BVerfG: Verspäteter Widerruf der Asylanerkennung nicht
verfassungswidrig
Beschluss vom 23.7.2004 - 2 BvR 1056/04 - (3 S., M5789)
"(...) Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtlichen Folgen einer Verzögerung
beim Widerruf der Asylanerkennung.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
(...)
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Annahme, § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG sehe die Unverzüglichkeit des Widerrufs nicht im Interesse
des davon betroffenen Ausländers vor, sondern ausschließlich im öffentlichen
Interesse an der alsbaldigen Beseitigung seiner Rechtsposition als anerkannter
Asylberechtigter, entspricht der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden
Auffassung (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR
1997, S. 741 <742>; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar
2000 - 6 A 12169/99.OVG -, InfAuslR 2000, S. 468; OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A - JURIS; OVG Niedersachsen,
Urteil vom 10. Januar 1997 - 1 L 3062/96 - JURIS; OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 21. April 1997 - 11 A 10920/97 - JURIS; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 26. März 1997, - A 14 S 2854/96 - AuAS 1997, S. 169;
zustimmend Marx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, § 73, Rn. 169; Hailbronner,
Ausländerrecht, Stand August 2002, § 73 AsylVfG, Rn. 21; a. A.
VG Frankfurt InfAuslR 2000, S 469 <472>; VG Stuttgart, InfAuslR 2003,
S. 261 <263>). Sie ist nach den geltenden Maßstäben für die verfassungsgerichtliche
Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>;
stRspr) nicht zu beanstanden.
Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer
auch nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, dass
sie angesichts der festgestellten Schutzrichtung des § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG eine Verletzung seiner Rechte durch den nicht unverzüglich erfolgten
Widerruf verneint hat. Dabei kommt es auf die von der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfene Frage, inwieweit belastende Entscheidungen, die eine Norm des geltenden
Rechts verletzen, unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG unabhänging
von der Schutzrichtung der verletzten Norm abgewehrt werden können, nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof misst der Schutzrichtung des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG ersichtlich die Bedeutung zu, dass das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits objektiv-rechtlich nicht gegen
diese Bestimmung verstößt, wenn es die darin bezeichnete Statusentscheidung
in Fällen, in denen ein Widerruf nicht unverzüglich erfolgte, später noch widerruft.
Diese Auslegung ist nicht willkürlich und auch sonst verfassungsrechtlich ebensowenig
zu beanstanden wie das zugrundeliegende Verständnis von Sinn und Zweck des Unverzüglichkeitsgebots.
Zielt die Verpflichtung zu unverzüglichem Widerruf allein auf die alsbaldige
Beseitigung der Statusentscheidung, so spricht von Verfassungs wegen nichts
dagegen, sie für den Fall eingetretener Verzögerung nicht als Verbot der Nachholung
zu verstehen. Bei verzögertem Widerruf liegt nach diesem Verständnis ein Rechtsverstoß
nur darin, dass die Statusentscheidung nicht bereits früher widerrufen wurde,
nicht aber darin, dass sie jetzt noch widerrufen wird. Die Frage, ob eine unter
Verstoß gegen einfaches Recht ergangene Widerrufsentscheidung den Betroffenen
unabhängig vom Schutzzweck der verletzten Norm in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG verletzt, stellt sich unter dieser Voraussetzung nicht. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln
VG Wiesbaden: Dublin-Regularien gehen Drittstaatenregelung
vor
Urteil vom 18.8.2004 - 5 E 1231/04.A(V) - (8 S., M5540)
"(...) Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall auf die falsche Rechtsgrundlage
gestützt und in nicht zutreffender Weise das Asylbegehren nach § 26 a
Abs. 1 AsylVfG behandelt.
Richtige Rechtsgrundlage wäre hier § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG
gewesen mit der Folge, dass die Beklagte nicht eine Feststellung nach Art. 16 a
Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG
hätte treffen dürfen, sondern - unter Berufung auf Art. 16 a Abs. 5
GG i. V. m. § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG - den Asylantrag
als unbeachtlich hätte behandeln müssen.
Wenn - wie hier - ein anderer Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens
zuständig ist, kommt § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht zur Anwendung,
und der Asylantrag ist als unbeachtlich zu behandeln (vgl. Renner, § 31
AsylVfG, Rdnr. 4). Nach einhelliger Auffassung findet die Drittstaatenklausel
gegenüber den Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens keine Anwendung; in
Bezug auf andere Mitgliedsstaaten, die allesamt Drittstaaten sind, hat das Dubliner
Übereinkommen nach seinen Zwecksetzungen und mit Rücksicht auf einen gebotenen
und aus Art. 3 Abs. 5 des Übereinkommes vom 15.06.1990 zu ziehenden
Umkehrschluss Vorrang. Dies ergibt sich auch verfassungsrechtlich aus dem Vorrang
von Art. 16 a Abs. 5 GG gegenüber dessen Abs. 2 (vgl. dazu
Funke-Kaiser, in GK, § 29 AsylVfG, Rdnr. 48 m. w. N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der das Dubliner Übereinkommen teilweise
abändernden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (sog.
Dublin II-VO). Auch hier wird zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten
unterschieden (vgl. Art. 2 und 3).
Zweifelsohne ist auch die Dublin II-VO ein völkerrechtlicher Vertrag i. S. v.
§ 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, denn sie behält im Wesentlichen die
Regelungen des Dubliner Übereinkommes bei und modifiziert sie (vgl. die Erwägungen
des Rates unter Ziff. 5 in der Präambel); das Dubliner Übereinkommen und
die Dublin II-VO sind in Umsetzung des Vertrages über die Europäische Union
ergangen.
Auch die auf § 34 a Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung
ist rechtswidrig.
Hätte nach innerstaatlichen Recht die Entscheidung, 'den Asylantrag nicht zu
prüfen' (so Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO) über § 29 Abs. 3
Satz 1 AsylVfG erfolgen müssen, so gilt für die Durchsetzung der Verlassenspflicht
§ 35 Satz 2 i. V. m. § 36 AsylVfG. § 35 Satz 2
AsylVfG erwähnt auch ausdrücklich 'den anderen Vertragsstaat', während § 34 a
AsylVfG nur auf Drittstaaten, die keine Vertragsstaaten sind, anwendbar sein
kann. Gegen den Kläger hätte also keine Abschiebungsandrohung, sondern allenfalls
eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ergehen dürfen.
Die Entscheidung des Bundesamtes (...) ist weiterhin deshalb rechtswidrig, weil
sie dem Kläger weder die Verpflichtung, ihn an den zuständigen Mitgliedsstaat
'zu überstellen', noch die Frist für die Durchführung der Überstellung mitteilt.
Der Bescheid räumt dem Kläger keine Möglichkeit ein, sich auf eigene Initiative
in den zuständigen Mitgliedsstaat zu begeben (wie es aber Art. 19 Abs. 1
und 2 Dublin II-VO verlangt).
Durch die unrichtige Sachbehandlung seines Asylantrages ist der Kläger in seinen
Rechten verletzt. Denn eine aufgrund einer Abschiebungsandrohung durchgeführte
Abschiebung entfaltet für ihn negative Rechtswirkungen, die er nicht zu gewärtigen
hätte, wenn ihm die freiwillige Ausreise oder Überstellung ermöglicht würde.
(...)"
Einsender: RA Dr. Bruns, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VerfG Brandenburg: Ein andauernder Verfahrensstillstand in einem
anhängigen Verfahren zur Berufungszulassung verletzt das Grundrecht auf ein
zügiges Verfahren vor Gericht gem. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung
des Landes Brandenburg (im Anschluss an Beschluss vom 20.3.2003 - VfGBbg 108/02
- ASYLMAGAZIN 5/2003,
S. 3); zu den Anforderungen an einen andauernden Verfahrensstillstand bei
Berufungszulassung (hier: ein Jahr seit Antrag auf Berufungszulassung).
Beschluss vom 9.12.2004 - VfGBbg 40/04 - (10 S., M5973)
OVG Niedersachsen: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn das
Verwaltungsgericht ohne eigene Ableitung Tatsachenfeststellungen oder rechtliche
Schlussfolgerungen aus einer anderen Gerichtsentscheidung übernimmt, ohne diese
vorher in das Verfahren einzuführen.
Beschluss vom 2.8.2004 - 2 LA 342/03 - (12 S., M5592)
VGH Ba-Wü: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn Beweisantrag
zur Verfügbarkeit eines benötigten Medikaments im Zielstaat der Abschiebung
ohne Darlegung der eigenen Sachkunde des Gerichts abgelehnt wird.
Beschluss vom 29.7.2004 - A 8 S 945/04 - (4 S., M5838)
VG Aachen: Ein ärztliches Gutachten zum Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung genügt nur dann wissenschaftlichen Grundsätzen, wenn der Arzt
sich bemüht hat, die Angaben des Patienten zu seinen traumatischen Erlebnissen
auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
Urteil vom 23.9.2004 - 4 K 2506/01.A - (6 S., M5807)
VG Würzburg: Allein ein Regimewechsel schließt nicht aus, dass auf früherer
Verfolgung beruhende Gründe i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG vorliegen; das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53
Abs. 6 AuslG schließt solche Gründe weder aus, noch folgen sie automatisch
daraus (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Afghanistan).
Urteil vom 20.8.2004 - W 7 K 04.30411 - (14 S., M5619)
VG Ansbach: Traumatisierte Personen können häufig nicht
die das Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich geordnet und widerspruchsfrei
darlegen (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 10.8.2004 - AN 1 K 04.30068 - (13 S., M5539)
VG Aachen: Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung der Durchführung eines
Asylfolgeantrages richtet sich auch dann nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn
die Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache abgelaufen ist.
Beschluss vom 29.7.2004 - 6 L 167/04.A - (2 S., M5518)
BVerwG: Zur Ermessensreduzierung bei Wiederaufnahme des
Verfahrens
Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 - (11 S., M5981)
"(...) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - wie
hier - nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m.
§§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige
frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird.
Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dem steht
nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge
die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen
sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 53 AuslG
anzuwenden (vgl. nochmals Urteil des 9. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG
9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <82> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33
S. 50 [12 S., R9431] m. w. N.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht
im Ansatz zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings bei der weiteren Prüfung,
wie die Beklagte zu Recht rügt, seine Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife
nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht hinreichend beachtet und
außerdem die Voraussetzungen, unter denen das Ermessen des Bundesamts zum Wiederaufgreifen
des Verfahrens zu § 53 Abs. 6 AuslG zugunsten des Ausländers auf Null
reduziert ist, verkannt.
Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil der
Wiederaufgreifensgrund - wie im Falle der Klägerin - erst im gerichtlichen Verfahren
vorgebracht wurde, ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif
zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1,
§ 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl.
Urteil des 9. Senats des BVerwG vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C
28.97 - BVerwGE 106, 171). Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung
kommt in Betracht, wenn dem Bundesamt im Einzelfall hinsichtlich der Änderung
der bestandskräftigen negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG kein Ermessensspielraum eröffnet ist.
Dies ist zulasten des Ausländers der Fall, wenn das Gericht feststellt, dass
die geltend gemachten neuen Tatsachen die Annahme eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht rechtfertigen und damit schon die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorhandenen negativen Feststellung nicht
vorliegen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste
(vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG). Das Berufungsgericht hätte daher der Frage
nachgehen müssen, ob der Klägerin im Falle ihrer Ausreise oder Abschiebung in
ihren Heimatstaat eine gravierende Verschlimmerung ihrer Krankheit droht und
ggf. welche Möglichkeiten für sie bestehen, dort wirksame Hilfe in Anspruch
zu nehmen. Hätte sich nach entsprechender Aufklärung ergeben, dass ein zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis insoweit nicht besteht, hätte das Berufungsgericht die
Klage insgesamt abweisen müssen.
Umgekehrt ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers
dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung
zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde
und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies kommt in Betracht,
wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation
- der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation
im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ausgesetzt
würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend
geboten ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99,
324 <328>; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 20; jeweils m. w. N.). Von einer
solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit
dieser besonderen Intensität ausgegangen werden. Die weitergehende Auffassung
des Berufungsgerichts, das behördliche Ermessen sei aus verfassungsrechtlichen
Gründen (bereits dann) zugunsten des Ausländers auf Null reduziert, wenn festgestellt
werde, dass in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen (UA S. 13), ist so weder mit der
gesetzlichen Konzeption des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vereinbar,
die die Abschiebung auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen
in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, noch mit der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Anwendung von § 53
Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefahren. Das Berufungsgericht hätte deshalb
ggf. auch Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Klägerin nach einer Abschiebung
einer derart extremen individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Diese Feststellungen wären nur dann entbehrlich gewesen, wenn das Berufungsgericht
- wie es nach seiner Lösung offen gelassen hat - seinerseits festgestellt hätte,
dass die Klägerin der Volksgruppe der Ägypter angehört und damit von der Schutzgewährung
des baden-württembergischen Abschiebestopp-Erlasses erfasst wird. Dieser Umstand
würde dem Bundesamt auch bei einer extremen individuellen Gefährdung der Klägerin
Ermessen eröffnen, ob es das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren zu § 53
AuslG wieder aufgreift, solange eine Abschiebung der Klägerin aufgrund der Erlasslage
nicht aktuell ansteht. Dies würde eine Ermessensreduzierung auf Null sowie eine
abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin ausschließen.
Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, es hat allerdings verkannt,
dass es die Frage, ob die Klägerin tatsächlich anderweitigen Schutz durch den
Erlass genießt, in diesem Zusammenhang selbst hätte prüfen und entscheiden müssen,
um einen dem Bundesamt noch verbleibenden Ermessensspielraum annehmen zu können.
(...)"
BVerwG: Sozialhilfebezug von Familienangehörigen als Versagungsgrund
für Aufenthaltserlaubnis
Urteil vom 28.9.2004 - 1 C 10.03 - (13 S., M5983)
"(...) Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, der Sozialhilfebezug der
Eltern des Klägers stehe der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
an ihn entgegen, Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
(...)
Die Beklagte hat bislang die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
stets mit der Begründung abgelehnt, der Kläger müsse sich den (unstreitigen)
Sozialhilfebezug seiner Eltern als Ausweisungs- und Versagungsgrund nach § 35
Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6,
§§ 45, 46 Nr. 6 AuslG entgegenhalten lassen (a). (...)
a) (...) Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung des Ausweisungsgrundes
des Sozialhilfebezugs von Angehörigen gemäß § 46 Nr. 6 AuslG als Erlaubnisversagungsgrund
die Ziele zu berücksichtigen, welche der Gesetzgeber hiermit verfolgt. Die Vorschrift
dient allgemein und in erster Linie fiskalischen Interessen. Sie soll, soweit
sie einer Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltsverfestigung entgegensteht,
die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit verhindern
und im Falle der Ausweisung beenden. Mit diesem Regelungsgehalt steht die Verweisung
auf § 46 Nr. 6 AuslG in einem Spannungsverhältnis zu dem humanitären
Begünstigungszweck, den § 35 Abs. 1 AuslG nach der Gesetzesbegründung
verfolgt. Die Vorschrift soll danach zwar 'denjenigen Ausländern die Möglichkeit
zur Erlangung eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts ... eröffnen, deren
Aufenthaltsbeendigung seit Jahren aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht möglich ist' (BTDrucks 11/6321, S. 68). Ihnen soll diese
Vergünstigung aber nur zugute kommen, wenn sie die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
und damit zugleich keine 'geringeren Integrationsanforderungen' erfüllen als
andere Ausländer, die einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt anstreben
(vgl. BTDrucks 11/6321, a. a. O.). Die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
die Mindestdauer eines legalen Aufenthalts von acht Jahren und die Sicherung
des eigenen Lebensunterhalts des Ausländers nach § 35 Abs. 1 Satz 1
AuslG, stellen ferner Indikatoren für eine 'bereits tatsächlich vollzogene Integration'
dar, welche die Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG 'lediglich ...
auch ausländerrechtlich nachvollzieht' (vgl. BTDrucks 11/6321, a. a. O.).
Mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG wird ferner
sichergestellt, dass für die humanitäre Aufenthaltsverfestigung nach § 35
AuslG insgesamt keine geringeren (Integrations-) Bedingungen gelten als für
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG.
Danach reicht es für die begehrte Aufenthaltsverfestigung - entgegen der Ansicht
der Revision - allein nicht aus, dass der Kläger für sich selbst keine Sozialhilfe
in Anspruch nimmt und (...) darüber hinaus sein Lebensunterhalt aus eigener
Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (§ 35 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 AuslG; vgl. auch § 24 Abs. 2 AuslG). Er muss
vielmehr nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich auch dafür einstehen,
dass seine Familienangehörigen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, keine
Sozialhilfe beziehen, um den Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten. (...)
Der Ausländer 'haftet' nach dieser Bestimmung jedoch ausländerrechtlich für
seine Familienangehörigen, zu denen die Eltern gehören, nicht voraussetzungslos
und unbeschränkt. Das gilt auch, soweit § 46 Nr. 6 AuslG nicht als
Ermächtigung für eine Ausweisung, sondern als Versagungsgrund für die Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - hier nach § 35 Abs. 1 AuslG
- anzuwenden ist. So rechnet § 46 Nr. 6 AuslG den Sozialhilfebezug
von Familienangehörigen dem Ausländer nur dann zu, wenn er ihnen zum Unterhalt
verpflichtet ist, d. h. wenn er ihnen nach dem anzuwendenden Recht Unterhalt
schuldet. Das hat das Verwaltungsgericht (...) für den aus dem Iran stammenden
Kläger nicht mehr selbständig überprüft. Mit dieser Annahme verletzt die Entscheidung
Bundesrecht, weil für den Kläger als iranischen Staatsangehörigen nicht - wie
etwa für libanesische Staatsangehörige - nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB,
Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen
anzuwendende Recht (vom 2. Oktober 1973, BGBl 1986 II, 837) deutsches
Unterhaltsrecht anwendbar ist. Vielmehr ist die Unterhaltsverpflichtung des
Klägers gegenüber seinen in Deutschland lebenden Eltern nach iranischem Recht
zu bestimmen. (...) Die Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach
§ 35 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6,
§ 46 Nr. 6 AuslG hängt (...) zusätzlich auch davon ab, dass der Sozialhilfebezug
von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den mit dem abstrakten Versagungsgrund
verbundenen Regelungszweck überhaupt berührt.
Das kommt nur in Betracht, wenn die begehrte Aufenthaltsverfestigung auch tatsächlich
die mit dem Versagungsgrund geschützten fiskalischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt. Das ist zwar regelmäßig und typischerweise dann
der Fall, wenn der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers
Sozialhilfe beziehen, weil deren aufenthaltsrechtlicher Status mit dem Aufenthaltsrecht
des Vaters und Ehemanns zusammenhängt und nach § 35 Abs. 2 AuslG verfestigt
wird, falls diesem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1
Satz 1 AuslG erteilt wird. Eine in diesen Fällen mit Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG notwendigerweise verbundene
'Verfestigung' auch des Sozialhilfebezugs der Familienangehörigen widerspricht
den öffentlichen Interessen an der Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen
zu Lasten der Allgemeinheit und steht deshalb der Gewährung eines humanitären
Daueraufenthaltsrechts nach § 35 Abs. 1 AuslG entgegen. Dasselbe muss
für alle weiteren Fallkonstellationen gelten, in denen die Aufenthaltsverfestigung
für den Antragsteller zugleich Auswirkungen auf die Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen
(etwa nach § 17 Abs. 2, § 22 AuslG) und anderen Personen hat,
deren Sozialhilfebezug sich der Ausländer nach § 46 Nr. 6 AuslG im
Sinne eines abstrakten Versagungsgrundes entgegenhalten lassen muss. In allen
anderen Fällen jedoch, in denen der aufenthaltsrechtliche Status dieses Personenkreises
- und damit auch der den ausländerrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende
Sozialhilfebezug - von der Rechtstellung des antragstellenden Ausländers unabhängig
ist, werden die durch § 46 Nr. 6 AuslG geschützten fiskalischen Interessen
durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35
Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht nachteilig betroffen. Das gilt beispielsweise
auch, wenn ein deutscher Familienangehöriger des Ausländers Sozialhilfe bezieht
(vgl. zutreffend VG Düsseldorf, InfAuslR 1993, 344 und Vormeier, a. a. O.
[GK-AuslR, § 46 AuslG], Rn. 119). Unter solchen Umständen kann der nach
dem Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG im Einzelfall vorliegende 'Ausweisungsgrund'
des Sozialhilfebezugs in seiner Funktion als Versagungsgrund einer Aufenthaltsverfestigung
nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
nicht entgegenstehen. (...)
Soweit die Beklagte hierzu der Sache nach einwendet, die (drohende) Versagung
der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis könne dem Ziel der Vermeidung von Soziallasten
mittelbar dadurch dienen, dass der in § 46 Nr. 6 genannte Personenkreis
im Interesse des antragstellenden Ausländers faktisch von der Inanspruchnahme
von Sozialleistungen absehen könne, entspricht dies nicht dem gesetzlichen Regelungszweck.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Gesetzgeber - wie der Vertreter des Bundesinteresses
geltend macht - dem Ausländer bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbeschränkte aufenthaltsrechtliche 'Haftung'
(hier: des Sohnes für seine Eltern) im Hinblick darauf aufbürden wollte, dass
Eltern und Kinder nach deutschem Unterhaltsrecht als eine wirtschaftliche Beistandsgemeinschaft
betrachtet werden. Beides widerspräche den humanitären Absichten des Gesetzgebers,
solchen Ausländern einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt zu ermöglichen,
die sich seit langem hier aufhalten und die sich selbst in das wirtschaftliche
und soziale Leben integriert haben. (...)"
BVerwG: Zur Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürgers
Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - (23 S., M5774)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung passt das BVerwG seine Rechtsprechung zur Ausweisung
von Unionsbürgern an die Vorgaben des EuGH an. Die Grundsätze gelten entsprechend
für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss
Nr. 1/80 besitzen (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S.,
M5824)).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) a) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG
i. V. m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen
Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet insoweit
als Rechtsgrundlage aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem Urteil vom 29. April
2004 (a. a. O. [Orfanopoulos und Oliveri - C-482/01 und C493/01, DVBl
2004, 876, 21 S., M5256]) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an
die Ausweisung von nach Art. 39 EG freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
fortgeschrieben und präzisiert. Er hat u. a. bezogen auf § 47 Abs. 1
AuslG ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer nationalen
Regelung entgegensteht, die den innerstaatlichen Behörden vorschreibt, Staatsangehörige
anderer Mitgliedstaaten auszuweisen, die zu bestimmten Freiheitsstrafen verurteilt
worden sind (Rn. 58 ff., 71). Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass
Ausnahmen von dem in Art. 39 EG verankerten Freizügigkeitsrecht eng auszulegen
sind (Rn. 64). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung insoweit
nur rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches
Verhalten des Unionsbürgers erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt (Rn. 67). Das System der Regelausweisung
nach § 47 Abs. 2 und 3 AuslG erweckt für den Gerichtshof den Anschein,
dass bei Erfüllung der gesetzlichen Regeltatbestände ein gewisser Automatismus
oder jedenfalls eine 'Vermutung' besteht, den betreffenden Ausländer trotz Berücksichtigung
familiärer Umstände auszuweisen (Rn. 92).
Der Senat versteht dies unter ergänzender Berücksichtigung der Ausführungen
der Generalanwältin Stix-Hackl vom 11. September 2003 (Rn. 104 ff.)
dahin, dass es nicht genügt, die deutschen Bestimmungen über die Ist- und Regelausweisung
in § 47 AuslG für Unionsbürger gemeinschaftsrechtlich zu beschränken, wie
es bislang der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprach.
Vielmehr verlangt das Gemeinschaftsrecht, jeden Anschein zu vermeiden, dass
strafrechtliche Verurteilungen eines Unionsbürgers - abhängig von der Art der
Straftat oder der Strafhöhe - keine andere Rechtsfolge zulassen als dessen Ausweisung
oder jedenfalls eine gewisse 'Vermutung' zugunsten seiner Ausweisung begründen.
Hieraus folgt, dass § 47 AuslG als Rechtsgrundlage für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger ausscheidet. Diese dürfen nur nach § 12 AufenthG/EWG i. V. m.
§§ 45, 46 AuslG auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen
werden (vgl. auch Renner, ZAR 2004, 195 <196>). § 12 AufenthG/EWG
ist dabei vorrangig und nicht lediglich ergänzend zu §§ 45, 46 AuslG zu
prüfen. Ab dem 1. Januar 2005 wird § 6 FreizügG/EU (Gesetz über die
allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 = Art. 2
des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli
2004 - Zuwanderungsgesetz -, BGBl I S. 1950) die alleinige Grundlage
für die behördliche Ermessensentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts
bilden (vgl. Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz und § 1 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 - Aufenthaltsgesetz/AufenthG
- = Art. 1 Zuwanderungsgesetz). Diese Klarstellung der Rechtsgrundlagen
und der Prüfungspflichten schließt es indessen nicht aus, eine gegen einen Unionsbürger
gerichtete Ausweisungsverfügung auch künftig im Einzelfall bereits wegen Verstoßes
gegen innerstaatliches Recht aufzuheben, insbesondere wenn dessen Anwendung
für den Unionsbürger günstiger ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU).
(...)
bb) (...) Nach § 12 AufenthG/EWG (ab 1. Januar 2005: § 6 FreizügG/EU)
ist eine solche Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit zulässig. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes/EWG sind
zur Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts
erlassen worden, insbesondere zur Durchführung des Art. 39 Abs. 3
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i. d. F.
vom 2. Oktober 1997 (BGBl 1998 II S. 387) - EG -, nach dem Einschränkungen
der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sein müssen. Sie sind folglich im Sinne der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften auszulegen. Danach sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Freizügigkeit
(...) eng zu verstehen. Bei jeder Beschränkung der Freizügigkeit haben die Ausländerbehörden
und die Gerichte die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten
Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu
berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs. 30/77 - Bouchereau
- Slg. 1977, 1999 = NJW 1978, 479; vgl. auch Beschluss vom 15. Mai
1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/ EWG Nr. 7;
vgl. hierzu und zum Folgenden auch Harms, VBlBW 2001, 121 <130 ff.>
m. w. N.). (...)
Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt
danach - erstens - voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen
außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt,
eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse
der Gesellschaft berührt (stRspr des EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977,
a. a. O., Rn. 33 ff. und vom 29. April 2004, a. a. O.,
Rn. 66). Dieser Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht - nicht auf
die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz,
nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. für
die Zeit ab 1. Januar 2005 § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU).
Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen,
als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen
lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt
(EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O, Rn. 67 m. w. N.).
Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten
Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a. a. O.,
Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76
- a. a. O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C
13.99 - BVerwGE 110, 140 <146>). Es besteht aber keine dahin gehende Regel,
dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis
neuer Verfehlungen begründet (Beschluss vom 30. Juni 1998 - BVerwG 1 C
27.95 - InfAuslR 1999, 59). Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive
Gesichtspunkte gestützte Begründung der Ausweisung ist in jedem Fall unzulässig
(EuGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - Rs. 67/74 - Bonsignore - Slg. 1975,
297). Ein Mitgliedstaat kann etwa den Verbrauch von Betäubungsmitteln als eine
Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der
öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die Betäubungsmitteldelikte
begehen. Auch insoweit hängt aber die Zulässigkeit der Ausweisung von den konkreten
Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem persönlichen Verhalten des
Betroffenen ab (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - a. a. O.,
Rn. 22 ff.).
Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere (vgl. auch EuGH, Urteil
vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 99) ein persönliches Verhalten
erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich
ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. (...)
Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt
nicht, dass eine 'gegenwärtige Gefahr' im Sinne des deutschen Polizeirechts
vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und
nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende
- unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen
Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende
- Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im
Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (vgl. auch Urteil
vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65).
Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne
besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer
strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen
Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind insbesondere
die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie
für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom
27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65 und
vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a. a. O. sowie BVerfGE
51, 386 <399>). Zu prüfen ist u. a., ob eine etwaige Verbüßung der
Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung
gefährdende Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung
zur Bewährung (§ 56 StGB) folgt (vgl. auch zur Aussetzung des Strafrests
nach § 57 StGB Beschluss vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - Buchholz
402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8 und Urteil vom 16. November 2000
- BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <192 f.>). Fehlt es danach bereits
an einer gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter,
so darf eine Ausweisung nicht verfügt und aufrechterhalten werden.
Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers -
zweitens - davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG das private
Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt.
Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen
Ermessensentscheidung vorzunehmen. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich
zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die
besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen
und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen
(vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 96).
Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist bei der Interessenabwägung außerdem
den Grundrechten Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O.,
Rn. 97; vgl. auch Alber/Schneider, DÖV 2004, 313 <317 f.>). (...)
b) Der Senat hat bislang Ausweisungsverfügungen auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürgern nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
beurteilt (stRspr, vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG
1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <65 f.> unter Hinweis auf Beschluss vom 17. Januar
1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5).
(...) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hingegen in seinem
Urteil vom 29. April 2004 (a. a. O.) entschieden, dass Art. 3
der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach
der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit
der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung
einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung
erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der
gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen
für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall,
wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung
und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt (Rn. 82).
Der Gerichtshof hat dies daraus abgeleitet, dass die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürgers nur auf ein Verhalten des Betroffenen gestützt werden darf, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rn. 77). Da
die Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 39 EG eng auszulegen
seien, müssten die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich
zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge (Rn. 79).
Dies habe Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Gerichtsverfahren durch die
Mitgliedstaaten insoweit, als sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung
verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren
dürfen (Rn. 80). Dieser Auslegung des materiellen Gemeinschaftsrechts folgt
der Senat und gibt insoweit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung
zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf. Für die gerichtliche Überprüfung
der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist danach nunmehr der Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
Dabei geht der Senat davon aus, dass das Erfordernis der Berücksichtigung neuer
Tatsachen nicht nur für einen Sachvortrag gilt, der den Wegfall oder eine Verminderung
der von dem Betroffenen für die öffentliche Ordnung ausgehenden Gefährdung mit
sich bringen kann. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hierauf
abgestellt hat, hat er an die Fragestellung des vorlegenden Gerichts angeknüpft.
Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung
grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen muss, zu dem die Ausweisung erfolgt
(EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 79), ergibt
sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu
berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Tatsachen, die für die an den Grundrechten
und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientierende Interessenabwägung
von Bedeutung sind. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Änderung der Sachlage
die Gefahrenprognose betrifft. (...)
Da das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung eine ständige
Rechtsprechung aufgibt und neue Maßstäbe für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger vorgibt, ist den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums
auch Gelegenheit zur vollständigen Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben,
wenn die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers als Ist-
oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG ohne Ermessensausübung
verfügt worden ist. Dies gilt für alle zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar
2005 (bis dahin wird die vorliegende Entscheidung etwa durch Veröffentlichungen
in der Fachpresse hinreichend bekannt sein) anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren
freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. (...)"
VG Düsseldorf: Abschiebungsschutz bei Betreuung hilfsbedürftiger
Angehöriger
Beschluss vom 26.11.2004 - 24 L 3473/04 - (7 S., M5920)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Abschiebungsschutz zugunsten volljähriger
Familienangehöriger, die besonders hilfsbedürftige Angehörige betreuen. Das
Verwaltungsgericht befasst sich mit der Frage, ob Stiefkinder bei einer nur
nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe in den Familienbegriff des Grundgesetzes
fallen. Ferner geht darum, ob sich der betreuungsbedürftige Angehörige auf die
Betreuung von anderen Familienangehörigen verweisen lassen muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Es ist jedoch nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich,
dass ein Abschiebungshindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8
EMRK besteht. Die (...) Antragstellerin ist zwar mittlerweile volljährig. Sie
genießt damit nicht in demselben Maße den Schutz des Art. 6 Abs. 1
GG wie ein minderjähriges Kind. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt zuvörderst
die Lebensgemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie von
Ehegatten. Hinsichtlich erwachsener Familienmitglieder - die nicht Ehegatten
sind - entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG in der Regel eine wesentlich schwächere
Schutzwirkung. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass nur eine sog. Begegnungsgemeinschaft
vorliegt, die auch durch Besuchsreisen, telefonische und briefliche Kontakte
aufrechterhalten werden kann.
Anders liegt es jedoch, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen
(erwachsenen) Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der
Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dann entfaltet Art. 6 Abs. 1
GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE
80, 81; Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, NJW 1990,
895; Kammerbeschlus vom 25. Oktober 1995, BvR 901/95, AuAS 1995, 266 (jeweils
zur Erwachsenenadoption)).
Vorliegend sind nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
die Stiefmutter der Antragstellerin und ihre (Halb-)geschwister auf ihre Lebenshilfe
angewiesen. Zunächst greift auch im Hinblick auf diese Personen im Verhältnis
zur Antragstellerin der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG,
denn Familie ist die umfassende Gesamtheit zwischen Eltern und Kindern, auch
zwischen Stiefeltern und -kindern (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 6
Rn. 4 m. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Der Einbeziehung steht auch nicht entgegen, dass die Stiefmutter mit dem Vater
der Antragstellerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin nur nach religiösem
Recht verheiratet ist. Denn diese hat mit dem Vater der Antragstellerin weitere
Kinder und lebt mit diesen und mit den Kindern aus der (ersten) Ehe des Vaters,
d. h. der Antragstellerin und ihren Geschwistern zusammen. Dies stellt
im Sinne des - im Gegensatz zum rechtlich ausgerichteten Begriff der Ehe mehr
tatsächlich ausgerichteten Begriffs der Familie - eine Familie dar.
Die Stiefmutter der Antragstellerin ist laut amtsärzlicher Feststellung (...)
reiseunfähig erkrankt. Laut von der Antragstellerin vorgelegtem Attest (...)
leidet sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit starken
Ängsten, einem Sehverlust auf dem rechten Auge und einem Anfallsleiden (...).
Aus der Reiseunfähigkeit der Stiefmutter ergibt sich, dass die Lebensgemeinschaft
derzeit nur in der Bundesrepublik geführt werden kann.
Dass die Stiefmutter der Betreuung bedarf, ergibt sich implizit aus dem vorgenannten
amtsärztlichen Attest (...), in dem es heißt, die (also erforderliche) Betreuung
könne der Ehemann übernehmen. (...) Dass jedenfalls die 1998 bis 2004 geborenen
vier Halbgeschwister der Antragstellerin (...) der Betreuung bedürfen, liegt
angesichts ihres Alters auf der Hand.
Es ist auch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin wesentliche Hilfeleistungen
erbringt. Die vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass die Antragstellerin
diejenige ist, die die Familie 'zusammenhält' und sich um die Belange der anderen,
hilfebedürftigen Familienmitglieder kümmert. Diese betrifft die Regelung der
Angelegenheiten der Familie mit Behörden und dgl. - z. B. Besuche in der
Kleiderkammer, Wahrnehmung von Elternsprechtagen - sowie Arztbesuche (...),
aber auch die innerfamiliäre Situation (...).
Die Stiefmutter und die Halbgeschwister der Antragstellerin müssen sich nach
summarischer Prüfung auch nicht darauf verweisen lassen, dass die Hilfe von
anderen Familienmitgliedern, namentlich dem Vater der Antragstellerin und den
16- bzw. 15jährigen Geschwistern, geleistet werden könnte. Zunächst ist schon
nicht hinreichend geklärt, ob dies - unterstellt, die Betroffenen müssten sich
hierauf einlassen - tatsächlich möglich wäre. (...)
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ausdrücklich entschieden, dass es für
die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht
darauf ankomme, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch
von anderen Personen erbracht werden kann. Eine Familie erfülle die Funktion
einer Beistandsgemeinschaft nicht erst dann, wenn die Hilfe nur von einem bestimmten
Familienmitglied, nicht dagegen auch von anderen Personen erbracht werden könne.
Vielmehr entstehe eine Beistandsgemeinschaft, sobald ein Familienmitglied auf
Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich
regelmäßig erbringe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1989, 2 BvR
377/88, NJW 1990, 895; Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1995, 2 BvR 901/95,
AuAS 1995, 266). Diese Entscheidungen betrafen zwar Fälle, in denen es konkret
um die Frage der Möglichkeit der Betreuung nicht durch andere Familienangehörige,
sondern durch familienfremde Dritte ging, nicht um Fälle, in denen die Möglichkeit
der Betreuung durch andere Familienmitglieder besteht. Die allgemeine Formulierung
der eben wiedergegebenen Passage spricht aber dafür, dass das Bundesverfassungsgericht
insoweit nicht unterscheidet und stets nur darauf abstellt, wer tatsächlich
die Hilfe erbringt, weil damit in diesem Verhältnis eine Beistandsgemeinschaft
besteht. Für eine Unterscheidung könnte allerdings sprechen, dass andernfalls
der Anreiz bestünde, unter mehreren Angehörigen für die Betreuung immer denjenigen
auszusuchen, der vollziehbar ausreisepflichtig und bei dem auch sonst kein Abschiebungshindernis
gegeben ist. Dafür, dass eine solche Konstellation hier vorliegt, sind jedoch
keine Anhaltspunkte ersichtlich. (...)"
Einsender: RA Roß, Essen
OLG Schleswig-Holstein: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt
bei Anspruch auf Duldung
Beschluss vom 10.8.2004 - 1 Ss 87/04 - (4 S., M5607)
"(...) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung gemäß § 92
Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht. (...)
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings angenommen, entgegen dem Wortlaut
des Gesetzes mache sich generell nicht schon strafbar, wer sich im Bundesgebiet
nicht nur ohne Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch ohne die ansonsten erforderliche
Duldung aufhalte. Vielmehr bleibe der Ausländer in diesem Fall bereits dann
straflos, wenn die Behörde einer Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung nicht
oder zu spät nachkomme. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6.3.2003, InfAuslR 5/2003, 185 ff.
[= ASYLMAGAZIN 4/2003,
S. 39]). (...)
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte zu 1) nach ihrer
im Januar 2003 erfolgten Abschiebung nach Österreich erneut in die Bundesrepublik
eingereist, wo dann am 30. Januar ihr Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten
zu 2) festgestellt worden war. Bis dahin habe sie sich nicht bei den Behörden
gemeldet. Es könne danach kein Zweifel geben, dass sich sich nach illegaler
Einreise jedenfalls am 30. Januar 2003 ohne Genehmigung im Bundesbiet aufgehalten
habe (...). Der Umstand, dass die Angeklagte zu 1) sich derzeit aufgrund einer
am 23. Oktober erteilten Duldung des Ausländeramtes, die inzwischen mehrfach
verlängert worden sei, berechtigt im Bundesgebiet aufhalte, ändere nichts an
der Strafbarkeit ihres Verhaltens. Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG setze voraus, dass die Ausländerbehörde
Kenntnis von dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers habe. Daher komme
es nicht darauf an, ob der Angeklagten zu 1) am 30. Januar bereits eine
Duldung hätte erteilt werden müssen. Jedenfalls bis zu Kenntnis von ihrem Aufenthalt
in Deutschland (...) habe sich sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht
hält danach allein den Aufenthalt der Angeklagten zu 1) am 30. Januar und
eventuell davor für strafwürdig. Es lässt unberücksichtigt, dass ihr am 23. Oktober
2003 eine Duldung erteilt und später mehrfach verlängert worden ist. Demnach
hat auch in der Zeit davor, obwohl die zuständige Behörde seit dem 30. Januar
2003 Kenntnis von dem Aufenthalt der Angeklagten zu 1) hatte, ihre Abschiebung
nicht durchgeführt werden können. War dem aber so, so lagen die Voraussetzungen
der Duldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor. Denn
danach entspricht es der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes,
einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer entweder unverzüglich abzuschieben
oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden (BVerfG InfAuslR 5/2003,
189). Dann kann es aber nicht darauf ankommen, dass die Behörde den Aufenthalt
der Ausländerin erst am 30. Januar 2003 (...) ermittelt hat, sie sich folglich
in der Zeit davor vom Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet an hier ohne
Kenntnis der Behörde aufgehalten hat - allein wegen dieses Zeitraumes hat das
Landgericht die Ausländerin hier nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
verurteilt -. Denn dabei wird verkannt, dass zwangsläufig in jedem Fall, in
dem nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts die Duldungsvoraussetzungen
nach § 55 Abs. 2 AuslG zu bejahen waren, ein mehr oder weniger langer
Zeitraum verstrichen ist, in dem die Behörde von dem Aufenthalt des Ausländers
im Bundesgebiet keine Kenntnis hatte und auch haben konnte. Denn die Beurteilung
der Frage, ob eine Duldung auszusprechen ist, stellt sich gerade nur dann, wenn
ein Ausländer illegal und damit ohne Kenntnis der Behörden in das Bundesgebiet
eingereist ist. In Konsequenz dessen hat das Bundesverfassungsgericht auch betont,
dass, wenn die Voraussetzungen der unverzüglichen Abschiebung - wie offenbar
auch hier - nicht gegeben sind, keine Konstellation vorstellbar ist, in der
der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hätte (BVerfG,
InfAuslR 5/2003, 189). (...)"
Einsender: RA Michalke, Münster
Rechtsprechung:
BVerwG: Die Ist-Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2
AuslG liegt auch vor, wenn ein Ausländer unter anderem wegen eines Betäubungsmitteldeliktes
zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird, deren Vollstreckung
nicht zur Bewährung ausgesetzt ist; es schließt die Ausweisung nicht aus, wenn
ein anerkannter Asylberechtigter nach der Ausweisung nicht in sein Herkunftsland
abgeschoben werden kann.
Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25.03 - (14 S., M5915)
BVerwG: Die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
geltenden Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - siehe auch)
gelten auch für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen.
Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S., M5824)
OVG NRW: Kein Abschiebungshindernis wegen Schutzes der Familie bei Hilfsleistungen
des Ausländers für einen Angehörigen, wenn die Hilfsleistung auch von einem
anderen Angehörigen erbracht werden kann; die üblichen Auswirkungen einer Abschiebung
auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen einschließlich
der Angehörigen führen grundsätzlich nicht zu einem Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 14.10.2004 - 18 B 153/04 - (2 S., M5934)
VGH Hessen: Die Antragsfrist der Bleiberechtsregelung für Staatsangehörige
aus Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien von 2001 ist eine materiell-rechtliche
Ausschlussfrist, so dass keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich
ist.
Beschluss vom 19.8.2004 - 7 TG 862/04 - (2 S., M5623)
VGH Hessen: Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann durch die Vorlage einer
Heiratsurkunde und den Nachweis einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen werden,
ohne dass es regelmäßig weiterer Nachforschungen oder Nachweise erfordert; je
stärker die Lebensgemeinschaft von diesem Normbild abweicht - etwa durch getrennte
Wohnungen -, desto mehr obliegt es den Eheleuten, weitere Nachweise für die
eheliche Lebensgemeinschaft zu erbringen.
Beschluss vom 9.8.2004 - 9 TG 1179/04 - (7 S., M5526)
VGH Ba-Wü: "Die auf Dauer angelegte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
lässt das aufgrund Familiennachzugs erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht
nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 jedenfalls nach seiner - mit Ablauf der
3-Jahresfrist des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 eintretenden
- Verselbständigung entfallen." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 - (25 S., M5498)
VG Göttingen: "Eine Abschiebungsankündigung auf Vorrat liegt nicht vor,
wenn aus Sicht der Ausländerbehörde die Abschiebung nicht unmöglich erscheint."
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 23.9.2004 - 1 A 70/04 - (3 S., M5713)
VG Oldenburg: Anspruch auf zusätzliche Duldung zur Herstellung der familiären
Lebensgemeinschaft mit Kleinkind und nach religiösem Ritus geheiratete Frau
trotz Verschleierung der Identität.
Beschluss vom 6.8.2004 - 11 B 3121/04 - (3 S., M5531)
OLG Hamm: Die Möglichkeit der Abgabe nach § 103 Abs. 2 AuslG
besteht nicht für das Verfahren der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft.
Beschluss vom 9.12.2004 - 15 W 476/04 - (5 S., M5949)
KG Berlin: Das Landgericht hat im Abschiebungshaftverfahren den Betroffenen
grundsätzlich anzuhören; Entscheidung ist aber nicht rechtswidrig, wenn sie
nicht auf der unterbliebenen Anhörung beruht.
Beschluss vom 4.11.2004 - 25 W 87/04 - (5 S., M5917)
OLG Köln: Es gibt keine Regel, dass ein Ausländer, der freiwillig bei
der Ausländerbehörde vorspricht, keine Entziehungsabsicht hat; die Ausländerbehörde
kann einen Ausländer ohne legalen Aufenthalt oder Duldung bis zur richterlichen
Entscheidung über die Sicherungshaft vorläufig in Gewahrsam nehmen gem. § 24
OBG NW i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
Beschluss 1.10.2004 - 16 Wx 195/04 - (4 S., M5717)
BayObLG: "Bei nicht vollzogener (als Überhaft angeordneter) Abschiebungshaft
besteht regelmäßig nach Erledigung der Hauptsache (hier: Rücknahme des Haftantrags)
kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung."
(Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.8.2004 - 4 Z BR 045/04 - (7 S., M5754)
OLG Hamm: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus
setzt bei Passlosigkeit des Ausländers voraus, dass er von der Ausländerbehörde
konkret über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden ist und dass diese weitere
Möglichkeiten der Passersatzbeschaffung eröffnen würden; Beweislast für die
mangelhafte Mitwirkung trägt die Ausländerbehörde.
Beschluss vom 2.8.2004 - 15 W 308/04 - (14 S., M5670)
OLG Karlsruhe: Wer zugunsten von Ausländern eine Einladung für den Zweck
eines touristischen Aufenthaltsprogramms ausspricht, das in Wahrheit nicht geplant
ist, um die Erteilung von Visa zu erreichen, macht sich wegen des Erschleichens
von Aufenthaltsgenehmigungen gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt
AuslG strafbar; es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich Visa ausgestellt
werden; die Tat kann auch von einem deutschen Staatsangehörigen zugunsten eines
Ausländers begangen werden.
Beschluss vom 29.7.2004 - 3 Ws 10/04 - (11 S., M5853)
BVerfG: Einschränkung des Kindergeldes in den Jahren 1994
und 1995 verfassungswidrig
Beschluss vom 6.7.2004 - 1BvL 4/97, 5/97, 6/97 - (11 S., M5975)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung erklärt den Ausschluss vom Kindergeld, dem Inhaber einer
Aufenthaltsbefugnis in den Jahren 1994 und 1995 unterworfen waren, für verfassungswidrig.
Sie ist auch über diesen Sachverhalt hinaus interessant, da sie der willkürlichen
Diskriminierung von Ausländern anhand ihres Aufenthaltstitels Grenzen setzt.
Das BVerfG betont, dass die Schlechterstellung von Ausländern mit einem bestimmten
Aufenthaltstitel sachlich gerechtfertigt sein muss. Konsequenz der Entscheidung
dürfte sein, dass alle Personen mit humanitären Aufenthalt Anspruch auf Kindergeld
bzw. Erziehungsgeld haben, soweit die allgemeinen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) A. Die Verfahren betreffen die Nichtgewährung von Kindergeld in den
Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung,
sondern nur eine Aufenthaltsbefugnis hatten. (...)
I. (...) Durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar" , Konsolidierungs-
und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I
S. 2353) erhielt § 1 BKGG die Fassung, die Gegenstand der Vorlageverfahren
ist. Die Vorschrift hatte in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
1995 folgenden Wortlaut:
Anspruchsberechtigte
(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Anspruch auf Kindergeld für seine
Kinder und die ihnen durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten,
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat,
2. ...
(2) ...
(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er im Besitz
einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen
Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes entsandt ist, keinen Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat
einen Anspruch nach diesem Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung
oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt
für Arbeit unterliegende oder nach § 169 c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt.
(...) Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I
S. 1250) wurde eine grundlegende Neuregelung des Kindergeldrechts vorgenommen.
Seit 1996 ist der Anspruchsausschluss von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung
oder -erlaubnis in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und in § 1 Abs. 3
Satz 1 BKGG geregelt.
Zudem hat der Gesetzgeber für die Jahre 1983 bis 1995 rückwirkende Nachbesserungen
an den Regelungen über die Gewährung von Kindergeld vorgenommen. Mit dem Gesetz
zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552)
wurden § 53 EStG und § 21 BKGG als Sonderregelungen zur steuerlichen
Freistellung des Existenzminimums von Familien eingefügt. (...)
B. § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war
mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. (...)
II. Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verloren
mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1
BKGG durch das 1. SKWPG ihren Anspruch auf Kindergeld oder der Anspruch
wurde ihnen bei erstmaliger Antragstellung nach dem 31. Dezember 1993 von
vornherein versagt. Damit wurden sie schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer
mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.
1. Allerdings wurde diese Ungleichbehandlung durch steuer- und sozialhilferechtliche
Regelungen gemildert. Im Steuerrecht verblieb den betroffenen Eltern der Kinderfreibetrag.
(...) Trotz dieser steuerrechtlichen Begünstigung blieben betroffene Eltern
aber schlechter gestellt, soweit der Kindergeldbezug günstiger war als der Freibetrag,
insbesondere wenn kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden war. Eine Besserstellung
der Gruppe der von der Änderung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG betroffenen
ausländischen Familien war nicht vorgesehen. Auch die mit dem Gesetz zur Familienförderung
parallel zu § 53 EStG eingeführte Regelung des § 21 BKGG sah Kindergeldnachzahlungen
zur Sicherung des Existenzminimums nur in den Fällen vor, in denen dem Grunde
nach bereits ein Kindergeldanspruch bestand, so dass ausländische Eltern ohne
Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis auch insoweit keinen Ausgleich für ihre
Einbuße erhielten.
2. Im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs änderte sich das verfügbare Familieneinkommen
durch die zur Prüfung vorgelegte Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1
BKGG im Ergebnis nicht, weil Kindergeld auch vor dem Jahr 1994 beim Bezug von
Hilfe zum Lebensunterhalt ohnehin nicht an die Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs
an den subsidiär leistenden Sozialhilfeträger ausgezahlt wurde (§ 104 SGB X),
denn Kindergeld zählte zum anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1
BSHG. Da der Wegfall des Kindergeldes aber dazu führen konnte, dass die betroffenen
Familien auf die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe angewiesen waren,
verringerten sich ihre Chancen, ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern.
Die Ungleichbehandlung traf damit besonders ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung
oder Aufenthaltserlaubnis, deren Einkommen einerseits so niedrig war, dass sie
nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang von den Kinderfreibeträgen profitierten,
andererseits aber doch so hoch, dass sie nicht ausschließlich von Sozialhilfe
leben mussten. (...)
III. Diese Ungleichbehandlung war sachlich nicht gerechtfertigt. Ungleichbehandlung
und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander
stehen. Auch in Anerkennung eines Gestaltungsspielraums für den Gesetzgeber
fehlte es daran bei der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in
der Fassung des 1. SKWPG. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die so
gewichtig wären, dass sie die unterschiedliche Behandlung ausländischer Eltern
ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen
ausländischen Eltern rechtfertigen könnten.
1. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist nicht schon deshalb gerechtfertigt,
weil dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm
aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, ein Gestaltungsspielraum
zusteht (vgl. BVerfGE 43, 108 <124>; 82, 60 <81>; 106, 166 <177>).
Der Gesetzgeber hat neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange
zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht
des Ganzen zu achten (vgl. BVerfGE 82, 60 <82>; 87, 1 <35 f.>; 103,
242 <259>; 106, 166 <177 f.>). Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung
des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar
die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen,
nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise
ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>;
103, 242 <259>; 106, 166 <178>). Es darf jedoch nicht allein aus
fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat
aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich zu
einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten Leistung
ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird. Der Ausschluss muss vielmehr
sachlich gerechtfertigt sein. Daran fehlt es hier.
2. Das Kindergeld war seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche
Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen
(vgl. BVerfGE 11, 105 <115>; 22, 28 <36>; 22, 163 <168>; 23,
258 <263>; 29, 71 <79>).
Mit der Einführung eines einheitlichen Familienlastenausgleichs in Form der
Kindergeldgewährung durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August
1974 (BGBl I S. 1769) erhielt das Kindergeld zusätzlich die Funktion,
einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass infolge der Abschaffung der Kinderfreibeträge
die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt
für ihre Kinder im Steuerrecht nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. BVerfGE
43, 108 <123>).
Neben der steuerlichen Entlastungsfunktion des Kindergeldes behielt dieses aber
den Charakter einer allgemeinen Sozialleistung, denn es war weiterhin zugleich
zur Abmilderung der kindesbedingten Belastungen bestimmt (vgl. BVerfGE 45, 104
<131>). (...)
§ 1 Abs. 3 BKGG fügte sich nicht in das abgestimmte System des Verhältnisses
von Steuerentlastung und Sozialleistung ein. Das Kindergeld als Sozialleistung
ist für Eltern umso wichtiger, je niedriger ihr Einkommen und je höher ihre
Kinderzahl ist. Zweck der Kindergeldzahlungen für die Gruppe der nicht steuerlich
Begünstigten bleibt der Ausgleich der (im Vergleich zu Kinderlosen) verminderten
finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie (vgl. BVerfGE 108, 52 <70>).
Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer
ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, sind in gleicher
Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung
belastet. Diese besondere Belastung wurde bei Eltern oberhalb der Einkommensgruppe
der hier Betroffenen durch Steuererleichterungen ausgeglichen, bei Eltern unterhalb
dieser Einkommensgruppe erfolgte der Ausgleich durch Sozialhilfe, und zwar unabhängig
von dem Grad der Verfestigung des Aufenthaltsstatus. Demgegenüber wurde bei
Familien, die nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen
Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich
von Sozialhilfe leben mussten, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit
nicht berücksichtigt.
Für eine solche Durchbrechung eines in der Erfüllung seines sozialstaatlichen
Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber geschaffenen
Systems bedürfte es besonders gewichtiger Gründe. Diese sind nicht ersichtlich.
3. Soweit es Ziel der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 1
BKGG war, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten
sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben (vgl. BTDrucks 12/5502, S. 44),
war die Regelung ungeeignet, das Ziel zu erreichen.
a) Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen
Gründe sind nicht typischerweise von nur vorübergehender Natur. Der Wegfall
und der Zeitpunkt des Wegfalls des Aufenthaltszwecks sind ungewiss (vgl. Renner,
Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 30 Rn. 2; Dienelt,
in: Fritz, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 30 Rn. 2 <Stand:
Juli 2001>).(...) Die Aufenthaltsbefugnis allein eignet sich deshalb nicht
als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und
damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Kindergeld.
b) Die vom Gesetzgeber gefundene Abgrenzung ist auch aus anderen Gründen nicht
geeignet, Ausländer ohne zu erwartenden Daueraufenthalt vom Kindergeldbezug
auszuschließen.
Zum einen wurde durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2
zweiter Halbsatz BKGG in der zur Prüfung vorgelegten Fassung eine Ausländergruppe
privilegiert, von der in der Regel gerade kein Daueraufenthalt zu erwarten war.
Ehegatten von Ausländern, die vorübergehend nach Deutschland entsandt sind,
bleiben aller Wahrscheinlichkeit nach selbst nur vorübergehend hier. Ein Daueraufenthalt
erscheint jedenfalls unwahrscheinlicher als im Falle der Kläger der Ausgangsverfahren.
Zum anderen reichte für einen Anspruch auf Kindergeld eine befristete Aufenthaltserlaubnis
(§§ 15 f., § 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG), obwohl nach der
Systematik des Ausländerrechts nicht jede befristete Aufenthaltserlaubnis in
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, also in einen Daueraufenthalt, übergeht.
Zudem wurden von der Regelung gerade die Angehörigen der Gruppe betroffen, die
rechtstatsächlich eher auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Die Regelung
benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt
integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht
betroffen waren.
4. Ungeeignet war die Regelung auch zur Erreichung des in der Stellungnahme
der Bundesregierung genannten Regelungszwecks, vermeintlich vorhandene Zuwanderungsanreize
für - insbesondere kinderreiche - Ausländer abzubauen. Dass die Frage des Kindergeldes
für die hier betroffene Gruppe Einfluss auf das Zuwanderungsverhalten hatte,
ist weder belegt noch nachvollziehbar. Die Regelung benachteiligte nur Ausländer,
die legal in Deutschland lebten und bereits in den deutschen Arbeitsmarkt integriert
waren.
IV. Da der Gesetzgeber bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz im Regelfall
verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen,
war die zur Prüfung vorgelegte Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz
zu erklären. § 1 Abs. 3 Satz 2 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG
war bei der Feststellung der Unvereinbarkeit mit einzubeziehen. Es handelt sich
um eine uneigenständige Ergänzung der zur Prüfung gestellten Regelung, die damit
deren rechtliche Behandlung teilt (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m.
§ 78 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 65, 325 <358>). Die Ausgangsverfahren
bleiben ausgesetzt, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine
Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>). Wenn der Gesetzgeber
für noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren bis zum
1. Januar 2006 keine Regelung trifft, ist auf sie das bis zum 31. Dezember 1993
geltende Recht anzuwenden. (...)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Zur medizinischen Versorgung
nach dem AsylbLG
Beschluss vom 28.1.2004 - 1 O 5/04 - (10 S., M5919)
"(...) Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit
zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO), nach Maßgabe von § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114
ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.
(...)
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung tragend die rechtliche Erwägung
zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Nierenleiden des Klägers um eine chronische
Erkrankung handele. Ein Leistungsanspruch zur (ursächlichen) Behandlung dieser
chronischen Erkrankung bestehe nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG nicht, welcher einen Leistungsanspruch nur zur Behandlung 'akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände' regele. Im Rückschluss daraus bestehe - so die angegriffene
Entscheidung - eine Leistungspflicht für die Behandlung chronischer Erkrankungen
- mit Ausnahme der Schmerzbehandlung - nicht.
Diese vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht - soweit
ersichtlich - der durchgängigen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl.
Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, B 12 - Erläuterungen zum Asylbewerberleistungsgesetz
- Rn. 115; Hohm, in GK-AsylbLG, Stand: Oktober 2003, Bd. 1, III § 4 Rn.
18 ff. <20>; Theis, Das Asylbewerberleistungsgesetz, NJ 1993, S. 505,
506; Scheurer, Die Leistungsansprüche Asylsuchender und vollziehbar zur Ausreise
verpflichteter Ausländerinnen und Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
InfAuslR 1994, S. 265, 270; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung
von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 61;
Röseler, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band II, Stand:
01.02.2002, B 166, § 4 AsylbLG Rn. 4 ff.; VG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 09.04.1997 - 8 G 638/97 [1] -, NDV-RD 1997, S. 138 mit insoweit zustimmender
Anmerkung von Sauer, NDV-RD 1997, S. 139; VGH Mannheim, Urteil vom 04.05.1998
- 7 S 920/98 -, FEVS 49, 33 - zitiert nach JURIS; VG Braunschweig, Beschluss
vom 13.04.2000 - 3 B 67/00 -, abgedruckt in GK-AsylbLG, Stand: Oktober 2003,
VII - zu § 4 Abs. 1 [VG-Nr. 41]).
Dabei verhält es sich natürlich so, dass Behandlungen, die sich auf die Behebung
akuter Krankheitserscheinungen richten, auch wenn diese letztlich ursächlich
auf eine chronische Erkrankung zurückzuführen sind, vom Begriff der 'akuten
Erkrankung' in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG mit umfasst sind, allerdings
nicht die chronische Erkrankung selbst (vgl. Frankfurt am Main, a. a. O.;
Hohm, in GK-AsylbLG, a. a. O., III § 4 Rn. 20). Ebenfalls selbstverständlich
ist, dass die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG
Hilfsleistungen bei Schmerzzuständen aufgrund chronischer Krankheit eröffnet
(vgl. VGH Mannheim, a. a. O.).
Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht nur auf der Grundlage einer Wortlautauslegung
zu der von ihm geäußerten Rechtsauffassung gelangt. Es hat vielmehr zutreffend
ebenfalls auf die Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen
des Asylbewerberleistungsgesetzes abgestellt, ebenso auf dessen Entstehungsgeschichte
(vgl. zur Entstehungsgeschichte Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 21).
Hinsichtlich des Normzwecks steht § 4 Abs. 1 AsylbLG im Kontext der
allgemein vom Asylbewerberleistungsgesetz verfolgten Zielsetzung, durch eine
deutliche Absenkung der Leistungen und deren grundsätzliche Umstellung auf Sachleistungen
keinen Anreiz zu schaffen, um aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik
Deutschland zu kommen (vgl. Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 7). All
dies übersieht der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung.
Auch sein weiteres Vorbringen, die vorstehend wiedergegebene Auslegung des Gesetzes
sei offensichtlich untragbar, weil es sich bei der chronischen Erkrankung des
Klägers um eine solche handele, bei der sich die kurzfristig tödlichen Symptome
gerade nicht in Schmerzzuständen äußerten, folglich müsse die durch die verwaltungsgerichtliche
Auslegung vorgefundene Situation entweder zu dem Ergebnis führen, dass die gefundene
Auslegung unzutreffend und deswegen korrekturbedürftig sei, oder zu der Erkenntnis,
dass das Gesetz offenkundig eine Lücke enthalte, die geschlossen werden müsse,
vermag die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zweifelhaft erscheinen
zu lassen. Diese Argumentation greift zu kurz.
Durchaus zutreffend ist zwar die Überlegung des Prozessbevollmächtigten des
Klägers, dass die Behandlung einer chronischen Erkrankung ohne Schmerzzustände
grundsätzlich nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG subsumiert
werden kann. Dies hat aber nicht - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers
meint - zur Folge, dass derart chronisch Kranke ohne Behandlung und ihrem Schicksal
überlassen bleiben müssten, wenn ihre chronische Erkrankung in ein lebensbedrohliches
Stadium tritt. Spätestens dann dürfte die Erkrankung akut im Sinne von § 4
Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sein.
Derartige Fälle würden im Übrigen - lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
Satz 1 AsylbLG nicht vor - ohne weiteres von der Auffangvorschrift des
§ 6 Satz 1 AsylbLG erfasst (vgl. Hohm, a. a. O., III § 6
Rn. 141). Danach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn
sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Der Vorschrift des § 6 AsylbLG kommt Auffangcharakter für den Fall zu,
dass die nach den §§ 3, 4 AsylbLG zu erbringenden Leistungen im Einzelfall
das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum nicht gewährleisten (vgl.
Hailbronner, a. a. O., Rn. 119; Hohm, a. a. O., III § 6
Rn. 6; Deibel, Geldleistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes, ZfSH/SGB
1994, S. 359, 363; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 62; Scheurer,
a. a. O., S. 271). Unter dem Tatbestand der Leistungen, die im
Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, können insbesondere
chronische, aber nicht von Schmerzen begleitete Krankheiten erfasst werden,
deren Nichtbehandlung zu Gesundheitsgefährdungen führen würde (vgl. Röseler,
a. a. O., § 6 Rn. 11).
Auch wenn es sich nach dem Wortlaut des § 6 Satz 1 AsylbLG um eine
Ermessensentscheidung der Behörde handelt, ist mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal
der 'Unerlässlichkeit' dabei davon auszugehen, dass im Falle des Vorliegens
der tatbestandlichen Voraussetzungen das Entschließungsermessen ('ob' der Leistung)
auf Null reduziert ist und folglich eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung
besteht (...).
(...) Der Kläger trägt in Übereinstimmung mit den bei den Verwaltungsvorgängen
befindlichen und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen
im Beschwerdeverfahren selbst vor, dass die Nierentransplantation - im Gegensatz
zur Dialyse - gegenwärtig aufschiebbar sei. Die Nierentransplantation ist insoweit
nicht die 'erforderliche' Behandlung der Erkrankung des Klägers im Sinne von
§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Ob und (bejahendenfalls) welche ärztliche
oder zahnärztliche Behandlung im Einzelfall zur Behandlung einer akuten Erkrankung
oder eines Schmerzzustandes erforderlich ist, bemisst sich ausschließlich nach
medizinischen Gesichtspunkten (vgl. Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung
von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 61;
Theis, a. a. O., S. 506; Hohm, a. a. O., III § 4
Rn. 51). Nicht eindeutig medizinisch indizierte bzw. aufschiebbare Behandlungen
sind von der Leistungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG
ausgeschlossen (vgl. Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 53); es besteht
kein Anspruch auf eine optimale und bestmögliche Versorgung (vgl. VG Stuttgart,
Urteil vom 26.08.1999 - 9 K 937/99 -, abgedruckt in GK-AsylbLG, Stand: Oktober
2003, VII - zu § 4 Abs. 1 [VG-Nr. 3]). Aus dem potentiell in
Betracht kommenden Leistungsumfang sind all diejenigen der ärztlichen Behandlung
zurechenbaren Tätigkeiten eines Arztes ausgenommen, die zur Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände ihrem Wesen nach nicht erforderlich sind (vgl.
Theis, a. a. O., S. 506; Deibel, Praktische Probleme bei der
Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57,
61; Hailbronner, a. a. O., Rn. 115; Hohm, a. a. O., III
§ 4 Rn. 49). (...)
Das - durchaus im Ansatz nachvollziehbare - zentrale Kostenargument der Beschwerdebegründung,
wonach die zu erwartenden Dialysekosten höher als die der begehrten Nierentransplantation
ausfallen sollen, ist im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen
der §§ 4, 6 AsylbLG gänzlich irrelevant, da es ausschließlich um die medizinische
Indikation einer bestimmten Behandlungsart geht. Abgesehen davon handelt es
sich dabei um ein fiskalisches Argument, hinsichtlich dessen ein subjektives
Recht des Klägers ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt kann folglich bereits
unter dem Blickwinkel der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO keine
Berücksichtigung finden. (...)"
Rechtsprechung:
VGH Hessen: "Unter 'Familienangehörigen' i. S. v. § 7
Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nicht nur die Mitglieder der 'Kernfamilie'
(Ehegatten, Eltern und minderjährige Kinder) zu verstehen, sondern auch die
Verwandten des Leistungsberechtigten Onkel und Tante." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 7.9.2004 - 10 UE 600/04 - (6 S., M5939)
VG Oldenburg: Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F.
für Ashkali aus dem Kosovo, da Rückkehr aufgrund der verschärften Sicherheitslage
für ethnische Minderheiten nach den Unruhen vom März 2004 unzumutbar ist.
Beschluss vom 23.11.2004 - 13 B 3972/04 - (3 S., M5947)
SG Frankfurt a. M.: Ausländer mit befristeten Aufenthaltstitel haben
auch dann grundsätzlich Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn
der weitere Aufenthalt in Deutschland zwar nicht sichergestellt, aber wahrscheinlich
ist.
Beschluss vom 8.10.2004 - S-19/AL-2683/04 ER - (7 S., M5921)
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Zu den Voraussetzungen der Einbürgerung von Staatenlosen
(ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Libanon).
Urteil vom 3.6.2004 - OVG 5 B 17.02 - (22 S., M5914)
VG München: Ein Flüchtlingspass genügt für den Identitätsnachweis für
Fahrerlaubnisprüfung; Zulassung zur Prüfung kann aber mangels Eilbedürftigkeit
nicht durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.
Beschluss vom 5.8.2004 - M 6b E 04.3292 - (9 S., M5625)
VG Stade: Eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung genügen nicht
für den Identitätsnachweis für Fahrerlaubnisprüfung, wohl aber ein Ausweisersatz
gem. § 39 Abs. 1 AuslG; Zulassung zur Prüfung im Eilverfahren durchsetzbar,
wenn Fahrerlaubnis für berufliches Fortkommen von Bedeutung ist.
Beschluss vom 29.7.2004 - 1 B 1167/04 - (4 S., M5534)
OLG Hamm: Keine mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 StGB, wenn
der Angeklagte angab, staatenloser Kurde aus dem Libanon zu sein, nur weil auch
er unter einem anderen Namen in türkischen Personenstandsregister verzeichnet
ist, wenn nicht feststeht, dass die angegebene Identität falsch ist.
Beschluss vom 21.7.2004 - 2 Ss 235/04 - (6 S., M5601)