Bundesamt klärt Bedingungen für Lagebericht-Versand
Wie wir auf Seite 1 des ASYLMAGAZIN 4/2000 berichteten, besteht nunmehr die Möglichkeit, sowohl bei IBIS e.V. als auch beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu bestellen. Auf unsere Anfrage hat das Bundesamt die Modalitäten des Versandes von Lageberichten des Auswärtigen Amtes in laufenden Verfahren geklärt:
Wir danken dem Bundesamt für diese Klärung!
Anmerkungen:
1. Da das Bundesamt anders als IBIS e.V. grundsätzlich über alle Lageberichte
in ihrer neuesten Fassung verfügt, scheint uns dieser Zugangsweg grundsätzlich
vorzugswürdig; der Weg über unseren Partner IBIS e.V. ist hingegen der einzig
gangbare, wenn noch kein Antrag gestellt wurde oder - ohne frühere
Asylantragstellung - ein ausländerbehördliches Verfahren zur Feststellung
eines Abschiebehindernisses nach § 53 AuslG angestrebt wird oder eingeleitet
wurde.
2.
Wir halten es für denkbar, dass die Kosten der Lageberichtsbestellung - wie
grundsätzlich auch die Bestellung anderer verfahrensrelevanter Herkunftsländerdokumente
- über § 6 AsylbLG von den Sozialbehörden übernommen werden müssen,
insofern die Mitwirkungspflicht sich möglicherweise auch darauf erstreckt,
Gegenbeweismittel so früh wie möglich vorzubringen; hierzu liegen uns jedoch
noch keine Erfahrungswerte vor.
3. Siehe im Übrigen S. 1 des
ASYLMAGAZIN 4/2000.
Bundesregierung: Ausschluss von Asylbewerberinnen durch Stiftung “Mutter und Kind” rechtswidrig
Wie die Antwort der Bundesregierung v. 10.4.2000 auf eine kleine Anfrage der PDS-Fraktion (BT-Drucksache 14/3168) ergab, hält die Bundesregierung den in einigen Bundesländern praktizierten Ausschluss von Asylbewerberinnen von Leistungen der Stiftung “Mutter und Kind” für rechtswidrig: “Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein genereller Ausschluss bestimmter Personengruppen von Bundesstiftungs- leistungen gegen das Stiftungseinrichtungsgesetz verstößt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass insbesondere auch Sozialhilfeempfängerinnen und Asylbewerberinnen von besonderen Notlagen betroffen sein können und deshalb Anspruch auf ergänzende Hilfen durch Stiftungsmittel erhalten sollen.”
BVerwG: Für GFK-Flüchtlinge Anspruch auf volle Sozialhilfe auch nach Umzug in anderes Bundesland
In zwei Urteilen vom 18.5.2000 (5 C 29.98 und 5 C 2.00) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 51 I Ausländergesetz anerkannte Personen mit Aufenthaltsbefugnis (sog. Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention) auch dann Anspruch auf volle Sozialhilfe haben, wenn sie in ein anderes Bundesland gezogen sind. Das Europäische Fürsorgeabkommen gehe insofern als Spezialvorschrift dem Bundessozialhilfegesetz vor. Denn der Gesetzgeber habe nicht zu erkennen gegeben, dass er bestehende internationale Verpflichtungen verletzen wolle. Wie Georg Classen in seinen ersten Anmerkungen zu der Presseerklärung schreibt, dürfte ein Anspruch trotzdem nicht in jedem Fall bestehen: Gibt z.B. ein anerkannter Flüchtling ohne wichtigen Grund ein bestehendes Arbeitsverhältnis auf und zieht in ein anderes Bundesland, verhält er sich möglicherweise “sozialwidrig” i.S.d. § 25 BSHG. Text der Presseerklärung des BVerwG mit Anmerkungen von Georg Classen: R6852
IMK: Zugang zu BAFl-Daten für Ausländerbehörden erleichtern / Balkan-Appell von über 100 BT-Abgeordneten wird übergangen
Wie sich aus der Pressemeldung zur
Pressekonferenz des Innenministers von NRW, Behrens, v. 5.5.2000 ergibt, setzen
sich die deutschen Innenminister und -senatoren für eine verbesserte
Kooperation der Ausländerbehörden mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge ein. Ziel der verbesserten Zusammenarbeit soll es sein, “auch mit
Hilfe der im Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Rückführungshindernisse
aus dem Weg zu räumen.”
Die
Presseerklärung geht nicht auf den Appell von mehr als 100
Bundestagsabgeordneten aller Fraktionen für eine Überprüfung der Rückführungspolitik
in Bezug auf Bosnien und Herzegowina sowie die Bundesrepublik Jugoslawien ein.
Der Tagesordnungspunkt ist während der Vorbereitungen nach Auskunft eines
Informanten bewusst gestrichen worden.
Kouchner
für langsamere Rückführung von Kosovaren
In einem offenen Brief vom 13.4.2000 (L6429) und bis zuletzt in mehreren Interviews bezeichnet der Sonderbeauftragte
des UN-Generalsekretärs für das Kosovo die in Gang gesetzte Rückführung als
zu schnell. Er sieht die Stabilität des Kosovo durch das Tempo für gefährdet
an. Er ist der Auffassung, dass die Gefahren für Angehörige der
Minderheitengruppen unterschätzt würden. Er fordert die betroffenen Staaten
auf, das Tempo des Rückführungsprozesses insbes. bei gewaltbereiten Kosovaren
zu drosseln und sich aktiv an der Reintegration der Zurückzuführenden zu
beteiligen.
Albanien
hat unterdessen angekündigt, dass es seine Grenzen nur für freiwillige Rückkehrer,
nicht jedoch für Abgeschobene offenhalten will (United Press International v.
21.5.00, L6718), wobei freilich Abschiebungen nach unserem Kenntnisstand ehedem
nur auf dem Luftweg stattfinden sollen bzw. können.
§ 51 AuslG für jugoslawische KDVler und Deserteure
Wie verschiedene Presseorgane berichteten, sollen 140 Deserteure und 22 Kriegsdienstverweigerer, die nach der offiziellen Verhängung des Kriegszustands im März 1999 nach Deutschland geflüchtet sind, vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Abschiebeschutz des § 51 I AuslG und damit den Flüchtlingsstatus erhalten. Die Artikel (FR 12/13.5.2000, L6639; taz 13.5.2000, L6603) erhalten keine Angaben dazu, ob:
Bundesamts-Verwaltungs-vorschrift zur frauenspezifischer Verfolgung im Kabinett
Wie die taz v. 18.5.2000 (L6700)
berichtet, ist die Verwaltungsvorschrift zum Umgang mit frauenspezifischer
Verfolgung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
nunmehr dem Kabinett der Bundesregierung zur Verabschiedung vorgelegt worden.
Baden-Württemberg internationaler “Spitzenreiter” bei Kosovo-Abschiebungen Von insgesamt 1.200 Abschiebungen in den Kosovo aus ganz Europa entfallen 600 auf Baden- Württemberg (Stichtag: 11.5.2000). In Baden-Württem- berg lebten 38.000 Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus aus dem Kosovo, von denen 7.300 ohne Abschiebung zurückgekehrt sind.
“Ausreisezentrum” für NRW
Das Innenministerium NRW plant (nach
niedersächsischem Modell) die Schaffung eines “Ausreisezentrums” zur
Vermeidung von Abschiebehaft und zur Förderung der Mitwirkungspflicht der
Betroffenen in Bezug auf die Pass-(ersatz-)beschaffung. Näheres ist noch nicht
bekannt.
EGMR: Nicht in jedem Fall Abschiebeschutz wegen AIDS
Offenbar in dem Bemühen, die Auswirkungen einer früheren Entscheidung (2.5.1997, D. ./. UK, “St.-Kitts”-Fall) zu begrenzen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nun in der drohenden Abschiebung einer AIDS-Kranken durch Schweden keine Verletzung des Artikel 3 der EMRK gesehen (Entscheidung v. 15.2.2000, 46553/99). Die EMRK gewähre grundsätzlich kein Recht darauf, von den sozialen, medizinischen oder sonstigen Einrichtungen im abschiebenden Staat zu profitieren. Nach dem uns vorliegenden Kurzbericht des Migration News Sheet stellte das Gericht weiterhin darauf ab, dass die Betreffende in ihrem Herkunftsland Zambia nahe Angehörige habe und die AIDS-Behandlung dort möglich sei. Wir werden die Entscheidung voraussichtlich ausführlich vorstellen.
EUGH: CIREA-Berichte fachöffentlich zugänglich
Der Gerichtshof der Europäischen Union erster Instanz (Luxemburg) hat auf Klage eines Dozenten hin entschieden, dass die bisherige Praxis der Zugangsverweigerung zu vertraulichen Dokumenten des Rats - darunter die Lageberichten ähnelnden CIREA-Berichte - gegen EU-Recht verstößt.
Ägypten: 10 mutmaßliche Muslim-Brüder sind wegen Mitgliedschaft in einer Geheimorganisation mit dem Ziel eines Staatsstreiches verhaftet worden, während die Muslimbrüder beherbergende Socialist Labor Party und ihre Zeitung nach internen Richtungskämpfen einstweilen verboten wurden (International Herald Tribune v. 22.5.2000, L6710). Eine wegen Mordes verurteilte Hausfrau ist gehenkt worden (ai UA-EX-073/98-1 v. 2.5.00, MDE 12/012/2000, L6553).
Äthiopien: Zahlreiche Oromos, darunter vorwiegend Lehrer und Schüler, sind nach friedlichen Protesten gegen nach ihrer Ansicht unzureichende Schutzmaßnahmen gegen Buschfeuer in der zweiten Hälfte des Monats April verhaftet worden und sind von Folter bedroht (ai UA-106/2000 v. 5.5.2000, AFR 25/004/2000, L6629).
Afghanistan: Ein Kommandeur der Hezb-e-Islami, der Partei des früheren Premierministers Hekmatyar, ist in Peshawar (nördliches Pakistan) als zweiter prominenter Afghane auf offener Straße erschossen worden (BBC 24.4.2000, L6501).
Algerien: Auf
einer Pressekonferenz in Algier konstatierte ai eine deutliche
Verbesserung der Lage (FR/dpa v. 15.5.2000, L6620), wobei jedoch
alle Formen der Menschenrechtsverletzungen in im Vergleich zu
früheren Jahren geringerem Ausmaß noch immer vorkommen (ai
Presseerklärung v. 15.5.00, MDE 29/009/00/2000, L6647). Auch
Human Rights Watch führt nun eine Recherchemission durch; das
Justizministerium erklärte, dass es die Akten zu mehr als 3.000
im Bürgerkrieg verschwundenen Personen öffnen will (BBC
21.5.00, L6703).
Auch in diesem Berichtszeitraum trugen sich
zahlreiche Massaker zu (AFP 4.5.00, L6535 (mindestens 23 Tote),
taz 4.5.00, L6543 (7 tote Polizisten in verschiedenen
Landesteilen in einer Woche), taz 8.5.2000, L6545 (8 tote Kinder
und ein Erwachsener), The Guardian v. 11.5.00, L6593 (9 Tote an
drei Orten), FR/dpa v. 15.5.00, L6620 (6 Tote), NZZ 17.5.00,
L6726 (5 Tote), FR/dpa v. 22.5.00, L6709 (6 tote Soldaten)).
Unter Berufung auf die algerische Zeitung Tribune
schreibt die NZZ v. 5.5.00, dass seit Jahresbeginn 260 Menschen
bei Anschlägen ums Leben kamen, 147 verwundet wurden und 21
entführt wurden (L6671).
Angola: Nach einer umfassenden Untersuchung des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs hat sich die humanitäre Lage weiter verschlechtert, wobei die Versorgung in den Gebieten gut sei, in denen auch Sicherheit gewährleistet ist (27.4.00, L6483).
Aserbaidschan:
46 oppositionelle Teilnehmer einer Demonstration sind verhaftet
worden (NZZ v. 2.5.00, L6673).
Ein weiterer unliebsamer Journalist ist von
den Behörden der armenischen Region Berg Karabach verhaftet
worden (Institute for War and Peace Reporting v. 20.4.00,
L6463).
Birma: 40
jugendliche Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD)
sind nach Angaben der Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi
verhaftet worden; ein Regierungssprecher sagte, einige
Unterstützer dieser Partei seien wegen möglicher Verbindungen
zu einer Terroristengruppe befragt worden (FR 28.4.00, L6508).
Auch später gab es Meldungen von Verhaftungen Oppositioneller
(z.B. BBC 5.5.00, L6678).
face="Arial">Von Zwangsarbeit (vor allem für die Armee)
und einer durch politische Entscheidungen forcierten Hungersnot
berichtet ein von der Asian Human Rights Commission
veröffentlichter Bericht von April 2000 (L6310).
Die thailändische Regierung ist offenbar
gewillt, die Zahl der birmesischen Flüchtlinge im Land zu
reduzieren (Human Rights Watch 6.5.00,
L6623).
Burkina Faso: Drei Oppositionelle, die mit zahlreichen anderen für die Aufklärung eines mutmaßlich politischen Mordes demonstrierten, sind verhaftet worden (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 24.3.00 (fehlerhaft; vermutlich 13.4.00), L6478).
Burundi: 6 Personen sind verhaftet worden und akut von Folter bedroht, weil sie sich gegen den Diebstahl durch Soldaten gewehrt haben, schreibt ai (UA-114/2000 v. 10.5.00, AFR 16/008/2000, L6631).
China: Laut
einer Presseerklärung von ai (10.5.00, ASA 17/024/2000,
L6643)
habe das UN-Kommittee gegen Folter in seinem neuesten Bericht
neben der weit verbreiteten Folter auch die Administrativhaft
(bis zu 3 Jahren), Incommunicado-Haftpraktiken sowie den häufig
fehlenden Zugang Inhaftierter zu Rechtsanwälten gerügt.
Von systematischer, bei Strike
hard-Kampagnen jedoch noch häufiger vorkommender Folter in
allen chinesischen Polizei- und Sicherheitseinrichtungen (auch
Umerziehungslager) spricht ai in einer Presseerklärung vom
4.5.00 (ASA 17/22/2000, L6577); Folter komme sowohl bei
politischen als auch bei gewöhnlichen Häftlingen und sogar zur
Erzwingung von Erpressungsgeldern, Strafen und Steuern häufig
vor; der Prostitution verdächtige Frauen seien häufig Opfer von
Folter (und bis zu 6 Monate Administrativhaft); seit September
1999 seien mindestens 12 Falun Gong-Anhänger infolge von Folter
in Haft gestorben.
Am ersten Jahrestag des ersten
Massenprotestes von Falun-Gong sind in Peking mindestens 100
Anhänger dieser Bewegung verhaftet worden (AFP v. 25.4.00, L6431; BBC 25.4.00,
L6503); wenige Tage später ereilte erneut
hundert bzw. an die zweihundert Personen das gleiche Schicksal
(AFP 11.5.00, L6587; AFP 11.5.00, L6588). Erneut wenige Tage
später wurden nach AFP 50, nach dpa 100 Anhänger der
Bewegung auf dem Tiananmen-Platz verhaftet (taz/afp 15.5.00, L6611; FR/dpa 15.5.00, L6619).Drei weitere und damit insgesamt 15 Anhänger
von Falun Gong seien mittlerweile in Haft umgekommen, insgesamt
betrage die Zahl der ohne Gerichtsurteil in Arbeits- oder
Umerziehungslager eingewiesenen Anhänger über 5.000, schreibt
am 20.4.00 Reuters unter Berufung auf das Informationszentrum
für Menschenrechte und Demokratie in Hongkong (L6440).
Index on Censorship schätzt, dass um das
chinesische Neujahrsfest (5. Februar) in Peking 500, in 40
anderen Städten 1.500 Anhänger verhaftet worden sind (8.5.00, L6622).
Im Osten Chinas sind im Rahmen einer Kampagne
gegen die protestantische Quanfanwie
(Vollkommenheit) 47 Mitglieder dieser Bewegung
verhaftet worden (FR 4.5.00, L6677).
Ein 29-jähriger, der wegen der Organisation
einer pro-tibetischen Kundgebung 1992 zu 15 Jahren Haft
verurteilt worden ist, ist in Haft gestorben (Tibet Information
Network v. 12.4.00, L6446).
Während ein Dissident vorzeitig nach 11
Jahren Haft freigelassen wurde, ist einer der Gründer der
verbotenen Demokratischen Partei zu zehn Jahren Haft verurteilt
worden (taz 2.5.00, L6493).
Ein weiterer hochrangiger Funktionär muss
infolge von Korruptionsvorwürfen den Vollzug der Todesstrafe
gewärtigen (The Guardian v. 21.4.00, L6448).
Eritrea: Schätzungsweise 1,5 Millionen Eritreer haben infolge des Einmarsches äthiopischer Truppen fliehen müssen, ein Teil davon - darunter auch Soldaten - floh über die Grenze in den Sudan (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 19.5.00, L6716).
Georgien: 279 Häftlinge der Opposition, darunter Anhänger des früheren Präsidenten Gamsachurdia, sollen nach Schewardnadses Wiederwahl amnestiert werden (NZZ 22.4.00, L6511).
Indien: Ca.
200 Unterstützer der Organisation Tamils Nationalist Movement,
die der srilankischen LTTE nahestehen soll, sind zusammen mit
ihrem Anführer im südlichen indischen Bundesstaat Tamil Nadu
verhaftet worden (Daily News 9.5.00, L6596). Vertreter der
christlichen Kirchen werfen u.a. der Zentralregierung
Inaktivität bei der Verfolgung von Personen vor, die Anschläge
auf Christen begehen (Asian Human Rights Commission, Februar und
März 2000, L6313 und L6314).
Staatliche Stellen und insbesondere die
Polizei ist in einigen Fällen direkt für Anschläge auf
Menschenrechtsaktivisten verantwortlich, in anderen Fällen
wurden die Anschläge gebilligt bzw. ihre Urheber nicht verfolgt,
schreibt ai in einer Presseerklärung v. 26.4.00 (ASA 20/16/00, L6457).
In der Provinz Kashmir ist ein Minister der
dortigen Regierung zusammen mit 4 weiteren Personen an einem
Sprengstoffattentat gestorben (The News International (Pakistan)
v. 15.5.00, L6625). Bei weiteren Anschlägen sind 7 Personen
gestorben (BBC 2.5.00, L6675). Bei einem weiteren Anschlag sind 6
Menschen getötet worden (BBC 22.5.00, L6706).
Die Regierung erwägt, nach verschiedenen
Anhängern der Kashmir-Befreiungsbewegung auch solche Anhänger
der Punjab-Befreiungsbewegung freizulassen, die unter dem
National Security Act (NSA) oder dem Terrorist and Disruptive
Activities Act verhaftet worden sind (Times of India ca.15.5.00, L6626). ai sieht jedoch kein Zeichen von Entwarnung in Bezug auf
die häufigen Menschenrechtsverletzungen und rechtsstaatswidrige
Verfahren gegen Menschen, die aufgrund des NSA verhaftet wurden
(ai-Presseerklärung 16.5.00, ASA 20/019/2000,
L6685).
Vier Mitglieder der United Liberation Front
of Assam (ULFA) sind von Polizisten erschossen worden (BBC
8.5.00, L6653).
18 Bengalis sind bei einem Anschlag der
National Liberation Front of Tripura (NLFT) im nord-östlichen
Bundesstaat Tripura ums Leben gekommen (BBC 21.5.00, L6705).
Iran:
Zeitgleich mit der Schließung von mehr als einem Dutzend
reformerischen Zeitungen und Zeitschriften wurden zwei kritische
Journalisten verhaftet und in ein berüchtigtes Teheraner
Gefängnis gebracht, schreibt die taz v. 25.4.00, L6434
und
L6435 (siehe dazu auch International Herald Tribune v. 25.4.00,
L6450; ai, Presseerklärung v. 27.4.00, L6456; NZZ 25.4.00,
L6504).
Mindestens 150 gegen eine Wahlannullierung
protestierende Demonstranten sind verhaftet worden (The Guardian
ca. 26.4.00, L6449).
Eine ganze Reihe von Personen ist zunächst
verhaftet, sodann jedoch überwiegend gegen Zahlung von Kaution
wieder freigelassen worden, weil sie tatsächlich oder
vermeintlich an einer Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung vom
7.-9. April in Berlin teilgenommen bzw. diese unterstützt haben
(ai UA-103/2000 v. 3.5.00, MDE 13/020/2000, L6549; Human Rights
Watch, Presseerklärung v. 4.5.00, L6576; taz 15.5.00,
L6608).Die Mudjaheddin Khalq zeichneten
für einen Raketenangriff auf das Hauptquartier der
Anti-Aufstands-Einheiten in der westlichen Stadt Kermanshah
verantwortlich (The Guardian v. 15.5.00, L6613).
Israel/Palästina:
Nach ergebnislosen Verhandlungen über die Freilassung
palästinensischer Gefangener aus israelischer Haft ist es zu
Intifada-ähnlichen Straßenschlachten gekommen, bei denen
zahlreiche Menschen verletzt wurden (NZZ 16.5.00, L6730; taz
15.5.00, L6605; International Herald Tribune v. 16.5.00,
L6690;
Hintergrundanalyse: The Economist 20.5.00, L6712).
Ein palästinensisches Militärgericht hat
zwei Männer wegen ihrer angeblichen Beteiligung an der Ermordung
des Hamas Militärführers Yehya Ayyash 1996 zum Tode verurteilt
(BBC 21.5.00, L6704).
Jugoslawien/Kosovo:
ai sieht die Gefahr eines unfairen Prozesses im Fall dreier
Serben aus Gnjilane/Gjilan, denen die Erschießung eines Albaners
zur Last gelegt wird (Presseerklärung v. 20.4.00, EUR 70/20/00, L6460).
Vertreter der albanischen sowie der
Minderheiten im Kosovo sollen sich auf einen Plan zur
Beförderung der Rückkehr von Minderheitenangehörigen geeinigt
haben (UNMIK 3.5.00, L6538).
143 Albanern, die vor dem Rückzug
jugoslawischer Truppen aus dem Kosovo verschleppt wurden, wird
wegen angeblicher Mitgliedschaft in der UCK auf unfaire Weise der
Prozess gemacht (ai, Presseerklärung v. 19.4.00, EUR 70/19/00, L6467; siehe auch NZZ v. 19.4.00,
L6524). Ein serbisches Gericht
hat 14 Kosovo-Albaner, mutmaßliche Mitglieder der UCK, wegen
Verschwörung gegen den Staat zu Haftstrafen bis zu
12 Jahren verurteilt (NZZ 4.5.00, L6680).
Journalisten und Unterstützer der
oppositionellen Organisation OTPOR sind im Mai verhaftet worden
(NZZ 10.5.00, L6664; AFP 9.5.00, L6562; SZ 16.5.00, L6681; ai,
Presseerklärung v. 6.5.00, L6774, zu OTPOR; The Guardian v.
14.5.00 (L6615) zu einem Zwischenfall unter Beteiligung der
Leibgarde von Miloscevics Sohn Marko; Institute for War and
Peace Reporting v. 10.5.00, L6621; FR/Reuters v. 17.5.00,
L6688;
FR 18.5.00, L6698; SZ 22.5.00, L6707).
Infolge der Proteste soll in einem
Schnellverfahren ein Gesetz zur Bekämpfung von
Terrorismus beschlossen werden, welches die Rechte von
Beschuldigten und Verteidigern einschränkt (SZ 22.5.00, L6707).
Mit der wenig zukunftsträchtigen Situation
serbischer Wehrdienstentzieher und Deserteure insbesondere in
Ungarn beschäftigt sich das Time Magazine v. 24.4.00, L6466.
Kamerun: Ca. 100 angebliche Sezessionisten der englischsprachigen SCNC (Southern Cameroon National Conference sind nach Angaben des staatlichen französischen Senders RFI (Radio France Internationale) innerhalb weniger Tage verhaftet worden; sie sollen von Kumba aus eine Serie von Demonstrationen geplant haben (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 26.4.00, L6484).
Kongo (Dem. Rep.
): Über 2.300 Angehörige von Risikogruppen,
d.h. Ruander, Burunder, Ugander und kongolesische Tutsi und
Personen mit tutsi-verdächtigem Aussehen sind in einer
gemeinsamen Aktion verschiedener Botschaften, des UN-Office for
the Coordination of Humanitarian Affairs, des IKRK und des
UN-Menschen- rechtsbeauftragten seit Sommer 1998 aus dem von der
Regierung kontrollierten Gebiet ins Ausland evakuiert worden;
Ende März lebten noch 637 Angehörige dieser Risikogruppen in
Kinshasa, davon ca. 150 im Untergrund (UN-Office for the
Coordination of Humanitarian Affairs v. 19.4.00, L6468).
Aufgrund der im Februar von Präsident Kabila
unterzeichneten Amnestie sind 245 Häftlinge, darunter über 50
politische Häftlinge entlassen worden; andere politische
Häftlinge blieben - häufig unter Vorschieben unpolitischer
Anklagen - in Haft (UN-Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs v. 18.4.00, L6472).
Zwei Journalisten sind nach einem Interview
mit dem Botschafter der DRC in Äthiopien wie dieser selbst
verhaftet worden (ebenfalls UN-Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs v. 19.4.00, L6468).
Die ruandische Armee und ihre kongolesischen
Verbündeten massakrierten und vergewaltigten Zivilisten im Osten
des Landes, schreibt Human Rights Watch in einer Presserklärung
v. 16.5.00 (L6686). Die Zahl der Opfer wird von der
Vatikan-Nachrichtenagentur Misna auf 300 geschätzt (FR/dpa v.
22.5.00, L6708).
In einem Militärgefängnis der ruandischen
Hauptstadt Kigali wird ein führender NGO-Vertret- er der derzeit
von Ruanda kontrollierten kongolesischen Region Sud-Kivu offenbar
wegen seiner zivilgesellschaftlichen Aktivität festgehalten (ai
UA.104/2000 v. 4.5.00, AFR 47/016/2000, L6550).
Libanon: Im Süden des Libanon forderte ein weiterer Anschlag auf einen SLA-Kämpfer das 18. Todesopfer in diesem Jahr (Reuters v. 20.4.00, L6441). Auch Reuters/ New York Times berichten von einem Anschlag, bei dem 4 SLA-Anhänger ums Leben gekommen sein sollen (28.4.00, L6510). und Human Rights Watch werfen der libanesischen Regierung den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt gegen studentische Demonstranten (Anhänger des General Aoun) sowie die illegitime Verurteilung dieser Personen zu mehrwöchigen Haftstrafen durch Militärgerichte vor (ai-Presseerklärung v. 25.4.00, L6459, HRW-Presseer- klärung v. 30.4.00, L6581).
Nepal: Wenig
Unterstützung, sondern zusätzliche Belästigungen und
Bedrohungen erfahren vergewaltigte oder zur Prostition gezwungene
Frauen, wenn sie sich an die Polizei und die Justiz wenden,
schreibt die Asian Human Rights Commission unter Berufung auf das
Centre for Legal Research and Resource Development im Februar
2000 (L6313).
Eine Unterstützerin der All Nepal
Womens Association (Revolutionary), einer Organisation, die
der Sympathie für die (maostische) Kommunistischen Partei Nepals
bezichtigt wird, wurde auf dem Weg zu einer Veranstaltung der
Frauenorganisation verhaftet und ist seitdem
verschwunden (ai UA 107/2000 v. 5.5.00, ASA
31/022/2000, L6551).
Einen ausführlichen Bericht über den
Bürgerkrieg gegen die maoistische Guerilla und die in diesem
Rahmen begangenen Menschenrechtsverletzungen (nach Angaben von
ai-General- sekretär Sané 800 Tote durch Polizisten, von denen
die Hälfte regelrecht hingerichtet wurde) enthält die taz v.
15.5.00 (L6606).
Nigeria: Über
40 Pro-Biafra- Aktivisten der MASSOB (Movement for the
Actualisation of the sovereing State of Biafra) sind nach einer
tumultartigen Demonstration verhaftet worden (UN-Office for the
Coordination of Humanitarian Affairs v. 19.4.00, L6465).
Bei Unruhen im Zusammenhang mit Protesten
gegen ein Straßenprotest sind mindestens ein Mensch getötet
worden und zahlreiche Häuser niedergebrannt worden (ai,
Presseerklärung v. 13.4.00, AFR 44/04/00, L6479).
Die Lage in der von Religionskämpfen
heimgesuchten Stadt Kaduna beschreibt die taz vom 16.5.00, L6689).
Pakistan:Auf
starken Druck islamischer Organisationen gab die Regierung ihre
Absicht auf, das Blasphemiegesetz in der Praxis zu entschärfen;
aufgrund des Blasphemiegesetzes muss eine Person sofort verhaftet
werden, wenn eine andere Person sie der blasphemischen Äußerung
bezichtigt; die Militärregierung hatte vor, vor einer Verhaftung
die Anwürfe zunächst von einem höhren Beamten überprüfen zu
lassen; hiergegen richtete sich der massive Protest islamischer
Gruppen, worauf die Regierung nachgab; die nationale
Menschenrechtskommission erklärte daraufhin, die von der
Regierung öffentliche bekundigte Absicht einer Verbesserung der
Menschenrechtslage habe sich als hohl entpuppt (Quelle für
diesen Absatz: BBC 17.5.00, L6696).
Ein Rechtsanwalt und Sprecher der Shia
Organisation ist durch ein Attentat gestorben (The News
International (Pakistan) v. 15.5.00, L6625; BBC 15.5.00, L6728),
wie auch ein schiitischer Arzt mitsamt zweier Kollegen (BBC
3.5.00, L6676).
Auch zwei sunnitische Schüler wurden von
Attentätern erschossen (BBC 11.5.00, L6655; BBC 18.5.00, L6697).
Mit der Praxis der Honor killings
von Frauen befass sich ausführlich die Washington Post v. 8.5.00
(L6654).
Ruanda: Von 49
wegen Infiltration, Mord und Terrorismus Angeklagten sind vier
zum Tode, die übrigen zu Haftstrafen ab einem Jahr verurteilt
worden; weitere 25 Angeklagte wurden freigesprochen (UN-Office
for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 5.5.00, L6773).
In einem Militärgefängnis der ruandischen
Hauptstadt Kigali wird ein führender NGO-Vertre- ter der derzeit
von Ruanda kontrollierten kongolesischen Region Sud-Kivu offenbar
wegen seiner zivilgesellschaftlichen Aktivität festgehalten (ai
UA.104/2000 v. 4.5.00, AFR 47/016/2000, L6550).
Russland: Es häufen sich die Anzeichen dafür, dass der neue Präsident Putin den umbenannten KGB wieder stärken und als Instrument zur Bekämpfung Andersdenkender einsetzen will (so als erstes The Observer v. 23.4.00, L6433). Nach wie vor kommen nach Angaben von ai in Tschetschenien Verhaftungen an Checkpoints vor; die Inhaftierten werden dabei in sog. Filtrationslager gebracht, in denen der Unterstützung der Rebellen verdächtige Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder schwer gefoltert werden (ai UA-112/2000 v. 9.5.00, EUR 46/031/2000, L6632 - Fall eines 16-jährigen).
Sierra Leone: Der Guardian v. 15.5.00 (L6612) berichtet schon kurz vor der Verhaftung von RUF-Führer Sankoh von der Verhaftung von ca. 30 führenden RUF-Mitgliedern durch die einen Putsch befürchtende Regierung. Diese Meldung wurde später durch Human Rights Watch bestätigt: In der Presseerklärung vom 18.5.00 (L6724) schreibt HRW, dass glaubwürdigen Berichten zufolge RUF-Verdächtige, selbst wenn sie nachweisbar an einem Entmilitarisierungsprogramm teilgenommen hätten, teilweise von regierungsnahen Kräften exekutiert und schwer gefoltert würden; bei einer Aktion am 8. Mai seien allein 55 RUF-Verdächtige in der Stadt Calaba verhaftet worden.
Somalia: Die
Nahrungsmittellage im südlichen Somalia hat sich weiter
verschlimmert, während zugleich mehr als 110 Personen an Cholera
gestorben sind (UN-Office for the Coordination of Humanitarian
Affairs v. 20.4.00, L6462). Später ist von fast 400 Toten in
zwei Wochen die Rede (UN-Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs v. 25.4.00, L6480).
Sri Lanka: Die
FR v. 15.5.00 erwartet - wie andere Presseorgane - die Einnahme
Jaffnas durch die LTTE (L6618). Infolge der
LTTE-Offensive gegen Jaffna hat am 3. Mai die Regierung das
Öffentliche
Sicherheitsgesetz (Public Security Ordinance) in Kraft
gesetzt. Die von uns üblicherweise ausgewerteten Quellen geben
keine präzise Auskunft über dieses Gesetz. Die srilankische
Zeitung Weekend Express (6.5.00, L6601) beschreibt das Gesetz wie
folgt: By its very nature, this law tries to embrace all
normal activities in the country. It has provision to proscribe
any organisation, ban any publication, confiscate any property,
requisition any vehicles, ban public meetings, impose curfews,
dispose of all dead bodies and in effect, dispense summary
justice for offences committed in a country which is on a
war-footing. This particular law can just about do anything, and
once the proper procedure is followed, it cannot be called into
question in any Court of Law.
Pogrome gegen Tamilen? Die FR vom
15.5.00 befürchtet, dass - wie in 1993 - in Colombo Pogrome
gegen die tamilische Bevölkerung stattfinden könnten (L6618).
Die Agentur United Press International berichtet von
Schutzmaßnahmen (insbes. örtlichen Schutzkommittees) der
Regierung für Tamilen, um Übergriffe radikaler Singhalesen zu
verhindern (9.5.00, L6599). Bei dem Bombenattentat in Batticoloa
am17. Mai, welches zu 29 Toten führte und welches u.E. den
Befürchtungen weiteren Auftrieb geben könnte, haben
Sicherheitskräfte Augenzeugen zufolge die Zahl der Toten und
Verletzten durch Schüsse noch erhöht, schreibt ai in einer
Presseerklärung vom 19.5.00 (ASA 37/011/2000,
L6721). Auch der
örtliche Abgeodnete forderte wegen desselben Verdachts eine
unabhängige Untersuchung (BBC 18.5.00, L6731). Von konkreten
Übergriffen gegen unbeteiligte Tamilen imRaum Colombo und einer
sich aufheizenden Stimmung berichtet auch Walter Keller in dem
Artikel Sri Lanka vor der Zerreisprobe?, der
vermutlich demnächst in der Zeitschrift Südasien
erscheinen wird (Vorabdruck als Textdatei: L6722).
Von massiven Manipulationen bei den Wahlen
bis hin zu durch Kommandos (Thugs) bestimmter
Parteien verübten Attentaten auf Andersdenkende berichtet die
Asian Human Rights Commission in einem Bericht von März 2000 (L6318).
Sudan: Von
einer neuen
Welle brutalster Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang
mit soeben erschlossenen Ölfeldern im Gebiet um die Stadt Bentiu
(vermutlich oberer westlicher Nil) berichtet ai in einer
Presseerklärung vom 3.5.00 (AFR 54/04/00, L6578): Dorfbewohner
wurden u.a. mit Cluster-Bomben und Massenexekutionen vertrieben,
Frauen und Kinder wurden an Bäume genagelt, Kindern die Zunge
abgeschnitten, Männern wurden bei Verhören Nägel in die Stirn
getrieben.
Den Einsatz von Hunger und Vergewaltigungen
als Waffe gegen die Nuba beschreibt ein von ReliefWeb
übernommener Artikel des Observer (8.5.00, L6648). Einen
Hintergrundbericht zu dem auf den Nord-Osten des Landes
übergegriffenen Bürgerkrieg enthält The Guardian v. 21.4.00,
L6447.
Eine umfassende politische Analyse und einen
Teilbericht über die Verschleppung von Schwarzen als Sklaven
enthält die NZZ v. 5.5.00 (L6672).
Togo: Mindestens 25 Menschenrechtsaktivisten, darunter Gewerkschafter, Studentenführer und unabhängige Journalisten sind seit einem Jahr verhaftet worden oder wurden gezwungen, das Land zu verlassen, schreibt ai in seiner Presseerklärung v. 5.5.00 (AFR 57/05/00, L6575); einige unter ihnen wurden gefoltert.
Türkei: Nach
Feststellung der Menschenrechtskommission des türkischen
Parlaments wird in türkischen Polizeistationen weiterhin
systematisch und regelmäßig gefoltert (NZZ 6.5.00, L6662; taz
v. 13.5.00, L6604).
Aus einer Gruppe von 139 Menschen aus
Afghanistan, Pakistan und Bangladesch sind an der Grenze zum Iran
9 Menschen allein wegen des illegalen Grenzübertritts erschossen
worden (FR 11.5.00, L6665; dpa/taz v. 11.5.00,
L6592).
Tunesien: Zahlreiche Menschenrechtler und ihre Familienangehörigen sowie westliche Journalisten sind verhaftet und - teilweise schwer - geschlagen worden (ai UA-098/2000 v. 28.4.00, L6546; Human Rights Watch, Presseerklärung v. 30.4.00, L6582; Human Rights Watch v. 9.5.00, L6644NZZ 27.4.2000, L6496).
Rechtsanwältin
Kerstin Müller, Köln
I. Einleitung
Nach Schätzungen
von Flüchtlingsorganisationen sind weltweit ungefähr sechs bis zehn Millionen
Kinder allein auf der Flucht. Sie fliehen aus Äthiopien, Ruanda, der Türkei,
Rumänien, Angola, Algerien, Afghanistan und anderen Ländern. Die Gründe, die
zum Verlassen des Heimatlandes führen, sind vielschichtig, selten aber ist die
Entscheidung freiwillig getroffen worden. Kriegs- und Bürgerkriegssituationen,
politische Verfolgung, Zwangsrekrutierungen, Hunger und Gewalt sind nur einige
der Auslöser. Oft sind es die Eltern oder andere Verwandte, die keinen anderen
Ausweg mehr sehen als die Trennung von den Kindern, um deren Zukunft zu sichern.
Fast allen betroffenen Minderjährigen
ist gemeinsam, dass sie im Zustand des Schocks einreisen: die Trennung von ihrer
Familie, ihrer Kultur und ihrem sozialen Umfeld ist für sie nur schwer zu
verarbeiten. Alle werden nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit einer
unsicheren Situation bis hin zur Perspektivlosigkeit konfrontiert, da trotz der
spezifischen Probleme dieser Flüchtlingsgruppe eine einheitliche, am Wohl der
Minderjährigen orientierte Regelung fehlt.
II. Die Einreise in das Bundesgebiet
Wie viele
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge letztlich ins Bundesgebiet einreisen,
ist nicht bekannt; bundesweite Zahlen über diese Gruppe existieren nicht, Schätzungen
sprechen von 6.000 bis 10.000 Personen.
Wie andere Minderjährige und
Erwachsene benötigen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge für ihre
Einreise grundsätzlich ein Visum, das bei der deutschen Botschaft in ihrer
Heimat beantragt werden muß. Dies gilt inzwischen auch für Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren aus den sogenannten Anwerbestaaten.
Die Möglichkeit der Visumsbeantragung
haben die unbegleiteten Minderjährigen aufgrund ihrer Fluchtgeschichte in den
seltensten Fällen; zudem können sie aufgrund ihrer besonderen Situation die
Voraussetzungen seiner Erteilung gerade nicht erfüllen (Bsp. Familienzusammenführung).
Kann ein Minderjähriger bei der
Einreise das erforderliche Visum nicht vorweisen, kann er grundsätzlich an der
Grenze zurückgewiesen werden.
Auch die Drittstaatenregelung des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die eine Einreise aus sogenannten sicheren
Drittstaaten (dazu zählen alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik) verhindern
soll, wird auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge angewandt.
Gleiches gilt für die
Flughafenregelung, die bei Asylsuchenden, die über einen Flughafen in das
Bundesgebiet einreisen wollen, eine erhebliche Verfahrensverkürzung und die
Unterbringung im Transitbereich vorsieht. Aufgrund eines Erlasses des
Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1994 findet das sogenannte
Flughafenverfahren mit seinen verkürzten Rechtsmittelfristen und der
belastenden Unterbringung im Transitbereich auch auf Minderjährige unter 16
Jahren Anwendung, wobei Kindern unter 14 Jahren die Einreise regelmäßig
gestattet werden soll.
Wieviele unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge von diesen Regelungen betroffen und bereits an der Einreise in das
Bundesgebiet gescheitert sind, ist nicht bekannt.
III. Situation nach der Einreise
Gelingt die
Einreise, ist die Aufenthaltssituation nicht geklärt. Innerstaatliche
Regelungen, die den Minderjährigen umgehend den erforderlichen rechtlichen
Schutz und dadurch die Möglichkeit verschaffen, ihre Flucht zu verarbeiten,
existieren nicht. Vielmehr muß nun versucht werden, die Situation der Kinder
dem vorhandenen rechtlichen Rahmen anzupassen und entweder einen Asylantrag zu
stellen oder eine ausländerrechtliche Lösung herbeizuführen. In der
Beratungssituation wird deutlich, dass bereits die Sachverhaltsermittlung und
damit die Entscheidung, welcher weitere Weg eingeschlagen wird, problematisch
ist. Viele der Minderjährigen stehen unter erheblichem psychischen Druck, sei
es aufgrund erlittener Verfolgung, sei es aufgrund der Trennung von der Familie
und der Konfrontation mit einer fremden Kultur. Insofern ist zu begrüssen, dass
in einigen Bundesländern zunächst ein sogenanntes Clearing-Verfahren
vorgeschaltet wird, um die Grundlage für das weitere Vorgehen zu ermitteln.
Entscheidend ist aus Behördensicht
dabei immer wieder die Altersbestimmung. Vereinzelt wird hierzu noch immer das Röntgen
der Handwurzelknochen herangezogen, obwohl hierfür – neben der umstrittenen
Aussagekraft - keine rechtliche Grundlage besteht (vgl. Gutachten von Tanja
Laier, “Aus der Hand gelesen”, Pro Asyl März 1995). Teilweise werden nach
“Inaugenscheinnahme” fiktive Geburtsdaten konstruiert – häufig der 1.1.,
obwohl bei Ungewißheit über den Tag der Geburt bei Minderjährigen von dem
innerhalb des bekannten Geburtsjahrs spätestmöglichen Zeitpunkt auszugehen ist
(BVerwG NJW 1985, 576).
1.Rechtliche Rahmenbedingungen
Ob der asyl- oder ausländerrechtliche Weg eingeschlagen wird, ist in einem Punkt unerheblich: in beiden Fällen werden die Minderjährigen ab 16 Jahren als handlungsfähig angesehen und bekommen im Rahmen der Verfahren in der Regel keinen Vormund. Sie werden wie Erwachsene behandelt, bei einer Asylantragstellung in Erstaufnahme- und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht (Ausnahme: Rheinland-Pfalz, Thüringen), sofern das Jugendamt nicht einen besonderen Erziehungsbedarf anmeldet, unterfallen dem Asylbewerberleistungsgesetz und erhalten in der Regel keinerlei schulische Förderung. Diese Regelung wird von vielen - bisher erfolglos - kritisiert, da auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren unter das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) fallen und damit als Minderjährige zu behandeln sind, bei denen der Erziehungsbedarf zumindest im Einzelfall abgeklärt werden muss.
a.
Asylverfahren
Teilweise
ist vor allem bei den Jugendämtern, die als Vormünder bestellt werden, die
Tendenz zu beobachten, für die Minderjährigen zunächst zur Sicherung des
Aufenthaltes einen Asylantrag zu stellen. Dabei zeigt sich häufig, dass das
Asylverfahren der spezifischen Situation dieses Personenkreises überhaupt nicht
gerecht wird. Die Minderjährigen werden mit der Anhörungssituation häufig völlig
überfordert, zumal Einzelentscheider nicht im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen geschult werden. Sie werden mit den gleichen Glaubwürdigkeitsmaßstäben
wie Erwachsene beurteilt, obwohl nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
aus unvollständigen, unterbliebenen oder widersprüchlichen Angaben Minderjähriger
grundsätzlich keine negativen Schlußfolgerungen gezogen werden dürfen (InfAuslR
1999, 46).
Oft treffen zudem die Erlebnisse der
Kinder nicht die Anforderungen eines Asylverfahrens.
Besonders problematisch sind Fälle,
in denen die Minderjährigen in die Verfolgung ihrer Eltern einbezogen wurden,
ohne dass ihnen deren Anlass bekannt ist. Insofern ist es zum einen schwierig,
die politische Dimension der Verfolgung herauszuarbeiten, zum anderen wirft dies
aus der Sicht des Bundesamtes dann Glaubwürdigkeitsprobleme auf, wenn in den vorhandenen
Lände rerkenntnissen keine Informationen über die Verfolgung von Kindern
aufgrund der politischen Aktivitäten der Eltern zu finden sind. So berichteten
z.B. äthiopische Minderjährige, deren Eltern in oppositionellen Parteien oder
der Lehrergewerkschaftaktiv waren,
von auch gegen sie gerichteten Maßnahmen, als amnesty international Fälle von
Sippenhaft - Verfolgung von Verwandten,um
Druck auf die eigentlichen politischen Gegner auszuüben - nicht bekannt waren.
In derartigen Fällen, in denen die
Minderjährigen selber nur wenig zu den politischen Aktivitäten der Eltern
berichten können und sich somit dem Ablehnungsgrund der vagen und detaillarmen
Darstellung aussetzen und/oder die Auskunftslage bei der Annahme von Sippenhaft
zurückhaltend ist, erweist sich somit die Stellung eines Asylantrages häufig
als Sackgasse.
Berücksichtigt werden muss auch, dass
im Rahmen des Asylverfahrens nicht nur das Vorliegen einer politischen
Verfolgung dargelegt werden muß, sondern dass die erlittene oder befürchtete
Verfolgung das “asylerhebliche” Maß aufweist. So werden türkische Minderjährige
von ihren Familien aus den kurdischen Gebieten teilweise ins Ausland geschickt,
um wiederholten Diskriminierungen, Hausdurchsuchungen und Beschimpfungen zu
entkommen. In der Regel wird durch derartige Übergriffe die Schwelle der
Asylerheblichkeit aber nicht erreicht, so dass ein Asylverfahren den
Aufenthaltsstatus nicht dauerhaft zu sichern vermag.
In den dargestellten Fällen ist von
der Stellung eines Asylantrages in der Regel abzuraten. Ist absehbar, dass ein
bereits gestellter Asylantrag nicht zum Erfolg führen wird, sollte man diesen
zurücknehmen. Das Bundesamt ist in diesem Fall verpflichtet, eine Entscheidung
über Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG zu treffen (§ 32 AsylVfG).
Daher sollte auch bei Antragsrücknahme unbedingt ausführlich vorgetragen
werden, weshalb ggfs. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gerade im
Falle des Minderjährigen vorliegen.
Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen spielt hierbei § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG die bedeutendste
Rolle. Ein Abschiebungshindernis liegt demnach vor, wenn im Falle der
Abschiebung für den Minderjährigen eine erhebliche und konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit bestünde.
Dabei ist im Falle von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen zunächst entscheidend, ob noch Familienmitglieder
in der Heimat zurückgeblieben sind, die die Minderjährigen im Falle der Rückkehr
wieder aufnehmen könnten. Da die Minderjährigen hierüber in der Regel
keinerlei Unterlagen oder andere Nachweise haben, kommt ihrer Glaubwürdigkeit
eine entscheidende Bedeutung zu.
Sind keine aufnahmebereiten Verwandten
bekannt bzw. ermittelbar, wird überprüft, ob Institutionen für die Aufnahme
der Kinder bereitstehen. So werden Minderjährige aus der Türkei oder der
Demokratischen Republik Kongo auf Heime ihrer Heimatländer verwiesen. An diesem
Punkt erweist sich eigene Recherche als sinnvoll. So berichtete z.B. das Auswärtige
Amt, dass in der Demokratischen Republik Kongo u.a. die Heilsarmee über
Kinderheime verfüge. Eine Nachfrage ergab, dass sich die Heilsarmee aufgrund
des Bürgerkrieges aus der Demokratischen Republik Kongo zurückgezogen hatte,
so dass eine Aufnahme der Kinder durch sie nicht mehr gewährleistet war.
Weiterhin wird untersucht, ob die Rückkehr
eines Minderjährigen tatsächlich zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung
oder sogar Lebensgefahr führen würde. Dabei spielt vor allem die
Versorgungssituation eine große Rolle. So geht das Verwaltungsgericht Köln in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass insbesondere minderjährige äthiopische
Mädchen - aber auch junge Frauen - ohne familiären Hintergrund bei einer Rückkehr
nicht in der Lage seien, sich ein Existenzminimum aufzubauen, und bejahen das
Vorliegen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Es ergebe sich für Minderjährige in
einer solchen Situation die konkrete Gefahr von Gesundheitsschäden, Hunger oder
Lebensgefahr, wenn sie ohne Benennung einer bestimmten Person, die sie in Äthiopien
in Empfang nehmen, bei sich aufnehmen und dauerhaft betreuen könnte, nach Äthiopien
abgeschoben werden sollte, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass
sich in Äthiopien staatliche Einrichtungen um Kinder ohne Eltern kümmern würden
(Beschluß v. 14.6.1993, 2 L 533/93.A). Vergleichbare
Entscheidungen gibt es auch von anderen Gerichten (so VG
Frankfurt, Beschluß v. 3.9.1993, 3 G 30181/93 A (3), VG Gelsenkirchen 9a
L 3227/97.A zu Marokko, BVerfG 2 BvR 1024/95 zur inländischen Fluchtalternative
für alleinstehende Jugendliche aus der Türkei).
Vereinzelt wird
– zumindest in Eilverfahren z.B. nach Ablehnung eines Asylantrages als
offensichtlich unbegründet – im Rahmen der o.g. Argumentation unter
Bejahung eines Abschiebungshindernisses noch auf internationale Abkommen zum
Schutze von Kindern rekurriert, deren Unterzeichnerstaat auch die
Bundesrepublik ist. Einschlägig ist hier vor allem die sogenannte
UN-Kinderrechtskonvention (KRK), die im Bundesgebiet am 5.4.1992 in Kraft
trat. Demnach ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes
ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt; die Vertragsstaaten haben
sich verpflichtet, dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten,
die zu seinem Wohlergehen erforderlich sind. Gemäß Art. 20 Abs. 1 KRK
hat ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst wird, Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des
Aufnahmestaates. Die Bundesregierung hat allerdings eine Erklärung hinterlegt,
wonach die KRK innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet und nichts in
dem Abkommen dahingehend ausgelegt werden könne, dass die widerrechtliche
Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik oder dessen widerrechtlicher
Aufenthalt dort erlaubt sei oder hierdurch das Recht beschränkt sei, Gesetze
und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres
Aufenthaltes zu erlassen. Die Wirksamkeit dieser Erklärung wird allerdings
bestritten (so z.B. VG Arnsberg, 5 L 15908, 95.A, VG Frankfurt, InfAuslR 1994,
314; dagegen: OVG Hamburg, InfAuslR 1999, 538). Die Forderung, den Vorbehalt
aufzuheben – ein erklärtes Ziel der neuen Bundesregierung und Beschlußempfehlung
des Deutschen Bundestages vom 30.9.1999 – scheitert bisher am Widerstand des
Bundesinnenministeriums.
In der Regel werden Minderjährige
somit – wenn überhaupt - im Asylverfahren auf Abschiebungshindernisse gemäß
§ 53 AuslG verwiesen, die zunächst nur die Erteilung einer Duldung zur Folge
haben. In einigen Bundesländern ermöglicht die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Asylverfahren allerdings eine
vergleichsweise schnelle Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (so z.B. NRW,
Niedersachsen, Hessen). Dabei steht eine mangelnde Sicherung des
Lebensunterhaltes der Erteilung nicht entgegen, wenn Erwerbsunfähigkeit
vorliegt; allerdings ist die Vorlage eines Nationalpasses erforderlich.
Existieren derartige Ansätze in einem Bundesland, sollte im Asylverfahren die
Situation des Minderjährigen bei einer Rückkehr in seine Heimat anhand der
o.g. Maßstäbe dargestellt werden, um zumindest die Feststellung des § 53 Abs.
6 S. 1 AuslG zu erreichen. Die Verfasserin hat allerdings die Beobachtung
gemacht, dass sich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
bei der Annahme derartiger Abschiebungshindernisse sehr zurückhält, so dass
sich in der Regel ein Klageverfahren anschließt, in dessen Verlauf häufig die
Volljährigkeit der Mandanten eintritt.
b. Ausländerrechtliches
Verfahren
Ausländerrechtlich
bietet sich vor allem ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an.
Zentrale Vorschrift ist § 30 Abs. 3 AuslG. Danach kann im Falle einer
unanfechtbaren Ausreisepflicht eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn der
Abschiebung und freiwilligen Ausreise Abschiebungshindernisse entgegenstehen,
die der Minderjährige nicht zu vertreten hat. Es kann sich dabei einerseits um
tatsächliche Abschiebungshindernisse - wie z.B. Paßlosigkeit, Reiseunfähigkeit
oder fehlende Transportverbindungen in den Herkunftsstaat - handeln, soweit sie
dem Minderjährigen nicht zugerechnet werden können (er sich z.B. nicht um
einen Paß bemüht), andererseits um rechtliche Abschiebungshindernisse wie §
53 Abs.(s.o.). Insbesondere im Rahmen der
rechtlichen Abschiebungshindernisse sind über § 53 AuslG hinausgehende
Argumentationen denkbar. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt
festgestellt, dass regelmäßig ein sich aus Art. 6 GG und Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebendes Abschiebungshindernis
vorliege, wenn enge dauerhafte Bindungen zwischen einem minderjährigen Ausländer
und der Pflegefamilie, die ihn aufgenommen habe, oder zwischen ihm und dem
Vormund bestünden (InfAuslR 1994, 315). Derartige inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse wie Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK spielen im Asylverfahren
keine Rolle, so dass bei deren Vorliegen ein ausländerrechtliches Verfahren
ohne Asylantragstellung besonders ratsam sein kann.
Probleme bereitet im Rahmen des § 30
Abs. 3 AuslG häufig die Voraussetzung der unanfechtbaren Ausreisepflicht. Überwiegend
wird dabei verlangt, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegen muß,
der eine Ausreisepflicht begründet (z.B. endgültige Ablehnung der Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung, endgültige Ablehnung eines Asylantrages). Die
Ausländerbehörden behelfen sich in diesen Fällen teilweise damit, dass sie
die Minderjährigen zur Ausreise auffordern und ihnen die Abschiebung androhen,
in der gleichen Ordnungsverfügung jedoch bereits die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis bei Bestandskraft der Ordnungsverfügung ankündigen (so
z.B. Köln, Rhein-Sieg-Kreis in NRW). Wenn schon die Voraussetzung der
unanfechtbaren Ausreisepflicht verlangt wird und diese nicht als
Redaktionsversehen angesehen wird, scheint dies eine vernünftige Lösung, die
die unnötige Stellung eines Asylantrages und Zeitverzögerungen vermeidet.
Außerdem erweist sich die Paßlosigkeit
der Minderjährigen als weiteres Hindernis. Sie sind in der Regel ohne Identitätspapiere
in das Bundesgebiet eingereist, so dass sich die Botschaften der Heimatstaaten
außerstande sehen, Nationalpässe auszustellen. § 30 Abs. 3 AuslG ermöglicht
allerdings ausdrücklich die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ohne Vorlage
eines Passes, soweit sich der Antragsteller zumutbar um dessen Ausstellung bemüht
hat. In diesen Fällen kommt die Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes in
Betracht, in das die Aufenthaltsbefugnis eingetragen wird.
Nicht übersehen werden kann, dass
auch bei dem dargestellten Verfahren häufig ein längerer Zeitraum vergeht, in
dem die Minderjährigen nur im Besitz einer Duldung sind, die häufig nur für
wenige Monate ausgestellt wird und eine Lebensperspektive erschwert bis
verhindert. Zudem sind die Ausländerbehörden häufig nur bereit, Duldungen
bzw. Aufenthaltsbefugnisse bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zu erteilen.
Dies bedeutet, dass die Minderjährigen eine erhebliche Integration bewältigen,
Ausbildungen beginnen, ihre Flucht verarbeiten, aber letztlich mit der Rückkehr
in eine entfremdete Heimat rechnen müssen.
Es wird deutlich, dass die aufenthaltsrechtliche Situation unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge menschlich und rechtlich bisher unbefriedigend gelöst ist. Obwohl
ihre spezifischen Probleme eindeutig sind, werden sie wie Erwachsene dem
allgemeinen Ausländerrecht oder AsylVfG und damit einem kaum am Kindeswohl
orientierten Verfahren unterworfen. Selbst bei humanitären Regelungen wie der Härtefallregelung
1996 und der Altfallregelung 1999 werden sie einmal mehr wie Erwachsene
behandelt, so dass für sie der Stichtag der Alleinreisenden maßgeblich ist.
Immerhin hat die Europäische Union
vor dem Hintergrund der angestrebten Harmonisierung des Asylrechts in der EU
eine Untersuchung in allen Mitgliedsländern in Auftrag gegeben, inwieweit in
ihnen die vom Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR)
festgelegten Standards zum Umgang mit Kinderflüchtlingen eingehalten werden. Es
bleibt zu hoffen, dass auf dieser Ebene endlich am Kindeswohl orientierte,
besondere Verfahrens- und Aufenthaltsregelungen für die Gruppe der
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge geschaffen werden.
Sächs.
OVG: Gefährdung für alleinstehende Frauen, hindus und Rückkehrer ohne
Familien / Stammesanbindung (§53 VI 1 AusIG)
U.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 -20 S.,
R6343
2.2 Die
Klägerin genießt allerdings Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denn sie ist
als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Hindus bei ihrer Abschiebung in
ihr Heimatland einer extremen Gefährdungslage ausgesetzt (vgl. zu den
Anforderungen hierfür BVerwG, Beschl. v. 26.1.1999, AuAS 1999, 53 f.).
2.2.1 Abschiebungsschutz
ergibt sich allerdings nicht bereits wegen der allgemeinen Lage in
Afghanistan. Die aufgrund des Bürgerkrieges und der bislang fehlenden Bemühungen
der Taliban um den Wiederaufbau des kriegszerstörten Landes herrschenden
schwierigen Verhältnisse haben noch nicht einen Grad erreicht, der jeden Rückkehrer
gleichsam sehenden Auges alsbald der Todesgefahr oder der Gefahr schwerster
Menschenrechtsverletzungen aussetzen würde; an der vom Gericht mit Urteil vom
5.3.1998 festgestellten Situation im allein maßgeblichen Machtbereich der
Taliban (vgl. Urt. v. 28.9.1999 - A 4 S 286/97 -) hat sich bis jetzt nichts geändert.
Insbesondere hat sich trotz der weitgehenden Verarmung der Bevölkerung die
wirtschaftliche Situation noch nicht so zum Schlechten gewendet, dass von einer
jeden Rückkehrer gleichermaßen treffenden Gefahr für Leib und Leben
gesprochen werden könnte.
Zwar hatte sich die
Situation besonders in Kabul durch den zeitweiligen Abzug fast aller
internationaler Hilfsorganisationen zwischenzeitlich so weit verschlechtert,
dass auch das Auswärtige Amt von Abschiebungen abgeraten hatte (AA, Auskunft
vom 28.8.1998 an HessVGH). Nachdem - wie bereits dargelegt - die meisten
internationalen Hilfsorganisationen wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind
und die Versorgung der notleidenden Bevölkerung wieder aufgenommen haben (vgl.
hierzu auch FAZ, Bericht vom 14.1.2000; International Herald Tribune, Bericht
vom 24.1.2000), dürften sich die Verhältnisse, allerdings auf niedrigem
Niveau, wieder stabilisiert haben
(vgl.
nur OVG Hamburg, Urt. v. 22.1.1999 - 1 Bf 550/98.A - und v. 26.11.1999 - 1 Bf
45/98.A -; OVG NW, Urt. v. 3.3.1999 - 20 A 2612/97.A -; aA zuletzt HessVGH, Urt.
v. 20.7.1999 - 9 UE 696/98.A -).
Insbesondere
liegen keine Anhaltspunkte für eine allgemeine akute Hungersnot oder von etwa
wegen der widrigen Wetterverhältnisse jeden Rückkehrer treffenden lebensgefährlichen
Gesundheitsgefahren vor, auch wenn die UN vor der Gefahr einer Hungersnot warnt
(NZZ, Bericht vom 15.2.2000). Die schwierigen Lebensbedingungen als eine Folge
des Bürgerkriegs, die die Bevölkerung allgemein treffen, vermögen daher wegen
der allein auf wenige Ausnahmen beschränkten verfassungskonformen Auslegung von
§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG noch keinen Abschiebungsschutz für alle Rückkehrer
zu gewähren.
Diese Einschätzung gilt
allerdings nicht für diejenigen Rückkehrer, denen es aus eigener Kraft nicht
gelingen kann, für ihre Existenz zu sorgen, sei es, weil die Rückkehrer - ohne
über finanzielle Mittel zu verfügen oder in einen bestehenden Familien- oder
Stammesverband zurückkehren zu können - aus persönlichen Gründen hierzu
nicht in der Lage sind, sei es, dass es ihnen aus rechtlichen Gründen nicht möglich
ist. Zu Ersteren gehören insbesondere diejenigen, die sich aufgrund einer Krankheit
oder eines Gebrechens nicht bei den die Grundversorgung sichernden
internationalen Hilfsorganisationen um Hilfe bemühen können, dies gilt aber
auch für diejenigen, die aus Altersgründen hieran gehindert sind, also
insbesondere für Kinder oder Rückkehrer von hohem Alter. Das Auswärtige Amt
weist darauf hin, dass die internationalen Hilfsorganisation keine direkte
Registrierung von Einzelpersonen vornehmen, Rückkehrer werden nur in
Familienverbänden registriert. Eine direkte Unterstützung kommt Einzelpersonen
mithin nicht zu (AA, Auskunft vom 28.8.1998 an HessVGH). Können solche Rückkehrer
nicht auf bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückgreifen und
sind sie aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage, selbst für
ihren Lebensunterhalt zu sorgen, erscheint damit eine Abschiebung im Einzelfall
unzumutbar (AA aaO).
Zur zweiten Gruppe gehören
insbesondere allein stehende Frauen oder Witwen mit Kindern, die auf
Versorgung angewiesen sind. Frauen ist jegliche Bewegungsfreiheit in der Öffentlichkeit
ohne männliche Begleitung unter Strafe verboten, soweit es ihnen von dem
Taliban gestattet wird einzukaufen, sind sie dennoch häufig Schikanen
ausgesetzt
(AA,
Auskunft vom 19.3.1997 an HessVGH und vom 19.1.2000 an VG Hamburg; Lagebericht
vom 20.12.1998; grundlegend amnesty international, Frauen in Afghanistan,
Bericht v. 24.6.1997).
Frauen dürften
sich - mit wenigen Ausnahmen (vgl. International Herald Tribune, Bericht vom
24.1.2000) - keiner Ausbildung unterziehen; sie können keinem Beruf nachgehen
und so nicht für ihre Existenz sorgen. Ärztliche Hilfe können sie nur unter
Schwierigkeiten in Anspruch nehmen, ihnen stehen augenscheinlich nur wenige
Krankenhäuser zur Verfügung (zuletzt AA, Lagebericht vom 23.3.1999). Frauen
ist es daher in aller Regel nicht möglich, für sich und ihre noch nicht selbst
versorgungsfähigen Kinder zu sorgen; ihre Abschiebung ist daher gleichfalls
unzumutbar, soweit sie nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen oder
zusammen mit männlichen Familienangehörigen zurückkehren (vgl. hierzu
insbesondere Danesch, Bericht vom 5.4.1997 in HessVGH; AA, Auskunft vom
24.2.1998 an VG Koblenz sowie Lagebericht vom 23.4.1999).
Eine solche - individuelle - Gefährdung ist bei der Klägerin
allerdings vorliegend nicht erkennbar. Zu ihrer Rückkehr nach Afghanistan käme
es allenfalls in Begleitung ihrer Eltern; diese wären an sich in der Lage, eine
existenzsichernde Versorgung der Klägerin zu gewährleisten.
2.2.2 Etwas anderes gilt aber, weil die Klägerin der
Religionsgemeinschaft der Hindus angehört, wie sich aus den Angaben
ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2000 in deren Verfahren (-
A 4 B 4302/97 -) ergeben hat. Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Hindus
drohen bei ihrer Rückkehr lebensgefährliche Versorgungsschwierigkeiten, die in
verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
zu einem Abschiebungshindernis nach§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen.
Zwar dürfte es im
Machtbereich der Taliban zumindest nicht mehr zu pogromartigen Übergriffen
gegen Hindus kommen, nachdem sich die Sicherheitslage unter den Taliban
wesentlich verbessert hat und die Taliban keine kollektiven Verfolgungsmaßnahmen
getroffen haben; die Taliban haben mehrfach versichert, dass Hindus in ihrem
Machtbereich ungehindert leben könnten (vgl. AA, Auskunft vom 19.3.1997 an VG
Gießen). Allerdings dürften die Taliban bei Übergriffen Dritter auch nichts
tun, um die Hindus hiervor im Einzelfalle zu schützen
(vgl.
zu allem AA, Auskunft vom 19.3.1997 an VG Gießen, das von
"Tolerierung" spricht; Auskunft vom 24.2.1998 an VG Koblenz; Bericht
der Dänischen Delegation von einer Reise zwischen dem 1. und 29.11.1997 nach
Afghanistan, Rat der EU, Bericht vom 2.4.1998, S. 69, UNHCR, Bericht vom
23.12.1997 an VG Koblenz, aus religionswissenschaftlicher Sicht Prof. Dr. Heine
vom Institut für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität
Berlin, Bericht vom 16.4.1997; anders wohl Danesch, bsp. Bericht vom 7.4.1997 an
OVG Hamburg).
Wegen der
gegenüber Hindus allgemein bestehenden Vorbehalte in der Bevölkerung, die von
den Taliban auch nicht abgebaut werden, ist es Angehörigen dieser
Religionsgemeinschaft aber faktisch nicht möglich, sich eine materielle
Existenzgrundlage zu schaffen, zumal ihnen - wie auch den Eltern der Klägerin -
nach dem Sturz Najibullahs während des Bürgerkrieges ihre Besitztümer
weggenommen worden sind
(AA,
Auskunft vom 24.2.1998 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Bericht vom
4.11.1998 an VG Schwerin).
Hinzu kommt,
dass es Hindus nur unter vollständiger äußerlicher Angleichung an die von den
Taliban für die Bevölkerung aufgestellten Regeln für das Verhalten in der Öffentlichkeit
und unter weitgehender Preisgabe ihrer eigenen Identität möglich wäre, für
die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu sorgen. Die wenigen Hindus, die sich
noch in Afghanistan aufhalten, sollen in Furcht vor Übergriffen völlig zurückgezogen
leben und gleichsam aus dem öffentlichen Leben Afghanistans verschwunden sein.
Sie haben in Kabul in einem unzerstörten hinduistischen Tempel Aufnahme
gefunden
(Danesch,
Bericht vom 30.12.1996 an RA Lienkamp sowie Bericht vom 8.4.1997 an VG Gießen,
UNHCR, Bericht vom 23.12.1997 an VG Koblenz; amnesty international, Bericht vom
9.12.1997 an HessVGH; Afghanischer Hindus Verein, Bericht vom 20.5.1997 an VG Göttingen).
Rückkehrer
könnten sich damit nicht auf eine leistungsfähige und die Grundversorgung
garantierende Gemeinschaft berufen. Die wenigen zurückgeblieben Hindus gehören
zu den Ärmsten
der Bevölkerung (das AA spricht von
"geringer Zahl", Auskunft vom 17.9.1999 an VG Augsburg; Rat der EU,
Bericht vom 20.7.1998; ZDWF, Bericht zur Lage in Afghanistan, 31.3.1997) und können
nur durch auf geheimen Wegen an sie gelangende Almosen der Glaubensbrüder im
Ausland und von Sikhs, die augenscheinlich über eine größere
Bewegungsfreiheit verfügen, existieren
(Danesch,
Berichte vom 6.4.1997 an OVG Hamburg sowie vom 8.4.1997 an VG Gießen; zur
Situation der Sikhs AA, Auskunft vom 14.1.1997 an VG Köln).
Damit
scheinen sich die Hoffnungen mehrerer nach Afghanistan zurückgekehrter Hindus,
ihre Besitztümer wiederzuerlangen, nicht realisiert zu haben (vgl. hierzu
Deutsches Orient-Institut, Berichte vom 15.4.1997 an VG Wiesbaden und vom
18.9.1997 an HessVGH). Zusammenfassend sind daher Angehörige der
Religionsgemeinschaft der Hindus nicht in der Lage, unter zumutbaren Bedingungen
für ihre Existenz zu sorgen, sie sind damit einer existenziellen Lebensgefahr
ausgesetzt
(so auch OVG Schl.-H., Urt. v. 13.5.1998 - 2 L 141/95 -; NdsOVG, Urt. v. 4.6.1999 -
7 L 4278/98 -, aA OVG Hamburg, Urt. v. 11.6.1999 - 1 Bf 515/98.A -; OVG NW, Urt.
v. 28.5.1998 - 20 A 7317/95A -).”
Einsender:
SächsOVG
UN-Sonderberichterstatterin
zur Lage der Frauen
Economic and Social Council, Bericht der
UN-Sonderberichterstatterin Radhika Coomaraswamy v. 13.03.2000,
E/CN.4/2000/68/Add.4, 24 Seiten, L6335
Der Bericht
beschäftigt sich auch mit der Lage der afghanischen Frauen in Pakistan, dessen
zunehmende “Talibanization” vermerkt wird. Wir dokumentieren hier jedoch
Passagen aus den Kapiteln, die die Lage in Afganistan selbst darstellen:
“13. The Special Rapporteur found official, widespread
and systematic violation of the human rights of women in Taliban controlled
areas of Afghanistan. Most countries of the world appear to tolerate some
practices that discriminate against women, but in only some countries is discrimination
offical policy. In Taliban controlled areas of Afghanistan, discrimination
against women is officially sanctioned and pervades every aspect of the lives
of women. They are subject to grave indignities in the areas of physical
security and the rights to education, health, freedom of movement and freedom
of association. The Special Rapporteur also heard allegations of the clandestine
trafficking of women and of the mistreatment of women from minority
communities.
14. As the
result of pressure from the international community and the local population,
certain minor changes have taken place since 1997.
A. Physical
security:
20. Physical security remains a central concern for women
in Afghanistan. The armed conflict still results in a great deal of physical
abuse. The worst period for sexual assault was when there was civil war in
Kabul. In recent years, security has improved in Kabul and the Special Rapporteur
did not receive any allegations of war-related sexual assault in the Taliban
controlled areas. However there appears to be continuous assault and abuse on
the front-lines. The Special Rapporteur received several reports of sexual
assault and abuse by “Non-Afghan Taliban“, expecially in the Shomali valley,
but was unable to verify the reports because of the situation in the area.
21. In
urban areas, particularly in cities such as Kabul, Herat and Mazar, though
war-related physical abuse has decreased, the female population is still under
threat from the official apparatus dealing with violations of edicts enunciated
by the Taliban Ministry for the Propagation of Virtue and the Suppression of
Vice. Members of the Ministry assault women who violate these edicts with
instruments that look like leather cricket bats. (The religious police allegedly
specifically hit women on private parts of the body, for example the breasts, in
the knowledge that women are less likely to show the bruising, even to family
members.) This is done on the spot without a right to be heard or any due
process. Women told the Special Rapporteur many stories of how they had been
beaten for allowing their ankles to show, for being without a male relative, for
laughing loudly, for wearing the wrong type of burqa, etc. There was also a
belief among the women that educated women were singled out for humiliating
treatment. The arbitrary nature of these beatings raises serious questions of
human rights and goes to the heart of women’s physical security and well-being.
22. In
addition to arbitrary public beatings on the street, women who violate the
Hudood Ordinance with regard to questions of morality, including adultery and
fornication, are publicly lashed at the stadium in front of large crowds. These
spectacles reportedly take place every Friday. This crual and inhuman punishment
continues to be applied. Officials of the Taliban Ministry of Justice were
adamant that these punishments will continue. The ease with which women are
punished for adultery and fornication contrasts with the difficulty that
women have in proving rape when it occurs. They need the testimony of four
witnesses in addition to the normal evidentiary requirements. If they fail to
prove rape in a context where sexual intercourse has taken place, they, the
victims, may end up being flogged for fornication or adultary. Given that there
have been enormous developments in law at both the international and national
level to protect women victims of rape, the structure of rape laws in
Afghanistan raise serious questions regarding the violation of women’s human
rights.
G. Rights of Minority
women: 32. The Special Rapporteur heard many stories of
discrimination against minority women, including Hazara and Tajik inhabitants of
Hazarajat and the Shomali area. Reliable reports were received that individuals
were targeted because of their ethnic group and suspected sympathy with the opponents
of the Taliban.
33. During
the fighting in the Shomali valley, women from ethnic minorities were forcibly
deported from the area. They were put into cars, jeeps and trucks and made
to leave their homes. The Special Rapporteur met many of these women in the
Russian Embassy compound in Kabul, as well as many other women refugees in Pashawar
and Quetta. Deportation violates international laws of war and is considered
to be both a war crime and a crime against humanity.
34. Reports
have been received of the abduction of Hazara girls from villages. Following
their abduction, they are said to be forced into marriages with men from
Pashtun tribes. In 1998, women were reportedly abducted in Mazar-i-Sharif for
forced marriages. Some believed that this practice is officially sanctioned;
others were of the opinion that such violations were committed by the “Non-Afghan
Talibans“ and were contrary to Taliban rules
H. Trafficking and Prostitution:
35. Allegations of prostitution and trafficking were
conveyed to the Special Rapporteur in very hushed tones. It is an extremely
taboo subject. In Peshawar, the Rapporteur was told that the camps had been
raided a few times and women taken away for prostitution. She was also told
about certain streets in Peshawar where prostitution and trafficing took place,
and was given information about Afghan women being trafficked to the Middle
East. In Kabul, she was also told that there had been an increase in prostitution
due to the destitution to widows and that certain houses in Kabul were known for
these activities. Since the issue was considered to be so taboo, there was
little frank discussion with officials. The humanitarian agencies either did not
know about such activities or said that they had allegations but had been unable
to confirm them. As a result, the Special Rapporteur was unable to verify the
nature and extend of these activities.”
WeitereDokumente:
UNHCR zur Rückführung von Traumatisierten
UNHCR Sarajewo, 22.02.2000, 4 S. (vollständiger Abdruck)
“UNHCR
vertritt den Standpunkt, dass ehemalige Lagerinsassen oder Inhaftierte, Opfer
oder Zeugen von Gewalt einschließlich sexueller Gewalt, Zeugen, die vor dem
Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien aussagen, und
schwer traumatisierte Personen weiterhin internationalen Schutzes bedürfen
Personen, denen temporärer Schutz gewährt wurde und die unter Berufung auf
“zwingende Gründe aufgrund früherer Verfolgung“ nicht nach Bosnien und
Herzegowina (nachfolgend “BH“) zurückkehren wollen, sollten Lösungen vor
Ort in ihren Aufnahmeländern angeboten werden. Ein solches Vorgehen entspräche
dem Geist der grundlegenden humanitären Prinzipien einschließlich derjenigen
in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 betreffs Personen, die Opfer sehr
gravierender Verfolgung wurden und deshalb anhaltenden Schutzes bedürfen.
Es wird als gegeben
angenommen, dass bei diesbezüglichen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien
die Verfolgung auch von Angehörigen der örtlichen Bevölkerung ausging,
weshalb von den Betroffenen bei realistischer Betrachtung nicht erwartet werden
kann, nach BH zurückzukehren. Abgesehen von schwerwiegenden humanitären Gründen
befinden sich viele der für ihre Verfolgung verantwortlichen Personen in BH
weiterhin auf freiem Fuß und bekleiden sogar offizielle Ämter in der
Verwaltung.
Mit Blick auf die jüngste
Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses auf Expertenebene des
Deutsch-bosnischen Rückübernahmeabkommens hat UNHCR die aktuelle Situation
traumatisierter Personen in BH untersucht. Dabei sollten nicht nur die Verfügbarkeit
medizinischer Versorgung, sondern auch die möglichen psychischen Folgen der Rückkehr
für die Betroffenen berücksichtigt werden. Die bereits instabile psychische
und emotionale Situation traumatisierter Personen könnte sich unter dem
Einfluss der aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Situation in
BH verschlechtern, insbesondere wenn die Betreffenden in die unsichere Situation
von Vertriebenen oder an ihren früheren Wohnort zurückgeführt werden, der häufig
der Ort ist, an dem ihr Trauma seinen Anfang nahm. Zudem werden Rückkehrer aus
dem Ausland bekannterweise in besonderem Maße diskriminiert und Vorurteilen
ausgesetzt, weil ein beträchtlicher Teil der bosnischen Bevölkerung (fälschlicherweise)
annimmt, dass es den Rückkehrern besser geht als den Personen, die BH während
des Krieges nicht verlassen haben. Wenn alle traumatisierten Personen innerhalb
eines kurzen Zeitraums zurückgeführt werden, wird dies außerdem zu einer
offensichtlichen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten führen.
Viele anfällige Personen
sind von den Kürzungen der internationalen Ressourcen in BH betroffen. Das
Sozialfürsorgesystem ist äußerst unzureichend, und nur sehr wenige
Stadtgemeinden können eine Unterstützung in Höhe des Existenzminimums
leisten. Die monatlichen Zahlungen der Sozialfürsorgezentren betragen in der Föderation
lediglich 34 bis 51 KM (für Ein- bis Vierpersonenhaushalte) und etwa 19 KM in
der RS. Dies ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei weitem nicht
ausreichend. Die sozialen Einrichtungen sind unzureichend und verfügen über
ungenügende Ressourcen, und die meisten der dort lebenden Personen können die
Gesamtkosten für ihre Unterbringung nicht bestreiten. Bei Personen mit einem
Anspruch auf Rentenbezüge beläuft sich dieser auf durchschnittlich 90 bis 150
KM pro Monat unabhängig von der Kinderzahl. Die Familien von gefallenen
Soldaten können in der Föderation monatlich etwa 300 bis 400 KM (Ein- bis
Vierpersonenhaushalte) und in der RS monatlich etwa 130 bis 200 KM erhalten. In
beiden Gebietseinheiten verharrt die Arbeitslosenquote seit dem Konflikt auf
einem hohen Stand und beträgt derzeit 39 Prozent in der Föderation und 36
Prozent in der RS. Die durchschnittlichen Nominallöhne belaufen sich in der Föderation
auf 356 KM und in der RS auf 198 KM Im Juli 1999 hat das Welternährungsprogramm (WFP) die Ausgabe von
Nahrungsmitteln eingestellt. Während 175.000 Personen Nahrungsmittel vom WFP
erhielten, gibt die Organisation Catholic Relief Services derzeit nur an 11.922
Bewohner von Sammelunterkünften Nahrungsmittel aus. Die Weiterführung dieses
Programms über März 2000 hinaus ist zudem noch nicht gesichtert.
Die Situation mit Blick
auf die Gesundheitsdienste ist ebenfalls unbefriedigend. Zwar sind nach den
Krankenversicherungsgesetzen in beiden Gebietseinheiten Rentenbezieher,
gemeldete Arbeitslose, Flüchtlinge und Vertriebene krankenversichert, doch ist
der Weltbank zufolge der Stand der Gesundheitsversorgung in BH bei weitem nicht
ausreichend Nach der Verfassung von BH sind einzig die Gebietseinheiten dafür zuständig,
die Gesundheit auf individueller und gemeinschaftlicher Ebene zu unterstützen
und zu fördern. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen über eine konkrete
Zusammenarbeit zwischen den beiden Gebietseinheiten. Diese Situation hat den
ungleichen Zugang zu den Gesundheitsdiensten nach ethnischen Gesichtspunkten zur
Folge. Beispielsweise kann ein Bewohner von Pale, der einer (tertiären)
medizinischen Notfallversorgung bedarf, nur in das etwa dreieinhalb Fahrstunden
entfernte Banja Luka gebracht werden, um ordnungsgemäß gehandelt zu werden,
obwohl das Krankenhaus in Sarajewo von Pale aus in 20 Minuten erreicht werden
kann. Aus den gleichen Gründen kann ein Bewohner von Ost-Mostar nur in Sarajewo
behandelt werden Es existiert auch kein System der Überweisung von Zahlungen von einer Kasse in
einer Gebietseinheit an eine Einrichtung in der anderen, so dass bestimmte
Patienten die Kosten für ihre Behandlung selbst tragen müssen. Das Problem
stellt sich in gleicher Weise auf lokaler Ebene. Häufig suchen Patienten die nächstgelegene
Gesundheitseinrichtung oder ambulante auf. Wenn ihre Versicherung die
Behandlung in dieser Einrichtung nicht abdeckt, erhalten sie die Kosten nicht
zurückerstattet. Nicht krankenversicherte Personen müssen die Kosten für eine
medizinische Behandlung vollständig selbst tragen. Häufig sind dies Personen,
die sich das am allerwenigsten leisten können. Andere müssen je nachdem, wie
sie versichert sind, einen Teil der Kosten übernehmen Zudem kann die ungleiche
Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen in den beiden Gebietseinheiten
eine ungleiche Qualität der Gesundheitsversorgung zur Folge haben: die Föderation
wendet 7,8 Prozent des BIP der Gebietseinheit für die Gesundheitsversorgung
auf, die RS 7,6 Prozent. Wegen des wesentlich niedrigeren BIP in der RS sind die
fast gleichen Prozentzahlen irreführend; in Wirklichkeit erhält das
Gesundheitswesen in der RS wesentlich weniger Mittel als das in der Föderation.
Auch innerhalb der Föderation haben die Bewohner der reicheren und der ärmeren
Kantone ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Medikamenten. Manche
Kantone haben nicht einmal eine Krankenkasse eingerichtet (z.B. Mittelbosnien (Travnik)
und Neretva (Mostar)). Die Kasse auf der Föderationsebene wurde eingerichtet,
arbeitet aber nicht (die Kantone sind nicht gesetzlich verpflichtet, sich daran
zu beteiligen). Die beiden Gebietseinheiten haben erst kürzlich – am 22.
November – eine Zusammenarbeit vereinbart. Seit diesem Datum hat es jedoch
keinerlei Fortschritte gegeben.
Für anfällige Personen
einschließlich traumatisierter Personen ist der Zugang zu adäquater
Gesundheitsversorgung und wirkungsvoller Therapie ein wichtiges Anliegen. Die
Verfügbarkeit von psychosozialen Beratungsdiensten in BH ist für schwer
traumatisierte Personen sogar von entscheidender Bedeutung. Viele Menschen in BH
leiden nach wie vor unter einem posttraumatischen Stresssyndrom (PTSS).
Untersuchungen in 68 Stadtgemeinden sowohl in der Föderation als auch in der RS
haben gezeigt, dass die Situation von traumatisierten Personen bei weitem nicht
optimal und im Hinblick auf tertiäre Behandlung (Psychiatrie und Psychologie)
außerordentlich schlecht ist Die vorhandenen Einrichtungen im Bereich der psychischen Gesundheitsfürsorge
sind weder gut ausgestattet, noch können sie Patienten aufnehmen (d.h. zur
stationären Behandlung). In der Föderation gibt es 38 kommunale
Rehabilitationszentren, während in der RS zwei Nichtregierungsorganisationen
sich bemühen, ähnliche Einrichtungen zu schaffen, was bislang jedoch noch
nicht gelungen ist. In beschränktem Umfang bieten Nichtregierungsorganisationen
die entsprechenden Dienste an. Sie verfügen jedoch über nur geringe Kapazitäten,
und nur sehr wenige können Patienten langfristig aufnehmen (Zenica (30 Frauen
mit ihren Kindern) und Tuzla (16 Frauen mit ihren Kindern)). Die meisten
Nichtregierungsorganisationen unterstützen zudem nur Frauen und Kinder. Es
fehlt eindeutig an psychologischen Beratungs- und Therapiemöglichkeiten und
anderen Diensten für Männer. In einigen größeren Städten gibt es ambulante
Beratungsdienste; für Haushalte in ländlichen Gebieten sind diese jedoch kaum
vorhanden.
Nur sehr wenige Krankenhäuser
in BH verfügen über psychiatrische Abteilungen, und die vorhandenen Kapazitäten
sind äußerst gering. Alle diesbezüglichen Abteilungen sind “geschlossene
Abteilungen“. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie sich im
Keller befinden und Gitter vor den Fenstern haben. Die dort untergebrachten
Patienten haben kaum Bewegungsfreiheit. Diese Einrichtungen waren ursprünglich
für Personen geschaffen worden, die ständiger Beobachtung bedurften, damit sie
sich und anderen keinen Schaden zufügten. Der Konflikt in BH hatte neue und
andere Traumata und psychisch/psychiatrische Störungen zur Folge gehabt. Die örtlichen
Fachkräfte wurden nicht fortgebildet, um diesen Veränderungen wirkungsvoll
begegnen zu können. Personen, die den Aufenthalt in einem Konzentrations- oder
Internierungslager überlebt haben, gehören am allerwenigsten in eine von der
Außenwelt abgeschlossene psychiatrische Abteilung in einem verriegelten und
vergitterten Keller
In die Verbesserung des
Gesundheitswesens in BH wurden beträchtliche Mittel investiert. Größter Geber
ist gemeinsam mit anderen Gebern die Internationale Entwicklungsorganisation
(IDA), deren Mittel über die Weltbank fließen. Auch die Regierungen selbst
haben Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Weiterführung dieses Projektes zur
Basisgesundheitsversorgung fehlen allerdings 2,4 Millionen Dollar für die Föderation
und 1,2 Millionen Dollar für die RS. Seine Schwerpunkte sind die Primärgesundheitsversorgung,
öffentliche Gesundheit und die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Zulassung
und Qualitätssicherung sowie Projektmanagement. Bedauerlicherweise umfasst es
keine Komponente zur geistigen oder psychischen Gesundheit UNHCR beharrt auf seinem
Standpunkt in Bezug auf schwer traumatisierte Personen. Das Amt sieht darin
einen der anfälligsten Personenkreise, der internationalen Schutzes bedarf. Bei
schwer traumatisierten Personen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie
nach der Rückkehr aufgrund in der Vergangenheit erlittener Verfolgung und ihres
emotionalen Zustandes erneut traumatisiert werden. Ihre Anfälligkeit ist noch
größer, wenn weitere Faktoren wie Alter, Armut, Haushaltsführung als
Alleinerziehende(r) usw. hinzukommen. Trotz der Verbesserungen im
Gesundheitswesen in BH ist die aktuelle Situation in BH nicht dazu angetan,
schwer traumatisierte Personen zu unterstützen oder zu schützen, und es ist
unwahrscheinlich, dass solche Personen eine wirkungsvolle Therapie erhalten.
UNHCR geht nicht davon aus, dass die Gesundheitsdienste in beiden
Gebietseinheiten von BH einen ausreichenden Stand erreicht haben oder dies bis
Ende 2000 der Fall sein wird.
UNHCR empfiehlt, dass bei
allen Flüchtlingen auf individueller Grundlage geprüft wird, ob sie zurückgeführt
werden können. Das Amt warnt davor, traumatisierte Personen frühzeitig oder
gegen ihren Willen zurückzuführen, da dies verheerende psychologische Folgen
haben und dysfunktionales depressives Verhalten auslösen kann. Rückkehrwillige
Personen sollten auf individueller Grundlage präzise informiert werden. Die
Aufnahmeländer wollten die Rückkehr oder die Integration vor Ort finanziell
unterstützen, indem sie gemeinsam mit UNHCR und den örtlichen Behörden für
angemessenen Schutz sorgen. Dies bedeutet unter anderem sicherzustellen, dass
die Betroffenen Wohnraum, Nahrungsmittel, Arbeit und insbesondere psychosoziale
Betreuung erhalten.”
Weitere Dokumente:
Niedersächsisches
OVG zur Sippenhaft
U.v. 27.03.2000, (Az. nicht bekannt, da
Deckblatt fehlend), R6354
“Der
Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der
Berufung hat keinen Erfolg Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG)
liegt nicht vor. Der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
ob minderjährige Kinder irakischer Eltern in ihrem Heimatland der Gefahr der
Sippenhaft unterliegen, weil die Eltern den Irak illegal verlassen und im
Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt haben. Dem ist nicht (mehr) zu folgen.
Der Senat hat in seinem - dem Bundesbeauftragten vorliegenden - Beschluss vom
12. Januar 2000 (9 L 4267/99) entschieden, dass minderjährigen Kindern grundsätzlich
nicht unter dem Blickwinkel der Sippenhaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine politische Verfolgung wegen des Asylantrags und des Auslandsaufenthaltes
ihrer Eltern droht. Im Einzelnen hat der Senat hierzu in seiner Entscheidung
ausgeführt:
"Zwar
legen die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen eher den Schluss nahe,
dass der irakische Zentralstaat als Instrument der Verfolgung und Einschüchterung
von Regimegegnern auch die Sippenhaft anwendet (Stellungnahme von amnesty
international vom 17.11.1997 an VG Bayreuth). Auch das Auswärtige Amt spricht
in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an das VG Stade davon, dass regelmäßige
Berichte des VN-Menschenrechts-Berichterstatters (z.B. Bericht vom
15.10.1996) zahlreiche Fälle der Anwendung von Sippenhaft im Irak belegten Im
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 ist angeführt, dass es
im Irak in Ausnahmefällen zur Anwendung von Sippenhaft (meist Geiselnahme von
Familienangehörigen von Flüchtlingen) komme. Daneben würden Familien von gefassten
(z.T. nur angeblichen) Regimegegnern oder Angehörigen, die Irak illegal,
ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung, verlassen hätten, benachteiligt
(Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.). Familienangehörige seien bei
Strafe verpflichtet, den staatlichen Behörden zu melden, dass Angehörige vom
Wehrdienst desertiert seien. Der VN-Menschenrechts-Berichterstatter für Irak
gehe von der Existenz einer "Schuld durch Assoziation" im Irak aus:
Familienangehörige würden für das Fehlverhalten ihrer Angehörigen
belangt (u.a. als Abschreckungsmethode). Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse
lassen aber nicht den Schluss zu, dass der irakische Zentralstaat - bei aller
Unberechenbarkeit seines Handelns - das Mittel der Sippenhaft gegen jegliche
oppositionelle Tätigkeit einsetzt, und zwar uneingeschränkt gleichermaßen
gegen alle Familienangehörige im engeren oder sogar im weiteren Sinne, seien es
Männer, Frauen oder - wie hier - auch minderjährige Kinder. Das Auswärtige
Amt weist in der oben angeführten Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 darauf
hin, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige von
Asylantragstellern (im konkreten Fall ein ca. drei Monate altes Kind) nicht
bekannt seien. Den jüngeren Erkenntnisquellen ist vielmehr - einschränkend -
zu entnehmen, dass eine gewissermaßen allgemein praktizierte Sippenhaft im
Zentralirak nicht erfolgt. So kommt das Deutsche Orient-Institut in seiner
Stellungnahme vom 31. Oktober 1999 an das VG Trier zu der Feststellung, dass
generell zwar die Gefahr einer Verfolgung auch von Familienangehörigen
bestehe, Kinder und Frauen aber "wohl eher nicht Opfer (einer Sippenhaft)
werden, obwohl zumindest im Hinblick auf die Ehefrau das auch nicht gerade auszuschließen
ist". Bei einer oppositionellen Tätigkeit (im konkreten Fall: Mitarbeit in
der Organisation "Ärzte ohne Grenze") könne es aber zu einem Zugriff
im weiteren familiären Umkreis und dort innerhalb der Männer kommen. In seiner
weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier bewertet das
Deutsche Orient-Institut die Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaft von Kindern
wegen frauenspezifischer Angelegenheiten als "durchaus unrealistisch"
und als "weit neben der Sache" liegend. Angesichts dieser
Erkenntnislage hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 1999
(9 L 4663/98) festgestellt, dass zwar einerseits bei einer hervorgehobenen
oppositionellen Tätigkeit eines Elternteils (im entschiedenen Fall eine führende
Position in der Union der Frauen Kurdistan, Wahlhelferin, Journalistin für
den Radiosender der KDP, aktive politische Tätigkeit) die beachtliche Gefahr
einer Sippenhaft auch für minderjährige Kinder besteht. Andererseits sprechen
aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für einen gewissermaßen
schrankenlosen Einsatz der Sippenhaft. Der Senat geht daher davon aus, dass
eine Sippenhaft jedenfalls in den Fällen einer hervorgehobenen oppositionellen
Tätigkeit droht, nicht aber vom irakischen Staat auch schon allein wegen der
Asylantragstellung eingesetzt wird, namentlich nicht gegen minderjährige
Kinder.”
Ein erneuter
Klärungsbedarf wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt und ist auch nicht
ersichtlich.”
Einsender:
Rechtsanwältin Hentschel, Emden
Weitere Dokumente:
UN-Sonderberichterstatter
zur Menschenrechtslage
Economic and Social
Council, Bericht des Sonderberichterstatters der UN-Menschenrechtskommission,
Maurice Danby Copithorne, v. 18.1.2000, E/CN.4/2000/35, 24 S., L6326
“Evangelical Protestants:
25. It is very difficult to establish an authoritative figure for the number of Evangelical Christians in Iran, apparently because many are forced to worship in private. In 1990, it was estimated that the various Protestant congregations might include 30,000 persons of whom perhaps 15,000 were Muslim converts. The condition of these Churches is described in some detail by the Special Rapporteur of the Commission on Human Rights on the question of religious intolerance in his 1996 report to the Commission after a visit to Iran (E/CN.4/1996/95/Add.2). According to information reaching the Special Representative, there is no reason to believe that conditions have improved. These groups continue to face harassment from the Iranian security authorities in terms of pressure against Muslim converts and against perceived efforts to proselyte among Muslims. In this regard the Special Representative wishes to point out that the right of conversion is clearly recognized in the 1981 United Nations Declaration on the Elimination of All Forms of Intolerance and of Discrimination based on Religion and Belief, and in paragraph 5 of General Comment 22 (48) of 20 July 1993 of the Human Rights Committee (see HR/GEN/1/Rev.3).
28. The situation of the Baha’i remains serious.
Baha’is continue to be subject to prolonged imprisonment, confiscation
of holy places, and denial of the right to assemble. The Baha’i community faces the ongoing and systematic violation of
economic, social and cultural rights, through denied access to employment,
termination of pensions on religious grounds, and lack of payment of
unemployment benefits.
29. Fifteen Baha’is are imprisoned in Iran, of whom
four are subject to the death sentence (see annex I). In this regard, the Special Representative has received a
letter dated 2 November 1999 from the Permanent Representative of
the Islamic Republic of Iran to the United Nations Office at Geneva,
stating that Mr. Shabihu’llah Mahrami’s death sentence had been commuted to
life imprisonment, and that the relevant judiciary officials had requested
commutation of the death sentence against Mr. Mousa Talibi.
Fair
trial:36. It is clear from
the incidents reported in this and other reports on human rights in Iran, that
one or more of these rights are often not available to defendants in Iranian
tribunals. For example, reports
reaching the Special Representative concerning the 13 Jews being detained in
Shiraz on suspicion of espionage are reportedly being denied access to a lawyer
of their choice, and given the lapse of 10 months since being detained, they
have certainly not been brought to “trial without undue delay”.
Torture and other cruel,
inhuman or degrading treatment or punishment:
46. The Iranian press carried a report in July that
over a two-week period, some 21 men had been sentenced to amputation of fingers
in Tabriz and elsewhere.
47. The Iranian press carried a report in October of
two prisoners being sentenced to death, in one case to be preceded by 100 lashes
and in the other by blinding.
48. The Iranian press reported in October that a
married woman had been sentenced to stoning for adultery.
49. The Iranian press carried a report in November
that two repeat armed robbers had been sentenced each to the amputation of their
right hand and left foot.
50. The Special Representative has been calling for an
end to such punishment for some time.He
notes with concern reports that they have been re-promulgated in the Procedures
in the General and Revolutionary Courts published in Official Gazette 1591 of 10 October 1999.
51. The possibility of torture also comes to light from
time to time in the context of suspicious deaths.
One such case reported in detail in the press in July 1999 was that of
Mohammad Reya Karami in Isfahan. The circumstances, including the
victim’s arrest, subsequent transfer to hospital, testimony of the father
after visiting the victim in hospital where he subsequently died, as well as the
coroner’s report, are highly suggestive of a case of torture.
The Special Representative believes cases such as these suggest that
torture in all its forms is still not an unusual event in Iran.
Disappearances and
suspicous deaths:
58. In his 1999 reports to the Commission and to the
General Assembly, the Special Representative described the string of
disappearances and suspicious deaths in the second half of 1998 of
intellectuals and dissident political figures.
Popular reaction was strong and immediate and became more so as it became
clear that the killings were part of what became known as serial killings
committed by officials in or close to the Ministry of Information (Security).Officially, those acts were attributed to “rogue elements” within the
Ministry.
Full investigation was promised with indictment and public
trials to follow. In June, it was
reported that one of the alleged ringleaders, Said Imami, had committed suicide
in detention, news that was greeted with much scepticism.
By October, it was acknowledged that 27 persons had been detained in
this matter.
The name of another alleged ringleader, Mostafa Kazemi (Mousavi),
began to circulate.
59. Meanwhile, dissatisfaction heightened with the slow
progress of the investigation. There
were demands that the investigation be broadened to include many other
suspicious deaths going back to 1994. Information
was filtering out attributing responsibility to present or former senior
figures in the security establishment. Although denied by the military prosecutor’s office, a much
wider scenario began to be discussed publicly, one that involved 50 or more
unexplained deaths in recent years. Included were the 1994 deaths of three
Christian ministers which had been officially attributed to the Mujahedin, the
deaths of Sunni community leaders, and the deaths of dissidents in bombings in
Europe.
Student
demonstrations:
62. The student demonstrations in Tehran and Tabriz in
early July were widely regarded as the most serious challenge the Government has
faced since the Islamic Revolution. The
Supreme Leader, the President and several of his ministers quickly denounced the
raid upon the University of Tehran dormitories, one of a chain of escalating
events that led to the students’ demonstrations.
Over a 1,000 students were said to have been arrested with apparently the
majority of them being subsequently released.
63. The head of the Tehran Revolutionary Court had
declared at one point that four of the students had been condemned to death.
He gave no names and there was no evidence to suggest they had received a
fair trial. Government spokesmen subsequently denied that they had been tried
and sentenced.”
Weitere Dokumente:
Nieders. OVG: Kein Abschiebeschutz für Roma und Ashkali / UÇK kein Parallelstaat
B.v. 03.03.2000 - 12 L 778/00 -, 13 S., R6361
“Als Verfolgungsmaßnahmen kommen nur staatliche oder dem Staat zurechenbare
Handlungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO). Der
abschiebungsrechtliche Eingriff kann entweder vom Staat oder seinen Organen
selbst ausgehen oder von ihnen zu verantworten sein. Hierfür kommt es darauf
an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden
Mitteln Schutz gewährt. Es begründet (nur) die asylrechtliche oder
abschiebungsschutzrechtliche Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung
entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an
sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen
bestimmter Dritter einzusetzen. Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung die
Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung
stehenden Mittel endet seine abschiebungsschutzrechtliche Verantwortlichkeit.
Ihre Grundlage findet die Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen nicht schon
im bloßen Anspruch eines Staates das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in
dessen - prinzipieller - Verwirklichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO;
BVerwG, Urt. v. 4.11.1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306 m.w. Nachw.).
Träger von Herrschaftsmacht sind nämlich die Staaten, die hierdurch den
Frieden im Inneren sichern und so dem Individuum ein menschenwürdiges Leben in
der Gemeinschaft mit anderen ermöglichen. Politische Verfolgung ist gleichsam
die Kehrseite hiervon, nämlich der Missbrauch hoheitlicher Herrschaftsmacht
durch Ausgrenzung einzelner aus der übergreifender Friedensordnung. Diese
Sichtweise begrenzt den Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG. Allenfalls solche
staatsähnlichen Organisationen stehen dem Staat gleich, die den jeweiligen
Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn
daher insoweit ersetzen.
Hiervon kann - wie
allgemeinkundig ist - für die Verhältnisse im Kosovo ungeachtet seiner völkerrechtlichen
und staatsrechtlichen Einordnung nicht die Rede sein. Staats- und Gebietsgewalt
üben im Kosovo gegenwärtig UNMIK und KFOR aus. Das ist allgemeinkundig. Aus
dem Gesagten folgt, dass es ausgeschlossen ist, dass neben einer bestehenden
Staatsgewalt auf demselben Gebiet eine mit ihr konkurrierende Gewalt besteht,
die - a u c h - staatliche Gewalt ausübt und
verfolgungsmächtig ist. Es ist offensichtlich - allgemeinkundig -, dass eine
Organisation der albanischen Bevölkerungsgruppe - etwa die UÇK - auch nicht
staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet des Kosovo
effektiv durchgesetzt und mit der Folge etabliert hat, dass die dort lebende Bevölkerung
einer anderweitigen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Auch ist
allgemeinkundig, dass UNMIK - einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden
internationalen Polizeitruppe - und KFOR die Bevölkerungsgruppe der Roma mit
allen ihnen an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es kann
nicht die Rede davon sein, UNMIK und KFOR seien zur Schutzgewährung nicht
bereit, sie sind auch zur Schutzgewährung prinzipiell in der Lage, wenn es auch
zu Übergriffen gegen Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma kommt. Soweit
in dem Zulassungsantrag die Auffassung vertreten wird, die UÇK übe im Kosovo
Staatsgewalt aus, beruht diese Auffassung, für die eine hinreichende
Tatsachengrundlage nicht vermittelt wird, zudem auf einem fehlerhaften
rechtlichen Ansatz (s. dazu die obigen Ausführungen zur Rechtslage). Angesichts
der rechtlichen Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) geklärt
sind, bedarf es auch insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Der Zulassungsantrag
greift auch nicht durch, soweit er sinngemäß der Frage grundsätzliche
Bedeutung beimisst, ob bei einer Rückkehr eines Angehörigen des Volks der Roma
in den Kosovo für diesen eine allgemeine extreme Gefahrenlage gegeben"
sei.” (...)
“Der Zulassungsantrag hat nicht aufgezeigt, dass für
die Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo derartige extreme
Gefahren bestehen, er teilt vielmehr unter Bezugnahme auf die von ihm
bezeichneten Erkenntnismittel in allgemeinen Wendungen mit, die Sicherheitslage
für Roma und Aschkali im Kosovo (sei) katastrophal" und die
“Versorgungslage ... äußerst erbärmlich..., die Versorgung mit
medizinischer Hilfe (sei) vollkommen unzureichend ... und die Rückkehrperspektiven
(seien) durchweg extrem schlecht". All das zeigt nicht auf, dass nach den
aufgezeigten Voraussetzungen für einen Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der
Roma bei einer Rückkehr in den Kosovo eine solch extreme Gefahrenlage
dergestalt besteht, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
Davon abgesehen bezieht sich der Zulassungsantrag vornehmlich auf den Bericht
der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 1999, der die aktuelle Lage
nicht wiedergibt; nach dem Bericht des UNHCR vom 11. Februar 2000 über die
Situation der Minderheiten im Kosovo hat sich die Lage der Bevölkerungsgruppe
der Roma verbessert.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die bezeichnete
Frage nicht in einem Berufungsverfahren zu klären ist, da sich bereits in
diesem Berufungszulassungsverfahren eine hinreichende Klärung erreichen lässt,
insbesondere aufgrund des eben bezeichneten Berichtes des UNHCR ergibt sich,
dass die Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo nicht der bezeichneten extremen
Gefahrenlage ausgesetzt ist.”
Einsender:
Rechtsanwalt Waldmann-Stocker, Göttingen
BMI zur Lage im Kosovo
Rundschreiben vom 27.03.2000 an die
Landesinnenministerien und Innensenatsverwaltungen, Az. A 4-125 610-Jug/5, 3 S.,
R6438
“Hinsichtlich
der Lage im Kosovo möchte ich darüber unterrichten, dass ein hochrangiger
Vertreter der KFOR am 20. März 2000 in einer Beratung der Staatssekretäre der
Bundesregierung im Auswärtigen Amt die Sicherheitslage im Kosovo als erheblich
verbessert beschrieben hat. Die Lage sei stabil, auch wenn in den Medien
teilweise andere Meldungen liefen. Positiv sei insbesondere die rückläufige
Entwicklung der Kriminalität. Anderes gelte jedoch für Kosovska Mitrovica und
an der Grenze zum Presevo-Tal, wo die Lage auch für Kosovo-Albaner nach wie vor
unsicher sei. Der Rückkehr von Kosovo-Albanern ins Kosovo stehe grundsätzlich
nichts im Wege, dagegen könne die Sicherheit von ethnischen Minderheiten gegenwärtig
noch nicht gewährleistet werden.”
Anmerkung: Das Schreiben beschäftigt sich im übrigen
mit dem multilateralen Transit-Abkommen.
text-align:left;line-height:normal;page-break-after:auto">
UNHCR über gefährdete ethnische Albaner
“UNHCR-Hintergrundinformationen über
ethnische Albaner aus dem Kosovo, die nach wie vor des internationalen
Rechtsschutzes bedürfen”, Genf März 2000, 18 S., L6602
“(...) Im
zurzeit herrschenden Klima der Gewalt und der ungeahndet bleibenden Straftaten könnten
bestimmte Kosovo-Albaner im Falle ihrer Rückkehr mit ernsten Problemen
konfrontiert sein, einschließlich von Gewalt gegen Leib und Leben. Berichte über
Gewalt, Schikanen und Diskriminierung enthalten Informationen, die darauf
schließen lassen, dass vor allem folgende Kategorien Verfolgung befürchten müsse
Diese Auflistung ist nicht vollständig und es kann durchaus auch andere Personen bzw.
Gruppierungen geben, die im Kosovo ebenfalls mit Verfolgung rechnen müssen.
Kosovo-Albaner sollten daher Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
erhalten und ihre Anträge sollten mit Sorgfalt und jeder für sich geprüft
werden.
Besondere Sorgfalt ist bei der Prüfung
von Anträgen traumatisierter Personen geboten, etwa bei Opfern von
Folter oder besonders abscheulicher Formen der Gewalt (zum Beispiel Exhäftlinge
oder Frauen, die sexuell missbraucht wurden) oder bei Zeugen von Verbrechen
gegen die Menschlichkeit. Hier ist anzumerken, dass die Erlebnisse
traumatisierter Personen bei der Prüfung ihrer weiteren Schutzbedürftigkeit
ein wichtiges Beurteilungskriterium sein sollten.”
(...)
(Es folgen detaillierte Ausführungen zur parallelen Machtstruktur der ehemaligen UÇK,
Anm. der Redaktion)
“Angebliche Vertreter der ehemaligen UÇK, des TMK oder des MRP werden immer wieder in
Zusammenhang mit Schikanen und Gewalt gegen Minderheiten gebrach Beispielsweise verhaftete die UNMIK-Polizei am 11. Februar zwei
TMK-Mitglieder im Zusammenhang mit der Ermordung eines ethnischen Gorani. Maßgeblich
für diesen Bericht ist jedoch, dass sie auch für Schikanen und Gewalt gegen
bestimmte Kategorien von Albanern verantwortlich sein sollen, die im nächsten
Abschnitt beschrieben werden (Beispiele von Personenkategorien, die möglicherweise
des internationalen Rechtsschutzes bedürfen). Hierzu sei festgestellt, dass
sich die Urheber solcher Schikanen und Gewalttaten oft als Vertreter der Staatsgewalt
ausgeben, weshalb die Opfer nicht offen über das von ihnen Erlebte sprechen
wollen, was Ermittlungen und entsprechende Maßnahmen seitens der rechtmäßigen
Behörden sehr erschwert. KFOR und die UNMIK-Polizei haben Räumlichkeiten der UÇK,
des TMK und des MRP durchsucht und Mitglieder dieser Organisationen
festgenommen, wenn illegale Handlungen eindeutig nachgewiesen werden konnten.
Die mangelnde Aussagebereitschaft wichtiger Zeugen und Schwachstellen im
Justizwesen behindern die diesbezüglichen Bemühungen, was dazu führt, dass
diese irregulären und illegalen Aktivitäten weitergehen. Renommierte
Menschenrechtsorganisationen haben eine Reihe von Fällen vor Ort dokumentiert,
in die TMK-Mitglieder verwickelt waren, die jedoch aus dem einen oder anderen
Grund nie vor Gericht gestellt wurden. Sie merkten dazu an, dass dies eine
Gefahr für bestimmte Personen und Sektoren der Gesellschaft darstelle und ganz
allgemein das ohnehin geringe Maß an Stabilität gefährde, das bisher durch
die gemeinsamen Bemühungen örtlicher und internationaler Akteure entstanden
ist. UNHCR hat im Zuge seiner eigenen Arbeit vor Ort mehrere Fälle registriert,
in denen Personen betroffen waren, für die UNHCR zuständig ist. Zum Beispiel
wurde in einem Artikel eines provisorischen TMK-Mitglieds in den örtlichen
Medien Anfang Januar 2000 die Sicherheit von Personen, die UNHCR bekannt sind
und als Schutzfälle gelten, aufs Spiel gesetzt. In diesem Artikel wurden
namentlich genannte Personen (verschiedene Minderheiten und Kosovo-Albaner,
viele davon Katholiken) der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt
und festgestellt, dass sie ihrem verdienten Schicksal nicht entrinnen würden.
Trotzdem wurde der Verfasser als TMK-Mitglied vereidigt und mit einem hohen
regionalen Amt im Informationsdepartment betraut. Das TMK müsste gegen
Zwischenfälle dieser Art mit strengen internen Disziplinarmaßnahmen vorgehen,
doch haben Beobachter Zweifel daran geäußert, dass solche Maßnahmen wirklich
konsequent angewendet werden, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. (...)
Als vollwertige Polizeibehörde konnte
sich die UNMIK-Polizei bisher nur in den Regionen Priština und Prizren
etabliere
Auch in diesen Regionen wird sie dabei immer noch von KFOR-Truppen unterstütz
In Mitrovica, Gnjilane und Urosevac ist sie vollwertige Ermittlungsbehörde
(aber nicht vollwertige Polizeibehörde). (...)
Trotz dieser beachtlichen Fortschritte
sind diese Gericht nur beschränkt in der Lage, die Fälle, mit denen sie
befasst werden, fair und wirksam zu behandeln. Bis Mitte Januar 2000 hatten KFOR
und die UNMIK-Polizei 3747 Personen wegen schwerer Straftaten verhaftet, doch
befanden sich nur noch 271 von ihnen in Gewahrsam und es hatten nur fünfunddreißig
Gerichtsverfahren stattgefunden. (Alle Verfahren wurden am Bezirksgericht
Prizren durchgeführt, da dies das einzige Gericht war, für das vor Januar
2000 Laienrichter eingesetzt worden waren.) Derzeit befassen sich die Gerichte
nur mit Strafrechtssachen; zivilrechtliche Verhandlungen wird es frühestens
ab dem Frühjahr 2000 geben. (...)
Auffallend ist, dass in vielen
gemeldeten Fällen von Schikanen wegen angeblicher Kollaboration katholische
Albaner die Opfer sind. Es liegen zwar keine eindeutigen Beweise vor, dass
katholische Albaner speziell aus religiösen Gründen verfolgt werden, doch ist
nicht auszuschließen, dass katholische Albaner in gewissen Gebieten des
Kosovo mit höherer Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, der Kollaboration
verdächtigt zu werden, und sie dort daher gefährdet sind.
Von den gemeldeten Zwischenfällen,
die in Vorbereitung dieses Berichts geprüft wurden, verdeutlichen folgende
Beispiele am besten das Muster von Schikanen und Gewalt gegen Personen, die mit
dem serbischen Regime in Verbindung gebracht werden: (...)
Erwähnenswert ist schließlich, dass häufig
irreguläre “Steuern“ ohne jede rechtliche Grundlage eingefordert werden,
die der Großteil der Bevölkerung tatsächlich bezahlt, um größeren
Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Wer sich widersetzt, muss mit Vergeltung
rechnen, wie etwa in Fall eines Geschäfts in Djakovica, auf das ein
Granatenangriff verübt wurde, nachdem sich der Besitzer geweigert hatte, einen
erheblichen Betrag an irregulären Steuern zu bezahlen.”
Bericht des Sondergesandten des UN-Generalsekretärs für Menschenrechte in Kambodscha, Thomas Hammarberg, v. 13.1.2000 (UN Economic and Social Council E/CN.4/2000/109); u.a. zu politischer Gewalt, Justiz, Folter, Haftbedingungen, ethnische Minderheiten; Lage der Kinder; 25 S., L6319
UN-Sonderberichterstatter
zur Menschen- rechtslage
Economic and Social
Council, Bericht des Sonderberichterstatters der UN-Menschen- rechtskommission,
Nigel Rodley, v. 11.11.1999, E/CN.4/2000/ 9/Add.2, 22 S., L6336
“4. In recent years, the Special Rapporteur has received information indicating that a number of
people arrested by the forces of law and order, in other words the police or
gendarmerie, have been ill-treated and tortured. They were allegedly beaten and
struck, often with machetes or wooden or plastic truncheons, and in particular
were subjected to the “swing” or “spit” torture, which consists in tying
the victim’s hands and feet to a wooden or metal rod, suspending the rod and
beating the person, particularly on the soles of the feet. The Special
Rapporteur has drawn the Cameroonian Government’s attention in particular
to allegations received by him about arrest and ill-treatment of a number of
members of opposition parties during the presidential elections in October
1992 and 1997 and the general elections of March 1992 and May 1997 which
brought the Rassemblement démocratique du peuple camerounais (RPDC) to power.
Followers of the two main opposition parties in the two English-speaking
provinces of the Nord-Ouest and Sud-Ouest and the Extême-Nord province,
namely the Social Democratic Front (SDF) and the Union nationale pour la démocratie
et le progrès (UNDP) are said to have been particularly targeted by the mass
arrests and ill-treatment (see E/CN.4/1994/31, paras. 71 et seq. and E/CN.4/1998/38/Add.1, paras. 47-48). In addition, the Special Rapporteur transmitted to the
Government information about poor detention conditions in most of Cameroon’s
prisons, endangering the health and even the lives of the detainees. The
various detention centres were also reported to be overcrowded, with
non-existent or inadequate sanitary and medical facilities and insufficient
food provided by the authorities (see E/CN.4/1999/61, paras. 101 et seq.).
5. During his mission, the Special Rapporteur received information from non-governmental
sources and a very large number of accounts by witnesses, of which a selection
is reproduced in the annex to this report, indicating that torture is widespread
and used indiscriminately against many people under arrest. Women, children and
elderly people are also reported to be subjected to ill-treatment. However, it
appears that most cases are not reported to the relevant authorities because of
ignorance, lack of confidence or fear of reprisals on the part of the victims
and their families. According to this information, members of the forces of
law and order, in other words the gendarmerie, and the police, and a third
category of forces, the military, when they are involved in upholding law and
order, use various types of torture and ill-treatment. Besides the “swing”
torture and the various types of blows inflicted on victims, it was reported
that detainees had received gunshot wounds, particularly in the legs, and
had had burns inflicted on them. The purpose of those acts was allegedly to
extract confessions or to punish or intimidate individuals suspected of having
committed crimes or of belonging to opposition parties or other social
categories such as journalists or human rights defenders. A number of deaths
resulting from torture were also reported. On the subject of levels of
responsibility, many non-governmental sources indicated that some of those
incriminated act out of ignorance and others out of pure habit, for they
have regularly acted that way for a long time without fear of any consequences.
However, they recognized the Government’s recent resolve to end those
practices, even if the steps taken are still greeted with caution.
7. During his mission, the Special Rapporteur visited several detention centres under
police authority. In almost all the cells visited the inmates were dressed
only in their underwe