VGH Hessen: Zum fehlenden staatlichen Schutz bei nichtstaatlicher
Verfolgung
Urteil vom 20.10.2005 - 7 UE 1365/05.A - (21 S., M7656)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH Hessen beschäftigt sich hier mit der Frage, wann nach § 60
Abs. 1 S. 3 AufenthG davon auszugehen ist, dass der Staat erwiesenermaßen
nicht willens ist, einer Bevölkerungsgruppe Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
zu bieten. Er beantwortet die Frage unter Anwendung der Grundsätze, die für
die Zurechnung nichtstaatlicher Verfolgung entwickelt worden sind, ohne sich
mit der Abkehr von der Zurechnungstheorie durch das Zuwanderungsgesetz zu befassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des
Bundesamtes vom 10.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger auch nicht
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
A. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung eines
Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG unverzüglich zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für ihn nicht mehr vorliegen. (...)
In Würdigung der vorerwähnten Feststellungen insbesondere zur Situation der
muslimischen Bevölkerungsgruppe im Sandzak ist der Widerruf mit Bescheid vom
10.02.2004 auch nicht rechtswidrig, soweit der Kläger behauptet, ihm sei eine
Rückkehr nach Serbien und Montenegro nicht möglich, weil ihm dort eine Verfolgung
durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4
Buchst. c) AufenthG drohe. (...)
Abgesehen davon, dass nach den obigen Feststellungen systematische Übergriffe
gegenüber Bosniaken im Sandzak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden
können, wären selbst dann, wenn es zu solchen ethnisch motivierten Übergriffen
Dritter kommen würde, für einen erwiesenermaßen fehlenden Willen des Staates
Serbien und Montenegro, Verfolgungsschutz zu bieten, für den Senat keine konkreten
Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Kläger aufgezeigten Tendenzen von Polizeibehörden,
Anzeigen von Angehörigen der muslimischen Minderheit nicht ernsthaft nachzugehen,
lassen sich nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften sachinformierter
Stellen seit dem politischen Umschwung im Oktober 2000 nicht mehr feststellen
(vgl. AA: Lagebericht v. 29.03.2005 [71 S., A0185, siehe
Hinweis]; AA an VG Frankfurt am Main v. 13.11.2001). Sie wären auch nicht
geeignet, dem Staat Serbien und Montenegro die generelle Schutzbereitschaft
gegenüber den Minderheiten ›erwiesenermaßen‹, wie dies in § 60
Abs. 1 Satz 4 AufenthG verlangt wird, abzusprechen. Hierzu bedarf
es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung
des Staates behauptet wird, bei Anlegung eines generell-abstrakten Maßstabes
konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden
Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen
getroffen hat, der Staat sich vielmehr in die Komplizenschaft mit dem oder den
verfolgenden Dritten begeben hat und diese gewähren lässt (vgl. zur Frage der
Zurechenbarkeit von Übergriffen Dritter, BVerwG, B. v. 24.03.1995 - BVerwG 9
B 747.94 -, NVwZ 1996, 85; U. v. 05.07.94 - BVerwG 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 ff.).
Denn anders als in Fällen, in denen der Antragsteller eine individuelle Schutzverweigerung
vor der Ausreise geltend macht, kann es in den Fällen einer behaupteten gruppenspezifischen
Schutzverweigerung nach Rückkehr in das Heimatland nicht lediglich um die Frage
gehen, ob ernsthafte sowie gewichtige und auf die Person des Schutzsuchenden
bezogene Tatsachen den Schluss rechtfertigen, staatlicher Schutz sei nicht verfügbar
und auch in zumutbarer Weise nicht erlangbar. Der Maßstab für die Beurteilung,
ob erwiesenermaßen kein Schutz gewährt wird, ist für die anzustellende Verfolgungsprognose
im Falle der Beurteilung einer gefahrlosen Rückkehrmöglichkeit bei zuvor unverfolgter
Ausreise ein anderer (vgl. Marx, AsylVfG, Komm., 6 Aufl., 2005, § 1 Rdnr.
155 ff.). Erwiesen ist die Schutzunwilligkeit der in § 60 Abs. 1
Satz 4 Buchst. a) und b) genannten Akteure gegenüber einem zurückkehrenden
Gruppenangehörigen nämlich erst dann, wenn die anzustellende Verfolgungsprognose
zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass die fehlende Schutzbereitschaft in
quantitativer und qualitativer Hinsicht einem generellen Muster entspricht,
um Angehörigen der Gruppe den Zugang zum nationalen Schutzsystem zu verweigern.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann der Senat vor dem Hintergrund der
gesamten Auskunftslage mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass dem Kläger
staatlicher Schutz gegen Übergriffe Dritter nur deshalb verwehrt werden wird,
weil er Angehöriger der Gruppe der Bosniaken aus dem Sandzak ist. (...)
Der Umstand, dass es im Heimatland des Klägers zu solchen Vorfällen überhaupt
kommt, rechtfertigt es nicht, bereits daraus den Schluss zu ziehen, dass die
schutzbereiten staatlichen Stellen in Serbien und Montenegro ›erwiesenermaßen‹
nicht in der Lage sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch in Serbien
und Montenegro kann – wie beispielsweise auch in Deutschland – ein
allumfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen
aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise
nicht erwartet und dementsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts
nicht verlangt werden (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, B. v. 11.05.2005 - 1
Q 16/05 - zit. n. juris [ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 28], zur Frage, wann die Grenze der asylrechtlich
bedeutsamen Pflicht zur staatlichen Schutzgewährleistung erreicht ist). (...)«
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Die Qualifikationsrichtlinie ist vor Ablauf der Umsetzungsfrist
noch nicht direkt anwendbar.
Beschluss vom 21.10.2005 - 7 UZ 2005/05.A - (6 S., M7652)
OVG Schleswig-Holstein: Die Qualifikationsrichtlinie ist noch nicht direkt
anwendbar.
Beschluss vom 13.7.2005 - 1 LA 68/05 - (5 S., M7503)
VG Saarland: Noch keine unmittelbare Anwendung
der Qualifikationsrichtlinie (hier: zur Frage des »religiösen Existenzminimums«)
(vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 8.11.2005 - 5 K 13/05.A - (20 S., M7523)
VG Magdeburg: Keine Antragsfiktion
für Kinder bei Folgeantrag der Eltern
Urteil vom 3.11.2005 - 7 A 307/05 MD - (6 S., M7584)
»(...) Der Bescheid des Bundesamtes für vom 24.08.2005 ist rechtswidrig
und rechtsverletzend und aufzuheben, weil er den Klägern Rechtspositionen abspricht,
die ohne Antragstellung nicht beschieden werden dürfen.
Die Auffassung der Beklagten, dass es an keiner Antragstellung fehle, weil § 14 a
AsylVfG die Asylantragstellung fingiere, trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (Art. 3 Nr. 10
und Art. 15 Abs. 3) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzte § 14 a
Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass ›mit der Asylantragstellung nach § 14
... ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt [gilt], das
ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt
im Bundesgebiet aufhält, ... wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte‹.
Eine ›Asylantragstellung nach § 14‹ liegt nicht vor. Es liegt
lediglich ein vom Vater der Kläger gestellter Folgeantrag i. S. d.
§ 71 AsylVfG vor, der seit Herbst 2004 in zweiter Instanz rechtshängig
ist. Eine ›Folgeantragstellung nach § 71‹ ist aber keine ›Asylantragstellung
nach § 14‹. Ein Folgeantrag löst andere Rechtsfolgen aus. Er muss
grundsätzlich persönlich gestellt werden und führt nicht automatisch zu einer
Verlängerung der Aufenthaltsgestattung oder Abschiebungsschutzes.
Die Formulierung ›mit der Asylantragstellung nach § 14‹ ist
auch nicht gleichbedeutend mit der Formulierung, dass ein ›alter‹,
vor dem 01.01.2005 gestellter, aber noch nicht unanfechtbar entschiedener Folgeantrag
eine solche Rechtsfolge haben soll. Wenn das gewünscht gewesen wäre, hätte es
vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist aber nicht geschehen.
Eine Ausnahmevorschrift, wie sie § 14 a AsylVfG darstellt, darf nicht
extensiv ausgelegt werden.
Es kann auch nicht als gewollt betrachtet werden, dass ›alte‹, vor
dem 01.01.2005 gestellte Folgeanträge, ob bereits beschieden oder nicht, ab
dem 01.01.2005 für ledige Kinder unter 16 Jahren die Fiktion einer Erstantragstellung
auslösen. Die gegenteilige Ansicht produziert nicht nur neue, sondern zeitlich
nachgeschaltete Asylverfahren, was mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren
ist.
Ebenso wenig lässt sich aus § 14 a Abs. 2 AsylVfG eine Antragsfiktion
ableiten. § 14 a Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylVfG bestimmen,
dass die Einreise oder die Geburt eines ledigen, unter 16 Jahren alten Kindes
eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung unverzüglich dem Bundesamt anzuzeigen
sind und die Anzeigepflicht ›neben dem Vertreter des Kindes i. S. v.
§ 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde‹ obliegt. In diesen Fällen
– so § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG – gilt ein
Asylantrag für das Kind ›mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt‹
als gestellt.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst die Kläger nicht. Sie sind nicht
›nach dessen Asylantragstellung‹ eingereist oder im Bundesgebiet
geboren. Sie lebten schon vor dem letzten Folgeantrag ihres Vaters vier beziehungsweise
acht Jahre im Bundesgebiet.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass § 14 a AsylVfG auf Folgeanträge,
die vor dem 01.01.2005 gestellt und beschieden wurden, keine Anwendung findet,
weil ihm keine Rückwirkung beigelegt worden ist und sich aus dem Wortlaut und
der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des Asylverfahrensgesetzes
ergibt, dass sie nur für Erstanträge gilt. (...)«
Einsender: RiVG Stöckmann, VG Magdeburg
VG Düsseldorf: Ausreisefrist von einem
Monat bei Verzicht auf Asylverfahren
Beschluss vom 2.11.2005 - 13 L 1913/05.A - (4 S., M7641)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung behandelt die mit dem Zuwanderungsgesetz neu geschaffene
Regelungen zur Fiktion von Anträgen für Kinder nach § 14 a AsylVfG.
Gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG können die Eltern auf die Durchführung
eines Asylverfahrens für ihre Kinder verzichten. Das Bundesamt hat im vorliegenden
Verfahren daraufhin eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Dagegen entschied
das VG Düsseldorf, dass die Ausreisefrist einen Monat beträgt (a. A. VG
Wiesbaden).
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw.
einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen
Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. (...)
Die Festsetzung einer Ausreisefrist von lediglich einer Woche in Ziff. 3
des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 30. September 2005 ist offensichtlich
rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt
und die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. (...)
Das Bundesamt hat nicht etwa den Asylantrag des Antragstellers als unbeachtlich
oder offensichtlich unbegründet abgelehnt; vielmehr hat es das Asylverfahren
– zu Recht, da am Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2
und Abs. 3 AsylVfG in Bezug auf den am 1. Juli 2005 geborenen Antragsteller
kein Zweifel besteht – gemäß § 32 AsylVfG eingestellt.
Es liegt auch kein Fall der Rücknahme des Asylantrags vor einer Entscheidung
des Bundesamtes im Sinne von § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Denn der Kläger
– vertreten durch seine Mutter – hat im Sinne von § 14 a
Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet, indem
er dem Bundesamt mit Schreiben vom 28. September 2005 mitgeteilt hat, dass ein
Asylverfahren nicht durchgeführt werden solle und politische Verfolgung nicht
geltend gemacht werde. Ein Verzicht auf die Durchführung eines (gemäß § 14 a
Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG fingierten) Asylverfahrens im Sinne von
§ 14 a Abs. 3 AsylVfG unterscheidet sich schon nach dem Wortlaut
von der Rücknahme des Asylantrags. Zudem spricht auch die Systematik des AsylVfG
dagegen, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht auf die Durchführung
eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anzuwenden. Der
Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(ZuwanderungsG) die Regelung über die sog. Familieneinheit nach § 14 a
AsylVfG in das AsylVfG aufgenommen. § 14 a Abs. 3 AsylVfG regelt,
dass der Vertreter eines Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG jederzeit
auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten kann, indem
er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Hiermit hat der
Gesetzgeber einen neuen Begriff in das Asylverfahrensrecht eingeführt und dementsprechend
andere Vorschriften angepasst. Indem er den Verzicht gemäß § 14 a
Abs. 3 AsylVfG in § 32 AsylVfG (Entscheidung bei Antragsrücknahme
oder Verzicht) und in § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (Folgeantrag)
ausdrücklich neben die Rücknahme des Asylantrags gestellt hat, hat er deutlich
gemacht, dass er diese Verfahrenshandlungen nicht als identisch ansieht. In
§ 38 Abs. 2 AsylVfG hat er den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3
AsylVfG hingegen nicht aufgenommen.
§ 38 Abs. 2 AsylVfG ist weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung
unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit
(§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des
Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. Es ist nicht
erkennbar, dass dem Gesetzgeber lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen
wäre, als er den Verzicht nicht in § 38 Abs. 2 AsylVfG aufnahm. Denn
der Gesetzeszweck der Regelungen über die Familieneinheit fordert es nicht,
dass dem unter § 14 a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach
einem Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang
mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote
(§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt wird.
Zweck des § 14 a AsylVfG ist nach der Begründung zum Regierungsentwurf,
zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten
in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen.
Hierdurch sollten auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten
Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen (vgl. BTDr. 15/420, S. 108,
zu Nummer 10).
Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3
AsylVfG nicht unter § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. In diesem Fall ist
§ 38 Abs. 1 AsylVfG anwendbar und dem von § 14 a AsylVfG
erfassten Kind ist eine Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung
des Bundesamtes, bzw. ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu setzen.
Eine gegen die mit dieser Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung erhobene
Klage hätte nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Erst nach einer rechtskräftigen
verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der Abschiebungsandrohung wäre eine zwangsweise
Beendigung des Aufenthalts eines von § 14 a AsylVfG erfassten Kindes
nach Ablauf der Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG möglich. Die hierin
liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht mit dem Zweck
des § 14 a AsylVfG jedoch im Einklang. Dieser liegt nach dem oben
Dargestellten allein darin, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung
überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine erhebliche Verkürzung der üblichen
Dauer eines Asylverfahrens bzw. der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik,
die nicht zuletzt durch die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
bestimmt wird, ist vom konkreten Regelungszweck des § 14 a AsylVfG
hingegen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht umfasst. (...)
Bedenkt man, dass die Möglichkeit des Verzichts nach § 14 a Abs. 3
AsylVfG dazu dient, die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts
zu wahren (vgl. BTDr. 15/420, S. 108, zu Nummer 10), so wäre § 14 a
Abs. 3 AsylVfG überhaupt nicht nötig gewesen, da auch eine Antragsrücknahme
vor einer Entscheidung des Bundesamts im Sinne von § 32 AsylVfG zur Erreichung
dieses Ziels ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre nach § 38 Abs. 2
AsylVfG die einwöchige Ausreisefrist die Folge gewesen, was zugleich dem Beschleunigungszweck
gedient hätte. Dass der Gesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung
des Verzichts gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht
dafür, dass die Wochenfrist gemäß § 38 Abs. 2 AsylVfG für den Fall
des Verzichts nicht gewollt war.
Es ist auch nicht möglich, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht im
Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG analog anzuwenden. Hierzu fehlt
es schon an einer zu schließenden Regelungslücke, da für Fälle unbeachtlicher
oder offensichtlich unbegründeter Asylanträge § 36 Abs. 3 AsylVfG,
für Fälle der Antragsrücknahme § 38 Abs. 2 AsylVfG und für alle übrigen
Fälle § 38 Abs. 1 AsylVfG gilt. Zudem spricht die Systematik des AsylVfG
dafür, dass der Gesetzgeber den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3
AsylVfG und die Antragsrücknahme als wesensverschiedene Verfahrenshandlungen
ansieht. Deshalb und weil nach dem Vorstehenden die Absicht des Gesetzgebers
soweit erkennbar nicht dahin ging, an den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3
AsylVfG eine einwöchige Ausreisefrist zu knüpfen, wären Verzicht und Antragsrücknahme
selbst bei Vorliegen einer Regelungslücke nicht im Wesentlichen gleiche Sachverhalte,
was eine Analogie ebenfalls ausschließt. (...)«
VG Frankfurt a. M.: § 73 Abs. 2 a AsylVfG
auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 24.10.2005 - 9 E 1683/05.A(2) - (5 S., M7679)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Frankfurt a. M. geht davon aus, dass ein Widerruf einer Asylanerkennung,
die bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, nach § 73 Abs. 2 a
AsylVfG nur im Ermessen des Bundesamtes möglich ist. Das gelte auch für Fälle,
in denen das Widerrufsverfahren bereits vor dem 1.1.2005 eingeleitet worden
ist. Die Entscheidung ist darüber hinaus interessant, weil das Gericht feststellt,
dass der Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtling einen Anspruch auf die Mitteilung
des Bundesamtes an die Ausländerbehörde nach § 73 Abs. 2 a S. 2
AsylVfG hat, dass die Voraussetzungen des Widerrufs nicht vorliegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der
angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat seine Widerrufsentscheidung
rechtsfehlerhaft allein auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 AsylVfG
getroffen, ohne die im Hinblick auf § 73 Abs. 2 a AsylVfG hier
erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt zu haben.
Allerdings hat die Prüfung, ob die Anerkennung als Asylberechtigter und die
Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1
AuslG a. F. zu widerrufen sind, sich zunächst auf die in § 73 Abs. 1
S. 1 AsylVfG genannten Voraussetzungen zu erstrecken; diese Vorschrift
ist nach wie vor maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Widerruf. § 73 AsylVfG
ist jedoch in der seit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 01. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
Das ergibt sich ohne weiteres aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach das
Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. Mangels entsprechender
Übergangsvorschriften hatte bereits das Bundesamt im laufenden Widerrufsverfahren
die neue Fassung der Vorschrift zu berücksichtigen; denn neue verfahrensrechtliche
Vorschriften gelten jedenfalls für solche Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Vorschriften noch nicht abgeschlossen sind, sodass
die geänderte Fassung des § 73 AsylVfG für alle Verwaltungsverfahren maßgebend
ist, in denen der Widerrufsbescheid nach dem 01. Januar 2005 ergangen ist (vgl.
auch HessVGH B. v. 24. August 2005 - 7 UZ 1707/05.A m. w. N.; BayVGH,
Beschluss vom 25. April 2005 - 21 ZP 05.30260; VG Köln, Urteil vom 10. Juni
2005 - 18 K 4074/04.A - Juris [ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 43] m. w. N.). Die Anwendbarkeit der Vorschrift
begegnet auch im Hinblick darauf keinen Zweifeln, dass das Widerrufsverfahren
bereits im Jahr 2004 und damit vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung
eingeleitet wurde; denn die das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung
ist erst nach diesem Zeitpunkt ergangen. Folglich hatte das Bundesamt die durch
das Zuwanderungsgesetz bewirkten verfahrensrechtlichen Neuerungen seit dem 01.
Januar 2005 in allen zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verwaltungsverfahren
zu beachten, mithin auch in dem den Kläger betreffenden Verfahren. (...)
Der Widerrufsbescheid erweist sich (...) deswegen als rechtswidrig, weil seit
dem Eintritt der Bestandskraft der widerrufenen Entscheidung zu Gunsten des
Klägers mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf aus diesem Grund
im Hinblick auf § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG nur noch im Wege
einer Ermessensentscheidung im Einzelfall hätte ausgesprochen werden dürfen,
das Bundesamt jedoch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat.
Unmittelbar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 a AsylVfG
allerdings nur, dass das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach
Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen
für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Nach § 73
Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht sodann, wenn nach dieser Prüfung
ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist, eine spätere Entscheidung
nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen des Bundesamts.
Hingegen bezieht sich § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht ausdrücklich
auf die Fälle, in denen – wie hier – die in der Vorschrift erwähnte
Prüfung nicht stattgefunden hat, weil eine solche Prüfung nach alter Rechtslage
nicht ausdrücklich vorgesehen war. Eine Regelung für diese Fälle trifft das
AsylVfG auch nicht an anderer Stelle. Insofern liegt nach Auffassung der Kammer
eine planwidrige Regelungslücke vor; denn der Gesetzgeber hat andererseits durch
§ 77 Abs. 1 AsylVfG klar und ohne jede Einschränkung zum Ausdruck
gebracht, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG in dieser Fassung anzuwenden
ist. Diese Regelungslücke kann nach Auffassung der Kammer nur im Weg einer analogen
Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG in diesen Fällen geschlossen
werden. Dafür spricht nicht nur die Überlegung, dass es als evident sach- und
gleichheitswidrig erschiene, in allen Fällen, in denen die Prüfung nach Abs. 2 a
nach Maßgabe der alten Rechtslage nicht stattgefunden hat, die vom Gesetzgeber
eingeräumte Möglichkeit einer Ermessensentscheidung über einen etwaigen Widerruf
um weitere 3 Jahre bis zu der dann nach Abs. 2 a erforderlich werdenden
Prüfung durch das Bundesamt aufzuschieben (befürwortend offenbar BayVGH, Urteile
vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217 - [ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 42] und vom 30. Mai 2005 - 23 B 05.30189), obwohl
im Einzelfall weit mehr als 3 Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft der
zu widerrufenden Bescheide vergangen sein können und im Fall des Klägers auch
vergangen sind. Vielmehr entspricht in diesen Fällen allein eine entsprechende
Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG den mit der Einfügung dieser
Regelung verfolgten Intentionen des Gesetzgebers (so auch VG Köln a. a. O.).
Rechtsfolge einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift ist, dass nach Ablauf
von drei Jahren nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung
auch unabhängig von der Durchführung der in Abs. 2 a vorgesehenen
Prüfung ein Widerruf nur noch im Weg einer Ermessensentscheidung möglich ist.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Der Gesetzgeber wollte mit seiner Neuregelung und der Einführung einer obligatorischen
Prüfpflicht nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit einer asylrechtlichen
Entscheidung den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis weitgehend
leergelaufen seien, mehr Bedeutung verleihen (so die Begründung der Bundesregierung,
BT-Drucksache 15/420 vom 07. Februar 2003, S. 112). Daneben trägt die in
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG aufgenommene 3-Jahres-Frist jedoch auch
dem Umstand Rechnung, dass Asylberechtigten und anderen Personen, die die Rechtsstellung
ausländischer Flüchtlinge genießen, nach Ablauf von drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis
erteilt wird, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt
hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind (§ 26
Abs. 3 AufenthG). Auch diese Regelung wurde durch das Zuwanderungsgesetz
eingeführt und trat zum 01. Januar 2005 in Kraft. Den von diesen Bestimmungen
betroffenen Personen sollte mit der gesetzlichen Gesamtregelung eine Perspektive
für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (so die Begründung
der Bundesregierung, a. a. O., S. 80). Die 3-Jahres-Frist des
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG verfolgt mithin auch den Zweck, zu einer
Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung der betroffenen Asylberechtigten
schon nach Ablauf von drei Jahren beizutragen, wenn die materiellen Voraussetzungen
für einen Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt
nicht vorliegen. § 26 Abs. 3 AufenthG knüpft diese Perspektive der
Betroffenen jedoch nicht an die Prüfpflicht des Bundesamts und ihre Erfüllung,
sondern verleiht den betroffenen Asylberechtigten ganz unabhängig davon sogar
einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, der notfalls auch
im Klageweg durchgesetzt werden kann. Dieser durch § 26 Abs. 3 AufenthG
seit dem 01. Januar 2005 begründeten Rechtsstellung der Asylberechtigten wäre
in Altfällen nicht hinreichend Rechnung getragen, wollte man § 73 Abs. 2 a
AsylVfG für diese Fälle nur dahin verstehen, dass die Vorschrift lediglich die
Prüfpflicht des Bundesamts statuierte mit der Folge, dass Entscheidungen über
einen Widerruf erst nach Ablauf von weiteren drei Jahren seit dem 1. Januar
2005 im Ermessen des Bundesamts stehen könnten, in allen Widerrufsverfahren,
die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden oder werden, ein Widerruf hingegen
wie schon nach alter Rechtslage generell nur als gebundene Entscheidung ergehen
könnte. Im Hinblick auf die mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgten Ziele erscheint
vielmehr allein eine entsprechende Anwendung der Vorschrift dahingehend sachgerecht,
dass auch im Fall von asylrechtlichen Entscheidungen, die bereits zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des § 73 Abs. 2 a AsylVfG seit drei Jahren
oder länger unanfechtbar waren, ein Widerruf unabhängig von einer vorgängigen
Prüfung durch das Bundesamt lediglich im Ermessensweg erfolgen kann (so ausdrücklich
auch VG Köln, a. a. O.).
Dafür spricht auch, dass die Regelung in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
unverändert erhalten geblieben ist. Danach ist unverzüglich nach Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen ein Widerruf der Asylberechtigung oder der Feststellung
eines Abschiebungsverbots vorzunehmen. Es bestand also schon für die Altfälle
ein Gebot der möglichst raschen Entscheidung zum Status von Asylberechtigten.
Zwar begründete dieses Gebot keine subjektiven Rechte der Betroffenen, sondern
statuierte nur eine objektive Rechtspflicht der Behörde. Die Einfügung des Abs. 2 a
in § 73 AsylVfG verleiht nun dieser immer schon bestehenden Verpflichtung
des Bundesamts auch eine subjektivrechtliche Komponente, indem schon nach Ablauf
von drei Jahren ein Widerruf lediglich unter Beachtung der Regelung zur Betätigung
pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht wird. Damit wird ein ansonsten berechtigter
Widerruf zugunsten des durch einen längeren Aufenthalt in Deutschland gekennzeichneten
Asylberechtigten zusätzlich erschwert; denn unter dieser zeitlichen Voraussetzung
muss das Bundesamt bei seiner Entscheidung trotz Wegfalls der Voraussetzungen
für den Fortbestand der Asylberechtigung auch die für einen weiteren Aufenthalt
des Asylberechtigten in Deutschland sprechenden Belange in die Entscheidung
einbeziehen, selbst wenn sie nicht das Niveau der Unzumutbarkeit im Sinne des
§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erreichen.
Würde man § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des
Klägers nicht anwenden, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung
im Vergleich mit denjenigen führen, die ihre Asylanerkennung erst nach dem 1.
Januar 2005 erhalten. Bei ihnen würde schon ein dreijähriger Bestand der Asylanerkennung
zur relativen Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus führen, auch wenn die Voraussetzungen
für den Fortbestand der Asylanerkennung als solche nicht mehr vorliegen sollten.
Demgegenüber müssten Asylberechtigte, die wie der Kläger für einen weit längeren
Zeitraum als drei Jahre unangefochten – und trotz des Unverzüglichkeitsgebots
in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG – den Status eines Asylberechtigten
innehatten, nochmals weitere drei Jahre warten, bis sie den Schutz der Ermessensregelung
des § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG erlangen könnten. Ein hinreichender
sachlicher Grund für eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich,
insbesondere nicht im Hinblick auf das unverändert gebliebene Unverzüglichkeitsgebot
des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. (...)«
VG Meiningen: Zum Asylfolgeverfahren
Urteil vom 20.9.2005 - 2 K 20124/04 Me - (22 S., M7558)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft mehrere interessante Fragen. Zunächst stellt das
Gericht – entgegen der Verwaltungspraxis des Bundesamtes – fest,
dass ein Asylfolgeverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn dessen Erfolg
nicht sicher ist. Danach behandelt es die Frage der Gefährdung in Vietnam wegen
exilpolitischer Betätigung. Schließlich beschäftigt sich das Gericht mit der
Frage, wann ein Ausnahmefall von § 28 Abs. 2 AsylVfG anzunehmen ist,
in dem selbstgeschaffene Nachfluchtgründe ausnahmsweise auch im Asylfolgeverfahren
zu berücksichtigen sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid
verletzt die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 VwGO), der Verpflichtungsantrag
war erfolgreich. (...)
2. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens war rechtswidrig.
Die Beklagte hätte auf Grund des Asylfolgeantrages ein neues Asylverfahren durchführen
müssen. (...)
2.3. Die geltend gemachten neuen Gründe sind auch grundsätzlich geeignet, die
Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen als im ersten Verfahren. Es ist nicht
von vorneherein ausgeschlossen, dass die genannten exilpolitischen Tätigkeiten
zu der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG führen könnte. Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung
auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe genügt (Thür. OVG, Urt.
v. 2.8.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG Urt. v. 6.3.2002, Az: 3 KO 428/99 [40 S.,
M2759]). Nicht erforderlich ist es, dass bei der Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren
durchzuführen ist, bereits der materielle Anspruch selbst festgestellt wird
(VGH Mannheim, Urt. v. 16.3.2000, AuAS 2000, 152 [32 S., R6810]). Das Gericht
folgt nicht der Auffassung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG nur dann vorliegen, wenn feststeht, dass die
Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen ist als im ursprünglichen Verfahren.
Diese Auffassung verkennt, dass im Falle des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen
nach § 51 Abs. 1 VwVfG und bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen
von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG die Behörde darüber zu entscheiden hat,
ob sie das Verfahren erneut aufgreift, und, wenn sie dies tut, in einem weiteren
Schritt eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen hat. Aus dieser Systematik
kann nicht entnommen werden, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens voraussetzt,
dass tatsächlich eine andere Entscheidung als bisher zu treffen ist, dies muss
lediglich möglich erscheinen. (...)
Ein weiteres Asylverfahren ist lediglich in den Fällen nicht durchzuführen,
wo bezogen auf den betreffenden Zeitraum entweder keine neue Sachlage vorgetragen
wird oder aber der Sachvortrag zwar eine neue Sachlage darstellt, diese aber
von vorneherein ganz offensichtlich nicht geeignet ist, die Rechtslage zu Gunsten
des Asylbewerbers zu verändern.
Dabei bleibt § 28 Abs. 2 asylVfG an dieser Stelle außer Betracht,
da die Prüfung, ob die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AsylVfG zu treffen ist, nach § 28 Abs. 2 asylVfG
nur dann nicht mehr getroffen werden kann, wenn ›im übrigen die Voraussetzungen
für die Durchführung eines Folgeverfahrens‹ vorliegen. (...)
3. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen
gewesen wäre, muss es in der Sache selbst entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil v.
10.02.1998, Az: 9 C 28/97, NVwZ 1998, 861 = DVBl. 1998, 725).
Diese Entscheidung führt zum Erfolg der Klage im Verpflichtungsteil.
3.1. Mit der Klage wird die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung begehrt,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. (...)
3.1.1. Dies resultiert allerdings nicht aus einer möglichen Bestrafung auf Grund
seines Aufenthaltes in Deutschland. Das illegale Verbleiben im Ausland stellt
einen Verstoß gegen Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (VStGB)
dar. (...)
Es ist aber nicht ›beachtlich wahrscheinlich‹ im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. BVerwGE 91, 150), dass gegen aus Deutschland
zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich wegen des Verstoßes gegen Art. 274
VStGB vorgegangen wird (ständige Rechtsprechung des Gerichts unter Bezug auf
die Rechtsprechung des Thür. OVG [z. B. Urteil vom 14.2.1995, Az.: 3 KO
138/94; Urteil vom 22.10.1996, Az. 3 KO 143/94] und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
[Urteil vom 15.03.1994, DVBl. 1994, S. 927], jeweils zur gleichen Vorschrift
des Art. 89 des früheren VStGB). (...) Insoweit ist Straffreiheit bilateral
garantiert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Situation
in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 12.2.2005, Ziff. IV.2 [15 S.,
A0161, siehe Hinweis];
Auswärtiges Amt, Schreiben vom 4.12.2000 an das VG Meiningen). Im Briefwechsel
vom 21.7.1995 zwischen dem Vize-Außenminister der Sozialistischen Republik Vietnam
und dem Bundesminister des Innern anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen
Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen) hat die Sozialistische Republik Vietnam
in völkerrechtlich verbindlicher Weise erklärt, ›dass sie entsprechend
ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern in Deutschland
verzichtet.‹ Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass entgegen
dieser Zusage auf Rückkehrer aus Vietnam in den letzten Jahren noch Strafvorschriften
wegen unerlaubter Ausreise und unerlaubten Aufenthalts im Ausland angewandt
wurden. (...)
3.1.2. Es ist auch zu bedenken, ob nicht eine Bestrafung nach den ›Vorschriften
über die administrative Haft‹ (Regierungsverordnung Nr. 31-CP vom
14.4.1997) – so genannte Verwaltungshaft – erfolgen könnte. (...)
Auch eine solche Bestrafung wird aber von der bilateral garantierten Straffreiheit
umfasst (ebenso OVG Münster, Beschluss v. 26.1.1999, Az.: 1 A 76/99.A [ASYLMAGAZIN
4/1999, S. 30]; Thür. OVG, Urt. v. 2.8.2001, Az.: 3 KO 279/99; Thür.
OVG, Urt. v. 6.3.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).
(...)
3.1.3. Grundsätzlich kann auch eine exilpolitische Tätigkeit von vietnamesischen
Staatsangehörigen in Deutschland dazu führen, dass im Falle der Rückkehr nach
Vietnam eine Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. (...)
Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische
Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in
asylerheblicher Weise Anwendung finden (Thür. OVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.:
3 KO 143/94; Urt. v. 2.8.2001, Az.: 3 KO 279/99; Thür. OVG Urt. v. 6.3.2002,
NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13 [40 S., M2759]).
Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine solche Bestrafung allerdings
nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während
seine[s] Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter
Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt
bzw. geäußert hat (Thür. OVG Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94) und [er]
damit besonders hervorgetreten [ist] (Thür. OVG, Urt. v. 2.8.2001, Az.: 3 KO
279/99; Thür. OVG Urt. v. 6.3.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212
Nr. 13). (...)
Damit besteht dann die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung nicht,
wenn nur eine einfache exilpolitische Betätigung in Form von Mitgliedschaft
in Organisationen und Beteiligung an Demonstrationen festzustellen ist (Thür.
OVG, Urt. v. 2.8.2001, Az.: 3 KO 279/99; Thür. OVG Urt. v. 6.3.2002, NVwZ 2003,
Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Zu diesen einfachen Tätigkeiten
gehört auch eine nur örtliche oder regionale nicht besonders hochrangige Funktion
in exilpolitischen Organisationen sowie Tätigkeiten in ›Organisationskomitees‹
für einzelne Diskussionsveranstaltungen, Demonstrationen, Infotische u. ä.
Auch die bloße Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen führt nicht zu
einem ›Qualitätssprung‹: Sie führt nicht im Sinne einer Kumulation
zu einer Exponiertheit (Thür. OVG a. a. O.). (...)
Veröffentlichungen exilpolitischer Art im Internet werden von vietnamesischen
Sicherheitsorganen routinemäßig überwacht, wobei es gleich ist, auf welchem
Server die jeweilige Website liegt (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 06.01.2005
an das VG Meiningen und vom 17.04.2000 an das VG Frankfurt/Main; ähnlich: Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik
Vietnam vom 12.2.2005, II.1 b). Auch derartige Veröffentlichungen sind deshalb
in die Betrachtungen einzubeziehen. Sie haben sogar besondere Bedeutung. Oppositionelle
Äußerungen im Internet werden vom vietnamesischen Staat zunehmend verfolgt und
teilweise mit hohen Haftstrafen geahndet (amnesty international, Jahresberichte
2003 und 2004 bezogen auf Täter in Vietnam; Gerhard Will, Gutachten vom 10.9.2002
ASYLIS/JURIS VIE00050115 zu allen Internetaktivitäten). Das ergibt sich auch
daraus, dass Internet-Cafés neuerdings zunehmend unter Überwachungsdruck stehen
(Gerhard Will a. a. O.). (...)
3.2. Die Verpflichtung der Beklagten, hinsichtlich des Klägers festzustellen,
dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist nicht
durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. (...)
3.2.2. Die Vorschrift ist insoweit auslegungsbedürftig, als zu klären ist, wann
der ›Regelfall‹ vorliegt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs
für die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG (Bundestagsdrucksache 22/03
Seite 262) wird nach der Neuregelung ›das kleine Asyl‹ ausgeschlossen,
wenn der Folgeantrag auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird.
Ausdrücklich vermerkt die Begründung, dass eine Schutzlücke für die Betroffenen
dadurch nicht entstehe, weil Artikel 16 a GG und § 60 Abs. 1
AufenthG nicht die alleinigen Rechtsgrundlagen für einen Schutz vor Abschiebung
darstellen. Im Falle konkreter Gefahren könne der erforderliche Schutz im Rahmen
der Prüfung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gewährleistet werden,
ohne den aufenthaltsrechtlichen Schutz zu verfestigen. (...)
Bei der Beurteilung, ob der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt,
ist deshalb, ausgehend von dem Willen des Gesetzgebers, keine Schutzlücke entstehen
zu lassen, im Falle einer konkreten Gefahr zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Wenn ein solches Abschiebungsverbot
besteht, liegt der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG zumeist vor (zu
einer weiteren Ausnahme unten 3.2.3.); liegt hingegen ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor, würde die vom Gesetzgeber nicht
gewollte, im Übrigen auch verfassungsrechtlich bedenkliche Schutzlücke entstehen,
so dass ein Fall außerhalb der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt.
(...)
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist der Regelfall dennoch ausgeschlossen. Ein solcher
Regelfall liegt nämlich auch in den Fällen nicht vor, in denen der Asylbewerber
bereits vor Inkrafttreten des § 28 Abs. 2 AsylVfG am 01.01.2005 die
Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person erfüllt hatte.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG geht nämlich ersichtlich davon aus, dass der Ausländer
nach unanfechtbarem Abschluss des früheren Asylverfahrens in Kenntnis seiner
Ausreisepflicht und unter der Androhung der zwangsweisen Abschiebung das Risiko
selbst geschaffener Nachfluchtgründe bewusst auf sich nimmt. Mit der Vorschrift
›wird der bislang bestehende Anreiz genommen, nach unverfolgter Ausreise
und abgeschlossenen Asylverfahren auf Grund neu geschaffener Nachfluchtgründe
ein Asylverfahren zu betreiben, und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu
gelangen‹ (Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O.). Unbeschadet
der Tatsache, dass der Gesetzgeber offensichtlich ausschließlich von dem Bild
ausgegangen ist, dass ein Asylbewerber Nachfluchtgründe nur deshalb schafft,
um ein Bleiberecht zu erreichen und denjenigen Asylbewerber, der aus tiefer
Überzeugung ein von ihm abgelehntes politisches System in seiner Heimat bekämpft,
völlig außer Acht lässt, ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber,
der vor Inkrafttreten des § 28 Abs. 2 AsylVfG Nachfluchtgründe, wie
vorliegend durch exilpolitische Tätigkeit schafft, diese Möglichkeit der Abschätzung
seines Risikos nicht treffen konnte. Der Asylbewerber durfte davon ausgehen,
dass seine nach deutschem Recht legale, grundrechtlich geschützte oppositionelle
Betätigung nicht zu einer Abschiebung in die Heimat führen konnte, wenn die
Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. der insoweit gleich lautenden
Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG vorlagen. In derartigen Fällen ist
deshalb ebenfalls ein Fall außerhalb der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG
gegeben.
Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesamtes verstößt das auch nicht gegen den
Grundsatz, dass bei Verpflichtungsklagen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, was im vorliegenden Verfahren wie
eingangs ausgeführt, auch aus § 77 AsylVfG zu entnehmen ist. Das Gericht
wendet vielmehr vorliegend § 28 Abs. 2 AsylVfG an, kommt nur bei der
Beurteilung, ob dessen Voraussetzungen vorliegen, für einen bestimmten Teilbereich
der Fälle aus früherer Zeit zu dem Ergebnis, dass diese von § 28 Abs. 2
AsylVfG nicht erfasst werden. (...)«
VG Wiesbaden: Ausreisefrist von einer
Woche bei Verzicht auf Asylverfahren
Urteil vom 30.6.2005 - 1 E 714/05.A - (3 S., M7653)
»(...) Die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nachdem die Kläger durch ihren Erziehungsberechtigten auf die Durchführung eines
Asylverfahrens verzichtet haben, § 14 a Abs. 3 AsylVfG, hat die
Beklagte entsprechend § 32 AsylVfG das Asylverfahren eingestellt und eine
Feststellung zu § 60 Abs. 2–7 AufenthG getroffen. Mangels Aufenthaltstitels
und Anerkennung als Asylberechtigte sind die Kläger ausreisepflichtig, so dass
eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m.
den §§ 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 AufenthG zu erlassen war. (...)
Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst nach Auffassung
des Gerichts auch die Kinder von Ausländern, die vor Inkrafttreten der Regelung
in Deutschland geboren worden sind. (...)
Auch die gesetzte Ausreisefrist von 1 Woche, die auf § 38 Abs. 2 AsylVfG
beruht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar beträgt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur im Fall der Rücknahme des
Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist eine Woche. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts
jedoch analog auf die Fälle anzuwenden, in denen der Ausländer auf die Durchführung
eines Asylverfahrens im Sinne des § 14 a Abs. 3 AsylVfG verzichtet
hat. Hierfür spricht, dass der Verzicht als eine der Rücknahme gleichzustellende
Verfahrenshandlung für den Fall ist, in dem der Beteiligte das Tätigwerden der
Verwaltungsbehörde nicht beantragt hat, sondern diese von Amts wegen tätig geworden
ist. Für eine analoge Anwendung spricht weiter, dass ansonsten bei der Bestimmung
der Ausreisefrist eine Regelungslücke bestünde. Denn die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist beträgt in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen
Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG)
und in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als
Asylberechtigten anerkennt (§ 38 Abs. 1 AsylVfG), d. h. in Fällen,
in denen eine materiell-rechtliche Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen
ist, einen Monat. Beide Voraussetzungen liegen im Falle des Verzichts nach § 14 a
Abs. 3 AsylVfG aber gerade nicht vor.
Dagegen könnte sprechen, dass der Gesetzgeber bei der Fassung des Zuwanderungsgesetzes
zwar den § 32 AsylVfG ausdrücklich um den Fall des Verzichts auf Durchführung
eines Asylverfahrens erweitert hat, dies aber für den § 38 Abs. 2
AsylVfG unterlassen hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei
jedoch nicht um ein bewusstes Unterlassen des Gesetzgebers, sondern um ein sog.
›Redaktionsversehen‹. (...)«
Rechtsprechung:
BVerwG: Das Berufungsgericht darf nicht ohne eigene Anhörung nur
auf Grundlage der Protokolle von Bundesamt und Verwaltungsgericht einen Asylantragsteller
als unglaubwürdig einstufen, insbesondere nicht, wenn das Verwaltungsgericht
dessen Angaben für glaubhaft hielt.
Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 135.04 - (4 S., M7506)
VG Düsseldorf: Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet
gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen fehlender Substantiierung
setzt voraus, dass das Bundesamt im Einzelnen benennt, welche Aspekte des Vorbringens
nicht genügend substantiiert sind; der Vorwurf der Verwendung eines gefälschten
Beweismittels muss nachvollziehbar belegt werden; bei Vorlage einer ausländischen
Urkunde ist zum Beleg einer Fälschung in jedem Fall eine Übersetzung erforderlich.
Beschluss vom 28.12.2005 - 22 L 2363/05.A - (3 S., M7632)
VG Gelsenkirchen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf
Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren
wurden; § 14 a Abs. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn die Eltern
vor dem 1.1.2005 den Asylantrag gestellt haben.
Urteil vom 23.11.2005 - 1a K 2319/05.A - (4 S., M7602)
VG Saarland: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsentscheidungen
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 verfügt worden sind.
Urteil vom 9.11.2005 - 10 K 453/03.A - (13 S., M7522)
VG Köln: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsverfahren
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 erlassen worden sind.
Urteil vom 4.11.2005 - 3 K 7670/04.A - (6 S., M7606)
VG Saarland: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder dort geboren
wurden.
Urteil vom 27.10.2005 - 6 K 117/05.A - (8 S., M7476)
VG Gera: Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Angaben eines Asylbewerbers unterliegt nicht dem Sachverständigenbeweis, auch
wenn der Asylbewerber an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (vgl.
zur selben Entscheidung sowoh hier
wie auch hier).
Urteil vom 20.9.2005 - 4 K 20059/02 GE - (18 S., M7557)
VG Gelsenkirchen: Widersprüche und Lücken bei der
Schilderung der erlittenen Verfolgung (hier: Nichterwähnen einer Vergewaltigung)
sprechen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gegen die Glaubhaftigkeit
der Angaben (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 9.9.2005 - Az. unbekannt - (11 S., M7510)
VG Bremen: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005
gestellte Folgeanträge anwendbar.
Urteil vom 4.7.2005 - 1 K 125/04.A - (7 S., M7669)
VG Düsseldorf: Eine Ausnahme von § 28 Abs. 2 AsylVfG (Ausschluss
von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen) liegt dann vor, wenn die Schaffung
der Nachfluchtgründe auf einer sittlichen Überzeugung beruht, die es unzumutbar
macht, auf ihre Betätigung zu verzichten (etwa Apostasie).
Urteil vom 15.6.2005 - 18 K 3063/04.A - (13 S., M7481)
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