Materielles Asylrecht

Asylverfahrens- und -prozessrecht

VG Minden zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs für politische Zwecke
B.v. 6.10.2000 - 10 L 1218/00.A -; 5 S., R9664
"Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Gestattung des Verlassens des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs gemäß § 58 Abs. 1 AsylVfG, § 123 VwGO am 14.10.2000. Die Versagung der Teilnahme an der regelmäßigen monatlichen Mitgliederversammlung des Komitees zur Unterstützung der (...) in (...) an diesem Tage würde zumindest eine unbillige Härte im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Der Antragsteller ist seit Mitte 1997 einfaches aktives Mitglied dieser Vereinigung. In (...) war er langjähriges Mitglied der (...) und ist dort wegen seiner Aktivitäten für diese Partei während einer mehrmonatigen Haft körperlich und seelisch misshandelt worden. Die Frage des Vorliegens eines zwingenden Grundes, die Antragsgegnerin verneint ihn unter schematischer Anwendung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera u.a. mit dem Hinweis, dem Antragsteller erwachse kein. relevanter Nachteil, wenn er die in seiner freien Entscheidung stehende Teilnahme unterlasse, lässt das Gericht dahingestellt, zumal der Antragsteller in seiner Antragsbegründung selbst nur auf eine unbillige Härte, das zweite mögliche Tatbestandsmerkmal für die Ermessensausübung, das die Antragsgegnerin weder in ihrem bisherigen Bescheid noch in ihrer Antragserwiderung geprüft hat, abstellt.
Unter einer unbilligen Härte ist jede Beeinträchtigung persönlicher Belange zu sehen, die im Vergleich zu den tangierten öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen ist. Durch den Begriff der unbilligen Härte ist bewusst ein Auffangtatbestand geschaffen worden, der weitaus eher vorliegen kann. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die persönlichen Interessen des Asylbewerbers stärker zur Geltung kommen können und das unvertretbare Härten, die durch eine zu enge Auslegung des Begriffs der "zwingenden Gründe" eintreten können, vermieden werden.
Der Antragsteller ist offensichtlich mit Leib und Seele engagierter, organisierter Vertreter seiner politischen Überzeugung. Dies hat er auch im Exil durch seine aktenkundigen Teilnahmen an Veranstaltungen des obigen Unterstützungskomitees bekundet. Sein Eifer ging sogar so weit, dass er (vergeblich) versucht hat, sich mit dieser Begründung nach (...) umverteilen zu lassen. Wer seine Heimat wegen politischer Verfolgung verlassen hat, wer für seine politische Überzeugung durch Haft oder Folter gelitten hat, ist zwangsläufig an den Verhältnissen im Heimatstaat brennend interessiert. Versammlungen dieser Art sind praktisch die einzige Gelegenheit für den Asylbewerber, Nachrichten aus der Heimat über das Schicksal von Familienangehörigen und politischen Freunden und Leidensgenossen zu bekommen und auszutauschen. Der Antragsteller hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich ist, seine politische Meinung in dem Kreis (...) mangels Gesinnungsgenossen kundzutun, fortzubilden und auszutauschen.
Zwar kann die Ausländerbehörde auch in diesem Falle als Bestandteil des Begriffs der unbilligen Härte oder im Rahmen ihres Ermessens das Verlassen des zugewiesenen Bereichs dennoch ausnahmsweise unterbinden, z.B. wenn sie den Verbleib des Asylbewerbers im öffentlichen Interesse für angezeigt erachtet, sei es, dass die geordnete Abwicklung seines Asylverfahrens seine Anwesenheit erfordert, sei es, dass die Durchführung der geplanten Veranstaltung Bedenken hervorruft, weil etwa wegen ihrer Bedeutung nachteilige Auswirkungen auf die zwischenstaatlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und dem Heimatland des Betroffenen zu befürchten sind oder weil anlässlich ihrer Durchführung mit Gegendemonstrationen oder Ausschreitungen anderer ausländischer Exilgruppen gerechnet werden muss oder weil gegen den Ort oder den Zeitpunkt aus sonstigen Gründen gewichtige Bedenken bestehen. Solche Gesichtspunkte sind aber von der Antragsgegnerin nicht herangezogen worden. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Der Asylbewerber braucht sich nicht generell darauf verweisen zu lassen, dass er sich im Bezirk der Aufenthaltsgestattung jederzeit in Wort, Schrift und Bild frei äußern kann. Die Verzweiflung politischer Flüchtlinge über die Lage im Heimatland will sich verständlicherweise in politische Aktivitäten umsetzen, was prinzipiell auch Berücksichtigung verdient. Die Befürchtung eines Polittourismus besteht im vorliegenden Falle nicht. Das berechtigte Interesse, die Schaffung von Nachfluchtgründen nicht zu fördern, ist hier gewahrt. Ein Anhalt für einen Missbrauch ist nicht erkennbar."

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Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

VGH Ba-Wü zum Widerruf bei § 53 Abs. 4 AuslG und Auslegung des Art. 3 EMRK
U.v. 20.12.2000 - A13 S 447/99 -; 58 S., R9821

Amtlicher Leitsatz:
"Hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG unmittelbar selbst festgestellt und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so kommt die Durchbrechung der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur in Betracht, wenn sich die Sachlage seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hat und die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses deswegen nicht mehr vorliegen. Ob sich die Sachlage geändert hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sachverhalts, sondern - auch - nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -)."
Diese Grundsatzentscheidung zu Togo (s. auch dort) beschäftigt sich beiläufig auch mit der Rechtsfrage, inwieweit ein direkter Zusammenhang zwischen einer Abschiebung durch einen Vertragsstaat der EMRK und der Verletzung der Rechtsgüter des Art. 3 EMRK im Heimatland bestehen muss:
"...Der Fall des Thomas Ayayo Amaglo scheidet als Referenzfall aus, weil die Bedingungen der zweimonatigen Haft, die amnesty international in seiner Stellungnahme vom 19.1.1999 schildert und die für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellten, nicht die voraussehbare Folge der Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland als Konventionsstaat waren. Aus den oben genannten Urteilen des EGMR ergibt sich, dass die Maßnahme einer Vertragspartei der EMRK dann gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn diese Handlung unmittelbar und direkt zur Folge hat, dass eine Person im Bestimmungsland einer Misshandlung ausgesetzt wird (NJW 1990, 2183, 2185, Tz. 91; NJW 1991, 3079, 3080, Tz. 69; NVwZ 1992, 869, Tz. 103, 108). Durch die Entlassung aus der sich an die Wiedereinreise nach Togo unmittelbar anschließenden - ersten - Haft ist der erforderliche Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Konventionsstaates (Abschiebung) und der mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung im Zuge der zweiten Inhaftierung unterbrochen."
Einsender: VGH Baden-Württemberg

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Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

VG Aachen: Gemeinnützige Arbeit muss exakt bezeichnet werden
B.v. 27.12.2000 - 1 L 123/00 -; 6 S., R9666
"Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 7. August 2000 eine Gelegenheit zur Leistung von Arbeiten geschaffen. Dieser Bescheid genügt jedoch nicht den Bestimmtheitsanforderungen und kann deshalb keine Grundlage für den Wegfall des Anspruchs nach § 3 AsylbLG sein. Art, Dauer und Umfang einer einem Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 AsylbLG auferlegten Arbeitsgelegenheit sind hinreichend klar zu bestimmen.
Vgl. dazu Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, Stand: Juni 2000, Band 1, § 5 Rdnr. 31; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 16 B 605/00 -, sowie zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BSHG OVG NRW, Beschluss vom 12. März 1999 - 24 B 1378/98 -, FEVS 51, 86; Oestreicher/Schelter/Kunz/ Decker, BSHG, Stand September 2000, Anhang zu § 120, § 5 AsylbLG, Rdnr. 9.

Entspricht die dem Hilfeempfänger angebotene Maßnahme nicht den Voraussetzungen des § 5 AsylbLG, verliert der Hilfeempfänger nicht seinen Leistungsanspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, denn die Ablehnung der Tätigkeit erfolgt dann nicht unbegründet.
Vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Anhang zu § 120, S 5 AsylbLG, Rdnr. 14.
Vorliegend ist der Antragsteller der Aufforderung zur Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten begründet nicht nachgekommen, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2000 nicht festlegt, welche Tätigkeit der Antragsteller zu verrichten hat. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid die Arbeitszeit festgelegt, die Aufwandsentschädigung von 2,- DM je Stunde festgesetzt und den Ort der Tätigkeit (Bauhof) sowie einen Ansprechpartner (Herrn Förster) benannt. Die Art der vom Antragsteller zu verrichtenden Tätigkeit ist jedoch weder in dem Bescheid noch in dem Widerspruchsbescheid vom 29. August 2000 erwähnt. Dies wäre aber gerade deshalb geboten gewesen, weil in einem städtischen Bauhof vielfältige Arbeiten anfallen, welche an die physischen und psychischen Kräfte der Beschäftigten unterschiedlich hohe Anforderungen stellen, die sowohl der Hilfesuchende als auch das Gericht prüfen können müssen.
Der uneingeschränkten Bewilligung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz steht schließlich nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie der mit Sozialhilfsangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen volljährige Hilfesuchende im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls 80 vom Hundert des für sie maßgeblichen Regelsatzes erlangen können. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz und lässt sich daher nicht auf die ohnehin stark eingeschränkte Leistungspflicht des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht übertragen."
Einsender: Café Zuflucht, Aachen

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Sonstige Materialien

Literaturhinweise

Termine

Fortbildungsreihe 2001 für MitarbeiterInnen in der Flüchtlingsarbeit zum Leitthema "Auswirkungen europäische Migrationspolitik auf die soziale Lebenssituation von Flüchtlingen und MigrantInnen". Ort: AWO Hannover, Anmeldung bei Norbert Grehl-Schmitt, Caritasverband Osnabrück, Johannisstraße 91, 49074 Osnabrück, email: Ngrehl-Schmitt@cartitas-os.de, Fax: 0541-341- 991, Tel.: 0541-341-78. Einzelne Veranstaltungen (kostenlos):

Weitere Hinweise:

 

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