Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
UK Home Office: Lageberichte des britischen Innenministeriums zu
verschiedenen Herkunftsländern (engl.).
Berichte vom Oktober 2004 (##2694826964)
VG Würzburg: Zum Widerruf einer Asylanerkennung und zur
Gefährdung ehemaliger Kommunisten
Urteil vom 20.8.2004 - W 7 K 04.30411 - (14 S., M5619)
"(...) Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung
der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG wurden zu Unrecht widerrufen
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
1.3 Dem Widerruf des Anerkennungsbescheides (...) steht allerdings nach Auffassung
des erkennenden Einzelrichters schon entgegen, dass beim Kläger die Voraussetzungen
für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG nicht weggefallen sind (§ 71 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG). Der Kläger hat im ersten Asylverfahren vorgetragen, dass
er erstens der kommunistischen DVPA angehörte und in einem staatlichen Bauunternehmen
in leitender Stellung beschäftigt war und von den Taliban seines Postens enthoben
wurde (...), und dass er zweitens von den Taliban als verhasster Schiite angesehen,
deshalb bei einem Granatenangriff der Taliban auf sein Haus schwer verletzt
und auch später von den Taliban mehrmals wegen seiner Volkszugehörigkeit beschimpft
wurde und ständig in Angst um sein eigenes Leben und das seiner Angehörigen
war. (...) Maßstab für den heutigen Fortbestand der Asylanerkennung ist somit,
ob der Kläger im Fall einer Rückkehr vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend
sicher ist; der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bedarf
es dagegen nicht (vgl. BayVGH, U. v. 18.01.2000, 8 B 99.30921, InfAuslR
2000, S. 464 [10 S., R5482]; BVerwG, U. v. 24.11.1992, 9 C 3.92,
Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1 = EzAR 214 Nr. 3). Es
ist beim Kläger auch nicht so, dass die für die Zukunft befürchteten Verfolgungsmaßnahmen
keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufwiesen, die zur Anerkennung geführt
haben, so dass (vom BVerwG a. a. O. offengelassen) möglicherweise
ein anderer Maßstab gelten könnte; auch dies ergibt sich aus folgendem:
Wie zahlreichen allgemein zugänglichen Medienberichten, aber auch der Auskunftslage
(z. B. Lagebericht d. Ausw. Amtes vom 22.04.2004 [30 S., A0082, siehe
Hinweis]) entnommen werden kann, ist das Taliban-Regime zwar zerschlagen;
jedoch haben Taliban-Anhänger wieder mehr Zulauf und Islamisten mit radikalem
Gedankengut finden sich nicht nur in solchen Landesteilen, in denen die Taliban
(oder ihnen ideologisch nahestehende Fundamentalisten) ziemlich unverhohlen
agieren, sondern selbst in der afghanischen Übergangsregierung. In seiner Auskunft
vom 4. Mai 2004 an das OVG Bautzen (A 1 B 4478/98) [6 S., A0085, siehe
Hinweis] äußert sich das Ausw. Amt zur Situation ehemaliger Mitarbeiter
des kommunistischen Regimes so:
'Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung
unter Präsident Karsai diese Menschen verfolgt. Verbreitet sind allerdings Hinweise
darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder gegen ehemalige politische Gegner
gerichtete Verfolgungs- und Repressionsmaßnahmen eigener Gefolgsleute zumindest
nicht unterbinden. Eine zumindest mittelbare Bedrohung durch einzelne Regierungsmitglieder
und deren Gefolgsleute kann daher nicht ausgeschlossen werden. Hochrangige Repräsentanten
des ehemaligen kommunistischen Systems müssen auch mit privaten Racheakten rechnen.
Dies gilt für Kabul und in noch stärkerem Maße für die Provinzen. Einige ehemalige
Kommunisten, die sich zur Zeit in Kabul aufhalten, können dies nur deshalb gefahrlos
tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte verfügen. Ohne diese
Absicherung wäre der gefahrenlose Aufenthalt in der Hauptstadt undenkbar. Die
Zentralregierung verfügt nicht über die notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger
in ausreichenem Maße zu schützen. In weiten Teilen des Landes herrscht ein Zustand
der Rechtlosigkeit. Der Einfluss der Zentralregierung ist insbesondere in zahlreichen
Provinzen begrenzt, bzw. teilweise fast nicht vorhanden.'
Andere Äußerungen (vom Ausw. Amt oder anderen Auskunftsstellen), nach
denen die potentielle Gefährdung des Klägers im Fall der Rückkehr weniger groß
erschiene, sind dem Gericht nicht bekannt - eher im Gegenteil. (...)
1.4 Unabhängig von den fehlenden Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG kann sich der Kläger aber auch auf zwingende, auf früherer
Verfolgung beruhende Gründe berufen, die die Rückkehr in seine Heimat im maßgeblichen
Entscheidungszeitpunkt für ihn unzumutbar machen, so dass gemäß § 73 Abs. 1
Satz 3 AsylVfG ein Widerruf unterbleiben muss. Solche Gründe betreffen
'Fernwirkungen' früherer (abgeschlossener) Verfolgung. Aufgrund der Schwere
früher erlittener oder drohender Verfolgung müssen psychische Belastungen und
Folgewirkungen andauern und - ungeachtet der zwischenzeitlich absehbaren hinreichenden
Verfolgungssicherheit - eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Zwingende
Gründe sind z. B. traumatisierende Erlebnisse, die zur Flucht geführt haben,
aber auch sonstige objektive Umstände (Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 73,
Rd.Nr. 50).
Solche Gründe sind allerdings aufgrund der Tatsache, dass inzwischen die Beklagte
ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug
auf Afghanistan festgestellt hat, weder ohne weiteres zu bejahen, noch kann
umgekehrt dem Kläger entgegengehalten werden, er wäre durch diese Feststellung
schon ausreichend geschützt. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einerseits und des § 53 Abs. 6 AuslG
andererseits voneinander zu trennen; sie unterscheiden sich wesentlich, wenngleich
sich die insoweit zu berücksichtigen Umstände überschneiden können (HessVGH,
B. v. 28.05.2003, 12 ZU 2805/02.A [4 S., M4343]; Hailbronner, AuslR,
7. Aufl. 1999, § 73 AsylVfG Rd.Nrn. 28 ff). Notwendig, aber auch
ausreichend ist, dass die zur Rückkehrverweigerung berechtigenden Gründe ebenso
wie die eine Widerrufsmöglichkeit grds. eröffnenden Umstände auf die Verfolgung
zurückgehen; dass die Verfolgungsgefahr dagegen noch besteht, ist nicht nötig
(Renner, AuslR, 7. Aufl., § 73 AsylVfG Rd.Nr. 11), denn andernfalls
wäre der Widerruf schon nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unzulässig,
ohne dass Satz 3 überhaupt zur Anwendung käme. Der Wechsel eines Regimes
und ein damit verbundener Wegfall der Verfolgungsgefahr sind also nicht gleichbedeutend
mit der Zumutbarkeit der Rückkehr; dieser können vielmehr z. B. auch weiterhin
schlechte Lebensbedingungen und die Einstellung der Bevölkerung gegenüber dem
früher Verfolgten entgegen stehen (Renner, a. a. O.; Marx, AsylVfG,
7. Aufl., Rd.Nr. 26 zu § 73). § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG soll der besonderen Belastung schwer Verfolgter Rechnung tragen, wobei
zwar eine 'objektive Unzumutbarkeit' der Rückkehr verlangt, bei der Frage, ob
diese vorliegt, aber durchaus auch die subjektive Befindlichkeit des Flüchtlings
in Rechnung gestellt wird (Renner, a. a. O., Rd.Nrn. 10 und 13;
Marx, a. a. O., Rd.Nr. 27). In dieselbe Richtung weisen die Ausführungen
des VG Frankfurt (U. v. 22.02.2002, 5 E 30748/99.A(3), AuAS 2002, S. 117-118
= InfAuslR 2002, S. 371 [6 S., M2083]), wonach es der humanitären
Intention der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, selbst bei grundlegender,
aber noch nicht hinreichend stabiler Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland
einen einmal gewährten Flüchtlingsstatus nicht zu entziehen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zwar nicht jede auftretende Beeinträchtigung
zum Absehen von einem Widerruf führt, sondern dass Gründe von einer gewissen
Schwere und Tragweite vorhanden sein müssen, ein Widerruf also immer dann zu
unterbleiben hat, wenn schwere, auf die frühere Verfolgung zurückgehende psychische
oder physische Schäden vorliegen, die sich bei einer Rückkehr in die Heimat
wesentlich verschlechtern würden (HessVGH, B. v. 28.05.2003 a. a. O.).
(...)
Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar.
(...) Selbst wenn man entgegen den Ausführungen oben zu Punkt 1.3 annehmen wollte,
der Kläger wäre vor erneuter Verfolgung (als Schiit und wegen seiner früheren
leitenden Stellung unter den Kommunisten) hinreichend sicher, so würde die dargelegte
sehr instabile Sicherheitslage (auch in Bezug auf Kommunisten, vgl. Ausw. Amt
v. 04.05.2004 a. a. O.) die Rückkehrverweigerung rechtfertigen: Im
Hinblick auf die schweren und ganz beträchtlich nachwirkenden Verletzungen,
die dem Kläger aus ethnisch und/oder politisch motivierten Gründen von den Taliban
zugefügt wurden, ist es ihm nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren, wo Träger
desselben oder eines ähnlichen Gedankengutes wie das der Taliban an der Regierung
beteiligt sind oder jedenfalls von der Übergangsregierung nicht im Zaum gehalten
werden können. Hinzu kommen die immer noch sehr schlechten Existenzbedingungen
in Afghanistan, die - weil sie im Kontext mit der verfolgungsbedingten Gebrechlichkeit
des Klägers gesehen werden müssen - auch nicht als 'bloß humanitäre Gründe'
unbeachtlich wären. Das Ausw. Amt führt insoweit in seiner Auskunft vom 4. Mai
2004 (a. a. O.) aus, dass es erstens in Afghanistan bislang keinen
Krankenversicherungsschutz gibt, so dass Patienten die Kosten für Arztbesuche,
Krankenhausaufenthalte und Medikamente selbst tragen müssen, und dass zweitens
die Familie viele Aufgaben wahrnimmt, die in Afghanistan nicht von (gar nicht
existierenden) Sozial-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen übernommen werden.
Der Kläger hat indes glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan keinerlei Verwandte
mehr hat. Wie er unter diesen Bedingungen als zu 100 % Schwerbehinderter
überhaupt menschenwürdig existieren soll, ist unerfindlich. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln
VG Minden: Zur Gefährdung von ehemaligen Kommunisten
Urteil vom 19.8.2004 - 9 K 5425/03.A - (17 S., M5637)
"(...) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen vor. (...)
Im vorliegenden Fall ist der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden
Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil die Kläger ihr Heimatland Anfang
des Jahres 2001 auf der Flucht vor bereits eingetretener (Kläger zu 1.) bzw.
vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung (Kläger zu 2. bis 6.) verlassen
haben. Die damals eine politische Verfolgung begründenden Umständen haben ihre
asylrelevante Bedeutung nicht dadurch verloren, dass die Taliban, die damals
die Staatsgewalt innehatten und von denen die Verfolgung der Kläger ausging,
inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Die damalige Verfolgung hatte ihre
Grundlage nicht allein im Unrechtsregime der Taliban (vgl. dazu in Bezug auf
den Irak OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2004 - 9 LB 5/03 -, NRwZ-RR
2004, 614 [4 S., M4890]), sondern war eine Fortsetzung der schon zuvor
unter den - heute wieder an der Staatsmacht beteiligten - Mujahedin häufig praktizierten
Verfolgung ehemaliger Kommunisten.
Für die Kläger kann die Gefahr (erneuter) politischer Verfolgung nach einer
Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bereits seit dem Abschluss der
Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer
Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als
Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime
(Übergangs)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit
grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. (...)
Ungeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber,
die auch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit
beeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer
Neustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die letztlich zum Erfolg
des langen und zähen Ringens um einen tragfähigen Kompromiss bei der Verabschiedung
der Verfassung geführt hat und auch international breite Unterstützung findet.
(...)
Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. auch dazu
den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 [30 S., A0082,
siehe Hinweis]) wird
die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit
den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der
Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft
auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer
schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten und lokalen Machthabern
geprägt war. (...)
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karsai
derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter
dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen
und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen
zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität
fortbestehen.
Es gibt aber Hinweise darauf, dass Personen, die mit dem kommunistischen Regime
in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden oder sich für einen
säkularen Staat einsetzen, besonders gefährdet sind, Gewalt, Schikanen oder
Diskriminierungen ausgesetzt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung
hängt davon ab, wie und in welchem Umfang der Betroffene tatsächlich unter dem
kommunistischen Regime tätig geworden ist. Unter anderem spielen der Grad der
Identifikation mit der kommunistischen Ideologie, der Bekanntheitsgrad der betreffenden
Person (Mitglied des Zentralkomitees oder der Provinz-, Distrikt- oder Stadtkomitees),
der frühere Rang oder die Position, die erweiterten familiären Beziehungen und
der Bildungsgrad und eventuelle Auslandsaufenthalte eine Rolle. (...)
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung Karzai willens oder in
der Lage wäre, ehemalige Kommunisten vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil
bestehen sogar Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener
Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheißen
(Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18).
Von den Auswirkungen dieser Maßnahmen blieben auch die weiteren Kläger, ungeachtet
ihres Geschlechts, nicht verschont. In einer Stammesgesellschaft, in der Familienverbindungen
eine wesentliche Rolle spielen und Blutrache und Sippenhaft ausgeübt werden,
wird, wenn sich Familienmitglieder politisch besonders hervorgetan haben, ganz
selbstverständlich die gesamte Familie dafür in Haftung genommen (vgl. AA, Auskunft
vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht, S. 3 Mitte
[8 S., A0057, siehe
Hinweis], und Danesch, Auskunft vom 21. Mai 2003 an VG Braunschweig,
S. 14). (...)"
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohender Blutrache
wegen verletzten Heiratsversprechens; von Blutrache ist die ganze Familie betroffen.
Urteil vom 19.10.2004 - 5 A 25/04 MD - (5 S.,
M5745)
VG Frankfurt a. M.: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinerziehende
Frau hinduistischer Religionszugehörigkeit; medizinische Versorgung auch in
Kabul nahezu unmöglich.
Urteil vom 29.6.2004 - 5 E 6407/03.A(V) - (4 S., M5941)
Länderberichte:
UNHCR: Im Jahr 2004 etwa 760 000 Rückkehrer, insbesondere aus
Pakistan und Iran; Besorgnis, dass insbesondere der Iran Druck auf Flüchtlinge
ausübt, um die Rückkehr zu beschleunigen (engl.).
Bericht vom 17.1.2005: "Lubbers warns against speeding up refugee returns to
Afghanistan" (#28317)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nordafghanistan: Auflösung
der rivalisierenden Armeekorps von Atta Mohammed und Abdul Raschid Dostum abgeschlossen;
über 6000 Kämpfer gaben ihre Waffen ab, es bleiben aber tausende illegale Waffen
in der Region (engl.).
Bericht vom 7.1.2005: "Disarmament Completed in the North" (#28066)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Verlängerung des Abschiebungsstopps bis 30.6.2004.
Erlass vom 27.12.2004 - 45.1-12235/12-15-2 - (1 S., M6013)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer
Belastungsstörung einer Christin infolge von Übergriffen durch islamische Fundamentalisten,
da bei Rückkehr nach Ägypten Retraumatisierung droht.
Urteil vom 6.10.2004 - 12 K 71/04.A - (10 S., M5834)
Rechtsprechung:
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG für Armeeangehörigen, der sich kritisch
über menschenrechtswidrige und geheime Aktionen der Armee geäußert hat.
Urteil vom 8.10.2004 - 4 K 1010/02.A - (5 S., M5936)
VG Düsseldorf: Keine Verfolgungsgefahr allein wegen früherer Mitgliedschaft
in der FIS; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG durch Anschläge islamistischer Untergrundgruppen.
Urteil vom 26.8.2004 - 11 K 2930/03.A - (10 S., M5723)
VG Münster: Gefährdung von jungen Rückkehrern
Urteil vom 28.9.2004 - 7 K 1619/02.A - (9 S., M5923)
"(...) Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind
in der Person des Klägers erfüllt.
(...); nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola und der
in der Person des Klägers liegenden individuellen Umstände ist davon auszugehen,
dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und Leben gefährdet
wäre.
Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002
nur geringfügig verbessert hat und die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung
nach wie vor am Rande des Existenzminimums lebt (vgl. zur Versorgungslage in
Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 23. April 2004,
7. Februar 2004 und vom 15. Oktober 2003 [3 S., A0058, siehe
Hinweis]; UNHCR, Stellungnahme vom 28. November 2002 an das Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt [ASYLMAGAZIN 12/2002, S. 17]; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Angola, Die Situation seit dem Friedensabkommen vom 4. April
2002, Oktober 2002 [35 S., M2694]).
Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben
ist allerdings die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende
existenzielle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wäre deshalb nur
typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Mithin kommt die Sperrwirkung
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zum Tragen.
Es bestehen jedoch individuelle Besonderheiten, die den Kläger von dieser Sperrwirkung
befreien. Der Kläger ist als 13jähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist;
er ist nunmehr gerade 19 Jahre alt und hat die für seine Entwicklung wesentliche
Zeit hier in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Er hat hier zwar einen
Realschulabschluss erworben, verfügt aber nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung
und insbesondere über keinerlei Erfahrungen im täglichen Leben in Angola, das
sich wegen der angespannten humanitären Situation, die durch einen täglichen
Überlebenskampf gekennzeichnet ist, von der hier von ihm vorgefundenen Situation
erheblich unterscheidet. Schon auf diesem Hintergrund ist kaum vorstellbar,
dass der Kläger in der Lage wäre, in Angola für sich eine Existenzgrundlage
zu schaffen. Zudem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er mit Hilfe der
Familie für eine Existenzgrundlage sorgen könnte. Denn ihm fehlte im Falle seiner
Rückkehr nach Angola der familiäre Rückhalt; seine Eltern leben nicht mehr und
zu den weiteren Verwandten, insbesondere zu seinem Onkel, der für ihn bis zu
seiner Ausreise gesorgt haben soll, hat er schon seit geraumer Zeit keinen Kontakt
mehr. (...)"
Einsender: RA Schmidt, Münster
Länderbericht:
Human Rights Watch: Cabinda: Überblick zur Situation; willkürliche
Verhaftungen und Folterungen von Zivilisten durch angolanische Armee bleiben
weiterhin ohne Konsequenzen (engl.).
Bericht vom 23.12.2004: "Angola: Between War and Peace in Cabinda" (#27947)
ACCORD/ÖRK: Situation der Frauen und medizinische Versorgungslage
Forschungsstelle ACCORD beim Österreichischen Roten Kreuz, Bericht vom Dezember
2004: "Reisebericht Äthiopien, 5.-13. Oktober 2004 (Verfasserin: Barbara Svec)"
(48 S., #28134)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht besteht im Wesentlichen aus einer Zusammenstellung der Aussagen
von Mitarbeitern zahlreicher internationaler und äthiopischer Organisationen,
mit denen die Autorin im Oktober 2004 Interviews geführt hat. Neben den nachfolgend
zitierten Passagen enthält der Bericht u. a. Kapitel zur Situation politischer,
religiöser und ethnischer Gruppen sowie einen Exkurs zur Menschenrechtslage
in Eritrea. Institutionen, die darum gebeten haben, nicht namentlich genannt
zu werden, werden in dem Bericht nur als "Organisation" zitiert. Die Autorin
weist darauf hin, dass detaillierte Quellenangaben, sofern sie für ein individuelles
Asylverfahren benötigt werden, unter accord@roteskreuz.at erfragt werden können.
Aus dem Dokument:
"(...) 4.1.3 Staatlicher Schutz bei schädlichen traditionellen Praktiken
und Gewalt gegen Frauen
Ethiopian Women Lawyers Association (EWLA)
Bis vor drei Monaten hätte es kein gesetzliches Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung
gegeben. Am 2. Juli dieses Jahres sei das Strafgesetz reformiert worden. In
diesem sei jetzt auch das Verbot von FGM enthalten. Im Strafrecht werde jetzt
zwischen der Klitoridektomie und der Infibulation unterschieden. Dies sei nach
Einschätzung von EWLA eine gute Ausgangsposition beim Kampf gegen FGM.
Bislang hätte sich im Falle einer Beschneidung niemand an die Polizei oder die
Strafvollzugsorgane gewandt, sofern sich das betroffene Mädchen von der Prozedur
wieder erholt hätte.
Das neue Strafrecht sehe bei einer Klitoridektomie eine Haftstrafe von drei
Monaten bis zu drei Jahren für die Täter vor, was auch die Eltern sein können.
Infibulation werde mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren geahndet.
Das gesetzliche Verbot von FGM würde jedoch erst ab der Veröffentlichung des
neuen Strafgesetzes, die voraussichtlich im Mai 2005 erfolgen werde, Gültigkeit
erlangen.
Im Fall einer Entführung sei es bisher nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung
gekommen, wenn der Entführer und die Entführte geheiratet hätten. Das neue Strafgesetz
sehe vor, dass es auch dann zu einer Strafverfolgung komme, wenn es zu einer
Eheschließung zwischen dem Entführer und der Entführten gekommen ist.
In einem Fall, der ziemlich viel Publizität erlangt habe, sei ein 13jähriges
Mädchen in Arsi entführt worden, woraufhin es zu einer Anzeige durch den Lehrer
gekommen sei. Der Entführer sei verhaftet und anschließend gegen Kaution freigelassen
worden. Der Entführer habe daraufhin das Mädchen ein zweites Mal entführt und
sie zu einem Heiratsvertrag gezwungen. Im Verfahren hätte er dann den Heiratsvertrag
vorgelegt. EWLA hätte das Mädchen in diesem Fall unterstützt. In erster Instanz
sei der Entführer zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er hätte
aber dagegen berufen und sei innerhalb von drei Monaten nach seiner Berufung
freigesprochen worden. Der Fall läge jetzt beim Obersten Gerichtshof. Die zweitinstanzliche
Entscheidung habe sich darauf begründet, dass es keinen Beweis für einen Zwang
gegeben habe. Der Richter meinte, niemand würde ein Mädchen entführen, das keine
Jungfrau sei. Dieser Fall zeige, dass bei einem Mädchen, das nicht mehr Jungfrau
sei, davon ausgegangen würde, dass sie mit der Entführung beziehungsweise Vergewaltigung
einverstanden war. Der beschriebene Fall sei jedoch eine Ausnahme. Der alltägliche
Fall sehe so aus: ein Mädchen werde entführt, werde dann verheiratet und bekäme
vier bis fünf Kinder.50 (...)
Polizeioffiziere in Äthiopien bekämen eine dreimonatige Ausbildung, Korporals
ein neunmonatiges Training. Dementsprechend seien sie nur wenig in Bezug auf
Genderfragen sensibilisiert. So sei zum Beispiel im Fall einer Vergewaltigung
die Frage der Jungfräulichkeit sehr wichtig. Wenn eine Frau vergewaltigt werde
und zur Polizei gehe, werde sie mit der Frage konfrontiert, ob sie zuvor Jungfrau
war. Verneint sie, würde gefragt werden, was sie dann bei der Vergewaltigung
verloren habe. Die Vergewaltigung wird demnach in erster Linie in Bezug auf
die Jungfräulichkeit gesehen, dem Aspekt der sexuellen Gewalt an sich werde
weniger Bedeutung beigemessen. (...)
In Addis Abeba gebe für fünf Millionen Menschen nur fünf Gerichte. Bei Strafprozessen
würden für die betroffene Frau keine Kosten anfallen. Sie müsse nur zur Polizei
geben und eine Anzeige machen. Es sei aber üblich, der Polizei ein bisschen
Geld zu geben. In familienrechtlichen Verfahren müsse eine Gerichtsgebühr bezahlt
werden, die in einigen Fällen von EWLA übernommen würde. Bei Zivilverfahren
könne man sich bei Mittellosigkeit von den Gerichtsgebühren befreien lassen.
Werde eine Frau strafrechtlich verfolgt, z. B. im Falle eines Mordes, werde
ihr vom Staat ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt, wobei es sich in den
meisten Fällen jedoch um nicht sehr zuverlässige Anwälte handle.
Kembatta Women Selfhelp Center (KMG)
In Bezug auf FGM gebe es teilweise einen Bewusstseinswandel. Es komme vor,
dass Mädchen, die unter Druck gesetzt würden sich beschneiden zu lassen, zu
einem Frauenkomitee von KMG gehen würden. Dieses würde sich an die Polizei wenden,
die ihrerseits die Familie des Mädchens auf die rechtlichen Gegebenheiten aufmerksam
machen würde.
Im Falle von FGM sei es eigentlich die Pflicht der Mutter, das Mädchen insofern
zu beschützen, dass sie sie heiratsfähig macht, indem sie die Durchführung dieser
Praxis in die Wege leitet, d. h. die Mutter sei quasi eine Mittäterin.
Die Väter seien vielfach eher bereit, ihre Töchter zu schützen. Würde jetzt
aber der Vater eines Mädchens wegen FGM vor Gericht gehen, würde sich das Verfahren
gegen die Mutter des Mädchens richten, was daher eher selten vorkomme.
Der Vater eines entführten Mädchens könnte schon zur Polizei gehen und auch
ein Verfahren anstreben, so könnte beispielsweise der Klan des Mädchens gegen
den Klan des Entführers vor Gericht gehen. In diesem Fall stünde jedoch eher
die Auseinandersetzung zwischen den Klans als die Rechte des betroffenen Mädchens
im Vordergrund.
Organisation
Junge Mädchen würden in der Regel nicht alleine zur Polizei gehen, nur,
wenn sie dabei von ihrer Familie unterstützt würden. Diese gälte umso mehr für
den Fall einer Vergewaltigung, da es sich dabei um ein Tabu handle und das Mädchen
Schande über die Familie bringen würde.
In den meisten Gegenden sei es auf Grund der Entfernungen zur nächsten Polizeistation
schwer, überhaupt zur Polizei zu gelangen. Ein Mädchen müsste beispielsweise
teilweise einen vierstündigen Fußmarsch auf sich nehmen, um eine Entführung
anzeigen zu können. Auch gebe es keine weiblichen Polizeibeamtinnen, an die
sich Mädchen wenden könnten.
In Bezug auf häusliche Gewalt wird angemerkt, dass diese sehr weit verbreitet
sei. Es gebe Gebiete, in denen ein Mann, der seine Frau nicht schlägt, nicht
als richtiger Mann gelte.
Das Justizsystem sei komplett überfordert. Es dauere oft Jahre, bis ein Fall
gelöst werde.
Es gebe eine große Diskrepanz zwischen rechtlichen Bestimmungen und der Realität
von Frauen, was man auch daraus ersehen könne, dass ungeachtet des legalen Heiratsalters
von 18 Jahren 70 Prozent der Mädchen früher heiraten würden. Die Eheschließung
im Alter von unter 15 Jahren sei schon seit 1957 gesetzlich verboten. (...)
4.1.4. Interne Fluchtalternative
Ethiopian Women Lawyers Association (EWLA)
Es gebe weder soziale Dienste, die Frauen bei einer Flucht vor Gewalt helfen
würden, noch Notunterkünfte. EWLA hätte ein Frauenhaus eingerichtet. Dies sei
ein kleines Haus, das etwa 20 Frauen eine Unterkunft, Nahrung und ein gewisses
Maß an Sicherheit bieten könne. Es gebe dort jedoch keine Ausbildung und keine
psychologische Betreuung. Die Möglichkeiten seien sehr bescheiden. (...)
Kembatta Women Selfhelp Center (KMG)
In den Gegenden, in denen KMG arbeitet, seien Komitees zur Unterstützung
von Frauen, so genannte 'Women Advocacy and Support Committees' eingerichtet
worden, zu denen die Mädchen flüchten könnten und die einen gewissen Schutz
bieten würden. Diese Einrichtungen hätten jedoch zuwenig Platz und finanzielle
Mittel. Die Mädchen bekämen zwar Unterstützung bei ihrer Ausbildung, ein Frauenhaus
existiere jedoch noch nicht. (...)
4.1.6 Alleinstehende Frauen/Rückkehrerinnen
Ethiopian Women Lawyers Association (EWLA)
Die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt flüchten, landeten in
der Prostitution oder als Bedienstete im Haushalt, wo sie ebenfalls allen Formen
der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt seien.
Für Rückkehrerinnen, die über Geld verfügten, gebe es Möglichkeiten, sofern
sie soziale oder moralische Unterstützung erhielten. Einige starke Frauen hätten
es auch ohne soziale oder familiäre Unterstützung geschafft. Die Mehrzahl der
Frauen sei allerdings mit schwierigen kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert.
Es sei sehr schwer, sozialen Anschluss zu finden, in die Kirche zu gehen, da
eine allein stehende Frau außerhalb der Konvention sei. Sie bleibe ausgeschlossen
und gelte als etwas anderes.
Kembatta Women Selfhelp Center (KMG)
Frauen, die nicht verheiratet sind und alleine leben, würden von der Gesellschaft
nicht akzeptiert, nicht einmal in Addis Abeba. Sie würden auch dann nicht respektiert,
wenn sie über eine höhere Ausbildung, z. B. einen College-Abschluss, verfügten.
Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gälten
als suspekt. (...)
In den Städten bestehe jedoch auch die Möglichkeit, dass sich Mädchen eine Wohnung
teilen. Es sei hingegen für allein stehende Frauen nicht möglich, einfach von
einem ländlichen Gebiet in ein anderes ländliches Gebiet zu übersiedeln, es
sei denn, sie hätten dort Familienanschluss bei Verwandten.
Auch für den Zugang zu einem Arbeitsplatz benötige man in den Städten Geld,
familiäre Kontakte oder eine Person, die über Beschäftigungsmöglichkeiten beziehungsweise
offene Arbeitsstellen informiert sei. Für Frauen sei die Suche nach einem Arbeitsplatz
auch bei sehr guter Qualifikation sehr schwer. Männer würden schneller von Arbeitplätzen
erfahren und würden auch als Arbeitnehmer bevorzugt, ausgenommen bei Arbeitsplätzen
in Bars beziehungsweise in Haushalten.
Die Gesprächspartnerin erzählt zum Abschluss des Interviews von ihrer Wohnungssuche,
nachdem sie nach zwanzigjährigem Auslandsaufenthalt nach Addis Abeba zurückgekehrt
war. Ihre Makler hätten potentiellen Vermietern nicht erzählt, dass sie allein
stehend sei, sondern vorgegeben, dass ihr Ehemann noch im Ausland sei und erst
nachkommen würde. Die Makler begründeten dies damit, dass solche Häuser, die
sie gesucht hätte, nicht an allein stehende Frauen vermietet würden. (...)
Protection Respect and Opportunity for Children on the Street (PROCS)
(...) Für eine allein stehende Frau sei es in Addis Abeba weder problematisch
noch gefährlich, alleine zu leben. Viele allein stehende Frauen würden ein Haus
mieten und beispielsweise als Putzfrau arbeiten. Die kulturelle Norm sei jedoch,
als unverheiratete Frau mit der Familie zu leben. Eine Frau, die jedoch alleine
leben möchte und das Geld hätte, ein Haus zu mieten, könne dies tun.
Auf dem Land hingegen müsse eine Frau heiraten. Es sei nicht üblich, alleine
in einem Haus zu leben, wenn es auch Frauen gebe, die alleine eine Familie führten.
Auf dem Land hätten die Nachbarn Angst vor allein stehenden Frauen, da sie befürchteten,
dass diese die Männer der Nachbarschaft verführen würden.
Komme eine Frau vom Land in die Stadt, ohne über Beziehungen vor Ort zu verfügen,
bliebe ihr nur die Prostitution als einzige Möglichkeit, wobei es in der Prostitution
ein sehr hohes HIV-Risiko gebe.
Es sei sehr schwer, eine Beschäftigung zu finden. Eine andere Möglichkeit stelle
die Arbeit als Dienstmädchen dar, wobei die Frauen aber nicht geschützt wären.
Als Frau brauche man Beziehungen. (...)
5.5 Medizinische Versorgung
5.5.1 Allgemeines61
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
In Addis Abeba gebe es Spitäler. Bei einer ernsten Erkrankung sei es jedoch
besser, das Land zu verlassen. Auf dem Land seien kaum medizinische Dienstleistungen
von guter Qualität vorhanden.
Die Möglichkeiten aufwendiger Behandlungen, beispielsweise zur Behandlung von
offenen Brüchen, Krebserkrankungen oder einer Chirurgie am offenen Herzen seien
sehr beschränkt. Chemotherapie sei sehr teuer und nur dann möglich, wenn man
über sehr viel Geld verfüge.
Es gebe in ganz Äthiopien nur ein psychiatrisches Spital mit 75 Betten, d. h.
de facto gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen.62
Die Behandlung von Diabetes sei verfügbar und leistbar, Insulin sei generell
erhältlich.
Im Krankheitsfall gebe es kaum Organisationen, die mit Geld für die medizinische
Versorgung aushelfen würden. Eventuell könnte die Kirche ein- oder zweimal helfen.
(...)
Prison Fellowship Ethiopia (PFE)
Der Prozess der medizinischen Gratisversorgung - das Verfahren über die
Kebele, im Rahmen dessen man eine Mittellosigkeitsbescheinigung und anschließend
kostenlose medizinische Versorgung bekomme - stelle eine Ausnahme und nicht
den Regelfall dar. Er käme vielleicht in zwei bis drei Prozent der Fälle zur
Anwendung.
Protection Respect and Opportunity for Children on the Street
Die Gesundheitsversorgung sei minimal. Die Qualität der Leistungen sei niedrig,
die Wartezeiten lang. Die Ärzte seien überfordert und widmeten den einzelnen
Patienten nur wenig Aufmerksamkeit.
Die private Behandlung sei sehr teuer. In Privatkliniken koste eine Konsultation,
beispielsweise inklusive Röntgen und dem Ziehen eines Zahns, 100-150 Birr
(8,7-13,1 Euro). Die Kosten für eine Kontrolluntersuchung beliefen sich
auf 10 Birr (ca. 0,9 Euro), für eine Röntgenuntersuchung auf 50 Birr
(4,4 Euro). (...)
Bei Tuberkulose gebe es eine kostenlose medizinische Behandlung, die Injektionen
und Medikamente umfasse. Man sei verpflichtet, zur Behandlung zu gehen. Wenn
sich beispielsweise ein Tbc-Patient weigere, würde er von den Behörden aufgesucht
und aufgefordert, zur Behandlung zu kommen. Unter Umständen würde ihm auch damit
gedroht, von der Polizei zur Behandlung gebracht zu werden.
Organisation
(...) Eine medizinische Grundversorgung existiere. Es gebe einige gute private
Kliniken und Regierungsspitäler. Problematisch sei die Behandlung spezifischer
Krebserkrankungen oder Funktionsstörungen des Herzens, für die eine dauerhafte
Behandlung notwendig wäre. In diesem Fällen sei es schwer, Medikamente zu bekommen,
z. B. gerinnungshemmende Medikamente oder spezielle Antibiotika.
In Äthiopien gebe es ein vierstufiges Überweisungssystem:
Könne man auf einer Ebene nicht behandelt werden, sollte man an die nächste
Ebene überwiesen werden.
In Addis Abeba seien die Einrichtungen für die allgemeine Gesundheitsversorgung
nicht schlecht. In Regionen wie Somali und Gambella sei der Zugang zu medizinischer
Versorgung notdürftiger. Benötige man beispielsweise in Somali eine Operation,
müsse man in die Hauptstadt der Region Somali fliegen (dies sei die einzig sichere
Reisemöglichkeit). (...)"
50 siehe auch IRIN: Forced marriages
ruining lives of rural girls in Arsi, 14. September 2004, http://www.irinnews.org/&report.asp?ReportID=431
60&SelectRegion=Horn_of_Africa&SelectCountry=ETHIOPIA (Zugriff am 30.
Dezember 2004) [#25525]
62 Laut einem Artikel von BBC
News verfüge das psychiatrische Spital über 365 Betten, die aber den Bedarf
nicht decken könnten. In Äthiopien gebe es nach Aussage des Krankenhausdirektors
nur zehn qualifizierte Psychiater. Siehe BBC News: Ethiopia's nail eater highlights
malaise, 5. November 2002, http://news.bbc.co.uk/1/hi/in_depth/africa/2002/africalive/2404591.stm
(Zugriff am 30. Dezember 2004)
Einsender: ACCORD/ÖRK
Länderbericht:
Amnesty international: Omot Ojullu Abella, Mitbegründer des Gambella
People's Democratic Congress (GPDC), Berichten zufolge im Gefängnis von Gambella
schwer misshandelt; Anlass sollen Gedenkveranstaltungen sein, die Angehörige
der Anuak in den USA wegen der Lynchmorde an ihrer Volksgruppe im Dezember 2003
organisierten.
Urgent action 338/04 vom 17.12.2004 (#27749)
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Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten (Metoprolol,
Omeprazol ratiopharm, Diclofenac ratiopharm, Opipramol).
Stellungnahme vom 22.9.2004 an VG Stuttgart - A 4 K 10467/04 - (1 S., A0137,
siehe Hinweis)
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Rechtsprechung:
VG Koblenz: Keine Ablehnung eines Asylantrags eines Uiguren als offensichtlich
unbegründet, der angibt, sich oppositionell betätigt zu haben.
Beschluss vom 15.9.2004 - 6 L 2583/04.KO - (4 S., M5631)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Provinz Henan: Li Guozhu verhaftet, nachdem er
Informationen über die gewaltsamen Zusammenstöße von Han-Chinesen und muslimischen
Hui gesammelt hatte; Regierung geht verstärkt gegen Aktivisten vor, die sich
für die Rechte der Bauern einsetzen (engl.).
Bericht vom 23.12.2004: "China: Crackdown on Activists Widening" (#27948)
Amnesty international: Provinz Henan: Zhang Rongliang, Führer der protestantischen
Fangcheng-Mutterkirche verhaftet; im letzten Jahr waren drei weitere Mitglieder
der Kirche wegen "Verrats von Staatsgeheimnissen an ausländische Organisationen"
zu Haftstrafen verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 21.12.2004: "Religious freedom rhetoric fails to translate into
reality" (#27780)
Auswärtiges Amt: Auch nach Rücksprache mit chinesischer Regierung kein
Gesetz aus dem Jahr 2003 bekannt, dass illegale religiöse Treffen unter Strafe
stellt; Rückwirkungsverbot und Bestimmtheitsgrundsatz im chin. StGB.
Stellungnahme vom 20.8.2004 an VG Bremen - 8 K 539/03.A - (3 S., A0130, siehe
Hinweis)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Abidjan: Nach Evakuierung französischer Zivilisten
richten sich Übergriffe von regierungstreuen Milizen gegen Menschen aus den
nördlichen Landesteilen, gegen afrikanische Immigranten sowie gegen Anhänger
der Opposition (engl.).
Bericht vom 11.11.2004: "Côte d'Ivoire: Rein in Militias, End Incitement" (#26932)
Committee to Protect Journalists: Abidjan: Regierung verbietet acht private
Zeitungen; Angriffe von mutmaßlichen Mitgliedern der regierungstreuen Jungen
Patrioten gegen vier weitere Zeitungen (engl.).
Bericht vom 5.11.2004: "Ivory Coast: CPJ outraged by newspaper attacks, bans"
(#26823)
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ai: Inhaftierung von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren
Amnesty international, Stellungnahme vom 2.12.2004 an VG Darmstadt - 4 E 1197/03.A(2)
- (3 S., #28407)
"(...) Die Strafbarkeit militärischer Vergehen ist im früheren äthiopischen
Strafgesetzbuch geregelt, das von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommen
wurde. Danach droht Personen, die sich dem Nationalen Dienst durch Flucht entziehen,
bei Rückkehr nach Eritrea zwei Jahre Haft. Desertion wird in Friedenszeiten
mit fünf Jahren Haft bestraft, in Kriegszeiten kann sogar die Todesstrafe verhängt
werden.
In der Praxis werden Personen, die wegen militärischer Vergehen festgenommen
wurden, auf unbestimmte Zeit ohne Verfahren inhaftiert, gefoltert und zu Zwangsarbeit
herangezogen. Dieses Vorgehen erfolgt in der Regel willkürlich durch Kommandeure
vor Ort. Auch die Militärgerichtsbarkeit funktioniert in der Praxis nicht.
Verhaftete werden nicht angehört, sie erhalten kein Urteil und ihre Familien
werden nicht informiert. Falls der Verdacht besteht, dass sie an der Flucht
mitgewirkt haben, werden Familienmitglieder/Angehörige häufig selbst verhaftet.
(...)
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach seiner Rückkehr verhaftet wird
ist sehr hoch.
amnesty international sind außer den sog. 'Maltaflüchtlingen', auf die wir noch
näher eingehen werden, weitere Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer oder
auch nur zu Besuchszwecken nach Eritrea einreisende Personen verhaftet wurden.
So wurde Aster Yohannes, die Ehefrau des G 15-Gefangenen Petros Solomon, am
11.12.2003 am Flughafen von Asmara festgenommen, als sie nach dreijährigem Studium
aus den USA zurückkehrte. Sie war zuvor nicht politisch aktiv oder Mitglied
einer Oppositionsbewegung. Sie wird an einem unbekannten Ort festgehalten.
Im Mai 2003 wurde ein Ehepaar nach der Rückkehr aus Saudi Arabien verhaftet
und ist seitdem ebenfalls verschwunden. Mehrere britische Staatsbürger eritreischer
Herkunft wurden teils für Tage, teils für Monate in Eritrea inhaftiert, bevor
sie nach Großbritannien zurückkehren konnten.
In den Jahren 2001-2002 sollen eritreische Flüchtlinge, die aus Libyen nach
Eritrea abgeschoben wurden, in der Folge inhaftiert worden sein. Im Juli 2003
erfuhr amnesty international von der Festnahme mehrerer Eritreer in Libyen,
die zu einer dreimonatigen Haftstrafe wegen illegaler Einreise verurteilt worden
waren und nach Eritrea abgeschoben werden sollten. amnesty international appellierte
an die libysche Regierung, sie nicht nach Eritrea abzuschieben, da es sich bei
ihnen offensichtlich um Deserteure und aus eritreischer Militärhaft entkommene
Personen handelte. Eine Delegation von amnesty international konnte im Februar
2004 die Eritreer interviewen und sie erhielten Zugang zu Vertretern des Hohen
Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR). Das UNHCR erkannte
ihnen den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu, woraufhin
sie im April 2004 freigelassen wurden.
Im Juli 2004 wurden erneut über 110 eritreische Staatsangehörige aus Libyen
abgeschoben, deren weiteres Schicksal noch nicht sicher geklärt werden konnte.
Es heißt, sie befänden sich ohne Kontakt zur Außenwelt in einem Gefängnis auf
der Insel Dahlak Kebir im Roten Meer in Haft, wo harte Haftbedingungen vorherrschen
(siehe hierzu: Deutsche Übersetzung 'Du hast kein Recht zu fragen' S.35/36 des
ai-Berichts vom 19.05.2004 Eritrea: You have no right to ask, Government resists
scrutiny on human rights [#22391]; Urgent Action vom 17.12.2003; Urgent Action
28.07.04, vom 06.09.04 und vom 09.11.04). (...)
In den militärischen Hafteinrichtungen gibt es keine 'normalen' Haftbedingungen.
amnesty international hat zahlreiche Berichte von geflüchteten oder freigelassenen
Gefangenen erhalten, die das Land verlassen konnten, die besagen, dass die Anwendung
von Folter der Standard militärischer Bestrafung ist. Opfer von Militärhaft
und Misshandlung beschrieben amnesty international, dass Gefangene häufig schwer
geschlagen werden, während sie in schmerzhaften Stellungen gefesselt der glühenden
Sonne ausgesetzt sind. So berichtete z. B. ein früherer Gefangener aus
Dahlak Kebir, einem Gefangenenlager für etwa 800 Insassen auf der Hauptinsel
des Dahlak Archipels im Roten Meer, dass 'Ermias, ein Rückkehrer aus Deutschland'
und zwei weitere Gefangene, nach einem zweiten Fluchtversuch nach der 'Hubschrauber-Methode'
gefesselt und vor den Augen anderer so schwer geschlagen wurden, dass sie Blut
erbrachen. Sie wurden 55 Tage in der Sonne liegen gelassen. Ermias Hautfarbe
veränderte sich, sein Körper schwoll an und er konnte nicht mehr laufen. Ob
er die Tortur überlebt hat, ist amnesty international nicht bekannt. (...)
In dem beigefügten ai-Bericht [#22391] wird auf S. 36/37 noch einmal auf
des Schicksal der sog. 'Malta-Flüchtlinge' eingegangen. Die 233 abgeschobenen
Personen wurden in Eritrea zunächst in das zentrale Militärgefängnis Adi Abeto
gebracht, wo sie gefoltert wurden. Nach einigen Wochen wurden Frauen und Kinder
und alle, die älter als 40 Jahre waren und damit das Wehrdienstalter überschritten
hatten, freigelassen. Die restlichen Personen wurden im Dezember 2002 in das
Gefängnis auf der Insel Dahlak Kebir gebracht. Im Juli 2003 wurden etwa 95 Zivilisten
in geheime Gefängnisse auf dem Festland verlegt. Auf Dahlak Kebir blieben etwa
85 Militärdienstverweigerer bzw. Deserteure zurück. Ungefähr 30 von ihnen konnten
später entkommen und in den Sudan fliehen, wo sie beim Flüchtlingskommissariat
(UNHCR) um Schutz baten. Die restlichen aus Malta Abgeschobenen sind nach wie
vor in Dahlak Kebir inhaftiert. (...)"
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen einfacher exilpolitischer
Betätigung für ELF-CC; Exilgruppen werden von eritreischen Sicherheitskräften
überwacht; als staatsschädigend eingestufte Tätigkeit führt mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu politischer Verfolgung.
Urteil vom 4.8.2004 - 5 A 196/04 MD - (5 S., M5958)
VG Würzburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung
für ELF-RC als Funktionär einer Regionalgruppe; Exilgruppen werden von eritreischen
Sicherheitskräften überwacht.
Urteil vom 22.7.2004 - W 7 K 04.30361 - (13 S., M5956)
Länderbericht:
Amnesty international: Vier Armeeangehörige nach ihrer Abschiebung
aus Dschibuti an unbekanntem Ort inhaftiert; Abschiebung erfolgte, obwohl einer
der Männer dschibutischer Staatsbürger ist und die anderen drei Asyl beantragt
hatten.
Urgent action 03/05 vom 7.1.2005 (#28086)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Gefahr der Genitalverstümmelung für erwachsene
Frau.
Beschluss vom 16.11.2004 - 8 L 3184/04 - (4 S., M5926)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Deyda Hydara, Herausgeber der unabhängigen
Wochenzeitung The Point und AFP-Korrespondent, von Unbekannten erschossen; wenige
Tage zuvor war ein neues Mediengesetz verabschiedet worden, gegen das Hydara
protestiert hatte (engl.).
Bericht vom 17.12.2004: "AFP and Reporters Without Borders correspondent gunned
down in Banjul" (#27825)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: § 53 Abs. 6 AuslG wegen depressiver Erkrankung;
Medikament "Trevilor" nicht erhältlich.
Urteil vom 23.11.2004 - 14 A 58/02 - (8 S., M5913)
Länderbericht:
UK Home Office: Bericht des britischen Innenministeriums zur Lage
der Frauen aufgrund einer Delegationsreise im Juli 2004 (engl.).
Bericht vom 21.12.2004: "Report of the fact finding mission to India; 11-24
July 2004: Women in India" (#28304)
OVG Niedersachsen: Keine allgemeine Verfolgung von Christen
Beschluss vom 24.11.2004 - 9 LA 323/04 - (2 S., M5946)
"(...) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
(...) Der Senat bejaht nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Der Kläger leitet diese aus der seiner Auffassung nach zunehmend bedrohlicher
werdenden Situation von Christen im Irak ab. (...)
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr
in den Irak derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gruppengerichtete
Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Bevölkerung drohe, (...)
umfänglich begründet. Es ist u. a. auf der Grundlage des Beschlusses des
Senats vom 21. Mai 2004 - 9 LA 133/04 - zu dem Ergebnis gekommen, dass
trotz der jüngsten Ereignisse, insbesondere mehrerer Bombenanschläge auf christliche
Einrichtungen, gleichwohl weder von einer landesweiten noch von einer nur regionalen
Gruppenverfolgung im Irak ausgegangen werden könne. Dieser Einschätzung folgt
der Senat weiterhin. Dabei verweist er auf seinen weiteren Beschluss vom 21. Oktober
2004 - 9 LA 291/04 -. Zwar ist mit dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 2. November 2004 [22 S., A0141, siehe
Hinweis] festzustellen, dass die Lage der ethnisch/konfessionellen Minderheiten
im Irak vor dem Hintergrund wachsender islamistischer Tendenzen im Rahmen des
Kampfes islamistischer bewaffneter Gruppen gegen die Übergangsregierung und
die Multinationale Truppe im Land besonderer Beachtung bedarf. Gleichwohl ist
die aktuelle Lage weiterhin nicht dahingehend zu bewerten, dass die für eine
Gruppenverfolgung von Christen erforderliche Verfolgungsdichte bejaht werden
kann. Ein anderer Schluss gilt auch nicht gerade für die Person des Klägers,
der darauf verweist, dass er sich nicht auf ein sicheres Umfeld von christlichen
Verwandten stützen kann. Der Senat bezieht sich in diesem Zusammenhang ergänzend
auf die Ausführungen in dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November
2004 [a. a. O.], in dem, anders als noch in dem vorausgegangenen Lagebericht
vom 7. Mai 2004, Seite 7, [16 S., A0091, siehe
Hinweis] nunmehr umfänglich zur Lage der Christen das Folgende angeführt
wird:
'Seit Mai 2003 kommt es immer wieder
zu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren zumeist christliche Besitzer. Insbesondere
im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine zunehmende
Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem z. B. Druck auf Frauen ausgeübt
wird, Kopftücher zu tragen. Konzertierte Bombenanschläge auf christliche Kirchen
Anfang August 2004 und erneut am 16. Oktober 2004 haben bei den irakischen
Christen große Zukunftsängste geweckt. Es wird von mehreren tausend Flüchtlingen
Richtung Nordirak und Syrien gesprochen. Die Ministerin für Migration hat christliche
Fluchtbewegungen bestätigt. Christliche Politiker und Institutionen befürworten
weiter einen Verbleib im Irak, um die Präsenz der Christen im Lande zu erhalten
bzw. vergrößern. Sie werben unter der wahrscheinlich über 1 Mio. im Ausland
lebenden irakischen Christen um eine Rückkehr nach Irak. Viele Repräsentanten
der Christen befürworten, die Region östlich Mossuls, wo traditionell bis heute
viele Christen leben, als zentralen christlichen Siedlungskern in Irak zu fördern.
...
Alle Minderheiten sind überdurchschnittlich häufig Opfer von Entführungen. Christliche
Vertreter haben bislang immer hervorgehoben, dass auch die muslimische Mehrheit
der Iraker im gleichen Maße von - oft rein kriminell motivierten - Entführungen
betroffen ist. In Abwesenheit effektiver staatlicher Gewalt sind Minderheiten
jedoch leichtere Opfer als Angehörige der größeren ethnisch-religiösen Gruppen,
die durch ihre weitreichenderen Verwandtschafts- und Klanverbände bessere Einflussmöglichkeiten
auf die Entführer haben. Tendenziell können sich im Einzelfall Entführungen
in einem Umfeld, das sich derzeit ständig stärker 'islamisiert', bereits jetzt
gezielt gegen eine bestimmte ethnisch-religiöse Minderheit richten, oft in Verbindung
mit dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen. So wurden im September
2004 in Mossul durch eine islamistische Widerstandsgruppe zwei christliche junge
Männer entführt und mit dem Hinweis ermordet, sie hätten für die US-Besatzungstruppen
gearbeitet. Islamistische Kreise des Widerstandes definieren die US-Besatzung
durchgehend als Teil des 'christlich-zionistischen Kreuzzuges' gegen die islamistische
Welt. Eine wachsende Anzahl von Entführungen wurde aus Mossul auch für die Gruppe
der kurdisch sprechenden Yesiden berichtet.'
Diesen Angaben entnimmt der Senat die Schlussfolgerung, dass sich zwar die
Lage gerade von Christen im Irak in den letzten Monaten zunehmend verschlechtert
hat, gleichwohl kann weiterhin nicht von einer in diesem Sinne allgemeinen Christenverfolgung
(vgl. auch Die Zeit vom 21. Oktober 2004, Gottes verfolgte Kinder) gesprochen
werden. Gegenteilig fordert der Patriarch Emmanuel der III., das Oberhaupt der
chaldäisch-katholischen Kirche, weiterhin gerade zum Verbleib im Irak auf (FAZ
vom 18. Oktober 2004). (...)"
Rechtssprechung
VG Aachen: Keine allgemeine extreme Gefahrenlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG; keine extreme
Gefahrenlage für Christen.
Urteil vom 23.9.2004 - 4 K 811/02.A - (6 S., M5808)
VG Regensburg: Keine politische Verfolgung wegen christlicher Religionszugehörigkeit;
keine Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG wegen extremer Gefährdungslage,
da gleichwertiger Schutz durch bayerische Erlasslage besteht.
Urteil vom 12.8.2004 - RO 3 K 03.31544 - (10 S., M5984)
VG Düsseldorf: Keine staatliche Herrschaftsmacht; keine allgemeine extreme
Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53
Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 10.8.2004 - 16 K 2416/04.A - (4 S.,
M5728)
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Drohungen von
Aufständischen gegen Lehrer bleiben in der Region Falludscha zahlreiche Schulen
auf unbestimmte Zeit geschlossen (engl.).
Bericht vom 9.12.2004: "Insurgent Threats Stop Sunni Schooling" (#27538)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für Studenten, die sich
an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben und deswegen zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden sind.
Urteil vom 9.11.2004 - 2 K 4705/01.A - (22 S., M5908)
VG Münster: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Epilepsie, da wirksame
Behandlung für Kläger nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 20.9.2004 - 7 K 2113.02.A - (7 S., M5750)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen Mann, der
sich exilpolitisch für die Rechte Homosexueller im Iran eingesetzt hat; beachtliche
Verfolgungsgefahr für "irreversible, schicksalhaft Homosexuelle".
Urteil vom 5.8.2004 - 8 A 395/03 MD - (11 S., M5744)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Mehrere Journalisten, die vor einer vom Präsidenten
eingerichteten Kommission über erlittene Folter ausgesagt hatten, werden seitdem
vom Teheraner Chefankläger Said Mortazavi sowie dessen Mitarbeitern belästigt
und bedroht (engl.).
Bericht vom 6.1.2005: "Journalists Receive Death Threats After Testifying" (#28091)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Iran (Stand Oktober 2004), u. a. zu
Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten, Rückkehrfragen und zur Echtheit
von Dokumenten.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik
Iran vom 22.12.2004 (38 S., A0145, siehe
Hinweis)
Human Rights Watch: Internetjournalisten, die im September verhaftet
und monatelang in Einzelhaft festgehalten worden waren, wurden nach erneuter
Verhaftung gezwungen, Foltervorwürfe im Fernsehen zu widerrufen (engl.).
Bericht vom 20.12.2004: "Iran: Judiciary Uses Coercion to Cover Up Torture"
(#27747)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Gericht ordnet die Schließung der unabhängigen
Tageszeitung Al Hurriya an; Herausgeber und ein Journalist der Zeitung wegen
eines regierungskritischen Artikels zu je zwei Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.1.2005: "Alarm sounded after daily is closed and two of its journalists
get two years in prison" (#28127)
Rechtsprechung:
VG Potsdam: Gefahren infolge von HIV/AIDS sind in Kamerun allgemeine
Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; zur medizinischen
Versorgungslage.
Urteil vom 20.8.2004 - 14 K 714/02.A - (9 S., M5764)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Extreme allgemeine Gefährdungslage nur für alleinstehende
Mütter mit kleinen Kindern und für an AIDS bzw. Krebs erkrankte Personen bei
notwendiger antiretroviraler Behandlung bzw. Strahlenbehandlung oder Chemotherapie
(Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 6.9.2004 - 3 Q 17/03 - (12 S., M5738)
VG Münster: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage wegen schlechter medizinischer
und allgemeiner Versorgungslage für gemeinsam mit Eltern zurückkehrendes Kind;
keine extreme Gefährdungslage wegen Gefahr der Erkrankung an Malaria.
Urteil vom 27.8.2004 - 10 K 1328/00.A - (7 S., M5722)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Über 180 000 Zivilisten sollen durch die
jüngsten Kämpfe vertrieben worden sein; Warnung vor humanitärer Katastrophe
(engl.).
Bericht vom 21.12.2004: "D.R. Congo: Fleeing Civilians Face Grave Risks" (#27748)
ICG - International Crisis Group: Analyse der aktuellen Situation in
Nord- und Süd-Kivu; Gefährdung für den Friedensprozess in der gesamten DR Kongo
(engl.).
Bericht vom 17.12.2004: "Back to the Brink in the Congo" (#27755)
Weitere Dokumente von ecoi.net
OVG Berlin: Zur Einbürgerung staatenloser Palästinenser
Urteil vom 3.6.2004 - OVG 5 B 17.02 - (22 S., M5914)
"(...) Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, den Klägern
die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen; sie haben einen Anspruch auf
Einbürgerung.
Anspruchsgrundlage ist Art. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen
vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen
vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz
zur Verminderung der Staatenlosigkeit - AG-StlMindÜbk) vom 29. Juni 1977
(BGBl. I S. 1101) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1999
(BGBl. I S. 1618). Nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk ist
ein seit Geburt Staatenloser auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er im Geltungsbereich
des Gesetzes geboren ist, seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt
im Geltungsbereich des Gesetzes hat und den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres stellt, es sei denn, dass er rechtskräftig zu einer Freiheits-
oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist (...). (...)
Die Kläger sind seit ihrer Geburt Staatenlose im Sinne des Art. 2 Satz 1
AG-StlMindÜbk. Nach Art. 1 Satz 1 Nr. 1 AG-StlMindÜbk wird das
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit auf Personen angewendet,
die staatenlos nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II 1976 S. 473) -
StaatenlosenÜbereinkommen (StlÜbk) - sind. Staatenloser im Sinne des Art. 1
Abs. 1 StlÜbk ist eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als
Staatsangehörigen ansieht. An diese Begriffsbestimmung knüpft Art. 1 Satz 1
Nr. 1 AG-StlMindÜbk an. Aus der Verweisung ergibt sich, dass der Einbürgerungsanspruch
nach Art. 2 AG-StlMindÜbk unabhängig vom Anwendungsbereich des Staatenlosen-Übereinkommens
im Übrigen dem Staatenlosen im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 1
Abs. 1 StlÜbk zusteht. Deshalb hat das Verwaltungsgericht die Frage zutreffend
als nicht entscheidungserheblich offen gelassen, ob die Kläger als Kinder von
im Libanon geborenen Palästinensern dort den Schutz und den Beistand der United
Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)
in Anspruch nehmen könnten, was nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. i)
die Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens im Übrigen ausschlösse (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1993, a. a. O. [- BVerwG
1 C 45.90 - NVwZ 1993, 782, 783]).
Nicht zu folgen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht dagegen in seiner Auffassung,
aus einem Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. i) StlÜbk
sei zu folgern, dass palästinensische Flüchtlinge dem Anwendungsbereich des
Art. 1 Abs. 1 StlÜbk unterfielen, soweit sie keine andere Staatsangehörigkeit
'angenommen' haben. Richtig ist, dass es der - vornehmlich die durch die UNRWA
geschützten palästinensischen Flüchtlinge betreffenden - Bestimmung des Art. 1
Abs. 2 Unterabs. i) StlÜbk nicht bedurft hätte, wenn diese Personengruppe
nicht Staatenlose im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk wären. Allerdings
sollte mit dieser Sonderregelung einer politischen Auseinandersetzung um das
Bestehen oder Nichtbestehen einer palästinensischen Staatsangehörigkeit vorgebeugt
werden. Unberührt davon bleibt die Frage, ob ein (anderer) Staat, insbesondere
der Libanon, sie auf Grund seines Rechts als (seine) Staatsangehörige 'ansieht'.
Unter die Begriffsbestimmung des Staatenlosen im Sinne des Art. 1 Abs. 1
StlUbk fallen nach einhelliger Meinung nur Personen, die nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Staaten keine Staatsangehörigkeit
besitzen (de-jure-Staatenlose), nicht aber auch solche, die zwar formell noch
eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Mitgliedstaat jedoch nicht willens
oder nicht in der Lage ist, ihnen die Rechte eines Staatsangehörigen, insbesondere
diplomatischen Schutz, zu gewähren (de-facto-Staatenlose; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Februar 1993, a. a. O., S. 783 und Urteil des Senats
vom 18. April 1991 - OVG 5 B 41.90 - InfAuslR 1991, 228). Für die Beurteilung,
ob ein Staat eine Person auf Grund seines Rechts als seinen Staatsangehörigen
ansieht, ist maßgeblich, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen
Vorschriften von den Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich
angewendet werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1991 - OVG 5 B 41.90
-). An dieser vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Auffassung (vgl. Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - (InfAuslR
1996, 211 unter Berufung auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Oktober 1990 - 2 BvR 650/89 -) hält der Senat auch unter Berücksichtigung
der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente fest.
Die Tatsache, dass der Libanon den Klägern und ihren Eltern keine Nationalpässe,
sondern lediglich Reiseausweise für palästinensische Flüchtlinge ausgestellt
und dabei als Nationalität 'Palästinenser' eingetragen hat, spricht dafür, dass
die libanesischen Behörden von einer palästinensischen Staatsangehörigkeit ausgehen
und daher die Kläger und ihren Vater nicht als libanesische Staatsangehörige
ansehen (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 18. April 1991, a. a. O.,
und vom 9. Januar 1992 - OVG 5 B 43.90 -).
Dies verkennt der Beklagte nicht. Er beruft sich für seine Rechtsauffassung
auf Art. 1 der Verordnung Nr. 15/S des Libanon vom 19. Januar 1925
i.d.F. vom 11. Januar 1960 (VO Nr. 15/S [Lib.], zitiert nach Bergmann/Ferid,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 1996). Nach Nr. 1 dieser
Vorschrift sind Libanesen die von einem libanesischen Vater abstammenden Personen;
nach Nr. 2 sind Libanesen auch die auf dem Gebiet des Groß-Libanon geborenen
Personen, die nicht nachweisen, dass sie durch ihre Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit
durch Abstammung erworben haben. Der Beklagte meint, dass der auf dem Gebiet
des Groß-Libanon geborene Vater der Kläger gemäß Art. 1 Nr. 2 VO Nr. 15/S
(Lib.) und die von ihm abstammenden Kläger nach Art. 1 Nr. 1 der Verordnung
die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hätten; die möglicherweise von
den libanesischen Stellen vertretene, aber völkerrechtswidrige Auffassung, die
palästinensischen Flüchtlinge besäßen eine eigene palästinensische Staatsangehörigkeit,
sei für deutsche Behörden und Gerichte nicht verbindlich.
Die Annahme einer palästinensischen Staatsangehörigkeit durch die libanesischen
Behörden mag der völkerrechtlichen Würdigung deutscher Stellen zuwiderlaufen
(vgl. Urteil des Senats vom 9. Januar 1992, a. a. O., S. 9 ff.
des Entscheidungsabdrucks), ist aber für die deutschen Behörden und Gerichte
insoweit 'verbindlich' als sie im Ergebnis dazu führt, dass die libanesischen
Behörden die palästinensischen Flüchtlinge nicht als libanesische Staatsangehörige
ansehen. Damit wird die Unterscheidung zwischen de-jure- und de-facto-Staatenlosen
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht sinnlos. Es macht einen Unterschied,
ob ein Staat eine Person als seinen Staatsangehörigen bezeichnet und ihr unter
Missachtung des eigenen Staatsangehörigkeitsrechts die Rechte eines Staatsangehörigen
vorenthält oder ob er sie auf Grund einer im Rechtsraum der arabischen Staaten
immerhin vertretenen Auffassung in Auslegung seines Staatsangehörigkeitsrechts
von vornherein nicht als seinen Staatsangehörigen ansieht. Für die Beurteilung
des Merkmals 'Staatenloser' ist nur maßgeblich, zu welchem Ergebnis die jeweilige
Behördenpraxis des Herkunftsstaates führt. (...)
Ebenfalls nicht zutreffend ist die Auffassung des Beklagten, die Kläger seien
auch dann nicht staatenlos, wenn ihnen oder ihren Eltern der Erwerb der libanesischen
Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise möglich gewesen wäre oder noch möglich
ist. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit noch nicht rechtskräftigem
Urteil vom 17. Dezember 2003 - 13 S 21 13/01 - einer staatenlosen Kurdin,
deren Eltern aus dem Libanon stammen, die Einbürgerung mit dem Argument versagt,
sie und ihre Eltern hätten nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen,
um vom Libanon rechtlich als dessen Staatsangehörige anerkannt zu werden (vgl.
S. 18 ff. des Entscheidungsabdrucks). Der Senat vermag sich dieser Auffassung
jedoch aus folgenden Gründen nicht anzuschließen: Weder dem Ausführungsgesetz
zu den Übereinkommen von 1961 und von 1973 noch dem Übereinkommen von 1954 lassen
sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Einbürgerungsbewerber eine Verpflichtung
oder Obliegenheit trifft, sich (rechtzeitig) um die Staatsangehörigkeit seines
Herkunftsstaates zu bemühen. Der Begriff der Staatenlosigkeit selbst gibt für
die Ansicht des Beklagten nichts her. Der Herkunftsstaat sieht eine Person auch
dann nicht als seinen Staatsangehörigen an, wenn er ihr zwar die Möglichkeit
einer Einbürgerung auf Antrag eröffnet, sie hiervon aber keinen Gebrauch macht.
Mangels einer Ausschlussklausel im Ausführungsgesetz und in Art. 1 Abs. 1
StlÜbk ist es deshalb nicht zulässig, dem Staatenlosen seinen Einbürgerungsanspruch
mit der Begründung vorzuenthalten, dass er seine Staatenlosigkeit hätte beseitigen
können oder beseitigen könnte. (...)
Die Kläger haben auch hinreichend dargetan, dass der Libanon sie seit ihrer
Geburt nicht als seine Staatsangehörigen ansieht. Ihnen obliegt nach allgemeinen
verwaltungsprozessualen Grundsätzen die materielle Beweislast für die Staatenlosigkeit
als anspruchsbegründende Tatsache. Der Beweis ist erbracht, wenn keine vernünftigen
Zweifel mehr daran bestehen, dass der Libanon sie nicht als seine Staatsangehörigen
ansieht. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger und ihr Vater
vom Libanon nicht als libanesische Staatsangehörige angesehen werden. Anhand
der bei den Ausländerakten befindlichen Kopien des libanesischen Reiseausweises
für palästinensische Flüchtlinge der Mutter der Kläger, der von der libanesischen
Botschaft in Bonn am 27. November 1995 an Stelle eines libanesischen Nationalpasses
ausgestellt und mehrmals verlängert wurde und in den auch die Kläger eingetragen
sind, ist festzustellen, dass die libanesischen Behörden die Kläger und ihre
Mutter als palästinensische, nicht aber als libanesische Staatsangehörige betrachten.
In dem Reiseausweis ist für die Mutter der Kläger eine palästinensische Nationalität
eingetragen, ebenso wie in der nachrichtlichen Eintragung des Vaters der Kläger.
(...)
Die Annahme, der Libanon würde ohne Rücksicht auf die Vorschriften des Dekrets
wahllos Einbürgerungen von palästinensischen Flüchtlingen vornehmen, liefe der
Feststellung des Auswärtigen Amts im o. a. Bericht zuwider, wonach die
palästinensischen Flüchtlinge im Libanon gegenüber Libanesen deutlich schlechtergestellt
sind 'und - mit dem Ziel der Verhinderung ihrer Integration - wesentlichen Einschränkungen
unterworfen' sind. Hinzu kommt, dass die Eltern der Kläger ausweislich der Heiratsurkunde
sunnitische Muslime sind und sie nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes
als solche keine Chance haben, durch Einbürgerung die libanesische Staatsangehörigkeit
zu erlangen. Das prekäre konfessionelle Gleichgewicht im Nachkriegslibanon würde
- so die offizielle Argumentation - durch eine Einbürgerungsaktion größeren
Umfangs empfindlich gestört. Die Einbürgerung der etwa 30 000 bis 50 000
Palästinenser im Zuge der Sammeleinbürgerung 1994 habe auch dazu gedient, das
starke Anwachsen der schiitischen Bevölkerung auszugleichen. Heute vertrete
allerdings kein maßgeblicher libanesischer Politiker offiziell eine Position
der Integration der Palästinenser durch Naturalisation. (...)
Die vom Beklagten angestellten Ermittlungen zur Praxis der libanesischen Behörden
im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit palästinensischer Flüchtlinge haben
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Libanon die Kläger
und vor ihrer Geburt ihren Vater als libanesischen Staatsangehörigen angesehen
haben. (...)
Die Ermittlungen des Beklagten ergeben folgendes Bild: Nach Auskunft der libanesischen
Botschaft in Berlin könnten palästinensische Volkszugehörige, die im Libanon
geboren worden sind, und deren Kinder nicht die libanesische Staatsangehörigkeit
erhalten. Dementsprechend bekämen diese Personen keine libanesischen Nationalpässe,
sondern von der Sûreté Générale ausgestellte sogenannte 'Document de Voyage
pour les Réfugiés Palestinens'. Der Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit
gemäß Dekret Nr. 5247 vom 20. Juni 1994 beziehe sich im Fall von Palästinensern
lediglich auf Personen, die ursprünglich libanesische Staatsangehörige gewesen
und im Zuge der Unabhängigkeit des Staates Libanon im Jahre 1948 auf Grund des
Wohnsitzes in bestimmten Dörfern im Libanon, die den palästinensischen Gebieten
zugeschlagen wurden, Palästinenser geworden seien. Eine generelle Aussage bezüglich
der Dörfer auf dem ehemaligen libanesischen Territorium lasse sich nicht treffen.
Die Feststellung, welche palästinensische Familie dort ihren Ursprung habe,
sei nur auf Grund von Familiendokumenten möglich, die die historischen Wurzeln
belegen; der Geburtsort sei nicht ausschlaggebend. Als Nachweis einer erworbenen
libanesischen Staatsangehörigkeit gelte die Vorlage eines aktuellen Einzelauszugs
aus dem Standesregister mit dem Vermerk, dass die libanesische Staatsangehörigkeit
auf Grund des Dekrets Nr. 5247 erworben wurde. Eine Einbürgerung auf Grund
des Dekrets Nr. 5247 erfasse nicht die volljährigen Kinder der betreffenden
Person.
Nach Auskunft der deutschen Botschaft in Beirut sind auf Grund des Dekrets Nr. 5247
ca. 130 000 Personen eingebürgert worden, wobei es sich hauptsächlich um
Palästinenser gehandelt habe, die bis 1948 eingereist und registriert worden
seien. Darunter seien auch Personen, die sich im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung
nicht mehr im Libanon aufgehalten hätten. Andererseits sei nur etwa die Hälfte
der Personen 'nahezu nach dem Zufallsprinzip' erfasst worden, auf welche die
Voraussetzungen der rechtzeitigen Registrierung und deren Fortschreibung zuträfen.
Das Dekret enthalte die Namen all derjenigen, deren in der Regel zwischen Mai
und Oktober 1993 höchstpersönlich bei den libanesischen Behörden gestellter
Antrag auf Einbürgerung entsprochen worden sei. Die Aufführung des Namens im
Dekret an sich habe nicht automatisch zum Recht auf Ausstellung libanesischer
Dokumente geführt. Der Betreffende habe sich unter Berufung auf seine Namensnennung
im Dekret persönlich bei der ihm zugewiesenen Stelle im Libanon registrieren
lassen müssen, bevor er die Ausstellung von libanesischen Dokumenten habe beanspruchen
können.
Auf Grund des vom Beklagten vorgenommenen Datenabgleichs konnte nicht festgestellt
werden, dass die Kläger, ihre Eltern oder Großeltern väterlicherseits in der
Namensliste derjenigen ca. 93 200 Personen, die nach dem Dekret 5247 eingebürgert
worden sind bzw. hätten eingebürgert werden können, aufgeführt sind. (...)
Länderbericht:
Amnesty international: Drohende Abschiebung von mehreren dutzend
Flüchtlingen u. a. aus Äthiopien, Eritrea und Somalia, die von UNHCR anerkannt
worden waren; erst am 20. Dezember waren erneut hunderte Asylbewerber offenbar
ohne angemessenes Verfahren von Italien nach Libyen abgeschoben worden (engl.).
Bericht vom 23.12.2004: "Refugees face imminent expulsion" (#27856)
Länderbericht:
Amnesty international: Fallbeschreibungen zu mehr als 200 (von insgesamt
1300) politischen Häftlingen, die zwischen 1989 und 2004 inhaftiert wurden;
unter den im Rahmen der Amnestie vom November 2004 Freigelassenen befinden sich
etwa 40 politische Gefangene (engl.).
Bericht vom 7.12.2004: "Facing political imprisonment - prisoners of concern
to Amnesty International" (#27500)
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Länderberichte:
Human Rights Watch: Im Vorfeld einer für den 21. Dezember geplanten
Kundgebung der Pakistan People's Party (PPP) Verhaftung von hunderten PPP-Mitgliedern,
darunter auch Parlamentsabgeordnete (engl.).
Bericht vom 28.12.2004: "Pakistan: End Persecution of Political Opponents" (#27950)
Deutsche Botschaft Islamabad: Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis
C, Kosten für Medikamente; einkommensschwache Personen können Behandlung nicht
in Anspruch nehmen.
Stellungnahme vom 4.10.2004 an VG Chemnitz - A 8 K 30469/99 - (3 S., A0144,
siehe Hinweis)
Presseberichte:
Länderbericht:
Amnesty international: Tschetschenien: Drohende Verhaftung von acht
Mitarbeitern der Gesellschaft für Russisch-Tschetschenische Freundschaft, nachdem
der Geheimdienst bei einer Razzia in Nischni Nowgorod eine Liste mit ihren Namen
beschlagnahmt hatte (engl.).
Bericht vom 20.1.2005: "Human rights group threatened by security forces" (#28396)
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UNMIK und Gesundheitsministerium des Kosovo: Keine angemessenen
PTBS Behandlungsmöglichkeiten
Gemeinsame Mitteilung der UN-Übergangsverwaltung im Kosovo und des Gesundheitsministeriums
des Kosovo vom Januar 2005: "Availability of Adequate Medical Treatment for
Post-Traumatic Stress Disorder (PTSD) in Kosovo" (2 S., #28278, M6002)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Frage der Behandlungsmöglichkeiten von Posttraumatischen Belastungsstörungen
(PTBS) im Kosovo ist seit einiger Zeit Gegenstand von konträren Einschätzungen
durch das Deutsche Verbindungsbüro in Prishtina auf der einen, sowie durch unabhängige
Experten und Nichtregierungsorganisationen auf der anderen Seite. Wir zitieren
die nachfolgende gemeinsame Mitteilung von UN und Behörden des Kosovo zu diesem
Thema im Wortlaut. Die deutschsprachige Zusammenfassung wurde durch den Informationsverbund
Asyl erstellt, verbindlich ist das englische Original. UNMIK weist vorsorglich
darauf hin, dass das Office of Returns and Communities über die hier zitierte
Stellungnahme hinaus keine Auskünfte zu einzelfallbezogenen Anfragen erteilen
kann.
Zusammenfassung des Dokuments durch die Redaktion:
Trotz anhaltener Bemühungen der Regierung des Kosovo und von Nichtregierungsorganisationen
wird eine wirksame Behandlung von PTBS im Kosovo noch immer durch mangelnde
finanzielle und personelle Ressourcen sowie durch mangelnde Erreichbarkeit der
Behandlung in ländlichen Gebieten behindert. Eine große Zahl von Patienten hat
keinen Zugang zu angemessener Versorgung, da die Kapazitäten auf dem Gebiet
der psychiatrischen Versorgung in keinem Verhältnis zum Bedarf stehen. Psychiatrische
Behandlungen werden im staatlichen Gesundheitswesen von Krankenhäusern und lokalen
psychiatrischen Gesundheitszentren (Community Mental Health Centres, CMHC) angeboten.
Die Behandlung dort ist allerdings medikamentös ausgerichtet, es gibt nur sehr
wenige oder keine sozio- oder psychotherapeutischen Angebote. Die große Mehrheit
der Bürger des Kosovo kann sich die begrenzt verfügbaren Medikamente nicht leisten.
Auch die Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen zur Behandlung von PTBS
stehen in keinem Verhältnis zur Nachfrage. So verfügt die größte NRO, das Kosovo
Rehabilitation Centre for Torture Victims über vier Psychiater und einen Psychologen,
die in Teilzeitarbeit für die Organisation arbeiten und wöchentlich je einmal
in sieben verschiedenen Regionen präsent sind.
Experten, darunter das Gesundheitsministerium des Kosovo, sind übereinstimmend
der Auffassung, dass PTBS-Patienten in Aufnahmeländern dort ihre Therapien abschließen
sollten. Für Patienten, die zwangsweise zurückgeführt werden, besteht aufgrund
des Mangels an therapeutischen Angeboten ein erhöhtes Risiko einer Verschlechterung
ihres psychischen Gesundheitszustands, auch wenn sie sich Medikamente leisten
können. Vor diesem Hintergrund hält UNMIK an seiner Position fest, wonach Personen,
die an PTBS leiden und deswegen behandelt werden, nicht zwangsweise in den Kosovo
zurückgeführt werden sollten.
Das Dokument im Wortlaut:
"NB: This note has been jointly prepared by UNMIK, Office of Returns and
Communities, and the Kosovo Ministry of Health. It is offered as advice to governments
and NGO's enquiring about treatment for returnees.
Kosovo's health care system remains in a period of transition. Prevailing problems
compromising Kosovo's ability to effectively treat Post-Traumatic Stress Disorder
(PTSD) include: 1. a general lack of mental health professionals in Kosovo;
2. insufficient financial resources; 3. too few professionals who can assess
people with special needs; and 4. inaccessibility of services for those living
in rural areas. In particular, it should be noted that mental health services
for children have not yet been established. Despite continued efforts by the
Ministry of Health, NGOs and donor support, large numbers of socially dependent
and chronically mentally ill people are unable to receive adequate treatment
in Kosovo because the mental health needs of the population are very high and
the human and institutional resources in the mental health field are very low.
Kosovo's health care system is based on a two-tiered system comprised of public
care and NGO care. The public health system provides psychiatric care in hospitals
and Community Mental Health Centres (CMHC). However, public care is biologically
oriented (drug) treatment with very little or no socio-therapeutic or psychotherapeutic
treatment. CMHC focus on the rehabilitation of people with severe chronic mental
illness, not on cases of PTSD.
Ministry of Health officials confirm that no adequate treatment of PTSD exists
in the public health care sector in Kosovo. Dr. Ferid Agani (former Director
of the Department of Strategic Management, Ministry of Health in Kosovo) explained:
'There are no facilities available for any non psychotic disorders. There are
no facilities for the treatment of PTSD in the institutions because there are
no experts ... counselling is not available in public health institutions.'
In addition, a limited number of drugs are available in Kosovo and those that
are available are not affordable by the vast majority of Kosovo citizens.
The second tier of Kosovo's health care system, the NGO community, also remains
inadequate in its ability to treat people suffering from PTSD. NGOs are overwhelmed
with work and must provide services with insufficient psychiatric and other
qualified staff. The demand for their services greatly outweighs their capacity.
The largest NGO, the Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCT),
is active in seven locations across Kosovo, each serving regions with a population
of some 300,000 people. However, it remains poorly staffed. Overall, the staff
consists of 4 part-time psychiatrists and one part-time psychologist serving
each region once a week. The Centre for Stress Management and Education (CSME),
another NGO, can also make only a limited contribution to the treatment of PTSD
because it has only one part-time psychologist that it shares with KRCT.
It is important to note that proper treatment of PTSD cannot be reduced to taking
antidepressants for a period of time. Effective treatment of PTSD must include
psychotherapy, counselling and strong social support. Unfortunately, this kind
of treatment is still not available for the majority of those in need despite
considerable efforts and initial results of the Ministry of Health and UNMIK
to improve the situation in this field. A comprehensive strategy involving all
relevant players needs to be developed to ensure that traumatized people receive
the attention their condition demands.
Given the poor treatment capacity, experts, including the Kosovo Ministry of
Health, agree that persons in asylum countries suffering from PTSD should conclude
treatment before returning to Kosovo. Persons forcibly returned to Kosovo before
their treatment has been concluded have a high potential that their mental health
status will deteriorate due to the fact that they would not be able to get psychotherapy
and socio-therapy treatment, even if they have sufficient funds to buy medication.
Based on the above, it remains the position of UNMIK that persons suffering
from and undergoing treatment for PTSD should not be forcibly returned to Kosovo."
Einsender: UNMIK, Office of Returns and Communities
Rechtsprechung:
OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo behandelbar.
Beschluss vom 15.10.2004 - 18 B 2140/03 - (5 S., M5933)
VG Aachen: Keine politische Verfolgung von Roma in Serbien und Montenegro;
keine extreme allgemeine Gefährdungslage für Roma in Serbien.
Urteil vom 10.11.2004 - 9 K 3369/04.A - (5 S., M5927)
VG Aachen: Keine direkte oder mittelbare politische Verfolgung von Albanern
oder Minderheitenangehörigen im Kosovo; kein Abschiebungsschutz gem. § 53
Abs. 6 AuslG für Roma in verfassungskonformer Auslegung, da gleichwertiger
Schutz durch nordrhein-westfälische Erlasslage.
Beschluss vom 14.10.2004 - 9 L 890/04.A - (4 S., M5805)
VG Hamburg: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo nur medikamentös
behandelbar; psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten für Kinder noch schlechter
als für Erwachsene; kein Zugang zum Gesundheitssystem im übrigen Serbien und
Montenegro.
Urteil vom 11.10.2004 - 15 K 3745/03 - (24 S., M5751)
VG Braunschweig: Keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG für Roma und Ashkali aus dem Kosovo
auch unter Berücksichtigung der Unruhen im März 2004.
Urteil vom 29.7.2004 - 6 A 249/02 - (7 S.,
M5533)
Länderbericht:
Amnesty international: Amnestiegesetz für Kriegsdienstverweigerer
und Deserteure vom Feburar 2001 wird weitestgehend umgesetzt; noch Schwierigkeiten
bei praktischer Umsetzung der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom August
2003.
Stellungnahme vom 22.12.2004 an VG München - M 1 K 04.51138 - (#28403)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Weiterhin Starthilfe für Minderheitenangehörige bei Rückkehr
nach Serbien und Montenegro.
Erlass vom 22.12.2004 - 16-39.20-274/04 - (4 S., M6012)
Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteile gegen neun Mitglieder der ehemaligen
bewaffneten Oppositionsgruppen AFRC und RUF sowie einen Zivilisten in Verbindung
mit einem Anschlag im Jahr 2003, der im Rahmen eines Putschversuchs gegen die
Regierung von Präsident Kabbah stattgefunden haben soll (engl.).
Bericht vom 21.12.2004: "Amnesty International expresses dismay at 10 death
sentences for treason" (#27768)
Amnesty international: Überblick über Sicherheits- und Versorgungslage
im Gebiet Kabala und in Sierra Leone insgesamt; Rückkehrer ohne familiären Rückhalt
stellen zusätzliche Belastung der überstrapazierten Hilfsorganisationen dar.
Stellungnahme vom 20.12.2004 an VG Gera - 4 K 20133/04 GE - (#28401)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Gesetzesentwurf sieht für die Veröffentlichung
"falscher" Informationen bis zu 20 Jahre Haft, hohe Geldstrafen oder auch beides
vor (engl.).
Bericht vom 2.12.2004: "Zimbabwe: CPJ outraged by restrictive new media law"
(#27575)
Human Rights Watch: Gesetzesentwurf der Regierung zu Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) könnte zur Ausschaltung sämtlicher unabhängiger Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen
führen (engl.).
Bericht vom 2.12.2004: "Zimbabwe's non-governmental organisations bill: Out
of Sync with SADC Standards and a Threat to Civil Society Groups" (#27563)
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Länderbericht:
Amnesty international: Der Oppositionelle Abdelaziz Khalid Osman
aus der Haft entlassen; er war nach seiner Abschiebung aus den Vereinigten Arabischen
Emiraten Ende November festgenommen worden, wurde Berichten zufolge jetzt aber
von Staatspräsident al-Baschir amnestiert.
Urgent action 307/04-1 vom 20.12.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom
11.11.2004 (#27953)
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Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine staatliche Verfolgung von Christen und assyrischen
Volkszugehörigen (Bestätigung und Aktualisierung der st. Rspr. des Senats).
Beschluss vom 11.8.2004 - 3 Q 34/03 - (5 S., M5832)
OVG Saarland: Keine beachtlich wahrscheinliche Rückkehrgefährdung für
politisch unauffällige Asylbewerber nach Abschiebung (Bestätigung der st. Rspr.
des Senats).
Beschluss vom 9.8.2004 - 3 Q 23/03 - (6 S., M5833)
OVG Saarland: Keine generelle Sippenhaft außer bei hervorgehobenen Feinden
des Regimes (Bestätigung der st. Rspr. des Senats).
Beschluss vom 4.8.2004 - 2 Q 28/03 - (5 S., M5837)
VG Gelsenkirchen: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden, der in Deutschland
eine Demonstration mitorganisiert hat und vom Satellitensender ROJ-TV interviewt
worden ist.
Urteil vom 29.9.2004 - 18 a K 3540/04.A - (8 S., M5839)
VG Aachen: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen palästinensischer
Volkszugehörigkeit; Situation von Anhängern Arafats innerhalb der Fatah in Syrien
hat sich gebessert, ist aber weiterhin schwierig.
Urteil vom 13.9.2004 - 9 K 2710/00.A - (6 S., M5719)
VG Stade: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien; pflegerische
und medizinische Versorgung von Pflegebedürftigen auf eigene Kosten erhältlich.
Urteil vom 10.9.2004 - 6 A 722/04 - (5 S., M5654)
VG Aachen: Keine direkte oder mittelbare politische Verfolgung wegen
Konversion zum Christentum.
Urteil vom 23.8.2004 - 9 K 250/02.A - (13 S., M5726)
Länderberichte:
Amnesty international: Prozess gegen 15 Kurden, die im März 2004
bei den Unruhen im Norden des Landes festgenommen worden waren, soll Mitte Februar
vor dem Staatssicherheitsgericht beginnen; Berichten zufolge wurden sie während
ihrer Haft gefoltert; rund 200 Personen sind seit den Massenfestnahmen im März
2004 noch immer inhaftiert.
Urgent action 15/05 vom 19.1.2005 (#28344)
Amnesty international: Der 55-jährige Geschäftsmann Khaled Yahya al-Rai,
Mitglied der Muslimbruderschaft, wird seit seiner Abschiebung aus Ägypten seit
Juli 2004 vom militärischen Geheimdienst ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 333/04 vom 13.12.2004 (#27621)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Kassationsgericht bestätigt langjährige
Haftstrafen gegen acht Internetnutzer wegen "Förderung des Terrorismus"; Anklage
stützte sich hauptsächlich auf Geständnisse, die unter Folter erzwungen worden
sein sollen (engl.).
Bericht vom 14.12.2004: "The country where Internet users are tortured" (#27670)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Folter im Polizeigewahrsam;
zur exilpolitischen Tätigkeit
Urteil vom 29.11.2004 - 3 L 66/00 - (16 S., M5918)
"(...) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz liegen
im vorliegenden Einzelfall aber vor, weil wegen einzelner exilpolitischer Aktivitäten
des Klägers dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in
die Türkei mit politischer Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung und
Aktivitäten rechnen muss.
Die umfangreichen (...) Aktivitäten in Deutschland sind weitestgehend allerdings
ungeeignet, ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz
zu gewähren. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht
jede auch unbedeutende politische Betätigung die Gefahr einer politischen Verfolgung
nach sich zieht, sondern dass im Wesentlichen an exponierter Stelle agierende
exilpolitische Betätigung die Gefahr einer Verfolgung nach sich ziehen kann
(vgl. Urteil vom 29.11.2001 - 3 L 9/95 - [38 S., M1788]; vgl. aus neuester
Zeit in diesem Sinne und die Rechtsprechung des Senats bestätigend Kaya, Gutachten
für das VG Stuttgart von 15.9.2003). Die Masse der von dem Kläger geschilderten
exilpolitischen Aktivitäten beschränkt sich auf die Teilnahme an größeren Veranstaltungen,
auf denen er keine herausgehobene oder sonst wie sich von der bloßen Teilnahme
abhebende Tätigkeit entwickelt hat. Das gilt auch für die Demonstration (...),
bei der er zwar nicht nur teilgenommen hat, sondern auch mit Hilfe eines Megaphons
dafür Sorge getragen hat, dass einheitlich Parolen gerufen werden konnten. Zudem
hat er auf dieser Demonstration ein Flugblatt über Megaphon verlesen. (...)
Anderes gilt allerdings für die Versendung des Flugblattes im Rahmen der Kampagne
für die Einführung muttersprachlichen Unterrichts für Kurden in den kurdisch
besiedelten Gebieten in der Türkei. So hat der Gutachter Oberdiek in seinem
Gutachten vom 04. August 2002 [13 S., M2611, #9143] ausgeführt, er
halte es für sehr wahrscheinlich, dass personenbezogene Daten aus Protestschreiben
vom Ausland gesammelt und ausgewertet werden. Weiter hat der Gutachter ausführlich
dargestellt, dass die Kampagne zur Einführung des muttersprachlichen Unterrichts
für Kurden in den kurdisch besiedelten Gebieten, die auch in der Türkei selbst
durchgeführt wurde, zu heftigen Reaktionen der türkischen Sicherheitsbehörden
geführt hat. (...) Der Gutachter Oberdiek schlussfolgert, dass eine Person,
die eine solche Petition an die staatlichen Organe der Türkei geschickt hat,
mit Festnahme und Polizeihaft von durchschnittlich zwei Tagen zu rechnen hat,
wobei es in dieser Zeit durchaus zu Misshandlungen und Folter kommen kann. (...)
Zu vergleichbaren Erkenntnissen ist auch der Gutachter Kaya (Gutachten vom 30.08.2002
[= ASYLMAGAZIN 11/2002,
S. 26]) gekommen. (...)
Aus diesen für den konkreten Einzelfall eingeholten und nur auf ihn bezogenen
Gutachten ergibt sich, dass Vieles dafür spricht, dass der Kläger den türkischen
Sicherheitsbehörden namentlich bekannt ist und er dort unter dem Verdacht steht,
wenigstens Anhänger der PKK zu sein. Solchen Personen droht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Verhaftung durch die Sicherheitsbehörden
und Vernehmung unter Anwendung von Folter. (...)
Bei der Einreise in die Türkei werden auch türkische Staatsangehörige systematisch
in der Weise überprüft, dass anhand ihrer Ausweispapiere nachgeprüft wird, ob
gegen diese Personen etwas aus türkischer Sicht vorliegt. Dabei erstreckt sich
diese Überprüfung nicht nur auf Fahndungsersuchen, sondern - wie der Senat bereits
in seinem Urteil vom 18. August 1999 - 3 L 159/98 - näher ausgeführt hat
- auch darauf, ob sonstige sicherheitsrelevante Informationen über die Einreisenden
vorliegen. Für türkische Staatsangehörige, die in Deutschland in herausgehobener
Weise politisch aktiv geworden sind, gilt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass
entsprechende Informationen bei den türkischen Grenzbehörden vorliegen. Dieser
Personenkreis ist daher in besonderer Weise bei einer Rückkehr in die Türkei
der Gefahr ausgesetzt, von den dortigen Grenzbehörden festgenommen und über
ihre Aktivitäten und insbesondere Kontakte zu Organisationen befragt zu werden,
die aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Die Festnahme durch die zuständigen Sicherheitsbehörden und die damit verbundene
Polizeihaft ist regelmäßig mit körperlichen Misshandlungen verbunden, die im
Einzelfall auch schwerste Gesundheitsschäden bewirken können (vgl. die Angaben
in der Dokumentation des Auswärtigen Amtes an das VG Sigmaringen vom 22.12.1998;
amnesty international an VG Koblenz vom 15.01.1999; Kaya an VG Sigmarigen vom
15.01.1999). Dass sich diese Gefahrenlage zwischenzeitlich zugunsten des Klägers
geändert haben könnte, lässt sich nicht feststellen. Aus neuesten Gutachten
lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden auch weiterhin weit verbreitet
bei der Vernehmung von Personen, die der Unterstützung der PKK oder anderer
als staatsfeindlich angesehener Organisationen verdächtigt werden, Folter anwenden,
um Informationen oder Geständnisse zu erlangen. Die Bemühungen der türkischen
Regierung, diese Praxis zu unterbinden, waren bislang nicht erfolgreich (Kaya,
Gutachten für das VG Freiburg v. 30.01.2004, insb. S. 8; Aydin, Gutachten
für das VG Aachen v. 29.03.2004, insb. S. 8; amnesty international, Auskunft
an das OVG Münster v. 02.04.2004 - Sache Kaplan; Keskin, Verhandlungsniederschrift
v. 03.09.2004 S. 4; deutlich zurückhaltender Auswärtiges Amt an OVG Münster
v. 15.03.2004 - Sache Kaplan). (...)
Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kurdin, wegen
posttraumatischer Belastungsstörung nach sexueller Misshandlung durch türkische
Sicherheitskräfte.
Urteil vom 25.11.2004 - W 5 K 04.30715 - (7 S., M5966)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung
im Vorstand eines der PKK bzw. KADEK/Kongra-Gel nahestehenden Vereins; Gefährdung
bleibt nach Ausscheiden aus dem Vorstand bestehen; auch die Mitgliedschaft in
einem Vorstand mit häufig wechselnder Zusammensetzung kann Verfolgungsgefahr
begründen, wenn individuelle Tätigkeit über nur untergeordnete Tätigkeiten hinaus
geht.
Urteil vom 5.11.2004 - 20 K 3784/03.A - (9 S., M5928)
VG Koblenz: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Minderjährige,
die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression leiden und
kein türkisch sprechen, da unter diesen Bedingung eine jugendpsychiatrische
Behandlung nicht zur Verfügung steht.
Urteil vom 21.10.2004 - 1 K 1539/04.KO - (10 S., M5845)
VG Aachen: Unterdrückungsmaßnahmen zwischen 1990 und 1996, denen viele
Angehörige der kurdischen Bevölkerung im Südosten der Türkei ausgesetzt waren,
sind nicht unbedingt asylerheblich; ambulante Versorgung psychischer Erkrankungen
ist sichergestellt.
Urteil vom 8.9.2004 - 6 K 185/02.A - (9 S., M5720)
VG Ansbach: Folter gehört trotz Reformen bei Verhören
weiterhin zur Normalität; § 53 Abs. 4 AuslG wegen Folter mit einer
brennenden Zigarette (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 10.8.2004 - AN 1 K 04.30068 - (13 S., M5539)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen angeblicher Beteiligung
an einem Brandanschlag der PKK; keine durchgreifende Verbesserung der Menschenrechtslage
durch Gesetzesänderungen.
Urteil vom 4.8.2004 - 6 K 1000/02 - (8 S., M5516)
Länderberichte:
Amnesty international: Rechtsanwaltskammer Izmir löst die im Jahr
2001 gegründete und von der Europäischen Kommission geförderte "Gruppe zur Verhinderung
von Folter" auf, da sie die Einheit der Nation gefährde (engl.).
Bericht vom 14.1.2005: "Closure of Torture Prevention Group shocking" (#28287)
Amnesty international: Gefahr der Sippenhaft; willkürliche Festnahmen
von Familienangehörigen von gesuchten Personen (hier: mutmaßlicher PKK-Aktivist)
kommen häufig vor.
Stellungnahme vom 10.1.2005 an VG Sigmaringen - A 8 K 10281/03 - (#28406)
Amnesty international: Situation nach Wiederaufnahme des bewaffneten
Kampfes durch PKK/KONGRA-GEL; Auswirkungen auf Menschenrechtslage (Dorfräumungen,
Bedrohung von Angehörigen mutmaßlicher PKK-Kämpfer); Rückkehrgefährdung aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten; weiterhin Repressionen bei Gebrauch der kurdischen
Sprache.
Stellungnahme vom 17.12.2004 an OVG Nordrhein-Westfalen (#28399)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Familie, Angehörige der Montagnard-Minderheit,
vermutlich aus Kambodscha abgeschoben, wo ihnen der Zugang zu UNHCR verweigert
worden war.
Urgent action 10/05 vom 14.1.2005 (#28259)
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Informationsverbund Asyl e.V.