Sozialrecht

LSG Bad.-Württ.: Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen Unzumutbarkeit der Ausreise
Urteil vom 22.11.2007 - L 7 AY 4504/06 - (10 S., M12275)
"(…) Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern dem Grunde nach Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. (…)
Einer Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen steht nicht die Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden über die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG entgegen. Denn aufgrund der Vorabentscheidung des Beklagten über die Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG dem Grunde nach mussten die Kläger nicht gegen jede folgende Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG, die konkludent oder im Wege wiederholender Verfügung die Gewährung höherer Leistungen ablehnt, Widerspruch einlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 - FEVS 48, 535). (…)
Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG (in der Fassung des Art. 8 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950) besteht Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII, wenn die Leistungsberechtigten insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihrer Aufenthalte in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die ab 28. August 2007 geltende Neufassung der Vorschrift (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz vom 19. August 2007 - BGBl. I S. 1970), welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Sachverhalte, das heißt für Fälle, bei denen die Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. August 2007 – wie hier – bereits 36 Monate des Vorbezugs von Grundleistungen erfüllt hatten. (…)
Zwar ist unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer nach der Rechtsprechung des BSG auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat, zu verstehen. Hierzu zählt der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, [- B 9b AY 1/06 R - ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 38]). (…)
Vorliegend wurde den Klägern – soweit ersichtlich – bisher eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt. Im Zeitraum des Ablaufs der Wartezeit von 36 Monaten war den Klägern die Ausreise jedoch schon wegen der Lage im Kosovo nicht zumutbar, so dass sie insoweit nicht rechtsmissbräuchlich handelten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - (juris) [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 38]). Zwar liegen Gefahren im Sinne von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei einer Rückkehr in den Kosovo für Angehörige der Roma im hier streitigen Zeitraum nicht (mehr) vor (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 17. April 2007 - 10 LC 262/05 - (juris) [10 S., M10065]). (…) Unzumutbar ist die Ausreise indes nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, also bei Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern auch bei weniger gewichtigen Gründen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O.). Aktuell wird die Rückkehr vom UNHCR nach wie vor nur auf strikt freiwilliger Basis befürwortet. Für die zwangsweise Rückführung verurteilter Straftäter wurde zwischen der internationalen Zivilverwaltung im Kosovo (UNMIK) und der Bundesrepublik Deutschland ein Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart, welches die zwangsweise Rückführung von Minderheiten in sehr behutsamer Weise mit einem aufwändigen Verfahren regelt, welches ein individuelles Screeningverfahren der UNMIK beinhaltet (vgl. Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2007 - Gz. 508-516.80/3 SRB - S. 25 f.). Tatsächlich wurden in der Zeit von Mai bis September 2005 lediglich 14 straffällig gewordene Roma zurückgeführt (Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 - Gz. 508-516.80/3 SCG - S. 26). Freiwillig kehrten im Jahr 2006 laut UNHCR 1562 Minderheitenangehörige in das Kosovo zurück, davon 295 Roma. Insgesamt ist der Rückkehrprozess nahezu zum Stillstand gekommen (vgl. Kosovo-Lagebericht vom 15. Februar 2007, a. a. O., S. 17). Ob bereits angesichts der derzeitigen Lage im Kosovo ein Verbleiben der Kläger im Bundesgebiet nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn den Klägern ist die Ausreise aus anderen Gründen nicht zumutbar.
Als weiterer Grund für eine Unzumutbarkeit der Ausreise ist insbesondere eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland zu sehen. Liegt eine derartige Integration vor, dass die Ausreise in das Herkunftsland etwa einer Auswanderung nahekäme, mag zwar das Aufenthaltsrecht darauf keine Rücksicht nehmen, falls es gelingt, diese Ausländer eines Tages doch noch abzuschieben. Bis dahin wird dem Ausländer seine Nichtausreise leistungsrechtlich aber nicht vorwerfbar und der weitere – geduldete – Aufenthalt in Deutschland deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O.). Welche Kriterien für die Frage einer ausreichenden Inlandsintegration in Bezug auf die leistungsrechtliche Privilegierung erfüllt sein müssen, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG diskutiert, inwieweit Ausländern, die sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalten, unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826 [= ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 32]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06 - InfAuslR 2006, 274 [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 28]; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. September 2006 - 8 LA 101/06 - (juris) [6 S., M8718]). Dabei wird unter Rückgriff auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, 683, 953/ II 1954, 14 (EMRK)) ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift ein Recht auf Achtung des Privatlebens besteht, welches dem Individuum eine Sphäre sichern soll, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 (Sisojeva) - InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Dies kommt für Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsort verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, somit faktisch die Bundesrepublik Deutschland das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit dem Heimatland nur das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni [recte: Januar] 2006, [- 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 = ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14 [= ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 29]). Die mit einem mehrjährigen Aufenthalt regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat kann für sich genommen nicht ausreichen, für erforderlich gehalten werden vielmehr neben einer mehrjährigen Aufenthaltsdauer auch gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, die etwa durch Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einen festen Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, in sozialen Kontakten und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006, a. a. O.).
Nach Auffassung des Senats können diese Kriterien, die für die Frage eines Aufenthaltsrechts maßgeblich sind, für die hier allein zu entscheidende Frage, ob Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen besteht, nur eingeschränkt übernommen werden. Insbesondere kann eine wirtschaftliche Integration (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a. a. O.) nicht verlangt werden, denn dann liefe der Anwendungsbereich des § 2 AsylbLG weitgehend leer.
Im vorliegenden Fall kam der Kläger zu 7 im Säuglingsalter, der Kläger zu 6 als Zweijähriger, der Kläger zu 5 als Vierjähriger, der Kläger zu 4 als Sechsjähriger und die Klägerin zu 3 als Achtjährige ins Bundesgebiet. Den Klägern zu 6 und 7 sind somit die Verhältnisse im Heimatland gänzlich und dem Kläger zu 5 weitgehend unbekannt, die Kläger zu 3 und 4 sind aufgrund ihres Alters im wesentlichen durch die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sozialisiert. An das Heimatland noch bestehende Bindungen sind bei den Kindern nicht ersichtlich. (…)
Bezüglich der Kläger Ziff. 3 bis 7 ist der Senat davon überzeugt, dass diese aufgrund ihres inzwischen achtjährigen Aufenthalts in Deutschland hier sprachlich, sozial und schulisch so stark deutsch geprägt worden sind, dass sie bei Übersiedlung in den Kosovo einer ihnen völlig entfremdeten bzw. fremdartigen Umgebung ausgesetzt wären. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kinder untereinander deutsch sprechen, sich folglich in dieser Sprache besser ausdrücken können als auf albanisch.
Im Gegensatz dazu erscheint dem Senat eine vergleichbare Inlandsintegration der Kläger zu 1 und 2 nicht vorzuliegen. (…) Gleichwohl ist auch ihnen die Ausreise unzumutbar, da sie ansonsten entweder ihre minderjährigen Kinder in Deutschland zurücklassen oder zum unzumutbaren Wechsel in das Kosovo zwingen müssten. Zwar folgt nach der Konzeption des Ausländerrechts das Aufenthaltsrecht der Kinder bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern (vgl. §§ 35 Abs. 1 und 80 Abs. 1 AufenthG), womit auch die Integrationsfähigkeit der Kinder in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a. a. O.; Hessischer VGH, Urteil vom 21. September 1994 - 10 UE 548/94 - NVwZ-RR 1995, 163). Auch insoweit weichen jedoch die Maßstäbe für die hier entscheidende leistungsrechtliche Fragestellung von der ausländerrechtlichen Beurteilung ab; schon die Integration der Kinder führt zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise für die Eltern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O.). (…)"

LSG Niedersachsen-Bremen: Einstweilige Anordnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG
Beschluss vom 20.11.2007 - L 11 AY 70/07 ER - (3 S., M12016)
"(…) Die Prozesskostenhilfe-Beschwerde (L 11 B 44107 AY) ist zulässig und begründet. (…)
Im vorliegenden Fall liegt diese hinreichende Erfolgsaussicht vor.
Es ist zumindest zweifelhaft, ob das SG den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund unter Berücksichtigung der Einkünfte des gesamten Familienverbundes verneinen durfte, da es sich auch bei den Leistungen nach dem AsylbLG um Individualansprüche handelt.
Hinsichtlich des außerdem erforderlichen Anordnungsanspruches kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auch in Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift hat. Die Frage, ob bei der Berechnung der in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Frist Zeiten des Bezuges anderer Sozialleistungen berücksichtigt werden können, ist umstritten. Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 12. Juni 2007 - L 11 AY 84/06 ER - (10 S., M10840), auf den auch im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen wird, ausgeführt, dass bei der 36-Monatsfrist des damals noch gültig gewesenen § 2 Abs. 1 AsylbLG auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen Leistungen nach dem BSHG, dem SGB II oder dem SGB XII bezogen wurden. Gleiches könnte für die nunmehr normierte 48-Monatsfrist gelten, da sich mit Ausnahme der Länge der Vorbezugsdauer an der Rechtslage nichts geändert hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze läge auch eine Vorbezugsdauer von 48 Monaten vor. Auf die andere in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass nur Zeiten berücksichtigt werden können, in denen auch tatsächlich Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen wurden (LSG, Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 AY 2806/06 -; VG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - S 5 V 2457/07 -), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. November 2007 hingewiesen. Bei dieser Situation kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Rechtsprechung:
LSG Hessen: Ansprüche nach dem AsylbLG erlöschen nicht durch Ausreise.
Beschluss vom 21.12.2007 - L 6 AY 4/07 NZB - (5 S., M12304)
LSG NRW: Der Träger der Sozialleistungen darf im Rahmen der unabweisbar gebotenen Leistungen nach § 1 a AsylbLG nicht auf die Nutzung privat organisierter "Armentafeln" verweisen.
Beschluss vom 7.11.2007 - L 20 B 74/07 AY - (10 S., M12107)
LSG NRW: Unionsbürger sind nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom (ergänzenden) Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Beschluss vom 7.11.2007 - L 20 B 184/07 AS ER - (3 S., M12057)
LSG Hessen: Keine einstweilige Anordnung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, wenn die Erfolgsaussichten der Klage offen sind.
Beschluss vom 20.9.2007 - L 6 AY 5/07 ER - (7 S., M11999)
SG Speyer: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von "höherwertigen" Leistungen mit.
Beschluss vom 9.1.2008 - S 16 ER 619/07 AY - (9 S., M12334)
SG Stade: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. mit.
Beschluss vom 8.1.2008 - S 19 AY 38/07 ER - (7 S., M12303)
SG Osnabrück: Die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auch anwendbar, wenn die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. bereits erfüllt war.
Beschluss vom 8.1.2008 - S 16 AY 24/07 ER - (7 S., M12306)
SG Duisburg: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach SGB II, SGB XII und § 2 Abs. 1 AsylbLG sowie Zeiten der Erwerbstätigkeit mit.
Beschluss vom 3.1.2008 - S 2 AY 49/07 ER - (10 S., M12293)
SG Aachen: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach SGB II oder SGB XII mit; ein Minderjähriger ist nicht gem. § 2 Abs. 3 AsylbLG ausgeschlossen, wenn ein Elternteil keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, sondern nach SGB II bezieht.
Beschluss vom 28.12.2007 - S 19 AY 12/07 ER - (7 S., M12287)
SG Oldenburg: Das AsylbLG enthält keine Befugnis, eine Rechtsposition nach § 2 Abs. 1 AsylbLG wieder zu entziehen.
Beschluss vom 30.11.2007 - S 21 AY 24/07 ER - (6 S., M12335)
SG Chemnitz: Keine Leistungskürzung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG bei Untersuchungshaft.
Beschluss vom 1.11.2007 - S 25 AY 20/07 ER - (2 S., M12103)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen nur Zeiten des Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Erlass vom 26.11.2007 - 41.22 – 12235 – 8.4.2 - (3 S., M12109)
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht – Ergänzungslieferung Januar 2008 (31 S., M12300).

Staatsangehörigkeitsrecht

Rechtsprechung:
BayVGH: "Ein minderjähriges Kind verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG, wenn es eine ausländische Staatsangehörigkeit lediglich kraft automatischer gesetzlicher Erstreckung mit der Einbürgerung seiner Eltern erwirbt (hier Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 14.11.2007 - 5 B 05.3039 - (17 S., M12014)

Sonstige Materialien:
BMI: Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 19.10.2007 (64 S., M12037)

Sonstige Materialien

BMI: Die Regelsätze nach § 28 Abs. 3 SGB XII und § 20 Abs. 1 SGB II enthalten keine Ausgaben für Gebühren für Personaldokumente; daher ist in der Regel von der Erhebung von Gebühren gem. § 1 Abs. 6 PAuswG abzusehen.
Schreiben vom 13.6.2007 - IT4-644 003/11 - (2 S., M12138)

Literaturhinweise

K. J. Bade u. a.: "Enzyklopädie Migration in Europa: Vom 17. Jhd. bis zur Gegenwart", Paderborn: Schöningh 2007, 1156 S., 78 Euro, ISBN 978-3-506-75632-9.
Mit diesem Buch liegt jetzt das Standardwerk zur historischen Migrationsforschung vor. Im ersten Teil geben geographische Artikel einen Überblick über die Entwicklung in den europäischen Ländern. Auf fast 800 Seiten werden dann im zweiten Teil 219 Migrantengruppen behandelt. Hier findet man historische Artikel über bretonische Dienstmädchen in Paris und deutsche Bäckergesellen in Amsterdam. Wir erfahren die Migrationsgeschichten italienischer Zinngießer, böhmischer Glashändler oder lippischer Ziegler. Neben Siedlern stehen Vertriebene, neben Kriegs- und Glaubensflüchtlingen irische Reimmigranten und britische "Kriegsbräute". Und bezogen auf die Gegenwart kommen Wohlstandsmigranten an der Costa del Sol oder internationale Beamte in Brüssel genauso in den Blick wie ägyptische "sans-papiers" in Paris, lateinamerikanische Prostituierte in den Niederlanden oder marokkanische illegale Zuwanderer in Spanien. Die Artikel sind allgemeinverständlich, referieren gleichzeitig fachwissenschaftliche Ergebnisse und verweisen auf einschlägige Literatur. Bilder, Fotos und informative Tabellen lockern den Text auf. Die "Enzyklopädie Migration in Europa" ist ein geglücktes Stück historischer Forschung mit erhellenden Erkenntnissen auch für Asylpraktiker und -juristen. Sie bereichert uns um die historische Dimension unserer Migrationsgegenwart und zeigt eindringlich, dass "Zuwanderung, Integration und interkulturelle Begegnung seit jeher zentrale Elemente der europäischen Kulturgeschichte waren".
Klara Vanek

Weitere Literaturhinweise:

 

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