Rechtsanwältin Kerstin Müller, Köln
Ein großer Teil der Asylanträge wird mit dem Argument abgelehnt, das Vorbringen des Asylbewerbers insbesondere zu den Gründen seiner Flucht aus dem Herkunftsland sei aus Sicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder dem Verwaltungsgericht nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang gewinnt die Tatsache, dass jemand sich nach seiner Einreise im Bundesgebiet exilpolitisch engagiert, an Bedeutung. Dies gilt vor allem, wenn mit den exilpolitischen Aktivitäten ein Asylfolgeantrag begründet werden soll. Dabei wird jedoch oft übersehen, dass die Anforderungen an die Anerkennung exilpolitischen Engagements als Grund einer im Heimatland im Falle der Rückkehr einsetzenden politischen Verfolgung insbesondere von der Rechtsprechung inzwischen sehr hoch geschraubt sind. Ist jemand vor unmittelbar bevorstehender oder bereits erlittener politischer Verfolgung geflohen, spielen exilpolitische Aktivitäten eine geringere Rolle. Sie beeinflussen jedoch die Prognose dazu, ob der Asylsuchende im Falle einer Rückkehr vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist oder nicht.
I. Exilpolitische Aktivitäten als Asylgrund im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG
Exilpolitische Aktivitäten werden als sogenannter subjektiver Nachfluchtgrund
angesehen, d.h. als Umstände, die der Asylbewerber erst während seines Aufenthaltes
im Bundesgebiet durch eigenes Verhalten geschaffen hat. Derartige subjektive
Nachfluchtgründe führen grundsätzlich nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigter,
§ 28 AsylVfG. Eine Ausnahme liegt allerdings nach der gesetzlichen Regelung
dann vor, wenn sich die subjektiven Nachfluchtgründe als Ausdruck einer festen,
bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten (politischen) Überzeugung darstellen.
In diesem Fall kann aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Anerkennung als
Asylberechtigter erfolgen.
Übertragen auf die exilpolitischen Aktivitäten bedeutet dies, dass der Asylbewerber
glaubhaft machen muss, dass er bereits in seinem Herkunftsland eine auch nach
außen erkennbare politische Prägung erhalten hat, die sich in seinen Aktivitäten
im Bundesgebiet widerspiegelt.
Die Erkennbarkeit nach außen verlangt allerdings nicht, dass die Behörden des
Herkunftslandes von der damaligen politischen Auffassung tatsächlich Kenntnis
erlangt haben. Das Bundesver- fassungsgericht hat zudem mehrfach entschieden,
dass die Erkennbarkeit der politischen Prägung nicht verlange, dass bereits
eine Gefährdung für den Betreffenden während des Aufenthaltes im Herkunftsland
bestehen muß. Auch der Grad der politischen Aktivität ist unwichtig, d.h., auch
ein Engagement von untergeordneter Bedeutung ist - soweit es eine prägende Lebenshaltung
verdeutlicht - ausreichend. So kann eine gelegentliche Demonstrationsteilnahme
und das Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften für eine politische Organisation
im Herkunftsland durchaus relevant sein, selbst wenn sie dort (noch) keine politische
Verfolgung ausgelöst hat (BVerfG, InfAuslR 1989, 32).
Eine wichtige Frage ist, inwieweit sich frühere und exilpolitische Aktivitäten
decken müssen. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine grundsätzliche Übereinstimmung
zwischen der früheren und der im Bundesgebiet fortgeführten Überzeugung. Ist
z.B. ein Asylbewerber im Bundesgebiet in einer Organisation aktiv, die - ebenso
wie die Organisation, in der er im Herkunftsland aktiv war - von der Regierung
seines Staates bekämpft wird, reicht dies nicht automatisch aus, um den erforderlichen
Zusammenhang zu begründen (BVerwG, InfAuslR 1988, 255). Tritt der Asylbewerber
im Bundesgebiet allerdings einer Splitterorganisation der Partei bei, in der
er im Herkunftsland aktiv war, ist die Kontinuität zu bejahen (BVerwG, InfAuslR
1990, 128).
Zwischen der politischen Betätigung im Heimatland und in der Bundesrepublik
muss weiterhin ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht
im Falle eines Irakers, der in der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus dem
Irak 1974 und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis 1983 keinerlei
politische Aktivitäten entfaltete, festgestellt, dass es sich bei der Wiederaufnahme
politischer Aktivitäten nicht um eine Fortführung, sondern einen Neubeginn politischen
Wirkens handele, die nicht zu einer Asylanerkennung führe (EZAR 200 Nr. 22,
ebenso BVerwG, InfAuslR 1988, 255 für den Zeitraum von acht Jahren). Das Bundesverfassungsgericht
hat allerdings darauf hingewiesen, dass allein das Absehen von einer Fortsetzung
der bisherigen politischen Betätigung während des weiteren Aufenthaltes im Heimatland
im Anschluss an dort erlittene Folter nicht ohne weiteres den Schluss auf das
Fehlen einer dauernden, die eigene Identität prägenden Lebenshaltung zulasse
(EZAR 206 Nr. 6).
Konnte sich der Antragsteller in seiner Heimat aufgrund seines Alters und seiner
Entwicklung noch keine feste Überzeugung bilden, wird auf das Kriterium der
Fortsetzung seiner bisher erkennbaren politischen Lebenshaltung verzichtet,
§ 28 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. Eine starre Altersgrenze, ab wann eine Überzeugungsbildung
möglich ist, existiert nicht. Es muss daher der Einzelfall betrachtet werden.
Werden die genannten Kriterien erfüllt, kann bei exilpolitischen Tätigkeiten,
die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr Verfolgung auslösen
würden, eine Anerkennung nach Art. 16 a GG erfolgen. Dies gilt aber u.a. dann
nicht, wenn der Asylsuchende z.B. über einen sicheren Drittstaat eingereist
ist.
II. Exilpolitische Aktivitäten im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG
Geht das Bundesamt oder das Gericht davon aus, dass der Asylbewerber unverfolgt
aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist, gewinnt die Geltendmachung exilpolitischer
Aktivitäten besondere Bedeutung. Wie bereits dargelegt, können sie über § 28
AsylVfG letztlich sogar zu einer Bejahung des Art. 16 a GG - unabhängig von
einer bereits erlittenen Verfolgung - führen. Aber selbst dann, wenn die Voraussetzungen
des § 28 AsylVfG nicht erfüllt sind, können exilpolitische Aktivitäten im Rahmen
des § 51 Abs. 1 AuslG zur Bejahung einer politischen Verfolgung führen. Auch
hier ist jedoch erforderlich, dass diese Tätigkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
im Falle der Rückkehr politische Verfolgung auslösen würden. Ob dies der Fall
ist, ist sehr von den Verhältnissen in dem jeweiligen Herkunftsland abhängig.
Generell wird man sagen müssen, dass ein gewisser Grad an Exponiertheit der
exilpolitischen Tätigkeit verlangt wird. Darüber hinaus muß diese den Heimatbehörden
bekannt geworden sein.
Insbesondere zur Türkei hat sich zu dem Themenkreis der exilpolitischen Aktivitäten
inzwischen eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu wiederholt in Urteilen Stellung
genommen, die Lehrbüchern gleichen. Anhand dieser Entscheidungen kann jedoch
verdeutlicht werden, welche Anforderungen an die Geltendmachung relevanter exilpolitischer
Aktivitäten gestellt werden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht - wie andere Oberverwaltungsgerichte
(so z.B. Thüringer Oberverwaltungsgericht, U.v.
25.11.1999 - 3 KO 165/96; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.10.1996 - A 12 S 2595/96
insbesondere im Fall öffentlich auftretender und agierender Wortführer staatsfeindlicher
Gruppen; OVG Bremen, U.v. 5.3.1997 - 2 BA 100/94 bei größerem und öffentlichkeitswirksamen
Engagement in führender Position; OVG Niedersachsen, U.v. 5.9.1997 - 11 L 7573/94
bei größeren öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten an führender Position; OVG
Sachsen, U.v. 27.2.1997 - A 4 S 434/96 bei Übernahme leitender Funktionen und
bei in politischen Kreisen bekannten und einflußreichen Personen)
- davon aus, dass exilpolitisches Engagement im Falle türkischer Staatsangehöriger
nur dann relevant sei, wenn es einen bestimmten Grad der Exponiertheit aufweise
(grundsätzlich zuletzt: Urteil vom 25.1.2000, 8 A 1292/96.A, R5601). Nicht beachtlich
wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führten demgegenüber exilpolitische
Aktivitäten niedrigen Profils. Dies sei z.B. anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft
in einer kurdischen Exilorganisation, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen,
Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren,
Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich
gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften,
"normale" Teilnahme am Wanderkirchenasyl. Zwar überwachten die türkischen Sicherheitskräfte
die Exilszene in Deutschland, würden sich aber auf den exponierten Personenkreis
konzentrieren. Folgende exponierte Personengruppen arbeitet das Oberverwaltungsgericht
in der zitierten Entscheidung heraus:
Diese Liste ist sicherlich nicht abschließend und muß für jeden Einzelfall
neu überprüft werden, verdeutlicht jedoch, dass exilpolitisches Engagement im
Asylverfahren im Detail vom Asylbewerber dargestellt werden muß.
Insbesondere im Falle der Türkei darf dabei aber nicht übersehen werden, dass
gerade herausgehobenes exilpolitisches Engagement im Spannungsfeld zwischen
relevanter politischer Verfolgung und dem sogenannten Terrorismusvorbehalt steht.
So sieht § 51 Abs. 3 AuslG vor, dass sich auf § 51 Abs. 1 AuslG nicht berufen
kann, wer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit
darstellt, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
worden ist. § 51 Abs. 3 AuslG schließt nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 Ausl, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs.
1 GG aus. Hierzu gibt es inzwischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
die die Auswirkungen dieser Vorschrift verdeutlichen:
Im Falle eines Asylbewerbers, der sich in der Türkei zunächst für die TDKP,
im Bundesgebiet in herausgehobener Weise für die ERNK betätigt hat und gegen
den hier ein Strafverfahren wegen des Verdachts der räuberisch-erpresserischen
Spendeneintreibung zugunsten der PKK mit entsprechender Presseberrichterstattung
eingeleitet worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des §
51 Abs. 3 AuslG bejaht, obwohl der Betreffende letztlich "nur" wegen versuchter
gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Der
Asylbewerber stellte jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik dar, weil er eine die Sicherheit
des Staates gefährdende Organisation - die PKK/ERNK - in qualifizierter Weise,
in diesem Fall durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation als Komitee-Mitglied
auf örtlicher Ebene das Gefährdungspotential der Organisation mittrage und er
außerdem seine Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetze
(U.v. 30.3.1999 - 9 C 31.98 -, R3318).
Ebenso entschied das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Asylbewerbers,
der wegen Mitgliedschaft in der verbotenen PKK im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (U.v. 30.3.1999 - 9 C 23.98
-, R3243).
Anders sieht es für Personen aus, die zwar derartige Organisationen im Bundesgebiet
unterstützen, diese Unterstützung aber über die Teilnahme an Demonstrationen
und sonstigen Veranstaltungen ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die
Zahlung von Spenden nicht hinausgeht; in diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht
die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG verneint (U.v. 30.3.1999 - 9 C 22.98).
Demnach ist insbesondere bei Vorstandsmitgliedern von Exilorganisationen zu
überprüfen,
III. Anforderungen an die Geltendmachung exilpolitischer Aktivitäten
Beruft sich ein Asylbewerber im Asylverfahren auf exilpolitische Aktivitäten, muß er für sie vollen Beweis erbringen. D.h. im Ergebnis, dass es nicht ausreichend ist, dass die Teilnahme an Demonstrationen usw. geglaubt werden kann, vielmehr müssen entsprechende Beweismittel für die Teilnahme des Betreffenden angegeben werden. Dies können z.B. Photos, Zeitungsartikel mit Erwähnung des Asylbewerbers, aber auch Zeugen (Name und Adresse) sein. Die bloße Übersendung von Einladungen ist nicht ausreichend, da eine Einladung nicht belegt, dass der Betreffende sie auch tatsächlich wahrgenommen hat. Insbesondere bei Veranstaltungen sind folgende Angaben unerlässlich:
Hat der Asylbewerber Zeitungsartikel oder Stellungnahmen im Internet verfasst, sollten im Idealfall folgende Angaben gemacht werden:
Nach meiner Erfahrung benötigt die Sammlung dieser Informationen oft eine erhebliche
Zeit, daher ist es ratsam, während des Verfahrens immer wieder an sie zu erinnern,
um nicht am Ende vor der mündlichen Verhandlung unter Zeitdruck zu geraten.
Will sich der Asylbewerber darüber hinaus auf § 28 AsylVfG berufen und macht
geltend, dass seine exilpolitischen Aktivitäten die Fortführung seiner bereits
im Herkunftsland erkennbaren politischen Auffassung sei, muss er letzteres zwar
"nur" glaubhaft machen, die Anforderungen sind insoweit aber streng. Verfügt
er daher über Nachweise (Zeugen oder andere Beweismittel), sollte er diese unbedingt
angeben.
IV. Exilpolitische Aktivitäten und der Asylfolgeantrag
Asylfolgeanträge, die sich auf exilpolitische Aktivitäten stützen, sind häufig
zum Scheitern verurteilt, weil die oben dargestellten Kriterien nicht beachtet
werden oder der Grad der Exponiertheit nicht ausreicht.
Besonders problematisch ist die Konstellation, in der der Asylfolgeantragsteller
erst nach Abschluss seines Erstverfahrens mit exilpolitischen Aktivitäten begonnen
hat. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Falle
eines chinesischen Asylfolgeantragstellers, der nach Ablehnung seines Erstantrages
exilpolitische Tätigkeiten entfaltete, darauf hingewiesen, dass derjenige, der
exilpolitisch tätig wird, obwohl er aufgrund einer unanfechtbaren Entscheidung
mit einer Abschiebung (hier: in die VR China) rechnen muß, erkennen lasse, dass
er nicht ernstlich fürchte, nach einer solchen Abschiebung wegen neu aufgenommener
exilpolitischer Tätigkeiten in der Heimat politisch verfolgt zu werden. Nur
wenn es verlässliche Grundlagen für die Prognose einer ernst zu nehmenden Gefahr
im Falle einer Rückkehr gebe, sei auch die Rückkehr für einen solchen "Provokateur"
unzumutbar (NVwZ-Beilage 1998, 12).
Nicht selten wird die Stellung eines Asylfolgeantrages mit der Begründung angestrebt,
man habe inzwischen erneut an Demonstrationen gegen sein Heimatregime teilgenommen
oder einen weiteren Zeitungsartikel gegen das Heimatregime veröffentlicht. In
diesen Fällen muß besonders sorgfältig ermittelt werden, weshalb das Bundesamt
oder das Verwaltungsgericht im Erstverfahren die Beachtlichkeit exilpolitischer
Betätigung abgelehnt hat.
Hat es festgestellt, dass die einfache Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration
gegen den heimischen Diktator keine Verfolgungsgefahr begründe, wird die erneute
Teilnahme an einer gleichgearteten Demonstration im Asylfolgeverfahren nicht
zum Erfolg verhelfen. Etwas anderes gilt, wenn der Asylfolgeantragsteller sich
im Rahmen der Demonstration nunmehr in herausgehobener Weise betätigt hat (so
z.B. sowohl gegenüber der Verwaltung als auch der Öffentlichkeit als Veranstaltungsleiter
aufgetreten ist, vor der Heimatbotschaft eine längere, regimekritische Rede
gehalten hat, seitens der Demonstrationsteilnehmer als Gesprächspartner mit
der Heimatbotschaft ausgewählt wurde o.ä., insofern wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen) oder aber die Demonstration - bei einem überschaubaren Teilnehmerkreis
- besonders öffentlichkeitswirksam war.
Große Probleme bereitet darüber hinaus die Drei-Monats-Frist. Der Asylbewerber
ist gehalten, seine Aktivität innerhalb von drei Monaten in das Verfahren einzuführen.
Diese Frist gilt bei jeder Aktivität neu, daher sollte spätestens nach zweieinhalb
Monaten eine Nachfrage nach weiteren exilpolitischen Aktivitäten erfolgen und
auf die Bedeutung dieser Frist hingewiesen werden (vgl. auch RA Dr. Hoffmann/Kohler,
Zum "Wiederaufgreifen" von Verfahren, ASYLMAGAZIN 7-8/2000, S. 20 ff.).
ai: Gefährdung allein wegen politischer oder religiöser Überzeugung
Presseerklärung v. 12.2.2001, 3 S. (fast vollst. Abdruck), L9871
"An Egyptian man who was charged with insulting one of the country's courts
faces up to three years in jail. His crime? Drawing a cartoon.
In December 1999 'Issam al-Din Hanafi was working for the opposition newspaper
al-Sha'ab. He and two colleagues - the journalists Magdi Hussein and Salah Badawi
- had been sentenced to two years' imprisonment following a libel case brought
by a government minister. The newspaper then printed 'Issam al-Din Hanafi's
cartoon, which carried the caption "the unfair ruling against al-Sha'ab."
The verdict is expected 14 February 2001.
"We are very concerned that a cartoonist is facing a prison term for merely
expressing his views," Amnesty International said today ."This is far from being
the only case of its kind. An increasing number of people are being detained
and tried in Egypt simply because they exercised their right to freedom of expression."
In the year 2000 alone at least 30 prisoners of conscience - individuals who
have not used or advocated the use of violence - were sentenced to prison terms
of between six months and five years in connection with their political or religious
beliefs. The parliamentary elections in 2000 led to the detention of hundreds
of possible prisoners of conscience. In some cases they were held for months
before being released without charge.
This year has already proved to be no better. In mid-January seven individuals
who were alleged to have been members of the Baha'i faith - a minority which
has suffered in the past from harassment - were detained. About two weeks later
the writer Salah al-Din Muhsin, 43, was sentenced to three years imprisonment,
accused of "offending religion" in his publications. His original trial in July
2000 had resulted in a six month suspended sentence, but the case returned to
court after the authorities refused to endorse the verdict, deeming the sentence
too lenient.
Amnesty International considers Salah al-Din Muhsin to be a prisoner of conscience.
The human rights organization calls on the Egyptian authorities to release immediately
and unconditionally all prisoners of conscience. The authorities should review
or abolish legislation that, in violation of international standards, stipulates
prison sentences for acts which constitute nothing more than the exercise of
the rights of freedom of thought, conscience and religion.
Background Notes:
Amnesty International is further concerned about the trial of human rights
defender Saad Eddin Ibrahim and other activists from Egyptian nongovernmental
organisations, which is due to resume on 17 February. Amnesty International
believes that the trial, held before the Supreme State Security Court, is politically
motivated. Saad Eddin Ibrahim is the director of the Ibn Kaldoun Center for
Development Studies. He was arrested last year, along with several colleagues
and others associated with the organization. All of them were detained in June
and July and held without being formally charged before being released in August.
Amnesty International has protested that the proceedings fail to conform to
international standards for fair trials.
Issam al-Din Hanafi served several months of the original sentence handed down
in the libel trial before being amnestied in October 2000. Magdi Hussein and
Salah Badawi were released in December 2000.
Prisoners of conscience sentenced in 2000 and currently serving prison sentences
include the following:
In September 2000 Manal Wahid Mana', the alleged leader of a religious group,
and three of her followers charged with "offending religion" were sentenced
to prison terms of between three and five years by the Emergency State Security
Court for Misdemeanours.
In November 2000 the Supreme Military Court sentenced 15 professionals and alleged
members of the banned Muslim Brothers to prison terms of between three and five
years."
UNHCR zur Staatlichkeit, Rückkehrgefährdung und Versorgungslage
Stellungnahme vom Januar 2001; 21 S., L9806
"VERFESTIGUNG DER GEBIETSHERRSCHAFT DER TALIBAN:
Die Taliban halten bereits seit Ende 1997 ein in seinem Kern im Wesentlichen
unverändertes Territorium unter ihrer Kontrolle, das neben den überwiegend paschtunisch
besiedelten Gebieten im Süden und Osten sowie in Zentralafghanistan auch Gebiete
im Westen Afghanistans umfasst. Die militärischen Auseinandersetzungen mit der
United Front konzentrieren sich seitdem hauptsächlich auf Randbereiche im Nordosten
des Landes; eine der Fronten verläuft gegenwärtig östlich von Taloqan, Eskamesh,
Burkah, und Nahrin, die andere zwischen Kabul und Charikar in nordöstlicher
Richtung bis in Gebiete nördlich von Nejrab. Somit stehen inzwischen mehr als
90% des afghanischen Staatsgebietes unter der Kontrolle der Taliban.
In den von ihnen kontrollierten Gebieten gelang es den Taliban weitgehend, die
Bevölkerung zu entwaffnen und für die Wiederherstellung der inneren Ordnung
zu sorgen. In den ländlichen Gebieten übernahmen sie unter Einsetzung loyaler
Gouverneure, Distriktverwalter und Kommandeure die staatlichen Verwaltungsstrukturen.
Auch in den ehemals liberaler geprägten und ethnisch vielgestaltigen Städten
Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz und Kabul wurde die bisherige Verwaltungsspitze
gegen talibantreue Paschtunen aus dem Süden des Landes ausgetauscht. In Kabul
wurde darüber hinaus sukzessive der gesamte Verwaltungsunterbau mit talibantreuen
Beamten besetzt, nachdem unter der Regierung Rabbani ernannte Funktionäre zunächst
von ihrem Dienst suspendiert und - zuletzt in einer groß angelegten Entlassungswelle
Mitte des Jahres 2000 - aus dem Verwaltungsapparat entfernt wurden. Soweit sich
in Teilen des von ihnen beherrschten Territoriums vereinzelt Widerstand gegen
das Taliban-Regime geregt hat, gelang den Taliban und ihren Milizen die Wiederherstellung
von Ruhe und Ordnung. Sie ziehen in den von ihnen kontrollierten Gebieten Steuern
ein und rekrutieren männliche Bewohner sowohl für die Streitkräfte als auch
für die Verwaltung. Unlängst haben die Taliban mit der Registrierung der Einwohner
und der Ausgabe neuer Personalausweise begonnen.
Die Taliban bildeten unmittelbar nach der Einnahme Kabuls im Jahre 1996 eine
fast ausschließlich aus Ghilzai- und Durrani-Paschtunen bestehende Regierung,
welche die tagespolitischen Entscheidungen inzwischen überwiegend in eigener
Verantwortlichkeit trifft. In Fragen von grundsätzlicher, zentraler Bedeutung
behält sich die in Kandahar ansässige Supreme Shura, ein zehnköpfiger Rat unter
Leitung des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar, regulierende Eingriffe vor.
Sowohl der in Kabul agierende Ministerrat als auch die in Kandahar ansässige
Supreme Shura setzen dabei Exekutiventscheidungen durch den Erlass von Dekreten
und Edikten um, welche über die täglichen Sendungen des Radiosenders Radio Scharia
verbreitet und seit einiger Zeit auch in einem amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht
werden.
Eine herausragende Bedeutung bei der Durchsetzung der ideologischen Ziele der
Taliban kommt in diesem Zusammenhang der so genannten Religionspolizei zu, welche
dem Ministerium zur Förderung der Sittlichkeit und zur Bekämpfung der Unmoral
(Amir-bil Marof) unterstellt ist. Diese Institution wurde hierzu von dem übergeordneten
Ministerium mit weit reichenden Kompetenzen gegenüber der Zivilbevölkerung ausgestattet.
Sie ist beispielsweise ermächtigt, ohne Vorankündigung in Privatwohnungen einzudringen,
Zivilisten - auch unter Anwendung von Gewalt - zu verhaften sowie ohne vorherige
Anrufung eines Gerichtes Strafen zu verhängen und sofort zu vollstrecken. Neben
der Religionspolizei existiert in Afghanistan ein von den Taliban kontrollierter
Geheimdienst (Istikhbarat).
Die Rechtsprechung obliegt formell regionalen, mit Mullahs besetzten Gerichten
sowie dem von den Taliban kontrollierten Obersten Gericht (Supreme Court) in
Kabul. In der überwiegenden Zahl werden Konflikte jedoch insbesondere in ländlichen
Gegenden traditionell nicht vor ordentlichen Gerichten ausgetragen, sondern
durch örtliche Shuras (traditionelle Versammlungen der Dorfältesten) entschieden.
Diese Spruchkörper entscheiden - ebenso wie die ordentlichen Gerichte - Streitigkeiten
aller Art auf der Grundlage der Scharia, dem kodifizierten islamischen Recht,
das jedoch unter der Herrschaft der Taliban in den von ihnen beherrschten Gebieten
eine extrem strenge Auslegung erfahren hat.
Die United Front kontrolliert gegenwärtig lediglich im äußersten Nordosten Afghanistans
ein zusammenhängendes, die Provinz Badakhshan sowie Teile der Provinzen Thakar,
Baghlan, Parvan und Kabul umfassendes Gebiet. Auf Grund der geographischen Gegebenheiten
in den unzugänglichen Bergregionen des Hindukush- und des Panjshir-Tales kann
allerdings vom Bestehen verlässlicher, zentralstaatlicher Strukturen kaum gesprochen
werden. In der Vergangenheit wurde wiederholt von teilweise bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen verschiedenen Flügeln der United Front und von wechselnden Machtverhältnissen
berichtet. Nach Gesprächen zwischen den beteiligten Machthabern zeichnet sich
zwar der Wille zu einem stärkeren Zusammenhalt der einzelnen Kräfte innerhalb
der United Front ab, bislang haben diese Willensbekundungen jedoch keinerlei
praktischen Effekt gezeigt.
MENSCHENRECHTSSITUATION IN DEN VON DEN TALIBAN KONTROLLIERTEN GEBIETEN:
In allen von den Taliban kontrollierten Teilen des Landes wird über systematische
Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die von den Taliban unter Berufung auf
Elemente der Scharia und des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) erlassenen
Gesetze beinhalten überaus strenge Verhaltensvorschriften, die bereits an sich
weit gehende Eingriffe in wichtige bürgerliche, politische und soziale Rechte
darstellen, wie die persönliche Freiheit, das Recht auf Meinungs-, Versammlungs-,
Vereinigungs-, Presse- und Bekenntnisfreiheit, das Recht auf Bildung und Ausübung
einer Erwerbstätigkeit sowie das Recht auf eine medizinische Grundversorgung.
Darüber hinaus verletzen die bei Verstößen gegen die geltenden Gesetze verhängten
Sanktionen grundlegende bürgerliche Rechte, wie das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit, das Recht auf Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung,
die persönliche Freiheit und das Recht auf Zugang zu unabhängigen Gerichten.
Die weibliche Bevölkerung Afghanistans ist durch zahlreiche Dekrete unter Androhung
erniedrigender körperlicher Strafen wie öffentliches Auspeitschen fast gänzlich
aus der Öffentlichkeit verdrängt worden. Frauen wird der Zugang zu Bildung und
- mit Ausnahme des Gesundheitssektors - die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit
untersagt. Frauen dürfen in Afghanistan nicht ohne einen männlichen Angehörigen
(Mahram) das Haus verlassen; sie haben sich durch Tragen einer burqa vollständig
zu verschleiern. Ladenbesitzern ist es bei Androhung von Strafe verboten, unverschleierte
Frauen zu bedienen; ebenso ist es Taxi- oder Busfahrern untersagt, unbegleitete
Frauen zu transportieren. Einladungen oder Zusammenkünfte von Frauen in der
Öffentlichkeit, sogar auf Hochzeiten, sind grundsätzlich verboten.
Andere Dekrete verbieten den Männern in Afghanistan das Schneiden ihres Bartes
und das Tragen britischer oder amerikanischer Haarfrisuren. Ebenso verboten
ist die Heilbehandlung von Männern und Frauen durch medizinische Fachkräfte
des anderen Geschlechts und die Tätigkeit männlicher Damenschneider. Für Männer
wie für Frauen gelten strenge Bekleidungsvorschriften; das Tragen und der Verkauf
modischer Damenbekleidung oder Kosmetika sind prinzipiell untersagt. Verboten
ist - selbst auf Hochzeiten - das Musizieren und jegliche Formen der Unterhaltung
sowie die Abbildung lebender Objekte und das Fernsehen.
In jüngster Zeit wurde allerdings berichtet, dass vereinzelt Lockerung einiger
Vorschriften in Aussicht gestellt wurden. So hat beispielsweise die Taliban-Führung
in Erwägung gezogen, in begrenztem Umfang das Fernsehen freizugeben, um dieses
Medium für Propagandazwecke nutzen zu können. Auch die Repressalien gegenüber
Frauen sollen nach Angaben aus Kreisen der Taliban in absehbarer Zeit in Abhängigkeit
von der Stabilisierung der allgemeinen politischen Situation gelockert werden.
Abgesehen von begrenzten Duldungen privater Mädchenschulen in einigen Landesteilen
liegen UNHCR jedoch bislang keine Erkenntnisse über konkrete Erleichterungen
vor.
Zuwiderhandlungen gegen Bekleidungsvorschriften oder das für Frauen geltende
Verbot, ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen, werden regelmäßig mit
körperlichen Züchtigungen oder willkürlichen Verhaftungen bestraft. Im Zusammenhang
mit der Ahndung von Eigentumsdelikten, aber auch von Ehebruch und Sexualdelikten,
wird immer wieder von Amputationen und der Vollstreckung der Todesstrafe durch
Steinigen, Begraben bei lebendigem Leibe oder Erhängen berichtet.
Allerdings sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die geltenden Regeln
in städtischen und ländlich geprägten Gebieten Unterschiede zu beobachten. Während
in den von den Taliban eroberten Städten exemplarisch besonders drastische Strafen
verhängt werden, um eine Unterwerfung der dortigen Bevölkerung unter die von
den Taliban vorgeschriebenen Verhaltensregeln mittels Druck und Angst zu erzwingen,
werden auf Grund der partiell weiter gehenden Übereinstimmung der traditionellen
Lebensweise der ländlichen Bevölkerung insbesondere im Süden des Landes mit
den Anforderungen der Scharia dort auch Verstöße weniger streng geahndet. Angesichts
der Tatsache, dass in den von den Taliban kontrollierten Gebieten die Einhaltung
der Scharia von der Religionspolizei, also durch einen Exekutivorgang, überwacht
wird, geht der Strafvollstreckung in der überwiegenden Mehrzahl von Fällen keine
den Ansprüchen minimaler Rechtsstaatlichkeit entsprechende Gerichtsverhandlung
voraus.
VERFOLGUNG DURCH DIE TALIBAN:
Mit der Ausnahme von Deutschland gehen alle Vertragsstaaten der GFK, in denen
sich afghanische Flüchtlinge befinden, davon aus, dass die Taliban in Afghanistan
Urheber von Verfolgungsmaßnahmen iSd Art. 1 A (2) GFK sind. Selbst diejenigen
Vertragsstaaten, die den Verfolgungsbegriff des Art. 1 A (2) GFK dahingehend
interpre- tieren, dass Verfolgung dem Staat zurechenbar sein muss, wie zum Beispiel
die Schweiz und Frankreich, erkennen angesichts der verfestigten Gebietsherrschaft
des Regimes Personen, die vor Verfolgung durch die Taliban fliehen, als Flüchtlinge
an.
Die Taliban lassen durch Sicherheitskräfte unnachgiebig alle tatsächlichen oder
potentiellen Gegner des "Islamischen Afghanischen Emirates" verfolgen. Dabei
werden von den Taliban oftmals bereits einfache Übertretungen der von ihnen
angeordneten Verhaltensregeln als Ausdruck politischer Gegnerschaft bewertet
und entsprechend hart geahndet. Ungeachtet nachweisbarer Verstöße gegen die
von den Taliban aufgestellten Normen sind jedoch bestimmte Personengruppen auf
Grund ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen
oder ihres religiösen Bekenntnisses in besonderem Maße gefährdet, Opfer von
Verfolgung zu werden. Nach den Informationen von UNHCR handelt es sich dabei
vor allem um die folgenden Gruppen:
Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten:
Während die Kämpfe um die Herrschaft über den Zentralstaat noch zu Beginn
der 90´er Jahre in erster Linie von politisch-ideologischen Motiven der einzelnen
Bürgerkriegsparteien bestimmt wurden, traten im weiteren Fortgang der Auseinandersetzungen
- insbesondere bei den Kämpfen um die Städte Mazar-e Sharif und Bamiyan - in
wachsendem Maße ethnische und religiöse Aspekte des Konfliktes hervor. Neben
der überwiegend südlich des Hindukush lebenden paschtunischen Mehrheit (ca.
48%) beheimatet Afghanistan hauptsächlich Minderheiten tadjikischer (ca. 23,7%)
und usbekischer Abstammung (ca. 8,9%) sowie die in Zentralafghanistan lebenden
Hazara (ca. 6,7 %).
Insgesamt unterliegen Angehörige nichtpaschtunischer Volksgruppen innerhalb
ihrer traditionellen Siedlungsgebiete einem besonders hohen Verfolgungsrisiko,
da die Taliban durch Verfolgungsmaßnahmen die Bildung oppositioneller Gruppierungen
in den von ihnen kontrollierten Landesteilen zu verhindern suchen.
Opfer willkürlicher Verhaftungen, Geiselnahmen und Deportationen wegen ihrer
angeblich regimefeindlichen Einstellung wurden dabei in jüngster Zeit zum Beispiel
Tadjiken in der Shomali-Ebene nördlich von Kabul. Nach UNHCR vorliegenden Informationen
wurden dabei nicht nur Familien nach Alter und Geschlecht getrennt und in Flüchtlingslager
im Westen des Landes deportiert; vielmehr wurden auch ihre persönliche Habe,
ihre Häuser und Felder zerstört. Willkürliche Verhaftungen richteten sich verstärkt
auch gegen männliche Hazara im wehrtauglichen Alter. Nach grausamen Massakern,
Deportationen und religiös motivierten Diskriminierungen, die die Taliban anlässlich
der Eroberung der Stadt Bamiyan und der umliegenden Provinz 1997 und 1998 an
den dort lebenden - vorwiegend schiitischen - Hazara verübt haben, hat sich
die Situation zwischenzeitlich etwas entspannt. Allerdings werden noch immer
viele männliche Hazara von den Taliban grundlos in Haft gehalten bzw. unter
dem Vorwand vermeintlicher Unterstützung der oppositionellen Hezb-e Wahdat unter
Führung Ahmed Kahlilis willkürlich verhaftet.
Massenverhaftungen unter usbekischstämmigen Afghanen in Maimana, Shebergan,
Faryab, Jowjzan Sar-e Pul sowie Samangan werden von den Taliban offenbar aus
Rache im Zusammenhang mit militärischen Erfolgen der United Front vorgenommen.
Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zum früheren
kommunistischen Regime:
Nach den Erkenntnissen von UNHCR sind Personen, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft
in der PDPA (People´s Democratic Party of Afghanistan; in hiesiger Gerichtssprache
DVPA) oder deren Nachfolgeorganisationen (Watan oder Homeland Party) ihrer beruflichen
Tätigkeit oder bestimmter Funktionen in der früheren Armee, der Polizei oder
dem Geheimdienst tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zum ehemaligen
Regime Nadjibullah haben, gefährdet, Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen
oder außergerichtlichen Exekutionen zu werden. Die Taliban haben bereits am
28. Mai 1998 über Radio Scharia ein Dekret verbreitet, wonach alle in politische
und kulturelle Aktivitäten involvierten Kommunisten zu suchen und wegen ihrer
Mitverantwortung für den sowjetischen Einmarsch in Afghanistan hart zu bestrafen
seien. Dieser Aufruf wurde zuletzt im Dezember 1999 anlässlich des 20. Jahrestages
des Einmarsches der damaligen sowjetischen Truppen in Afghanistan wiederholt;
in der Folgezeit kam es jeweils zu Verhaftungswellen unter ehemaligen Regierungsfunktionären
in Kabul und Jalalabad.
Das Risiko von den Taliban verfolgt zu werden wird u.a. dadurch beeinflusst
wie sehr die entsprechende Person mit der kommunistischen Ideologie und den
während der kommunistischen Ära begangenen Menschenrechtsverletzungen in Verbindung
gebracht wurde bzw. wird. Das Verfolgungsrisiko wird zudem durch den Ausbildungsstand
der Person beeinflusst (s.u.). Schließlich ist bei der Feststellung des Verfolgungsrisikos
zu berücksichtigen, inwieweit die Einbindung einer Person in familiäre oder
traditionelle gesellschaftliche Strukturen, wie die Klanzugehörigkeit, Verfolgungsmaßnahmen
verhindern kann.
Tatsächliche oder vermeintliche Sympathisanten demokratischer, säkularer
oder royalistischer Strömungen, Künstler und Intellektuelle:
Verfolgt werden in Afghanistan weiterhin alle (vermeintlichen) Verfechter demokratischer
und/ oder säkularer staatlicher Strukturen sowie Personen, die sich - vermeintlich
oder tatsächlich - für Meinungsfreiheit und eine offene, kritische Berichterstattung
über die Vorgänge in Afghanistan einsetzen. Hierzu zählen grundsätzlich auch
Personen, die sich entsprechend einem Vorschlag des im römischen Exil lebenden
ehemaligen afghanischen Königs Zahir Shah für die Einberufung einer Loya Shirga
einsetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Taliban oftmals von der äußeren Erscheinung
einer Person (Nonkonformismus z.B. in Bezug auf die Haartracht, die Kleidung,
den Bartschnitt, etc.) auf deren politische Einstellung schließen.
Auch Künstler sind zu den Opfern von Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban
zu zählen. Angesichts der in verschiedenen Dekreten ausgesprochenen Verbote
von Musik und der bildnerischen Darstellung der belebten Natur in Photographie,
Malerei oder Plastik sind zahlreiche Künstler nicht nur ihrer bloßen Existenzgrundlage
beraubt. Vielmehr interpretieren die Taliban Verstöße gegen die von ihnen erwirkten
Verbote künstlerischer Betätigung als politische Meinungsäußerung und somit
als zielgerichteten Angriff auf das politische System, welcher durch Zerstörung
von Arbeitsmitteln und/oder Kunstwerken, Verhaftungen oder körperliche Misshandlungen
geahndet wird.
Insgesamt unterliegen Afghanen mit höheren Bildungsabschlüssen in der Regel
einem besonders hohen Verfolgungsrisiko. Dies gilt in besonderem Maße für solche
Afghanen, die einen Teil ihrer beruflichen Bildung im Ausland erworben haben,
da diese den Taliban schlechthin als Sympathisanten eines säkularen, anti-islamistischen
Staates und somit als Regimegegner gelten. Nach den Informationen von UNHCR
ist es jedoch möglich, dass bei Personen, die über kriegswichtige berufliche
Qualifikationen verfügen (z.B. Ärzte, Piloten), im Einzelfall von Verfolgungsmaßnahmen
abgesehen wird.
Frauen:
Frauen sind in besonderem Maße von Verfolgungsmaßnahmen der Taliban betroffen.
Nach glaubhaften Berichten von Flüchtlingen unterhalten die Taliban in den Städten
Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif sowie in Jalalabad Frauengefängnisse, in
denen zahlreiche Frauen, insbesondere ethnische Tadjikinnen und Hazara, ohne
erkennbaren Grund festgehalten werden.
Frauen unterliegen ebenso wie Männer einem erhöhtem Verfolgungsrisiko, wenn
sie einer der oben erwähnten Personengruppen angehören. Bei Frauen kommt es
oftmals zusätzlich zu geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen wie
zum Beispiel Vergewaltigungen oder Zwangsverheiratungen. So werden Familien
in der Shomali-Ebene, aber auch in anderen neu eroberten Gebieten, vielfach
gezwungen, ihre Töchter mit Taliban-Kämpfern zu verheiraten oder ein Lösegeld
zu zahlen.
Gezielt verfolgt werden nach Erkenntnissen von UNHCR Frauen, wenn sie mit einem
ausländischen - mit Ausnahme eines iranischen oder pakistanischen - Staatsbürger
verheiratet sind.
Ferner trifft das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Frauen in besonderer
Weise die abgrenzbare soziale Gruppe der (Kriegs-)Witwen und anderer allein
stehender Frauen, denen durch zielgerichtete Restriktionen faktisch die gesamte
Lebensgrundlage entzogen wird. Erst kürzlich wurde Frauen auch die Mitarbeit
in Hilfsorganisationen der UNO oder in karitativen NGOs untersagt. Diese Maßnahme
führt auf Grund der strengen Geschlechtertrennung in der afghanischen Gesellschaft
dazu, dass allein stehende Frauen für Hilfsprogramme praktisch nicht mehr erreichbar
und somit von dringend benötigten Hilfeleistungen vollkommen ausgeschlossen
sind.
Weiterhin sind von den Regelungen der Taliban gebildete Frauen aus der mittelständischen
Stadtbevölkerung besonders betroffen, die vorher studierten oder einem Beruf
nachgingen. Ihr Leben wurde durch die Ankunft der Taliban und deren menschenrechtswidriger
Politik vollkommen entwurzelt. Bei Übertretungen der geltenden Regeln müssen
sie mit drakonischen Strafen rechnen. Die Definition der gesellschaftlichen
Rolle der Frau gehört zum politischen Programm der Taliban, sodass allein die
Übertretung der für Frauen allgemein geltenden Restriktionen oftmals bereits
als tatsächlicher oder vermeintlicher Ausdruck regimefeindlicher politischer
Überzeugung verfolgt wird.
ANDERE URHEBER VON VERFOLGUNGSMASSNAHMEN:
In den nördlichen Teilen Afghanistans kommt als Urheber von Verfolgungsmaßnahmen
nach wie vor die offizielle afghanische Interims-Regierung Burhanuddin Rabbanis
sowie die Truppen der United Front in Betracht. Angesichts fehlender Präsenz
und mangelnder Informationssystem liegen UNHCR jedoch keine genauen Erkenntnisse
über die Verfolgungssituation im Nordosten vor.
INTERNE RELOKATIONSMÖGLICHKEIT:
Für die von den Taliban verfolgten Personen und Personengruppen besteht derzeit
innerhalb Afghanistans keine zumutbare interne Relokationsmöglichkeit.
Angesichts der katastrophalen Versorgungslage und der insgesamt von Misstrauen
und Verdächtigung gekennzeichneten politischen Situation in den von den Taliban
beherrschten Landesteilen bieten gegenwärtig lediglich die enge soziale Einbindung
in familiäre und/oder lokale gesellschaftliche Strukturen dem Individuum Überlebensmöglichkeiten
und ein gewisses Maß an Schutz. Bereits die Präsenz von Ortsfremden ohne traditionelle
oder familiäre Bindungen zu ihrem Auf- enthaltsort weckt Verdacht und kann Auslöser
von Verfolgungsmaßnahmen sein. Daher gibt es in dem von den Taliban beherrschten
Gebieten keine interne Relokationsmöglichkeit.
Auch in den noch unter Kontrolle der United Front befindlichen Landesteilen
im äußersten Nordosten besteht keine Zufluchtsmöglichkeit. Zum einen sind diese
Gebiete auf Grund ihrer geographischen Lage derzeit nur durch die Frontlinien
und somit faktisch überhaupt nicht zugänglich. Zum anderen bestehen in diesen
Gebieten angesichts der wechselnden Machtverhältnisse keine Strukturen, die
tatsächlich Schutz vor gezielten Verfolgungsmaßnahmen, einschließlich solcher
seitens der Taliban, bieten könnten. Darüber hinaus leben im Panjshir-Tal derzeit
bereits mehr als 23.000 Binnenvertriebene, womit die Aufnahmekapazität dieses
Gebietes unter Berücksichtigung der katastrophalen Versorgungslage mehr als
erschöpft ist. Auch wurde das Panjshir-Tal in der Vergangenheit immer wieder
Ziel von Bombenangriffen sowohl der Taliban als auch der United Front, sodass
die Sicherheit der dort lebenden Menschen nicht gewährleistet ist.
GRUNDVERSORGUNG DER BEVÖLKERUNG:
Die Versorgung von großen Teilen der afghanischen Bevölkerung mit lebensnotwendigen
Gütern und grundlegenden Dienstleistungen ist gegenwärtig nicht gewährleistet.
Auf Grund der 1999 und 2000 herrschenden Trockenheit leiden große Teile der
afghanischen Bevölkerung Hunger. Allein im Jahr 2000 fehlen in Afghanistan nach
Schätzungen des World Food Progams (WFP) und der Food and Agricultural Organisation
(FAO) 2,3 Mio. Tonnen Getreide. Dies entspricht ca. 60% der zur Minimalversorgung
der Bevölkerung benötigten Grundnahrungsmittel. Besonders betroffen sind dabei
die Provinzen Ghor, Badghis und Faryab. In der Provinz Kandahar führen 8 von
10 wichtigen Flüssen sowie das Argun-Wasser-Reservoir, welches normalerweise
etwa 500.000 Bauern und Farmer mit Wasser versorgt, gegenwärtig kein Wasser;
erste auf Unterernährung zurückzuführende Todesfälle werden aus der Region Dar-e
Suf in der Provinz Samangan berichtet. Insgesamt sind von der Dürrekatastrophe
mehr als 2,5 Mio. Bauern und Viehhirten direkt oder indirekt durch das Sterben
von Vieh betroffen. Nach Hochrechnungen des World Food Program wird mehr als
die Hälfte der afghanischen Bevölkerung die Folgen der gegenwärtigen, seit 1971
schwersten, Dürrekatastrophe zu spüren bekommen.
Neben den anhaltenden Kämpfen im Nordosten des Landes stellt die dürrebedingte
Nahrungsmittelknappheit eine zusätzliche Ursache für erneut anwachsende Migrationsströme
innerhalb und in den Nachbarländern Afghanistans dar.
Darüber hinaus haben die seit Jahrzehnten andauernden militärischen Auseinandersetzungen
praktisch im ganzen Land zum Zusammenbruch sämtlicher sozialer Systeme der Gesundheitsversorgung
und Bildung sowie zu Unterentwicklung und bitterster Armut der gesamten Bevölkerung
geführt. Insbesondere unter der ländlichen Bevölkerung haben nur ca. 36% der
Bevölkerung Zugang zu medizinischer Grundver- sorgung, während in 50 von insgesamt
330 Distrikten überhaupt keine Einrichtungen der medizinischen Versorgung zur
Verfügung stehen. Von den ca. 4 Millionen Kindern im Grundschulalter haben nur
etwa 39% der Jungen und weniger als 3% der Mädchen die Möglichkeit, eine Schule
zu besuchen. Jährlich sterben auf Grund der katastrophalen medizinischen Versorgungslage
allein 85.000 Kinder an Diarrhöe. Die meisten Städte in Afghanistan liegen infolge
von Bombenangriffen und Straßenkämpfen in Trüm- mern; ein Wiederaufbau findet
gegenwärtig nicht statt. Durch den großflächigen Einsatz von Anti- Personen-
und Panzerabwehrminen stehen darüber hinaus große Teile der ohnehin knapp bemessenen
landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zur Gewinnung lebensnotwendiger Ressourcen
zur Verfügung.
Die Situation wird schließlich auch durch das von den Taliban verhängte Beschäftigungsverbot
gegenüber Frauen und dessen noch nicht zur Gänze absehbaren wirtschaftlichen
und sozialen Folgen verschärft. Es ist ferner damit zu rechnen, dass auch die
auf der Grundlage der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1333 (2000) vom 19.
Dezember 2000 eingeführten Sanktionen gegen Afghanistan, die am 19. Januar 2001
in Kraft getreten sind, die Versorgungssituationen weiter verschlechtern."
Weitere Dokumente:
Nieders. OVG zu Exilaktivitäten und Zwangssterilisierungen
U.v. 19.9.2000 - 11 L 2068/00 -; 34 S., R 9830
"Bei einer zusammenfassenden Würdigung ist mithin davon auszugehen, dass zumindest
seit den letzten Jahren nur aktive, also an herausgehobener Position in Exilorganisationen
tätige Chinesen bei Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung zu befürchten haben, da die Bedeutung der Exilorganisation
aufgrund der Differenzen untereinander (vgl. z.B. St. von Bo Lin v. 6.10.1996)
zurückgegangen ist und konkrete Fälle einer Bestrafung von einfachen Mitgliedern
der FDC/ADC nach Abschiebung in die Volksrepublik China den Erkenntnismitteln
nicht zu entnehmen sind
(vgl. im Ergebnis ebenso schon Beschl. d. Sen.
v. 13. Jan. 1998 - 11 L 2427/97 -; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 29. April 1998 -
A 6 S 3271/96 -; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 13. Dez. 1995 - 11 A 13385/95.0VG -; Beschl.
v. 26. Aug. 1997 - 11 A 12080/97.0VG -; OVG NW. Urt. v. 26. Juni 1997 - 1 A1402/97.A
-, Urt. v. 24. April 1998 - 1 A 1399/97.A -).(...)
6. Die von der Klägerin befürchteten Auswirkungen der chinesischen Familienplanungspolitik
auf ihre Lebenssituation nach einer Rückkehr in die Volksrepublik China, insbesondere
die ihr nach ihrer Einschätzung drohende Zwangssterilisation, stellen keine
politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG dar; denn sie knüpfen nicht
an bestimmte, den Einzelnen von der Bevölkerung ausgrenzende Merkmale an, sondern
gelten für alle Bürger von Volksrepublik China im wesentlichen unterschiedslos.
Sie haben nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 335) das Ziel, das Überleben
der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu
sichern. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung der anderen Obergerichte.
(vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 15.7.1998 - A 6
S 669/97 -; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 13.12.1995 - 11 A 13385/ 95.0VG -; OVG NW,
Urt. v. 24.4.1998 - 1 A 1399/97.A -; OVG Saarlouis. Urt. v. 20.10.1999 - 9 R
24/98 -)
Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die nach Angaben der Klägerin ihr drohende
Zwangssterilisation bei Rückkehr auch lediglich unter dem Gesichtspunkt des
§ 53 AuslG geprüft.
B) Auch Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG steht der Klägerin nicht zu.
Die der Klägerin bei Rückkehr nach China aus der chinesischen Familienpolitik
drohenden Maßnahmen rechtfertigen nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 4 bzw. Abs. 6).
Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die chinesische Regierung seit
1979 nationale Richtlinien für eine landesweite Familienpolitik erlassen hat,
um das chinesische Bevölkerungswachstum zu verlangsamen (1994 noch 16 Mio jährlich
- vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.1998 - A 6 S 669/97 S. 13). Aufgrund der
nationalen Richtlinien haben die chinesischen Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren Städte Familienplanungsbestimmungen erlassen. Diese
sehen vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind nach vorheriger
Genehmigung bekommen darf (vgl. Die Welt v. 21. 8. 2000). Als Sanktionen wurden
empfindliche Strafgebühren verhängt, der Bezug von Getreide- und Nahrungsmitteln
wurde verteuert, für die zusätzlichen Kinder wurden keine Bezugsscheine ausgegeben,
die Eltern wurden bei der Wohnungssuche nicht bevorzugt berücksichtigt. Darüber
hinaus erhielten sie keinerlei Zuschüsse, wie sie sonst anlässlich einer Geburt
gezahlt wurden (Weggel, St. v. 27.7. 1994 an VG Aachen). In der ersten Phase
soll es verstärkt Zwangsabtreibungen/Zwangssterilisationen gegeben haben. Nach
1985 kam es aber zu merklichen Lockerungen; denn das Problem des Mordes an weiblichen
Säuglingen (insbesondere im ländlichen Bereich wurden erstgeborene Töchter getötet,
um so Gelegenheit für die Geburt eines Stammhalters zu schaffen) hatte Anfang
der 80er Jahre erhebliche Ausmaße angenommen (Weggel, St. v. 27.7.1994 an VG
Aachen). Nunmehr wurde für den ländlichen Bereich die Geburt von zwei Kindern
ermöglicht, insbesondere wenn das erste Kind ein Mädchen ist und die Familie
deswegen in Schwierigkeiten gerät, ebenso bei der Behinderung eines Kindes,
wenn bei Wiederheirat ein Ehepartner noch kein Kind hat, oder bei Arbeitsunfähigkeit
eines Ehepartners aufgrund eines Arbeitsunfalles. Für bestimmte Bevölkerungsgruppen
gelten Sonderregelungen. So können Angehörige nationaler Minderheiten mehr Kinder
bekommen. Zurückgekehrte Auslandschinesen, insbesondere wenn sie weitere Qualifikationen
besitzen, werden in der Regel ebenfalls bevorzugt behandelt, d.h. sie können
in der Regel zwei Kinder bekommen (AA, St. v. 5.7.1999 an VG Leipzig; Scharping,
St. v. 28.10.1999 an VG Leipzig). Bei einem Verstoß gegen die Familienpolitik
werden jedoch weiterhin empfindliche Geldbußen verhängt, zum Teil dem Kind der
Schulbesuch verwehrt, unter Umständen ist auch mit dem vorübergehenden Verlust
des Arbeitsplatzes zu rechnen.
(AA, Lagebericht v. 11.7.2000 u. v. 23.11.1998,
Stellungnahme vom 13.10.1998 an VG Ansbach, vom 25.8.1998 an VG Leipzig; Kolonko,
St. v. 23.7.1994 an VG Köln; ai, St. v. 15.1.1996 an VG Köln)
Seit Mitte der 90er Jahre ist den Bürger eine größere Freiheit bei der Wahl
der Verhütungsmittel eingeräumt (vgl. Die Welt v. 1.2.2000). So wird nach der
Geburt eines Kindes in der Regel ein Intrauterinpessar empfohlen, sollte es
gleichwohl zur Geburt eines zweiten Kindes kommen, wird eine Tubenligatur (Funktionsunterbindung
der Eierstöcke) nahegelegt (Heuser. St. v. 14.3.2000 an VG Augsburg). Eine Vasektomie
(Entfernung eines Stückes der Samenleiter des Mannes) ist ebenfalls denkbar.
Je nach dem Verhalten der Frau können aber auch Kondome oder Pillen als Verhütungsmittel
angegeben und akzeptiert werden (Scharping, St. v. 25.3.1999 an VG Leipzig u.
v. 28.10.1999 ebenfalls an VG Leipzig). Die meisten Geburtenplanungsbestimmungen
sehen zwischenzeitlich zudem ausdrücklich eine Einspruchsmöglichkeit bei vorgesetzten
Behörden gegen Anordnungen unterer Geburtenplanungsorgane vor, auch die Möglichkeit
einer gerichtlichen Klage (Scharping, St. v. 25.3.1999 an VG Leipzig), der Gutachter
weist allerdings darauf hin, dass genaue Informationen über Zahl, Art und Ausgang
solcher Klagen nicht vorliegen.
Mit der Einräumung der Wahlfreiheit sind die Sterilisationsvorschriften aus
den Provinzbestimmungen entfallen (Scharping, St. v. 28.10. und 25.3.1999 an
VG Leipzig). Gleichwohl können in den Vorschriften unterer Organe noch derartige
Bestimmungen enthalten sein.
Für das Verhalten der chinesischen Geburtenplanungsbehörden ist dabei die Frage
wichtig, ob die betreffende Frau die von ihr vorgeschlagene Verhütung tatsächlich
gewährleisten kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Sterilisierung
staatlich bezahlt wird, während Verhütungsmaßnahmen wie Pille oder Implantate
in der Regel selbst bezahlt werden müssen. Da die finanziellen Möglichkeiten,
die Kenntnis von Verhütungsmethoden und die Bereitschaft zur Anwendung von Kontrazeptiva
in den Städten höher ist als auf dem Land, werden als Konsequenz die Geburtenplanungsbestimmungen
in den Städten liberaler gehandhabt. Paare, die eine Sterilisierung oder Pessareinsetzung
verweigern, müssen eine höhere Garantiesumme hinterlegen. Auf dem Land werden
im Gegensatz zur Stadt mehr Sterilisierungen durchgeführt, weil die Landbevölkerung
zum Teil nicht über zureichendes Geld für den Kauf anderer Verhütungsmittel
verfügt, Verhütungsmittel dort nicht immerzu bekommen sind und ihr auch entsprechende
Rechtskenntnisse fehlen (Scharping. St. v. 28.10.1999 und 25.3.1999 an VG Leipzig).
Eine strafrechtliche Verfolgung von ungenehmigten Geburten oder unterlassener
Verhütung ist in der Regel nicht vorgesehen.
(Heuser, St. v. 16.6.1998 an OVG Münster; Scharping,,
St. v. 25.3.1999 an VG Leipzig)
Die Frage, ob die eben skizzierte chinesische Familienpolitik zur Gewährung
von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG führen muss, ist zu verneinen.
Soweit die Klägerin auf die Gefahr einer Zwangssterilisation bei Rückkehr verweist,
ist diese Gefahr zum einen nicht mit der für § 53 erforderlichen Wahrscheinlichkeit
zu bejahen (1), zum anderen kann sie diese Gefahr durch zumutbares Verhalten
verhindern (2).
(1) Zureichende Anhaltspunkte für eine der Klägerin drohende Zwangssterilisation
fehlen.
Allerdings kann eine derartige Maßnahme nicht ausgeschlossen werden. Zwar wird
die Anwendung physischen Zwangs zur Durchführung einer Sterilisation im Gegensatz
zu früher (vgl. Weggel, St. v. 27.7.1994 an VG Aachen; Scharping, St. v. 25.3.1999
an VG Leipzig; Rat der EU v. 2.2.1995) nicht mehr als rechtmäßig angesehen (AA.
St. v. 22.5.2000 an VG Augsburg; Scharping, St. v. 25.3.1999 an VG Leipzig).
Jedoch weist selbst das sich in seinen Formulierungen eher zurückhaltende AA
darauf hin, dass aufgrund der unterschiedlichen, zentral nicht kontrollierten
Verwaltungspraxis Übergriffe vorkommen können und auch nicht geahndet werden,
da sie den staatlichen Zielvorgaben (Rückführung des Bevölkerungswachstums)
entsprechen (Lagebericht v. 23.11. 1998 und v. 11.7.2000; St. v. 22.5.2000 an
VG Augsburg; v. 5.7.1999 an VG Leipzig). Konkrete Referenzfälle werden allerdings
vom AA nicht benannt. Es weist vielmehr, ebenso wie Scharping und Heuser, darauf
hin. dass die Abgrenzung zwischen freiwilliger und erzwungener Sterilisation
häufig fließend sei, da einer Sterilisation oft ein mehr oder weniger massiver
Druck vorausgehe (AA v. 5.7.1999 an VG Leipzig; Scharping v. 28.10. 1999 an
VG Leipzig; Heuser, St. v. 14.3. 2000 an VG Augsburg). Entscheidend sei darüber
hinaus auch in diesem Bereich, welche Beziehungen das jeweilige Ehepaar habe
(Morf, St. v. 22.7.1994). Die von Scharping in seinem Gutachten vom 25. März
1999 an VG Leipzig aufgestellten Statistiken über die Anwendung von Verhütungsmitteln
ermöglichen - unabhängig davon, dass sie nicht zwischen freiwilliger und erzwungener
Sterilisation unterscheiden - ebenfalls keine zureichende Aussage; denn der
Gutachter weist selbst darauf hin. dass sich die wirklichen Verhältnisse anders
als in den offiziellen Statistiken darstellen, da die Statistiken um möglichst
hohe Konformität mit den Planziffern und politischen Zielen bemüht seien. Er
geht davon aus, dass ca. 30 % der Geburten nicht gemeldet würden. entsprechend
wären die Zahlen für die genannten Sterilisierungen zu hoch angesetzt.
Den aktuellen Stellungnahmen von ai lassen sich ebenfalls keine konkrete Hinweise
auf durchgeführte Zwangssterilisierungen entnehmen. Allerdings schätzt ai die
Gefahr einer Zwangssterilisation im Falle einer Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt
für eine HAN- Chinesin im gebärfähigen Alter, die bereits mehrere eigene Kinder
hat, als durchaus gegeben ein, zumal die betreffende Frau durch ihre unerlaubte
Ausreise politisch auffällig geworden sei und zu erkennen gegeben habe, dass
sie sich durch ihre Flucht der chinesischen Geburtenkontrollpolitik habe entziehen
wollen (St. v. 22.2. 1999 an VG Leipzig). Diese Einschätzung von ai wird aber
nicht durch nachprüfbare Beispielsfälle belegt. Soweit ai in jener Stellungnahme
vom 22.2.1999 und ebenso wie in einer Stellungnahme vom 15.1.1996 an VG Köln
auf einen Vorfall aus 1994/95 verweist, liegt dieser inzwischen fünf Jahre zurück.
Zudem ereignete er sich in einem Dorf in der Provinz Hebei, das zu 90 % von
Katholiken bewohnt sein soll und daher nicht als typisches chinesisches Dorf
bewertet werden kann. Der von ai in der Stellungnahme vom 15.1.1996 an VG Köln,
v. 9.12.1997 an VG Aachen und vom 20.7.1999 an VG Leipzig erwähnte Vorfall liegt
noch weiter zurück. Er bezieht sich auf das Jahr 1993 und betrifft die Bestrafung
von Personen, die gefälschte Sterilisationsbescheinigungen ausgestellt haben,
mithin nicht die betroffene Frau selbst.
Auch ai weist letztlich darauf hin, dass es über kein Zahlenmaterial bezüglich
Zwangssterilisierungen verfüge und maßgebend für die Reaktion des Staats vor
allem die jeweilige generelle oder regionale "Stimmung" sei (St. v. 20.7.1999
an VG Leipzig u. v. 22.2.1999 an VG Leipzig).
Aufgrund dieser eher vagen Aussagen in den aktuellen Erkenntnismitteln und der
schon oben dargelegten Tatsache, dass in China die Rechtsanwendung von Region
zu Region unterschiedlich ist und auch innerhalb der Region wieder von der Einstellung
des betreffenden Funktionärs, aber auch von der Stellung des betroffenen Paares
abhängt, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei Rückkehr
nach China mit einer Zwangssterilisation konfrontiert werden kann, andererseits
kann dies insoweit aber nicht mit dem für eine ernstzunehmende Gefahr notwendige
Wahrscheinlichkeitsgrad aus den Erkenntnismitteln abgeleitet werden (ebenso
OVG Saarlouis, Urt. v. 20. Oktober 1999 - 9 R 24/98 -; a. A.: OVG NW, Urt. v.
24. April 1998 - 1 A 1399/97.A -. Das OVG NW lässt offen, ob eine verbindlich
für ganz China angeordnete Pflicht zur Zwangssterilisation zu § 53 AuslG führt,
stellt vielmehr darauf ab, dass die Ungewissheit für den Einzelnen, ob ihm nun
Sterilisation droht oder nicht, eine erniedrigende Situation darstellt.)
Unabhängig hiervon ist im vorliegenden Fall zusätzlich darauf hinzuweisen, dass
die Klägerin aus der Provinz (...) stammt, für die anzuwendenden Verhütungsvorschriften
jeweils der bisherige Wohnsitz in China, also nicht der Ort der Einreise, maßgeblich
ist (Scharping, St. v. 25.3.1999 an VG Köln; ai. St. v. 22.2.1999 an VG Leipzig)
und die Provinz (...) nach den Ausführungen von Scharping (vom 25.3.1999 an
VG Leipzig) die Verhütungsvorschriften nicht weiter präzisiert hat, mithin eher
liberaler handhabt.
(2) Der Klägerin ist eine Rückkehr im übrigen auch deswegen zumutbar, weil sie
selbst die Möglichkeit hat, eine (jetzt unterstellte) ernsthafte Gefahr einer
Zwangssterilisierung bei Rückkehr dadurch abzuwenden, dass sie gegenüber den
Behörden verbindlich und glaubhaft erklärt, andere Verhütungsmaßnahmen vorzunehmen
und diese auch tatsächlich vornimmt (vgl. hierzu Scharping, St. v. 28.10.1999
und v. 2.5.1999 an VG Leipzig). Der im gerichtlichen Verfahren geäußerte Wunsch
der Klägerin, neben ihren zwei Kindern noch weitere Kinder zu bekommen, führt
insoweit nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Bereits oben wurde dargelegt,
dass die Entscheidung des chinesischen Staates zur Familienplanungspolitik sich
nicht gegen die Frauen oder eine besondere Gruppe der Frauen als solche richtet,
sondern allein von dem Ziel getragen wird, im Interesse der chinesischen Bevölkerung
als Ganzes (letztlich auch im Interesse der Weltbevölkerung) das Bevölkerungswachstum
in China zu verlangsamen. Ohne die in der Vergangenheit durchgeführte strikte
Familienplanung würden in China heute ca. 200 Mio Menschen mehr leben (vgl.
VGH Bad.- Württ., Urt. v. 15. Juli 1998 - A 6 S 669/97 - S. 15). Die Rückführung
des Bevölkerungswachstums ist danach ein zulässiger Ansatz der chinesischen
Politik, um den sonst für China drohenden Gefahren (soziale, wirtschaftliche
und medizinische Missstände) zu begegnen. Die Entscheidung chinesischer Paare,
Kinder bekommen zu wollen, ist aufgrund dieser besonderen Konstellation in China
keine Privatsache mehr, sondern der staatlichen Planung unterworfen. Dem privaten
Wunsch der Klägerin, noch mehr Kinder zu bekommen, kann daher - so hart das
auch im Einzelfall für den Betroffenen sein mag - im vorliegenden Verfahren
kein wesentliches Gewicht beigemessen werden.
Aus diesen Überlegungen folgt zugleich, dass - sollte die Klägerin nicht freiwillig
ernsthafte Verhütungsmethoden bei Rückkehr nach China praktizieren - auch eine
möglicherweise bei ihr dann bevorstehende Zwangssterilisation nicht Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 begründen kann, denn auch diese Maßnahme wäre letztlich
im übergeordneten Bevölkerungsinteresse Chinas notwendig und von dem Betroffenen
hinzunehmen."
Einsender: Niedersächsisches OVG
ai zur systematischen Folter
Presseerklärung v. 12.2.2001, 3 S. (fast vollständiger Abdruck), L9870
"When officials from a township birth control office got a hold of Zhou
Jiangxiong in May 1998, they hung him upside down, repeatedly whipped and beat
him with wooden clubs, burned him with cigarette butts, branded him with soldering
irons, and ripped his genitals off.
The 30-year-old farmer from Hunan province was tortured to death because the
officials were trying to make him reveal the whereabouts of his wife, suspected
of being pregnant without permission.
This is not an isolated incident, each year many people are tortured to death
in China. Torture is widespread and systemic, committed in the full range of
state institutions, from police stations to "re-education through labour" camps,
as well as in people's homes, workplaces and in public, Amnesty International
revealed today in a new report on torture in China. Victims of torture can be
anyone from criminal suspects, political dissidents, workers and innocent bystanders
to officials.
"Although the government has said it is committed to fighting torture, investigations
rarely bring perpetrators to justice and investigators readily accept official
denials," the organization said.
This committment is undermined by government directives during periodic "strike
hard" anti-crime campaigns and political crackdowns, such as those against the
Falun Gong and alleged "separatists" in Xinjiang Uighur Autonomous Region (XUAR)
when officials are given the green light to use every means to achieve quick
results.
A growing range of officials are being cited as perpetrators of torture; tax
and fine collectors, judges, prosecutors, court clerks, village and party leaders
and many types of security officials.
In 2000, Shenzen media exposed a series of cases where security officials working
in local businesses had beaten, tortured and even killed customers who complained
about prices or were suspected of theft.
Many women have been tortured, including being raped and sexually abused, by
police who accuse them of prostitution. Police have the power to issue an instant
fine on suspected prostitutes and send them and their alleged clients for up
to two years' detention for "custody and education". Police choose to detain
and torture women in order to extract lists of alleged clients to blackmail.
Many alleged prostitutes and clients have died under torture. Alleged "vagrants"
are also at risk of torture.
A woman who arrived on business in Guangzhou in July 1999, had her luggage stolen
and was arrested by police who believed she was a mentally-ill vagrant. She
was gang raped in a hospital for sick, disabled or mentally-ill vagrants and
her family had to pay "treatment fees" to have her released. Although she later
identified 8-9 suspects and filed several complaints and appeals for compensation,
investigations stalled until the case was reported in the media.
The torture of political dissidents remains commonplace. In the XUAR and Tibet,
few political prisoners escape torture. In July 1999, ethnic Uighur Zulikar
Memet denied allegations of separatist activities saying that he had been tortured
to confess. He showed the court signs of torture, including missing fingernails
which had been pulled out. There was no investigation. Zulikar Memet was reportedly
executed on 14 June 2000.
Bogus psychiatric hospitalization is also being used to suppress dissent. Xue
Jifeng, a labour activist from Henan Province, was forcibly confined in Xinxiang
City Psychiatric Hospital from December 1999 - June 2000 and force fed drugs.
He was released only after agreeing not to participate in politics and to stop
"caring about other people's affairs."
The Chinese media has played an increasingly important role in exposing cases
and contributing to a growing debate on abuse of power by police, loopholes
in legal protection and the horrors of certain types of detention. However they
never report allegations of torture in 'political' cases.
Torture in China remains a major human rights concern. The range of officials
resorting to it is expanding, as is the circle of victims. The government has
acknowledged for many years that torture is a serious problem but has done little
about it."
Niedersächsisches OVG: Humanitäre Gründe i.S.d. § 2 AsylbLG
für Roma
B.v. 17.1.2001 - 4 M 4422/00 -; 12 S., R9825
Amtliche Leitsätze:
"1. Die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen
in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes setzt voraus, dass
sowohl die (freiwillige) Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
2. Die am Ende dieser Vorschrift genannten entgegenstehenden Gründe beziehen
sich nicht nur darauf, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können, sondern auch darauf, dass die Ausreise nicht erfolgen kann.
3. Für die Vergünstigung reicht nicht, dass nur tatsächliche Gründe der Ausreise
und Abschiebung entgegenstehen. Tatsächliche Gründe können aber zugleich humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe sein.
4. Der Abschiebung von Roma in den Kosovo und ihrer Rückkehr dorthin stehen
aufgrund der gegenwärtigen Lage im Kosovo humanitäre Gründe entgegen.(...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"Für die Antragstellerin bestehen aber humanitäre Gründe, die sowohl einer freiwilligen
Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.
Diese Gründe beruhen darauf, dass der Antragstellerin wegen ihrer Zugehörigkeit
zum Volk der Roma eine Rückkehr in den Kosovo derzeit nicht zugemutet werden
kann; sie liegen - unabhängig davon, dass dort die Gründe, die einer Rückkehr
und Rückführung in den Kosovo entgegenstehen, als "tatsächliche Gründe" qualifiziert
werden - letztlich auch dem für Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin
gültigen Erlass vom 7. April 2000 zu Grunde, der die Feststellung, dass eine
Rückkehr und Rückführungen in den Kosovo möglich sind, auf Kosovo-Albaner beschränkte.
Die Angehörigen nicht-albanischer Minderheiten wurden hiervon ausdrücklich ausgenommen
und sind jetzt - aufgrund des aktuellen Erlasses vom 6. Dezember 2000 - auch
von den nur für Kosovo-Albaner geltenden Einschränkungen ausgenommen. Die Ausnahmeregelungen
beruhen auf der schwierigen humanitären Situation für die Angehörigen dieser
Minderheiten, die nach der Rückkehr der albanischen Flüchtlinge in den Kosovo
Mitte 1999 begann und bis heute fortdauert. Nach dem aktuellen "ad hoc-Bericht
zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
(Kosovo)" des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 konnten die bisherigen
Bemühungen der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo nicht verhindern,
dass Angehörige von ethnischen Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und
Roma, zum Teil systematischen Pressionen, Einschüchterungen und gewaltsamen,
immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen
(Niederbrennen von Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen
sollen die Opfer teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. In
dem Lagebericht wird weiter ausgeführt: Nach Erkenntnissen der Hochkommissarin
für Menschenrechte seien in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von Vergewaltigungen
und Misshandlungen geworden. Der UNHCR spreche von einer anhaltenden alarmierenden
Lage von Minderheiten im Kosovo. Ihre Sicherheit könne weiterhin selbst in ethnischen
Enklaven und unter KFOR- Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden.
Die Hochkommissarin für Menschenrechte gehe davon aus, dass seit Mitte Juni
1999 mehr als die Hälfte der Roma den Kosovo verlassen habe.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker sieht in Stellungnahmen vom 31. März, 10.
April und 13. September 2000 ebenfalls eine dramatische Situation der Roma und
Ashkali im Kosovo. Nach dortigen Erkenntnissen hätten drei Viertel der Roma
den Kosovo verlassen oder seien vertrieben worden. Etwa zwei Drittel der Dörfer
und Stadtteile, in denen Roma und Ashkali gelebt hätten, seien geplündert, niedergebrannt
oder zerstört worden.
Auch amnesty international weist in einem Schreiben an den Vorsitzenden der
ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 16. November
2000 (ai - Asyl-Info 12 /2000, S. 3) darauf hin, dass für Serben, Roma, Ashkali
und Angehörige anderer Minderheiten im Kosovo immer noch große Gefahren bestünden.
Es komme weiterhin zu zahlreichen Übergriffen durch die albanin den Kosovo Mitte
1999 begann und bis heute fortdauert. Nach dem aktuellen "ad hoc-Bericht zur
asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)"
des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 konnten die bisherigen Bemühungen
der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo nicht verhindern, dass
Angehörige von ethnischen Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und Roma,
zum Teil systematischen Pressionen, Einschüchterungen und ge- waltsamen, immer
wieder auch tödlich endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen (Niederbrennen
von Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen sollen die
Opfer teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. In dem Lagebericht
wird weiter ausgeführt: Nach Erkenntnissen der Hochkommissarin für Menschenrechte
seien in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen
geworden. Der UNHCR spreche von einer anhaltenden alarmierenden Lage von Minderheiten
im Kosovo. Ihre Sicherheit könne weiterhin selbst in ethnischen Enklaven und
unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden. Die Hochkommissarin
für Menschenrechte gehe davon aus, dass seit Mitte Juni 1999 mehr als die Hälfte
der Roma den Kosovo verlassen habe.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker sieht in Stellungnahmen vom 31. März, 10.
April und 13. September 2000 ebenfalls eine dramatische Situation der Roma und
Ashkali im Kosovo. Nach dortigen Erkenntnissen hätten drei Viertel der Roma
den Kosovo verlassen oder seien vertrieben worden. Etwa zwei Drittel der Dörfer
und Stadtteile, in denen Roma und Ashkali gelebt hätten, seien geplündert, niedergebrannt
oder zerstört worden.
Auch amnesty international weist in einem Schreiben an den Vorsitzenden der
ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 16. November
2000 (ai - Asyl-Info 12 /2000, S. 3) darauf hin, dass für Serben, Roma, Ashkali
und Angehörige anderer Minderheiten im Kosovo immer noch große Gefahren bestünden.
Es komme weiterhin zu zahlreichen Übergriffen durch die albanische Bevölkerung,
die KFOR sei nach wie vor nicht in der Lage, diese Minderheiten effektiv zu
schützen.
Der Senat sieht auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hinreichende humanitäre
Gründe für gegeben an, die für Roma aus dem Kosovo, mithin auch die Antragstellerin,
sowohl einer freiwilligen Rückkehr als auch der Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen entgegenstehen. Ein Widerspruch zu der in dem angefochtenen Beschluss
erwähnten Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
in Asylverfahren (vgl. Urteil v. 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 - und Beschluss
v. 30. März 2000 - 12 L 4129/99 -) besteht insoweit nicht, da in diesen Verfahren
im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.
6 Satz 1 AuslG eine Prüfung erheblicher konkreter Gefahren für Leib/Leben oder
Freiheit nicht erfolgt, wenn dieselbe Gefahr - wie bei Roma im Kosovo - zugleich
einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebungszielstaat droht. Die Feststellung
derartiger Gefahren obliegt vielmehr nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG der
obersten Landesbehörde, ohne dass der Betroffene einen Anspruch auf Ermessensbetätigung
der obersten Landesbehörde hätte. Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung
dieser Regelungen gebietet nur ausnahmsweise die Berücksichtigung allgemeiner
Gefahren bei der Prüfung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn der Ausländer in
seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass
er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Diese qualifizierten Anforderungen
an die Rechtsgutbeeinträchtigungen vermag der 12. Senat des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung nicht zu erkennen. Damit
wurde nicht entschieden, ob eine Gefahrenlage im Sinne des § 54 AuslG besteht
oder humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, die einer
freiwilligen Ausreise oder der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.
Entscheidend zu berücksichtigen ist insofern aber der Erlass des Niedersächsischen
Innenministeriums vom 7. April 2000. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser
Erlass als Abschiebestoppregelung im Sinne von § 54 Satz 1 AuslG zu qualifizieren
ist (so VGH Baden-Württemberg zu dem dort geltenden, ähnlich lautenden Erlass
in Urteilen vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 - und 27. April 2000 - A 14 S
2559/98 -) oder in seinen Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54
AuslG gleichkommt (so OVG Münster zu dem dort geltenden, ebenfalls ähnlich lautenden
Erlass mit Urteil vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A -). Denn angesichts der
beschriebenen Situation der Minderheiten im Kosovo spricht hier Vieles für das
Vorliegen einer Situation, die eine Regelung im Sinne des § 54 AuslG erfordert
(so auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - und Urteil
vom 9. November 2000 - 12 A 1248/00 -, bestätigend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 11. Januar 2001 - 12 LA 323/01 -). Die oberste Landesbehörde hat
auf diese Situation reagiert und angeordnet, dass Rückführungen unterbleiben
und befristete Duldungen erteilt werden. Unabhängig davon, dass der Erlass die
dafür maßgeblichen Gründe ausländerrechtlich als "tatsächliche Gründe" qualifiziert,
sieht der Senat den Grund für die Ausnahmeregelung für Angehörige nichtalbanischer
ethnischer Gruppen zumindest auch, wenn nicht sogar vornehmlich in der beschriebenen
schwierigen Situation der Betroffenen im Kosovo. Darin liegt ein humanitärer
Grund, der dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Solange
die Regelungen des Erlasses vom 7. April 2000 vor dem Hintergrund der beschriebenen
Situation in Kraft bleiben, kann auch nicht eine Lage angenommen werden, die
eine freiwillige Rückkehr möglich macht, dieser stehen vielmehr ebenfalls die
genannten humanitären Gründe entgegen. Die Antragstellerin kann schließlich
auch nicht auf eine Rückkehr in Gebiete Jugoslawiens außerhalb des Kosovo verwiesen
werden. Insofern liegen auch nach der grundsätzlich veränderten politischen
Lage in Serbien/Montenegro zur Zeit gesicherte Kenntnisse darüber (noch) nicht
vor, dass aus dem Kosovo stammende Angehörige der Roma dort einreisen können;
es ist auch nicht bekannt, ob für Roma, die sich erstmals in Gebieten der Bundesrepublik
Jugoslawien niederlassen, welche außerhalb ihrer Herkunftsregion Kosovo liegen,
ein wirtschaftlicher Mindeststandard gewährleistet ist."
Einsender: Niedersächsisches OVG
Weitere Dokumente:
ai zur Rückkehrgefährdung / Anhänger der Hutu-Regierung
Stellungnahme vom 15.01.2001 an VG Bayreuth;2 S., L9802
"amnesty international sind keine vergleichbaren Referenzfälle von Personen
bekannt, die aus Europa nach Rwanda zurückgekehrt sind. Demzufolge lassen sich
die Fragen lediglich vor dem Hintergrund der unserer Organisation zur Kenntnis
gelangten Rückkehrerschicksale aus afrikanischen Nachbarländern nach Rwanda
beantworten, wie z.B. der Fälle von Bertin Murera, einem Offizier der Patriotischen
Armee Rwandas (RPA), Innocent Byabagamba, einem RPA-Soldat, Janvier Rugema,
einem aus der RPA entlassenen Soldaten, Benjamin Rutabana, einem aus der RPA
entlassenen Offizier und Musiker/Liedermacher, sowie Francois Rukeba, einem
zivilen Geschäftsmann. Sie alle waren vor ihnen drohender Verfolgung im Januar
2000 aus Rwanda nach Tanzania und Burundi geflohen. Von dort wurden sie am 5.
Februar 2000 nach Rwanda abgeschoben und sofort nach ihrer Ankunft inhaftiert.
Die rwandischen Behörden haben später behauptet, die fünf Männer hätten sich
krimineller Vergehen schuldig gemacht (Hintergundinformationen zu den genannten
Fällen können den Urgent Action 49/00 vom 24.02. 2000; 49/00-1 vom 01. 03.2000
und 49/00-2 vom 03.03.2000 entnommen werden).
Ob die Gewährung eines Stipendiums der ehemaligen rwandischen Regierung zum
Zwecke eines Auslandsstudiums ausreicht, um von einer oppositionellen Haltung
des Stipendiaten zur jetzigen Regierung und einer damit einhergehenden Gefährdung
im Falle der Rückkehr nach Rwanda auszugehen, entzieht sich unserer Kenntnis.
Vor dem Hintergrund des Vorgehens der rwandischen Behörden gegen die aus Tanzania
und Burundi abgeschobenen Personen und angesichts der Tatsache, dass Rwanda
nach wie vor gefangen ist in einem Kreislauf der Gewalt, können vor allem die
exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers im Falle seiner Rückkehr Verfolgung
auslösen. Seit Jahren sind Regierungskritiker in Rwanda Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, die von Schikanen über Festnahmen bis hin zum "Verschwindenlassen"
und zu staatlichem Mord reichen. Häufig sind auch ungerechtfertigte Anschuldigungen
der Beteiligung am Völkermord in Rwanda und Denunzierungen durch organisierte
Gruppen. Die Anschuldigungen, am Völkermord beteiligt gewesen zu sein, werden
oft vorgebracht, um "alte Rechnungen" zu begleichen, oder um Vergeltungsmaßnahmen
zu begründen. amnesty international bezieht in der Regel keine Stellung dazu,
ob die betroffenen Personen die ihnen zur Last gelegten Verbrechen begangen
haben, ist jedoch häufig um die Sicherheit der Beschuldigten besorgt und sieht
immer wieder Anlass zur Kritik am Vorgehen der Behörden bei den Festnahmen und
der Inhaftierung."
Weitere Dokumente:
ai zur Sicherheit im Großraum Freetown
Stellungnahme vom 6.2.2001 an VG Gelsenkirchen; 6 S., L9905
"Frage 2: Welche Landesteile sind unter der Kontrolle der Regierung?
Nach wie vor stehen etwa zwei Drittel des Landes, nämlich der gesamte Norden
und Osten Sierra Leones unter der Kontrolle der RUF. In diesen Landesteilen
befinden sich auch die Diamanten-Abbaugebiete. Aber auch in Gebieten, die angeblich
unter Regierungsgewalt stehen, hängt deren Sicherung von meist schlecht ausgebildeten
und teilweise marodierenden Soldaten oder Milizen ab, deren Vorgehen gegen die
Bevölkerung meist nur wenig besser ist als das der RUF. Anfang Januar 2001 hat
die Regierung Freetown, Port Loko sowie die Distrikte von Kenema und Pujehun
zu "sicheren Gebieten" zur Ansiedlung rückkehrender Binnenflüchtlinge erklärt.
Frage 3: Wie stellt sich die aktuelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung
dar? Wie sicher ist die Bevölkerung vor Übergriffen durch RUF-Rebellen?
a) im Großraum Freetown
b) in den übrigen Landesteilen Sierra Leones
Im Großraum Freetown besteht gegenwärtig auf Grund der Präsenz von britischen
und UNAMSIL-Truppen sowie den praktisch unter britischer Befehlsgewalt stehenden
Truppen der sierraleonischen Armee (SLA) kaum die Gefahr von Übergriffen durch
die RUF-Rebellen. Nach dem Waffenstillstands-Abkommen vom November 2000 hat
sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert. Spannungen werden vor allem aus
den Grenzgebieten zu Guinea und Liberia berichtet (vgl. UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs (OCHA) 22. Dez. 2000). Mitte Dezember verließen Bewohner
von Rokel Bridge ihre Siedlungen aus Furcht vor Übergriffen der RUF über die
Weihnachtsfeiertage.
Zahlreiche Kämpfer des ehemaligen Armed Forces Revolutionary Council (AFRC)
von Johnny Paul Koroma haben sich im Dezember 2000 freiwillig entwaffnen lassen
und sollen dem Rehabilitierungsprogramm der Regierung zugeführt werden. Koroma
hat die RUF und die Civil Defence Forces (CDF) - Kamajors - aufgefordert, diesem
Beispiel zu folgen.
Berichten zufolge soll die Kampfmoral der RUF nach den verlustreichen Hubschrauber-Angriffen
der SLA im Kambia-Distrikt gesunken sein. Nach diesen Berichten sollen RUF-Kämpfer
heimliche Botschaften an die SLA senden, wonach sie sich ergeben und dem Demobilisierungsprogramm
der Armee anschließen wollten. Für diese "Überläufer" besteht jedoch Gefahr,
schweren Repressionen durch RUF-Kommandos bis hin zur Exekution ausgesetzt zu
werden (OCHA 22. Dez. 2000)."
Nieders. OVG zur Assyrisch-Demokratischen Organisation
(ADO)
B.v. 15.1.2001 - 2 L 478/00 -; 8 S., R9824
"Die Würdigung der vorgenannten Erkenntnismittel ergibt zur Überzeugung des
Senats, dass syrische Staatsangehörige allein wegen der Zugehörigkeit zur ADO
in ihrem Heimatstaat nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen haben. Diese
Rechtsauffassung vertritt in ständiger Rechtsprechung auch der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -, UA S. 40 m. w. Nachw.).
Soweit demgegenüber vereinzelt in Erkenntnismitteln pauschal dargelegt wird,
die Anhänger der ADO müssten mit Verfolgung durch den syrischen Staat rechnen,
(vgl. etwa amnesty international, Auskunft vom
19.6.1996 an das VG Koblenz; Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., Syrien:
Dokumentation zur Gefährdung syrischer Flüchtlinge bei Abschiebung, September
1996; Link, Syrien: Die blutigen Krallen des Löwen von Damaskus - Zur Gefährdung
syrischer Flüchtlinge bei Rückkehr oder Abschiebung -, November 1996)
kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Denn diese Auffassung, die in
deutlichem Widerspruch zu den anders lautenden und zum Teil aktuelleren Erkenntnissen
der oben genannten sachkundigen Stellen (Auswärtiges Amt, Deutsches Orient-Institut)
steht, ist nicht durch konkrete Tatsachen, insbesondere Referenzfälle, belegt
worden (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.1998, a.a.O., UA
S. 41).
Auch in seiner aktuelleren Auskunft vom 9. Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht
Sigmaringen hat amnesty international keine Referenzfälle benannt. In dieser
Auskunft heißt es, soweit amnesty international bekannt sei, sei die ADO in
Syrien auch weiterhin verboten. Über die spezifische Verfolgungssituation von
assyrischen oppositionellen Gruppierungen in Syrien lägen Amnesty international
aber keine bestätigten Informationen vor. Bis zu einem gewissen Grad würden
in Syrien Organisationen religiöser oder ethnischer Minderheiten, die sich in
ihrer Zielsetzung auf die Pflege des Brauchtums, ihrer Kultur und Sprache beschränkten,
zwar beobachtet, aber doch toleriert. Allerdings seien die Grenzen bei Aktivitäten
betreffend die Pflege des Brauchtums, der Sprache und Kultur zu politischen
Aktivitäten oft fließend. Deshalb seien auch staatliche Zwangsmaßnahmen in hohem
Maße abhängig von der jeweiligen innenpolitischen Lage und in welchem Ausmaß
ein "oppositionelles Hervorwagen" gerade registriert worden sei. Amnesty international
seien Berichte zugegangen, denen zufolge sich die ADO auch für das politische
Selbstbestimmungsrecht der assyrischen Minderheit in Syrien einsetze. Sollten
diese Berichte zutreffen, dürfte sich für Mitglieder der ADO, sofern die Mitgliedschaft
den syrischen Behörden bekannt werde, die Gefahr, von Sicherheitsbehörden verhaftet
und gefoltert zu werden, erhöhen. Denn die Forderung nach einem politischen
Selbstbestimmungsrecht dürfte in den Augen syrischer Sicherheitsorgane als Separatismus
gewertet werden und demzufolge zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dabei dürfte
der Status eines Mitglieds bzw. Anhängers der ADO als ehemaliger Asylantragsteller
in der Bundesrepublik Deutschland den von syrischen Sicherheitsbehörden angenommenen
Vorwurf einer gegen Syrien gerichteten Aktivität verschärfen. Die Exilorganisationen
der ADO im westlichen Ausland seien gut organisiert und verfügten über ein breites
Kommunikationsnetz. Dieses sei dem syrischen Staat bekannt. Deshalb könne davon
ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden großes Interesse daran hätten,
an weitergehende Informationen und Hinweise auf die Tätigkeit der Exil-ADO zu
gelangen. Im Falle einer Verhaftung müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem
Verhör und damit verbunden der Gefahr von Folter gerechnet werden. Folter werde
von den syrischen Sicherheitsbehörden, die aufgrund der seit 1963 geltenden
Notstandsgesetzgebung mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet seien, systematisch
angewendet, um Informationen zu erzwingen und Oppositionelle bzw. potentielle
Oppositionelle einzuschüchtern.
Die zusammenfassende Würdigung aller Erkenntnismittel rechtfertigt nicht die
Annahme, dass allein die bloße Mitgliedschaft in der ADO die beachtliche Wahrscheinlichkeit
politischer Verfolgung in Syrien begründet. Wie sich insbesondere auch aus der
Auskunft von amnesty international vom 9. Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht
Sigmaringen ergibt, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob Mitglieder der
ADO der Verfolgungsgefahr unterliegen, vielmehr immer auf den jeweiligen Einzelfall
an.
Da die Frage der politischen Verfolgung von Mitgliedern der ADO durch die vorstehend
dargestellte Erkenntnismittellage beantwortet ist, bedarf es nicht mehr einer
grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage, ob die Klägerin
als Mitglied der ADO in Syrien politisch verfolgt worden ist und ob ihr eine
solche Verfolgung bei der Rückkehr nach Syrien droht, hat das Verwaltungsgericht
im vorliegenden Einzelfall verneint. An diese Bewertung ist der Senat im Rahmen
des Berufungszulassungsverfahrens gebunden. Darauf, ob das Verwaltungsgericht
den Fall der Klägerin zutreffend eingeschätzt hat, kommt es im Zulassungsverfahren
nicht an.
Die sich aus dem Zulassungsantrag ergebende weitere Frage, ob Mitgliedern der
ADO, die auch während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Kontakt
zu dieser Partei haben, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung droht, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.
Denn in der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für Personen, die nach
Syrien zurückkehren, nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die geeignet sind,
bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden
in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben,
die Gefahr besteht, politisch verfolgt zu werden (vgl. Urt. d. Sen. v. 22.6.1999
- 2 L 666/98 - und - 2 L 670/98 -). In der Rechtsprechung des Senats ist weiter
geklärt, dass grundsätzlich nicht jede untergeordnete exilpolitische Tätigkeit
die Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden begründet. Auch insoweit
müssen vielmehr bestimmte besondere Umstände vorliegen, die ein Verfolgungsinteresse
syrischer Stellen hervorrufen. Solche Umstände sind etwa gegeben, wenn sich
die exilpolitischen Tätigkeiten unmittelbar gegen die syrische Regierung richten
und wenn es sich um eine intensive, nicht vom Staat selbst gelenkte politische
Betätigung an herausragender Stelle handelt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 6.10.2000
- 2 L 3355/00 -). Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsantrag keine Gesichtspunkte
aufgezeigt, die es rechtfertigen könnten, von der genannten Rechtsprechung,
die auf einer Gesamtwürdigung der einschlägigen Erkenntnismittel beruht, abzurücken.
Ob die erforderlichen besonderen Umstände gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls,
die einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich
ist."
Einsender: Niedersächsisches OVG