BVerwG: Ausnahmefall von Regelausweisung bei notwendiger Berücksichtigung der Gesamtumstände
Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - (20 S., M12288)
"(…)
1. Der Kläger hat nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg – LVwVfG – Anspruch auf erneute Bescheidung seines Rücknahmeantrags. (…)
b) Die Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Aufhebung gestritten wird, zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte (Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <229 m. w. N.>). Das war hier der Fall. Da der Kläger die Ausweisung nicht angefochten hat, steht § 121 VwGO ihrer gerichtlichen Inzidentprüfung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht entgegen. (…)
bb) Die Ausweisung vom 4. März 1998 war (…) rechtswidrig, weil sie als Regelausweisung ohne die notwendige Ermessensausübung durch den Beklagten ergangen ist. (…)
(2) Die Ausländerbehörde ist davon ausgegangen, dass an die Stelle der Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) wegen der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und den gemeinsamen Kindern (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG die Regel-Ausweisung getreten ist. Auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts lag tatbestandlich ein Fall der Regelausweisung vor (BU S. 11). Dem folgt der Senat nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte ’in der Regel’ im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel
sowie der Ausweisungstatbestände auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle
unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst
ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden
Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer evtl. strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse
des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 45 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 55 Abs. 3 AufenthG) nicht abschließend (Urteil vom 19.
November 1999 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <253>) genannt werden (Urteile vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 -
BVerwGE 116, 55 <64 f.> [= ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 40] und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 S. 48 m. w. N.).
Ein Ausnahmefall i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 3 AuslG (nunmehr: § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) wurde ferner dann angenommen, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 56 Abs. 1 AufenthG) höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z. B. Art. 6 Abs. 1 GG) als nicht vereinbar erweist (Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - a. a. O. m. w. N.). Der Senat nimmt die sowohl in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2007, 221; Urteil vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02 - Kaya - InfAuslR 2007, 325 [18 S., M11564]) als auch des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 [= ASYLMAGAZIN 7-8/2007, S. 44] und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 27]) erkennbar gewachsene Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zum Anlass, diese Voraussetzung weiter zu fassen: Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.
Der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abstellt, reicht nach den Erfahrungen des Senats nicht aus, um den von Art. 6, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 Abs. 1 AuslG bzw. § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - a. a. O. S. 946 <948>). Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. Aber auch in anderen Fällen erweist sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus bietet demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Auslegung unter Umständen dazu führe, dass es mehr Ausnahmefälle als Regelfälle gebe und dies dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Denn für die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall kommt es nicht auf das quantitative Verhältnis der Fallgruppen an, sondern auf eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben.
Mit der Absenkung der Schwelle für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist die Ermessensentscheidung über die Ausweisung aber nicht etwa negativ präjudiziert. Bei Annahme eines von der Regel abweichenden Falles fehlt den Ausweisungsgründen nur das von vornherein ausschlaggebende Gewicht, das ihnen der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat. Liegt ein Ausnahmefall vor, sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folgt mithin nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre; sofern der Ausweisung nicht höherrangiges Recht entgegensteht und damit das Ermessen ohnehin auf Null reduziert ist, erlangt die Ausländerbehörde durch den Übergang in die Ermessensentscheidung lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können (vgl. Urteile vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <44 f.> und 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 <17> zu § 7 Abs. 2 AuslG 1990). Im Zweifel ist einer Behörde anzuraten, von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden. Diese Vorgehensweise macht eine Ausweisungsverfügung nicht rechtsfehlerhaft, auch wenn die spätere Prüfung ergeben sollte, dass ein Regelfall vorlag (vgl. die Urteile vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 S. 11 <17 f.> und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <144>). (…)
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Berufungsgerichts waren aber die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles gegeben, weil der Kläger als Unionsbürger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und im Zeitpunkt der Ausweisung mit einer Deutschen und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte. Diese von den Tatbeständen des besonderen Ausweisungsschutzes in § 48 Abs. 1 AuslG nicht vollumfänglich abgedeckten Umstände begründen das Vorliegen eines Ausnahmefalles, ohne dass bei der Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall eine Kompensation mit dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers zulässig wäre. Diese Abwägung der gegenläufigen Interessen ist vielmehr Gegenstand der der Ausländerbehörde obliegenden Ermessensentscheidung, die in der Ausweisungsverfügung vom 4. März 1998 fehlt. Wegen des Ermessensausfalls erweist sich daher die Ausweisung von Anfang an als rechtswidrig; damit sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfüllt.
c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung über sein Rücknahmebegehren noch nicht erfüllt worden ist. Das Regierungspräsidium hat in dem Bescheid vom 29. September 2004 kein Rücknahmeermessen ausgeübt. Die bei der Ablehnung des Rücknahmeantrags erforderlichen Ermessenserwägungen konnten auch nicht im Berufungsverfahren nachgeschoben werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich für eine Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess, nicht aber für die erstmalige Ausübung des Ermessens (Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <365>). (…)
2. Der Kläger hat über das subjektiv-öffentliche Recht auf (fehlerfreie) Ausübung des Rücknahmeermessens hinaus keinen Rücknahmeanspruch. Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich das Rücknahmeermessen im vorliegenden Fall nicht derart verdichtet hat, dass nur die Rücknahme der Ausweisung ermessensfehlerfrei wäre. (…)
Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung ’schlechthin unerträglich’ erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a. a. O. m. w. N.). (…)
b) Diese Grundsätze werden – die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers und einen Verstoß der Ausweisung gegen Gemeinschaftsrecht zu seinen Gunsten unterstellt – durch Gemeinschaftsrecht nicht modifiziert. Der Europäische Gerichtshof respektiert die Bestandskraft eines Verwaltungsakts als Ausprägung der Rechtssicherheit, die zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätzen zählt (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 - Kühne & Heitz - NVwZ 2004, 459 Rn. 24). (…)
Über den auf Befristung der Ausweisungswirkungen gerichteten Hilfsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht bewusst nicht entschieden. (…)
Bei der eventuellen Klagehäufung (§ 44 VwGO) werden die als Haupt- und Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche durch eine innerprozessuale Bedingung miteinander verknüpft. Ob das Gericht sich mit dem Hilfsantrag erst bei Abweisung des Hauptantrags zu befassen hat (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 124) oder die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags nur bei Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend entfällt (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.86 - BVerwGE 104, 260 <263>), obliegt der Bestimmung des Klägers im Rahmen der Dispositionsmaxime. Hat der Kläger – wie hier – für den Fall einer Teilstattgabe keine ausdrückliche Anordnung getroffen, ist sein Antrag mit Blick auf das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel sachdienlich auszulegen.
Hier ergibt die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens, dass der Hilfsantrag auch für den Fall der Teilstattgabe des Hauptantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden ist. Andernfalls hätte der Kläger mit dem Bescheidungsurteil die nur relativ schwache Position der Zuerkennung eines Anspruchs auf Neubescheidung seines Rücknahmebegehrens gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, ohne dass über das Befristungsbegehren gerichtlich entschieden worden wäre. Gleichzeitig wäre aber der Ablehnungsbescheid insoweit in Bestandskraft erwachsen.
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VGH Bad.-Württ.: Keine Erstreckung von Ausschlussgründen bei Altfallregelung
Beschluss vom 26.11.2007 - 13 S 2438/07 - (6 S., M12051)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es zunächst um die Frage, wann ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung besteht. Ferner stellt der VGH fest, dass Ausschlussgründe nach § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht die Anwendung der Altfallregelung für Familienangehörige ausschließen.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde gegen den die Aussetzung der Abschiebung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat sachlich Erfolg; die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben, dass der von ihnen angefochtene Beschluss fehlerhaft ist. (…)
1. Was den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO – gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung der Antragsteller einstweilen zu unterlassen – erforderlichen Anordnungsgrund angeht, so haben die Antragsteller – sämtlich serbische Staatsangehörige – durchaus die Eilbedürftigkeit einer (vorläufigen) Gerichtsentscheidung glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Behandlung des am 20.9.2007 eingegangenen Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mit der telefonischen Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart begnügt, die Antragsteller seien ’noch nicht eingebucht’; ein konkreter Termin für eine Abschiebung stehe damit noch nicht fest, und einen Tag später den Antrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. Damit hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes verkannt. Die Antragsteller hatten im Antragsschreiben ausgeführt, ihnen sei mitgeteilt worden, von Abschiebemaßnahmen werde nicht abgesehen, und zur Ausreise sei ihnen eine Frist bis zum 31.8.207 gesetzt worden, die am 16.8.2007 noch einmal bis zum 30.9.2007 verlängert worden sei. Damit drohe ihnen die Abschiebung ab dem 1.10.2007. Angesichts dieses Umstandes, der sich auch aus den dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren damals bereits vorgelegten Akten ergibt (Schreiben des RP Stuttgart an den Antragstellervertreter vom 16.8.2007: ’eine letzte Ausreisefrist’), lag auf der Hand, dass eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen erforderlich war. Den Antragstellern war es jedenfalls nicht zumutbar, angesichts dieser Situation, die durch einen bereits früher erfolgten Abschiebeversuch verschärft wurde, die gerichtliche Entscheidung in dem erst kurz vorher anhängig gemachten Hauptsacheverfahren (Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubnis) abzuwarten (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 84 zu § 123 und Kopp/Schenke, VwGO, 2007, Rn 26 zu § 123). Die Auskunft des Regierungspräsidiums, die Antragsteller seien noch nicht ’eingebucht’, bedeutet lediglich, dass ein konkreter Abschiebetag noch nicht feststand; hieraus durfte das Gericht aber nicht ableiten, einstweiliger Rechtsschutz sei (noch) nicht erforderlich. Das spezifische Interesse der Antragsteller an einer Eilentscheidung wäre nur dann entfallen, wenn das Regierungspräsidium mitgeteilt hätte, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren werde abgewartet, oder wenn (wenigstens) eine nach wie vor beabsichtigte Abschiebung in so großer zeitlicher Ferne gelegen hätte, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung aller Umstände als verfrüht erschienen wäre. (…)
2. Was die inhaltliche Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs angeht, so wird es im Klageverfahren darauf ankommen, ob die Antragsteller, die erfolglos ein Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG durchgeführt haben, nunmehr im Klageverfahren ihren Anspruch auf die inzwischen in Kraft getretene Vorschrift des § 104 a AufenthG stützen können (vgl. die in § 104 Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck gekommene Regel, dass bei ausländerrechtlichen Verpflichtungsklagen aktuelles Recht anzuwenden ist, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 -, InfAuslR 2005, 261 [8 S., M6538]). Der Senat geht dabei davon aus, dass der Prüfung der genannten Vorschrift als (neue) Anspruchsgrundlage für den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch keine prozessualen Hindernisse entgegenstehen (zur Streitgegenstandsproblematik bei unterschiedlichen Aufenthaltserlaubnistiteln siehe BVerwG, Urteil vom 27.6.2006, - 1 C 14/05 -, NVwZ 2006, 1418 [= ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 28], und Urteil vom 3.1.2007 - 1 C 1/06 -, juris). Die Vorschrift des § 104 a AufenthG ist in vielen Punkten an die bisher auf das Begehren der Antragsteller behördlich angewendeten Erlassregelungen (siehe Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG vom 20.11.2006, Az 4-1340/29) angelehnt und verfolgt auch den gleichen Zweck (siehe dazu Amtliche Begründung, BT-Drs. 16/5065 und Drs. 224/07, S. 366 und 367; zum Verhältnis der beiden Regelungen zueinander siehe auch die Hinweise des BMI, - AZ PGZU - 128 406/1 - Stand 2.10.2007, Rn. 323, 324). Es kommt hinzu, dass die Widerspruchsbehörde bereits kurz vor Inkrafttreten dieser Bestimmung deren Voraussetzungen (hilfsweise) geprüft hat; die Problematik war damit auch verwaltungsverfahrensrechtlich bereits Streitgegenstand (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.1993 - 13 S 76/93 -, juris). In der Sache hat die Widerspruchsbehörde ausgeführt, es sei nicht zu erwarten, dass den Antragstellern nach dieser Vorschrift ein Aufenthalt eingeräumt werden könne; die gesetzliche Regelung verbiete nämlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sei oder wenn behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert worden seien. Bisher gehen die Behörden offenbar davon aus, dass die Antragstellerin zu 2. diesen Tatbestand (§ 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) verwirklicht hat, indem sie beim Abschiebeversuch vom 20.10.2004 eine Flasche ’Chlorreiniger’ an den Mund setzte. (Die Frage, ob es sich dabei um einen Suizidversuch oder aber um bewusstes Verhindern der Abschiebung gehandelt hat, ist allerdings zwischen den Beteiligten strittig.) Allerdings gilt selbst ein in der Person der Antragstellerin zu 2. vorliegender Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG lediglich ihr selbst gegenüber, nicht aber auch gegenüber den sonstigen Antragstellern; eine ’Erstreckung’ des Ausschlussgrundes auf sonstige Familienmitglieder wie etwa die für Straftaten in § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgesehene ist für die Fallgestaltung des § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht Gesetz geworden. Insofern enthält die gesetzliche Neuregelung eine Besserstellung gegenüber der früheren Erlassregelung (Anordnung, a. a. O., Ziff 3.5). (…)
Geht man zu Ungunsten der Antragstellerin zu 2. vom Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aus, so ergibt sich gleichwohl auch für sie ein ausreichend glaubhaft gemachter Anspruch auf einstweilige Duldung im Bundesgebiet daraus, dass die restlichen Familienmitglieder im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a AufenthG die Anforderungen einer positiven einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erfüllen; einer ’isolierten’ Abschiebung der Antragstellerin zu 2 stünden die familienrechtlichen Schutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK entgegen.
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Einsender: RA Okolisan, Stuttgart
BayVGH: Zu amtsärztlichen Stellungnahmen und zur begleiteten Abschiebung
Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - (8 S., M12121)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss betrifft die Frage der Reiseunfähigkeit wegen Suizidgefahr. Der BayVGH stellt klar, dass amtsärztliche Stellungnahmen nicht immer Vorrang vor weiteren Erkenntnisquellen – etwa privatärztliche Gutachten – haben. Er betont, dass Stellungnahmen vom Beratungs- und Behandlungszentrum Refugio trotz dessen Nähe zu den Betroffenen als qualifiziert anzusehen sind. Schließlich äußert sich der BayVGH zur Frage der begleiteten Abschiebung.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Antragsteller hat in dem im Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen, aber auch ausreichenden Umfang glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung derzeit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Abs. 2 AufenthG).
Der Senat sieht im Gegensatz zur Ausländerbehörde und zum Verwaltungsgericht derzeit eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers als glaubhaft gemacht an. (…)
Das Verwaltungsgericht hat dem nervenärztlichen Gutachten vom 22. Dezember 2006 deshalb den Vorrang gegenüber dem Bericht von Refugio vom 1. Dezember 2006 eingeräumt, weil es sich bei der amtsärztlichen Stellungnahme um eine aktuellere Beurteilung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gehandelt und der Amtsarzt die depressive Symptomatik beim Antragsteller als deutlich rückläufig eingeschätzt hatte. Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Senats einem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein höherer Beweiswert zuzuschreiben ist als einem Privatgutachten (BayVGH vom 27.2.2007 Az. 24 ZB 07.367 m. w. N.). Jedoch entbindet dieser Grundsatz das Gericht nicht, weitere Erkenntnisse – etwa eine privatärztliche Begutachtung – in seine Entscheidung einzubeziehen, sie mit der amtsärztlichen Begutachtung zu vergleichen und aus der Gesamtschau der Umstände eine sachgerechte Würdigung vorzunehmen. (…)
Der vom Landratsamt beauftragte Nervenarzt hat in dem von ihm gefertigten Gutachten vom 22. Dezember 2006 die Diagnose ’Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom’ gestellt, die beim Antragsteller gemäß dem Gutachten von Refugio beschriebene depressive Symptomatik aber als ’eher deutlich rückläufig’ bezeichnet. Suizidabsichten habe der Antragsteller nicht geäußert. Diese Stellungnahme, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers durchaus gründlich und in sich schlüssig abgegeben wurde, steht allerdings im Widerspruch nicht nur zu den Gutachten von Refugio, sondern auch zum späteren tatsächlichen Geschehen. (…)
Der Senat geht davon aus, dass sowohl bei Refugio als auch im Bezirkskrankenhaus die dort tätigen Ärzte ebenso wie der vom Landratsamt beauftragte Nervenarzt eine besondere Kenntnis insbesondere mit traumatisierten Personen besitzen und deshalb ebenfalls qualifizierte Stellungnahmen abgeben können. Zwar ist dem Antragsgegner nicht zu widersprechen, dass gerade Refugio als Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer sich mit ihren Gutachten besonders für die von ihm behandelten Patienten einsetzt, jedoch zeichnen sich dessen Stellungnahmen durch eine tiefgehende Befunderhebung sowie eine ausführliche Diagnose und Bewertung des Krankheitszustandes des Antragstellers aus. Während das Landratsamt offensichtlich trotz der akuten Suizidalität des Antragstellers im Februar 2007 keine Anstrengungen mehr unternommen hat, den Antragsteller nochmals amtsärztlich zu untersuchen, wurde in den letzten Gutachten von Refugio nachvollziehbar dargelegt, dass beim Antragsteller wegen seiner Suizidalität und der Gefahr einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine Reisefähigkeit vorliegt. Untermauert werden diese Stellungnahmen von der Äußerung des Bezirkskrankenhauses vom 15. Februar 2007, das entgegen der Stellungnahme des Nervenarztes von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung beim Antragsteller ausgeht und ihm zum Zeitpunkt der Befunderhebung eine Reisefähigkeit nicht positiv bescheinigen konnte. Damit ist aber das – frühere – Gutachten des Nervenarztes vom Dezember 2006 widerlegt, das eine deutliche Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik beim Antragsteller bescheinigt hatte. Dies war offensichtlich gerade nicht der Fall, denn ansonsten wäre keine akute Suizidalität aufgetreten und keine Aufnahme in das Bezirkskrankenhaus erfolgt sowie keine mehrere Wochen dauernde stationäre Behandlung notwendig geworden.
Ergeben sich danach insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche akute Suizidalität des Antragstellers im Februar/März dieses Jahres und die wesentlich aktuelleren Gutachten von Refugio Zweifel an der bereits im Dezember 2006 erfolgten Begutachtung durch den beauftragten Amtsarzt, so ist diesen derzeit eine höhere Bedeutung beizumessen als dem amtsärztlichen Gutachten. (…)
Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass unabhängig vom Gesundheitszustand des Antragstellers eine begleitete Abschiebung erfolgen kann. Zum einen ist, wie bereits oben dargelegt, von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Antragstellers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der faktischen Abschiebung droht. Mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 9.5.2007 Asylmagazin [10/]2007, 30) ist der Senat zudem der Auffassung, dass eine solche pauschale Erklärung nicht ausreicht, um eine Abschiebung verantworten zu können. Vielmehr bedarf es der fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der Gefahrenlage, um beurteilen zu können, welche konkreten Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich sind und ausreichen, um einer ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen. Auch insofern bedarf es danach der Beurteilung eines fachlich hierzu befähigten Arztes, ob eine Abschiebung überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen diese medizinisch verantwortet werden kann. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
(…)"
Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.
2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine ’Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten’ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43.06 - (23 S., M12278)
OVG Sachsen-Anhalt: Ist unklar, ob ein Ausländer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und ob daher die Einweisung in eine Aufnahmeeinrichtung rechtmäßig ist, fällt die Interessenabwägung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Wohnsitzauflage zugunsten des Ausländers aus.
Beschluss vom 8.1.2008 - 2 M 332/07 - (5 S., M12345)
OVG NRW: Der Streitwert einer Klage gegen eine Wohnsitzauflage ist mit dem Auffangstreitwert anzusetzen.
Beschluss vom 10.12.2007 - 17 E 883/07 - (3 S., M12094)
VGH Bad.-Württ.: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels kann auch dann – ggf. hilfsweise – nach § 123 VwGO beantragt werden, wenn die Versagung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Änderung der Rspr. des Senats); ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt vor, wenn ein Abschiebungs- oder Auslieferungsverbot vorliegt; eine umfassende Interessenabwägung findet erst im Rahmen der Ermessensausübung statt (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - (14 S., M12078)
OVG Niedersachsen: Zeiten des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis zählen nicht bei der Aufenthaltsdauer nach § 104 a Abs. 1 AufenthG (Altfallregelung) mit.
Beschluss vom 20.11.2007 - 8 ME 108/07 - (2 S., M12035)
OVG Hamburg: "Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG entgegen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 23.10.2007 - 3 Bs 246/07 - (8 S., M12277)
OVG Sachsen: Ein abgelehnter Asylbewerber ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung von Identitätspapieren unrichtige Erklärungen gegenüber den Behörden seines Heimatlandes abzugeben (hier: Freiwilligkeitserklärung).
Beschluss vom 21.6.2007 - A 2 B 258/06 - (4 S., M12038)
VG Hamburg: Bei der Berechnung der notwendigen Sicherung des Lebensunterhalts ist der Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Beschluss vom 3.12.2007 - 10 E 3674/07 - (12 S., M12128)
VG Saarland: Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und Staatenlosenausweis für staatenlosen Kurden aus Syrien; Kurden aus Syrien haben in der Regel keine Staatsangehörigkeit eines Nachbarstaats (Türkei, Irak) oder können sie jedenfalls nicht nachweisen.
Urteil vom 14.11.2007 - 10 K 32/07 - (21 S., M12097)
VG Oldenburg: Einfache Kenntnisse der deutschen Sprache sind auch dann für den Ehegattennachzug erforderlich, wenn der Antrag bereits vor dem 28.8.2007 gestellt worden ist.
Urteil vom 7.11.2007 - 11 A 147/06 - (5 S., M12122)
VG Stuttgart: "Liegt ein Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor, wird auch für Asylbewerber, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG überwunden. Ein Ausländer, der seiner Passpflicht genügt, erfüllt im Regelfall zugleich die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.8.2007 - 2 K 3070/07 - (11 S., M12084)
VG Hamburg: Einem Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan ist es nicht zuzumuten, bei der Passantragstellung seinen Glauben zu verleugnen.
Urteil vom 7.1.2005 - 13 K 5861/03 - (8 S., M12082)
OLG Hamm: "Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.11.2007 - 3 Ss 480/07 - (6 S., M12324)
OLG Köln: Der wiederholte Verstoß gegen eine durch Auflage zur Duldung festgelegte räumliche Beschränkung ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar.
Beschluss vom 11.10.2007 - 83 Ss 126/07 - (3 S., M12064)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Anwendung der Altfallregelung der §§ 104 a und b AufenthG.
Erlass vom 21.12.2007 - IV 606-212-29.234.0-104 a, b - (4 S., M12274)
IM Schleswig-Holstein: Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs.
Erlass vom 5.11.2007 - IV 601-212-29.25.1.-58.1 - (2 S., M12360)
IM NRW: Festsetzung, Eintreibung, Abführung und Erstattung von Abschiebungskosten.
Erlass vom 24.10.2007 - 15-39.22.01-5 - (10 S., M12033)
BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Rückübernahme nach der Dublin II-Verordnung
Beschluss vom 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06 - (13 S., M12298)
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist zulässig. (…)
b) Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen.
aa) Dieser Grundsatz erfordert über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, dass ein Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>). Insbesondere ist ein Beschwerdeführer gehalten, sich entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung zu verhalten, um den Gerichten die Möglichkeit zu geben, die geltend gemachte Verfassungsverletzung zu untersuchen und gegebenenfalls zu korrigieren.
bb) Der Betroffene muss daher bereits im gerichtlichen Verfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Haftanordnung begehren, wenn er diese in der Folge mit einer Verfassungsbeschwerde geltend machen will. Nicht abschließend geklärt ist allerdings, in welchem Stadium des Verfahrens ein solcher Antrag gestellt sein muss.
Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Freiheitsentziehung (FGG, FreihEntzG) regeln die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme nicht ausdrücklich. Da das Recht auf Freiheit der Person unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang hat (vgl. BVerfGE 32, 87 <92>; 65, 317 <322>; 104, 220 <234>), ist ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme auch nach Erledigung des Eingriffs in aller Regel schutzwürdig. Dem haben die Gerichte im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (BVerfGE 104, 220 <233 f.>; BVerfGK 6, 303 <308 f.>). Die fachgerichtliche Rechtsprechung dazu wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich gerecht (vgl. nur OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. September 2007 - 5 W 201/07 -, juris, Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 W 92/07 -, juris, Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 Wx 22/07 -, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 1 W 430/03 -, BtPrax 2007, S. 82; OLG München, Beschluss vom 19. September 2006 - 34 Wx 80/06 -, FGPrax 2006, S. 280 <281>; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 3 W 98/06 -, FGPrax 2006, S. 235 <236>).
Noch nicht geklärt ist allerdings die Frage, unter welchen Bedingungen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich erledigten Freiheitsentziehung in der (sofortigen) weiteren Beschwerde begehrt werden kann. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, die Möglichkeit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung solle keinen (zusätzlichen) Rechtsschutz eröffnen, der dem Betroffenen ohne das erledigende Ereignis nicht zugestanden habe; es komme also im Verfahren der weiteren Beschwerde darauf an, ob mit dem Rechtsmittel die Aufhebung der Haftentscheidung hätte erreicht werden können, ob also die Beschwerdeentscheidung zutreffend sei, nicht aber – unabhängig von dieser Voraussetzung –, ob in der ersten Instanz Verfahrensfehler festzustellen seien (BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 149/06 -, MDR 2007, S. 971; ebenso die in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme). Nach dieser – nicht unumstrittenen (vgl. BVerfGK 6, 303, <310> m. w. N.) – Auffassung kann mit der (sofortigen) weiteren Beschwerde die Feststellung, dass die Haftanordnung zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Beschwerdeentscheidung rechtswidrig war, nur dann begehrt werden, wenn dieses Rechtsschutzgesuch bereits in der Beschwerdeinstanz angebracht worden ist. Verfassungsprozessual folgt daraus, dass ein Angriff gegen Haftentscheidungen bezogen auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Entscheidung der Beschwerdeinstanz aus Gründen der materiellen Subsidiarität nur zulässig sein kann, wenn die Rechtswidrigkeit der Haft bezogen auf den nunmehr geltend gemachten Zeitpunkt bereits im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand gemacht worden ist.
cc) Hier kann offen bleiben, ob die Auffassung des Bundesgerichtshofs den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Möglichkeit gerichtlicher Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 104, 220 <234 ff.>; BVerfGK 6, 303 <310 f.>). Denn der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist beim Oberlandesgericht nicht aus Gründen erfolglos geblieben, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehen; dieser stand der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags im Übrigen auch nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht als unzulässig behandelt, sondern ihn als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG. (…)
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BVerfGK 7, 87 <100>).
b) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, das Landgericht habe sich schon deswegen nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zur rechtlichen Bedeutung seines in Belgien gestellten Asylantrags beschäftigen müssen, weil es die Einlassung des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht dahin habe verstehen dürfen, dass der Asylantrag in Belgien abgelehnt worden sei, ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, nicht zu vereinbaren.
Eine Beschränkung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung aufgrund der offensichtlich nicht juristischen Kategorien folgenden Einlassung des Beschwerdeführers, dass der Asylantrag ’nicht geklappt’ habe, wird den erhöhten Pflichten zur genauen Sachverhaltserforschung gemäß § 12 FGG nicht gerecht. Die nach § 5 Abs. 1 FreihEntzG notwendige Anhörung des Betroffenen dient der Aufklärung von Tatsachen und gibt ihm die Möglichkeit zu rechtlichen Ausführungen, die rechtliche Bewertung der Tatsachen bleibt aber Aufgabe des Gerichts. Aus den Akten der Ausländerbehörde, welche bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung regelmäßig beizuziehen sind (vgl. Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S. 3015 <3017 f.>), um den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG zu genügen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rücküberstellung in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nach Deutschland zurückgekehrt war. Daraus ist zwingend zu folgern, dass die beteiligten belgischen und deutschen Behörden zu der Überzeugung gelangt waren, die deutschen Behörden seien für die Bearbeitung eines Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig. Dies hatte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch ausdrücklich vorgetragen. Hätte das Landgericht den Sachverhalt im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang ermittelt und sich eingehend mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hätte es dies erkennen können und müssen. Indem das Oberlandesgericht, das sich zu den an die gerichtliche Sachaufklärung anzulegenden Maßstäben nicht äußert, die unzureichende Befassung des Landgerichts mit der Einlassung des Beschwerdeführers gebilligt hat, gibt es zu erkennen, dass es von zu niedrigen, verfassungsrechtlich nicht zu billigenden Maßstäben ausgegangen ist.
3. Der angegriffene Beschluss beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Insbesondere ist – soweit ersichtlich – die Frage, welche Bedeutung einem im Ausland gestellten (Erst-) Asylantrag nach der Rücküberstellung des Antragstellers in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zukommt, noch nicht geklärt, so dass ein solcher Antrag der Anordnung von Abschiebungshaft – jedenfalls bis zu einem etwaigen Erlöschen einer auf ihm beruhenden Aufenthaltsgestattung – entgegenstehen könnte.
(…)"
Anmerkung des Einsenders:
Die Ausführungen des Verfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Haftanordnung geben zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass bereits zusammen mit Einlegung der sofortigen Beschwerde bzw. eines Haftaufhebungsantrages nach § 10 FEVG beantragt werden sollte, festzustellen, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig (gewesen) ist. Jedenfalls bei dieser Verfahrensweise dürfte es nicht zu den vom Gericht angesprochenen Problemen im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags kommen.
Wünschenswert wäre gewesen, wenn das Verfassungsgericht weitere Ausführungen zu den haftrechtlichen Auswirkungen eines im EU-Ausland gestellten Asylgesuchs, das nach Rücküberstellung des Betroffenen im Bundesgebiet abschließend bearbeitet wird, gemacht hätte. Nach § 14 Abs. 3 AsylVfG steht ein aus der Freiheit heraus gestellter Erstasylantrag der Inhaftierung in Abschiebungshaft entgegen. Gleiches gilt auch dann, wenn der Asylantrag im EU-Ausland gestellt wird und Deutschland für die Bearbeitung des Asylverfahrens nach den Regularien der VO-EG Nr. 343/2003 zuständig ist. Dies ergibt sich bereits aus Art. 16 Abs. 1 b VO-EG Nr. 343/2003, demnach der Mitgliedsstaat, der nach der genannten Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten ist, ’die Prüfung des Asylantrages abzuschließen’.
Wie zudem in Art. 7 Abs. 3 VO-EG 1560/2003 der VO-EG Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung) geregelt ist, besteht eine Verpflichtung für den überstellenden Mitgliedsstaat, dass alle Unterlagen des Betroffenen, die für die Durchführung seines Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat relevant sein könnten, dem "Asylbewerber vor seiner Ausreise zurückgegeben bzw. den Mitgliedern seiner Eskorte zum Zwecke der Übergabe an die einschlägigen Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates anvertraut werden oder diesen Behörden auf geeignetem Wege übermittelt werden". Die europarechtlichen Vorgaben gehen insofern eindeutig davon aus, dass ein im EU-Ausland begonnenes Asylverfahren im jeweils zuständigen Staat fortgeführt und dort abgeschlossen wird.
Schließlich ergibt sich aus § 22 a AsylVfG, dass der betreffende Asylbewerber mit Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland einem um Asyl nachsuchenden Ausländer gleichsteht, sodass ihm Kraft Gesetzes der Aufenthalt gestattet ist (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Diese Aufenthaltsgestattung nun steht der Inhaftierung in Abschiebungshaft gleichermaßen wie eine Aufenthaltsgestattung, die aufgrund eines aus der Freiheit im Bundesgebiet gestellten Asylantrags zu erteilen ist, entgegen. Dies wird das Oberlandesgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht zu beachten haben.
Erfreulicherweise finden sich im Beschluss des Verfassungsgerichts vom 10. Dezember 2007 deutliche Ausführungen dazu, dass bei einer haftanordnenden Entscheidung vom Gericht regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen sind, da nur so den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 2 GG genügt wird. Gegen diese Verpflichtung auf Beiziehung der Ausländerakten wird – soweit ersichtlich – weithin verstoßen. Es ist zu hoffen, dass mit der vorliegenden Entscheidung hier rechtsstaatliche Mindeststandards in das Abschiebungshaftverfahren einziehen werden.
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
OLG Celle: Haben sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht einen Ausländer bei der Verhängung von Abschiebungshaft nicht ordnungsgemäß angehört, hat das Oberlandesgericht die Abschiebungshaft aufzuheben und darf die Sache nicht an das Landgericht zurückzuverweisen, da dadurch die rechtswidrige Abschiebungshaft fortgesetzt würde.
Beschluss vom 30.11.2007 - 22 W 53/07 - (6 S., M12110)
OLG Brandenburg: § 14 Abs. 3 AsylVfG ist auch auf die Zurückschiebungshaft anwendbar.
Beschluss vom 8.11.2007 - 11 Wx 50/07 - (5 S., M12169)
LG Osnabrück: Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers sind auch für mehrere Gespräche eines Ausländers mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in einer Abschiebungshaftsache zu tragen.
Beschluss vom 6.11.2007 - 11 T 827/07 - (1 S., M12111)
LG Aurich: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ausländer nichtehelicher Vater eines bleibeberechtigten Kindes ist und die Aufnahme einer familiären Beziehung beabsichtigt ist (hier: laufendes Verfahren beim Familiengericht zum Umgangsrecht).
Beschluss vom 23.10.2007 - 1 T 404/07 (147) - (3 S., M12049)
LG Lüneburg: Besitzt ein Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung, kommt das dem Besitz einer Duldung gleich, so dass eine Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds SOG nicht in Betracht kommt.
Beschluss vom 11.10.2007 - 6 T 124/07 - (3 S., M12112)
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