Liebe Leserinnen und Leser,
zumindest seit dem Einmarsch der Taliban in Kabul ist kein Afghane je von Deutschland
nach Afghanistan abgeschoben worden. So frech, wie sich die Taliban gegenüber
der Staatengemeinschaft gebärden, wird sich dies auch nicht schnell ändern:
Die völkerrechtliche Anerkennung wird auf sich warten lassen.
Trotzdem ist Afghanistan derzeit der Dreh- und Angelpunkt der deutschen Asylrechtsprechung.
Erlaubte doch das Beispiel Afghanistan dem Bundesverfassungsgericht, die Kriterien
des Bundesverwaltungsgerichts für Quasi-Staatlichkeit als Voraussetzung der
Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung zu entschärfen. Das Bundesverwaltungsgericht
zog jetzt im Februar vorsichtig seine Verteidigungslinien auf (siehe dazu Nachrichten
- Bund). Es weigert sich jedoch, ohne weitere Aufklärung der Tatsachengerichte
eine Qualifizierung Afghanistans als quasi-staatlich oder nicht quasi-staatlich
vorzunehmen. So sind wieder die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe am Zug. Auf Ebene der Verwaltungsgerichte war der Meinungsstreit
schon allein aufgrund des Verdikts des Bundesverfassungsgerichts erneut voll
entbrannt: siehe den Länderteil von ASYLMAGAZIN 12/2000 einerseits, 1-2/2001
andererseits. Die Konkretisierung durch das Bundesverwaltungsgericht dürfte
kaum löschend wirken. Wir können uns daher auf eine weitere - die wievielte
eigentlich? - Runde von Verwaltungsgerichtsverfahren zu Afghanistan einstellen.
Als Grundausstattung für diese weitere Runde bieten wir Ihnen ein wohl für das
BVerwG-Verfahren erstelltes, präzises und auf die hiesigen Rechtsbedürfnisse
zugeschnittenes UNHCR- Dokument in diesem Heft an.
Aber vielleicht interessiert Sie ja außerdem meine Antwort auf die Fragen, die
sich einer Kollegin nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellten?
Sie wollte wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Folgeantrag Sinn
macht und wie es jetzt mit dem Entscheidungsstopp weitergeht:
1. Folgeanträge werden überdurchschnittlich oft "beachtlich" sein: Eine veränderte
Rechtslage wird von der Rechtsprechung sicher überwiegend bejaht werden. Schließlich
hat das Bundesverfassungsgericht Beschwerdeführer selbst auf Folgeanträge verwiesen.
Jedoch kommen wahrscheinlich die meisten der Folgeanträge nicht durch, bei denen
im Erstverfahren noch eine andere Begründung zur Ablehnung gegeben wurde (z.B.
zu geringe Verfolgungswahrscheinlichkeit, fehlende Glaubwürdigkeit etc.).
2. Die Rechtsprechung nimmt heute nicht mehr so leicht eine (zielgerichtete)
Verfolgung (z.B. von Ex-Kommunisten, DVPA-Mitgliedern) an wie noch vor 5 Jahren.
Deshalb werden m.E. viele Folgeanträge scheitern, selbst wenn die Antragsteller
im Erstverfahren nur mangels Quasi-Staatlichkeit abgelehnt wurden.
3. Es ist noch nicht sicher, ob Quasi-Staatlichkeit im Ergebnis höchst- und
obergerichtlich bejaht oder verneint werden wird (siehe ASYLMAGAZIN a.a.O.).
4. Die Bundesamtsverfahren werden vermutlich langsam von Amts wegen wieder aufgenommen.
5. In der Tendenz würde ich denjenigen, die aufgrund langen Aufenthalts in Deutschland
kurz vor einer Befugnis stehen, höchstens dann zu einem Folgeantrag raten, wenn
dieser mit ziemlicher Sicherheit mehr als nur den Abschiebeschutz nach § 53
AuslG einbringt. Das wird eher selten der Fall sein.
6. Ansonsten muss eine detaillierte Prüfung im Einzelfall ergeben, ob Chancen
bestehen oder nicht und welche aufenthaltsrechtlichen Folgen sich bei einem
Folgeantrag ergeben.
7. Wenn man einen Folgeantrag stellen will, sollte man jetzt nicht mehr lange
zuwarten (3-Monats-Frist).
8. Die Folgeantragsfrist wird nach verschiedenen Zusagen des Bundesamts erst
mit der Aufhebung des Entscheidungsstopps oder aber mit Beginn des Bekanntwerdens
der BVerwG-Entscheidung beginnen.
Ihr Manfred Kohler
Bleiberecht für integrierte Bosnier und evtl. bald auch
Kosovaren
Die Innenminister und -senatoren haben sich darauf verständigt, in einem dauerhaften
Arbeitsverhältnis stehenden Bosniern und ihren Familienangehörigen unter engen
Bedingungen ein Bleiberecht zu gewähren. Ein Bleiberecht sollen die Flüchtlinge
aus Bosnien-Herzegowina erhalten, die sich mindestens 6 Jahre ununterbrochen
in Deutschland aufhalten und seit mehr als 2 Jahren sozialversicherungspflichtig
beschäftigt sind und davon ohne Sozialhilfe leben können. Außerdem müssen die
Arbeitgeber dringend auf die Flüchtlinge als Arbeitskräfte angewiesen sein und
sich bei der Arbeitsverwaltung intensiv um deutsche oder EU-Angehörige als Ersatzkräfte
bemüht haben. Die auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis gilt dann auch
für Ehegatten und minderjährige Kinder. Sie wird verlängert, wenn die Bedingungen
weiter erfüllt sind. Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
sind ausreichender Wohnraum für die Familie und Erfüllung der Schulpflicht der
Kinder. Außerdem dürfen keine Ausweisungsgründe wegen Straffälligkeit vorliegen.
Die Ausländerbehörden dürfen nicht durch falsche Angaben getäuscht oder bei
ihren gesetzlich vorgeschriebenen Vollzugsmaßnahmen behindert worden sein. Die
Betroffenen dürfen keine Weiterwanderungszusage erhalten haben. Ausgeschlossen
sind auch diejenigen Bosnier, die gegenüber der Ausländerbehörde ihre Rückkehrbereitschaft
erklärt haben, deren Familienangehörige schon zurückgekehrt sind und denen nur
in Hinblick auf beide Umstände eine Duldung erteilt wurde.
Die Bosnier können eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 30. Juni beantragen.
Sie müssen bis dann asyl- oder ausländerrechtliche Verfahren abschließen.
Die Innenminister vereinbarten auch, Familienangehörige von kosovarischen Arbeitnehmern,
die bisher bis zum 30.4.2001 ausreisen sollten, bis zum 31.7.2001 zu dulden.
Über eine definitive Regelung für diesen Personenkreis soll auf der nächsten
Innenministerkonferenz am 9./10.5.2001 beschlossen werden. Vor allzu großen
Hoffnungen muss allerdings gewarnt werden: Bayerns Innenminister Beckstein verwies
schon öffentlich darauf, dass die zukünftige Kosovo-Regelung primär arbeitsmarktpolitischen
Zielen dienen müsse und die Zahl der Fachkräfte unter den Kosovaren eher gering
sei (dpa ca. 16.2.2001, L9895).
(IMK-Protokoll und weitere Presseerklärungen / -meldungen zum Thema: R9915 oder
Startseite von www.asyl.net)
Art. 13 EMRK verpflichtet zu Rechtsbehelfsverfahren in
Abschiebeverfahren (BMI?)
Laut einem internen Papier aller Wahrscheinlichkeit nach des BMI zwingt zwar
nicht die Genfer Flüchtlingskonvention, aber die Europäische Menschenrechtskonvention
zu einem rechtsstaatlichen Beschwerdeverfahren bei Abschiebefällen. Das nicht
signierte Dokument mit dem Titel "Verhältnis von Artikel 16a GG zur Genfer Flüchtlingskonvention"
findet sich als Anlage zu einem Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs
im BMI an den innenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Marschewski
aus dem letzten Jahr (R9839). Es ist nicht ausschließen, dass es der Urheber
des Meinungswandels von Bundesinnenminister Schily zur Frage des verfassungsrechtlichen
Änderungsbedarfs ist.
BVerwG entschied (nicht) zur Quasi-Staatlichkeit von Afghanistan
In mehreren Entscheidungen vom 20.2.2001 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Vorentscheidungen der Obergerichte aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Die Obergerichte hatten entsprechend der bisherigen Rechtsprechung auch des
BVerwG Quasi-Staatlichkeit in Afghanistan verneint. Quasi- Staatlichkeit ist
Voraussetzung für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung. Das BVerwG war vom
Bundesverfassungsgericht am 10.8.2000 (ASYLMAGAZIN 10/2000) zur Aufgabe seiner
für zu streng befundenen Definition der Quasi-Staatlichkeit gezwungen worden.
Nun versuchte das Bundesverwaltungsgericht einerseits eine Präzisierung der
vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für Quasi-Staatlichkeit.
Es sah sich jedoch andererseits daran gehindert, die Fälle endgültig zu entscheiden.
Denn die Verhältnisse in Afghanistan müssen nun im Lichte der Kriterien des
Bundesverfassungsgerichts und des BVerwG erneut gewürdigt werden. Eine Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse ist dem BVerwG grundsätzlich verboten und muss
daher von den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen getroffen
werden.
Der Streit um Quasi-Staatlichkeit in Afghanistan geht somit in eine neue
Runde und ist weiter offen. Wie wir schon in ASYLMAGAZIN 12/2000 und 1-2/2001
im Hauptteil dokumentiert haben, divergieren die Interpretationen des Kriteriums
der Quasi-Staatlichkeit der Verwaltungsgerichte selbst im Lichte der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.2000. Dies wird sich auch jetzt nach
der Konkretisierung durch das BVerwG aller Voraussicht nach nicht ändern. Lesen
Sie im Folgenden Auszüge aus der Presseerklärung des BVerwG, in dem die
Kriterien für Quasi-Staatlichkeit benannt werden:
"Maßgeblich ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in erster
Linie die Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes.
Hierzu bedarf es der Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung
mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten,
effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-) Territorium
getragen wird. Äußere Gefährdungen sind nur dann bedeutsam, wenn sie die Herrschaft
nachhaltig in Frage stellen. Je länger sich ein Machtgebilde hält, desto eher
muss es als dauerhafte, zu politischer Verfolgung fähige Gebietsgewalt angesehen
werden. Allein wegen eines andauernden Bürgerkriegsgeschehens kann die Annahme
politischer Verfolgung nicht praktisch auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein.
Zur Beantwortung der weiteren Frage, ob Bedrohungen der Herrschaft im Innern
die Annahme staatsähnlicher Gewalt ausschließen, kommt es darauf an, ob und
wie viele autonome oder nicht befriedete Gebiete es gibt, die sich dem Zugriff
der Herrschaftsorganisation entziehen. Ob solche Herrschaftsexklaven die Territorialgewalt
in Frage stellen, ist prognostisch zu bewerten. Die Fähigkeit, Konflikte über
längere Zeit zumindest zu begrenzen, kann ausreichen, um gleichwohl hinreichend
stabile Verhältnisse anzunehmen. Nicht entscheidend sind dagegen auch insoweit
die Legitimität der Machtausübung, deren Akzeptanz durch alle oder eine Mehrheit
der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der Herrschaft oder die Beachtung
eines menschenrechtlichen Mindeststandards.
Das alles kann letztlich nicht nach abstrakten rechtlichen Begriffen vom Revisionsgericht
entschieden, sondern nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände tatrichterlich
wertend beurteilt werden. Die bisherigen Feststellungen der Berufungsgerichte
aus den Jahren 1996/97 reichen nicht aus, um anhand des präzisierten rechtlichen
Maßstabs zu beurteilen, ob in Afghanistan zu politischer Verfolgung fähige quasistaatliche
Herrschaftsgefüge existieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahren
daher zur erneuten Beurteilung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
Die Berufungsgerichte werden die Asylklagen nach diesen Vorgaben noch einmal
überprüfen. Dabei müssen sie auch die inzwischen geänderte Lage in Afghanistan
berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere, dass sich in Afghanistan nur noch
zwei Machtblöcke gegenüberstehen - die Taliban (Taleban) in 85% bis 95% des
650.000 Quadratkilometer großen Staatsgebiets und die sog. Nordallianz im restlichen
Gebiet. Sollte der Machtbereich der Taliban heute als quasistaatliche Herrschaftsorganisation
anzusehen sein, wird das Oberverwaltungsgericht Koblenz gegebenenfalls zusätzlich
prüfen müssen, ob den an diesem Verfahren beteiligten Frauen bei einer Rückkehr
politische Verfolgung durch die fundamentalistischen Taliban auch wegen ihres
Geschlechts droht."
Passpolitik Kosovo
Die Aufhebung des Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien hat mancherorts
dazu geführt, dass Ausländerbehörden Kosovo-Albaner aufgefordert haben, bei
den jugoslawischen Auslandsvertretungen um jugoslawische Pässe nachzusuchen.
Dem hat das Bundesinnenministerium auf Veranlassung des Auswärtigen Amtes durch
ein Schreiben vom 20.12.2000 einen Riegel vorgeschoben:
"Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist es für Kosovo-Albaner mit jugoslawischer
Staatsangehörigkeit auch weiterhin nicht zumutbar, sich bei einer jugoslawischen
Auslandsvertretung in Deutschland einen regulären jugoslawischen Pass zu verschaffen.
Ein unverfänglicher Umgang zwischen jugoslawischen Auslandsbeamten und Kosovo-Albanern
sei aufgrund der von beiden Seiten erlebten Kriegstraumata noch nicht möglich.
Bisher konnte das Auswärtige Amt noch nicht feststellen, dass der in Ansätzen
erkennbare demokratische Wandel in Jugoslawien selbst bereits positive Auswirkungen
auf den Umgang der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien mit Kosovo-Albanern
hat. Kosovo-Albaner müssen auch weiterhin damit rechnen, daß ihnen ein konsularischer
Service durch die jugoslawischen Auslandsvertretungen nicht in vollem Umfang
und gleichberechtigt mit anderen BRJ-Staatsangehörigen zur Verfügung steht."
Allerdings, so heißt es in dem Dokument L9883
weiter, sei bei Vorhandensein eines jugoslawischen Passes dieser vorrangig vor
dem Kosovo Travel Document zu "visieren". Seit Ende 2000 wird das Kosovo Travel
Document (auch KTD genannt) von der UNMIK erteilt, vorerst jedoch wohl nur für
Personen, die sich dauerhaft im Kosovo aufhalten.
Das IM NRW weist in seinem Schreiben vom 29.12.2000 die Ausländerbehörden an,
Kosovo- Albaner nicht mehr aufzufordern, bei einer Auslandsvertretung um Ausstellung
oder Verlängerung des jugoslawischen Passes nachzusuchen.
VG Freiburg: Beschneidung als Anerkennungsgrund
Das VG Freiburg hat in einer uns noch nicht vorliegenden Entscheidung von Mitte
Februar (A 2 K 10745/00) entschieden, dass einer Frau aus Kamerun aufgrund drohender
Beschneidung im Rahmen der durch einen Onkel geplanten Hochzeit Abschiebeschutz
nach § 51 I AuslG zu gewähren ist. Die Entscheidung wird bestellt und in einem
der nächsten Ausgaben des ASYLMAGAZIN vorgestellt.
Berlin: Richtlinien zu § 1a AsylbLG verabschiedet
Der Senat hat am 13.2.2001 Richtlinien zur Auslegung des § 1a Asylbewerberleistungsgesetz
verabschiedet. Die Richtlinien sollen die massiv uneinheitliche Entscheidungspraxis
der verschiedenen Berliner Bezirksämter vereinheitlichen. Der exakte Inhalt
der Richtlinien ist uns nicht bekannt. Der Presseerklärung des Landespressedienstes
zufolge soll zwischen vor dem 31.12.2000 und nach diesem Datum eingereisten
Ausländern unterschieden werden. Für letztere soll bei Anwendung des § 1a AsylbLG
und unterstellter Ausreisemöglichkeit nur noch für einen begrenzten Zeitraum
für Unterkunft und Verpflegung gesorgt werden(R9914).
EU: Keine Einigkeit auf der Suche nach Einheitlichkeit
Laut Presseberichten hat das letzte Treffen der Innen- und Justizminister eine
deutliche Divergenz der Konzeptionen in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten
erneut zu Tage befördert. Einig war man sich nur im Ziel der Vereinheitlichung,
im EU-Jargon Harmonisierung genannt. Während das die Ratspräsidentschaft innehabende
Schweden den Vorschlägen der EU-Kommission folgend auf gemeinschaftliche Mindeststandards
(vermutlich bezogen auf das Asylverfahren) zielt, fürchtete sich der deutsche
Innenminister vor einer Aufweichung deutscher Bestimmungen eben durch solche
Mindeststandards. Eine weitere Konfliktlinie war: Während Schweden primär die
Fluchtgründe in den Herkunftsländern angehen möchte und eine bessere Kooperation
mit den Transitländern wünscht, wollen Briten, Deutsche und Italiener härtere
Strafen für Schleuser und EU-Polizeipräsenz auf den Fluchtrouten. Der britische
Innenminister Jack Straw will das deutsche Konzept sog. Sicherer Drittstaaten
EU-weit einführen. (taz 10.2.2001, L9861)
Vom Westen nichts Neues
Die kommende belgische EU-Ratspräsidentschaft wird völlig unverändert die
bisherigen zwischenstaatlichen Harmonisierungsbemühungen fortführen. Besonders
liberal wird es dabei Beobachtern zufolge unter der kommenden belgischen Präsidentschaft
nicht zugehen.
Frankreich: 910 gestrandete Personen überwiegend Asylbewerber
Die französische Verwaltung hat die 910 an Bord eines schrottreifen Frachtschiffes
an der Côte d'Azur gestrandeten Personen (überwiegend Iraker) zunächst als illegale
Ausländer in eine zur "Wartezone" deklarierten Kaserne gebracht. Auf öffentlichen
Druck und nach rechtlichen Bedenken erlaubte man den Betroffenen jedoch ganz
überwiegend, die Kaserne zu verlassen, um irgendwo im Land Asyl zu beantragen.
Davon ausgenommen sind einige aus dem Libanon kommende Palästinenser (NZZ v.
27.2.2001, L9996).
Ägypten: Siehe im Hauptteil von ASYLMAGAZIN 3/2001 die Presseerklärung von ai v. 12.2.2001, L9871.
Afghanistan: Nachdem in dem von den Taliban neu eroberten Gebiet Yakaolang
/ Yakawlang westlich der Stadt Bamyan mehrere hundert Hazaras willkürlich
getötet worden sind, befürchtet Human Rights Watch weitere Strafaktionen der
Taliban gegen diese Bevöllkerungsgruppe (Presseerklärung v. 20.2.2001, L9953;
v. 21.2.2001, L9970).
Die Truppen von Shah Masud von der Nord-Allianz haben zwischenzeitlich die strategisch
wichtige Stadt Bamyan zurückerobert (UN Office for the Coordination of Humanitarian
Affairs v. 16.2.2001, L9958).
In Kabul gab es erneut mehrere Bombenattentate, für welche die Taleban
die Opposition verantwortlich machen (BBC v. 1.2.2001, L9911).
Die NZZ sieht 1,1 Millionen Afghanen vom Hungertod bedroht (NZZ v. 11.2.2001,
M0036). Das Welternährungsprogramm
der UN hat davor gewarnt, dass in den nächsten Monaten ohne Hilfe von außen
500.000 bis 1.000.000 Menschen verhungern könnten; nach Angaben einer Zeitung
sind in den Flüchtlingslagern um die Stadt Herat bei Temperaturen um die minus
25 Grad mehr als 500 Binnenvertriebene gestorben (afp/taz 3.2.2001, L9790).
Allerdings korrigierte der Koordinator der UN für Afghanistan die Zahl der Kältetoten
im Raum Herat wenig später auf bis zu 150 (UN Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs v. 5.2.2001, L9873).
Mindestens 111 sich illegal im Iran aufhaltende Flüchtlinge wurden nach
Afghanistan abgeschoben (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
v 14.2.2001, L9906).
Auch Pakistan schiebt teilweise neu ankommende afghanische Flüchtlinge
zurück, wie sich u.a. aus einem Interview mit dem pakistanischen Innenminister
ergibt (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 1.3.2001,
M0016).
Algerien: Nach Angaben desertierter Offiziere sind 47 Offiziere
im Gefängnis umgebracht worden, weil sie sich geweigert hatten, sich an Gewalttaten
gegen Zivilisten zu beteiligen (BBC 27.2.2001, L9999).
Das Land wird von der Veröffentlichung eines ehemaligen Offiziers zu staatlicher
Folter, staatlichem Mord und staatlicherseits begangenen, jedoch den Islamisten
untergeschobenen Attentaten erschüttert; das Buch bezieht sich dabei freilich
nur auf die Jahre bis 1995, dem letzten, in dem der Autor selbst an den Übergriffen
beteiligt war; der noch nicht 30-jährige Offizier wird von der französischen
Öffentlichkeit und insbes. Le Monde wohl für glaubwürdig gehalten (s. Le Monde
v. 8.2.2001, L9856). Über das Buch
sowie eine weitere Publikation mit dem Titel "Qui a tué à Bentalha?" (1997)
berichtet auch die NZZ v. 27.2.2001 (L9998),
die im übrigen auch schreibt: "Es gibt zahlreiche andere Fälle, in denen Zweifel
über die Urheber von Entführungen und Attentaten bestehen."
Bei dem bisher schlimmsten, der islamistischen Guerilla zugeschriebenen Attentat
sind 26 Menschen ums Leben gekommen; Mitte Februar betrug die Zahl der bis
dahin in diesem Jahr getöteten Personen somit schon 280 (BBC 12.2.2001,
M0031).
Angola: Extrem hohe Todesraten bei Kindern: Nach Angaben von
UNICEF ist die Kindersterblichkeit bezogen auf die Gesamtbevölkerung 161 Todesfälle
auf 1.000 Lebendgeburten, bei Kindern unter 5 Jahren sogar 292 Todesfälle auf
1.000 Lebendgeburten; die Todesrate für binnenvertriebene Kinder sei noch höher:
auf 1.000 Lebendgeburten kämen bei Kindern unter 5 Jahren 395 Todesfälle vor
(also 40% Kleinkindersterblichkeit), wohingegen die Todesrate bei vertriebenen
Kindern insgesamt sich auf 236 Todesfälle von 1.000 Lebendgeburten beläuft (UN
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs 12.2.2001, L9872).
Das Welternährungsprogramm befürchtet eine massive Unterversorgung, da
die Staatengemeinschaft auf Appelle dieser Organisation unzureichend reagiere
(UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 1.2.2001, L9875).
Aserbaidschan: Ein kritischer Journalist ist zusammengeschlagen worden; mehr als 70 Journalisten sollen im letzten Jahr bedroht oder angegriffen worden sein (Institute for War and Peace Reporting v. 16.2.2001, L9957).
Bangladesch: Nachdem das oberste Gericht religiöse Richtersprüche für ungesetzlich erklärt hat, kam es zu gewalttätigen Demonstrationen radikaler Muslims insbes. der Organisation "Islami Aikya Jate" (taz 14.2.2001, L9858).
Bosnien-Herzegowina: Der Anführer der kroatischen Nationalisten hat den Austritt der kroatischen Gemeinschaft aus der bosnisch-kroatischen Föderation erklärt (NZZ v. 2.3.2001, M0053).
Burundi: Mitarbeiter des High Commissioner for Human Rights in Burundi
besichtigten zahlreiche Haftanstalten im Land; sie stellten dabei fest,
dass mit zwei Ausnahmen die Haftanstalten überfüllt seien, ihre sanitären Anlagen
unzureichend seien und viele Inhaftierte Jahre auf ihren Prozess warten müssten
(UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 15.2.2001, L9896).
Die Kämpfe haben sich landesweit intensiviert und reichen bis in die
Hauptstadt hinein (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
v. 26.2.2001, M0004; idem v. 1.3.2001,
M0015; idem v. 28.2.2001, M0018;
idem v. 27.2.2001, M0024; FR 27.2.2001,
L9983; UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs v. 8.2.2001, L9796).
China: Zur immer weiter umsichgreifenden Folter, siehe die Presseerklärung
von ai vom 12.2.2001, L9870, die
wir im Hauptteil von ASYLMAGAZIN 3/2001 abdrucken.
Die Geschichte der Niederschlagung der Demokratischen Partei Chinas (DPC)
ist in einem Artikel der NZZ vom 27.2.2001 dokumentiert worden (L9992).
37 führende Mitglieder der Falun Gong sind zu Haftstrafen zwischen 3 und 10
Jahren Gefängnis verurteilt worden (Le Monde, ca. 2.3.2001, M0058).
In dem bisher größten Korruptionsskandal sind Ende Februar die ersten
7 Todesurteile vollstreckt worden (taz v. 24.2.2001, L9986).
Der chines. KP-Kritiker Shang Dewen sieht einen Teil der Anti-Korruptionskampagne
als Machtkampf zwischen Jiang Zemin und Li Peng (Interview in der taz v. 1.3.2001,
M0062).
7 Geldfälscher wurden hingerichtet (NZZ. 12.2.2001, M0037).
Die Regierung bereitet ein Gesetz vor, dass die weit verbreitete Praxis, Straftäter
ohne Prozess in Arbeitslager zu schicken, legalisieren soll (ap/taz v.
6.2.2001, L9789).
Mehr zum Thema Arbeitslager (Zahlenangaben der Organisation Human Rights in
China) findet sich in einem BBC- Artikel v. 26.2.2001, M0041.
Von einer vorsichtigen Liberalisierung der Ein-Kind-Politik berichtet
ausführlich die NZZ v. 16.2.2001, M0040.
Côte d'Ivoire: Die Generalsekretärin der Oppositionspartei Rassemblement
des républicains (RDR), ist wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Rebellion
und Sachbeschädigung im Zusammenhang mit den Unruhen von Dezember 2000 angeklagt
worden (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 15.2.2001,
L9894). Wenige Tage zuvor war der
diplomatische Berater von RDR-Präsident Ouattara zusammen mit 6 weiteren Personen
in seinem Haus verhaftet worden, angeblich wegen illegalen Waffenbesitzes (UN
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 1.2.2001, L9874).
Mehrere tausend Ausländer aus den Nachbarstaaten verlassen jede Woche
das Land wegen der umsichgreifenden Übergriffe auf Ausländer (BBC 1.2.2001,
L9909). Nach Angaben der örtlichen
Menschenrechtsorganisation LIDHO beteiligen sich auch staatliche Sicherheitskräfte
u.a. an Checkpoints daran, Ausländer zu berauben, ihre Identitätspapiere zu
zerstören oder zu konfiszieren; manche mussten sich nackt ausziehen oder öffentlich
oder vor Fernsehkameras bloßstellen lassen; manche wurden auch in zeitweiligen
Haftorten geschlagen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
v. 12.1.2001, L9869).
Guinea-Bissau: 124 Offiziere des Militärs und der Staatssicherheit
werden unter widerwärtigen Bedingungen festgehalten, mindestens 55 von ihnen
sind ernsthaft erkrankt und einer schon gestorben; die Offiziere sind vergangenen
November verhaftet worden, weil sie in Verbindung mit dem aufsässigen Ex-General
Ansumane Mané gebracht worden sind (ai, Presseerklärung v. 15.2.2001, AFR 20/003/2001,
L9893; UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs v. 15.2.2001, L9894).
Mehr als 60 Personen, Angehörige der auch im Nachbarland Senegal lebenden Jola,
sind verhaftet worden, nachdem die Regierung das Eindringen von Rebellen der
süd-senegalesischen Befreiungsbewegung MFDC (Mouvement des forces démocratiques
de Casamance) in die Stadt Bissau gemeldet hat (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs v. 2.3.2001, M0052).
Guinea: Ein Journalist ist zu 10 Monaten Haft verurteilt worden,
weil er die Absetzung von Richtern durch den Präsidenten kritisisert hat (Reporters
sans Forntières / UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v.
15.2.2001, L9894).
Erstmals seit 1984 sind vier Todesurteile vollstreckt worden (BBC/taz
v. 7.2.2001, L9787).
Indien: In Andhra Pradesh ist ein Menschenrechtler mutmaßlich
von Personen umgebracht worden, die in Verbindung mit der örtlichen Regierung
bzw. Polizei stehen (ai, Presseerklärung v. 19.2.2001,
L9955).
Als etwa 1.000, teilweise Steine werfende Menschen in Erinnerung an einen in
Haft verstobenen Chef der JKLF (Jammu and Kashmir Liberation Front) demonstrierten,
eröffnete die Armee das Feuer, erschoss 4 und verletzte 17 weitere Demonstranten
(BBC 15.2.2001, L9974).
Sechs Sikhs sind in Kaschmir bei einem Attentat ums Leben gekommen (NZZ
v. 5.2.2001, M0047).
Iran: Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte hat öffentlich festgestellt,
dass im Iran mit Sicherheit mehrere hundert Personen pro Jahr exekutiert
würden (NZZ 27.2.2001, L9994).
Am 9./10. Februar gingen Sicherheitskräfte und Hisbollah-Rollkommandos gegen
Demonstranten vor und verhafteten 50 von ihnen; die Demonstranten höchst
verschiedener politischer Herkunft hatten aus Anlass des 22. Jahrestags der
Revolution gegen das Regime demonstriert (NZZ v. 12.2.2001, M0038).
Ein weiterer liberaler Journalist wurde verhaftet (BBC 12.2.2001, L9973).
Drei reformorientierte Journalisten wurden zu Haftstrafen von bis zu fünfeinhalb
Monaten verurteilt (Reuters/NZZ 27.2.2001, L9991).
Reuters hat nach Anschuldigungen seitens iranischer Behörden seinen Korrespondenten
aus Teheran abgezogen (Le Monde v. 5.2.2001, L9791).
Die Haftstrafen für die im September 2000 wegen Spionage verurteilten Juden
ist vom Obersten Gericht bestätigt worden (NZZ 9.2.2001, M9944)
Israel/Palästina: Eine Chronologie der Übergriffe israelischer Sicherheitskräfte
bis zum Januar 2001 enthält eine Presseerklärung v. Human Rights Watch vom 21.2.2001,
L9967. ai spricht davon, dass seit Ausbruch der Unruhen 350 Palästinenser, teils
willkürlich, teils gezielt, von israelischen Sicherheitskräften getötet wurden
(Presseerklärung v. 21.2.2001, L9951).
Ein palästinensischer Polizist ist von einem palästinensischen Militärgericht
in einem mutmaßlich unfairen Verfahren zum Tode verurteilt worden, weil er angeblich
mit Sicherheitsdiensten Israels kooperierte (ai, UA v. 13.2.2001, MDE 21/003/2001,
L9917; taz v. 13.2.2001, L9860).
Erstmals ist in einem palästinensischen Gefängnis offenbar ein mutmaßlicher
Kollaborateur zu Tode gefoldert worden, schreiben dpa/NZZ v. 2.3.2001,
M0054).
Jugoslawien/Kosovo: "Stehen die von der Nato geführte Friedenstruppe (Kfor) und die Uno-Übergangsverwaltung im Kosovo im Kampf gegen den Terror albanischer Extremisten auf verlorenem Posten?", fragt sich die NZZ v. 27.2.2001, L9995.
Kamerun: Einen Bericht über das schon früher erwähnte mörderische Treiben des sog. Commandement opérationel, einer angeblich gegen die gewöhnliche Kriminalität kämpfenden Sondereinheit, enthält Le Monde v. 7.2.2001, L9857.
Kenya: Zwei Abgeordnete und Mitglieder der Organisation Muungano
wa Mageuzi (Movement for Change) sind wegen des Versuchs verhaftet worden,
öffentlich zu ihren Anhängern zu sprechen; zahlreiche Anhänger dieser Organisation
und Journalisten wurden zum Teil gewaltsam daran gehindert, an Versammlungen
teilzunehmen (ai, Presseerklärung 13.2.2001, AFR 32/005/2001, L9865).
Nach Angaben eines führenden Mitglieds der Anti-Folterorganisation "People against
Torture" seien die üblichsten Foltermethoden, Männer auf ihr Geschlecht
zu schlagen und Frauen mit Gegenständen zu vergewaltigen (taz 10.2.2001, L9862).
Kirgisien: Mehrere Journalisten sind in Gefahr, zu bis zu zwei Jahren Haft verurteilt zu werden, weil sie über einen geheimen Prozess gegen einen ehemaligen Vizepräsidenten berichtete (Economist v. 15.2.2001, L9908).
Kongo, Dem. Rep.: Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation "La Voix
des sans voix" ("Die Stimme der Stimmlosen") sind nach dem erfolgreichen Attentat
auf Kabila senior vor allem Personen aus den östlichen Landesteilen Maniema
und Ost-Kivu Opfer von Verhaftungen und Folter geworden; besonders betroffen
seien Personen, die für die Dienststellen des Präsidenten gearbeitet
haben; die Gefängnisse der Sicherheitsdienste des Präsidenten seien zum bersten
voll (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 6.2.2002, L9798).
Diese Einschätzung wird durch einen einmalig detailgenauen Artikel über Ablauf
und Hintergründe des Kabila-Attentats in Le Monde v. 9.2.2001 (dort am Ende),
L9855, bestätigt. Nach diesem Artikel
kommen die Attentäter aus dem Umfeld der überwiegend jungen Soldaten, die Kabila
aus dem Osten des Landes an die Macht in Kinshasa getragen haben. Den genannten
Artikel von Le Monde spiegelt die NZZ v. 27.2.2001 (L9997)
wider, weist jedoch auf einige spekulative Elemente hin.
Kabila junior hat eine Kommission zur Aufklärung des Attentats eingesetzt, die
Verdächtige verhaften und verhören lassen kann (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs v. 8.2.2001, L9796;
Le Monde ca. 19.2.2001, L9918).
Die Einschätzung von "La voix des sans Voix" wurde später auch von der Menschenrechtsorganisation
ASADHO bestätigt; ASADHO wirft Kabila junior vor, die Ermittlungen durch die
Kommission, vor allem aber durch die Geheimdienste führen zu lassen, dabei durch
Folter und Erschießung von Verdächtigen Menschenrechte zu verletzen und die
Justiz von den Ermittlungen fernzuhalten (UN Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs v. 19.2.2001, L9954).
Nach Angaben der Organisation "La Voix des Sans Voix" sind auch Verwandte
und sogar Bekannte der gegenwärtigen Verfolgungszielgruppe "Menschen aus
den Ostprovinzen" Opfer von Handlungen beispielloser Grausamkeit (taz v. 24.2.2001,
L9985).
Der Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation ASADHO der Provinz Katanga ist
in Lubumbashi mutmaßlich von Angehörigen der Agence Nationale de Renseignement
(ANR) verhaftet worden (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
v. 6.2.2001, L9798).
Libanon: ai sieht erneut ausländische Asylsuchende und Flüchtlinge
in Gefahr, im Libanon verhaftet, gefoltert und abgeschoben zu werden (ai, Presseerkl.
v. 26.2.2001, M0003).
In den nächsten Monaten sollen 10 Mörder hingerichtet werden (BBC v. 9.2.2001,
M0045).
Liberia: Vier Zeitungen wurden geschlossen und vier Journalisten verhaftet, wobei die Regierung einen Zusammenhang zwischen beiden zeitlich zusammenfallenden Ereignissen leugnet (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 26.2.2001, M0002). Die vier Journalisten wurden verhaftet, nachdem sie darüber berichtet hatten, dass der Präsident 50.000 $ für die Reparatur von Militärhubschraubern ausgegeben hatte (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 23.2.2001, M0006).
Niger: Zahlreiche Studenten und Polizisten wurden bei gewalttätigen Demonstrationen der Studenten für verbesserte Lebensbedingungen verhaftet (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 23.2.2001, M0006).
Nigeria: Mehrere Führer der Biafra-Unabhängigkeitsbewegung MASSOB
wurden bei der Stürmung des Hauptquartiers dieser Organisation verhaftet (UN
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 8.2.2001, L9792).
12 "Jugendführer" der Ijaw-Polpulation im Niger-Delta sind von Rivalen
entführt worden; die beiden Gruppen machen sich die Schlüsselrolle in Verhandlungen
mit Shell streitig (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v.
15.2.2001, L9894).
In dem Hochsicherheitsgefängnis von Lagos ist neben anderen Krankheiten
auch die Tuberkulose ausgebrochen (UN Office for the Coordination of Humanitarian
Affairs v. 13.2.2001, L9866).
Pakistan: Journalisten und andere Mitarbeiter der in der nord-westlichen
Stadt Peshawar erscheinenden Zeitung "Frontier Post" wurden wegen des Abdrucks
eines Leserbriefs nach § 295-C des Pakistanischen Strafgesetzbuches angeklagt;
man wirft ihnen Blasphemie vor, was mit dem Tod geahndet werden kann; der Geschäftsführer
der Zeitung mutmaßt einen Komplott gegen die Machtmissbrauch aufdeckende Zeitung
(ai, UA v. 30.1.2001, ASA 33/003/2001, L9844).
Ein militanter Sunni-Aktivist der Organisation Sipah-i-Sahaba Pakistan (SSP)
steht unmittelbar vor seiner Hinrichtung, weil er wegen Tötung des Leiters des
Iranischen Kulturzentrums in Lahore im Jahr 1990 zum Tode verurteilt wurde;
die Regierung rechnete aus diesem Anlass mit massiven Protesten der Anhänger
der SSP und nahm zwischen 875 und 1.200 von ihnen fest (ai, Presseerklärung
v. 27.2.2001, M0001).
Einen ausführlichen Bericht über die mehr als 1.000 "Honour killings"
pro Jahr, von denen typischerweise mehr Frauen betroffen sind, enthält
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 22.2.2001, L9963.
Den sexuellen Missbrauch von Kindern thematisiert: UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs v. 21.2.2001, L9971.
Ruanda: Der Innenminister dementierte Berichte einer örtlichen Menschenrechtsorganisation,
derzufolge in einem Gefängnis im Süden einige der 12.867 Gefangene wegen
Überfüllung erstickten und wegen Unterernährung sterben (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs v. 8.2.2001, L9796).
Vor dem internationalen Strafgerichtshof aussagende Zeugen sind teilweise
gefährdet (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 13.2.2001,
L9867).
Das Gesetz, welches die Aburteilung der 120.000 der Beteiligung am Völkermord
Angeklagten durch die traditionelle Dorfgerichtsbarkeit vorsieht, ist
für verfassungsgemäß erklärt worden (UN Office for the Coordination of Humanitarian
Affairs v. 16.2.2001, L9959).
5 Personen sind wegen Beteiligung an dem Völkermord zum Tode verurteilt
worden (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 26.2.2001,
M0004).
Russland: Nach Angaben einer Reporterin unterhält die Armee in Tschetschenien
ein Lager, in dem tschetschenische Geiseln in Erdlöchern gehalten werden, bis
sie von Angehörigen freigekauft werden (dpa/NZZ 25./27.2.2001, L9989).
Kurz danach wurde in der Gegend ein Massengrab entdeckt, dessen Tote möglicherweise
frische Folterspuren aufweisen (SZ v. 27.2.2001, M0026).
Die Nachfolgeorganisation des KGB hat bekannt gegeben, dass sie zukünftig wieder
- wie in Zeiten der Sowjetunion - anonymen Anschuldigungen nachgehen will (New
York Times v. 15.2.2001, M0029).
Aus Anlass der Absetzung eines unliebsamen Richters berichtet die FR v. 2.3.2001
(M0059) über die nach Meinung des
Richters hahnebüchenen Zustände und Funktionsweisen in der russischen Justiz:
Sekretärinnen als Richter, die gemäß Weisung aburteilen; 99,6 % Verurteilungen
in Strafprozessen, da Freisprüche als Zeichen der Schwäche gelten; Folter durch
Polizei und Staatsanwaltschaft in vier von fünf Fällen.
Senegal: Ein Student ist bei Zusammenstößen zwischen für bessere Studienbedingung demonstrierenden Studenten und Sicherheitskräften erschossen worden (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 1.2.2001, L9874).
Sri Lanka: Eine tamilische Familie hat sich aus dem von der LTTE kontrollierten Gebiet im Norden des Landes in das von der Regierung kontrollierte Gebiet begeben und ist seitdem mutmaßlich in einer geheimen Haftanstalt der srilankischen Sicherheitsbehörden verschwunden (ai, UA v. 15.2.2001, ASA 37/004/2001, L9916).
Sudan: Nachdem der langjährige radikal-islamische Chefideologe des Regimes
Turabi zum Aufstand gegen den Präsidenten aufgerufen und ein Memorandum
of Understanding mit dem Führer der süd-sudanesischen Guerilla SPLA unterzeichnet
hat, wurde er verhaftet und eine Oppositionszeitung geschlossen (taz v. 23.2.2001,
L9987). Unmittelbar vor seiner
Verhaftung soll Turabi in einem Presseinterview erklärt haben, dass alle seine
Besucher verhaftet würden (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
v. 22.2.2001). In einem von uns nicht erfassten Artikel der Frankfurter Rundschau
vom 24.2.2001 ist auch von der Verhaftung von mehr als 30 Partei-Anhänger Turabis
die Rede.
Zwei Journalisten sind inhaftiert worden, weil sie die gegen sie verhängte
Geldstrafe nicht bezahlen konnten; die Journalisten hatten die örtliche Regierung
von Khartoum durch Berichte über Korruption beleidigt hatten (BBC v. 4.2.2001,
M0049). Ein Hintergrundbericht über
die relativen Freiheiten der sudanesischen Presse findet sich in der NZZ v.
2.3.2001, M0056).
Fünf wegen Raubes verurteilte Menschen wurde eine Hand und ein Bein amputiert
(sog. Kreuzamputation); 19 weiteren mutmaßlichen Räubern droht das gleiche
Schicksal (ai, UA v. 1.2.2001, AFR 54/003/2001, L9853).
Tadschikistan: Nach einer uns von einem ai-Mitglied zugetragenen Übersetzung
eines Interviews mit dem Sicherheitsminister sind in 11 Monaten 50 Strafverfahren
gegen 105 "Propagandisten", "aktive Mitglieder" und "Führer" der islamischen
Organisation Hizb-ut-tahir eingeleitet worden (Sadoi Mardum, 16.12.2000,
L9797).
Die extrem schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage beleuchtet die
Washington Post v. 12.2.2001, M0039.
Tansania: Von den einigen Hundert auf den Inseln Unguja, Pemba und Sansibar sowie in Daresallam festgenommenen Personen (überwiegend Anhänger der Civic United Front - CUF) sollen einige gefoltert und auch vergewaltigt worden sein (ai, UA 1.2.2001, AFR 56/004/2001, L9845; ai, Presseerklärung v. 1.3.2001, M0013). Die ca. 100 täglich in Kenia ankommenden Flüchtlinge sprechen von fortgesetzten Verhaftungen und Folterungen der Oppositionellen auf den Inseln Sansibar und Pemba; unterdessen zerschlug die Polizei auch eine Demonstration der CUF in Daressalam (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 26.2.2001, M0005).
Togo: Eine von den Vereinten Nationen und der Organisation für Afrikanische
Einheit eingesetzte internationale Kommission kam trotz nur beschränkter Recherchemöglichkeiten
vor Ort zu dem Ergebnis, dass sich die von ai gegen Togo erhobenen Vorwürfe
hinsichtlich massenweiser Tötung von unliebsamen Personen im Jahr 1998 bestätigen
lassen; in 1998 sind zahlreiche Leichen aus togoischen Gewässern an die dortige
Küste und die Küste des Nachbarstaats Benin gespült worden (Le Monde v. 21.2.2001,
L9960). Nach Angaben der NZZ ist
die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass es im Rahmen der systematischen
Terrorkampagne der Sicherheitskräfte im Sommer 1998 zu standrechtlichen
Erschießungen, Folter, Vergewaltigungen, Misshandlungen und Menschenraub gekommen
ist; zu dem Opfern gehörten in Einzelfällen nicht nur Oppositionsaktivisten,
sondern auch gewöhnliche Kriminelle, die das Pech hatten, zur fraglichen Zeit
im Sommer 1998 verhaftet worden zu sein (NZZ 27.2.2001, L9993).
Eine Demonstration des Oppositionsbündnisses CAR ist nach Angaben von
Radio France Internationale gewaltsam aufgelöst worden (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs v. 26.2.2001, M0002).
Türkei: Zwei führende Mitglieder der HADEP in Ankara aufgrund
der Amnestieregelung vom Revisionsgericht aus der Haft entlassen wurden, sind
zwei Kollegen in der Region Silopi sind verschwunden, d.h. Mutmaßlich von Sicherheitskräften
verhaftet worden (ai, UA v. 30.1.2001, EUR 44/007/ 2001, L9846).
Die Staatsanwaltschaft hat ein Schließungsverfahren gegen die Zweigstelle des
Türkischen Menschenrechtsvereins IHD in Ankara eingeleitet; dem IHD wird
die Unterstützung einer illegalen Organisation (gemeint ist die PKK) vorgeworfen
(IMK-Wocheninformationsdienst v. 30.1.2001, M0025).
In Diarbakir sind 13 Kinder und Jugendliche deswegen angeklagt worden,
weil sie während einer Versammlung PKK-Rufe von sich gegeben haben (BBC 15.2.2001,
L9976; FR 16.2.2001, M0027).
Der Ausnahmezustand wurde in den Kurdengebieten verlängert (FR 27.2.2001,
L9984).
Tunesien: Sicherheitskräfte schlugen mit Eisenstangen und Stöcken auf aus einem Privathaus tretende Menschenrechtler und verletzten diese zum Teil schwer (ai, UA v. 7.2.2001, MDE 30/007/2001, L9849).
Turkmenistan: Ein mutmaßlich unter Vorwand zu Arbeitslager verurteilter Baptist soll dort körperlich und mit Psychopharmaka vernichtet werden, schreibt ai (UA v. 5.2.2001, EUR 61/003/2001, L9848, und UA v. 8.2.2001, EUR 61/004/2001, L9847).
Ukraine: Ein führender Oppositioneller ist unter dem Vorwurf
der Korruption verhaftet worden (AP / Washington Post v. 15.2.2001, M0028).
Bei der Räumung eines Zeltdorfs protestierender Kutschma-Gegner sind
30 bis 40 Personen verhaftet worden (ap/NZZ v. 2.3.2001, M0055).
Vietnam: Im zentralen Hochland demonstrierten in zwei Provinzhauptstädten ethnische Minderheiten gegen den Zuzug von Vietnamesen aus den Küstenregionen und gegen die Unterdrückung des durch die Minderheiten im Untergrund gepflegten evangelischen Glaubens; dabei gab es gewalttätige Ausschreitungen in einer der betroffenen Provinzhaupstädte und Verhaftungen von 20 Demonstranten in der anderen Provinzhauptstadt (afp/reuters/dpa/taz v. 9.2.2001, L9863).
Zimbabwe: Das Gebäude einer oppositionellen Zeitung wurde mit nur dem Militär zur Verfügung stehendem Sprengstoff in die Luft gejagt; mehrere oppositionelle Abgeordnete wurden verhaftet oder von Soldaten geschlagen; die Justiz wurde entmachtet (The Guardian v. 13.2.2001, M0033).
Redaktionsschluss: 3.3.2001