Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerfG: Ablehnung einer Klage als offensichtlich unbegründet bei Abschiebungshindernissen
Beschluss vom 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - (12 S., M9316)

"(…) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>; BVerfGK 1, 298 <302>). Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 <149> und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, juris). Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41 <42>).
2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet sind (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146 <148> m. w. N.), sondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet (offen gelassen im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2000 - 2 BvR 857/98 -, juris). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben und die diesbezüglichen Annahmen müssen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG zuletzt den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02 -, juris <Rn. 152 ff.>).
Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts – hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit – (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>). Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber – wie im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) – nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 <31>; 87, 48 <61 f.>).
3. Das Verwaltungsgericht verkennt vor diesem Hintergrund die Bedeutung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die damit einhergehenden Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es legt seiner Entscheidung keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Prüfungsmaßstab zugrunde und begründet das Urteil insgesamt nicht nachvollziehbar. Damit ist auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. zu einer insoweit im Ansatz vergleichbaren Konstellation den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1996 - 2 BvR 521/96 -, DVBl 1996, S. 1190).
a) Das Gericht verweist auf § 78 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AsylVfG und stellt fest, es folge den dazu gemachten offensichtlich zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamts. Damit wird die erforderliche Offensichtlichkeit zwar behauptet, aber in keiner Weise begründet; denn das Bundesamt hatte den Antrag gerade nicht als offensichtlich unbegründet, sondern nur als einfach unbegründet abgelehnt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41).
b) Auch aus den weiteren Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil nicht.
aa) Im Asylfolgeverfahren kommt ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder aber des § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG Betracht. Letzterenfalls besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 <82> [12 S., R9431]; stRspr).
Das Verwaltungsgericht führt hingegen aus, dass ein im Asylfolgeverfahren nur nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG berücksichtigungsfähiger Sachverhalt im Hinblick auf die nur im Streit befindliche Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorgetragen sei. Damit wird verkannt, dass auch § 51 Abs. 5 VwVfG mit der Möglichkeit des Wiederaufgreifens im Ermessenswege in den Blick zu nehmen ist. (…)
bb) Das Urteil wird aber auch im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht nachvollziehbar begründet.
Soweit das Verwaltungsgericht lediglich ausführt, dass die im Klageverfahren vorgelegten Atteste nicht anders zu beurteilen seien als dasjenige, das der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgelegt habe, und insoweit pauschal auf die offensichtlich zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verweist, liegt darin keine nachvollziehbare Subsumtion unter die gesetzlichen Maßstäbe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Weder ist zu erkennen, inwieweit die Dreimonatsfrist im Hinblick auf die erstmals im Januar 2006 nach einem stationären Klinikaufenthalt attestierte und einen Monat später beim Bundesamt geltend gemachte Epilepsieerkrankung überschritten ist, noch wird den erstmals im Klageverfahren vorgelegten Attesten zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem konkreten Behandlungsbedarf überhaupt Rechnung getragen. (…)
cc) Das Verwaltungsgericht hätte auf die im Raum stehende ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers und das Vorbringen zur fehlenden Behandelbarkeit vor dem Hintergrund des § 51 VwVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret eingehen müssen und gegebenenfalls Ermittlungen zur Schwere der Erkrankung, dem notwendigen Behandlungsbedarf und den möglichen Folgen einer unzureichenden (anderweitigen) Behandlung sowie den Behandlungsmöglichkeiten in Togo anstellen müssen (vgl. zu den rechtlichen Prüfungsmaßstäben bei krankheitsbedingten individuellen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und zu den Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 -, juris [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24], sowie Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum bislang noch nicht veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 33]). (…)"
Einsender: RA Sprung, Frankfurt a. M.


VGH Hessen: Drittstaatenregelung bei Dublin-Verfahren

Beschluss vom 31.8.2006 - 9 UE 1464/06.A - (13 S., M9333)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung behandelt die Frage, ob das Bundesamt einen Asylantrag unter Anwendung der Drittstaatenregelung ablehnen darf, wenn nach der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der VGH Hessen bejaht diese Frage und wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des VG Darmstadt (vgl. etwa Urteil vom 21.4.2005 - 5 E 403/04.A (3) - ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 29).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung der Beklagten gegen das den Bundesamtsbescheid vom 9. Februar 2005 aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2006 hat Erfolg und führt zur Abweisung der Anfechtungsklage. (…)
Das Bundesamt hat zutreffend nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. (…)
Die Anwendung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG ist für den hier zu entscheidenden Fall auch nicht aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG ist, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens besitzt. Die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung liegen zwar vor.
Denn Italien ist – wie oben bereits ausgeführt – sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG. Ferner besitzt Italien nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Somit ist Italien nach Art. 16 Abs. 1 c VO (EG) 343/2003 gehalten, den Kläger wieder aufzunehmen. Dem entsprechenden Ersuchen nach Art. 17 Abs. 1 VO (EG) 343/2003 hat Italien zugestimmt.
Zwar ergibt sich die Zuständigkeit Italiens nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, sondern aus Europäischem Gemeinschaftsrecht nach Art. 63 Abs. 1 a EGV. Da § 29 Abs. 3 AsylVfG aber auf Grund des damals geltenden Schengener Durchführungsabkommens und des dieses ersetzenden Dubliner Übereinkommens in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen und das letztgenannte Übereinkommen durch die VO (EG) 343/2003 abgelöst wurde (vgl. Art. 24 VO [EG] 343/2003), wendet der Senat § 26 a Abs. 3 AsylVfG entsprechend auf die gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen nach der VO (EG) 343/2003 an (so auch Hailbronner, AuslR, Stand 32. Erg.-Lief. 2003, § 29 AsylVfG Rdnr. 18; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Februar 2006, § 29 Rdnrn. 6.3 und 121; a. A. VG Gießen, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 4 G 227/06.A -, NVwZ-RR 2006, 427 = InfAuslR 2006, 250 [=ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 23]).
Obwohl somit für den Asylantrag des Klägers § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gilt, stand es dem Bundesamt frei, den Antrag nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG zu bescheiden. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, der besagt, dass § 26 a Abs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. (…) Die Bestimmung des § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG erweitert damit die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Bundesamtes (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 14 A 4319/99.A -, InfAuslR 2001, 94).
Durch ein derartiges Verständnis der 'Unberührtheitsklausel' des § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG wird das gemeinschaftsrechtlich geregelte Zuständigkeitssystem nicht umgangen, da sich die Frage nach dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat auch bei Anwendung der §§ 26 a Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 AsylVfG allein nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts beantwortet (a. A. offenbar Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 93).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist auch die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Aus der vorgenannten Gesetzesbegründung folgt auch der Wille des Gesetzgebers, dass § 34 a AsylVfG in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gelten soll, in denen ein anderer Staat, der sicherer Drittstaat ist, aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder – nach der hier befürworteten entsprechenden Anwendung – einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt war danach nicht darauf beschränkt, zur Durchsetzung der Pflicht des Klägers, das Bundesgebiet zu verlassen, nach § 35 Satz 2 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, sondern konnte die Abschiebung nach Italien anordnen.
Der Erlass einer Abschiebungsanordnung widerspricht auch nicht den Regelungen des Gemeinschaftsrechts. Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung verstößt der Erlass einer Abschiebungsanordnung in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 5 ff. VO (EG) 343/2003 zuständig ist, weder gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung noch gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (ABl. L 222 S. 3) – VO (EG) 1560/2003 –.
Insoweit kann zunächst festgehalten werden, dass die VO (EG) 343/2003 keine abschließenden und ins Detail gehenden Vorschriften über das Verfahren enthält, das der einzelne Mitgliedstaat gegenüber Asylbewerbern nach Antragstellung durchzuführen hat, wenn er nach der Verordnung nicht zuständig ist und demnach den Betroffenen auf das Verfahren in dem anderen zuständigen Mitgliedstaat verweisen will, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat (siehe Funke-Kaiser, a. a. O., § 29 Rdnr. 121). Art. 19 Abs. 1 VO (EG) 343/2003 besagt lediglich, dass bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme eines Asylantragstellers der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung mitteilt, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Nach Art. 19 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 ist die vorgenannte Entscheidung zu begründen und die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Im Übrigen besagt Art. 19 Abs. 3 VO (EG) 343/2003, dass die Überstellung des Asylbewerbers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats erfolgt.
Mit diesen wenigen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts steht der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2005 in Einklang. In ihm wird der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag in der Bundesrepublik materiell nicht geprüft wird und Deutschland verpflichtet ist, den Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach der Zustimmung Italiens, die ausweislich des Inhalts des Bescheides am 18. Januar 2005 erklärt wurde, nach Italien zu überstellen. Den Erlass einer Abschiebungsandrohung, die es dem Kläger ermöglichen würde, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig nach Italien auszureisen, verlangt Art. 19 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 nicht. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeitpunkt und der Ort, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Staat begibt, nur gegebenenfalls zu nennen sind. Gegebenenfalls bedeutet in diesem Zusammenhang, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative vorsieht. Auch Art. 7 der VO (EG) 1560/2003, der die Modalitäten der Überstellung regelt, sieht die Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist neben der 'kontrollierten Ausreise' und der 'begleiteten Ausreise' als selbstständige Alternativen der Aufenthaltsbeendigung vor. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten der Überstellung werden nicht davon abhängig gemacht, dass dem Asylbewerber vorher die Möglichkeit eingeräumt wird, auf eigene Initiative auszureisen.
Auch die Tatsache, dass nach der innerstaatlichen Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden darf, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 343/2003 bestimmt lediglich, dass gegen die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die 'Mitteilung' der Verpflichtung, den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Diesem Erfordernis ist nach innerstaatlichem Recht dadurch Genüge getan, dass gegen die Entscheidung Klage erhoben werden kann. Im Übrigen regelt Art. 19 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) 343/2003, dass ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Der letzte Halbsatz zeigt, dass das innerstaatliche Recht die Aussetzung der Vollziehung der Mitteilung durch ein staatliches Gericht gänzlich ausschließen kann.
Es kann auch im Übrigen nicht festgestellt werden, dass die verfahrensmäßige Behandlung eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, für dessen Entscheidung ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 343/2003 zuständig ist, nach der innerstaatlichen Drittstaatenregelung (§§ 26 a, 31 Abs. 4, 34 a AsylVfG) gegen die vorgenannte Verordnung verstößt.
Insbesondere vermag der Senat keinen Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 343/2003 zu erkennen, wonach jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen (a. A. Funke-Kaiser, a. a. O., 29 Rdnr. 134 ff.). Es spricht zwar vieles dafür, dass Drittstaat in diesem Sinne nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, so dass Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 343/2003 entnommen werden kann, dass eine Anwendung der allgemeinen Drittstaatenregelung im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten [Herv. im Orig.] ausscheidet. Dies besagt jedoch nur, dass es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt ist, einen Ausländer ohne Beachtung der im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten gültigen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen der VO (EG) 343/2003 allein auf der Grundlage der innerstattlichen Drittstaatenregelung in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen. (…)"


VG Aachen: Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei Dublin-Verfahren
Beschluss vom 21.12.2006 - 8 L 247/06.A - (3 S., M9279)

"(…) Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesamt vollumfänglich für die Abwicklung des Überstellungsverfahrens zuständig ist, sind von ihm beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG (auch) sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe zu prüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004, 2 M 299/04 [ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 38]). Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist u. a. bei fehlender Reisefähigkeit von Betroffenen anzunehmen. (…)"
Einsenderin: RAin Klaudia Dolk, Essen


VG Frankfurt a. M.: Isolierte Anfechtung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Urteil vom 8.11.2006 - 1 E 2572/06.AO (2) - (5 S., M9327)

"(…) Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann das Offensichtlichkeitsurteil mit der Klage isoliert angegriffen werden, ohne zugleich die Asylanerkennung oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu begehren. Seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 ist das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nämlich mit einer eigenständigen materiellrechtlichen Beschwer verbunden. Während das Offensichtlichkeitsurteil nach der früheren Rechtslage nämlich nur asylverfahrens- und asylprozessrechtliche Konsequenzen hatte, kann es nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Dauer der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor erfolgter Ausreise entgegenstehen. Das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Offensichtlichkeitsurteils hängt auch nicht davon ab, ob im Asylprozess Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen sind. Denn es ist möglich, dass der betroffene Ausländer aus anderen Gründen auf Dauer geduldet werden muss und dann ein Interesse daran hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erlangen. (…)"


VG Bremen: Kein Anspruch auf freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren
Urteil vom 25.10.2006 - 1 K 222/05.A - (9 S., M9204)

"(…) II. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen Bedenken. Der Fortsetzungsfeststellungsklageantrag ist statthaft. Denn die unter Nr. 2 des Bundesamtsbescheids vom 28.12.2004 ausgesprochene Abschiebungsanordnung hatte sich bereits vor Klageerhebung durch die am 28.01.2005 erfolgte Abschiebung des Klägers nach Spanien erledigt. Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Seite. Auf ihrer Grundlage könnte der Kläger nämlich versuchen, ausländerrechtlich die Aufhebung des Wiedereinreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erreichen, dessen Eintritt er durch eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet hätte verhindern können (vgl. auch VG Darmstadt, Urt. v. 21.04.2005 - 5 E 403/04 A -, InfAuslR 2005, S. 495 [=ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 29]).
Die Klage ist aber unbegründet. Die unter Nr. 2 des Bundesamtsbescheids vom 28.12.2004 ausgesprochene Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Spanien war rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, 4 VwGO). Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 34 a Abs. 1 Sätze 1, 3 AsylVfG, nach denen dann, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, wobei es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist nicht streitig. (…)
Die dem nationalen Recht vorgehende VO (EG) Nr. 343/2003 schloss die Anwendung des § 34 a AsylVfG auf die Überstellung des Klägers nach Spanien zur Durchführung seines Asylverfahrens nicht aus. (…) Aus Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 343/2003 lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aber kein Anspruch auf Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise herleiten. Die Vorschrift trifft vielmehr lediglich eine Regelung für den Fall, dass das nationale Recht eine freiwillige Ausreise zulässt. Das ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Begriffes 'gegebenenfalls' (ähnlich VG Stuttgart, B. v. 29.03.2005, a. a. O. [18 K 10372/05 -, juris]; die vom Kläger angeführten Entscheidungen des VG Darmstadt und des VG Wiesbaden setzen sich dagegen mit dem genauen Wortlaut der Vorschrift nicht auseinander). Auch die englische und französische Fassung der Vorschrift ('if necessary' bzw. 'si nécessaire') zeigen, dass die gesetzliche Regelung nicht davon ausgeht, dass einem Antragsteller durchgängig die Möglichkeit offensteht, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Darüber hinaus sind die zur Durchführung von Überstellungen nach der VO (EG) Nr. 343/2003 bestehenden ergänzenden europarechtlichen Vorschriften in den Blick zu nehmen. U. a. auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 5 VO (EG) Nr. 343/2003 ist die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 [Abl. Nr. L 222/3; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1560/2003] erlassen worden. Diese bestimmt in ihrem Art. 7 Abs. 1, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist; b) in Form der kontrollierten Ausreise (…), c) in Begleitung (…). Hiernach besteht offensichtlich eine durch innerstaatliches Recht auszufüllende Gestaltungsmöglichkeit eines jeden Mitgliedstaats (ähnlich VG Stuttgart, B. v. 29.03.2005, a. a. O.; der vom VG Wiesbaden in seinem Beschluss vom 10.11.2004 [- 5 G 2329/04.A -] angenommene Verstoß gegen Art. 7 VO (EG) Nr. 1560/2003 wird nicht weiter begründet).
Auch das nationale Recht stand der Anwendung des § 34 a AsylVfG auf die Überstellung des Klägers nach Spanien nicht entgegen. Zwar trifft zu, dass § 35 Satz 2 AsylVfG in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungsandrohung in den anderen Vertragsstaat vorsieht. Auch kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass bei ihm ein solcher Fall des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, nach dem ein Asylantrag unbeachtlich ist, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt, vorlag. Zweifelhaft könnte insofern sein, ob sich die aus der VO (EG) Nr. 343/2003 ergebende Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers als 'Zuständigkeit aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages' anzusehen ist (verneinend VG Gießen, B. v. 03.02.2006 - 4 G 228/06.A -, InfAuslR 2006, S. 250 [=ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 23]; für eine Qualifizierung der Verordnung selbst als völkerrechtlichen Vertrag VG Wiesbaden, Urt. v. 18.08.2004, a. a. O. [- 5 E 1231/04.A (V) -]; VG Darmstadt, Urt. v. 21.03.2005, a. a. O. [- 4 E 1709/04.A (3) -]). Jedenfalls aber berücksichtigt der behauptete systematische Vorrang von § 35 Satz 2 AsylVfG vor § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht hinreichend die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, nach dem § 26 a Abs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. (…)"


Rechtsprechung:
BVerfG: Wird ein Ausländer wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung per Strafbefehl verurteilt, kann er die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn nach Aktenlage nicht berücksichtigt worden ist, dass die Abschiebung dauerhaft ausgeschlossen ist (hier: Abschiebungsstopp Irak); gegen die Wiederaufnahme spricht nicht, dass die "Abschiebungssituation" offenkundig war.
Beschluss vom 14.9.2006 - 2 BvR 123/06 u. a. - (16 S., M9341)
BVerwG: Weist das Berufungsgericht anders als das Verwaltungsgericht eine Klage gegen den Widerruf der Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung ab, muss es selbst über einen Hilfsantrag auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG entscheiden.
Beschluss vom 19.10.2006 - 1 B 106.06 - (3 S., M9194)
BayVGH: Das Bundesamt kann sich nicht auf Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer Überraschungsentscheidung berufen, wenn es trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.
Beschluss vom 24.11.2006 - 25 ZB 06.30892 - (3 S., M9176)
OVG Saarland: Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt nicht voraus, dass gerade der frühere Verfolgerstaat Schutz vor erneuter Verfolgung bietet (hier: Kosovo).
Beschluss vom 1.12.2006 - 3 Q 126/06 - (12 S., M9260)
VG Münster: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet, wenn aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie der Antragsteller möglicherweise wegen öffentlicher Religionsausübung verfolgt wird (hier: Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan).
Beschluss vom 1.12.2006 - 7 L 856/06.A - (2 S., M9173)
VG Lüneburg: Kein Ausschluss exilpolitischer Aktivitäten bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (ausführliches Zitat).
Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 - (18 S., M9227)
VG Sigmaringen: Die Volljährigkeit des Kindes eines Asylberechtigten rechtfertigt nicht den Widerruf des Familienasyls. Urteil vom 26.7.2006 - A 5 K 107/06 - (7 S., M9209)

 

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