BVerwG: Zum Abschiebungsschutz bei
Krankheit
Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - (15 S., M9299)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht zum einen klar,
dass bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG
wegen der drohenden Verschlimmerung einer Krankheit alle zielstaatsbezogenen
Umstände zu berücksichtigen sind, nicht nur das Fehlen einer Behandlungsmöglichkeit.
Zum anderen erinnerte es daran, dass bei krankheitsbedingten Gefahren nur ausnahmsweise
der Maßstab der "extremen Gefahrenlage" gilt. Im Regelfall genügt für Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 7 AufenthG, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder
Leben besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Hinsichtlich der – vorrangig zu prüfenden – Frage,
ob bei dem Kläger wegen der geltend gemachten Verschlimmerung seiner Erkrankung
an Sarkoidose in Angola die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
in direkter Anwendung vorliegen, hält die Berufungsentscheidung dagegen einer
revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Sie ist insoweit zunächst schon deshalb nicht mit Bundesrecht vereinbar,
weil sie bei der Prüfung, ob dem Kläger wegen seiner Erkrankung bei einer Rückkehr
nach Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, nicht eindeutig vom richtigen Gefahrenmaßstab
ausgegangen ist (vgl. zuletzt etwa auch Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG
1 B 118.05 - zur Veröffentlichung in der Sammlung Buchholz vorgesehen [ASYLMAGZIN
9/2006, S. 24]).
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen
ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse
im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen,
die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen
ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 - juris
Rn. 18 unter Hinweis auf Urteile vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -
InfAuslR 1998, 125 <dialysepflichtige Niereninsuffizienz> und vom 25.
November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <angeborener Herzfehler/Vorhofseptumdefekt>
und vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris <u. a. Folgen von Total-Endoprothesen-Operationen,
Diabetes mellitus und Immunthrombozytopenie>). Maßgeblich hierfür war die
Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich
des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine
Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie
durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich
aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers
aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer
erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine
wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers
droht.
Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nur dann, wenn zielstaatsbezogene
Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im
Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt allerdings
bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es – etwa bei Aids – um
eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für
eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG besteht
(vgl. auch hierzu zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 a. a. O. unter Hinweis auf
das Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG
Nr. 12 = NVwZ 1998, 973). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden,
wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen
Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall, vgl. Urteil vom
21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und
Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 <83> =
Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 S. 65 f.) landesweit eine extrem zugespitzte
Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung
zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner
Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert
würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>).
Nach diesen Grundsätzen kann im Fall des Klägers angesichts des eher singulären
Charakters seiner Erkrankung (Sarkoidose) deren zielstaatsbezogene Verschlimmerung
nicht als allgemeine Gefahr qualifiziert werden, die der Sperrwirkung des § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG unterliegt und nur im Falle einer extremen Zuspitzung
zu einer Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
durch das Bundesamt führt, sondern sie ist nach dem Maßstab der 'erheblichen
konkreten Gefahr' in unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
zu beurteilen.
Zwar hat das Berufungsgericht sich im Ausgangspunkt zutreffend auf das bereits
zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997
(a. a. O.) zur Auslegung des Begriffs der erheblichen konkreten Gefahr im Falle
einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung bezogen und das darin
aufgestellte Erfordernis wiedergegeben, dass der Gesundheitszustand sich alsbald
nach der Rückkehr in den Heimstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten
wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern müsse. Seine Ausführungen
an anderer Stelle lassen aber erkennen, dass es der Sache nach seiner Prüfung
doch eher einen erhöhten und damit zu strengen Gefahrenmaßstab zugrunde gelegt
hat. Hierauf deutet neben der Verwendung des Begriffs der 'extremen Gesundheitsgefährdung'
auch das vom Berufungsgericht aufgestellte Erfordernis hin, dass der Ausländer
in seinem Heimatland 'praktisch keine Überlebenschance' haben dürfe (BA S. 15
unten und 16 oben). Auch die Verengung der Prüfung auf eine 'lebensbedrohliche
Situation' im Zielstaat der Abschiebung und der Verweis auf den engen Schutzumfang
bei verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift (BA S. 17) legen den Schluss
nahe, dass das Berufungsgericht zwischen den unterschiedlichen Gefahrenmaßstäben
bei direkter und bei verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift nicht hinreichend
klar unterschieden hat. Bereits dies stellt einen Rechtsfehler dar, auf dem
die Entscheidung beruht. Denn hiervon ist erkennbar die gesamte Sachverhalts-
und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage der zielstaatsbezogenen
Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers beeinflusst. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Entscheidung bei Anlegung des korrekten Gefahrenmaßstabs anders
ausgefallen wäre.
b) Unabhängig davon verstößt die Berufungsentscheidung auch insoweit gegen Bundesrecht,
als sie die vom Kläger geltend gemachte Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung
wegen des Hinzutretens von Infektionen in Angola von vornherein und ohne nähere
Prüfung nicht für ausreichend gehalten hat, um eine Gefahr im Sinne des § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (BA S. 17). Das Berufungsgericht hat hierzu
ausgeführt, die vorgelegten Atteste beschwören lediglich die Möglichkeit eines
unter Umständen letal oder mit schweren Gesundheitseinschränkungen einhergehenden
Prozesses, wenn weitere Ursachen hinzuträten; dies reiche indessen nicht aus.
(…)
Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung
etwa nur auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen darf,
nicht aber auf sonstigen zielstaatsbezogenen Umständen, lässt sich weder dem
Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung des Senats entnehmen. Wenn es in der
bereits zitierten Grundsatzentscheidung vom 25. November 1997 (a. a. O.) heißt,
die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in
seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend
sind, könne ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen
(Leitsatz 2), bedeutet dies nicht, dass als einziger Grund für die Zubilligung
von Abschiebungsschutz in diesem Zusammenhang die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten
im Zielstaat anzuerkennen sind. Denn aus den weiteren Ausführungen in der Entscheidung,
insbesondere denjenigen zum Gefahrenbegriff, ergibt sich, dass sämtliche zielstaatsbezogenen
Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die
Beurteilung mit einzubeziehen sind. Dementsprechend hat der Senat in späteren
Entscheidungen auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen
medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen
Gründen im Zielstaat in die Beurteilung mit einbezogen (vgl. etwa Urteil vom
29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Auch
wenn die Verschlimmerung der Erkrankung durch das Hinzutreten von Infektionen,
die aufgrund zielstaatsbezogener Umstände dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohen, verursacht wird, ist dies bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
Dies bedeutet nicht, dass eine zum Abschiebungsschutz führende Gefahr im Falle
eines geltend gemachten Infektionsrisikos stets zu bejahen wäre, sondern erfordert
lediglich die Feststellung und Würdigung der Wahrscheinlichkeit einer solchen
Infektion innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr sowie die
Feststellung und Bewertung der Auswirkungen einer derartigen Infektion auf den
Verlauf der Erkrankung im Sinne einer wesentlichen Verschlimmerung. Um Missverständnisse
zu vermeiden, weist der Senat darauf hin, dass bei gesunden Personen demgegenüber
das Risiko einer erstmaligen Infektion im Zielstaat – etwa an Malaria
– als allgemeine Gefahr anzusehen ist, die nur im Falle einer extremen
Gefahr zum Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7
AufenthG führen kann (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2003 - BVerwG 1 B 273.02
- Buchholz 402.240 § 53 Nr. 68 und Beschluss vom 4. Februar 2004 - BVerwG 1
B 291.03 - Buchholz a. a. O. Nr. 75).
Auch wenn die Ausführungen in der Berufungsentscheidung dahin zu verstehen sein
sollten, dass das Berufungsgericht das Hinzutreten von Infektionen und eine
dadurch bedingte Verschlimmerung der Erkrankung nicht aus Rechtsgründen für
unbeachtlich hält, sondern damit nur das Vorliegen einer konkreten, weil nicht
'alsbald' eintretenden Gefahr verneinen wollte, hätte diese Argumentation revisionsrechtlich
keinen Bestand. Denn für die tatrichterliche Prognose der fehlenden Wahrscheinlichkeit
einer alsbaldigen Infektion des Klägers fehlt es an der erforderlichen Darlegung,
woraus das Gericht seine Sachkunde für diese Beurteilung bezieht. (…)"
Einsender: BVerwG
VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der
Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - (12 S., M9350)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung behandelt der VGH Ba-Wü die Frage, welche Anforderungen
daran gestellt werden müssen, einen Asylsuchenden auf den sog. internen Schutz
nach der Qualifikationsrichtlinie zu verweisen. Der VGH ist der Ansicht, dass
die Voraussetzungen im Wesentlichen mit der bisherigen Rechtsprechung zur inländischen
Fluchtalternative übereinstimmen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat
die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht verpflichtet, festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und daher auch
zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. (…)
1. (…) Bei Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004, ABl. vom 30.09.2004 L 304/12 (Qualifikationsrichtlinie)
zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG
die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien
im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie
von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall
angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt
oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will (vgl. EuGH, Urteile
vom 05.04.1979 - Rs. 148/78 - <Ratti>, Slg. 1979, 1629 Rn. 23; Ruffert,
in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV RdNr. 73 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin
enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen.
Dies hat zur Folge, dass die nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung
der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind, und im Falle des
Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare
Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 13.09.2006
zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 2 – künftig: Hinweise des
BMI – [19 S., M8935]). (…)
1. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach
nationalem Recht wie nach der RL 2004/83/EG ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab
zugute. Nach nationalem Recht kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet
werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 70, 169 <170 f.>). Nach diesem Maßstab
wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist – über die
theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus –
erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt
und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt.
v. 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993 S. 191). Dem entspricht im Ergebnis Art. 4
Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen
oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten
ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist.
Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien
dort von einer derartigen Verfolgung in Form einer regionalen Gruppenverfolgung
betroffen waren. (…)
2. Auf der Grundlage der (unterstellten) (Gruppen-) Vorverfolgung der Kläger
wäre ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann gegeben,
wenn sie zum einen auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihrer tschetschenischen
Volkszugehörigkeit einer (regionalen) Gruppenverfolgung – mit der erforderlichen
Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte – unterlägen, wobei sie sich
auf einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen könnten, und wenn
ihnen zum anderen eine zumutbare inländische Flüchtalternative in anderen Landesteilen
Russlands nicht zur Verfügung stünde. (…)
a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten
bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein
Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des
Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche
Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller
vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der
Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach
Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen
Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
Art. 8 RL 2004/83/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich,
den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem
Teil des Herkunftslandes unter zumutbaren Umständen Schutz vor Verfolgung gefunden
hat oder findet. Wie Art. 1 Nr. 38 a) bb) und cc) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union (Stand: 13.03.2006) zeigt, werden diese Vorgaben in der Neufassung des
§ 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen und umgesetzt.
Nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG kommt es nunmehr auf die am Ort des internen
Schutzes bestehenden 'allgemeinen Gegebenheiten' und zusätzlich auch auf die
'persönlichen Umstände' des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Antrag an (so auch die Begründung des oben genannten Gesetz-Entwurfs zu
Art. 1, Nr. 38 zur Auslegung von Art. 8 RL 2004/83/EG, S. 193 f.). Zur Interpretation
des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/83/EG
zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände
des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer
Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen
Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann,
dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür
ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls
sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der
Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben.
Dies entspricht im Kern der geltenden Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen
einer inländischen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei
auch bisher schon die individuellen Umstände des Asylsuchenden in den Blick
genommen. So hat es eine inländische Fluchtalternative beispielsweise dann verneint,
wenn für einen vorverfolgten Flüchtling am Zufluchtsort das wirtschaftliche
Existenzminimum wegen in seiner Person liegender Merkmale – etwa wegen
Behinderung oder wegen hohen Alters – nicht gewährleistet ist oder wenn
der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde
hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche
Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (vgl. BVerwG,
Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). In einer
neuen Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ferner mit der Frage
auseinandergesetzt, was dem Betroffenen am Ort der Fluchtalternative an Tätigkeiten
zumutbar ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Beschluss vom 31.08.2006
- 1 B 96/06 - <juris>) und hat damit Erwägungen angestellt, die auch den
Anforderungen des Art. 8 RL 2004/83/EG Rechnung tragen. Nach den Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer
Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich
dann, wenn sie dort – was grundsätzlich zumutbar ist – durch eigene
und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende
Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung
von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige
erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten,
für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht
überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten
erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs
ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten-
oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder
eine kriminelle Arbeit – etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen
'mafiöser' Strukturen – ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss
vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - <juris>). Maßgeblich ist grundsätzlich auch
nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus
gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche
Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 -
1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06
- <juris> [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die
notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Klägern – nach der gegenwärtigen
Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG sowie Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG) –
zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass
sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen,
an dem sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches
Existenzminimum gewährleistet ist. Selbst wenn dabei mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
(Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - <juris> [38 S., M8314])
und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005
- 11 B 02.31597 - <juris> [34 S., M6554]) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien,
Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative
ebenso ausgenommen werden wie die russische Hauptstadt Moskau und Petersburg,
hat zumindest die Klägerin zu 2 gegenwärtig die Möglichkeit, in der tschetschenischen
Diaspora innerhalb Russlands eine Registrierung zu erhalten und mit ihrer Registrierung
für die ganze Familie das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern,
denn sie verfügt über einen neuen gültigen russischen Inlandspass, der u. a.
Voraussetzung für eine Registrierung ist. (…)
c) Zur Überzeugung des Senats wird es auch der Klägerin zu 2, die im Besitz
eines neuen gültigen russischen Inlandspasses ist, gelingen, in diesen tschetschenischen
Siedlungsgebieten Wohnraum für sich und ihre Familie zu erlangen und damit grundsätzlich
die geforderten Rechtsvoraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. (…)
Trotz aller Schwierigkeiten, vor die sich die Angehörigen der tschetschenischen
Volksgruppe bei Registrierungen gestellt sehen, ist nach Auskunft des Auswärtigen
Amtes eine Registrierung in vielen Landesteilen möglich, wenn auch oft erst
nach Intervention von Nicht-Regierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder
anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung (Lagebericht
des AA vom 18.08.2006, Stand Juli 2006, S. 27). Bei ihren diesbezüglichen Bemühungen
kann die Klägerin zu 2 auch auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen. Auch
wenn dieser selbst über keinen gültigen Inlandspass verfügt und damit die Registrierungsvoraussetzungen
für seine Person nicht erfüllt, wird es ihm gelingen, in der stark männlich
dominierten tschetschenischen Diaspora Wohnraum zu organisieren und für sich
selbst – auch ohne eigene Registrierung (dazu sogleich) – zumindest
in der so genannten 'Schattenwirtschaft' eine Arbeit zu finden, die es ihm ermöglicht,
das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie zu sichern. Darauf,
ob er sich selbst registrieren lassen kann – wofür mangels eines gültigen
Passes wenig spricht – und ob es ihm zumutbar wäre, zunächst nach Tschetschenien
zurückzukehren, um sich einen neuen Pass zu beschaffen (dazu AA vom 22.11.2005
an VG Berlin), kommt es vorliegend nicht an. Denn für ihn als Angehörigen einer
grundsätzlich registrierungsberechtigten Ehefrau ist auch ohne gültigen Pass
eine Aufenthaltsnahme in einer als Ort des internen Schutzes in Betracht kommenden
anderen Region der Russischen Föderation möglich und zumutbar (vgl. hierzu auch
Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A- <juris> Nr. 53 des Dokuments,
für den Fall eines 35jährigen allein stehenden Mannes). (…)"
VG Würzburg: Zum subsidiären Schutz wegen allgemeiner
Gefahren
Beschluss vom 27.12.2006 - W 6 E 06.30426 - (6 S., M9312)
"(…) Nach Art. 15 Buchst. c RL gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte
individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts. In Afghanistan herrscht ein internationaler bewaffneter
Konflikt. Willkürliche Gewalt geht in diesem Rahmen nicht von den Kampfeinsätzen
der Alliierten aus. Sie verüben nicht willkürliche, sondern auf Aufständische,
insbesondere die Taliban, konzentrierte und gewissermaßen berechenbare Gewalt.
Willkürlich handeln in Afghanistan die Aufständischen, vor allem die Taliban.
Bei ihrer Art der 'Kriegsführung' greifen sie die Alliierten offen und verdeckt
an. Vor allem bei Anschlägen auf die Alliierten kommt es auch zu Opfern unter
der Zivilbevölkerung. Voraussetzung nach Art. 15 c RL ist des Weiteren, dass
aus dieser willkürlichen Gewaltanwendung eine ernsthafte individuelle Bedrohung
des Lebens oder der Unversehrtheit des Schutzsuchenden als Zivilperson folgt.
Das Erfordernis der individuellen Bedrohung ist im Gegensatz zur allgemeinen
Gefahr zu sehen, die auf nationaler Ebene allgemein in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
und auf europarechtlicher Ebene spezifiziert im Zusammenhang mit der Annahme
eines ernsthaften Schadens in der Begründungserwägung Nr. 26 RL erwähnt ist.
Daraus, dass die individuelle Bedrohung nach Art. 15 c RL ernsthaft sein muss,
folgt, dass die Bedrohung handgreiflich sein muss. Das wird durch die Begründung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union durch die Bundesregierung, Stand: 3. Januar 2006, S. 176,
bestätigt. Dort heißt es, dass eine Verletzung der genannten Rechtsgüter gleichsam
unausweichlich sein muss. Dieselbe Auffassung liegt den Hinweisen des Bundesministeriums
des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG vom 13. Oktober 2006 auf
S. 16 [19 S., M8935] zugrunde. Die Begründungserwägung Nr. 26 der RL enthält
also in Bezug auf Art. 15 Buchst. c RL eine Klarstellung. Gefahren, denen die
Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein infolge willkürlicher
Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle
Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Eine Ausnahme
im Sinne dieser Begründungserwägung ist z. B. für die Konstellation einer im
Sinne des Art. 15 c RL bestehenden, extremen Gefahrenlage denkbar, die nach
derzeitiger Lage in Afghanistan nicht landesweit gegeben ist. Aus dem Gesagten
folgt, dass der Antragsteller nur dann einer ernsthaften, individuellen Bedrohung
im Sinne des Art. 15 c RL ausgesetzt wäre, wenn er eine Eigenheit hätte, welche
die Gefahr stark erhöht, dass er Opfer von Gewaltakten der Aufständischen wird.
Für ein in diesem Sinne bedrohliches, individuelles Merkmal des Antragstellers
wurde weder etwas vorgetragen, noch ist dafür etwas ersichtlich. (…)
Den aufgezeigten Voraussetzungen der RL entspricht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Allgemeine Gefahren im Sinne des Art. 15 c RL klammert § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
letztlich genauso aus der Einzelfallprüfung aus, wie Begründungserwägung Nr. 26
RL. Sie lässt Raum für die Ausnahme einer extremen, im Sinne des Art. 15 c RL
qualifizierten Gefahr, die im Einzelfall zur Zuerkennung subsidiären Schutzes
führen kann. Im Übrigen stellt Begründungserwägung Nr. 26 RL den europarechtlichen
Vorbehalt für eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthaltG dar (so
auch die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, S. 176 und Hinweise des
Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG vom 13.10.2006,
S. 17). (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
VG Lüneburg: Auswirkungen der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 - (18 S., M9227)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling geht (§ 3 AsylVfG iVm Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG, Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12), also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560). (…)
2. Eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der ab 10. Oktober 2006 verbindlichen Richtlinie 2004/83/EG des Jahres 2004 fraglos gegeben (vgl. Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 4). Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag. (…)
4. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückführung nach Vietnam prognostisch für
den Zeitpunkt Ende 2006/Anfang 2007 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung
oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60
Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen.
Der Maßstab für diese Anerkennung ist der humanitären Intention zu entnehmen,
die das Flüchtlings- und Asylrecht im Lichte der GFK und der Qualifikationsrichtlinie
prägt: Es soll demjenigen Aufnahme und Schutz gewährt werden, der sich in einer
für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 80, 315/335). Konkretisiert wird
diese Intention jetzt vor allem durch die GFK und die Qualifikationsrichtlinie,
so dass eine prognostisch feststellbare Bedrohung (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG)
für den Fall einer Rückkehr nach Vietnam ausreicht.
Hierbei sind vor allem die Verfolgungsgründe iSv Art. 10 Richtlinie maßgeblich,
deretwegen der Verfolgerstaat die vom Flüchtling befürchteten Verfolgungsmaßnahmen
iSv Art. 9 Richtlinie betreibt. Für den flüchtlingsrelevanten Charakter von
Verfolgungsmaßnahmen kommt es nicht darauf an, welche Mittel ein Staat zur Durchsetzung
seiner Ziele einsetzt. Vielmehr können sehr umfassend sämtliche gesetzlichen
Regelungen, administrativen und sonstigen Maßnahmen einschließlich der dabei
geübten Sanktions- und Polizeipraxis einen flüchtlingsrelevaten Charakter haben,
wenn sie nur eine entsprechende Tendenz aufweisen (BVerwGE 71, 180 f.)
Ein enger Katalog der in Betracht zu ziehenden Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungsmaßnahmen
ist angesichts der in Vietnam praktizierten Ausgrenzungen, Verfolgungen und
Demütigungen (durch Internet-Verbot, Telefon- und Mailüberwachung, Hausarrest,
Aufnahme in eine schwarze Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt
wird usw. – vgl. dazu Lagebericht des AA v. 31.3.06) auch sachlich verfehlt,
jedenfalls nicht durch Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie geboten. Schon
die Verletzung der Freiheit des Briefverkehrs, etwa durch ständige Postkontrolle,
kann eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung sein, u. zw. unter dem Gesichtspunkt
der Wiederholung, Art. 9 Abs. 1 a der Richtlinie (so auch Hollmann, aaO., S. 6).
Vgl. 'Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
zur Richtlinie 2004/83/EG' vom Mai 2005, dort zu Art. 9 Abs. 1:
'Nach Auffassung von UNHCR muss die Auslegung des Begriffs der Verfolgung flexibel, anpassungsfähig und offen genug sein, um die veränderlichen Ausprägungen von Verfolgung erfassen zu können.'
Vgl. insoweit auch Bank/Schneider in Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 5:
'Auch die Qualifikationsrichtlinie, in der die Verfolgungshandlung in Art. 9 durch zahlreiche Kriterien weiter konkretisiert wird, enthält einen offenen Verfolgungsbegriff. Zwar wird dabei der schwerwiegende Charakter der Verletzung grundlegender Menschenrechte betont, ohne jedoch eine Beschränkung auf bestimmte Menschenrechte vorzunehmen.'
Eine Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist unter diesen Umständen –
von Ausnahmen abgesehen, vgl. Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 8 – dann
beachtlich wahrscheinlich und begründet, wenn bei zusammenfassender Wertung
des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht
sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen
gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ
überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389; OVG Lüneburg,
Urt. v. 26.8. 1993 - 11 L 5666/92). (…)
4.3 Bei Anwendung der Art. 9 und 10 der Qualifikationsrichtlinie ist allerdings
zu beachten, dass die Mitgliedstaaten gem. Art. 3 günstigere Normen erlassen
oder beibehalten können, so dass nicht auf 'Verfolgungshandlungen' iSd Art. 9
abzustellen ist, sondern gem. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auf eine 'Bedrohung'
und hierauf abzielende Handlungen. Sinngemäß kommt es auf 'Bedrohungsgründe'
an, nicht auf 'Verfolgungsgründe' (Art. 10 Richtlinie).
Es reicht daher – auch mit Blick auf die humanitäre Intention des Flüchtlingsrechts
– aus, dass aufgrund einer Gesamtbetrachtung die Menschenwürde und Menschenrechte
iSv Art. 9 Abs. 1 (mit den Regelbeispielen aus Art. 9 Abs. 2) gemäß § 60 Abs. 1
AufenthG bedroht erscheinen bzw. der Kläger – bei 'Kumulierung unterschiedlicher
Maßnahmen' – in nur 'ähnlich' gravierender Weise 'betroffen' ist (Art. 9
Abs. 1 b), er also eine 'begründete Furcht' vor einer menschenrechtlichen oder
ähnlich gravierenden Bedrohung (vgl. Art. 2 c) plausibel machen kann. Dabei
ist der Bedrohungscharakter verschiedener, u. U. zusammenspielender Sanktions-
und Polizeimaßnahmen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten im Herkunftsland
lebenspraktisch zu erfassen sowie sachgerecht zu bewerten. Vgl. dazu 'Kommentar
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie
2004/83/EG' vom Mai 2005, dort zu Art. 9 Abs. 1:
'Schwerwiegende Diskriminierung und die Kumulativwirkung unterschiedlicher Maßnahmen, die für sich genommen keinen Verfolgungscharakter aufweisen, sowie schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen können sowohl einzeln als auch zusammen mit sonstigen negativen Faktoren zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen; oder mit anderen Worten das Leben im Herkunftsland für die betroffene Person in vielerlei Hinsicht so unsicher gestalten, dass der einzige Ausweg in dem Verlassen des Herkunftslands besteht.'
Auf eine 'Verfolgung' iSd älteren und jetzt überholten Rechts kommt es damit
nicht mehr an (vgl. Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 5; vgl. auch Bank/Schneider
in Beilage zum Asylmagazin
6/2006, S. 1; so auch VG Frankfurt, Asylmagazin
[9/]2006, S. 23; VG Aachen, U. v. 24.2.2005 - 4 K 2284/02.A [13 S., M6532]
und 4 K 2416/02.A - [14 S., M6533]; VG Karlsruhe, U. v. 10.3.2005 - 2 K 12193/03
- [17 S., M6631], U. v. 14.3.2005 - 2 K 10264/03 - [18 S., M6495]; VG Köln,
U. v. 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - [14 S., M6790]; VG München, U. v. 18.8.2005
- M 9 K 04.50942 - [ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 11]; VG Sigmaringen, U. v. 23.6.2005 - A 2 K 12290/03 -; VG
Stuttgart, U. v. 17.1.2005 - 10 K 10587/04 - [ASYLMAGAZIN
3/2005, S. 20], U. v. 18.4.2005 - 11 K 12040/03 - [ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 29] und U. v. 10.6.2005 - 10 K 13121/03 - [ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 24]). Durch den Wechsel der Perspektive von einer täter- zu
einer opferbezogenen Betrachtung hat § 60 Abs. 1 AufenthG mit seinem Bezug zur
GFK und zur Qualifikationsrichtlinie nämlich eine völlig neue Stellung im Gesetzesgefüge
erlangt (Hollmann, aaO.; vgl. VG Stuttgart, InfAuslR 2005, S. 345). Es geht
nach derzeitiger Rechtslage auf dem Hintergrund der GFK und angesichts der Qualifikationsrichtlinie
darum, ob eine 'wohlbegründete Furcht' vor einer Bedrohung im Heimatland plausibel
erscheint (so VG Frankfurt, Asylmagazin 9/2006, S. 23/24). Damit ist eine subjektive,
die Sicht des Flüchtlings betonende Wertung prognostischer Art geboten.
4.4 § 60 Abs. 1 AufenthG ist hier anwendbar, u. zw. auch im Hinblick auf § 28
Abs. 2 AsylVfG: Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt uneingeschränkt fest, dass
Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die
'seit' und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden – vor
allem in näher dargestellten Sonderfällen. Irgendwelche Einschränkungen enthält
diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
(…)
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der
GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung
als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf 'Umständen'
beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen
hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein
auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken
(Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten 'Aktivitäten'
sind von den in Abs. 3 genannten 'Umständen' sprachlich wie sachlich zu unterscheiden,
wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den 'Aktivitäten'
ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr
Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 b oder d der Richtlinie) stattfindet. Diese
Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie
sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in
§ 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht
zu den (persönlichen) 'Umständen' im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen
abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten
erfasst.
Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt
selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht
und sie – falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages
entstanden sind – vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm
der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs
zur Qualifikationsrichtlinie unbeachtlich und unanwendbar.
Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht die nationale Vorschrift des § 28 Abs. 2
AsylVfG auf der Grundlage des alten, vor Geltung der Qualifikationsrichtlinie
(ab 10.10.2006) basierenden Rechtszustandes noch uneingeschränkt – bei
ausdehnender Auslegung – für anwendbar gehalten hat (Urteil v. 16.6.2006
- 9 LB 104/06 - [ASYLMAGAZIN
9/2006, S. 26]), ist diese Auffassung inzwischen durch die unmittelbare
Geltung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG überholt. (…)
4.5 Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor Bedrohung hat der Kläger für
den Fall seiner Abschiebung oder sonstigen Rückführung (§ 13 AsylVfG) nach Vietnam
hier in einer Weise geltend gemacht, dass sie jedenfalls in beachtlicher Weise
wahrscheinlich ist.
4.5.1 Als 'Verfolgungs'- bzw. Bedrohungshandlungen des vietnamesischen Staates,
die eine nachvollziehbar begründete Bedrohungsfurcht erzeugen können, so dass
der Kläger verständlicherweise 'wegen dieser Furcht' den Schutz des vietnamesischen
Staates nicht in Anspruch nehmen will (Art. 2 c der Qualifikationsrichtlinie),
kommen hier nachfolgende Gesichts- und Anhaltspunkte in Betracht:
Dabei ergibt sich eine Bedrohung unter dem Gesichtspunkt der Herrschaftssicherung,
sei es in Form von Einzelmaßnahmen oder aber in Form ihrer Kumulierung, auch
mit Rücksicht auf die Art. 9 Abs. 2 b, c und d und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG
vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12). (…)
Die in Deutschland in letzter Zeit üblichen 'Befragungen' bzw. 'scharfen Verhöre'
(z. B. in Mühlheim a. M., vgl. dazu FR v. 2.8.2005) oder in Langenhagen/Hannover
– wie hier – belegen solche Überwachung exilpolitischer Organisationen
durch vietnamesische Bedienstete und deren Versuche, die hier tätigen Vereine
datentechnisch zu erfassen. (…) Derartige 'Identitätsprüfungen' dürften
rechtswidrig sein (VG Bremen, Beschl. v. 3.1.2006 - 4 V 2731/05 - in Asylmagazin[1–2/]2006,
S. 38) – zumal dann, wenn sie während eines Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungsverfahrens
gerade durch Bedienstete des Herkunfts- und Verfolgerlandes stattfinden.
4.5.2 Bei solchen potentiellen Verfolgungsmaßnahmen und -handlungen kommen folgende Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgründe (§ 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 10 Richtlinie) zu Gunsten des Klägers in den Blick, die hier unter Bezug auf zahlreiche Belege (Ordner Beiakten A) vorgetragen worden sind:
(…)"
Einsender: VRiVG Dietze; Lüneburg
VG Kassel: Zum Abschiebungsschutz bei
Bürgerkrieg
Urteil vom 23.11.2006 - 1 E 1213/05.A - (12 S., M9181)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Kassel befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen die Qualifikationsrichtlinie
auf den Abschiebungsschutz in Bürgerkriegssituationen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der von ihm
geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka zu. (…)
Eine solche, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach der vorgenannten
Regelung rechtfertigende konkrete Gefahrensituation besteht für den Kläger entgegen
seiner Ansicht zunächst nicht wegen der derzeitigen innenpolitischen Lage in
seinem Heimatland. Allerdings ist die Situation in Sri Lanka derzeit durch ein
zunehmend auch die dortige Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehendes Wiederaufflammen
des Bürgerkriegs zwischen der srilankischen Regierung und der tamilischen Befreiungsbewegung
LTTE gekennzeichnet. (…)
Diese auch die Zivilbevölkerung in Sri Lanka unmittelbar betreffende Bürgerkriegslage
rechtfertigt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. (…) Der Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 AufenthG steht jedenfalls entgegen, dass es sich bei diesen
Gefährdungen um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung des Landes allgemein
ausgesetzt ist, und die folglich nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (allein) im
Rahmen von Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, d. h. im Rahmen
allgemeiner Abschiebungsregelungen der obersten Landesbehörde, berücksichtigt
werden.
Aus der Qualifikationsrichtlinie vom 20. April 2004, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist
am 10. Oktober 2006 im Rahmen der Anwendung des innerstaatlichen Rechts unmittelbar
anwendbar ist, ergibt sich, anders als der Kläger meint, nichts Gegenteiliges.
Zwar ist gemäß Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 c der Richtlinie u. a. solchen
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen subsidiärer Schutz zu gewähren, denen
im Aufnahmestaat [gemeint offensichtlich 'Herkunftsstaat', d. Red.] ein ernsthafter
Schaden im Sinne einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der
Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Jedoch bestimmt Erwägungsgrund
26 zur Qualifikationsrichtlinie in Übereinstimmung mit der Einschränkung der
Schutzgewährung des nationalen Rechts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, dass Gefahren,
denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt
sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen,
die als ernsthafter Schaden (im Sinne von Art. 15 c der Richtlinie) zu beurteilen
wäre. Es muss sich somit in der Regel um individuelle, gerade im Einzelfall
bestehende Gefahrensituationen aufgrund der Auswirkungen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts handeln, denen die Bevölkerung des
Landes oder die Mitglieder der Bevölkerungsgruppe, der der oder die Ausländerin
angehört, nicht oder nicht in diesem Maße unterworfen ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der Kläger
wäre im Falle der Rückkehr den militärischen Auseinandersetzungen der Bürgerkriegsparteien
in seinem Heimatland nicht stärker ausgesetzt als seine Mitbürger.
Der weitergehenden, auch allgemeine Gefährdungen einbeziehenden Auslegung von
Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG durch den UNHCR (vgl. Kommentar des UNHCR
vom Mai 2005) kann das Gericht nicht folgen. Die erweiternde Berücksichtigung
von allgemeinen Auswirkungen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte
auf die Zivilbevölkerung widerspricht der aus Erwägungsgrund 26 eindeutig zum
Ausdruck kommenden Absicht der Mitgliedsstaaten, die subsidiäre Schutzgewährung
in den in Art. 15 c der Richtlinie genannten Fällen regelmäßig auf besondere
individuell drohende Gefährdungen zu beschränken und hierdurch eine letztlich
grenzenlose Ausweitung der Schutzgewährung zu vermeiden. Eine nicht hinnehmbare
Lücke in der Gewährung subsidiären Schutzes besteht nicht, denn der nationale
Gesetzgeber hat durch die Ermächtigung zum Erlass allgemeiner Abschiebungsschutzregelungen
in § 60 a AufenthG (als gegenüber der Qualifikationsrichtlinie günstigerer Norm
nach Art. 3 der Richtlinie) auch solchen Gefährdungen im Rahmen des Erforderlichen
und innerstaatlich Möglichen und Vertretbaren Rechnung getragen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Falle des Klägers
aber deshalb anzuerkennen, weil er aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen
Situation im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle, sein Leben
unmittelbar bedrohende Notlage geraten würde. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Düsseldorf: Zur Flüchtlingsanerkennung
wegen Homosexualität
Urteil vom 14.9.2006 - 11 K 81/06.A - (25 S., M9315)
"(…) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. (…)
Aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung, die grundsätzlich eine asylrechtlich
relevante unveränderliche Eigenschaft darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
März 1988 - 9 C 278/86 -, NVwZ 1998, 838 (839)), droht dem Kläger jedoch in
Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder unmittelbare noch mittelbare
politische Verfolgung.
Zwar hat es in Ägypten seit 2001 eine zunehmende Anzahl von Anklagen und Verurteilungen
im Zusammenhang mit dem Vorwurf homosexueller Praktiken gegeben. Nach einem
Bericht von Human Rights Watch vom 28. Februar 2004 können 179 Fälle namentlich
dokumentiert werden. Die tatsächliche Anzahl dürfte höher liegen. In den meisten
Fällen wurde wegen 'Ausschweifung' (arabisch fugûr) nach Art. 9 lit. c) des
Gesetzes N° 10/1961 zur Bekämpfung der Prostitution angeklagt und verurteilt,
wobei in den meisten Fällen Strafen zwischen einem und drei Jahren Haft häufiger
an der Obergrenze dieser Spanne verhängt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 12. Januar 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main; Deutsches Orient-Institut,
Stellungnahme vom 6. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main;
amnesty international, Stellungnahme vom 29. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main). Dabei haben viele der Festgenommenen auch von Misshandlungen
und Folterungen in der Haft berichtet (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme
vom 6. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9.8, amnesty international,
Stellungnahme vom 29. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main,
9.4.). Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die zuständigen ägyptischen
Behörden überhaupt auf den Kläger aufmerksam werden und von einer homosexuellen
Betätigung des Klägers Kenntnis erlangen. Bei dieser Prognose ist davon auszugehen,
dass es dem Kläger aus asylrechtlicher Sicht zuzumuten ist, seine homosexuelle
Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen, sondern
auf den Bereich seines engsten persönlichen Umfeldes zu beschränken. Denn der
asylrechtliche Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht uneingeschränkt.
Zum einen ist selbst nach dem Grundgesetz (GG) das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung
nach Art. 2 Abs. 1 GG, das in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen
Lebenssphäre Schutz bietet, zu der eben auch der intime Sexualbereich gehört,
der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen umfasst, nur in den Schranken
des Sittengesetzes gewährleistet (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember
2005 - 1 BvL 3/03 -, JZ 2006, 513; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1978 -
1 BvR 16/72 -, NJW 1979, 595). Vergleichbares gilt für die europäische Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Art. 8 das
Recht auf Achtung des Privatlebens, zu dem auch das Recht gehört, in seinem
privaten Sexualverhalten respektiert zu werden, unter entsprechenden Vorbehalt
stellt (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 1 A 33/99.A -, NVwZ-Beilage
1999, 101 f.). Dementsprechend sind in Europa strafbewehrte Beschränkungen homosexueller
Betätigung zum Schutz der öffentlichen Moral noch bis in die 80er Jahre in der
Rechtsprechung für rechtlich zulässig erachtet worden (vgl. EGMR, Urteil vom
22. Oktober 1981 – Fall Dudgeon –; NJW 1984, 541; BVerfG, Urteil
vom 10. Mai 1957 - 1 BvR 550/52 -, BVerwGE 6, 389 (432 ff.)). Zum anderen stellt
selbst eine Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten
in anderen Staaten nicht in jedem Fall eine asylerhebliche politische Verfolgung
dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, NVwZ 1988,
237 (239); BVerwG, Ur- teil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, NVwZ 1986, 569
(571)). Berücksichtigt man schließlich, dass die Homosexualität im islamischen
Kulturkreis allgemein und speziell auch in Ägypten als eine besondere verächtliche
und verabscheuungswürdige sexuelle Abweichung angesehen wird (vgl. Deutsches
Orient-Institut, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom
6. Juni 2005, S. 7), so stellt auch eine weitgehende Beschränkung homosexueller
Betätigung zum Schutz der dort herrschenden Moral keine politische Verfolgung
dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278186 -, NVwZ 1988, 838 (839 f.)),
mit der Folge, dass es dem Betreffenden Ausländer asylrechtlich zumindest zuzumuten
ist, seine homosexuelle Veranlagung ausschließlich im engsten privaten Umfeld
auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu lassen. Ob ein vollständiges
Verbot homosexueller Betätigung die Menschenwürde verletzt und deshalb asylrechtlich
nicht hinnehmbar ist (so VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. November 2005
- 6 E 1715/04.A (1) -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks), ist im vorliegenden
Zusammenhang ohne Bedeutung. Hält der Kläger sich nämlich dementsprechend in
seinem Verhalten nach außen hin zurück, ist nicht beachtlich wahrscheinlich,
dass die zuständigen ägyptischen Behörden aufgrund seiner Homosexualität auf
ihn aufmerksam werden. (…)
Dem Kläger droht jedoch eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib oder Leben
im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Sie ergibt sich aus oben genannten Gründen zwar nicht aus seiner Homosexualität
im Hinblick auf mögliche Übergriffe gegen seine Person, aber aus seiner psychischen
Erkrankung. (…)
Ägypten hat zwar ein kostenloses öffentliches Gesundheitswesen. Dies gewährt
jedoch nur eine Basisversorgung auf niedrigem Niveau (vgl. Deutsches Orient-Institut,
Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 an das Verwaltungsgericht Oldenburg; Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Kairo, Auskunft vom 5. Juli 2005 an das Bayerische
Verwaltungsgericht Ansbach). Diese ermöglicht gegebenenfalls die Versorgung
mit Schmerzmitteln und einfachen Antidepressiva (vgl. Deutsches Orient-Institut,
Stellungnahme vom 29. November 2005). Dass sie aber auch eine zeitaufwendige
Psychotherapie durch einen Facharzt erfasst, ist ausgeschlossen. Daneben gibt
es zwar ein fast unübersichtliches System privater Gesundheitssorge, meistens
auf einem ziemlich hohen Spezialisierungsgrad, so dass in Ägypten grundsätzlich
die Möglichkeit besteht, auch äußerst anspruchsvolle medizinische Behandlungen
durchzuführen. Derartige private Behandlungen sind in Ägypten aber teuer und
daher für den Durchschnittsbürger oft nicht realisierbar (vgl. Deutsches Orient-Institut,
Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 an das Verwaltungsgericht Oldenburg; Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Kairo, Auskunft vom 5. Juli 2005 an das Bayerische
Verwaltungsgericht Ansbach). (…)"
Einsenderin: RAin Dolk, Essen
UNHCR: Anmerkungen zu diplomatischen Zusicherungen
Anmerkungen des UNHCR zu diplomatischen Zusicherungen und internationalem Flüchtlingsschutz,
August 2006, deutsche Übersetzung durch UNHCR Berlin, Januar 2007 (20 S., M9371)
"(…) II. DIPLOMATISCHE ZUSICHERUNGEN UND DAS PRINZIP DES NON-REFOULEMENT
B. Schutz gegen Refoulement nach menschenrechtlichen
Bestimmungen
2. Überstellung aufgrund diplomatischer Zusicherungen
20. Die Bedingungen, unter denen es dem Entsendestaat erlaubt ist, eine
Person aufgrund diplomatischer Zusicherungen in ein anderes Land zu verbringen,
sind von internationalen, regionalen und nationalen Gerichten in Fällen überprüft
worden, die die Auslieferung bei Gefahr der Todesstrafe oder schwerwiegenden
Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren sowie Ausweisung oder Abschiebung
bei Gefahr der Folter oder anderer Formen der Misshandlung betrafen. Mit diesem
Thema haben sich unter anderem auch die aufgrund der menschenrechtlichen Verträge
geschaffenen Gremien sowie durch die UN-Menschenrechtskommission eingesetzte
Experten befasst. Dies hat zur Entwicklung eindeutiger Kriterien geführt, und
es steht mittlerweile fest, dass der Entsendestaat nur dann seine menschenrechtlichen
Verpflichtungen erfüllt, wenn solche Zusicherungen wirksam die Gefahr beseitigen,
dass die betroffene Person Verletzungen der darin garantierten Rechte ausgesetzt
wird. Demnach kann nur auf diplomatische Zusicherungen vertraut werden, wenn
sie
(i) eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr für die betroffene
Person sind, und
(ii) wenn der Entsendestaat sie nach Treu und Glauben als zuverlässig
betrachten kann.32
Ob dies der Fall ist, muss in jedem einzelnen Fall anhand aller maßgeblichen
Informationen festgestellt werden.
21. Bei der Bestimmung, welches Gewicht diplomatischen Zusicherungen zukommen
kann, muss der Entsendestaat eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, einschließlich
des Grades und der Art der Gefahr für die betroffene Person, der Quelle der
Gefahr für den Einzelnen und ob die Zusicherungen wirksam umgesetzt werden.
Dies wird unter anderem davon abhängen, ob die vorgesehene Verpflichtung für
jene Staatsorgane verbindlich ist, die für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen
oder die Gewährung von Schutz verantwortlich sind, und ob die Behörden des Empfangsstaates
in der Lage sind, die Einhaltung der gegebenen Zusicherungen zu gewährleisten.33
Die Prüfung muss unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage zum
maßgeblichen Zeitpunkt im Empfangsstaat und insbesondere jeglicher Praxis im
Hinblick auf diplomatische Zusicherungen oder ähnliche Verpflichtungen vorgenommen
werden.34
22. Im Allgemeinen ist die Prüfung der Eignung diplomatischer Zusicherungen
relativ unkompliziert, wenn versucht wird, durch sie sicherzustellen, dass die
betroffene Person als Folge der Auslieferung nicht der Todesstrafe oder bestimmten
Verletzungen der Rechte auf ein faires Verfahren ausgesetzt wird.35
In solchen Fällen wird die betreffende Person in ein förmliches Verfahren übergeben,
und die Einhaltung der Zusicherungen durch den ersuchenden Staat kann überwacht
werden. Obwohl es bei Nichteinhaltung der Zusicherungen keine wirksame Abhilfe
für den ersuchten Staat oder die ausgelieferte Person gibt, kann die Nichteinhaltung
leicht festgestellt werden und müsste bei der Bewertung der Zuverlässigkeit
solcher Zusicherungen in allen zukünftigen Fällen berücksichtig werden.
23. Die Situation ist anders, wenn die betroffene Person gefährdet ist, nach
der Überstellung im Empfangsstaat der Folter oder anderer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist festgestellt worden,
dass
'im Gegensatz zu Zusicherungen über die Anwendung der Todesstrafe oder Verfahren eines Militärgerichts, die leicht überprüfbar sind, Zusicherungen gegen Folter und anderen Missbrauch ständige Überwachung durch fachkundiges und unabhängiges Personal erfordern.'
Der Oberste Gerichtshof Kanadas hat diese Frage in seiner Entscheidung Suresh gegen Kanada (Minister für Staatsangehörigkeit und Einwanderung) behandelt, in der er die Zusicherungen in Fällen der Gefahr der Folter mit solchen, die gegeben werden, wenn ausgelieferte Personen der Todesstrafe ausgesetzt werden könnten, gegenüberstellte und hob
'… die Schwierigkeit [hervor,] zu sehr auf Zusicherungen durch einen Staat zu vertrauen, dass er in Zukunft von Folter Abstand nehmen wird, wenn er in der Vergangenheit in illegale Folter verwickelt war oder anderen diese auf seinem Staatsgebiet ermöglicht hat. Die Schwierigkeiten spitzen sich in Fällen zu, in denen die Folter nicht nur mit stillem Einverständnis des Staates sondern begünstigt durch dessen Unfähigkeit, das Verhalten seiner Beamten zu kontrollieren, zugefügt wird. Daher ist es notwendig, zwischen diplomatischen Zusicherungen im Bezug auf die Todesstrafe und bezüglich der Folter zu unterscheiden. Die Ersteren sind leichter zu überwachen und im Allgemeinen zuverlässiger als die Letzteren.'
24. In seinem Bericht vom 1. September 2004 an die UN-Generalversammlung hat der Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe die Frage diplomatischer Zusicherungen angesichts der Non-Refoulement Verpflichtungen, die dem absoluten und nicht derogierbaren Verbot der Folter und anderen Formen der Misshandlung inhärent sind, untersucht. Der Sonderberichterstatter stellte fest, dass bei der Bestimmung, ob es hinreichende Gründe für die Annahme der Gefährdung einer Person gibt, gefoltert zu werden, alle relevanten Erwägungen berücksichtigt werden müssen,38 und vertrat die Ansicht, dass:
'in Fällen, in denen es ein beständiges Muster grober, offenkundiger oder massenhafter Menschenrechtsverletzungen oder systematischer Anwendung der Folter gibt, der Grundsatz des Non-Refoulement strikt beachtet werden muss und auf diplomatische Zusicherungen nicht zurückgegriffen werden sollte.'
25. Der Sonderberichterstatter stellte ferner fest, dass in Situationen, in denen es zwar kein Muster geben mag, aber in denen im Einzelfall die Gefahr der Folter oder anderer Formen von Misshandlung besteht,40 die Verwendung diplomatischer Zusicherungen nicht a priori ausgeschlossen werden sollte. Es ist jedoch wesentlich,
'dass solche Zusicherungen eine unmissverständliche Garantie enthalten, dass die betroffene Person nicht der Folter oder anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt wird, und dass ein System zur Überwachung der Behandlung dieser Person eingerichtet worden ist.'
Um dies zu erreichen, sollten diplomatische Zusicherungen im Hinblick auf den Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung eine Reihe wesentlicher Anforderungen erfüllen, um sie stichhaltig, aussagekräftig und überprüfbar zu machen.42 Ebenso sollte es ein System der wirksamen Überprüfung geben, welches umgehend und regelmäßig stattfindet sowie vertrauliche Gespräche beinhaltet.43
26. In einem neueren Bericht jedoch, der sich unter anderem mit Beispielen der Staatenpraxis in Fällen befasste, die diplomatische Zusicherungen betrafen, hat der Sonderberichterstatter über Folter die Ansicht vertreten, dass Kontrollmechanismen nach der Rückkehr wenig dazu beitragen, die Gefahr der Folter zu verringern und sich als unwirksam sowohl bei der Absicherung gegen Folter als auch als Mechanismus der Rechenschaftspflicht erwiesen haben.44 In ähnlicher Weise brachte der Hochkommissar für Menschenrechte seine Bedenken über die Wirksamkeit der Überwachung zum Ausdruck, wenn der Betroffene der Gefahr der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt ist.45
C. Diplomatische Zusicherungen und die zwangsweise Überstellung
von Flüchtlingen und Asylsuchenden
27. Ob sich das Aufnahmeland auf diplomatische Zusicherungen im Bezug auf
die Behandlung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden im Empfangsstaat verlassen
kann, muss angesichts seiner Verpflichtungen nach internationalem und regionalen
Flüchtlingsrecht, menschenrechtlichen Bestimmungen sowie Völkergewohnheitsrecht
überprüft werden, wie dies in den folgenden Abschnitten in seinen wichtigsten
Teilen umrissen wird.
1. Flüchtlinge
28. Die Verpflichtung des Aufnahmelandes, das in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention
garantierte Prinzip des Non-Refoulement zu beachten, findet sowohl in
Bezug auf Personen Anwendung, die durch die landeseigenen Asylbehörden als Flüchtlinge
anerkannt wurden, als auch dann, wenn die betroffene Person von UNHCR (…)
oder einem anderen Land als jenem, das die Überstellung dieser Person beabsichtigt47,
als Flüchtling anerkannt wurde.
Überstellung in das Herkunftsland oder das Land des früheren gewöhnlichen
Aufenthalts
29. Bei der Bestimmung der Aussagekraft von diplomatischen Zusicherungen,
falls diesen überhaupt eine zukommt, in Situationen, die die Überstellung eines
Flücht- lings in das Land, aus dem er oder sie geflohen ist, betreffen, ist
die Unterscheidung zwischen den Fällen notwendig, in denen die betroffene Person
nach Artikel 33 (1) der Genfer Flüchtlingskonvention vor Refoulement
geschützt ist und solchen, in denen eine der in Artikel 33 (2) der Genfer Flüchtlingskonvention
vorgesehenen Ausnahmen Anwendung findet. (…)
30. Diplomatischen Zusicherungen sollte keine Bedeutung beigemessen werden,
wenn ein Flüchtling, der den Schutz des Artikels 33 (1) der Genfer Flüchtlingskonvention
genießt, direkt oder indirekt in das Herkunftsland oder das Land des vorherigen
gewöhnlichen Aufenthalts zurückgewiesen oder überstellt wird.49
Der Grund dafür ist, dass das Zufluchtsland in dem betreffenden Einzelfall bereits
eine Feststellung getroffen und eine begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung
in seinem Herkunftsland anerkannt hat. Ist dies durch das Zufluchtsland einmal
festgestellt worden, wäre es grundlegend widersprüchlich zu dem durch die Genfer
Flüchtlingskonvention gewährten Schutz, wenn der Entsendestaat gerade den Urheber
der Verfolgung um eine Zusicherung ersucht, dass der Flüchtling nach seinem
Refoulement gut behandelt werden wird.50
31. Falls die zuständigen Behörden des Aufnahmelandes festgestellt
haben, dass ein Flüchtling unter eine der Ausnahmen des Artikels 33 (2) der
Genfer Flüchtlingskonvention fällt, profitiert er oder sie nicht vom Schutz
gegen Refoulement nach internationalem Recht. Dies wirkt sich jedoch
nicht auf die Verpflichtungen des Entsendestaates nach menschenrechtlichen Bestimmungen
aus. Bei der Prüfung, ob die Überstellung der Person auf der Grundlage diplomatischer
Zusicherungen mit den anwendbaren menschenrechtlichen Standards vereinbar wäre,
müsste der Entsendestaat eine Überprüfung gemäß der Vorgaben der obigen Randnummern
20–26 durchführen. (…)
2. Asylsuchende
35. Wie oben in Randnummer 9 [Anm.: nicht Teil dieses Auszugs] erwähnt,
sind Asylsuchende nach Artikel 33 (1) der Genfer Flüchtlingskonvention gegen
Refoulement geschützt, solange keine endgültige Entscheidung über ihr
Asylgesuch getroffen wurde.55
Überstellung in das Herkunftsland oder Land des vorherigen gewöhnlichen
Aufenthalts
36. Daher kann eine asylsuchende Person nicht in das Herkunftsland oder
Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts überstellt werden, während sein oder
ihr Asylgesuch geprüft wird. Dies gilt unabhängig von der Art der Überstellung,
einschließlich und insbesondere, wenn für die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen
vorliegt. In solchen Fällen sollte grundsätzlich vor jeglicher Entscheidung
über das Auslieferungsersuchen über den Asylantrag endgültig entschieden worden
sein, und die Entscheidung auszuliefern, sollte jedenfalls nicht umgesetzt werden,
solange nicht festgestellt wurde, ob die betreffende Person tatsächlich ein
Flüchtling ist.56
Diplomatische Zusicherungen in Bezug auf die Behandlung des Asylsuchenden bei
seiner Rückkehr wirken sich nicht auf die Verpflichtung des Aufnahmelandes nach
internationalem Flüchtlingsrecht aus, das Prinzip des Non-Refoulement
zu beachten.57 (…)"
32 Siehe zum Beispiel,
Ausschuss gegen Folter, Agiza gegen Schweden, [UN-Dokument CAT/C/34/D/233/2003,
20. Mai 2005], (…) Randnummern 13.4 und 13.5; (…).
33 Dies wäre beispielsweise
nicht der Fall, wenn die Behörden des Empfangsstaates, auch wenn sie die Zusicherungen
in gutem Glauben abgegeben haben, möglicherweise nicht in der Lage sind, Menschenrechtsverletzungen
durch bestimmte Angehörige der Sicherheitskräfte zu verhindern. Siehe Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte, Chahal gegen Vereinigtes Königreich,
[Beschwerde Nr. 22414/93, 15. November 1996] (…), Randnummer 105.
34 Siehe zum Beispiel
Ausschuss gegen Folter, Agiza gegen Schweden, [UN-Dokument CAT/C/34/D/233/2003,
20. Mai 2005], (…) Randnummern 13.4 und 13.5.
35 Beispielsweise kann
eine Zusicherung, die Todesstrafe nicht zu beantragen oder zu verhängen oder
eine erneute Verhandlung an einem ordentlichen und nicht an einem Sondergericht
durchzuführen, die betroffene Person angemessen schützen.
38 Sonderberichterstatter
über Folter, Bericht vom 1. September 2004, [UN-Dokument A/59/324] (…),
Randnummer 35.
40 (…) Siehe
Sonderberichterstatter über Folter, Bericht vom 1. September 2004, [UN-Dokument
A/59/324, 1. September 2004] (…), Randnummern 34 und 38–39.
42 Die Bedingungen,
die der Sonderberichterstatter aufzählt, umfassen zumindest: Bestimmungen im
Hinblick auf umgehenden Zugang zu einem Anwalt; (Video-) Aufnahmen aller Befragungen
und Festhalten der Identität aller dabei anwesenden Personen; umgehende und
unabhängige medizinische Untersuchung; Verbot der Isolationshaft oder der Haft
an geheim gehaltenen Orten. Siehe Sonderberichterstatter über Folter, Bericht
vom 1. September 2004, (…) Randnummer 41, mit Verweis auf den Bericht
des Sonderberichterstatters an die Menschenrechtskommission vom 23. Dezember
2003, U.N. Doc. E/CN.4/2004/56, in den Randnummern 27–49.
43 Siehe Sonderberichterstatter
über Folter, Bericht vom 1. September 2004, (…) Randnummer 42.
44 Siehe Sonderberichterstatter
über Folter, Report submitted in accordance with General Assembly resolution
59/182, U.N. Doc. A/60/316, 30. August 2005, Randnummer 46.
45 Siehe Hochkommissar
für Menschenrechte, Stellungnahme am Tag der Menschenrechte, On Terrorists
and Torturers, 7. Dezember 2005, in der angemerkt wird, dass es 'außer sehr
tiefgreifenden und ausgeklügelten Überwachungsmaßnahmen, wie zum Beispiel einer
Videoüberwachung des Überstellten rund um die Uhr, wenig Beaufsichtigungsmöglichkeiten
gibt, die die Beseitigung der Gefahr der Folter in jedem einzelnen Fall garantieren
könnten. Während Gefangene als Gruppe ihre Folterer möglicherweise anzeigen,
wenn sie vertraulich und anonym befragt werden, ist es unwahrscheinlich, dass
eine Einzelperson ihre Misshandlung aufdecken wird, wenn sie nach dem Weggang
der 'Beobachter' unter der Kontrolle ihrer Peiniger verbleibt.'
47 Die Feststellung
eines Staates, dass eine Person Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention
ist, hat extraterritoriale Wirkung, zumindest im Bezug auf die anderen Vertragsstaaten
der Genfer Flüchtlingskonvention. Die in einem Vertragsstaat festgestellte Flüchtlingseigenschaft
sollte nur in Ausnahmefällen durch einen anderen Vertragsstaat in Frage gestellt
werden, wenn zu Tage tritt, dass die Person offensichtlich nicht die Anforderungen
der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt, z. B. wenn Tatsachen bekannt werden,
die darauf hinweisen, dass die ursprünglich gemachten Aussagen falsch waren
oder die zeigen, dass die betroffene Person unter eine der Ausschlussbestimmungen
der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Siehe Beschluss des Exekutiv-Komitees
Nr. 12 (XXIX) – 1978 über die Extraterritoriale Wirkung der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Absatz (g). Siehe auch UNHCR, Note on the Extraterritorial
Effect of the Determination of Refugee Status under the 1951 Convention and
the 1967 Protocol Relating to the Status of Refugees, EC/SCP/9, 24. August
1978.
49 Siehe UNHCR, Suresh
Factum, ["Factum of the Intervenor, UNHCR, Suresh v. the Minister of
Citizenship and Immigration; the Attorney General of Canada, SCC No. 27790",
in 19:1 International Journal of Refugee Law (2002), pp. 141–157] (…),
Randnummer 51.
50 [Ebd.], (…)
Randnummer 52.
55 Siehe UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (…), 1979, Neuauflage 1992, Randnummer 28 (…).
56 Wie unten in Randnummer
47 [Anm.: nicht Teil dieses Auszugs] festgestellt, sollte die Bewertung
des Asylantrags, der von der Person gestellt wurde, deren Auslieferung begehrt
wird, von den Asylbehörden des ersuchten Staates vorgenommen werden. Siehe auch
Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of
the 1951 Convention relating to the Status of Refugees (…), 4. September
2003, Randnummer 102.
57 In solchen Fällen
wären diplomatische Zusicherungen jedoch ein Element, das bei der Feststellung,
ob die betroffene Person eine begründete Angst vor Verfolgung hat, zu berücksichtigen
ist. Siehe unten in den Randnummern 44–55 [Anm.: nicht Teil dieses
Auszugs].
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die Qualifikationsrichtlinie ist auch auf Asylanträge
anwendbar, die vor Ablauf der Umsetzungfrist gestellt worden sind; Verfolgung
wegen der Religion kann grundsätzlich auch auf Nachfluchtgründen beruhen (Bestätigung
von VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - ASYLMAGAZIN
11/2006, S. 23).
Beschluss vom 19.12.2006 - A 3 S 1249/06 - (6 S., M9280)
VG Cottbus: Zur Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung;
zu allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG unter Berücksichtigung
der Qualifikationsrichtlinie (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 27.10.2006 - 5 K 718/02.A - (32 S., M9165)
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