LSG Sachsen-Anhalt: Voraussetzungen der Leistungskürzung
nach § 1 a AsylbLG
Beschluss vom 18.12.2006 - L 8 B 24/06 AY ER - (24 S., M9335)
"(…) Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach
Maßgabe des § 173 SGG frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht Dessau hat es zu Unrecht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Gewährung von ungekürzten Leistungen
gem. § 3 AsylbLG zu verpflichten. (…)
Nach diesem Maßstab ist hier ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht
worden. Zwar kann der Antragsteller von den derzeit gewährten Leistungen nach
§ 1 a AsylbLG seinen Lebensunterhalt ohne Gefährdung der Existenz weiterhin
bestreiten. (…) Lediglich der zusätzliche Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4
Nr. 2 AsylbLG zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens wird
durch den Antragsgegner nicht mehr erbracht. (…)
Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit aber aus der mit der Nichtauszahlung des
Geldbetrages verbundenen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des
Antragstellers. Denn Leistungszweck des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4
AsylbLG ist die Gewährleistung der nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten
allgemeinen Handlungsfreiheit auf niedrigstem Niveau (vgl. Hohm in GK-AsylbLG
§ 3 RdNr. 52 ff.). Dadurch entfällt mit der Streichung dieses Geldbetrages jegliche
wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Leistungsberechtigten, die durch den
Geldbetrag ohnehin nur mit Hinblick auf die notwendigen Ausgaben für Verkehrsmittel,
Telefon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterial oder kleine Mengen an
Genussmitteln eingeräumt werden soll (BT Drucks. 12/4451, S. 8). Die sich nach
Streichung des Geldbetrags auch noch auf die hiermit verbundenen Möglichkeiten
autonomer Lebensgestaltung erstreckende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit
lässt sich auch durch eine spätere Nachzahlung nicht mehr ausgleichen. Zudem
bestünde im Falle einer in näherer Zukunft drohenden Abschiebung aus der Bundesrepublik
Deutschland die Gefahr der Verweigerung eines gem. Art. 19 Abs. 4 GG garantierten
effektiven Rechtsschutzes (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 6.9.2005, S 3 B 199/05;
SG Duisburg, Beschl. v. 19.7.2005, S 17 AY 13/05 ER [8 S., M6903]). Danach erscheint
es Leistungsberechtigten lediglich im Einzelfall zumutbar, z. B. bei erheblichen,
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu klärenden Zweifeln am
Bestehen des Anordnungsanspruches, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
auf das Niveau des zur Existenzsicherung Unerlässlichen zurückgeworfen zu sein
und auf jegliche wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu verzichten. (…)
Nach Auffassung des Senats definiert sich der Personenkreis nach § l a Nr. 2
AsylbLG dadurch, dass gegen einen geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländer oder dessen Angehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können. Die Möglichkeit solche Maßnahmen zu vollziehen, muss daher zumindest
vorübergehend vollständig ausgeschlossen sein. Die fehlende Möglichkeit zum
Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen muss auf Gründen beruhen, die der Leistungsberechtigte
zu vertreten hat. Demzufolge darf es keine anderen Gründe geben, die die Ausreise
auch dann unmöglich machten, wenn der vom Leistungsberechtigten zu vertretende
Grund hinweggedacht würde. Auch müssen die Gründe durch ein dem Leistungsberechtigten
zurechenbares Tun oder Unterlassen begründet sein. Ein Unterlassen hat der Leistungsberechtigte
zu vertreten, wenn ihn eine gesetzliche Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung
traf, dies für ihn hinreichend konkret erkennbar war, die Erfüllung dieser Verpflichtung
geeignet und notwendig war, die Aufenthaltsdauer zu verkürzen und die Erfüllung
dieser Verpflichtung dem Leistungsberechtigten zumutbar war. Da mit der Bewilligung
nach § l a AsylbLG die Rechte des Leistungsberechtigten gegenüber der Regelbewilligung
nach § 3 AsylbLG verkürzt werden, ist er vor der Entscheidung anzuhören (§ 28
VwVfG).
Darüber hinaus ist spätestens im Rahmen der Anhörung vom Leistungsberechtigten
eine konkrete Handlung oder Unterlassung zu verlangen und ihm hierfür eine angemessene
Frist zu setzen (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 21.12.1998 - 2b 2440/98; Hohm
in GK - AsylbLG § l a RdNr. 107). Denn bereits die Formulierung 'nicht vollzogen
werden können' im § 1 a Nr. 2 AsylbLG bedingt eine Endlichkeit der Gewährung
gekürzter Leistungen auf dieser Grundlage spätestens mit Entstehen der Möglichkeit
zum Vollzug solcher Maßnahmen. Dies legt es nahe, dass durch die Gewährung verminderter
Leistungen auf das Verhalten dieses Personenkreises mit dem Ziel eingewirkt
werden soll, an der Beseitigung der von ihm zu vertretenden Gründe für die Nichtvollziehbarkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitzuwirken. Der Senat neigt daher auch zu der
Ansicht, dass die Bewilligung von Leistungen auf Grundlage des § 1 a Nr. 2 AsylbLG
jedenfalls im Falle unterlassener Mitwirkungshandlungen stets mit der Aufforderung
der Vornahme konkreter Handlungen zu verbinden ist und in der Folge regelmäßig
eine Überprüfung des Sachverhalts zu erfolgen hat. Hiermit wäre der vorliegende
Bescheid vom 6. Mai 2005 auch in der Fassung durch den Widerspruchsbescheid
vom 3. Januar 2006 nicht zu vereinbaren, denn er benennt keine hinreichend konkretisierten
(dazu unten) Mitwirkungshandlungen, die dem Antragsteller zur zeitnahen Erfüllung
aufgegeben werden. Hiermit erst Recht unvereinbar wären mit der wiederholten
Auszahlung von Leistungen im Umfang des § l a AsylbLG verbundene Verwaltungsakte,
da diese schon keine eigenständige Prüfung des Fortbestandes der Voraussetzungen
einer eingeschränkten Leistungsgewährung enthalten und auch nicht geeignet sind,
dem Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflichten zu verdeutlichen (zum Erfordernis
einer ständig wiederholten Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen im Rahmen
der Sozialhilfe vgl. BVerwG, Urt. v. 18.1.1979 - 5 C 4/78 - BVerwGE 57, 237,
240).
Letztendlich kann die Frage einer erneuten konkreten Handlungsaufforderung im
Bescheid nach § 1 a AsylbLG offen bleiben, da es der Senat bereits aus anderen
Gründen nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass im Falle des Antragstellers
die angeführten Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 1 a AsylbLG
vorliegen.
Der Antragsgegner macht geltend, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien nicht
möglich, da sich der Antragsteller nicht im Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapiers
befinde. Dies habe der Antragsteller zu vertreten, da er nicht im erforderlichen
Umfange bei der Beschaffung solcher Dokumente mitwirke. Ein solcher Sachverhalt
ist grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen des § 1 a Nr. 2 AsylbLG zu erfüllen
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.8.2005 - L 7 AY 3115/05 ER-B [3 S.,
M7710]; Hohm in GK-AsylbLG, § 1a RdNr. 110 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Beschaffung von Pass- oder
Passersatzpapieren folgt für den hier relevanten Zeitraum ab 27. Juni 2006 aus
den §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltgesetzes
(AufenthG). (…)
Ein Verstoß des Antragstellers gegen die bereits hiernach konkret benannten
Mitwirkungspflichten ist nicht zu erkennen. (…)
Somit kommt nur ein Verstoß gegen die allgemeine Mitwirkungspflicht an der Beschaffung
eines Identitätspapiers nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG in Betracht.
Dieser wird ergänzt und konkretisiert durch § 56 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Dabei kann offen bleiben, ob hierdurch eine abstrakte Passbeschaffungspflicht
konstituiert wird (so Albrecht in Storr u. a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz,
§ 48 AufenthG RdNr. 8) oder nicht. Jedenfalls war die im § 56 Nr. 2 AufenthV
zum Ausdruck kommende allgemeine Verpflichtung, unverzüglich einen Pass oder
Passersatz zu beantragen, für den Antragsteller nicht hinreichend erkennbar
bzw. soweit erkennbar, nicht geeignet, die fehlende Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender
Maßnahmen zu beseitigen. So hat der Antragsgegner den Antragsteller zwar mit
Schreiben vom 1. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass er an der Passbeschaffung
mitzuwirken habe. Begründend hat er hinzugefügt, dass es nur dem Antragsteller
möglich sei, bei der konsularischen Vertretung bzw. Botschaft seines Heimatlandes
ein solches Dokument zu beantragen. Eine konkrete Aufforderung, einen solchen
Antrag zu stellen, liegt damit nicht vor. (…)
Auf eine möglicherweise bestehende Verpflichtung auch zur Beantragung eines
Passes im Heimatland wurde der Antragsteller in dem genannten Schreiben nicht
hingewiesen. Hierzu wäre die Ausländerbehörde in der Zeit ab Januar 2005 bereits
durch § 82 Abs. 3 AufenthG verpflichtet gewesen. (…)
Statt den Antragsteller wiederholt darauf hinzuweisen, dass er zur Mitwirkung
verpflichtet ist, hätte es nahe gelegen, ihn ausgehend von seinen eigenen Angaben
im Asylverfahren, gegenüber der Ausländerbehörde oder auch gegenüber dem Sozialamt,
zu konkreten Handlungen aufzufordern, die nach der bekannten Sachlage geeignet
waren, die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers durch den Antragsteller
oder die Ausländerbehörde tatsächlich zu ermöglichen. (…)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
Rechtsprechung:
LSG Berlin-Brandenburg: Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme
der Kosten für Passbeschaffung als Hilfe in sonstigen Lebenlagen gemäß § 73
SGB XII.
Beschluss vom 4.12.2006 - L 15 B 24/06 AY PKH - (3 S., M9296)
LSG Niedersachsen-Bremen: Grundsicherung für Arbeitssuchende setzt nach
§ 8 Abs. 2 SGB II voraus, dass die Erwerbstätigkeit dem Ausländer nicht nur
abstrakt erlaubt werden könnte, sondern dass eine realistische Chance auf Genehmigung
einer Beschäftigung besteht.
Beschluss vom 14.9.2006 - L 6 AS 376/06 ER - (5 S., M9331)
LSG Ba-Wü: Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, wenn einem abgelehnten Asylbewerber
durch die Erteilung einer Duldung oder in anderer Weise ein Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigem
Grund gewährt wird; das Gericht kann nach § 75 SGG in analoger Anwendung im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
einen Träger der Sozialhilfe beiladen und verurteilen.
Beschluss vom 1.8.2006 - L 7 AY 3106/06 ER-B - (5 S., M9206)
LSG NRW: Der Bezug von Sozialhilfe ist auf die 36-Monats-Frist des § 2
Abs. 1 AsylbLG anzurechnen.
Beschluss vom 27.4.2006 - L 20 B 10/06 AY ER - (6 S., M9336)
SG Aurich: Bei der 36-Monats-Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen Zeiten
des (rechtswidrigen) Bezugs von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mit; Leistungen
nach § 2 AsylbLG können mittels einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden.
Beschluss vom 16.11.2006 - S 23 AY 9/06 ER - (8 S., M9130)
SG Hildesheim: Keine Kürzung der Leistungen gemäß § 1 a Nr. 2 AsylbLG,
wenn die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht aktuell nicht vollstrecken möchte
(hier: Prüfung eines Abschiebungshindernisses gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK
durch die Ausländerbehörde).
Beschluss vom 13.11.2006 - S 34 AY 24/06 ER - (5 S., M9129)
BVerfG: Verlust der Staatsangehörigkeit bei Annahme
einer weiteren Staatsangehörigkeit
Urteil vom 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06 - (12 S., M9308)
"(…) Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Annahme,
dass der auf einen am 11. Juni 1999 gestellten Antrag hin nach dem 1. Januar
2000 erfolgte Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem im Inland wohnhaften
Beschwerdeführer gemäß § 25 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen
Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli
1999 (BGBl I S. 1618) zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt
hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Eine danach verbotene Entziehung
der Staatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die – für den Einzelnen
und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame – Funktion der Staatsangehörigkeit
als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl.
Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2
BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 <809> = EuGRZ 2006, S. 435 <441>
[27 S., M8260]). In der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden
Annahme, der Beschwerdeführer habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25
StAG in der derzeit gültigen Fassung verloren, liegt eine solche Beeinträchtigung
nicht. Bei dem demgemäß eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
handelt es sich insbesondere nicht um eine Verlustzufügung, die der Betroffene
nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen konnte und die aus diesem
Grund als Entziehung einzustufen wäre (vgl. BVerfG, a. a. O.).
a) Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den
freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar
tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne hierauf gerichteten
Antrag als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen
Tatbestand verwirklicht hat und keine Ausnahmen (vgl. § 25 Abs. 2 StAG) gegeben
sind. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge
eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit
beruhenden Aktes, sondern er tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein,
die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet
sind. Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit
zu behalten, sei es, dass er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
verzichtet, sei es, dass er nach § 25 Abs. 2 StAG vor Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
einholt (vgl. zum früheren § 25 RuStAG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990,
S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393).
Die nach Lage des geltenden einfachen Rechts beim Antragserwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen
der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist
auch nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers
gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Diese Entscheidung
ist ihrerseits, soweit bei der näheren Ausgestaltung Grundrechte der Betroffenen
beachtet werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 37,
217 <257>). Dementsprechend kann es nicht als schon für sich genommen
unzumutbar gelten, dass nach der Grundregel des § 25 Abs. 1 StAG die Beibehaltung
der deutschen Staatsangehörigkeit daran geknüpft ist, dass kein Antragserwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit stattfindet.
b) Ebensowenig bewirkt die Anwendung des § 25 StAG in der am 1. Januar 2000
in Kraft getretenen Fassung auf Inlandsdeutsche, die den Antrag auf Erwerb der
ausländischen Staatsangehörigkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift
gestellt hatten, eine Entziehung der Staatsangehörigkeit.
Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus, die Art. 16 Abs. 1 Satz 1
GG gewährleisten will, gehört allerdings auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts
und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich
der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. Urteil des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ
2006, S. 807 <809> = EuGRZ 2006, S. 435 <441>). (…)
An der verfassungsrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts
und der dazu erforderlichen Normenklarheit (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>)
fehlte es jedoch auch für Fälle wie den vorliegenden nicht.
aa) Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StAG weckt keinen Zweifel daran, dass die Bestimmung
in ihrer geltenden Fassung Fälle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit
auch dann erfasst, wenn der zugrunde liegende Antrag schon vor ihrem Inkrafttreten
gestellt wurde. (…)
Weder die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1999 noch
der aus ihr ersichtliche Sinn und Zweck der Neufassung des Verlusttatbestandes
deuten in eine andere Richtung. (…)
Die Auslegung der Vorschrift führt demnach – ohne dass Anhaltspunkte
bestünden oder auch nur Unklarheiten überwunden werden müssten, auf die Betroffene
sich für ein entgegengesetztes Vertrauen berufen könnten – zu dem Ergebnis,
dass für die Anwendbarkeit der Vorschrift allein der Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten, das heißt dem 1. Januar 2000, maßgeblich
ist. Ob der darauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt
wurde, ist dagegen unerheblich. (…)
bb) Die Anwendbarkeit des § 25 StAG auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten der
Vorschrift gestellt wurden, läuft auch nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Vertrauensschutz zuwider. (…)
Es liegt hier keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche
Rückanknüpfung vor. Denn die Rechtsfolge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit
trat bei dem in Rede stehenden Personenkreis nicht bereits vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1. Januar 2000, sondern
erst von diesem Zeitpunkt an ein, soweit auf einen zuvor gestellten Antrag hin
eine ausländische Staatsangehörigkeit nach diesem Zeitpunkt wirksam erworben
wurde. Da die Verlustfolge erst an den Erwerb und nicht an die bloße Antragstellung
geknüpft ist, greift die Regelung, soweit sie auf Fälle einer schon vor Verkündung
oder Inkrafttreten erfolgten Antragstellung angewendet wird, entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht nachträglich ändernd auf einen bereits abgeschlossenen
Sachverhalt zu. § 25 StAG sieht einen gestreckten Verlusttatbestand vor: In
dem Antrag liegt lediglich der Beginn der Tatbestandsverwirklichung; abgeschlossen
wird der Tatbestand durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit,
der den Verlust der deutschen auslöst. Dies ist der typische Fall einer tatbestandlichen
Rückanknüpfung – die Rechtsfolgen des Gesetzes treten erst nach Verkündung
ein, ein Teil des Tatbestandes wird aber bereits zuvor verwirklicht (vgl. BVerfGE
109, 133 <181>). (…)
(a) Die Erstreckung der Verlustregelung auf vor der Verkündung gestellte Anträge
war zur optimalen Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet und
erforderlich. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Neuregelung, einen vielbegangenen
Weg zur Erlangung mehrfacher Staatsangehörigkeiten abzuschneiden, dessen Nutzung
er als Umgehung der von ihm verfolgten Politik der Begrenzung von Mehrstaatigkeit
erachtete (BTDrucks 14/533, S. 12, 15). Es liegt auf der Hand, dass dieser Zweck
am besten durch eine Regelung zu erreichen war, die nicht nur die Fälle erfasst,
in denen der Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst nach
Verkündung oder Inkrafttreten gestellt wird.
(b) Bestandsinteressen der Betroffenen führen nicht zur Unzulässigkeit der Rückanknüpfung.
(…)
Die Bedeutung, die das geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht trotz verschiedener
Ausnahmen im Grundsatz bis heute der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zumisst,
stand dem Beschwerdeführer, als er den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen
Staatsangehörigkeit stellte, angesichts des eben erst abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens,
in dem ihm die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit abverlangt worden
war, deutlich vor Augen. Von daher musste ihm bewusst sein, dass er durch die
sofortige Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit einen Umweg zu
der Doppelstaatsangehörigkeit wählte, die ihm der Gesetzgeber mit den geltenden
einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade verwehren wollte, und dass er sich
insofern anschickte, eine Gesetzeslücke zu nutzen. Dies zu tun, stand ihm frei;
er konnte aber nicht darauf zählen, dass der Gesetzgeber keine Anstalten treffen
würde, diese Absicht zu durchkreuzen. Schon das Vertrauen auf den Fortbestand
einer nicht systemkonformen Norm ist nur eingeschränkt schutzwürdig (vgl. BVerfGE
97, 378 <389>). Erst recht kann daher die Erwartung, eine Gesetzeslücke
werde erhalten bleiben, nicht unter allen Umständen in der Weise geschützt sein,
dass es dem, der von ihr Gebrauch machen will, von Verfassungs wegen erspart
bleiben müsste, sich im Zuge seiner diesbezüglichen Bemühungen über anstehende
Rechtsänderungen auf dem Laufenden zu halten und sein Verhalten gegebenenfalls
rechtzeitig anzupassen. (…)"
BVerfG: Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung
Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 - (10 S., M9198)
"(…) 2. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
liegt nicht vor.
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen
werden. Dieses Verbot gilt ausnahmslos; der vorliegende Fall unterfällt ihm
jedoch nicht.
a) Es handelt sich zwar bei der Rechtsfolge, die sich aus der erfolgreichen
Anfechtung einer Vaterschaft für die Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes
ergibt, wenn dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit allein vom Anfechtungskläger
herleitet, um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der an Art. 16
Abs. 1 GG zu messen ist. Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens
der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschenStaatsangehörigkeit des
Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des
Kindes und nicht etwa, wie vereinzelt angenommen worden ist (vgl. VG Gießen,
Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17), nur den Schein einer
solchen.
Im zeitlichen Anwendungsbereich der geltenden Fassung des § 1592 BGB, die mit
dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (vom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2942)
am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, ergibt sich dies bereits aus dem klaren
Wortlaut der maßgebenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Nach § 1592 Nr. 1
BGB ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit dessen Mutter
verheiratet ist, Vater dieses Kindes. Bis zur Rechtskraft eines etwaigen auf
Anfechtung hin ergehenden Urteils, in dem das Nichtbestehen der Vaterschaft
festgestellt wird, besteht danach im Rechtssinne die Vaterschaft – nicht
nur der Rechtsschein einer Vaterschaft – des zum Geburtszeitpunkt mit
der Kindesmutter verheirateten Mannes auch dann, wenn dies dem tatsächlichen
biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht. Haftet demnach der in dieser
Weise bestimmten Vaterschaft als Vaterschaft im Rechtssinne kein Scheincharakter
an, so kann schon aus diesem Grund auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1
RuStAG oder des § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit
keine bloße Schein-Staatsangehörigkeit sein. (…)
b) Der Staatsangehörigkeitsverlust, von dem der Beschwerdeführer aufgrund der
getroffenen gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des
(früheren) Ehemannes seiner Mutter betroffen ist, stellt jedoch keine Entziehung
der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung
das Elternschaftsverhältnis und damit die rechtliche Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs
mit Rückwirkung (vgl. BGHZ 57, 229 <235>; 158, 74 <79>) beseitigt.
(…) Gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsakte, die eine einmal
wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen,
entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der
Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit
danach von einem ex-post-Standpunkt aus als nie erworben erscheint (vgl. Urteil
vom 24. Mai 2006, a. a. O. [ - 2 BvR 669/04 - www.bverfg.de, 27 S., M8260],
Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 <809 f.>).
bb) Ein einfachgesetzlich vorgesehener Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit
fällt aus dem Anwendungsbereich des Entziehungsbegriffs auch nicht deshalb heraus,
weil der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch einfachgesetzliche Regelungen,
die unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Wegfall führen, unter einen Vorbehalt
gestellt wäre, der ohne weiteres auch die Reichweite des Entziehungsverbots
nach Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend begrenzte. Es entspricht allerdings allgemeiner
Rechtsüberzeugung, wenn das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass § 4 Abs. 1
Satz 1 RuStAG, der den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die
Abstammung von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit knüpft, im
Zusammenwirken mit den gesetzlichen Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung,
die das Kindschaftsverhältnis anerkanntermaßen mit Rückwirkung beseitigen, den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter den Vorbehalt stellt, dass die
Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wird (vgl. Anlage 1 Nr. 2 zur Denkschrift
zum Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit,
BTDrucks 15/2145, S. 31). Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit im Rahmen
der fachgerichtlichen Primärzuständigkeit für die Auslegung des einfachen Rechts
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) die einfachgesetzlichen Grundlagen für den
Staatsangehörigkeitsverlust festgestellt, gegen den der Beschwerdeführer sich
wendet. Der Vorbehalt, unter den danach der Staatsangehörigkeitserwerb gestellt
ist, führt jedoch nicht dazu, dass der anfechtungsbedingte Verlust aus dem Anwendungsbereich
des Verbots der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit herausfiele. Die
Reichweite des Entziehungsverbots wird nicht durch einfachgesetzliche Regelungen
begrenzt, die zu einem Wegfall der Staatsangehörigkeit führen; vielmehr bestimmt
umgekehrt das Entziehungsverbot die Grenzen der Zulässigkeit solcher Regelungen.
c) Diese Grenzen sind jedoch hier nicht überschritten.
Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1
GG ist jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit
als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl.
Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 49 = NVwZ 2006, S. 807 <809>).
Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein
Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von
der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt
eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene
Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen
auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben.
aa) Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ordnen, was die Vaterschaft
angeht, das in einer Ehe geborene Kind grundsätzlich dem Ehemann der Mutter
zu, eröffnen aber mit den Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft die
Möglichkeit einer rückwirkenden Beseitigung dieses Kindschaftsverhältnisses
(vgl. Wellenhofer-Klein, in: Münchener Kommentar, BGB, 2002, § 1599 Rn. 19 f.;
Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1599 Rn. 3, 25, 43) mit Wirkung für und gegen
alle (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft
ermöglichen in diesem familienrechtlichen Zusammenhang eine Korrektur der kindschaftsrechtlichen
Zuordnung des in einer Ehe geborenen Kindes dort und nur dort, wo sie dem biologischen
Abstammungsverhältnis nicht entspricht; sie sind allgemeiner Natur, frei von
irgendeinem diskriminierenden Gehalt und betreffen in ihren Auswirkungen die
Staatsangehörigkeit – soweit diese überhaupt betroffen ist – nur
als eines von vielen an die Elternschaft anknüpfenden Rechtsverhältnissen. Die
Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar
herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens
eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots
des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 36 ff.,
49) nicht zuwider. Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit
zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen
in keiner Weise in Frage gestellt.
Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen,
in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur
ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als
Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit
vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken
nicht begegnet (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf,
NJW 1986, S. 676 <677>; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E
60/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 <214>; VG Berlin,
Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt,
InfAuslR 2006, S. 56 <57>; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht,
Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006, § 4 Rn. 27
und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 <292>).
bb) Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung
als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit kommt nicht in Betracht,
wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes
Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand
entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften
von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit
betroffen werden oder betroffen werden können.
So verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des damaligen Ehemannes seiner
Mutter etwa eineinhalb Jahre alt war. Bei dieser Ausgangslage ist der Grundsatz,
wonach es darauf ankommt, ob der Betroffene selbst den Verlust der Staatsangehörigkeit
beeinflussen kann, zwangsläufig nicht anwendbar.
Die geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen schließen allerdings einen durch
erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
auch in einem Alter, in dem sich die Frage stellt, ob die Verlässlichkeit des
Staatsangehörigkeitsstatus beeinträchtigt sein könnte, nicht aus. Die zweijährige
Frist für eine Anfechtung der Vaterschaft beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in
dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen
(§ 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB), und setzt damit eine Altersgrenze für die Vaterschaftsanfechtung
nicht fest. (…)
Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen
auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein
deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt
verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung
in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst
ausdrücklich bestimmt ist (vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 87
= NVwZ 2006, S. 807 <813>).
cc) In dem derzeitigen Fehlen einer einfachgesetzlichen Regelung, die für den
anfechtungsbedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit eine Altersgrenze setzt,
liegt auch kein Bestimmtheitsmangel, der die zu diesem Wegfall führenden gesetzlichen
Vorschriften insgesamt verfassungswidrig und einer verfassungskonform begrenzenden
Auslegung im Bedarfsfall unzugänglich machte. (…)"
Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Rücknahme einer durch arglistige Täuschung
erwirkten Einbürgerung, wenn die Rücknahme nicht mehr zeitnah erfolgt (hier:
über acht Jahr nach der Einbürgerung).
Urteil vom 19.10.2006 - OVG 5 B 15.03 - (15 S., M9252)
OVG NRW: Eine Einbürgerung des ausländischen Elternteils eines deutschen
Kindes gemäß § 9 Abs. 2 StAG kommt auch dann in Betracht, wenn die geschiedenen
Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Beschluss vom 4.8.2006 - 19 B 1161/05 - (4 S., M9199)
VG Arnsberg: Die Erstreckung der Einbürgerung auf ein Kind gemäß § 16
Abs. 2 StAG ist ein eigener Verwaltungsakt, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit
des Kindes nicht durch die Rücknahme der Einbürgerung der Eltern entfällt; eine
Einbürgerung bezieht sich auf den Empfänger der Einbürgerungsurkunde, auch wenn
die darin angegebenen Personalien auf einer Identitätstäuschung beruhen.
Urteil vom 27.10.2006 - 12 K 2501/05 - (17 S., M9138)
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die
Wohnsitznahme ausländerrechtlich erlaubt ist (hier: Wohnsitzauflage in Aufenthaltserlaubnis);
das Einwohnermeldeamt muss die Eintragung ins Melderegister vornehmen.
Beschluss vom 21.12.2006 - 17 L 1668/06 - (5 S., M9337)
OLG Köln: Nachträglich begründete Zweifel an Richtigkeit der Eintragungen
in einer Geburtsurkunde rechtfertigen keine Berichtigung.
Beschluss vom 10.11.2006 - 16 Wx 213/06 - (4 S., M9246)
AG Essen: Ein Ausländer ist auch dann in das Geburtenbuch als Vater einzutragen,
wenn zwar seine Identität nicht geklärt ist, aber feststeht, dass er die Anerkennung
der Vaterschaft erklärt hat und – etwa mit Hilfe der Ausländerakte –
identifiziert werden kann; der Eintrag ist mit einem klarstellenden Zusatz zu
versehen, dass die Richtigkeit des Namens nicht nachgewiesen ist.
Beschluss vom 13.12.2006 - 78 III 25/06 - (4 S., M9253)
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