Dr. Stephan Beichel-Benedetti, Stuttgart*
Verfahrensrecht zur Sicherung der Freiheit der Person
Das Recht der Abschiebungshaft betrifft einen ausgesprochen grundrechtssensiblen Bereich. Haft bedeutet Freiheitsentziehung, die einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt.1 Das ist dem Verfassungsgesetzgeber wohl bewusst gewesen, weswegen er Freiheitsentziehungen dem Richtervorbehalt unterstellte:
"Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 <321>; 22, 311 <317>)." 2
Mit Art. 104 Abs. 1 GG wurde zudem eine verfassungsunmittelbare Aufwertung der verfahrensrechtlichen Sicherungen von Haftverfahren normiert: Den einfachrechtlichen Verfahrensvorschriften kommt verfassungsrechtliche Bedeutung zu und Verstöße gegen freiheitsschützende Verfahrensvorschriften können mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.3 Mit dieser verfassungsrechtlichen Aufwertung des Verfahrensrechts wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein formalisiertes richterliches Prüfverfahren – so es denn eingehalten wird – besonders geeignet ist, den schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen und unnötige oder gar unzulässige Inhaftierungen zu verhindern. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften soll sicherstellen, dass die für die Haftentscheidung wesentlichen Voraussetzungen erkannt und beachtet werden und die Entscheidung durch eine unabhängige Instanz mit besonderer Sachkenntnis, sowie nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts erfolgt. Insofern besteht eine enge Verzahnung von Verfahrensrecht und Sachaufklärungspflicht des Gerichts – in Haftsachen dient gerade auch die penible Einhaltung der Verfahrensregeln der Sicherung des Freiheitsgrundrechts. Oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts:
"Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz ausdrücklich die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, als Verfassungsgebot formuliert (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 58, 208 <220>). Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>)."4
Grundrechtsferne Verfahrenspraxis – fehlende "best practice"
Damit sind die wesentlichen Problemfelder des Rechts der Abschiebungshaft benannt. Deutlich wird ihre praktische Brisanz etwa dann, wenn man sich die jüngsten Entscheidungen der zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vor Augen hält und dabei feststellen muss, dass nicht etwa "innovative" Fortentwicklungen des Verfassungsrechts ursächlich für den Erfolg von Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung von Abschiebungshaft waren, sondern die schlichte Missachtung unumstrittener grundrechtlicher Regeln und Rechte, die dazu noch keineswegs schwer zu verstehen und zu beachten gewesen wären. Einige Beispiele:
Ausländerbehörden lassen Ausländer – in der rechtsirrigen Annahme, hierzu berechtigt zu sein – regelmäßig ohne vorherige richterliche Haftanordnung festnehmen und missachten hierdurch den Richtervorbehalt, dessen Konturen eigentlich scharf gezeichnet sind:
"Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (dazu näher BVerfGE 105, 239 <248 f.> m. w. N.)." 5
An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat sich auch durch die Einführung eines vorläufigen Festnahmerechts in § 62 Abs. 4 AufenthG nichts geändert.
Gerichte begnügen sich im Weiteren bei der Beurteilung teilweise erschreckend begründungsarmer Haftanträge mit bloßen Schlüssigkeitsprüfungen; die Beiziehung der Ausländerakten, die im Regelfall erst die Grundlage für eine sachangemessene und unabhängige richterliche Prüfung des Sachverhalts ermöglichen würden, wird erst gar nicht erwogen. Auch hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht schon geäußert:
"Die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung (vgl. BVerfGE 83, 24 <32>) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass das Gericht die durch die behördliche Verfahrensgestaltung erzeugte Eile zum Anlass nimmt, um die Beteiligungsrechte des Betroffenen gänzlich unbeachtet zu lassen und eine formal vorläufige, in der Sache aber endgültige Entscheidung allein auf der Grundlage der von der Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände zu treffen. Der Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Sicherungshaft beschränken, sondern muss eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 <34>)." 6
Und:
"Hätte die Ausländerbehörde rechtzeitig Haftantrag gestellt, wäre das Amtsgericht unschwer in der Lage gewesen, die vorgetragenen Haftgründe, wie geboten, selbstständig und unter Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde zu prüfen und gegebenenfalls Haft auf der Grundlage des § 11 FreihEntzG vorläufig anzuordnen, wenn zu befürchten stand, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen würde, um unterzutauchen. Es hätte den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme unverzüglich mündlich anhören können, um auf der Grundlage umfassender Informationen und bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und des von ihm gewonnenen Eindrucks eine endgültige Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen an eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht wird (BVerfGE 70, 297 <308>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 f.)." 7
Auch die Zusammenarbeit der verschiedenen am Verfahren beteiligten staatlichen Stellen funktioniert nicht immer reibungslos (und in diesem Sinne grundrechtsschonend); es fehlt zuweilen an einer Koordinierung, bei der die notwendige Beschleunigung des Verfahrens einerseits und die Möglichkeit zur angemessenen Sachaufklärung durch das Gericht andererseits im Fokus bleiben:
"Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind
alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen
Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser
als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103,
142 <151 ff.>; 105, 239 <248>;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579<580> m. w. N.). Daraus kann nach
Maßgabe der Umstände des Einzelfalls die Verpflichtung der
beteiligten Behörden folgen, ihrerseits dafür zu sorgen,
dass ein für die Ermittlung des Sachverhalts und die Durchführung
einer unverzüglichen richterlichen Anhörung erkennbar notwendiger
Dolmetscher baldmöglichst zur Verfügung steht (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, S. 462 <466>). …
(Denn) ausweislich des in den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde
und des Amtsgerichts dokumentierten Geschehensablaufs ist das
Freiheitsrecht des Beschwerdeführers jedenfalls dadurch verletzt
worden, dass die Behörden ihre Pflichten zur Sicherung des Richtervorbehalts
in verfassungsrechtlich erheblicher Weise vernachlässigt haben.
Die Annahme der Gerichte, dass sachlich zwingende Gründe der
Vorführung des Beschwerdeführers vor den Richter am 28. Oktober
2003 entgegengestanden hätten, ist danach unzutreffend. Die Ausländerbehörde
wurde unmittelbar nach dem Aufgriff des Beschwerdeführers am
28. Oktober 2003 um 1.40 Uhr durch die Polizei beteiligt. Schon
bei der ersten Vernehmung des Beschwerdeführers unmittelbar nach
seiner Festnahme wurde deutlich, dass die Beiziehung eines Dolmetschers
für die somalische Sprache unumgänglich war. Im Hinblick auf
die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen,
dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam
wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember
2005, a. a. O.), hätten Polizei und Ausländerbehörde sich
spätestens am Morgen des 28. Oktober 2003 um einen Dolmetscher
bemühen müssen. Dass ein derartiger Versuch seitens der Behörden
unternommen wurde, ist nicht aktenkundig. Wegen der erkannten
Verständigungsschwierigkeiten durften sie sich nicht darauf
beschränken, das Ergebnis der Überprüfung der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers abzuwarten, ohne zugleich in Rechnung
zu stellen, dass dessen vermeintliche Weigerung, seine wahre
Identität preiszugeben, die Folge dieser Verständigungsschwierigkeiten
sein könnte. Es hätte auch aus diesem Grund nahe gelegen,
mit der Beiziehung eines Dolmetschers nicht zuzuwarten und damit
das Problem der Erreichbarkeit eines Dolmetschers am selben Tag
noch zu verschärfen.
Die weitere Vorgehensweise entsprach entgegen der Ansicht der
Gerichte in den angefochtenen Entscheidungen ebenfalls nicht
den Erfordernissen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Behörden sahen von der Herbeiführung
einer richterlichen Entscheidung sogar dann noch ab, als feststand,
dass die Identität des Beschwerdeführers durch Polizei und
Ausländerbehörde in absehbarer Zeit nicht mehr würde geklärt
werden können. Sind weitere kurzfristig erfolgversprechende
Maßnahmen zur Ermittlung der Identität des Festgenommenen
nicht mehr ersichtlich, darf die Herbeiführung einer richterlichen
Entscheidung nicht weiter zurückgestellt werden (vgl. OLG Schleswig,
Beschluss vom 28. April 2003 - 2 W 207/02 -, InfAuslR 2003, S. 292
<293>). Spätestens am 28. Oktober
2003 gegen 16.00 Uhr, als die Überprüfung der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers sich als ergebnislos erwiesen hatte,
lag eine solche Situation vor."
8
Und selbst fundamentale grundrechtliche Gebote, wie etwa das Analogieverbot im Haftrecht, wurden zuweilen schon verkannt und erforderten ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts:
"Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl. – insbesondere zu den Konsequenzen für Androhung von Freiheitsstrafen – BVerfGE 14, 174 <187>; 51, 60 <70>; 75, 329 <342 f.>; 78, 374 <383>; BGHZ 15, 61 <63 f.>). Vor allem steht Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG einer analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 <196>; 83, 24 <32>). … Das Oberlandesgericht hat den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt. Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn weitere, in sechs Ziffern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Oberlandesgericht stellt den Rechtssatz auf, zwar gelte grundsätzlich für die Anordnung von Abschiebehaft, dass ihr vorrangiger Zweck allein die Sicherung der anstehenden Abschiebung sei, von dieser Regel könne aber bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden. Mit dieser Auslegung gibt das Oberlandesgericht § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Normstruktur, die in der Vorschrift nicht angelegt ist und für die es bei einer systematischen Betrachtung des Aufenthaltsgesetzes keinen Anhalt gibt (vgl. z. B. § 53, § 54 AufenthG zu Ist- und Regel-Ausweisung). Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die in dieser Verfassungsvorschrift geforderte strikte Gesetzesbindung jeglicher Freiheitsentziehung zugunsten der Möglichkeit aufgegeben wird, bei besonderen Umständen eine Freiheitsentziehung auch aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen anzuordnen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts findet keine Stütze in der Vorschrift des § 62 AufenthG, sondern läuft auf deren entsprechende Anwendung hinaus und ist daher mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechterhaltung der Haft über den für eine Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum hinaus unter Berufung auf eine Vorgehensweise der Ausländerbehörde gerechtfertigt, die nicht der Sicherung der Abschiebung, sondern der Verhinderung weiterer illegaler Einreisen dienen sollte. Das Oberlandesgericht erkennt zwar, dass Abschiebungshaft ausweislich des klaren Wortlauts des § 62 AufenthG und nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einzig der Sicherung der Abschiebung dient (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86 -, NJW 1986, S. 3024 f.; OLG München, Beschluss vom 3. August 2005 - 34 Wx 79/95 -, a. a. O.; Hailbronner, Ausländerrecht, April 2006, § 62 AufenthG, Rn. 1; Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S. 3015 <3016>; Piorreck, in: Barwig u.a. (Hrsg.), Neue Regierung – neue Ausländerpolitik?, Baden-Baden 1999, S. 465), es hält sich jedoch für berechtigt, die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht dem Haftrichter eine derartige Befugnis indes nicht." 9
Erkennbar handelt sich bei den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Grundrechtsverstößen um solche, die leicht zu vermeiden gewesen wären. Und dennoch stellt sich die Praxis unprofessionell fehleranfällig dar. Man sieht dies den Verfahren schon bei einer Durchsicht der Gerichtsakten an: Es fehlt an professionellen Routinen – jeder Richter bastelt sich sein Anhörungsformular selbst zusammen, und auch die Haftbeschlüsse folgen in Form, Aufbau und Inhalt keinen einheitlichen Standards. Zuweilen lässt sich von einem Protokoll oder einer dem zugrundeliegenden Sachverhalt auch nur im Ansatz gerecht werdenden Begründung der richterlichen Haftanordnung schon nicht sprechen. Das hat Ursachen. Abschiebungshaftverfahren werden als unbeliebte Nischenverfahren, freihändig und mit zu geringem Problembewusstsein betrieben.10 Und in diese Kritik müssen auch die Anwälte einbezogen werden, die – wenn sie an den Verfahren überhaupt beteiligt werden – zuweilen ein erstaunliches Maß an prozessualer und materiespezifischer Unwissenheit an den Tag legen. Ihre Rolle ist zwar zugegebenermaßen eine schwierige, weil ihnen in der konkreten Festnahmesituation nur wenige ad-hoc-wirksame Mittel zur Verfügung stehen. Das sollte dann aber nicht dazu führen, dass sich etwa ihre Tätigkeit während der Anhörung des Mandanten in erduldender Passivität erschöpft. Auch der mandatierte Anwalt sollte einen Blick in die Ausländerakten nicht scheuen und – sofern nicht vorhanden – deren unverzügliche Beiziehung verlangen und gegebenenfalls seine Beschwerdemacht nutzen, um die Einhaltung der Verfahrensregeln einzufordern.
Dass auch dies zuweilen nicht geschieht, ist zunächst erstaunlich, da die für die Abschiebungshaft zuständigen ordentlichen Gerichte regelmäßig Erfahrungen mit strafrechtlichen Haftverfahren haben und in diesem Bereich professionelle Standards und Übungen ganz selbstverständlich existieren und im Großen und Ganzen auch beachtet werden. Strafrechtliche Haftanträge werden in einer bewährten Form und mit konziser Begründung gestellt, deren tatsächliches Fundament unter Verweis auf die Ermittlungsakten zu belegen ist. Selbstverständlich muss dem Richter diese Akte vorgelegt und von diesem geprüft werden. Kein Verteidiger würde es sich bieten lassen, wenn ihm diese Unterlagen vorenthalten würden.
Auf die Ursachen für die schlechte Praxis gerade im Bereich der Abschiebungshaft kann an dieser Stelle nicht vertieft eingegangen werden. Es spricht aber zumindest einiges dafür, dass die starke ausländer- und asylrechtliche Vorprägung des Rechts der Abschiebungshaft zumindest mitursächlich ist, weil die dadurch entstehende rechtliche Unsicherheit der Verfahrensbeteiligten sich in einer Verfahrenspraxis niederschlägt, die einen allzu engen Kontakt mit diesen Untiefen zu vermeiden sucht.11 Die komplexen Problemkonstellationen, etwa zur vollziehbaren Ausreisepflicht (einer Voraussetzung für die Anordnung von Abschiebungshaft) und den damit zusammenhängenden asyl- bzw. europarechtlichen Fragen (Wirkung von Asylgesuch und Asylantrag, Heirat mit einem europa- oder assoziationsrechtlich Freizügigkeitsberechtigten, Dublin II-Verfahren12 etc.) können es erforderlich machen, tief in eine asyl- oder ausländerrechtliche Problematik einzusteigen, was ad hoc in einem laufenden Haftverfahren unter Geltung des Gebots, eine richterliche Haftentscheidung unverzüglich herbeizuführen, kaum leistbar ist. Da derartige Fragen für die sonstige Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit allenfalls eine geringe Bedeutung haben, fehlt es auch bei den originär zuständigen Richtern nicht selten an einer vertieften Beschäftigung mit dem Recht der Abschiebungshaft (von der Schwierigkeit, dass sich ein ansonsten mit Haftsachen nicht befasster Kollege im Bereitschaftsdienst erstmals mit dieser Thematik konfrontiert sehen könnte, ganz zu schweigen).13 Die Versuchung ist dann groß, sich im "Notfall" mit einer eher schlanken Prüfung unter Berufung auf die gerne bemühte eingeschränkte Prüfungskompetenz des Haftrichters zu begnügen, um das Verfahren noch handhabbar zu halten.14
Dabei ist der beste Schutz vor einer gefühlten Überforderung durch die Verfahrensregeln nicht, diese contra legem beiseite zu schieben, sondern sich mit ihnen adäquat auseinanderzusetzen und sie in die richterliche Entscheidungsroutine zu integrieren. Dass dies geschieht, haben die Obergerichte zu überwachen.
Es verwundert daher, dass in jüngster Zeit Obergerichte mit dem Gedanken liebäugeln, festgestellte Verfahrensfehler unter Berufung auf – im Übrigen höchst unklare – Gesamtabwägungen für unerheblich zu erklären.15 Dem steht schon die in Art. 104 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende, klare verfassungsrechtliche Vorgabe der Erheblichkeit von Verfahrensfehlern entgegen. Ganz abgesehen davon besteht für ein solches Nachgeben gegenüber einer schlechten Übung in der Praxis in dem Sinne, dass man der schlechten Praxis gleich noch eine schlechte Theorie beigibt, kein Anlass. Denn selbst wenn die Abschiebungshaft für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine schwierige Materie darstellt, ergibt sich daraus kein Recht, sich der notwendigen Erkenntnis zur Bewältigung der Aufgabe durch Nichtstun zu verschließen.
Das FGG-Reformgesetz: Gefahr der Zersplitterung der Rechtspraxis
Sicherlich wäre es mit Blick auf die dargestellten Schwierigkeiten der Praxis ökonomisch und im Sinne des Grundrechtsschutzes sinnvoll, die Abschiebungshaft bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verorten, bei der der erforderliche fachliche Background schon vorhanden ist.16 Zweifelsohne würde dies zu einer Professionalisierung der Verfahren beitragen. Doch dieser Weg soll anscheinend weiterhin nicht beschritten werden, wie die anstehende Novellierung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), die zu einer Implementierung der Vorschriften des FreihEntzG in das FGG führen soll, zeigt: Eine Änderung der Zuständigkeit für die Abschiebungshaft ist nicht vorgesehen; für eine rechtsstaatliche Entwarnung besteht also kein Anlass.
Im Gegenteil dürfte das Gesetzesvorhaben zu einer weiteren Verschärfung der Problematik führen, wenn die vorgesehene Kappung des Beschwerderechts in Verfahren der Freiheitsentziehung Gesetz werden sollte. Durch den geplanten Wegfall der Oberlandesgerichte als Rechtsbeschwerdeinstanzen und die dafür einzuführende und zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof – bei der keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Landgerichts vorgesehen ist (!) – dürfte ein weiteres Absinken der Standards in Verfahren der Abschiebungshaft und eine Zersplitterung der Rechtslandschaft zu befürchten sein.
Es stellt sich daher die Frage, ob die geplante Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten gerade in einem derart grundrechtsintensiven Bereich, angesichts der hohen Komplexität der Materie und der ohnehin schon bestehenden Rechtswegspaltung17 juristisch folgenlos bleiben kann. Neben der Problematik, dass damit der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz tangiert sein könnte, ist möglicherweise auch die Konstruktion der Sicherstellung einer angemessenen Rechtsverfolgung über das Institut der Prozesskostenhilfe kritisch zu hinterfragen. Weder passen die Regelungen der Prozesskostenhilfe mit ihrer schlichten Ausrichtung auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung wirklich auf Haftverfahren, noch gibt die Praxis Anlass zu der Hoffnung, die Landgerichte könnten nunmehr als letzte Instanz bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe generöser als bislang verfahren, um so die strukturell schwache Stellung der Betroffenen angesichts der Komplexität und Fehleranfälligkeit der Verfahren wenigstens ansatzweise zu verbessern.
Ausblick
Die Handhabung der Abschiebungshaft in der Praxis wird problematisch bleiben. Verschärft wird dies noch durch die voranschreitende Europäisierung des Asyl- und Migrationsrechts, bei deren gesetzgeberischer Umsetzung zuweilen die Problemfelder aus dem Blick zu geraten scheinen, mit der Folge, dass für die Praxis wesentliche Fragen ungeregelt bleiben oder es schlicht an Materialien fehlt, die eine Wegweisung durch das Gestrüpp der Regelungen ermöglichen würden.18 Nichtsdestotrotz – oder gerade deswegen – sind auch die nichtstaatlichen Akteure im Flüchtlingsbereich in der Pflicht, ihren Teil zur Aufklärung zu leisten.
Und zuweilen würde man sich – auch das soll nicht verschwiegen werden – als Richter wünschen, dass die Helfer – insbesondere auch die Anwälte – ihrer ebenfalls hohen Verantwortung gegenüber den von Aufenthaltsbeendigung Betroffenen auch in solchen Fällen gerecht würden, in denen eine Aufenthaltsbeendigung unausweichlich ist und in denen die Hilfe zur Rückkehr das Ziel der Beratung und Betreuung sein muss.
* Dr. Stephan Beichel-Benedetti
ist Richter am Amtsgericht Rottweil.
Bis Ende 2007 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht,
und dort unter anderem mit dem Abschiebungshaftrecht
befasst. Der Aufsatz gibt seine persönliche Auffassung wieder.
1 Hinzu kommt die mit der (staatlichen)
Freiheitsentziehung einhergehende negative (soziale) Beurteilung
des Betroffenen, die dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht
tangiert, die im Folgenden aber ausgeblendet bleibt.
2 Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7.9.2006
- 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, S. 462 ff.
= ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 33.
3 Das wurde bislang vom Bundesverfassungsgericht bei
Verstößen gegen die Pflicht zur mündlichen Anhörung des
Betroffenen nach § 5 FreihEntzG festgestellt, die nicht nur den Aspekt der
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs.1 GG, sondern
eben auch Art. 104 Abs. 1 GG betrifft.
4 Vgl. Fn. 2.
5 Vgl. Fn. 2.
6 Vgl. Fn. 2.
7 Vgl. Fn. 2.
8 Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2
BvR 1206/04 -, InfAuslR 2007, S. 244 ff.
= ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 36.
9 Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2007 - 2
BvR 2106/05 -, InfAuslR 2007, S. 290 f.
= ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 50.
10 Beichel-Benedetti,
Weshalb die Abschiebungshaft zu den Verwaltungsgerichten gehört,
in: Barwig u. a. (Hrsg.), Perspektivwechsel im Ausländerrecht?,
Baden-Baden 2007, S. 310 (313).
11 Vgl. auch Beichel-Benedetti, Verfassungsrechtliche
Grundlagen der Abschiebungshaft, in: Barwig u.a. (Hrsg.), Auf
dem Weg zur Rechtsgleichheit?, Baden-Baden 2004, S. 188 ff.
12 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06
-, ASYLMAGAZIN 12/2008, S. 47 (in diesem Heft).
13 Die von Richter am OLG
a. D. Klaus Melchior betriebene Homepage www.abschiebungshaft.de
ist als Erkenntnisquelle nachdrücklich zu empfehlen.
14 Zu dieser zuweilen fehlgehenden
Argumentation: Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2005, S. 3015 ff.
15 Vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 19. September
2006 - 34 Wx 80/06, 34 Wx 080/06 -, FGPrax 2006, S. 280 f. (10 S., M8917).
16 Damit möglicherweise einhergehenden logistischen Problemen
(Hafträume bei den Verwaltungsgerichten, Bereitschaftsdienst)
kämen angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts
und der ersichtlich schlechten Praxis kein durchschlagendes Gewicht
zu.
17 Vgl. hierzu,
Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2005, S. 3015; OVG NRW, Beschluss
vom 28. Juni 2006 - 18 B 1088/06 -, InfAuslR 2007, S. 110 f. (2 S., M8475)
18 Instruktiv hierzu die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
mit Bezug zu einem länderübergreifenden Asylverfahren, vgl. Fn. 12.
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