Allgemeines Aufenthaltsrecht

BayVGH: Zur gerichtlichen Würdigung von medizinischen Gutachten
Urteil vom 13.10.2006 - 24 B 06.1175 - (16 S., M9263)

"(…) Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der behördlichen sowie der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Verpflichtung des Beklagten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (…)
a) Der Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufenthaltstitels findet seine Grundlage in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (…)
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. (…)
(1) Der Ausreise des Klägers zu 1 stehen voraussichtlich auf absehbare Zeit seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen.
Eine körperliche oder psychische Erkrankung kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis dann begründen, wenn der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. wenn sich sein Gesundheitszustand durch die Ortsveränderung wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen würde. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wird in der Rechtsprechung auch angenommen, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert (VGH BW vom 10.7.2003 InfAuslR 2003, 423/427; vgl. a. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 90 zu § 25 AufenthG). (…)
Der Kläger leidet seit einiger Zeit an psychischen Problemen. Er befand sich im Bundesgebiet erstmals im Juli 2005 in stationärer Behandlung. Aus der ärztlichen Bescheinigung der psychiatrischen Klinik vom 11. August 2005 (Bl. 561 der Behördenakte) ergibt sich, dass eine Angst- und depressive Störung vorliege. (…)
Auf den Seiten 10 bis 13 der erstinstanzlichen Entscheidung ist mehrfach ausgeführt, dass die Aussagen der Gutachter nicht nachvollziehbar seien. Es sei ihnen nicht zu entnehmen, dass mit dem Wegfall der Probleme in absehbarer Zeit nicht zu rechnen wäre. Die vom Gutachter angenommene schlechtere Prognose sei nicht nachvollziehbar. Auch die nervenärztliche Vermutung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar. Ein derart ungewöhnlicher Verlauf erfordere zur Glaubhaftmachung eingehende Untersuchungen und Darlegungen. Das vorgelegte Gutachten leide daran, dass es von tatsächlichen Grundlagen ausgehe, die in den Akten keine Bestätigung fänden. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat damit die vorgelegten Gutachten ernsthaft in Zweifel gezogen. Dabei ist allerdings nicht erkennbar, auf welche fachliche Qualifikation das Gericht diese Beurteilung stützt. Letztlich setzt das Gericht eine eigene medizinische Einschätzung an die Stelle der hierzu berufenen, kompetenten fachlichen Stellen. Eine solche Vorgehensweise liegt außerhalb des durch § 108 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Rahmens. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entscheidet das Gericht zwar nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dies bedeutet, dass das Gericht bei der Würdigung und Abwägung aller für die Feststellung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts erheblichen Tatsachen frei, d. h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden ist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, RdNr. 4 zu § 108 VwGO). Daraus folgt unter anderem auch, dass das Gericht nicht an die Aussagen in einem vorliegenden Gutachten zwingend gebunden ist. Es kann hiervon abweichen, wenn das Gutachten an erheblichen Mängeln leidet (siehe hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 10). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es Zweifel an der Beurteilung durch mehrere hierzu eingeholte Gutachten hat. Das Gericht hat es dabei insbesondere auch unterlassen, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Es hat damit gegen seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehende Untersuchungspflicht verstoßen (vgl. dazu BVerwG vom 24.5.2006 Asylmagazin [9/]2006, 24). Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht – wofür vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte bestehen – zugesteht, die Aussagen mehrerer fachlich kompetenter Gutachter in Zweifel zu ziehen, so kann es dies nicht – wie geschehen – den Klägern anlasten und diesen einen bestehenden Anspruch verweigern. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, einen weiteren Gutachter zu beauftragen oder zumindest die behandelnden Ärzte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören. All dies ist nicht erfolgt. Eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht liegt damit nicht vor. (…)
Auch das Landratsamt teilt im Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 lediglich mit, dass es nicht verhehlen könne, dass es die Feststellung der Reiseunfähigkeit des Klägers anhand der getroffenen Diagnose nicht nachvollziehen könne. Diese Aussage ist aber nicht geeignet, mehrere übereinstimmende fachärztliche Aussagen in Zweifel zu ziehen. Das Landratsamt hat dabei insbesondere verkannt, dass der Aussage des Gesundheitsamts eine besondere Wertigkeit zugestanden werden muss. Amtsärztlichen Gutachten kommt regelmäßig ein größerer Beweiswert hinsichtlich der zu beurteilenden Fragen zu, als dies bei privatärztlichen Aussagen der Fall ist (vgl. hierzu BayVGH vom 18.8.2006 Az. 24 CE 06.1377 m. w. N.; vgl. a. BVerwG vom 20.1.1976 BVerwGE 53, 118). (…) Die Ausländerbehörde kann nicht ohne weiteres konkret vorliegende Erkenntnisse von den Bewertungen durch das von ihr selbst zur Klärung medizinischer Sachverhalte beauftragte Gesundheitsamt abweichen. (…)"
Einsender: RAe Herrmann und Kahlert, Passau


VG Frankfurt a. M.: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels bei noch nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

Urteil vom 29.12.2006 - 11 E 376/06(1) - (6 S., M9302)

"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. (…)
Die Rechtmäßigkeit des mit dem angegriffenen Bescheid verfügten Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, EZAR 019 Nr. 19). Mithin ist vorliegend die zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06.01.2006 bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt lagen im Falle des Klägers die Voraussetzungen, unter denen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG die Entscheidung über den Widerruf eines Aufenthaltstitels in das Ermessen der Behörde stellt, nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt war die dem Kläger aufgrund der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.05.2000 getroffenen Feststellung, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen, zukommende Rechtsstellung eines Flüchtlings i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG weder erloschen noch unwirksam geworden. Zwar hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt mit Bescheid vom 16.11.2005 diese Feststellung gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen und zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes jeweils nicht vorliegen. Der hiergegen bei dem Gericht am 29.11.2005 erhobenen Klage kam jedoch nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass die Wirkung dieser Widerrufsentscheidung erst mit Bestandskraft des Widerrufs eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 26.07.2004, EZAR 600 Nr. 15 [2 S., M7654]). Die in der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Hinweis auf Ziff. 52.1.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 vertretenen Ansicht, die Ermessensentscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sei unabhängig davon eröffnet, ob die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 73 AsylVfG unanfechtbar ist, entspricht mithin nicht der Rechtslage. Vielmehr war dieses Ermessen der Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Widerufsentscheidung mangels Bestandskraft der Widerufsentscheidung des Bundesamtes nicht eröffnet. (…)"
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a. M.


VG Frankfurt a. M.: Aufenthaltserlaubnis nach
Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Urteil vom 31.10.2006 - 1 E 1230/06 - (6 S., M9329)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Asylantrag des Klägers in diesem Verfahren war als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Das Bundesamt hatte aber ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuerkannt. Die Ausländerbehörde verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da diese durch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gesperrt sei. Zu Unrecht, wie das VG Frankfurt a. M. ausführt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…) Der Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (…)
Der Anspruch beruht auf § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Dies ist unstreitig der Fall. (…)
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht, wie der Beklagte meint, die Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegen, wonach vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und – Satz 3 – kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dieses Erteilungsverbot kommt hier schon deshalb nicht zur Geltung, weil nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei Vorlage der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Zwar handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine Ist-Vorschrift. Das mag möglicherweise zur Folge haben, dass nicht von einem gesetzlichen Anspruch gesprochen werden kann (so Dienel ZAR 2005, 120), wohl aber von einem rechtlichen. Da § 10 Abs. 3 AufenthG nur von einem Anspruch und nicht von einem gesetzlichen Anspruch spricht, reicht dies jedenfalls aus. Dass im Rechtssinne ein Anspruch vorliegt, ergibt sich daraus, dass die Behörde, soweit keine atypischen Umstände vorliegen, die Aufenthaltserlaubnis erteilen muss. Dieser rechtlichen Pflicht entspricht ein entsprechendes subjektives Recht auf Seiten des Ausländers, das gerichtlich voll nachprüfbar ist. Insbesondere unterliegt es auch der gerichtlichen Kontrolle, ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27]). Sofern solche atypischen Umstände nicht vorliegen, handelt es sich also um einen Rechtsanspruch des Ausländers (HessVGH, Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650/06 [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 31]).
Zwar wird in der Literatur (vgl. etwa Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 114 Rn 131) teilweise auch die Auffassung vertreten, es handele sich bei Soll-Vorschriften um Ermessensnormen, wobei das Ermessen nur weiter eingeschränkt sei als bei gewöhnlichen Ermessensnormen ('Kann-Vorschriften'). Man wird auch einräumen müssen, dass es in der Tat Soll-Vorschriften geben kann, die vom Gesetzgeber in diesem Sinne gemeint sind. Im vorliegenden Falle zwingt eine systematische und verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes jedoch dazu, in § 25 Abs. 3 AufenthG im Regelfall einen Rechtsanspruch zu sehen. Denn nur so kann vermieden werden, dass die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei seiner Anwendung auf Altfälle mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist und deshalb insoweit verfassungswidrig wäre.
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (01.01.2005) das behördliche Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 AsylVfG nur bestimmte asylverfahrensrechtliche Folgen hatte, darüber hinaus aber keine Tatbestandswirkung im materiellen Recht entfaltete. Deshalb konnte dieses Offensichtlichkeitsurteil auch nicht isoliert angefochten werden, wie es nach der neuen Rechtslage angenommen werden muss (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2005 - A 11 K 11220/03). Nicht selten wurden Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren, entweder überhaupt nicht gerichtlich angefochten oder die Klage wurde später zurückgenommen, wenn und soweit sekundärer Flüchtlingsschutz auf der Basis des früheren § 53 AuslG gewährt wurde. Die davon betroffenen Ausländer konnten nicht wissen, dass diese Hinnahme des Offensichtlichkeitsurteils für sie nachträglich dauerhaft nachteilige materiell-rechtliche Folgen haben würde, indem ihnen die Möglichkeit verwehrt wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die anderen ehemaligen Asylbewerbern nicht verwehrt wird, deren Antrag seinerzeit nur als 'einfach' unbegründet abgelehnt wurde. Die nachträgliche Enttäuschung des Vertrauens in den Umstand, dass dem Offensichtlichkeitsurteil keine über das Asylverfahren hinausgehende Bedeutung zukommt, erfüllt die Bedingungen, unter denen Gesetze wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips verfassungswidrig sind.
Zwar handelt es sich hier nicht um einen Fall echter Rückwirkung, denn die Regelung greift nicht freiheitsbeschränkend in einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Lebenssachverhalt ein. Sie macht vielmehr die Gewährung einer künftigen Vergünstigung, nämlich den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, von einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt abhängig. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass das Rechtsstaatsprinzip nicht nur in Fällen echter Rückwirkung verletzt sein kann, sondern auch dann, wenn eine Gesetzeslage geändert wird, die zu einem bestimmten Handeln motivieren soll, das nur dann sinnvoll ist, wenn diese Regelung auch in Zukunft so weiter besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.03.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die betroffenen Ausländer konnten darauf vertrauen, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ausschließlich prozessuale Bedeutung hat, indem es zu einer Verkürzung der Klagefrist und zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage führt, so dass ggf. ein gerichtlicher Eilantrag notwendig wird (§§ 74, 75 AsylVfG). (…) Liest man § 25 Abs. 3 AufenthG als eine Ermessensnorm, so schließt die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2, 3 AufenthG nunmehr jene ehemaligen Asylbewerber, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, die jedoch sekundären Flüchtlingsschutz genießen, auf Dauer von der Möglichkeit aus, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Diese Verletzung des Vertrauens müsste dazu führen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2, 3 jedenfalls in diesen Altfällen für verfassungswidrig gehalten werden müsste.
Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass das besagte Vertrauen der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylbewerber nicht schützenswert sein könne, weil das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten und unrichtige Angaben oder die Fälschung von Beweismitteln voraussetzt. Denn die offensichtliche Unbegründetheit kann nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG auch darauf gestützt werden, dass das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist. Was die Widersprüchlichkeit angeht, so beruht diese aber, wie der erkennende Richter aus eigener Erfahrung weiß, nicht selten auf Problemen der sprachlichen Verständigung, denen nicht ausreichend nachgegangen worden ist. Mangelnde Substantiierung konnte man in der Vergangenheit schon annehmen, wenn der Asylbewerber eine Verfolgung durch nichtstaatliche Agenten vortrug, was nicht nur die völkerrechtlichen Standards der Flüchtlingsanerkennung erfüllte, sondern auch in keiner Weise mit einem betrügerischen Verhalten oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichzusetzen ist.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass es auch Fälle gegeben hat, in denen das Offensichtlichkeitsurteil auf Missbrauch und Betrug beruhte, so dass in diesen Fällen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Rechtslage tatsächlich fragwürdig ist. Indessen stellt § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur formal darauf ab, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ohne weitere Differenzierungen zuzulassen. Insbesondere eröffnet er dem Gericht in dem Klageverfahren, in dem die Aufenthaltserlaubnis erstritten werden soll, nicht, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes inhaltlich zu überprüfen. (…)"


VG Berlin: Zur ärztlichen Begleitung der
Abschiebung
Beschluss vom 7.8.2006 - VG 10 A 350.06 - (4 S., M9282)

"(…) Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen sie nach dem für ihr Anliegen allein in Betracht zu ziehenden § 60 a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), die Aussetzung ihrer Abschiebung durch Erteilung einer Duldung beanspruchen kann, hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). (…) Vorliegend stehen nach Auffassung der Kammer gegenwärtig gesundheitliche Gründe einer Abschiebung der Antragstellerin in den Kosovo entgegen.
Dabei geht die Kammer nach den nunmehr von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (…) davon aus, dass die Antragstellerin jedenfalls an einer erheblichen psychischen Störung leidet. (…) Hierzu führt das Attest (…) aus, dass eine Abschiebung aufgrund der traumatischen Vorgeschichte der Patientin zu einer Retraumatisierung und schweren psychischen Instabilisierung führen würde. Dies erscheint der Kammer vor dem Hintergrund des erst kürzlich notwendig gewordenen mehrwöchigen, zunächst voll- und dann teilstationären Aufenthalts der Antragstellerin in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie jedenfalls gegenwärtig plausibel und nachvollziehbar. Hieran ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts auf Grund der vom Antragsgegner vorgetragenen ärztlichen Begleitung der Abschiebung. Zwar ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass ein begleitender Arzt während der Abschiebung akut auftretende psychische Ausnahmezustände zu behandeln und ggf. zu lindern vermag, die traumatisierende Wirkung der Abschiebung selbst indes kann er nicht verhindern. (…)"


Rechtsprechung:
BVerwG: Die Rücknahme einer zu Unrecht erteilten Aufenthaltserlaubnis setzt eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Familienangehörige voraus; das Ermessen kann nicht nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals ausgeübt werden.
Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 - (13 S., M9183)
VGH Hessen: Existenzgründungszuschüsse gemäß § 421 Abs. 1 SGB III sind jedenfalls dann bei der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Bezug von Arbeitslosengeld I beruhen.
Beschluss vom 12.12.2006 - 3 TG 2484/06 - (10 S., M9225)
VGH Ba-Wü: Die Schlechterstellung des deutschen Ehegatten eines ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen gegenüber einem mit einem Drittstaatsangehörigen verheirateten EU-Bürger verstößt nicht gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung nach Art. 12 EG-Vertrag oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG; die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend der Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger erfüllt nicht, wer vor Ablauf der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG wirksam ausgewiesen wird.
Beschluss vom 6.12.2006 - 11 S 646/06 - (15 S., M9249)
VG Aachen: Lehnt die Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt, und sind dagegen Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anhängig, hat der Ausländer zwar keinen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, jedoch auf eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Beschluss vom 2.10.2006 - 8 L 46/06 - (8 S., M9203)
VG Osnabrück: Die Zwangsvorführung bei der Vertretung des Herkunftsstaates nach § 82 Abs. 4 AufenthG muss nicht notwendigerweise in den Räumen der Auslandsvertretung stattfinden; der Ausländer hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Namen der anhörenden Personen der Auslandsvertretung.
Beschluss vom 18.9.2006 - 5 B 116/06 - (7 S., M9281)
VG Hamburg: Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK wegen guter Integration eines mit acht Jahren eingereisten Kindes mit Aufenthaltserlaubnis und guten schulischen Erfolgen; Verletzung der Passpflicht und ungeklärte Staatsangehörigkeit steht gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise nicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, wenn erfolgsversprechende Mitwirkungshandlungen nicht ersichtlich sind und von der Ausländerbehörde auch nicht benannt werden; die Ausländerbehörde trifft insoweit eine Hinweispflicht auf erfolgversprechende, aber nicht offensichtliche Mitwirkungshandlungen (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 23.3.2006 - 24 B 05.2889 - ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 29).
Beschluss vom 8.9.2006 - 17 E 2495/06 - (14 S., M9224)
VG Augsburg: Eine Aufenthaltserlaubnis darf nicht mit der auflösenden Bedingung "erlischt bei Nichtmehrbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft" versehen werden.
Urteil vom 11.7.2006 - Au 6 K 05.31 - (12 S., M9344)

Sonstige Materialien:
Auswärtiges Amt: Vorläufige Umsetzung der Richtlinie zur Familienzusammenführung für die Visumserteilung zum Zweck der Familienzusammenführung.
Erlass vom 7.10.2005 - 508-2-516.00 - (3 S., A0305, siehe Hinweis)
Hans Wolfgang Gierlichs: Anmerkungen zur Bewertung ärztlicher Stellungnahmen durch das OVG NRW.
Beitrag in der ZAR 11–12/2006: "Die 'Lebenserfahrung' des OVG Münster" (8 S., M9269)

 

Abschiebungshaft

Rechtsprechung:
Kammergericht: Kein Rechtsschutzinteresse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung, wenn keine Haft vollzogen wurde.
Beschluss vom 29.3.2006 - 25 W 32/05 - (4 S., M9161)

 

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