Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld
Ohne viel publizistischen Begleitklang war mit dem Zuwanderungsgesetz § 14 a AsylVfG eingeführt worden: Danach gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein Asylantrag für Minderjährige unter 16 Jahren als gestellt, wenn sie Kinder von Asylbewerbern sind. Diese Vorschrift hat im ersten Jahr seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.2005 nicht nur zu einer beachtlichen Zahl verwaltungsgerichtlicher (Eil-)Entscheidungen geführt – die sich häufig widersprechen –, sondern vor allem dazu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiterhin behaupten kann, es habe zu tun: Von den ca. 29 000 Asylerstanträgen, die im Jahr 2005 beim Bundesamt gestellt wurden, haben nach Auskunft des BAMF 8104 ihren Grund in der Regelung des § 14 a AsylVfG. In der Praxis der Beratungsstellen hat die Vorschrift zu Verunsicherungen geführt: Ist die Vorschrift auch auf Kinder anzuwenden, die vor dem 1.1.2005 geboren wurden? Soll man Eltern empfehlen, auf die Durchführung des Asylverfahrens für ihr Kind zu verzichten, um spätere negative Auswirkungen einer ablehnenden Asylentscheidung in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zu vermeiden? Es ist an der Zeit, über Sinn, Hintergrund und Handlungsstrategien im Hinblick auf § 14 a AsylVfG nachzudenken.
I. Ziele des Gesetzgebers
§ 14 a AsylVfG ist nur auf Minderjährige anwendbar, die jünger
sind als 16 Jahre, da nur diese Personengruppe nicht selbst handlungsfähig im
Sinne des § 12 AsylVfG ist. Der Begründung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drucksache
15/420, S. 108) ist zu entnehmen, dass durch die Regelung, einen Asylantrag
für diese Gruppe zu fingieren (»Ein Asylantrag gilt für ein Kind als gestellt...«),
für ledige Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs verhindert werden soll,
dass durch eine sukzessive Asylantragstellung von Familienangehörigen überlange
Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektiven entstehen.
Zugleich könnten, so die Zielvorstellung des Gesetzgebers, damit die in der
Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen
weitgehend entfallen. Im Hintergrund stand dabei die Überlegung, dass in Deutschland
geborene Kinder kein eigenes Verfolgungsschicksal im Herkunftsstaat der Eltern
erlitten haben und sich in aller Regel nicht auf eigene Verfolgungsgründe berufen
können. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Asylberechtigung oder der Voraussetzung
des § 60 Abs. 1 AufenthG kann regelmäßig nur gegeben sein, wenn objektive
Nachfluchtgründe vorliegen oder das Kind wegen seiner Eltern im Falle einer
Einreise oder Rückkehr in den Herkunftsstaat der Eltern »Sippenhaft«
zu befürchten hätte.
Im unmittelbaren Zusammenhang mit § 14 a steht § 30 Abs. 3
Satz 3 Nr. 7 AsylVfG: Wird Asyl für einen Minderjährigen beantragt,
der jünger als 16 Jahre ist, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein
personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind, ist
der Antrag des Minderjährigen als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Mit
beiden gesetzlichen Regelungen ebenso wie mit den eingeschränkten Rechtsschutz-
und Aufenthaltsmöglichkeiten, die eine »offensichtlich unbegründet«-Entscheidung
nach sich zieht, wird gesetzgeberisch das Ziel verfolgt, Voraussetzungen für
eine möglichst kurzfristige Aufenthaltsbeendigung der gesamten Familie zu schaffen.
Für das Verfahren gemäß § 14 a AsylVfG genügt es, dass ein Elternteil
zuvor ein Asylverfahren durchgeführt hatte oder sich noch im Asylverfahren befindet.
II. Die betroffenen Personen
§ 14 a Abs. 1 AsylVfG betrifft Minderjährige, deren Eltern
(oder ein Elternteil) einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren
noch anhängig ist, sofern es sich um ein Asyl-Erstverfahren (so auch VG Magdeburg,
Urteil vom 3.11.2005 - 7 A 307/05 MD - ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 22) handelt und der Minderjährige keine Aufenthaltserlaubnis
aus anderen Rechtsgründen besitzt. Dies trifft für alle Minderjährigen zu, die
gemeinsam mit ihren Eltern nach Deutschland gekommen sind. Es kann sich aber
auch um Minderjährige handeln, die sich bereits in Deutschland aufhielten, bevor
ihre Eltern nach Deutschland kamen und Asyl beantragten. Sie sind nur betroffen,
wenn sie zum späteren Zeitpunkt der elterlichen Einreise selbst noch nicht Asyl
beantragt hatten. Möglicherweise wurde der Aufenthalt des Minderjährigen bis
zur Einreise der Eltern zunächst geduldet. Gemeint sein können auch Kinder,
die zwar erst nach ihren Eltern oder einem Elternteil einreisen, aber bevor
die Eltern ihrerseits selbst Asyl beantragten, also z. B. wenn die Familie
während der Flucht getrennt wurde. Die Fiktion, dass auch der Asylantrag für
das Kind gestellt wird, tritt hier ein, wenn die Eltern oder ein Elternteil
selbst einen Asylantrag stellen.
Besonders umstritten ist § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Hier geht es
um Minderjährige, die entweder erst nach Asylantragstellung der Eltern oder
eines Elternteils nach Deutschland eingereist sind oder hier geboren wurden.
Die Antragsfiktion entsteht in einem solchen Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem Einreise
oder Geburt dem BAMF angezeigt wird (§ 14 a Abs. 2 Satz 3
AsylVfG). Verpflichtet zur Anzeige von Geburt oder Einreise sind nicht nur Eltern
oder andere personensorgeberechtigte Vertreter des Kindes (also z. B. ein
Vormund, Pfleger oder Amtsvormund), sondern auch die örtlich zuständige Ausländerbehörde
(§ 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Die Anzeige muss »unverzüglich«
erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Eine sofortige
Antragstellung ist also nicht erforderlich.
Weitere Voraussetzung für die Anzeigepflicht und damit für die Antragsfiktion
ist, dass die Eltern oder ein Elternteil des Minderjährigen eine Aufenthaltsgestattung
besitzen oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel
oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
in Deutschland aufhalten (§ 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass die Vorschrift ausschließlich die
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfasst
und nicht beispielsweise eine solche nach § 25 Abs. 3 AufenthG (so
auch: VG Chemnitz, Beschluss vom 22.9.2005 - A 2 K 661/05 - 4 S., M7413).
Grund dafür ist, dass die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG eine vollziehbare
Ausreisepflicht für den Ausländer voraussetzt, deren Durchsetzung lediglich
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und zudem mit dem Wegfall
des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Demgegenüber
privilegiert § 25 Abs. 3 AufenthG diejenigen Ausländer, bei denen
die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2,
3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Wenn zumindest ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG besitzt, ist entsprechend der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 33 AufenthG (früher § 22 AuslG) dem Kind, das im Bundesgebiet
geboren ist, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der in § 33
AufenthG noch vorgesehene Vorbehalt, entscheidend sei, dass die Mutter eine
Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitze, ist mit der
Entscheidung des Verfassungsgerichts gefallen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005
- 2 BvR 524/01 - 8 S., M7471, im derzeit
vorliegenden Gesetzesentwurf vom 3.1.2006 zur Umsetzung von europäischen Richtlinien
ist die Anpassung von § 33 AufenthG an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
vorgesehen). Jedenfalls tritt keine Antragsfiktion ein, wenn ein Elternteil
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, auch
wenn der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder keinen Aufenthaltstitel besitzt (VG
Chemnitz, Beschluss vom 22.9.2005 - A 2 K 661/05).
Das Asylverfahrensgesetz regelt nicht ausdrücklich, welche Folgen es hat, wenn
die Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil es unterlassen, Geburt
oder Einreise des Kindes beim BAMF anzuzeigen. Allerdings ist im allgemeinen
Ausländerrecht gemäß § 80 Abs. 4 AufenthG der gesetzliche Vertreter
eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet,
für den Minderjährigen die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung
des Aufenthaltstitels zu stellen. Dasselbe gilt für Personen, die anstelle des
gesetzlichen Vertreters den Ausländer im Bundesgebiet betreuen.
Parallel zu dem oder den Vertreter(n) des Kindes obliegt es gemäß § 14 a
Abs. 2 Satz 2 AsylVfG der Ausländerbehörde, Einreise oder Geburt eines
Kindes dem BAMF anzuzeigen. Hier zeigt sich ein wesentliches Problem der Praxis:
Eltern werden, insbesondere wenn sie in den eigenen Asylverfahren erfolglos
geblieben sind, kaum von sich aus darauf drängen, dass das BAMF ein Asylverfahren
für ihr Kind gleich nach Einreise oder Geburt einleitet. Umso mehr die Ausländerbehörden.
Und nach behördlicher Lesart des Gesetzes, die das BAMF teilt, können Ausländerbehörden
derartige Anzeigen dem BAMF auch für Kinder übermitteln, die schon lange vor
dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden. Nach Anzeige
der Geburt oder der Einreise informiert das BAMF die Eltern darüber, dass ihr
Kind von der Ausländerbehörde zur Asylantragstellung angezeigt wurde und damit
ein Asylantrag als gestellt gilt. Im selben Schreiben wird den Eltern Gelegenheit
gegeben, Asylgründe für ihr Kind anzugeben. Ferner werden sie darauf hingewiesen,
dass sie als gesetzlicher Vertreter des Kindes gemäß § 14 a Abs. 3
AsylVfG jederzeit auf die Durchführung dieses Asylverfahrens verzichten können,
indem sie erklären, dem Kind drohe keine politische Verfolgung im Herkunftsstaat.
III. Anwendung auf »Altfälle«?
In der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 14 a
AsylVfG ist bisher besonders umstritten, ob die Vorschrift auch auf Kinder anzuwenden
ist, die vor dem 1.1.2005 geboren wurden oder nach Deutschland eingereist sind.
Nur wenn dies der Fall ist, darf das BAMF über Asylrecht und Abschiebungsverbote
sowie gegebenenfalls zum Erlass einer Abschiebungsandrohung entscheiden. Andernfalls
müsste es den Fall an die Ausländerbehörde zurückgeben mit dem Vermerk, man
sei nicht zuständig. Denn ohne Antrag darf kein Asylverfahren durchgeführt werden.
Ergeht trotzdem ein Bescheid, ist dieser rechtswidrig und kann im Wege der Anfechtungsklage
aufgehoben werden (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2005 - 1a K 2319/05.A
- 4 S., M7602).
Das BAMF vertritt in dem von ihm herausgegebenen Einzelentscheider-Brief unter
Zitierung ausgewählter Rechtsprechung die Auffassung, die Vorschrift sei im
diesen Fällen anwendbar (EE-Brief 5/2005, S. 21; 8/2005, S. 5; 11/2005,
S. 6 f.). Leider wird jedoch nicht deutlich gemacht, dass die Mehrheit
der Verwaltungsgerichte bisher gegenteiliger Auffassung ist. Die Rechtsprechung
ist sehr uneinheitlich und umstritten, zum Teil sogar innerhalb verschiedener
Kammern desselben Gerichts (etwa VGs Karlsruhe, Hannover, Gelsenkirchen oder
Oldenburg). Jedenfalls ist die Ablehnung als offensichtlich unbegründet in Fällen,
in denen das Kind vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden
ist, ausgeschlossen (so auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.8.2005 - A 2 K
10577/05 - 7 S., M7290). Denn angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung
kann man nicht davon ausgehen, dass sich die Ablehnung des Antrages nach allgemeiner
Rechtsauffassung sowie dem Stand von Rechtsprechung und Lehre geradezu aufdränge.
Das wäre aber Voraussetzung für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
Da abzusehen ist, dass es noch einige Zeit dauern wird, bis die aus dem Wortlaut
der Bestimmung entstandenen Rechtsfragen obergerichtlich geklärt werden, kommt
es z. Z. für die Beratungspraxis und insbesondere für die Frage, welche
Erfolgsaussichten ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat, darauf an, welches
Gericht zuständig ist. Als Hilfestellung sei nachfolgend eine Übersicht über
bisher bekannt gewordenen Entscheidungen gegeben (zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank
auf www.asyl.net – ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Wenn der Minderjährige vor dem 1.1.2005 nach Deutschland eingereist ist oder
hier geboren wurde, vertreten folgende Verwaltungsgerichte, dass § 14 a
Abs. 2 AsylVfG nicht anwendbar ist: VG Braunschweig, Beschluss vom 30.3.2005
- 5 B 260/05 - 2 S., M6500, und Urteile
vom 2.5.2005 - 5 A 259/05 - und vom 8.7.2005 - 6 A 151/05 - 2 S., M7259;
VG Chemnitz, Beschluss vom 22.9.2005 - A 2 K 661/05 -; VG Düsseldorf, Beschlüsse
vom 30.5.2005 - 7 L 1026/05 - 2 S., M7334,
vom 20.6.2005 - 20 L 1113/05.A - 4 S., M6875,
vom 20.9.2005 - 20 L 1752/05.A - 4 S., M7251
und vom 2.11.2005 - 13 L 1913/05.A - 4 S., M7641;
VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 31.5.2005 - 1a L 596/05.A - 3 S., M6704
und vom 8.8.2005 - 1a L 991/05.A - 3 S., M7327
und Urteil vom 23.11.2005 - 1a K 2319/05.A -; VG Göttingen, Beschluss vom 17.3.2005
- 3 B 272/05 - 4 S., M6464; VG Hannover,
Beschluss vom 16.9.2005 - 6 B 5284/05 - ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 7.6.2005 - A 11 K 10380/05
- 7 S., M7133; VG Lüneburg, Beschluss vom 1.8.2005 - 4 B 31/05 - 2 S.,
M7246; VG Münster, Beschlüsse vom 31.5.2005
- 3 L 371/05.A - 4 S., M6650 und vom
17.6.2005 - 4 L 473/05.A - ; VG Oldenburg, Beschluss vom 22.6.2005 - 11 B 2465/05VG
- 2 S., M6914; VG Saarland, Beschluss
vom 20.6.2005 - 12 F 25/05.A - 4 S., M6755
und Urteil vom 27.10.2005 - 6 K 117/05 - 8 S., M7476; VG Stade, Beschluss
vom 3.5.2005 - 2 B 805/05 - 3 S., M6787.
Im Ergebnis offengelassen, in der Tendenz aber in einem »obiter dictum«
auch gegen eine Anwendung ist OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2005 - 18 B 901/05
- 2 S., M7116.
Insbesondere das VG Düsseldorf argumentiert, dass eine Übergangsregelung für
die früher geborenen oder eingereisten Minderjährigen fehle. Deshalb sei entsprechend
allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze die Rechtsänderung mit sofortiger
Wirkung für die Zukunft zwar ab deren Inkrafttreten zu beachten. Dieser Grundsatz
werde dadurch ergänzt, dass bereits (zuvor) verwirklichte Tatbestände von Rechtsänderungen
nicht berührt werden, nachdem also die Beurteilung des Sachverhaltes sich grundsätzlich
immer, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene
Tatsachen, nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt galt (VG
Düsseldorf, Beschluss vom 20.9.2005 - 20 L 17525/05.A -). Hätte der Gesetzgeber
auch für die Vergangenheit vor Inkrafttreten der Vorschrift Sachverhalte mitregeln
wollen, hätte er eine andere Formulierung, wie etwa das Perfekt und nicht das
Präsenz, in der Bestimmung verwendet (so auch VG Göttingen, Beschluss vom 17.3.2005
- 3 B 272/05 -).
Demgegenüber vertreten folgende Gerichte die Ansicht, es sei nicht entscheidend,
wann Einreise oder Geburt des Minderjährigen erfolgt sei, und halten deswegen
§ 14 a AsylVfG auch anwendbar, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 1.1.2005
lag: VG Arnsberg, Beschluss vom 1.8.2005 - 3 L 601/05.A; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse
vom 5.8.2005 - 4a L 800/05.A - und vom 17.8.2005 - 18a L 1035/05.A; VG Gera,
Beschluss vom 16.6.2005 - 1 E 20074/05 GE - 6 S., M7009;
VG Gießen, Urteil vom 4.7.2005 - 8 E 1026/05.A - und Beschluss vom 17.8.2005
- G 1802/05 - 7 S., M7217, und in einem »obiter dictum« VGH
Hessen, Beschluss vom 3.8.2005 - 4 UZ 1961/05; VG Hannover (»unter ausdrücklicher
Aufgabe früherer Rechtsprechung«) Beschluss vom 22.7.2005 - 12 B 4062/05
- 6 S., M7101; VG Karlsruhe, 4. Kammer,
Beschluss vom 27.6.2005 - A 4 K 10611/05 - 15 S., M7030; VG Köln, 17.6.2005
- 5 L 932/05.A - 3 S., M6876; VG Lüneburg,
Beschluss vom 21.6.2005 - 2 B 24/05 - 3 S., M7028;
VG Minden, Beschluss vom 14.6.2005 - 11 L 359/05.A - 4 S., M7036; VG Wiesbaden,
Urteil vom 30.6.2005 - 1 E 714/05.A - ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 28.
Diese Gerichte vertreten insbesondere die Auffassung, dass gemäß Wortlaut des
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG der Asylantrag erst mit Zugang beim Bundesamt
und damit erst mit Wirkung für die Zukunft als gestellt gelte. Die Rechtsfolgen
der Asylantragstellung entständen daher somit erst »ex nunc«, d. h.
nach Asylantragstellung (so auch Bell/Richert, Einzelentscheider-Brief 2005,
Nr. 5, S. 2 f). Es handele sich daher nicht um eine Rückwirkung
von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte vor Inkrafttreten des Gesetzes,
sondern um eine Regelung, die Folgen nur für die Zukunft regele. Im Hinblick
auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, überlange Aufenthaltszeiten ohne aufenthaltsrechtliche
Perspektive durch sukzessive Asylantragstellung zu vermeiden, liege daher die
Anwendung der Regelung nahe für Kinder, die bereits vor dem 1.1.2005 geboren
wurden.
IV. Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens
Unabhängig von der Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AsylVfG
auf Fälle, in denen das Kind bereits vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland
geboren ist, stellt sich die Frage, wann es empfehlenswert ist, auf die Durchführung
des Asylverfahrens zu verzichten. Nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG
kann der Vertreter des Kindes – Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte
– jederzeit auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichten, indem
er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Dies ist Ausdruck
des im Verwaltungsverfahrensrecht allgemein geltenden Grundsatzes, dass ein
Antragsteller das Recht hat, über seinen Antrag zu verfügen, also auch ein eingeleitetes
Verfahren nicht weiter zu betreiben. Wird auf Durchführung des Verfahrens verzichtet,
gilt § 32 AsylVfG: Das Bundesamt stellt zunächst in dem Bescheid fest,
dass das Asylverfahren eingestellt ist, entscheidet dann aber weiter, ob die
in § 60 Abs. 2–7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die
Aussetzung einer Abschiebung vorliegen (§ 32 Satz 1 AsylVfG). Es ergeht
zudem eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG. Die Ausreisefrist beträgt
gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat (VG Düsseldorf: Beschluss vom
2.11.2005 - 13 L 1913/05.A - ASYLMAGAZIN 1–2/2006,
S. 23; dagegen für eine Ausreisefrist von einer Woche VG Wiesbaden,
Urteil vom 30.6.2005 - 1 E 714/05.A - ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein eventueller
späterer Asylantrag des Kindes ein Asylfolgeantrag wäre (§ 71 Abs. 1
AsylVfG). Soweit also dem Kind Verfolgung droht – etwa wegen der ethnischen
Zugehörigkeit –, sollte nicht auf die Durchführung des Asylverfahrens
verzichtet werden.
Für die Beratungspraxis sei hier ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen: Bei
der Frage, ob die Eltern des Minderjährigen auf die Durchführung des Asylverfahrens
verzichten sollten, sind auch die weiteren aufenthaltsrechtlichen Folgen eines
solchen Verzichts zu bedenken. Wurden beispielsweise die Anträge beider Eltern
oder des alleinpersonensorgeberechtigten Elternteils zuvor abgelehnt, ist die
Wahrscheinlichkeit außerordentlich hoch, dass der Asylantrag des Minderjährigen
als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (§ 30 Abs. 3 Nr. 7
AsylVfG). Dies kann während des späteren Aufenthaltes in Deutschland zu gravierenden
negativen Folgen führen: Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf,
sofern ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich
unbegründet abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt
werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
besteht. Ein Minderjähriger könnte im Regelfall also zu keinem Zeitpunkt ein
Aufenthaltsrecht für Deutschland erhalten – es sei denn, er/sie reist
zunächst aus und beantragt dann einen Aufenthaltstitel vom Ausland aus.
Diese Konsequenz ergibt sich nicht, wenn auf Durchführung des Asylverfahrens
verzichtet wird. In diesem Fall gilt weder das Erteilungsverbot nach § 10
Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, noch die Beschränkung des § 10 Abs. 3
Satz 1 AsylVfG. Zwar darf danach einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar
abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, nur ein
Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 22–25
AufenthG) erteilt werden. Beides liegt aber im Fall des Verzichts auf die Durchführung
des Asylverfahrens nicht vor. Der Verzicht ist nicht gleichzusetzen mit einer
Rücknahme des Asylantrags (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2005 -
13 L 1913/05.A - ASYLMAGAZIN 1–2/2006,
S. 23). Dafür spricht schon, dass in § 71 Abs. 1 AsylVfG
beide – Verzicht und Rücknahme – ausdrücklich genannt sind. Die
Erwähnung des Verzichts an dieser Stelle wäre überflüssig, wenn der Verzicht
mit der Rücknahme gleichzusetzen wäre.
V. Fehleranfällige Verwaltungspraxis
Zum Schluss ein Beispiel aus der Praxis: Eine Äthiopierin floh Mitte der
90er Jahre nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Verfahren endete erfolglos
im Jahre 2000. Seitdem wird ihr Aufenthalt geduldet. Sie lernt einen Niederländer
kennen und lieben, der in Deutschland lebt und arbeitet und lebt mit ihm in
nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft. Sie wird schwanger. Nach Geburt der Tochter
erkennt der Lebensgefährte beim Jugendamt seine Vaterschaft an und meldet die
Geburt dem Standesamt. Dieses informiert die Ausländerbehörde. Sie zeigt gemäß
§ 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Geburt dem BAMF an. Da
mit Zugang dieser Anzeige ein Asylantrag für das Kind als gestellt gilt (§ 14 a
Abs. 2 Satz 3 AsylVfG), führt das BAMF ein Asylverfahren durch, das
sehr bald mit der Entscheidung »offensichtlich unbegründet« gemäß
§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG endet: Zum Zeitpunkt der Geburt sei
allein die Mutter personsorgeberechtigt gewesen. Deren Asylantrag war bereits
unanfechtbar abgelehnt, als die Tochter geboren wurde. Dass das Mädchen wegen
seines niederländischen Vaters Unionsbürgerin war und aufgrund dessen ein Aufenthaltsrecht
besaß, fiel weder der Ausländerbehörde noch dem BAMF auf. Nur dem engagierten
Einsatz einer Rechtsanwältin ist zu danken, dass inzwischen der Status des Kindes
entsprechend der Rechtslage geregelt werden konnte. Allerdings weigern sich
Ausländerbehörde und Bundesamt, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu bezahlen.
Dieses Beispiel belegt ein weiteres Mal, dass »Schnellschüsse« von
Ausländerbehörde und BAMF, die in sehr schlichten Kategorien ihrer jeweiligen
Verfahren und ohne Blick aufs Ganze denken, zu groben Fehlenscheidungen führen
können. Dass dies für die Betroffenen Furcht und Schrecken bedeuten kann, insbesondere
dann, wenn die Asylverfahren der Eltern vor Jahren abgeschlossen wurden und
sie nun nur die Geburt ihres Nachwuchses »ordnungsgemäß« den deutschen
Behörden anzeigen wollten, kann nicht verwundern.
VI. Fazit
Das vorgenannte Beispiel illustriert, dass es in der Beratungspraxis entscheidend
darauf ankommt, den Personensorgeberechtigten den Verfahrensgang und die Konsequenzen
des Asylverfahrens für mögliche spätere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen
umfassend zu erläutern. Es wird dann häufig nicht falsch sein, zu empfehlen,
gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG eine Verzichtserklärung abzugeben.
Empirische Belege dafür, dass zahlreiche Aufenthalte vor den Behörden nicht
hätten beendet werden können, weil sukzessiv für nachgereiste oder hier geborene
Kinder Asylanträge gestellt wurden, liegen nicht vor. Allerdings dürften entsprechende
»Vermutungen der Praktiker« die Einführung der Regelung motiviert
haben. Sicher ist: Sie vermehrt den Aufwand bei Verwaltung und Gerichten erheblich.
Zweifelhaft bleibt jedoch, ob sie das Ziel des Gesetzgebers erreicht, Aufenthalte
schneller zu beenden, als es früher möglich war.
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