Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG Sachsen-Anhalt: Voraussetzungen der Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG
Beschluss vom 18.12.2006 - L 8 B 24/06 AY ER - (24 S., M9335)

"(…) Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach Maßgabe des § 173 SGG frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht Dessau hat es zu Unrecht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Gewährung von ungekürzten Leistungen gem. § 3 AsylbLG zu verpflichten. (…)
Nach diesem Maßstab ist hier ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden. Zwar kann der Antragsteller von den derzeit gewährten Leistungen nach § 1 a AsylbLG seinen Lebensunterhalt ohne Gefährdung der Existenz weiterhin bestreiten. (…) Lediglich der zusätzliche Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens wird durch den Antragsgegner nicht mehr erbracht. (…)
Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit aber aus der mit der Nichtauszahlung des Geldbetrages verbundenen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers. Denn Leistungszweck des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG ist die Gewährleistung der nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit auf niedrigstem Niveau (vgl. Hohm in GK-AsylbLG § 3 RdNr. 52 ff.). Dadurch entfällt mit der Streichung dieses Geldbetrages jegliche wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Leistungsberechtigten, die durch den Geldbetrag ohnehin nur mit Hinblick auf die notwendigen Ausgaben für Verkehrsmittel, Telefon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterial oder kleine Mengen an Genussmitteln eingeräumt werden soll (BT Drucks. 12/4451, S. 8). Die sich nach Streichung des Geldbetrags auch noch auf die hiermit verbundenen Möglichkeiten autonomer Lebensgestaltung erstreckende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich auch durch eine spätere Nachzahlung nicht mehr ausgleichen. Zudem bestünde im Falle einer in näherer Zukunft drohenden Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr der Verweigerung eines gem. Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 6.9.2005, S 3 B 199/05; SG Duisburg, Beschl. v. 19.7.2005, S 17 AY 13/05 ER [8 S., M6903]). Danach erscheint es Leistungsberechtigten lediglich im Einzelfall zumutbar, z. B. bei erheblichen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu klärenden Zweifeln am Bestehen des Anordnungsanspruches, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf das Niveau des zur Existenzsicherung Unerlässlichen zurückgeworfen zu sein und auf jegliche wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu verzichten. (…)
Nach Auffassung des Senats definiert sich der Personenkreis nach § l a Nr. 2 AsylbLG dadurch, dass gegen einen geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer oder dessen Angehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Möglichkeit solche Maßnahmen zu vollziehen, muss daher zumindest vorübergehend vollständig ausgeschlossen sein. Die fehlende Möglichkeit zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen muss auf Gründen beruhen, die der Leistungsberechtigte zu vertreten hat. Demzufolge darf es keine anderen Gründe geben, die die Ausreise auch dann unmöglich machten, wenn der vom Leistungsberechtigten zu vertretende Grund hinweggedacht würde. Auch müssen die Gründe durch ein dem Leistungsberechtigten zurechenbares Tun oder Unterlassen begründet sein. Ein Unterlassen hat der Leistungsberechtigte zu vertreten, wenn ihn eine gesetzliche Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung traf, dies für ihn hinreichend konkret erkennbar war, die Erfüllung dieser Verpflichtung geeignet und notwendig war, die Aufenthaltsdauer zu verkürzen und die Erfüllung dieser Verpflichtung dem Leistungsberechtigten zumutbar war. Da mit der Bewilligung nach § l a AsylbLG die Rechte des Leistungsberechtigten gegenüber der Regelbewilligung nach § 3 AsylbLG verkürzt werden, ist er vor der Entscheidung anzuhören (§ 28 VwVfG).
Darüber hinaus ist spätestens im Rahmen der Anhörung vom Leistungsberechtigten eine konkrete Handlung oder Unterlassung zu verlangen und ihm hierfür eine angemessene Frist zu setzen (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 21.12.1998 - 2b 2440/98; Hohm in GK - AsylbLG § l a RdNr. 107). Denn bereits die Formulierung 'nicht vollzogen werden können' im § 1 a Nr. 2 AsylbLG bedingt eine Endlichkeit der Gewährung gekürzter Leistungen auf dieser Grundlage spätestens mit Entstehen der Möglichkeit zum Vollzug solcher Maßnahmen. Dies legt es nahe, dass durch die Gewährung verminderter Leistungen auf das Verhalten dieses Personenkreises mit dem Ziel eingewirkt werden soll, an der Beseitigung der von ihm zu vertretenden Gründe für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitzuwirken. Der Senat neigt daher auch zu der Ansicht, dass die Bewilligung von Leistungen auf Grundlage des § 1 a Nr. 2 AsylbLG jedenfalls im Falle unterlassener Mitwirkungshandlungen stets mit der Aufforderung der Vornahme konkreter Handlungen zu verbinden ist und in der Folge regelmäßig eine Überprüfung des Sachverhalts zu erfolgen hat. Hiermit wäre der vorliegende Bescheid vom 6. Mai 2005 auch in der Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2006 nicht zu vereinbaren, denn er benennt keine hinreichend konkretisierten (dazu unten) Mitwirkungshandlungen, die dem Antragsteller zur zeitnahen Erfüllung aufgegeben werden. Hiermit erst Recht unvereinbar wären mit der wiederholten Auszahlung von Leistungen im Umfang des § l a AsylbLG verbundene Verwaltungsakte, da diese schon keine eigenständige Prüfung des Fortbestandes der Voraussetzungen einer eingeschränkten Leistungsgewährung enthalten und auch nicht geeignet sind, dem Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflichten zu verdeutlichen (zum Erfordernis einer ständig wiederholten Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen im Rahmen der Sozialhilfe vgl. BVerwG, Urt. v. 18.1.1979 - 5 C 4/78 - BVerwGE 57, 237, 240).
Letztendlich kann die Frage einer erneuten konkreten Handlungsaufforderung im Bescheid nach § 1 a AsylbLG offen bleiben, da es der Senat bereits aus anderen Gründen nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass im Falle des Antragstellers die angeführten Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 1 a AsylbLG vorliegen.
Der Antragsgegner macht geltend, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien nicht möglich, da sich der Antragsteller nicht im Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapiers befinde. Dies habe der Antragsteller zu vertreten, da er nicht im erforderlichen Umfange bei der Beschaffung solcher Dokumente mitwirke. Ein solcher Sachverhalt ist grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen des § 1 a Nr. 2 AsylbLG zu erfüllen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.8.2005 - L 7 AY 3115/05 ER-B [3 S., M7710]; Hohm in GK-AsylbLG, § 1a RdNr. 110 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren folgt für den hier relevanten Zeitraum ab 27. Juni 2006 aus den §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltgesetzes (AufenthG). (…)
Ein Verstoß des Antragstellers gegen die bereits hiernach konkret benannten Mitwirkungspflichten ist nicht zu erkennen. (…)
Somit kommt nur ein Verstoß gegen die allgemeine Mitwirkungspflicht an der Beschaffung eines Identitätspapiers nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG in Betracht. Dieser wird ergänzt und konkretisiert durch § 56 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Dabei kann offen bleiben, ob hierdurch eine abstrakte Passbeschaffungspflicht konstituiert wird (so Albrecht in Storr u. a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 48 AufenthG RdNr. 8) oder nicht. Jedenfalls war die im § 56 Nr. 2 AufenthV zum Ausdruck kommende allgemeine Verpflichtung, unverzüglich einen Pass oder Passersatz zu beantragen, für den Antragsteller nicht hinreichend erkennbar bzw. soweit erkennbar, nicht geeignet, die fehlende Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu beseitigen. So hat der Antragsgegner den Antragsteller zwar mit Schreiben vom 1. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass er an der Passbeschaffung mitzuwirken habe. Begründend hat er hinzugefügt, dass es nur dem Antragsteller möglich sei, bei der konsularischen Vertretung bzw. Botschaft seines Heimatlandes ein solches Dokument zu beantragen. Eine konkrete Aufforderung, einen solchen Antrag zu stellen, liegt damit nicht vor. (…)
Auf eine möglicherweise bestehende Verpflichtung auch zur Beantragung eines Passes im Heimatland wurde der Antragsteller in dem genannten Schreiben nicht hingewiesen. Hierzu wäre die Ausländerbehörde in der Zeit ab Januar 2005 bereits durch § 82 Abs. 3 AufenthG verpflichtet gewesen. (…)
Statt den Antragsteller wiederholt darauf hinzuweisen, dass er zur Mitwirkung verpflichtet ist, hätte es nahe gelegen, ihn ausgehend von seinen eigenen Angaben im Asylverfahren, gegenüber der Ausländerbehörde oder auch gegenüber dem Sozialamt, zu konkreten Handlungen aufzufordern, die nach der bekannten Sachlage geeignet waren, die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers durch den Antragsteller oder die Ausländerbehörde tatsächlich zu ermöglichen. (…)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin

Rechtsprechung:
LSG Berlin-Brandenburg: Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten für Passbeschaffung als Hilfe in sonstigen Lebenlagen gemäß § 73 SGB XII.
Beschluss vom 4.12.2006 - L 15 B 24/06 AY PKH - (3 S., M9296)
LSG Niedersachsen-Bremen: Grundsicherung für Arbeitssuchende setzt nach § 8 Abs. 2 SGB II voraus, dass die Erwerbstätigkeit dem Ausländer nicht nur abstrakt erlaubt werden könnte, sondern dass eine realistische Chance auf Genehmigung einer Beschäftigung besteht.
Beschluss vom 14.9.2006 - L 6 AS 376/06 ER - (5 S., M9331)
LSG Ba-Wü: Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, wenn einem abgelehnten Asylbewerber durch die Erteilung einer Duldung oder in anderer Weise ein Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigem Grund gewährt wird; das Gericht kann nach § 75 SGG in analoger Anwendung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Träger der Sozialhilfe beiladen und verurteilen.
Beschluss vom 1.8.2006 - L 7 AY 3106/06 ER-B - (5 S., M9206)
LSG NRW: Der Bezug von Sozialhilfe ist auf die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen.
Beschluss vom 27.4.2006 - L 20 B 10/06 AY ER - (6 S., M9336)
SG Aurich: Bei der 36-Monats-Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen Zeiten des (rechtswidrigen) Bezugs von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mit; Leistungen nach § 2 AsylbLG können mittels einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden.
Beschluss vom 16.11.2006 - S 23 AY 9/06 ER - (8 S., M9130)
SG Hildesheim: Keine Kürzung der Leistungen gemäß § 1 a Nr. 2 AsylbLG, wenn die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht aktuell nicht vollstrecken möchte (hier: Prüfung eines Abschiebungshindernisses gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK durch die Ausländerbehörde).
Beschluss vom 13.11.2006 - S 34 AY 24/06 ER - (5 S., M9129)

 

Staatsangehörigkeitsrecht

BVerfG: Verlust der Staatsangehörigkeit bei Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit
Urteil vom 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06 - (12 S., M9308)

"(…) Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Annahme, dass der auf einen am 11. Juni 1999 gestellten Antrag hin nach dem 1. Januar 2000 erfolgte Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem im Inland wohnhaften Beschwerdeführer gemäß § 25 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Eine danach verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die – für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame – Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 <809> = EuGRZ 2006, S. 435 <441> [27 S., M8260]). In der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Annahme, der Beschwerdeführer habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG in der derzeit gültigen Fassung verloren, liegt eine solche Beeinträchtigung nicht. Bei dem demgemäß eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit handelt es sich insbesondere nicht um eine Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen konnte und die aus diesem Grund als Entziehung einzustufen wäre (vgl. BVerfG, a. a. O.).
a) Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne hierauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat und keine Ausnahmen (vgl. § 25 Abs. 2 StAG) gegeben sind. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern er tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind. Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, sei es, dass er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verzichtet, sei es, dass er nach § 25 Abs. 2 StAG vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einholt (vgl. zum früheren § 25 RuStAG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393).
Die nach Lage des geltenden einfachen Rechts beim Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Diese Entscheidung ist ihrerseits, soweit bei der näheren Ausgestaltung Grundrechte der Betroffenen beachtet werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 37, 217 <257>). Dementsprechend kann es nicht als schon für sich genommen unzumutbar gelten, dass nach der Grundregel des § 25 Abs. 1 StAG die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit daran geknüpft ist, dass kein Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit stattfindet.
b) Ebensowenig bewirkt die Anwendung des § 25 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung auf Inlandsdeutsche, die den Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt hatten, eine Entziehung der Staatsangehörigkeit.
Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus, die Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisten will, gehört allerdings auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 <809> = EuGRZ 2006, S. 435 <441>). (…)
An der verfassungsrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts und der dazu erforderlichen Normenklarheit (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>) fehlte es jedoch auch für Fälle wie den vorliegenden nicht.
aa) Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StAG weckt keinen Zweifel daran, dass die Bestimmung in ihrer geltenden Fassung Fälle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch dann erfasst, wenn der zugrunde liegende Antrag schon vor ihrem Inkrafttreten gestellt wurde. (…)
Weder die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1999 noch der aus ihr ersichtliche Sinn und Zweck der Neufassung des Verlusttatbestandes deuten in eine andere Richtung. (…)
Die Auslegung der Vorschrift führt demnach – ohne dass Anhaltspunkte bestünden oder auch nur Unklarheiten überwunden werden müssten, auf die Betroffene sich für ein entgegengesetztes Vertrauen berufen könnten – zu dem Ergebnis, dass für die Anwendbarkeit der Vorschrift allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten, das heißt dem 1. Januar 2000, maßgeblich ist. Ob der darauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde, ist dagegen unerheblich. (…)
bb) Die Anwendbarkeit des § 25 StAG auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift gestellt wurden, läuft auch nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz zuwider. (…)
Es liegt hier keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Denn die Rechtsfolge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit trat bei dem in Rede stehenden Personenkreis nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1. Januar 2000, sondern erst von diesem Zeitpunkt an ein, soweit auf einen zuvor gestellten Antrag hin eine ausländische Staatsangehörigkeit nach diesem Zeitpunkt wirksam erworben wurde. Da die Verlustfolge erst an den Erwerb und nicht an die bloße Antragstellung geknüpft ist, greift die Regelung, soweit sie auf Fälle einer schon vor Verkündung oder Inkrafttreten erfolgten Antragstellung angewendet wird, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nachträglich ändernd auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu. § 25 StAG sieht einen gestreckten Verlusttatbestand vor: In dem Antrag liegt lediglich der Beginn der Tatbestandsverwirklichung; abgeschlossen wird der Tatbestand durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, der den Verlust der deutschen auslöst. Dies ist der typische Fall einer tatbestandlichen Rückanknüpfung – die Rechtsfolgen des Gesetzes treten erst nach Verkündung ein, ein Teil des Tatbestandes wird aber bereits zuvor verwirklicht (vgl. BVerfGE 109, 133 <181>). (…)
(a) Die Erstreckung der Verlustregelung auf vor der Verkündung gestellte Anträge war zur optimalen Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Neuregelung, einen vielbegangenen Weg zur Erlangung mehrfacher Staatsangehörigkeiten abzuschneiden, dessen Nutzung er als Umgehung der von ihm verfolgten Politik der Begrenzung von Mehrstaatigkeit erachtete (BTDrucks 14/533, S. 12, 15). Es liegt auf der Hand, dass dieser Zweck am besten durch eine Regelung zu erreichen war, die nicht nur die Fälle erfasst, in denen der Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst nach Verkündung oder Inkrafttreten gestellt wird.
(b) Bestandsinteressen der Betroffenen führen nicht zur Unzulässigkeit der Rückanknüpfung. (…)
Die Bedeutung, die das geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht trotz verschiedener Ausnahmen im Grundsatz bis heute der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zumisst, stand dem Beschwerdeführer, als er den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stellte, angesichts des eben erst abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens, in dem ihm die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit abverlangt worden war, deutlich vor Augen. Von daher musste ihm bewusst sein, dass er durch die sofortige Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit einen Umweg zu der Doppelstaatsangehörigkeit wählte, die ihm der Gesetzgeber mit den geltenden einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade verwehren wollte, und dass er sich insofern anschickte, eine Gesetzeslücke zu nutzen. Dies zu tun, stand ihm frei; er konnte aber nicht darauf zählen, dass der Gesetzgeber keine Anstalten treffen würde, diese Absicht zu durchkreuzen. Schon das Vertrauen auf den Fortbestand einer nicht systemkonformen Norm ist nur eingeschränkt schutzwürdig (vgl. BVerfGE 97, 378 <389>). Erst recht kann daher die Erwartung, eine Gesetzeslücke werde erhalten bleiben, nicht unter allen Umständen in der Weise geschützt sein, dass es dem, der von ihr Gebrauch machen will, von Verfassungs wegen erspart bleiben müsste, sich im Zuge seiner diesbezüglichen Bemühungen über anstehende Rechtsänderungen auf dem Laufenden zu halten und sein Verhalten gegebenenfalls rechtzeitig anzupassen. (…)"


BVerfG: Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung
Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 - (10 S., M9198)

"(…) 2. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor.
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Dieses Verbot gilt ausnahmslos; der vorliegende Fall unterfällt ihm jedoch nicht.
a) Es handelt sich zwar bei der Rechtsfolge, die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer Vaterschaft für die Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ergibt, wenn dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit allein vom Anfechtungskläger herleitet, um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen ist. Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschenStaatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa, wie vereinzelt angenommen worden ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17), nur den Schein einer solchen.
Im zeitlichen Anwendungsbereich der geltenden Fassung des § 1592 BGB, die mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (vom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, ergibt sich dies bereits aus dem klaren Wortlaut der maßgebenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, Vater dieses Kindes. Bis zur Rechtskraft eines etwaigen auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, in dem das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt wird, besteht danach im Rechtssinne die Vaterschaft – nicht nur der Rechtsschein einer Vaterschaft – des zum Geburtszeitpunkt mit der Kindesmutter verheirateten Mannes auch dann, wenn dies dem tatsächlichen biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht. Haftet demnach der in dieser Weise bestimmten Vaterschaft als Vaterschaft im Rechtssinne kein Scheincharakter an, so kann schon aus diesem Grund auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG oder des § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Schein-Staatsangehörigkeit sein. (…)
b) Der Staatsangehörigkeitsverlust, von dem der Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des (früheren) Ehemannes seiner Mutter betroffen ist, stellt jedoch keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Elternschaftsverhältnis und damit die rechtliche Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs mit Rückwirkung (vgl. BGHZ 57, 229 <235>; 158, 74 <79>) beseitigt. (…) Gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsakte, die eine einmal wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen, entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit danach von einem ex-post-Standpunkt aus als nie erworben erscheint (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O. [ - 2 BvR 669/04 - www.bverfg.de, 27 S., M8260], Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 <809 f.>).
bb) Ein einfachgesetzlich vorgesehener Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit fällt aus dem Anwendungsbereich des Entziehungsbegriffs auch nicht deshalb heraus, weil der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch einfachgesetzliche Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Wegfall führen, unter einen Vorbehalt gestellt wäre, der ohne weiteres auch die Reichweite des Entziehungsverbots nach Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend begrenzte. Es entspricht allerdings allgemeiner Rechtsüberzeugung, wenn das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG, der den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die Abstammung von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit knüpft, im Zusammenwirken mit den gesetzlichen Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung, die das Kindschaftsverhältnis anerkanntermaßen mit Rückwirkung beseitigen, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter den Vorbehalt stellt, dass die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wird (vgl. Anlage 1 Nr. 2 zur Denkschrift zum Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, BTDrucks 15/2145, S. 31). Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit im Rahmen der fachgerichtlichen Primärzuständigkeit für die Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) die einfachgesetzlichen Grundlagen für den Staatsangehörigkeitsverlust festgestellt, gegen den der Beschwerdeführer sich wendet. Der Vorbehalt, unter den danach der Staatsangehörigkeitserwerb gestellt ist, führt jedoch nicht dazu, dass der anfechtungsbedingte Verlust aus dem Anwendungsbereich des Verbots der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit herausfiele. Die Reichweite des Entziehungsverbots wird nicht durch einfachgesetzliche Regelungen begrenzt, die zu einem Wegfall der Staatsangehörigkeit führen; vielmehr bestimmt umgekehrt das Entziehungsverbot die Grenzen der Zulässigkeit solcher Regelungen.
c) Diese Grenzen sind jedoch hier nicht überschritten.
Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 49 = NVwZ 2006, S. 807 <809>).
Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben.
aa) Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ordnen, was die Vaterschaft angeht, das in einer Ehe geborene Kind grundsätzlich dem Ehemann der Mutter zu, eröffnen aber mit den Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft die Möglichkeit einer rückwirkenden Beseitigung dieses Kindschaftsverhältnisses (vgl. Wellenhofer-Klein, in: Münchener Kommentar, BGB, 2002, § 1599 Rn. 19 f.; Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1599 Rn. 3, 25, 43) mit Wirkung für und gegen alle (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen in diesem familienrechtlichen Zusammenhang eine Korrektur der kindschaftsrechtlichen Zuordnung des in einer Ehe geborenen Kindes dort und nur dort, wo sie dem biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht; sie sind allgemeiner Natur, frei von irgendeinem diskriminierenden Gehalt und betreffen in ihren Auswirkungen die Staatsangehörigkeit – soweit diese überhaupt betroffen ist – nur als eines von vielen an die Elternschaft anknüpfenden Rechtsverhältnissen. Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 36 ff., 49) nicht zuwider. Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt.
Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW 1986, S. 676 <677>; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 60/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 <214>; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, S. 56 <57>; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006, § 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 <292>).
bb) Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können.
So verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des damaligen Ehemannes seiner Mutter etwa eineinhalb Jahre alt war. Bei dieser Ausgangslage ist der Grundsatz, wonach es darauf ankommt, ob der Betroffene selbst den Verlust der Staatsangehörigkeit beeinflussen kann, zwangsläufig nicht anwendbar.
Die geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen schließen allerdings einen durch erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die Frage stellt, ob die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus beeinträchtigt sein könnte, nicht aus. Die zweijährige Frist für eine Anfechtung der Vaterschaft beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB), und setzt damit eine Altersgrenze für die Vaterschaftsanfechtung nicht fest. (…)
Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 87 = NVwZ 2006, S. 807 <813>).
cc) In dem derzeitigen Fehlen einer einfachgesetzlichen Regelung, die für den anfechtungsbedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit eine Altersgrenze setzt, liegt auch kein Bestimmtheitsmangel, der die zu diesem Wegfall führenden gesetzlichen Vorschriften insgesamt verfassungswidrig und einer verfassungskonform begrenzenden Auslegung im Bedarfsfall unzugänglich machte. (…)"

Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erwirkten Einbürgerung, wenn die Rücknahme nicht mehr zeitnah erfolgt (hier: über acht Jahr nach der Einbürgerung).
Urteil vom 19.10.2006 - OVG 5 B 15.03 - (15 S., M9252)
OVG NRW: Eine Einbürgerung des ausländischen Elternteils eines deutschen Kindes gemäß § 9 Abs. 2 StAG kommt auch dann in Betracht, wenn die geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Beschluss vom 4.8.2006 - 19 B 1161/05 - (4 S., M9199)
VG Arnsberg: Die Erstreckung der Einbürgerung auf ein Kind gemäß § 16 Abs. 2 StAG ist ein eigener Verwaltungsakt, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht durch die Rücknahme der Einbürgerung der Eltern entfällt; eine Einbürgerung bezieht sich auf den Empfänger der Einbürgerungsurkunde, auch wenn die darin angegebenen Personalien auf einer Identitätstäuschung beruhen.
Urteil vom 27.10.2006 - 12 K 2501/05 - (17 S., M9138)

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Wohnsitznahme ausländerrechtlich erlaubt ist (hier: Wohnsitzauflage in Aufenthaltserlaubnis); das Einwohnermeldeamt muss die Eintragung ins Melderegister vornehmen.
Beschluss vom 21.12.2006 - 17 L 1668/06 - (5 S., M9337)
OLG Köln: Nachträglich begründete Zweifel an Richtigkeit der Eintragungen in einer Geburtsurkunde rechtfertigen keine Berichtigung.
Beschluss vom 10.11.2006 - 16 Wx 213/06 - (4 S., M9246)
AG Essen: Ein Ausländer ist auch dann in das Geburtenbuch als Vater einzutragen, wenn zwar seine Identität nicht geklärt ist, aber feststeht, dass er die Anerkennung der Vaterschaft erklärt hat und – etwa mit Hilfe der Ausländerakte – identifiziert werden kann; der Eintrag ist mit einem klarstellenden Zusatz zu versehen, dass die Richtigkeit des Namens nicht nachgewiesen ist.
Beschluss vom 13.12.2006 - 78 III 25/06 - (4 S., M9253)

Literaturhinweise

 

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