BayVGH: Zur gerichtlichen Würdigung von medizinischen
Gutachten
Urteil vom 13.10.2006 - 24 B 06.1175 - (16 S., M9263)
"(…) Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt unter
Aufhebung der behördlichen sowie der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur
Verpflichtung des Beklagten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen. (…)
a) Der Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufenthaltstitels findet seine
Grundlage in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (…)
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. (…)
(1) Der Ausreise des Klägers zu 1 stehen voraussichtlich auf absehbare Zeit
seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen.
Eine körperliche oder psychische Erkrankung kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis
dann begründen, wenn der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h.
wenn sich sein Gesundheitszustand durch die Ortsveränderung wesentlich verschlechtert
oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen
würde. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wird in der Rechtsprechung auch
angenommen, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass unmittelbar durch die
Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich
oder lebensbedrohlich verschlechtert (VGH BW vom 10.7.2003 InfAuslR 2003, 423/427;
vgl. a. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 90 zu § 25 AufenthG).
(…)
Der Kläger leidet seit einiger Zeit an psychischen Problemen. Er befand sich
im Bundesgebiet erstmals im Juli 2005 in stationärer Behandlung. Aus der ärztlichen
Bescheinigung der psychiatrischen Klinik vom 11. August 2005 (Bl. 561 der Behördenakte)
ergibt sich, dass eine Angst- und depressive Störung vorliege. (…)
Auf den Seiten 10 bis 13 der erstinstanzlichen Entscheidung ist mehrfach ausgeführt,
dass die Aussagen der Gutachter nicht nachvollziehbar seien. Es sei ihnen nicht
zu entnehmen, dass mit dem Wegfall der Probleme in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen wäre. Die vom Gutachter angenommene schlechtere Prognose sei nicht nachvollziehbar.
Auch die nervenärztliche Vermutung einer posttraumatischen Belastungsstörung
sei nicht nachvollziehbar. Ein derart ungewöhnlicher Verlauf erfordere zur Glaubhaftmachung
eingehende Untersuchungen und Darlegungen. Das vorgelegte Gutachten leide daran,
dass es von tatsächlichen Grundlagen ausgehe, die in den Akten keine Bestätigung
fänden. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat damit die vorgelegten Gutachten
ernsthaft in Zweifel gezogen. Dabei ist allerdings nicht erkennbar, auf welche
fachliche Qualifikation das Gericht diese Beurteilung stützt. Letztlich setzt
das Gericht eine eigene medizinische Einschätzung an die Stelle der hierzu berufenen,
kompetenten fachlichen Stellen. Eine solche Vorgehensweise liegt außerhalb des
durch § 108 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Rahmens. Nach Satz 1 dieser Vorschrift
entscheidet das Gericht zwar nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dies bedeutet, dass das Gericht bei der Würdigung
und Abwägung aller für die Feststellung des für seine Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalts erheblichen Tatsachen frei, d. h. nur an die innere Überzeugungskraft
der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden ist (vgl. Kopp/Schenke,
Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, RdNr. 4 zu § 108 VwGO).
Daraus folgt unter anderem auch, dass das Gericht nicht an die Aussagen in einem
vorliegenden Gutachten zwingend gebunden ist. Es kann hiervon abweichen, wenn
das Gutachten an erheblichen Mängeln leidet (siehe hierzu Kopp/Schenke, a. a. O.,
RdNr. 10). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht
Regensburg hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es Zweifel an der Beurteilung
durch mehrere hierzu eingeholte Gutachten hat. Das Gericht hat es dabei insbesondere
auch unterlassen, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Es hat damit gegen seine
aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehende Untersuchungspflicht verstoßen (vgl.
dazu BVerwG vom 24.5.2006 Asylmagazin [9/]2006, 24). Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht
– wofür vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte bestehen – zugesteht,
die Aussagen mehrerer fachlich kompetenter Gutachter in Zweifel zu ziehen, so
kann es dies nicht – wie geschehen – den Klägern anlasten und
diesen einen bestehenden Anspruch verweigern. Vielmehr wäre es gehalten gewesen,
einen weiteren Gutachter zu beauftragen oder zumindest die behandelnden Ärzte
im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören. All dies ist nicht erfolgt.
Eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht liegt damit nicht
vor. (…)
Auch das Landratsamt teilt im Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 lediglich mit,
dass es nicht verhehlen könne, dass es die Feststellung der Reiseunfähigkeit
des Klägers anhand der getroffenen Diagnose nicht nachvollziehen könne. Diese
Aussage ist aber nicht geeignet, mehrere übereinstimmende fachärztliche Aussagen
in Zweifel zu ziehen. Das Landratsamt hat dabei insbesondere verkannt, dass
der Aussage des Gesundheitsamts eine besondere Wertigkeit zugestanden werden
muss. Amtsärztlichen Gutachten kommt regelmäßig ein größerer Beweiswert hinsichtlich
der zu beurteilenden Fragen zu, als dies bei privatärztlichen Aussagen der Fall
ist (vgl. hierzu BayVGH vom 18.8.2006 Az. 24 CE 06.1377 m. w. N.; vgl. a. BVerwG
vom 20.1.1976 BVerwGE 53, 118). (…) Die Ausländerbehörde kann nicht ohne
weiteres konkret vorliegende Erkenntnisse von den Bewertungen durch das von
ihr selbst zur Klärung medizinischer Sachverhalte beauftragte Gesundheitsamt
abweichen. (…)"
Einsender: RAe Herrmann und Kahlert, Passau
VG Frankfurt a. M.: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels bei
noch nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 29.12.2006 - 11 E 376/06(1) - (6 S., M9302)
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. (…)
Die Rechtmäßigkeit des mit dem angegriffenen Bescheid verfügten Widerrufs der
Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003,
EZAR 019 Nr. 19). Mithin ist vorliegend die zum Zeitpunkt der Zustellung des
angefochtenen Bescheides am 06.01.2006 bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt lagen im Falle des Klägers die Voraussetzungen, unter
denen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG die Entscheidung über den Widerruf eines
Aufenthaltstitels in das Ermessen der Behörde stellt, nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt
war die dem Kläger aufgrund der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 12.05.2000 getroffenen Feststellung, dass für
ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des
Irak vorliegen, zukommende Rechtsstellung eines Flüchtlings i. S. d. § 60 Abs. 1
AufenthG weder erloschen noch unwirksam geworden. Zwar hatte das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt mit Bescheid vom
16.11.2005 diese Feststellung gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen und
zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes jeweils
nicht vorliegen. Der hiergegen bei dem Gericht am 29.11.2005 erhobenen Klage
kam jedoch nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass die
Wirkung dieser Widerrufsentscheidung erst mit Bestandskraft des Widerrufs eintritt
(vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 26.07.2004, EZAR 600 Nr. 15 [2 S., M7654]). Die
in der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Hinweis auf Ziff. 52.1.4.1
der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz
vom 22.12.2004 vertretenen Ansicht, die Ermessensentscheidung über den Widerruf
des Aufenthaltstitels gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sei unabhängig
davon eröffnet, ob die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
nach § 73 AsylVfG unanfechtbar ist, entspricht mithin nicht der Rechtslage.
Vielmehr war dieses Ermessen der Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe
der angefochtenen Widerufsentscheidung mangels Bestandskraft der Widerufsentscheidung
des Bundesamtes nicht eröffnet. (…)"
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a. M.
VG Frankfurt a. M.: Aufenthaltserlaubnis nach Ablehnung
als offensichtlich unbegründet
Urteil vom 31.10.2006 - 1 E 1230/06 - (6 S., M9329)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Asylantrag des Klägers in diesem Verfahren war als offensichtlich unbegründet
abgelehnt worden. Das Bundesamt hatte aber ein Abschiebungshindernis nach § 60
Abs. 7 AufenthG zuerkannt. Die Ausländerbehörde verweigerte die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, da diese durch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich
unbegründet gesperrt sei. Zu Unrecht, wie das VG Frankfurt a. M. ausführt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…) Der Beklagte hat die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte ist
verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (…)
Der Anspruch beruht auf § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung
der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Dies ist unstreitig der
Fall. (…)
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht, wie der Beklagte meint,
die Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegen, wonach vor der Ausreise
kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3
AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und – Satz 3
– kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dieses
Erteilungsverbot kommt hier schon deshalb nicht zur Geltung, weil nach § 25
Abs. 3 AufenthG bei Vorlage der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Zwar handelt es sich, wie
bereits ausgeführt, um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine Ist-Vorschrift.
Das mag möglicherweise zur Folge haben, dass nicht von einem gesetzlichen Anspruch
gesprochen werden kann (so Dienel ZAR 2005, 120), wohl aber von einem rechtlichen.
Da § 10 Abs. 3 AufenthG nur von einem Anspruch und nicht von einem gesetzlichen
Anspruch spricht, reicht dies jedenfalls aus. Dass im Rechtssinne ein Anspruch
vorliegt, ergibt sich daraus, dass die Behörde, soweit keine atypischen Umstände
vorliegen, die Aufenthaltserlaubnis erteilen muss. Dieser rechtlichen Pflicht
entspricht ein entsprechendes subjektives Recht auf Seiten des Ausländers, das
gerichtlich voll nachprüfbar ist. Insbesondere unterliegt es auch der gerichtlichen
Kontrolle, ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ausnahme
rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 27]). Sofern solche atypischen Umstände nicht vorliegen, handelt
es sich also um einen Rechtsanspruch des Ausländers (HessVGH, Urt. v. 01.09.2006
- 9 UE 1650/06 [ASYLMAGAZIN
10/2006, S. 31]).
Zwar wird in der Literatur (vgl. etwa Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 114 Rn
131) teilweise auch die Auffassung vertreten, es handele sich bei Soll-Vorschriften
um Ermessensnormen, wobei das Ermessen nur weiter eingeschränkt sei als bei
gewöhnlichen Ermessensnormen ('Kann-Vorschriften'). Man wird auch einräumen
müssen, dass es in der Tat Soll-Vorschriften geben kann, die vom Gesetzgeber
in diesem Sinne gemeint sind. Im vorliegenden Falle zwingt eine systematische
und verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes jedoch dazu, in § 25 Abs. 3 AufenthG
im Regelfall einen Rechtsanspruch zu sehen. Denn nur so kann vermieden werden,
dass die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei seiner Anwendung auf Altfälle
mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist und deshalb insoweit verfassungswidrig
wäre.
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
(01.01.2005) das behördliche Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 AsylVfG nur
bestimmte asylverfahrensrechtliche Folgen hatte, darüber hinaus aber keine Tatbestandswirkung
im materiellen Recht entfaltete. Deshalb konnte dieses Offensichtlichkeitsurteil
auch nicht isoliert angefochten werden, wie es nach der neuen Rechtslage angenommen
werden muss (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2005 - A 11 K 11220/03). Nicht
selten wurden Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen Asylanträge als offensichtlich
unbegründet abgelehnt worden waren, entweder überhaupt nicht gerichtlich angefochten
oder die Klage wurde später zurückgenommen, wenn und soweit sekundärer Flüchtlingsschutz
auf der Basis des früheren § 53 AuslG gewährt wurde. Die davon betroffenen Ausländer
konnten nicht wissen, dass diese Hinnahme des Offensichtlichkeitsurteils für
sie nachträglich dauerhaft nachteilige materiell-rechtliche Folgen haben würde,
indem ihnen die Möglichkeit verwehrt wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen,
die anderen ehemaligen Asylbewerbern nicht verwehrt wird, deren Antrag seinerzeit
nur als 'einfach' unbegründet abgelehnt wurde. Die nachträgliche Enttäuschung
des Vertrauens in den Umstand, dass dem Offensichtlichkeitsurteil keine über
das Asylverfahren hinausgehende Bedeutung zukommt, erfüllt die Bedingungen,
unter denen Gesetze wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips verfassungswidrig
sind.
Zwar handelt es sich hier nicht um einen Fall echter Rückwirkung, denn die Regelung
greift nicht freiheitsbeschränkend in einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen
Lebenssachverhalt ein. Sie macht vielmehr die Gewährung einer künftigen Vergünstigung,
nämlich den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, von einem in der Vergangenheit
liegenden Sachverhalt abhängig. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt,
dass das Rechtsstaatsprinzip nicht nur in Fällen echter Rückwirkung verletzt
sein kann, sondern auch dann, wenn eine Gesetzeslage geändert wird, die zu einem
bestimmten Handeln motivieren soll, das nur dann sinnvoll ist, wenn diese Regelung
auch in Zukunft so weiter besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
-, BVerfGE 30, 392). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die betroffenen Ausländer
konnten darauf vertrauen, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes
ausschließlich prozessuale Bedeutung hat, indem es zu einer Verkürzung der Klagefrist
und zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage führt, so dass ggf. ein
gerichtlicher Eilantrag notwendig wird (§§ 74, 75 AsylVfG). (…) Liest
man § 25 Abs. 3 AufenthG als eine Ermessensnorm, so schließt die Regelung des
§ 10 Abs. 3 Satz 2, 3 AufenthG nunmehr jene ehemaligen Asylbewerber, deren Asylantrag
als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, die jedoch sekundären Flüchtlingsschutz
genießen, auf Dauer von der Möglichkeit aus, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.
Diese Verletzung des Vertrauens müsste dazu führen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2,
3 jedenfalls in diesen Altfällen für verfassungswidrig gehalten werden müsste.
Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass das besagte Vertrauen der als
offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylbewerber nicht schützenswert sein
könne, weil das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflichten und unrichtige Angaben oder die Fälschung
von Beweismitteln voraussetzt. Denn die offensichtliche Unbegründetheit kann
nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG auch darauf gestützt werden, dass das Vorbringen
des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich
ist. Was die Widersprüchlichkeit angeht, so beruht diese aber, wie der erkennende
Richter aus eigener Erfahrung weiß, nicht selten auf Problemen der sprachlichen
Verständigung, denen nicht ausreichend nachgegangen worden ist. Mangelnde Substantiierung
konnte man in der Vergangenheit schon annehmen, wenn der Asylbewerber eine Verfolgung
durch nichtstaatliche Agenten vortrug, was nicht nur die völkerrechtlichen Standards
der Flüchtlingsanerkennung erfüllte, sondern auch in keiner Weise mit einem
betrügerischen Verhalten oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichzusetzen
ist.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass es auch Fälle gegeben hat, in denen das
Offensichtlichkeitsurteil auf Missbrauch und Betrug beruhte, so dass in diesen
Fällen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Rechtslage tatsächlich
fragwürdig ist. Indessen stellt § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur formal darauf
ab, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ohne weitere
Differenzierungen zuzulassen. Insbesondere eröffnet er dem Gericht in dem Klageverfahren,
in dem die Aufenthaltserlaubnis erstritten werden soll, nicht, das Offensichtlichkeitsurteil
des Bundesamtes inhaltlich zu überprüfen. (…)"
VG Berlin: Zur ärztlichen Begleitung der Abschiebung
Beschluss vom 7.8.2006 - VG 10 A 350.06 - (4 S., M9282)
"(…) Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen, unter
denen sie nach dem für ihr Anliegen allein in Betracht zu ziehenden § 60 a des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl.
I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
die Aussetzung ihrer Abschiebung durch Erteilung einer Duldung beanspruchen
kann, hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
(…) Vorliegend stehen nach Auffassung der Kammer gegenwärtig gesundheitliche
Gründe einer Abschiebung der Antragstellerin in den Kosovo entgegen.
Dabei geht die Kammer nach den nunmehr von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen (…) davon aus, dass die Antragstellerin jedenfalls an
einer erheblichen psychischen Störung leidet. (…) Hierzu führt das Attest
(…) aus, dass eine Abschiebung aufgrund der traumatischen Vorgeschichte
der Patientin zu einer Retraumatisierung und schweren psychischen Instabilisierung
führen würde. Dies erscheint der Kammer vor dem Hintergrund des erst kürzlich
notwendig gewordenen mehrwöchigen, zunächst voll- und dann teilstationären Aufenthalts
der Antragstellerin in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie jedenfalls
gegenwärtig plausibel und nachvollziehbar. Hieran ändert sich im vorliegenden
Fall auch nichts auf Grund der vom Antragsgegner vorgetragenen ärztlichen Begleitung
der Abschiebung. Zwar ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass
ein begleitender Arzt während der Abschiebung akut auftretende psychische Ausnahmezustände
zu behandeln und ggf. zu lindern vermag, die traumatisierende Wirkung der Abschiebung
selbst indes kann er nicht verhindern. (…)"
Rechtsprechung:
BVerwG: Die Rücknahme einer zu Unrecht erteilten Aufenthaltserlaubnis
setzt eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Familienangehörige
voraus; das Ermessen kann nicht nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
erstmals ausgeübt werden.
Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 - (13 S., M9183)
VGH Hessen: Existenzgründungszuschüsse gemäß § 421 Abs. 1 SGB III sind
jedenfalls dann bei der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG
zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Bezug von Arbeitslosengeld I beruhen.
Beschluss vom 12.12.2006 - 3 TG 2484/06 - (10 S., M9225)
VGH Ba-Wü: Die Schlechterstellung des deutschen Ehegatten eines ausgewiesenen
Drittstaatsangehörigen gegenüber einem mit einem Drittstaatsangehörigen verheirateten
EU-Bürger verstößt nicht gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung nach Art. 12
EG-Vertrag oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG;
die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend
der Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger
erfüllt nicht, wer vor Ablauf der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren gemäß § 84
Abs. 2 S. 1 AufenthG wirksam ausgewiesen wird.
Beschluss vom 6.12.2006 - 11 S 646/06 - (15 S., M9249)
VG Aachen: Lehnt die Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis ab, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt, und sind dagegen
Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anhängig, hat der Ausländer zwar keinen
Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, jedoch auf
eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für Zwecke
der Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Beschluss vom 2.10.2006 - 8 L 46/06 - (8 S., M9203)
VG Osnabrück: Die Zwangsvorführung bei der Vertretung des Herkunftsstaates
nach § 82 Abs. 4 AufenthG muss nicht notwendigerweise in den Räumen der Auslandsvertretung
stattfinden; der Ausländer hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Namen der
anhörenden Personen der Auslandsvertretung.
Beschluss vom 18.9.2006 - 5 B 116/06 - (7 S., M9281)
VG Hamburg: Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK wegen guter Integration
eines mit acht Jahren eingereisten Kindes mit Aufenthaltserlaubnis und guten
schulischen Erfolgen; Verletzung der Passpflicht und ungeklärte Staatsangehörigkeit
steht gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise nicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
entgegen, wenn erfolgsversprechende Mitwirkungshandlungen nicht ersichtlich
sind und von der Ausländerbehörde auch nicht benannt werden; die Ausländerbehörde
trifft insoweit eine Hinweispflicht auf erfolgversprechende, aber nicht offensichtliche
Mitwirkungshandlungen (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 23.3.2006 - 24 B 05.2889
- ASYLMAGAZIN 6/2006,
S. 29).
Beschluss vom 8.9.2006 - 17 E 2495/06 - (14 S., M9224)
VG Augsburg: Eine Aufenthaltserlaubnis darf nicht mit der auflösenden
Bedingung "erlischt bei Nichtmehrbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft"
versehen werden.
Urteil vom 11.7.2006 - Au 6 K 05.31 - (12 S., M9344)
Sonstige Materialien:
Auswärtiges Amt: Vorläufige Umsetzung der Richtlinie zur Familienzusammenführung
für die Visumserteilung zum Zweck der Familienzusammenführung.
Erlass vom 7.10.2005 - 508-2-516.00 - (3 S., A0305, siehe
Hinweis)
Hans Wolfgang Gierlichs: Anmerkungen zur Bewertung ärztlicher Stellungnahmen
durch das OVG NRW.
Beitrag in der ZAR 11–12/2006: "Die 'Lebenserfahrung' des OVG Münster"
(8 S., M9269)
Rechtsprechung:
Kammergericht: Kein Rechtsschutzinteresse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung, wenn keine Haft vollzogen
wurde.
Beschluss vom 29.3.2006 - 25 W 32/05 - (4 S., M9161)
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