ASYLMAGAZIN 5 / 2000

Nachrichten

Bund

Landesinnenminister-Arbeitsgruppe für gesetzliche Regelung “schwieriger Einzelfälle”

Wie uns erst jetzt bekannt geworden ist, ist auf der letzten Innenministerkonferenz Ende 1999 beschlossen worden, dass eine hochrangige Arbeitsgruppe  Vorschläge zur gesetzlichen Erfassung “schwieriger Einzelfälle” (gemeint sind humanitäre Fälle)  erarbeiten soll.

Neue Visumspraxis des AA

Von der Homepage des Auswärtigen Amtes:

“Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind folgende:

1. Familiennachzug

2. Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten

Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien:

Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

3. Zügige Umsetzung des Projekts Visum 2000

Das Projekt wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eingeführt. Dabei geht es um folgendes: Rationeller Ablauf der Bearbeitung von Visumanträgen unter Nutzung der Informationstechnologie. Visa 2000 schafft Transparenz bei der Antragsbearbeitung und damit Rechtssicherheit:

4. Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung

Die Auslandsvertretungen sind erneut auf das bestehende Spannungsverhältnis hingewiesen worden, dass sie einerseits Versuche der illegalen Zuwanderung abwehren müssen, andererseits aber den freien Reiseverkehr nach und die Begegnungen mit Deutschland fördern sollen. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Auslandsvertretungen, die Antragsteller über die Voraussetzungen der Visumerteilung umfassend zu beraten und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Ziel ist, die Chance einer legalen Reisemöglichkeit zu eröffnen. Das Auswärtige Amt wird zusammen mit den Auslandsvertretungen (z.B. Regionalseminare) die Visumpraxis im Spannungsfeld weiter überprüfen und verbessern.”

AA: Bestimmte ältere Lageberichte nicht mehr verwenden

In einem Schreiben vom 4.2. 2000 (514-516.80/3) an das Bundesministerium der Justiz bittet das Auswärtige Amt darum, die Lageberichte vom 19.2.1999 zu Albanien, vom 18.12.1998 zu Eritrea, vom 26.8.1998 zu Mazedonien, vom 19.1.1999 zu Sri Lanka, vom 29.9.1998 zu Sudan und vom 18.5.1998 zu Tadschikistan nicht mehr zu verwenden. Das AA verweist auf personelle Engpässe im Rahmen der Überarbeitung aller Lageberichte. (L6134)

BVerwG: Duldungsanspruch auch bei ungeklärter Identität

Wie das Bundesverwaltungsgericht am 21.3.2000 (1 C 23.99) entschied, besteht ein Duldungsanspruch auch bei ungeklärter Identität. Dies gelte selbst dann, wenn aufgrund von  in der Sphäre des Ausländers liegenden Umständen die Identität nicht geklärt werden kann. Die Entscheidung wird bestellt.

Petitionsausschuss: Praxis des Bundesbeauftragten überprüfen

Wie die Frankfurter Rundschau vom 20.3.2000 berichtet, hat sich neben Flüchtlingshilfsorganisationen auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages dafür ausgesprochen, die Klagepraxis des Bundesbeauftragten zu überprüfen. Der gesetzliche Auftrag, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken, würde durch  eine einseitige, zulasten der Antragsteller gehende Positionierung und Klagepraxis verfehlt.

Dem Artikel ist zu entnehmen, dass UNHCR von einer Klageerhebung durch den Bundesbeauftragten in rund 30 % aller Fälle ausgehe. 1999 seien mehr als 4100 Rechtsmittel vom Bundesbeauftragten eingelegt worden.

Erleichterungen u.a. für misshandelte Frauen am 7.4. auch vom Bundesrat gebilligt

Die im ASYLMAGAZIN 1-2 und 4/2000 an dieser Stelle erwähnte gesetzliche Neuerung ist am 7.4.2000 vom Bundesrat - entgegen einem uns vorliegenden Schreiben des Bundesministeriums der Justiz ohne Einschaltung des Vermittlungsausschusses - verabschiedet worden.

Infos für Kosovo-Rückkehrer

Praktische Informationen für Rückkehrer in den Kosovo bietet der e-mail-Dienst der Kosovo-Info-Line (www.kosovo.de), über den auch individuelle Fragen geklärt werden können. Die von dem e-mail-Dienst versandten Informationen sind von mehr oder weniger genereller Bedeutung. Zu den wichtigen Rundsendungen gehört z.B. das unter der Nummer R6138 zu bestellende Mail vom 22.3.2000 zu  Reisedokumenterfordernissen.

Bundesländer

Berlin: Polizeiärztliche Gutachten durch Drittgutachter widerlegt

Der mit heftigen Meinungsäusserungen in der Presse ausgetragene Streit zwischen der Berliner Innenverwaltung, Ärzten, dem Berliner Behandlungszentrum für Folteropfer und anderen Flüchtlingshilfsorganisationen geht weiter. Wie einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 20.3.2000 (S. 10) zu entnehmen ist, ist in 27 von bisher 27 Fällen das polizeiärztliche Gutachten widerlegt und das Traumatisierung feststellende Testat behandelnder Ärzte von Drittgutachtern gestützt worden.

Später ist bekannt geworden, dass Untersuchungsunterlagen des Polizeiärztlichen Dienstes an Sicherheitsbehörden weitergegeben wurden. (SZ 11.4.2000, S. 12)

Europa

Kommende französische Präsidentschaft: Aufnahmebedingungen als Schwerpunkt

Frankreich bereitet seine EU-Präsidentschaft (ab 1.7.2000 sechs Monate) schon jetzt vor. Es hat als Schwerpunkt im Asylbereich die sozialen Aufnahmebedingungen auserkoren. Flüchtlings- und Migrationsfragen sollen auch im Rahmen eines integrierten entwicklungspolitischen Dialogs mit den Herkunftsstaaten behandelt werden. (Quelle: ECRE-Documentation Service March 2000)

Keine Eingigung zu Vergabekriterien bei  Flüchtlingsfonds

Der EU-Flüchtlingsfonds harrt weiter der Findung von Vergabekriterien. Auf ihren Sitzungen zur Vorbereitung des Rats der Innen- und Justiz- minister am 27.3. zeigte sich keinerlei Konsens. So blieb den Innen- und Justizministern nichts anderes übrig, als an die Dringlichkeit der Verabschie- dung eines Rechtsinstruments zu erinnern und die Kommission um einen entsprechenden Vorschlag zu bitten. Mit einer formellen Beschlussfassung kann frühestens für den nächsten Rat der Innen- und Justizminister am 29./30. Mai gerechnet werden.

Skandinavien: Hohe Anerkennungsquoten

Dänemark gewährte im Jahr 1999 in 60 % aller Fälle den Flüchtlings- oder einen anderen humanitären Status, gefolgt von Norwegen (46 %), Schweden (34 %) und Finnland (27 %). Allerdings kommt die im skandinavischen Vergleich hohe Anerkennungsquote in Dänemark vor allem durch die großzügige Haltung gegenüber Ex-Jugoslawen zustande: Hier gewährte Dänemark in 82 % aller Fälle ein Bleiberecht, während die Quote in den anderen Ländern unter 4 % lag. Die Schutzgewährungsquote lag bzgl. des Herkunftslands Irak in Dänemark bei 90,5 %, in Finnland bei 89,5 %, in Norwegen bei 75,1 % und in Schweden bei 63,9 %. (Quelle: Migration News Sheet 4/2000)

Dänemark: Flüchtlingsstatus für Benadiris aus Somalia

Am 4.11.1999 hat das “Danish Appeals Board” im Falle von Angehörigen des Clans der Benadir entschieden, dass Benadiris nicht nur als De-facto-Flüchtlinge, sondern als Konventionsflüchtlinge anzuerkennen sind. In Dänemark erhalten Somalis generell des Status des De-facto-Flüchtlings, sofern sie nicht aus den nördlichen Regionen “Somaliland”, “Puntland” oder den Hiran-Regionen stammen. Auch in den Niederlanden und in Großbritannien werden Benadiris als besonders schutzwürdige Gruppe gesehen, was jedoch nicht immer zur Verleihung des regulären Flüchtlingsstatus führt. (Quelle: ECRE-Documentation Service March 2000)

Niederlande: Ausreisedruck über Sozialleistungsstreichung

Abgelehnte Asylbewerber sollen zukünftig nur dann noch Unterbringung und finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie ohne Zweifel nicht dafür verantwortlich sind, dass sie nicht abgeschoben werden können. Abschiebehaftregelungen sollen strenger angewandt werden. (Quelle: ECRE- Documentation Service March 2000)

UK: Sozialleistungen für Asylbewerber reduziert

Großbritannien hat ein neues Gesetz beschlossen, welches die bisherige Sozialhilfe für Asylbewerber im wesentlichen auf das Sachleistungsprinzip umstellt. Außerdem sieht das Gesetz die Umverteilung in 13 verschiedene Regionen vor. Derzeit konzentrieren sich fast alle Asylbewerber auf das süd-östliche England. (Quellen: FR 4.4.2000, L6247; International Herald Tribune 4.4.2000, L6245; taz 13.4.2000, L6298).

UK: In Dänemark abgelehnter Algerier anerkannt

In dem Fall SSHD ex parte Dahmas hat der Court of Appeal schon am 17.11.1999 entschieden, dass ein in des Jahren 1991 bis 1993 wegen FIS-Verbindungen inhaftierter Algerier anzuerkennen ist, obschon die dänische zweite Instanz den dort gestellten Asylantrag abgelehnt hat. (Quelle: ECRE-Documentation Service March 2000)

UK: Polnischer KDVler anerkannt

In der Entscheidung des Court of Appeal vom 28.1.2000 zum Fall Zaitz v SSHD wurde ein polnischer Kriegsdienstverweigerer allein aufgrund des Umstands anerkannt, dass in Polen kein zumutbarer alternativer Dienst zur Verfügung stehe und dem Petenten eine neunmonatige Haft drohe. (Quelle: ECRE-Documentation Service March 2000)

Übersicht zu EGMR-Verfahren in 1999

Eine Kurzübersicht zu einschlägigen Verfahren vor der Kommission und dem Europäischen Gerichtshof  für Menschenrechte hat das Straßburger Büro von UNHCR erstellt (6 Seiten, R6264).

Kurzmeldungen zu den Herkunftsländern

Ägypten: Nach Verurteilung in Abwesenheit ist ein mutmaßliches Mitglied der “al-Gihad” am 23.2.2000 gehenkt worden (ai, MDE 12/05/99, UA 66/99-2 v. 29.2.2000, L5904).

Äquatorial-Guinea: Ein neuer Bericht des Sondervertreters des UN-Menschenrechtsausschusses berichtet davon, dass Menschen systematisch ohne Prozess inhaftiert und in incommunicado gehalten werden; Meinungsfreiheit existiere nicht (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 31.3.2000, L6224).

Afghanistan: Ein Angehöriger der afghanischen Opposition soll mit Hilfe eines Mitglieds der Taliban aus dem Gefängnis in Kandahar geflohen sein (AP/taz 28.3.2000, L6147). Iran hat damit begonnen, willkürlich afghanische Flüchtlinge auf der Strasse zu verhaften, um sie in Bussen nach Afghanistan zu transportieren (ai MDE 13/06/00 v. 17.3.2000, L6196).

Angola: Mehrere unabhängige Journalisten sind aufgrund ihrer Berichterstattung verurteilt worden (Human Rights Watch v. 31.3.2000, L6226; UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 12.4.2000, L6296).

Die UNITA soll sechs Kinder  wegen des Verrats von Informationen an Regierungssoldaten gesteinigt und sodann gekreuzigt haben (BBC 23.3.3000, L6235).

Armenien/Aserbaidschan: Mit der weiter verkomplizierten Lage in und um Nagorny-Karabach nach dem Mord an dem informellen Präsidenten dieser autonomen Region in Aserbaidschan beschäftigt sich das Institute for War and Peace Reporting (24.3.2000, L6184).

30 Personen, darunter ein kritischer Journalist, wurden in der armenisch kontrollierten Region Karabach im Zusammenhang mit dem Attentat verhaftet (Institute for War and Peace Reporting v. 3.4.2000, L6257). ai spricht ebenfalls von der Verhaftung dieses Journalisten sowie einer Verhaftungswelle (Presseerklärung v. 7.4.2000, EUR 55/01/00, L6272).

Äthiopien: Die Dürre am Horn von Afrika und die daraus resultierende Hungersnot trifft nach Einschätzung der UN-Verwaltung und des World Food Program dieses Land am schlimmsten (AP 31.3.2000, L6221).

Bosnien-Herzegowina: Eine aus Deutschland zurückgekehrte Asthma-Kranke ist wegen der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten (Medikamentenversorgung) gestorben, schreibt die FR v. 29.3.2000, L6215).

Burundi: Der sich um eine Vermittlung bemühende Nelson Mandela forderte den burundischen Präsidenten auf, die allseits bekannte Tatsache, dass in Burundi politische Gefangene existieren, offen zuzugeben (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 7.4.2000, L6270).

China: Mindestens 100 Falun Gong-Anhänger sind auf dem Tiannamen-Platz verhaftet worden (BBC 13.4.2000, L6305). Mit dem harten Vorgehen der chinesischen Regierung gegenüber religiösen Bewegungen beschäftigt sich eine ausführliche Presseerklärung von ai v. 23.3.2000 (ASA 17/14/00, L6186).

11 Uighuren sind wegen Mord und Separatismus hingerichtet worden (NZZ 20.3.2000, L6238).

Gambia: Bei schweren Unruhen maßgeblich unter Beteiligung von Schülern und Studenten (”students”) in Banjul und umliegenden Städten kamen 12 Menschen ums Leben und 28 wurden in das örtliche Krankenhaus eingeliefert (BBC 11.4.2000, L6286); die Studenten protestierten gegen die Folter, der ein anderer Student im März erlag; 30 Schüler wurden verhaftet.

Indien: Mutmaßlich mit dem Ziel der Vertreibung der Sikhs wurden 36 Sikhs von unbekannten Bewaffneten erschossen (ai, ASA 20/07/00 v. 21.3.2000). Die indische Armee erklärte wenig später, sie habe sechs an dem Massaker Beteiligte erschossen (BBC 29.3.2000, L6211).

7 Demonstranten sind erschossen worden, als sie die Herausgabe der Leichen von 5 Jugendlichen (angeblich militante Separatisten) gefordert haben (Reuter/taz 4.4.2000, L6246).

15 Menschen, darunter angeblich 9 separatistische Guerillas sind am 9.4.2000 bei drei Gefechten im Staat Jammu and Kashmir erschossen worden (The International News (Pakistan) v. 10.4.2000, L6266).

Ein führendes Mitglied der Gruppe Hizbul Mujahideen ist von der Polizei von Kashmir nach deren eigenen Angaben erschossen worden (BBC 11.4.2000, L6283).

ai  kritisierte am Beispiel der Verhaftung von 25 führenden Mitgliedern der All Parties Hurriyet Conference (APHC) die Anwendung des Jammu and Kashmir Public Safety Act (PSA) zur willkürlichen Inhaftierung von Oppositionellen (ASA 20/13/00 v. 5.4.2000, L6277)

Irak: 3 Mitglieder der Irakischen Kommunistischen Arbeiterpartei (IWCP) sind in der nord-irakischen Zone der PUK (Patriotische Front von Kurdistan) verhaftet worden (ai UA Extra 20/00 v. 7.3.2000, L6009).

Iran: Zwei Studenten, die wegen ihrer Beteiligung an den Studentenunruhen im Sommer 1999 verurteilt wurden, sind nach Angaben von ai in unmittelbarer Gefahr, hingerichtet zu werden (MDE 13/04/00, UA 160/99-5 v. 22.2.2000, L5900).

40 Demonstranten sind in der Stadt Chalchal verhaftet worden, nachdem sie gegen die nachträgliche Disqualifikation eines ins Parlament gewählten Reformpolitikers protestierten (taz 10.4.2000, L6265).

Ein prominenter liberaler Zeitungsherausgeber ist zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden (BBC 11.4.2000, L6281).

Israel/Palästinensische Gebiete: Nach gewaltsamen Demonstrationen am 26.2.2000 kam es unter Studenten und Angestellten der Birzeit-Universität im West-Jordanland zu Massenfestnahmen (ai, MDE 21/04/99, UA Extra 12/00 v. 29.2.2000, L5903).

Jugoslawien: Im Berichtszeitraum gab es zahlreiche Anschläge auf Angehörige der KFOR und auf Zivilisten, die teilweise tödlich waren (z.B. AP/taz 28.3.2000, L6146); Opfer waren meisten Angehörige der Minderheiten (Serben, Bosnier, Roma etc.).

Die NZZ v. 25.3.2000 (L6212) und DIE ZEIT v. 23.3.2000 (L6218) bestätigen früher an dieser Stelle wiedergegebene Berichte zur Rolle der Militärpolizei der UÇK (Beteiligung an Morden und Kriminalität), allerdings ohne Verbindungen zu der neuen, von der UNMIK aufgebauten Polizei aufzuzeigen.

Das Leben in den serbischen Enklaven beschreibt Erich Rathfelder in der taz v. 4.4.2000, L6258).

UN-Flüchtlingskommissarin Ogata und weitere UNHCR-Vertreter warnten vor einer forcierten Rückkehr von Kosovo-Albanern aus Europa, da dadurch die Stabilität des Kosovo gefährdet würde (Le Monde 26.3.2000, L6142; International Herald Tribune v. 6.4.2000, L6262; siehe auch L6144, L6269 + L6225); in einem Teil der UNHCR-Statements wird auch kritisiert, dass sich unter den schon jetzt abgeschobenen ein Gutteil an Kriminellen befände, die adäquat zu behandeln der neu aufgebauten Justiz noch nicht möglich sei.

Die neue UNHCR-Position zu Kosovo vom März 2000 ist uns vorab in englischer Fassung über Umwege zugegangen (L6178), wird sicher jedoch später regulär in dieser Zeitschrift vorgestellt.

Mit den Lebensbedingungen der Roma in Serbien (teilweise in Slums, Rohbauten und Zelten) beschäftigt sich die NZZ v. 31.3.2000, L6234.

In Belgrad und anderen serbischen Städten verbreiten vom Staat gedungene Kriminelle, die bei Bedarf auch Polizei-Uniformen anlegen können, insbesondere unter oppositionellen Studenten durch Prügel- und Misshandlungsaktionen Angst und Schrecken (Institute for War and Peace Reporting v. 17.3.2000, L6198).

Die Gefahr eines Krieges zwischen der jugoslawischen Republik Montenegro und dem Bundesstaat bzw. Serbien ist etwas geringer geworden, nachdem Montenegro die Präsenz von jugoslawischen Truppen an seinen Außengrenzen unter Druck akzeptierte (Institute for War and Peace Reporting v. 29.3.2000, L6177). Der selben Quelle zufolge fristen Roma aus dem Kosovo in Mazedonien ein erbärmliches Schicksal; die Regierung Mazedoniens versucht, entgegen dem Willen von UNHCR die Roma zur Rückkehr in den Kosovo zu bewegen.

Kasachstan: 11 ethnische Russen, ein Moldavier und zwei Kasachen sind wegen versuchter separatistischer Rebellion angeklagt worden (BBC 11.4.2000, L6284).

DRKongo: Mehr als hundert politische Gefangene sind freigelassen worden (Human Rights Watch v. 28.3.2000, L6179).

Angehörige der kongolesischen Tutsi “Banyamulenge” sind nach Angaben der NGO Refugees International unmittelbar von den ost-kongolesischen Mayi-Mayi-Milizen bedroht (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 31.3.2000, L6228).

Libanon: 2000 Soldaten der bisher von Israel untersützten SLA sind nach dem zu erwartenden Abzug der Israelis aus der Sicherheitszone möglicherweise von Lynchjustiz, mindestens jedoch von Militärprozessen und Haft von 6 Monaten bis 2 Jahre bedroht (taz 1.4.2000, L6231). Auch die New York Times v. 30.3.2000 beschäftigt sich mit den ungewissen Aussichten der SLA-Kämpfer und ihrer Familien und rechnet mit Haftstrafen von 1 bis 3 Jahren für Soldaten und längeren Strafen für Offiziere (L6233).

Einen aufschlussreichen Hintergrundbericht zu der libanesischen Hezbollah enthält die Washington Post v. 5.4.2000, L6292.

Liberia: Mindestens 20 liberianische Oppositionelle sind in Sierra Leone unweit der liberianischen Grenze verhaftet worden, weil sie mutmaßlich von dort aus Liberia angreifen wollten (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v.31.3.2000, L6224, u.v. 17.3.2000, L6274).

Nigeria: Nach einer Zeit relativer Ruhe kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Ogoni und der Polizei (BBC 11.4.2000, L6285).

Der Führer des moderaten Flügels des Odua Peoples Congress (siehe dazu in früheren Ausgaben), Frederic Fasheun, ist von Agenten des staatlichen Sicherheitsdienstes verhaftet worden (BBC 5.4.2000, L6288).

Pakistan: Mit der Verurteilung des ehemaligen Ministerpräsidenten Sharif und der vorgeschoben juristischen Vorgehensweise gegen sein Umfeld beschäftigt sich ausführlich die NZZ v. 7.4. 2000, L6293. Am Tag nach der Verurteilung des ehemaligen Ministerpräsidenten Sharif gab es in verschiedenen Städten des Punjab Bombenattentate, bei denen mindestens 30 Menschen verwundet wurden (The Frontier Post (Pakistan) v. 10.4.2000, L6267).

Im Nord-Westen des Landes sind 17 Schiiten durch einen Bombenanschlag getötet und mehr als 37 weitere verwundet worden ( The International News (Pakistan) v. 13.4.2000, L6308; BBC 12.4.2000, L6282).

Ruanda: Verschärfung der Lage: Politische Morde, insbesondere an sog. Überlebenden der Massaker von 1994 sind möglicherweise von Angehörigen der herrschenden Tutsi-Fraktion begangen worden (vorsichtig AP 27.3.2000, L6143)

Hintergrundinformationen finden sich auch in der taz v. 25.3.2000, L6141.

8 Personen sind wegen Beteiligung am Völkermord am 31.3. 2000 vom Gericht in Cyangugu zum Tode, 7 zu lebenslänglicher Haft und 7 zu Haftstrafen zwischen 11 und 20 Jahren verurteilt worden; 6 Personen wurden freigesprochen (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 3.4.2000, L6255). In Ruanda warten noch immer 115.000 Menschen in Gefängnissen auf ihren Prozess (FR 29.2.2000, L5912).

Russland: ai hat von mehreren Seiten Belege dafür erhalten, dass unmittelbar vor dem Besuch des Europarat-Ausschusses für Folter-Prävention aus dem sog. Filtrationslager Chernokozovo 300 Inhaftierte an verschiedene andere Örtlichkeiten transferiert wurden, das Gefängnispersonal ausgetauscht und das Lager äußerlich hergerichtet wurde (EUR 46/20/00 v. 24.3. 2000, L6181). In einer weiteren Presseerklärung (EUR 46/19/00 v. 23.3.2000, L6189) berichtet ai von Folterungen, Verstümmelungen und Vergewaltigungen, begangen an teilweise minderjährigen TschetschenInnen. Human Rights Watch berichtet von Erschießungen in einem tschetschenischen Dorf (31.3.2000, L6229).

Der tschetschenische Gesundheitsminister und bis zu 24 Mitarbeiter sollen nach Angaben von ai von russischen Streitkräften inhaftiert worden sein und  in Gefahr sein, misshandelt oder gefoltert zu werden (EUR 46/10/00, UA 47/00 v. 22.2.2000, L5901).

Die Versorgung der Vertriebenen innerhalb Tschetscheniens soll unzureichend sein (FR v. 13.4.2000, L6306).

Sierra Leone: Außer einem schweren Angriff auf UN-Soldaten (BBC 11.4.2000, L6287) gab es in den letzten Wochen keine herausstechenden Ereignisse.

Somalia: Bei Kämpfen innerhalb des Clans der Rahaweyn sind 30 Personen gestorben (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 16.3.2000, L5984).

Im Süden des Landes (Regionen Bay und Bakol) ist nicht nur die Cholera ausgebrochen, sondern führt die Dürre auch zu Hungersnot (BBC 12.4.2000, L6304).

Sri Lanka: Nach Meldung der BBC (3.4.2000, L6290) hat die Europäische Union sich in einem Brief an die Regierung Sri Lanka’s äußerst besorgt über die Menschenrechtslage in dem Land geäußert. Kritisiert wurden Übergriffe im Rahmen des Bürgerkriegs, aber auch Angriffe auf unabhängige Journalisten und unabhängige Medien.

Die Sunday Times of Sri Lanka vom 6.3.2000 (L6251) und Inter Press Service v. 11.4.2000 (L6307) geben den Inhalt eines Berichts der Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances reporting to the United Nations Commission on Human Rights wieder. In diesem Bericht werde festgestellt, dass die Regierung sich zwar um Aufklärung länger zurückliegender Fälle von Verschwindenlassen bemühe; dies treffe jedoch nicht auf die letzten Jahre zu. Bezogen auf die letzten Jahre seien nur sehr wenige Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen worden, während andere befördert wurden. Die nationale Human Rights Commission werde in ihrer Arbeit behindert bzw. die Vorschriften zur Ermöglichung ihrer Arbeit nicht eingehalten. In den Jahren 1995 bis 1997 seien 793 Personen “verschwunden”.

Die Sunday Times of Sri Lanka berichtet übrigens wöchentlich akkurat über den Stand und die neuesten Ereignisse im Bürgerkrieg, wobei einzelne Passagen offen zensiert sind (www.lacnet.org/suntimes).

Sudan: Nach Angaben von “Ärzte ohne Grenzen”  bombadiert die Regierung gezielt die Zivilbevölkerung im Süd-Sudan (FR 28.3.2000, L6205).

Die Führung der Ummah-Partei ist aus ihrem Exil in Ägypten und Eritrea nach Khartum zurückgekehrt (BBC 6.4.2000, L6289).

Syrien: Die Namen der Menschen, die (mindestens) von der jüngsten Verhaftungswelle seit Dezember 1999 betroffen waren, veröffentlichte das Syrian Human Rights Committee am 21.3.2000 unter www.shrc.org (L6200); die Liste enthält 103 Namen und dürfte später unter der genannten Adresse aktualisiert werden.

Eine Frau und zwei Familienmitglieder sind verhaftet worden und seit dem verschwunden, weil sie sich auf offener Strasse regierungskritisch geäußert haben (ai MDE 24/04/00, UA 48/00 v. 24.2.2000, L5902)

Türkei: Anlässlich des kurdischen Neujahrfests Newroz wurden überwiegend in Istanbul 150 Kurden verhaftet (New York Times 22.3.2000, L6244); Anm.: dies ist vergleichsweise wenig.

Uganda: Hintergrundinformationen zu dem mutmaßlichen Massenselbstmord, aber auch den religiösen Bewegungen allgemein enthält ein Bericht des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 24.3.2000, L6185).

Usbekistan: In zahlreichen politischen Verhaftungsfällen droht - auch gewaltlosen Oppositionellen - häufig unter Vorschieben einer kriminellen Stratftat die Todesstrafe (dt. Arbeitsübersetzung des ai-Dokuments v. 29.2.2000, EUR 62/05/00, L6195).

Weißrußland: Mit massiver Gewalt ist die Polizei am 25.3.2000 gegen Teilnehmer einer oppositionellen Demonstration vorgegangen,  bei der 300 bis 400 Menschen verhaftet wurden (NZZ 27.3.2000, L6213; AP/taz 27.3.2000, L6145). Unter den Verhafteten waren auch ca. 30 Journalisten (ai, EUR 49/11/00 v. 27.3.2000, L6182).





Aus der Beratungspraxis

Katja Röckner, Bielefelder Flüchtlingsrat

Rückkehr von Angehörigen von Minderheiten nach Kosovo

Leserbrief zum Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Bremen, im ASYLMAGAZIN 3/2000 (Aufenthaltsrechtliche Perspektiven für Angehörige von Minderheiten aus dem Kosovo, S.10-13)

Der Bielefelder Flüchtlingsrat beschäftigt sich seit Sommer letzten Jahres schwerpunktmäßig mit der Situation von Roma und Aschkali aus Kosovo, die in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt haben. Diesen Schwerpunkt haben wir zum einen gewählt, nachdem Roma und Aschkali uns wegen ihrer großen Angst, nach dem Ende des Krieges abgeschoben zu werden, um Rat fragten. Andererseits erscheint es uns dringend notwendig, dieses Thema so weit wie möglich bekannt zu machen, da in den Medien so gut wie nicht über die Vertreibung fast aller Roma aus Kosovo nach dem Ende der Bombenangriffe berichtet wurde und wird. Dass Zehntausende von Roma aus Kosovo noch immer unter elenden und lebensgefährlichen Verhältnissen in Zeltlagern in Montenegro leben, ihnen in Italien de facto der Schutz als Flüchtlinge verwehrt wird und auch die deutschen Politiker und Behörden keinen Bedarf sehen, dieser Gruppe explizit Schutz vor Abschiebung zu gewähren, kann man nur als Skandal bezeichnen. Deshalb möchte ich hier einigen Auffassungen widersprechen, die Rechtsanwalt Dr. Hoffmann in dem oben genannten Artikel dargelegt hat.

I. Verfolgungssituation von Minderheiten in Kosovo

Wie der von Hoffmann zitierte Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker, Stand November 1999 und der aktuellere Bericht von UNHCR und OSZE: Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo (period covering November 1999 through January 2000) vom 11. Februar 2000 beweisen, besteht zur Zeit für Roma und Aschkali - wie auch für Serben - eine so starke Gefährdung in Kosovo, dass eine Rückkehr in absehbarer Zeit nicht ohne Lebensgefahr möglich sein wird.

Diese Verfolgungssituation sollte bei einer Beratung von Roma und Aschkali, die in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt haben, zuallererst berücksichtigt werden. Deshalb erscheint die Auffassung von Hoffmann: “In der Beratungssituation sollte mit den Flüchtlingen detailliert die Möglichkeit zu freiwilliger Rückkehr besprochen werden im Hinblick auf die noch bereitgestellten finanziellen Rückkehrhilfen” (S. 12) aus unserer Beratungspraxis völlig unerklärlich. Nicht nur, dass sich kaum ein Kosovo-Roma oder -Aschkali zur Zeit auf ein solches Gespräch einlassen würde, auch das Bundesinnenministerium warnt in seinem Schreiben vom 15.12.1999 an die Innenministerien der Länder ausdrücklich vor einer Rückkehr von Minderheiten nach Kosovo und hat deshalb das Bundesamt anwiesen, über Asylverfahren von Angehörigen der Minderheiten aus Kosovo vorläufig nicht zu entscheiden. Selbst die staatlichen Behörden sehen also die Unmöglichkeit für diese Personengruppe, nach Kosovo zurückzukehren, weshalb zur Zeit von den Beratern keinesfalls über eine “freiwillige” Rückkehr informiert werden muss.

Wer seine Beratungsarbeit neben der Unterstützung von Flüchtlingen im Umgang mit Behörden und Gerichten auch als politisches Engagement zur Wahrung und Verbesserung der Rechte von Flüchtlingen ansieht, sollte die vorhandenen Möglichkeiten stärker nutzen, als aus den Ratschlägen von Hoffmann deutlich wird. Diese Möglichkeiten sollen im Folgenden erläutert werden.

II. Möglichkeit der Gewährung einer Duldung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

Sicher schieben die Behörden eindeutige Entscheidungen zur Gewährung von Schutz von Roma und Aschkali aus Kosovo bis jetzt auf, wie z.B. aus dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3.12.1999 “Aufenthaltsbeendigung von Kosovo-Albanern” deutlich wird: “Zur Rückführung anderer Ethnien (z.B. Serben, Roma) ergehen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt.” Die anderen Länderinnenminister haben meines Wissens noch keine Verwaltungsvorschriften über die Rückführung von Kosovaren erlassen. Bedauerlicherweise haben sich die Länderinnenminister bis jetzt nicht auf die Anerkennung von Gefahren für alle Angehörige von Minderheiten aus Kosovo geeinigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 54 AuslG), was nach der nicht-staatlichen Verfolgungssituation zu urteilen entsprechend Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention erforderlich wäre.

Dennoch zeigen gerade die von Hoffmann zitierten Entscheidungen, nach denen Roma aus Kosovo Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt wurde, durchaus, dass einige Gerichte angesichts der momentanen Situation Roma aus Kosovo sicheren Schutz vor baldiger Rückkehr und einen verbesserten Aufenthaltsstatus zuerkennen.

Die Gewährung einer Duldung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hat für Flüchtlinge zwei wesentliche Vorteile gegenüber einer Duldung wegen “tatsächlicher Abschiebehindernisse”:

Zum einen wird ihnen ausdrücklich ein Recht auf Schutz wegen Verfolgung im Heimatland gewährt. Zum anderen ermöglicht diese Anerkennung durchaus eine aufenthaltsrechtliche Verbesserung. Es ist nicht so, dass - wie Hoffmann ausführt - eine solche Anerkennung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur eine weitere Duldung für drei Monate nach sich zieht (S. 13), sie kann sehr wohl die Erteilung einer Befugnis bewirken. Der nordrhein-westfälische Innenminister hat in einem Erlass vom 9.6.1998 festgelegt, dass in diesen Fällen “die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis [...] in Betracht [kommt].” Gegenüber den üblichen Anforderungen an die Gewährung einer Befugnis ist eigenes Einkommen in diesem Fall nicht unabdingbar, wenn man wegen Erwerbsunfähigkeit, Kinderbetreuung und schlechter Arbeitsmarktlage keine Chance auf einen Arbeitsplatz hat. Die Duldung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bietet also eine außerordentliche gute Möglichkeit zur Verbesserung des Aufenthaltsstatus.

Es sollte also Roma und Aschkali in der Beratung auf jeden Fall geraten werden, eine Wiederaufnahme ihres ersten Asylverfahrens zu beantragen mit dem Ziel einer Duldung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Nötig ist dies nicht nur zu ihrem individuellen Schutz sondern auch, um den Innenministern gegenüber deutlich zu machen, wie dringend notwendig eine Anerkennung von Gefahren für die gesamte Gruppe ist.

Denn der Schutz vor tatsächlicher Abschiebung, den die Ausländerbehörden zuerkennen, bezieht sich ja nicht auf die Verfolgung im Heimatland sondern einzig auf die Unmöglichkeit, eine Abschiebung zu organisieren. Die von Hoffmann zitierte Entscheidung des VG Münster, über einen Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG müsse nicht entschieden werden, da tatsächliche Abschiebehindernisse bestünden, verweigert Roma und Aschkali aus Kosovo damit effektiven Rechtsschutz (vgl. S. 11). Diese Entscheidung ist inzwischen auch vom Oberverwaltungsgericht Münster korrigiert worden.

Stellt der Flüchtling einen Wiederaufnahmeantrag des Asylverfahrens und keinen Asylfolgeantrag, bekommt er im Falle einer Ablehnung keine Ausreiseaufforderung. Diese Ausreiseaufforderung ist zum jetzigen Zeitpunkt zwar praktisch nicht relevant, versetzt die Betroffenen jedoch verständlicherweise in Panik. Außerdem zeigen diese Wiederaufnahmeanträge des Asylverfahrens den politischen Handlungsbedarf und machen gegenüber Politikern und Behörden deutlich, dass sich diese Gruppe nicht einfach in ihr Schicksal fügt und sich weitere Jahre mit dem “Nicht”-Status einer Duldung zufriedengibt.

III. Vorherige Bezeichnung als Albaner

Zum Schluss möchte ich noch auf das Bedenken von Hoffmann eingehen, im Asylverfahren könnte Roma und Aschkali aus Kosovo zur Last gelegt werden, dass sie zuvor ihre nationale Zugehörigkeit als Kosovo-Albaner angegeben haben. Sicherlich sollte ein Antragsteller nicht - wie in Hoffmanns Beispiel - dahingehend beraten werden, im Verfahren zu sagen, “er hätte ‘erst jetzt’ erfahren und nicht ‘schon immer’ gewusst, dass er der Volksgruppe der Roma oder Aschkali zugehört” (S. 11). Es gibt viele gute und plausible Gründe, warum sich Angehörige dieser Gruppen zuvor als Albaner bezeichneten. Einerseits wurden viele von den Serben als Vertreter der albanischen Forderungen verfolgt, so dass für ihren ersten Asylantrag die Roma- oder Aschkali-Zugehörigkeit nicht relevant war. Zum anderen besteht die Identität vor allem der Aschkali gerade in einer weitgehenden Assimilation an die Albaner (daher auch die ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung “Zweite-Hand-Albaner”), sie sprechen albanisch als einzige Muttersprache. Auch Roma haben albanisch oft als zweite Muttersprache, sehen sich zwar als Roma, aber eben auch als den Albanern zugehörig. Dies ist nachzulesen in den beiden oben erwähnten Berichten. Außerdem wurden Roma und Aschkali in Kosovo zur Zeit der Autonomie der Provinz bei den Behörden auch oft als Albaner bezeichnet, um die albanische Seite gegenüber der serbischen zu stärken. Deshalb haben sie sich gegenüber Behörden, auch den deutschen, gegenüber oft aus Gewohnheit als Albaner bezeichnet. Letztens ist bei der Entscheidung über eine mögliche Verfolgung in Kosovo auch gar nicht die Selbstwahrnehmung entscheidend, sondern die Wahrnehmung der Albaner. Wer sich zwar bisher nicht als Roma oder Aschkali gefühlt oder bezeichnet hat, dessen Verwandte aber in den letzten Monaten aus Kosovo vertrieben wurden, wäre bei einer Rückkehr nach Kosovo eindeutig gefährdet. Diese Frage sollte bei der Rechtsberatung in den Vordergrund gestellt werden.

Hoffmanns Einschätzung ist zuzustimmen, dass die politischen Verhältnisse zur Zeit nicht danach sind, Roma und Aschkali aus Kosovo in Deutschland als asylberechtigt anzuerkennen oder ihnen eine sicherere Aufenthaltsperspektive als bisher zu geben. Andererseits ist die Verfolgungssituation für Angehörige von Minderheiten in Kosovo zur Zeit so akut, dass das Stellen eines Asylantrag (Neu-, Folge- oder Wiederaufnahmeantrag) durchaus Erfolgsaussichten birgt, zumindest die Gewährung einer Duldung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - wie die Beispiele belegen. Wer seine Beratungsarbeit auch als politisches Engagement begreift, sollte auf jeden Fall zum Stellen eines Asylantrags bzw. zur Klage vor einem Verwaltungsgericht raten, um die Verfolgungssituation von Minderheiten aus Kosovo gegenüber Behörden und Gerichten öffentlich zu machen und damit den politischen Handlungsbedarf zu zeigen.



Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Bremen

Replik zum Leserbrief

Der ausführliche Leserbrief des Bielefelder Flüchtringsrates gibt aus meiner Sicht Anlass zu folgenden Klarstellungen:

1) Ausdrücklich begrüße ich, dass Auffassungen, die ich in der Beratungspraxis mir gebildet habe und im ASYLMAGAZIN vertrete, diskutiert werden. Ein ”Interpretationsmonopol” nehme ich selbstverständlich nicht in Anspruch. Im Gegenteil kann es aus meiner Sicht für die Beratung hilfreich sein, kontroverse Ansichten zu erörtern. Die Leser werden daraus eigene Schlüsse für die Beratungspraxis oder Interessenlage ziehen.

2) Es entspricht meiner anwaltlichen Berufsauffassung, Beratungen von Mandanten nicht in der Form zu führen, dass politische Zwecke damit verbunden werden. Ich halte es für falsch, den beim Anwalt und auch bei einem Sozialberater gegenüber dem Ratsuchenden vorhandenen ”Informationsvorsprung” dazu zu nutzen, die Beratung in eine bestimmte ”Richtung” zu lenken, deren Konsequenzen der Ratsuchende nicht übersieht. Gerade schutzbedürftige Ausländer dürfen nach meinem Verständnis nicht für politische Zwecke instrumentalisiert werden. Bei anwaltlicher Tätigkeit ist der Mandant nicht ”Mittel zum Zweck”, um möglicherweise interessante Rechtsfragen zu klären. Entscheidend ist vielmehr die dem Berater zur Verfügungen stehenden Informationen in möglichst umfassender Weise dem Ratsuchenden so zu vermitteln, dass er sie für seine Interessenlage optimal nutzen kann.

Hierzu gehört nach meinem Verständnis im Rahmen der Beratung von Kosovo-Albanern (derzeit jedoch regelmäßig nicht von Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo) der Hinweis auf die zumindest dem Grunde nach bestehende Möglichkeit, auf freiwilliger Basis und unter Inanspruchnahme finanzieller Hilfen zurückzukehren. Damit ist keineswegs gesagt, dass diese Rückkehr erfolgen muss oder in der ersten Präferenz für verschiedene denkbare Alternativen steht. Ich hielte es jedoch für unredlich, aufgrund eigenen politischen Vorverständnisses die bestehenden Möglichkeiten zu verschweigen.

3) In meinem Beitrag hatte ich darauf hingewiesen, dass das Innenministerium dem Bundesamt einen faktischen Entscheidungsstopp auferlegt hat bezüglich aller Verfahren, in denen jugoslawische Staatsangehörige erklären, sie seien Angehörige der Minderheit der Aschkali, Roma oder anderer Minderheitsvolksgruppen mit früherem Wohnsitz im Kosovo. Soweit mir bekannt ist, gilt dieser Entscheidungsstopp sowohl für Erstasylverfahren, als auch für Folgeverfahren.

Dieser ”Entscheidungsstopp” vermittelt den Betroffenen zunächst eine gestattete oder geduldete Aufenthaltsmöglichkeit in Deutschland. Keineswegs geklärt ist damit jedoch, ob Asylverfahren mit der Argumentation, man gehöre einer der genannten Minderheiten zu, für die Betroffenen jedenfalls im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG ”erfolgreich” im Sinne einer Anerkennung verlaufen werden. Noch weniger ist geklärt, ob, wenn das Bundesamt sich zu einer entsprechenden generellen Handhabung entschließen würde, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bereit wäre, diese ”Linie” mitzutragen – bedauerlicherweise hat das Bundesverwaltungsgericht ihm bekanntermaßen bei Asylverfahren auch ein Klagerecht zugestanden, wenn nur Fragen des Abschiebungsschutzes gem. § 53 AuslG betroffen sind.

Bis im größeren Maße obergerichtliche Entscheidungen vorliegen werden, werden Jahre vergehen. Wie diese letztlich ausfallen werden, ist offen und gerade im Hinblick darauf, dass sich die tatsächliche Situation im Kosovo ständig ändert/verschlechtert/verschärft.

Wünschenswert wäre sicherlich, wenn sich die Innenministerkonferenz entschließen könnte, auf ihrer nächsten Konferenz einen Beschluss zu fassen, der Kosovo-Flüchtlinge zunächst Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 oder § 32 a AuslG gewährt.

Der Text des IMK-Beschlusses vom 19.11.1999 und die inzwischen bekannt gewordene ”Klarstellung”, dass der Ausschluss von Staatsangehörigen aus dem früheren Jugoslawien nicht nur die Ausreisepflichtigen, sondern alle Staatsangehörigen treffe, lassen jedoch nicht vermuten, dass ein politisches Zeichen im Hinblick auf eine Aufenthaltsbefugnis gesetzt werden wird.

4) Soweit im Brief des Flüchtlingsrates argumentiert wird, eine positive Entscheidung des Bundesamtes oder eines Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG böte nicht nur den aufenthaltsrechtlichen Schutz einer dreimonatigen Duldung, sondern die Möglichkeit, dass infolge entsprechender landesrechtlicher Erlasse die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht komme, sei angemerkt, dass dies immer nur landesrechtlich so gehandhabt werden kann: Ein entsprechender nordrhein-westfälischer Erlass gilt nun einmal nicht in anderen Bundesländern.

Erlasse, die bei Anerkennungen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG über die Duldung hinaus Aufenthaltsbefugnisse gewähren, haben regelmäßig eine strenge Orientierung an einzelnen Herkunftsstaaten (z. B. Afghanistan, Somali, Liberia), in die weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise innerhalb absehbarer Zeiträume möglich ist. Dies mag in NRW anders sein, beträfe dann aber eben doch nur Ausländer, die sich im Gebiet dieses einen Bundeslandes aufhalten.

5) Die Frage, ob Ausreiseaufforderungen von Ausländerbehörden an Flüchtlinge gerichtet werden, dürfte landesspezifisch zu unterschiedlicher Handhabung führen: Bei einer Person, die einen Asylfolgeantrag gestellt hat, ist die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde keineswegs gehindert, eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung auch dann zu übersenden, wenn der Asylfolgeantrag sich bereits seit längerer Zeit in Bearbeitung befindet.

Bevor das Bundesamt nicht darüber entschieden hat, ob ein Asylfolgeverfahren eingeleitet wird, entsteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung. Es gelten daher für den Aufenthalt die ausländerrechtlichen Regeln, nach denen bei einem geduldeten Aufenthalt auch eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung jedenfalls rechtlich zulässig ist (§ 56 Abs. 6 Satz 3 AuslG).

Bekanntermaßen gefallen sich Ausländerbehörden bedauerlicherweise häufig darin, psychologischen Ausreisedruck dadurch zu erzeugen, dass sie Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen auch dann versenden, wenn sie aufgrund entsprechenden Informationsstandes durchaus wissen, dass die angekündigte Abschiebungsmaßnahme nicht vollzogen werden kann. Entscheidend ist, dass ”Rückkehrbereitschaft” hergestellt werden soll. Entsprechende Erlasse der Innenministerien für Rückführungen in den Kosovo liegen vor, da davon ausgegangen wird, dass ab 1. April 2000 Abschiebungen nach dort grundsätzlich möglich sind (vgl. Bremen – Erlass des Senators für Inneres vom 08.03.2000). Gerade der letztgenannte Erlass weist allerdings darauf hin, dass den Grenzschutzdirektionen nur solche ausreisepflichtigen Kosovo-Albaner für Abschiebemaßnahmen genannt werden sollen, bei denen zweifelsfrei feststeht, dass sie innerhalb der nächsten Wochen auch tatsächlich abgeschoben werden können. Dass dies gerade für Minderheiten-Angehörige der Roma und Aschkali nicht zutrifft, ergibt sich aus dem bereits zitierten Briefwechsel mit dem BMI.

Möglicherweise wäre es auch für Ausländerbehörden sinnvoll und arbeitsökonomisch, nicht schon jetzt Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen zu erlassen, bei denen eindeutig ist, dass sie nicht vollzogen werden können. Bedauerlicherweise dekretiert das Ausländergesetz und auch das Verwaltungsverfahrensrecht jedoch keinen Anspruch des Bürgers auf sinnvolles und arbeitsökonomisches Verhalten von Behörden.

6) In meinem Artikel habe ich nicht bestritten, dass es ”gute und plausible Gründe” dafür gebe, dass Menschen aus dem Kosovo sich zunächst über den zuständigen deutschen Behörden als Albaner bezeichnet haben und sich jetzt auf ihre Zugehörigkeit zu einer Minderheit berufen. Die von mir problematisierte Frage war im Kern die nach der Glaubwürdigkeit eines entsprechenden Vortrags. Es ist einfach ein höherer argumentativer Aufwand erforderlich, um darzulegen, warum man sich früher anders als heute geäußert hat und welche Gründe zum jetzigen Zeitpunkt ein ”outing” bewirkt haben.

Wenn dies dann in plausibler Form dargestellt werden kann, ist es selbstverständlich sinnvoll, es zu tun. Warnen wollte ich lediglich davor, in der Offenlegung der Zugehörigkeit zu einer Minderheit aus dem Kosovo eine Art ”Zauberformel” zu sehen, mit der nun über Jahre ein Aufenthalt in Deutschland garantiert werden kann. Dies ist nicht der Fall. Es kann nicht Aufgabe von seriöser Beratung sein, Illusionen zu verbreiten.

7) Wichtig erscheint mir, dass die in dem Leserbrief mitschwingende Annahme, Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG könne nur über das Bundesamt erreicht werden, so sicher nicht zutrifft: Denn Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG können auch gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, ohne dass es deswegen eines Asyl- oder Asylfolgeverfahrens bedürfte. Gerade wenn man für die gefährdeten Personengruppen einen Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG erreichen will, muss man aus einer Reihe von Gründen das Verfahren vor der Ausländerbehörde als ernsthafte Alternative zu einem Erstantrag beim Bundesamt in Erwägung ziehen (dazu auch mehr im nächsten Heft):

Voll zustimmen kann ich hingegen dem Hinweis, dass nach einem schon abgelehnten Asylantrag nicht ein Folgeantrag, sondern ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzgl. § 53 AuslG sinnvoll ist. Ist einmal ein Asylantrag gestellt worden, besteht auch für die Prüfung des § 53 AuslG die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes. Der soeben beschriebene alternative Weg ist dann nicht mehr gangbar.





Ländermaterialien

US State Department Country Report on Human Rights Practices for 1999, erschienen am 24. Februar 2000, www.state.gov/www/ global/human_rights/1999_hrp_report/99hrp_ report_toc.html. Folgende Länderberichte können auch bei IBIS e.V. bestellt werden:

Preface (L6038); Introduction (L6039); Afghanistan (L6040); Albania (L6041); Algeria (L6042); Angola (L6043); Armenia (L6044); Azerbaijan (L6045); Bangladesh (L6046); Belarus (L6047); Benin (L6048); Bhutan (L6219); Bosnia-Herzegowina (L6049); Botswana (L6050); Burkina-Faso (L6051); Burma (L6052); Burundi (L6053); Cambodia (L6054); Cameroon (L6055); Central African Republic (L6056); Chad (L6057); China (6058); Colombia (L6059); Congo, Democratic Republic (L6060); Congo, Republic (L6061); Côte d’Ivoire (L6062); Croatia (L6063); Cuba (L6064); Djibouti (L6065); Egypt (L6066); Equatorial Guinea (L6067); Eritrea (L6068); Ethiopia (L6069); Gabon (L6070); Gambia (L6071); Georgia (L6072); Ghana (L6073); Guatemala (L6074); Guinea (L6075); Guinea-Bissau (L6076); Haiti (L6077); Honduras (L6078); India (L6079); Indonesia (L6080); Iran (L6081); Iraq (L6082); Israel (L6083); Jordan (L6084); Kazakhstan (L6085); Kenya (L6086); Kyrgyz (L6087); Laos (L6088); Lebanon (L6089); Liberia (L6090); Libya (L6091); Macedonia (L6092); Malawi (L6093); Mali (L6094); Mauritania (L6095); Moldova (L6096); Mongolia (L6097); Morocco (L6098); Mozambique (L6099); Namibia (L6100); Nepal (L6101); Niger (L6102); Nigeria (L6103); Occupied Territories (L6104); Oman (L6105); Pakistan (L6106); Peru (L6107); Romania (L6108); Russia (L6109); Rwanda (L6110); Sao Tome Principe (L6111); Senegal (L6112); Serbia-Montenegro (L6113); Sierra Leone (L6114); Slovenia (L6115); Somalia (L6116); Sri Lanka (L6117); Sudan (L6118); Syria (L6119); Tajikistan (L6120); Tanzania (L6121); Togo (L6122); Tunisia (L6123); Turkey (L6124); Turkmenistan (L6125); Uganda (L6126); Ukraine (L6127); Uzbekistan (L6128); Vietnam (L6129); Yemen (L6130); Zambia (L6131); Zimbabwe (L6132).

Ägypten

Afghanistan

OVG NRW: § 53 VI AuslG ausnahmsweise auch für nicht herausgehobenes DVPA-Mitglied

U.v. 17.02.2000 - 20 A 2307/97.A -, 39 S., R6002

“Die Taliban verlangen von der Bevölkerung in ihrem Machbereich strikt, die von ihnen proklamierten Verhaltensanforderungen zu befolgen, und unterhalten zu diesem Zweck ein sich bis in die Privatsphäre erstreckendes System der Überwachung und Unterdrückung (Danesch vom 30.08.1999). Sie sind nach wie vor fest entschlossen, ihren Machtanspruch und ihre Wertvorstellungen mit allen Mitteln und rücksichtsloser Härte durchzusetzen; ihre auf Ausschaltung jeglichen möglichen Widerstandes gerichteten Maßnahmen während ihrer Sommeroffensive im Jahr 1999 nördlich Kabul (ai - Afghanistan / Info-Pressespiegel vom Oktober 1999) belegen das erneut. Diejenigen, die sich in den Augen der Taliban “unislamisch” verhalten, sind strengen und mit brutalen Mitteln vollzogenen Übergriffen und Nachstellungen ausgesetzt; die vom Vorwurf “unislamischen” Verhaltens Betroffenen werden unabhängig von einer früheren Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei häufig als Kommunisten gebrandmarkt (European Union vom 14.12.1998). Nicht kooperationsbereite Gegner der Taliban sind von Verfolgung bedroht (AA an VG Oldenburg vom 18.12.1998; European Union vom 14.12.1998). Dabei werden als Mittel der Repression u.a. Inhaftierungen, schwere körperliche Mißhandlungen und Tötungen eingesetzt (ai: Afghanistan - Cruel, inhuman or degrading treatment or punishment vom November 1999; Afghanistan - Detention and killing of political personalities vom März 1999).

Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger von den Taliban als gefährlicher Gegner angesehen und deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen wird, die ihn an Leib, Leben oder Freiheit gefährden. Der Senat hält das Vorbringen des Klägers zu seinen politischen Aktivitäten und seinem Schicksal in Afghanistan in den wesentlichen Punkten für glaubhaft. Seit der Stellung seines Asylantrags hat der Kläger im Kern gleichbleibend und in sich stimmig sowie ohne verfahrensangepaßte Schilderungen vorgetragen. Steigerungen oder nicht auflösbare Widersprüche, die die Überzeugungskraft der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Darstellung durchgreifend in Frage stellen könnten, sind nicht zutage getreten. Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes angeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers können jedenfalls nach dem offenen und sicheren Eindruck, den der Kläger bei seinen Bekundungen vor dem Senat hinterlassen hat, keinen Bestand haben. Angesichts einerseits des kurzen Zeitabstands zwischen der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet und seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie andererseits des Inhalts der dem Bundesamt bei der Anhörung vorgelegten schriftlichen Äußerungen sowie der späteren Einlassungen des Klägers ist insbesondere nachvollziehbar, dass der Kläger als ein von den gesellschaftlichen Umwälzungen während des kommunistischen Regimes geprägter und durch seine Ausbildung zum Arzt geförderter junger Mann nachdrücklich auch in der Öffentlichkeit gegen die Mujahedin eingetreten ist und hierdurch Ziele sowohl der DVPA als auch der PSDP vertreten hat. Im Vordergrund stand für den Kläger die vehemente Ablehnung der extrem-islamischen, fundamentalistischen Ausrichtung der Mujahedin. Ebenfalls frei von bedeutsamen Unstimmigkeiten ist die Schilderung, die der Kläger von seiner Verhaftung unmittelbar im zeitlichen Anschluss an die Einnahme von Kabul durch die Mujahedin im April 1992, der nachfolgenden Inhaftierung und Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe sowie seiner Flucht aus der Gefangenschaft im August 1995 gegeben hat. Der vom Kläger geltend gemachte Zugriff der seinerzeitigen Machthaber fügt sich ein in die allgemeinen Verhältnisse im Zeitraum nach dem Zusammenbruch der Regierung Najibullah. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang mitgeteilten Einzelheiten der verschiedenen Ereignisse sind in sich schlüssig und vermitteln das Bild tatsächlich erlebter Geschehnisse.

Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger zwar innerhalb der DVPA keine herausgehobene Position innehatte, dennoch aber aus der Sicht der Mujahedin auffällig geworden und in ihr Blickfeld geraten ist mit der Folge, dass die Mujahedin ihn schon unmittelbar nach dem Machtwechsel als aktiven Gegner ihres Regimes eingestuft und mit schweren Sanktionen belegt haben. Dabei handelte es sich nicht - zumindest nicht nur - um spontane Übergriffe einzelner, sondern um eine unter den Bedingungen des Bürgerkriegs organisierte Bestrafung des Klägers. Der gegen ihn verhängten Strafe hat der Kläger sich, nachdem er bereits mehrere Jahre inhaftiert gewesen war, durch die Flucht entzogen. Über die einfache Mitgliedschaft in der DVPA hinaus, die nach der Rechtsprechung des Senats ebenso wie eine Tätigkeit auf rangniedriger Funktionärsebene allein eine Verfolgung durch die Taliban nicht als zureichend wahrscheinlich erscheinen läßt,

vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - 20 A 6110/96.A -,

weist der Kläger damit Merkmale auf, aufgrund derer anzunehmen ist, dass er aus der Sicht der Taliban zu ihren Kritikern und entschiedenen Gegnern zählt und sich daher in realer Verfolgungsgefahr befindet. Die eher unpolitische berufliche Tätigkeit des Klägers als Arzt steht dem nicht entgegen (AA an VG Stade vom 20.02.1998 zu einem Arzt im Dienstgrad eines Oberst; UNHCR vom 19.02.1998). Die Taliban haben ungeachtet der sonstigen Unterschiede zu den Mujahedingruppen, die 1992 an die Macht gelangt waren, mit ihnen die radikal-islamische Ableitung und Ausrichtung ihrer Macht gemeinsam. Sie haben zudem zahlreiche Angehörige des Kommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen, wenn diese sich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien bekannt haben (AA an Hess. VGH vom 19.03.1997), viele pashtunische Mujahedin haben sich den Taliban angeschlossen (Danesch vom 19.10.1998). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass den Taliban, die Rückkehrer ohnehin intensiven Überprüfungen unterziehen, die Vergangenheit des Klägers nicht verborgen bleiben wird. Das macht es insgesamt beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, zumal er seine politischen Überzeugungen nicht aufgegeben hat, als persönlich belastet eingeordnet und als mißliebiger Oppositioneller zur Verantwortung gezogen wird, und zwar in einer Weise, die schwerwiegende Beeinträchtigungen an den ihm Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgütern erwarten läßt.”

Einsender: RA Gunter Christ, Köln

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VG München: Keine Sicherheit im Nordirak / quasi-staatliche DPK / Geheimdienst / Einmarschgefahr / “akute” Gefahr nicht notwendig

VG München, U.v. 21.02.2000 - M 27 K 99.51143 -, 12 S., R5890

In Heft 10/1999 hatten wir Ihnen eine Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts und eine Entscheidung des VG Oldenburg vorgestellt, in denen jeweils Aussagen zu der Gefahr eines Wiedereinmarsches in den Nordirak getroffen wurden. Nunmehr wendet sich ein weiteres Gericht gegen die herrschende Meinung, die noch immer Sicherheit für Kurden im Nordirak annimmt:

“Die Voraussetzungen von § 53 Abs. 4 AuslG liegen hinsichtlich des Irak vor. Denn schon wegen des illegalen Aufenthalts und des Asylantrages im Ausland müssen Iraker ungeachtet etwaiger Vorverfolgung nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen grundsätzlich auch bei freiwilliger Heimkehr mit politischer Verfolgung und der Todesstrafe rechnen:

Im Irak werden auch nach Ansicht der Beklagten (Auswärtiges Amt - AA - Lagebericht vom 18.12.1997 - Nr. V.4, S. 10) illegaler Auslandsaufenthalt und illegale Wiedereinreise mit dem menschenrechtswidrigen Strafmaß von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsentzug bedroht (UNHCR vom 12.05. 1997 an das VG München). Neueren Berichten zufolge soll künftig die Todesstrafe verhängt werden dürfen (AI Hayat, London, vom 01.04.1999). Insoweit liegt ein neuer Umstand im Sinne des zur Zulässigkeit der Klage Ausgeführten vor.

Die Asylantragstellung als solche ist zwar kein eigener Straftatbestand, wird aber wegen der damit zwangsläufig verbundenen Distanzierung vom Herkunftsstaat unter die Straftatbestände der Verunglimpfung des Staates bzw. seines Oberhauptes subsumiert und außerdem unverhältnismäßig scharf, bis hin zu extralegalen Verstümmelungen und Exekutionen, verfolgt (amnesty international - ai - vom 30.12.1996 an das VG München).

Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Bagdader Regime von der Verfolgung dieser Nachfluchtgründe absehen wird. Dass wirtschaftlich bedeutende Flüchtlinge hiervon ausgenommen seien bzw. sich auf eine Amnestie verlassen könnten, wird (von der Beklagten abgesehen) durchwegs nicht für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob irakische Asylbewerber zu den wirtschaftlich interessanten Personen gehören. Soweit die Beklagte argumentiert, der Auslandsaufenthalt diene dem Interesse Bagdads, weil die Wirtschaft (auch durch Zuwendungen an zurückgebliebene Angehörige) entlastet werde, muss zutreffendenfalls gefolgert werden, dass die Rückkehr aufgrund des verweigerten Abschiebungsschutzes vom heimischen Regime verübelt und mit politischer Verfolgung geahndet würde.

Bei freiwilliger Rückkehr in den (Nord-) Irak über einen der angrenzenden Staaten ist im Gegensatz zur Meinung der Beklagten auch die Aufdeckung der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung durch die irakischen Behörden zu erwarten. Denn die zu den repressivsten gehörende irakische Regierung verfügt im gesamten Irak auch nach dem verlorenen Golfkrieg und dem von den USA erzwungenen Rückzug irakischer Truppen aus dem Nordirak im September 1996 über das wohl engmaschigste und effizienteste Spitzel- und Geheimdienstsystem außerhalb des ehemaligen Ostblocks mit nach Auskunft übergelaufener Geheimdienstangehöriger bis zu 450.000 hauptamtlichen Kräften (Spiegel 47/97) auch in Kurdistan. Die Effizienz der Geheimdienste zeigt sich speziell am mit der Einnahme von Arbil am 31. August 1996 endenden Vormarsch der irakischen Armee in den Nordirak. Dort wurden mit Hilfe des Geheimdienstes sowie seiner Zuträger zahlreiche, möglicherweise über tausend für Oppositionelle gehaltene Personen verhaftet und das dort von den USA aufgebaute Agentennetz zerschlagen, welche 2.500 vom irakischen Geheimdienst zuvor ermittelte Mitarbeiter evakuieren mussten. Seit der Wiederöffnung der Grenzlinie zwischen den Kurdenprovinzen und dem Zentralirak haben sich die Infiltrationsmöglichkeiten für den Geheimdienst noch verstärkt (AA a.a.O.). Diese Erkenntnisse decken sich auch mit dem häufig vorgebrachten Fluchtgrund, man habe - auch in der Schutzzone - Besuch vom Geheimdienst Bagdads bekommen, bzw. sei von diesem abgeholt sowie über - untergetauchte - Verwandte und Freunde, insbesondere Ehepartner, vernommen worden und daraufhin ausgereist. Bei derart flächendeckender Präsenz der Geheimpolizei könnte die Heimkehr kurdischer Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht unbekannt bleiben.” (...)

“Insgesamt hängt somit die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung allein davon ab, ob zurückkehrende irakische Asylbewerber in den kurdischen Provinzen Arbil, Dohuk und Suleimaniya vor dem Zugriff des Zentralregimes auf absehbare Zeit sicher sind, sofern sie dort überhaupt Aufnahme finden.

Dies ist nicht der Fall.

Eine solche Sicherheit besteht nicht einmal in den VN-Schutzzonen (ebenso Schleswig- Holsteinisches OVG, Urteil vom 18.02.1998 - 2 L 166/96). AsyIsuchende sind in diesen Gebieten nicht hinreichend vor politischer Verfolgung sowie vor anderen, gleich ernsten Gefahren und Nachteilen (vgl. hierzu BVerfG vom 24.03. 1997 - BvR 1024/95 - in Beilage 9 zu NVwZ-Nr. 9/97) sicher.

Dass das Regime Saddam Husseins dort keine Hoheitsgewalt ausübt, nachdem er seine Truppen 1996 zurückgezogen hat und an der Grenze zur Türkei keine Zölle mehr kassiert, ist eine zu einfache Sicht. Vielmehr entspricht die Situation im Nordirak dem politischen Konzept des Bagdader Regimes:

Grund für das Eingreifen Bagdads auf Seiten der damals von der separatistischen PUK Talabanis auch in der an die Türkei angrenzenden Provinz Dohuk in die Defensive gedrängten DPK unter Barsani (der sich auf eine mit dem Souveränitätsanspruch Bagdads seit jeher verträgliche innere Autonomie Kurdistans beschränkt) war die Sicherung der von den irakischen Ölfeldern in die Türkei laufenden Ölleitung (Süddeutsche Zeitung - SZ - Nr. 209/96). Dieses Ziel und die Verdrängung der PUK als der einzigen noch ernstzunehmenden Oppositionspartei aus dem für den Irak wichtigen, an die Türkei grenzenden Teil Kurdistans ist aufgrund des letztendlichen Erfolgs der hinsichtlich finanzieller Mittel sowie Nachschubs an Kriegsmaterial und personeller militärischer Unterstützung von Bagdad völlig abhängigen DPK trotz des Rückzugs der Armee geglückt. Der von Mosul aus organisierte, das Ölausfuhrverbot umgehende Öl-Schmuggel mit Tank-Lkw durch das Gebiet der DPK, welche hierfür "Zölle" kassiert, bringt Saddam Hussein, dessen "offizielle" Öl-Einnahmen von den VN kontrolliert werden, für seinen Machterhalt erhebliche finanzielle Mittel ein (ca. 300 Millionen US-Dollar jährlich, "Der Spiegel" Nr. 30/1998). Seine Gegenleistung ist die faktische Teilautonomie der DPK. Die DPK hat vor allem bei der Bekämpfung der PUK mit der Zentralregierung zusammengearbeitet. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in der von der PUK verlassenen (aufgrund der VN-Resolution 688 verfügten, nur einen Teil der Provinzen Dohuk und Arbil, jedoch schon nicht mehr die südöstliche anschließende Provinz Suleymania umfassenden) Schutzzone Verfolgung, wenn nicht durch Kräfte Bagdads, so doch solche der DPK als autonomer Teil eines schon früher entsprechend verfassten Gesamtstaats stattfindet. Die Herrschaft der DPK wird - von den nur der Sicherheit der eigenen Grenze dienenden inzwischen beendeten türkischen Vorstößen abgesehen - in der Schutzzone nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, wenngleich es innerhalb dieser noch zu Zusammenstößen mit unbedeutenden Oppositionsparteien und (an der Grenze der Schutzzone) mit der PUK kommt. Deshalb ist - bei aller gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung dieser Frage - quasi-staatliche Gewaltausübung durch die DPK im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 04.11.1997 - 9 C 11.97) anzunehmen. Die DPK hat naturgemäß ein mit Bagdad gleichgerichtetes Interesse an der Erfassung und Eliminierung denkbarer Opponenten, handle es sich dabei um abtrünnige Anhänger der DPK oder PUK-Sympathisanten oder bis zur Ausreise und Asylantragstellung zwar unauffällige Personen, welche damit aber ihre Ablehnung der bestehenden politischen Verhältnisse dokumentiert haben und bei Rückkehr in die Schutzzone als politische Gegner angesehen werden.

Vorstehendes gilt umgekehrt auch im Gebiet der PUK, da keine der irakischen Gruppierungen von der Verfolgung ihrer jeweiligen echten oder vermeintlichen Opponenten absieht.

Unabhängig davon ist die (überaus rege) Tätigkeit irakischer Geheimdienste im gesamten irakischen Inland als Geheimpolizei Saddam Husseins begrifflich ebenso Ausübung staatlicher Gewalt  wie das verdeckte Handeln von Staatssicherheitsbehörden in demokratisch verfassten und regierten Staaten: Es sollen gegen die Grundlagen des Staates gerichtete Bestrebungen ermittelt und bei Bedarf unterbunden werden.

Verfolgungssicherheit besteht in den Kurdenprovinzen auch deshalb nicht, weil die vom Auswärtigen Amt aufgrund der angeblichen Abwesenheit der Zentralarmee konstatierte Sicherheit vor politischer Verfolgung jedenfalls nicht auf absehbare Zeit gewährleistet ist

(vgl. Marx, AsylVfG, RdNrn. 28 f. zu § 1; zum Irak s. Schlesw.-Holst. OVG a.a.O., S. 15 d. A., akzeptiert durch BVerwG v. 08.12.98 - 9 C 17.98 -, S. 13 f. d. A.).

Angesichts des Vorgehens Saddam Husseins 1988 und 1991 sowie der Aktion vom Sommer 1996 ist für den Ausschluss eines sicheren inländischen Zufluchtsgebietes der herabgestufte Prognosemaßstab entsprechend den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 06.08.1996 (a.a.O.) anzuwenden: Bagdad hat mehrere Vorstöße zur Wiedererlangung der völligen militärischen Herrschaft sowie daraus resultierender vollständiger Kontrolle Kurdistans unternommen, wurde vom letzten dieser Versuche nur durch militärisches Eingreifen der USA abgebracht und hat nach wie vor erhebliches Interesse an nicht länger ungestörter Herrschaft über Kurdistan. Zu diesem schon 1996 gegebenen Interesse kommt noch, dass in den Nordprovinzen neuerdings Ölvorkommen vermutet werden.

Dass die Armee die Schutzzone noch nicht wieder besetzt hat, beruht nicht darauf, dass ein nochmaliges bewaffnetes Eingreifen der USA, sei es mit oder ohne Mandat der UNO, zugunsten der Kurden wahrscheinlich wäre. Einer völligen Besetzung Kurdistans als solcher durch irakische Kräfte könnten die USA vielmehr von Völkerrechts wegen ebenso wenig wie den diesbezüglichen Feldzügen der Türkei im Nordirak und im eigenen Kurdengebiet entgegentreten.

Es ist dem Irak nicht verboten, Bodentruppen in die kurdischen Provinzen - auch die Schutzzone - zu entsenden. Grund für das Eingreifen der USA im September 1996 waren erklärtermaßen beim Vormarsch auf Arbil ausschließlich festgestellte Verstöße gegen die VN-Resolution 688 (deren Text den Irak nur zur Wahrung der Menschenrechte und des internationalen Friedens, nicht aber zur Demilitarisierung irgendeines Landesteils verpflichtet), vor allem die Hinrichtung von 96 Regimegegnern (Anhang zum ai-Bericht vom 13.12.1996 an VG München). Das völlig außerhalb der Schutzzone und weitgehend außerhalb der Flugverbotszonen liegende Gebiet der PUK, im Wesentlichen die Provinz Suleymania, ist durch keinerlei ausländische Sanktionen, insbesondere nicht durch VN-Resolutionen geschützt.

Im Übrigen geht es den USA allein um die Sicherheit ihrer Verbündeten (Türkei und Israel) sowie ihrer regionalen Erdöllieferanten vor den vom Irak jetzt nicht mehr erstrebten Massenvernichtungswaffen. Etwaige Maßnahmen in diese Richtung kämen deshalb dem Nordirak höchstens indirekt zugute. So sind die Anwendung von Chemiewaffen gegen sie und die Aktionen nach dem Golfkrieg, welche gleichfalls zu zahlreichen Todesopfern geführt haben, für das Regime Saddams folgenlos geblieben. Obwohl die vorangegangene Erhebung der Kurden 1991 von den USA initiiert worden war, bezeichneten diese das Vorgehen Saddam Husseins ausdrücklich als innere Angelegenheit des Irak. So weit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (v. 11.5.98 - 27 ZB 98.30425 -, S. 12 d.A.) im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschiebungshindernissen i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG eine akute Gefahr der Besetzung der Kurdenprovinzen mit der Vermutung verneint, die VN bzw. die USA würden eine solche Maßnahme wegen der damit verbundenen erweiterten Möglichkeit, Massenvernichtungswaffen sowie Anlagen zu deren Produktion bzw. Lagerung im Nordirak zu verstecken, nicht dulden, ist dies für die Frage der Dauer der Sicherheit vor politischer Verfolgung im Nordirak ohne Bedeutung, weil eine “akute” oder konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die USA nach Einstellung der Waffenkontrollen die Herstellung verbotener Waffen ohnehin faktisch dulden. Im Übrigen deuten auch die letzten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Bagdad und amerikanischen sowie britischen Luftstreitkräften ebenso wie die seit Ende vorigen Jahres verstärkten Truppenaufmärsche vor den Grenzen der kurdischen Provinzen darauf hin, dass Bagdad militärische Restriktionen nicht länger hinnimmt. Die Überwachung der dem Irak hinsichtlich chemischer und nuklearer Waffen auferlegten Abrüstung ist außerdem inzwischen offiziell beendet (SZ-Magazin vom 10.09.1999). Bei dieser Sachlage sowie angesichts des bei neuen Maßnahmen seitens der VN zu erwartenden Vetos durch China, Frankreich und Russland sowie des Interesses des Westens an der Erhaltung des militärischen Gleichgewichts des Irak mit dem Iran ist eine aktive Beteiligung auswärtiger Mächte zugunsten der Kurdenprovinzen nicht mehr wahrscheinlich. Die Regierung der USA könnte übereinstimmenden Medienberichten zufolge im Hinblick auf die Kosten des Kosovokonflikts im Irak über die Sicherung des Flugverbots hinausgehende militärische Maßnahmen innenpolitisch nicht durchsetzen, weil das Parlament nicht mehr bereit ist, zur Lösung die Interessen der USA nicht unmittelbar berührender innerstaatlicher Konflikte, wie im Irak (und jüngst auch im Kongo), die nötigen Mittel bereitzustellen.

Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass es dem Irak nach wie vor trotz des Flugverbots nördlich des 36. Breitengrades und seiner Luftunterlegenheit möglich ist, jederzeit mit seiner auch an den Grenzen zur Schutzzone bereits stationierten und seit Anfang 1997 laufend verstärkten Armee überall die behauptete Herrschaft der Kurden binnen Tagen zu beenden. Wie sich gezeigt hat, ist eine Besetzung des Gebiets innerhalb weniger Tage - auch ohne Unterstützung aus der Luft - möglich. Dementsprechend hält auch das Deutsche Orient-Institut - DOI - (vom 30.03.1999 an VG Oldenburg, S. 29 f.) die militärische Besetzung der drei Kurdenprovinzen durch die Zentralregierung mit der Folge eines "BIutbads" für sicher und nur den Zeitpunkt für ungewiss.

Mit dieser selbst eine Gruppenverfolgung in absehbarer Zeit nicht ausschließenden neuen Äußerung rückt das Institut von seiner früheren Einschätzung ab, Kurden drohe bei Rückkehr in den Irak keine Gefahr (an VG Bayreuth vom 10.11.1997). Auch der irakische Außenminister hat bekräftigt, dass die Wiederherstellung der vollen Souveränität Bagdads im ganzen Land keine Frage von Jahren mehr sei.

Es ist nicht zu erwarten, dass bei der Wiederbesetzung der Kurdenprovinzen sich dort aufhaltende Rückkehrer, die sich eines als schweres Delikt betrachteten Passvergehens schuldig gemacht haben, von der Verfolgung ausgenommen werden. Auch der Umstand, dass zahlreiche irakische Flüchtlinge grenznahe Orte in der Türkei in Richtung Heimat und zurück passiert haben sollen, wie sich aus den von deutscher Polizei festgestellten türkischen Aus- und Einreisestempeln in den Papieren ergebe, lässt keine Aussage zu, ob die Betreffenden überhaupt in den Irak eingereist sind, ob ihnen dies unerkannt bzw. durch Bestechung an der Grenze gelungen ist und ob und an welchem Ort sie sich gegebenenfalls offen oder verdeckt im Irak aufgehalten haben.

Dass sich die Flüchtlinge im gesamten Nordirak so sicher gefühlt haben, dass hieraus Verfolgungsfreiheit geschlossen werden dürfte, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte hierzu auch in der mündlichen Verhandlung keine Belege gegeben. Dem stehen Aussagen von Irakern vor dem Gericht gegenüber, dass sie unerkannt in den Irak ein- und wieder ausgereist seien, um familiäre Angelegenheiten zu regeln, insbesondere auch Geld für den Familienunterhalt zu bringen, bzw. dass sie ihre Angehörigen an der Grenze getroffen und sich mit diesen in der Türkei oder in von dieser noch immer besetzten Orten im Nordirak aufgehalten hätten.

Die geänderte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. vom 11.05.1998 – 27 ZB 98.30425 -) überzeugt schon im Hinblick auf die genannten neuen Erkenntnisse – vor allem des DOI – (s.o.) nicht mehr.”

Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg

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Iran

Korrigendum: Im ASYLMAGAZIN 4/2000, S.20 wurde ein Urteil des VG Hannover v. 04.10.1999  - 4 A 5086/98 - (Flüchtlingsanerkennung eines Homosexuellen), R5342, fälschlicherweise unter “Irak” aufgeführt; der Flüchtling stammt jedoch aus dem Iran. Wir danken Stephan Cooper für den Hinweis.

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Nigeria

ai zur Gefährdung von Mitgliedern des Oodua People’s Congress (OPC) / keine Gefährdung für aktive Mitglieder der UDF (United Democratic Front)

Stellungnahme vom 29.02.2000 an VG Gera, AFR 44-99.145, 6 S., L5907

“Frage 1: Welche Informationen sind über eine Organisation mit dem Namen OPC (Oodua People’s Congress) vorhanden? Das Gericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Informationen über die Ziele der Organisation, die Organisationsstruktur und die Namen  der  führenden Mitglieder der Organisation interessiert. Wann wurde die Organisation OPC gegründet? In welcher Form betätigt sich die Organisation OPC in Nigeria? Ist  die OPC in Nigeria verboten? Ist es zutreffend, dass Staatspräsident Obasanjo Ende November 1999 gedroht hat, dass jeder, der sich als OPC-Mitglied ausgibt, verhaftet und wer sich der Verhaftung widersetzt, erschossen wird?  Wenn ja, wurde diese Androhung in die Tat umgesetzt bzw. wie verhalten sich die nigerianischen Behörden gegenüber der OPC und deren Mitgliedern? Ist es zutreffend, dass Ende November bzw. Anfang Dezember 1999 21 Mitglieder der OPC verhaftet wurden? Gibt es Informationen über weitere Verhaftungen von OPC-Mitgliedern?  Wenn ja, was waren die Gründe für die Verhaftungen und befinden sich nach wie vor OPC-Mitglieder in Haft?

amnesty international verfügt über keinerlei eigene gesicherte Informationen über den Oodua People‘s Congress (OPC), die in unseren Publikationen ihren Niederschlag gefunden hätten. Auch in den Veröffentlichungen anderer Menschenrechtsorganisationen findet der OPC kaum Erwähnung. Es liegen unserer Organisation aber zahlreiche Berichte aus der nigerianischen und internationalen Presse vor, die sich mit dem Thema "OPC" beschäftigen. Auf der Grundlage dieser (Medien-) Berichte lassen sich die Fragen Ihres Beweisbeschlusses wie folgt beantworten:

Der OPC wurde am 29.8.1994 gegründet. Er entstand als eine von vielen Widerstandsbewegungen gegen das damalige Militärregime von General Sani Abacha und wollte mehr Autonomie und Selbstbestimmung des Yorubavolkes innerhalb des Vielvölkerstaates Nigeria erreichen. Er fordert unter anderem die Einberufung einer Souveränen Nationalkonferenz zur Neuordnung des Staates Nigeria unter Berücksichtigung der Interessen der Yoruba als zweitgrößter Bevölkerungsgruppe des Landes. Im Jahre 1996 begann sich eine Spaltung des OPC abzuzeichnen, die im März 1999 vollzogen wurde (s.u.).

Gründungsmitglied und Vorsitzender der OPC ist der Menschenrechtsaktivist Dr. Frederick Fasheun (65). Seinen Angaben zufolge wurde der OPC von sieben Mitgliedern gegründet (vgl. Tempo (Lagos) v. 10.11.99: "OPC is guidedly militant" Interview mit Dr. Fasheun; The News (Lagos) v. 12.7.99 "Divided it stands"). Demgegenüber behauptet der Anführer der größten abgespaltenen Fraktion der OPC, Ganiyu Adams (29), der OPC sei von neun Personen gegründet worden und zwar im August 1995. Sieben dieser Personen nennt er namentlich und zwar: Tony Ngorubi, Mrs. Idowu Adebowale, Ibrahim Abobananwo, Olumide Adeniji, Evangelist Adesokan, Ibrahim Atanda, Dr. Frederick Fasheun und Ganiyu Adams (vgl. Tempo (Lagos) v. 1.12.99: "No restructuring, no peace" Interview mit Ganiyu Adams). Dr. Fasheun spricht seinerseits jedoch Ganiyu Adams die Mitgliedschaft im OPC ab.

Der Spaltungsprozess des OPC setzte mit der Verhaftung von Dr. Fasheun im Dezember 1996 ein. Zu dieser Zeit war er geschäftsführender Vorsitzender der Campaign for Democracy (CD) und wurde vom seinerzeitigen Militärregime beschuldigt, für Bombenattentate mitverantwortlich zu sein. Nach dem Tode Abachas wurde Dr. Fasheun am 25.6.98 freigelassen.

Sichtbar wurde die Spaltung des OPC jedoch erst im März 1999, als kurz nach den Präsidentschaftswahlen vom 28.2.99 eine zunehmende Militanz des OPC verzeichnet wurde, bzw. diesem die Verantwortung für gewalttätige Vorfälle zugeschrieben wurde. So griffen am 01. März 1999 Jugendliche zwei Polizeistationen in Lagos mit traditionellen Waffen an. Der Angriff wurde zuerst den Anhängern des bei den Wahlen unterlegenen Kandidaten Olu Falae zugeschrieben (NZZ v. 3.3.99).

Bei den darauf folgenden mehrtägigen Unruhen  in den Armenvierteln von Lagos  sollen bis zu 14 Menschen ums Leben gekommen sein. Presseberichten zufolge wurden die Unruhen von Aktivisten des OPC, einer "1998 gebildeten radikalen Yoruba-Organisation [ausgelöst], die Nigeria als Kreation des Militärs ablehnt und einen unabhängigen Yoruba-Staat fordert" (taz v. 5.3.99).

In der Folge wurden 19 Mitglieder des OPC verhaftet, denen Tötungsdelikte und Brandstiftung während der Unruhen vorgeworfen wurden. Unter den Verhafteten soll sich Oyeleye Emmanuel befunden haben, ein "Medizinmann" der Gruppe, während deren Anführer, Ganiyu Adams, untertauchen konnte (Africa News v. 5.3.99). Anderen Berichten zufolge soll der OPC-Führer Frederick Fasheun am 2.3.99 verhaftet worden sein, nachdem er am 1.3.99 von seiner Organisation des Amtes enthoben worden sein soll, da er von Gewalt als Mittel des Protestes gegen den Wahlsieg Obasanjos abgeraten hatte.

Im Polizeigewahrsam hat Fasheun eine Pressekonferenz abgehalten, in der er die gewaltsamen Proteste als "Terrorismus" verurteilte und bestritt, dass es sich bei den Angreifern um OPC-Mitglieder gehandelt haben sollte (taz v. 5.3.99, P.M. News v. 2.3.99).

amnesty international ist nicht bekannt, wie lange Dr. Fasheun inhaftiert war und ob gegen ihn eine Anklage erhoben wurde.

Im Laufe des Jahres 1999 kam es zu vielfachen gewalttätigen und blutigen Unruhen, die sich im Wesentlichen auf die Ölfördergebiete im Süden Nigerias konzentrierten. Am 18. Juli 1999 kam es zu gewaltätigen Auseinandersetzungen zwischen Haussa und Yorubas in Shagamu, einer Stadt etwa 50 km nördlich von Lagos. Hierbei soll es bis zu 60 Tote gegeben haben (UN Integrated Regional Information Network IRIN: Flashpoints since the inauguration of President Olusegun Obasanjo v. 5.1. 2000).

Am 25. Juli 1999 brachen Gefechte zwischen Jugendlichen der Ijaws, einer Bevölkerungsgruppe aus den Ölfördergebieten des Niger-Deltas, die in Randgebieten von Lagos siedeln, und Jugendlichen des OPC aus. Die beiden Gruppen beschuldigten sich gegenseitig für die Angriffe verantwortlich zu sein (Post Express Wired v. 31.7.99). Zwischen dem 29. und 31. Oktober 1999 gab es mindestens zwölf Tote bei erneuten Zusammenstößen zwischen Jugendlichen der Ijaw und Yoruba in Ajegunle, einem Nachbarort von Lagos. Nach diesem Vorfall wurden 65 Jugendliche verhaftet. Am 3. November 1999 wurde zwischen Vertretern des OPC, der Ilaje und Ijaw ein Friedensvertrag während eines Zusammentreffens mit dem Gouverneur von Lagos, Bola Tinubu, und dessen Kabinett geschlossen (IRIN: Flashpoints since the inauguration of President Olusegun Obasanjo v. 5.1.2000).

Am 25. und 26. November 1999 brachen schwere Unruhen zwischen Haussa-Händlern und benachbarten Yoruba auf dem "Mile 12-Markt" im Ketu Distrikt von Lagos aus. Hierbei soll es um die Frage der Kontrolle über den Lebensmittelmarkt gegangen sein. Bei den Zusammenstößen sollen bis zu 100 Personen getötet worden sein, weit über hundert Verletzte wurden vom nigerianischen Roten Kreuz in Krankenhäuser gebracht. Hunderte von Haussa flohen in nördliche Gebiete Nigerias. Die Opfer sollen mit Macheten getötet oder durch brennnende Autoreifen, die ihnen um den Hals gehängt wurden, verbrannt worden sein. Die eingesetzte Polizei soll die Kontrolle über die Unruhen erst wiedererlangt haben, nachdem Präsident Obasanjo den Befehl gegbeen hatte, ohne Vorwarnung auf Gewalttäter zu schießen ("shoot on sight"). Zudem wurde eine nächtliche Ausgangssperre über Teile von Lagos verhängt. Nach Polizeiangaben wurden 26 Personen verhaftet (vgl.: IRIN: Flashpoints since the inauguration of President Olusegun Obasanjo v. 5.1.2000, SZ v. 29.11.99, taz v. 29.11.99,  NZZ  v. 29.11.99)

Präsident Obasanjo machte den OPC für die ethnischen Zusammenstöße verantwortlich, während aus Polizeikreisen nach Niederschlagung der Unruhen zu vernehmen war, dass noch keine ausreichenden Hinweise auf eine Drahtzieherrolle des OPC vorhanden seien, die eine Verhaftung von Kadern der Organisation rechtfertigten (vgl.: NZZ v. 29.11.99).

Am 5. Januar 2000 kam es in Mushin, einem (Slum-)Stadtteil von Lagos erneut zu gewalttätigen Vorfällen, die dem OPC zugeschriebenen wurden. Hierbei haben militante Yoruba 40 Häuser niedergebrannt, in denen ihrer Aussage nach Diebesgut und Rauschgift versteckt waren. Laut Polizeiberichten kamen bei diesen Vorfällen vier Menschen ums Leben während Beobachter von 25 Getöteten sprachen (vgl.: SZ, taz, FR v. 7.1.2000). Nach diesen Vorfällen entbrannte ein über Zeitungen ausgetragener öffentlicher Konflikt zwischen Präsident Obasanjo und dem Gouverneur von Lagos, Alhaji Bola Ahmed Tinubu. Obasanjo warf dem Gouverneur am 13.1.2000 Versagen im Kampf gegen "die willkürliche Zerstörung von Leben und Eigentum, Plünderung und anderer Formen kriminellen Handelns, begangen von der illegalen Organisation, die sich OPC nennt" vor und drohte die Verhängung des Ausnahmezustands an. Tinubu seinerseits machte den chronischen Mangel an Polizisten, deren schlechte Ausrüstung und fehlende Motivation für Sicherheitsmängel verantwortlich, die letztlich in der Verantwortung der Bundesregierung lägen (vgl.: NZZ v. 15.1.2000, taz v. 2.2.2000).

Gleichzeitig wurde auf die Ergreifung des in den Untergrund gegangenen Anführers des militanten Flügels des OPC, Ganiyu Adams, eine Belohnung von 100.000 Naira ausgesetzt. Diesem wird vorgeworfen, an der Ermordung des Polizeioffiziers Afilabo Amao während eines Überfalls auf die Bariga Polizeistation am 10.01.2000 beteiligt gewesen zu sein (Guardian v. 19.1.2000, Newswatch No. 04, 8.2.2000).

Im gleichen Zeitraum wurden bei Großrazzien der Polizei auf dem Ikosi Fruit Market in Ketu sowie anderen Stadtteilen von Lagos, die als Hochburgen des OPC gelten, bis zu 400 Personen verhaftet, die verdächtigt werden, militante Mitglieder des OPC zu sein. Nach dieser Operation sollen nach Polizeiangaben mehr als 80% der Festgenommenen ihre OPC-Mitgliedschaft eingestanden haben. Die Großrazzia stand ebenfalls im Zusammenhang mit dem Mord an dem Polizeioffizier sowie Säureattentaten und Überfällen auf Polizeistationen, die dem OPC angelastet werden (vgl. Guardian v. 17.1.2000, BBC News Africa v. 18.1.2000).

In einem Artikel vom 21.2.2000 in der P.M. News (Lagos) wird die Verstärkung der Polizei für die Suche nach Ganiyu Adams sowie eine neue, geheime Taktik zu dessen Ergreifung angekündigt. Der Polizeichef von Lagos, Mike Okiro, kündigte hiernach einen Erfolg innerhalb von zwei bis drei Wochen an und beschrieb den OPC als eine "tote Organisation" und die Unterstützer ihres Anführers Ganiyu Adams als "Anarchisten" (P.M. News v. 21.2.2000).

Die Zeitschrift "Tempo" (Lagos) veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 24.2.2000 eine Liste von Personen, die bei den Polizeirazzien im Januar 2000 gegen den OPC getötet, "verschwunden", inhaftiert und in Haft gestorben sind. Danach sollen vier Personen von bewaffneten Polizisten erschossen worden sein. Zwei von den vier Personen sollen am 11.1.2000 getötet worden sein, als deren Mutter, die verdächtigt wurde, ein OPC-Mitglied zu sein und verhaftet werden sollte, nicht gefunden werden konnte. Die beiden anderen Personen sollen am 23.1.2000 an einer Tankstelle getötet worden sein. Sieben Personen sollen seit ihrer Verhaftung "verschwunden" sein, unter ihnen ein minderjähriges Mädchen von 12 Jahren. 117 namentlich aufgeführte Personen, darunter sechs Minderjährige sowie vier Personen über 60 Jahre, sollen während der Razzien inhaftiert worden sein.

Auf Grund der Namen einiger festgenommener Personen hegt die Zeitschrift Zweifel daran, dass es sich bei allen Inhaftierten um Yoruba bzw. OPC-Mitglieder handelt (Tempo v. 16.2.2000 -Internet-, Ausgabe v. 24.2.2000).

Vor dem Hintergrund obiger Darstellung kann davon ausgegangen werden, dass der Befehl des Präsidenten vom November 1999 an die Polizei, auf jedes vermutete OPC-Mitglied zu schießen ("shoot on sight"), wenn es sich einer Verhaftung widersetzt, von den Sicherheitskräften ernst genommen und angewendet wird. Als Reaktion auf das Verhalten der Polizei soll der OPC ein siebentägiges Ultimatum an die Lagos State Polizeikommandatur gestellt haben, die "extralegalen Tötungen seiner Mitglieder im Staat Lagos zu beenden", da sie ansonsten den Zorn und die Wut der Organisation fürchten müsse. Der OPC könne nicht länger die Hände in den Schoß legen und zusehen wie seine Mitglieder ausgelöscht würden (P.M. News; Daily Champion v. 16.2.2000).

Aus hiesiger Sicht ist es schwierig einzuschätzen, inwieweit der OPC insgesamt, bzw. der von Ganiyu Adams geführte, militante Flügel des OPC für die dargestellten Zusammenstöße und Massaker tatsächlich voll verantwortlich ist. Kritiker des Vorgehens der Staatsmacht gegen den OPC, unter ihnen der Rechtsanwalt und Führer der Yoruba-Dachorganisation Afenifere und Vorsitzende der Partei Alliance for Democracy (AD), Chief Abraham Adesanya,  führen an, dass es für Unruhestifter ein Leichtes sei, sich bei Zusammenstößen als OPC-Mitglieder auszugeben, um diese Organisation zu diskreditieren. Er hält der Polizei vor, keine tatsächlichen Beweise für die Täterschaft des OPC zu haben. Gleichzeitig wirft er der Polizei vor, festgenommene OPC-Mitglieder in der Haft getötet zu haben (Guardian v. 20.1.2000). Auch der geschäftsführende Gouverneur von Oyo State, Alhadji Lam Adesina, hegt Zweifel an der Alleinverantwortlichkeit des OPC an den Unruhen und Massakern. Er bezweifelt, dass "rechtschaffene Yorubas die im OPC organisiert sind, andere Yorubas töten würden" und mit diesen Taten eine Regierung zu destabilisieren versuchten, die von einem Yoruba (Präsident Obasanjo) geführt wird.

Vielmehr vermutet er andere Kräfte hinter den Organisatoren der Unruhen, die eine Destabilisierung der Vierten Republik zum Ziele hätten und den Anschein erwecken wollten, dass die Unruhestifter aus dem Umfeld von Präsident Obasanjo selbst, nämlich aus der Yoruba-Gemeinschaft stammten (Guardian v. 23.1.2000).

Diese Kritiker, so z.B. auch Dr. Beko Ransome-Kuti, der Vorsitzende der Campaign for Democracy (CD), ziehen auch Parallelen zum Verhalten der Staatsmacht gegenüber der NADECO (National Democratic Coalition) unter Abacha, als diese für alle Taten, die gegen das Regime gerichtet waren - u.a. für zahlreiche Bombenanschläge auf militärische Einrichtungen -, verantwortlich gemacht wurde. In ähnlicher Weise würde die jetzige Regierung den OPC zum Sündenbock für jeden Aufruhr in der Bevölkerung stempeln, ohne die jeweiligen Ursachen und Indizien eingehend zu prüfen und zu berücksichtigen und ohne wirkliche Beweise einer Mittäterschaft des OPC zu haben (Guardian v. 17.1.2000).

Der OPC, der nach Aussagen seiner beiden konkurrierenden Sprecher, Dr. Fasheun bzw. Ganiyu Adams, über 3 Millionen Mitglieder in den acht Staaten des Yorubalandes (Odua-Land) hat, versteht sich als Sammlungsbewegung des gesamten Yoruba-Volkes. Schon kurz nach seiner Gründung wuchs die Mitgliedschaft rasant an. In jedem der acht Staaten, außer in Kogi, sind Mitglieder des OPC in den Local Governments (Lokalregierungen) vertreten. Nach amnesty international vorliegenden Informationen verfügt der OPC über Strukturen, wie in großen Organisationen üblich, d.h. er verfügt über ein nationales Sekretariat mit Kunle Adesokan als Generalsekretär und Alhaji Toyin Jimoh als Organisations-Sekretär, Finanzsekretären, Pressesprechern etc.

In den einzelnen (Bundes-) Staaten verfügt der OPC über Sektionsbüros und Exekutivorgane. Die Mitglieder des OPC erhalten bei Eintritt in die Organisation Mitgliedsausweise. Darüber hinaus gehende Informationen über die internen Strukturen des OPC liegen amnesty international nicht vor.

Der OPC versteht sich als sozio-kulturelle Volksvereinigung zur Verteidigung und Aufrechterhaltung der Werte des Yoruba-Volkes innerhalb der nigerianischen Nation. Uns liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der OPC unter dem Militärregime von Sani Abacha eine verbotene Organisation war oder heute unter der Regierung Obasanjos offiziell verboten ist.

Ungeachtet dessen hat der Präsident in seinem Schreiben an den Gouverneur von Lagos, Tinubu, "die Organisation, die sich selbst OPC nennt", als illegal bezeichnet (Newswatch v. 8.2.2000).” (...)

“Frage 3: Muss ein in Deutschland aktives Mitglied der Organisation UDF (United Democratic Front of Nigeria) bei einer Rückkehr nach Nigeria mit Nachteilen oder mit einem erheblich gesteigerten Interesse der Sicherheitsbehörden an seiner Person rechnen?

Die United Democratic Front of Nigeria (UDFN) war in den letzten Jahren des Militärregimes von Abacha unter der Führung von Nobelpreisträger Prof. Wole Soyinka zu einer der stärksten Demokratiebewegungen und Kritikerin der Diktatur in Nigeria im Ausland geworden. amnesty international ist nicht bekannt, dass nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Mitgliedern oder Vertretern von nigerianischen Menschen- oder Bürgerrechtsorganisationen bzw. pro-Demokratie-Bewegungen politisch motivierte Verfolgung seitens der jetzigen Regierung gedroht hätte, auch wenn die Betreffenden öffentlich Kritik an der Regierung oder dem Präsidenten geübt haben.”

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VG Sigmaringen: § 53 VI AuslG für Kind-Soldat der RUF

U.v. 09.02.2000 - A 3 K 12343/99 -, 10 S., R6032

Die Entscheidung verneint zunächst die Staatlichkeit der gegenwärtigen Regierung Kabbah, stellt dann jedoch fest, dass der minderjährige Kläger sowohl seitens der Regierung als auch der RUF gefährdet ist:

“Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone derzeit Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre, nachdem der Kläger als zwangsrekrutierter Kinder-Soldat über ca. 3 Jahre an den Greueltaten der RUF-Rebellen beteiligt war. Im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone wäre er deshalb nicht nur für die RUF (die sich in jüngster Zeit in eine Partei umgewandelt hat; Faz v. 19.01.2000), sondern auch für die Regierung Kabbah eine verdächtige Person, die einer überdurchschnittlich hohen individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Fragen zur Rückkehrproblematik sierra leonischer Staatsangehöriger derzeit nur schwer beantwortet können (ebenso: BAFL, Sierra Leone- Information Stand: Oktober 1999, S. 22).

Bei der Rückkehrgefährdung des Klägers sind zum einen dessen kriminelle Taten zu berücksichtigen und zum andern die Tatsache, dass bereits in jüngster Vergangenheit Mitglieder der RUF ohne Gerichtsverfahren inhaftiert und im Oktober 1998 öffentlich hingerichtet wurden. Nach Auffassung des Gerichts besteht derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone ein ähnliches Schicksal drohen würde. Für diese Auffassung spricht zunächst die Tatsache, dass die Entwaffnung und Demobilisierung der Rebellen bislang noch nicht erfolgt ist (Einzelentscheiderbrief 11/99, S. 2). Der UNHCR (Stellungnahme v. 10.11.1999 an das VG Aachen) rät deshalb weiterhin von einer Führung sierra leonischer Staatsangehöriger ab. Wie oben schon angesprochen, ist nicht nur mit einer Rückkehr zum Bürgerkrieg im Falle einer WahIniederlage des Rebellenführers Sankoh zu rechnen, - vielmehr muss schon