VGH Bad.-Württ.: Zur Verfolgung wegen der Religion
Urteil vom 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - (15 S., M12008)
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I. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. (…) Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v. a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 [ID 73975] und vom 27.10.2006 [ID 60316]; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 [ID 81849] und vom 06.03.2007 [ID 69578]; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006 [ID 58722]; Freedom House, Pakistan, 2006 [ID 57149]; ai Lagebericht Pakistan 2007 [ID 74920]). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500 000 bis 600 000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16 a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U. v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris [ASYLMAGAZIN 12/2007, S. 22]). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i. V. m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer – längeren – Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird. (…)
II. Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U. v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil ’… die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.’ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs ’sich auf eine religiöse Überzeugung stützen’, der – insoweit nahe liegend – verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 -
juris [ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 21]).
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d. h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d. h. es muss für alle Staatsbürger – gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören – gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v. a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m. w. N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine ’bloße’ oder ’einfache’ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B. v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>).
Denn – nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B. v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) – gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist.
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Einsender: RA Weidmann, Tübingen
OVG Schleswig-Holstein: Zum subsidiären Schutz bei bewaffneten Konflikten
Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 38/07 - (26 S., M12041)
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1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Umgesetzt wird hiermit Art. 15 lit. b) RL (BT-Drs. 16/5065 S. 186), der sich seinerseits mit Wortwahl und Inhalt an Art. 3 EMRK orientiert (Hruschka/Lindner, ’Der internationale Schutz nach Art. 15 b und c Qualifikationsrichtlinie im Lichte der Maßstäbe des Art. 3 EMRK und § 60 VII AufenthG’, NVwZ 2007, 645). Geht die Gefahr der Folter oder unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung wie hier geltend gemacht von afghanischen Mujaheddin aus, kann es sich dabei auch um eine beachtliche, weil von nichtstaatlichen Akteuren i. S. d. Art. 6 lit. c) RL ausgehende Gefahr handeln.
Allerdings lässt sich vorliegend keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Gefahr im Sinne eines ernsthaften Risikos (und nicht nur einer bloßen Möglichkeit, vgl. Marx, Handbuch [zur Flüchtlingsanerkennung – Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG – 2005], § 39 Rdnr. 174) feststellen. Der Prüfungsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 RL. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Eine erlittene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht feststellen können. (…)
2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor. In Umsetzung des Art. 15 lit. a) RL (BT-Drs. 16/5065 S. 186) verbietet er die Abschiebung, wenn der Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, diesen wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Abgesehen davon, dass aus den soeben genannten Gründen auch ein ernsthaftes Risiko der Tötung durch die Mujaheddin bzw. örtliche Warlords/Clanchefs verneint werden muss, findet dieses Abschiebungsverbot auf gezielte Tötungen durch nichtstaatliche Gruppierungen von vornherein keine Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Todesstrafe (Marx, Handbuch aaO, § 38 Rdnr. 11 mwN). (…)
4. Schließlich lässt sich auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG feststellen. (…)
a. Der Senat folgt im Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Berücksichtigung des hier einschlägigen Maßstabes nicht vorliegt. Da Satz 1 keine Norm der Qualifikationsrichtlinie umsetzt (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 187: nur Satz 2) und die in § 60 Abs. 11 AufenthG enthaltene Verweisung auf Richtliniennormen hier nicht gilt, bleibt es hinsichtlich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der bisher auf der Grundlage nationalen Rechts gefundenen Auslegung unter Berücksichtigung ihres heutigen Satz 3 (vorher § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). (…) Ausländer, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nicht besteht, können deshalb nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG (§ 53 Abs. 6 AuslG) erhalten, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG (§ 53 AuslG) gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, weil er im Falle seiner Abschiebung ’dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde’. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 C 4/98 -; BVerwGE 108, 77 ff = InfAuslR 1999, 266 ff mwN). Daran hatte sich auch durch Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01. Januar 2005 nichts geändert (BVerwG, Beschl. v. 23.08.2006 - 1 B 60/06 - in juris [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 22]).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage im o. g. Sinne ausgesetzt wäre. (…)
Die allgemeine Sicherheitslage ist weiterhin prekär und verschlechtert sich stetig. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind mangels Kapazitäten, Ausrüstung, Ausbildung und Disziplin sowie auf Grund von Korruption und Missachtung der Menschenrechte nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung landesweit zu gewährleisten (Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH –, Afghanistan-update v. 11.12.2006 [ID 64714]; amnesty international – ai –, Auskunft v. 17.01.2007 an HessVGH [ID 67628]). Auch in Kabul ist die Sicherheitslage weiter fragil, auch wenn sie auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Bereich als zufriedenstellend eingeschätzt wird. (…)
Die schlechte Sicherheitslage sowie die verbreitete Korruption bremsen auch die wirtschaftliche Entwicklung. Die Arbeitslosenrate liegt bei rund 40 % (SFH, Afghanistan-update v. 11.12.2006). Sie stellt vor allem in Kabul ein weiteres erhebliches Problem dar, wo Rückkehrer mit der übrigen Bevölkerung um die wenigen Arbeitsplätze konkurrieren (ai, Auskunft v. 17.01.2007 an HessVGH). (…)
Seit Ende 2001 ist die Zahl der Einwohner Kabuls von 900 000 auf mehr als 4 Mio. angestiegen; vielen Stadtgebieten droht der Kollaps. Der enorme Bevölkerungszuwachs hat zu einem akuten Mangel an Wohnraum und der Bildung großer Slum-Viertel geführt (ai, Auskunft v. 17.01.2007 an HessVGH; Panhölzl [’Humanitäre Lage in Kabul’ in:
Informationsverbund Asyl e. V. <Hrsg.>, Zur Lage in Afghanistan, Berichte, Analysen und Stellungnahmen, 2006]; Dr. Danesch, erg. Gutachten v. 24.08.2007). (…)
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln für die nicht wohlhabende Bevölkerung wird als unzureichend bezeichnet (ai, Auskunft v. 17.01.2007 an HessVGH); 8,9 % der Bevölkerung Kabuls sind unterernährt (Dr. Danesch, erg. Gutachten v. 24.08.2007).
Das RANA-Programm der Europäischen Union für freiwillige Rückkehrer ist Ende April 2007 ausgelaufen (Auskunft des Ausw. Amtes v. 29.05.2007 an HessVGH). Neben IOM sind Vertreter von UNHCR und dem Ministerium für Flüchtlinge und Wiedereingliederung am Flughafen Kabul vertreten. (…)
Statt sozialer Sicherungssysteme sind weiterhin Familien und Gemeinschaftsstrukturen des Herkunftsortes für die Absicherung der Rückkehrer zuständig, da der Zugang zur Grundversorgung stark von funktionierenden Sozialnetzen abhängig ist (Lagebericht des Ausw. Amtes v. 17.03.2007 [30 S., A0322, siehe Hinweis]; Panhölzl aaO). Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen deshalb auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (Lagebericht des Ausw. Amtes v. 17.03.2007; Auskunft v. 29.05.2007 an HessVGH). Eine Rückkehr in andere Gebiete als die der ursprünglichen Heimat kann Afghanen vor unüberwindbare Schwierigkeiten stellen – sowohl wirtschaftlich als auch die Sicherheitslage betreffend (Panhölzl aaO). Andererseits bringen Afghanen, die im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der Mehrzahl einen besseren finanziellen Rückhalt, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit, was ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil verschaffe (Lagebericht des Ausw. Amtes v. 17.03.2007; Auskunft v. 29.05.2007 an HessVGH). Die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sollen sich nach Einschätzung des UNHCR nicht von denen anderer Afghanen unterscheiden, aber viel prononcierter sein. Insbesondere die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheit, Versorgung etc. ist mit Problemen behaftet. (…)
Von der Rückkehr folgender Personengruppen wird abgeraten: Unbegleitete Frauen, ältere Menschen und Minderjährige, alleinerziehende Mütter ohne Ernährer, Gewaltopfer und traumatisierte Personen sowie Personen mit körperlichen/mentalen/chronischen, schwerwiegenden oder ansteckenden Krankheiten (UNHCR: Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, Mai 2006 [ID 57535]; SFH, Afghanistan-update v. 11.12.2006).
Die Auskunftslage belegt weiterhin, dass eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich problematisch ist und in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Sie mag für die oberste Landesbehörde auch ausreichend Anlass bieten, gem. § 60 a Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen einen Abschiebestopp anzuordnen (so schon OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - in juris [20 S., M10002]). Eine extreme Gefahrenlage, wie sie nach der o. g. Rechtsprechung des BVerwG vorliegen müsste, um bei Fehlen eines solchen Abschiebestopps im Einzelfall von einer Abschiebung abzusehen, ist jedoch, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, speziell für den Kläger jedenfalls deshalb nicht zu begründen, weil er in Kabul familiäre Unterstützung vorfände. Der Kläger ist alleinstehend und verfügt über eine gute Schulbildung. Er lebte schon vor seiner Ausreise einige Jahre in Kabul und hat dort nach eigenen Angaben noch einen Onkel. Insofern besteht trotz der allgemein schlechten Versorgungslage begründeter Anlass zu der Annahme, dass er in Kabul eine ausreichende Unterkunft und eine Erwerbsmöglichkeit finden kann. Selbst wenn er als Rückkehrer eher Gefahr laufen sollte, Opfer krimineller Übergriffe zu werden, so kann dennoch nicht angenommen werden, dass er ’gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen’ ausgeliefert sein würde (vgl. zu ähnlichen Fällen: OVG Brandenburg, Urt. v. 05.05.2006 - 12 B 11.05 - in juris; Sächs. OVG, Urt. v. 23.08.2006 - A 1 B 58/06 -
AuAS 2007, 5 [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 10]; OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - in juris).
b. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt nunmehr Art. 15 lit. c) RL um (BT-Drs. 16/5065 S. 187). Art. 15 lit. c) i. V. m. Art. 18 und Art. 24 Abs. 2 RL sehen die Gewährung subsidiären Schutzes durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels vor für den Fall, dass einer Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dabei sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, auch hier gem. Satz 3 bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Diese Einschränkung gilt unproblematisch für allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland oder krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse, da sie vom Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie nicht umfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 9 RL; Hinweise des BMI vom 13.Oktober 2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, Kap. IV. Ziff. 2.1, S. 14/19 [19 S., M8935]) und folglich auch nicht von Satz 2 (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 187), dessen Schutzgewährung sich auf die Fälle des Art. 15 lit. c) RL beschränkt.
aa. Das von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c) RL gleichlautend verwendete Tatbestandsmerkmal des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes wird vom Verwaltungsgericht anhand der Definition des BMI in seinen Hinweisen (aaO, Kap. IV, Ziff. 2.5, S. 16/19) – jedenfalls für Kabul – verneint. Danach bestehe der innerstaatliche bewaffnete Konflikt erst ab einer bestimmten Größenordnung, erforderlich sei ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit. Typisches Beispiel seien Bürgerkriegssituationen und Guerillakämpfe, während örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege nicht ausreichten (vgl. schon BT-Drs. 16/5065 S. 187). Dieser Definition hat sich der HessVGH angeschlossen; auch er fordert eine gegenwärtige landesweite Bürgerkriegssituation und scheidet begrenzte Bandenkriege aus (3. Senat, Urt. v. 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A -, in juris [11 S., M9866] und 8. Senat, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A - in AuAS 2007, 202). In Afghanistan fänden bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Taliban und anderen extremistischen Gruppierungen allenfalls im Süden und Südosten, nicht aber in anderen Provinzen und vor allem nicht in der Hauptstadt Kabul statt (HessVGH, 8. Senat aaO). Dieser Auffassung kann allerdings nicht ohne weiteres gefolgt werden.
Der in Art. 15 lit. c) RL enthaltene Begriff ’innerstaatlicher bewaffneter Konflikt’ geht auf
Art. 3 der vier Genfer Konventionen von 1949 und damit auf das humanitäre Völkerrecht zurück (VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 -
4 K 2563/07 - in InfAuslR 2007, 321, 322 [ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 26]; Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 11, 12), er ist deshalb nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (Hinweise des BMI vom 2. Oktober 2007 zu den wesentlichen Änderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, Teil I; G IV 4, Rdnr. 156). Die Verbindung zum Völkerrecht ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 11 und 25 RL. Sie verweisen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und deren Bindung an völkerrechtliche Instrumente. Im Völkerrecht hat sich nach dem 2. Weltkrieg mehr und mehr die Erkenntnis durchgesetzt, dass das bestehende Kriegsrecht, basierend auf der klassischen kontinental-europäischen Kriegsauffassung der tatsächlichen Entwicklung nicht mehr standhält. Während der zwischenstaatliche bewaffnete Konflikt zur Ausnahme wird, findet seit Beginn der 90er Jahre der weitaus überwiegende Prozentsatz organisierter Anwendung von Waffengewalt in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten statt, die überwiegend asymmetrisch verlaufen und an denen allenfalls noch eine der Konfliktparteien ein Staat ist (Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., 2004, § 63 Rdnr. 6, § 64 Rdnr. 1 ff mit Beispielen). Die Rede ist vom ’modernen bewaffneten Konflikt’ (Ipsen aaO), vom ’low intensity war’ [nach Creveld] oder vom ’neuen Krieg’ [nach Münkler] (vgl. Großmann, Die ’neuen Kriege’ – Logisches und Historisches in: Gemeinsame Sicherheit – ein schwieriger Lernprozess, DSS-Arbeitspapiere Heft 70 - 2004; Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 15, beide mwN). Entsprechend muss sich das Kriegsrecht zum Recht des bewaffneten Konflikts entwickeln, dessen Grundlinien das neue Völkerrecht prägen (Ipsen aaO, § 65 Rdnr. 6, 8 ff). Als Reaktion auf die beschriebene Entwicklung wurden die bisherigen Kodifikationen auf Initiative des IKRK um die vier Genfer Konventionen von 1949 und die dazu verfassten Zusatzprotokolle von 1977 ergänzt. Sie bilden heute die wesentlichen Grundlagen des humanitären Völkerrechts. Eines ihrer Hauptanliegen ist der Schutz der Zivilbevölkerung auch im Sinne eines Individualschutzes: Der an Feindseligkeiten unbeteiligte wie auch der wehrlose Mensch soll vor der Waffengewalt geschützt werden (Ipsen aaO, § 63 Rdnr. 6–8; § 65 Rdnr. 3). Der den vier Genfer Konventionen (GK) gemeinsame Art. 3 und das 2. Zusatzprotokoll (ZP II) enthält Regelungen gerade zum Schutz der Opfer nicht internationaler, d. h. interner Konflikte. Dabei formuliert Art. 3 GK einen Mindeststandard, der von jeder der am Konflikt beteiligten Parteien einzuhalten ist, verlangt aber keine subjektive Anerkennung der nichtstaatlichen Konfliktpartei. Indem er sich auf objektive Anwendungsvoraussetzungen beschränkt, stellt er so den humanitären Rahmen für bewaffnete Konflikte internen Charakters dar (Ipsen aaO, § 65 Rdnr. 12 f). Er wird durch das ZP II weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Anwendungsvoraussetzungen zu ändern. Den Geltungsbereich des Protokolls beschränkt Art. 1 ZP II allerdings auf solche bewaffneten Konflikte, die zwischen Streitkräften einer Vertragspartei und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und das Protokoll anzuwenden vermögen. Falls die strengeren Anwendungsvoraussetzungen des ZP II nicht erfüllt werden, bleibt der Minimalstandard der Genfer Konventionen (Ipsen aaO, § 65 Rdnr. 16). Dieses ’Genfer Recht’ erweist sich gegen die Auswirkungen von Kampfhandlungen im ’modernen bewaffneten Konflikt’ noch als weitgehend ungeeignet zum Schutz der Zivilbevölkerung (Ipsen aaO, § 64 Rdnr. 12, § 65 Rdnr. 3 a. E.). Dass der Schutz der Opfer interner bewaffneter Konflikte bislang nicht Gegenstand einer speziellen völkerrechtlichen Regel ist, wird angesichts der aktuellen bewaffneten Konflikte als eine der Hauptschwächen des einschlägigen Völkerrechts gesehen (so Ipsen aaO, § 65 Rdnr. 19).
In Anknüpfung an das Verhältnis von Art. 3 GK zum ZP II und unter Berücksichtigung des Hauptanliegens dieser Regelungen – möglichst umfassender Schutz der Zivilbevölkerung – wird vertreten, den Begriff des internen bewaffneten Konflikts i. S. d. Art. 3 GK möglichst weit zu definieren und immer dann anzunehmen, wenn auf beiden Seiten bewaffnete Kräfte in Feindseligkeiten gegeneinander verstrickt sind, die zwar in vielen Beziehungen einem internationalen Konflikt vergleichbar sind, sich jedoch im Hoheitsgebiet eines einzelnen Staates ereignen (Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 12 mit Verweis auf Jean Pictet [den ’Vater der Konventionen’]). Unter Bezugnahme auf den sozialwissenschaftlichen Begriff des ’low intensity war’ geht Marx weiter davon aus, dass es sich bei dem internen bewaffneten Konflikt i. S. d. Art. 15 lit. c) RL weder um einen Bürgerkrieg handeln muss noch dass die Schwelle des Bürgerkriegs erreicht sein muss. Bei den ’neuen Kriegen’ stehen sich nicht mehr reguläre Streitkräfte gegenüber; die herkömmliche Symmetrie ist vielmehr aufgelöst. Moderne staatliche Strukturen wie die Unterscheidung zwischen Regierung, Armee und Volk werden, sofern sie sich überhaupt durchsetzen konnten gegen ethnische Gemeinschaften, Stämme und Clans, umgangen und ausgehöhlt. Die oppositionellen Gruppierungen wenden zwar Gewalt an, sind zu einer organisierten Gewaltanwendung jedoch weder fähig noch gewillt. Ebenso wie sich damit die Grenze zwischen Kriegsführung und Terrorismus auflöst, lässt sich auch keine Trennlinie mehr ziehen zwischen Kriegsgebieten und scheinbar friedlichen Zonen. Im Interesse des Schutzes der Zivilbevölkerung und der humanitären Schutzrichtung des Art. 3 der vier GK von 1949 ist deshalb eine möglichst weitreichende Auslegung geboten (Marx, Handbuch, Leitsätze 66 ff, § 40 Rdnr. 11 ff, Zusammenfassung in Rdnr. 32). Auch andernorts wird darauf hingewiesen, dass in Art. 15 lit. c) RL von ’Krieg’ oder ’Bürgerkrieg’ ausdrücklich nicht die Rede ist. So seien auch Konflikte im Irak und Afghanistan erfasst, auch wenn dort (noch) nicht von einem Bürgerkrieg die Rede sein könne
(Hollmann, Asylfolgeantrag aufgrund der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 11/2006, S. 4, 8).
Bei Zugrundelegung dieser völkerrechtlichen Ableitung ist auch die gegenwärtige Konfliktlage in Kabul als Teil eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes anzusehen. (…)
Während der Norden Afghanistans bislang weitgehend verschont geblieben ist, haben die Radikal-Islamisten jetzt auch für diese Region verstärkt Aktionen angekündigt. Der Taliban-Anführer Mullah Mansur Dadullah erklärte in einer Internet-Botschaft, die Operationen auf den Norden auszudehnen, um hier die gleichen Verhältnisse zu schaffen wie im Süden. Insofern wird hier mit einer Winter-Offensive auf die deutschen Stützpunkte Mazar-i-Sharif, Kunduz und Faizabad gerechnet. Ziel der militärischen Offensive soll sein, die Afghanen davon zu überzeugen, dass die Regierung in Kabul und die sie unterstützenden westlichen Streitkräfte außer Stande seien, die Sicherheit im Lande zu gewährleisten (Spiegel-online v. 04., 06. und 09.11.2007).
Entsprechend hat sich auch die Sicherheitslage in Kabul seit 2006 in diesem Zusammenhang schrittweise verschlechtert. Es hat Bomben-, Raketen- und Selbstmordanschläge gegeben, bei denen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen gestorben sind (SFH, Afghanistan-update, v. 11.12.2006). (…)
Seit ihrem Wiedererscheinen 2006 haben die Taliban ihre Machtgebiete stetig Richtung Kabul ausgedehnt. (…)
Nimmt man wegen der humanitären Intention an, dass es einer (bürger-)kriegsähnlichen Situation, in der sich organisierte Verbände gegenüberstehen, nicht bedarf, erscheinen die in Kabul festzustellenden bewaffneten Aktionen, Attentate und gewalttätigen Ausschreitungen als Ausdruck desselben bewaffneten Konflikts, der im Süden und Südosten augenscheinlich ausgetragen wird, sich Richtung Westen und Norden ausbreitet und schließlich in Kabul – wenn auch mit teilweise anderen Methoden – seine Fortsetzung findet.
bb. Der Senat neigt ferner dazu, die sich aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ergebende Gefahr jedenfalls für diejenigen Personen, die davon unmittelbar betroffen sind, auch als hinreichend individuell i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzusehen, ohne dass es zusätzlich der Darlegung besonderer persönlicher Merkmale oder Verfolgungsgründe bedürfte (zur Definition individueller Gefahren bei unmittelbarer Betroffenheit: HessVGH, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 ZU 452/06.A - in AuAS 2007, 202 mwN). Eine Übernahme der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von individuellen zu allgemeinen Gefahren, wie es im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG weiterhin zulässig ist (s. o.), dürfte bei richtlinienkonformer Auslegung für § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG nicht in Betracht kommen (so aber wohl: Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz aaO, Teil 1, G IV 4, Rdnr. 157, 159) und sich auch nicht ohne weiteres mit einem Verweis auf Erwägungsgrund 26 RL begründen lassen (vgl. Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 53). Die Regelungen der umzusetzenden Qualifikationsrichtlinie selbst enthalten keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei Art. 15 lit. c) RL nur extreme Gefahrenlagen zur Gewährung subsidiären Schutzes führen sollen oder dass die Gewährung unterhalb dieser Schwelle von einer politischer Leitentscheidung abhängig sein sollte (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - in InfAuslR 2007, 321, 322;
Kalkmann, ’Die wichtigsten flüchtlingsrechtlichen Neuerungen im Zuwanderungsgesetz’,
Asylmagazin 9/2007 S. 4, 6; Hruschka/Lindner aaO, S. 649; Hinweise des
UNHCR: Die EU-Qualifikationsrichtlinie und ihre Auswirkungen im Flüchtlingsrecht, III. Nr. 1, abgedr. in GK-AsylVfG VIII-1
Stand Febr. 2007; UNHCR-Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und
den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - OJ L 304/12 vom 30.9.2004 [48 S.,
M6214] - zu Art. 15 (c) und zur Begründungserwägung (26); a. A.
VGH Mannheim, Beschl. v. 08.08.2007 - A 2 S 229/07 - [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 21]; zuvor ähnlich OVG Schleswig,
1. Senat, Beschl. v. 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - in juris [6 S., M9833] und v. 20.02.2007 - 1 LA 5/07 -).
cc. Die damit einhergehenden Fragen – einschließlich der daran anknüpfenden Frage nach einer weiterhin unmittelbaren
Geltung des Art. 15 lit. c) RL wegen unvollständiger Umsetzung – bedürfen vorliegend allerdings keiner abschließenden Klärung.
Nach Auswertung der dargestellten Auskunftslage fehlt es jedenfalls mit Blick auf Kabul an einer erheblichen konkreten Gefahr für
Leib oder Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Sinne eines ernsthaften Schadens gem. Art 2 lit. e) und Art. 15 lit. c) RL.
Nach dem in der Gesetzesbegründung enthaltenen und vom BMI (in seinen Hinweisen vom 13. Oktober 2006 zur Anwendung der Richtlinie
2004/83/EG, Kap. IV, Ziff. 2.5, S. 16/19) aufgegriffenen Ansatz würde dies eine ’gleichsam unausweichliche’
Rechtsverletzung voraussetzen. Dieser Maßstab scheint in Anbetracht der Gesetz gewordenen Formulierung allerdings zu streng.
Prognostisch betrachtet ist eine Bedrohung der geschützten Rechtsgüter schon dann ’konkret’ bzw.
’ernsthaft’ , wenn die hierfür sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Dichte von einem solchen Gewicht sind,
dass sich hieraus die ernsthafte Möglichkeit ihrer Verletzung ergibt (Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 43, 44). Hierfür bedarf es
folglich auf jeden Fall einer gewissen Dichte der gefährlichen Vorkommnisse (OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A -
in juris). Der Senat kann sich auch insoweit den Ausführungen des OVG Münster (aaO) anschließen: Die Bedrohung stellt ebenso ein
objektives Faktum dar, wie auch ihre Ernsthaftigkeit über den Bereich subjektiven – von Ängstlichkeit oder Robustheit
bestimmten – Empfindens hinausgeht. In der Spannweite zwischen einer quasi absoluten Sicherheit und einer geradezu
unausweichlichen Rechtsgutbeeinträchtigung ist daher abwägend nach der Zumutbarkeit einer Rückkehr zu fragen. Dies setzt neben der
Berücksichtigung der Häufigkeit einschlägiger Vorkommnisse insbesondere auch die Betrachtung der Größe des betroffenen Gebietes
sowie der räumlichen (Schwerpunkt-)Bereiche und ferner der Anlässe und Zielpersonen oder -objekte von gewaltsamen Übergriffen voraus,
da sich u. a. danach bestimmt, inwieweit das Verhalten des Einzelnen und seine Entfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Zu den
insoweit einschlägigen Vorkommnissen und gewaltsamen Übergriffen zählen bewaffnete Aktionen und mit Waffeneinsatz einhergehende
Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Ethnien, Religionsrichtungen, Warlords und ihren jeweiligen Anhängern oder auch zwischen
Regierungskräften bzw. internationalen Truppen und den Taliban.
Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger nachgereichten Erkenntnisse ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in Kabul,
soweit sie von den innerstaatlichen, teils mit Waffeneinsatz einhergehenden Spannungen bestimmt wird, trotz Stationierung internationaler Truppen und trotz Hilfe beim Aufbau der Polizei noch immer weiter verschlechtert. Gleichwohl stellt sie für den in sein Heimatland zurückkehrenden und nach Kabul gelangenden Kläger noch keine ernsthafte individuelle Bedrohung im o. g. Sinne dar. Die maßgeblichen Auseinandersetzungen reichen weiterhin noch nicht so stark nach Kabul hinein, als dass eine einzelne Person dort befürchten müsste, jederzeit und an jedem Ort Opfer solcher bewaffneten Aktionen und gewalttätigen Ausschreitungen zu werden. Im Vergleich zu den landesweiten Verhältnissen in Afghanistan wird zwar auch Kabul nicht mehr als sicher bezeichnet, die dortige Sicherheitslage aber immer noch günstiger als in anderen Gegenden und Städten bewertet. Die maßgeblichen Übergriffe richten sich vorwiegend gegen Einrichtungen des Staates, insbesondere gegen solche der Regierung, gegen die Polizei und das einheimische Militär sowie gegen Repräsentanten ausländischer Schutzmächte. Sind diese nicht ausgemachtes Ziel der Gewaltaktionen, liefern sie häufig doch den Anlass dafür. Aufgrund der zugleich festzustellenden Wahllosigkeit und Beliebigkeit bei Durchführung solcher Aktionen sind zwar auch zivile Opfer zu verzeichnen, doch bleibt die Möglichkeit, in einer Stadt wie Kabul tatsächlich Opfer eines solchen Übergriffs zu werden, für einen einheimischen Zivilisten wie den Kläger doch immer noch eine entfernt liegende.
(…)"
Einsender: RA Christ, Köln
VG Berlin: Abgrenzung von zielstaats- und inlandsbezogenen Gefahren bei psychischen Erkrankungen
Urteil vom 12.9.2007 - VG 1 X 11.06 - (5 S., M12106)
"(…)
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Guineas besteht. (…)
Hier besteht wegen der psychischen Erkrankung des Klägers ein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Die Gefahr einer im Zielstaat der Abschiebung drohenden gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr kann ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, 386). Dagegen sind krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allein von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24 [9 S., R9437]).
Hier steht aufgrund der vorgelegten Atteste und Stellungnahmen und der sachverständigen Zeugenaussage der behandelnden Therapeutin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (…)
Im Falle einer Rückkehr nach Guinea droht dem Kläger eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die Annahme des Bundesamts, die psychische Erkrankung müsse von Erlebnissen im Heimatland herrühren, ist unzutreffend. Zwar kann der Ort der Traumatisierung insoweit eine Rolle spielen, als die Rückkehr in den Heimatstaat eine Retraumatisierung auslösen kann. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, da die psychische Erkrankung in Guinea nicht adäquat behandelbar ist (vgl. Auskunft des Deutschen Instituts für Ärztliche Mission vom 28. Oktober 2004 an das VG Hamburg, vom Klägervertreter vorgelegt) und bereits der Abbruch der Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass der Kläger suizidal wird oder in eine Psychose abgleitet.
Es handelt sich auch um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis und nicht bloß um ein abschiebungsbedingtes Vollstreckungshinderniss. Die stereotype Zuordnung der Selbstmordgefahr zu den inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen, die das Bundesamt vornimmt, ist unzutreffend und entspricht auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Ein rein inländisches Vollstreckungshindernis ist nur anzunehmen, wenn die Suizidalität bereits ausschließlich durch die Loslösung aus der Umgebung in Deutschland und den Umstand der Abschiebung ausgelöst wird, unabhängig davon, wohin der Betroffene verbracht wird. Wird diese Gefahr dagegen dadurch ausgelöst, dass eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung abgebrochen werden muss, weil sie im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung steht, handelt es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG.
(…)"
Einsender: RA Reimann, Berlin
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Subsidiärer Schutz gem. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie setzt grundsätzlich eine individuelle Bedrohung voraus; bei allgemeinen Gefahren ist die Anwendung von Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch die Erlasslage gewährt wird.
Beschluss vom 8.1.2008 - 10 UZ 3027/06.A - (3 S., M12338)
OVG Rheinland-Pfalz: Gefahren infolge einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis stellen keine allgemeinen Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG dar; Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Suizidgefahr nach Vergewaltigung im Zielland der Abschiebung.
Urteil vom 22.11.2007 - 1 A 11605/06.OVG - (12 S., M12126)
OVG Sachsen: "1. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG reicht es grundsätzlich aus, dass sich
eine vorhandene Erkrankung des Ausländers in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr
für Leib und Leben führt (wie BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, BVerwGE 127, 33 [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 33]).
2. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schützt jedoch nicht vor allen Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Zielstaat." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 4.9.2007 - A 4 B 233/05 - (11 S., M12039)
BayVGH: Zwar ist gem. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie bei der Prüfung des internen Schutzes bzw. der inländischen Fluchtalternative auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag abzustellen, aber dennoch führt eine im Zeitpunkt der Flucht eröffnete inländische Fluchtalternative dazu, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht herabgestuft wird
(vgl. zur selben Entscheidung unter Ländermaterialien und unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 31.8.2007 - 11 B 02.31724 - (56 S., M12042)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: "Bei minderjährigen Staatenlosen ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Personensorgeberechtigten abzustellen, auch wenn sich der Minderjährige dort tatsächlich nie aufgehalten hat." (Amtlicher Leitsatz) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 16.5.2007 - 3 L 54/03 - (29 S., M12046)
VG Gießen: Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie hat keinen Einfluss auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Verletzung der Religionsfreiheit gem. Art. 9 EMRK.
Urteil vom 1.11.2007 - 5 E 1619/07.A - (5 S., M12179)
VG Hamburg: Die Gefahr der Retraumatisierung stellt keine allgemeine Gefahr dar; zu den Anforderungen an ärztliche Gutachten zur posttraumatischen Belastungsstörung.
Urteil vom 23.5.2007 - 2 A 211/05 - (18 S., M12031)
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