Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerfG: Verspäteter Widerruf der Asylanerkennung nicht verfassungswidrig
Beschluss vom 23.7.2004 - 2 BvR 1056/04 - (3 S., M5789)

"(...) Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtlichen Folgen einer Verzögerung beim Widerruf der Asylanerkennung.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. (...)
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Annahme, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sehe die Unverzüglichkeit des Widerrufs nicht im Interesse des davon betroffenen Ausländers vor, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung seiner Rechtsposition als anerkannter Asylberechtigter, entspricht der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Auffassung (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, S. 741 <742>; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99.OVG -, InfAuslR 2000, S. 468; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A - JURIS; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Januar 1997 - 1 L 3062/96 - JURIS; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 1997 - 11 A 10920/97 - JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1997, - A 14 S 2854/96 - AuAS 1997, S. 169; zustimmend Marx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, § 73, Rn. 169; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, § 73 AsylVfG, Rn. 21; a. A. VG Frankfurt InfAuslR 2000, S 469 <472>; VG Stuttgart, InfAuslR 2003, S. 261 <263>). Sie ist nach den geltenden Maßstäben für die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; stRspr) nicht zu beanstanden.
Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer auch nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, dass sie angesichts der festgestellten Schutzrichtung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Verletzung seiner Rechte durch den nicht unverzüglich erfolgten Widerruf verneint hat. Dabei kommt es auf die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, inwieweit belastende Entscheidungen, die eine Norm des geltenden Rechts verletzen, unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG unabhänging von der Schutzrichtung der verletzten Norm abgewehrt werden können, nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof misst der Schutzrichtung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ersichtlich die Bedeutung zu, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits objektiv-rechtlich nicht gegen diese Bestimmung verstößt, wenn es die darin bezeichnete Statusentscheidung in Fällen, in denen ein Widerruf nicht unverzüglich erfolgte, später noch widerruft. Diese Auslegung ist nicht willkürlich und auch sonst verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie das zugrundeliegende Verständnis von Sinn und Zweck des Unverzüglichkeitsgebots. Zielt die Verpflichtung zu unverzüglichem Widerruf allein auf die alsbaldige Beseitigung der Statusentscheidung, so spricht von Verfassungs wegen nichts dagegen, sie für den Fall eingetretener Verzögerung nicht als Verbot der Nachholung zu verstehen. Bei verzögertem Widerruf liegt nach diesem Verständnis ein Rechtsverstoß nur darin, dass die Statusentscheidung nicht bereits früher widerrufen wurde, nicht aber darin, dass sie jetzt noch widerrufen wird. Die Frage, ob eine unter Verstoß gegen einfaches Recht ergangene Widerrufsentscheidung den Betroffenen unabhängig vom Schutzzweck der verletzten Norm in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, stellt sich unter dieser Voraussetzung nicht. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln

VG Wiesbaden: Dublin-Regularien gehen Drittstaatenregelung vor
Urteil vom 18.8.2004 - 5 E 1231/04.A(V) - (8 S., M5540)

"(...) Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und in nicht zutreffender Weise das Asylbegehren nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG behandelt.
Richtige Rechtsgrundlage wäre hier § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewesen mit der Folge, dass die Beklagte nicht eine Feststellung nach Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hätte treffen dürfen, sondern - unter Berufung auf Art. 16 a Abs. 5 GG i. V. m. § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG - den Asylantrag als unbeachtlich hätte behandeln müssen.
Wenn - wie hier - ein anderer Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist, kommt § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht zur Anwendung, und der Asylantrag ist als unbeachtlich zu behandeln (vgl. Renner, § 31 AsylVfG, Rdnr. 4). Nach einhelliger Auffassung findet die Drittstaatenklausel gegenüber den Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens keine Anwendung; in Bezug auf andere Mitgliedsstaaten, die allesamt Drittstaaten sind, hat das Dubliner Übereinkommen nach seinen Zwecksetzungen und mit Rücksicht auf einen gebotenen und aus Art. 3 Abs. 5 des Übereinkommes vom 15.06.1990 zu ziehenden Umkehrschluss Vorrang. Dies ergibt sich auch verfassungsrechtlich aus dem Vorrang von Art. 16 a Abs. 5 GG gegenüber dessen Abs. 2 (vgl. dazu Funke-Kaiser, in GK, § 29 AsylVfG, Rdnr. 48 m. w. N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der das Dubliner Übereinkommen teilweise abändernden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (sog. Dublin II-VO). Auch hier wird zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten unterschieden (vgl. Art. 2 und 3).
Zweifelsohne ist auch die Dublin II-VO ein völkerrechtlicher Vertrag i. S. v. § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, denn sie behält im Wesentlichen die Regelungen des Dubliner Übereinkommes bei und modifiziert sie (vgl. die Erwägungen des Rates unter Ziff. 5 in der Präambel); das Dubliner Übereinkommen und die Dublin II-VO sind in Umsetzung des Vertrages über die Europäische Union ergangen.
Auch die auf § 34 a Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig.
Hätte nach innerstaatlichen Recht die Entscheidung, 'den Asylantrag nicht zu prüfen' (so Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO) über § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfolgen müssen, so gilt für die Durchsetzung der Verlassenspflicht § 35 Satz 2 i. V. m. § 36 AsylVfG. § 35 Satz 2 AsylVfG erwähnt auch ausdrücklich 'den anderen Vertragsstaat', während § 34 a AsylVfG nur auf Drittstaaten, die keine Vertragsstaaten sind, anwendbar sein kann. Gegen den Kläger hätte also keine Abschiebungsandrohung, sondern allenfalls eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ergehen dürfen.
Die Entscheidung des Bundesamtes (...) ist weiterhin deshalb rechtswidrig, weil sie dem Kläger weder die Verpflichtung, ihn an den zuständigen Mitgliedsstaat 'zu überstellen', noch die Frist für die Durchführung der Überstellung mitteilt. Der Bescheid räumt dem Kläger keine Möglichkeit ein, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedsstaat zu begeben (wie es aber Art. 19 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO verlangt).
Durch die unrichtige Sachbehandlung seines Asylantrages ist der Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn eine aufgrund einer Abschiebungsandrohung durchgeführte Abschiebung entfaltet für ihn negative Rechtswirkungen, die er nicht zu gewärtigen hätte, wenn ihm die freiwillige Ausreise oder Überstellung ermöglicht würde. (...)"
Einsender: RA Dr. Bruns, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VerfG Brandenburg: Ein andauernder Verfahrensstillstand in einem anhängigen Verfahren zur Berufungszulassung verletzt das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht gem. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (im Anschluss an Beschluss vom 20.3.2003 - VfGBbg 108/02 - ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 3); zu den Anforderungen an einen andauernden Verfahrensstillstand bei Berufungszulassung (hier: ein Jahr seit Antrag auf Berufungszulassung).
Beschluss vom 9.12.2004 - VfGBbg 40/04 - (10 S., M5973)
OVG Niedersachsen: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn das Verwaltungsgericht ohne eigene Ableitung Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Schlussfolgerungen aus einer anderen Gerichtsentscheidung übernimmt, ohne diese vorher in das Verfahren einzuführen.
Beschluss vom 2.8.2004 - 2 LA 342/03 - (12 S., M5592)
VGH Ba-Wü: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn Beweisantrag zur Verfügbarkeit eines benötigten Medikaments im Zielstaat der Abschiebung ohne Darlegung der eigenen Sachkunde des Gerichts abgelehnt wird.
Beschluss vom 29.7.2004 - A 8 S 945/04 - (4 S., M5838)
VG Aachen: Ein ärztliches Gutachten zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung genügt nur dann wissenschaftlichen Grundsätzen, wenn der Arzt sich bemüht hat, die Angaben des Patienten zu seinen traumatischen Erlebnissen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
Urteil vom 23.9.2004 - 4 K 2506/01.A - (6 S., M5807)
VG Würzburg: Allein ein Regimewechsel schließt nicht aus, dass auf früherer Verfolgung beruhende Gründe i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen; das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG schließt solche Gründe weder aus, noch folgen sie automatisch daraus (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Afghanistan).
Urteil vom 20.8.2004 - W 7 K 04.30411 - (14 S., M5619)
VG Ansbach: Traumatisierte Personen können häufig nicht die das Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich geordnet und widerspruchsfrei darlegen (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 10.8.2004 - AN 1 K 04.30068 - (13 S., M5539)
VG Aachen: Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeantrages richtet sich auch dann nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache abgelaufen ist.
Beschluss vom 29.7.2004 - 6 L 167/04.A - (2 S., M5518)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerwG: Zur Ermessensreduzierung bei Wiederaufnahme des Verfahrens
Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 - (11 S., M5981)

"(...) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - wie hier - nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 53 AuslG anzuwenden (vgl. nochmals Urteil des 9. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <82> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33 S. 50 [12 S., R9431] m. w. N.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings bei der weiteren Prüfung, wie die Beklagte zu Recht rügt, seine Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht hinreichend beachtet und außerdem die Voraussetzungen, unter denen das Ermessen des Bundesamts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 Abs. 6 AuslG zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist, verkannt.
Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil der Wiederaufgreifensgrund - wie im Falle der Klägerin - erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. Urteil des 9. Senats des BVerwG vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171). Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt in Betracht, wenn dem Bundesamt im Einzelfall hinsichtlich der Änderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kein Ermessensspielraum eröffnet ist.
Dies ist zulasten des Ausländers der Fall, wenn das Gericht feststellt, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht rechtfertigen und damit schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorhandenen negativen Feststellung nicht vorliegen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG). Das Berufungsgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, ob der Klägerin im Falle ihrer Ausreise oder Abschiebung in ihren Heimatstaat eine gravierende Verschlimmerung ihrer Krankheit droht und ggf. welche Möglichkeiten für sie bestehen, dort wirksame Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hätte sich nach entsprechender Aufklärung ergeben, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis insoweit nicht besteht, hätte das Berufungsgericht die Klage insgesamt abweisen müssen.
Umgekehrt ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20; jeweils m. w. N.). Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden. Die weitergehende Auffassung des Berufungsgerichts, das behördliche Ermessen sei aus verfassungsrechtlichen Gründen (bereits dann) zugunsten des Ausländers auf Null reduziert, wenn festgestellt werde, dass in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen (UA S. 13), ist so weder mit der gesetzlichen Konzeption des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vereinbar, die die Abschiebung auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, noch mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefahren. Das Berufungsgericht hätte deshalb ggf. auch Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Klägerin nach einer Abschiebung einer derart extremen individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Diese Feststellungen wären nur dann entbehrlich gewesen, wenn das Berufungsgericht - wie es nach seiner Lösung offen gelassen hat - seinerseits festgestellt hätte, dass die Klägerin der Volksgruppe der Ägypter angehört und damit von der Schutzgewährung des baden-württembergischen Abschiebestopp-Erlasses erfasst wird. Dieser Umstand würde dem Bundesamt auch bei einer extremen individuellen Gefährdung der Klägerin Ermessen eröffnen, ob es das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren zu § 53 AuslG wieder aufgreift, solange eine Abschiebung der Klägerin aufgrund der Erlasslage nicht aktuell ansteht. Dies würde eine Ermessensreduzierung auf Null sowie eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin ausschließen. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, es hat allerdings verkannt, dass es die Frage, ob die Klägerin tatsächlich anderweitigen Schutz durch den Erlass genießt, in diesem Zusammenhang selbst hätte prüfen und entscheiden müssen, um einen dem Bundesamt noch verbleibenden Ermessensspielraum annehmen zu können. (...)"

BVerwG: Sozialhilfebezug von Familienangehörigen als Versagungsgrund für Aufenthaltserlaubnis
Urteil vom 28.9.2004 - 1 C 10.03 - (13 S., M5983)

"(...) Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, der Sozialhilfebezug der Eltern des Klägers stehe der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an ihn entgegen, Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (...)
Die Beklagte hat bislang die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stets mit der Begründung abgelehnt, der Kläger müsse sich den (unstreitigen) Sozialhilfebezug seiner Eltern als Ausweisungs- und Versagungsgrund nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, §§ 45, 46 Nr. 6 AuslG entgegenhalten lassen (a). (...)
a) (...) Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung des Ausweisungsgrundes des Sozialhilfebezugs von Angehörigen gemäß § 46 Nr. 6 AuslG als Erlaubnisversagungsgrund die Ziele zu berücksichtigen, welche der Gesetzgeber hiermit verfolgt. Die Vorschrift dient allgemein und in erster Linie fiskalischen Interessen. Sie soll, soweit sie einer Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltsverfestigung entgegensteht, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit verhindern und im Falle der Ausweisung beenden. Mit diesem Regelungsgehalt steht die Verweisung auf § 46 Nr. 6 AuslG in einem Spannungsverhältnis zu dem humanitären Begünstigungszweck, den § 35 Abs. 1 AuslG nach der Gesetzesbegründung verfolgt. Die Vorschrift soll danach zwar 'denjenigen Ausländern die Möglichkeit zur Erlangung eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts ... eröffnen, deren Aufenthaltsbeendigung seit Jahren aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist' (BTDrucks 11/6321, S. 68). Ihnen soll diese Vergünstigung aber nur zugute kommen, wenn sie die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit zugleich keine 'geringeren Integrationsanforderungen' erfüllen als andere Ausländer, die einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt anstreben (vgl. BTDrucks 11/6321, a. a. O.). Die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Mindestdauer eines legalen Aufenthalts von acht Jahren und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts des Ausländers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG, stellen ferner Indikatoren für eine 'bereits tatsächlich vollzogene Integration' dar, welche die Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG 'lediglich ... auch ausländerrechtlich nachvollzieht' (vgl. BTDrucks 11/6321, a. a. O.). Mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG wird ferner sichergestellt, dass für die humanitäre Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG insgesamt keine geringeren (Integrations-) Bedingungen gelten als für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG.
Danach reicht es für die begehrte Aufenthaltsverfestigung - entgegen der Ansicht der Revision - allein nicht aus, dass der Kläger für sich selbst keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt und (...) darüber hinaus sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AuslG; vgl. auch § 24 Abs. 2 AuslG). Er muss vielmehr nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich auch dafür einstehen, dass seine Familienangehörigen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, keine Sozialhilfe beziehen, um den Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten. (...)
Der Ausländer 'haftet' nach dieser Bestimmung jedoch ausländerrechtlich für seine Familienangehörigen, zu denen die Eltern gehören, nicht voraussetzungslos und unbeschränkt. Das gilt auch, soweit § 46 Nr. 6 AuslG nicht als Ermächtigung für eine Ausweisung, sondern als Versagungsgrund für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - hier nach § 35 Abs. 1 AuslG - anzuwenden ist. So rechnet § 46 Nr. 6 AuslG den Sozialhilfebezug von Familienangehörigen dem Ausländer nur dann zu, wenn er ihnen zum Unterhalt verpflichtet ist, d. h. wenn er ihnen nach dem anzuwendenden Recht Unterhalt schuldet. Das hat das Verwaltungsgericht (...) für den aus dem Iran stammenden Kläger nicht mehr selbständig überprüft. Mit dieser Annahme verletzt die Entscheidung Bundesrecht, weil für den Kläger als iranischen Staatsangehörigen nicht - wie etwa für libanesische Staatsangehörige - nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht (vom 2. Oktober 1973, BGBl 1986 II, 837) deutsches Unterhaltsrecht anwendbar ist. Vielmehr ist die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen in Deutschland lebenden Eltern nach iranischem Recht zu bestimmen. (...) Die Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 6 AuslG hängt (...) zusätzlich auch davon ab, dass der Sozialhilfebezug von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den mit dem abstrakten Versagungsgrund verbundenen Regelungszweck überhaupt berührt.
Das kommt nur in Betracht, wenn die begehrte Aufenthaltsverfestigung auch tatsächlich die mit dem Versagungsgrund geschützten fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist zwar regelmäßig und typischerweise dann der Fall, wenn der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers Sozialhilfe beziehen, weil deren aufenthaltsrechtlicher Status mit dem Aufenthaltsrecht des Vaters und Ehemanns zusammenhängt und nach § 35 Abs. 2 AuslG verfestigt wird, falls diesem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG erteilt wird. Eine in diesen Fällen mit Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG notwendigerweise verbundene 'Verfestigung' auch des Sozialhilfebezugs der Familienangehörigen widerspricht den öffentlichen Interessen an der Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit und steht deshalb der Gewährung eines humanitären Daueraufenthaltsrechts nach § 35 Abs. 1 AuslG entgegen. Dasselbe muss für alle weiteren Fallkonstellationen gelten, in denen die Aufenthaltsverfestigung für den Antragsteller zugleich Auswirkungen auf die Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen (etwa nach § 17 Abs. 2, § 22 AuslG) und anderen Personen hat, deren Sozialhilfebezug sich der Ausländer nach § 46 Nr. 6 AuslG im Sinne eines abstrakten Versagungsgrundes entgegenhalten lassen muss. In allen anderen Fällen jedoch, in denen der aufenthaltsrechtliche Status dieses Personenkreises - und damit auch der den ausländerrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Sozialhilfebezug - von der Rechtstellung des antragstellenden Ausländers unabhängig ist, werden die durch § 46 Nr. 6 AuslG geschützten fiskalischen Interessen durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht nachteilig betroffen. Das gilt beispielsweise auch, wenn ein deutscher Familienangehöriger des Ausländers Sozialhilfe bezieht (vgl. zutreffend VG Düsseldorf, InfAuslR 1993, 344 und Vormeier, a. a. O. [GK-AuslR, § 46 AuslG], Rn. 119). Unter solchen Umständen kann der nach dem Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG im Einzelfall vorliegende 'Ausweisungsgrund' des Sozialhilfebezugs in seiner Funktion als Versagungsgrund einer Aufenthaltsverfestigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht entgegenstehen. (...)
Soweit die Beklagte hierzu der Sache nach einwendet, die (drohende) Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis könne dem Ziel der Vermeidung von Soziallasten mittelbar dadurch dienen, dass der in § 46 Nr. 6 genannte Personenkreis im Interesse des antragstellenden Ausländers faktisch von der Inanspruchnahme von Sozialleistungen absehen könne, entspricht dies nicht dem gesetzlichen Regelungszweck. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Gesetzgeber - wie der Vertreter des Bundesinteresses geltend macht - dem Ausländer bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbeschränkte aufenthaltsrechtliche 'Haftung' (hier: des Sohnes für seine Eltern) im Hinblick darauf aufbürden wollte, dass Eltern und Kinder nach deutschem Unterhaltsrecht als eine wirtschaftliche Beistandsgemeinschaft betrachtet werden. Beides widerspräche den humanitären Absichten des Gesetzgebers, solchen Ausländern einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt zu ermöglichen, die sich seit langem hier aufhalten und die sich selbst in das wirtschaftliche und soziale Leben integriert haben. (...)"

BVerwG: Zur Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - (23 S., M5774)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung passt das BVerwG seine Rechtsprechung zur Ausweisung von Unionsbürgern an die Vorgaben des EuGH an. Die Grundsätze gelten entsprechend für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S., M5824)).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) a) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet insoweit als Rechtsgrundlage aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem Urteil vom 29. April 2004 (a. a. O. [Orfanopoulos und Oliveri - C-482/01 und C493/01, DVBl 2004, 876, 21 S., M5256]) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ausweisung von nach Art. 39 EG freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern fortgeschrieben und präzisiert. Er hat u. a. bezogen auf § 47 Abs. 1 AuslG ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer nationalen Regelung entgegensteht, die den innerstaatlichen Behörden vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auszuweisen, die zu bestimmten Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (Rn. 58 ff., 71). Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass Ausnahmen von dem in Art. 39 EG verankerten Freizügigkeitsrecht eng auszulegen sind (Rn. 64). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung insoweit nur rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten des Unionsbürgers erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rn. 67). Das System der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 und 3 AuslG erweckt für den Gerichtshof den Anschein, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Regeltatbestände ein gewisser Automatismus oder jedenfalls eine 'Vermutung' besteht, den betreffenden Ausländer trotz Berücksichtigung familiärer Umstände auszuweisen (Rn. 92).
Der Senat versteht dies unter ergänzender Berücksichtigung der Ausführungen der Generalanwältin Stix-Hackl vom 11. September 2003 (Rn. 104 ff.) dahin, dass es nicht genügt, die deutschen Bestimmungen über die Ist- und Regelausweisung in § 47 AuslG für Unionsbürger gemeinschaftsrechtlich zu beschränken, wie es bislang der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprach. Vielmehr verlangt das Gemeinschaftsrecht, jeden Anschein zu vermeiden, dass strafrechtliche Verurteilungen eines Unionsbürgers - abhängig von der Art der Straftat oder der Strafhöhe - keine andere Rechtsfolge zulassen als dessen Ausweisung oder jedenfalls eine gewisse 'Vermutung' zugunsten seiner Ausweisung begründen.
Hieraus folgt, dass § 47 AuslG als Rechtsgrundlage für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ausscheidet. Diese dürfen nur nach § 12 AufenthG/EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden (vgl. auch Renner, ZAR 2004, 195 <196>). § 12 AufenthG/EWG ist dabei vorrangig und nicht lediglich ergänzend zu §§ 45, 46 AuslG zu prüfen. Ab dem 1. Januar 2005 wird § 6 FreizügG/EU (Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 = Art. 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 - Zuwanderungsgesetz -, BGBl I S. 1950) die alleinige Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts bilden (vgl. Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 - Aufenthaltsgesetz/AufenthG - = Art. 1 Zuwanderungsgesetz). Diese Klarstellung der Rechtsgrundlagen und der Prüfungspflichten schließt es indessen nicht aus, eine gegen einen Unionsbürger gerichtete Ausweisungsverfügung auch künftig im Einzelfall bereits wegen Verstoßes gegen innerstaatliches Recht aufzuheben, insbesondere wenn dessen Anwendung für den Unionsbürger günstiger ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU). (...)
bb) (...) Nach § 12 AufenthG/EWG (ab 1. Januar 2005: § 6 FreizügG/EU) ist eine solche Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes/EWG sind zur Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts erlassen worden, insbesondere zur Durchführung des Art. 39 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i. d. F. vom 2. Oktober 1997 (BGBl 1998 II S. 387) - EG -, nach dem Einschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein müssen. Sie sind folglich im Sinne der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Danach sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Freizügigkeit (...) eng zu verstehen. Bei jeder Beschränkung der Freizügigkeit haben die Ausländerbehörden und die Gerichte die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs. 30/77 - Bouchereau - Slg. 1977, 1999 = NJW 1978, 479; vgl. auch Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/ EWG Nr. 7; vgl. hierzu und zum Folgenden auch Harms, VBlBW 2001, 121 <130 ff.> m. w. N.). (...)
Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt danach - erstens - voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr des EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977, a. a. O., Rn. 33 ff. und vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 66). Dieser Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2005 § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O, Rn. 67 m. w. N.). Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a. a. O., Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <146>). Es besteht aber keine dahin gehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (Beschluss vom 30. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59). Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützte Begründung der Ausweisung ist in jedem Fall unzulässig (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - Rs. 67/74 - Bonsignore - Slg. 1975, 297). Ein Mitgliedstaat kann etwa den Verbrauch von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die Betäubungsmitteldelikte begehen. Auch insoweit hängt aber die Zulässigkeit der Ausweisung von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem persönlichen Verhalten des Betroffenen ab (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - a. a. O., Rn. 22 ff.).
Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere (vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 99) ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. (...)
Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine 'gegenwärtige Gefahr' im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a. a. O. sowie BVerfGE 51, 386 <399>). Zu prüfen ist u. a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) folgt (vgl. auch zur Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB Beschluss vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8 und Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <192 f.>). Fehlt es danach bereits an einer gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter, so darf eine Ausweisung nicht verfügt und aufrechterhalten werden.
Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers - zweitens - davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 96). Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist bei der Interessenabwägung außerdem den Grundrechten Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 97; vgl. auch Alber/Schneider, DÖV 2004, 313 <317 f.>). (...)
b) Der Senat hat bislang Ausweisungsverfügungen auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beurteilt (stRspr, vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <65 f.> unter Hinweis auf Beschluss vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5). (...) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hingegen in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a. a. O.) entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt (Rn. 82). Der Gerichtshof hat dies daraus abgeleitet, dass die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nur auf ein Verhalten des Betroffenen gestützt werden darf, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rn. 77). Da die Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 39 EG eng auszulegen seien, müssten die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge (Rn. 79). Dies habe Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Gerichtsverfahren durch die Mitgliedstaaten insoweit, als sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Rn. 80). Dieser Auslegung des materiellen Gemeinschaftsrechts folgt der Senat und gibt insoweit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist danach nunmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
Dabei geht der Senat davon aus, dass das Erfordernis der Berücksichtigung neuer Tatsachen nicht nur für einen Sachvortrag gilt, der den Wegfall oder eine Verminderung der von dem Betroffenen für die öffentliche Ordnung ausgehenden Gefährdung mit sich bringen kann. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hierauf abgestellt hat, hat er an die Fragestellung des vorlegenden Gerichts angeknüpft. Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen muss, zu dem die Ausweisung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 79), ergibt sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Tatsachen, die für die an den Grundrechten und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientierende Interessenabwägung von Bedeutung sind. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Änderung der Sachlage die Gefahrenprognose betrifft. (...)
Da das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung eine ständige Rechtsprechung aufgibt und neue Maßstäbe für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger vorgibt, ist den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums auch Gelegenheit zur vollständigen Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben, wenn die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG ohne Ermessensausübung verfügt worden ist. Dies gilt für alle zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 (bis dahin wird die vorliegende Entscheidung etwa durch Veröffentlichungen in der Fachpresse hinreichend bekannt sein) anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. (...)"

VG Düsseldorf: Abschiebungsschutz bei Betreuung hilfsbedürftiger Angehöriger
Beschluss vom 26.11.2004 - 24 L 3473/04 - (7 S., M5920)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Abschiebungsschutz zugunsten volljähriger Familienangehöriger, die besonders hilfsbedürftige Angehörige betreuen. Das Verwaltungsgericht befasst sich mit der Frage, ob Stiefkinder bei einer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe in den Familienbegriff des Grundgesetzes fallen. Ferner geht darum, ob sich der betreuungsbedürftige Angehörige auf die Betreuung von anderen Familienangehörigen verweisen lassen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Es ist jedoch nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass ein Abschiebungshindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK besteht. Die (...) Antragstellerin ist zwar mittlerweile volljährig. Sie genießt damit nicht in demselben Maße den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG wie ein minderjähriges Kind. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt zuvörderst die Lebensgemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie von Ehegatten. Hinsichtlich erwachsener Familienmitglieder - die nicht Ehegatten sind - entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG in der Regel eine wesentlich schwächere Schutzwirkung. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass nur eine sog. Begegnungsgemeinschaft vorliegt, die auch durch Besuchsreisen, telefonische und briefliche Kontakte aufrechterhalten werden kann.
Anders liegt es jedoch, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen (erwachsenen) Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dann entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81; Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, NJW 1990, 895; Kammerbeschlus vom 25. Oktober 1995, BvR 901/95, AuAS 1995, 266 (jeweils zur Erwachsenenadoption)).
Vorliegend sind nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Stiefmutter der Antragstellerin und ihre (Halb-)geschwister auf ihre Lebenshilfe angewiesen. Zunächst greift auch im Hinblick auf diese Personen im Verhältnis zur Antragstellerin der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG, denn Familie ist die umfassende Gesamtheit zwischen Eltern und Kindern, auch zwischen Stiefeltern und -kindern (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 4 m. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Der Einbeziehung steht auch nicht entgegen, dass die Stiefmutter mit dem Vater der Antragstellerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin nur nach religiösem Recht verheiratet ist. Denn diese hat mit dem Vater der Antragstellerin weitere Kinder und lebt mit diesen und mit den Kindern aus der (ersten) Ehe des Vaters, d. h. der Antragstellerin und ihren Geschwistern zusammen. Dies stellt im Sinne des - im Gegensatz zum rechtlich ausgerichteten Begriff der Ehe mehr tatsächlich ausgerichteten Begriffs der Familie - eine Familie dar.
Die Stiefmutter der Antragstellerin ist laut amtsärzlicher Feststellung (...) reiseunfähig erkrankt. Laut von der Antragstellerin vorgelegtem Attest (...) leidet sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit starken Ängsten, einem Sehverlust auf dem rechten Auge und einem Anfallsleiden (...).
Aus der Reiseunfähigkeit der Stiefmutter ergibt sich, dass die Lebensgemeinschaft derzeit nur in der Bundesrepublik geführt werden kann.
Dass die Stiefmutter der Betreuung bedarf, ergibt sich implizit aus dem vorgenannten amtsärztlichen Attest (...), in dem es heißt, die (also erforderliche) Betreuung könne der Ehemann übernehmen. (...) Dass jedenfalls die 1998 bis 2004 geborenen vier Halbgeschwister der Antragstellerin (...) der Betreuung bedürfen, liegt angesichts ihres Alters auf der Hand.
Es ist auch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin wesentliche Hilfeleistungen erbringt. Die vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass die Antragstellerin diejenige ist, die die Familie 'zusammenhält' und sich um die Belange der anderen, hilfebedürftigen Familienmitglieder kümmert. Diese betrifft die Regelung der Angelegenheiten der Familie mit Behörden und dgl. - z. B. Besuche in der Kleiderkammer, Wahrnehmung von Elternsprechtagen - sowie Arztbesuche (...), aber auch die innerfamiliäre Situation (...).
Die Stiefmutter und die Halbgeschwister der Antragstellerin müssen sich nach summarischer Prüfung auch nicht darauf verweisen lassen, dass die Hilfe von anderen Familienmitgliedern, namentlich dem Vater der Antragstellerin und den 16- bzw. 15jährigen Geschwistern, geleistet werden könnte. Zunächst ist schon nicht hinreichend geklärt, ob dies - unterstellt, die Betroffenen müssten sich hierauf einlassen - tatsächlich möglich wäre. (...)
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ausdrücklich entschieden, dass es für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf ankomme, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Eine Familie erfülle die Funktion einer Beistandsgemeinschaft nicht erst dann, wenn die Hilfe nur von einem bestimmten Familienmitglied, nicht dagegen auch von anderen Personen erbracht werden könne. Vielmehr entstehe eine Beistandsgemeinschaft, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, NJW 1990, 895; Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1995, 2 BvR 901/95, AuAS 1995, 266). Diese Entscheidungen betrafen zwar Fälle, in denen es konkret um die Frage der Möglichkeit der Betreuung nicht durch andere Familienangehörige, sondern durch familienfremde Dritte ging, nicht um Fälle, in denen die Möglichkeit der Betreuung durch andere Familienmitglieder besteht. Die allgemeine Formulierung der eben wiedergegebenen Passage spricht aber dafür, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht unterscheidet und stets nur darauf abstellt, wer tatsächlich die Hilfe erbringt, weil damit in diesem Verhältnis eine Beistandsgemeinschaft besteht. Für eine Unterscheidung könnte allerdings sprechen, dass andernfalls der Anreiz bestünde, unter mehreren Angehörigen für die Betreuung immer denjenigen auszusuchen, der vollziehbar ausreisepflichtig und bei dem auch sonst kein Abschiebungshindernis gegeben ist. Dafür, dass eine solche Konstellation hier vorliegt, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. (...)"
Einsender: RA Roß, Essen

OLG Schleswig-Holstein: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch auf Duldung
Beschluss vom 10.8.2004 - 1 Ss 87/04 - (4 S., M5607)

"(...) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht. (...)
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings angenommen, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes mache sich generell nicht schon strafbar, wer sich im Bundesgebiet nicht nur ohne Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch ohne die ansonsten erforderliche Duldung aufhalte. Vielmehr bleibe der Ausländer in diesem Fall bereits dann straflos, wenn die Behörde einer Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung nicht oder zu spät nachkomme. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6.3.2003, InfAuslR 5/2003, 185 ff. [= ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]). (...)
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte zu 1) nach ihrer im Januar 2003 erfolgten Abschiebung nach Österreich erneut in die Bundesrepublik eingereist, wo dann am 30. Januar ihr Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten zu 2) festgestellt worden war. Bis dahin habe sie sich nicht bei den Behörden gemeldet. Es könne danach kein Zweifel geben, dass sich sich nach illegaler Einreise jedenfalls am 30. Januar 2003 ohne Genehmigung im Bundesbiet aufgehalten habe (...). Der Umstand, dass die Angeklagte zu 1) sich derzeit aufgrund einer am 23. Oktober erteilten Duldung des Ausländeramtes, die inzwischen mehrfach verlängert worden sei, berechtigt im Bundesgebiet aufhalte, ändere nichts an der Strafbarkeit ihres Verhaltens. Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG setze voraus, dass die Ausländerbehörde Kenntnis von dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers habe. Daher komme es nicht darauf an, ob der Angeklagten zu 1) am 30. Januar bereits eine Duldung hätte erteilt werden müssen. Jedenfalls bis zu Kenntnis von ihrem Aufenthalt in Deutschland (...) habe sich sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hält danach allein den Aufenthalt der Angeklagten zu 1) am 30. Januar und eventuell davor für strafwürdig. Es lässt unberücksichtigt, dass ihr am 23. Oktober 2003 eine Duldung erteilt und später mehrfach verlängert worden ist. Demnach hat auch in der Zeit davor, obwohl die zuständige Behörde seit dem 30. Januar 2003 Kenntnis von dem Aufenthalt der Angeklagten zu 1) hatte, ihre Abschiebung nicht durchgeführt werden können. War dem aber so, so lagen die Voraussetzungen der Duldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor. Denn danach entspricht es der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden (BVerfG InfAuslR 5/2003, 189). Dann kann es aber nicht darauf ankommen, dass die Behörde den Aufenthalt der Ausländerin erst am 30. Januar 2003 (...) ermittelt hat, sie sich folglich in der Zeit davor vom Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet an hier ohne Kenntnis der Behörde aufgehalten hat - allein wegen dieses Zeitraumes hat das Landgericht die Ausländerin hier nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verurteilt -. Denn dabei wird verkannt, dass zwangsläufig in jedem Fall, in dem nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts die Duldungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 2 AuslG zu bejahen waren, ein mehr oder weniger langer Zeitraum verstrichen ist, in dem die Behörde von dem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet keine Kenntnis hatte und auch haben konnte. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine Duldung auszusprechen ist, stellt sich gerade nur dann, wenn ein Ausländer illegal und damit ohne Kenntnis der Behörden in das Bundesgebiet eingereist ist. In Konsequenz dessen hat das Bundesverfassungsgericht auch betont, dass, wenn die Voraussetzungen der unverzüglichen Abschiebung - wie offenbar auch hier - nicht gegeben sind, keine Konstellation vorstellbar ist, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hätte (BVerfG, InfAuslR 5/2003, 189). (...)"
Einsender: RA Michalke, Münster

Rechtsprechung:
BVerwG: Die Ist-Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG liegt auch vor, wenn ein Ausländer unter anderem wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist; es schließt die Ausweisung nicht aus, wenn ein anerkannter Asylberechtigter nach der Ausweisung nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden kann.
Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25.03 - (14 S., M5915)
BVerwG: Die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern geltenden Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - siehe auch) gelten auch für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen.
Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S., M5824)
OVG NRW: Kein Abschiebungshindernis wegen Schutzes der Familie bei Hilfsleistungen des Ausländers für einen Angehörigen, wenn die Hilfsleistung auch von einem anderen Angehörigen erbracht werden kann; die üblichen Auswirkungen einer Abschiebung auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen einschließlich der Angehörigen führen grundsätzlich nicht zu einem Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 14.10.2004 - 18 B 153/04 - (2 S., M5934)
VGH Hessen: Die Antragsfrist der Bleiberechtsregelung für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien von 2001 ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich ist.
Beschluss vom 19.8.2004 - 7 TG 862/04 - (2 S., M5623)
VGH Hessen: Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann durch die Vorlage einer Heiratsurkunde und den Nachweis einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen werden, ohne dass es regelmäßig weiterer Nachforschungen oder Nachweise erfordert; je stärker die Lebensgemeinschaft von diesem Normbild abweicht - etwa durch getrennte Wohnungen -, desto mehr obliegt es den Eheleuten, weitere Nachweise für die eheliche Lebensgemeinschaft zu erbringen.
Beschluss vom 9.8.2004 - 9 TG 1179/04 - (7 S., M5526)
VGH Ba-Wü: "Die auf Dauer angelegte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit lässt das aufgrund Familiennachzugs erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 jedenfalls nach seiner - mit Ablauf der 3-Jahresfrist des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 eintretenden - Verselbständigung entfallen." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 - (25 S., M5498)
VG Göttingen: "Eine Abschiebungsankündigung auf Vorrat liegt nicht vor, wenn aus Sicht der Ausländerbehörde die Abschiebung nicht unmöglich erscheint." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 23.9.2004 - 1 A 70/04 - (3 S., M5713)
VG Oldenburg: Anspruch auf zusätzliche Duldung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit Kleinkind und nach religiösem Ritus geheiratete Frau trotz Verschleierung der Identität.
Beschluss vom 6.8.2004 - 11 B 3121/04 - (3 S., M5531)
OLG Hamm: Die Möglichkeit der Abgabe nach § 103 Abs. 2 AuslG besteht nicht für das Verfahren der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft.
Beschluss vom 9.12.2004 - 15 W 476/04 - (5 S., M5949)
KG Berlin: Das Landgericht hat im Abschiebungshaftverfahren den Betroffenen grundsätzlich anzuhören; Entscheidung ist aber nicht rechtswidrig, wenn sie nicht auf der unterbliebenen Anhörung beruht.
Beschluss vom 4.11.2004 - 25 W 87/04 - (5 S., M5917)
OLG Köln: Es gibt keine Regel, dass ein Ausländer, der freiwillig bei der Ausländerbehörde vorspricht, keine Entziehungsabsicht hat; die Ausländerbehörde kann einen Ausländer ohne legalen Aufenthalt oder Duldung bis zur richterlichen Entscheidung über die Sicherungshaft vorläufig in Gewahrsam nehmen gem. § 24 OBG NW i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
Beschluss 1.10.2004 - 16 Wx 195/04 - (4 S., M5717)
BayObLG: "Bei nicht vollzogener (als Überhaft angeordneter) Abschiebungshaft besteht regelmäßig nach Erledigung der Hauptsache (hier: Rücknahme des Haftantrags) kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.8.2004 - 4 Z BR 045/04 - (7 S., M5754)
OLG Hamm: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt bei Passlosigkeit des Ausländers voraus, dass er von der Ausländerbehörde konkret über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden ist und dass diese weitere Möglichkeiten der Passersatzbeschaffung eröffnen würden; Beweislast für die mangelhafte Mitwirkung trägt die Ausländerbehörde.
Beschluss vom 2.8.2004 - 15 W 308/04 - (14 S., M5670)
OLG Karlsruhe: Wer zugunsten von Ausländern eine Einladung für den Zweck eines touristischen Aufenthaltsprogramms ausspricht, das in Wahrheit nicht geplant ist, um die Erteilung von Visa zu erreichen, macht sich wegen des Erschleichens von Aufenthaltsgenehmigungen gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt AuslG strafbar; es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich Visa ausgestellt werden; die Tat kann auch von einem deutschen Staatsangehörigen zugunsten eines Ausländers begangen werden.
Beschluss vom 29.7.2004 - 3 Ws 10/04 - (11 S., M5853)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

BVerfG: Einschränkung des Kindergeldes in den Jahren 1994 und 1995 verfassungswidrig
Beschluss vom 6.7.2004 - 1BvL 4/97, 5/97, 6/97 - (11 S., M5975)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung erklärt den Ausschluss vom Kindergeld, dem Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis in den Jahren 1994 und 1995 unterworfen waren, für verfassungswidrig. Sie ist auch über diesen Sachverhalt hinaus interessant, da sie der willkürlichen Diskriminierung von Ausländern anhand ihres Aufenthaltstitels Grenzen setzt. Das BVerfG betont, dass die Schlechterstellung von Ausländern mit einem bestimmten Aufenthaltstitel sachlich gerechtfertigt sein muss. Konsequenz der Entscheidung dürfte sein, dass alle Personen mit humanitären Aufenthalt Anspruch auf Kindergeld bzw. Erziehungsgeld haben, soweit die allgemeinen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) A. Die Verfahren betreffen die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur eine Aufenthaltsbefugnis hatten. (...)
I. (...) Durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar" , Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) erhielt § 1 BKGG die Fassung, die Gegenstand der Vorlageverfahren ist. Die Vorschrift hatte in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 folgenden Wortlaut:

Anspruchsberechtigte
(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten,
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2. ...
(2) ...
(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat einen Anspruch nach diesem Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169 c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt.

(...) Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) wurde eine grundlegende Neuregelung des Kindergeldrechts vorgenommen. Seit 1996 ist der Anspruchsausschluss von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und in § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG geregelt.
Zudem hat der Gesetzgeber für die Jahre 1983 bis 1995 rückwirkende Nachbesserungen an den Regelungen über die Gewährung von Kindergeld vorgenommen. Mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) wurden § 53 EStG und § 21 BKGG als Sonderregelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums von Familien eingefügt. (...)
B. § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. (...)
II. Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verloren mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG durch das 1. SKWPG ihren Anspruch auf Kindergeld oder der Anspruch wurde ihnen bei erstmaliger Antragstellung nach dem 31. Dezember 1993 von vornherein versagt. Damit wurden sie schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.
1. Allerdings wurde diese Ungleichbehandlung durch steuer- und sozialhilferechtliche Regelungen gemildert. Im Steuerrecht verblieb den betroffenen Eltern der Kinderfreibetrag. (...) Trotz dieser steuerrechtlichen Begünstigung blieben betroffene Eltern aber schlechter gestellt, soweit der Kindergeldbezug günstiger war als der Freibetrag, insbesondere wenn kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden war. Eine Besserstellung der Gruppe der von der Änderung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG betroffenen ausländischen Familien war nicht vorgesehen. Auch die mit dem Gesetz zur Familienförderung parallel zu § 53 EStG eingeführte Regelung des § 21 BKGG sah Kindergeldnachzahlungen zur Sicherung des Existenzminimums nur in den Fällen vor, in denen dem Grunde nach bereits ein Kindergeldanspruch bestand, so dass ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis auch insoweit keinen Ausgleich für ihre Einbuße erhielten.
2. Im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs änderte sich das verfügbare Familieneinkommen durch die zur Prüfung vorgelegte Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG im Ergebnis nicht, weil Kindergeld auch vor dem Jahr 1994 beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ohnehin nicht an die Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs an den subsidiär leistenden Sozialhilfeträger ausgezahlt wurde (§ 104 SGB X), denn Kindergeld zählte zum anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG. Da der Wegfall des Kindergeldes aber dazu führen konnte, dass die betroffenen Familien auf die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe angewiesen waren, verringerten sich ihre Chancen, ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern.
Die Ungleichbehandlung traf damit besonders ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, deren Einkommen einerseits so niedrig war, dass sie nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang von den Kinderfreibeträgen profitierten, andererseits aber doch so hoch, dass sie nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten. (...)
III. Diese Ungleichbehandlung war sachlich nicht gerechtfertigt. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Auch in Anerkennung eines Gestaltungsspielraums für den Gesetzgeber fehlte es daran bei der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die so gewichtig wären, dass sie die unterschiedliche Behandlung ausländischer Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen ausländischen Eltern rechtfertigen könnten.
1. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 43, 108 <124>; 82, 60 <81>; 106, 166 <177>).
Der Gesetzgeber hat neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. BVerfGE 82, 60 <82>; 87, 1 <35 f.>; 103, 242 <259>; 106, 166 <177 f.>). Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>; 103, 242 <259>; 106, 166 <178>). Es darf jedoch nicht allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten Leistung ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird. Der Ausschluss muss vielmehr sachlich gerechtfertigt sein. Daran fehlt es hier.
2. Das Kindergeld war seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 11, 105 <115>; 22, 28 <36>; 22, 163 <168>; 23, 258 <263>; 29, 71 <79>).
Mit der Einführung eines einheitlichen Familienlastenausgleichs in Form der Kindergeldgewährung durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) erhielt das Kindergeld zusätzlich die Funktion, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass infolge der Abschaffung der Kinderfreibeträge die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt für ihre Kinder im Steuerrecht nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. BVerfGE 43, 108 <123>).
Neben der steuerlichen Entlastungsfunktion des Kindergeldes behielt dieses aber den Charakter einer allgemeinen Sozialleistung, denn es war weiterhin zugleich zur Abmilderung der kindesbedingten Belastungen bestimmt (vgl. BVerfGE 45, 104 <131>). (...)
§ 1 Abs. 3 BKGG fügte sich nicht in das abgestimmte System des Verhältnisses von Steuerentlastung und Sozialleistung ein. Das Kindergeld als Sozialleistung ist für Eltern umso wichtiger, je niedriger ihr Einkommen und je höher ihre Kinderzahl ist. Zweck der Kindergeldzahlungen für die Gruppe der nicht steuerlich Begünstigten bleibt der Ausgleich der (im Vergleich zu Kinderlosen) verminderten finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie (vgl. BVerfGE 108, 52 <70>). Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, sind in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet. Diese besondere Belastung wurde bei Eltern oberhalb der Einkommensgruppe der hier Betroffenen durch Steuererleichterungen ausgeglichen, bei Eltern unterhalb dieser Einkommensgruppe erfolgte der Ausgleich durch Sozialhilfe, und zwar unabhängig von dem Grad der Verfestigung des Aufenthaltsstatus. Demgegenüber wurde bei Familien, die nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.
Für eine solche Durchbrechung eines in der Erfüllung seines sozialstaatlichen Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber geschaffenen Systems bedürfte es besonders gewichtiger Gründe. Diese sind nicht ersichtlich.
3. Soweit es Ziel der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG war, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben (vgl. BTDrucks 12/5502, S. 44), war die Regelung ungeeignet, das Ziel zu erreichen.
a) Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen Gründe sind nicht typischerweise von nur vorübergehender Natur. Der Wegfall und der Zeitpunkt des Wegfalls des Aufenthaltszwecks sind ungewiss (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 30 Rn. 2; Dienelt, in: Fritz, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 30 Rn. 2 <Stand: Juli 2001>).(...) Die Aufenthaltsbefugnis allein eignet sich deshalb nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Kindergeld.
b) Die vom Gesetzgeber gefundene Abgrenzung ist auch aus anderen Gründen nicht geeignet, Ausländer ohne zu erwartenden Daueraufenthalt vom Kindergeldbezug auszuschließen.
Zum einen wurde durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BKGG in der zur Prüfung vorgelegten Fassung eine Ausländergruppe privilegiert, von der in der Regel gerade kein Daueraufenthalt zu erwarten war. Ehegatten von Ausländern, die vorübergehend nach Deutschland entsandt sind, bleiben aller Wahrscheinlichkeit nach selbst nur vorübergehend hier. Ein Daueraufenthalt erscheint jedenfalls unwahrscheinlicher als im Falle der Kläger der Ausgangsverfahren. Zum anderen reichte für einen Anspruch auf Kindergeld eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 f., § 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG), obwohl nach der Systematik des Ausländerrechts nicht jede befristete Aufenthaltserlaubnis in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, also in einen Daueraufenthalt, übergeht.
Zudem wurden von der Regelung gerade die Angehörigen der Gruppe betroffen, die rechtstatsächlich eher auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren.
4. Ungeeignet war die Regelung auch zur Erreichung des in der Stellungnahme der Bundesregierung genannten Regelungszwecks, vermeintlich vorhandene Zuwanderungsanreize für - insbesondere kinderreiche - Ausländer abzubauen. Dass die Frage des Kindergeldes für die hier betroffene Gruppe Einfluss auf das Zuwanderungsverhalten hatte, ist weder belegt noch nachvollziehbar. Die Regelung benachteiligte nur Ausländer, die legal in Deutschland lebten und bereits in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren.
IV. Da der Gesetzgeber bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz im Regelfall verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, war die zur Prüfung vorgelegte Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. § 1 Abs. 3 Satz 2 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war bei der Feststellung der Unvereinbarkeit mit einzubeziehen. Es handelt sich um eine uneigenständige Ergänzung der zur Prüfung gestellten Regelung, die damit deren rechtliche Behandlung teilt (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 65, 325 <358>). Die Ausgangsverfahren bleiben ausgesetzt, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>). Wenn der Gesetzgeber für noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren bis zum 1. Januar 2006 keine Regelung trifft, ist auf sie das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden. (...)

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Zur medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG
Beschluss vom 28.1.2004 - 1 O 5/04 - (10 S., M5919)

"(...) Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nach Maßgabe von § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. (...)
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung tragend die rechtliche Erwägung zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Nierenleiden des Klägers um eine chronische Erkrankung handele. Ein Leistungsanspruch zur (ursächlichen) Behandlung dieser chronischen Erkrankung bestehe nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht, welcher einen Leistungsanspruch nur zur Behandlung 'akuter Erkrankungen und Schmerzzustände' regele. Im Rückschluss daraus bestehe - so die angegriffene Entscheidung - eine Leistungspflicht für die Behandlung chronischer Erkrankungen - mit Ausnahme der Schmerzbehandlung - nicht.
Diese vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht - soweit ersichtlich - der durchgängigen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, B 12 - Erläuterungen zum Asylbewerberleistungsgesetz - Rn. 115; Hohm, in GK-AsylbLG, Stand: Oktober 2003, Bd. 1, III § 4 Rn. 18 ff. <20>; Theis, Das Asylbewerberleistungsgesetz, NJ 1993, S. 505, 506; Scheurer, Die Leistungsansprüche Asylsuchender und vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Ausländerinnen und Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, InfAuslR 1994, S. 265, 270; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 61; Röseler, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band II, Stand: 01.02.2002, B 166, § 4 AsylbLG Rn. 4 ff.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.1997 - 8 G 638/97 [1] -, NDV-RD 1997, S. 138 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Sauer, NDV-RD 1997, S. 139; VGH Mannheim, Urteil vom 04.05.1998 - 7 S 920/98 -, FEVS 49, 33 - zitiert nach JURIS; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2000 - 3 B 67/00 -, abgedruckt in GK-AsylbLG, Stand: Oktober 2003, VII - zu § 4 Abs. 1 [VG-Nr. 41]).
Dabei verhält es sich natürlich so, dass Behandlungen, die sich auf die Behebung akuter Krankheitserscheinungen richten, auch wenn diese letztlich ursächlich auf eine chronische Erkrankung zurückzuführen sind, vom Begriff der 'akuten Erkrankung' in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG mit umfasst sind, allerdings nicht die chronische Erkrankung selbst (vgl. Frankfurt am Main, a. a. O.; Hohm, in GK-AsylbLG, a. a. O., III § 4 Rn. 20). Ebenfalls selbstverständlich ist, dass die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Hilfsleistungen bei Schmerzzuständen aufgrund chronischer Krankheit eröffnet (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.).
Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht nur auf der Grundlage einer Wortlautauslegung zu der von ihm geäußerten Rechtsauffassung gelangt. Es hat vielmehr zutreffend ebenfalls auf die Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes abgestellt, ebenso auf dessen Entstehungsgeschichte (vgl. zur Entstehungsgeschichte Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 21). Hinsichtlich des Normzwecks steht § 4 Abs. 1 AsylbLG im Kontext der allgemein vom Asylbewerberleistungsgesetz verfolgten Zielsetzung, durch eine deutliche Absenkung der Leistungen und deren grundsätzliche Umstellung auf Sachleistungen keinen Anreiz zu schaffen, um aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen (vgl. Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 7). All dies übersieht der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung.
Auch sein weiteres Vorbringen, die vorstehend wiedergegebene Auslegung des Gesetzes sei offensichtlich untragbar, weil es sich bei der chronischen Erkrankung des Klägers um eine solche handele, bei der sich die kurzfristig tödlichen Symptome gerade nicht in Schmerzzuständen äußerten, folglich müsse die durch die verwaltungsgerichtliche Auslegung vorgefundene Situation entweder zu dem Ergebnis führen, dass die gefundene Auslegung unzutreffend und deswegen korrekturbedürftig sei, oder zu der Erkenntnis, dass das Gesetz offenkundig eine Lücke enthalte, die geschlossen werden müsse, vermag die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. Diese Argumentation greift zu kurz.
Durchaus zutreffend ist zwar die Überlegung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Behandlung einer chronischen Erkrankung ohne Schmerzzustände grundsätzlich nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG subsumiert werden kann. Dies hat aber nicht - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - zur Folge, dass derart chronisch Kranke ohne Behandlung und ihrem Schicksal überlassen bleiben müssten, wenn ihre chronische Erkrankung in ein lebensbedrohliches Stadium tritt. Spätestens dann dürfte die Erkrankung akut im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sein.
Derartige Fälle würden im Übrigen - lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht vor - ohne weiteres von der Auffangvorschrift des § 6 Satz 1 AsylbLG erfasst (vgl. Hohm, a. a. O., III § 6 Rn. 141). Danach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Der Vorschrift des § 6 AsylbLG kommt Auffangcharakter für den Fall zu, dass die nach den §§ 3, 4 AsylbLG zu erbringenden Leistungen im Einzelfall das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum nicht gewährleisten (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rn. 119; Hohm, a. a. O., III § 6 Rn. 6; Deibel, Geldleistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes, ZfSH/SGB 1994, S. 359, 363; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 62; Scheurer, a. a. O., S. 271). Unter dem Tatbestand der Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, können insbesondere chronische, aber nicht von Schmerzen begleitete Krankheiten erfasst werden, deren Nichtbehandlung zu Gesundheitsgefährdungen führen würde (vgl. Röseler, a. a. O., § 6 Rn. 11).
Auch wenn es sich nach dem Wortlaut des § 6 Satz 1 AsylbLG um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, ist mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der 'Unerlässlichkeit' dabei davon auszugehen, dass im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen das Entschließungsermessen ('ob' der Leistung) auf Null reduziert ist und folglich eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung besteht (...).
(...) Der Kläger trägt in Übereinstimmung mit den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren selbst vor, dass die Nierentransplantation - im Gegensatz zur Dialyse - gegenwärtig aufschiebbar sei. Die Nierentransplantation ist insoweit nicht die 'erforderliche' Behandlung der Erkrankung des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Ob und (bejahendenfalls) welche ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Einzelfall zur Behandlung einer akuten Erkrankung oder eines Schmerzzustandes erforderlich ist, bemisst sich ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten (vgl. Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 61; Theis, a. a. O., S. 506; Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 51). Nicht eindeutig medizinisch indizierte bzw. aufschiebbare Behandlungen sind von der Leistungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeschlossen (vgl. Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 53); es besteht kein Anspruch auf eine optimale und bestmögliche Versorgung (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.08.1999 - 9 K 937/99 -, abgedruckt in GK-AsylbLG, Stand: Oktober 2003, VII - zu § 4 Abs. 1 [VG-Nr. 3]). Aus dem potentiell in Betracht kommenden Leistungsumfang sind all diejenigen der ärztlichen Behandlung zurechenbaren Tätigkeiten eines Arztes ausgenommen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ihrem Wesen nach nicht erforderlich sind (vgl. Theis, a. a. O., S. 506; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 61; Hailbronner, a. a. O., Rn. 115; Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 49). (...)
Das - durchaus im Ansatz nachvollziehbare - zentrale Kostenargument der Beschwerdebegründung, wonach die zu erwartenden Dialysekosten höher als die der begehrten Nierentransplantation ausfallen sollen, ist im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4, 6 AsylbLG gänzlich irrelevant, da es ausschließlich um die medizinische Indikation einer bestimmten Behandlungsart geht. Abgesehen davon handelt es sich dabei um ein fiskalisches Argument, hinsichtlich dessen ein subjektives Recht des Klägers ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt kann folglich bereits unter dem Blickwinkel der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO keine Berücksichtigung finden. (...)"

Rechtsprechung:
VGH Hessen: "Unter 'Familienangehörigen' i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nicht nur die Mitglieder der 'Kernfamilie' (Ehegatten, Eltern und minderjährige Kinder) zu verstehen, sondern auch die Verwandten des Leistungsberechtigten Onkel und Tante." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 7.9.2004 - 10 UE 600/04 - (6 S., M5939)
VG Oldenburg: Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. für Ashkali aus dem Kosovo, da Rückkehr aufgrund der verschärften Sicherheitslage für ethnische Minderheiten nach den Unruhen vom März 2004 unzumutbar ist.
Beschluss vom 23.11.2004 - 13 B 3972/04 - (3 S., M5947)
SG Frankfurt a. M.: Ausländer mit befristeten Aufenthaltstitel haben auch dann grundsätzlich Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der weitere Aufenthalt in Deutschland zwar nicht sichergestellt, aber wahrscheinlich ist.
Beschluss vom 8.10.2004 - S-19/AL-2683/04 ER - (7 S., M5921)

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
OVG Berlin: Zu den Voraussetzungen der Einbürgerung von Staatenlosen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Libanon).
Urteil vom 3.6.2004 - OVG 5 B 17.02 - (22 S., M5914)
VG München: Ein Flüchtlingspass genügt für den Identitätsnachweis für Fahrerlaubnisprüfung; Zulassung zur Prüfung kann aber mangels Eilbedürftigkeit nicht durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.
Beschluss vom 5.8.2004 - M 6b E 04.3292 - (9 S., M5625)
VG Stade: Eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung genügen nicht für den Identitätsnachweis für Fahrerlaubnisprüfung, wohl aber ein Ausweisersatz gem. § 39 Abs. 1 AuslG; Zulassung zur Prüfung im Eilverfahren durchsetzbar, wenn Fahrerlaubnis für berufliches Fortkommen von Bedeutung ist.
Beschluss vom 29.7.2004 - 1 B 1167/04 - (4 S., M5534)
OLG Hamm: Keine mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 StGB, wenn der Angeklagte angab, staatenloser Kurde aus dem Libanon zu sein, nur weil auch er unter einem anderen Namen in türkischen Personenstandsregister verzeichnet ist, wenn nicht feststeht, dass die angegebene Identität falsch ist.
Beschluss vom 21.7.2004 - 2 Ss 235/04 - (6 S., M5601)

 

Literaturhinweise