ASYLMAGAZIN 6 / 2000

Nachrichten

Bund

Bundesamt klärt Bedingungen für Lagebericht-Versand

Wie wir auf Seite 1 des ASYLMAGAZIN 4/2000 berichteten, besteht nunmehr die Möglichkeit, sowohl bei IBIS e.V. als auch beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu bestellen. Auf unsere Anfrage hat das Bundesamt die Modalitäten des Versandes von Lageberichten des Auswärtigen Amtes in laufenden Verfahren geklärt:

Wir danken dem Bundesamt für diese Klärung! Anmerkungen: 1. Da das Bundesamt anders als IBIS e.V. grundsätzlich über alle Lageberichte in ihrer neuesten Fassung verfügt, scheint uns dieser Zugangsweg grundsätzlich vorzugswürdig; der Weg über unseren Partner IBIS e.V. ist hingegen der einzig gangbare, wenn noch kein Antrag gestellt wurde oder - ohne frühere Asylantragstellung - ein ausländerbehördliches Verfahren zur Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 AuslG angestrebt wird oder eingeleitet wurde.
2. Wir halten es für denkbar, dass die Kosten der Lageberichtsbestellung - wie grundsätzlich auch die Bestellung anderer verfahrensrelevanter Herkunftsländerdokumente - über § 6 AsylbLG von den Sozialbehörden übernommen werden müssen, insofern die Mitwirkungspflicht sich möglicherweise auch darauf erstreckt, Gegenbeweismittel so früh wie möglich vorzubringen; hierzu liegen uns jedoch noch keine Erfahrungswerte vor.
3. Siehe im Übrigen S. 1 des ASYLMAGAZIN 4/2000.

Bundesregierung: Ausschluss von Asylbewerberinnen durch Stiftung “Mutter und Kind” rechtswidrig

Wie die Antwort der Bundesregierung v. 10.4.2000 auf eine kleine Anfrage der PDS-Fraktion (BT-Drucksache 14/3168) ergab, hält die Bundesregierung den in einigen Bundesländern praktizierten Ausschluss von Asylbewerberinnen von Leistungen der Stiftung “Mutter und Kind” für rechtswidrig: “Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein genereller Ausschluss bestimmter Personengruppen von Bundesstiftungs- leistungen gegen das Stiftungseinrichtungsgesetz verstößt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass insbesondere auch Sozialhilfeempfängerinnen und Asylbewerberinnen von besonderen Notlagen betroffen sein können und deshalb Anspruch auf ergänzende Hilfen durch Stiftungsmittel erhalten sollen.”

BVerwG: Für GFK-Flüchtlinge Anspruch auf volle Sozialhilfe auch nach Umzug in anderes Bundesland

In zwei Urteilen vom 18.5.2000 (5 C 29.98 und 5 C 2.00) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 51 I Ausländergesetz anerkannte Personen mit Aufenthaltsbefugnis (sog. Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention) auch dann Anspruch auf volle Sozialhilfe haben, wenn sie in ein anderes Bundesland gezogen sind. Das Europäische Fürsorgeabkommen gehe insofern als Spezialvorschrift dem Bundessozialhilfegesetz vor. Denn der Gesetzgeber habe nicht zu erkennen gegeben, dass er bestehende internationale Verpflichtungen verletzen wolle. Wie Georg Classen in seinen ersten Anmerkungen zu der Presseerklärung schreibt, dürfte ein Anspruch trotzdem nicht in jedem Fall bestehen: Gibt z.B. ein anerkannter Flüchtling ohne wichtigen Grund ein bestehendes Arbeitsverhältnis auf und zieht in ein anderes Bundesland, verhält er sich möglicherweise “sozialwidrig” i.S.d. § 25 BSHG. Text der Presseerklärung des BVerwG mit Anmerkungen von Georg Classen: R6852

IMK: Zugang zu BAFl-Daten für Ausländerbehörden erleichtern / Balkan-Appell von über 100 BT-Abgeordneten wird übergangen

Wie sich aus der Pressemeldung zur Pressekonferenz des Innenministers von NRW, Behrens, v. 5.5.2000 ergibt, setzen sich die deutschen Innenminister und -senatoren für eine verbesserte Kooperation der Ausländerbehörden mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein. Ziel der verbesserten Zusammenarbeit soll es sein, “auch mit Hilfe der im Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Rückführungshindernisse aus dem Weg zu räumen.”
Die Presseerklärung geht nicht auf den Appell von mehr als 100 Bundestagsabgeordneten aller Fraktionen für eine Überprüfung der Rückführungspolitik in Bezug auf Bosnien und Herzegowina sowie die Bundesrepublik Jugoslawien ein. Der Tagesordnungspunkt ist während der Vorbereitungen nach Auskunft eines Informanten bewusst gestrichen worden.
Kouchner für langsamere Rückführung von Kosovaren
In einem offenen Brief vom 13.4.2000 (L6429) und bis zuletzt in mehreren Interviews bezeichnet der Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für das Kosovo die in Gang gesetzte Rückführung als zu schnell. Er sieht die Stabilität des Kosovo durch das Tempo für gefährdet an. Er ist der Auffassung, dass die Gefahren für Angehörige der Minderheitengruppen unterschätzt würden. Er fordert die betroffenen Staaten auf, das Tempo des Rückführungsprozesses insbes. bei gewaltbereiten Kosovaren zu drosseln und sich aktiv an der Reintegration der Zurückzuführenden zu beteiligen.
Albanien hat unterdessen angekündigt, dass es seine Grenzen nur für freiwillige Rückkehrer, nicht jedoch für Abgeschobene offenhalten will (United Press International v. 21.5.00, L6718), wobei freilich Abschiebungen nach unserem Kenntnisstand ehedem nur auf dem Luftweg stattfinden sollen bzw. können.

§ 51 AuslG für jugoslawische KDVler und Deserteure

Wie verschiedene Presseorgane berichteten, sollen 140 Deserteure und 22 Kriegsdienstverweigerer, die nach der offiziellen Verhängung des Kriegszustands im März 1999 nach Deutschland geflüchtet sind, vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Abschiebeschutz des § 51 I AuslG und damit den Flüchtlingsstatus erhalten. Die Artikel (FR 12/13.5.2000, L6639; taz 13.5.2000, L6603) erhalten keine Angaben dazu, ob:

Bundesamts-Verwaltungs-vorschrift zur frauenspezifischer Verfolgung im Kabinett

Wie die taz v. 18.5.2000 (L6700) berichtet, ist die Verwaltungsvorschrift zum Umgang mit frauenspezifischer Verfolgung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nunmehr dem Kabinett der Bundesregierung zur Verabschiedung vorgelegt worden.

Bundesländer

Baden-Württemberg internationaler “Spitzenreiter” bei Kosovo-Abschiebungen Von insgesamt 1.200 Abschiebungen in den Kosovo aus ganz Europa entfallen 600 auf Baden- Württemberg (Stichtag: 11.5.2000). In Baden-Württem- berg lebten 38.000 Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus aus dem Kosovo, von denen 7.300 ohne Abschiebung zurückgekehrt sind.

“Ausreisezentrum” für NRW

Das Innenministerium NRW plant (nach niedersächsischem Modell) die Schaffung eines “Ausreisezentrums” zur Vermeidung von Abschiebehaft und zur Förderung der Mitwirkungspflicht der Betroffenen in Bezug auf die Pass-(ersatz-)beschaffung. Näheres ist noch nicht bekannt.

Europa

EGMR: Nicht in jedem Fall Abschiebeschutz wegen AIDS

Offenbar in dem Bemühen, die Auswirkungen einer früheren Entscheidung (2.5.1997, D. ./. UK, “St.-Kitts”-Fall) zu begrenzen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nun in der drohenden Abschiebung einer AIDS-Kranken durch Schweden keine Verletzung des Artikel 3 der EMRK gesehen (Entscheidung v. 15.2.2000, 46553/99). Die EMRK gewähre grundsätzlich kein Recht darauf, von den sozialen, medizinischen oder sonstigen Einrichtungen im abschiebenden Staat zu profitieren. Nach dem uns vorliegenden Kurzbericht des Migration News Sheet stellte das Gericht weiterhin darauf ab, dass die Betreffende in ihrem Herkunftsland Zambia nahe Angehörige habe und die AIDS-Behandlung dort möglich sei. Wir werden die Entscheidung voraussichtlich ausführlich vorstellen.

EUGH: CIREA-Berichte fachöffentlich zugänglich

Der Gerichtshof der Europäischen Union erster Instanz (Luxemburg) hat auf Klage eines Dozenten hin entschieden, dass die bisherige Praxis der Zugangsverweigerung zu vertraulichen Dokumenten des Rats - darunter die Lageberichten ähnelnden CIREA-Berichte - gegen EU-Recht verstößt.

Herkunftsländer-Kurzmeldungen

Ägypten: 10 mutmaßliche Muslim-Brüder sind wegen “Mitgliedschaft in einer Geheimorganisation mit dem Ziel eines Staatsstreiches” verhaftet worden, während die Muslimbrüder beherbergende Socialist Labor Party und ihre Zeitung nach internen Richtungskämpfen einstweilen verboten wurden (International Herald Tribune v. 22.5.2000, L6710). Eine wegen Mordes verurteilte Hausfrau ist gehenkt  worden (ai UA-EX-073/98-1 v. 2.5.00, MDE 12/012/2000, L6553).

 

Äthiopien: Zahlreiche Oromos, darunter vorwiegend Lehrer und Schüler, sind nach friedlichen Protesten gegen nach ihrer Ansicht unzureichende Schutzmaßnahmen gegen Buschfeuer in der zweiten Hälfte des Monats April verhaftet worden und sind von Folter bedroht (ai UA-106/2000 v. 5.5.2000, AFR 25/004/2000, L6629).

Afghanistan: Ein Kommandeur der Hezb-e-Islami, der Partei des früheren Premierministers Hekmatyar, ist in Peshawar (nördliches Pakistan) als zweiter prominenter Afghane auf offener Straße erschossen worden (BBC 24.4.2000, L6501).

Algerien: Auf einer Pressekonferenz in Algier konstatierte ai eine deutliche Verbesserung der Lage (FR/dpa v. 15.5.2000, L6620), wobei jedoch alle Formen der Menschenrechtsverletzungen in im Vergleich zu früheren Jahren geringerem Ausmaß noch immer vorkommen (ai Presseerklärung v. 15.5.00, MDE 29/009/00/2000, L6647). Auch Human Rights Watch führt nun eine Recherchemission durch; das Justizministerium erklärte, dass es die Akten zu mehr als 3.000 im Bürgerkrieg verschwundenen Personen öffnen will (BBC 21.5.00, L6703).
Auch in diesem Berichtszeitraum trugen sich zahlreiche Massaker zu (AFP 4.5.00, L6535 (mindestens 23 Tote), taz 4.5.00, L6543 (7 tote Polizisten in verschiedenen Landesteilen in einer Woche), taz 8.5.2000, L6545 (8 tote Kinder und ein Erwachsener), The Guardian v. 11.5.00, L6593 (9 Tote an drei Orten), FR/dpa v. 15.5.00, L6620 (6 Tote), NZZ 17.5.00, L6726 (5 Tote), FR/dpa v. 22.5.00, L6709 (6 tote Soldaten)). Unter Berufung auf die algerische Zeitung “Tribune” schreibt die NZZ v. 5.5.00, dass seit Jahresbeginn 260 Menschen bei Anschlägen ums Leben kamen, 147 verwundet wurden und 21 entführt wurden (L6671).

Angola: Nach einer umfassenden Untersuchung des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs hat sich die humanitäre Lage weiter verschlechtert, wobei die Versorgung in den Gebieten gut sei, in denen auch Sicherheit gewährleistet ist (27.4.00, L6483).

Aserbaidschan: 46 oppositionelle Teilnehmer einer Demonstration sind verhaftet worden (NZZ v. 2.5.00, L6673).
Ein weiterer unliebsamer Journalist ist von den Behörden der armenischen Region Berg Karabach verhaftet worden (Institute for War and Peace Reporting v. 20.4.00, L6463).

Birma: 40 jugendliche Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) sind nach Angaben der Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi verhaftet worden; ein Regierungssprecher sagte, einige Unterstützer dieser Partei seien wegen möglicher Verbindungen zu einer Terroristengruppe befragt worden (FR 28.4.00, L6508). Auch später gab es Meldungen von Verhaftungen Oppositioneller (z.B. BBC 5.5.00, L6678).
face="Arial">Von Zwangsarbeit (vor allem für die Armee) und einer durch politische Entscheidungen forcierten Hungersnot berichtet ein von der Asian Human Rights Commission veröffentlichter Bericht von April 2000 (L6310).
Die thailändische Regierung ist offenbar gewillt, die Zahl der birmesischen Flüchtlinge im Land zu reduzieren (Human Rights Watch 6.5.00, L6623).

Burkina Faso: Drei Oppositionelle, die mit zahlreichen anderen für die Aufklärung eines mutmaßlich politischen Mordes demonstrierten, sind verhaftet worden  (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. “24.3.00” (fehlerhaft; vermutlich 13.4.00), L6478).

Burundi: 6 Personen sind verhaftet worden und akut von Folter bedroht, weil sie sich gegen den Diebstahl durch Soldaten gewehrt haben, schreibt ai (UA-114/2000 v. 10.5.00, AFR 16/008/2000, L6631).

China: Laut einer Presseerklärung von ai (10.5.00, ASA 17/024/2000, L6643) habe das UN-Kommittee gegen Folter in seinem neuesten Bericht neben der weit verbreiteten Folter auch die Administrativhaft (bis zu 3 Jahren), Incommunicado-Haftpraktiken sowie den häufig fehlenden Zugang Inhaftierter zu Rechtsanwälten gerügt.
Von systematischer, bei “Strike hard”-Kampagnen jedoch noch häufiger vorkommender Folter in allen chinesischen Polizei- und Sicherheitseinrichtungen (auch Umerziehungslager) spricht ai in einer Presseerklärung vom 4.5.00 (ASA 17/22/2000, L6577); Folter komme sowohl bei politischen als auch bei gewöhnlichen Häftlingen und sogar zur Erzwingung von Erpressungsgeldern, Strafen und Steuern häufig vor; der Prostitution verdächtige Frauen seien häufig Opfer von Folter (und bis zu 6 Monate Administrativhaft); seit September 1999 seien mindestens 12 Falun Gong-Anhänger infolge von Folter in Haft gestorben.
Am ersten Jahrestag des ersten Massenprotestes von Falun-Gong sind in Peking mindestens 100 Anhänger dieser Bewegung verhaftet worden (AFP v. 25.4.00, L6431; BBC 25.4.00, L6503); wenige Tage später ereilte erneut hundert bzw. an die zweihundert Personen das gleiche Schicksal (AFP 11.5.00, L6587; AFP 11.5.00, L6588). Erneut wenige Tage später wurden nach AFP 50, nach dpa 100  Anhänger der Bewegung auf dem Tiananmen-Platz verhaftet (taz/afp 15.5.00, L6611; FR/dpa 15.5.00, L6619).Drei weitere und damit insgesamt 15 Anhänger von Falun Gong seien mittlerweile in Haft umgekommen, insgesamt betrage die Zahl der ohne Gerichtsurteil in Arbeits- oder Umerziehungslager eingewiesenen Anhänger über 5.000, schreibt am 20.4.00 Reuters unter Berufung auf das Informationszentrum für Menschenrechte und Demokratie in Hongkong (L6440). Index on Censorship schätzt, dass um das chinesische Neujahrsfest (5. Februar) in Peking 500, in 40 anderen Städten 1.500 Anhänger verhaftet worden sind (8.5.00, L6622).
Im Osten Chinas sind im Rahmen einer Kampagne gegen die protestantische “Quanfanwie” (”Vollkommenheit”) 47 Mitglieder dieser Bewegung verhaftet worden (FR 4.5.00, L6677).
Ein 29-jähriger, der wegen der Organisation einer pro-tibetischen Kundgebung 1992 zu 15 Jahren Haft verurteilt worden ist, ist in Haft gestorben (Tibet Information Network v. 12.4.00, L6446).
Während ein Dissident vorzeitig nach 11 Jahren Haft freigelassen wurde, ist einer der Gründer der verbotenen Demokratischen Partei zu zehn Jahren Haft verurteilt worden (taz 2.5.00, L6493).
Ein weiterer hochrangiger Funktionär muss infolge von Korruptionsvorwürfen den Vollzug der Todesstrafe gewärtigen (The Guardian v. 21.4.00, L6448).

Eritrea: Schätzungsweise 1,5 Millionen Eritreer haben infolge des Einmarsches äthiopischer Truppen fliehen müssen, ein Teil davon - darunter auch Soldaten - floh über die Grenze in den Sudan (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 19.5.00, L6716).

Georgien: 279 Häftlinge der Opposition, darunter Anhänger des früheren Präsidenten Gamsachurdia, sollen nach Schewardnadses Wiederwahl amnestiert werden (NZZ 22.4.00, L6511).

Indien: Ca. 200 Unterstützer der Organisation Tamils Nationalist Movement, die der srilankischen LTTE nahestehen soll, sind zusammen mit ihrem Anführer im südlichen indischen Bundesstaat Tamil Nadu verhaftet worden (Daily News 9.5.00, L6596). Vertreter der christlichen Kirchen werfen u.a. der Zentralregierung Inaktivität bei der Verfolgung von Personen vor, die Anschläge auf Christen begehen (Asian Human Rights Commission, Februar und März 2000, L6313 und L6314).
Staatliche Stellen und insbesondere die Polizei ist in einigen Fällen direkt für Anschläge auf Menschenrechtsaktivisten verantwortlich, in anderen Fällen wurden die Anschläge gebilligt bzw. ihre Urheber nicht verfolgt, schreibt ai in einer Presseerklärung v. 26.4.00 (ASA 20/16/00, L6457).
In der Provinz Kashmir ist ein Minister der dortigen Regierung zusammen mit 4 weiteren Personen an einem Sprengstoffattentat gestorben (The News International (Pakistan) v. 15.5.00, L6625). Bei weiteren Anschlägen sind 7 Personen gestorben (BBC 2.5.00, L6675). Bei einem weiteren Anschlag sind 6 Menschen getötet worden (BBC 22.5.00, L6706).
Die Regierung erwägt, nach verschiedenen Anhängern der Kashmir-Befreiungsbewegung auch solche Anhänger der Punjab-Befreiungsbewegung freizulassen, die unter dem National Security Act (NSA) oder dem Terrorist and Disruptive Activities Act verhaftet worden sind (Times of India ca.15.5.00, L6626). ai sieht jedoch kein Zeichen von Entwarnung in Bezug auf die häufigen Menschenrechtsverletzungen und rechtsstaatswidrige Verfahren gegen Menschen, die aufgrund des NSA verhaftet wurden (ai-Presseerklärung 16.5.00, ASA 20/019/2000, L6685).
Vier Mitglieder der United Liberation Front of Assam (ULFA) sind von Polizisten erschossen worden (BBC 8.5.00, L6653).
18 Bengalis sind bei einem Anschlag der National Liberation Front of Tripura (NLFT) im nord-östlichen Bundesstaat Tripura ums Leben gekommen (BBC 21.5.00, L6705).

 

Iran: Zeitgleich mit der Schließung von mehr als einem Dutzend reformerischen Zeitungen und Zeitschriften wurden zwei kritische Journalisten verhaftet und in ein “berüchtigtes Teheraner Gefängnis” gebracht, schreibt die taz v. 25.4.00, L6434 und L6435 (siehe dazu auch International Herald Tribune v. 25.4.00, L6450; ai, Presseerklärung v. 27.4.00, L6456; NZZ 25.4.00, L6504).
Mindestens 150 gegen eine Wahlannullierung protestierende Demonstranten sind verhaftet worden (The Guardian ca. 26.4.00, L6449).
Eine ganze Reihe von Personen ist zunächst verhaftet, sodann jedoch überwiegend gegen Zahlung von Kaution wieder freigelassen worden, weil sie tatsächlich oder vermeintlich an einer Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung vom 7.-9. April in Berlin teilgenommen bzw. diese unterstützt haben (ai UA-103/2000 v. 3.5.00, MDE 13/020/2000, L6549; Human Rights Watch, Presseerklärung v. 4.5.00, L6576; taz 15.5.00, L6608).Die Mudjaheddin “Khalq” zeichneten für einen Raketenangriff auf das Hauptquartier der Anti-Aufstands-Einheiten in der westlichen Stadt Kermanshah verantwortlich (The Guardian v. 15.5.00, L6613).

Israel/Palästina: Nach ergebnislosen Verhandlungen über die Freilassung palästinensischer Gefangener aus israelischer Haft ist es zu Intifada-ähnlichen Straßenschlachten gekommen, bei denen zahlreiche Menschen verletzt wurden (NZZ 16.5.00, L6730; taz 15.5.00, L6605; International Herald Tribune v. 16.5.00, L6690; Hintergrundanalyse: The Economist 20.5.00, L6712).
Ein palästinensisches Militärgericht hat zwei Männer wegen ihrer angeblichen Beteiligung an der Ermordung des Hamas Militärführers Yehya Ayyash 1996 zum Tode verurteilt (BBC 21.5.00, L6704).

Jugoslawien/Kosovo: ai sieht die Gefahr eines unfairen Prozesses im Fall dreier Serben aus Gnjilane/Gjilan, denen die Erschießung eines Albaners zur Last gelegt wird (Presseerklärung v. 20.4.00, EUR 70/20/00, L6460).
Vertreter der albanischen sowie der Minderheiten im Kosovo sollen sich auf einen Plan zur Beförderung der Rückkehr von Minderheitenangehörigen geeinigt haben (UNMIK 3.5.00, L6538).
143 Albanern, die vor dem Rückzug jugoslawischer Truppen aus dem Kosovo verschleppt wurden, wird wegen angeblicher Mitgliedschaft in der UCK auf unfaire Weise der Prozess gemacht (ai, Presseerklärung v. 19.4.00, EUR 70/19/00, L6467; siehe auch NZZ v. 19.4.00, L6524). Ein serbisches Gericht hat 14 Kosovo-Albaner, mutmaßliche Mitglieder der UCK, wegen “Verschwörung gegen den Staat” zu Haftstrafen bis zu 12 Jahren verurteilt (NZZ 4.5.00, L6680).
Journalisten und Unterstützer der oppositionellen Organisation OTPOR sind im Mai verhaftet worden (NZZ 10.5.00, L6664; AFP 9.5.00, L6562; SZ 16.5.00, L6681; ai, Presseerklärung v. 6.5.00, L6774, zu OTPOR; The Guardian v. 14.5.00 (L6615) zu einem Zwischenfall unter Beteiligung der Leibgarde von Miloscevic’s Sohn Marko; Institute for War and Peace Reporting v. 10.5.00, L6621; FR/Reuters v. 17.5.00, L6688; FR 18.5.00, L6698; SZ 22.5.00, L6707).
Infolge der Proteste soll in einem Schnellverfahren ein “Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus” beschlossen werden, welches die Rechte von Beschuldigten und Verteidigern einschränkt (SZ 22.5.00, L6707).
Mit der wenig zukunftsträchtigen Situation serbischer Wehrdienstentzieher und Deserteure insbesondere in Ungarn beschäftigt sich das Time Magazine v. 24.4.00, L6466.

Kamerun: Ca. 100 angebliche Sezessionisten der englischsprachigen SCNC (Southern Cameroon National Conference sind nach Angaben des staatlichen französischen Senders RFI (Radio France Internationale) innerhalb weniger Tage verhaftet worden; sie sollen von Kumba aus eine Serie von Demonstrationen geplant haben (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 26.4.00, L6484).

Kongo (Dem. Rep. ): Über 2.300 Angehörige von “Risikogruppen”, d.h. Ruander, Burunder, Ugander und kongolesische Tutsi und Personen mit tutsi-verdächtigem Aussehen sind in einer gemeinsamen Aktion verschiedener Botschaften, des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, des IKRK und des UN-Menschen- rechtsbeauftragten seit Sommer 1998 aus dem von der Regierung kontrollierten Gebiet ins Ausland evakuiert worden; Ende März lebten noch 637 Angehörige dieser Risikogruppen in Kinshasa, davon ca. 150 im Untergrund (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 19.4.00, L6468).
Aufgrund der im Februar von Präsident Kabila unterzeichneten Amnestie sind 245 Häftlinge, darunter über 50 politische Häftlinge entlassen worden; andere politische Häftlinge blieben - häufig unter Vorschieben unpolitischer Anklagen - in Haft (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 18.4.00, L6472).
Zwei Journalisten sind nach einem Interview mit dem Botschafter der DRC in Äthiopien wie dieser selbst verhaftet worden (ebenfalls UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 19.4.00, L6468).
Die ruandische Armee und ihre kongolesischen Verbündeten massakrierten und vergewaltigten Zivilisten im Osten des Landes, schreibt Human Rights Watch in einer Presserklärung v. 16.5.00 (L6686). Die Zahl der Opfer wird von der Vatikan-Nachrichtenagentur Misna auf 300 geschätzt (FR/dpa v. 22.5.00, L6708).
In einem Militärgefängnis der ruandischen Hauptstadt Kigali wird ein führender NGO-Vertret- er der derzeit von Ruanda kontrollierten kongolesischen Region Sud-Kivu offenbar wegen seiner zivilgesellschaftlichen Aktivität festgehalten (ai UA.104/2000 v. 4.5.00, AFR 47/016/2000, L6550).

Libanon: Im Süden des Libanon forderte ein weiterer Anschlag auf einen SLA-Kämpfer das 18. Todesopfer in diesem Jahr (Reuters v. 20.4.00, L6441). Auch Reuters/ New York Times berichten von einem Anschlag, bei dem 4 SLA-Anhänger ums Leben gekommen sein sollen (28.4.00, L6510). und Human Rights Watch werfen der libanesischen Regierung den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt gegen studentische Demonstranten (Anhänger des General Aoun) sowie die illegitime Verurteilung dieser Personen zu mehrwöchigen Haftstrafen durch Militärgerichte vor (ai-Presseerklärung v. 25.4.00, L6459, HRW-Presseer- klärung v. 30.4.00, L6581).

Nepal: Wenig Unterstützung, sondern zusätzliche Belästigungen und Bedrohungen erfahren vergewaltigte oder zur Prostition gezwungene Frauen, wenn sie sich an die Polizei und die Justiz wenden, schreibt die Asian Human Rights Commission unter Berufung auf das Centre for Legal Research and Resource Development im Februar 2000 (L6313).
Eine Unterstützerin der All Nepal Women’s Association (Revolutionary), einer Organisation, die der Sympathie für die (maostische) Kommunistischen Partei Nepals bezichtigt wird, wurde auf dem Weg zu einer Veranstaltung der Frauenorganisation verhaftet und ist seitdem “verschwunden” (ai UA 107/2000 v. 5.5.00, ASA 31/022/2000, L6551).
Einen ausführlichen Bericht über den Bürgerkrieg gegen die maoistische Guerilla und die in diesem Rahmen begangenen Menschenrechtsverletzungen (nach Angaben von ai-General- sekretär Sané 800 Tote durch Polizisten, von denen die Hälfte regelrecht hingerichtet wurde) enthält die taz v. 15.5.00 (L6606).

Nigeria: Über 40 Pro-Biafra- Aktivisten der MASSOB (Movement for the Actualisation of the sovereing State of Biafra) sind nach einer tumultartigen Demonstration verhaftet worden (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 19.4.00, L6465).
Bei Unruhen im Zusammenhang mit Protesten gegen ein Straßenprotest sind mindestens ein Mensch getötet worden und zahlreiche Häuser niedergebrannt worden (ai, Presseerklärung v. 13.4.00, AFR 44/04/00, L6479).
Die Lage in der von Religionskämpfen heimgesuchten Stadt Kaduna beschreibt die taz vom 16.5.00, L6689).

Pakistan:Auf starken Druck islamischer Organisationen gab die Regierung ihre Absicht auf, das Blasphemiegesetz in der Praxis zu entschärfen; aufgrund des Blasphemiegesetzes muss eine Person sofort verhaftet werden, wenn eine andere Person sie der blasphemischen Äußerung bezichtigt; die Militärregierung hatte vor, vor einer Verhaftung die Anwürfe zunächst von einem höhren Beamten überprüfen zu lassen; hiergegen richtete sich der massive Protest islamischer Gruppen, worauf die Regierung nachgab; die nationale Menschenrechtskommission erklärte daraufhin, die von der Regierung öffentliche bekundigte Absicht einer Verbesserung der Menschenrechtslage habe sich als hohl entpuppt (Quelle für diesen Absatz: BBC 17.5.00, L6696).
Ein Rechtsanwalt und Sprecher der Shia Organisation ist durch ein Attentat gestorben (The News International (Pakistan) v. 15.5.00, L6625; BBC 15.5.00, L6728), wie auch ein schiitischer Arzt mitsamt zweier Kollegen (BBC 3.5.00, L6676).
Auch zwei sunnitische Schüler wurden von Attentätern erschossen (BBC 11.5.00, L6655; BBC 18.5.00, L6697).
Mit der Praxis der “Honor killings” von Frauen befass sich ausführlich die Washington Post v. 8.5.00 (L6654).

Ruanda: Von 49 wegen Infiltration, Mord und Terrorismus Angeklagten sind vier zum Tode, die übrigen zu Haftstrafen ab einem Jahr verurteilt worden; weitere 25 Angeklagte wurden freigesprochen (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 5.5.00, L6773).
In einem Militärgefängnis der ruandischen Hauptstadt Kigali wird ein führender NGO-Vertre- ter der derzeit von Ruanda kontrollierten kongolesischen Region Sud-Kivu offenbar wegen seiner zivilgesellschaftlichen Aktivität festgehalten (ai UA.104/2000 v. 4.5.00, AFR 47/016/2000, L6550).

Russland: Es häufen sich die Anzeichen dafür, dass der neue Präsident Putin den umbenannten KGB wieder stärken und als Instrument zur Bekämpfung Andersdenkender einsetzen will (so als erstes The Observer v. 23.4.00, L6433). Nach wie vor kommen nach Angaben von ai in Tschetschenien Verhaftungen an Checkpoints vor; die Inhaftierten werden dabei in sog. Filtrationslager gebracht, in denen der Unterstützung der Rebellen verdächtige Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder schwer gefoltert werden (ai UA-112/2000 v. 9.5.00, EUR 46/031/2000, L6632 - Fall eines 16-jährigen).

Sierra Leone: Der Guardian v. 15.5.00 (L6612) berichtet schon kurz vor der Verhaftung von RUF-Führer Sankoh von der Verhaftung von ca. 30 führenden RUF-Mitgliedern durch die einen Putsch befürchtende Regierung. Diese Meldung wurde später durch Human Rights Watch bestätigt: In der Presseerklärung vom 18.5.00 (L6724) schreibt HRW, dass glaubwürdigen Berichten zufolge RUF-Verdächtige, selbst wenn sie nachweisbar an einem Entmilitarisierungsprogramm teilgenommen hätten, teilweise von regierungsnahen Kräften exekutiert und schwer gefoltert würden; bei einer Aktion am 8. Mai seien allein 55 RUF-Verdächtige in der Stadt Calaba verhaftet worden.

Somalia: Die Nahrungsmittellage im südlichen Somalia hat sich weiter verschlimmert, während zugleich mehr als 110 Personen an Cholera gestorben sind (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 20.4.00, L6462). Später ist von fast 400 Toten in zwei Wochen die Rede (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 25.4.00, L6480).

Sri Lanka: Die FR v. 15.5.00 erwartet - wie andere Presseorgane - die Einnahme Jaffna’s durch die  LTTE (L6618).  Infolge der LTTE-Offensive gegen Jaffna hat am 3. Mai die Regierung das Öffentliche Sicherheitsgesetz (Public Security Ordinance) in Kraft gesetzt. Die von uns üblicherweise ausgewerteten Quellen geben keine präzise Auskunft über dieses Gesetz. Die srilankische Zeitung Weekend Express (6.5.00, L6601) beschreibt das Gesetz wie folgt: “By its very nature, this law tries to embrace all normal activities in the country. It has provision to proscribe any organisation, ban any publication, confiscate any property, requisition any vehicles, ban public meetings, impose curfews, dispose of all dead bodies and in effect, dispense summary justice for offences committed in a country which is on a war-footing. This particular law can just about do anything, and once the proper procedure is followed, it cannot be called into question in any Court of Law.”
Pogrome gegen Tamilen? Die FR vom 15.5.00 befürchtet, dass - wie in 1993 - in Colombo Pogrome gegen die tamilische Bevölkerung stattfinden könnten (L6618). Die Agentur United Press International berichtet von Schutzmaßnahmen  (insbes. örtlichen Schutzkommittees) der Regierung für Tamilen, um Übergriffe radikaler Singhalesen zu verhindern (9.5.00, L6599). Bei dem Bombenattentat in Batticoloa am17. Mai, welches zu 29 Toten führte und welches u.E. den Befürchtungen weiteren Auftrieb geben könnte, haben Sicherheitskräfte Augenzeugen zufolge die Zahl der Toten und Verletzten durch Schüsse noch erhöht, schreibt ai in einer Presseerklärung vom 19.5.00 (ASA 37/011/2000, L6721). Auch der örtliche Abgeodnete forderte wegen desselben Verdachts eine unabhängige Untersuchung (BBC 18.5.00, L6731). Von konkreten Übergriffen gegen unbeteiligte Tamilen imRaum Colombo und einer sich aufheizenden Stimmung berichtet auch Walter Keller in dem Artikel “”Sri Lanka vor der Zerreisprobe?”, der vermutlich demnächst in der Zeitschrift “Südasien” erscheinen wird (Vorabdruck als Textdatei: L6722).
Von massiven Manipulationen bei den Wahlen bis hin zu durch Kommandos (”Thugs”) bestimmter Parteien verübten Attentaten auf Andersdenkende berichtet die Asian Human Rights Commission in einem Bericht von März 2000 (L6318).

Sudan: Von einer neuen Welle brutalster Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit soeben erschlossenen Ölfeldern im Gebiet um die Stadt Bentiu (vermutlich oberer westlicher Nil) berichtet ai in einer Presseerklärung vom 3.5.00 (AFR 54/04/00, L6578): Dorfbewohner wurden u.a. mit Cluster-Bomben und Massenexekutionen vertrieben, Frauen und Kinder wurden an Bäume genagelt, Kindern die Zunge abgeschnitten, Männern wurden bei Verhören Nägel in die Stirn getrieben.
Den Einsatz von Hunger und Vergewaltigungen als Waffe gegen die Nuba beschreibt ein von ReliefWeb übernommener Artikel des Observer  (8.5.00, L6648). Einen Hintergrundbericht zu dem auf den Nord-Osten des Landes übergegriffenen Bürgerkrieg enthält The Guardian v. 21.4.00, L6447.
Eine umfassende politische Analyse und einen Teilbericht über die Verschleppung von Schwarzen als Sklaven enthält die NZZ v. 5.5.00 (L6672).

Togo: Mindestens 25 Menschenrechtsaktivisten, darunter Gewerkschafter, Studentenführer und unabhängige Journalisten sind seit einem Jahr verhaftet worden oder wurden gezwungen, das Land zu verlassen, schreibt ai in seiner Presseerklärung v. 5.5.00 (AFR 57/05/00, L6575); einige unter ihnen wurden gefoltert.

Türkei: Nach Feststellung der Menschenrechtskommission des türkischen Parlaments wird in türkischen Polizeistationen weiterhin systematisch und regelmäßig gefoltert (NZZ 6.5.00, L6662; taz v. 13.5.00, L6604).
Aus einer Gruppe von 139 Menschen aus Afghanistan, Pakistan und Bangladesch sind an der Grenze zum Iran 9 Menschen allein wegen des illegalen Grenzübertritts erschossen worden (FR 11.5.00, L6665; dpa/taz v. 11.5.00, L6592).

Tunesien: Zahlreiche Menschenrechtler und ihre Familienangehörigen sowie westliche Journalisten sind verhaftet und - teilweise schwer - geschlagen worden (ai UA-098/2000 v. 28.4.00, L6546; Human Rights Watch, Presseerklärung v. 30.4.00, L6582; Human Rights Watch v. 9.5.00, L6644NZZ 27.4.2000, L6496).

Aus der Beratungspraxis

Rechtsanwältin Kerstin Müller, Köln

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

I. Einleitung

Nach Schätzungen von Flüchtlingsorganisationen sind weltweit ungefähr sechs bis zehn Millionen Kinder allein auf der Flucht. Sie fliehen aus Äthiopien, Ruanda, der Türkei, Rumänien, Angola, Algerien, Afghanistan und anderen Ländern. Die Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes führen, sind vielschichtig, selten aber ist die Entscheidung freiwillig getroffen worden. Kriegs- und Bürgerkriegssituationen, politische Verfolgung, Zwangsrekrutierungen, Hunger und Gewalt sind nur einige der Auslöser. Oft sind es die Eltern oder andere Verwandte, die keinen anderen Ausweg mehr sehen als die Trennung von den Kindern, um deren Zukunft zu sichern.
Fast allen betroffenen Minderjährigen ist gemeinsam, dass sie im Zustand des Schocks einreisen: die Trennung von ihrer Familie, ihrer Kultur und ihrem sozialen Umfeld ist für sie nur schwer zu verarbeiten. Alle werden nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit einer unsicheren Situation bis hin zur Perspektivlosigkeit konfrontiert, da trotz der spezifischen Probleme dieser Flüchtlingsgruppe eine einheitliche, am Wohl der Minderjährigen orientierte Regelung fehlt.

II. Die Einreise in das Bundesgebiet

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge letztlich ins Bundesgebiet einreisen, ist nicht bekannt; bundesweite Zahlen über diese Gruppe existieren nicht, Schätzungen sprechen von 6.000 bis 10.000 Personen.
Wie andere Minderjährige und Erwachsene benötigen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge für ihre Einreise grundsätzlich ein Visum, das bei der deutschen Botschaft in ihrer Heimat beantragt werden muß. Dies gilt inzwischen auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren aus den sogenannten Anwerbestaaten.
Die Möglichkeit der Visumsbeantragung haben die unbegleiteten Minderjährigen aufgrund ihrer Fluchtgeschichte in den seltensten Fällen; zudem können sie aufgrund ihrer besonderen Situation die Voraussetzungen seiner Erteilung gerade nicht erfüllen (Bsp. Familienzusammenführung).
Kann ein Minderjähriger bei der Einreise das erforderliche Visum nicht vorweisen, kann er grundsätzlich an der Grenze zurückgewiesen werden.
Auch die Drittstaatenregelung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die eine Einreise aus sogenannten sicheren Drittstaaten (dazu zählen alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik) verhindern soll, wird auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge angewandt.
Gleiches gilt für die Flughafenregelung, die bei Asylsuchenden, die über einen Flughafen in das Bundesgebiet einreisen wollen, eine erhebliche Verfahrensverkürzung und die Unterbringung im Transitbereich vorsieht. Aufgrund eines Erlasses des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1994 findet das sogenannte Flughafenverfahren mit seinen verkürzten Rechtsmittelfristen und der belastenden Unterbringung im Transitbereich auch auf Minderjährige unter 16 Jahren Anwendung, wobei Kindern unter 14 Jahren die Einreise regelmäßig gestattet werden soll.
Wieviele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von diesen Regelungen betroffen und bereits an der Einreise in das Bundesgebiet gescheitert sind, ist nicht bekannt.

III. Situation nach der Einreise

Gelingt die Einreise, ist die Aufenthaltssituation nicht geklärt. Innerstaatliche Regelungen, die den Minderjährigen umgehend den erforderlichen rechtlichen Schutz und dadurch die Möglichkeit verschaffen, ihre Flucht zu verarbeiten, existieren nicht. Vielmehr muß nun versucht werden, die Situation der Kinder dem vorhandenen rechtlichen Rahmen anzupassen und entweder einen Asylantrag zu stellen oder eine ausländerrechtliche Lösung herbeizuführen. In der Beratungssituation wird deutlich, dass bereits die Sachverhaltsermittlung und damit die Entscheidung, welcher weitere Weg eingeschlagen wird, problematisch ist. Viele der Minderjährigen stehen unter erheblichem psychischen Druck, sei es aufgrund erlittener Verfolgung, sei es aufgrund der Trennung von der Familie und der Konfrontation mit einer fremden Kultur. Insofern ist zu begrüssen, dass in einigen Bundesländern zunächst ein sogenanntes Clearing-Verfahren vorgeschaltet wird, um die Grundlage für das weitere Vorgehen zu ermitteln.
Entscheidend ist aus Behördensicht dabei immer wieder die Altersbestimmung. Vereinzelt wird hierzu noch immer das Röntgen der Handwurzelknochen herangezogen, obwohl hierfür – neben der umstrittenen Aussagekraft - keine rechtliche Grundlage besteht (vgl. Gutachten von Tanja Laier, “Aus der Hand gelesen”, Pro Asyl März 1995). Teilweise werden nach “Inaugenscheinnahme” fiktive Geburtsdaten konstruiert – häufig der 1.1., obwohl bei Ungewißheit über den Tag der Geburt bei Minderjährigen von dem innerhalb des bekannten Geburtsjahrs spätestmöglichen Zeitpunkt auszugehen ist (BVerwG NJW 1985, 576).

1.Rechtliche Rahmenbedingungen

Ob der asyl- oder ausländerrechtliche Weg eingeschlagen wird, ist in einem Punkt unerheblich: in beiden Fällen werden die Minderjährigen ab 16 Jahren als handlungsfähig angesehen und bekommen im Rahmen der Verfahren in der Regel keinen Vormund. Sie werden wie Erwachsene behandelt, bei einer Asylantragstellung in Erstaufnahme- und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht (Ausnahme: Rheinland-Pfalz, Thüringen), sofern das Jugendamt nicht einen besonderen Erziehungsbedarf anmeldet, unterfallen dem Asylbewerberleistungsgesetz und erhalten in der Regel keinerlei schulische Förderung. Diese Regelung wird von vielen - bisher erfolglos - kritisiert, da auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren unter das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) fallen und damit als Minderjährige zu behandeln sind, bei denen der Erziehungsbedarf zumindest im Einzelfall abgeklärt werden muss.

a. Asylverfahren
Teilweise ist vor allem bei den Jugendämtern, die als Vormünder bestellt werden, die Tendenz zu beobachten, für die Minderjährigen zunächst zur Sicherung des Aufenthaltes einen Asylantrag zu stellen. Dabei zeigt sich häufig, dass das Asylverfahren der spezifischen Situation dieses Personenkreises überhaupt nicht gerecht wird. Die Minderjährigen werden mit der Anhörungssituation häufig völlig überfordert, zumal Einzelentscheider nicht im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geschult werden. Sie werden mit den gleichen Glaubwürdigkeitsmaßstäben wie Erwachsene beurteilt, obwohl nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aus unvollständigen, unterbliebenen oder widersprüchlichen Angaben Minderjähriger grundsätzlich keine negativen Schlußfolgerungen gezogen werden dürfen (­InfAuslR 1999, 46).
Oft treffen zudem die Erlebnisse der Kinder nicht die Anforderungen eines Asylverfahrens.
Besonders problematisch sind Fälle, in denen die Minderjährigen in die Verfolgung ihrer Eltern einbezogen wurden, ohne dass ihnen deren Anlass bekannt ist. Insofern ist es zum einen schwierig, die politische Dimension der Verfolgung herauszuarbeiten, zum anderen wirft dies aus der Sicht des Bundesamtes dann Glaubwürdigkeitsprobleme auf, wenn in den vorhandenen Lände rerkenntnissen keine Informationen über die Verfolgung von Kindern aufgrund der politischen Aktivitäten der Eltern zu finden sind. So berichteten z.B. äthiopische Minderjährige, deren Eltern in oppositionellen Parteien oder der Lehrergewerkschaftaktiv waren, von auch gegen sie gerichteten Maßnahmen, als amnesty international Fälle von Sippenhaft - Verfolgung von Verwandten,um Druck auf die eigentlichen politischen Gegner auszuüben - nicht bekannt waren.
In derartigen Fällen, in denen die Minderjährigen selber nur wenig zu den politischen Aktivitäten der Eltern berichten können und sich somit dem Ablehnungsgrund der vagen und detaillarmen Darstellung aussetzen und/oder die Auskunftslage bei der Annahme von Sippenhaft zurückhaltend ist, erweist sich somit die Stellung eines Asylantrages häufig als Sackgasse.
Berücksichtigt werden muss auch, dass im Rahmen des Asylverfahrens nicht nur das Vorliegen einer politischen Verfolgung dargelegt werden muß, sondern dass die erlittene oder befürchtete Verfolgung das “asylerhebliche” Maß aufweist. So werden türkische Minderjährige von ihren Familien aus den kurdischen Gebieten teilweise ins Ausland geschickt, um wiederholten Diskriminierungen, Hausdurchsuchungen und Beschimpfungen zu entkommen. In der Regel wird durch derartige Übergriffe die Schwelle der Asylerheblichkeit aber nicht erreicht, so dass ein Asylverfahren den Aufenthaltsstatus nicht dauerhaft zu sichern vermag.
In den dargestellten Fällen ist von der Stellung eines Asylantrages in der Regel abzuraten. Ist absehbar, dass ein bereits gestellter Asylantrag nicht zum Erfolg führen wird, sollte man diesen zurücknehmen. Das Bundesamt ist in diesem Fall verpflichtet, eine Entscheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG zu treffen (§ 32 AsylVfG). Daher sollte auch bei Antragsrücknahme unbedingt ausführlich vorgetragen werden, weshalb ggfs. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gerade im Falle des Minderjährigen vorliegen.
Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen spielt hierbei § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG die bedeutendste Rolle. Ein Abschiebungshindernis liegt demnach vor, wenn im Falle der Abschiebung für den Minderjährigen eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestünde.
Dabei ist im Falle von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zunächst entscheidend, ob noch Familienmitglieder in der Heimat zurückgeblieben sind, die die Minderjährigen im Falle der Rückkehr wieder aufnehmen könnten. Da die Minderjährigen hierüber in der Regel keinerlei Unterlagen oder andere Nachweise haben, kommt ihrer Glaubwürdigkeit eine entscheidende Bedeutung zu. 
Sind keine aufnahmebereiten Verwandten bekannt bzw. ermittelbar, wird überprüft, ob Institutionen für die Aufnahme der Kinder bereitstehen. So werden Minderjährige aus der Türkei oder der Demokratischen Republik Kongo auf Heime ihrer Heimatländer verwiesen. An diesem Punkt erweist sich eigene Recherche als sinnvoll. So berichtete z.B. das Auswärtige Amt, dass in der Demokratischen Republik Kongo u.a. die Heilsarmee über Kinderheime verfüge. Eine Nachfrage ergab, dass sich die Heilsarmee aufgrund des Bürgerkrieges aus der Demokratischen Republik Kongo zurückgezogen hatte, so dass eine Aufnahme der Kinder durch sie nicht mehr gewährleistet war. 
Weiterhin wird untersucht, ob die Rückkehr eines Minderjährigen tatsächlich zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung oder sogar Lebensgefahr führen würde. Dabei spielt vor allem die Versorgungssituation eine große Rolle. So geht das Verwaltungsgericht Köln in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass insbesondere minderjährige äthiopische Mädchen - aber auch junge Frauen - ohne familiären Hintergrund bei einer Rückkehr nicht in der Lage seien, sich ein Existenzminimum aufzubauen, und bejahen das Vorliegen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Es ergebe sich für Minderjährige in einer solchen Situation die konkrete Gefahr von Gesundheitsschäden, Hunger oder Lebensgefahr, wenn sie ohne Benennung einer bestimmten Person, die sie in Äthiopien in Empfang nehmen, bei sich aufnehmen und dauerhaft betreuen könnte, nach Äthiopien abgeschoben werden sollte, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich in Äthiopien staatliche Einrichtungen um Kinder ohne Eltern kümmern würden (Beschluß v. 14.6.1993, 2 L 533/93.A). Vergleichbare Entscheidungen gibt es auch von anderen Gerichten (so VG Frankfurt, Beschluß v. 3.9.1993, 3 G 30181/93 A (3), VG Gelsenkirchen 9a L 3227/97.A zu Marokko, BVerfG 2 BvR 1024/95 zur inländischen Fluchtalternative für alleinstehende Jugendliche aus der Türkei).
Vereinzelt wird – zumindest in Eilverfahren z.B. nach Ablehnung eines Asylantrages als offensicht­lich unbegründet – im Rahmen der o.g. Argumen­tation unter Bejahung eines Abschiebungshinder­nisses noch auf internationale Abkommen zum Schutze von Kindern rekurriert, deren Unterzeich­ner­staat auch die Bundesrepublik ist. Einschlägig ist hier vor allem die sogenannte UN-Kinderrechts­konvention (KRK), die im Bundesgebiet am 5.4.1992 in Kraft trat. Demnach ist bei allen Maß­nahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kin­des ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichts­punkt; die Vertragsstaaten haben sich verpflich­tet, dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu ­gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen er­for­der­lich sind. Gemäß Art. 20 Abs. 1 KRK hat ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird, An­spruch auf besonderen Schutz und Beistand des Aufnahmestaates. Die Bundesregierung hat allerdings eine Erklärung hinterlegt, wonach die KRK innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet und nichts in dem Abkommen dahingehend ausgelegt werden könne, dass die widerrechtliche Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt sei oder hierdurch das Recht beschränkt sei, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen. Die Wirksamkeit dieser Erklärung wird allerdings bestritten (so z.B. VG Arnsberg, 5 L 15908, 95.A, VG Frankfurt, InfAuslR 1994, 314; dagegen: OVG Hamburg, InfAuslR 1999, 538). Die Forderung, den Vorbehalt aufzuheben – ein erklärtes Ziel der neuen Bundesregierung und Beschlußempfehlung des Deutschen Bundestages vom 30.9.1999 – scheitert bisher am Widerstand des Bundesinnenministeriums.
In der Regel werden Minderjährige somit – wenn überhaupt - im Asylverfahren auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG verwiesen, die zunächst nur die Erteilung einer Duldung zur Folge haben. In einigen Bundesländern ermöglicht die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Asylverfahren allerdings eine vergleichsweise schnelle Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (so z.B. NRW, Niedersachsen, Hessen). Dabei steht eine mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes der Erteilung nicht entgegen, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt; allerdings ist die Vorlage eines Nationalpasses erforderlich. Existieren derartige Ansätze in einem Bundesland, sollte im Asylverfahren die Situation des Minderjährigen bei einer Rückkehr in seine Heimat anhand der o.g. Maßstäbe dargestellt werden, um zumindest die Feststellung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu erreichen. Die Verfasserin hat allerdings die Beobachtung gemacht, dass sich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Annahme derartiger Abschiebungshindernisse sehr zurückhält, so dass sich in der Regel ein Klageverfahren anschließt, in dessen Verlauf häufig die Volljährigkeit der Mandanten eintritt.

b. Ausländerrechtliches Verfahren
Ausländerrechtlich bietet sich vor allem ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an. Zentrale Vorschrift ist § 30 Abs. 3 AuslG. Danach kann im Falle einer unanfechtbaren Ausreisepflicht eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn der Abschiebung und freiwilligen Ausreise Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die der Minderjährige nicht zu vertreten hat. Es kann sich dabei einerseits um tatsächliche Abschiebungshindernisse - wie z.B. Paßlosigkeit, Reiseunfähigkeit oder fehlende Transportverbindungen in den Herkunftsstaat - handeln, soweit sie dem Minderjährigen nicht zugerechnet werden können (er sich z.B. nicht um einen Paß bemüht), andererseits um rechtliche Abschiebungshindernisse wie § 53 Abs.(s.o.). Insbesondere im Rahmen der rechtlichen Abschiebungshindernisse sind über § 53 AuslG hinausgehende Argumentationen denkbar. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt festgestellt, dass regelmäßig ein sich aus Art. 6 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebendes Abschiebungshindernis vorliege, wenn enge dauerhafte Bindungen zwischen einem minderjährigen Ausländer und der Pflegefamilie, die ihn aufgenommen habe, oder zwischen ihm und dem Vormund bestünden (­InfAuslR 1994, 315). Derartige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK spielen im Asylverfahren keine Rolle, so dass bei deren Vorliegen ein ausländerrechtliches Verfahren ohne Asylantragstellung besonders ratsam sein kann. 
Probleme bereitet im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG häufig die Voraussetzung der unanfechtbaren Ausreisepflicht. Überwiegend wird dabei verlangt, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegen muß, der eine Ausreisepflicht begründet (z.B. endgültige Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, endgültige Ablehnung eines Asylantrages). Die Ausländerbehörden behelfen sich in diesen Fällen teilweise damit, dass sie die Minderjährigen zur Ausreise auffordern und ihnen die Abschiebung androhen, in der gleichen Ordnungsverfügung jedoch bereits die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bei Bestandskraft der Ordnungsverfügung ankündigen (so z.B. Köln, Rhein-Sieg-Kreis in NRW). Wenn schon die Voraussetzung der unanfechtbaren Ausreisepflicht verlangt wird und diese nicht als Redaktionsversehen angesehen wird, scheint dies eine vernünftige Lösung, die die unnötige Stellung eines Asylantrages und Zeitverzögerungen vermeidet. 
Außerdem erweist sich die Paßlosigkeit der Minderjährigen als weiteres Hindernis. Sie sind in der Regel ohne Identitätspapiere in das Bundesgebiet eingereist, so dass sich die Botschaften der Heimatstaaten außerstande sehen, Nationalpässe auszustellen. § 30 Abs. 3 AuslG ermöglicht allerdings ausdrücklich die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ohne Vorlage eines Passes, soweit sich der Antragsteller zumutbar um dessen Ausstellung bemüht hat. In diesen Fällen kommt die Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes in Betracht, in das die Aufenthaltsbefugnis eingetragen wird. 
Nicht übersehen werden kann, dass auch bei dem dargestellten Verfahren häufig ein längerer Zeitraum vergeht, in dem die Minderjährigen nur im Besitz einer Duldung sind, die häufig nur für wenige Monate ausgestellt wird und eine Lebensperspektive erschwert bis verhindert. Zudem sind die Ausländerbehörden häufig nur bereit, Duldungen bzw. Aufenthaltsbefugnisse bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zu erteilen. Dies bedeutet, dass die Minderjährigen eine erhebliche Integration bewältigen, Ausbildungen beginnen, ihre Flucht verarbeiten, aber letztlich mit der Rückkehr in eine entfremdete Heimat rechnen müssen. Es wird deutlich, dass die aufenthaltsrechtliche Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge menschlich und rechtlich bisher unbefriedigend gelöst ist. Obwohl ihre spezifischen Probleme eindeutig sind, werden sie wie Erwachsene dem allgemeinen Ausländerrecht oder AsylVfG und damit einem kaum am Kindeswohl orientierten Verfahren unterworfen. Selbst bei humanitären Regelungen wie der Härtefallregelung 1996 und der Altfallregelung 1999 werden sie einmal mehr wie Erwachsene behandelt, so dass für sie der Stichtag der Alleinreisenden maßgeblich ist. 
Immerhin hat die Europäische Union vor dem Hintergrund der angestrebten Harmonisierung des Asylrechts in der EU eine Untersuchung in allen Mitgliedsländern in Auftrag gegeben, inwieweit in ihnen die vom Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) festgelegten Standards zum Umgang mit Kinderflüchtlingen eingehalten werden. Es bleibt zu hoffen, dass auf dieser Ebene endlich am Kindeswohl orientierte, besondere Verfahrens- und Aufenthaltsregelungen für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge geschaffen werden.

Ländermaterialien

Äthiopien

Afghanistan

Sächs. OVG: Gefährdung für alleinstehende Frauen, hindus und Rückkehrer ohne Familien / Stammesanbindung (§53 VI 1 AusIG)
U.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 -20 S., R6343
2.2 Die Klägerin genießt allerdings Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denn sie ist als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Hindus bei ihrer Abschiebung in ihr Heimatland einer extremen Gefährdungslage ausgesetzt (vgl. zu den Anforderungen hierfür BVerwG, Beschl. v. 26.1.1999, AuAS 1999, 53 f.).
2.2.1 Abschiebungsschutz ergibt sich allerdings nicht bereits wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan. Die aufgrund des Bürgerkrieges und der bislang fehlenden Bemühungen der Taliban um den Wiederaufbau des kriegszerstörten Landes herrschenden schwierigen Verhältnisse haben noch nicht einen Grad erreicht, der jeden Rückkehrer gleichsam sehenden Auges alsbald der Todesgefahr oder der Gefahr schwerster Menschenrechtsverletzungen aussetzen würde; an der vom Gericht mit Urteil vom 5.3.1998 festgestellten Situation im allein maßgeblichen Machtbereich der Taliban (vgl. Urt. v. 28.9.1999 - A 4 S 286/97 -) hat sich bis jetzt nichts geändert. Insbesondere hat sich trotz der weitgehenden Verarmung der Bevölkerung die wirtschaftliche Situation noch nicht so zum Schlechten gewendet, dass von einer jeden Rückkehrer gleichermaßen treffenden Gefahr für Leib und Leben gesprochen werden könnte.
Zwar hatte sich die Situation besonders in Kabul durch den zeitweiligen Abzug fast aller internationaler Hilfsorganisationen zwischenzeitlich so weit verschlechtert, dass auch das Auswärtige Amt von Abschiebungen abgeraten hatte (AA, Auskunft vom 28.8.1998 an HessVGH). Nachdem - wie bereits dargelegt - die meisten internationalen Hilfsorganisationen wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind und die Versorgung der notleidenden Bevölkerung wieder aufgenommen haben (vgl. hierzu auch FAZ, Bericht vom 14.1.2000; International Herald Tribune, Bericht vom 24.1.2000), dürften sich die Verhältnisse, allerdings auf niedrigem Niveau, wieder stabilisiert haben 
(vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 22.1.1999 - 1 Bf 550/98.A - und v. 26.11.1999 - 1 Bf 45/98.A -; OVG NW, Urt. v. 3.3.1999 - 20 A 2612/97.A -; aA zuletzt HessVGH, Urt. v. 20.7.1999 - 9 UE 696/98.A -).
Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine allgemeine akute Hungersnot oder von etwa wegen der widrigen Wetterverhältnisse jeden Rückkehrer treffenden lebensgefährlichen Gesundheitsgefahren vor, auch wenn die UN vor der Gefahr einer Hungersnot warnt (NZZ, Bericht vom 15.2.2000). Die schwierigen Lebensbedingungen als eine Folge des Bürgerkriegs, die die Bevölkerung allgemein treffen, vermögen daher wegen der allein auf wenige Ausnahmen beschränkten verfassungskonformen Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG noch keinen Abschiebungsschutz für alle Rückkehrer zu gewähren.
Diese Einschätzung gilt allerdings nicht für diejenigen Rückkehrer, denen es aus eigener Kraft nicht gelingen kann, für ihre Existenz zu sorgen, sei es, weil die Rückkehrer - ohne über finanzielle Mittel zu verfügen oder in einen bestehenden Familien- oder Stammesverband zurückkehren zu können - aus persönlichen Gründen hierzu nicht in der Lage sind, sei es, dass es ihnen aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zu Ersteren gehören insbesondere diejenigen, die sich aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht bei den die Grundversorgung sichernden internationalen Hilfsorganisationen um Hilfe bemühen können, dies gilt aber auch für diejenigen, die aus Altersgründen hieran gehindert sind, also insbesondere für Kinder oder Rückkehrer von hohem Alter. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die internationalen Hilfsorganisation keine direkte Registrierung von Einzelpersonen vornehmen, Rückkehrer werden nur in Familienverbänden registriert. Eine direkte Unterstützung kommt Einzelpersonen mithin nicht zu (AA, Auskunft vom 28.8.1998 an HessVGH). Können solche Rückkehrer nicht auf bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückgreifen und sind sie aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, erscheint damit eine Abschiebung im Einzelfall unzumutbar (AA aaO).
Zur zweiten Gruppe gehören insbesondere allein stehende Frauen oder Witwen mit Kindern, die auf Versorgung angewiesen sind. Frauen ist jegliche Bewegungsfreiheit in der Öffentlichkeit ohne männliche Begleitung unter Strafe verboten, soweit es ihnen von dem Taliban gestattet wird einzukaufen, sind sie dennoch häufig Schikanen ausgesetzt 
(AA, Auskunft vom 19.3.1997 an HessVGH und vom 19.1.2000 an VG Hamburg; Lagebericht vom 20.12.1998; grundlegend amnesty international, Frauen in Afghanistan, Bericht v. 24.6.1997). 
Frauen dürften sich - mit wenigen Ausnahmen (vgl. International Herald Tribune, Bericht vom 24.1.2000) - keiner Ausbildung unterziehen; sie können keinem Beruf nachgehen und so nicht für ihre Existenz sorgen. Ärztliche Hilfe können sie nur unter Schwierigkeiten in Anspruch nehmen, ihnen stehen augenscheinlich nur wenige Krankenhäuser zur Verfügung (zuletzt AA, Lagebericht vom 23.3.1999). Frauen ist es daher in aller Regel nicht möglich, für sich und ihre noch nicht selbst versorgungsfähigen Kinder zu sorgen; ihre Abschiebung ist daher gleichfalls unzumutbar, soweit sie nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen oder zusammen mit männlichen Familienangehörigen zurückkehren (vgl. hierzu insbesondere Danesch, Bericht vom 5.4.1997 in HessVGH; AA, Auskunft vom 24.2.1998 an VG Koblenz sowie Lagebericht vom 23.4.1999).
Eine solche - individuelle - Gefährdung ist bei der Klägerin allerdings vorliegend nicht erkennbar. Zu ihrer Rückkehr nach Afghanistan käme es allenfalls in Begleitung ihrer Eltern; diese wären an sich in der Lage, eine existenzsichernde Versorgung der Klägerin zu gewährleisten.
2.2.2 Etwas anderes gilt aber, weil die Klägerin der Religionsgemeinschaft der Hindus angehört, wie sich aus den Angaben ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2000 in deren Verfahren (- A 4 B 4302/97 -) ergeben hat. Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Hindus drohen bei ihrer Rückkehr lebensgefährliche Versorgungsschwierigkeiten, die in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu einem Abschiebungshindernis nach§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen.
Zwar dürfte es im Machtbereich der Taliban zumindest nicht mehr zu pogromartigen Übergriffen gegen Hindus kommen, nachdem sich die Sicherheitslage unter den Taliban wesentlich verbessert hat und die Taliban keine kollektiven Verfolgungsmaßnahmen getroffen haben; die Taliban haben mehrfach versichert, dass Hindus in ihrem Machtbereich ungehindert leben könnten (vgl. AA, Auskunft vom 19.3.1997 an VG ­Gießen). Allerdings dürften die Taliban bei Übergriffen Dritter auch nichts tun, um die Hindus hiervor im Einzelfalle zu schützen
(vgl. zu allem AA, Auskunft vom 19.3.1997 an VG Gießen, das von "Tolerierung" spricht; Auskunft vom 24.2.1998 an VG Koblenz; Bericht der Dänischen Delegation von einer Reise zwischen dem 1. und 29.11.1997 nach Afghanistan, Rat der EU, Bericht vom 2.4.1998, S. 69, UNHCR, Bericht vom 23.12.1997 an VG Koblenz, aus religionswissenschaftlicher Sicht Prof. Dr. Heine vom Institut für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität Berlin, Bericht vom 16.4.1997; anders wohl Danesch, bsp. Bericht vom 7.4.1997 an OVG Hamburg).
Wegen der gegenüber Hindus allgemein bestehenden Vorbehalte in der Bevölkerung, die von den Taliban auch nicht abgebaut werden, ist es Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aber faktisch nicht möglich, sich eine materielle Existenzgrundlage zu schaffen, zumal ihnen - wie auch den Eltern der Klägerin - nach dem Sturz Najibullahs während des Bürgerkrieges ihre Besitztümer weggenommen worden sind (AA, Auskunft vom 24.2.1998 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Bericht vom 4.11.1998 an VG Schwerin).
Hinzu kommt, dass es Hindus nur unter vollständiger äußerlicher Angleichung an die von den Taliban für die Bevölkerung aufgestellten Regeln für das Verhalten in der Öffentlichkeit und unter weitgehender Preisgabe ihrer eigenen Identität möglich wäre, für die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu sorgen. Die wenigen Hindus, die sich noch in Afghanistan aufhalten, sollen in Furcht vor Übergriffen völlig zurückgezogen leben und gleichsam aus dem öffentlichen Leben Afghanistans verschwunden sein. Sie haben in Kabul in einem unzerstörten hinduistischen Tempel Aufnahme gefunden
(Danesch, Bericht vom 30.12.1996 an RA Lienkamp sowie Bericht vom 8.4.1997 an VG Gießen, UNHCR, Bericht vom 23.12.1997 an VG Koblenz; amnesty international, Bericht vom 9.12.1997 an HessVGH; Afghanischer Hindus Verein, Bericht vom 20.5.1997 an VG Göttingen).   Rückkehrer könnten sich damit nicht auf eine leistungsfähige und die Grundversorgung garantierende Gemeinschaft berufen. Die wenigen zurückgeblieben Hindus gehören zu den Ärmsten der Bevölkerung (das AA spricht von "geringer Zahl", Auskunft vom 17.9.1999 an VG Augsburg; Rat der EU, Bericht vom 20.7.1998; ZDWF, Bericht zur Lage in Afghanistan, 31.3.1997) und können nur durch auf geheimen Wegen an sie gelangende Almosen der Glaubensbrüder im Ausland und von Sikhs, die augenscheinlich über eine größere Bewegungsfreiheit verfügen, existieren
(Danesch, Berichte vom 6.4.1997 an OVG Hamburg sowie vom 8.4.1997 an VG Gießen; zur Situation der Sikhs AA, Auskunft vom 14.1.1997 an VG Köln).   Damit scheinen sich die Hoffnungen mehrerer nach Afghanistan zurückgekehrter Hindus, ihre Besitztümer wiederzuerlangen, nicht realisiert zu haben (vgl. hierzu Deutsches Orient-Institut, Berichte vom 15.4.1997 an VG Wiesbaden und vom 18.9.1997 an HessVGH). Zusammenfassend sind daher Angehörige der Religionsgemeinschaft der Hindus nicht in der Lage, unter zumutbaren Bedingungen für ihre Existenz zu sorgen, sie sind damit einer existenziellen Lebensgefahr ausgesetzt (so auch OVG Schl.-H., Urt. v. 13.5.1998 - 2 L 141/95 -; NdsOVG, Urt. v. 4.6.1999 - 7 L 4278/98 -, aA OVG Hamburg, Urt. v. 11.6.1999 - 1 Bf 515/98.A -; OVG NW, Urt. v. 28.5.1998 - 20 A 7317/95A -).”
Einsender: SächsOVG

 

UN-Sonderberichterstatterin zur Lage der Frauen

Economic and Social Council, Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Radhika Coomaraswamy v. 13.03.2000, E/CN.4/2000/68/Add.4, 24 Seiten, L6335 Der Bericht beschäftigt sich auch mit der Lage der afghanischen Frauen in Pakistan, dessen zunehmende “Talibanization” vermerkt wird. Wir dokumentieren hier jedoch Passagen aus den Kapiteln, die die Lage in Afganistan selbst darstellen: “13. The Special Rapporteur found official, wide­spread and systematic violation of the human rights of women in Taliban controlled areas of Afgha­nistan. Most countries of the world appear to tolerate some practices that discriminate against women, but in only some countries is dis­crimi­nation offical policy. In Taliban controlled areas of Afghanistan, discrimination against wo­men is officially sanctioned and pervades every aspect of the lives of women. They are subject to grave indignities in the areas of physical security and the rights to education, health, freedom of move­ment and freedom of association. The Speci­al Rapporteur also heard allegations of the clan­destine trafficking of women and of the mistreat­ment of women from minority communities.
14. As the result of pressure from the interna­tio­nal community and the local population, certain minor changes have taken place since 1997. A. Physical security: 20. Physical security remains a central concern for women in Afghanistan. The armed conflict still results in a great deal of physical abuse. The worst period for sexual assault was when there was civil war in Kabul. In recent years, security has improved in Kabul and the Special Rappor­teur did not receive any allegations of war-rela­ted sexual assault in the Taliban controlled areas. However there appears to be continuous assault and abuse on the front-lines. The Special Rapporteur received several reports of sexual assault and abuse by “Non-Afghan Taliban“, expecially in the Shomali valley, but was unable to verify the reports because of the situation in the area.
21. In urban areas, particularly in cities such as Kabul, Herat and Mazar, though war-related physical abuse has decreased, the female popu­lation is still under threat from the official appa­ratus dealing with violations of edicts enun­ciated by the Taliban Ministry for the Propa­ga­tion of Virtue and the Suppression of Vice. Mem­bers of the Ministry assault women who violate these edicts with instruments that look like leather cricket bats. (The religious police alleged­ly specifically hit women on private parts of the body, for example the breasts, in the knowledge that women are less likely to show the bruising, even to family members.) This is done on the spot without a right to be heard or any due process. Women told the Special Rapporteur many stories of how they had been beaten for allowing their ankles to show, for being without a male relative, for laughing loudly, for wearing the wrong type of burqa, etc. There was also a belief among the women that educated women were singled out for humiliating treatment. The arbitrary nature of these beatings raises serious questions of human rights and goes to the heart of women’s physical security and well-being.
22. In addition to arbitrary public beatings on the street, women who violate the Hudood Ordinance with regard to questions of morality, including adultery and fornication, are publicly lashed at the stadium in front of large crowds. These spectacles reportedly take place every Friday. This crual and inhuman punishment con­tinues to be applied. Officials of the Taliban Mini­stry of Justice were adamant that these punishments will continue. The ease with which women are punished for adultery and forni­ca­tion contrasts with the difficulty that women have in proving rape when it occurs. They need the testimony of four witnesses in addition to the normal evidentiary requirements. If they fail to prove rape in a context where sexual inter­course has taken place, they, the victims, may end up being flogged for fornication or adultary. Given that there have been enormous develop­ments in law at both the international and natio­nal level to protect women victims of rape, the structure of rape laws in Afghanistan raise serious questions regarding the violation of women’s human rights. G. Rights of Minority women: 32. The Special Rapporteur heard many stories of discrimination against minority women, including Hazara and Tajik inhabitants of Hazarajat and the Shomali area. Reliable reports were received that individuals were targeted because of their ethnic group and suspected sympathy with the oppo­nents of the Taliban.
33. During the fighting in the Shomali valley, women from ethnic minorities were forcibly de­por­ted from the area. They were put into cars, jeeps and trucks and made to leave their homes. The Special Rapporteur met many of these wo­men in the Russian Embassy compound in Kabul, as well as many other women refugees in Pasha­war and Quetta. Deportation violates internatio­nal laws of war and is considered to be both a war crime and a crime against humanity.
34. Reports have been received of the abduction of Hazara girls from villages. Following their ab­duc­tion, they are said to be forced into marriages with men from Pashtun tribes. In 1998, women were reportedly abducted in Mazar-i-Sharif for forced marriages. Some believed that this practice is officially sanctioned; others were of the opinion that such violations were committed by the “Non-­Afghan Talibans“ and were contrary to Taliban rules H. Trafficking and Prostitution: 35. Allegations of prostitution and trafficking were conveyed to the Special Rapporteur in very hushed tones. It is an extremely taboo subject. In Peshawar, the Rapporteur was told that the camps had been raided a few times and women taken away for prostitution. She was also told about certain streets in Peshawar where prostitu­tion and trafficing took place, and was given information about Afghan women being traf­ficked to the Middle East. In Kabul, she was also told that there had been an increase in prosti­tution due to the destitution to widows and that certain houses in Kabul were known for these activities. Since the issue was considered to be so taboo, there was little frank discussion with officials. The humanitarian agencies either did not know about such activities or said that they had allegations but had been unable to confirm them. As a result, the Special Rapporteur was unable to verify the nature and extend of these activities.”

 

WeitereDokumente:

Armenien

Bangladesch

Birma

Bosnien und Herzegowina

UNHCR zur Rückführung von Traumatisierten

UNHCR Sarajewo, 22.02.2000, 4 S. (vollständiger Abdruck)

“UNHCR vertritt den Standpunkt, dass ehemalige Lagerinsassen oder Inhaftierte, Opfer oder Zeugen von Gewalt einschließlich sexueller Gewalt, Zeugen, die vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien aussagen, und schwer traumatisierte Personen weiterhin internationalen Schutzes bedürfen Personen, denen temporärer Schutz gewährt wurde und die unter Berufung auf “zwingende Gründe aufgrund früherer Verfolgung“ nicht nach Bosnien und Herzegowina (nachfolgend “BH“) zurückkehren wollen, sollten Lösungen vor Ort in ihren Aufnahmeländern angeboten werden. Ein solches Vorgehen entspräche dem Geist der grundlegenden humanitären Prinzipien einschließlich derjenigen in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 betreffs Personen, die Opfer sehr gravierender Verfolgung wurden und deshalb anhaltenden Schutzes bedürfen. 
Es wird als gegeben angenommen, dass bei diesbezüglichen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien die Verfolgung auch von Angehörigen der örtlichen Bevölkerung ausging, weshalb von den Betroffenen bei realistischer Betrachtung nicht erwartet werden kann, nach BH zurückzukehren. Abgesehen von schwerwiegenden humanitären Gründen befinden sich viele der für ihre Verfolgung verantwortlichen Personen in BH weiterhin auf freiem Fuß und bekleiden sogar offizielle Ämter in der Verwaltung.
Mit Blick auf die jüngste Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses auf Expertenebene des Deutsch-bosnischen Rückübernahmeabkommens hat UNHCR die aktuelle Situation traumatisierter Personen in BH untersucht. Dabei sollten nicht nur die Verfügbarkeit medizinischer Versorgung, sondern auch die möglichen psychischen Folgen der Rückkehr für die Betroffenen berücksichtigt werden. Die bereits instabile psychische und emotionale Situation traumatisierter Personen könnte sich unter dem Einfluss der aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Situation in BH verschlechtern, insbesondere wenn die Betreffenden in die unsichere Situation von Vertriebenen oder an ihren früheren Wohnort zurückgeführt werden, der häufig der Ort ist, an dem ihr Trauma seinen Anfang nahm. Zudem werden Rückkehrer aus dem Ausland bekannterweise in besonderem Maße diskriminiert und Vorurteilen ausgesetzt, weil ein beträchtlicher Teil der bosnischen Bevölkerung (fälschlicherweise) annimmt, dass es den Rückkehrern besser geht als den Personen, die BH während des Krieges nicht verlassen haben. Wenn alle traumatisierten Personen innerhalb eines kurzen Zeitraums zurückgeführt werden, wird dies außerdem zu einer offensichtlichen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten führen. Viele anfällige Personen sind von den Kürzungen der internationalen Ressourcen in BH betroffen. Das Sozialfürsorgesystem ist äußerst unzureichend, und nur sehr wenige Stadtgemeinden können eine Unterstützung in Höhe des Existenzminimums leisten. Die monatlichen Zahlungen der Sozialfürsorgezentren betragen in der Föderation lediglich 34 bis 51 KM (für Ein- bis Vierpersonenhaushalte) und etwa 19 KM in der RS. Dies ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei weitem nicht ausreichend. Die sozialen Einrichtungen sind unzureichend und verfügen über ungenügende Ressourcen, und die meisten der dort lebenden Personen können die Gesamtkosten für ihre Unterbringung nicht bestreiten. Bei Personen mit einem Anspruch auf Rentenbezüge beläuft sich dieser auf durchschnittlich 90 bis 150 KM pro Monat unabhängig von der Kinderzahl. Die Familien von gefallenen Soldaten können in der Föderation monatlich etwa 300 bis 400 KM (Ein- bis Vierpersonenhaushalte) und in der RS monatlich etwa 130 bis 200 KM erhalten. In beiden Gebietseinheiten verharrt die Arbeitslosenquote seit dem Konflikt auf einem hohen Stand und beträgt derzeit 39 Prozent in der Föderation und 36 Prozent in der RS. Die durchschnittlichen Nominallöhne belaufen sich in der Föderation auf 356 KM und in der RS auf 198 KM Im Juli 1999 hat das Welternährungsprogramm (WFP) die Ausgabe von Nahrungsmitteln eingestellt. Während 175.000 Personen Nahrungsmittel vom WFP erhielten, gibt die Organisation Catholic Relief Services derzeit nur an 11.922 Bewohner von Sammelunterkünften Nahrungsmittel aus. Die Weiterführung dieses Programms über März 2000 hinaus ist zudem noch nicht gesichtert.
Die Situation mit Blick auf die Gesundheitsdienste ist ebenfalls unbefriedigend. Zwar sind nach den Krankenversicherungsgesetzen in beiden Gebietseinheiten Rentenbezieher, gemeldete Arbeitslose, Flüchtlinge und Vertriebene krankenversichert, doch ist der Weltbank zufolge der Stand der Gesundheitsversorgung in BH bei weitem nicht ausreichend Nach der Verfassung von BH sind einzig die Gebietseinheiten dafür zuständig, die Gesundheit auf individueller und gemeinschaftlicher Ebene zu unterstützen und zu fördern. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen über eine konkrete Zusammenarbeit zwischen den beiden Gebietseinheiten. Diese Situation hat den ungleichen Zugang zu den Gesundheitsdiensten nach ethnischen Gesichtspunkten zur Folge. Beispielsweise kann ein Bewohner von Pale, der einer (tertiären) medizinischen Notfallversorgung bedarf, nur in das etwa dreieinhalb Fahrstunden entfernte Banja Luka gebracht werden, um ordnungsgemäß gehandelt zu werden, obwohl das Krankenhaus in Sarajewo von Pale aus in 20 Minuten erreicht werden kann. Aus den gleichen Gründen kann ein Bewohner von Ost-Mostar nur in Sarajewo behandelt werden Es existiert auch kein System der Überweisung von Zahlungen von einer Kasse in einer Gebietseinheit an eine Einrichtung in der anderen, so dass bestimmte Patienten die Kosten für ihre Behandlung selbst tragen müssen. Das Problem stellt sich in gleicher Weise auf lokaler Ebene. Häufig suchen Patienten die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder ambulante auf. Wenn ihre Versicherung die Behandlung in dieser Einrichtung nicht abdeckt, erhalten sie die Kosten nicht zurückerstattet. Nicht krankenversicherte Personen müssen die Kosten für eine medizinische Behandlung vollständig selbst tragen. Häufig sind dies Personen, die sich das am allerwenigsten leisten können. Andere müssen je nachdem, wie sie versichert sind, einen Teil der Kosten übernehmen Zudem kann die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen in den beiden Gebietseinheiten eine ungleiche Qualität der Gesundheitsversorgung zur Folge haben: die Föderation wendet 7,8 Prozent des BIP der Gebietseinheit für die Gesundheitsversorgung auf, die RS 7,6 Prozent. Wegen des wesentlich niedrigeren BIP in der RS sind die fast gleichen Prozentzahlen irreführend; in Wirklichkeit erhält das Gesundheitswesen in der RS wesentlich weniger Mittel als das in der Föderation. Auch innerhalb der Föderation haben die Bewohner der reicheren und der ärmeren Kantone ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Medikamenten. Manche Kantone haben nicht einmal eine Krankenkasse eingerichtet (z.B. Mittelbosnien (Travnik) und Neretva (Mostar)). Die Kasse auf der Föderationsebene wurde eingerichtet, arbeitet aber nicht (die Kantone sind nicht gesetzlich verpflichtet, sich daran zu beteiligen). Die beiden Gebietseinheiten haben erst kürzlich – am 22. November – eine Zusammenarbeit vereinbart. Seit diesem Datum hat es jedoch keinerlei Fortschritte gegeben. 
Für anfällige Personen einschließlich traumatisierter Personen ist der Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung und wirkungsvoller Therapie ein wichtiges Anliegen. Die Verfügbarkeit von psychosozialen Beratungsdiensten in BH ist für schwer traumatisierte Personen sogar von entscheidender Bedeutung. Viele Menschen in BH leiden nach wie vor unter einem posttraumatischen Stresssyndrom (PTSS). Untersuchungen in 68 Stadtgemeinden sowohl in der Föderation als auch in der RS haben gezeigt, dass die Situation von traumatisierten Personen bei weitem nicht optimal und im Hinblick auf tertiäre Behandlung (Psychiatrie und Psychologie) außerordentlich schlecht ist Die vorhandenen Einrichtungen im Bereich der psychischen Gesundheitsfürsorge sind weder gut ausgestattet, noch können sie Patienten aufnehmen (d.h. zur stationären Behandlung). In der Föderation gibt es 38 kommunale Rehabilitationszentren, während in der RS zwei Nichtregierungsorganisationen sich bemühen, ähnliche Einrichtungen zu schaffen, was bislang jedoch noch nicht gelungen ist. In beschränktem Umfang bieten Nichtregierungsorganisationen die entsprechenden Dienste an. Sie verfügen jedoch über nur geringe Kapazitäten, und nur sehr wenige können Patienten langfristig aufnehmen (Zenica (30 Frauen mit ihren Kindern) und Tuzla (16 Frauen mit ihren Kindern)). Die meisten Nichtregierungsorganisationen unterstützen zudem nur Frauen und Kinder. Es fehlt eindeutig an psychologischen Beratungs- und Therapiemöglichkeiten und anderen Diensten für Männer. In einigen größeren Städten gibt es ambulante Beratungsdienste; für Haushalte in ländlichen Gebieten sind diese jedoch kaum vorhanden. 
Nur sehr wenige Krankenhäuser in BH verfügen über psychiatrische Abteilungen, und die vorhandenen Kapazitäten sind äußerst gering. Alle diesbezüglichen Abteilungen sind “geschlossene Abteilungen“. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie sich im Keller befinden und Gitter vor den Fenstern haben. Die dort untergebrachten Patienten haben kaum Bewegungsfreiheit. Diese Einrichtungen waren ursprünglich für Personen geschaffen worden, die ständiger Beobachtung bedurften, damit sie sich und anderen keinen Schaden zufügten. Der Konflikt in BH hatte neue und andere Traumata und psychisch/psychiatrische Störungen zur Folge gehabt. Die örtlichen Fachkräfte wurden nicht fortgebildet, um diesen Veränderungen wirkungsvoll begegnen zu können. Personen, die den Aufenthalt in einem Konzentrations- oder Internierungslager überlebt haben, gehören am allerwenigsten in eine von der Außenwelt abgeschlossene psychiatrische Abteilung in einem verriegelten und vergitterten Keller In die Verbesserung des Gesundheitswesens in BH wurden beträchtliche Mittel investiert. Größter Geber ist gemeinsam mit anderen Gebern die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), deren Mittel über die Weltbank fließen. Auch die Regierungen selbst haben Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Weiterführung dieses Projektes zur Basisgesundheitsversorgung fehlen allerdings 2,4 Millionen Dollar für die Föderation und 1,2 Millionen Dollar für die RS. Seine Schwerpunkte sind die Primärgesundheitsversorgung, öffentliche Gesundheit und die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Zulassung und Qualitätssicherung sowie Projektmanagement. Bedauerlicherweise umfasst es keine Komponente zur geistigen oder psychischen Gesundheit UNHCR beharrt auf seinem Standpunkt in Bezug auf schwer traumatisierte Personen. Das Amt sieht darin einen der anfälligsten Personenkreise, der internationalen Schutzes bedarf. Bei schwer traumatisierten Personen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie nach der Rückkehr aufgrund in der Vergangenheit erlittener Verfolgung und ihres emotionalen Zustandes erneut traumatisiert werden. Ihre Anfälligkeit ist noch größer, wenn weitere Faktoren wie Alter, Armut, Haushaltsführung als Alleinerziehende(r) usw. hinzukommen. Trotz der Verbesserungen im Gesundheitswesen in BH ist die aktuelle Situation in BH nicht dazu angetan, schwer traumatisierte Personen zu unterstützen oder zu schützen, und es ist unwahrscheinlich, dass solche Personen eine wirkungsvolle Therapie erhalten. UNHCR geht nicht davon aus, dass die Gesundheitsdienste in beiden Gebietseinheiten von BH einen ausreichenden Stand erreicht haben oder dies bis Ende 2000 der Fall sein wird.
UNHCR empfiehlt, dass bei allen Flüchtlingen auf individueller Grundlage geprüft wird, ob sie zurückgeführt werden können. Das Amt warnt davor, traumatisierte Personen frühzeitig oder gegen ihren Willen zurückzuführen, da dies verheerende psychologische Folgen haben und dysfunktionales depressives Verhalten auslösen kann. Rückkehrwillige Personen sollten auf individueller Grundlage präzise informiert werden. Die Aufnahmeländer wollten die Rückkehr oder die Integration vor Ort finanziell unterstützen, indem sie gemeinsam mit UNHCR und den örtlichen Behörden für angemessenen Schutz sorgen. Dies bedeutet unter anderem sicherzustellen, dass die Betroffenen Wohnraum, Nahrungsmittel, Arbeit und insbesondere psychosoziale Betreuung erhalten.”

 

Weitere Dokumente:

Burundi

Irak

Niedersächsisches OVG zur Sippenhaft
U.v. 27.03.2000, (Az. nicht bekannt, da Deckblatt fehlend), R6354

“Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob minderjährige Kinder irakischer Eltern in ihrem Heimatland der Gefahr der Sippenhaft unterliegen, weil die Eltern den Irak illegal verlassen und im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt haben. Dem ist nicht (mehr) zu folgen. Der Senat hat in seinem - dem Bundesbeauftragten vorliegenden - Beschluss vom 12. Januar 2000 (9 L 4267/99) entschieden, dass minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht unter dem Blickwinkel der Sippenhaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen des Asylantrags und des Auslandsaufenthaltes ihrer Eltern droht. Im Einzelnen hat der Senat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt:
"Zwar legen die dem Senat vorliegenden Erkennt­nis­quellen eher den Schluss nahe, dass der irakische Zen­tralstaat als Instrument der Verfolgung und Ein­schüch­terung von Regimegegnern auch die Sip­pen­haft anwendet (Stellungnahme von amnesty interna­tional vom 17.11.1997 an VG Bayreuth). Auch das Auswärtige Amt spricht in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an das VG Stade davon, dass regel­mäßige Berichte des VN-Menschenrechts-­Bericht­erstatters (z.B. Bericht vom 15.10.1996) zahlreiche Fälle der Anwendung von Sippenhaft im Irak belegten Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 ist angeführt, dass es im Irak in Aus­nahmefällen zur Anwendung von Sippenhaft (meist Geiselnahme von Familienangehörigen von Flücht­lingen) komme. Daneben würden Familien von ge­fassten (z.T. nur angeblichen) Regimegegnern oder An­ge­hörigen, die Irak illegal, ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung, verlassen hätten, benachteiligt (Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.). Familienangehörige seien bei Strafe verpflichtet, den staatlichen Behörden zu melden, dass Angehörige vom Wehrdienst desertiert seien. Der VN-Menschen­rechts-Berichterstatter für Irak gehe von der Existenz einer "Schuld durch Assoziation" im Irak aus: Fami­lien­angehörige würden für das Fehlverhalten ihrer Ange­hörigen belangt (u.a. als Abschreckungsmethode). Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse lassen aber nicht den Schluss zu, dass der irakische Zentralstaat - bei aller Unberechenbarkeit seines Handelns - das Mittel der Sippenhaft gegen jegliche oppositionelle Tätig­keit einsetzt, und zwar uneingeschränkt gleicher­maßen gegen alle Familienangehörige im engeren oder sogar im weiteren Sinne, seien es Männer, Frauen oder - wie hier - auch minderjährige Kinder. Das Aus­wär­tige Amt weist in der oben angeführten Stellung­nahme vom 28. Oktober 1997 darauf hin, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige von Asylantragstellern (im konkreten Fall ein ca. drei Monate altes Kind) nicht bekannt seien. Den jüngeren Erkenntnisquellen ist vielmehr - einschränkend - zu ent­nehmen, dass eine gewissermaßen allgemein prak­tizierte Sippenhaft im Zentralirak nicht erfolgt. So kommt das Deutsche Orient-Institut in seiner Stellung­nahme vom 31. Oktober 1999 an das VG Trier zu der Feststellung, dass generell zwar die Gefahr einer Ver­folgung auch von Familienangehörigen bestehe, Kin­der und Frauen aber "wohl eher nicht Opfer (einer Sippenhaft) werden, obwohl zumindest im Hinblick auf die Ehefrau das auch nicht gerade auszu­schließen ist". Bei einer oppositionellen Tätigkeit (im konkreten Fall: Mitarbeit in der Organisation "Ärzte ohne Grenze") könne es aber zu einem Zugriff im weiteren familiären Umkreis und dort innerhalb der Männer kommen. In seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier bewertet das Deutsche Orient-Institut die Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaft von Kindern wegen frauenspezifischer Angelegenheiten als "durchaus unrealistisch" und als "weit neben der Sache" liegend. Angesichts dieser Erkenntnislage hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 1999 (9 L 4663/98) fest­gestellt, dass zwar einerseits bei einer hervor­gehobenen oppositionellen Tätigkeit eines Elternteils (im entschiedenen Fall eine führende Position in der Union der Frauen Kurdistan, Wahlhelferin, Journa­listin für den Radiosender der KDP, aktive politische Tätigkeit) die beachtliche Gefahr einer Sippenhaft auch für minderjährige Kinder besteht. Andererseits sprechen aber keine nachvollziehbaren Anhalts­punkte für einen gewissermaßen schrankenlosen Ein­satz der Sippenhaft. Der Senat geht daher davon aus, dass eine Sippenhaft jedenfalls in den Fällen einer hervorgehobenen oppositionellen Tätigkeit droht, nicht aber vom irakischen Staat auch schon allein wegen der Asylantragstellung eingesetzt wird, namentlich nicht gegen minderjährige Kinder.”

Ein erneuter Klärungsbedarf wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.”
Einsender: Rechtsanwältin Hentschel, Emden

 

Weitere Dokumente:

Iran

UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage
Economic and Social Council, Bericht des Sonder­berichterstatters der UN-Menschenrechtskommis­sion, Maurice Danby Copithorne, v. 18.1.2000, E/CN.4/2000/35, 24 S., L6326

Evangelical Protestants:

25. It is very difficult to establish an authoritative figure for the number of Evangelical Christians in Iran, apparently because many are forced to wor­ship in private.  In 1990, it was estimated that the various Protestant congregations might include 30,000 persons of whom perhaps 15,000 were Mus­lim converts.  The condition of these Churches is described in some detail by the Special Rappor­teur of the Commission on Human Rights on the question of religious intolerance in his 1996 re­port to the Commission after a visit to Iran (E/CN.4/1996/95/Add.2).  According to informa­tion reaching the Special Representative, there is no reason to believe that conditions have im­proved.  These groups continue to face harass­ment from the Iranian security authorities in terms of pressure against Muslim converts and against perceived efforts to proselyte among Muslims.  In this regard the Special Representative wishes to point out that the right of conversion is clearly recognized in the 1981 United Nations Declara­tion on the Elimination of All Forms of Intolerance and of Discrimination based on Religion and Be­lief, and in paragraph 5 of General Comment 22 (48) of 20 July 1993 of the Human Rights Committee (see HR/GEN/1/Rev.3).

28. The situation of the Baha’i remains serious. Baha’is continue to be subject to prolonged imprisonment, confiscation of holy places, and denial of the right to assemble. The Baha’i community faces the ongoing and systematic violation of economic, social and cultural rights, through denied access to employment, termination of pensions on religious grounds, and lack of payment of unemployment benefits.
29. Fifteen Baha’is are imprisoned in Iran, of whom four are subject to the death sentence (see annex I). In this regard, the Special Repre­sen­tative has received a letter dated 2 Novem­ber 1999 from the Permanent Representative of the Islamic Republic of Iran to the United Nations Office at Geneva, stating that Mr. Shabihu’llah Mahrami’s death sentence had been commuted to life imprisonment, and that the relevant judi­ciary officials had requested commutation of the death sentence against Mr. Mousa Talibi. Fair trial:36. It is clear from the incidents reported in this and other reports on human rights in Iran, that one or more of these rights are often not avail­able to defendants in Iranian tribunals. For ex­ample, reports reaching the Special Representa­tive concerning the 13 Jews being detained in Shiraz on suspicion of espionage are reportedly being denied access to a lawyer of their choice, and given the lapse of 10 months since being de­tained, they have certainly not been brought to “trial without undue delay”. Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment: 46. The Iranian press carried a report in July that over a two-week period, some 21 men had been sentenced to amputation of fingers in Tabriz and elsewhere. 
47. The Iranian press carried a report in Octo­ber of two prisoners being sentenced to death, in one case to be preceded by 100 lashes and in the other by blinding.
48. The Iranian press reported in October that a married woman had been sentenced to stoning for adultery. 
49. The Iranian press carried a report in No­vem­ber that two repeat armed robbers had been sentenced each to the amputation of their right hand and left foot. 
50. The Special Representative has been calling for an end to such punishment for some time.He notes with concern reports that they have been re-promulgated in the Procedures in the General and Revolutionary Courts published in Official Gazette 1591 of 10 October 1999.
51. The possibility of torture also comes to light from time to time in the context of suspicious deaths. One such case reported in de­tail in the press in July 1999 was that of Moham­mad Reya Karami in Isfahan. The circumstances, in­clu­ding the victim’s arrest, subsequent transfer to hospital, testimony of the father after visiting the victim in hospital where he subsequently died, as well as the coroner’s report, are highly sugges­tive of a case of torture. The Special Represen­ta­tive believes cases such as these suggest that torture in all its forms is still not an unusual event in Iran. Disappearances and suspicous deaths: 58. In his 1999 reports to the Commission and to the General Assembly, the Special Representative described the string of disappearances and suspicious deaths in the second half of 1998 of intellectuals and dissident political figures. Popular reaction was strong and immediate and became more so as it became clear that the killings were part of what became known as serial killings committed by officials in or close to the Ministry of Information (Security).Officially, those acts were attributed to “rogue elements” within the Ministry. Full investigation was promised with indictment and public trials to follow. In June, it was reported that one of the alleged ringleaders, Said Imami, had committed suicide in detention, news that was greeted with much scepticism. By October, it was acknowledged that 27 persons had been detained in this matter. The name of another alleged ringleader, Mostafa Kazemi (Mousavi), began to circulate.
59. Meanwhile, dissatisfaction heightened with the slow progress of the investigation. There were de­mands that the investigation be broadened to include many other suspicious deaths going back to 1994. Information was filtering out attributing re­spon­sibility to present or former senior figures in the security establishment. Although denied by the military prosecutor’s office, a much wider scenario began to be discussed publicly, one that involved 50 or more unexplained deaths in recent years. Included were the 1994 deaths of three Christian ministers which had been officially attributed to the Mujahedin, the deaths of Sunni community leaders, and the deaths of dissidents in bombings in Europe. Student demonstrations: 62. The student demonstrations in Tehran and Tabriz in early July were widely regarded as the most serious challenge the Government has faced since the Islamic Revolution. The Supreme Leader, the President and several of his ministers quickly denounced the raid upon the University of Tehran dormitories, one of a chain of escalating events that led to the students’ demonstrations. Over a 1,000 students were said to have been arrested with apparently the majority of them being subsequently released.
63. The head of the Tehran Revolutionary Court had declared at one point that four of the students had been condemned to death. He gave no names and there was no evidence to suggest they had received a fair trial. Govern­ment spokesmen subsequently denied that they had been tried and sentenced.” 

 

Weitere Dokumente:

Israel / Palästina

Jugoslawien

Nieders. OVG: Kein Abschiebeschutz für Roma und Ashkali / UÇK kein Parallelstaat
B.v. 03.03.2000 - 12 L 778/00 -, 13 S., R6361
“Als Verfolgungsmaßnahmen kommen nur staatliche oder dem Staat zurechenbare Handlungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO). Der abschiebungsrechtliche Eingriff kann entweder vom Staat oder seinen Organen selbst ausgehen oder von ihnen zu verantworten sein. Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es begründet (nur) die asylrechtliche oder abschiebungsschutzrechtliche Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen. Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine abschiebungsschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Ihre Grundlage findet die Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen nicht schon im ­bloßen Anspruch eines Staates das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller - Verwirklichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO; BVerwG, Urt. v. 4.11.1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306 m.w. Nachw.). Träger von Herrschaftsmacht sind nämlich die Staaten, die hierdurch den Frieden im Inneren sichern und so dem Individuum ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft mit anderen ermöglichen. Politische Verfolgung ist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Missbrauch hoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung einzelner aus der übergreifender Friedensordnung. Diese Sichtweise begrenzt den Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG. Allenfalls solche staatsähnlichen Organisationen stehen dem Staat gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.
Hiervon kann - wie allgemeinkundig ist - für die Verhältnisse im Kosovo ungeachtet seiner völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Einordnung nicht die Rede sein. Staats- und Gebietsgewalt üben im Kosovo gegenwärtig UNMIK und KFOR aus. Das ist allgemeinkundig. Aus dem Gesagten folgt, dass es ausgeschlossen ist, dass neben einer bestehenden Staatsgewalt auf demselben Gebiet eine mit ihr konkurrierende Gewalt besteht, die - a u c h - staatliche Gewalt ausübt und verfolgungsmächtig ist. Es ist offensichtlich - allgemeinkundig -, dass eine Organisation der albanischen Bevölkerungsgruppe - etwa die UÇK - auch nicht staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet des Kosovo effektiv durchgesetzt und mit der Folge etabliert hat, dass die dort lebende Bevölkerung einer anderweitigen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Auch ist allgemeinkundig, dass UNMIK - einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden internationalen Polizeitruppe - und KFOR die Bevölkerungsgruppe der Roma mit allen ihnen an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es kann nicht die Rede davon sein, UNMIK und KFOR seien zur Schutzgewährung nicht bereit, sie sind auch zur Schutzgewährung prinzipiell in der Lage, wenn es auch zu Übergriffen gegen Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma kommt. Soweit in dem Zulassungsantrag die Auffassung vertreten wird, die UÇK übe im Kosovo Staatsgewalt aus, beruht diese Auffassung, für die eine hinreichende Tatsachengrundlage nicht vermittelt wird, zudem auf einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz (s. dazu die obigen Ausführungen zur Rechtslage). Angesichts der rechtlichen Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) geklärt sind, bedarf es auch insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. 
Der Zulassungsantrag greift auch nicht durch, soweit er sinngemäß der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob bei einer Rückkehr eines Angehörigen des Volks der Roma in den Kosovo für diesen eine allgemeine extreme Gefahrenlage gegeben" sei.” (...)
“Der Zulassungsantrag hat nicht aufgezeigt, dass für die Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo derartige extreme Gefahren bestehen, er teilt vielmehr unter Bezugnahme auf die von ihm bezeichneten Erkenntnismittel in allgemeinen Wendungen mit, die Sicherheitslage für Roma und Aschkali im Kosovo (sei) katastrophal" und die “Versorgungslage ... äußerst erbärmlich..., die Versorgung mit medizinischer Hilfe (sei) vollkommen unzureichend ... und die Rückkehrperspektiven (seien) durchweg extrem schlecht". All das zeigt nicht auf, dass nach den aufgezeigten Voraussetzungen für einen Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma bei einer Rückkehr in den Kosovo eine solch extreme Gefahrenlage dergestalt besteht, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Davon abgesehen bezieht sich der Zulassungsantrag vornehmlich auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 1999, der die aktuelle Lage nicht wiedergibt; nach dem Bericht des UNHCR vom 11. Februar 2000 über die Situation der Minderheiten im Kosovo hat sich die Lage der Bevölkerungsgruppe der Roma verbessert. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die bezeichnete Frage nicht in einem Berufungsverfahren zu klären ist, da sich bereits in diesem Berufungszulassungsverfahren eine hinreichende Klärung erreichen lässt, insbesondere aufgrund des eben bezeichneten Berichtes des UNHCR ergibt sich, dass die Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo nicht der bezeichneten extremen Gefahrenlage ausgesetzt ist.” Einsender: Rechtsanwalt Waldmann-Stocker, Göttingen

 

BMI zur Lage im Kosovo

Rundschreiben vom 27.03.2000 an die Landesinnenministerien und Innensenatsverwaltungen, Az. A 4-125 610-Jug/5, 3 S., R6438 “Hinsichtlich der Lage im Kosovo möchte ich darüber unterrichten, dass ein hochrangiger Vertreter der KFOR am 20. März 2000 in einer Beratung der Staatssekretäre der Bundesregierung im Auswärtigen Amt die Sicherheitslage im Kosovo als erheblich verbessert beschrieben hat. Die Lage sei stabil, auch wenn in den Medien teilweise andere Meldungen liefen. Positiv sei insbesondere die rückläufige Entwicklung der Kriminalität. Anderes gelte jedoch für Kosovska Mitrovica und an der Grenze zum Presevo-Tal, wo die Lage auch für Kosovo-Albaner nach wie vor unsicher sei. Der Rückkehr von Kosovo-Albanern ins Kosovo stehe grundsätzlich nichts im Wege, dagegen könne die Sicherheit von ethnischen Minderheiten gegenwärtig noch nicht gewährleistet werden.” Anmerkung: Das Schreiben beschäftigt sich im übrigen mit dem multilateralen Transit-Ab­kom­men. text-align:left;line-height:normal;page-break-after:auto">

 

UNHCR über gefährdete ethnische Albaner

“UNHCR-Hintergrundinformationen über ethnische Albaner aus dem Kosovo, die nach wie vor des internationalen Rechtsschutzes bedürfen”, Genf März 2000, 18 S., L6602 “(...) Im zurzeit herrschenden Klima der Gewalt und der ungeahndet bleibenden Straftaten könnten bestimmte Kosovo-Albaner im Falle ihrer Rückkehr mit ernsten Problemen konfrontiert sein, einschließlich von Gewalt gegen Leib und Leben. Berichte über Gewalt, Schikanen und Dis­kriminierung enthalten Informationen, die darauf schließen lassen, dass vor allem folgende Kategorien Verfolgung befürchten müsse

Diese Auflistung ist nicht vollständig und es kann durchaus auch andere Personen bzw. Gruppierungen geben, die im Kosovo ebenfalls mit Verfolgung rechnen müssen. Kosovo-Albaner sollten daher Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erhalten und ihre Anträge sollten mit Sorgfalt und jeder für sich geprüft werden.
Besondere Sorgfalt ist bei der Prüfung von Anträgen traumatisierter Personen geboten, etwa bei Opfern von Folter oder besonders abscheulicher Formen der Gewalt (zum Beispiel Ex­häftlinge oder Frauen, die sexuell missbraucht wurden) oder bei Zeugen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Hier ist anzumerken, dass die Erlebnisse traumatisierter Personen bei der Prüfung ihrer weiteren Schutzbedürftigkeit ein wichtiges Beurteilungskriterium sein sollten.” (...) (Es folgen detaillierte Ausführungen zur parallelen Machtstruktur der ehemaligen UÇK, Anm. der Redaktion) “Angebliche Vertreter der ehemaligen UÇK, des TMK oder des MRP werden immer wieder in Zusammenhang mit Schikanen und Gewalt gegen Minderheiten gebrach Beispielsweise verhaftete die UNMIK-Polizei am 11.  Februar zwei TMK-Mitglieder im Zusammenhang mit der Ermordung eines ethnischen Gorani. Maßgeblich für diesen Bericht ist jedoch, dass sie auch für Schikanen und Gewalt gegen bestimmte Kategorien von Albanern verantwortlich sein sollen, die im nächsten Abschnitt beschrieben werden (Beispiele von Personenkate­gorien, die möglicherweise des internationalen Rechtsschutzes bedürfen). Hierzu sei festge­stellt, dass sich die Urheber solcher Schikanen und Gewalttaten oft als Vertreter der Staats­gewalt ausgeben, weshalb die Opfer nicht offen über das von ihnen Erlebte sprechen wollen, was Ermittlungen und entsprechende Maßnahmen seitens der rechtmäßigen Behörden sehr erschwert. KFOR und die UNMIK-Polizei haben Räumlichkeiten der UÇK, des TMK und des MRP durchsucht und Mitglieder dieser Organisationen festgenommen, wenn illegale Hand­lungen eindeutig nachgewiesen werden konnten. Die mangelnde Aussagebereitschaft wichti­ger Zeugen und Schwachstellen im Justizwesen behindern die diesbezüglichen Bemühungen, was dazu führt, dass diese irregulären und illegalen Aktivitäten weitergehen. Renommierte Menschenrechtsorganisationen haben eine Reihe von Fällen vor Ort dokumen­tiert, in die TMK-Mitglieder verwickelt waren, die jedoch aus dem einen oder anderen Grund nie vor Gericht gestellt wurden. Sie merkten dazu an, dass dies eine Gefahr für bestimmte Personen und Sektoren der Gesellschaft darstelle und ganz allgemein das ohnehin geringe Maß an Stabilität gefährde, das bisher durch die gemeinsamen Bemühungen örtlicher und internationaler Akteure entstanden ist. UNHCR hat im Zuge seiner eigenen Arbeit vor Ort mehrere Fälle registriert, in denen Personen betroffen waren, für die UNHCR zuständig ist. Zum Beispiel wurde in einem Artikel eines provisorischen TMK-Mitglieds in den örtlichen Medien Anfang Januar 2000 die Sicherheit von Personen, die UNHCR bekannt sind und als Schutzfälle gelten, aufs Spiel gesetzt. In diesem Artikel wurden namentlich genannte Perso­nen (verschiedene Minderheiten und Kosovo-Albaner, viele davon Katholiken) der Kollabo­ration mit dem serbischen Regime bezichtigt und festgestellt, dass sie ihrem verdienten Schicksal nicht entrinnen würden. Trotzdem wurde der Verfasser als TMK-Mitglied vereidigt und mit einem hohen regionalen Amt im Informationsdepartment betraut. Das TMK müsste gegen Zwischenfälle dieser Art mit strengen internen Disziplinarmaßnahmen vorgehen, doch haben Beobachter Zweifel daran geäußert, dass solche Maßnahmen wirklich konsequent angewendet werden, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. (...)
Als vollwertige Polizeibehörde konnte sich die UNMIK-Polizei bisher nur in den Regionen Priština und Prizren etabliere Auch in diesen Regionen wird sie dabei immer noch von KFOR-Truppen unterstütz In Mitrovica, Gnjilane und Urosevac ist sie vollwertige Ermitt­lungsbehörde (aber nicht vollwertige Polizeibehörde). (...)
Trotz dieser beachtlichen Fortschritte sind diese Gericht nur beschränkt in der Lage, die Fälle, mit denen sie befasst werden, fair und wirksam zu behandeln. Bis Mitte Januar 2000 hatten KFOR und die UNMIK-Polizei 3747 Personen wegen schwerer Straftaten verhaftet, doch befanden sich nur noch 271 von ihnen in Gewahrsam und es hatten nur fünfunddreißig Gerichtsverfahren stattgefunden. (Alle Verfahren wurden am Bezirksgericht Prizren durchge­führt, da dies das einzige Gericht war, für das vor Januar 2000 Laienrichter eingesetzt worden waren.) Derzeit befassen sich die Gerichte nur mit Strafrechtssachen; zivilrechtliche Ver­handlungen wird es frühestens ab dem Frühjahr 2000 geben. (...)
Auffallend ist, dass in vielen gemeldeten Fällen von Schikanen wegen angeblicher Kollabo­ration katholische Albaner die Opfer sind. Es liegen zwar keine eindeutigen Beweise vor, dass katholische Albaner speziell aus religiösen Gründen verfolgt werden, doch ist nicht auszu­schließen, dass katholische Albaner in gewissen Gebieten des Kosovo mit höherer Wahr­scheinlichkeit Gefahr laufen, der Kollaboration verdächtigt zu werden, und sie dort daher gefährdet sind.
Von den gemeldeten Zwischenfällen, die in Vorbereitung dieses Berichts geprüft wurden, verdeutlichen folgende Beispiele am besten das Muster von Schikanen und Gewalt gegen Personen, die mit dem serbischen Regime in Verbindung gebracht werden: (...)  Erwähnenswert ist schließlich, dass häufig irreguläre “Steuern“ ohne jede rechtliche Grund­lage eingefordert werden, die der Großteil der Bevölkerung tatsächlich bezahlt, um größeren Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Wer sich widersetzt, muss mit Vergeltung rechnen, wie etwa in Fall eines Geschäfts in Djakovica, auf das ein Granatenangriff verübt wurde, nachdem sich der Besitzer geweigert hatte, einen erheblichen Betrag an irregulären Steuern zu bezahlen.”

Weitere Dokumente:

Kambodscha

Bericht des Sondergesandten des UN-General­sekretärs für Menschenrechte in Kambodscha, Thomas Hammarberg, v. 13.1.2000 (UN Eco­nomic and Social Council E/CN.4/2000/109); u.a. zu politischer Gewalt, Justiz, Folter, Haft­bedingungen, ethnische Minderheiten; Lage der Kinder; 25 S., L6319

Kamerun

UN-Sonderberichterstatter zur Menschen- rechtslage
Economic and Social Council, Bericht des Sonder­berichterstatters der UN-Menschen- rechtskom­mis­sion, Nigel Rodley, v. 11.11.1999, E/CN.4/2000/ 9/Add.2, 22 S., L6336 “4. In recent years, the Special Rapporteur has re­ceived information indicating that a number of people arrested by the forces of law and order, in other words the police or gendarmerie, have been ill-treated and tortured. They were allegedly beaten and struck, often with machetes or wood­en or plastic truncheons, and in particular were subjected to the “swing” or “spit” torture, which consists in tying the victim’s hands and feet to a wooden or metal rod, suspending the rod and beating the person, particularly on the soles of the feet. The Special Rapporteur has drawn the Cameroonian Government’s attention in parti­cu­lar to allegations received by him about arrest and ill-treatment of a number of members of oppo­sition parties during the presidential elections in October 1992 and 1997 and the ge­ne­ral elections of March 1992 and May 1997 which brought the Rassemblement démocra­tique du peuple camerounais (RPDC) to power. Followers of the two main opposition parties in the two English-speaking provinces of the Nord-­Ouest and Sud-Ouest and the Extême-­Nord province, namely the Social Democratic Front (SDF) and the Union nationale pour la démo­cratie et le progrès (UNDP) are said to have been particularly targeted by the mass arrests and ill-treatment (see E/CN.4/1994/31, paras. 71 et seq. and E/CN.4/1998/38/Add.1, paras. 47-48). In addition, the Special Rapporteur trans­mitted to the Government information about poor detention conditions in most of Came­roon’s prisons, endangering the health and even the lives of the detainees. The various de­tention centres were also reported to be over­crowded, with non-existent or inadequate sani­tary and medical facilities and insufficient food provided by the authorities (see E/CN.4/1999/61, paras. 101 et seq.).
5. During his mission, the Special Rapporteur received information from non-governmental sources and a very large number of accounts by witnesses, of which a selection is reproduced in the annex to this report, indicating that torture is widespread and used indiscriminately against many people under arrest. Women, children and elderly people are also reported to be subjected to ill-treatment. However, it appears that most cases are not reported to the relevant authorities because of ignorance, lack of confidence or fear of reprisals on the part of the victims and their families. According to this information, mem­bers of the forces of law and order, in other words the gendarmerie, and the police, and a third category of forces, the military, when they are involved in upholding law and order, use various types of torture and ill-treatment. Be­sides the “swing” torture and the various types of blows inflicted on victims, it was reported that detainees had received gunshot wounds, parti­cu­larly in the legs, and had had burns inflicted on them. The purpose of those acts was alleged­ly to extract confessions or to punish or intimi­date individuals suspected of having committed crimes or of belonging to opposition parties or other social categories such as journalists or hu­man rights defenders. A number of deaths resul­ting from torture were also reported. On the sub­ject of levels of responsibility, many non-govern­mental sources indicated that some of those incri­mi­nated act out of ignorance and others out of pure habit, for they have regularly acted that way for a long time without fear of any consequences. However, they recognized the Government’s recent resolve to end those practices, even if the steps taken are still greeted with caution.
7. During his mission, the Special Rapporteur visi­ted several detention centres under police authority. In almost all the cells visited the in­mates were dressed only in their underwear, which according to the authorities was justified by the need to prevent detainees committing sui­cide. In the men’s cell at the Bamenda criminal investigation service unit, the Special Rapporteur noted that the windows had no glass; a shivering prisoner who had arrived recently complained of the cold during the recent nights. Many accounts also seemed to indicate that the practice of keeping prisoners half-naked throughout their detention, including during questioning, had the additional purpose of humiliating them; some detainees were left in police station corridors in their underwear for all to see (see especially annex II). The Delegate-General for National Security confirmed that the practice of removing priso­ners’ clothes dated from the colonial era, but said that measures had been taken to put a stop to it. 8. None of the cells visited contained furniture, except for the occasional straw mattress provided by the prisoners themselves, as was the case at the cri­mi­nal investigations department unit in Yaoun­dé; hence, detainees slept mostly on the bare con­crete floor. The absence of mattresses was justi­fied by some, including the Douala Provincial Dele­gate for National Security, by the fact that people were held at police stations for only a short time, during questioning and preliminary inqui­ries. It should be noted here that most of the cells visited were relatively clean. However, with rare ex­ceptions, one of which was the public security authority unit at Bamenda, the Special Rapporteur found the sanitary facilities to be unhygienic, con­sisting mainly of latrines and a tap. These were ge­ne­rally separated from the cells, but according to the detainees they were accessible either directly or on demand. At the Bamenda criminal investiga­tion service unit, the latrine area was also used for showers. At the service’s Yaoundé centre, the Spe­cial Rapporteur’s team saw a young detainee, his hands protected by plastic bags, emptying excre­ment from the latrines through a hole at the top of the outside wall. 
9. As to custody conditions, the Special Rap­por­teur can only agree with a division superin­ten­dent who said at the seminar on improve­ment of arrest and custody conditions organized by the National Committee on Human Rights and Freedoms in December 1998 that the cells used are universally appalling; they are cramped, dirty, poorly lit and inadequately ventilated. Na­tio­nal Committee on Human Rights and Free­doms, “Rapport de l’atelier sur l’amélioration des conditions d’arrestation et de garde-à-vue”, December 1998, p. 9. The superintendent also em­phasized the urgent need to provide the po­lice with resources in order to provide food and medical care for people in custody, particularly street children and individuals without relatives in the town of detention.  
12. On visiting the Yaoundé criminal investiga­tion service unit, the Special Rapporteur’s team noted that the vast majority of those in deten­tion had been tortured and, in particular, struck with machetes. They still bore the marks, often fresh, of such ill-treatment, particularly on their feet, legs, arms and back; some also had open wounds, apparently caused by machetes. Some detainees said that, upon being transferred to the Yaoundé unit, they had complained of their treatment in the police stations where they had been held prior to that, and had received the re­ply that torture was no longer practised in Came­roon. They stated that none of them had re­ceived any medical care, with the exception of one (whose name is known to the Special Rap­porteur) who said that he had been struck with a machete on the shoulders and with the butt of a firearm on the head, causing heavy bleeding. He had been taken to his parents, who had been al­lo­wed to bring him, escorted by a police officer, to a clinic; there he had received stitches, which were still visible when he was interviewed. Additionally, one of the detainees had very re­cently had all his toenails ripped out, and an­other, who had been shot in the foot and the knee two months earlier, had still received no attention. Almost all the detainees at the centre were unwilling for the Special Rapporteur to publicize their accounts because they were afraid of reprisals. They said that the purpose of the ill-treatment was to extract confessions. Some said that they had signed statements against their will.   15. The Special Rapporteur also visited places of de­tention under the authority of the gendar­merie. The previous general comments concer­n­ing detention conditions in police facilities also hold good for the gendarmerie. At Douala, the Special Rapporteur visited the investigations squad. Six people, deemed not to be dangerous, were in the office of the superintendent. Two people had been in detention in the cell in the centre of the courtyard since the previous day. The cell was small (approximately 1.5 m by 2 m), with a wooden floor under which cockroaches, ants and other insects swarmed. It was lit at all times by an electric bulb and was very poorly ventilated, with air entering only by a small opening above the door. The temperature was stifling on the day of the visit. The adjoining cell was identical in all respects but belonged to the Littoral squad and contained two detainees who had been there for five and four days respectively. They said that they had still not been brought before the prosecution service, even though their questioning appeared to be over, and they did not know under what ar­rest warrant they were being held. They informed the Special Rapporteur that, since they had ar­rived, there had been an occasion when seven people had been held together in that small cell, making it extremely hard to breathe and im­possible to lie down. The Special Rapporteur heard later that, while he was in the superinten­dent’s office at the beginning of his visit, detai­nees had been removed from the two cells in question, though he was not able to verify that information.
16. The Special Rapporteur also visited the “anti-­gang” cell of the Yaoundé gendarmerie, known as the “Lake Squad”: it was approximately 4 m by 1.5 m in size and very dark, with only a small amount of light entering through a tiny opening above the door. Ten people were inside at the time of the visit, but they said that there had been 16 the previous night. The authorities confirmed that six other detainees were carrying out public work outside. Hence, the detainees had taken it in turns to try and sleep, either standing or sitting down. The detainee who had been in the cell the longest - over a month - said that on one occasion 23 people had been held there at once. When the door was shut, the Special Rapporteur experienced the heat, literally suffocating, of the cell. The detainees said that they were not allowed to leave the cell every day for personal hygiene and had to relieve themselves in plastic bottles and bags which they threw outside: the Special Rapporteur was able to see that this was true.
17. Most of the detainees had recent serious bruises and marks from machete and lash blows. They claimed that they were regularly beaten and subjected to the “swing” torture to force them to confess. In one of the interrogation rooms, the Special Rapporteur found machetes casually hid­den under a bag, and he found a large number of belts in another room. The gendarmes, when asked, said that they were items of evidence, but none of them carried an identifying label such as to convince the Special Rapporteur that this was true. 
20. It should be noted here that the over­whelming majority of people detained by the police and gendarmerie and interviewed by the Special Rapporteur did not know either why they were in custody or what authority had ordered it to be extended. Almost none was familiar with his rights, particularly relating to defence by a lawyer, or with judicial procedures; all had been questioned and had signed confessions or state­ments, with the wording of which they did not always agree, and this had taken place without the presence of a lawyer. Very few had been brought before a procurator. Some remained in de­tention without referral to the prosecution ser­vice even though they had signed a decla­ration admitting the offences attributed to them. For example, a detainee at the Douala tenth district police station informed the Special Rapporteur that during his interrogation he had been told to sign a statement with whose wor­ding he did not agree as a condition of referral to the prosecution service. Supported by many eye­witness accounts, the NGOs claim that victims of torture and other ill-treatment, particularly during custody or pre-trial detention, do not know the procedures for lodging a complaint. Many victims do not dare to complain or make statements, even to the NGOs, which all empha­sized the issue of education and information.  
21. Before his mission See Amnesty Interna­tional, “Cameroon: Extrajudicial Executions in North and Far-North Provinces”, December 1998, and when in Maroua, the Special Rappor­teur received information about a special anti-­gang unit led by a Colonel Pom which is respon­sible for combating the armed highway robbers who attack, rob and kill travellers in the north of the country. The anti-gang unit is apparently arbitrarily detaining, torturing and summarily executing people suspected of being highway robbers or of having information about highway robbers (see especially annex II). In certain cases, there also seem to be a settling of personal scores and false denunciations; according to the information, the anti-gang units show little concern for investigations and lack of evidence. The special unit was reportedly sent to the Nord and Extrême-Nord provinces in March 1998, composed of some 40 members of the army and the gendarmerie, dressed in civilian clothing and heavily armed; it is active in the three nor­thern­most provinces. The unit allegedly acts outside the law and with total impunity. Moreover, there appears to be a climate of fear in the region, which explains the fact that relatives of victims do not dare complain for fear of reprisals. The regional governor and the military commander of the Extrême-Nord region have reportedly stated on several occasions that they have no authority over Colonel Pom and his men. The staff of the main NGO at Maroua, which collects information on the unit’s exactions, have allegedly been sub­jected to threats and intimidation by anti-gang personnel on several occasions. For example, on 7 May 1999, they learned that an ambush had been set up on a road to prevent them from travelling to a location where the bodies of some 15 people apparently executed by the unit had been discovered. Additionally, a photographer from Maroua who had been providing this NGO with photographs of the bodies of execution victims reportedly disappeared at the beginning of 1999.  
22. The Special Rapporteur, on the basis of in­for­mation received from a number of sources, visi­ted a private house on the outskirts of Maroua, sur­rounded by a perimeter wall covered with shards of glass. The information had indicated that it served as a detention centre for people ar­rested and interrogated by the anti-gang unit. The Special Rapporteur’s delegation, which included a divisional superintendent, asked to be admitted to the building. Two men, dressed in civilian clothing and armed with submachine guns, re­plied that they could not admit the delegation without express authorization by Colonel Pom. At no stage did they deny that they were members of the anti-gang unit or that people were detained in the house. They appeared very calm and sure of them­selves and of their right to refuse access to the Special Rapporteur. While part of the dele­gation waited outside the house, the other mem­bers went to see Colonel Pom, led by a four-wheel drive vehicle of the anti-gang unit. Colonel Pom, though aware of the Special Rapporteur’s mis­sion, refused to come and meet him in front of the building. He also refused to have the house opened, claiming that he had first to check with his superiors in Yaoundé and that he was unable to contract them immediately. That was later officially denied. (...) 69. Torture is generally used for the standard pur­po­ses of obtaining information relevant to the main­tenance of law and public order, obtaining con­fessions to crimes from persons suspected of having committed them and administering in­stant, extrajudicial punishment. It also seems that neither youth nor age are factors tending to pro­tect persons deprived of their liberty from being inhumanly treated.
70. There remains the question of the level at which political responsibility arises. The Special Rapporteur has no doubt that torture is condoned if not encouraged at the level of the heads of the places of detention where it takes place. Local police and gendarmerie chiefs, having usually come from the ranks, must be presumed to be aware of and to tolerate the practice. If the top leadership of these forces and those politically responsible above them do not know what the Special Rapporteur’s delegation was able to dis­cover in a few days, it can only be because of a lack of will to know. Moreover, when it comes to severe disruptions of public order, be they of a po­li­tical nature, as in the English-speaking pro­vinces in 1991-1992 and 1996-1997, or major vio­lent criminality, as recently in the northern pro­vinces over which the special “anti-gang” unit based in Maroua has jurisdiction, it is clear that the security forces, both military and gen­darmerie, are led to believe, from a level not lower than ministerial level, that the rule of law, com­prising such inhibitions as the prohibition of torture and seemingly even murder, is to be no obstacle to the priority objective of restoring public order. Positive developments, however, in­clude the adoption in 1997 of article 132 bis of the Criminal Code criminalizing torture and the recent decision to grant the International Com­mittee of the Red Cross access to places of detention. This may indicate political will to con­front the problem.”

Kenya

Kongo, Dem. Rep.

UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage
Economic and Social Council, Bericht des Son­der­berichterstatters der UN-Menschenrechts­kom­mission, Roberto Garretón, v. 18.1.2000, E/CN.4/2000/42, 76 S., L6331 “1. Right to life: Death penalty: 48. In his oral presentation to the Commission on Human Rights at its fifty-fifth session, the Spe­cial Rapporteur said that “in 1999, such sen­ten­ces (by the Military Court) have not been carried out, which indicates progress with regard to what I stated in the report”.That same month, the practice of public executions was resumed and, during the year, a very large number of people – particularly members of the former Ar­med Forces of Zaire (FAZ) or civilians found guilty of armed robbery – were sentenced to death. Over 130 executions were reported, some for such pet­ty reasons as refusing to eat the food served up, which was considered a “military revolt”.On the oc­ca­sion of the fifty-first anniversary of the Uni­ver­sal Declaration of Human Rights, the Minister of Human Rights announced a moratorium on the application of the death penalty. Enforced disappearances 50. The Special Rapporteur has received information, which he transmitted to the Government, on the disappearances of 14 persons following their arrest, at various times and under various circumstances; the missing include a journalist, a soldier and four persons of Tutsi origin. Most of these acts have been attributed to the Rapid Intervention Police (PIR), the National Information Agency (ANR) and the Special Presidential Security Group (GSSP). Arbitrary taking of life through abuse of power protected by impunity 51. There have been many reports of attacks resul­ting in death and committed with the intent of taking money, property or vehicles.  Death by torture: 52. At least four cases of death by torture are known to the Special Rapporteur. The Ambassa­dor of the Democratic Republic of the Congo, in his address to the General Assembly, claimed that two of the cases mentioned in the preliminary re­port (A/54/361, in which no names are given, for the reasons outlined in note 2 of the report) could be discounted, as the victims were alive and well and living in France and Belgium.The Special Rap­por­teur maintains that the two individuals con­cerned died as a result of torture:Colonel Ndoma Moteke, who was arrested on 14 November 1998 on charges of being a rebel agent and tor­tured, died in prison on 21 May 1999 as a result of being tortured; and Nyenyezi “Etoile”, the son of a former member of the National Gendarme­rie, who was arrested on 1 July 1999 and tortur­ed in the camp at Badiadingi, Kinshasa, died on the same day of the same causes. 2. Right to physical and psychological Torture: 53. The most frequent cases that have come to light involve former members of FAZ. The forms of torture reported basically consist of beating, hu­mi­liation (stripping) and asphyxiation.Jour­na­lists, political leaders, human rights activists, university professors, a Protestant minister and even refugees from the Republic of the Congo (Brazzaville) have been tortured and there have been reports of women being raped in detention centres or during raids. The locations most fre­quently cited are the Litho Moboti Group (GLM) building, the GSSP office in Kinshasa (which the Special Rapporteur visited in February), national police headquarters and the provincial police in­spec­to­rate in Kinshasa.Other places where tor­ture is often said to be practised are the National Palace, where the Training Centre for Airborne Troops (CETA) is allegedly based; the ANR offi­ces, which the Special Rapporteur visited in Septem­ber and where he met with Congolese re­fugees from Brazzaville and Cabinda; the bar­racks of the 50th Army Brigade (Kokolo camp); the punishment cells (cachots) of the provincial police inspectorate (formerly Circo); and the De­ten­tion of Unpatriotic Activities Police (DEMIAP) compound. 3. Right to security of person: 54. Although the right to security has largely been restored since the fall of the Mobutu dictatorship, the fact that there is no real rule of law has permitted abuses of authority against which the courts have been powerless to act.Notable cases include:the arbitrary requisition, on behalf of the Office of the President, of a house that was not even one of the properties sub­ject to this measure (26 January), prior to which the person concerned was held in prison for eight days; the refusal by an official of the Mi­nistry of Justice to hand over a house bought by a Greek citizen at an auction; and the arson attack on the studios of a radio station recently started up by a Pentecostal church.
55. The presence of UNITA militiamen in Kin­shasa led the Government to declare a curfew between 9 p.m. and 6 a.m.. The effect on perso­nal security has been disastrous, owing to harass­ment by soldiers and police officers, in the form of arrests made with the sole intention of extorting money, rapes and even several alleged murders. 4. Right to liberty of person: 56. The Special Rapporteur cannot support the President’s claim that “there are no political priso­ners in the Democratic Republic of the Congo since I have not ordered anyone’s arrest”. This is clear­ly one of the least respected rights in the count­ry. The Special Rapporteur was told, and can confirm, that “leaders and supporters of all the political parties except CPPs have been arrest­ed”. Political leaders, activists, union leaders, jour­na­lists, soldiers, students, traditional chiefs, priests and pastors, attorneys acting in their pro­fes­sional capacity and refugees are constantly being arrested for no apparent reason. Most ar­rests are made by ANR, the police, GSSP, DEMIAP and PIR. Sometimes the arrests appear to be orde­red by the State Security Council.Often, no rea­son for the arrest is given, nor are the detainees brought promptly before a judge. Cases have been reported where persons have been able to buy their freedom. The reason most often cited is collusion with the rebels, an accusation that is often made against foreigners. Even government ministers, police officers, senior public officials, judges and magistrates have been arrested; some of them have been subsequently reinstated in their positions. The President of the Military Court (COM) himself, Kukuntu Kiyana, was arrested in August 1998 and tried by that very court for links with the rebels. The Special Rapporteur visited him in February in prison and in September at the Court, where, once more as a judge, he was pre­pa­ring to resume the COM Presidency.
57. The Special Rapporteur received complaints about the power of the CPPs to order arrests: on 28 May, 15 members (one aged 15) of the Union for Democracy and Social Progress (UDPS) were arrested and taken to the Kinshasa Penal and Rehabilitation Centre (CPRK) and then to ANR by police officers acting in collusion with officials of the Kimbanseke CPP; and the President of the Former Parliamentarians Association was arrested in Kinshasa in October on the orders of the chairman of the local CPP for holding an unautho­rized meeting (on 30 September).
58. Attention is drawn to the large number of soldiers who have been deprived of their liberty, some for over a year, without a trial. The Special Rap­porteur wanted to visit them at DEMIAP; how­ever, despite reports that they had been moved to another detention centre in anticipation of that eventuality, it was not possible to visit the pre­mises of DEMIAP. Among the prisoners are the foun­ders of some branches of AFDL, intelligence chiefs who carried out President Kabila’s orders or who were entrusted by him with important mili­tary tasks. The most common charges are “collu­sion with the rebels” or “contacts with military leaders supporting Mobutu”; other charges in­clude being (allegedly) of Rwandan nationality or being related to a rebel leader. Some are im­pri­soned on the unusual charge of coming to the aid of a prisoner. Most of the soldiers are from Equa­teur (Mobutu Sese Seko’s home province), which makes them suspects in the eyes of the Go­vern­ment. Many of them have never been tried; others have, but have been sentenced to death, and several have been executed. At least two have disappeared. Very few have been re­leased.
59. The Special Rapporteur notes that a small num­ber of political leaders, journalists and hu­man rights activists have been released; these are positive steps, but clearly not enough to re­store the right to liberty of person. Some of the soldiers released have apparently been sent to the front (as in the case of the 1,600 soldiers re­leased in May). On 10 December, the Minister of Human Rights announced the release of 156 pri­soners, including some held for political reasons.Prison conditions: 60. The Special Rapporteur noted in February that improvements had been made in CPRK (for­merly Makala prison), although conditions in the re­maining prisons are appalling. However, the latest information clearly shows there has been some backsliding, with senseless measures such as not allowing families to take newspapers or water to prisoners. At Lodja prison in Kasai Ori­en­tal, two thirds of the buildings have no roofs and there is no health care. Inmates suffer from an alarming level of malnutrition and all sorts of epi­demics. The Special Rapporteur also visited Ka­sa­pa prison in Lubumbashi, where three child­ren of between 12 and 18 months of age were with their inmate mothers and were not re­ceiving any assistance whatsoever. In Boma, Li­ka­si, 70 per cent of the inmates suffer from mal­nutrition and many have dysentery and other illnesses. They are visited by representatives of the International Committee of the Red Cross (ICRC), which provides food, and, since 8 No­vem­ber, the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights. Visits to the cells of GSSP, ANR and DEMIAP are extremely rare. Right to enter and leave one’s own country 61. Many political leaders, journalists and even traditional chiefs have been prevented from leaving the country or even from leaving Kin­shasa: over 100 cases are known to the Special Rap­porteur. Sometimes their passports have been confiscated. 5. Right to due process: Concerning criminal charges: 62. The most serious denial of justice takes place in the Military Court. Whereas the Court was set up under Decree-Law No. 19 of 23 August 1998 to try cases of abuse by the military and by police officers and cases of armed robbery, it has tried civilians, including opponents and journalists, for crimes of opinion (see the cases of the journalists Kyalumba, Kikulkunga, Bella Mako and many others). The Military Court does not escape the cri­ti­cism levelled at military courts all over the world, that they do not meet the requirements for an independent and impartial trial. At a seminar in August attended by prominent figures from the legal community, including military judges, it was rightly claimed that the Military Court had been granted “exorbitant powers” in breach of inter­natio­nal standards on the administration of jus­tice and it was added that, in practice, it had “in­creased its exorbitant practices”. See note 5.Statement by Akele Adau, professor of law. The Special Rap­por­teur disagrees with the claim by the cur­rent and the former President of the Court (who was himself a prisoner) that all the provisions of article 14 of the International Covenant on Civil and Poli­ti­cal Rights are observed. It is not possible to up­hold the right to a defence when the trial is held a few hours after the crime and the accused is not given the opportunity to see a lawyer and has no time to prepare a defence or gather evidence. The situation as described in paragraphs 90 ;to ;92 of document E/CN.4/1999/31 remains unchanged. Of greatest concern is the frequent imposition of the death penalty. Although the Military Court was established to try only soldiers and persons accused of armed robbery, many members of the opposition have been tried and sentenced to prison. Impunity: 63. The human rights violations discussed in this re­port, as well as those referred to in previous re­ports, continue to go unpunished, since no con­vic­tions of the perpetrators have been reported. As stated in the preamble to Commission on Hu­man Rights resolution 1999/34 of 26 April 1999 on impunity, “the practice and expectation of im­punity for violations of international human rights or humanitarian law encourage such violations” and are among the fundamental obstacles to the observance of those rights. 6. Right to freedom of expression and opinion: 64. On 26 June, the Minister of Justice declared that the Government and security forces would not hesitate to take harsh action against any per­son, especially journalists, who unjustly attacked the Head of State or a member of the Govern­ment.
65. In fact, it is the security forces that make the arrests, sometimes without instructions from the Government, which should ultimately assume its responsibility. The Special Rapporteur learned of an order signed by the Director of Operations of the State Security Committee, acting on behalf of the Special Security Adviser to the Head of State, instructing Commander Shabani, accom­pa­nied by two soldiers, “to bring in the person responsible” for three daily newspapers that he names, without giving any legal basis or reasons, as well as a summons, also without any legal basis whatsoever, signed by Commander Etien­ne Kabundi of GSSP, the reason for which “will be explained when the person in question shows up”. On some occasions, the Minister of Infor­ma­tion has intervened to have a journalist released.”

Kroatien

Ruanda

Rumänien

Sri Lanka

UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances zum “Verschwindenlassen”
Economic and Social Council, E/CN/2000/64/ Add.1 v. 21.12.1999, 17 S., L6334 Dieser Bericht, den wir auch schon in den Herkunftsländer-Kurzmeldungen in ASYLMAGAZIN 5/2000 erwähnten, gewinnt durch die soeben beschlossene gesetzliche Verschärfung möglicherweise weiteres Gewicht. Die Arbeitsgruppe attestiert der Regierung zunächst durchaus Kooperationsbereitschaft und Aufklärungswillen in Bezug auf länger zurückliegende Fälle von “Verschwindenlassen”. Sodann behandelt sie die Haltung der Regierung zu Vorfällen in neuerer Zeit: 60. Notwithstanding all these encouraging facts, the Working Group wishes to stress that Sri Lanka remains the country with the second largest num­ber of non-clarified cases of disappearances on its list. Many of the missing persons allegedly traced by the Human Rights Commission or other autho­rities seem not to correspond to the disappeared persons submitted by the Working Group. Al­though a considerable number of criminal investi­ga­tions have been initiated in relation to disap­pearances which occurred some ten years ago, only very few of the suspected perpetrators have actually been convicted, and some of them have even been promoted. Many families, therefore, right­ly feel that justice has not yet been done to them.
61. Non-governmental organizations also right­ly claim that the present Government has not done enough to investigate disappearances with oc­curred after it took office and to prevent dis­appearances in the future. Whereas disappearan­ces under the former Government were investiga­ted by four independent Presidential Commis­sions of Inquiry whose findings were in principle made available to the public, the more recent cases were only investigated by a non-indepen­dent and confidential Board within the Ministry of Defence. The Human Rights Commission, which in principle could play an important role in investi­gating and preventing disappearances, seems to lack the necessary authority, political and financial support to carry out this task in an efficient manner.
62. As far as prevention is concerned, many of the earlier recommendations of the Working Group have not been implemented. First of all, the Pre­vention of Terrorism Act and the Emergency Re­gu­lations, which are rightly considered as the main reason for the continuation, albeit on a much less severe level, of enforced disappearan­ces, have not been abolished or brought into line with internationally accepted standards of human rights. Secondly, no central register of detainees was set up. Thirdly, the safeguards for the pre­vention of arbitrary arrests, and in particular the legal obligation to immediately inform the Hu­man Rights Commission of arrests and deten­tions, seem not to be widely known by the law enforcement bodies and are often disregarded in practice.”

Sudan

UN-Sonderberichterstatter zur Verfolgung von Studenten
Economic and Social Council, Bericht des UN-Sonderberichterstatters Abid Hussain v. 03.03.2000, E/CN.4/2000/63/Add.1, 34 S., L6332 Der Bericht beschäftigt sich nicht mit den sudanesischen Menschenrechtsverletzungen an den nicht-arabi­schen Bevölkerungsgruppen. Er wirft ein vergleichsweise mildes Licht auf das Land (vgl. z.B. die Kurzmeldungen in diesem Heft). Die hier dargestellte Passage ist die Ausnahme und daher nicht repräsentativ für die Einschätzung des Sudan durch Abid Hussain: “(c) Students: 118. Sudanese universities are at the heart of po­litical activities. They are subjected to violent re­pres­sion during demonstrations against the Go­vern­ment. They are also subject to attacks by the security forces and by militias of the Islamist groups which are protected by the Government.
119. The Special Rapporteur learned with con­cern that a large number of students have been arrested over the years. It is alleged that they were often abducted, blindfolded and tortured, and then released after a day or so. In the worst cases, death occurred in custody. Such was the case of Mohamed Abdesalam Babiker, a law stu­dent at the University of Khartoum and a mem­ber of the Democratic Front, who was reportedly arrested on 4 August 1998 by units of the Popu­lar Defence Forces and the Forces for the De­fence of Belief and the State while taking part in a demonstration protesting an 80 per cent rise in university fees. He died while in the custody of the security forces on 4 August 1998. It was al­leged that several other students were heavily tor­tured for belonging to opposition parties or as­so­ciations: among them Khalid al Taher Musta­pha, a 25-year-old student and a member of the New Forces Movement, was abducted in front of the University on 12 November 1998, driven to a hotel and tortured; Mohamed Ahmed el Nour, aged 29, and Muawia Bushra, 25, both students at the University of Juba and members of the Democratic Front allegedly met the same fate in December 1998.
120. Other more recent cases have been brought to the attention of the Special Rappor­teur. They concern, first of all, Adam Issa Moham­med, an economics student, and Al-Waseela Ahmed Eizeldin Malaa, a law student, both study­ing at the Islamic University in Omdurman, who were allegedly abducted on 21 March 1999 and taken to a secret detention centre, known as a “ghost house“, where they were severely tor­tured. They were found unconscious in a different district of the capital.
121. On 27 September 1999, 190 students in Omdurman were arrested for having demon­strated on the streets of Khartoum to protest against the arrest of 50 of their colleagues: they were charged with “inciting riots“. The unrest spread to Atbara, where 12 students were alleged­ly injured in clashes with the riot police and an unknown number of students were arrested. 
122. Finally, the Special Rapporteur wishes to raise an issue relating to students and the right to education that he considers to be of great impor­tance. During his mission, he learned that most of the above-mentioned clashes between students and the Government seem to be linked to compul­sory military service. Conscription was introduced by the National Service Law of 1992, in accord­ance with which all men between 18 and 33 years old are liable for military service lasting for 24 months (18 months for high school graduates and 12 months for university and college graduates). It was also reported that a government decree of June 1997 provides that all boys, typically of ages 17 to 19, (other sources mentioned youths aged 16 and upwards) are required to do between 12 and 18 months compulsory military service in order to receive a certificate on leaving secondary school. Students need such a certificate for entry into a university and the decree effectively broad­ened the conscription base. It has been alleged that the Government enforces this decree and then attempts to send a number of the youths concerned to combat zones for advanced military training, presumably for ultimate incorporation in the Sudanese People’s Armed Forces”.

Togo

Tunesien

UN-Sonderberichterstatter zur Repression Oppositioneller
Economic and Social Council, Bericht des Son­der­berichterstatters der UN-Menschenrechts­kom­mission, Abid Hussain, v. 23.2.2000, E/CN.4/2000/63/Add.4, 25 S., L6333 “70. Pressure is apparently exerted not only against the structure and very activities of asso­cia­tions, but also against their members and, ge­ne­rally speaking, against any person wishing to express what is in any way a divergent opinion. The prime targets are political opponents and hu­man rights defenders, followed by lawyers, jour­na­lists, writers, poets, teachers, etc. The co­pious testimony submitted to the Special Rap­por­teur referred to various methods of harass­ment and intimidation. Apart from the imprison­ment of such persons and some of their friends or relatives for acts of “terrorism” or some other criminal offence, the Special Rapporteur, on the basis of allegations received, learned of a whole range of techniques which are in most cases be­yond the law: loss of job, confiscation of pass­port, ransacking of office or home, interception of mail, telephone/fax lines and Internet sites moni­tored or blocked, cars stolen or damaged. Some victims are kept under constant surveil­lance by plain-clothes police officers and are pre­vented from organizing or taking part in meetings. Others are subjected to campaigns of defamation, which take the form of insulting and humiliating articles in the Tunisian media (par­ti­cularly the El-Hadath newspaper), anony­mous tracts such as those published in France and addressed to Tunisian exiles, and doctored video­tapes or photographs showing the victims in compromising siuations. Even political oppo­nents living in exile in France were reportedly the victims, in 1997 and 1998, of anonymous tracts containing “collective punishment” since attacks are made on the immediate family or even the neighbours of persons suspected of holding dis­si­dent opinions. The existence of such practices was mentioned by the Special Rapporteur in a conversation with the Minister of Justice, who denied the existence of a parallel system beyond the limits of the law. However, the Special Rap­por­teur was informed that the victims of vio­lations of this kind regularly lodge complaints with the competent courts.”

Türkei

Usbekistan

Asylverfahrens-und -prozessrecht

OVGBerlin zu polizeiärztlichen Gutachten bei Traumatisierung / Prozesshandlungen von Nicht-Anwälten wirksam

 B.v. 23.02.2000 - OVG 8 SN 3.00 -, 5 S, R6453
“Die Auffassung des Antragsgegners, der Rechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei schon nicht wirksam gestellt und damit unzulässig, trifft nicht zu.
Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die Asylberatungsstelle der Evangelischen Kirchengemeinde X in Y nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 3 Nr. 1 RBerG, vgl. dazu Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 3 § 3 Rn. 35 ff.; H. Heinhold, Asylrechtskundige Beratung durch Sozialarbeiter und Ehrenamtliche. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz? Pro Asyl 1997, S. 35f.) befugt war, für die Antragstellerin den eingehend begründeten Antrag gemäß § 123 VwGO zu formulieren und damit eine Beratungsleistung zu erbringen, wie sie sonst Rechtsanwälten vorbehalten ist. Zwar ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein nicht zugelassener Rechtsberater unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG mit einem Rechtssuchenden geschlossen hat, gemäß § 134 BGB nichtig (BGHZ 37, 258 ff.; Sack, in Staudinger, BGB, 13. Aufl. § 134 Rn. 272; Mayer-Maly, in Münchener Kommentar, BGB, AT, 3. Aufl. 1993, § 134 Rn. 79 ff.), die Wirksamkeit einer auf Grund eines solchen Vertrages vorbereiteten, aber vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgenommenen Prozesshandlung wird dadurch jedoch nicht berührt. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen regelt nämlich das Prozessrecht. Die Normen des bürgerlichen Rechts finden keine unmittelbare Anwendung und können allenfalls “mit Vorsicht” analog angewendet werden (Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl. § 63, IV, § 65; Schellhammer, ZPO, 8. Aufl. 1. Teil Rn. 24). Für eine analoge Anwendung der Verbotsnorm des § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auf Prozesshandlungen wie den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, die zu deren Unwirksamkeit führte, fehlt es schon an der erforderlichen Gesetzeslücke.
Das Verfahrensrecht sanktioniert das Auftreten ungeeigneter Personen, zu denen auch solche gehören, die verbotswidrige Rechtsberatung ausüben, als Prozessvertreter in der Weise, dass sie von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (§§ 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 157 ZPO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 67 Rn. 12 ff.); die Wirksamkeit der von ihnen bisher vorgenommenen Prozesshandlungen wird indessen nicht in Frage gestellt. Dann kann für den hier vorliegenden Fall, in dem die Antragstellung nicht von dem Rechtsberater, sondern von der Antragstellerin selbst vorgenommen worden ist, nichts anderes gelten. - Die vom Antragsgegner außerdem noch angeführten Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 43 Satz 2, 43 a Abs. 3 Satz 1) wären nur dann einschlägig, wenn die Rechtsberatung und -besorgung durch einen Rechtsanwalt erfolgte, wofür hier nichts ersichtlich ist. Dafür, dass die Antragstellerin die Bedeutung des von ihr unterzeichneten Rechtsschutzantrages mangels hinreichender Sprachkenntnisse und einer Übersetzung nicht verstanden, ihn damit gar nicht gewollt haben könnte, fehlt es ebenfalls an überzeugenden Anhaltspunkten.” (...)
“Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des §§ 55 Abs. 2, 54 AuslG i.V.m. Abschnitt IV.1. der Weisung B. 54.1 (Weisung) zu Recht angenommen, dass die bisher vorliegenden psychologischen und psychiatrischen Stellungnahmen/Atteste eine behandlungsbedürftige Traumatisierung der Antragstellerin mit Krankheitswert ergeben, die durch ihre polizeiärztliche Untersuchung und Begutachtung auf Flug- und Reisefähigkeit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Die an dieser Wertung des angefochtenen Beschlusses geübte Kritik des Antragsgegners begründet keine zulassungsrechtlich relevanten Bedenken.
Für die Feststellung einer behandlungsbedürftigen Traumatisierung enthält die Weisung detaillierte Verfahrensregelungen, die nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verbindlich sind, da sie die behördliche Praxis bestimmen. Die Traumatisierung muss bis zum 31. Dezember 1998 durch Attest u.a. eines niedergelassenen Facharztes und/oder eines Psychologen/Psychotherapeuten nachgewiesen werden. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Das nachgereichte fachärztliche Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Hans-Jürgen Boldt vom 31. März 1999 und die “Erneute Psychologische Stellungnahme” der Dipl.Klin. Psychologin Ruth Bierich vom 28. September 1999 ergeben sogar eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin, da nunmehr eine schwere posttraumatische Belastungsreaktion mit “akuter” bzw. “aktualisierter Suizidalität” festgestellt worden ist. Nach der Weisung (Abschnitt IV.1. Abs. 5 Satz 1) besteht immer dann, wenn - wie hier - in den eingereichten Attesten Erklärungen/Feststellungen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass eine Nichtbehandlung der Traumatisierung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben (z.B. Suizidgefahr) darstellt, sogar eine Vermutung für ein solches Abschiebungshindernis.
Diese Vermutung ist durch die polizeiärztliche Untersuchung und Begutachtung vom 9. März 1999 nicht ernsthaft in Frage gestellt. Schon der aktuelle Untersuchungs- und Gutachtenauftrag geht (im Gegensatz zum nicht ausgeführten Auftrag vom 28. Oktober 1998) am Kern der Sache vorbei, wenn es in dem diesbezüglichen Schreiben vom 25. Februar 1999 heißt: “Frau ... soll nicht flug- und reisefähig sein. Wir bitten um polizeiärztliche Untersuchung und um Begutachtung, ob dies zutrifft und wann ggf. die Flug- bzw. Reisefähigkeit wieder gegeben sein wird.”

Um Flug- und Reisefähigkeit geht es im Falle der Antragstellerin allenfalls sekundär. Auch versteht es sich nicht von selbst, dass Personen, deren Traumatisierung Krankheitswert hat, deshalb überhaupt flug- bzw. reiseunfähig sind. Insbesondere enthalten die eingereichten Atteste/Stellungnahmen dazu keinerlei Feststellun- gen. Dass sich der Polizeiarzt dennoch zur Traumatisierung der Antragstellerin geäußert hat, rechtfertig keine andere Beurteilung, schließt es insbesondere nicht mit hinreichender Sicherheit aus, dass die Begutachtung der Antragstellerin von vornherein durch die unrichtige dem Gutachtenauftrag zugrundeliegende Perspektive zu ihrem Nachteil beeinflusst worden ist.
Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber, worauf schon das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abgestellt hat, dass der Polizeiarzt, dem die Atteste nach der Weisung (Abschnitt IV Abs. 3 Satz 2) zum Zwecke der Überprüfung und ggf. Zweitbegutachtung zuzuleiten sind, sich nicht zu der relativ eingehenden “Psychologischen Stellungnahme” vom 1. Oktober 1997, sondern nur zu der knapp gehaltenen “Psychiatrischen Stellungnahme” vom 30. September 1998 geäußert hat, die ihrerseits im Wesentlichen eine pauschale Bestätigung der erstgenannten Stellungnahme beinhaltet. “Überprüfung” setzt zumindest voraus, dass alle vorliegenden privatärztlichen Atteste zur Kenntnis genommen werden und wenigstens im Wesentlichen erkennbar wird, warum ihrer Diagnose, es liege aus psychologischer und psychiatrischer Sicht eine behandlungsbedürftige und tatsächlich auch behandelte Traumatisierung mit Krankheitswert vor, nicht gefolgt wird, polizeiärztlicherseits vielmehr bessere Erkenntnisse gewonnen worden sind, die eine andere Diagnose rechtfertigen. Hier fehlt es an der erforderlichen Überprüfung schon deshalb, weil der Polizeiarzt sich nur zu dem weniger bedeutsamen Attest vom 30. September 1998 geäußert hat, so dass nicht erkennbar ist, ob er die grundlegende Stellungnahme vom 1. Oktober 1997 überhaupt zur Kenntnis genommen hat und wie er sie ggf. bewertet hat.
Hinzu kommt, dass das nach der Erstellung des polizeiärztlichen Gutachtens eingereichte fachärztliche Attest vom 31. Mai 1999 und die “Erneute Psychologische Stellungnahme” vom 28. September 1999, die eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin diagnostizieren, es dem Antragsgegner nahe legen mussten, den polizeiärztlichen Dienst erneut zur Überprüfung einzuschalten, um sie ggf. zu widerlegen.” 

 

VG Frankfurt (Oder): Anhörer und Entscheider müssen identisch sein
B.v. 23.03.2000 - 4 L 167/00.A -, 5 S., R6351
Der Beschluss hebt aus einer Reihe von Gründen eine “Offensichtlich unbegründet”-Entscheidung auf, befasst sich sodann jedoch auch mit der wenig erörterten Frage, inwieweit der Bundesamtsentscheider mit dem Anhörer identisch sein muss:
“In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Bundesamt eine verfahrensrechtliche Trennung zwischen Anhörung und Entscheidung vorgenommen hat. Während die Anhörung der Antragsteller in Eisenhüttenstadt durch den Mitarbeiter B. des Bundesamtes vorgenommen wurde, erfolgte die Entscheidung über das Asylbegehren der Antragsteller durch den Entscheider S. in Frankfurt am Main. Gegen diese Verfahrensweise hat die Kammer erhebliche rechtliche Bedenken. Denn in den Fällen individueller Verfolgung ist die persönliche Anhörung des Asylsuchenden für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 54, 341 [359]). Die Art der Einlassung des Asylsuchenden, seine Persönlichkeit, insbesondere seine Glaubwürdigkeit spielen bei der Würdigung und Prüfung seines Vorbringens eine maßgebliche Rolle (vgl. BVerwG, DVBl. 1963, 145). Letztlich muss sich der zur Sachentscheidung Berufene darüber schlüssig werden, ob er dem Asylsuchenden glaubt (vgl. BVerwGE 71, 180 [182]). Entsprechend diesem in hohem Maße subjektiven Einschlag des Asylverfahrens beruht die Entscheidung ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung (vgl. Marx, AsylVfG, 4. Auflage 1999, § 5, Rdz. 18). Diese kann bei einer verfahrensrechtlichen Trennung von Anhörung und Entscheidung nicht vorgenommen werden. Auch insoweit fehlt es an einer vollständigen Ermittlung des für die zu treffende Entscheidung rechtlich bedeutsamen Sachverhalts.”Einsender: RA Andreas Günzler, Berlin
 

Weitere Dokumente:

Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

RA Gunter Christ (Köln): Aufstellung zu “Krankheit als rechtliches Abschiebungshindernis” 
Übersicht vom 28.03.2000, 3 S., R6395 “Es ist allgemein anerkannt, dass eine schwerwiegende Erkrankung eines Ausländers, die in seinem Heimatland nicht (ausreichend) behandelbar ist, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG darstellt. Eine solche schwerwiegende Erkrankung ist ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.4 AusIG in Verbindung mit Art.3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung) und/oder Art.2 Abs.1 EMRK (Recht auf Leben).
So:

Weitere Dokumente:

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes / Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge  
A.Textder Gesetzesänderung: “I. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BErzGG in den Deutschen Bundestag eingebracht. Hierdurch wird unter anderem § 1 BErzGG neu gefasst. § 1 Abs. 1a BErzGG a. F. wird durch die folgende Bestimmung des § 1 Absätze 6 und 7 BErzGG Reg-E ersetzt: “(6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn 1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder 3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist. Maßgebendist der Monat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten. Im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländers als erlaubt gegolten hat. (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als 1. EU/EWR-Bürger (Abs. 6 Satz 1) mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder  2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder als Arbeitnehmer eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt. Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt. Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR-Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt. Im übrigen gelten § 3 und § 8 Abs.3.” B. Aus der Begründung: “I. Ziele des Gesetzentwurfs: [...] 1. Anpassung an das europäische Gemeinschaftsrecht Anspruchsberechtigt ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [...] in Verbindung mit der Durchführungs-Verordnung (EWG) Nr. 574/72 [...] unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat lebt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.10.1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94). Zur Klarstellung und zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH ist das BErzGG in einigen Vorschriften an das EG-Recht anzupassen.”
C. Anmerkungen des Einsenders: Die nunmehrige Klarstellung, dass Konventionsflüchtlinge (als asylberechtigt Anerkannte und Abschiebungsschutz nach § 51 I AuslG Genießende) unabhängig von dem ihnen im Einzelfall zugesprochenen Aufenthaltsstatus Anspruch auf Leistungen nach dem BErzGG genießen, ist zweifellos ein Fortschritt. b)Mir ist jedoch nicht klar, ob die “Anpassung des BErzGG an das EG-Recht” (siehe oben zitierte Begründung) ausreicht: Die Begründung nimmt auf die Entscheidungen des EuGH in den Sachen Hoever und Zachow Bezug. Nicht jedoch werden Konsequenzen gezogen aus der EuGH-Entscheidung vom 4.5.1999 – C-262/96, Sürül, InfAuslR 1999, 324 – siehe dazu auch Rainer M. Hofmann, InfAuslR 1999, 381). Hier besteht also noch eine Regelungsaufgabe, denn eigentlich können der genannten EuGH-Entscheidung folgend auch türkische Staatsangehörige aus Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 Ansprüche auf Erziehungsgeld geltend machen (so auch z. B. VG Karlsruhe, InfAuslR 1999, 394; Landesversorgungsamt NRW, ­InfAuslR 1999, 398).  Einsender: Stefan Kessler, Köln  

BAG: Regelmäßig keine Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen zeitlicher Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis 

U.v. 12.01.2000 - 7 AZR 863/98 -, 4 S., R6348
“Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis und die Besorgnis, der Arbeitnehmer werde danach die arbeitsvertraglich geschuldeten Dienste nicht mehr erbringen können, kann einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses allenfalls dann darstellen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine hinreichend zuverlässige Prognose erstellt werden kann, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werde nicht erfolgen. Die Prognose muß auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob sich Prognosen der vorliegenden Art in der Vergangenheit bereits wiederholt als unzutreffend erwiesen haben. Im Prozeß gilt wie bei anderen sog. Ungewißheitstatbeständen eine abgestufte Darlegungslast. Danach besteht dann, wenn die spätere Entwicklung die Prognose des Arbeitgebers bestätigt, eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Prognose nicht gerechtfertigt war. Hat sich dagegen die Prognose nicht bestätigt, muß der Arbeitgeber die Tatsachen vortragen, die ihm jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den hinreichend sicheren Schluß darauf erlaubten, dass nach Ablauf der Befristung die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen Fehlens einer gültigen Arbeitserlaubnis nicht mehr möglich sein werde (BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 zu II 4 der Gründe).

Weitere Dokumente:

Sonstige Materialien

Termine