März 2000
Liebe Leserinnen und Leser,
der Zugang zu den Lageberichten des Auswärtigen Amtes stellt für viele unter Ihnen in der täglichen Praxis ein leidiges Thema dar. Wir hatten Anlass, uns der Frage in den letzten Wochen zu widmen. Dabei wurde Erstaunliches zutage befördert: Das Bundesamt will nunmehr nicht nur Rechtsanwälten, sondern auch den betroffenen Asylbewerbern gegen Kostenerstattung Lageberichte in Kopie zusenden, sofern sich das Bundesamt auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes stützt und das Aktenzeichen des Asylverfahrens angegeben wird. Was das im einzelnen bedeuten soll, wird sich vielleicht schon bald klären. Wir werden versuchen, Sie auf dem Laufenden zu halten.
Auch im Hinblick auf die immer wichtigeren nur vor den Ausländerbehörden geführten Abschiebeschutzverfahren hat desweiteren IBIS e.V. und unser Vorstand beschlossen, unsere gewiss unvollständige Sammlung an AA-Lageberichten Ihnen über IBIS e.V. zur Verfügung zu stellen. Aus rechtlichen Gründen sind wir jedoch gezwungen, die Weitergabe auf die Fälle zu beschränken, in denen die beabsichtigte Verwendung für ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren glaubhaft gemacht wird (vgl. § 45 I UrhG). Wir bitten um Verständnis für diese Regelung, die leider nicht ganz unbürokratisch ist. Sie ist jedoch das Maximum des rechtlich Zulässigen. Immerhin denken wir, dass die veränderte Haltung des Bundesamtes zusammen mit der von uns geschaffenen Zugangsmöglichkeit Ihnen die Arbeit deutlich erleichtern kann.
Mitteilung: Lageberichte des Auswärtigen Amtes ab sofort bei IBIS e.V. zu bestellen
Alle beim Informationsverbund Asyl eingehenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes werden ab sofort IBIS e.V. in Oldenburg (siehe unser Bestellformular) zugeleitet. Lageberichte werden jedoch aus urheberrechtlichen Gründen nicht im ASYLMAGAZIN angekündigt.
Die bei uns eingegangenen Lageberichte können von Ausländern, die inner- oder außerhalb des Asylverfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebeschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen, deren Rechtsanwälten oder Beratern bei IBIS e.V. zu den üblichen Tarifen und ggfs. mit den Sonderleistungen Faxversand und/oder Bearbeitung innerhalb von 24 Std. bestellt werden. Voraussetzung ist aus urheberrechtlichen Gründen allerdings, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird. Die Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass ein amtliches Dokument in Kopie vorgelegt wird, welches nicht älter als 6 Monate ist und das Bestehen eines Asylverfahrens oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Abschiebeschutz vor der Ausländerbehörde nachweist bzw. deutlich indiziert. Ist ein solches Verfahren noch nicht formell eingeleitet worden, ist für die Glaubhaftmachung erforderlich, dass ein mindestens einseitiger Antrag bzw. Antragsentwurf IBIS e.V. zur Verfügung gestellt wird. Aus dem Antrag bzw. Antragsentwurf muss sich ergeben, dass Umstände geltend gemacht werden, die für eine Schutzgewährung sprechen könnten und zu denen die Lageberichte des Auswärtigen Amtes typischerweise Aussagen enthalten (also z.B. nicht: akute Selbstmordgefährdung, Aufrechterhaltung der Familieneinheit in Deutschland, sondern herkunftslandbezogene Umstände wie Verfolgung, Menschenrechtsverletzung, Justizsystem, Existenzsicherung + fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland).
Wir wollen diese zusätzliche Dienstleistung dauerhaft aufrechterhalten. Wir bitten Sie daher,
Kurz noch einige Highlights dieses Heftes:
Mit besten Grüßen
Ihr Manfred Kohler
Schily erwägt humanitäre Ergänzung des Asylverfahrens
In einem Interview mit der SZ (11.3.2000) erklärte Bundesinnenminister Schily: Wir haben bekanntlich einen Streit um das sog. Kirchenasyl. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, dass man die Erwägungen, die aus einem solch moralisch engagierten Personenkreis eingebracht werden können, nicht erst nach Abschluss eines rechtlichen Verfahrens einbezieht. Darüber denke ich nach. Außerdem erklärte Schily, dass er aus dem Asylrecht kein Gnadenrecht machen wolle; dies gehe schon aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention nicht. Allerdings bemängelte der Bundesinnenminister die Starre der Gerichtsverfahren.
Das Interview ist im parallel erscheinenden asyl-info 4/2000 von ai teilweise abgedruckt. Siehe dazu auch das Editorial des asyl-infos.
Ausländerrechtliche Erleichterung u.a. für misshandelte Frauen beschlossen
Die in ASYLMAGAZIN 1-2 (S. 3) angekündigte ausländerrechtliche Neuregelung ist am 16.3. 2000 vom Bundestag verabschiedet worden. Wir empfehlen erneut die Bestellung des Dokuments R5210 (Original Gesetzentwurf).
Bayern: Asylcard wird getestet
In Nürnberg soll ein Modellversuch zum Test der seit einigen Jahren diskutierten Asylcard durchgeführt werden. Auf der Asylcard sollen alle den Asylbewerber betreffende Daten inklusive Verfahrensstand, Sozialleistungsbezug, Fingerabdruck und persönliche Daten erfasst werden. (SZ 2.3.2000, S. 5)
Bayern: Kirchenasylfälle durch Flucht in Drittland beendet
Die beiden ältesten Kirchenasylfälle Bayerns, der Fall der Familie Yildiz aus Weißenburg sowie der der Familie Akgüz aus Augsburg sind durch die Weiterreise in ein Drittland offenbar ohne Wissen der Behörden beendet worden (SZ 29.2.2000,S. 48). In etwa 50 % der Kirchenasylfälle in Bayern und 70 % der Kirchenasylfälle bundesweit sei eine Aufenthaltsregelung gefunden worden (SZ 26.2.2000, S. 12).
Bayern: VGH stoppt landesübergreifende Umverteilung von Geduldeten
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 16.2.2000 - 10 CS 99.3290 -) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof rechtliche Bedenken an einer Umverteilung Geduldeter von einem Bundesland in ein anderes geäußert: Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Aus diesem und einem formalen Grund wurde dem Betroffenen vorübergehend Rechtsschutz gewährt. Aufgrund der Praxis des VGH kann davon ausgegangen werden, dass die Hauptentscheidung gleichlautend sein wird. Die Entscheidung wird in Heft 5/2000 teilweise abgedruckt.
Bremen: Sozialleistungsbetrug durch türkisch-kurdische Asylbewerber
In Bremen sollen mindestens 181, möglicherweise jedoch sogar 500 Personen türkisch-kurdischer Herkunft die Sozialverwaltung um Millionenbeträge betrogen haben, indem sie unter Vorspiegelung einer libanesischen Herkunft und mit Mehrfachidentitäten Sozialleistungen bezogen. Ersten Meldungen zufolge soll die Methode auch in anderen Bundesländern Anwendung gefunden haben (SZ 3.3.2000, S. 12; DER SPIEGEL 10/2000).
Allerdings entstanden in der Folgezeit Zweifel an der vom Bremer Innensenator verbreiteten Version. Von den 181 nach Angaben der Verwaltung zweifelsfreien Fällen beträfen ein Gutteil minderjährige Familienangehörige. Auch spielt die taz v. 10.3.2000 darauf an, dass die möglicherweise arabischsprachigen Kurden aus dem Grenzgebiet zu Syrien evt. tatsächlich zeitweilig als Staatenlose im Libanon gelebt haben (was jedoch schwerlich die doppelte Asylantragstellung unter verschiedenen Namen, einmal als türkischer, einmal als libanesischer Staatsbürger erklären kann).
Im Nachgang wurde von dem brandenburgischen Innenminister Schönbohm und der Ausländerbeauftragten Berlins John die Forderung erhoben, dass Asylanträge nur noch unter Glaubhaftmachung der Identität entgegengenommen werden sollen.
Portugiesische Präsidentschaft: Keine neuen Themen
Nach Meldung von ECRE (European Council on Refugees and Exiles, Bericht v. 6.3.2000, L5840) setzt die portugiesische Präsidentschaft keine neuen Akzente, sondern will die bisherigen Vorschläge vertiefen. Dazu werden gerechnet: der Europäische Flüchtlingsfonds, der Richtlinienentwurf über Familienzusammenführung, das Arbeitsdokument über den Nachfolgevertrag zum Dubliner Übereinkommen. Während sich die Staaten heftig über die Kriterien zur Verteilung des Europäischen Flüchtlingsfonds streiten, sind sie relativ einig in ihrer Einschätzung, dass der großzügige, auch Geduldete einschließende Kommissionsvorschlag zur Familienzusammenführung nicht akzeptabel ist. In einem noch im März erwarteten Arbeitspapier zum Dubliner Übereinkommen sollen - ECRE zufolge - im wesentlichen zwei Optionen aufgezeigt werden: Weiterarbeiten auf Basis des jetzigen Systems oder Ersetzen durch die einfache Regel, dass derjenige Staat zuständig sein soll, in welchem ein Ausländer zuerst Asyl beantragt. Ein Entwurf für das Dublin-Folgeabkommen kann frühestens Ende des Jahres erwartet werden. Weitere aktuelle Themen auf europäischer Ebene sind die zukünftigen EU-Rückübernahmeabkommen (hier will sich die Kommission von den nationalen Regierungen im Rat mandatieren lassen) und die Vorbereiterung der EU-Erweiterung. EU-Interessierten empfehlen wir, das o.g. 5-seitige ECRE-Dokument zu bestellen.
EGMR: In Deutschland abgelehnter Tamile klagt von UK aus
Ein in Deutschland abgelehnter 33-jähriger Tamile, der in seinem Heimtatland gefoltert worden sein soll, klagt von einem britische Gefängnis aus vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen eine britische Abschiebungsverfügung nach Deutschland; er macht geltend, dass er in Deutschland keinen Schutz finden würde. (BBC 8.3.2000, L5857)
Frankreich: Anwendungsbereich des Territorialasyls wieder erweitert
Die französische Verwaltung hat in einem Durchführungsdekret das Ende 1998 per Gesetz eingeführte sog. Territorialasyl einschränkend interpretiert. Der Staatsrat hat in einer Entscheidung vom 26.1.2000 einen Teil dieser Einschränkungen für nichtig erklärt. So ist es nicht zulässig, dass aufgrund einer vom französischen Bundesamt (OFPRA) zu erstellenden Liste Bürger bestimmter Herkunftsländer von vornherein von der Begünstigung des Territorialasyls ausgeschlossen werden. Weiterhin ist die einschränkende Interpretation, derzufolge nur potentielle Opfer nicht-staatlicher Kräfte von der Schutzgewährung profitieren können sollen, für nichtig erklärt worden. Die Komplementarität zum regulären Asylverfahren entfällt. Schließlich führte der Staatsrat Verfahrensstandards ein.
Italien: einwöchige Odyssee
Nach einwöchiger Odyssee auf dem Mittelmehr durften 300 Menschen aus dem Irak, Sri Lanka, Afghanistan und der Türkei ein ukrainisches Schiff verlassen. (taz 13.3.2000)
Anm.: Siehe zu diesem Thema unsere Literaturbesprechung in diesem Heft.
Holland: DNS-Test zwecks Familienzusammenführung
Wie in Deutschland auch können Flüchtlinge in den Niederlanden nunmehr den Nachweis der Familienzugehörigkeit eines Angehörigen mittels Analyse des Erbguts DNS erbringen.
Schweiz: Anerkennungsquoten nicht im Schnitt, aber bei bestimmten Ländern höher
Die durchschnittliche Anerkennungsquote in 1999 betrug nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe 4,3 % (Bemessungsgrundlage: alle Erledigungen, nicht nur die materiellen Entscheidungen). Die Anerkennungsquote betrug bei:
Unter 1 % lagen die Anerkennungsquoten von Jugoslawien (mehr als 3/5 aller Erledigungen), Pakistan, Ukraine, Angola, Albanien, Armenien, Bangladesh, Georgien, Guinea, Guinea-Bissau, Mongolei, Russland, Sierra Leone. (Quelle: ASYL 1/00)
Anmerkung: Die auch im Mehrjahresvergleich relativ niedrige schweizer Anerkennungsquote resultiert aus dem extrem großen Anteil jugoslawischer Staatsbürger (vor allem Kosovo-Albaner) und der geringen Anerkennungsquote für diese Gruppe. Hingegen käme bei einem genauen Vergleich der Zahlen mit den deutschen Statistiken vermutlich zutage, dass die schweizer Anerkennungsquote für die Länder von Tunesien bis Sri Lanka höher als die deutsche ist.
Schweiz: Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen nach Côte dIvoire
Um sich der ca. 3.000 abgelehnten ehemaligen Asylbewerber schwarzer Haurtfarbe ungeklärter Staatsangehörigkeit zu entledigen, schiebt die Schweiz nach Meldung einer Schweizer Zeitung (Hebdo 20.1.2000) mittlerweile systematisch nach Côte dIvoire ab. PRO ASYL dokumentiert auf www.proasyl.de unter Infonetz ähnliche Bemühungen in Deutschland.
UK-Court of Appeal: Deutschland sicheres Drittland für kurdischen Wehrdienstentzieher aus der Türkei
Entgegen einer früheren Entscheidung hält der britische Court of Appeal in dem Fall eines aus Deutschland nach Großbritannien weitergereisten türkischen Kurden Deutschland für ein sicheres Drittland für einen kurdischen Wehrdienstentzieher aus der Türkei. In einer weiteren Entscheidung desselben Gerichts wird auch das Asylgesuch eines anderen kurdischen Wehrdienstentziehers aus der Türkei abgelehnt, obwohl auch nach Auffassung des entscheidenden Richters dieser vor der Ableistung des Wehrdienstes eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu gegenwärtigen habe und die Menschenrechtspraxis der Türkei unrühmlich sei. (Entscheidungen vom 28.1.2000, Abdullah TURGUT und Abidin ALTUN)
UK: Umverteilungsaktion der Regierung gescheitert
Der Versuch der britischen Regierung, im ganzen Land etwa 40.000 Plätze für Asylbewerber zu finden, ist im wesentlichen gescheitert. Die Asylbewerber werden nunmehr ganz überwiegend in den süd-östlichen Landesteilen bleiben (The Observer 6.3.2000, L5842).
Ägypten: Mehrere hundert ägyptische Islamisten wurden freigelassen, schreibt die NZZ v. 13.3.2000, L5956); allerdings gebe es 10.000 bis 15.000 politische Häftlinge, von denen die Mehrzahl Islamisten seien.
Während dem Präsidenten der Menschenrechtsorganisation Egyptian Organisation of Human Rights der Prozess wegen der Entgegennahme eines Schecks über 25.000 $ von der britischen Botschaft gemacht wird, hat seine Organisation einen vergleichsweise unkritischen, milden Bericht über die jüngsten tödlichen Konflikte zwischen Kopten und Muslims in dem oberägyptischen Dorf Kosheh veröffentlicht; dies wird als Versuch der Organisation gesehen, seinen Präsidenten indirekt zu schützen (NZZ 22.2. 2000, L5763). Mehr über die Vorfälle in Kosheh berichten die Cairo Times (L5823) und die Middle East Times (L5824; Datum jeweils unbekannt, da von dem Legal Research and Resource Center for Human Rights, Kairo, gespiegelt).
Äthiopien: In Äthiopien entwickelt sich eine ähnliche Hungersnot wie 1984/85 (New York Times 24.2.2000, L5761). Ein führender Journalist der Zeit des Roten Terrors unter Mengistu ist wegen Anstiftung und Unterstützung zum Totschlag in 389 Fällen verhaftet und angeklagt worden; Beobachter befürchten den Beginn einer Kampagne gegen ehemalige Mengistu- Journalisten (BBC 1.3.2000, L5937).
Afghanistan: Eine eindrucksvolle Reportage über die Überlebensumstände in Kabul enthält die New York Times vom 25.2.2000, L5765). Über die totale gesellschaftliche Kontrolle und ihre Folgen berichtet ausführlich die SZ vom 22.2.2000 (L5768). Der UN-Sonderberichterstatter Kamal Hossain sieht in seinem neuesten Bericht die Frauen als die am ärgsten leidtragenden Personen an: Sie hätten weiterhin kaum Bewegungsfreiheit, kaum Zugang zu Arbeitsplätzen und Schulen, würden häufig von Taliban-Milizionären entführt, vergewaltigt und ohne Anklage in Frauengefängnisse gesteckt; auch würden Taliban-Milizen bei Haus-Razzien Mädchen zu einem Heiratskontrakt zwingen (FR 16.3.2000, L5982).
Algerien: Folgende Meldungen über Attentate trafen bis zum Redaktionssschluss ein: 20 Tote (NZZ und Le Monde v. 29.2.2000, L5941 und L5742); ein Toter und 13 Verletzte (NZZ 14.3.2000, L5957).
Burundi: Während die Internierung von Hutus langsam abgebaut wird, sind Menschen in verschiedenen Landesteilen, darunter auch in der Provinz Bujumbura Land von Hungersnot bedroht (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 29.2.2000, L5795).
China: Eine 60jährige Falun-Gong-Anhängerin ist von Polizisten zu Tode geprügelt worden (taz/Reuters 29.2.2000, L5747).
Auch der Parlamentspräsident Li Peng und andere Abgeordnete kritisierten öffentlich den regelmäßigen Einsatz von Folter zur Erzwingung von Geständnissen (SZ 25.2.2000, L5770).
600 Zhong-Gong-Anhänger sind einer Menschenrechts- und Demokratiegruppe aus Hong Kong zufolge in Haft (Reuters 4.3.2000, L5802).
Die UN-Menschenrechtskommissarin Mary Robinson beklagte auf einem Vortrag in Hongkong die Verschlechterung der Menschenrechtslage in China; nach Angaben von Menschenrechtsgruppen gingen die Sicherheitskräfte unmittelbar vor dem Besuch von Frau Robinson besonders scharf gegen Dissidenten vor (taz 2.3. 2000, L5789; New York Times 3.3.2000, L5948).
Die Eltern des aus Tibet geflohenen hohen buddhistischen Lamas Karmapa sind verhaftet worden (The Guardian 2.3.2000, L5792).
Eine uighurische Geschäftsfrau ist nach Auffassung von ai und Human Rights Watch aus politischen Gründen zu 8 Jahren Haft verurteilt worden (Presseerklärungen vom 10.3.2000, L5920 und L5919).
Côte dIvoire: Die Menschenrechtsorganisation LIDHO (Lique Ivoirienne des droits de lhomme) beklagt eine wachsende Zahl von Verhaftungen nicht etwa durch Justizorgane, sondern durch den Conseil national de salut public (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 21.2. 2000, L5724) sowie die offiziell gegen Kriminelle gerichtete Armeeeinheit PC-Crise (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 7.3.2000, L5814); letztere erschieße Menschen schon aufgrund anonymer telefonischer Verdächtigungen.
Indien: Mindestens 10 Personen sind bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im Vorfeld der Wahlen gestorben (BBC 22.2.2000, L5766).
Irak: Nach einem Bericht der Iraqfoundation wurde ein höherer Offizier der Republikanischen Garde nach einem unfairen Verfahren mit unklarem Vorwurf exekutiert (23.2.2000, L5828). Nach einem weiteren Bericht dieser Organisation, welcher sich auf einen Artikel der jordanischen Zeitung Al-Hayat vom 2.3.2000 bezieht, hat es bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem irakischen Militär und Angehörigen des Stammes der Duleimi im Gebiet von Beiji, nördlich von Tikrit, gegeben (3.3.2000, L5829).
Laut einem Bericht der in London herausgegebenen irakischen Oppositionszeitung Az-Zaman sei ein Putschversuch unter Leitung des Generals Abdel Karim Hussein a-Dulaimi, Kommandant der zweiten Brigade der Revolutionsgarde, gegeben (AFP/NZZ 1.3.2000, L5945).
Iran: Hintergrundinformationen zu den neuesten Anschlägen (der Volks-Mudjaheddin?) finden sich in der New York Times vom 14.3.2000 (L5959). Ein Vertrauter des iranischen Präsidenten wurde Opfer eines Attentats (New York Times 12.3.2000, L5960). Die FR vom 15.3.2000 (L5962) vermutet Geheimdienstkreise hinter dem Anschlag und sieht algerische Verhältnisse aufziehen (L5962).
Israel: Nördlich von Tel Aviv sind vier mutmaßliche Angehörige eines bewaffneten Kommandos der Hamas von israelischen Polizisten erschossen worden (Le Monde 3.2.2000, L5798).
Jugoslawien/Kosovo: Unmittelbar vor unserem Redaktionsschluss häufen sich die Anzeichen für eine erneute kriegerische Auseinandersetzung. Diese aktuelle Entwicklung wird sich bis Eingang unserer Zeitschrift bei Ihnen zugespitzt oder entschärft haben. Wir verzichten darauf, sie hier zu behandeln und konzentrieren uns weiterhin auf Aspekte, die in Asyl- oder Abschiebeschutzverfahren unmittelbar eine Rolle spielen können.
Unmittelbar vor Redaktionsschluss veröffentlichte die Washington Post einen Artikel, demzufolge ein UN-interner Bericht der neu eingerichteten Kosovo-Polizei schwere Menschenrechtsverletzungen unter anderem an Roma/Gorani und Serben vorwirft (15.3.2000, L5965).
Die FR vom 25.2.2000 (L5776) meldet unter Berufung auf NATO-Kreise, dass die Unruhen im Nord-Kosovo (Mitrovica) von Belgrad aus ferngesteuert seien. Nach einem Bericht des Institute for War and Peace Reporting vom 25.2.2000 (L5783) haben jugoslawische Armeekreise bestätigt, dass jugoslawische Agenten in den Kosovo eingeschleust und dort als Schläfer verbliebene Agenten aktiviert wurden, um im Kosovo für Unruhe zu sorgen. Ziel sei es die Friedensmission der KFOR zu torpedieren. Ausgangspunkt für die Infiltrationsversuche sei ein Polizeizentrum in Brzece (südliches Serbien), von wo aus Polizisten und Militärangehörige in Zivil in den Kosovo eindringen sollen. Die engagierten Beamten sprächen fließend Albanisch und könnten sich so als Kosovo-Albaner ausgeben. Teilweise sollen sie auch KFOR-Uniformen benutzen.
Dem selben Bericht und einem weiteren Bericht von IWPR (7.3.2000, L5815) zufolge steigt die Spannung in dem Grenzgebiet Serbiens zum Kosovo. Nach mehreren Todesopfern unter Serben, Albanern und Miloscevic-treuen Albanern (sog. Loyal Albanians) haben bewaffnete Albaner ein Dorf übernommen, in das sich die serbische Polizei nicht mehr hineintraut. Es wird befürchtet, dass eine militärische Auseinandersetzung auf den Kosovo überspringen könnte.
Diese Entwicklung wird von dem Jugoslawien-Korrespondenten der taz, Erich Rathfelder, bestätigt. Er schreibt in der taz vom 2.3.2000 (L5790), dass sich in dem Grenzgebiet eine Nachfolgeorganisation der UCK mit dem Namen ICPMB gebildet habe, von der sich der UCK-Führer unter starkem Druck offiziell distanziere. Auch Le Monde vom 5.3.2000 (L5801) und die FAZ vom 10.3.2000 (L5911) bestätigen die Existenz dieser Untergrundarmee, die der taz vom 7.3.2000 (L5803) die Verantwortung für die Ermordung von serbischen Polizisten und Serbien-treuen Albanern übernommen habe. Am 16.3. meldete AFP, dass US-Soldaten eine große Menge Waffen der albanischen Milizen konfisziert hätten (L5976).
Derweil häufen sich die Anzeichen für einen von Serbien aus unterstützten bzw. gesteuerten Aufstand der Serben in Montenegro unter Beteiligung der in Montenegro stationierten Einheiten der Jugoslawischen Armee (Institute for War and Peace Reporting v. 29.2.2000, L5779; taz aaO).
Auch in Serbien selbst wird die Repression gegen kritische Medien verstärkt (zuerst Institute for War and Peace Reporting v. 13.3.2000, L5915, dann taz 14.3.2000, L5933).
Kamerun: Der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Nigel Rodley, veröffentlichte einen Bericht über die weit verbreitete Folterpraxis. Die Folter geschehe im Wissen der Befehlshaber der jeweiligen Einrichtung (Polizeistation oder Gefängnis) und muss auch der Staatsführung bekannt sein. Rodley kritisierte außerdem die widerwärtige Überfüllung der Haftzentren. (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 1.3.2000, L5777).
Kongo (Rep.): Insgesamt eine positive Entwicklung verzeichnet ein Bericht des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 24.2.2000, L5741: In letzter Zeit seien keine Kämpfe mehr zu verzeichnen gewesen, viele Soldaten der aufständischen Milizen würden sich den Regierungssoldaten ergeben, in der Hoffnung, in die Armee integriert zu werden oder eine zivile Existenz aufbauen zu können. Die Bevölkerung käme in weiten Teilen aus dem Busch in die Städte zurück und könne so von den internationalen Hilfsorganisationen erstmals versorgt werden.
Liberia: Der Polizeichef beklagte öffentlich, dass fast alle der derzeit regelmäßig zu verzeichnenden bewaffneten Überfälle von Bediensteten des Staates (sog. State Security Agents - ehemalige Soldaten und Rebellen) zu verantworten seien (Africa News Online 18.2.2000, L5762). Später wurden 400 Soldaten wegen Straftaten entlassen (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 4.3. 2000, L5808).
Nigeria: Mehr als 300 Tote in einer Woche und mehr als 1.000 Tote insgesamt haben die inter-ethnischen Konflikte der letzten Wochen verursacht (The Guardian 25.2.2000, L5736). Auch die New York Times bestätigt die Zahl von mehr als 1.000 Toten (23./24.2.2000, L5760). Die taz schreibt hingegen unter Berufung auf Wirtschaftskreise von mehr als 3.000 Toten allein in der nord-nigerianischen Stadt Kaduna (1.3.2000, L5788). Einem weiteren Bericht der taz (3.2.2000, L5799) zufolge sollen die Massaker an Christen von einem radikal-islamischen Minister organisiert gewesen sein.
Pakistan: Die Pakistanische Menschenrechtskommission beklagte in einem soeben veröffentlichten Bericht weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen insbesondere gegen Angehörige von Minderheiten und Frauen; mehr als 1.000 Frauen würden aus Gründen der Ehre jährlich getötet und fast 1.000 Menschen seien Opfer inter-ethnischer Gewalt (BBC 15.3.2000, L5975).
Die Frau des ehemaligen Ministerpräsidenten Sharif und weitere Gefolgsleute der Pakistan Muslim League sind nach einigen öffentlichen Reden in Hyderabad des Landesverrats beschuldigt worden (The Guardian 13.3.2000, L5908). Nach dem Attentat auf einen der Sharif-Anwälte hat auch der führende Sharif-Anwalt eine Todesdrohung erhalten (The Observer 12.3.2000, L5909).
Ruanda: Von internen Machtkämpfen, die auch mit Attentaten ausgetragen werden, sowie der Hinrichtung von Soldaten, die den ehemaligen Parlamentspräsidenten Sebarenzi nach Uganda geschafft haben sollen, berichtet Dominic Johnson in einer Reportage für die taz vom 14.3.2000, L5934.
4 Soldaten sind nach ihrer Flucht nach Burundi und ihrer Rücküberstellung nach Ruanda möglicherweise gefoltert worden, schreibt das UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs am 23.2.2000, L5721; dem kurzen Bericht zufolge steht die Verhaftung evt. in Zusammenhang mit der Flucht des früheren Parlamentssprechers Joseph Sebarenzi und der wachsenden Unruhe im Militär generell.
Von 40 gemeinsam angeklagten mutmaßlichen Völkermordbeteiligten sind 4 zum Tode und 13 zu lebenslänglicher Haft verurteilt (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 1.3.2000, L5820).
Eine ausführliche Reportage über die Haftbedingungen und die Justiz druckte die FR vom 29.2.2000 ab (L5912).
Russland: Trotz der aufgeflogenen manipulierten Fernsehberichterstattung auf SAT1 gibt es Berichte über Gräueltaten der russischen Truppen an der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (z.B. - auf Human Rights Watch gestützt - International Herald Tribune 23.2.2000, L5727; NZZ 23.2.2000, L5774; Le Monde 26.2.2000, L5735).
Einen exzellenten Aufsatz zu Hintergründen der islamischen Bewegung in Tschetschenien druckte die NZZ vom 19.2.2000 ab (L5772).
Sierra Leone: Human Rights Watch wirft den RUF-Rebellen die Fortsetzung ihrer Gräueltaten unweit der Hauptstadt Freetown, in Port Loko vor (HRW 3.3.2000, L5853; zusammenfassend: UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 7.3.2000, L5814). Auch BBC berichtet von Folterungen durch die RUF-Rebellen (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 13.3.2000, L5914).
Bewaffnete RUF-Einheiten blokkierten zeitweilig eine von der Regierung begleitete UN-Delegation in östlichen Landesteilen, später sogar die UN-Truppen selbst (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 25.2.2000, L5754; BBC 25.2. 2000, L5764, und UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 14.3.2000, L5969). Nach Auffassung des Instituts Africaanalysis (www.africaanalysis.com) weigert sich die RUF nachhaltig, ihre Waffen abzugeben, und kontrolliert noch immer weite Teile des Landes (L5784).
Somalia: Der Weltsicherheitsrat zeigt sich besorgt über den starken Zustrom von Waffen, welcher eigentlich durch ein Embargo unterbunden werden sollte (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 25.2.2000, L5739). 28 Cholera-Todesfälle in sechs Wochen und mehr als 300 insgesamt sind der selben Quelle zufolge zu verzeichnen.
Aufgrund der schlechten Sicherheitslage wurden Hilfslieferungen nach Mogadischu gestoppt (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 3.3.2000, L5811). Der selben Quelle zufolge haben die Machthaber in der Nord-Ost-Provinz Puntland alle politischen Versammlungen bis Juni 2001 verboten.
Sri Lanka: Die für 23 Menschen tödlichen Bombenattentate der LTTE (Tamil Tigers) in Colombo führten zu Verhaftungen (BBC 13.3.2000, L5927 und BBC 12.3.2000, L5961).
Sudan: 12 Menschen wurden durch Amputation für Vergehen bestraft (FR 13.3.2000, L5929). Der Ausnahmezustand ist bis Ende des Jahres verlängert worden (BBC 13.3.2000, L5955).
Syrien: Der private Nachrichtendiens Stratfor (www.stratfor.com) berichtet von umfangreichen Säuberungen in führenden syrischen Gesellschaftsschichten, um den Aufstieg von Assads Sohn zu seinem Nachfolger vorzubereiten (25.2.2000, L5738).
Togo: ai beklagte erneut Angriffe der togoischen Regierung auf Menschenrechtler (Presseerklärung v. 14.3.2000, AFR 57/04/ 00, L5970).
Türkei: Die drei zuvor verhafteten kurdischen Bürgermeister von der Partei HADEP sind gegen Kaution freigelassen worden (Reuters 28.2.2000, L5746), der stellvertretende Vorsitzende der HADEP wurde verhaftet (afp/taz 15.3.2000, L5983).
Vor einer Demonstration in Istanbul sind 180 Personen festgenommen worden; anschließend zogen mehr als 200 weitere Demonstranten durch den von von Kurden bewohnten Stadtteil Gazi (ap/taz 13.3.2000, L5932, bzw. ap/nzz 13.3.2000, L5963).
Uganda: Die Lord Resistance Army (LRA) tötete 12 Menschen im Norden des Landes (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 10.3.2000, L5923).
Ukraine: Das ukrainische Parlament hat beschlossen, die Todesstrafe abzuschaffen (ai-Presseerklärung v. 22.2.2000, EUR 50/02/00, L5722).
Usbekistan: Wie ai in zwei Fallstudien belegt, werden Menschenrechtler unter dem Vorwand krimineller Taten inhaftiert und verurteilt (deutsche Übersetzung der ai-Dokumente EUR 62/02/00 und 62/04/00 vom Februar 2000 durch Georg Warning, ai-Koordinationsgruppe, L5916 und L5917).
Ein führender Islamist der Organisation Hezb-e Tahrir ist zu zwanzig Jahren Haft, weitere 11 Angehörige der Gruppe zu Strafen zwischen 7 und 18 Jahren verurteilt worden (BBC 13.3.2000, L5928).
Rechtsanwältin Kerstin Müller, Köln:
I. Beschränkung des Aufenthaltsbereiches während des Asylverfahrens eine Einleitung
Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, heißt es in § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). In der Praxis führen die Folgen dieser gesetzlichen Regelung zu teilweise erheblichen Einschränkungen des normalen Lebens, die angesichts der Dauer der Asylverfahren für die Betroffenen häufig unmittelbarere Härten haben als das Asylverfahren an sich. Soziale Kontakte in einer in der Regel unbekannten Umgebung und Kultur werden erschwert, familiäre Bindungen auseinandergerissen, da während des Asylverfahrens der Aufenthalt der Asylbewerber auf den Bezirk ihrer zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten, bei Wiederholungen sogar als Straftaten geahndet - und erhöhen so in der Statistik den Anteil der von Ausländerinnen und Ausländern begangenen Straftaten.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in den Regelungen über die Aufenthaltsbeschränkungen im Asylverfahren keinen Verstoß gegen die Bewegungsfreiheit der Betroffenen. Ihr Hintergrund wird mit der jederzeitigen Erreichbarkeit des Asylbewerbers für das Verfahren und damit einhergehend mit dem Ziel, Verfahren ohne Verzögerung durchführen zu können, begründet.
Folge ist, dass sich ein Asylbewerber innerhalb des Bundesgebietes in der Regel nur nach einem u.U. mit Kosten verbundenen bürokratischen Verfahren an einem anderen Ort als demjenigen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches aufhalten darf. Dies betrifft nicht nur kurzfristige Besuche, sondern auch die Wohnsitznahme des Betroffenen. Diese ist im AsylVfG in einem weitgehend an den Interessen der Bundesländer und Kommunen ausgerichteten Verfahren geregelt.
II. Verteilung nach Stellung des Asylantrages
1. Verteilung in die Erstaufnahmeeinrichtungen
Nach Stellung eines Asylgesuches erfolgt zunächst eine Verteilung auf die Bundesländer mit Hilfe eines zentralen Verteilungssystems (EASY) und damit einhergehend die Zuordnung zu einer bestimmten Erstaufnahmeeinrichtung.
Die Möglichkeit der Einflussnahme des Asylbewerbers in diesem Verfahrensstadium ist sehr gering. Die Verteilung wird hauptsächlich bestimmt von der Frage, ob das Bundesland aufgrund seiner Aufnahmequote zur Aufnahme verpflichtet ist, ob dort Aufnahmekapazitäten zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren von dem dortigen Bundesamt bearbeitet werden kann.
Anfang der 90er Jahre gab es einige (positive) Gerichtsentscheidungen, so vom Oberverwaltungsgericht Münster, in denen zeitweilig eine Verteilung in die neuen Bundesländer untersagt wurde, da die Gefahr von Übergriffen auf die Asylbewerber als erheblich angesehen wurde. Von dieser Einschätzung haben die Gerichte inzwischen wieder Abstand genommen.
Der Asylbewerber kann jedoch geltend machen, reiseunfähig zu sein. Nach den Erfahrungen der Verfasserin werden hier jedoch erhebliche Anforderungen an den Nachweis der Reiseunfähigkeit gestellt, denn schließlich ist man ja auch in das Bundesgebiet gekommen (O-Ton eines zuständigen Sachbearbeiters). Es erfolgt regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung, nachdem zuvor vom Betroffenen (fach)ärztliche Atteste vorzulegen sind. Da die Betroffenen in diesem Verfahrensstadium noch nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, ist es schwierig, in diesem Verfahrensstadium die Kostenabsicherung der (fach)ärztlichen Untersuchung zu gewährleisten. Steht eine längerfristige Reiseunfähigkeit fest, wird die Verteilung in der Regel in das Bundesland erfolgen, in dem sich der Erkrankte aufhält.
Berücksichtigt werden muss auch der Familienverband der Kernfamilie (Ehepartner und Kinder bis 18 Jahre). Dies gilt allerdings nach der gesetzlichen Regelung nur für den Fall, in dem die Familie gemeinsam einreist und den Asylantrag stellt. Findet eine getrennte Einreise statt, sollte auf jeden Fall auf die Familienzugehörigkeit deutlich hin- und diese nachgewiesen werden.
Problematisch ist, dass der Asylbewerber keinen ausdrücklichen schriftlichen Bescheid über die Verteilung in eine Erstaufnahmeeinrichtung eines bestimmten Bundeslandes erhält. Häufig ist diese für ihn nur aus dem Laufzettel ersichtlich, den er bei der Behörde erhält, bei der er sein Asylgesuch stellt. Trotzdem ist auch die Aufforderung, sich zu der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben, als Verwaltungsakt anzusehen, den der Betreffende beim Verwaltungsgericht anfechten kann (zugleich muss ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden, um die Verpflichtung zum sofortigen Umzug zu beseitigen). Diese Ansicht wird allerdings nicht durchgehend geteilt. So ist z.B. das Verwaltungsgericht Arnsberg der Ansicht, eine Anfechtung der Weiterleitungsanordnung sei nicht möglich, so dass ein Asylbewerber keinerlei Möglichkeit hätte, sich gegen die Weiterleitung in eine Erstaufnahmeeinrichtung zu wehren (vgl. InfAuslR 1996, 37). Insgesamt wird man sagen müssen, dass ein gerichtliches Verfahren nur bei eindeutigen Fallkonstellationen (s.o.) Erfolg verspricht, da dieser Verfahrensabschnitt stark von den öffentlichen Interessen an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber geprägt ist.
2. Verteilung in die Gemeinschaftsunterkunft
a. Verfahrensablauf
Nach Zuweisung in eine Erstaufnahmeeinrichtung eines Bundeslandes erfolgt nach einiger Zeit eine landesinterne Verteilung des Asylsuchenden auf die Gemeinschaftsunterkünfte der Kommunen bzw. Kreise. Die Entlassung aus der Erstaufnahmeeinrichtung findet statt,
Die Verteilung auf die Gemeinschaftsunterkünfte wird durch eine Landesbehörde koordiniert. Leider haben die Bundesländer hier kein einheitliches Konzept, so dass je nach Bundesland unterschiedliche Behörden zuständig sind.
Ist durch die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung von Aufnahmekapazitäten der Kommunen/Kreise ermittelt worden, wohin der Asylsuchende geschickt werden kann, erhält dieser eine entsprechende schriftliche Mitteilung, den sog. Zuweisungsbescheid, in dem die Gemeinde/der Kreis benannt wird, die/der ihn aufnehmen wird. Die Gemeinde oder der Kreis weist ihn anschließend einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft zu. Er ist nun verpflichtet, während der Dauer des Asylverfahrens dort zu wohnen.
Bei Folgeantragstellern wird kein erneutes Verteilungsverfahren durchgeführt. Sie müssen sich wieder an den früheren Aufenthaltsort des Erstverfahrens begeben und ggf. eine Umverteilung beantragen.
b. Beeinflussung des Verteilungsverfahrens
In dem Verfahrensstadium der Verteilung auf die Gemeinschaftsunterkünfte sollte sich der Asylbewerber, der eine Verteilung in eine bestimmte Gemeinde begehrt, umgehend schriftlich an die zuständige Landesbehörde wenden. Dies gilt auch, wenn er in die Gemeinde eines anderen Bundeslandes verteilt werden will. Zuständig ist in diesem Fall die zuständige Verteilungsbehörde des Bundeslandes, in das er ziehen will.
Die Gründe, die zu der erwünschten Verteilung führen können, werden im Rahmen des praktisch relevanteren Umverteilungsverfahrens erörtert (s.u.).
Gegen den Zuweisungsbescheid kann der Asylbewerber bei dem Verwaltungsgericht, das für den ihm (noch) zugewiesenen Ort zuständig ist, klagen. Will er nur gegen die Zuweisung an sich vorgehen, muss er Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erheben. Will er allerdings die Zuweisung in eine bestimmte Gemeinde oder einen bestimmten Kreis erreichen, muss er eine Verpflichtungsklage erheben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragen. Im Rahmen dieses Eilverfahrens muss er nicht nur die Gründe darlegen, die die angestrebte Verteilung stützen, sondern auch geltend machen, weshalb eine vorläufige Entscheidung in seinem Sinne dringend geboten ist (akute Gesundheitsgefahr o.ä.).
Die Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung erfolgen. Wichtig ist, dass in diesem Fall die Zustellung beim Asylbewerber ausschlaggebend ist, auch wenn dieser einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat. Zudem gelten die verschärften Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG, soweit der Betreffende dies wird der Regelfall sein noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnt.
III. Umverteilung
In der Praxis suchen die Betroffenen nach den Erfahrungen der Verfasserin Rat, wenn eine Zuweisungsentscheidung bereits ergangen und die Klagefrist schon abgelaufen ist. In diesem Fall können sie nur auf einen Umverteilungsantrag verwiesen werden. Interessant ist, dass das AsylVfG diese Problematik der nachträglichen Umverteilung nicht ausdrücklich regelt. Inzwischen hat sich hierzu jedoch in Anlehnung an die Vorschriften des Verteilungsverfahrens - eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.
1. Gründe für eine Umverteilung
Grundsätzlich steht der Betroffene vor dem Problem, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen bei ihrer Entscheidung zusteht, ob eine Umverteilung erfolgt oder nicht, d.h., die Behörde kann Für und Wider der Umverteilung abwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus der Sicht des Gesetzgebers eine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen den Gemeinden bzw. Bundesländern als gewichtiges Kriterium grundsätzlich gegen eine Umverteilung aus individuellen Gesichtspunkten spricht. Ausnahmen gelten dann, wenn grundrechtlich geschützte Bereiche (Familie und Gesundheit) betroffen sind. Außerdem darf die Behörde nicht willkürlich handeln und z.B. bei einer durchgängig identischen Behandlung gleichgelagerter Fälle plötzlich in einem Fall eine Ausnahme machen. Teilweise haben die Bundesländer Ermessenskriterien in entsprechenden Erlassen festgelegt, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten (z.B. Nordrhein-Westfalen, Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländern, Runderlaß des Landesinnenministeriums vom 25.6.1997, I B 4-141).
a. Ein berücksichtigungsfähiges Kriterium ist die (Kern)Familie des Asylsuchenden: Sind der Ehepartner oder (auch nichteheliche) Kinder bis 18 Jahre im Rahmen ihres Asylverfahrens einer anderen Gemeinde auch in einem anderen Bundesland - zugewiesen worden, muss eine Umverteilung des Asylsuchenden dorthin erfolgen. Bei der Antragstellung sollten Nachweise über die Familienzugehörigkeit (Heirats-, Geburts-, Vaterschaftsanerkennungsurkunde) sowie die Aufenthaltspapiere der Familie und eine Meldebescheinigung desjenigen, zu dem der Antragsteller ziehen will, beigefügt werden.
Gleiches gilt auch, wenn für den Asylsuchenden eine Vormundschaft eingerichtet wurde.
Problematisch ist es, wenn die Familienangehörigen selbst nicht im Asylverfahren sind. Hier ist die Rechtsprechung in Fällen zurückhaltend, in denen den Familienangehörigen kein gefestigtes Aufenthaltsrecht zur Verfügung steht. So wird die Auffassung vertreten, dass es dann den Familienangehörigen zumutbar ist, zum Asylsuchenden zu ziehen. In diesen Fällen sollte man damit argumentieren, dass in diesem Fall schutzwürdige Interessen der Familienangehörigen verletzt würden. So muss berücksichtigt werden, ob Kinder ansonsten die Schule wechseln müssten.
Eine in der Regel nicht zu lösende Situation liegt vor, wenn ein alleinstehender Asylsuchender, der sich ohne Kernfamilie (s.o.) im Bundesgebiet aufhält, zu seinen Geschwistern, Cousins oder anderen Verwandten umverteilt werden will. Hier müssen zusätzliche individuelle Gründe hinzukommen, um eine Umverteilung zu erreichen. Entscheidend ist, dass der Asylbewerber in der gegenwärtigen Situation auf die Hilfe seiner Verwandten angewiesen sein muss, sei es aus Alters- oder Krankheitsgründen oder wegen einer Schwangerschaft (HessVGH EZAR 228 Nr. 10), s.u..
Die Behörde kann einer Umverteilung auch dann stattgeben, wenn diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Verwandte jedoch erklärt, dass er für sämtliche Lebenshaltungskosten des Asylsuchenden einschließlich der Krankenversicherung aufkommt. In diesem Fall sollten eine entsprechende notariell beglaubigte Erklärung, ein Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung, ein Einkommensnachweis und eine Meldebescheinigung (sowie ggf. Aufenhaltsdokumente) des Unterstützers, der Nachweis einer Unterkunft dem Antrag beigefügt werden. Hier sollte dem Antragsteller aber immer bewusst sein, dass die Behörde trotz entsprechender Nachweise nicht verpflichtet ist, diesem Antrag stattzugeben. So ist ein positives Ergebnis in der Regel davon abhängig, ob die begehrte Gemeinde ihre Aufnahmequote bereits erfüllt hat oder nicht.
b. Gesundheitliche Gründe sind in besonderen Härtefällen zwingend zu berücksichtigen. Hier muss aber ein hoher Begründungsaufwand betrieben werden. Macht der Asylbewerber z.B. geltend, er sei psychisch krank, ist die Erkrankung jedoch hauptsächlich auf die Fremdheit der neuen Kultur und Umgebung zurückzuführen, wird dies nicht ausreichen, da er sich so die Rechtsprechung in der typischen Situation alleinstehender Asylbewerber befindet. Vielmehr muss aus den vorzulegenden Attesten möglichst von Fachärzten hervorgehen, dass sich die Erkrankung von dieser typischen Situation unterscheidet und beim Verbleib in der gegenwärtigen Situation eine Verfestigung oder Vertiefung zu befürchten ist. Deutlich werden muss auch, weshalb eine solche Verschlechterung der Gesundheitssituation durch eine Umverteilung verhindert werden kann. Von der Rechtsprechung akzeptierte Gründe liegen vor, wenn der Betreffende aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft auf Bezugspersonen angewiesen ist, die im begehrten Zuweisungsort leben oder wenn seine Behandlung am Ort der beantragten Zuweisung zwingend notwendig ist und Fahrten zum Behandlungsort ansonsten unzumutbar wären.
c. Eine weitere Fallkonstellation ist eine Umverteilung aufgrund eines Arbeitsplatzes außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches. Die restriktive Arbeitsmarktpolitik gegenüber Asylbewerbern führt allerdings dazu, dass diese nur noch in seltenen Fällen überhaupt über ein entsprechendes Arbeitsangebot und die Arbeitsgenehmigung verfügen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes grundsätzlich kein berücksichtigungswerter humanitärer Grund sei. Dennoch kann die zuständige Behörde im Rahmen ihres Ermessens einem entsprechend begründeten Antrag zustimmen soweit die begehrte Zuweisungsgemeinde zustimmt. Vorzulegen sind dabei die Arbeitserlaubnis, der (am besten unbefristete) Arbeitsvertrag sowie ein Unterkunftsnachweis.
2. Vorgehen bei der Ablehnung der Umverteilung
Die zuständige Behörde muss den Umverteilungsantrag schriftlich ablehnen. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei ihm bzw. seinem Rechtsanwalt - eine sogenannte Verpflichtungsklage bei dem Verwaltungsgericht einlegen, das für den ihm (noch) zugewiesenen Aufenthaltsort zuständig ist. Er muss also beantragen, die zuständige Behörde unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung zu verpflichten, ihn der Gemeinde xy zuzuweisen. Durch Erhebung der Klage kann er jedoch nicht die sofortige Umverteilung erreichen. Hierzu muss er parallel vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO einholen. Dies bedeutet, dass er die besondere Eilbedürftigkeit einer Umverteilung zusätzlich geltend machen muss.
3. Umverteilung im Asylfolgeantrag und nach Beendigung des Asylverfahrens
Selbst wenn das Asylverfahren endgültig negativ beendet ist, gilt die Zuweisungsentscheidung fort. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Betreffenden eine asylunabhängige Aufenthaltsposition eingeräumt wird (OVG NW, B.v. 30.1.1997, 25 B 2973/96). Wird er z.B. wegen Passlosigkeit im Anschluss an sein Asylverfahren geduldet, regelt sich seine (Um)Verteilung nicht mehr durch das AsylVfG. Eine anderweitige gesetzliche Regelung fehlt, so dass das Vorgehen in den Bundesländern uneinheitlich ist. In Nordrhein-Westfalen ist in diesem Fall bei der Ausländerbehörde der begehrten Aufnahmegemeinde ein Antrag auf Zustimmung zum Zuzug zu stellen. Die Ausländerbehörde wird sich dann mit dem Sozialamt ihrer Gemeinde und der noch zuständigen Ausländerbehörde am bisherigen Wohnort in Verbindung setzen. Bei Sozialhilfebezug wird in der Regel eine Ablehnung erfolgen, soweit kein besonderer Härtefall vorliegt. Die Kriterien bestimmten sich dabei entsprechend den Regelungen zum Umverteilungsverfahren nach dem AsylVfG.
Im Falle eines Asylfolgeantrages stellt sich häufig die Frage, bei welcher Behörde ein Umverteilungsantrag zu stellen ist. Entscheidend ist, ob die Einleitung eines Asylverfahrens erfolgt oder nicht. Wird ein weiteres Verfahren durchgeführt, gilt das AsylVfG und damit die obigen Ausführungen; die im Rahmen des asylrechtlichen Verteilungsverfahrens zuständige Behörde muss angeschrieben werden. Wird kein Verfahren durchgeführt, wird der Asylbewerber in der Regel (so z.B. in Nordrhein-Westfalen) für die Antragstellung direkt an die Gemeinde verwiesen, in die er ziehen will.
Ein besonderes Problem stellt inzwischen die Behandlung von Personen dar, die bereits eine endgültige positive Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG haben, deren Verfahren zu Art. 16 a GG jedoch noch anhängig ist. Hier wird verschiedentlich die Auffassung vertreten (so Innenministerium NRW, Schreiben vom 29.5.1998, I B 4-217), dass in diesem Fall die Zuweisungsentscheidung noch fortdauere. Dies bedeutet, dass auch dieser Personenkreis einen Umverteilungsantrag stellen muss. Nach Auffassung der Verfasserin ist dies mit der Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention, Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Freizügigkeit zu gewähren, nicht zu vereinbaren. Die Ungleichbehandlung im Vergleich mit Personen, die nach Bejahung des § 51 Abs. 1 AuslG auf die Geltendmachung des Art. 16 a GG verzichten, ist durch das Interesse an der Erreichbarkeit der Personen für das noch anhängige Asylverfahren nicht ausreichend begründet. Dennoch zeigt die Praxis einmal mehr die Folgen der Drittstaatenregelung, da die Fallkonstellationen in der Regel dadurch entstehen, dass den Betreffenden zwar eine politische Verfolgung, nicht aber die Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat geglaubt wird.
Rechtsreferendar Jochen Münker, Berlin
I. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Bosnien-Herzegowina
Flüchtlingen aus BiH bleibt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Schutz nach dem grundgesetzlich garantierten Asylrecht (Art. 16 a GG) und gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 51 I S. 1 AuslG) verwehrt.1 Das Vorliegen von Gefahr von Folter oder menschenunwürdiger Behandlung (§ 53 IV AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) wurde ebenfalls verneint.2
Demzufolge kommt der Auslegung des Abschiebungsschutzes nach § 53 VI S. 1 AuslG durch die Obergerichte besondere Bedeutung zu. Der Abschiebungsschutz ist nach der Rechtsprechung der Obergerichte Traumatisierten, alleinstehenden Frauen mit minderjährigen Kindern sowie aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit besonders hilfsbedürftigen Personen vorbehalten.
1) Flüchtlinge mit posttraumatischer Belastungsstörung
Nach den Weisungen der Innenminister und -senatoren der Länder erhielten nur diejenigen traumatisierten Flüchtlinge keine Duldung, deren privatärztliche Atteste durch amts- oder polizeiliche Überprüfungen in Frage gestellt wurden, bzw. deren Atteste aufgrund von Stichtagsregelungen unberücksichtigt bleiben. Die Gerichte wurden demnach nur selten mit Fällen von Traumatisierten befasst.
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kommt das Vorliegen einer ärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere wegen der häufig daraus resultierenden Suizidgefahr, grundsätzlich als Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 VI S. 1 AuslG in Betracht.3
Unterschiedliche Bedeutung wird jedoch der Schwere der Traumatisierung beigemessen:
Der 11. Senat des OVG Niedersachsen4 lässt für zwingend gebotenen Abschiebungsschutz gem. § 53 VI S. 1 AuslG das Vorliegen einer Traumatisierung ausreichen. Ein amtsärztliches Gutachten, das eine Suizidgefährdung verneint, aber die Frage der posttraumatischen Belastungsstörung offen lässt, wird demnach als unbeachtlich bewertet.
Demgegenüber verlangt das OVG Saarland5 eine schwere psychische Erkrankung, bei der prognostizierbar ist, dass sie sich bei der Rückkehr unter dem Eindruck der im Rückkehrgebiet vorgefundenen Umstände derart verschlimmern wird, dass von einer erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben ausgegangen werden kann. Das OVG Saarland bestätigt seine frühere Rechtsprechung, nach der es eine Traumatisierung als Folge einer erlittenen Vergewaltigung als erheblich ansieht.6
Die genannten Entscheidungen lassen den Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung der Traumatisierung unberücksichtigt. Anders verlangt der 13. Senat des OVG Niedersachsen, dass eine traumatisierte Frau aus der Republika Srpska, die sich erst seit Sommer 1998 in ärztlicher Behandlung befand, sich in BiH um eine weitere Behandlung bemüht.7
Die Obergerichte gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass ein Abschiebungsschutz grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die psychotherapeutische Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Demgegenüber bejaht das VG Sigmaringen nach abgeschlossener Behandlung das Vorliegen von extremer Gefahr für Leib und Leben wegen der Gefahr einer Retraumatisierung.8
Für Abschiebungsschutz ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung, dass eine dem Angebot in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare psychotherapeutische Betreuung in dem Herkunftsland nicht verfügbar ist. 1999 sind die Obergerichte ohne Ausnahme davon ausgegangen, dass es in BiH an einer vergleichbaren psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeit fehlt.9
Bezüglich der in Berlin praktizierten polizeiärztlichen Überprüfung von Attesten sind die Berliner Verwaltungsgerichte einhellig der Auffassung, dass die polizeiärztlichen Untersuchungen nicht fachgerecht erfolgen. Demnach seien sie nicht geeignet die vorgelegten privatärztlichen Atteste zu widerlegen.10 Das OVG Berlin hat bisher noch nicht entschieden.
2) Alleinerziehende Frauen mit minderjährigen Kindern, sowie aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit besonders hilfsbedürftige Personen
Alleinerziehende Frauen mit minderjährigen Kindern sowie aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit besonders hilfsbedürftige Personen können lediglich in Bremen und in Hessen generell mit dem Schutz vor Abschiebung gem. § 53 VI S. 1 AuslG rechnen.
Der Hess VGH11 geht davon aus, dass ein dauerhafter Aufenthalt in den Sammellagern (Collective Centers) eine Gefahr für die geistige Gesundheit darstellt. Der Hess VGH betont, dass die genannten Personengruppen nicht über genügend Selbsthilfekapazitäten verfügen, um zerstörten Wohnraum in Eigeninitiative wieder bewohnbar zu machen und sie somit dauerhaft auf den Aufenthalt in den Collective Centers angewiesen sind.
Das OVG Bremen12 unterstellt implizit, dass die Zustände in den Collective Centers unzumutbar sind. In einem Fall einer nicht-serbischen Witwe mit zwei minderjährigen Kindern aus der Republika Srpska wird festgestellt, dass sie und ihre Kinder im Falle der Rückführung einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sind. In Anbetracht der hohen Zahl der bereits zurückgekehrten Flüchtlinge und der 800.000 Binnenflüchtlinge sowie der hohen Arbeitslosigkeit bliebe ihnen die Registrierung und somit der Zugang zu jeglicher humanitärer Hilfe verwehrt.
Demgegenüber verneinen der VGH BW,13 das OVG Saarland14, das OVG Niedersachsen15, sowie das OVG NRW16 eine generelle Gefahr für diese Personengruppen, da die Existenzgrundlagen im Föderationsgebiet gesichert seien.
Bei dem Vorliegen von schweren Erkrankungen und mangelnder Behandlungsmöglichkeit in BiH wird jedoch auch bei diesen Obergerichten Abschiebungsschutz nach § 53 VI S. 1 AuslG gewährt.17 So wurde einer kranken Person, die auf Notfallhilfe angewiesen ist, Abschiebungsschutz gewährt.18 Bei einer lebensbedrohlich an Rheuma erkrankten Frau wurde das Vorliegen von extremen Gefahren für Leib und Leben i.S.d. § 53 VI S. 1 AuslG bejaht, da nicht feststellbar war, ob sie ein für sie äußerst wichtiges Medikament (Endoxan) in BiH wird erhalten können.19
II) Zusammenfassung
Flüchtlingen aus BiH bleibt der asylrechtliche Schutz gem. Art. 16 a GG und der Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention gem. § 51 I S. 1 AuslG verwehrt.
Besondere Problemgruppen erhalten Abschiebungsschutz aufgrund extremer Gefahren für Leib und Leben, § 53 VI S.1 AuslG. Aufgrund der Weisungslage haben nur wenige Obergerichte zu traumatisierten Flüchtlingen aus BiH entschieden. Es bestehen Unterschiede in den Anforderungen, die an die Schwere der Traumatisierung gestellt werden.
Während alleinerziehende Frauen mit minderjährigen Kindern, sowie aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit besonders hilfsbedürftige Personen aus BiH von einigen Obergerichten generellen Abschiebungsschutz erhalten, verlangt die Mehrheit der Obergerichte zusätzliche besonders erschwerende Umstände.
III. Ausblick
Aufgrund der Weisungslage in Bayern20 werden dort Gerichte vermehrt mit dem Fällen von Traumatisierten befasst werden.
In den anderen Bundesländern kommt es weiter auf die Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit der Traumatisierten in BiH an. Nach den jüngsten Einschätzung der Deutschen Botschaft in Sarajevo ist eine Behandlungsmöglichkeit für Flüchtlinge aus der Republika Srpska in der bosnisch-kroatischen Föderation nicht gewährleistet.21
Abzuwarten bleibt, ob die Innenminister und senatoren der Länder für Traumatisierte ein dauerhaftes Bleiberecht schaffen.22 Dies entspräche den Empfehlungen des UNHCR23 und der Praxis der Mehrheit der westeuropäischen Staaten.24 Auch spricht vieles für eine Nachbesserung der Altfallregelung 1999, da sehr viel weniger Personen als erwartet die darin aufgestellten Anforderungen erfüllen.25
Es ist offen, ob die für Bosnier entwickelte Rechtsprechung zu Traumatisierten auch auf Flüchtlinge aus anderen Herkunftsregionen übertragen wird.
Anmerkungen
1, Das Bundesverwaltungsgericht bejaht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bosnien-Herzegowina, BVerwG, U.v. 6.8.1996 – BVerwG 9 C 172.95 -, = InfAuslR 1997, 37.
3. aaO 3 Vgl. OVG NRW, B.v. 12.4.1999 – 17 B 2232/98 - und FN 4 – 7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Gefahr i.S.d. § 53 VI S. 1 AuslG nicht sofort nach der Rückkehr realisieren, BVerwG, B.v. 26.1.1999 – 9 B 701.98 -, vgl. ASYLMAGAZIN 4/1999, S. 33, R218
4. OVG Niedersachsen, B. v 27. 07. 1999 - 11 M 2854/99 -; vgl auch OVG Niedersachsen B.v. 9.7.1999 – 11 M 2608/99 - ASYLMAGAZIN 10/99, S.15, R3809
5. OVG Saarland, B.v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98.A -
6. OVG Saarland, U.v. 25.3. 1998 – 9 R 275/95 -
7. OVG Niedersachsen, B.v. 22.1.1999 – 13 M 246/99 -
8. VG Sigmaringen, U. v. 11.5.1999 – 7 K 2297/98 -, vgl. ASYLMAGAZIN 7/8 1999, S. 14, R3174
9. OVG Saarland, B.v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98.A -; OVG Niedersachsen, B. v 27. 07. 1999, 11 M 2854/99 -; OVG Niedersachsen, B.v.9.7.1999 – 11 M 2608/99 -, R3803
10. VG Berlin, B.v. 21.12.1999 – VG 35 F 82.99 - m.w.N. für die 11., 16., 18., 20. und 36. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts; VG Berlin, B.v. 12.10.1999 – VG 19 F 48.99
11. VGH Hessen, B.v. 25.3.1999 –10 TG 3991/98; ständige Rechtsprechung vgl. VGH Hessen, B.v. 28. 10. 1998 – 10 TZ 3307/98, R107; VGH Hessen, B. v. 18.11.1998 – 10 TZ 2923/98 -, R108
12. OVG Bremen B.v. 25.08.1998 - OVG 1 BB 274/98 – im Jahre 1999 erging keine neue Entscheidung
13. VGH BW, B.v. 7.09.1999 - 13 S 1094/99, VGH BW, U.v. 19.4.1999 – A 14 S 142/99; VGH BW U.v. 25. 11.1999 – A 14 S 1688/9 -, R3199. Der VGH BW verlangt eine ”extreme oder hochgradige” Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
14. OVG Saarland, B. v. 5.12.1999 – 9 Q 299/98, R5098; OVG Saarland, B.v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98.A; OVG Saarland, B.v. 4.1.1999 – 9 Q 185/98
15. OVG Niedersachsen, B. v. 27.1.1999 – 13 M 5257/98
16. OVG NRW, B.v. 20.03.1998, 12 L 968/97; OVG NRW, B.v. 1.4.1998 – 17 B 2483/97
17. Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts können schwere Erkrankungen, die nicht der Allgemeinheit drohen, bei unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in dem Herkunftstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 VI S.1 AuslG darstellen, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – BVerwG 9 C 98.96 = InfAuslR 1998, 189 (angeborener Herzfehler, Kosovo); BVerwG, U.v. 9.9.1997 – BVerwG 9 C 48.96 = InfAuslR 1998, 125 (Nierenerkrankung, Syrien).
18. OVG Saarland, B.v. 9.9.1999 – 9 Q 52/99
19. OVG Niedersachsen, B. v. 27.1.1999 – 13 M 5257/98
20. Nach der am 10. Dezember 1999 modifizierten Weisung des bayerischen Staatsministeriums des Inneren soll der Aufenthalt von Traumatisierten grundsätzlich beendet werden. Vor der Abschiebung soll jedoch eine amtsärztliche Untersuchung der Betroffenen hinsichtlich ihrer Reisefähigkeit erfolgen.
21. In dem Schreiben der deutschen Botschaft in Sarajevo an die Berliner Vertretung des UNHCR vom 7.2.2000 (L5893) wird von einer ”Überbewertung der Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierten” gewarnt. Da die Flüchtlinge nicht in ihre Heimatorte zurückkehren könnten, sei aufgrund der damit verbundenen Entwurzelung trotz der verbesserten medizinischen Umstände keine sinnvolle Therapie möglich. Für die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei eine ”Integration in einen geregelten Alltag unabdingbar.” Vgl. auch Schreiben der Woman’s Association of Medica Zenica vom 17.1.2000, 2 S., L5973.
22. Der schleswig-holsteinische Innenminister Ekkehard Wienholtz setzte sich im Vorfeld der Innenministerkonferenz vom 18. /19. November bereits für ein dauerhaftes Bleiberecht für traumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge ein, vgl. Presseerklärung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 15. November 1999.
23. UNHCR (Sarajevo) empfiehlt besonders anfälligen Personen aus BiH weiterhin Schutz zu gewähren. Es wird insbesondere auch auf die Gefahr der Retraumatisierung hingewiesen, UNHCR (Sarajevo): Besonders anfällige Personen: die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Unterstützung angesichts der Reintegrationsprobleme bei der Rückkehr (November 1999), vgl. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart: Zwischen Pristina, Sarajevo und Amsterdam – 7. Tagung für Verwaltungsrichterinnen und -richter, Materialien 4/99, S.231, 235, 263.
24. Die Mehrheit der europäischen Staaten haben einer erheblichen Anzahl bosnischer Flüchtlinge dauerhaften Aufenthalt gewährt: Österreich (81.000), Schweden (66.000), Niederlande (23.800), Dänemark (18.000), Schweiz (7.482), Luxemburg (1.500), Finnland (1.350), Frankreich (932) und Spanien (700). Demgegenüber haben Belgien, Italien, Portugal, Großbritannien, Norwegen und Deutschland in nicht nennenswertem Umfang Flüchtlingen aus BiH einen Aufenthaltsstatus zuerkannt; Angaben zitiert nach: Statistical Unit UNHCR: Bosnian Refugees and Asylum-Seekers in Europe, 1992-1998: A Statistical Assessment, Genf, März 1999; Koser/Walsh/Black: Temporary Protection and the Assisted Return of Refugees from the European Union, International Journal of Refugee Law 1998, 444, 451 und J. Dacyl: Protection Seekers from Bosnia Herzegowina and the Shaping of the Swedish Model of Time-Limited Protection, International Journal of Refugee Law 1999, 155, 190.
25. Nach Angaben der Ausländerbeauftragten des Bundes Marie-Luise Beck anläßlich eines Vortrages auf der Tagung der katholischen Akademie Hohenheim vom 28. – 30. Januar 2000 sei bei Beschluss der Altfallregelung 1999 von ca. 23.000 Altfällen ausgegangen worden. Tatsächlich erfüllten jedoch nur ca. 6.000 – 7.000 Personen die darin aufgestellten Anforderungen.
OVG HH: Grundsätzlich keine Gefahr
U.v. 26.11.1999 - 1 Bf 45/98.A -, 15 S., R5537
Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die aus seiner persönlichen, individuellen Situation herrühren.
Diese ließen sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft aus der früheren Stellung seines Vaters ableiten. Dieser soll nach den Angaben des Klägers zwar bis zum Machtwechsel im April 1992 Oberst in der afghanischen Armee gewesen sein. Näheres über Art und Dauer der militärischen Tätigkeit des Vaters läßt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob dem Vater bzw. über dessen Person auch dem Kläger heute noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Repressalien durch die Taliban drohen. Denn abgesehen von prominenten Funktionären des früheren kommunistischen Regimes - zu dem der Vater des Klägers offensichtlich nicht gehörte - müssen nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt vom 23.3.1999 S. 4) nur diejenigen Personen mit Übergriffen der Taliban rechnen, die persönlich für Gewalttaten während der kommunistischen Zeit verantwortlich gemacht werden. Dafür ergibt sich aus der Klägervorbringen nichts. Allein die Behauptung, der Vater sei Oberst im Militär während der kommunistischen Regierungszeit gewesen, reicht für die Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht aus.
Abschiebungsschutz vermag ebensowenig die Befürchtung des Klägers zu begründen, er werde Schwierigkeiten mit den Verhältnissen unter den Taliban haben, weil er u.a. nicht bereit sei, einen Vollbart zu tragen. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob dies mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach sich ziehen würde. Jedenfalls kann der Kläger nicht aus seinem eigenen zukünftigen Verhalten im Falle einer Rückkehr Abschiebungshindernisse herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1990, NVwZ 1991 S. 790), zumindest dann nicht, wenn für ihn - wie hier - ein anderes Verhalten zumutbar wäre.
Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, welche eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte, besteht für die Kläger nicht.
Anders als zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Urteile läßt sich für Kabul nicht mehr feststellen, dass jeder Ankömmling dort ständiger Todesgefahr ausgesetzt ist (vgl. Urt. des Senats v. 8.5.1998, OVG Bf 1 90/97).
Auch die allgemein sehr schlechte Versorgungslage in Afghanistan reicht für die Annahme einer extremen Gefahrenlage nicht aus (vgl. Urt. des Senats vom 22.1.1999, 1 Bf 550/98.A). Soweit der Hessische VGH dies in seiner Entscheidung vom 16. November 1998 (a.a.O., S. 40 ff.) anders sieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen (ebenso aus der letzten Zeit: OVG Münster, Urt. v. 29.10.1998, 20 A 7319/95.A, S. 15, Urt. v. 10.12.1998, 20 A 2845/97, S. 33/34).
Einsender: OVG Hamburg
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Background paper on refugees and asylum seekers from Armenia, October 1999, 26 S., L5758
Groups at Risk
Without considering the list below as exhaustive, the following groups may, depending on the circumstances, be considered as groups at risks in Armenia:
Ethnic minorities
The Constitution provides the right for national minorities to preserve their cultural traditions and language. Prior to 1988, Azeris were the largest ethnic minority in Armenia. According to a 1979 census, Azeris constituted 5.3 % of the population of Armenia. After the Nagorno-Karabakh conflict erupted, Azeri and Armenian minorities in both countries were subject to mistreatment, discrimination and intimidation. Some 185,000 Azeris are reported to have fled Armenia, while 330,000 ethnic Armenians living in Azerbaijan sought refuge in Armenia. Some few hundred Azeris or persons of mixed Azeri heritage are believed to have remained in Armenia and continue to live there. Some have reportedly changed their names to conceal their identity or to maintain a low profile.
Currently, the government of Armenia does not discriminate officially against the remaining ethnic Azeris. At his inaugural speech in March 1998, President Kocharian referred to the rights of the countrys national minorities. The economic and social situation of the small national communities has deteriorated since independence in 1991. It is a common pattern that Azeris locally face difficulty in obtaining access to social and medical services and to labour market. Furthermore, ethnic Azeris have been victims of harassment and acts of violence by the local population. In such cases, local authorities have not provided effective protection. In particular, there are reports that Azeri-Armenian couples and people of mixed origin have been victims of harassment and were unable to obtain protection. However, such incidents have now become rare as the people who have experienced problems generally have left the country.
Religious minorities
The Law of the Republic of Armenia on Freedom of Religion and Religious Organizations was adopted on 7 June 1991. It provides for the freedom of conscience and the right to profess ones faith, and establishes the separation between the Church and the State. The Law recognizes the Armenian Apostolic Church as the dominant religious denomination and precludes proselytizing by other religions. Over 90 per cent of the Armenian population belong to the Armenian Apostolic Church.
Moreover, restrictions have been introduced through the 1993 Presidential Decree, which entitles the State Council on Religious Affairs to evaluate the religious nature of activities carried out by religious groups and to ban missionaries who were engaged in activities contrary to their religious mandate. Amendments to the law were adopted by Parliament in September 1997, further restricting the activities of smaller religious groups. Religious groups cannot register with the State Council of Religious Affairs if they are below 200 adult members. External funding from churches based in foreign countries is prohibited under the new regulations, although this restriction seems not to be enforced.
There are at present more than 40 registered religious groups in Armenia. Registered denominations are recognized by the Armenian authorities as legal entities with, inter alia, the right to own property, publish newspapers, sponsor TV or radio broadcasts and to officially invite visitors to Armenia. Furthermore, registered religious groups may perform religious functions in public and address their activities to non-members once permission is obtained from the State Council on Religious Affairs, which is normally granted. Jehovahs Witnesses continue to be refused registration allegedly on the grounds of illegal proselytism. This group is also experiencing problems based on the fact that they do not permit military service.
In practice, the freedom to perform religious rites and the free profession of faith only applies fully to traditional denominations. Religious freedom has proved to be limited when it comes to new non-traditional religious groups. During 1993 several members of the Hare Krishna community became victims of physical violence and did not receive effective protection from the authorities. In April 1995 members belonging to seven sects (Hare Krishna, the 7th Day Adventists, the Bahai, the Pentecostal Church, the Charismatic Church, the Evangelical Baptist Church and Jehovahs Witnesses) were attacked by the local population and members of a paramilitary group. The acts included physical violence, destruction of objects of worship, robbing of personal belongings, and looting of temples/ churches and private homes. Members of these groups have also reported that on several occasions the authorities have confiscated and destroyed printed materials.
Members of the religious groups did not receive any protection from the authorities in connection with these events. During interviews several government officials made statements directed against these groups, giving the impression that these actions were tolerated by the authorities. Subsequent statements by the government asserted, however, that these actions were not in line with government policy.
According to the Law on the Liberty of Conscience and Religious Organizations, registered religious denominations have the possibility to perform military service in unarmed units, upon the request of the State Council on Religious Affairs. However, Armenian law does not allow for conscientious objection to military service and does not provide for an alternative service. It appears that in practice, this possibility offered by the Law on the Liberty of Conscience and Religious Organizations is rarely granted to conscientious objectors. Some denominations, in particular the Jehovahs Witnesses, which is moreover not a registered religious denomination, may fear disproportionate punishment and harassment for draft evasion/desertion and discriminatory treatment in the army for being a member of a non-traditional religious group. Consequently, mistreatment of members of religious minorities in the army and penal institutions has been reported.
No violent acts towards religious minorities have been reported over the last few years, and apparently no religious literature was confiscated in 1998. However, it should be noted that this development could be mainly due to the emigration of members of the most visible sects, rather than to more religious tolerance in Armenia towards non-traditional denominations.
Homosexuals
Under Article 116 of the Armenian Criminal Code, sex between consenting adult males is considered a crime and is sanctioned with up to five years of imprisonment. Homosexuality is not recognized within Armenian society, and homosexuals in the country conceal their sexual orientation. Due to social pressures and repressive law, homosexuals are reportedly victims of discrimination, harassment and subject to maltreatment, and do not enjoy full protection from the authorities. In the last three years, at least ten persons were condemned under this article. In prison and in the army they are reportedly often subjected to particularly inhuman or degrading treatment. A new Criminal Code abolishing criminalization of homosexuality is expected to be adopted in 1999.
Draft evaders/deserters
According to Article 1 of the 1991 Law on Military Service of the Republic of Armenia, every male citizen of Armenia is obliged to perform regular military service. Young men can be recruited up to the age of 27 years and serve for a period of two years.
In the course of 1994, the Armenian authorities resorted to irregular recruitment methods. Men of draft age were seized in public places and brought before the recruitment commissioner. Similarly, recruitment personnel visited private houses where men of draft age were reported to live and often threatened or detained the residents. Those who did not hold an exemption certificate or could not pay bribes, were transferred to military locations. Since then enrollment practices have improved, although instances of harassment by military commissioners and their staff are still being reported.
Draft evasion and desertion are widespread phenomena, mostly motivated by the wretched conditions and harassment prevailing in the Armenian armed forces, as well as by the fear of being deployed to the front line. In addition, Armenian legislation does not allow for conscientious objection to military service and does not provide an alternative service. Corruption is widespread within the Armenian army, and is allegedly pervasive also at the top level.
The authorities claim that improvements are being made, highlighting investigations and prosecutions of individuals involved in violations, facilitation of NGOs and families visits to military units, and practical measures to improve conditions for the conscripts. Also the Armenian Human Rights Commission has made inquiries regarding the situation in military units.
Draft evasion sanctions for violations of Article 75 (draft evasion) in the Armenian Criminal Code are: imprisonment from 1 to 3 years or up to 5 years if there are aggravating circumstances. According to the Ministry of Defence, in cases of draft evasion, criminal proceedings are normally not initiated towards persons who did not sign or receive call-up papers, and who present themselves to the military authorities and accept to serve in the army. However, contradictory statements have been made by other government officials, and it is unclear what the actual practice is in these cases.
For deserters, criminal proceedings are frequent. Sanctions for violations of Article 255 (desertion) in the Armenian Criminal Code are: imprisonment from 3 to 7 years if committed by regular servicemen, 5 to 10 years imprisonment or the death penalty if there are aggravating circumstances; and imprisonment from 5 to 7 years if committed by officers; and imprisonment from 7 to 10 years or the death penalty if there are aggravating circumstances.
There have been reports of isolated cases of acts of harassment towards families and relatives of Armenian soldiers who have evaded the draft or deserted their army units. In these cases persecution instigated by the authorities has been reported to include threats directed at relatives and the detention of family members.
According to the Armenian Military Prosecutors Office, deserters may be sentenced to serve in special Disciplinary Units within the army, where conditions are reportedly even worse than in regular prisons.
There are allegations from reliable sources that Armenian conscripts have been and are deployed without consent on Azerbaijans territory in and around the enclave of Nagorno-Karabakh. With regard to recruits who have previously deserted or evaded the draft, one cannot exclude such deployment.
On several occasions, the United Nations Security Council has condemned the military conflict in Nagorno-Karabakh and the occupation of parts of Azerbaijans territory. Violations of international humanitarian law, such as hostage taking and execution of prisoners, have been reported throughout the conflict. A no-war no-peace situation has been prevailing since the 1994 cease-fire agreement. Although skirmishes occur, both sides have regularly expressed their commitment to the truce.
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South Asian Human Rights Documentation Centre: The Hindu Minority in Bangladesh: Legally Identified Enemies
HRF/13/00, 11 January 2000, http://www.hri.ca/ partners/sahrdc/hrfeatures/hrf13.htm, 3 S., L5729
In the last three decades, human rights abuses against the Hindu minority in Bangladesh, have largely gone unreported. Bangladeshi nationalism has failed to accommodate the Hindu minority. The continuance of the Enemy Property (Custody and Registration) Order II of 1965 of the then East Pakistan Government albeit, under a new name, stands testimony to the less than equal status of the Hindu citizen in Bangladesh. The order identified minority Hindus as enemies and it was used as an instrument to take away land from them who were conveniently labelled as supporters of India.
Notwithstanding the fact that India was a determinant factor in the liberation of Bangladesh, the fate of the Hindu minority changed little after independence from Pakistan. The President of Bangladesh in his ORDER NO. 29 OF 1972 changed the nomenclature to Vested Property Act (VPA). Under this order, the Government of Bangladesh vested itself with alleged enemy properties. "Properties" means "properties of any kind, movable or immovable and includes any right or interest in such properties, debt or actionable claim, any security or negotiable instrument, and any right under a contract and any industrial or commercial undertaking." "Security" includes "share, scrip, stock, bond, debenture or debenture stock, or other marketable security of a like nature in or of any body corporate and Government securities." Clause 2 of the Order further states, "Nothing contained in this Order shall be called in question in any court." This Order of the President and the Enemy \ Vested Property Act have not been subjected to any judicial review.
As a result, minority Hindus continue to be deprived of their economic rights. The Law Ministry of Bangladesh in a direction Memo No. Bhu, Ma/7-5/Arpita (Nitimala)/117/42 (Angsha)/ 638 (61) on 4 November 1993 to all Deputy Commissioners directed "verification of census list of vested Properties." The order further stated that "Though the census list of the Enemy (Vested) Property prepared in 1968-69 is the basis of all activities concerning the vested properties, there is a doubt among the sections of the people about the dependability of the list ..properties in fact belonging to the enemies were not incorporated in the list. Absence of clear ideas among the public regarding the vested properties, incompleteness in the rules and lack of directions and policies have made the issue further complicated and has created confusion amongst the public. The Government is keen to redress the grievances of the public by settling the issue once for all. To attain the objective the following committees have been constituted for the verification of the land which has been incorporated in the census list but have not been leased out or properly recorded or determine whether there are other enemy properties."
Under this order the Government formed "Thana (Police Station) Vested Property Verification Committee". The Committee was empowered to verify the listed properties which had not yet been properly recorded and/or leased out as to whether the properties were vested properties. Instead of addressing grievances of the affected Hindu minority, Government authorities grabbed more lands. Property belonging to 61 Hindu minority families in Ashefpur and Chawkjara village of 14 Ashefpur Union and in Ganda Gram of 10 Sultanganj Union under Bogra Sadar Police station were identified as Enemy Properties under this direction.
According to NGOs in Bangladesh, the estimated total Hindu households affected by EPA\VPA would be 1048390. The estimated total land dispossessed would be 1.05 million acres. About 30 per cent of the Hindu households (including the missing households) or 10 out of every 34 Hindu households are the victims of EPA\VPA. These estimates, although based on various plausible assumptions, should be considered as sufficiently indicative of the gravity of the situation.
SFH zur Zumutbarkeit der Rückkehr in den Nord- / Zentralirak
Lageanalyse - September 1998 bis Dezember 1999, 31. Januar 2000, 30 S., L5626
Im Rahmen des Wegweisungsentscheides ist die Zumutbarkeit zu prüfen. Unzumutbarkeit wird nur dann angenommen, wenn landesweit eine konkrete Gefährdung vorliegt (vgl. EMARK 1998/11, zitiert in M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S.94.): Es wird somit sowohl die Zumutbarkeit einer Rückkehr an den Herkunftsort als auch das Vorliegen einer inländischen Zufluchtsmöglichkeit geprüft.
Eine Rückkehr an den Herkunftsort ist für aus dem zentralstaatlich kontrollierten Irak stammende enthnische Minderheiten unzumutbar. Was eine Rückkehr an den Herkunftsort im Nordirak betrifft, so kann, trotz der ungewissen Sicherheitslage, der kritischen Arbeits- und Versorgungslage, nicht von einer generellen Unzumutbarkeit ausgegangen werden.
Für die folgenden Personen mit Herkunft Nordirak, sofern sie nicht die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, besteht im Nordirak eine konkrete Gefährdung und ist eine Rückkehr daher unzumutbar:
Ob das jeweils andere Gebiet des Nordiraks für die in einem Teil konkret gefährdeten Personen eine zumutbare inländische Zufluchtsmöglichkeit darstellt, hängt stark von der dortigen sozialen und wirtschaftlichen Integrationsmöglichkeit (v.a. vom Bestehen eines sozialen Netzes) ab, die im Einzelfall anhand der von der ARK (Anm. d. Red.: vermutlich Asylrekurskommission = 2., sondergerichtliche Instanz in der Schweiz ) entwickelten Kriterien geprüft werden muss (1996/2). Wie unter Punkt 1 bereits erläutert, bestehen auch aufgrund der Sicherheitssituation grosse Bedenken.
Für Flüchtlinge aus dem zentralstaatlich kontrollierten Gebiet hingegen liegt grösstenteils keine zumutbare inländische Zufluchtsmöglichkeit im Nordirak vor wegen des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes und somit, in einem auf familiäre und / oder klientelistische Verbindungen aufgebauten Arbeitsmarkt, wegen mangelnder Existenzsicherungsmöglichkeit (vgl. unten Punkt 3). Einen lebenden Beweis bilden die extrem schwierigen Bedingungen der aus dem zentralstaatlich kontrollierten Irak vertriebenen und deportierten Personen. Arabisch-stämmige Personen aus dem zentralstaatlich kontrollierten Irak sind ausserdem gewissen Diskriminierungen seitens der lokalen kurdischen Behörden ausgesetzt.
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VG Gera: Zur Gefährdung kritischer Journalisten und Oppositioneller
U.v. 02.12.1999 - 4 K 20273/99 GE -, 11 S., R5354
Das VG Gera erkennt den klagenden Berufsjournalisten, der in Deutschland für eine allgemein zugängliche Zeitung schrieb, wegen dieser Exilaktivitäten als Flüchtling an. Wir dokumentieren hier Absätze des Urteils, welche die generelle Gefährdungseinschätzung des Gerichts widerspiegeln:
Zwar führt grundsätzlich allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei und die Asylantragstellung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nicht zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrgefährdung. Es ist aber zu beachten, daß nach der Auskunftslage die kamerunische Regierung zwar die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei nicht zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen nimmt, auf der anderen Seite aber Parteimitglieder von Oppositionsparteien häufig staatlichen Repressionen unterliegen. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auf das Vorliegen weiterer zusätzlicher Gefahrenfaktoren an. Ein derartiger Gefahrenfaktor besteht nach der Auskunftslage z.B. im Verkauf von Kassetten mit oppositionellem Hintergrund (vgl. hierzu Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 01.03.1999 an das VG Karlsruhe). Insbesondere verhält es sich nach der Auskunftslage so, daß die kamerunische Regierung nicht systematisch gegen Oppositionelle vorgeht, aber in Ausnahmefällen äußerst bedingungslos gegen ihre Gegner vorgehen kann (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17.12.1998 an das VG Aachen). Diese Einschätzung wird durch Auswärtige Amt bestätigt. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes läßt sich eine einheitliche Antwort zur aktuellen Gefährdung von Personen, die sich in der Vergangenheit gegen die Regierung betätigt haben, nicht geben. Es gibt repressive Maßnahmen gegen Mitglieder oder Sympathisanten oppositioneller Parteien oder gegen Journalisten der unabhängigen Presse, aber diese Maßnahmen werden von den Behörden und Ordnungskräften nicht gleichmäßig ergriffen. Insbesondere kommt es vor, daß gegen festgenommene Demonstranten eingeleitete Strafprozesse im Nichts enden, nachdem die Betroffenen teilweise Monate ohne Haftbefehl festgehalten worden sind (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.08.1997 an das VG Hannover).
Sowohl aus den Auskünften des Gerichts als auch aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergibt sich, daß unabhängige Journalisten in Kamerun erheblich gefährdeter sind, als sonstige Teile der Bevölkerung bzw. Anhänger von Oppositionsparteien. Da der Kläger sich in einer frei zugänglichen deutschen Tageszeitung äußerst kritisch mit der gegenwärtigen Regierung von Kamerun auseinandergesetzt hat (vgl. Artikel in der Tageszeitung Freies Wort vom 30.10.1999) ist davon auszugehen, daß die kamerunische Regierung hierauf äußerst empfindlich reagieren wird. Selbst wenn dies nur in einer mehrwöchigen Verhaftung ohne Haftbefehl nach Rückkehr bestehen sollte, ist die Schwelle zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen überschritten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers weit über das übliche Maß hinausgehen und von der kamerunischen Regierung aller Voraussicht nach als ernsthafter Versuch ihrer Diskreditierung gewertet werden. Insbesondere der Artikel in der Tageszeitung Freies Wort vom 30.10.1999 enthält erhebliche Vorwürfe gegen die kamerunische Regierung, die zudem einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Insbesondere handelt es sich bei dieser Veröffentlichung nicht um eine der üblichen exilpolitischen Publikationen, welche letztlich nur einem bestimmten Personenkreis bekannt werden und die, wie auch die kamerunische Regierung weiß, letztlich nur der Schaffung von Nachfluchtgründen dienen. Hinsichtlich der Veröffentlichung in der Tageszeitung Freies Wort vom 30.10.1999 ist hingegen anzuführen, daß diese Publikation sich an ein breites Publikum wendet, welches ansonsten mit Asylfragen bzw. exilpolitischen Fragestellungen nicht konfrontiert ist.
Einsender: RA Claus-Peter Langer, Jena
AA zur Gefährdung von Tamilen / LTTE
Stellungnahme vom 13.01.2000 an Sächs. OVG, 514-516.80/35441, 6 S., L5543
Die aktive Beteiligung an bewaffneten Kampfhandlungen der LTTE wird "de iure" als Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des Prevention of Terrorism Act (PTA) bzw. der Emergency Regulations (ER) gewertet und ist damit prinzipiell strafrechtlich relevant. Dies gilt auch für Minderjährige, soweit sie strafmündig sind, wobei in der srilankischen Strafrechtspflege jedoch für diesen Personenkreis besondere Vorschriften gelten, um den besonderen Verhältnissen minderjähriger Straftäter Rechnung zu tragen.
Zur Frage der strafrechtlichen Ahndung lange zurückliegender LTTE-Aktivitäten in der srilankischen Strafverfolgungspraxis ist jedoch folgendes anzumerken:
Damals wie heute dominiert die LTTE in den von ihr beherrschten Gebieten das öffentliche Leben und drängt nicht selten die in ihrem Herrschaftsbereich lebende Bevölkerung zur politischen oder kulturellen Mitwirkung. Weite Teile der tamilischen Zivilbevölkerung haben in dieser Weise Kontakt zur LTTE und kooperieren nolens volens mit dieser Organisation bzw. den von ihr ins Leben gerufenen Institutionen und Unterorganisationen, nicht zuletzt auch deswegen, weil sich die äußere Einstellung zur LTTE durch ein bestehendes subtiles Regelwerk von Bevorzugungen bzw. Benachteiligungen oder gar Bestrafungen auf das oft schwere Alltagsleben in den "uncleared areas" unmittelbar auswirkt. Die LTTE versucht dabei durchzusetzen, daß jede Familie ihrer Organisation zumindest ein Mitglied als Kämpfer zur Verfügung stellt. Den Familien, die dieser Aufforderung nachkommen, werden seitens der LTTE unter den gegebenen Umständen nicht unbedeutende Bevorzugungen gewährt. Der srilankischen Regierung ist auch bekannt, daß gerade Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in den "uncleared areas" massiven Indoktinierungen und Rekrutierungskampagnen der LTTE ausgesetzt sind. Dadurch beeinflußt schließen sich vielfach Angehörige dieses Personenkreises - ggf. auch ohne Zustimmung der Eltern oder gar gegen deren erklärten Willen - der LTTE an und werden in Trainingscamps der Organisation geschickt.
Gegenwärtig hat die LTTE zudem vor allem in der Vanni-Region ein militärisches Training für Zivilisten angeordnet, dem seit Frühjahr 1999 weite Teile der dortigen Bevölkerung unterliegen. Ein Verweigern der Teilnahme an diesem Training wird mit Repressalien geahndet.
Den Strafverfolgungsbehörden ist angesichts der Tatsache, daß in vielen von der LTTE kontrollierten bzw. infiltrierten Gebieten weite Teile der Bevölkerung nolens volens die LTTE unterstützen bzw. sich gar für den bewaffneten Kampf rekrutieren lassen, hinsichtlich der Frage der Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen ein weites Ermessen eingeräumt. Dies gilt auch in Bezug auf ehemalige LTTE-Kader, die auf Seiten der LTTE bewaffnet gekämpft haben, ganz besonders jedoch in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Falle - Kinder und Jugendliche von der LTTE rekrutiert und als "Kindersoldaten" eingesetzt wurden.
Obwohl die Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung (Prevention of Terrorism Act (PTA) und Emergency Regulations (ER) den Tatbestand der Unterstützung terroristischer Aktivitäten weit fassen, etwa selbst das Zurückhalten von Informationen über derartige Aktivitäten gegenüber den srilankischen Strafverfolgungsbehörden unter Strafe stellen, ist in der Strafrechtswirklichkeit ein pragmatischer Umgang mit diesen Vorschriften zu beobachten.
Personen, die in den von der LTTE beherrschten Gebieten Informationen an diese Organisation weitergeben oder aber sich im karitativen Bereich etwa durch Essensausgabe, Transport von Medikamenten, Besuch von Kranken usw. engagieren, werden in der Strafrechtspraxis nicht verfolgt.
Selbst ehemalige LTTE-Kader unterer Ränge, die als Erwachsene auf seiten der LTTE als Kombattanten am bewaffneten Kampf gegen das srilankische Militär teilgenommen, sich jedoch später nachprüfbar auf Dauer ins Privatleben zurückgezogen haben und von denen daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, müssen heute in aller Regel nicht mit einer Strafverfolgung rechnen, wenn sie sich zu ihrer Vergangenheit bekennen.
So haben sich etwa nach der Eroberung von bis dato unter LTTE-Herrschaft stehenden Gebieten westlich der Straßenverbindung A 9 zwischen Vavuniya und Mankulam im Rahmen der Operation Rana Gosa im März 1999 auf entsprechende Aufforderung der srilankischen Streitkräfte hin Hunderte von ehemaligen am bewaffneten Kampf beteiligte LTTE-Kader und aktive Sympathisanten den Sicherheitskräften zu erkennen gegeben und sich registrieren lassen, wobei erläuternd anzumerken ist, daß die LTTE ihren Kämpfern nach etwa 5-7 Jahren Dienst in ihren Rängen den Rückzug ins Privatleben und die Gründung einer Familie gestattet. Dieser Personenkreis geht regelmäßig weiterhin seinen Alltagsbeschäftigungen nach und muß im Regelfall nicht mit Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte rechnen. Einigen behinderten Ex-LTTE-Kämpfern dieser Personengruppe, die sich registrieren ließen, wurden im Rahmen der "Hearts-and-Minds-Policy" der srilankischen Regierung auch neue künstliche Gliedmaßen angepaßt. In Einzelfällen wurden auch Rehabilitationsmaßnahmen in einem Rehabilitation Centre angeordnet. Dies kommt gerade auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Betracht, denn die Rekrutierung dieses - zumeist wirtschaftlich äußerst schwachen sozialen Schichten angehörenden - Personenkreises durch die LTTE in den von ihr beherrschten Gebieten wird von der srilankischen Regierung gerade auch als soziales Problem aufgefaßt, dem sie im Rahmen entsprechender Programme in den Rehabilitation Camps mit Resozialisierungsmaßnahmen begegnet (vgl. dazu Asyllagebericht). In derartigen Einrichtungen durchlaufen typischerweise auch gefangen genommene oder übergelaufene junge Kämpfer der LTTE entsprechende Rehabilitationsprogramme.
Abgesehen von dem ernsthaften Bemühen der srilankischen Regierung, das Vertrauen der tamilischen Bevölkerung zürückzugewinnen und der damit einhergehenden Praxis, insbesondere längere Zeit zurückliegende Verstöße gegen die Sondergesetze zur Terrorismusbekämpfung ungeahndet zu lassen, insbesondere wenn sie in einem unter seinerzeitiger LTTE-Hoheit stehenden Gebiet erfolgten, würde eine konsequente Verfolgung aller den srilankischen Strafverfolgungsbehörden bereits bekannter Verstöße gegen den PTA bzw. die ER im übrigen auch die ohnehin schon - nicht nur durch PTA/ER-Fälle - äußerst überlastete Strafrechtspflege Sri Lankas zum völligen Erliegen bringen.
Dies bedeutet indes nicht, daß etwa Personen, die in den Regierungsgebieten, möglicherweise gar in Colombo, als "Hardcore Terrorists" Attentate verübt haben, allein aufgrund Zeitablaufs und Unterlassung weiterer einschlägiger Aktivitäten keine strafrechtliche Ahndung der von ihnen verübten Straftaten mehr zu gewärtigen hätten.
Vorausgesetzt die vorgetragenen Aktivitäten des Beigeladenen sind den srilankischen Sicherheitsorganen überhaupt bekannt geworden, kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger im Falle seiner Rückkehr strafrechtliche Maßnahmen drohen. Allenfalls ist die Einweisung in ein Rehabilitation Camp zur Durchführung einer üblicherweise 9 Monate dauernden Rehabilitationsmaßnahme denkbar. Im Vordergrund steht dabei jedoch die Vermittlung von Grundkenntnissen im handwerklichen und sprachlichen Bereich, um sich nach der Entlassung eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können.
Die srilankischen Behörden gehen jedoch davon aus, daß Personen, denen es gelingt, ins westliche Ausland zu reisen, und die dafür notwendigen ganz enormen finanziellen Mittel aufzubringen, einer solchen Reintegrationsmaßnahme kaum bedürfen, da sie zum einen typischerweise für srilankische Verhältnisse wohlsituiert sind und daher kaum davon auszugehen ist, daß sie aus wirtschaftlichen Gründen der LTTE beitreten. So kostet üblicherweise die illegale Ausreise ins westli