BVerfG: Schutz der familiären Beziehung zwischen nicht
sorgeberechtigtem Elternteil und Kind
Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - (9 S., M7715)
»(...) Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen
Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6
GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>;
76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung,
in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet
ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden
Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f., 51 f.>; 80, 81 <92>).
Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen
erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 <68>). Allerdings
verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG
enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie
zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet
aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen,
in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht
des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der
Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet
lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>;
80, 81 <93>).
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht
schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr
die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE
76, 1 <42 f.>), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls
geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar
2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173> [=ASYLMAGAZIN
6/2002, S. 37]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 <194> [5 S.,
M4616]).
2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt
zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft.
Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und
der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche
Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden
Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese
Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa
weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu
seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt
die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange
regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch
BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische
Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft
ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt
mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck
und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung
ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt
in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt
und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch
von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97
-, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag
des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich
wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende
Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten
und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen
bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare
Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale
Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR
2002, 171 <174>).
3. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom
16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen
verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des
Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1
BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich
als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684
BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein
Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen
Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs;
vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis,
Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche
Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch
und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl
des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 68;
13/8511 S. 67 f., 74).
4. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit
beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684
Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung
des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1
AuslG – jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG –, wonach
auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft
schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung
dessen, was ›Familie‹ und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung
des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist
selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der
Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht
nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001,
687 <688>).
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der
verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen
Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE
15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite
der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche
Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353
Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE
76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung
durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und
anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich
schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen
Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts
zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>).
5. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind
berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und
im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit
besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend
zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar
2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.> [=ASYLMAGAZIN
7–8/2003, S. 43]).
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung
ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung
für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang
ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden
Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen
zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79,
51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für
die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB
und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).
6. Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft
regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die
die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck
bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das
für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung
zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht
auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander
darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen
Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet.
Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen
Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des
Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der
dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft
auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen
für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.
7. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts
und des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte
Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verneint worden ist,
einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. (...)
b) Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen
Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht. (...)
Das Verwaltungsgericht nennt zwar zunächst die einschlägige neuere Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Betrachtung des Einzelfalles geboten
ist und sich eine schematische Beurteilung verbietet. Im Rahmen der Anwendung
der genannten Grundsätze würdigt das Verwaltungsgericht indes die konkreten
Umstände des Einzelfalles nicht, sondern stellt abstrakte Kriterien auf und
verneint vor diesem Hintergrund das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft.
Die Bewertung der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des tatsächlich gelebten
Umgangsrechts ist schematisch. Zudem verkennt sie, dass der (auch) in der Kindschaftsrechtsreform
zum Ausdruck gekommene Aspekt des Kindeswohls bereits auf der Ebene des Tatbestands
angemessene Berücksichtigung finden muss.
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe
›nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände‹
eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf
Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht
dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt:
§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), noch ist dieser Maßstab in dieser
Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig.
c) Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Einklang. (...)
Mit der Kindschaftsrechtsreform hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich
auch außerhalb der persönlichen Begegnung Umgang ereignen kann und soll, etwa
durch Brief- und Telefonkontakte (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 104 f.
zur Neufassung des § 1684 BGB). Auch Telefonate sind somit Teil der Wahrnehmung
des Umgangs und insoweit – zumal bei getrennten Wohnsitzen – auch
Element familiärer Gemeinschaft. Dies muss in die ausländerrechtliche Würdigung
angemessen einfließen. Die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegte eidesstattliche
Versicherung erfüllt grundsätzlich die Darlegungserfordernisse an eine Glaubhaftmachung
im Eilverfahren und belegt mehr als nur lose und seltene Besuchskontakte, nämlich
zahlreiche gemeinsame Unternehmungen und regelmäßige Telefongespräche des Beschwerdeführers
mit seiner noch kleinen Tochter, getragen von emotionalen Bindungen auf beiden
Seiten. (...)«
OVG Hamburg: Verstoß gegen Treu und
Glauben bei überraschender Abschiebung
Beschluss vom 7.12.2005 - 1 Bs 388/05 - (5 S., M7589)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Hier hatte das OVG Hamburg über einen Fall zu entscheiden, in dem die zuständige
Ausländerbehörde den Eindruck erweckte, eine Abschiebung stünde nicht unmittelbar
bevor, um dann kurzfristig dennoch eine Abschiebung durchzuführen. Das OVG sieht
darin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verbietet die
Abschiebung.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Der
Antragsgegnerin ist im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Antragsteller
am 7. Dezember 2005 nach Afghanistan abzuschieben. Zu Recht berufen sich die
Antragsteller darauf, dass ihre zwangsweise Abschiebung am 7. Dezember 2005
gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben
verstößt.
Die Antragsgegnerin setzt sich mit der am heutigen 7. Dezember 2005 begonnenen
Abschiebung der Antragsteller in Widerspruch zu der von ihr noch vor 2 Tagen
verlängerten Duldung des Antragstellers zu 1). Zwar hat sie die den Antragstellern
ausgestellten Duldungen am 6. Dezember 2005 widerrufen und erlöschen die am
21. November 2005 und 5. Dezember 2005 verlängerten Duldungen der Antragsteller
nach den ihnen beigefügten auflösenden Bedingungen mit dem Wegfall der der Abschiebung
entgegenstehenden tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse. Auch spricht viel
dafür, dass die der Abschiebung entgegenstehenden tatsächlichen Hindernisse
entfallen waren, nachdem Flugplätze in der Maschine nach Afghanistan frei geworden
waren. Die Antragsteller mussten sich aber nicht darauf einstellen, bereits
am Morgen des 6. Dezember 2005 verhaftet und anschließend abgeschoben zu werden.
Insoweit reicht im vorliegenden Falle nicht aus, dass die Antragsgegnerin ihnen
ihre Abschiebung mit Schreiben vom 30. September 2005 gem. § 60 a
Abs. 5 Satz 4 AufenthG angekündigt hatte und sie sich auf eine baldige
Abschiebung einstellen mussten. Denn die Antragsteller durften darauf vertrauen,
dass die Antragsgegnerin nicht überraschend davon absehen würde, ihnen einen
Termin zu nennen, zu dem sie sich für den Flug nach Afghanistan einzufinden
hatten. Die Antragsgegnerin hatte nicht nur die Duldung des Antragstellers zu
1) noch am 5. Dezember 2005 um 2 Wochen verlängert. Die Antragsteller waren
auch zuvor den verschiedenen Aufforderungen der Antragsgegnerin gefolgt, bei
ihr vorzusprechen. Entsprechend dem Vorschlag der Antragsgegnerin hatten sie
sich noch im Oktober an die Flüchtlingshilfe gewendet, um sich über die Modalitäten
einer freiwilligen Ausreise beraten zu lassen. Die Flüchtlingshilfe hatte daraufhin
in ihrem Namen an die Antragsgegnerin geschrieben, mit dem Begehren, ihnen den
Abschluss der schulischen Nachqualifikation der Antragstellerin zu 2) bis zum
31. Juli 2006 zu ermöglichen und so ihre Wiedereingliederung in Afghanistan
zu erleichtern. Am 3. November und 5. Dezember 2005 hatten sie aufforderungsgemäß
bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und eine Schulbescheinigung eingereicht.
Noch am 2. Dezember 2005 scheint die Antragsgegnerin der Prozessbevollmächtigen
der Antragsteller mitgeteilt zu haben, dass gegenwärtig keine Abschiebung geplant
sei. Bei dieser Sachlage mussten die Antragsteller nicht damit rechnen, am frühen
Morgen des 6. Dezember 2005 verhaftet und bereits am 7. Dezember 2005 zwangsweise
abgeschoben zu werden, ohne Gelegenheit zu erhalten, kurzfristig ihre Ausreise
vorzubereiten und sich beispielsweise mit geeigneter Kleidung auszustatten,
um den Unbillen des afghanischen Winters notfalls in einer Zeltunterkunft trutzen
zu können. (...)«
OVG NRW: Zur »Umverteilung« von Ausländern mit
geduldetem Aufenthalt
Beschluss vom 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - (17 S., M7556)
»(...) I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung
nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. (...)
1. Seine Abschiebung ist gegenwärtig und vorbehaltlich einer Änderung der maßgeblichen
tatsächlichen Verhältnisse auch in Zukunft aus Rechtsgründen unmöglich. Der
Abschiebung des Antragstellers steht dessen Grundrecht auf Schutz der Familie
aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen, weil er im Bezirk der Antragsgegnerin
eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und deren Mutter führt,
die beide togoische Staatsangehörige sind und nicht darauf verwiesen werden
können, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem ebenfalls togoischen Antragsteller
in Togo zu führen. (...)
Frau U. ist nicht zuzumuten, nach Togo zurückzukehren. Sie ist Inhaberin eines
internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge und im Besitz einer (...) befristeten
Aufenthaltserlaubnis für Konventionsflüchtlinge nach § 25 Abs. 2 AufenthG
(›kleines Asyl‹). (...)
2. Im Fall des Antragstellers ist auch die weitere Voraussetzung des § 60 a
Abs. 2 AufenthG erfüllt, dass ihm ›keine Aufenthaltserlaubnis erteilt
wird.‹
Der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller steht zum gegenwärtigen
Zeitpunkt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen,
weil er nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 15. Juli
1998 nach Togo abgeschoben worden ist. (...)
Unerheblich ist, ob der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann, die abweichend von § 11
Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann. Der Duldungsanspruch nach § 60 a
Abs. 2 AufenthG entfällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht schon
dann, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
hat, sondern nur dann, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ›wird‹,
d. h. wenn die Ausländerbehörde aktuell anstelle einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt. Eine solche Bereitschaft kann der Senat hier umso weniger feststellen,
als die Antragsgegnerin ihre örtliche Zuständigkeit sogar zur Erteilung einer
Duldung an den Antragsteller verneint. (...)
II. Die Erteilung einer Duldung durch eine Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen
verstößt nicht deshalb gegen Bundesrecht, weil der Antragsteller damit einen
länderübergreifenden Wohnsitzwechsel erstrebt. (...)
1. Es verstößt nicht gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wenn
die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung für einen Aufenthalt erteilt,
der nach dieser Vorschrift räumlich auf das Gebiet [des] Landes Nordrhein-Westfalen
beschränkt ist. (...)
Denn mit der Erteilung einer Duldung, die einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel
ermöglicht, erlöschen eine etwa noch in Kraft gebliebene Duldung aus dem anderen
Bundesland und deren räumliche Beschränkung auf dieses Bundesland. Eine solche
Duldung erledigt sich mit der Erteilung der neuen Duldung ›auf andere
Weise‹ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG. Zugleich tritt die gesetzliche
räumliche Beschränkung auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem die neue Duldung
erteilt wird, an die Stelle der bisherigen räumlichen Beschränkung. Das ergibt
sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der es verbietet, den Aufenthalt
eines geduldeten Ausländers räumlich auf das Gebiet mehr als eines Bundeslandes
hinaus auszudehnen (Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -,
InfAuslR 2005, 57 [10 S., M5953], und Beschluss vom 23. März 2000 - 10
M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241, Juris, Rdn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom
16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR 2000, 223).
Soweit die Erteilung einer zweiten Duldung neben einer noch gültigen Duldung
als zulässig angesehen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 ME
142/02 -, NVwZ-Beilage 2003, 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 18. November
2002 - 6 B 548/02 -, InfAuslR 2003, 107 [=ASYLMAGAZIN
1–2/2003, S. 34]; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2004
- 3 Bs 257/04 -, Juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 61 Rdn. 16),
versteht der Senat dies im vorstehend beschriebenen Sinn. Anderenfalls läge
in der hinzutretenden zweiten Duldung eine gesetzwidrige Ausdehnung der räumlichen
Beschränkung des Aufenthalts auf ein weiteres Bundesland. Ebenfalls im vorstehend
beschriebenen Sinn zu verstehen ist die Äußerung des beschließenden Gerichts,
dass aus asylverfahrensunabhängigen Gründen geduldete Ausländer einen länderübergreifenden
Wohnsitzwechsel durch eine Änderung der räumlichen Beschränkung ihrer Duldungen
erreichen können (OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, NVwZ-Beilage
2000, 82 = Juris, Rdn. 19; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November
1999 - 7 K 1413/99 -, AuAS 2000, 77 (78)). (...)
Auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des gesetzlich
beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG
ist in Fällen der vorliegenden Art kein Raum, in denen es um die auf Dauer angelegte
Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft geht (anders wohl
Funke-Kaiser, a. a. O., § 61 Rdn. 18).
Die Vorschrift ist § 58 AsylVfG nachgebildet und ermöglicht wie diese nur
kurzfristig andauernde Abwesenheiten. Für § 58 Abs. 1 AsylVfG hat
der Senat bereits entschieden, dass eine entsprechende Anwendung auf Fälle länderübergreifenden
Wohnsitzwechsels geduldeter Ausländer nicht in Betracht kommt (OVG NRW, Beschluss
vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - [ASYLMAGAZIN
12/2005, S. 27]; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2002 -
8 ME 142/02 -, a. a. O.). (...)
2. Entgegen der Auffassung des VG verstößt die Erteilung einer Duldung durch
eine Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen auch nicht gegen die Zuweisungsentscheidung
nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG, durch die der Antragsteller, soweit
nach Aktenlage feststellbar, schon während seines ersten, Anfang 1998 abgeschlossenen
Asylverfahrens dem Landkreis H. in Rheinland-Pfalz zugewiesen worden war. Nach
der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bleibt die Zuweisungsentscheidung
auch nach rechts- oder bestandskräftiger Beendigung des Asylverfahrens so lange
wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen
Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht. Ein solcher Anschlussaufenthalt,
der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht,
kann auch durch eine Duldung bewirkt werden. Durch deren Erteilung wird die
Zuweisungsentscheidung gegenstandslos (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9
C 155.90 -, Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4, Juris, Rdn. 19;
OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, a. a. O., Rdn. 7,
und Beschluss vom 19. Mai 1999 - 17 B 2737/98 -, InfAuslR 1999, 412, Juris,
Rdn. 21; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B 11661/03
-, AuAS 2004, 130, Juris, Rdn. 4 [10 S., M5277]; Sächs. OVG, Beschluss
vom 19. Mai 2004 - 3 Bs 380/03 -, InfAuslR 2004, 341 [ASYLMAGAZIN
12/2004, S. 28]). (...)
III. Der Duldungsanspruch des Antragstellers richtet sich gegen die Antragsgegnerin.
(...)
1. Der Senat lässt offen, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin
für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller schon unmittelbar aus dem
Bundesrecht, nämlich aus den §§ 59 Abs. 3 Nr. 3, 71 Abs. 7
Satz 2 AsylVfG ergibt. (...)
Auch unabhängig von einer unmittelbar aus dem Bundesrecht begründeten örtlichen
Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist diese jedenfalls nach nordrhein-westfälischem
Landesrecht für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller örtlich zuständig.
Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
dass sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen
nach § 4 Abs. 1 OBG NRW richtet, der als Spezialvorschrift des Rechtes
der Gefahrenabwehr dem § 3 VwVfG NRW als allgemeiner Vorschrift vorgeht
(OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2005 - 18 B 42/05 -, 28. Juli 2004 - 19
B 2409/03 - [6 S., M7439], 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - [ASYLMAGAZIN
12/2005, S. 27] und 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201;
zu § 3 VwVfG Hamb. OVG, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 Bs 566/03 -,
InfAuslR 2004, 108 [5 S., M4985]).
Die zu schützenden Interessen werden im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW
im Bezirk der Antragsgegnerin verletzt, weil sich dort der Antragsteller, seine
Tochter T. und deren Mutter Frau U. aufhalten. Auf die Frage, ob es der Familie
zumutbar ist, die Familieneinheit im Landkreis H. herzustellen, kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an.
2. Der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass
in Bezug auf den Antragsteller möglicherweise auch in Rheinland-Pfalz nach den
dort einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit
der Ausländerbehörde des Landkreises H. begründet ist. Eine solche Mehrfachzuständigkeit
ist weder nach nordrhein-westfälischem Recht noch bundesrechtlich ausgeschlossen,
wie § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG belegt. Die unter Geltung des
AuslG entwickelte gegenteilige Auffassung, für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten
eines Ausländers könne immer nur eine Ausländerbehörde zuständig sein (Hamb.
OVG, Beschluss vom 15. September 2004 - 3 Bs 257/04 -, Juris), ist seit dem
In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes überholt. Sie stützte sich auf die
ersatzlos außer Kraft getretene Bestimmung in § 63 Abs. 2 Nr. 2
AuslG, der das Bundesministerium des Innern ermächtigte, in Fällen länderübergreifender
positiver oder negativer Kompetenzkonflikte die zuständige Ausländerbehörde
durch Verwaltungsvorschrift zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 63 Abs. 2
AuslG ohne Begründung nicht in § 71 AufenthG übernommen (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420, S. 94). (...)
3. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verbietet es der Antragsgegnerin, den Antragsteller
auf einen ihm nach materiellem Ausländerrecht möglicherweise gegen den Landkreis
H. zustehenden Duldungsanspruch zu verweisen. Mit diesem Argument verfolgt die
Antragsgegnerin der Sache nach das Ansinnen an den Antragsteller, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter T. und Frau U. im Bezirk H. zu führen.
Beantragt ein Ausländer, dessen Aufenthalt infolge einer gültigen oder abgelaufenen
Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt ist, bei der Ausländerbehörde
eines anderen Bundeslandes die Erteilung einer Duldung oder die Änderung der
räumlichen Beschränkung zur Herstellung oder Erhaltung der Familieneinheit,
so darf die Ausländerbehörde des ›Ziel‹-Bundeslandes ihn nur dann
auf die Herstellung der Familieneinheit im ›Herkunfts‹-Bundesland
verweisen, wenn die dortige Ausländerbehörde verbindlich ihre Bereitschaft zur
Aufnahme der gesamten Familie erklärt hat oder eine dahin gehende Verpflichtung
verbindlich, etwa durch ein Verwaltungsgericht, festgestellt worden ist. Es
genügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass eine solche Entscheidung
der Ausländerbehörde im anderen Bundesland nur zweckmäßig, d. h. ermessensgerecht
möglich sein mag. Reichte dieser Umstand als Ablehnungsgrund aus, könnten die
Ausländerbehörden eines jeden der beiden beteiligten Bundesländer die getrenntlebenden
Teile einer Familie wechselseitig auf die bloße Möglichkeit einer positiven
Ermessensentscheidung der jeweils anderen Ausländerbehörde verweisen und dadurch
den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG unterlaufen (OVG NRW, Beschluss
vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 -, Beschlussabdruck, S. 6). (...)
IV. Dem Duldungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin steht
ein fehlendes Einvernehmen des Landkreises H. nach § 72 Abs. 3 Satz 1
AufenthG (bis zum 31. Dezember 2004: § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG)
nicht entgegen. (...) Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die räumliche
Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers nicht auf einer ausländerbehördlichen
Einzelfallentscheidung (etwa nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG),
sondern auf einer gesetzlichen Regelung wie etwa derjenigen des § 61 Abs. 1
Satz 1 AufenthG oder, wie § 72 Abs. 3 Satz 2 AufenthG klarstellt,
derjenigen des AsylVfG beruht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut (›Ausländerbehörde
..., die die Maßnahme angeordnet hat.‹) und aus dem Zweck der Vorschrift,
die widersprüchliches Verwaltungshandeln vermeiden soll (Nr. 72.3.1.2 VorlAnwHinw).
(...)«
Einsender: RA Hofmann, Aachen
OVG NRW: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 9.11.2005 - 17 B 1485 - (2 S., M7604)
»(...) Der Senat lässt dahinstehen, ob die vom Antragsteller begehrte
Beschäftigungserlaubnis gemäß § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV zu
versagen ist, weil er sich – wie das Verwaltungsgericht annimmt –
in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zu erlangen. Dies würde voraussetzen, dass der Zweck des Leistungsbezuges für
den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war (vgl. BVerwG, Urteil vom
4. Juni 1992 - 5 C 22.87 -, BVerwGE 90, 212 zu dem entsprechend formulierten
Ausschlusstatbestand in § 120 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BSHG in der
seinerzeit gültigen Fassung).
Für eine in diesem Sinne prägende Bedeutung des Zwecks, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, könnte zunächst sprechen, dass es für
den aus dem Kosovo geflohenen Antragsteller und seine Familienangehörigen geographisch
und kulturell näherliegende Zufluchtsmöglichkeiten als die Bundesrepublik Deutschland
gegeben hätte. In dieselbe Richtung deutet ferner der Umstand, dass sie noch
am Tag ihrer Einreise mit anwaltlicher Hilfe beantragt haben, ihnen ›eine
Wohnung zuzuweisen und Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen‹, was darauf
hindeutet, dass sie schon vor ihrer Einreise über das hiesige Sozialleistungssystem
informiert waren. Demgegenüber wird man dem ausdrücklichen Absehen von einer
Asylantragstellung keine indizielle Relevanz beimessen können, da Asylgründe
offenbar nicht vorlagen und von dem Antragsteller nicht erwartet werden konnte,
einen von vornherein aussichtslosen Asylantrag zu stellen.
Die Frage, ob der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV
eingreift, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat
zutreffend dargelegt, dass die Versagungsentscheidung des Antragsgegners auch
auf Ermessenserwägungen gestützt ist, die rechtlich nicht zu beanstanden sind.
(...)
Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Antragsgegner dürfe die begehrte
Beschäftigungserlaubnis nicht aus einwanderungspolitischen Ermessenserwägungen
versagen, teilt der Senat nicht. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung
seiner Rechtsauffassung auf eine Äußerung in der Literatur, derzufolge der Verordnungsgeber
mit den Regelungen in §§ 10 f. BeschVerfV abschießend die Fälle geregelt
habe, in denen aus einwanderungspolitischen Erwägungen geduldeten Ausländern
die Aufnahme einer Beschäftigung untersagt werden dürfe (vgl. Marx, Ausländer-
und Asylrecht, 2. Auflage 2005, § 3 Rdn. 43 (S. 217)).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen:
Die Auslegung findet im Inhalt und in der Systematik der genannten Vorschriften
keine Stütze. Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern unter den
dort genannten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.
Es besteht kein Anhalt dafür, dass im Rahmen der Ermessensausübung einwanderungspolitische
Erwägungen nur unter den Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV berücksichtigt
werden dürften. Eine dahingehende Sichtweise ist schon deshalb nicht plausibel,
weil bei Vorliegen der in § 11 BeschVerfV genannten Umstände eine Beschäftigungserlaubnis
nicht erteilt werden darf und somit ein Entscheidungsermessen gar nicht erst
eröffnet ist.
Auch der Entstehungsgeschichte des § 11 BeschVerfV ist nicht zu entnehmen,
dass der Verordnungsgeber den Umfang zulässiger Ermessenserwägungen hätte einschränken
wollen. Nach der Verordnungsbegründung wird mit § 11 BeschVerfV die Regelung
des § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt und somit an die überkommene Rechtslage
angeknüpft (vgl. den Text der Verordnungsbegründung unter www.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html).
(...)«
VGH Ba-Wü: Zum Abschiebungsschutz
wegen langjährigen Aufenthalts aus Art. 8 EMRK
Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 - (7 S., M7524)
»(...) Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO; (...). (...)
Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern
zu 3 bis 6 stehe ein Abschiebeschutz aus Art. 8 EMRK nicht zu. Das Verwaltungsgericht
führt hierzu aus, dass sich die Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen
und Abschiebungen von Ausländern der zweiten Generation berufen könnten, denn
dies setze einen langjährigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland voraus (vgl.
in diesem Sinne auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98
-, NordÖR 2000, 124).
Dieser rechtliche Ausgangspunkt erscheint angesichts der Spruchpraxis des EGMR
zwar nicht gänzlich frei von Zweifeln; er erweist sich indessen auf Grund der
weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern nicht erfolgreich
mit zulässigen Rügen in Frage gestellt werden, als letztlich unerheblich (vgl.
hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124
VwGO Nr. 33).
Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK auch den Schutz des Familienlebens garantiert,
scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Das Verwaltungsgericht
geht davon aus, dass der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland
verweigert wird und alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren sollen.
(...)
Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass Art. 8 Abs. 1
EMRK kein Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen
am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer
vom 09.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff
des Familienlebens i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf
Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das
auf dem Gebiet eines Vertragstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen,
die sich dort rechtmäßig aufhalten (›qui y séjournent légalement‹);
Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043
(1045)).
Welcher Art der Aufenthalt sein muss, um – wiederum hinsichtlich der Frage
der Aufenthaltsbeendigung – Grundlage eines i. S. v. Art. 8
Abs. 1 EMRK schützenswerten Privatlebens als der Summe der persönlichen,
sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu sein, ist –
soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig
geklärt. (...)
Geht man indessen – wie der EGMR im Verfahren Ghiban/Deutschland –
zu Gunsten der Kläger davon aus, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt
Grundlage für die Annahme eines Privatlebens i. S. von Art. 8 Abs. 1
EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung
des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle
abzuwägen. Dabei darf Art. 8 EMRK jedoch nicht so ausgelegt werden, als
verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen,
weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten
hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.09.2004 - 11103/03 - Ghiban/Deutschland,
NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine
Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl.
auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 (305)); allein
der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und
dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss
noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03
- Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 (1045), hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer
zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt sind hierbei – wie bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen – auch die Sprachkenntnisse
des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland
(siehe hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss
vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 (853)). (...)«
Einsender: RA Stiegeler, Freiburg
OVG Bremen: Zum Aufenthalt aus vorübergehendem Grund nach
§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 176/05 - (6 S., M7659)
»(...) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die
Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG erfüllt sind. (...)
1. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach dieser Vorschrift sei hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller
vollziehbar ausreisepflichtig sei. (...)
a) Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die Auffassung der Antragsgegnerin
zutreffend ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG setze voraus, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig
sei.
Der Wortlaut, auf den sich die Antragsgegnerin beruft, gibt für eine solche
Einschränkung nichts her. Nicht zu überzeugen vermag auch die vom Bundesministerium
des Innern vertretene Ansicht (Nr. 25.4.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise
zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004), für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
sei § 25 Abs. 5 AufenthG eine lex specialis, die die Anwendung von
§ 25 Abs. 4 AufenthG auf diesen Personenkreis ausschließe. Dagegen
spricht schon, dass beide Vorschriften unterschiedliche Fallkonstellationen
betreffen: Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann nur eine Erlaubnis
für den vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, während nach § 25 Abs. 5
AufenthG der Aufenthalt in Fällen, in denen mit dem Wegfall eines Ausreisehindernisses
in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, also für längere Zeit erlaubt werden
kann. Käme § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur den Ausländern zu
gute, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, würde der Anwendungsbereich
des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zudem gegen Null tendieren (so
zutreffend das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in seiner
ablehnenden Stellungnahme vom 08.01.2005 - Az. 45.2-12230/1-8 - unter Nr. 25.4.1;
zit. nach dem Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05
-), die Vorschrift also faktisch leerlaufen.
Vor allem aber spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gegen die Interpretation
der Antragsgegnerin:
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 79f.) soll § 25 Abs. 4
Satz 1 AufenthG die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis
eröffnen, deren Abschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG ausgesetzt
werden konnte, während Abs. 5 (in der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung)
die Aufenthaltsgewährung in den bislang in § 55 Abs. 4 AuslG genannten
Fällen regeln soll. § 55 Abs. 3 AuslG ermöglichte die Duldung eines
Ausländers, ›solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder
wenn dringende ... persönliche Gründe ... seine vorübergehende weitere Anwesenheit
im Bundesgebiet erfordern‹. Da eine Ausreisepflicht, die unanfechtbar
ist, immer auch vollziehbar ist, sollte also die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
der Duldung nicht entgegenstehen, wenn die übrigen Voraussetzungen wie z. B.
dringende persönliche Gründe für die weitere Anwesenheit erfüllt waren. An diesen
sachlichen Voraussetzungen hat § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nichts
ändern wollen; die Änderung sollte sich darauf beschränken, die Rechtsfolgen
für den betroffenen Personenkreis zu verbessern.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese ursprüngliche Zielsetzung im Vermittlungsausschuss
aufgegeben worden wäre. Wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und
Sport in der erwähnten Stellungnahme vom 08.01.2005 (a. a. O.) und
in der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
– Vorl.Nds.VV-AufenthG – vom 31. März 2005 (Stand 01.07.2005
- abrufbar unter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C9350587 L20.doc, hier:
Nr. 25.4.1.0) berichtet, ist im Vermittlungsverfahren vergeblich beantragt
worden, in § 25 Abs. 4 Satz 1 die Einschränkung ›der noch
nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist‹ und in § 25 Abs. 5
die Einschränkung ›nur‹ aufzunehmen.
All dies spricht dafür, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch auf
vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anzuwenden (ebenso: Niedersächsisches
OVG, Beschl. v. 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -; Nr. 25.4.1.0 Vorl.Nds.VV-AufenthG
(a. a. O.); Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Rn 1 zu § 60a; Heinhold,
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, Asylmagazin
11/2004, S. 7 (12); Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes, BDVR-Rundschreiben Nr. 01-02/2005, S. 16
(28 f.)). (...)
2. Im Falle des Antragstellers fordern dringende persönliche Gründe seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet. Sie liegen in dem Interesse des Antragstellers
begründet, die begonnene Ausbildung abzuschließen.
a) Der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung ist schon in der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 15/420 (S. 79 f.)) als Beispiel für dringende persönliche
Gründe im Sinne dieser Vorschrift benannt worden. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen
des Bundesministerium des Innern (Nr. 25.4.1.3), auf die sich die Antragsgegnerin
beruft, ist der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung allerdings nur
als dringender persönlicher Grund anzuerkennen, sofern sich der Schüler oder
Auszubildende bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss, zumindest im letzten
Schul- bzw. Ausbildungsjahr befindet. Nach der Vorl.Nds.VV-AufenthG ist für
die Frage, ob dringende persönliche Gründe vorliegen, primär auf die individuell-konkreten
Umstände des Einzelfalls abzustellen (Nr. 25.4.1.2); auf das letzte Schuljahr
soll es nur ›in der Regel‹ ankommen (Nr. 25.4.1.2.1).
Dem Gesetz lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung nicht entnehmen.
Ob die persönlichen Gründe des Ausländers so dringend sind, dass sie seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, ist aufgrund qualitativer Kriterien
unabhängig von der Dauer der Ausbildung zu prüfen. Ein vorübergehender Aufenthalt
im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch länger als
ein Jahr sein; das ergibt sich schon aus § 26 Abs. 1 AufenthG. Entscheidend
für die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG vorliegen, ist allein, dass es sich um einen vorübergehenden, also
nicht auf Dauer gerichteten Aufenthalt handelt. Das ist aber regelmäßig der
Fall, wenn der Aufenthalt an die Dauer einer bereits begonnenen Ausbildung geknüpft
wird, mit deren Abschluss in überschaubarer Zukunft zu rechnen ist.
Damit wird die Dauer der Ausbildung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nicht bedeutungslos. Sie ist aber nicht schon bei den Tatbestandsvoraussetzungen
des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern erst auf der Rechtsfolgenseite
zu berücksichtigen. Zum einen begrenzt § 26 Abs. 1 2. Hs. AufenthG
die Dauer der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen, in denen der Ausländer sich
noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
auf längstens sechs Monate; eine Verlängerung ist nur unter den Voraussetzungen
des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich. Zum andern kann sich
die Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung auch
von der Erwägung leiten lassen, dass eine Ausbildung erst gerade begonnen und
noch nicht weit gediehen ist. Dabei kann es auch rechtmäßig sein, wenn die Ausländerbehörde
darauf abstellt, ob die Ausbildung noch länger als ein Jahr dauert oder nicht.
Eine solche zeitorientierte Betrachtung kann aber nicht schematisch erfolgen,
sondern muss immer auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Diesen
kommt gerade im Fall des Antragstellers besonderes Gewicht zu. (...)«
VGH Hessen: Zur Wirkung einer »Scheinvaterschaft«
Beschluss vom 5.7.2005 - 9 UZ 364/05 - (5 S., M7549)
»(...) Der nach § 124 a Abs. 4 Satzv 1 VwGO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung
ist begründet, da der Senat die von der Klägerin im Zulassungsantrag vom 20.
Januar 2005 dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
Urteils – Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
– teilt.
Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage der Klägerin auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen, weil u. a. ein Anspruch nach § 23
Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht gegeben sei. Die vorgenannte Bestimmung regele
den Zuzug eines ausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen
zur Ausübung der Personensorge. Zwar habe der deutsche Staatsangehörige B. die
Vaterschaft des am 18. Mai 2003 geborenen Kindes der Klägerin anerkannt. Aufgrund
der tatsächlichen Gegebenheiten habe der Beklagte jedoch begründeten Anlass
zu Zweifeln gehabt, ob die Anerkennung der Vaterschaft ihrer rechtlichen Bestimmung
entsprechend oder möglicherweise in rechtsmissbräuchlicher Weise abgegeben worden
sei. Solange die Gefahr eines ernsthaften Rechtsmissbrauchs im Raume stehe,
könne die Klägerin auf die Vaterschaftsanerkennung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis
nicht stützen.
Die Klägerin hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten
Rechtsauffassung geäußert. Diese Zweifel stützen sich darauf, dass die Anerkennung
der Vaterschaft zivilrechtlich nach § 1598 Abs. 1 BGB nur dann unwirksam
ist, wenn sie den Erfordernissen der Vorschriften der §§ 1594 ff.
BGB nicht genügt. Andere Gründe für die anfängliche Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
kommen nicht in Betracht. Da die Anerkennung die Vaterschaft mit bindender Wirkung
für und gegen alle klären soll, erachtet es das Gesetz für geboten, die Fälle,
in denen die Anerkennung unwirksam ist, möglichst einzuschränken. Diese Einschränkung
nimmt das Gesetz in zweifacher Hinsicht vor. Zum einen enthält der § 1598
Abs. 1 BGB eine besondere und abschließende Aufzählung der Gründe ursprünglicher
Unwirksamkeit der Anerkennung; die im allgemeinen Teil des bürgerlichen Gesetzbuches
vorgesehenen Gründe für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung oder eines
Rechtsgeschäfts gelten dagegen nicht. Darüber hinaus kann die Unwirksamkeit
einer Vaterschaftsanerkennung nach Ablauf der in § 1598 Abs. 2 BGB
vorgesehenen Fünfjahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 19. Dezember 1984 - IV B ZR 86/82 - FamRZ 1985, 271). Daraus folgt
zivilrechtlich insbesondere auch, dass die inhaltlich unrichtige oder wider
besseres Wissen erklärte Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist, bis sie erfolgreich
durch Klage nach §§ 1599 ff. BGB angefochten wird (vgl. auch Wellenhofer-Klein
in: Münchener Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2002, § 1598
Rdnr. 26; Palandt, Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1598
Rdnr. 2; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2001 - 1 W 193/01 -, FamRZ 2002,
1725). Familienrechtlich hat damit der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass ein
Mann die Vaterschaft wissentlich zu Unrecht anerkennt (vgl. dazu DIJuF-Rechtsgutachten
vom 26. April 2000, DAVorm 2000, 467).
Die damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten, die darin bestehen, dass ein
Deutscher eine Vaterschaft anerkennt, um einer ausländischen Frau und deren
Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu eröffnen (vgl. Renner, ZAR 1993,
118 [127]), hat der Gesetzgeber bei der durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl.
I, S. 1062) erfolgten Einbeziehung nichtehelicher Kinder deutscher Väter
in die Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG erkannt, ohne dem durch gesetzgeberische
Maßnahmen – mit Ausnahme der Beschränkung, dass die Anerkennungserklärung
abgegeben sein muss, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat –
entgegenzuwirken. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4450,
S. 36): ›Es ist offensichtlich, dass das von keinerlei biologischem
Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Missbrauchs
dieser Vorschrift im Sinne der problemlosen Einwanderung nach Deutschland bietet.
Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft
im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht.
Auch der Abstammungserwerb des ehelichen Kindes ist auf dem Hintergrund der
familienrechtlichen Vorschriften geregelt.‹ Demzufolge bestehen ernsthafte
Zweifel daran, ob gegen die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes der Klägerin
wirksam eingewendet werden kann, die Anerkennung der Vaterschaft durch B. sei
in rechtsmissbräuchlicher Weise abgegeben worden. Denn nach der Gesetzesbegründung
sollen im Staatsangehörigkeitsrecht dieselben Grundsätze wie [im] Familienrecht
mit der Folge gelten, dass (auch) die rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung
bis zur erfolgreichen Anfechtung, zu der allerdings nur die in § 1600 Abs. 1
BGB genannten Personen berechtigt sind, als wirksam anzusehen ist.
Besitzt das am 18. Mai 2003 geborene Kind der Klägerin nach § 4 Abs. 1
Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, weil die Vaterschaftsanerkennung
durch B. als wirksam anzusehen ist, liegen zugunsten der Klägerin auch die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (entspricht § 28
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) vor. (...)«
Einsenderin: RAin Schlung-Muntau, Frankfurt a. M.
VG Bremen: Vorführung vor Delegation zur Passersatzerteilung
Beschluss vom 3.1.2006 - 4 V 2731/05 - (2 S., M7677)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die zwangsweise Vorführung eines Ausländers vor
eine so genannte Delegation aus Guinea zur Passersatzbeschaffung in den Räumen
der Ausländerbehörde in Hamburg. Das VG Bremen hält diese Vorführung im Rahmen
der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens für rechtswidrig.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nachdem die Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens hat
das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. (...)
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses voraussichtlich erfolgreich gewesen. Die Verfügung vom 18.11.2005
erscheint bereits hinsichtlich ihres Regelungsgegenstandes widersprüchlich.
Es wird die Vorsprache des Antragstellers bei der Botschaft des Staates Guinea
angeordnet. Der Sitz [der] Botschaft ist allerdings nicht in Hamburg, wohin
der Antragsteller verbracht werden sollte, sondern in 10117 Berlin, Jägerstraße
67–69. Soweit die Vorführung des Antragstellers in Räumlichkeiten der
Ausländerbehörde Hamburg erfolgen sollte, ist ferner fraglich, ob diese Anordnung
durch § 82 Abs. 4 AufenthG gedeckt ist: Die Ausländerbehörde Hamburg
dürfte nicht die für den Antragsteller im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1
AufenthG ›zuständige Behörde‹ sein. Weiterhin ermächtigt § 82
Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Anordnung des Erscheinens eines Ausländers
bei der Vertretung seines vermutlichen Heimatstaates. Es kann dahin gestellt
bleiben, ob die Ermächtigung auch eine Anordnung des Erscheinens vor Vertretern
des Heimatstaates außerhalb einer Auslandsvertretung, d. h. außerhalb einer
Botschaft oder eines Konsulats mitumfasst. Jedenfalls ist hier ungeklärt geblieben,
welchen Personen der Antragsteller hier vorgestellt werden sollte, und ob und
inwieweit es sich hier um autorisierte Vertreter [des] Staates Guinea handelte.
Der Antragsteller hatte dies im vorliegenden Eilverfahren in Frage gestellt,
die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht geäußert. (...)«
Einsender: RA Lam, Bremen
VG Darmstadt: § 25 Abs. 3 AufenthG wegen langjährigen
Aufenthalts
Beschluss vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05(2) - (10 S., M7634)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen sieht
das VG Darmstadt bei »faktischen Inländern« ein Abschiebungsverbot
aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Zum anderen geht es davon
aus, dass § 60 Abs. 5 AufenthG auch für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse
aus der EMRK gilt, so dass die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG erhalten (vgl. auch die teilweise wortgleiche
Entscheidung vom VG Stuttgart).
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Antrag ist begründet.
Das private Interesse der Antragsteller, sich bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens
im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Die Bescheide des Antragsgegners vom 28.09.2005 erweisen sich als voraussichtlich
rechtswidrig.
Die Antragsteller dürften gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m.
Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse
aus humanitären Gründen haben. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Verweis
des § 25 Abs. 3 AufenthG auf die Abschiebungsverbote des § 60
AufenthG auch die Bestimmung des Artikel 8 EMRK umfasst. Auch wenn es sich
bei dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
Artikel 8 EMRK um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handelt, sieht
das Gericht aufgrund der vorläufigen rechtlichen Bewertung im Eilverfahren keinen
Anlass, den Verweis in § 25 Abs. 3 AufenthG dahingehend zu beschränken,
dass er nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst. Auch wenn der Gesetzgeber
die zum Ausländergesetz 1990 entwickelte Abgrenzung von zielstaatsbezogenen
und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen beibehalten wollte, erscheint
es nicht nachvollziehbar, warum er gerade den Familienschutz nicht von der Privilegierung
des [§] 25 Abs. 3 AufenthG umfasst sehen wollte.
Die Antragsteller können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die – ebenso wie die EMRK –
von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist, auf ein inlandsbezogenes
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8
Abs. 1 EMRK berufen.
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt
Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein
Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 -, Dragan,
NVwZ 2005, 1043 [1045]). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch
insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder
nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Antragsteller
zu 3 und 4 können sich hierauf (›Achtung des Privatlebens‹) berufen.
Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1
EMRK auch für die Antragsteller zu 1 und 2 (›Achtung des Familienlebens‹).
(...)
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Antragsteller
zu 3 und 4 eröffnet, weil sie zu sog. ›faktischen Inländern‹ geworden
sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland
aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer (vgl.
EGMR, Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03 -, Ghiban, NVwZ 2005, 1046; Urt. v. 07.10.2004
- 33743/03 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043 [1045]). Diese Annahme setzt zumindest
einen mehrjährigen Aufenthalt voraus, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert
werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2
Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1
StAG) betragen sollte. Zur Einstufung als faktischer Inländer wird man außerdem
regelmäßig verlangen dürfen, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse
besitzt und dass eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse
erfolgt ist. Wichtiges Indiz für eine gelungene Integration dürfte der Umstand
sein, dass der Ausländer einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um
Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung
befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet.
Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches,
kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und
Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. Weitere
Indizien, die auf eine gelungene Integration hindeuten, sind ein fester Wohnsitz,
ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz
ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können und der Umstand,
dass sich der Ausländer während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine
wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen.
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer
zu betrachten ist, hängt – wie auch Art. 17 RL 2003/86/EG verdeutlicht
– weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, noch verfügt, d. h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt
›entwurzelt‹ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint.
Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit
den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter
Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.
v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, [ASYLMAGAZIN 1-2/2006,
S. 35] m. w. N.). Dabei kommt auch dem Alter des Ausländers Bedeutung
zu. Handelt es sich um ein Kleinkind, so wird man regelmäßig davon ausgehen
können, dass es sich in dem Heimatland integrieren kann, sofern es mit seinen
Eltern dorthin zurückkehrt.
Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den
Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK
nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers – im Sinne
einer Art ›Handreichung des Staates‹ – zumindest vorübergehend
rechtmäßig war (vgl. EGMR, Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03 -, Ghiban, NVwZ 2005,
1046; Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043 [1045]; vgl.
auch Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 -, Sisojewa, InfAuslR 2005, 349; offen gelassen:
VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m. w. N.)
bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben,
dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat
diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen
das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalts der Beschwerdeführer
nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache Ghiban (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen,
der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich
noch offengelassen (›Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt
des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines
Privatlebens war...‹), so nahm er in der Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen
Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen
rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Jedenfalls muss die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen der Schrankenprüfung
Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff
einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit
dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes
kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende
Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige
Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere
mitzuwirken, unterlaufen hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03 -, Ghiban,
NVwZ 2005, 1046; Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043 [1045]
zu staatenlosen Rumänen). (...)«
Einsender: Kai Weber, Flüchtlingsrat Niedersachsen
VG Darmstadt: § 25 Abs. 5
AufenthG wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr
Urteil vom 22.11.2005 - 4 E 2800/03(1) - (14 S., M7661)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Darmstadt stellt – in ausdrücklichen Widerspruch zur hessischen
Erlasslage – fest, dass im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG auch
die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang berücksichtigt
es auch zielstaatsbezogene Aspekte. Ferner betont es das Ziel des Zuwanderungsgesetzes,
die Praxis der »Kettenduldung« abzuschaffen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1,
§ 44 VwGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. (...)
Die Kläger können ihr Begehren nach Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen jedoch
unter Geltung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung
auf die Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
stützen. (...)
Mit Einführung der Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 in dem seit 1.
Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz hat der Gesetzgeber die Aufenthaltsgewährung
für die bislang in § 55 Abs. 4 AuslG genannten Fälle geregelt. Mit
dieser neuen Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die bisherige
Praxis der sogenannten ›Kettenduldung‹ beendet wird. Der Gesetzgeber
hielt insoweit positiven Ermessensgebrauch jedenfalls für Minderjährige und
für seit längerem in Deutschland aufenthältliche Ausländer für geboten (BT-Drucksache
15/420 [80]).
Wenn in Absatz 5 Satz 1 dieser Vorschrift die Möglichkeit der Erlaubniserteilung
an die rechtlich oder tatsächlich unmögliche Ausreise geknüpft wird, ist dies
an dem auch in § 25 Abs. 3 AufenthG normierten Ausreisebegriff zu
betrachten. Es liegt dann nämlich kein Ausreisehindernis vor, wenn zwar eine
Abschiebung nicht möglich ist, die freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar.
(...)
Mit dieser Vorstellung des Gesetzgebers deckt sich Nummer 25.5.1.2 Satz 2
der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz
und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004. Die insoweit gegenteilige
Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Erlass vom
7. Februar 2005, II 4 23 d), wonach ›die Frage der Verhältnismäßigkeit
der Aufenthaltsbeendigung bzw. der Unzumutbarkeit der Ausreise ... daher keine
Frage der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG‹
darstellt, widerspricht hingegen der Intention des Gesetzgebers.
Schließlich geht auch der Hess. Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in diesem
rechtlichen Zusammenhang auch die subjektive Möglichkeit der Ausreise und damit
die Zumutbarkeit zu prüfen ist (Beschluss vom 1. Juni 2005, 3 TG 765/05). Doch
selbst wenn man der Auslegung durch die oberste hessische Ausländerbehörde folgte,
hätte unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG eine
Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden.
Bei Anwendung dieser dergestalt auszulegenden Rechtsvorschrift stehen den Klägern
Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich zu, zumal sie seit dem rechtskräftig negativen
Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind, ihre Abschiebung
jedoch seitdem – das heißt seit mehr als 18 Monaten – ausgesetzt
ist. In der Gesamtschau aller Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhaltes
geht das Gericht davon aus, dass den Klägern die – freiwillige –
Ausreise in ihr Heimatland (Serbien und Montenegro) aus den in § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG genannten Gründen nicht mehr möglich, das heißt im hier
gegebenen Fall nicht mehr zumutbar ist. Dasselbe trifft im Hinblick auf die
hypothetische Abschiebung zu. (...)
Aus gegenwärtiger Sicht – die 49 und 41 Jahre alten Kläger zu 1. und 2.
leben seit nunmehr über 13 bzw. 11 Jahren und ihre Kinder entweder seit der
Geburt (Klägerin zu 6.) oder bereits als Kinder im Alter zwischen fünf und zehn
Jahren in der Bundesrepublik – ist jedoch festzustellen, dass die Familie
der Kläger in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht faktisch in die Bundesrepublik
Deutschland und die hier herrschenden Lebensverhältnisse integriert ist. (...)
Abgesehen davon, dass die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. seit mehr als 13 bzw.
11 Jahren außerhalb ihres Heimatlandes leben, sind ihre Kinder, die Kläger zu
3. bis 6. entweder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen bzw. (die Klägerin zu 6.) hier geboren, kennen somit das
Land ihrer Nationalität nicht bzw. nicht in bedeutsamen Umfang, und sie sprechen
dessen Sprache auch nicht bzw. nicht ausreichend. (...)
Für das Gericht liegt es auf der Hand – und das wird durch das Vorbringen
des Beklagten auch nicht in Frage gestellt –, dass nach einer hypothetischen
Rückkehr der Kläger nach Serbien und Montenegro die Schaffung einer Lebensgrundlage
in diesem vom früheren Krieg oder von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen
immer noch gezeichnete Land zu einer sehr schweren, wahrscheinlich sogar nicht
zufriedenstellend lösbaren Aufgabe werden dürfte. Erschwerend würde hinzutreten,
dass die Familie der Kläger aus dem eher unterentwickelten Kosovo stammt. Erschwert
würde die Suche nach einer Lebensgrundlage ferner dadurch, dass die Kläger zu
1. und 2. durch den langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
erheblichen Abstand von der Lebenssituation in ihrem Heimatland erfahren haben
und nach der hypothetischen Rückkehr nach Serbien und Montenegro nicht nur für
sich, sondern auch für ihre vier Kinder, jedenfalls für die noch minderjährigen
Kläger zu 5. und 6., ein ausreichendes Familieneinkommen erzielen müssten. (...)
Des ungeachtet tritt hinzu, dass eine Rückkehr in das Land ihrer Nationalität
jedenfalls für die Kläger zu 3. bis 6., die seit Geburt oder seit früher Kindheit
in Deutschland leben, eine derart gravierende Veränderung ihrer Lebensumstände
(Schule, Lebensumfeld, Sprachraum, Ausbildungs- und Arbeitsplatzsituation) bedeuten
würde, die offenkundig die Gefahr einer Persönlichkeits- oder Wesensveränderung
mit sich bringt. Solches zu verhindern, ist – wie oben (S. 7 f.)
dargestellt – die Motivation des Bundesgesetzgebers gewesen, als er die
Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG schuf.
Alles in allem ist den Klägern die Ausreise nach Serbien und Montenegro nicht
zuzumuten und dabei weiter auch zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Lage
in diesem Land, wie sie sich nach den allgemein bekannten und zugänglichen Tatsachen
darstellt, speziell im Kosovo alles andere als ruhig und befriedet gelten kann.
Ferner ist darauf abzustellen, dass der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger die
faktische Integration der Kläger im Anschluss an den negativen Abschluss ihrer
Asylverfahren durch die weitere Duldung im Bundesgebiet im hohen Maße begünstigt
hat. Die Abschaffung der sogenannten ›Kettenduldung‹ für faktisch
integrierte Ausländer wie die Kläger, die letztlich unverschuldet an ihrer Ausreise
gehindert sind – Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3
und 4 AufenthG liegt nicht vor –, als Intention des Gesetzgebers führt
nach Auffassung der Kammer dazu, dass den Klägern abweichend von § 11 Abs. 1
AufenthG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, zumal mit
dem Wegfall der Ausreisehindernisse aus heutiger Sicht in absehbarer Zeit nicht
zu rechnen ist. (...)«
Einsender: Hessischer Flüchtlingsrat
VG Stuttgart: § 25 Abs. 5
AufenthG wegen langjährigen Aufenthalts
Urteil vom 22.11.2005 - 12 K 2469/04 - (12 S., M7525)
»(...) Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. (...)
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen
allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. (...)
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund
der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998
vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2
AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv
unmöglich, so doch jedenfalls – wegen der schweren psychischen Erkrankung
der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2
Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK – aus rechtlichen
Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift
(vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 (Zugriff: 22.11.05);
Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober
1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der
Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate,
ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. ›Kettenduldungen‹
erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25
Abs. 5 Satz 2 AufenthG (›soll‹) eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. (...)
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch
unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung
vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin
zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus
abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99,
Beschlussabdruck S. 3 f.). (...)
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem
Menschenrecht i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch
auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die
– ebenso wie die EMRK – von den nationalen Behörden und Gerichten
zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 (Görgülü), NJW 2004, 3407), auf
ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise
hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt
Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein
Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - (Dragan/Deutschland),
NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere
auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland
gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3–6 können sich
hierauf (›Achtung des Privatlebens‹) berufen. Da sie derzeit auf
ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die
Kläger zu 1 und 2 (›Achtung des Familienlebens‹). Dass in diesem
Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten,
ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 -
Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht – angesichts der grundrechtlich
geschützten wechselseitigen familiären Bindungen – auch dem deutschen
Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3–6
eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein ›Recht auf Heimat‹ berufen
können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff.,
[ASYLMAGAZIN 12/2005,
S. 29] m. w. N.) bzw. weil sie zu sog. ›faktischen
Inländern‹ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich
über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu
einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen
Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl
zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und
wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte,
eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und
gesellschaftliche Leben im Sinne einer ›Verwurzelung‹ voraus (vgl.
auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer
gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt,
seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz
ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während
seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat
zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit
entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit
es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer
Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz
eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland
(politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in
Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer
zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem
Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d. h. ob er
insoweit gewissermaßen dergestalt ›entwurzelt‹ ist, dass eine Reintegration
nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache
und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz
dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche
Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6,
[ASYLMAGAZIN 1-2/2006, S. 35] m. w. N.).
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die
Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ
2004, 852 (853)) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung
des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt
des Ausländers – im Sinne einer Art ›Handreichung des Staates‹
– zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden
durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden
bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 -
(Sisojewa/Lettland), InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a. a. O.).
Denn ›faktischer‹ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8
Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen
und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung
Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff
einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit
dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser,
IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf
der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig
und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in
sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung
der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen
hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung
des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a
AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen
Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen
hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich
und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. (...)«
Einsender: RA Stiegeler, Freiburg
VG Koblenz: § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Reiseunfähigkeit
und Schutz von Ehe und Familie
Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO - (12 S., M7560)
»(...) Da die Kläger nach dem rechtskräftigen erfolglosen Abschluss
ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 58 Abs. 2
Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –), kommt die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis in ihrem Falle grundsätzlich nur auf der Grundlage
des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 5 AufenthG in
Betracht. (...)
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen
im Falle der Kläger vor. (...)
Ob eine solche rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bereits immer dann anzunehmen
ist, wenn ihr dieselben rechtlichen und humanitären Gründe entgegen stehen,
die schon zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben (so Ministerium des Innern
und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, Rundschreiben vom 17. Dezember 2004
- 19 300:7:316) kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist vom Vorliegen einer
rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise dann auszugehen, wenn die freiwillige
Ausreise dem Ausländer unzumutbar ist, weil sie nur unter erheblicher Beeinträchtigung
seiner verfassungsrechtlich geschützten Belange möglich wäre.
Im Falle des Klägers zu 1) folgt dies aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz – GG –, wonach jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit
hat. In der Rechtsprechung bestand bisher weitgehend Einigkeit, dass in Bezug
auf beabsichtigte Abschiebungen hieraus eine umfassende Schutzpflicht des Staates
abzuleiten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt
werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden.
Insbesondere muss eine Abschiebung unterbleiben, die als solche eine erhebliche
konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet (vgl. VGH
BW, Beschluss vom 10. Juli 2003, Asylmagazin
[11/]2003, S. 34 f.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung
der Kammer auch bei der Prüfung der freiwilligen Ausreisemöglichkeit angemessene
Berücksichtigung finden. Steht nämlich – wie im vorliegenden Falle –
die Reiseunfähigkeit des Ausländers wegen einer Erkrankung unstreitig und uneingeschränkt
fest, so folgt hieraus zwangsläufig, dass auch eine freiwillige Ausreise zu
denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) führen dürfte,
wie eine Abschiebung. Gegenteilige Feststellungen hat jedenfalls der Amtsarzt
des Beklagten nicht getroffen und es werden solche auch nicht vom Beklagten
behauptet. Eine freiwillige Ausreise unter Inkaufnahme einer erheblichen und
nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Vorgang der Ausreise als
solcher kann der Beklagte aber vom Kläger zu 1) mit Rücksicht auf Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG nicht verlangen.
Ist die freiwillige Ausreise dem Kläger zu 1) damit aus rechtlichen Gründen
unmöglich, so gilt dies im Ergebnis auch für die Kläger zu 2) bis 4). Allerdings
folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bei diesen aus Art. 6 Abs. 1
und 2 GG, der Ehe und Familie schützt. Die hierin enthaltene wertentscheidende
Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern
hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den (weitereren)
Aufenthalt des betroffenen Ausländers dessen Bindungen an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen, in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dieser verfassungsrechtlichen
Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers
des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte
bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen
an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss
vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849). Besteht eine solche Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Ehepartner und/oder
Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht
werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische
Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01. Oktober 1992 - 2
BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -,
InfAuslR 1994, 394). (...)
Liegen nach alledem im Falle der Kläger Gründe vor, die einer freiwilligen Ausreise
zwingend entgegenstehen, so ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten
auch nicht in absehbarer Zeit ein Wegfall dieser Ausreisehindernisse zu erwarten.
Das Tatbestandsmerkmal ›in absehbarer Zeit‹ in § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf.
Insoweit kann als Auslegungshilfe insbesondere § 26 Abs. 1 AufenthG
herangezogen werden. Dieser sieht unter anderem in den Fällen des § 25
Abs. 5 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für zunächst sechs
Monate vor. Hieraus kann abgeleitet werden, dass der Wegfall des Ausreisehindernisses
nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht in ›absehbarer Zeit‹
zu erwarten ist, wenn die Ausreise dem Ausländer voraussichtlich länger als
sechs Monate unmöglich sein wird (so auch Ministerium des Innern und für Sport
Rheinland-Pfalz, a. a. O.). (...)«
VG Lüneburg: Zur ärztlichen Begleitung bei Abschiebung
Urteil vom 7.10.2005 - 3 A 187/05 - (7 S., M7486)
»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Die Ausreise der Klägerin zu 2. ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Nach den insgesamt 18 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
der Ausländerbehörde des Beklagten und dem Gericht im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen
Verfahren vorgelegten Stellungnahmen von insgesamt 5 Ärzten (...) ist davon
auszugehen, dass die Klägerin zu 2. psychisch krank ist. (...)
Danach bestehen im Falle einer zwangsweisen Abschiebung der Klägerin zu 2. die
konkrete Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs und zudem eine konkrete Suizidgefahr
als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. (...) Diesen nach den vorliegenden
ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahren kann nicht dadurch hinreichend
begegnet werden, dass eine Abschiebung in ärztlicher Begleitung stattfindet,
wie dies der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. September 2005 dargelegt
hat. Denn zum einen wird dadurch der Gefahr eines Suizides vor der eigentlichen
Durchführung der Abschiebung nicht begegnet, zum anderen ändert eine solche
ärztliche Begleitung der Abschiebung nichts an der nach den vorliegenden ärztlichen
Stellungnahmen bestehenden Gefahr einer erheblichen ›Dekompensation‹
der Klägerin zu 2.
Bei dieser Sachlage ist eine Ausreise der Klägerin zu 2. aus tatsächlichen Gründen
unmöglich. Denn ist eine Abschiebung der Klägerin aus den dargelegten Gründen
nicht möglich, so ist angesichts der diagnostizierten Angststörungen erst recht
die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu verneinen, da die Ängste der
Klägerin in ihrer Vorstellungswelt mit der Ausreise aus Deutschland –
unabhängig von deren Form – und mit ihrer Heimat verbunden sind. (...)«
OLG München: Freiheitsentziehung nach Ende des Flughafenverfahrens
Beschluss vom 12.12.2005 - 34 Wx 157/05 - (13 S., M7583)
»(...) 3. Der Senat ist der Auffassung, dass das zeitlich nicht begrenzte
Festhalten eines Ausländers gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens
eine Freiheitsentziehung darstellt.
a) Gemäß § 2 Abs.1 FreihEntzG ist eine Freiheitsentziehung die Unterbringung
einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer
Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt,
einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt
oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt. Das Vorliegen einer Freiheitsentziehung
setzt dabei voraus, dass der Betroffene an einem eng umgrenzten Ort festgehalten
wird, an dem ihm die körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit durch einen Akt
der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. Dürig in Maunz/Dürig GG Art. 104
Rn. 7). (...)
Dem Betroffenen war dort seine körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit entzogen.
Er war durch die tatsächlichen Umstände gehindert, sich aus der Unterkunft fortzubewegen.
Das Verlassen der Unterkunft in die Umgebung war nicht gestattet, da er dadurch
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Eine solche Einreise wurde
durch Absperrungen und polizeiliche Schutzmaßnahmen verhindert. Ausreisen konnte
der Betroffene nicht, da er nicht über die dafür notwendigen Papiere verfügte.
Es kann dahinstehen, ob sich der Betroffene durch die Angabe von weiteren Einzelheiten
zu seiner Person oder durch das eigenständige Beschaffen von Personenstandsurkunden
aus seinem Heimatland in absehbarer Zeit selbst aus seiner Lage hätte befreien
können. Auch wenn dies, wie die Ausländerbehörde vorträgt, möglich gewesen wäre,
hätte der Betroffene nicht sofort, sondern erst nach Ablauf eines nicht unerheblichen
Zeitraums Papiere zur Rückreise erhalten. Auch für diesen Zeitraum bedarf der
Entzug seiner Bewegungsfreiheit einer rechtlichen Grundlage.
Als weiteres Merkmal der Freiheitsentziehung muss hinzukommen, dass es sich
um einen Akt der öffentlichen Gewalt handelt (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104
Rn. 2, 6). Tatsächlich wurde dem Betroffenen durch die Bundespolizei das Verlassen
der Unterkunft verweigert, da er nicht zur Einreise berechtigt war und ist.
Zwar ist jeder Staat berechtigt, die Voraussetzungen der Einreise in sein Staatsgebiet
selbständig zu regeln und die Kriterien festzulegen, die den Zutritt auf sein
Staatsgebiet erlauben. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie
Überschreiten der Staatsgrenzen berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt
der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit
(BVerfGE 94, 166). Die Verweigerung der Einreise stellt deshalb grundsätzlich
keine Freiheitsentziehung dar. Dabei ist jedoch zwischen einem Ausländer, der
sich noch nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet,
und einem Ausländer, der sich bereits auf deutschem Staatsgebiet aufhält und
nur die Einreisekontrolle noch nicht überwunden hat, zu unterscheiden. Während
der im Ausland Befindliche überall hingehen und nur ein bestimmtes Gebiet nicht
betreten darf, hält sich der im Transitbereich Befindliche bereits im Inland
auf und wird durch die Einreisekontrolle auf einen räumlich allseits eng umgrenzten
Bereich festgelegt. Beide Fälle sind im Hinblick auf eine mögliche Freiheitsentziehung
unterschiedlich zu beurteilen (so auch OLG Frankfurt a. M. InfAuslR 1997,
226).
b) Die Freiheitsentziehung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene seine
Lage durch sein Handeln selbst herbeiführt und somit zu vertreten hatte (so
aber Lehnguth/Maaßen DÖV 1997, 3161321; de Wyl ZAR 1997. 82/83). Dies kann nur
für die Frage, ob eine Haftanordnung überhaupt und gegebenenfalls für welchen
Zeitraum zulässig ist, von Bedeutung sein. Auch bei Abschiebungshaftanordnungen
gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer die gegen ihn ergehenden
Beschlüsse durch sein Verhalten herbeigeführt. Art. 104 GG differenziert
nicht danach, ob und inwieweit ein Betroffener durch sein Verhalten selbst zu
seiner Situation beigetragen oder sie sogar herbeigeführt hat.
c) Das Asylverfahrensgesetz kommt als Rechtsgrundlage für die zwangsweise Unterbringung
im Transitbereich nicht in Betracht. Das Flughafenverfahren gemäß § 18 a
AsylVfG, das nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung darstellt (BVerfGE 94,
166, a. A. Rittstieg Anm. zum Urteil des EGMR vom 25.6.1996 InfAuslR 1997,
53), ist für den Betroffenen abgeschlossen. Das Asylverfahrensgesetz enthält
keine Regelung zur Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens
nach Abschluss des dort vorgesehenen Verfahrens. Für den Fall, dass der Ausländer,
aus welchen Gründen auch immer, nicht unverzüglich zurückgeschoben werden kann,
hat der Gesetzgeber die Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1,
§ 62 AufenthG vorgesehen. Eine Unterscheidung danach, ob der Betroffene
illegal, aber erfolgreich nach Deutschland eingereist ist oder sich noch im
Transitbereich eines Flughafens aufhält, ist dort nicht vorgesehen.
d) Die Bejahung einer Freiheitsentziehung im Falle einer zwangsweisen Unterbringung
im Transitbereich steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum so genannten Flughafenverfahren (BVerfGE 94, 166). Das Bundesverfassungsgericht
hat dort nur entschieden, dass die Unterbringung von Asylsuchenden für maximal
19 Tage auf dem Flughafen während des laufenden Asylverfahrens keine Freiheitsentziehung
oder -beschränkung darstellt. Im vorliegenden Fall war das Asylverfahren des
Betroffenen jedoch schon lange abgeschlossen.
4. Die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist, soweit sie nicht
durch die hier nicht einschlägigen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und
3 GG gedeckt ist, rechts- und verfassungswidrig (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104
Rn. 26). (...)«
Einsender: RA Sack, München
OLG Stuttgart: Haftrichter muss Zustellung des Ablehnungsbescheids
prüfen
Beschluss vom 29.11.2005 - 8 W 531/05 - (5 S., M7532)
»(...) Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie insoweit
Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten
Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler, soweit es davon
ausgeht, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachgewiesen sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen, den Beschluss des Bundesamts für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...), durch den sein Antrag auf Anerkennung
als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, erhalten
zu haben. Dies allein stünde der Vollziehbarkeit der in dem Bescheid verfügten
Ausreisepflicht nicht entgegen, da § 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ausdrücklich
bestimmt, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der
letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags bekannt
ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten
bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. (...)
Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch, dass überhaupt ein Zustellungsversuch
unternommen wurde. Hierzu liegt bisher nur ein entsprechender Parteivortrag
der Antragstellerin vor, während Belege zum Nachweis des Zustellungsversuchs
(...) bzw. für die Übersendung des Konkretisierungsbescheids (...) nicht vorgelegt
wurden. Diese Nachweise sind aber im Hinblick auf das Bestreiten des Parteivortrags
erforderlich.
Zwar hat in Abschiebungshaftsachen das befasste Haftgericht die von der Verwaltungsbehörde
bezüglich der Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung erlassenen Verwaltungsakte
grundsätzlich nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Angesichts
der vom Gesetzgeber geschaffenen Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes –
Entscheidung der Verwaltung über die Abschiebung mit verwaltungsrechtlichem
Rechtsschutz; gesonderte Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Anordnung
der Haft zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung – ist dies auch
sachgerecht (Einzelheiten bei Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2000, § 57
AuslG, Rn. 66–70). Zum Prüfungsbereich des Haftgerichts gehört dagegen
insbesondere das Vorliegen von Haftgründen i. S. d. § 62 AufenthG,
außerdem die Überprüfung, ob eine Ausweisungsverfügung besteht, sie für sofort
vollstreckbar erklärt ist und ob die Zustellung der Verfügung als Voraussetzung
ihrer Wirksamkeit erfolgt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.03, 8 W 187/02;
ebenso in einem Schadensersatzanspruch eines Asylbewerbers gegen das Land wegen
unrechtmäßiger Inhaftierung, OLG Stuttgart, 4 U 71/05). Auch der 4. Zivilsenat
geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es bei der Frage der ordnungsgemäßen
Zustellung der Ablehnung des Asylantrags nicht nur um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
des Abschiebungsverfahrens, sondern auch um die materiellen Voraussetzungen
für eine Haftanordnung geht. Da die Antragstellerin zwar die ordnungsgemäße
Zustellung behauptet, bisher jedoch noch nicht nachgewiesen hat, sind noch weitere
Ermittlungen anzustellen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht vornehmen
kann. Die Sache war deshalb dem Landgericht zurückzugeben. Sollte die Antragstellerin
nicht unverzüglich die erforderlichen Nachweise erbringen (Kopie der Zustellungsurkunde
o. ä.), wird der Abschiebungshaftbefehl aufzuheben sein. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen
Rechtsprechung:
BVerwG: Auch eine längere Strafhaft berührt nicht die Rechte von
Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer aus Art. 7 ARB 1/80; eine ausschließlich
oder teilweise generalpräventiv begründete Ausweisung eines Unionsbürgers oder
eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist rechtswidrig.
Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 - (15 S., M7617)
BVerwG: Der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens bei der Ausweisung
von Unionsbürgern oder assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
in Baden-Württemberg verstößt gegen Europarecht.
Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 - (12 S., M7618)
OVG NRW: Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
richtet sich nach dem AufenthG unter Berücksichtigung der Einschränkungen für
Unionsbürger, nicht nach § 6 FreizügG/EU.
Beschluss vom 2.12.2005 - 18 B 1529/05 - (3 S., M7597)
OVG Saarland: Die Zweijahresfrist des § 31 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten wird nicht in
jedem Fall durch einen vorübergehenden Aufenthalt des Ehegatten ohne den Stammberechtigten
in seinem Heimatland gehemmt.
Beschluss vom 21.11.2005 - 2 W 29/05 - (9 S., M7474)
OVG NRW: Geht das Verwaltungsgericht im Asylverfahren davon aus, dass
ein Ausländer staatenlos ist, entfaltet diese Feststellung keine Bindungswirkung
für die Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG.
Beschluss vom 18.11.2005 - 17 E 1127/04 - (3 S., M7603)
VGH Ba-Wü: Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Verlust des Flüchtlingsstatus
ist grundsätzlich im öffentlichen Interesse, aber Belange des Ausländers, insbesondere
Aufenthaltsdauer und Integrationsleistungen, sind bei der Ermessensausübung
zu berücksichtigen; keine analoge Anwendung der Regelungen zum besonderen Ausweisungsschutz.
Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 - (12 S., M7586)
OVG Berlin-Brandenburg: Ein Asylberechtigter hat trotz eingeleitetem
Widerrufsverfahren Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises, der zur Wiedereinreise
nach Deutschland berechtigt; das gilt vor allem dann, wenn dem im Ausland inhaftierten
Asylberechtigten die Auslieferung in den Verfolgerstaat droht.
Beschluss vom 20.9.2005 - 11 S 36.05 - (4 S., M7564)
VG Magdeburg: Einweisung in Ausreiseeinrichtung durch Auflage zur Duldung
ist nur verhältnismäßig, wenn sie in Bezug auf den konkreten Fall und nicht
nur durch Textbausteine begründet ist; sind alle denkbaren Maßnahmen zur Passbeschaffung
bereits ausgeschöpft, ist die Einweisung unzulässig.
Urteil vom 6.12.2005 - 5 A 120/05 MD - (5 S., M7625)
VG Bremen: Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt in entsprechender Anwendung
von § 44 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 3 AufenthG) nicht
wegen einer längerfristigen Ausreise, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, rechtzeitig
wieder einzureisen oder einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen (hier:
Haft unter Kontaktsperre in Guantanamo).
Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - (15 S., M7667)
VG Berlin: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers
wirkt nicht als Feststellung, dass kein Einreise- und Aufenthaltsrecht besteht,
gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fort; sie entfaltet seit dem 1.1.2005
keine Sperrwirkung mehr.
Beschluss vom 28.10.2005 - VG 15 A 275.05 - (8 S., M7378)
VG Stuttgart: Gefahren wegen psychischer Erkrankungen
stellen keine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2
AufenthG dar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 29.9.2005 - A 8 K 12639/05 - (4 S., M7674,
unvollständige Vorlage)
VG Gera: Gefahren aufgrund einer psychischen Erkrankung
sind keine allgemeine Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG;
kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer
Erkrankungen, wenn im Zielstaat der Abschiebung zwar keine Heilung zu erwarten
ist, aber auch keine alsbaldige wesentliche Verschlimmerung der Krankheit; die
Gefahr des Suizids nach der Abschiebung ist regelmäßig ein ungewisses und damit
nicht bei § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigendes Ereignis (vgl.
zur selben Entscheidung sowohl hier
wie auch hier).
Urteil vom 20.9.2005 - 4 K 20059/02 GE - (18 S., M7557)
Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Förderung der freiwilligen Rückkehr im Rahmen
der Programme REAG und GARP ab 1.1.2006.
Erlass vom 29.12.2005 - 78 66/312 - (22 S., M7693)
Senatsverwaltung Berlin: Zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit.
Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin vom 28.12.2002 (11 S.,
M7686)
IM NRW: Wohnsitzbeschränkende Auflagen nach § 12 AufenthG sind auf
den Wohnort zu beschränken; zur Verfahrensweise bei Auflagen, die den Wohnsitz
auf das Land NRW beschränkten.
Erlass vom 23.12.2005 - 15-39.06.04-1 - (3 S., M7692)
Senatsverwaltung Berlin: Zur Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit
und an traumatisierte bosnische Staatsangehörige.
Schreiben vom 11.10.2005 - 1 B 3 -0345/25.5 - (2 S., M7396)
IM Hessen: Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis,
einer Fiktionsbescheinigung und einer Grenzübertrittsbescheinigung vor dem 1.1.2005
bei der Anwendung von § 26 Abs. 4 i. V. m. § 102 Abs. 2
AufenthG.
Erlass vom 10.10.2005 - II 4 - 23 d 01.06.04-14/04-05/002 - (1 S., M7687)
LSG Hessen: Zur Verfassungswidrigkeit des BErzGG
Beschluss vom 16.12.2005 - L 6 B 195/05 EG - (3 S., M7628)
»(...) Der Klägerin steht für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe
zu. Die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§§ 114
Zivilprozessordnung – ZPO – 73 a Sozialgerichtsgesetz –
SGG –), an die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
z. B. Beschluss vom 4.2.2004 - 1 BvR 1172/02 = NJW-RR 2004, S. 1153)
ohnehin keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist entgegen
der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung gegeben. Ein Anspruch auf Erziehungsgeld
für das am 2005 geborene Kind ... kann nämlich durchaus bestehen.
Grundlage für diese Annahme ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4). In diesem
Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht zwar hervorgehoben, dass sich die
von ihm festgestellte Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 a
S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 21. Dezember
1993 (BGBl I, S. 944) zwar nicht auf die Neufassung von § 1 Abs. 6
S. 2 Nr. 3 BErzGG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl I, S. 1426) und
des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I, S. 1950) erstreckt.
Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) den Gesetzgeber
jedoch ausdrücklich aufgefordert, auch diese Nachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
hin zu überprüfen.
Von den angesprochenen Nachfolgeregelungen ist aber auch die Klägerin im Hinblick
auf ihren im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Aufenthaltsstatus betroffen,
der seinerseits im Wesentlichen den gleichen Kriterien unterliegt, wie sie für
die Zeit nach Einfügung der als verfassungswidrig erkannten Norm des § 1
Abs. 1 a BErzGG bis zum Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 sowie des Zuwanderungsgesetzes
vom 30. Juli 2004 maßgeblich gewesen sind. Im Hinblick darauf liegt die Annahme
nahe, dass auch diese Nachfolgeregelungen, soweit sie auf die Klägerin Anwendung
finden und nach der derzeitigen Gesetzeslage einen Anspruch auf Erziehungsgeld
für das Kind ... der Klägerin an sich ausschließen, als verfassungswidrig angesehen
werden müssen und deshalb den Gesetzgeber veranlassen werden, auch diesbezüglich
die bisherige Regelung durch eine nunmehr den Vorgaben der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (a. a. O.) entsprechenden
verfassungsgemäßen Bestimmung zu ersetzen. (...)«
Einsenderin: RAin Knoblauch, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
EuGH: Kinder von türkischen Arbeitnehmern haben gleichberechtigten
Zugang zur Ausbildungsförderung; das gilt auch dann, wenn sie ein Hochschulstudium
in der Türkei absolvieren.
Urteil vom 7.7.2005 - C-374/03 - (8 S., M7490)
BVerfG: Erhält ein Ausländer aufgrund der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis
lediglich Leistungen nach dem AsylbLG, ist eine Verfassungsbeschwerde erst zulässig,
wenn er erfolglos Rechtsschutz gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis
gesucht hat.
Beschluss vom 25.11.2005 - 1 BvR 2042/05 - (5 S., M7579)
LSG Sachsen-Anhalt: Anspruch gemäß § 6 S. 1 AsylbLG auf Übernahme
der Fahrtkosten für regelmäßige Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts.
Beschluss vom 3.1.2006 - L 8 B 11/05 AY ER - (11 S., M7671)
LSG Hamburg: Erhielt ein Ausländer nach § 26 BSHG Sozialhilfe, obwohl
er ein Studium aufgenommen hat, hat er Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt
als Darlehen nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, wenn er das Studium
im Vertrauen auf die Finanzierung des Studiums aufgenommen hat und bereits wesentliche
Studienleistungen erbracht hat.
Beschluss vom 24.11.2005 - L 5 B 256/05 ER AS - (5 S., M7616)
LSG Niedersachsen-Bremen: Allein die Weigerung der freiwilligen Ausreise
stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d.
§ 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Beschluss vom 12.10.2005 - L 7 AY 1/05 ER - (8 S., M7545)
VG Düsseldorf: Kosten für die Passbeschaffung können regelmäßig nicht
als sonstige Leistungen nach § 6 S. 1 AsylbLG geltend gemacht werden,
wenn keine Aussichten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.
Beschluss vom 10.11.2005 - 11 K 6380/04 - (4 S., M7637)
VG Bremen: Eilbedürftigkeit bei Kürzung der Leistungen nach § 1 a
AsylbLG; keine Kürzung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG, solange die
Abschiebung durch einen Erlass ausgesetzt ist (hier: Roma aus dem Kosovo).
Beschluss vom 1.8.2005 - S4 V 594/05 - (6 S., M7664)
FG Niedersachsen: Der Ausschluss von Kindergeld nach § 62 Abs. 2
EStG a. F. für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis ist verfassungswidrig
(im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 u. a., BVerfGE
111, 160 (11 S., M5975) zu § 1 Abs. 3 BKGG); Klage auf rückwirkende
Gewährung von Kindergeld hat daher hinreichende Aussicht auf Erfolg für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Beschluss vom 14.12.2005 - 16 S 33/05 - (4 S., M7615)
Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht –
Nachtrag Januar 2006 (36 S., M7688).
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht –
Juli 1997 bis Januar 2006 (384 S., M7689).
Rechtsprechung:
OVG Rh.-Pf.: Albanischen Volkszugehörigen
aus dem Kosovo ist die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit
unzumutbar; der Wegfall der Verbindlichkeit der Flüchtlingsanerkennung während
des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG
ist unerheblich, wenn der Anspruch auf Einbürgerung ohne das Flüchtlingsprivileg
besteht.
Urteil vom 4.10.2005 - 7 A 10700/05.OVG - (9 S., M7547)
Reinhard Marx: Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung
Luchterhand, Neuwied, Loseblattwerk, 1 Ordner, ca. 800 Seiten, 79 Euro,
ISBN 3-472-02367-8
Die Loseblattsammlung »Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung« von
Reinhard Marx wurde mit der 10. Ergänzungslieferung vollständig überarbeitet
und umgestellt. Marx verzichtet in seinem Buch auf eine Besprechung des Begriffs
der politischen Verfolgung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und konzentriert
sich auf die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie.
Er begründet seine Beschränkung auf die Flüchtlingsanerkennung mit der europäischen
Harmonisierung des Asylrechts, die nach seiner Auffassung dazu führt, dass in
erster Linie europäisches und Völkerrecht anzuwenden ist. Später ist außerdem
die Behandlung des ergänzenden Schutzes vorgesehen, also von Abschiebungshindernissen,
die nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen.
Inhaltlich befindet sich das Handbuch auf dem hohen Niveau, das wir von Marx
gewohnt sind. Marx gehört zu jenen deutschen Autoren, die sich am intensivsten
mit der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention auseinander
gesetzt haben. Er ist dabei gleichermaßen in der Lage, den Stand der Gesetzgebung
und Rechtsprechung darzustellen wie auch kritisch zu beleuchten.
Das Handbuch stellt verhältnismäßig hohe Anforderungen an den Leser. Als Einstieg
in die Fragen der Flüchtlingsanerkennung ist es daher wohl weniger geeignet,
zumindest für Leser ohne juristische Vorbildung. Wer aber Grundkenntnisse in
Fragen der Flüchtlingsanerkennung besitzt, wird seine Kenntnisse mit dem Handbuch
wesentlich ausbauen können und eine wertvolle Hilfe für die tägliche Arbeit
finden.
Das Handbuch kostet 79 Euro. Nach Auskunft des Verlages sind etwa zwei
Ergänzungslieferungen jährlich geplant, die jeweils ca. 50 Euro kosten
werden.
Ekkehard Hollmann
Weitere Literaturhinweise:
Home: Informationsverbund Asyl e.V.