Allgemeines Aufenthaltsrecht

BVerfG: Schutz der familiären Beziehung zwischen nicht sorgeberechtigtem Elternteil und Kind
Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - (9 S., M7715)

»(...) Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f., 51 f.>; 80, 81 <92>). Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 <68>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>).
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 <42 f.>), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173> [=ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 <194> [5 S., M4616]).

2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>).

3. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 68; 13/8511 S. 67 f., 74).

4. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG – jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG –, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was ›Familie‹ und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>).
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>).

5. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.> [=ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]).
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).

6. Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.

7. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verneint worden ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. (...)
b) Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht. (...)
Das Verwaltungsgericht nennt zwar zunächst die einschlägige neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist und sich eine schematische Beurteilung verbietet. Im Rahmen der Anwendung der genannten Grundsätze würdigt das Verwaltungsgericht indes die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht, sondern stellt abstrakte Kriterien auf und verneint vor diesem Hintergrund das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft. Die Bewertung der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des tatsächlich gelebten Umgangsrechts ist schematisch. Zudem verkennt sie, dass der (auch) in der Kindschaftsrechtsreform zum Ausdruck gekommene Aspekt des Kindeswohls bereits auf der Ebene des Tatbestands angemessene Berücksichtigung finden muss.
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe ›nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände‹ eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig.
c) Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Einklang. (...)
Mit der Kindschaftsrechtsreform hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich auch außerhalb der persönlichen Begegnung Umgang ereignen kann und soll, etwa durch Brief- und Telefonkontakte (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 104 f. zur Neufassung des § 1684 BGB). Auch Telefonate sind somit Teil der Wahrnehmung des Umgangs und insoweit – zumal bei getrennten Wohnsitzen – auch Element familiärer Gemeinschaft. Dies muss in die ausländerrechtliche Würdigung angemessen einfließen. Die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung erfüllt grundsätzlich die Darlegungserfordernisse an eine Glaubhaftmachung im Eilverfahren und belegt mehr als nur lose und seltene Besuchskontakte, nämlich zahlreiche gemeinsame Unternehmungen und regelmäßige Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seiner noch kleinen Tochter, getragen von emotionalen Bindungen auf beiden Seiten. (...)«


OVG Hamburg: Verstoß gegen Treu und Glauben bei überraschender Abschiebung
Beschluss vom 7.12.2005 - 1 Bs 388/05 - (5 S., M7589)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Hier hatte das OVG Hamburg über einen Fall zu entscheiden, in dem die zuständige Ausländerbehörde den Eindruck erweckte, eine Abschiebung stünde nicht unmittelbar bevor, um dann kurzfristig dennoch eine Abschiebung durchzuführen. Das OVG sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verbietet die Abschiebung.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Der Antragsgegnerin ist im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Antragsteller am 7. Dezember 2005 nach Afghanistan abzuschieben. Zu Recht berufen sich die Antragsteller darauf, dass ihre zwangsweise Abschiebung am 7. Dezember 2005 gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Die Antragsgegnerin setzt sich mit der am heutigen 7. Dezember 2005 begonnenen Abschiebung der Antragsteller in Widerspruch zu der von ihr noch vor 2 Tagen verlängerten Duldung des Antragstellers zu 1). Zwar hat sie die den Antragstellern ausgestellten Duldungen am 6. Dezember 2005 widerrufen und erlöschen die am 21. November 2005 und 5. Dezember 2005 verlängerten Duldungen der Antragsteller nach den ihnen beigefügten auflösenden Bedingungen mit dem Wegfall der der Abschiebung entgegenstehenden tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse. Auch spricht viel dafür, dass die der Abschiebung entgegenstehenden tatsächlichen Hindernisse entfallen waren, nachdem Flugplätze in der Maschine nach Afghanistan frei geworden waren. Die Antragsteller mussten sich aber nicht darauf einstellen, bereits am Morgen des 6. Dezember 2005 verhaftet und anschließend abgeschoben zu werden. Insoweit reicht im vorliegenden Falle nicht aus, dass die Antragsgegnerin ihnen ihre Abschiebung mit Schreiben vom 30. September 2005 gem. § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG angekündigt hatte und sie sich auf eine baldige Abschiebung einstellen mussten. Denn die Antragsteller durften darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin nicht überraschend davon absehen würde, ihnen einen Termin zu nennen, zu dem sie sich für den Flug nach Afghanistan einzufinden hatten. Die Antragsgegnerin hatte nicht nur die Duldung des Antragstellers zu 1) noch am 5. Dezember 2005 um 2 Wochen verlängert. Die Antragsteller waren auch zuvor den verschiedenen Aufforderungen der Antragsgegnerin gefolgt, bei ihr vorzusprechen. Entsprechend dem Vorschlag der Antragsgegnerin hatten sie sich noch im Oktober an die Flüchtlingshilfe gewendet, um sich über die Modalitäten einer freiwilligen Ausreise beraten zu lassen. Die Flüchtlingshilfe hatte daraufhin in ihrem Namen an die Antragsgegnerin geschrieben, mit dem Begehren, ihnen den Abschluss der schulischen Nachqualifikation der Antragstellerin zu 2) bis zum 31. Juli 2006 zu ermöglichen und so ihre Wiedereingliederung in Afghanistan zu erleichtern. Am 3. November und 5. Dezember 2005 hatten sie aufforderungsgemäß bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und eine Schulbescheinigung eingereicht. Noch am 2. Dezember 2005 scheint die Antragsgegnerin der Prozessbevollmächtigen der Antragsteller mitgeteilt zu haben, dass gegenwärtig keine Abschiebung geplant sei. Bei dieser Sachlage mussten die Antragsteller nicht damit rechnen, am frühen Morgen des 6. Dezember 2005 verhaftet und bereits am 7. Dezember 2005 zwangsweise abgeschoben zu werden, ohne Gelegenheit zu erhalten, kurzfristig ihre Ausreise vorzubereiten und sich beispielsweise mit geeigneter Kleidung auszustatten, um den Unbillen des afghanischen Winters notfalls in einer Zeltunterkunft trutzen zu können. (...)«


OVG NRW: Zur »Umverteilung« von Ausländern mit geduldetem Aufenthalt
Beschluss vom 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - (17 S., M7556)

»(...) I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. (...)

1. Seine Abschiebung ist gegenwärtig und vorbehaltlich einer Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse auch in Zukunft aus Rechtsgründen unmöglich. Der Abschiebung des Antragstellers steht dessen Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen, weil er im Bezirk der Antragsgegnerin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und deren Mutter führt, die beide togoische Staatsangehörige sind und nicht darauf verwiesen werden können, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem ebenfalls togoischen Antragsteller in Togo zu führen. (...)
Frau U. ist nicht zuzumuten, nach Togo zurückzukehren. Sie ist Inhaberin eines internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge und im Besitz einer (...) befristeten Aufenthaltserlaubnis für Konventionsflüchtlinge nach § 25 Abs. 2 AufenthG (›kleines Asyl‹). (...)

2. Im Fall des Antragstellers ist auch die weitere Voraussetzung des § 60 a Abs. 2 AufenthG erfüllt, dass ihm ›keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.‹
Der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, weil er nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 15. Juli 1998 nach Togo abgeschoben worden ist. (...)
Unerheblich ist, ob der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann, die abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann. Der Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 AufenthG entfällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht schon dann, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur dann, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ›wird‹, d. h. wenn die Ausländerbehörde aktuell anstelle einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Eine solche Bereitschaft kann der Senat hier umso weniger feststellen, als die Antragsgegnerin ihre örtliche Zuständigkeit sogar zur Erteilung einer Duldung an den Antragsteller verneint. (...)

II. Die Erteilung einer Duldung durch eine Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen verstößt nicht deshalb gegen Bundesrecht, weil der Antragsteller damit einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel erstrebt. (...)

1. Es verstößt nicht gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung für einen Aufenthalt erteilt, der nach dieser Vorschrift räumlich auf das Gebiet [des] Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt ist. (...)
Denn mit der Erteilung einer Duldung, die einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel ermöglicht, erlöschen eine etwa noch in Kraft gebliebene Duldung aus dem anderen Bundesland und deren räumliche Beschränkung auf dieses Bundesland. Eine solche Duldung erledigt sich mit der Erteilung der neuen Duldung ›auf andere Weise‹ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG. Zugleich tritt die gesetzliche räumliche Beschränkung auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem die neue Duldung erteilt wird, an die Stelle der bisherigen räumlichen Beschränkung. Das ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der es verbietet, den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers räumlich auf das Gebiet mehr als eines Bundeslandes hinaus auszudehnen (Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 [10 S., M5953], und Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241, Juris, Rdn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR 2000, 223).
Soweit die Erteilung einer zweiten Duldung neben einer noch gültigen Duldung als zulässig angesehen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 ME 142/02 -, NVwZ-Beilage 2003, 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2002 - 6 B 548/02 -, InfAuslR 2003, 107 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2003, S. 34]; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2004 - 3 Bs 257/04 -, Juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 61 Rdn. 16), versteht der Senat dies im vorstehend beschriebenen Sinn. Anderenfalls läge in der hinzutretenden zweiten Duldung eine gesetzwidrige Ausdehnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf ein weiteres Bundesland. Ebenfalls im vorstehend beschriebenen Sinn zu verstehen ist die Äußerung des beschließenden Gerichts, dass aus asylverfahrensunabhängigen Gründen geduldete Ausländer einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch eine Änderung der räumlichen Beschränkung ihrer Duldungen erreichen können (OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, NVwZ-Beilage 2000, 82 = Juris, Rdn. 19; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 1999 - 7 K 1413/99 -, AuAS 2000, 77 (78)). (...)
Auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG ist in Fällen der vorliegenden Art kein Raum, in denen es um die auf Dauer angelegte Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft geht (anders wohl Funke-Kaiser, a. a. O., § 61 Rdn. 18).
Die Vorschrift ist § 58 AsylVfG nachgebildet und ermöglicht wie diese nur kurzfristig andauernde Abwesenheiten. Für § 58 Abs. 1 AsylVfG hat der Senat bereits entschieden, dass eine entsprechende Anwendung auf Fälle länderübergreifenden Wohnsitzwechsels geduldeter Ausländer nicht in Betracht kommt (OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - [ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 27]; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 ME 142/02 -, a. a. O.). (...)

2. Entgegen der Auffassung des VG verstößt die Erteilung einer Duldung durch eine Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen auch nicht gegen die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG, durch die der Antragsteller, soweit nach Aktenlage feststellbar, schon während seines ersten, Anfang 1998 abgeschlossenen Asylverfahrens dem Landkreis H. in Rheinland-Pfalz zugewiesen worden war. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bleibt die Zuweisungsentscheidung auch nach rechts- oder bestandskräftiger Beendigung des Asylverfahrens so lange wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht. Ein solcher Anschlussaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht, kann auch durch eine Duldung bewirkt werden. Durch deren Erteilung wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4, Juris, Rdn. 19; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, a. a. O., Rdn. 7, und Beschluss vom 19. Mai 1999 - 17 B 2737/98 -, InfAuslR 1999, 412, Juris, Rdn. 21; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B 11661/03 -, AuAS 2004, 130, Juris, Rdn. 4 [10 S., M5277]; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 3 Bs 380/03 -, InfAuslR 2004, 341 [ASYLMAGAZIN 12/2004, S. 28]). (...)

III. Der Duldungsanspruch des Antragstellers richtet sich gegen die Antragsgegnerin. (...)

1. Der Senat lässt offen, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller schon unmittelbar aus dem Bundesrecht, nämlich aus den §§ 59 Abs. 3 Nr. 3, 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG ergibt. (...)
Auch unabhängig von einer unmittelbar aus dem Bundesrecht begründeten örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist diese jedenfalls nach nordrhein-westfälischem Landesrecht für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller örtlich zuständig. Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Abs. 1 OBG NRW richtet, der als Spezialvorschrift des Rechtes der Gefahrenabwehr dem § 3 VwVfG NRW als allgemeiner Vorschrift vorgeht (OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2005 - 18 B 42/05 -, 28. Juli 2004 - 19 B 2409/03 - [6 S., M7439], 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - [ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 27] und 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG Hamb. OVG, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 Bs 566/03 -, InfAuslR 2004, 108 [5 S., M4985]).
Die zu schützenden Interessen werden im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW im Bezirk der Antragsgegnerin verletzt, weil sich dort der Antragsteller, seine Tochter T. und deren Mutter Frau U. aufhalten. Auf die Frage, ob es der Familie zumutbar ist, die Familieneinheit im Landkreis H. herzustellen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass in Bezug auf den Antragsteller möglicherweise auch in Rheinland-Pfalz nach den dort einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landkreises H. begründet ist. Eine solche Mehrfachzuständigkeit ist weder nach nordrhein-westfälischem Recht noch bundesrechtlich ausgeschlossen, wie § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG belegt. Die unter Geltung des AuslG entwickelte gegenteilige Auffassung, für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten eines Ausländers könne immer nur eine Ausländerbehörde zuständig sein (Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2004 - 3 Bs 257/04 -, Juris), ist seit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes überholt. Sie stützte sich auf die ersatzlos außer Kraft getretene Bestimmung in § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, der das Bundesministerium des Innern ermächtigte, in Fällen länderübergreifender positiver oder negativer Kompetenzkonflikte die zuständige Ausländerbehörde durch Verwaltungsvorschrift zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 63 Abs. 2 AuslG ohne Begründung nicht in § 71 AufenthG übernommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420, S. 94). (...)

3. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verbietet es der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf einen ihm nach materiellem Ausländerrecht möglicherweise gegen den Landkreis H. zustehenden Duldungsanspruch zu verweisen. Mit diesem Argument verfolgt die Antragsgegnerin der Sache nach das Ansinnen an den Antragsteller, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter T. und Frau U. im Bezirk H. zu führen. Beantragt ein Ausländer, dessen Aufenthalt infolge einer gültigen oder abgelaufenen Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt ist, bei der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes die Erteilung einer Duldung oder die Änderung der räumlichen Beschränkung zur Herstellung oder Erhaltung der Familieneinheit, so darf die Ausländerbehörde des ›Ziel‹-Bundeslandes ihn nur dann auf die Herstellung der Familieneinheit im ›Herkunfts‹-Bundesland verweisen, wenn die dortige Ausländerbehörde verbindlich ihre Bereitschaft zur Aufnahme der gesamten Familie erklärt hat oder eine dahin gehende Verpflichtung verbindlich, etwa durch ein Verwaltungsgericht, festgestellt worden ist. Es genügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass eine solche Entscheidung der Ausländerbehörde im anderen Bundesland nur zweckmäßig, d. h. ermessensgerecht möglich sein mag. Reichte dieser Umstand als Ablehnungsgrund aus, könnten die Ausländerbehörden eines jeden der beiden beteiligten Bundesländer die getrenntlebenden Teile einer Familie wechselseitig auf die bloße Möglichkeit einer positiven Ermessensentscheidung der jeweils anderen Ausländerbehörde verweisen und dadurch den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG unterlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 -, Beschlussabdruck, S. 6). (...)

IV. Dem Duldungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin steht ein fehlendes Einvernehmen des Landkreises H. nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (bis zum 31. Dezember 2004: § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG) nicht entgegen. (...) Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers nicht auf einer ausländerbehördlichen Einzelfallentscheidung (etwa nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), sondern auf einer gesetzlichen Regelung wie etwa derjenigen des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder, wie § 72 Abs. 3 Satz 2 AufenthG klarstellt, derjenigen des AsylVfG beruht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut (›Ausländerbehörde ..., die die Maßnahme angeordnet hat.‹) und aus dem Zweck der Vorschrift, die widersprüchliches Verwaltungshandeln vermeiden soll (Nr. 72.3.1.2 VorlAnwHinw). (...)«
Einsender: RA Hofmann, Aachen


OVG NRW: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 9.11.2005 - 17 B 1485 - (2 S., M7604)

»(...) Der Senat lässt dahinstehen, ob die vom Antragsteller begehrte Beschäftigungserlaubnis gemäß § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV zu versagen ist, weil er sich – wie das Verwaltungsgericht annimmt – in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Dies würde voraussetzen, dass der Zweck des Leistungsbezuges für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 -, BVerwGE 90, 212 zu dem entsprechend formulierten Ausschlusstatbestand in § 120 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BSHG in der seinerzeit gültigen Fassung).
Für eine in diesem Sinne prägende Bedeutung des Zwecks, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, könnte zunächst sprechen, dass es für den aus dem Kosovo geflohenen Antragsteller und seine Familienangehörigen geographisch und kulturell näherliegende Zufluchtsmöglichkeiten als die Bundesrepublik Deutschland gegeben hätte. In dieselbe Richtung deutet ferner der Umstand, dass sie noch am Tag ihrer Einreise mit anwaltlicher Hilfe beantragt haben, ihnen ›eine Wohnung zuzuweisen und Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen‹, was darauf hindeutet, dass sie schon vor ihrer Einreise über das hiesige Sozialleistungssystem informiert waren. Demgegenüber wird man dem ausdrücklichen Absehen von einer Asylantragstellung keine indizielle Relevanz beimessen können, da Asylgründe offenbar nicht vorlagen und von dem Antragsteller nicht erwartet werden konnte, einen von vornherein aussichtslosen Asylantrag zu stellen.
Die Frage, ob der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV eingreift, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Versagungsentscheidung des Antragsgegners auch auf Ermessenserwägungen gestützt ist, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. (...)
Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Antragsgegner dürfe die begehrte Beschäftigungserlaubnis nicht aus einwanderungspolitischen Ermessenserwägungen versagen, teilt der Senat nicht. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Äußerung in der Literatur, derzufolge der Verordnungsgeber mit den Regelungen in §§ 10 f. BeschVerfV abschießend die Fälle geregelt habe, in denen aus einwanderungspolitischen Erwägungen geduldeten Ausländern die Aufnahme einer Beschäftigung untersagt werden dürfe (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, § 3 Rdn. 43 (S. 217)).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen:
Die Auslegung findet im Inhalt und in der Systematik der genannten Vorschriften keine Stütze. Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern unter den dort genannten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Es besteht kein Anhalt dafür, dass im Rahmen der Ermessensausübung einwanderungspolitische Erwägungen nur unter den Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV berücksichtigt werden dürften. Eine dahingehende Sichtweise ist schon deshalb nicht plausibel, weil bei Vorliegen der in § 11 BeschVerfV genannten Umstände eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden darf und somit ein Entscheidungsermessen gar nicht erst eröffnet ist.
Auch der Entstehungsgeschichte des § 11 BeschVerfV ist nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Umfang zulässiger Ermessenserwägungen hätte einschränken wollen. Nach der Verordnungsbegründung wird mit § 11 BeschVerfV die Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt und somit an die überkommene Rechtslage angeknüpft (vgl. den Text der Verordnungsbegründung unter www.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html). (...)«


VGH Ba-Wü: Zum Abschiebungsschutz wegen langjährigen Aufenthalts aus Art. 8 EMRK
Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 - (7 S., M7524)

»(...) Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; (...). (...)
Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern zu 3 bis 6 stehe ein Abschiebeschutz aus Art. 8 EMRK nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass sich die Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und Abschiebungen von Ausländern der zweiten Generation berufen könnten, denn dies setze einen langjährigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland voraus (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124).
Dieser rechtliche Ausgangspunkt erscheint angesichts der Spruchpraxis des EGMR zwar nicht gänzlich frei von Zweifeln; er erweist sich indessen auf Grund der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern nicht erfolgreich mit zulässigen Rügen in Frage gestellt werden, als letztlich unerheblich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK auch den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert wird und alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren sollen. (...)
Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 09.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten (›qui y séjournent légalement‹); Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 (1045)).
Welcher Art der Aufenthalt sein muss, um – wiederum hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung – Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privatlebens als der Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu sein, ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt. (...)
Geht man indessen – wie der EGMR im Verfahren Ghiban/Deutschland – zu Gunsten der Kläger davon aus, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines Privatlebens i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Dabei darf Art. 8 EMRK jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.09.2004 - 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 (305)); allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 (1045), hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt sind hierbei – wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen – auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland (siehe hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 (853)). (...)«
Einsender: RA Stiegeler, Freiburg


OVG Bremen: Zum Aufenthalt aus vorübergehendem Grund nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 176/05 - (6 S., M7659)

»(...) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. (...)

1. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift sei hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. (...)
a) Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutreffend ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setze voraus, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei.
Der Wortlaut, auf den sich die Antragsgegnerin beruft, gibt für eine solche Einschränkung nichts her. Nicht zu überzeugen vermag auch die vom Bundesministerium des Innern vertretene Ansicht (Nr. 25.4.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004), für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sei § 25 Abs. 5 AufenthG eine lex specialis, die die Anwendung von § 25 Abs. 4 AufenthG auf diesen Personenkreis ausschließe. Dagegen spricht schon, dass beide Vorschriften unterschiedliche Fallkonstellationen betreffen: Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann nur eine Erlaubnis für den vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, während nach § 25 Abs. 5 AufenthG der Aufenthalt in Fällen, in denen mit dem Wegfall eines Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, also für längere Zeit erlaubt werden kann. Käme § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur den Ausländern zu gute, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, würde der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zudem gegen Null tendieren (so zutreffend das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in seiner ablehnenden Stellungnahme vom 08.01.2005 - Az. 45.2-12230/1-8 - unter Nr. 25.4.1; zit. nach dem Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -), die Vorschrift also faktisch leerlaufen.
Vor allem aber spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gegen die Interpretation der Antragsgegnerin:
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 79f.) soll § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnen, deren Abschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG ausgesetzt werden konnte, während Abs. 5 (in der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung) die Aufenthaltsgewährung in den bislang in § 55 Abs. 4 AuslG genannten Fällen regeln soll. § 55 Abs. 3 AuslG ermöglichte die Duldung eines Ausländers, ›solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende ... persönliche Gründe ... seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern‹. Da eine Ausreisepflicht, die unanfechtbar ist, immer auch vollziehbar ist, sollte also die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Duldung nicht entgegenstehen, wenn die übrigen Voraussetzungen wie z. B. dringende persönliche Gründe für die weitere Anwesenheit erfüllt waren. An diesen sachlichen Voraussetzungen hat § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nichts ändern wollen; die Änderung sollte sich darauf beschränken, die Rechtsfolgen für den betroffenen Personenkreis zu verbessern.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese ursprüngliche Zielsetzung im Vermittlungsausschuss aufgegeben worden wäre. Wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in der erwähnten Stellungnahme vom 08.01.2005 (a. a. O.) und in der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – Vorl.Nds.VV-AufenthG – vom 31. März 2005 (Stand 01.07.2005 - abrufbar unter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C9350587 L20.doc, hier: Nr. 25.4.1.0) berichtet, ist im Vermittlungsverfahren vergeblich beantragt worden, in § 25 Abs. 4 Satz 1 die Einschränkung ›der noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist‹ und in § 25 Abs. 5 die Einschränkung ›nur‹ aufzunehmen.
All dies spricht dafür, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anzuwenden (ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -; Nr. 25.4.1.0 Vorl.Nds.VV-AufenthG (a. a. O.); Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Rn 1 zu § 60a; Heinhold, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, Asylmagazin 11/2004, S. 7 (12); Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, BDVR-Rundschreiben Nr. 01-02/2005, S. 16 (28 f.)). (...)

2. Im Falle des Antragstellers fordern dringende persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet. Sie liegen in dem Interesse des Antragstellers begründet, die begonnene Ausbildung abzuschließen.
a) Der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung ist schon in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 (S. 79 f.)) als Beispiel für dringende persönliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift benannt worden. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern (Nr. 25.4.1.3), auf die sich die Antragsgegnerin beruft, ist der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung allerdings nur als dringender persönlicher Grund anzuerkennen, sofern sich der Schüler oder Auszubildende bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss, zumindest im letzten Schul- bzw. Ausbildungsjahr befindet. Nach der Vorl.Nds.VV-AufenthG ist für die Frage, ob dringende persönliche Gründe vorliegen, primär auf die individuell-konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (Nr. 25.4.1.2); auf das letzte Schuljahr soll es nur ›in der Regel‹ ankommen (Nr. 25.4.1.2.1).
Dem Gesetz lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Ob die persönlichen Gründe des Ausländers so dringend sind, dass sie seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, ist aufgrund qualitativer Kriterien unabhängig von der Dauer der Ausbildung zu prüfen. Ein vorübergehender Aufenthalt im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch länger als ein Jahr sein; das ergibt sich schon aus § 26 Abs. 1 AufenthG. Entscheidend für die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist allein, dass es sich um einen vorübergehenden, also nicht auf Dauer gerichteten Aufenthalt handelt. Das ist aber regelmäßig der Fall, wenn der Aufenthalt an die Dauer einer bereits begonnenen Ausbildung geknüpft wird, mit deren Abschluss in überschaubarer Zukunft zu rechnen ist.
Damit wird die Dauer der Ausbildung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht bedeutungslos. Sie ist aber nicht schon bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern erst auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen. Zum einen begrenzt § 26 Abs. 1 2. Hs. AufenthG die Dauer der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen, in denen der Ausländer sich noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, auf längstens sechs Monate; eine Verlängerung ist nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich. Zum andern kann sich die Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung auch von der Erwägung leiten lassen, dass eine Ausbildung erst gerade begonnen und noch nicht weit gediehen ist. Dabei kann es auch rechtmäßig sein, wenn die Ausländerbehörde darauf abstellt, ob die Ausbildung noch länger als ein Jahr dauert oder nicht. Eine solche zeitorientierte Betrachtung kann aber nicht schematisch erfolgen, sondern muss immer auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Diesen kommt gerade im Fall des Antragstellers besonderes Gewicht zu. (...)«


VGH Hessen: Zur Wirkung einer »Scheinvaterschaft«
Beschluss vom 5.7.2005 - 9 UZ 364/05 - (5 S., M7549)

»(...) Der nach § 124 a Abs. 4 Satzv 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet, da der Senat die von der Klägerin im Zulassungsantrag vom 20. Januar 2005 dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils – Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – teilt.
Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen, weil u. a. ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht gegeben sei. Die vorgenannte Bestimmung regele den Zuzug eines ausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge. Zwar habe der deutsche Staatsangehörige B. die Vaterschaft des am 18. Mai 2003 geborenen Kindes der Klägerin anerkannt. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten habe der Beklagte jedoch begründeten Anlass zu Zweifeln gehabt, ob die Anerkennung der Vaterschaft ihrer rechtlichen Bestimmung entsprechend oder möglicherweise in rechtsmissbräuchlicher Weise abgegeben worden sei. Solange die Gefahr eines ernsthaften Rechtsmissbrauchs im Raume stehe, könne die Klägerin auf die Vaterschaftsanerkennung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht stützen.
Die Klägerin hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Rechtsauffassung geäußert. Diese Zweifel stützen sich darauf, dass die Anerkennung der Vaterschaft zivilrechtlich nach § 1598 Abs. 1 BGB nur dann unwirksam ist, wenn sie den Erfordernissen der Vorschriften der §§ 1594 ff. BGB nicht genügt. Andere Gründe für die anfängliche Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung kommen nicht in Betracht. Da die Anerkennung die Vaterschaft mit bindender Wirkung für und gegen alle klären soll, erachtet es das Gesetz für geboten, die Fälle, in denen die Anerkennung unwirksam ist, möglichst einzuschränken. Diese Einschränkung nimmt das Gesetz in zweifacher Hinsicht vor. Zum einen enthält der § 1598 Abs. 1 BGB eine besondere und abschließende Aufzählung der Gründe ursprünglicher Unwirksamkeit der Anerkennung; die im allgemeinen Teil des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Gründe für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts gelten dagegen nicht. Darüber hinaus kann die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach Ablauf der in § 1598 Abs. 2 BGB vorgesehenen Fünfjahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - IV B ZR 86/82 - FamRZ 1985, 271). Daraus folgt zivilrechtlich insbesondere auch, dass die inhaltlich unrichtige oder wider besseres Wissen erklärte Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist, bis sie erfolgreich durch Klage nach §§ 1599 ff. BGB angefochten wird (vgl. auch Wellenhofer-Klein in: Münchener Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2002, § 1598 Rdnr. 26; Palandt, Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1598 Rdnr. 2; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2001 - 1 W 193/01 -, FamRZ 2002, 1725). Familienrechtlich hat damit der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass ein Mann die Vaterschaft wissentlich zu Unrecht anerkennt (vgl. dazu DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. April 2000, DAVorm 2000, 467).
Die damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten, die darin bestehen, dass ein Deutscher eine Vaterschaft anerkennt, um einer ausländischen Frau und deren Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu eröffnen (vgl. Renner, ZAR 1993, 118 [127]), hat der Gesetzgeber bei der durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062) erfolgten Einbeziehung nichtehelicher Kinder deutscher Väter in die Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG erkannt, ohne dem durch gesetzgeberische Maßnahmen – mit Ausnahme der Beschränkung, dass die Anerkennungserklärung abgegeben sein muss, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat – entgegenzuwirken. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4450, S. 36): ›Es ist offensichtlich, dass das von keinerlei biologischem Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Missbrauchs dieser Vorschrift im Sinne der problemlosen Einwanderung nach Deutschland bietet. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht. Auch der Abstammungserwerb des ehelichen Kindes ist auf dem Hintergrund der familienrechtlichen Vorschriften geregelt.‹ Demzufolge bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob gegen die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes der Klägerin wirksam eingewendet werden kann, die Anerkennung der Vaterschaft durch B. sei in rechtsmissbräuchlicher Weise abgegeben worden. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen im Staatsangehörigkeitsrecht dieselben Grundsätze wie [im] Familienrecht mit der Folge gelten, dass (auch) die rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bis zur erfolgreichen Anfechtung, zu der allerdings nur die in § 1600 Abs. 1 BGB genannten Personen berechtigt sind, als wirksam anzusehen ist.
Besitzt das am 18. Mai 2003 geborene Kind der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, weil die Vaterschaftsanerkennung durch B. als wirksam anzusehen ist, liegen zugunsten der Klägerin auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (entspricht § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) vor. (...)«
Einsenderin: RAin Schlung-Muntau, Frankfurt a. M.


VG Bremen: Vorführung vor Delegation zur Passersatzerteilung
Beschluss vom 3.1.2006 - 4 V 2731/05 - (2 S., M7677)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die zwangsweise Vorführung eines Ausländers vor eine so genannte Delegation aus Guinea zur Passersatzbeschaffung in den Räumen der Ausländerbehörde in Hamburg. Das VG Bremen hält diese Vorführung im Rahmen der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens für rechtswidrig.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nachdem die Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. (...)
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolgreich gewesen. Die Verfügung vom 18.11.2005 erscheint bereits hinsichtlich ihres Regelungsgegenstandes widersprüchlich. Es wird die Vorsprache des Antragstellers bei der Botschaft des Staates Guinea angeordnet. Der Sitz [der] Botschaft ist allerdings nicht in Hamburg, wohin der Antragsteller verbracht werden sollte, sondern in 10117 Berlin, Jägerstraße 67–69. Soweit die Vorführung des Antragstellers in Räumlichkeiten der Ausländerbehörde Hamburg erfolgen sollte, ist ferner fraglich, ob diese Anordnung durch § 82 Abs. 4 AufenthG gedeckt ist: Die Ausländerbehörde Hamburg dürfte nicht die für den Antragsteller im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ›zuständige Behörde‹ sein. Weiterhin ermächtigt § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Anordnung des Erscheinens eines Ausländers bei der Vertretung seines vermutlichen Heimatstaates. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Ermächtigung auch eine Anordnung des Erscheinens vor Vertretern des Heimatstaates außerhalb einer Auslandsvertretung, d. h. außerhalb einer Botschaft oder eines Konsulats mitumfasst. Jedenfalls ist hier ungeklärt geblieben, welchen Personen der Antragsteller hier vorgestellt werden sollte, und ob und inwieweit es sich hier um autorisierte Vertreter [des] Staates Guinea handelte. Der Antragsteller hatte dies im vorliegenden Eilverfahren in Frage gestellt, die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht geäußert. (...)«
Einsender: RA Lam, Bremen


VG Darmstadt: § 25 Abs. 3 AufenthG wegen langjährigen Aufenthalts
Beschluss vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05(2) - (10 S., M7634)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen sieht das VG Darmstadt bei »faktischen Inländern« ein Abschiebungsverbot aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Zum anderen geht es davon aus, dass § 60 Abs. 5 AufenthG auch für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse aus der EMRK gilt, so dass die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten (vgl. auch die teilweise wortgleiche Entscheidung vom VG Stuttgart).

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Antrag ist begründet.
Das private Interesse der Antragsteller, sich bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die Bescheide des Antragsgegners vom 28.09.2005 erweisen sich als voraussichtlich rechtswidrig.
Die Antragsteller dürften gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen haben. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Verweis des § 25 Abs. 3 AufenthG auf die Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG auch die Bestimmung des Artikel 8 EMRK umfasst. Auch wenn es sich bei dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 EMRK um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handelt, sieht das Gericht aufgrund der vorläufigen rechtlichen Bewertung im Eilverfahren keinen Anlass, den Verweis in § 25 Abs. 3 AufenthG dahingehend zu beschränken, dass er nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst. Auch wenn der Gesetzgeber die zum Ausländergesetz 1990 entwickelte Abgrenzung von zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen beibehalten wollte, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er gerade den Familienschutz nicht von der Privilegierung des [§] 25 Abs. 3 AufenthG umfasst sehen wollte.
Die Antragsteller können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die – ebenso wie die EMRK – von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist, auf ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043 [1045]). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Antragsteller zu 3 und 4 können sich hierauf (›Achtung des Privatlebens‹) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Antragsteller zu 1 und 2 (›Achtung des Familienlebens‹). (...)
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Antragsteller zu 3 und 4 eröffnet, weil sie zu sog. ›faktischen Inländern‹ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer (vgl. EGMR, Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03 -, Ghiban, NVwZ 2005, 1046; Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043 [1045]). Diese Annahme setzt zumindest einen mehrjährigen Aufenthalt voraus, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte. Zur Einstufung als faktischer Inländer wird man außerdem regelmäßig verlangen dürfen, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt und dass eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse erfolgt ist. Wichtiges Indiz für eine gelungene Integration dürfte der Umstand sein, dass der Ausländer einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. Weitere Indizien, die auf eine gelungene Integration hindeuten, sind ein fester Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können und der Umstand, dass sich der Ausländer während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen.
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt – wie auch Art. 17 RL 2003/86/EG verdeutlicht – weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d. h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt ›entwurzelt‹ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, [ASYLMAGAZIN 1-2/2006, S. 35] m. w. N.). Dabei kommt auch dem Alter des Ausländers Bedeutung zu. Handelt es sich um ein Kleinkind, so wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass es sich in dem Heimatland integrieren kann, sofern es mit seinen Eltern dorthin zurückkehrt.
Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers – im Sinne einer Art ›Handreichung des Staates‹ – zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. EGMR, Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03 -, Ghiban, NVwZ 2005, 1046; Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043 [1045]; vgl. auch Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 -, Sisojewa, InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m. w. N.) bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalts der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache Ghiban (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offengelassen (›Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war...‹), so nahm er in der Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Jedenfalls muss die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03 -, Ghiban, NVwZ 2005, 1046; Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043 [1045] zu staatenlosen Rumänen). (...)«
Einsender: Kai Weber, Flüchtlingsrat Niedersachsen


VG Darmstadt: § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr
Urteil vom 22.11.2005 - 4 E 2800/03(1) - (14 S., M7661)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Darmstadt stellt – in ausdrücklichen Widerspruch zur hessischen Erlasslage – fest, dass im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG auch die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang berücksichtigt es auch zielstaatsbezogene Aspekte. Ferner betont es das Ziel des Zuwanderungsgesetzes, die Praxis der »Kettenduldung« abzuschaffen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 44 VwGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. (...)
Die Kläger können ihr Begehren nach Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen jedoch unter Geltung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung auf die Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen. (...)
Mit Einführung der Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 in dem seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz hat der Gesetzgeber die Aufenthaltsgewährung für die bislang in § 55 Abs. 4 AuslG genannten Fälle geregelt. Mit dieser neuen Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die bisherige Praxis der sogenannten ›Kettenduldung‹ beendet wird. Der Gesetzgeber hielt insoweit positiven Ermessensgebrauch jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland aufenthältliche Ausländer für geboten (BT-Drucksache 15/420 [80]).
Wenn in Absatz 5 Satz 1 dieser Vorschrift die Möglichkeit der Erlaubniserteilung an die rechtlich oder tatsächlich unmögliche Ausreise geknüpft wird, ist dies an dem auch in § 25 Abs. 3 AufenthG normierten Ausreisebegriff zu betrachten. Es liegt dann nämlich kein Ausreisehindernis vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, die freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar. (...)
Mit dieser Vorstellung des Gesetzgebers deckt sich Nummer 25.5.1.2 Satz 2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004. Die insoweit gegenteilige Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Erlass vom 7. Februar 2005, II 4 23 d), wonach ›die Frage der Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung bzw. der Unzumutbarkeit der Ausreise ... daher keine Frage der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG‹ darstellt, widerspricht hingegen der Intention des Gesetzgebers.
Schließlich geht auch der Hess. Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in diesem rechtlichen Zusammenhang auch die subjektive Möglichkeit der Ausreise und damit die Zumutbarkeit zu prüfen ist (Beschluss vom 1. Juni 2005, 3 TG 765/05). Doch selbst wenn man der Auslegung durch die oberste hessische Ausländerbehörde folgte, hätte unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG eine Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden.
Bei Anwendung dieser dergestalt auszulegenden Rechtsvorschrift stehen den Klägern Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich zu, zumal sie seit dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind, ihre Abschiebung jedoch seitdem – das heißt seit mehr als 18 Monaten – ausgesetzt ist. In der Gesamtschau aller Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhaltes geht das Gericht davon aus, dass den Klägern die – freiwillige – Ausreise in ihr Heimatland (Serbien und Montenegro) aus den in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Gründen nicht mehr möglich, das heißt im hier gegebenen Fall nicht mehr zumutbar ist. Dasselbe trifft im Hinblick auf die hypothetische Abschiebung zu. (...)
Aus gegenwärtiger Sicht – die 49 und 41 Jahre alten Kläger zu 1. und 2. leben seit nunmehr über 13 bzw. 11 Jahren und ihre Kinder entweder seit der Geburt (Klägerin zu 6.) oder bereits als Kinder im Alter zwischen fünf und zehn Jahren in der Bundesrepublik – ist jedoch festzustellen, dass die Familie der Kläger in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht faktisch in die Bundesrepublik Deutschland und die hier herrschenden Lebensverhältnisse integriert ist. (...)
Abgesehen davon, dass die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. seit mehr als 13 bzw. 11 Jahren außerhalb ihres Heimatlandes leben, sind ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 6. entweder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter in die Bundesrepublik Deutschland gekommen bzw. (die Klägerin zu 6.) hier geboren, kennen somit das Land ihrer Nationalität nicht bzw. nicht in bedeutsamen Umfang, und sie sprechen dessen Sprache auch nicht bzw. nicht ausreichend. (...)
Für das Gericht liegt es auf der Hand – und das wird durch das Vorbringen des Beklagten auch nicht in Frage gestellt –, dass nach einer hypothetischen Rückkehr der Kläger nach Serbien und Montenegro die Schaffung einer Lebensgrundlage in diesem vom früheren Krieg oder von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen immer noch gezeichnete Land zu einer sehr schweren, wahrscheinlich sogar nicht zufriedenstellend lösbaren Aufgabe werden dürfte. Erschwerend würde hinzutreten, dass die Familie der Kläger aus dem eher unterentwickelten Kosovo stammt. Erschwert würde die Suche nach einer Lebensgrundlage ferner dadurch, dass die Kläger zu 1. und 2. durch den langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Abstand von der Lebenssituation in ihrem Heimatland erfahren haben und nach der hypothetischen Rückkehr nach Serbien und Montenegro nicht nur für sich, sondern auch für ihre vier Kinder, jedenfalls für die noch minderjährigen Kläger zu 5. und 6., ein ausreichendes Familieneinkommen erzielen müssten. (...)
Des ungeachtet tritt hinzu, dass eine Rückkehr in das Land ihrer Nationalität jedenfalls für die Kläger zu 3. bis 6., die seit Geburt oder seit früher Kindheit in Deutschland leben, eine derart gravierende Veränderung ihrer Lebensumstände (Schule, Lebensumfeld, Sprachraum, Ausbildungs- und Arbeitsplatzsituation) bedeuten würde, die offenkundig die Gefahr einer Persönlichkeits- oder Wesensveränderung mit sich bringt. Solches zu verhindern, ist – wie oben (S. 7 f.) dargestellt – die Motivation des Bundesgesetzgebers gewesen, als er die Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG schuf.
Alles in allem ist den Klägern die Ausreise nach Serbien und Montenegro nicht zuzumuten und dabei weiter auch zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Lage in diesem Land, wie sie sich nach den allgemein bekannten und zugänglichen Tatsachen darstellt, speziell im Kosovo alles andere als ruhig und befriedet gelten kann. Ferner ist darauf abzustellen, dass der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger die faktische Integration der Kläger im Anschluss an den negativen Abschluss ihrer Asylverfahren durch die weitere Duldung im Bundesgebiet im hohen Maße begünstigt hat. Die Abschaffung der sogenannten ›Kettenduldung‹ für faktisch integrierte Ausländer wie die Kläger, die letztlich unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert sind – Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG liegt nicht vor –, als Intention des Gesetzgebers führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass den Klägern abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, zumal mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse aus heutiger Sicht in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. (...)«
Einsender: Hessischer Flüchtlingsrat


VG Stuttgart: § 25 Abs. 5 AufenthG wegen langjährigen Aufenthalts
Urteil vom 22.11.2005 - 12 K 2469/04 - (12 S., M7525)

»(...) Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. (...)

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. (...)

a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls – wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK – aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 (Zugriff: 22.11.05); Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. ›Kettenduldungen‹ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (›soll‹) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (...)
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). (...)

3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die – ebenso wie die EMRK – von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 (Görgülü), NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - (Dragan/Deutschland), NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3–6 können sich hierauf (›Achtung des Privatlebens‹) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 (›Achtung des Familienlebens‹). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht – angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen – auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3–6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein ›Recht auf Heimat‹ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., [ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 29] m. w. N.) bzw. weil sie zu sog. ›faktischen Inländern‹ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer ›Verwurzelung‹ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d. h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt ›entwurzelt‹ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, [ASYLMAGAZIN 1-2/2006, S. 35] m. w. N.).
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 (853)) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers – im Sinne einer Art ›Handreichung des Staates‹ – zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - (Sisojewa/Lettland), InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Denn ›faktischer‹ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. (...)«
Einsender: RA Stiegeler, Freiburg


VG Koblenz: § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Reiseunfähigkeit und Schutz von Ehe und Familie
Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO - (12 S., M7560)

»(...) Da die Kläger nach dem rechtskräftigen erfolglosen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in ihrem Falle grundsätzlich nur auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. (...)
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen im Falle der Kläger vor. (...)
Ob eine solche rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bereits immer dann anzunehmen ist, wenn ihr dieselben rechtlichen und humanitären Gründe entgegen stehen, die schon zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben (so Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, Rundschreiben vom 17. Dezember 2004 - 19 300:7:316) kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist vom Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise dann auszugehen, wenn die freiwillige Ausreise dem Ausländer unzumutbar ist, weil sie nur unter erheblicher Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich geschützten Belange möglich wäre.
Im Falle des Klägers zu 1) folgt dies aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG –, wonach jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat. In der Rechtsprechung bestand bisher weitgehend Einigkeit, dass in Bezug auf beabsichtigte Abschiebungen hieraus eine umfassende Schutzpflicht des Staates abzuleiten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Insbesondere muss eine Abschiebung unterbleiben, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003, Asylmagazin [11/]2003, S. 34 f.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung der Kammer auch bei der Prüfung der freiwilligen Ausreisemöglichkeit angemessene Berücksichtigung finden. Steht nämlich – wie im vorliegenden Falle – die Reiseunfähigkeit des Ausländers wegen einer Erkrankung unstreitig und uneingeschränkt fest, so folgt hieraus zwangsläufig, dass auch eine freiwillige Ausreise zu denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) führen dürfte, wie eine Abschiebung. Gegenteilige Feststellungen hat jedenfalls der Amtsarzt des Beklagten nicht getroffen und es werden solche auch nicht vom Beklagten behauptet. Eine freiwillige Ausreise unter Inkaufnahme einer erheblichen und nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Vorgang der Ausreise als solcher kann der Beklagte aber vom Kläger zu 1) mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verlangen.
Ist die freiwillige Ausreise dem Kläger zu 1) damit aus rechtlichen Gründen unmöglich, so gilt dies im Ergebnis auch für die Kläger zu 2) bis 4). Allerdings folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bei diesen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der Ehe und Familie schützt. Die hierin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den (weitereren) Aufenthalt des betroffenen Ausländers dessen Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Ehepartner und/oder Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, 394). (...)
Liegen nach alledem im Falle der Kläger Gründe vor, die einer freiwilligen Ausreise zwingend entgegenstehen, so ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht in absehbarer Zeit ein Wegfall dieser Ausreisehindernisse zu erwarten. Das Tatbestandsmerkmal ›in absehbarer Zeit‹ in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Insoweit kann als Auslegungshilfe insbesondere § 26 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden. Dieser sieht unter anderem in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für zunächst sechs Monate vor. Hieraus kann abgeleitet werden, dass der Wegfall des Ausreisehindernisses nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht in ›absehbarer Zeit‹ zu erwarten ist, wenn die Ausreise dem Ausländer voraussichtlich länger als sechs Monate unmöglich sein wird (so auch Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, a. a. O.). (...)«


VG Lüneburg: Zur ärztlichen Begleitung bei Abschiebung
Urteil vom 7.10.2005 - 3 A 187/05 - (7 S., M7486)

»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Die Ausreise der Klägerin zu 2. ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Nach den insgesamt 18 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der Ausländerbehörde des Beklagten und dem Gericht im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen von insgesamt 5 Ärzten (...) ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. psychisch krank ist. (...)
Danach bestehen im Falle einer zwangsweisen Abschiebung der Klägerin zu 2. die konkrete Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs und zudem eine konkrete Suizidgefahr als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. (...) Diesen nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahren kann nicht dadurch hinreichend begegnet werden, dass eine Abschiebung in ärztlicher Begleitung stattfindet, wie dies der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. September 2005 dargelegt hat. Denn zum einen wird dadurch der Gefahr eines Suizides vor der eigentlichen Durchführung der Abschiebung nicht begegnet, zum anderen ändert eine solche ärztliche Begleitung der Abschiebung nichts an der nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahr einer erheblichen ›Dekompensation‹ der Klägerin zu 2.
Bei dieser Sachlage ist eine Ausreise der Klägerin zu 2. aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Denn ist eine Abschiebung der Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht möglich, so ist angesichts der diagnostizierten Angststörungen erst recht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu verneinen, da die Ängste der Klägerin in ihrer Vorstellungswelt mit der Ausreise aus Deutschland – unabhängig von deren Form – und mit ihrer Heimat verbunden sind. (...)«


OLG München: Freiheitsentziehung nach Ende des Flughafenverfahrens
Beschluss vom 12.12.2005 - 34 Wx 157/05 - (13 S., M7583)

»(...) 3. Der Senat ist der Auffassung, dass das zeitlich nicht begrenzte Festhalten eines Ausländers gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens eine Freiheitsentziehung darstellt.
a) Gemäß § 2 Abs.1 FreihEntzG ist eine Freiheitsentziehung die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt. Das Vorliegen einer Freiheitsentziehung setzt dabei voraus, dass der Betroffene an einem eng umgrenzten Ort festgehalten wird, an dem ihm die körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit durch einen Akt der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. Dürig in Maunz/Dürig GG Art. 104 Rn. 7). (...)
Dem Betroffenen war dort seine körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit entzogen. Er war durch die tatsächlichen Umstände gehindert, sich aus der Unterkunft fortzubewegen. Das Verlassen der Unterkunft in die Umgebung war nicht gestattet, da er dadurch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Eine solche Einreise wurde durch Absperrungen und polizeiliche Schutzmaßnahmen verhindert. Ausreisen konnte der Betroffene nicht, da er nicht über die dafür notwendigen Papiere verfügte.
Es kann dahinstehen, ob sich der Betroffene durch die Angabe von weiteren Einzelheiten zu seiner Person oder durch das eigenständige Beschaffen von Personenstandsurkunden aus seinem Heimatland in absehbarer Zeit selbst aus seiner Lage hätte befreien können. Auch wenn dies, wie die Ausländerbehörde vorträgt, möglich gewesen wäre, hätte der Betroffene nicht sofort, sondern erst nach Ablauf eines nicht unerheblichen Zeitraums Papiere zur Rückreise erhalten. Auch für diesen Zeitraum bedarf der Entzug seiner Bewegungsfreiheit einer rechtlichen Grundlage.
Als weiteres Merkmal der Freiheitsentziehung muss hinzukommen, dass es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt handelt (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104 Rn. 2, 6). Tatsächlich wurde dem Betroffenen durch die Bundespolizei das Verlassen der Unterkunft verweigert, da er nicht zur Einreise berechtigt war und ist. Zwar ist jeder Staat berechtigt, die Voraussetzungen der Einreise in sein Staatsgebiet selbständig zu regeln und die Kriterien festzulegen, die den Zutritt auf sein Staatsgebiet erlauben. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenzen berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit (BVerfGE 94, 166). Die Verweigerung der Einreise stellt deshalb grundsätzlich keine Freiheitsentziehung dar. Dabei ist jedoch zwischen einem Ausländer, der sich noch nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, und einem Ausländer, der sich bereits auf deutschem Staatsgebiet aufhält und nur die Einreisekontrolle noch nicht überwunden hat, zu unterscheiden. Während der im Ausland Befindliche überall hingehen und nur ein bestimmtes Gebiet nicht betreten darf, hält sich der im Transitbereich Befindliche bereits im Inland auf und wird durch die Einreisekontrolle auf einen räumlich allseits eng umgrenzten Bereich festgelegt. Beide Fälle sind im Hinblick auf eine mögliche Freiheitsentziehung unterschiedlich zu beurteilen (so auch OLG Frankfurt a. M. InfAuslR 1997, 226).
b) Die Freiheitsentziehung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene seine Lage durch sein Handeln selbst herbeiführt und somit zu vertreten hatte (so aber Lehnguth/Maaßen DÖV 1997, 3161321; de Wyl ZAR 1997. 82/83). Dies kann nur für die Frage, ob eine Haftanordnung überhaupt und gegebenenfalls für welchen Zeitraum zulässig ist, von Bedeutung sein. Auch bei Abschiebungshaftanordnungen gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer die gegen ihn ergehenden Beschlüsse durch sein Verhalten herbeigeführt. Art. 104 GG differenziert nicht danach, ob und inwieweit ein Betroffener durch sein Verhalten selbst zu seiner Situation beigetragen oder sie sogar herbeigeführt hat.
c) Das Asylverfahrensgesetz kommt als Rechtsgrundlage für die zwangsweise Unterbringung im Transitbereich nicht in Betracht. Das Flughafenverfahren gemäß § 18 a AsylVfG, das nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung darstellt (BVerfGE 94, 166, a. A. Rittstieg Anm. zum Urteil des EGMR vom 25.6.1996 InfAuslR 1997, 53), ist für den Betroffenen abgeschlossen. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Regelung zur Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens nach Abschluss des dort vorgesehenen Verfahrens. Für den Fall, dass der Ausländer, aus welchen Gründen auch immer, nicht unverzüglich zurückgeschoben werden kann, hat der Gesetzgeber die Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1, § 62 AufenthG vorgesehen. Eine Unterscheidung danach, ob der Betroffene illegal, aber erfolgreich nach Deutschland eingereist ist oder sich noch im Transitbereich eines Flughafens aufhält, ist dort nicht vorgesehen.
d) Die Bejahung einer Freiheitsentziehung im Falle einer zwangsweisen Unterbringung im Transitbereich steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Flughafenverfahren (BVerfGE 94, 166). Das Bundesverfassungsgericht hat dort nur entschieden, dass die Unterbringung von Asylsuchenden für maximal 19 Tage auf dem Flughafen während des laufenden Asylverfahrens keine Freiheitsentziehung oder -beschränkung darstellt. Im vorliegenden Fall war das Asylverfahren des Betroffenen jedoch schon lange abgeschlossen.

4. Die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist, soweit sie nicht durch die hier nicht einschlägigen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gedeckt ist, rechts- und verfassungswidrig (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104 Rn. 26). (...)«
Einsender: RA Sack, München


OLG Stuttgart: Haftrichter muss Zustellung des Ablehnungsbescheids prüfen
Beschluss vom 29.11.2005 - 8 W 531/05 - (5 S., M7532)

»(...) Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler, soweit es davon ausgeht, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachgewiesen sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen, den Beschluss des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...), durch den sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, erhalten zu haben. Dies allein stünde der Vollziehbarkeit der in dem Bescheid verfügten Ausreisepflicht nicht entgegen, da § 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ausdrücklich bestimmt, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. (...)
Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch, dass überhaupt ein Zustellungsversuch unternommen wurde. Hierzu liegt bisher nur ein entsprechender Parteivortrag der Antragstellerin vor, während Belege zum Nachweis des Zustellungsversuchs (...) bzw. für die Übersendung des Konkretisierungsbescheids (...) nicht vorgelegt wurden. Diese Nachweise sind aber im Hinblick auf das Bestreiten des Parteivortrags erforderlich.
Zwar hat in Abschiebungshaftsachen das befasste Haftgericht die von der Verwaltungsbehörde bezüglich der Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung erlassenen Verwaltungsakte grundsätzlich nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Angesichts der vom Gesetzgeber geschaffenen Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes – Entscheidung der Verwaltung über die Abschiebung mit verwaltungsrechtlichem Rechtsschutz; gesonderte Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Anordnung der Haft zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung – ist dies auch sachgerecht (Einzelheiten bei Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2000, § 57 AuslG, Rn. 66–70). Zum Prüfungsbereich des Haftgerichts gehört dagegen insbesondere das Vorliegen von Haftgründen i. S. d. § 62 AufenthG, außerdem die Überprüfung, ob eine Ausweisungsverfügung besteht, sie für sofort vollstreckbar erklärt ist und ob die Zustellung der Verfügung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit erfolgt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.03, 8 W 187/02; ebenso in einem Schadensersatzanspruch eines Asylbewerbers gegen das Land wegen unrechtmäßiger Inhaftierung, OLG Stuttgart, 4 U 71/05). Auch der 4. Zivilsenat geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es bei der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Ablehnung des Asylantrags nicht nur um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abschiebungsverfahrens, sondern auch um die materiellen Voraussetzungen für eine Haftanordnung geht. Da die Antragstellerin zwar die ordnungsgemäße Zustellung behauptet, bisher jedoch noch nicht nachgewiesen hat, sind noch weitere Ermittlungen anzustellen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht vornehmen kann. Die Sache war deshalb dem Landgericht zurückzugeben. Sollte die Antragstellerin nicht unverzüglich die erforderlichen Nachweise erbringen (Kopie der Zustellungsurkunde o. ä.), wird der Abschiebungshaftbefehl aufzuheben sein. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen

Rechtsprechung:
BVerwG: Auch eine längere Strafhaft berührt nicht die Rechte von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer aus Art. 7 ARB 1/80; eine ausschließlich oder teilweise generalpräventiv begründete Ausweisung eines Unionsbürgers oder eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist rechtswidrig.
Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 - (15 S., M7617)
BVerwG: Der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens bei der Ausweisung von Unionsbürgern oder assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in Baden-Württemberg verstößt gegen Europarecht.
Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 - (12 S., M7618)
OVG NRW: Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen richtet sich nach dem AufenthG unter Berücksichtigung der Einschränkungen für Unionsbürger, nicht nach § 6 FreizügG/EU.
Beschluss vom 2.12.2005 - 18 B 1529/05 - (3 S., M7597)
OVG Saarland: Die Zweijahresfrist des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten wird nicht in jedem Fall durch einen vorübergehenden Aufenthalt des Ehegatten ohne den Stammberechtigten in seinem Heimatland gehemmt.
Beschluss vom 21.11.2005 - 2 W 29/05 - (9 S., M7474)
OVG NRW: Geht das Verwaltungsgericht im Asylverfahren davon aus, dass ein Ausländer staatenlos ist, entfaltet diese Feststellung keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Beschluss vom 18.11.2005 - 17 E 1127/04 - (3 S., M7603)
VGH Ba-Wü: Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Verlust des Flüchtlingsstatus ist grundsätzlich im öffentlichen Interesse, aber Belange des Ausländers, insbesondere Aufenthaltsdauer und Integrationsleistungen, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen; keine analoge Anwendung der Regelungen zum besonderen Ausweisungsschutz.
Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 - (12 S., M7586)
OVG Berlin-Brandenburg: Ein Asylberechtigter hat trotz eingeleitetem Widerrufsverfahren Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises, der zur Wiedereinreise nach Deutschland berechtigt; das gilt vor allem dann, wenn dem im Ausland inhaftierten Asylberechtigten die Auslieferung in den Verfolgerstaat droht.
Beschluss vom 20.9.2005 - 11 S 36.05 - (4 S., M7564)
VG Magdeburg: Einweisung in Ausreiseeinrichtung durch Auflage zur Duldung ist nur verhältnismäßig, wenn sie in Bezug auf den konkreten Fall und nicht nur durch Textbausteine begründet ist; sind alle denkbaren Maßnahmen zur Passbeschaffung bereits ausgeschöpft, ist die Einweisung unzulässig.
Urteil vom 6.12.2005 - 5 A 120/05 MD - (5 S., M7625)
VG Bremen: Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 3 AufenthG) nicht wegen einer längerfristigen Ausreise, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, rechtzeitig wieder einzureisen oder einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen (hier: Haft unter Kontaktsperre in Guantanamo).
Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - (15 S., M7667)
VG Berlin: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers wirkt nicht als Feststellung, dass kein Einreise- und Aufenthaltsrecht besteht, gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fort; sie entfaltet seit dem 1.1.2005 keine Sperrwirkung mehr.
Beschluss vom 28.10.2005 - VG 15 A 275.05 - (8 S., M7378)
VG Stuttgart: Gefahren wegen psychischer Erkrankungen stellen keine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 29.9.2005 - A 8 K 12639/05 - (4 S., M7674, unvollständige Vorlage)
VG Gera: Gefahren aufgrund einer psychischen Erkrankung sind keine allgemeine Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankungen, wenn im Zielstaat der Abschiebung zwar keine Heilung zu erwarten ist, aber auch keine alsbaldige wesentliche Verschlimmerung der Krankheit; die Gefahr des Suizids nach der Abschiebung ist regelmäßig ein ungewisses und damit nicht bei § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigendes Ereignis (vgl. zur selben Entscheidung sowohl hier wie auch hier).
Urteil vom 20.9.2005 - 4 K 20059/02 GE - (18 S., M7557)

Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Förderung der freiwilligen Rückkehr im Rahmen der Programme REAG und GARP ab 1.1.2006.
Erlass vom 29.12.2005 - 78 66/312 - (22 S., M7693)
Senatsverwaltung Berlin: Zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit.
Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin vom 28.12.2002 (11 S., M7686)
IM NRW: Wohnsitzbeschränkende Auflagen nach § 12 AufenthG sind auf den Wohnort zu beschränken; zur Verfahrensweise bei Auflagen, die den Wohnsitz auf das Land NRW beschränkten.
Erlass vom 23.12.2005 - 15-39.06.04-1 - (3 S., M7692)
Senatsverwaltung Berlin: Zur Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und an traumatisierte bosnische Staatsangehörige.
Schreiben vom 11.10.2005 - 1 B 3 -0345/25.5 - (2 S., M7396)
IM Hessen: Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, einer Fiktionsbescheinigung und einer Grenzübertrittsbescheinigung vor dem 1.1.2005 bei der Anwendung von § 26 Abs. 4 i. V. m. § 102 Abs. 2 AufenthG.
Erlass vom 10.10.2005 - II 4 - 23 d 01.06.04-14/04-05/002 - (1 S., M7687)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG Hessen: Zur Verfassungswidrigkeit des BErzGG
Beschluss vom 16.12.2005 - L 6 B 195/05 EG - (3 S., M7628)

»(...) Der Klägerin steht für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu. Die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§§ 114 Zivilprozessordnung – ZPO – 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG –), an die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluss vom 4.2.2004 - 1 BvR 1172/02 = NJW-RR 2004, S. 1153) ohnehin keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung gegeben. Ein Anspruch auf Erziehungsgeld für das am 2005 geborene Kind ... kann nämlich durchaus bestehen.
Grundlage für diese Annahme ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4). In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht zwar hervorgehoben, dass sich die von ihm festgestellte Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 a S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, S. 944) zwar nicht auf die Neufassung von § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BErzGG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl I, S. 1426) und des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I, S. 1950) erstreckt. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) den Gesetzgeber jedoch ausdrücklich aufgefordert, auch diese Nachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Von den angesprochenen Nachfolgeregelungen ist aber auch die Klägerin im Hinblick auf ihren im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Aufenthaltsstatus betroffen, der seinerseits im Wesentlichen den gleichen Kriterien unterliegt, wie sie für die Zeit nach Einfügung der als verfassungswidrig erkannten Norm des § 1 Abs. 1 a BErzGG bis zum Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 sowie des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 maßgeblich gewesen sind. Im Hinblick darauf liegt die Annahme nahe, dass auch diese Nachfolgeregelungen, soweit sie auf die Klägerin Anwendung finden und nach der derzeitigen Gesetzeslage einen Anspruch auf Erziehungsgeld für das Kind ... der Klägerin an sich ausschließen, als verfassungswidrig angesehen werden müssen und deshalb den Gesetzgeber veranlassen werden, auch diesbezüglich die bisherige Regelung durch eine nunmehr den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (a. a. O.) entsprechenden verfassungsgemäßen Bestimmung zu ersetzen. (...)«
Einsenderin: RAin Knoblauch, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
EuGH: Kinder von türkischen Arbeitnehmern haben gleichberechtigten Zugang zur Ausbildungsförderung; das gilt auch dann, wenn sie ein Hochschulstudium in der Türkei absolvieren.
Urteil vom 7.7.2005 - C-374/03 - (8 S., M7490)
BVerfG: Erhält ein Ausländer aufgrund der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis lediglich Leistungen nach dem AsylbLG, ist eine Verfassungsbeschwerde erst zulässig, wenn er erfolglos Rechtsschutz gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gesucht hat.
Beschluss vom 25.11.2005 - 1 BvR 2042/05 - (5 S., M7579)
LSG Sachsen-Anhalt: Anspruch gemäß § 6 S. 1 AsylbLG auf Übernahme der Fahrtkosten für regelmäßige Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts.
Beschluss vom 3.1.2006 - L 8 B 11/05 AY ER - (11 S., M7671)
LSG Hamburg: Erhielt ein Ausländer nach § 26 BSHG Sozialhilfe, obwohl er ein Studium aufgenommen hat, hat er Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehen nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, wenn er das Studium im Vertrauen auf die Finanzierung des Studiums aufgenommen hat und bereits wesentliche Studienleistungen erbracht hat.
Beschluss vom 24.11.2005 - L 5 B 256/05 ER AS - (5 S., M7616)
LSG Niedersachsen-Bremen: Allein die Weigerung der freiwilligen Ausreise stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Beschluss vom 12.10.2005 - L 7 AY 1/05 ER - (8 S., M7545)
VG Düsseldorf: Kosten für die Passbeschaffung können regelmäßig nicht als sonstige Leistungen nach § 6 S. 1 AsylbLG geltend gemacht werden, wenn keine Aussichten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.
Beschluss vom 10.11.2005 - 11 K 6380/04 - (4 S., M7637)
VG Bremen: Eilbedürftigkeit bei Kürzung der Leistungen nach § 1 a AsylbLG; keine Kürzung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG, solange die Abschiebung durch einen Erlass ausgesetzt ist (hier: Roma aus dem Kosovo).
Beschluss vom 1.8.2005 - S4 V 594/05 - (6 S., M7664)
FG Niedersachsen: Der Ausschluss von Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG a. F. für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis ist verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 u. a., BVerfGE 111, 160 (11 S., M5975) zu § 1 Abs. 3 BKGG); Klage auf rückwirkende Gewährung von Kindergeld hat daher hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Beschluss vom 14.12.2005 - 16 S 33/05 - (4 S., M7615)

Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht – Nachtrag Januar 2006 (36 S., M7688).
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht – Juli 1997 bis Januar 2006 (384 S., M7689).

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
OVG Rh.-Pf.: Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo ist die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar; der Wegfall der Verbindlichkeit der Flüchtlingsanerkennung während des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG ist unerheblich, wenn der Anspruch auf Einbürgerung ohne das Flüchtlingsprivileg besteht.
Urteil vom 4.10.2005 - 7 A 10700/05.OVG - (9 S., M7547)

 

Literaturhinweise

Reinhard Marx: Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung
Luchterhand, Neuwied, Loseblattwerk, 1 Ordner, ca. 800 Seiten, 79 Euro, ISBN 3-472-02367-8

Die Loseblattsammlung »Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung« von Reinhard Marx wurde mit der 10. Ergänzungslieferung vollständig überarbeitet und umgestellt. Marx verzichtet in seinem Buch auf eine Besprechung des Begriffs der politischen Verfolgung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und konzentriert sich auf die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie. Er begründet seine Beschränkung auf die Flüchtlingsanerkennung mit der europäischen Harmonisierung des Asylrechts, die nach seiner Auffassung dazu führt, dass in erster Linie europäisches und Völkerrecht anzuwenden ist. Später ist außerdem die Behandlung des ergänzenden Schutzes vorgesehen, also von Abschiebungshindernissen, die nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen.
Inhaltlich befindet sich das Handbuch auf dem hohen Niveau, das wir von Marx gewohnt sind. Marx gehört zu jenen deutschen Autoren, die sich am intensivsten mit der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention auseinander gesetzt haben. Er ist dabei gleichermaßen in der Lage, den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung darzustellen wie auch kritisch zu beleuchten.
Das Handbuch stellt verhältnismäßig hohe Anforderungen an den Leser. Als Einstieg in die Fragen der Flüchtlingsanerkennung ist es daher wohl weniger geeignet, zumindest für Leser ohne juristische Vorbildung. Wer aber Grundkenntnisse in Fragen der Flüchtlingsanerkennung besitzt, wird seine Kenntnisse mit dem Handbuch wesentlich ausbauen können und eine wertvolle Hilfe für die tägliche Arbeit finden.
Das Handbuch kostet 79 Euro. Nach Auskunft des Verlages sind etwa zwei Ergänzungslieferungen jährlich geplant, die jeweils ca. 50 Euro kosten werden.
Ekkehard Hollmann

Weitere Literaturhinweise:

 

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