aufgebot von 17 uniformierten Polizeibeamten. Denn unter den sieben
abzuschiebenden Personen befanden sich lediglich zwei Erwachsene, während
es sich bei den anderen um fünf minderjährige Kinder, eines davon
noch im Säuglingsalter, handelte. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte
- auch gerade angesichts des Umstandes, dass Kinder anwesend waren - nicht ernstlich
mit einer nennenswerten physischen Gegenwehr rechnen. Es ist nicht nachvollziehbar
und von der Beklagten nicht dargelegt, weshalb zur Begleitung von sieben Personen,
von denen fünf Kinder sind, von der Wohnung zum Flughafen insgesamt über
20 Personen erforderlich sein sollen.
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass die Kläger deshalb
keinen Schutz vor den mit ihrer Vorgehensweise verbundenen Eingriffen in deren
nächtliche Privatsphäre hätten beanspruchen können, weil
davon auszugehen gewesen sei, dass sie ihre Abschiebung 'mit allen Mitteln'
hätten vereiteln wollen. Ob Fallgestaltungen denkbar sind, die die Vorgehensweise
der Beklagten hätten rechtfertigen können, kann dahingestellt bleiben,
denn unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Kläger sind keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kläger ihre
Abschiebung mit allen Mitteln hätten vereiteln wollen. Zwar sind die Kläger
nicht sogleich nach der behördlichen Entscheidung ihrer Verlassenspflicht
nachgekommen, sondern haben die verfügbaren Rechtsmittel und zuletzt eine
Petition eingereicht, um ein Bleiberecht zu erhalten. Hierbei handelt es sich
jedoch um rechtsstaatliche Mittel, aus deren Inanspruchnahme nicht der Schluss
gezogen werden kann, dass der Betroffene nach ihrer Erfolglosigkeit zu anderen,
unlauteren Mitteln greifen wird. (...)
Vor diesem Hintergrund vermag auch die von der Beklagten als allgemeinener Erfahrungssatz
geltend gemachte Behauptung, die gemeinsamen Rückführung von vielrköpfigen
Familien gestalte sich häufig schwierig, ihre Vorgehensweise nicht zu rechtfertigen.
Sofern sie darauf hinweist, dass auch mehrköpfige Familien häufiger
'untertauchten', mag diese Behauptung etwa bezogen auf Familien aus Kulturkreisen,
in denen auf den Schulbesuch der Kinder kein besonderer Wert gelegt wird, zutreffend
sein, gilt aber keinesfalls in dieser Allgemeinheit für türkische
Familien mit schulpflichtigen Kindern. Die Erfahrung der Beklagten, dass die
gemeinsame Rückführung von mehrköpfigen Familien bei Bekanntgabe
des Flugtermins häufig an vorgelegten ärztlichen Attesten über
die fehlende Reisefähigkeit eines oder mehrerer Familienmitglieder scheitere,
kann ihre Vorgehensweise ebenso wenig rechtfertigen. Es kann schon nicht unterstellt
werden, dass auch die Kläger solche ärztlichen Atteste eingereicht
hätten. Im übrigen hat die Beklagte solche Atteste zu akzeptieren,
es sei, denn es handelt sich um offensichtliche Gefälligkeitsatteste oder
die Überprüfung durch einen Amtsarzt ergibt, dass die Reisefähigkeit
besteht. (...)"
VG Sigmaringen: Zu § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bei fehlender
Finanzierbarkeit von Krankenbehandlung
Urteil vom 13.8.2003 - A 5 K 11176/03 - (14 S., M4290)
"(...) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten
zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG, da ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs.
1 AsylVfG) im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche und konkrete
Gefahr für Leib oder Leben droht. (...)
Während das Bundesverwaltungsgericht eine derartige Gefahr bisher ausdrücklich
nur für solche Fallgestaltungen bejaht hat, in denen eine notwendige ärztliche
Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat
wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar war,
hat es in der Entscheidung vom 29. Oktober 2002 (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002
- 1 C 1/02 - [ ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 33]) ausgeführt, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
könne sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser
und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat
ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische
Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene
Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung
oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer
individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich
sei (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -).
Diese Konstellation liegt beim Kläger vor. Ohne weitere Behandlung würde
sich seine Erkrankung erheblich verschlechtern, und zwar erstens, weil er nicht
mehr aufrecht laufen könnte und zweitens - damit einhergehend - wegen der
Verschlimmerung der Wirbelsäulenverkrümmung. (...)
Unabhängig von der Fähigkeit zum aufrechten Gang würde sich die
Erkrankung des Kläger jedoch auch deshalb erheblich verschlechtern, weil
sich die Wirbelsäulenverkrümmung, die dem Kläger bereits heute
erhebliche Schmerzen bereitet, im Falle des Abbruchs der orthopädischen
Behandlung - bestehend aus dem Tragen der Orthesen und der krankengymnastisch-physiotherapeutischen
Behandlung - weiter verschlimmern würde (vgl. ärztliches Attest von
Frau Dr. S., Gesundheitsamt A., vom 16. August 2001). Auch fortschreitende degenerative
Veränderungen können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 -). (...)
Ausweislich der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes, die auf dem Gutachten von Frau
Dr. med. C. Z. J. vom 18. Dezember 2001 basiert, wäre die Erkrankung des
Klägers grundsätzlich in Pakistan behandelbar. Soweit der Kläger
in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, in Pakistan seien die
Orthesen qualitativ nicht mit denen in Deutschland zu vergleichen, so ist darauf
hinzuweisen, dass § 53 Abs. 6 AuslG keinen Anspruch auf dauerhafte Teilhabe
am medizinischen Standard in Deutschland begründet, wenn eine effektive
und menschenwürdige Behandlung auch im Heimatland des Ausländers gewährleistet
ist (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.10.2002 - A 5 K 11222/02 - sowie Beschluss
vom 03.01.2003 - A 5 K 12732/02 -).
Einer tatsächlichen Behandlungsmöglichkeit des Klägers steht
jedoch die Mittellosigkeit seiner Familie entgegen. Wie er und sein Vater in
der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, ist auch mit finanzieller
Hilfe durch Verwandte nicht zu rechnen. Eine kontinuierliche Betreuung - die
der Kläger bräuchte - ist ausweislich des Gutachtens von Frau Dr.
med. Z. J. in den kostenlosen Regierungskrankenhäusern nicht oder nur in
Einzelfällen möglich. Eine Behandlung in Privatpraxen oder -krankenhäusern
sowie auch die vom Kläger praktizierte Krankengymnastik wäre dagegen
mit erheblichen Kosten verbunden, die selbst im Falle der Berufstätigkeit
beider Eltern kaum aufzubringen wären, geschweige denn bei Mittellosigkeit.
Insoweit wird auf die Aufstellung der voraussichtlichen Kosten im Gutachten
von Frau Dr. med. Z. J. vom 18. Dezember 2001 verwiesen.
Bei grundsätzlicher Behandelbarkeit seines Leidens in Pakistan fehlt es
somit für den Kläger am Zugang zur Behandlung aus finanziellen Gründen.
In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
weiter zu prüfen, ob sich eine derartige aus dem beschränkten Zugang
zu einer Heilbehandlung im Ausland folgende Gesundheitsgefahr als individuelle,
gerade den Kläger treffende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG oder als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs.
6 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2002 - 1 B 59/02,
1 PKH 10/02 -). Im Falle der Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne von §
53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dürfen die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern,
die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp
nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung
der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG
zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das
wäre nur dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer
extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner
Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte
aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig
von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (ständige
Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4/98 - m. w. N.)
Höchstrichterlich ungeklärt ist bislang die Frage, welche rechtlichen
Konsequenzen es hat, wenn ein Großteil der Bevölkerung eines Landes
aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hat.
Gerade dies ist jedoch in Pakistan der Fall. In Pakistan existiert kein Krankenversicherungssystem,
das - gerade auch bei Mittellosigkeit des Patienten - für die Kosten der
Behandlung aufkäme. Eine Behandlung in den kostenlosen Regierungskrankenhäusern
erfolgt grundsätzlich nur in Akutfällen, und auch hier sind die Kosten
für Medikamente, Verbandsmaterial etc. vom Patienten aufzubringen. (...)
Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der weit verbreiteten Armut in Pakistan
ist daher für einen erheblichen Anteil der Bevölkerung kein Zugang
zur medizinischen Versorgung eröffnet. Dies gilt insbesondere für
die mittellosen chronisch Kranken, die für eine kontinuierliche Behandlung
die finanziellen Mittel selbst aufbringen müssen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 10.10.2000 - 25 B 99.32077
-) nimmt in derartigen Fällen eine allgemeine Gefahr im Sinne von §
53 Abs. 6 Satz 2 AuslG an. Als maßgebliche Bevölkerungsgruppe erachtet
er dabei nicht die an einer bestimmten Krankheit Leidenden, sondern die Gruppe
der Kranken ohne Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die
Familie. (...)
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht sich noch nicht dezidiert zu dieser
Frage geäußert hat, so lassen die Ausführungen im Beschluss
vom 29.04.2002 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2002 - 1 B 59/02, 1 PKH 10/02
-) erkennen, dass die fehlende Finanzierbarkeit einer Behandlung grundsätzlich
eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen
kann. Offen bleibt aber, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, insbesondere,
welche Bevölkerungsgruppe dabei zu Grunde zu legen ist: nur die an einer
bestimmten Krankheit Leidenden oder die Gruppe der mittellosen Kranken insgesamt.
Die Zahl der in Pakistan an Polio Erkrankten bzw. unter dem Postpolio-Syndrom
Leidenden stellt im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung einen verschwindend
geringen Anteil dar, so dass diesbezüglich keine Bevölkerungsgruppe
im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorläge. Erachtet man dagegen
- dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof folgend - die Gruppe der Erkrankten
ohne Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie in
Pakistan als maßgebliche Bevölkerungsgruppe, so stellt diese Gruppe
einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung dar, so dass der finanziell
bedingte fehlende Zugang zur Krankenversorgung als allgemeine Gefahr im Sinne
von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu betrachten wäre.
Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 Satz 2 und § 54 AuslG sprechen jedoch
gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Mit der Regelung
in §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG soll nach dem Willen des Gesetzgebers
erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung
oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen
droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch
das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde,
sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch
eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Allgemeine
Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können auch dann nicht
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn
sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.
Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers
'gesperrt', wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im
Abschiebezielstaat droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4/98 - m.
w. N.).
Bei wertender Betrachtung der Situation des Klägers und der Situation anderer
mittelloser Kranker in Pakistan wird deutlich, dass den Betroffenen gerade nicht
dieselbe Gefahr droht. Die Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen besteht
letztlich nicht darin, keinen Zugang zum Gesundheitssystem zu haben, sondern
in der konkreten Weiterentwicklung der jeweiligen individuellen Krankheit. Dabei
unterscheidet sich das Postpolio-Syndrom des Klägers in Art und Schwere
ganz erheblich von anderen Krankheiten. Wenn es Sinn und Zweck von § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG ist, eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle einheitlich
zu entscheiden, so können nicht sämtliche in einem Land vorkommenden
Krankheiten rechtlich gleichgestellt werden, nur weil die Patienten das Schicksal
der Mittellosigkeit teilen. Die Gruppe der mittellosen Erkrankten ist derart
inhomogen, und die ihnen aufgrund der individuellen Erkrankungen drohenden Gefahren
sind derart vielschichtig, dass sich eine pauschale Betrachtung verbietet.
Eine pauschale Betrachtung wäre im Übrigen auch nicht mit der Definition
der 'allgemeinen Gefahr' durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.07.2001
vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5/01 -). Danach liegt eine
allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur vor, 'wenn
ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine
Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung
oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht'. Die Voraussetzung, dass grundsätzlich jedem
Gruppenmitglied eine erhebliche Gefahr drohen muss, wäre bei der Bevölkerungsgruppe
der mittellosen Kranken nicht erfüllt, da ihr auch viele Kranke angehören,
denen bei Nichtbehandlung keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und
Leben droht.
Aus den genannten Gründen kann daher nicht auf die Gruppe der mittellosen
Erkrankten abgestellt werden, sondern nur auf die Gruppe der in Pakistan am
Postpolio-Syndrom Leidenden. (...)
Aufgrund der Seltenheit der Erkrankung sind die in Pakistan an Polio (bzw. am
Postpolio-Syndrom) Erkrankten eine zahlenmäßig zu geringe Gruppe,
als dass sie als Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz
2 AuslG angesehen werden könnten. (...)"
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Passpflicht gem. § 4 Abs. 1 AuslG verlangt nicht das
Mitsichführen des Passes; für Fortführung einer Anfechtungsklage
und eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Ausweisung und
Abschiebungsandrohung besteht auch nach Vollzug der Abschiebung noch Rechtsschutzbedürfnis.
Beschluss vom 19.11.2003 - 12 TG 2668/03 - (6 S., M4458)
OVG Rh-Pf: Eine Duldungsauflage, den Wohnsitz in einem Ausreisezentrum
zu nehmen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG; somit
liegt keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG vor; die Einweisung in ein Ausreisezentrum
stellt auch dann keine Schikane mit strafähnlichem Charakter dar, wenn
zum Zeitpunkt der Ersteinweisung nicht klar ist, welcher konkreten Maßnahmen
zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen ergriffen werden
sollen.
Beschluss vom 19.11.2003 - 10 B 11432/03.OVG - (9 S., M4501)
OVG Niedersachsen: Ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbefugnis
gem. § 35 AuslG löst auch dann die Fiktion des § 69 Abs. 3 S.
1 AuslG aus, wenn die Aufenthaltsbefugnis zwar von der Ausländerbehörde
zurückgenommen worden ist, die Rücknahme aber nicht vollziehbar ist.
Beschluss vom 10.11.2003 - 1 ME 225/03 - (5 S., M4503)
VGH Hessen: "Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AuslG kommt in Betracht, wenn der Ausländer sich
während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Existenzgrundlage
oder vergleichbare materielle Position geschaffen hat, die er wegen der Rückkehrverpflichtung
aufgeben muss." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 - (4 S., M4334)
VGH Ba-Wü: "1. Eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung
erloschene Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG wird durch die gerichtliche
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten
Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des
Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C
14.99 -, NVwZ-RR 2000, 540; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats,
vgl. Beschlüsse vom 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -, BWVPr 1992, 91 und vom
18.2.1992 - 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, 352).
2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis kommt nach freiwilliger, nicht unter dem Druck einer
drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise (hier: Ausreise zum Zweck der Eheschließung
im Heimatland) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123
VwGO in Betracht." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - (12 S., M4524)
OVG Meckl.-Vorp.: "Ein Ausländer hat keinen allgemeinen Auskunftsanspruch
hinsichtlich Reiseweg und Zielort der Abschiebung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.10.2003 - 2 M 145/03 - (5 S., M4538)
BayVGH: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nur wegen den Ausländer selbst
betreffender Umstände, nicht wegen Abschiebungshindernissen zugunsten Familienangehöriger.
Urteil vom 29.9.2003 - 1 B 03.30247 - (8 S., M4511)
VGH Hessen: Die Ausländerbehörde kann sich nicht auf die Passlosigkeit
eines Ausländers berufen, wenn sie den gültigen Pass in Verwahrung
genommen und nicht zur Verlängerung herausgegeben hat; keine Anwendung
des § 19 AuslG n. F. auf Altfälle; kein ehebezogenes assoziationsrechtliches
Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers, wenn er dieses durch Vorspiegelung
einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen hat.
Urteil vom 22.9.2003 - 12 UE 1255/03 - (17 S., M4333)
OVG NRW: Psychische Belastungen eines Ausländers und dessen Angehörigen,
die allein durch eine Abschiebung des Ausländers hervorgerufen werden,
führen in der Regel nicht zu einem Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 29.8.2003 - 18 B 1459/03 - (7 S., M4556)
OVG Hamburg: Eine Vater-Kind-Beziehung steht auch dann unter dem Schutz
von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der biologische Vater nicht als rechtlicher Vater
des Kindes gilt, aber mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
Beschluss vom 25.8.2003 - 1 Bs 227/03 - (4 S., M4541)
VGH Hessen: Eine Aufenthaltserlaubnis kann nicht mit einer auflösenden
Bedingung des Erlöschens bei Eintritts des Sozialhilfebezugs versehen werden,
wenn dadurch spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. § 14 Abs. 1 S. 2, §
18 Abs. 3 und 4 AuslG) unterlaufen werden.
Beschluss vom 31.7.2003 - 12 TG 1726/03 - (3 S., M4337)
OVG NRW: Rechtsmittel eines untergetauchten Ausländers ist unzulässig.
Beschluss vom 30.7.2003 - 17 B 1070/03 - (4 S., M4486)
VG Sigmaringen: Suizidgefahr stellt kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis
i. S. v. § 55 Abs. 2 dar, wenn die zuständige Behörde während
der gesamten Abschiebung eine ärztliche Begleitung sicherstellen will;
Suizidgefahr nach erfolgter Abschiebung wäre als mögliches zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis vom Bundesamt zu prüfen.
Beschluss vom 9.10.2003 - 2 K 855/03 - (11 S., M4530)
VG Neustadt a. d. W.: Keine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG
für in Mehrehe rechtsgültig dazugeheirateten Ehegatten.
Urteil vom 26.9.2003 - 8 K 696/03.NW - (12 S., M4526)
VG Karlsruhe: Ist das BAFl für die Feststellung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse zuständig, kann die Ausländerbehörde
bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach
§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht selbst das Vorliegen zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse prüfen.
Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - (10 S., M4587)
VG Braunschweig: Familienangehörige mit Wohnsitzbeschränkungen
können nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die familiäre
Lebensgemeinschaft durch Besuche zu führen, sondern haben Anspruch auf
einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt; können sich die betroffenen niedersächsischen
Ausländerbehörden nicht auf die Änderung einer Wohnsitzauflage
zu einer Duldung einigen, muss die Bezirksregierung ein Einvernehmen der Behörden
herstellen; die dabei erforderlichen Ermessenserwägungen können nicht
durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.
Urteil vom 10.7.2003 - 1 A 124/01 - (10 S., M4553)
VG Hamburg: "1. § 21 Satz 1 AuslG verstößt
nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
2. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebietet es nicht, § 21 Satz 1 GG verfassungskonform
dahingehend auszulegen, dass auch der in familiärer Gemeinschaft mit Mutter
und Kind lebende mitsorgeberechtigte Vater eines im Bundesgebiet geborenen ausländischen
Kindes diesem eine Aufenthaltserlaubnis vermitteln kann." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 17.6.2003 - 22 VG 4324/2000 - (6 S., M4330)
VG Karlsruhe: Die Ausländerbehörde kann mangels gesetzlicher
Ermächtigungsgrundlage einem ausreisepflichtigen, passlosen und staatenlosen
Ausländer nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, Antragsformulare für
eine Einbürgerung auszufüllen.
Urteil vom 26.2.2003 - 5 K 2350/02 - (16 S., M4586)
OLG Saarland: Ein vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, der
die Ausländerbehörde aufsucht (hier: zur Duldungsverlängerung),
macht in der Regel glaubhaft, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Beschluss vom 3.7.2003 - 5 W 125/03-31 - (8 S., M4412)
Sonstige Materialien:
IM Ba-Wü: Duldung von jungen volljährigen Ausländern,
deren Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und
deren restliche Familie ein Bleiberecht nach § 31 AuslG erhält.
Erlasse zuletzt vom 2.12.2003 - 4-1321/98 - (8 S., M4564)
IM Schl.-Holst.: Maßnahmen zur Verringerung der Zahl geduldeter
Ausländer.
Erlass vom 12.12.2003 (3 S., M4592)
RA Gunter Christ: Positive Entscheidungen zu krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG (nur Fundstellen, keine Entscheidungsgründe).
Entscheidungssammlung, Stand 7.1.2004 (7 S., M4589)
IOM: Aktualisiertes Merkblatt und Informationsblatt zum REAG/GARP-Programm
sowie neue Antragsformulare.
Stand: Dezember 2003 (16 S., M4581)
OVG Niedersachsen: Zum Mindestbedarf an Wohnraum für
eine Familie
Beschluss vom 4.12.2003 - 4 ME 476/03 - (5 S., M4504)
"(...) § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG definiert selbst nicht den 'notwendigen
Bedarf an Unterkunft', der durch Sachleistung gedeckt wird. Der Senat stimmt
dem Verwaltungsgericht darin zu, dass dieser Bedarf geringer zu bemessen ist
als der nach den §§ 12 BSHG, 3 Abs. 1 RegelsatzVO anerkannte Bedarf
an einer 'angemessenen Wohnung', der sich an den Maßstäben des sozialen
Wohnungsbaus orientiert, nach denen für eine Familie mit vier Personen
eine Wohnung mit vier Wohnräumen oder einer Wohnfläche von 85 bis
90 m2 als angemessen angesehen wird (Wenzel, in: Fichtner, BSHG,
2. Aufl., 2003, § 12 Rdnr. 9 m. w. N.). Denn Leistungsberechtigte nach
dem AsylbLG haben kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Ihr Aufenthalt ist, auch
wenn er in Einzelfällen jahrelang dauern kann, nur auf eine vorübergehende
Zeit angelegt. Andererseits können Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG,
bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Kürze nicht vollzogen
werden dürfen, weil z.B. - wie bei den Antragstellern - ihr Asylverfahren
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht darauf verwiesen werden, sich
auf unbestimmte Dauer mit einer behelfsmäßigen Unterbringung zur
Vermeidung von Obdachlosigkeit zufrieden zu geben. Da sie Anspruch auf eine
Unterkunft als Sachleistung haben, sind sie gerade nicht obdachlos. Der Senat
stimmt dem Verwaltungsgericht ferner darin zu, dass sich der 'notwendige Bedarf
an Unterkunft' nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt, insbesondere
nach der Zahl der Familienangehörigen, ihrem Alter und ihren jeweiligen
Grundbedürfnissen. Er meint aber im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht,
dass eine Familie mit vier Personen (Eltern und zwei schulpflichtigen Kindern)
nicht auf unbestimmte Dauer auf die Nutzung eines einzigen Wohnraums mit etwa
20 m2 Grundfläche und einer Dachschräge verwiesen werden
darf. Zur Befriedigung der jeweiligen Grundbedürfnisse (Zubereiten von
Mahlzeiten, Essen, Schlafen, Erledigen von Schularbeiten, Inanspruchnahme von
Informations- und Unterhaltsmöglichkeiten, Wahrung der jeweiligen Intimsphäre)
ist einer solchen Familie eine Unterkunft mit mindestens zwei Wohnräumen
oder einem größeren Raum und der gleichwertigen Möglichkeit
der Schaffung zweier getrennter Wohnbereiche zur Verfügung zu stellen.
Zwei Wohnräume dürfen nicht zu weit auseinander liegen, damit die
Eltern ihre Kinder 'im Blick behalten' können, müssen also mindestens
auf derselben Etage liegen. Um einen selbständigen, abschließbaren
Wohnbereich einschließlich der sanitären Einrichtungen muss es sich
dabei nicht handeln. So beanstanden die Antragsteller selbst nicht, dass sich
in dem Raum, in dem ihnen eine Toilette und ein Waschbecken zur alleinigen Benutzung
zur Verfügung stehen, eine weitere Toilette und ein Waschbecken für
andere Mitbewohner befinden und dass sie sich die eine vorhandene Dusche mit
einer anderen Familie teilen müssen.
Der Senat überlässt es dem Antragsgegner, ob er (...) den Antragstellern
einen weiteren Wohnraum in dem Haus S.straße 2 oder eine andere Unterkunft
in der Samtgemeinde F. zur Verfügung stellt. Er merkt nur an, dass es im
Interesse der sparsamen Verwendung von Steuergeldern liegen könnte, den
Antragstellern nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu ermöglichen, die während
der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht am 14. August 2003 erwähnte
Wohnung in F. für 200,- € monatlich zu mieten, statt - wie bisher
- die von der Samtgemeinde F. für den einen Wohnraum und die Nutzung der
sanitären Einrichtungen geforderte Benutzungsgebühr von 386,19 €
(zuzüglich 52,- € Stromkostenabschlag) zu zahlen. (...)"
BayVGH: Zur Ermessensausübung nach § 2 Abs.
2 AsylbLG
Beschluss vom 6.10.2003 - 12 C 03.1544 - (4 S., M4480)
"(...) Der Kläger erfüllt die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen
(§ 166 VwGO, § 114 ZPO). (...) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
bot die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 144 ZPO). (...)
Es ist fraglich, ob der Beklagte im angefochtenen Bescheid (...) das ihm durch
§ 2 Abs. 2 AsylbLG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Bestimmung
der Form der dem Kläger zustehenden Leistungen dem Zweck der Ermächtigung
entsprechend ausgeübt hat. Die Ablehnung einer Geldleistung unter Berufung
auf die Vollzugshinweise des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit vom 16. Mai 2002 und mit der Begründung,
dass es in der Gemeinschaftsunterkunft, in der der Kläger untergebracht
sei, bei unterschiedlichen Formen der Leistungsgewährung an Leistungsberechtigte
aus unterschiedlichen Kulturkreisen zu Spannungen kommen könne und auch
gekommen sei, könnte möglicherweise nicht den Anforderungen an die
dem Beklagten obliegende ordnungsgemäße Ermessensausübung nach
§ 2 Abs. 2 AsylbLG entsprechen. Denn mit dieser pauschalen Ablehnung einer
Geldleistungsgewährung an alle Leistungsberechtigten in der Gemeinschaftsunterkunft
(...) allein wegen der bloßen Möglichkeit des Entstehens sozialer
Spannungen wäre faktisch immer allein die Bestimmung der Sachleistung ermessensgerecht.
Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null würde der in § 2 Abs.
2 AsylbLG enthaltenen Differenzierungsmöglichkeit zwischen Leistungsempfängern
nach §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 AsylbLG nicht gerecht werden (vgl. Sächs.
OVG vom 11.9.2002 NVwZ Beilage 2003, 5
[=ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 37]). Soweit sich der Beklagte im angefochtenen
Bescheid darauf beruft, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft wiederholt zu
massiven sozialen Spannungen gekommen sei, hat er nicht dargelegt, aus welchem
Anlass diese Spannungen entstanden sind. Es ist immerhin möglich, dass
solche Spannungen unabhängig von der Form der Leistungesgewährung,
etwa wegen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Kulturkreise und den damit
verbundenen verschiedenen Lebensgewohnheiten, gekommen ist. Auch die Berufung
auf die oben genannten Vollzugshinweise dürfte zu keiner von § 2 Abs.
2 AuslG geforderten sachgerechten Ermessensentscheidung führen (vgl. zu
alldem Sächs. OVG a.a.O.). (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn
VG Ansbach: Keine rückwirkende Anrechnung gem. §
7 AsylbLG von nachträglich gewährtem Kindergeld
Urtreil vom 18.11.2003 - AN 13 K 02.01566 - (10 S., M4454)
"(...) Zwar ermöglicht § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AsylbLG auch
die nachträgliche Heranziehung zu Kosten, wenn nachträglich festgestellt
wird, dass der Leistungsberechtigte über Einkommen verfügt hat. Im
Rahmen des § 7 AsylbLG gilt jedoch das Zuflussprinzip. Nach § 7 Abs.
1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt
werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen,
die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz
aufzubrauchen. Diese Voraussetzung muss auch erfüllt sein, damit §
7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG Anwendung finden kann. Der Erstattungsanspruch
des Kostenträgers setzt mithin voraus, dass in dem Zeitraum, für den
die Kostenerstattung verlangt wird, das Einkommen bereits verfügbar war.
Bei dem der Familie des Klägers zugeflossenen Kindergeldes handelt es sich
um Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG (W. Schellhorn/H. Schellhorn,
RdNR. 5 zu § 7 AsylbLG). Dieses Einkommen ist der Familie des Klägers
jedoch erst zugeflossen, als sie nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft
untergebracht. Aus der Mitteilung der Stadt (...) ergibt sich, dass das Kindergeld
rückwirkend ab Mai 2000 bewilligt wurde. Dies war der Fall, weil die Familie
des Klägers erst so spät einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat
(...).
Weil der Zufluss der Kindergeldleistungen erst zu einem Zeitpunkt stattfand,
als der Kläger und seine Familie nicht mehr verpflichtet waren, in einer
Unterkunft zu wohnen und sich auch tatsächlich nicht in einer Unterkunft
aufgehalten haben, waren sie auch nicht rechtlich verpflichtet, zum Zeitpunkt
ihrer Unterbringung einen Kostenbeitrag zu leisten, weil schon die Voraussetzungen
des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben
waren. Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen des § 76 BSHG, dass Einkommen
alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält,
und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich
vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer
Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss; BVerwG vom 18.2.1999
BVerwGE 108, 296 (...)).
Eine Regelung, nach der Kindergeld in dem Zeitpunkt als zugeflossen gilt, für
den es bewilligt wurde, findet sich weder im Asylbewerberleistungsgesetz noch
im BSHG. (...)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Rechtsprechung:
OVG NRW: Die nordrhein-westfälischen Gemeinden führen das AsylbLG
als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe und nicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung
nach Weisung durch; die Gemeinden sind daher gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr.
3 VwGO Widerspruchsbehörde.
Urteil vom 17.7.2003 - 12 A 5381/00 - (12 S., M4487)
OVG NRW: § 2 AsylbLG setzt Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise
und der Abschiebung aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen
Gründen voraus; es ist nicht erforderlich, dass die freiwillige Ausreise
tatsächlich unmöglich ist.
Urteil vom 10.7.2003 - 16 A 4808/01 - (7 S., M4488)
VG Sigmaringen: § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt den tatsächlichen
Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG für insgesamt 36 Monate voraus.
Urteil vom 30.7.2003 - 5 K 1035/02 - (9 S., M4281)
Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt eine Ausländerin,
die erst nach Eintritt der Volljährigkeit von einem Deutschen als Kind
angenommen wird, mit der Adoption zugleich kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit,
sofern die Adoption schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt
worden ist.
2. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption
und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen
Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung
und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.10.2003 - 1 C 20.02 - (16 S., M4423)