Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Ländermaterialien

Neu bei www.ecoi.net:

Länderberichte:
Human Rights Watch: Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2006 (engl.).
Bericht vom Januar 2007: "World Report 2007" (ID 66046–66119, 66137–66165)

Afghanistan

VG Meiningen: Extreme Gefahrenlage für Rückkehrer
Urteil vom 16.11.2006 - 8 K 20639/03 Me - (10 S., M9164)

"(…) Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. (…) Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Eine solch allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 AufenthG auch dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret bedroht. Eine Ausnahme wird nur angenommen, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr ausgeliefert würde. Das ist bei einer allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage der Fall, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Bedrängnis geraten würde, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann.
Eine solch extreme Gefahrenlage ist für den Kläger gegeben.
Die Gefahr ergibt sich allerdings nicht aus der noch immer instabilen Sicherheitslage in Afghanistan. (…)
Im Raum Kabul bleibt die Sicherheitslage weiter fragil, sie wurde jedoch vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als 'ausreichend sicher' bezeichnet. Zwar kommt es gelegentlich zu Raketenbeschuss und Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften. Auch hat sich die Zahl der Kindesentführungen erhöht. Gruppen von Angehörigen der Sicherheitskräfte begehen bewaffnete Raubüberfälle oder Diebstähle (AA, Lagebericht vom 13.07.2006). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aufgrund der schlechten Sicherheitslage 'gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird'. (…)
Eine extreme Gefährdungslage liegt für den Kläger aber darin, dass die Versorgungslage im gesamten Land als katastrophal anzusehen ist. Zwar sind in Afghanistan zahlreiche supranationale, staatliche und private Hilfsorganisationen tätig, die sich bemühen, die Versorgung der notleidenden Bevölkerung sicher zu stellen. Dieses gelingt ihnen jedoch nur völlig unzureichend, wie sich aus den insofern übereinstimmenden Auskünften zur Lage in Afghanistan ergibt. Selbst das Auswärtige Amt hat die Wirtschaftslage Afghanistans als einem der ärmsten Länder der Welt als desolat bezeichnet. Angesichts der etwa 4,4 Millionen Flüchtlinge, die zumeist aus Pakistan zurückkehren, stehe das Land vor gewaltigen Herausforderungen, die kaum zu meistern seien. Die Wohnraumversorgung sei absolut unzureichend, die Preise in Kabul extrem hoch. Angesichts der Notwendigkeit, für die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, seien die Preise dafür exorbitant gestiegen. Rückkehrende Asylbewerber würden nur dann mit menschenwürdigem Wortraum versorgt, wenn sie auf die Hilfe von Familienangehörigen in Kabul zurückgreifen könnten (AA, Lagebericht vom 13.07.2006, Seite 5).
Der Sachverständige Dr. Mostafa Danesch hat in seinem Gutachten vom 23.01.2006 ausgeführt, dass die Wirtschaftslage in Afghanistan desolat sei, es kaum bezahlbare Wohnungen gebe, die Arbeitslosenquote ca. 80 % betrage und die Kriminalität enorm angewachsen sei. Staatliche und soziale Sicherungssysteme seien nicht bekannt, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Nach Ansicht von Dr. Danesch stoßen insbesondere Rückkehrer auf große Schwierigkeiten, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlen. Rückkehrern sei es praktisch unmöglich, sich eine Existenz aufzubauen. (…) Internationale Organisationen hätten bei der Auswahl der Hilfsbedürftigen strenge Maßstäbe angelegt und Rückkehrern aus Europa unterstellt, sie seien finanziell besser gestellt. Das Heer der Tagelöhner und Arbeitslosen lasse die Aussicht auf Arbeit gering erscheinen. (…)
Auch nach dem Bericht 'Zur Lage in Afghanistan' vom Informationsverbund Asyl stellt sich die Situation in Afghanistan katastrophal dar. Danach gehört Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Welt. Etwa 70 % der Bevölkerung litten an Unterernährung. Es gibt so gut wie keine öffentliche Wasserversorgung. 60 bis 70 % der Bevölkerung hätten lediglich Zugang zu öffentlichen Brunnen, die kaum als Trinkwasser geeignet seien. Die Bevölkerung sei seit 2001 um etwa 75 % gewachsen, was die Hauptstadt Kabul völlig überfordere. Teilweise werde davon ausgegangen, dass Kabul mittlerweile 4,5 Millionen Einwohner habe, in den letzten Jahren allerdings die Fläche der Stadt nur um ein Drittel gewachsen sei. Die Zahl der Obdachlosen werde auf mindestens 10 000 geschätzt, Gruppen von Vertriebenen würden darüber hinaus häufig in öffentlichen Gebäuden und Ruinen leben. Familien, die ein Zimmer zur Miete gefunden hätten, müssten dafür 15 bis 20 Dollar pro Monat ausgeben, der Tageslohn betrage hingegen maximal zwei Dollar. Das Gesundheitssystem ist völlig unzureichend. Die Gesundheitskosten seien gewaltig und von den meisten Familien nicht zu bezahlen. Jeden Monat würden etwa fünf bis sechs Kinder sterben, weil sie zu spät im Krankenhaus aufgenommen würden. Es fehle an moderner Ausrüstung, Medikamenten und Personal im Krankenhaus. Eines der größten Probleme sei die Arbeitslosigkeit. Eine feste Arbeitsstelle zu finden, sei nahezu unmöglich. Die Familien würden deshalb versuchen, sich mit gelegentlicher Lohnarbeit ihre Existenz zu sichern.
In Würdigung dieser Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten in Kabul, das aufgrund der Sicherheitslage einzig für eine Rückkehr in Betracht kommt, zurückgreifen können, außer Stande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen. Sie haben keinerlei Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen auch nicht dem Mandat des UNHCR, der mit seinem Programm nur freiwillige Rückkehrer unterstützt, und können deshalb nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen (vgl. Informationsverbund Asyl, 'Zur Lage in Afghanistan'). (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen


VG Potsdam: Extreme Gefahr für geschiedene Frau und alleinstehenden Jugendlichen

Urteil vom 14.11.2006 - 3 K 2143/05.A - (11 S., M9295)

"(…) Die Kläger können aber Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen. (…)
Die Klägerin zu 1. ist als alleinstehende geschiedene Frau bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefährdung hinsichtlich ihres Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. (…)
Die Rechte der Frauen wurden im kodifizierten Recht zwar gestärkt und die formalen Verbote der Taleban sind nicht mehr in Kraft. Die Verwirklichung der elementaren Menschenrechte bleibt aber für den größten Teil der Frauen dahinter zurück. Viele Frauen werden wegen Sexualdelikten inhaftiert. Geschiedene allein nach Afghanistan zurückkehrende Frauen werden als unsittliche Personen betrachtet. Ihnen droht die Gefahr der Vergewaltigung und ggf. der Tötung zur Vertuschung der Tat (Dr. Danesch, Gutachten vom 24.07.2004 an VG Hamburg). Frauen trauen sich teilweise nicht ohne männliche Begleitung oder nur in Gruppen auf die Straße, weil sie befürchten müssen, selbst am helllichten Tage Opfer einer Entführung oder Vergewaltigung zu werden. Die staatlichen Akteure aller drei Staatsgewalten sind häufig nicht willens oder nicht in der Lage, Frauenrechte zu schützen (AA, Lagebericht vom 29.1.2006, S. 28 ff.; Rückkehr nach Afghanistan; Bericht über eine Untersuchung in Afghanistan, Hrsg. [Informationsverbund] Asyl e. V. und Stiftung Pro Asyl, S. 10). Vor allem für alleinerziehende Mütter, die keine Unterstützung von Verwandten erhalten, ist ein Überleben im heutigen Afghanistan mangels staatlicher Unterstützung nicht möglich. Die Frauen können sich keinen Lebensunterhalt erwirtschaften und noch nicht einmal ohne männliche Unterstützung eine Wohnung mieten (UNHCR 'Humanitäre Erwägungen' in: Zur Lage in Afghanistan, Berichte, Analysen und Stellungnahmen, Hrsg. Informationsverbund Asyl e. V., Rückkehr nach Afghanistan aaO, S. 23). Gewalt gegen Frauen wird immer noch angewandt und toleriert. Ein hinreichender Schutz für alleinstehende Frauen, die nicht auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen können, kann auch in Kabul nicht gewährt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, update, 03.02.2006, S. 7 f. [ID 15993]) In Afghanistan leben nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung keine Verwandten mehr. Sie wäre daher völlig auf sich allein gestellt und nicht in der Lage, die notwendigsten Dinge des täglichen Bedarfs wie Wohnung und Nahrung zu erlangen. Zudem hätte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch körperliche Übergriffe Dritter zu befürchten, wogegen sie keinen Schutz erhalten könnte.
Auch der Kläger zu 2. wäre als 15jähriger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt.
Von einer Sicherung des Existenzminimums des Klägers zu 2., dessen Eltern beide Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG haben, kann derzeit nicht ausgegangen werden. Weder Unterkunft noch Verpflegung sind für ihn in Afghanistan sichergestellt. Er wäre voraussichtlich aufgrund seines Alters und mangels verwandtschaftlicher Bindungen auch nicht in der Lage, sich einen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zwar hat der Zeuge David (OVG Berlin-Brandenburg - 12 B 9.05/OVG 12 B 11.05 -, Protokoll der Beweisaufnahme vom 27.03.2006, S. 3 [11 S., M8302]) ausgesagt, dass es nach dem Programm RANA der Europäischen Union für aus Deutschland rückkehrende Afghanen die Möglichkeit gebe, eine vorübergehende Bleibe (für höchstens zwei Wochen) in einem Übergangswohnheim zu finden. Abgesehen davon, dass die Dauer des längstmöglichen Aufenthalts unklar ist (Dr. Danesch, OVG Berlin-Brandenburg - 12 B 9.05/OVG 12 B 11.05 -, Protokoll der Beweisaufnahme vom 5.5.2006, S. 4 gibt eine regelmäßige Aufenthaltsdauer von ein bis zwei Nächten, höchstens einer Woche an), war nach Aussage des Zeugen David das dargestellte RANA-Projekt bis Ende August 2006 befristet (a. a. O., S. 9). Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger zu 2. jedenfalls nach Verlassen des Übergangswohnheims mit hoher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. Kirschner (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update vom 3.2.2006, S. 10 f. [#44069]) geht davon aus, dass – bezogen auf Dezember 2005 – etwa 40 000 Rückkehrer-Familien in Kabul keine Unterkünfte haben und von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Versorgung mit Wohnraum als unzureichend, das Angebot sei knapp und Wohnraum nur zu hohen Preisen erhältlich (AA, Bericht vom 29.11.2005, S. 31). Die Mietpreise sind nach Auskunft von Pro Asyl ([Arendt-Rojahn u. a., Rückkehr nach Afghanistan] Bericht vom Juni 2005, S. 15 ) derart hoch, dass sich auch eine normale Mittelstandsfamilie keine Wohnung mehr leisten kann. In den genannten Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl wird auf die Schwierigkeiten von Asylbewerbern verwiesen, die nach längerer Abwesenheit oder ohne Familienverband nach Afghanistan zurückkehren und für die ein soziales oder familiäres Netz – wie beim Kläger zu 2. – fehlt. Pro Asyl führt aus, dass – mangels eines staatlichen Sicherungssystems – der Großfamilie besondere Bedeutung für die Versorgung und Pflege rückkehrender Afghanen zukomme. Ohne einen derartigen sozialen Zusammenhang könne niemand auf Dauer existieren, ohne Hilfe eines Familienverbandes ließe sich das Wohnungsproblem nicht bewältigen (Pro Asyl, a. a. O., S. 20). Der Kläger zu 2. hat in Afghanistan keine Verwandten mehr. Er wäre als Jugendlicher in einem für ihn fremden Land ganz auf sich allein gestellt. In den in Kabul vorhandenen Zeltlagern, in denen wohnungslose Flüchtlinge Zuflucht suchen, gibt es weder Wasser noch Heizung (Pro Asyl, a. a. O., S. 16), so dass von einer die Existenz sichernden Bleibe nicht ausgegangen werden kann. Die Versorgungslage insgesamt ist in Kabul u. a. wegen der hohen Preise für Grundnahrungsmittel so katastrophal, dass täglich Menschen verhungern. (…)"
Einsender: RA Stahmann, Berlin


VG Frankfurt a. M.: Extreme Gefahr für alleinreisende Frau; Situation von Frauen

Urteil vom 1.11.2006 - 3 E 3330/05.A(2) - (9 S., M9259)

"(…) Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch darauf, dass von ihrer Abschiebung derzeit abgesehen wird, weil für sie in Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG).
Zwar werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). (…)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, dürfen sich das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Im Einzelfall dürfen sie daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60 a AufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Ausländerin im Zielstaat durch ihre Abschiebung dorthin 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde' (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 (382)). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tage der Ankunft im Zielstaat, eintreten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein.
Einer Gefährdung solchen Ausmaßes sieht sich die Klägerin bei einer Rückkehr gegenüber, wenn man die Kumulation der Gefahren bedenkt, denen sie ausgesetzt sein wird. (…)
Ein Leben in Kabul, wo sie keine Verwandten hat, ist der Klägerin nicht möglich. Frauen können in der – archaisch-patriarchalischen – afghanischen Gesellschaft nur im Schutz der Familie mit einem männlichen Oberhaupt leben, sofern sie nicht als Prostituierte angesehen werden und den Übergriffen der Männer und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein wollen. Nicht einmal in Kabul können sie allein eine Existenz finden (Arendt-Rojahn u. a., 'Rückkehr nach Afghanistan'  Kapitel 'Situation der Frauen'). Die Klägerin kann zwar theoretisch zu ihren Eltern nach … zurückkehren, doch begibt sie sich dadurch – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – in Lebensgefahr.
Wie in der mündlichen Verhandlung anhand der einschlägigen Erkenntnisquellen erörtert, erweist sich bereits die Anreise als unkalkulierbares Risiko. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in Deutschland (noch) einen männlichen Beschützer hat, der sie begleiten könnte. (…)
Die Klägerin müsste mit ihrer Abschiebung nach Kabul rechnen. Von dort aus hätte sie die Möglichkeit, ihre Heimat auf dem Weg über Kandahar zu erreichen. Ein Flug dorthin (…) dürfte an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern (die Klägerin ist Schülerin, ihr Onkel arbeitslos), zumal das RANA-Programm der Europäischen Gemeinschaft eingestellt worden ist, das den Weitertransport der Rückkehrer in ihre Heimatprovinzen von Kabul aus organisierte und finanzierte. Sie müsste also unbegleitet mit dem Bus oder Taxi auf einer Straße reisen, die vom Auswärtigen Amt als gefährlich eingeschätzt wird (Lagebericht vom 13.07.2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis], Kapitel 'Verkehrsverbindungen nach Afghanistan'). Danach kommt es immer wieder zu Überfällen von Kräften, die den Taliban zuzurechnen sind. (…)
Nach den Erkenntnissen von Rechtsanwältin Arendt-Rojahn und ihren BegleiterInnen (a. a. O.) stoßen alleinreisende Rückkehrerinnen in der Bevölkerung auf Ablehnung, weil eine anständige Frau nicht allein reist. Den Taliban, extremen Frauenverächtern, als alleinreisende junge Frau in die Hände zu fallen, könnte für die Klägerin erst recht verhängnisvolle Folgen (Misshandlung, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsheirat und dergleichen) haben. Nicht zufällig wurde sie bei ihrer Ausreise über Pakistan von ihrem Vater begleitet.
Mit ihrer Ankunft in … wäre die Klägerin der Gefahrensituation aber noch keineswegs entronnen. Die Sicherheits- und Versorgungslage dort ist äußerst prekär, wie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen aufzeigen. Während sich beispielsweise in der Asyldokumentation der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für die im Norden Afghanistans liegende Provinz Kundus in den letzten sechs Monaten 'nur' 20 Einträge über sicherheitsrelevante Vorgänge finden lassen und für die Westprovinz Herat gar nur 9 Einträge, sind über die Provinz Helmand 95 Meldungen im selben Zeitraum registriert. In den südlichen Provinzen Afghanistans kommt es derzeit fast täglich zu Anschlägen mit meistens am Straßenrand versteckten Sprengladungen oder spektakulären Selbstmordattentaten. (…) Die Taliban sind wieder zu einer ernsthaften Bedrohung für die Stabilität Afghanistans geworden. (…)
Als weiteres Sicherheitsrisiko für die Klägerin kommt ihre Rolle als Frau in einer extrem patriarchalischen Gesellschaft hinzu. Während Frauenrechte im kodifizierten Recht seit dem Sturz der Taliban gestärkt werden konnten, bleibt die Verwirklichung elementarer Menschenrechte für den größten Teil der afghanischen Frauen weit dahinter zurück (Auswärtiges Amt a. a. O., Kapitel 'Geschlechtsspezifische Menschenrechtslage'). Insbesondere bei den Pashtunen, deren Volksstamm die Klägerin angehört, werden Frauen traditionell als Menschen zweiter Klasse betrachtet, die bar jeden Rechts sind (FAZ a. a. O. [vom 29.9.2006, 'Blutige Widerauferstehung']). Die Folge sind neben dem Zwang zur bedingungslosen Unterwerfung unter den Willen der männlichen Familienmitglieder, mangelnder Bewegungsfreiheit, Verhüllungszwängen, eingeschränkten Bildungschancen und schwerwiegenden Benachteiligungen im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- oder Strafrecht vielfach auch Gewalttaten gegenüber Frauen wie Entführungen, Zwangsverheiratung, (Gruppen-)Vergewaltigungen, Bestrafung der weiblichen Opfer von Sexualdelikten sowie weit verbreitete häusliche Gewalt bis hin zu Ehrenmorden (Auswärtiges Amt a. a. O.; Arendt-Rojahn a. a. O.).
Die Klägerin ist eine ambitionierte, selbstbewusste junge Frau, die nach Bildung und Gleichberechtigung strebt. Sie schätzt die Entfaltungsmöglichkeiten, die ihr der Aufenthalt hier bietet. Sie lebt sogar allein, hat also nach afghanischen Maßstäben ein hohes Maß an Autonomie erreicht. Sollte diese Eigenständigkeit in ihrer Heimat, etwa durch Besuche von Exil-Afghanen, bekannt werden, droht ihr ein sie stark gefährdender Ansehensverlust. Bei ihrer Rückkehr ist auch ansonsten aufgrund ihres in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Aufbegehrens gegen die traditionelle Frauenrolle in Afghanistan der Konflikt mit den frauenfeindlichen Normen in ihrer Heimat Helmand, einer 'Hochburg der Taliban' (FR vom 09.09.2006 'Anschlag in Kabul'), vorprogrammiert. Sie läuft deshalb Gefahr, zur Zielscheibe massiver Menschenrechtsverletzungen in Familie und Gesellschaft zu werden. Dies ist keineswegs rechtlich unerheblich, wie das Bundesamt meint. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dieser unsere Rechtsordnung beherrschende Verfassungsgrundsatz gilt selbstverständlich auch für Ausländerinnen. Eine Zwangsheirat etwa (wogegen die Klägerin zukünftig nicht gefeit ist, auch wenn sie bisher davon verschont geblieben ist) stellt u. a. eine fortgesetzte Freiheitsberaubung und Vergewaltigung dar, die von unserer Rechtsordnung bei der Frage einer Abschiebung nicht unter Hinweis auf andere Wertmaßstäbe in einer anderen Kultur ignoriert werden kann. (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.


VG Neustadt a. d. W.: Extreme allgemeine Gefahrenlage

Urteil vom 11.10.2006 - 5 K 315/06.NW - (18 S., M9319)

"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Asylbewerber angehört, in dem betreffenden Staat allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt, das heißt auf politischer Ebene durch eine entsprechende generelle Entscheidung der obersten Landesbehörden – der Innenminister – in Form eines administrativen Abschiebestopps oder eines Erlasses mit ähnlichem Inhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dem auch sonstige Maßnahmen gleichzustellen, die in vergleichbarer Weise gewährleisten, dass eine Abschiebung auf gewisse Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - DVBl. 2001, 1531 [=ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] zum früheren § 54 AuslG). In diesen Fällen scheidet die gerichtliche Zubilligung eines Abschiebungshindernisses aus. Fehlt es an einer solchen Entscheidung, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz dennoch wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn sonst der betroffene Ausländer bei einer Rückkehr in seine Heimat 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde' (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, EZAR 043, Nr. 27, und Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.).
Diese Grundsätze sind auch unter der Geltung der EU-Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 bis 23), der sog. Qualifikationsrichtlinie, deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abgelaufen ist, weiterhin anwendbar. (…)
Dass vorliegend diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus einer Zusammenschau einer Reihe verschiedener Faktoren, die zum überwiegenden Teil bereits vom Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 9. November 2005 - 10 K 12302/03 - [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 13], berücksichtigt worden sind. Soweit in jenem Urteil die Sicherheits- und Versorgungslage im Raum Kabul, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt Anfang November 2005 (S. 21 bis 26 des Urteilsumdrucks) unter Auswertung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes, des Reiseberichts 'Rückkehr nach Afghanistan' vom Juni 2005 von Arendt-Rojahn und anderen, der Stellungnahme von Dr. Danesch an das OVG Bautzen vom 24.07.2004, verschiedenen Verlautbarungen des UNHCR und Presseberichten dargestellt wird, macht sich das erkennende Gericht dies zu eigen und nimmt darauf Bezug, denn es kommt bei eigener Auswertung der Erkenntnismittel bis zu diesem Zeitpunkt zu demselben Bild einer schwierigen Sicherheitslage und einer äußerst problematischen Versorgungslage in Bezug auf Lebensmittel, Trinkwasser und Unterkunftsmöglichkeiten und die fehlende Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Es folgt dem VG Karlsruhe auch in der Einschätzung, dass diese desolate Lage nicht jeden zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen betreffen muss, sehr wohl aber die Gruppe der langjährig in Europa ansässigen Flüchtlinge, die nicht freiwillig zurückkehren und ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte in Afghanistan, ohne Grundbesitz und ohne nennenswerte Ersparnisse sind (ebenso auch VG München, Urteil vom 11.11.2005, Asylmagazin 5/2006, S. 10). (…)
Die vom VG Karlsruhe zutreffend beschriebene Situation für diese Personengruppe hat sich inzwischen, also im Zeitraum eines weiteren Jahres, der bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren vergangen ist, noch verschlechtert. (…)
Von besonderem Gewicht sind hierbei zunächst die sachverständigen Äußerungen des Gutachters Dr. Danesch. Er hat bereits in seinem Gutachten vom 25. Januar 2006 an das Verwaltungsgericht Hamburg zur allgemeinen Situation insbesondere in Kabul ausgeführt, die Lebensverhältnisse seien weit katastrophaler, als es die Berichte des Auswärtigen Amtes vermuten ließen, denn die Angehörigen der ausländischen Botschaften, Hilfsorganisationen und Truppenkontingente hätten wenig Kontakt zur afghanischen Realität. Die Versorgungslage in Kabul und anderen Landesteilen habe sich nicht verbessert. Speziell Kabul sei durch den Zustrom mehrerer Millionen Rückkehrer aus den Nachbarländern sowie Binnenflüchtlingen enorm angewachsen. Die Wohnsituation der Flüchtlinge auf dem engen Raum der Stadt Kabul sei katastrophal. (…)
Hilfsprogramme für Flüchtlinge aus den europäischen Ländern gebe es nicht. Soweit der UNHCR zuständig sei, bekämen alle Flüchtlinge 12 Dollar als einmalige Hilfe – auch abgeschobene Rückkehrer aus Europa –, dann seien die Menschen auf sich allein gestellt. Der größte Teil der internationalen Hilfeleistungen komme bei den Flüchtlingen selbst nicht an. (…)
Von katastrophalen Wohnverhältnissen berichten auch der Reisebericht von Arendt-Rojahn u. a. (S. 15–17) und die ins Verfahren eingeführte Stellungnahme der französischen Hilfsorganisation Action contre la faim vom 19. September 2006 (www.reliefweb.int/rw/RWB.NSF/db9000SID/EVOD""-6TSGL7?OpenDocument), die auch die völlig unhaltbaren sanitären Zustände ohne Strom und ordentliche Trinkwasserversorgung in den slumartigen Siedlungen in der Peripherie der Stadt beschreibt, wo auch die Kindersterblichkeit wegen Unterernährung hoch sei und für 90 Prozent der dortigen Bevölkerung die tägliche Nahrung allein aus Brot und Tee bestehe. (…)
Sogar in dem allgemein diplomatisch zurückhaltend formulierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis] heißt es, die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sähen, unterschieden sich 'im Grunde' nicht von denen anderer Afghanen, sie seien aber 'sehr viel prononcierter' – was sich zwanglos als 'viel schlimmer' übersetzen lässt. – So sei auch die Verwirklichung (anderer) grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Richte wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc. 'mit Problemen behaftet' (S. 31). (…)
Soweit diese Berichte und Einschätzungen durch die Aussage des Zeugen David vor dem OVG Berlin-Brandenburg in Frage gestellt werden, hält das Gericht dessen Angaben zum Teil für nicht verlässlich genug, zum Teil auch für überholt. Inzwischen steht aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2006 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main und einer Auskunft von IOM vom 4. August 2006 an dasselbe Verwaltungsgericht fest, dass das RANA-Programm von IOM zum 31.08.2006 ausgelaufen ist und eine Entscheidung über eine etwaige Weiterführung bisher nicht gefallen ist. Aus der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes hierzu ergibt sich auch, dass das Programm prinzipiell freiwillige Rückkehrer anspricht und nicht, wie David behauptet hat, ebenso auch für Abgeschobene gilt. Allerdings könnten sich Abgeschobene, wenn sie die Einwanderungskontrollen passiert haben, wegen Informationen und grundsätzlicher Hilfe ebenfalls an IOM wenden. Das Gericht muss also bei seiner Entscheidung jetzt den Umstand berücksichtigen, dass eine Unterstützung durch das RANA-Programm – so sie ihm als Abgeschobenem überhaupt hätte zugute kommen können – für den Kläger nicht (mehr) möglich wäre. Insofern unterscheidet sich die Situation auch deutlich von der dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - [30 S., M8225] zugrundegelegten Lage.
Der von Danesch und David unterschiedlich dargestellten Aufnahmekapazität und -dauer im Übergangswohnheim auf dem Gelände des Flüchtlingsministeriums kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Deutlich geworden ist jedenfalls, dass eine Verweilzeit von mehr als zwei Wochen kaum in Betracht kommt und dass die Kapazität begrenzt ist. Bei steigender Zahl von Rückkehrern, die sich dorthin wenden, wird auch diese Möglichkeit nur einen sehr begrenzten Nutzen haben und vor allem für solche Menschen hilfreich sein, die in der Zwischenzeit frühere Kontakte wieder aufnehmen können. Da damit keine Hilfe zur weiteren Sicherung des Lebensunterhalts oder Arbeitsvermittlungsangebote verbunden sind, wird die lebensbedrohende Verelendung nur hinausgeschoben werden können. (…)
Soweit David ausgeführt hat, auf dem Bausektor gebe es für ausgebildete Leute gute Beschäftigungsmöglichkeiten, so dass er versucht habe, Rückkehrer in diesem Sektor unterzubringen, mag das in bestimmten Einzelfällen zum Erfolg geführt haben. Wer die spezielle Betreuung jedoch nicht erfährt und nicht zu den genannten gut ausgebildeten Leuten gehört, muss, wie Danesch beschreibt, sich in die Schar der unzähligen einheimischen Arbeitssuchenden und der anderen Flüchtlinge einreihen und hoffen, im Tagelohn immer einmal wieder etwas verdienen zu können. (…)
Das erkennende Gericht hält generell die Aussagen des Herrn David für weniger verlässlich und der Wirklichkeit entsprechend als die Angaben des Dr. Danesch. Dies beruht zum einen auf Aussagen wie der, die Obdachlosigkeit in Kabul sei seines Erachtens geringer als in vielen deutschen Städten, wobei er allerdings die in den Ruinen und behelfsmäßigen Behausungen lebenden Flüchtlinge nicht als Obdachlose ansehe. Sie legen nahe, dass Herr David zu den von Dr. Danesch näher beschriebenen Mitarbeitern von Hilfsorganisationen gehört, die in Kabul in eher privilegierten Verhältnissen gelebt haben und keine[n] unmittelbaren Einblick in die Realität der normalen Einwohner von Kabul und schon gar nicht in die der überwiegenden Zahl der Flüchtlinge hat. Seine Angaben zur Zahl derer, die in Ruinen oder slumartigen Lagern leben, sind rein persönliche Schätzungen. Auch sein Eindruck von der Sicherheitslage, wie er ihn am 27. März vor dem OVG Berlin-Brandenburg [11 S., M8302] geäußert hat, ist zwangsläufig geprägt von seiner persönlichen Situation. Das Haus, in dem er in Kabul gelebt hat, wurde nämlich 'wie alle von UN-Mitarbeitern und gleichgestellten Personen bewohnten Häuser' (Seite 5 der Niederschrift über seine Vernehmung) von afghanischen Polizisten Tag und Nacht bewacht. Auch seine Angabe in Bezug auf die Kriminalitätsrate, nach seinem Eindruck geschehe in der Viereinhalbmillionenstadt Kabul eher weniger als in einer vergleichbaren Großstadt in Deutschland (S. 5), spricht angesichts zahlreicher anderer Berichte aus Afghanistan ebenfalls für die doch recht starke Abschottung und Privilegierung der gut bezahlten ausländischen Mitarbeiter von Hilfswerken und Organisationen, die Dr. Danesch sowohl in seinem Gutachten vom 25.01.2006 als auch in seiner Aussage vor dem OVG Berlin-Brandenburg drastisch beschreibt. Deshalb – und nicht weil er beurlaubter Beamter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist – misst das Gericht den Angaben Davids, insbesondere soweit es um allgemeine Verhältnisse geht, von denen er selbst keine direkte Kenntnis hat, weniger Aussagekraft zu als den Angaben von Dr. Danesch, der seit vielen Jahren als Gutachter tätig ist, eine Vielzahl von Kontaktpersonen in Afghanistan hat, dorthin auch selbst viele Reisen unternimmt und deshalb zwangsläufig einen wesentlich tieferen und breiteren Einblick in die Verhältnisse hat. (…)
Nach alledem ist der Kläger im Falle seiner baldigen Abschiebung nach Kabul mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr ausgesetzt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von jahreszeitlichen Veränderungen. Angesichts des bevorstehenden Winters spitzt sich die Gefahr jedoch noch mehr zu. (…)"
Einsender: RAin Feßenbecker, Mannheim


Rechtsprechung:

OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer aus Deutschland; keine extreme Gefahrenlage für Hindus oder Sikhs; extreme Gefahrenlage für alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung, für Personen, die an einer Krankheit leiden, die mehr als eine Grundversorgung erfordert, und für mittellose alte, schwache oder behinderte Personen; im Einzelfall Gefährdung von Kommunisten oder Taliban (Bestätigung und Fortschreibung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 14.9.2006 - 20 A 5091/04.A - (29 S., M9131)
VG Schleswig-Holstein: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; völlig unzureichende medizinische Versorgung.
Urteil vom 14.12.2006 - 12 A 13/05 - (15 S., M9300)
VG München: Verfolgungsgefahr für Vertreter des kommunistischen Systems (hochrangige DVPA-Mitglieder, Militärs, Polizisten, Khad-Mitarbeiter); kein Schutz durch Regierung oder Warlords vor nichtstaatlicher Verfolgung; keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht.
Urteil vom 15.11.2006 - M 23 K 03.51540 - (15 S., M9128)
VG Frankfurt a. M.: Keine extreme allgemeine Gefahr i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für jungen volljährigen Mann.
Beschluss vom 9.11.2006 - 3 G 4916/06.A - (4 S., M9326)

Länderberichte:
The Observer: Hilfsorganisation Christian Aid berichtet über kritische Ernährungssituation nach zwei aufeinander folgenden Dürreperioden; Dorfbewohner sind aus Not gezwungen, ihre Töchter, darunter achtjährige Mädchen, als Ehefrauen zu verkaufen (engl.).
Bericht vom 7.1.2007: "Starving Afghans sell girls of eight as brides" (ID 65158)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Entwicklungen seit Februar 2006: weitere Verschlechterung der Sicherheitssituation; schwindendes Vertrauen der Bevölkerung in Regierung und in internationale Gemeinschaft; Menschenrechtslage; besonders gefährdete Gruppen.
Bericht vom 11.12.2006: "Afghanistan – Update" (ID 64714)
UNHCR: Empirische Studie zur Integration von Rückkehrern in den Arbeitsmarkt auf der Basis einer Befragung von 600 Haushalten in Kabul, Herat und Jalalabad; in der Mehrzahl der befragten Haushalte konnte mindestens eine Person in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr eine bezahlte Beschäftigung finden, aber Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes könnte bei anhaltender Rückkehr an ihre Grenzen stoßen; Durchschnittseinkommen der befragten Haushalte betrug 212 US $, 35 % hatten ein Einkommen von weniger als 100 US $ (engl.).
Bericht vom Oktober 2006: "Integration of Returnees in the Afghan Labor Market" (ID 63092)
BBC News: Laut Bericht der US-Regierung sind die Sicherheitskräfte Afghanistans nicht in der Lage, routinemäßige Aufgaben zu erfüllen; als Ursachen werden Korruption, Analphabetismus, schlechte Bezahlung, der Aufstand und Versäumnisse in der Ausbildung genannt (engl.).
Bericht vom 4.12.2006: "US report derides Afghan police" (ID 62899)

Sonstige Materialien:
Ursula Schlung-Muntau: Anmerkungen zum RANA-Programm; abgeschobene Personen können regelmäßig keine Hilfen aus diesem Programm erhalten, schon weil es für die Inanspruchnahme der Unterstützung erforderlich ist, zehn Tage vor der Ausreise einen Antrag zu stellen.
Mitteilung vom 3.1.2007 (7 S., M9363)
IOM: RANA-Programm wird bis 30. April 2007 fortgeführt; Rahmenbedingungen, Art der Unterstützung.
Merkblatt vom Dezember 2006 (4 S., M9266)

Ägypten

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Flüchtlingsanerkennung eines homosexuellen Mannes, da es ihm zuzumuten ist, seine homosexuelle Veranlagung zu verheimlichen; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.9.2006 - 11 K 81/06.A - (25 S., M9315)

Länderberichte:
Amnesty international: Emad Mohamed Ali Mohamed (alias Emad al-Kabir), der während einer Festnahme im Januar 2006 gefoltert und vergewaltigt wurde, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu drei Monaten Haft verurteilt; die Folter war gefilmt worden, Prozess gegen zwei Polizeibeamte soll im März beginnen (engl.).
Bericht vom 10.1.2007: "Protection of torture victim is key for justice to be done" (ID 65483)
Human Rights Watch: Festnahmen von 17 hochrangigen Mitgliedern der Muslimbruderschaft sowie von 140 Studenten, die mit der Organisation in Verbindung stehen sollen, im Anschluss an eine Demonstration an der Al-Azhar Universität in Kairo (engl.).
Bericht vom 18.12.2006: "Police Intensify Crackdown on Muslim Brotherhood" (ID 64092)

Algerien

Länderberichte:
Amnesty international: Anklage gegen Abderhamane Mehalli wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppe und wegen "Weigerung, einen Straftäter den Behörden zu melden"; Anklage bezieht sich offenbar auf Kontakte zu seinem Bruder, der sich 1993 einer bewaffneten islamistischen Gruppe angeschlossen hatte; zuvor war er elf Tage ohne Kontakt zur Außenwelt vermutlich vom Geheimdienst DRS festgehalten worden.
Urgent Action 08/07-1 vom 9.1.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.1.2007 (ID 65308)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung bei Rückkehr für ehemaliges Mitglied des Front Islamique du Salut (FIS); weiterhin Berichte über Folterungen von vermeintlichen Mitgliedern "terroristischer Organisationen".
Bericht vom 17.11.2006: "Rückkehrgefährdung nach Erlass einer Amnestie (März–August 2006) für inhaftierte und flüchtige frühere islamistische Militante" (ID 63649)

Angola

Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zu Zwangsräumungen, von denen seit dem Jahr 2001 tausende Familien in Luanda betroffen waren; Räumungen wurden unter exzessiver Gewaltanwendung durchgeführt, ohne dass die Bewohner zuvor informiert wurden; viele Familien erhielten keine adäquaten Ersatzunterkünfte (engl.).
Bericht vom 15.1.2007: "Lives in ruins: forced evictions continue" (ID 65750)

Sonstige Materialien:
Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Einbürgerung angolanischer Staatsangehöriger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
Erlass vom 23.3.2006 - I C 11 - 0206/7 (Angola) - (1 S., M9357)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
BayVGH: Mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen im Jahr 1992; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; keine anderweitige Verfolgungssicherheit gemäß § 27 AsylVfG für armenische Volkszugehörige, die mit einem aserischen Volkszugehörigen verheiratet und zum Islam übergetreten ist; Entzug der aserbaidschanischen Staatsagehörigkeit ist Verfolgung von armenischen Volkszugehörigen; Berg-Karabach ist ohne Reisepass oder ähnliche Papiere nicht über Armenien erreichbar.
Urteil vom 11.8.2006 - 9 B 03.30076 - (18 S., M9223)

Äthiopien

Länderbericht:
Amnesty international: Zwei prominente Mitglieder der Gewerkschaft Ethiopian Teachers' Association (ETA) im Dezember 2006 festgenommen; sie befinden sich ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; ein weiterer ETA-Funktionär seit dem 15. Dezember "verschwunden"; es wird vermutet, dass er an einem geheimen Ort in Haft gehalten wird.
Urgent Action 04/2007 vom 4.1.2007 (ID 65083)

Bangladesch

Länderberichte:
BBC News: Verhängung des Ausnahmezustands und Verschiebung des Wahltermins nach monatelangen Unruhen um die Organisation der anstehenden Wahlen; vor Festsetzung eines neuen Termins sollen Wählerlisten überprüft werden; ehemaliger Präsident der Zentralbank, Fakhruddin Ahmed, als Chef der Übergangsregierung vereidigt (engl.).
Bericht vom 12.1.2007: "Troops enforce Bangladesh order" (ID 65685)
Committee to Protect Journalists: Informationsministerium verhängt umfangreiche Zensurmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verhängung des Ausnahmezustands; private Fernsehstationen dürfen keine Nachrichten mehr senden (engl.).
Bericht vom 11.1.2007: "CPJ alarmed by censorship during Bangladesh political crisis" (ID 65697)

Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
ACCORD: Situation der Roma; Situation einer alleinstehenden Frau mit Kindern; psychologische Behandlungsmöglichkeiten (nach Vergewaltigung); Rückkehrmöglichkeiten.
Anfragenbeantwortung a-5144 (ACC-BIH-5144) vom 5.1.""2007 (ID 66227)

Burundi

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Oberstes Gericht spricht den ehemaligen Präsidenten Domitien Ndayizeye vom Vorwurf des versuchten Staatsstreichs frei; Verurteilung des Vorsitzenden der Forces nationales de libération (FNL-Icanzo), Alain Mugabarabona, und eines weiteren Angeklagten zu langjährigen Haftstrafen (engl.).
Bericht vom 16.1.2007: "Court acquits ex-president over coup plot" (ID 66258)

China

VG Trier: Zur Verfolgung von Uiguren
Urteil vom 4.12.2006 - 2 K 600/06.TR - (8 S., M9222)

"(…) Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass hinsichtlich ihrer Person in Bezug auf China das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – festgestellt wird. (…)
In seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 30. November 2006 führt das Auswärtige Amt aus, dass die Situation in der überwiegend von muslimischen Uiguren bewohnten autonomen Region Xinjiang angespannt ist. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen alle (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes kann bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weiter heißt es wörtlich:

'Das chinesische Strafgesetz sanktioniert die Gefährdung der staatlichen Sicherheit, worunter auch Taten gegen die Integrität des Staatsgebietes fallen. Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten und den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei. Der 11. September 2001 bot den chinesischen Behörden Anlass zum Beginn einer dritten Stufe der Politik des 'harten Durchgreifens gegen Separatisten' (Stufe 1 ab 1983 und Stufe 2 ab 1996), in deren Rahmen Sympathisanten und vermeintliche Sympathisanten von mehr Autonomie für die AR Xinjiang oder der Unabhängigkeit 'Ost-Turkestans' intensiv verfolgt werden. Seitdem bemüht sich die Volksrepublik China zudem verstärkt um eine grenzüberschreitende Verfolgung ethnischer Uiguren und Angehöriger anderer Minderheiten der AR Xinjiang; zum einen in den Staaten Zentralasiens, aber auch weltweit unter Betonung der Kontakte zwischen uigurischen Separatisten und dem Terrornetzwerk Al Qaida. Am 15. Dezember 2003 veröffentlichte die chinesische Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen[,] darunter u. a.

Gleichzeitig wurden elf Personen (alles Uiguren) namentlich genannt, denen terroristische Aktivitäten zur Last gelegt werden, drei der namentlich genannten Personen sollen in Deutschland lebende uigurische Flüchtlinge sein.'

Auch weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass die Repressionen im Falle der Rückkehr von Separatisten nach China verschärft wurden. Diese Verschärfung sei in öffentlichen Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten hervorgetreten. Ergänzend weist die Kammer auch auf die den Beteiligten bekannte Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker an das VG Koblenz vom 23. November 2005 (Az.: 6 K 2312/04.KO) hin.
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus China im Blickfeld der chinesischen Sicherheitskräfte gestanden hat. (…)
Hinzu kommt, dass die Klägerin in erheblichem Umfang exilpolitisch tätig geworden ist. Grundsätzlich droht chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Volkszugehörigkeit, die – anders als die Klägerin – unverfolgt aus China ausgereist sind, wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach China nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Exilpolitische Betätigungen können allenfalls dann eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründen, wenn die regimekritischen Aktivitäten das übliche Maß so deutlich übersteigen, dass der Asylbewerber sich dadurch in besonderer Weise persönlich exponiert und damit deutlich wird, dass die Aktivitäten sich nicht lediglich im Mitläufertum zur Unterstützung des Asylantrags erschöpfen, sondern Ausdruck einer ernsthaften politischen Überzeugung sind (vgl. hierzu BayVGH a. a. O. [Urteil vom 24.7.2002 - 2 B 98.34950 - ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 20]). Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht unverfolgt aus China ausgereist ist, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auch aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten exilpolitischen Betätigungen der Klägerin vor. Sie ist Mitglied, der 'Ostturkistanischen Union in Europa e. V.' und arbeitet aktiv beim 'Informationszentrum Ostturkistan', das von offiziellen Organen der Volksrepublik China als 'terroristische Organisation' bezeichnet wird, mit. Die Klägerin ist dabei auch nicht bloße Mitläuferin. (…)"
Einsender: RA Veit, Trier

Länderberichte:
The Guardian: Provinz Shanxi: Ermordung des Journalisten Lan Chengzhang am 9.1.2007 während Recherchen zur Kohleindustrie löst ungewöhnliche öffentliche Debatte aus (engl.).
Bericht vom 17.1.2007: "Chinese reporter's murder sparks public debate" (ID 66043)
Reporters sans frontières: Verurteilung des prominenten Soziologen Lu Jianhua zu 20 Jahren Haft wegen des Verrats von Staatsgeheimnissen (engl.).
Bericht vom 19.12.2006: "Sociologist gets 20 years for helping journalist Ching Cheong" (ID 64213)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 30.11.2006 (39 S., A0304, siehe Hinweis)

Eritrea

Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von über 500 Angehörigen, zumeist Eltern, von Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern in der Region Asmara; wenn sich ihre Kinder nicht stellen oder sie nicht in der Lage sind, eine hohe Geldstrafe zu bezahlen, sollen sie selbst zu sechs Monaten Militärdienst gezwungen werden (engl.).
Bericht vom 21.12.2006: "Over 500 parents of conscripts arrested" (ID 64417)

Guinea

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Mindestens 20 Tote bei gewaltsamen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Massendemonstrationen in verschiedenen Landesteilen; Demonstrationen sind Teil eines unbefristeten Generalstreiks, den die Gewerkschaften aus Protest gegen die hohen Lebenshaltungskosten ausgerufen haben (engl.).
Bericht vom 23.1.2007: "Unprecedented violence hits capital and provinces" (ID 66578)
Integrated Regional Information Network: Einziges Kinderkrankenhaus des Landes registriert im Vergleich zum Jahr 2003 eine Verdoppelung der Fälle von Unterernährung (engl.).
Bericht vom 28.11.2006: "Malnutrition cases double in Conakry children's hospital" (ID 64470)

Indien

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen dialysepflichtiger Nierenerkrankung; keine kostenlose Behandlung.
Urteil vom 5.12.2006 - 5 A 199/06 MD - (3 S., M9226)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 19.11.2006 (40 S., A0300, siehe Hinweis)

Irak

VG Cottbus: Inländische Fluchtalternative für Christen im Nordirak
Urteil vom 27.10.2006 - 5 K 718/02.A - (33 S., M9165)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Cottbus lehnt zwar eine Gruppenverfolgung von Christen im Irak wegen zu geringer Verfolgungsdichte ab, bejaht aber eine Verfolgungsgefahr bei öffentlicher Religionsausübung. Allerdings stünde Christen eine inländische Fluchtalternative im Nordirak offen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
b. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
cc. Daß dem Kläger nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b und lit. c AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG droht, ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich.
α. Gegenwärtig läßt sich nicht feststellen, daß Christen – wie der Kläger – im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. (…)
Die vorstehend beschriebene, erforderliche Verfolgungsdichte ist bei Christen im Irak gegenwärtig nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Umfang gegeben (so auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 16. Oktober 2006 - 3 Q 47/06-, zitiert nach juris [13 S., M8888]; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, zitiert nach juris [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 13]; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16. Februar 2006 - 9 LB 27/03 -, zitiert nach juris [=ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 14]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Mai 2005 - 9 A 1738/05.A -, zitiert nach, www.justiz.nrw.de [3 S., M7328]).
Zwar wird in den vorliegenden Auskünften übereinstimmend von Übergriffen auf Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaften berichtet. (…) Die Anschläge auf Christen gehen nach dem Erkenntnismaterial von nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere radikalen Islamisten aus (vgl. AA, Lagebericht v. 29. Juni 2006; ai, Gutachten v. 29. Juni 2005 an VG Köln; DOI, Gutachten v. 31. Januar 2005 an VG Ansbach; SFH, Update v. 15. Juni 2005; UNHCR, Gutachten vom 6. September 2005 an VG Stuttgart und Hintergrundinformation v. 5. Juli 2006). (…)
Nach Zahl und Schwere erreichen die berichteten Repressalien jedoch ins Verhältnis zur gesamten Zahl der Christen im Irak gesetzt nicht die vorstehend beschriebene Verfolgungsdichte. (…)
β. Auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar der Person des Klägers geltenden (Einzel-)Verfolgung läßt sich nicht feststellen. (…)
Den vorliegenden Erkenntnissen sind indes keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine Ausübung des christlichen Glaubens im privaten Bereich unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Irak nicht mehr möglich ist.
γ. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich letztlich auch nicht mit Blick auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 29. April 2004 (ABl. 304 S. 12). Zwar dürfte sich bei einer an dieser Richtlinie orientierten Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf die Heimatstadt des Klägers – Bagdad – die beachtliche Gefahr eines Eingriffs in die Religionsfreiheit durch nichtstaatliche Akteure ergehen (s. hierzu unter (1)), jedoch ist dem Kläger in diesem Fall eine Fluchtalternative innerhalb des Irak eröffnet (unter (2)).
(1) Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, daß der Begriff der Religion u. a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfaßt. Mit diesem Inhalt wird auch der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. (…)
Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muß vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die – häuslich-private, aber auch öffentliche – Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden 'Ausgrenzung' führt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, zitiert nach juris). Von dieser Eingriffsschwere ist im Fall eines irakischen Christen auszugehen, der – wie der Kläger – aus Bagdad kommt.
Nach den der Kammer vorliegenden, oben bereits angeführten Erkenntnissen richten sich die Angriffe von Dritten ersichtlich auch gegen die Christen in ihrer Eigenschaft als tätige Gläubige, zu denen der Kläger nach seinen in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen aufgrund seines (regelmäßigen) Kirchenbesuchs auch in Deutschland gehört. Schon die oben erwähnten systematischen Angriffe im Jahre 2004 auf verschiedene christliche Kirchen und deren Würdenträger verdeutlichen, daß die Anschläge nicht lediglich eine allgemeine 'Destabilisierung' der Gesamtsituation im Irak, sondern in erster Linie die Störung der Religionsausübung verschiedener christlicher Gemeinden namentlich in Bagdad zum Ziel hatten. Die Gefahrensituation hat sich mittlerweile – aus religiös bedingten Motiven, aber auch vor dem Hintergrund der Machtverteilung im Staat – auf nahezu alle religiösen Gruppierungen ausgedehnt, die sich gezielten Anschlägen der jeweiligen Gegenseite ausgesetzt sehen. Von den zunehmenden Auseinandersetzungen sind aber die religiösen Minderheiten, zu denen die Christen zählen, besonders betroffen. Dies gilt namentlich für den Großraum Bagdad (EZKS, Gutachten v. 7. März 2005 an VG Köln; DOI, Gutachten v. 14. Februar 2005 an VG Köln; ai, Gutachten v. 29. Juni 2005 an VG Köln). Dies hat dazu geführt, daß Christen im Irak ihre religiösen Riten und Gebräuche wenn überhaupt nur noch im Verborgenen ausüben können; der Besuch von Gottesdiensten [ist] erheblich erschwert bzw. vielerorts gänzlich unmöglich (UNHCR, Gutachten v. 12. Dezember 2005 an VG München).
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen spricht auch alles dafür, daß eine Suche nach Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatlich Handelnde im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG (inhaltsgleich mit Art. 6 lit. c RL 2004/83/EG) im Verfolgungsgebiet bei dem irakischen Staat derzeit und in naher Zukunft ohne Erfolg bleiben muß. (…)
(2) Allerdings ist dem Kläger in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden des Iraks eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG – die auch die Qualifikationsrichtlinie in Art. 8 RL 2004/83/EG im wesentlichen inhaltsgleich vorsieht – eröffnet. (…)
Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der nichtstaatlich Handelnden ist hier für den Kläger im angesprochenen Nordirak gegeben. Dort drohen ihm auch keine anderen Nachteile, da ihm bei verallgemeinernder Betrachtungsweise dort auf Dauer ein Leben möglich ist, das nicht durch Hunger, Elend und drohende Lebensgefahr gekennzeichnet ist (zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1987 - 9 C 13.87 -, Buchholz 402.25 § 1 Asy1VfG Nr. 72 S. 43 [45 f.]).
Wie der Hohe Flüchtlingskommissar (vgl. UNHCR, Gutachten v. 6. September 2005 an Stuttgart und Hintergrundinformation v. Oktober 2005) betont, wird den Christen im Süden des Iraks und besonders im gesamten sunnitischen Dreieck besondere Abneigung infolge der verstärkten Hinwendung zu streng islamischen Glaubensgrundsätzen und Traditionen entgegengebracht. Hingegen sei das Verhältnis zwischen Kurden und Christen von mehr gegenseitiger Toleranz geprägt, so daß Christen im kurdisch kontrollierten Nordirak im Allgemeinen einem geringeren Anpassungs- und Verfolgungsdruck unterlägen; gleichwohl komme für Christen aus anderen Gebieten des Iraks wegen der eingeschränkten Zugänglichkeit und der gravierenden Wohnungsnot die Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative nur in besonders gelagerten Ausnahmesituationen in Betracht (UNHCR, Hintergrundinformation v. Oktober 2005, Fn. 10 [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 12]). (…) Viele Christen leben im Nordirak unbehelligt. Der nordirakische Teilstaat bemüht sich sogar um eine Integration der assyrochaldäischen Christen in Form von Sozialhilfe oder Hausbau (EZKS, Gutachten v. 24. April 2006 an VG München). (…) Die irakischen Kurden haben sich bisher durchaus als Freunde der Christen erwiesen; nur im Nordirak waren christliche Einwohner und Flüchtlinge seit 2003 ihres Lebens wirklich sicher (EZKS, Gutachten v. 7. März 2005 an VG Köln). (…)
Es kommt hinzu, daß der gesundheitlich nicht beeinträchtigte und damit arbeitsfähige Kläger erwerbstätig sein kann, mithin von ihm im Regelfall erwartet werden darf, daß er sich entsprechend dem Durchschnitt der Bevölkerung nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten ein Auskommen sichern könnte (vgl. zum wirtschaftlichen Existenzminimum: BVerwG, Urt. v. 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145 S. 298 [299 f.]; Beschl. v. 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 S. 90 [91]; Beschl. v. 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 -, zitiert nach juris [8 S., M8367]). Dabei verkennt die Kammer nicht, daß allgemein eine erhebliche Arbeitslosigkeit auch im kurdisch verwalteten Nordirak besteht. Zwar wird immer wieder betont, die wirtschaftliche, insbesondere die den Arbeitsmarkt prägende Gesamtsituation sei auch im Nordirak erheblich angespannt (vgl. ai, Gutachten v. 16. August 2005 an VG Köln). Dies wird allerdings aus den Zahlen hergeleitet, die für den Gesamtirak gelten, ohne die Besonderheiten des Nordens zu berücksichtigen. Auch wird regelmäßig auf die fehlende Einbindung in die dort vorhandenen Stammes- und Familienstrukturen zur Begründung dafür abgehoben, daß eine Zuwanderung von Irakern aus dem Zentralirak erheblich erschwert sei. Nach Ansicht der Kammer wird dabei aber verkannt, daß religiöse Minderheiten dort auf ihre bereits tätigen Religionsgemeinschaften treffen, die ihnen die soziale Einbindung erleichtern, ein Angewiesensein auf die genannten Familien- und Stammesstrukturen allein also nicht festzustellen ist. Christen finden vielmehr – wenn ihnen die oben genannten administrativen Hilfestellungen versagt bleiben – jedenfalls bei den Kirchen Unterstützung (vgl. DOI, Gutachten v. 18. Februar 2005 an VG Frankfurt (Oder)). Daß deren Aufnahmebereitschaft erheblich beansprucht wird (ai, Gutachten v. 16. August 2005 an VG Köln für die vergleichbare Situation der Yeziden im Nordirak), rechtfertigt ebenso wenig wie der Hinweis auf die Arbeitslosenzahlen die Annahme, Betroffenen im Nordirak sei das Existenzminimum nicht gewährleistet. (…)
Auch ist die für die Annahme der inländischen Fluchtalternative geforderte Erreichbarkeit (BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345 [347 f.] [10 S., M0152]; Urt. v. 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74 [77]) des Nordiraks nicht in Frage gestellt. Zwar weist der Hohe Flüchtlingskommissar (UNHCR, Gutachten v. 6. September 2005 an VG Stuttgart) darauf hin, daß die unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebiete im Nordirak derzeit für Iraker aus den anderen Teilen des Landes nur eingeschränkt zugänglich seien; die Einreise erfolge unter strenger Kontrolle der dortigen Behörden. Die Personen, denen eine Einreise in die kurdisch kontrollierten Gebiete gestattet werde, müßten sich förmlich um eine Aufenthaltserlaubnis bewerben, die rechtliche Mindestvoraussetzung für die Inanspruchnahme sozialer Rechte sei. Nichtkurdische Aufenthaltsbewerber müßten in allen drei kurdischen Provinzen einen kurdischen Sponsor benennen, der Unterhalt und Unterbringung der Betroffenen garantiere. Daß dies nicht für Christen gilt, folgt jedenfalls daraus, daß seit 2003 zwischen 10 000 und 15 000 christliche Flüchtlinge in den kurdischen Norden des Irak geflüchtet sind (EZKS, Gutachten v. 24. April 2006 an VG München). Diese Feststellung trägt zugleich auch die Annahme, daß persönliche Beziehungen – so sie denn für den Aufenthalt und die Niederlassung im Nordirak zu fordern wären – jedenfalls durch die nicht unerhebliche Anzahl der bereits im Nordirak lebenden Christen geknüpft werden können. (…)

III. (…) 2. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in seine Heimat auch nicht landesweit Gefahren, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen könnten. (…)
Auch bei der weiterhin angespannten Sicherheitslage, die durch andauernde kriegerische Auseinandersetzungen und tägliche Terroranschläge gekennzeichnet ist, den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen und den Versorgungsengpässen – sei es bei der noch immer durchgeführten Verteilung von Nahrungsmitteln durch das irakische Handelsministerium, sei es wegen schlechter Stromversorgung, kritischer Wasserversorgung oder mit Blick auf die angespannte medizinische Versorgungslage (vgl. AA, Lagebericht v. 29. Juni 2006; UNHCR, Aktualisierte Stellungnahme zur medizinischen Versorgungslage im Irak, Oktober 2005) –, handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – ausgesetzt ist. (…)
Auch wenn Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als einen ernsthaften Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts definiert, ergibt sich – ungeachtet der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegend überhaupt erfüllt sind – daraus keine zugunsten des Klägers wirkende Divergenz. Denn der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG stellt ausdrücklich fest, daß Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2006, § 60 Rn. 134).
3. Auch eine etwaige verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. (…)
Obwohl nach der aktuellen Erkenntnislage in Teilen des Iraks die Sicherheitslage nach wie vor sehr instabil ist und auch die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Nahrung, Trinkwasser und Strom regional zeitweise unzureichend funktioniert (vgl. AA Lagebericht v. 29. Juni 2006; SFH, Update v. 15. Juni 2005), ist nicht davon auszugehen, daß Rückkehrer – wie der Kläger – in den Irak gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. (…)
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2006 starben nach Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums landesweit 8000 Menschen (Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10 August 2006, 'Wieder Anschläge im Irak'). (…) Mit Blick auf die Bevölkerungszahl im Irak (ca. 24 Millionen Menschen) und den ihr gegenüber stehenden Zahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer wird indes der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad (vgl. hierzu BVerwG, Ur. v. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 [5]), der für die Annahme einer ein Abschiebungsverbot im zuvor beschriebenen Sinne stützenden Gefahrenlage notwendig ist, nicht erreicht (ebenso: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4. April 2006 - 9 A 3538/05.A -, zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 27. Januar 2006 - 1 LB 22/05 -, S. 11 EA). (…)"
Einsender: RA Moser, Berlin


Rechtsprechung:

OVG Niedersachsen: Chronische Erkrankungen (hier: Diabetes mellitus) sind grundsätzlich behandelbar, aber wegen schlechter Situation im Gesundheitswesen ist die Behandlung nicht gewährleistet.
Beschluss vom 6.12.2006 - 9 LA 92/05 - (4 S., M9286)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Gruppenverfolgung von chaldäischen Christen; inländische Fluchtalternative im Nordirak jedenfalls dann, wenn der Betroffene dort über ein soziales Beziehungsgeflecht verfügt (Bestätigung und Fortschreibung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 10.10.2006 - 10 A 10785/05.OVG - (50 S., M9213)
VG Stuttgart: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden in ihrem Hauptsiedlungsgebiet; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 20.12.2006 - A 9 K 13473/05 - (9 S., M9346)
VG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von chaldäischen Christen; Verweigerung der staatlichen Registrierung als chaldäischer Christ keine Verfolgung; keine extreme allgemeine Gefahrenlage.
Urteil vom 20.10.2006 - 2 K 163/06.A - (18 S., M9132)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für Angehörige von Mir (yezidischer Würdenträger), der von Islamisten bedroht ist; keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 26.9.2006 - 1 K 2468/05.A - (5 S., M9240)

Länderberichte:
The Guardian: UN registrieren im Jahr 2006 über 34 000 getötete Zivilisten, während das irakische Innenministerium die Zahl bei über 12 000 angesetzt hatte (engl.).
Bericht vom 17.1.2007: "UN clashes with Iraq on civilian death toll" (ID 66034)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Basra: Britische Truppen und irakische Sicherheitskräfte stürmen Polizeistation, nachdem sie Informationen erhalten hatten, wonach 127 dort inhaftierte Personen ermordet werden sollten; nach britischen Angaben war die Polizeieinheit von schiitischen Milizionären "unterwandert" worden, die gegen Sunniten und gegen politische Gegner vorgingen; Foltervorwürfe gegen Sicherheitskräfte auch aus anderen Landesteilen einschließlich der kurdisch kontrollierten Gebiete (engl.).
Bericht vom 28.12.2006 "Iraq: Torture Allegations Hang Over Government" (ID 64819)
ReliefWeb/dpa: UNHCR schätzt Zahl der in Jordanien und Syrien lebenden irakischen Flüchtlinge auf 1,5 Millionen und fordert Unterstützung der internationalen Gemeinschaft (engl.).
Bericht vom 21.12.2006: "UN calls for international help for refugees in Syria, Jordan" (ID 65912)
Amnesty international: Zur Lage religiöser Minderheiten, insbesondere Christen; über Zeugen Jehovas liegen keine näheren Erkenntnisse vor; Gefährdung wegen Konversion zum Christentum; mögliche staatliche Verfolgung bei Versuchen der Missionierung.
Stellungnahme vom 7.12.2006 an VG Leipzig - A 6 K 3097/03 - (ID 66627)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Hinweis zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006: Rückführungen in den Irak sind mit Ausnahme von verurteilten Straftätern weiterhin tatsächlich unmöglich.
Erlass vom 21.12.2006 - II 41-23d-05.05.04-1/04/1 - (2 S., M9351)
IM Niedersachsen: Einbürgerung von irakischen Staatsangehörigen nur nach Verzicht auf die irakische Staatsangehörigkeit.
Schreiben vom 28.11.2006 (1 S., M9353)
Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Einbürgerung von irakischen Staatsangehörigen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
Erlass vom 27.10.2006 - I C 11-0206/7 (Irak) - (1 S., M9177)

Iran

Länderberichte:
Amnesty international: Mahabad, Provinz Kurdistan: Der kurdische Journalist und Menschenrechtsaktivist Sherko Jihani wird seit seiner Verhaftung am 27.11.2006 an einem unbekannten Ort festgehalten.
Urgent Action 331/06 vom 12.12.2006 (ID 63674)
Amnesty international: Provinz Khuzestan: Hinrichtung von drei Angehörigen der arabischen Minderheit wegen angeblicher Beteiligung an Attentaten im Jahr 2005; Verurteilung erfolgte in nicht-öffentlichen Verfahren vor Revolutionsgerichten; neun weitere in diesem Zusammenhang verurteilte Personen von Hinrichtung bedroht.
Urgent action 301/2006-2 vom 22.12.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 3.11. und 7.12.2006 (ID 64528)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: August 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 21.9.2006 (42 S., A0306, siehe Hinweis)

Israel/Palästinensische Gebiete

Rechtsprechung:
VG Saarland: Einreiseverweigerung Israels gegenüber Palästinensern knüpft nicht an Volkszugehörigkeit an; keine Gruppenverfolgung von Palästinensern im Westjordanland; Palästinenser aus den Autonomiegebieten fallen nicht ipso facto unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern nur, wenn sie ihren Aufenthaltsort aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG im Westjordanland.
Urteil vom 9.11.2006 - 5 K 97/95.A - (35 S., M9172)

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Oberster Gerichtshof Israels hebt das umstrittene "Intifada"-Gesetz auf, wonach Palästinenser in den besetzten Gebieten für vom israelischem Militär verursachte Schäden keine Entschädigungen verlangen konnten; von der Entscheidung nicht erfasst sind aber Schäden, welche im Rahmen von Militäraktionen enstanden sind, die als Kriegshandlungen definiert werden (engl.).
Bericht vom 13.12.2006: "Court overturns Israel's intifada law" (ID 63787)

Kolumbien

Länderbericht:
BBC News: Paramilitärs der Autodefensas Unidas de Colombia (AUC) brechen Friedensgespräche mit der Regierung ab, nachdem 59 inhaftierte führende AUC-Mitglieder in ein Hochsicherheitsgefängnis verlegt wurden; die Regierung wirft ihnen vor, vom Gefängnis aus Attentate in Auftrag gegeben zu haben (engl.).
Bericht vom 7.12.2006: "Colombia group ends peace deal" (ID 63103)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland nur bei herausgehobener Tätigkeit.
Beschluss vom 25.7.2006 - A 5 B 262/05 - (12 S., M9208)

Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: Soldaten eines Stützpunkts in Bunia, Provinz Ituri, plündern Häuser und Geschäfte und vergewaltigen Frau bei Ausschreitungen aus Protest gegen nicht ausgezahlte Prämie; bei Soldaten handelte es sich um Angehörige der ersten "integrierten" Einheit, die aus ehemaligen Milizen und Rebellen zusammengestellt wurde (engl.).
Bericht vom 12.1.2007: "Congolese army soldiers loot, rape in bonus protest" (ID 66255)
Integrated Regional Information Network: Kämpfe zwischen Einheiten des abtrünnigen Generals Laurent Nkunda und regulären Armeeinheiten in Nord-Kivu zwingen zehntausende Menschen zur Flucht; Beginn der Rückkehr der Vertriebenen, nachdem die Armee mit Unterstützung der UN-Truppen die Kontrolle zurückgewonnen hat, zahlreiche Aufständische sollen getötet worden sein (engl.).
Bericht vom 12.12.2006: "Thousands return to eastern town of Sake" (ID 63607)
Integrated Regional Information Network: Provinz Ituri: Die letzten drei noch aktiven Rebellengruppen in der Provinz unterzeichnen Friedensabkommen mit der Regierung, das die Entwaffnung von 3500 Kämpfern sowie die Freilassung von 700 Kindersoldaten vorsieht (engl.).
Bericht vom 30.11.2006: "Last rebel groups sign peace deal in Ituri" (ID 62953)

Sonstige Materialien:
Deutsche Botschaft Kinshasa: Legalisation von Urkunden zur Zeit nicht möglich, Botschaft kann aber im Wege der Amtshilfe Echtheit von Urkunden prüfen; Verfahren und Kosten.
Merkblatt zur Urkundenprüfung vom Februar 2006 (2 S., M9215)

Libanon

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29.11.2006 (30 S., A0303, siehe Hinweis)

Liberia

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Seit Kriegsende deutlicher Anstieg der bekannt gewordenen Fälle von Vergewaltigungen und sexueller Ausbeutung; laut Erhebung von Ärzte ohne Grenzen waren 48 % der Opfer von Vergewaltigungen in einem Krankenhaus in Monrovia zwischen 5 und 12 Jahren alt; Strafverfolgung durch überlastetes Justizsystem unzureichend (engl.).
Bericht vom 16.1.2007: "Government, women's groups decry post-war sexual violence" (ID 65777)

Libyen

Länderbericht:
Human Rights Watch: Festnahme des Regimekritikers Idrees Mohamed Boufayed, der seit 16 Jahren in der Schweiz lebt, während eines Besuchs bei seiner Familie; er wird seit dem 5.11.2006 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (engl.).
Bericht vom 4.12.2006: "Security Agency Detains Critic" (ID 62927)

Marokko

Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von Migranten, Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen bei Razzien in Rabat; nach Augenzeugenberichten wurden zahlreiche Menschen zur Grenze nach Algerien gebracht und in der Wüste ausgesetzt, über das Schicksal von etwa 100 Men- schen gibt es keine Informationen; marokkanische Behörden begründen ihr Vorgehen mit Forderungen der EU nach verstärkten Maßnahmen im Kampf gegen die "illegale Migration" (engl.).
Bericht vom 15.1.2007: "JHA: EU should not give license to abuse of migrants" (ID 65744)

Nepal

Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: Unruhen in südöstlichen Landesteilen, nachdem bei Protesten der Madhesi-Volksgruppe gegen die Übergangsverfassung ein Demonstrant erschossen worden war; Streik der Transportunternehmer nach Angriffen auf Busse und Lastwagen legt große Teile des Landes lahm (engl.).
Bericht vom 22.1.2007: "Nepal PM holds emergency meet after violence, strike" (ID 66533)
BBC News: 83 Vertreter der ehemaligen maoistischen Rebellen als Mitglieder des Parlaments vereidigt; Verabschiedung einer Übergangsverfassung, die Übertragung der exekutiven Vollmachten des Königs auf die Regierung vorsieht (engl.).
Bericht vom 15.1.2007: "Nepalese Maoists enter parliament" (ID 65756)

Nigeria

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Von den Niederlanden initiiertes Pilotprojekt soll Tausenden im informellen Sektor beschäftigten Menschen Zugang zu einer Krankenversicherung ermöglichen (engl.).
Bericht vom 18.12.2006: "New insurance scheme for poor" (ID 64275)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Überblick zur aktuellen politischen Situation und Sicherheitslage; gefährdete Gruppen; medizinische Versorgung.
Bericht vom 18.12.2006: "Nigeria – Update" (ID 65668)

Pakistan

Länderberichte:
Amnesty international: Akhtar Mengal, Vorsitzender der Balochistan National Party, wird seit seiner Festnahme am 28.11.2006 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; 15 gemeinsam mit ihm verhaftete Parteimitglieder sind "verschwunden".
Urgent Action 17/2007 vom 19.1.2007 (ID 66525)
The Guardian: Armee soll Plan für die Errichtung von Zäunen und die Verminung der Grenze zu Afghanistan erstellen, um die Bewegungen von Taliban-Kämpfern zwischen Pakistan und Afghanistan zu unterbinden (engl.).
Bericht vom 27.12.2006: "Pakistan plans for fence and mines along Afghan border" (ID 64522)

Ruanda

Länderberichte:
BBC News: Abschaffung der Todesstrafe geplant; damit soll die Auslieferung von Personen, die der Beteiligung am Völkermord des Jahres 1994 verdächtigt werden, aus dem Ausland ermöglicht werden (engl.).
Bericht vom 19.1.2007: "Rwanda 'to scrap death penalty'" (ID 66363)
The Observer: Seit Juli 2006 mindestens 16 Menschen ermordet, die vor den Dorfgerichten als Zeugen zum Völkermord des Jahres 1994 ausgesagt hatten (engl.).
Bericht vom 3.12.2006: "Spate of killings obstructs Rwanda's quest for justice" (ID 62875)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Tschetschenischen Volkszugehörigen, die einen Inlandspass besitzen, und ihren Familienangehörigen steht eine inländische Fluchtalternative offen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - (12 S., M9350)
VG Berlin: Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Tschetschenen seit dem 2. Tschetschenienkrieg; keine inländische Fluchtalternative wegen Notwendigkeit, den Inlandspass in Tschetschenien umzutauschen; auch kurzfristiger Aufenthalt in Tschetschenien wegen Gruppenverfolgung unzumutbar; erhöhter Verfolgungsdruck gegen Tschetschenen auch außerhalb von Tschetschenien.
Urteil vom 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - (26 S., M9125)

Länderbericht:
Amnesty International: Tschetschenien: Margarita Jersenojewa, Mutter der Journalistin Jelina Jersenojewa, die seit dem 17. August "verschwunden" ist, wird seit dem 2. Oktober 2006 vermisst; es wird befürchtet, dass auch sie entführt wurde oder dem "Verschwindenlassen" zum Opfer gefallen ist.
Urgent action 231/06-1 vom 18.12.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 29.8.2006 (ID 64200)

Serbien

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Kosovo wegen schwerer psychischer Erkrankung; im Kosovo nur medikamentöse Behandlung verfügbar.
Urteil vom 14.7.2006 - A 2 K 11316/05 - (9 S., M9262)

Länderberichte:
Forum 18: Auswirkungen des erneuerten serbischen Religionsgesetzes; keine der "nicht-traditionellen" Religionsgemeinschaften wurde bislang registriert, ihre Aktivitäten werden dadurch zwar nicht illegal, aber sie können z. B. keine Bankkonten eröffnen oder Mitarbeiter beschäftigen (engl.).
Bericht vom 4.12.2006: "Simultaneously legal and illegal religious communities" (ID 63143)
Petitionsausschuss des Landtags NRW: Rückkehrbedingungen im Kosovo, besonders für Roma; Protokoll von Gesprächen mit zahlreichen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.
Bericht vom 24.10.2006: "Bericht über die Delegationsreise des Petitionsausschusses vom 7. Juni 2006 bis 11. Juni 2006 in den Kosovo" (ID 66148)

Simbabwe

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Ausgabe von Pässen wird eingestellt, da sich das Land den Import des Spezialpapiers nicht mehr leisten kann; auch Beantragung von Pässen nicht mehr möglich (engl.).
Bericht vom 7.12.2006: "No legal way out" (ID 63775)

Somalia

Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: Mogadischu: Äthiopische Truppen und somalische Polizisten töten nach Augenzeugenberichten drei Menschen, als sie gegen eine spontane anti-äthiopische Demonstration vorgehen (engl.).
Bericht vom 22.1.2007: "Troops fire on Mogadishu protest, kill 3 – witness" (ID 66527)
BBC News: Mehrere Warlords stimmen einer Entwaffnung ihrer Kämpfer und der Eingliederung in die Regierungsarmee zu (engl.).
Bericht vom 19.1.2007: "Somali warlords hand over weapons" (ID 66360)
BBC News: Übergangsparlament in Baidoa stimmt Verhängung des Kriegsrechts für drei Monate zu, nachdem die Regierung mit Hilfe äthiopischer Truppen die Kontrolle über Zentral- und Südsomalia erlangt hat (engl.).
Bericht vom 13.1.2007: "Martial law declared in Somalia" (ID 65689)
BBC News: Versuch der Übergangsregierung, Bevölkerung Mogadischus zu entwaffnen, weitgehend erfolglos; Regierung warnt davor, dass sich noch 3500 Kämpfer der Union islamischer Gerichte (UIC) in der Hauptstadt aufhalten; Kenia schließt Grenze zu Somalia, um islamistische Milizen am Eindringen ins Land zu hindern (engl.).
Bericht vom 4.1.2007: "Somali militia group 'surrounded'" (ID 65096)
The Observer: Nur wenige Tage nach Beginn der Offensive äthiopischer Truppen zieht sich die Union Islamischer Gerichte (UIC) kampflos aus Mogadischu zurück, das von der Übergangsregierung übernommen wird (engl.).
Bericht vom 31.12.2006: "Not a shot was fired yet the Somali jihad was suddenly over" (ID 64746)

Sri Lanka

UNHCR: Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage
UNHCR, Position vom Januar 2007: "UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka" (7 S., ID 65218)

" I. Einleitung
UNHCR hat Ende Dezember 2006 die UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka1 veröffentlicht. (…) Vor dem Hintergrund der sich deutlich verschlechternden Sicherheits- und Menschenrechtssituation vor allem im Norden und Osten Sri Lankas zeigt das neue Positionspapier den Bedarf an internationalem Schutz insbesondere für Tamilen sowie in eingeschränktem Maßstab auch für aus dem Norden und Osten des Landes stammende Muslime und Singhalesen auf. (…)

II. Die Entwicklung der tatsächlichen Situation in Sri Lanka
Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die allgemeine Situation in Sri Lanka nach Einschätzung von UNHCR seit der Veröffentlichung des oben genannten Background Paper vom April 2004 deutlich verschlechtert hat. Insbesondere haben sich die mit den unter norwegischer Vermittlung geführten Friedensverhandlungen zwischen der Regierung und der LTTE zunächst verknüpften Hoffnungen auf eine nachhaltige Befriedung und Stabilisierung der Verhältnisse in Sri Lanka mit der Ermordung des srilankischen Außenministers Lakshir Kadirgamar im August 2005 und dem anschließend verhängten und bis heute in Kraft befindlichen Ausnahmezustand weitgehend zerschlagen.
Seit Januar 2006 ist es in Sri Lanka verstärkt zu Brüchen des zwischen den Bürgerkriegsparteien ausgehandelten Waffenstillstandes gekommen, womit sich die Sicherheitslage erneut drastisch verschlechtert hat. Wenngleich beide Parteien die Waffenstillstandsvereinbarung bislang formell nicht widerrufen haben, zeigen die gewaltsamen Auseinandersetzungen, die sich beide Parteien seit Sommer 2006 vor allem im Norden und Osten des Landes liefern, ein Wiederaufleben des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, in dem beide Seiten bewusst die Zivilbevölkerung mit einbeziehen und zur Durchsetzung strategischer Ziele instrumentalisieren. (…)

III. Bedarf an internationalem Schutz
Vor dem Hintergrund der dargelegten tatsächlichen Veränderungen kommt UNHCR zu den folgenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Bedarf nach internationalem Schutz. Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Abschnitts C 'Assessing International Protection Needs' der Stellungnahme.
'33. Angesichts weitverbreiteter Feindseligkeiten, einer schlechten Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten Sri Lankas können nach Ansicht von UNHCR die Geschehnisse dort als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit charakterisiert werden. Alle drei ethnischen Gruppen – Singhalesen, Muslime und Tamilen – sind von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt betroffen. Die Analyse der Situation hat gezeigt, dass viele Personen, insbesondere wenn sie einem der beschriebenen Profile entsprechen, ins Visier von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren geraten sind. Auch in Colombo sind Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; andere Personengruppen sind der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, wenn sie bestimmte Profile aufweisen. UNHCR empfiehlt daher, die Schutzgesuche srilankischer Staatsangehöriger einer sorgfältigen Prüfung in einem fairen und effizienten Verfahren zu unterziehen.

34. Im Einzelnen empfiehlt UNHCR Folgendes:

(a) Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes
(i) Alle Asylanträge von Tamilen aus dem Norden oder Osten Sri Lankas sollten wohlwollend geprüft werden. Mit Blick auf die Personen, die ins Visier staatlicher Behörden, der LTTE oder anderer nichtstaatlicher Akteure geraten sind, empfiehlt UNHCR die Anerkennung als Flüchtling gemäß den Kriterien des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK), es sei denn, diese Personen erfüllen zugleich einen [der] in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Ausschlussgründe.
(ii) In Fällen, in denen einzelne Drangsalierungen für sich allein genommen noch keine Verfolgungsqualität haben, können verschiedene Einzelmaßnahmen zusammengenommen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen und daher als Verfolgung zu qualifizieren sein.
(iii) In Fällen, in denen einzelne Personen die Kriterien für die Zuerkennung des internationalen Flüchtlingsschutzes nach der GFK nicht erfüllen, sollte vor dem Hintergrund des vorherrschenden bewaffneten Konflikts und allgemeiner Gewalt im Norden und Osten ein komplementärer Schutzstatus zuerkannt werden.
(iv) Inländische Fluchtalternative3
Mit Blick auf Personen, die vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen seitens der LTTE fliehen, gibt es in Anbetracht der Reichweite der Verfolgungsmaßnahmen der LTTE und des Unvermögens der staatlichen Behörden, Schutz zu garantieren, keine realistische interne Fluchtalternative.
Mit Blick auf Personen, die vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden oder paramilitärischer Gruppen fliehen, gibt es in Anbetracht der Reichweite der Verfolgungsmaßnahmen der staatlichen Behörden oder der paramilitärischen Gruppen ebenfalls keine interne Fluchtalternative. Die Übersiedlung in Gebiete, die von der LTTE kontrolliert werden, sind keine praktikablen Optionen, da diese Gebiete extrem schwer zugänglich sind und weil dort die Situation von allgemeiner Gewalt, Zwangsrekrutierungen, bewaffnetem Konflikt und weitverbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen geprägt ist.
Für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes, die vor der allgemeinen Gewalt fliehen, gibt es in Anbetracht des bewaffneten Konflikts keine inländische Fluchtalternative im Norden oder Osten. Mit Blick auf die Schließung der Autobahn A9 für Zivilisten, das Fehlen anderer Reiserouten und die mit einer Ausreise aus dem Norden oder Osten verbundenen Risiken wäre es auch gar nicht möglich und/oder sicher, in andere Gebiete zu reisen. Tamilen, die in der Lage sind, Colombo zu erreichen, könnten in besonderer Weise der Gefahr willkürlicher Festnahmen, Haft und anderer Formen von Menschenrechtsverletzungen, mit denen Tamilen dort konfrontiert waren, ausgesetzt sein. Es sollte zudem berücksichtigt werden, dass Tamilen, die aus dem Norden oder Osten stammen, insbesondere wenn sie aus den von der LTTE kontrollierten Gebieten kommen, von den Behörden als potentielle LTTE-Mitglieder oder Unterstützer angesehen werden und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder sogar Tötungen bedroht sind.4 (…)
(v) Tamilen aus dem Norden oder Osten sollten nicht abgeschoben werden, bis eine signifikante Verbesserung der Sicherheitslage in Sri Lanka eingetreten ist. Die Tatsache, dass binnenvertriebene Tamilen in einigen Gebieten Sri Lankas Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen können, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Rückkehr in diese Gebiete sicher wäre oder vernünftigerweise erwartet werden könnte.

(b) Tamilen aus Colombo
(i) Tamilen aus Colombo sollten, wenn sie zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE, die staatlichen Behörden oder durch paramilitärische Gruppen ausgesetzt sind, als Flüchtlinge auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, soweit die betreffende Person nicht unter die Ausschlusskriterien der Genfer Flüchtlingskonvention fällt.
(ii) In Fällen, in denen einzelne Drangsalierungen für sich allein genommen noch keine Verfolgungsqualität haben, können verschiedene solcher Maßnahmen zusammengenommen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen und daher als Verfolgung zu qualifizieren sein.
(iii) Inländische Fluchtalternative
Tamilen aus Colombo, die zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE, die staatlichen Behörden oder durch paramilitärische Gruppen ausgesetzt sind, steht nirgendwo im Land eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Wie schon erwähnt, ist die LTTE erwiesenermaßen in der Lage, ihre Ziele überall im Land aufzuspüren; gleichzeitig fehlt es an einem durch die staatlichen Behörden gewährleisteten Schutz. Im Falle staatlicher oder paramilitärischer Verfolgung wäre im Lichte der Schwierigkeiten und Risiken, die mit einer Reise in den Norden oder Osten verbunden sind, eine Übersiedlung in die vorwiegend tamilischen Gebiete im Norden und Osten (einschließlich der von der LTTE kontrollierten Gebiete) keine realistische Option für Tamilen aus Colombo. (…)

(g) Asylsuchende, bei denen vormals kein Bedarf für internationalen Schutz festgestellt wurde
Für die Asylsuchenden aus Sri Lanka, deren Anträge in der Vergangenheit geprüft wurden und bei denen festgestellt wurde, dass sie keinen internationalen Schutz benötigen, empfiehlt UNHCR eine Neuprüfung der entsprechenden Anträge im Lichte der neuen Umstände, die in diesem Positionspapier beschrieben sind.' (…)"

1 United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka (Dezember 2006), http://www.unhcr.org/home/RSDLEGAL/4590f12a4.pdf [ID 65218].
3 UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23. März 2003.
4 The Economist, Beyond euphemism, 17. August 2006, verfügbar unter http://www.economist.com/displayStory.cfm?story_id=7803599; vgl. auch die Analyse von Korf B. und Tudor Silva K, Poverty, Ethnicity and Conflict in Sri Lanka, Center for Development Research, University of Bonn, 28. Februar 2003 verfügbar unter http://www.chronicpoverty.org/pdfs/2003conferencepapers/KorfSilva.pdf.


Rechtsprechung:

VG Bremen: Veränderte Lage der Gesundheitsversorgung wegen Wiederaufflammens des Bürgerkriegs; Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krankheit nicht mehr mit der Begründung ablehnbar, dass die meisten Erkrankungen behandelt werden können.
Beschluss vom 24.8.2006 - 4 V 2616/05.A - (4 S., M9219)
VG Kassel: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG (ausführliches Zitat).
Urteil vom 23.11.2006 - 1 E 1213/05.A - (12 S., M9181)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2006); u. a. zunehmende Verletzungen des Waffenstillstands und erhebliche Zunahme von Menschenrechtsverletzungen seit 2006.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 11.12.2006 (19 S., A0301, siehe Hinweis)
ReliefWeb/AFP: Rotes Kreuz fordert Schutz von Zivilisten, die im und um das Krankenhaus von Vakarai im Bezirk Batticaloa Schutz gesucht haben; Regierung beschuldigt LTTE, das Krankenhaus als Schutzschild zu missbrauchen (engl.).
Bericht vom 19.01.2007: "Red Cross fears for Sri Lanka hospital caught in fighting" (ID 66364)
ReliefWeb/UNHCR: Bezirk Batticaloa: Nach Angaben von UNHCR mehr als 20 000 Binnenvertriebene nach Kämpfen in der Region Vaharai; 15 000 Menschen sollen sich noch in der Region befinden, die seit Wochen heftig umkämpft und von humanitärer Hilfe weitgehend abgeschnitten ist (engl.).
Bericht vom 9.1.2007: "20,000 displaced face tough time after fleeing fighting in eastern Sri Lanka" (ID 65376)
ReliefWeb/OCHA: UN bestätigen Tod von 14 Zivilisten bei Luftangriff der Armee im Bezirk Mannar; seit Wiederaufnahme der Kämpfe im Jahr 2006 sind laut UN 3000 Zivilisten getötet worden, 213 000 Menschen wurden durch die Kämpfe zu Binnenvertriebenen (engl.).
Bericht vom 2.1.2007: "United Nations concerned by civilian deaths in Sri Lanka" (ID 65346)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Behandlung abgelehnter Asylsuchender bei Rückkehr nach Sri Lanka (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 22.12.2006: "Treatment of failed asylum seekers returning to Sri Lanka (2004–2006)" (ID 65846)

Sudan

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Darfur: Nach wiederholten Angriffen auf Mitarbeiter und wegen des unklaren Frontverlaufs droht laut UN und 13 weiteren Organisationen die Einstellung sämtlicher humanitären Maßnahmen in der Region (engl.).
Bericht vom 18.1.2007: "Insecurity in Darfur threatens aid delivery – UN agencies" (ID 66297)
ReliefWeb/AFP: Präsident al-Bashir und sein Vize Salva Kiir beschuldigen sich am zweiten Jahrestag des Friedensabkommens zur Beendigung des Konflikts im Südsudan gegenseitig, für die mangelhafte Umsetzung verantwortlich zu sein; Kenias Außenminister Raphael Tuju warnt vor Scheitern des Abkommens (engl.).
Bericht vom 9.1.2007: "Sudan leaders swap blame over fragile peace deal" (ID 66191)
ReliefWeb/United Nations News Service: Laut UN-Generalsekretär wurden bei erneuter Eskalation der Gewalt in Darfur jeden Tag mehrere hundert Menschen getötet; Ausweitung des Konflikts auf den Tschad und die Zentralafrikanische Republik wird wahrscheinlicher (engl.).
Bericht vom 8.12.2006: "Escalating violence across Darfur sparks urgent appeal from Annan" (ID 64022)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hohe Wahrscheinlichkeit, dass nicht-arabische Personen aus Darfur bei Rückkehr Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind; Behandlung von Rückkehrern allgemein; Einschätzung eines Experten der UN, wonach Personen aus Darfur bei Rückkehr nach Khartum nicht gefährdet seien, beruht offenbar nur auf dessen persönlichem Eindruck, nicht auf einer systematischen Beobachtung der Situation.
Bericht vom 28.11.2006: "Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur; Auskunft der SFH-Länderanalyse" (ID 63631)

Syrien

Rechtsprechung:
VG Kassel: Verfolgungsgefahr für Personen, die vor ihrer Ausreise wegen wirklicher oder vermeintlicher regierungsfeindlicher Aktivitäten aufgefallen sind (hier: Strafhaft wegen Beschädigung eines Denkmals).
Urteil vom 5.12.2006 - 3 E 1227/05.A - (9 S., M9274)
VG Berlin: Die Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose Kurden knüpft nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an; keine Abschiebungsandrohung nach Syrien.
Urteil vom 8.11.2006 - VG 38 X 386.05 - (13 S., M9234)

Länderberichte:
Amnesty international: Die Kurden Yassin Suleiman und sein Vater werden Berichten zufolge vom Staatssicherheitsdienst seit dem 21.12.2006 an unbekanntem Ort festgehalten; Festnahmen stehen vermutlich im Zusammenhang mit Aktivitäten für die verbotene Kurdische Demokratische Progressive Partei; Yassin Suleiman war im November 2006 nach erfolglosem Asylverfahren aus Norwegen abgeschoben worden.
Urgent action 09/2007 vom 5.1.2007 (ID 65144)
Amnesty international: Muhi al-Din Sheikh A'ali, Sekretär der pro-kurdischen Yeketi-Partei, am 20.12.2006 vom militärischen Geheimdienst in Aleppo verhaftet, er wird seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 03/2007 vom 5.1.2007 (ID 65141)

Togo

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Krankheiten vorhanden, aber nicht ausreichend; Versicherungen übernehmen keine Kosten; Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten.
Anfragenbeantwortung vom 21.11.2006: "Psychiatrische/psychologische Versorgung" (ID 63647)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Oppositionelle "mit niedrigem politischen Profil" noch immer Ziel von Übergriffen von Sicherheitskräften bzw. von Einzelpersonen aus dem Umfeld der Regierung.
Anfragenbeantwortung vom 10.11.2006: "Rückkehrgefährdung für ein Mitglied der Partei Union des Forces de Changement (UFC)" (ID 63633)

Tunesien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 15.11.2006 (17 S., A0302, siehe Hinweis)

Türkei

VG Berlin: Kein Widerruf bei Mitgliedern militanter Organisationen
Urteil vom 13.10.2006 - VG 36 X 67.06 - (6 S., M9166)

"(…) Die zulässige Anfechtungsklage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hatte, ist begründet, denn der angegriffene Widerrufsbescheid vom 12. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling vorliegen, ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ist u. a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen[,] unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Der Widerruf kann nur erfolgen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 - DVBl. 2006 S. 511 ff. [=ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27]). Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hier jedoch nicht vor. Dem Widerruf steht nämlich gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2003 entgegen. (…)
Die Beklagte hat in dem angegriffenen Widerrufsbescheid ausgeführt, die Sachlage habe sich ausweislich des Fortschrittsberichts der EU vom 6. Oktober 2004 und des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2005 grundlegend geändert. Dabei wird lediglich allgemein behauptet, die Türkei habe erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte gemacht und seit vier Jahren sei kein Fall bekannt geworden, in dem ein abgelehnter Asylbewerber misshandelt worden sei. Es sei über sechs Jahre nach den Ereignissen nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch ein Interesse an der Person des Klägers haben könnten. Konkrete Bezüge auf den Fall des Klägers in seiner speziellen Situation enthält die Begründung des angegriffenen Widerrufsbescheids jedoch nicht. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung der politischen Tätigkeit des Klägers für die Dev-Sol rechtfertigen würden, sind auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass die Reformen in der Türkei noch nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage für die von den türkischen Sicherheitskräften in Blick genommenen Personen geführt haben (Urteile der Kammer vom 22. November 2005 - VG 36 X 11.05 und 10. Februar - VG 36 X 312.99). Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht da- von ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (frühere) Angehörige der PKK oder solche, die sie dafür hält, vorgeht. Nach wie vor kommt es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A, S. 31 ff. des UA m. w. N. [68 S., M6691]; im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. November 2004 - 3 L 66/00 -, Asylmagazin [1–2/]2005, S. 32, OVG Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 2 R 23/03 -, Asylmagazin [4/]2005, S. 30 und OVG Thüringen, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin [7–8/]2005, S. 34). Es handelt sich bei diesen Übergriffen auch nicht generell um Exzesstaten, da sie weit verbreitet sind und nach Beendigung des Waffenstillstandes seitens der PKK am 1. Juni 2004 sogar wieder zugenommen haben (vgl. Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004, S. 2 ff. [13 S., #30618, M5950]). Auch das Auswärtige Amt räumt ein, dass es der Regierung bislang noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlungen gänzlich zu unterbinden (Auskunft vom 24. November 2004 an das OVG Nordrhein-Westfalen; ebenso Taylan, Gutachten vom 17. März 2005 an VG Frankfurt/Oder). Einer hohen Gefährdung, der Folter und Misshandlung unterzogen zu werden, unterliegen dabei insbesondere Funktionäre, aktive Mitglieder und Sympathisanten kurdisch orientierter Parteien und Organisationen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., S. 34 ff., m. w. N., insbesondere dem Gutachten von Kaya vom 25. Oktober 2004). Dabei mag es sein, dass für prominente Gefangene wie Metin Kaplan oder Abdullah Öcalan, die unter internationaler Beobachtung stehen, die Gefahr der Misshandlung und Folter relativ gering ist. Dies trifft aber auf relativ unbedeutende (vermeintliche) Mitglieder gewaltsam agierender Oppositionsgruppen nicht gleichermaßen zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der Türkei verschiedene staatliche Kräfte gegenüberstehen, die nicht dieselben Interessen verfolgen. Während man der Regierung Erdogan zugestehen mag, dass sie bemüht ist, Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte zu unterbinden, stehen ihr nach wie vor starke Kräfte in Justiz- und Polizeiapparat entgegen, die kein Interesse an der Einhaltung der Reformen haben, die die Türkei der Europäischen Union näher bringen sollen, sondern im Gegenteil darauf abzielen, den Beitritt zu erschweren, weil sie den Verlust eigener Machtpositionen befürchten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2005, S. 9 f., 27 f. und 30 ff.; Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004, S. 2). Diese Kräfte wenden nach wie vor die ihnen vertrauten rechtsstaatswidrigen Methoden an und gehen unnachsichtig gegen Personen wie den hiesigen Kläger vor, die aus ihrer Sicht den türkischen Staat gefährden oder dies in der Vergangenheit getan haben. (…)"
Einsender: RA Stahmann, Berlin


Rechtsprechung:

OVG Schleswig-Holstein: Nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militant staatsfeindlichen Organisation droht nicht mehr ohne Weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A - 68 S., M6691).
Urteil vom 20.6.2006 - 4 LB 56/02 - (20 S., M9221)
VG Weimar: Anhängern von PKK und vergleichbaren Organisationen droht weiterhin Verhaftung und Vernehmung unter Folter.
Urteil vom 16.11.2006 - 2 K 20064/05 We - (5 S., M9258)
VG Freiburg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Yeziden; keine dauerhafte Verbesserung der Lage.
Urteil vom 25.7.2006 - A 6 K 11023/05 - (10 S., M9313)

Uganda

Rechtssprechung:
VG Ansbach: Abschiebungshindernis wegen HIV/Aids; antiretrovirale Therapie mit durchschnittlichem Einkommen nicht bezahlbar; Zugang zu kostenloser Behandlung unsicher; Unterbrechung der Therapie wegen drohender Resistenzenbildung unzumutbar; Mitgabe von Medikamenten hebt Abschiebungshindernis nicht auf, da Zugang zu Kontrolluntersuchungen nicht davon erfasst wird.
Urteil vom 18.7.2006 - AN 9 K 05.31572 - (14 S., M9175)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Waffenstillstand zwischen Regierung und Lord's Resistance Army (LRA) um zwei Monate verlängert, Rebellen erhalten einen weiteren Monat Zeit, um sich an den für sie eingerichteten Versammlungsorten einzufinden (engl.).
Bericht vom 18.12.2006: "Truce extension to encourage Juba peace process" (ID 64288)
ReliefWeb/Reuters: Laut internationalem Beobachter haben sowohl die ugandische Armee als auch Rebellen der LRA den Waffenstillstand verletzt, als sie sich Gefechte auf sudanesischem Gebiet lieferten; Friedensverhandlungen ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 7.12.2006: "Ugandan army and LRA clash, violate truce" (ID 64550)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Verfolgungsgefahr für Oppositionelle und wegen buddhistischen Glaubens (ausführliches Zitat).
Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 - (18 S., M9227)

 

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