Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
Human Rights Watch: Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr
2006 (engl.).
Bericht vom Januar 2007: "World Report 2007" (ID 66046–66119, 66137–66165)
VG Meiningen: Extreme Gefahrenlage für Rückkehrer
Urteil vom 16.11.2006 - 8 K 20639/03 Me - (10 S., M9164)
"(…) Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die Verpflichtung
zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
begehrt wird. (…) Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt
ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Eine solch
allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 AufenthG auch dann nicht, wenn sie
den Einzelnen konkret bedroht. Eine Ausnahme wird nur angenommen, wenn der Ausländer
bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr
ausgeliefert würde. Das ist bei einer allgemein schlechten Sicherheits- und
Versorgungslage der Fall, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in
eine lebensbedrohliche Bedrängnis geraten würde, aus der er sich weder allein
noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann.
Eine solch extreme Gefahrenlage ist für den Kläger gegeben.
Die Gefahr ergibt sich allerdings nicht aus der noch immer instabilen Sicherheitslage
in Afghanistan. (…)
Im Raum Kabul bleibt die Sicherheitslage weiter fragil, sie wurde jedoch vom
UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als 'ausreichend sicher' bezeichnet.
Zwar kommt es gelegentlich zu Raketenbeschuss und Übergriffen von Polizei und
Sicherheitskräften. Auch hat sich die Zahl der Kindesentführungen erhöht. Gruppen
von Angehörigen der Sicherheitskräfte begehen bewaffnete Raubüberfälle oder
Diebstähle (AA, Lagebericht vom 13.07.2006). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass jeder Rückkehrer aufgrund der schlechten Sicherheitslage 'gleichsam
sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird'.
(…)
Eine extreme Gefährdungslage liegt für den Kläger aber darin, dass die Versorgungslage
im gesamten Land als katastrophal anzusehen ist. Zwar sind in Afghanistan zahlreiche
supranationale, staatliche und private Hilfsorganisationen tätig, die sich bemühen,
die Versorgung der notleidenden Bevölkerung sicher zu stellen. Dieses gelingt
ihnen jedoch nur völlig unzureichend, wie sich aus den insofern übereinstimmenden
Auskünften zur Lage in Afghanistan ergibt. Selbst das Auswärtige Amt hat die
Wirtschaftslage Afghanistans als einem der ärmsten Länder der Welt als desolat
bezeichnet. Angesichts der etwa 4,4 Millionen Flüchtlinge, die zumeist aus Pakistan
zurückkehren, stehe das Land vor gewaltigen Herausforderungen, die kaum zu meistern
seien. Die Wohnraumversorgung sei absolut unzureichend, die Preise in Kabul
extrem hoch. Angesichts der Notwendigkeit, für die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen
Wohnraum zur Verfügung zu stellen, seien die Preise dafür exorbitant gestiegen.
Rückkehrende Asylbewerber würden nur dann mit menschenwürdigem Wortraum versorgt,
wenn sie auf die Hilfe von Familienangehörigen in Kabul zurückgreifen könnten
(AA, Lagebericht vom 13.07.2006, Seite 5).
Der Sachverständige Dr. Mostafa Danesch hat in seinem Gutachten vom 23.01.2006
ausgeführt, dass die Wirtschaftslage in Afghanistan desolat sei, es kaum bezahlbare
Wohnungen gebe, die Arbeitslosenquote ca. 80 % betrage und die Kriminalität
enorm angewachsen sei. Staatliche und soziale Sicherungssysteme seien nicht
bekannt, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Nach
Ansicht von Dr. Danesch stoßen insbesondere Rückkehrer auf große Schwierigkeiten,
wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im
westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres
Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlen. Rückkehrern sei es praktisch unmöglich,
sich eine Existenz aufzubauen. (…) Internationale Organisationen hätten
bei der Auswahl der Hilfsbedürftigen strenge Maßstäbe angelegt und Rückkehrern
aus Europa unterstellt, sie seien finanziell besser gestellt. Das Heer der Tagelöhner
und Arbeitslosen lasse die Aussicht auf Arbeit gering erscheinen. (…)
Auch nach dem Bericht 'Zur
Lage in Afghanistan' vom Informationsverbund Asyl stellt sich die Situation
in Afghanistan katastrophal dar. Danach gehört Afghanistan zu den ärmsten Ländern
der Welt. Etwa 70 % der Bevölkerung litten an Unterernährung. Es gibt so gut
wie keine öffentliche Wasserversorgung. 60 bis 70 % der Bevölkerung hätten lediglich
Zugang zu öffentlichen Brunnen, die kaum als Trinkwasser geeignet seien. Die
Bevölkerung sei seit 2001 um etwa 75 % gewachsen, was die Hauptstadt Kabul völlig
überfordere. Teilweise werde davon ausgegangen, dass Kabul mittlerweile 4,5
Millionen Einwohner habe, in den letzten Jahren allerdings die Fläche der Stadt
nur um ein Drittel gewachsen sei. Die Zahl der Obdachlosen werde auf mindestens
10 000 geschätzt, Gruppen von Vertriebenen würden darüber hinaus häufig in öffentlichen
Gebäuden und Ruinen leben. Familien, die ein Zimmer zur Miete gefunden hätten,
müssten dafür 15 bis 20 Dollar pro Monat ausgeben, der Tageslohn betrage hingegen
maximal zwei Dollar. Das Gesundheitssystem ist völlig unzureichend. Die Gesundheitskosten
seien gewaltig und von den meisten Familien nicht zu bezahlen. Jeden Monat würden
etwa fünf bis sechs Kinder sterben, weil sie zu spät im Krankenhaus aufgenommen
würden. Es fehle an moderner Ausrüstung, Medikamenten und Personal im Krankenhaus.
Eines der größten Probleme sei die Arbeitslosigkeit. Eine feste Arbeitsstelle
zu finden, sei nahezu unmöglich. Die Familien würden deshalb versuchen, sich
mit gelegentlicher Lohnarbeit ihre Existenz zu sichern.
In Würdigung dieser Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die
aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber, die nicht auf den Rückhalt von
Verwandten in Kabul, das aufgrund der Sicherheitslage einzig für eine Rückkehr
in Betracht kommt, zurückgreifen können, außer Stande sind, aus eigener Kraft
für ihre Existenz zu sorgen. Sie haben keinerlei Chance, der Obdachlosigkeit
und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts
des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen
bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen
auch nicht dem Mandat des UNHCR, der mit seinem Programm nur freiwillige Rückkehrer
unterstützt, und können deshalb nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen
(vgl. Informationsverbund Asyl, 'Zur Lage in Afghanistan'). (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Potsdam: Extreme Gefahr für geschiedene Frau und alleinstehenden
Jugendlichen
Urteil vom 14.11.2006 - 3 K 2143/05.A - (11 S., M9295)
"(…) Die Kläger können aber Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG
beanspruchen. (…)
Die Klägerin zu 1. ist als alleinstehende geschiedene Frau bei einer Rückkehr
nach Afghanistan einer extremen Gefährdung hinsichtlich ihres Lebens und der
körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. (…)
Die Rechte der Frauen wurden im kodifizierten Recht zwar gestärkt und die formalen
Verbote der Taleban sind nicht mehr in Kraft. Die Verwirklichung der elementaren
Menschenrechte bleibt aber für den größten Teil der Frauen dahinter zurück.
Viele Frauen werden wegen Sexualdelikten inhaftiert. Geschiedene allein nach
Afghanistan zurückkehrende Frauen werden als unsittliche Personen betrachtet.
Ihnen droht die Gefahr der Vergewaltigung und ggf. der Tötung zur Vertuschung
der Tat (Dr. Danesch, Gutachten vom 24.07.2004 an VG Hamburg). Frauen trauen
sich teilweise nicht ohne männliche Begleitung oder nur in Gruppen auf die Straße,
weil sie befürchten müssen, selbst am helllichten Tage Opfer einer Entführung
oder Vergewaltigung zu werden. Die staatlichen Akteure aller drei Staatsgewalten
sind häufig nicht willens oder nicht in der Lage, Frauenrechte zu schützen (AA,
Lagebericht vom 29.1.2006, S. 28 ff.; Rückkehr
nach Afghanistan; Bericht über eine Untersuchung in Afghanistan, Hrsg. [Informationsverbund]
Asyl e. V. und Stiftung Pro Asyl, S. 10). Vor allem für alleinerziehende Mütter,
die keine Unterstützung von Verwandten erhalten, ist ein Überleben im heutigen
Afghanistan mangels staatlicher Unterstützung nicht möglich. Die Frauen können
sich keinen Lebensunterhalt erwirtschaften und noch nicht einmal ohne männliche
Unterstützung eine Wohnung mieten (UNHCR 'Humanitäre Erwägungen' in: Zur
Lage in Afghanistan, Berichte, Analysen und Stellungnahmen, Hrsg. Informationsverbund
Asyl e. V., Rückkehr nach Afghanistan aaO, S. 23). Gewalt gegen Frauen wird
immer noch angewandt und toleriert. Ein hinreichender Schutz für alleinstehende
Frauen, die nicht auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen können, kann
auch in Kabul nicht gewährt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, update,
03.02.2006, S. 7 f. [ID 15993]) In Afghanistan leben nach den glaubhaften Angaben
der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung keine Verwandten mehr. Sie
wäre daher völlig auf sich allein gestellt und nicht in der Lage, die notwendigsten
Dinge des täglichen Bedarfs wie Wohnung und Nahrung zu erlangen. Zudem hätte
sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch körperliche Übergriffe Dritter zu befürchten,
wogegen sie keinen Schutz erhalten könnte.
Auch der Kläger zu 2. wäre als 15jähriger bei einer Rückkehr nach Afghanistan
einer extremen Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt.
Von einer Sicherung des Existenzminimums des Klägers zu 2., dessen Eltern beide
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG haben, kann derzeit nicht ausgegangen
werden. Weder Unterkunft noch Verpflegung sind für ihn in Afghanistan sichergestellt.
Er wäre voraussichtlich aufgrund seines Alters und mangels verwandtschaftlicher
Bindungen auch nicht in der Lage, sich einen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Zwar hat der Zeuge David (OVG Berlin-Brandenburg - 12 B 9.05/OVG 12 B 11.05
-, Protokoll der Beweisaufnahme vom 27.03.2006, S. 3 [11 S., M8302]) ausgesagt,
dass es nach dem Programm RANA der Europäischen Union für aus Deutschland rückkehrende
Afghanen die Möglichkeit gebe, eine vorübergehende Bleibe (für höchstens zwei
Wochen) in einem Übergangswohnheim zu finden. Abgesehen davon, dass die Dauer
des längstmöglichen Aufenthalts unklar ist (Dr. Danesch, OVG Berlin-Brandenburg
- 12 B 9.05/OVG 12 B 11.05 -, Protokoll der Beweisaufnahme vom 5.5.2006, S. 4
gibt eine regelmäßige Aufenthaltsdauer von ein bis zwei Nächten, höchstens einer
Woche an), war nach Aussage des Zeugen David das dargestellte RANA-Projekt bis
Ende August 2006 befristet (a. a. O., S. 9). Darüber hinaus geht das Gericht
davon aus, dass dem Kläger zu 2. jedenfalls nach Verlassen des Übergangswohnheims
mit hoher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. Kirschner (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update vom 3.2.2006, S. 10 f. [#44069]) geht
davon aus, dass – bezogen auf Dezember 2005 – etwa 40 000 Rückkehrer-Familien
in Kabul keine Unterkünfte haben und von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Auch
das Auswärtige Amt bezeichnet die Versorgung mit Wohnraum als unzureichend,
das Angebot sei knapp und Wohnraum nur zu hohen Preisen erhältlich (AA, Bericht
vom 29.11.2005, S. 31). Die Mietpreise sind nach Auskunft von Pro Asyl ([Arendt-Rojahn
u. a., Rückkehr nach Afghanistan] Bericht vom Juni 2005, S. 15 ) derart hoch,
dass sich auch eine normale Mittelstandsfamilie keine Wohnung mehr leisten kann.
In den genannten Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl wird auf
die Schwierigkeiten von Asylbewerbern verwiesen, die nach längerer Abwesenheit
oder ohne Familienverband nach Afghanistan zurückkehren und für die ein soziales
oder familiäres Netz – wie beim Kläger zu 2. – fehlt. Pro Asyl
führt aus, dass – mangels eines staatlichen Sicherungssystems –
der Großfamilie besondere Bedeutung für die Versorgung und Pflege rückkehrender
Afghanen zukomme. Ohne einen derartigen sozialen Zusammenhang könne niemand
auf Dauer existieren, ohne Hilfe eines Familienverbandes ließe sich das Wohnungsproblem
nicht bewältigen (Pro Asyl, a. a. O., S. 20). Der Kläger zu 2. hat in Afghanistan
keine Verwandten mehr. Er wäre als Jugendlicher in einem für ihn fremden Land
ganz auf sich allein gestellt. In den in Kabul vorhandenen Zeltlagern, in denen
wohnungslose Flüchtlinge Zuflucht suchen, gibt es weder Wasser noch Heizung
(Pro Asyl, a. a. O., S. 16), so dass von einer die Existenz sichernden Bleibe
nicht ausgegangen werden kann. Die Versorgungslage insgesamt ist in Kabul u. a.
wegen der hohen Preise für Grundnahrungsmittel so katastrophal, dass täglich
Menschen verhungern. (…)"
Einsender: RA Stahmann, Berlin
VG Frankfurt a. M.: Extreme Gefahr für alleinreisende Frau;
Situation von Frauen
Urteil vom 1.11.2006 - 3 E 3330/05.A(2) - (9 S., M9259)
"(…) Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch
darauf, dass von ihrer Abschiebung derzeit abgesehen wird, weil für sie in Afghanistan
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7
S. 1 AufenthG).
Zwar werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,
der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach
§ 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). (…)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende
Gericht folgt, dürfen sich das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte über die
in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung
grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Im Einzelfall dürfen sie daher Ausländern,
die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60 a
AufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung
in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn
keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind, eine
Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist jedenfalls dann der
Fall, wenn die Ausländerin im Zielstaat durch ihre Abschiebung dorthin 'gleichsam
sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein
würde' (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379
(382)). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen
noch am Tage der Ankunft im Zielstaat, eintreten (Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage
landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein.
Einer Gefährdung solchen Ausmaßes sieht sich die Klägerin bei einer Rückkehr
gegenüber, wenn man die Kumulation der Gefahren bedenkt, denen sie ausgesetzt
sein wird. (…)
Ein Leben in Kabul, wo sie keine Verwandten hat, ist der Klägerin nicht möglich.
Frauen können in der – archaisch-patriarchalischen – afghanischen
Gesellschaft nur im Schutz der Familie mit einem männlichen Oberhaupt leben,
sofern sie nicht als Prostituierte angesehen werden und den Übergriffen der
Männer und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein wollen. Nicht einmal
in Kabul können sie allein eine Existenz finden (Arendt-Rojahn u. a., 'Rückkehr
nach Afghanistan' Kapitel 'Situation der Frauen'). Die Klägerin kann zwar theoretisch
zu ihren Eltern nach … zurückkehren, doch begibt sie sich dadurch –
jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – in Lebensgefahr.
Wie in der mündlichen Verhandlung anhand der einschlägigen Erkenntnisquellen
erörtert, erweist sich bereits die Anreise als unkalkulierbares Risiko. Denn
es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in Deutschland (noch) einen
männlichen Beschützer hat, der sie begleiten könnte. (…)
Die Klägerin müsste mit ihrer Abschiebung nach Kabul rechnen. Von dort aus hätte
sie die Möglichkeit, ihre Heimat auf dem Weg über Kandahar zu erreichen. Ein
Flug dorthin (…) dürfte an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern (die
Klägerin ist Schülerin, ihr Onkel arbeitslos), zumal das RANA-Programm der Europäischen
Gemeinschaft eingestellt worden ist, das den Weitertransport der Rückkehrer
in ihre Heimatprovinzen von Kabul aus organisierte und finanzierte. Sie müsste
also unbegleitet mit dem Bus oder Taxi auf einer Straße reisen, die vom Auswärtigen
Amt als gefährlich eingeschätzt wird (Lagebericht vom 13.07.2006 [34 S., A0288,
siehe Hinweis], Kapitel
'Verkehrsverbindungen nach Afghanistan'). Danach kommt es immer wieder zu Überfällen
von Kräften, die den Taliban zuzurechnen sind. (…)
Nach den Erkenntnissen von Rechtsanwältin Arendt-Rojahn und ihren BegleiterInnen
(a. a. O.) stoßen alleinreisende Rückkehrerinnen in der Bevölkerung auf Ablehnung,
weil eine anständige Frau nicht allein reist. Den Taliban, extremen Frauenverächtern,
als alleinreisende junge Frau in die Hände zu fallen, könnte für die Klägerin
erst recht verhängnisvolle Folgen (Misshandlung, Vergewaltigung, Entführung,
Zwangsheirat und dergleichen) haben. Nicht zufällig wurde sie bei ihrer Ausreise
über Pakistan von ihrem Vater begleitet.
Mit ihrer Ankunft in … wäre die Klägerin der Gefahrensituation aber noch
keineswegs entronnen. Die Sicherheits- und Versorgungslage dort ist äußerst
prekär, wie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen aufzeigen.
Während sich beispielsweise in der Asyldokumentation der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
für die im Norden Afghanistans liegende Provinz Kundus in den letzten sechs
Monaten 'nur' 20 Einträge über sicherheitsrelevante Vorgänge finden lassen und
für die Westprovinz Herat gar nur 9 Einträge, sind über die Provinz Helmand
95 Meldungen im selben Zeitraum registriert. In den südlichen Provinzen Afghanistans
kommt es derzeit fast täglich zu Anschlägen mit meistens am Straßenrand versteckten
Sprengladungen oder spektakulären Selbstmordattentaten. (…) Die Taliban
sind wieder zu einer ernsthaften Bedrohung für die Stabilität Afghanistans geworden.
(…)
Als weiteres Sicherheitsrisiko für die Klägerin kommt ihre Rolle als Frau in
einer extrem patriarchalischen Gesellschaft hinzu. Während Frauenrechte im kodifizierten
Recht seit dem Sturz der Taliban gestärkt werden konnten, bleibt die Verwirklichung
elementarer Menschenrechte für den größten Teil der afghanischen Frauen weit
dahinter zurück (Auswärtiges Amt a. a. O., Kapitel 'Geschlechtsspezifische Menschenrechtslage').
Insbesondere bei den Pashtunen, deren Volksstamm die Klägerin angehört, werden
Frauen traditionell als Menschen zweiter Klasse betrachtet, die bar jeden Rechts
sind (FAZ a. a. O. [vom 29.9.2006, 'Blutige Widerauferstehung']). Die Folge
sind neben dem Zwang zur bedingungslosen Unterwerfung unter den Willen der männlichen
Familienmitglieder, mangelnder Bewegungsfreiheit, Verhüllungszwängen, eingeschränkten
Bildungschancen und schwerwiegenden Benachteiligungen im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens-
oder Strafrecht vielfach auch Gewalttaten gegenüber Frauen wie Entführungen,
Zwangsverheiratung, (Gruppen-)Vergewaltigungen, Bestrafung der weiblichen Opfer
von Sexualdelikten sowie weit verbreitete häusliche Gewalt bis hin zu Ehrenmorden
(Auswärtiges Amt a. a. O.; Arendt-Rojahn a. a. O.).
Die Klägerin ist eine ambitionierte, selbstbewusste junge Frau, die nach Bildung
und Gleichberechtigung strebt. Sie schätzt die Entfaltungsmöglichkeiten, die
ihr der Aufenthalt hier bietet. Sie lebt sogar allein, hat also nach afghanischen
Maßstäben ein hohes Maß an Autonomie erreicht. Sollte diese Eigenständigkeit
in ihrer Heimat, etwa durch Besuche von Exil-Afghanen, bekannt werden, droht
ihr ein sie stark gefährdender Ansehensverlust. Bei ihrer Rückkehr ist auch
ansonsten aufgrund ihres in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Aufbegehrens
gegen die traditionelle Frauenrolle in Afghanistan der Konflikt mit den frauenfeindlichen
Normen in ihrer Heimat Helmand, einer 'Hochburg der Taliban' (FR vom 09.09.2006
'Anschlag in Kabul'), vorprogrammiert. Sie läuft deshalb Gefahr, zur Zielscheibe
massiver Menschenrechtsverletzungen in Familie und Gesellschaft zu werden. Dies
ist keineswegs rechtlich unerheblich, wie das Bundesamt meint. Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Dieser unsere Rechtsordnung beherrschende Verfassungsgrundsatz
gilt selbstverständlich auch für Ausländerinnen. Eine Zwangsheirat etwa (wogegen
die Klägerin zukünftig nicht gefeit ist, auch wenn sie bisher davon verschont
geblieben ist) stellt u. a. eine fortgesetzte Freiheitsberaubung und Vergewaltigung
dar, die von unserer Rechtsordnung bei der Frage einer Abschiebung nicht unter
Hinweis auf andere Wertmaßstäbe in einer anderen Kultur ignoriert werden kann.
(…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
VG Neustadt a. d. W.: Extreme allgemeine Gefahrenlage
Urteil vom 11.10.2006 - 5 K 315/06.NW - (18 S., M9319)
"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren, der die Bevölkerung
oder die Bevölkerungsgruppe, der der Asylbewerber angehört, in dem betreffenden
Staat allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur bei Entscheidungen nach § 60 a
AufenthG berücksichtigt, das heißt auf politischer Ebene durch eine entsprechende
generelle Entscheidung der obersten Landesbehörden – der Innenminister
– in Form eines administrativen Abschiebestopps oder eines Erlasses mit
ähnlichem Inhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind
dem auch sonstige Maßnahmen gleichzustellen, die in vergleichbarer Weise gewährleisten,
dass eine Abschiebung auf gewisse Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom
12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - DVBl. 2001, 1531 [=ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 59] zum früheren § 54 AuslG). In diesen Fällen scheidet die
gerichtliche Zubilligung eines Abschiebungshindernisses aus. Fehlt es an einer
solchen Entscheidung, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz
dennoch wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage Abschiebungsschutz nach
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn sonst der betroffene Ausländer
bei einer Rückkehr in seine Heimat 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde' (BVerwG, Urteil vom 25. November
1997, EZAR 043, Nr. 27, und Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.).
Diese Grundsätze sind auch unter der Geltung der EU-Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen,
die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 bis 23), der
sog. Qualifikationsrichtlinie, deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abgelaufen
ist, weiterhin anwendbar. (…)
Dass vorliegend diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus einer Zusammenschau
einer Reihe verschiedener Faktoren, die zum überwiegenden Teil bereits vom Verwaltungsgericht
Karlsruhe in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 9. November 2005 -
10 K 12302/03 - [ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 13], berücksichtigt worden sind. Soweit in jenem Urteil die Sicherheits-
und Versorgungslage im Raum Kabul, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt Anfang
November 2005 (S. 21 bis 26 des Urteilsumdrucks) unter Auswertung der Lageberichte
des Auswärtigen Amtes, des Reiseberichts 'Rückkehr nach Afghanistan' vom Juni
2005 von Arendt-Rojahn und anderen, der Stellungnahme von Dr. Danesch an das
OVG Bautzen vom 24.07.2004, verschiedenen Verlautbarungen des UNHCR und Presseberichten
dargestellt wird, macht sich das erkennende Gericht dies zu eigen und nimmt
darauf Bezug, denn es kommt bei eigener Auswertung der Erkenntnismittel bis
zu diesem Zeitpunkt zu demselben Bild einer schwierigen Sicherheitslage und
einer äußerst problematischen Versorgungslage in Bezug auf Lebensmittel, Trinkwasser
und Unterkunftsmöglichkeiten und die fehlende Möglichkeit, den Lebensunterhalt
durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Es folgt dem VG Karlsruhe auch in
der Einschätzung, dass diese desolate Lage nicht jeden zurückkehrenden afghanischen
Staatsangehörigen betreffen muss, sehr wohl aber die Gruppe der langjährig in
Europa ansässigen Flüchtlinge, die nicht freiwillig zurückkehren und ohne Rückhalt
und Unterstützung durch Familie oder Bekannte in Afghanistan, ohne Grundbesitz
und ohne nennenswerte Ersparnisse sind (ebenso auch VG München, Urteil vom 11.11.2005,
Asylmagazin 5/2006, S. 10). (…)
Die vom VG Karlsruhe zutreffend beschriebene Situation für diese Personengruppe
hat sich inzwischen, also im Zeitraum eines weiteren Jahres, der bis zur Entscheidung
im vorliegenden Verfahren vergangen ist, noch verschlechtert. (…)
Von besonderem Gewicht sind hierbei zunächst die sachverständigen Äußerungen
des Gutachters Dr. Danesch. Er hat bereits in seinem Gutachten vom 25. Januar
2006 an das Verwaltungsgericht Hamburg zur allgemeinen Situation insbesondere
in Kabul ausgeführt, die Lebensverhältnisse seien weit katastrophaler, als es
die Berichte des Auswärtigen Amtes vermuten ließen, denn die Angehörigen der
ausländischen Botschaften, Hilfsorganisationen und Truppenkontingente hätten
wenig Kontakt zur afghanischen Realität. Die Versorgungslage in Kabul und anderen
Landesteilen habe sich nicht verbessert. Speziell Kabul sei durch den Zustrom
mehrerer Millionen Rückkehrer aus den Nachbarländern sowie Binnenflüchtlingen
enorm angewachsen. Die Wohnsituation der Flüchtlinge auf dem engen Raum der
Stadt Kabul sei katastrophal. (…)
Hilfsprogramme für Flüchtlinge aus den europäischen Ländern gebe es nicht. Soweit
der UNHCR zuständig sei, bekämen alle Flüchtlinge 12 Dollar als einmalige Hilfe
– auch abgeschobene Rückkehrer aus Europa –, dann seien die Menschen
auf sich allein gestellt. Der größte Teil der internationalen Hilfeleistungen
komme bei den Flüchtlingen selbst nicht an. (…)
Von katastrophalen Wohnverhältnissen berichten auch der Reisebericht von Arendt-Rojahn
u. a. (S. 15–17) und die ins Verfahren eingeführte Stellungnahme der
französischen Hilfsorganisation Action contre la faim vom 19. September 2006
(www.reliefweb.int/rw/RWB.NSF/db9000SID/EVOD""-6TSGL7?OpenDocument),
die auch die völlig unhaltbaren sanitären Zustände ohne Strom und ordentliche
Trinkwasserversorgung in den slumartigen Siedlungen in der Peripherie der Stadt
beschreibt, wo auch die Kindersterblichkeit wegen Unterernährung hoch sei und
für 90 Prozent der dortigen Bevölkerung die tägliche Nahrung allein aus Brot
und Tee bestehe. (…)
Sogar in dem allgemein diplomatisch zurückhaltend formulierten Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 2006 [34 S., A0288, siehe
Hinweis] heißt es, die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert
sähen, unterschieden sich 'im Grunde' nicht von denen anderer Afghanen, sie
seien aber 'sehr viel prononcierter' – was sich zwanglos als 'viel schlimmer'
übersetzen lässt. – So sei auch die Verwirklichung (anderer) grundlegender
sozialer und wirtschaftlicher Richte wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung
etc. 'mit Problemen behaftet' (S. 31). (…)
Soweit diese Berichte und Einschätzungen durch die Aussage des Zeugen David
vor dem OVG Berlin-Brandenburg in Frage gestellt werden, hält das Gericht dessen
Angaben zum Teil für nicht verlässlich genug, zum Teil auch für überholt. Inzwischen
steht aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2006 an das Verwaltungsgericht
Frankfurt/Main und einer Auskunft von IOM vom 4. August 2006 an dasselbe Verwaltungsgericht
fest, dass das RANA-Programm von IOM zum 31.08.2006 ausgelaufen ist und eine
Entscheidung über eine etwaige Weiterführung bisher nicht gefallen ist. Aus
der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes hierzu ergibt sich auch, dass das
Programm prinzipiell freiwillige Rückkehrer anspricht und nicht, wie David behauptet
hat, ebenso auch für Abgeschobene gilt. Allerdings könnten sich Abgeschobene,
wenn sie die Einwanderungskontrollen passiert haben, wegen Informationen und
grundsätzlicher Hilfe ebenfalls an IOM wenden. Das Gericht muss also bei seiner
Entscheidung jetzt den Umstand berücksichtigen, dass eine Unterstützung durch
das RANA-Programm – so sie ihm als Abgeschobenem überhaupt hätte zugute
kommen können – für den Kläger nicht (mehr) möglich wäre. Insofern unterscheidet
sich die Situation auch deutlich von der dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen
vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - [30 S., M8225] zugrundegelegten Lage.
Der von Danesch und David unterschiedlich dargestellten Aufnahmekapazität und
-dauer im Übergangswohnheim auf dem Gelände des Flüchtlingsministeriums kommt
keine entscheidende Bedeutung zu. Deutlich geworden ist jedenfalls, dass eine
Verweilzeit von mehr als zwei Wochen kaum in Betracht kommt und dass die Kapazität
begrenzt ist. Bei steigender Zahl von Rückkehrern, die sich dorthin wenden,
wird auch diese Möglichkeit nur einen sehr begrenzten Nutzen haben und vor allem
für solche Menschen hilfreich sein, die in der Zwischenzeit frühere Kontakte
wieder aufnehmen können. Da damit keine Hilfe zur weiteren Sicherung des Lebensunterhalts
oder Arbeitsvermittlungsangebote verbunden sind, wird die lebensbedrohende Verelendung
nur hinausgeschoben werden können. (…)
Soweit David ausgeführt hat, auf dem Bausektor gebe es für ausgebildete Leute
gute Beschäftigungsmöglichkeiten, so dass er versucht habe, Rückkehrer in diesem
Sektor unterzubringen, mag das in bestimmten Einzelfällen zum Erfolg geführt
haben. Wer die spezielle Betreuung jedoch nicht erfährt und nicht zu den genannten
gut ausgebildeten Leuten gehört, muss, wie Danesch beschreibt, sich in die Schar
der unzähligen einheimischen Arbeitssuchenden und der anderen Flüchtlinge einreihen
und hoffen, im Tagelohn immer einmal wieder etwas verdienen zu können. (…)
Das erkennende Gericht hält generell die Aussagen des Herrn David für weniger
verlässlich und der Wirklichkeit entsprechend als die Angaben des Dr. Danesch.
Dies beruht zum einen auf Aussagen wie der, die Obdachlosigkeit in Kabul sei
seines Erachtens geringer als in vielen deutschen Städten, wobei er allerdings
die in den Ruinen und behelfsmäßigen Behausungen lebenden Flüchtlinge nicht
als Obdachlose ansehe. Sie legen nahe, dass Herr David zu den von Dr. Danesch
näher beschriebenen Mitarbeitern von Hilfsorganisationen gehört, die in Kabul
in eher privilegierten Verhältnissen gelebt haben und keine[n] unmittelbaren
Einblick in die Realität der normalen Einwohner von Kabul und schon gar nicht
in die der überwiegenden Zahl der Flüchtlinge hat. Seine Angaben zur Zahl derer,
die in Ruinen oder slumartigen Lagern leben, sind rein persönliche Schätzungen.
Auch sein Eindruck von der Sicherheitslage, wie er ihn am 27. März vor dem OVG
Berlin-Brandenburg [11 S., M8302] geäußert hat, ist zwangsläufig geprägt von
seiner persönlichen Situation. Das Haus, in dem er in Kabul gelebt hat, wurde
nämlich 'wie alle von UN-Mitarbeitern und gleichgestellten Personen bewohnten
Häuser' (Seite 5 der Niederschrift über seine Vernehmung) von afghanischen Polizisten
Tag und Nacht bewacht. Auch seine Angabe in Bezug auf die Kriminalitätsrate,
nach seinem Eindruck geschehe in der Viereinhalbmillionenstadt Kabul eher weniger
als in einer vergleichbaren Großstadt in Deutschland (S. 5), spricht angesichts
zahlreicher anderer Berichte aus Afghanistan ebenfalls für die doch recht starke
Abschottung und Privilegierung der gut bezahlten ausländischen Mitarbeiter von
Hilfswerken und Organisationen, die Dr. Danesch sowohl in seinem Gutachten vom
25.01.2006 als auch in seiner Aussage vor dem OVG Berlin-Brandenburg drastisch
beschreibt. Deshalb – und nicht weil er beurlaubter Beamter des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge ist – misst das Gericht den Angaben Davids,
insbesondere soweit es um allgemeine Verhältnisse geht, von denen er selbst
keine direkte Kenntnis hat, weniger Aussagekraft zu als den Angaben von Dr.
Danesch, der seit vielen Jahren als Gutachter tätig ist, eine Vielzahl von Kontaktpersonen
in Afghanistan hat, dorthin auch selbst viele Reisen unternimmt und deshalb
zwangsläufig einen wesentlich tieferen und breiteren Einblick in die Verhältnisse
hat. (…)
Nach alledem ist der Kläger im Falle seiner baldigen Abschiebung nach Kabul
mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr ausgesetzt.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig von jahreszeitlichen Veränderungen. Angesichts
des bevorstehenden Winters spitzt sich die Gefahr jedoch noch mehr zu. (…)"
Einsender: RAin Feßenbecker, Mannheim
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer aus Deutschland; keine extreme
Gefahrenlage für Hindus oder Sikhs; extreme Gefahrenlage für alleinstehende
Frauen ohne männliche Begleitung, für Personen, die an einer Krankheit leiden,
die mehr als eine Grundversorgung erfordert, und für mittellose alte, schwache
oder behinderte Personen; im Einzelfall Gefährdung von Kommunisten oder Taliban
(Bestätigung und Fortschreibung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 14.9.2006 - 20 A 5091/04.A - (29 S., M9131)
VG Schleswig-Holstein: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung;
völlig unzureichende medizinische Versorgung.
Urteil vom 14.12.2006 - 12 A 13/05 - (15 S., M9300)
VG München: Verfolgungsgefahr für Vertreter des kommunistischen Systems
(hochrangige DVPA-Mitglieder, Militärs, Polizisten, Khad-Mitarbeiter); kein
Schutz durch Regierung oder Warlords vor nichtstaatlicher Verfolgung; keine
staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht.
Urteil vom 15.11.2006 - M 23 K 03.51540 - (15 S., M9128)
VG Frankfurt a. M.: Keine extreme allgemeine Gefahr i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für jungen volljährigen Mann.
Beschluss vom 9.11.2006 - 3 G 4916/06.A - (4 S., M9326)
Länderberichte:
The Observer: Hilfsorganisation Christian Aid berichtet über kritische
Ernährungssituation nach zwei aufeinander folgenden Dürreperioden; Dorfbewohner
sind aus Not gezwungen, ihre Töchter, darunter achtjährige Mädchen, als Ehefrauen
zu verkaufen (engl.).
Bericht vom 7.1.2007: "Starving Afghans sell girls of eight as brides" (ID 65158)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Entwicklungen seit Februar 2006: weitere
Verschlechterung der Sicherheitssituation; schwindendes Vertrauen der Bevölkerung
in Regierung und in internationale Gemeinschaft; Menschenrechtslage; besonders
gefährdete Gruppen.
Bericht vom 11.12.2006: "Afghanistan – Update" (ID 64714)
UNHCR: Empirische Studie zur Integration von Rückkehrern in den Arbeitsmarkt
auf der Basis einer Befragung von 600 Haushalten in Kabul, Herat und Jalalabad;
in der Mehrzahl der befragten Haushalte konnte mindestens eine Person in den
ersten sechs Monaten nach der Rückkehr eine bezahlte Beschäftigung finden, aber
Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes könnte bei anhaltender Rückkehr an ihre
Grenzen stoßen; Durchschnittseinkommen der befragten Haushalte betrug 212 US $,
35 % hatten ein Einkommen von weniger als 100 US $ (engl.).
Bericht vom Oktober 2006: "Integration of Returnees in the Afghan Labor Market"
(ID 63092)
BBC News: Laut Bericht der US-Regierung sind die Sicherheitskräfte Afghanistans
nicht in der Lage, routinemäßige Aufgaben zu erfüllen; als Ursachen werden Korruption,
Analphabetismus, schlechte Bezahlung, der Aufstand und Versäumnisse in der Ausbildung
genannt (engl.).
Bericht vom 4.12.2006: "US report derides Afghan police" (ID 62899)
Sonstige Materialien:
Ursula Schlung-Muntau: Anmerkungen zum RANA-Programm; abgeschobene Personen
können regelmäßig keine Hilfen aus diesem Programm erhalten, schon weil es für
die Inanspruchnahme der Unterstützung erforderlich ist, zehn Tage vor der Ausreise
einen Antrag zu stellen.
Mitteilung vom 3.1.2007 (7 S., M9363)
IOM: RANA-Programm wird bis 30. April 2007 fortgeführt; Rahmenbedingungen,
Art der Unterstützung.
Merkblatt vom Dezember 2006 (4 S., M9266)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Flüchtlingsanerkennung eines homosexuellen Mannes,
da es ihm zuzumuten ist, seine homosexuelle Veranlagung zu verheimlichen; § 60
Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankung (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 14.9.2006 - 11 K 81/06.A - (25 S., M9315)
Länderberichte:
Amnesty international: Emad Mohamed Ali Mohamed (alias Emad al-Kabir),
der während einer Festnahme im Januar 2006 gefoltert und vergewaltigt wurde,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu drei Monaten Haft verurteilt; die
Folter war gefilmt worden, Prozess gegen zwei Polizeibeamte soll im März beginnen
(engl.).
Bericht vom 10.1.2007: "Protection of torture victim is key for justice to be
done" (ID 65483)
Human Rights Watch: Festnahmen von 17 hochrangigen Mitgliedern der Muslimbruderschaft
sowie von 140 Studenten, die mit der Organisation in Verbindung stehen sollen,
im Anschluss an eine Demonstration an der Al-Azhar Universität in Kairo (engl.).
Bericht vom 18.12.2006: "Police Intensify Crackdown on Muslim Brotherhood" (ID 64092)
Länderberichte:
Amnesty international: Anklage gegen Abderhamane Mehalli wegen Mitgliedschaft
in einer terroristischen Gruppe und wegen "Weigerung, einen Straftäter den Behörden
zu melden"; Anklage bezieht sich offenbar auf Kontakte zu seinem Bruder, der
sich 1993 einer bewaffneten islamistischen Gruppe angeschlossen hatte; zuvor
war er elf Tage ohne Kontakt zur Außenwelt vermutlich vom Geheimdienst DRS festgehalten
worden.
Urgent Action 08/07-1 vom 9.1.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.1.2007
(ID 65308)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung bei Rückkehr für
ehemaliges Mitglied des Front Islamique du Salut (FIS); weiterhin Berichte über
Folterungen von vermeintlichen Mitgliedern "terroristischer Organisationen".
Bericht vom 17.11.2006: "Rückkehrgefährdung nach Erlass einer Amnestie (März–August
2006) für inhaftierte und flüchtige frühere islamistische Militante" (ID 63649)
Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zu Zwangsräumungen, von denen
seit dem Jahr 2001 tausende Familien in Luanda betroffen waren; Räumungen wurden
unter exzessiver Gewaltanwendung durchgeführt, ohne dass die Bewohner zuvor
informiert wurden; viele Familien erhielten keine adäquaten Ersatzunterkünfte
(engl.).
Bericht vom 15.1.2007: "Lives in ruins: forced evictions continue" (ID 65750)
Sonstige Materialien:
Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Einbürgerung angolanischer Staatsangehöriger
unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
Erlass vom 23.3.2006 - I C 11 - 0206/7 (Angola) - (1 S., M9357)
Rechtsprechung:
BayVGH: Mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen
im Jahr 1992; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; keine anderweitige
Verfolgungssicherheit gemäß § 27 AsylVfG für armenische Volkszugehörige, die
mit einem aserischen Volkszugehörigen verheiratet und zum Islam übergetreten
ist; Entzug der aserbaidschanischen Staatsagehörigkeit ist Verfolgung von armenischen
Volkszugehörigen; Berg-Karabach ist ohne Reisepass oder ähnliche Papiere nicht
über Armenien erreichbar.
Urteil vom 11.8.2006 - 9 B 03.30076 - (18 S., M9223)
Länderbericht:
Amnesty international: Zwei prominente Mitglieder der Gewerkschaft Ethiopian
Teachers' Association (ETA) im Dezember 2006 festgenommen; sie befinden sich
ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; ein weiterer ETA-Funktionär seit dem 15.
Dezember "verschwunden"; es wird vermutet, dass er an einem geheimen Ort in
Haft gehalten wird.
Urgent Action 04/2007 vom 4.1.2007 (ID 65083)
Länderberichte:
BBC News: Verhängung des Ausnahmezustands und Verschiebung des Wahltermins
nach monatelangen Unruhen um die Organisation der anstehenden Wahlen; vor Festsetzung
eines neuen Termins sollen Wählerlisten überprüft werden; ehemaliger Präsident
der Zentralbank, Fakhruddin Ahmed, als Chef der Übergangsregierung vereidigt
(engl.).
Bericht vom 12.1.2007: "Troops enforce Bangladesh order" (ID 65685)
Committee to Protect Journalists: Informationsministerium verhängt umfangreiche
Zensurmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verhängung des Ausnahmezustands; private
Fernsehstationen dürfen keine Nachrichten mehr senden (engl.).
Bericht vom 11.1.2007: "CPJ alarmed by censorship during Bangladesh political
crisis" (ID 65697)
Länderbericht:
ACCORD: Situation der Roma; Situation einer alleinstehenden Frau mit
Kindern; psychologische Behandlungsmöglichkeiten (nach Vergewaltigung); Rückkehrmöglichkeiten.
Anfragenbeantwortung a-5144 (ACC-BIH-5144) vom 5.1.""2007 (ID 66227)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Oberstes Gericht spricht den
ehemaligen Präsidenten Domitien Ndayizeye vom Vorwurf des versuchten Staatsstreichs
frei; Verurteilung des Vorsitzenden der Forces nationales de libération (FNL-Icanzo),
Alain Mugabarabona, und eines weiteren Angeklagten zu langjährigen Haftstrafen
(engl.).
Bericht vom 16.1.2007: "Court acquits ex-president over coup plot" (ID 66258)
VG Trier: Zur Verfolgung von Uiguren
Urteil vom 4.12.2006 - 2 K 600/06.TR - (8 S., M9222)
"(…) Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass hinsichtlich ihrer
Person in Bezug auf China das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz – AufenthG – festgestellt wird. (…)
In seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik
China vom 30. November 2006 führt das Auswärtige Amt aus, dass die Situation
in der überwiegend von muslimischen Uiguren bewohnten autonomen Region Xinjiang
angespannt ist. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen
und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung
gegen alle (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit
großer Härte vor. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes kann bereits das
öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete
strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weiter heißt es wörtlich:
'Das chinesische Strafgesetz sanktioniert die Gefährdung der staatlichen Sicherheit, worunter auch Taten gegen die Integrität des Staatsgebietes fallen. Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten und den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei. Der 11. September 2001 bot den chinesischen Behörden Anlass zum Beginn einer dritten Stufe der Politik des 'harten Durchgreifens gegen Separatisten' (Stufe 1 ab 1983 und Stufe 2 ab 1996), in deren Rahmen Sympathisanten und vermeintliche Sympathisanten von mehr Autonomie für die AR Xinjiang oder der Unabhängigkeit 'Ost-Turkestans' intensiv verfolgt werden. Seitdem bemüht sich die Volksrepublik China zudem verstärkt um eine grenzüberschreitende Verfolgung ethnischer Uiguren und Angehöriger anderer Minderheiten der AR Xinjiang; zum einen in den Staaten Zentralasiens, aber auch weltweit unter Betonung der Kontakte zwischen uigurischen Separatisten und dem Terrornetzwerk Al Qaida. Am 15. Dezember 2003 veröffentlichte die chinesische Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen[,] darunter u. a.
Gleichzeitig wurden elf Personen (alles Uiguren) namentlich genannt, denen terroristische Aktivitäten zur Last gelegt werden, drei der namentlich genannten Personen sollen in Deutschland lebende uigurische Flüchtlinge sein.'
Auch weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass die Repressionen im Falle der
Rückkehr von Separatisten nach China verschärft wurden. Diese Verschärfung sei
in öffentlichen Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen
und multilateralen politischen Dokumenten hervorgetreten. Ergänzend weist die
Kammer auch auf die den Beteiligten bekannte Auskunft der Gesellschaft für bedrohte
Völker an das VG Koblenz vom 23. November 2005 (Az.: 6 K 2312/04.KO) hin.
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrte
Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG. Zur Überzeugung der Kammer steht fest,
dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus China im Blickfeld der chinesischen
Sicherheitskräfte gestanden hat. (…)
Hinzu kommt, dass die Klägerin in erheblichem Umfang exilpolitisch tätig geworden
ist. Grundsätzlich droht chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Volkszugehörigkeit,
die – anders als die Klägerin – unverfolgt aus China ausgereist
sind, wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland bei
einer Rückkehr nach China nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung. Exilpolitische Betätigungen können allenfalls dann eine
beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründen, wenn die regimekritischen
Aktivitäten das übliche Maß so deutlich übersteigen, dass der Asylbewerber sich
dadurch in besonderer Weise persönlich exponiert und damit deutlich wird, dass
die Aktivitäten sich nicht lediglich im Mitläufertum zur Unterstützung des Asylantrags
erschöpfen, sondern Ausdruck einer ernsthaften politischen Überzeugung sind
(vgl. hierzu BayVGH a. a. O. [Urteil vom 24.7.2002 - 2 B 98.34950 - ASYLMAGAZIN
4/2003, S. 20]). Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht unverfolgt aus
China ausgereist ist, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auch
aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten exilpolitischen
Betätigungen der Klägerin vor. Sie ist Mitglied, der 'Ostturkistanischen Union
in Europa e. V.' und arbeitet aktiv beim 'Informationszentrum Ostturkistan',
das von offiziellen Organen der Volksrepublik China als 'terroristische Organisation'
bezeichnet wird, mit. Die Klägerin ist dabei auch nicht bloße Mitläuferin. (…)"
Einsender: RA Veit, Trier
Länderberichte:
The Guardian: Provinz Shanxi: Ermordung des Journalisten Lan Chengzhang
am 9.1.2007 während Recherchen zur Kohleindustrie löst ungewöhnliche öffentliche
Debatte aus (engl.).
Bericht vom 17.1.2007: "Chinese reporter's murder sparks public debate" (ID 66043)
Reporters sans frontières: Verurteilung des prominenten Soziologen Lu
Jianhua zu 20 Jahren Haft wegen des Verrats von Staatsgeheimnissen (engl.).
Bericht vom 19.12.2006: "Sociologist gets 20 years for helping journalist Ching
Cheong" (ID 64213)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 30.11.2006 (39 S.,
A0304, siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von über 500 Angehörigen, zumeist Eltern,
von Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern in der Region Asmara; wenn sich
ihre Kinder nicht stellen oder sie nicht in der Lage sind, eine hohe Geldstrafe
zu bezahlen, sollen sie selbst zu sechs Monaten Militärdienst gezwungen werden
(engl.).
Bericht vom 21.12.2006: "Over 500 parents of conscripts arrested" (ID 64417)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Mindestens 20 Tote bei gewaltsamen
Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Massendemonstrationen in verschiedenen
Landesteilen; Demonstrationen sind Teil eines unbefristeten Generalstreiks,
den die Gewerkschaften aus Protest gegen die hohen Lebenshaltungskosten ausgerufen
haben (engl.).
Bericht vom 23.1.2007: "Unprecedented violence hits capital and provinces" (ID 66578)
Integrated Regional Information Network: Einziges Kinderkrankenhaus des
Landes registriert im Vergleich zum Jahr 2003 eine Verdoppelung der Fälle von
Unterernährung (engl.).
Bericht vom 28.11.2006: "Malnutrition cases double in Conakry children's hospital"
(ID 64470)
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen dialysepflichtiger Nierenerkrankung;
keine kostenlose Behandlung.
Urteil vom 5.12.2006 - 5 A 199/06 MD - (3 S., M9226)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 19.11.2006 (40 S.,
A0300, siehe Hinweis)
VG Cottbus: Inländische Fluchtalternative
für Christen im Nordirak
Urteil vom 27.10.2006 - 5 K 718/02.A - (33 S., M9165)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Cottbus lehnt zwar eine Gruppenverfolgung von Christen im Irak wegen
zu geringer Verfolgungsdichte ab, bejaht aber eine Verfolgungsgefahr bei öffentlicher
Religionsausübung. Allerdings stünde Christen eine inländische Fluchtalternative
im Nordirak offen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
b. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des
§ 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
cc. Daß dem Kläger nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4
lit. b und lit. c AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG droht, ist ebenfalls
nicht beachtlich wahrscheinlich.
α. Gegenwärtig läßt sich nicht feststellen, daß Christen – wie
der Kläger – im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von nichtstaatlichen
Akteuren verfolgt werden. (…)
Die vorstehend beschriebene, erforderliche Verfolgungsdichte ist bei Christen
im Irak gegenwärtig nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen
Umfang gegeben (so auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 16. Oktober 2006 - 3
Q 47/06-, zitiert nach juris [13 S., M8888]; VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, zitiert nach juris [=ASYLMAGAZIN
9/2006, S. 13]; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16. Februar 2006 - 9 LB
27/03 -, zitiert nach juris [=ASYLMAGAZIN
6/2006, S. 14]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Mai
2005 - 9 A 1738/05.A -, zitiert nach, www.justiz.nrw.de [3 S., M7328]).
Zwar wird in den vorliegenden Auskünften übereinstimmend von Übergriffen auf
Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaften berichtet. (…) Die
Anschläge auf Christen gehen nach dem Erkenntnismaterial von nichtstaatlichen
Akteuren, insbesondere radikalen Islamisten aus (vgl. AA, Lagebericht v. 29.
Juni 2006; ai, Gutachten v. 29. Juni 2005 an VG Köln; DOI, Gutachten v. 31.
Januar 2005 an VG Ansbach; SFH, Update v. 15. Juni 2005; UNHCR, Gutachten vom
6. September 2005 an VG Stuttgart und Hintergrundinformation v. 5. Juli 2006).
(…)
Nach Zahl und Schwere erreichen die berichteten Repressalien jedoch ins Verhältnis
zur gesamten Zahl der Christen im Irak gesetzt nicht die vorstehend beschriebene
Verfolgungsdichte. (…)
β. Auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar der Person
des Klägers geltenden (Einzel-)Verfolgung läßt sich nicht feststellen. (…)
Den vorliegenden Erkenntnissen sind indes keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
daß eine Ausübung des christlichen Glaubens im privaten Bereich unter den gegenwärtigen
Verhältnissen im Irak nicht mehr möglich ist.
γ. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich letztlich auch
nicht mit Blick auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie)
vom 29. April 2004 (ABl. 304 S. 12). Zwar dürfte sich bei einer an dieser Richtlinie
orientierten Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf die Heimatstadt
des Klägers – Bagdad – die beachtliche Gefahr eines Eingriffs
in die Religionsfreiheit durch nichtstaatliche Akteure ergehen (s. hierzu unter
(1)), jedoch ist dem Kläger in diesem Fall eine Fluchtalternative innerhalb
des Irak eröffnet (unter (2)).
(1) Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b
RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe,
daß der Begriff der Religion u. a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen
Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfaßt. Mit diesem Inhalt wird auch
der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche
Glaubensbetätigung anknüpfen. (…)
Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen
Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muß vielmehr
das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden
Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die
Religionsfreiheit darstellt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf
die – häuslich-private, aber auch öffentliche – Religionsausübung
gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist
oder zu einer dem entsprechenden 'Ausgrenzung' führt (VGH Baden-Württemberg,
Urt. v. 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, zitiert nach juris). Von dieser Eingriffsschwere
ist im Fall eines irakischen Christen auszugehen, der – wie der Kläger
– aus Bagdad kommt.
Nach den der Kammer vorliegenden, oben bereits angeführten Erkenntnissen richten
sich die Angriffe von Dritten ersichtlich auch gegen die Christen in ihrer Eigenschaft
als tätige Gläubige, zu denen der Kläger nach seinen in der mündlichen Verhandlung
gemachten Ausführungen aufgrund seines (regelmäßigen) Kirchenbesuchs auch in
Deutschland gehört. Schon die oben erwähnten systematischen Angriffe im Jahre
2004 auf verschiedene christliche Kirchen und deren Würdenträger verdeutlichen,
daß die Anschläge nicht lediglich eine allgemeine 'Destabilisierung' der Gesamtsituation
im Irak, sondern in erster Linie die Störung der Religionsausübung verschiedener
christlicher Gemeinden namentlich in Bagdad zum Ziel hatten. Die Gefahrensituation
hat sich mittlerweile – aus religiös bedingten Motiven, aber auch vor
dem Hintergrund der Machtverteilung im Staat – auf nahezu alle religiösen
Gruppierungen ausgedehnt, die sich gezielten Anschlägen der jeweiligen Gegenseite
ausgesetzt sehen. Von den zunehmenden Auseinandersetzungen sind aber die religiösen
Minderheiten, zu denen die Christen zählen, besonders betroffen. Dies gilt namentlich
für den Großraum Bagdad (EZKS, Gutachten v. 7. März 2005 an VG Köln; DOI, Gutachten
v. 14. Februar 2005 an VG Köln; ai, Gutachten v. 29. Juni 2005 an VG Köln).
Dies hat dazu geführt, daß Christen im Irak ihre religiösen Riten und Gebräuche
wenn überhaupt nur noch im Verborgenen ausüben können; der Besuch von Gottesdiensten
[ist] erheblich erschwert bzw. vielerorts gänzlich unmöglich (UNHCR, Gutachten
v. 12. Dezember 2005 an VG München).
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen spricht auch alles dafür, daß eine Suche
nach Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatlich Handelnde im Sinne des § 60
Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG (inhaltsgleich mit Art. 6 lit. c RL 2004/83/EG)
im Verfolgungsgebiet bei dem irakischen Staat derzeit und in naher Zukunft ohne
Erfolg bleiben muß. (…)
(2) Allerdings ist dem Kläger in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden
des Iraks eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4
lit. c AufenthG – die auch die Qualifikationsrichtlinie in Art. 8 RL
2004/83/EG im wesentlichen inhaltsgleich vorsieht – eröffnet. (…)
Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der
nichtstaatlich Handelnden ist hier für den Kläger im angesprochenen Nordirak
gegeben. Dort drohen ihm auch keine anderen Nachteile, da ihm bei verallgemeinernder
Betrachtungsweise dort auf Dauer ein Leben möglich ist, das nicht durch Hunger,
Elend und drohende Lebensgefahr gekennzeichnet ist (zu diesen Voraussetzungen
BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1987 - 9 C 13.87 -, Buchholz 402.25 § 1 Asy1VfG Nr. 72
S. 43 [45 f.]).
Wie der Hohe Flüchtlingskommissar (vgl. UNHCR, Gutachten v. 6. September 2005
an Stuttgart und Hintergrundinformation v. Oktober 2005) betont, wird den Christen
im Süden des Iraks und besonders im gesamten sunnitischen Dreieck besondere
Abneigung infolge der verstärkten Hinwendung zu streng islamischen Glaubensgrundsätzen
und Traditionen entgegengebracht. Hingegen sei das Verhältnis zwischen Kurden
und Christen von mehr gegenseitiger Toleranz geprägt, so daß Christen im kurdisch
kontrollierten Nordirak im Allgemeinen einem geringeren Anpassungs- und Verfolgungsdruck
unterlägen; gleichwohl komme für Christen aus anderen Gebieten des Iraks wegen
der eingeschränkten Zugänglichkeit und der gravierenden Wohnungsnot die Annahme
einer innerstaatliche Fluchtalternative nur in besonders gelagerten Ausnahmesituationen
in Betracht (UNHCR, Hintergrundinformation v. Oktober 2005, Fn. 10 [ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 12]). (…) Viele Christen leben im Nordirak unbehelligt.
Der nordirakische Teilstaat bemüht sich sogar um eine Integration der assyrochaldäischen
Christen in Form von Sozialhilfe oder Hausbau (EZKS, Gutachten v. 24. April
2006 an VG München). (…) Die irakischen Kurden haben sich bisher durchaus
als Freunde der Christen erwiesen; nur im Nordirak waren christliche Einwohner
und Flüchtlinge seit 2003 ihres Lebens wirklich sicher (EZKS, Gutachten v. 7.
März 2005 an VG Köln). (…)
Es kommt hinzu, daß der gesundheitlich nicht beeinträchtigte und damit arbeitsfähige
Kläger erwerbstätig sein kann, mithin von ihm im Regelfall erwartet werden darf,
daß er sich entsprechend dem Durchschnitt der Bevölkerung nach Maßgabe der vorhandenen
Möglichkeiten ein Auskommen sichern könnte (vgl. zum wirtschaftlichen Existenzminimum:
BVerwG, Urt. v. 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145
S. 298 [299 f.]; Beschl. v. 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 270 S. 90 [91]; Beschl. v. 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 -, zitiert
nach juris [8 S., M8367]). Dabei verkennt die Kammer nicht, daß allgemein eine
erhebliche Arbeitslosigkeit auch im kurdisch verwalteten Nordirak besteht. Zwar
wird immer wieder betont, die wirtschaftliche, insbesondere die den Arbeitsmarkt
prägende Gesamtsituation sei auch im Nordirak erheblich angespannt (vgl. ai,
Gutachten v. 16. August 2005 an VG Köln). Dies wird allerdings aus den Zahlen
hergeleitet, die für den Gesamtirak gelten, ohne die Besonderheiten des Nordens
zu berücksichtigen. Auch wird regelmäßig auf die fehlende Einbindung in die
dort vorhandenen Stammes- und Familienstrukturen zur Begründung dafür abgehoben,
daß eine Zuwanderung von Irakern aus dem Zentralirak erheblich erschwert sei.
Nach Ansicht der Kammer wird dabei aber verkannt, daß religiöse Minderheiten
dort auf ihre bereits tätigen Religionsgemeinschaften treffen, die ihnen die
soziale Einbindung erleichtern, ein Angewiesensein auf die genannten Familien-
und Stammesstrukturen allein also nicht festzustellen ist. Christen finden vielmehr
– wenn ihnen die oben genannten administrativen Hilfestellungen versagt
bleiben – jedenfalls bei den Kirchen Unterstützung (vgl. DOI, Gutachten
v. 18. Februar 2005 an VG Frankfurt (Oder)). Daß deren Aufnahmebereitschaft
erheblich beansprucht wird (ai, Gutachten v. 16. August 2005 an VG Köln für
die vergleichbare Situation der Yeziden im Nordirak), rechtfertigt ebenso wenig
wie der Hinweis auf die Arbeitslosenzahlen die Annahme, Betroffenen im Nordirak
sei das Existenzminimum nicht gewährleistet. (…)
Auch ist die für die Annahme der inländischen Fluchtalternative geforderte Erreichbarkeit
(BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345 [347 f.] [10 S.,
M0152]; Urt. v. 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74 [77]) des Nordiraks
nicht in Frage gestellt. Zwar weist der Hohe Flüchtlingskommissar (UNHCR, Gutachten
v. 6. September 2005 an VG Stuttgart) darauf hin, daß die unter kurdischer Verwaltung
stehenden Gebiete im Nordirak derzeit für Iraker aus den anderen Teilen des
Landes nur eingeschränkt zugänglich seien; die Einreise erfolge unter strenger
Kontrolle der dortigen Behörden. Die Personen, denen eine Einreise in die kurdisch
kontrollierten Gebiete gestattet werde, müßten sich förmlich um eine Aufenthaltserlaubnis
bewerben, die rechtliche Mindestvoraussetzung für die Inanspruchnahme sozialer
Rechte sei. Nichtkurdische Aufenthaltsbewerber müßten in allen drei kurdischen
Provinzen einen kurdischen Sponsor benennen, der Unterhalt und Unterbringung
der Betroffenen garantiere. Daß dies nicht für Christen gilt, folgt jedenfalls
daraus, daß seit 2003 zwischen 10 000 und 15 000 christliche Flüchtlinge in
den kurdischen Norden des Irak geflüchtet sind (EZKS, Gutachten v. 24. April
2006 an VG München). Diese Feststellung trägt zugleich auch die Annahme, daß
persönliche Beziehungen – so sie denn für den Aufenthalt und die Niederlassung
im Nordirak zu fordern wären – jedenfalls durch die nicht unerhebliche
Anzahl der bereits im Nordirak lebenden Christen geknüpft werden können. (…)
III. (…) 2. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in seine Heimat auch
nicht landesweit Gefahren, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG begründen könnten. (…)
Auch bei der weiterhin angespannten Sicherheitslage, die durch andauernde kriegerische
Auseinandersetzungen und tägliche Terroranschläge gekennzeichnet ist, den wirtschaftlich
schlechten Lebensumständen und den Versorgungsengpässen – sei es bei
der noch immer durchgeführten Verteilung von Nahrungsmitteln durch das irakische
Handelsministerium, sei es wegen schlechter Stromversorgung, kritischer Wasserversorgung
oder mit Blick auf die angespannte medizinische Versorgungslage (vgl. AA, Lagebericht
v. 29. Juni 2006; UNHCR, Aktualisierte Stellungnahme zur medizinischen Versorgungslage
im Irak, Oktober 2005) –, handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art,
die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, weil
ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes – wenn auch in unterschiedlichem
Ausmaß – ausgesetzt ist. (…)
Auch wenn Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als einen ernsthaften Schaden auch eine
ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts definiert, ergibt sich – ungeachtet der Frage,
ob diese Voraussetzungen vorliegend überhaupt erfüllt sind – daraus keine
zugunsten des Klägers wirkende Divergenz. Denn der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie
2004/83/EG stellt ausdrücklich fest, daß Gefahren, denen die Bevölkerung oder
eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen
normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden
zu beurteilen wäre (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2006, § 60 Rn. 134).
3. Auch eine etwaige verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. (…)
Obwohl nach der aktuellen Erkenntnislage in Teilen des Iraks die Sicherheitslage
nach wie vor sehr instabil ist und auch die Versorgung der Zivilbevölkerung
mit Nahrung, Trinkwasser und Strom regional zeitweise unzureichend funktioniert
(vgl. AA Lagebericht v. 29. Juni 2006; SFH, Update v. 15. Juni 2005), ist nicht
davon auszugehen, daß Rückkehrer – wie der Kläger – in den Irak
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert
sein würden. (…)
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2006 starben nach Angaben des irakischen
Gesundheitsministeriums landesweit 8000 Menschen (Frankfurter Allgemeine Zeitung
v. 10 August 2006, 'Wieder Anschläge im Irak'). (…) Mit Blick auf die
Bevölkerungszahl im Irak (ca. 24 Millionen Menschen) und den ihr gegenüber stehenden
Zahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer wird indes der erforderliche erhöhte
Wahrscheinlichkeitsgrad (vgl. hierzu BVerwG, Ur. v. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01
-, BVerwGE 115, 1 [5]), der für die Annahme einer ein Abschiebungsverbot im
zuvor beschriebenen Sinne stützenden Gefahrenlage notwendig ist, nicht erreicht
(ebenso: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4. April 2006 - 9 A 3538/05.A
-, zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 27. Januar 2006
- 1 LB 22/05 -, S. 11 EA). (…)"
Einsender: RA Moser, Berlin
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Chronische Erkrankungen (hier: Diabetes mellitus)
sind grundsätzlich behandelbar, aber wegen schlechter Situation im Gesundheitswesen
ist die Behandlung nicht gewährleistet.
Beschluss vom 6.12.2006 - 9 LA 92/05 - (4 S., M9286)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Gruppenverfolgung von chaldäischen Christen;
inländische Fluchtalternative im Nordirak jedenfalls dann, wenn der Betroffene
dort über ein soziales Beziehungsgeflecht verfügt (Bestätigung und Fortschreibung
der Rspr. des Senats).
Urteil vom 10.10.2006 - 10 A 10785/05.OVG - (50 S., M9213)
VG Stuttgart: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden in ihrem
Hauptsiedlungsgebiet; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 20.12.2006 - A 9 K 13473/05 - (9 S., M9346)
VG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von chaldäischen Christen; Verweigerung
der staatlichen Registrierung als chaldäischer Christ keine Verfolgung; keine
extreme allgemeine Gefahrenlage.
Urteil vom 20.10.2006 - 2 K 163/06.A - (18 S., M9132)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für Angehörige von Mir (yezidischer
Würdenträger), der von Islamisten bedroht ist; keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung
von Yeziden.
Urteil vom 26.9.2006 - 1 K 2468/05.A - (5 S., M9240)
Länderberichte:
The Guardian: UN registrieren im Jahr 2006 über 34 000 getötete Zivilisten,
während das irakische Innenministerium die Zahl bei über 12 000 angesetzt hatte
(engl.).
Bericht vom 17.1.2007: "UN clashes with Iraq on civilian death toll" (ID 66034)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Basra: Britische Truppen und irakische
Sicherheitskräfte stürmen Polizeistation, nachdem sie Informationen erhalten
hatten, wonach 127 dort inhaftierte Personen ermordet werden sollten; nach britischen
Angaben war die Polizeieinheit von schiitischen Milizionären "unterwandert"
worden, die gegen Sunniten und gegen politische Gegner vorgingen; Foltervorwürfe
gegen Sicherheitskräfte auch aus anderen Landesteilen einschließlich der kurdisch
kontrollierten Gebiete (engl.).
Bericht vom 28.12.2006 "Iraq: Torture Allegations Hang Over Government" (ID 64819)
ReliefWeb/dpa: UNHCR schätzt Zahl der in Jordanien und Syrien lebenden
irakischen Flüchtlinge auf 1,5 Millionen und fordert Unterstützung der internationalen
Gemeinschaft (engl.).
Bericht vom 21.12.2006: "UN calls for international help for refugees in Syria,
Jordan" (ID 65912)
Amnesty international: Zur Lage religiöser Minderheiten, insbesondere
Christen; über Zeugen Jehovas liegen keine näheren Erkenntnisse vor; Gefährdung
wegen Konversion zum Christentum; mögliche staatliche Verfolgung bei Versuchen
der Missionierung.
Stellungnahme vom 7.12.2006 an VG Leipzig - A 6 K 3097/03 - (ID 66627)
Sonstige Materialien:
IM Hessen: Hinweis zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006: Rückführungen in
den Irak sind mit Ausnahme von verurteilten Straftätern weiterhin tatsächlich
unmöglich.
Erlass vom 21.12.2006 - II 41-23d-05.05.04-1/04/1 - (2 S., M9351)
IM Niedersachsen: Einbürgerung von irakischen Staatsangehörigen nur nach
Verzicht auf die irakische Staatsangehörigkeit.
Schreiben vom 28.11.2006 (1 S., M9353)
Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Einbürgerung von irakischen Staatsangehörigen
unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
Erlass vom 27.10.2006 - I C 11-0206/7 (Irak) - (1 S., M9177)
Länderberichte:
Amnesty international: Mahabad, Provinz Kurdistan: Der kurdische Journalist
und Menschenrechtsaktivist Sherko Jihani wird seit seiner Verhaftung am 27.11.2006
an einem unbekannten Ort festgehalten.
Urgent Action 331/06 vom 12.12.2006 (ID 63674)
Amnesty international: Provinz Khuzestan: Hinrichtung von drei Angehörigen
der arabischen Minderheit wegen angeblicher Beteiligung an Attentaten im Jahr
2005; Verurteilung erfolgte in nicht-öffentlichen Verfahren vor Revolutionsgerichten;
neun weitere in diesem Zusammenhang verurteilte Personen von Hinrichtung bedroht.
Urgent action 301/2006-2 vom 22.12.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom
3.11. und 7.12.2006 (ID 64528)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: August 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 21.9.2006 (42 S.,
A0306, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Saarland: Einreiseverweigerung Israels gegenüber Palästinensern knüpft
nicht an Volkszugehörigkeit an; keine Gruppenverfolgung von Palästinensern im
Westjordanland; Palästinenser aus den Autonomiegebieten fallen nicht ipso facto
unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern nur, wenn sie ihren
Aufenthaltsort aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben; keine
extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des
§ 60 Abs. 7 AufenthG im Westjordanland.
Urteil vom 9.11.2006 - 5 K 97/95.A - (35 S., M9172)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Oberster Gerichtshof Israels
hebt das umstrittene "Intifada"-Gesetz auf, wonach Palästinenser in den besetzten
Gebieten für vom israelischem Militär verursachte Schäden keine Entschädigungen
verlangen konnten; von der Entscheidung nicht erfasst sind aber Schäden, welche
im Rahmen von Militäraktionen enstanden sind, die als Kriegshandlungen definiert
werden (engl.).
Bericht vom 13.12.2006: "Court overturns Israel's intifada law" (ID 63787)
Länderbericht:
BBC News: Paramilitärs der Autodefensas Unidas de Colombia (AUC) brechen
Friedensgespräche mit der Regierung ab, nachdem 59 inhaftierte führende AUC-Mitglieder
in ein Hochsicherheitsgefängnis verlegt wurden; die Regierung wirft ihnen vor,
vom Gefängnis aus Attentate in Auftrag gegeben zu haben (engl.).
Bericht vom 7.12.2006: "Colombia group ends peace deal" (ID 63103)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland
nur bei herausgehobener Tätigkeit.
Beschluss vom 25.7.2006 - A 5 B 262/05 - (12 S., M9208)
Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: Soldaten eines Stützpunkts in Bunia, Provinz Ituri,
plündern Häuser und Geschäfte und vergewaltigen Frau bei Ausschreitungen aus
Protest gegen nicht ausgezahlte Prämie; bei Soldaten handelte es sich um Angehörige
der ersten "integrierten" Einheit, die aus ehemaligen Milizen und Rebellen zusammengestellt
wurde (engl.).
Bericht vom 12.1.2007: "Congolese army soldiers loot, rape in bonus protest"
(ID 66255)
Integrated Regional Information Network: Kämpfe zwischen Einheiten des
abtrünnigen Generals Laurent Nkunda und regulären Armeeinheiten in Nord-Kivu
zwingen zehntausende Menschen zur Flucht; Beginn der Rückkehr der Vertriebenen,
nachdem die Armee mit Unterstützung der UN-Truppen die Kontrolle zurückgewonnen
hat, zahlreiche Aufständische sollen getötet worden sein (engl.).
Bericht vom 12.12.2006: "Thousands return to eastern town of Sake" (ID 63607)
Integrated Regional Information Network: Provinz Ituri: Die letzten drei
noch aktiven Rebellengruppen in der Provinz unterzeichnen Friedensabkommen mit
der Regierung, das die Entwaffnung von 3500 Kämpfern sowie die Freilassung von
700 Kindersoldaten vorsieht (engl.).
Bericht vom 30.11.2006: "Last rebel groups sign peace deal in Ituri" (ID 62953)
Sonstige Materialien:
Deutsche Botschaft Kinshasa: Legalisation von Urkunden zur Zeit nicht
möglich, Botschaft kann aber im Wege der Amtshilfe Echtheit von Urkunden prüfen;
Verfahren und Kosten.
Merkblatt zur Urkundenprüfung vom Februar 2006 (2 S., M9215)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29.11.2006 (30 S.,
A0303, siehe Hinweis)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Seit Kriegsende deutlicher Anstieg
der bekannt gewordenen Fälle von Vergewaltigungen und sexueller Ausbeutung;
laut Erhebung von Ärzte ohne Grenzen waren 48 % der Opfer von Vergewaltigungen
in einem Krankenhaus in Monrovia zwischen 5 und 12 Jahren alt; Strafverfolgung
durch überlastetes Justizsystem unzureichend (engl.).
Bericht vom 16.1.2007: "Government, women's groups decry post-war sexual violence"
(ID 65777)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Festnahme des Regimekritikers Idrees Mohamed Boufayed,
der seit 16 Jahren in der Schweiz lebt, während eines Besuchs bei seiner Familie;
er wird seit dem 5.11.2006 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (engl.).
Bericht vom 4.12.2006: "Security Agency Detains Critic" (ID 62927)
Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von Migranten, Asylsuchenden und anerkannten
Flüchtlingen bei Razzien in Rabat; nach Augenzeugenberichten wurden zahlreiche
Menschen zur Grenze nach Algerien gebracht und in der Wüste ausgesetzt, über
das Schicksal von etwa 100 Men- schen gibt es keine Informationen; marokkanische
Behörden begründen ihr Vorgehen mit Forderungen der EU nach verstärkten Maßnahmen
im Kampf gegen die "illegale Migration" (engl.).
Bericht vom 15.1.2007: "JHA: EU should not give license to abuse of migrants"
(ID 65744)
Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: Unruhen in südöstlichen Landesteilen, nachdem bei
Protesten der Madhesi-Volksgruppe gegen die Übergangsverfassung ein Demonstrant
erschossen worden war; Streik der Transportunternehmer nach Angriffen auf Busse
und Lastwagen legt große Teile des Landes lahm (engl.).
Bericht vom 22.1.2007: "Nepal PM holds emergency meet after violence, strike"
(ID 66533)
BBC News: 83 Vertreter der ehemaligen maoistischen Rebellen als Mitglieder
des Parlaments vereidigt; Verabschiedung einer Übergangsverfassung, die Übertragung
der exekutiven Vollmachten des Königs auf die Regierung vorsieht (engl.).
Bericht vom 15.1.2007: "Nepalese Maoists enter parliament" (ID 65756)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Von den Niederlanden initiiertes
Pilotprojekt soll Tausenden im informellen Sektor beschäftigten Menschen Zugang
zu einer Krankenversicherung ermöglichen (engl.).
Bericht vom 18.12.2006: "New insurance scheme for poor" (ID 64275)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Überblick zur aktuellen politischen
Situation und Sicherheitslage; gefährdete Gruppen; medizinische Versorgung.
Bericht vom 18.12.2006: "Nigeria – Update" (ID 65668)
Länderberichte:
Amnesty international: Akhtar Mengal, Vorsitzender der Balochistan National
Party, wird seit seiner Festnahme am 28.11.2006 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten;
15 gemeinsam mit ihm verhaftete Parteimitglieder sind "verschwunden".
Urgent Action 17/2007 vom 19.1.2007 (ID 66525)
The Guardian: Armee soll Plan für die Errichtung von Zäunen und die Verminung
der Grenze zu Afghanistan erstellen, um die Bewegungen von Taliban-Kämpfern
zwischen Pakistan und Afghanistan zu unterbinden (engl.).
Bericht vom 27.12.2006: "Pakistan plans for fence and mines along Afghan border"
(ID 64522)
Länderberichte:
BBC News: Abschaffung der Todesstrafe geplant; damit soll die Auslieferung
von Personen, die der Beteiligung am Völkermord des Jahres 1994 verdächtigt
werden, aus dem Ausland ermöglicht werden (engl.).
Bericht vom 19.1.2007: "Rwanda 'to scrap death penalty'" (ID 66363)
The Observer: Seit Juli 2006 mindestens 16 Menschen ermordet, die vor
den Dorfgerichten als Zeugen zum Völkermord des Jahres 1994 ausgesagt hatten
(engl.).
Bericht vom 3.12.2006: "Spate of killings obstructs Rwanda's quest for justice"
(ID 62875)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Tschetschenischen Volkszugehörigen, die einen Inlandspass
besitzen, und ihren Familienangehörigen steht eine inländische Fluchtalternative
offen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - (12 S., M9350)
VG Berlin: Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Tschetschenen seit
dem 2. Tschetschenienkrieg; keine inländische Fluchtalternative wegen Notwendigkeit,
den Inlandspass in Tschetschenien umzutauschen; auch kurzfristiger Aufenthalt
in Tschetschenien wegen Gruppenverfolgung unzumutbar; erhöhter Verfolgungsdruck
gegen Tschetschenen auch außerhalb von Tschetschenien.
Urteil vom 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - (26 S., M9125)
Länderbericht:
Amnesty International: Tschetschenien: Margarita Jersenojewa, Mutter
der Journalistin Jelina Jersenojewa, die seit dem 17. August "verschwunden"
ist, wird seit dem 2. Oktober 2006 vermisst; es wird befürchtet, dass auch sie
entführt wurde oder dem "Verschwindenlassen" zum Opfer gefallen ist.
Urgent action 231/06-1 vom 18.12.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom
29.8.2006 (ID 64200)
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Kosovo wegen schwerer psychischer
Erkrankung; im Kosovo nur medikamentöse Behandlung verfügbar.
Urteil vom 14.7.2006 - A 2 K 11316/05 - (9 S., M9262)
Länderberichte:
Forum 18: Auswirkungen des erneuerten serbischen Religionsgesetzes; keine
der "nicht-traditionellen" Religionsgemeinschaften wurde bislang registriert,
ihre Aktivitäten werden dadurch zwar nicht illegal, aber sie können z. B. keine
Bankkonten eröffnen oder Mitarbeiter beschäftigen (engl.).
Bericht vom 4.12.2006: "Simultaneously legal and illegal religious communities"
(ID 63143)
Petitionsausschuss des Landtags NRW: Rückkehrbedingungen im Kosovo, besonders
für Roma; Protokoll von Gesprächen mit zahlreichen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.
Bericht vom 24.10.2006: "Bericht über die Delegationsreise des Petitionsausschusses
vom 7. Juni 2006 bis 11. Juni 2006 in den Kosovo" (ID 66148)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Ausgabe von Pässen wird eingestellt,
da sich das Land den Import des Spezialpapiers nicht mehr leisten kann; auch
Beantragung von Pässen nicht mehr möglich (engl.).
Bericht vom 7.12.2006: "No legal way out" (ID 63775)
Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: Mogadischu: Äthiopische Truppen und somalische Polizisten
töten nach Augenzeugenberichten drei Menschen, als sie gegen eine spontane anti-äthiopische
Demonstration vorgehen (engl.).
Bericht vom 22.1.2007: "Troops fire on Mogadishu protest, kill 3 – witness"
(ID 66527)
BBC News: Mehrere Warlords stimmen einer Entwaffnung ihrer Kämpfer und
der Eingliederung in die Regierungsarmee zu (engl.).
Bericht vom 19.1.2007: "Somali warlords hand over weapons" (ID 66360)
BBC News: Übergangsparlament in Baidoa stimmt Verhängung des Kriegsrechts
für drei Monate zu, nachdem die Regierung mit Hilfe äthiopischer Truppen die
Kontrolle über Zentral- und Südsomalia erlangt hat (engl.).
Bericht vom 13.1.2007: "Martial law declared in Somalia" (ID 65689)
BBC News: Versuch der Übergangsregierung, Bevölkerung Mogadischus zu
entwaffnen, weitgehend erfolglos; Regierung warnt davor, dass sich noch 3500
Kämpfer der Union islamischer Gerichte (UIC) in der Hauptstadt aufhalten; Kenia
schließt Grenze zu Somalia, um islamistische Milizen am Eindringen ins Land
zu hindern (engl.).
Bericht vom 4.1.2007: "Somali militia group 'surrounded'" (ID 65096)
The Observer: Nur wenige Tage nach Beginn der Offensive äthiopischer
Truppen zieht sich die Union Islamischer Gerichte (UIC) kampflos aus Mogadischu
zurück, das von der Übergangsregierung übernommen wird (engl.).
Bericht vom 31.12.2006: "Not a shot was fired yet the Somali jihad was suddenly
over" (ID 64746)
UNHCR: Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage
UNHCR, Position vom Januar 2007: "UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem
Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka" (7 S., ID 65218)
" I. Einleitung
UNHCR hat Ende Dezember 2006 die UNHCR Position on the International Protection
Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka1
veröffentlicht. (…) Vor dem Hintergrund der sich deutlich verschlechternden
Sicherheits- und Menschenrechtssituation vor allem im Norden und Osten Sri Lankas
zeigt das neue Positionspapier den Bedarf an internationalem Schutz insbesondere
für Tamilen sowie in eingeschränktem Maßstab auch für aus dem Norden und Osten
des Landes stammende Muslime und Singhalesen auf. (…)
II. Die Entwicklung der tatsächlichen Situation in Sri Lanka
Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die allgemeine Situation in
Sri Lanka nach Einschätzung von UNHCR seit der Veröffentlichung des oben genannten
Background Paper vom April 2004 deutlich verschlechtert hat. Insbesondere haben
sich die mit den unter norwegischer Vermittlung geführten Friedensverhandlungen
zwischen der Regierung und der LTTE zunächst verknüpften Hoffnungen auf eine
nachhaltige Befriedung und Stabilisierung der Verhältnisse in Sri Lanka mit
der Ermordung des srilankischen Außenministers Lakshir Kadirgamar im August
2005 und dem anschließend verhängten und bis heute in Kraft befindlichen Ausnahmezustand
weitgehend zerschlagen.
Seit Januar 2006 ist es in Sri Lanka verstärkt zu Brüchen des zwischen den Bürgerkriegsparteien
ausgehandelten Waffenstillstandes gekommen, womit sich die Sicherheitslage erneut
drastisch verschlechtert hat. Wenngleich beide Parteien die Waffenstillstandsvereinbarung
bislang formell nicht widerrufen haben, zeigen die gewaltsamen Auseinandersetzungen,
die sich beide Parteien seit Sommer 2006 vor allem im Norden und Osten des Landes
liefern, ein Wiederaufleben des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, in
dem beide Seiten bewusst die Zivilbevölkerung mit einbeziehen und zur Durchsetzung
strategischer Ziele instrumentalisieren. (…)
III. Bedarf an internationalem Schutz
Vor dem Hintergrund der dargelegten tatsächlichen Veränderungen kommt UNHCR
zu den folgenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Bedarf nach internationalem
Schutz. Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Abschnitts C 'Assessing
International Protection Needs' der Stellungnahme.
'33. Angesichts weitverbreiteter Feindseligkeiten, einer schlechten Sicherheitslage
und Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten Sri Lankas können nach Ansicht
von UNHCR die Geschehnisse dort als eine Situation allgemeiner Gewalt und als
ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit charakterisiert werden. Alle
drei ethnischen Gruppen – Singhalesen, Muslime und Tamilen – sind
von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt betroffen. Die Analyse
der Situation hat gezeigt, dass viele Personen, insbesondere wenn sie einem
der beschriebenen Profile entsprechen, ins Visier von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren geraten sind. Auch in Colombo sind Tamilen durch gezielte Übergriffe
gefährdet; andere Personengruppen sind der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, wenn sie bestimmte Profile aufweisen. UNHCR empfiehlt daher, die
Schutzgesuche srilankischer Staatsangehöriger einer sorgfältigen Prüfung in
einem fairen und effizienten Verfahren zu unterziehen.
34. Im Einzelnen empfiehlt UNHCR Folgendes:
(a) Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes
(i) Alle Asylanträge von Tamilen aus dem Norden oder Osten Sri Lankas sollten
wohlwollend geprüft werden. Mit Blick auf die Personen, die ins Visier staatlicher
Behörden, der LTTE oder anderer nichtstaatlicher Akteure geraten sind, empfiehlt
UNHCR die Anerkennung als Flüchtling gemäß den Kriterien des Abkommens von 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK),
es sei denn, diese Personen erfüllen zugleich einen [der] in der Genfer Flüchtlingskonvention
normierten Ausschlussgründe.
(ii) In Fällen, in denen einzelne Drangsalierungen für sich allein genommen
noch keine Verfolgungsqualität haben, können verschiedene Einzelmaßnahmen zusammengenommen
eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen und daher als Verfolgung
zu qualifizieren sein.
(iii) In Fällen, in denen einzelne Personen die Kriterien für die Zuerkennung
des internationalen Flüchtlingsschutzes nach der GFK nicht erfüllen, sollte
vor dem Hintergrund des vorherrschenden bewaffneten Konflikts und allgemeiner
Gewalt im Norden und Osten ein komplementärer Schutzstatus zuerkannt werden.
(iv) Inländische Fluchtalternative3
Mit Blick auf Personen, die vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen
seitens der LTTE fliehen, gibt es in Anbetracht der Reichweite der Verfolgungsmaßnahmen
der LTTE und des Unvermögens der staatlichen Behörden, Schutz zu garantieren,
keine realistische interne Fluchtalternative.
Mit Blick auf Personen, die vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen
seitens der staatlichen Behörden oder paramilitärischer Gruppen fliehen, gibt
es in Anbetracht der Reichweite der Verfolgungsmaßnahmen der staatlichen Behörden
oder der paramilitärischen Gruppen ebenfalls keine interne Fluchtalternative.
Die Übersiedlung in Gebiete, die von der LTTE kontrolliert werden, sind keine
praktikablen Optionen, da diese Gebiete extrem schwer zugänglich sind und weil
dort die Situation von allgemeiner Gewalt, Zwangsrekrutierungen, bewaffnetem
Konflikt und weitverbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen geprägt ist.
Für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes, die vor der allgemeinen Gewalt
fliehen, gibt es in Anbetracht des bewaffneten Konflikts keine inländische Fluchtalternative
im Norden oder Osten. Mit Blick auf die Schließung der Autobahn A9 für Zivilisten,
das Fehlen anderer Reiserouten und die mit einer Ausreise aus dem Norden oder
Osten verbundenen Risiken wäre es auch gar nicht möglich und/oder sicher, in
andere Gebiete zu reisen. Tamilen, die in der Lage sind, Colombo zu erreichen,
könnten in besonderer Weise der Gefahr willkürlicher Festnahmen, Haft und anderer
Formen von Menschenrechtsverletzungen, mit denen Tamilen dort konfrontiert waren,
ausgesetzt sein. Es sollte zudem berücksichtigt werden, dass Tamilen, die aus
dem Norden oder Osten stammen, insbesondere wenn sie aus den von der LTTE kontrollierten
Gebieten kommen, von den Behörden als potentielle LTTE-Mitglieder oder Unterstützer
angesehen werden und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen,
Haft, Entführungen oder sogar Tötungen bedroht sind.4
(…)
(v) Tamilen aus dem Norden oder Osten sollten nicht abgeschoben werden, bis
eine signifikante Verbesserung der Sicherheitslage in Sri Lanka eingetreten
ist. Die Tatsache, dass binnenvertriebene Tamilen in einigen Gebieten Sri Lankas
Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen können, rechtfertigt nicht die Annahme,
dass eine Rückkehr in diese Gebiete sicher wäre oder vernünftigerweise erwartet
werden könnte.
(b) Tamilen aus Colombo
(i) Tamilen aus Colombo sollten, wenn sie zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen
durch die LTTE, die staatlichen Behörden oder durch paramilitärische Gruppen
ausgesetzt sind, als Flüchtlinge auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention
anerkannt werden, soweit die betreffende Person nicht unter die Ausschlusskriterien
der Genfer Flüchtlingskonvention fällt.
(ii) In Fällen, in denen einzelne Drangsalierungen für sich allein genommen
noch keine Verfolgungsqualität haben, können verschiedene solcher Maßnahmen
zusammengenommen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen und
daher als Verfolgung zu qualifizieren sein.
(iii) Inländische Fluchtalternative
Tamilen aus Colombo, die zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen durch die
LTTE, die staatlichen Behörden oder durch paramilitärische Gruppen ausgesetzt
sind, steht nirgendwo im Land eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Wie schon erwähnt, ist die LTTE erwiesenermaßen in der Lage, ihre Ziele überall
im Land aufzuspüren; gleichzeitig fehlt es an einem durch die staatlichen Behörden
gewährleisteten Schutz. Im Falle staatlicher oder paramilitärischer Verfolgung
wäre im Lichte der Schwierigkeiten und Risiken, die mit einer Reise in den Norden
oder Osten verbunden sind, eine Übersiedlung in die vorwiegend tamilischen Gebiete
im Norden und Osten (einschließlich der von der LTTE kontrollierten Gebiete)
keine realistische Option für Tamilen aus Colombo. (…)
(g) Asylsuchende, bei denen vormals kein Bedarf für internationalen Schutz
festgestellt wurde
Für die Asylsuchenden aus Sri Lanka, deren Anträge in der Vergangenheit
geprüft wurden und bei denen festgestellt wurde, dass sie keinen internationalen
Schutz benötigen, empfiehlt UNHCR eine Neuprüfung der entsprechenden Anträge
im Lichte der neuen Umstände, die in diesem Positionspapier beschrieben sind.'
(…)"
1 United Nations High Commissioner
for Refugees (UNHCR), UNHCR Position on the International Protection Needs of
Asylum-Seekers from Sri Lanka (Dezember 2006), http://www.unhcr.org/home/RSDLEGAL/4590f12a4.pdf
[ID 65218].
3 UNHCR, Richtlinien zum
Internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im
Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23. März 2003.
4 The Economist, Beyond
euphemism, 17. August 2006, verfügbar unter http://www.economist.com/displayStory.cfm?story_id=7803599;
vgl. auch die Analyse von Korf B. und Tudor Silva K, Poverty, Ethnicity and
Conflict in Sri Lanka, Center for Development Research, University of Bonn,
28. Februar 2003 verfügbar unter http://www.chronicpoverty.org/pdfs/2003conferencepapers/KorfSilva.pdf.
Rechtsprechung:
VG Bremen: Veränderte Lage der Gesundheitsversorgung wegen Wiederaufflammens
des Bürgerkriegs; Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krankheit
nicht mehr mit der Begründung ablehnbar, dass die meisten Erkrankungen behandelt
werden können.
Beschluss vom 24.8.2006 - 4 V 2616/05.A - (4 S., M9219)
VG Kassel: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 23.11.2006 - 1 E 1213/05.A - (12 S., M9181)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2006); u. a. zunehmende
Verletzungen des Waffenstillstands und erhebliche Zunahme von Menschenrechtsverletzungen
seit 2006.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 11.12.2006 (19 S.,
A0301, siehe Hinweis)
ReliefWeb/AFP: Rotes Kreuz fordert Schutz von Zivilisten, die im und
um das Krankenhaus von Vakarai im Bezirk Batticaloa Schutz gesucht haben; Regierung
beschuldigt LTTE, das Krankenhaus als Schutzschild zu missbrauchen (engl.).
Bericht vom 19.01.2007: "Red Cross fears for Sri Lanka hospital caught in fighting"
(ID 66364)
ReliefWeb/UNHCR: Bezirk Batticaloa: Nach Angaben von UNHCR mehr als 20 000
Binnenvertriebene nach Kämpfen in der Region Vaharai; 15 000 Menschen sollen
sich noch in der Region befinden, die seit Wochen heftig umkämpft und von humanitärer
Hilfe weitgehend abgeschnitten ist (engl.).
Bericht vom 9.1.2007: "20,000 displaced face tough time after fleeing fighting
in eastern Sri Lanka" (ID 65376)
ReliefWeb/OCHA: UN bestätigen Tod von 14 Zivilisten bei Luftangriff der
Armee im Bezirk Mannar; seit Wiederaufnahme der Kämpfe im Jahr 2006 sind laut
UN 3000 Zivilisten getötet worden, 213 000 Menschen wurden durch die Kämpfe
zu Binnenvertriebenen (engl.).
Bericht vom 2.1.2007: "United Nations concerned by civilian deaths in Sri Lanka"
(ID 65346)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Behandlung abgelehnter Asylsuchender
bei Rückkehr nach Sri Lanka (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 22.12.2006: "Treatment of failed asylum seekers returning
to Sri Lanka (2004–2006)" (ID 65846)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Darfur: Nach wiederholten Angriffen
auf Mitarbeiter und wegen des unklaren Frontverlaufs droht laut UN und 13 weiteren
Organisationen die Einstellung sämtlicher humanitären Maßnahmen in der Region
(engl.).
Bericht vom 18.1.2007: "Insecurity in Darfur threatens aid delivery –
UN agencies" (ID 66297)
ReliefWeb/AFP: Präsident al-Bashir und sein Vize Salva Kiir beschuldigen
sich am zweiten Jahrestag des Friedensabkommens zur Beendigung des Konflikts
im Südsudan gegenseitig, für die mangelhafte Umsetzung verantwortlich zu sein;
Kenias Außenminister Raphael Tuju warnt vor Scheitern des Abkommens (engl.).
Bericht vom 9.1.2007: "Sudan leaders swap blame over fragile peace deal" (ID 66191)
ReliefWeb/United Nations News Service: Laut UN-Generalsekretär wurden
bei erneuter Eskalation der Gewalt in Darfur jeden Tag mehrere hundert Menschen
getötet; Ausweitung des Konflikts auf den Tschad und die Zentralafrikanische
Republik wird wahrscheinlicher (engl.).
Bericht vom 8.12.2006: "Escalating violence across Darfur sparks urgent appeal
from Annan" (ID 64022)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hohe Wahrscheinlichkeit, dass nicht-arabische
Personen aus Darfur bei Rückkehr Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
sind; Behandlung von Rückkehrern allgemein; Einschätzung eines Experten der
UN, wonach Personen aus Darfur bei Rückkehr nach Khartum nicht gefährdet seien,
beruht offenbar nur auf dessen persönlichem Eindruck, nicht auf einer systematischen
Beobachtung der Situation.
Bericht vom 28.11.2006: "Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur; Auskunft
der SFH-Länderanalyse" (ID 63631)
Rechtsprechung:
VG Kassel: Verfolgungsgefahr für Personen, die vor ihrer Ausreise wegen
wirklicher oder vermeintlicher regierungsfeindlicher Aktivitäten aufgefallen
sind (hier: Strafhaft wegen Beschädigung eines Denkmals).
Urteil vom 5.12.2006 - 3 E 1227/05.A - (9 S., M9274)
VG Berlin: Die Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose Kurden knüpft
nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an; keine Abschiebungsandrohung nach
Syrien.
Urteil vom 8.11.2006 - VG 38 X 386.05 - (13 S., M9234)
Länderberichte:
Amnesty international: Die Kurden Yassin Suleiman und sein Vater werden
Berichten zufolge vom Staatssicherheitsdienst seit dem 21.12.2006 an unbekanntem
Ort festgehalten; Festnahmen stehen vermutlich im Zusammenhang mit Aktivitäten
für die verbotene Kurdische Demokratische Progressive Partei; Yassin Suleiman
war im November 2006 nach erfolglosem Asylverfahren aus Norwegen abgeschoben
worden.
Urgent action 09/2007 vom 5.1.2007 (ID 65144)
Amnesty international: Muhi al-Din Sheikh A'ali, Sekretär der pro-kurdischen
Yeketi-Partei, am 20.12.2006 vom militärischen Geheimdienst in Aleppo verhaftet,
er wird seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 03/2007 vom 5.1.2007 (ID 65141)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen
Krankheiten vorhanden, aber nicht ausreichend; Versicherungen übernehmen keine
Kosten; Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten.
Anfragenbeantwortung vom 21.11.2006: "Psychiatrische/psychologische Versorgung"
(ID 63647)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Oppositionelle "mit niedrigem politischen
Profil" noch immer Ziel von Übergriffen von Sicherheitskräften bzw. von Einzelpersonen
aus dem Umfeld der Regierung.
Anfragenbeantwortung vom 10.11.2006: "Rückkehrgefährdung für ein Mitglied der
Partei Union des Forces de Changement (UFC)" (ID 63633)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 15.11.2006 (17 S.,
A0302, siehe Hinweis)
VG Berlin: Kein Widerruf bei Mitgliedern militanter Organisationen
Urteil vom 13.10.2006 - VG 36 X 67.06 - (6 S., M9166)
"(…) Die zulässige Anfechtungsklage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG
der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hatte, ist begründet, denn
der angegriffene Widerrufsbescheid vom 12. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung als Flüchtling vorliegen, ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Danach ist u. a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen[,] unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
sie nicht mehr vorliegen. Der Widerruf kann nur erfolgen, wenn sich die zum
Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und
nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers
in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen
auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht
aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG vom 1. November 2005,
- 1 C 21.04 - DVBl. 2006 S. 511 ff. [=ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 27]). Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hier jedoch
nicht vor. Dem Widerruf steht nämlich gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils
des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2003 entgegen. (…)
Die Beklagte hat in dem angegriffenen Widerrufsbescheid ausgeführt, die Sachlage
habe sich ausweislich des Fortschrittsberichts der EU vom 6. Oktober 2004 und
des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2005 grundlegend geändert.
Dabei wird lediglich allgemein behauptet, die Türkei habe erhebliche Fortschritte
hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte gemacht und seit vier Jahren sei
kein Fall bekannt geworden, in dem ein abgelehnter Asylbewerber misshandelt
worden sei. Es sei über sechs Jahre nach den Ereignissen nicht mehr beachtlich
wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch ein Interesse an
der Person des Klägers haben könnten. Konkrete Bezüge auf den Fall des Klägers
in seiner speziellen Situation enthält die Begründung des angegriffenen Widerrufsbescheids
jedoch nicht. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung der politischen
Tätigkeit des Klägers für die Dev-Sol rechtfertigen würden, sind auch nicht
ersichtlich.
Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass die Reformen in der Türkei noch
nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage für die von
den türkischen Sicherheitskräften in Blick genommenen Personen geführt haben
(Urteile der Kammer vom 22. November 2005 - VG 36 X 11.05 und 10. Februar -
VG 36 X 312.99). Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht da- von ausgegangen
werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (frühere)
Angehörige der PKK oder solche, die sie dafür hält, vorgeht. Nach wie vor kommt
es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen
Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A, S. 31 ff. des UA m. w. N. [68 S.,
M6691]; im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. November
2004 - 3 L 66/00 -, Asylmagazin [1–2/]2005, S. 32, OVG Saarland, Urteil
vom 1. Dezember 2004 - 2 R 23/03 -, Asylmagazin [4/]2005, S. 30 und OVG Thüringen,
Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin [7–8/]2005, S. 34).
Es handelt sich bei diesen Übergriffen auch nicht generell um Exzesstaten, da
sie weit verbreitet sind und nach Beendigung des Waffenstillstandes seitens
der PKK am 1. Juni 2004 sogar wieder zugenommen haben (vgl. Kaya, Gutachten
vom 25. Oktober 2004, S. 2 ff. [13 S., #30618, M5950]). Auch das Auswärtige
Amt räumt ein, dass es der Regierung bislang noch nicht gelungen ist, Folter
und Misshandlungen gänzlich zu unterbinden (Auskunft vom 24. November 2004 an
das OVG Nordrhein-Westfalen; ebenso Taylan, Gutachten vom 17. März 2005 an VG
Frankfurt/Oder). Einer hohen Gefährdung, der Folter und Misshandlung unterzogen
zu werden, unterliegen dabei insbesondere Funktionäre, aktive Mitglieder und
Sympathisanten kurdisch orientierter Parteien und Organisationen (so auch OVG
Nordrhein-Westfalen, a. a. O., S. 34 ff., m. w. N., insbesondere dem Gutachten
von Kaya vom 25. Oktober 2004). Dabei mag es sein, dass für prominente Gefangene
wie Metin Kaplan oder Abdullah Öcalan, die unter internationaler Beobachtung
stehen, die Gefahr der Misshandlung und Folter relativ gering ist. Dies trifft
aber auf relativ unbedeutende (vermeintliche) Mitglieder gewaltsam agierender
Oppositionsgruppen nicht gleichermaßen zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass sich in der Türkei verschiedene staatliche Kräfte gegenüberstehen, die
nicht dieselben Interessen verfolgen. Während man der Regierung Erdogan zugestehen
mag, dass sie bemüht ist, Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte
zu unterbinden, stehen ihr nach wie vor starke Kräfte in Justiz- und Polizeiapparat
entgegen, die kein Interesse an der Einhaltung der Reformen haben, die die Türkei
der Europäischen Union näher bringen sollen, sondern im Gegenteil darauf abzielen,
den Beitritt zu erschweren, weil sie den Verlust eigener Machtpositionen befürchten
(vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2005, S. 9 f., 27 f.
und 30 ff.; Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004, S. 2). Diese Kräfte wenden
nach wie vor die ihnen vertrauten rechtsstaatswidrigen Methoden an und gehen
unnachsichtig gegen Personen wie den hiesigen Kläger vor, die aus ihrer Sicht
den türkischen Staat gefährden oder dies in der Vergangenheit getan haben. (…)"
Einsender: RA Stahmann, Berlin
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten
einer militant staatsfeindlichen Organisation droht nicht mehr ohne Weiteres
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (im Anschluss an OVG NRW, Urteil
vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A - 68 S., M6691).
Urteil vom 20.6.2006 - 4 LB 56/02 - (20 S., M9221)
VG Weimar: Anhängern von PKK und vergleichbaren Organisationen droht
weiterhin Verhaftung und Vernehmung unter Folter.
Urteil vom 16.11.2006 - 2 K 20064/05 We - (5 S., M9258)
VG Freiburg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Yeziden;
keine dauerhafte Verbesserung der Lage.
Urteil vom 25.7.2006 - A 6 K 11023/05 - (10 S., M9313)
Rechtssprechung:
VG Ansbach: Abschiebungshindernis wegen HIV/Aids; antiretrovirale Therapie
mit durchschnittlichem Einkommen nicht bezahlbar; Zugang zu kostenloser Behandlung
unsicher; Unterbrechung der Therapie wegen drohender Resistenzenbildung unzumutbar;
Mitgabe von Medikamenten hebt Abschiebungshindernis nicht auf, da Zugang zu
Kontrolluntersuchungen nicht davon erfasst wird.
Urteil vom 18.7.2006 - AN 9 K 05.31572 - (14 S., M9175)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Waffenstillstand zwischen Regierung
und Lord's Resistance Army (LRA) um zwei Monate verlängert, Rebellen erhalten
einen weiteren Monat Zeit, um sich an den für sie eingerichteten Versammlungsorten
einzufinden (engl.).
Bericht vom 18.12.2006: "Truce extension to encourage Juba peace process" (ID 64288)
ReliefWeb/Reuters: Laut internationalem Beobachter haben sowohl die ugandische
Armee als auch Rebellen der LRA den Waffenstillstand verletzt, als sie sich
Gefechte auf sudanesischem Gebiet lieferten; Friedensverhandlungen ausgesetzt
(engl.).
Bericht vom 7.12.2006: "Ugandan army and LRA clash, violate truce" (ID 64550)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Verfolgungsgefahr für Oppositionelle und wegen buddhistischen
Glaubens (ausführliches Zitat).
Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 - (18 S., M9227)