Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes – Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht – gelten die
folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder
humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie
von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei
unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen
(s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die
Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder
beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS
e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten
laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein
entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den
vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren
Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der
Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende Männer mit familiärer Unterstützung in Kabul; zwar herrscht in Kabul ein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie, aber es besteht noch keine erhebliche konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens für Rückkehrer (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 38/07 - (26 S., M12041)
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage für jungen männlichen Afghanen ohne familiäre Unterstützung in Afghanistan; schlechte Versorgungslage in Kabul; keine Unterstützung durch Hilfsorganisationen in Kabul mehr.
Urteil vom 21.11.2007 - A 11 K 939/06 - (18 S., M12133)
VG Frankfurt a. M.: Zur Verfolgung von Christen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 11.9.2007 - 3 E 328/06.A - (17 S., M12086)
VG Minden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen fehlender Möglichkeit, das Existenzminimum bei Rückkehr nach Kabul zu sichern.
Urteil vom 2.8.2007 - 9 K 3683/06.A - (9 S., M12020)
Länderberichte:
IRIN: Nach Angaben von UNICEF sterben täglich etwa 600 Kinder unter fünf Jahren an Lungenentzündung, schlechter Ernährung, Durchfall und anderen vermeidbaren Krankheiten; trotz Reduzierung der Kindersterblichkeitsrate um 25 % gegenüber 2001 überlebt noch immer jedes vierte Kind nicht das fünfte Lebensjahr (engl.).
Bericht vom 22.1.2008: "Too many young children dying of preventable diseases – UNICEF" (ID 90282)
UNHCR: Richtlinien zur internationalen Schutzbedürftigkeit afghanischer Asylbewerber (politische Entwicklungen, Verfassung, staatliche und politische Strukturen, Justizsystem, Militär- und Sicherheitsinfrastruktur, Sicherheits- und Menschenrechtslage, sozio-ökonomische und humanitäre Situation, Lage von Binnenvertriebenen, freiwillige Rückkehr, Erwägungen bezüglich spezifischer Gruppen, interne Fluchtalternative) (engl.).
Bericht vom Dezember 2007: "UNHCR’s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers" (ID 88916)
Afghanistan Research and Evaluation Unit: Studie zu Rückkehrern der "zweiten Generation" (Personen zwischen 15 und 30 Jahren, die mehr als die Hälfte ihres Lebens als Flüchtlinge in Pakistan oder im Iran verbracht haben) (engl.).
Bericht vom November 2007: "Second-generation Afghans in neighbouring countries; From mohajer to hamwatan: Afghans return home" (ID 90041)
Länderbericht:
Amnesty international: Lage der Zeugen Jehovas: Inhaftierung wegen Wehrdienstverweigerung, mangelnde Aufklärung von Übergriffen gegen Zeugen Jehovas (engl.).
Bericht vom 16.1.2008: "Fear of the freedom of conscience and religion: violations of the rights of Jehovah’s Witnesses" (ID 90014)
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines armenischen Volkszugehörigen.
Beschluss vom 31.5.2007 - 1 LB 8/07 - (7 S., M12002)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: "1. Armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan, die das Land seit längerer Zeit verlassen haben, werden nach der Praxis der aserbaidschanischen Behörden jedenfalls de facto nicht mehr als aserbaidschanische Staatsangehörige angesehen.
2. Diese an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Praxis führt zu einer Schutzlosstellung und begründet eine politische Verfolgung dieser Personengruppe.
3. Berg-Karabach ist für staatenlose armenische Volkszugehörige ehemals aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Weise erreichbar, so dass Angehörige dieser Personengruppe auf Berg-Karabach nicht als inländische Fluchtalternative verwiesen werden können.
4. Bei minderjährigen Staatenlosen ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Personensorgeberechtigten abzustellen, auch wenn sich der Minderjährige dort tatsächlich nie aufgehalten hat." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.5.2007 - 3 L 54/03 - (29 S., M12046)
VG Freiburg: Psychische Erkrankungen jedenfalls bei mittellosen Patienten nicht ausreichend behandelbar.
Urteil vom 28.8.2007 - A 4 K 100/06 - (11 S., M12102)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verurteilung von Mushfig Huseynov, Reporter der Wirtschaftszeitung Bizim Yol, zu sechs Jahren Haft wegen der angeblichen Annahme von Bestechungsgeldern (engl.).
Bericht vom 23.1.2008: "Business reporter gets six years for allegedly taking bribe from ministry official" (ID 90447)
Länderberichte:
ACCORD: Zu Festnahmen von Aktivisten der Coalition for Unity and Democracy (CUD) nach Mai 2005; Haftanstalt in Zway; Freilassung politischer Gefangener nach Mai 2005 auf Grund internationalen Drucks; Inhaftierung von Frauen bei Demonstrationen.
Anfragenbeantwortung a-5823 vom 20.12.2007 (ID 88922)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: September 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 6.11.2007 (23 S., A0346, siehe Hinweis)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Antoine Assalé Tiémoko, Leiter einer Organisation gegen soziale Ungerechtigkeit, wegen eines Artikels über Korruption im Justizsystem zu einem Jahr Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.1.2008: "NGO activist gets a year in prison for libel and contempt of court" (ID 89583)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen und der Razzia gegen den unabhängigen Fernsehsender Imedi TV im November 2007 (engl.).
Bericht vom Dezember 2007: "Crossing the Line: Georgia’s Violent Dispersal of Protestors and Raid on Imedi Television" (ID 88806)
BayVGH: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Sunniten
Urteil vom 14.11.2007 - 23 B 07.30508 - (17 S., M12075)
"(…)
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 5. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil ihm wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht. Die Berufung führt daher unter Änderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung des Widerrufsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Die Bemühungen um Schaffung eines neuen irakischen Staatsgebildes geschahen und geschehen in einem wachsenden Umfeld gewalttätiger Übergriffe und terroristischer Anschläge. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ist die allgemeine Sicherheitslage nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig instabil geworden, was auch Anfang Juli 2004 zum Erlass eines Notstandsgesetzes geführt hat. Sie ist geprägt durch Tausende terroristische Anschläge und durch fortgesetzte offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften andererseits. Schwerpunkt der Anschläge fundamentalistischer Gruppen und militanter Opposition sind Bagdad und der Zentralirak. Aber auch im Nord- und Südirak geschehen Anschläge mit zum Teil verheerenden Folgen. (…) Die allgemeine Kriminalität ist stark angestiegen und mancherorts außer Kontrolle geraten. Überfälle und Entführungen sind an der Tagesordnung. Im Irak marodierende Todesschwadronen, sowohl schiitischer als auch sunnitischer Extremisten, entführen Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe und erschießen sie (Frankfurter Rundschau – FR – vom 14.9.2006). Landesweit ereignen sich konfessions-motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen und Entführungen der jeweilig anderen Glaubensrichtung. Das US-Militär hat den Westen des Irak (Provinz Al Anbar) militärisch für verloren gegeben; US-Truppen sollen nicht mehr in der Lage sein, die Aufständischen zu besiegen (FR vom 29.11.2006 unter Berufung auf einen Bericht der US-Marineinfanterie). Staatlicher Schutz gegen Übergriffe militanter Opposition, Todesschwadronen und irakischer Guerilla kann nicht erlangt werden; eine Verfolgung von einzelnen Straftaten findet so gut wie nicht statt (AALB [Lageberichte des Auswärtigen Amtes] vom 19.10.2007 S. 20). Ziel der in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge, die sich auf öffentliche Plätze und Märkte erstrecken, ist es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren (AALB vom 11.1.2007 [41 S., A0315, siehe Hinweis], vom 24.11.2005, vom 2.11.2004, DOI vom 31.1.2005).
Mit dem Anschlag vom 22. Februar 2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folgezeit nähert sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe des Jahres 2006 hat die Gewalt im Irak einen deutlicher konfessionell ausgerichteten Zug angenommen. Wiederholt brannten sunnitische und schiitische Moscheen. Straßenzüge in Bagdad und weiteren größeren Städten wie Mosul, Tikrit und Kerkuk werden von Milizen kontrolliert; dazu gehört die Vertreibung der jeweiligen konfessionellen Minderheit bis hin zu gegenseitigen Tötungsorgien. Im Oktober 2006 wurden 90 sunnitische Araber in Balad umgebracht und Hunderte von Sunniten aus der Stadt gejagt (AALB vom 19.10.2007 S. 21). Immer wieder kommt es zu Massenentführungen von Mitgliedern beider Konfessionen, die Entführten werden gefoltert und ermordet. Schiitische Akteure führen willkürlich Razzien in sunnitischen Vierteln und Nachbarschaften von Städten und Ortschaften durch und entsenden Todesschwadronen, möglicherweise mit Unterstützung des Innenministeriums. Sowohl die irakische Armee als auch die Polizei und andere Sicherheitskräfte sind schiitisch dominiert. Verbreitet sind Selbstmordanschläge in Bussen. Zur Nachtzeit überfallen in Polizei- oder Armeeuniformen gekleidete Personen überwiegend sunnitisch bewohnte Städte und Stadtviertel. Nicht wenige der im Zuge dieser Razzien inhaftierten Sunniten werden wenig später gefesselt und erschossen, mit Spuren von Folter und Misshandlungen, auf der Straße gefunden (vgl. AALB vom 19.10.2007 S. 21, Europäisches Zentrum für kurdische Studien – EZKS – vom 12.5.2007, UNHCR vom 8.10.2007 sowie die zahlreichen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Presseberichte).
Die Gewalt und die schwierigen Lebensbedingungen haben zu einer Flüchtlingswelle großen Ausmaßes in die Nachbarländer geführt. (…)
Eine detaillierte Feststellung von Anzahl und Intensität aller solcher Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Sunniten (17 bis 22 % der irakischen Bevölkerung), gegen die im Zentralirak Schutz weder von staatlichen Stellen noch von nichtstaatlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, ist ebenso wenig möglich wie eine Inbeziehungsetzung zur Größe der betroffenen Gruppe (vgl. hierzu BVerwG vom 18.7.2006 [DVBl. 2006, 1512]). Weder ist die genaue Zahl der derzeit noch im Irak lebenden sunnitischen Bevölkerung ermittelbar, noch ist es möglich, exakte Erkenntnisse über das zahlenmäßige Ausmaß der asylrelevanten Übergriffe zu gewinnen. Weitere Aufklärung kommt nicht in Betracht, weil das Auswärtige Amt aufgrund der desolaten Sicherheitslage im Irak nicht in der Lage ist, Amtshilfeersuchen der Verwaltungsgerichte zu bearbeiten (AA vom 17.8.2006). Aus den einschlägigen beigezogenen Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass bei weitem nicht alle Anschläge und Übergriffe dieser Art bekannt werden und dass auch nicht alle bekannt gewordenen in den Medien veröffentlicht werden. Die vorhandenen Berichte über zahlreiche einzelne Vorfälle lassen jedoch indes nach Überzeugung des Senats darauf schließen, dass Sunniten allein wegen ihres Glaubens häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen werden. Die genaue Anzahl der seit dem Jahr 2003 im Irak getöteten Sunniten ist ebenso wenig feststellbar wie die Gesamtanzahl der im Irak getöteten Zivilisten. Nach Angaben der Vereinten Nationen sollen im Lauf des Jahres 2006 über 34 452 Zivilisten eines gewaltsamen Todes gestorben sein, weitere 36 685 seien verwundet worden. Auch im ersten Halbjahr des Jahres 2007 kamen monatlich Tausende von Zivilisten bei Feuergefechten, Bombenanschlägen, Selbstmordattentaten oder gezielten Morden ums Leben; viele Entführte sind verschwunden. Immer wieder werden Leichen (auch von sunnitischen Gläubigen) gefunden. Insgesamt 4,2 Millionen Iraker befinden sich auf der Flucht (vgl. AALB vom 19.10.2007 S. 4).
Ein verständiger irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens wird bei Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des zu befürchtenden Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtungen einbeziehen, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 1991 [NVwZ 1992, 582] verdeutlicht hat. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Sunniten aus dem Irak macht es bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er sich z. B. im öffentlichen Leben nur schiitischen Gepflogenheiten unterwerfen muss oder aber Folterung, Verstümmelung, Misshandlungen, Vertreibung oder Ermordung durch nichtstaatliche und teils auch staatliche Akteure zu riskieren hat. Diese Überlegungen stellen aber nicht nur viele Sunniten im Irak an. Ansonsten würden nicht 60 000 Iraker monatlich ihrem Heimatland den Rücken kehren (AALB vom 19.10.2007 S. 15). Dies macht die hohe Zahl von Flüchtlingen ins Ausland und im Inland (’Umsiedlungen’) verständlich.
Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen aus jüngster Zeit, wie der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2007, die Stellungnahme des UNHCR vom 8. Oktober 2007 und des EZKS vom 12. Mai 2007 verdeutlichen dem Senat eine zunehmende asylrelevante Verfolgung der Sunniten durch Schiiten, insbesondere in Anbetracht der Schwere der zu befürchtenden Übergriffe. Die Sunniten im Irak, und damit auch die Klagepartei im Falle einer Rückkehr dorthin, sind demzufolge nach Überzeugung des Senats nicht nur von den allgemeinen Verhältnissen, sondern insbesondere als Gruppe von den Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure in schweren asylerheblichem Maße betroffen.
Dem Kläger ist im Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht eröffnet (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). (…)
Der Senat hat zu Zeiten der Schreckensherrschaft Saddam Husseins in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für irakische Staatsangehörige aus dem Zentralirak die ’autonomen’ kurdischen Provinzen nur dann eine Fluchtalternative darstellen, wenn sie dort zum einen mangels politischer Exponiertheit vor dem Zugriff des zentralirakischen Staates ausreichend sicher sind und zum anderen aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen ihr wirtschaftliches Existenzminimum gesichert ist (vgl. statt vieler BayVGH vom 6.6.2002 Az. 23 B 02.30536 und vom 14.12.2000 Az. 23 B 00.30256).
Die Verhältnisse haben sich insoweit, was Flüchtlinge aus dem Zentralirak ohne Bindungen zum Nordirak betrifft, nicht geändert (vgl. Senatsurteil vom 8.2.2007 Az. 23 B 06.31052 u. a.). Eine Zuwanderung bzw. Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak ist nach Überzeugung des Gerichts zumutbar allenfalls Irakern möglich, wenn sie von dort stammen und ihre Großfamilie/Sippe dort ansässig ist (vgl. DOI vom 13.11.2006). Andere Personen aus dem Zentralirak oder dem Südirak stoßen in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung physischen Schutzes, beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung sowie anderen Dienstleistungen. Eine Umsiedlung aus dem Zentralirak oder Südirak in den Nordirak ermöglicht den Betroffenen nicht, ein normales Leben ohne unzumutbare Härten zu führen (UNHCR vom 8.10.2007, vom 6.2.2007). Seit 2005 wächst die Unzufriedenheit der einheimischen Bevölkerung mit der kurdischen Verwaltung und deren Fähigkeit, die Bereitstellung grundlegender Versorgungsdienste, insbesondere der Wasser-, Brennstoff- und Energieversorgung zu verbessern. Zusätzliche Belastungen erwachsen den ohnehin nur eingeschränkt funktionsfähigen Versorgungssystemen durch die große Anzahl der Binnenvertriebenen in den drei nördlichen Provinzen, wodurch wiederum die Aufnahmekapazitäten in dieser Region drastisch begrenzt werden (UNHCR vom 6.2.2007). (…)
Eine Fluchtalternative gibt es auch nicht innerhalb des Zentraliraks (AALB vom 19.10.2007 S. 23, UNHCR vom 8.10.2007 S. 15). Sunnitische Flüchtlinge laufen Gefahr, wenn sie sich in überwiegend sunnitischen Vierteln größerer Städte niederlassen, mit dortigen sunnitischen Aufständischen in Konflikt zu geraten. Sunnitische Familien, die aus schiitischen Gebieten vertrieben worden sind, werden immer wieder verdächtigt, Spione zu sein oder mit der irakischen Regierung oder den Koalitionstruppen zusammenzuarbeiten. Zudem finden sie keine ausreichende Lebensgrundlage, wenn sie nicht über besondere Beziehungen zu den im Ausweichbereich lebenden Menschen verfügen (vgl. EZKS vom 12.5.2007 S. 23).
Somit kann dem Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Irak nicht zugemutet werden.
(…)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Flüchtlingsanerkennung für armenischen Christen aus der Provinz Dohuk, Nordirak.
Urteil vom 30.11.2007 - 2 A 128/07 - (7 S., M12305)
VG Karlsruhe: Gefahr der nichtstaatlichen Verfolgung für gemischt-konfessionelle Ehepaare.
Urteil vom 26.11.2007 - A 3 K 740/06 - (8 S., M12095)
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung für Iraker, der als Statist an Manöverübungen der amerikanischen Streitkräfte in Deutschland teilgenommen hat.
Urteil vom 20.9.2007 - 6 A 456/05 - (7 S., M12017)
Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: Nach einer Schätzung der Ärztevereinigung haben 60–70 % der Fachärzte mit langjähriger Berufserfahrung das Land verlassen; Patienten aus Bagdad müssen für Behandlungen in den Nordirak oder ins Ausland reisen (engl.).
Bericht vom 6.12.2007: "Feature – Specialist doctors a vanishing breed in Iraq" (ID 87496)
IRIN: Nordirak: Nach Angaben des Ministers für Menschenrechte der kurdischen Regionalregierung wurden innerhalb von vier Monaten mindestens 27 Frauen Opfer sog. "Ehrenmorde" (engl.).
Bericht vom 6.12.2007: "’Honour killings’ persist in Kurdish north" (ID 87469)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Anstieg von willkürlichen Inhaftierungen von Menschenrechtsaktivisten und Oppositionellen seit dem Amtsantritt Achmadinedschads im August 2005; Dokumentation der Festnahmen von Frauenrechts-, Gewerkschafts- und Studentenaktivisten sowie Journalisten; illegale Inhaftierungen in Sektion 209 des Evin-Gefängnisses (engl.).
Bericht vom Januar 2008: "’You Can Detain Anyone for Anything’ – Iran’s Broadening Clampdown on Independent Activism" (ID 89283)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Hintergrundinformationen zur Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDK-I oder KDP-I); mögliche Gefährdung für Aktivisten durch iranischen Geheimdienst im Nordirak; Einfluss und Aktivitäten der iranischen Geheimdienste im Irak.
Stellungnahme vom 20.11.2007 an VG Karlsruhe (ID 90473)
Länderbericht:
Flüchtlingswerk Flandern, Country of Return Information Project: Informationen zum Thema Rückkehr, u. a. zu Dokumenten, Einreisebestimmungen, Kriminalität, sozialer Sicherheit und Gesundheit (engl.).
Bericht vom November 2007: "Country Sheet; Cameroon" (ID 88290)
Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: 255 000 Menschen wurden laut Hilfsorganisationen durch ethnische Gewalt aus ihren Häusern vertrieben, die meisten in der Region Rift Valley (engl.).
Bericht vom 9.1.2008: "Uprooted Kenyans face long spell as refugees" (ID 89428)
BBC News: Nach Polizeiangaben wurden mindestens 600 Menschen bei Ausschreitungen nach den Wahlen am 27. Dezember 2007 getötet; Opposition sagt weitere geplante landesweite Proteste gegen umstrittene Wahlergebnisse ab und hofft auf internationale Vermittlung (engl.).
Bericht vom 7.1.2008: "Sharp rise in Kenya poll deaths" (ID 89169)
Länderbericht:
BBC News: Nord-Kivu: Bewaffnete Gruppen und Regierung unterzeichnen Friedensabkommen; Truppen des abtrünnigen Generals Laurent Nkunda erhalten Amnestie, Hutu-Milizen sollen entwaffnet werden (engl.).
Bericht vom 23.1.2008: "Eastern Congo peace deal signed" (ID 90355)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Massenabschiebungen von über einer Million nicht registrierter Ausländer geplant; da Libyen keine Asylverfahren durchführt, könnten sich unter den von Abschiebung bedrohten Personen zahlreiche Asylsuchende befinden, die einen Anspruch auf internationalen Schutz haben; u. a. sind zahlreiche Flüchtlinge aus Eritrea, Sudan und Somalia von Abschiebung bedroht (engl.).
Bericht vom 17.1.2008: "Summary Deportations Would Endanger Migrants and Asylum Seekers" (ID 90169)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Sechs Männer in der Stadt Ksar el-Kbir wegen Homosexualität zu Haftstrafen verurteilt, obwohl die Anklage keinerlei Beweise vorlegen konnte (engl.).
Bericht vom 12.12.2007: "Overturn Verdicts for Homosexual Conduct" (ID 87870)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Anhaltende Inhaftierungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, die während der Niederschlagung der Demonstrationen im September 2007 Aufnahmen gemacht hatten (engl.).
Bericht vom 26.12.2007: "Three months of quiet repression, arrests, censorship and propaganda" (ID 88671)
Länderbericht:
BBC News: Nach Beschluss des Parlaments zur Abschaffung der Monarchie kehren Maoisten in die Koalitionsregierung zurück, die sie im September 2007 verlassen hatten; Wahlen sollen wie geplant im April 2008 stattfinden (engl.).
Bericht vom 30.12.2007: "Maoists rejoin Nepal government" (ID 88796)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: September 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 6.11.2007 (27 S., A0348, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: Keine asylerhebliche Gefahr der Gruppenverfolgung für Anhänger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; offengelassen, ob Verfolgung i. S. d. Qualifikationsrichtlinie vorliegt (ausführliches Zitat).
Urteil vom 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - (15 S., M12008)
VG Hamburg: Einem Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ist es nicht zuzumuten, bei der Pasaantragstellung seinen Glauben zu verleugnen.
Urteil vom 7.1.2005 - 13 K 5861/03 - (8 S., M12082)
VG Koblenz: Keine direkte oder mittelbare Gruppenverfolgung von Anhängern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
Urteil vom 15.10.2007 - 4 K 775/07.KO - (12 S., M12127)
Länderberichte:
BBC News: Nach Angaben der Pakistanischen Volkspartei könnten Tausenden ihrer Anhänger Verfahren wegen der Unruhen nach der Ermordung Benazir Bhuttos am 27. Dezember 2007 drohen; Festnahmen zahlreicher Parteiaktivisten in der Provinz Sindh (engl.).
Bericht vom 3.1.2008: "Bhutto supporters ’facing arrest’" (ID 88918)
Human Rights Watch: Dokumentation des gewaltsamen Vorgehens gegen Rechtsanwälte und Richter nach der Verhängung des Ausnahmezustands im November 2007; Misshandlungen und willkürliche Inhaftierungen; prominente Richter bleiben inhaftiert oder unter Hausarrest (engl.).
Bericht vom 19.12.2007: "Destroying Legality: Pakistan’s Crackdown on Lawyers and Judges" (ID 88394)
Human Rights Watch: Während des Ausnahmezustands verfügte Verfassungsänderungen, die in Kraft bleiben sollen, schränken Unabhängigkeit der Justiz ein und haben Immunität für Armee und Präsident zur Folge (engl.).
Bericht vom 14.12.2007: "Musharraf’s ’Restoration of Constitution’ a Sham" (ID 88137)
Immigration and Refugee Board of Canada: Verurteilungen von Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nach dem Erlass Nr. 20 aus dem Jahr 1984 bzw. den sog. Blasphemie-Gesetzen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 26.11.2007: "Convictions of Ahmadis under Ordinance XX or the blasphemy laws and their prevalence; penalties handed out" (ID 88488)
Rechtsprechung:
BayVGH: Für tschetschenische Volkszugehörige bestand im Jahr 2001 eine inländische Fluchtalternative in Inguschetien; keine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen in- oder außerhalb von Tschetschenien; grundsätzlich keine Gefährdung von tschetschenischen Volkszugehörigen, die aus Westeuropa zurückkehren; Flüchtlingsanerkennung für erkrankte Frau, da ihr durch die Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung, die innerhalb Tschetscheniens nicht zur Verfügung steht, verweigert würde
(vgl. zur selben Entscheidung unter Materielles Flüchtslingsrecht und unter Asylverfahrens- und prozessrecht ).
Urteil vom 31.8.2007 - 11 B 02.31724 - (56 S., M12042)
Länderberichte:
World Organisation Against Torture: Tod von Jura Tscherwotschkin, Kandidat der Partei "Anderes Russland", nachdem er am 23. November 2007 in Serpuchow, Bezirk Moskau, von Unbekannten brutal zusammengeschlagen worden war; es gibt Hinweise dafür, dass es sich bei den Angreifern um Mitglieder der UBOP, einer Spezialeinheit gegen das organisierte Verbrechen, handelte (engl.).
Bericht vom 14.12.2007: "Beating to death of Mr. Yura Chervochkin [RUS 141207]" (ID 88259)
Memorial Human Rights Center: Zur Lage von Tschetschenen in Tschetschenien sowie in anderen Teilen der Russischen Föderation; Lebensbedingungen und Sicherheit von Binnenvertriebenen; Dokumentation von Entführungen von Zivilisten im Nordkaukasus (engl.).
Bericht vom November 2007: "On the Situation of Residents of Chechnya in the Russian Federation: August 2006 – October 2007" (ID 88858)
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für bosnische Volkszugehörige wegen Suizidgefahr nach Vergewaltigung durch serbische Sicherheitskräfte (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 22.11.2007 - 1 A 11605/06.OVG - (12 S., M12126)
BAMF: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo nicht ausreichend behandelbar.
Bescheid vom 6.12.2007 - 5290163-133 - (5 S., M12104)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo (Stand: September 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29.11.2007 (29 S., A0347, siehe Hinweis)
Länderberichte:
Deutschlandfunk: Zur Lage in Mogadischu und in Lagern für Binnenvertriebene außerhalb der Stadt; Übergangsregierung blockiert Hilfslieferungen für Zivilbevölkerung; Augenzeugenberichte zu Kriegsverbrechen durch äthiopische Soldaten.
Bericht vom 15.12.2007: "Terror gegen die Zivilbevölkerung" (ID 88386)
The Guardian: Laut UNICEF haben sich die Kämpfe in Mogadischu zu "Terror gegen die Zivilbevölkerung" entwickelt; schwer verwundeten Menschen wird der Zugang zu Krankenhäusern verweigert; keine Konfliktpartei respektiere grundlegende humanitäre Prinzipien (engl.).
Bericht vom 8.12.2007: "Mogadishu sliding back into anarchy" (ID 87628)
SFH: Menschenrechtslage unter dem Notstandsrecht
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom Dezember 2007: "Sri Lanka unter Notstandsrecht", Autor: Rainer Mattern (25 S., ID 89596)
"(…) 4 Notstandsrecht
(…) Nach gewöhnlichem Strafprozessrecht müssen die Behörden eine verhaftete Person
über den Grund der Verhaftung informieren und sie innerhalb 24 Stunden dem Richter
vorführen, der Kaution verlangen und eine Verlängerung der Haft bis drei Monate
beschliessen kann. Diese Bestimmungen sind durch die Notstandsgesetzgebung
ausser Kraft gesetzt.
4.1.1 Prevention of Terrorism Act (PTA)
(…) Verlautbarungen von Regierungsstellen sprechen dafür, dass der PTA wieder
umgesetzt wird33, und sri-lankische Juristen gehen jedenfalls davon aus, dass
nach wie vor Verhaftungen und Verurteilungen nach dem PTA erfolgen.34 Schliesslich sprechen Pressemeldungen für die fortgesetzte Anwendung des PTA, insbesondere
beim Vorgehen gegen unliebsame Medienleute.35
Amnesty International weist
auf den gut dokumentierten Fall des Direktors der singhalesischen Zeitung ’Mawbima’, Dushyanta Basnayake, hin. Dieser wurde am 26. Februar 2007 von der Anti-Terror-Einheit Terrorism Investigation Department (TID) aufgrund des PTA ohne Anklage in Haft genommen, offenbar wegen regierungskritischer Berichterstattung.36
4.1.2 Emergency Regulations (ER)
Die Emergency Regulations, die den Behörden erlauben, eine Person ohne Anklage
bis zu zwölf Monate in Haft zu nehmen, bilden ebenfalls den gesetzlichen Rahmen
für die Anti-Terror-Strategie. Sie wurden im Juli 2001 ausser Kraft gesetzt, jedoch
nach der Ermordung des Aussenministers Kadirgamar im August 200537
(ER 2005) reaktiviert und seither mehrfach vom Parlament wieder verlängert. Sie zeichnen sich
durch vage Rechtsbegriffe wie ’prejudicial to the national security’ aus, die auch
friedliche und gewaltfreie Tätigkeiten umfassen können. Am 30./31. Dezember 2005
wurden in einer Strangers Night III genannten Operation 920 Personen, zumeist
TamilInnen, inhaftiert. Es ist unklar, wie viele von den Inhaftierten immer noch in
Haft sind, wie überhaupt die Zahl der nach diesem Gesetz Verhafteten nicht bekanntgegeben wird.38
Die letzte der Massenverhaftungen erfolgte im November
2007. Nach Sprengstoffanschlägen am 28. November 2007 in Colombo wurden bei
Razzien 2554 Personen, fast ausschliesslich TamilInnen, festgenommen. Sie wurden
bis auf 202 Personen wieder freigelassen. Nach Angaben des Ministers Fernandopulle
wurde die Hälfte von ihnen nach Identifizierung entlassen, die andere Hälfte
bleibt unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten in Haft.39
Als problematisch ist anzusehen, dass die ER 2005 gemeinsame Operationen zwischen
Polizei und Militär erlauben, ohne dass die Verantwortlichkeiten klar geregelt
sind. Am 6. Dezember 2006, kurz nach einem fehlgeschlagenen Selbstmordanschlag
auf den Präsidentenbruder und Chef des Verteidigungsministeriums, Gothabaya
Rajapakse, wurden die Emergency (Prevention and Prohibition of Terrorism and
Specified Terrorist Activities) Regulations No. 07 erlassen (ER 2006). Auch die in
diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen sind vieldeutig und lassen die Anwendung
des PTA mittelbar wieder zu, da der Begriff ’spezifische terroristische Aktivität’ sich der Definition des PTA bedient. Besonders eignen sich die neuen Bestimmungen
dazu, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen zu bekämpfen, und
öffnen die Tür zur Verfolgung friedlicher Aktivitäten unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung.
Die neuen Bestimmungen sprechen in einem sehr ausgedehnten
Anwendungsbereich Verbote jeglicher Teilnahme an terroristischen Aktivitäten
und deren Förderung aus. Die Umschreibung des Begriffs ’Terror’ ist so breit,
dass auch regierungskritische Aktivitäten sich darunter subsumieren lassen und
nicht ausgeschlossen ist, dass Hilfeleistungen (z. B. durch Hilfswerke) ebenfalls von
diesen Bestimmungen erfasst werden.
Schliesslich ist in Regulation 19 eine Immunitätsklausel enthalten, die Polizei, Militär
und andere Personen straflos stellt, die in ’gutem Glauben’ handeln. Zwar wurde
ein Berufungsgericht zur Überprüfung der nach dem neuen Gesetz erlassenen Entscheide
geschaffen, doch setzt sich dieses aus Sekretären der Verteidigungs-, Finanz-
und Justizministerien zusammen, die nicht unabhängig von der Exekutive sind
und keine unparteiische und transparente Rechtsprechung gewährleisten.
Das vorgesehene Strafmass ist drakonisch (Freiheitsstrafen zwischen fünf und 20
Jahren).
Jeder der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist,
muss damit rechnen, von den Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Personen, die
in der Vergangenheit im Verdacht einer Kooperation mit den LTTE standen, müssen
seit Dezember 2006 erneute Verfolgung und Beeinträchtigung der Sicherheit befürchten.
Das trifft auch auf solche zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bisher verschonten
Gebieten der Insel, einschliesslich der Hauptstadt Colombo, aufhalten.
Auch in den so genannten ’friedlichen’ Regionen gehören Razzien und nächtliche
Verhaftungsaktionen inzwischen zur Tagesordnung. Am häufigsten sind Verhaftungswellen
nach Anschlägen, die den LTTE zugerechnet werden.
4.1.3 Aktuelle Praxis
Inhaftierung nach den ER
Weder Haftbefehle noch Belastungsbeweise sind nötig, und es ist auch nicht mehr
erforderlich, die festgenommene Person vor Ablauf von drei Monaten einem Richter
vorzuführen. Danach kann ein Verdächtiger angeklagt und unbegrenzt festgehalten
werden. Verdächtige können bis zu einem Jahr ohne Gerichtsverfahren bleiben.
Zwar werden viele Verhaftete wieder rasch freigelassen, doch bleiben Hunderte für
lange Zeit im Gefängnis.
Die Haft kann präventiv angeordnet werden, d. h. es muss überhaupt keinen Tatverdacht
mehr geben, sondern es kann darum gehen, eine Person von Aktivitäten
fernzuhalten, die in irgendeiner Weise als die nationale Sicherheit gefährdend angesehen
oder auch nur behauptet werden.
All dies bietet beste Voraussetzungen für ein Verschwindenlassen. Tatsächlich
sind Inhaftierungen unter den Emergency Regulations nur schwer zu unterscheiden
von anderen Formen des Verschwindenlassens. Nicht-uniformierte Personen inhaftieren
Personen, ohne bekanntzugeben, wer sie sind, für welche Institution sie tätig
sind, aus welchem Grund inhaftiert wird oder wohin die verhaftete Person verbracht
wird.40 Nicht nur Polizisten und Soldaten, sondern auch andere Beamte und solche, die vom Präsidenten speziell ermächtigt werden, dürfen Verhaftungen nach den ER vornehmen. Dem Militär wurden ebenfalls Polizeibefugnisse übertragen, was nach Befürchtungen tamilischer Politiker zu weiteren Missbräuchen führen kann.
Keine Angaben zu den Inhaftierten
Wo die Inhaftierten sind, fällt in das Wissen niederrangiger Polizisten oder Militärs
und muss nicht öffentlich gemacht werden.41 Die sonst gültigen Gesetze zu gerichtlicher
Untersuchung und Aushändigung von Leichnamen sind ausser Kraft. Die Behörden
können über die Körper verstorbener Häftlinge frei verfügen und somit Spuren
von Folter verwischen.42 (…)
Die Zahl der unter Notstandsrecht Inhaftierten ist unbekannt. Das verunsichert besonders
die Angehörigen der Inhaftierten. Die Menschenrechtsorganisation Human
Rights Watch erhielt auf ihre Anfrage, wie viele Personen unter Notstandsrecht inhaftiert
sind, lediglich die Antwort, die Zahlen seien bei der Polizei erfasst.44
Registrierungspflicht der Hauseigentümer und Vermieter
Die ER gestatten die Verhängung von Hausarrest, das Verbot, das Land zu verlassen,
Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, der Geschäftstätigkeit
und die Zensurierung von Artikeln. Die Polizei ist ermächtigt, von Hauseigentümern/Vermietern Informationen zu den Bewohnern und zur Anzahl der Bewohner
zu verlangen.45
Sobald die Regelung für das jeweilige Gebiet in Kraft ist, dürfen
Vermieter keine unbekannten Personen beherbergen, ohne zuerst die Polizei zu
informieren. Besondere Schwierigkeiten bereitet diese Verordnung TamilInnen aus
dem Norden und Osten, die sich ausserhalb ihrer Wohnorts aufhalten, und insbesondere
denjenigen, die sich in Colombo, wenn auch nur vorübergehend, aufhalten
wollen. Konnten sie sich nicht registrieren lassen, reicht das für eine Festnahme
aus. Die Vermieter vermieten nur widerstrebend selbst an nahestehende Personen,
wenn sie die Mühe auf sich nehmen müssen, die Polizei über die Identität und Berufstätigkeit
der Mieter zu informieren. Stellt sich heraus, dass sie verdächtige Personen
beherbergt haben, riskieren sie selbst eine Verhaftung. Das Fehlen einer ’valid
reason’ (Dienstausweis, Schüler-, Studentenausweis etc.) reicht für eine Festnahme
aus. Alle Polizeistationen in Colombo und in der Region haben diese Regelung
in Bezug auf alle Vermieter in Kraft gesetzt.46
Auch die gesetzeswidrige Deportation
einer grossen Zahl von TamilInnen in den Norden der Insel richtete sich vor
allem gegen Personen ohne ’valid reason’.47
(…)
7. Zusammenfassung
Die sri-lankische Regierung hat sich für die militärische Option entschieden, der
militärische Sieg über die LTTE hat absolute Priorität. Militär, die übrigen Sicherheitskräfte
und die mit ihnen verbündeten Milizen haben totale Freiheit und sind
nicht durch politische Vorgaben gebunden. Der Versuch, die ethnischen Minderheiten
zu gewinnen und sie als gleichwertige Partner zu behandeln, scheint keine
Chance mehr zu haben. Der Friedensprozess ist gescheitert, Spielraum für Verhandlungen
existiert nicht mehr.
Zahlreiche zivile Opfer sind aus dieser Sicht unvermeidlich. Die Anti-Terror-Massnahmen behandeln die tamilische Bevölkerung kollektiv als Feinde und menschenrechtliche
Standards als Hindernisse bei der Bekämpfung der LTTE. Entführungen,
Verschwindenlassen und Tötungen von Zivilisten durch staatliche Akteure
oder mit ihnen verbündete Milizen werden entweder geleugnet oder als Teil der Anti-Terror-Massnahmen legitimiert. (…)
Nach dem Wiederausbruch des Bürgerkriegs kommt es im gesamten Regierungsgebiet
zu Verfolgungsmassnahmen der Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten
Milizen gegenüber Personen, die der Nähe zur LTTE verdächtig sind. Das ist
auch in den vom Bürgerkrieg bisher verschonten Gebieten der Insel so, einschliesslich
der Hauptstadt Colombo. Verdächtig sind TamilInnen aus dem Norden und Osten
der Insel, insbesondere aus den von den LTTE-kontrollierten Gebieten. Auch die
LTTE ist zu Anschlägen, Folterungen, Rekrutierungen und Verschleppungen im Regierungsgebiet
in der Lage. Es gibt innerhalb Sri Lankas keine Gebiete mehr, in denen
die beschriebenen Verfolgungshandlungen nicht ausgeübt werden, auch wenn
die Intensität der Bedrohung sich in einzelnen Landesteilen unterscheidet.
Das Notstandsrecht und das immer brutalere Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen
alles, was in LTTE-Nähe ge-
rückt werden kann, berechtigen zu Zweifeln an der Fähigkeit und der Bereitschaft des sri-lankischen Staates, Personen, die ins Visier
entweder der LTTE oder der mit den Sicherheitskräften verbündeten Milizen geraten
sind, effektiven Schutz zu bieten. Letztere zu verfolgen, liegt nicht im Regierungsinteresse.
Textbausteine in Entscheidungen der Asylbehörden, wonach Strafanzeigen
bei der Polizei und Abklärungen der Polizei beweisen, dass der sri-lankische Staat
die geeigneten Massnahmen getroffen habe, um Verfolgung zu verhindern, werden
der aktuellen Situation in keiner Weise gerecht."
33 Quelle: www.tamilnet.de/art.html?catid=13artid=20492.
34 Nach einer E-Mail-Auskunft eines singhalesischen Anwalts gegenüber der SFH,
vgl. www.osar.ch/2007/10/29/lka_ltte_desertion.
35 Reuters, Sri Lanka muzzling press with anti-terror-law, Quelle:
www.reuters.com/article/featuredCrisis/idUSCOL216126; Sri Lanka: Freedom of Press suffers under
Antiterrorism Law, Interpress Service, 27. März 2007.
36 Amnesty International, Stellungnahme vom 18.4.2007 an das Verwaltungsgericht Hannover, zit.
nach Asylmagazin 7–8/2007, S. 23.
37 The Emergency (Miscellaneous Provisions and Powers) Regulations (EMPPR), August 2005.
38 Human Rights Watch, Return to War, August 2007, S. 74.
39 www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/KHII-79R57T?OpenDocument&RSS20=02-P.
40 International Crisis Group, [Sri Lankas Human Rights Crisis, 14. Juni 07,] S. 13.
41 UK Home Office, Country of Origin Information Report, Sri Lanka, 15. November 2007, S. 90.
42 Human Rights Watch, a. a. O., S. 78.
44 Human Rights Watch, Human Rights under Siege, August 2007, S. 70.
45 Nach einer E-Mail-Auskunft eines singhalesischen Anwalts aus Colombo gegenüber der SFH,
vergl. www.osar.ch/2007/10/29/lka_ltte_desertion.
46 E-Mail-Auskunft des singhalesischen Anwalts gegenüber der SFH, a. a. O.
47 Reuters Alert, 8. Juni 2007, Quelle:
www.alertnet.org/thenews/newsdesk/IRIN/7f915ea1a45ece47a1199f9a7f30884d.htm.
Das Verteidigungsminsterium gab an, dass die Massnahme notwendig sei, um die Hauptstadt vor Bombenanschlägen
der Tamil Tigers zu schützen.
Länderberichte:
IRIN: UN-Hilfsorganisationen befürchten, dass die Versorgung von Binnenvertriebenen durch die verschärfte Sicherheitslage nach dem Ende des Waffenstillstands weiter erschwert werden könnte (engl.).
Bericht vom 13.1.2008: "End of ceasefire could further hamper aid delivery" (ID 89623)
The Guardian: Regierung Sri Lankas kündigt offiziell den Waffenstillstand mit LTTE-Rebellen auf, der seit Dezember 2005 faktisch zusammengebrochen war (engl.).
Bericht vom 2.1.2008: "Sri Lanka ends truce with Tamil Tigers" (ID 88843)
Amnesty international: Festnahmen von mehr als 1000 Tamilen in Colombo in Folge eines Selbstmordattentats am 28. November 2007 (engl.).
Bericht vom 4.12.2007: "Amnesty International condemns mass arrests" (ID 87413)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hintergrundinformationen zu tamilischen Gruppierungen: Aufbau der LTTE und ihrer politischen Organisationen; paramilitärische und
politische Gruppierungen, die gegen die LTTE arbeiten (Karuna-Gruppe, Eelam People’s Democratic Party – EPDP u. a.).
Bericht vom Dezember 2007: "Tamilische Akteure in Sri Lanka" (ID 90034)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Ende des Abschiebungsstopps; geplante Rückführungen sind dem Innenministerium rechtzeitig anzuzeigen.
Erlass vom 11.12.2007 - IV 607-212-29.29.1.2 - (1 S., M12132)
Länderbericht:
ReliefWeb/AFP: Armee lässt Frist für den Abzug aus der autonomen Südregion verstreichen; mögliche Gefährdung für Abkommen, das den ehemaligen Rebellen den Wiedereintritt in die Regierung ermöglichen sollte (engl.).
Bericht vom 2.1.2008: "Sudan army misses new deadline to quit south: ex-rebels" (ID 89150)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Festnahmen mehrerer politischer Oppositioneller in Folge eines Treffens des nationalen Rats der Damaszener Erklärung für den demokratischen Wandel (engl.).
Bericht vom 17.12.2007: "More Activists Arrested Following Opposition Meeting" (ID 88253)
Rechtsprechung:
VG Osnabrück: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung eines Oppositionellen.
Urteil vom 20.11.2007 - 5 A 209/07 - (6 S., M12286)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Berufungsgericht bestätigt einjährige Haftstrafe für den Journalisten Slim Boukkdhir u. a. wegen Beamtenbeleidigung; Beobachter vermuten Zusammenhang zwischen der Verurteilung und Artikeln, in denen der Staatspräsident kritisiert wurde (engl.).
Bericht vom 18.1.2008: "Court affirms journalist’s prison sentence" (ID 90175)
Rechtsprechung:
VG Osnabrück: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden mehr (im Anschluss an OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2007 - 11 LB 332/03 - 40 S., M11536).
Urteil vom 1.10.2007 - 5 A 164/07 - (48 S., M12047)
VG Minden: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Unterstützers der TKP/ML; zwischenzeitlich gebesserte Menschenrechtslage scheint sich wieder zu verschlechtern.
Urteil vom 10.8.2007 - 8 K 1768/06.A - (11 S., M12021)
Länderbericht:
ACCORD: Mögliche Verfolgung und Diskriminierung von zum Christentum konvertierten Muslimen (Verweigerung von Personaldokumenten und Arbeitsgenehmigungen).
Anfragenbeantwortung a-5868-2 vom 14.1.2008 (ID 89961)
Länderbericht:
ACCORD: Berichte über extralegale Tötungen und Folter seit dem Jahr 2005.
Anfragenbeantwortung a-5738-2 vom 4.12.2007 (ID 87487)
Länderbericht:
ACCORD: Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, Kosten.
Anfragenbeantwortung a-5843 vom 11.1.2008 (ID 89950)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Dreijährige Haftstrafe für Alexsander Sdwischkow, ehemaliger Redakteur der mittlerweile geschlossenen Wochenzeitung Zgoda, wegen der Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen im Jahr 2006 (engl.).
Bericht vom 18.1.2008: "Editor jailed over Muhammad cartoons" (ID 90174)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Artur Finkewitsch, Aktivist der Jugendorganisation Malady Front, wegen angeblicher Verstöße gegen Auflagen während seiner laufenden zweijährigen Strafe zu zusätzlichen 18 Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 21.12.2007: "Activist Receives 18-Month Sentence" (ID 88553)
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