VG Minden zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs für politische
Zwecke
B.v. 6.10.2000 - 10 L 1218/00.A -; 5 S., R9664
"Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Gestattung des Verlassens
des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs gemäß § 58 Abs. 1 AsylVfG, § 123 VwGO am
14.10.2000. Die Versagung der Teilnahme an der regelmäßigen monatlichen Mitgliederversammlung
des Komitees zur Unterstützung der (...) in (...) an diesem Tage würde zumindest
eine unbillige Härte im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Der Antragsteller
ist seit Mitte 1997 einfaches aktives Mitglied dieser Vereinigung. In (...)
war er langjähriges Mitglied der (...) und ist dort wegen seiner Aktivitäten
für diese Partei während einer mehrmonatigen Haft körperlich und seelisch misshandelt
worden. Die Frage des Vorliegens eines zwingenden Grundes, die Antragsgegnerin
verneint ihn unter schematischer Anwendung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Gera u.a. mit dem Hinweis, dem Antragsteller erwachse kein. relevanter Nachteil,
wenn er die in seiner freien Entscheidung stehende Teilnahme unterlasse, lässt
das Gericht dahingestellt, zumal der Antragsteller in seiner Antragsbegründung
selbst nur auf eine unbillige Härte, das zweite mögliche Tatbestandsmerkmal
für die Ermessensausübung, das die Antragsgegnerin weder in ihrem bisherigen
Bescheid noch in ihrer Antragserwiderung geprüft hat, abstellt.
Unter einer unbilligen Härte ist jede Beeinträchtigung persönlicher Belange
zu sehen, die im Vergleich zu den tangierten öffentlichen Interessen und im
Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung
als unangemessen schwer anzusehen ist. Durch den Begriff der unbilligen Härte
ist bewusst ein Auffangtatbestand geschaffen worden, der weitaus eher vorliegen
kann. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die persönlichen Interessen
des Asylbewerbers stärker zur Geltung kommen können und das unvertretbare Härten,
die durch eine zu enge Auslegung des Begriffs der "zwingenden Gründe" eintreten
können, vermieden werden.
Der Antragsteller ist offensichtlich mit Leib und Seele engagierter, organisierter
Vertreter seiner politischen Überzeugung. Dies hat er auch im Exil durch seine
aktenkundigen Teilnahmen an Veranstaltungen des obigen Unterstützungskomitees
bekundet. Sein Eifer ging sogar so weit, dass er (vergeblich) versucht hat,
sich mit dieser Begründung nach (...) umverteilen zu lassen. Wer seine Heimat
wegen politischer Verfolgung verlassen hat, wer für seine politische Überzeugung
durch Haft oder Folter gelitten hat, ist zwangsläufig an den Verhältnissen im
Heimatstaat brennend interessiert. Versammlungen dieser Art sind praktisch die
einzige Gelegenheit für den Asylbewerber, Nachrichten aus der Heimat über das
Schicksal von Familienangehörigen und politischen Freunden und Leidensgenossen
zu bekommen und auszutauschen. Der Antragsteller hat unwidersprochen darauf
hingewiesen, dass es ihm nicht möglich ist, seine politische Meinung in dem
Kreis (...) mangels Gesinnungsgenossen kundzutun, fortzubilden und auszutauschen.
Zwar kann die Ausländerbehörde auch in diesem Falle als Bestandteil des Begriffs
der unbilligen Härte oder im Rahmen ihres Ermessens das Verlassen des zugewiesenen
Bereichs dennoch ausnahmsweise unterbinden, z.B. wenn sie den Verbleib des Asylbewerbers
im öffentlichen Interesse für angezeigt erachtet, sei es, dass die geordnete
Abwicklung seines Asylverfahrens seine Anwesenheit erfordert, sei es, dass die
Durchführung der geplanten Veranstaltung Bedenken hervorruft, weil etwa wegen
ihrer Bedeutung nachteilige Auswirkungen auf die zwischenstaatlichen Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Heimatland des Betroffenen zu befürchten
sind oder weil anlässlich ihrer Durchführung mit Gegendemonstrationen oder Ausschreitungen
anderer ausländischer Exilgruppen gerechnet werden muss oder weil gegen den
Ort oder den Zeitpunkt aus sonstigen Gründen gewichtige Bedenken bestehen. Solche
Gesichtspunkte sind aber von der Antragsgegnerin nicht herangezogen worden.
Sie sind auch nicht ersichtlich.
Der Asylbewerber braucht sich nicht generell darauf verweisen zu lassen, dass
er sich im Bezirk der Aufenthaltsgestattung jederzeit in Wort, Schrift und Bild
frei äußern kann. Die Verzweiflung politischer Flüchtlinge über die Lage im
Heimatland will sich verständlicherweise in politische Aktivitäten umsetzen,
was prinzipiell auch Berücksichtigung verdient. Die Befürchtung eines Polittourismus
besteht im vorliegenden Falle nicht. Das berechtigte Interesse, die Schaffung
von Nachfluchtgründen nicht zu fördern, ist hier gewahrt. Ein Anhalt für einen
Missbrauch ist nicht erkennbar."
Weitere Dokumente:
VGH Ba-Wü zum Widerruf bei § 53 Abs. 4 AuslG und Auslegung
des Art. 3 EMRK
U.v. 20.12.2000 - A13 S 447/99 -; 58 S., R9821
Amtlicher Leitsatz:
"Hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 4 AuslG unmittelbar selbst festgestellt und ist diese Entscheidung
rechtskräftig geworden, so kommt die Durchbrechung der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nur in Betracht, wenn sich die Sachlage seit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts geändert hat und die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses
deswegen nicht mehr vorliegen. Ob sich die Sachlage geändert hat, beurteilt
sich dabei nicht allein nach dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde
gelegten Sachverhalts, sondern - auch - nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich
herrschenden Verhältnissen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 9 C 12.00
-)."
Diese Grundsatzentscheidung zu Togo (s. auch dort) beschäftigt sich beiläufig
auch mit der Rechtsfrage, inwieweit ein direkter Zusammenhang zwischen einer
Abschiebung durch einen Vertragsstaat der EMRK und der Verletzung der Rechtsgüter
des Art. 3 EMRK im Heimatland bestehen muss:
"...Der Fall des Thomas Ayayo Amaglo scheidet als Referenzfall aus, weil die
Bedingungen der zweimonatigen Haft, die amnesty international in seiner Stellungnahme
vom 19.1.1999 schildert und die für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 3
EMRK darstellten, nicht die voraussehbare Folge der Maßnahme der Bundesrepublik
Deutschland als Konventionsstaat waren. Aus den oben genannten Urteilen des
EGMR ergibt sich, dass die Maßnahme einer Vertragspartei der EMRK dann gegen
Art. 3 EMRK verstößt, wenn diese Handlung unmittelbar und direkt zur Folge hat,
dass eine Person im Bestimmungsland einer Misshandlung ausgesetzt wird (NJW
1990, 2183, 2185, Tz. 91; NJW 1991, 3079, 3080, Tz. 69; NVwZ 1992, 869, Tz.
103, 108). Durch die Entlassung aus der sich an die Wiedereinreise nach Togo
unmittelbar anschließenden - ersten - Haft ist der erforderliche Zusammenhang
zwischen der Maßnahme des Konventionsstaates (Abschiebung) und der mit Art.
3 EMRK unvereinbaren Behandlung im Zuge der zweiten Inhaftierung unterbrochen."
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente:
VG Aachen: Gemeinnützige Arbeit muss exakt bezeichnet werden
B.v. 27.12.2000 - 1 L 123/00 -; 6 S., R9666
"Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 7. August 2000 eine
Gelegenheit zur Leistung von Arbeiten geschaffen. Dieser Bescheid genügt jedoch
nicht den Bestimmtheitsanforderungen und kann deshalb keine Grundlage für den
Wegfall des Anspruchs nach § 3 AsylbLG sein. Art, Dauer und Umfang einer einem
Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 AsylbLG auferlegten Arbeitsgelegenheit
sind hinreichend klar zu bestimmen.
Vgl. dazu Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, Stand: Juni
2000, Band 1, § 5 Rdnr. 31; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 16 B 605/00
-, sowie zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BSHG OVG NRW, Beschluss vom
12. März 1999 - 24 B 1378/98 -, FEVS 51, 86; Oestreicher/Schelter/Kunz/ Decker,
BSHG, Stand September 2000, Anhang zu § 120, § 5 AsylbLG, Rdnr. 9.
Entspricht die dem Hilfeempfänger angebotene Maßnahme nicht den Voraussetzungen
des § 5 AsylbLG, verliert der Hilfeempfänger nicht seinen Leistungsanspruch
nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, denn die Ablehnung der Tätigkeit erfolgt dann
nicht unbegründet.
Vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Anhang
zu § 120, S 5 AsylbLG, Rdnr. 14.
Vorliegend ist der Antragsteller der Aufforderung zur Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten
begründet nicht nachgekommen, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 7. August
2000 nicht festlegt, welche Tätigkeit der Antragsteller zu verrichten hat. Der
Antragsgegner hat in seinem Bescheid die Arbeitszeit festgelegt, die Aufwandsentschädigung
von 2,- DM je Stunde festgesetzt und den Ort der Tätigkeit (Bauhof) sowie einen
Ansprechpartner (Herrn Förster) benannt. Die Art der vom Antragsteller zu verrichtenden
Tätigkeit ist jedoch weder in dem Bescheid noch in dem Widerspruchsbescheid
vom 29. August 2000 erwähnt. Dies wäre aber gerade deshalb geboten gewesen,
weil in einem städtischen Bauhof vielfältige Arbeiten anfallen, welche an die
physischen und psychischen Kräfte der Beschäftigten unterschiedlich hohe Anforderungen
stellen, die sowohl der Hilfesuchende als auch das Gericht prüfen können müssen.
Der uneingeschränkten Bewilligung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
steht schließlich nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der
Kammer sowie der mit Sozialhilfsangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen volljährige Hilfesuchende im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allenfalls 80 vom Hundert des für sie maßgeblichen Regelsatzes
erlangen können. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf Ansprüche nach dem
Bundessozialhilfegesetz und lässt sich daher nicht auf die ohnehin stark eingeschränkte
Leistungspflicht des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht
übertragen."
Einsender: Café Zuflucht, Aachen
Weitere Dokumente:
Fortbildungsreihe 2001 für MitarbeiterInnen in der Flüchtlingsarbeit zum Leitthema "Auswirkungen europäische Migrationspolitik auf die soziale Lebenssituation von Flüchtlingen und MigrantInnen". Ort: AWO Hannover, Anmeldung bei Norbert Grehl-Schmitt, Caritasverband Osnabrück, Johannisstraße 91, 49074 Osnabrück, email: Ngrehl-Schmitt@cartitas-os.de, Fax: 0541-341- 991, Tel.: 0541-341-78. Einzelne Veranstaltungen (kostenlos):
Weitere Hinweise:
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.